R-10-22 Periodische Sammelanmeldung

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Zollveranlagung A.57 1. Januar 2025

Richtlinie 10-22

Periodische Sammelanmeldung (App «Periodic»)

Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.

Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.

1 Rechtliche Grundlagen

• Zollgesetz (ZG; SR 631.0); Art. 42 Abs. 1 Bst. c

• Zollverordnung (ZV; SR 631.01), Art. 116 und 117

2 Allgemeines

2.1 Voraussetzungen

Das Verfahren der periodischen Sammelanmeldung erlaubt der anmeldepflichtigen Person eine vereinfachte Veranlagung. Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sein:

• es handelt sich um einen Regionalverkehr;

• mit Ladungen einheitlicher Gattung (Massengüter);

• die regelmässig und über die gleiche(n) Dienststelle(n) eingeführt werden.

Eine Bewilligung wird zudem nicht erteilt, wenn:

• die anmeldepflichtige Person wiederholt Widerhandlungen gegen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu vollziehendes Bundesrecht beging;

• die anmeldepflichtige Person über kein ZAZ-Konto verfügt;

Die Zollschuld ist zwingend über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) zu begleichen.

• die ausländischen Behörden bei beidseits unbesetzten Dienststellen kein Gegenrecht für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens gewähren.

Vom Verfahren der periodischen Sammelanmeldung ausgeschlossen sind:

• Waren, die einer Bewilligungspflicht unterliegen (Ausnahmen können vom BAZG Grundlagen bewilligt werden);

• Waren, für die Zollkontingente bestehen;

• Waren, die NZE unterliegen (Ausnahmen können vom BAZG NZE bewilligt werden).

Die zuständige Regionalebene kann für die Ausfuhr von sauberem Aushubmaterial in eigener Kompetenz eine Bewilligung für 5 Jahre ausstellen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung ein gültiges abfallrechtliches Dokument1 (ungeachtet der Gültigkeitsdauer) vorliegt. Bei Unklarheiten wendet sich die zuständige Regionalebene an den Direktionsbereich NZE.

1 Für die Exportbewilligung ist das BAFU zuständig, sofern die Ausfuhr nicht mit Deklarationsverfahren

des Regierungspräsidiums Freiburg abgewickelt wird. Eine Durchfuhrbewilligung erstellt das BAFU, allenfalls auf Grund eines ausländischen Entsorgungsnachweises.

2.2 Regionalverkehr

Als Regionalverkehr gelten Transporte, bei welchen der Aufladeort aller mitgeführten Waren im an die Grenzübergangsstelle angrenzenden Wirtschaftsraum liegt.

Als angrenzende Wirtschafträume gelten folgende Gebiete:

Regionalebene Grenzübergang Wirtschaftsraum

Zoll Nord Koblenz Baden-Württemberg; Landkreise Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu und Unterallgäu

Rest Zoll Nord Gebiete der Oberrheinkonferenz

Zoll Nordost DE Baden-Württemberg; Landkreise Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu und Unterallgäu

Zoll Ost AT Vorarlberg Bezirk Landeck

IT Provinzen Sondrio und Bolzano für GR-Südtäler

Zoll Mitte Boncourt Départements Doubs und Territoire de Belfort Gebiete der Oberrheinkonferenz

Zoll West IT Valle d’Aosta Provinz Verbano-Cusio-Ossola

FR Départements Ain, Haute-Savoie, Jura und Doubs

Zoll Süd IT Provinzen Verbano-Cusio-Ossola, Novara, Varese, Como und Sondrio

2.3 Ladungen einheitlicher Gattung (Massengüter)

Als Ladungen einheitlicher Gattung bzw. Massengüter gelten Waren mit einem Wert bis CHF 1000.-­ je Tonne brutto.2

Nicht als Ladungen einheitlicher Gattung gelten Sendungen an Hobbymärkte und Detailhändler sowie Mischsendungen aus bewilligten und nicht bewilligten Waren.

2.4 Regelmässigkeit

Als «regelmässig eingeführt» gelten grenzüberschreitende Bewegungen von mindestens 120 Ladungen pro Jahr und zuständige Lokalebene. Diese können auch saisonal verteilt sein.

2 Entgelt (abzüglich Rabatte und Skonti) oder Marktwert, einschliesslich der Kosten für das Befördern

oder Versenden der eingeführten Gegenstände und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zu befördern sind (ohne Einfuhrabgaben); in ganzen Franken.

2.5 Gegenrecht

Das Gegenrecht der ausländischen Behörde ist dann für die Erteilung einer Bewilligung unabdingbar, wenn sowohl der ausländische als auch der schweizerische Grenzübergang unbesetzt sind.

2.6 Bewilligung

Das Verfahren der periodischen Sammelanmeldung ist bewilligungspflichtig (vgl. Ziffer 5). Auf schriftliches Gesuch der anmeldepflichtigen Person und Einreichen der nötigen Beweismittel bewilligt die Regionalebene das vereinfachte Verfahren der periodischen Sammelanmeldung, wenn:

• die Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.1 erfüllt sind; und

• es die betrieblichen Verhältnisse der Lokalebene rechtfertigen und zulassen.

Die Bewilligung bezeichnet die zugelassene(n) Grenzdienststelle(n) und die Waren, auf welche das Verfahren anwendbar ist. Sie ist für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. Gleichzeitig hält sie weitere Verfahrensbedingungen fest. Insbesondere muss das Transportmittel zwingend mit einem LSVA-Erfassungsgerät (Emotach oder EETS) ausgerüstet sein.

Sofern die Bewilligung es vorsieht, kann die Einfuhr auch ausserhalb der Veranlagungszeiten der Grenzdienststelle bzw. über teilweise besetzte oder unbesetzte Zollstrassen erfolgen. Das detaillierte Verfahren und die zugelassene(n) Grenzdienststelle(n) werden in der Bewilligung bezeichnet.

Bei der Prüfung der Gesuche trägt die Regionalebene dem Aspekt der Gleichbehandlung gebührend Rechnung und berücksichtigt, dass die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen.

Die Regionalebene eröffnet die Bewilligung per Einschreiben. Sie kann die Kompetenz zum Ausstellen der Bewilligung an die Lokalebenen delegieren. Das BAZG Grundlagen nimmt die Fachaufsicht mittels Zugriffs auf die gemeinsame Ablage der Regionalebenen wahr.

Das Ausstellen der Bewilligung ist gebührenpflichtig (Fr. 100.-­).3 Das BAZG verzichtet auf eine Gebühr, sofern die anmeldepflichtige Person das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung» mit der App «Periodic» anwendet.4

2.7 Behandlung von Gesuchen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen

Die Regionalebene lehnt Gesuche, welche die Voraussetzungen des Verfahrens der periodischen Sammelanmeldung nach Art. 116 ZV bzw. Ziffer 2.1 nicht erfüllen, ab.

Die Regionalebene kann gegebenenfalls eine Vereinbarung über ein vereinfachtes Verfahren im Sinne von Art. 42 Abs. 2 ZG abschliessen. Sie legt solche Gesuche dem BAZG Grundlagen zur Genehmigung vor.

3 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 5.11.

4 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Artikel 5.

2.8 Zustelldomizil

Antragssteller mit Sitz im Zollausland müssen ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Die Regionalebene vermerkt die Anschrift in der Bewilligung.

In Ermangelung eines anderen Zustelldomizils in der Schweiz kann der Antragsteller die «Zolldienstliche Versandzentrale» der jeweiligen Regionalebene bezeichnen.

Sofern der Antragsteller die «Zolldienstliche Versandzentrale» als Zustelldomizil bezeichnet, erfolgt die Zustellung der Post durch die Lokalebene an den Antragsteller mit entsprechendem Begleitschreiben an die «Zolldienstliche Versandzentrale». Diese bestätigt den Empfang zuhanden der Lokalebene und leitet die Post weiter an den Antragssteller.

2.9 Sicherheitsleistung

(ZV Art. 116, Abs. 4)

Für Waren mit hoher Zollbelastung muss die anmeldepflichtige Person zur Deckung des Zinsausfalls eine Barhinterlage leisten. Die Barhinterlage entspricht den voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Zollabgaben. Die Regionaleben legt den Betrag der Barhinterlage in der Bewilligung fest.

Die Regionalebene informiert die Abteilung Finanzen über eine allfällige Barhinterlage.

3 Das Verfahren der periodischen Sammelanmeldung

Die Veranlagung der Waren erfolgt in zwei Veranlagungsschritten:

• vereinfachte Zollanmeldung an der Grenze zum Zeitpunkt, zu welchem die Waren ins Zollgebiet verbracht werden in Form einer

o Anmeldung im herkömmlichen Papierverfahren gemäss Ziffer 3.1; oder

o Zollanmeldung mit der App «Periodic» gemäss Ziffer 3.2 (ohne Papierdokument und mit automatisch erfasstem Grenzübertritt); und

• elektronische Sammelanmeldung am Ende der Abrechnungsperiode.

3.1 Erster Veranlagungsschritt im herkömmlichen Papierverfahren

3.1.1 Anmeldung

Anlässlich des Verbringens übergibt die anmeldepflichtige Person der Grenzdienststelle je Ladung eine vereinfachte Zollanmeldung (Schein beliebiger Art) mit mindestens folgenden Angaben:

• Fortlaufende Nummerierung;

• Kennzeichen des Fahrzeuges (Immatrikulation);

• Bruttogewicht (Rohmasse);

• Handelsübliche Warenbezeichnung;

• Zolltarifnummer;

• Warenwert;

• Antrag für eine allfällige Zollermässigung oder Zollbefreiung (Vorlage des Ursprungsnachweises vgl. Ziffer 3.3.1);

• Vermerk: Periodische Sammelanmeldung nach ZG Art. 42 Abs. 1 Bst. c;

• Nummer der Bewilligung für das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung»;

• Datum;

• Uhrzeit;

• Name und Adresse des Bewilligungsinhabers;

• Name und Adresse des Empfängers;

• Name und Adresse der Abrechnungsfirma (Spediteur);

• Name und Unterschrift der anmeldepflichtigen Person.

Die Bewilligungsstelle kann zusätzliche Angaben verlangen, wenn solche in Folge örtlicher Gegebenheiten bei einer Grenzdienststelle nötig sind.

3.1.2 Annahme und Zollprüfung

Die Grenzdienststelle überprüft die vereinfachte Zollanmeldung formell und bringt darauf Unterschrift und Datumsstempel an. Die Sendungen sind stichprobenweise zu beschauen. Die Grenzdienststelle bringt bei einer allfälligen Beschau den Zollbefund direkt auf dem Schein an.

Die Veranlagung von Waren ausserhalb der Veranlagungszeiten ist gebührenpflichtig.5

3.2 Erster Veranlagungsschritt mit App «Periodic»

3.2.1 Anmeldung

Die Zollanmeldung erfolgt via die App «Periodic». Die anmeldepflichtige Person erfasst in der App «Periodic» das Kennzeichen und Immatrikulationsland des Transportmittels und die für die mitgeführten Waren relevante Bewilligungsnummer. Die Bewilligungsnummer der mitgeführten Waren ist in der Bewilligung unter Artikel 6 festgehalten (vgl. Ziffer 5.4).

3.2.2 Annahme und Zollprüfung

Die Zollanmeldung gilt als angenommen, sobald der Grenzübertritt mit dem Transportmittel erfolgt. Die App «Periodic» prüft die Zollanmeldung automatisch. Der anmeldepflichtigen Person zeigt die App «Periodic» das Kontrollresultat («Freie Fahrt» oder «Kontrolle») an.

Achtung: Schliesst oder beendet die anmeldpflichtige Person die App «Periodic» vor dem Grenzübertritt, erfolgt keine Annahme der Zollanmeldung. In diesem Fall muss die anmeldepflichtige Person die Zollanmeldung erneut im App «Periodic» erfassen oder bei einer besetzten Grenzdienststelle die Anmeldung im herkömmlichen Papierverfahren gemäss Ziffer 3.1 vornehmen.

5 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 2.

Die anmeldepflichtige Person geht mit dem angezeigten Kontrollresultat wie folgt um:

• bei besetzter Grenzdienststelle

Kontrollresultat «Freie Fahrt» und «Kontrolle»

Die anmeldpflichtige Person zeigt dem Mitarbeiter des BAZG das Kontrollresultat. Der Mitarbeiter des BAZG entscheidet über das weitere Vorgehen.

• bei unbesetzter Grenzdienststelle

o Kontrollresultat «Freie Fahrt»

Die Waren sind freigegeben. Die anmeldepflichtige Person kann die Waren ins Zollgebiet überführen bzw. die Fahrt fortsetzen.

o Kontrollresultat «Kontrolle»

Die anmeldepflichtige Person nimmt unverzüglich mit der zuständigen Lokalebene Kontakt auf. Die zuständigen Lokalebene entscheidet über das weitere Vorgehen.

Die anmeldepflichtige Person stellt der Grenzdienststelle bzw. der zuständigen Lokalebene bei einer angeordneten Kontrolle die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

3.3 Zweiter Veranlagungsschritt

3.3.1 Anmeldung

Die Abrechnungsperiode umfasst einen Kalendermonat.

Bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats übermittelt die anmeldepflichtige Person der zuständigen Lokalebene eine elektronische Sammelanmeldung für die während des vorangegangenen Monats je Empfänger bzw. Importeur ins Zollinland verbrachten Waren.

Die elektronische Sammelanmeldung enthält zusätzlich folgende Angaben:

• Vermerk: «Periodische Sammelanmeldung»;

• Nummer der Bewilligung für das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung»;

• Monat;

• Scheine Nr. xxx bis yyy.

Mit der Zollanmeldung muss die anmeldepflichtige Person eine Rekapitulationsliste vorlegen, welche sämtliche während der Abrechnungsperiode getätigten Einfuhren umfasst.

Die anmeldepflichtige Person legt der zuständigen Lokalebene den Ursprungsnachweis vor, wenn die Sammelanmeldung einen Antrag auf Zollermässigung oder Zollbefreiung enthält. Warenverkehrsbescheinigungen für den Gesamtumfang der während der Abrechnungsperiode ins Zollinland verbrachten Waren sind zulässig.

3.3.2 Annahme Zollanmeldung / formelle Überprüfung

Die zuständige Lokalebene überprüft die Übereinstimmung der Sammelanmeldung mit den Scheinen des ersten Veranlagungsschrittes risikogerecht.

Wenn im ersten Veranlagungsschritt eine oder mehrere Sendungen beschaut wurden, bringt die zuständige Lokalebene einen entsprechenden Querverweis auf der Sammelanmeldung an.

3.3.3 Aufbewahrung von Dokumenten

Die zuständige Lokalebene bewahrt die Rekapitulationsliste sowie die vereinfachten Zollanmeldungen aus dem ersten Veranlagungsschritt während fünf Jahren auf.

4 Verkürzung der Abrechnungsperiode bei Änderung von Rechtserlassen

Wenn Vorschriften, die sich auf die Veranlagung auswirken (z. B. Änderung von Zollansätzen, MWSt-Sätzen etc.), während der Abrechnungsperiode ändern, muss die anmeldepflichtige Person die Abrechnungsperiode am Vortag des Inkrafttretens der neuen Vorschriften abschliessen.

5 Bewilligung

5.1 Bewilligung für den Grenzübertritt während den Veranlagungszeiten der Grenzdienststelle6

1 Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Die Firma XY (nachstehend Firma genannt) erhält gestützt auf Artikel 42 Abs. 1 Bst. c. des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) und Artikel 116 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) die Bewilligung für das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung».

Zustelldomizil für Bewilligungsinhaber mit Sitz im Zollausland: Die Firma hat als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet: XY.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Bewilligung erlaubt der Firma die Einfuhr und/oder Ausfuhr von bewilligten Waren und Tarif-Nr. über die Grenzdienststelle XY.

Auf dem gleichen Fahrzeug dürfen neben den bewilligten Waren keine anderen Waren mitgeführt werden.

Die Ausweitung der Bewilligung auf weitere Waren erfordert einen Antrag an die zuständige Lokalebene.

Art. 3 Zuständige Lokalebene

Die Lokalebene XY ist die zuständige Lokalebene (nachstehend zuständige Lokalebene genannt).

Art. 4 Veranlagungszeiten

Der Grenzübertritt im Verfahren «periodische Sammelanmeldung» ist nur während den Veranlagungszeiten der Grenzdienststelle erlaubt. Die Grenzdienststelle XY nimmt von XY bis XY Veranlagungen vor.

Art. 5 Sicherheitsleistung und Verzinsung

Die Firma muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlen.

Optional für Waren mit hoher Zollbelastung: Zur Deckung des Zinsausfalles ist die Firma zur Leistung einer Barhinterlage in der Höhe von CHF XY verpflichtet.

6 Formular «19.90 d».

2 Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 6 Veranlagung der einzelnen Transporte

Anlässlich des Grenzübertritts übergibt die Firma der Grenzdienststelle für die Ladung eine vereinfachte Zollanmeldung (Schein beliebiger Art) mit folgenden Angaben:

• Fortlaufende Nummerierung;

• Kennzeichen des Fahrzeuges (Immatrikulation);

• Bruttogewicht (Rohmasse);

• Handelsübliche Warenbezeichnung;

• Zolltarifnummer;

• Warenwert;

• Örtliche oder betriebliche Besonderheiten der Grenzdienststelle;

• Antrag für eine allfällige Zollermässigung oder Zollbefreiung;

• Vermerk: periodische Sammelanmeldung nach ZG Art. 42 Abs. 1 Bst. c;

• Datum;

• Uhrzeit;

• Name und Adresse sowie Bewilligungs-Nr. des Bewilligungsinhabers;

• Name und Adresse des Empfängers;

• Name und Adresse der Abrechnungsfirma (Spediteur);

• Name und Unterschrift der anmeldepflichtigen Person.

Nach der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung kann die Grenzdienststelle eine Beschau anordnen. Die Firma stellt der Grenzdienststelle die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 7 Zollschuld

Die Zollabgaben sowie die anderen vom BAZG zu erhebenden Abgaben sind nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Annahme der vereinfachten Zollanmeldung).

Art. 8 Abtransport von Waren

Die Waren dürfen sofort nach der Freigabe durch die Grenzdienststelle abgeführt werden.

Art. 9 Aufarbeitung der vereinfachten Zollanmeldung mittels elektronischer Sammelanmeldung

Am Ende der Abrechnungsperiode erfasst die Firma eine Sammelanmeldung. Eine Abrechnungsperiode umfasst jeweils einen Kalendermonat. Bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats übermittelt die Firma der zuständigen Lokalebene eine Sammelanmeldung mittels «e-dec Import» und/oder «Passar Ausfuhr» (IT-System des BAZG) für die während des vorangegangenen Monats ins Zollgebiet und/oder Zollausland verbrachten Waren.

Die Sammelanmeldung enthält zusätzlich folgende Angaben:

• Vermerk: «Periodische Sammelanmeldung; Bewilligungs-Nr. Akten Nr.»;

• Monat; und

• Scheine Nr. xxx bis yyy.

Sie ist mit dem Anmeldungstyp «Periodische Sammelanmeldung» anzumelden. Mit der Zollanmeldung muss die Firma eine Rekapitulationsliste vorlegen, welche sämtliche während der Abrechnungsperiode getätigten Einfuhren und/oder Ausfuhren umfasst.

Gleichzeitig legt die Firma der zuständigen Lokalebene den Ursprungsnachweis vor. Warenverkehrsbescheinigungen für den Gesamtumfang der während der Abrechnungsperiode ins Zollgebiet verbrachten Waren sind zulässig.

Art. 10 Verkürzung der Abrechnungsperiode

Wenn Vorschriften, die sich auf die Veranlagung auswirken (z. B. Änderung von Zollansätzen, MWSt-Sätzen etc.), während der Abrechnungsperiode ändern, endet die Abrechnungsperiode am Vortag des Inkrafttretens der neuen Vorschriften.

Die zuständigen Lokalebene teilt der Firma die Frist zur Einreichung der Sammelanmeldung mit.

3 Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 11 Ausrüstung der Fahrzeuge

Der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) unterliegende Fahrzeuge (über 3.5 t zulässiges Gesamtgewicht), welche im Rahmen des vereinfachten Verfahrens «periodische Sammelanmeldung» eingesetzt werden, müssen mit einem entsprechenden Erfassungsgerät ausgerüstet sein.

4 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Geltendes Recht

Soweit diese Bewilligung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, deren Vollzug des BAZG obliegt.

Art. 13 Verpflichtung

Die Firma ist verpflichtet, die mit dieser Bewilligung verbundenen Auflagen einzuhalten und fristgerecht umzusetzen. Besondere Feststellungen von zollrechtlichem Interesse sind der zuständigen Lokalebene unverzüglich zu melden.

Art. 14 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Bewilligung werden, soweit sie nicht nach besonderen Strafbestimmungen zu verfolgen sind, als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 127 Zollgesetz geahndet.

Art. 15 Antrag um Aufhebung der Bewilligung

Wenn die Firma diese Bewilligung nicht mehr benötigt, hat sie dies der Bewilligungsbehörde und der zuständigen Lokalebene unaufgefordert zu melden.

Art. 16 Änderungen

Das BAZG kann die Bedingungen und Auflagen dieser Bewilligung jederzeit ändern oder ergänzen, wenn rechtliche oder betriebliche Gründe dies erfordern.

Art. 17 Entzug der Bewilligung

• Das BAZG kann die Bewilligung jederzeit schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats ordentlich entziehen.

• Das BAZG kann die Bewilligung mit sofortiger Wirkung entziehen, wenn die Firma:

o die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt;

o die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

o wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug des BAZG obliegt.

Art. 18 Übertragbarkeit

Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Bewilligung tritt ab sofort in Kraft und ist gültig bis zum XY max. 5 Jahre. Wird die Bewilligung weiterhin benötigt, muss die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich beantragt werden.

Art. 20 Rechtsmittelbelehrung

Diese Bewilligung ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Sie kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Grundlagen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerdefrist steht still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und muss unterzeichnet sein.

5.2 Bewilligung für den Grenzübertritt bei teilweise besetzter Zollstrasse7

1 Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Die Firma XY (nachstehend Firma genannt) erhält gestützt auf Artikel 42 Abs. 1 Bst. c. des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) und Artikel 116 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) die Bewilligung für das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung».

Zustelldomizil für Bewilligungsinhaber mit Sitz im Zollausland: Die Firma hat als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet: XY.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Bewilligung erlaubt der Firma die Einfuhr und/oder Ausfuhr von bewilligte Waren und Tarif-Nr. über die teilweise besetzte Zollstrasse XY.

Auf dem gleichen Fahrzeug dürfen neben den bewilligten Waren keine anderen Waren mitgeführt werden.

Art. 3 Zuständige Lokalebene

Die Lokalebene XY ist die zuständige Lokalebene (nachstehend zuständige Lokalebene genannt).

Art. 4 Veranlagungszeiten

Der Grenzübertritt im Verfahren «periodische Sammelanmeldung» ist zwischen XY und XY von XY bis XY Uhr, sowie am Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr erlaubt.

Das Verfahren während der Besetzungszeiten der Zollstrasse XY zwischen XY und XY Uhr weicht vom Verfahren ausserhalb der Besetzungszeiten ab. Massgebend sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts hiernach.

Art. 5 Sicherheitsleistung und Verzinsung

Die Firma muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlen.

Optional für Waren mit hoher Zollbelastung: Zur Deckung des Zinsausfalles ist die Firma zur Leistung einer Barhinterlage in der Höhe von CHF XY verpflichtet.

7 Formular «19.91 d».

2 Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 6 Veranlagung der einzelnen Transporte

Anlässlich des Grenzübertritts während der Besetzungszeit der Zollstrasse übergibt die Firma dem Mitarbeiter des BAZG je Ladung eine vereinfachte Zollanmeldung (Schein beliebiger Art) mit folgenden Angaben:

• Fortlaufende Nummerierung;

• Kennzeichen des Fahrzeuges (Immatrikulation);

• Bruttogewicht (Rohmasse);

• Handelsübliche Warenbezeichnung;

• Zolltarifnummer;

• Warenwert;

• Örtliche oder betriebliche Besonderheiten der Grenzdienststelle;

• Antrag für eine allfällige Zollermässigung oder Zollbefreiung;

• Vermerk: «Periodische Sammelanmeldung nach ZG ARt. 42 Abs. 1 Bst. c»;

• Datum;

• Uhrzeit;

• Name und Adresse sowie Bewilligungs-Nr. des Bewilligungsinhabers;

• Name und Adresse des Empfängers;

• Name, Adresse, Tel. Nr. der Abrechnungsfirma (Spediteur);

• Name und Unterschrift der anmeldepflichtigen Person.

Nach der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung kann das Personal des BAZG eine Beschau anordnen. Die Firma stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Erfolgt der Grenzübertritt ausserhalb der Besetzungszeit der Zollstrasse ist wie folgt vorzugehen:

• die Firma meldet der zuständigen Lokalebene den Grenzübertritt zwei Stunden im Voraus (Tel. Nr. oder E-Mail.) an. Wenn der Grenzübertritt vor XY Uhr erfolgt, muss die Voranmeldung bis spätestens um XY Uhr des vorangehenden Arbeitstages bei der zuständigen Lokalebene eintreffen;

• die Firma muss die exakte Uhrzeit für den Grenzübertritt angeben. Das Passieren der Grenze ist vor der angegebenen Zeit nicht erlaubt. Wenn sich abzeichnet, dass die Firma die angegebene Uhrzeit für den Grenzübertritt nicht einhalten kann (Verspätung), informiert sie die zuständige Lokalebene rechtzeitig;

• anlässlich des Grenzübertrittes deponiert die Firma die vereinfachte Zollanmeldung am bezeichneten Ort.

Mit dem Deponieren der vereinfachten Zollanmeldung am bezeichneten Ort gilt diese als angenommen. Das Personal des BAZG kann in der Folge eine Beschau durchführen.

Art. 7 Zollschuld

Die Zollabgaben sowie die anderen von des BAZG zu erhebenden Abgaben sind nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Annahme der vereinfachten Zollanmeldung).

Art. 8 Abtransport von Waren

Die Waren dürfen sofort nach der Freigabe durch die Grenzdienststelle bzw. nach dem Deponieren der vereinfachten Zollanmeldung am bezeichneten Ort abgeführt werden, sofern keine Beschau durch das Personal des BAZG angeordnet wurde.

Art. 9 Aufarbeitung der vereinfachten Zollanmeldung mittels elektronischer Sammelanmeldung

Am Ende der Abrechnungsperiode erfasst die Firma eine Sammelanmeldung. Eine Abrechnungsperiode umfasst jeweils einen Kalendermonat. Bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats übermittelt die Firma der zuständigen Lokalebene eine Sammelanmeldung mittels «e-dec Import» und/oder «Passar Ausfuhr» (IT-System des BAZG) für die während des vorangegangenen Monats ins Zollgebiet und/oder Zollausland verbrachten Waren.

Die Sammelanmeldung enthält zusätzlich folgende Angaben:

• Vermerk: «Periodische Sammelanmeldung; Bewilligungs-Nr. Akten Nr.»;

• Monat; und

• Scheine Nr. xxx bis yyy.

Sie ist mit dem Anmeldungstyp «Periodische Sammelanmeldung» anzumelden. Mit der Zollanmeldung muss die Firma eine Rekapitulationsliste vorlegen, welche sämtliche während der Abrechnungsperiode getätigten Einfuhren und/oder Ausfuhren umfasst.

Mit der Sammelanmeldung legt die Firma der zuständigen Lokalebene den Ursprungsnachweis vor. Warenverkehrsbescheinigungen für den Gesamtumfang der während der Abrechnungsperiode ins Zollgebiet verbrachten Waren sind zulässig.

Art. 10 Verkürzung der Abrechnungsperiode

Wenn Vorschriften, die sich auf die Veranlagung auswirken (z. B. Änderung von Zollansätzen, MWSt-Sätzen etc.), während der Abrechnungsperiode ändern, endet die Abrechnungsperiode am Vortag des Inkrafttretens der neuen Vorschriften.

Die zuständige Lokalebene teilt der Firma die Frist zur Einreichung der Sammelanmeldung mit.

3 Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 11 Ausrüstung der Fahrzeuge

Der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) unterliegende Fahrzeuge (über 3.5 t zulässiges Gesamtgewicht), welche im Rahmen des vereinfachten Verfahrens «periodische Sammelanmeldung» eingesetzt werden, müssen mit einem entsprechenden Erfassungsgerät ausgerüstet sein.

HINWEIS: Ist die in Artikel 2 bezeichnete teilweise besetzte Zollstrasse nicht mit DSRC-Baken ausgerüstet, benötigt der Fahrzeughalter eine zusätzliche, fahrzeugbezogene LSVA-Bewilligung.

4 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Geltendes Recht

Soweit diese Bewilligung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, deren Vollzug des BAZG obliegt.

Art. 13 Verpflichtung

Die Firma ist verpflichtet, die mit dieser Bewilligung verbundenen Auflagen einzuhalten und fristgerecht umzusetzen. Besondere Feststellungen von zollrechtlichem Interesse sind der zuständigen Lokalebene unverzüglich zu melden.

Art. 14 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Bewilligung werden, soweit sie nicht nach besonderen Strafbestimmungen zu verfolgen sind, als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 127 Zollgesetz geahndet.

Art. 15 Antrag um Aufhebung der Bewilligung

Wenn die Firma diese Bewilligung nicht mehr benötigt, hat sie dies der Bewilligungsbehörde und der zuständigen Lokalebene unaufgefordert zu melden.

Art. 16 Änderungen

Das BAZG kann die Bedingungen und Auflagen dieser Bewilligung in begründeten Fällen jederzeit ändern oder ergänzen.

Art. 17 Entzug der Bewilligung

• Das BAZG kann die Bewilligung jederzeit schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats ordentlich entziehen.

• Das BAZG kann die Bewilligung mit sofortiger Wirkung entziehen, wenn die Firma:

o die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt;

o die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

o wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

Art. 18 Übertragbarkeit

Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Bewilligung tritt ab sofort in Kraft und ist gültig bis zum XY max. 5 Jahre.

Wird die Bewilligung weiterhin benötigt, muss die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich beantragt werden.

Art. 20 Rechtsmittelbelehrung

Diese Bewilligung ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Sie kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Grundlagen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerdefrist steht still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und muss unterzeichnet sein.

5.3 Bewilligung für den Grenzübertritt bei unbesetzter Zollstrasse8

Von der Bedingung der Vorausanmeldung kann in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem BAZG Grundlagen abgewichen werden.

1 Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Die Firma XY (nachstehend Firma genannt) erhält gestützt auf Artikel 42 Abs. 1 Bst. c. des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) und Artikel 116 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) die Bewilligung für das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung».

Zustelldomizil für Bewilligungsinhaber mit Sitz im Zollausland: Die Firma hat als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet: XY.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Bewilligung erlaubt der Firma die Einfuhr und/oder Ausfuhr von bewilligte Waren und Tarif-Nr. über die unbesetzte Zollstrasse XY.

Auf dem gleichen Fahrzeug dürfen neben den bewilligten Waren keine anderen Waren mitgeführt werden.

Art. 3 Zuständige Lokalebene

Die Lokalebene XY ist die zuständige Lokalebene (nachstehend zuständige Lokalebene genannt).

Art. 4 Veranlagungszeiten

Der Grenzübertritt im Verfahren «periodische Sammelanmeldung» ist zwischen XY und XY von XY bis XY Uhr erlaubt.

Art. 5 Sicherheitsleistung und Verzinsung

Die Firma muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlen.

Optional für Waren mit hoher Zollbelastung: Zur Deckung des Zinsausfalles ist die Firma zur Leistung einer Barhinterlage in der Höhe von CHF XY verpflichtet.

2 Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 6 Veranlagung der einzelnen Transporte

Die Firma meldet der zuständigen Lokalebene den Grenzübertritt zwei Stunden im Voraus telefonisch oder per E-Mail (Tel. Nr. oder E-Mail) an. Wenn der Grenzübertritt vor XY Uhr erfolgt, muss die Voranmeldung bis spätestens um XY Uhr des vorangehenden Arbeitstages bei der zuständigen Lokalebene eintreffen.

8 Formular «19.92 d».

Die Firma muss die exakte Uhrzeit für den Grenzübertritt angeben. Das Passieren der Grenze ist vor der angegebenen Zeit nicht erlaubt. Wenn sich abzeichnet, dass die Firma die angegebene Uhrzeit für den Grenzübertritt nicht einhalten kann (Verspätung), informiert sie die zuständige Lokalebene rechtzeitig.

Anlässlich des Grenzübertrittes deponiert die Firma am bezeichneten Ort je Ladung eine vereinfachte Zollanmeldung (Schein beliebiger Art) mit folgenden Angaben:

• Fortlaufende Nummerierung;

• Kennzeichen des Fahrzeuges (Immatrikulation);

• Bruttogewicht (Rohmasse);

• Handelsübliche Warenbezeichnung;

• Zolltarifnummer;

• Warenwert;

• Örtliche oder betriebliche Besonderheiten der Grenzdienststelle;

• Antrag für eine allfällige Zollermässigung oder Zollbefreiung;

• Vermerk: «Periodische Sammelanmeldung nach ZG Art. 42 Abs. 1 Bst. c»;

• Datum;

• Uhrzeit;

• Name und Adresse sowie Bewilligungs-Nr. des Bewilligungsinhabers;

• Name und Adresse des Empfängers;

• Name und Adresse der Abrechnungsfirma (Spediteur);

• Name und Unterschrift der anmeldepflichtigen Person.

Mit dem Deponieren der vereinfachten Zollanmeldung am bezeichneten Ort gilt diese als angenommen. Das Personal des BAZG kann in der Folge eine Beschau durchführen.

Art. 7 Zollschuld

Die Zollabgaben sowie die anderen vom BAZG zu erhebenden Abgaben sind nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Annahme der vereinfachten Zollanmeldung).

Art. 8 Abtransport von Waren

Die Waren gelten als freigegeben, wenn das Personal des BAZG vor Ort keine Beschau anordnet.

Art. 9 Aufarbeitung der vereinfachten Zollanmeldung mittels elektronischer Sammelanmeldung

Am Ende der Abrechnungsperiode erfasst die Firma eine Sammelanmeldung. Eine Abrechnungsperiode umfasst jeweils einen Kalendermonat. Bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats übermittelt die Firma der zuständigen Lokalebene eine Sammelanmeldung mittels «e-dec Import» und/oder «Passar Ausfuhr» (IT-System des BAZG) für die während des vorangegangenen Monats ins Zollgebiet und/oder Zollausland verbrachten Waren.

Die Sammelanmeldung enthält zusätzlich folgende Angaben:

• Vermerk: «Periodische Sammelanmeldung; Bewilligungs-Nr. Akten Nr.»;

• Monat; und

• Scheine Nr. xxx bis yyy.

Sie ist mit dem Anmeldungstyp «Periodische Sammelanmeldung» anzumelden. Mit der Zollanmeldung muss die Firma eine Rekapitulationsliste vorlegen, welche sämtliche während der Abrechnungsperiode getätigten Einfuhren und/oder Ausfuhren umfasst.

Mit der Sammelanmeldung legt die Firma der zuständigen Lokalebene den Ursprungsnachweis vor. Warenverkehrsbescheinigungen für den Gesamtumfang der während der Abrechnungsperiode ins Zollgebiet verbrachten Waren sind zulässig.

Art. 10 Verkürzung der Abrechnungsperiode

Wenn Vorschriften, die sich auf die Veranlagung auswirken (z. B. Änderung von Zollansätzen, MWSt-Sätzen etc.), während der Abrechnungsperiode ändern, endet die Abrechnungsperiode am Vortag des Inkrafttretens der neuen Vorschriften.

Die zuständige Lokalebene teilt der Firma die Frist zur Einreichung der Sammelanmeldung mit.

3 Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 11 Ausrüstung der Fahrzeuge

Der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) unterliegende Fahrzeuge (über 3.5 t zulässiges Gesamtgewicht), welche im Rahmen des vereinfachten Verfahrens «periodische Sammelanmeldung» eingesetzt werden, müssen mit einem entsprechenden Erfassungsgerät ausgerüstet sein.

HINWEIS: Ist die in Ziffer 2 bezeichnete teilweise besetzte Zollstrasse nicht mit DSRC- Baken ausgerüstet, benötigt der Fahrzeughalter eine zusätzliche, fahrzeugbezogene LSVA-Bewilligung.

4 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Geltendes Recht

Soweit diese Bewilligung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, deren Vollzug dem BAZG obliegt.

Art. 13 Verpflichtung

Die Firma ist verpflichtet, die mit dieser Bewilligung verbundenen Auflagen einzuhalten und fristgerecht umzusetzen. Besondere Feststellungen von zollrechtlichem Interesse sind der zuständigen Lokalebene unverzüglich zu melden.

Art. 14 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Bewilligung werden, soweit sie nicht nach besonderen Strafbestimmungen zu verfolgen sind, als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 127 Zollgesetz geahndet.

Art. 15 Antrag um Aufhebung der Bewilligung

Wenn die Firma diese Bewilligung nicht mehr benötigt, hat sie dies der Bewilligungsbehörde und der zuständigen Lokalebene unaufgefordert zu melden.

Art. 16 Änderungen

Das BAZG kann die Auflagen dieser Bewilligung in begründeten Fällen jederzeit ändern oder ergänzen.

Art. 17 Entzug der Bewilligung

• Das BAZG kann die Bewilligung jederzeit schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats ordentlich entziehen;

• Das BAZG kann die Bewilligung mit sofortiger Wirkung entziehen, wenn die Firma:

o die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt;

o die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

o wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

Art. 18 Übertragbarkeit

Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Bewilligung tritt ab sofort in Kraft und ist gültig bis zum XY max. 5 Jahre.

Wird die Bewilligung weiterhin benötigt, muss die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich beantragt werden.

Art. 20 Rechtsmittelbelehrung

Diese Bewilligung ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Sie kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Grundlagen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerdefrist steht still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und muss unterzeichnet sein.

5.4 Bewilligung für das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung» mit der App «Periodic»9

1 Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Die Firma XY (nachstehend Firma genannt) erhält gestützt auf Artikel 42 Abs. 1 Bst. c. des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) und Artikel 116 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) die Bewilligung für das Zollveranlagungsverfahren «periodische Sammelanmeldung».

Zustelldomizil für Bewilligungsinhaber mit Sitz im Zollausland: Die Firma hat als Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet: XY

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Bewilligung erlaubt der Firma im Veranlagungsverfahren PSA die Einfuhr von XY in die Schweiz.

Auf dem gleichen Fahrzeug dürfen neben den bewilligten Waren keine anderen Waren mitgeführt werden.

Die Ausweitung der Bewilligung auf weitere Waren erfordert einen Antrag an die zuständige Lokalebene.

Art. 3 Zuständige Lokalebene

Die Lokalebene XY ist die zuständige Lokalebene (nachstehend zuständige Lokalebene genannt).

Die Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene sind XY.

Art. 4 Veranlagungsort und –zeiten

Unter Berücksichtigung der Richtlinie 10-22, Ziffer 2.2 (Regionalverkehr) ist der Grenzübertritt im Verfahren der «periodische Sammelanmeldung» aus zollrechtlicher Sicht grundsätzlich überall erlaubt. Es gilt zu beachten, dass alle weiteren Vorschriften wie allgemeine oder regionale Fahrverbote (insbesondere Nacht- und Sonntagsfahrverbote für Fahrzeuge über 3.5t) jedoch vorbehalten bleiben. Zudem gilt es, die Vorschriften und Weisungen der ausländischen Zollbehörde Folge zu leisten.

Der Grenzübertritt über eine besetzte oder unbesetzte Eingangsdienststelle ist nur während den Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene erlaubt.

Art. 5 Sicherheitsleistung

Die Firma muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlen.

9 Formular «19.84 d»

2 Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 6 Veranlagung der einzelnen Transporte

Für die Zollanmeldung ist die App «PERIODIC» zu verwenden. Vor jeder Fahrt sind in der App das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeuges, das Immatrikulationsland und die folgende Bewilligungsnummer je Warengattung anzumelden (siehe auch Art. 2 dieser Bewilligung):

• 212.2- Bewilligungsnummer

Mit dem Button «Losfahren» bestätigt der Fahrzeugführer die korrekte Anmeldung.

Die App muss während der Einfahrt in die Schweiz in Betrieb sein. Die Zollanmeldung gilt als angenommen, sobald der Grenzübertritt mit dem Fahrzeug erfolgt. Es erfolgt eine automatische Prüfung der Anmeldung. Das Ergebnis der Prüfung («Freie Fahrt» oder «Kontrolle») wird unverzüglich in der App angezeigt.

Vorgehen / Verhalten beim Grenzübertritt:

Prüfungsergebnis «Freie Fahrt»:

• Besetzte Dienststelle

Das Prüfungsergebnis ist dem Mitarbeitenden des BAZG zu zeigen. Dieser informiert über das weitere Vorgehen.

• Unbesetzte Dienststelle

Die Fahrt kann ohne weiteres fortgesetzt werden.

Prüfungsergebnis «Kontrolle»:

• Besetzte Dienststelle

Der Interventionsentscheid ist dem Mitarbeitenden des BAZG mitzuteilen. Dieser informiert über das weitere Vorgehen.

• Unbesetzte Dienststelle

Der Fahrzeugführer hat unverzüglich mit der zuständigen Lokalebene Kontakt aufzunehmen Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Bei einer angeordneten Kontrolle stellt die Firma der Dienststelle die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

ACHTUNG: Wird die App «PERIODIC» vor dem Grenzübertritt beendet oder geschlossen, wird keine Zollanmeldung erfasst. In diesem Fall muss die Anmeldung entweder erneut im App erfasst werden oder der Grenzübertritt hat bei einer besetzten Dienststelle im konventionellen Anmeldeverfahren zu erfolgen.

Art. 7 Notfallverfahren

Kann aus irgendwelchen Gründen die grenzüberschreitende Fahrt nicht mit der App «PERIODIC» angemeldet werden, sendet der Bewilligungsinhaber innerhalb von 24 Stunden seit dem Grenzübertritt eine Mitteilung per Mail an die zuständige Lokalebene. Die Nachricht enthält folgende Angaben:

• Kennzeichen des Fahrzeuges;

• Bewilligungsnummer;

• Ort des Grenzübertrittes;

• Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Fahrt.

Erfolgt der Grenzübertritt bei einer besetzten Dienststelle, muss auf Verlangen der Mitarbeitenden des BAZG die Bewilligung in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt werden. Bei einer unbesetzten Dienststelle kann die Fahrt fortgesetzt werden.

Art. 8 Zollschuld

Die Zollabgaben sowie die anderen vom BAZG zu erhebenden Abgaben sind nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Zeitpunkt des erfolgten Grenzübertritts des Fahrzeuges).

Art. 9 Aufarbeitung der erfolgten Grenzübertritte der Fahrzeuge mittels elektronischer Sammelanmeldung

Am Ende der Abrechnungsperiode erfasst die Firma eine Sammelanmeldung. Eine Abrechnungsperiode umfasst jeweils einen Kalendermonat. Bis spätestens am 10. Tag des Folgemonats übermittelt die Firma der zuständigen Lokalebene eine Sammelanmeldung mittels «e-dec Import» (IT-System des BAZG) für die während des vorangegangenen Monats ins Zollgebiet verbrachten Waren.

Die Sammelanmeldung enthält zusätzlich folgende Angaben:

• Vermerk: Periodische Sammelanmeldung; Referenz / Akten-Nr;

• Monat.

Sie ist mit dem VeranlagungsTyp Code 5 (Periodische Sammelanmeldung) anzumelden. Je nach Selektionsresultat der Zollanmeldung muss die Firma sämtliche Begleitdokumente (insb. eine Rekapitulationsliste) vorlegen, welche alle während der Abrechnungsperiode getätigten Einfuhren umfasst.

Warenverkehrsbescheinigungen für den Gesamtumfang der während der Abrechnungsperiode ins Zollgebiet verbrachten Waren sind zulässig.

Art. 10 Verkürzung der Abrechnungsperiode

Wenn Vorschriften, die sich auf die Veranlagung auswirken (z. B. Änderung von Zollansätzen, MWSt-Sätzen etc.), während der Abrechnungsperiode ändern, endet die Abrechnungsperiode am Vortag des Inkrafttretens der neuen Vorschriften.

Die zuständige Lokalebene teilt der Firma die Frist zur Einreichung der Sammelanmeldung mit.

3 Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 11 Ausrüstung der Fahrzeuge

Der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) unterliegende Fahrzeuge (über 3.5 t zulässiges Gesamtgewicht), welche im Rahmen des vereinfachten Verfahrens «periodische Sammelanmeldung» eingesetzt werden, müssen mit einem entsprechenden Erfassungsgerät ausgerüstet sein.

4 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Geltendes Recht

Soweit diese Bewilligung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, deren Vollzug des BAZG obliegt.

Art. 13 Verpflichtung

Die Firma ist verpflichtet, die mit dieser Bewilligung verbundenen Auflagen einzuhalten und fristgerecht umzusetzen. Besondere Feststellungen von zollrechtlichem Interesse sind der zuständigen Lokalebene unverzüglich zu melden.

Zudem muss die Bewilligung in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeführt werden.

Art. 14 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Bewilligung werden, soweit sie nicht nach besonderen Strafbestimmungen zu verfolgen sind, als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 127 Zollgesetz geahndet.

Art. 15 Antrag um Aufhebung der Bewilligung

Wenn die Firma diese Bewilligung nicht mehr benötigt, hat sie dies der zuständigen Lokalebene unaufgefordert zu melden.

Art. 16 Änderungen

Das BAZG kann die Bedingungen und Auflagen dieser Bewilligung jederzeit ändern oder ergänzen, wenn rechtliche oder betriebliche Gründe dies erfordern.

Art. 17 Entzug der Bewilligung

• Das BAZG kann die Bewilligung jederzeit schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Monats ordentlich entziehen.

• Das BAZG kann die Bewilligung mit sofortiger Wirkung entziehen, wenn die Firma:

o die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt;

o die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

o wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

Art. 18 Übertragbarkeit

Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Bewilligung tritt ab sofort in Kraft und ist gültig bis zum XY. Sie ersetzt die Bewilligungen XY vom XY. Wird die Bewilligung weiterhin benötigt, muss die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich beantragt werden.

Art. 20 Rechtsmittelbelehrung

Diese Bewilligung ist eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Sie kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Grundlagen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerdefrist steht still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und muss unterzeichnet sein.