AS 2026 469
Verordnung
über die Leistungen des Bundes
für den Straf- und Massnahmenvollzug
(LSMV)
Änderung vom 26. August 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 und 2 erster Satz
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Pauschalen und Zuschläge nach dem 2. und 3. Abschnitt fest.
Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und passt sie an. …
Art. 17 Abs. 1 und 3
Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die folgenden drei Modelleinrichtungen fest:
offen geführte Kleineinrichtungen mit einer Wohngruppe;
offen geführte Einrichtungen mit zwei oder mehr Wohngruppen;
geschlossen geführte Einrichtungen.
Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der jeweiligen Modelleinrichtung realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Dies gilt auch für die Zuschläge.
Art. 18 Zuschläge und Kürzungen
Das EJPD legt Zuschläge fest für:
die zusätzlich notwendigen Flächen im Verwaltungsbereich von Einrichtungen mit vier oder mehr Wohngruppen (Grosseinrichtungen), die über die bereits in der Modelleinrichtung enthaltenen Flächenwerte hinausgehen;
den Bau eines Mehrzweckraums, der gemäss Konzept betrieblich unerlässlich ist und dessen Fläche über die bereits in der Modelleinrichtung enthaltenen Flächenwerte hinausgeht;
den Bau einer Unterkunft für Besuche, die gemäss pädagogischem Konzept betrieblich unerlässlich ist; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus;
Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung von Neubauten; die Zuschläge sind als Prozentanteile der Platzkostenpauschale zu bemessen;
die notwendige minimale Infrastruktur von Einrichtungen mit 12 oder weniger Plätzen (Kleineinrichtungen); der Zuschlag wird prozentual ausgestaltet;
die Mehrkosten, die für die Geschlossenheit einer Einrichtung aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Einrichtung übersteigen (Sicherheitszuschlag); der Sicherheitszuschlag wird pro Platz festgelegt;
die bauliche Infrastruktur eines internen Sicherheitsdienstes in einer geschlossen geführten Einrichtung;
den Bau eines Aufnahmebereichs in einer geschlossen geführten Einrichtung;
den Bau eines Disziplinarzimmers in einer geschlossen geführten Einrichtung.
Bei Umbauten werden die Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor gekürzt. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
Bei Erziehungseinrichtungen, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil nicht anerkannter Plätze (Art. 1 Abs. 2 Bst. d) gekürzt (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
Art. 31
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
26. August 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |