R-247 Richtlinie zur Anwendung des Edelmetallkontrollgesetzes für Inhaber von Schmelz- und Handelsprüferbewilligungen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Zentralamt für Edelmetallkontrolle 01.01.2023
Richtlinie R-247
Richtlinie zur Anwendung des Edelmetallkontrollgesetzes für Inhaber von Schmelz- und Handelsprüferbewilligungen
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Abkürzungsverzeichnis
EMKG Edelmetallkontrollgesetz (SR 941.31)
EMKV Edelmetallkontrollverordnung (SR 941.311)
GwG Geldwäschereigesetz (SR 955.0)
GwV-BAZG Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG; SR 955.023)
KYC Know your Customer
KYP Know your Product
LBMA London Bullion Market Association
LPPM London Platinum & Palladium Market
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Zentralamt Zentralamt für Edelmetallkontrolle
1 Allgemeines
1.1 Vorbemerkungen
Die vorliegende Richtlinie bezweckt die einheitliche Anwendung der Edelmetallkontrollgesetzgebung für Inhaber der Schmelz- und Handelsprüferbewilligung. Sie basiert auf den nachstehend aufgeführten geltenden Rechtsgrundlagen:
– Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG; SR 941.31); – Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV; SR 941.311).
Eine Zusammenstellung der massgebenden rechtlichen Grundlagen findet sich in den Vorschriften über das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen.
Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle, Industriestrasse 37, 2555 Brügg, Schweiz (Tel. +41 58 462 66 22, emk.info@bazg.admin.ch) gibt jederzeit mündlich oder schriftlich Auskunft über die schweizerische Edelmetallkontroll-Gesetzgebung.
1.1.1 Definitionen
Als Edelmetalle nach Artikel 1 Absatz 1 EMKG gelten Gold, Silber, Platin und Palladium.
Als Schmelzgut nach Artikel 1 Absatz 3 EMKG gelten:
a) Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination; b) zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen (siehe auch Art. 35a EMKV); c) zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
Als Schmelzprodukte nach Artikel 1 Absatz 2 EMKG gelten durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Stäbe und Granalien.
2 Bewilligungen
Schmelzgut verliert durch die Überführung in Schmelzprodukte seine ursprünglichen Eigenschaften wie Form und Zusammensetzung, womit die Rückverfolgbarkeit auf das Ausgangsmaterial nicht mehr möglich oder zumindest stark erschwert wird. Um den Handel von illegal erworbenem Edelmetall zu verhindern, unterliegt die gewerbsmässige Herstellung von Schmelzprodukten einer Bewilligungspflicht (Art. 24 EMKG). Die Schmelzer unterliegen bei der Annahme von Schmelzgut und Schmelzprodukten Sorgfalts-, Dokumentations- und Anzeigepflichten.
Die nachstehenden Bestimmungen dienen der einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Grundlagen betreffend das Schmelzen und Prüfen von Edelmetallen. Sie sind verbindlich für die Inhaber einer Schmelzbewilligung, und gelten sinngemäss auch für Inhaber einer Handelsprüferbewilligung nach Artikel 41 EMKG. Diese sind insbesondere dann betroffen, wenn sie selber Schmelzgut oder Schmelzprodukte aus dem Ausland importieren, oder wenn sie zusätzlich zur Handelsprüferbewilligung gleichzeitig auch über eine Schmelzbewilligung verfügen (Prüfer-Schmelzer, Art. 41 EMKG). Sie unterliegen zudem den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0), sofern ihre Tätigkeit als Finanzintermediation gilt.
Die individuelle Schmelzbewilligung (Art. 171 ff. EMKV) ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
2.1 Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit
(Art. 25 Abs. 2 und 3 EMKG "Gewährsprüfung") Gesuchsteller für eine Schmelzbewilligung bzw. Inhaber einer Schmelzbewilligung haben im Rahmen der Bewilligungserteilung (Art. 165 – 166b EMKV) bzw. im Rahmen der Bewilligungserneuerung den Nachweis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 25 EMKG) zu erbringen.
3 Pflichten der Bewilligungsinhaber
3.1 Meldepflicht
Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, jegliche die Bewilligung betreffende Änderung umgehend dem Zentralamt zu melden (Art. 25 und 26 EMKG sowie 166a EMKV).
3.2 Ausübung der Bewilligung
Zur einheitlichen Anwendung der bestehenden rechtlichen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen werden nachstehend die einzelnen Pflichten aufgeführt, die die Inhaber von Schmelz- oder/und Handelsprüferbewilligungen einhalten müssen, um die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen
3.3 Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 168 – 168b EMKV)
3.3.1 Sorgfaltspflichten
Der Umfang der Sorgfaltspflichten umfasst insbesondere die Pflicht der Bewilligungsinhaber zur umfassenden Identifikation und Prüfung ihrer Kunden (KYC) und der Prüfung der Herkunft des Schmelzgutes (KYP).
Die (empfohlenen) Minimalanforderungen pro Bewilligungsart und Geschäftsfall sind in der Matrix im Anhang ersichtlich.
3.3.2 Besonders sorgfältige Abklärung
Bestehen Zweifel über die Herkunft des Materials oder in Bezug auf die Integrität des Kunden sind Bewilligungsinhaber verpflichtet, den Sachverhalt besonders sorgfältig abzuklären (Art. 168a Abs. 3 EMKV). Anhaltspunkte für solche Unregelmässigkeiten sind beispielsweise:
– Der Kunde macht offensichtlich falsche oder irreführende Angaben; – es bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Ausweise und Unterlagen; – das angelieferte Schmelzgut entspricht materiell nicht dem vereinbarten; – die Liefermengen nehmen ohne ersichtlichen Grund stark zu; – der Kunde wird in der Öffentlichkeit mit illegalen Praktiken in Zusammenhang gebracht.
Zur besonders sorgfältigen Abklärung (Art. 168a Abs. 3 EMKV) bzw. zur Identifikation des Kunden (Art. 168a Abs. 2 EMKV) eignen sich insbesondere:
– das Prüfen mittels Datenbankabfragen; – die Vornahme von Kontrollen vor Ort (ggf. durch unabhängige Dritte); – die Prüfung der Echtheit von Ausweisen und Unterlagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 GwV-BAZG;
– Identifikation und Bewertung der Risiken der Lieferkette des Kunden mittels weiterer geeigneter Massnahmen, u.a.: Einholen von Auskünften bei Behörden, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, Konsultation von wissenschaftlichen Studien, Experten- und Grundlagenberichten;
– sofern verfügbar, das Beschaffen von durch die im jeweiligen Abgangsland zuständige Behörden ausgestellte Ursprungsnachweise.
3.3.3 Organisatorische Massnahmen
Um die Sorgfaltspflichten insbesondere angesichts der Risiken des internationalen Edelmetallhandels einzuhalten, orientieren sich die Prüfer-Schmelzer an den internationalen Standards, dazu gehören insbesondere die Empfehlungen des «OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten»1 (OECD-Leitfaden, dritte Ausgabe, 2019), wenn die Möglichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Edelmetall verarbeiten, welches direkt oder indirekt aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammt.
Die Inhaber einer Schmelzbewilligung sind gemäss Artikel 168b EMKV dazu verpflichtet, das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft im Betrieb durch geeignete organisatorische Massnahmen zu verhindern. Zur Erfüllung der geforderten unternehmerischen Sorgfaltspflicht empfiehlt das Zentralamt die Schaffung eines fünfstufigen internen Kontrollsystems, welches sich am oben genannten OECD-Leitfaden orientiert, und mindestens folgende Punkte abdeckt:
1 Die Schaffung zuverlässiger Managementsysteme, die unter anderem folgende Punkte abdecken sollen:
– Einführen einer Firmenpolitik, die in Bezug auf die Lieferkette von Edelmetallen aus Konfliktzonen und Risikogebieten die Identifikation und Handhabung der Risiken sicherstellt, und sich verpflichten, diese Firmenpolitik umzusetzen; – Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette durch die Schaffung eines internen Managementsystems; – Einrichten eines Systems der Transparenz, der Informationsgewinnung und der Kontrolle der Edelmetalllieferkette; – Das eigene Unternehmen verstärkt bei den Lieferanten einbinden; – Einrichten eines firmeninternen Prozesses zur Behandlung von Beschwerden.
2. Identifikation und Bewertung der Risiken der Lieferkette; 3. Gestaltung und Umsetzung einer Risikobekämpfungsstrategie (Risikomanagementplan) zum Umgang mit identifizierten Risiken;
4 Bei Verdacht oder Feststellung besonderer Probleme: Durchführen unabhängiger
Audits durch Dritte zur Prüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht an bestimmten Stellen der Lieferkette;
5 Jährliche Berichterstattung über die Ausübung der Sorgfaltspflicht entlang der
Lieferkette.
OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Affected- and High-Risk Areas, incl. Supplement on Gold
3.4 Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten
3.4.1 Handel mit Schmelzprodukten in der Schweiz
Schmelzprodukte müssen mit einem Schmelzerzeichen (Art. 31 EMKG) versehen sein. Sind Schmelzprodukte zur Weiterveräusserung bestimmt, müssen sie zudem durch einen Handelsprüfer (Art. 41 und 42 EMKG) oder ein Edelmetallkontrollamt auf ihren Feingehalt geprüft und mit der Feingehaltsangabe und einem Prüferzeichen versehen werden.
3.4.2 Einfuhr von Schmelzprodukten
Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden nur anerkannt, wenn nachweislich dieselben Anforderungen an Qualität und Einhaltung von Sorgfaltspflichten eingehalten sind, die für Schweizer Prüfer-Schmelzer gelten (Art. 178 Abs. 1 EMKV). Zum jetzigen Zeitpunkt gilt diese Anerkennung nur für Schmelzprodukte, die von einem auf den "good delivery"-Listen der LBMA2 und der LPPM3 aufgeführten Produzenten stammen. Das Zentralamt veröffentlicht ein Verzeichnis der in- und ausländischen Bewilligungsinhaber (Art. 168d Abs. 1 und Art. 178 Abs. 5 EMKV).
Schmelzprodukte, die bei der Einfuhr nicht mit einem schweizerischen oder anerkannten ausländischen Prüfer-Schmelzerzeichen versehen sind (bspw. Doré-Barren aus dem Bergbau), können von Handelsprüfern, welche dem EMKG und dem GwG unterstehen, zur Weiterverarbeitung angenommen werden, da sie im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten die rechtmässige Herkunft des Materials abklären müssen. Daher sind ausschliesslich Handelsprüfer berechtigt, nicht gekennzeichnete Schmelzprodukte einzuführen.
Für Bankedelmetalle gelten separate Bestimmungen (Art. 178 Abs. 2 EMKV). Sie sind frei handelbar und können ohne Restriktionen eingeführt werden.
LBMA: London Bullion Market Association LPPM: London Platinum & Palladium Market
4 Aufgaben der Edelmetallkontrolle
4.1 Aufsicht (Art. 168d EMKV)
Das Zentralamt überwacht die Inhaber von Schmelzbewilligungen (Art. 42 EMKG, Art. 168d EMKV) sowie die Aktivitäten der Handelsprüfer (Art. 34 EMKV). Den Inspektoren ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren (Art. 168d Abs. 3 EMKV). Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen.
Das Zentralamt nimmt Teilinspektionen oder umfassende Systemprüfungen vor. Die Kontrollen erstrecken sich dabei u.a. auf folgende Themenbereiche:
– Organisation, Firmenstruktur, Verantwortlichkeiten, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit als Schmelzer und/oder Handelsprüfer; – Art der Geschäftstätigkeit (Raffination, Recycling, Giessen, etc.); – Einhaltung der öffentlichen Kennzeichnungspflicht als Schmelzer (Firmenschilder, Briefköpfe, Website) gemäss Artikel 168 Absatz 2 EMKV; – Prüfung einer allfälligen GwG-Unterstellung als Finanzintermediär; – Prüfen der internen Management- und Compliance-Richtlinien in Bezug auf die Annahme, die Verarbeitung und die Weitergabe von Schmelzgut und -produkten; – Einsichtnahme und Prüfung des Risikomanagements des Unternehmens; – Ablauf der Annahme von Vormaterialien (z.B. Prüfen vorhandener Schmelzer- /Prüferzeichen, Vorprüfung, Analyse, etc.); – Vorgehen bei Nichtkonformität oder Feststellung von Unstimmigkeiten bei der Materialannahme; – bisheriger Umgang mit kritischen Fällen/Geschäften; – Prüfung der Kundenstruktur (KYC); – Verfahren zur Überprüfung der rechtmässigen Herkunft der Waren (KYP), inkl. Prüfung und Beurteilung der diesbezüglichen Dokumentation; – Prüfung der Einhaltung der buchhalterischen Aufzeichnungspflichten nach Artikel 168c Absatz 2 EMKV; – Prüfung und Beurteilung der Kundenliste; – Beurteilung der Räumlichkeiten und technischer Gerätschaften, ggf. des Prüflabors (inkl. Akkreditierung); – Kontrolle der Metallstempel (Schmelzerzeichen); – Aus- und Weiterbildung des verantwortlichen Personals.
4.2 Administrativ- und Strafmassnahmen
Die Missachtung der Vorschriften und Pflichten stellt eine Widerhandlung gegen Artikel 55 EMKG dar und wird mit Busse geahndet. Zudem erfolgt eine schriftliche Ermahnung. Im Wiederholungsfall entzieht das Zentralamt in Anwendung von Artikel
26 Absatz 2 EMKG und Artikel 166a EMKV die Bewilligung vorübergehend oder
endgültig.
Anhang – Matrix «(empfohlene) Minimalanforderungen an die Sorgfaltspflicht», nach Geschäftsfall und Bewilligungsart Bemerkungen: – Die vorliegende Matrix gilt für die geläufigsten Geschäftsfälle. Sie ist als Checkliste zu betrachten und erhebt keinen Anspruch darauf, jeden Geschäftsfall oder jede Eventualität eines Geschäftsfalls abzudecken. – Nicht jeder der pro Geschäftsfall aufgeführten Punkte ist in jedem Fall zutreffend, muss aber in jedem Fall geprüft werden. Ist beispielsweise bei der Ausfuhr aus einem Land keine Ausfuhrbewilligung erforderlich genügt es, diese Feststellung verifizierbar zu dokumentieren. Hingegen kann in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass im Versendungsland eine Ausfuhranmeldung erfolgt.
Teil 1: KYC und KYP
Geschäftspartner Edelme- Handels- Inhaber tallverar- Private prüfer einer Inhaber Minen beiter (Ware aus oder Ge- Zwi- individu- einer Zentral- Münz- (inkl. allu- (Uhrenin- privaten anerkann- Sicherzustellende Prüfung / Mögliche Nachweise banken schäftsstätte Ankäufer schenvialer Ge- dustrie, Besitz ellen Schmelzter banken händler Schmelz- bewilliwinnung) Gold- stam- Prüferbewilli- gung schmiede, mend) Schmelgung etc.) zer KYC Identifikation des Kunden gemäss Art. 168a Abs. 2 EMKV für natürliche Personen, für juristische Personen mittels Han- X X X X X X X X X X X delsregisterauszug 4 Dokumentation gemäss Art. 168c Abs. 2 Bst. a.+ b. EMKV X X X X X X X X X X X Legitimation durch nationales Währungsgesetz X X Bankenlizenz der staatlichen Aufsichtsbehörde5 (oder X gleichwertigen Nachweis) GwG-Bewilligung der staatlichen Aufsichtsbehörden5 (oder X X X X X gleichwertigen Nachweis) Bei ausländischer Herkunft: Exportnachweis gem. OECD- X X X X X X X X Richtlinie Staatliche Abbaulizenz5 X X X Staatliche Ausfuhrbewilligung5 X X X Überprüfung Embargoliste (SECO) X X X X X X X X X
Gemäss Art. 6 GwV-BAZG Sofern vorhanden bzw. nach Ortsrecht vorgesehen
Geschäftspartner Edelme- Handels- Inhaber tallverar- Private prüfer einer Inhaber Minen beiter (Ware aus oder Ge- Zwi- individu- einer Zentral- Münz- (inkl. allu- (Uhrenin- privaten anerkann- Sicherzustellende Prüfung / Mögliche Nachweise banken schäftsstätte Ankäufer schenvialer Ge- dustrie, Besitz ellen Schmelzter banken händler Schmelz- bewilliwinnung) Gold- stam- Prüferbewilli- gung schmiede, mend) Schmelgung etc.) zer KYP Überprüfung der Gewichts- und Qualitätsangaben bei An- X X X X X X X X X X nahme (Eingangskontrolle) Dokumentation gemäss Art. 168c Abs. 2 Bst. c. - f. EMKV X X X X X X X X X X Prüfung der durch die Gegenpartei bei der Warenannahme durchgeführten Sorgfaltsprüfungen (inkl. der vorgelagerten X X Transaktionen) Frachtpapiere vorhanden und lückenlos X X Unterschriebene Eigentumserklärung X
Teil 2: Prüfung bei der Annahme von Schmelzprodukten
Merkmale Schmelzprodukt Aktion/Weisungen Nicht geprüfte und nicht bezeichnete Schmelzprodukte aus – Charge aufgrund der Unterlagen eindeutig identifizieren dem Ausland (z.B. Doré-Barren) – Annahme ist nur Handelsprüfern (Prüfer-Schmelzer) gestattet Auf good delivery Liste der LBMA aufgeführt nach Verifikation: Annahme ok Auf good delivery Liste der LPPM aufgeführt nach Verifikation: Annahme ok Individuelles Schmelzerzeichen vorhanden Annahme ist nur Handelsprüfern (Prüfer-Schmelzer) gestattet Schmelzerzeichen vorhanden Annahme ist nur Handelsprüfern (Prüfer-Schmelzer) gestattet Prüfer-Zeichen vorhanden nach Verifikation: Annahme ok Prüfer-Schmelzerzeichen vorhanden nach Verifikation: Annahme ok