AS 2026 462
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Sudan
Änderung vom 9. September 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Mai 20051 über Massnahmen gegenüber Sudan wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Sudan» ersetzt durch «der Sudan», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Gliederungstitel vor Art. 1
Abschnitt: Begriffe
Art. 1
Bisheriger Art. 3 (Sachüberschrift aufgehoben)
Gliederungstitel vor Art. 1a
1a. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1a
Bisheriger Art. 1
Art. 1b Gold
Der Kauf von Gold gemäss Anhang 3 mit Ursprung im Sudan, das nach dem 9. September 2026 aus dem Sudan ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung oder der Verwendung von Gold nach Absatz 1 sind verboten.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner im Sudan oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
Art. 1c Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für den Goldbergbau und die Goldgewinnung gemäss Anhang 4 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Gütern nach Absatz 1 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter im Sudan sind verboten.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für humanitäre Aktivitäten, zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder zur Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV) gilt auch bei Ausnahmen nach Absatz 3.
Art. 3
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1
Wer gegen die Artikel 1a–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Gliederungstitel vor Art. 7a
Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. September 2026
Für Güter gemäss Anhang 4, die unter die Zolltarifnummer 2837 11 fallen, gelten die Verbote nach Artikel 1c Absätze 1 und 2 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 10. September 2026 abgeschlossen wurden und bis zum 10. März 2027 erfüllt werden, sowie für die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlichen Nebenverträge.
Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV3 gilt auch bei Ausnahmen nach Absatz 1.
II
Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 3 und 4 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 10. September 2026 in Kraft.4
9. September 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Gold
(Art. 1b Abs. 1)
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
7108 | Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7112 91 | Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle |
ex 7118 90 | Goldmünzen |
Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung
(Art. 1c Abs. 1)
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
2805 40 | Quecksilber |
2837 11 | Cyanide und Oxycyanide des Natriums |