R-17-00 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Wirtschaftsmassnahmen A.06, 1. Januar 2026
Richtlinie 17-00
Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht. An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Rechtsgrundlagen
Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0, Art. 14);
Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01, Art. 50-54);
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vom 4. April 2007 (Zollerleichterungsverordnung, ZEV; SR 631.012).
2 Allgemeines
Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck oder kurz «zollbegünstigte Waren» sind Waren, für die je nach Verwendung reduzierte Zollansätze gelten. Zollbegünstigungen stärken die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der ausländischen Konkurrenz, insbesondere aus der Europäischen Union (EU), und unterstützen damit die Schweizer Industrie. Sie fördern die einheimische Produktion und tragen so zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der Schweiz bei.
3 Begriffe
3.1 Zollbegünstigte Waren
Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck (Art. 14 Abs. 1 ZG).
3.2 Zollbegünstigte Person
Person, die
für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1 genehmigt ist, oder
eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbegünstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.
3.3 Verwendungsverpflichtung
Allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer (Art. 51 ZV i.V.m. Art. 2 Bst. c ZEV). Die Unterschrift verpflichtet auch zur Einhaltung der Vorschriften über zollbegünstigte Waren (siehe Ziff. 1), die der Verwendungsverpflichtung beiliegen.
3.4 Verwendungsbezeichnung
Rechtsverbindliche Erklärung in der Einfuhrzollanmeldung (EZA), dass die ins Zollgebiet verbrachte Ware nur zum im Veranlagungstext angegebenen Zweck verwendet oder weiterverkauft wird.
3.5 Verwendungsvorbehalt
Hinweis in den Verkaufs- und Lieferdokumenten bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet (Art. 53 Abs. 2 ZV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ZEV). Der Verwendungsvorbehalt informiert den Verwender, dass die gelieferte Ware nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden darf, eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks der EZV vorgängig gemeldet und die Differenz der Einfuhrabgaben nachentrichtet werden muss (Anhang 2 ZEV).
1 Per 1.1.2022 wurde die Bezeichnung «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)» durch «Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit (BAZG)» ersetzt.
3.6 Unveränderte Waren
Zollbegünstigte Waren, die
nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden;
die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist (Art. 2 Bst. b ZEV).
4 Zollerleichterungsarten je nach Verwendungszweck
4.1 Zollerleichterungen nach Art. 14 ZG
4.1.1 Zollerleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a ZG
Gelten für Waren reduzierte Zollansätze wie im Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) vorgesehen, so sind diese im Zolltarif (Tares) auf gleicher Stufe wie die Tarifnummer ihrer Tarifeinreihung aufgeführt. Diese Erleichterung ist im Zollbegünstigungsartencode (ZAR) mit einem «R» in Normalschrift (nicht kursiv) auf gleicher Höhe wie die Tarifnummer gekennzeichnet. Beispiel: 1107.1011, Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert, «zur Herstellung von Bier».
4.1.2 Zollerleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b ZG
Gelten bei Waren für einzelne Verwendungen vom Departement im Zolltarifgesetz reduzierte Zollansätze, so sind diese im Tares unterhalb der Tarifnummer ihrer Tarifeinreihung aufgeführt. Diese Erleichterung ist im Zollbegünstigungsartencode (ZAR) mit einem «R» in Kursivschrift unterhalb der Tarifnummer gekennzeichnet. Beispiel: 1107.1012, Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert, «zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall». Alle Zollerleichterungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ZG sind in Anhang 1 ZEV aufgeführt.
4.2 Luftfahrzeuge und Teile davon
4.2.1 Rechtsgrundlagen
Übereinkommen vom 12. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (SR 0.632.231.8);
Verordnung vom 3. Dezember 1984 über die Durchführung des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Luftfahrzeugen (SR 632.231).
4.2.2 Geltungsbereich
Zivilluftfahrzeuge im Sinne des Übereinkommens sind alle nicht militärischen Luftfahrzeuge. Als militärische Luftfahrzeuge gelten in der Schweiz2 im Sinne des Übereinkommens Luftfahrzuge, die vom Militär verwendet werden und die nicht im Luftfahrzeugregister3 eingetragen sind. Alle unter das Übereinkommen vom 12. April 1979 fallenden Waren sind im Anhang zum Übereinkommen aufgeführt (SR 0.632.231.8). Zollbegünstigte Luftfahrzeuge und ihre Teile «zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt» sind im Tares mit ZAR «A» und ZC 40 oder 42 unterhalb der Tarifnummer ihrer Tarifeinreihung gekennzeichnet.
2 Mitteilung an das GATT-Sekretariat vom 29. Juni 1981
3 Das schweizerische Luftfahrzeugregister enthält detaillierte Auskünfte über alle in der Schweiz registrierten
Luftfahrzeuge (Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL).
4.3 Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck
4.3.1 Rechtsgrundlagen
Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0, Art. 6);
Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319, Art. 4a);
Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01; Art. 50-54);
Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 2007 (ZEV, SR 631.012).
4.3.2 Definition
Zollpräferenzen für Waren nach Verwendung sind Zollvergünstigungen (zollfrei oder reduzierter Zollansatz) aufgrund einer bestimmten Verwendung der Ware. Die Präferenzen gelten nur für Waren nach den Bestimmungen des entsprechenden Freihandelsabkommens; die Waren müssen insbesondere Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Abkommen darstellen.
4.3.3 Geltungsbereich
Zollpräferenzen für Waren nach Verwendung erscheinen im Tares in roter Schrift, wenn das Kästchen «Zeige alle Ansätze» der entsprechenden Tarifnummer aktiviert ist. Beispiel: 0409.0000, Zollfreiheit für Honig aus Mexiko «zur industriellen Weiterverarbeitung».
5 Inanspruchnahme des reduzierten Zollansatzes nach Verwendung
5.1 Allgemeines
Reduzierte Zollansätze nach Verwendung stellen einen finanziellen Vorteil dar, der die Begünstigten konkurrenzfähiger macht. Zur Überprüfung des Anspruchs wurde deshalb ein Kontrollsystem eingerichtet, das hauptsächlich auf der Verwendungsverpflichtung beruht.
5.2 Verwendungsverpflichtung
Wer für eine bestimmte Verwendung einer Ware einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung beim BAZG eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen (Art. 51 Abs. 1 ZV).
5.2.1 Antrag auf Verwendungsverpflichtung
Haben weder der Importeur noch der Empfänger eine gültige Verwendungsverpflichtung für eine beantragte Zollbegünstigung hinterlegt, muss beim BAZG, Wirtschaftsmassnahmen eine solche beantragt werden. Das Antragsformular ist online erhältlich. Der Antrag kann auch per Post eingereicht werden. Er muss vollständige Angaben zur Bezeichnung und der genauen Verwendung der Ware, die Tarifnummer und vollständige Adressangaben des Antragstellers enthalten.
5.2.2 Ausstellung der Verwendungsverpflichtung
Wird der Antrag gutgeheissen, wird dem Antragsteller die Verwendungsverpflichtung zusammen mit den Zollvorschriften (Auszüge ZG, ZV und ZEV) per Post zur Unterzeichnung zugestellt. Mit der Unterschrift bestätigt der Verpflichtungsinhaber neben der rechtmässigen Verwendung auch den Erhalt der Zollvorschriften zu den Zollerleichterungen, die er einzuhalten hat. Die Verwendungsverpflichtung wird vom BAZG genehmigt. Dem Verpflichtungsinhaber wird eine Kopie zugestellt.
5.2.3 Verzeichnis der Verpflichtungsinhaber (D-123)
In der Online-Datenbank (D-123) kann nach der Nummer oder der Art der Verpflichtung sämtlicher Verpflichtungsinhaber gesucht werden. Im Tares gibt es einen direkten Link auf D-123. Die Datenbank enthält auch die Namen aller Futtermittelzubereitungen ohne Futterwert gemäss Agroscope-Bewilligung.
5.3 Verwendungsbezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung (EZA)
5.3.1 Allgemeines
Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, wurde für Zollbegünstigungen nach Verwendung bei bestimmten Waren eine Vereinfachung eingeführt, die aus der Verwendungsbezeichnung in der EZA besteht.
5.3.2 Zollerleichterungen mit Verwendungsbezeichnung
Im Tares sind Zollerleichterungen, die mit Verwendungsbezeichnung in der EZA geltend gemacht werden können, am ZAR «V» in Normal- oder Kursivschrift erkennbar. Beispiele: 1108.1120; Weizenstärke, «zu Futterzwecken Zollbegünstigte mit Verwendungsbezeichnung in der EZA werden in der Veranlagungsverfügung Zoll darauf hingewiesen, dass die Ware nur zum angegebenen Zweck verwendet werden darf. Die Verkaufs- und Lieferdokumente müssen bei der Verbringung ins Zollgebiet mit einem Verwendungsvorbehalt versehen werden, die den Verwender darauf hinweist, dass die Ware nur zum veranlagen Zweck verwendet werden darf bzw. dass der EZV Änderungen des Verwendungszwecks gemeldet werden müssen und eine allfällige Zolldifferenz nachzuzahlen ist.
5.4 Veranlagungsschema für zollbegünstigte Waren
5.4.1 Hinweis
Das online unter Bemerkungen zum Zolltarif - Tares verfügbare Dokument «Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck» enthält praktische Hinweise zur Veranlagung zollbegünstigter Waren.
5.4.2 Waren mit Verwendungsbezeichnung
Tarifnummer mit Zollbegünstigungsartencode (ZAR) «V»
Veranlagung Bemerkungen
Definitiv zum reduzierten Zollansatz nach Verwendungsbezeichnung in der EZA Verwendung (siehe Ziff. 5.3 ff. und 5.4.4)
5.4.3 Waren mit Verwendungsverpflichtung
Tarifnummer mit Zollbegünstigungsartencode (ZAR) «R»
Parameter Veranlagung Bemerkungen
Definitiv zum Verwendungs- Im Tares Zollbegünstigungscode reduzierten bezeichnung in der JA EZA (ZC) 26 vorgesehen? Zollansatz nach der Verwendung (siehe Ziff. 5.3 ff. und 5.4.4)
NEIN
Eigenmasse nicht über 500 kg Definitiv zum Verpflichtungspro Tarifnummer? reduzierten JA nummer 4000-0 für (weder der Importeur noch der Zollansatz nach der Kleinsendungen Empfänger ist Inhaber einer entspre- Verwendung (siehe Ziff. 5.4.5) chenden Verwendungsverpflichtung)
NEIN
Definitiv zum Veranlagung nach Ist der Importeur oder Empfänger reduzierten Bemerkungen zum Inhaber einer entsprechenden JA Zolltarif Ziff. 1.4 Verwendungsverpflichtung nach Zollansatz nach der D 123? Verwendung (siehe auch Ziff. 6 ff.)
NEIN
Importeur oder Empfän- Veranlagung zum begünstigten ger muss beim BAZG Ansatz weiterhin geltend JA Provisorisch Antrag auf Verwengemacht? dungsverpflichtung einreichen (siehe Ziff. 6.6)
NEIN
Veranlagung zum Normalansatz nach Tarifnummer
5.4.4 Zollbegünstigungscode (ZC) 26
Der ZC 26 ist im Tares vorgesehen für
Waren in Aufmachung für den Einzelverkauf (bis 5 kg Eigenmasse) oder
im Tares ausdrücklich mit dem ZC 26 bezeichneten Waren (Beispiel: Bei Tarifnr. 0712.9081 muss ZC 26 für alle Waren dieser Nummer ausser Zuckermais verwendet werden). Bei Tarifnummern mit ZC 26 ist primär dieser zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch bei hinterlegter Verwendungsverpflichtung von Importeur oder Empfänger (siehe Ziff. 5.4.3). Bei der Anwendung des ZC 26 wird keine Kontrollgebühr erhoben.
5.4.5 Verpflichtungsnummer 4000-0 (Kleinsendungen)
Mit der Verpflichtungsnummer «4000-0» kann für Waren von nicht mehr als 500 kg Eigenmasse pro Tarifnummer der Anspruch auf den reduzierten Zollansatz nach der Verwendung geltend gemacht werden. In diesem Fall muss keine Verwendungsverpflichtung hinterlegt werden. Die Verpflichtungsnummer 4000-0 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Importeur oder der Empfänger bereits eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
6 Veranlagung
6.1 Allgemeines
Das Zollveranlagungsverfahren, das sämtliche Handlungen der anmeldepflichtigen Person und der Veranlagungsbehörde zur Überwachung des Warenverkehrs und der Veranlagung der Waren umfasst, gilt auch für zollbegünstigte Waren. Die Veranlagung zum reduzierten Ansatz ist bei der Verbringung ins Zollgebiet mit besonderen Angaben zu beantragen. Die Bemerkungen zum Zolltarif - Tares (Zollerleichterungen) enthalten Praxishinweise und spezifische Informationen zur Veranlagung zollbegünstigter Waren.
6.2 Veranlagungstext in der Einfuhrzollanmeldung (EZA)
Der Veranlagungstext in der EZA beinhaltet eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung (Sachname) ergänzt durch Angaben über die bestimmte Verwendung der Ware. Die Verwendung der Ware muss mit dem angegebenen Zollbegünstigungscode (ZC) übereinstimmen. Nicht ausreichend ist somit beispielsweise die Verwendungserklärung «zur menschlichen Ernährung» für eine Zollbegünstigung für Mehl von Mais der Tarifnummer 1102.2010 «zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall» (ZC 01).
6.3 Verwendungsverpflichtung
Die zollpflichtige Person, die einen reduzierten Zollansatz geltend macht, muss die Verpflichtungsnummer des Importeurs oder des Empfängers der Ware angeben, wenn dies erforderlich ist (siehe Ziff. 5.4.3). Je nach Art der Zollerleichterung (siehe Ziff. 4 ff.) müssen Importeur oder Empfänger eine der Zollbegünstigung entsprechende Verwendungsverpflichtung (D-123) hinterlegt haben.
6.3.1 Inanspruchnahme von Zollerleichterungen nach Anhang 1 ZEV
Wird eine Zollerleichterung nach Art.14 Abs.1 Bst. b ZG (siehe Zif. 4.1.2) geltend gemacht, müssen Importeur oder Empfänger eine dem genannten Zweck entsprechende Verwendungsverpflichtung gemäss Anhang 1 ZEV hinterlegt haben. Beispiel: Zollbegünstigung für gefrorene Aprikosen der Tarifnummer 0811.9090 wird beansprucht
Zollansatz Fr. je Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung 100 kg brutto
0811 Andere Früchte, nicht gekocht oder in Was- zur Herstellung von Produk- –.10
90 90 ser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zu- ten der Tarifnummer 2007 satz von Zucker oder anderen Süssstoffen
Für eine Zollerleichterung für gefrorene Aprikosen der Tarifnummer 0811.9090 ist eine entsprechende Verwendungsverpflichtung erforderlich (Auszug aus D-123): Firma-Nr. Firma PLZ Ort
1252-6 Estavayer Lait AG 1470 Estavayer-le-Lac
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Gültig ab
0811 Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von Pro- 01.05.2007
Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, dukten der Tarifnummer ohne Zusatz von Zucker oder anderen 2007 Süssstoffen
Eine Verwendungsverpflichtung mit lediglich der Bezeichnung «zur industriellen Weiterverarbeitung» oder «zur menschlichen Ernährung» wäre keine entsprechende Verwendungsverpflichtung und damit ungültig.
6.3.2 Inanspruchnahme von Zollerleichterungen nach Zolltarifgesetz
Wird eine Zollerleichterung nach Art. 14 Abs 1 Bst a ZG (siehe Ziffer 4.1.1) geltend gemacht, muss eine entsprechende Verwendungsverpflichtung des Importeurs oder Empfängers gemäss Anhang 1 ZTG hinterlegt sein, die mit der Bezeichnung im Tares übereinstimmen muss. Beispiel 1: Die Zollbegünstigung für Rindertalg «zu Futterzwecken» der Tarifnummer 1502.1011 wird beansprucht. Ausschnitt aus dem Tares: Tarifnummer ZC ZAR Text ... ... ... ... 1502.10 - Talg: - - zu Futterzwecken: 1502.1011 01 R - - - roh
Wird diese Zollbegünstigung in Anspruch genommen, muss eine Verpflichtung «zu Futterzwecken» wie im folgenden Beispiel hinterlegt sein: Firmen-Nr. Firma PLZ Ort
2759-9 Provimi Kliba AG 1305 Penthalaz
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Gültig ab
- Kap. 10 / ex 11; Getreide / Müllereierzeugnisse / Malz; zu Futterzwecken 01.05.2007 Stärke; Inulin
- Kap. 15; Tierische und pflanzliche Fette und Öle
- Kap. 17; Zucker und Zuckerwaren
- ex Kap. 19 / 23; Paniermehl / Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie
Hinweis: Steht vor dem Kapitel ein «ex», betrifft die Verwendungsverpflichtung nur die genannten Waren dieses Kapitels. Beispiel 2: Die Zollbegünstigung für geschliffener Reis «anderer» der Zolltarifnummer 1006.3090 wird beansprucht. Ausschnitt aus dem Tares: Tarifnummer ZC ZAR Text ... ... ... ... 1006.30 - Reis, geschliffen oder halbgeschliffen, auch poliert oder glasiert: 1006.3010 01 R - - zur Herstellung von Braumalz oder Bier - - zu Futterzwecken: 1006.3021 - - - anderes Getreide des Kapitels 10 enthaltend 1006.3029 - - - anderer 1006.3090 01 R - - anderer
Sowohl der geschliffene Reis «zur menschlichen Ernährung» als auch «zu technischen Zwecken» gehört zur Tarifnummer 1006.3090. Importeur oder Empfänger müssen deshalb über die entsprechende Verpflichtung nach der Verwendung verfügen. • entweder «zur menschlichen Ernährung» wie in diesem Beispiel:
Firma-Nr. Firma PLZ Ort 1675-1 Covedis AG 1010 Lausanne
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Gültig ab
Kap. 07; Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen zur menschlichen 01.05.200
ex Kap. 08; Geniessbare Früchte Ernährung 7
Kap. 10/ex 11; Getreide/Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin
ex Kap. 12; Ölsaaten und ölhaltige Früchte; versch. Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch
• oder «zu technischen Zwecken» wie im folgenden Beispiel: Firma-Nr. Firma PLZ Ort
6193-0 Nestec AG 1350 Orbe
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Gültig ab
Kap. 07 / ex 08; Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und zu technischen Zwecken 01.05.2007 Knollen / Geniessbare Früchte
Kap. 10; Getreide
ex Kap. 11; Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin
ex Kap. 12; Ölsaaten und ölhaltige Früchte; versch. Samen und Früchte; Stroh und Futter
6.3.3 Inanspruchnahme von Zollerleichterungen für Luftfahrzeuge und Teile davon
Für die zollfreie Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen davon gemäss Anhang der Verordnung vom 3. Dezember 1984 über die Durchführung des GATT-Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (SR 632.231) ist Folgendes zu beachten. Die Tarifnummern, für die die Zollbegünstigung «zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt» vorgesehen ist, sind im Tares mit ZAR «A» und den Begünstigungscodes ZC 40 oder 42 gekennzeichnet (siehe Ziff. 4.2).
Von Einzelpersonen, Firmen, Haltergemeinschaften oder Sportvereinen zum eigenen Gebrauch eingeführte Zivilluftfahrzeuge und Teile können gestützt auf die Verwendungsbezeichnung «zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt» in der EZA und des Begünstigungscodes ZC 42 zollfrei veranlagt werden. Sollte ZC 42 nicht infrage kommen, müssen Importeur oder Empfänger eine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben. Beispiel: Die Zollbegünstigung für einen Hubschrauber mit einem Leergewicht bis 2000 kg zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt durch ein Luftfahrtunternehmen wird beansprucht. Ausschnitt aus dem Tares:
Tarifnummer ZC ZAR Text
... ... ... ...
- Hubschrauber:
8802.1100 - - mit einem Leergewicht von nicht mehr als 2000 kg
40 A zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt
42 A eingeführt von Einzelpersonen, Firmen, Haltergemeinschaften oder Sportvereinen
zum Eigengebrauch in der zivilen Luftfahrt
... ... ...
Wird diese Zollbegünstigung in Anspruch genommen, muss eine Verpflichtung «zur Verwendung in der zivilen Luftfahrt» gemäss D-123 hinterlegt sein.
6.3.4 Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nach Verwendung
Für die Inanspruchnahme eines reduzierten Ansatzes aufgrund einer Zollpräferenz nach Verwendung (siehe Ziff. 4.3) müssen Importeur oder Empfänger eine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben. Beispiel: Die Zollbegünstigung (Zollfreiheit) für Honig der Tarifnummer 0409.0000 aus Mexiko zur industriellen Weiterverarbeitung wird beansprucht. Ausschnitt aus dem Tares (Kästchen «Zeige alle Ansätze»):
Der Importeur oder der Empfänger muss eine spezifische Verwendungsverpflichtung gemäss D-123 hinterlegt haben wie folgt
Firma-Nr. Firma PLZ Ort
6252-8 Narimpex AG 2501 Biel
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Gültig ab
0409 Natürlicher Honig aus Mexiko zur industriellen Weiterverarbeitung 01.05.2007
6.4 Änderung der Tarifeinreihung aufgrund der Beschau
Ändert sich die Tarifeinreihung einer Ware aufgrund der Beschau (Art. 36 ZG) und ist in der geänderten Einreihung eine Zollbegünstigung vorgesehen, gilt Folgendes:
Haben der Importeur oder der Empfänger zum Zeitpunkt der EZA bereits die entsprechende Verwendungsverpflichtung für die Zollbegünstigung der berichtigten Tarifnummer hinterlegt: ➢ kann die definitive Veranlagung zum zollbegünstigten Ansatz nach Verwendung erfolgen.
Haben weder der Importeur noch der Empfänger eine entsprechende Verwendungsverpflichtung für die Zollbegünstigung der berichtigten Tarifnummer hinterlegt, ➢ kann die provisorische Veranlagung auf Antrag zwecks nachträglicher Hinterlage der Verwendungsverpflichtung nach Art. 93 Abs. 2 Bst. b ZV erfolgen (siehe
Ziff. 6.6 und untenstehend).
6.5 Kollektive Zollanmeldung
Mittels einer kollektiven Zollanmeldung können mehrere Sendungen an verschiedene Empfänger auf einer Zollanmeldung veranlagt werden, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
alle Waren haben denselben Ursprung;
die Sendungen unterliegen keinen nichtzollrechtlichen Erlassen (NZE);
bei zollbegünstigten Waren: Der Importeur oder alle beteiligten Empfänger haben eine entsprechende Verwendungsverpflichtung nach D-123 hinterlegt) und
die Waren gehen an einen Importeur; oder
die Waren gehen an verschiedene Importeure: keiner der Importeure ist bei der ESTV oder der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein als Steuerpflichtiger registriert. Bei kollektiven Zollanmeldungen ist in der Rubrik „Empfänger“ bzw. „Importeur“ der Vermerk „Diverse“ anzubringen. Für die statistische Erfassung ist die Postleitzahl des Empfängers oder des Importeurs der mengenmässig bedeutendsten Sendung massgebend.
6.6 Provisorische Veranlagung
Art. 39 Abs. 3 ZG und Art. 93 ZV
Haben im Zeitpunkt der Einfuhr weder Importeur noch Empfänger eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt, kann die Sendung provisorisch veranlagt werden.
Es gelten dabei die Bestimmungen gemäss Richtlinie R-10-90 Provisorische Veranlagung.
7 Besonderheiten
7.1 Änderung der Verwendung
7.1.1 Verwendung mit höheren Zollansätzen
Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss nach Art. 14, Abs, 4 ZG vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
Die neue Zollanmeldung, in Form einer Meldung, muss zwangsläufig an WIMA gerichtet werden, per E-Mail (wirtschaft@bazg.admin.ch) oder per Post an BAZG, Wirtschaftsmassnahmen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. Eine korrigierte Version der ursprünglichen Einfuhrzollanmeldung soll nicht übermittelt werden. Die Meldung muss die notwendigen Angaben enthalten, damit das BAZG die Nacherhebung der Zolldifferenz vornehmen kann. Da eine vorgängige Meldung einer nicht konformen Verwendung nicht in jedem Fall möglich ist (z.B. Abfallverwertung), kann die EZV nach Art. 9 ZEV mit Zollbegünstigten Vereinbarungen über eine vereinfachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zolldifferenz abschliessen. Wer von diese Möglichkeit Gebrauch machen will, muss sie beim BAZG, Wirtschaftsmassnahmen beantragen.
7.1.2 Verwendung mit reduzierten Zollansätzen
7.1.2.1 Allgemeines
Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann nach Art.14, Abs.5 ZG in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen. Nach Art. 10, Abs. 1 ZEV kann, wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen. Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere;
Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.
7.1.2.2 Rückerstattung für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Waren sind nach Art. 13, Abs. 1, Bst a und b ZEV zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden;
Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen;
Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel);
Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren. Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel. Die Befreiung muss beim BAZG, Dienst Wirtschaftsmassnahmen schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Formular ist online erhältlich (Rückerstattung der Zollabgaben für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere). Die Bestimmungen dazu finden Sie in den Art. 13-18 ZEV.
7.1.2.3 Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten
Zweck verwendet werden können Rückerstattungsberechtigt sind nach Art. 19, Abs. 1 ZEV zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberechtigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können. Art.19, Abs.1 ZEV gilt nur für Waren, die nach der zollbegünstigten Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck eine unverschuldete Beeinträchtigung erfahren, sodass die Verwendung zum veranlagten Zweck nicht mehr möglich ist. Diese seit 1. Mai 2007 geltende Bestimmung regelt insbesondere Anträge auf Änderung des Verwendungszwecks für Waren, die aufgrund einer Beeinträchtigung während der Pflichtlagerung nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden konnten. Beispielsweise kann die Abgabendifferenz für unter der Tarifnummer 1001.9921 zum Ansatz von 18.00 CHF/100 kg brutto (zur menschlichen Ernährung, im Dezember 2015 im Rahmen des Kontingentszollansatzes in den zollrechtlich freien Verkehr überführt) veranlagten Weichweizen auf Antrag zurückerstattet werden. Nach acht Monaten Lagerhaltung stellt der Zollbegünstigte einen Pilzbefall fest. Die Ware muss nach entsprechender Behandlung zu Futterzwecken verwendet werden. Zum Zeitpunkt der Veranlagung (November 2015) galt für Weichweizen zu Futterzwecken der Tarifnummer 1001.9939 der Ansatz von 14.00 CHF/100 kg brutto. Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag mit Nachweis der Berechtigung. Rückerstattungsgesuche nach Art. 19, Abs. 1 ZEV müssen mit den entsprechenden Nachweisen innert drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG, Wirtschaftsmassnahmen (wirtschaft@bazg.admin.ch) oder per Post an BAZG, Wirtschaftsmassnahmen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. eingereicht werden. Eine korrigierte Version der ursprünglichen Einfuhrzollanmeldung soll nicht übermittelt werden.
Gesuche auf Rückerstattung von Zollabgaben für bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zollbegünstigten Waren nach der Verwendung, deren Annahme u.a. aus Qualitätsgründen verweigert wurde, müssen im Rahmen ausländischer Rückwaren nach Art. 11 ZG behandelt werden. Es soll vermieden werden, dass Gesuche aufgrund einer Annahmeverweigerung u.a. aus Qualitätsgründen an die Stelle der vom Gesetzgeber in Art. 19, Abs. 1 ZEV beabsichtigten Rückerstattung aus Qualitätsgründen treten.
7.2 Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert
Art. 4 und Anhang 1 ZEV
7.2.1 Voraussetzungen für die Beanspruchung der Zollerleichterung
Tierfutterzubereitungen der Zolltarifnummern 2309.9081, 2309.9082 sowie 2309.9089 können nur dann mit Zollerleichterung je nach Verwendungszweck eingeführt werden, wenn sie
einen energetischen Gehalt von weniger als 0.5 % des täglichen Futterbedarfs eines Tieres aufweisen, und
zur Verwendung als technischer Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere eingeführt werden. Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
7.2.2 Bestätigung des energetischen Gehalts
Für die zollerleichterte Veranlagung eines Produktes muss ergänzend zu den übrigen Bestimmungen eine Bestätigung des BAZG über einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 % vorliegen.
Der Antragsteller füllt zu diesem Zweck das Antragsformular4 aus und reicht dieses zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail beim BAZG ein. Die Beurteilung des energetischen Gehaltes erfolgt anschliessend im Auftrag des BAZG durch Agroscope5.
Verfügt der Antragsteller noch nicht über eine Verwendungsverpflichtung, gilt das eingereichte Antragsformular gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer Verwendungsverpflichtung.
Jegliche Änderungen im Zusammenhang mit den erteilten Bestätigungen sind dem BAZG unverzüglich via Antragsformular zu melden (z.B. Rezepturänderung, Wechsel des Herstellers oder Lieferanten, Änderungen der Produktbezeichnung, der Identifikationsnummer, der Herkunft oder des Verwendungszwecks).
Das BAZG überprüft die Zolltarifeinreihung der durch Agroscope als Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert eingestuften Produkte nicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass einzelne anerkannte Produkte nicht in die Zolltarifnummern 2309.9081, 2309.9082 oder 2309.9089 eingereiht werden. Die Verantwortung für die korrekte Zolltarifeinreihung liegt beim Antragsteller.
7.2.3 Vorgehen bei der Einfuhr
Wer Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert zollerleichtert einführt, hat in der Zollanmeldung Angaben zur Verwendungsverpflichtung und zur Restriktionspflicht zu machen sowie die Bestätigungsnummer des BAZG zu erfassen:
Identifikation e-dec: Regulierung - Bewilligungspflicht «ja» - Bewilligende Stelle «BAZG-Agro»
Weitere Angaben - Rubrik «Bewilligung» Format «BAZG-Agro, Bestätigungsnummer, Datum, Produktenamen»
4 Verfügbar unter: www.bazg.admin.ch Informationen Firmen Einfuhr in die Schweiz Befreiungen, Vergünstigungen, Zollpräferenzen Zollbegünstigungen Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert
5 Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die landwirtschaftliche Forschung und ist dem Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW) angegliedert.
Sofern im Zeitpunkt der Zollanmeldung für ein Produkt noch keine Bestätigung vorliegt, d.h. kein Antrag eingereicht wurde oder der Antrag gegenwärtig beim BAZG in Bearbeitung ist, kann die betreffende Sendung provisorisch veranlagt werden (vgl. Ziff. 6.6).
8 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen
Das Departement darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 14, Abs. 2 ZG). Eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist nach Art. 50 ZV gegeben, wenn sich die wirtschaftliche Auswirkung der Erleichterung als bedeutend genug erweist und die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rohprodukts gemessen am Fertigfabrikat unverhältnismässig hoch ist. Ein Gesuch um Herabsetzung der Zollansätze für bestimmte Verwendungen muss mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben nach Art. 5, Abs. 2 ZEV beim BAZG, Wirtschaftsmassnahmen (wirtschaft@bazg.admin.ch) eingereicht werden. Ist die wirtschaftliche Notwendigkeit aus Sicht des BAZG gegeben, wird die Stellungnahme der betroffenen Branchenorganisationen und Bundesämter eingeholt. Sofern sich daraus kein überwiegendes öffentliches Interesse ergibt, das dem Gesuch entgegensteht, und die wirtschaftliche Notwendigkeit anerkannt wird, reicht das BAZG beim Departement einen Änderungsantrag von Anhang 1 ZEV ein. Überwiegt ein öffentliches Interesse oder wird die wirtschaftliche Notwendigkeit nicht anerkannt, informiert das BAZG den Gesuchsteller über die Ablehnung des Gesuchs und die Möglichkeit, eine Verfügung des Departements zu verlangen. Besteht die Absicht, ein Herabsetzungsgesuch zu stellen, oder ist ein solches Gesuch hängig, kann keine provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 93, Abs. 3, Bst. a ZV).
9 Betriebsprüfungen
Nach Artikel 31 ZG kann das BAZG ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die zur Buchführung verpflichtet sind. Betriebsprüfungen sind ein Mittel, mit dem sich materiell feststellen lässt, ob die zollbegünstigten Waren nach dem Zweck verwendet werden, für den bei ihrer Verbringung ins Schweizer Zollgebiet der reduzierte Zollansatz gewährt wurde. Formell muss mit den Prüfungen ermittelt werden können, ob die vom Departement erlassenen Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen von den zollbegünstigten Personen beachtet und befolgt werden. Die zollbegünstigte Person muss nachweisen können, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat. Die zollbegünstigte Person muss insbesondere eine Warenbuchhaltung führen und bei jeder Weitergabe von zollbegünstigten Waren im Zollgebiet den Verwendungsvorbehalt anbringen. Sie muss beim BAZG durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete Waren, Fehlmengen und jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren schriftlich melden.