BBl 1991 I 935

Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds Bericht des Büros des Nationalrates Bericht des Büros des Ständerates vom 23. November 1990 / 26. November 1990

#ST# 90.274/90.275

Parlamentarische Initiative Landschaftsschutzfonds Bericht des Büros des Nationalrates Bericht des Büros des Ständerates

vom 23. November 1990/26. November 1990

Sehr geehrte Damen und Herren, Im Herbst 1988 haben die beiden Ratsbüros eine Arbeitsgruppe'), bestehend aus je einem Mitglied der in der Bundesversammlung vertretenen Fraktionen, beauftragt, die Darstellung des Parlamentes im Rahmen der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft zu prüfen. Um neben den üblichen Feierlichkeiten auch etwas Längerfristiges und für die gesamte Bevölkerung Wirksames in die Wege zu leiten, hat die Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit Experten die Schaffung eines Fonds zur Finanzierung von Landschaftsschutzmassnahmen vorbereitet. Die Büros der beiden Räte unterstützen diesen Vorschlag und unterbreiten Ihnen, gestützt auf Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (SR 777.77), eine entsprechende parlamentarische Initiative.

Antrag Die Büros beantragen Ihnen, den beiden Bundesbeschlüssen zuzustimmen.

Beilagen 1 Bericht der Arbeitsgruppe der Bundesversammlung für die Darstellung des Parlamentes im Rahmen der 700-Jahrfeier 2 Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften 3 Bundesbeschluss über die Errichtung eines Fonds für die Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften

" Ständerat: HH. Affolter (Präsident), Doblcr, Reymond; Nationalrat: Frau Stocker, HH. Hösli, Wiederkehr, Züger

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. November 1990 Im Namen des Büros des Nationalrates: Eremi 26. November 1990 Im Namen des Büros des Ständerates: Affolter

Beitage l Bericht der Arbeitsgruppe der Bundesversammlung für die Darstellung des Parlamentes im Rahmen der 700-Jahrfeier

l Ausgangslage In der Herbstsession 1988 haben die beiden Ratsbüros eine gemeinsame Arbeitsgruppe beauftragt, die Beteiligung der Bundesversammlung im Rahmen der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft vorzubereiten. Die Arbeitsgruppe hat ihre Abklärungen anfangs 1989 aufgenommen und kam zum Ergebnis, dem Parlament für 1991 eine Vorlage zum Beschluss vorzulegen, mit welcher etwas von bleibendem Wert, namentlich für die kommenden Generationen, geschaffen werden soll. Die zu beschliessende Massnahme soll einer breiten Bevölkerung zugute kommen und der Bedeutung des Anlasses angemessen sein. Nach eingehender Diskussion über mögliche sinnvolle Massnahmen in den Bereichen Kultur, internationale Zusammenarbeit und Umweltschutz kam die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass die Erhaltung und Pflege von schützenswerten Landschaften den obenerwähnten Kriterien für eine Jubiläumsvorlage am besten entspricht. In Zusammenarbeit mit Experten prüfte sie verschiedene Varianten und gelangte zum Ergebnis, die Schaffung eines Fonds zur Finanzierung von Landschaftsschutzmassnahmen vorzuschlagen. In der Erkenntnis, dass für die Verwirklichung der Erhaltungsziele des Landschaftsschutzes die blosse Abwehr von störenden Eingriffen oder die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht genügt, soll der Fonds insbesondere auch der fördernden Unterstützung wiederkehrender Erhaltungs- und Pflegemassnahmen die-

2 Worum geht es? 21 Der Begriff der naturnahen Kulturlandschaft Die Landschaft ist nicht allein die Summe naturräumlicher Gegebenheiten, wie Klima, Topographie, Gewässer, Vegetation, Tierwelt. Sie ist auch und vielmehr das Ergebnis menschlicher Tätigkeiten, wie Häuser, Wege, Ackerterrassen, Kanäle und vieler anderer mehr. Die Landschaft ist aber auch Zeuge einer «gelebten Vergangenheit». Gemeint sind damit nicht allein die sichtbaren Spuren der Vergangenheit, sondern insbesondere das Denken und Fühlen sowie die Art der Arbeitsorganisation der Menschen früherer Generationen und die Umsetzung ihrer gesellschaftlichen Werte, ihrer Hoffnungen und auch ihrer Gottesfurcht in die Landschaft. Naturnahe Kulturlandschaften leben somit auch in einem rational schwer erfassbaren, geistigen Sinne. Kulturlandschaften sind naturnahe, historisch geprägte Gebilde, in denen die Vorstellungen und Lebensgewohnheiten früherer Gesellschaften auch in der Gegenwart noch vielfältig wirkende Realität sind (H. Weiss, Die unteilbare

Landschaft, S. 15 ff., Zürich, 1987). Solche Landschaften sind aus diesem Grunde einmalig und nicht austauschbar. Abgesehen von den Hochalpen, ist die Landschaft der Schweiz eine durch die herkömmliche, namentlich landwirtschaftliche Tätigkeit geprägte Kulturlandschaft. Sie ist im Verlauf vieler Jahrhunderte von unseren Vorfahren geschaffen und geprägt worden. In den letzten Jahren haben allerdings Bauten, Anlagen und intensive Nutzungsformen der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft diese Landschaft stark und häufig nachteilig verändert. Wir zehren heute in einem viel grösseren Ausmass davon, als es den meisten Menschen bewusst und für die Landschaft selber verträglich ist. Darunter leiden auch und insbesondere die immer spärlicher werdenden Bestandteile der ursprünglichen Naturlandschaft, welche somit ihre lebenswichtige Funktion nicht mehr auszuüben vermögen.

22 Die Bedeutung naturnaher Kulturlandschaften Naturnahe Kulturlandschaften haben eine vielschichtige Bedeutung. Sie sind einerseits eine Ressource für Nutzungen im sozioökonomischen Sinne, etwa für die Landschaft, für die Gewinnung von Rohstoffen und Energie oder für den Fremdenverkehr. Andererseits ist genetische Vielfalt an sich eine natürliche Ressource von unermesslichem Wert. Damit ist sowohl die Funktion naturnaher Kulturlandschaften als ökologischer Ausgleichsraum für Pflanzen- und Tiergemeinschaften angesprochen als auch ihre Bedeutung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Naturnahe Kulturlandschaften bilden schliesslich in ihrer kulturhistorischen Ausprägung eine nicht zu unterschätzende, wenn auch häufig nicht bewusst wahrgenommene Grundlage für die regionale Identität, das heisst für die Verwurzelung der Bevölkerung mit ihrer Heimat. Auch volkswirtschaftlich kann der Wert naturnaher Kulturlandschaften nicht hoch genug eingeschätzt werden. Neben der rein volkswirtschaftlichen Bedeutung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Luft und Biosphäre spielen naturnahe Kulturlandschaften eine eminent wichtige Rolle für die Erholung und den Tourismus. Der Erholungs-, Erlebnis- und Bildungswert wird im Tourismus um so höher eingeschätzt, je naturnaher eine Kulturlandschaft ist. Ökonomisch gesprochen, handelt es sich bei solchen Werten, so sie noch vorhanden sind, um sogenannt positive externe Effekte, Eine im Auftrag der Zürcher Kantonalbank von Fachleuten verfasste Studie kommt zu erstaunlichen Ergebnissen: Aufgrund repräsentativer Befragungen wird dem Erholungs- und somit dem Existenzwert des Zürichberg- und Adlisbergwaldes von der Agglomerationsbevölkerung ein Betrag von 607 bis 826 Franken pro Quadratmeter zugemessen (H. Scheiben et al., Wertvolle Umwelt, September 1988, Zürich). Das mag ein Indiz dafür sein, dass der Erholungs-, Bildungs- und Erlebniswert naturnaher Landschaften von der Bevölkerung höher eingestuft wird, als man gemeinhin annimmt. Zusätzlich sichert die angepasste, naturgemässe Bewirtschaftung in Hanglagen des Berg- und Hügelgebietes den Lebensraum vor Erosion und Bodenabtrag, in inner- und südalpinen Gebieten zudem vor Gras-, Wiesen- und Waldbränden.

Ohne eine angepasste Landschaftspflege im alpinen und voralpinen Raum wären die Alpentäler und grosse Teile des gesamten Alpenvorlandes, einschliesslich des Mittellandes, kaum bewohnbar.

23 Gefahren für die naturnahe Kulturlandschaft

Durch die erwähnte Entwicklung ist die naturnahe Kulturlandschaft einem Zerfallprozess ausgesetzt, der, verglichen mit dem Landschaftswandel in früheren Zeiten, sich in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten in dramatischer Weise beschleunigt hat. Dieser Zerfall geschieht einerseits gut sichtbar durch die Ausdehnung von Siedlungen oder den Bau von Infrastrukturen, andererseits schleichend und in zahlreichen kleinen Einzelschritten, so dass er sich der allgemeinen Aufmerksamkeit weitgehend entzieht. Lebensräume für Pflanzen und Tiere verschwinden, Hecken und Feldgehölze werden gerodet, Lesesteinhaufen entfernt, Tümpel und Feuchtgebiete aufgefüllt oder entwässert. Sogar früher ungenutzte Feldränder werden oft in die Bewirtschaftung miteinbezogen. Schliesslieh hat der starke Einsatz von Maschinen und chemischen Hilfsstoffen den Boden negativ verändert und in seiner Fruchtbarkeit gefährdet. Parallel zur Intensivierung der Landwirtschaft hat eine gegenteilige, aus ökologischer und landschaftlicher Sicht aber ebenso problematische Entwicklung eingesetzt: die Aufgabe der traditionellen, sanften landwirtschaftlichen Nutzung im Berggebiet. Dadurch überwuchern verlassene Maiensäss- und Weidegebiete, verfallen traditionelle Siedlungsmuster oder werden von touristischen Bauten entstellt. Mit der gewaltigen Zunahme von Mobilität und Verkehrsaufkommen in den letzten drei Jahrzehnten hat sich der Druck auf die naturnahen Kulturlandschaften nochmals in vielfältiger Art verstärkt. Verkehrsachsen und Siedlungsbänder beeinträchtigen durch ihre Barrierewirkung den Wildwechsel, tragen zur Verinselung naturnaher Lebensräume bei und gefährden sogar das genetische Überleben lokaler Populationen. Erschliessungen dringen zusehends in die abgelegensten Winkel vor und fördern die Attraktivität für den Zweitwohnungsbau. Damit wächst die Möglichkeit, dass flächenbeanspruchende Einrichtungen und Aktivitäten des Tourismus auch schwer zugängliche Lebensräume erreichen und gefährden. Die Folgen sind einmal ein Schwund an naturnahen Lebensräumen, welche allein in den letzten drei Jahrzehnten häufig auf kleine Bruchteile ihrer früheren Ausdehnung zurückgegangen sind. Gleichzeitig mit dem damit verbundenen Artensterben kommt es auch zu einem eigentlichen Gestaltverlust, dem die regionaltypische Eigenart der naturnahen Kulturlandschaften, und damit ihr hoher Erlebniswert, zum Opfer fallen.

Die Gründe für den Zerfallprozess sind vielschichtig. War früher die Kulturlandschaft sozusagen das unbeabsichtigte Nebenprodukt einer weitgehend naturgemässen, angepassten Wirtschaftsweise, so sind heute fast alle Wirtschaftszweige, so auch die Landwirtschaft, den Anforderungen von Leistung und Effizienz in der Erzeugung von marktgängigen Produkten unterworfen. Die natur-

nahe Kulturlandschaft mit ihrem Formen- und Artenreichtum erfüllt die Voraussetzungen einer effizienten (Markt-)Wirtschaft nicht mehr. Sie wird zum rasch verblassenden Abbild des traditionellen menschlichen Wirkens. Für das Produkt «Naturnahe Kulturlandschaft» gibt es keinen Markt und damit auch keinen Preis, ohschon es von allen zunehmend begehrt und in Anspruch genommen wird. Die für die Erhaltung dieses Produktes notwendigen Leistungen werden auf dem Markt nicht abgegolten. Sie werden deshalb nur noch sporadisch erbracht oder bleiben ganz aus. Die Erhaltung und der Schutz der traditionellen Kulturlandschaft mit ihren vielen Nischen und Rückzugsräumen, ihrer kulturellen Prägung, ihrer Kleingliederigkeit und ihrem Erlebnisreichtum sind heute zu einer absoluten Notwendigkeit geworden.

3 Was ist zu tun? Zwar gibt es heute Schutzbestimmungen in den verschiedensten Gesetzen (Natur- und Heimatschutz, Raumplanung, Umweltschutz, Gewässerschutz, Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Forstwesen, Landwirtschaft, Fischerei, FUSS- und Wanderwege). Trotzdem entziehen sich zahlreiche kleine, unspektakuläre Elemente unserer Natur- und Kulturlandschaft - da ein Schindeldach, dort eine Hecke, hier eine Allee, dort ein Feldweg - weitgehend der Obhut der verantwortlichen Instanzen. Gerade der ständige Verlust scheinbar unwichtiger Einzelobjekte macht aber die schleichende Veränderung unserer Umwelt so gravierend. Solchen Veränderungen vermag auch die Raumplanung - namentlich durch die Nutzungspläne - nur in den Grundzügen zu begegnen. Die Subventionierung von Massnahmen mit landschaftsverändernden Auswirkungen decken häufig nur Investitionskosten, nicht aber Ausgaben für den Unterhalt oder die Pflege, so dass beispielsweise kein Anreiz besteht, landschaftsprägende Kulturelemente zu unterhalten und somit zu erhalten. Im übrigen weist das staatliche Subventionssystem sogar zahlreiche Normen auf, die der Erhaltung naturnaher Kulturlandschaften mehr oder weniger zuwiderlaufen. Somit fallen weiterhin zahlreiche Elemente der Kulturlandschaft den Sachzwängen einer rentablen Bodennutzung und dem Drang zur Normierung und Vereinheitlichung zum Opfer. Auch die finanzielle Anreizwirkung des geltenden Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 4SI) ist nicht ausreichend. Weil der Natur- und Heimatschutz, mit Ausnahme des Biotop- und Artenschutzes, nach geltender Verfassungsordnung in erster Linie Sache der Kantone ist, sind die Bundesbeiträge für Landschaftsschutzmassnahmen selbst in Landschaften von nationaler Bedeutung auf höchstens 35 Prozent beschränkt. Die verbleibenden Restkosten können vom Träger der Schutz- oder Erhaltungsmassnahmen auch dann kaum verkraftet werden, wenn sich der Kanton finanziell ebenfalls daran beteiligt. Subventionen werden deshalb nicht ausgelöst, die Erhaltungs- und Pflegemassnahmen unterbleiben. Einzige Ausnahme bilden die Biotope von nationaler Bedeutung, wofür, wenn nötig, Abgeltungen des Bundes bis zu 100 Prozent der Kosten möglich sind.

In der Agrarpolitik sind mit der Abgeltung von produktionsunabhängigen Leistungen der Landwirte (Direktzahlungen für eine extensive Flächenbewirtschaftung) erste bedeutende Schritte zugunsten einer naturnahen Bodennutzung unternommen worden. Dieses Instrument muss indessen erst noch auf seine natur- und landschaftsschonenden Auswirkungen hin getestet und weiterentwickelt werden und kann überdies auch künftig nur den angesprochenen Bereich abdecken. Die Antwort auf die geschilderte Problematik der Erhaltung naturnaher Kulturlandschaften ist ein zielgerichtetes Anreizsystem. Die Arbeitsgruppe schlägt dafür das Instrument eines zweckgebundenen Fonds vor. Damit soll die zwischen herkömmlicher Marktwirtschaft und staatlicher Subventionspraxis bestehende Lücke, der sonst die Kulturlandschaft zum Opfer zu fallen droht, geschlossen werden. Der Fonds soll freiwillige Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und - wo nötig - Wiederherstellung naturnaher Kulturlandschaften unterstützen, soweit dies nicht bereits mit der Ausschöpfung bestehender Rechtsgrundlagen möglich ist (Grundsatz der Komplementarität). Der Fonds soll aber auch dort eingesetzt werden, wo für solche Massnahmen keine Basishilfe der öffentlichen Hand besteht (Grundsatz der Subsidiarität). Grundsätzlich soll der Fonds überall dort zum Tragen kommen, wo direkt oder indirekt die Erhaltung, Pflege oder Wiederherstellung naturnaher Kulturlandschaften oder einzelner ihrer Natur- und Kulturelemente bezweckt werden. Er fördert die angepasste, das heisst auf eine Erhaltung der natürlichen Ressourcen hinzielende, nachhaltige und schonende Nutzung der Landschaft. Der Fonds setzt dort ein, wo eine Trägerschaft mit einer klaren Zielvorstellung (definiertes Schutz- bzw. Erhaltungsziel) und konkreten Massnahmenvorschlägen zur Erreichung dieses Ziels (Projekt) vorhanden ist. Bestehende Projekte können unterstützt, neue Projekte gezielt gefördert werden. Der Fonds soll aber auch Mittel zur Verfügung stellen für Massnahmen im Bereich der Information, Sensibilisierung, Motivation sowie der Erfolgskontrolle.

4 Anwendungsbereich und konkrete Beispiele Im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft hat die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und -pflege den möglichen Anwendungsbereich für einen Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften geprüft. (Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften, Grundlagen und Anwendung, September 1990). Anhand konkreter, aus der erwähnten Studie stammender Beispiele werden im folgenden typische Landschaften und Landschaftsbereiche aufgeführt, welche unter den Begriff der naturnahen Kulturlandschaften fallen und als solche zusehends bedroht oder im Verschwinden begriffen sind. Ihr Bestand ist an spezifische Tätigkeiten gebunden, ohne die sie nicht erhalten werden können. Solche spezifische Tätigkeiten bzw. Wirkungsbereiche können aus den Mitteln des Fonds unterstützt werden. Wir denken dabei etwa an:

Die Erhaltung und Pflege einer Heckenlandschaft

Die Weiterführung nachhaltiger, herkömmlicher Formen der Beweidung

Die Sanierung einer Kastanienselve

Die sachgerechte Pflege von Wildheuplanken

Die Förderung einer sanften Erschliessung einer Alpsiedlung

Die Restaurierung eines alten Passweges

Die Erhaltung einer naturnahen und nachhaltigen Doppelnutzung Obstgarten/ Graswirtschaft

Die pflegliche Nutzung einer inneralpinen Terrassenlandschaft

Die Erneuerung und Wiederherstellung von Schindeldächern

In dieser kurzen, beispielhaften Aufzählung kommt der ganze Reichtum, aber auch die mit planerischen oder juristischen Instrumenten nie vollständig fassbare Komplexität der Materie - vergleichbar mit der Möblierung und dem Leben in unseren Häusern und Wohnungen - zum Ausdruck. Es handelt sich um eine wahre Fundgrube von Elementen und Einflussfaktoren, welche bedingen, dass eine Landschaft schön, eigenartig oder gar einmalig ist. Die Palette reicht vom Wildheuen an den steilen Flanken des Brienzersees bis zur Wiederherstellung von Obstgärten im Tafeljura oder im Bündner Rheintal, von der Regeneration naturfern begradigter Wiesenbäche oder «nackter» Waldränder im Mittelland bis zur Sanierung vergandeter Kastanienselven im Tessin, vom Schutz eines unbewohnten Bergtals bis zur Wiederbelebung und zum schrittweisen Wiederaufbau verlassener Weiler in abgelegenen Alpentälern, die weder als Frei-

lichtmuseum noch als blosses Ferienrefugium für Unterländer dienen, sondern als reaktivierter Lebensraum genutzt und gepflegt werden. Bei allen diesen Anwendungsbeispielen geht es nicht primär um die damit produzierten Güter oder Dienstleistungen, so sehr diese einen willkommenen Beitrag darstellen, sondern um die jeweils spezifischen Wirtschaftsweisen, mit denen Existenz und Fortbestand der betreffenden Kulturlandschaft stehen oder fallen. In bezug auf konkrete Realisierungsbeispiele wurden bereits erste Vorabklärungen getroffen; sie belegen, dass da und dort schon Beachtliches geleistet wurde, um die fortschreitende «Erosion» der Landschaft zu bremsen, lassen aber auch erahnen, dass noch Beachtliches zu leisten sein wird. Solche Beispiele könnten sehr rasch realisiert und auch unterstützt werden und somit für den Fonds eine wichtige Signalisierung entfalten. Der Natur- und Landschaftsschutz wird als Bereich eines umfassend verstandenen Umweltschutzes wohl nie ohne gesetzliche Restriktionen und einschränkende Vorschriften auskommen. Nach Jahrzehnten eines ungebrochenen Wachstums, das Restriktionen notwendig machte und immer noch macht, ist es nun aber dringend notwendig, daneben ein zielgerichtetes Förderungsinstrument zu schaffen, das überall dort zum Tragen kommt, wo die wachsende Initiative zur Erhaltung und Pflege der Landschaft und ihrer natürlichen und kulturellen Werte vorhanden ist und einer direkten, möglichst unbürokratischen finanziellen Unterstützung bedarf.

5 Organisation, Verfahren und Finanzierung Das beschriebene Vorhaben kann auf verschiedene Weise verwirklicht werden. Die Arbeitsgruppe hat die folgenden Varianten geprüft:

  • Erhaltung und Pflege von Kulturlandschaften als besondere Bundesaufgabe, mit Durchführung durch die Bundesverwaltung.

  • Rechtlich unselbständiger Fonds zur Erhaltung und Pflege von Kulturlandschaften.

  • Rechtlich selbständige Stiftung zur Erhaltung und Pflege von Kulturlandschaften. Für alle drei Varianten braucht es eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe (Bundesgesetz oder allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss), weil es um die Ausrichtung von Finanzhilfen geht. Bei der ersten Variante würde ein Bundesamt mit der Aufgabe betraut, Finanzhilfen für die in einem Finanzhilfeerlass des Bundes zu bestimmenden Zwecke auszurichten. Die Arbeitsgruppe konnte sich mit dieser Variante nicht anfreunden. Sie ist der Ansicht, dass eine von der Verwaltung unabhängige Organisation gefunden werden muss. Diesem Kriterium entsprechen die beiden anderen Varianten. Bei der Variante 2 würde für den Vollzug eine Behördenkommission, bestehend aus Vertretern des Bundes, der Kantone und der Vereinigungen, eingesetzt. Bei der Variante 3 würde eine eigenständige Rechtsperson geschaffen, z. B. eine Stiftung.

Bei beiden Varianten würde für die Finanzierung der Massnahmen ein aus der allgemeinen Bundesrechnung ausgegliedertes Zweckvermögen (Fonds) geschaffen. Im geltenden Bundesrecht ist es nicht üblich, eine zeitlich befristete Regelung als Fonds mit einer aus der Bundesrechnung ausgegliederten Rechnungsführung auszugestalten. Fondslösungen sind denn auch eher auf Dauerregelungen zugeschnitten. Es bestünden aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine zeitlich befristete Fondslösung. Für eine Fondslösung sprechen die bereits erwähnten Anstrengungen in einigen Kantonen und die von der Expertenkommission Popp vorgestellten Vorschläge zur Änderung der Landwirtschaftsgesetzgebung mit dem Ziel, umweltfreundliche Produktionsmassnahmen zu fördern. Schliesslich geht es beim vorgeschlagenen Fonds um ein neues, eher unkonventionelles Instrument, mit dem erste Erfahrungen gesammelt werden sollen. Falls sich die Massnahme bewährt und nicht andere Lösungen an ihre Stelle treten, wird eine Verlängerung oder gar Überführung in eine unbefristete Regelung angezeigt sein. Im Bestreben, eine von der Bundesverwaltung losgelöste und möglichst effiziente Regelung zu treffen, schlägt die Arbeitsgruppe eine kleine Kommission von Fachleuten vor, welche den Fonds zu verwalten und Finanzhilfen auszurichten hat. Um die in Ziffer 3 umschriebenen Massnahmen zu unterstützen und zu fördern, braucht es erhebliche Finanzmittel. Die Arbeitsgruppe ist sich der Tatsache bewusst, dass ihr Vorschlag, den geplanten Fonds mit 50 Millionen Franken auszustatten, einen ersten Schritt darstellt. Demnach können pro Jahr 5 bis 10 Millionen Franken für Massnahmen zur Verfügung gestellt werden. Nach Meinung der Arbeitsgruppe soll die Speisung des Fonds auch Dritten ermöglicht werden. Als Empfänger für die Finanzhilfe kommen neben Privaten auch öffentlichrechtliche Körperschaften in Frage. Das Verfahren für die Gewährung der Finanzhilfe soll, wie bereits erwähnt, möglichst einfach ausgestaltet werden; die üblichen Anforderungen an das Verfahren (Erlass einer Verfügung, Beschwerderecht) sollen allerdings gewährleistet sein.

6 Rechtsgrundlage Der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften stützt sich auf Artikel 24sexies Absatz 3 der Bundesverfassung, wonach der Bund Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen kann.

7 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des 1. Bundesbeschlusses Artikel l hält den Grundsatz fest, wonach der Bund aus Anlass der 700-Jahrfeier einen Fonds errichtet, um Finanzhilfen an Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften zu finanzieren.

Artikel 2 enthält eine - nicht abschliessende - Aufzählung solcher Massnahmen, welche die bewusst breit gedachte Palette der Anwendungsmöglichkeiten aufzeigt: Schutz, Pflege und Unterhalt naturnaher Kulturlandschaften mit ihren Gebäuden, historischen Wegen, Hecken, Bächen und weitern erhaltenswerten Landschaftselementen; Förderung traditioneller und angepasster Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen; Information über die Notwendigkeit der Landschaftserhaltung und -pflege. Artikels nennt, mit der öffentlichen Hand (Gemeinden, Kantone) sowie den Privaten, ebenfalls bewusst einen weiten Kreis als mögliche Empfänger von Finanzhilfen aus dem Fonds. • Artikel 4 will mit einem Höchstsatz von 80 Prozent (und ausnahmsweise sogar 100 %) der anrechenbaren Kosten sicherstellen, dass anderweitig nicht subventionierbare Massnahmen substantiell unterstützt bzw. bei bereits subventionierten Massnahmen (vgl. Art. 7) untragbare Restkosten wirksam gesenkt werden können. Artikel 5 setzt für die Gewährung einer Finanzhilfe ein Gesuch, und damit ein Aktivwerden der Direktbetroffenen, voraus. Sind die anrechenbaren Kosten noch nicht bekannt, kann trotzdem ein Grundsatzentscheid über die Förderungswürdigkeit einer Massnahme erwirkt werden. Artikel 6 regelt die Ablehnung von Gesuchen, die nicht berücksichtigt werden können - auch in diesen Fällen können die aus der Gesuchsvorbereitung und -einreichung entstandenen, allenfalls nicht unerheblichen Kosten erstattet werden - sowie die Rückforderung zu Unrecht gewährter Finanzhilfen. Artikel 7 hält ausdrücklich fest, dass Finanzhilfen aus dem Fonds auch zusätzlich zu andern Bundessubventionen gewährt werden können. Diese Bestimmung ist sinnvoll und notwendig. Denn wegen der häufig niederen Subventionen entstehen oft hohe Restkosten, welche wünschbare Massnahmen verunmöglichen und deshalb zum Verzicht auf diese Massnahmen führen. Artikels will damit, dass er die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege, einschliesslich der Beschwerdemöglichkeit an den Bundesrat, als anwendbar erklärt, ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren garantieren. Artikel 9 überträgt die Entscheidkompetenz über die Gesuche sowie die Verwaltung des Fonds einer vom Bundesrat bestellten Kommission, in welcher der

Bund, die Kantone sowie die Organisationen des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten sind. Damit soll ein unbürokratisches, rasches Handeln ermöglicht werden. Artikel 10 verweist auf den separaten Finanzierungsbeschluss der eidgenössischen Räte zur Äufnung des Fonds, sieht die Möglichkeit vor, den Fonds zusätzlich durch weitere Bundesmittel sowie durch Zuwendungen Dritter (namentlich von Kantonen sowie der Privatwirtschaft) zu speisen, und bestimmt, dass ein allfälliger Restbetrag nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses (vgl. Art. 11) für Subventionen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz zu verwenden ist. Artikeln bestimmt das Inkrafttreten (l.Aug. 1991) und die Geltungsdauer (zehn Jahre; eine Verlängerung ist jederzeit möglich) des Bundesbeschlusses, der allgemeinverbindlich ist und dem fakultativen Referendum untersteht.

4450 949

Beilage 2

Bundesbeschluss Entwurf über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24sexies Absatz 3 der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 1990'), nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...1\ beschliesst:

Art. l Grundsatz Aus Anlass der 700-Jahrfeier der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt der Bund im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfe an Massnahmen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften. Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.

Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe Finanzhilfe wird an Massnahmen gewährt, die insbesondere dazu dienen: a. Naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen; b. traditionelle und angepasste Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern ; c. Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen; d. über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren,

Art. 3 Empfänger der Finanzhilfe Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht: a. Kantone, Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften; b. natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.

Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften

Art. 4 Umfang der Finanzhilfe Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt. Sie wird vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt sind. Der endgültige Betrag wird aufgrund einer Schlussabrechnung festgesetzt.

Art, 6 Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe Gesuche um Finanzhilfe, die nicht berücksichtigt werden können, werden mit Verfügung abgelehnt. Die aus der Gesuchseinreichung entstandenen Aufwendungen können ganz oder teilweise erstattet werden. Zu Unrecht gewährte Finanzhilfe wird zurückgefordert. In Härtefällen kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 7 Verhältnis zu anderen Finanzhilfen Finanzhilfe nach diesem Beschluss kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.

Art. 8 Verfahren und Rechtsschutz Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Verfügungen über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat,

Art. 9 Kommission Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten. Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber und bestellt das Sekretariat. Sie erlässt ein Organisationsreglement.

Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften

Art. 10 Fonds ' Zur Finanzierung der Finanzhilfe wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds. Der Fonds kann zusätzlich durch weitere Bundesmittel und durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden, Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet. Ein allfälliger Restbetrag des Fonds nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird für Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 ') über den Natur- und Heimatschutz verwendet.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.

') SR 451

Beilage 3 Bundesbeschluss Entwurf über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 10 des Bundesbeschlusses vom ... » über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 19902), nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...3>, beschliesst:

Art. l Der Bund gewährt dem Fonds zur Erhaltung und Pflege von naturnahen Kulturlandschaften einen Beitrag von 50 Millionen Franken.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

» BEI 1991 I 935 » BEI ...

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Jahr 1991 Année Anno

Band 1 Volume Volume

Heft 09 Cahier Numero

Geschäftsnummer 90.274 90.275 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 12.03.1991 Date Data

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