AS 2026 436
Verordnung
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
(Ausweisverordnung, VAwG)
Änderung vom 26. August 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Ausweisverordnung vom 20. September 20021 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «provisorischer Pass» oder «prov. Pass» ersetzt durch «Notpass», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «EJPD.
Art. 2 Abs. 1
Es gibt folgende Passarten:
ordentlicher Pass;
Notpass;
ordentlicher Diplomatenpass;
Diplomatennotpass;
ordentlicher Dienstpass.
Art. 2a Arten von Identitätskarten
Es gibt folgende Arten von Identitätskarten:
Identitätskarte ohne elektronisch gespeicherte Daten (Identitätskarte ohne Datenchip);
Identitätskarte mit darin elektronisch gespeicherten Daten (Identitätskarte mit Datenchip).
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 4 Form und Herausgabe
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.
Art. 5 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 5a Auslesen des Datenchips
Das EJPD kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/20042 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
Art. 9 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1
Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, so können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden.
Art. 12 Abs. 4
Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten, einschliesslich der Fotografie, auf andere Weise beschaffen kann. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das EJPD festgelegt.
Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck
Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie.
Sie erfasst bei der Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte mit Datenchip zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Bei der Beantragung einer Identitätskarte ohne Datenchip werden keine Fingerabdrücke erfasst.
Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass oder eine Identitätskarte mit Datenchip mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Art. 14 Abs. 1
Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f AwG gelten die im Infostar oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.
Art. 14a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Zusätzlicher Inhalt des Passes und der Identitätskarte mit Datenchip
Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 und der Identitätskarten nach Artikel 2a Buchstabe b werden folgende Daten gespeichert:
Auf Pässe findet die Verordnung (EG) Nr. 2252/20043 Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 14c
2a. Abschnitt:
Antragsverfahren für Identitätskarten ohne Datenchip bei der Wohnsitzgemeinde
Art. 14c Abs. 1
Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten ohne Datenchip die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden.
II
1 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmung der Änderung vom 26. August 2026
Provisorische Pässe, provisorische Diplomatenpässe sowie provisorische Dienstpässe, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. August 2026 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Die Bestimmungen zu den Notpässen gelten sinngemäss.
IV
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
26. August 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Art. 47)
Gebühren für Ausweise (Art. 45)
Gebühren für Ausweise (Art. 45)
Ausweis | Kinder CHF | Erwachsene CHF |
|---|---|---|
IDK ohne Datenchip | 30.— | 65.— |
IDK mit Datenchip | 30.— | 65.— |
Pass | 60.— | 140.— |
Pass + IDK ohne Datenchip | 68.— | 148.— |
Pass + IDK mit Datenchip | 68.— | 148.— |
Notpass | 100.— | 100.— |
Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen
(Art. 53 Abs. 2)
Ausweis | Anteil ausstellende Behörde | Anteil Bund | |
|---|---|---|---|
(Kantone oder schweizerische Auslandsvertretungen) CHF | Anteil Ausfertigungsstelle CHF | Anteil fedpol CHF | |
IDK ohne Datenchip | |||
Kinder | 23.80 | 5.— | 1.20 |
Erwachsene | 51.60 | 11.— | 2.40 |
IDK mit Datenchip | |||
Kinder | 23.80 | 5.— | 1.20 |
Erwachsene | 51.60 | 11.— | 2.40 |
Pass | |||
Kinder | 31.20 | 20.— | 8.80 |
Erwachsene | 69.90 | 49.— | 21.10 |
Pass + IDK ohne Datenchip | |||
Kinder | 31.20 | 28.— | 8.80 |
Erwachsene | 69.90 | 57.— | 21.10 |
Pass + IDK mit Datenchip | |||
Kinder | 31.20 | 28.— | 8.80 |
Erwachsene | 69.90 | 57.— | 21.10 |
Notpass | 70.— | 30.— | 0.— |