AS 2026 468

Mitteilung
über die Gegenstandslosigkeit von Verträgen

Präambel

Das Abkommen vom 14. November 19551 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Sozialversicherung und die Verwaltungsvereinbarung vom 27. Februar 19572 betreffend die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen sind seit dem Inkrafttreten am 1. Mai 1969 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossher-zogtum Luxemburg über soziale Sicherheit vom 3. Juni 19673 aufgehoben worden. Artikel 7 des Abkommens von 1955, der für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1960 eingetreten sind, weiterhin anwendbar geblieben ist (siehe Art. 28 in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 4 Abs. 2 des Abkommens von 1967), ist nun gegenstandslos geworden.