BBl 1990 II 1
Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990
#ST# 90.021
Botschaft
über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 5. März 1990
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen hiermit unsere Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung und beantragen Ihnen, dem beigefügten Teilrevisionsentwurf zuzustimmen.
Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:
1973 P 11428 Gleitendes Pensionierungsalter (N 14.3.73, Manchen)
1975 P 75.456 AHV. Eigener Rentenanspruch der Ehefrau (N 17.12.75, Lang)
1977 P 77.310 AHV. Vollwaisen (N 23.6.77, Thalmann)
1978 P 77.419 Einsparungen bei der AHV (N 19.1.78, Eng)
1978 P 78.462 Hilflosenentschädigung für Altersrentner (N 14.12.78, Ziegler-Solothurn)
1990-99 l Bundesblatt. 142.Jahrgang. Bd.I
1979 P 77.326 AHV. Flexible Altersgrenze (N 12.3.79, Seiler)
(N 24.9.79, Fraefel)
1979 P 78.546 AHV/IV. Hilflosenentschädigung (N 24.9.79, Muheim)
1979 P 78.560 Sozialversicherungen. Frauenpostulate (N 27.2.79, Meier Josi)
1980 P 78.588 10. AHV-Revision. Stellung der Frau
1980 P zu 76.069 Sozialversicherungsleistungen (S 1.10.80, Kommission des Ständerates)
1981 P 81.347 AHV. Beitragslücken (N 19.6.81, Füeg)
1982 P 82.572 AHV. Rentenbemessung (S 16.12.82, Bührer)
1983 P 82.947 AHV. Gleiches Rentenalter für Mann und Frau (N 18.3.83, Günter)
1983 P 82.361 AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades (N 18.3.83, Müller-Bern)
1983 P 83.457 10. AHV-Revision. Mindestrenten (S 26.9.83, Donzé)
1983 P 83.477 AHV. Witwerrente (N 7.10.83, Hari)
1983 P 83.572 Sozialversicherungswerke. Verstärkung der Basis (S 15.12.83, Miville)
1984 P 83.485 AHV-Alter. Herabsetzung (N 21.3.84, (Jelmini)-Darbellay)
1984 P 83.570 Vorzeitige Pensionierung durch Entlassung (N 23.3.84, (Roy)-Darbellay)
1984 P 83.483 AHV/IV. Minimalrenten (N 23.3.84, Zehnder)
1984 P 84.341 10. AHV-Revision. Rentenalter (N 22.6.84, Neuenschwander)
1984 P 84.443 AHV/IV. Hilflosenentschädigungen (N 5.10.84, Eppenberger-Nesslau)
1985 P 85.408 Finanzielle Entwicklung der AHV. Prognose (N 21.6.85, Landolt)
1986 P 86.326 AHV. Flexibles Rentenalter (S 5.6.86, Miville)'
1986 P 86.966 AHV. Beitragslücken (N 19.12.86, Bühler-Tschappina)
1987 P 86.132 Rentenalter (N 20.3.87, Stamm Walter)
1987 P 87.516 AHV. Beitragslücken (N 9.10.87, Fetz)
1988 P 88.562 Sicherung und Reform der AHV (S 29.11.88, Weber)
1988 P 88.774 Schliessung von AHV-Beitragslücken während des JubiläumsJahres 1991 (S 29.11.88, Bührer)
1988 P 88.755 Schliessung von AHV-Beitragslücken während des Jubiläumsjahres 1991 (N 16.12.88, Hafner Ursula)
1988 P 88.591 AHV-Revision. Simulationssystem (N 16.12.88, Haller)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
5. März 1990 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser
Uebersicht
Der ersten Säule kommt in unserem System der sozialen Sicherheit ohne Zweifel eine Sonderstellung zu. 1988 wurden etwa 1,4 Millionen Renten der AHV und der IV in der Höhe von insgesamt über 18,5 Milliarden Franken ausgerichtet, und die AHV stellt auch im Bewusstsein des grössten Teils unserer Bevölkerung den wichtigsten Pfeiler unseres Sozialversicherungssystems dar.
Seit ihrer Einführung am 1. Januar 1948 wurde die AHV insgesamt neunmal revidiert. Die neunte AHV-Revision trat am 1. Januar 1979 in Kraft.
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision begannen die Vorarbeiten für die zehnte Revision der AHV. Es zeigte sich allerdings bald, dass sich diese Revision schwierig gestalten würde, wurde doch die AHV mit neuen Herausforderungen konfrontiert.
Am 14. Juni 1981 wurde der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in die Bundesverfassung aufgenommen. Die Anpassung der Gesetzgebung über die AHV/IV an diese neue Verfassungsbestimmung bildet denn auch einen Hauptpunkt der vorliegenden Revision.
Das Postulat der Flexibilisierung des Rentenalters stiess in den vergangenen Jahren auf ein zunehmendes Echo. Es wird erwartet, dass der Bundesrat die im Zusammenhang mit der Behandlung der Volksinitiative "zur Herabsetzung des AHV- Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen" versprochene Prüfung der Möglichkeit des Rentenvorbezuges in konkrete Schritte umsetzt.
Im weiteren wurden zahlreiche sozialpolitische Erwartungen mit dieser Revision verknüpft. Der Bundesrat beschränkt sich in diesem Bereich auf wenige, aber dringliche Massnahmen, die für die Betroffenen dennoch spürbare Verbesserungen bringen.
Die demographische Entwicklung wird die AHV vor neue Probleme stellen. Der Bundesrat hat verschiedene Szenarien und ihre Auswirkungen auf die AHV analysiert (vgl. Anhang). Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass die Grundlagen der AHV bis zur Jahrhundertwende solid sind, dass sich die demographische Umlagerung aber im Jahre 2010 negativ auszuwirken beginnt. Wir haben uns daher bereits jetzt auf Verbesserungen beschränkt, für die ein sozialpolitischer Bedarf eindeutig ausgewiesen ist.
Die zehnte AHV-Revision sieht vier Massnahmenpakete vor, die sich aus dieser Problemstellung ergeben.
1 Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von
Mann und Frau
Im Bereich des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung werden Männer und Frauen weitgehend gleichgestellt. Dabei möchte der Bundesrat heute noch auf einen Wechsel zu einem Splitting-System verzichten und am. Ehepaarkonzept festhalten. Die Ehepaarrente soll aber inskünftig im Regelfall jedem Ehegatten hälftig und getrennt ausbezahlt werden. Im Rahmen der Gleichberechtigungsmassnahmen soll auch die Stellung der geschiedenen Frauen verbessert werden. Es geht hierbei um ein sozialpolitisches Problem, dessen Lösung keinen weiteren Aufschub mehr duldet. Im übrigen schlägt der Bundesrat die Einführung einer Witwerrente vor. Ihre Anspruchsvoraussetzungen sollen allerdings in einer ersten Phase noch strenger sein als jene für die Witwenrente. Dagegen soll das Rentenalter einstweilen noch unverändert bei 62 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer belassen werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichberechtigung aufgrund der heute noch geltenden Verhältnisse in Gesellschaft und Wirtschaft gerechtfertigt sind.
2 Sozialpolitische Verbesserungen
Der Bundesrat schlägt Ihnen die Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV vor. Damit soll es unseren betagten behinderten Mitbürgern ermöglicht werden, solange als möglich in ihrer angestammten Umgebung zu verbleiben. Eine Aenderung der Rentenformel soll Versicherten, die in ihrer Aktivzeit nur geringe Einkommen erzielt haben (Alleinerziehende, Kleinbauern, Kleinverdiener) zugute kommen.
3 Einsparungen
Wo es vertretbar war, sind auch Einsparungen vorgesehen. So sollen die ausserordentlichen Renten abgeschafft und durch Ergänzungsleistungen ersetzt werden. Im weiteren soll die Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV aufgehoben werden. Schliesslich werden auch die Berechnungsvorschriften im Bereich der Hinterlassenenrenten leicht verschärft.
4 Einführung des Rentenvorbezuges
Der Bundesrat schlägt Ihnen die Einführung des Rentenvorbezuges für Männer ab 62 Jahren vor. Damit erfüllt er den Wunsch nach einer Flexibilisierung des Rentenalters mindestens teilweise. Der Rentenvorbezug soll mit einer versicherungsmathematischen Rentenkürzung von 6,8 Prozent verbunden werden. Mit flankierenden Massnahmen soll aber sichergestellt werden, dass sich auch Versicherte in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen das flexible Rentenalter leisten können. So soll bereits im Zeitpunkt des Rentenvorbezuges ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen können, welche die Rentenkürzung mindestens teilweise ausgleichen können.
Die Grundkosten der zehnten AHV-Revision betragen nach Ablauf einer Uebergangsfrist von sieben Jahren 476 Millionen Franken für die AHV und 52 Millionen für die IV pro Jahr. Diese Uebergangsfrist wird für die Aufhebung der Zusatzrente in der AHV benötigt und gewährleistet den Besitzstand für alle Frauen, die bei Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision das bisherige Grenzalter von 55 Jahren für den Anspruch auf die Zusatzrente bereits vollendet haben. Die mit der Aufhebung der Zusatzrente verbundenen Einsparungen nehmen durch diese Uebergangsregelung jährlich zu und erreichen nach sieben Jahren ihr volles Ausmass. Zusätzlich zu den Grundkosten kommen die Kosten für die Einführung des Rentenvorbezuges. Sie werden im ersten Jahr ca. 140 Millionen Franken betragen. Im zweiten Jahr werden sie mit 300 Millionen Franken den Höchststand erreicht haben. Anschliessend wird die versicherungsmathematische Rentenkürzung wirksam. Sie führt in einer ersten Phase zum Abbau des Kostenüberhanges, anschliessend zu Einsparungen. Zur Finanzierung der zehnten AHV-Revision soll der Bundesbeitrag an die AHV auf 17,5 Prozent einer Jahresausgabe angehoben werden, was zu einer Erhöhung des Beitrags der öffentlichen Hand auf 20,5 Prozent führen würde. Ausserdem soll die AHV einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken erhalten. Weitere 75 Millionen Franken würde die beabsichtigte Angleichung der Beitragssätze von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern bringen. Die durch diese Finanzierungshilfen nicht gedeckten Revisionskosten sind vom Ausgleichsfonds der AHV zu tragen.
Der Bundesrat hält diese Revisionskosten und den damit verbundenen Finanzierungsbedarf für vertretbar. Die Vorarbeiten zur zehnten AHV-Revision haben gezeigt, dass eine kostenneutrale Revision nicht möglich ist. Eine strikte Kostenneutralität würde zu einer Zementierung des Systems führen und die Verwirklichung der Gleichberechtigung in der AHV/IV sowie die Realisierung eines zwar bescheidenen, aber auch notwendigen sozialpolitischen Fortschritts verunmöglichen.
Mit der zehnten AHV-Revision sollen die verfassungsrechtlich und sozialpolitisch dringlichen Postulate, nicht aber ein grundlegender Systemwechsel verwirklicht werden. Die AHV wird zu Beginn des nächsten Jahrhunderts neue Herausforderungen zu bestehen haben. Dann wird es vor allem darum gehen, die Wechselbeziehungen zwischen der ersten und der zweiten Säule zu überdenken und gegebenenfalls im Rahmen der Dreisäulenkonzeption neu zu gestalten. Ausserdem dürften dannzumal auch die geänderten gesellschafts- und familienpolitischen Anschauungen eine Anpassung des Leistungsrechts der AHV erfordern. Eine derart tiefgreifende Revision, die auch das Finanzierungssystem erfassen dürfte, bedarf einer gründlichen Studie, womit im Anschluss an die zehnte AHV-Revision begonnen werden soll.
Botschaft
Allgemeiner Teil
11 Notwendigkeit und Ziele der zehnten AHV-Revision
Der heutige Stand der Sozialversicherung in der Schweiz ist das Ergebnis einer langen, bis ins letzte Jahrhundert zurückgehenden Entwicklung, in welcher ihre verschiedenen Zweige in einem pragmatischen Aufbauprozess zu einer Sozialordnung zusammengefügt wurden, die einen auch international beachtlichen Stand erreicht hat. Die Entwicklung der Sozialversicherung ist aber nie abgeschlossen. Sie hat sich vielmehr ständig der gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen.
Dies gilt im besonderen für den Bereich der AHV. Für sie sind drei Faktoren von Bedeutung
Die AHV ist an den in der Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 angenommenen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung anzupassen. Soll diese Anpassung nicht auf formale Aspekte beschränkt bleiben, muss auch berücksichtigt werden, dass das traditionelle Ehe- und Familienbild einem stetigen Wandel unterliegt und je länger je mehr einer partnerschaftlichen Organisation der ehelichen Gemeinschaft weicht. Diesem Wandel wurde im Zivilrecht mit dem neuen Eherecht Rechnung getragen, das auf den 1. Januar 1988 in Kraft trat.
- Die AHV unterliegt den Auswirkungen der demographischen Entwicklung (wir unterbreiten Ihnen dazu einen gesonderten Bericht als Anhang zu dieser Botschaft). Die künftigen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur müssen bei der Anpassung der AHV an den Gleichberechtigungsartikel mitberücksichtigt werden.
Die Verflechtung zwischen erster und zweiter Säule nimmt zu. Dies ist eine natürliche Folge des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge und bedeutet, dass grundlegende Aenderungen in der ersten und in der zweiten Säule koordiniert werden müssen.
Diese zunehmende Komplexität führt dazu, dass es immer schwieriger wird, Probleme von einer gewissen Tragweite im Rahmen einer isolierten Teilrevision eines Sozialversicherungsgesetzes zu lösen. Es wird daher nötig sein, das gesamte Finanzierungs- und Leistungssystem der AHV sowie die Beziehungen zwischen erster und zweiter Säule noch vor der Jahrhundertwende einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen.
Es liegt auf der Hand, dass die Vorbereitung einer derart grundsätzlichen Revision eine gewisse Zeit beansprucht. Seit der neunten AHV-Revision haben sich aber einige Probleme angesammelt, deren Lösung keinen weiteren Aufschub mehr duldet.
111 Ziele der zehnten AHV-Revision
Mit der zehnten AHV-Revision sollen diese Probleme angegangen werden. Mit ihr sollen bereits vor einer globalen Revision der AHV die folgenden Ziele verwirklicht werden.
- Zum ersten soll mit dieser Revision ein wichtiger Schritt in Richtung einer vollständigen Gleichberechtigung von Mann und Frau gemacht werden. Mit Ausnahme des Rentenalters und der Witwen- bzw. Witwerrente werden die geschlechtsbedingten Unterschiede in der AHV/IV aufgehoben. Diese beiden Punkte werden der nächsten Revision vorbehalten. Im Rahmen der Massnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau soll aber bereits mit dieser Revision die dringend notwendige Verbesserung der Lage der geschiedenen Frauen realisiert werden.
Zweitens wird dem Wunsch nach mehr Flexibilität Rechnung getragen. Mit der Einführung des Rentenvorbezuges für Männer können diese in gewissen Grenzen den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben selbst bestimmen.
- Zum dritten schlagen wir massvolle sozialpolitische Verbesserungen vor, die gezielt bestimmten Gruppen von Invaliden und Betagten zugute kommen. Mit der Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Altersrentner (Ziff. 332) soll es auch pflegebedürftigen älteren Mitbürgern erleichtert werden, so lange wie möglich in ihrer angestammten Umgebung zu verbleiben. Mit der Aenderung der Rentenformel (Ziff. 331) sollen jene Rentner bessergestellt werden, die in ihrer Aktivzeit nur geringe Einkommen erzielt haben.
Aenderungen in der ersten Säule wirken sich angesichts der zahlreichen Wechselbeziehungen häufig auch auf die berufliche Vorsorge aus. Mit der zehnten AHV-Revision soll im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831 .40) einstweilen erst die Einführung des flexiblen Rentenalters für Männer vorgeschrieben werden. Die übrigen Anpassungen sind im Rahmen der ersten Revision des BVG zu prüfen (vgl. Ziff. 35).
Sämtliche Verbesserungen wurden auf ihre Vereinbarkeit mit der mittel- und langfristigen finanziellen Absicherung der AHV/IV geprüft. Wo es vertretbar war, wurden auch Einsparungen vorgenommen, wobei wir uns auf jene Massnahmen konzentriert haben, welche den Spareffekt rasch zum Tragen bringen und nicht erst nach einer langen besitzstandsbedingten Uebergangsfrist wirksam D werden. Anderseits schlagen wir eine Erhöhung der Tabaksteuer, des Bundesbeitrags an die AHV sowie eine Angleichung der Beiträge der Selbständigerwerbenden an jene der Unselbständigerwerbenden vor. Das Postulat einer strikten Kostenneutralität wird zwar nicht erfüllt. Wir sind aber der Ansicht, dass eine Revision der ersten Säule unter den Bedingungen einer vollstän-
digen Kostenneutralität nicht möglich ist. Die AHV würde dadurch zu einem zementierten, starren System, das den Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft nicht mehr gerecht werden könnte.
112 Bei früheren Revisionen offen gelassene Fragen
Im Rahmen der neunten AHV-Revision wurden einige grundsätzliche Problemkreise auf eine spätere Revision verschoben (vgl. Botschaft vom 7. Juli 1976, Ziff. 44; BEI 1976 III 40 f.).
Es handelt sich dabei um
das flexible Rentenalter in der AHV, die Verselbständigung des Rentenanspruchs der Ehefrau, das Rentenalter der Frau in der AHV, weitere Revisionswünsche in bezug auf den Rentenanspruch von Frauen oder Kindern.
Diese Fragenkomplexe stehen nunmehr im Mittelpunkt der zehnten AHV-Revision (vgl. Ziff. 31 und 32).
Weitere Anliegen, die im Rahmen der neunten AHV-Revision nicht erfüllt werden konnten, betreffen die Invalidenversicherung. Sie wurden mit der zweiten IV-Revision, die in zwei Etappen am 1. Juli 1987 und am 1. Januar 1988 in Kraft trat, verwirklicht.
113 Parlamentarische Vorstösse
Wir schlagen vor, insgesamt 32 Vorstösse abzuschreiben (Anträge in der Einleitung). Die ältesten Begehren (Postulat Nanchen vom 14. März 1973 und Postulat Lang vom 17. Dez. 1975) betreffen Themenkreise, deren Prüfung bereits in der Botschaft über die neunte AHV-Revision (Ziff. 44) auf später verschoben wurde. Dem Wunsch nach einem flexiblen Rentenalter (Postulat
Nanchen vom 14. März 1973; Postulat Seiler vom 12. März 1979; Postulat Füeg vom 3. Juni 1980; Postulat (Roy)-Darbellay vom 23. März 1984; Postulat Miville vom 5. Juni 1986; Postulat Stamm Walter vom 20. März 1987; Postulat Weber vom 29. Nov. 1988) kann nun mindestens teilweise Rechnung getragen werden (vgl. Bericht vom März 19881) über das flexible Rentenalter sowie die Ausführungen in den Ziff. 23 und 32 der vorliegenden Botschaft).
Zwar wird eine möglichst umfassende Gleichstellung von Mann und Frau befürwortet (Ziff. 31); mindestens vorläufig soll indessen am bisherigen Ehepaarkonzept festgehalten und auf ein Beitragssplitting verzichtet werden (Ziff. 24 und 36). Weitergehende Forderungen (Postulat Lang vom 17. Dez. 1975; Postulat Eng vom 19. Jan. 1978; Postulat Füeg vom 3. Juni 1980; Postulat Weber vom 29. Nov. 1988) erfüllt die zehnte AHV-Revision nicht oder nur teilweise.
In Ziffer 22 wird der Verzicht auf die Gleichsetzung der Rentenalter von Mann und Frau begründet. Die entsprechenden Postulate, welche die Prüfung eines konkreten Modells verlangen (Postulat Nanchen vom 14. März 1973; Postulat Füeg vom 3. Juni 1980; Postulat Günter vom 18. März 1983; Postulat (Jelmini)- Dar.bellay vom 21. März 1984; Postulat Neuenschwander vom 22. Juni 1984), sind abzuschreiben.
Verschiedene Vorstösse zielen auf sozialpolitische Verbesserungen (Ziff. 33): Die Aenderung der Rentenformel bezweckt eine Besserstellung der unteren und mittleren Einkommensschichten (Postulat Fraefel vom 24. Sept. 1979; Postulat Donzé vom 26. Sept. 1983; Postulat Zehnder vom 23. März 1984). Mit der Einführung von Hilflosenentschädigungen mittleren Grades für Altersrentner wird ein seit langem anstehendes Problem gelöst (Postulat Ziegler-Solothurn vom 14. Dezember 1978; Postulat Muheim vom 24. September 1979; Postulat Müller-Bern vom 18. März 1983; Postulat Eppenberger-Nesslau vom 5. Oktober
1) Im BB1 nicht veröffentlicht. Der Bericht kann bezogen werden beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern.
1984). Dasselbe gilt - wenn auch nicht in allseits befriedigendem Ausmass (vgl. Ziff. 36) - für das Problem der Beitragsl'ücken (Postulat Füeg vom 19. Juni 1981; Postulat Bührer vom 16. Dez. 1982; Postulat Bühler-Tschappina vom 19. Dez. 1986; Postulat Fetz vom 9. Okt. 1987; Postulat Weber vom 29. Nov. 1988; Postulat Bührer vom 29. Nov. 1988; Postulat Hafner Ursula vom 16. Dez. 1988) .
Erfüllt wird das Begehren nach Einführung einer Witwerrente (Postulat Füeg vom 3. Juni 1980; Postulat Hari vom 7. Okt. 1983; Postulat Weber vom 29. Nov. 1988), abgelehnt dasjenige nach zeitlicher Ausdehnung des Anspruchs auf Vollwaisenrente (Postulat Thalmann vom 23. Juni 1977) wie auch die Einführung von Gutschriften für Betreuungszeiten (Postulat Füeg vom 3. Juni 1980). Wir verweisen dazu auf Ziffer 36.
Weitere Vorstösse betreffen Fragen bzw. Vorschläge zur Finanzierung der Revision oder einzelner Elemente (Postulat Eng vom 19. Januar 1978; Postulat Seiler vom 12. März 1979; Postulat Füeg vom 3. Juni 1980; Postulat der Kommission des Ständerats vom 1. Oktober 1980; Postulat Miville vom 15. Dezember 1983; Postulat Landolt vom 21. Juni 1985; Postulat Weber vom 29. Nov. 1988). Sie werden in Ziffer 4 behandelt.
Nachdem die sogenannten Frauenpostulate bei der Vorbereitung der Revision - unter Beizug von Vertreterinnen der Eidgenössischen Frauenkommission - umfassend geprüft worden sind und einen entsprechenden Stellenwert in der Botschaft einnehmen, wird beantragt, auch das Postulat Meier Josi vom 27. November 1979 abzuschreiben.
12 Vorarbeiten
121 Arbeiten der Eidg. AHV/IV-Kommission und ihrer Ausschüsse sowie Stellungnahmen des Bundesrates
Die Vorarbeiten für die zehnte AHV-Revision begannen 1979. Im Dezember 1983 unterbreitete die Eidgenössische AHV/IV-Kommission dem Bundesrat einen Revisionsantrag, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau überall dort realiseren sollte, wo dies ohne allzu tiefe Eingriffe in das Beitrags- und Leistungsgefüge der AHV/IV möglich schien.
Am 5. November 1986 verabschiedete der Bundesrat im Hinblick auf eine Aussprache mit den Regierungsparteien erste Vorschläge für eine zehnte AHV-Revision. Er übernahm dabei im wesentlichen die Anträge der Eidg. AHV/IV-Kommission, insbesondere auch in der Frage des Rentenalters der Frauen. Er sprach sich aber für die Einführung des Rentenvorbezuges für Männer und für Frauen um ein Jahr aus.
Diese Vorschläge blieben in der Oeffentlichkeit nicht ohne Widerspruch. Die Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau blieben grösstenteils unbestritten. Bemängelt wurde aber zuweilen, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau im geltenden Ehepaarskonzept realisiert werden sollte. Auf grössere Kritik stiessen dagegen die Heraufsetzung des Rentenalters der Frau und der Rentenvorbezug unter den vorgeschlagenen Bedingungen. Anderseits wurden Bedenken in bezug auf die langfristige demographische und finanzielle Entwicklung der AHV geäussert. Es wurde verlangt, dass einer strukturellen Revision der AHV absoluter Vorrang zukommen müsse.
Aufgrund dieser Reaktionen wurde die Verwaltung mit der erneuten Prüfung des gesamten Fragenkomplexes beauftragt. Ausserdem veranlassten wir eine Untersuchung über die demographische Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Finanzierung der AHV. Dieser Bericht wurde im März 1988 veröffentlicht.
Am 9. Oktober 1986 lud der Nationalrat den Bundesrat mit der Annahme eines Postulates seiner Kommission zur Vorberatung der Volksinitiative "zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen" ein, einen Bericht über das flexible Rentenalter vorzulegen. Dieser Bericht wurde ebenfalls im März 1988 veröffentlicht (vgl. Fussnote 1 zu Ziff. 113).
Am 8. April 1988 gaben wir schliesslich unsere weiteren Revisionsvorhaben bekannt. Danach sollte in der AHV/IV die Gleichberechtigung von Mann und Frau - mit Ausnahme des Rentenalters - vollständig verwirklicht werden. Auf eine Systemänderung, den Uebergang zum sog. Splitting-Modell (vgl. Ziff. 24), sollte dagegen verzichtet werden. Wir schlugen ferner neben gewissen Einsparungen auch sozialpolitische Verbesserungen vor. Schliesslich befürworteten wir die Einführung des Rentenvorbezuges für Männer ab dem 62. Altersjähr.
Diese Revisionsvorschläge wurden der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission im Verlauf des Jahres 1988 unterbreitet. Wie auch in der Oeffentlichkeit, stiessen die bundesrätlichen Revisionsvorhaben in der Kommission teils auf Zustimmung, teils aber auch auf harte Kritik. Unter Wahrung des geltenden Systems konnten wir nur in einigen Punkten Aenderungen vornehmen (vgl. Ziff. 36) .
122 Zweite Revision der Invalidenversicherung und zweite Revision der Ergänzungsleistungen
Die Revisionen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831 .20) sowie des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung .( ELG; SR 831 .30) wurden von der zehnten AHV-Revision abgekoppelt und vorweg behandelt. Die zweite IV-Revision trat in zwei Phasen am 1. Juli 1987 und am 1. Januar 1988 in Kraft. Mit ihr wurde insbesondere einem alten Postulat der Behindertenorganisationen entsprochen und mit den Viertelsrenten eine feinere Rentenabstufung eingeführt. Die zweite EL-Revision
brachte u.a. Verbesserungen für Heimbewohner und beim Mietzinsabzug und trat am 1. Januar 1987 in Kraft.
Grundsatzfragen
21 Entwicklungstendenzen
211 Entwicklung seit der neunten Revision
Die neunte AHV-Revision, welche am 1. Januar 1979 in Kraft trat, hatte zum Ziel, das durch die befristeten Sparmassnahmen des Bundes von 1975 und die Einwirkungen der Rezession ins Wanken geratene finanzielle Gleichgewicht der AHV wieder herzustellen. Es wurden daher verschiedene Konsolidierungsmassnahmen beschlossen. Heute darf festgestellt werden, dass sich diese Regelungen als tragfähig erwiesen haben, und die Versicherung auf einer sehr soliden Grundlage steht - eine Aussage, die durch die Rechnungsergebnisse der letzten Jahre bestätigt wird.
Seit dem 1. Januar 1984 werden auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie - seit dem 1. Januar 1988 - auf Taggeldentschädigungen der IV und der EO Beiträge erhoben. Die finanziellen Auswirkungen für die AHV sind mit 60-100 Millionen Franken zurzeit eher bescheiden. Entscheidend ist, dass für unerwartete Ereignisse, wie Ansteigen der Arbeitslosigkeit, oder für Zeiten des Aktivdienstes Vorkehrungen getroffen worden sind, welche die Durchführung der Versicherung erleichtern.
Erwähnt sei schliesslich die Neuverteilung der Lasten zwischen Bund und Kantonen, die eine stufenweise Herabsetzung des Kantonsbeitrags an die AHV bis auf 3 Prozent der Ausgaben vorsieht. Die ausfallenden Beiträge übernimmt der Bund, so dass der Beitragssatz der öffentlichen Hand bisher unverändert bei
20 Prozent blieb und sich dadurch keine Auswirkungen auf das Finanzierungsgleichgewicht der Versicherung ergaben. Anderseits wird der Wegfall von Baubeiträgen (Art. 155 AHVG) eine gewisse Entlastung des Bundes, verbunden mit einer Verstärkung des Versicherungsprinzips, bewirken.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass einerseits die verschiedenen Neuregelungen dem Konsolidierungsziel der neunten Revision entsprechen, andererseits verschiedene Korrekturen und Anpassungen im Leistungsbereich der AHV nunmehr seit mehreren Jahren anstehen.
212 Zukünftige Entwicklungstendenzen
212.1 Die demographische Entwicklung
Die Finanzierung eines Altersversicherungssystems ist ausgeglichen, wenn zwischen dem Beitragsaufkommen der Erwerbstätigen und den Leistungen an die Rentner ein Gleichgewicht besteht. Zwei voraussehbare demographische Entwicklungen könnten bei der AHV zu einer Beeinträchtigung dieses Gleichgewichts führen: Die Lebenserwartung und damit auch die Lebensdauer steigen kontinuierlich an. Dadurch verlängert sich die Rentenbezugsdauer bei unveränderter Beitragsdauer. In den Jahren 1945-1970 ist ein Geburtenüberhang entstanden. Dieser bleibt im Laufe der Zeit erhalten. Dadurch wachsen zu gegebener Zeit die Rentnerbestände an.
Die beiden Effekte kumulieren sich; sie werden nach der Jahrtausendwende zu einer Zunahme der Rentnerbestände und zu einer merklichen Verschiebung in der Bevölkerungsstruktur führen, die sich auf die AHV belastend auswirken wird. Ihr Ausmass ist angesichts der Unsicherheiten langfristiger Voraussagen über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren schwerlich gültig abzuschätzen.
Aufbauend auf dem demographischen Referenzszenario, das der Bundesrat im Juni 1987 als Grundlage für Perspektivstudien der Bundesverwaltung verbindlich erklärte, wurden verschiedene Perspektivmodelle durchgerechnet (vgl. Anhang).
Mit diesen Perspektivrechnungen lassen sich die Auswirkungen demographischer Veränderungen, in Kombination mit unterschiedlichen AHV-Rücktrittsaltern und verschiedenen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung, für die Versicherungsführung darstellen. Die Szenarien zeigen, dass die zukünftige Entwicklung der AHV stark davon abhängt, welche Steuerungsmassnahmen in welcher Kombination und Ausgestaltung eingesetzt werden. Als solche kommen u.a. in Frage: die Gestaltung der Rentenleistungen und Beitragssätze, die Handhabung des Mischindexes, die Festsetzung der Rentenalter und Veränderungen bei den Aktivbeständen der erwerbstätigen Wohnbevölkerung. Andere Entlastungen, die sich beispielsweise über höhere Geburtenziffern oder eine verstärkte Erwerbstätigkeit der Frauen ergeben, lassen sich nicht durch gesetzliche Regelungen vorschreiben .
Die Folgerungen aus den demographischen Entwicklungstendenzen werden in den Abschnitten 32 und 61 des Demographieberichtes (Anhang) ausführlich beschrieben. Zusammenfassend seien hier lediglich die sich abzeichnenden Phasen aufgegriffen.
- Zurzeit ist die demographische Situation für die AHV günstig. Dieser Zustand wird bis in die Mitte der neunziger Jahre andauern. Es stellen sich Einnahmenüberschüsse ein, die eine Aufstockung des Ausgleichsfonds der AHV ermöglichen. - In den Jahren 1995-2005 erhöht sich der Alterslastquotient (Verhältnis der Rentenberechtigten zu den Beitragspflichtigen) relativ langsam. Eine Umbruchphase beginnt sich abzuzeichnen. Grössere demographisch bedingte Finanzierungsprobleme sind jedoch in diesem Zeitraum nicht zu erwarten.
Ab dem Jahr 2005 steigen die Rentnerzahlen rascher an, während die Bestände der Beitragspflichtigen als Folge der
niedrigen Geburtenhäufigkeiten eben jener Generationen stagnieren. Auch im ausländischen Bevölkerungsteil gleichen sich Beitragsleistungen und Rentenzahlungen aus. Das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben der AHV gleicht sich jenem im schweizerischen Bevölkerungsteil an. Diese Trends bleiben bis in die Mitte der dreissiger Jahre des kommenden Jahrhun- • derts bestehen.
Ungefähr um das Jahr 2035 verändert sich unter Annahme gleichbleibender demographischer Einflussfaktoren das Verhältnis zwischen Rentenberechtigten und Beitragszahlenden nur noch geringfügig. Der Alterslastquotient dürfte sich auf höherem Niveau stabilisieren.
Wir haben in Ziffer 12 bereits aufgezeigt, dass auch im Hinblick auf diese Entwicklung das Finanzierungs- und Leistungsgef'üge der AHV in grundsätzlicher Art und Weise zu überprüfen ist. Die Vorarbeiten für diese globale Revision der AHV werden unmittelbar nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision in Angriff genommen werden müssen.
212.2 Wirtschaftliche Entwicklung
Die Finanzlage der AHV wird weitgehend durch die demographische und die wirtschaftliche Entwicklung bestimmt. Während demographische Veränderungen selten abrupt auftreten, sich meist nur langsam auf die soziale Sicherung auswirken und langfristig mit verhältnismässig hoher Sicherheit prognostizierbar sind, können wirtschaftliche Veränderungen, die oft nicht voraussehbar sind, kurzfristig und in wesentlich höherem Ausmass die gesamte Alterssicherung beeinflussen. Zu den wirtschaftlichen Faktoren, die für die Entwicklung der AHV massgebend sind, gehören in erster Linie die Entwicklung der Löhne und Preise sowie die Beschäftigung .
Die Beschäftigungssituation ist heute durch mehrere Entwicklungen geprägt: Die neu in das Erwerbsleben eintretenden Personen gehören heute schon geburtenschwächeren Jahrgängen an, womit
sich von dieser Seite her eine gewisse Verknappung des Arbeitskräfteangebotes ergibt. Die Berechnungen in den Demographiemodellen gehen - unabhängig von konjunkturell bedingten, kurzfristigen Abweichungen - von der Weiterführung der gegenwärtigen längerfristigen Intégrations- und Stabilitätspolitik aus. Da die Zahl der Niedergelassenen deutlich angewachsen ist und vermehrt auch Ausländer der zweiten und dritten Generation in unserem Lande leben, ist ein Ansteigen der Zahl der Bürgerrechtswechsel nach der Jahrtausendwende nicht auszuschliessen. Gleichzeitig zeichnet sich eine Zunahme der Teilzeitarbeit ab und es. besteht in breiten Kreisen der Wunsch nach flexibler Pensionierung. Offen ist zurzeit, ob sich aus Aenderungen im Erwerbsverhalten spürbare Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der AHV ergeben und ob diese dauerhafter Natur .sind. Unbekannt ist schliesslich auch das Ausmass der wirtschaftlichen Folgen des technischen Fortschritts, der z.B. im Zusammenhang mit der Mikroelektronik zu erwarten ist.
Die Entwicklung der Lohne und Preise bildet ein wirtschaftliches Gegengewicht zur demographischen Entwicklung. Die Prognostizierung von Entwicklungsraten auf mittlere und längere Sicht ist schwierig. Es ist aber möglich, mit verschiedenen Vorgaben unterschiedliche Varianten aufzuzeigen, die auf bisherige Tendenzen abgestützt sind. Die 40jährige Geschichte der AHV zeigt, dass es ein sogenanntes wirtschaftliches Nullwachstum nicht gibt und die wirtschaftlichen Faktoren das Gleichgewicht der Versicherung immer wieder positiv beeinflusst und begünstigt haben. Auch gilt es, die Zusammenhänge zwischen den die Kosten beeinflussenden Grossen und Finanzierungselementen laufend zu prüfen. Dabei ist die Tatsache wichtig, dass sowohl die Beiträge der Erwerbsbevölkerung wie auch die Rentenleistungen vom Erwerbseinkommen abhängig sind. Somit beruht der Ausgleich zwischen der aktiven, beitragszahlenden Bevölkerung und den Rentnern auf derselben Grundlage. Das Umlageverfahren der AHV erlaubt, die laufenden Leistungen der Entwicklung der Löhne und Preise folgen zu lassen und sich veränderten Bedingungen anzupassen.
Voraussetzungen für eine solche Versicherungsführung der kurzfristigen Steuerbarkeit der Sozialversicherung sind übersichtliche und flexible Regelungen, die Anpassungen offen lassen. Wie die Erfahrungen mit der neunten AHV-Revision (in Kraft seit 1. Jan. 1979) gezeigt haben, sind solche Massnahmen - wenn der politische Wille vorhanden ist - rasch und effizient durchsetzbar .
Die wirtschaftliche Entwicklung ist daher eine Grosse, an die sich die Einrichtungen der sozialen Sicherung flexibel anpassen müssen. Anderseits trägt sie zum Erhalt des Gleichgewichts der Versicherung bei.
Abschliessend lässt sich festhalten, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für unser Land und auch international mittelfristig positiv aussehen, was die Entwicklung der AHV begünstigen dürfte. Dabei ist auch nicht zu vergessen, dass die AHV selber in erheblichem Ausmass zu einer kontinuierlichen Wirtschaftsentwicklung beiträgt.
212.3 Einfluss des Mischindexes
Rentenleistungen stellen Ersatzeinkommen dar. Die Ersatzquote einer Versicherung gibt Auskunft über das Verhältnis zwischen der Rente und dem letzten Einkommen. In der Schweiz wird für die obligatorische Alterssicherung eine Ersatzquote von 60 Prozent angestrebt. Sie soll durch Leistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge erreicht werden. Um die Ersatzquote und damit das Ziel der Existenzsicherung zu wahren, werden die Leistungen der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Mit der neunten AHV-Revision wurde die Rentenanpassung systematisiert und dem Bundesrat die Kompetenz zur Anpassung der Leistungen an die Preis- und Lohnentwicklung übertragen wurde (Art. 33ter AHVG).
Die Renten werden nach dem sogenannten Mischindex angepasst. Der Mischindex entspricht dem arithmetischen Mittel zwischen dem Lohn- und dem Preisindex. Die bisherige zehnjährige Erfahrung hat gezeigt, dass sich diese Anpassungsmethode bewährt hat. Mit dem in Artikel 33ter AHVG vorgeschriebenen zweijährigen Anpassungsrhythmus stiegen die Renten im ZweiJahresverlauf mindestens entsprechend dem Preisindex, auch wenn in einzelnen Jahren bei den Löhnen ein vorübergehendes Nachhinken hinter der Preisentwicklung festzustellen war.
212.4 Wahl der Modellgrundlagen
Die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung, die den Perspektivhaushalten der AHV zugrunde gelegt wurden, bewegen sich in den Grössenordnungen der vergangenheitswerte. Der demographischen Entwicklung liegen das Referenzszenario und das Szenario "verstärkte Lebenserwartung" zugrunde. Im Szenario verstärkte Zuwanderung ändern sich die Rentnerzahlen gegenüber dem Referenzszenario nur unbedeutend. Die Kostenentwicklung entspricht daher der Hauptvariante, so dass auf die Darstellung des Szenarios verstärkte Zuwanderung verzichtet wurde.
Den Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung wird insofern Rechnung getragen, als drei Varianten mit verschiedenen mittleren jährlichen Zuwachsraten durchgerechnet werden, eine obere (A), eine untere (B) und eine mittlere Variante (C).
Um den Differenzen zwischen der Lohn- und Preisentwicklung gemäss Demographiebericht (Anhang, Ziff. 31, Tabelle 1) zu entsprechen, werden folgende mittlere jährliche Zuwachsraten gewählt:
Variante A; Löhne bis 2005 5,0%, Preise 3,0%, Differenz 2,0% ab 2006 4,8% 1,8%
Variante B; Löhne bis 2005 3,7%, Preise 2,5%, Differenz 1,2% ab 2006 3,5% 1,0%
Variante C: Löhne bis 2005 4,1%, Preise 2,5%, Differenz 1,6% ab 2006 3,9% 1,4%
Für die Entwicklung des finanziellen Gleichgewichts der AHV ist die relative Differenz zwischen der Lohn- und Preisentwicklung massgebend. Es spielt daher für die AHV praktisch keine Rolle, auf welchem effektiven Lohnniveau die Differenz resultiert (vgl. 4. Abschnitt).
Die Berechnungen basieren auf der Minimalrente von 1990, 800 Franken.
22 Rentenalter für Mann und Frau
Wir haben bereits in unserem Bericht über das Rechtsetzungsprogramm "Gleiche Rechte für Mann und Frau" darauf hingewiesen, dass die Begründung für die 1957 und 1964 erfolgte Herabsetzung des Rentenalters der Frauen auf 62 Jahre (physiologische Benachteiligung, frühere körperliche Verbrauchtheit, vgl. Botschaft vom 25. Jan. 1956 zur 4. AHV-Revision; BEI 1956 I 1461) aus heutiger Sicht ein unterschiedliches Rentenalter nicht mehr zu rechtfertigen vermag (BB1 1986 I 1204 f.).
Grundsätzlich ist daher ein einheitliches Rentenalter für beide Geschlechter als Ziel ins Auge zu fassen. Dabei kommt eine Herabsetzung des Rentenalters der Männer auf jenes der Frauen aus Kostengründen nicht in Betracht. Die Vorarbeiten zur zehnten AHV-Revision haben gezeigt, dass die Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Rentenalter aber nicht losgelöst von der Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes in anderen wichtigen gesellschaftlichen Bereichen behandelt werden kann. Hier lassen sich noch zahlreiche und wichtige Benachteiligungen der Frauen feststellen.
Dies gilt insbesondere für den Bereich der Erwerbsarbeit. So waren etwa 1986 lediglich 5 Prozent der Frauen (17 % der Männer) in leitender Stellung (Direktoren, Direktorinnen, leitende Angestellte) tätig, aber 66 Prozent als untere Angestellte (38 % der Männer). Auch gut qualifizierte Frauen haben nicht wesentlich bessere Aufstiegschancen. Lediglich 12 Prozent der
Frauen mit Hochschulbildung oder höherer beruflicher Ausbildung sind in leitender Stellung tätig, wohl aber 39 Prozent der vergleichbaren Männer (Quelle: Bundesamt für Statistik, Mikrozensus 1986). Dies schlägt sich auch im Vergleich der Einkommen nieder, betrug doch das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmerinnen 1988 28 Prozent weniger als jenes der Arbeitnehmer (Quelle: Lohnstatistik des BIGA in: Die Volkswirtschaft 1989/8).
Benachteiligungen sind aber auch im Bereich der Ausbildung zu erkennen. Es fällt auf, dass der Anteil der Frauen bei den Berufsbildungsgängen mit langer Ausbildungsdauer viel geringer ist als bei den kurzen Lehrgängen. So beläuft sich der Anteil der Berufsschülerinnen bei den Ausbildungen, die nur ein oder zwei Jahre dauern, auf 66 bzw. 77 Prozent. Bei den längeren Ausbildungen für qualifizierte Berufe (Ausbildungsdauer vier Jahre) beträgt der Frauenanteil dagegen lediglich 9 Prozent (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1989, S. 292). Ein ähnliches Bild ergibt sich auch bei den höheren Ausbildungsstufen. Der Frauenanteil bei den erfolgreichen Maturitätsabsolventen beträgt 44 Prozent, bei den Hochschulstudenten 36 Prozent, bei den Lizentiaten 32 Prozent und bei den Doktoraten noch 20 Prozent (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1989, S. 293 und 296).
Diese Beispiele zeigen, dass immer noch eine beträchtliche Diskrepanz zwischen dem Verfassungsauftrag "Gleiche Rechte für Mann und Frau" und der gesellschaftlichen Realität besteht. Unter diesen Umständen ist eine Heraufsetzung des Rentenalters der Frauen gegenwärtig politisch kaum durchsetzbar. Auch kommt wie erwähnt eine Herabsetzung des Rentenalters der Männer auf jenes der Frauen aus Kostengründen heute nicht in Betracht. Der Bundesrat betrachtet jedoch die Gleichstellung von Mann und Frau beim Rentenalter als Vorgabe für die nächste grössere AHV-Revision.
23 Flexibles Rentenalter
Das finanzielle Gleichgewicht der AHV wird massgebend durch die Festsetzung des Rücktrittsalters beeinflusst, das die Versicherungszeit in Beitragszeit und Rentenbezugszeit aufspaltet. Das Rücktrittsalter stellt ein versicherungstechnisches Grundlagenelement dar, dessen Veränderung sich bei Gleichbleiben der anderen Rechnungsfaktoren unmittelbar auf die Finanzierung der Versicherung auswirkt. So entstanden die Altersversicherungssysteme der Vergangenheit mit festen Rücktrittsaltern. Mit Einführung der AHV im Jahre 1948 wurde in unserem Land das Rücktrittsalter 65 zur Norm.
Vor allem in den beiden letzten Jahrzehnten macht sich aber eine Aenderung im Verhalten der Versicherten bemerkbar; man wünscht von der starren Rücktrittsaltersregelung abweichen zu können. Angesichts der kalkulatorischen Bedeutung des Rücktrittsalters spricht man vom Rentenaufschub und vom Rentenvorbezug. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes der Versicherung wird die im Normalrentenalter gemäss durchschnittlicher Lebenserwartung zu erwartende Gesamtleistung im Falle des Aufschubes auf kürzere Laufzeit mit erhöhter Leistung, im Falle des Vorbezuges auf längere Laufzeit mit gekürzter Leistung umgerechnet. Man spricht von der versicherungsmathematischen Umrechnungsmethode .
Die Einführung des Rentenvorbezuges wurde eingehend analysiert. Sachverhalt und Problematik sind im Bericht des Bundesrates vom März 1988 über das flexible Rentenalter dargelegt.
24 Ehepaarkonzept/Splitting
Im geltenden Leistungssystem der AHV/IV wird das Ehepaar als wirtschaftliche Einheit behandelt. Dieser Grundsatz drückt sich nicht nur im Institut der Ehepaarrente aus, sondern zeigt sich bei allen Leistungen, die entweder für den Anspruch oder für
die Berechnung das aktuelle oder frühere Bestehen einer Ehe voraussetzen. Insgesamt sind ungefähr 80 Prozent der Renten mit diesem Konzept verknüpft.
Im Verlauf der letzten Jahre wurde nun aber von verschiedenen Seiten, insbesondere auch von der Eidgenössichen Kommission für Frauenfragen, die Forderung nach Einführung eines "zivilstandsunabhängigen Rentenanspruchs", dem sogenannten Splitting, erhoben. Mit dem Splitting sollte dem Wunsch zahlreicher Frauen nach einer Verselbständigung ihrer Rentenansprüche Rechnung getragen werden. Die Meinungen über die Wünschbarkeit einer Splitting-Lösung waren in der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission geteilt. 1983 beantragte die Kommission dem Bundesrat, dieses Modell nicht weiter zu verfolgen.
241 Merkmale und Auswirkungen des Splittings
Nach diesem System würde die Ehepaarrente abgeschafft und durch zwei einfache Renten ersetzt. Für die Rentenberechnung würden die vor- und nachehelichen Einkommen jedes Ehegatten voll angerechnet. Die während der Ehe erzielten Einkommen würden dagegen hälftig aufgeteilt und jeweils dem individuellen Konto eines jeden Ehegatten gutgeschrieben.
Dadurch entstehen für Rentenbezüger mit mittleren Einkommen Verschlechterungen, welche durch korrigierende Massnahmen ausgeglichen werden müssten. Im Vordergrund steht dabei die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, d.h. von fiktiven Einkommen für Zeiten, in denen Kinder oder pflegebedürftige nahe Verwandte betreut wurden. Ein voller Ausgleich ist aber ohne erhebliche Einschränkung des Versicherungsprinzips kaum möglich. Andere Versichertenkategorien würden dagegen bessergestellt. Zum Teil wird daher vorgeschlagen, die Summe der beiden einfachen Renten bei einem gewissen Betrag zu plafonieren.
242 Verzicht auf das Splitting-Modell
Der Wechsel von einem System, das wie das Ehepaarkonzept auf der Einkommenskumulation beruht, zu einer Leistungsordnung auf der Grundlage der Einkommensteilung (Splitting) setzt voraus, dass beide Ehegatten ein gewisses Einkommen erzielen. Heute entspricht aber eine Familienorganisation, in der ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübt, während der andere den Haushalt besorgt, noch weitgehend der Regel. In durchschnittlichen Einkommensverhältnissen würde hier das Splitting ohne griffige Korrekturmassnahmen nicht zu einer partnerschaftlichen Aufteilung der Rentenansprüche, sondern zu markanten sozialpolitischen Verschlechterungen führen. In den letzten Jahren wurden der Oeffentlichkeit verschiedene Splitting-Modelle vorgestellt, die jedoch nur die Grundzüge der beabsichtigten Regelung enthielten. Die Ausarbeitung eines in sich geschlossenen Systems, das sozial- und finanzpolitisch vertretbar wäre, bedingt jedoch nicht nur einen erheblichen zeitlichen Aufwand, sondern auch eine tatsächliche Aenderung der bestehenden Strukturen der ehelichen Gemeinschaft im Sinne einer wesentlichen Zunahme der Erwerbsquote verheirateter Frauen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind Splitting und Ehepaarkonzept gleichwertig. Durch das Splitting-System soll Artikel 4 Absatz 2 BV mit einer zivilstandsunabhängigen Lösung verwirklicht werden. Dies ist aber keinesfalls der einzige Weg. Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung die Ansicht vertreten, dass der Verfassungsauftrag auch im Rahmen eines Ehepaarkonzeptes erfüllt werden kann (BB1 1983 III 1, Ziff. 142.212, 2 und 3). Dieses Konzept wird auch den heute bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen besser gerecht als das Splitting. Die AHV hat dem Rechnung zu tragen, da sie sonst leicht in Widerspruch zu ihrem Verfassungsauftrag, der Deckung des Existenzbedarfs, gerät.
29 Inhalt der zehnten AHV-Revision
31 Rechtliche Gleichbehandlung von Mann und Frau und Verbesserung der Rechtsstellung der Frau
Mann und Frau sollen im gesamten Beitrags- und Leistungsbereich der AHV/IV möglichst weitgehend gleichgestellt werden. Dies bedingt Anpassungen im ganzen Anspruchs- und Berechnungsgefüge.
In keinem direkten Zusammenhang mit der Gleichstellung von Mann und Frau stehen die Verbesserungen für geschiedene Personen. Dabei gilt es insbesondere, die Stellung der geschiedenen Frauen zu verbessern. Um aber keine neuen geschlechtsbedingten Ungleichbehandlungen zu schaffen, werden alle dazu erforderlichen Massnahmen geschlechtsunabhängig ausgestaltet.
311 Gleichstellung bezüglich der Beitragspflicht
Im Bereiche der Beitragspflicht gibt es neben der unterschiedlichen Beitragsdauer drei weitere Tatbestände, bei welchen heute eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau besteht.
311.1 Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten
Heute sind die nichterwerbstätigen Ehefrauen von versicherten Männern von der Beitragspflicht befreit, nicht aber die nichterwerbstätigen Ehemänner von versicherten Frauen.
Diese üngleichbehandlung soll beseitigt werden, indem künftig generell der nichterwerbstätige Ehepartner (Mann oder Prau) eines erwerbstätigen Versicherten von der Beitragspflicht befreit sein wird. Sind beide Ehepartner als nichterwerbstätig zu betrachten, so werden sie künftig beide beitragspflichtig sein.
Geprüft wurde auch, ob die Geschlechtergleichstellung nicht dadurch erreicht werden könnte, dass generell beide Ehegatten der Beitragspflicht unterstellt würden. Eine solche Regelung ist aber abzulehnen. Verfügt nämlich der nichterwerbstätige Gatte weder über Vermögen noch über Renteneinkommen, so hätte sein erwerbstätiger Partner zweimal Beiträge zu bezahlen (wenn auch zu ungleichen Ansätzen). Diese doppelte Beitragspflicht würde als eine Art Zusatzsteuer beanstandet, umso mehr als sich dadurch rentenmässig in der Regel keine Verbesserungen ergäben. Der administrative Aufwand bei einer generellen Erfassung der nichterwerbstätigen Ehegatten würde in keinem Verhältnis zu den dadurch entstehenden Beitragseinnahmen stehen.
311.2 Beiträge der nichterwerbstätigen Hinterlassenen
Nach geltendem Recht sind die nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht befreit, nicht aber die nichterwerbstätigen Witwer.
Diese Ordnung besteht seit der Einführung der AHV im Jahre 1948. Damals konnten die meisten Witwen keine ordentlichen Renten beanspruchen, oder diese wären betragsmässig in gewissen Fällen kleiner ausgefallen als die damaligen Uebergangsrenten (heute ausserordentliche Renten). In der Zwischenzeit haben sich diese Verhältnisse geändert. Es ist auch festzustellen, dass gerade Witwen in bescheidenen Verhältnissen heute vielfach einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch Beiträge bezahlen. Auch ein Vergleich mit den nichterwerbstätigen Invaliden, welche trotz ihrer schwierigeren sozialen Situation Beiträge
bezahlen müssen, rechtfertigt heute nicht mehr, die nichterwerbstätigen Witwen von der Beitragspflicht auszunehmen.
311.3 Hitarbeit ohne Barlohn im Betrieb des Ehegatten
Ehefrauen, welche ohne Barlohn im Betriebe des Ehegatten mitarbeiten, sind von der Beitragspflicht befreit, nicht aber die Ehemänner, welche unter den gleichen Bedingungen im Betriebe ihrer Ehefrau mitarbeiten.
Die Gleichbehandlung wird in diesen Fällen erreicht, indem generell der ohne Barlohn mitarbeitende Ehegatte von der Beitragspflicht befreit wird.
312 Gleichstellung bei der Berechnung der einfachen Rente
312.1 Einfache Rente von verheirateten Personen
Verheiratete Personen haben Anspruch auf eine einfache Alters- oder Invalidenrente, wenn sie die für die betreffende Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und bei ihrem Ehegatten kein Versicherungsfall eingetreten ist.
Heute gelten für die Festsetzung der einfachen Rente von verheirateten Männern und Frauen unterschiedliche Berechnungsvorschriften. So sind nach Artikel 29bis Absatz 2 AHVG, der nach Artikel 36 Absatz 2 IVG auch für die Berechnung von IV-Renten anwendbar ist, Jahre, während welcher die Ehefrau gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b AHVG von der Beitragspflicht befreit war (sog. beitragslose Ehejähre) als Beitragsjähre anzurechnen. Eine zweite Besonderheit findet sich bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Aufgrund der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes ist mit einer Vergleichsrechnung zu prüfen, ob die Ausklammerung der Jahre, in denen die Frau verheiratet war, zu einer höheren Ren-
te führt als die Berechnung auf der Grundlage der ganzen Versicherungsdauer (BGE 101 V 184).
Diese Sondervorschriften sind in dem Umstand begründet, dass im geltenden Recht nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die Anrechnung beitragsloser Ehejahre für die Rentenskala sowie die Ausklammerung dieser Jahre für die Festsetzung des Durchschnittseinkommens verhindern, dass ihnen diese Beitragsbefreiung bei der Rentenberechnung zum Nachteil gereicht.
Wie wir in Ziffer 311 aufgezeigt haben, werden inskünftig auch nichterwerbstätige Ehemänner von versicherten erwerbstätigen Frauen von der Beitragspflicht befreit. Konsequenterweise muss diesem umstand auch bei der Rentenfestsetzung Rechnung getragen werden. Die Anwendung der bisher den Frauen vorbehaltenen Sondervorschriften soll daher auf verheiratete Männer ausgedehnt werden.
312.2 Einfache Rente von verwitweten Personen
Heute wird die einfache Alters- oder Invalidenrente einer betagten oder invaliden Witwe immer auf den Grundlagen einer Witwenrente (Beitragsdauer Mann, kumulierte Einkommen von Mann und Frau) festgesetzt, sofern die eigenen Einkommen der Witwe nicht die Ausrichtung einer höheren Rente erlauben (Art. 33 Abs. 3 AHVG; Art. 36 Abs. 2 IVG).
Verwitwete invalide oder betagte Männer kommen dagegen heute nur dann in den Genuss der Einkommen ihrer verstorbenen Frau, wenn vor deren Tod eine Ehepaarrente ausgerichtet wurde (Art. 31 Abs. 2 AHVG; Art. 36 Abs. 2 IVG).
Wir schlagen daher vor, bei der Berechnung der einfachen Alters- oder Invalidenrente von betagten oder invaliden Witwen und Witwern immer auf die Berechnungsgrundlagen der Ehepaarren-
2 Bundesblau. 142.Jahrgang. Bd.II 33
te abzustellen. Massgebend wären somit die günstigere Beitragsdauer von Mann oder Frau sowie die kumulierten Durchschnittseinkommen von Mann und Frau (vgl. auch Ziff. 313.2).
313 Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der
Ehepaarrente
Die Gleichstellung von Mann und Frau bezüglich der Ehepaarrente ist ein zentraler Punkt der zehnten AHV-Revision. Heute wird die Ehepaarrente weitgehend durch den Mann geprägt. Der Anspruch steht dem Mann zu, sein Versicherungsfall entscheidet auch, ob eine Ehepaar-Altersrente oder eine Ehepaar-Invalidenrente ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 1 AHVG; Art. 33 Abs. 1 IVG). Die Frau kann allerdings die Auszahlung der Hälfte der Ehepaarrente an sich selbst verlangen (Art. 22 Abs. 2 AHVG; Art. 33 Abs. 3 IVG). Für die Berechnung der Rente sind in erster Linie die Berechnungselemente des Mannes massgebend. So bestimmt sich insbesondere die Rentenskala immer aufgrund der Beitragsdauer des Mannes. Bei der Bemessung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden dagegeji die Einkommen der Frau zu jenen des Mannes hinzugezählt.
Diese Leistungskonzeption steht nicht im Einklang mit dem Gleichberechtigungsartikel und muss daher grundsätzlich neu geregelt werden.
313.1 Anspruch auf die Ehepaarrente
Nach unseren Vorschlägen ist nicht mehr der Mann anspruchsberechtigt, sondern das Ehepaar. Damit partizipieren beide Ehegatten gleichberechtigt an der Ehepaarrente. Diese Neuregelung unterscheidet sich qualitativ vom geltenden Recht, erhält doch die Ehefrau nun einen eigenen Anspruch auf die Ehepaarrente. Diese verstärkte rechtliche Position wirkt sich insbesondere auch auf die Berechnungsvorschriften aus, die entsprechend anzupassen sind. Dies setzt aber eine geschlechtsunabhängige
Regelung der Anspruchsvoraussetzungen auch bezüglich der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen voraus. Jeder Ehegatte müsste daher grundsätzlich einen eigenen Rentenanspruch haben, wenn der andere Ehegatte nicht betagt oder invalid wäre.
313.2 Berechnung der Ehepaarrente
313.21 Rentenskala
Die Beitragsdauer und das Einkommen sind die entscheidenden Elemente bei der Rentenberechnung. Von der Beitragsdauer hängt ab, ob eine Vollrente (Rentenskala 44) oder eine Teilrente (Rentenskalen 43-1) ausgerichtet wird (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Berechnung der Ehepaarrente wird nach geltendem Recht ausschliesslich auf die Beitragsdauer des Ehemannes abgestellt. Seine Beitragslücken können somit nicht durch Beitragszeiten seiner Frau ausgeglichen werden. Dies benachteiligt Frauen mit vollständiger Beitragsdauer, deren Mann infolge Auslandabwesenheit Beitragslücken aufweist.
Die Beitragsdauer der Frau soll daher das gleiche Gewicht erhalten wie jene des Mannes. Die Ehepaarrente soll künftig auf der Grundlage der Beitragsdauer desjenigen Ehegatten festgesetzt werden, welche die günstigere Rentenskala ergibt. Dies hat zur Folge, dass die Beitragslücken des Mannes durch Beitragszeiten der Frau ausgeglichen werden können. Damit entfällt eine Diskriminierung, die von den betroffenen Frauen heute als besonders stossend empfunden wird.
313.22 Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
Heute sind bei der Festsetzung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Einkommen der Frau jenen des Mannes hinzuzuzählen.
Im Interesse einer besseren Systematisierung sollen die durchschnittlichen Jahreseinkommen von Mann und Frau gesondert ermittelt werden.
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Ehepaarrente entspricht dann der Summe der beiden Durchschnittseinkommen der Ehegatten.
Dieses durchschnittliche Jahreseinkommen wird nicht nur für die Ehepaarrente massgebend sein, sondern auch für alle andern Rentenarten, die von dieser Leistung abgeleitet werden. Es sind dies die einfache Alters- oder Invalidenrente einer verwitweten Person (Art. 31 Abs. 2 AHVG, neu) bzw. einer geschiedenen Person nach dem Tod des ehemaligen Ehegatten (Art. 31 Abs. 3bis AHVG, neu), die Vollwaisenrente (Art. 33 Abs. 2 AHVG, neu), die einfache Kinderrente zur Ehepaarrente sowie die Doppelkinderrente (Art. 35 Abs. 2 AHVG; Art. 38 Abs. 2 IVG).
313.3 Auszahlung der Ehepaarrente
Die Verselbständigung des Rentenanspruchs der Ehefrau muss sich schliesslich auch in der Rentenauszahlung niederschlagen. Heute wird die Ehepaarrente in der Regel ungeteilt dem Mann ausbezahlt. Die Ehefrau hat allerdings bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen die Auszahlung der Hälfte der Rente an sich selbst zu verlangen (Art. 22 Abs. 2 AHVG; Art. 33 Abs. 3 IVG). Neu soll dagegen die hälftige und getrennte Auszahlung der Ehepaarrente den Regelfall darstellen.
Durch diese Aenderung im Zahlungsmodus trägt die AHV/IV auch dem neuen Ehegüterrecht Rechnung. Nach Artikel 197 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB fallen Sozialversicherungsleistungen in die Errungenschaft eines Ehegatten und werden von ihm verwaltet und genutzt (Art. 201 Abs. 2 ZGB). Dagegen wird die Zweckbestimmung der Ehepaarrente weder durch ihre güterrechtliche Zuordnung noch durch die neuen Auszahlungsbestimmungen von AHVG und IVG
verändert. Sie dient im Rahmen der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehepaares in erster Linie dem gemeinsamen Unterhalt der Familie. Vernachlässigt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie, kann der Zivilrichter nach wie vor im Rahmen der Eheschutzrnassnahmen nach Artikel 172 ff. ZGB eine andere Aufteilung und Auszahlung der Ehepaarrente anord-
Im übrigen steht es den Ehegatten natürlich frei, sich über eine abweichende Auszahlungsart zu verständigen. Sie können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Ehepaarrente ungeteilt dem Ehemann oder der Ehefrau ausbezahlt wird. Jeder Ehegatte hat aber das Recht, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
314 Hinterlassenenrenten
314.1 Einführung einer Witwerrente und Neuregelung des
Anspruchs auf die Witwenrente
Die geltende Gesetzgebung kennt nur die Witwen-, nicht aber die Witwerrente. Immer häufiger geht aber heute auch die Ehefrau ganz oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nach. In den Fällen, in denen der Mann den Haushalt führt und die Kinder betreut, verfügt er für sich über keinerlei Absicherung der AHV, falls seine Frau verstirbt.
Wir schlagen Ihnen daher die Einführung der Witwerrente vor. Der Anspruch soll aber auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Witwer Kinder unter 18 Jahren zu versorgen hat.
Wir sind uns bewusst, dass mit dieser Einschränkung Witwen- und Witwerrente nicht gleich geregelt werden. Wir halten den Unterschied jedoch einstweilen noch für gerechtfertigt.
Die Ausgestaltung der Witwerrente zu den Bedingungen der heutigen Witwenrente würde den finanziellen Rahmen dieser Revision sprengen.
Die Alternative dazu wäre eine Einschränkung des Anspruchs auf die Witwenrente, wie wir sie im April 1988 zur Diskussion gestellt haben. Dieser Vorschlag wurde indessen aufgrund der Schwierigkeiten beim beruflichen Wiedereinstieg älterer Witwen mit Recht Kritisiert. Es kann nun in der Tat nicht von der Hand gewiesen werden, dass die klassische Versorgerehe heute noch eine weitverbreitete Realität ist. Die AHV hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Frauen, die bereits seit mehreren Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, nach dem Tode ihres Mannes bei einer einschränkenden Ausgestaltung der Witwenrente in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können.
Die "Hausmannsehe" ist heute dagegen noch relativ selten. Wir sind aber der Ansicht, dass es selbst in diesem Fall dem Mann zugemutet werden kann, nach dem Wegfall seiner Betreuungspflichten wiederum eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die unterschiedliche Regelung von Witwen- und Witwerrente ist daher zurzeit noch vertretbar. Der Problemkreis der Hinterlassenenrenten wird aber auch Gegenstand der globalen Revision der AHV bilden müssen.
314.2 Berechnung der Hinterlassenenrenten
Bei der Berechnung von Invalidenrenten erhalten Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjähr noch nicht zurückgelegt haben, einen abgestuften prozentualen Zuschlag zu ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 36 Abs. 3 IVG). Damit wird der besonderen Situation von jüngeren Versicherten Rechnung getragen. Sie stehen am Beginn ihrer beruflichen Karriere und haben häufig noch geringere Einkommen. Dies würde sich ohne den Zuschlag auch in der Rentenhöhe niederschlagen.
Bei den Hinterlassenenrenten stellt sich die gleiche Problematik. Sie wurde allerdings bei Witwen-, Vater- und Vollwaisenrenten abgeschwächt, da das geltende Recht bei diesen Leistungsarten nicht nur die Einkommen des Verstorbenen, sondern auch jene der Witwe berücksichtigt.
Diese Einkommenskumulation führt zu ungerechtfertigten Privilegierungen gegenüber Bezügern von einfachen Alters- und Invalidenrenten.
Wir schlagen daher mit der Einführung der Witwerrente auch eine systemgerechte Neuordnung der Berechnungsvorschriften für Hinterlassenenrenten vor .
Zum einen soll der bisher nur in der Invalidenversicherung geltende "Karrierezuschlag" auch für die Berechnung der Hinterlassenenrenten eingeführt werden. Zum andern beantragen wir, bei den Hinterlassenenrenten (mit Ausnahme der Vollwaisenrenten) auf die Einkommenskumulation zu verzichten.
Mit der Aufgabe der Einkommenskumulation würde im übrigen auch der Aspekt des Ausgleichs des Versorgerschadens wiederum ein stärkeres Gewicht erhalten. Witwen- und Witwerrenten sollen daher ausschliesslich auf der Grundlage der Beitragsdauer und der Einkommen des verstorbenen Versicherten festgesetzt werden.
Die Einkommenskumulationen sollen für die Fälle vorbehalten werden, in denen dies aus systematischen Gründen gerechtfertigt ist. Dies sind die Leistungsarten, die wegen des Eintritts eines Versicherungsfalles bei jedem der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, nämlich bei der Ehepaarrente, der einfachen Rente einer betagten oder invaliden verwitweten Person, bei Vollwaisenrenten, bei Doppelkinderrenten sowie einfachen Kinderrenten zur Ehepaar-Altersrente.
314.3 Gleichstellung von Mutter- und Vaterwaisenrente
Für die Berechnung von Vater- und Mutterwaisenrenten bestehen heute unterschiedliche Berechnungsvorschriften. Vollwaisenrenten werden auf der Grundlage der Beitragsdauer des verstorbenen Vaters sowie der Einkommen von Vater und Mutter festgesetzt (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Für Mutterwaisenrenten hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 AHVG restriktive Berechnungsregeln erlassen.
Dieser Unterschied in der Rentenberechnung ist sachlich nicht gerechtfertigt und lässt sich nicht mehr aufrechterhalten. Vater- und Mutterwaisenrenten sind nach denselben Regeln festzusetzen, und zwar wie eine Witwen- oder Witwerrente (Art. 33 Abs. 1 AHVG, neu).
315 Stellung der geschiedenen Personen
315.1 Gleichstellung im Bereich der Hinterlassenenrenten für
geschiedene Männer und Frauen
Mit der Einführung einer Witwerrente ist auch die Stellung der geschiedenen Männer an jene der geschiedenen Frauen anzupassen.
Geschiedene Personen sollen deshalb einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wenn sie neben den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen der neuen Artikel 23 oder 24 AHVG die besonderen Voraussetzungen für die Gleichstellung mit verwitweten Personen erfüllen.
Dies ist der Fall, wenn der verstorbene ehemalige Ehegatte dem Leistungsansprecher gegenüber zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 24a AHVG, neu). Somit werden lediglich die bisherigen Voraussetzungen zur Gleichstellung der geschiedenen
Frau mit der Witwe, die sich im grossen und ganzen bewährt haben, geschlechtssymmetrisch ausgestaltet.
315.2 Berechnung der einfachen Rente von geschiedenen Personen
Das geltende Recht sieht keine besonderen Bestimmungen für die Berechnung der einfachen Rente eines geschiedenen Mannes vor. Auch die einfache Rente einer geschiedenen Frau wird zu Lebzeiten ihres ehemaligen Mannes ausschliesslich auf der Grundlage ihrer eigenen Beitragsdauer (unter Berücksichtigung beitragsloser Ehejähre) und Einkommen festgesetzt. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird aufgrund der Rechtsprechung des EVG unter Vornahme einer Vergleichsrechnung mit Ausklammerung der Ehejähre ermittelt (vgl. Ziff. 312.1). Erst nach dem Tode des geschiedenen Mannes kann die Frau heute unter gewissen Voraussetzungen die Festsetzung ihrer Alters- oder Invalidenrente unter Berücksichtigung der Beitragsleistungen des Mannes verlangen (Art. 31 Abs. 3 AHVG).
Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Einkommensgrundlagen des ehemaligen Ehegatten zu dessen Lebzeiten führt bei geschiedenen Frauen in der Praxis zu ausgesprochenen Härtefällen.
Die Verbesserung ihrer Stellung ist denn auch ein prioritäres sozialpolitisches Ziel, das wir mit der zehnten AHV-Revision verfolgen. Dies drängt sich auch vor dem Hintergrund des neuen Eherechts auf. Nach Artikel 163 Absatz 2 ZGB stellt das Besorgen des Haushaltes und die Betreuung der Kinder einen den Geldzahlungen gleichwertigen Beitrag an den unterhalt der Familie dar. Der Ehegatte, der den Haushalt führt, hat folglich auch einen Anspruch darauf, dass er im Alter oder bei Invalidität nicht deswegen einen Teil seines sozialen Schutzes verliert.
Wir schlagen daher vor, dass die Einkommen des ehemaligen Ehegatten bereits zu dessen Lebzeiten für die Berechnung einer
einfachen Alters- oder Invalidenrente einer geschiedenen Person herangezogen werden können. Dabei sehen wir vor, dass für die Kalenderjahre vor und nach der Ehe jeweils die Einkommen des Rentenansprechers selbst berücksichtigt werden. Während der Dauer der Ehe wird dagegen an Stelle der eigenen auf die Einkommen des geschiedenen Ehegatten abgestellt, sofern diese höher sind. Unter den heutigen Verhältnissen, in welchen die Haushaltführung ja in der Regel noch von der Frau übernommen wird, stellt diese Aenderung eine markante Verbesserung der Lage der geschiedenen Frauen dar. Sie werden im Rentenfall nun voll von den während der Ehe erzielten Einkommen profitieren können, und zwar je stärker, je länger die Ehe gedauert hat. Damit erhält die geschiedene Frau ihren gerechten Anteil an den während der Ehe erworbenen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, ohne dass deswegen die Stellung des geschiedenen Mannes verschlechtert wird.
Hat die geschiedene Person jedoch unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente eine Witwen- oder Witwerrente bezogen, so soll im Sinne einer Besitzstandsgarantie deren Betrag gewährleistet werden.
315.3 Wiederaufleben früherer Berechnungsgrundlagen bei
Scheidung
Die einfache Alters- oder Invalidenrente verwitweter Personen wird unter Berücksichtigung der Einkommen des verstorbenen Ehegatten festgesetzt (Art. 31 Abs. 2 AHVG, neu). Verheiratet sich ein Bezüger einer derart berechneten Rente erneut, so muss seine Rente neu festgesetzt oder gegebenenfalls durch eine Ehepaarrente ersetzt werden. Dabei sind die Einkommen des verstorbenen ersten Ehegatten auszusondern.
In analoger Anwendung des geltenden Artikels 23 Absatz 3 AHVG liess die Verwaltungspraxis die Berechnungsgrundlagen der infolge Wiederverheiratung erloschenen einfachen Rente einer
Witwe Wiederaufleben, wenn die neue Ehe innert zehn Jahren wegen Ungültigkeit oder Scheidung wiederum aufgelöst wurde.
Wir möchten diese Regelung in geschlechtsunabhängiger Form gesetzlich regeln (Art. 31 Abs. 6 AHVG, neu). Wie bereits bei der Einführung des Wiederauflebens der Witwenrente nach Scheidung der neuen Ehe im Rahmen der achten AHV-Revision (vgl. Botschaft vom 11. Okt. 1971; BBl 1971 II 1057, Ziff. 325.3) soll auch im Bereich der Rentenberechnung dem erhöhten Scheidungsrisiko einer in fortgeschrittenem Alter geschlossenen Ehe Rechnung getragen werden.
316 Abschaffung der Zusatzrente in der AHV und Neuregelung des
Anspruchs in der IV
Ehemänner, denen eine einfache Altersrente der AHV zusteht, haben einen Anspruch auf eine Zusatzrente für ihre Ehefrau, sofern diese das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder wenn der Ehemann bereits eine Zusatzrente der IV bezogen hat (Art. 22bis Abs . 1 AHVG ) .
In der IV besteht dieser Anspruch unabhängig vom Alter der Frau, solange dem Ehemann keine Ehepaar-Invalidenrente zusteht (Art. 34 Abs. 1 IVG).
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Zusatzrente auch für geschiedene Frauen ausgerichtet (Art. 22bis Abs. 2 AHVG; Art. 34 Abs. 2 IVG).
Da der rentenberechtigten Ehefrau keine entsprechende Leistung zusteht, widerspricht die geltende Regelung Artikel 4 Absatz 2 BV.
Bereits mit der neunten AHV-Revision wurde die Zusatzrente redimensioniert. Ihr Ansatz wurde von 35 auf 30 Prozent der ent-
sprechenden einfachen Rente herabgesetzt. Ausserdem wurde das Grenzalter der Frau in der AHV von 45 auf 55 Jahre erhöht.
Wir sind der Ansicht, dass in der AHV gänzlich auf die Zusatzrente verzichtet werden kann. Dies nicht zuletzt aufgrund der Verbesserung der Altersvorsorge, die auf die Entwicklung der zweiten Säule zurückzuführen ist. Für Härtefälle, die aber auch heute nicht auszuschliessen sind, stehen Ergänzungsleistungen zur Verfügung.
Den Ehepaaren muss aber eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um sich auf die neue Lage einzustellen, wobei den Uebergangsbestimmungen grosse Bedeutung zukommt. Wie bereits bei der neunten AHV-Revision soll daher das Grenzalter der Frau jährlich um ein Jahr angehoben werden, bis es mit dem Rentenalter der Frau zusammenfällt.
In der IV liegen die Verhältnisse anders. Hier entspricht die Zusatzrente einem sozialpolitischen Bedürfnis, ist doch die wirtschaftliche Lage der Bezüger von IV-Renten häufig ungünstiger als jene der Altersrentner. Dies gilt auch bei der Ablösung dieser Rente durch die AHV. Aus diesem Grund soll der Anspruch auf die Zusatzrente im Sinne einer Besitzstandsgarantie auch in der AHV gewahrt bleiben, wenn eine einfache Invalidenrente mit Zusatzrente durch eine einfache Altersrente abgelöst wird.
In der IV und bei den besitzstandsbedingten Zusatzrenten in der AHV ist aber die Anspruchsberechtigung verfassungskonform, d.h. geschlechtssymmetrisch auszugestalten.
Wir schlagen Ihnen dazu eine Anspruchsregelung vor, die an das Kriterium der Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpft.
Eine verheiratete Person soll danach Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Um Härtefälle zu verhindern, soll der Bundesrat auf dem
Verordnungsweg in weiteren Fällen einen Anspruch auf die Zusatzrente ermöglichen können. Gedacht wird hier vor allem an Personen, die vor der Invalidierung arbeitslos gewesen sind.
Ausgangspunkt dieser Lösung ist die Ueberlegung, dass ein Teil des von einem Versicherten erzielten Erwerbseinkommens für den Unterhalt der ehelichen Gemeinschaft bestimmt ist (Art. 163 ZGB) . Der ganze oder teilweise Wegfall dieses Einkommensbestandteils wird durch die Zusatzrente abgegolten. Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, ob dieses Einkommen vom Mann oder von der Frau erzielt wurde. Diese Ausgleichsfunktion müsste der Zusatzrente konsequenterweise auch dann zukommen, wenn der andere Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalls oder in einem späteren Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Unter dieser Voraussetzung und bei Erfüllung der allgemeinen Bedingungen (Art. 22bis Abs. 1 AHVG; neu, Art. 34 Abs. 2 IVG, neu) kann der Rentenansprecher auch für den geschiedenen Ehegatten eine Zusatzrente beanspruchen.
32 Einführung des Rentenvorbezuges
321 Allgemeines
Die Flexibilität des Rentenalters ist eine Forderung, die in den letzten Jahren immer stärkeren Zuspruch gefunden hat. Geht man davon aus, dass nicht alle Versicherten von Leistungen der zweiten Säule profitieren können, so scheint es sinnvoll, diese Flexibilisierung bei der AHV zu verwirklichen. In Zusammenhang mit der Behandlung der Volksinitiative "zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen" hat der Nationalrat den Bundesrat mit einem Postulat am 9. Oktober 1986 eingeladen, einen Bericht über das flexible Rentenalter zu erstellen.
Dieser Bericht wurde im März 1988 vorgelegt und enthielt drei Varianten des Rentenvorbezuges:
Rentenvorbezug mit Leistungskürzung,
Rente für leistungsgeschwächte Personen,
- gestaffelter Rentenvorbezug (diese Variante wurde nicht weiter verfolgt).
Im Rahmen der Vorarbeiten zur zehnten AHV-Revision wurde auch die Einführung eines Rentenvorbezuges für Personen geprüft, die aus gesundheitlichen oder aus Altersgründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission befasste sich mit einem Modell einer besonderen Invalidenrente für diesen Personenkreis, sah dann aber davon ab, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wir anerkennen, dass dieses Problem von Bedeutung ist, möchten aber vorerst Erfahrungen mit den 1988 eingeführten Viertelsrenten der Invalidenversicherung machen.
Wir schlagen Ihnen daher im Rahmen der zehnten AHV-Revision eine Variante des Rentenvorbezuges mit Leistungskürzung vor. Männer sollen die Möglichkeit erhalten, die Altersrente höchstens drei Jahre vorzubeziehen. Diese Vorbezugsmöglichkeit soll auf Männer beschränkt bleiben, da wir aus den in Ziffer 22 angeführten Gründen vorläufig auf die Einführung eines einheitlichen Rentenalters für Mann und Frau verzichten möchten. Würde man den Rentenvorbezug unter diesen Umständen auch Frauen öffnen, würde die Differenz von drei Jahren zwischen den beiden Rentenaltern zusätzlich verfestigt. Dies ist im Hinblick auf die Zukunft nicht wünschbar (vgl. Ziff. 11).
Ein Versicherter, der vom Rentenvorbezug Gebrauch macht, bezieht seine Altersrente über einen längeren Zeitraum als eine Person, die ihre Rente erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters beansprucht. Ausserdem werden während des Vorbezuges in der Regel erheblich geringere Beitragszahlungen geleistet. Diesen beiden Faktoren wird mit einer versicherungstechnischen Rentenkürzung Rechnung getragen. Bezogen auf die mittlere Lebenserwartung bedeutet dies, dass die Summe der pro Jahr um einen bestimmten Prozentsatz gekürzten Renten eines Versicherten, der vom Rentenvorbezug Gebrauch gemacht hat, im Durchschnitt gleich hoch ist wie der Betrag der ohne Kürzung,
aber erst ab dem 65. Altersjähr ausbezahlten Renten. Aufgrund der heutigen Lebenserwartung beträgt der versicherungstechnische Kürzungssatz 6,8 Prozent pro Vorbezugsjähr.
Wir sind uns bewusst, dass diese Kürzung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen recht beachtlich ist. Wir sehen daher eine Lösung mit Ergänzungsleistungen vor, die auch diesem Personenkreis den Zugang zum Rentenvorbezug öffnet (vgl. Ziff. 324).
322 Abgeleitete Rentenansprüche und Ehepaarrente
Im übrigen kann sich die versicherungstechnische Rentenkürzung nicht auf die einfache Altersrente beschränken. Der Kürzung müssen auch die weiteren Leistungen unterliegen, die durch den Vorbezugsrentner ausgelöst werden. Dazu gehören insbesondere auch die Hinterlassenenrenten.
Bei der Ehepaarrente drängt sich dagegen eine gesonderte Behandlung der Ehegatten auf. Es ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Eherechts einen Ehemann nicht daran hindern, ohne Zustimmung seiner Ehefrau den Rentenvorbezug zu beantragen, selbst wenn dadurch ihre Rentenanwartschaften beeinträchtigt werden (Art. 201 Abs. 1 ZGB). Auf der anderen Seite soll aber die vorbezugsbedingte Rentenkürzung in erster Linie den Vorbezugsrentner und nicht seine Familie treffen. Wählt somit der Ehemann den Vorbezug, so ist unseres Erachtens nach Erreichen des Rentenalters der Frau bzw. ihrer Invalidierung lediglich die dem Ehemann zustehende Hälfte der Ehepaarrente zu kürzen. Die der Frau zukommende Hälfte soll dagegen ungeschmälert ausgerichtet werden. Die Aufteilung der Ehepaarrente in eine gekürzte und eine ungekürzte Hälfte ist übrigens nicht neu. Sie entspricht der geltenden Praxis bei der Kürzung von Ehepaar-Invalidenrenten wegen Selbstverschuldens des invaliden Ehegatten.
Weil der Rentenanspruch der Frau nicht durch den Vorbezug des Mannes beeinträchtigt werden soll, sind wir der Ansicht, dass die einfache Alters- oder Invalidenrente einer Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes keiner Kürzung unterliegen soll.
Einen Sonderfall stellen die Kinderrenten dar. Kinderrenten erlöschen mit der Vollendung des 18. AltersJahres des Kindes, später allenfalls mit dem Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit der Vollendung des 25. AltersJahres. Es ist daher möglich, dass ein versicherter mit dem Rentenvorbezug Leistungen auslösen könnte, auf die er bei Erreichen des Normalrentenalters gar keinen Anspruch mehr hat, weil die Kinder in diesem Zeitpunkt aus Altersgründen aus der Rentenberechtigung ausgeschieden sind. Während der Dauer des Rentenvorbezuges soll daher kein Anspruch auf Kinderrenten entstehen. Dafür sollen die Kinderrenten nach der Vollendung des 65. AltersJahres durch den Vorbezugsrentner ungekürzt ausgerichtet werden können.
323 Wirkung des Rentenvorbezuges
Mit dem Rentenvorbezug wird der Versicherungsfall Alter vorverschoben. Der Rentenanspruch entsteht am ersten Tag des Monats nach der Vollendung des 62., 63. oder 64. Altersjahres. Die AHV-Rente ist auf der Grundlage von Beitragsdauer und Einkommen in diesem Zeitpunkt zu berechnen. Bei Erreichen des 65. Altersjahres findet keine Neuberechnung statt.
Mit dem Rentenvorbezug erlischt auch die Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Vorbehalten bleibt lediglich der Anspruch auf die Ehepaar-Invalidenrente, wenn die Ehefrau vor dem Rentenvorbezug ihres Mannes invalid geworden ist (Art. 33 Abs. 1 IVG, neu). Ein Vorbezugsrentner kann somit keine Renten oder Eingliederungsmassnahmen der IV mehr beanspruchen (Art. 10 Abs. 1, neu und 30 IVG). Sein Anspruch auf Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des AHVG.
Dagegen erlischt die generelle Beitragspflicht nicht mit dem Rentenvorbezug, sondern mit der Vollendung des 65. AltersJahres (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Vorbezüger, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, kommen auch nicht in den Genuss des von der Beitragsbemessung ausgenommenen Freibetrages vom Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 2 Est. b AHVG). Durch diese Regelung kann vermieden werden, dass Versicherte, die ihre Altersrente vorbeziehen, in beitragsrechtlicher Hinsicht besser gestellt werden als Bezüger von Invaliden- oder Hinterlassenenrenten.
324 Probleme der Existenzsicherung
Nach Artikel 34quater Absatz 2 BV und Artikel 11 Absatz 1 der Uebergangsbestimmungen zur BV haben die Renten der AHV und der IV zusammen mit allfälligen Ergänzungsleistungen den Existenzbedarf der Rentenbezüger angemessen zu decken. Der Existenzbedarf wird in der Botschaft vom 10. November 1971 (BB1 1971 II 1597, Ziff. 130.23) zu dieser Verfassungsbestimmung wie folgt definiert: "Man versteht darunter nicht das biologische Existenzminimum schlechthin, unter dessen Grenze Leben und Gesundheit eines Menschen bedroht wären, sondern einen unter den heutigen Gegebenheiten vertretbaren höheren Betrag, der erforderlich ist, um den alten Leuten einen einfachen, aber menschenwürdigen Lebensabend zu ermöglichen." Man geht davon aus, dass dieser Betrag ungefähr bei den Einkommensgrenzen für die Ergänzungsleistungen liegt, also bei 13'700 Franken für Alleinstehende und 20'550 Franken für Ehepaare (ab 1. Jan. 1990). Das effektive Einkommen der EL-Bezüger ist in der Regel höher, da zusätzlich Mietzins, Krankenkassenprämien, Heimkosten usw. berücksichtigt werden, und kann bei Alleinstehenden zu Hause bis rund 22'000 Franken und bei Ehepaaren bis rund 33*000 Franken betragen.
Im Zusammenhang mit dem Verfassungsauftrag stellen sich durch die versicherungstechnische Kürzung Probleme, da der Rentenvor-
bezug auch Versicherten offen stehen soll, die während ihrer Erwerbstätigkeit nur bescheidene Einkommen erzielt haben.
Dieses Problem lässt sich mit der beruflichen Vorsorge teilweise entschärfen. Wir sehen daher vor, dass mit der zehnten AHV-Revision auch im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, SR 831 .40) die Möglichkeit des Rentenvorbezuges für Männer, die das 62. Altersjähr zurückgelegt haben, eingeführt wird (Art. 13 Abs. 3 und 17 Abs. 2 BVG, neu).
Neben der beruflichen Vorsorge ist im übrigen auch die freiwillige private Vorsorge im Rahmen der dritten Säule dazu geeignet, die Einbussen, die durch den Vorbezug der Altersrente der AHV entstehen, auszugleichen.
Um zu verhindern, dass bei Versicherten ohne ausreichende zweite und dritte Säule die vorbezugsbedingten Leistungskürzungen die Sicherung des Existenzbedarfs in Frage stellen, soll bereits im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen können. Ausserdem sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Leistungskürzungen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Renteneinbusse u.U. ganz oder teilweise durch Ergänzungsleistungen ausgeglichen werden kann, so dass wirtschaftliche Härtefälle weitgehend vermieden werden können. Wir sind der Ansicht, dass bei Personen in bescheidenen Einkommensverhältnissen keine allzu strengen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen. Schliesslich handelt es sich hier häufig auch um Versicherte, welche ihre Rente aufgrund bestimmter Verhältnisse (Beeinträchtigung der Gesundheit, körperliche Erschöpfung usw.) vorbeziehen müssen.
33 Sozialpolitische Verbesserungen
331 ftenderung der Rentenformel
Insbesondere aus Kreisen der Frauen- und Arbeitnehmerorganisationen wurde in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität eine Verbesserung der Stellung von wirtschaftlich schwächeren Rentenbezügern gefordert.
So sollen insbesondere auch ledige Personen begünstigt werden, welche nie in den Genuss der Einkommensgrundlagen eines Ehepartners gelangen und daher häufig nur geringe Renten beziehen können.
Die wirtschaftliche Lage dieser Versicherten wurde mit dem Ausbau der Ergänzungsleistungen im Verlauf der letzten Jahre zweifellos verbessert. Wir verstehen aber, dass in erster Linie eine Verbesserung bei den eigentlichen Versicherungsleistungen gefordert wird.
Wir möchten jedoch nicht einfach die Minimalrente anheben, da sich gerade in diesem Bereich die wichtige Gruppe von Ehefrauen befindet, deren Mann noch erwerbstätig ist. Hier sind sozialpolitische Verbesserungen daher nicht angezeigt.
Wir schlagen vielmehr vor, mit einer Aenderung der Rentenformel - im Gegensatz zu dem oft kritisierten "Giesskannenprinzip" - gezielt jene Versicherten zu begünstigen, die geringe Einkommen erzielt haben und demzufolge auch nur über einen schwachen Schutz der beruflichen Vorsorge verfügen. Dies kann mit einem zweistufigen System erreicht werden.
Nach der heute geltenden Rentenformel steigen die Renten im Einkommensbereich zwischen 9600 und 57'600 Franken linear von der Minimal- zur Maximalrente an. Auch nach der neuen Formel sollen sowohl die Höhe der Minimal- und Maximalrenten als auch der Einkommensbereich (Einkommen für Maximalrente = 6 x Einkom-
Aenderung der Rentenformel einfache monatliche Vollrente
einfache monatliche Vollrente
alt 800 960 1120 1280 1440 1600 neu 800 1008 1216 1344 1472 1600 Differenz 48 96 64 32
men für Minimalrente) beibehalten werden. Neu sollen die Renten im unteren Einkommensbereich stärker ansteigen als jene im oberen Bereich. Dabei gilt folgendes:
Ist das durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem dreifachen Betrag des Einkommens für die minimale einfache Altersrente (28'800 Fr.), so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des Jahreseinkommens.
Ist das durchschnittliche Jahreseinkommen aber grösser als das Dreifache des Betrages des Einkommens für die minimale einfache Altersrente (28'800 Fr), so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages und der variable Rententeil 8/600 des Jahreseinkommens.
Die grösste Verbesserung erfahren die Renten im neuen Knickpunkt bei einem Einkommen von 28'800 Franken mit einer Erhöhung der einfachen Rente um monatlich 96 Franken.
Zu beachten ist die Koordination mit dem BVG. Der heute geltende Koordinationsabzug soll für die obligatorische berufliche Vorsorge verbindlich bleiben, damit die Verbesserung der AHV- Renten nicht durch schwächere Leistungen der zweiten Säule beeinträchtigt wird.
332 Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Altersrentner
Heute haben Altersrentner nur dann einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn sie in schwerem Grad hilflos sind (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Vorbehalten bleibt die Weiterausrichtung durch die AHV von Hilflosenentschädigungen mittleren und leichten Grades, die einem Versicherten bis zur Vollendung des Rentenalters durch die IV ausbezahlt worden sind. Wir schlagen vor. Altersrentnern auch bei mittlerer Hilflosigkeit eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit, wenn ein Versicherter
in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Ueberwachung bedarf (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IW; SR 831.201 ).
Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigungen wird gezielt der Bereich der Hauspflege gefördert. Auf diese Weise sollen Altersrentner in die Lage versetzt werden, möglichst lange auf einen Heimeintritt zu verzichten. Anderseits würde aber eine zusätzliche Ausdehnung der Hilflosenentschädigung der AHV auf den Bereich der leichten Hilflosigkeit zu weit gehen, da zahlreiche Altersrentner früher oder später eine dauernde persönliche Ueberwachung (Art. 36 Abs. 3 Bst. b IW) benötigen und somit als leicht hilflos betrachtet werden müssen.
34 Weitere Revisionspunkte
341 Beitragssatz der Selbständigerwerbenden und der
Unselbständigerwerbenden
Die unterschiedliche Beitragsbelastung für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer gilt seit dem Inkrafttreten der siebten AHV-Revision am 1. Januar 1969. Begründet wurde der Unterschied mit der "Ueberspannung der Beitragssolidarität" sowie mit dem Argument, dass Selbständigerwerbende keine Möglichkeit für den Anschluss an Einrichtungen der beruflichen Altersvorsorge hätten ("Zweite Säule"). Heute haben auch Selbständigerwerbende unter gewissen Voraussetzungen ohne weiteres die Möglichkeit des Anschlusses an Einrichtungen der "Zweiten Säule", so dass dieses Argument nicht mehr stichhaltig ist. Ausserdem wurde besonders mit Blick auf diese Personengruppe im Rahmen der individuellen Altersvorsorge die "Säule 3a" geschaffen. Ueberdies erfolgt die Bemessung der Beiträge der Selbständigerwerbenden
auf Steuergrundlagen, die rund drei Jahre zurückliegen. Gegenüber den Unselbständigerwerbenden, deren Beiträge auf dem aktuellen Einkommen ermittelt werden ergibt sich für Selbständigerwerbende eine Beitragsgrundlage, die je nach der allgemeinen Lohnentwicklung um 10-15 Prozent günstiger ausfällt. Ein allgemein wesentlich günstigerer Beitragssatz (7,8 statt 8,4 %) und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen, je nachdem ob es in selbständiger oder in unselbständiger Stellung erzielt wurde, lässt sich daher nicht mehr rechtfertigen. Gegenüber dem heutigen Zustand ergibt sich dadurch für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu einer Grenze im Bereiche von rund 41'000 Franken keine Mehrbelastung. Diese entsteht erst oberhalb dieses Betrages und erreicht das Maximum von 8,4 Prozent bei einem Erwerbseinkommen von 43'200 Franken.
Aufgrund der Gleichbehandlung mit den Selbständigerwerbenden in den Bereichen AHV/IV/EO gilt diese Neuordnung ebenfalls für Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern gemäss Artikel 6 AHVG sowie auch für alle freiwillig versicherten Erwerbstätigen, dort allerdings nur in den Bereichen AHV/IV, da sie keine EO-Beiträge bezahlen müssen.
342 Verschärfung der Verzugszinsregelung
Im Bestreben, säumige Beitragspflichtige finanziell stärker zu belasten, soll der geltende Satz für Verzugszinsen verdoppelt werden. Der Zinssatz ist dabei auf Gesetzesstufe zu verankern. Mit einem Verzugszins von 12 Prozent sollen die Beitragspflichtigen zu einer fristgerechten Beitragsentrichtung veranlasst werden. Derjenige, der seine Beiträge dennoch nicht rechtzeitig bezahlt, soll nicht nur dem Ausgleichsfonds den Zinsverlust ersetzen, sondern auch an den Kosten für die administrativen Mehrumtriebe partizipieren.
343 Stellung der Auslandschweizer
343.1 Gleichstellung von Mann und Frau in bezug auf den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV
In der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer konnten sich bisher Ehefrauen von nichtVersicherten Auslandschweizern nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen selber versichern. Diese Ordnung gilt seit 1954 und entstand aus Oeberlegungen der Missbrauchsverhinderung (vgl. Botschaft vom 5. Mai 1953; BB1 1953 II 81, 111 f.).
Diese Ordnung verstösst gegen die rechtsgleiche Behandlung von Mann und Frau. Die verheirateten Auslandschweizerinnen sollen künftig die gleichen Möglichkeiten des Beitritts zur freiwilligen AHV/IV haben wie die Auslandschweizer. Um jedoch die heute bei einem alleinigen Beitritt der Ehefrau bestehenden Schwächen zu korrigieren, wird in bestimmten Fällen eine von der obligatorischen AHV/IV unabhängige Bestimmung der Grundlagen für die Beitragsberechnung erforderlich.
343.2 Erfüllung der Versicherungsklausel bei Sozialversicherungsabkommen
Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und ordentliche Renten der IV ist die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Art. 6 Abs. 1 IVG). Gewisse Sozialversicherungsabkommen (z.B. mit Italien, Deutschland, Oesterreich) sehen Regelungen vor, die den Angehörigen von Vertragsstaaten auch bei Verlassen der Schweiz den Anspruch auf schweizerische IV-Leistungen wahren. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass Auslandschweizer keine Ansprüche aus diesen staatsvertraglichen Ersatzklauseln ableiten können, da sie die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen AHV/IV haben.
Um zu verhindern, dass in bestimmten Fällen Auslandschweizer gegenüber der schweizerischen IV schlechter gestellt werden als Angehörige ihres Gastlandes, schlagen wir vor, Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, bezüglich der Erfüllung der Versicherungsklausel mit den betreffenden ausländischen Staatsangehörigen gleichzustellen (Art. 6 Abs. Ibis IVG, neu).
344 Rechtsstellung von Ausländern, Flüchtlingen und
Staatenlosen in der AHV/IV
344.1 Verbesserung der Rechtsstellung von Ausländern mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz
Im Bereich der ordentlichen Renten der AHV und der IV schlagen wir durch die generelle Einführung der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine vollständige Gleichstellung der in der Schweiz wohnhaften Ausländer mit Schweizer Bürgern vor. Dadurch werden Begehren von weit entfernten Staaten mit kleinen Versichertenbeständen in der Schweiz um Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss von Sozialversicherungsabkommen überflüssig. Die zahlenmässigen Auswirkungen dieser Regelung sind sehr gering, fallen doch heute ungefähr 95 Prozent der in der schweizerischen AHV/IV versicherten Ausländer unter den Geltungsbereich eines Sozialversicherungsabkommens.
Die Einschränkungen bei den Bedarfsleistungen (insbesondere ausserordentliche Renten) und bezüglich Nicht-Export der Renten sollen dagegen aufrechterhalten werden; sie sollen Gegenstand von Abkommen mit den wichtigsten Partnerstaaten der Schweiz bleiben.
Auch im Bereich der Eingliederungsmassnahmen soll die Mindestbeitragsdauer für Ausländer auf ein Jahr bzw. die Mindestaufenthaltsdauer auf zehn Jahre herabgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 IVG, neu). Mit diesen Aenderungen würde eine weitgehende Gleichstellung mit Schweizer Bürgern realisiert.
344.2 Versicherungsmässige Voraussetzungen für Ehepaar- und
Zusatzrenten bei Wohnsitz im Ausland
Wir haben in Ziffer 313.1 darauf hingewiesen, dass aufgrund der Neuordnung des Anspruchs auf die Ehepaar-Rente beide Ehegatten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen müssen. Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Ehepaarrente, sondern auch für die Zusatzrente. Es wäre ja wohl kaum verständlich, wenn ein Ehepaar bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles eine geringere Rente erhielte als nach der Entstehung des Rentenanspruchs beim Hauptrentner.
Nicht betroffen von diesen Anspruchsvoraussetzungen ist dagegen die Stellung des überlebenden Ehegatten. Da sich sein Rentenanspruch aus den Ansprüchen des verstorbenen Ehegatten ableitet, kann er auch dann eine einfache Rente beziehen, wenn er selbst nie Beiträge bezahlt hat und sich im Ausland aufhält (Art. 29 AHVG, neu). Vorbehalten bleiben aber auch hier die Einschränkungen von Artikel 18 AHVG.
Neu kommt nun auch der Ehemann in den Genuss eines abgeleiteten Rentenanspruchs. Dies ist eine Folge der Gleichbehandlung von Witwen und Witwern.
344.3 Neuregelung der Rückvergütung von AHV-Beiträgen
Wir sind der Ansicht, dass Ausländer, mit deren .Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht, im Ausland für ihre Beitragszahlungen zwar keine Rente, wohl aber eine adäquate Gegenleistung erhalten sollen.
Wir beantragen daher, auf das bisher geltende Erfordernis des Gegenrechts des Heimatstaates zu verzichten und auch die Arbeitgeberbeiträge rückzuvergüten.
Die Prüfung des Gegenrechts bietet grösste Schwierigkeiten rechtlicher und administrativer Natur und belastet unverhält-
nismässig unsere diplomatischen Vertretungen wie den zuständigen Dienst des Bundesamtes für Sozialversicherung. Die Erfahrungen seit der achten AHV-Revision haben denn auch gezeigt, dass sich die Einführung der Reziprozität als Voraussetzung für die Beitragsrückvergütung nicht bewährt hat. Die Gegenrechtsklausel soll daher aufgehoben werden.
Die Rückvergütung der Arbeitgeberbeiträge darf als massvolle Verbesserung bezeichnet werden, können doch nach wie vor die Beiträge an die IV, EO und ALV nicht rückvergütet werden. Die rückzuvergütenden Beiträge sollen auch weiterhin wegen Unbilligkeit gekürzt werden, wenn ihre Summe höher ist als die Rentenanwartschaft. Schliesslich ist weder eine Verzinsung noch eine Aufwertung der rückzuvergütenden Beiträge vorgesehen. Diese Punkte sind wie bisher auf Verordnungsstufe zu regeln.
345 Aufhebung der einmaligen Abfindung für Witwen
Die Bedeutung der einmaligen Witwenabfindung ist sehr gering. Einen Anspruch auf diese Leistung haben Witwen, welche im Zeitpunkt ihrer verwitwung weder Kinder hatten, noch 45 Jahre alt und fünf Jahre verheiratet waren. In allen übrigen Fällen wird eine Witwenrente ausbezahlt.
1988 wurden nur 211 Witwenabfindungen ausbezahlt. Angesichts der geringen Bedeutung dieser Leistungsart sind wir der Ansicht, dass die Aufhebung der Witwenabfindung auch sozialpolitisch vertretbar ist. Dies umso mehr, als diese Witwen nach wie vor in den Genuss einer einmaligen Abfindung der beruflichen Vorsorge kommen (Art. 19 Abs. 2 BVG) und im Falle eines Unfalltodes ihres Mannes Anspruch auf eine einmalige Abfindung der Unfallversicherung haben (Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20).
346 Abschaffung der ausserordentlichen Renten mit
Einkommensgrenzen und Ersatz durch Ergänzungsleistungen
Die Bedeutung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen hat im AHV/IV-System stark an Bedeutung verloren. Gegenwärtig beziehen ungefähr 15'000 Rentner derartige Leistungen. Hingegen haben die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV einen festen Platz in der Sozialversicherung erhalten. Sie erfüllen eine wichtige Aufgabe bei der Deckung von Lücken im System der Alters-, [Unterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Ergänzungsleistungen und ausserordentliche Renten werden aufgrund einer Bedarfsrechnung festgelegt. Ein bedeutender Teil der Bezüger ausserordentlicher Renten bezieht auch EL. Es müssen je nach den Verhältnissen im gleichen Fall an zwei Orten ähnliche Bedarfsrechnungen vorgenommen werden.
Die Beschränkung auf ein einziges Bedarfssystem dient der Vereinfachung und der Transparenz. Da die EL im Einzelfall höhere Leistungen erbringen als bei Ausrichtung ausserordentlicher Renten, und weil ein Teil der Bezüger von ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen auch EL beziehen, ist es sinnvoll, inskünftig alle Bedarfsleistungen im Bereich der AHV/IV über das EL-System zu erbringen oder nach EL-Normen festzulegen (z.B. IV-Härtefall, Art. 28 Abs. Ibis IVG). Dies bedingt aber den Wegfall der Akzessorietät der EL. Sie sollen künftig auch ausgerichtet werden können, wenn kein Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV besteht.
Dagegen sollen die ausserordentlichen Renten ohne Einkommensgrenzen weiterhin beibehalten werden. Sie werden an Personen ausgerichtet, die bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nie die Möglichkeit zu Beitragszahlungen hatten. Nach geltendem Recht waren dies vor allem Ehefrauen, die bereits bei Einführung der AHV am 1. Januar 1948 verheiratet waren und danach nie erwerbstätig gewesen sind, Mutterwaisen sowie Geburts- und Kindheitsinvalide.
35 Anpassung des BVG
Die berufliche Vorsorge (zweite Säule) ergänzt nach dem in Artikel 34quater BV verankerten Dreisäulenkonzept die AHV/IV (erste Säule) so, dass den Betagten, [Unterlassenen und Invaliden die Portsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht wird. Revisionen der ersten Säule haben somit auch Auswirkungen auf die zweite Säule. In bezug auf die zehnte AHV-Revision ergibt sich folgendes:
- Flexibilisierung des Rücktrittsalters
Der flexible Altersrücktritt ist in der zweiten Säule nichts Neues; viele Vorsorgeeinrichtungen, worunter auch die Eidgenössische Versicherungskasse, sehen diese Möglichkeit heute bereits in ihrem Reglement vor. Seine Einführung ist indessen jeder Vorsorgeeinrichtung freigestellt, selbst im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvorsorge (Art. 13 Abs. 2 BVG). Für diesen Bereich der beruflichen Vorsorge muss nun die Flexibilisierung im gleichen umfang wie sie auch in der AHV vorgesehen ist, obligatorisch erklärt werden, darüber hinaus bleibt sie jedoch weiterhin freiwillig. Dieses Postulat kann gleichzeitig mit der zehnten AHV-Revision verwirklicht werden.
- Einführung der Witwerrente Die Witwerrente ist in der beruflichen Vorsorge ebenfalls freiwillig und von vielen Vorsorgeeinrichtungen, so ebenfalls von der Eidgenössischen Versicherungskasse, bereits eingeführt. Sie soll auch im BVG im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau obligatorisch erklärt werden. Die Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge hat sich dafür ausgesprochen, dieses Postulat nicht an die zehnte AHV-Revision zu koppeln, sondern eine für die berufliche Vorsorge eigene Regelung vorzusehen, die nicht in allen Punkten identisch mit jener der AHV zu sein braucht. Der Grund dafür kann im unterschiedlichen Vorsorgebedarf und -ziel gegenüber der
ersten Säule erblickt werden: Während in der Tat die AHV/IV die Vorsorgebedürfnisse der ganzen Bevölkerung nach Sicherung des Existenzbedarfs abdeckt, ist die berufliche Vorsorge nur für Erwerbstätige konzipiert. Die Leistungen haben hier den Charakter eines Ersatzeinkommens und sie werden hauptsächlich durch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorfinanziert. Die berufliche Vorsorge weicht auf dem Gebiet der Hinterlassenenleistungen bereits heute in vielen punkten von der AHV ab. Dies gilt insbesondere in bezug auf die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten, wo in der beruflichen Vorsorge eigene Wege beschritten werden (Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BW 2; SR 831 .441 .1 ) sollen. Wir schliessen uns diesen Erwägungen der Kommission für die berufliche Vorsorge an.
- Neue Rentenformel in der AHV
Die Aenderung der Rentenformel in der AHV hat zwar keine direkten Auswirkungen auf das BVG. Immerhin bewirkt eine entsprechende Anhebung der AHV-Renten, dass das Vorsorgeziel zusammen mit den Leistungen der zweiten Säule verbessert wird. Dies dürfte ganz besonders den Angehörigen der Eintrittsgeneration zugute kommen.
- Kreis der versicherten Personen
Die Versicherteneigenschaft in der AHV/IV ist die Grundvoraussetzung für eine Unterstellung in der beruflichen Vorsorge (Art. 5 BVG). Jede Ausweitung oder Einschränkung des Versichertenkreises in der AHV/IV, sei es durch Aenderung von Artikel 1 AHVG oder durch staatsvertragliche Regelung, hat deswegen direkte Auswirkungen auf die obligatorische berufliche Vorsorge, ohne dass eine Aenderung des BVG notwendig ist (vgl. Ziff. 341 und 342).
36 Nichtberücksichtigte Revisionsbegehren
Die Gründe, weshalb mit der vorliegenden Revision auf die Einführung eines gleichen Rentenalters für Mann und Frau sowie auf
den Wechsel zu einem Splitting-System verzichtet wird, haben wir in den Ziffern 22 und 24 dargelegt.
Im Gegensatz zu unseren Revisionsvorschlägen vom 8. April 1988 sehen wir auch davon ab. Ihnen die Einführung von Gutschriften für Kinderbetreuungszeiten zu beantragen. Eine vertiefte Prüfung dieser Massnahme hat gezeigt, dass sie sich nur unter erheblichen Schwierigkeiten in das geltende Rentensystem integrieren liesse. Die mit der Gutschrift möglichen Verbesserungen der Renten ständen in einem sehr schlechten Verhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand. Durch eine im Verhältnis zu unseren früheren Revisionsvorschlägen weitergehende Aenderung der Rentenformel (Ziff. 331) kann aber das mit dem Erziehungszuschlag beabsichtigte Ziel einer Verbesserung der Lage der Rentenbezüger in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch so verwirklicht werden.
Nicht berücksichtigt wurde schliesslich auch der Antrag, den Anspruch auf Vollwaisenrente nicht spätestens mit der Vollendung des 25. AltersJahres, sondern erst mit dem Abschluss der Ausbildung erlöschen zu lassen (Postulat Thalmann vom 23. Juni 1977). Die Eidg. AHV/IV-Kommission sprach sich an ihrer Sitzung vom 13./14. Dezember 1983 gegen dieses Postulat aus, da die Finanzierung der Ausbildung primär nicht Sache der AHV/IV, sondern der Stipendien ist.
Mit der neunten AHV-Revision wurde eine neue Teilrentenordnung eingeführt, die auf einer konsequenten Proratisierung der Renten beruht. Dies hatte zur Folge, dass sich auch geringe Beitragslücken in Rentenkürzungen niederschlagen. Die neue Rechtslage führte zu zahlreichen parlamentarischen Vorstössen, mit welchen die Einführung einer Nachzahlungsmöglichkeit für fehlende Beitragsjahre gefordert wurde (P. Füeg vom 19.6.1981, 81.347; P. Bühler-Tschappina vom 19.12.1986, 86.966; P. Fetz vom 9:10.1987, 87.516; P. Bührer vom 29.11.1988, 88.774; P. Hafner Ursula vom 16.12.1988, 88.755 und P. Spoerry vom 16.12.1988, 88.769).
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat sich im Rahmen ihrer Vorarbeiten für die zehnte AHV-Revision intensiv mit der Schaffung einer Nachzahlungsmöglichkeit befasst. Dabei hat sich gezeigt, dass eine solche Lösung kaum praktikabel wäre. Eine einigermassen kostenneutrale Nachzahlungsmöglichkeit würde nahezu prohibitive Einkaufssummen bedingen, während bei einer anderen Regelung, welche die Nachzahlung auch für wirtschaftlich schlechter gestellte Versicherte ermöglichen würde, lediglich Beiträge von eher symbolischer Bedeutung zu erwarten gewesen wären. Dies erklärt sich dadurch, dass eine Nachzahlung im Umlageverfahren systemwidrig ist. Aus diesen Gründen hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission davon abgesehen, dem Bundesrat eine Nachzahlungsmöglichkeit vorzuschlagen.
Auch wir möchten auf das Begehren um Nachzahlung fehlender Beitragsjahre nicht eintreten. Wir anerkennen aber, dass mit diesem Postulat ein echtes Problem aufgegriffen wird. Aus diesem Grund haben wir auf den 1. Januar 1990 Artikel 52bis AHW revidiert (Aenderung vom 12. Juni 1989 der AHW; AS 1989 1230). Aufgrund dieser Verordnungsänderung können insbesondere auch Auslandschweizern je nach Beitragsdauer bis zu drei vor dem 1. Januar 1979 fehlende Jahre angerechnet werden.
Wir sind der Ansicht, dass damit den Anliegen der Auslandschweizer weitgehend Rechnung getragen wurde. Wir halten daher eine zusätzliche Möglichkeit für Beitragsnachzahlungen nicht für erforderlich.
4 Finanzierung und Kostenfolge
41 Finanzielle Auswirkungen der Revisionsmassnahmen
411 Grundkosten der AHV und IV
Die Kosten der Revision setzen sich zusammen aus
- "Grundkosten"; darunter werden die jährlichen Kosten der einzelnen Revisionspunkte bei voller Wirksamkeit der Revision verstanden.
- Kosten des Rentenvorbezuges (vgl. Ziff. 413.1).
- "Besitzstandskosten"; diese entstehen während einer gewissen Uebergangszeit infolge von Besitzstandswahrungen (vgl. Ziff. 413.2).
Zusammenstellung der Grundkosten der 10. AHV-Revision (jährliche Mehr-/Minderausgaben in Mio. Fr.; Minimalrente von 1990, 800 Fr.; Revision 1992)
M a s s n a h m e n AHV IV EL
Massnahmen zur Herstellung der Gleichbehandlung von Mann und Frau
Gemischte Risiken Alter/Invalidität bei 27 - 27 0 Ehepaar renten
Geschlechtergleichheit bei der 126 - 10 7 Ehepaar rente
Neue Berechnungsvorschriften für 87 13 - 30 Geschiedene
Neue Berechnungsvorschriften für (Unter- - 22 1 0 lassenen renten
Einführung der Witwerrente 32 3 0
Geschlechtsunabhängige Ausgestaltung der 5 26 0 Zusatzrente in der IV
Gleichschaltung der Beitragspflicht 9 1 0
Zusammen 246 3 - 37
Sozialpolitische Ergänzungsmassnahmen
Hilf losenentschädigung 104 0 - 25
Aenderung der Rentenformel 360 60 - 50
Zusammen 464 60 - 75
Einsparungen
Aufhebung der ausserordentlichen Renten - 50 - 11 55 mit Einkommensgrenzen
Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau - 175 0 14 in der AHV
Aufhebung der Witwenabfindungen 9 0 0
Zusammen - 234 - 11 69
S a l d o 476 52 - 43
Die Revisionspunkte wurden einzeln in Ziff. 3 erörtert. Die entsprechenden Grundkosten der AHV und IV sind vorstehend auf-
gelistet. Dabei werden Massnahmen mit geringfügigen Kostenfolgen, die ohnehin im Schwankungsbereich der Schätzgenauigkeit liegen, nicht aufgeführt.
Die Grundkosten betragen bei der AHV 476 Millionen Franken und bei der IV 52 Millionen Franken pro Jahr. Die Mehrausgaben bei der IV entsprechen dem Ausmass der Aenderung der Rentenformel; bei den übrigen Revisionspunkten heben sich die Einsparungen und Mehrausgaben weitgehend auf.
412 Kostenfolgen bei den Ergänzungsleistungen (EL)
Einige Revisionspunkte haben Rückwirkungen auf die Ergänzungsleistungen. Da bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV als Einkommen angerechnet werden, führen Leistungseinschränkungen bei der AHV/IV zu Mehrkosten, Leistungsverbesserungen dagegen zu Einsparungen bei den EL.
Die EL sind Bedarfsleistungen, deren Anspruchsvoraussetzungen und Leistungshöhe von verschiedenen Parametern abhängen. Die finanziellen Auswirkungen sind dementsprechend schwer zu quantifizieren. Aus den Grundkosten dürften Einsparungen von 40 bis 45 Millionen Franken resultieren.
In der Tabelle der jährlichen Grundkosten werden die Auswirkungen des Rentenvorbezuges nicht erwähnt. Versicherte, die vom flexiblen Rentenalter Gebrauch machen, können bereits vom Beginn des Rentenvorbezuges an uneingeschränkt EL beanspruchen, wodurch merkliche Mehrkosten bei den EL entstehen. Allerdings sind Schätzungen schwierig, üeber das Zusammentreffen von Vorbezug - er steht im freien Wahlrecht jeder Person - und wirtschaftlichen Voraussetzungen der EL bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte. Zudem entsteht ein Anspruch auf EL in den meisten Fällen erst im Laufe der Zeit und seltener bei Neurentnern.
Die Einführung des Vorbezuges dürfte die EL anfänglich mit 3-5 Millionen Franken belasten. Längerfristig dürften die Kosten auf 20-25 Millionen Franken ansteigen. Die wachsende Wirksamkeit der beruflichen Vorsorge wird sich dann aber kostenmindernd auf die EL auswirken.
413 Uebergangseffekte bei der AHV
413.1 Die Kosten des Rentenvorbezugs
Der Rentenvorbezug bewirkt einerseits einen Beitragsausfall und anderseits schafft er eine Zunahme an Rentenbezügern, die vorerst trotz versicherungsmathematischer Kürzung der Leistungen Mehrkosten mit sich bringt. Die jährlich durch den Vorbezug entstehenden Mehrausgaben reduzieren sich mit der Zeit, weil nach Erreichen des normalen Rücktrittsalters durch die vorbezugsbedingte Kürzung gegenüber der ungekürzten Rente Einsparungen erzielt werden. Die Summe dieser Einsparungen gleicht bei mittlerer Lebenserwartung die Kosten des Vorbezugs nach rund 17 Jahren aus.
Der prozentuale Anteil der Altersrentner, die vom Vorbezug Gebrauch machen, wird als Vorbezugsquote bezeichnet. Sie ist für die Kosten des Rentenvorbezuges entscheidend. Der zeitliche Kostenverlauf wird dadurch jedoch nur unbedeutend beeinflusst, da höheren Mehrausgaben später auch höhere Kompensationen gegenüberstehen. Da der Rentenvorbezug im Wahlrecht jeder Einzelperson steht, stellt die Vorbezugsquote eine grosse Unsicherheit dar. Es wird mit einer Vorbezugsquote von 30 Prozent gerechnet. Dies entspricht ersten Erfahrungen bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und bei anderen Pensionskassen. Die Quote von 30 Prozent versteht sich als Summe aller Versicherten, die ihre Altersrente ein, zwei oder drei Jahre vorbeziehen .
Die Probleme im Zusammenhang mit dem flexiblen Rentenalter wurden im "Bericht des Bundesrates vom März 1988 über das flexible Rentenalter" eingehend erörtert. Zusammenfassend sei festgehalten, dass für die Versicherung zusätzliche finanzielle Bela-
stungen entstehen, wenn die Vorbezugsquote im Laufe der Zeit ansteigt. Ein Absinken der Quote würde dagegen den Kompensationseffekt beschleunigen. Ferner hält der Bericht fest, dass eine Kürzung von 6,8 Prozent pro Jahr als Aequivalent zum Rentenbezug im Normalalter gilt, d.h. dass ein Versicherter bezogen auf die mittlere Lebenserwartung die gleiche Summe der Leistungen erhält, wenn er seine Altersrente unter Inkaufnahme einer Kürzung vorbezieht, wie wenn er erst mit 65 Jahren eine ungekürzte Rente beanspruchen würde. Zudem entsteht bei einer Vorbezugsquote von 30 Prozent ein jährlicher Beitragsausfall von schätzungsweise 55-60 Millionen Franken. Eine schwächere Kürzung ergäbe keine volle Kompensation, so dass die AHV längerfristig eine zusätzliche Belastung zu tragen hätte. Im Hinblick auf die zu erwartenden demographisch bedingten Belastungen nach dem Jahre 2000 ist dies zu vermeiden.
Es wird ein einheitlicher Kürzungssatz pro Jahr gewählt. Dadurch werden die Durchführung und das Verständnis für die Vorbezugslösung erleichtert. Eine Differenzierung nach Alter würde zudem nur geringe Unterschiede bringen, so dass dem einheitlichen Satz der Vorzug gegeben wird.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kiirzungssatz wesentlich von der mittleren Lebenserwartung der Neurentner bestimmt wird. In Abhängigkeit der künftigen Entwicklung der Lebenserwartung wäre zu gegebener Zeit die Kürzungsäquivalenz zu überprüfen.
Gestützt auf die Vorbezugsquote von 30 Prozent und einen Kürzungssatz von 6,8 Prozent pro Vorbezugsjähr entwickeln sich die durch den Vorbezug entstehenden Mehrausgaben in Abhängigkeit der drei gewählten wirtschaftlichen Modelle wie folgt:
69 Entwicklung der Mehrausgaben des Vorbezuges in Millionen Franken gemass Referenzszenario
keine Lohn- Lohn- / Preisdifferenz Jahr entwicklung (statisch) 1,2 bzw. 1,0 % 1,6 bzw. 1,4 % 2,0 bzw. 1 ,8%
1992 123 139 140 141 1993 263 298 300 303 1994 242 292 296 304 1995 220 265 268 276
1996 197 253 256 266 1998 152 208 211 223 2000 104 151 155 166 2002 58 90 92 100
2004 31 51 52 58 2006 34 59 61 69 2008 16 29 31 35 2010 - 22 - 43 - 45 - 52
Im ersten Jahr sind die Kosten tiefer als im zweiten Jahr, da die volle Vorbezugsquote von 30 Prozent erst ab dem zweiten Jahr erreicht wird.
Während fünf Jahren entsteht ein spürbarer Kostenüberhang, der sich gleichmässig abbaut und nach zwölf Jahren ein Ausmass von rund 50 Millionen Franken erreicht. Die Kompensation verzögert sich dann vorerst, da sich durch das Ansteigen der Rentnerbestände auch die Vorbezügerzahlen anteilsmässig erhöhen. Nach rund 17 Jahren entstehen dann Einsparungen, welche die Kosten der Vorfinanzierung schliesslich ganz abbauen.
413.2 Besitzstandskosten
Die Kostenübersicht in Ziffer 411 (Tabelle "Zusammenstellung der Grundkosten der zehnten AHV-Revision") zeigt die dauerhaft
anfallenden Grundkosten der Revision auf, nicht aber die Uebergangsauswirkungen. Diese entstehen vor allem durch Besitzstandsgarantien, die gewährt werden, wenn neue Anspruchs- oder Berechnungsvorschriften zum Wegfall oder zur Reduktion von Leistungen führen. Das ist der Fall bei der Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV. Diese Kosten in Form nicht realisierter Einsparungen vermindern sich innerhalb von acht Jahren und fallen dann weg.
42 Finanzierungsfragen
421 Beiträge von Erwerbseinkommen
Die Grundkosten der Revision betragen in der AHV 476 Millionen Franken. Der Beitragssatz beträgt zur Zeit in der AHV 8,4 Prozent für Arbeitnehmer und 7,8 Prozent für Selbständigerwerbende. Wir schlagen vor, die Differenzierung des Beitragssatzes zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden aufzuheben und den Beitragssatz einheitlich auf 8,4 Beitragsprozente festzusetzen, wobei aber der Bereich der sinkenden Beitragsskala ausgeweitet werden soll (vgl. Ziff. 341). Dies ergibt 1992 einen Mehrertrag von 75 Millionen Franken. Der Gleichgewichtsbeitragssatz, d.h. der Satz, der notwendig wäre, um die Ausgaben eines Jahres zusammen mit dem Anteil der öffentlichen Hand von 20 Prozent gerade decken zu können, beläuft sich zur Zeit auf rund 8,0 Prozent. Die Reserve, die aus der Differenz des effektiven zum gleichgewichtigen Beitragssatz resultiert, sowie die Mehreinnahmen aus der Angleichung der Beitragssätze sind nötig, um die Grundkosten der Revision weitgehend decken zu können.
422 Verschärfung der Verzugszinsregelung
Durch die Erhöhung der Verzugszinsen wird die AHV Mehreinnahmen von ca. 14 Millionen Franken erzielen. Zusätzliche Einnahmen in Höhe von ca. 2 Millionen Franken werden sich für die IV und die Erwerbsersatzordnung ergeben.
423 Beiträge der öffentlichen Hand
Die öffentliche Hand finanziert 20 Prozent einer AHV-Jahresausgabe, wovon ab 1990 aufgrund der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen 17 Prozent zu Lasten des Bundes und 3 Prozent zu Lasten der Kantone gehen.
Der Bundesrat hat bei der Ankündigung des Revisionsprogrammes im Jahr 1988 bekanntgegeben, dass er eine massvolle Mehrbeteiligung des Bundes vorsieht. Wir schlagen folgende Neuregelung vor :
- Der Ansatz für den Bundesbeitrag wird um 0/5 Prozentpunkte auf 17,5 Prozent erhöht (1992: 98 Mio. Fr.). Zusammen mit dem unveränderten Kantonsanteil ergibt sich ein Anteil der öffentlichen Hand von 20,5 Prozent einer Jahresausgabe.
- Der Bund leistet zusätzlich einen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Beitrag wird auf eine Dauer von 17 Jahren befristet.
Die Erhöhung des Beitrags der öffentlichen Hand dient weitgehend sozialpolitischen Verbesserungen für wirtschaftlich schlecht gestellte Rentenbezüger, so dass eine Erhöhung des Ausgabensatzes um 0,5 Prozentpunkte gerechtfertigt ist. Die Einführung des flexiblen Altersrücktrittes sowie die Uebergangseffekte schaffen Mehrkosten, die allerdings im Laufe der Zeit zurückgehen. Dafür wird ein Sonderbeitrag vorgesehen, der konstant bleibt und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst wird. Der Sonderbeitrag verliert dadurch mit der Zeit real an Bedeutung. Mit diesen 170 Millionen Franken werden die geschätzten Kosten nicht voll gedeckt. Der Anteil ermöglicht es jedoch, die Restkosten und die damit verbundenen Unsicherheiten und Schwankungen für die Versicherung tragbar und zumutbar zu gestalten. Zur Ueberbrückung von demographisch bedingten Finanzierungsproblemen in der AHV hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 5. Juni 1989 zur Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Aenderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (BB1
1989 III 1 ff.) ausserdem die Einführung einer Möglichkeit zur vorübergehenden Anhebung des Steuersatzes der Warenumsatzsteuer (WUSt) bis zu höchstens 1,3 Prozentpunkten vorgeschlagen.
43 Die Finanzhaushalte
431 Beurteilung der Finanzhaushalte der AHV
Aufgrund der Angaben in den Ziffern 41 und 42 lassen sich nun Finanzhaushalte der AHV berechnen. Jede Haushaltsberechnung wird durch eine Aufstellung der durch die Revision ausgelösten Einnahmen und Ausgaben ergänzt. Die durch den Vorbezug entstehenden Beitragsausfälle sind in den Finanzhaushalten (Anhang) berücksichtigt. So lassen sich sowohl Entwicklungen hinsichtlich der revisionsbezogenen Werte als auch bezüglich des finanziellen Gleichgewichts der Versicherung aufzeigen.
Modelle werden für das Referenzszenario und das Szenario mit erhöhter Lebenserwartung erstellt. Sie werden statisch und mit den nachfolgenden drei Vorgaben von Lohn- und Preisentwicklungen im Anhang aufgeführt (vgl. Ziff. 212.4).
Für die Entwicklung des finanziellen Gleichgewichts ist die relative Differenz zwischen Lohn- und Preisentwicklung raassgebend. Es ist unbedeutend, auf welchem Lohn- und Preisniveau die Differenz entsteht.
Für die Jahre 1990-2005 und 2006-2010 werden unterschiedliche Lohnentwicklungen angenommen. Die Differenzen stimmen mit jenen im Demographiebericht (Anhang, Ziff. 31, Tabelle 1) überein.
Lohn Preis Differenz 5,0/4,8 % 3,0 % 2,0/1,8 % 3,7/3,5 % 2,5 % 1,2/1,0 % 4,1/3,9 % 2,5 % 1,6/1,4 %
Die Berechnungen basieren auf der Minimalrente von 1990, die 800 Franken beträgt.
73 Zur Beurteilung der Finanzhaushalte dienen drei Angaben:
Das Verhältnis des Standes des Ausgleichsfonds der AHV zur entsprechenden Jahresausgabe.
Der gleichgewichtige Beitragssatz; er zeigt den Beitragssatz auf, der unter Berücksichtigung der Leistungen der öffentlichen Hand erforderlich ist, um die Ausgaben effektiv zu decken.
Die Ersatzquote, die das Verhältnis der Rentenleistung zum beitragspflichtigen Bemessungseinkommen aufzeigt. Die Ersatzquote wird indexmässig ausgewiesen. 100 Punkte entsprechen dem Jahr 1980, dem Beginn der Rentenanpassungen mit Mischindex .
Gestützt auf diese Beurteilungskriterien ergeben sich die folgenden Ergebnisse:
Referenzszenario, statisch (Tabelle 1b)
Der statische Finanzhaushalt zeigt den Einfluss der Démographie sowie den zeitlichen Verlauf der Revisionskosten. Die Ausgaben der geltenden Ordnung entsprechen den Ausgaben im Referenzszenario des Demographieberichts, welches auf der Minimalrente von 1989, 750 Franken, basiert (Anhang). Der Gleichgewichtsbeitragssatz steigt rasch an, der Ausgleichsfonds baut sich bei unverändertem Beitragssatz rasch ab. Der Ersatzquotenindex bleibt konstant. Eine günstige wirtschaftliche Entwicklung ist zur Vermeidung von Beitragserhöhungen unerlässlich.
Referenzszenario, Differenz 2,0/1,8 Prozent (Tabelle 2b)
Der Ausgleichsfonds und der Gleichgewichtsbeitragssatz zeigen, dass die Versicherung auf soliden Grundlagen steht. Schwierigkeiten entstehen, wenn sich nach der Jahrtausendwende die höheren Rentnerbestände auszuwirken beginnen. Dies wäre ab dem Jahr 2010 der Fall. Infolge der grossen Differenz zwischen der Lohn- und Preisentwicklung sinkt die Ersatzquote rasch ab und erreicht im Jahr 1997 eine Einbusse von 10 Prozent gegenüber dem gegenwärtigen Stand.
74 Referenzszenario, Differenz 1,2/1,0 Prozent (Tabelle 3b)
Schwierigkeiten und Engpässe entstehen im Jahr 2004, wenn der Ausgleichsfonds auf rund 70 Prozent einer Jahresausgabe absinkt und der Gleichgewichtsbeitragssatz auf 8,8 Prozent ansteigt. Die Ersatzquote beträgt noch rund 90 Prozent.
Referenzszenario, Differenz 1,6/1,4 Prozent (Tabelle 4b)
Ab dem Jahr 2006 sinkt der Ausgleichsfonds unter 80 Prozent ab und der Gleichgewichtsbeitragssatz übersteigt den geltenden Beitragssatz. Der Ersatzquotenindex sinkt ab dem Jahr 2001 unter 90 Prozent ab.
Szenario mit erhöhter Lebenserwartung (Tabellen 5b-8b)
Für das Szenario mit erhöhter Lebenserwartung zeigen sich für die verschiedenen wirtschaftlichen vorgaben parallele Entwicklungen, wobei die Engpässe zwei bis drei Jahre früher auftreten als im entsprechenden Referenzszenario. Die Auswirkungen der erhöhten Lebenserwartung werden mit der Zeit immer stärker; sie führen längerfristig zu spürbaren Unterschieden gegenüber dem Referenzszenario.
432 Beurteilung des Finanzhaushaltes der IV (Tabelle 9)
Gewisse Punkte des Revisionsprogrammes ziehen auch Auswirkungen auf die IV nach sich. Es ergeben sich Mehrkosten von 52 Millionen Franken in der IV. Deshalb wird auch ein IV-Finanzhaushalt aufgeführt. Er zeigt, dass sich diese Mehrkosten beim wirtschaftlichen Modell mit einer Differenz von 1,2/1,0 Prozent zwischen Lohn- und Preisentwicklung im Rahmen der bestehenden Finanzierung auffangen lassen und das Gleichgewicht der IV erhalten bleibt. Angesichts dieses Ergebnisses kann auf die Darstellung besserer wirtschaftlicher Vorgaben verzichtet werden.
44 Folgerungen
Die finanzielle Entwicklung der AHV ist stark abhängig von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung. Da sich diese nicht voraussagen lässt und sie zudem erheblichen Schwankungen unterliegen kann, wurden drei verschiedene Finanzhaushalte für die nächsten 20 Jahre durchgerechnet, denen mit 1,2/1,0; 1,6/1,4 und 2,0/1,8 Prozent realem Lohnzuwachs jeweils unterschiedliche Annahmen über die zukünftige Differenz zwischen der Lohn- und der Preisentwicklung unterstellt sind.
Die Rechnungsvarianten zeigen, dass sich ein hohes Realwachstum positiv auf den jeweiligen Finanzhaushalt auswirken würde, gleichzeitig aber ein stärkeres Absinken der Ersatzquote und damit eine Verschlechterung der Alterssicherung zur Folge hätte. Einer zu starken Abnahme der Ersatzquote müsste daher zu gegebener Zeit durch eine ausserordentliche Rentenanpassung entgegengewirkt werden.
Bei allen drei Modellvarianten zeigt sich klar, dass die Zunahme des Anteils der älteren Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung die finanzielle Entwicklung der AHV ab dem ersten Jahrzehnt des nächsten Jahrhunderts stark beeinflussen wird. Wie wir mehrfach erklärt haben, wird die Frage der Finanzierung dieser demographischen Veränderung unmittelbar im Anschluss an die zehnte Revision anzugehen sein. Angesichts der Tatsache, dass die Kosten des Vorbezuges über rund 15 Jahre verteilt anfallen, gilt es die vorgeschlagene Revision baldmöglichst durchzuführen, um zu vermeiden, dass sich diese Kosten mit jenen aus der demographischen Umschichtung überlagern.
76 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen
51 Aenderung des AHVG
Artikel 1 (Obligatorisch Versicherte)
In Absatz 1 Buchstabe a kann auf den Hinweis auf das Zivilrecht verzichtet werden, da im neuen Artikel 95bis für das ganze Gesetz der Wohnsitzbegriff umschrieben wird.
Mit der neuen Formulierung von Absatz 1 Buchstabe c bleiben alle Schweizerbürger und ihnen durch Sozialversicherungsabkommen gleichgestellten Ausländer, welche im Ausland für die Schweizerische Eidgenossenschaft tätig sind, weiterhin obligatorisch versichert (Diplomaten, Entwicklungshelfer der Direktion für Entwicklungshilfe und humanitäre Zusammenarbeit, usw.). Mit der Kompetenzdelegation soll es dem Bundesrat ermöglicht werden, für besondere Verhältnisse den Anwendungsbereich auszudehnen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisationen und deren Personal.
Absatz 2 Buchstabe a; Ausländer, welche nicht im Genüsse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen stehen, welche aber besondere steuerliche Vergünstigungen geniessen, waren bisher nicht in der AHV/IV versichert. Diese Ausnahme ist nicht mehr angebracht. Im wesentlichen handelt es sich dabei um eine kleine Anzahl ausländischer Funktionäre von internationalen nichtstaatlichen Organisationen, welchen solche Vergünstigungen in Fiskalabkoramen mit den betreffenden Organisationen zugestanden wurden.
Es drängte sich mit Blick auf die seit der Einführung der AHV eingetretene Entwicklung im Bereiche der zwischenstaatlichen Beziehungen (namentlich den .Abschluss und die Ratifizierung der Wiener Uebereinkommen über die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen) eine Neuformulierung der Bestimmung auf. Der
neue Wortlaut entstand in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
Der neue Absatz 3 regelt die Versicherungsverhältnisse von Personen, die unter den heutigen Buchstaben c von Absatz 1 fallen, die aber durch den neuen Buchstaben c von Absatz 1 nicht mehr gedeckt sind. Dabei wird neu ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis vorausgesetzt. Weil ein Arbeitgeber in der Schweiz den Anknüpfungspunkt der Versicherung (Arbeitsverhältnis) bildet, ist die Durchführung nur über die inländischen Ausgleichskassen sinnvoll. Dies ermöglicht den Quellenbezug, macht umgekehrt aber auch die Mitwirkung des Arbeitgebers erforderlich ("... im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ..."). Seine Mitwirkung erlaubt zudem eine einfache Anwendung und Kontrolle der im einzelnen auf Verordnungsstufe festzulegenden Unterstellungsvoraussetzungen (Wie lange muss das Versicherungsverhältnis vorbestanden haben? - Wie lange kann von "Weiterführung" gesprochen werden? - Soll die Unterstellung nur auf Gesuch hin erfolgen?). Die neue Bestimmung ist nationalitätsunabhängig gestaltet. Besteht mit dem Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ein Sozialversicherungsabkommen, so ist dieses und nicht die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung anwendbar.
Absatz 4: Aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes ist es sinnvoll, die Durchführung dieser Ordnung wie beim bisherigen Absatz 1 Buchstabe c den inländischen Ausgleichskassen zu überlassen. Systematisch liegt daher die Einordnung unter Artikel 1 nahe. Aufgrund der Freiwilligkeit der Regelung ergeben sich keine Probleme mit staatsvertraglichem Recht. Jedoch ist die Regelung wegen der weitgehenden Gleichstellung der Vertragsausländer mit Schweizer-Bürgern neu auch auf sie anwendbar.
Einer besonderen Regelung bedarf die Unterstellung als solche. Sie soll nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unterstellungswilligen hin erfolgen. Die entsprechenden Bestimmungen sind auf Verordnungsstufe vorzusehen.
78 Artikel 2 (Freiwillig Versicherte)
Mit Blick auf die bei Auslandschweizern oft schwierig festzustellenden tatsächlichen Verhältnisse wird künftig in den Absätzen 1 und 3 auf die Umschreibung "niedergelassen" verzichtet. Jeder Schweizerbürger mit einem Auslandaufenthalt von einer minimalen Dauer soll sich der freiwilligen AHV/IV anschliessen können.
In Absatz 4 dient die Umschreibung "verheiratete und in ungetrennter Ehe lebende Auslandschweizer" der Abgrenzung zu den getrennt lebenden Auslandschweizern, welche wie alleinstehende Personen behandelt werden. Im Einleitungssatz wird der Grundsatz festgehalten, wonach hinsichtlich der Beitragsbemessung die Regelung der obligatorischen AHV gelten soll (bei Erwerbstätigen auf dem jeweiligen Erwerbseinkommen, bei Nichterwerbstätigen basierend auf den persönlichen sozialen Verhältnissen) . Von diesem Grundsatz muss in bestimmten Fällen abgewichen werden (Näheres unter Ziff. 342.1): Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind (Bst. a) sowie in den Fällen, da beide Ehepartner nichterwerbstätig und beitragspflichtig sind (Bst. b). In den letztgenannten Fällen soll je Beitragspflichtiger die Hälfte des Vermögens und Renteneinkommens des Ehepaares als Berechnungsgrundlage dienen ("... nach Massgabe der sozialen Verhältnisse ..."). Die Verdeutlichung ist für die Verordnung vorzusehen, weil die Gesetzesbestimmung noch andere Fälle abdecken soll (z.B. die nichterwerbstätige Ehefrau, dejren Ehemann erwerbstätig, aber nicht versichert ist). Mit "sozialen Verhältnissen" wird auf den gleichlautenden Begriff in Artikel 10 Bezug genommen.
Artikel 3 Absatz 2 (Beitragsbefreiung für Nichterwerbstätige)
Im neu gefassten Buchstaben b wird generell der nichterwerbstätige Ehegatte eines erwerbstätigen Versicherten von der Beitragspflicht befreit. Der Beitragsstatus des Erwerbstätigen
wird nach den besonderen Abgrenzungsregeln des AHV-Rechts bestimmt. Dabei sind das gesamte Nettovermögen des Haushaltes und das persönliche Renteneinkommen des Versicherten herauszuziehen. Trotz einer gewissen Erwerbstätigkeit kann demnach jemand in der AHV als nichterwerbstätig gelten. Nur wenn der Versicherte aufgrund dieser Kriterien als erwerbstätig betrachtet wird, ist sein nichterwerbstätiger Ehegatte von der Beitragspflicht befreit. Gelten beide Ehegatten als nichterwerbstätig, so sind - im Gegensatz zum bisherigen Recht - beide beitragspflichtig. Absatz 3 gibt dem Bundesrat allerdings das Recht, zur Vermeidung von Härtefällen weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht vorzusehen (z.B. Ehegatten von Invaliden oder Arbeitslosen). Die Berechnungsgrundlage für die von den nichterwerbstätigen Ehegatten persönlich geschuldeten Beiträge ist auf Verordnungsstufe näher zu bestimmen (persönliches Renteneinkommen, Anteil am gesamten Nettovermögen des Haushaltes).
Der neue Wortlaut von Buchstabe c ist die geschlechtsunabhängige Formulierung des bisherigen Buchstabens b zweiter Satzteil. Somit kann auch ein Ehemann, der ohne Barlohn im Betriebe seiner Ehefrau mitarbeitet, von der Beitragspflicht befreit werden. Der bisherige Buchstabe c wird gestrichen, da die Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Witwe entfällt.
Artikel 5 Absatz 3 letzter Satz (Beitragsbefreiung für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten)
Der bisherige Inhalt wird durch die Neugestaltung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b hinfällig.
Artikel 6 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber)
Hinsichtlich der Anpassung des Beitragssatzes in Absatz 1, vgl. die Ausführungen unter Ziffer 341.
Die nach Artikel 12 Absatz 3 AHVG und Artikel 33 AHW von der Beitragspflicht ausgenonunenen Arbeitgeber können nicht zur Abrechnung mit den Ausgleichskassen gezwungen werden. Ihre Zustimmung (und Nennung) ist deshalb für den Beitragsbezug an der Quelle unerlässlich.
Im Unterschied zur ordentlichen Regelung der persönlichen Beitragspflicht des versicherten Arbeitnehmers (Näheres unter Ziff. 341) sowie aus Gründen der Rechtsgleichheit, soll in den mit der Regelung anvisierten Fällen der (höhere) Beitragssatz für unselbständigerwerbende und nicht jener für die Selbständigerwerbenden zur Anwendung gelangen.
Artikel 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit)
Hinsichtlich der Anpassung des Beitragssatzes, vgl. die Ausführungen unter Ziffer 341.
Artikel 9 (Begriff und Ermittlung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit)
Absatz 2 Buchstabe d erfordert eine redaktionelle Anpassung infolge des mit der fünften EO-Revision auf den 1. Januar 1988 geänderten Gesetzestitels.
Absatz 2 Buchstabe e; Mit Ausnahme der Abzugsmöglichkeit gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHW sind heute alle Abzüge vom rohen Einkommen Selbständigerwerbender im Gesetz aufgezählt. Der üebersichtlichkeit halber sollte die Regelung heute in das Gesetz überführt werden.
Absatz 2 Buchstabe f; Der bisherige Buchstabe e wird neu zu Buchstabe f.
Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Hinter ihm stand die Absicht, die Ermittlung des Einkommens in kleinbäuerlichen Verhältnissen durch die Schaffung von Globalansätzen zu vereinfachen, wenn die Beitragspflichtigen nicht unter die seinerzeitige Wehrsteuerpflicht fielen. Die Bestimmung erwies sich schon bald als entbehrlich, weil auf kantonale Steuerveranlagungen abgestellt werden konnte. Seit 1951 bestehen daher keine Globaleinkommenssätze mehr für Selbständigerwerbende. Die Vorschrift ist daher überflüssig. Sollten sich Globalansätze dennoch später wieder aufdrängen, so müssten diese bereits von den Steuerbehörden aufgestellt werden und fänden daher automatisch über die Steuermeldungen Eingang in die AHV/IV.
Der neue Absatz 3 bildet die modifizierte Aufnahme des Inhalts des bisherigen Absatzes 4: Der seit der Einführung des AHVG unverändert gebliebene Wortlaut erteilt dem Bundesrat weitgehende Kompetenzen, ohne dass die Absichten des Gesetzgebers genauer zu erkennen wären. Der Grund lag im seinerzeit Ungewissen Schicksal der Wehrsteuer. Derartige Rücksichten auf Ungewisse Rechtsentwicklungen sind nicht mehr angebracht. Es kann heute im Gesetz klar gesagt werden, dass das Einkommen Selbständigerwerbender und das im Betrieb investierte Eigenkapital durch die kantonalen Steuerbehörden zu ermitteln sind, worunter sowohl die kantonalen Behörden für die direkte Bundessteuer als auch jene für die kantonale Einkommenssteuer gemeint sind. Im Gesetz ist auch zu erwähnen, dass die Steuerbehörden nicht nur zur Ermittlung von Einkommen und Eigenkapital, sondern auch zur Meldung an die Ausgleichskassen gehalten sind. Weil schliesslich die umfassendere Meldepflicht eine Auskunftspflicht ohne weiteres einschliesst, kann auf deren Nennung im neuen Wortlaut verzichtet werden.
Artikel 10 Absatz 4 (Meldepflicht der Lehranstalten für nichterwerbstätige Studierende)
Wird von einem Versicherten in einem Kalenderjahr insgesamt weniger als der Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO entrichtet, so
kann ihm dadurch eine Lücke in seiner für die spätere Rentenberechnung massgebenden Beitragsdauer entstehen ("Beitragslücke"). Besonders bei nichterwerbstätigen Studierenden ist eine möglichst lückenlose beitragsrechtliche Erfassung von grosser Bedeutung. Um dieses Ziel zu erreichen, wird eine gesetzliche Meldepflicht der Lehranstalten vorgeschlagen.
Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Meldepflicht sind noch verschiedene Einzelfragen auf Verordnungsstufe zu lösen (Wer fällt unter die Meldepflicht? - Wann soll gemeldet werden? - Welche Angaben müssen die Meldungen enthalten?).
Artikel 12 Absatz 2 (Beitragspflicht des Hausdienstarbeitgebers)
Der Wohnsitz, wie ihn der bisherige Wortlaut enthielt, ist eine besondere Form des Aufenthaltes. Weil jedoch zur Begründung der Beitragspflicht von Hausdienstarbeitgebern der Aufenthalt in der Schweiz bereits genügt, kann auf die Erwähnung des Wohnsitzes im Sinne einer besseren Lesbarkeit verzichtet werden.
ftrt. 14 Absatz 4 Buchstabe e (Verzugs- und Vergütungszinsen)
Die obligatorische Unfallversicherung kennt bereits heute einen Zinssatz von 12 Prozent (Art. 117 Abs. 2 UW). Der geltende Ansatz für Vergütungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat soll unverändert bleiben, jedoch ebenfalls im Gesetz selber verankert werden.
Artikel 16 (Verjährung)
Die bisherige Verjährungsregelung von Absatz 1 soll grundsätzlich beibehalten werden. Eine Verlängerung der fünfjährigen Frist in Abhängigkeit der Rechtskraft der Steuerveranlagung ist nur dort angebracht, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch
keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt. Eine EinJahresfrist, welche erst am Ende des Kalenderjahres abläuft, ist dazu ausreichend.
Ein ausdrücklicher Bezug auf die direkte Bundessteuer wird mit Absicht vermieden ("massgebende" Steuerveranlagung), weil in gewissen Fällen für das Einkommen und generell für das im Betriebe investierte Eigenkapital auf die kantonale Steuerveranlagung abzustellen ist.
Die neue Regelung tritt an die Stelle von Absatz 1 zweiter Satz und gestattet eine redaktionelle Vereinfachung, indem auch für die Nachsteuerveranlagung künftig die EinJahresfrist gilt.
Die Verlängerung der Verwirkungsfrist in Absatz 2 von bisher drei auf neu fünf Jahre erfolgt auf Wunsch der Durchführungsstellen. Oftmals zeigt sich in der Praxis, dass die heute dreijährige Frist zu knapp bemessen ist.
Die Aenderung in Absatz 3 ist formeller Art, indem die seinerzeitige Wehrsteuer heute direkte Bundessteuer heisst.
Artikel 18 (Rentenberechtigung)
Der in Absatz 2 aufgenommene Verweis auf Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt entspricht einer Bereinigung des Wohnsitzbegriffs im gesamten AHVG und IVG (vgl. Art. 95bis, neu). Mit der Aufnahme dieser doppelten Bedingung wird zugleich die geltende Praxis bezüglich nichtexportierbarer Leistungen gesetzlich geregelt (gilt auch für ordentliche AHV- und IV-Renten, Art. 6 Abs. 2 IVG; ausserordentliche AHV- und IV-Renten, Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVG und Art. 39 Abs. 1 IVG; Hilflosenentschädigungen der AHV und IV, Art. 43bis Abs. 1 AHVG und Art. 42 Abs. 1 IVG; Hilfsmittel für Altersrentner, Art. 43ter Abs. 1 AHVG; IV-Renten in Härtefällen, Art. 28 Abs. Iter IVG und staatsvertragliche Regelungen sowie die Art. 1-3 des Bundes-
beschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung .
Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dabei nicht nur vom Hauptrentenberechtigten, sondern von allen Personen zu erfüllen, für die eine Rente ausgerichtet wird.
Trotz der Liberalisierung der Voraussetzungen des Anspruchs auf ordentliche Renten von Ausländern in der Schweiz (vgl. Ziff. 343.1) wird der Vorbehalt zugunsten des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und der Sozialversicherungsabkommen weiterhin beibehalten. Dieser Vorbehalt ist nämlich nach wie vor für den Anspruch von Ausländern, Flüchtlingen und Staatenlosen auf ausserordentliche Renten erforderlich und liefert die Grundlage für die Auszahlung von ordentlichen Renten der Angehörigen von Vertragsstaaten ins Ausland .
Die Neukonzeption der Beitragsrückvergütung erfordert auch eine Aenderung von Absatz 3. In dieser Bestimmung fällt das Erfordernis des Gegenrechts weg. Der Hinweis auf Artikel 13 ermöglicht die Rückvergütung der Arbeitgeberbeiträge. Im übrigen ist die Aufzählung der rückvergütbaren Beiträge abschliessend. IV- und EO-Beiträge können somit nicht rückvergütet werden.
Artikel 20 Absatz 2 (Sicherung und Verrechnung der Renten)
Keine Bemerkungen
Artikel 22 (Ehepaar-Altersrente)
Der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente steht dem Ehepaar gemeinsam zu. Der gemeinsame Anspruch bedingt, dass beide Ehegat-
ten die versicherungsmässigen Leistungsvoraussetzungen erfüllen müssen. Dies ist der Fall, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente erfüllt. Eine Kompetenzdelegation ermöglicht dem Bundesrat, weitere Tatbestände dem Rentenanspruch gleichzustellen. Es geht hier in erster Linie um Ehepaare mit Wohnsitz in der Schweiz, bei welchen nur ein Ehegatte die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt hat.
Im Rahmen der Neuregelung des Anspruchs auf die Ehepaarrente muss auch die Zuordnung der gemischten Risiken Alter/Invalidität auf die AHV oder auf die IV neu ausgestaltet werden. Bisher war ausschliesslich der Versicherungsfall des Mannes entscheidend. War er betagt und die Frau invalid, entstand ein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente, war der Mann dagegen invalid und die Frau betagt, wurde eine Ehepaar-Invalidenrente ausgerichtet. Neu wird der Versicherungsfall entscheidend sein, der zuerst eintritt. Für die Versicherten spielt die Zuordnung ihrer Leistung zur AHV oder zur IV in der Regel keine Rolle. Berechnungsvorschriften und Rentenbetrag sind bei der Ehepaar-Altersrente und bei der Ehepaar-Invalidenrente identisch. Auswirkungen ergeben sich lediglich bei Kinderrenten. Entsteht zuerst ein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente, ergibt sich eine einfache Kinderrente (40 % des Betrages einer einfachen Rente). Wird dagegen zuerst eine Ehepaar-Invalidenrente ausgerichtet, entsteht ein Anspruch auf eine Doppel-Kinderrente (60 % des Betrages einer einfachen Rente).
Zu erwähnen ist schliesslich noch, dass sich die neue, auf der Gleichberechtigung der Ehegatten beruhende Anspruchsregelung nicht nur auf die Ehepaarrente an sich erstreckt, sondern auch auf die von ihr abgeleiteten einfachen und Doppelkinderrenten.
Nach Absatz 2 bildet die Getrenntauszahlung der Ehepaarrente die Regel. Um zu verhindern, dass der AHV/IV durch diese Neuordnung der Auszahlungsvorschriften unverhältnismässige Mehrkosten entstehen, soll im Normalfall die bargeldlose Rente'nauszahlung vorgeschrieben werden (Art. 44 Abs. 3 AHVG, neu).
Die gleiche Ueberlegung liegt auch der Kompetenzdelegation an den Bundesrat für eine abweichende Regelung der Auslandzahlungen zugrunde. Gedacht ist hier an die Möglichkeit, die ungetrennte Auszahlung der Ehepaarrente zu erlauben, sofern nicht ein Ehegatte ausdrücklich die getrennte Auszahlung verlangt.
Neben den im zweiten Satz des Absatzes 3 aufgeführten traditionellen Erlöschenstatbeständen Tod und Scheidung der Ehe, erlischt die Ehepaarrente auch, wenn einer der Ehegatten oder beide die Voraussetzungen für die einfache Rente - z.B. wegen Wegfalls der Invalidität - nicht mehr erfüllen.
Artikel 22bis (Zusatzrente für den Ehegatten)
Die vorgeschlagene Aenderung wird notwendig, weil die Zusatzrente in der AHV inskünftig auf Besitzstandsfälle nach Ablösung einer Zusatzrente der IV beschränkt werden soll. Da in der IV auch Frauen einen Anspruch auf eine Zusatzrente begründen können, ist die verbleibende Anspruchsmöglichkeit konsequenterweise geschlechtsunabhängig auszugestalten.
Artikel 22ter Absgtze 1 und 3 (Kinderrente)
Bei der Ehepaarrente steht der Anspruch nicht mehr dem Manne, sondern dem Ehepaar gemeinsam zu. Dies gilt auch für den Anspruch auf dazugehörende Kinderrenten, weshalb eine Aenderung von Absatz 1 erforderlich wird. Der letzte Satz der geltenden Fassung, wonach der Bundesrat ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehefrauen auf Kinderrenten, erlassen kann, ist zu streichen, weil er Artikel 4 Absatz 2 BV nicht entspricht.
Im neu eingeführten Absatz 3 wird die Auszahlung der Kinderrente geregelt. Die Kinderrente wird im Regelfall gleich ausbezahlt wie die Hauptrente, zu der sie gehört. Wenn demnach die Ehepaarrente den beiden Eltern getrennt ausbezahlt wird, so ist
auch die einfache oder Doppelkinderrente hälftig auszubezahlen. Vorbehalten bleiben wie bisher die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Zur Regelung von Sonderfällen bei Scheidung oder Trennung der Ehe wird eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat eingeführt.
Artikel 23 (Witwenrente)
Die Aenderungen sind redaktioneller Natur. Der Rentenanspruch der geschiedenen Frau wird neu in Artikel 24ei geregelt.
Artikel 24 (Witwerrente)
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Witwerrente lehnen sich an jene der Witwenrente an. Der Witwer hat aber nur solange einen Rentenanspruch, als er Kinder unter 18 Jahren hat (vgl. Ziff. 314.1).
Artikel 24a (Hinterlassenenrenten für geschiedene Ehegatten)
Keine Bemerkungen
Artikel 24b (Zusammentreffen mit Invalidenrente)
Keine Bemerkungen
Artikel 25 (Einfache Waisenrente)
Die neue Formulierung bringt in den Absätzen 1 und 2 einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Mutterwaisenrenten und
Vaterwaisenrenten. Die bundesrätliche Kompetenz, den Anspruch auf Mutterwaisenrente zu regeln, ist zu streichen.
Das Gesetz sieht lediglich vor, dass Bezüger von Waisenrenten diese bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr erhalten. Es schweigt sich jedoch aus, was unter dem Begriff der Ausbildung zu verstehen ist und Qberlässt diese Definition der Gerichts- und Verwaltungspraxis. Dass der Ausbildungsbegriff nicht im Gesetz definiert ist, hat den Vorteil, dass die Praxis der Entwicklung auf dem Ausbildungssektor Rechnung tragen kann. Der Bundesrat sollte jedoch die Befugnis haben, gewisse Grundsätze und Leitlinien im Hinblick auf den Begriff der Ausbildung auf Verordnungsstufe festzulegen. Der neue Absatz 2 sieht deshalb eine entsprechende Ergänzung vor.
Artikel 26 (Vollwaisenrente)
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Vollwaisenrente in Analogie zur Ehepaarrente. Haben nicht beide Elternteile während mindestens eines Jahres Beiträge entrichtet, so entsteht ein Anspruch auf Vollwaisenrente nur, wenn die Waise einen Tatbestand erfüllt, welchen der Bundesrat dem Rentenanspruch gleichstellt (vgl. Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 1 AHVG ) .
In Absatz 2 ist folglich ein zusätzlicher Erlöschenstatbestand anzuführen. Im übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 25 Absatz 2 verwiesen werden.
Artikel 29 Absatz 2 (Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten)
Keine Bemerkungen
89 Artikel 29bis (Vollständige Beitragsdauer)
Im Normalfall ist die Beitragsdauer für die Rentenskala nach Absatz 1 identisch mit der Beitragsdauer für die Ermittlung des massgebend durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 30 Abs. 2). Im Falle von Beitragslücken während der normalen Beitragsdauer kennt jedoch bereits das geltende Recht verschiedene Möglichkeiten zur Schliessung von Beitragslücken. Ihre Anwendungsreihenfolge ist vom Bundesrat zu regeln.
Absatz Ibis enthält eine Kodifikation der geltenden Praxis. Er regelt für die Bestimmung der Rentenskala den gleichen Tatbestand wie der geltende Artikel 30 Absatz 2bis für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Jahrgang des Versicherten während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt war, d.h. bis 1. Dezember im Jahre der Vollendung des 21. AltersJahres, so erhält der Versicherte eine Vollrente der Rentenskala 44, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt die Mindestbeitragsdauer erfüllt hat.
Wie wir in Ziffer 311 aufgezeigt haben, werden inskünftig auch nichterwerbstätige Ehemänner von versicherten erwerbstätigen Frauen von der Beitragspflicht befreit. Dies bedingt, dass der bisher nur den nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen vorbehaltene Artikel 29bis Absatz 2 auch auf Männer angewendet wird. Absatz 2 ist daher entsprechend zu ergänzen, damit bei der Festsetzung der Rentenskala auch Männern beitragslose Ehejahre angerechnet werden können. Im übrigen wird es zwar nach dem Inkrafttreten dieser Revision keine neuen beitragslosen Witwenjähre mehr geben. Die bisherigen Witwenzeiten werden aber bei der Rentenberechnung weiterhin zu berücksichtigen sein.
Art. 30 Abs. 2bis (Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens)
Mit einer Praxisänderung im Jahre 1975 hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht für die Berechnung der einfachen Alters-
rente von verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Frauen eine Vergleichsrechnung eingeführt. Dabei ist in einer ersten Rechnung die Summe der Jahreseinkommen durch die gesamte Versicherungsdauer, einschliesslich der beitragslosen Ehe- und Witwenjahre, zu teilen. In einer zweiten Rechnung werden dagegen nur die Einkommen vor und allenfalls nach der Ehe gewertet und durch die entsprechende Anzahl Beitragsjähre dividiert. Der Rente wird alsdann das günstigere Ergebnis zugrunde gelegt (BGE 101 V 184, 104 V 71, 106 V 201).
Ausgangspunkt für diese Vergleichsrechnung war die Feststellung , dass Ehefrauen nach ihrer Heirat und insbesondere nach der Geburt von Kindern häufig ihre Erwerbstätigkeit reduzierten oder gar einstellten. Da für die Berechnung der Rente das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen neben der Beitragsdauer eine entscheidende Rolle spielt, wirken sich diese Perioden nachteilig auf die Rente aus. Dies kann mit der bis jetzt nur aufgrund der freien richterlichen Rechtsfindung eingeführten Praxis wirksam korrigiert werden.
Diese Vergleichsrechnung ist inskünftig auch bei Männern durchzuführen, da im Einklang mit dem neuen Eherecht auch Formen der Familienorganisation Rechnung zu tragen ist, bei welchen der Mann den Haushalt führt und die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Wir sind daher der Ansicht, dass die Vergleichsrechnung für alle Rentenarten in das ordentliche Recht überführt und geschlechtsunabhängig ausgestaltet werden soll.
Artikel 31 (Berechnungsgrundlagen der Renten)
Die einfache Rente eines verwitweten Mannes wurde bisher nur dann auf den Grundlagen einer Ehepaarrente festgesetzt, wenn vor dem Tode der Frau tatsächlich eine solche Leistung ausgerichtet wurde. Der neue Absatz 2 verzichtet neu auf dieses Erfordernis und regelt die bisher den Witwen vorbehaltene Berechnung der einfachen Rente geschlechtsunabhängig.
In Absatz 3 muss ein Problem gesetzlich geregelt werden, das bisher nicht befriedigend gelöst war, nämlich der Ersatz der Ehepaarrente durch eine einfache Rente infolge Scheidung oder Wegfalls der Invalidität, bzw. die Neuberechnung der einfachen Rente infolge Wiederverheiratung.
Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind heute in einem solchen Falle die Renten nach den Berechnungsgrundlagen im Zeitpunkt der Entflechtung neu zu berechnen (BGE 103 V 60, 108 V 206). Die dermassen neu berechnete Rente führt häufig zu einem im Vergleich zum vorherigen oder einem früheren Betreffnis ungünstigen Betrag. Es wird nicht verstanden, dass nach den geltenden Grundlagen eine Person, die heute zuerst eine einfache Rente bezieht, dann an einer Ehepaarrente partizipiert und nach der Scheidung wieder eine einfache Rente beansprucht, eine kleinere einfache Rente als früher erhält, obwohl die Berechnungsgrundlagen (eigene Rentenskala und eigenes Einkommen) grundsätzlich die gleichen sind.
Die einfache Rente soll in diesen Fällen daher den Renten entsprechen, welche diese Person erhielte, wenn nie eine Ehepaarrente ausgerichtet worden wäre. Zwischenzeitliche Rentenanpassungen sind natürlich zu berücksichtigen.
Für die Absätze 4 und 6 vgl. Ziffer 315.
Artikel 32 (Berechnung der Ehepaar-Altersrente)
Die vorgeschlagene Neuberechnung der Ehepaarrente wird in Ziffer 313.2 ausführlich dargestellt. Hier bleibt daher nur noch zu erwähnen, dass der neue Artikel 30 Absatz 2bis in analoger Weise auch bei der Festsetzung der Ehepaarrente angewendet werden muss, da sich das dieser Rente zugrunde liegende durchschnittliche Jahreseinkommen aus der Summe der Durchschnittseinkommen von Mann und Frau zusammensetzt.
92 Artikel 33 (Berechnung der Hinterlassenenrenten)
Die Berechnung von Hinterlassenenrenten folgt - mit Ausnahme von Absatz 3 - den allgemeinen Grundsätzen. Neu wird somit auch in diesem Bereich eine Vergleichsrechnung durchgeführt. Die Kumulation der Einkommen von Mann und Frau wird auf die Vollwaisenrente beschränkt, die nach den gleichen Regeln berechnet wird wie die Ehepaarrente.
Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Einführung eines "Karrierenzuschlages" im Bereich der Hinterlassenenrenten. Wir werden bezüglich Höhe und Abstufung des Zuschlages die gleiche Regelung treffen wie in der Invalidenversicherung (Art. 33 IW).
Artikel 34 Absätze 1, Ibis und 2 (Rentenformel)
vgl. Ziffer 331
Artikel 38 Absatz 3
Der zweite Satz dieses Absatzes kann aufgehoben werden. Die bundesrätliche Kompetenz zum Erlass von besonderen Regeln bezüglich der Anrechnung von Zusatzjahren ist nun in Artikel 29bis Absatz 1 enthalten.
Artikel 39 Absätze 1 und 2 (Rentenaufschub)
Diese Anpassungen sind rein redaktioneller Natur. In diesem Zusammenhang muss aber darauf hingewiesen werden, dass die heutige Ordnung des Rentenaufschubs den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 BV nicht entspricht. In diesem Bereich besitzt der Bundesrat eine umfassende Verordnungskompetenz. Wir werden daher im Rahmen der durch die zehnte AHV-Revision erforderli-
chen Anpassungen der AHW auch die Bestimmungen über den Rentenaufschub vollkommen geschlechtsunabhängig ausgestalten.
Artikel 40 (Möglichkeit und Wirkung des Rentenvorbezugs)
Absatz 1 regelt den Eintritt des Versicherungsfalles beim Vorbezug. Der Anspruch entsteht am 1. Tag des Monats nach Vollendung des 64., 63. bzw. 62. AltersJahres. Da Artikel 2 Absatz 1 ELG in diesem Punkt nicht geändert wird, können in diesem Zeitpunkt bei Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 6 ELG ebenfalls nicht geändert werden, ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die tatsächlich ausgerichtete, d.h. gekürzte AHV-Rente als Einkommen anzurech-
Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass die vorbezogene Altersrente sowie die durch den Vorbezugsrentner ausgelösten Folgerenten (halbe Ehepaar-Altersrente des Mannes, Witwen- und Waisenrente) zu kürzen sind. In den üebergangsbestimmungen zur zehnten AHV- Revision wird noch die vorbezugsbedingte Kürzung der Zusatzrente für die Ehefrau zu regeln sein. Die Aufzählung der zu kürzenden Renten ist abschliessend. Die der Frau zustehende Hälfte der Ehepaar-Altersrente sowie die sie ablösende einfache Alters- oder Invalidenrente der Witwe unterliegen somit keiner Kürzung.
Absatz 3 liefert dem Bundesrat die gesetzliche Grundlage zur Festsetzung des Kürzungssatzes auf Verordnungsebene. Er hat sich dabei nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu richten, d.h. die längere Rentenbezugsdauer und die Verringerung der Beitragszahlungen zu berücksichtigen. Diese Kompetenzdelegation drängt sich auf, da die Rentenbezugsdauer von der durchschnittlichen Lebenserwartung abhängt. Der Kürzungssatz muss somit im Verlauf der Jahre angepasst werden können.
94 Artikel 42 (Ausserordentliche Renten, Bezügerkreis)
Die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen sollen abgeschafft und durch die Ergänzungsleistungen ersetzt werden. Der neue Artikel 42 regelt somit nur noch den Anspruch auf ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenzen. Dieser Anspruch wird nur noch denjenigen Personen gewährt, welche trotz durchgehender Erfüllung der Versicherteneigenschaft nicht während der für den Anspruch auf ordentliche Renten nach Artikel 29 Absatz 1 geforderten Mindestdauer Beiträge entrichten konnten, sei es, weil die Beitragspflicht noch nicht (minderjährige Versicherte) oder bei Einführung der AHV nicht mehr (Angehörige der Uebergangsgeneration) während eines ganzen Jahres bestanden hatte, oder die Versicherten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c während der ganzen Versicherungsdauer von der Beitragspflicht befreit waren. Die ausserordentlichen Renten sollen folglich nur noch dann ausgerichtet werden, wenn Versicherte ohne ihr Verschulden die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen konnten und deshalb kein Anspruch auf ordentliche Renten besteht.
Aufgrund der heutigen Regelung (Abs. 2 Bst. c) werden u.a. ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenzen denjenigen Frauen gewährt, deren Ehemänner eine Anwartschaft auf eine ordentliche Vollrente besitzen. Neu wird auf die Versichertenlaufbahn des Rentenansprechers selbst abgestellt.
In bezug auf die Voraussetzung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes des Hauptrentners und seiner Angehörigen (Abs. 2) verweisen wir auf die Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 2.
Artikel 42bis, 42ter und 43 Absätze 1 und 2
Soweit diese Bestimmungen die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen betreffen, werden sie durch die Aufhebung
dieser Rentenart hinfällig. Die in den verbleibenden Bestimmungen vorzunehmenden Aenderungen sind redaktioneller Natur.
Artikel 43bis Absätze 1 , 2 und 3 (Hilflosenentschädigung)
Vgl. Ziffer 332
Artikel 43ter Absatz 1 (Hilfsmittel)
Keine Bemerkungen
Artikel 44 Absatz 3 (Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen)
Im Zusammenhang mit der Getrenntauszahlung der Ehepaarrente als Regelfall stellt sich auch das Problem der bargeldlosen Rentenauszahlung. Würde man die heutige Barauszahlung weiterhin ohne Einschränkungen zulassen, entstunden durch diese Massnahme zusätzliche Portokosten von etwa 4 Millionen Pranken.
Da wir die bargeldlose Rentenauszahlung nicht nur für eine einzige Rentenart einführen möchten, schlagen wir vor, generell die Rentenauszahlung auf ein Postcheck- oder Bankkonto vorzuschreiben. Im Gegensatz zu den gebührenfreien Girozahlungen verursachen die Barauszahlungen ansehnliche Kosten: 1988 haben die PTT-Betriebe der AHV/IV Gebühren von über 17,1 Millionen Franken für Zahlungsanweisungen im Inland und von über 4,6 Millionen Franken für Postanweisungen nach dem Ausland in Rechnung gestellt. Durch die Einführung der generellen bargeldlosen Rentenauszahlung lassen sich somit wesentliche Kosten einsparen. Ueberdies werden bereits gut 60 Prozent der in der Schweiz ausgerichteten Renten bargeldlos ausbezahlt.
Bei einzelnen Rentenberechtigten mag aber die Beibehaltung der Barauszahlung gerechtfertigt sein, z.B. bei Wohnsitz in abgeschiedenen Landesteilen oder wenn bei AuslandZahlungen die entsprechende Infrastruktur fehlt oder die Sicherheitsgarantien ungenügend sind. Für solche Einzelfälle soll der Bundesrat daher Ausnahmen zulassen können.
Artikel 46 Absatz 2 (Verjährung von Hilflosenentschädigungen)
Mit dieser Ausweitung der Nachzahlung von Hilflosenentschädigungen wird die geltende restriktive Regelung der grosszügigeren Bestimmung des IVG (Art. 48 Abs. 2) angepasst.
Artikel 48ter
Keine Bemerkungen
Artikel 51 Absatz 2 (Auszahlung der Renten und Hilflosenententschädigung durch den Arbeitgeber)
Vgl. Ausführungen zu Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a (Errichtung von Verbandsausgleichskassen)
Bei Einführung der AHV betrug die für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse (VAK) erforderliche Mindestbeitragssumme 400'000 Franken. Sie wurde dann auf den 1. Januar 1954 auf eine Million Franken erhöht und im Rahmen der achten AHV-Revision (1973) auf den heute noch gültigen Betrag von 10 Millionen Franken angehoben.
In den vergangenen 15 Jahren hat sich der Bestand der VAK von 76 auf 78 erhöht (drei neue Kassen und eine Fusion mit einer bestehenden Kasse). Im gleichen Zeitraum ist das Beitragsvolumen AHV/IV/KO der VAK von 4,0 auf 8,6 Milliarden Franken angestiegen, wobei heute mehr als die Hälfte der VAK Beitragssummen von über 50 Millionen Franken im Jahr vereinnahmen. Die in vielen Bereichen kompliziert gewordene Durchführung der bundesrechtlichen Sozialversicherung verlangt eine gewisse Kassengrösse, damit ein rationeller Betrieb gewährleistet werden kann. Es liegt daher im Interesse der AHV, eine Aufsplitterung in weitere VAK nach Möglichkeit zu vermeiden. Sowohl die Vereinigung der VAK als auch die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen haben der Erhöhung des-Grenzbetrages auf 50 Millionen Franken zugestimmt.
Artikel 54 Absatz 3 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide des Schiedsgerichtes)
Seit der Aenderung von Artikel 128 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) anlässlich der Einführung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) auf den 1. Oktober 1969 unterliegen auch die Entscheide von Schiedsgerichten aus öffentlichrechtlichen Verträgen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Da das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission auch hierzu gehört, entscheidet es mithin nicht mehr endgültig.
Artikel 60 Absatz 2 (Auflösung von Ausgleichskassen)
Die Aenderung von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a erfordert konsequenterweise auch eine Anpassung von Artikel 60 Absatz 2 im Sinne einer Besitzstandsgarantie. Für Ausgleichskassen, die zwischen dem 1. Januar 1973 und dem Jahr des Inkrafttretens der neuen Gesetzesbestimmung errichtet wurden, gilt als Grenzbetrag die bisherige Limite von 10 Millionen Franken. Der Grenzbetrag
von 1 Million Franken für Kassen, die vor dem 1. Januar 1973 errichtet wurden, bleibt unverändert. Damit können die bestehenden Kassen ohne Einschränkung weitergeführt werden.
Artikel 62 Absatz 2
Keine Bemerkungen
Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c (Auszahlung der Renten und Hilfosenentschädigung)
Nach dem geltenden Gesetzeswortlaut stellt die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigung durch den Arbeitgeber den Regelfall dar. In der Realität bildet diese sogenannte delegierte Rentenauszahlung einen Ausnahmefall, in den weitaus meisten Fällen werden die Leistungen durch die Ausgleichskasse ausgerichtet. Mit der vorgeschlagenen Aenderung (vgl. auch Art. 51 Abs. 2) wird den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen.
Artikel 70 Absatz 2 (Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Haftung der Ausgleichskassen•für Schäden)
Die Zuständigkeit lag schon immer beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, das als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichtes hier genahnt wird.
Artikel 84 Absatz 2
Keine Bemerkungen
99 Artikel 87 (Busse bei Vergehen)
Die Höhe der Busse aufgrund der Strafbestimmungen des AHVG (vgl. auch die Art. 88 und 91) wurde seit 1973 nicht mehr geändert. Bussen werden nur bei eigentlichen Delikten (z.B. Zweckentfremdung von Lohnbeiträgen, Verletzung der Schweigepflicht durch Kassenfunktionäre), bzw. nach erfolgloser, gebührenpflichtiger Mahnung (Ordnungsbussen) ausgesprochen. Sie erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie eine spürbare Höhe erreichen.
Artikel 88 (üebertretungen)
Der neue Artikel 92bis AHVG macht auch eine wirksame Absicherung gegen die missbräuchliche Verwendung der Versichertennummer notwendig. Es scheint uns daher angezeigt, eine entsprechende Strafbestimmung ins Gesetz aufzunehmen und Artikel 88 durch den Tatbestand der unbefugten Bildung, Aenderung oder Verwendung der Versichertennummer zu ergänzen.
Artikel 90 Absatz 2 (Zustellung von Strafurteilen)
Die neue Fassung gewährleistet, dass die Ausgleichskassen von allen Strafurteilen Kenntnis erlangen, die aufgrund der Strafbestimmungen im AHVG ergehen. Generalklauselartige Rechtshilfebestimmungen wie etwa Artikel 93 AHVG bieten diese Gewähr nicht, da sie auf den Einzelfall beschränkt sind und stets ein Ersuchen der Ausgleichskassen voraussetzen. Diese sind auf die Strafentscheide angewiesen. Anpassungen des IVG oder BOG erübrigen sich, weil dort Artikel 90 AHVG sinngemäss anwendbar ist.
Artikel 91 Absatz 1 (Ordnungsbussen)
Die neuen Grenzen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 87) sollen es den Ausgleichskassen ermöglichen, gegen besonders renitente Beitragspflichtige wirksamer vorzugehen und sie entsprechend den verursachten Mehrumtrieben stärker an den Verwaltungsaufwendungen zu beteiligen.
Artikel 92 Absatz 2
Vgl. Ziffer 345
Artikel 92bis (Versichertennummer)
Die Versichertennummer wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) gebildet und zugeteilt. Die zentrale Zuteilung ist erforderlich, weil die an der neunten und zehnten Stelle der AHV- Nummer vorhandene Ordnungsnummer zur Unterscheidung von Personen mit gleicher Namensgruppe, gleichem Geburtsdatum und Geschlecht gesamtschweizerisch nur von einer einzigen Stelle vergeben werden kann, die aufgrund ihrer Register weiss, welche Ordnungsnummern bereits benützt und welche noch frei sind.
Daher darf nur die von der ZAS zugeteilte Versichertennummer als AHV-Nummer bezeichnet werden (Art. 134bis Abs. 3 AHW).
Die für die Bedürfnisse der bundesrechtlichen Sozialversicherung geschaffene Versichertennummer wurde schon wenige Jahre nach ihrer Einführung aufgrund ihrer Aussagekraft als beliebtes Identifikationsmerkmal auch für andere Zwecke verwendet. Dabei entstanden Probleme, als Aussensteilen (z.B. Steuerverwaltungen, Einwohnerkontrollen, Motorfahrzeugkontrollen) damit begannen, elfstellige AHV-Nummern selber zu bilden und die Ordnungsnummern auf ihren eigenen Bereich bezogen zuzuteilen. Damit wurden Nummern in Datenbanken aufgenommen und auf Formularen
ausgedruckt (z.B. Steuerrechnungen, Führerscheine), die mit den offiziellen AHV-Nummern nicht übereinstimmen. Da diese Nummern aufgrund ihrer Gliederung in der Regel als echte AHV-Nummern angesehen und - bei Fehlen des AHV-Ausweises - für die Beitragsabrechnung verwendet werden, besteht die Gefahr, dass ein unter einer solchen unechten AHV-Nummer geführtes individuelles Konto bei der späteren Rentenberechnung unberücksichtigt bleibt, weil keine Verbindung zur richtigen AHV-Nummer gemäss Versicherungsausweis besteht.
Aufgrund dieser Sachlage ist es unerlässlich, dass die Verwendung der AHV-Nummer für Zwecke ausserhalb der bundesrechtlichen Sozialversicherung eingeschränkt und nur noch in jenen Fällen zugelassen wird, in denen eine Beziehung zur Sozialversicherung besteht. Zudem soll auf Verordnungsstufe geregelt werden, dass die allgemein bekannte Gliederung der AHV-Nummer (xxx.xx .xxx.xxx) nur für die echte Versichertennummer verwendet werden darf. Dafür ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich.
Artikel 94 Absatz 3
Keine Bemerkungen
Artikel 95 Absatz 1 (Kostenübernahme für die Information der Versicherten)
Seit der Einführung der AHV hat sich das Bedürfnis für eine umfassende Information der Versicherten völlig gewandelt. Besonders in den letzten Jahren musste man bei der Bevölkerung ein bedeutendes Informationsdefizit feststellen. Ein bekanntes Beispiel dafür ist das Auftreten von Beitragslücken mit den entsprechenden unangenehmen Folgen für die betroffenen versicherten.
Schon seit Ober zwanzig Jahren ermöglicht die AHV-Informationsstelle eine gleichartige und gleichwertige Fachinformation der Versicherten durch die AHV-Ausgleichskassen. Ihre Träger sind die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen, die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, die Schweizerische Ausgleichskasse und die Eidgenössische Ausgleichskasse.
Die AHV-Informationsstelle fördert unter der aktiven Mitwirkung des Bundesamtes für Sozialversicherung die Information der Versicherten, der Arbeitgeber und der Oeffentlichkeit über die von den AHV-Ausgleichskassen betreuten Sozialversicherungswerke des Bundes mit Informationsdrucksachen in Form von zahlreichen Merkblättern und Broschüren, Beiträgen in den Medien und anderen geeigneten Massnahmen.
Ein für das Wirken der AHV-lhformationsstelle lebenswichtiges Problem ist allerdings die Finanzierung ihrer Tätigkeiten. Ihre Aktivitäten verursachen Kosten, die nicht mehr allein durch die Verwaltungskostenrechnung der AHV-Ausgleichskassen und im Rahmen ihres gesetzlichen Informationsauftrages gedeckt werden können.
Für die Zukunft ist daher die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den AHV-Fonds für die Informationstätigkeit im Gesetz zu verankern.
Artikel 95bis (Begriff des Wohnsitzes)
Wir verweisen auf die Erläuterungen Zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG.
Artikel 97 Absatz 4 (Vollstreckbarkeit von Kassenverfügungen)
Die geltende Fassung lässt nicht deutlich werden, dass es sich bei den verfügten Geldzahlungen allein um solche an die Versi-
cherung handelt, nicht aber um solche, die von ihr geschuldet werden. Die Aenderung schafft hier Klarheit, auch im Verhältnis zu Absatz 2, der sich auch auf Geldleistungen der Versicherung bezieht.
Artikel 103 Absatz 1 (Bundesbeitrag an die AHV)
Vgl. Ziffer 422
Artikel 107 Absatz 2 (Beiträge von Bund und Kantonen an den Ausgleichsfonds der AHV)
Gegenwärtig überweisen Bund und Kantone ihre nach den Artikeln 102 und 103 geschuldeten Beiträge vierteljährlich nachschüssig an den Ausgleichsfonds der AHV. Dessen Liquiditätsbedarf wird jedoch primär durch die Auszahlung der Renten bestimmt, welche gemäss Artikel 44 Absatz 1 monatlich zum voraus erfolgt. Eine monatliche Ueberweisung der Beiträge der öffentlichen Hand ist daher besser auf den tatsächlichen Liquiditätsbedarf des Ausgleichsfonds zugeschnitten. Die Beiträge des Bundes sollen daher jeweils zu Beginn des der Rentenauszahlung folgenden Monats überwiesen werden. Die Neuregelung würde auch für den Beitrag der öffentlichen Hand an die Familienzulagen in der Landwirtschaft gelten,, da Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1 ) die Bestimmungen des AHVG sinngemäss für anwendbar erklärt.
Der üebergang von der vierteljährlichen zur monatlichen Ueberweisung an die AHV/IV 'dürfte bei der öffentlichen Hand einen Zinsverlust und beim Ausgleichsfonds einen entsprechenden Zinsgewinn bewirken. Dieser wird sich nach den Berechnungen des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds beim Bund um 10 Millionen Franken und bei den Kantonen um 3 Millionen Franken im Jahr bewegen. Allfällige Zinsauswirkungen bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft fallen praktisch nicht ins Gewicht.
Artikel 108 Absatz 1 (Aktienerwerb durch den Ausgleichsfonds)
Bei Einführung der AHV wurden dem Ausgleichsfonds Anlagen in Aktien und ähnlichen Beteiligungen vom Gesetzgeber untersagt aus der Befürchtung heraus, der Ausgleichsfonds der AHV könnte auf dem Kapitalmarkt eine gewisse Dominanz ausüben oder auf längere Sicht sogar zu einer kalten Verstaatlichung von Unternehmungen führen.
Seither haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem der Kapitalmarkt grundlegend geändert. In der zweiten und dritten Säule ist die Anlage in Aktien und ähnlichen Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz bis zu einem Anteil von 30 Prozent am Gesamtkapital zugelassen, und auch die SUVA und die Lebensversicherungsgesellschaften erwerben vermehrt Beteiligungspapiere. Es ist daher an der Zeit, das Verbot des Aktienerwerbs im AHV-Gesetz aufzuheben und damit die Entscheidungskompetenz für eine begrenzte Anlage von Fondsgeldern in Aktien und ähnlichen Beteiligungen dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV zu übertragen. Dieser wird den begrenzten Rahmen in Richtlinien näher umschreiben. Die Eidgenössische Bankenkommission hat die Oeffnung und Lockerung der Kapitalanlagemöglichkeiten begrüsst.
52 Aenderung des Bundesbeschlusses über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hintelassenenversicherung
Artikel 1 (Bundesbeitrag an die AHV)
Die Erhöhung des Bundesbeitrages an die AHV macht eine redaktionelle Anpassung des Bundesbeschlusses an die Neufassung von Artikel 103 Absatz 1 AHVG nötig.
Artikel Ibis (Sonderbeitrag)
Die Kosten des Rentenvorbezugs sollen zu einem massgebenden Teil durch einen Sonderbeitrag in Höhe von 170 Millionen Franken finanziert werden, der zusätzlich zum Anteil der öffentlichen Hand ausgerichtet werden soll.
53 Aenderung des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Artikel 1 (Rentenanspruch)
Wir verweisen auf die Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG.
Artikel 2 (Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung)
Mit dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wurde unter anderem auch bezweckt, den Flüchtlingen und Staatenlosen mindestens die gleichen Vorteile zu gewähren wie denjenigen Ausländern, mit deren Heimatstaat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Die im vorgeschlagenen Artikel 2 verwirklichte Besserstellung erwerbstätiger Flüchtlinge im Bereiche der Eingliederungsmassnahmen trägt der seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vollzogenen Entwicklung im Bereich der Sozialversicherungsabkommen Rechnung. Sie entspricht der Regelung in zahlreichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Für nichterwerbstätige Flüchtlinge soll die einjährige Karenzfrist dagegen beibehalten werden. Auch diese Beschränkung fin-
det sich regelmässig in dem Sozialversicherungsabkommen.
In bezug auf die Uebernahme der Geburtsgebrechen von Flüchtlingskindern, die im Ausland geboren wurden, gelten unsere Ausführungen zu Artikel 9 Absatz 3 IVG sinngemäss.
Artikel 3
Wir verweisen auf die Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG.
54 Aenderung des IVG
Artikel 6 (Versicherungsmässige Voraussetzungen)
Absatz Ibis ermöglicht die Gleichstellung von Schweizer-Bürgern mit Angehörigen eines Staates, welche die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der IV aufgrund einer Ersatzklausel des betreffenden Staatsvertrags erfüllen können. Somit bedeutet die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Sozialversicherung nicht automatisch die Erfüllung der Versicherungsklausel für die IV, sondern nur, wenn und soweit es der anwendbare Staatsvertrag ausdrücklich vorsieht. So können insbesondere Schweizer, die der Sozialversicherung eines Staates angehören, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen mit Totalisierung der Beitragszeiten abgeschlossen hat, ihre Ansprüche gegenüber der IV nach wie vor lediglich durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer wahren .
Die Anwendung der betreffenden staatsvertraglichen Bestimmungen stellt die Auslandschweizer mit den Angehörigen des betreffenden Staates gleich, nicht aber mit Auslandschweizern, die der freiwilligen Versicherung angehören. Dies bedeutet, dass Ehegatten und Kinder von Auslandschweizern nur dann versichert sind, wenn sie selbst die staatsvertragliche Ersatzklausel er-
füllen oder selbst (bei Kindern, wenn Vater oder Mutter) der freiwilligen Versicherung angehören. Ausserdem verschafft die Erfüllung der Ersatzklausel auch keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, da diese grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt werden.
Absatz 2 bringt für die ordentlichen Renten der IV die gleiche Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer wie Artikel 18 Absatz 2 AHVG. Wir verweisen daher auf unsere Ausführungen in Ziffer 343.1 und die Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG.
Artikel 9 Absätze 2 und 3 (Eingliederungsmassnahmen für im Ausland geborene Kinder)
Während Absatz 2 lediglich eine redaktionelle Anpassung an die Präzisierung des Wohnsitzbegriffs enthält, wird in Absatz 3 eine unter sozialpolitischen Gesichtspunkten störende Lücke geschlossen.
Das geltende Recht setzt für die Uebernahme von Eingliederungsmassnahmen von ausländischen Kindern u.a. voraus, dass "die Kinder in der Schweiz invalid geboren sind". Wird nun ein mit einem Geburtsgebrechen behaftetes Kind im Ausland geboren, so kann dieses - vorbehaltlich bestimmter staatsvertraglicher Bestimmungen - der durch sein Geburtsgebrechen ausgelösten medizinischen Massnahmen verlustig gehen, obwohl dessen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz ausgewiesen sind.
Wir schlagen daher vor, dass auch im Ausland geborene ausländische Kinder mit Geburtsgebrechen in den Genuss von Eingliederungsmassnahmen der IV gelangen können, sofern die Mutter sich vor der Niederkunft nicht länger als zwei Monate im Ausland aufgehalten hat und das Kind seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Diese Bedingung entspricht jenen Sozialversicherungsabkommen, die jetzt schon eine ähnliche Be-
Stimmung kennen. Mit dieser neuen Gesetzesbestimmung ermöglicht nun schon die innerstaatliche Gesetzgebung in den skizzierten Fällen die Erfüllung der Versicherungsklausel im Falle einer Auslandgeburt.
Eine Anschlussfrage ist die, wieweit die IV für die Kosten aufkommt, die sich durch die Behandlung des Geburtsgebrechens im Ausland ergeben. Dies soll auf Verordnungsstufe geregelt werden, und hiefür ist eine Delegationsbestimmung an den Bundesrat nötig.
Artikel 10 Absatz 1 (Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen)
Die Ergänzung dieses Absatzes wird durch die Einführung des Rentenvorbezugs nötig. Mit ihr wird die Kumulation von Eingliederungsmassnahmen der IV und vorbezogener .Altersrente verhindert.
Artikel 32 (Einfache Invalidenrente)
Eine redaktionelle Aenderung wird durch die Neuordnung der gemischten Risiken erforderlich (s. Erläuterungen zu Art. 22 AHVG ) .
Artikel 33 (Ehepaar-Invalidenrente)
Vgl. Ziffer 313.1
Artikel 34 {Zusatzrente für den Ehegatten)
Absatz T, umschreibt die einzelnen, für Mann und Frau identischen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zusatzrente. Unter dem Ausdruck "Arbeitsunfähigkeit" ist das gleiche zu verstehen wie in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b IVG. In zeitlicher Hinsicht wird somit auf den Beginn der einjährigen Wartefrist abgestellt, da in diesem Zeitraum - auf jeden Fall bei schwerer! Invalidität - die Unmöglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätiigkeit wohl die Regel darstellt. Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Bundesrat den Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf Personen ausdehnen, welche vor dem Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, also insbesondere Arbeitslose.
Die negative Anspruchsvoraussetzung muss um das Fehlen eines Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente ergänzt werden, da inskünftig die gemischten Risiken Alter/Invalidität durch die AHV abgedeckt werden, wenn der Versicherungsfall des Alters beim einen Ehegatten vor der Invalidität des andern eintritt (Art. 22 Abs. 1 AHVG, neu). Ausserdem besteht der Anspruch auf die Zusatzrente nur, wenn der Ehegatte, für welchen die Zusatzrente beansprucht wird, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die einfache Altersrente selbst erfüllen würde.
Die,Absätze 2 und 3 enthalten die erforderlichen formellen Anpassungen an den geschlechtsunabhängigen Anspruch gemäss Absatz 1. Absatz 3 enthält schliesslich noch eine Anpassung an das neue Eherecht, da die Unterhaltspflicht nunmehr nicht mehr nur dem Mann, sondern beiden Ehegatten gemeinsam obliegt (Art. 163 Abs. 1 ZGB).
Artikel 35 Absätze 1 und 4 (Kinderrente)
Siehe Erläuterungen zu Artikel 22ter AHVG.
Artikel 36 Absatz 2 und 2bis (Berechnung der Renten)
Durch die Neuordnung der gemischten Risiken wird die durch den Rentenvorbezug des Ehemannes einer invaliden Ehefrau ausgelöste Ehepaarrente der Invalidenversicherung zugeordnet. Diese ist jedoch konsequenterweise nach den gleichen Grundsätzen zu kürzen wie eine durch den Rentenvorbezug ausgeloste Ehepaar-Altersrente (Art. 40 Abs. 2 AHVG).
Artikel 39 (Ausserordentliche Invalidenrenten)
Die im IVG vorgenommenen Aenderungen entsprechen der Neukonzeption der ausserordentlichen Renten im AHVG (Art. 42).
Artikel 40 Absätze 2 und 3
Durch die Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen werden redaktionelle Anpassungen notwendig.
Artikel 42 Absatz 1 (Anspruch auf Hilflosenentschädigungen)
Auch diese Bestimmungen enthalten eine Anpassung an den Wohnsitzbegriff. Mit der zusätzlichen Aufnahme des Rentenvorbezugs als Beendigungszeitpunkt wird die Kumulation von Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV verhindert.
Artikel 43 Absätze 1, Ibis und Iter (Zusammenfallen von Invalidenrenten mit Hinterlassenenleistungen der AHV)
Absatz 1 behandelt die Konkurrenz von Hinterlassenenrenten und IV-Renten. In diesen Fällen wird immer nur die IV-Rente gewährt. Diese wird aber auch dann als ganze Rente ausgerichtet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als zwei Drittel beträgt.
Ausserdem muss die IV-Rente mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen. Diese Garantie findet Anwendung, wenn die IV-Rente wegen Selbstverschuldens gekürzt werden muss (Art. 7 Abs. 1 IVG). Diese Regelung ist nun auch auf den invaliden Witwer auszuweiten.
Artikel 58 (4. Zuständigkeit)
Keine Bemerkungen
Artikel 66 Absatz 1 (Anwendbare organisatorische Bestimmungen des AHV-Gesetzes)
Keine Bemerkungen
Artikel 76 Absatz 2
Vgl. Ziffer 345
Artikel 78 Absatz 2 (Ueberweisung der Beiträge von Bund und Kantonen an den Ausgleichsfonds der AHV)
Die für die AHV beschriebenen Probleme (s. Erläuterungen zu Art. 107 Abs. 2 AHVG) stellen sich auch in der IV. Zwar regelt das IVG den,Zeitpunkt der Ueberweisung weder ausdrücklich noch durch Verweis auf das AHVG, doch wird auch hier der vierteljahres-Modus befolgt. Die Umstellung auf monatliche Ueberweisungen soll ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.
Artikel 81 (Anwendbare Bestimmungen des AHV-Gesetzes)
Keine Bemerkungen
55 Aenderung des ELG
Artikel 2 (Anspruch auf Ergänzungsleistungen)
In Absatz 1 wird die Terminologie - Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz - an die Neuformulierung in der AHV angepasst.
Die Kategorien, die auf EL Anspruch haben, werden zur besseren Uebersichtlichkeit neu in den Artikeln 2a-2£ aufgezählt.
Ausländer haben nach Absatz 2 Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV/IV, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV beziehen und die erforderliche Karenzfrist erfüllt haben.
In Absatz 2bis wird festgelegt, dass der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze durch den Anspruch auf EL ersetzt wird. Da die fünfzehnjährige Karenzfrist bei den EL nicht wegfällt, muss festgelegt werden, dass bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der EL-Karenzfrist EL und Rente zusammen die Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen dürfen (vgl. Ziff. 345).
Mit der Einführung der Witwerrente entfällt in Absatz 3 die bisherige Spezialregelung für Mutterwaisen.
Artikel 2a-c (Anspruch für Betagte, Hinterlassene und Invalide)
Die Anspruchsberechtigung wird neu hier für die einzelnen Kategorien - Betagte, Hinterlassene, Invalide - zusammengefasst umschrieben.
Artikel 3 Absatz 5 (Anrechenbare Einkommen)
Die bisher in Absatz 5 enthaltene Spezialregelung für Mutterwaisen erübrigt sich infolge der Einführung der Witwerrente.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b (Verwendung der Beiträge an gemeinnützige Institutionen)
Der Ersatz der Rente durch EL infolge der Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen erfordert eine Neuumschreibung der Anspruchsberechtigten. Voraussetzung für die Hilfe von Pro Infirmis, Pro Senectute oder Pro Juventute ist nicht mehr der Bezug der AHV/IV-Rente; es genügt betagt, verwitwet, verwaist oder invalid zu sein.
56 Aenderung des SOG
Artikel 21 Absatz 2 (Anwendbare Bestimmungen des AHVG)
vgl. Bemerkungen zu Artikel 92bis AHVG
57 Aenderung des BVG
Artikel 13 Absatz 3 (Flexibles Rentenalter)
Wir verweisen im wesentlichen auf die Ausführungen unter Ziffer 35 hievor. Die Aufnahme eines neuen dritten Absatzes gestattet, die in Absatz 2 fakultativ vorgesehene Flexibilisierung im gleichen umfang wie in der AHV obligatorisch zu erklären.
Artikel 17 Absatz 2 (Kinderrente)
Analog wie in der AHV werden Pensionierten-Kinderrenten erst ab Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters (65/62 Jahre) ausgerichtet.
58 Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b (Kompetenz des Bundesrates zur Erhöhung des Steuersatzes)
vgl. Ziffer 612
59 Uebergangsbestimmungen
591 AHVG
Absatz 1
Unterstellungsbedingungen
Aufgrund der bisherigen Situation rechtfertigt es sich, das neue Recht ausschliesslich auf neue Tatbestände zu beziehen bzw. dessen Anwendung von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängig zu machen. Analoges gilt für Ausländer mit besonderen steuerlichen Vergünstigungen. Eine Anwendung des neuen Rechts (Unterstellung) soll nur in neuen Fällen bzw. auf ausdrückliche Willensäusserung hin erfolgen.
Absatz 2
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind
Mit dem neuen Recht soll Personen die Weiterführung der Versicherungskarriere in der AHV/IV ermöglicht werden, wenn diese bereits vor ihrem Auslandaufenthalt eine enge Beziehung zu diesen Sozialversicherungszweigen und zu unserem Land hatten. Bei Personen, welche ihre Versicherungskarriere im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts schon während mindestens drei
Jahren unterbrochen haben, wird diese enge Beziehung als nicht mehr gegeben erachtet.
Absatz 3
Laufen bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits Verzugszinsen, so berechnen sich diese bis zu diesem Zeitpunkt nach dem bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach dem neuen Zinssatz (1 Prozent pro Monat).
Absätze 4 und 5
Verjährung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits verjährte Fälle sollen nicht wieder aufleben. Das neue Recht ist damit auf alle Fälle anwendbar, welche - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen - nicht schon nach bisherigem Recht verjährt sind.
Absatz €
üeberführurig in das neue Recht
Die vorgesehenen Aenderungen gelten in der Regel nur für Renten, deren Anspruch nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision entsteht. In einigen Fällen scheint es jedoch gerechtfertigt, auch die laufenden Leistungen, sei es von Amtes wegen (Abs. 10 und 12), sei es auf Antrag (Abs. 8), mit Wirkung ab Inkrafttreten dem neuen Recht zu unterstellen.
Absatz 7
Anspruch auf ordentliche Renten für Ausländer
Ausländer, die nach neuem Recht die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente erfüllen, sollen auch dann Leistungen beanspruchen können, wenn ein früheres Leistungsbegehren abgewiesen worden ist oder wäre. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen die AHV-Beiträge nicht bereits rückvergütet worden sind. Ausserdem soll der Rentenanspruch erst ab Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision entstehen.
Absatz 8
Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau
Dieses System entspricht der Uebergangsregelung für die Erhöhung der Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente im Rahmen der neunten AHV-Revision. Das Grenzalter der Frauen wird für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision um je ein Jahr erhöht. Dies hat zur Folge, dass nur noch für Frauen, die ihr 55. Altersjahr vor dem 1. Dezember des Jahres vor dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision vollenden, eine Zusatzrente der AHV ausgerichtet werden kann. Die Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV wird bei gleichbleibendem Rentenalter der Frau und vorbehaltlich der Besitzstandsfälle nach sieben Jahren wegfallen.
Absatz 9
Einführung der Witwerrente, Berechnung der einfachen Altersrente verwitweter Personen sowie der Ehepaar-Altersrente
Witwer sollen auch dann einen Anspruch auf eine Witwerrente haben, wenn der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten der
zehnten AHV-Revision eingetreten ist. Leistungen können aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgerichtet werden, und nur, wenn ein Witwer dannzumal samtliche Voraussetzungen des neuen Rechts erfüllt.
Im übrigen sollen auch jene Versicherten in den Genuss der neuen Vorschriften über die Berechnung der einfachen Altersrente verwitweter Personen sowie der Ehepaar-Altersrente kommen, die bereits eine Leistung beziehen. Die erhöhte Rente kann aber erst ab dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision ausbezahlt werden.
Absatz 10
Berechnung von Witwerrenten, sofern der Versicherungsfall vor Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision entstanden ist
Da der Anspruch auf Witwerrenten erst mit Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision entsteht, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, die neuen Be rechnung svo rsehr i ften.
Absatz 11
Laufende Ehepaarrenten mit Zuschlag
Diese Renten sind im zentralen Rentenregister mit einem Sonderfali-Code gekennzeichnet. Sie können daher ohne Schwierigkeiten eruiert und von Amtes wegen in das neue Recht überführt werden.
Absätze 12-14
Keine Bemerkungen
Absatz 15
Einführung der obligatorischen bargeldlosen Rentenauszahlung
Aelteren Rentenbezügern sind bargeldlose Zahlungen häufig noch fremd. Ihnen soll daher keine Umstellung aufgezwungen werden, solange sich keine Aenderung der Rentenart oder des Auszahlungsmodus ergibt.
592 IVG
Keine Bemerkungen
6 Finanzielle und personelle Auswirkungen
61 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
611 Grundsätze
Die öffentliche Hand soll 20,5 Prozent der Revisionskosten finanzieren. Davon gehen nach 1990 17,5 Prozent zu Lasten des Bundes. Nach Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung wird der Bund den gesamten Anteil von 20,5 Prozent übernehmen. Zusätzlich leistet der Bund während den ersten 17 Jahren einen jährlichen Beitrag von 170 Millionen Franken. Damit ergeben sich in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Modellvorgaben (vgl. Ziff. 212.4) folgende Finanzierungsanteile der öffentlichen Hand.
Anteil der öffentlichen Hand an den Revisionskosten gemäss Referenzszenario
Lohn- / Preisdifferenz Jahr 1,2 bzw. 1,0 % 1 ,6 bzw 1,4 % 2,0 bzw. 1,8 % Bund Kantone Bund Kantone Bund Kantone 1) 2) 1) 2) 1) 2) 1992 416 25 417 25 421 26 1993 442 ' 29 443 29 447 30 1994 456 30 459 31 466 31 1995 450 29 453 29 461 30 1996 463 30 466 30 479 31 1998 464 28 469 29 486 30 2000 465 26 471 27 493 28 2002 472 25 479 25 507 28 2004 488 25 497 25 533 28 2006 521 27 532 28 576 31 2008 551 29 565 30 620 34 2010 408 30 427 31 492 36 1) 17,5 Prozent der Revisionskosten, zusätzlich 0,5 Prozent der Ausgaben nach geltender Ordnung sowie einen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken 2) 3 Prozent der Revisionskosten
Bei der IV finanziert der Bund 37,5 Prozent der Ausgaben. Durch die Revision entstehen damit zusätzliche Kosten von rund 20 Millionen Franken pro Jahr. Andererseits führen die Finanzierungsmassnahmen der zweiten IV-Revision zu einem Abbau der Zinslast der IV, die dem Bund ebenfalls zugute kommt, so dass sich eine Mehrbelastung von netto rund 10 Millionen Franken ergibt.
In der EL sind Einsparungen zu erwarten, so dass gesamthaft aus IV und EL eine geringe Mehrbelastung von wenigen Millionen Franken entsteht.
612 Erhöhung der Tabaksteuer
Die Verfassungsbestimmungen in den Artikeln 34quater Absatz 2 Buchstabe b und 4Ibis Absatz 1 Buchstabe c räumen dem Bund das
Recht ein, Steuern auf dem rohen und dem verarbeiteten Tabak sowie auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden, zu erheben und diese Steuereinnahmen zur Deckung des Bundesbeitrages an die AHV zu verwenden.
Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (SR 641 .31) ermächtigt den Bundesrat, die Steuer auf Tabakfabrikaten um höchstens 50 Prozent zu erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen des Spezialfonds gemäss Artikel 1 1 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831 .10) zur Deckung der Beiträge des Bundes an die AHV sowie an die Ergänzungsleistungen zu dieser Versicherung nicht ausreichen.
Seit Beginn der siebziger Jahre und seit dem Inkrafttreten der achten AHV-Revision reichen die Einnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der Reingewinn der Alkoholverwaltung nicht mehr zur Deckung des Bundesbeitrages an die AHV/IV aus. Letzterer belief sich 1988 auf 4279 Millionen Franken, wobei insgesamt 1081 Millionen Franken aus der Tabaksteuer (849 Mio Fr.) und der Steuer auf gebrannten Wassern (232 Mio Fr.) stammen.
Die restlichen 3198 Millionen Franken wurden aus allgemeinen Bundesmitteln bestritten. Dazu ist anzumerken, dass annähernd 99 Prozent der Tabaksteuer und des Tabakzolls aus der Besteuerung der Zigaretten stammen. 1988 machte der Steuerertrag auf Zigaretten rund 20 Prozent der Gesamtaufwendungen des Bundes
Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen (in Mio. Fr.)
Ertrag aus Ertrag aus Total der Beitrag Deckungsder Tabak- der Steuer zweckge- des anteil steuer auf ge- bundenen Bundes brannten Einnahmen an die Wassern AHV/IV
1982 700 263 963 3 066 31 % 1983 688 262 950 3 141 30 % 1984 789 259 1 048 3 537 30 % 1985 844 232 1 076 3 665 29 % 1986 797 228 1 025 3 773 27 % 1987 847 229 1 076 4 009 27 % 1988 849 232 1 081 4 279 25 %
V = Voranschlag F = Finanzplanung
Durch die Erhöhung der Steuersätze auf den 1. April 1989 (AS 1988 2052) und auf den 1. Mai 1990 (Verordnung vom 17. Jan. 1990) wird der Bundesrat die ihm durch Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (SR 641 .31 ) eingeräumte Kompetenz zur Erhöhung der Steuersätze um höchstens 50 Prozent bis auf 3.9 Prozent ausgeschöpft haben. So wird der Betrag, den die Zigarettenraucher an die Finanzierung der AHV leisten, am 1. Mai 1990 auf 1.25 Franken bis 1.45 Franken (je nach Preiskategorie) pro Päckchen steigen. Die Erhöhungen werden, voraus-
gesetzt dass die Zigarettenverkäufe nicht zurückgehen werden, zusätzliche jährliche Einnahmen in der Höhe von ca. 146 Millionen Franken, einbringen, wovon 131 Millionen auf die Tabakbesteurung und 15 Millionen auf die Warenumsatzsteuer entfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat noch vor Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auch die ihm verbleibende Erhöhungsmöglichkeit von 3,9 Prozentpunkten noch ausschöpfen wird. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen aus der Tabakbesteuerung wurden sich auf rund 26 Millionen Franken belaufen.
Die Erhöhung des Bundesbeitrages zur Finanzierung der AHV im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision erfordert daher eine gewisse Handlungsfreiheit auf der Einnahmenseite. Diese Möglichkeit drängt sich umsomehr auf, wenn man den steten Rückgang des Deckungsanteils (Verhältnis der zweckgebundenen Einnahmen zum Bundesbeitrag) berücksichtigt. Aus diesem Grunde ist die dem Bundesrat in Artikel 11 des Tabaksteuergesetzes eingeräumte Befugnis, die Steuersätze auf Tabakfabrikaten um höchstens 50 Prozent zu erhöhen, wiederherzustellen.
Nach der Wiederherstellung der Kompetenz werden die künftigen Steuererhöhungen auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens gültigen Steueransätzen berechnet. Dabei ist zu betonen, dass sich wesentliche Mehreinnahmen nur unter der Voraussetzung nicht rückläufiger Verkäufe erzielen lassen. Die Ausschöpfung der vollen Kompetenz von 50 Prozent würde zu Mehreinnahmen in der Grössenordnung von jährlich 540 Millionen Franken führen. Diese ist indessen nur stufenweise realisierbar. Von diesen stammen 500 Millionen aus der Tabaksteuer und 40 Millionen aus der Warenumsatzsteuer (auf Steuermehrertrag). Ohne Berücksichtigung etwaiger von der Industrie beschlossener Preiserhöhungen führt eine schrittweise Anpassung des Steuertarifs bis zu 50 Prozent zu Preisanhebungen von rund 70 Rappen je Paket Zigaretten.
62 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone
Der Anteil der Kantone an den Revisionskosten der AHV beträgt 3 Prozent. Die Beträge sind in obenstehender Tabelle aufgeführt.
An den Ausgaben der IV sind die Kantone mit 12,5 Prozent beteiligt, was zu Mehrkosten von 7 Millionen Franken führt. Anderseits bringt die Revision bei den EL Minderausgaben, so dass für die Kantone Einsparungen von 30 Millionen Franken resultieren. Die Kostenausweitung der Revision auf die Kantone ist gesamthaft gering.
Wohl sei vermerkt, dass mögliche Mehrkosten, die durch den Vörbezug bei der EL resultieren, in obigen Angaben nicht berücksichtigt sind. Einerseits sind diesbezügliche Schätzungen - wie in Ziffer 412 erwähnt - schwierig, anderseits ist der zeitliche Anfall solcher Kosten kaum prognostizierbar. Sie dürften anfänglich bescheiden sein und erst mittelfristig ansteigen, wenn Pflege- und Heimvergütungen bei Rentenvorbezügern anfallen. Auch wenn der Rentenvorbezug die EL mit 20-25 Millionen Franken belasten wird, ergeben sich aufgrund der übrigen Massnahmen dennoch Einsparungen bei den EL.
63 Personelle Auswirkungen
Die Neuerungen der zehnten AHV-Revision werden insbesondere in einer ersten Phase zu Mehrbelastungen bei den Durchführungsorganen, den Aufsichtsbehörden und den Gerichtsinstanzen führen. An erster Stelle sind hier die Umstellungen in der EDV zu nennen, ohne die ein rationeller Gesetzesvollzug nicht mehr denkbar ist. Einige Revisionsmassnahmen, insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, werden einen dauerhaften Mehraufwand zur Folge haben.
In der Bundesverwaltung werden das Bundesamt für Sozialversicherung, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Schweizerische Ausgleichskasse und die Eidgenössische Ausgleichskasse von der Revision betroffen werden. Beim Bundesamt für Sozialversicherung wird in einer Oebergangsphase mit einem Bedarf von einer zusätzlichen Stelle, bei der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse von drei zusätzlichen Personaleinheiten zu rechnen sein.
Ebenfalls belastet werden die Ausgleichskassen der Kantone und Verbände (über 100 Ausgleichskassen mit rund 3300 Mitarbeitern) . Ob sich hier ein dauerhafter personeller Mehrbedarf ergeben wird, hängt im wesentlichen auch vom heutigen Stand der technischen und personellen Organisation der Durchführungsstellen ab und lässt sich somit nicht in allgemein verbindlicher Weise voraussagen.
Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1987 - 1991 enthalten (BBl 1988 I 395, Ziff. 2.31; vgl. weitere Hinweise auf S. 416, 454, 455, 485, 486, 535.
8 Verhältnis zum europäischen Recht
81 Vorschriften der europäischen Gemeinschaft (EG)
Auch wenn die wirtschaftlichen Ziele bei den Integrationsbestrebungen der EG heute noch im Vordergrund stehen, darf ihre soziale Dimension nicht ausser acht gelassen werden. Dadurch, dass den ausländischen Arbeitskräften im Lande ihrer Erwerbstätigkeit die Gleichbehandlung eingeräumt wird, durch die Totalisierung der Beitragszeiten sowie die Leistungsausrichtung auf
dem Gebiet der EG (Art. 51 EWG-Vertrag, Réglemente 1408/71 und 974/72), bildet die EG heute schon in mancher Hinsicht einen europäischen Sozialraum.
Die Réglemente 1408/71 und 574/72 - angenommen aufgrund von Artikel 51 des EWG-Vertrags - schaffen weder ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, noch eine Harmonisierung der oft sehr unterschiedlichen Bestimmungen der verschiedenen Mitgliedstaaten. Ihr Ziel ist vielmehr die Koordination, das heisst dafür zu sorgen,, dass die Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen Sozialversicherungssystemen die Freizügigkeit unter den Arbeitskräften nicht beeinträchtigen. Ihre Ansprüche sollen nämlich durch den Wechsel von einem Mitgliedstaat in einen andern nicht reduziert werden. Die EG hat daher - unter Bewahrung der Eigenheiten der nationalen Systeme - ihr Schwergewicht auf eine möglichst grosse Koordination dieser Systeme gelegt. Die Réglemente 1408/71 und 574/72, auf denen diese Koordination beruht, gehen - wie alle andern EG-Reglemente - dem nationalen Recht vor und sind direkt anwendbar. Beide Réglemente beruhen auf den gleichen Grundsätzen wie die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen (Gleichbehandlung, Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche, Export der Leistungen zumindest in den Heimatstaat des Berechtigten) . Das Hauptanliegen der EG auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit besteht daher in der Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft.
Eine echte Harmonisierung der Systeme dürfte daher in absehbarer Zeit kaum in Frage kommen. Sie erscheint auch für die Verwirklichung des auf 1992 angestrebten Binnenmarktes vorläufig nicht erforderlich zu sein. Allerdings könnte sich möglicherweise plötzlich ein Bedarf dafür ergeben, wenn nämlich die unterschiedlichen Soziallasten als Wettbewerbsverzerrungen (social dumping) zwischen den Unternehmen der Mitgliedstaaten empfunden würden.
Die Frage einer künftigen Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme ist zur Zeit noch offen. Im Zuge der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten lassen sich aber erste bescheidene Ansätze zur Schaffung von gewissen Mindestnormen erkennen. Diese finden sich insbesondere in der "Richtlinie vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der Sozialen Sicherheit" (Amtsblatt L 6/24 vom 10.1.1979, ohne Regelung der Frage der Hinterlassenenrenten und des Rentenalters) und in der Empfehlung des Rates vom 10.12.1982 zu den Grundsätzen für ein gemeinsames Vorgehen betreffend die Altersgrenze 82/87 (Amtsblatt L 357/27), die sich auf sozialpolitische Grundsätze zur Verwirklichung einer grössereh Flexibilität für Altersgrenzen beschränkt.
Zurzeit ist eine weitere "Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der Sozialen Sicherheit" in Vorbereitung, welche die bereits erwähnte Richtlinie aus dem Jahre 1978 ergänzen soll. Sie wird sich insbesondere auf die Hinterlassenenversicherung (gleiche Leistungen für Witwen und Witwer) sowie auf das Rentenalter beziehen (entweder einheitliches Rentenalter für beide Geschlechter oder Einführung eines flexiblen Rentenalters).
82 Vorschriften des Europarates
Im Vergleich zur EG ist der Integrationsgedanke im Europarat nur schwach ausgebildet. Hier wickelt sich die internationale Zusammenarbeit eher im Rahmen einer "herkömmlichen" internationalen Organisation ab. Dementsprechend liegt das Gewicht einerseits in der Förderung des sozialen Fortschritts (durch Aufstellung von Mindestnormen bzw. Empfehlungen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit), anderseits in der sozialrechtlichen Absicherung der Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Der Förderung des sozialen Fortschritts dient in erster Linie die "Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961", welche sich in Artikel 12 mit dem Recht auf Soziale Sicherheit im besonderen befasst. Dort wird den Vertragsstaaten unter anderem die Verpflichtung auferlegt, ihr System der Sozialen Sicherheit fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen (Ziff. 3) und die Gleichbehandlung der Angehörigen anderer Charta-Mitgliedstaaten mit den eigenen Staatsbürgern hinsichtlich der Ansprüche aus der Sozialen Sicherheit zu gewährleisten (Ziff. 4a).
Ziel der "Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vorn 16. April 1964" ist es, Mindestvorschriften aufzustellen und damit eine Art Rahmenordnung für die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten zu schaffen. Die schweizerische Gesetzgebung über die AHV/IV, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie die Familienzulagen entsprechen den Anforderungen dieser Ordnung. Die Schweiz konnte daher dieses Instrument am 16. September 1977 für die genannten Leistungsbereiche ratifizieren (AS 1978 1491).
Weitere Mindestvorschriften für Einzelbereiche finden sich neben den erwähnten Abkommen in Resolutionen und Empfehlungen des Ministerkomitees. Für den Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. die Vorlage zur zehnten AHV-Revision sind insbesondere von Interesse:
- Resolution 1975/28 zur sozialen Sicherung für Hausfrauen (darin wird die Anerkennung des wirtschaftlichen Wertes der häuslichen Arbeit gefordert);
Resolution 1976/32 über Massnahmen der Sozialen Sicherheit für Rentner oder Personen, die nach Erreichen des Rentenalters berufstätig bleiben (darin wird die Förderung des flexiblen Rentenalters und die Erleichterung der freien Wahl zwischen Pensionierung oder Fortführung einer beruflichen Tätigkeit verlangt);
Empfehlung Nr. R 1987/5 über die Verallgemeinerung der Leistungen im Falle von Alter und Invalidität (darin wird unter anderem die Anrechnung von Erziehungszeiten zur Berechnung der Renten empfohlen);
- Empfehlung Nr. R 1989/3 über die Flexibilität des Rentenalters.
Schliesslich sind noch zwei Instrumente des Europarats zu erwähnen, die beide der Freizügigkeit unter den Mitgliedstaaten dienen sollen und auf der Grundlage der Gleichbehandlung von ausländischen mit inländischen Arbeitnehmern gegenüber der Sozialen Sicherheit beruhen. Es sind dies das "Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953" und das "Europäische Oebereinkommen zum gesetzlichen Status von Wanderarbeitnehmern vom 24. November 1977". Die Schweiz hat keines dieser Instrumente ratifiziert.
83 Vereinbarkeit der Vorlage mit europäischem Recht
Die für die zehnte AHV-Revision vorgeschlagenen Gesetzesänderungen liegen auf der Linie der unter den Ziffern 81 und 82 aufgeführten Vorschriften und Empfehlungen der EG und des Europarats. Die Vorlage ist daher mit den bereits eingegangenen internationalen Verpflichtungen (Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit) vereinbar; sie berücksichtigt indessen nicht die erst in Vorbereitung befindliche neue "Richtlinie des Rates zur ergänzenden Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehndlung von Männern und Frauen bei den gesetzlichen und betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit", die sich unter anderem mit der Festsetzung des Rentenalters und den Hinterlassenenrenten befasst.
9 Rechtliche Grundlagen
91 Verfassungsmässigkeit
Die Aenderungen des AHVG und des IVG stützen sich auf die Artikel 34quater Absatz 2 BV. Die Ergänzung des ELG hat ihre verfassungsmässige Grundlage in Artikel 11 der Uebergangsbestimmungen zur BV. Die Aenderungen von BVG und BOG beruhen auf den Artikeln 34quater Absätze 3 und 7 bzw. 22bis Absatz 6 und 34ter Absatz 1 BV.
92 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der AHV/IV erforderlichen Regelungskompetenzen im technischen Bereich werden wie üblich an den Bundesrat delegiert. Im einzelnen kann er zusätzlich zu seinen bestehenden Kompetenzen in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen:
Zulassung von Ausnahmen von der Beitragspflicht (Art. 3 Abs. 2 AHVG), Meldepflicht von und Beitragsbezug durch Lehranstalten (Art. 10 Abs. 4 AHVG), Ergänzung der Anspruchsvoraussetzungen für Ehepaarrenten (Art. 22 Abs. 1 AHVG und Art. 33 Abs. 1 IVG), Rentenauszahlung (Art. 22 Abs. 2, 22ter Abs. 3 und 44 Abs. 3 AHVG sowie Art. 33 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 4 IVG), Ergänzung der Anspruchsvoraussetzungen bei Vollwaisenrenten (Art. 26 Abs. 1 AHVG), Konkretisierung des Begriffs "Ausbildung" (Art. 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 AHVG), Rentenberechnung bei geschiedenen Personen (Art. 31 Abs. 3 AHVG), Festsetzung des Kürzungssatzes beim Rentenvorbezug (Art. 40 Abs. 3 AHVG), Versichertennummer (Art. 92bis AHVG), Umfang der Leistungspflicht für im Ausland geborene Kinder (Art. 9 Abs. 3 IVG), Ergänzung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf die Zusatzrente (Art. 34 Abs. 1 IVG) sowie Voraussetzung für das Wiederaufleben des EL-Anspruchs bei geschiedenen Personen (Art. 2b Abs. 3 ELG).
Anhang
Tabellen 1-9
t-J Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Referenzszenario wirtschaftlich-statisch; d.h. ab 1989 ohne Berücksichtigung künftiger Lohn- und Preisentwicklung
Beträge in Millionen Franken Tabelle 1 a
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- . Total Bund Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben kosten stand bezug o vyo o erhöhung der zu Lasten 17% der 0,5 % der Sonder- Total Selb- Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 446 169 123 738 125 92 170 387 22 75 13 497 -241 1993 455 142 263 860 146 93 170 409 26 75 13 523 -337 1994 460 134 242 836 142 94 170 406 25 76 13 520 -316 1995 465 121 220 806 137 95 170 402 24 76 13 515 -291
1996 468 108 197 773 131 97 170 398 23 76 13 510 -263 1997 471 88 174 733 125 98 170 393 22 77 13 505 -228 1998 473 61 152 686 117 99 170 386 21 77 13 497 -189 1999 474 25 129 628 107 100 170 377 19 77 13 486 -142 2000 473 18 104 595 101 102 170 373 18 77 13 481 -114
2001 471 11 79 561 95 103 170 368 17 77 13 475 -86 2002 469 4 58 531 90 105 170 365 16 78 13 472 -59 2003 466 6 42 514 87 106 170 363 15 78 13 469 -45 2004 467 3 31 501 85 108 170 363 15 78 13 469 -32 2005 473 2 31 506 86 110 170 366 15 78 13 472 -34
2006 482 0 34 516 88 112 170 370 15 78 13 476 -40 2007 493 0 28 521 89 114 170 373 16 78 13 480 -41 2008 502 0 16 518 88 117 170 375 16 78 13 482 -36 2009 516 0 0 516 88 119 0 207 15 78 13 313 -203 .2010 525 0 -22 503 86 121 0 207 15 78 13 313 -190
Finanzhaushalt der AH V gemäss Referenzszenario wirtschaftlich-statisch; d.h. ab 1989 ohne Berücksichtigung künftiger Lohn- und Preisentwicklung
Beträge in Millionen Franken Tabelle 1b
Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkontoder AHV Gleich- Ersatzgewichts- quotengeltende Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beitrags- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20% 1988 16'631 16'631 13757 3'326 479 17'562 931 14'415 86.7 8.04 97.6 1989 16'933 16'933 13'878 3'387 526 17791 858 15'273 90.2 8.11 94.3 1990 17'149 17'149 13'982 3'430 551 17'963 814 16'087 93.8 8.15 94.3
1991 17'376 17'376 14'070 3'475 585 18'130 754 16'841 96.9 8.21 94.3 1992 17568 738 18'306 14'125 3'514 497 603 18739 433 17274 94.4 8.44 94.3 1993 17798 860 18'658 14'169 3'560 523 615 18'867 209 17483 93.7 8.57 94.3 1994 18'037 836 18'873 14'232 3'607 520 620 18'979 106 17589 93.2 8.63 94.3 1995 18'248 806 19'054 14'291 3'650 515 621 19'077 23 17612 92.4 8.67 94.3
1996 18'528 773 19'301 14'342 3706 510 617 19'175 -126 17486 90.6 8.75 94.3 1997 18'816 733 19'549 14'390 3763 505 606 19'264 -285 17201 88.0 8.84 94.3 1998 19'115 686 19'801 14'437 3'823 497 588 19'345 -456 16745 84.6 8.92 94.3 1999 19'424 628 20'052 14'482 3'885 486 562 19'415 -637 16'108 80.3 9.01 94.3 2000 19744 595 20'339 14'525 3'949 481 527 19'482 -857 15'251 75.0 9.11 94.3
2001 20'074 561 20'635 14'565 4'015 475 482 19'537 -V098 14'153 68.6 9.22 94.3 2002 20'411 531 20'942 14'602 4'082 472 425 19'581 -1-361 12792 61.1 9.33 94.3 2003 20757 514 21 '271 14'636 4'151 469 356 19'612 -V659 H'133 52.3 9.46 94.3 2004 21 '129 501 21 '630 14'662 4'226 469 273 19'630 -2'000 9'133 42.2 9.60 94.3 2005 21 '522 506 22'028 14'684 4'304 472 173 19'633 -2'395 6738 30.6 9.76 94.3
2006 21 '91 9 516 22'435 14'697 4'384 476 55 19'612 -2'823 3'915 17.5 9.93 94.3 2007 22'345 521 22'866 14701 4'469 480 -82 19'568 -3'298 617 . 2.7 10.12 94.3 2008 22788 518 23'306 14'698 4'558 482 -242 19'496 -3'810 -3'193 -13.7 10.32 94.3 2009 23'242 516 23758 14'689 4'648 313 -428 19'222 -4'536 -7729 -32.5 10.62 94.3 3 2010 23'685 503 24'188 14'674 4737 313 -643 19'081 -5'107 -12'836 -53.1 10.82 94.3 Ul
U) Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Referenzszenario Bis 2005: Lohn 5.0 %/ Preis 3.0 % Ab 2006: Lohn 4.8 % / Preis 3.0 %
Beträge in Millionen Franken Tabelle 2a
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- Total Bund Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben kosten stand bezug 3% erhöhung der zu Lasten 17% der 0,5 % der Sonder- Total Selb- Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 514 195 141 850 145 106 170 421 26 90 15 552 -298 1993 525 164 303 992 169 108 170 447 30 95 16 588 -404 1994 577 168 304 V049 178 118 170 466 31 100 17 614 -435 1995 583 152 276 V011 172 119 170 461 30 106 18 615 -396
1996 633 146 266 V045 178 131 170 479 31 112 19 641 -404 1997 637 119 236 992 169 132 170 471 30 118 20 639 -353 1998 694 89 223 1'006 171 145 170 486 30 124 21 661 -345 1999 695 37 190 922 157 147 170 474 28 130 22 654 -268 2000 754 29 166 949 161 162 170 493 28 137 23 681 -268
2001 750 18 126 894 152 164 170 486 27 145 25 683 -211 2002 810 7 100 917 156 181 170 507 28 152 26 713 -204 2003 805 10 72 887 151 184 170 505 27 160 27 719 -168 2004 875 6 58 939 160 203 170 533 28 169 29 759 -180 2005 886 4 58 948 161 206 170 537 28 177 30 772 -176
2006 980 0 69 1'049 178 228 170 576 31 186 32 825 -224 2007 1'002 0 57 1'059 180 232 170 582 32 195 33 842 -217 2008 V105 0 35 1'1 40 194 256 170 620 34 204 35 893 -247 2009 V135 0 0 1'135 193 261 0 454 34 214 36. 738 -397 2010 V250 0 -52 1'198 204 288 0 492 36 224 38 790 -408
Finanzhaushalt der AH V gemäss Referenzszenario Bis 2005: Lohn 5.0 %/ Preis 3.0 % Ab 2006: Lohn 4.8 % / Preis 3.0 % Beträge in Millionen Franken Tabelle 2b
Jahr Ausgaben Einnahmen KapttalkontoderAHV Gleich- Ersatzgewichts- quotengeltende Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beitrags- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20%
1988 16'631 16'631 13757 3'326 479 17562 931 14-415 86.7 8.04 97.6 1989 16'933 16-933 14'432 3'387 538 18'357 1-424 15'839 93.5 7.80 94.3 1990 18'292 18'292 15'272 3'658 575 19'SOS 1-213 17053 93.2 7.96 96.7
1991 18'534 18'534 16'134 3'707 642 20-483 1-949 19'002 102.5 7.64 92.1 1992 20'262 850 2V112 17'OOS 4-052 552 691 22'300 1'188 20'190 95.6 8.10 94.8 1993 20'527 992 21 '51 9 17907 4-105 588 753 23-353 1'834 22-024 102.3 7.83 90.3 1994 22-606 1'049 23'655 18'888 4'521 614 803 24'826 1-171 23'195 98.1 8.17 93.5 1995 22'871 1'011 23'882 19-911 4'574 615 871 25-971 2'089 25-284 105.9 7.82 89.0
1996 25'075 V045 26-120 20-980 5-015 641 932 27568 1'448 26-732 102.3 8.12 91.6 1997 25'464 992 26'456 22'100 5'093 639 1'012 28'844 2'388 29-120 110.1 7.81 87.2 1998 28'035 V006 29-041 23'286 5'607 661 roso 30-634 1-593 30713 105.8 8.14 90.0 1999 28'489 922 29'411 24-525 5-698 654 1-168 32-045 2'634 33-347 113.4 7.83 85.7 2000 31 '459 949 32'408 25'828 6'292 681 V239 34-040 V632 34'979 107.9 8.20 88.7
2001 31 '985 894 32'879 27193 6'397 683 1'329 35'602 2723 37702 114.7 7.90 84.5 2002 35'243 917 36'160 28'631 7049 713 1-400 37793 1'633 39'335 108.8 8.25 87.2 2003 35'840 887 36727 30-128 7168 719 1-490 39'505 2-778 42-113 114.7 7.97 83.0 2004 39'582 939 40'521 31 '688 7916 759 1-553 4V916 V395 43'508 107.4 8.36 85.8 2005 40'318 948 41 '266 33-321 8'064 772 1'631 43'788 2'522 46-030 111.5 8.10 81.7
2006 44'569 1'049 45'618 34'950 8-914 825 1'671 46'360 742 46'772 102.5 8.53 84.5 2007 45-435 1'059 46'494 36'641 9-087 842 1717 48'287 1793 48'565 104.5 8.30 80.6 2008 50'134 1'140 51 '274 38'395 10-027 893 1714 51-029 -245 48'320 94.2 8.73 83.2 2009 5V132 V135 52'267 40-211 10-226 738 1713 52-888 621 48'941 93.6 8.53 79.4 U) 2010 56'370 V198 57-568 42'102 11-274 790 V648 55'814 -1754 47187 82.0 8.98 82.0
Ul Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Referenzszenario Bis 2005: Lohn 3.7 % / Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.5 % / Preis 2.5 %
Beträge in Millionen Franken Tabelle 3a
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- Total Bund Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben kosten stand bezug 3% erhöhung der x zu Lasten 17% der 0,5 % der Sonder- Total Selb- Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 505 192 139 836 142 104 170 416 25 87 15 543 -293 1993 516 161 298 975 166 106 170 442 29 91 15 577 -398 1994 555 162 292 V009 172 114 170 456 30 94 16 596 -413 1995 561 146 265 972 165 115 170 450 29 98 17 594 -378
1996 602 139 253 994 169 124 170 463 30 102 17 612 -382 1997 606 113 224 943 160 126 170 456 28 106 18 608 -335 1998 646 83 208 937 159 135 170 464 28 111 19 622 -315 1999 648 34 177 859 146 137 170 453 26 115 20 614 -245 2000 687 26 151 864 147 148 170 465 26 120 20 631 -233
2001 685 16 115 816 139 150 170 459 24 125 21 629 -187 2002 725 6 90 821 140 162 170 472 . 25 129 22 648 -173 2003 721 9 65 795 135 164 170 469 24 135 23 651 -144 2004 769 5 51 825 140 178 170 488 25 140 24 677 -148 2005 779 3 51 833 142 181 170 493 25 145 25 688 -145
2006 845 0 59 904 154 197 170 521 27 151 26 725 -179 2007 865 0 49 914 155 200 170 525 27 156 26 734 -180 2008 934 0 29 963 164 217 170 551 29 161 27 768 -195 2009 960 0 0 960 163 221 0 384 29 167 28 608 -352 2010 V036 0 -43 993 169 239 0 408 30 . 173 29 640 -353
Finanzhaushalt der AH V gemäss Referenzszenario Bis 2005: Lohn 3.7 % / Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.5 % / Preis 2.5 % Beträge in Millionen Franken Tabelle 3b
Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkontoder AHV Gleich- Ersatzgewichts- quotengeltende Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beitrags- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20% 1988 16'631 16'631 13757 3'326 479 17562 931 14'415 86.7 8.04 97.6 1989 16'933 16'933 14'432 3'387 538 18'357 V424 15-839 93.5 7.80 94.3 1990 18'292 18'292 15'080 3'658 571 19'309 V017 16-856 92.2 8.06 96.7
1991 18'534 18'534 15737 3707 625 20'069 1-535 18'391 99.2 7.83 93.3 1992 19'910 836 20746 16'382 3'982 543 660 21 '567 821 19'212 92.6 8.26 95.5 1993 20'171 975 2V146 17'038 4'034 577 700 22'349 V203 20'415 96.5 8.08 92.1 1994 21765 1'009 22774 17751 4'353 596 729 23'429 655 2V070 92.5 8.36 94.6 1995 22'019 972 22'991 18'484 4'404 594 768 24'250 V259 22'329 97.1 8.11 91.2
1996 23'839 994 24'833 19-232 4768 612 794 25'406 573 22'902 92.2 8.42 93.8 1997 24'210 943 25'153 20'009 4'842 608 828 26'287 1' 134 24-036 95.6 8.20 90.5 1998 26'124 937 27'061 20'820 5'225 622 849 27516 455 24'491 90.5 8.48 92.7 1999 26'546 859 27'405 21 '652 5'309 614 878. 28'453 V048 25'539 93.2 8.26 89.4 2000 28'695 864 29'559 22'517 5739 631 890 29777 218 25-757 87.1 8.57 91.7
2001 29'174 816 29'990 23'412 5'835 629 907 30783 793 26-550 88.5 8.36 88.4 2002 31 '569 821 32'390 24'336 6'314 648 902 32'200 -190 26'360 81.4 8.69 90.7 2003 32'104 795 32'899 25'300 6'421 651 900 33'272 373 26733 81.3 8.49 87.5 2004 34792 825 35'617 26'285 6'958 677 871 34791 -826 25'907 72.7 8.85 89.8 2005 35'440 833 36'273 27293 7'088 688 838 35'907 -366 25-541 70.4 8.68 866
2006 38'431 904 39'335 28'269 7686 725 765 37445 -1-890 23-651 60.1 9.09 88.9 2007 39'178 914 40-092 29'270 7836 734 681 38'521 -V571 22'080 55.1 8.95 85.9 2008 42'386 963 43'349 30'286 8'477 768 551 40'082 -3'267 18'813 43.4 9.35 88.1 2009 43'230 960 44'190 31 '329 8'646 608 401 40'984 -3'206 15-607 35.3 9.26 85.1 3 2010 46738 993 47731 32'389 9'348 640 191 42'568 -5'163 10-444 21.9 9.67 87.2
UJ Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Referenzszenario Bis 2005: Lohn 4.1 %/ Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.9 % / Preis 2.5 %
Beträge in Millionen Franken Tabelle 4a
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- Total Bund Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben kosten stand bezug 3% erhöhung der zu Lasten 1 7 % der 0,5 % der Sonder- Total Selb- Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 508 193 140 841 143 104 170 417 25 88 15 545 -296 1993 519 162 300 981 167 106 170 443 29 92 16 580 -401 1994 561 163 296 1'020 173 1T5 170 458 31 96 16 601 -419 1995 567 148 268 983 167 116 170 453 29 101 17 600 -383
1996 608 140 256 1'004 171 125 170 466 30 105 18 619 -385 1997 612 114 226 952 162 127 170 459 29 110 19 617 -335 1998 656 85 211 952 162 137 170 469 29 115 19 632 -320 1999 657 35 179 871 148 139 170 457 26 120 20 623 -248 2000 703 27 155 885 150 151 170 471 27 125 21 644 -241
2001 700 16 118 834 142 153 170 465 25 131 22 643 -191 2002 744 6 92 842 143 166 170 479 25 136 23 663 -179 2003 739 10 66 815 139 169 170 478 24 142 24 668 -147 2004 791 5 52 848 144 183 170 497 25 148 25 695 -153 2005 801 3 52 856 146 187 170 503 26 155 26 710 -146
2006 874 0 61 935 159 203 170 532 28 161 27 748 -187 2007 894 0 51 945 161 207 170 538 28 167 28 761 -184 2008 970 0 31 V001 170 225 170 565 30 174 29 798 -203 2009 998 0 0 998 170 230 0 400 30 180 31 641 -357 2010 1'085 0 -45 V040 177 250 0 427 31 187 32 677 -363
Finanzhaushalt der AH V gemäss Referenzszenario Bis 2005: Lohn 4.1 %/ Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.9 % / Preis 2.5 % Beträge in Millionen Franken Tabelle 4b
Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkontoder AHV Gleich- Ersalzgewichts- quotengeltende' Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- bertrags- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20% 1988 16'631 16-631 13757 3'326 479 17562 931 14-415 86.7 8.04 97.6 1989 16'933 16'933 14'432 3'387 538 18'357 1-424 15'839 93.5 7.80 94.3 1990 18'292 18'292 15'138 3'658 572 19'368 V076 16'915 92.5 8.03 96.7
1991 18'534 18'534 15'853 3707 630 20'190 V656 18'571 100.2 7.77 92.9 1992 20'028 841 20'869 16'567 4'006 545 669 21787 918 19'489 93.4 8.22 95.4 1993 20'290 981 2V271 17302 4'058 580 715 22'655 1-384 20'873 98.1 8.01 91.6 1994 22'005 V020 23'025 18'094 4-401 601 750 23'846 821 21 '694 94.2 8.29 94.2 1995 22'263 983 23'246 18'917 4'453 600 798 24768 V522 23'216 99.9 8.01 90.5
1996 24'086 V004 25'090 19765 4'817 619 840. 26'041 951 24'167 96.3 8.28 92.6 1997 24'461 952 25'413 20-643 4'892 617 892 27044 V631 25798 101.5 8.03 88.9 1998 26'506 952 27'458 21 '556 5'301 632 934 28'423 965 26763 97.5 8.31 91.1 1999 26'935 871 27'806 22'510 5'387 623 988 29'508 1702 28'465 102.4 8.06 87.6 2000 29'353 885 30'238 23'507 5'871 644 V025 31 '047 809 29'274 96.8 8.40 90.2
2001 29'843 834 30'677 24-535 5-969 643 V071 32'218 1-541 30'815 100.4 8.16 86.6 2002 32'385 842 33'227 25'603 6'477 663 1'100 33'843 616 31 '431 94.6 8.48 88.8 2003 32'934 815 33749 2671 1 6'587 668 V137 35'103 V354 32'785 97.1 8.25 85.3 2004 35'778 848 36'626 27861 7156 695 V150 36'862 236 33'021 90.2 8.59 87.5 2005 36'444 856 37300 29'043 7289 710 1'168 38'210 910 33'931 91.0 8.39 84.0
2006 39746 935 40'681 30'203 7949 748 V149 40'049 -632 33'299 81.9 8.80 86.4 2007 40'519 945 4V464 3V386 8'104 761 1'125 41 '376 -88 33'21 1 80.1 8.63 83.2 2008 44'057 V001 45'058 32'604 8'811 798 V057 43'270 -1788 31 '423 69.7 9.03 85.4 2009 44-935 998 45'933 33'858 8'987 641 978 44'464 -1-469 29'954 65.2 8.91 82.2 3 2010 48'949 V040 49'989 35'148 9790 677 837 46-452 -3'537 26'417 52.8 9.34 84.5
è Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Szenario mit erhöhter Lebenserwartung wirtschaftlich-statisch; d.h. ab 1989 ohne Berücksichtigung künftiger Lohn- und Preisentwicklung
Beträge in Millionen Franken Tabelle Sa
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- Total Bund Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben Q o/ -jor zu Lsst 6 n kosten stand bezug O 70 erhöhung oer 17% der 0,5 % der Sonder- Total Selb- . Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 446 170 123 739 126 92 170 388 22 75 13 498 -241 1993 455 145 263 863 147 94 170 411 26 75 13 525 -338 1994 460 139 242 841 143 95 170 408 25 76 13 522 -319 1995 465 130 220 815 139 96 170 405 24 76 13 518 -297
1996 468 115 197 780 133 98 170 401 23 76 13 513 -267 1997 471 97 174 742 126 99 170 395 22 77 13 507 -235 1998 473 72 152 697 118 101 170 389 21 77 13 500 -197 1999 474 37 129 640 109 102 170 381 19 77 13 490 -150 2000 473 30 104 607 103 104 170 377 18 77 13 485 -122
2001 476 23 79 578 98 105 170 373 17 78 13 481 -97 2002 483 9 57 549 93 107 170 370 16 78 13 477 -72 2003 490 0 41 531 90 109 170 369 16 78 13 476 -55 2004 493 0 29 522 89 111 170 370 16 78 13 477 -45 2005 498 0 29 527 90 114 170 374 16 78 13 481 -46
2006 508 0 31 539 92 116 170 378 16 78 13 485 -54 2007 520 0 25 545 93 118 170 381 16 78 13 488 -57 2008 536 0 12 548 93 121 170 384 16 79 13 492 -56 2009 550 0 -6 544 92 124 0 216 16 78 13 323 -221 2010 564 0 -29 535 91 126 0 217 16 78 13 324 -211
Finanzhaushalt der AHVgemäss Szenario mit erhöhter Lebenserwartung wirtschaftlich-statisch; d.h. ab 1989 ohne Berücksichtigung künftiger Lohn- und Preisentwicklung
Beträge in Millionen Franken Tabelle 5b
Jahr Ausgaben Einnahmen KapitalkpntoderAHV Gleich- Ersatzgewichts- quotengeltende Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beitrags- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20% 1988 16'631 16'631 13757 3'326 479 17562 931 14-415 86.7 8.04 97.6 1989 16'951 16-951 13'878 3'390 526 17794 843 15'258 90.0 8.12 94.3 1990 17'190 17190 13-983 3'438 549 17970 780 16'038 93.3 8.17 94.3
1991 17-440 17440 14-072 3'488 581 18'141 701 16-739 96.0 8.24 94.3 1992 17658 739 18'397 14-129 3-532 498 596 18755 358 17097 92.9 8.48 94.3 1993 17920 863 18783 14'174 3'584 525 604 18'887 104 17201 91.6 8.62 94.3 1994 18'189 841 19'030 14'240 3'638 522 603 19'003 -27 17174 90.2 8.69 94.3 1995 18'436 815 19-251 14-299 3'687 518 598 19'102 -149 17025 88.4 8.76 94.3
1996 18751 780 19-531 14-351 3750 513 585 19-199 -332 16'693 85.5 8.85 94.3 1997 19'078 742 19-820 14'401 3-816 507 564 19-288 -532 16*161 81.5 8.96 94.3 1998 19'418 697 20-115 14-450 3'884 500 533 19'367 -748 15'413 76.6 9.06 94.3 1999 19770 640 20-410 14'498 3'954 490 493 19-435 -975 14'438 70.7 9.16 94.3 2000 20'136 607 20-743 14-543 4-027 485 442 19-497 -1-246 13'192 63.6 9.28 94.3
2001 20'516 578 2V094 14-585 4'103 481 378 19-547 -V547 11-645 55.2 9.41 94.3 2002 20'903 549 21-452 14'624 4'181 477 300 19'582 -1-870 9-775 45.6 9.55 94.3 2003 21 '306 531 2V837 14'662 4'261 476 207 19'606 -2-231 7544 34.5 9.70 94.3 2004 21736 522 22-258 14'690 4'347 477 96 19'610 -2'648 4'896 22.0 9.86 94.3 2005 22'190 527 22717 14716 4'438 481 -34 19'601 -3-116 1780 7.8 10.05 94.3
2006 22'656 539 23-195 14'731 4'531 485 -186 19-561 -3'634 -1-854 -8.0 10.25 94.3 2007 23'152 545 23'697 14'738 4'630 488 -362 19-494 -4-203 -6-057 -25.6 10.46 94.3 2008 23'678 548 24'226 14-739 4736 492 -565 19-402 -4-824 -10-881 -44.9 10.70 94.3 2009 24'214 544 24758 14735 4'843 323 -799 19-102 -S'656 -16-537 -66.8 11.03 94.3 2010 24750 535 25-285 14725 4-950 324 -1-067 18'932 -6'353 -22-890 -90.5 11.27 94.3
Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Szenario mit erhöhter Lebenserwartung 6 Bis 2005: Lohn 5.0 % / Preis 3.0 % Ab 2006: Lohn 4.8 % / Preis 3.0 %
Beträge in Millionen Franken Tabelle 6a
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- Total Bund Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben kosten stand bezug 3% erhöhung der zu Lasten 17% der 0,5 % der Sonder- Total Selb- Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 514 196 141 851 145 106 170 421 26 90 15 552 -299 1993 525 167 303 995 169 108 170 447 30 95 16 588 -407 1994 577 174 304 V055 179 119 170 468 32 101 17 618 -437 1995 583 163 276 V022 174 121 170 . 465 31 106 18 620 -402
1996 633 156 266 1'055 179 132 170 481 32 112 19 644 -411 1997 637 131 236 1'004 171 134 170 475 30 118 20 643 -361 1998 694 106 223 V023 174 148 170 492 31 124 21 668 -355 1999 695 54 189 938 159 150 170 479 28 131 22 660 -278 2000 754 48 165 967 164 165 170 499 29 138 23 689 -278
2001 758 37 125 920 156 168 170 494 28 145 25 692 -228 2002 834 16 99 949 161 185 170 516 28 153 26 723 -226 2003 846 0 70 916 156 189 170 515 27 161 27 730 -186 2004 924 0 55 979 166 208 170 544 29 169 29 771 -208 2005 933 0 53 986 168 213 170 551 30 178 30 789 -197
2006 V033 0 63 V096 186 236 170 592 33 187 32 844 -252 2007 V057 0 50 1'107 188 241 170 599 33 196 33 861 -246 2008 1'179 0 25 V204 205 266 170 641 36 205 35 917 -287 2009 1'210 0 -12 V198 204 272 0 476 36 215 36 763 -435 2010 V342 0 -68 1'274 217 301 0 518 38 225 38 819 -455
Finanzhaushalt der AHV gemäss Szenario mit erhöhter Lebenserwartung Bis 2005: Lohn 5.0 % / Preis 3.0 % Ab 2006: Lohn 4.8 % / Preis 3.0 % Beträge in Millionen Franken Tabelle 6b
Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkontoder AHV Gleich- Ersatzgewichts- quotengeltende Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beitrags- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20% 1988 16'631 16'631 13757 3'326 479 17562 931 14-415 86.7 8.04 97.6 1989 16'951 16'951 14'432 3'390 537 18'359 1'408 15-823 93.3 7.81 94.3 1990 18'336 18'336 15'273 3'667 573 19'513 1'177 17001 92.7 7.98 96.7
1991 18'603 18'603 16'136 3721 638 20'495 1'893 18'893 101.6 7.66 92.1 1992 20-366 851 21 '21 7 17010 4'073 .552 683 22'318 1'101 19'994 94.2 8.14 94.8 1993 20'668 995 21 '663 17913 4'134 588 740 23'375 1712 21706 100.2 7.88 90.3 1994 22797 1'055 23'852 18'899 4'559 618 784 24'860 1'008 22714 95.2 8.23 93.5 1995 23'106 VÓ22 24'128 19'922 4'621 620 844 26'007 V879 24'593 101.9 7.90 89.0
1996 25'376 1'055 26'431 20'993 5'075 644 893 27605 V174 25'767 97.5 8.22 91.6 1997 25'819 1'004 26'823 22'116 5'164 643 959 28'882 2'059 27826 103.7 7.91 87.2 1998 28'480 1-023 29'503 23'307 5'696 668 V010 30'681 1'178 29-004 98.3 8.26 90.0 1999 28'996 938 29'934 24'551 5799 660 1'078 32'088 2'154 3V158 104.1 7.96 85.7 2000 32'083 967 33'050 25'859 6'417 689 1'125 34'090 1'040 32'198 97.4 8.35 88.7
2001 32'689 920 33'609 27230 6'538 692 1'186 35'646 2'037 34'235 101.9 8.06 84.5 2002 36'093 949 37'042 28'673 7219 723 V223 37838 796 35-031 94.6 8.44 87.2 2003 36788 916 37704 30'180 7358 730 1'273 39'541 1'837 36'868 97.8 8.17 83.0 2004 40719 979 41 '698 31747 8'144 771 V289 41 '951 253 37121 89.0 8.59 85.8 2005 41 '569 986 42'555 33'394 8'314 789 V312 43'809 1'254 38'375 90.2 8.33 81.7
2006 46'067 1'096 47163 35'031 9'213 844 V289 46'377 -786 37589 79.7 8.80 84.5 2007 47-076 1' 107 48'183 36733 9'415 861 V263 48'272 89 37678 78.2 8.58 80.6 2008 52'092 1'204 53'296 38'502 10'418 917 1'175 51 '01 2 -2'284 35'394 66.4 9.05 83.2 2009 53'271 V198 54'469 40'337 10'654 763 V078 52'832 -V637 33-757 62.0 8.87 79.4
£ 2010 58'905 1-274 60'179 42'248 11781 819 902 55750 -4'429 29-328 48.7 9.35 82.0
Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Szenario mit erhöhter Lebenserwartung è Bis 2005: Lohn 3.7 % / Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.5 % / Preis 2.5 %
Beträge in Millionen Franken Tabelle 7a
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- Total Bund Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben kosten stand bezug 3% erhöhung der zu Lasten 17% der 0,5 % der Sonder- Total Selb- Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 505 193 139 837 142 104 170 416 25 87 15 543 -294 1993 516 164 298 978 166 106 170 442 29 91 15 577 -401 1994 555 168 292 V015 173 115 170 458 30 94 16 598 -417 1995 561 157 266 984 167 116 170 453 30 98 17 598 -386
1996 602 148 253 1'003 171 126 170 467 30 102 17 616 -387 1997 606 125 224 955 162 128 170 460 29 107 18 614 -341 1998 646 98 208 952 162 T37 170 469 29 111 19 628 -324 1999 648 51 177 876 149 139 170 458 26 115 20 619 -257 2000 687 44 151 882 150 151 170 471 26 120 20 637 -245
2001 692 33 114 839 143 153 170 466 25 125 21 637 -202 2002 747 14 89 850 145 166 170 481 26 130 22 659 -191 2003 758 0 63 821 140 169 170 479 25 135 23 662 -159 2004 812 0 48 860 146 183 170 499 26 140 24 689 -171 2005 820 0 47 867 147 187 170 504 26 146 25 701 -166
2006 891 0 54 945 161 203 170 534 28 151 26 739 -206 2007 912 0 43 955 162 208 170 540 29 156 27 752 -203 2008 997 0 21 V018 173 225 170 568 31 162 27 788 -230 2009 V023 0 -10 1'013 172 230 0 402 30 167 28 627 -386 2010 1'113 0 -56 1'057 180 249 0 429 32 173 29 663 -394
Finanzhaushalt der AHV gemäss Szenario miterhöhter Lebenserwartung Bis 2005: Lohn 3.7 %/ Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.5 % / Preis 2.5 % Beträge in Millionen Franken Tabelle 4b
Jahr Ausgaben Bnnahmen Kapitalkontoder AHV Gleich- Ersatzgewichts- quotengeltende Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beitrag s- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20% 1988 16'631 16'631 13757 3'326 479 17562 931 14'415 86.7 8.04 97.6 1989 16'951 16'951 ' 14'432 3'390 537 18'359 1'408 15'823 93.3 7.81 94.3 1990 18'336 18'336 15'081 3'667 569 19'317 981 16'804 91.6 8.08 96.7
1991 18'603 18'603 15739 3721 621 20'081 V478 18'282 98.3 7.86 93.3 1992 20'012 837 20'849 16'387 4'002 543 652 2V584 735 19-017 91.2 8.30 95.5 1993 20'309 978 21 '287 17'044 4'062 577 688 22'371 1'084 20-101 94.4 8.14 92.1 1994 21 '948 V015 22'963 17761 4'390 598 710 23'459 496 20-597 89.7 8.43 94.6 1995 22'246 984 23'230 18'494 4'449 598 741 24-282 1'052 2V649 93.2 8.19 91.2
1996 24'126 1'003 25'129 19'244 4'825 616 756 25-441 312 2V961 87.4 8.52 93.8 1997 24'547 955 25'502 20'024 4'909 614 777 26'324 822 22783 89.3 8.31 90.5 1998 26'538 952 27'490 20'839 5'308 628 782 27557 67 22'850 83.1 8.61 92.7 1999 27'019 876 27'895 21 '676 5'404 619 793 28'492 597 23'447 84.1 8.40 89.4 2000 29'264 882 30'146 22'544 5'853 637 781 29'815 -331 23'116 76.7 8.73 91.7
2001 29'817 839 30'656 23'443 5'963 637 772 30'815 159 23'275 75.9 8.54 88.4 2002 32'330 850 33'180 24'372 6'466 659 735 32'232 -948 22'327 67.3 8.89 90.7 2003 32'953 821 33'774 25'344 6'591 662 698 33'295 -479 21 '848 64.7 8.70 87.5 2004 35792 860 36'652 26'335 7158 689 626 34'808 -V844 20'004 54.6 9.09 89.8 2005 36'540 867 37'407 27353 7308 701 545 35'907 -V500 18'504 49.5 8.93 86.6
2006 39724 945 40'669 28'335 7945 739 415 37434 -3'235 15'269 37.5 9.38 88.9 2007 40'593 955 41 '548 29'344 8'119 752 268 38'483 -3'065 12'204 29.4 9.25 85.9 2008 44'041 V018 45'059 30'371 8'808 788 65 40'032 -5'027 7177 15.9 9.70 88.1 2009 45'038 V013 46'051 31 '428 9'008 627 -168 40'895 -5'156 2'021 4.4 9.62 85.1 2010 48'840 1'057 49'897 32'502 9768 663 -473 42'460 -7437 -5-416 -10.9 10.08 87.2
Ausgaben und Einnahmen der Revision gemäss Szenario mit erhöhter Lebenserwartung £ Bis 2005: Lohn 4.1 %/ Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.9 % / Preis 2.5 %
Beträge in Millionen Franken Tabelle 8a
Jahr Ausgaben Einnahmen Einnahmen minus Grund- Besitz- Vor- Total Bund •Kantone Beitrags- Erhöhung Total Ausgaben kosten stand bezug 3% erhöhung der zu Lasten 17% der 0,5% der Sonder- ' Total Selb- Verzugs- AHV Revisions- Ausgaben beitrag ständig- zinsen kosten insgesamt erwerbende
1992 508 194 140 842 143 105 170 418 25 88 15 546 -296 1993 519 165 300 984 167 107 170 444 30 92 16 582 -402 1994 561 170 296 V027 175 116 170 461 31 96 16 604 -423 1995 567 159 269. 995 169 117 170 456 30 101 17 604 -391
1996 608 150 256 V014 172 127 170 469 30 105 18 622 -392 1997 612 126 227 965 164 129 170 463 29 110 19 621 -344 1998 656 100 211 967 164 139 170 473 29 115 19 636 -331 1999 657 51 179 887 151 142 170 463 27 120 20 630 -257 2000 703 45 154 902 153 154 170 477 27 125 21 650 -252 -
2001 708 34 117 859 146 157 170 473 26 131 22 652 -207 2002 766 14 91 871 148 170 170 488 26 136 23 673 -198 2003 777 0 64 841 143 173 170 486 25 142 24 677 -164 2004 835 0 50 885 150 188 170 508 27 149 25 709 -176 2005 843 0 48 891 151 192 170 513 27 155 26 721 -170
2006 921 0 56 977 166 210 170 546 29 161 27 763 -214 2007 943 0 44 987 168 215 170 553 30 168 28 779 -208 2008 1'036 0 22 V058 180 234 170 584 32 174 30 820 -238 2009 1'063 0 -11 V052 179 239 . 0 418 32 181 31 662 -390 2010 V166 0 -59 V1 07 188 261 0 449 33 188 32 702 -405
Finanzhaushalt der AHVgemäss Szenario miterhöhter Lebenserwartung Bis 2005: Lohn 4.1 % / Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.9 % / Preis 2.5 % Beträge in Millionen Franken Tabelle 8b
Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitalkontoder AHV Gleich- Ersatzgewichts- quotengeltende Revision Total geltende Ordnung Revision Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beftrags- index Ordnung Total Total Regress Verände- Ende zenten der satz 1980=100 Beiträge Öffentliche rung Jahr Ausgaben Hand 20% 1988 16'631 16'631 13757 3'326 479 17562 931 14-415 86.7 8.04 97.6 1989 16-951 16-951 14'432 3'390 537 18'359 V408 -IS'823 93.3 7.81 94.3 1990 18'336 18'336 15-139 3'667 571 19-377 1'041 16'864 92.0 8.05 96.7
1991 18'603 18-603 15-855 3721 626 20-202 1'600 18'464 99.3 7.80 92.9 1992 20-130 842 20-972 16'572 4-026 546 661 2V805 833 19'297 92.0 8.26 95.4 1993 2Ö'429 984 2V413 17308 4'086 582 703 22'679 1-266 20-563 96.0 8.06 91.6 1994 22'191 V027 23'218 18-104 4-438 604 731 23'877 659 21-222 91.4 8.36 94.2 1995 22'492 995 23'487 18'927 4'498 604 771 24'800 1-313 22-535 95.9 8.09 90.5
1996 24'376 1'014 25-390 19-777 4'875 622 802 26-076 686 23-221 91.5 8.37 92.6 1997 24'801 965 25-766 20-659 4'960 621 841 27081 V315 24-536 95.2 8.14 88.9 1998 26'926 967 27-893 21-575 5-385 636 866 28'462 569 25-105 90.0 8.44 91.1 1999 27-414 887 28-301 22-535 S'483 630 901 29'549 V248 26'353 93.1 8.20 87.6 2000 29'936 902 30-838 23'536 5'987 650 915 3V088 250 26'603 86.3 8.56 90.2
2001 30'SOO 859 3V359 24-568 6'100 652 334 32'254 895 27498 87.7 8.33 86.6 2002 33-166 871 34-037 25-641 6'633 673 931 33'878 -159 27339 80.3 8.67 88.8 2003 33'806 841 34'647 26758 6'761 677 931 35-127 480 27819 80.3 8.46 85.3 2004 36-806 885 37-691 27913 7361 709 901 36-884 -807 27012 71.7 8.82 87.5 2005 37575 891 38'466 29'107 7515 721 869 38'212 -254 26'758 69.6 8.64 84.0
2006 41'083 977 42'060 30-273 8'217 763 793 40'046 -2'014 24744 58.8 9.08 86.4 2007 41'982 987 42'969 31-465 8'396 779 704 41-344 -V625 23'119 53.8 8.92 83.2 2008 45777 1-058 46'835 32'696 9-155 820 560 43'231 -3-604 19'515 41.7 9.36 85.4 2009 46-814 V052 47-866 33'964 9-363 662 395 44'384 -3'482 16-033 33.5 9.25 82.2 4 2010 51'150 1-107 52'257 35-271 10'230 702 156 46'359 -5'898 10-135 19.4 9.73 84.5
è Finanzhaushalt der IV gemäss Referenzszenario Bis 2005: Lohn 3.7 % / Preis 2.5 % Ab 2006: Lohn 3.5 % / Preis 2.5 % Beträge in Millionen Franken Tabelle 9
Jahr Ausgaben Einnahmen Kapitaikonto der IV Gieich- Ersatzgewichts- quoten- Beiträge Öffentliche Zinsen Total Jährliche Stand in Pro- beitrags- index und Hand Verände- Ende zenten der satz 1980 = 100 Regress rung Jahr Ausgaben
1988 3'546 2'006 1787 -29 3764 218 -551 -15.5 1.06 97.6 1989 3780 2'103 V900 -20 3'983 203 -348 -9.2 1.08 94.3 1990 4'061 2'200 2'036 -12 . 4'224 163 -185 -4.6 1.12 96.7
1991 4'143 2'295 2'073 -4 4-364 221 36 0.9 1.09 93.3 1992 4'462 2'394 2'230 4 4'628 167 203 4.5 1.13 95.5 1993 4'552 2'493 2'275 13 4781 230 432 9.5 1.11 92.1 1994 4'846 2'598 2'422 21 5'041 195 628 13.0 1.13 94.6 1995 4'935 2704 2'467 31 5'202 267 895 18.1 1.10 91.2
1996 5'248 2'815 2'623 41 5'479 231 V125 21.4 1.13 93.8 1997 5'347 2'927 2'673 52 5'652 304 1'430 26.7 1.11 90.5 1998 5'672 3'046 2'835 64 5'945 274 1703 30.0 1.13 92.7 1999 5785 3'166 2'892 77 6'135 350 2'053 35.5 1.11 89.4 2000 6'151 3'294 3'075 90 6'459 308 2'361 38.4 1.13 91.7
2001 6'277 3'423 3'138 104 6'665 387 2748 43.8 1.11 88.4 2002 6'691 3'559 3'345 119 7023 332 3'080 46.0 1.14 90.7 2003 6'854 3'698 3'426 134 7258 405 3'485 50.8 1.12 87.5 2004 7323 3'844 3'661 149 7654 331 3'816 52.1 .15 89.8 2005 7497 3'990 3748 164 7902 405 4'221 56.3 .14 86.6
2006 8'012 4'136 4'006 179 8'321 308 4'530 56.5 .17 88.9 2007 8'172 4'280 4'085 193 8'558 387 4'917 60.2 .15 85.9 2008 8'630 4'431 4'314 208 8'953 323 5'240 60.7 .18 88.1 2009 8745 4'582 4'372 . 223 9'177 432 5'672 64.9 1.15 85.1 2010 9'193 4739 4'596 240 9'575 382 6-054 65.9 1.17 87.2
Bundesgesetz Entwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (10. AHV-Revision)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1990 '), b'eschliesst:
I Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2' wird wie folgt geändert:
Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. l Abs. l Einleitung, Bst. a und c, 2 Bst. a sowie 3 und 4 (neu) Versichert nach diesem Gesetz sind: a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; c. die Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind. Nicht versichert sind: a. ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Versicherung weiterführen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind, können der Versicherung beitreten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 2 Abs. l, 3 und 4 Schweizer Bürger im Ausland, die nicht gemäss Artikel l versichert sind, können sich versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben. 3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Schweizer Bürger im
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
Ausland sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollendung des 50. Altersjahres dazu keine gesetzliche Möglichkeit hatten. Für die Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten gelten die Artikel 4 und 10 mit folgenden Abweichungen: a. In ungetrennter Ehe lebende Auslandschweizer bezahlen ihre Beiträge auf der Hälfte des Erwerbseinkommens des Ehepaares, wenn beide Partner erwerbstätig sind. b. In ungetrennter Ehe lebende Auslaridschweizer, welche beitragspflichtig und nichterwerbstätig sind, bezahlen ihre Beiträge nach Massgabe der sozialen Verhältnisse des Ehepaares.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b, e, e und f und Abs. 3 (neu) 2 Von der Beitragspflicht sind befreit: b. nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; c. Personen, die im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, wenn sie keinen Barlohn beziehen; e. Nichterwerbstätige, deren Ehegatte das Alter gemäss Artikel 21 Absatz l erreicht hat oder eine einfache Altersrente vorbezieht; f. Nichterwerbstätige, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht aus sozialen Gründen vorsehen.
Art. 5 Abs. 3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, sowie b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 6 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen 8,4 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 43 200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent. Die Beiträge der Versicherten ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber können gemäss Artikel 14 Absatz l erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Versicherten je 4,2 Prozent des massgebenden Lohnes.
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz 1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,4 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 43 200, aber mindestens 6500 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent. Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 6400 Franken oder weniger im Jahr, so ist der Mindestbeitrag von 269 Franken im Jahr zu entrichten. Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.
Art. 9 Abs. 2 Bst. d, e und f (neu) und letzter Satz sowie Abs. 3 und 4 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: d. die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sichergestellt ist, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen hievon sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung') und dem Bundesgesetz vom 25. September 19522> über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz ; e. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f. der Zins des im Betrieb arbeitenden Kapitals. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgesetzt. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb arbeitende eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. 4 Aufgehoben
Art. W Abs. 4 (neu) Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig
') SR 831.20
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.
Art. 12 Abs. 2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.
Art. 14 Abs. 4 Bst. e Der Bundesrat erlässt Vorschriften über e. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Der Verzugszins beträgt l Prozent, der Vergütungszins 0,5 Prozent pro Monat.
Art. 16 Verjährung Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz l und 10 Absatz l endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Die gemäss Absatz l geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs '* ist nicht anwendbar. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 2 noch verrechnet werden. Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
Art. 18 Rentenberechtigung Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Hat ein Hinterlassener den Tod des Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden. Ausländer und ihre nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, oder die an einer Ehepaarrente beteiligt ist, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
Art. 20 Abs. 2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden die Forderungen auf Grund dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung'>, des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 2> über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19523> über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.
Art. 22 Ehepaar-Altersrente Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehepaare, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen für eine einfache Altersrente erfüllen würden. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen für eine einfache Altersrente erfüllt und der andere Ehegatte nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine einfache Invalidenrente gemäss Artikel 28 des Bundesgeset-
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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
zes über die Invalidenversicherung ') erfüllen würde. Der Bundesrat kann für weitere Sachverhalte eine Ehepaar-Altersrente vorsehen. Die Ehepaar-Altersrente wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Diese können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann auf diesen Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Für Rentenzahlungen ins Ausland kann der Bundesrat eine andere Regelung treffen. Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Erfüllung der in Absatz l genannten Voraussetzungen folgt. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe, mit dem Tode eines Ehegatten oder wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen für eine einfache Rente nicht mehr erfüllt.
Art. 22bis Zusatzrente für den Ehegatten Männer und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente weitergewährt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Alters- oder Invalidenrente beanspruchen kann. Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familiengemeinschaft nicht nach, oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind die Ehegatten geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 22'" Kinderrente Männer, Frauen und Ehepaare, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente. Männern, Frauen und Ehepaaren, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung bezogen haben, werden diese weiter gewährt, solange die Voraussetzungen für eine Kinderrente gegeben sind.
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 45) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften über die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder, geschiedener Ehe.
Art. 23 Witwenrente Witwen haben Anspruch auf eine Witwenrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. Kindern von Witwen im Sinne von Absatz l sind gleichgestellt: a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr als Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 Absatz 2, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr adoptiert werden. Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Ehegatten folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente; c. mit dem Tode der Witwe. Der Anspruch lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
Art. 24 Witwerrente Witwer haben einen Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie Kinder haben, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Kindern von Witwern im Sinne von Absatz l sind gleichgestellt: a. Kinder der verstorbenen Ehefrau, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 28 Absatz 2, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm adoptiert werden. Der Anspruch auf eine Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tode der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
Der Ansprach erlischt: a. wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat; b. mit der Wiederverheiratung; c. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente ; d. mit dem Tode des Witwers. Der Anspruch lebt wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
Art. 24a Geschiedene Ehegatten (neu) Die geschiedene Person ist der verwitweten gleichgestellt, sofern ihr verstorbener ehemaliger Ehegatte ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte.
Art. 24bis wird zu Art. 24b
Art. 24b Zusammentreffen mit Invalidenrenten Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung1' beanspruchen kann.
Art. 25 Einfache Waisenrente Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Art. 26 Vollwaisenrente Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben Kinder, deren Eltern gestorben sind, sofern beide Todesfälle Ansprüche auf einfache Waisenrenten auslösen würden. Der Bundesrat kann für weitere Sachverhalte den Anspruch auf Vollwaisenrente vorsehen. Der Anspruch auf eine Vollwaisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des zweiten Elternteils folgenden Monats. Der Anspruch erlischt mit der Voll-
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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
endung des 18. Altersjahres, wenn die Voraussetzungen von Absatz l nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Tode der Waise. Für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 29 Abs. 2 Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als : a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer sowie für deren Hinterlassene; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer sowie für deren Hinterlassene.
Art. 29bis Vollständige Beitragsdauer Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom I.Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahre der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem l. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie von Zusatzjahren. ibis pjat der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet, so gilt als Beitragsdauer die Zeit, während der der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Jahrgang des Versicherten während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt war, so gilt die Beitragsdauer als vollständig, sofern die Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Die Jahre, in denen ein Versicherter gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, e, e und f von der Beitragspflicht befreit war, zählen als Beitragsjahre.
Art. 30 Abs. 2bis und 2abis (neu) 2bis Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden Kalenderjahre, während denen ein Versicherter verheiratet oder verwitwet war, nicht berücksichtigt, wenn dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt.
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
Art. 31 Berechnungsgrundlagen der Renten 1. Einfache Altersrente Für die Berechnung der einfachen Altersrente sind grundsätzlich die Beitragsdauer und das durchschnittliche Jahreseinkommen des Rentenberechtigten massgebend. Für die Berechnung der einfachen Altersrente für verwitwete Männer und Frauen sind die Berechnungsgrundlagen der Ehepaarrente massgebend. Für die Berechnung der einfachen Altersrente, die wegen Ungültigkeit oder Scheidung der Ehe, Wiederverheiratung oder Wegfall der Invalidität des Ehegatten neu berechnet werden muss, sind die Beitragsdauer sowie das auf den neusten Stand gebrachte durchschnittliche Jahreseinkommen des Rentenberechtigten massgebend, das im Zeitpunkt der Entstehung des ersten Rentenanspruchs festgesetzt wurde. Für die Berechnung der einfachen Altersrente von geschiedenen Personen sind ihre eigene Beitragsdauer und ihr durchschnittliches Jahreseinkommen massgebend. Wenn dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt, wird anstelle des eigenen das während der Kalenderjahre der Ehe erzielte Einkommen des damaligen Ehegatten berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Hat die geschiedene Person unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf die einfache Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente bezogen, so entspricht die einfache Altersrente mindestens dem zuletzt ausgerichteten Betrag der Witwen- oder Witwerrente. Wird die Ehe eines Witwers oder einer Witwe geschieden oder ungültig erklärt, so wird die einfache Altersrente nach den Grundlagen berechnet, die vor der Wiederverheiratung massgebend waren. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
Art. 32 2. Ehepaar-Altersrente Für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente sind die Beitragsdauer des Ehegatten, welche die Ausrichtung der höheren Rente ermöglicht, sowie die Summe der durchschnittlichen Jahreseinkommen von Mann und Frau massgebend.
Art. 33 3. Hinterlassenenrenten Für die Berechnung der Witwenrente, Witwerrente und der einfachen Waisenrente sind die Beitragsdauer und das durchschnittliche Jahreseinkommen des Verstorbenen massgebend. • Für die Berechnung der Vollwaisenrente sind die Beitragsdauer jenes Elternteils, welche die Ausrichtung der höheren Rente ermöglicht, sowie die Summe der durchschnittlichen Jahreseinkommen von Vater und Mutter massgebend. Stand das Kind nur zur verstorbenen Person in einem Kindesverhältnis, so sind
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
deren Beitragsdauer und deren durchschnittliches Jahreseinkommen massgebend. Hat der Verstorbene bei seinem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente sein durchschnittliches Jahreseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter des Verstorbenen fest.
Art. 34 Abs. I, lbis (neu) und 2 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus: a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil) b. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil). ibis ES ge]ten folgende Bestimmungen: a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/ioo des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 13/6oo des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/ioo des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil %oo des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente von 550 Franken entspricht dem Rentenindex von 100 Punkten.
Art. 36 4. Die Witwen- oder Witwerrente Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente.
Art. 38 Abs. 3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.
Gliederungstitel vor Art. 39
IV. Das flexible Rentenalter Art. 39 Abs. l und 2 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf-
Alters- und Hìnterlassenenversicherung. BG
schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen. Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht.
Gliederungstitel vor Art. 40
Aufgehoben
Art. 40 Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges (neu) Männer, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein, zwei oder drei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64., 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die vorbezogene Altersrente sowie die Hälfte der Ehepaar-Altersrente des Ehemannes oder die Witwenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.
Gliederungstitel vor Art. 41
V. Die Kürzung der ordentlichen Renten
Art. 41 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 42 Bezügerkreis Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, oder die an einer Ehepaarrente beteiligt ist, einzeln zu erfüllen. Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
cherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
Art. 42bis und 42ter Aufgehoben
Art. 43 Abs. l und 2 Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 2 Aufgehoben
Art. 43bis Abs. 1-3 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung 1 ' besitzen. Männer, die nicht vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz l Gebrauch gemacht haben, müssen das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz l nicht mehr gegeben sind. Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2.
Art. 43ter Abs. l Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.
Art. 44 Abs. 3 ì Die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er kann Ausnahmen von der bargeldlosen Auszahlung vorsehen.
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6 BundesblatC. 142.Jahrgang. Bd. 11 161
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Art. 46 Abs. 2 Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
Art. 47 Abs. l Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 48ter letzter Satz ... Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 '> über die Unfallversicherung (UVG) bleibt vorbehalten.
Art. 51 Abs. 2 Den Arbeitgebern obliegt die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen an die Versicherten mit unselbständiger Erwerbstätigkeit, die im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs mindestens zwei Jahre bei ihnen beschäftigt waren, oder an deren Hinterlassene, sofern sie dazu einen Auftrag der Ausgleichskasse erhalten haben.
Art. 53 Sachüberschrift, Abs. l Einleitungssatz und Bst. a 1. Voraussetzungen a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn: a. aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzunehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeitgeber beziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird;
Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 3 b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenreglementes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kommission für die Al-
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ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aus ihrer Mitte zu bestellendes Schiedsgericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein müssen, zuständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassenführung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeitgeber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen. Gegen seinen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig. Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren.
Art. 60 Abs. 2 Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem I.Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als l Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.
Art. 62 Abs. 2 Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung sowie Aufgaben durchführt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen sind. Sie hat zudem die Leistungen an Personen im Ausland auszurichten.
An. 63 Abs. l Bst. c Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen: c. der Bezug der Beiträge, sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen, soweit dafür nicht ein Arbeitgeber zuständig ist. Sie können einen ihnen angeschlossenen Arbeitgeber mit der Auszahlung der Leistungen beauftragen;
Art. 70 Abs. 2 zweiter Satz ... Für Streitigkeiten über die Haftung ist das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz zuständig.
Art. 84 Abs. 2 Über Beschwerden entscheiden die kantonalen Rekursbehörden. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Rekursbehörde. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen.
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Art. 87 Satzende Der Betrag von «20 000 Franken» wird durch «30 000 Franken» ersetzt.
Art. 88 Übertretungen Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wer unbefugt Versichertennummern bildet, verändert oder verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bis zu 7500 Franken bestraft.
Art. 90 Abs. 2 Alle Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich kostenlos zuzustellen: a. der Bundesanwaltschaft; b. der Ausgleichskasse, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.
Art. 91 Abs. l Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken ausgesprochen werden.
Art. 92 Abs. 2 Der Fürsorgebeitrag darf den Betrag der zutreffenden minimalen Vollrente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Ausrichtung erfolgt durch die Ausgleichskasse, welche für die Ausrichtung der Renten an Schweizer im Ausland zuständig ist.
Art. 92b's Versichertennummer (neu) Jede im Zusammenhang mit Beiträgen oder Leistungen erfasste Person erhält eine Versichertennummer. Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Bildung, Zuteilung und Verwendung der Versichertennummer. Er kann sie in begründeten Fällen auch für Zwecke ausserhalb der Alters- und Hinterlassenenversicherung zulassen und den Erlass der Ausführungsbestimmungen dem zuständigen Bundesamt übertragen.
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Art. 94 Abs. 3 Streitigkeiten über die Anwendung dieses Artikels beurteilt das Bundesgericht im Verfahren nach Artikel 116 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ').
Art. 95 Abs. l und 3 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet dem Bund die Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds, die Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle und der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie dem Bund aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Information der Versicherten erwachsende weitere Kosten. Die auf die Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19522' über die Familienzulagen in der Landwirtschaft entfallenden Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.
Art. 95bis Begriff des Wohnsitzes (neu) Als Wohnsitz gilt der Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
Art. 97 Abs. 4 Vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 4 * sind gleichgestellt: a. rechtskräftige Verfügungen der Ausgleichskassen, die eine Geldleistung an die Versicherung zum Gegenstand haben; b. Verfügungen der Ausgleichskassen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde; c. in Rechtskraft erwachsene Entscheide von Rekursbehörden.
Art. 103 Abs. l Der Beitrag des Bundes beläuft sich auf 18,5 Prozent für das Jahr 1986, auf 19 Prozent für die Jahre 1987, 1988, 1989, auf 20 Prozent für die Jahre 1990-... (Jahr vor Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision) und nach ... (Jahr des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision) auf 20,5 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung.
» SR 173.110 » SR 836.1 ') SR 210
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Art. 107 Abs. 2 Bund und Kantone leisten ihre Beiträge monatlich an den Ausgleichsfonds.
Art. 108 Abs. l Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. In begrenztem Rahmen ist der Erwerb von Beteiligungen an schweizerischen Unternehmen, die öffentlich Rechnung ablegen, zugelassen. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergüten und ihnen Vorschüsse gewähren zu können.
II Änderung weiterer Bundesgesetze
1 Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 19851' über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. l Abweichend von Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in der Fassung vom 5. Oktober 1984, beträgt bis zum Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung: ^ a. der Beitrag des Bundes an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 15,5 Prozent im Jahre 1986, 16 Prozent in den Jahren 1987-1989, 17 Prozent von 1990-... (Jahr vor Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision) und 17,5 Prozent ab ... (Jahr des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision); b. der Beitrag der Kantone 4,5 Prozent im Jahre 1986, 4 Prozent in den Jahren 1987-1989 und 3 Prozent ab 1990.
Art. la (neu) Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies bis am 1. Januar... (17 Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision) einen jährlichen Sonderbeitrag in Höhe von 170 Millionen Franken.
» SR 831.100
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2 Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV
Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 '> über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. l Flüchtlinge in der Schweiz 1. Anspruch auf Renten ' Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, oder die an einer Ehepaarrente beteiligt ist, einzeln zu erfüllen. Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
Art. 2 2. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Erwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben. Die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG
Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben haben.
Art. 3 Flüchtlinge im Ausland Flüchtlinge, welche die Schweiz verlassen haben und Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land haben, mit dem die Schweiz eine Vereinbarung über Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, sind in ihren Ansprüchen auf ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung den Angehörigen des Wohnsitzstaates gleichgestellt. Flüchtlingen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, auf welche Absatz l nicht anwendbar ist, können die Beiträge gemäss Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)') rückvergütet werden.
3 Invalidenversicherung
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung2~> wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. lbis (neu) und 2 lbis Staatsvertragliche Bestimmungen, gemäss denen ausländische Staatsangehörige bei Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ihres Heimatstaates als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert gelten, finden auf Schweizer Bürger, die der betreffenden Versicherung angehören, sinngemäss Anwendung. Ausländer sind, vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Ausländer werden keine Leistungen gewährt.
Art. 7 Abs. l Betrifft nur den italienischen Text.
» SR 831.10; AS
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Art. 9 Abs. 2 und 3 Minderjährige Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz sind hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen den Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in der Schweiz aufhalten. Ist bei Eintritt der Invalidität ihr Vater oder ihre Mutter versichert, so werden die Eingliederungsmassnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt, sofern es die persönlichen Verhältnisse und die Erfolgsaussichten angezeigt erscheinen lassen. Minderjährige Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a. bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.
Art. 10 Abs. l Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz l AHVG ') Gebrauch gemacht haben oder in dem sie das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.
Art. 32 Einfache Invalidenrente Anspruch auf eine einfache Invalidenrente haben invalide Männer und Frauen, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente oder Ehepaar-Altersrente besteht.
') SR 831.10; AS ...
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Art. 33 Ehepaar-Invalidenrente Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente haben invalide Ehepaare, sofern beide Ehegatten die Voraussetzungen für eine einfache Invalidenrente erfüllen würden. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen für eine einfache Invalidenrente erfüllt und der andere Ehegatte nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine einfache Altersrente erfüllen würde. Der Bundesrat kann für weitere Sachverhalte den Rentenanspruch vorsehen. Die Ehepaar-Invalidenrente wird als ganze, als halbe oder als Viertelsrente ausgerichtet. Massgebend ist die Invalidität des Ehegatten mit dem höheren Invaliditätsgrad. Erfüllt ein Ehegatte die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine einfache Altersrente, so besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Die Ehepaar-Invalidenrente wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Diese können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann auf diesen Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Für Rentenzahlungen ins Ausland kann der Bundesrat eine andere Regelung treffen.
Art. 34 Zusatzrente für den Ehegatten Rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, haben Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente oder Ehepaar-Altersrente besteht. Kein Anspruch auf Zusatzrente besteht, wenn und solange der Ehegatte die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einfache Altersrente nicht erfüllt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann den Kreis der Berechtigten ausdehnen. Eine geschiedene Person ist einer verheirateten Person gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invaliden- oder Altersrente beanspruchen kann. Kommt der rentenberechtigte Ehegatte seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Familiengemeinschaft nicht nach, oder leben die Ehegatten getrennt, so ist die Zusatzrente dem andern Ehegatten auszuzahlen, wenn dieser es verlangt. Sind die Ehegatten geschieden, so ist die Zusatzrente von Amtes wegen dem nicht rentenberechtigten Ehegatten auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 35 Abs. l und 4 Männer, Frauen und Ehepaare, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50)
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und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
Art. 36 Abs. 2 und 2bis (neu) Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehaltlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG'> sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. 2bis Entsteht die Ehepaar-Invalidenrente, weil der Mann vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz l AHVG Gebrauch gemacht hat, so ist sie nach Artikel 40 Absatz 2 jenes Gesetzes zu kürzen.
Art. 38bis Abs. l Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 39 Abs. l und 2 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG1*. 2 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 und 3 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133'/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
Art. 42 Abs. l Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung 2 ) zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem Männer vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz l AHVG 1 ' Gebrauch gemacht oder in dem Männer oder Frauen das Rentenalter erreicht haben. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar.
D SR 831.10; AS ... z
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Art. 43 Abs. l Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, erhalten nur die Rente der Invalidenversicherung. Diese wird immer als ganze Rente ausgerichtet und muss mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen.
Art. 52 Abs. l Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 58 erster Satz Zuständig ist in der Regel die Invalidenversicherungs-Kommission, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. ...
Art. 66 Abs. l Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG 1 ' über die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.
Art. 76 Abs. 2 Der Fürsorgebeitrag darf den Betrag der minimalen ordentlichen Vollrente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Auszahlung erfolgt durch die Ausgleichskasse, die für die Ausrichtung von Renten an Schweizer im Ausland zuständig ist.
Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz ... Die Artikel 104 und 107 Absatz 2 AHVG'> sind sinngemäss anwendbar.
Art. 78bìs Bst. a Betrifft nur den italienischen Text.
0 SR 831.10; AS ...
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Art. 81 Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Bestimmungen des AHVG ') betreffend den Wohnsitz, die Auskunftspflicht, die Steuerfreiheit, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.
4 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 2> über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. l, l""1"", 2, 2bis (neu), 3 und 5 Den in den Artikeln 2a-2c bezeichneten Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: a. für Alleinstehende mindestens 12 100 und höchstens 13 700 Franken; b. für Ehepaare mindestens 18 150 und höchstens 20 550 Franken; c. für Waisen mindestens 6050 und höchstens 6850 Franken, iquater Aufgehoben Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben wie Schweizer Bürger Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV haben oder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 2 è erfüllen; Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie Schweizer Bürger. ibis Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV/IV hätten, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Solange sie die in Absatz 2 festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, haben sie höchstens Anspruch auf eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente. Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebendèn Grenzbeträge hinzuzuzählen; ferner sind bei verwitweten Personen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Waisen alle massgeben-
» SR 831.10; AS ... z
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den Einkommensgrenzen zusammenzuzählen. Dabei sind jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für zwei weitere je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel anzurechnen. Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
5 Aufgehoben
Art. 2a Betagte (neu) Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte, a. die eine Altersrente der AHV beziehen; b. die die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz l AHVG '' nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben.
Art. 2b Hinterlassene (neu) Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene, a. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben; b. die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz l AHVG" erfüllt hätte.
Art. 2c Invalide (neu) Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide, a. die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben; b. denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz l AHVG '* und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz l des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung2) erfüllen würden; c. die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben; d. die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet.
Art. 3 Abs. 5 Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, ist zusammenzurechnen.
" SR 831.10 » SR 83-1.20
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Art. 11 Abs. l Bst. a und b Die Beiträge sind zu verwenden: a. für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind; b. für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge1) wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 3 (neu) Versicherte Männer können, auch wenn dies die reglementarischen Bestimmungen nicht vorsehen, den Anspruch auf Altersleistungen geltend machen, wenn sie das 62. Altersjahr vollendet haben. Der Umwandlungssatz (Art. 14) ist entsprechend anzupassen.
Art. Ì 7 Abs. 2 (neu) Kein Anspruch auf Kinderrente besteht, solange der Anspruchsberechtigte das Rücktrittsalter gemäss Artikel 13 Absatz l noch nicht erreicht hat.
6. Erwerbsersatzordnung
Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 2> über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz wird wie folgt geändert:
Art. 21 Abs. 2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3' betreffend die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die- Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.
» SR 831.40
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7. Tabaksteuer
Das Bundesgesetz vom 21. März 1969'^ über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2 Einleitung und Bst. b Der Bundesrat kann die am ... (Datum des Inkrafttretens der Änderung) geltenden Steuersätze b. um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen aus der Rückstellung gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2> zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen;
III Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision
1 Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG
Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel l Absatz l Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht. Personen nach Artikel l Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten. Für bereits laufende Zinsen gilt ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Satz von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e. Artikel 16 Absatz l zweiter Satz gilt nur für Beiträge, welche bei Inkrafttreten dieser Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, endet die Frist nach Artikel 16 Absatz l zweiter Satz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten. Artikel 16 Absatz 2 erster Satz gilt für Beitragsforderungen, welche bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht schon erloschen waren. Tritt bei einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits laufenden Rente eine Änderung der Rentenart oder eine Änderung der Berech-
» SR 641.31
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nungsgrundlagen ein, so sind die neuen Bestimmungen anwendbar, sofern sie für den Versicherten günstiger sind. Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind, sofern dem Rentenansprecher die AHV- Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist für die Rückvergütung der AHV-Beiträge von Gesuchstellern anwendbar, die höchstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung aus der Schweiz ausgereist sind. Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss bisherigem Artikel 22bis Absatz l wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz l wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um je ein Jahr erhöht. Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht oder eine höhere Rente ausgerichtet werden kann, gelten die Änderungen der Artikel 23, 24, 24a, 31 und 32 auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind. Die neuen bzw. erhöhten Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet. Artikel 33 gilt für die Berechnung von Witwerrenten, die gemäss Absatz 8 ausgerichtet werden, obwohl der Versicherungsfall vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingetreten ist. " Bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung laufende Ehepaarrenten, die nach dem früher geltenden Artikel 32 Absatz 3 berechnet wurden, sind in Renten nach neuem Recht umzuwandeln. Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen. Artikel 42 Absatz 2 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung laufenden Renten. Auslandschweizer, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine ausserordentliche Rente nach Artikel 42bis Absatz l bezogen haben, können Fürsorgeleistungen nach Artikel 92 beanspruchen. Artikel 44 Absatz 3 gilt für die Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen, auf die der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden ist und die keine andere Alters- oder Invalidenrente ablösen, sowie bei Ehepaar-Altersrenten, die nach diesem Zeitpunkt erstmals getrennt ausbezahlt werden.
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2 Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG
Tritt bei einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits laufenden Rente eine Änderung der Rentenart oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ein, so sind die neuen Bestimmungen nur anwendbar, sofern sie für den Versicherten günstiger sind. Artikel 6 Absatz l bls gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Ein Anspruch auf Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 18 Absatz 2 AHVG') sind sinngemäss anwendbar. Artikel 9 Absatz 3 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens.
IV Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
" SR 831.10; AS ...
Anhang
Bericht des Bundesrates
Der Einfluss der demographisehen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV
Demographiebericht AHV, 2. überarbeitete Fassung
Erstellt vom Bundesamt für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung
1 Einleitung
11 Auftrag 12 Gegenstand 2 Ein dynamisches Modell der demographisehen Entwicklung und der Finanzierung der AHV 21 Das gewählte Modell 211 Das Inlandmodell 212 Das Auslandmodell 213 Der Gleichgewichtsbeitragssatz 22 Die verschiedenen Szenarien 221 Das Basisjahr 222 Konstante und variable Einflussfaktoren 223 Der Perspektivzeitraum 3 Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die AHV 31 Annahmen 32 Ergebnisse der demographischen Szenarien 321 Bevölkerungsentwicklung 322 Altersstruktur 33 Ergebnisse der AHV-Szenarien 4 Der Einfluss der wirtschaftlichen Entwicklung und der Rentenanpassung auf die AHV 41 Annahmen 42 Ergebnisse der AHV-Szenarien 5 Der Einfluss unterschiedlicher Rücktrittsalter auf die AHV 51 Annahmen 52 Ergebnisse der AHV-Szenarien 6 Gesamtübersicht und Schlussfolgerungen 61 Die AHV unter dem Einfluss des Bevölkerungswandels 62 Wirtschaftliche und sozialpolitische Aspekte der AHV-Szenarien
Literaturangaben
l Einleitung
Die Finanzierung der AHV durch das Umlageverfahren bringt es mit sich, dass das finanzielle Gleichgewicht der AHV wesentlich von der demographischen Entwicklung beeinflusst wird.
Die Vertreter der Bundesratsparteien haben daher im November 1986 vom Bundesrat einen Bericht verlangt, der die Auswirkungen der langfristigen demographischen Entwicklung auf den Finanzhaushalt der AHV darstellt.
Der Bericht, erstellt vom Bundesamt für Statistik, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, lag dem Bundesrat im März 1988 vor, als er über die Grundzüge des Programms zur 10. AHV-Revision entschied (Bundesamt für Statistik, 1988).
Er liegt hiermit in einer zweiten, aktualisierten und überarbeiteten Fassung vor. Neues Basisjahr ist 1988 (AHV-Rechnung 1988). Die Entwicklung des Beitragsaufkommens seit 1985 und die Rentenanpassungen von 1986 und 1988 sind damit berücksichtigt. Der Bericht enthält zudem zwei neue Szenarien mit unterschiedlichen Annahmen zum zukünftigen Wirtschaftswachstum. Der Text trägt verschiedenen Anliegen Rechnung, die nach der Veröffentlichung der ersten Fassung des Berichtes vorgebracht wurden. Die Zahl der Tabellen ist stark reduziert worden, um die Lesbarkeit zu erleichtern. Das vollständige Tabellenwerk, mit jährlichen Daten ab 1988 für alle Szenarien, ist beim Bundesamt für Statistik verfügbar (Bundesamt für Statistik. 1990).
12 Gegenstand Der Bericht untersucht die langfristige finanzielle Entwicklung der AHV. Fragen anderer Versicherungszweige, namentlich der IV, der Ergänzungsleistungen und der beruflichen Vorsorge, werden in der vorliegenden Studie nicht erörtert. Die finanzielle Entwicklung der AHV hängt grundsätzlich von drei Bereichen ab: 1. der demographischen Entwicklung (Sterblichkeit, Fruchtbarkeit, Migrationen); 2. der wirtschaftlichen Entwicklung (Einkommen und Preise; Erwerbsverhalten und Arbeitsmarkt; Investitionen und technischer Fortschritt); 3. der institutionell-rechtlichen Ausgestaltung der AHV (Rentenalter, Rentenberechtigung, Rentenanpassung; Beitragspflicht und Beitragssatz, Beiträge der öffentlichen Hand; Ausgleichsfonds).
Der Bericht versucht Antwort zu geben auf folgende Fragen: 1. Wie verändert sich das Verhältnis von Rentenausgaben und Beitragseinnahmen als Folge der demographischen Entwicklung? 2. Wie beeinflusst das wirtschaftliche Wachstum den Finanzhaushalt der AHV? 3. Wie wirkt sich die Art der Rentenanpassung (Teil- oder Volldynamisierung) auf die finanzielle Entwicklung der AHV aus? 4. Welche zusätzlichen Belastungen bzw. Entlastungen entstehen durch veränderte Regelungen des festen Rücktrittsalters? 5. Mit welchen Belastungen haben die Beitragszahler, die Rentenbezüger bzw. die öffentliche Hand künftig zu rechnen? Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt auf der Grundlage eines Modells, welches die Einflussfaktoren der AHV im demographischen, wirtschaftlichen und institutionell-rechtlichen Bereich darstellt. Die Werte der einzelnen Einflussfaktoren lassen sich modifizieren. Dadurch wird die Simulation des Finanzhaushaltes der AHV auf der Basis unterschiedlicher Hypothesen möglich.
2 Ein dynamisches Modell der demographisehen Entwicklung und der
Finanzierung der AHV 21 Das gewählte Modell Eine Hauptschwierigkeit bei der Modellbildung liegt darin, dass der an der AHV beteiligte Personenkreis nicht mit der Wohn- und Erwerbsbevölkerung der Schweiz identisch ist. Ins Netz der sozialen Sicherheit einbezogen sind auch Schweizer im Ausland sowie im Ausland wohnhafte Ausländer, die sich durch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz Rentenansprüche erworben haben. Vorausschätzungen der finanziellen Entwicklung der AHV haben diese Personengruppen miteinzubeziehen, obwohl wir über ihre demographische Struktur keine zuverlässigen Angaben besitzen. Angesichts dieses Sachverhalts wird unterschieden zwischen einem Inland- und einem Auslandmodell, mit folgenden Personengruppen in ihren Funktionen als Beitragszahler bzw. Rentenbezüger: Inlandmodell a) Schweizer in der Schweiz (Beitragszahler und Rentenbezüger) b) Ausländer in der Schweiz (Beitragszahler)
Niedergelassene und Jahresaufenthalter
Saisonniers und Grenzgänger
Auslandmodell c) Ausländer im Ausland und in der Schweiz (Rentenbezüger)
ehemalige Niedergelassene und Jahresaufenthalter sowie deren rentenberechtigte Familienangehörige
Saisonniers und Grenzgänger d) Schweizer im Ausland (Beitragszahler und Rentenbezüger). Die Ausländer sind als Beitragszahler Teil des Inlandmodells. Als Rentenbezüger können sie sowohl im Inland wie im Ausland Ansprüche geltend machen. Angesichts der starken räumlichen Mobilität (Zuwanderung und Abwanderung) lässt sich diese Zuordnung aber nicht zwingend vornehmen. Die Ausländer werden daher als Rentenbezüger im Auslandmodell zusammengefasst. Für die Personengruppen des Inlandmodells kommt ein integriertes Schätzmodell auf der Renten- und Beitragsseite zur Anwendung. Dabei wird von einer demographischen, personenbezogenen Betrachtungsweise ausgegangen, an die eine beitrags- und rentenbezogene, monetäre Betrachtungsweise anschliesst. Für die Personengruppen des Auslandmodells werden vereinfachte Schätzmodelle verwendet. Im Modell werden ausserdem folgende Vereinfachungen vorgenommen: 1. Der AHV-Ausgleichsfonds wird nicht berücksichtigt. Bei den AHV-Einnahmen sind mit anderen Worten die Zinserträge aus den Vermögensanlagen des AHV-Fonds nicht einbezogen. Als Model l annähme wird davon ausgegangen, dass die Zinserträge in den AHV-Fonds zurückfHessen und zu dessen Aeufnung beitragen. Andererseits wird die Abschöpfung von Fondsreserven zur Finanzierung von AHV-Ausgaben ausgeschlossen. 2. Es wird mit einem realwirtschaftlichen Modell gearbeitet: die Beitragseinnahmen und Rentenausgaben werden zu Preisen des Basisjahres berechnet. Zur Beurteilung der langfristigen finanziellen Entwicklung der AHV spielt der absolute Frankenbetrag der AHV-Einnahmen- und Ausgaben keine Rolle; die relativen Veränderungen sind massgebend. 3. Eine Darstellung der Entwicklung für einzelne Rentenarten entfällt. Die Werte für die verschiedenen Rentenarten werden aufsummiert. Dieses Vorgehen ist insofern gerechtfertigt, als der Bericht nicht zum Zweck hat, die Auswirkungen veränderter Renten- und Leistungssysteme (beispielsweise der Einführung zi vi l standsunabhängiger Renten) darzustellen.
211 Das Inlandmodell Im Inlandmodel l werden, schematisch dargestellt, folgende Zusammenhänge angenommen: Beitragsseite
Demographisches Modell
i Personen im beitrags- Beiträgerquote Bestand der Beifähigen Alter im Jahr(t) im Jahr(t) tragszahler im nach Alter, Geschlecht, Jahr(t) Heimat Bestand der Beitrags- relatives Bei- Summe der Beizahler im Jahr(t) tragsniveau im tragseinheiten im Jahr(t) Jahr(t) Summe der Beitrags- Durchschnitts- Beiträge aus Eineinheiten im Jahr(t) beitrag im Jahr(t) kommen in Franken im Jahr(t)
Rentenseite
Demographisches Modell
i Personen im renten- X Rentnerquote im Bestand der berechtigten Alter im Jahr(t) Rentenbezüger Jahr(t) nach Alter, Geschlecht, Heimat Bestand der Renten- X relatives Renten- Summe der Rentenbezüger im Jahr(t) niveau im Jahr(t) einheiten im Jahr(t) Summe der Renten- X Durchschnitts- Rentenleistungen einheiten im Jahr(t) rente im Jahr(t) in Franken im Jahr(t) Das demographische Modell ist vom Bundesamt für Statistik als Grundlage für die Perspektivstudien der Bundesverwaltung entwickelt worden. Es erstreckt sich auf die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz. Für die vorliegende Aufgabenstellung werden auf der Beitragsseite auch die Saisonarbeiter und Grenzgänger einbezogen, während die internationalen Funktionäre nicht berücksichtigt sind. Der verwendete Bevölkerungsbegriff entspricht damit jenem des "Inlandkonzeptes" der Nationalen Buchhaltung.
Oie Beiträger- und Rentnerquote sowie das relative Beitrags- und Rentenniveau werden grundsätzlich nach Altersjahr und Geschlecht berechnet. Dadurch können die Auswirkungen veränderter Alters- und Geschlechtsstrukturen als Folge der demographischen Entwicklung sowohl auf der Beitragswie der Rentenseite direkt dargestellt werden. Die Berechnung nach Heimat erlaubt auf der Rentenseite den Uebergang zum Auslandmodell sowie die Gegenüberstellung der AHV-Einnahmen und -Ausgaben nach Schweizern und Ausländern (vgl. Abbildung 5). Bei der Bestimmung der Beiträger- und Rentnerquoten werden alle Personen berücksichtigt, die im Rahmen der AHV als Beitragszahler (Nichterwerbstätige, Selbständigerwerbende, Lohnempfänger) oder Rentenbezüger (ordentliche und ausserordentliche Renten; einfache oder Ehepaar-Altersrenten, Zusatzrenten, Hinterlassenenrenten; Teil- oder Vollrenten) in Erscheinung treten. Bei den Ehepaaren werden die Rentenbezüge je zur Hälfte beiden Personen zugeordnet. Kinder- und Waisenrenten werden den Kindern zugeordnet.
212 Das Auslandmodell Da über die ausländischen Rentenberechtigten im Ausland nur unvollständige Angaben vorliegen und im Falle von Abwanderungen resp. Zuwanderungen unbekannt ist, wie viele 'AHV-Beitragsjahre1 jeweils mitgenommen werden, kann auf der Rentenseite nicht vom demographischen Modell ausgegangen werden. Bedeutsam ist bei den Ausländern zudem, dass sie in der Regel nur Teil rentenansprüche geltend machen können, die auf eine sehr unterschiedliche und oft kurze Beitragsdauer zurückzuführen sind. Die zukünftigen Bezüge der Ausländer werden daher aufgrund der Fortschreibung geleisteter Beitragsjahre geschätzt. Dies hat zugleich den Vorteil, dass - im Gegensatz zum Inlandmodell - Veränderungen in der Beitragsdauer berücksichtigt werden. Im Interesse der Kohärenz werden auch die Daten über die ausländischen Rentner in der Schweiz nach diesem Ansatz bestimmt. Den Migrations- und Sterblichkeitshypothesen der demographischen Szenarien wird auf der Ebene der Beitragsjahre Rechnung getragen. Die im Jahr(t) geleisteten Beitragsjahre der Ausländer sind aufgrund der Berechnungen im Inlandmodell bekannt. Sie werden gedanklich einem 'Pool der Beitragsjahre' gutgeschrieben, aufgeteilt nach Geschlecht und Geburtsjahr der Beiträger. Dieser Pool enthält bereits die seit 1948 aufsummierten 'noch lebenden Beitragsjahre der Ausländer'. Abgänge aus dem Pool ergeben sich durch 'Bürgerrechtswechsel von Beitragsjahren' sowie durch das 'Absterben von Beitragsjähren' nach Massgabe der zugrunde gelegten Sterblichkeit.
Beim Uebertritt ins Rentenalter löst jedes Beitragsjahr eine wohlbestimmte Tei l rente aus. Hinzu kommen al l fäll ige Ansprüche von Familienangehörigen. Zusätzlich einbezogen werden eventuelle Renten an Hinterlassene. Richtige Schätzungen der Rentenansprüche der Ausländer ergeben sich aufgrund der komplizierten Zivilstandsverhältnisse am ehesten, wenn nur auf die geleisteten Beitragsjahre der ausländischen Männer abgestellt wird. Die volle Summe der Rentenansprüche (Ehepaarrenten, einfache Renten für Frauen, abgeleitete Ansprüche) wird mit Hilfe kollektiver Zuschlagsfaktoren für die gesamten Altersrenten, die Zusatz- und Hinterlassenenrenten berechnet. Die realen Rentenleistungen im Jahr(t) werden anschliessend unter Bezug auf die ausbezahlten Durchschnittsrenten für Ausländer bestimmt.
Das Schätzverfahren für die Schweizer im Ausland ist noch weiter vereinfacht. Bei den freiwilligen Beitragszahlern handelt es sich um einen kleinen Bestand (ca. l Prozent der Pflichtversicherten), der zudem dauernd relativ stark umgeschichtet wird. Das beitragspflichtige Einkommen ergibt sich durch Selbstschatzung. Die Zahl der freiwilligen Beitragszahler und der geleistete Durchschnittsbeitrag werden als konstant angenommen.
Auf der Rentenseite fliessen heute unter 2 Prozent der AHV-Renten an freiwillig Versicherte oder im Rentenalter weggezogene Schweizer im Ausland. Unter Bezug auf den ausgeglichenen Wanderungssaldo der Schweizer wird angenommen, dass die ins Ausland fliessenden Rentenleistungen nur nach Massgabe der steigenden Lebenserwartung anwachsen werden.
213 Der "Gleichgewichtsbeitragssatz" v
Die Beiträge aus Einkommen des Inland- und Auslandmodells, ergänzt durch die als fester Prozentsatz der Ausgaben definierten Beiträge der öffentlichen Hand (20%), ergeben die AHV-Beitragseinnahmen im Jahr(t). Ihnen stehen die AHV-Ausgaben des Inland- und Auslandmodells gegenüber, bestehend aus den Rentenleistungen und den nicht rentenbezogenen Auslagen (Baubeiträge, Hilflosenentschädigungen. Verwaltungsauslagen usw.). Für die nicht rentenbezogenen Auslagen wird ein Global Zuschlag berechnet, der ab 1995 (nach dem Wegfall der Baubeiträge) 2 Prozent beträgt. Die Differenz von AHV-Beitragseinnahmen und AHV-Ausgaben ergibt den Einnahmen- bzw. Ausgabenüberschuss der AHV im Jahr(t) (ohne Zinserträge des AHV-Ausgleichsfonds). Beiträge aus Einkommen + Beiträge der = Total AHV-Beiin Franken im Jahr(t) öffentlichen Hand tragseinnahmen (Inland- und Ausland- im Jahr(t) im Jahr(t) modell)
Rentenleistungen in + nicht renten- Total AHV-Aus- Franken im Jahr(t) bezogene Ausgaben gaben im Jahr(t) (Inland- und Ausland im Jahr(t) modell)
AHV-Bei tragsei nnahmen AHV-Ausgaben im Beitragseinim Jahr(t) Jahr(t) nahmen- bzw. Ausgabenüberschuss im Jahr(t)
Da die Summe der beitragspflichtigen Einkommen im Jahr(t) bekannt ist. lässt sich feststellen, wie hoch der Beitragssatz ausfallen müsste, um einen ausgeglichenen AHV-Haushalt herzustellen. Dieser Beitragssatz wird als "Gleichgewichtsbeitragssatz" bezeichnet. Die Tabellen 7 bis 9 zeigen die Berechnungsweise am Beispiel des Referenzszenarios.
22 Die verschiedenen Szenarien
Der vorliegende Bericht beschränkt sich auf eine überblickbare Zahl von Szenarien, die einfach nachvollziehbar sind und die sich klar voneinander unterscheiden. Dies soll erlauben, die zur Entscheidfindung notwendigen Aussagen in transparenter und knapper Form herauszuarbeiten.
221 Das Basi sjähr Basisjahr für die demographischen Szenarien ist 1985. Da sich die Abweichung der realen von der in den demographischen Szenarien des Bundesamtes für Statistik und des Perspektivstabes der Bundesverwaltung für 1988 vorausgeschätzten Entwicklung als unbedeutend erweist, wird auf eine Anpassung der Ausgangswerte für 1988 verzichtet. Basisjahr für die Strukturmerkmale des Beitrags- und Rentensystems ist ebenfalls das Jahr 1985. Aufgrund der AHV-Statistik 1985/86 und von Sonderauswertungen der AHV-Register durch die Zentrale Ausgleichskasse in Genf ergeben sich folgende Werte:
Beiträgerquoten;
relative Beitragsniveaus;
Rentnerquoten;
relative Rentenniveaus;
kollektive Zuschlagsfaktoren im Auslandmodell;
Durchschnitssbeiträge und Durchschnittsrenten. Die Entwicklung der AHV-Beitragseinnahmen und der AHV-Ausgaben 1986-1988 ist im vorliegenden Bericht durch Anwendung von Zuschlagsfaktoren berücksichtigt. Dies erlaubt die Verbindung der Modellrechnungen mit den Be-
rechnungen zur 10. AHV-Revision in der Botschaft des Bundesrates. Auf der Beitragsseite wird damit namentlich dem starken Wachstum des Beitragsaufkommens seit 1985 (rund 13,5%) Rechnung getragen, während auf der Rentenseite die Rentenanpassungen der Jahre 1986 und 1988 einbezogen sind (Anhebung der Minimalrente von 690 auf 750 Franken). Leicht verändert haben sich auch die nicht rentenbezogenen Ausgaben. Neues Ausgangsjahr für die Szenarien ist damit 1988, wobei die demographischen Szenarien auf die vorausgeschätzten Werte abstellen und die Strukturmerkmale dem Beitrags- und Rentensystem des Jahres 1985 entsprechen.
222 Konstante und variable Einflussfaktoren
Eine Reihe von Einflussfaktoren wird in allen Szenarien konstant gehalten: 1. Grundsätzlich gehen alle Szenarien von der geltenden gesetzlichen Ordnung der 9. AHV-Revision aus. Dies betrifft die Beitrags- und Subventionssätze, die Rentenberechtigung und die Rentenleistungen. Allfällige Aenderungen und Anpassungen durch flexibles Rentenalter, Leistungsreduktionen, Leistungserweiterungen, neue Beitragsquellen usw. werden nicht dargestellt. Ausgenommen sind die festen Rücktrittsalter und die Art der Rentenanpassung. 2. Oie alters- und geschlechtsspezifischen Strukturmerkmale des Beitrags- und Rentensystems bleiben konstant. Mögliche Veränderungen im Erwerbs- bzw. Rentenbezugsverhalten nach Altersjahr und Geschlecht werden nicht dargestellt. 3. Bei den demographischen Einflussfaktoren wird mit einer gleichbleibenden Geburtenhäufigkeit auf dem Niveau der 80er Jahre gerechnet. Verschiedene untergeordnete Einflussfaktoren werden in den demographischen Szenarien ebenfalls konstant gehalten (z.B. Anzahl Saisonniers im Jahresdurchschnitt, Anzahl Umwandlungen von Saisonnier- in Jahresaufenthaltsbewi11 igungen). 4. Zu beachten ist ausserdem, dass die demographischen Einflussfaktoren nicht im gesamten Perspektivzeitraum variabel sind. Gewisse Trends lassen sich nur über eine begrenzte Zeit hinweg oder bis zum Erreichen von Schwellenwerten plausibel fortschreiben. Die demographischen Szenarien zeigen die Veränderung der Bevölkerungsstruktur und des Bevölkerungsbestandes nach 2010 bei konstanten Einflussfaktoren. Die verschiedenen Szenarien gehen aus vom Referenzszenario. Sie unterscheiden sich vom Referenzszenario in der Regel nur durch die Werte eines einzigen Einflussfaktors. Dessen Wirkung kommt dadurch direkt zum Aus-
druck. Tabelle l fasst die Bezeichnung der verschiedenen Szenarien und die wichtigsten Annahmen zusamnen, die ihnen zugrundellegen. Diese werden in den folgenden Kapiteln näher erläutert.
223 Der Perspektivzeitraum Die spezifische Trägheit demographischer Phänomene erfordert ein langfristiges Denken. Der Perspektivzeitraum der demographischen Szenarien erstreckt sich daher auf die Jahre 1988-2040.
Dies ist Insofern gerechtfertigt, als wir mit einiger Sicherheit wissen, wieviele Männer und Frauen in 30 oder 40 Jahren im Rentenalter stehen werden. Die dannzumal über 62 bzw. über 64jährigen sind bereits geboren. Schwerer fallen Aussagen zur Entwicklung der erwerbsfähigen Bevölkerung, die u.a. von der künftigen Geburtenhäufigkeit abhängt. Die vielleicht wichtigste Unbekannte stellen aber die internationalen Wanderungen dar, die die Bevölkerungsentwicklung der Schweiz in zunehmendem Masse beeinflussen.
Im ökonomischen Bereich ist die Ungewissheit über die zukünftige Entwick lung grösser. Daher beschränken sich die wirtschaftlichen Perspektiven auf den Zeitraum 1988-2025. Zu beachten ist in jedem Fall, dass mit fortschreitender Entfernung von den Erfahrungswerten der Gegenwart die Ungewissheit wächst. Nach 2010 haben die vorliegenden Szenarien weitgehend Demonstrationscharakter. Sie sollen uns als Modelle dienen, um über Langzeitwirkungen unseres heutigen Verhaltens, über mögliche Zukünfte, Handlungsalternativen und Anpassungsstrategien nachzudenken.
3 Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die AHV
31 Annahmen Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV wird anhand von drei AHV-Szenarien dargestellt, die ihrerseits auf drei verschiedenen demographischen Szenarien beruhen. Das Referenzszenario fusst im demographischen Bereich auf dem Hauptszenario des Bundesamtes für Statistik und des Perspektivstabes der Bundesverwaltung aus dem Jahre 1986. Der Bundesrat hat das Hauptszenario im Juni 1987 als Grundlage für weiterführende Perspektivstudien der Bundesverwaltung bezeichnet (Bundesamt für Statistik. 1987). Das Szenario Verstärkte Zuwanderung orientiert sich im demographischen Bereich am "Oberen Szenario" des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 1986, während die demographischen Perspektiven im Szenario Erhöhte
Tab. 1: Die verschiedenen Szenarien und die zugrundeliegenden Hypothesen AHV-Szenario 1989 Demographische Annahnen Wirtschaftliche Annahnen AHV-Annahmen Perspektivzeitraumträum
l Referenzszenario Nach demographischem Haupt- Wi rtschaftswachstum Ansprüche und Leistungen 1988 - 2040 szenario 2A-86: Null gemäss 9. AHV Revision Fruchtbarkeit: konstant auf (Mischindex: die Renten Niveau 1981-1985 (IGF 1,54) sind teildynamisiert und Lebenserwartung: mässig folgen zur Hälfte der steigend bis 2010 (Männer realen Einkommensentwickauf 76,2, Frauen auf 82,0 lung In Bezug auf das Jahre) Basisjahr; Rentenalter 65/62) Migrationen: Durchsetzung der Stabilisierungs- und Integrationspolitik, leicht positiver Wanderungssaldo Vom Referenzszenario abweichende Annahmen: 2 Verstärkte Nach demographischem Zuwanderung Szenario 20-86: Migrationen: stärkere Zuwanderung zum Ausgleich rückläufiger Generationenbestände im Erwerbsleben. Ab 2010: Stabilisierungspolitik 3 Erhöhte Lebens- Nach demographischem erwartung Szenario 2H-86: Lebenserwartung: stärker steigend bis 2010 (Männer auf 77,4, Frauen auf 84,6 Jahre)
Tab. 1: Die verschiedenen Szenarien und die zugrundeliegenden Hypothesen (Fortsetzung) AHV-Szenar1o 1989 Demographische Annahmen Wirtschaftliche Annahmen AHV-Annahmen Perspektlvzet träum
4 Wirtschaftswachstum Produktivitätswachstum 1988 - 2025 2,0/1,8 jährlich um 2,0% bis 2005, um 1,8* bis 2025. Entsprechender Zuwachs der beitragspflichtigen Einkommen 5 Wirtschaftswachstum Produktivitätswachstum 1988 - 2025 1,6/1,4 1,6% bis 2005, 1,4% bis 2025 6 Wirtschaftswachstum Produkt i vi tätswachstum 1988 - 2025 1,2/1,0 1,2% bis 2005, 1,0% bis 2025 7 Rentenalter 65/65 Erhöhung des festen Rücktrittsalters der Frauen auf 65 Jahre ab 1991 8 Rentenalter 64/64 Senkung des festen Rücktrittsalters der Männer auf 64, Erhöhung bei den Frauen auf 64 Jahre 9 Rentenalter 62/62 Senkung des festen Rücktrittsalters der Männer auf 62 Jahre 10 Periodische Voll- Produktivitätswachstum Volle Anpassung der Renten 1988 - 2025 dynamisierung der 2.0% bis 2005, 1,8% an den erreichten Einkom- Renten bis 2025 menszuwachs. Basisjahr: 1988. Anpassungsjahre: 1995, 2005, 2015, 2025
Lebenserwartung für den Demographiebericht AHV neu berechnet wurden. Das "Untere Szenario" des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 1986 (das Szenario "Geschlossene Schweiz") und die Bevölkerungsvorausschätzungen der OECD für die Schweiz (OECD, 1988, 1989) sind im Demographiebericht AHV nicht berücksichtigt, da die Annahmen über die internationalen Wanderungen der Verflechtung der Schweiz mit dem Ausland und der vom Bund verfolgten Ausländerpolitik keine genügende Rechnung tragen (vgl. HAUG, 1988). Das demographische Hauptszenario geht von folgenden Annahmen aus: - Die durchschnittliche Lebenserwartung bei Geburt, als Masszahl für die Sterblichkeit in allen Altersjahren, steigt bis 2010 massig an und verharrt anschli essend auf dem erreichten Niveau. Die Lebenserwartung der Männer nimmt von 73,4 auf 76,2 Jahre zu, j'ene der Frauen von 80,1 auf 82,0 Jahre.
- Die mittlere Kinderzahl je Frau, dargestellt durch den Index der Gesamtfruchtbarkeit, bleibt konstant auf dem niedrigen Niveau der 80er Jahre. Bei einem Indexstand zwischen 1,5 und 1,6 fehlen für den Erhalt der Generationen ungefähr 30 Prozent der Geburten. Gegenwärtig liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf einen nennenswerten Anstieg der Geburtenhäufigkeit hinweisen würden.
Bei den internationalen Wanderungen wird zwischen Schweizern und Ausländern unterschieden. Bei den Schweizern wird angenommen, dass sich auch in Zukunft ein ausgeglichener Wanderungssaldo einstellt. Bei den Ausländern wird angenommen, dass ab 1990 eine konsequente Durchsetzung der Stabilisierungspolitik erfolgt: Die Zuwanderung von Ausländern wird nur noch insoweit zugelassen, als sich ihr Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung nicht vergrössert. Die jährlichen Bürgerrechtswechsel ermöglichen unter dieser Hypothese durchgehend einen massig positiven Wanderungssaldo. Dieser fällt jedoch bedeutend geringer aus als in der zweiten Hälfte der 80er Jahre. Mitberücksichtigt sind dabei die Umwandlungen von Saisonnier- in Jahresaufenthalterbewilligungen. die mit ca. lO'OOO pro Jahr als konstant gelten. Bei den Bürgerrechtswechseln wird angenommen, dass die Gesamtzahl leicht ansteigt, als Folge des hohen Anteils der Niedergelassenen an der Wohnbevölkerung und der besseren Integration der Ausländer der zweiten und dritten Generation. Das demographische Szenario "Verstärkte Zuwanderung" trifft folgende vom Hauptszenario abweichende Annahme:
In Zukunft werden die Auswirkungen des Geburtenrückgangs auf die Erwerbsbevölkerung der Schweiz durch vermehrte ausländische Zuwanderung zum Teil ausgeglichen. Der etwas stärker positive Wanderungssaldo der Ausländer führt zu einem leicht steigenden Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung. Im Unterschied zum "Oberen Szenario" des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 1986, erstreckt sich diese Entwicklung aber
nicht bis 2025. Es wird angenoirmen. dass nach 2010 die Stabilisierungspolitik im Sinne des Hauptszenarios einsetzt. Dies konmt einer Stabilisierung bei einem gegenüber heute höheren Ausländeranteil gleich (vorausgesetzt, dass die Bürgerrechtswechsel nicht ebenfalls stark zunehmen) . Das demographische Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" trifft folgende vom Hauptszenario abweichende Annahme: - Das Hauptszenario beurteilt die weitere Entwicklung der mittleren Lebenserwartung eher pessimistisch, indem ein Abflachen des gegenwärtigen Trends angenonroen wird. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die mittlere Lebenserwartung weiterhin in ähnlichem Ausmass zunimmt wie in der Vergangenheit. Im Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" wächst die alters- und geschlechtsspezifische Lebenserwartung bis 2010 ungefähr im selben Rhythmus wie in der Periode 1970-1985. Die mittlere Lebenserwartung bei Geburt der Männer steigt auf 77,4 Jahre, jene der Frauen auf 84,7 Jahre.
Die demographischen Szenarien erstrecken sich auf die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz (ohne Saisonniers und Grenzgänger, mit internationalen Funktionären). Um den Uebergang zur Beitragsseite des Finanzierungsmodells der AHV herzustellen (Bestimmung der Bevölkerung gemäss "Inlandkonzept" der Nationalen Buchhaltung) werden die internationalen Funktionäre ausgeklammert. Bei den Saisonarbeitern wird ein konstanter Bestand von 65'000 Personen im Jahresmittel angenoirmen. Bei den Grenzgängern wird ein leichter Anstieg pro Jahr unterstellt. Die Bestände im Jahresmittel wachsen von 106'000 im Jahre 1986 auf 125'DOO Personen im Jahre 2040 an. Vereinfachend wird für beide Gruppen angenommen, dass die Alters- und Geschlechtsstruktur im Perspektivzeitraum konstant bleibt.
32 Ergebnisse der demographischen Szenarien Bevor wir den Schritt zur Ausgaben- und Einnahmenseite der AHV machen, lohnt es sich, auf einige Ergebnisse der demographischen Szenarien einzugehen. Im Rahmen unserer Fragestellung interessiert in erster Linie die Bevölkerungsentwicklung und die Veränderung der Altersstruktur der Wohnbevölkerung. Die folgenden Aussagen beziehen sich dabei ausschliesslich auf die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz (ohne Saisonniers, Grenz-' ganger und andere beitragspflichtige bzw. rentenberechtigte Personen im Ausland).
7 Bundesblau. 142.Jahrgang. Bd.ll 193
321 Bevölkerungsentwicklung
Die Bevölkerungsbilanz nach den drei demographisehen Szenarien ist in den Tabellen 2-4 dargestellt. Die Daten zeigen, dass wir einem Wendepunkt der schweizerischen Bevölkerungsgeschichte entgegengehen: der jahrhundertelange Geburtenüberschuss dürfte nach der Jahrtausendwende erstmals in einen Sterbeüberschuss umschlagen.
Bei der Entstehung des Sterbeüberschusses wirken zwei Ereignisketten zusammen: - Nach dem Jahr 2000 gelangen die stark besetzten Jahrgänge der 40er bis 60er Jahre (die "Babyboomgenerationen") ins Alter mit erhöhtem Sterberisiko. Die Zahl der Sterbefälle dürfte stetig anwachsen und um das Jahr 2040 einen Höhepunkt erreichen.
- Ab Mitte der 90er Jahre werden die Generationen im Alter der Familiengründung kleiner und die Geburtenzahlen werden zurückgehen. Der einsetzende Geburtenrückgang wird sich (im Unterschied zur altersstrukturbedingten Zunahme der Sterbefälle) bei anhaltend niedriger Fruchtbarkeit mit der Zeit verstärken.
Unter diesen Bedingungen ist die Zuwanderung aus dem Ausland die einzige Komponente, die überhaupt noch zu Bevölkerungswachstum führen kann. Aufgrund des leicht positiven Wanderungssaldos tritt im Hauptszenario denn auch ein Rückgang der Gesamtbevölkerung erst nach 2020 ein. Im Szenario "Verstärkte Zuwanderung" steigt die Wohnbevölkerung vorübergehend sogar auf gegen 7,3 Mio. Einwohner an. Im Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" wird der Bevölkerungsrüchgang durch den zusätzlichen Gewinn an Lebensjahren etwas hinausgeschoben und verlangsamt.
322 Altersstruktur Der Altersaufbau der schweizerischen Wohnbevölkerung wird sich erheblich verändern. Abbildung l gibt den Altersaufbau im Jahre 1980 nach Zivilstand wieder. Die Jahrgänge im erwerbsfähigen Alter sind als Folge der hohen Geburtenzahlen der Zwischenkriegsgenerationen und der ausländischen Zuwanderung der 60er und frühen 70er Jahren sehr stark besetzt. Abbildung 2 zeigt die Veränderungen im Altersaufbau bis 2025 nach dem Hauptszenario. Im Jahre 2025 sind die geburtenstarken Jahrgänge ins Rentenalter hineingewachsen, während durch die geringe Geburtenhäufigkeit der Nachfolgegenerationen die Basis der ehemaligen "Alterspyramide" schmaler geworden ist. Ohne die internationalen Wanderungen, die vor allem die jüngeren und mittleren Altersklassen betreffen, würde dieser Zusammenhang noch deutlicher zum Ausdruck kommen.
Tab. 2: Bevölkerungsbilanz 1m demographischen Hauptszenario (in Tausend) 2A-86
Geburten- Wanderungs- Veränderung Bevölkerungs- Periode Uberschuss saldo absolut stand am Ende der Perl öde
1981-1990 150.2 159,7 309.9 6645,1 1991-2000 86,3 99,0 185.3 6830,4 2001-2010 - 39,3 122,8 83.5 6913,8 2011-2020 -119,5 125,7 6,2 6920.0 2021-2030 -231,7 113,3 -118,4 6801.6 2031-2040 -344,5 93,2 -251.3 6550,3
Tab. 3: Bevölkerungsbilanz 1m Szenario "Verstärkte Zuwanderung" (in Tausend) 20-86
Geburten- Wanderungs- Veränderung Bevölkerungs- Perlode Qberschuss saldo absol ut stand an Ende der Perlode
1981-1990 150,2 159.7 309,9 6645,1 1991-2000 92.1 173.7 265,8 6910,9 2001-2010 - 3.5 308,7 305,2 7216.1 2011-2020 - 77,9 144,3 66.4 7282,5 2021-2030 -195.2 158.1 - 37,1 7245,4 2031-2040 - 303,3 161,1 -142.2 7103.2
Tab. 4: Bevölkerungsbilanz 1m Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" (in Tausend) 2H-86 Geburten- Handerungs- Veränderung Bevfil kerunss- Per lode Uberschuss saldo absolut stand an Ende der Perlode
1981-1990 157,6 159,4 317,0 6652,2 1991-2000 114,1 101,4 215,5 6867.7 2001-2010 10,8 126,1 136,9 7004.6 2011-2020 - 70,2 128,7 58.5 7063,1 2021-2030 -198.5 116.1 - 82,4 6980.7 2031-2040 -327.0 95.0 -232,0 6748.7
Abb. 1 : Altersaufbau der schweizerischen Wohnbevölkerung nach Zivilstand, 1980
Alter
Personen, in Tausend
Ledig Verheiratet Verwitwet Geschieden
Abb. 2: Altersaufbau der schweizerischen Wohnbevölkerung 1980 und 2025 (Hauptszenario)
Alter
60 50 40 30 20 10 0 0 10 Personen, in Tausend
Abbildung 3 stellt die Entwicklung der rentenberechtigten und der beitragspflichtigen Altersklassen im Rahmen der AHV dar. Die Bevölkerung im rentenberechtigten Alter wächst im Hauptszenario von 1,02 auf 1,65 Mio. im Jahre 2040. Dabei sind wichtige Trendänderungen im Perspektivzeitraum zu beobachten. Ab 2005 wächst die rentenberechtigte Bevölkerung rascher. Das stärkste Wachstum fällt in die Zeit zwischen 2005 und 2015. Um 2035 überschreiten die Rentnerbestände den Höhepunkt und nehmen bis 2040 sogar leicht ab. Da sich die weitere Ausdehnung der Lebenserwartung vor allem in den höheren Altersklassen ereignet, wächst die rentenberechtigte Bevölkerung im Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" deutlicher (1,81 Mio. Personen im Jahre 2040). Aber auch im Szenario "Verstärkte Zuwanderung" nehmen die Rentnerbestände stärker zu als im Hauptszenario.
Die Bevölkerung im beitragspflichtigen Alter entwickelt sich grundsätzlich anders. Bis 1990 sind die Wachstumsraten im Hauptszenario ähnlich jenen der rentenberechtigten Bevölkerung, doch dann flachen sie ab und werden nach 2005 negativ. Nach 2020 zeichnet sich ein verstärkter Rückgang ab. In absoluten Zahlen ergibt sich zwischen 1985 und 2005 ein Anstieg von 3,89 auf 4,14 Mio. Personen, anschliessend sinkt der Bestand bis auf 3,64 Mio. im Jahr 2040.
Das Szenario "Verstärkte Zuwanderung" zeigt auf der Seite der beitragspflichtigen Bevölkerung eine deutlich günstigere Entwicklung. Als Folge der späteren Durchsetzung der Stabilisierungspolitik erreicht die Zahl der beitragspflichtigen Personen ein höheres Niveau. Am Ende des Perspektivzeitraums liegt sie mit 4 Mio. sogar etwas über jener von 1985. Im Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" ergibt sich durch den Gewinn an Lebensjahren im erwerbsfähigen Alter ebenfalls eine geringfügig günstigere Entwicklung als im Hauptszenario. Entscheidend für die AHV ist die Entwicklung des "theoretischen Rentnerverhältnisses", angezeigt durch den AHV-spezifi sehen Alterslastquotienten. Dieser gibt an, für wieviele Personen im rentenberechtigten Alter die Personen im beitragspflichtigen Alter aufzukommen haben. Der Quotient verschlechtert sich im Hauptszenario von 25,5 Prozent im Jahre 1985 auf 45,5 Prozent im Jahre 2040. Wie Abbildung 4 zeigt, lassen sich dabei vier verschiedene Perioden unterscheiden: - Die 80er Jahre sind eine günstige Zeitspanne, da den steigenden Rentnerbeständen steigende Bestände der beitragspflichtigen Bevölkerung gegenüberstehen.
- Zwischen 1990 und 2005 verschlechtert sich das Verhältnis leicht, da die beitragspflichtige Bevölkerung nur noch langsam zunimmt, während die Rentnerbestände weiter wachsen.
Tab. 5: Altersgruppen der männlichen und weiblichen Bevölkerung nach drei Szenarien (in Tausend) 2 A-, 20-, 2H-85
Hauptszenario "Verstärkte Zu- "Erhöhte Lebens- Geschlecht und wanderung" erwartung" Altersgruppe 1990 2015 2040 2015 2040 2015 2040
Männer 0-19 792,8 712,5 643,3 764.7 715,7 715,0 648,6 20 - 39 1036,2 904,0 808,0 971,7 905,0 906,2 813,5 40 - 64 1027,5 1240,8 1113.1 1292,0 1206,1 1249,2 1124.5 65 + 391,1 566,4 669,6 571,0 694,4 593.3 717,6 Total 3247,6 3423,7 3234.0 3599,4 3521,2 3463,7 3304,2
Frauen 0-19 154,9 676,2 611,5 723,7 677,5 678,8 616,7 20 - 39 1008,1 865,6 772,4 930,5 861,7 867,5 777.8 40 - 61 942,2 1072,7 949,4 1108,0 1026,9 1079,1 958,4 62 + 692,3 889,7 983,1 896,7 1015,9 958,9 1091,9 Total 3397,5 3504,2 3316,4 3658.9 3582,0 3584,3 3444.8
Tab. 6: Al tersi astquotient nach Geschlecht 1n drei Szenarien 1)
Hauptszenario "Verstärkte "Erhöhte Lebens- Zuwanderung" erwartung" Geschlecht 1990 2015 2040 2015 2040 2015 2040
Männer 19.0 26,4 34,9 25.2 32.9 27.5 37,0
Frauen 35.5 45.9 57,1 44.0 53.8 49,3 62,9
Männer und Frauen 27,0 35,7 45,4 34.1 42.8 37,8 49.2
1) Männer Über 64, bezogen auf Männer zwischen 20 und 64 Frauen Ober 61, bezogen auf Frauen zwischen 20 und 61
Abb. 3: Entwicklung der Bevölkerung im rentenberechtigten und im beitragspflichtigen Alter Personen im rentenberechtigten Alter Personen im beitragspflichtigen Alter 1980-2040 1980-2040
Abb. 4: Entwicklung des Alterslastquotienten
Personen im rentenberechtigten Alter (Männer über 64, Frauen über 61) bezogen auf Personen im beitragspflichtigen Alter (Männer zwischen 20 und 64, Frauen zwischen 20 und 61 ) 1980—2040
Zwischen 2005 und 2035 überlagern sich zwei entgegengesetzte Entwicklungen und führen zu einer rapiden Verschlechterung des theoretischen Rentnerverhältnisses: die Rentnerbestände wachsen schneller, während die Bevölkerung im beitragspflichtigen Alter stagniert und anschliessend abnimmt.
Nach 2035 stabilisiert sich der Alterslastquotient auf hohem Niveau. Dies ist Ausdruck einer Trendwende: den sinkenden Beiträgerbeständen stehen nun auch sinkende Rentnerbestände gegenüber. Eine Verbesserung des Verhältnisses ist aber erst dann zu erwarten, wenn die beitragspflichtige Bevölkerung weniger rasch als die Rentnerbevölkerung zurückgeht oder sich sogar stabilisiert. Dies wiederum kann nur durch einen Anstieg der Geburtenhäufigkeit bzw. durch Zuwanderung erreicht werden. In allen drei demographischen Szenarien ist der Kurvenverlauf weitgehend ähnlich. Erwartungsgemäss ergibt sich aber im Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" ein deutlich ungünstigeres theoretisches Rentnerverhältnis. Im Jahre 2035 würde ein Rentner auf zwei Personen im beitragspflichtigen Alter kommen. Im Szenario "Verstärkte Zuwanderung" entwickelt sich das Rentnerverhältnis etwas positiver, doch können die Auswirkungen des Alterungsprozesses keineswegs aufgehalten werden.
Tabellen 5 und 6 zeigen, dass die Alterung stark geschlechtspezifisch geprägt ist: sie betrifft die Frauen wesentlich deutlicher als die Männer. Dies ist vor allem bedingt durch die höhere Lebenserwartung der Frauen, aber auch durch den Männerüberschuss bei den mehrheitlich jüngeren, ausländischen Zuwanderern und - im Rahmen der AHV - durch das vorgezogene Rücktrittsalter der Frauen. Die grosse Mehrheit der Personen im rentenberechtigten Alter sind Frauen (64 Prozent im Jahre 1990), während die Personen im beitragspflichtigen Alter mehrheitlich Männer sind (51 Prozent). Die geschlechtsspezifischen Alterslastquotienten sehen entsprechend unterschiedlich aus (Tabelle 6). Bereits 1990 beträgt das "theoretische Rentnerverhältnis" bei den Frauen 35,5 Prozent, ein Wert, der bei den Männern erst auf dem Höhepunkt der Alterung erreicht wird. Bis dann wird das Rentnerverhältnis bei den Frauen allerdings auf 57 Prozent angestiegen sein, im Szenario "Erhöhte Lebenserwartung" sogar auf 63 Prozent. Oie Unterschiede in der Altersstruktur nach Geschlecht nehmen in allen Szenarien weiter zu.
33 Ergebnisse der AHV-Szenarien
Sowohl das Referenzszenario wie die AHV-Szenarien Verstärkte Zuwanderung und Erhöhte Lebenserwartung gehen davon aus, dass kein Wirtschaftswachstum stattfindet. Die festen Rücktrittsalter entsprechen dem gegenwärtigen
(in Millionen Franken) AHV-89-1 Be1tragse1n- Beitragsein- Beitragsein- Beiträge der AHV-Be1 trags- Jahr nahnen In der nahmen aus nahmen aus öffentlichen ei nnahmen Ins- Schweiz den Ausi and Einkommen Hand '> gesamt
1 2 Kol. 1+2 4 Kol. 1+2+4
1988 13 709 47 13 756 3326 17 082 1990 13 935 47 13 982 3430 17 412 1995 14 299 47 14 346 3650 17 996 2000 14 535 47 14 582 3948 18 530 2005 14 701 47 14 748 4304 19 052 2015 14 593 47 14 640 5114 19 754 2025 14 122 47 14 169 5556 19 725 2040 13 179 47 13 226 5698 18 924
1) 20% der AHV-Ausgaben
Tab. 8: UeberbUck über die AHV-Ausgaben im Referenzszenario (in Millionen Franken) AHV-89-1
Renten an Renten an Renten an Renten N1cht- AHV-Ausgaben Schweizer Schweizer Ausländer Insgesamt renten- Insgesamt Schweiz Schweiz und AHV-Aus- Im Ausland gaben"
1 2 3 Kol. 1+2+3 5 Kol. 4+5
1988 14 506 317 1388 16 211 418 16 629 1990 14 763 320 1600 16 683 467 17 150 1995 15 321 324 2248 17 893 358 18 251 2000 15 879 329 3149 19 357 387 19 744 2005 16 556 332 4212 21 100 422 21 522 2015 19 061 333 5674 25 068 502 25 570 2025 21 035 333 5868 27 236 544 27 780 2040 21 701 333 5895 27 929 559 28 488
1) ab 1995: 2X der Rentenleistungenei stunden
Abb. 5: AHV-Ausgaben und -Einnahmen nach Heimat im Referenzszenario
Schweizer Ausländer
Abb. 6: Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die AHV AHV-Ausgaben und -Einnahmen AHV-Ausgabenüberschüsse im Referenzszenario nach drei Szenarien
Tab. 9: AHV-Ausgaben und -Einnahmen. Ausgabenüberschuss und Gleichgewichtsbeitragssatz 1m Referenzszenario (in Millionen Franken) AHV-89-1
AHV-Ausgaben Beitrags- Beitrüge der BeHrags- Einnahmen- - Differenz Glelch- AHV-Ausgaben Beitrags- Insgesamt einnahmen aus Öffentlichen elnnahnen bzw. gegenüber gewtchts- exkl . Bundes- pflichtige Jahr Einkommen Hand '> Insgesamt Ausgaben- dem heutigen beltragsatz3' beiträge Einkommen überschuss Beitragssatz2' total 1 2 3 Kol. 2+3 Kol. 2+3-1 6 100« Kol. 8/9 Kol. 1-3 9
1988 16 629 13 756 3326 17 082 453 -0,3 8,0 13 303 165 548 1990 17 150 13 982 3430 17 412 262 -0,1 8,2 13 720 168 268 1995 18 251 14 346 3650 17 996 - 255 0.2 8,5 14 601 172 696 2000 19 744 14 582 3948 18 530 -1214 0,7 9,0 15 796 175 604 2005 21 522 14 748 4304 19 052 -2470 1.4 9.7 17 218 177 648 2015 25 570 14 640 5114 19 754 -5816 3,3- 11,6 20 456 176 379 2025 27 780 14 169 5556 19 725 -8055 4,7 ' 13,0 22 224 170 738 2040 28 488 13 226 5698 18 924 -9564 6,0 14,3 22 790 159 351
2) Der heutige durchschnittliche Beitragssatz auf den Einkommen Hegt bei 8,3 Prozent. Der Beitragssatz auf den Löhnen beträgt 8,4 Prozent 3) In Prozent der AHV-pfllichtigen Realeinkommen. Dieser Beitragssatz müsste 1m Durchschnitt erreicht werden, um zu einen ausgeglichenen AHV-Haushalt zu gelangen (AHV-Ausgaben •AHV-Beitragseinnahmen))
Stand. Dadurch kann der Einfluss der demographisehen Entwicklung auf den Finanzhaushalt der AHV direkt und unmittelbar dargestellt werden.
Die Daten zur finanziellen Entwicklung der AHV beziehen sich auf alle im Rahmen des Inland- und Auslandmodells ermittelten Beitragszahlungen und Rentenansprüche. Die Berechnungsweise auf der Ausgaben- und Einnahmenseite der AHV ist für das Referenzszenario in den Tabellen 7 und 8 beispielhaft zusammengefasst. In Tabelle 9 werden die Ausgaben und Einnahmen verglichen und der Gleichgewichtsbeitragssatz wird bestimmt.
Abbildung 5 stellt die Entwicklung der AHV-Ausgaben und -Beitragseinnahmen getrennt nach Schweizern und Ausländern dar. Dabei zeigt sich, dass die AHV bereits seit mehreren Jahren defizitär wäre, wenn sie ausschliesslich vom schweizerischen Bevölkerungsteil getragen würde. Auf der Seite der Ausländer besteht ein starker Beitragsüberschuss, der die Deckung des Rentendefizits der Schweizer erlaubt. Der Grund für den Beitragsüberschuss der Ausländer liegt vor allem darin, dass hier keine Eintrittsgenerationen mitfinanziert werden. Die Rentenansprüche der Ausländer werden ausschliesslich durch Beitragsjahre erworben.
Als Folge der geleisteten Beitragsjahre werden nun aber zwischen 1990 und 2015 die Rentenleistungen an Ausländer ansteigen. Die fällig werdenden Rentenansprüche sind zum grössten Teil in den 60er und 70er Jahren aufgebaut worden. Aufgrund der Stabilisierungs- und Integrationsmassnahmen im Ausländerbereich flacht der Anstieg der Ausländerrenten nach 2010 ab. Die Ausgaben verstetigen sich in einem Verhältnis zu den Beitragseinnahmen, welches ungefähr jenem im schweizerischen Bevölkerungsteil entspricht. Die an Ausländer fliessenden Renten erreichen im Jahr 2040 22,6 Prozent der gesamten Rentenausgaben. Die Zunahme der Rentenansprüche von Ausländern bewirkt, dass der Beitragsüberschuss im ausländischen Bevölkerungsteil in den kommenden zehn bis fünfzehn Jahren verschwindet. Der migrationsbedingte "Bonus", der der AHV in der Aufbau- und Konsolidierungsphase zugute kam, wird abgebaut. Die AHV-Ausgaben insgesamt steigen in den Jahren 1990-2015 daher stärker an, als dies allein aufgrund der demographischen Szenarien zu erwarten wäre. Abbildung 6 zeigt die im Referenzszenario entstehenden AHV-Ausgaben und -Beitragseinnahmen. Die Rentenausgaben wachsen von 1988 bis 2035 um ca. 75 Prozent. Zwischen 2005 und 2015 steigen die Ausgaben besonders schnell an, dann flacht das Ausgabenwachstum etwas ab. Die Einnahmen aus Einkommen nehmen bis 2010 leicht zu und gehen anschliessend zurück. Insgesamt verändern sie sich im gesamten Perspektivzeitraum aber nur unbedeutend. Parallel zu den steigenden AHV-Ausgaben wachsen jedoch die Beiträge der öffentlichen Hand, die als fester Prozentsatz der AHV-Ausgaben definiert sind.
Aus dieser Entwicklung resultiert bereits zu Beginn der 90er Jahre ein Ausgabenüberschuss, der sich bis 2015 beschleunigt, dann etwas weniger stark wächst und sich um 2035 stabilisiert. Am Ende des Perspektivzeitraums beträgt das Rentendefizit 34 Prozent der AHV-Ausgaben (vgl. Tabelle 10). Im Szenario Erhöhte Lebenserwartung wachsen die AHV-Ausgaben als Folge der zunehmenden Rentnerbestände bis 2035 um fast 90 Prozent, während sich kaum höhere Beiträge aus Einkommen ergeben. Entsprechend stärker entwickelt sich der Ausgabenüberschuss. der sich am Ende des Perspektivzeitraums auf 37 Prozent der AHV-Ausgaben beläuft. Im Szenario Verstärkte Zuwanderung zeigen sich gegenüber dem Referenzszenario nur relativ geringfügige Veränderungen. Zwar steigen die Beitragseinnahmen bis 2010 stärker an, doch nach der Durchsetzung -der Stabilisierungspolitik verbessert sich das Verhältnis von Rentenausgaben und Beitragseinnahmen kaum mehr. Die positiven Auswirkungen der verstärkten Zuwanderung auf die AHV sind geringer, als dies durch die Veränderung des Alterslastquotienten nahegelegt wird. Zweifellos spielt hier auch das relativ niedrige Beitragsniveau der ausländischen Arbeitskräfte eine Rolle. 1990 müssten im Referenzszenario 8,2 Prozent des erwirtschafteten, beitragspflichtigen Einkommens aufgewendet werden, um die AHV-Renten zu finanzieren. Der Gleichgewichtsbeitragssatz steigt bis 2015 auf 11,6 Prozent und bis 2040 auf 14,3 Prozent. Im Szenario Erhöhte Lebenserwartung müssten im Jahr 2040 sogar 15,4 Prozent des Einkommens zur Finanzierung der AHV-Ausgaben umverteilt werden (vgl. Tabelle 11).
4 Der Elnfluss der wirtschaftlichen Entwicklung und der Rentenanpassung auf die AHV 41. Annahmen In den drei bisher dargestellten AHV-Szenarien findet kein Wirtschaftswachstum statt. Damit verändert sich das beitragspflichtige Einkommen nur nach Massgabe des Wandels im Bevölkerungsaufbau. Gleichzeitig bleibt die "Ersatzquote", die das Verhältnis zwischen dem Erwerbseinkommen und der Rente (als Ersatzeinkommen) angibt, konstant. Bei wirtschaftlichem Wachstum dehnt sich das beitragspflichtige Einkommen aus. Damit stehen mehr Mittel für die Rentenfinanzierung zur Verfügung, ohne dass der Beitragssatz ansteigt. Gleichzeitig sinkt aber die Ersatzquote, wenn die Rentenleistungen nicht angepasst werden. Es kommt zu einer "kalten Degression" der Renten. In der Folge müssen relativ weniger Mittel aus Erwerbseinkommen zur Rentenfinanzierung umverteilt werden.
Diese Zusammenhänge lassen bereits erkennen, wie bedeutsam die wirtschaftliche Entwicklung für die AHV ist. Anhand von drei Szenarien werden die Auswirkungen unterschiedlicher Wachstumspfade auf den Finanzhaushalt der AHV geprüft. Bei der Festlegung der Zuwachsraten des beitragspflichtigen Realeinkommens wird vom Produktivitetswachstum ausgegangen. Das Szenario Wirtschaftswachstum 2,0/1,8 nimmt an, dass die Produktivität als Folge von Investitionen und technischem Fortschritt bis 2005 um jährlich 2.0 Prozent und bis 2025 um 1,8 Prozent zunimmt. Bei diesen Annahmen handelt es sich weitgehend um Trendextrapolationen, die im Rahmen der Vorausschätzungen für den gesamten OECD Raum liegen (vgl. GRAF, 1987). In den Szenarien Wirtschaftswachstum 1,6/1,4 und 1,2/1,0 wird mit einem entsprechend tieferen Produktivitätszuwachs gerechnet.
Im Sinne einer Vereinfachung wird angenommen, dass der Zuwachs des durchschnittlichen beitragspflichtigen Realeinkommens dem jeweiligen Produktivitätszuwachs entspricht. Bei der Rentenanpassung wird vom Prinzip der Teildynamisierung ausgegangen, wie es in der 9. AHV-Revision festgelegt wurde und seit 1980 Anwendung findet. Der im Mischindex verwendete Indikator der Lohnentwicklung und der Rentenindex (der auch Annahmen zur Preisentwicklung einschliesst) werden in den Szenarien jedoch nicht direkt verwendet. Die Rentenanpassung erfolgt unter der vereinfachten Annahme, dass die Renten jeweils um die Hälfte der realen Einkommen wachsen. Im Unterschied zur heute zwei jährlichen Anpassung wird mit einer jährlichen Anpassung gerechnet. Die Einflussfaktoren, die im Vergleich zur Anpassungsformel des Mischindex langfristig zu einer Unter- oder Ueberschätzung der Rentenentwicklung führen könnten, gleichen sich damit weitgehend aus. Die Teildynamisierung der Renten entlastet den AHV-Haushalt, indem die Rentenausgaben weniger rasch wachsen als die Beitragseinnahmen. Der Preis dafür ist das Sinken der Ersatzquote: Der Wert der AHV-Renten ninmt im Vergleich zum erzielten Erwerbseinkommen ab. Wenn die Ersatzquote längerfristig konstant bleiben soll, ist eine periodische Anpassung der Renten an den erreichten Einkommenszuwachs notwendig. Im Szenario Periodische Vol l dynamisierung wird angenommen, dass in den Jahren 1995, 2005, 2015 und 2025 eine solche Anpassung der Rentenleistungen erfolgt. Der zwischen 1980 und 1988 bereits eingetretene Wertverlust der Renten wird allerdings nicht ausgeglichen. Die Anpassung im Jahre 1995 bezieht sich nur auf die Zeit seit 1988.
42 Ergebnisse der AHV-Szenarien Produktivitätssteigerungen und Einkoirmenszuwachs verbessern die finanzielle Situation der AHV im Vergleich zum Referenzszenario markant (vgl. Abbildung 7). Im Szenario Wirtschaftswachstum 2,0/1,8 steigen das reale beitragspflichtige Einkommen und die Beitragsleistungen zwischen 1988 und 2025 um mehr als das Doppelte an (+106 Prozent). Der Mischindex bewirkt
Abb. 7 : Der Einfluss des Wirtschaftswachstums auf die AHV AHV-Ausgaben und -Einnahmen AHV-Ausgaben und -Einnahmen im Szenario 2,0/1,8 im Szenario 1,6/1,4
Abb. 7: Der Einfluss des Wirtschaftswachstums auf die AHV (Fortsetzung)
AHV-Ausgaben und -Einnahmen AHV-Ausgabenüberschüsse im Szenario 1,2/1,0 nach vier Szenarien AHV-89-6 1988-2025 AHV-89-1/4/5/6 1988-2025
gleichzeitig, dass durch die relative Entwertung der Renten die Mehrbelastung der beitragspflichtigen Bevölkerung gedämpft wird. Bis ungefähr 2005 entwickeln sich AHV-Ausgaben und -Einnahmen fast parallel und erlauben sogar einen leichten Einnahmenüberschuss. Erst nach 2005 wachsen die Rentenausgaben alterungsbedingt schneller als die Beitragseinnahmen. Im Jahr 2025 beträgt der Ausgabenüberschuss 8 Prozent der AHV-Ausgaben. Die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts würde eine Anhebung des Beitragssatzes um ganze 0,9 Prozent bedingen (vgl. Tabellen 10 und 11).
Im Szenario Wirtschaftswachstum 1,2/1,0 steigen das reale beitragspflichtige Einkommen und die Beitragsleistungen zwischen 1988 und 2025 um etwas mehr als die Hälfte an (+54 Prozent). Die relative Entwertung der Renten fällt entsprechend schwächer aus und die Rentenausgaben übersteigen bereits um das Jahr 2000 die Beitragseinnahmen. Am Ende der Periode beträgt der Ausgabenüberschuss 18 Prozent der AHV-Ausgaben und würde zur Deckung ein Anheben des Beitragssatzes um 2,4 Prozent bedingen. Die Ergebnisse des Szenarios Wirtschaftswachstum 1,6/1,4 liegen zwischen jenen der Szenarien 2,0/1,8 und 1,2/1,0. Das reale beitragspflichtige Einkommen steigt um 78 Prozent. Der GTeichgewichtssatz liegt am Ende der Periode 1,6 Prozentpunkte höher als der heutige Beitragssatz.
Im Szenario Periodische Vol l dynamisierung werden die Renten periodisch angehoben, im Verhältnis zum erreichten Einkommenszuwachs. Dadurch entwickeln sich Einkommen und Renten langfristig in Gleichschritt. Gleichzeitig wird die Entlastungswirkung des Mischindex auf die AHV- Finanzen periodisch aufgehoben: die demographische Alterung wird in den höheren Rentenausgaben voll sichtbar (Abbildung 8). Diese steigen zwischen 1988 und 2025 um 235 Prozent (während es im Szenario 2,0/1,8 nur 137 Prozent sind). Der Ausgabenüberschuss als Anteil der AHV-Ausgaben und der Gleichgewichtsbeitragssatz entsprechen im Szenario Periodische Vol l dynamisierung zum Zeitpunkt der Anpassung der Renten den Werten des Referenzszenarios (vgl. Tabellen 10 und 11). Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung unterscheiden sich die beiden Szenarien jedoch fundamental. Im Referenzszenario führen die demographische Alterung und die Finanzierung der wachsenden Rentenleistungen durch Beiträge aus Einkommen letztlich zu einem Rückgang des Pro-Kopf-Einkommens der beitragspflichtigen Bevölkerung. Im Szenario Periodische Vol l dynamisierung jedoch steigt das Pro-Kopf-Einkommen der beitragspflichtigen Bevölkerung auch dann noch sehr stark an, wenn der Beitragssatz zur Finanzierung der Rentenleistungen um fast 5 Prozent angehoben wird (vgl. Tabelle 12). Wirtschaftswachstum wirkt sich nicht nur über den Weg des Mischindex entlastend auf den AHV-Haushalt aus. Vor allem wächst durch Wirtschaftswachstum auch der Spielraum zur Umverteilung finanzieller Mittel im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik.
Abb. 8: Der Einfluss der Rentenanpassung auf die AHV AHV-Ausgaben und -Einnahmen AH V-Ausgabenüberschüsse im Szenario Periodische Volldynamisierung nach zwei Szenarien AHV-89-10 1988-2025 AHV-89-4/10 1988-2025
5 Der Elnfluss unterschiedlicher Rücktrittsalter auf die AHV
51 Annahmen
Im demographischen Hauptszenario haben die Frauen, die im Jahr 2010 in die Pensionierung gehen, im Durchschnitt noch 23.4 Lebensjahre, die Männer noch 17,0 Lebensjahre vor sich. Im Szenario "Erhöhte Lebenswerwartung" sind es sogar 25,5 bzw. 17,8 Jahre. Die Frage ist naheliegend, ob angesichts der verlängerten Lebenserwartung und der finanziellen Folgen der Alterung nicht eine Veränderung der AHV-Rücktrittsalter anzustreben ist.
Die Ueberprüfung der Auswirkungen veränderter fester Rücktrittsalter wird auf vereinfachte Weise vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einführung neuer Regelungen ab 1991 ohne stufenweisen Uebergang erfolgt. Zudem werden die im Uebergangsbereich heute bestehenden Beiträger- und Rentnerquoten sowie die Beitrags- und Rentenniveaus im Prinzip nur um die entsprechenden Jahre zurück- resp. vorverschoben. Bei fehlenden Werten (Rentenbezüge bei Herabsetzung des Rentenalters, Beiträge bei Heraufsetzung des Rentenalters) werden Extrapolationen auf die notwendigen Alter vorgenommen.
Folgende Varianten werden berechnet:
Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 65;
Anhebung des Rentenalters der Frauen auf 64, Senkung des Rentenalters der Männer auf 64;
Senkung des Rentenalters der Männer auf 62.
5j? Ergebnisse der AHV-Szenarien
Abbildung 9 zeigt, dass sich Veränderungen der festen Rücktrittsalter im gesamten Perspektivzeiträum relativ gleichmässig auf das Niveau der AHV- Ausgaben und -Einnahmen auswirken. Gleichzeitig wird deutlich, dass Veränderungen im Rücktrittsalter der Männer bei der heutigen Erwerbs- und Rentensituation bedeutend nachhaltigere Konsequenzen zeigen als Veränderungen im Rücktrittsalter der Frauen.
Im Vergleich zum Referenzszenario hat das Szenario 64/64 ein leicht schlechteres AHV-Ergebnis zur Folge, obwohl das Rücktrittsalter der ' Frauen um zwei Jahre angehoben, jenes der Männer aber nur um ein Jahr gesenkt wird. Überraschenderweise zeigt sich auch, dass die Anhebung des Rücktrittsalters der Frauen auf 65 Jahre nur recht geringe Auswirkungen auf den AHV-Haushalt hat. Oies ist einerseits bedingt durch die relativ tiefen Erwerbsquoten der Frauen im Alter zwischen 62 und 65 Jahren. An-
Abb. 9: Der Einfluss unterschiedlicher Rentenalter auf die AHV AHV-Ausgaben und -Einnahmen AHV-Ausgabenüberschüsse im Szenario Rentenalter 62/62 nach vier Szenarien AHV-89-9 1988-2040 AHV-89-177/8/9 1988-2040
dererseits fallen die Einsparungen auf der Rentenseite aufgrund der Witwenrenten und der heute noch bestehenden Ansprüche auf Zusatzrenten für jüngere Ehefrauen relativ gering aus.
Die Senkung des Rücktrittsalters der Männer auf 62 Jahre hat demgegenüber schlagartig eine deutliche Verschlechterung im Finanzhaushalt der AHV zur Folge. Die Beitragseinnahmen sinken um 2 Prozent, während die Rentenleistungen um 9 Prozent steigen. Der Ausgabenüberschuss beträgt sofort sieben Prozent der AHV-Ausgaben (vgl. Tabellen 10 und 11).
6 Gesamtübersicht und Schlussfolgerungen
61 Die AHV unter dem Einfluss des Bevölkerungswandels Wenn wir die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf die AHV betrachten, lassen sich verschiedene Phasen und Einflussfaktoren unterscheiden: 1. Die 80er Jahre sind für die AHV eine ausgesprochen günstige Periode. Durch den Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge ins Erwerbsleben und die Zuwanderung aus dem Ausland wächst die beitragspflichtige Bevölkerung stark an. Die rentenberechtigte Bevölkerung nimmt ungefähr im selben Rhythmus zu. In der ersten Hälfte der 80er Jahre werden die relativ schwach besetzten Jahrgänge 1914-1919 pensioniert. Erst in der zweiten Hälfte der 80er Jahre wachsen die Bestände der zurücktretenden Generationen.
Der Finanzierungsüberschuss im ausländischen Bevölkerungsteil erlaubt, das Rentendefizit der Schweizer zu decken. Gleichzeitig entlastet das markante Wirtschaftswachstum der zweiten Hälfte der 80er Jahre den Finanzhaushalt der AHV über den Mischindex. Die AHV kann daher gegen Ende der 80er Jahre deutliche Einnahmenüberschüsse verzeichnen, die die Aufstockung des AHV-Ausgleichsfonds erlauben. 2. Diese günstige Situation dauert in den ersten 90er Jahren an, doch dann verändern sich die Rahmenbedingungen. Die ins Erwerbsleben eintretenden Generationen werden kleiner und die beitragspflichtige Bevölkerung wächst langsamer. Gleichzeitig nimmt die Zahl der rentenberechtigten Personen stetig zu, während sich die Lebenserwartung weiter ausdehnt. Hinzu kommt nun ein wachsender Bestand ausländischer Rentenbezüger, deren Ansprüche vor allem in den 60er und 70er Jahren aufgebaut wurden. Der migrationsbedingte Beitragsüberschuss, welcher in der Aufbau- und Konsolidierungsphase der AHV den Schweizer Rentnern zugute kam, wird abgebaut. Die Jahre zwischen 1995 und 2005 könnten zu einer Umbruchphase für die AHV werden. Aufgrund des sich nur relativ langsam ändernden Alters-
lastquotienten und der bestehenden Finanzierungsreserven sind aber noch keine grösseren, demographisch bedingten Schwierigkeiten zu erwarten. 3. Ein eigentlicher Wendepunkt zeichnet sich um das Jahr 2005 ab. Die Zahl der Rentner wächst deutlich rascher, da nun die nach 1940 geborenen, geburtenstarken Jahrgänge rentenberechtigt werden. Als Folge der niedrigen Geburtenhäufigkeit eben jener Generationen stagnieren andererseits die Bestände der beitragspflichtigen Bevölkerung und beginnen schliesslich zu sinken. Die Alterssicherung grosser Eltern- (bzw. Grosseitern-)generationen muss fortan durch kleiner werdende Kinder- (bzw. Grosskinder-)generationen sichergestellt werden. Um 2005 erreichen die ausländischen Rentenansprüche zudem erstmals das Niveau der Beitragszahlungen im ausländischen Bevölkerungsteil. Fortan besteht auch hier ein Rentendefizit: Das Verhältnis von AHV-Ausgaben und -Einnahmen gleicht sich jenem im schweizerischen Bevölkerungsteil an. Die skizzierten Trends sind in der Zeit von 2005 bis 2015 sehr ausgeprägt. Diese Jahre könnten sich für die AHV daher als besonders kritisch erweisen. Eine grundsätzliche Trendwende zeichnet sich aber erst in der Mitte der 30er Jahre ab. Ungefähr um das Jahr 2035 stabilisiert sich der Alterslastquotient auf hohem Niveau, da nun auch die ins Rentenalter eintretenden Generationen kleiner werden. Wenn die demographischen Einflussfaktoren gleich bleiben, verändert sich das Verhältnis zwischen der Bevölkerung im rentenberechtigten und im beitragspflichtigen Alter in den folgenden Jahren nur noch geringfügig. Der Bevölkerungsbestand jedoch nimmt seit den 20er Jahren kontinuierlich ab. 4. Nun lässt sich fragen, ob die dargestellte Entwicklung bei einer Veränderung der demographischen Einflussfaktoren nicht grundlegend anders verlaufen könnte. Festzuhalten ist vorerst, dass langfristig nur ein deutlicher Anstieg der Geburtenhäufigkeit (und damit der Generationenbestände) einen Bevölkerungsrückgang aufhalten bzw. eine nennenswerte Verbesserung des Alterslastquotienten bewirken kann. Der zeitliche Rahmen für solche Veränderungen ist jedoch ausserordentlich lang und wir sind im Ungewissen darüber, wie sich das generative Verhalten der zukünftigen Generationen entwickeln wird. Der positive Wanderungssaldo ist bereits in den 80er Jahren zur wichtigsten Quelle des schweizerischen Bevölkerungswachstums geworden.
Mittelfristig dürfte Bevölkerungswachstum überhaupt nur noch durch Zuwanderung aus dem Ausland zu erreichen sein. Die Zuwanderung müsste
w Tab. 10: Einnahmen- bzw. Ausgabenüberschuss 1n Prozent der AHV-Ausgaben nach zehn Szenarien 00 AHV-Szenar1o 1989 1988 1990 1995 2000 2005 2015 2025 2040
1 Referenzszenario 2.7 1,5 -1,4 -5,7 -11,5 -22,7 -29,0 -33,9 2 Verstärkte Zuwanderung 2,7 1.5 -1,2 -5,3 - 9,4 -19,9 -26,2 -31,2 3 Erhöhte Lebenserwartung 2,7 1,3 -2,2 -7,5 -13,4 -25 6 -32,1 -36,8 4 Wirtschaftswachstum 2,0/1,8 2 7 3 2 4.2 3 2 10 - 60 - 8,0 5 Wirtschaftswachstun) 1,6/1,4 2 7 2 8 3 1 1 2 - 16 - 98 -13 0 6 Wirtschaftswachstum 1,2/1,0 2,7 2.5 1,9 -0,7 - 4,2 -13 4 -17,7 7 Rentenalter 65/65 2,7 1,5 1,2 -3 7 - 90 -20 8 -27,2 -32,2 8 Rentenal ter 64/64 2,7 1,5 -2,2 -6,9 -12,0 -23 5 -29,7 -34,3 9 Rentenalter 62/62 2,7 1,5 -9 1 -13 2 -18 2 -28 4 -34,5 -38,1 10 Periodische Volldynamisierung 2,7 3,2 -1,4 -2,4 -11,5 -22,7 -29,0
Tab. 11: Differenz zwischen dem heutigen Beitragssatz und dem Gleichgewichtsbeitragssatz 0 nach zehn Szenarien
AHV-Szenarlo 1989 1988 1990 1995 2000 2005 2015 2025 2040
1 Referenzszenario -0,3 -0,1 0,2 0,7 1,4 3,3 4,7 6,0
2 Verstärkte Zuwanderung -0,3 -0,1 0,1 0,6 1,1 2,8 4,0 5,3 3 Erhöhte Lebenserwartung -0,3 -0,1 0,2 0,9 1,7 3,9 5,6 7,1 4 Wirtschaftswachstum 2,0/1,8 -0,3 -0,3 -0,4 -0,3 -0,1 0.7 0,9 5 Wirtschaftswachstum 1,6/1,4 -0,3 -0,3 -0,3 -0,1 0,2 1,2 1,6 _ 6 Wirtschaftswachstum 1,2/1,0 -0,3 -0,2 -0,2 0,1 0,5 1.7 2,4 _ 7 Rentenal ter 65/65 -0,3 -0,1 -0,1 0,4 1,1 2,9 4,3 5,6 8 Rentenalter 64/64 -0,3 -0,1 0,2 0,8 1.5 3,4 4,9 6,2 9 Rentenal ter 62/62 -0,3 -0,1 1,1 1,6 2,5 4,6 6,3 7,6 10 Periodische Voll dynamisierung -0,3 -0,3 0,2 0,3 1.4 3,3 4,7
1) Um diesen Setrag mQsste der heutige Beitragssatz auf den Einkommen angehoben werden, um zu einem ausgeglichenen AHV-Haushalt zu gelangen. (AHV-Ausgaben • AHV-Be1tragse1nnahmen). Der heutige durchschnittliche Beitragssatz Hegt bei 8,3%. Der Beitragssatz auf den Löhnen beträgt 8,4X
S) *o
ab. 12: Entwicklung der Realeinkommen nach Abzug der AHV-Be1träge sowie der Rentenleistungen pro Kopf der Wohnbevölkerung nach vier Szenarien, 1988-2025 (in Prozent) AHV-89-1, 4, 6. 10 Entwicklung der Realeinkommen pro Kopf, nach Abzug der AHV-8e1 träge '' Referenzszenario Szenario 2,0/1,8 Szenario 1,2/1,0 Periodische Voll dynamisierung
Beibehaltung des heutigen Beitragssatzes + 4,1 +108,5 +55,7 +108,5
Anhebung des Beitragssatzes auf das Gleichgewichtsniveau - 1,2 +106,4 +51,7 + 97,8
Entwicklung der Rentenleistungen pro Kopf 2 *
Beibehaltung des heutigen Beitragssatzes -30,2 + 28,1 - 1,1 + 39,6 Anhebung des Beitragssatzes auf das Gleichgewichtsniveau - 1,7 + 39,2 +20,2 + 96,6
1) Beitragspflichtige Realeinkommen nach Abzug der AHV-Be1tragsle1stungen, bezogen auf die Wohnbevölkerung Im beitragspflichtigen Alter (Schweizer und AuslXnder) 2) Rentenlelstungen (ohne nicht rentenbezogene Ausgaben) an Schweizer 1n der Schweiz, bezogen auf die Wohnbevölkerung (Schweizer) 1m rentenberechtigten Alter. Bei Beibehaltung des heutigen Beitragssatzes wird angenommen, dass der AHV-AusgabenUberschuss durch Kürzung der Rentenlelstungen ausgeglichen wird
allerdings immer stärker werden, um die sinkenden Generationenbestände auszugleichen. Dieser Entwicklung sind politische Grenzen gesetzt. Die AHV-Szenarien zeigen zudem, dass die direkt positiven Wirkungen einer verstärkten Zuwanderung auf die AHV relativ bescheiden sind. Der Rückgriff auf ausländische Arbeitskräfte kann zwar vorübergehend zur finanziellen Entlastung der AHV beitragen; er stellt aber grundsätzlich keine Lösung für die demographisch bedingten Probleme der AHV dar.
Wieweit im kommenden Jahrtausend die mittlere Lebenserwartung an die biologischen Grenzen des Lebens heranreichen wird, muss offen bleiben. Sicher ist jedoch, dass heute noch ein beträchtliches Potential zur weiteren Ausdehnung der mittleren Lebenserwartung, insbesondere auch der Lebenserwartung im Alter besteht. Eine erhöhte Lebenserwartung hat durch die längere Rentenbezugsdauer unmittelbar höhere Rentenausgaben zur Folge.
Aus demographischer Sicht stehen wir heute an der Schwelle eines grundlegenden Bevölkerungswandels. Das jahrhundertelange Bevölkerungswachstum läuft aus, und wir bewegen uns in Richtung einer stagnierenden, allen^ falls abnehmenden Bevölkerung. Dieser Uebergang ist begleitet von einer starken demographischen Alterung und der Suche nach einem neuen Gleichgewicht zwischen den Generationen. Das System der kollektiven Alterssicherung wird sich in diesem Spannungsfeld weiter zu entwickeln und zu bewähren haben.
52 Wirtschaftliche und sozialpolitische Aspekte der AHV-Szenarien
Im Rahmen des aufgezeigten Bevölkerungswandels hängt die finanzielle Zukunft der AHV ganz entscheidend von der wirtschaftlichen Entwicklung, vom erzielten Produktivitätsfortschritt und vom Zuwachs der beitragspflichtigen Einkommen ab. Wesentlich sind aber auch der Stellenwert, welcher der AHV im gesamten Konzept der Alterssicherung künftig zugesprochen wird und der Entscheid darüber, wieviele Mittel überhaupt zugunsten der Rentnerbevölkerung umverteilt werden sollen.
Die AHV-Szenarien zeigen einige grundsätzliche Aspekte auf, die dabei Beachtung verdienen: 1. Das Produktivitätswachstum (als Folge von Investitionen und technischem Fortschritt) führt zu einer Ausdehnung der verfügbaren wirtschaftlichen Güter, auch wenn die Erwerbsbevölkerung stagniert oder sogar zurückgeht. Dadurch wird grundsätzlich die Umverteilung eines wachsenden Anteils der erwirtschafteten Mittel zugunsten der Rentnerbevölkerung möglich, ohne dass die Beitragspflichtigen unzumutbar belastet sein müssen.
Wenn die demographisch bedingte Mehrbelastung voll von den Erwerbstätigen getragen wird, steht im Referenzszenario am Ende der Periode die beitragspflichtige Bevölkerung (nach Abzug der AHV-Beiträge) mit einem Einkommensverlust da, während die Renten weitgehend auf dem heutigen Stand bleiben. In allen übrigen Szenarien liegt das Einkommen der beitragspflichtigen Bevölkerung (nach Abzug der AHV-Beiträge) trotz Anhebung des Beitragssatzes auf das Gleichgewichtsniveau z.T. deutlich über dem Wert des Ausgangsjahrs. Aus dieser Perspektive scheint eine Anhebung des Beitragssatzes in Zukunft unvermeidlich, denn es dürfte kaum hinzunehmen sein, dass die Einkommen steigen, während die AHV-Renten sinken bzw. das Gefalle zwischen Einkommen und AHV-Renten rapide wächst (vgl. Tabelle 12). 2. Im Referenzszenario und im Szenario Periodische Vol l dynamisierung ' entwickeln sich die Einkommen der Rentner und der Erwerbstätigen parallel, wenn der Gleichgewichtsbeitragssatz angewendet wird. In den übrigen Szenarien mit Wirtschaftswachstum ist dies jedoch nicht der Fall: der Mischindex teilt die demographisch bedingte Mehrbelastung zwischen Rentnern und Erwerbstätigen auf. Allerdings ist die Wirkung • des Mischindex von der Intensität des Wirtschaftswachstums abhängig. Er wirkt gerade dann am stärksten, wenn die verfügbaren Güter am schnellsten wachsen und die Umverteilungsprobleme kleiner werden. Zwischen 1988 und 2025 verlieren die Renten in den Szenarien 1,2/1,0 und 2,0/1,8 ungefähr 20 Prozent bzw. 30 Prozent an Wert gegenüber den Einkommen. Ob dies zumutbar scheint, hängt wesentlich davon ab, welcher Stellenwert der AHV-Rente zukünftig im gesamten Konzept der Alterssicherung zugesprochen wird. Bei einem Verzicht auf die periodische Volldynamisierung werden die AHV-Renten an Bedeutung zugunsten der Einkommen aus beruflicher und privater Vorsorge verlieren. Dies könnte aber längerfristig den Verfassungsauftrag der AHV in Frage stellen und würde vor allem finanziell schwächer gestellte Personengruppen treffen sowie solche mit keinen oder nur relativ unbedeutenden Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge. 3. Die Herabsetzung des Rücktrittsalters der Männer wirkt sich bedeutend stärker auf den Finanzhaushalt der AHV aus als die Anhebung des Rentenalters der Frauen. Nur eine Anhebung des Rentenalters der Frauen
auf 65 Jahre hätte gegenwärtig positive Auswirkung auf den AHV- Haushalt. Mit-einer vermehrten Erwerbsbeteiligung der Frauen, dem Rückgang der Witwenrenten (als Folge der höheren Lebenserwartung der Männer) und der Angleichung der Rechtsstellung von Männern und Frauen (Witwerrente, Aufhebung der Zusatzrente für jüngere Ehefrauen), dürften die Auswirkungen einer Anhebung des Rentenalters der Frauen künftig aber deutlicher sichtbar werden. Die Angleichung des festen Rücktrittsalters von Männern und Frauen erscheint aus der Perspektive der
der ständig steigenden Lebenserwartung und der starken Uebersterblichkeit der Männer längerfristig als. naheliegender und konsequenter Schritt.
4 Die Beiträge der öffentlichen Hand steigen in allen Szenarien parallel
zu den Rentenausgaben an. Nach 1990 dürften sie zudem ganz zu Lasten des Bundeshaushalts gehen. Der wachsende Mittelbedarf wird über Steuern und Abgaben bzw. Umlagerungen im Staatshaushalt zu decken sein. Dadurch können neue Finanzierungsquellen erschlossen werden, möglicherweise ergeben sich aber auch zusätzliche Belastungen der beitragspflichtigen Einkommen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass al l fäll ige Erhöhungen des AHV-Beitragssatzes das steuerpflichtige Einkommen und damit den Steuerertrag ihrerseits reduzieren.
5. Bisher wurden Konsequenzen eines veränderten Verhältnisses von rentenberechtigter und beitragspflichtiger Bevölkerung diskutiert. Dahinter stehen aber auch Veränderungen im Aufwand, denn die einzelnen Generationen im Laufe ihres Lebens für den Erwerb einer bestimmten Rente zu leisten haben. Als Folge der ungleichen Generationenbestände verschlechtert sich im Rahmen der AHV das Verhältnis von "Aufwand und Ertrag" für die jüngeren Generationen spürbar. Die jüngeren Beitragspflichtigen haben im Vergleich zu den heutigen Rentnern relativ mehr Beiträge für eine möglicherweise geringer bewertete Rente aufzubringen. Dies könnte zu einer veränderten Einstellung gegenüber der Erwerbstätigkeit und den Einrichtungen der sozialen Sicherheit führen. Die intergenerationellen Auswirkungen bestehender sozialversicherungsrechtlicher Regelungen sind auf jeden Fall vermehrt zu berücksichtigen. Abschliessend sei noch einmal daran erinnert, dass die Funktion von Szenarien vor allem darin liegt, Entwicklungsperspektiven und Handlungsspielräume aufzuzeigen. Der vorliegende Bericht beschränkt sich auf eine begrenzte Anzahl empirisch abgestützter, nachvollziehbarer Szenarien, um die zentralen Aussagen in klarer Form herauszuarbeiten. Es ist Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, sich auf konkrete Anpassungsstrategien und entsprechende Steuerungsmassnahmen festzulegen. Sie werden sich dabei an den eigenen Zukunftsbildern ebenso orientieren wie an den aufgezeigten Rahmenbedingungen und den mit der AHV verbundenen sozial- und wirtschaftspolitischen Zielen. Angesichts der Unwägbarkeiten der gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung, liegt ein etappenweises Vorgehen nahe. Dieses sollte jedoch langfristig ausgerichtet sein, um dem Bevölkerungswandel Rechnung zu tragen, der die Grundlagen der kollektiven Alterssicherung zwar langsam, aber umso nachhaltiger verändert.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990
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Jahr 1990 Année Anno
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