SR 784.101.113/2.12 Kurznummern der Auskunftsdienste über die Verzeichnisse

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften (TAV) bilden Anhang 2.12 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) über Fernmeldedienste und Adressierungselemente [3]. Sie stützen sich auf Artikel 28 des Fernmeldegesetzes (FMG) [1] sowie auf die Artikel 25, 31a und 52 Absatz 1 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) [2]. Sie richten sich an die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) sowie an die Inhaberinnen von Kurznummern der Auskunftsdienste zu den Verzeichnissen der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes (nachfolgend: Verzeichnisse) und regeln die Bedingungen für die Zuteilung und Nutzung dieser Kurznummern.

1.2 Referenzen

[1] SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) [3] SR 784.101.113 Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente [4] SR 784.101.113/2.2 Anhang 2.2 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente; TAV betreffend Nummerierungsplan und Aufteilung der E.164-Nummern

Die TAV sowie die Nummerierungspläne sind auf der Internetseite www.bakom.admin.ch abrufbar. Sie können ebenfalls beim BAKOM , Zukunftstrasse 44, Postfach 256, CH-2501 Biel/Bienne bezogen werden.

1.3 Abkürzungen

CDP ID Charging Determination Point Identificator CSC Carrier Selection Code (Auswahlcode für die Dienstanbieterin) MMS Multimedia Messaging Service SMS Short Message Service (Kurznachrichtendienst)

2 Nummernbereich und Format

Das BAKOM hat einen Bereich vierstelliger Kurznummern für die Bereitstellung von öffentlichen Auskunftsdiensten zu den Verzeichnissen definiert. Diese Kurznummern weisen das Format 18xy auf. Die mit x symbolisierte Ziffer kann die Werte 0 – 6, 8 oder 9 1 aufweisen, diejenige mit y symbolisierte Ziffer die Werte 0 - 9. Die beiden Ziffern xy kennzeichnen die Anbieterin von Auskunftsdiensten zu den Verzeichnissen.

3 Verwendung der 18xy-Kurznummern

Die 18xy-Kurznummern dürfen ausschliesslich für die Bereitstellung von Auskunftsdiensten zu den Verzeichnissen und der damit verbundenen Dienste verwendet werden.

3.1 Auskunftsdienste zu den Verzeichnissen

Der Auskunftsdienst zu den Verzeichnissen umfasst den Zugang zu den Einträgen der Kundinnen und Kunden in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz (nationalen Verzeichnissen). Die Bereitstellung von Auskunftsdiensten zu den internationalen Verzeichnissen ist freiwillig.

3.2 Verbundene Dienste

Zusätzlich zu den Auskunftsdiensten zu den Verzeichnissen dürfen ausschliesslich eng mit der Bereitstellung dieser Auskunftsdienste verbundene Dienste über die 18xy-Kurznummern angeboten werden.

3.2.1 Verbindungsherstellungsdienst

Mit Hilfe dieses Dienstes kann ein Kunde oder eine Kundin direkt mit der gewünschten Person verbunden werden. Die Anbieterinnen von Auskunftsdiensten zu den Verzeichnissen haben in Bezug auf diesen Dienst die gesetzlichen Pflichten für die Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erfüllen. Zu Mehrwertdiensten der Kategorie «Erwachsenenunterhaltung» (0906) dürfen keine Verbindungen hergestellt werden.

3.2.2 Offline-Übertragung von Verzeichnisdaten

Mit Hilfe dieses Dienstes kann ein Kunde oder eine Kundin bei Auskunftsdiensten eingeholte Informationen, sowie eng mit den Verzeichnisdaten zusammenhängende Zusatzinformationen wie beispielsweise Lagepläne oder Routen zur geografischen Bestimmung des Standortes der damit verbundenen Adresse, offline (beispielsweise via SMS oder MMS auf sein oder ihr Mobiltelefon) empfangen.

1 Die Zahlenfolge 187y ist für die Zuteilung blockiert, solange die Kurznummer 187 im Status «in Quarantäne» ist.

4 Zuteilung und Verwaltung der 18xy-Kurznummern

4.1 Zuteilung

Wer einen öffentlichen Auskunftsdienst zu den Verzeichnissen anbieten will, kann die Zuteilung einer 18xy-Kurznummer beantragen, sofern die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Nummern (vgl. Ziffer 3) erfüllt sind. Da diese Nummern nur in beschränkter Zahl vorhanden sind, kann je Gesuchstellerin nur eine 18xy- Kurznummer zugeteilt werden. Die 18xy-Kurznummern werden der Gesuchstellerin unbefristet zugeteilt. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 4.3 behandelt. Die Dienste, für deren Bereitstellung eine 18xy-Kurznummer zugeteilt wurde, müssen der Öffentlichkeit spätestens 12 Monate nach der Zuteilung zur Verfügung gestellt werden. Stehen die vorgesehenen Dienste nach dieser Frist nicht zur Verfügung, so kann die Zuteilung der 18xy-Kurznummer widerrufen werden. Die Listen der freien und der zugeteilten 18xy-Kurznummern sind abrufbar auf der Website www.eofcom.admin.ch.

4.2 Übertragung bei Fusionen und Übernahmen

Die Übertragung von Kurznummern 18xy richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 7a AEFV [2]. Das neue, aus der Fusion hervorgegangene Unternehmen muss entscheiden, welche 18xy-Kurznummer es behalten möchte, und auf die Zuteilung der überzähligen 18xy-Kurznummer(n) bis spätestens sechs Monate nach der offiziellen Bekanntgabe der Fusion verzichten.

4.3 Neuzuteilung nach der Quarantäne (Karenzfrist)

Der Ablauf der Quarantäne für eine 18xy-Kurznummer wird im Bundesblatt publiziert. Für die Einreichung eines vollständigen Zuteilungsgesuchs für eine solche Kurznummer ist eine Frist von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Bundesblatt vorgesehen (gemäss Ziffer 4.1). Falls nach Ablauf dieser Frist mehrere Gesuche die Zuteilungskriterien erfüllen, erfolgt die Neuzuteilung der betreffenden 18xy-Kurznummer durch Losentscheid. Die Kurznummer wird der ausgelosten Gesuchstellerin zugeteilt. Das BAKOM definiert die Modalitäten der Auslosung von Fall zu Fall und teilt diese den Gesuchstellerinnen im Voraus mit.

5 Tarifierung von Anrufenden auf 18xy-Kurznummern

Die Inhaberinnen von 18xy-Kurznummern müssen den Tarif, der den Anrufenden in Rechnung gestellt wird, mit ihren jeweiligen FDA vereinbaren. Im Fall der Tarifierung des Gesprächs während der Verbindung durch die Zugangs-FDA vereinbaren die FDA untereinander Parameter und mögliche Werte dieser Parameter, die zur Festlegung der Tarife für die Anrufenden der 18xy-Kurznummern anzuwenden sind. Damit ist sichergestellt, dass alle FDA den Anrufenden den gewählten Tarif in Rechnung stellen können. Im Fall der späteren Berechnung des Betrags anlässlich der Rechnungsstellung vereinbaren die FDA untereinander Parameter, Werte dieser Parameter und Regeln für die Berechnung des Anrufpreises. Die FDA erarbeiten Richtlinien und Regeln für die Erfassung der Daten im Zusammenhang mit der Verbindung sowie für den Austausch dieser Daten zwischen der FDA des Anrufenden und der FDA, bei der die 18xy-Kurznummer in Betrieb ist.

6 Verbindungssteuerung der Anrufe zu den 18xy-Kurznummern

Der Zugang zu den Auskunftsdiensten zu Verzeichnissen über 18xy-Kurznummern ist für alle Nutzer des öffentlichen Telefondienstes und unabhängig von der Art des für den Anruf benützten Anschlusses zu garantieren (Interoperabilitätspflicht).

6.1 Allgemeine Bedingungen

Eine 18xy-Kurznummer kann bei einer beliebigen FDA in Betrieb genommen werden. Die FDA sind verpflichtet, die Verbindungssteuerung zu 18xy-Kurznummern im Rahmen ihrer Interkonnektionsvereinbarungen zu regeln.

6.2 Pflichten der FDA

Stellt eine FDA fest, dass innerhalb ihrer Netzinfrastruktur (über eine direkte Verbindung oder ein von der Anbieterin frei gewähltes Verfahren) ein Anrufversuch auf eine bei ihr betriebene 18xy-Kurznummer erfolgt, kann sie die Verbindung selber herstellen. Stellt eine FDA fest, dass innerhalb ihrer Netzinfrastruktur (über eine direkte Verbindung oder ein von der Anbieterin frei gewähltes Verfahren) ein Anrufversuch auf eine 18xy-Kurznummer erfolgt, die nicht bei ihr in Betrieb ist, muss sie das folgende Format verwenden um die Verbindung direkt oder indirekt an die FDA, bei welcher die 18xy-Kurznummer in Betrieb ist, weiterzuleiten.

Verbindungssteuerungsadresse + CDP ID + 18xy-Kurznummer

  • Die Verbindungssteuerungsadresse ist die Adresse der FDA, bei der die Kurznummer in Betrieb ist. Zu verwenden sind Verbindungssteuerungsadressen des Typs 098 xxx gemäss Definition in den TAV betreffend Nummerierungsplan und Aufteilung der E.164-Nummern [4]. Das BAKOM veröffentlicht die Liste der zugeteilten Verbindungssteuerungsadressen auf ihrer Website www.eofcom.admin.ch.

  • Mit Hilfe des CDP ID kann die FDA, bei der die 18xy-Kurznummer in Betrieb ist, die für die Fakturierung der Verbindung an den Anrufenden zuständige FDA bestimmen. Die für die Fakturierung der Verbindung an den Anrufenden zuständigen FDA können als CDP ID einen der ihnen zugeteilten CSC verwenden oder untereinander einen anderen Identifizierungscode vereinbaren. Falls eine FDA einen Anrufversuch über eine Verbindungssteuerungsadresse feststellt, die nicht der eigenen entspricht, muss sie den Anruf direkt oder indirekt an die entsprechende FDA weiterleiten, ohne die Verbindungssteuerungsadresse zu ändern. Bei der Herstellung einer Verbindung mit Hilfe einer vor eine Rufnummer gesetzten Verbindungssteuerungsadresse darf diese nur von der auf diese Weise identifizierten FDA entfernt werden. Falls eine FDA einen Anrufversuch über ihre eigene Verbindungssteuerungsadresse, gefolgt von einer sich nicht bei ihr im Betrieb befindlichen 18xy-Kurznummer, feststellt, muss sie die Leitung freigeben und den Anrufenden auf eine entsprechende Ansage weiterleiten. Im besonderen Fall der Anrufe auf 18xy-Kurznummern von Anschlüssen ohne Abonnementsvertrag (z.B. Mobiltelefone mit Prepaid-Karte, öffentliche Sprechstellen etc.), für die eine Verrechnung des Gesprächs während der Verbindung durch die Zugangs-FDA oder mit einem anderen Mittel nicht möglich ist, müssen die FDA, die Zugang zu den 18xy-Kurznummern gewähren, angemessene technische Lösungen umsetzen, um den Inhaberinnen der 18xy-Kurznummern mitzuteilen, dass es sich um einen Anruf von einem Anschluss ohne Abonnementsvertrag handelt.

Jede FDA muss alle anderen FDA über den CDP ID informieren, den sie bei der Herstellung der Verbindungen zu 18xy-Kurznummern verwendet. Bei einer Änderung des CDP ID muss die FDA alle anderen FDA mindestens 30 Kalendertage im Voraus informieren und dabei das Datum der Änderung bekannt geben. Jede FDA muss die anderen FDA mindestens 10 Tage im Voraus über die bei ihr betriebenen 18xy- Kurznummern und die entsprechenden Tarife informieren. Dasselbe gilt auch für allfällige Tarifänderungen. Jede FDA kann Auskunft darüber verlangen, welche 18xy-Kurznummern bei einer anderen FDA in Betrieb sind.

6.3 Pflichten der Inhaberinnen von 18xy-Kurznummern

Im besonderen Fall der Anrufe auf 18xy-Kurznummern von Anschlüssen ohne Abonnementsvertrag (z.B. Mobiltelefone mit Prepaid-Karte, öffentliche Sprechstellen etc.), für die eine Fakturierung des Gesprächs während der Verbindung durch die Zugangs-FDA oder mit einem anderen Mittel nicht möglich ist, müssen die Inhaberinnen der 18xy-Kurznummern einen Tarif anwenden, der Anrufenden mit Anschluss ohne Abonnementsvertrag während der Verbindung durch die Zugangs-FDA verrechnet werden kann. Die Zusatzdienstleistungen mit anderer Tarifgestaltung als bei der Grundleistung dürfen nur zugänglich sein, wenn die Inhaberin der 18xy-Kurznummer eine diesbezügliche Vereinbarung mit der FDA abgeschlossen hat, die dem Nutzer die Leistungen in Rechnung stellt.

Biel/Bienne, 1. Dezember 2021

Bernard Maissen Direktor