AS 2026 473

Multilaterale Vereinbarung vom 27. Januar 2016
der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Hinweis

Multilaterale Vereinbarung vom 27. Januar 2016
der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 8 Absatz 2 dieser Vereinbarung:

Wirksam ab

Benin

1. Januar 2025*

Burkina Faso

1. Januar 2025*

Dominica

1. Januar 2025*

Grönland

1. Januar 2025

  • * Diese Staaten und Gebiete wenden den automatischen Informationsaustausch gestützt auf eine Notifikation gemäss Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b der Multilateralen Vereinbarung ständig in nichtreziproker Weise an. Dies bedeutet, dass sie keine länderbezogene Berichte von der Schweiz erhalten, der Schweiz aber solche Berichte übermitteln werden.