BBl 1993 I 1521
Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993
#ST# 93.028
Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland
vom 1. März 1993
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 21. Dezember 1992 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 11, August 1971.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. März 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
1993-94 61 Bundesblati 145.Jahrgang. Bd.T 1521
Übersicht
Nach der geltenden Grenzgängerregelung im schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen können Erwerbseinkünfte von Grenzgängern nur am Wohnsitz besteuert werden; im Staat des Arbeitsortes sind sie von der Steuer befreit. Diese Regelung wirkt sich wegen des deutlichen Überwiegens der deutschen Grenzgänger einseitig zugunsten der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit der Neuregelung erhält nun der Staat des Arbeitsortes das Recht, die Erwerbseinkünfte von Grenzgängern mit einer auf 4,5.Prozent begrenzten Steuer zu belegen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grenzgänger diesem Staat erhebliche Infrastrukturkosten verursachen, für die er bisher selber aufkommen musste. Die Neuregelung bewirkt eine Angleichung an die Grenzgängerregelungen mit den übrigen Nachbarstaaten.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die geltende Grenzgängerregelung im schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 (DBAD; AS 7972 3075) sieht vor, dass Grenzgänger nur am Wohnsitz besteuert werden können (Art. 15 Abs. 4 DBAD). Im Staat des Arbeitsortes werden sie von der Besteuerung ausgenommen. Im Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 zu Artikel 15 Absatz4 DBAD (BB1 197Ì II 1476) wird näher erläutert, wer als Grenzgänger im Sinne des Abkommens gilt. Danach werden als Grenzgänger nur die in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze arbeitenden Personen angesehen, die sich morgens Über die Grenze zu ihrer Arbeitsstätte begeben und am gleichen Tag an ihren Wohnsitz zurückkehren. Dabei müssen Wohnsitz und Arbeitsort weniger als 30 km von der Grenze entfernt sein. Schichtarbeiter gelten ebenfalls als Grenzgänger, wenn sie (bei Nachtschicht) erst arn nächsten Tag an ihren Wohnsitz zurückkehren. Leitende Angestellte sind als Grenzgänger zu betrachten, wenn sie sich täglich an ihren Arbeitsort begeben und am gleichen Tag an ihren Wohnsitz zurückkehren; diese Voraussetzung braucht für ein Drittel der Arbeitstage des Betriebes, einschliesslich Betriebsferien, nicht erfüllt zu sein, wobei aber nicht mehr als 60 Tage auf Reisen nach Orten ausserhalb der Grenzzone zu Lasten des Betriebs entfallen dürfen. Nach Auffassung beider Vertragsstaaten vermag die heutige Regelung aus folgenden Gründen nicht mehr zu befriedigen. Von deutscher Seite wurde vorgebracht, dass seit mehreren Jahren eine eigentliche steuerliche «Abwanderung» deutscher Grenzgänger in die Schweiz festzustellen sei. Diese Absetzbewegung ist nach den deutschen Darlegungen vor allem darauf zurückzuführen, dass sich deutsche Grenzgänger wegen der allgemein tieferen Besteuerung in steigendem Ausmass in der Schweiz besteuern und in Deutschland befreien lassen, wenn sie das im Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 festgelegte Erfordernis der täglichen Rückkehr nicht erfüllen. Dabei handelt es sich vor allem um Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht täglich an den Wohnsitz zurückkehren oder die zwar bei einem Arbeitgeber innerhalb der Grenzzone beschäftigt sind, ihre Tätigkeit aber zum Teil ausserhalb der
Grenzzone ausüben (Chauffeure, Vertreter, Monteure, Plattenleger usw.). Sofern solche Arbeitnehmer jährlich an mehr als 45 Tagen nicht an den Wohnsitz zurückkehren oder ausserhalb der Grenzzone arbeiten, werden sie nach der deutschen Praxis in der Bundesrepublik befreit. Diese sogenannte 45-Tage-Regel wird von einem grossen Teil der Kantone - allerdings ohne ausdrückliche Zustimmung - hingenommen. Hinzu kommt, dass eine Anzahl Grenzgänger auf ihrem Erwerbseinkommen weder in der Schweiz noch in Deutschland Steuern zahlen. Dies, weil sie in der Schweiz aufgrund der Grenzgängereigenschaft befreit werden und in Deutschland steuerlich nicht erfasst sind. Nach den deutschen Ausführungen führt die steuerliche «Abwanderung» von Grenzgängern in die Schweiz zu sozialen Spannungen zwischen den in Deutschland besteuerten und damit ei-
ner generell höheren Steuerbelastung ausgesetzten Personen und den in der Schweiz besteuerten Grenzgängern, Zusätzlich wird der Arbeitsmarkt im deutschen Grenzgebiet beeinträchtigt, indem der steuerliche Anreiz die durch das höhere Lohnniveau bedingte Sogwirkung der Schweiz auf deutsche Arbeitnehmer entscheidend verstärkt. Schweizerischerseits besteht seit längerer Zeit der Wunsch, eine Aufteilung des Steueraufkommens herbeizuführen. Die heutige Regelung wirkt sich wegen des deutlichen Überwiegens der deutschen Grenzgänger einseitig zugunsten der Bundesrepublik aus. Rund 36500 deutsche Grenzgänger waren Ende 1991 in der Schweiz tätig, während umgekehrt nur einige hundert schweizerische Grenzgänger in der Bundesrepublik arbeiteten. Das hat zur Folge, dass den Kantonen Jahr für Jahr bedeutende, von den Grenzgängern verursachte Infrastrukturkosten entstehen, die in keiner Weise gedeckt sind. Eine Aufteilung des Steuersubstrats drängt sich aus schweizerischer Sicht auch deshalb auf, weil die Schweiz im Verhältnis zu den übrigen Nachbarstaaten (mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein) Vereinbarungen über eine Steucraufteilung bzw. einen Fiskalausgleich bei Grenzgängern getroffen hat. Die Nordkantone betrachten sich daher gegenüber anderen Kantonen als benachteiligt; sie äusserten in ihrer Eingabe vom 9. März 1989 an die Eidgenössische Steuerverwaltung den Wunsch, dass bei der nächsten Revision des Abkommens eine Aufteilung des Steueraufkommens bei Grenzgängern anzustreben sei.
12 Ergebnisse des Vorverfahrens In den am 29. April 1991 aufgenommenen Verhandlungen signalisierte die deutsche Seite Bereitschaft zu einer Aufteilung des Steueraufkommens. Dabei zeigte es sich von Anfang an, dass eine Aufteilung nur in Betracht kommt, wenn das Erwerbseinkommen der deutschen Grenzgänger an ihrem Wohnsitz der gleichen Besteuerung unterliegt wie dasjenige der in Deutschland tätigen und wohnhaften Arbeitnehmer. Eine reine Arbeitsortsbesteuerung mit anschliessender Ausgleichszahlung an den Wohnsitzstaat, wie sie zwischen der Schweiz und Italien sowie zwischen dem Kanton Genf und Frankreich vereinbart wurde, war wegen der nach deutscher Auffassung damit verbundenen doppelten Sogwirkung der Schweiz auf deutsche Grenzgänger für die Bundesrepublik nicht annehmbar. Auch das mit Frankreich vereinbarte Ausgleichssystem, wonach jener Staat der Schweiz aufgrund der gesamthaft mitgeteilten Bruttolohnsummen eine Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent leistet, gab keinen Ansatzpunkt für eine Lösung ab. Denn die von der Bundesrepublik gewünschten weitergehenden Informationen wären mit der traditionellen Haltung der Schweiz auf dem Gebiet der Amtshilfe nicht vereinbar. Im Laufe der Verhandlungen einigten sich beide Seiten darauf, Grenzgänger weiterhin am Wohnsitz zu besteuern, aber dem Arbeitsortsstaat ein auf 4,5 Prozent des Bruttolohns begrenztes Besteuerungsrecht einzuräumen. Daneben wurde eine Neuregelung bezüglich der Besteuerung von öffentlich unterstützten Künstlern und von atypisch stillen Beteiligungen an schweizerischen Kapitalgesellschaften vereinbart.
Die letzte Verhandlungsrunde fand am 18. Dezemberl991 statt und führte zur Paraphierung eines gemeinsamen Protokollentwurfs und eines ergänzenden Verhandlungsprotokolls. Die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreise stimmten der Neuregelung zu.
2 Besonderer Teil Artikeln Artikel II des Protokolls regelt die Besteuerung der Grenzgänger in einem neuen Artikel 15ö: Nach Absatz l können Grenzgänger wie bisher am Wohnsitz besteuert werden. Der Arbeitsortsstaat hat jedoch das Recht, von der Arbeitsvergütung eine Steuer von höchstens 4,5 Prozent einzubehaltcn. Die nach dem internen Recht des Arbcitsorlsstaats vorgesehene Steuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird aber nur abgesenkt, wenn der Grenzgänger eine Wohnsitzbescheinigung des zuständigen Finanzamts beibringt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht vorliegt, wird die volle Steuer in Abzug gebracht. Der in Absatz 2 festgelegte Grenzgängerbcgriff enthält keine Grenzzone und stellt die leitenden Angestellten den nicht leitenden gleich. Abzustellen ist einzig darauf, ob ein Arbeitnehmer rcgclmässig an seinen Wohnort zurückkehrt und - bei einer ganzjährigen Beschäftigung - an höchstens 60 Tagen pro Jahr nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Absatz 3 bestimmt, in welcher Weise der Wohnsitzstaat die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat. Liegt der Wohnsitz des Grenzgängers in der Bundesrepublik Deutschland, so rechnet dieser Staat die begrenzte schweizerische Steuer an die deutsche Steuer an. Bei Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz wurde die Anwendung der Bestimmungen über die pauschale Steueranrechnung als nicht zweckmässig erachtet. Vielmehr wird vorgesehen, dass die Arbeitsvergütungen für die Zwecke der Steuerbemessung um ein Fünftel herabgesetzt werden. Durch diese einfach zu handhabende Methode wird erreicht, dass die schweizerische Steuer zusammen mit der deutschen Steuer von 4,5 Prozent in etwa den Betrag ergibt, der der vollen Besteuerung der Lohneinkünfte in der Schweiz entspräche. Eine entsprechende Regelung findet sich in Artikel 22 Absat/, 2 Buchstabe d des Abkommens mit Kanada hinsichtlich der Pensionen. In Absatz 4 wird für Einzelheiten in der Anwendung dieser Bestimmung auf die Verständigungsmöglichkeil zwischen den zuständigen Behörden verwiesen. Die
Verständigung erfolgt zunächst durch das Verhandlungsprotokoll, das eine bestimmte Anzahl von Fallkategorien regelt. Eine Verständigung ist aber auch später laufend möglich, wenn sich Schwierigkeiten in der Anwendung oder Auslegungsprobleme ergeben. Das anlässlich der Paraphierung des Protokolls unterzeichnete Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 bildet nicht Bestandteil des Protokolls; es stellt vielmehr eine vorweggenommene Verständigungslösung im Sinne des Artikels 26 Absatz 3 dar, das namentlich Einzelheiten des
Grenzgängerbegriffes (Berechnung der Tage der Rückkehr an den Wohnsitz, Anwendung auf Teilzeitbeschäftigte) und das Bescheinigungsverfahren regelt,
Artikel III Nach Artikel 17 Absatz 2 gilt Absatz l, der die Einkünfte von Künstlern dem Staat des Auftritts zur Besteuerung zuweist, nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern, die in erheblichem Umfang durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Solche Einkünfte sind daher nach den übrigen Bestimmungen des Abkommens (namentlich Art. 7,14 und 15) zu besteuern. Obwohl es nach dem Wortlaut von Absatz 2 gleichgültig ist, ob der Künstler aus Mitteln des Wohnsitz- oder des Tätigkeitsstaates gefördert wird, kommt die Bestimmung von Absatz 2 nach deutscher Auffassung nur zur Anwendung, wenn die öffentlichen Mittel aus dem Wohnsitzstaat des Künstlers stammen. Die Neufassung von Absatz 2 regelt die Frage nun im Sinne der deutschen Auslegung. Wegleitend war dabei die Überlegung, dass Künstler eines Staates, die im anderen Staat für eine aus öffentlichen Mitteln dieses Staates geförderte kulturelle Einrichtung arbeiten, wie die bei städtischen oder staatlichen Bühnen und Orchestern angestellten Künstler, in diesem Staat besteuert werden sollen. Aus schweizerischer Sicht war gegen eine solche Regelung nichts einzuwenden. Eine ähnliche Bestimmung ist auch in schweizerischen Abkommen mit anderen Staaten enthalten. Artikel V Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer (sog. atypische stille Beteiligung) gelten nach deutschem Recht als Betriebsstätteeinkünfte. Die Schweiz betrachtet solche Einkünfte demgegenüber als Zinsen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen. Die deutsche Seite befürchtete nun, dass eine in Deutschland ansässige Person, die an einer schweizerischen Gesellschaft atypisch still beteiligt ist, für ihre Einkünfte aus dieser Beteiligung aufgrund von Artikel 24 Absatz l Nummer l Buchstabe a des Abkommens die Steuerbefreiung erwirken könnte, obwohl sie in der Schweiz nur eine begrenzte Steuer trägt und zudem die an sie bezahlten Vergütungen bei der Gesllschaft in der Höhe des marktmässigen Zinses vom geschäftsmässig begründeten Aufwand in Abzug gebracht werden können, soweit kein verdecktes Eigenkapital vorliegt. Mit der Neuregelung soll nun erreicht werden, dass für solche Einkünfte das Anrechnungssystem gilt und damit die durch die unterschiedliche Qualifikation entstandene Lücke geschlossen wird. Sofern aber
die Schweiz Einkünfte aus atypischen stillen Beteiligungen inskünftig als Betriebsstätteeinkünfte besteuern sollte, würden diese nach wie vor in Deutschland befreit.
Artikel VI Von deutscher Seite wurde aus politischen Gründen ein Zusatz verlangt, der klarstellt, dass die Schweiz auch in bezug auf die Grenzgängerbesteuerung diejenigen Auskünfte erteilt, die für die Durchführung des Abkommens benötigt werden. Diese Ergänzung hat rein deklaratorischen Charakter und bewirkt keine materielle Ausweitung der bisherigen schweizerischen Amtshilfepflichten.
3 Finanzielle Auswirkungen Die im Protokoll vorgesehene Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung bringt der Schweiz zweifellos Mehreinnahmen. Der weit überwiegende Teil der deutschen Grenzgänger wird gegenwärtig in der Schweiz nicht besteuert. Von deren Bruttoeinkommen können Bund, Kantone und Gemeinden inskünftig eine Steuer von maximal 4,5 Prozent einbehalten. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass ein Teil der sogenannten «unechten Grenzgänger» nicht mehr wie bisher in der Schweiz besteuert werden kann. Dabei handelt es sich vor allem um Grenzgänger, die nicht täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren oder die für ihre in der Grenzzone liegende Arbeitgeberfirma Tätigkeiten ausserhalb der Grenzzone ausüben. Solche Grenzgänger können in Zukunft in der Schweiz nur dann voll besteuert werden, wenn sie an mehr als 60 Tagen nicht an den deutschen Wohnsitz zurückkehren. Der teilweise Wegfall von «unechten» Grenzgängern wird aber durch die mit der Einräumung eines begrenzten Besteuerungsrechls verbundenen zusätzlichen Einnahmen weit mehr als ausgeglichen.
4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage dieses Protokolls bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Protokolls zuständig. Das zur Genehmigung unterbreitete Protokoll wird einen integrierenden Bestandteil des Abkommens von 1971 bilden; das letztere Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
5 Schlussfolgerung Das Protokoll bringt gegenüber der heutigen Regelung eine deutliche Besserstellung des Staates des Arbeitsortes und trägt damit den in den Verhandlungen vorgebrachten schweizerischen Wünschen Rechnung.
Bundesbeschluss Entwurf über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1993", beschliesst:
Art. l Das am 21. Dezember 1992 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August 1971 wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren,
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Protokoll Originaltext zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989, im folgenden als «Abkommen» bezeichnet, den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben folgendes vereinbart:
Artikel I Artikel 15 des Abkommens wird wie folgt geändert: l . I n Absatz l werden die Worte «Artikel 16 bis 19» durch die Worte «Artikel 15o bis 19» ersetzt. 2. Absatz 4 wird gestrichen. 3. Absatz 5 wird Absatz 4. 4. In dem neuen Absatz 4 Satz l werden die Worte «des Absatzes 4» durch die Worte «des Artikels 15«» ersetzt.
Artikel II Nach Artikel 15 des Abkommens wird folgender Artikel \5a eingefügt: «(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragssiaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absat/ 4 bleibt vorbehalten. (2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes l ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person
Doppelbesteuerung
nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. (3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz l Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt: a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluss von § 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt; b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.»
Artikel III In Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens sind nach dem Wort «Mitteln» die Worte «des Staates, in dem der Künstler ansässig ist,» einzufügen.
Artikel IV In Artikel 19 Absatz5 des Abkommens sind die Worte «Artikell5 Absatz4» durch die Worte «Artikel \5a» zu ersetzen.
Artikel V In Artikel 24 des Abkommens wird in Absatz l Nummer l Buchstabe a am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: «Dies gilt nicht für Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer an einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen, soweit die Schweiz diese Einkünfte nicht nach Artikel 7 besteuert;»
Artikel VI In Artikel 27 des Abkommens ist in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: «Dies gilt auch für Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Artikel 15a.»
Doppelbesteuerung
Artikel VII (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: a) auf die nach Artikel 15o im Abzugsweg erhobene Steuer auf nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossene Vergütungen; b) auf die sonstigen für das Jahr 1994 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern,
Geschehen zu Bern am 21. Dezember 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. t
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland: R. Felbcr W. Graf von der Schulenburg
Verhandlungsprotokoll Originaltext vom 18. Dezember 1991
Im Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem heute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommenen Artikels \\5a sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgendes vereinbart: /. Zu Artikel 15a Absatz l dritter Satz: Ein Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet.
II. Zu Artikel Ì5a Absatz 2: 1. Die Annahme einer regelmässigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels I5a Absatz 2 Satz l wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. 2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. 3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung l Tag anzusetzen sind. Massgebend für die Frage der Grenzgängcreigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage. 4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen. 5. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Dies schliesst Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet.
Doppelbesteuerung
///. Zu Artikel 15a Absatz 3: Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.
Für die Für die schweizerische Delegation: deutsche Delegation: Lüthi Dr. Manke
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 18 Cahier Numero
Geschäftsnummer 93.028 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 11.05.1993 Date Data
Seite 1521-1533 Pagina
Ref. No 10 052 594
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.