BBl 1991 I 1474
Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1991
#ST# zu 90.274/90.275
Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds Stellungnahme des Bundesrates
vom 4. März 1991
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen die Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht des Büros des Nationalrats vom 23. und des Büros des Ständerats vom 26. November 1990 betreffend Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds (90.274/90.275).
4. März 1991 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser
Übersicht Mittels Parlamentarischer Initiative der beiden Ratsbüros soll im Rahmen der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft ein Landschaftsschutzfonds errichtet werden, aus welchem Massnahmen zur Erhaltung und Pflege namentlich von naturnahen Kulturlandschaften finanziert werden. Zur Äufnung des Fonds ist ein Betrag von 50 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln vorgesehen. Trotz der sich wieder verdüsternden Haushaltsperspektiven erachtet der Bundesrat diese Initiative als sinnvoll. Er schlägt jedoch statt des Fonds aus haushaltsrechtlichen Überlegungen einen Rahmenkredit im gleichen Umfang vor.
Stellungnahme
1 Einleitung
In der Herbstsession 1988 haben die beiden Ratsbüros eine gemeinsame Arbeitsgruppe beauftragt, die Beteiligung der Bundesversammlung im Rahmen der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft vorzubereiten. Als Ergebnis der Abklärungen soll ein Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften (Landschaftsschutzfonds) geschaffen werden, etwas von bleibendem Wert, namentlich für die kommenden Generationen, das einer breiten Bevölkerung zugute kommt und der Bedeutung des Anlasses angemessen ist. Die Büros der beiden Räte haben in ihren Sitzungen vom 23. und 26. November 1990 eine Parlamentarische Initiative zu zwei Bundesbeschlüssen über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften sowie zur Errichtung eines entsprechenden Fonds beschlossen. Bericht und Beschlussesentwürfe liegen nunmehr dem Bundesrat zur Stellungnahme vor. In beiden Räten soll die Initiative in der Frühjahrssession diskutiert und an der Festsitzung vom 3. Mai 1991 feierlich verabschiedet werden.
2 Erwägungen zum Landschaftsschutzfonds
Trotz der sich wieder verdüsternden Haushaltsperspektiven erachtet der Bundesrat die Initiative der beiden Ratsbüros, mit der Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften ein angemessenes Instrument von bleibendem Wert und mit einem breiten Nutzen zu schaffen, als sinnvoll. Die vorgeschlagene Form eines zweckgebundenen Fonds zur Finanzierung nach den Prinzipien der freiwilligen Anreize, der Ergänzung zu bestehenden Rechtsgrundlagen und der Subsidiarität zur fehlenden Basishilfe der Öffentlichen Hand ist jedoch unüblich und haushaltsrechtlich fragwürdig. Die Schaffung eines solchen ausserhalb der Finanzrechnung geführten Spezialfonds wäre mit den Grundsätzen der Vollständigkeit und der Jährlichkeit von Budget und Rechnung unvereinbar (Art. 3 Finanzhaushaltsgesetz; SR 611.0. Der Bundesrat ist der Auffassung, stattdessen sei die Finanzierung über einen Rahmenkredit mit Festlegung des jährlichen Zahlungsbedarfs im Voranschlag vorzusehen. Dies schliesst nicht aus, dass für die erwarteten und erhofften Zuwendungen Dritter zusätzlich ein privater Fonds geschaffen wird. Der im Bericht der Arbeitsgruppe dargestellte Zerfallsprozess naturnaher traditioneller Kulturlandschaften und die Notwendigkeit der raschen Förderung werden auch durch Untersuchungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Eidgenössischen Departementes des Innern bestätigt. Der Bundesrat hat im Raumplanungsbericht 1987 auf die augenfälligen Verluste und Beeinträchtigungen der Naturnähe hingewiesen und seine Absichten zugunsten der Landschaft in sein Realisierungsprogramm «2.02.1 Landschaftsschutzkonzept» aufgenommen (BB1 1990 l 1002). Im Bericht zur Initiative wird die besondere Situation bei der Förderung von naturnahen Kulturlandschaften klar herausgestellt:
Solche Landschaften setzen sich aus vielfältigen natürlichen und geschaffenen Strukturen («Produkte») zusammen, deren Wert zwar von breiten Kreisen der Bevölkerung erkannt und geschätzt ist, deren «Produktionskosten» aber heutzutage nicht mehr genügend gedeckt sind und im Gesamtinteresse der Kulturlandschaftserhaltung einen Ausgleich erfordern.
Kulturlandschaften erhalten ihren Wert und ihre Gestalt - anders als beispielsweise bauliche Kulturgüter - erst durch wiederkehrende Tätigkeit und pflegliche Arbeit der ansässigen Bevölkerung. Ein Anreizsystem, das auf Freiwilligkeit und Subsidiarität beruht, setzt eine Bereitschaft zur Selbsthilfe, zum Tätigwerden voraus. Eine solche Bereitschaft von engagierten Privaten, interessierten Gemeinden und Kantonen sowie lokalen und regionalen Vereinigungen ist in vielen Kulturlandschaften unseres Landes vorhanden und verdient, auch im Interesse der Stärkung der regionalen Identität, Unterstützung, Die vorgesehenen zusätzlichen Mittel können hier Wichtiges leisten. Sie werden im Interesse landschaftsgerechter Lösungen dazu beitragen, die im Einzelfall oft erheblichen Finanzierungslücken zu schliessen. Nicht unerheblich sind auch die Impulse für die Schulung und Pflege der traditionellen Bau- und Bewirtschaftungstechniken und die Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der Bundesbeschluss über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften sieht zur Äufnung des Fonds einen Betrag von 50 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln vor. Darin sind auch die Verwaltungsaufwendungen für den Fonds enthalten, denn nach Artikel 9 Absatz 2 des Bundesbeschlusses über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften sind die Sekretariatsaufwendungen ebenfalls aus den Mitein des Fonds zu leisten. Mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Rahmenkredit ändert sich daran nichts. Der Bundesrat erachtet auch mit der Rahmenkredit-Lösung die in Artikel 10 Absatz 2 des zweitgenannten Bundesbeschlusses vorgesehene Speisung des Fonds durch Zuwendungen Dritter - eine bedeutende und besonders im Jubiläumsjahr zu fördernde Massnahme - als möglich. Zu diesem Zweck wäre ein privater Fonds zu schaffen, der ausserhalb der Bundesrechnung zu führen und von der gleichen Kommission wie der Rahmenkredit zu verwalten wäre. Da es sich um eine einmalige, befristete Finanzhilfe aus Anlass der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft handelt, sollten nicht bereits weitere Bundesmittel für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt werden. Für den Bund hat die Vorlage keine personellen Auswirkungen. Sowohl ein Fonds wie auch der Rahmenkredit würde durch eine Kommission verwaltet und das Sekretariat aus diesen Mitteln bezahlt. Es ist zu erwarten, dass für das Sekretariat zwei vollamtliche Personen erforderlich sind, denen der Bund die Arbeitsplätze zur Verfügung stellt. Für die Kantone und Gemeinden entstehen keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen.
4 Legislaturplanung
Da es sich um eine Initiative des Parlaments handelt, ist die Vorlage in der Legislaturplanung 1987-1991 des Bundesrates nicht angekündigt. Sie ist jedoch wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft im Jahr 1991 dringlich.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die beabsichtigten Massnahmen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften dienen nicht der Produktion. Sie stehen keinesfalls im Widerspruch zum europäischen Recht, sondern zielen vielmehr in die gleiche Richtung wie Bestrebungen in verschiedenen andern Staaten.
6 Rechtsgrundlagen
Der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften stützt sich auf Artikel 24sexies Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)- Da der Erlass auf zehn Jahre befristet ist und rechtsetzende Normen enthält, ist er in die Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden (Art. 6 Abs. l des Geschäftsverkehrsgesetzes; SR 171.11). Gemäss Artikel 89 Absatz 2 BV untersteht er dem fakultativen Referendum. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zu einem Erlass über die Errichtung eines Fonds bzw. über die Finanzierung von Massnahmen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 10 BV. Dem Erlass ist nach Artikel 8 des Geschäftsverkehrsgesetzes die Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu geben, der nicht dem Gesetzesreferendum untersteht.
7 Gesamthafte Würdigung
Der Bundesrat anerkennt die Bestrebungen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften im Sinn der eingereichten Initiative. Er beantragt jedoch statt der vorgeschlagenen Fondslösung einen Rahnienkredit gleichen Umfangs, wobei allerdings für Zuwendungen Dritter daneben noch ein privater Fonds zu schaffen ist. Der Bundesrat teilt die Auffassung der beiden Ratsbüros, dass mit diesem Beitrag zur 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft eine für die gesamte Bevölkerung wirksame Massnahme in die Wege geleitet wird: Die Erhaltung jener kulturellen und landschaftlichen Werte, welche die Einmaligkeit, Vielfalt und Schönheit unseres Landes überhaupt ausmachen. Gleichzeitig stellt die Vorlage ein Mittel zur Förderung der kulturellen Identität der Bevölkerung mit unserer Heimat dar. Der Bundesrat sichert dem Parlament seine Unterstützung für die Umsetzung dieser Jubiläumsvorlage zu.
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Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1991
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Jahr 1991 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 14 Cahier Numero
Geschäftsnummer 90.274 90.275 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 16.04.1991 Date Data
Seite 1474-1478 Pagina
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