SR 784.101.113/2.13 Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain .ch untergeordnet sind.Ausgabe 8: 18.11.2020 / Inkrafttreten: 01.01.2021
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften (TAV) bilden Anhang 2.13 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente [5]. Sie stützen sich auf die Artikel 28 und 28b– 28e des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) [1], sowie auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) [3]. Sie betreffen die Zuteilung und die Verwaltung von Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Internet-Domain «.ch».
1.2 Referenzen
[1] SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR 232.23 Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen [3] SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) [4] SR 510.625 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) [5] SR 784.101.113 Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente
Die TAV werden auf der Website www.bakom.admin.ch veröffentlicht und können beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, CH-2501 Biel/Bienne bezogen werden.
1.3 Abkürzungen
BFS Bundesamt für Statistik DNS Domain Name System (Domain-Namen-System) RDDS Registration Data Directory Services swisstopo Bundesamt für Landestopografie
1.4 Begriffsbestimmungen
Unicode-Codepunkte Ein digitaler Code, der die Position eines Zeichens im Unicode-Zeichensatz angibt. Unicode ist ein Informatik-Standard, mit dem weltweit Texte in verschiedenen Sprachen ausgetauscht werden können. Die weiteren technischen Begriffe sind in Artikel 3 VID [3] definiert.
2 Aufgaben der Registerbetreiberin
In diesem Kapitel werden die technischen und administrativen Anforderungen in Zusammenhang mit den im Artikel 10 VID [3] genannten Aufgaben der Registerbetreiberin präzisiert.
2.1 Tätigkeitsjournal
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und 11 Absatz 1 VID [3] muss die Registerbetreiberin ein Tätigkeitsjournal mit mindestens folgenden Informationen führen: a) alle Anträge zur Zuteilung und Verwaltung eines Domain-Namens; b) alle Informationen zu einem Domain-Namen, namentlich einen Überblick über die Halterinnen und Halter, die Registrare, welche die Registrierungen vorgenommen haben, die Name-Server sowie den Status des Domain-Namens; c) die Nachrichten zwischen der Registerbetreiberin und den Registraren oder Halterinnen und Haltern von Domain-Namen, unabhängig ihrer Form.
2.2 Anforderungen an die Stabilität und Aktualisierung des DNS
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g VID [3] gilt für die Registerbetreiberin Folgendes: a) Sie betreibt insbesondere eine genügende Anzahl von Name-Servern und verteilt diese nötigenfalls internet-topologisch sinnvoll bei weiteren Providern. Sie legt dem BAKOM eine Liste vor, die Angaben zur Anzahl Server, deren genauen geografischen Standort (Ort, Region oder Land) sowie Informationen über die mit dem Betrieb beauftragten Organisationen enthält; b) Sie generiert das Zonenfile mindestens einmal pro Tag aus der internen Datenbank und verteilt dieses an die Name-Server; c) Sie hält sich über die Entwicklung der Technik und die internationalen technischen Standards auf dem Laufenden.
2.3 Zugang zu den Registrierungsdaten
Die Registerbetreiberin kann für den RDDS(WHOIS)-Dienst eine Benutzungsordnung erlassen und darin insbesondere technische Massnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben festlegen. Die Benutzungsordnung untersteht der Zustimmung des BAKOM.
2.4 Veröffentlichung der Registrarvertrag
Die Registerbetreiberin veröffentlicht den Registrarvertrag in den offiziellen Sprachen und auf Englisch.
3 Syntax von Domain-Namen
3.1 Zugelassene Zeichen
Die Liste der zugelassenen Zeichen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a VID [3] ist die folgende: a) Alphabetische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt) b U+0062 i U+0069 p U+0070 w U+0077
b) Numerische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt)
1 U+0031 4 U+0034 7 U+0037 0 U+0030
2 U+0032 5 U+0035 8 U+0038
3 U+0033 6 U+0036 9 U+0039
c) Buchstaben mit Umlauten und Akzenten sowie weitere Buchstaben aus anderen Alphabeten (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt)
d) Bindestrich (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt)
Bindestriche dürfen nicht das erste oder letzte Zeichen eines Domain-Namens sein (z. B. «-hallo.ch» oder «hallo-.ch») sowie nicht an dritter und vierter Stelle nacheinander stehen (z. B. «ha--llo.ch»).
4 Reservierte Bezeichnungen
4.1 Namen von Kantonen, Einwohnergemeinden und Ortschaften der Schweiz
Für die im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b VID [3] reservierten Namen gelten folgende Grundsätze: a) Die Namen werden wie folgt bestimmt:
1 Die Kantonsnamen entsprechen jenen in Artikel 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV; SR 101) in den Landessprachen und in Englisch;
2 Die Gemeindenamen stammen aus dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz, das
gemäss Artikel 19 GeoNV [4] vom BFS erstellt, verwaltet und veröffentlicht wird;
3 Die Ortschaftsnamen stammen aus dem amtlichen Ortschaftenverzeichnis, das gemäss
Artikel 24 GeoNV [3] von swisstopo erstellt, geführt und veröffentlicht wird.
b) Die nach a) bestimmten Namen werden nach folgenden Regeln transkribiert: 1. Die Umlaute ä, ö, ü werden durch ae, oe, ue ersetzt; 2. Die Vokale mit Akzent werden durch die entsprechenden Vokale ohne Akzent ersetzt;
3 Die Ergänzungen in Klammern werden mit einem Bindestrich an die Bezeichnung
angehängt; die Klammern werden gelöscht (z. B. «Wil (SG)» wird zu «wil-sg»).
4 Zeichen wie «.» (Punkt), «'» (Apostroph) und « » (Abstand) werden durch einen Bindestrich
ersetzt. 5. Mehrere aufeinander folgende «-» (Bindestrich) werden durch einen einzelnen ersetzt.
6 Bei mit einem «/» (Schrägstrich) zusammengesetzten Doppelnamen werden die beiden
Teile einzeln sowie kombiniert mit einem Bindestrich eingetragen (z. B. Breil/Brigels wird zu «breil.ch», «brigels.ch» und «breil-brigels.ch»).
Die nach diesen Regeln erstellte Liste der Kantons-, Gemeinde- und Ortschaftsnamen wird um die Namen ergänzt, die nur nach den Regeln 3 bis 6 transkribiert werden (Umlaute und Akzente werden beibehalten). Die Registerbetreiberin muss die regelmässig vom BFS oder von swisstopo im amtlichen Gemeinde- und Ortschaftenverzeichnis der Schweiz publizierten Änderungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Veröffentlichung berücksichtigen. Wurde die Registerbetreiberin schriftlich von den betroffenen Gemeinden oder Kantonen informiert oder hat sie eine amtliche Änderungsmitteilung des BFS oder von swisstopo erhalten, reserviert sie provisorisch die Namen, die wegen einer geplanten Namensänderung einer Gemeinde oder Ortschaft, einer laufenden Fusion oder Trennung von Gemeinden oder Ortschaften wahrscheinlich bald in die offiziellen Verzeichnisse des BFS und swisstopo aufgenommen werden. Die provisorische Reservation muss innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Information erfolgen.
4.2 Aus zwei Zeichen bestehende Domain-Namen
Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a VID [3] enthalten die ACE-Strings der Domain-Namen zwischen 3 und 63 Zeichen. Die Ausnahmen zu dieser Bestimmung sind in den untenstehenden Listen aufgeführt und ebenso wie die im vorigen Kapitel erwähnten Bezeichnungen reserviert. a) Für den Bund reservierte Domain-Name: ch.ch
b) Für die Kantone reservierte Domain-Namen: ag.ch ge.ch ow.ch ur.ch ai.ch gl.ch sg.ch vd.ch ar.ch gr.ch sh.ch vs.ch be.ch ju.ch so.ch zg.ch bl.ch lu.ch sz.ch zh.ch bs.ch ne.ch tg.ch fr.ch nw.ch ti.ch
c) Für Gemeinden und Ortschaften reservierte Domain-Namen: au.ch gy.ch lü.ch
4.3 Nach schweizerischem Recht geschützte Namen und Abkürzungen
internationaler Organisationen Bezüglich den reservierten Bezeichnungen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c VID [3] stützt sich die Registerbetreiberin auf das Verzeichnis der geschützten Abkürzungen nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen [2], das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erstellt wird.
4.4 Für die Registerbetreiberin reservierte Namen
Die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e VID [3] reservierten Namen sind die folgenden: www rdds whois nic Die oben genannten Namen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden TAV Dritten zugeteilt worden sind, dürfen von der Registerbetreiberin nicht widerrufen werden (vorbehaltlich ihrer Rechte und der Rechte der zuständigen Behörden bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität). Ebenfalls dürfen sie keiner anderen Halterin bzw. keinem anderen Halter als der Registerbetreiberin zugeteilt werden.
5 In der Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannte
Stellen Das BAKOM anerkennt Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 VID [3], wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein Gesuch um Anerkennung wurde schriftlich beim BAKOM eingereicht. b) Die Tätigkeiten der Stelle, die das Gesuch einreicht, betreffen ganz oder teilweise die Bekämpfung der Cyberkriminalität. c) Die von der gesuchstellenden Stelle ausgeübten Tätigkeiten sind angemessen, von guter Qualität und in der Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannt. Bei Bedarf kann das BAKOM Fachstellen des Bundes oder akademische, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder andere in der Bekämpfung der Cyberkriminalität kompetente Kreise für eine
Stellungnahme zu den Anerkennungsgesuchen hinzuziehen. Die Stellungnahmen sind für das BAKOM nicht bindend. Das BAKOM teilt der Registerbetreiberin Namen, Adressen und Tätigkeitsbeschreibungen der anerkannten Stellen mit. Es veröffentlicht diese Daten auf seiner Website. Auf Anfrage stellt das BAKOM die Liste der zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannten Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität samt Adresse jeder Person kostenlos zur Verfügung.
Biel/Bienne, 18. November 2020
Bernard Maissen Direktor