BBl 1991 II 969

Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung) sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Strafbestimmungen) vom 24. April 1991

#ST# 91.032

Botschaft über die Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung)

sowie betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Strafbestimmungen)

vom 24. April 1991

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung die Entwürfe für die Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung im Schweizerischen Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz.

Ebenfalls mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen gleichzeitig den Entwurf für die Aendenmg und Ergänzung der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Wir beantragen Ihnen ausserdem, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1970 P 10519 Missbrauch unkontrollierter Dienstleistungen (N 5.10.70, Allgöwer) 1975 P 75.358 Urteilspublikation (S 16.6.75, Näimy) 1976 P 76.317 Wirtschaftskriminalität (N 8.6.76, Schalcher) 1978 P 78.326 Strafgesetzbuch. Vermögensdelikte (N 20.6.78, Grobet) 1979 P 79.438 Eidgenössisches Strafrecht. Kantonales Verfahrensrecht (N 3.10.79, Kassier)

1991-273 39 Bumlesblau 143.Jahrgang. Bd.II 969

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. April 1991 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser

Die vorliegende Revision des Strafgesetzbuches (SiGB) und des MilitilrstrafgeseKes (MStG) bildet nach der Aenderung der Vorschriften Uber die Gewaltverbrechen, der Einfahrung einer Insiderstrqfhorm sowie der Aenderung der Bestimmungen Uber die Delikte gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit und die Famitie eine weitere Etappe der Strafrechtsreform (welche auch die entsprechenden Bestimmungen des MilMrstrqfgesetzes umfasst). Diese Vorlage stellc zudem em Teilsttlck des seit einiger Zeit in Realisierung begriffenen Gesamtkonzepts des Bundesrates gegen die Wirtschaftskriminalitat und das organisierte Verbrechen dar.

Die besondere Gef&hrlichkeit dieser modernen Kriminalitat tiegt in ihren internationalen Dimensionen, aber auch in der Geschwindigkeit, mil der dank moderner Telekommunikarion und Computenechnologie grOsste SchOden angerichtei werden kOnnen, ohne Spuren zu hinterlassen. So hat der Bundesrat in einem ersten Schriit dem Pariament 1985 ein grifflges Instrument gegen den Missbrauch des BOrsenplatzes Schweiz durch sogenannte "Insider" vorgeschtagen; die entsprechende Strafbestimmung konnte am I. Juli 1988 in Kraft geseizt werden. Ein se.hr bedeutsamer, auch im internationalen Kontext wescmlicher Schritt wurde sodann mil den stir dem 1. August 1990 in Kraft stehenden Strafnormen aber die Geldwascherei und die Mangelnde Sorgfalt bet Finanzgeschaften unternotnmen. Die vorliegende Revision bezweckt nun insbesondere, die traditionellen Vorschriften des VermOgensstrafrechts starker auf den Kampf gegen die Wirischaftskriminalität auszuriduen. Zugleich sollen neuere technische und gesellschafiliche £ntwicklungen, wie namentlich die elektronische Oatenverarbeitung sowie der Check- und Kreditkanenverkehr, welche die Vorgehensweise heutiger Delinquenten nachhaltig beeinflusst haben, strafrechtlich erfasst werden. In einer folgenden, wahmcheinlich noch in diesem Jahr aktuell werdenden Phase wird der Bundesrat Ennvurfe flirmehreree strafrecht/iche Massnahmfn gegen das organisierte Verbrechen und die inrernarionaltWirtschaftskriminalitätt vorlegen. Im Itntrum

dieses Pakets steht dieVerschärfungf derEinzelbestimmungen. womit sehr dirt'kt a n

steht die geplante Erfassung der Vefbrechcnsnrganisathm im Allgfrncim-n Teil desStrafgesetz--

buches. D e n gleichen Zie/en verpfljchici ixschliesslichch d i e Einfllhruny

Parallel zur vnrliegenden Aenderung des Vermögenstrafrechts unterbreiten wir Ihnen eine Revisiim der Strafbestimmungen i/c,v Bundesgesetzes Uber die wirtschqfilichc Landesversorgung welche ihrerxeits fine bcsondere An der Wirtschaftskriminalität erfassen sullen.

Um eine differenzierte polirische Willensbildung zu gewährleisten, legen wir Ihnen eine Botschaft mit zwei Gesetzesentwürfen vor. Entwurf A umfasst die Aenderungen bei den VermOgensdetikten sowie bei einzelnen weiteren Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgestzes. Entwurf B bezieht sich auf die Revisionsvorschläge für das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung.

In Entwurf A sind die folgenden wesentlichen Aenderungsvorschlüge hervorzuheben: Allgemeiner An ist die Erweiterung der gesetzlichen Definition des Urkundenbegriffs, welcher neu auch Aufzeichnungen auf Daten- und Bildirägern einschliesst.

Die strafbaren Handlungen gegen das Eigentum und andere dingliche Rechte, an deren Spitze bisher der Diebstahl stand, wurden neu geordnet, um den systematischen Zusammenhang dieser Delikte besser kenntlich zu machen; eine Konsequenz davon ist die weitgehende Neunumerierung der Tatbestände- Diese Delikigruppe wird nunmehr eingeleitet durch den neuen Tatbestand der unrechtmassigen Aneignung. Dieser Grundtatbestand der Aneignungsdelikle orientiert sich an der Unterschlagung gemäxs gellendem Recht, geht aber darüber hinaus. Beim Diebstahl wird, entsprechend der Praxis zum geltenden Recht, ausdrücklich verlangt, dass die Wegnahme der fremden beweglichen Sache "zur Aneignung " erfolgt. Beim Raub wird durch die Streichung der Wendung "auf andere Weise" deutlich gemacht, dass das zum Widerstand Unfähigmachen eine selbständige Begehungsweise darstellt. Ausserdem ist der Raub erst vollendet, wenn der Täter, mit Hilfe der einschlägigen Mittel, einen Diebstahl verübt hat; die blasse Absicht dazu reicht nicht aus.

Zu den eigentlichen Neuheiten des Entwurfs zählt die Vorschrift über die unbefugte Datenbeschaffung. Sie knüpft an diejenige über den Diebstahl an und sieht entsprechende Strafdrohungen vor. Schutzohjekt sind nicht für den Täter bestimmte elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten (einschliesslich Programmen}. Ausserdem wird das unbefugte Eindringen in Datenverarbeitungsanlagen (sogenanntes "Hacken ") besonders erfasst. Der Tatbestand der Sachbeschädigung erfasst neu gesondert das "Beschädigen " von Computerdaten.

Bei. den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen überhaupt wurde der Tatbestand des Betruges leicht geändert. Danach betrugt nicht mehr, wer "den Irrtum eines andern arglistig benutzt", sondern wer "ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt". Gänzlich neu ist die hinsichtlich der WinschaftskriminaUtat sehr bedeutsame Vorschrift über den Computerbetrug ("Betrügerischer Misshrauch einer Datenverarbeitungsanlage"). Sie berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass hier nicht ein Mensch, sondern eine Maschine durch Datentnanipulatiori "getäuscht" wird.

Ebenfalls neu und van wachsender Aktualität Ist der Tatbestand des Check- und Kredltkartenmissbrauchs. Er erfasst den nach bisherigem Recht meist nicht strafbaren Einsatz solcher Karten durch zahlungsunfähige oder -unwillige rechtmässige Karteninhaber. Die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung (bisher "Erschleichung einer Leistung") wird ausgedehnt auf die unbefugte Benützung einer Datenverarbeitungsanlage, den sogenannten Zeitdiebstahl.

Der Täterkreis heim Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsgesellschaften und .Genossenschaften (neu: "Unwahre Angaben aber kaufmännische Gewerbe") wurde ausgedehnt, insbesondere durch den Einbezug weiterer Unternehmen, welche ein nach kaufmännischer Art gefülines Gewerbe betreiben. Der Inhalt von Artikel l Absatz l des Bundesgesetzes betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht erscheint als neue StGB-Vorschrift mit dem Marginale "Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden ". Die bisher auf drei Artikel verteilten Bestimmungen über die Viarenfälschung werden in einem einzigen zusammengefasst.

Da bei der Erpressung die als "Chantage " speziell bezeichnete Tathandlung durchaus im Grundtatbestand aufgeht, braucht sie nicht mehr eigens aufgeführt zu werden. Aufgehoben wird die Vorschrift über die Verleitung zur Spekulation, die in der Praxis nahezu bedeutungslos ist,

Der bisherige Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung wird deutlich genauer und weiterreichend umschrieben; sein Marginale lautet neu "Ungetreue Geschäftsbesorgung". Eine genauere Umschreibung erfahrt der Tatbestand der Hehlerei, dessen Verhältnis zum vorausgehenden Vermögensdelila klargestellt wird. Gegenstand der Hehlerei können neu auch Daten sein.

Bei den Vergehen gegen immaterielle Rechtsgüter ist festzustellen, dass das revidierte UWG einen weitergehenden Schutz des wirtschaftlichen Rufes bietet als der geltende Straftatbestand der Kreditschädigung; dieser kann daher gestrichen werden.

Im Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikle erhalten die Bestimmungen über den betrügerischen Konkurs und den Pfändungsbetrug eine neue, logischere Systematik, die sich nicht nach der An des Schuldners, sondern nach der Tathandlung richtet. Beim leichtsinnigen Konkurs und Vermögensverfall wird als fiauptkrlterium des Täterverhaltens der Begriff der "Misswirtschaft" eingeführt, welcher auch zum neuen Marginate wird. Neben der Konkurseröffnung und der Ausstellung eines Verlustscheines soll bei den betreffenden Delikten auch der Abschluss eines Liquidationsvergleichs objektive Strafbarkeitsbedingung sein. Allerdings soll im Interesse der Gläubiger von der Strafverfolgung abgesehen weiden können, wenn der Schuldner den Abschluss des

Liquidationsvergleichs durch besondere wirtschaftliche Anstrengung erleichtert hat. Ausserdem soll im Fall, dass der die Strafbarkeit ermöglichende Konkurs widerrufen wird, künftig auf eine Strafverfolgung verzichtet werden können.

Die bisher nur auf einzelne Vermdgensdelikte beschränkten besonderen Regeln Über die Anwendung des Strafgesetzes auf juristische Personen und Gesellschaften werden auf alle Straftaten des zweiten Titels des StGB ausgedehnt und präzisiert. Ebenfalls für alle Vermögensdelikte gilt, dass mit Freiheitsstrafe eine Busse verbunden werden kann.

Das Bundesgesetz von 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht wird abgelöst durch einen neuen StGB-Artikel "Uebenretung ssrmenrechtlicher Bestimmungen", der, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, nur vorsätzlich erfüllt werden kann.

Schliesslich wird die Revision des neu mit "Wiedergehen und Nachahmen von Banknoten oder amtlichen Wertzeichen ohne Falschungsabsicht" üherschriebenen Tatbestandes vorgeschlagen.

Die Revision des Militärstrafgesetzes verläuft im wesentlichen parallel zu der des StGB. In den dem StGB angepassten Vorschriften werden jedoch selbstverständlich die militärrechtlichen Sonderregeln beibehalten.

Zum Entwurf B ist einleitend festzuhalten, dass die Sicherstellung der Versorgung des Landes . mit lebenswichtigen Gutern und Dienstleistungen zu den bedeutenden Aufgaben des Bundes im Hinblick auf wirtschaftliche Notzeiten gehört. Wahrend des Ersten und vor allem während des Zweiten Weltkriegs ergriff der Bundesrat, gestützt auf Vollmachtenbeschlässe des Parlaments, umfangreiche Massnahmen, um das wirtschaftliche Überleben der Schweiz zu gewährleisten. Während diese Probleme infolge unzureichender Vorbereitung im Ersten Weltkrie nicht durchwegs zufriedenstellend gelöst werden konnten, gelang es 1939 - 1948. die Aufgabe mit gutem Erfolg zu meistern, sodass soziale Spannungen, wie sie am Ende des Ersten Weltkriegs ausgehrochen waren, vermieden werden konnten. 7,um Erfolg trug nicht ziilazi der Umstand bei. dass - anders als noch 1914 - I 9 I S - die Durchsetzung der erlassenen Bewirtschaftungsmassnahmen mittels wirksamer Sanktionen und einer effizienten, auf die besonderen Verhältnisse zugeschnittenen kriegswirtschaftlichen Strafjustiz gesichert werden konnte.

Nach der auch in der Nachkriegszeit weiterhin gellenden Konzeption der Trennung der Rechtsgrundlagen VIM Kriegsvorsorge - aufgrund ordentlichen Rechts - und der auf Vollmachten beruhenden Kriegswirtschaft hatten nicht nur die Bewirtschaftungsvorschriften, sondern auch die entsprechende Verordnung für die Linsetying einer kriegswirtschaftlichen Strafjustiz gestutzt auf

einen Vollmachtenbeschluss erlassen werden müssen. Mir dem Landesversorgungsgesetz vorn S. Oktober 1982 (SR 531; LVG) wurde aber aufgrund einer Neubeurteilung moderner Wirtschafisbedrohungen die bisherige Konzeption aufgegeben und dem Bundesrai die Kompetenz eingeräumt, .gestützt auf das Landesversorgungsgesetz die notwendigen Bewirtschassungsmassnahmen in Kraft zu setzen, dies gegebenenfalls lange vor Erteilung wn Vollmachten. Soll der strafrechtliche Schutz aber bereits vom Zeitpunkt der Ergreifung von Bewjrtschafiungsmasanahmen an gewährleistet werden, so ist dem Bwitlesrat für den Fall einer "zunehmenden Bedrohung" konsequenterweise die Möglichkeit einzuräumen gleichzeitig auch eine geeignete Straf- Justiz zur Verfolgung und Beurteilung Von Vfiderhandlungen gegen das Landesversorgungsrecht auf der Basis des Milizsystems einzusetzen. Wie die allermeisten Kantone im Rahmen der Vernehmlassung bestätigt haben, wären Ihre Jusnzorgane im Falle einer umfangreichen -Bewirtschaftung nicht in der Lage, diese Aufgabe, wie es das gellende Recht in Artikel 50 LVG vorsieht, zu bewältigen. Mit dem vorgelegten Entwurf wird nun eine solche Kompetenznorm zugunsten des Buiulesrates (An. 50a LVG) unterbreitet, welche ihrerseits die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien umschreibt, die Ausgestaltung jedoch in Form einer Verordnung dem Bundesrat überlasst. Die Kontrolle durch die eidgenössischen Kate bleibt nach Artikel 52 Absatz 4 LVG für . den Fall der Einsetzung dieser Strassustiz ausdrücklich vorbehalten. Die Bundesversammlung kann danach verlangen, dass diese Verordnung gegebenenfalls wieder aufgehoben, geändert oder ergänzt wird. Der entsprechende Erlass soll auch bereits heute publiziert und nur soweit in Krass gesetzt werden, dass die nowendigen Organe gewählt und instruiert werden können.

Neben diesem Hauptanliegen der Revision sollen auch einige materielle Strafnormen des LVG in systematischer Hinsicht verbessen werden, und ausserdem wird - wie schon im froheren kriegswinschasslichen Strafrecht - die Aufnahme besonderer Tatbestände der Hehlerei und der Begünstigung vorgeschlagen, um dadurch zu verhindern, dass Dritte den deliktischen Erfolg einer Verletzung des Landesversorgungsrechts sichern können.

Botschaft

I Allgemeiner Teil

II Parlamentarische Vorstösse

Die Notwendigkeit einer Revision fand in den folgenden parlamentarischen Vorstössen ihren Niederschlug:

Postulat Allgöwer (10519; N 5.10.70) betreffend Missbrauch unkontrollierter Dienstleistungen:

Je rascher im Interesse der Wirtschaftsleistung die Rationalisierung voranschreitet und je grösser der Personalmangel wird, desto mehr müssen Zahlungen und deren Kontrolle vereinfacht werden. Das Prinzip der Selbstbedienung wird in Zukunft nicht nur von Detailläden und Zeitungsständen übernommen werden müssen, sondern auch von Tram, Bahnen und weiteren Betrieben. Sein Funktionieren setzt einerseits Vertrauen in die Ehrlichkeit voraus, verlangt aber anderseits eine strenge Bestrafung im Sinne des Kameradschaftsdiebstahls jener, die das Vertrauen missbrauchen.

Ich bitte deshalb den Bundesrat zu prüfen und zu berichten: 1. Wie sich die polizeiliche Unterstützung einer Ueberwachung von Selbstbedienungsangeboten mit und ohne Kontrolle auf dem ganzen Gebiet der Schweiz wirksamer gestalten lässt, 2. Wie sich die Bestrafung wegen Misshrauch von Sclbstbedienungseinrichtungen verschärfen lässt (z.B. durch Ausweitung von Art. 151 des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder durch Einfügen eines neuen Artikels). 3. Wie sich eine bessere Aufklärung der Ocffentlichkeit über Notwendigkeit und Missbrauch der neuen Rationalisierungsform durchführen lässt (z.B. Veröffentlichung von aufschlussreichen Statistiken).

Postulat Nänny (75.358; S 16.6.75) betreffend Urteilspublikation:

Mit der soeben durchgeführten Revision des Strassenvcrkehrsgesetzes wurde die bisherige Bestimmung über die obligatorische Urteilspublikation bei Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, als untaugliches Mittel dur Generalprävention und als auf Blossstellung des Täters ausgerichtete, überholte Prangermethode, ersalzlos gestrichen.

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, oh nicht hei einer nächsten Revision des Besonderen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, die bei gewissen Straftatbeständen zwingend vorgeschriebene Urteilspuhlikalion aus den gleichen Gründen ebenfalls gestrichen werden soll.

Postulat Schalcher (76.317; N 8.6.76) betreffend Wirtschaftskriminalität:

Wir werden in zunehmendem Masse mit einer, jedenfalls in ihren Ausmassen und ihrer Schwere, neuen Verbrechensform, der WirLschaftskriminalität, konfrontiert. Dabei erweisen sich u.a. auch die bestehenden Bestimmungen des Bundeszivil- und Bundesstrafrechts der Verhinderung und wirksamen Bekämpfung dieser neuen Verbrechensform zuwenig gewachsen.

Der Bundesrat wird daher eingeladen zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, den eidgenössischen Räten beförderlich Bericht und Antrag vorzulegen, wie der überhandnehmenden Wirtschaftskriminalität von Bundes wegen und in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Ausland wirksamer begegnet werden kann.

Postulat Grobet (78.326; N 20.6.78) betreffend Strafgesetzbuch. Vermögensdelikte:

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, die Artikel 140 und 159 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Veruntreuung und die ungetreue Geschäftsführung zu ändern und ffir die beiden Delikte die gleich Strafe festzulegen wie für Diebstahl (Art. 137 StGB).

Postulat Kessler (79.438; N 3.10.79) betreffend Eidgenössisches Strafrecht. Kantonales Verfahrensrecht:

Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, die nötigen Massnahmen zu treffen und gegebenenfalls eine entsprechende Aenderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen, um zu vermeiden, dass Straffälle, wegen Verschleppung von Strafuntersuchungen oder strafgesetzlichen Beurteilungen, verjähren.

12 Expertenkommission

121 Revision des StGB und des MStG (Entwurf A)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragte 1978 die im Jahre 1971 eingesetzte Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches, die Vorschriften über die Vermögensdelikte und die Urkundenfälschung zu überprüfen. Diese Kommission hatte sich in einer früheren Phase der Gesamtrevision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches mit den Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch, die Gewaltverbrechen (Terrorismus), sowie generell mit den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie befasst.

Die weiterhin unter dem Vorsitz von Professor Dr. Dr. b.c. Hans Schnitz stehende Expertenkommission setzte sich für diese Revisionsetappe aus folgenden Persönlichkeiten zusammen: Dr. iur, Arthur Bachmann +, Justizdirelaor des Kantons Zürich (Winterthur); Brigadier Raphaël Barras, Oberauditor der Armee (Freiburg); Prof. Dr. iur. Pierre-Henri Bolle (Neuenburg); Dr. iur. Jean-Claude Chappuis, Generalsekretär des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Waadl (Marges); Prof. Dr. iur. François Clerc (St. Biaise); Frau Yvette Daoudi, Richterin (Genf), von Oktober 1980 bis Ende 1982; Dr. iur. Peter Fink, Oberricfuer (Zürich); Prof. Dr. iur. Jean Gauthier (Lausanne); Prof. Dr. iur. Philippe Graven (Genf); Bundesanwalt Dr. iur. Rudolf Gerber (Bern); Rechtsanwalt Dr. iur. Alois Grendelmeier + (Küsnacht), bis Ende 1980; Prof. Dr. iur. Beat Kleiner (Zürich), seit Juli 1979; Prof. Dr. iur. Lutz Krauskopf, Bundesamt für Justiz (Freiburg), seit Oktober 1979; Frau Prof. Dr. iur. Valentine Lenoir-Degoumois (Genf), bis Oktober 1979; Frau Dr. iur. Ruth Levi-Anliker (Lausanne); Prof. Dr. iur. Peter Noli + (Zürich); Staatsanwalt Dr. iur. Willy Padrutt (Chur); Prof. Dr. iur. Dominique Poncet (Genf), bis Man 1980; Oberrichter Dr. iur. Marco Ramelti (Beüinzona-Rasecchia); Bundesrichter Prof. Dr. iur. Vital Schwander (Lausanne); Frau Dr. iur. Judith Stamm, Jugendanwältin (Luzern), bis Ende 1980; Prof. Dr. iur. Günter Stratenwerth (Reinach/BL); Frau FUrsprecherin Dr. iur. Antoinette Stucti-Lanzrein (Muri bei Bern).

Die Kommission schloss ihre Arbeiten Ende 1982 ab und reichte im März 1983 dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ihren Bericht und Vorentwurf ein.

Die Expertenkommission legte das Schwergewicht ihrer Arbeiten auftragsgemäss auf die Prüfung wirksamer Massnahmen zur Bekämpfung der Winschaftskriminalität. Zugleich bemühte sie sich, den eine Ueberprüfung und Verschärfung der einschlägigen Vorschriften anstrebenden parlamentarischen Vorstössen Rechnung zu tragen.

Im Laufe der Beratungen der Expertenkommission ergab sich, dass nicht so sehr Mängel des geltenden Rechts eine wirkungsvolle Verfolgung der Wirtschatiskriminalität verhindern, sondern vielmehr die Schwierigkeiten, solche Straftaten aufzudecken und nachzuweisen. Die Experten kamen daher zum Ergebnis, dass es dafür weniger der Schaffung neuer Straftalbestände bedürfe, als eher der Ginrichtung neuer Strafverfolgung«- und Justizbehörden, welche Spezialkenntnisse im Handels- und Zwangsvollstreckungsrecht sowie im Buchhaltung»- und Bilanzwesen besitzen und auch kriminalistisch entsprechend ausgebildet sind. Diese besondere Schulung sei vor allem nötig, um die spezifische Vorgehensweise von Wirtschaftsstraftätern zu erkennen und ihr entgegenzuwirken.

Aus diesem Grund hielten sich die von den Experten vorgeschlagenen grundsätzlichen Neuerungen in dieser Richtung in Grenzen. Das geltende Recht wurde im wesentlichen nur dort angepasst. wo neue Können des wirtschaftlichen Verkehrs und die praktische Aktualität dies erforderten.

In diesem Zusammenhang ist einmal auf verschiedene Aenderungen hei den Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten hinzuweisen. Dabei muss insbesondere die Ergänzung des Katalogs der Siratbarkeitsvoraussetzungen durch den Nachlassverirag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) hervorgehoben werden.

Besonderes Gewicht im Expencnentwurf beanspruchen die Aenderungsvorschläge im Zusammenhang mit neuen technischen Erscheinungen, welche früher unbekannte Formen von Straftaten ermöglichen. Im Vordergrund stehen dabei die Computerkriminalitäl und der Missbrauch von Check- und Kreditkarten. Hier entwickelten die Experten Bestimmungen über den betrügerischen Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen, die unbefugte Datenbeschaffung, die Computersabotage und den sog. Zeitdiebstahl, nahmen aber auch eine Erweiterung der Urkundenfalschungsdelikte auf Datenverarbeinmgsvorgänge vor. Bezüglich der Check- und Kreditkarten soll nach den Vorstellungen der Experten auch derjenige, der als berechtigter Karteninhaber eine solche Karte benützt, obgleich er zahlungsunfähig ist, künftig strafbar sein. Auf die Expertenvorschläge für diesen Bereich gehen wir in Ziffer 153 noch ausführlicher ein.

Im übrigen schlugen die Experten vor, eine Norm zu schaffen, die es dem Richter erlaubt, bei allen Vermögensdelikten die Freiheitsstrafe mit einer Busse zu verbinden. Schliesslich sollen nach dem Willen der Expertenkommission geringfügige Vermögensdelikte als blosse Uebertretungen und überdies nur auf Antrag hin bestraft werden.

In formaler Hinsicht hat die Expertenkommission der Abteilung der strafbaren Handlungen gegen das Eigentum und andere dingliche Rechte eine vom geltenden Recht abweichende Gliederung gegeben; damit solle der systematische Zusammenhang insbesondere der Aneignungsdelikte verdeutlicht werden. Diese Aenderung, zusammen mit der Einführung neuer Vorschriften, bewirkt eine weitgehende Neunumerierung der Tatbestände.

122 Revision des Landesversorgungsgesetzes (Entwurf B)

Zu den Vorarbeiten auf Expertenebene betreffend den Entwurf B verweisen wir auf die Ausführungen in Ziffer 221.4.

13 Vernehmlassungsverfahren

131 Revision des StGB und des MStG (Entwurf A)

Ueber den Vorentwurf der Expertenkommission holte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Stellungnahmen der Kantonsregierungen, der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und der interessierten Organisationen ein. Am Vernehmlassungsverfahren, das vom 14, August 1985 bis zum 31. Mai 1986 dauerte, nahmen 25 Kantone, 6 politische Parteien, 23 Organisationen oder Vereinigungen, das Bundesgericht und die Nationalbank teil. Die wichtigsten Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden'):

Die Mehrheit der Kantone, Parteien und Organisationen bejahten die Notwendigkeit der Revision im Hinblick auf die wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Auch das Konzept der Experten, sich darauf zu beschränken, Schwachstellen des geltenden Rechts auszumerzen und dort neue Bestimmungen zu schaffen, wo die technische Entwicklung diese verlangt, also namentlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung sowie des Check- und Kreditkartenwesens, fand grösstenteils Zustimmung. Abgesehen von der Opposition mehrerer Vernehmlasser gegen die neue Numerierung, wurde die vorgeschlagene Systematik recht gut aufgenommen. Im übrigen wurden zahlreiche Bemerkungen und Aenderungsvorschläge materieller und redaktioneller Art bezüglich der einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs geäussert.

Im Bereich der Computerdelikte wurde die Einführung einer Vorschrift über die Computerspionage mehrheitlich begrüsst. Allerdings wurde vielfach die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf sämtliche Aufzeichnungstechniken und zudem auf die informwonstlbermittlung verlangt. Grundsätzliche Zustimmung fand die Aufnahme einer Strafnorm über den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, doch wurde dem vorgeschlagenen Text mitunter ungenügende Präzision vorgehalten. Abgesehen von einigen Einwendungen formeller Art stiess die Bestimmung über die Computersabotage ebenfalls auf gutes Echo. Gleiches gilt für den Artikel über die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung, der neu auch den sogenannten Zeitdiebstahl einschliesst.

Ausführlicher dazu: Bundesamt für Justiz, Ergebnisse des Vernehmlassungsverfalirens zum Vorentwurf über die Aenderung des Strafgesetzbuches und des Militärslrafgeselzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung, Bern Juni 1987 (= Zusammenstellung aller Vernehmlassungen im vollen Wortlaut), oder die entsprechende Zusammenfassung des Eidgenössischen Justi/,- und Polizeideparlements vom 30. November 1987,

Bei der neuen Vorschrift über den Check- und Kreditkartenmissbrauch, die den berechtigten Karteninhaber, der trotz Zahlungsunfähigkeit eine solche Karte verwendet, mit Strafe bedroht, wurde - bei aller grundsätzlichen Zustimmung - verschiedentlich die Frage der Tauglichkeit des Kriteriums "Zahlungsunfähigkeit" aufgeworfen. Ferner wurde mehrfach angeregt, mit einer solchen Norm auch den Missbrauch von Bancomat-TPostomatkarten, die Totalfälschung von Check- und Kreditkarten und ferner die Entwendung von Checkkarten zu erfassen.

Gut aufgenommen wurde die Bestimmung, welche neu den Liquidationsvergleich (neben dem Pfändungsverlustschein und der Konkurseröffnung) zur objektiven Stratbarkeitsbedingung bei den Betreibungs- und Konlcursdelikten erhebt. Einige Vernehmlasser wünschten gar, dass auch der Stundungs- und der Prozentvergleich in die Vorschrift aufgenommen würden. Verschiedentlich auf Widerstand stiess dagegen der Vorschlag, wonach die zuständige Behörde auf die Verfolgung eines Schuldners verzichten könne, wenn dieser das Zustandekommen des Liquidationsvergleichs durch besondere Anstrengungen erleichtert habe.

Kaum Widerspruch fand die Bestimmung, wonach der Richter bei allen Vermögensdelikten die Freiheitsstrafe mit einer Busse soll verbinden können. In diesem Zusammenhang wurde indes von verschiedenen Seiten eine Erhöhung des heute 40'000 Franken betragenden Bussenmaximums vorgeschlagen. Eine weitere Anregung ging dahin, diese Vorschrift auf alle Deliktskategorien auszudehnen. Ebenfalls Zustimmung fand der Vorschlag, geringfügige Vermögensdelikte nur als Uebertretungen zu behandeln.

Von verschiedenen Seiten wurde das Fehlen einer Strafhorm über die Geldwäscherei beanstandet und verlangt, es solle die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift geprüft werden. Diesem Anliegen wurde in der Zwischenzeit bekanntlich Rechnung getragen. Sie haben am 23. März 1990 die Aufnahme der beiden neuen Artikel 305bis (Geldwäscherei) und 305ter (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) ins Strafgesetzbuch beschlossen^), die seit dem 1. August 1990 in Kraft stehen.

2) BEI 1990 I 1608

132 Revision des Lnndesversorgungsgesetzes (Entwurf B)

Parallel zur Vernehmlassung über die Revision des Vermögensstrafrechts führte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ein Vernehmlassungsverfahren zu den Aenderungen des Landesversorgungsgcsetzes durch^).

133 Aufträge des Bundesrates

Der Bundesrat nahm Anfang 1988 von den Ergebnissen beider Vernehmlassungsverfahren Kenntnis. Bezüglich der Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes beauftragte er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, den Gesetzesentwurf und die entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Der Bundesrat beauftragte ausserdem das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, einen Kommentar zum Entwurf neuer Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung in die Botschaft betreffend die Revision des Vermögensstrafrechts einzufügen.

14 Projektgruppc

Für die Vorbereitung der Botschaft zum Vermögensstrafrecht (Entwurf A) wurde im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eine Projektgruppe eingesetzt. Sie stand unter der Leitung von Professor Dr. Lutz Krauskopf, Stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Justiz, und ihr gehörten mit strafrechtlichen Fragen vertraute Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz an. Für die Behandlung einzelner Vorschriften, die Spezialkenntnisse erforderten, wurden Vertreter anderer Bundesstellen konsiliarisch beigezogen. Für die beiden Bereiche Computerdelifcte sowie Check- und Kreditkartenmissbrauch liess sich die Projektgruppe von Professor Dr. Nikiaus Schmid, Universität Zürich, beraten. Die Projektgruppe überarbeitete von September 1988 bis April 1990 den Vorentwurf der Expertenkommission im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse sowie neuer Erkenntnisse und Entwicklungen. Aus diesen Arbeiten ging der Entwurf hervor, den wir Ihnen heute unterbreiten.

3) Zu den Ergebnissen vgl. nachstehend Ziffer 221.5.

15 Vorbemerkungen zu den Straftatbiständen im Bereiche Check- und Kreditkarten sowie Computerkriminalität im allgemeinen

151 Allgemeines

Eigentliche Strafbarkeitslücken haben sich in der Vergangenheit im weiteren Umfelde der Wirtschaftskriminalität vor allem in zwei Bereichen ergeben: Zunächst hat sich gezeigt, dass Missbräuche unter Verwendung der heute immer wichtiger werdenden Check- und Kreditkarten mit dem vorhandenen strafrechtlichen Instrumentarium nicht oder nur in einigen wenigen Konstellationen erfasst werden können4). Wie in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen, etwa der Bundesrepublik Deutschland, soll auch in der Schweiz die missbräuchliche Verwendung solcher Karten oder ähnlicher Instrumente künftig strafbar sein^).

Empfindliche Strafbarkeitslücken sind jedoch vor allem bezüglich der sogenannten Computerkriminalität festzustellen, also jener Kriminalitätsformen, bei denen die automatisierte Datenverarbeitung entweder Ziel deliktischer Angriffe oder aber Mittel zur Begehung von Straftaten ist. Im Bereiche der Computerkriminalität pflegt man vier Gruppen von strafbarem Verhalten zu unterscheiden, wobei sich regelnlässig Probleme mit der strafrechtlichen Erfassung dieser zumeist unbestritten strafwürdigen Verhaltensweisen ergeben.

152 Die vier Hauptgruppen von Computerdelikten 152.1 Zu nennen ist zunächst der Datendiehstahl (auch Computerspionage genannt). Hier verschafft sich der Tater ab einem Datenträger oder einer Datenverarbeitungsanlage unerlaubterweise Daten oder Programme, um diese für eigene Zwecke auswerten zu können. Soweit der Täter nicht einen Datenträger, also z.B. ein Magnetband, mit den fraglichen Daten behändigt, ist der Diebstahlstatbestand (Art. 137 StGB) nicht anwendbar, da dieser an die Wegnahme einer Sache anknüpft. Der Täter, der lediglich fremde Daten auf eine eigene Diskette kopiert, nimmt aber keine Sache weg und bleibt straflos. Straflos ist ferner das Eindringen in fremde Datenverarbeitungsanlagen, also das sogenannte "Hacken".

  1. Dazu M. Buser, Straftaten im Zusammenhang mit Kreditkarten, Diss. Bern 1986, S. 45 ff.; N. Schmid, Zur strafrechtlichen Erfassung von Missbäuchen im Bereiche des bargeldlosen, insbesondere elektronisch abgewickelten Zahlungs- und Kreditverkehrs, ZStrR 1987, S. 148 ff.

  2. Vgl. nachstehend Ziffer 213.15.

152.2 Probleme ergeben sich nach geltendem Recht auch bei der Erfassung des sogenannten Computerbetruges. Das Wesen dieses Deliktes liegt darin, dass der Täter durch die Manipulation von Daten (unter Einschluss der Programme) oder einer Datenverarbeitungsanlage eine unrechtmässige Vermögensverschiebung, also z.B. eine unrechtmässige Kontogutschrift, erreicht. Der hier im Vordergrund stehende Betrugstatbestand, Artikel 148 StGB (neu Art. 146), versagt, da dieser die Täuschung eines Menschen und die durch einen menschlichen Irrtum hervorgerufene Vermögensdisposition verlangt^). Ein Computer kann jedoch nicht in diesem Sinne getäuscht werden. Aber auch die Urkundenstraftatbestände, vor allein Artikel 251 StGB, versagen, da sie aufgrund des bisher geltenden Urkundenbegriffes (Art. 110 Ziff. 5 Abs. l StGB) grundsätzlich eine visuell erkennbare Schrift voraussetzen. Daran fehlt es bei den bloss elektronisch gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten, welche unsichtbar und unkörperlich sind.

Aehnliche Probleme ergeben sich bei der strafrechtlichen Erfassung der Datenbeschädigung und der oft im gleichen Zusammenhang genannten Computersabotage. Richten sich die schädigenden Angriffe auf die Datenverarbeitungsanlage als solche, also die sogenannte Hardware, oder Datenträger wie Disketten, macht sich der Täter der Sachbeschädigung (Art. 145 StGB, Art. 144 Abs. l StGB-E*)) schuldig. Nicht eindeutig ist jedoch die Frage zu beantworten, ob das blosse Verändern oder Löschen von Daten ohne Eingriffe in die Substanz der Datenverarbeitungsanlage oder ihrer Bestanteile ebenfalls von Artikel 145 StGB erfasst wird.

152.4 Eine computerspezifische Missbrauchsform stellt der sogenannte Tzhdiehstahl dar. Der Betrieb vorab grösserer Datenverarbeitungsanlagen ist teuer, sei es, dass Unternehmen mit grossem Aufwand eigene Datenverarbeitungsabteilungen betreiben, sei es, dass sie sich zu erklecklichen Stundenansätzen die Benützung der Anlagen anderer Firmen sichern. Es ist deshalb naheliegend, dass versucht wird, unerlaubt fremde Computer zu benützen, um sich selbst entsprechende Auslagen zu ersparen. Ein solches Verhalten ist, auch wenn es dem Betreiber der Anlage unter Umständen grosse Schäden verursacht, nach geltendem Recht nur in Ausnahmetällen erfassbar. Vor allem hat sich Artikel 151 StGB (Erschleichung einer Leistung) als nicht anwendbar erwiesen, da beim Zeitdiebstahl keine Leistung im Sinne dieser Strafbeslimmung erlangt wird.

6) Mit weiteren Hinweisen Schmid (Anm. 4), S. 142; G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., Bern 1983, S. 240.

*) StGB-E = Strafgesetzbuch-Entwurf.

153 Die Evpertenvorschläge für diesen Bereich

Bereits die Expertenkommission war sich weitgehend darin einig, dass die vorstehend skizzierten Lücken in unserem Strafrecht zu schliessen sind. Sie schlug zur Bekämpfung der Computerkriminalität die Schaffung neuer Straftatbestände oder aber die Ergänzung bestehender Strafnormen vor^). Die entsprechenden Vorschläge der Expertenkommission sind im Vernehmlassungsverfahren im Grundsätzlichen auf breite Zustimmung gestossen. Der vorliegende Entwurf basiert bezüglich dieser vier Missbrauchsformen im Wesentlichen auf den Vorschlägen der Expertenkommission. Ergänzend schlagen wir Ihnen sodann vor, in Artikel 160 StGB-E auch die sogenannte Datenhehlerei unter Strafe zu stellend. Einen grundsätzlich anderen Weg als die Expertenkommission beschreiten die vorliegenden Anträge hinsichtlich der Frage, wie das Urkundenstrafrecht den Besonderheiten der Computerkriminalität anzupassen ist").

Soweit die Ihnen hiermit unterbreiteten Vorschläge im Grundsätzlichen oder aber in Einzelheiten der Tatbestandsumschreibung vom Vorentwurf der Expertenkommission abweichen, ist dies einerseits auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zurückzuführen. Anderseits konnte nicht ohne Einfluss bleiben, dass sich in den mehr als sieben Jahren seit Abschluss der Arbeiten der Expertenkommission die Wissenschaft im In- und Ausland mit dieser Thematik weiterhin intensiv befasste, und dass die Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich und Österreich in dieser Zeit Computerstraftatbestände in Kraft setzten und damit bereits erste Erfahrungen machten. Schliesslich flössen auch die Empfehlungen zur Schaffung von Straftatbeständen im Bereiche der Computerkriminalität vom 24. April 1989 ein, die das Ministerkomitee des Europarates am 13. September 1989 zuhanden der Mitgliedstaaten verabschiedete. Es darf beigefügt werden, dass die nachfolgenden Revisionsanträge zur besseren Bekämpfung der Computerkriminalität praktisch durchwegs im Einklang mit diesen Empfehlungen stehen. Erwähnt sei an dieser Stelle schliesslich, dass bei der Formulierung der Computerstraftatbestände auf verwandte Bundesgesetze, die entweder bereits in Kraft stehen10) oder in Vorbereitung sind!1), Rücksicht genom-

  1. Im Bereiche "Datendiebstahl" nachstehend Ziffer 213.10 (Art. 143 StGB-E), "Computerbetrug" nachstehend Ziffer 213.14 (Art. 147 StGB-E), "Computersabotage" nachstehend Ziffer 213.11 (Art. 144 Abs. 2 StGB-E) und "Zeitdiebstahl" nachstehend Ziffer 213.17 (Art. 150 Ziff. 2 StGB-E).

  2. Nachstehend Ziffer 213.27.

  3. Dazu nachstehend Ziffer 211.2.

  4. Etwa Artikel 962 f. des Obligationenrechtes zum Recht der kaufmännischen Buchführung.

  5. Vgl. Botschaft zum BG über den Datenschutz vom 23. März 1988; BB1 1988 II 413 ff.

meo wurde. Im Vernehmlassungsverfahren ist auf mögliche Konflikte der Computer-Tatbestände des Strafgesetzbuches mit dieser in Vorbereitung befindlichen Datenschutzgesetzgebung hingewiesen und deshalb vereinzelt ein Zuwarten mit dieser StGB-Revision verlangt worden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge besteht aber kein Anlass, die entsprechenden Ergänzungen des Strafgesetzbuches hinauszuschieben, zumal der Entwurf für ein Datenschutzgesetz weitgehend eine andere Zielsetzung als die hier vorgeschlagenen Computer-Straftatbestände aufweist. Die Straftatbestände des Datenschutzgesetzes sollen primär die Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten bzw. die Verletzung der Schweigepflicht (Art. 28 und 29) erfassen.

Bei den nachfolgend näher zu erläuternden Vorschlägen zur Aenderung des Strafgesetzbuches wird versucht, eine gewisse Symmetrie zu den zu ergänzenden traditionellen Straftatbeständen in dem Sinne herzustellen, dass nur jene Computermissbräuche erfasst werden, die, wenn sie auf konventionelle Weise begangen würden, ebenfalls strafbar sind. Im weiteren wurde darauf geachtet, die heiklen Fragen der Konkurrenz, d.h. des gegenseitigen Verhältnisses der verschiedenen Straftatbestände, soweit möglich mit der Formulierung dieser Tatbestände zu beantworten.

154 Zum Begriff der Daten und der Datenverarbeitungsanlage

Was die Begriffsbestimmung betrifft, so entschied die Expertenkommission, im Strafgesetzbuch von Daten und Datenverarbeitungsanlagen zu sprechen, also den fremdsprachigen Begriff Computer, soweit ein Synonym von Datenverarbeitungsanlage, zu meiden. Sie verzichtete im weiteren darauf, eine Umschreibung der Begriffe Daten und Datenverarbeitungsanlage ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Der vorliegende Revisionsvorschlag folgt dieser Linie, zumal diese Definitionsfragen im Rahmen der Vernehmlassung kaum Anlass zu Bemerkungen oder Kritik gegeben haben. Vermerkt sei, dass auch unsere Nachbarländer Frankreich, Bundesrepublik Deutschland und Oesterreich bei der Schaffung ihres Computerstrafrechtes weitgehend auf die Definition der entsprechenden Begriffe verzichteten.

Die Begriffe der Daten und Datenverarbeitungsanlage werden in den nachstehend zu besprechenden einzelnen Straftatbeständen zumeist miteinander verwendet, gehören sie doch eng zusammen. In einem weiteren Sinne verstanden sind Daten alle Informationen über einen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen u.a., die zur weiteren Verwendung vermittelt, verarbeitet oder aufbewahrt werden. Es können dies Briefe, Telegramme oder Buchhaltungsbelege, aber auch mündliche Mitteilungen sein. Im vorliegenden Zusammenhang kommen

als Daten aber nur jene Informationen in Frage, die von einer Datenverarbeitungsanlage, einem Computer, verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden. Es sind mithin Informationen, die von einer solchen Anlage mittels der zu ihrem Betriebe gehörenden Programme in nicht direkt visuell erkennbarer, üblicherweise codierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden. Die heute üblichen Datenverarbeitungsanlagen funktionieren auf der Basis der Elektronik, d.h. die Informationen werden in codierter Form auf magnetisierbare Medien wie Magnetspeicher oder -bänder, Disketten u.a. übertragen. Man spricht denn auch häufig von elektronischer Datenverarbeitung (EDV). Es ist jedoch ohne weiteres möglich, dass in Zukunft für die Datenverarbeitung auch andere Medien (z.B. solche auf biologischer Basis) verwendet werden können. In der Fachsprache wird heute denn auch oft verallgemeinernd von Datenverarbeitung (oder automatisierter Datenverarbeitung) gesprochen!2). Der vorliegende Entwurf trägt den möglichen künftigen Entwicklungen in der Computertechnik dadurch Rechnung, dass er regelmässig von elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherten Datent oder von elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeimngs- oder Datenüberminlungsvorgängen^V spricht. Wie der vorstehende Hinweis ergibt, ist gegenüber dem Vorentwurf im weiteren der Schutz der Daten im Stadium der Uebermittlung neu, was angesichts der raschen Zunahme der verschiedensten Formen der Datenübertragung unabdingbar ist.

Aus diesen Umschreibungen ergeben sich gewisse Einschränkungen des Anwendungsgebietes dieser Straftatbestände. Einerseits schützen sie nur Informationen vom Zeitpunkt ihrer Eingabe und Speicherang in einer Datenverarbeitungsanlage bzw. einem entsprechenden Speichermedium an bis zu ihrer Ausgabe, d.h. üblicherweise der Rückführung in eine visuell erkennbare Form, hauptsächlich in Form eines Ausdruckes. Vor der computermässigen Behandlung sind Eingabebelege (z.B. eine zu registrierende Quittung oder ein Check) bereits durch die traditionellen Straftatbestände, also vor allem die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), geschützt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ausdrucke von Computern, handelt es sich doch in der Regel um lesbare Schriften, was allerdings bezüglich des geltenden Rechts in der Lehre nicht unbestritten

  1. Vgl. etwa Bauknecht/Zehnder, Grundzüge der Datenverarbeitung, 4. Aufl., Stuttgart 1989, S. 5 ff.

  2. Z.B. Artikel 143 StGB-E, nachstehend Ziffer 213.10.

  3. Z.B. Artikel 147 StGB-E, nachstehend Ziffer 213.14.

  4. Vgl. S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzfcommentar, Zürich 1989, vor Artikel 251 Note l und 17 (S. 671) und zitierte Verweise.

Daten im hier relevanten Sinne setzen einen Informationsgehalt voraus: Typisch für sie ist aber, dass sie - stellvertretend für eine Schrift oder ein Zeichen im Sinne des klassischen Urkundenbegriffes - Schriftzeichen, Zahlen etc. mit in unsichtbare technische Registrierungen umgesetzten Informationen enthalten, die maschinell ohne weiteres wieder in eine visuell erkennbare, vor allem lesbare Form zurückgeführt werden können. Da dieser Zusammenhang von Schrift bzw. Zeichen und der technischen Registrierung bei Informationsträgern wie Tonaufnahmen von Musik oder Gesprächen sowie Photos, Film- oder Videoaufiiahmen von Zuständen oder Vorgängen in der Aussenwelt fehlt, sind auf solche Medien gespeicherte Informationen keine Daten im Sinne der Revisionsvorschläge, Solche Ton- oder Bildaufnahmen, die allein als Augenscheinsbeweise bedeutsam werden können, dienen im übrigen regelmässig nicht der Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage und fallen schon aus diesem Grunde nicht unter den hier relevanten engen Begriff der Daten. Aus der geschilderten Funktion und Verbindung von Daten und Datenverarbeitungsanlagen ergibt sich im weiteren, dass Einrichtungen wie Schreib- oder Rechenmaschinen, ladenkassen, Waren-, Billett- oder Spielautomaten, Fernschreiber, Telefax, Telefon aber auch technische Geräte mit reiner Registrierfunktion wie Fahrten- oder Flugschreiber nicht darunter fallen, selbst wenn sie elektronische Bauteile aufweisen und automatisiert arbeiten. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn solche Automaten mit eigentlichen Datenverarbeitungsanlagen direkt (on-line) oder indirekt (off-line) gekoppelt sind, wie dies etwa bei Geldausgabeautomaten (Bancomat, Postomat etc.) der Fall ist.

155 Zum Begriff der Programme

Die Programme steuern den Computer und ermöglichen erst dessen Arbeit. Im Vorentwurf der Expertenkommission wurden diese Programme an verschiedenen Stellen neben den Daten ausdrücklich in die vorgeschlagenen Strafbestimmungen einbezogen. Nach allgemein gültiger Auffassung sind jedoch auch Programme Daten, so dass sie neben diesen im Gesetz nicht noch besonders erwähnt werden müssen. Ein Sonderfall stellt hier nur Artikel 150 Ziffer 2 StGB-E über den sog. Zeitdiebstahl dar, der die Programme besonders erwähnt.

2 Besonderer Teil

21 Entwurf A (Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz)

211 Allgemeine Bestimmungen des Strafgesetzbuches

211.1 Art, 70 Verfolgungsverjiihrung. Fristen

(70)*)

Aufgrund von Artikel 70 StGB verjährt bisher die Verfolgung sämtlicher Straftaten, die mit Gefängnis als Höchststrafe bedroht sind, in fünf Jahren. Diese Frist hat sich in der Praxis namentlich bei Wirtschaftsdelikten in der Form der Veruntreuung (Art. 140 StGB), der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 159 StGB) oder des leichtsinnigen Konkurses (Art. 165 StGB) häufig als zu kurz erwiesen. Denn die Ermittlungen ziehen sich in solchen Fällen infolge komplexer Sachverhalte, schwieriger Beweisfragen und der Ausschöpfung aller möglichen Rechtsbehelfe durch den Beschuldigten gezwungenermassen oft sehr in die Länge. In parlamentarischen Vorstössen wurde wiederholt verlangt, die Behebung dieses Mangels auf dem Wege der Gesetzgebung zu prüfen'6).

Dem Expertenentwurf folgend schlagen wir deshalb vor, Artikel 70 dahingehend zu ändern, dass künftig nicht nur die Verfolgung der mit Zuchthaus, sondern auch der mit Gefängnis von mehr als drei Jahren bedrohten Straftaten erst in zehn Jahren verfährt. Dies lässt sich zusätzlich auch damit begründen, dass jenen Taten grundsätzlich eine gewisse Schwere zuzuschreiben ist, für die das Gesetz bei der Strafandrohung das für Gefängnisstrafen sonst übliche Höchstmass von drei Jahren (Art. 36 StGB) überschreitet.

Im Vernehmlassungsverfabren fand die vorgeschlagene Aenderung nur bei einer knappen Mehrheit Zustimmung. Von den Gegnern lehnten sie allerdings nur deren vier grundsätzlich ab, zur Hauptsache mit dem Argument, eine Verlängerung der Verjährungsfristen fördere bloss die weitere Verschleppung der Strafverfahren. Die übrigen zögen es vor, das Problem nicht durch eine Aenderung des Artikels 70 StGB, sondern der Strafdrohungen in den meistbetroffenen Tatbeständen zu

*) Die Zahlen in Klammern entsprechen den Artikeln des geltenden Rechts.

16) Postulate Grabet (78.326; N 20.6.78) und Kessler (79.438; N 3.10.79), vgl. vorne Ziffer 11.

lösen17), indem einfach die Gefängnis- in Zuchthausstrafen umgewandelt würden^). Wir sind indessen mit den Experten der Meinung, Strafdrohungen sollten nicht verschärft werden, wenn dafür keine andern Gründe als die Verlängerung der Verjährungsfrist bestehen. Das Problem zu kurzer Verjährungsfristen kann sich ferner auch bei andern als den genannten Tatbeständen stellen, weshalb eine generelle Regelung vorzuziehen ist. Zudem halten wir es für verfehlt, heute ohne zwingende systematische Gründe noch zusätzliche Zuchthausstrafen einzuführen, nachdem seit der Revision des Strafgesetzbuches von 1971 im Strafvollzug zwischen Gefängnis und Zuchthaus keine Unterschiede mehr bestehen und überdies im Vorentwurf zuhanden der Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nurmehr eine einheitliche Freiheitsstrafe vorgesehen isf!9). Der genannte Entwurf sieht schliesslich bezüglich der Verfolgungsverjährung die nämliche Lösung vor, wie wir sie schon hier vorschlagen20).

211.2 Art. 110 Ziff. 5 Erklärung gesetzlicher Ausdrücke (Urkunden)

(l 10 Ziff. 5)

Einleitung Artikel 110 Ziffer 5 Absatz l StGB enthält die Legal définition der Urkunde. Nach geltendem Recht sind gemäss herrschender Auffassung allein sogenannte Schrifturkunden und Zeichen, nicht aber unsichtbar gespeicherte Daten Urkunden im Sinne des Strafrechtes^'). Damit auch Daten den Schutz des Urkundenstrafrechts nach Artikel 251 - 255 StGB gemessen, erweitert Artikel 110 Ziffer 5 StGB-E den Urkundenbegriff auf Daten, die auf Daten- oder Bildträgern gespeichert sind.

Die Expertenkommission sah davon ab, die Urkundendefinition von Artikel 110 Ziffer 5 StGB zu ändern, hauptsächlich, weil sie ihren Auftrag als auf den Besonderen Teil des StGB beschränkt verstand. Statt dessen beantragte sie, die einzelnen Urkundenstraftatbestände, vor allem Artikel 251

  1. Veruntreuung (Art. 138 StGB-E), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB-E), Konkurs durch Misswirtschaft (Art. 165 StGB-E).

  2. Die gleiche Lösung strebten das Postulat Grabet (vgl. Anm. 16) und die Einfache Anfrage Grobet vom 20. März 1981 (vgl. Amtl. Bull. N 1981 943) an.

  3. H. Schultz, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches "Einführung und Anwendung des Gesetzes" des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Bern 1987, S. 5 f. und 288 Artikel 32.

  4. SchutK (Anm. 19) S. 314 Artikel 89.

  5. So G. Stratenwenh, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 3., Aufl., Bern 1984, S. 156; differenzierend Schmid (Anm. 4) S. 135 ff.

StGB, zu ändern22). Dem Anliegen, die computermässig erstellten Fälschungen zu erfassen, sollte nach Auffassung der Expertenkommission in den einzelnen Urkundenstraftatbeständen Rechnung getragen werden. Eine nochmalige Ueberpriifung der anstehenden Fragen veranlasst uns, an dem von der Expertenkommission eingeschlagenen Kurs nicht festzuhalten. Dazu führen primär folgende Gründe: Es ist zwar richtig, dass das Ziel dieser Vorlage in der Revision des Vermögens- und Urkundenstrafrechts und damit der entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches besteht. Zum Urkundenstrafrecht gehört aber naturgemäss auch die den Urkundenstraftatbeständen zugrundeliegende Legaldefinition der Urkunde. Im übrigen ist daran zu erinnern, dass auch bei der Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesctzbuches im Bereich der Delikte gegen Leib, Leben und Familie (in Kraft getreten am 1. Jan. 1990) am Rande der Allgemeine Teil revidiert wurde2^). Sodann fällt in Betracht, dass der vorliegende Rcvisionsvorschlag davon absieht, der Auffassung der Expertenkommission folgend die sogenannte private Falschbeurkundung aus der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) auszuklammern und somit fortan als straffrei zu erklären. Aus diesem Grund kann der Einbezug der Computer-Manipulationen nicht auf der Grundlage des nur auf die Fälschung von Computer-Ausdrucken im Sinne der Herstellung unechter Urkunden zugeschnittenen Expertenentwurfs erfolgen. Es muss also ohnehin ein neuer Lösungsansatz, der auch die Strafbarfceit unwahrer Computer-Registrierungen einschliesst, gefunden werden.

Wenn wir Ihnen vorschlagen, die Frage der strafrechtlichen Erfassung der computermässig erstellten Urkunden im Allgemeinen Teil zu regeln, so zunächst deshalb, weil mit dem Einbezug der Datenregistrierungen in den Urkundenbegriff von Artikel 110 Ziffer 5 StGB das anstehende Problem für alle Urfcundenstraftatbestände gesetzgeberisch einfach und einheitlich gelöst wird. Damit erübrigen sich entsprechende Aenderungen dieser Bestimmungen, wie im Zusammenhang mit den einzelnen Urkundenstraftatbeständen zu zeigen ist24). Eine Regelung im Allgemeinen Teil ist ferner deshalb vorzuziehen, weil damit künftig auch Daten-Manipulationen gemäss den besonderen Urkundenstraftatbeständen in andern Bundesgesetzen erfasst werden, erklären doch diese Gesetze in aller Regel den Allgemeinen Teil des StGB als anwendbar. Zu denken ist hier in erster Linie an die Urkundendelikte dès Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)25. Aber auch kantonale Verwaltungsstrafgesetze, etwa Steuererlasse, verweisen nicht selten auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Dies bedeutet, dass unter dem dort verwendeten Begriff der Urkunde künftig ebenfalls die im Sinne von Artikel 110 Ziffer 5 Absatz l Satz 2 StGB-E registrierten Daten

  1. Vgl. nachstehend Ziffer 214.1.

  2. Artikel 66bis StGB, Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung.

  3. Nachstehend Ziffer 214. l ff.

verstanden werden dürfen, ohne dass diese kantonalen Gesetze revidiert werden müssten. Sodann sei vermerkt, dass die Gleichstellung von Aufzeichnungen auf Daten- oder Bildträgern mit der Schrifturkunde in der vorgeschlagenen Form für das schweizerische Recht insofern keine Neuigkeit darstellt, als das Obligationenrecht in den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung in Artikel 962 (Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher) und 963 (Editionspflicht) in der Fassung vom 19. Dezember 1975 diesen Schritt bereits vor längerer Zeit getan hat. Der vorgeschlagene, in Artikel 110 Ziffer 5 Absatz I StGB einzufügende zweite Satz entspricht fast wörtlich jenen Bestimmungen. Für diese Regelung spricht ferner, dass das Bundesgerichc in seiner jüngsten Rechsprechung aufgrund einer zwar sachlich wünschbaren, rechtlich aber problematischen Auslegung von Artikel 110 Ziffer 5 Absatz 1 StGB bestimmte Computermanipulationen als Urkundenfälschungen beurteilt. In seinem Entscheid vom 14. Juni 199026) hält das Gericht zwar ausdrücklich nicht an der in BGE 111 IV 119 geäusserten, von der Lehre überwiegend kritisierten^) Meinung fest, die auf magnetischen Datenträgern gespeicherten Daten selbst seien Schriften oder Zeichen im Sinne des geltenden Artikels 110 Ziffer 5 Absatz l StGB. Hingegen kommt es zum Schluss, Computer-Ausdrucke stellten ohne weiteres und die Büdschinnanzelge jedenfalls dann Schriftstücke im Sinne der genannten Bestimmung dar, wenn die Daten genügend gesichert und jederzeit lesbar gemacht werden können. Wie das Bundesgricht selber einräumt, sind die Lehrmeinungen dazu kontrovers^). Sie werden es ohne Gesetzesänderung zweifellos bleiben. Das Bundesgericht macht denn auch deutlich, eine klare gesetzgeberische Lösung wäre wünschbar. Die Streitfrage, ob Computer-Ausdrucke und Bildschirmanzeigen Urkunden sein können, wird mit der hier vorgeschlagenen Regelung gegenstandslos, weil diese bereits die vorgelagerte Phase der Datenregistrierung strafrechtlich schützt. - Erwähnt sei schliesslich, dass die Gleichstellung von EDV-Registrierungen und Schrifturkunden dem heutigen Trend in der ausländischen Rechtsentwicklung entspricht, ein Trend, der bei Verabschiedung des Vorentwurfes der Expertenkommission im Jahre 1983 noch nicht deutlich erkennbar war. So entspricht der

vorgeschlagene Artikel HO Ziffer 5 Absatz l bezüglich der Ergänzung in Satz 2 sinngemäss § 269 und 270 des deutschen StGB in der Fassung vom 15. Mai 1986, Artikel 462-5 des französischen Code Pénal in der Fassung vom 5. Januar 1986 wie auch den Empfehlungen des Europarates zur Computerkriminalität vom 13. September 198929X

  1. Noch nicht publiziert.

  2. Vgl. etwa die Kritik (mit weiteren Hinweisen) bei Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich J989, 166 und Trechsel (Anm. 15) vor Artikel 251 Note l und 17 (S. 671).

  3. Dazu Stratenwerth (Anm. 21) 156 f. mit weiteren Hinweisen.

  4. Vorstehend Ziffer 153 Absatz 1.

Zum Begriff der Daten- und Bildträger Als urkundenrelevante Daten kommen alle einleitend in Ziffer 154 erwähnten Informationen in Frage, die im Blick auf eine automatisierte Datenverarbeitung in eine entsprechende Anlage eingegeben wurden und dort (z.B. auf einer sogenannten Festplätte) oder auf einem separaten Träger (z.B. einer Diskette, einem Magnetband usw.) gespeichert sind. Zusammenfassend spricht der Vorschlag von Datenträgern. Einbezogen sind mit dem allgemeinen Begriff des Datenträgers einerseits solche, die auf der Basis der Elektronik funktionieren. Wesentlich ist aber, dass mit dieser Formulierung auch künftige neue Techniken ert'asst werden können, die Informationen im hier relevanten Sinne (also nicht Töne, Musik, Bilder usw.) optisch auf entsprechenden Trägermedien (CD-ROM, video disk, optical disk) speichern, die mittels Lasertechnik abtastbar sind. Analog zu Artikel 962 und 963 des Obligationenrechtes schliesst der Revisionsentwurf sodann Bildtrager ein. Hier ist vorab an die verschiedenen Möglichkeiten des Mikrofilms zu denken. Einbezogen sind die heute weitverbreiteten computerisierten Ein- und Ausgabetechniken, also die COM- (computer output on microfilm) und C1M- (computer input on microfilm) Techniken. Damit ist auch die gelegentlich diskutierte Streitfrage beseitigt, ob ein Mikrofilm eine Schrifturkunde sei.

Auswirkungen dieser Ergänzung des Urkundenbegriffes auf das Urkundenstrafrecht im allgemeinen Abgesehen von der vorstehend erläuterten Ausdehnung von urkundenrelevanten Erklärungen auf Daten- und Bildträger bleibt der strafrechtliche Begriff der Urkunde unverändert. Dies bedeutet, dass Datenregistrierungen wie die traditionellen Schriften und Zeichen nur dann unter den Urkundenbegriff von Artikel 110 Ziffer 5 Absatz l fallen, wenn sie eine menschliche Gedankenerklärung enthalten und fixieren, einen Urheber erkennen lassen und zum Beweise einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt und geeignet sind^O). Datenmanipulationen können mit anderen Worten, wie schon vorne in Ziffer 153 Absatz 3 angetönt, nur dann urkundenstrafrechtlich relevant sein, falls sie, mit den Mitteln oder an der traditionellen Schrift ausgeführt, vom Urfcundenstrafrecht erfasst würden. Da sich aber Schrift und automatisierte Datenregistrierung nicht direkt gleich setzen lassen, ist erforderlich, dass die vorstehend angeführten Anforderungen an die (Schrift)Urfcunde computergerecht umgesetzt werden. Für das Erfordernis der menschlichen Gedankenerklärung bedeutet dies, dass nur ein Teil der schliesslich registrierten (oder ausgedruckten) Informationen menschliche Erklärungen in dem Sinne sein müssen, dass sie von einem Menschen zur Registrierung und Verarbeitung in eine Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden sind. Menschliche Gedankenerklärungen liegen somit auch in Ergebnissen der Datenverarbeitung vor, welche nur zum Teil aus direkt eingegebenen Informationen bestehen, zum Teil aber unter Verwendung von Stammdaten und Programmen automatisiert bewirkt werden. Schwieriger hält es, die bei der Schrifturfcun-

30) Vgl. dazu allgemein Hauser/Rehberg (Anm. 27) 166 ff.; Stratenwerth (Anm. 21) 156 ff.

de verlangte Fixierung der Erklärung auf einer festen Grundlage im Blick auf die Datenverarbeitung sachgerecht umzusetzen. Das Wesen der heute üblichen Datenträger liegt darin, dass die Registrierung elektronisch, also unsichtbar und an sich relativ leicht veränderbar, erfolgt. Wichtige Daten sind aber praktisch immer auf verschiedene Weise derart abgeschirmt, dass sie in ihrem Bestand als ebenso gesichert wie eine traditionelle Schrift gelten können. Immerhin wird die für die Schrifturkunde typische Beständigkeit nur jenen Datenträgern zuzuerkennen sein, deren Aufgabe in der längerfristigen Sicherung von Daten liegt. Es sind dies vorab Permanentspeicher im Sinne von Disketten, Magnetbändern, Festplatten u.a., nicht aber Arbeitsspeicher, auf denen im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorganges Daten nur vorübergehend zwischengespeicliert werden. Beim weiteren Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellen wird deutlich, dass hier nicht auf das traditionelle Merkmal der Erkennbarkeit bei der Schritturkunde, nämlich die Unterschrift des Erklärenden, abgestellt werden kann. Es zeigt sich hier, dass die moderne Informationsverarbeitung auf einer Entpersönlichung dieser Garantiefunktion beruht: Entscheidend ist nicht mehr die Erkennbarkeit der Person des Herstellers der Urkunde, also des Erklärenden, sondern die Tatsache, dass eine Datenregistrierung oder aber ein Ausdruck davon aus der Datenverarbeitungsanlage eines bestimmten Betreibers stammt und diesem zuzurechnen ist. Ebenfalls zu erfüllen ist die Voraussetzung der Beweisbestimmung- und eignung, d.h. die Datenregistrierung muss bestimmt und geeignet sein, den darin beschriebenen, rechtlich erheblichen Sachverhalt zu beweisen. Ob dieses Erfordernis gegeben ist, bedarf im Einzelfall der Prüfung. Es ist zu erwarten, dass nur in relativ engen Bereichen der Datenverarbeitung eine solche Beweisbestimmung- und eignung der registrierten Informationen gegeben ist. In Frage kommen dürften vorab die Buchführung sowie (damit zusammenhängend) der heute weitgehend elektronisch bewerkstelligte und registrierte Transfer von Vermögenswerten im Bankverkehr. Der Schutz der computerisierten Urkunde dürfte in Zukunft aber auch im Blick auf die öffentlichen Register (Grundbuch, Zivilstands- und Handelsregister) bedeutsam werden, die zunehmend mittels EDV geführt werden.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass abgesehen von der vorzunehmenden Ausdehnung des Urkundenbegriffes auf die auf Datenträgern registrierten Informationen nicht nur die Urkundendefinition unverändert bleibt, sondern im gleichen Sinne auch die einzelnen Urkundenstraftatbestände gemäss Artikel 251 - 255 und 317 StGB. Eine Uebernahrae der Expertenvorschläge, die mindestens Artikel 251 Ziffer l StGB und den Buchführangstatbestand von Artikel 251bis teilweise auf die Datenverarbeitung ausdehnen wollten^'), erübrigt sich deshalb. Was die Konkurrenzproblematik betrifft, so ist davon auszugehen, dass die Konkurrenz von Urkunden- und Eigentumsdelikten (vorab unbefugte Datenbeschaffung, Art. 143 StGB-E, und Datenbeschädigung, Art. 144 StGB-E) auch im Blick auf die computerisierte Urkunde gleich zu lösen ist, wie dies bisher Lehre und Praxis im Verhältnis von

31) Dazu vorstehend Einleitung Absatz 2; nachstehend Ziffer 214.1.

Diebstahl oder Sachbeschädigung zu Urkundenfälschung- und Unterdrückung getan haben32). Eine Verschiebung dürfte sich bei der Konkurrenz zwischen Betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB-E) und einer an sich unter Artikel 251 StGB fallenden Manipulation von Daten ergeben: Werden diese urkundenrelevanten Daten nur im Sinne einer notwendigen Durchgangsstufe zur Begehung eines Computerbetruges i.S. von Artikel 147 StGB-E verändert und gefälscht, so ist nach unserer Auffassung allein Artikel 147 StGB-E anwendbar, vorausgesetzt, dass sich die Manipulationen gegen den gleichen Geschädigten richten.

Weitere Anpassung des Urkundenbegriffs an Lehre und Praxis Es empfiehlt sich, im Rahmen der hier vorgeschlagenen Revision von Artikel 110 Ziffer 5 StGB in Satz l noch eine längst fällige Korrektur vorzunehmen. In der geltenden Bestimmung heisst es, dass Schriften Urkunden seien, die "bestimmt oder geeignet sind ... eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen." Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber auf den Unterschied von Absichts- und Zufallsurkunde hinweisen. Nach einhelliger Lehre und Praxis genügt es aber nicht, wenn jemand subjektiv eine Schrift zum Beweise bestimmt; es ist erforderlich, dass sich das schriftlich Niedergelegte auch nach objektiven Kriterien zum Beweise eignet. Anderseits kann auch nicht jede Schrift, die später einmal vielleicht zufällig zum Beweismittel wird, zum vornherein als Urkunde gelten. Urkunde ist somit nur eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen33). Dies soll nunmehr auch im Gesetzestext klargestellt

212 Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

212.1 Art. 128bis Falscher Alarm (neu)

Im Rahmen der Beratungen über den Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB-E) prüfte die Expertenkommission das Verhältnis dieser Bestimmung zu den kantonalrechtlichen Strafvorschriften über den falschen Alarm. Wer einen falschen Alarm auslöst, schädigt nämlich nicht selten auch das Vermögen des nutzlos Alarmierten. Im Vordergrund steht freilich die Ge-

  1. Dazu etwa Hauser/Rehberg (Anni. 27) 181; Stratenwenh (Anm. 21) 196.

  2. BGE 101 IV 279, 102 IV 34, 103 IV 25; vgl. dazu etwa Hauser/Rehberg (Anm. 27) S. 267 ff.; Stratenwerth (Anm. 21) S. 157 ff.

  3. So auch Schultz im VE zur Revision AT/STGB (Anm. 19) S. 239.

fährdung von tatsächlich in Not befindlichen Menschen. Man denke etwa an den falschen Bombenalarm im Flughafen, der zur Folge hat, dass ein guter Teil des Sicherheits- und Rettungsdienstes während einiger Zeit für wirkliche Notfälle nicht zur Verfugung steht. Der Expertenkommission erschien es nicht angemessen, dass solches Verhalten nur mit kamonalrechtlicher Uebertretungsstrafe bedroht wird; sie entwickelte daher einen entsprechenden Vergehenstatbestand des Bundesrechts.

Wir schliessen uns mit der grossen Mehrheit der Vernehmlasser den Ueberlegungen der Experten an und schlagen Ihnen als neuen Artikel 128bis eine als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Bestimmung über den falschen Alarm vor. Diese Vorschrift schliesst an den kürzlich neugefassten Artikel 128 StGB (Unterlassen der Nothilfe) an. Artikel 128bis, dessen geschütztes Rechtsgut die mögliche Hilfe für diejenigen ist, welche wirklich in Gefahr sind, stellt also eine sinnvolle Verstärkung von Artikel 128 Absatz 2 ("wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, ...") dar.

Der Alarm nach Artikel 128bis muss sich an "einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst" richten. Dass die eigentlichen Adressaten des Alarms die Organe der betreffenden Dienste sind, erscheint selbstverständlich und wird daher, in Abweichung vom Expertenvorschlag, nicht besonders hervorgehoben. Als öffentliche Dienste gelten namentlich Polizei und Feuerwehr, oft auch die Sanität- Unter den gemeinnützigen Diensten werden vom Gemeinwesen unabhängige, doch auf ihrem Gebiet sehr wichtige Organisationen verstanden. Zu denken ist z.B. an den SAC-Rettungsdienst, den Rettungsdienst auf Skipisten, die Rettungsflugwacht, aber auch die Betriebsfeuerwehr. Die im Tatbestand nicht abschliessend genannten Regelfälle (Polizei, Feuerwehr, Sanität) verdeutlichen lediglich die Ausrichtung der Vorschrift.

Mit der Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Diensten, deren zu Unrecht erfolgende Alarmierung Strafe nach sich zieht, enthält die Vorschrift klarerweise kein qualifiziertes Schweigen. Sie schliesst also weitergehende Bestimmungen der Kantone nicht aus, denen es mithin unbenommen bleibt, in ihren Vorschritten namentlich Medizinalpersonen und Geistliche strafrechtlich vor falschem Alarm zu schützen. Diese beiden Kategorien fallen nämlich grundsätzlich nicht unter Artikel 128bis, da Aerzte, Hebammen und Priester im Normalfall keiner Alarmorganisation angehören. Eine andere Situation liegt allerdings vor, wenn in einer Gemeinde beispielsweise ein ärztlicher Dienst für Notfälle in der Nacht und an Sonntagen existiert und in dieser Zeit nur ein einziger Arzt dafür zur Verfügung steht. In diesem Fall muss die vorsätzliche unbegründete Alarmierung des Notfallarztes unter Artikel 128bis subsumiert werden.

Dass der Alarm falsch sein muss, wird durch die Charakterisierung der Täterhandlung als "grundlos" ausgedrückt. Wie der Alarm im einzelnen ausgelöst wird, ist unerheblich. Dies kann durch einen Telefonanruf, durch Betätigung einer Alarmvorrichtung (z.B. Feuermelder) oder auf andere

wirksame Weise erfolgen. Wesentlich ist nur, dass die betreffende Stelle dadurch zum Handeln veranlagst wird.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Zudem muss der Täter "wider besseres Wissen" handeln; strafbar ist also allein die bewusste und gewollte Irreführung. Eventualvorsatz bezüglich der Grundlosigkeit des Alarms reicht für die Strafbarkeit nicht. Der besonders Pflichtbewusste, der schon wegen der Möglichkeit des Ernstfalles Alarm schlägt, soll, wenn in Wirklichkeit kein solcher Notfall vorliegt, nicht mit Strafe rechnen müssen. Daher lautet das Marginale auch nicht "Fehlalarm", sondern "falscher Alarm".

Die angedrohte Strafe ist, wie bei dem verwandten Tatbestand von Artikel 128 StGB, Gefängnis oder Busse.

213 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

213.1 Einleitung:

Neue Systematik der Aneignungsdelikte und Neunumerierung der Bestimmungen über die Vermögensdelikte

Aus materiellen Gründen schlagen wir Ihnen vor, einen eigentlichen Gnmdtatbestand der Aneignungen mit Bereichenmgsabsicht ins Strafgesetzbuch einzufügen. In systematischer Hinsicht erscheint es am sinnvollsten, diese Bestimmung den qualifizierten Aneignungstatbeständen voranzustellen und gleichzeitig deren bisherige Reihenfolge umzustellen. Diese richtet sich nunmehr, einem der gebräuchlichsten Ordnungsprinzipien des Strafgesetzbuches folgend, nach der zunehmenden Schwere der Taten. Neben andern Gründen hat die neue Systematik auch die Neunumerierung vieler Bestimmungen über die Vermögensdelikte zur Folge.

Im Vernehmlassungsverfahren ist zwar die neue Systematik als solche, einschliesslich des Grundtatbestandes, auf wenig Opposition gestossen. Hingegen sprach sich eine zahlenmässig und politisch gewichtige Minderheit mit überwiegend praktischen Erwägungen gegen die vorgesehene neue Numerierung der Artikel aus: Diese Aenderung missachte die Bedürfnisse der Praxis. Seit Bestehen des Strafgesetzbuches identifizierten Bürger, Polizei und Justiz, namentlich Laienrichter, bestimmte Delikte mit den entsprechenden Artikelzahlen. Infolge der Neunumerierung würde die Aenderung zahlreicher Karteien, Register, der juristischen Datenbank etc. notwendig, was mit einem sehr grossen Aufwand verbunden sei und das Risiko zahlreicher Irrtümer und Komplikationen in sich schliesse. An grundsätzlicheren Argumenten gegen die neue Systematik wurde etwa vorgebracht,

sie sei unlogisch und unnötig. Der Titel über die Vermögensdelikte sei weiterhin mit der Bestimmung über den Diebstahl als dem häufigsten Delikt einzuleiten, wenn der volkstümliche Charakter des Strafgesetzbuches im Sinne von Carl Stooss gewahrt werden wolle^)

Dem lassen sich zahlreiche Gründe entgegenhalten, die für die vorgeschlagene Neuordnung sprechen, wobei vorauszuschicken ist, dass, unabhängig von deren sytematischer Stellung, die Notwendigkeit einer Bestimmung mit dem Inhalt des vorgeschlagenen Artikels 137 Ziffer l StGB-E auf der Hand liegt3^). Zwar ist es nicht völlig unabdingbar, aber systematisch die logische, einfachste und übersichtlichste Lösung, einen solchen Gnindtatbestand an den Anfang der Aneignungdelikte zu stellen. Nur dies erlaubt die vorgeschlagene einfache Form der in den Tatbestand aufgenommenen Subsidiaritätsklausel. Da es sich dabei auch um die erste Bestimmung des Zweiten Titels über die Vermögensdelikte handelt, kommt dafür kaum eine andere als die Artikelnummer 137 in Frage. Die Numerierung 136DÌS wäre nur für eine Bestimmung des Ersten Titels möglich. Neben diesem Umstand und der bereits erwähnten neuen Reihenfolge der Aneignungs-, aber auch der Entziehungstatbestände, ergibt sich die Notwendigkeit der neuen Numerierung auch daraus, dass eine Reihe zusätzlicher Tatbestände wie jene zur Computerdelinquenz geschaffen wird. Denn diese können nicht nach Belieben an die durch Aufhebung bisheriger Bestimmungen freigewordenen Stellen gesetzt werden, ohne dass jede erkennbare Systematik verlorengeht. Vielmehr sind die neuen neben jene bereite bestehenden Vorschriften einzureihen, mit denen sie inhaltlich verwandt sind. Der Tatbestand der Hehlerei im besonderen steht im geltenden Recht bei den Eigentumsdelikten ohnehin an eindeutig falscher Stelle und soll bei dieser Gelegenheit versetzt werden. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die meisten der revidierten Bestimmungen des Fünften Titels über die Sexualdelikte mit Zustimmung der eidgenössischen Räte ebenfalls neue Nummern tragen^?) und das Gleiche in den Entwürfen für die Aenderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vorgesehen ist^"), was die vorgebrachten praktischen Einwände gegen die Neunumerierung weitgehend entkräftet. Sicher werden für eine begrenzte Uebergangszeit gewisse Schwierigkeiten entstehen. Sie dürften indessen fast nur den mit dem Strafrecht befassten Juristen betreffen, aber kaum den Laien, der in der Regel keine detaillierten Kenntnisse von Systematik und Numerierung der einschlägigen Straftatbestände hat.

  1. Aehnlich /. Bonorand, Die Sachentziehung nach Artikel 143 StGB sowie Vorentwurf 1983 und ihr Verhältnis zu verwandten Tatbeständen, Diss. ZH 1987, S. J48.

  2. Vgl. dazu ausführlicher nachstehend Ziffer 213.2,

  3. Schultt (Anm. 19) S. 279 ff.

213.2 Art. 137 Unrechtmässige Aneignung

(141/143)

Die Eigenschaft eines echten Grundtatbestandes wird dem neuen Artikel 137 vor allem durch seine Ziffer l verliehen, der die entscheidende Neuerung gegenüber dem geltenden Recht darstellt. Danach ist künftig die in Bereicherungsabsicht erfolgte Aneignung einer fremden beweglichen Sache, sofern sie nicht - wie die sogenannte Subsidiaritätsklausel ausdrücklich festhält - unter einen der qualifizierten Tatbestände (Veruntreuung, Diebstahl, Raub) fällt, auch dann strafbar, wenn sie dem Täter mit seinem Willen zugekommen ist. Damit wird eine beträchtliche, sachlich nicht gerechtfertigte Strafbarkeitslücke geschlossen, kann doch der geltende Artikel 141 StGB (Unterschlagung und Fundunterschlagung) nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht anders ausgelegt werden, als dass er bloss die Aneignung von Sachen, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind oder die er gefunden hat, erfasst^").

Ziffer 2 regelt drei Fälle insofern privilegierter Aneignungen, als sie nur auf Antrag verfolgt werden sollen:

Da ist zunächst die Aneignung gefundener Sachen oder solcher, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (Ziff. 2 Abs. Ï). Die Bestimmung entspricht inhaltlich im wesentlichen dem bisherigen Artikel 141 StGB. Entgegen dem Expenenentwurf, der für diesen Tatbestand einerseits die Herabsetzung der Maximalstrafe auf 6 Monate Gefängnis, anderseits aber die Umwandlung in ein Offizialdelikt vorsah, schlagen wir vor, neben dem Antragsprivileg auch die Strafdrohung des geltenden Rechts beizubehalten. Wir entsprechen damit zahlreichen im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Kritiken, Als bloss redaktionelle Aenderung gegenüber dem geltenden Recht wird in Uebereinstimmung mit dem Expertenvorschlag darauf verzichtet, weiterhin Beispiele (Naturgewalt, Irrtum, Zufall) dafür aufzuzählen, wie dem Täter eine Sache ohne seinen Willen zukommen kann. Auch wird das Tier als mögliches Angriffsobjeta nicht mehr eigens erwähnt, weil es aus rechtlicher Sicht ohnehin als Sache gilt. Hingegen haben wir die ausdrückliche Regelung der Fundunterschlagung nicht fallengelassen, weil davon auszugehen ist, dass eine solche Regelung vom juristischen Laien im Gesetz erwartet wird.

Nur auf Antrag verfolgt wird ferner gemäss Ziffer 2 Absatz 2 die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht. Materiell ist daran nichts neu, da dieses Verhalten bisher nach Artikel 143 StGB strafbar

39) Dazu grundlegend: M. Schubarth, Die Systematik der Aneignungsdelikte, Basel und Stuttgart 1968, insbesondere S. 24 ff.

isl4^). Wir weichen in diesem Punkt insofern vom Expertenentwurf ab, als dieser die Aneignungen ohne Bereicherungsabsicht in Artikel 141 StGB-E weiterhin zusammen mit der Sachentziehung regeln wollte, womit diese Bestimmung als Ganzes an die Stelle des geltenden Artikels 143 StGB getreten wäre. Nach unserem Vorsehlag, der übrigens der Anregung einiger Vernehmlassungen entspricht, finden sich die Nachfolgevorschriften für Artikel 14-3 StGB in Artikel -)37 Ziffer 2 Absatz 2 und 141 Absatz l StGB-E. Das hat den Vorteil, dass sämtliche einfachen Aneignungen im gleichen Artikel geregelt sind. Ferner ermöglicht erst die Versetzung der Vorschrift über die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht in den Artikel 137 StGB-E, die sich aufdrängende ausdrückliche Regelung der unrechtmässigen Verwendung von irrtümlich einem Konto gutgeschriebenem Geld in Artikel 141 StGB-E zu plazieren. Vereinzelte Vernehmlasser forderten, die Schädigung des an der Sache Berechtigten als zusätzliches Talbestandselement aus Artikel 143 StGB zu übernehmen. Indessen ist dies im Zusammenhang mit Aneignungen nicht sinnvoll, da die dauernde Enteignung gegen den Willen des Berechtigten ohnehin stets eine Schädigung darstellt.

Dem Expertenentwurf folgend soll schliesslich auch die unrechtmässige Aneignung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt werden (Ziff. 2 Abi:, 3). Dies ist unumgänglich, da das geltende wie das neue Recht die gleiche Privilegierung selbst für die qualifizierten Aneignungstatbestände des Diebstahls und der Veruntreuung kennt.

Verschiedene Vernehmlasser verlangten, die bewegliche Sache als Angriffsobjekt durch einen allgemeineren Begriff zu ersetzen, um so insbesondere auch die unrechtmässige Verwendung von irrtümlich einem Konto verbuchten Geldern zu erfassen. Wie schon angedeutet, schlagen wir vor, diese Fälle durch einen Sondertatbestand in Artikel 141 Absatz 2 StGB-E zu regeln. Hier und bei den andern Aneignungstatbeständen halten wir aber an der beweglichen Sache fest, weil dieser zivilrechtliche Begriff untrennbar mit jenem der Aneignung (d.h. Verschiebung von Eigentum) und des Eigentums verbunden ist. Der im genannten Artikel 141 Absatz 2 aber auch in Artikel 138 Ziffer l Absatz 2 StGB-E neu eingeführte Begriff des Vermögenswerts41) beispielsweise wäre für die vorliegende Bestimmung zu allgemein; denn er umfasst auch Forderungen. Eigentum ist aber aus zivilrechtlicher Sicht nur an körperlichen Sachen, aber nicht an Forderungen möglich4-2), so dass die Aneignung von Forderungen begrifflich ausgeschlossen ist43). Wollte man also im Zusammenhang

  1. Vgl. nachstehend Ziffer 213.7.

  2. Vgl. nachstehend Ziffer 213.3 und 213.7.

  3. Artikel 713 ZGB.

  4. Im Fall Nehmad (BGË 87 IV 115) bestritt allerdings das Bundesgericht, bei der Auslegung von Artikel 141 StGB an diese sachenrechtliche Interpretation gebunden zu sein und erklärte die Norm auch auf die Verfügung über ein irrtümlich gutgeschriebenes Bankguthaben anwendbar. Der Entscheid stiess beim überwiegenden Teil der Lehre auf Ablehnung und

mit der Aneignung vom Begriff der Sache abrücken, müsste man automatisch einen speziellen strafrechtlichen Eigentumsbegriff voraussetzen, der mit jenem des Zivilrechts nicht mehr identisch wäre. Eine derartige Systemänderung ist indessen nicht wünschbar, da sie weitaus mehr Probleme schaffen als lösen würde.

Der vorliegende neue Artikel 137 wurde, abgesehen von den erwähnten Vorbehalten zu einzelnen Punkten, im Vernehmlassungsverfahren als Ganzes gut aufgenommen. Nur drei Vernehmlasser hielten die Bestimmung grundsätzlich für unnötig.

313.3 Art. 138 Veruntreuung (140)

Der geltende Artikel 140 über die Veruntreuung, der zu Artikel 138 wird, erfährt drei Aenderungen. Die bisherige Ziffer 3, wonach Veruntreuungen zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt werden, wird neu zum vierten Absatt der Ziffer 1. Damit gilt künftig diese Privilegiening nur noch im Zusammenhang mit der einfachen Veruntreuung. Denn bei den qualifizierten Veruntreuungen gemäss Ziffer 2 geht es nicht überwiegend nur um den Vermögensschutz, sondern es tritt ein erhöhtes öffentliches Interesse daran hinzu, solche Handlungen durch Personen in ihrer Eigenschaft als Behördemitglieder, Beamte usw., die eine besondere Pflicht- und Vertrauensstellung innehaben, möglichst zu verhindern. Deshalb sollen sie stets von Amtes wegen verfolgt werden. Das ist insbesondere in Fällen wünschbar, in denen der Täter der Vormund oder Beistand der Angehörigen und Opfer ist. Denn diese sind oft unfähig, Strafantrag zu stellen und das Recht, es in Stellvertretung für sie zu tun, liegt ausgerechnet beim Täter.

Ferner wird beim qualifizierten Tatbestand in Ziffer 2 die besondere Strafuntergrcnze von einem Monat Gefängnis gestrichen. Es entspricht einer, schon bei der Revision der Bestimmungen über die Delikte gegen Leib, Leben, Sittlichkeit und Familie befolgten allgemeinen Linie, künftig von Mindeststrafen, die vom ordentlichen Strafrahmen abweichen, wenn immer möglich abzusehen^).

Als dritte und wohl wichtigste Neuerung wird in Ziffer l Absatz 2 der Begriff des Gutes (französisch: chose fongible; italienisch: cosa fungibile) durch VermOgenswene (französisch: valeurs patrimoniales; italienisch: valori patrimoniali) ersetzt und die Erwähnung des Geldes als konkretes Beiwurde in der Folge während gut 28 Jahren nicht bestätigt, bis das Bundesgericht mit BGE 116IV 134 auf diese Rechtsprechung zurückkam.

44) Vgl. z.B. Ziffer 212.4 der entsprechenden Botschaft; BEI 1985 II 1025

40 Bundesblan 143.Jahrgang. Bd.II 1001

spiel fallengelassen. Denn die Auslegung des Begriffes "Gut" hat in der Vergangenheit zu Kontroversen geführt. So stellte sich das Bundesgericht - namentlich unter Berufung auf die romanischen Texte - während geraumer Zeit auf den Standpunkt, als Gut kämen nur Sachen, also nur körperliche Objekte, nicht auch Forderungen, in Betracht, und zudem müsse es sich dabei um vertretbare Sachen handeln. Unter dem Eindruck der fast einhelligen Kritik der neueren Lehre an dieser Rechtsprechung, hat sich das Bundesgericht davon schliesslich gelöst45). Die vorgeschlagene Begriffsänderung soll sicherstellen, dass der Tatbestand künftig stets auch auf unvertretbare Sachen einerseits und auf unkörperliche Werte wie Forderungen {Buchgeld) anderseits angewendet wird, dass mit andern Worten Einschränkungen auf vertretbare und körperliche Sachen definitiv ausgeschlossen sind.

Im Unterschied zu den beiden andern ist diese dritte Aenderung im Expertenentwurf nicht enthalten. Dies scheint indessen eher auf einem Versehen denn auf Absicht zu beruhen, zogen doch auch die Experten ursprünglich eine entsprechende Aenderung zumindest der romanischen Texte in Betracht. Jedenfalls trägt diese Neuerung dem im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich geäusserten Wunsch Rechnung, es sei namentlich hinsichtlich des Einbezugs der Forderungen eine klarere Regelung als bisher zu schaffen.

Die Bestimmung stiess im übrigen, so wie vorgeschlagen, in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung. Daran ändert nichts, dass von vereinzelten Vernehmlassem eine Reihe zusätzlicher, punktueller Aenderungen verlangt wurden wie etwa die ausdrückliche Wiederholung der Bereicherungsabsicht in Ziffer l Absatz 2. Diese ist indessen unnötig, weil nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung zum bisherigen Recht die Bereicherungsabsicht auch für die Erfüllung dieser Tatbestandsvariante gegeben sein muss und übrigens in der Formulierung "unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet" deutlich ausgedrückt wird. Anderen, grundsätzlich berechtigten Wünschen wie jenen nach besserer Abgrenzung des Tatbestandes zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB-E) oder nach Präzisierung des Begriffes Vermögensverwalter haben wir u.a. deshalb nicht Rechnung getragen, weil es sich dabei um typische Auslegungsprobleme handelt, für die eine wirklich befriedigende gesetzgeberische Lösung kaum zu finden ist.

45) BGE 109 IV 30; vgl. dazu G. Jenny, Aktuelle Fragen des Vermögens- und Urkundenstrafrechts, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins (ZbJV) 124 (1988) S. 393 ff. insbesondere S. 400.

213.4 Entwendung

(138: Aufhebung)

Der geltende Artikel 138 StGB über die Entwendung, der nichts anderes als eine Bagatellnorm zum Diebstahl darstellt, wird infolge der neuen allgemeinen Bestimmung über die geringfügigen Vcrmö-

213.5 Art. 139 Diebstahl

(137)

Der Tatbestand des Diebstahls - bisher Artikel 137 und neu 139 - erfahrt keinerlei materielle Aenderungen. Die Ziffer l wird aber bei dieser Gelegenheit mit der Wendung " tur Aneignung" ergänzt, womit lediglich gesetzgeberisch verdeutlicht wird, was Lehre und Rechtsprechung schon lange anerkennen; Dass es für die Vollendung des Diebstahls neben der Absicht zur Bereicherung auch jener zur Aneignung bedarf. Die Aenderung stiess bei den Vernehmlassern im Grundsatz auf fast einhellige Zustimmung. Es wurden aber verschiedentlich alternative Formulierungen wie "in Aneignungsabsicht" oder "zum Zwecke der Aneignung" vorgeschlagen. Wir halten an der Version der Experten wegen ihrer Kürze, die der Klarheit keinen Abbruch tut, fest.

Ferner werden die Ziffern lb's, 2 und 3 des geltenden Rechts in die Ziffern 2 - 4 umnumeriert und damit ein redaktionelles Versehen korrigiert, das sich bei der Revision vom 9. Oktober 1981 (Gewaltverbrechen) eingeschlichen hatte. Da diese Revision noch nicht lange zurückliegt, erscheinen indessen materielle Aenderungen an den genannten Ziffern im vornherein als inopportun.

Von einigen Vernehmlassern wurde gewünscht, für leichte Fälle, namentlich Ladendiebstähle, an Stelle kurzer Freiheitsstrafen bloss Busse anzudrohen. Angesichts der neuen allgemeinen Bestimmung über die Privilegierang geringfügiger Vermögensdelikte (Art. 172ter StGB-E) ist dies unnötig. Für entbehrlich halten wir auch den vereinzelt geforderten qualifizierten Tatbestand über den Einbruchdiebstahl. Dieser lässt sich ohne grössere Probleme mit Hilfe der für den Fall von Idealkonkurrcnz geltenden Strafzumessungsregeln erfassen. Wollte man hier eine Sonderbcstimmung schaffen, müsste dies aus Gründen der Konsequenz in andern, ähnlichen Fällen erwogen werden.

46) Vgl. ausfuhrlicher nachstehend Ziffer 213.41.

213.6 Art. 140 Raub

(139)

Die Bestimmung über den Raub, die von Artikel 139 zu 140 wird, erfahrt in ihrer Ziffer l drei wichtige materielle Aenderungen:

a) Das Opfer widerstandsunfähig zu machen wird zur besonderen selbstständigen Begehungsweise. b) Für die Vollendung des Raubes wird die Begehung eines Diebstahls vorausgesetzt und genügt nicht mehr die entsprechende blosse Absicht. c) Das HÖchstmass der für den Grundtatbestand angedrohten Strafe wird von 20 auf 10 Jahre herabgesetzt

Eine überwiegend redaktionelle Aenderung stellt die präzisere Umschreibung des räuberischen Diebstahls in einem nunmehr gesonderten Absatz (Ziff. l Abs. 2) dar.

Wie beim Diebstahl (Art. 139 StGB-E) ist die Umwandlung der bisherigen Ziffern l bis - 3 in die Ziffern 2 - 4 rein redaktioneller Natur. Auch hier hielten wir materielle Aenderungen nicht für angebracht angesichts der erst wenige Jahre zurückliegenden Revision dieser Bestimmungen im Rahmen der Vorlage über die Gewaltverbrechen.

Zu den Aenderungen im einzelnen: Nach geltendem Recht besteht die Tathandlung schlechthin darin, eine Person irgendwie, aber hauptsächlich durch Gewalt oder die Androhung gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr, widerstandsunflhig zu machen. In der Praxis bereitet es - namentlich im Zusammenhang mit Drohungen - oft Schwierigkeilen festzustellen, ob im konkreten Fall die Widerstandsunfähigkeit des Opfers tatsächlich gegeben war47). Künftig soll daher deren Herbeiführung eine selbständige, dritte Begehungsweise des Raubes sein. Bei Gebrauch von Gewalt oder Drohungen wird es demnach zur Vollendung des Raubes nicht mehr nötig sein, dass diese zur Widerstandsunfähigeit des Opfers führen. Die Aenderung wird durch die Streichung der Wendung "in anderer Weise" aus dem bisherigen Gesetzestext bewirkt48). Darin liegt eine klare Verschärfung und keineswegs eine Aufweichung des Tatbestandes, was in vereinzelten Vernehmlassungen verkannt wurde.

  1. Vgl. Stratenwenh (Anm. 6) S. 216 f.

  2. Aus den gleichen Erwägungen wurde diese Wendung auch bei den revidierten Bestimmungen über die Vergewaltigung (neu Art. 189) und die Nötigung zu andern geschlechtlichen Handlungen (neu Art. 190) weggelassen; vgl. Botschaft in BB] 1985 II 1071 und 1075.

Um zu verhindern, dass künftig, bedingt durch diese Neuerung, jede noch so geringe Gewaltanwendung oder wirkungslose Drohung einen vollendeten Raub darstellen können, bedarf es indessen der /weiten, diesmal einschränkenden Aenderung: Für die Vollendung des Raubes wird neu die Begehung eines Diebstahls vorausgesetzt, während dafür bisher die Diebstahlsabsicht genügt und damit an faktischer Raubversuch als vollendetes Delikt behandelt wird. Diese Lösung ist auch dogmatisch folgerichtiger im Hinblick darauf, dass der Raub grundsätzlich ein Vermögensdelikt darstellt. Die Neuerung wurde von einigen wenigen Vernchmlassern als unerwünschte Aufweichung des Tatbestandes abgelehnt. Andere befürchteten im Gegenteil, damit könnte in Zukunft jeder harmlose Entreissdiebstahl als Raub qualifiziert werden. Wir sind überzeugt, dass dabei dem erwähnten Zusammenhang mit der anderen, verschärfenden Aenderung des Tatbestandes (zum Widerstand-unfähigmachen als selbständige Begehungsweisc) zu wenig Beachtung geschenkt wurde.

Die Obergrenze der Strafdrohung im Grundtatbestand von bisher 20 Jahren auf zehn Jahre Zuchthaus zu senken, lässt sich teils damit rechtfertigen, dass zur Vollendung des Delikts nicht mehr generell die Widerstandsunfähigkeit des Opfers vorausgesetzt wird, also eine vergleichsweise harmlose Gewaltanwendung oder Drohung genügen kann. Entscheidend ist aber, dass die wirklich schweren Fälle regelmässig unter die qualifizierten Tatbestände der Ziffern 2 - 4 fallen, die allesamt Zuchthaus bis zu 20 Jahren androhen und Strafminima von einem, zwei oder fünf Jahren vorsehen. Hervorzuheben ist, dass hier mit der Revision von 1981 betreffend die Gewaltdelikte das Mitführen einer Schusswaffe oder einer andern gefährlichen Waffe als neue Qualifikation eingefügt wurde. Von einer unzulässigen Milderang des Tatbestandes kann aus diesen Gründen auch hier also nicht gesprochen werden.

Die bisherige Umschreibung des sogenannten räuberischen Diebstahls ("... wer, auf einem Diebstahl betreten," jemanden nötigt) gibt Anlass zu Unsicherheiten in der Auslegung. Dem will der neu geschaffene Absatz 2 der Ziffer l abhelfen. Er schreibt indessen lediglich die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung4^) vertretene Auslegung des geltenden Rechts im Gesetz fest: Wer eine andere Person nicht vor, d.h. zwecks Begehung des Diebstahls nötigt, sondern nachher, der erfüllt den Raubtatbestand nur, wenn er mit der Nötigung die Diebesbeute und nicht bloss die Flucht (ohne Beute) sichern will.

49) BGE 92 IV 154 f.

213.7 Art. 141 Sachent/.iehung und unrechlmässigc Verwendung von Vermögenswerten

(143)

Sachentziehung (Absalz I) Die kurze, einfach erscheinende Tatbestandsumschreibung dos geltenden Artikels 143 bringt nur sehr ungenügend zum Ausdruck, welches Spektrum von verschiedenen Verhaltensweisen dadurch in Wirklichkeit erfasst wird, was erhebliche Auslegungsprobleme bereitet. Grundsätzlich hat die Bestimmung nämlich eine Doppelfunktion: Einerseits stellt sie einen Auft'angiathesuind für alle Aneignungen ohne Bereicherungsabsicht dar. Anderseits erfasst sie - ob Bereicherungsabsichl vorliegt oder nicht - auch Eigentumsverletzungen, die keine Aneignungen darstellen und schützt insbesondere neben dem Eigentum auch andere Rechte (Besitz) an einer beweglichen Sache. Daher die Formulierung "Wer ... dem Berechtigten entzieht..."50)

Mit dem bereits erläuterten Artikel 137 Ziffer 2 Absatz 2 51) sowie mit Artikel 141 Absatz l des Entwurfs, die an die Stelle von Artikel 143 StGB treten, bezwecken wir in erster Linie, diese doppelte kriminalpolitische Zielsetzung bzw. die verschiedenen strafbaren Verhaltensweisen klarer zu umschreiben und voneinander zu trennen, was im Vernehmlassungsverfahren weitgehend Zustimmung fand. Diese Neuerungen bedeuten keine materielle Aenderung des geltenden Rechts: Artikel 137 Ziffer 2 Absatz 2 StGB-E regell künftig die Aneignungen ohne Bereicherungsabsic-ht und Artikel .141 Absatz l die Sachentziehung. Redaktionell weichen wir vom Expertenentwurf ("... wer ... sonst eine bewegliche Sache entzieht ...") einmal ab, indem wir für die Sachentziehung eine Fassung vorschlagen, die unmissverständlich ausdrückt, dass sich nach dieser Bestimmung strafbar macht, wer mit oder ohne Bereicherungsabsicht handelt. Ferner findet sich die Regelung nun in Absatz l und nicht mehr in Absatz2 52)..

Eine materielle Aenderung des geltenden Rechts liegt darin, dass es bisher zur Vollendung der Sachentziehung der "Schädigung" des Opfers bedurfte, während ihm künftig ein "erheblicher Nachteil" zugefügt werden muss. Durch das Erfordernis des erheblichen Nachteils fällt die Erfassung nicht strafwürdiger Bagatellen 53) künftig dahin. Diese Einengung des Tatbestandes wird anderseits dadurch teilweise aufgewogen, dass er infolge des neuen Begriffs des Nachteils nicht mehr auf Ver-

  1. Dazu grundlegend: Bonorand (Anm. 35).

  2. Vgl. vorne Ziffer 213.2.

  3. Vg!. dazu auch vorne Ziffer 213.2.

53) Vgl. zur bisherigen Praxis BGE 96 IV 21, der die vorübergehende Wegnahme einer Teppichklopfstange zum Gegenstand hatte.

mögensschäden beschränkt bleibt, sondern auch immaterielle Schädigungen erfassen wird. Beispiele: Der Braut wird am Hochzeitstag das Brautkleid, dem Redner oder dem Sologeiger kurz vor ihrem Auftritt das Manuskript bzw. die Violine versteckt.

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Abs. 2) Abweichend vom Expertenentwurf schlagen wir vor, mit Artikel 141 Absatz 2 StGB-E die unrechtmassige Verwendung von Vermögenswerten, die beispielsweise einem Konto des Täters irrtümlich gutgeschrieben wurden, d.h. die Unterschlagung einer Forderung, künftig ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Denn derartige Sachverhalte sind mit der Unterschlagung einer beweglichen Sache vergleichbar und ebenso strafwürdig. Sie lassen sich aber, wie bereits ausgeführt, ohne überdehnende Auslegung des Begriffs der Sache nicht unter einen der Aneignungstatbestände des geltenden Rechts subsumieren5*). Gleichwohl wertete das Bundesgericht in einem Entscheid vom 2. März 1990 einen solchen Fall erneut als Unterschlagung im Sinne von Artikel 141 StGB55). Es bedauerte dabei aber, dass die Expertenkommission auf eine ausdrückliche Regelung der Forderungsunterschlagung u.a. mit der Begründung verzichtet hatte, es bestehe ja die Möglichkeit, dass die Rechtsprechung den Sachbegriff wie in BGE 87 IV 115 auf Ueberweisungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdehne- Nach Meinung des Bundesgerichts sollte der Gesetzgeber im Rahmen dieser Revision des Vermögensstrafrechts einen diesbezüglichen klaren und eindeutigen Tatbestand schaffen, wenn er solche Sachverhalte für strafwürdig halte. Wir teilen diese, auch in etlichen Vernehmlassungen vertretene Auffassung, zumal es ja im Interesse der Gesetzesklarheit liegt, dass der Sachbegriff im Zusammenhang mit den Aneignungen künftig konsequent im zivilrechtlichen Sinne ausgelegt wird X

Der Wortlaut von Artikel 141 Absatz 2 StGB-E lehnt sich eng an die im wesentlichen aus dem geltenden Recht übernommene Tatbestandsvariante der Veruntreuung in Artikel 138 Ziffer l Absatz 2 StGB-E an, der die unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte unter Strafe stellt. Diese Art der Regelung entspricht u.a. der Anregung im genannten Bundesgerichtsentscheid vom 2. März 199057).

  1. Vgl. vorne Ziffer 213.2.

  2. Vgl. vorne Anni. 43.

  1. Vgl. vorne Ziffer 213.2.

  2. Vgl. auch M. Schu/'urill. RdbrmbedüiTtigkeit der Vorschriften über die Aneignungsdelikte? ZSlrR 88 (1972) S. 282 IT., insbesondere S. 2 l )7.

Eigenmächtige Selbsthilfe Namentlich unter dem Eindruck der in diesem Punkt überwiegend ablehnenden Vernehmlassungen sind wir dem Expertenvorschlag nicht gefolgt, für den Fall eigenmächtiger Selbsthilfe die Möglichkeit der Strafbefreiung vorzusehen. Den Experten erschienen Beweggründe und Verhalten zum Beispiel eines Arbeiters, der sich durch Aneignung von Werkzeugen für seine offenen Lohnforderungen Deckung verschafft, verständlich und daher kaum strafwürdig58). Die Einführung einer derartigen Strafbefreiung wird aber besser im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches geprüft.

Besonders leichte Fälle Auf Absatz 2 des geltenden Rechts, der für besonders leichte Fälle die Strafe auf eine Busse beschränkte, kann angesichts des neuen Artikels 172ter über die geringfügigen Vermögensdelikte5^) verzichtet werden.

213.S Art. 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie (146)

Artikel 146 des geltenden Rechts wird zu Artikel 142 und erfährt, von einer Ausnahme abgesehen, nur redaktionelle Aenderungen. Die Absätze l und 2 tauschen ihren Platz, womit das Handeln mit Bereicherungsabsicht als der schwerere Fall vorangestellt wird, was der im Strafgesetzbuch üblicheren Systematik entspricht. Ferner entfallt das Adjektiv/remJ zu Anlage, weil es überflüssig ist und nichts zur Klarheit beiträgt. Entscheidend ist nicht die Fremdheit der Anlage, sondern vielmehr, dass dem Täter die Energie nicht zusteht, dass er sie der Anlage also unrechlmässig entzieht.

Als einzige materielle Neuerung soll künftig nur noch auf Antrag verfolgt werden, wer die Tat ohne Bereicherungsabsicht begeht (Abs. 2). Insofern wird die Energie- der Sachentziehung gleichgestellt. Denn um eine solche handelt es sich im Grunde, und eines Sondertathestandes bedarf es nur, weil Energie keine Sache ist.

Die neue Bestimmung entspricht vollumfanglich dem Expertencntwurl', der in der Vernehmlassung fast ausnahmslos begrüsst wurde. Als Antwort auf vereinzelt geäussiirte Zweifel an der Strafwürdigkeit des Energieentzugs ist auf die Analogie zu Diuh.stahl und Sachunt/iehung hinzuweisen sowie darauf, dass dieses Verhalten sehr schädigend sein kann.

59) Vgl. nachstehend Ziffer 213.41.

213.9 Geringfügige Veruntreuung und Unterschlagung

(142: Aufhebung)

Gleich wie Artikel 138 (Entwendung) wird auch Artikel 142 des geltenden Rechts über die geringfügige Veruntreuung und Unterschlagung überflüssig, weil für den Bereich der Vermögensdelikte mit dem neuen Artikel 172ter eine allgemeine Bagatellnorm geschaffen wird 60 ).

213.10 Art, 143 Unbefugte Datenbeschaffung

(neu)

Das Anliegen von Artikel 143 StGB-E Der neue Artikel 143 stellt den bisher strafrechtlich kaum zu erfassenden "Dalendiebstahl" 61 ), also das unrechtmässige Verschaffen unkörperlicher Daten, unter Strafe. Die Bestimmung ergänzt mit andern Worten die weitgehend auf den Schutz von Eigentumsrechten an Sachen beschränkten Straftatbestände wie unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB-E) oder Diebstahl (Art. 139 StGB-E). Sie soll den Anspruch des an den Daten Berechtigten schützen, darüber ungestört und nach seinem Willen verfügen zu können. Artikel 143 StGB-E hat nur subsidiäre Bedeutung; denn werden körperliche Datenträger (samt Daten) weggenommen, gelangen wie bisher 6 ^) in der Regel allein die vorgenannten Grundtatbestände zur Anwendung.

Zum Tatbestand im einzelnen Die vorgeschlagene Bestimmung basiert weitgehend auf dem Entwurf der Expertenkommission. Die daran im Vernehmlassungsverfahren geübte Kritik beschränkte sich zumeist auf Details der Tatbestandsumschreibung. Diesen Anliegen trägt der nun präsentierte Revisionsvorschlag soweit tunlich Rechnung. Er berücksichtigt auch Erfahrungen, welche die in der Zwischenzeit geschaffenen ausländischen Computerstraftatbestände vermittelten. Dies gilt hier vorab für § 202a des deutschen Strafgesetzbuches63).

  1. Vgl. nachstehend Ziffer 213.41.

  2. Vgl. die einleitenden Bemerkungen in Ziffer 152.1.

  3. Vgl. BGE 111 IV 75

  4. "Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daten im Sinne des Absatzes l sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden."

Artikel 143 StGB-E stellt das Beschaffen von Daten (unter Einschluss von Programmen)64), die nicht für den Täter bestimmt sind, ab einer Datenverarbeitungsanlage oder einem Datenträger unter Strafe. Den einleitenden allgemeinen Ausführungen folgend65), sollen in Ergänzung des Expertenentwurfes nicht nur die elektronisch gespeicherten Daten, sondern auch jene geschützt werden, die in vergleichbarer Weise gespeichert werden; nunmehr sind auch die Daten im Uebermittlungsstadium geschützt. Da Artikel 143 StGB-E wie erwähnt das Verfügungsrecht des Datenberechtigten an diesen Daten und Programmen schützen will, spielt es für den objektiven Tatbestand keine Rolle, ob die Daten Geheimnischaralcter haben, ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen oder direkt einen Vermögenswert verkörpern. Enthalten die Daten Geheimnisse oder urheberrechtlich geschützte Werke oder wird die unerlaubte Datenbeschaffung im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbes begangen, so besteht grundsätzlich Idealkonkurrenz von Artikel 143 StGB-E mit den entsprechenden Straftatbesländen66). Bezüglich der Tathandlung ist vorausgesetzt, dass der Täter - soweit kongruent zum Diebstahl - sich die Daten unerlaubt beschafft. Verfügt er bereits rechtmässig über die Daten, überschreitet er jedoch die ihm auferlegten Beschränkungen in der Benutzung etc., so ist Artikel 143 StGB-E nicht erfüllt. Eine Datenveruntreuung fällt somit ebenso wenig unter diesen Straftatbestand wie das Verhalten desjenigen, der von einer erworbenen, urheberrechtlich geschützten Programm-Diskette unerlaubt eine Kopie anfertigt. Wir sehen von der Erfassung dieser Verhaltensweisen bewusst ab, da ein Bedürfnis danach weder in der Schweiz noch im Ausland festzustellen ist.

Ein Straftatbestand, der unterschiedslos aus fremden Daten unter Schutz stellt, überdehnt den Strafrechtsschutz. Wenn man bedenkt, dass z.B. in Schulen, Forschungs- und Universitätsinstituten oder Bibliotheken oft eine Grosszahl von Computeranschlüssen, d.h. Terminals, vorhanden und ohne weiteres zugänglich sind, und dass auf diese Weise eine grosse Menge von Daten sowie Programmen verfügbar und benutzbar ist, wird deutlich, dass nicht jede an sich unkorrekte Datenheschaffung a priori strafwürdig ist. Es kann nicht richtig sein - wie dies das Ergebnis von Artikel 143 des Expertenentwurfs wäre -, dass die in einem Büro oder einem Universitätsinstitut ohne weiteres von

  1. Vgl. vorne Ziffer 155.

  2. Vgl. vorne Zilïcr IS4.

  3. Artikel 161 f. und 272-274 StGB; Artikel 23 i.V. mit Artikel 5 und 6 des BG vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 2411; Artikel 42 IT. des BG vom 7. De/emher 1922 betrelTcnd das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (.SR 231,1) sowie Artikel 63 ff. i.V. mit Artikel 2 und 10 des Entwurfes zu einem BG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 198');

einer Datenverarbeitungsanlage, insbesondere einem Personal-Computer, abrufbaren Daten oder Programme, für die vielleicht gar kein SchutzbedQrfnis besteht, zur Anwendung von Artikel 143 StGB-E und zur Verhängung einer Sanktion wie bei Diebstahl führen. Vor allem wäre es slosscnd, gewisse Informationen nur deshalb strafrechtlich zu schützen, weil sie elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeichert sind, während die traditionelle Art (also in Schriftstücken) erfolgte Niederlegung nicht geschützt wäre. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass nach Artikel 179 Absatz l StGB (Verletzung des Schriftgeheimnisses) die Kenntnisnahme vom Inhalt einer Schrift nur dann strafbar ist, wenn der Täter die entsprechende verschlossene Sendung öffnet, während Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) voraussetzt, dass in abgeschlossene Räume eingedrungen wird. Uebernimmt man diese Grundideen von Artikel 179 Absatz l und 186 StGB, so ergibt sich, dass - in Anlehnung an § 202a des deutschen Strafgesetzbuches - nur die gegen unbefugten Zugriff besonders geschützten Daten den Schutz der Strafnorm gemessen sollen. Es ist also notwendig, dass der Zugang zu den betreffenden Daten durch Verschliessen des Computerraumes, Einsehliessen der Datenträger, Verwendung von Passwörtern, Chiffrierung von übermittelten Daten oder ähnlichen Massnahmen gesperrt wird und der Täter bei der Datenbeschaffung diese für ihn erkenntliche Schranke übersteigen muss.

Hingegen halten wir es für angebracht, bereits das Eindringen in fremde Datenverarbeitungsanlagen, also das sogenannte "Hacken", unter Strafe zu stellen: Hier soll nicht erst das Beschaffen von Daten, sondern - gleichsam analog zum Hausfriedensbruch (An, 186 StGB) - als Vorbereitungshandlung dazu bereits das Eindringen ertasst werden (Ziff. l Abs. 3). Die Tätigkeit dieser "Hacker" hat sich für den ordnungsgemässen Betrieb insbesondere von Grossanlagen als sehr störend und gefährlich erwiesen. Es erscheint deshalb als notwendig, den Betreibern von Datenverarbeitungsanlagen bereits im Vorfelde der unbefugten Datenbeschaffung, die die Verletzung des Datenverfiigungsrechtes erfassen soll, in Form dieses Gefährdungsdeliktes Schutz zu gewähren. Um zu betonen, dass hier z.B. nicht das Eindringen des Täters in die Computerräumlichkeiten, sondern allein der dazu übliche typische Weg, nämlich der Missbrauch von Datenübertnittlungskanälen, erfasst werden soll, wird dies durch eine entsprechende Tatbestandsumschreibung klargestellt.

In subjektiver Hinsicht verlangt Artikel 143 Ziffer l StGB-E, auch hier dem Diebstahl (Art. 139 StGB-E) folgend, dass der Täter mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte.

Strafdrohung Da es sich bei Artikel 143 Ziffer l StGB-E wie erwähnt um ein Analogen zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. l StGB-E) handelt, ist auch der Strafrahmen (Zuchthaus bis fünf Jahre oder Gefängnis) entsprechend anzusetzen. Dem Vorschlag der Expertenkommission folgend, wird gemäss Ziffer 3 der Täter, der ohne Bereicherungsabsicht handelte, auf Antrag lediglich mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Hier wie bei den nachfolgend zu besprechenden Computerstraftatbeständen, die nur auf Antrag strafbar sind, stellt sich die Frage, wer gemäss Artikel 28 StGB Geschädigter und damit befugt ist, Strafantrag zu stellen. Da an Daten keine dinglichen Rechte wie Eigentum möglich sind, muss geprüft werden, wer im konkreten Fall nach Massgabe der anwendbaren zivil- oder öffentlidirechtlichen Regeln berechtigt ist, über die Daten zu verfügen. Dies kann, muss aber nicht der Betreiber der Datenverarbeitungsanlage sein.

Unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen Analog zum Diebstahl (Art. 139 StGB-E) und anderen Vermögensdelikten soll gemäss Ziffer 2 auch beim Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung die Verfolgung einen Antrag des Geschädigten voraussetzen, wenn dieser ein Angehöriger oder Familiengenosse des Täters ist.

213.11 Art. 144 Sachbeschädigung

(145)

Einleitung Die Bestimmung über die Sachbeschädigung - bisher Artikel 145 und künftig Artikel 144 - erfährt vier inhaltliche Aenderungen: Zunächst wird das Tatobjekt im Sinne einer bedeutenden Ausdehnung neu umschrieben und zwar in zweierlei Hinsicht. Zum einen ist künftig die Sache nicht mehr bloss als Eigentum, sondern auch dann geschützt, wenn an ihr ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht (Abs. 1). Zum andern werden als Tatobjekte neben der Sache auch computergespeichene Daten erfasst (Abs. 2). Ferner ist der bisher in Absatz 2 und neu in Absatz 4 umschriebene qualifizierte Tatbestand schon mit der blossen Verursachung eines grossen Schadens erfüllt, ohne dass der Täter dazu von gemeiner Gesinnung getrieben sein muss. Indessen ist die Strafschärfung nurmehr fakultativ. Schliesslich wird als rein redaktionelle Aenderung und in Parallele zu den Bestimmungen über den Diebstahl und den Raub (Art. 139 und 140 StGB-E) durch die Neunumerierung der Absätze 2 - 4 die bisherige Bezifferung 1 biseliminiert 67).. Abgesehen von Absatz 2, der gewisse Korrekturen erfahren hat, entsprechen die vorgeschlagenen Neuerungen durchwegs dem Expertenentwurf.

Absätze l und 4 Wenn, wie im geltenden Recht, als Tatohjekt nur die fremde Sache urlassi wird, ist die Beschädigung oder Zerstörung eigener Sachen grundsätzlich straflos. Und entsprechend der Regel, wonach

67) Vgl. zur Begründung vorne Ziffer 213.5.

nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes als verletzt im Sinne von Artikel 28 StGB zu betrachten sei, ist im Grande einzig der Eigentümer antragsberechtigt^). Anders nach neuem Recht: Die Umschreibung der beschädigten Sache als solche, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, bezeichnet z.B. auch Mieter oder Pächter der Sache als durch die Straftat Verletzte. Das berechtigt sie, sich künftig selbständig und unabhängig vom Eigentümer gegen durch Drittpersonen verursachte Sachbeschädigungen, die auch ihre Interessen tangieren, zur Wehr zu setzen. Ueberdies können sie gegen den Eigentümer selbst mit Strafantrag vorgehen, wenn dieser durch Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Sache ihr Gebrauchsrecht beeinträchtigt- Damit wird der im geltenden Recht bestehende Widerspruch beseitigt, wonach der Eigentümer einem Mieter oder sonst Berechtigten die Sache unter Umständen zwar nicht straflos entziehen (Sachentziehung nach Art, 143 StGB), wohl aber zerstören oder unbrauchbar machen kann. Zwar wandte sich nur ein einziger Vernehmlasser grundsätzlich gegen diese Aenderung, einige andere schlugen aber vor, den Tatbestand nicht auf sämtliche Gebrauchsrechte, sondern nur auf Miete und Pacht auszudehnen. Indessen wäre es inkonsequent, nicht in gleicher Weise zu schützen, wer ausnahmsweise ein anderes, vergleichbares Gebrauchsrecht an einer Sache hat und durch deren Beschädigung verletzt wird, zumal eine Ausuferung des Tatbestandes nicht zu befürchten ist.

Obwohl laut Bundesgericht das Merkmal der gemeinen Gesinnung im bisherigen Absatz 2 eng ausgelegt werden solr®*), ist nicht zu übersehen, dass dem Richter damit ein problematischer Ermessensspielraum offensteht. Die Praxis zu dieser Bestimmung veranschaulicht die Gefahr, bei der Interpretation solcher Gesinnungsmerfcmale täterstrafrechtlich zu argumentieren, d.h. nicht bloss auf die relevante Gesinnung des Täters zur Zeit der Tat, sondern auch auf seine Einstellung lange vorher oder nachher abzustellen. Dies aber widerspricht dem für unser Strafrecht geltenden Tatschuldprinzip. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, das Merkmal der gemeinen Gesinnung zu streichen. Gegen diesen Vorschlag wurde im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich geltend gemacht, es sei fragwürdig, nur noch auf den grossen Schaden als qualifizierendes Merkmal abzustellen, weil das reinem Erfolgsstrafrecht entspreche. Dies trifft aber deshalb nicht zu, weil der Täter den grossen Schaden selbstverständlich wie bisher vorsätzlich verursachen muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Dem ebenfalls vorgebrachten Einwand, ohne dieses Gesinnungsmerkmal sei die höhere Strafe kaum gerechtfertigt, ist entgegenzuhalten, dass die Strafschärfung nicht mehr obligatorisch sein wird. Das wiegt die Ausdehnung des Tatbestandes weitgehend auf; denn es wird im Ermessen des Richters liegen, wirklich nur noch in zwingenden Fällen eine schärfere Strafe auszufällen. Im

  1. In Abweichung davon räumte BGE 74 IV 6 auch dem Mieter ein Antragsrecht ein, sofern ihm durch die Sachbeschädigung der Gebrauch der Sache entzogen werde. Kritisch dazu: Stratenwenh (Anm. 6) § 9 Rz 13 S. 222 f.

  2. BGE 106 IV 25 und 104 IV 247 f.

übrigen darf nicht übersehen werden, dass namentlich durch die Zerstörung von Computer-Daten Schäden in bisher nicht gekanntem Ausmass entstehen können. Vereinzelt wurde schliesslich auch der unbestimmte Begriff des grossen Schadens beanstandet. Damit sei die Grenzziehung zum normalen Schaden stets unklar. Indessen ist dieser Begriff schon geltendes Recht und es besteht dazu eine langjährige Rechtsprechung.

Die Ausdehnung des Tatbestandes auf Computerdiitcn (Ahs. 2) Um auch die Beschädigung von unsichtbaren Daten strafrechtlich erfassen zu können, wird vorgeschlagen, in den Sachbeschädigungstatbestand einen entsprechenden neuen Absatz 2 aufzunehmen. Auch dieser Straftatbestand hat nur subsidiären Charakter. Werden also z.B. Datenträger oder eine Datenverarbeitungsanlage beschädigt oder zerstört und dabei auch Daten in Mitleidenschaft gezogen, geht in der Regel der allgemeine Sachbeschädigungstatbestand von Artikel 144 Absatz l StGB- E vor.

Verglichen mit dem von der Expertenkommission ausgearbeiteten Vorentwurf enthält der nun unterbreitete Revisionsvorschlag einige wenige Nuancen in der Tatbestandsumschreibung. Zunächst ist der Schutz auf Daten ausgedehnt, die in (mit der elektronischen Speicherung) vergleichbaren Weise gespeichert sind, im weiteren auch auf Daten im Uebermittlungsstadium. Als Tathandlungen stehen bei Daten das unbefugte Löschen und Verändern im Vordergrund, die bereits von der Expertenkommission vorgeschlagen wurden und die auch in den meisten ausländischen Strafnorraen erscheinen. Es fallen darunter alle Formen der Datenbeschädigung, also z.B. auch das Einschleusen von Computerviren in Datenverarbeitungsanlagen. Gegenüber dem Vorentwurf ist neu, dass die Varianten der Tathandlung durch das unbrauchbar Machen ergänzt werden, welches schon im Grundtatbestand von Absatz l erscheint. Damit sollen auch Verhaltensweisen erfasst werden, die nicht unbedingt als Zerstören oder Verändern von Daten bezeichnet werden können, die in ihrer Auswirkung jedoch mit diesen Eingriffen vergleichbar sind, indem sie dem Berechtigten den Zugriff auf bzw. die Verwendung der Daten verunmöglichen. Zu denken ist etwa an die unberechtigte Aenderung von Passwörtern, Chifrriersystemen u.a..

Der vorliegende Revisionsantrag sieht davon ab, einen eigentlichen Computersabotage-Straftatbestand zu schaffen, der Angriffe gegen die Datenverarbeitung bzw. gegen entsprechende Anlagen unter Strafe stellt. Ein solcher Tatbestand findet sich neuerdings etwa im deutschen Strafgesetzbuch (§ 303b). Begründet wird die Schaffung eigentlicher Computersabotage-Tatbestände in der Regel damit, dass angesichts der enormen Schäden solcher Angriffe der Straftatbestand der Sachbeschädigung nicht genüge. Aufgrund von Artikel 144 StGB-E kann Sachbeschädigung mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden (in der BRD nur mit höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe), bei Verursachen schwerer Schäden gar mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, was als ausreichend gelten darf. Eine besondere Strafnorm gegen die Computersabotage ist somit entbehrlich.

213.12 Art. 145 Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen

(147)

Von der Strafdrohung abgesehen, enthält Artikel 145 StGB-E gegenüber Artikel 147 StGB, den er ersetzen soll, grundsätzlich keine materiellen Neuerungen. Die Vorschrift wurde aber redaktionell erheblich vereinfacht. Einmal ist sie auf die Handlungen des Schuldners beschränkt. Die Absätze über die Entziehung oder Beschädigung von Pfändern durch Drittpersonen sind überflüssig, weil dieses Verhalten von den neuen Bestimmungen über die Sachentziehung (Art. 141 StGB-E) und die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB-E) erfasst wird. Schon im geltenden Recht bestehen übrigens gewisse Ueberschneidungen mit dem Tatbestand der Sachbeschädigung. Ferner wird nicht mehr unterschieden, ob es sich beim Tatobjefct um ein bewegliches oder unbewegliches Pfand handle und ob dieses im Besitze des Schuldners oder des Gläubigers sei. Artikel 145 spricht jetzt umfassend von einer "Sache, die als Pfand oder Retentionsgegenstand dient". Auch wird darauf verzichtet, weiterhin die Veräusserung als Täterhandlung ausdrücklich zu nennen, da sie - analog zu Artikel 141 Absatz l StGB-E - eine Form des Entziehens darstellt, genauso wie das Verstecken und das Wegwerfen. Alle diese Vereinfachungen erlauben es, die bisher fünf Absätze umfassende Vorschrift in einem einzigen Absatz zusammenzufassen. Kein Hindernis dafür stellt unseres Erachtens der Umstand dar, dass es faktisch unmöglich ist, dem Gläubiger zu dessen Schaden ein unbewegliches Pfand zu entziehen.

Als Strafe wird neu nicht mehr allein Gefängnis, sondern alternativ auch Busse angedroht, um die Vorschrift diesbezüglich den vergleichbaren Tatbeständen in den Artikeln 141 Absatz l StGB-E (Sachentziehung) und 144 Absatz l StGB-E (Sachbeschädigung) anzugleichen.

Die vorgeschlagene Neufassung dieser Bestimmung entspricht in allen Teilen dem Expertenentwurf, der im Vernehmlassungsvetfahren auf keinen nennenswerten Widerstand stiess.

213.13 Art. 146 Betrug

(148)

Zum geltenden Artikel 148 - neu Artikel 146 - unterbreiten wir Ihnen die beiden folgenden inhaltlichen Aenderungsvorschläge:

In Absatz l erfahrt der Grundtatbestand des Betruges insofern eine Neuerung, als inskünftig der Täter das Opfer in dessen bestehendem Irrtum arglistig bestärken muss, während das geltende Recht nur von benutzen des Irrtums spricht. Der Ausdruck des Bestärfcens soll klarstellen, dass es sich bei dieser Betmgsvariante um ein Begehungsdelikt handelt. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass die vorausgesetzte Arglist nur genauer bestimmt werden kann, wenn ein aktives Verhalten des Betrügers vorliegt. Mit der neuen Formulierung werden Auslegungsproblenie der geltenden Vorschrift behoben, indem Fälle blosser Unterlassung nun klar ausgeschlossen sind. Die vorgeschlagene Aenderung berücksichtigt sowohl die breite Kritik der Lehre7") an der geltenden Fassung als auch die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers, wie die Entstehungsgeschichte zu Artikel 148 belegt7'). Da Artikel 14 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht72 auf der Formulierung des Artikel 148 StGB basiert, muss auch diese Bestimmung entsprechend angepasst werden7^). In der Vernehmlassung fand die neue Fassung durchwegs eine positive Aufnahme, wenngleich vereinzelt Kritik dahingehend geäussert wurde, die vorgeschlagene Formulierung sei zu eng oder im Gegenteil zu weit gefasst. Dennoch halten wir aus den dargelegten Gründen eine Präzisierung der Betrugshandlung für notwendig.

Der zweite Aenderungsvorschlag betrifft das Mass der Strafandrohung. Entsprechend dem Expertenentwurf empfehlen wir Ihnen, beim gewerbsmässigen Betrug - analog zum gewerbsmässigen Diebstahl - anstelle von einem Jahr Zuchthaus ein Mindeststrafmass von drei Monaten Gefängnis vorzusehen und aus den in der nachstehenden Ziffer 213.40 erläuterten Gründen die obligatorische Verbindung der Freiheitsstrafe mit einer Busse fallenzulassen. Die Herabsetzung der Strafuntergrenze bezweckte ursprünglich in erster Linie, dem Richter in leichteren Fällen künftig eine differenziertere Strafzumessung zu ermöglichen. Infolge der bis vor kurzem weitgefassten Umschreibung der Gewerbsmässigkeit durch das Bundesgericht7*) fielen unter den gewerbsmässigen Betrug nämlich auch Fälle, in denen die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus als nicht angemessen er-

  1. Vgl. Stratenwerth (Anm. 6) S. 239 f., P. Noli, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1983, S. 195 und S. Trechsel (Anm. 15), Artikel 148 Note 5.

  2. Vgl. E, Zürcher, Schweizerisches Strafgesetzbuch. Erläuterungen zum Vorcntwurf vom April 1908, Bern 1914, S. 155/156.

sich bietenden Gelegenheit zu handeln, die Tat wiederholt verübt".

schien75). In einem neuen Entscheid76) hat das Bundesgricht seine Rechtsprechung im Sinne der langjährigen Kritik von Lehre und kantonaler Rechtsprechung77) geändert, indem es an die Gewerbsmässigkeit deutlich höhere Anforderungen stellt. Die von uns vorgeschlagene Aenderung der Strafdrohung bleibt indessen als Anpassung an die Strafdrohung beim gewerbsmässigen Diebstahl sinnvoll. Bewusst sehen wir davon ah, Ihnen eine Legaldefinition der Gewerbsmässigkeit vorzuschlagen, wie dies von einigen Vernehmlassern angeregt wurde. Auch der neue Entscheid des Bundesgerichts bestätigt, dass eine abstrakte, im Einzelfall nicht konkretisierungsbedürftige Umschreibung der Gewerbsmässigkeit kaum zu finden ist.

Weitere Aendeningen des geltenden Berrugstatbestandes scheinen uns nicht erforderlich. Die in der Vernehmlassung vorgebrachte Anregung zur Schaffung einer Betrugsvariame ohne das Erfordernis der Arglist gründet auf dem Bedürfnis, gewisse Formen unehrlicher Werbung gegenüber einer grossen Anzahl von Personen strafrechtlich zu ahnden. Die Praxis kennt in letzter Zeit hauptsächlich zwei Erscheinungsformen unlauterer Akquisitionsmethoden. Zum einen werden Offerten verschickt, wonach dem Empfanger vorgespiegelt wird, er erhalte bei Rücksendung des Antwortcoupons einen kostenlosen Eintrag in ein Telex- oder Telefa.nerzeichnis. In Wahrheit aber bestellt der Kunde einen kostspieligen Spezialeintrag, sofern er nicht mit grosser Aufmerksamkeit das bereits teilweise ausgefüllte Formular prüft. Diese Vorgehensweise ist insofern unlauter, als die Täter die angeschriebenen Personen mit vermeintlichen Gratisangeboten über die Entgeltlichkeit ihres Angebotes täuschen und sie damit zur unfreiwilligen Bestellung einer teuren Leistung verleiten. Eine andere Methode besteht darin, sogenannte Offertrechnungen zustellen, die gängigen Rechnungsforrnularen öffentlicher Dienstleistungsbetriebe (PTT, Elektrizitätswerke usw.) täuschend ähnlich sehen. Der Adressat wird in den Glauben versetzt, es handle sich dabei um eine gerechtfertigte Forderung und nimmt in vielen Fällen irrtümlicherweise die Zahlung vor. Seit Jahren erhalten unsere Botschaften diesbezüglich Beschwerden von ausländischen Unternehmen oder Behörden. Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Eidgenossenschaft kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Möglichkeiten einer allfälligen strafrechtlichen Erfassung solcher Akquisitionsmethoden wurde einer eingehenden Prüfung unterzogen. Ausländische Unternehmen, die gegenüber potentiellen Kunden den Eindruck erwecken wollen, der Firmensitz oder eine Niederlassung befinde sich in der Schweiz, um so vom guten Ruf schweizerischer Finnen missbräuchlich zu profitieren, sollen vom

  1. Vgl. G. Stratenwerth, Gewerbsmässigkeit im Strafrecht, in: Zeitschrift für Strafrecht (ZStR) 94 (1977) 78; derselbe (Anm. 6) § 10 Rz 7g.

  2. Urteil vom 14. September 1990 (noch nicht publiziert); vgl. NZZ Nr. 296 vom 20. Dezember 1990, S. 21.

  3. Vgl. Anm. 75.

neu zu schaffenden Artikel 326ter Absatz 4 (Uebertretung firmenrechtlicher Bestimmungen)7^) strafrechtlich erfasst werden. Unlauteren Akquisitionshandlungen von in der Schweiz domizilierten Unternehmen kann hingegen schon aufgrund des geltenden Rechts begegnet werden. Zusammenfassend ist dazu festzuhalten:

Stellt die Geschäftspraxis von Adressverlagen und ähnlichen Unternehmen eine arglistige Täuschung dar, was erfahrungsgemäss selten der Fall ist, wird diese Handlung vom Tatbestand des Betruges erfasst und ist von Amtes wegen zu verfolgen.

Ist das Verhalten der Firma hingegen als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, so greift Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 23 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWO)7^), Im Unterschied zum Betrugstatbestand handelt es sich hierbei um ein Antragsdelikt.

Hätte der Betroffene in Anwendung einer angemessenen Sorgfalt erkennen können, dass er sich zu einer entgeltlichen Bestellung verpflichtet hat, liegt keine strafrechtlich relevante Irreführung vor"0). Demzufolge besteht kein Bedürfnis nach einer strafrechtlichen Sanktion. Vorbehalten bleiben in solchen Fällen die zivilrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten.

Aus diesen Gründen ist eine Tatbestandsvariante, die auf das Merkmal der Arglist verzichtet, im Strafgesetzbuch nicht erforderlich. Zudem stellt die Arglist - im Gegensatz zum deutschen und ähnlich wie im französischen Recht - eine Besonderheit unseres Strafrechts dar, die sich in der Praxis bewährt hat und nie ernsthaft in Frage gestellt wurde. Mit der Expertenkommission vertreten wird die Auffassung, dass die Einführung eines Spezialtatbestandes ohne Arglist erhebliche dogmatische Probleme bereiten würde, nicht zuletzt aufgrund einer möglichen Ueberschneidung mit dem Anwendungsbereich der Artikel 3 und 23 UWG.

Wer mit gefälschten Urkunden Beiträge (z.B. Stipendien) erschleicht, die durch das kamonale oder kommunale Recht geregelt sind, ist gemäss Artikel 148 StGB (Betrug) und Artikel 251 StGB (Ur-

78) Vgl. nachstehend Ziffer 217.4.

kundenfâlschung) zu bestrafen. Analoge Verfehlungen van Nachteil des Bundes sind indessen nach den privilegierenden Strafhormen von Artikel 14 (Leistungs- und Abgabebetrug) und Artikel 15 (Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung) VStrR^O nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen zu ahnden, Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung derogiert nämlich kantonales Verwaltungsstrafrecht im Sinne von Artikel 335 Ziffer l Absatz 2 StGB (im Gegensatz zum kantonalen Steuerstrafrecht, Art. 335 Ziff. 1 StGB) das Bundesrecht nicht, so dass es den Kantonen verwehrt ist, für entsprechende Verstösse gegen kantonale oder kommunale Vorschriften Privilegierungen nach dem Muster von Artikel 14 und 15 VStrR vorzusehen82. Das Bundesgericht hat dies unlängst wiederholt als merkwürdige und sachlich kaum zu rechtfertigende Unstimmigkeit bezeichnet, die jedoch nicht auf dem Wege der Rechtsprechung behoben werden könne"). Wir sind der Meinung, dass der Bundesgesetzgeber hier bald Abhilfe schaffen sollte. Es stellt sich indessen die Frage, wie dies am besten zu geschehen habe. Eine Verschärfung der Strafdrohungen in den Artikeln 14 und 15 VStrR fallt ausser Betracht, weil diese vom Gesetzgeber bewusst tiefer angesetzt wurden als in den Artikeln 148 und 251 StGB^4). Ebenfalls kein gangbarer Weg scheint uns, im Bundesrecht (z.B. in Art. 146 StGB-E und 251 StGB) die Artikel 14 und 15 VStrR analoge privilegierende Tatbestände für die Erschleichung von durch kantonales oder kommunales Recht geregelten Leistungen zu schaffen. Damit würde sich der Bund allzusehr in kantonale Kompetenzen einmischen. Vielmehr ist die Lösung unseres Erachtens in einer Aenderung von Artikel 335 Ziffer l StGB zu suchen. Wenn den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden soll zu bestimmen, dass ihr Verwaltungsstratrecht konkurrierenden Vorschriften des Bundesrechtes vorgeht, dann könnte dies in der Weise geschehen, dass der unechte Vorbehalt des kantonalen Verwaltungs- und Prozesstrafrechts in die zweite Ziffer von Artikel 335 StGB versetzt wird. Es wäre möglich, den Vorrang des kantonalen Verwaltungsstrafrechtes auf einzelne Gebiete zu beschränken oder ihn an die Bedingung zu knüpfen, dass das kantonale Recht dem Verwaltungsstrafrecht entsprechende Sondervorschriften aufstellt. Die Frage ist demnach mit Vorteil von der Expertenkommission zu prüfen, die

sich zur Zeit neben der Revision des Allgemeinen Teils und des Jugendstrafrechts auch mh der Aenderung des Dritten Buches des StGB, zu dem Artikel 335 gehört, befasst.

BEI nicht veröffentlicht); vgl. auch BGE 108 IV 183.

84) BB1 1971 I 1000; Schweizerische Juristische Kartothek (SJK) 1287 S. 14.

213.14 Art. 147 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

(neu)

Das Anliegen von Artikel 147 StGB E Wie einleitend in Ziffer 152.2 vermerkt, kann nach geltendem Recht der sogenannte Computerbetrug kaum erfasst werden. Namentlich der Betrugstatbestand nach Artikel 148 StGB und auch Artikel 146 StGB-E versagt, weil bei solchen Missbräuchen einer Datenverarbeitungsanlage nicht ein Mensch, sondern allein eine Maschine getäuscht wird. Die Schaffung einer Strafnorm, die solche Missbräuche zu erfassen vermag, wurde und wird als zentrales Anliegen für eine bessere Bekämpfung der Computerkriminalität betrachtet. Die in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Oesterreich in Kraft gesetzten Strafgesetzbuchergänzungen enthalten denn auch alle in der einen oder andern Form Computerbetrugs-Tatbestände. Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage geht es darum, jene Verhaltensweisen zu erfassen, bei denen zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung mittels der Manipulation von Daten oder Datenverarbeitungsanlagen diese zu einer Vermögensverschiebung veranlasst werden, die bei korrekter Handhabung nicht stattgefunden hätte.

Zur Umschreibung des Tatbestandes im allgemeinen Auch der neue Artikel 147 beruht im wesentlichen auf dem Vorschlag der Expertenkommission. Dieser war jedoch nicht zuletzt aufgrund des Vernehmlassungsverfabrens sowie der zwischenzeitlichen Rechtsentwicfclung im Ausland in verschiedenen Details zu überarbeiten. Zu nennen sind die Umschreibung der Tathandlung sowie weitere Fragen wie jene des Taterfolges, des Strafmasses, der Gewerbsmässigkeit und des Antragserfordernisses bei Delikten zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen.

Wie bereits einleitend vermerkt, wird mit Artikel 147 StGB-E eine Strafnorm in Anlehnung an den klassischen Betrugstatbestand geschaffen, wobei - vereinfacht formuliert - an Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumserweckung des Opfers eine Datenmanipulation und das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung, und an die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers die vom Computer vorgenommene Vermögensverschiebung tritt. Artikel 147 StGB-E soll die mittels Datenmanipulation bewirkte VermÖgensverschiebung erfassen und stellt entscheidend auf das Tatmittel ab. Grundsätzlich unerheblich ist die Beziehung des Täters zum Opfer und zu den zu verschiebenden Vermögenswerten. Es ist deshalb denkbar, dass das von Artikel 147 StGB-E erfasste Delikt auch an Werten begangen wird, die bisher durch die Untreuetatbestände geschützt waren.

Tm übrigen hat sich bei der vorliegenden Revision wie bei entsprechenden Vorhaben im Ausland gezeigt, dass es schwer hält, eine Tatbestandsumschreibung zu finden, die einerseits rechtlich klar und

allgemein verständlich, anderseits aber im Blick auf die technischen Gegebenheiten und auf mögliche künftige Entwicklungen umfassend ist. Vor allem hat es sich als dornenvoll erwiesen, die Tathandlung befriedigend zu umschreiben.

Zur Tathandlung: Die Datcnmanipulation Im Vemehmlassungsverfahren ist denn auch in erster Linie die Formulierung der Tathandlung des Vorentwurfes ("... einen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang bewirkt, dessen Ergebnis unzutreffend ist, oder einen solchen Vorgang verhindert, dessen Ergebnis zutreffend gewesen wäre ...") kritisiert und verlangt worden, diese im Blick auf eine besser verständliche Umschreibung zu überdenken. Der hier vorgelegte Entwurf versucht, unter Berücksichtigung von § 263a des deutschen Strafgesetzbuches85) sowie der entsprechenden Vorschläge der Expertenkommission des Europarates die Tathandlung etwas verständlicher zu formulieren. Man muss sich dabei allerdings bewusst sein, dass es - wie ein Blick in die ausländische Gesetzgebung zeigt - kaum möglieh ist, ohne eine relativ komplizierte Formulierung des Tatbestandes auszukommen.

Bei der Umschreibung der Tathandlung wird dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass gegenüber dem Vorentwurf die Varianten der zu erfassenden Datenmanipulationen konkreter aufgelistet werden. Es geht einerseits um die Verwendung unrichtiger Daten, also um Fälle, in denen ein Programm manipuliert oder die Zahlen einer vorzunehmenden Ueberweisung falsch eingegeben werden. Anderseits wird der unvollständige Einsatz von Daten erfasst, also Fälle, in denen an sich erforderliche Dateneingaben überhaupt nicht oder nur teilweise erfolgen. Damit sind auch Unterlassungen miteinbezogen, so dass die Variante des Expertenentwurfs (... oder einen solchen Vorgang verhindert ...) - die in ihrer Reichweite miss verstand! ich sein könnte und deshalb fragwürdig ist - entbehrlich wird. Ferner wird durch die Erwähnung des unbefugten Einsatzes von Daten jener Fall ins Visier genommen, in dem Unberechtigte durch die an sich "richtige" Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreifen. Damit soll vor allem folgendes Konkurrenzproblem gelöst werden: In den Vemehmlassungen und auch in der juristischen Literatur ist vielfach auf die Abgrenzung von Artikel 147 StGB-E zu Artikel 148 StGB-E über den Check- und Kreditkartenmissbrauch hingewiesen worden. Nach der jetzt vorgeschlagenen Formulierung von Artikel 148 StGB-E soll dieser Tatbestand Missbräuche des berechtigten Inhabers (dem also die Karte von der Kartenorganisation ausgestellt wurde) erfassen. Darunter fällt auch der miss-

85) "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend."

bräuchliche Einsatz durch den Inhaber solcher Karten im Bancomat- oder Postomat-System. Der Unberechtigte hingegen, also vorab der Dieb, der Finder, aber auch der Fälscher, fällt bei konventioneller Verwendung der Karte (z.B. Vorlage der Kreditkarte im Verkaufsgeschäft) unter den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB-E). Wird die Karte jedoch im automatisierten, also vorab elektronischen Zahlungsverkehr eingesetzt, ist Artikel 147 StGB-E anwendbar, liegt doch hier ein Fall von unbefugter Verwendung von Daten vor. Zur Zeit steht der Bancomat oder Postomat im Vordergrund. In Zukunft dürften diese Fragen aber auch bei den EFTPOS86)-Systemen aktuell werden, also jenen Systemen, bei denen mittels Karte und Code an der Ladenkasse die direkte Begleichung ab Bankkonto des Kunden hergestellt wird87). Mit der Erfassung solcher Missbräuche durch Artikel 147 StGB-E verliert die bisher in der Lehre vertretene, nicht unbedingt befriedigende Ansicht, wonach in solchen Fällen des Bankomat-Missbrauches DiebstaM anzunehmen sei^^), an Bedeutung.

Sctuliesslich wird mit einer Generalklausel "... in vergleichbarer Weise:..." die Möglichkeit geschaffen, auch Manipulationen zu erfassen, die nicht ohne weiteres unter die vorstehend erwähnten Datenmanipulationen fallen, also z.B. die sogenannten Hardware-Manipulationen, bei denen direkt in die Datenverarbeitungsvorgänge eingegriffen wird. Zum andern sollen auch künftige Eingriffe in den richtigen Ablauf der Datenverarbeitung erfasst werden können, die in ihrer Auswirkung mit den in den Regelbeispielen umschriebenen Manipulationen gleichzusetzen sind.

Zum Taterfolg: Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung und eine dadurch bewirkte, schädigende Vermögensverschiebung Artikel 147 StGB-E setzt im objektiven Tatbestand im weiteren voraus, dass durch die vorstehend erläuterte Datenmanipulation die Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, wobei dies der Gesetzestext nicht ausdrücklich sagt. Anders ausgedrückt muss die Manipulation zu einem anderen Ergebnis führen, als es bei einem Dateneinsatz gemäss gegebener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Datenverarbeitungsvorganges erzielt worden wäre. Vorausgesetzt ist sodann, dass durch dieses unrichtige Ergebnis durch die Datenverarbeitungsanlage eine Vermögensverschiebung vorgenommen wird. Diese kann im Gewähren eines Vermögensvorteils bestehen, z.B. in der Auszahlung eines Barbetrages, in einer Kontogutschrift usw. Sie kann aber auch darin liegen, dass z.B. eine notwendige Belastung auf einem Konto unterbleibt. Analog zum Betrug muss diese Vermögensverschiebung zu einem Schaden führen, wobei dieser nicht bei der Person einzutreten braucht, deren Computer die Verschiebung vornimmt. Zu erwähnen ist hier das Beispiel der Mani-

  1. EFTPOS = Electronic Fund Transfers at thè Point of Säle.

  2. Dazu näher Schmid (Anm. 4), S, 160 ff.

  3. Dazu etwa Jenny (Anm. 45) S. 424; Schmid (Anm, 4) S. 159.

pulation eines Bankcomputers in dem Sinne, dass er zu Lasten eines Kundenkontos Verschiebungen

Eine Erweiterung gegenüber dem Expertenentwurf erfahrt der Tatbestand dadurch, dass auch das Verhalten jenes Täters erfasst werden soll, der mit einer Computermanipulation eine bereits erfolgte unrechtmässige Vermögensverschiebung unmittelbar nachher verdeckt. Anlass für diesen Vorschlag gibt uns die Tatsache, dass das im Grundtatbestand vorausgesetzte Kausalitätsverhältnis zwischen der Datenmanipulation und der hernach erfolgten schädigenden Vermögensverschiebung bei strenger Anwendung zum Ausschluss von Fällen führen müsste, die sachlich vom Hauptfall des Computerbetruges nicht zu trennen sind. Es ist hier an Fälle zu denken, in denen aufgrund der wirtschaftlichen oder technischen Gegebenheiten die Vermögensverschiebung vielleicht zufälligerweise der Datenmanipulation vorgeht oder faktisch gleichzeitig erfolgt. Im Vordergrund stehen hier Konstellationen bei der Beanspruchung von Leistungen von computergekoppelten Geld-, Waren- oder Dienstleistungsautomaten, bei denen die Leistung beansprucht wird und anschliessend durch eine Manipulation der computerisierten Verrechnungsapparaturen verhindert wird, dass die Bezüge ordnungsgemäss belastet werden. Es ist hier vorab an die bereits erwähnten zukunftsträchtigen automatisierten Ladenkassen-Systeme (POS-, EFTPOS-Systeme) zu denken, die ermöglichen, Bezüge in Läden, Tankstellen usw. direkt oder indirekt dem Bankkonto des Kunden zu belasten. Zu erwähnen ist sodann die Möglichkeit, dass sich Angestellte von Finanzinstituten an Werten wie Bargeld, Wertschriften etc. vergreifen und gleichzeitig bzw. sofort nachher ihr Verhalten durch eine Datenmanipulation verdecken. In solchen und ähnlichen Fällen könnten zwar je nach Sachlage unter Umständen Tatbestände wie Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug eingreifen, doch sollte es nicht von Zufälligkeiten im Tatablauf abhängen, welche Strafnorm im konkreten Fall anwendbar ist. Die hier vorgeschlagene Erweiterung von Artikel 147 StGB-E ermöglicht, in all jenen Fällen, bei denen im Zentrum der unrechtmässigen Vermögensverschiebung die Datenmanipulation steht, einheitlich diesen Straftatbestand anzuwenden und damit heikle Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen zu vermeiden.

Strafdrohung Artikel 147 StGB-E stellt einen Sonderfall des Betruges dar, weshalb die Strafdrohung in beiden Tatbeständen die gleiche sein sollte. Entgegen dem Vorschlag der Expertenkommission, der hier im Blick auf die besondere Gefährlichkeit des Computerbetruges Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis vorsah, ist in Absatz l als Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vorzusehen. Dieser Strafrahmen dürfte auch in schweren Fällen ausreichend sein.

Qualifizierte und privilegierle Tatbegehung, Absätze 2 und 3 Der Vorschlag der Expertenkommission sah keine qualifizierten oder privilegierten Begehensweisen des betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage vor, was im Vernehmlassungsver-

fahren teilweise kritisiert wurde. Es ist angebracht, diesbezüglich Artikel 147 dem Betrugstatbestand (Art. 146 StGB-E) gleichzustellen. Demnach wird in Absatz 2 eine Strafe bis zu zehn Jahren Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Monaten für den Fall angedroht, dass der Täter gewerbsmässig handelt. Darin liegt ein gewisser Ausgleich für die Herabsetzung der Maximalstrafe im Grundtatbestand.

Der rasch zunehmende Einsatz der Datenverarbeitung auch im Privatbereich lässt erwarten, dass künftig Betrugshandlungen mittels Computer im Kreise von Angehörigen oder Familiengenossen nicht auszuschliessen sind. Weshalb in solchen Fällen auf das Antragserfordernis verzichtet werden sollte, ist nicht einsichtig. Es ist demzufolge analog zu den meisten anderen Vermögensdelikten in Absatz 3 für die Verfolgung des zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen begangenen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein Strafantrag vorauszusetzen.

213.15 Art. 148 Check- und Kreditkartenmissbrauch (neu)

Das Anliegen von Artikel 148 StGB-E Die Verwendung von Check- und Kreditkarten wie auch ähnlicher Zahlungs- und Kreditmittel hat in den letzten Jahren in der Schweiz wie im Ausland eine ausserordentliche Bedeutung erlangt. Nach bisherigem Recht konnte jedoch die missbräuchliche Verwendung der (Dreiparteien)-Karten89), vor allem deren Einsatz durch zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige rechtmässige Karteninhaber, strafrechtlich in der Regel nicht erfasst werden; Der im Vordergrund stehende Betrugstatbestand ist in solchen Fällen nicht erfüllt. Denn das Unternehmen, von dem mittels Check- oder Kreditkarte die Honorierung eines Checks bzw. die Kreditierung einer Vermögensleistung erlangt wird, hat die Solvenz des Karteninhabers und die Deckung nicht zu überprüfen und kann demzufolge nicht im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht werden; ebensowenig das die Karte ausgebende Unternehmen, weil es beim Einsatz der Karte nicht direkt beteiligt ist90).

Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob solche Missbräuche überhaupt strafwürdig sind oder ob die Wirtschaft die Folgen dieser mit der Schaffung solcher Instrumente geschaffenen Gefahren selbst tragen soll. Die Expertenkommission hat sich der Meinung angeschlossen, dass Check- und Kreditkartenmissbräuche strafrechtlich zu ahnden seien, und diese Ansicht ist im Vernehmlassungsverfahren wenn auch nicht einhellig, so doch überwiegend geteilt worden. Allerdings sind auch

89) Der Begriff wird im folgenden Text erläutert.

Stimmen laut geworden, die eine entsprechende Strafnorm ablehnen. Wenn wir Ihnen hiermit die Schaffung einer entsprechenden Strafbestimmung vorschlagen, so in der Ueberzeugung, dass diese Instrumente des Zahlungs- und Kreditverlcehrs, die aus unserem Alltagsleben nicht mehr wegzudenken sind und die in Zukunft sicherlich eine noch grössere Bedeutung erlangen werden, des strafrechtlichen Schutzes bedürfen. Auch diese neu ins Gesetz einzufügende Strafnorm hat grundsätzlich subsidiären, also den Betrug (Art. 146 StGB-E) ergänzenden Charakter. Liegt der Missbrauch des Täters nicht in dem für Artikel 148 StGB-E typischen Verhalten, also der Verwendung von solchen Karten durch zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige (berechtigte) Karteninhaber, geht grundsätzlich Betrug vor. Dies ist etwa der Fall, wenn bereits die Karte durch arglistige Täuschung erschlichen wird oder der Täter mit gestohlenen oder gefälschten Karten operiert.

Zur Tatbestandsumschreibung von Artikel 148 StGB-E Der hier unterbreitete Entwurf schliesst sich zwar im Grundsätzlichen dem Vorentwurf der Expertenkommission an, enthält jedoch bei verschiedenen Tatbestandsmerkmalen gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung und Anregungen in der juristischen Literatur Abweichungen. Es fliessen aber auch Erfahrungen ein, die in der Bundesrepublik Deutschland mit dem nun schon einige Zeit in Kraft stehenden § 266b^0 des deutschen Strafgesetzbuches gemacht wurden. Zunächst beschränkt Artikel 148 StGB-E die Täterschaft auf den berechtigten Inhaber der Karte. Damit wird verdeutlicht, dass Missbräuche durch Unberechtigte nach Artikel 146 StGB-E (bei konventioneller Verwendung z.B. in einem Ladengeschäft) oder Artikel 147 StGB-E (bei der Verwendung in einer Datenverarbeitungsanlage) erfasst werden, wie dies bereits im Zusammenhang mit Artikel 147 StGB-E92) erwähnt worden ist. Im Vordergrund steht der Missbrauch von Check- und Kreditkarten, doch sollen - vor allem im Blick auf die Zukunft - andere Instrumente erfasst werden können, die wirtschaftlich und rechtlich die gleiche Funktion wie diese Karten besitzen. Hier ist an Zahlungssysteme zu denken, bei denen die Identifikation nicht mittels dieser Karten (oder nicht allein mittels Karten), sondern auf andere Weise erfolgt, z.B. mittels eines Codes oder eines Passwortes.

Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Check- und Kreditkarten-Tatbestand nur Karten im sogenannten Drei- oder auch jene im Zweiparteiensystem erfassen soll. Typisch für das Dreiparteiensystem ist, dass ein dafür spezialisiertes Kreditkartenunternehmen wie Eurocard, Visa, American Express solche Karten zum Einsatz bei Drittfirmen (sogenannte Vertragsunternehmen) abgibt: Beim Zweiparteiensystem gibt z.B. eine Warenhaus- oder Restaurantkette Karten zum Einsatz in den eige-

  1. "Wer die ihm durch die Ueberlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 248a gilt entsprechend."

  2. Vorne Ziffer 213.14.

nen Filialen ab. Streng genommen besteht die zu schliessende Strafbarkeitslücke nur bei den Dreiparteienkarten, weil nach herrschender Auffassung bei den Zweiparteienkarten grundsätzlich der Betrugstatbestand (Art. 148 StGB bzw. Art. 146 StGB-E) angewandt werden kann93) Er ist an sich auch beim missbräuchlichen Einsatz von Checkkarten in einer Filiale der die Karte ausstellenden Bank anwendbar, nicht aber, wenn sie bei einer anderen Bank präsentiert werden. Entgegen den Intentionen der Expertenkommission soll nun Artikel 148 StGB-E auf alle Check- und Kreditkarten, also auch jene im Zweiparteiensystem, anwendbar sein. Zu diesem Zwecke wurde im vorliegenden Revisionsentwurf auf das Tatbestandsmerkmal des Erwirkens einer "Zahlung an Dritte" verzichtet. Hält man den Check- oder Kreditfcartenmissbrauch für strafwürdig, kann es keinen Unterschied machen, ob damit eine Zahlung an Dritte erwirkt oder der die betreffende Karte Honorierende selbst direkt geschädigt wird. Wir sind mit andern Worten der Ansicht, dass - wenn schon - nicht nur Karten im Drei-, sondern auch im Zweiparteiensystem den gleichen strafrechtlichen Schutz geniessen sollten. In einem Falle Artikel 148 StGB-E, im andern, bezüglich Ablauf und Unrechtsgehalt vergleichbaren Fall jedoch Artikel 146 StGB-E anzuwenden, wäre unbefriedigend, weil die beiden Bestimmungen unterschiedliche Strafdrohungen vorsehen.

Der Vorentwurf der Expertenkommission stellte einzig auf die Zahlungsunfähigkeit des Täters ab. Dies wurde in vielen Vernehmlassungen zu Recht kritisiert. Insbesondere bei den heute oft international operierenden Kreditkartenbetrügern ist die Zahlungsunfähigkeit beweismässig häufig kaum zu erhärten, da diese Personen ihren Wohnsitz meist irgendwo im Ausland haben. Es ist deshalb notwendig, alternativ an den fehlenden 2ahlungswillen des Täters anzuknüpfen. Mit der nun gewählten Umschreibung ("... obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist ...") dürfte auch klargestellt sein, dass grundsätzlich der Zeitpunkt des Karteneinsatzes massgeblich ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass dem überschuldeten Täter die liquiden Mittel fehlen, um gegenwärtig und in naher Zukunft seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Zustand muss im Normalfall während der Zeitspanne zwischen Karteneinsatz und Rechnungsstellung der Kartenorganisation andauern.

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes verlangt Artikel 148 StGB-E im weiteren, dass der Täter mit dem Einsatz der Karte eine Vermögenswerte Leistung erlangt. Diese kann in einer Sachleistung (Hingabe von Geld, Waren usw.) oder aber der Gewährung von Dienstleistungen (Abgabe von Flugbilletts; Unterbringung in einem Hotel) bestehen. In den letztgenannten Fällen greift Artikel 148 StGB-E auch dann, wenn mit Karten Vorleistungen von Restaurants, Hotels usw. abgegolten werden. Mit der gewählten Formulierung können auch Fälle erfasst werden, in denen der Kartenberechtigte die Karte in automatisierten Geldbezugssystemen wie Bancomat oder Postomat ein-

93) Schmid (Anni. 4) S. 148.

setzt94). Allerdings ist zu erwarten, dass durch den technischen Fortschritt die Missbrauchsmöglichkeiten in Zukunft immer mehr eingedämmt werden, doch erlaubt Artikel 148 StGB-E jedenfalls, Missbräuche zu erfassen. Damit wird eine im Vemehmlassungsverfahren immer wieder angesprochene Lüclce bezüglich des Einsatzes dieser Karten im Bancomat-, Postomat- und in vergleichbaren Zahlungssystemen geschlossen. - Der Straftatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauches ist ein Sonderfall des Betruges, zu welchem ein Mindestmass an täuschendem Verhalten des Täters gehört. Artikel 148 StGB-E nimmt diese Idee auf, indem er für die Strafbarkeit ausdrücklich einen mlssbrauMichen Einsatz verlangt; ein Element, das im Vorentwurf der Expertenkommission nur im Randtitel erschien. Konkreter formuliert geht es darum, die Strafbarkeit auszuschliessen, wenn Zahlungsunfähige oder -unwillige zwar ihre Karte einsetzen, dies aber nach den Umständen nicht als missbräuchlich erscheint, etwa weil ihnen die Kreditkartenorganisation die Karte beliess, obwohl sie um ihre Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit wusste oder weil das kreditierende Unternehmen (sog. Vertragsunternehmen) mit diesem Wissen die Karte honorierte95).

Die von der Expertenkommission vorgeschlagene Fassung von Artikel 148 StGB-E verzichtete auf die ausdrückliche Nennung des Schadenseintrittes als Tatbestandsmerkmal; der Tatbestand erhielt damit den Charakter eines schlichten Tätigkeitsdeliktes. Um die Symmetrie zum Betrug herzustellen, wird das Erfordernis des Schadenseintrittes expressis verbis in den Straftatbestand aufgenommen. Damit wird Artikel 148 StGB-E eindeutig zum Erfolgsdelikt. Dies hat unter anderem auch intemationalstrafrechtlich zur Folge, dass solche Missbräuche zum Nachteil von Schweizer Ausstellerbanken aufgrund von Artikel 3 und 7 StGB in jedem Falle als in der Schweiz begangen gelten und hier verfolgt werden können.

Im subjektiven Tatbestand verlangt Artikel 148 StGB-E den Vorsatz des Täters bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Ueberdies muss entweder fehlender Zahlungswille oder aber Vorsatz hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit gegeben sein,

Strafdrohung Dem Vorschlag der Expertenkommission folgend, wird in Artikel 148 Absatz l StGB-E eine Gefängnisstrafe bis fünf Jahre angedroht.

  1. Vgl. vorne Ziffer 213.14.

  2. Vgl. den typischen Fall in BGE 110 IV 20

Qualifizierte Tatbegehung, Absatz 2 Eine Neuerung gegenüber dem Vorschlag der Expertenkommission liegt darin, dass der gewerbsmässige Missbrauch von Check- oder Kreditkarten mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft wird. Damit wird einem in den Vernetimlassungen geäusserten Postulat Rechnung getragen, wonach das Verhalten desjenigen, der gewerbsmässig Missbrauch mit Check- oder Kreditkarten treibt, verschuldensmässig jenem des gewerbsmässigen Betrügers entspricht. Damit dürften auch die Konfcurrenzprobleme entschärft sein.

213.16 Art. 149 Zechprellerei

(150)

Entgegen dem Entwurf der Expertenkommission schlagen wir Ihnen vor, den Tatbestand der Zechprellerei - von einer kleinen redaktionellen Korrektur abgesehen - unverändert beizubehalten. Die Experten sahen vor, das Antragsrecht .nicht nur dem Wirt, sondern auch dessen Angestellten zuzuerkennen. In Absatz 3 hätte es dann geheissen "und den Wirt und seine Angestellten um die Bezahlung prellt". Diese Erweiterung des Antragsrechtes wurde damit begründet, dass der Wirt häufig seinen Angestellten die auf der Registrierkasse getippten Beträge belastet und es ihnen überlässt, wie sie zu ihrem Geld kommen. Dieses anscheinend weit verbreitete Vorgehen, mit dem der entstandene Schaden auf das Personal abgewälzt wird, hat bereits zu einer entsprechenden Ausdehnung des Antragsrechts auf dem Weg der Rechtsprechung geführt^6).

Im Vernehmlassungsverfahren waren die Meinungen über ein erweitertes Antragsrechts jedoch geteilt. Obwohl die Befürworter dieser Reform zahlreicher waren, haben uns die von den Gegnern vorgebrachten Argumente veranlasst, das geltende Recht beizubehalten.

Das Hauptargument gegen die vorgeschlagene Neuregelung gründet im umfassenden arbeitsrechtlichen Schutz des Angestellten. Gemäss Artikel 321e OR (Haftung des Arbeitnehmers) haftet der Arbeitnehmer für den Schaden, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. In Absatz 2 der genannten Bestimmung wird diese Haftpflicht erheblich eingeschränkt, indem das Mass der gebotenen Sorgfalt nach Ausbildung, Fachkenntnis und Fähigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Da die arbeitsrechtliche Bestimmung nicht zulasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden darf, muss sein allfälliges Verschulden aufgrund der genannten Kriterien beurteilt werden. Der Wirt kann deshalb den Betrag, um den er geprellt worden ist, nur in Fällen grober Fahrlässigkeit

96) Urteil der Kriminalkammer des Kantons Thurgau vom 20. November 1985, Rechtsprechung in Strafsachen (RStrS) 1988 Nr. 483; Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 12. September 1961, Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (ZR) 62 (1963) Nr. 153.

vom Lohn seines Angestellten abziehen. Macht der Gastwirt auch sonst den Arbeitnehmer für den fehlenden Betrag haftbar, so kann dieser beim Arbeitsgericht Klage erheben, wenn er der Meinung ist, er sei nicht oder nur teilweise für den Schaden verantwortlich. Der zivilrechtliche Weg bietet den Vorteil, dass das Verfahren bis zu einem Streitwert von 20'000 Franken unentgeltlich ist und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, was die Prozesschancen des Arbeitnehmers erheblich erhöht. Oftmals scheut sich der Arbeitnehmer aus Furcht vor einer Rachekündigung, auf dem Rechtsweg gegen seinen Arbeitgeber vorzugehen. Mit den verschärften Kündigungsbestimmungen ist diese Befürchtung weitgehend unberechtigt geworden97).

Im weiteren haben einige Vernehmlasser darauf hingewiesen, dass mit der von den Experten vorgeschlagenen Formulierung die angestrebte Problemlösung nicht erreicht würde. Gemäss Artikel 28 Absatz l StGB (Strafantrag) ist ausschliesslich der Geschädigte antragsberechtigt. Indessen wird der Angestellte durch eine Zechprellerei nur geschädigt, wenn er am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist, nicht aber, wenn sich sein Verdienst - wie im Gastgewerbe üblich - nach dem erzielten Umsatz bemisst, der ja nicht geschmälert wird. In der Regel ist somit allein der Wirt geschädigt und antragsberechtigt"*). Dieses Argument überzeugt. Berücksichtigt man zudem die eingangs erwähnte Ausdehnung des Antragsrechts auf dem Wege der Rechtsprechung, so kann man davon ausgehen, dass die vorgeschlagene Aenderung in der Praxis nur eine begrenzte Tragweite hätte. Andere Gegner des Expertenvorschlages haben auf mögliche kontraproduktive Auswirkungen einer derartigen Ausdehnung des Strafantragsrechts hingewiesen. So könnte beispielsweise die neue Regelung dazu führen, dass der Wirt in jedem Fall von Zechprellerei den Verlust vom Lohn seiner Angestellten abziehe, mit der Begründung, dass diese nun die Möglichkeit hätten, den ihnen entstandenen Schaden strafrechtlich einzuklagen. Im übrigen hat sich im Vernehmlassungsverfahren selbst der Dachverband der schweizerischen Angestelltenverbände gegen die vorgeschlagene Erweiterung ausgesprochen.

Wir schlagen Ihnen deshalb vor, auf die Ergänzung des Tatbestandes betreffend das Antragsrecht zu verzichten, befürworten aber den weiteren Vorschlag der Experten, bei der Strafdrohung auf die ausdrückliche Erwähnung der Haft zu verzichten. Besteht die Sanktion in Gefängnis oder Busse, ist es dem Richter ohnehin erlaubt, Haft anstelle von Gefängnis auszusprechen (Art. 39 Ziff. l Abs. 2 StGB).

  1. BG über die Aenderung vom 18. März 1988 der Artikel 334 ff. OR; AS 1988 II 1472 ff.; auch BEI 1984 II 551 ff.

  2. Vgl. dazu /. Rehberg, Strafrecht HI, Zürich 1987, S. 94 Ziffer 2; S. Zimmermann, Betrugsähnliche Tatbestände Artikel 149 - 152 StGB, Diss. Zürich 1973 S. 86 f.

213.17 Art. 150 Unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung

(151)

Der geltende Artikel 151, der zu Artikel 150 wird, erfahrt verschiedene Aenderungen. Absatz l, der die Erschleichung einer Dienstleistung poenalisiert, wird in sprachlicher und formeller Hinsicht überarbeitet- Als wichtigste Neuerung dieser Bestimmung schlagen wir Ihnen jedoch vor, auch den sogenannten Zeitdiebstahl, d.h. die unbefugte Verwendung fremder Computer oder der dazu gehörenden Programme unter Strafe zu stellen. Angesichts der grossen Schäden, die die missbräuchliche Verwendung fremder Datenverarbeitungsanlagen verursachen kann, erscheint es als angebracht, solche Verhaltensweisen strafrechtlich zu ahnden.

Im Marginale und in Ziffer l wird die tatbestandsmässige Handlung nicht mehr als "Erschleichung einer Leistung", sondern als "unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung" umschrieben. Damit wird jede Unsicherheit, was mit dem Erschleichen gemeint sei, beseitigt und klargestellt, dass es nichts anderes bedeutet, als sich der Zahlungspflicht zu entziehen. Im französischen Gesetzestext wird zusätzlich der Begriff "entreprise" durch "manifestation" ersetzt, was dem deutschen Ausdruck "Veranstaltung" besser entspricht. Diese sprachlichen Aenderungen gaben im Vernehmlassungsverfahren zu keiner Bemerkung Anlass. Weiter wird in Ziffer l die beispielhafte Aufzählung der verschiedenen Transportmittel wie Eisenbahn, Schiff oder Postauto durch den umfassenden Begriff des öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt. Diese Verallgemeinerung erlaubt es, Schwarzfahrten mit dem Tram, dem Bus oder dem Flugzeug genauso zu ahnden wie die unrechtmässige Benützung eines Skiliftes. Oeffenllich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verkehrsmittel, wenn es der Allgemeinheit zur Verfügung steht und einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich ist. Diesbezüglich spielt es keine Rolle, wenn dessen Benützung gezwungenermassen einem bestimmten Publikum vorbehalten bleibt, wie beim Skilift. Auch diese neue Formulierung ist bei den Vernehmlassern auf Zustimmung gestossen.

Die Expertenkommission schlug vor, die Darstellung des geltenden Artikels 151 zu vereinfachen und die Bestimmung auf drei Absätze zusammenzudrängen. Der erste Absatz enthielt die Generalklausel und die vom geltenden Recht umschriebenen Begehungsweisen mit Ausnahme der unbefugten Beanspruchung eines Automaten. Der zweite Absatz erfasste die unbefugte Inanspruchnahme einer Datenverarbeitungsanlage und eines Automaten, und der dritte Absatz regelte die Strafdrohung. Im Vernehmlassungsverfahren wurde diese Darstellung als unübersichtlich kritisiert. Man sah nicht ein, weshalb die unbefugte Inanspruchnahme einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Automaten in einem eigenen, von den anderen Begehungsmöglichkeiten getrennten Absatz zu regeln sei. Aufgrund dieser Kritik übernehmen wir in unserem Entwurf - unter Berücksichtigung der erwähnten sprachlichen Aenderungen - die überschauliche Darstellung des geltenden Rechts, verbessern

den Satzbau und regeln die unbefugte Beanspruchung einer Datenverarbeitungsanlage der Klarheit halber in einer eigenen Ziffer,

Mit dieser Ziffer 2 soll der sogenannte Zeitdiebsiahl, d.h. die unbefugte Verwendung fremder Computer oder der dazu gehörenden Programme, erfasst werden, was nach geltendem Recht kaum möglich war^9). Dieses Anliegen war bereits im Vorentwarf der Expertenkommission enthalten und der entsprechende Vorschlag ist im Vernehmlassungsverfahren auf grundsätzliche Zustimmung gestossen. Die Beanspruchung einer Leistung im Sinne von Artikel 150 Ziffer l StGB-E ist an sich ein betrugsähnliches Verhalten; es sollen Verhaltensweisen erfasst werden, bei denen der Täter eine Leistung erschleicht, ohne dazu einen Menschen täuschen zu müssen. Beim Zeitdiebstahl geht es eigentlich um etwas anderes, nämlich um ein Verhalten, das dem Gebrauchsdiebstahl bzw. der Sachentziehung näher liegt als dem Betrug. Allerdings hält es schwer, die unbefugte Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage an anderer Stelle des Strafgesetzbuches besser zu plazieren. Dem Vorschlag der Expertenkommission folgend, ist die Bestimmung deshalb in Artikel 150 StGB-E zu belassen.

Artikel 150 Ziffer 2 StGB-E stellt zunächst das Benutzen einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe, wobei es sich selbstverständlich um eint fremde Anlage in dem Sinne handeln muss, dass der Täter nicht berechtigt ist, diese zu benützen. Neu gegenüber dem Vorschlag der Expertenkommission ist der Einbezug der unbefugten Benützung von Programmen. Datenverarbeitungsanlagen können nicht ohne gleichzeitige Benützung von Programmen eingesetzt werden, so dass derjenige, der unbefugt eine Datenverarbeitungsanlage benützt, im Regelfalle auch unerlaubterweise Programme verwendet. In einem solchen Fall ist also allein Artikel 150 Ziffer 2 StGB-E anwendbar; Artikel 143 StGB-E (unbefugte Datenbeschaffung) fällt ausser Betracht. Anderseits ist denkbar, dass ein Täter zwar eine Datenverarbeitungsanlage, nicht aber gewisse dort vorhandene Programme verwenden darf. In solchen Fällen führt die unerlaubte Verwendung von Programmen allein ebenfalls zur Strafbarkeit nach Artikel 150 Ziffer 2 StGB-E. Eine echte Konkurrenz von Artikel 150 Ziffer 2 und Artikel 143 StGB-E ist hingegen anzunehmen, wenn der Täter nicht nur eine fremde Datenverarbeitungsanlage und/oder Programme verwendet, sondern sich für seine Ziele ab dem Computer unerlaubterweise noch weitere Daten verschafft.

Der Strafrechtsschutz würde überdehnt, falls jedes unerlaubte Benützen von Datenverarbeitungsanlagen oder deren Programme zur Strafbarkeit führen würde. Aehnlich wie bei der verwandten Sachentziehung in der neu ins Gesetz einzufügenden Variante des Entzuges einer bewegliche Sache gemäss Artikel 141 Absatz l StGB-E ist die Kriminalisierung dieser bisher nicht strafbaren Verhal-

99) Vgl. vorne Ziffer 152.4.

tensweisen im Umfelde des sogenannten Gebrauchsdiebstahls nur in jenen Fällen vertretbar, in denen dem Berechtigten (das ist üblicherweise der Betreiber der Datenverarbeitungsanlage) ein erheblicher Schaden erwächst. Das trifft etwa dann zu, wenn infolge unerlaubter Benutzung die Anlage mit ihrer teuren Betriebszeit dem Berechtigten für seine Zwecke nicht zur Verfügung steht oder wenn ihm im sogenannten Time-sharing-Verfahren vom Betreiber der Anlage für die vom Täter belegte Computer-Zeit erhebliche Beträge in Rechnung gestellt werden. Nicht strafwürdige Bagatellfälle, in denen beispielsweise der Angestellte abends nach Geschäftsschluss auf dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Personal-Computer einige private Arbeiten ausführt oder Angestellte in der Mittagspause zur Entspannung Computer-Spiele betreiben, fallen damit nicht unter den Straftatbestand.

Die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung wird neu mit Gefängnis oder mit Busse sanktioniert, [m Unterschied zum geltenden Recht verzichtet der Entwurf auf die ausdrückliche Erwähnung der Haftstrafe. Droht das Gesetz wie hier neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse an, so kann der Richter ohnehin stets auf Haft statt auf Gefängnis erkennen (Art, 39 Ziff. l Abs. 2). Da die Straftat als Vergehen zu qualifizieren ist, erweist sich der Hinweis des geltenden Artikels auf die Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft als überflüssig und wird deshalb gestrichen. Die Teilnehmer des Vernehmlassungsverfahrens haben beide Streichungen stillschweigend akzeptiert.

213.18 Art. 151 Arglistige Vermügensschädigung

(149)

Artikel 149 des geltenden Rechts wird zu Artikel 151 und erfährt drei geringfügige Aenderungen. Nach geltendem Recht unterscheidet sich die Straftat der boshaften Vermögensschädigung vom Betrug darin, dass der Täter im ersten Falle aus Bosheit aber ohne Bereicherungsabsicht handeln muss. In unserem Entwurf verzichten wir aus zwei Gründen auf das Motiv der Bosheit. Zum einen ist es dem Täter nur schwer nachzuweisen, ob er aus Bosheit gehandelt hat oder nicht. Mit der vorgeschlagenen Streichung können inskünftig damit verbundene Beweisschwierigkeiten beseitigt werden. Zum andern wird mit dem Verzicht auf das Motiv der Bosheit ein strafbegründendes Element fallen gelassen, das der Tatbestand des Betruges ebenfalls nicht voraussetzt. Nach dem neuem Recht soll die arglistige Täuschung ohne Bereicherungsabsicht für die Strafbarkeit genügen. Diese inhaltliche Aenderung bedingt eine Anpassung des Marginales. In Zukunft wird man deshalb von einer arglistigen und nicht mehr von einer boshaften Vermögensschädigung sprechen. Entsprechend den Aenderungen des Betrugstatbestandes100), kann die Vermögensschädigung gemäss Artikel 151

100) Vgl. vorne Ziffer 213.13.

StGB-E nicht nur durch arglistiges Irreführen begangen werden, sondern auch dadurch, dass der Täter das Opfer in seinem Irrtum arglistig bestärkt.

Weil der verursachte Schaden sehr hoch sein kann, soll im weiteren aus der Uebertretung des geltenden Rechts ein mit Gefängnis oder Busse bedrohtes Vergehen werden. Trotz dieser Erhöhung des Strafrahmens kann in leichteren Fällen auf Busse erkannt werden. Da die Tat im Entwurf als Vergehen bedroht ist, muss im Gegensatz zum geltenden Recht die Strafbarkeit des Versuches oder der Gehilfenschaft nicht mehr eigens erwähnt werden.

Die vorgeschlagenen Revisionspunkte beruhen auf dem Vorentwurf der Expertenkommission und wurden von den Vernehmlassern begrüsst.

213.19 Art. 152 Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe

(152)

Der geltende Artikel 152 stellt ein wirksames Mittel im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität dar; denn in seiner Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt ermöglicht er es, schon zu Beginn strafwürdiger Machenschaften einzugreifen. Aus diesem Grund schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der ursprünglich gegen den Gründungsschwindel bei Aktiengesellschaften gerichteten Vorschrift zu erweitern und den Wortlaut der Bestimmungen an einigen Stellen zu verdeutlichen.

Im Entwurf wird der Täterkreis neu umschrieben und erweitert. So wird der Inhaber als möglicher Täter genannt, und damit das Anwendungsgebiet der Bestimmung auf die Einzelfirmen ausgedehnt. Der Begriff "Teilhaber" wird gestrichen und durch den Ausdruck "unbeschränkt haftender Gesellschafter" ersetzt, womit die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften in den Schutzbereich von Artikel 152 fallen. Anstelle von "Direktor" und "Geschäftsführer" wird künftig umfassender von einem "Mitglied der Geschäftsführung" gesprochen. Um die Terminologie derjenigen des - ebenfalls in Revision befindlichen - Aktienrechts anzupassen, schlagen wir vor, den Ausdruck "Kontrollorgan" durch "Revistonsstelle"^^) und den Begriff "Mitglied der Verwaltung" durch "Mitglied des Verwaltungsrates'^QQ zu ersetzen. Die Bezeichnung "Bevollmächtigter" übernehmen wir aus dem geltenden Recht, da mit diesem einen Ausdruck der Prokurist gemäss Artikels 458 OR, die Handlungsbevollmächtigten gemäss Artikel 462 OR sowie der Vertreter gemäss Artikel 32 OR umfasst werden können. Diese begrifflichen Aenderungen wurden im Vemehmlassungsverfahren nicht kritisiert.

102) Vgl. Gliederungstitel vor Artikel 707 OR; BB1 1983 II 981

4l Bundesblau 1-43.Jahrgang. Bd.II 1033

Hingegen wurde in der Vernehmlassung vorgeschlagen, den Täterkreis auch auf die Organe des Vereins und der Stiftung ausdehnen. Trotz Kritik in der Lehre103) hatten die Experten in ihrem Entwurf darauf verzichtet, diese Personen als potentielle Täter aufzuführen. Wir sehen keinen Grund, weshalb nur die Generalversammlung und das Publikum der Handelsgesellschaften und Genossenschaften vor unwahren Angaben geschützt werden sollen, kommerziell tätige Stiftungen und Vereine von der Strafbestimmung jedoch nicht erfasst werden. Wie PfisteriO4) und Zimrnermannl°5) richtig erwähnen, wollte der Gesetzgeber mit "Handelsgesellschaften und Genossenschaften" alle Gesellschaften erfassen, die Handel treiben, eine Fabrik besitzen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Abgrenzung erfolgte damals unter rein formellen Gesichtspunkten, weshalb Vereine und Stiftungen, die zu Erreichung ihres Zwecks eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, nicht berücksichtigt wurden. Unserer Ansicht nach besteht vielmehr das Bedürfnis, auch unwahre Angaben von Vereinen und Stiftungen, die wirtschaftlich tätig sind, in den Schutzbereich des Artikels 152 zu stellen. In unserem Entwurf ergänzen wir deshalb Artikel 152 und fügen die Formulierung "ein nach kaufmännischer An geführtes Gewerbe" bei, um inskünftig neben den Handelsgesellschaften und Genossenschaften auch Vereine und Stiftungen erfassen zu können. Ein zusätzlicher Vorteil dieser erweiterten Formulierung ist, dass auch Einzelfirmen, Zweigniederlassungen ausländischer Firmen sowie gewisse Anstalten des öffentlichen Rechtes106) umfasst werden, vorausgesetzt, sie betreiben ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe. Diese Umschreibung lässt sich auch auf die einfache Gesellschaft^07) anwenden, sowie auf jede neu geschaffene Form von Gesellschaft, sofern diese die Voraussetzung des kaufmännischen Gewerbes erfüllt. Schliesslich deckt die neue Formulierung auch die Fälle, in denen die Rechtsform des Vereins raissbräuchlich

  1. Stratenwerth, (Anm. 6) § 11 Rz 18; P. Logoz, Commentaire du Code Pénal Suisse, partie spéciale I, Neuchâtel 1955, zu Artikel 152 Ziffer 3, S. 169; E. Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Erste Hälfte, Berlin 1937, S. 287, Fn 4; G. Pfister, Unwahre Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 152 StGB) und das Verhältnis zum Betrug (Art. 148 StGB) Diss. Zürich 1978 S. 100 f.; Zimmermann (Anm. 98) S. 138 Fn 2.

  2. Pfister (Anm. 103) S. 41 f.

  3. Zimmermann (Anm. 98) S. 135 ff.

  4. Vgl. BGE 80 I 383

  5. Einfache Gesellschaften dürfen kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben; tun sie es trotzdem, so werden sie als Kollektivgesellschaft behandelt (BGE 73 I 314). Sind an einer solchen Gesellschaft jedoch nicht bloss natürliche Personen beteiligt, so ist die Behandlung als Kollektivgesellschaft (z.B. ein Handelsregistereintrag) nicht möglich. - Solche einfache Gesellschaften würden ebenfalls erfasst.

gewählt worden ist^08); gedacht ist an gewisse Berufsvereinigungen, die eine kommerzielle Tätigkeit ausüben, sowie an die "Investitionsclubs" 109), die wegen der geringen Anzahl ihrer Mitglieder und deren Befugnis, an der Geschäftsführung mitzuwirken, nicht unter den Begriff des Anlagefonds fallen.

Neben dem Täterkreis und dem Anwendungsbereich der Bestimmung wird ausserdem die Tathandlung neu umschrieben. So erfasst die neu formulierte Bestimmung allgemein alle Öffentlichen Bekanntmachungen, Berichte oder Vorlagen die an die "Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter" gerichtet sind, und nicht mehr nur diejenigen, die für die Generalversammlung bestimmt sind. Auch kommen in Zukunft unrichtige Angaben in Kreisschreiben oder ähnlichen Mitteilungen in Betracht, falls sich diese an alle Gesellschafter richten. Hingegen scheiden individuelle Schreiben mit persönlichem Charakter von vornherein als öffentlich Mitteilung aus. Der Begriff "Gesellschafter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, denn er bezieht sich auf alle Mitglieder von Handelsgesellschaften, so auch auf die Aktionäre einer Aktiengesellschaft. In Anlehnung an die gesetzlich statuierte Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit soll die Tathandlung nicht nur in der Mitteilung von unwahren, sondern auch von unvollständigen Angaben bestehen können. Damit wird weniger eine Ausdehnung des geltenden Rechts vorgenommen, als vielmehr der Begriff der "unwahren Auskunft" interpretiert; denn sinngemäss handelt es sich bei unvollständigen^0) immer auch um unwahre Angaben, da diese den Sachverhalt nicht richtig wiedergeben. Mit dieser Ergänzung wird im weiteren klargestellt, dass das strafbare Verhalten im Verschweigen von Angaben bestehen kann, wenn damit eine Ausfcunftspflicht verletzt wird (wie z.B. Art. 630, 631, 651 OR)11 '). Einige Vernehmlasser haben in dieser Klarstellung eine übertriebene Erweiterung der Bestimmung gesehen. Sie haben aber übersehen, dass für die Strafbarkeit allein die Angabe von unwahren oder unvollständigen Angaben nicht genügt. Kumulativ nennt das neue wie das geltende Gesetz eine zweite Voraussetzung: Es muss sich um Auskünfte von erheblicher Bedeutung handeln, d.h. solche, die geeignet sind, den Adressaten zu geschäftlichen Fehldispositionen zu veranlassen. Kleine Ungenauigkeiten und Irrtümer werden damit von der Bestimmung ausgenommen. Die Vermögensverfügung muss nicht in einem Tun, sondern kann auch in einem Unterlassen bestehen. Als Beispiel sei der Fall genannt, in dem der Gesellschafter auf die Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft

  1. Ein Verein darf nicht gleichzeitig einen wirtschaftlichen Zweck (Förderung der Einzelwirtschaften der Mitglieder) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Vgl. BGE 90 H 333.

  2. Wir verstehen darunter Vereinigungen, deren Zweck im gemeinsamen Anlegen von Geldern besteht.

  3. Vgl. Pfister (Anm. 103) S. 63.

  4. Vgl. dazu Pfister (Anm. 103) S. 64; Zimmermann (Anm. 98) S. 154 f.

verzichtet, weil deren Vermögensstand dem Betroffenen günstiger geschildert wird, als er wirklich ist. Hingegen wird auch inskünftig - entgegen dem Expertenvorschlag - nicht vorausgesetzt, dass es sich um eine erhebliche Vermögensverftlgung handle. Wir sind der Meinung, es dürfe nicht von der Finanzkraft des potentiell Geschädigten abhängen, ob seine Vermögensverfügung erheblich und somit tatbestandsraässig sei oder nicht.

213.20 Art. 153 Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden

(neu)

Eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität bedingt nach unserer Auffassung einen Ausbau derjenigen Strafbestimmungen, die die Stellung des Handelsregisterführers stärken. Wir schlagen Ihnen deshalb die Uebernahme einer überarbeiteten Fassung von Artikel l des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister und Firmenrecht112) in das Strafgesetzbuch vor. Dadurch erhält diese Vorschrift erhöhte Bedeutung. Im Vernehmlassungsverfahren fand diese Ansicht breite Zustimmung. Lediglich eine Minderheit vertrat die Meinung, eine derartige Strafnorm gehöre ins Nebenstrafrecht.

Die erwähnte Strafbestimmung zum Handelsregister und Firmenrecht wird allgemeiner gefasst. Demnach macht sich strafbar, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. Der neue Artikel 153 ist als abstraktes Geföhrdungsdelih ausgestaltet, was heisst, dass zur Vollendung des Delikts eine Handlung genügt, die normalerweise die Gefahr einer Rechtsgutverletzung schafft. Wir sehen bewusst von einer Aufzählung der möglichen Täuschungshandlungen ab, wie sie Artikel l des Bundesgesetzes von 1923 kennt113). Denn solche Aufzählungen können kaum vollständig sein. Im weiteren verzichten wir auf das Erfordernis, dass die unwahre Registereintragung geeignet sein muss, beim Publikum einen Irrtum über die Richtigkeit der eingetragenen Tatsache hervorzurufen. Damit werden allfällige Beweisschwierigkeiten vermieden. In den Schutzbereich der neuen Strafnorm fallen weiterhin sowohl obligatorische als auch fakultative Handelsregistereintragungen. Um eine bestehende Gesetzeslücke zu schliessen, haben wir den Anwendungsbereich der geltenden Strafbestimmung in dem Sinne erweitert, als sich auch strafbar macht, wer eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. In der Vernehmlassung stiessen die vorgeschlagenen Neuerungen auf keinen nennenswer-

  1. SR 221.414

  2. Artikel l spricht von der Täuschung über die einzutragende Person, oder deren Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, oder über den Betrag, die Zusammensetzung oder die Einzahlung des Gesellschaftskapitals.

ten Widerstand. Ausserdem stellt die neue Bestimmung eine wünschenswerte Ergänzung zu Artikel 253 StGB (Erschleichung einer falschen Beurkundung) dar, weil letzterer lediglich die unrichtige Eintragung einer rechtlich erheblichen Tatsache verhindern soll. Die beiden Strafbestimmungen stehen dabei im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz1'4), was heisst, dass die Anwendung von Artikel 253 StGB eine gleichzeitige Bestrafung nach Artikel 153 StGB-E ausschliesst.

Artikel 153 ist als Vorsatzdelikt konzipiert. Das fahrlässige Verschweigen einer eintragungspflichtigen Tatsache gegenüber der Handelsregisterbehörde wird hingegen durch Artikel 943 OR mit Busse bestraft.

Im Interesse einer erhöhten Wirksamkeit der Strafnorm und damit einer effizienteren Bekämpfung der Wirtschaftsfcriminalität erachten wir eine Verschärfung der Strafdrohung für unumgänglich. Wir heben deshalb in Uebereinstimmung mit dem Expertenvorschlag die Begrenzungen hinsichtlich der Freiheitstrafe (bisher Gefängnis bis zu sechs Monaten) sowie der Geldstrafe (bisher Busse bis zu 20'000 Fr.) zugunsten einer nach oben unbegrenzten Strafdrohung auf, obwohl im Vernehmlassungsverfahren dieses Straftnass vereinzelt als zu hoch kritisiert wurde. Es besteht ja weiterhin die Möglichkeit, in leichten Fällen nur eine Busse auszusprechen.

213.21 Art. 155 Warenmischung

(153/154/155)

Mit dem neuen Artikel 155 bezwecken wir eine Vereinfachung der Strafbestiininungen, die im geltenden Recht die Warenfälschung und Straftaten mit gefälschten Waren sanktionieren. Gleichzeitig enthält die neue Vorschrift erhebliche Verschärfungen bezüglich der Tathandlung, des Strafmasses und des ausdrücklichen Vorranges schwererer Straftaten.

Während im geltenden Recht die Warenfälschung in Artikel 153, das Inverkehrbringen gefälschter Waren in Artikel 154 und das Einführen und Lagern solcher Waren in Artikel 155 geregelt ist, vereinigt der neue Artikel 155 diese Tatbestände in einer einzigen Strafbestimmung. Gleichzeitig werden mit dieser Vereinfachung bestehende Konkurrenz- und Abgrenzungsprobleme gelöst115). Gemäss vorgeschlagenem und auf dem Expertenentwurf basierenden Artikel 155 macht sich strafbar, "wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine Ware herstellt, einführt, lagert oder

  1. BGE 74 IV 164, E. 3 und BGE 81 IV 246 ff.

  2. Vgl. Stratenwerth (Anm. 6) § I I Rz 40.

in Verkehr bringt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt"116). Der Begriff "Herstellen" ersetzt die Ausdrücke "Nachmachen" und "Verfälschen" des geltenden Rechts. Für die Strafbarkeit macht es demnach keinen Unterschied, ob der Täter die Ware fälscht, indem er das Original verändert (Verfälschung im engeren Sinn), oder ob er aus irgendwelchen Rohstoffen eine Kopie anfertigt (Nachmachen). Insbesondere das zentrale Verb "verfälschen" hat bisher in der Praxis Auslegungsschwierigkeiten bereitet. So hat das Bundesgericht früher nur das als Verfälschung qualifiziert, was unter Eingriff in die Substanz einer Ware entstanden war, diese von der Lehre kritisierte Rechtsprechung neulich aber aufgegeben1 '7X Denn das Kriterium des Eingriffs in die Substanz ist in der Regel nur bei der Verfälschung von Nahrungsmitteln brauchbar und erweist sich in andern Fällen als zu eng. Mit der neuen Formulierung wird auf das Erfordernis abgestellt, dass durch die Fälschung ein höherer Verkehrswert vorgespiegelt wird, als die Ware in Wirklichkeit besitzt, und so die Gefahr einer Verwechslung im Handel geschaffen wird. Unerheblich ist dabei, auf welche Weise die Täuschung erreicht wird. Es kann sich weiterhin um eine unerlaubte Substanzveränderung handeln, wie dies beim Verwässern von Milch oder Verschneiden von Wein der Fall ist. Die Täuschung kann aber auch durch eine Veränderung des Erscheinungsbildes der Ware erreicht werden, indem beispielsweise eine Verpackung einen wesentlich grüsseren Inhalt verspricht als sie in Wirklichkeit besitzt. Mit dem ausdrücklich genannten Erfordernis des Vorspiegeins eines höheren Verkehrswertes wird es überflüssig, die Wenverringerung - die ohnehin nur als Spezialfall der Warenfälschung betrachtet wird118) - im Tatbestand zu nennen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht mehr die Veränderung einer Ware, sondern der Unterschied zwischen dem wahren und dem vorgetäuschten Wert das massgebende Kriterium der Verfälschung ist.

Die neue Formulierung des Vorspiegeins eines Wertes, der höher ist als der wirkliche Verkehrswert, wurde in der Vernehmlassung mehrfach kritisiert. Einige Vernehmlasser ziehen die Regelung des geltenden Rechtes vor, da sie diese für klarer und genauer halten. Es wurde auch bemängelt, die vorgeschlagene Umschreibung sei zu restriktiv, bedürfe der Auslegung und würde bei der Anwendung zu Problemen, namentlich zu Beweisschwierigkeiten führen und Gutachten notwendig machen. Andere Vernehmlasser haben darauf hingewiesen, dass das Kriterium des Unterschiedes zwischen vorgetäuschtem und wirklichem Wert dazu führen würde, dass sowohl die Nachahmung von Luxusgütern als auch die Imitation von modischer Billigware nicht unter die Definition falle,

1)6) Kritisch gegenüber diesem Vorschlag: F. Besse, La répression pénale de la contrefaçon en droit suisse, Diss. Lausanne 1990, S. 232.

  1. Vgl, Trechsd (Anm. 15) Art. 153 Note 7 und dort zitierte Verweise.

  2. H. Schultz, Warenfälschung, in: Zeitschrift für Strafrecht (ZStR) 103 (1986), S. 374: "Weil dies ein offensichtlicher Fall des Verfälschens einer Ware ist, scheint die Variante der Wertverringerung überflüssig."

insbesondere dann nicht, wenn der Preis der gefälschten Ware etwa gleich hoch sei wie derjenige der echten Ware. Weitet wurde vorgeschlagen, das Anwendungsgebiet der Bestimmung einzuengen. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung versteht unter Warenfälschung eine Täuschungshandlung, mittels der versucht wird, einen Wert vorzuspiegeln, den eine Sache in Wahrheit nicht besitzt! l9). Unserer Meinung nach besteht keine Notwendigkeit, von dieser grundsätzlichen Auffassung abzuweichen. Als betrugsähnlicher Tatbestand stellt die Warenfälschung eine strafbare Handlung gegen das Vermögen dar. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass der Käufer nicht eine Ware erhält, die er nur ±u einem niedrigeren Preis oder überhaupt nicht zu erwerben bereit gewesen wäre, wenn sie ihm nicht in irreführender Verpackung, Aufmachung oder Bezeichnung angeboten worden wäre120). Entscheidend ist demnach, ob durch die Aehnlichkeit mit der echten Ware einer höherer Wert als der wahre Handelswert vorgespiegelt wird121). Man kann davon ausgehen, dass selbst eine qualitativ gute Nachahmung eines Markenartikels grundsätzlich immer einen geringeren Wert besitzt als das Original, denn der Kopie fehlt die wesentliche Eigenschaft, ein Markenartikel zu sein. Damit sind bekanntlich gewichtige Vorteile wie Kundendienst, Garantie oder ausgedehntes Verteilernetz verbunden.

Als wesentliche Neuerung sehen wir in Artikel 155 Absatz l StGB-E eine ausdrückliche Konkurrenzregelung vor, womit besagt wird, dass der Tatbestand der Warentalschung nur anwendbar ist, "sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist". Mit dem gesetzlichen Hinweis auf den subsidiären Charakter von Artikel 155 sollen Unsicherheiten, die sich insbesondere aus dem Verhältnis der Warenfälschung zum Betrug und Betrugsversuch ergeben, ausgeschlossen werden. Widersprüche zeigen sich auch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wonach der Artikel über die Warenfälschung dem Betrog vorgehen soll, wenn der Täter sich darauf beschränkt hat, das Opfer über die Echtheit der Ware zu täuschen122). Andrerseits lässt das Bundesgericht aber die einfache Lüge als Tatbestandsmerkmal des Betruges genügen, vorausgesetzt, dass die Ueberprüfung der unwahren Behauptung mit Schwierigkeiten verbunden wäre12^), was

119) Vgl. Rehberg (Anm. 98) S. 98 und Verweise.

  1. BGE 98 IV 191; V. Schwarzer, Warenfälschung (Art. 153 - 155 StGB, Schweizerische Juristische Kartothek (SJK) Nr. 1193 S. 1; E. Manin-Achard, Contrefaçon de marques et falsification de marchandises, in: Etudes de droit suisse et de droit comparé de la concurrence, publiées par l'Association suisse d'étude de la concurrence à l'occasion du 24e congres de la Ligue internationale du droit de la concurrence (13 au 17 sept. 1986) S. 128 f.

  2. BGE 98 IV 191, 101 IV 290, E. 3; Stratenwenh, (Anm. 6) § 11 Rz 27; Schwander (Anm. 120) S. 8 Ziffer 24.

  3. BGE 72 IV 168, E. 5 und 170, E. 7; BGE 97 IV 65, E. 7; BGE 98 IV 195, E. 4.

  4. BGE 72 IV 13, 74 IV 151, E. 1.

häufig bei Warenfälschungen der Fall sein dürfte. Weiter verhindert die Subsidiaritätsldausel, dass die mildere Strafdrohung von Artikel 155 StGB-E der härteren Bestrafung des Betruges vorgeht!^) Dies kann beispielsweise auch bei der Falschsignierung von Bildern von Bedeutung sein. In der Praxis wird der gesetzliche Vorrang von Artikel 146 StGB-E (Betrug) die Anwendung des Warenfälschungstatbestandes auf die Fälle des Inverkehrbringens gefälschter Waren künftig erheblich einschränken. Gleichwohl ist das "in-Verkehr-bringen" auch in Artikel 155 StGB-E weiterhin unter Strafe zu stellen, weil sonst jene Fälle straflos bleiben, in denen kein Vermögensschaden entstanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkaufspreis der Ware deren wirklichem und nicht dem durch Anschein vorgespiegelten Preis entspricht, also in Fällen, in denen der Täter nur ein besonders günstiges Angebot vorspiegelt, ohne einen Vermögensschaden zu beabsichtigen. Die Subsidiaritätsklausel wurde in der Vernehmlassung begrüsst.

In subjektiver Hinsicht verlangt der neue Artikel 155 wie das geltende Recht neben dem Vorsatz, dass der Täter von allem Anfang an auf die Täuschung in Handel und Verkehr sinnt. Damit scheiden alle Fälschungen und Nachahmungen, die zu rein privaten Zwecken erfolgen, aus. Da mit der Täuschungsabsicht logischerweise auch vorausgesetzt wird, dass der Täter in Verkehr gebrachte Falschware als echt, unverfälscht oder vollwertig ausgeben muss, wird dies - abweichend vom geltenden Artikel 154 StGB - im neuen Artikel 155 nicht mehr ausdrücklich gesagt. Wenn der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass es sich um eine Nachahmung handelt, ist der Tatbestand der Warenfälschung demnach weiterhin nicht erfüllt.

Die Uhrenindustrie würde es vorziehen, wenn im Gesetzestext nicht ausdrücklich von einer Täuschungsabsicht "in Handel und Verkehr" gesprochen würde. Mit dieser Einschränkung bleibt ihrer Meinung nach eine neue Form des Inverkehrbringens gefälschter Ware unbestraft. Diese bestehe darin, dass eine grosse Anzahl von Privatpersonen eingeschaltet werde, von denen jede eine kleine Menge gefälschter Ware in ihrem Bekanntenkreis abzusetzen habe. Wir sind jedoch der Meinung, dass ein Verzicht auf die Worte "in Handel und Verkehr" zu weit geht und zu unerwünschten Auswirkungen führt. Denn ohne diese Begrenzung würde selbst strafbar, wer ohne jede Täuschungsabsicht Kopien herstellt oder Substanzen verändert. Gedacht ist beispielsweise an den Kunstsammler, der Kopien zur Ergänzung seiner Sammlung anfertigen lässt oder an den Chemiker, der Versuche aus rein wissenschaftlichen Gründen unternimmt. Der Private, der wissentlich Nachahmungen erwirbt und diese dann als echt an seine Freunde und Bekannten verkauft, ist entweder wegen Betruges oder wegen Inverkehrbringens gefälschter Ware strafbar. Die Ware kann ausserdem eingezogen werden, wenn das Risiko besteht, dass sie erneut zum Zwecke der Täuschung als echt in Verkehr

124) Schon nach geltendem Recht soll nach einigen Autoren Artikel 148 dem Artikel 154 vorgehen; vgl. hiezu Trechsel (Anm. 15) Artikel 154 Note 7, S. 480 und Verweise.

gebracht wird12^). in solchen Fällen geht der strafrechtliche Schutz sogar noch weiter; selbst derjenige, der die Ware ursprünglich als Nachahmung verkauft hat, macht sich als Mittäter oder Teilnehmer strafbar, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie als echt weiterverkauft werden würde12*"). Dagegen besteht keine Veranlassung, den strafrechtlichen Schutz auch auf die Waren auszudehnen, die als Nachahmung erworben und auch als solche weiterverkauft werden.

Absatz 2 regelt die gewerbsmässige Begehung und erhöht die Strafdrohung - bisher Gefängnis bis zu einem Monat und Busse - auf Gefängnis schlechthin, wiederum unter Vorbehalt der Strafbestimmungen, die eine höhere Sanktion vorsehen. Im Hinblick auf den neuen Artikel 172bis StGB-E kann auf die ausdrückliche Erwähnung der Busse verzichtet werden. Entgegen dem Vorschlag der Expertenkommission haben wir auf die obligatorische Veröffentlichung des Urteils im Falle von gewerbsmässiger Warenfälschung verzichtet. Damit berücksichtigen wir die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik und folgen dem Postulat von Nationalrat Nänny vom 18. März 1975127), in dem wir aufgefordert wurden zu prüfen, ob es im Rahmen dieser Strafrechtsrevision nicht angezeigt wäre, die obligatorische Veröffentlichung des Urteils als Massnahme bei verschiedenen Straftaten abzuschaffen, wie dies hinsichtlich der Straftaten gegen das Strassenverkehrsgesetz bereits geschehen sei. Die Kritik inbezug auf diese Massnahme scheint uns gerechtfertigt. Es ist erwiesen, dass die Massnahme als Mittel zur Generalprävention ihren Zweck verfehlt. Als Sanktion, die den Schuldigen - und seine Angehörigen - anprangert und damit demütigt128), passt sie nicht mehr in unsere Zeit. Ausserdem besteht keine Veranlassung, in einer Bestimmung des Besonderen Teils ausdrücklich eine Massnahme vorzusehen, die systematisch in den Allgemeinen Teil gehört und dort auch bereits existiert (Art. 61 StGB). Aus denselben Gründen verzichten wir darauf - und hier folgen wir der Meinung der Expertenkommission - die fakultative Urteilsveröffentlichung im Falle von Einfuhr und Lagerung gefälschter Ware ausdrücklich zu nennen.

Wir schlagen ausserdem vor, entgegen dem geltenden Recht auf die Bestrafung des fahrlässigen Inverkehrbringens von gefälschten Waren zu verzichten. Einige Vernehmlasser haben aus Gründen der Beweisführung verlangt, man solle die fahrlässige Begehung beibehalten129). Diese Auffasung

  1. BGE 85 IV 22; Schwander (Anm. 120) S. 20 Ziffer 30.

  2. Vgl. vorne Ziffer 11.

  3. H. Dubs, Urteilspublikation, in: Zeitschrift für Strafrecht (ZStR) 87 (1971) 405; H. Schultz, Bemerkungen zur Revision der Strafbestimmungen des SVG, in: Schweizerische Juristenzeitung (SJZ) 1974 S. 69.

  4. Gleicher Meinung Hesse (Anm. 116).

können wir nicht teilen. Prozessuale Probleme sind grundsätzlich kein hinreichendes Motiv, um eine materielle Bestimmung zu rechtfertigen. Im übrigen setzt der neufomiulierte Tatbestand auch für die Strafbarkeit des Inverkehrbringens gefälschter Ware eine Täuschungsabsicht voraus, was die fahrlässige Begehung ohnehin ausschliesst.

Im weiteren wird im Entwurf entgegen der geltenden Regelung darauf verzichtet, die Einziehung ausdrücklich vorzusehen. Dies erübrigt sich angesichts der Regelung in Artikel 58 StGB, die zur Zeit ebenfalls überarbeitet wird.

Die Uhrenindustrie hat sich dahingehend geäussert, dass als geschütztes Rechtsgut im neuen Artikel 155 StGB-E nicht nur das Vermögen des Käufers, sondern auch dasjenige des Produzenten vorzusehen sei. Dies würde bedeuten, dass im Gesetzestext nicht nur von Täuschungsabsicht die Rede wäre, sondern auch von der Absicht, das gesellschaftliche Ansehen eines andern auszunützen. Wir halten eine derartige Ausdehnung des Tatbestandes nicht für angezeigt. Ausser dem Artikel über die Warenfälschung sind mehrere Spezialgesetze der Bekämpfung von Fälschungen und unerlaubten Nachahmungen gewidmet. Zu erwähnen sind an dieser Stelle das Gesetz über den Markenschutz (MSchG)130), das Gesetz über gewerbliche Muster und Modelle (MMG)131), sowie das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG)132). Artikel 24 MSchG133) erlaubt es, auf Antrag, strafrechtlich zu verfolgen, wer die Marke eines andern nachmacht oder so nachahmt, dass das Publikum irregeführt wird. Ebenso kann auf Antrag verfolgt werden, wer Erzeugnisse oder Waren, von denen er weiss, dass sie mit einer nachgemachten, nachgeahmten oder rechtswidrig angebrachten Marke versehen sind, verkauft, feilhält oder in Verkehr bringt. Die Artikel 24 und 25 MMG gewährleisten den Urhebern gewerblicher Muster und Modelle einen ähnlichen Schutz. Desgleichen wird durch Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 23 UWG derjenige mit Strafe bedroht, der vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, indem er Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren eines anderen herbeizuführen. Diese Bestimmungen, die teilweise un-

  1. SR 232.11

  2. SR 232.12

  3. SR 241

133) Das Markenschutzgesetz vom 26. September 1890 (MSchG) wird revidiert. Der Entwurf unterscheidet bei den Strafbestimmungen zwischen der Verletzung des Rechts auf die Marke und deren betrügerischer Verwendung. Die Strafandrohungen werden für diese beiden Tatbestände (wie auch für die übrigen Tatbestände) wesentlich verschärft; der gewerbsmässige Tätet; soll von Amtes wegen verfolgt werden; vgl. die Botschaft in BB1 1991 I l ff., insb. S. 76.

tereinander sowie mit dem neuen Artikel 155 StGB-B in echter Konkurrenz stehen134) bieten dem Produzenten als Ergänzung zu Artikel 155 StGB-E einen hinreichenden Schutz. Es erübrigt sich daher, den vorliegenden Artikel in der gewünschten Weise zu ergänzen. Auf dem Gebiete der Nahrungsmittel sei noch Artikel 38 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr von Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen (LMG)135) erwähnt, der gleichzeitig mit dem neuen Artikel 155 StGB-E zur Anwendung kommen kann, da er im Unterschied zu diesem die Gesundheit schützt136). Dagegen ist Artikel 41 LMG nur subsidiär zu Artikel 155 StGB-E anwendbar137).

213.22 Art. 156 Erpressung und Chantage

(156)

Hinter den vorgeschlagenen Aenderungen am geltenden Artikel 156 steht das Bestreben nach Vereinfachung des Tatbestandes sowie der Wunsch nach Anpassung an die Straftestimmungen des Betruges (Art. 146 StGB-E) und der Nötigung (Art. 181 StGB).

Die bestehende Vorschrift unterscheidet in Ziffer l Absatz l und 2 zwischen der eigentlichen Erpressung und der "Chantage", obwohl letztere offensichtlich nur ein Unterfall der Erpressung ist. Denn auch die Ankündigung, man werde etwas bekanntmachen, was dem Opfer nachteilig ist, stellt eine Drohung im Sinne von Ziffer l Absatz l dar138). Die "Chantage" wird im geltenden Recht nur erwähnt, um allfällige Zweifel an deren Strafbarkeit auszuschliessen139). Wir sind jedoch der Meinung, dass der gesetzliche Hinweis auf die Strafbarkeit der "Chantage" überflüssig ist und aus diesem Grund ersatzlos gestrichen werden kann. Entgegen den Befürchtungen von einigen wenigen Vemehmlassecn wird das Anwendungsgebiet von Artikel 156 mit der vorgeschlagenen Streichung in keiner Weise eingeschränkt, sondern lediglich der Wortlaut des Artikels gerafft. Um klarzustellen, dass die "Chantage" trotz der vorgesehenen Kürzung weiterhin strafbar ist, schlug die Expertenkommission vor, das deutsche Marginale mit diesem Ausdruck - in Parallele zur französischen Fassung des geltenden Rechts - zu ergänzen. Die Aenderung wurde von zahlreichen Vernehmlas-

  1. Vgl. z.B. sem. jud. 1986 51 ff.; ferner Martin-Achard (Anm. 120) S. 129. Idealkonkurrenz zwischen Artikel 154 StGB und 24 MSchG anerkennt BGE 101IV 40 = JdT 1977 IV 15.

  2. SR 817.0

  3. Schwander (Anm. 120) S. 13. f. Ziffer 42.

  4. Schwander (Anm. 120) S. 14. Ziffer 43.

  5. Vgl. V. Delnon, Die Erpressung (Art. 156 Ziff. l Abs. l StGB), Diss. Zürich 1981 S. 1.

  6. Vgl. namentlich Logoz (Anm. 103) Artikel 156 S. 178 Ziffer 1.

sern kritisiert. Wir übernehmen deshalb die bisherigen Bezeichnungen, wonach Artikel 156 im deutschen Gesetzestext als "Erpressung" und in der französischen Fassung als "Extorsion et chantage" betitelt ist.

Der geltende Artikel 156 nennt als Tatmittel Gewalt, schwere Drohung oder ein anderes Mittel, durch welches das Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wird. Der Begriff der Widerstandsunssthigtelt bereitet beim Tatbestand der Erpressung Schwierigkeiten, da - im Unterschied zum Raub - das Opfer noch in der Lage sein muss, dem Täter einen Vermögensvorteil zu gewähren*™). Wir haben uns deshalb in Uebereinstimmung mit dem Expertenvorschlag entschieden, im neuen Gesetzestext auf die Generalklausel der Widerstandsunfähigkeit zu verzichten.

Die Revision bietet Gelegenheit, den Artikel redaktionell zu überarbeiten und ihn den Bestimmungen über den Betrug und die Nötigung anzugleichen. Während beim Betrug schon der Eintritt eines Vermögensschadens genügt, ist nach dem geltenden Wortlaut von Artikel 156 die Erpressung erst mit dem Eintritt der Bereicherung vollendet^!). Nach herrschender Lehre gibt es für die Differenz keinen sachlichen Grund. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, diese gesetzliche Ungereimtheit zu beseitigen und in Artikel 156 gleich wie in Artikel 146 StGB-E die Bereicherungsabsicht des Täters vorauszusetzen. Ferner wurde aus dem Betrugstatbestand auch die Formulierung übernommen, wonach der Täter jemanden "zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt". In Anlehnung an die Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung streichen wir im geltenden Artikel 156 das Tatmittel "schwere Drohung" und ersetzen es durch die konkretere Voraussetzung "Androhung ernstlicher Nachteile". Bezüglich der Gewalt ist darauf hinzuweisen, dass sie sich im Rahmen der Tatvariante von Ziffer l nurmehr gegen eine Sache richten darf; denn bei Gewaltanwendung gegen eine Person kommt stets Ziffer 3 zur Anwendung.

Im Vernehmlassungsverfahren wurden die vorgeschlagenen redaktionellen Aenderungen in Ziffer l grundsätzlich nicht kritisiert.

Artikel 156 Ziffer 2 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht, wurde aber sprachlich verbessert. Hinsichtlich der Sanktionen kann wegen der Einfuhrung des neuen Artikels 172bis StGB-E auf die Busse verzichtet werden.

Die neue Ziffer 3 unterstellt die räuberische Erpressung den für den Raub und qualifizierten Raub angedrohten Strafen. Diese Form von Erpressung liegt vor, wenn der Täter gegen eine Person Ge-

  1. Vgl. hiezu Stratenwerth (Anm. 6) § 12 Rz 5.

  2. Vgl. namentlich Stratenwerth (Anm. 6) § 12 Rz 6.

walt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Lehen bedroht. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung kann eine viel kritisierte Gesetzeslücke geschlossen werden, bereitet doch nach geltendem Recht die Abgrenzung zwischen Erpressung und Raub grösste Schwierigkeiten'^) Als Beispiel sei der umstrittene Fall erwähnt, in dem der Täter das Opfer mit vorgehaltener Waffe zwingt, ihm den Schlüssel eines Safes auszuhändigen oder dessen Nummernfcombination preiszugeben. Mit der neuen Ziffer 3 kann die herrschende Praxis aufgegeben werden, wonach die Straftat, die nicht nur den Tatbestand der Erpressung, sondern auch eine der in Artikel 139 Ziffern 2 und 3 StGB umschriebenen Tatbestandsvarianten des qualifizierten Raubes erfüllt, mit den hier vorgesehen Straftaten geahndet wird. Der Vorschlag, die qualifizierte Erpressung in den neuen Artikel 156 aufzunehmen, wurde in der Vernehmtassung gutgeheissen.

Eine weitere Neuerung wird in Ziffer 4 vorgeschlagen. Gemäss Entwurf soll mit Zuchthaus bestraft werden, wer "mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht", droht. Allgemein bekannt sind die erpresserischen Drohungen, Lebensmitte) zu vergiften oder ein Flugzeug in die Luft zu sprengen, falls das geforderte Lösegeld nicht bezahlt werde. Beispiel der zweiten Tatvariante sind etwa Drohungen, kunstgeschichtlich wertvolle Bauten oder wichtige Anlagen wie Brücken und Wasserleitungen zu zerstören. Die Strafdrohung des qualifizierten Tatbestandes ist Zuchthaus ohne Angabe von Höchst- oder Mindestmass. Dem Richter wird damit bewusst die Möglichkeit zugestanden, die Strafe nach Ermessen aufgrund der Schwere der verübten Tat auszusprechen. Ziffer 4 ist in der Vernehmlassung ohne jede Opposition gutgeheissen worden.

213.23 Art. 157 Wucher

(157)

Der geltende Artikel 157 erfährt keine inhaltlichen Aenderungen. Mit der vorgeschlagenen Fassung soll allein der Straftatbestand des Wuchers genauer umschrieben und damit für die Praxis leichter anwendbar gemacht werden. In Ziffer l wird im deutschen Text der Begriff "Notlage" durch den umfassenderen Ausdruck "Zwangslage" ersetzt, wogegen in der französischen Fassung der Ausdruck "gêne" beibehalten werden kann. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass der Grund der Unterlegenheit nicht ausschliesslich wirtschaftlicher Natur sein muss^S) ]}er schwer einzugrenzende Begriff der Abhängigkeit wird ersatzlos gestrichen, da dieser Fall von Bedrängnis ohnehin

  1. Vgl. Stratenwenh (Anm. 6) § 12 Rz 4 und Noli (Anm. 70) S. 219.

  2. Vgl. BGE 70 IV 204 und insbesondere BGE 82 IV 150, E. 2c, der den Begriff der "Notlage" in einem weiten Sinne als "Zwangslage" auslegt.

eine besondere Form der Zwangslage darstellt. In Uebereinstimmung mit der Expertenkommission schlagen wir vor, die vom geltenden Recht genannten Eigenschaften der Geistesschwäche, der Charakterschwäche und des Leichtsinns, deren präzise Umschreibung kaum möglich ist, durch den Ausdruck "beschränktes Urteilsvermögen" zu ersetzen. In der Vemehmlassung wurde darauf hingewiesen, dass diese Formulierung in Zukunft zu vermehrten Anträgen auf psychiatrische Gutachten führen könnte. Wir halten diese Befürchtung für unbegründet, da im Gegenteil die vorgeschlagene Umschreibung wesentlich genauer ist als die bisherige,

Gemäss geltendem Recht ist der Tatbestand des Wuchers erfüllt, wenn sich der Täter für eine eigene Vermögensleistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die mit der Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dieses Erfordernis hat in der Praxis heikle Abgrenzungsprobleme gestellt. Der Entwurf will deshalb klarstellen, dass es sich um ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen den ausgetauschten Leistungen handeln muss, was heisst, dass das Verhältnis zwischen Preis und Leistung nicht dem realen Marktwert entspricht. Damit soll hervorgehoben werden, dass das finanzielle Risiko, welches ein Geschäftsmann beim Vertragsabschluss eingeht, gebührend berücksichtigt werden muss. So ist beispielsweise ein hoher Zinssatz dann nicht als Wucher zu betrachten, wenn der Kreditnehmer stark verschuldet ist. In der Vemehmlassung wurde diese neue Formulierung allgemein begrüsst.

Ziffer l Absatz 2 über den Erwerb und die Veräusserang einer wucherischen Forderung bleibt praktisch unverändert. Gestrichen wurde in Uebereinstimmung mit dem Expertenentwurf einzig die Wendung "in Kenntnis des Sachverhalts". Sie ist überflüssig, weil die Tat nur vorsätzlich begangen werden kann und sich der Vorsatz auf den wucherischen Charakter der Forderung beziehen muss.

In Ziffer 2 wird nach geltendem Recht mit Zuchthaus bis zu zehn lahren und Busse bestraft, wer den Wucher gewerbsmässig begeht oder "jemanden wissentlich dem wirtschaflichen Ruin zuführt". In Uebereinstimmung mit den Experten schlagen wir vor, die zweite Tatvariante ersatzlos zu streichen, da sie sich als praktisch bedeutungslos erwiesen hat. Vielmehr dürfte ein Gläubiger alles Interesse daran haben, dass sein Schuldner zahlungsfähig bleibt. Diese Streichung ist von keinem Vernehmlasser beanstandet worden.

Das Strafmass des geltenden Rechts wird unverändert übernommen. Auf die Androhung von Busse wird hingegen verzichtet, da der neue Artikel 172bis StGB-E dem Richter allgemein diese Möglichkeit zugesteht, mit Freiheitsstrafen Bussen zu verbinden.

In der Vemehmlassung wurde die Frage aufgeworfen, wie der Fall einer Schenkung, die unter Ausnutzung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des mangelnden Urteilsvermögens einer Person er-

langt wird, zu beurteilen sei. Gemäss Lehre und Rechtsprechung144) ist bei der Schenkung mangels Austausch von Leistung und Gegenleistung Wucher unmöglich; Wer die Schwächen einer Person ausnutzt, um sich Geschenke machen zu lassen, erfüllt die in diesem Artikel 157 genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Unserer Ansicht nach drängt sich die Schaffung eines strafrechtlichen Spezialtatbestandes nicht auf, da die ausschliessliche Anwendbarkeit des Wuchers auf entgeltliche Vertragsverhältnisse bisher nicht in Frage gestellt wurde. Im übrigen erachten wir den Schutz, den das Zivilrecht (Art. 21 OR, Uebervorteilung) für diese Fälle gewährt, als ausreichend.

213.24 Art. 158 Ungetreue Geschäftsbesorgung

(159)

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung - bisher Artikel 159 und neu 158 - gehört ebenfalls zu den wesentlichen Bestimmung gegen die Wirtschaftskriminalität. Die von uns vorgeschlagenen Aenderungen sollen das verpönte Verhalten genauer umschreiben und bestehende Lücken der geltenden Strafbestimmung schliessen.

Die Neufassung des Artikels 158 StGB-E unterscheidet zwei Formen von ungetreuer Geschäftsbesorgung, nämlich einen Treubruchs- (Ziff. 1) und einen Missbrauchstatbestand (Ziff. 2). Während im ersten Fall die Verletzung einer Vermögensfürsorgepflicht unter Strafe gestellt wird, ist es im zweiten Fall der Missbrauch einer Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis. Gemäss der zweiten Tatvariante ist der Kassenführer eines Vereins, der aus der Vereinskasse eigene Schulden bezahlt, genauso strafbar wie derjenige, der bevollmächtigt wurde, in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ein Rechtsgeschäft abzuschliessen und sich bei dieser Gelegenheit auf Kosten des Auftraggebers bereichert. Selbst wenn die Fälle des Missbrauchs einer Vertretungs- oder Verfügungsberechtigung relativ selten sind, rechtfertigt sich diese Tatvariante, weil damit die Ausdehnung des Treubruchtatbestandes verhindert werden kann.

Die neue Umschreibung des Straftatbestandes führt dazu, das Marginale zu ändern und nicht mehr von ungetreuer Geschäftsführung zu sprechen sondern von ungetreuer Geschäftsieiorg«^. Die französische Fassung bedarf keiner Aenderung.

Im Gegensatz zur geltenden Strafbestimmung, welche nur im Randtitel und im dritten Absatz darauf hindeutet, wer als Täter in Frage kommen kann,145) enthält der Entwurf eine genaue Bezeichnung

145) Vgl. StratenwertH (Anm. 6) § 14 Rz 6; Rehberg (Anm. 98) S. 108 Ziffer 1.1.

des Täterkreises. Gemäss Ziffer l macht sich strafbar, "wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit beauftragt ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen ...". Der Begriff des Rechtsgeschäfts geht insoweit über den engeren Begriffs des Vertrages hinaus, als damit auch Rechtsverhältnisse erfasst werden, deren Verpflichtung sich beispielsweise aus den Staruten einer juristischen Person ergeben. Inhaltlich neu an dieser Formulierung ist, dass als Täter auch in Frage kommt, wer mit der Beaufsichtigung der Verwaltung fremden Vermögens und nicht nur mit der Verwaltung selbst betraut ist. Dabei können sich ebenso gut Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft wie Mitglieder einer Vormundschaftsbehörde, die im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion handeln, wegen Treubruchs strafbar machen. Aber auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag kommt als Täter in Frage. Als Beispiel sei der Vermögensverwalter genannt, der über den Tod seines Auftraggebers hinaus ohne Vollmacht zum Schaden der Erben wirtschaftet, oder der Fall eines Erben, der über ein in Wertpapieren angelegtes Vermögen zum Nachteil seiner Miterben verfugt. Die von den Experten übernommene Ausdehnung des Täterkreises auf den Geschäftsführer ohne Auftrag erlaubt auch, Fälle zu erfassen, die nach geltendem Recht weder unter den Tatbestand des Betruges noch unter den der Veruntreuung fallen. Das Erfordernis der unabhängigen Verwaltung wird durch unseren Vorschlag ebenfalls nicht in Frage gestellt. Einige Vernehmlasser äusserten sich kritisch zu den vorgeschlagenen Neuerungen. Unsere Ausführungen dürften schliesslich allfdllige Bedenken zerstreuen. Im Unterschied zum geltenden Artikel 159 StGB bringt der Entwurf deutlich zum Ausdruck, dass die Tathandlung in der Verletzung der durch die besondere Stellung begründeten Pflichten besteht. Dieser gesetzliche Hinweis ist insofern von grösster Bedeutung, als damit verhindert werden soll, dass sich derjenige, der fremde Geschäfte verwaltet, nicht schon allein wegen defizitärer Geschäftsführung strafbar macht. Gerade in kaufmännischen oder industriellen Unternehmungen

dürfen die Geschäftsführer nicht alleine wegen riskanten Dispositionen einer Strafverfolgung ausgesetzt werden. Eine Strafverfolgung lässt sich nur rechtfertigen, wenn Risiken gewagt werden, welche ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation niemals eingehen würde. Wie im geltenden Recht, kann die Tathandlung sowohl im Abschliessen eines Rechtsgeschäftes als auch im faktischen Handeln zum Nachteil eines fremden Vermögens bestehen'46)

Der Missbrauchstatbestand in Ziffer 1 nennt als Täter, wem durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft die Ermächtigung eingeräumt wurde, jemanden zu vertreten. Im Unterschied zum geltenden Artikel 159, bringt der Entwurf deutlich zum Ausdruck, dass die Tat-

146) Für Beispiele faktischen Handelns zum Nachteil des fremden Vermögens siehe: BGE 8l IV 278, E. 2a (Einsetzung von Angestellten und Betriebsmitteln der vertretenen Firma zu persönlichen Zwecken), BGE 102 IV 93, E. le (Herstellung von schlechter Ware bzw. Zulassen, dass diese verdirbt).

Handlung auch darin bestehen kann, dass der Täter die ihm erteilte Ermächtigung zur Vertretung eines andern missbraucht. Missbrauchen bedeutet, dass der Täter die Ermächtigung verwendet, um ein Rechtsgeschäft abzuschliessen, welches nicht den zu wahrenden Interessen des Vertretenen entspricht. Die Tat ist ebenfalls erst mit dem Eintritt eines Vermögensschadens beim Vertretenen vollendet. Beispiele zum Missbrauchstatbestand wurden bereits bei der Abgrenzung zum Treubruch zitiert.

Bei der in Ziffer 2 definierten Straftat stellt die Bereicherungsabsicht eine notwendige Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes dar. Beim Treubruch dagegen ist der Grundtatbestand auch ohne Bereicherungsabsicht erfüllt. Einige Vernehml asser haben diesen Unterschied kritisiert und verlangt, dass auch im Fall des Missbrauchs einer Vertretungsbefugnis auf die Bereicherungsabsicht verzichtet werde. Aus wesentlichen Gründen halten wir an unserem Vorschlag fest. Wie die Expertenkommission in ihrem erläuternden Bericht festgestellt hat, besteht unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten keine Veranlassung, ein solches Verhalten strafrechtlich zu erfassen, wenn keine Bereicherungsabsicht gegeben ist. Mit dieser Lösung bleiben wir in Uebereinstimmung mit dem Grundschema von Artikel 314 StGB (Ungetreue Amtsführung), der einen Spezialfall der ungetreuen Geschäftsführung mit Bereicherungsabsicht sanktioniert. Sowohl beim Treubruch als auch beim Missbrauchstatbestand ist das Delikt erst mit der Verursachung eines Vermögensschadens vollendet. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt für den Erfolgseintritt nicht.

Die Expertenkommission hatte in ihrem Entwurf folgende Strafen vorgeschlagen: Beim einfachen Treubruch ohne Bereicherungsabsicht (Ziff. l Abs. 1) Gefängnis schlechthin, beim qualifizierten Treubruch mit Bereicherungsabsicht (Ziff. l Abs. 2) Zuchthaus bis zu zehn Jahren und beim Missbrauchstatbestand (Ziff. 2) Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. In der Vemehmlassung ist die Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus in Ziffer l Absatz 2 mehrfach kritisiert worden. Nach eingehender Prüfung haben wir uns entschlossen, das Höchstmass auf fünf Jahre herabzusetzen. Es scheint uns angezeigt, den allzu grossen Unterschied zwischen den Strafdrohungen des einfachen Tatbestandes von Ziffer l Absatz J und des qualifizierten Tatbestandes von Ziffer l Absatz 2 zu vermindern und damit gleichzeitig die Sanktion dieser Straftat mit derjenigen des Betruges (Art. 146 StGB-E) und dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB- E) in Einklang zu bringen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass durch die Zuchthausstrafen von Ziffer l und 2 die normale Verjährung der Strafverfolgung auf zehn Jahre (anstatt fünf) und die absolute Verjährung auf 15 Jahre (anstatt siebeneinhalb) erhöht werden.

Die ungetreue Geschäftsbesorgung stellt nicht nur ein Begehungsdelikt dar. Sie kann auch durch Unterlassung begangen werden. Als Beispiel erwähnt sei der Fall eines Verwaltungsorgans oder Stiftungsrates einer Personalfursorgeeinrichtung, die es unterlassen haben, das Vermögen der Stif-

timg in geeigneter Weise anzulegen, indem sie beispielsweise die von Artikel 89bis Absatz 4 Zivilgesetzbuch geforderte Vorsicht vermissen lassen.

Am Wortlaut von Ziffer 3, wonach die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt wird, wurde ausser dem Ausdruck "Geschäftsbesorgung" anstelle von "Geschäftsführung" nichts geändert.

213.25 Verleitung zur Spekulation

058: Aufhebung)

In Anlehnung an den Expertenvorschlag sehen wir aus folgenden Gründen die Aufhebung des geltenden Artikels 158 StGB vor:

Erstens ist er lückenhaft; denn er schliesst Vergehen an den Devisenmärkten nicht ein. Seit dem Uebergang zu einem System freier Wechselkurse (1973) nahm aber die Volatilität der Kurse an den internationalen Devisenmärkten zu, was zusätzliche Möglichkeiten für spekulative Geschäfte schuf. Es kommt hinzu, dass die wichtigsten westlichen Industriestaaten keine Devisenbewirtschaftung mehr kennen. Die Devisenmärkte haben sich daher fundamental gewandelt. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass zur Zeit des Erlasses von Artikel 158 StGB die Devisenspekulation im heutigen Sinne gar nicht existierte. Jedenfalls aber war eine Teilnahme nichtprofessioneller Privatanleger ausgeschlossen. Zum anderen wird die Vorschrift kaum angewendet. Das liegt vermutlich nicht zuletzt daran, dass es schwierig ist, die Erfüllung des Tatbestandes nachzuweisen. Denn die Terminologie "Spekulation" hat einen moralisierenden Unterton und ist weder juristisch noch ökonomisch definierbar. Ferner bereiten verschiedene andere Tatbestandselemente wie das Missverhältnis zwischen Vermögen und Risiko, der Vermögensvorteil des Täters sowie das Verleiten zur Spekulation Probleme. Schliesslich überzeugt das von einigen Vernehmlassern geltend gemachte Argument nicht, die Bestimmung übe eine vorbeugende Wirkung aus, indem sie unseriöse Anlageberatung hemme. Denn die berufsmässigen Anlageberater können sich leichtfertige Anlageberatung gar nicht leisten.

Indessen soll Artikel 158 StGB nicht ersatzlos aufgehoben, sondern in absehbarer Zeit durch eine neugestaltete Bestimmung im Rahmen einer Bundesregelung des Effektenmarktes bzw. der Finanzmarktdienstleistungen ersetzt werden.

Die folgenden Ausführungen zeigen, dass ein solcher Regelungsbedarf besteht: In jüngster Zeit musste die Erfahrung gemacht werden, dass gewerbsmässige Betrugsunternehmen von der Schweiz aus Tausende von Investoren aus dem Ausland mit exorbitanten Renditeversprechen köderten. Zwar

handelte es sich dabei um Betrugsdelifcte, doch wurden die Anleger unter Angabe fantastischer Gewinnerwartungen zu Investitionen verleitet. Wurde man über eine Bestimmung mit entsprechend weiterentwickeltem Inhalt von Artikel 158 StGB verfugen, wäre in solchen Fällen die Verleitung zur Spekulation einfacher als der Tatbestand des Betrugs festzustellen, da die Betrugsunternehmen im Aktienmarkt nur sehr kurz aktiv sind. Dabei wäre wichtig, dass die neue Bestimmung behördliche Untersuchungen rechtzeitig, d.h. bereits in der Phase der ersten Kontaktaufnahme (durch sogenannte "Investmentletters") zu den Kunden, ermöglichen würde.

Femer sei darauf hingewiesen, dass ein grosser Teil der Anlageberater, Broker und Wertpapierhändler weder als Bank noch als Finanzgesellschaft dem Bankengesetz unterstellt sind. Auch angesichts der Bedeutung dieser Finanzmarfctdienstleistungen ausserhalb des eigentlichen Bankgeschäfts empfiehlt es sich, die Aufnahme einer Ersatz-Bestimmung für Artikel 158 StGB in ein neu zu schaffendes Spezialgesetz über Finanzmarktdienstleistungen zu prüfen.

Ein wichtiger Grund für eine Verstärkung des Anlegerschutzes im Bereich der Finanzmarktdienstleistungen ist schliesslich der internationale Aspekt. Die Schweiz wird im Ausland als Folge der erwähnten Betrugsfälle zunehmend einer laschen Überwachung des Geschehens in Teilen des Finanzsektors bezichtigt. Gleichzeitig unternehmen beispielsweise Grossbritannien und die Bundesrepublik Deutschland Anstrengungen, das Teilnehmerverhalten im gesamten Finanzdienstleistungssektor zeitgemäss zu regulieren. Ferner wird bereits in der Empfehlung der EG-Kommission vom 25. Juli 1977 über das Verhalten im Wertpapierhandel im zweiten allgemeinen Prinzip gefordert, dass der Anleger vollständig, genau und verständlich informiert werden muss.

213.26 Art. 159 Missbrauch von Lohnabzügen

(neu)

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung147) macht sich der Arbeitgeber, der in Verletzung einer mit dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung Lohnabzüge nicht bestimmungsgemäss in dessen Interesse verwendet, der Veruntreuung schuldig. Diese Rechtsprechung ist in der Lehre einhellig abgelehnt worden'48). Kritisiert wurde die Annahme des Gerichts, die zurückbehaltenen Lohnsummen seien dem Arbeitgeber anvertraut gewesen, obwohl ihm diese Lohnsummen vom Arbeitnehmer gar nie übertragen worden waren. Ueberdies dürfte der Arbeitgeber in einem solchen Fall kaum wegen ungetreuer Geschäftsführung zu bestrafen sein, weil man ihm schwerlich die Eigenschaft des

  1. BGE 94 IV 137 ff.

  2. Rehberg (Anm. 98) S. 59 Ziffer 2.113 Bst. a; Trechsel (Anm. 15) Artikel 140 Note 14.

Geschäftsführers zuerkennen kann. Da ein solches Verhalten zweifellos unter Strafe gestellt zu werden verdient, schlagen wir Ihnen mit Artikel 159 einen neuen Tatbestand vor.

Die neue Bestimmung ist als Sonderdelikt ausgestaltet; als Täter kommt nur ein Arbeitgeber in Frage. Arbeitgeber ist, wer von einer Person, die sich seinen Weisungen unterzieht, Arbeit entgegennimmt und sich zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet 1 ^). Auf diese Einschränkung hätte eine Minderheit von Vernehmlassern verzichten wollen. Wir halten sie jedoch für notwendig. Die neue Vorschrift soll den Arbeitnehmer schützen, weil sich dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber befindet. Ueberdies kann es nicht darum gehen, den Anwendungsbereich der Bestimmung auf jegliche Rechtsbeziehungen zwischen zwei Vertragspartnern auszudehnen, von denen sich der eine gegenüber dem anderen verpflichtet, eine Geldsumme zugunsten eines Dritten zurückzubehalten.

Der Arbeitgeber wird nur dann Täter, wenn er verpflichtet ist, sowohl einen Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers vorzunehmen als auch die zurückbehaltene Summe dem Empfanger auszurichten, für den sie bestimmt ist. Diese zweifache Verpflichtung wird sich meist aus einer vertraglichen Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, beispielsweise im Hinblick auf Akontozahlungen zur Rückerstattung eines Darlehens oder zur Abtragung der Raten eines Teilzahlungskaufs. Sie kann auch in einem Gesamtarbeitsvertrag begründet sein, oder auf einer behördlichen Anweisung - einem gerichtlichen Zahlungsbefehl etwa oder einer Lohnpfändung durch das Konkursamt - beruhen. Nach der vorgeschlagenen Formulierung obliegt daher dem Arbeitgeber eine Verpflichtung, die zurückbehaltenen Lohnzahlungen für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beitrage oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden.

Das strafbare Verhalten besteht darin, dass der Arbeitgeber den zurückbehaltenen Lohn nicht für den vorgesehenen Zweck, sondern zum Schaden des Arbeitnehmers in anderer Weise verwendet. Hingegen genügt es nicht, dass der Arbeitgeber, etwa aus Gründen der eigenen Zahlungsunfähigkeit, diese Summe dem Dritten nicht ausrichtet.

Die Bestimmung über den Missbrauch von Lohnabzügen ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Straftat ist erst vollendet, wenn die Verletzung der übernommenen Pflicht dem Arbeitnehmer einen Vermögensschaden verursacht hat. Da die Bestimmung darauf angelegt ist, das Vermögen des Arbeitnehmers zu schützen, ist diese Voraussetzung unerlässlich. Im Vernehmlassungsverfahren ist ihr denn auch zugestimmt worden. Das Verhalten des Arbeitgebers soll deshalb nur strafbar sein, wenn der Arbeitnehmer infolge des vorn Arbeitgeber vorgenommenen Abzuges nicht den vollen Lohn erhält, gleichzeitig aber dem Gläubiger gegenüber als Schuldner verpflichtet bleibt, obwohl der Ar-

149) Artikel 319 f. OR.

beitgeber die zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Beträge zurückbehalten hat. In der Folge ist der Arbeitnehmer in doppelter Hinsicht in seinem Vermögen geschädigt. Sind Lohnabzüge zur Deckung von Versicherungsprämien erfolgt, liegt eine Straftat nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichtentrichtung der Prämien durch den Arbeitgeber in seinen Versicherungsleistungen geschmälert wird. Auf diese Weise werden Lohnabzüge für Sozialversicherungen (AHV, obligatorische berufliche Vorsorge usw.) vom Anwendungsbereich des Artikels 159 StGB-E ausgenommen. In diesen Fällen wird nämlich der Arbeitgeber sowohl für seinen Anteil als auch für den Arbeitnehmeranteil Beitragsschuldner. Der Umstand, dass der Arbeitgeber den Beitrag für den Arbeitnehmer nicht bezahlt hat, gereicht diesem letzteren daher nicht zum Schaden. Auch auf fiskalischem Gebiet (z.B. Quellensteuer) kann der Arbeitnehmer nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Arbeitgeber die auf dem Lohn zurückbehaltenen Summen der Steuerbehörde nicht abgeliefert hat. Durch den notwendigen Schadenseintritt unterscheidet sich diese neue Vorschrift von den besonderen Stratbestimmungen des Suzialversicherangsrechts'^O)^ die von diesem Erfordernis absehen. Die Frage der Konkurrenz von Artikel 159 StGB-E mit den SpezialVorschriften im Sozialversicherungs- und Steuerrecht stellt sich nicht. In jenen Spezialbereichen gelangt Artikel 159 dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer keinen Vermögensschaden erlitten hat.

Als Strafe schlagen wir Gefängnis oder Busse vor. Die Gefängnisstrafe auf fünf Jahre anzuheben, wie es in der Vernehmlassung vereinzelt verlangt wurde, erscheint uns nicht angebracht.

Mit unserem Entwurf über den Missbrauch von Lohnabzügen sind wir inhaltlich dem Vorschlag der Expertenkommission gefolgt. Anregende Bemerkungen im Vernehmlassungsverfahren haben uns jedoch zu einigen redaktionellen Aenderungen an der Formulierung der Experten veranlasse

213.27 Art. 160 Hehlerei

(144)

Nach dem geltenden Artikel 144 macht sich der Hehler strafbar, wenn er die Wiedererlangung einer Sache, die dem Berechtigten durch strafbare Handlung entzogen wurde, erschwert oder verunmöglicht (Perpetuierungstheorie)!5!). Im neuen Artikel 160 wird der Unrechtsgehalt der Hehlerei im wesentlichen übernommen. Hingegen beseitigen wir mit unserer Neuformulierung verschiedene Un-

  1. Vgl. Artikel 87 AHVG und 76 BVG.

  2. Vgl. /. A. de Mestrui, Le recel de choses et le recel de valeurs en droit pénal suisse, Diss. Lausanne 1988, S. 70 ff. und dort zitierte Hinweise.

zulänglichkeiten der geltenden Regelung. Auf eine Ausdehnung der strafbaren Tathandlung zur Erfassung der Geldwäscherei wird verzichtet. In seiner Botschaft vom 12. Juni 1989 betreffend die Einführung von Strafbestimmungen über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften erläutert der Bundesrat ausführlich, weshalb er von dieser Möglichkeit absieht152).

Systematisch betrachtet ist der Tatbestand der Hehlerei bei den strafbaren Tathandlungen gegen das Eigentum falsch eingeordnet. Der Hehlerei kann zwar ein Aneignungsdelikt wie Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung vorausgegangen sein. Der Anwendungsbereich der Strafbestimmung erstreckt sich jedoch auch auf Fälle, in denen die Vortat in einem andern Vermögensdelikt besteht. So ist Hehlerei an einer durch Betrug oder Erpressung erlangten Sache ebenfalls möglich153). Wir schlagen Ihnen deshalb vor, die Hehlerei unter die Strafbestimmungen gegen das Vermögen überhaupt einzugliedern154). Diese Verschiebung gab im Vernehmlassungsverfahren zu keiner Bemerkung Anlass.

Der Entwurf präzisiert in Ziffer l Absatz l die bisher ungenaue Umschreibung der strafbaren Vortat. Mit der neuen Formulierung wird deutlich gemacht, dass sich die Hehlerei auf eine Sache bezieht, die ein anderer durch eine strafbare Handlungen gegen das Vermögen erlangt hat. Auch in Lehre und Rechtsprechung ist diese erweiterte Bedeutung der Strafbestimmung anerkannt155). Wir sind jedoch der Meinung, dass sie der Klarheit halber ins Gesetz gehört. Wie nach geltendem Recht kann das Tatobjefct der Sache ausschliesslich ein körperlicher Gegenstand sein. So ist Hehlerei an einer Forderung nur möglich, wenn diese in einem Wertpapier verkörpert ist. Auch die strafbaren Tathandlungen des vorgeschlagenen Artikels entsprechen mit einer Ausnahme denjenigen der geltenden Bestimmung. So wird lediglich im deutschen Text der Ausdruck "absetzen helfen" durch "veräussern helfen" ersetzt. Damit wird verdeutlicht, dass nur der Erwerb einer deliktisch erlangten Sache, nicht aber der Erwerb von derer Erlös oder Ersatz strafbar ist (sogenannte Ersatzhehlerei). Die Praxis macht eine Ausnahme für Wechselgeld, an dem Hehlerei wohl möglich ist. Gleichgültig für die Strafbarkeit ist daher, ob das Geld zuvor umgetauscht wurde oder nicht156). Dieser Vorbehalt wird damit begründet, dass es auf den Geldwert als solchen und nicht auf den Wertträger ankommen soll (Wertsummentheorie). Als weiteres wird auf die Voraussetzung verzichtet, dass der

  1. Vgl. de Mestral (Anm. 151)5.111.

  2. Vgl. auch vorne Ziffer 213.1.

  3. Vgl. BEI 1989 II 1071

  4. Vgl. de Mestral (Anm. 151) S. 102; noch unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 1990, vgl. NZZ Nr. 248 vom 25.10.90.

Täter "weiss oder annehmen muss", dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Einige Vernehmlasser haben bestätigt, dass die geltende Formulierung zur irrtümlichen Annahme verleiten kann, die fahrlässige Begehung der Hehlerei sei strafbar157). Da Artikel 18 Absatz l StGB statuiert, dass - wo es das Gesetz nicht anders bestimmt - nur das vorsätzlich oder eventualvorsätzlich verübte Verbrechen oder Vergehen strafbar ist, kann die vermeintliche Präzisierung ersatzlos gestrichen werden.

Nachdem die unbefugte Datenbeschaffung in Artikel 143 StGB-E als Ergänzung zum Diebstahl eingefügt wird, erscheint es als angebracht, auch die sogenannte Datenhehlerei unter Strafe zu stellen. Fortan soll also auch der Erwerb etc. von Daten (unter Einschluss von Programmen) die von einem Vortäter im Sinne von Artikel 143 StGB-E unrechtmässig beschafft wurden, als Hehlerei strafbar

Wie im geltenden Recht lautet die Strafandrohung auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Aufgehoben wurde dagegen die Vorschrift von Absatz 2, wonach der Richter in leichten Fällen auf Busse erkennen kann. Der neue Artikel 172ter StGB-E fängt solche Fälle auf.

Die Absätze 2 und 3 von Ziffer l sind völlig neu. Ziffer l Absatz 2 sieht vor, dass der Hehler nach der für die Vortat geltenden Strafandrohung bestraft wird, wenn diese milder ist. Damit soll verhindert werden, dass der Hehler für seine Tat schwerer bestraft wird als der Vortäter. Dies träfe beispielsweise bei der Veruntreuung als Vortat zu, die im Gegensatz zum Verbrechen der Hehlerei nur ein Vergehen ist. Mildernde Umstände, von denen allenfalls der Vortäter profitiert, werden dem Hehler selbstverständlich nicht zugerechnet. Nicht die gegen den Vortäter ausgesprochene Strafe, sondern das für die Vortat vorgesehene gesetzliche Strafmass ist entscheidend. Diesbezüglich dürften unsere Ausführungen gewisse im Vernehmlassungsverfahren geäusserte Unklarheiten beseitigen.

Nach Ziffer l Absatz 3 wird, falls die Vortat ein Antragsdelikt ist, die Hehlerei nur bestraft, wenn ein Antrag zur Vortat gestellt wird. Liegt kein Antrag vor oder wird ein solcher zurückgezogen, soll der Hehler ebenso wenig bestraft werden können wie der Vortäter. Unerheblich ist, ob es sich bei der Vortat um ein absolutes oder ein relatives Amragsdelikt handelt. Mit dieser Vorschrift lässt sich inskünftig eine ungleiche Behandlung von Hehler und Vortäter vermeiden. Sollten sich beispielsweise Kläger und Vortäter auf einen Rückzug des Antrags einigen, wäre es stossend, gegenüber dem Vortäter die Strafverfolgung einzustellen, den Hehler aber von Amtes wegen zu verfolgen und möglicherweise zu verurteilen. Trotz einiger Gegenstimmen aus den Kantonen haben wir anderseits in Uebereinstimmung mit den Experten davon abgesehen, diesen Vorteil auch dem gewerbsmässigen Hehler einzuräumen.

157) BGE 105 IV 305; de Mestrui (Anm. 151) S. 153 ff. und dort zitierte Hinweise.

In Ziffer 2 wird für den gewerbsmässigen Hehler eine Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis eingeführt. Das Mindestmass der Strafandrohung soll damit derjenigen des gewerbsmässigen Diebstahls angeglichen werden.

213.28 Kreditschädigung

(160: Aufhebung)

Der geltende Artikel 160 über die Kreditschädigung wurde in der Vergangenheit nur selten angewendet, was hauptsächlich an der restriktiven Tatbestandsumschreibung lag. Namentlich der Begriff des Kredites für das Angriffsobjelct ist zu eng. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts'58) nur der Ruf finanzieller Leistungsbereitschaft, d.h. der Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit gemeint, nicht aber der Ruf der allgemeinen wirtschaftlichen Tüchtigkeit und Seriosität, der z.B. bedeutet, gute Waren und Dienstleistungen anzubieten. Dieser Ruf wird auch von den Bestimmungen über die Ehrverletzung (Art. 173 - 178 StGB) nicht geschützt, die sich auf die Erfassung des unberechtigten Vorwurfs moralisch verwerflichen Verhaltens beschränken. Weitere Hemmnisse für die häufigere Anwendung des Tatbestandes liegen darin, dass neben dem direkten Vorsatz böser Wille des Täters sowie eine erhebliche Schädigung oder ernstliche Gefährdung des Kredites nachgewiesen werden müssten.

Um diese Mängel zu beheben, schlug die Expertenkommission vor, den bisherigen Artikel 160 StGB durch folgende Bestimmung zu ersetzen:

Art. 162 Schädigung des wirtschaftlichen Rufes J Wer den wirtschaftlichen Ruf eines andern, insbesondere seinen Kredit, wider besseres Wissen durch unwahre Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen angreift und ihn dadurch am Vermögen schädigt oder gefährdet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Artikel 13 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb geht vor.

Das am 1. März 1988 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG)159) hat indessen eine neue Rechtslage geschaffen. Nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe a dieses Gesetzes wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse

  1. BGE79IV18E. 1.

  2. SR 241

bis lOO'OOO Franken bestraft, wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschafisverhältntsse durch unrichtige, Irreführende, oder unnötig verletzende Aeusserungen herabsetzt. Dabei besteht der entscheidende Unterschied zum alten UWG darin, dass namentlich durch den neuen Artikel 2 der Anwendungsbereich des Gesetzes bewusst über die Mitbewerber und Kunden hinaus auf das wettbewerbsrelevante Verhalten von Drittpersonen ausgedehnt wurde. Man dachte dabei in erster Linie an Medien und Konsumentenorganisationen, die durch mangelhafte Warentests bzw. Berichterstattungen den Wettbewerb unlauter beeinflussen können1*"0).

Daraus ist abzuleiten, dass alle Verhaltensweisen, die Artikel 162 des Expertenentwurfs anvisierte, inzwischen von den Strafbestimmungen des neuen UWG erfasst werden, ja dass diese teilweise darüber hinaus reichen. So beziehen sie auch eventualvorsätzliches Verhalten ein, setzen keine Vermögensgefahrdung oder -Schädigung voraus und ermöglichen dem Richter, trotz fehlender Gewinnsucht nicht bloss Bussen bis 40'000161), sondern bis lOO'OOO Franken zu verhängen. Folglich kann in Zukunft auf eine Bestimmung über die Kreditschädigung im Strafgesetzbuch gänzlich verzichtet werden. Sie bliebe unter den geschilderten Umständen ohnehin toter Buchstabe, weil das UWG als lex specialis schon bisher vorging, was Artikel 162 Absatz 2 des Expertenentwurfs neuerdings ausdrücklich festhalten wollte.

213.29 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen

(161)

Bekanntlich ist dieser Insider-Tatbestand mit Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Ein Bedürfnis, diese erst am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Strafbestimmung in ihrem Kerngehalt, nämlich dem strafrechtlichen Erfassen des missbräuchlichen Ausnützens von Insiderwissen im Bereiche des Wertpapier-Börsenhandels, bereits wieder zu revidieren, besteht nicht.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Artikel 161 StGB ist angeregt worden, dem Grundgedanken von Artikel 161 StGB folgend, aber über die enge Anwendbarkeit dieser Strafhorm auf Wertpapiergeschäfte hinausgehend, einen allgemeineren Tatbestand gegen den Vertrauensmissbrauch zu schaffen. Es wurde vorgeschlagen, allgemein das Ausnützen vertraulichen Wissens durch Organe juristischer Personen, aber auch durch Beamte und Behördenmitglieder, unter Strafe zu stellen. Das Anliegen wurde damals jedoch aus der pendenten Gesetzesrevision ausgeklammert und

  1. Vgl. Botschaft in BB1 1983 H 1060 und 1065; Anni. Bull. N 1985 824 und S 1986 415

  2. Artikel 48 Ziffer l StGB.

in die allgemeine Revision des Vermögensstrafrechts verwiesen162). Eine Ueberprüfung dieser Anregung hat nun aber ergeben, dass auf die Schaffung eines derartigen allgemeinen Vertrauensschutz- Tatbestandes verzichtet werden sollte. Zum einen haben sich hier in der Praxis soweit ersichtlich keine spürbaren Lücken gezeigt. Denn der bestehende Strafrechtsschutz, vorab gewährt durch die Tatbestände der Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsführung (neu: ungetreue Geschäftsbesorgung), Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sowie die Amtsdelikte wie Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung usw., ist ausreichend. Zum andern ist festzustellen, dass die Umschreibung eines solchen allgemeinen Vertrauensmissbrauchs-Tatbestandes auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würde, vor allem was die Abgrenzung des Strafwürdigen vom nicht (mehr) Strafwürdigen betrifft. Nicht zuletzt diese Erkenntnis bewog schon die Expertenkommission Schultz, auf deren Entwurf auch Artikel 161 StGB zurückgeht, von einer derartigen allgemeinen Strafnorm abzusehen. So wie es angesichts des ultima-ratio-Charakters des Strafrechtes keinen generellen Vermögens- oder Ehrenschutz geben kann, so muss sich das Strafrecht auch im Bereiche des Vertrauens auf die punktuelle Pönalisierung besonders hervorstechender, eindeutig strafwürdiger Missbrauchsformen beschränken. Dies wurde mit der Schaffung des Insider-Tatbestandes von Artikel 161 StGB getan; dass weitere konkrete Bereiche des Vertrauens eindeutig des Strafrechtsschutzes bedürften, ist unseres Erachtens nicht ersichtlich.

213.30 Art. 162 Verletzung des Fabrikutions- oder Geschäftsgeheimnisses

(162)

Artikel 162 StGB wird nur in einem einzigen Punkt ergänzt: Künftig soll von Absatz 2 nicht wie bisher bloss erfasst werden, wer den nach Absatz l strafbaren Verrat eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses für sich selber ausnützt, sondern auch, wer dies zu Gunsten einer andern Person tut. Damit wird die Bestimmung gewissennassen jenen Tatbeständen des Vermögensstrafrechts angeglichen, die das Merkmal der Bereicherungsabsicht kennen. Denn diese Absicht ist regelmässig auch dann gegeben, wenn jemand danach trachtet, nicht sich, sondern eine andere Person zu bereichern. Die Lückenschliessung ist besonders deshalb nicht unwichtig, weil dadurch künftig auch erfasst wird, wer einen Geheimnisverrat "nur" zu Gunsten der von ihm vertretenen juristischen Person ausnützt.

Die Aendening beruht auf Artikel 162b's des Expertenentwurfes und stiess im Vernehmlassungsverfahren auf keinerlei Opposition. Da aber kein neuer Artikel 162 über die Kreditschädigung geschaf-

162) Amtl. Bull. S 1986 589.

fen werden soll, braucht die vorliegende Bestimmung nicht neu numeriert zu werden und bleibt Artikel 162.

213.31 Art. 163 Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

(163/164)

Artikel 163 des Entwurfs fasst die bisherigen Artikel 163 (betrügerischer Konkurs) und 164 (Pfändungsbetrug) zusammen, soweit die Vermögensverminderung "zum Schein" in Frage steht. Die tatsächliche Verminderung des Vermögens wird, ebenfalls für der Betreibung auf Konkurs und der Betreibung auf Pfändung unterliegende Schuldner, neu in Artikel 164 StGB-E'6^) geregelt.

Mit dieser auf dem Entwurf der Expertenkommission beruhenden systematischen Neuerung soll dem Mangel des geltenden Rechts abgeholfen werden, dass die gesetzlichen Tatbestände des betrügerischen Konkurses und des Pfandungsbetruges - als Folge der Orientierung an der Systematik des Schuldbetreibungsrechtes - sehr unterschiedliche Verhaltensweisen zusammenfassen. Nunmehr werden die beiden Vorschriften von Artikel 163 und 164 nicht mehr nach der Art des Täters - Konkurs- bzw. Pfandungsschuldner - unterschieden, sondern nach der jeweiligen Verhaltensweise. Während der neue Artikel 164 die tatsächliche Vermögensverminderung erfasst, stellt Artikel 163 ein täuschendes Verhalten ("Betrug") gegenüber den Betreibungsbeamten und den Gläubigern, nämlich die scheinbare Verminderung des Vermögens zum Schaden der Gläubiger, unter Strafe.

Artikel 163 StGB-E, der, im Unterschied zum Expertenentwurf, doch wie im geltenden Recht, aus Gründen der Uebersichtlichkeit, in Ziffern und Absätze unterteilt ist, übernimmt im wesentlichen die bisher in Artikel 163 Ziffer l Absatz 3 und Artikel 164 Ziffer l Absatz 3 StGB aufgeführten Regelbeispiele der Tathandlung ("Vermögen zum Schein vermindern"), nämlich das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten, das Vortäuschen von Schulden, die Anerkennung vorgetäuschter Forderungen oder die Veranlassung von deren Geltendmachung. Weggelassen wurde dagegen der noch im gellenden Artikel 163 genannte Beispiclfall des Vorspiegeins eines geringern Vermügensbestandes durch falsche Buchführung oder Bilanz. Dies erfolgte mit Rücksicht auf den neu in den Tatbestand einbezogenen Pfändungsschuldner, welcher der Buchführungspflicht nicht unterliegt. Da aber der Beispielkatalog nicht abschliessend ist ("namentlich"), gilt dieser Fall auch weiterhin als erfasst, soweit Konkursschuldner in Frage stehen.

163) Vgl. nachstehend Ziffer 213.32.

Entgegen der bisher gebräuchlichen Terminologie, die von "Vermögensstücfcen" sprach, schlagen wir Ihnen neu den Begriff Vermögenswerte vor, der sich auch im neuen Geldwäschereiartikel (Art. SOSbis)'64) oder in Artikel 138 Ziffer l Absatz 2 und in 141 Absatz 2 StGB-E165) findet. Die geltende Wendung erinnert stark an körperliche Sachen, was zu eng ist, angesichts der Möglichkeit, auch Rechte und Forderungen zu verheimlichen.

Subjektiv verlangt der neue Tatbestand, dass der Täter vorsätzlich "zum Schaden der Gläubiger" handelt. Der Schaden muss nicht eintreten, doch wenigstens mit Eventualvorsatz vom Täter gewollt sein. Die bisher verwendete Formulierung "zum Nachteile" ermöglichte auch die Erfassung banaler Unzukömmlichkeiten, was sich bei einem Verbrechen stossend auswirken kann. Mit der gewählten neuen Wendung wird der geforderte Vorsatz auf einen eigentlichen Vermögensschaden ausgerichtet.

Wie bis anhin tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn über den Täter der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, wozu der provisorische genügt. Die Eröffnung des Konkurses auf eigenes Begehren (Art. 191 SchKG) gilt ebenfalls als Konkurseröffnung im Sinne Von Artikel 163 StGB-E. Ferner wird durch den neuen Artikel 171 StGB-E die Annahme und Bestätigung eines Liquidationsvergleichs der Konkurseröffnung gleichgestellt1^).

Der Tatbestand ist weiterhin als Verbrechen ausgestaltet. Als Strafe wird, wie bisher, Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis angedroht.

Ebenfalls wie im geltenden Recht wird gemäss Ziffer 2 der Dritte, der sich in der von Absatz l umschriebenen Weise verhält, mit Gefängnis bestraft, wenn eine der objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt ist.

213.32 Art. 164 Gläubigerschüdigung durch Vermögensvermindtrung

(163/164)

Erfasst Artikel 163 StGB-E die bloss scheinbare Vermögensverminderung, so stellt der neue Artikel 164, wiederum für beide Schuldnerkategorien, die tatsächliche Verminderung des Betreibungssubstrates zum Sehaden der Gläubiger unter Strafe. Artikel 164 StGB-E fasst also im wesentlichen die

  1. Vgl. vorne Ziffern 213.3 und 213.7.

  2. Vgl. nachstehend Ziffer 213.37.

in den Artikeln 163 Ziffer l Absatz 2 und 164 Ziffer l Absatz 2 des geltenden Rechts beschriebenen Verhaltensweisen zusammen'^).

Im Unterschied zum geltenden Recht ist der Katalog der Varianten der Tathandlung ("Vermögen vermindert") abschliessend; das wird durch den Wegfall des Begriffs "namentlich" angezeigt. Diese Aenderung wurde im Vernehmlassungsverfahren mitunter beanstandet; insbesondere wurde die Befürchtung ausgesprochen, durch den Wegfall von "namentlich" würden andere denkbare Begehensweisen von der Strafbarkeit ausgeschlossen. Dieser Systemwechsel ist allerdings bewusst vollzogen worden. Unter Artikel 164 StGB-E sollen nur klare, schwere Sachverhalte fallen, die eine Verbrechensstrafe rechtfertigen. Daher ist auf die Bestimmtheit der Vorschrift besonderes Gewicht zu legen. In Artikel 163 StGB-E, der ja gleichermassen als Verbrechen ausgestaltet ist, wurde der nicht abschliessende Beispielkatalog beibehalten, um Verhaltensweisen, die nur von Konkursschuldnern erfüllt werden können, doch mit Rücksicht auf die von Artikel 163 ebenfalls erfassten Pfändungsschuldner nicht ausdrücklich aufgeführt werden, nicht von der Strafbarkeit auszunehmen168). Hier ist jedoch die Situation etwas verschieden, da im neuen Artikel 165 (Misswirtschaft)">9) eine Art Auffangtatbestand zu Artikel 164 StGB-E besteht, der mögliche Strafbarkeitslücken eingrenzt.

Der Katalog der Regelfälle lehnt sich wiederum stark an die Umschreibungen des geltenden Rechts an. Zwei Ausnahmen sind aber kenntlich zu machen. Zum einen wurde der Begriff des Veräusscrns präziser gefasst, indem neu ausdrücklich nur noch das unentgeltliche oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert erfolgende Veräussern als tatbestandsmässig gilt. Mit der neuen Umschreibung, die sich an die "Schenkungspauliana" anlehnt (Art. 286 SchKG), soll etwa der Verkauf zum Marktwert, der keine Vermögensverminderung nach sich zu ziehen braucht, ausgeschlossen werden. Zum andern gilt nun auch das unbegründete Ausschlagen von Rechten oder der Verzicht darauf als Tathandlung. Wie die übrigen in Artikel 164 genannten Verhaltensweisen haben auch diese mit eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nichts mehr zu tun und dienen nur der Schädigung des Gläubigers; daher gehören sie in diesen Zusammenhang.

Ausserdem wird im Interesse der terminologischen Einheit der Ausdruck "Bestandteile seines Vermögens" durch den schon in Artikel 163 StGB-E verwendeten Begriff der "Vermögenswerte" ersetzt.

  1. Zur neuen Systematik von Art. 163/164 vgl. vome Ziffer 213.31.

  2. Vgl. vorne Ziffer 213.31.

  3. Vgl. nachstehend Ziffer 213.33.

In subjektiver Hinsicht verlangt Artikel 164, dass sich der Vorsatz des Täters neu - wie bei Artikel 163 StGB-E - auf den Schaden, anstatt den Nachteil des Gläubigers richte.

Die Strafbarkeit des Täters tritt nur ein, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein gegen ihn ausgestellt wurde. Als weitere Strafbarkeitsvoraussetzung tritt gemäss Artikel 171 StGB- E170) <jie Annahme und Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hinzu.

Die angedrohte Strafe ist unverändert Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.

Begeht ein Dritter eine der in Ziffer l aufgezählten Handlungen und ist eine der objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt, wird er mit Gefängnis bestraft.

213.33 Art. 165 Misswirtschaft

(165)

Der weiterentwickelte neue Artikel 165 tritt an die Stelle der Bestimmung, die im geltenden Rechtl^l) mit "leichtsinniger Konkurs und Vermügensverfall" überschrieben ist. Mit dem neuen zentralen Begriff der Misswirtschaft wird deutlich gemacht, dass es hier nicht um an sich unzulässiges Verhalten geht, sondern darum, dass der Täter prinzipiell erlaubte Arten des Wirtschaftens so betreibt, dass er dadurch seine Ueberschuldung herbeiführt oder verschlimmert bzw. seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert.

Die neue Vorschrift ist, wie bisher, auf den Konkurs- und auf den Pfändungsschuldner anwendbar. Die Expertenkommission hatte seinerzeit mit knapper Mehrheit vorgeschlagen, den der Betreibung auf Pfändung unterstehenden Schuldner von Artikel 165 auszunehmen. Es gehe nämlich hier primär darum, eigentliche Wirtschaftsstraftaten zu erfassen; deren Urheber seien aber eher Schuldner, die der Konkursbetreibung unterliegen. Diese Lösung stiess in der Vernehmlassung auf weit verbreitetes Unverständnis und deutliche Ablehnung. Wir teilen durchaus die Auffassung der Experten, dass hier, wie überhaupt bei den Betreibungs- und Konkursdelikten, die Erfassung von Wirtschaftsstraftaten im Vordergrund steht. Es ist auch richtig, dass insofern der Bereich der Konfcursschuldner tendenziell das grössere Risikopotential aufweist als derjenige der Pfandungsschuldner. Indessen fehlt uns der Glaube, dass bei diesen nur "normale Ueberfconsumenten" zu finden sind, die nicht

  1. Vgl. nachstehend Ziffer 213.37.

  2. Siehe dazu Muriel Epard, La banqueroute simple et la déconfiture, Diss. Lausanne 1984.

strafwürdig erscheinen. Gerade gefahrliche Wirtschaftskriminelle finden immer wieder legale und andere Wege, um ihre Geschäfte zu tätigen, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein. Zu denken ist besonders auch an nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflichtete und daher der Konkursbetreibung nicht unterliegende Einzelkaufleute, Vereine und Stiftungen, deren wirtschaftliche Betätigung im Einzelfall sehr wohl ebenso risikoreich sein kann wie diejenige beliebiger Konkursschuldner. Es wäre überaus stossend, wenn in solchen - vielleicht nicht sehr zahlreichen, doch oft spektakulären - Fällen keine Strafe gestützt auf Artikel 165 StGB-E ausgesprochen werden könnte.

Die Expertenkommission hat übrigens dieses Problem sehr wohl erkannt. Sie versuchte, ihm dadurch beizustimmen, dass sie den Schuldner, der zur Tatzeit der Konkursbetreibung deshalb nicht unterliegt, weil die Eintragung im Handelsregister zu Unrecht unterblieben ist, als in gleicher Weise strafbar erklärte. Dieser Ausweg hat jedoch den Nachteil, dass die Feststellung, ob jemand zu Unrecht nicht im Handelsregister eingetragen ist, in der Praxis oft mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, was das Strafverfahren unnötig verlängern und erschweren könnte. Es erscheint daher insgesamt zweckmässig, an der im geltenden Gesetz bewährten Erfassung beider Schuldnerkategorien festzuhalten.

Das von der Expertenkommission gewählte Marginale "Konkurs durch Misswirtschaft" entspricht dem erweiterten Geltungsbereich der Norm nicht mehr. Als neuen, umfassenden Randtitel schlagen wir daher "Misswirtschaft" vor.

Mit der in Ziffer l Absatz l eingefügten neuen Wendung in anderer Weise als nach Artikel 164 wird ausgedrückt, dass Artikel 165 zur vorhergehenden Bestimmung eine Art Auffangtatbestand bildet.

Die in Absatz 2 nicht abschliessend ("namentlich") aufgezählten Regelbeispiele zum Begriff der Misswirtschaft sind z.T. schon im geltenden Artikel 165 wörtlich oder sinngemäss enthalten (unverhältnismässiger Aufwand, gewagte Spekulationen, arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung). Weitere Beispielfälle, mit denen neuere Entwicklungen in der Praxis aufgefangen werden, sind die ungenügende Kapitalausstattung, das leichtsinnige Gewahren oder Benutzen von Kredit sowie die arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung.

Anlass zu Kritik hat in der Vernehmlassung die "ungenügende Kapitalausstattung" gegeben. Dagegen wurde insbesondere eingewendet, das Strafrecht sei strenger als das Aktienrecht, welches es mit einem Mindestaktienkapital von SO'OOO Franken bewenden lasse. Zudem sei dieses Tatbestandsmerkmal kontraproduktiv für den Unternehmer, der Risifcokapital in die Firma geben müsse. Das geltende Aktienrecht äussert sich nicht zur Lebensfähigkeit einer neugegründeten AG. Das nach

Artikel 621 OR verlangte Mindestaktienkapital ist derzeit nur formelle Gründungsvoraussetzung. Insofern besteht kein Widerspruch zwischen Aktienrecht und Strafrecht. Da es auch hier danini geht, Wirtschaftsstraftaten (z.B. Schwindelgründungen mit falsch taxierten Sacheinlagen) zu erfassen, kann ferner auch nicht davon die Rede sein, dass jedes Mal, wenn eine AG wegen ungenügender Kapitalausstattung in Konkurs fällt, Artikel 165 StGB-E zur Anwendung kommt. Verlangt ist vielmehr eine Gründung mit völlig unzureichenden Mitteln. Diesen Umstand durch die Einfügung des Wortes "offensichtlich" zu verdeutlichen, wie dies in der Vernehmlassung angeregt wurde, ist indes weder nötig noch sinnvoll. Für sämtliche hier aufgezählten Beispielfalle ist eine gewisse Schwere vorausgesetzt; andernfalls wäre die Ausgestaltung von Artikel 165 StGB-E als Vergehen nicht zu rechtfertigen. Würde hier der Begriff "offensichtlich" eingefügt, müsste eine entsprechende Ergänzung auch bei allen übrigen Regelfällen stattfinden, um keine unerwünschten Privilegierungen zu bewirken.

Bei dem in Absatz 3 und 4 umschriebenen "Erfolg" der Misswirtschaft wird neu begrifflich zwischen Konkurs- und Pfandungsschuldnern unterschieden. Für erstere wird, anknüpfend an Artikel 725 OR, der Begriff der Ueberschuldung eingeführt, für letztere bleibt es wie bisher bei dem der Zahlungsunfähigkeit.

Strafbarkeitsvoraussetzung ist wiederum die Eröffnung des Konkurses oder die Ausstellung eines Verlustscheines; hinzu kommt auch hier die Annahme und Bestätigung eines Liquidationsvergleichs172).

Die Strafe ist nunmehr Gefängnis bis zu fünf Jahren, während bisher Gefängnis schlechthin, d.h. bis höchstens drei Jahre, angedroht war. Diese Verschärfung rechtfertigt sich durch die stärkere Ausrichtung der Vorschrift auf eigentlich wirtschaftskriminelles Verhalten.

Schon der geltende Artikel 165 ist angesichts von Begriffen wie "arger Leichtsinn" und "grobe Nachlässigkeit" schwer als reines Vorsatzdelikt zu begreifen. Das Bundesgericht hat denn auch in Bestätigung eines beträchtlichen Teils der Lehre festgestellt, Artikel 165 könne auch grobfahrlässig verübt werden^) Die Expertenkommission schlug vor, diese Praxis zu kodifizieren und die grobfahrlässige der vorsätzlichen Begehung der Tat gleichzustellen. Dem wurde in der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten widersprochen, vor allem mit der Begründung, die Grobfahrlässigkeit sei ein Begriff des ZivilrechLs, der im Strafrecht nicht am Platze sei. Nach eingehender Prüfung der beiden Positionen sind wir zum Ergebnis gekommen, es sei richtiger, auf die ausdrückliche Einfüh-

  1. Vgl. nachstehend Ziffer 213.37.

  2. BGE 104IV 160 E. 4 mit Hinweisen.

rung der Grobfahrlässigkeit zu verzichten und es bei der Schuldform des geltenden Rechts zu belassen. Davon abgesehen, dass der dem Haftpflichtrecht entstammende Begriff der Grobfahrlässigkeit dem Strafgesetz tatsächlich fremd ist, gilt es darauf hinzuweisen, dass im geltenden Vermögensstrafrecht Fahrlässigkeitstatbestände äusserst selten sind. So kommt die Fahrlässigkeit ausser in Artikel 165 StGB, wo sie als Grobfahrlässigkeit durch Interpretation einbezogen wurde, nur noch beim Inverkehrbringen gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 2 StGB) vor; dieser Fahrlässigkeitstatbestand soll aber im Rahmen dieser Revision beseitigt werden174). Diese Zurückhaltung hinsichtlich der Fahrlässigkeit erscheint insbesondere aus strafrechtsdogmatischen Gründen geboten1'*) Eine Strafnorm, zumal eine, die Gefängnis bis zu fünf Jahren androht, muss klar umrissen, bestimmt sein. Hier wäre es jedoch recht unklar, welches die Sorgfaltspflichten bezüglich der Ueberschuldung oder der Zahlungsfähigkeit sind, deren Verletzung den Fahrlässigfceitstatbestand erfüllen sollten; ein zum voraus festgelegter Kodex konkreter Pflichten besteht im wesentlichen nicht. Wie wir bereits in unserer Botschaft zur Geldwäscherei-Gesetzgebung betont haben176), gilt es, wenn die Konturen der Fahrlässigkeit unscharf sind, auf diese zu verzichten. Dieser Grundsatz ist unseres Etachtens auch hier anzuwenden, weshalb wir Ihnen vorschlagen, hinsichtlich der Schuldform am geltenden Recht festzuhalten. Artikel 165 StGB-E bleibt damit grundsätzlich ein Vorsatzdelikt, das aber wegen bestimmter darin umschriebener Formen der Misswirtschaft (leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung) gewisse Fahrlässigkeitselemente enthält.

Im Falle des Pfandungsschuldners wird an dem schon im geltenden Recht bestehenden Erfordernis des Strafantrages durch den Gläubiger, der einen Verlustschein erlangt hat, festgehalten (neue Ziff. 2). Die dreimonatige Antragsfrist seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins und ebenso der Ausschluss vom Antragsrecht für Gläubiger, die den Schuldner zu bestimmten Formen der Misswirtschaft verleitet haben, bleiben gleichfalls bestehen. Letztere Vorschrift könnte künftig als Mittel gegen besonders aggressive Akquisitionsmethoden einzelner Kleinkreditinstitute eine wachsende Bedeutung erhalten.

174) Vgl. vorne Ziffer 213.21.

175) So auch Eparä (Anm. 171), S. 164/165.

213.34 Unterlassung der Buchführung

(166)

Die Expertenkommission schlug vor, als Folge der von ihr gewünschten Einführung einer neuen Bestimmung über "Falsche Buchführung" (Art. 251bis) Artikel 166 nur noch auf die Fälle der gänzlich fehlenden oder unvollständigen Buchhaltung zu beschränken und daher in der zweiten Zeile das Adjektiv ordnungsmässigen zu streichen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, auf einen neuen Artikel 251bis zu verzichten177); damit erübrigt sich die erwähnte Anpassung in Artikel 166, der folglich unverändert bleibt.

213.35 Art. 168 Bestechung bei Zwangsvollstreckung

(168)

Bei Artikel 168, der nach geltendem Recht als "Stimmenkauf überschrieben ist, schlagen wir Ihnen eine Erweiterung des Anwendungsbereiches über den reinen "StimmenkauF durch den Schuldner hinaus vor. Dementsprechend allgemeiner wird das Marginale ('Bestechung bei Zwangsvollstreckung") gefasst.

Täter soll nicht mehr nur der Schuldner sein können, sondern auch andere, so diesem nahestehende Personen oder sogar ein Gläubiger. Dies wird durch die einleitende Wendung "wer einem Gläubiger ..." (statt bisher: "wer seinem Gläubiger ...") kenntlich gemacht.

In Absatz l, der gegenüber dem Expertenentwurf sprachlich etwas präziser gefasst wurde, wird nicht mehr nur die Zuwendung oder Zusicherung besonderer Vorteile an den Gläubiger für seine Zustimmung, sondern neu auch für seine Ablehnung eines Nachlassvertrages mit Strafe bedroht. Damit wird ein in der Praxis ab und zu vorkommendes Verhalten, das bisher straflos war, neu strafrechtlich erfasst. Dass es sich hier nur um einen gerichtlichen Nachlassvertrag handeln kann, ist an sich evident. Um einem in der Vernehmlassung aufgetauchten Missverständnis entgegenzuwirken, wird aber das Adjektiv "gerichtlich", abweichend vom Vorschlag der Expertenkommission, im überarbeiteten Text beibehalten.

Klar ist des weiteren, dass die in Absatz l genannten Beschlüsse von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss auch solche einschliessen, die auf dem Zirkulationsweg gefasst wurden.

177) Vgl. nachstehend Ziffer 214.1.

In Absatz 2 wird der Kreis der möglichen Adressaten einer Zuwendung erweitert. Neben dem schon bisher erwähnten Mitglied der Konlcursverwaltung werden neu der Konkursverwalter, der Sachwalter und der Liquidator genannt. Damit sollen alle mit der Durchführung des Zwangsvollstreckungs- und Nachlassverfahrens betrauten Personen erfasst werden. Da diese zum Teil allein entscheiden und nicht nur mit ihrer Stimme den Beschluss eines Gremiums mitgestalten, wird der Zweck der Zuwendung entsprechend allgemeiner formuliert ("um deren Entscheidungen zu beeinflussen").

In diesem Zusammenhang wurde in der Vernehmlassung bemängelt, nach dem Wortlaut von Absatz 2 brauche das durch die Bestechung der Zwangsvollstreckungsorgane ausgelöste Verhalten nicht pflichtwidrig zu sein. Der Täter werde also auch für die Veranlassung zu einem korrekten Verhalten bestraft, was aber nach dem allgemeinen Bestechungstatbestand (Art. 288 StGB) straflos wäre. Bereits die Expertenkommission hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Sie hat schliesslich - und wir meinen zu Recht - davon abgesehen, den Begriff der Pflichtwidrigkeit einzuführen. Dies zum einen, weil er schon in Absatz l nicht figuriert, und zum andern, weil oft Ermessensentscheide in Frage stehen, denen mit den Kategorien pflichtwidrig bzw! pflichtgemäss nur schwer beizukommen ist. Auf jeden Fall ist aber davon auszugehen, dass die Beeinflussung der Konkursbehörden zu jemandes Nachteil bzw. zu einem egoistischen Zweck erfolgt, das dadurch ausgelöste Verhalten also irgendwie sachwidrig ist (wobei u.U. auch ein Nicht-Entscheid sachwidrig sein kann).

Während bisher für beide Tatbestandsvarianten die gleiche Strafe, nämlich Gefängnis, angedroht war, soll neu unterschieden werden: Der Täter, welcher nach Absatz l die Stimmabgabe in den Gläubigergremien manipuliert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft; für denjenigen, der gemäss Absatz 2 die Entscheidungen der Zwangsvollstreclcungsorgane beeinflusst, ist nur Gefängnis vorgesehen. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass bei Absatz 2 amtliche Stellen oder mit amtlichen Funktionen betraute Privatpersonen (z.B. der private Notar als Konkursverwalter) beeinflusst werden, während bei Absatz l Gläubiger ohne amtliche Eigenschaft in Frage stehen, was als weniger gravierend erscheint.

Absatz 3, welcher den, der sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, mit gleicher Strafe bedroht, wurde redaktionell etwas vereinfacht, bleibt aber in seiner Aussage unverändert. Insbesondere bezieht er sich weiterhin auf beide Tatbestandsvarianten von Absatz l und 2.

213.36 Art. 169 Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte

(169)

Der geltende Artikel 169 hat ein sehr langfädiges, wenig einprägsames Marginale ("Verfügung Über gepfändete, mit Arrest belegte oder amtlich aufgezeichnete Sachen"). Im Interesse der Vereinfachung wurde von der Expertenkommission vorgeschlagen, an dessen Stelle den in der Fachsprache geläufigen Begriff Verstrickungsbruch einzuführen. In der Vernehmlassung wurde dagegen von verschiedenen Seiten eingewendet, dieser Randtitel würde von vielen Bürgern nicht verstanden. So kurz und eingängig der Expertenvorschlag auch ist, kann doch nicht übersehen werden, dass ausserha]b der mit der Zwangsvollstreckung betrauten Stellen und von Juristenkreisen der Begriff "Verstrickungsbruch" kaum bekannt ist; er erschliesst sich auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut. Wir schlagen Ihnen daher das gegenüber dem geltenden Recht kürzere und allgemeinere, aber dennoch gut verständliche Marginale "Verfügung über mil Beschlag belegte Vermögenswerte" vor. Diese Fassung entspricht im übrigen besser dem neuen französischen Randtitel ("Détournement de valeurs patrimoniales mises sous main de justice").

Tatobjekt war bisher eine unter verschiedenen Titeln mit Beschlag belegte Sache. Darunter wurden, neben körperlichen Gegenständen, stets auch Forderungen verstanden. Um dies besser kenntlich zu machen, schlagen wir vor, anstelle von Sachen künftig von Vermögenswerten zu sprechen. Damit wird zudem die Terminologie an diejenige der Artikel 163 und 164 StGB-E angeglichen.

Neben den amtlich gepfändeten, mit Arrest belegten, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichneten Vermögenswerten fallen neu auch die zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehörenden Werte in den Anwendungsbereich von Artikel 169. Mit dieser Ergänzung soll der strafrechtliche Schutz für mit Beschlag belegte Vermögenswerte umfassend werden.

Entgegen vereinzelter anderslautender Hinweise im Vernehmlassungsverfahren fällt die Nichtablieferung der gepfändeten Lohnquote durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht unter Artikel 169. Das Bundesgericht hat dies in BGE S6 IV 170 mit der überzeugenden Begründung, dass ausschliesslich die Lohnforderung den Gegenstand der Pfändung bilde, festgestellt. Von einer in der Vernehmlassung mitunter gewünschten ausdrücklichen Erwähnung dieses Falles in Artikel 169 ist daher abzusehen, doch wird das bisher nicht strafbare Verhaltenl78) neu durch Artikel 159 StGB-E (Missbrauch von Lohnabzügen) ertasst''").

  1. Vgl. BGE 99 IV 206

  2. Vgl. vorne Ziffer 213.26.

Die eigentlichen Tathandlungen (verfügen, beschädigen, zerstören, entwerten, unbrauchbar machen) sind unverändert aus dem geltenden Recht übernommen worden.

Wie bereits bei Artikel 163 und 164 StGB-E soll sich auch hier der Vorsatz des Täters nicht mehr auf den Nachteil der Gläubiger, sondern auf deren Schaden richten'^").

Die angedrohte Strafe bleibt Gefängnis. Alternativ dazu Busse vorzusehen, wie es in der Vernehmlassung angeregt wurde, erscheint uns wenig zweckmassig. Zum einen wäre es wegen der inhaltlichen Nähe von Artikel 169 zu Artikel 164 StGB-E, der als Höchststrafe Zuchthaus vorsieht, stossend, hier die Möglichkeit zu schaffen, nur Busse auszusprechen. Zum andern dürfte die wirtschaftliche Lage des Täters nach Artikel 169 regelmässig so beschaffen sein, dass die Sanktion "Busse" ins Leere stossen würde.

Im übrigen schlagen wir Ihnen eine gegenüber dem geltenden Text und dem Expertenentwurf übersichtlichere Darstellung des Tatbestandes vor. Neben einer leichten Umstellung des ersten Satzteiles, die aber keine materielle Aenderung nach sich zieht, wird insbesondere der Text in mehrere Absätze gegliedert, um dessen Struktur besser kenntlich zu machen.

213.37 Art. 171 Liquidationsvergleich

(neu)

Mit Artikel 171 schlagen wir Ihnen eine vollständig neue Bestimmung vor. Damit soll der bisher schon bestehenden objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung die Annahme und Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung im Sinne der Artikel 3160 ff. SchKG, des sogenannten Liquidationsvergleichs, gleichgestellt werden. Vor allem zwei Gründe sprechen für diese von der Kommission zur Revision des Schuldbetreibungsrechtes angeregte Neuerung: Zum einen stellt der Liquidationsvergleich, wie der Konkurs, eine Art der Gesamtliquidation dar. Die Gläubiger ziehen aber diese Variante oft dem eigentlichen Konkurs vor, weil sie meist damit rechnen können, mehr zu erhalten als die blosse Konkursdividende. Zum anderen gehen dem Liquidationsvergleich nicht selten Machenschaften etwa im Sinne des betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB-E), der Vermögensverminderung (Art. 164 StGB-E) oder der Misswirtschaft (Art. 165 StGB-E) voraus oder mit ihm einher. Bisher konnte der so handelnde Schuldner durch missbräuchliche Anrufung des Liquidationsvergleichs die strafrechtlichen und auch anderen Folgen

180) Vgl. vorne Ziffer 213.31.

des Konkurses umgehen. Immer wieder ergaben sich sehr stossende Situationen aus dieser Strafbarkeitslücfce, die es daher nun zu schliessen gilt.

Die vorgeschlagene Neuerung stiess in der Vernehmlassung auf ein im wesentlichen positives Echo. Einige Vernehmlasser wünschten, däss Artikel 171 auch den /Vwze/irvergleich umfasse. Dagegen spricht insbesondere, dass der Prozentvergleich - im Gegensatz zum Liquidationsvergleich - ein Surtienüigsinstrument darstellt. Würde man nun auch den Prozentvergleich zur objektiven Strafbarkeitsbedingung erklären, würde dessen Sanierungsfunktion erheblich beeinträchtigt, was weder für den Schuldner noch für seine Gläubiger von Vorteil wäre. Von anderer Seite wurde gegen Artikel 171 eingewendet, die Ausdehnung der Strafbarkeit könnte das Interesse des Schuldners an einem Nachlass schmälern, was für die Gläubiger nachteilig wäre. Dem kann entgegengehalten werden, dass nur insofern eine Ausdehnung der Strafbarkeit stattfindet, als ein Liquidationsvergleich in Frage steht, dem keine Konkurseröffnung vorausgegangen ist. Wird nämlich nach geltendem Recht der Konkurs widerrufen, um einem Liquidationsvergleich Platz zu machen, ändert dies an der Erfüllung der Strafbarkeitsbedingung des Konkurses nichts; diese Situation soll freilich durch Artikel 171bis StGB-E (Konkurswiderruf) gemildert werden181). Im übrigen wird die geschilderte Erweiterung der Strafbarkeit durch Absatz 2 abgeschwächt, wie im Folgenden noch gezeigt wird.

Der Liquidationsvergleich muss, um seine Wirkung als objektive Strafbarkeitsbedingung bei der Anwendung der Artikel 163 Ziffer l, 164 Ziffer l, 165 Ziffer l, 166 und 167 StGB-E (= abschliessende Aufzählung) entfalten zu können, von den Gläubigern angenommen und von der Nachlassbehörde bestätigt worden sein.

Ebenfalls ausgehend von einer Anregung der Kommission für die Revision des Schuldbetreibungsrechtes schlagen wir Ihnen vor, in Absatz 2 einen besonderen Fall der aufrichtigen Reue, der allerdings in seinen Wirkungen über Artikel 64 StGB hinausgeht, vorzusehen. Danach kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Ueberweisung an das Gericht oder der Bestrafung gegenüber dem Schuldner oder dem Dritten im Sinne der Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 absehen, der sich, vielleicht aus einer gewissen Notlage heraus, unter dem Druck der Verhältnisse, eventuell auch aus Nachlässigkeit zu bestimmten Delikten nach Artikel 163 - 167 hat hinreissen lassen, dann aber eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen hat, um den Gläubigern einen akzeptablen Liquidationsvergleich anzubieten. Die besondere wirtschaftliche Anstrengung kann beispielsweise darin bestehen, dass sich der Schuldner oder der Dritte einen Vorempfang auf Rechnung einer Erbschaft ausrichten lässt und ihn den Gläubigern zur Verfügung stellt, oder dass bei einer AG die verantwortlichen natürlichen Personen einen Teil ihres Privatvermögens zur Be-

181) Vgl. nachstehend Ziffer 213.38.

friedigung der Gläubiger einsetzen. Die Expertenkommission verzichtete darauf, eine allgemeine Vorschrift über die tätige Reue bei Vermögensdelikten aufzustellen, und regte an, dieses Anliegen im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB weiter zu verfolgen. Der von Prof. Hans Schultz erstellte Vorentwurf für die Revision des Allgemeinen Teils sieht denn auch in einem neuen Artikel 55 generelle Vorschriften über die "Wiedergutmachung" vor, die in ihren Voraussetzungen dem hier vorgeschlagenen Absatz 2 sehr nahekommen'82). Auch wenn die Urheber von Betreibungs- und Konkursdelikten durch diese Bestimmung gegenüber anderen Vermögensdelinquenten vorübergehend etwas privilegiert werden, erscheint es uns dennoch richtig, die Neuerung hier einzuführen. Sie hängt direkt mit dem Revisionsanliegen von Absatz l zusammen, das sich ohne Absatz 2 leicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken könnte.

Mit der zustandigen Behörde sind, entgegen den Befürchtungen einiger Vernehmlasser, nur die Organe der Strafrechtspflege, d.h. mit Justizhoheit ausgestattete Behörden, gemeint; dazu gehören also insbesondere Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie die urteilenden Gerichte, keinesfalls aber die Polizei. Die gleiche Formulierung findet sich bereits in dem im Sommer 1989 von den Eidgenössischen Räten verabschiedeten und am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 66bis StGB (Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung)'83).

213.38 Art. 171bis Konkurswiderruf (neu)

Nach bisherigem Recht führt bei Delikten, welche die Eröffnung des Konkurses als objektive Strafbarkeitsbedingung voraussetzen, der Konkurswiderruf nicht zur Aufhebung dieser Bedingung. Der Schuldner bleibt mit andern Worten in jedem Falle strafbar, obschon alle Gläubiger ihre Konkurseingaben zurückgezogen haben - was in der Regel nur nach deren Befriedigung erfolgt - oder ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG). Diese Rechtslage kann bisweilen zu stossenden Härten fuhren, etwa wenn sich herausstellt, dass der Schuldner, beispielsweise wegen Unachtsamkeit in seiner Geschäftstätigkeit, nur vorübergehend zahlungsunfähig, nicht aber überschuldet ist.

Um diese Situation zu mildern, schlagen wir Ihnen den neuen Artikel 171bis vor, wonach im Falle des Konkurswiderrufs die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Ueberweisung an

  1. Vgl. Schultz (Anm. 19) S. 139 ff. und 295.

  2. Vgl. hierzu auch BEI 1985II 1019.

das Gericht oder Bestrafung absehen kann. Diese fakultative Strafbefteiung bildet für den möglicherweise strafbaren Schuldner oder Dritten einen vermehrten Anreiz, die Gläubiger zu befriedigen oder ihnen einen akzeptablen Nachlassvertrag anzubieten, um auf diese Weise den Konkurswiderruf auszulösen. Dass er dadurch bis zur eventuellen Schaffung einer allgemeinen Bestimmung über die tätige Reue als Voraussetzung fakultativer Strafbefreiungl84) gegenüber anderen Delinquenten (deren aufrichtige Reue nur im Rahmen von Art. 64 StGB berücksichtigt werden kann) bevorzugt ist, kann nicht bestritten werden. Doch wäre es umgekehrt fragwürdig, nur aus diesem Grund, der in absehbarer Zeit dahinfallen dürfte, auf die vorgeschlagene Regelung, mit der die Position der Gläubiger substantiell verbessert wird, zu verzichten. Da es sich im übrigen um eine Kann-Vorschrift handelt, obliegt es dem Richter, jeden Einzelfall nach den jeweiligen besonderen Umständen zu beurteilen, was der Gefahr einer schematischen Anwendung von Artikel 171bis entgegenwirkt.

Die Voraussetzungen des Konkurswidermfes - schriftliches Einverständnis der Gläubiger dazu oder Zustandekommen eines Nachlassvertrages - sind in Artikel 195 SchKG verbindlich und abschliessend niedergelegt. Da im Zuge der bevorstehenden SchKG-Revision diese Voraussetzungen des Konkurswiderrufes möglicherweise abgeändert werden, verzichten wir - im Unterschied zum Vorschlag der Experten - auf deren ausdrückliche Nennung in Artikel 171bis. Mit der stattdessen vorgenommenen Verweisung auf Artikel 195 SchKG wird hinreichend Klarheit über die gesetzliche Regelung des Konkurswiderrufes geschaffen, und es bedarf bei einer allfälligen Aenderung von Artikel 195 SchKG keiner Anpassung von Artikel 171bis.

Als zustandige Behörde gelten auch hier nur die Organe der Strafrechtspflege, also die Justizbehörden, keinesfalls aber die Polizei185).

In dem gegenüber dem Expertenvorschlag redaktionell leicht vereinfachten Absatz 2 wird präzisiert, dass im Fall des Abschlusses eines Liquidationsvergleichs die fakultative Straflösigkeit nur zum Tragen kommt, wenn der Schuldner oder der Dritte eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des Liquidationsvergleichs erleichtert hat. Diese Einschränkung folgt notwendigerweise aus Artikel 171 Absatz 2 StGB-E, damit die fakultative Strafbefreiung im Falle des Liquidationsvergleiches stets an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist.

  1. Vgl. Anm. 182.

  2. Vgl. Ziffer 213.37 am Schluss.

213.39 Art. 172 Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften

(172)

Die vorgeschlagene neue Fassung von Artikel 172 enthält gegenüber dem geltenden Tatbestand drei materielle Neuerungen: Zunächst ist dieser Artikel auf sämtliche im Zweiten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftaten (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen) anwendbar. Die geltende Fassung ist zu eng, indem sie nur Artikel 147 und 163 - 170 StGB nennt. Denn Artikel 172 StGB betrifft die echten und unechten Sonderdelikte, bei denen die Täterqualifikation einem Verband oder einer juristischen Person zukommt. Eine Reihe von strafbaren Handlungen gegen das Vermögen wird von der geltenden Fassung des Artikels 172 StGB nicht erfasst, obwohl die vorerwähnten Erfordernisse allesamt erfüllt wären. Erwähnt seien die Artikel 138 Ziffer 2 StGB-E (Veruntreuung), 152 StGB-E (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe), 158 StGB- E (Ungetreue Geschäftsbesorgung) und 159 StGB-E (Missbrauch von Lohnabzügen). Schon aus diesem Grund ist die Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Artikel 172 StGB ein unbedingtes Erfordernis.

Daneben wird der Kreis der natürlichen Personen, denen das persönliche Merkmal zugerechnet wird, in allgemeinerer Form umschrieben. Der neue Artikel 172 erwähnt das Organ oder Mitglied eines solchen, den Mitarbeiter mit selbständiger Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich und den tatsächlichen Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft. Mit dem ersten Begriff sind Organe im zivilrechtlichen Sinne gemeint (z.B. Mitglied des Verwaltungsrats oder der Revisionsstelle). Der zweite Bereich betrifft Personen einer juristischen Person oder Gesellschaft, die in ihrem Tätigkeitsbereich selbständig entscheiden können (z.B. Prokurist, Handlungsbevollmächtigter)'™). Der tatsächliche Leiter letztlich leitet im Hintergrund die Geschicke einer juristischen Person oder Gesellschaft und setzt Strohmänner als Organe ein'87) Einzelaufzählungen, wie die geltende Fassung sie enthält, sind unübersichtlich und möglicherweise lückenhaft. Zudem schliesst Artikel 172 StGB-E, anders als beim kürzlich eingefügten Artikel 161 StGB, der nur die Aktiengesellschaft und Genossenschaft betrifft, sämtliche juristische Personen ein mit der Folge, dass eine Aufzählung der einzelnen natürlichen Personen sehr umfangreich werden würde.

  1. In diesem Sinne schon BGE 100 IV 42 und 106IV 23

  2. Gemäss Bundesgericht erfasst schon der geltende Artikel 172 StGB den tatsächlichen Leiter (vgl. BGE 78 IV 30 und 97 IV 14). Er soll aber aus Gründen der Klarheit künftig ausdrücklich in Artikel 172 StGB-E genannt werden.

Drittens umfasst der Begriff der Gesellschaft neben der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft die einfache Gesellschaft. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil heutzutage Konsortien, die rechtlich gesehen einfache Gesellschaften sind, Aufgaben von erheblicher Bedeutung wahrnehmen.

Die Neufassung entspricht materiell dem Vorschlag der Expertenkommission, der im Vernehmlassungsverfahren vorwiegend auf Zustimmung stiess. Einige Stimmen bemängelten aber, dass die Formulierung des Gesetzestextes wenig verständlich sei. Redaktionell weicht der neugefasste Artikel 172 deshalb vom Vorschlag der Expertenkommission erheblich ab. Es sind vor allem zwei Unterschiede festzustellen: Einmal erschien es uns zweckmässig, nur einen Absatz für die Umschreibung des tatbestandsrelevanten Verhaltens zu verwenden. Zum anderen wird in der nun vorgeschlagenen Neufassung der Kreis der natürlichen Personen, denen das nur bei der juristischen Person oder Gesellschaft vorliegende persönliche Merkmal zugerechnet wird, in strukturierter Form an den Anfang der Norm gesetzt.

Vereinzelte Vernehmlasser äusserten die Ansicht, dass eine solche Norm angesichts ihrer Tragweite im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches einzuordnen sei. Der Einwand ist grundsätzlich berechtigt, zumal inzwischen auch die Expertenkommission zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, ausgehend von Artikel 28 des Vorentwurfes Schultz18^ eine solche Bestimmung vorsieht. Warum haben wir sie also nicht gleich in diese Vorlage übernommen, sondern an der Regelung im Besonderen Teil, d.h. in Artikel 172 StGB-E festgehalten? Einmal steht zur Zeit noch nicht mit genügender Sicherheit fest, wie eine derartige Norm des Allgemeinen Teils aussehen soll. Sie muss namentlich soweit als möglich mit den grundsätzlich neuen Bestimmungen über die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmung abgestimmt werden, die noch einem - voraussichtlich bis Mitte 1991 dauernden - Vernehmlassungsverfahren unterzogen werden. Ferner halten wir es für sinnvoll, wenn diese in verschiedener Hinsicht zusammenhängenden Vorschriften des Allgemeinen Teils als Ganzes beraten und in Kraft gesetzt werden. Es besteht im übrigen keine nennenswerte Gesetzeslücke, wenn in der Zwischenzeit die sog. Organhaftung durch den neuen Artikel 172 geregelt ist, da die praktische Relevanz einer solchen Norm ohnehin weitgehend bei den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen liegt.

Weil der Entwurf einer derartigen Bestimmung des Allgemeinen Teils, wie eben dargelegt, noch höchst provisorisch ist, haben wir auch darauf verzichtet, Artikel 172 StGB-E zumindest redaktionell soweit möglich diesem Entwurf anzupassen. Das könnte aber in einem späteren Zeitpunkt, d.h. im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage sinnvoll sein.

188) Vgl. SchulK (Anm. 19) S. 61 ff. und 286 Artikel 28.

213.40 Art. 172bis Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse (neu)

Artikel 172bis wird gänzlich neu geschaffen. Die Gründe sind die folgenden: Im geltenden Vermögensstrafrecht muss ein Täter bei Begehung schwerwiegender Vermögensdelikte wie gewerbsmässige Hehlerei (Art. 144 Abs. 3 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässige Erpressung (Art. 156 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB) und ungetreue Geschäftsführung (Art. 159 Abs. 2 StGB) mit Freiheitsstrafe und Busse bestraft werden. Zudem kann bei Erfüllung des Grundtatbestandes der Erpressung (Art. 156 Ziff. l StGB) und des Wuchers (Art. 157 Ziff. l StGB) neben der Freiheitsstrafe eine Busse ausgefällt werden. Der Gedanke, in den besagten Fällen zusätzlich noch eine Busse auszusprechen, beruht darauf, den Vermögensdelinquenten damit in einem ihm besonders wertvollen Rechtsgut, nämlich dem Vermögen, zu treffen. Heutzutage hingegen wird eine Busse teilweise aus ganz anderen Gründen verhängt. Man möchte einem Delinquenten in gewissen Fällen noch den bedingten Strafvollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen. In dieser Hinsicht ist die geltende gesetzliche Regelung zu starr. Dem letztgenannten Gesichtspunkt kann nämlich nur bei zwei Gruppen von Fällen nachgelebt werden. Es betrifft einmal alle oben erwähnten Bestimmungen oder anderseits Fälle, für die im Gesetz alternativ eine Freiheitsstrafe oder Busse - über Artikel 50 Absatz 2 StGB kann beides verbunden werden - angedroht wird. Zudem - und dies ist ein weiterer Grund für die Schaffung von Artikel 172bis - muss bei einem Teil der oben erwähnten Straftatbestände eine Basse ausgefällt werden, auch wenn eine solche im konkreten Einzelfall absolut unpassend ist. Diese Gründe führten dazu, die obligatorische ödet fakultative Bussenandrohung in den genannten Bestimmungen zu streichen. An deren Stelle soll Artikel 172bis als allgemeine Norm treten. Es bleibt nun dem Richter überlassen, ob er bei sämtlichen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen neben der Freiheitsstrafe noch eine Busse aussprechen will.

Die vorgeschlagene Fassung entspricht materiell dem Vorschlag der Expertenkommission. Er stiess im Vemehmlassungsverfahren auf breite Zustimmung. Vereinzelte Stimmen hielten fest, dass das Verhältnis von Artikel 172bis zum geltenden Artikel 50 Absatz 2 StGB nicht klar verständlich sei. Aus diesem Grund weicht die Formulierung unseres Vorschlags vom Wortlaut der Expertenkommission ab. Damit soll unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass bei wahlweiser Androhung von Freiheitsstrafe oder Busse (so z.B. bei Art. 137 Abs. l, 141 Abs. l und 144 Abs. l StGB-E) nach wie vor mit Hilfe von Artikel 50 Absatz 2 StGB beides miteinander verbunden werden kann. Nur bei allen anderen Tatbestünden im Zweiten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen) findet Artikel 172bis Anwendung, sofem der Richter neben der Freiheitsstrafe eine Busse ausfällen will. Wenige Vernehmlasser bemängelten

die systematische Einordnung der neuen Bestimmung. Diese gehöre eher in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Wir halten trotz dieses Einwandes an der Lösung der Expertenkommission fest. Wie schon bei Artikel 172 StGB-E ausgeführt189), liegt auch hier das Schwergewicht der anwendbaren Bestimmungen im Vermögensstrafrecht. Zudem ist das ganze System der Strafen und Massnahmen wie auch deren gegenseitiges Verhältnis Gegenstand der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Es wäre demnach nicht sinnvoll, eine Norm aus diesem Komplex herauszugreifen und im Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechtes zu behandeln:

213.41 Art. 172ter Geringfügige Vermögensdelikte

(138/142/143 Abs. 2/144 Abs.2)

Der vorgeschlagene neue Artikel 172ter enthält gegenüber dem geltenden Recht vier Neuerungen: Die erste betrifft einmal seinen Anwendungsbereich. Dieser Artikel ist -mit Ausnahme der explizit in Absatz 2 aufgezählten Tatbestände - auf sämtliche im Zweiten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches erwähnten Bestimmungen anwendbar, was sich bereits aus der Stellung dieser Norm bei den Allgemeinen Bestimmungen (Art. 172 ff. StGB-E) ergibt. Im geltenden Vermögensstrafrecht dagegen kann ein Täter, sofern lediglich ein geringer Vermögenswert betroffen ist, nur bei wenigen Tatbeständen privilegiert behandelt werden. Zu erwähnen sind hier die Entwendung (Art. 138 StGB), die geringfügige Veruntreuung und Unterschlagung (Art. 142 StGB) sowie besonders leichte Fälle von Sachentziehung und Hehlerei (Art. 143 Abs. 2 und 144 Abs. 2 StGB). Es ist jedoch stossend, dass leichte Fälle anderer, zum Teil häufig vorkommender Delikte nicht in derselben Weise privilegiert behandelt werden können, weshalb die Ausdehnung auf praktisch alle Vermögensdelikte schon dadurch gerechtfertigt erscheint. In Artikel 172ter Absatz 2 StGB-E werden einzelne Tatbestände aber ausgeschlossen. Dies hängt damit zusammen, dass es sich dabei vorwiegend um sogenannte zusammengesetzte Delikte handelt. Neben dem Rechtsgut Vermögen ist insbesondere noch dasjenige der Freiheit betroffen, so beispielsweise beim Raub und der Erpressung. Eine Privilegierung ist nur bei den reinen Vermögensdelikten beabsichtigt.

Artikel 172ter spricht sodann vom geringen Vermögenswert oder - und speziell dieser Teil ist neu - vom geringen Schaden. Die Einbeziehung des letztgenannten Begriffes hängt eng mit der Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf praktisch sämtliche Vermögensdelikte zusammen. Das geltende Recht erwähnt lediglich den geringen Wert oder den besonders leichten Fall. Diese Umschreibung wäre jedoch eindeutig zu eng.

189) Vgl. vorne Ziffer 213.39.

Drittens muss das Handeln des Täters von Anfang an auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden gerichtet sein. Der Vorsatz des Täters darf sich mit anderen Worten nur auf die Beeinträchtigung eines geringen Vermögenswertes oder die Verursachung eines geringen Schadens beziehen. Stellt sich beispielsweise heraus, dass ein Delinquent bei seinem tatbestandsmässigen Verhallen von beträchtlichen Vermögenswerten ausgegangen war, letztlich aber aus irgendwelchen Umständen nur einen geringen Wert erhältlich machen konnte, so kann Artikel 172ter nicht angewendet werden. Auf die Umschreibung von besonderen privilegierenden Motiven und Tendenzen im subjektiven Tatbestand, wie sie im geltenden Artikel 138 StGB (z.B. Handeln aus Not) zu finden sind, wird bewusst verzichtet.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass Artikel 172ter als Strafe Haft oder Busse anstelle von Haft bis zu acht Tagen oder Busse (Art. 138 und 142 StGB) androht. Eine fakultative Strafbefreiung wie etwa in Artikel 138 Absatz 2 StGB, sofern der Täter aus Not gehandelt hat, ist nicht mehr vorgesehen. Andernfalls würde das Antragsrecht des Geschädigten illusorisch. Der zuständigen Behörde bleibt unbenommen, den Geschädigten bei Sachverhalten, die nach dem geltenden Artikel 138 Absatz 2 StGB allenfalls zur Strafbefreiung geführt hätten, zum Rückzug des Strafantrages zu bewegen.

Die vorliegende Neufassung entspricht im Inhalt und in der Gestaltung dem Vorsehlag der Expertenkommission. Redaktionell sind zwei Aenderungen zu vermerken: Im Absatz l wird das Pronomen "sie" (nimmt auf die Tat Bezug) durch das Wort "der Täter" ersetzt, was in ähnlicher Weise ebenfalls von wenigen Vernehmlassern angeregt wurde. Im Absatz 2 ist der qualifizierte Diebstahl zum besseren Verständnis durch Hinzufügen der entsprechenden Ziffern des Artikels näher bezeichnet sowie der Begriff "Chantage" - analog zum Marginale von Artikel 156 StGB-E (Erpressung) - gestrichen worden. Artikel 172ter fand im Vernehmlassungsverfahren überwiegend Zustimmung. Die wenigen ablehnenden Stimmen hielten eine generelle Privilegierung vor allem der häufig vorkommenden Vermögensdelikte (Betrug, Diebstahl) nicht für richtig. Von anderer Seite wurden zudem Bedenken gegen die Begriffe des "geringen Vermögenswertes" bzw. "geringen Schadens" vorgebracht. Wir halten dennoch daran fest. Der Begriff des "geringen Wertes" ist schon im geltenden Recht - Artikel 138 und 142 StGB - enthalten, dessen praktische Anwendung bis anhin nie zu grossen Problemen geführt hat. Schliesslich bemängelten andere Vernehmlasser die Tatsache, dass Artikel 172ter StGB-E auf die subjektive Tatseite abstellt. Trotz dieses Einwandes folgen wir dem Vorschlag der Expertenkommission. Eine gänzlich objektive Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass jeder gescheiterte Versuch, wenn er bloss einen geringen oder keinen Vermögenswert bzw. Schaden betrifft, privilegiert, also nach Artikel 172ter StGB-E, behandelt werden müsste, unabhängig davon, was der Täter eigentlich erreichen wollte. Anderseits darf nicht übersehen werden, dass in der Praxis wohl häufig auf objektive Kriterien abgestellt werden wird, wenn nicht hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass ein Täter ein schwereres Delikt gewollt hat.

214 Urkundenfälschung

214.1 Art. 251 Urkundenfälschung

(251)

Wie bereits einleitend vermerktet)) > kam die Expertenkommission zum Schluss, es sei eine Reform des Urkundenstrafrechtes (Art. 251 ff. StGB) anzustreben. Im Zentrum der Vorschläge der Experten stand bei Artikel 251 StGB zunächst der Wunsch, aus dieser Strafnorm die sogenannte private Falschheurkundung zu eliminieren. Nach Artikel 251 Ziffer l Absatz 2 StGB wird unter anderem wegen Urkundenfälschung bestraft, "wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt." Entgegen dem Hauptfall der Urkundenfälschung (Fälschung im engeren Sinn), bei der durch das Nachahmen einer Unterschrift etc. eine unechte Urkunde erstellt wird, liegt bei der Falschbeurkundung das strafbare Unrecht im Erstellen einer unwahren Urkunde (auch Lugurkunde genannt). Es sind dies - um einige Fälle aus der Praxis herauszugreifen - die Bilanz19'), die Quittung 192) oder derVertrag l93),, soweit diese Schriftstücke unrichtige Angaben enthalten. Diese private Falschbeurkundung ist seit Schaffung des Strafgeseizbuches umstritten, zumal es schwierig hält, diese strafbaren Lugurkunden von jenen Fällen der schriftlichen Lüge zu unterscheiden, die nicht strafbasind 194)4) In der juristischen Literatur wird denn auch überwiegend die Eliminierung der Falschbeurkundung aus dem Urkundentalschungstatbestand postuliert, welcher Auffassung sich die Expertenkommission mehrheitlich anschloss. Den von ihr als strafwürdig betrachteten Hauptfall der privaten Falschbeurkundung, nämlich die falsche Buchführung, wollte die Kommission in einem besonderen Artikel 251bis StGB-E (Falsche Buchführung) regeln. In die bei Artikel 251 StGB verbleibende Urkundenfälschung im engeren Sinn sollten sodann die Schriften einbezogen werden, die das Ergebnis eines selbsttätigen Datenverarbeitungsvorganges sind und die Bestimmung sollte noch weitere, mehr redaktionelle Aenderungen erfahren.

Die Vorschläge zur Revision des Urkundenstrafrechtes riefen im Vernehmlassungsverfahren wohl den grössten Widerstand hervor. Vor allein die Eliminierung der privaten Falschheurkundung lehnte ein gewichtiger Teil der Vernehmlasser ah. Insbesondere aus Kreisen der Strafreditspraktikcr wurde vorgebracht, der Falschbeurkundungstathestand spiele heim Kampf gegen die Winscruiftskri-

  1. Vgl. vorne Ziffer 211.2.

  2. BG E 103 IV 36 239

19.1) BGE97IV2I6

194) Statt vieler Straienwmh (Anm. 2l) S. 176 ff.

minalität eine wichtige Rolle, weshalb darauf nicht ohne Not verzichtet werden sollte. Zwar räumte man ein, der Tatbestand habe sich in der Anwendung als schwierig erwiesen, doch habe dio bald fünfzigjährige Gerichtspraxis, namentlich des Bundesgerichtes, in den meisten Streitfragen zu einer Klärung geführt. Zudem wurde mit Recht daraufhingewiesen, dass viele Anwendungsprohleme, die zur Begründung für die Eliminierung der Falschheurkundung ins Feld geführt werden, cml.ioh in den von der Expertenkommission vorgeschlagenen Buchhaltungstatbestand (Art. 251bis SiGB-li) verschoben würden. Dies gilt etwa für die Qualifikation einer Rechnung oder Quittung als Urkunde (bei Art. 251 StGB-E) oder aber als Teil der Buchhaltung (bei Art. 25lbis StGB-E) 195 ). Zu berücksichtigen ist sodann, dass der von den Experten gleichsam als Ersatz für den Falschheurkundungstatbestand ausgearbeitete Artikel 251his StGB-E im Vernehmlassungsverfahren seinerseits auf vielfältige Kritik stiess.

Eine nochmalige eingehende Würdigung der Sachlage führt uns dazu, an der Eliminierung der Falschheurkundung aus Artikel 251 StGB nicht festzuhalten. Die zur Streichung ins Feld geführten, zweifellos sehr beachtlichen dogmatischen Gründe, fallen unseres Erachtens nicht derart ins Gewicht, dass sie die für die Beibehaltung der Strafbarkeit sprechenden Argumente entscheidend zu widerlegen vermöchten. Zu beachten ist vor allem, dass es von der Strafrechtspraxis, die auf eine Verbesserung ihres Instrumentariums für den schwierigen Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität hofft, nicht verstanden würde, wenn ihr im wichtigen Bereiche der Falschbeurkundung eine Waffe aus der Hand geschlagen würde.

Der weitere wesentliche Punkt des Expertenentwurfs, nämlich die Ausdehnung von Artikel 251 StGB auf computermässig erstellte Schriften, wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 110 Ziffer 5 Absatz l StGB verwirklicht19^). Im übrigen verbleiben von den Expertenvorschlägen zu Artikel 251 Ziffer l StGB einige eher redaktionelle Anträge, wie jener, das Tatbestandselement der Absicht neu zu umschreiben, d.h. den Passus "Wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ..." zu ersetzen durch: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ...". Dieser und ähnliche Aenderungsvorschläge sind bei den Vernehmlassem teilweise auf Ablehnung gestossen und nicht wenige hielten den geltenden Wortlaut von Artikel 251 Ziffer l StGB für insgesamt besser. Aus diesen Gründen schlagen wir Ihnen vor, den Kern von Artikel 251 StGB, d.h. die primär diskutierte Ziffer l, im wesentlichen unverändert zu lassen. Damit erübrigt sich auch, der Expertenkommission folgend einen besonderen Buchfiihnmgstatbestand (Art. 251bis StGB-E) zu schaffen; denn das falsche Führen einer Buchhaltung bleibt als Falschbeurkundung im Sinne von Artikel 251

  1. Dazu N. Schmid, Wirtschaftskriminalität in der Schweiz, ZSR NF 104 (1985) II S. 264 ff.

  2. Vgl. vorne Ziffer 211.2.

Ziffer l StGB strafbar. Dies gilt fortan auch für die mittels Datenverarbeitung geführten Buchhaltungen.

Allerdings ist es angebracht, Artikel 251 Ziffer l Absatz 3 StGB, der den Gebrauch einer gefälschten Urkunde unter Strafe stellt, der herrschenden Lehre und Praxis anzupassen. Nach dem geltenden Wortlaut wird hier erfasst, wer eine "von einem Dritten hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht." Vorab die bundesgerichtliche Praxis geht jedoch davon aus, dass nicht nur ein Dritter, sondern auch der Fälscher selbst nach dieser Tatbestandsvariante bestraft werden kann, wenn er fiir die Fälschung z.B. wegen Tatbegehung im Ausland in der Schweiz nicht bestraft werden kann'"7). Dem Vorschlag der Experten folgend ist demzufolge der Hinweis auf den Dritten aus dem Gesetzestext zu eliminieren, zumal diese Neuerung nur von einem einzigen Vernehmlasser kritisiert wurde.

Ebenfalls in Uebereinstimmung mit dem Expertenentwurf stellen wir Ihnen den Antrag, die bisherige Ziffer 2 über die qualifizierte Urkundenfälschung, d.h. die Fälschung von öffentlichen Urkunden, Testamenten etc. zu streichen. Denn die Qualifizierung erschöpft sich in der gegenüber dem Grundtatbestand von drei Tagen auf sechs Monate Gefängnis erhöhten Mindeststrafdrohung, was aus heutiger Sicht keinen Sinn mehr macht. Man darf es auch in qualifizierten Fällen getrost dem Ermessen des Richters überlassen, innerhalb des Strafrahmens der Ziffer l die der Schwere der Tat angemessene Strafe auszufällen. Wie bereits oben in Ziffer 213.3 zu Artikel 138 StGB-Ë ausgeführt, entspricht es im übrigen der in Revisionen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches beachteten allgemeinen Linie, von Mindeststrafen, die vom ordentlichen Strafrahmen abweichen, wenn immer möglich abzusehen.

214.2 Art, 252 Fälschung von Ausweisen

(252)

Analog zu Artikel 251 Ziffer l Absatz 3 StGB-E schlagen wir Ihnen vor, in Artikel 252 Absatz 3 StGB-E die Worte "von einem Dritten hergestellte" zu streichen, um klarzustellen, dass auch der Fälscher wegen des Gehrauchs fehlender Ausweise etc. bestraft wird, wenn er in der t Schweiz wegen der Fälschung selbst nicht verfolgt werden kann.

Artikel 252 StGB stellt in Ziffer 2 bisher die gevi/erbsmässige Fälschung oder Vermischung von Ausweisen sowie den Handel mit solchen Schriften unter die erhöhte Minimalstral'c von oinom

197) BGE 95 IV 72, 96 IV 167, 105 IV 242

Monat Gefängnis. Davon soll künftig aus den in Ziffer 214.1 dargelegten Gründen abgesehen werden. Wir schlagen Ihnen deshalb die Streichung dieser Ziffer 2 vor, die bisher in der Praxis ohnehin bedeutungslos war.

214.3 Unterdrückung von Urkunden

(254)

Dem Vorschlag der Expertenkommission folgend, soll Artikel 254 StGB unverändert bleiben. Die Ergänzung der Urkundendefinition in Artikel 110 Ziffer 5 Absatz l StGB mit den Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern 198 ) hat nun allerdings zur Folge, dass auch an solchen Aufzeichnungen das Delikt der Urkundenunterdrückung begangen werden kann.

214.4 Urkunden des Auslandes

(255)

Die Expertenkommission erörterte, ob Artikel 255 StGB, der die Urkunden des Auslandes dem Schutz des Strafgesetzbuches unterstellt, nicht in den Allgemeinen Teil versetzt, d.h. der gesetzlichen Umschreibung der Urkunde in Artikel 110 Ziffer 5 StGB angefügt werden sollte. Indessen entspricht das damit anvisierte Ziel, Artikel 255 StGB auch auf Artikel 317 StGB zur Anwendung zu bringen, keinem praktischen Bedürfnis. Artikel 255 StGB bleibt deshalb unverändert, was auch der Absicht der Expertenkommission entspricht. Die im Expertencntwurf vorgesehene Authebung der Bestimmung beruhte auf einem redaktionellen Irrtum.

198) Vgl. vorne Ziffer 211.2.

215 Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

215.1 Art. 258 Schreckung der Bevölkerung

(258)

Die vorgeschlagene Revision von Artikel 258 steht im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 128bis StGB-E über den falschen Alarm, der seinerseits auf die Ueberprüfung von Artikel 151 über die arglistige Vermögensschädigung zurückgeht^).

Der geltende Tatbestand "Schreckung der Bevölkerung" setzt voraus, dass der Täter selber schwere Nachteile androht und deren Verwirklichung als in seiner Hand liegend hinstellt. In neuerer Zeit kommt es aber zunehmend vor, dass der Täter nur vorgibt, es bestehe eine grosse Gefahr, womit er falschen Alarm auslöst. Zu denken ist beispielsweise an die Fälle, in denen jemand einem Flughafen oder einem Warenhaus mitteilt, es sei darin irgendwo eine Bombe versteckt, welche Behauptung sich dann aber als falsch erweist. Aehnlich liegt der Fall des Anrufers, der eine Radiostation bewusst veranlasst, Falschmeldungen zu verbreiten wie: Es seien bei einem Kernkraftwerk radioaktive Stoffe entwichen oder eine Staumauer sei gebrochen. In solchen Fällen wird die Bevölkerung nicht weniger in Schrecken versetzt, als in den vom geltenden Artikel 258 erfassten Situationen. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, in Artikel 258 alternativ zur heutigen Tathandlung (Androhung) die Vorspiegelung einer Gefahr vorzusehen. Mit dem neuen Begriff wird ausgedrückt, dass der Täter weiss, dass die von ihm behauptete Gefahr in Wirklichkeit nicht besieht.

Wegen dieser Ausdehnung des Tatbestandes müsste die beispielhafte Erläuterung der Tathandlung ("namentlich durch Drohung mit Mord ...") im geltenden Artikel 258 StGB erweitert werden, wodurch die Bestimmung recht schwerfällig würde. Ausserdem erscheint diese Exemplifizicrung entbehrlich, da die Umschreibung "Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum" hinreichend bestimmt ist. Dass es sich dabei allemal um eine schwerwiegende Gefahr handeln muss, ergibt sich klar daraus, dass deren Androhung oder Vorspiegelung die Bevölkerung "in Schrecken versetzt".

Die im geltenden Rechi angedrohte Strafe (Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis) erscheint auch bei Einbezug der vorgeschlagenen neuen Tathestandsvariante durchaus angemessen.

199) Vgl. vorne Ziffer 212.1.

216 Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

216.1 Art» 314 Ungetreue Amtsführung

(314)

Die Expertenkommission verzichtete darauf, im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 159 StGB über die ungetreue Geschäftsführung^^) auch Artikel 314 StGB anzupassen, und zwar hauptsächlich mit dem Argument, dass dies über den ihr erteilten Auftrag hinausginge. Dieser Verzicht wurde in der Vernehmlassung bedauert. Unserer Meinung nach drängt sich eine Aenderung wenigstens hinsichtlich der Sanktionen auf. Der geltende Artikel 314 sieht als Höchststrafe drei Jahre Zuchthaus vor. Es wäre stossend, wenn die ungetreue Amtsführung milder bestraft würde als die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, die gemäss unserem Entwurf mit fünf Jahren Zuchthaus geahndet wird (bisher: Gefängnis bis fünf Jahre). Wir schlagen daher als Sanktion der ungetreuen Amtsführung Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor, wobei die Verbindung von Freiheitsstrafe und Busse beibehalten würde. Dagegen haben wir - allerdings nicht ohne Bedenken - darauf verzichtet* die Anwendung dieses Artikels auch auf die Fälle auszudehnen, in denen die Tat nicht durch rechtsgschäftliches, sondern durch faktisches Handeln des Beamten oder Behördenmitgliedes zum Nachteil des öffentlichen Interesses begangen wird. Gedacht ist an das Nichteinziehen öffentlicher Forderungen oder an das unsachgemässe Anlegen öffentlicher Gelder. Es stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen das Mitglied einer Behörde oder der Beamte gemäss Artikel 158 StGB-E^"') wegen ungetreuer Gcschäftsbesorgung bestraft werden könnte und im Fall von Verletzung des öffentlichen Interesses durch Abschliessen eines Rechtsgschäftes gemäss Artikel 314 StGB-E202) wir haben schliesslich auf eine Ausdehnung des Anwendungsgebietes von Artikel 314 verzichtet und zwar deshalb, weil es sich bei der ungetreuen Amtsführung in den meisten Fällen um ungetreue Geschäftsführung mit Bereicherungsabsicht handelt und dafür dieselbe Strafe vorgesehen ist wie neu in Artikel 314 StGB-E.

  1. Vgl. vorne Ziffer 213.24.

  2. An. 159 StGB ist subsidiär anzuwenden; BGE 8l IV 231

216.2 Art. 317 Urkundenfälschung im Amt

(317)

Verzichtet man auf das Hauptanliegen des Vorentwurfes der Expertenkommission, nämlich die mittels Computer erstellten falschen Urkunden im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches und damit auch in Artikel 317 StGB zu erfassen, so bleiben ähnlich wie bei Artikel 251 StGB nur noch untergeordnete, eher redaktionelle Revisionsanliegen. Wir schlagen Ihnen somit entgegen dem Expertenentwurf vor, auch diese Bestimmung jedenfalls bezüglich der Tatbestandsumschreibung unverändert zu lassen.

Aus den in den Ziffern 213.3 und 214.1 dargelegten Gründen soll indessen auch in Artikel 317 Ziffer l StGB auf die Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Gefängnis verzichtet werden. Die Strafdrohung lautet somit neu auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis, wie sie auch von den Experten vorgeschlagen wurde.

Wir folgen noch in einem zweiten Punkt dem Expertenvorschlag; Zwecks klarer Unterscheidung von Artikel 251 (Urkundenfälschung) schlagen wir Ihnen als neuen Randtitel von Artikel 317 "Urkundenfälschung im Amt" vor.

217 Uebertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

217.1 Ungehorsam des Schuldners im Betreibung«- und Konkursverfahren

(323)

Da im Rahmen der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) formelle Modifikationen von Artikel 323 SlGB nötig sein werden (Anpassung der Verweisungen auf das SchKG), werden wir Ihnen, um eine Revision in zwei Etappen zu vermeiden, auch die vorgesehene strafrechtliche Aenderung an diesem Tatbestand im Rahmen der SchKG-Botschaft unterbreiten.

Dabei handelt es sich um eine leichte Ausdehnung des Strafrahmens (neu: Haft schlechthin oder Busse). Die Experten schlugen ausserdem vor, in einer neuen Ziffer 6 dun Schuldner, der dem Liquidator nach einem Liquidationsvergleich nicht die zu dessen Durchführung erforderlichen Auskünfte erteilt, mit Strafe zu bedrohen. Wir halten diese Erweiterung für im wesentlichen entbehrlich, hat doch der Schuldner in diesem Stadium kaum Interesse, das Verfahren /.u sabotieren. Zudem bestünde als ultima ratio die Möglichkeit des Widerrufs des Nachlassvertragus. liine /.usät/liche strafrechtliche Sanktionierung halten wir daher für nicht angezeigt. Hingegen besteht durchaus ein Interesse, zum Schutz des Liquidationsschuldners die Auskunl'tsverweigerung durch Dritte straf-

rechtlich zu erfassen. Eine entsprechende Erweiterung von Artikel 324 StGB werden wir Ihnen im Rahmen der SchKG-Vorlage unterbreiten.

217.2 Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

(325)

Wie schon bei Artikel 166 StGB203) schlug die Expertenkommission auch bei Artikel 325 Absatz l StGB vor, das Wort "ordnungsmässig" zu streichen. Damit sollte der von den Experten befürworteten Einführung eines neuen Artikels 251bis (falsche Buchführung) Rechnung getragen werden. Da wir Ihnen jedoch vorschlagen, auf diese neue Vorschrift zu verzichten20''), erübrigt sich eine Anpassung von Artikel 325 StGB, der somit unverändert bleibt.

217.3 Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und

Einzelfirmen 1. Im Falle der Art. 323 - 325 (326)

Für die Ausführungen zu Artikel 326 StGB-E kann - von einer Ausnahme abgesehen - vollumfanglich auf die Erläuterungen zu Artikel 172 StGB-E205) verwiesen werden. Im Unterschied zu Artikel 172 StGB-E, der auf sämtliche im Zweiten Titel des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftaten anwendbar ist, ist der Bereich von Artikel326 StGB-E - soweit identisch wie im geltenden Artikel 326 StGB - auf die Artikel 323 - 325 StGB beschränkt.

  1. Vgl. vorne Ziffer 213.34.

  2. Vgl. vorne Ziffer 214.1 am Schhiss.

  3. Vgl. vorne Ziffer 213.39.

217,4 Art. 326ter Uebertretung firmenrechtlicher Bestimmungen (neu)

Das Firmenstrafrecht ist heute im Bundesgesetz vom 6, Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht^Oe) (im nachfolgenden als Bundesgesetz bezeichnet) enthalten. Die Strafhormen sind als Vergehen (Art. 2 Abs. 1) oder Uebertretungen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3) konzipiert.

Wie Artikel l des Bundesgesetzes, der Artikel 153 StGB-E (Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden)207) entspricht, soll im Rahmen dieser Revision auch das Firmenstrafrecht ins StGB übernommen werden. Artikel 4 des Bundesgesetzes, welcher die Verwendung von Bildzeichen nationaler Art behandelt, ist durch die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen weitgehend konsumiert. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 kann somit aufgehoben werden.

Im Gegensatz zum Bundesgesetz werden nur noch Uebertretungstatbestände aufgestellt. Gleichzeitig werden inhaltlich kleine Aenderungen angebracht.

Das in Artikel 2 Absatz l und Artikel 3 Absatz l des Bundesgesetzes enthaltene subjektive Tathestandsmerkmal der Täuschungsabsicht wird nicht übernommen. Dafür wird das objektive Tatbestandsmerkmal der irreführenden Bezeichnung bzw. der Bezeichnung, die irreflhren kann, eingeführt. Die, "Bezeichnung, die irreführen kann" entspricht der Formulierung "geeignet, eine Täuschung zu bewirken", die sich bereits in Artikel 4 des Bundesgesetzes findet. Durch den Verzicht auf das subjektive Tatbestandsmerkmal der Täuschungsabsicht und - damit zusammenhängend - den Wegfall der Unterteilung des heutigen Artikels 2 des Bundesgesetzes ergibt sich auch eine Straffung der Strafnorm. Die in Artikel 3 des Bundesgesetzes hei den nicht eingetragenen Geschäften beigefügte Präzisierung "gleichviel, ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht", wird gestrichen, ohne dass sich materiell etwas ändert. Absatz 3 der neuen Bestimmung wird gegenüber Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes auf die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ausgedehnt. Wir gehen zudem davon aus, dass nicht jede unzulässige Verwendung von nationalen, territorialen oder regionalen Bezeichnungen gleichzeitig auch den Tatbestand der Verwendung einer irreführenden Bezeichnung bzw. einer Bezeichnung, die irreführen kann, darstellt, weshalb eine separate Bestimmung weiterhin erforderlich ist.

  1. SR 221.414

  2. Vgl. vorne X.ilTcr 213.20.

In letzter Zeit ist der gute Ruf der Schweiz vermehrt dadurch in Misskredit gezogen worden, dass ausländische Unternehmen, die zweifelhafte Geschäftsmethoden pflegten, den falschen Eindruck erweckten, es handle sich bei ihnen um schweizerische Firmen. Es soll daher unter Strafe gestellt werden, dass ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz keine Geschäftsniederlassung besitzen, den Eindruck erwecken, es handle sich bei ihnen um Unternehmen schweizerischen Rechts oder es befinde sich zumindest eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz. Damit wird eine wirksame Bekämpfung solcher Machenschaften wesentlich erleichtert. Derart falsche Angaben über den Sitz des Unternehmens haben immer auch eine Irreführung zum Inhalt, weshalb auf die Einfügung eines entsprechenden Tatbestandsmerkmals verzichtet werden kann. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 4 des Bundesgesetzes (Verwendung von Bildzeichen nationaler Art) auch den Zweck hatte, Täuschungen über die Nationalität der Unternehmen zu bekämpfen208).

217.5 Art. 326quater Unwahre Auskunft durch eine Personalfürsorgeeinriditung (neu)

Die Wichtigkeit der in Artikel 89bis Absatz 2 ZGB begründeten Auskunftspflicht einer Personalfürsorgeeinrichtung veranlasst uns zum Vorschlag, in einem neuen Artikel 326quater StGB-E deren vorsätzliche Missachtung unter Strafe zu stellen. Artikel 89bis Absatz 2 ZGB verpflichtet die Stiftungsorgane von Personalfürsorgeeinrichtungen, "den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen". Solche Auskünfte sind für den Begünstigten in doppelter Hinsicht wichtig. Zum einen berechtigt sie ihn, von der Aufsichtsbehörde zu verlangen, gemäss Artikel 84 Absatz 2 ZGB für die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zu sorgen. Zum andern ist der Begünstigte auf die Auskünfte angewiesen, da ihm nach Artikel 89bis Absatz 5 ZGB ein Klagerecht gegen die Stiftung auf Ausrichtung der entsprechenden Leistungen zusteht. Diese allgemeine Bestimmung über die Auskunftspflicht wird konkretisiert durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und der Freizügigkeit2'"). Gemäss dieser Bestimmung muss jede Vorsorgeeinrichtung - ungeachtet ihrer Rechtsform und des Umfangs ihrer Leistungen - den

  1. Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1921 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923;

  2. SR 831.425

Versicherten im Freizügigkeitsfall auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen 2 '").

Durch Artikel 326quater soll aber nicht nur das Auskunftsrecht des Begünstigten strafrechtlich geschützt werden. Inskünftig macht sich ein Organ der Fürsorgeeinrichtung auch strafbar, wenn es unter Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht einer kantonalen oder eidgenössischen Aufsichtsbehörde keine oder unwahre Angaben erteilt. In beiden Fällen kann die Auskunftspflicht dadurch verletzt werden, dass die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder aber Auskünfte erteilt werden, die falsch sind. Wir betonen, dass die fahrlässige unwahre Auskunft nicht ara/bar ist.

Der Anwendungsbereich dieser strafrechtlichen Vorschrift beschränkt sich auf Vorsorgeeinrichtungen, die nicht dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 unterstehen (BVG) 211 ). Erfasst werden einerseits Einrichtungen, die nicht registriert und aus diesem Grunde von der Anwendung der obligatorischen Vorsorge im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen sind212), anderseits auch solche, die zwar gemäss Artikel 48 BVO registriert sind, deren Vorsorge jedoch über die obligatorischen gesetzlichen Mindestleistungen hinausgeht~'3). Auf die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorischen Mindestleistungen gewähren, sind die besonderen Stratt>estimmungen der Artikel 75 - 79 BVG anwendbar. Als Spezialbestimmungen gehen sie, unter Vorbehalt der darin erwähnten Ausnahmen214) denjenigen des Strafgesetzbuches vor. Von einigen Vernehmlassern wurde kritisiert, der Anwendungsbereich des neuen Artikels 326quater überschneide sich mit dem von Artikel 75 Ziffer l Absatz l BVG oder er sei gar überflüssig. Diese Bedenken teilen wir hingegen nicht, erlaubt doch die vorgeschlagene Strafbestimmung, Vorsorgeeinrichtungen, die keinerlei gesetzlichen Vorschriften unterliegen, gleichzubehandeln wie jene, auf welche die Artikel 75 ff. BVG anwendbar sind21'). Im Gesetzes-

  1. Die Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten sind auf nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen nicht anwendbar.

  2. SR 831.40

  3. Vgl. Artikel S9bis Absatz 6 ZGB.

  4. Vgl. Artikel 49 Absatz 2 BVG.

  5. Vgl. hiezu H. M. Riemer, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (Art. 75-79 BVG), in "Gedächtnisschrift für Peter Noli", Zürich 1984, S. 269 ff.;

  6. Wie H. M. Riemer in "Das Recht der beruflichen Vorsorge", Bern 1985, S. 139 schreibt, kann der Umstand, dass für nicht dem BVG unterstellte Vorsorgeeinrichtungen die Artikel 75 ff. BVG nicht anwendbar sind, zu unbefriedigenden Situationen fuhren, insbesondere dann, wenn dasselbe Verhalten nach Artikel 75/76 BVG strafbar ist, nicht jedoch nach den Bestimmungen des StGB.

text verwenden wir bewusst den Begriff der "Personalfürsorgeeinrichtung" und nicht jenen der "Personalfürsorgestiftung", um auf diese Weise auch die Genossenschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts aufzufangen, denen ebenfalls eine Auskunftspflicht obliegt.

Täter kann nach dem Wortlaut der Bestimmung nur das Organ einer Vorsorgeeinrichtung sein. Ausgeschlossen wird damit der Arbeitgeber, dem zwar gemäss Artikel 331 Absatz 4 OR ebenfalls eine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer obliegt, der jedoch selber diese Auskünfte von einem Stiftungsrat erhält, in welchem auch Vertreter der Arbeitnehmer Einsitz haben.

Aufgrund der Bedeutung der Auskunftspflicht und den schwerwiegenden Folgen hei deren Verletzung, wurde die Bestimmung von den Experten als Vergehen qualifiziert (Art. 154 StGB-E). Anderseits beschränkten sie die Strafdrohung auf Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse, da sich die strafbare Handlung in der Verletzung einer Ausfcunftspflicht erschöpft. In der Vernehmlassung wurden verschiedene Vorbehalte zum vorgeschlagenen Strafmass angebracht. Einmal hielt man die Begrenzung für ungerechtfertigt und verwies auf die wichtige soziale Bedeutung der Vorsorgeeinrichtungen. Zum anderen wurde der Ansatz als zu hoch kritisiert. Es wurde aber auch eine Uebereinstimmung dieser Strafdrohung mit jener von Artikel 75 ff. BVG gefordert. Auch in der Doktrin wurde die in Aussicht gestellte Strafandrohung als übertrieben hoch kritisiert21^). Tatsächlich ist die Expertenkommission bei der Beratung der neuen Strafbestimmung nicht auf Artikel 75 Ziffer l Absatz l BVG eingegangen, obwohl dieser - bezüglich den dem Spezialgesetz unterstellten Fürsorgeeinrichtungen - dem Artikel 326quater entspricht. Im BVG ist die Straftat als Uebertretung mit Haft oder Busse bis 5000 Franken und nicht als Vergehen sanktioniert217). Der Unterschied zu einem als Vergehen konzipierten Tatbestand lässt sich nicht rechtfertigen. Zwei gleichartige Straftatbestände dürfen nicht ohne Grund mit zwei verschiedenen Strafandrohungen belegt werden. Es ergäbe sich eine unbegründete Ungleichbehandlung von grundsätzlich gleichen Vorsorgeeinrichtungen. Wir schlagen Ihnen daher vor, das Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung, das seine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt, mit Haft oder Busse zu bestrafen. Als Uebertretung gehört diese Vorschrift entgegen der vorgeschlagenen Systematik der Experten nicht in den zweiten Titel unter die Straftaten gegen das Vermögen, sondern muss im 19. Titel unter die Uebertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen als neuer Artikel 326quater eingereiht werden.

  1. C. Helbling, Personalvorsorge und BVG, 4. Aufl. Bern/Stuttgart 1989, S. 373.

  2. Der Gesetzgeber hat beim Straftnass auf Uebereinstimmung mit jenem im AHVG geachtet, vgl. Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BEI 19761271, Ziffer 552.

217,6 Art. 327 Wiedergeben und Nachahmen von Banknoten oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht . (327) .

Die Expertenkommission für die Revision des Vermögerisstrafrechts hat sich mit Artikel 327 (heutiges Marginale: Nachmachen und Nachahmen von Papiergeld, Banknoten und amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht) nicht befasst. Der Anstoss, Artikel 327 im Rahmen dieser Vorlage zu revidieren, kam von der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Im Zuge des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf der Expertenkommission legte die SNB, die bereits früher mit entsprechenden Vorstössen an die Bundesbehörden gelangt war, einen ausformulierten und kommentierten Vorschlag für die Revision von Artikel 327 vor, welche sie als dringlich bezeichnete.

Obwohl diese Bestimmung nicht zum engeren Kreis der Vennögensdelifcte gehört und der Entwurf kein Vemehmlassungsyerfahren durchlaufen hat, haben wir uns entschlossen, Ihnen einen Revisionsvorschlag für Artikel 327 vorzulegen, der vom Entwurf der SNB ausgeht. Dabei haben wir uns von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

Gründe für eine Revision im heutigen Zeitpunkt Auch wenn das primär geschützte Rechtsgut von Artikel 327 die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und das Vertrauen in die schweizerischen Banknoten ist, soll doch dadurch auch verhütet werden, dass jemand durch missbräuchliche Verwendung von ohne Fälschungsabsicht hergestellten Notenimitationen durch Dritte einen Vermögensschaden erleidet. Die Revision dieser Bestimmung mit der des Vermögensstrafrechts zu verbinden, ist deshalb angezeigt. Anzumerken ist auch, dass sich innerhalb dieser Vorlage Bestimmungen befinden, deren Nähe zu den Vermögensdelikten geringer ist, deren Einbezug sich aber aus anderen Gründen gebietet^!").

Der Einwand der fehlenden Vernehmlassung ist an sich nicht leicht ^u nehmen. Indes entspricht es gängiger Praxis, eine Vorlage dem Parlament ausnahmsweise ohne vorheriges Vernehmlässungsverfahren zu unterbreiten, wenn sie gut fundiert und dringlich ist. In jüngster Zeit war dies etwa bei Artikel 135 StGB (Gewaltdarstellungen) und 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) der Fall, ohne dass sich daraus Probleme ergeben hätten. Die Dringlichkeit der Revision von Artikel 327 StGB ist unseres Erachtens nicht zweifelhaft. Die relativ unpräzise Vorschrift hat sich in der Praxis nur wenig bewährt. Die im Gesetz nicht nälier definierte Verwechslungsgefahr wird, sowohl von den Herstellern von Notenimitationen als auch von den Justizbehörden, häufig unter-

218) Vgl. etwa Artikel 128bis (vorne Ziff. 212.1) und Artikel 258 (vorne Ziff. 215.1).

schätzt. Deshalb ist das mit Artikel 327 verfolgte Ziel, mit Originalnoten verwechselbare Imitationen zu verhindern, in der Vergangenheit nur ungenügend erreicht worden. Umgekehrt sind dank der modernen Reproduktionsgeräte - erwähnt seien nur die Laser-Farbkopiergeräte - Notennachahmungen jeder Art in hervorragender Qualität heute sehr leicht herzustellen. Um den schon früh erkannten Schwächen der Regelung des StGB zu begegnen, bediente sich die Nationalbank seit längerem des Urheberrechts, welches ihr ermöglichte, Wiedergaben und dem Original sehr nahe kommende Imitationen von Banknoten zu verbieten und allenfalls deren Hersteller gestützt auf die Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (URG)21'), zu verfolgen. Dieser Weg, der durch die Praxis zunehmend eingeschränkt wurde, droht mit der laufenden Revision des URG gänzlich unbegehbar zu werden. Artikel 5 des entsprechenden Vorentwurfs sieht nämlich vor, die Banknoten vom urheberrechtlichen Schutz auszunehmen220).

Unter diesen Umständen ist die Dringlichkeit einer Revision von Artikel 327 als gegeben zubetrachten. Auf eine spätere Phase der Gesamtrevision des StGB zu warten, brächte eine zeitliche Verzögerung mit sich, die unseres Erachtens im Licht der geschilderten Probleme nicht zu rechtfertigen wäre.

Ziel der Revision ist die Erhöhung der Präventivwirkung von Artikel 327. Das Vertrauen in die schweizerischen Banknoten ist nämlich so gross, dass das Publikum erfahrungsgemäss selbst grobe Imitationen (z.B. solche, die ein anderes Portrait aufweisen oder nur einseitig bedruckt sind) als echt entgegennimmt. In dieser Situation ist die Gefahr gross, dass zu Reklamezwecken oder zum Scherz hergestellte Nachahmungen oder Reproduktionen von Dritten zur Täuschung missbraucht werden. Dem gilt es entgegenzuwirken, einerseits, indem der Tatbestand präziser gefasst wird, insbesondere durch nähere Umschreibung der Verwechslungsgefahr, und anderseits, indem neu auch die fahrlässige Begehung strafrechtlich erfasst wird.

Die Revisionspunkte im einzelnen Nach geltendem Recht besteht die Tathandlung im "Nachmachen oder Nachahmen" von Papiergeld und Banknoten. Wir schlagen Ihnen stattdessen das Begriffspaar "Wiedergeben oder Nachahmen" vor. Wiedergeben bezeichnet eine Tätigkeit, die darin besteht, ein Original im Prinzip diesem getreu abzubilden; Abweichungen können allenfalls bezüglich der Grosse, evtl. der Farbe bestehen (z.B. Fotokopien von Banknoten mit anderer Färbung). Mit dem Nachahmen ist wie im geltenden Recht eine Darstellung gemeint, die sich an das Original nur anlehnt. Gedacht ist in diesem Zusam-

219) SR 231.1

menhang etwa an Werbeprospekte in Gestalt einer Banknote, wobei aber z.B. ein anderer Text oder andere Bildelemente verwendet werden.

Nicht jede Wiedergabe oder Nachahmung fällt unter Artikel 327 StGB-E, sondern nur diejenige, welche so vorgenommen wird, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Noten geschaffen werden kann. Eine tatsächliche Verwechslungsgefahr muss nicht eintreten, erst recht nicht eine tatsächliche Verwechslung; es genügt, dass die Wiedergaben oder Nachahmungen dazu geeignet sind, eine solche zu bewirken. Sehr grobe Imitationen, beispielsweise eine schlechte Zeichnung, fallen demgemäss nicht unter Artikel 327.

Wirklich neu gegenüber der geltenden Fassung ist die Erläuterung des Begriffs der Verwechslungsgefahr. Danach liegt diese insbesondere vor, "wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grosse, die mit Material und Grosse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird". Der Fall, wo der grösste Teil einer Seite wiedergegeben wird, muss hier erwähnt werden, um Gesetzesumgehungen (etwa durch Veränderung einzelner bestehender oder durch Hinzufügung neuer Elemente, wie dem Aufdruck von "Specimen" oder einem die Note haltenden Finger) vorzubeugen. Als unzulässiges Material sind primär Papier oder ihm verwandte Stoffe zu nennen. Keine Verwechslungsgefahr schaffen kann dagegen z.B. die Notenabbildung auf Metall (wie sie etwa bei Tankstellenautomaten zur Illustrierung der angenommenen Noten angebracht wird) oder auf Marzipan (etwa auf einer Torte). Das weitere Merkmal der Grosse erlaubt, nicht nur sehr kleine und sehr grosse Wiedergaben vom Tatbestand auszuschliessen, sondern auch solche in ganz verzerrten Grössenverhältnissen. Für die Bestimmung der Grosse, welche derjenigen des Originals nahe kommt, kann auf die heutige Praxis der Nationalbank verwiesen werden, bei um mindestens 50 Prozent verlängerten oder verkürzten Seitenlängen die Wiedergabe zu erlauben. Diese bewährte Praxis könnte der künftigen Rechtsprechung als Leitlinie dienen. Bewusst nicht erwähnt ist die Farbe, da erfahrungsgemäss selbst einfarbige Reproduktionen in bestimmten Situationen vom Publikum mit echten Noten verwechselt und angenommen werden. Im übrigen ist aber diese Aufzählung nicht abschliessend ("insbesondere").

Tatobjekt gemäss Ziffer l Absatz l sind allemal schweizerische oder ausländische "Banknoten". Der bisher zusätzlich verwendete Begriff "Papiergeld" erscheint entbehrlich, da er keine eigenständige Bedeutung hat. Geschützt sind wie bei Artikel 240 StGB (Geldfälschung) nur Banknoten mit Kurswert. Ausser Kurs gesetzte Noten stellen kein Geld mehr dar22!). Noten dagegen, die zwar zu-

221) BGE 82 IV 201

rückgerufen sind, aber von den Banken weiterhin akzeptiert werden müssen, fallen noch unter den Geldbegriff222) und damit unter Artikel 327 StGB-E.

Im Interesse der Klarheit und weil bei ihr auf die Umschreibung der Verwechslungsgefahr verzichtet werden kann, wurde die entsprechende Tatbestandsvariante für die amtlichen Wertzeichen aus Absatz l ausgegliedert. Sie figuriert neu in einem separaten Absatz 2. Mit Ausnahme der neuen Begriffe Wiedergeben und Nachahmen bleibt diese Bestimmung unverändert.

Absatz 3 ("wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Verkehr bringt") entspricht, mit Ausnahme einer geringfügigen sprachlichen Abweichung, Absatz 2 des geltenden Rechts.

In subjektiver Hinsicht wird - zur Abgrenzung von den eigentlichen Geldfälschungsdelikten - weiterhin betont, dass der Täter "ohne die Absicht zu fälschen" gehandelt haben muss. Die bisherige Erklärung des Zwecks seiner Tätigkeit ("insbesondere zur Reklame") erscheint entbehrlich und wird fallengelassen. Nichtsdestoweniger dürften auch in Zukunft die Fälle im Vordergrund stehen, in denen zu Werbezwecken, aber auch zum Scherz (etwa bei Hochzeiten) Banknoten im Sinne von Artikel 327 wiedergegeben bzw. nachgeahmt werden.

Wir schlagen Ihnen ferner vor, neu auch das fahrlässige Wiedergeben und Nachahmen unter Strafe zu stellen. Wir sind überzeugt, dass nur so die Präventivwirkung von Artikel 327 genügend verstärkt werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland, wo das Artikel 327 entsprechende Delikt auch fahrlässig verübt werden kann22^), hat man mit dieser Regelung gute Erfahrungen gemacht. Sehr oft gibt sich nämlich der Hersteller solcher Wiedergaben oder Imitationen von Banknoten nicht genügend Rechenschaft darüber, dass seine Produkte leicht mit echten Noten verwechselt werden können. Nicht selten meint er - oder er behauptet es wenigstens -, er habe etwa durch Verwendung einer anderen Farbe oder durch den Aufdruck "Specimen" die Gefahr gebannt. In einem solchem Fall kann nach geltendem Recht wegen des Fehlens einer Fahrlässigkeitsstrafdrohung und der häufigen Schwierigkeiten, den Vorsatz nachzuweisen, nur ausnahmsweise eine Bestrafung erwirkt werden. Gerade diese Fälle sind es aber, die in der Praxis im Vordergrund stehen; eigentliche Vorsatztaten sind trotz Einbezug des Eventual Vorsatzes, eher selten. Wer, etwa als Graphiker oder Werbefachmann, Wiedergaben oder Imitationen von Banknoten herstellt, tut allemal etwas mehr oder weniger Gefährliches, Es muss ihm daher zur strafrechtlich gesicherten Pflicht gemacht werden, eine minimale Vorsicht walten zu lassen und die Frage der Verwechslungsgefahr ernsthaft zu prüfen, sich nötigenfalls insofern beraten zu lassen. Die Anforderungen an die zu beobachtende

223) Vgl. § 128 des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes.

Sorgfalt sind, im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 StGB, abhängig von den Umständen, d.h. der Art und dem Zweck der fraglichen Arbeit, und von den persönlichen Verhältnissen des Täters, d.h. u.a. seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Erfahrung.

Die in Ziffer 2 festgelegte Fahrlässigkeitsstrafdrohung bezieht sich nur auf die Absätze l und 2 von Ziffer 1. Absatz 3 ("wer solche Gegenstände ...") steht inhaltlich Artikel 242 (in Umlaufsetzen falschen Geldes), der die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung nicht vorsieht, sehr nahe. Im Interesse der Harmonisierung beider Tatbestände und auch wegen der geringeren StrafwQrdigkeit des reinen Verteilers verzichten wir auch bei Artikel 327 Ziffer l Absatz 3 auf den Eihbezug der Fahrlässigkeit.

Die Strafdrohung für das Vorsatzdelikt bleibt unverändert Haft oder Busse. Um den Unterschied dazu deutlich zu mächen, schlagen wir für die fahrlässige Begehung nur Busse vor.

Ziffer 2 der geltenden Vorschrift behält Banknoten- und Wertzeichenwiedergaben vor, die, mit Zustimmung der Ausgabestelle, für amtliche, wissenschaftliche oder informatorische Zwecke hergestellt werden. Wir schlagen Ihnen vor, diese Ziffer ersatzlos zu streichen. Dienen solche Wiedergaben amtlichen Zwecken (beispielsweise Zirkulare der Polizei mit l:l-Abbildungen von Banknoten zur Information aber Fälschungen), sind sie nämlich durch den Rechtfertigungsgrund von Artikel 32 StGB (Gesetz, Amts- oder Berufspflicht) hinreichend gedeckt. Abbildungen zu anderen Zwecken, z.B. zur Illustrierung einer Broschüre einer privaten Bank oder eines Buches über die Geschichte des Geldes, verdienen und benötigen diese Privilegierung nicht. Etwa durch entsprechende Formatwahl kann die Verwechslungsgefahr leicht gebannt werden, ohne dass dadurch die Aussagekraft des Bildes wesentlich beeinträchtigt wird.

Schliesslich ist anzumerken, dass Ziffer 3 über die Einziehung bis auf die Verwendung der neuen Begriffe (Wiedergaben bzw. Nachahmungen) unverändert übernommen wird.

218 Militärstrafgesel/

21S.1 Allgemeines

Wie die früheren Revisionen des Strafgesetzbuches soll die hier vorgesehene von einer entsprechenden Aenderung des Militärstrafgesetzes begleitet werden, sofern sich dieselbe Vorschrift in beiden Gesetzen findet.

Deshalb sind anzupassen;

MStG Art. 51 Abs. 3 an StGB-E Art. 70 Abs. 3 Art. 129 an Art. 137 Art. 130 an Art. 138 Ziff. 2 Art. 131 an Art. 139 Ziff. 2 Art. 132 an Art. 140 Art. 133 an Art. 141 Art. 134 an Art. 144 Art. 135 an Art. 146 Art. 136 Ziff. l an Art. 149 Abs. 3 Art. 137 an Art. 151 Art. 137a an Art. 156 Art. 137b an Art. 160 Art. 172 an Art. 251 Art. 175 Abs. l an Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1

218.2 Abweichende militärstrafrechtliche Regelungen

218.21 Antragsdelikte

Dem Grundsatz des Militärslrafreehtes entsprechend, vom Antragserfordernis abzusehen, entfallen bei Artikel 129 MStG die in Artikel 137 Ziffer 2 StGB-E vorgesehenen Privilegieningen der Unrechtmässigen Aneignung.

Die im bürgerlichen Strafrecht als Antragsdelikte vorgesehenen Sachentziehung, Sachbeschädigung, Zechprellerei und Arglistige Verniögensschädigung, neu Artikel 133, 134, 136, 137 MStG, bleiben, wie im geltenden Recht, Offizialdelikte.

218.22 Disziplinarische Bestrafung

Wir halten es nicht für angezeigt, Artikel 172ter StGB-E entsprechend eine Sonderregel in das Militärstrafgesetz aufzunehmen, die auf alle geringfügigen Vermögensdelikte Uebertretungsstrafe androht. Indessen soll in solch leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgen, und zwar obligatorisch und nicht bloss fakultativ, wie dies im Expertenentwurf vorgesehen war. Dem Richter steht

hier infolge des unbestimmten Gesetzesbegriffes des leichten Falles ein genügend breiter Ermessensspielraum offen, so dass es keiner Kann-Formel bedarf. Die Aenderung wurde auch von einigen Vernehmlassem angeregt. Die Regelung betrifft neu Artikel 129 Absatz 3, 130 Ziffer 3, 131 Ziffer 5, 133 Absatz 3, 134 Absatz 3, 135 Absatz 3, 136 Ziffer 2, 137b Ziffer l Absatz 4 MStG, aber auch Artikel 137 Absatz 2, der im Expertenentwurf aus Versehen nicht enthalten war.

218.23 Militärische Sonderregeln

Es versteht sich, dass in den dem Strafgesetzbuch angepassten Vorschriften die militärrechtlichen Sonderregeln beibehalten werden, wie beispielsweise die Veruntreuung zum Nachteil eines Vorgesetzten, Kameraden oder Quartiergebers (neu Art. 130 Ziff. 2) der Kameradendiebstahl (neu Art. 131 Ziff. 2) oder die Sachbeschädigung in Kriegszeiten (neu Art. 134 Abs. 4).

218.3 Nicht ins MStC übernommene Tatbestände

Grundsätzlich ist der Geltungsbereich des Militärstrafgesetzes auf Straftaten des bürgerlichen Strafrechts nur dann zu erweitern, wenn militärische Interessen, wie die militärische Ordnung und Disziplin berührt werden. Unser Entwurf übernimmt daher die Tatbestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage oder von Check- und Kreditkarten nicht. Diese Straftaten verletzen keine eigentlichen militärischen Interessen. Sie dürften zudem eher selten von Militärpersonen während der Dienstzeit begangen werden. Falls eine solche Straftat im Urlaub begangen wird, fällt sie gemäss Artikel 2 Ziffer l MStG unter das zivile Strafrecht. Wird die Straftat während der Dienstzeit begangen, entgeht der Täter deswegen der Bestrafung nicht, bleiben doch gemäss Artikel 7 MStG die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die im MStG nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen. Nach Artikel 219 Absatz l MStG würde dieser Täter der zivilen Strafgerichtsbarkeit zugeführt.

Indessen ist es notwendig, in Artikel 134 MStG, in Parallele zu Artikel 144 StGB-E, als Beschädigung fremden Eigentums auch die Beeinträchtigung desselben, die aus einer Aenderung oder Löschung von elektronisch gespeicherten oder übermittelten Daten resultiert, aufzuführen. Ohne diese Ergänzung könnte hier leicht ein qualifiziertes Schweigen des Militärstrafgesetzes vermutet werden, da die Bestimmung im übrigen wörtlich Artikel 144 StGB-E entspricht.

219 Aenderung des Bundesgesetzes über Aas VerwaUungsstrafrecht

Nach Artikel 14 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)224) kann ein Leistungs- oder Abgabebetrug in Parallele zum Betrug gemass geltendem Artikel 148 StGB auch begangen werden, indem der Irrtum eines andern arglistig benutzt wird. An die Stelle dieser Formulierung tritt in Artikel 146 StGB-E neu die Formel jemanden in einem Irrtum arglistig bestärfo.,,225) Wir schlagen Ihnen deshalb mit der Expertenkommission dieselbe Aenderung für Artikel 14 Absatz l VStrR vor.

225) Vgl. vorne Ziffer 213.13.

43 Bundcsblali 143.Jahrgang. Bd.II 1097

22 Entwurf B (Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung)

221 Allgemeiner Teil

221.1 Ausgangslage

Politische und wirtschaftliche Veränderungen im Ausland können die Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen ernsthaft gefährden. Bedrohungen solcher Art sind insbesondere aus der Zeit der beiden Weltkriege bekannt. Die Landesregierung sah sich denn auch schon im Ersten Weltkrieg gezwungen, mit einschneidenden Massnahmen die wenigen vorhandenen Güter möglichst gleichmässig verteilen zu lassen. Es gelang ihr damals aber nicht, die Versorgungsprobleme zufriedenstellend zu lösen, weshalb es in der Folge zu schweren sozialen Spannungen kam, die das ganze Land erschütterten.

Bereits in den Bewirtschaftungserlassen des Ersten Weltkriegs waren zum Schutze der getroffenen Massnahmen materielle Strafbestimmungen enthalten, die jedoch nur vergleichsweise geringe Strafen vorsahen. Die Verfolgung und Beurteilung solcher Widerhandlungen lag zunächst in den Händen der Militärgerichte, was Anlass zu Kritik gab, weshalb der Bundesrat im Jahre 1916 diese Aufgabe den ordentlichen kantonalen Gerichten übertrug22*")- Wegen der ausgesprochen milden Urteile, der nicht durchwegs konsequenten Strafverfolgung und der in den einzelnen Kantonen für die nämlichen Delikte sehr unterschiedlich ausgefällten Strafen erwies sich die Regelung aber als wenig wirksam.

Diese unbefriedigenden Verhältnisse veranlassten den Bundesrat im Jahre 1917, dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Kompetenz zur endgültigen Verfügung von Bussen einzuräumen. Bereits am 18. Mai 1918 befreite der Bundesrat das EVD von dieser Aufgabe und übertrug sie einer aus drei Berufsrichtern zusammengesetzten Kommission, die auf Antrag des EVD ihre Entscheidungen endgültig traf227). Dieses System dauerte schliesslich bis zur Aufhebung der Kriegswirtschaft.

Bei der erneuten Einführung der Kriegswirtschaft zu Beginn des Zweiten Weltkriegs griff der Bundesrat, in Anbetracht der guten Erfahrungen mit der erwähnten Kommission, auf das alte System zurück, welches er weiter ausbaute und verbesserte. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 1. Septem-

  1. AS 1916 44

  2. AS 1918 538

ber 1939 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen22**) übertrug die Landesregierung die Beurteilung kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen den von ihr ernannten strafrechtlichen Kommissionen. Deren Entscheidungen waren Gerichtsurteilen gleichgestellt und konnten mit dem Rechtsmittel der Appellation an eine Rekurskommission weitergezogen werden. Untersuchung und Oberweisung fielen in die Zuständigkeit der Verwaltung.

Im Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege229) fasste man die in zahlreichen Erlassen verstreuten Bestimmungen systematisch zusammen. Das Strafverfahren gestaltete sich im übrigen wie folgt: Die polizeilichen Ermittlungen wurden von den kriegswirtschaftlichen Sektionen oder den kantonalen Polizeiorganen durchgeführt. Die Untersuchung oblag dem zentralen Strafuntersuchungsdienst des EVD, während die Überweisung durch das EVD an die vom Bundesrat ernannten und von der Verwaltung unabhängigen kriegswirtschaftlichen Strafgerichte erfolgte.

Fm Zuge der Vorbereitungen für eine allfällige erneute Kriegswirtschaft in den fünfziger Jahren wurde der "Bundesratsbeschluss Nr. 6 über die Kriegswirtschaft (kriegswirtschaftliches Strafrecht und kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege)" ausgearbeitet, der sich weitgehend auf die Konzeption des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 stützte und, wie alle Bewirtschaftungserlasse, nur aufgrund von Vollmachten des Parlaments hätte in Kraft gesetzt werden können. Gegenüber seinem Vorgänger aus dem Zweiten Weltkrieg wies er aber verschiedene Verbesserungen auf. Da man die eidgenössischen Verwaltungsbehörden, denen Errnittlungs- und Untersuchungsaufgaben übertragen worden waren, als zuwenig unabhängig und das Verfahren als zu schwerfällig ansah, sollte die Untersuchung von einem von der Verwaltung unabhängigen Funktionär, dem "kriegswirtschaftlichen Staatsanwalt", geführt werden. Dieser hätte mit seinen Stellvertretern aufgrund der Vorzeigungen und Ermittlungen der Kantone und der besonderen Stellen der Kriegswirtschaftsämter in den einzelnen Fällen über Eröffnung und Abschluss einer Untersuchung beziehungsweise über die Einstellung des Verfahrens befinden müssen. Im Bundesratsbeschluss von 1944 waren für den Erlass von Haftbefehlen noch ordentliche Richter für zuständig erklärt worden, denen das Kriegswirtschaftsrecht jedoch nicht ohne weiteres vertraut war; sie mussten weitgehend auf die Angaben der Verwaltungsbehörden abstellen. Es lag deshalb nahe, diese Kompetenz nun dem Staatsanwalt einzuräumen. Eine solche Lösung ist heute aber nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention

  1. AS 1939 845

  2. AS 1944 641

nicht mehr zulässig230). Dem Staatsanwalt wurde ausserdem die Kompetenz zum Erlass von Strafmandaten übertragen, was eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellte.

Das System der Kriegsvorsorge und der Kriegswirtschaft, welches in der Zeit des Zweiten Weltkriegs seine umfangreichste Ausgestaltung erfahren hatte, fand seine Fortsetzung im Bundesgesetz vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge231) und den vorsorglich genehmigten, aber noch nicht in Kraft gesetzten Bundesratsbeschlüssen, von denen der "Bundesratsbeschluss Nr. 6" das kriegswirtschaftliche Straf- und Strafverfahrensrecht betraf. Nach diesem System hätte dieser Bundesratsbeschluss frühestens in Kraft gesetzt werden können, nachdem das Parlament dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen erteilt hätte. Das war insofern konsequent und richtig, als die eigentlichen Bewirtschaftungsvorschriften ebenfalls nur aufgrund erteilter Vollmachten hätten erlassen werden können.

Nach der früheren Konzeption der Wirtschaftlichen Landesversorgung stützten sich die Vorkehren für Kriegs- und Krisenzeiten, so namentlich die Lagerhaltung, auf ordentliches Recht, während die eigentlichen Bewirtschaftungsmassnahmen wie Rationierung, Kontingentierung u.a.m. - abgesehen von ein paar dringenden Massnahmen im Vorfeld eines unmittelbar drohenden Krieges - ausschliesslich auf der Grundlage ausserordentlicher Vollmachten des Parlaments erlassen werden sollten. Diese Konzeption der klaren Trennung von Kriegsvorsorge und Kriegswirtschaft bezüglich der Rechtsgrundlagen wurde durch die 1980 revidierte Verfassungsbestimmung von Artikel 3 Ibis Absatz 3 Buchstabe e BV232) und das neue Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982233) endgültig aufgegeben.

Mit dem Landesversorgungsgesetz wurden in Berücksichtigung der Erfahrungen der Kriegs- und Nachkriegszeit sowie moderner Bedrohungsmöglichkeiten und wirtschaftlicher Gegebenheiten die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um künftigen Versorgungsstörungen mittels ordentlichem Recht wirksam entgegentreten zu können. Indessen setzen Bewirtschaftungsniassnahmen wie Kontingentierung und Rationierung von Lebensmitteln, Treib- und Brennstoffen u.a.m. (Art. 23 ff. und 26 ff. LVG) nicht unbedingt derart schwerwiegende Störungen voraus, wie sie im Zweiten Weltkrieg bestanden haben. Schon geringere Lücken im normalen Versorgungsablauf können staatliches Handeln notwendig machen. Mit angemessenen Bewirtschaftungsmassnahmen soll in erster Linie das Postu-

  1. Artikel 6 EMRK; SR 0.101

  2. AS 1956 85

  3. AS 1980 380

  4. LVG; SR 531

Ut der sozialen Gerechtigkeit verwirklicht werden, was erfahrungsgemäss nur dann gelingt, wenn der Staat auch in der Lage ist, seine Anordnungen wirksam durchzusetzen. Dazu bedarf es unter anderem strafrechtlicher Sanktionen. Durch das Landesversorgungsgesetz hat der Bund in materieller Hinsicht das notwendige strafrechtliche Instrumentarium weitgehend erhalten (Art. 42 ff LVG). Die vom genannten Erlass unter Strafe gestellten Delikte werden grundsätzlich von den Kantonen verfolgt und beurteilt (Art, 50 LVG). Lediglich gewisse Widerhandlungen zollrechtlicher Natur bleiben der Ahndung aufgrund des Verwaltungsstrafrechts den Zollbehörden vorbehalten (An. 51 LVG).

221.2 Notwendigkeit einer Revision des Landesversorgungsgesetzcs

Die Aufgaben- und Arbeitsteilung, welche das geltende Recht nun vorsieht, ist in Zeiten relativen Friedens angemessen und kann nicht zu einer unerträglichen Belastung der kantonalen Strafbehörden führen. Seit Inkrafttreten des Landesversorgungsgesetzes mussten auch erst drei solche Strafverfahren durchgeführt werden. Ganz anders wird es in Zeiten wirtschaftlicher Versorgungsschwierigkeiten sein. Die Zahl der Widerhandlungen gegen Erlasse und Massnahmen im Bereiche der Landesversorgung wird, wie die Erfahrungen gezeigt haben, rasch ansteigen, und die kantonalen Ermittlungs-, Untersuchungs- und Gerichtsbehörden werden nicht mehr alle Taten sofort oder innen angemessener Frist ahnden können. Die Überlastung der kantonalen Strafbehörden dürfte insofern noch wesentlich zunehmen, als sie praktisch ohne jede Vorwarnzeit ihnen völlig unvertraute Vorschriften anzuwenden hätten. Vor allem in der ersten Phase einer Bewirtschaftung, von der das Gelingen solcher Massnahmen entscheidend abhängen wird, könnte sich das äusserst negativ auswirken. Dies wäre nicht nur kriminal- und sozialpolitisch bedenklich, sondern würde letztlich die Wirksamkeit der angeordneten Bewirtschaftungsmassnahmen weitgehend in Frage stellen. Die beste Prävention gegen Widerhandlungen auf dem Gebiete der Wirtschaftlichen Landesversorgung in kritischen Zeiten liegt aber gerade in der strafrechtlichen Ahndung, die der Tat praktisch auf dem Fusse folgt. Das bedeutet, dass Verfolgung und Beutteilung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Landesversorgungsrechts in Zeiten zunehmender Bedrohung nur den Kantonen belassen werden könnten, wenn diese bereit und auch in der Lage wären, rechtzeitig die Zahl der Strafbehörden und ihrer Mitglieder zu erhöhen. Das kann der Bund den Kantonen aber weder vorschreiben noch zumuten, zumal fast alle Kantone in der Vernehmlassung ausdrücklich bestätigt haben, dass sie dazu nicht in der Lage wären. Im übrigen ist die Gewährleistung der Landesversorgung Bundesaufgabe, und eine einheitliche Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen in diesem rechtlich komplizierten Bereich wird durch den Bund besser garantiert.

Der Bundesrat hat deshalb schon bei der Verabschiedung der Botschaft zum Landesversorgungsgesetz ausdrücklich daraufhingewiesen, dass bei einer grösseren wirtschaftlichen Krisensituation diese

Aufgabe nicht einfach den Kantonen überlassen werden könne, sondern, wie schon früher, einer eigenen kriegswirtschaftlichen Strafjustiz auf der Grundlage des Milizsystems übertragen werden müsste^4). Da er unter Umständen, gestützt auf das Landesversorgungsgesetz, Bewirtschaftungsmassnahmen von beträchtlichem Umfang und von erheblicher Tragweite längst vor Erteilung von Vollmachten, oder ohne dass solche je erteilt würden, ergreifen müsste, entstünde in bezug auf die Verfolgung und Beurteilung solcher Widerhandlungen aus den bereits dargelegten Gründen zwangsläufig eine erhebliche Lücke. Diese Lücke zu schliessen, ist das Ziel der Gesetzesrevision. Bei dieser Gelegenheit sollen auch einige Verbesserungen und Ergänzungen der materiellen Normen vorgenommen werden.

Da durch das Straf- und Strafverfahrensrecht der Wirtschaftlichen Landesversorgung eine besondere Art von Wirtschaftskriminalität bekämpft werden soll, liegt es thematisch nahe, die Revision der Strafbestimmungen des Landesversorgungsgesetzes zusammen mit der Vorlage zur Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung (Entwurf A) zu unterbreiten.

221.3 Geltungsbereich

In der sogenannten Ständigen Bereitschaft (2. Titel, 2. Kapitel LVG), d.h. in Zeiten relativen Friedens, werden nach dem Entwurf die Kantone weiterhin für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig bleiben (Art. 50 LVG). Hingegen soll durch diese Revision die Möglichkeit geschaffen werden, schon heute die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen wie Wahlen und Ernennungen im Hinblick auf die mögliche Einsetzung einer auf Krisenzeiten zugeschnittenen Justiz vornehmen zu können, so dass deren Organe nicht erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mit grossem Zeitverlust rekrutiert und instruiert werden müssten. Allein dieser Gesichtspunkt macht die Notwendigkeit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für dieses Strafverfahren besonders deutlich. Darüber hinaus ist es aus rechtsstaatlicher Sicht wünschenswert, wenn sich der Rechtsunterworfene schon heute ein Bild über die Ausgestaltung einer solchen Strafprozessordnung - die bereits in normalen Zeiten publiziert werden soll - machen kann.

Eine der wesentlichsten Neuerangen des Landesversorgungsrechts war die Einführung der "Massnahmen gegen schwere Mangellagen infolge von Marfctstörungen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag" (3, Titel LVG). Es stellt sich damit die Frage, ob das vorgeschlagene Straf-

234) Vgl. Botschaft zum Landesversorgungsgesetz; BEI 1981III 446

verfahren auch bei Erlass solcher Bewirtschaftungsmassnahmen zur Anwendung gelangen soll. Da es sich bei diesen Massnahmen aber nie um eine umfassende Bewirtschaftung handeln fcann^35)> sondern stets nur um eine gezielte Behebung sektorieller Versorgungslücken von relativ geringem Umfang, besteht kein Anlass, in solchen Fällen die Strafverfolgung eidgenössischen Behörden zu übertragen.

Von dieser Kompetenz soll der Bundesrat nur in Zeiten sogenannter Zunehmender Bedrohung (2. Titel, 3. Kapitel LVG) Gebrauch machen können, also bei Versorgungsstörungen aufgrund direkter oder indirekter machtpolitischer Bedrohungen. Durch die "Kann-Vorschrift" in Artikel 50a des Entwurfs zum LVG soll er jedoch frei sein, nicht bereits bei Ergreifen geringfügiger Bewirtschaftungsmassnahmen den ganzen Justizapparat des Bundes in Gang setzen zu müssen. Dieser Entscheid wäre jedenfalls aufgrund einer sorgfältigen Lagebeurteilung nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu fallen. Entschliesst sich der Bundesrat jedoch zu diesem Schritt, so versteht sich, dass die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Delikte gegen Vorschriften des Landesversorgungsgesetzes und der darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen, Verfügungen sowie der gestützt darauf abgeschlossenen Verträge diesen Justizbehörden des Bundes obliegen würden.

221.4 Vorarbeiten zu einem neuen Verfahrensrecht

Im Sommer 1980 erhielt Prof. Dr. Hans Walder, damaliger Ordinarius für Strafrecht an der Universität Bern, vom Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge den Auftrag, zusammen mit einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Bundesamtes für Justiz, der Bundesanwaltschaft, des Oberauditorats und des Bundesamtes für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, das bisherige kriegswirtschaftliche Straf- und Strafverfahrensrecht zu revidieren.

Anfang 1983 legte die Gruppe einen Entwurf für ein kriegswirtschaftliches Strafverfahren vor, der sich durch eine moderne Ausgestaltung auszeichnet. Im begleitenden Bericht wird darauf hingewiesen, dass der Form eines Bundesgesetzes der Vorzug gegeben werde. Die Gruppe gestaltete deshalb ihren Entwurf als Bundesgesetz aus, welches zwar vom Parlament bereits heute verabschiedet, dessen Inkrafttreten aber ins politische Ermessen des Bundesrates gestellt werden sollte. Diese Lösung wäre in gesetzgeberischer Hinsicht zweifellos begrüssenswert, doch lässt sich nicht übersehen, dass damit eine umfangreiche Strafprozessordnung von den eidgenössischen Räten verabschiedet werden müsste, von der nicht sicher ist, ob und wann sie je in Kraft gesetzt würde. Ange-

235) Botschaft zum Landesversorgungsgesetz; BEI 1981III 439

sichte der seit Jahren anhaltenden Überlastung des Parlaments durch aktuelle Geschäfte wurde es aber als nicht vertretbar erachtet, eine derart umfangreiche Gesetzesvorlage zu unterbreiten.

221.5 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Gleichzeitig mit der Eröffnung des Vernehmlassungsyerfahrens für die Revision des Strafgesetzbuches betreffend die Strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung hat der Bundesrat am 14. August 1985 auch das EVD zur Durchführung einer Vernehmlassung über die Revision des Landesversorgungsgesefzes ermächtigt. In der Folge wurden sämtliche Kantonsregierungen, die eidgenössischen Gerichte, 18 politische Parteien sowie 40 Organisationen begrüsst. Von den insgesamt 87 eingeladenen Stellen haben deren 46 geantwortet, was 53 Prozent entspricht. Ausserdem sind sechs Stellungnahmen aus dem Kreise der Milizorgane der Wirtschaftlichen Landesversorgung eingegangen.

Das Hauptanliegen der Revision des Landesversorgungsgesetzes, nämlich die gesetzliche Verankerung der Kompetenz zugunsten des Bundesrates, in Zeiten "Zunehmender Bedrohung" die Strafverfolgung und -beurteilung von Delikten gegen das Landesversorgungsrecht besonderen Justizorganen des Bundes zu übertragen und dafür eine Strafprozessordnung erlassen zu können (Art. 50a LVG), ist beim grössten Teil der eingegangenen Vernehmlassungen, nämlich in 33 Stellungnahmen (darunter bei 20 Kantonen) oder 72 Prozent, auf Zustimmung gestossen. Dabei fallt auf, dass eine Vielzahl von Kantonen ausdrücklich die Notwendigkeit der Übertragung der Strafverfolgungs- und -beurteilungskompetenz in diesem Bereich auf besondere eidgenössische Behörden mit dem Hinweis unterstreicht, dass die kantonalen Justizorgane in einem Krisen- oder Kriegsfall dieser zusätzlichen Aufgabe kaum gewachsen wären. Auch wenn einzelne Stellen einer Verfahrensordnung auf gesetzlicher Ebene den Vorzug gegeben hätten, so verschlossen sich diese Kreise dennoch nicht den Argumenten des Bundesrates bezüglich Überlastung des Parlamentes und des Notstandscharakters der vorgeschlagenen Regelung.

Die meisten der acht ablehnenden Stellen (fünf Organisationen enthielten sich ausdrücklich einer Stellungnahme) führen vor allem ins Feld, dass ein Erlass von der Qualität und vom Umfang einer ganzen Strafprozessordnung vom Parlament als Gesetz und nicht bloss als bundesrätliche Verordnung zu verabschieden sei. Indessen wird das gesetzgeberische Ziel, nämlich die Schaffung einer besonderen eidgenössischen Fachjustiz, auch von der Mehrheit dieser Kreise nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Gewünscht wird vielmehr eine umfassende Legiferierung durch die eidgenössischen Räte. Dabei wird von einzelnen die Meinung vertreten, die damit verbundene ausserordentliche Belastung des Parlaments müsse in Kauf genommen werden.

Eine zentralisierte Strafjustiz des Bundes wird lediglich in zwei Stellungnahmen abgelehnt. Diese beiden Stimmen Hessen sich in ihrer Argumentation von föderalistischen Überlegungen leiten.

Im Gegensatz zum Hauptpunkt der Revisionsvorlage blieben die weiteren Änderungsvorschläge für die materiellen Strafbestimmungen des Landesversorgungsgesetzes sowohl dem Grundsatz nach wie auch bezüglich ihrer Notwendigkeit praktisch unbestritten. Soweit Bemerkungen zu diesen Artikeln eingebracht worden sind, die nicht berücksichtigt werden konnten, ist darauf in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen in Ziffer 222.1 näher einzugehen.

Trotz der erwähnten Vorbehalte in bezug auf die Kompetenzdelegation darf festgestellt werden, dass das Anliegen der Revision auf Verständnis und die Vorlage insgesamt auf überwiegende Zustimmung gestossen sind.

222 Besonderer Teil

222.1 Kommentar zu den einzelnen Gtsetzesartikeln

222.11 Art. 45« Hehlerei

Bereits der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege236) sah in Artikel 6 einen besonderen Tatbestand der Hehlerei und Begünstigung vor, wobei dort lediglich die analoge Anwendung der Artikel 144 und 305 StGB statuiert worden war. Entsprechende Bestimmungen sind wiederum im vorbereiteten Bundesratsbeschluss Nr. 6 mit gutem Grund aufgenommen worden, galt es doch zu verhindern, dass kriegswirtschaftliche Straftaten durch Dritte zum Schaden des Landes fortgesetzt werden können. Die Einführung dieser materiellen Bestimmung ist besonders im Hinblick auf den Schutz der Landesversorgung in Notzeiten angezeigt, aber auch, wenn es im Rahmen der "Ständigen Bereitschaft" darum geht, die vorsorglich getroffenen Massnahmen der Wirtschaftlichen Landesversorgung zu sichern.

Im Gegensatz zum allgemeinen Hehlereitatbestand des Strafgesetzbuches (Art. 144 StGB bzw. 160 StGB-E) und der entsprechenden Bestimmung im Militärstrafgesetz (Art. 137b MStG-E) ist hier die Vortat kein Vermögensdelikt, sondern eine Widerhandlung gegen Vorschriften des Landesversor-

236) AS 1944 641

44 Buniksblan 143.Jahrgang. B d - l l 1105

gungsrechts. Im übrigen wurde die Formulierung aber soweit wie möglich an jene Bestimmungen angepasst.

222.12 Art. 45* Begünstigung

Für die Begünstigung gelten grundsätzlich dieselben strafrechtspolitischen Überlegungen wie für den besonderen Tatbestand der Hehlerei, Auf der einen Seite soll damit der Schutz der Strafverfolgung und der Massnahmen der Wirtschaftlichen Landesversorgung gewährleistet werden (Ziff. l Abs. l und Ziff. 2). Auf der anderen Seite gilt es zu verhindern, dass sich der Täter zum Nachteil der Allgemeinheit die Vorteile einer Widerhandlung mit Hilfe Dritter sichern kann (Ziff. l Abs. 2).

Die in Ziffer l des Entwurfs umschriebenen strafbaren Handlungen gehen vom Grundtatbestand des Artikels 305 StGB aus. Hier wird jedoch nicht eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug wegen irgendeines Delikts, sondern ausschliesslidi wegen Fällen von Widerhandlungen im Sinne der Artikel 42 - 48 LVG vorausgesetzt. Die Bestimmung von Ziffer l geht aber in Absatz 2 materiell insofern über den Grundgehalt von Artikel 305 StGB hinaus, als hier auch die Vorteilssicherung zugunsten des Täters oder anderer Tatbcteiligter gleichermassen unter Strafe gestellt wird. Grundsätzlich unterliegt der Begünstigende derselben Strafandrohung wie der begünstigte Täter, Anstifter oder Gehilfe.

Während Ziffer l vor allem die Rechtspflege zum geschützten Rechtsgut erklärt, dient Ziffer 2 dem Schutze des Massnahmenvollzugs im Bereiche des Landesversorgungsrechts. Danach soll derjenige, der widerrechtlich eine Massnahme verunmöglicht, welche gestützt auf das Landesversorgungsgesetz oder gestützt auf dessen Vollzugsvorschriften ergriffen worden ist oder werden soll, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden.

In Fällen nach Ziffer l und 2 kann der Richter die Strafe nach freien Ermessen mildern oder gar von Strafe Umgang nehmen, wenn ein Täter in nahen Beziehungen zum Begünstigten steht. Gemeint sind vor allem verwandtschaftliche aber auch andere Verhältnisse, die eine enge Freundschaft oder Abhängigkeit begründen.

222,13 Art. 48 Vergehen gegen Massnahmen bei zunehmender Bedrohung

Nach der geltenden Bestimmung von Artikel 48 Absätze l und 2 LVG ist für vorsätzlich begangene Widerhandlungen gegen Vorschriften aufgrund der Artikel 23 - 25 LVG sowie der darauf abgestützten Einzelverfiigungen und Verträge als Höchststrafe Gefängnis, also drei Jahre, oder Busse bis

zu lOO'OOO Franken vorgesehen. In Anbetracht des Geltungsbereichs dieser Bestimmung für Zeiten eines landesweiten wirtschaftlichen Notstandes erscheint die Strafandrohung von drei Jahren Gefängnis jedoch als zu gering. Nachdem auch für Leistungs- und Abgabebetrug nach Artikel 45 LVG - einer Strafnorm, die bereits heute Geltung hat - die angedrohte Freiheitsstrafe fünf Jahre beträgt, ist nicht einzusehen, weshalb diese bei einem nationalen Notstand geringer sein soll. Dass es sich hier um eine Inkongruenz des geltenden Rechts handelt, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass anderseits die Busse mit lOO'OOO Franken in beiden Bestimmungen erheblich über dem ordentlichen Rahmen angesetzt ist. Ebenso ist die Androhung allein von Busse bis zu 50'000 Franken bei fahrlässiger Tatbegehung unzureichend. Hier mindestens alternativ die mildeste Art der Freiheitsstrafen, nämlich Haft anzudrohen, drängt sich aus Gründen der Konsequenz auf, nicht zuletzt auch wegen der objektiven Schwere solcher Taten. Die Inkongruenz wird vor allem beim Vergleich mit dem Strafrahmen für die vorsätzliche Tat ersichtlich, bei welcher der ordentliche Rahmen sowohl in bezug auf die angedrohte Gefängnisstrafe wie auch in bezug auf die Busse erhöht ist. Denkbar wäre hier sogar die Einführung einer bis höchstens zu einem Jahr begrenzten Gefängnisstrafe.

222.14 Art. SOa Strafverfolgung bei zunehmender Bedrohung

Auf die grundsätzlichen Überlegungen zu dieser Delegationsnorm, welche das Kernstück der gesamten Revisionsvorlage bildet, ist bereits in Ziffer 221 ausführlich eingegangen worden, weshalb hier auf die Wiederholung allgemeiner Bemerkungen verzichtet werden kann.

Nach Absatz l dieser Bestimmung kann der Bundesrat Behörden - gemeint sind Justizbehörden - des Bundes nur dann mit der Strafverfolgung und Beurteilung von Delikten gegen das Landesversorgungsrecht betrauen, wenn er bei zunehmender Bedrohung Massnahmen, gestützt auf Artikel 23 - 25 LVG, ergreift oder ergriffen hat. Ein Automatismus hiezu besteht allerdings, wie erwähnt, nicht. Im Rahmen der Vernehmlassung ist in einer Stellungnahme verlangt worden, dass dem Bundesrat zwingend vorgeschrieben wird, bei Ergreifen von Bewirtschaftungsmassnahmen nach den Artikeln 23 - 25 LVG in jedem Fall diese Justizorganisation in Gang zu setzen. Auch wenn vieles dafür spricht, dass der Bundesrat bei zunehmender Bedrohung, die in aller Regel umfangreiche Bewirtschaftungsrnassnahmen erfordert, unverzüglich die Strafjustiz der Wirtschaftlichen Landesversorgung einsetzen wird, so wäre es dennoch verfehlt, ihn diesbezüglich unnötigerweise in eine derartige Zwangslage zu versetzen. Nach Verabschiedung dieser Revisionsvorlage bedarf es nämlich noch einer gewissen Zeit, bis eine funktionstüchtige Organisation aufgebaut sein wird. Müsste der Bundesrat diese Justizbehörden gerade in der Übergangszeit bloss wegen des gesetzlich vorgegebenen Automatismus' einsetzen, so könnte sich eine gefährliche Lücke bei der Strafverfolgung einstellen. Zudem lässt sich nicht ausschliessen, dass der Umfang einer Bewirtschaftung nach Artikel 23 - 25 LVG unter Umständen gering ausfallen und dass eine solche Massnahme bloss kurze Zeit dauern

wird. Aus diesem Grunde ist an der "Kann-Formel" festzuhalten. Der in zwei weiteren Stellungnahmen geäussene Wunsch nach einer Übergangsregelung innerhalb dieses Artikels ist zwar von der Sache her verständlich, doch gehören die übergangsrechtlichen Fragen eindeutig in die Strafprozessverordnung des Bundesrates. Dafür bedarf es jedoch keiner speziellen Kompetenznorm im Gesetz;.

In Absatz 2 werden die Organisationsstrukturen der Strafjustiz der Wirtschaftlichen Landesversorgung festgelegt, die für die Ausgestaltung der künftigen Prozessordnung durch den Bundesrat verbindlich sein sollen. In Berücksichtigung der sprachlichen Gegebenheiten und der Kantonsgrenzen ist vorgesehen, folgende vier örtlich zuständigen Gerichtsgebiete zu bilden: 1. Gerichtsgebiet: Bern (deutschsprachige Gemeinden), Luzern, Freiburg (deutschsprachige Gemeinden), Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Aargau und Wallis (deutschsprachige Gemeinden); 2. Gerichtsgebiet: Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden (deutsch- und rätoromanischsprachige Gemeinden) und Thurgau; 3. Gerichtsgebiet: Bern (französischsprachige Gemeinden), Freiburg (französischsprachige Gemeinden), Waadt, Wallis (französischsprachige Gemeinden), Neuenburg, Genf und Jura; 4. Gerichtsgebiet: Tessin und Graubünden (italienischsprachige Gemeinden).

Für jedes dieser Gerichtsgebiete sind eigene Untersuchung«-, Anklage- und Gerichtsbehörden zu bilden, wobei der Bundesrat je nach Grosse und Bevölkerungsdichte des einzelnen Gebiets eine unterschiedliche Zahl von Justizorganen, insbesondere von Einzelrichtern und Gesamtgerichten bestimmen kann. Für das gesamte Gebiet der Schweiz soll als oberste Gerichtsbehörde ein Kassationsgericht mit vergleichsweise umfassender Kognitionsbefugnis zuständig sein. Wesentlich ist hier vor allem die Feststellung, dass die Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehörden ihre Entscheide frei und unabhängig zu treffen haben, was insbesondere gegenüber Verwaltungsbehörden von Bedeutung ist.

Die Milizämter der Wirtschaftlichen Landesversorgung bilden für ihre Bereiche die erforderlichen Stiafuntersuchungsdicnste, welche zusammen mit denjenigen der kantonalen Landesversorgungsbehörden sowie den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen unter der Leitung der zuständigen Untersuchungsbehörden die gerichtspolizeilichen Ermittlungen führen. In Anbetracht der besonderen Organisationsstrukturen der Strafjustiz der Wirtschaftlichen Landesversorgung muss die Frage des Vollzugs und der damit verbundenen Kosten abweichend vom System der allgemeinen strafprozessualen Kompetenzaufteilungen geregelt werden. Dabei wird man vor allem bezüglich des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen auf die Mitwirkung des Wohnsitzlcantons des Verurteilten zurückgreifen müssen.

Absatz 3 nimmt für die Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich Bezug auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht237) Dessen Grundsätze sind auch in den prozessualen Vorschriften des Strafverfahrens der Wirtschaftlichen Landesversorgung gleichermassen zu wahren. Davon abweichende Regelungen soll der Bundesrat in seiner Verordnung nur dort vornehmen können, wo die Durchsetzung bedeutender Massnahmen nach den Artikeln 23 - 25 LVG es erfordert. Wesentliche Partei- und Verteidigungsrechte dürfen dadurch jedoch nicht beschnitten werden. Es besteht auch keine Notwendigkeit, von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Artikel 15 EMRK238) - welche in Kriegs- und Notstandszeiten ein Ausserkraftsetzen der Menschenrechtskonvention gestatten würde - für dieses Verfahren Gebrauch zu machen, noch sonst von den allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen abzuweichen. Anders als die Ergänzungen nach Absatz 4, welche wesentliche Parteirechte berühren, lassen sich die eher technisch bedingten Abweichungen von den Grundsätzen und Einrichtungen des Verwaltungsstrafrechts aber nicht im voraus abschliessend aufzählen.

Die im Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht festgeschriebenen Garantien erfahren aber auch keine Einschränkung durch die in Absatz 4 Buchstaben a - k abschliessend aufgeführten Kompetenzen. Sie geben dem Bundesrat vielmehr die Möglichkeit, in Ergänzung der Grundsätze und Einrichtungen des Verwaltungsstrafrechts zusätzliche Vorschriften aufzustellen. Dazu ist im einzelnen folgendes festzustellen:

Im Falle eines wirtschaftlichen Notstandes kann eine wenig effiziente Strafjustiz unter Umständen sozialen Unfrieden heraufbeschwören, weshalb in solchen Zeiten der Prozessökonomie besondere Bedeutung zukommt. Die Wirksamkeit eines Verfahrens lässt sich unter anderem auch durch bestimmte, in Absatz 4 vorgesehene Massnahmen verbessern. Solche Massnahmen sind einmal die Durchführung getrennter Strafverfahren beim Zusammentreffen von Widerhandlungen gegen das Landesversorgungsrecht und gegen andere Gesetze - dies in Abweichung von Artikel 350 Ziffer 2 StGB -, der Ausschluss von Gesamtstrafen in solchen Fällen (Bst. a) und die Einführung von Ordnungsbussen anstelle von Krimjnalstrafen bei Verfahren mit unverhältnismässigem Aufwand und Nichtfeststellbarkeit der Verantwortlichen in einer Unternehmung (Bst. b). Demselben Ziel dient die Verhinderung des Missbrauchs von Verteidigungsrechten (Bst. d). Anvisiert sind dabei Fälle, in denen ein Verteidiger Zeugen beeinflusst, den Gang des Verfahrens trotz Ermahnung ernsthaft stört, sich ohne triftigen Grund entfernt, wo seine Anwesenheit erforderlich wäre, oder in denen der Beschuldigte ihm zur Unzeit das Mandat entzieht. In solchen Fällen soll der Verteidiger zeitweise oder dauernd vom Verfahren ausgeschlossen werden können. Der Beschuldigte soll gegebenenfalls amtlich verteidigt werden.

  1. SR 313.0

  2. SR 0.101

Von grosser Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Einführung eines verwaltungsunabhängigen Strafmandatsverfahrens (Bst. h). Das in Abweichung vom Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vorgesehene Mandatsverfahren erfordert vor allem eine eigene Regelung in bezug auf die Zuständigkeit des Gerichts und das entsprechende Verfahren für jene Fälle, in denen eine bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen oder eine nicht eintreibbare Busse in Haft umgewandelt werden muss; das heisst, wenn es darum geht, eine ein Urteil abändernde Massnahme zu treffen (Bst. i). Da Strafen und Massnahmen wie Bussen oder Verfall von Vermögenswerten infolge der Abweichung vom Verwaltungsstrafrecht nicht allein durch die Kantone zu vollziehen sind, muss dem Bundesrat für den Vollzug von Strafen und Massnahmen eine eigene Regelungskompetenz eingeräumt werden (Bst. k).

Damit ein Täter die Versorgung nicht fortgesetzt stören kann, soll der Bundesrat ausserdem folgende, vom Verwaltungsstrafrecht nicht erfasste Punkte regeln können. Das betrifft einmal den Haftgnind der Wiederholungsgefahr (Bst. e), auf den - neben den allgemeinen Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr - gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten am wenigsten verzichtet werden kann, will man verhindern, dass jemand zum Nachteil der Allgemeinheit weiterdelinquieren kann. Wiederholungsgefahr - ein Haftgrund, den im übrigen verschiedene kantonale Strafprozessordnungen und ebenso der Militärstrafprozess239) kennen - darf jedoch nur angenommen werden, wenn jemand dringend eines Vergehens gegen das Landesversorgungsrecht verdächtigt wird, und bei ihm darüber hinaus Grund zur Annahme besteht, er werde seine strafbare Tätigkeit gleich oder in ähnlicher Weise fortsetzen.

Liegt gegen einen Inhaber oder gegen verantwortliche Personen eines Geschäfts oder Betriebs der dringende Verdacht auf schwerwiegende Widerhandlungen gegen Vorschriften des Landesversorgungsrechte vor und ist ausserdem die Klärung des Sachverhalts bei Fortführung des Betriebs gefährdet oder besteht gar Wiederholungsgefahr, so bedarf es aus denselben Gründen wie beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr der Möglichkeit zur teilweisen oder gänzlichen Geschäfts- und Betriebsschliessung (Bst. f). In der heutigen Zeit spielt sich der wirtschaftliche Verkehr und Informationsaustausch zu einem grossen Teil mittels technischer Kommunikationsmittel ab, weshalb sich die Einführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - selbstverständlich in den strengen Schranken der gesetzlichen Ordnung - geradezu aufdrängt (Bst. g). Schliesslich bedarf es auch der Regelung des Verfahrens gegen Kinder und Jugendliche. Aufgrund des Verweises von Artikel 49 Absatz l LVG auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches unterstehen Kinder grundsätzlich dem Strafrecht der Wirtschaftlichen Landesversorgung, doch ist das Verfahren im

239) Artikel 56 Buchstabe c MStP; SR 322.1

Falle der Übertragung der Zuständigkeit an die Behörden des Bundes nicht geregelt, weil das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Kinder nicht erfasst (Art. 4 VStrR). Es besteht indessen die Absicht, diese Tätergruppe bezüglich Ermittlung und Untersuchung zwar zu erfassen, sie dann aber anschliessend den nach Strafgesetzbuch zuständigen Organen zur Beurteilung zu überweisen (Bst. c).

Absatz 5 erlaubt dem Bundesrat, bereits heute alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, so insbesondere die Justizorgane durch Wahl und Ernennung zu bestellen und sie mit dem Strafverfahren der Wirtschaftlichen Landesversorgung vertraut zu machen, damit ihr Einsatz im Bedarfsfalle sichergestellt ist. Der Wert dieser Kompetenzbestimmung kann für die Bereitschaft der Wirtschaftlichen Landesversorgung nicht hoch genug eingeschätzt werden. Abschliessend sei angemerkt, dass die Strafjustiz der Wirtschaftlichen Landesversorgung wie schon bisher auf dem Milizsystem beruhen soll.

222.15 Art. 52 Grundsatz

Nach Absatz 4 dieser Bestimmung hat der Bundesrat im Falle einer Bewirtschaftung dem Parlament über die getroffenen Massnahmen jeweils Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung kann sodann die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung solcher Massnahmen verlangen. Es ist eine Frage der rechtsstaatlichen Konsequenz, diese Regelung auch für das Strafverfahren nach Artikel 50a gelten zu lassen.

223 Änderung weiterer Gesetze

Die Einführung der Delegationsnorm für ein Strafverfahren der Wirtschaftlichen Landesversorgung bedingt ausserdem noch zwei unbedeutende formelle Anpassungen, nämlich von Artikel 3 des Bundesgesetzes über das VerwaJtungsverfahren24^) und von Artikel l Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)240.

  1. SR 172.021

  2. SR 312.0

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone

31 Entwurf A

Gleich wie im Zusammenhang mit den neuen Strafbestimmungen über die Geldwäscherei sind zusätzliche Kosten im Masse der Mehrbelastung von Untersuchungsbehörden (insbesondere Wirtschaftsabteilungen), Gerichten und allenfalls Vollzugsbehörden zu erwarten. Sie sind notwendigerweise mit der Durchführung des Strafrechts verbunden, dürfen aber gerade im Hinblick auf die oft komplexen Sachverhalte im Bereiche der Wirtschaftekriminalität nicht bagatellisiert werden.

32 Entwurf B

In Zeiten der Ständigen Bereitschaft entsteht dem Bund kein zusätzlicher finanzieller und personeller Aufwand, da das Milizsystem, das auch künftig die Basis der Strafjustiz der Wirtschaftlichen Landesversorgung bilden soll, weder eine Aufstockung des Personaletats des Bundes noch sonst finanzielle Leistungen erfordert. Im Falle des Einsatzes der Organisation würden dem Bund vergleichsweise bescheidene Kosten nach den Ansätzen für Milizorgane der Wirtschaftlichen Landesversorgung anfallen.

Den Kantonen entstehen weder in normalen Zeiten noch im Bewirtschaftungsfall zusätzliche Kosten. Gegenüber ihrer ordentlichen Zuständigkeit nach Artikel 50 LVG würden sie im Falle der Einsetzung dieser Justizbehörden sogar personell und finanziell erheblich entlastet.

Legislaturolanung

Die Vorlage (Entwurf A und Entwurf B) ist im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt242).

242) BEI 1988 I 543

5 Verhältnis zum europäischen Rethl

51 Entwurf A

Im Bereich der Computerkriminalität und des Check- und Kreditkartenmissbrauchs wurden durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleich Rechtsvergleiche mit der Bundesrepublik Deutschland, Italien, Frankreich, Oesterreich, England, Schweden, Norwegen und den USA erstellt. Diese bildeten eine wesentliche Grundlage der Revisionsarbeiten.

Der Empfehlung Nr. R (89) 9 des Ministerkomitees der Mitgliedstaaten des Europarates "sur la criminalité en relation avec l'ordinateur" wurde bereits Rechnung getragenes) Die Empfehlung Stützt sich auf einen Schlussbericht des "Comité européen pour les problèmes criminels" vom 24. April 1989, dessen Arbeiten laufend verfolgt wurden244).

Entsprechend der Empfehlung Nr. R (87) 18 des Ministerkomitees der Mitgliedstaaten des Europarates "concernant la simplification de la justice pénale" wurde im Sinne einer Entkriminalisierung soweit möglich auf Bagatellstrafen verzichtet.

52 Entwurf B

Für die Abklärung der Konformität mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)245) ist Entwurf B unter dem Gesichtspunkt von Artikel 5 und 6 EMRK zu prüfen. Danach dürfen Freiheitsstrafen nur in einem "gesetzmässigen" Verfahren und allein von einem auf "Gesetz" beruhenden Gericht ausgesprochen werden.

Die Verpflichtung zu gesetzmässigem Handeln im Sinne von Artikel S EMRK bedeutet nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe, dass die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug und über das Verfahren eingehalten werden müssen. Massnahmen der Freiheitsentziehung dürfen nicht willkürlich sein und müssen von den zuständigen Stellen angeordnet werden. Nach schweizerischer Auffassung, die in dieser Hinsicht strenger ist als die EMRK, müssen die Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug immer eine eindeutige Grundlage

  1. Vgl. vorne Ziffer 153

  2. Vgl. vorne Ziffer 213.14

  3. SR 0.101

in einem formellen Gesetz haben24<5). Da das Landesversorgungsgesetz im 6. Titel (Art. 42 ff. LVG) solche Strafbestimmungen kennt, ergeben sich diesbezüglich keine Probleme.

Fraglich ist hingegen, ob das Gericht, welches die Freiheitsstrafe ausspricht, nach Artikel 6 EMRK seine Legitimation nur aus einem Gesetz im formellen Sinne beziehen darf und ob somit eine Verordnung als Grundlage genügt. Nach Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts verleiht die EMRK dem Rechtsunterworfenen keinen Anspruch auf eine bestimmte Gerichtsorganisation oder einen bestimmten Verfahrensweg. Sie gewährleistet nur die Rechtsprechung durch ein Gericht nach Massgabe der jeweiligen inländischen Rechtsordnung247). Der Aussage des Bundesgerichts ist beizupflichten, doch bleibt die Frage offen, ob es sich dabei um ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne handeln muss.

Im Falle Zand gegen Österreich ist die Menschenrechtskommission einstimmig zum Schluss gelangt, dass das Österreichische Arbeitsgerichtsgesetz, welches das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, nach Bedarf Arbeitsgerichte durch Verordnung zu errichten, Artikel 6 Ziffer l EMRK nicht verletzt2^"). Bei diesem Entscheid war ausschlaggebend, dass sich das Bundesministerium auf eine von der Legislative erlassene Delegationsnorm stützen konnte249). Beim vorgelegten Entwurf handelt es sich um eine solch umfassende Delegationsnorm auf Gesetzesstufe, so dass die Konformität mit der EMRK eindeutig gegeben ist.

  1. BGE 99 la 269

  2. Vgl. BGE 108 la 178, E. 4a mit Verweisen.

  3. Commission européenne des droits de l'homme, Décisions et rapports 15, S. 70 ff, insbesondere S. 97 § 69.

  4. Siehe dazu: Frowein/Peukert: Europäische Menschenrechtskonvention, Kommentar, Rz 88 zu Artikel 6 EMRK; und Miehtser/Vogler: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Rz 293 zu Artikel 6 EMRK.

6 Rechtliche Grundlagen

61 Verfassungsmässigkeit

611 Entwurf A

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist gegeben aufgrund der Artikel 20 und 64bis der Bundesverfassung (BV), die das Heerwesen und die Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts zur Bundessache erklären.

612 Entwurf B

Artikel 64bis Absatz l BV, der dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts einräumt, meint damit das materielle Strafrecht. Der Gesetzgeber hat diesen Verfassungsartikel nicht nur für den Erlass des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Anspruch genommen, sondern auch für das sogenannte Nebenstrafrecht. Ist der Bund nach der Verfassung für einen bestimmten Gegenstand zuständig, so darf er, wenn nötig, auch Strafbestimmungen erlassen. Differenzierter liegen die Dinge im Bereiche des Prozessrechts. Die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen gestaltet sich grundsätzlich wie folgt: Dem Bund steht die materielle Strafgesetzgebung zu, den Kantonen das Gerichtswesen und der Strarprozess. Der im Jahre 1898 in die Bundesverfassung eingefügte Artikel 64bis lautet wie folgt:

"Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen. "

Nun kannte der Bund schon vor der genannten Verfassungsrevision verschiedene eigene Strafprozessordnungen, nämlich das Bundesgesetz vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege250), das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze25'), das Bundesgesetz vom 27, August 1851 über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen2^2) sowie das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über

  1. AS II 743

  2. AS l 87

  3. AS II 606

die Organisation der Bundesrechtspflege25^). Es gab somit schon unmittelbar nach der Gründung des Bundesstaates im Jahre 1848 einen bürgerlichen, einen militärischen und einen Verwaltungsprozess des Bundes. Die Formel, wonach den Kantonen die Gerichtsorganisation, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung "wie bis anhin" verbleibe, hatte ihren guten Grund, und daher durften auf Bundesebene ein neues bürgerliches Strafverfahren25*), ein neues Verwaltungsstrafverfahren255) und der neue Militärstrafprozess vom 23. März 197925<>) erlassen werden. Es stellt sich somit die Frage, ob nun auch ein neues Prozessrecht auf dem Gebiete der Wirtschaftliehen Landesversorgung geschaffen werden darf. Dies ist zu bejahen, denn ein solches Strafverfahrensrecht ist nichts anderes als eine Strafprozessordnung in Verwaltungssachen, die der Bund schon immer kannte. Der vorgeschlagene Revisionsentwurf stützt sich denn auch weitgehend auf das geltende Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht. Da sich dieses Gesetz aber für die Belange der Wirtschaftlichen Landesversorgung aus den verschiedensten Gründen nicht eignet, bedarf es eines von ihm abweichenden, den Bedürfhissen der Landesversorgung besser Rechnung tragenden Verwaltungsstrafrechts, für das dem Bund dieselbe Gesetzgebungskompetenz zusteht. Zwischen dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und dem vorgeschlagenen Strafverfahren der Wirtschaftlichen Landesversorgung besteht allerdings ein wichtiger Unterschied. Jenes Gesetz sieht in den Artikeln 73 ff. eine Überweisung (eine Strafverffigung der Bundesverwaltung) derjenigen Fälle an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden vor, für die der Beschuldigte die gerichtliche Beurteilung verlangt oder bei denen eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht fällt. Hier liegt eine der wesentlichsten Abweichungen gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dadurch den Kantonen eine Kompetenz entzogen wird, die sie schon "bis anhin" besassen? Das ist zu verneinen. Vorerst kann darauf hingewiesen werden, dass die Kantone nur im Ersten Weltkrieg, und auch damals nur während kurzer Zeit, für die Beurteilung kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen zuständig waren, danach aber nicht mehr. Die Überweisung ins kantonale Verfahren hatte sich nicht bewährt. Vor allem ist aber festzustellen, dass Artikel 21 Absatz 3

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vorsieht, eine Strafsache im Einzelfall den Kantonen durch direkte Überweisung ans Bundesstrafgericht zu entziehen. Diese Kompetenz besass der Bundesrat aber bereits aufgrund von Artikel 227 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege2").

  1. AS 28 129 408

  2. SR 312.0

  3. SR 313.0

  4. MStP; SR 322.1

  5. AS 28 129 408

Es gibt somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, Widerhandlungen gegen Vorschriften der Wirtschaftlichen Landesversorgung als Verwaltungsstrafsachen zu behandeln und sie in einem eidgenössischen Strafverfahren durch besondere Organe und Gerichte des Bundes klären und beurteilen zu lassen.

62 Delegation der Rechtsetzungsbefugnis im Entwurf B

Nach dem vorgelegten Entwurf soll aus den in Ziffer 221.2 dargelegten Gründen das künftige Strafverfahren der Wirtschaftlichen Landesversorgung in der Form einer bundesrätlichen Verordnung erlassen werden, die sich auf eine entsprechende Delegationskompetenz des Landesversorgungsgesetzes stützt. Es stellt sich somit die Frage, ob es in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist, eine ganze Strafprozessordnung auf der Verordnungsstufe zu erlassen, die ihre Grundlage in einer einzigen gesetzlichen Delegationsnorm hat. Obwohl eine solche Lösung ungewöhnlich erscheinen mag, ist sie nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dennoch zulässig, sofern die Delegationsnorm selber bestimmte Voraussetzungen erfüllt:

  1. Zunächst darf eine bestimmte Gesetzesdelegation weder durch eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Verfassungsnorm ausgeschlossen sein258). Ein solches Delegationsverbot ist im Bereiche des Verwaltungsstrafrechts unbekannt.

  2. Die Delegationsnorm selber muss dem Referendum unterstellt werden, was aufgrund der Tatsache, dass ein Bundesgesetz geändert beziehungsweise ergänzt wird, ohnehin gewährleistet ist.

  3. Das Prinzip der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit verlangt ausserdem, dass die delegierte Materie auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt bleibt. Dies trifft im vorliegenden Falle ohne weiteres zu.

  1. Schliesslich hat die Delegationsnorm sämtliche grundlegenden Prinzipien selber zu regeln. Der Gesetzgeber muss die Grundzüge der Regelung im Gesetz mindestens soweit festlegen, als dadurch die Rechtsstellung des Bürgers berührt wird. Wie vome in Ziffer 222.14 gezeigt worden ist, trägt die Vorlage diesem Postulat vollauf Rechnung.

  2. BGE 112 la 139, 106 la 257 und weitere dort zitierte Entscheide.

In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich anzumerken, dass dem Parlament nach dem Entwurf immerhin ein nachträgliches Kontrollrecht eingeräumt bleibt, das ihm erlaubt, vom Bundesrat die Authebung, Änderung oder Ergänzung der getroffenen Massnahmen auch in bezug auf das Strafverfahren zu verlangen259).

259) Vgl. vorne Ziffer 222.15

Schweizerisches Strafgesetzbuch Entwurf Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1991]), beschliesst:

I Das Schweizerische StrafgesetzbuchJ) wird wie folgt geändert:

Art. 70 Abs. 3 Die Strafverfolgung verjährt:

in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;

Art, 110 Ziff. 5 Abs. l

5. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern sind solchen Schriften oder Zeichen gleichgestellt.

Art. 128»is (neu) Falscher Alarm Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft

» BEI 1991 II 969

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 1991

Art. 137(141/143)^ i. strafbare 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder gegenlun§cn einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn das Vermögen, nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutref- Aneignung fen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. 2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Art. 138 (140) Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. 2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 139 (137) Diebstahi 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Bisherige Ziff. lbis, 2 und 3') werden zu Ziff. 2, 3 und 4.

') Die Zahlen in Klammern sowie die Hinweise auf unverändert bleibende Bestimmungen beziehen sich auf die Artikel des geltenden Rechts.

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 1991

Art. 140 (139) Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Nötigungshandlungen nach Absatz l begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. Bisherige Ziff. lbis, 2 und 3 werden zu Ziff. 2, 3 und 4.

Art. 141 (143) SachenLziehung ' Wer dem Berechtigten, mit oder ohne Bereicherungsabsicht, eine m'alii™1"" bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Verwendung von Vermögenswerten Nachteil zufügt, °' wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit der gleichen Strafe belegt.

Art. 142 (146) iinrechtmässige ' Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu InSgï""6 vo" bereichern, einer Anlage, die .zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, so wird er, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 143 (neu) unbefugte Daim-1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu beschaff^ bereichenl)

sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, oder auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in fremde, besonders gesicherte Datenverarbeitungsanlagen eindringt,

45 Bundcsblau 143.Jahrgang. Bd.II 1121

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 1991

wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2. Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. 3. Handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, so wird er, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 144 (145) Sachbeschädigung1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, verändert oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit der gleichen Strafe belegt. > Bisheriger Abs. lbis. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Art. 145 (147) Veruntreuung Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, und Entzug von Pfand- diesem eine Sache, die als Pfand oder Retentionsgegenstand dient, sachen und Retentionsentzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, gegenständen entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art 146(148) Betrug * Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Bisheriger Abs. 3.

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 1991

Art. 147 (neu) Betrügerischer ' Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu be- D«en™ «rbei-"™ reichern, durch die unrichtige, unvollständige oder unbefugte Vertungsaniage Wendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

An. 148 (neu) Check- und Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine Kreditkartenfflissbrauch ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument missbraucht, um Vermögenswerte Leistungen zu erlangen und ihn dadurch am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Art. 149 (ISO) Zechprellerei Bisheriger Text.

und den Wirt um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 150 (151) Unbefugte inan- l. Wer ohne zu zahlen eine Leistung in Anspruch nimmt, die, wie spruchnahmc -einer Leistung er weiss, nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich wer ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, oder eine Leistung, die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Mililarstrafgesetz AS 1991

2. Wer unbefugt eine Datenverarbeitungsanlage oder deren Programme benützt und dem Berechtigten dadurch erheblichen Schaden zufügt, wird, auf Antrag, mit der gleichen Strafe belegt.

Art. 151 (149) Arglistige Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung Vermögens- oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in schädigung einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 152 (152) Unwahre Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesell- Angaben über kaufmännische schafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsfüh- Gewerbe rung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 153 (neu) Unwahre Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung Angaben gegenüber veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache ver- Handelsregislerbehorden schweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 154 Aufgehoben

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Art. 155 (153/154/155) Warenfälschung ' Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine Ware herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bestraft.

Art. 156 (156) Erpressung 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. 4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.

Art. 157 (157) Wucher 1. Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit oder das beschränkte Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

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Art. 158 (159) Ungetreue 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder Geschäfts- eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu besorgung verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Gefängnis bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. 2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 3. Bisheriger Abs. 3.

Art. 159 (neu) Missbrauch von Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug Lohnabzügen für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beitrage oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 160 (144) Hehlerei 1. Wer eine Sache oder Daten, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfände nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

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Art. 161 (161) Ausnützen der Bisheriger Text. Kenntnis vertraulicher Tatsachen An. 162 (162) 2. Verletzung Bisheriger Abs. 1. des Fabrikations- oder Geschäfts- wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt, geheimmsses Bisheriger Abs. 3.

Art. 163 (163/164) 3. Konkurs- und 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen veerbrcbcherfoder zum Scheine vermindert, namentlich BcräerLher Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Konkurs und Schulden vortäuscht, betrug1"165" vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis bestraft.

ciäubigerschädi- 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vemögens- vermindert, indem er Verminderung Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis bestraft.

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Art. 165 (165) Misswinschatt 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit iri der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. Bisherige Abs. 2 und 3.

Art. 166 (166) Unterlassung Bisheriger Text. der Buchführung

Art. 167 (J67) Bevorzugung Bisheriger Text. eines Gläubigers

An. 168 (168) Bestechung bei ' Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile sttMskung"" zuwendet oder zusichert, um seine Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um seine Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder seine Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um seine Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Gefängnis bestraft. Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

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Art. 169 (169) Verfügung über Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger Über einen VermöbtgBtrhla8 genswert verfügt, der Vermögenswerte amtlich gepfändet ist, mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bestraft.

Art. 170 (170) Erschleichung Bisheriger Text. eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 171 (neu) Liquidations- Die Artikel 163 Ziffer l, 164 Ziffer l, 165 Ziffer l, 166 und 167 vergleich gelten auch, wenn ein Liquidationsvergleich angenommen und bestätigt worden ist. Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer! und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des Liquidationsvergleiches erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Art. 171bis (neu) Widerruf des 'Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG1)), so kann die Konkurses zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen. Wurde ein Liquidationsvergleich abgeschlossen, so gilt Absatz l nur, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen erleichtert hat.

" SR 281.1

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Art. 172(172) 4. Allgemeine Handelt jemand Bestimmungen. Anwendung auf 'als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person juristische ,oder Personen und Gesellschaften als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbstandige Entscheidungsbefugnis in seinem Tatigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsachlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so ist eine in diesem Titel aufgefuhrte Strafbestimmung, nach welcher besondere personliche Merkmale die Strafbarkeit begriinden oder erhShen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihnen persOnlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.

Art. 172bis (neu) Verbindung von Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so Freiheitsstrafe rnit Busse kann der Richter die Freiheitsstrafe in jedem Falle mit Busse verbinden.

Art. 172ter (138/142) Geringfiigigc Ver- Richtet sich die Tat nur auf einen geringen VermSgenswert oder mogensdelikle auf einen geringen Schaden, so wird der Tater, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft. Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Art. 251 (251) Urkunden- 1. Bisherige Abs. 1 und 2. falschung eine Urkunde dieser Art zur Tauschung gebraucht, Bisheriger Abs, 4. Bisherige Ziff. 2 streichen. 1. Bisherige Ziff. 3.

Art, 252 (252) FiLlschung voo Bisherige Ziff. 1 Abs. 1 und 2. Ausweiscn eine Schrift dieser Art zur Tauschung gebraucht,

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Bisherige Ziff. 1 Abs. 4 und 5. Bisherige Ziff. 2 streichen.

Art, 258 (258) Schreckung der Wer die Bevolkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Ge- Bevolkerung fahr fur Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mil Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefangnis bestraft.

Art. 314(314) Ungelreue Amis- Mitglieder einer BehOrde oder Beamte, die bei einem Rechtsgefuhrung schaft die von ihnen zu wahrenden dffentlichen Interessen schadigen, um sich oder einem andern einen unrechtmassigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Zuchthaus bis zu fiinf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.

Art. 317 (317) Urkunden- 1. Bisherige Abs. 1 und 2. falschung im Ami werden mit Zuchthaus bis zu fiinf Jahren oder mit Gefangnis bestraft. 2. Bisheriger Text.

Art. 326 (326) Anwendung auf Handelt jemand juristische Personen, Handels- als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person gesellschaften oder und Einzelfirmen 1. im Falle der als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, Artikel 323-325 dem eine vergleichbare selbstandige Entscheidungsbefugnis in seinem Tatigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsachlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so sind die Artikel 323-325, nach welchen besondere persOnliche Merkmale die Strafbarkeit begriinden oder erhohen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihnen persOnlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.

Art. 326bis (326bis) 2. im Fallc von Bisheriger Text.

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Art. 326'" (neu) Obertretung Wer fur ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine firmenrechtlicher Bestimmungen Bezeichnung verwendet, die mil der im Handelsregister eingetragenen nicht ubereinstimmt und irrefuhren kann, wer fUr ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine irreftihrende Bezeichnung verwendet, wer ftir ein im Handelsregister eingetragenes oder nicht eingetragenes Unternehmen ohne Bewilligung eine nationale, territoriale oder regionale Bezeichnung verwendet, wer fur ein im Handelsregister nicht eingetragenes auslandisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine Geschlftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mil Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 326 quater (neu) Unwahre Aus- Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verkunft durch eine Personalvo rso rge- pflichtet ist, Begunstigten oder Aufsichtsbehorden Auskunft zu ercmrichtung teilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 327 (327) Wiedergeben und 1. Wer, ohne die Absicht zu fälschen, schweizerische oder ausl&n- Nachahmen von Banknoien oder dische Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr amtlichen Wert- einer Verwechslung mit echten Noten geschaffen werden kann, zeichen ohne FalschungS- insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grosste absicht Teil einer Seite einer Banknote auf einero Material und in einer Grosse, die mit Material und Grosse des Originals ubereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird, wer, ohne die Absicht zu falschen, schweizerische oder auslandische amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen werden kann, wer solche Gegenstande einfiihrt, anbietet oder in Verkehr bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. 2. Handelt der later im Sinne von Ziffer 1 Absatze 1 und 2 fahrlassig, so wird er mit Busse bestraft. 3. Die Wiedergaben oder Nachahmungen oder die Druckerzeugnisse, welche sie enthalten, werden eingezogen.

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II

Das Militärstrafgesetz'> wird wie folgt geändert:

Art. 51 Abs. 3 Die Strafverfolgung verjährt:

in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;

Art. 129 (132) unrechtmässige ' Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder Aneignung einen andern damit unrechtmässig zu bereichem, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 130-132 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird er mit der gleichen Strafe belegt. Bisheriger Abs. 2.

Art. 130 (131) Veruntreuung l. Bisheriger Abs. I. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, Bisheriger Abs. 3. 2. Der Täter kann mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft werden, wenn er die Veruntreuung gegenüber einem Vorgesetzten, Untergebenen oder einem Kameraden, gegenüber seinem Quartiergeber oder einer zu dessen Hausstand gehörigen Person begeht, wenn er eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut. 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 13] (129) Diebstahl 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu be-

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reichem, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Bisherige Ziff. 2, 2bis und 3 werden zu Ziff. 2, 3 und 4. 5. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 132 (130) Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Nötigungshandlungen nach Absatz l begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt. Bisherige Ziff. lbis, 2 und 3 werden zu Ziff. 2, 3 und 4.

Art. 133 (133) Sachemziehung ' Wer dem Berechtigten, mit oder ohne Bereicherungsabsicht, eine s£e v«wehn™ng bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen von Vermögens- Nachteil zufügt, 6 wird mit Gefängnis e oder mit Busse bestraft. werten ' Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit der gleichen Strafe belegt. Bisheriger Abs. 2.

Art. 134(135) Sach- ' Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder beschädigung Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten löscht, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit der gleichen Strafe belegt. Bisheriger Abs. 2. Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so ist die Strafe Zuchthaus.

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Art. 135 (136) Betrug ' Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Bisheriger Abs. 2. Bisheriger Abs. 3. Der Betrüger wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er den Betrug gewerbsmässig betreibt. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

Art. 136 (136a) Zechprellerei 1. Bisherige Abs. l und 2. und den Wirt um die Bezahlung prellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. 2. Bisherige Ziff. 2.

An. 137 (neu) Arglistige Ver- Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung mögensschädigung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 137a (137) Erpressung 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder cipressi er die gleiche Person fortgeset7t, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und mit Busse bestraft.

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3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 132. 4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.

Art. 137b (134) Hehlerei 1. Wer eine Sache oder Daten, die ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfände nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist. Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt. Bisheriger Abs. 2. 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.

An. 172(172) Urkunden- 1. Bisherige Abs. l und 2, fälschung eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, Bisheriger Abs. 4. Bisherige Ziff. 2 streichen. 2. Bisherige Ziff. 3.

Art. 175 Abs. l Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern sind solchen Schriften oder Zeichen gleichgestellt.

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III Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1} wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. l Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

IV Das Bundesgesetz vom O.Oktober 19232> betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht wird aufgehoben.

V Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht den) fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

« SR 313.0 » BS 2 723

B

Bundesgesetz Entwurf über die wirtschaftliche Landesversorgung Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. April 19911\ beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19832) über die wirtschaftliche Landesversorgung wird wie folgt geändert:

Art. 45a Hehlerei (neu) Wer eine Sache, die ein anderer durch eine Handlung, welche nach diesem Gesetz strafbar ist, erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfände nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Art. 45b Begünstigung (neu) 1. Wer in einem Strafverfahren auf Grund einer Widerhandlung im Sinne von Artikel 42-48 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer solchen Widerhandlung zu sichern, wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar ist. 2. Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 3. Steht ein Täter in nahen Beziehungen zum Begünstigten, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Wirtschaftliche Landesversorgung AS 1991

Art. 48 Abs. l und 3 Wer vorsätzlich den gestützt auf die Artikel 23-25 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken.

Art. 50a Strafverfolgung bei zunehmender Bedrohung (neu) Trifft der Bundesrat Massnahmen gestützt auf die Artikel 23-25, so kann er die Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz Behörden des Bundes übertragen. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Organisation, Wahl, Ausstand, Kompetenzen und Entschädigung der Ermittlungs-, Untersuchungs-, Anklage-, Gerichts- und Vollzugsbehörden. Es sind Einzelrichter, Gesamtgerichte und ein Kassationsgericht vorzusehen. Auf die Sprachgebiete ist Rücksicht zu nehmen. Die Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehörden entscheiden frei und unabhängig. Der Bundesrat regelt das Verfahren, das ausschliesslich von Bundesbehörden durchgeführt wird. Massgebend sind die Grundsätze und Einrichtungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht '>. Er darf von diesen nur abweichen oder sie ergänzen, soweit es die Durchsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 23-25 erfordert. Alle wesentlichen Verteidigungsrechte sind zu wahren. Der Bundesrat kann ergänzend regeln : a. die strafrechtlichen Folgen beim Zusammentreffen von Widerhandlungen nach diesem Gesetz mit anderen Straftaten unter Ausschluss der Anwendbarkeit von Artikel 350 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches2); b. das Verfahren und die Ordnungsbussen bei Widerhandlungen in Unternehmungen und durch Beauftragte in Abweichung von Artikel 49 Absatz 2; c. das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche; d. die Massnahmen bei Missbrauch von Verteidigungsrechten; e. den Haftgrund der Wiederholungsgefahr; f. die Geschäfts- und Betriebsschliessung; g. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; h. das Strafmandatsverfahren; i. die nachträglichen richterlichen Entscheide; k. den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die organisatorischen Vorbereitungen sind bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft zu treffen.

') SR 313.0

Wirtschaftliche Landes versorgung AS 1991

Art. 52 Abs. 4 erster Satz Der Bundesrat hat der Bundesversammlung Bericht zu erstatten, falls Massnahmen nach den Artikeln 23-25, 28-29 oder 50a getroffen worden sind...

II Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren '' wird wie folgt geändert:

Art. 3 Est. g (neu) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: g. das Strafverfahren nach Artikel 50a des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 2>.

III Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege3) wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. 2 Vorbehalten bleibt die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden, die nach Bundesgesetz oder auf Beschluss des Bundesrates Bundesstrafsachen zu beurteilen haben, sowie der Bundesverwaltung nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht4' und der Bundesbehörden nach Artikel 50a des Landesyersorgungsgesetzes2).

IV Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung) sowie betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgun...

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1991 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 23 Cahier Numero

Geschäftsnummer 91.032 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 18.06.1991 Date Data

Seite 969-1140 Pagina

Ref. No 10 051 849

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