AS 2026 462

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Sudan

Änderung vom 9. September 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Mai 20051 über Massnahmen gegenüber Sudan wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Sudan» ersetzt durch «der Sudan», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Gliederungstitel vor Art. 1

Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Bisheriger Art. 3 (Sachüberschrift aufgehoben)

Gliederungstitel vor Art. 1a

1a. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1a

Bisheriger Art. 1

Art. 1b Gold

Der Kauf von Gold gemäss Anhang 3 mit Ursprung im Sudan, das nach dem 9. September 2026 aus dem Sudan ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung oder der Verwendung von Gold nach Absatz 1 sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner im Sudan oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

Art. 1c Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für den Goldbergbau und die Goldgewinnung gemäss Anhang 4 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Gütern nach Absatz 1 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter im Sudan sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für humanitäre Aktivitäten, zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder zur Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV) gilt auch bei Ausnahmen nach Absatz 3.

Art. 3

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1

Wer gegen die Artikel 1a–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Gliederungstitel vor Art. 7a

Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. September 2026

Für Güter gemäss Anhang 4, die unter die Zolltarifnummer 2837 11 fallen, gelten die Verbote nach Artikel 1c Absätze 1 und 2 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 10. September 2026 abgeschlossen wurden und bis zum 10. März 2027 erfüllt werden, sowie für die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlichen Nebenverträge.

Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV3 gilt auch bei Ausnahmen nach Absatz 1.

II

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 3 und 4 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 10. September 2026 in Kraft.4

9. September 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Gold

(Art. 1b Abs. 1)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7108

Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7112 91

Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

ex 7118 90

Goldmünzen

Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung

(Art. 1c Abs. 1)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2805 40

Quecksilber

2837 11

Cyanide und Oxycyanide des Natriums