AS 2026 445
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung Orthopädistin EFZ / Orthopädist EFZ
vom 13. August 2026
Präambel
54006 | Orthopädistin EFZ / Orthopädist EFZ |
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Orthopädistinnen und Orthopädisten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
Sie beraten Kundinnen und Kunden über den Einsatz und die richtige Handhabung von orthopädischen Hilfsmitteln und Rehabilitationsmitteln.
Sie fertigen analoge oder digitale Modelle für individuelle orthopädische Hilfsmittel an.
Sie stellen individuelle orthopädische Hilfsmittel wie beispielweise Orthesen und Prothesen her.
Sie führen Revisionen und Reparaturen an orthopädischen Hilfsmitteln durch.
Sie versorgen die Kundinnen und Kunden mit konfektionierten orthopädischen Hilfsmitteln und Rehabilitationshilfsmitteln.
Sie berücksichtigen in allen Arbeitsschritten die Vorschriften der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes.
Art. 2 Dauer und Beginn
Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Beraten von Kundinnen und Kunden:
Bedarf an orthopädischen Hilfsmitteln und Rehabilitationshilfsmitteln anhand der ärztlichen Verordnung und medizinischen Vorgeschichte ermitteln,
orthopädische Hilfsmittel und Rehabilitationshilfsmittel anhand der Bedarfsanalyse bestimmen,
Kundinnen und Kunden über orthopädische Hilfsmittel und Rehabilitationshilfsmittel beraten,
Daten und Arbeitsschritte im Kundendossier nach gesetzlichen Vorgaben dokumentieren;
Herstellen von Modellen für orthopädische Hilfsmittel:
Masse für orthopädische Hilfsmittel nehmen,
Modelle für orthopädische Hilfsmittel erstellen,
Modelle für orthopädische Hilfsmittel bearbeiten;
Herstellen von orthopädischen Hilfsmitteln:
Arbeitsablauf zur Herstellung von orthopädischen Hilfsmitteln planen,
Orthesen und Schuheinlagen herstellen,
Prothesen herstellen,
Sitzorthesen herstellen,
Kompressionsbandagen fertigen;
Revidieren und Reparieren von orthopädischen Hilfsmitteln:
orthopädische Hilfsmittel und Rehabilitationshilfsmittel kontrollieren,
orthopädische Hilfsmittel und Rehabilitationshilfsmittel revidieren,
orthopädische Hilfsmittel und Rehabilitationshilfsmittel reparieren,
orthopädische Hilfsmittel und Rehabilitationshilfsmittel anpassen,
Material, Maschinen, Geräte und Werkzeuge des Orthopädiebetriebs bewirtschaften;
Abgeben von Hilfsmitteln:
Fertigorthesen oder Halbfabrikate anpassen und abgeben,
Produkte für die Kompressionsversorgung anpassen und abgeben,
stützende oder stabilisierende Bandagen anpassen und abgeben,
konfektionierte Rehabilitationshilfsmittel einstellen und abgeben.
3. Abschnitt Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| |||||
| 60 | 60 | 60 | 60 | 240 |
| 140 | 140 | 140 | 140 | 560 |
Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 20254 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Die überbetrieblichen Kurse umfassen 23 Tage zu 8 Stunden.
Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr | Kurse | Kursbezeichnung/Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
1 | 1 | Grundlagen
| 4 |
2 | 2 | Orthetik
| 4 |
2 | 3 | Prothetik
| 4 |
3 | 4 | Sitzorthetik und Rehabilitationshilfsmittel
| 4 |
3 | 5 | Konfektionierte Hilfsmittel und Kommunikation
| 4 |
4 | 6 | Digitale Arbeitsweisen
| 3 |
Total | 23 |
Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt Bildungsplan
Art. 9
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
dem Berufsbild;
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
dem Anforderungsniveau des Berufs.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Orthopädistin oder Orthopädist EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Orthopädistin und des Orthopädisten EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2, 3, 4 und 6 fest.
Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Orthopädistin und des Orthopädisten EFZ erworben.
Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24 bis 30 Stunden; dafür gilt Folgendes:
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Beschreibung | Gewichtung |
|---|---|---|
1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 60 % |
2 | Dokumentation | 20 % |
3 | Präsentation und Fachgespräch | 20 % |
Die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft 30 Minuten.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 40 Minuten; dafür gilt Folgendes:
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
Der Qualifikationsbereich wird mündlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|
1 | Beraten von Kundinnen und Kunden | 20 Min. | 50 % |
2 | Revidieren und Reparieren von orthopädischen Hilfsmitteln | 20 Min. | 50 % |
Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 20256 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
praktische Arbeit: 40 %;
Berufskenntnisse: 15 %;
Allgemeinbildung: 20 %;
Erfahrungsnote: 25 %.
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 60 %;
Note für die überbetrieblichen Kurse: 40 %.
Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 60 %;
Berufskenntnisse: 20 %;
Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 20 Wiederholung
Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs-note nur die neuen Noten.
9. Abschnitt Ausweise und Titel
Art. 21
Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Orthopädistin EFZ» oder «Orthopädist EFZ» zu führen.
Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
die Gesamtnote;
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Orthopädistinnen und Orthopädist EFZ
Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Orthopädistinnen und Orthopädist EFZ setzt sich zusammen aus:
drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Ortho Reha Suisse;
ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
Für die Zusammensetzung gilt überdies:
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Ortho Reha Suisse.
Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 12. Juni 20087 über Orthopädistin/Orthopädist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21 kommen ab dem 1. Januar 2031 zur Anwendung.
Lernende, die ihre Ausbildung als Orthopädistin oder Orthopädist EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2032 erfolgt.
Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2032 erfolgt.
Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Orthopädistin oder Orthopädistin EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2032 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
13. August 2026 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama |