AS 2026 63
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Änderung vom 9. Februar 2026
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 6. November 20251 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2–4
Ausgenommen von der Verbringungssperre nach Absatz 1 ist Hausgeflügel aus Tierhaltungen, welche die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen einhalten.
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann Ausnahmen von der Verbringungssperre bewilligen.
Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind für die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich.
Art. 10 Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
Die Durchführung von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen für Hausgeflügel in Kontrollgebieten ist verboten.
Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Kontrollgebieten darf nicht an Märkten, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden.
Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur aufgeführt werden, wenn die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen eingehalten werden.
Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1–3 verantwortlich.
II
Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2026 in Kraft.2
9. Februar 2026 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |