AS 2026 466

Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)

Änderung vom 26. August 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf die Artikel 4 Absatz 4, 5 Absatz 6, 9 Absatz 5, 10 Absätze 1ter und 1quinquies, 11a Absatz 3 zweiter Satz, 14 Absatz 4 zweiter Satz, 14a Absatz 5, 24 Absatz 2 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

Art. 19c Pro-rata-Vergütung von Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause

Personen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 ELG in einem Heim oder einem Spital leben, die aber während bestimmter Zeiten zu Hause leben, haben pro Kalenderjahr für diese Zeiten folgenden Anspruch auf die Vergütung der Leistungen nach Artikel 14a ELG:

  1. sofern sie mindestens 60 Tage zu Hause verbringen: ein Sechstel der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG;

  2. sofern sie mindestens 90 Tage zu Hause verbringen: ein Viertel der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG;

  3. sofern sie mindestens 120 Tage zu Hause verbringen: ein Drittel der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG;

  4. sofern sie mindestens 150 Tage zu Hause verbringen: fünf Zwölftel der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG;

  5. sofern sie mindestens 180 Tage zu Hause verbringen: die Hälfte der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG.

Für die Festlegung der Vergütung berücksichtigt die kantonale Durchführungsstelle die geplanten Aufenthalte zu Hause im laufenden Kalenderjahr. Falls dazu keine Daten vorliegen, kann sie die Angaben zum vorangegangenen Kalenderjahr oder andere Daten, die eine bessere Schätzung der voraussichtlichen Aufenthalte zu Hause im laufenden Kalenderjahr erlauben, berücksichtigen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

26. August 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi