BBl 1990 I 120
Parlamentarische Initiative Artikel 325 OR. Änderung (Eggli-Winterthur) (Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 30. Aug. 1989) Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Dezember 1989
zu 86.240
Parlamentarische Initiative Artikel 325 OR. Änderung (Eggli-Winterthur) (Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 30. Aug. 1989)
Stellungnahme des Bundesrates
vom l I.Dezember 1989
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen unsere Stellungnahme zu Bericht und Antrag der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 30. August 1989, die eine Revision von vier Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die Abtretung und die Verpfändung von Lohnforderungen (Art.226a Abs. 2 Ziff. 9, 226e, 228 Abs. l und 325) verlangen (BB1 1989 III 1233).
l Ausgangslage Herr Nationalrat Eggli-Winterthur reichte am 10. Dezember 1986 eine parlamentarische Initiative ein. Sie hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Danach soll Artikel 325 des Obligationenrechts in dem Sinne revidiert werden, dass Abtretungen und Verpfändungen künftiger Lohnforderungen allgemein und ausnahmslos unzulässig sind. Die Initiative wurde am 3. September 1987 von der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vorberaten. Diese stimmte dem Grundgedanken der Initiative zu und beschloss deshalb einstimmig, dem Nationalrat zu beantragen, der Initiative Folge zu leisten. Da sie aber deren Text als zu absolut erachtete, behielt sie sich vor, auf die geäusserten Bedenken zurückzukommen, falls der Nationalrat ihrem Antrag zustimmen würde. Am 6. Oktober 1988 beschloss der Nationalrat diskussionslos, der Initiative Folge zu leisten. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates konnte somit am 22. Mai 1989 zur materiellen Prüfung der Initiative schreiten. Sie stützte sich dabei auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 5. April 1989, die auch einen Entwurf zur Revision des Obligationenrechts enthielt. Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission übernehmen im wesentlichen die Überlegungen und die Vorschläge des Bundesamtes für Justiz.
120 1989-749
2 Stellungnahme des Bundesrates
21 Ablehnung der parlamentarischen Initiative Eggli-Winterthur
Der Abtretung und der Verpfändung künftiger Lohnforderungen setzen sowohl das Arbeitsvertragsrecht (vgl. Art. 325 OR) wie auch das Recht des Abzahlungskaufs und des Vorauszahlungskaufs (vgl. die Art. 226e, 226m und 228 Abs. l OR) Schranken (Näheres darüber in den Ziff. 12 und 13 des Kommissionsberichts). Für die Beurteilung der Initiative Eggli-Winterthur ist die Regelung im Arbeitsvertragsrecht von Bedeutung. Danach dürfen künftige Lohnforderungen nur so weit abgetreten oder verpfändet werden, als sie pfändbar sind; der pfändbare Betrag wird vom Betreibungsamt am Wohnort des Arbeitnehmers festgesetzt (Art. 325 Abs. l OR). Die Beschränkung auf den pfändbaren Betrag gilt jedoch nicht, wenn die Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Verpflichtungen abgetreten oder verpfändet werden (Art. 325 Abs. 2 OR). Auch in diesen Fällen sind aber die Abtretung und die Verpfändung von Lohnforderungen nicht unbeschränkt zulässig; vielmehr sind die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags, also des Existenzminimums des Schuldners, als Notbedarfsausgaben des Schuldners mit zu berücksichtigen. Die Initiative Eggli-Winterthur schliesst jede Abtretung und jede Verpfändung künftiger Lohnforderungen ausnahmslos aus. Bei deren Annahme wären somit auch Abtretungen und Verpfändungen zur Sicherung familienrechtlicher Verpflichtungen völlig unwirksam. Zu einer derart radikalen Lösung besteht aber unseres Erachtens kein Grund, denn die besondere Natur der familienrechtlichen Verpflichtungen rechtfertigt durchaus ihre Sonderstellung im geltenden wie auch im künftigen Recht der Abtretung und der Verpfändung. Mit der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates sind wir deshalb der Auffassung, dass die Initiative Eggli-Winterthur als zu weit gehend abzulehnen ist.
22 Zustimmung zum Entwurf der Petitions- und
Gewährleistungskommission des Nationalrates Zustimmung verdient hingegen der Entwurf der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates zur Revision des Obligationenrechts: Er sieht ausdrücklich vor, dass ein Arbeitnehmer zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden kann, als sie pfändbar sind (Art. 325 Abs. 1). Im übrigen schliesst er aber jede Abtretung und jede Verpfändung von künftigen Lohnforderungen aus (Art. 325 Abs. 2). Und dies zu Recht, denn die Einführung weiterer Ausnahmen vom Verbot der Abtretung und der Verpfändung künftiger Lohnforderungen wäre mit den Schwierigkeiten und Problemen verbunden, auf die der Bericht der Kommission (Ziff. 43) hinweist. Der Entwurf sieht auch eine Revision der Artikel 226 a Absatz 2 Ziffer 9, 226 e und 228 Absatz l des Obligationenrechts vor. Diese Änderungen im Recht des
Abzahlungs- und des Vorauszahlungskaufs drängen sich auf, wenn die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen nur noch zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten zugelassen werden; gleichzeitig kann bei Artikel 226a Absatz 2 Ziffer 9 ein Fehler korrigiert werden, der bei der Revision des Arbeitsvertragsrechts von 1972 unterlaufen ist (vgl. Ziff. 41 des Kommissionsberichts).
11. Dezember 1989 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser
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Parlamentarische Initiative Artikel 325 OR. Änderung (Eggli-Winterthur) (Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 30. Aug. 1989) Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Dezember 1989
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Jahr 1990 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 02 Cahier Numero
Geschäftsnummer 86.240 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 16.01.1990 Date Data
Seite 120-122 Pagina
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