TM 80.000-40 Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Abteilung Sicherheit Flugtechnik

Richtlinie TM 80.000-40 Technische Mitteilung

Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen

Rechtsgrundlagen: • Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) • Verordnung (EU) Nr. 748/2012

Ausgabestand: Veröffentlicht: 30.05.2025 Inkraftsetzung vorliegende Version: 30.05.2025 Vorliegende Version: 1

Verfasser / in: Sektion Technische Organisationen Bern (STOB)

Genehmigt am / durch: 30.05.2025 / Abteilung Sicherheit Flugtechnik

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20.05.2025 1 Erstausgabe

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1 Allgemeines und Zweck

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a VLL legt das BAZL die Anforderungen an die Entwicklung von Non-EASA Luf tfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luf tf ahrzeugteile und Ausrüstungen im Einzelf all f est. Nachfolgend werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Part-21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für diejenigen Betriebe f estgelegt, die eine solche nationale Baumusterzulassung zu erlangen beabsichtigen.

2 Geltungsbereich

Die vorliegende TM ist ausschliesslich f ür die Entwicklung von Luf tf ahrzeugen sowie Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen anwendbar, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 (nachfolgend Basic Regulation) fallen (sog. Non-EASA Luf tf ahrzeuge). Die Entwicklungstätigkeit muss in einem schweizerischen Betrieb erf olgen.

3 Voraussetzungen für die Anerkennung

Betriebe, die bereits über eine Genehmigung der EASA als Entwicklungsbetrieb (DOA) nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (Part-21) verfügen, können beim BAZL schriftlich einen Antrag um Erweiterung des Genehmigungsumf anges auf Non-EASA Luf tf ahrzeuge einreichen. Zum bestehenden Organisationshandbuch (DOE) ist ein Anhang zu erstellen, welcher die abweichenden Tätigkeiten (EASA/Non-EASA), die Verfahren und die gesonderten Grundlagen zur bestehenden Genehmigung beschreibt.

4 Letter of Acceptance und Genehmigungsumfang

Nach erf olgreicher Prüfung des Antrages stellt das BAZL einen «Letter of Acceptance» (LoA) aus. Darin bescheinigt das BAZL, dass der Entwicklungsbetrieb im nationalen Bereich über die gleichen Rechte verf ügt, wie sie im EASA-Genehmigungszertif ikat auf gef ührt sind.

5 Fortdauer der nationalen Bewilligung

Die Bewilligung nach Art. 4 Abs 1. lit. b VLL, Entwicklungstätigkeiten gemäss dem «Letter of Acceptance» durchzuführen, stützt sich auf den Fortbestand der Genehmigung als EASA -DOA. Hingegen kann die Bewilligung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VLL unabhängig von der bestehenden Genehmigung als EASA-DOA eingeschränkt, entzogen oder vom Inhaber auf gegeben werden, wenn die f estgelegten Verf ahren, die Arbeitsqualität und/oder Standards nicht eingehalten werden. Nach einem Entzug oder der Rückgabe einer LoA, verlieren die Musterzulassungen ihre Gültigkeit (Orphan TC oder STC). Die durch das BAZL zu erbringenden Dienstleistungen zur Ausstellung der «Letter of Acceptance» oder dessen Änderung werden dem Antragsteller nach Art. 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des BAZL (GebV-BAZL; SR 748.112.11) in Rechnung gestellt.

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