BBl 1993 I 805
Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993
#ST# 93.100
Botschaft
über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens
vom 24. Februar 1993
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen die Entwürfe zu folgenden Bundesgesetzen und -beschlössen mit dem Antrag auf Zustimmung.
93.101 Aenderung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von
technischen Einrichtungen und Geräten
93.102 Aenderung des Tierseuchengesetzes
93.103 Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
93.104 Aenderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft
93.105 Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes
93.106 Aenderung des Eisenbahngesetzes
93.107 Aenderung des Luftfahrtgesetzes
93.108 Bundesgesetz über die Personenbeförderung und den Zugang zu
den Berufen des Strassentransportunternehmers
93.109 Aenderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
93.110 Bundesgesetz über den Konsumkredit
93.111 Aenderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb
93.112 Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den
Betrieben (Mitwirkungsgssetz)
1993-150 31 Bundcsblati 145.Jahrgang. Bd.I orjc
93.113 Aenderung des Arbeitsgesetzes
93.114 Aenderung des Zollgesetzes
93.115 Aenderung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von
Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
93.116 Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
93.117 Aenderung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die
privaten Versicherungseinrichtungen
92.118 Aenderung des Bundesgesetzes über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz)
93.119 Aenderung des Bundesgesetzes über die Sicherstellung von
Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften
93.120 Bundesgesetz über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsgesetz)
93.121 Aenderung des Bundesgesetzes über die Direktversicherung mit
Ausnahme der Lebensversicherung
93.122 Aenderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
93.123 Aenderung der Artikel 40* - 40e des Obligationenrechts
(Widerrufsrecht)
93.124 Aenderung des Zehnten Titels des Obligationenrechts (Der
Arbeitsvertrag)
93.125 Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht
(Produktehaftpflichtgesetz)
93.126 Aenderung des Bundesgesetzes über das Messwesen
93.127 Bundesgesetz über Pauschalreisen
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
1989 P 89.476 Binnenmarkt Schweiz (S 6.10.88, Lauber; N 22.6.89) 1991 P 91.3142 Ordnungspolitisches Programm (N 4.10.91, Schule)
1992 M 92.3200 Belebung der Wirtschaft und des Wettbewerbs (N 14.12.92, Gros Jean-Michel; S 10.12.92) 1992 M 92.3211 Belebung der Wirtschaft und des Wettbewerbs (S 10.12.92, Coutau; N 14.12.92) 1992 M 92.3515 Strassenverkehrsgesetz (SVG). Aenderung im Rahmen von Eurolex (N 14.12.92, Kommission) 1992 I 92.3541 Europapolitik nach der EWR-Abstimmung (N 17.12.92, Tschopp) 1992 I 92.3554 Europapolitische Perspektiven der Schweiz nach der EWR- Abstimmung (S 17.12.92, Onken) 1992 M 92.3574 EWR. Neuer Anlauf (N 18.12.92, Maître)
Ebenso beantragen wir, die folgenden, noch nicht übenviesenen Vorstösse abzuschreiben:
1992 P 92.3483 Reaktivierung von Teilen des Eurolex-Pakets (N 7.12.92, Wick) 1992 M 92.3494 Nach dem EWR-Nein (SR 7.12.92, Momiroli)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
24. Februar 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
Uebersicht
Nach der Ablehnung des EWR-Abkommens durch Volk und Stände am 6. Dezember 1992 ist die Schweiz gehalten, in aussen-, rechts- und wirtschaftspolitischer Hinsicht gegenüber dem In- und Ausland rasch das weitere Vorgehen festzulegen und zu signalisieren. Am 20. Januar 1993 hat der Bundesrat die Unterbreitung eines diesbezüglichen Programms beschlossen, das wir Ihnen mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten.
Die Vorlage enthält in Berichtsform europa- und wimchaftspoliiische Ausführungen sowie Erläuterungen und Entwürfe zu 27 Erlassen im Rahmen der Wiederaufnahme von Eurolex- Vorlagen. Um eine rasche parlamentarische Behandlung zu ermöglichen, sind die diesbezüglichen Anpassungen gegenüber den bereits einmal verabschiedeten Vorlagen auf das Aliemötigste beschränkt worden.
In einem allgemeinen Teil werden, ausgehend von einer europapolitischen Standortbestimmung nach der Ablehung des EWR-Abkommens, die verschiedenen integrationspolitischen Optionen der Schweiz und diesbezügliche mögliche Massnahmen erläuten. Im weiteren werden Vorschläge zur markrwinschafilichen Erneuerung im Innern unterbreitet. Dabei werden verschiedene Gesetzgebungsaufträge skizziert und Fristen festgelegt. Im Zentrum stehen die Bereiche Weitbewerbsrecht, Arbeitsmarkt, Bildung und Forschung, Binnenmarkt Schweiz und die Beschleunigung von Verfahren; weitere Schritte werden für die Bereiche Finanzen, Infrastruktur, Soziales und Landwirtschass in Aussicht gestellt. Sozial- und umwelrpolitische Errungenschaften sollen dadurch indessen nicht in Frage gestellt werden. Es gilt, negative Begleiterscheinungen im Auge zu behalten und nötigenfalls gezielt anzugehen. Mit der Wiederaufnahme ausgewählter Eurolex-Vorhaben sollen die aussen- und innenpolitischen Voraussetzungen für einen optimalen europapolitischen Kurs und die angestrebte marktwirtschaftliche Erneuerung geschaffen werden.
Der besondere Teil enthält Erläuterungen zu den 27 wiederum aufgenommenen Eurolex- Gesetzesvorlagen, Bei 16 Vorlagen erfolgten keine materiellen Aenderungen, sondern ausschliesslich gesetzestechnische oder redaktionelle Anpassungen. In elf weiteren Fällen ist - über diese Anpassungen hinaus - eine Wiederaufnahme sinnvoll, wenn die Anwendung der in diesen Vorlagen enthaltenem Bestimmungen ganz oder teilweise von der Einräumung eines Gegenrechts abhängig gemacht werden kann (Reziprozitätsvorbehalt). Angesichts des Verzichts auf materielle Aenderungen sind die zugehörigen Erläuterungen sehr kurz gehalten. In den meisten Füllen wird auf die Ausführungen in der EWR-Botschaft vom 18. Mai 1992 und auf die beiden Zusatzbotschaften vom 27. Mai bzw. vom 15. Juni 1992 verwiesen. Speziell erläutert werden die Bestimmungen, die nicht den Anträgen des Bundesrates vom Sommer 1992 entsprechen, sondern vom Parlament erheblich geändert oder neu eingeführt worden sind. Die Gliederung des besondern Teils der Botschaft entspricht der voraussichtlichen Zuteilung der Vorlagen an die parlamentarischen Kommissionen sowie subsidiär der Numerierung der Eurolex-Vorlagen.
SOS
Botschaft
Allgemeiner Teil
11 Einführung
Am 6, Dezember 1992 haben Volk und Stände bei einer Stimmbeteüigung von 78.3 Prozent das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum abgelehnt; die von Bundesrat und Parlament zur Annahme empfohlene Vorlage vereinigte zwar 49.7 Prozent Ja-Stimmen auf sich, doch fand sie nur in sechs Westschweizer Standen und in beiden Basel Zustimmung.
Die der Abstimmung vorausgegangene Debatte zeichnete sich durch ausgeprägte Intensität aus. Das Resultat bedeutet, dass die Schweiz am europäischen Binnenmarkt nicht teilnehmen kann. Selbstverständlich akzeptiert der Bundesrat diesen demokratisch getroffenen Volksentscheid. Es gehört zu seiner Führungsaufgabe, aus dieser Situation heraus die nötigen Massnahmen zu treffen, um unsere Interessen in Europa solidarisch wahrzunehmen. Dabei erachtet der Bundesrat es als nötig, auch künftig dem Wandel der verschiedenen Meinungen in der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. In der Integrationspolitik wird es angezeigt sein, wieder zu einem gemeinsamen Nenner zurückzufinden. Erst dann wird sich abzeichnen können, welche Marschroute zu wählen sein wird und welcher Rhythmus dabei anzuwenden ist.
Die Schweiz sieht sich heute durch grundlegende weltwirtschaftliche und europapoHtische Veränderungen herausgefordert. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass aufgrund der internationalen Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft in wachsendem Masse auf eine harte Probe gestellt wird. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass eine ausschliesslich nationale Betrachtung unserer Probleme heute überholt ist; bewährte Lösungen können nicht mehr unbesehen auf Gegenwart und Zukunft übertragen werden. Dabei macht die Europafrage deutlich, dass dem Zusammenhalt der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Landesteile eine wachsende Bedeutung für die Lösung zentraler Fragen unseres Gemeinwesens zukommt. Das Vertrauen in uns und unser Selbstverständm's wird nicht unwesentlich davon abhängen, wie wir den unvermeidbaren Strukturwandel und unser Verhältnis zu unseren Nachbarn angehen.
Der Bundesrat hat sich für die Legislaturperiode 1991-1995 das Ziel gesetzt, die Oeffnung gegenüber Europa und der übrigen Welt voranzutreiben und die mit Blick auf die neuen Herausforderungen nötigen Anpassungen der institutionellen, rechts- gesellschafts- und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen vorzunehmen. Der Weg dazu ist eine Politik des Ausgleichs, die den wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Selbstverständnis aller Landesteile und allen Menschen jeglicher sozialen Schicht in Stadt und Land gerecht zu werden versucht. Aussenwirtschaftspolitisch soll dabei konsequent versucht werden, die vorhandenen Standortvoneile auszunutzen: hohe Qualifikation der Arbeitskräfte, hoher Bildungsstandard, gute Infrastruktur, geringe Steuerbelastung, gesellschaftliche und politische Stabilität. In diesem Sinne bringt der Volksentscheid vom 6. Dezember zwar keine grundlegende Aenderung, aber doch eine Akzentuierung des für die laufende Legislatur gesetzten Ziels der Anpassung im Innern.
Vor diesem Hintergrund legt der Bundesrat ein Programm vor, das den Interessen aller Betroffenen Rechnung trägt. Den Volksentscheid vom 6, Dezember versteht er in seiner Politik der Oeffnung nach aussen als Auftrag, alle Optionen offenzuhalten. Diese hat zum Ziel, eine Isolation der Schweiz zu vermeiden, die Chancen unserer Wirtschaft zu wahren und die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen rechtlichen Anpassungen vorzunehmen. Der ssundesrat hält deshalb das Gesuch um Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der EG aufrecht. Diese sollen aber erst aufgenommen werden, wenn die innen-, aussen- und wirtschaftspolitischen Voraussetzungen erfüllt sind. Zwischenzeitlich sucht der Bundesrat die gesetzten Ziele so weit als möglich auf dem Wege bilateraler Verhandlungen zu erreichen. Nur als Ergänzung kann der Ausbau aussereuropäischer Handelsbeziehungen dienen. Diese Fragen werden detailliert im Kapitel 12 "Europapolitische Standortbestimmung" erläutert. Seitens des Parlaments besteht zur Zeit kein aussenpolitischer Entscheidbedarf.
Wirtschaftspolitisch ist der Entscheid vom 6. Dezember insofern bedeutsam, als damit auch Liberalisierungsbestrebungen, welche der EWR automatisch mit sich gebracht hätte, abgelehnt worden sind. Die Massnahmen im Interesse des wirtschaftlichen Strukturwandels sind auch von EWR-Gegnem kaum bestritten worden. Weiterhin muss es deshalb darum gehen, einerseits Wettbewerbshindemisse abzubauen, damit die notwendigen Anpassungen rechtzeitig vorgenommen werden können, und andererseits die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Die damit angestrebte Flexibilität bedeutet indessen nicht den Abbau sozialer Errungenschaften, sondern vielmehr die Gewährleistung einer stabilen Beschäftigung in einer anpassungsfähigen Wirtschaft. Ebenso stehen unsere hohen Standards zum Schutz der Umwelt nicht zur Disposition. Darauf wird im Kapitel 13 "Marktwirtschaftliche Erneuerung" eingetreten.
Mit der Wiederaufnahme ausgewählter Eurolex-Vorhaben sollen die aussen- und innenpolitischen Voraussetzungen für dieses Vorgehen geschaffen werden. Angestrebt wird damit ein Beitrag zur. Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft, die Erleichterung gesellschaftspolitischer Reformen und die Europakompatibilität unseres Rechts. Zum einen bringt ein Teil der Eurolex-Vorlagen Liberalisierungen und mehr Wettbewerb im wirtschaftlichen Bereich. Gleichzeitig wird dadurch der EG signalisiert, dass die Schweiz nicht einseitig eine Stärkung des wirtschaftlichen Wettbewerbs bei gleichzeitiger Teilnahme am europäischen Binnenmarkt sucht, ohne die sozialpolitischen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, die für Unternehmen aus der EG oder dem EWR gelten. Zum andern bringt der verstärkte Wettbewerb Nebeneffekte mit sich, die eine Verbesserung des Schutzes und der rechtlichen Stellung namentlich der Konsumenten, der Arbeitnehmer und der Frauen wünschbar macht. Schliesslich versteht der Bundesrat eine Annäherung unseres Rechts an das europäische Recht zur Sicherung von aussenpolitischem Spielraum und zur Minimierung negativer Rückwirkungen eines Verzichts auf die Teilnahme am EWR als seine Pflicht im Rahmen seiner Verantwortung zur Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen. Erst eine Kompatibilität des schweizerischen mit dem europäischen Recht ermöglicht die Wahrung aller Optionen, d.h. einen möglichen EWR- oder EG-Beitritt ohne unüberwindbare Hürden oder allenfalls eine auf bilaterale Abkommen beschränkte Alternative. Kein Zweifel kann allerdings darüber bestehen, dass die Nähe unserer Rechtsordnung zu derjenigen der EG nur einer unter vielen Faktoren ist, der unsere Verhandlungsposition gegenüber der EG ausmachen wird. Die Wiederaufnahme der Eurolex-Vorlagen wird allgemein in Kapitel 14 "Wiederaufnahme von Eurolex-Vorlagen"
dargestellt. Die einzelnen Vorlagen kommen im Teil 2 zur Darstellung, deren finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone in Teil 3. Teil S und Teil 6 gelten dem Verhältnis zum europäischen Recht sowie den rechtlichen Grundlagen.
Der Bundesrat betrachtet die vorgelegte Strategie und das vorgesehene Reformprogramm als ein Ganzes. Dies gilt vor allem für die Eurolex-Vorlagen. Diese sind vom Parlament bereits einmal diskutiert und beschlossen worden und können deshalb auch zügig bearbeitet werden. Im Bestreben, die rasche Realisierung dieser Massnahmen zu ermöglichen, hat der Bundesrat - abgesehen von Reziprozitätsvorbehalten bei einzelnen Vorlagen - auf jegliche inhaltliche Aenderungen verzichtet. Das vorgelegte Programm ist Teil eines ausgewogenen Gesamtprogramms; weitere Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung werden folgen. Nur eine tragfähige Konsenslösung ist geeignet, die notwenigen Anpassungen zu erleichtern und damit zur Sicherung unserer traditionellen Stärken beizutragen. Das Gelingen hängt dabei in wichtigen Bereichen auch von den Kantonen ab.
12 Europapolitische Standortbestimmung
Nachfolgend werden die seit dem Nein des schweizerischen Souveräns zum EWR im Bereich des Äussern erfolgten Entwicklungen, die Hauptlinien unserer Integrationspolitik sowie eine Reihe verschiedener konkreter Massnahmen dargestellt.
121 Entwicklungen im Ausland seit dem 6. Dezember
121.1 Reaktionen auf die Ablehnung des EWR durch die Schweiz
Die EFTA-Staaten nahmen im Rahmen der Ministerkonferenz vom 10. und 11. Dezember 1992 in Genf mit Bedauern vom negativen Ausgang des schweizerischen Referendums Kenntnis. Dies deshalb, weil dieser Entscheid negative Auswirkungen auf die Haltung ihrer öffentlichen Meinung gegenüber der europäischen Integration haben könnte, ferner, weil die EFTA-Staaten nun ohne die Unterstützung der Schweiz mit den EG-Mitgliedstaaten nach Lösungen für verschiedene schwierige institutionelle, finanzielle und praktische Probleme suchen müssen, um das Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu ermöglichen.
Die EG-Staaten gaben ebenfalls ihrem Bedauern Ausdruck. Im allgemeinen zeigten sie indes Verständnis für das Nein der Schweiz zum EWR, sehen sich doch einige von ihnen ebenfalls mit Strömungen konfrontiert, die sich gewissen Aspekten der Integration Europas gegenüber kritisch verhalten. Angesichts der Komplexität und der Tragweite der Frage sowie der kurzen Fristen, die Volk und Ständen für die Meinungsbildung gesetzt waren, zeigten sich verschiedene zudem erstaunt über den relativ hohen Ja-Anteil.
Spanien seinerseits gab bekannt, die Nichtteilnahme der Schweiz mache seinem Parlament die Annahme des EWR-Abkommens - weil weniger ausgewogen und weniger interessant - schwieriger.
121.2 Neue Fakten betreffend den EWR
121.21 Stand der Ratifikationen
Mit Ausnahme der Schweiz haben sämtliche Mitgliedstaaten der EFTA das EWR- Abkommen angenommen: Österreich am 23. September, Norwegen am 16. Oktober, Finnland am 27. Oktober, Schweden am 18. November, Liechtenstein am 13. Dezember 1992 und Island am 12. Januar 1993. Liechtenstein wird allerdings das Abkommen erst nach Abschluss der nun nötigen Revisionsverhandlungen über den liechtensteinischschweizerischen Zollanschlussvertrag von 1923 ratifizieren.
Auf seilen der Zwölf stimmten Portugal am 10. November, Dänemark am 4. Dezember, Deutschland am 18. Dezember 1992 und die Niederlande am 22. Dezember 1992 dem Abkommen zu. Die Parlamente der anderen EG-Staaten haben ihre entsprechenden Arbeiten bis zum Abschluss der Ratifikationsverfahren der EFTA-Staaten ausgesetzt. Das Europäische Parlament, dessen Zustimmung ebenfalls erforderlich war, hat das EWR- Abkommen am 28. Oktober 1992 verabschiedet.
121.22 Nachverhandlungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens
Die rasche Verwirklichung des EWR bleibt das Ziel der anderen 18 Vertragsunterzeichner,
Die EG-Kommission und die anderen EFTA-Staaten bereiten ein Zusatzprotokoll zum EWR-Abkommen vor, das es dank verschiedener Anpassungen erlauben soll, das Abkommen ohne unser Land in Kraft zu setzen. Die Unterzeichner hoffen, so rasch wie möglich eine diplomatische Konferenz einzuberufen, wie sie in Artikel 129 des EWR- Abkommens für den Fall der Nicht-Ratifikation durch einen Staat vorgesehen ist. Nach abgeschlossener Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäss ihrer innerstaatlichen Verfahren könnte das EWR-Abkommen im Laufe des Jahres 1993, im besten Fall am 1. Juli, in Kraft treten.
121.3 Entwicklungen in der EG
Der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember in Edinburg und der Allgemeine Rat der EG vom 21. Dezember 1992 in Brüssel haben die hauptsächlichsten Hindernisse für die schrittweise Realisierung der Europäischen Union ausgeräumt.
121.31 Das dänische Nein zu Maastricht
Die Vorbehalte der dänischen Stimmbürger betrafen allem voran die einheitliche Währung und die Ansätze zu einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. Die Zwölf haben beschlossen, dass Dänemark an der dritten Phase der Währungsunion H- der Einführung einer gemeinsamen Währung - nicht teilzunehmen brauche. Der Vertrag von Maastricht sieht
ferner vor, auf längere Sicht eine gemeinsame Veneidigungspolitik zu definieren und mit der Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse die Westeuropäische Union (WEU) zu betrauen. Dänemark wird nun seinem Wunsch gemäss in der WEU bloss als Beobachter vertreten sein und an Ausarbeitung und Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse nicht mitwirken. Diese Lösung ist unbefristet. Sollte es sich jedoch dereinst eines anderen besinnen, stünde dem nichts im Wege. Was die Idee eines "Europäischen Bürgerrechts" angeht (welches sich darauf beschränkt, EG-Bürgern bei lokalen und europäischen Wahlen das Wahlrecht einzuräumen und nicht die nationalen Bürgerrechte ersetzt ), so konnten die diesbezüglichen Missverständnisse bereinigt werden. Das dänische Volk wird sich am 18. Mai 1993 nochmals zum Vertrag aussern.
Dieser "massgeschneiderte" Kompromiss ist ausschliesslich auf Dänemark zugeschnitten, unter Ausschluss jedes andern bestehenden oder künftigen Mitgliedstaates. Verschiedene Kommentatoren haben die Stichhaltigkeit dieser Aussage in Zweifel gezogen, und es fragt sich in der Tat, welche Haltung die Beitrittskandidaten bezüglich dieses Kompromisses, der einen Präzedenzfall darstellen könnte, einnehmen werden.
121,32 Stand der Ratifikation des Maastrichter Vertrages
Der Europäische Rat hat in Edinburg davon abgesehen, den Unterzeichnerstaaten eine Frist für die Ratifikation des Vertrages zu setzen, nicht zuletzt um zu vermeiden, das Parlament des Vereinigten Königreichs, dessen Mehrheit für den Vertrag zu gewinnen schwierig scheint, unter Druck zu setzen.
Dem Vertrag zugestimmt haben (Stand Mitte Februar 1993); Irland am 18. Juni, Luxemburg am 2. Juli, Griechenland am 31. Juli, Frankreich am 20. September, Italien am 29. Oktober, Belgien am 4. November, Spanien am 25. November, Portugal am 10. Dezember, die Niederlande am 15. Dezember und Deutschland am 18. Dezember 1992; bleiben noch Dänemark und das Vereinigte Königreich.
121.33 Finanzierung der Gemeinschaft
Die Zwölf haben sich überdies auf den Finanzrahmen für die Periode von 1993 - 1999 geeinigt (Delors-II-Paket).
Die EG wird 1993 über ein Budget von rund 69 Milliarden ECU verfügen. Der Finanzrahmen sieht ferner vor, das Budget bis 1999 schrittweise auf 84 Milliarden ECU zu erhöhen (zu Preisen 1992), Zum Vergleich: Das Budget der Gemeinschaft beträgt heute das Dreifache desjenigen des Bundes. Zu Gunsten der benachteiligten Regionen wird ein gut dotierter Strukturfonds geschaffen und für die Finanzierung der Programme in Osteuropa werden ebenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt. Schliesslich wird ein Kohäsionsfonds von 15,15 Milliarden ECU für die Periode 1993-1999 geäufnet, der die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Umwelt und Transportinfrastruktur in Spanien, Griechenland, Irland und Portugal erlauben wird.
121.34 Subsidiarität und Transparenz
Die Staaten der Gemeinschaft haben sich darauf verständigt, das Subsidiaritätsprinzip möglichst umfassend zu verwirklichen. Der Grundsatz sieht vor, nur gemeinschaftlich vorzugehen, sofern und soweit ein angestrebtes Ziel mit nationalen Mitteln nicht zu erreichen ist. Er soll einerseits auf bereits in Kraft befindliche Rechtsakte Anwendung finden. Anderseits gilt die Subsidiarität auch für die zukünftige Rechtsetzung. Dabei stehen jeweils drei Optionen offen: entweder wird rein gemeinschaftlich vorgegangen, oder es werden gemeinschaftlich festgelegte Grundsatze einzelstaatlich umgesetzt (ähnlich unserer Rahmengesetzgebung auf Bundesebene); oder die Massnahmen werden, koordiniert oder unkoordiniert, einzelstaatlich erlassen.
Zwecks Verbesserung der Transparenz der Arbeitsweise der Gemeinschaft wurden Massnahmen getroffen, z.B. die Öffentlichkeit gewisser Sitzungen des Ministerrates, die Vereinfachung des Informationszugangs sowie vermehrte Konsultationen.
121.35 Erweiterung
Die erste der beiden Bedingungen des Lissaboner Gipfels - die da sind: Ratifikation des Vertrages von Maastricht und Verabschiedung des Delors-II-Pakets - muss nicht mehr vorgängig erfüllt sein: die Beitrittsverhandlungen können allderdings erst nach der Ratifikation des Maastrichter Vertrages beendet werden. Ein Mitmachen im EWR ist ebenfalls keine Voraussetzung, um Beitrittsverhandlungen aufzunehmen. Ein Beitritt impliziert also, vorbehaltlich auszuhandelnder Übergangsfristen und -Vereinbarungen, die Zustimmung zum Vertrag von Maastricht und zum gesamten acquis communautaire".
Am 1. Februar wurden die Beitrittsverhandlungen mit Österreich, Schweden und Finnland eröffnet. Jene mit Norwegen werden nach der Veröffentlichung der Stellungnahme zu dessen Beitrittsgesuch durch die Kommission beginnen können. Das wird voraussichtlich Mitte April der Fall sein. Die Verhandlungen hatten von Beginn an formellen Charakter und nicht denjenigen exploratorischer oder informeller Gespräche. Sie werden möglicherweise nur ein Jahr dauern, so dass die Kandidaten auf 1. Januar 1995 der Gemeinschaft beitreten könnten, sofem die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren zeitgerecht abgeschlossen werden. In diesen Ländern wird erwartet, dass die Frage des EG- Beitritts dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird.
Der Europäische Rat von Edinburg hat auch der Schweiz eine Türe offen gelassen: Er hat die Kommission eingeladen, in der Stellungnahme zum schweizerischen Beitrittsgesuch der Meinung der schweizerischen Behörden nach der Abstimmung vom 6. Dezember Rechnung zu tragen. Eine Frist hierfür wurde nicht gesetzt. Anlässlich von Gesprächen am Rande des KSZE-Treffens in Stockholm vom 14. und 15, Dezember haben die Aussenminister der Gemeinschaft präzisiert, die schweizerischen Behörden verfügten über eine gewisse Zeitspanne, der Kommission ihre Sicht der Dinge zu signalisieren. Vor diesem Signal werde die Kommission ihre Stellungnahme nicht fertigstellen. Der Avis wird insbesondere auch dem Ausmass der autonomen Anpassung des schweizerischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht Rechnung tragen.
121.36 Binnenmarkt
Am 1. Januar 1993 wurden die Waren- und Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den 12 EG-Staaten grundsätzlich aufgehoben. Die Verwirklichung des Binnenmarktes nimmt ihren Fortgang, besonders im Bereich des Handels und, mit gewissen Verzögerungen, im Bereich des freien Personenverkehrs.
122 Schweizerische Integrationspolitik
122.1 Im Bereich des Äussern
Die Schweiz wird sich weiterhin darum bemühen, einer politischen und kulturellen Isolierung auf dem Kontinent entgegenzuwirken und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft zu erhalten. Aus diesem Grund wird sie im Sinne einer Oeffnung, ihre Präsenz in Europa und in der Welt verstärken, und zwar sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene; dies im vorgesehenen budgetären und personellen Rahmen und innerhalb der Grenzen, die ihr durch die Abstimmung vom 6. Dezember für die Zusammenarbeit mit EG und EFTA auferlegt sind.
In dieser Optik wollen wir in Europa erreichen, dass den EWR-Staaten unsere Situation verständlich wird und sie sich unserer Anpassungsbemühungen an das europäische Umfeld, besonders jener im rechtlichen Bereich, bewusst werden. In unseren Aussenbeziehungen werden wir das Schwergewicht auf die Beziehungen zur EG und zu unseren Nachbarstaaten legen.
122.11 Optionen zur Europapolitik
Wir werden sämtliche Optionen offenhalten, die geeignet sind, eine aktive und solidarische Zusammenarbeit mit der EG, mit ihren Mitgliedstaaten und den Staaten der EFfA zu gewährleisten. Damit unterstreichen wir auch, dass wir den "Alleingang" nicht als einen gangbaren, im Interesse des Landes liegenden Weg betrachten. Die Entwicklung einer Schweiz in Richtung eines Randstaates im europäischen Integrationsprozess, der sich über die entfalteten Bestrebungen um mehr Stabilität, Zusammengehörigkeitssinn und gemeinsamen Wohlstand hinwegsetzt, liefe den Zielen unserer seit dem letzten Weltkrieg verfolgten Integrationspolitik zuwider.
Unter Optionen versteht der Bundesrat: die Vertiefung unserer bilateralen Beziehungen zur EG und zu den EG-Ländern, ein späterer Beitritt zum EWR-Abkommen und den Beitritt zur EG. Angesichts der Unvorhersehbarkeit der Entwicklungen in Europa müssen wir uns alle diese Möglichkeiten offen halten, um jederzeit für eine Neuorientierung bei der Führung unserer Integrationspolitik gewappnet zu sein.
122.111 Vertiefung unserer bilateralen Beziehungen
Dort, wo unsere Interessen es verlangen, werden wir alles daran setzen, mit der EG und ihrer Mitgliedstaaten punktuelle und sektorielle bilaterale Abkommen auszuhandeln und abzuschliessen.
Wir müssen uns vor Augen halten, dass der Erfolg des bilateralen Weges zu gleichen Teilen von unseren eigenen Anstrengungen wie von der Haltung unserer Partner abhängt. Letztere müssen daran ein Interesse finden und zu Verhandlungen bereit sein. Die EG und ihre Mitgliedstaaten haben immer betont, dass sie nicht willens sind, der Schweiz einen "bilateralen EWR" oder einen EWR "a la carte" anzubieten. Allerdings sind diese bereit, der Schweiz in gewissen Bereichen entgegenzukommen und jedes Dossier einzeln unter Beachtung der jeweiligen Interessenlage zu prüfen. Unsere europäischen Partner sind nicht abgeneigt, mit der Schweiz bilaterale Vereinbarungen einzugehen, sofern gemeinsame Interessen vorliegen. Die Mitgliedstaaten sind allerdings verpflichtet, sich an den durch ihre EG-Mitgliedschaft gegebenen institutionellen und politischen Rahmen zu halten.
Seien wir uns ferner bewusst, dass eine autonome Übernahme von Teilen des "acquis communautaire" durch die Schweiz keine automatische Reziprozität auf seilen der EG oder ihrer Mitgliedstaaten zur Folge hat. Voraussetzung solcher Gegenseitigkeit ist im allgemeinen das Bestehen gemeinsamer Strukturen zwischen den beteiligten Parteien, die es gestatten, das Recht weiter zu entwickeln, umzusetzen und dessen Anwendung zu überwachen.
122.112 Späterer Beitritt zum EWR-Abkommen
Eine weitere Möglichkeit bildet der spätere Beitritt zum EWR-Abkommen. Die Weiterentwicklung des Abkommens in der Zwischenzeit hätte allerdings zur Folge, dass Neuverhandlungen nötig wären. Die Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative, die das Ziel verfolgt, das EWR-Abkommen ein zweites Mal einer Volksabstimmung zu unterbreiten, ist bereits angelaufen. Aus der Sicht des Bundesraies kommt die Wiederaufnahme von Verhandlungen erst in Frage, wenn die innen- und aussenwirtschaftspolitischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Zu dieser Möglichkeit einige Prazisierungen: Die anderen Unterzeichnerstaaten des EWR- Abkommens sind entschlossen, dieses - ohne die Schweiz - so rasch als möglich, bestenfalls schon auf 1. Juli 1993, in Kraft zu setzen. Die Möglichkeit, dem Abkommen später beizutreten, hängt davon ab, wie lange es Bestand haben wird. Falls unsere wichtigsten EFTA-Partner (Österreich, Schweden, Finnland und Norwegen) 1995/96 Mitglieder der EG sein sollten, was durchaus möglich ist, so wird der EWR voraussichtlich nicht mit den zwischen 1990 und 1992 ausgehandelten institutionellen Strukturen weiterexistieren. Demgegenüber kann in den erwähnten EFTA-Staaten die Zustimmung der zuständigen Organe (teilweise Volksabstimmungen) zu einem EG-Beitritt noch nicht als gesichert gelten, und es muss heute offen bleiben, ob der EWR auch als Instrument des Einbezugs der mittel- und osteuropäischen Staaten dienen kann oder wird.
Das EWR-Abkommen wird sich bis zum Zeitpunkt, an dem die Schweiz allenfalls beitreten würde, weiterentwickeln, weil das seit dem 31. Juli 1991 (Datum des jüngsten, in das
EWR-Abkommen übernommenen "acquis communautaire") neugeschaffene Gemeinschaftsrecht in der Zwischenzeit in das Abkommen integriert werden dürfte. Eine erneute Volksabstimmung zum EWR würde also nicht den gleichen Inhalt betreffen wie diejenige vom 6. Dezember 1992.
122.113 Beitritt zur EG
Die Option des Beitritts der Schweiz zur EG bleibt gültig. Wir können die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen weder mit Bezug auf die Schweiz noch in der EG oder in Europa insgesamt voraussehen. Aus diesem Grund ziehen wir das Gesuch um Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nicht zurück,
Beitrittsverhandlungen kommen freilich solange nicht in Betracht, als die äusseren (Fahrplan der Erweiterung der EG) und die inneren Grundlagen dafür nicht vorliegen. Es wird daher 1993 keine Beitrittsverhandlungen geben. Diese Tatsachen sind es auch, welche die Redaktion des Zusatzberichtes zu unserem Bericht vom 18. Mai 1992 zur Frage des Beitritts der Schweiz zur EG, den der Nationalrat am 3. und der Ständerat am 24. September 1992 verlangt haben, als verfrüht erscheinen lassen. Sollte sich die Eröffnung von Verhandlungen über den Beitritt zur EG als nötig oder wünschbar erweisen, wird der Bundesrat zuhanden des Parlamentes einen umfassenden Bericht präsentieren.
Wir erinnern zudem daran, dass die Einreichung einer Initiative angekündigt ist, welche die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen der Genehmigung durch das Volk unterstellen will.
Mit seiner Absicht, auf die Eröffnung von Beitrirtsverhandlungen vorläufig zu verzichten, nimmt der Bundesrat in Respektierung des Volkswillens in Kauf, dass die Schweiz bei der nächsten Erweiterung nicht dabei sein kann. Demzufolge wird unser Land auch kaum an der Regierungskonferenz von 1996 über die künftige Entwicklung der Europäischen Union beteiligt sein.
122.12 Haltung gegenüber den Staaten ausserhalb des EWR
Mit Bezug auf die Staaten Mittel- und Osteuropas werden wir unsere Zusammenarbeit und unsere Handelsbeziehungen weiterentwickeln. Diese Zusammenarbeit und unsere Teilnahme an der Schaffung einer Friedens- und Sicherheitsordnung auf dem Kontinent bilden neben unserer Integrationspolitik weitere Schwergewichte unserer Politik in Europa. Diese werden indes nicht in dieser Botschaft erläutert, die sich auf die Integrationspolitik im eigentlichen Sinne konzentriert. Die verschiedenen Aspekte unserer Politik in Europa werden Gegenstand des Berichts über die Ausgestaltung der Aussenpolitik der 90-er Jahre sein.
Was unsere Politik der Welt gegenüber betrifft, so beabsichtigen wir, unsere Aussenwirtschaftspolitik weiterzuentwickeln und zu dynamisieren. Namentlich werden wir alles unternehmen, um zum erfolgreichen Abschluss der Uruguay-Runde des GATT beizutragen, deren Ergebnis ebenfalls für unsere Beziehungen zur EG Geltung hat. Es sei indes betont, dass das GATT für die Schweiz nicht den EWR ersetzen kann. Auch werden wir uns weiterhin aktiv an den Arbeiten der OECD und anderer Wirtschaftsorganisationen, namentlich im Nord-Süd-Bereich aktiv beteiligen.
122.2 Innenpolitische Aspekte der schweizerischen Integrationspolitik
Erarbeitung und Beratung des EWR-Abkommens und der Zusatzbotschaften haben die grosse Bedeutung einer kontinuierlichen und detaillierten Information von Parlament und Kantonen gezeigt. Die diesbezüglichen Erfahrungen sollen weiterhin konsequent genutzt werden.
122.21 Beziehungen zum Parlament
Wir werden die Eidgenössichen Räte, namentlich über die Kommissionen, laufend und detailliert über die Einzelheiten unserer Integrationspolitik informieren.
Ausserdem messen wir der Umsetzung von Artikel 47^^ a des Geschäftsverkehrsgesetzes grosse Bedeutung zu und sehen daher auf dem Gebiet der Aussenpolitik die regelmässige Orientierung der Eidgenössischen Räte durch den Bundesrat sowie institutionalisierte Konsultationen zwischen Parlament und Exekutive vor. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe (Parlament/Verwaltung) ist bereits an der Arbeit.
122.22 Verbindungen zu den Kantonen
Wir halten es für notwendig, die etablierte Zusammenarbeit zwischen Bundesrat und kantonalen Regierungen im Geist des im Bundesbeschluss über den EWR enthaltenen Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung weiterzuführen. Das Kontaktgremium der Kantone bildet den geeigneten Rahmen für diesen Dialog. Wir gehen femer davon aus, dass die Eurodelegierten, denen auf dem Gebiet der Sicherstellung der Eurokompatibilität der kantonalen Gesetzgebungen eine wichtige Rolle zukommt, auch in Zukunft unersetzliche Ansprechpartner sein werden.
Die Grenzkantone haben den Wunsch geäussert, es sei zu prüfen, in welchem Mass regionale Lösungen, die bestimmte Ziele des EWR-Abkommens zum Inhalt hätten, in Frage kommen. In dieser Hinsicht scheint es uns im Interesse der Wahrung des inneren Gleichgewichts der Eidgenossenschaft angezeigt, an der Einheitlichkeit der Integrationspolitik festzuhalten, ohne allerdings die Sorgen und Wünsche dieser Kantone ausser Acht zu lassen. Was das Handeln gegen aussen betrifft, so wird der Bundesrat die Interessen der Gesamtheit der Kantone zu wahren wissen, ohne die "Binnen"-Kantone gegenüber den Grenzkantonen zu benachteiligen. Ueberdies rufen wir in Erinnerung, dass es den Kantonen unbenommen ist, innerhalb der Schranken der Artikel 9 und 10 der Bundesverfassung regionale Abkommen einzugehen. Die Frage des Handlungsspielraums der Kantone und die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit müssen weiter geprüft werden.
123 Konkrete Massnahmen
Die Gemeinschaft beabsichtigt, gegenüber der Schweiz eine Art Gesamtstrategie zu entwickeln - ohne sich allerdings hierfür eine Frist zu setzen -, bevor sie sich zur eventuellen Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen der EG und unserem Land äussem will.
Diese Sachlage ruft folglich nach einer "unité de doctrine" und verlangt eine Gesamtübersicht über die schweizerischen Ziele und Mittel. Falls die EG oder ihre Mitgliedstaaten auf unsere Begehren eintreten, werden wir auf gute Koordination innerhalb der Verwaltung zu achten haben, besonders anlässlich von Verhandlungen.
123.1 Bilaterale Verhandlungen
Im Hinblick auf die mögliche Vertiefung der bilateralen Beziehungen haben wir jene Bereiche bestimmt, in denen es im Interesse unserer Unternehmen läge, so rasch als möglich zu Vereinbarungen mit der EG oder ihren Mitgliedstaaten zu gelangen. Nachfolgend geben wir einen Ueberblick über den Stand der Dinge und die möglichen Bereiche:
Auf Anregung Portugals finden Verhandlungen über den Personenverkehr statt. Spanien hat in diesem Bereich ebenfalls sein Interesse bekundet. Diese Verhandlungen könnten auf weitere Staaten ausgedehnt werden, namentlich auf unsere Nachbarn.
Im Bereich Luft- und Landverkehr wurden kürzlich formelle Gesuche um Aufnahme von Verhandlungen an die Gemeinschaft gerichtet. Dieser bilaterale Weg ist im Transitabkommen Schweiz-EG explizit vorgesehen für den Fall, dass die Schweiz dem EWR-Akommen nicht beitreten sollte.
Bezüglich Forschung und Erziehung sind erste Sondierungen im Gange. Während eine Beteiligung der Schweiz in diesen Bereichen im Rahmen der EWR-Organe ausser Frage steht, haben Vertreter der Kommission Ende Dezember zu verstehen gegeben, dass bilaterale Lösungen ins Auge gefasst werden könnten.
Weitere Bereiche, die auf die Möglichkeit bilateraler Lösungen hin zu prüfen sein werden - sei es im Rahmen bestehender Abkommen, namentlich des Freihandelsabkommens von 1972, oder noch zu schaffender Instrumente sind;
verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse: unsere in die EG exportierten Produkte sind im Vergleich zu jenen aus dem EWR diskriminiert. Es wäre wünschenswert, dass sie in den Genuss desselben Preisausgleichssystems kämen;
Ursprungsregeln: das Nebeneinander mehrerer Systeme zur Bestimmung des Produktursprungs behindert unseren Handel; es läge im beidseitigen Interesse, die Systeme zu vereinheitlichen;
Öffnung des öffentlichen Auftragswesens: der Zugang zum öffentlichen Auftragswesen sollte durch Abkommen auf Gegenseitigkeit sichergestellt werden;
die gegenseitige Anerkennung von Tests und Zertifikaten, um dadurch den Marktzugang auf der Basis der Gegenseitigkeit sicherzustellen: es geht darum, Abkommen zu schliessen, welche die schweizerischen Prüfungen der Konformität von Industrieprodukten mit den technischen Vorschriften auf Gegenseitigkeit anerkennen:
die Anerkennung von Diplomen: die Anerkennung schweizerischer Diplome in den Staaten der EG und von Gemeinschaftsdiplomen in der Schweiz sollte sichergestellt werden;
Versicherungswesen: das mit der EG abgeschlossene Versicherungsabkommen sollte auf den Bereich der Lebensversicherungen und den freien Dienstleistungsverkehr ausgedehnt werden;
Banksektor: die gegenseitig bewilligungsfreie Eröffnung von Bankniederlassungen und der freie Dienstleistungsverkehr im Bankbereich auf der Basis der Einheitslizenz wäre erstrebenswert;
Anlagefonds: es geht darum, auf der Basis der Gegenseitigkeit, den Verkauf schweizerischer Anlagefondsteile im EG-Raum zu sichern;
Statistik: die Entwicklung gemeinsamer Statistiken, zwecks Ermöglichung europaweiter Vergleiche, sollte weitergeführt werden;
Asylpolitik: hier ginge es um eine Verbesserung der Koordination und Zusammenarbeit mit unseren europäischen Partnern;
Nach der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses Schwei7-EG am 5. Februar 1993 in Brüssel, die erste nach der Abstimmung vom 6. Dezember, lassen sich die Reaktionen der Gemeinschaft hinsichtlich der obgenannten Punkte wie folgt zusammenfassen: Soweit es sich um Fragen handelt, die direkt mit dem Funktionieren des Freihandelsabkommens von 1972 in Zusammenhang stehen (Ursprungsregeln, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte), reagierte die Kommission positiv auf unsere Vorschläge und gab ein gewisses eigenes Interesse zu erkennen. Es wird eine Expertengruppe geschaffen, die diese Fragen prüfen wird. Grössere Zurückhaltung zeigte die Kommission bei den nur teilweise direkt mit dem Freihandelsabkommen verknüpften Bereichen (technische Handelshemmnisse, öffentliches Beschaffungswesen, geistiges Eigentum, Veterinär- und phytosanitäre Fragen, Produktehaftpflicht). Das bedeutet für diese Bereiche: kein "bilateraler EWR", kein festgelegter Zeitrahmen, noch keine Expertengruppen. Was die im Freihandelsafakommen nicht enthaltenen Bereiche (Forschung, Medien, Umwelt, Statistik, usw.) betrifft, so haben unsere Gesprächspartner von unseren Vorstellungen Kenntnis genommen und werden sie mit Blick auf den Gesamtrahmen der künftigen bilateralen Beziehungen EG-Schweiz prüfen.
123.2 Mit Bezug auf den EWR
Die Schweiz ist bestrebt, das Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht zu behindern. Sie wird aber, will sie dem Entscheid des Souveräns nachleben, nicht in der Lage sein, die unmittelbar an den EWR geknüpften finanziellen Lasten mitzutragen.
Liechtenstein hat das EWR-Abkommen am 13. Dezember 1992 genehmigt. Es gilt daher, mit ihm zahlreiche Fragen zu prüfen, die sich insbesondere aus dem Zollanschlussvertrag von 1923 ergeben. Dieser Vertrag war 1991 revidiert worden, um Liechtenstein zu ermöglichen, am EWR als selbständiges Mitglied teilzunehmen. Es wird Sache der liechtensteinischen Regierung sowie der andern Panner des EWR sein, dem Fürstentum die diesbezügliche Teilnahme zu ermöglichen.
123.3 In der EFTA
Da sich die Aktivitäten der EFTA inskünftig auf den EWR konzentrieren werden, hat sich die Schweiz an der Ministertagung vom 10. und 11. Dezember 1992 einverstanden erklärt, im ersten Semester 1993 das Vizepräsidium auszuüben und auf die Präsidentschaft, die turnusgemäss der Schweiz zugestanden hätte, zu verzichten. Das Präsidium wird zur Zeit von Schweden ausgeübt.
Die EFTA-Staaten haben uns überdies offeriert, unter noch zu bestimmenden finanziellen Bedingungen, Beobachter an die Sitzungen zwischen EFTA-Vertreter und Experten zu entsenden, so dass wir die Entwicklung des EWR-Rechts aus der Nähe verfolgen könnten. Wir beurteilen dieses Angebot als konstruktiv.
Die Schweiz wird sich innerhalb der EFTA vornehmlich den nicht an den EWR gebundenen Aktivitäten widmen. Auf diesem Gebiet wird sich die EFTA in den kommenden Monaten auf die Umsetzung der Zusammenarbeitserklärungen konzentrieren, die von ihren Mitgliedstaaten und mehreren Staaten Mittel- und Osteuropas unterzeichnet worden sind: Ungarn, die frühere Tschechoslowakei, Polen, Bulgarien, Rumänien, die drei baltischen Staaten, Slowenien und Albanien.
Die EFTA wird femer die Anwendung der Freihandelsabkommen zu überwachen und zu koordinieren haben, die ihre Mitgliedstaaten während der letzten Monate mit Ungarn, der früheren Tschechoslowakei, Polen, Rumänien, der Türkei und Israel abgeschlossen haben. Die EFTA-Staaten werden sich zudem die Frage stellen müssen, ob sie hierfür an den vorgesehenen, ausschliesslich bilateralen Strukturen (Gemischte Ausschüsse) festhalten oder effizientere Arbeitsmechanismen schaffen wollen (in Ergänzung der Gemischten Ausschüsse).
123.4 Eurokompatibilität des schweizerischen Rechts
Es liegt in unserem eigenen Interesse, die systematische Prüfung der Europaverträglichkeit des aktuellen und künftigen schweizerischen Rechts weiterzuführen. Damit reduzieren wir Hindemisse für den Abschluss von Liberalisierungs- und Reziprozitätsabkommen mit der
EG oder ihren Mitgliedstaaten. Wir sind deshalb auch zum Schluss gelangt, dass ein Beobachterstatus in den EWR-Institutionen für die Schweiz von Interesse ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat beschlossen, die Ausbildung von Bediensteten des Bundes in Fragen der europäischen Integration zu fördern. Die Massnahmen stehen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten dabei auch kantonalen Beamten offen.
123.5 Analyse unserer Nichtteilnahme am EWR und Information
Die Beurteilung unserer Stellung in Europa und deren Entwicklung muss aufgrund einer systematischen Gesamtbetiachtung und ohne Hast erfolgen, mit dem Ziel, die Umsetzung unserer integrationspolitischen Ziele zu optimieren.
Im Hinblick darauf sind die Auswirkungen unserer Nichtteilnahme am EWR in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Recht und Kultur zu verfolgen. Diese Aufgabe ist zwischen den betroffenen Bundesamtern und mit den kantonalen Behörden zu koordinieren.
Bestandteil dieser Arbeiten wird auch sein, mittelfristig ein Informationskonzept zu erarbeiten zum Thema der Beziehungen Schweiz-EG, über die Rolle der EG auf dem Kontinent, ihre Institutionen, über die Stellung der Kleinstaaten und den Platz des Bürgers in der Gemeinschaft. Einen neuen Akzent werden wir auf den Aspekt der europäischen Integration als Element der inneren Sicherheit (Einwanderung, Schengen, usw.) und der äusseren Sicherheit legen (Stabilität des Kontinents, Verteidigung, usw.).
13 Marktwirtschaftliche Erneuerung
131 Allgemeines
131.1 Ausgangslage und Handlungsbedarf
Es ist der Wille des Bundesrates, die in den letzten Jahren sichtbar verminderte Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz wiederherzustellen. Die Gründe für diesen relativen Attraktivitätsverlust sind vielfaltig. So wurde seit einiger Zeit das Ziel der Stabilisierungspolitik - die Sicherung einer gleichgewichtigen Wirtschaftsentwicklung - verfehlt. Beim Teilziel "Vollbeschäftigung bei hoher Auslastung des technischen Produktionsapparates" musste ein schmerzhafter Rückschlag entgegengenommen werden. Die Arbeitslosenquote stieg auf eine in der Nachkriegszeit nie erreichte Höhe. Auch die Teuerung hat sich als langlebiger und deren Abbau als zähflüssiger erwiesen als erwartet wurde. Dies schmerzt umso mehr, als der Geldwertstabilität für die Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen Ordnung zentrale Bedeutung zukommt. Die abrupte Verschlechterung der öffentlichen Finanzen und die damit verbundene starke Beanspruchung des Kapitalmarktes können sowohl der Teuerungsbekämpfung als auch einer
Ruckbildung der Zinssätze abträglich sein. Klassische schweizerische Standortvorteile wie geringe Teuerung und niedrige Zinsen sind damit vorübergehend verlorengegangen.
Neben den stabilitätspolitischen haben sich auch gewisse ordnungspolitische Rahmenbedingungen relativ zum Ausland verschlechtert, Wichtige westliche Industriestaaten haben in jüngster Zeit auf die zunehmende Globalisierung der Märkte mit Privatisierung und Liberalisierung sowie mit dem Abbau einengender Regelungen geantwortet. Demgegenüber hat in der Schweiz eine vergleichbare Entwicklung im Sinne einer Ueberprüfung und Anpassung unserer eigenen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen noch nicht oder nur zaghaft eingesetzt. Es fallt immer schwerer, das kartellistisch überhöhte Preisniveau, den hohen Schutzgrad der Landwirtschaft und anderer Bereiche sowie Dichte und Perfektionismus in Teilen des Normenbereichs zu tragen und gleichzeitig unsere Konkurrenzkraft zu stärken.
Zur Zeit verharrt die schweizerische Wirtschaft infolge einer ausgeprägten Investitionsschwäche in der konjunkturellen Talsohle. Eine rasche und kräftige Erholung der Produktion, welche die Lage am Arbeitsmarkt zu entspannen vermöchte, ist vorerst nicht in Sicht. Zudem hat das negative Abstimmungsergebnis über den EWR-Vertrag die Stimmung der Konsumenten, insbesondere aber der Investoren, beeinflusst. Geplante Investitionen werden im Lichte der veränderten Lage überprüft. Mit Verlagerungen ins Ausland ist zu rechnen.
Die gedrückte Wirtschaftslage in Europa erhöht zudem das Risiko, dass das durch unser Abseitsstehen geschaffene Diskriminierungspotential rascher virulent werden könnte, als dies bei günstiger Konjunktur der Fall wäre.
In dieser Ausgangslage besteht die wirtschaftspolitische Aufgabe prioritär darin, nach dem Nein vom 6. Dezember 1992 rasch vertrauensbildende Massnahmen in die Wege zu leiten, welche die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz nachhaltig zu stärken vermögen. Es gilt, unsere internationale Konkurrenzfähigkeit insbesondere durch mehr Wettbewerb auf dem schweizerischen Binnenmarkt zu stärken. Die Realisierung eines solchen Reformprogrammes hat - wenn immer möglich - eurokompatibel zu erfolgen und damit zur Erhaltung der Europafähigkeit unseres Landes beizutragen. Die Liberalisierung und Oeffnung von Märkten ist gleichzeitig ein Beitrag zur allgemeinen Verbesserung unserer internationalen Venragsfahigkeit.
Inhaltlich geht es darum, durch den Abbau von Marktzutrittsschranken, Mengenbegrenzungen und Preisvorschriften, aber auch von Normen jeder Art, den Wettbewerb zu intensivieren. Allein der Wettbewerb sichert unserer Wirtschaft ein hohes Mass an Effizienz und zwingt sie zu dynamischem Verhalten und zur Innovation. Alle diese Reformen sollen ohne Beeiträchtigung der sozialen und ökologischen Errungenschaften realisiert werden.
Die von marktwirtschaftlichen Grundsätzen abweichenden privatwirtschaftlichen Praktiken und öffentlich-rechtlichen Regelungen sind hinlänglich bekannt, ihre volkswirtschaftlichen Kosten analysiert. Sie verteuern die von der Wirtschaft benötigten Vorleistungen, belasten den Konsumenten und Steuerzahler, wirken als Investitionsbarriere und verhindern, dass die Produktionsfaktoren dort zum Einsatz gelangen, wo ihr Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Wortschöpfung am grössten ist. An dieser Stelle darf an die zentrale Aussage im Gutachten
Hauser erinnert werden. Prof. Hauser hat bekanntlich den gesamtwirtschaftlichen Gewinn aus einem Beitritt der Schweiz zum EWR vorwiegend aus den damit verbundenen internen Liberalisierungsschritten und Produktivitätssteigerungen abgeleitet.
Nach dem Wegfall des EWR-bedingten Liberalisierungsschubes steigt die Dringlichkeit autonom vorzunehmender Reformen. Es geht nun darum, die wirtschaftspolitischen Schritte darzulegen, welche nach Auffassung des Bundesrates nach dem negativen Ausgang der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 aus eigener Kraft zu verwirklichen sein werden.
Zwar kann es sich bei diesem ersten Reformprogramm nicht darum handeln, allen Abweichungen marktwirtschaftlicher Grundsätze umfassend nachzugehen. Es gilt vielmehr, für jene Bereiche den Handlungsbedarf zu konkretisieren, welche aus volkswirtschaftlicher Sicht einen besonders hohen Beitrag zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit oder zum Abbau interner Marktzutrittsbarrieren oder anderer Hindemisse zu leisten vermögen.
Die vorgeschlagenen Liberalisierungsmassnahmen lösen Anpassungsprozesse aus, die vorerst bei den Betroffenen zu Widerständen und Abwehrreflexen führen. So kann die Schaffung vermehrten Wettbewerbs (z.B. im Submissionswesen) zulasten föderalistischer Strukturen und Kompetenzen gehen. Verstärkter Wettbewerb wird auch zu Umverteilungen führen und leistungsschwache Arbeitnehmer oder Regionen besonders hart treffen. Solche Entwicklungen gilt es aufzufangen und gezielt abzufedern. Dafür eignen sich insbesondere regionalpolitische Massnahmen, um auf differenzierte und bedarfsgerechte Art produktive und zukunftsweisende Wirtschaftsstrukturen mit qualifizierten, sicheren Arbeitsplätzen zu schaffen. Die Regulierung von Märkten ist demgegenüber oft der falsche Weg, um regional- oder sozialpolitische Ziele zu erreichen. Letztlich sind auch die finanziellen Grenzen eines Reformprogrammes zu beachten. Diese sind insofern eng gezogen, als jede Erhöhung der Belastung der Wirtschaft oder der Staatsschuld zu einer Verschlechterung unserer Standortbedingungen führt. Zusammenfassend ist allerdings festzuhalten, dass mit jeder zusätzlich zu beachtenden Auflage die Wirkungen der vorgeschlagenen Reformen beeinträchtigt werden. Um Glaubwürdigkeit und politische Akzeptanz des Reformprogrammes zu sichern, gilt es daher, positive und negative Aspekte sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
131.2 Weitere Schritte im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung
Nach dem Massnahmenbündel vom 20. Januar 1993 (vgl. Abschnitt 2 dieses Kapitels) wird der Bundesrat in einem zweiten Schritt in den Bereichen Finanzen, Infrastruktur, Soziales und Landwirtschaft weitere Massnahmen vorlegen. Dazu kann aus heutiger Sicht folgendes gesagt werden:
Den öffentlichen Finanzen - insbesondere der Haushaltsanierung und der Erhaltung der im internationalen Vergleich moderaten Steuerbelastung - kommt im Rahmen der Stärkung des Winschaftsstandortes Schweiz grosse Bedeutung zu. Ein prioritäres Reformanliegen geht dahin, zu einer wettbewerbskonformen Konsumbesteuerung überzugehen, wie sie in den allermeisten Industriestaaten bereits eingeführt ist. Damit kann die umsatzsteuerliche Belastung der Investitionen der Unternehmen (taxe occulte) ausgeschaltet werden. Zudem werden Dienstleistungen, Waren und Bauwerke gleich behandelt und es kommt zu keiner
Verfälschung der Konkurrenzbedingungen. Nachdem gesunde öffentliche Finanzen zu den wesentlichen staatlichen Rahmenbedingungen gehören, gilt es zudem, am Ziel des mittelfristigen Haushaltausgleichs festzuhalten. Angesichts der massiven Verschlechterung der Haushalrperspektiven - aufgrund aktualisierter Schätzungen muss mit jährlichen Defiziten von bis zu fünf Milliarden gerechnet werden - wird dieses Ziel nicht ausschliesslich mit Ausgabenkürzungen zu erreichen sein. Erforderlich sind vielmehr auch zusätzliche Einnahmen. Die eidgenössischen Räte werden in ihrer März-Session einen Entwurf zu einer neuen Finanzordnung diskutieren. Im Bereiche der Unternehmensbesteuerung sollen gezielte Entlastungen zur Steigerung der Attraktivität des Standortes Schweiz geprüft werden. Im Vordergrund stehen steuerliche Erleichterungen für die Bildung von Risikokapital sowie für grenzüberschreitend tätige Unternehmungen. In Anbetracht der düsteren Finanzperspeknven stehen allerdings diese Massnahmen unter der Bedingung, dass die daraus entstehenden Steuerausfalle kompensiert werden. Im Vordergrund steht dabei die Ertragsbesteuerung der juristischen Personen (Uebergang zur Proportionalbesteuerung bei gleichzeitiger Anhebung des Steuersatzes).
Wie wir bereits dargelegt haben, soll das marktwirtschaftliche Reformprogramm realisiert werden, ohne die Errungenschaften in der Sozial- und Umweltpolitik zu gefährden. Gleichzeitig muss der positiven Wirkung des sozialen Friedens auf den Wirtschaftsstandort Schweiz gebührend Rechnung getragen werden. Diese Auflage schränkt die Handlungsmöglichkeit im sozialen und im Umweltbereich ein. Dies schliesst indes notwendige strukturelle Anpassungen nicht aus.
Eine entscheidende Grosse für die Standortgunst eines Landes ist sodann der Ausbaustandard seiner Infrastruktur. Es gilt hier zu prüfen, ob und inwieweit in diesem Bereich im Zeichen des technologischen Wandels und im Interesse der zeitgerechten Befriedigung neuer Bedürfnisse der Wirtschaft und der privaten Haushalte staatliche Regulationen ab- oder umgebaut und bestehende Monopole (wie z.B. bei den leitungsgebundenen Energien) gelockert werden können. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Vorsteher des EVED eingesetzte "Groupe de réflexion Über die Zukunft der SBB" zu erinnern. Deren Schlussbericht soll im Frühjahr 1993 an den Auftraggeber abgeliefert werden. Gernäss Zwischenbericht (vom Januar 1993) schlägt die Arbeitsgruppe für die SBB eine Neuorientierung der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen, eine Reform der Unternehmung und neue Finanzierungsgrundlagen vor, die eine Stärkung der unternehmerischen Handlungsfähigkeit bezwecken. Aehnliche Arbeiten mit dem Ziel der Ausweitung des unternehmerischen Spielraums der PTT-Betriebe sind für den Post- und Telekommunikationsbereich im Gange.
Stark reguliert ist der Agrarbereich. Im 7. Landwirtschaftsbericht hat der Bundesrat seine Strategie für die neue Agrarpolitik dargelegt. So soll inskünftig das Ziel der Einkommenssicherung verstärkt über die Ausrichtung von produktunabhängigen Direktzahlungen erreicht werden. Diese Neuorientierung der Politik schafft die Möglichkeit, die Normendichte im übrigen agrarpolitischen Instrumentarium schrittweise zu lockern und den Marktkräften wieder mehr Raum zu geben. Die Ueberprüfung des Instrumentariums soll dabei nicht vor den der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Stufen Halt machen.
132 Die Massnahmen des ersten Paketes
132.1 Einleitung
Rahmenbedingungen finden - soweit sie im Einflussbereich des Staates stehen - ihren Niederschlag in aller Regel in der Verfassung, in gesetzlichen Erlassen oder Verordnungen. Die Tatsache, dass viele im Zeichen der wirtschaftlichen Erneuerung zur Debatte stehende Regelungen auf Gesetzes- oder gar Verfassungsstufe verankert sind, hat zur Folge, dass der Bundesrat die erforderlichen Aenderungen nicht in eigener Kompetenz beschliessen, sondern lediglich die entsprechenden Gesetzgebungsaufträge erteilen kann. Solche Aufträge, welche festlegen, bis wann welche Erlasse mit welchem vorgegebenen Inhalt vorzubereiten sind, kennzeichnen die nachstehend beschriebenen Massnahmen des ersten Paketes. Mit der Feststellung, dass die Umsetzung der Massnahmen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen soll, sind auch die weiteren Schritte bereits vorgezeichnet: Die oftmals verfassungsmässig vorgeschriebene Durchführung und Auswertung eines Vernehmlassungsverfahrens, die Ausarbeitung einer Botschaft und daran anschliessend die Beratung der Vorlage in den eidgenössischen Raten, welche unter Umständen mit einer Volksabstimmung abgeschlossen wird. Angesichts der Dringlichkeit der Massnahmen wird der Bundesrat allerdings für ein zügiges Vorgehen besorgt sein.
In wenigstens drei als besonders bedeutungsvoll eingestuften Bereichen - dem Einkaufs- und Submissionswesen, den Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen sowie der gegenseitigen Anerkennung von Rechtsvorschriften und Zulassungsbedingungen sind neben dem Bund vorab die Kantone angesprochen. Das Handeln des Bundes auf diesen Gebieten wird deshalb nicht hinreichend sein, um die heute vielfach unbefriedigende Situation zu verbessern. In zwei der drei Bereiche besteht das Ziel darin, den Liberalisierungsgrad zu erreichen, wie er durch den EWR verwirklicht worden wäre.
Kennzeichnend für die nachstehende Beschreibung der Massnahmen ist das Herausgreifen von bestimmten Bereichen mit grossem Handlungsbedarf, in denen das Vorgehen anhand einer oder mehrerer bedeutungsvoller Massnahmen illustriert wird. In einer Sammelposition findet sich anschliessend eine Auflistung jener unter dem Aspekt der marktwirtschaftlichen Erneuerung an und für sich relevanten, von ihrer Tragweite her gesehen aber etwas weniger bedeutungsvollen Massnahmen.
132.2 Wettbewerbsrecht
Offene Märkte sind die beste Voraussetzung für ein hohes Mass an Wettbewerb und damit eine zentrale Voraussetzung für den wirtschaftlichen Fortschritt. Die internationale Konkurrenzfähigkeit einer Volkswirtschaft wird in hohem Masse durch die Wettbewerbsintensität auf ihren Binnenmärkten mitbestimmt. Der nationalen Wettbewerbspolitik kommt deshalb eine grundlegende Bedeutung für die Standortqualitat eines Landes zu. Das Wettbewerbsrecht bildet ein Kernelement einer marktorientierten Wirtschaftsordnung.
Vordringlich ist die Revision des Kartellgesetzes. Das geltende Gesetz genügt den Anforderungen an ein modernes Wettbewerbsrecht heute nur noch zum Teil. Zum einen
leiden Vollzug und Durchsetzung des Kartellgesetzes unter gravierenden Effizienzproblemen, zum andern rücken heute neben den eigentlichen Kartellen vermehrt auch andere Erscheinungsformen von Wettbewerbsbeschränkungen, wie insbesondere marktmächtige Unternehmen, ins Zentrum der wettbewerbspolitischen Aufmerksamkeit. Ferner sollte auch die Stellung der Wettbewerbsbehörde als "wettbewerbspolitisches Gewissen" des Gesetzgebers und der Verwaltung gestärkt werden.
Pie Dringlichkeit der Revision des Kartellgesetzes gebietet es, die Möglichkeiten des heute in der Bundesverfassung verankerten Missbrauchsprinzips voll auszuschöpfen und auf die zeitraubendere Variante einer Verfassungsrevision zumindest vorderhand zu verzichten. Kernstücke der anvisierten Revision sollen dabei sein:
Griffigere und stärker wEttbewerbsorientierte Kriterien zur Beurteilung von Kartellen und anderen Marktabsprachen sowie von Praktiken in Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Insbesondere sollen für jene Kartellpraktiken, welche in der Regel schädlich wirken (z.B. Preis-, Mengen- und Gebietskartelle), Vermutungstatbestände und damit ein faktisches Kartellverbot geschaffen werden.
Die Möglichkeit einer präventiven Fusionskontrolle für marktmächtige Unternehmen, wobei die Fusionskontrolle keinesfalls mit einem generellen Fusionsverbot gleichgesetzt werden darf. Insbesondere exportorientierte Unternehmen sind zum Erreichen einer kritischen Grosse auf dem Weltmarkt häufig auf Fusionen angewiesen.
Die Straffung der Verfahren unter den Gesichtspunkten der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit.
Die Verbesserung jener Instrumente der Wettbewerbsbehörden, welche darauf abzielen, das Bewusstsein des Gesetzgebers sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler und kommunaler Ebene bezüglich den Auswirkungen von anderen Erlassen auf den Wettbewerb zu stärken.
Der Bundesrat wird den Entwurf zu einer Revision des Kartellgesetzes nach den Sommerferien in die Vernehmlassung geben.
132.3 Arbeitsmarkt
Die Verfügbarkeit und Qualifikation der Arbeitskräfte stellt eine zentrale Grosse für die Wirtschaftsentwicklung eines Landes dar. Nebst der Gestaltung einer zukunftsorientierten Berufsbildung geht es in der Arbeitsmarktpolitik insbesondere um die Regelung des Zuzugs von ausländischen Arbeitskräften und die Gewährleistung der beruflichen und geographischen Mobilität im Inland sowie um die Wahrung des sozialen Friedens.
Mit Bezug auf die Neugestaltung unserer Ausländerpolitik ist noch für das erste Halbjahr 1993 eine weitgehende Liberalisierung für hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie eine Vereinfachung der entsprechenden Bewilligungsverfahren vorgesehen. Zu diesem Zweck wird der Bundesrat die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) dahingehend andern, dass Verfahren bei der erstmaligen Bewilligung administrativ und
zeitlich beschleunigt werden, so dass die Wirtschaft die von ihr benötigten Führungskräfte und Spezialisten mit minimalen administrativen Auflagen im Ausland rekrutieren kann: Da der Handlungsspielraum in der BVO jedoch begrenzt ist, wird der Bundesrat weitergehende Aenderungen erst im Rahmen der bevorstehenden Revision des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Auslander beantragen können.
Der Bundesrat beabsichtigt femer, auch nach dem EWR-Nein das in seinem Bericht vom 15. Mai 1991 vorgezeichnete Konzept des sogenannten 3-Kreis-Modells schrittweise zu realisieren. In bilateralen Verhandlungen ist dabei, soweit möglich und sinnvoll, Reziprozität zu erlangen.
Mit Bezug auf die "mehrjährigen Grenzgänger" beabsichtigt der Bundesrat, deren Rechtsstellung mit Ausnahme des Rechtes zur Wohnsitznahme derjenigen der Daueraufenthalter anzugleichen.
Schliesslich soll nach einer Uebergangsfrist das Saisonnierstatut abgelöst werden. Als Ersatz wird eine Lösung angestrebt, die einerseits vor allem den heute bestehenden Umwandlungsmechanismus aufhebt, andererseits jedoch auch die Möglichkeit der Saisonbeschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in echten Saisonbetrieben weiterhin offenhält. Der Umwandlungsanspruch in Daueraufenthaltsbewilligungen war namentlich dafür verantwortlich, dass dem Saisonnierstatut eine eigentliche Schleusenfunktion für die massive Zuwanderung wenig qualifizierter Arbeitskräfte zugekommen ist. Die Aufhebung des Umwandlungsanspruchs kann die Schweiz nicht von sich aus beschliessen, da dieser in internationalen Verträgen festgeschrieben ist. Der Bundesrat wird indes veranlassen, dass mit den Vertragsstaaten noch in diesem Jahr entsprechende Verhandlungen aufgenommen werden. Als nächsten Schritt wird er dann die Regelung der saisonalen Arbeitsverhältnisse den europäischen Standards annähern (z.B. durch befristete Aufenthaltsbewilligungen mit kongruenter Gewährung des Familiennachzugs).
Hingegen beabsichtigt der Bundesrat im heutigen Zeitpunkt nicht, die zahlenmässige Begrenzung aufzuheben oder den Kreis der traditionellen Rekrutiemngsländer auszudehnen.
132.4 Bildung und Forschung
Die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität unseres Aus- und Weiterbildungssystems ist ein wichtiger Bestimmungsfaktor zur Aufrechterhaltung und Stärkung unserer technologischen Wettbewerbsfähigkeit. Zur Erreichung dieses Zieles ist u.a. auf eine Verkürzung der Dauer der Grundausbildung, eine Erhöhung der Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungsstufen sowie eine Aufwertung von Höheren Fachschulen zu Fachhochschulen hinzuwirken. Bei den genannten Schulen geht es darum, bei gleicher Ausbildungszeit die wissenschaftlichen Anforderungen an das Grundstudium zu erhöhen. Im weiteren soll ihr Auftrag auf die Nachdiplomausbildung, die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie den Wissenstransfer ausgedehnt werden. Schliesslich soll die Ausbildungskapazität erhöht werden.
Die künftigen Fachhochschulen sollen ein differenziertes Ausbildungsangebot im Hochschulbereich ermöglichen, mit Wissens- und Technologietransferzentren die regionalen Strukturen stärken und durch ihr attraktives Weiterbildungsangebot für Berufsleute die
Berufsausbildung auf nationaler und internationaler Ebene aufwerten. Der Bund setzt sich für die internationale Anerkennung dieser Ausbildungsgänge ein, um den Absolventen den Zugang zum internationalen Arbeitsmarkt zu erleichtem, Piese Anerkennung ist auch in jenen Fällen von Belang, in denen im europäischen Binnenmarkt, als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Produkten, die Vornahme von Kontrollen durch einen Ingenieur vorgeschrieben wird und aufgrund der geltenden Vorschriften unseren HTL-Ingenieuren die Anerkennung ihrer Diplome versagt bleibt. Wo kleine und mittiefe Unternehmen einzig zum genannten Zweck einen ETH-Ingenieur einstellen müssen, stellt dies für sie einen nicht unwesentlichen Kosten- und Wettbewerbsnachteil dar.
Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr den eidgenössischen Räten einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Fachhochschulen unterbreiten.
132.5 Binnenmarkt Schweiz
Unter diesem Titel geht es darum, einen eurokompatiblen •Binnenmarkt Schweiz" zu schaffen. Dies soll namentlich durch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens sowie die Verankerung des Cassis-de- Dijon-Prinzips innerhalb der Schweiz geschehen. Der Bund zählt bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung auf die Bereitschaft der Kantone zu einer engen Zusammenarbeit. Für Erläuterungen zum erwähnten Prinzip sei auf die Botschaft vom 18. Mai 19921 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verwiesen.
Unterschiedliche Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten behindern den grenzüberschreitenden Warenverkehr in erheblicher Weise. Für den Unternehmer führen sie zu höheren Kosten bei der Entwicklung und Vermarktung. Sie verhindern das Ausnützen von Skalen vorteilen aus der Produktion in grossen Serien. Für die Behörden bedeuten nichtharmonisierte technische Vorschriften Mehrfacharbeit bei Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Und der Verbraucher bekommt die mit dem Mehraufwand verbundenen Kosten sowie die verminderte Markttransparenz zu spüren.
Zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse sollen innerstaatlich die schweizerischen technischen Vorschriften an jene unserer wichtigsten Handelspartner angeglichen werden. Auf alle Produktesparten anwendbare Grundsätze des technischen Rechts sollen in einem neuen Rahmengesetz festgelegt werden. Auch soll das Prinzip Aufnahme finden, dass in andern Staaten mit vergleichbarem Schutzniveau frei verkehrsfähige Produkte, die den schweizerischen als gleichwertig erklärt werden, ohne Wiederholung der Konformitätsbewertung Zugang zum Markt erhalten. Historisch gewachsene Vollzugsstrukturen gilt es dabei zu überprüfen und - soweit erforderlich - zu bereinigen. Bis anfangs des nächsten Jahres soll das Vemehrnlassungsverfahren eröffnet werden. Auf zwischenstaatlicher Ebene soll sich die Schweiz prioritär für die Aushandlung bilateraler Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen einsetzen. Im Vordergrund stehen dabei Uebereinkommen mit der EG sowie den andern EFTA-Staaten. Insgesamt stellt die Beseitigung technischer Handelshemmnisse auch eine notwendige Bedingung für ein wirksames Vorgehen gegen bestehende Importkartelle dar.
BEI 1992 IV 135 164
Die erwünschte Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens soll im Aussenverhältnis durch eine vertraglich abgesicherte Reziprozität ergänzt werden. Dies könnte durch eine mit den entsprechenden EWR-Regeln identische Vereinbarung mit der EG bzw. mit den (oder mit einzelnen) EWR-Staaten und, was andere GATT- Mitgliedstaaten betrifft, aufgrund der parallel zur Uruguay-Runde angestrebten GATT- Regeln verwirklicht werden. Kommt es zu entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, sollen - gestützt darauf - in einem Bundesgesetz entsprechende Beschwerdemöglichkeiten geschaffen werden, welche aber nicht zu einer Verzögerung der Projektrealisierung führen dürfen.
Die vertraglichen Bestimmungen werden auch auf die Kantone Anwendung finden. Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung ist deshalb rechtzeitig die Liberalisierung der kantonalen Beschaffungspolitiken einzuführen. Zwischenzeitlich sind die Bemühungen der Kantone zu unterstützen, welche darauf abzielen, jene Bestimmungen zu eliminieren und jene Praktiken zu unterbinden, welche heute ausserkantonale Anbieter diskriminieren.
Dem sogenannten Cassis-de-Dijon Prinzip soll innerhalb der Schweiz durch ein sogenanntes Binnenmarktgesetz auf breiter Front zum Durchbruch verholfen werden. Die Anwendung dieses Grundsatzes hätte beispielsweise zur Folge, dass kantonale Diplome inskünftig in allen andern Kantonen ebenfalls die selbständige Berufsausübung erlauben würden, was bspw. noch bis Mitte 1993 beim Immobilientreuhänder im Kanton Bern nicht der Fall ist. Der Zugang zu einem öffentlichen Auftrag könnte nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass der fragliche Kanton selber an einem Referenzobjekt Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit dem Bewerber gesammelt hat. In einem Kanton erteilte Konzessionen für die Ausübung einer Dienstleistung (wie Sanitärinstallationen) sollten es gestatten, entsprechende Aufträge ohne administrative Umtriebe auch einmal in einem andern Kanton auszuführen. Damit wäre ein grosser Schritt in Richtung Binnenmarkt Schweiz und in Richtung eines Abbaus von Marktzutrittsbarrieren gemacht.
132.6 Beschleunigung von Verfahren
Im Lichte des sich verschärfenden Standortwettlaufs zwischen den Industriestaaten sowie des hohen Zeitdruckes, unter dem die Wirtschaft steht, kommt der raschen Abwicklung behördlicher Entscheidverfahren grosse Bedeutung zu. Die arbeitsteilige Verwaltungsorganisation bewirkt, dass ein Vorhaben oftmals durch verschiedene voneinander unabhängige Amisstellen der Kantone und des Bundes begutachtet wird. Die Vielfalt der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen können Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierte, mangelhafte Teilentscheide und insbesondere - angesichts mehrstufiger Beschwerdemöglichkeiten - erhebliche zeitliche Verzögerungen nach sich ziehen.
Gelingt es, die Bewilligungsverfahren zu vereinfachen, zu koordinieren und zu beschleunigen, können auf Seiten der Unternehmen Kosten gespart und kann die im internationalen Wettbewerb immer wichtiger werdende Ressource "Zeit" besser genutzt werden.
In Betracht zu ziehen sind beispielsweise die Verpflichtung der Behörden zur Behandlung von Gesuchen innert einer vorgegebenen Frist, die Harmonisierung von
Verfahrensvorschriften, die Schaffung von Anlauf stellen, welche bei komplexen Bewilligungsverfahren das Wirken der beteiligten Stellen koordinieren, die Straffung von Einsprache- und Beschwerdeverfahren, die Einführung einer Schadenersatzpflicht bei offenkundig missbräuchlicher Ausübung von Einspracherechten oder die Verkürzung der Instanzenzüge im Beschwerdeverfahren.
Der Bundesrat hat Expertengruppen mit der Abklärung dieser komplexen Probleme und der Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen beauftragt. Als erstes wird der Bundesrat Mitte dieses Jahres einen Entwurf zu einer Revision des Raumplanungsgesetzes in die Vernehmlassung geben, der auch Empfehlungen zuhanden der Kantone enthalten wird. Die Verwaltungskontrolle des Bundesrates wird ihm bis Mitte 1994 konkrete Vorschläge für die Revision der Bundeserlasse unterbreiten, die bei Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen zur Anwendung gelangen. Ein Expertenentwurf für die Revision des Bundesrechtspflegegesetzes soll Mitte 1995 vorliegen, sofern die Revision auf Aenderungen beschränkt wird, die keine Anpassung der Verfassung erfordern.
132.7 Weitere Massnahmen
In diesem Abschnitt soll auf eine Reihe sehr verschiedener Massnahmen von teilweise begrenzter Bedeutung hingewiesen werden, für deren Umsetzung der Bundesrat am 20. Januar die entsprechenden gesetzgeberischen Aufträge an alle Departemente erteilt hat. Sie lassen sich zum Teil ebenfalls den erwähnten Bereichen mit grossem Handlungsbedarf zuordnen.
Im Bereich Wettbewerb ist beispielhaft auf die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Sonderverkäufe und im Bereich Arbeitsmaria auf die Neuregelung der Nacht- und Sonntagsarbeit sowie die Erleichterung der Rückkehr in die Schweiz für langjährige ehemalige Aufenthalter und für Personen, die sich im Auftrag ihres Arbeitgebers für eine begrenzte Dauer ins Ausland begeben, zu verweisen. Die Straffung der Verfahren bei Umweltverträglichkeitsprüfungen, die Aufhebung des Einfuhrregimes für Textilien sowie der Exportrestriktionen für Abfalle und Schrott aus Eisen oder Stahl und die Aufhebung der Pflicht zur Vorratshaltung der Bäcker haben einen Idaren Bezug zur weit verbreiteten Forderung nach einem Abbau staatlicher Vorschriften. Zu erwähnen sind abschliessend aber auch die Aufhebung des Pulverregals und die Einführung eines zusätzlichen Schutzzertifikates sowie verfahrensrechtliche Verbesserungen des Patentrechts.
14 Wiederaufnahme von Eurolex-Vorlagen
141 Die Eurolex-Vorlagen
Im Hinblick auf die Teilnahme der Schweiz am EWR haben Bund und Kantone im letzten Jahr die Anpassung des schweizerischen Rechts an das EWR-Recht vorbereitet. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck dem Parlament in Ergänzung zur EWR-Botschaft vom
18. Mai 19921 zwei Botschaften über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht unterbreitet3. Diese enthielten 50 Vorlagen, mit denen dem Parlament die Aenderung von 61 Gesetzen und die Schaffung von neun neuen Erlassen vorgeschlagen wurde. Die Eurolex-Vorlagen beschränkten sich auf Anpassungen auf Gesetzesstufe, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens notwendig waren, wobei der Bundesrat davon ausging, dass das Abkommen voraussichtlich auf den 1. Januar 1993 in Kraft treten würde. Die Anpassungen in Bereichen, für die im Abkommen Uebergangsfristen vorgesehen waren, waren in der EWR-Botschaft ausführlich erläutert worden; hingegen waren dem Parlament dazu noch keine Gesetzes vorlagen unterbreitet worden.
Die Eidgenössischen Räte haben sich mit diesen Vorlagen in einer Sondersession im August und in der Herbstsession befasst. Sie sind den Anträgen des Bundesrates in den meisten Fällen gefolgt.
Die vom Parlament in den Schlussabstimmungen vom 9. Oktober 1992 beschlossenen Erlasse sind durch das Nein von Volk und Ständen zum EWR-Abkommen hinfällig geworden. Ihr Inkrafttreten war ausdrücklich von jenem des EWR-Abkommens abhängig gemacht worden. Diese Erlasse sind deshalb nicht im Bundesblatt, bzw. in der Amtlichen Sammlung publiziert worden, und sie unterstanden auch nicht dem Referendum nach Artikel 20 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung. Erwähnt sei im übrigen, dass ein vereinfachtes Rückkommen auf die Vorlagen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (übereinstimmender Antrag der vorberatenden Kommissionen beider Räte) nicht möglich ist, da die Schlussabstimmungen bereits stattgefunden haben.
Die Gesetzesentwürfe, die wir Ihnen nun ein zweites Mal unterbreiten, tragen den Aenderungen Rechnung, die bei der Behandlung der Eurolex-Vorlagen im Parlament vorgenommen worden sind. Grundlage der neuen Vorlagen sind die Texte, die am 9. Oktober 1992 vom Parlament beschlossen, anschliessend von der Redaktionskommission überprüft und in einzelnen Fällen im Rahmen von Artikel 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes verbessert worden sind.
142 Ziele und Kriterien der Wiederaufnahme von Eurolex-Vorlagen
Mit der Teilnahme ain EWR und den damit verbundenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen hätte sich das schweizerische Recht in wichtigen Bereichen und in weitem Masse dem Recht der EG angenähert. Inhaltlich waren damit nicht nur eine Liberalisierung und Vereinheitlichung zahlreicher rechtlicher Regelungen im wirtschaftlichen Bereich, sondern zum Teil auch andere sozial- und gesellschaftspolitische Akzente verbunden. Die Anpassung unseres Rechts an das EWR-Recht hätte mehr wirtschaftlichen Wettbewerb und eine Verbesserung der rechtlichen Stellung namentlich der Konsumenten, der Arbeitnehmer und der Frauen bewirkt. Die Ablehnung des EWR- Abkommens hat diese rechtspolitisch wünschbaren Innovationen unserer Rechtsordnung zumindest vorläufig zum Scheitern gebracht.
BEI 1992 IV l 3 Zusaizbotschaften I und n zur EWR-Botschaft vpm 27. Mai und vom 15. Juni 1992, BEI 1992 V. l und 1992 V 520
Der Bundesrat akzeptiert den Entscheid des Souveräns vorbehaltlos. Er deutet jedoch das Nein von Volk und Ständen nicht als generelle Absage an jede Annäherung unseres Rechts an das europäische Recht und die damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen. Es ist zudem die Aufgabe des Bundesrats, alles vorzukehren, um negative Auswirkungen des Verzichts auf die Teilnahme am EWR nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu mindern. Er darf deshalb nicht zuwarten, bis die negativen Folgen des Entscheids vom 6. Dezember 1992 für alle deutlich und spürbar werden. Aus diesem Grund haben wir bereits in den letzten Wochen des vergangenen Jahres abgeklärt, welche der in den 50 Eurolex-Vorlagen enthaltenen Rechtsänderungen auch ohne Teilnahme am EWR sinnvoll sind und vorgenommen werden sollten.
Wir tragen damit auch einem Anliegen Rechnung, das im Nachgang zur EWR-Abstimmung von verschiedenen Seiten geäussert worden ist. In der Tat haben sich mehrere Parteien und Verbände für eine Wiederaufnahme einzelner Eurolex-Vorlagen ausgesprochen. Auch in den Eidgenössischen Räten sind Stimmen in diesem Sinn laut geworden. So hat zum Beispiel Nationalrat Wick in einem Postulat vom 7. Dezember den Bundesrat aufgefordert, die in den Eurolex-Vorlagen enthaltenen Rechtsänderungen, die für die Entwicklung der Wirtschaft unseres Landes besonders wichtig sind, sofort erneut zur Beschlussfassung vorzulegen (P 92.3483 Reaktivierung von Teilen des Eurolex-Paketes). Auch die Vertreter der Kantonsregierungen im Kontaktgremium der Kantone haben eine ähnliche Haltung eingenommen. Und schliesslich sei erwähnt, dass Professoren der rechtswissenschaftlichen Fakultäten im Dezember des letzten Jahres ebenfalls einen entsprechenden Appell an uns gerichtet haben.
Bei unseren Abklärungen über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme einzelner Eurolex- Vorlagen sind wir von den folgenden Kriterien ausgegangen: Es muss sich um Vorlagen handeln, die
« im Hinblick auf die dringliche marktwirtschaftliche Erneuerung der Schweizer Wirtschaft oder die Erhaltung der Europafähigkeit der Schweiz auch ohne Teilnahme am EWR sinnvoll sind;
• ohne substantielle Aenderungen, d.h. mit lediglich redaktionellen oder gesetzestechnischen Anpassungen, die sich aus dem Verzicht auf die Teilnahme am EWR ergeben, dem Parlament wieder unterbreitet werden können;
• kurzfristig, d.h. spätestens für Ende Februar 1993, wieder beschlussreif gemacht werden können.
Die Abklärungen haben ergeben, dass gut die Hälfte der Vorlagen dem Parlament rasch und ohne wesentliche materielle Aenderungen wieder unterbreitet werden kann, wobei wir es in gewissen Fällen allerdings als angezeigt erachten, die Anwendung gewisser Bestimmungen von der Einräumung des Gegenrechts abhängig zu machen, soweit es unsere internationalen Verpflichtungen zulassen. Für den Bundesrat stehen dabei die folgenden drei Ziele im Vordergrund: Die rasche Wiederaufnahme von Eurolex-Vorlagen soll
dazu beitragen, unser Recht europakompatibel zu machen,
einen Beitrag zur Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft leisten und
die Realisierung verschiedener gesellschaftspolitischer Reformen erleichtern.
Auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer marktwirtschaftlichen Erneuerung der Schweizer Wirtschaft sind wir bereits in Ziffer 13 der vorliegenden Botschaft eingegangen; dort sind die Ziele und Massnahmen dargelegt, die der Bundesrat in diesem Bereich anstrebt. Ein Teil der Eurolex-Vorlagen, die wir Ihnen nun wieder unterbreiten, bringt Liberalisierungen und mehr Wettbewerb im wirtschaftlichen Bereich und ist damit klar in diesem Zusammenhang zu sehen. Andere betreffen schwergewichtig den Bereich der horizontalen und flankierenden Politiken der EG4. Sie stellen sicher, dass die Intensivierung des wirtschaftlichen Wettbewerbs sich nicht zuungunsten der Konsumenten, der Arbeitnehmer und der Frauen auswirkt, und sehen deshalb Verbesserungen im Bereich des Konsumenten- und Arbeitnehmerschutzes sowie der Gleichstellung von Frau und Mann vor, Damit bringen sie gesellschaftspolitische Neuerungen, die in der Schweiz seit längerem anstehen. Die gesellschaftspolitischen Reformen garantieren, dass die wirtschaftliche Liberalisierung nicht auf Kosten des sozialen "acquis" erfolgt. Sie sorgen für die politische Ausgewogenheit des Massnahmenpakets, das wir Ihnen unterbreiten. Dies erscheint uns in innenpolitischer Hinsicht unabdinglich.
Beide Stossrichtungen - die wirtschaftliche Liberalisierung und die gesellschaftspolitischen Reformen - bringen uns Europa näher und tragen dazu bei, dass unser Recht dem europäischen Standard angeglichen wird. Dies ist gerade im Hinblick auf eine allfällige spätere Mitwirkung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess ausserordentlich wichtig. Wenn wir, wie in Ziffer 12 der vorliegenden Botschaft ausgeführt, alle europapolitischen Optionen offen halten wollen, muss unsere Rechtsordnung möglichst europafähig gemacht werden, da wir sonst grosse, schwer überwindbare und vor allem aber unnötige Hürden für eine spätere Integration belassen oder sogar neu errichten. Auch im Rahmen einer Beschränkung auf eine Vertiefung unserer bilateralen Beziehungen kann im übrigen eine autonome Anpassung unseres Rechts an die europäischen Regelungen durchaus sinnvoll sein. Das Nein zum EWR war deshalb auch keineswegs ein Nein zur Orientierung unseres Rechts an der europäischen Rechtsentwicklung. Diese Orientierung entspricht im übrigen einem rechtspolitischen Postulat, das bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen über die Schaffung des EWR erkannt und realisiert worden ist. Denn bereits seit 1988 äussert sich der Bundesrat in seinen Botschaften zu Gesetzesvorlagen, die er den Eidgenössischen Räten unterbreitet, jeweils stets auch zur Frage des Verhältnisses der Vorlagen zum europäischen Recht. Damit wird erreicht, dass die vorgeschlagenen Rechtsänderungen nach Möglichkeit das europäische Recht berücksichtigen und dass materielle Divergenzen erläutert und begründet werden. Die Europafähigkeit des schweizerischen Rechts ist für den Bundesrat auch weiterhin ein zentrales rechtspolitisches Anliegen und ein Ziel, dem wir in Zukunft noch grösseres Gewicht beimessen wollen, unter Berücksichtigung unserer internationalen Verpflichtungen.
Vgl. dazu die Artikel 66 bis 88 des EWR-Abkommens mit den entsprechenden Erläuterungen in der EWR- Botschaft: BEI 1992 IV 389
143 Rasche Wiederaufnahme ohne materielle Aenderungen
Bei den folgenden 16 Eurolex-Vorlagen erachten wir eine rasche Wiederaufnahme ohne materielle Aenderungen als angezeigt:
« 92.057-2 Aenderung des Tierseuchengesetzes
92.057-5 Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes
92.057-7 Bundesgesetz über den Konsumkredit
92.057-8 Aenderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb . 92.057-11 Aenderung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten . 92.057-23 Aenderung der Artikel 40i - 40e des Obligationenrechts (Widerrufsrecht) . 92.057-24 Aenderung des Zehnten Titels des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag) . 92.057-25 Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht
92.057-26 Aendening des Bundesgesetzes über das Messwesen
92.057-27 Aendening des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
92.057-30 Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung . 92.057-31 Aenderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
92.057-36 Aenderung des Eisenbahngesetzes
92.057-40 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
92.057-41 Aenderung des Arbeitsgesetzes . 92.057-49 Bundesgesetz über Pauschalreisen
Der Verzicht auf materielle Aenderungen bedeutet, dass wir in diesen Fällen ausschliesslich gesetzestechnische oder redaktionelle Anpassungen vorschlagen. Dazu gehört auch die Streichung gewisser Bestimmungen, die ohne Teilnahme am EWR gegenstandslos sind. Auf Nachbesserungen, nämlich den Einbezug neuer, zusätzlicher Anliegen haben wir bewusst verzichtet, um die Behandlung der Vorlagen zu erleichtem.
144 Rasche Wiederaufnahme verbunden mit einem
Reziprozitätsvorbehalt
144.1 Die Vorlagen mit einem Reziprozitätsvorbehalt
In elf weiteren Fällen erscheint uns eine rasche Wiederaufnahme ebenfalls möglich und wünschbar, doch ist hier die Möglichkeit vorzusehen, dass die Anwendung der in diesen Vorlagen enthaltenen Bestimmungen ganz oder teilweise von der Einräumung eines Gegenrechts abhangig gemacht werden kann. Es handelt sich dabei um die folgenden Vorlagen:
92.057-6 Aenderung des Luftfahngesetzes . 92.057-10 Aenderung des Zoligesetzes
92.057-13 Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
92.057-14 Aenclerung des des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen . 92.057-15 Aenderung des Bundesgesetzes über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz)
92.057-16 Aenderung des Bundesgesetzes über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften . 92.057-17 Bundesgesetzes über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsgesetz)
92.057-18 Aenderung des Bundesgesetzes über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
92.057-38 Bundesgesetz über die Personenbeförderung und den Zugang zu den Berufen des Strassentransportuntemehmers
92.057-39 Aenderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
92.057-43 Aenderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
Die Einfügung eines Reziprozitatsvorbehalts wirft allerdings verschiedene heikle Fragen auf, die im folgenden Abschnitt eingehend erörtert werden.
144.2 Grundsätzliche Bemerkungen aus völkerrechtlicher Sicht zum
Reziprozitätsvorbehalt
Die Ablehnung des EWR-Abkommens (EWR-A) durch die Schweiz hat zur Folge, dass unsere Wirtschaftsbeziehungen mit der EG und mit den künftig voraussichtlich dem EWR angehörenden EFTA-Staaten teilweise unter anderen völkerrechtlichen Vorzeichen stehen werden, als dies bei einer Teilnahme am EWR der Fall gewesen wäre. Relevant sind in diesem Zusammenhang in erster Linie der bestehende GATTWertrag, die OECD- Liberalisierungskodizes und die sich abzeichnenden Ergebnisse der Uruguay-Runde, namentlich im Dienstleistungsbereich. Diese Abkommen enthalten allesamt eine Ausnahmeregelung zugunsten von Teilnehmern an Freihandelszonen und Zollunionen bzw. an wirtschaftlichen Integrationsräumen, welche die Mitgliedstaaten von der sonst geltenden Meistbegünstigungsverpflichtung (Pflicht, allen Vertragsstaaten bedingungslos jene Vorzugsbehandlung zu gewähren, die ein Vertragsstaat dem von ihm am günstigsten behandelten Drittland einräumt) enthebt. Diese Ausnahmebestimmungen werden auf das EWR-A Anwendung finden. Ausserhalb des EWR (und anderer Integrationsräume) gilt demgegenüber grundsätzlich die unbedingte Meistbegünstigung. Was den Warenverkehr betrifft, kann allerdings an das Freihandelsabkommen aus dem Jahre 1972 mit der EG und an die EFTA-Konvention angeknüpft werden, so dass sich das Problem der Meistbegünstigung vorwiegend im Bereich der Dienstleistungen stellen wird.
Unter den heute gegebenen Umständen sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des GATT-Rechts, welche mit den künftigen Ergebnissen der Uruguay-Runde insbesondere auch auf die Dienstleistungen übertragen werden, und der Liberalisierungskodizes der OECD zu berücksichtigen, d.h. namentlich die Prinzipien der Meistbegünstigung bzw. der Nichtdiskriminierung. Diese Prinzipien verpflichten die Vertragsparteien der genannten multilateralen Abkommen dazu, alle ausländischen Waren, Dienstleistungen und deren Anbieter unabhängig von ihrer Herkunft auf dem Schweizer Markt gleich zu behandeln. Daraus folgt, dass Gesetzesänderungen, die im Hinblick auf das EWR-A hätten vorgenommen werden müssen und die in jener Situation im Einklang mit unseren
internationalen Verpflichtungen gestanden hätten, ausserhalb des EWR gegebenenfalls gewisser Anpassungen bedürfen.
Das Dienstleistungsabkommen der Uruguay-Runde (GATS; General Agreement on Trade in Services) ist zwar noch nicht abgeschlossen; nach heutigem Verhandlungsstand ist bezüglich dieses Abkommens der Grundsatz der unbedingten Meistbegünstigung aber unbestritten. Um die vorliegenden Gesetzesänderungen und die darauf allenfalls gestützten Ausführungsverordnungen nicht bereits innen relativ kurzer Zeit - möglicherweise unter Inkaufnahme erheblicher aussenwirtschaftlicher Schwierigkeiten - wieder ändern zu müssen und um einen allfälligen Beitritt der Schweiz zu den Ergebnissen der Uruguay-Runde nicht unnötig zu belasten, ist die Vereinbarkeit mit den künftigen Grundregeln des multilateralen Dienstleistungshandelssystems nach Möglichkeit bereits heute sicherzustellen, Pazu kommt, dass die Schweiz schon jetzt aufgrund der OECD-Liberalisierungskodizes in vielen Dienstleistungsbereichen der Meistbegünstigungsverpflichtung gegenüber den Kodexmitgliedern untersteht. Daraus folgt, dass zwar möglichst europakompatible Verhältnisse geschaffen werden sollen, gleichzeitig aber auch den bestehenden und den konkret sich abzeichnenden künftigen multilateralen Verpflichtungen Rechnung getragen werden soll. Es gilt somit, die im Rahmen der vorliegenden Botschaft vorgeschlagenen Gesetzesänderungen aufgrund der am 6. Dezember 1992 entstandenen neuen Lage auch mit dem GATT-Vertrag, den OECD-Kodizes und dem GATS-Abkommen vereinbar zu machen. Hiezu stehen zwei Möglichkeiten offen:
Nach der ersten Möglichkeit sind die Gesetzesänderungen so zu gestalten, dass alle ausländischen Waren und Dienstleistungen bzw. Anbieter von Dienstleistungen auf dem Schweizer Markt undiskriminierten Zugang erhalten. Die vorgesehenen Verbesserungen des Marktzugangs erfolgen in diesem Fall "erga omnes", d.h. gegenüber allen Landern in gleichem Umfang, unabhängig davon, ob diese Länder Gegenrecht gewähren oder nicht. Bezüglich der Waren bleibt allerdings die genannte Ausnahmeregelung vorbehalten, sofern eine Anknüpfung an das Freihandelsabkommen bzw. die EFTA-Konvention möglich ist. Diese Möglichkeit haben wir z.B. bei den Aenderungen des Strassenverkehrsgesetzes und des Eisenbahngesetzes gewählt.
Nach der zweiten Möglichkeit wird die allfällige Verbesserung des Marktzugangs für ausländische Waren, Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter mit einer fakultativen Gegenrechtsklausel verbunden, welche unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Anwendung gelangen kann. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, welche es gestattet, die allfällige Marktöffnung für ausländische Waren, Dienstleistungen und deren Anbieter vom Gegenrecht des jeweils anderen Landes abhängig zu machen, sofern keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen. Die bedingungslose Meistbegünstigung müsste dagegen namentlich aufgrund dieser Bestimmung in allen Fällen gewährt werden, wo dies unsere internationalen Verpflichtungen erfordern, wie sie sich z.B. aufgrund des GATT, der OECD-Kodizes oder - bei Inkrafttreten der Resultate der Uruguay-Runde - des GATS ergeben. Diese zweite Möglichkeit, die wir u.a. für die Aenderung des Luftfahrtgesetzes, des Zollgesetzes und des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen gewählt haben, lässt den für die Aussenwirtschaftspolitik zuständigen Behörden zwar einen gewissen Spielraum, Dieser ist aber insofern eingeengt, als mit dem Inkrafttreten des GATS selektiv
32 Bundcsblatt 145.Jahrgang. BcU 837
gewährte Vorzugsbehandlungen (d.h. zugunsten von Personen und Firmen aus bestimmten Ländern, z.B. aus dem EWR) aufgrund der dannzumal geltenden Meistbegünstigung vorbehaltslos multilateralisiert werden müssten, es sei denn, es handle sich um Anerkennungsmassnahmen, für welche das GATS gewisse Erleichterungen gegenüber der unbedingten Meistbegünstigung vorsieht. Beim Radio- und Femsehgesetz z.B. dürfte von der Möglichkeit der Konzessionserteilung an ausländische natürliche oder ausländisch beherrschte juristische Personen nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Bereitschaft besteht, spätestens ab Inkrafttreten des Dienstleistungsabkommens der Uruguay-Runde Konzessionen auch an natürliche und juristische Personen aus beliebigen anderen GATS-Mitgliedländem zu erteilen. Andernfalls müssten die zwischenzeitlich an Ausländer erteilten Konzessionen auf diesen Zeitpunkt hin rückgängig gemacht werden. Analoge Ueberlegungen wären bei einer allfälligen selektiven Oeffnung des Luftfahrtregisters oder der selektiven Freigabe der Kabotage im Strassenverkehr anzustellen.
Eine zwingende Reziprozitätsklausel kann in bezug auf die Erleichterung des Marktzugafigs gestützt auf eine Rechtsharmonisierung und die Anerkennung von Produkt- und Qualifikationsanforderungen sowie anderen Zulassungsvorschriften vorgesehen werden. In diesem Fall verlangt das künftige GATS die allfällige Gleichstellung von Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern aus Drittstaaten nur in dem Masse, als in diesen Drittstaaten vergleichbare Vorschriften angewandt werden. Allerdings müssen im Zusammenhang mit Harmonisierungs- und Anerkennungsmassnahmen beseitigte quantitative Marktzugangshindernisse (Quoten, Bedürfnisklauseln, Exklusivrechte, etc.) und Nationalitätsvorbehalte ebenfalls erga omnes, d.h. gegenüber allen Drittland- Dienstleistungen und Drittland-Anbietern beseitigt werden, es sei denn, im Bereich der Finanzdienstleistungen stehen aufsichtsrechtliche Gründe entgegen, wie z.B. im Versicherungsbereich. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter aus Ländern, mit denen kein Anerkennungsabkommen besteht, ebenfalls auf dem Schweizer Markt zuzulassen sind, wenn sie die für die Schweizer Dienstleistungen und Dienstleisrungsanbieter geltende Vorschriften erfüllen. Aus diesen Gründen ist auch bei Harmonisierungs- und Anerkennungsmassnahmen der fakultativen Reziprozitätsklausel in der Regel der Vorzug zu geben.
Würden ausserhalb der beiden beschriebenen Möglichkeiten Dienstleistungen bzw. deren Anbieter unter Vorbehalt des Gegenrechts und ungeachtet der allgemeinen Meistbegünstigungsverpflichtung des GATS selektiv bessergestellt, wäre dies mit Nachteilen verbunden. Einerseits wäre die Schweiz gezwungen, eine entsprechende Ausnahme von der Meistbegünstigungsklausel des GATS zu beantragen. Der Entwurf der Schlussakte der Uruguay-Runde vom 20. Dezember 1991 sieht diese Möglichkeit zwar vor, allerdings nur für bestehende, zeitlich begrenzte Massnahmen; dies würde jedoch verhandlungstechnisch bedeuten, dass die Schweiz in einem möglichst nahe verwandten Bereich (wenn möglich im gleichen Dienstleistungssektor) in Ergänzung zu ihrer GATS- Offerte vom 3. April 19925 zusätzliche Marktzugangskonzessionen anbieten müsste. Nur so könnte sie sich weiterhin glaubhaft für das in ihrem vitalen Interesse liegende Dienstleistungsabkommen mit einer möglichst ausnahmefreien Meistbegünstigung einsetzen.
Gleichzeitig eingereicht mit den Schweizer GATT-Offerten betreffend Landwirtschaft und Industrieprodukte
Anderseits müsste die Schweiz gegebenenfalls auch zusätzliche Vorbehalte zu den OECD- Kodizes beantragen, was ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden wäre.
Unser Land ist wegen seines relativ kleinen Binnenmarktes in besonderem Mass auf ein gut funktionierendes multilaterales Handelssystem auch im Dienstleistungsbereich angewiesen. Eine möglichst ausnahmslose Anwendung der Meistbegünstigung gilt deshalb als eines der wichtigsten Verhandlungsziele der Schweiz im Rahmen des künftigen GATS-Abkommens. Aus diesen Gründen sollten die vorliegenden Gesetzesänderungen keine Vorzugsbehandlungen explizit von EWR-Vertragsparteien im Dienstleistungsbereich beinhalten noch sollten sie zwingende Gegenrechtsklauseln vorsehen, die - wie dargelegt - den Grundsatz der unbedingten Meistbegünstigung verletzen würden. Zusätzlich erscheint es angebracht, in jedem Fall internationale Verträge explizit vorzubehalten.
145 Spätere Berücksichtigung der vorgesehenen Rechtsänderungen
Mehrere Eurolex-Vorlagen enthalten Rechtsänderungen, die uns auch im Rahmen einer autonomen Anpassung an das europäische Recht wünschbar erscheinen, bei denen jedoch aus verschiedenen Gründen eine rasche Wiederaufnahme ohne materielle Aenderungen nicht sinnvoll ist. Zum Teil handelt es sich um Rechtsänderungen, die als politisch besonders heikel betrachtet werden müssen; zum Teil ist der Zeitbedarf für die Vorbereitung der notwendigen Anpassungen zu gross; und zum Teil ist aufgrund des Stands der gesetzgeberischen Vorarbeiten der Einbezug weiterer rechtspolitischer Anliegen angezeigt. Dies gilt namentlich für die folgenden Vorlagen:
92.057-1 Aenderung des Epidemiengesetzes
92.057-4 Aenderung des Umweltschutzgesetzes
92,057-9 Aenderung des Alkoholgesetzes
92.057-12 Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes
92.057-20 Aenderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
92.057-29 Aenderung des Krankenversicherungsgesetzes
92.057-32 Aenderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
92.057-48 Aenderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
92.057-50 Bundesbeschluss über das Inverkehrbringen von Bauprodukten
Auf die in diesen neun Erlassen vorgesehenen Rechtsänderungen soll somit aus unserer Sicht nicht verzichtet werden. Wir wollen Ihnen diese jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Pakets, sondern zu einem späteren Zeitpunkt mit separaten Vorlagen unterbreiten. Dies gilt im übrigen auch für Rechtsänderungen in jenen Bereichen, für welche das EWR-Abkommen Uebergangsfristen vorsah, wie z.B. bei der Gleichstellung von Frau und Mann, im Gesellschaftsrecht und im Giftgesetz. Für diese Bereiche sind Rechtsänderungen erst in Vorbereitung; sie waren deshalb nicht Gegenstand von Vorlagen, mit denen Sie sich bereits befasst haben.
146 Verzicht auf eine Wiederaufnahme
Bei den übrigen Eurolex-Vorlagen drängt sich ein Verzicht auf eine Wiederaufnahme auf. Es handelt sich dabei um die folgenden 14 Erlasse:
92.057-3 Bundesbeschluss zum Energierecht im Europaischen Wirtschaftsraum
92.057-19 Bundesbeschluss über die Aendenmg des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten
92,057-21 Bundesbeschluss über die Aenderung des Publikationsgesetzes
92.057-22 Bundesbeschluss über die Aenderung des Beamtengesetzes
92.057-28 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
92.057-33 Dringlicher Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
92.057-34 Dringlicher Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
92.057-35 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr
92,057-37 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen
92.057-42 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
92.057-44 Bundesgesetz betreffend ein Uebegangssystem für den Informationsaustauch im Börsenwesen
92.057-45 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
92.057-46 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesrechtspflegegesetzes
92.057-47 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege
Es handelt sich dabei grossenteils um Vorlagen, die ohne Teilnahme am EWR aufgrund der institutionellen Gegebenheiten gegenstandslos sind oder wenig Sinn haben. Dies gilt namentlich für die verfahrensrechtlichen Erlasse, für die Aenderung des Publikationsgesetzes und für die Aendening des Beamtengesetzes. Zum Teil handelt es sich auch um Erlasse, die Rechtsänderungen enthalten, die sich ohne Teilnahme am EWR nicht aufdrängen.
Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, dass die EWR-Rechtssammlung, die im Bundesbeschluss über die Aenderung des Publikationsgesetzes vorgesehen war, nun nicht geschaffen wird. Die Bundeskanzlei wird jedoch die bereits vorbereitete Sammlung beibehalten und aktualisieren, da es sich dabei um ein Hilfsinstrument handelt, das auch im Rahmen der autonomen Anpassung des schweizerischen Rechts an das europäische Recht nützlich ist. Die Sammlung ist geeignet, den Zugang zu den relevanten Erlasstexten der EG erheblich zu erleichtern.
147 Gesetzestechnische Aspekte
Die Wiederaufnahme der Eurolex-Vorlagen im Rahmen einer autonomen Anpassung an das europäische Recht erfordert gewisse gesetzestechnische und redaktionelle Aenderungen. Wir haben deshalb die Vorlagen, die wir Ihnen wieder unterbreiten, überarbeitet, damit sie den üblichen formalen Anforderungen und Standards entsprechen.
Die Aenderungen betreffen namentlich die Titel, die Ingresse und die Schlussbestimmungen der Erlasse. Bei den Ingressen müssen die Hinweise auf das EWR-Abkommen und dessen Anhänge sowie auf die EG-Rechtsakte in den Anhängen zum EWR-Abkommen weggelassen werden. Damit entfallen auch die Anhänge zu den Ingressen. Wie üblich sind somit in den Ingressen nur die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen angegeben.
Aenderungen sind im weiteren dort nötig, wo die Eurolex-Vorlagen auf das EWR-Recht verwiesen, insbesondere um Textwiederholungen zu vermeiden oder Kompetenzdelegationen zu präzisieren. Solche Verweise sind im Rahmen der autonomen Anpassung an das europäische Recht aus der Sicht des Legalitätsprinzips zumindest problematisch; sie genügen auch den publikationsrechtlichen Anforderungen kaum. Aus diesem Grund ist auf direkte Verweise auf das EG- oder EWR-Recht verzichtet worden. Dies zumindest auf der Gesetzesstufe.
Die Inhalte der europäischen Normen werden somit grundsätzlich ausformuliert. Allerdings drangt es sich in einzelnen Fällen auf, Verweise durch Delegationsnormen zu ersetzen. Zulässig sind im übrigen auch indirekte Verweise, wie sie beispielsweise in technischen Bereichen in Verbindung mit nichtstaatlichen Regelwerken praktiziert werden. Diese indirekten Verweise können durchaus auch dynamischen Charakter haben und müssen somit nicht auf eine bestimmte, bereits geltende Fassung einer EG-Rechtsakte verweisen. Auf der Verordnungsstufe erscheinen uns hingegen direkte Verwiese auf europäische Normen in einer zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung (statischer Verweis) nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es müssen jedoch selbstverständlich die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des Publikationsgesetzes erfüllt sein.
148 Autonome Anpassung des kantonalen Rechts
Die Frage der autonomen Anpassung unseres Rechts stellt sich nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone. In diesem Zusammenhang erscheint uns der Hinweis wichtig, dass in zahlreichen Kantonen ähnliche Bestrebungen im Gange sind wie auf der Ebene des Bundes. Die Vertreter der Kantonsregierungen haben kurz nach der EWR- Abstimmung im Kontaktgremium der Kantone ihre diesbezügliche Bereitschaft zum Ausdruck gebracht. In der Zwischenzeit sind auch entsprechende gesetzgeberische Vorarbeiten aufgenommen worden. Mindestens teilweise werden diese im übrigen namentlich auch durch die kantonalen Europa-Delegierten und durch regionale Regierungskonferenzen koordiniert.
149 Zum Vorgehen und zur Erläuterung der einzelnen Vorlagen im
besonderen Teil der Botschaft
Die rasche Wiederaufnahme eines grossen Teils der Eurolex-Vorlagen und die erneute Behandlung der überarbeiteten Erlasse durch die Eidgenössischen Räte im Rahmen eines Gesamtpaketes ist ein aussergewöhnliches Vorgehen. Wir sind jedoch überzeugt, dass sich dieses Vorgehen aus verschiedenen Gründen aufdrängt. Erstens muss die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Neins zum EWR sofort erfolgen; es erscheint uns angezeigt, präventiv zu handeln, und nicht erst dann, wenn die Schäden schon akut sind und möglicherweise ein grosses Ausmass angenommen haben. Dazu kommt, dass die Erhaltung der Europafähigkeit oder die Herstellung der Europakompatibilität eine Daueraufgabe ist, die schwieriger wird, je länger wir damit zuwarten. Es gilt im weiteren auch, ein aussenpolitisches Signal zu setzen und deutlich zu machen, dass das Nein zum EWR- Abkommen keine absolute Absage an die Annäherung an Europa und die Mitwirkung im europäischen Integrationsprozess ist. Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Eurolex-Vorlagen, die vom Parlament im Herbst 1992 beschlossen worden sind, sich auf den Stand des EG-Rechts im Sommer 1991 beziehen; zur Zeit sind sie im Hinblick auf die Entstehung des EWR noch aktuell und können ohne materielle Aenderungen wieder unterbreitet werden.
Angesichts der Beschränkung auf die notwendigen gesetzestechnischen und redaktionellen Anpassungen konnten wir auch auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens bei den Kantonen, Parteien und Verbänden verzichten. Ein solches Verfahren erübrigte sich, weil das Parlament die vorgeschlagenen Aenderungen erst vor kurzem beraten und beschlossen hat und weil die Kantone, Parteien und Verbände bereits Gelegenheit hatten, sich zu den Entwürfen der Eurolex-Vorlagen zu äussern.
Der Verzicht auf materielle Aenderungen erlaubt es unseres Erachtens auch, die Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesvorlagen im besonderen Teil der Botschaft auf ein Minimum zu beschränken. In den meisten Fällen verweisen wir im wesentlichen auf die Ausführungen in der EWR-Botschaft vom 18. Mai 19926 und auf die beiden Zusatzbotschaften vom 27. Mai bzw. vom 15. Juni 19927. Speziell erläutert werden die Bestimmungen, die nicht den Anträgen des Bundesrates vom Sommer 1992 entsprechen, sondern vom Parlament erheblich geändert oder neu eingeführt worden sind. Soweit erforderlich werden auch einzelne gesetzestechnische oder redaktionelle Anpassungen begründet. Bei der Gliederung des besonderen Teils der Botschaft sind wir von der voraussichtlichen Zuteilung der Vorlagen an die parlamentarischen Kommissionen sowie subsidiär von der Numerierung der Eurolex-Vorlagen ausgegangen.
BEI 1992 IV l 7 BEI 1992 V l und V 520
2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesvorlagen
21 Wissenschaft, Bildung und Kultur
211 93.101 Aenderung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
211.1 Einleitung
Die im Eurolexverfahren vorgelegten Aenderungen des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) haben auch ohne Beitritt zum EWK- Abkommen eine wirtschaftspolitische Bedeutung für die exportorientierte Maschinenindustrie. Insbesondere dienen sie dem Abbau von Handelshemmnissen. Der in der Praxis weitgehend vollzogene Systemwechsel im Sinne des EG-Rechtes, wie er in der Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 18. Mai 1992" und Botschaft II über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht vorn 15. Juni 1992' dargestellt wird, sollte demnach raschmöglichst auch in der schweizerischen Gesetzgebung vollzogen werden. Nachfolgend sind die Abweichungen gegenüber den in der Eurolex-Botschaft erläuterten Aenderungen des STEG beschrieben.
211.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
a) Bestimmungen, die nicht den Anträgen des Bundesrates vom Sommer 1992 entsprechen, sondern vom Parlament geändert oder neu eingefügt worden sind
Artikel 6, zweiter Satz
Es wurde die Klammer "(Markrüberwachung)" gestrichen, da sie zu Missverständnissen Anlass geben könnte.
» BEI 1992 IV 161
Artikel 7
Der Wortlaut wurde geändert, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass die Möglichkeit besteht, Gebühren zu erheben.
b) Erläuterungen zu den redaktionellen und gesetzestechnischen Anpassungen
Artikel 2 Absatz 3
Der Begriff der harmonisierten Normen ist insofern zu erweitern, als solche Normen nicht nur von europäischen Normenorganisationen und auch nicht nur im Auftrag von EG- oder EFTA-Organen geschaffen werden. Dementsprechend ist auch die Bezugnahme auf die auftraggebenden Gremien zu streichen. Dass die Fundstellen von technischen Normen publiziert werden, ergibt sich schon aus Artikel 8 und ist kein Begriffsmerkmal.
Artikel 3
Bei der Festlegung der Voraussetzungen an das Inverkehrbringen von technischen Einrichtungen und Geräten kann nicht mehr ausschliesslich auf die grundlegenden Sicherheit- und Gesundheitsanforderungen abgestellt werden, da diese nun nicht, wie bei einer Annahme des EWR-Abkommens, aufgrund eines Staatsvertrags Teil des schweizerischen Rechts bilden. Indessen ist es zur Angleichung der schweizerischen technischen Vorschriften an das EWR-Recht sinnvoll und notwendig, den Begriff und das Konzept der "grundlegenden Anforderungen" gleichwohl ins schweizerische Recht aufzunehmen. Hat der Bundesrat (Art. 4) noch keine solchen Anforderungen erlassen, müssen technische Einrichtungen und Geräte den arierkannten Regeln der Technik entsprechen.
Artikel 4
Die Berücksichtigung des EWR-Rechtes kann nicht mehr als alleiniger Massstab für die Delegation zur Festlegung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gelten. Vielmehr soll der Bundesrat bei der Festlegung der Anforderungen an technische Einrichtungen und Geräte auch anderes internationales Recht berücksichtigen können. Dabei versteht es sich indessen, dass er vor allem auf das EG-Recht abstellen wird.
Artikel 4i
Da bei den technischen Normen nicht wie in der Eurolex-Fassung auf die formelle Anerkennung durch die EG-Kommission abgestellt werden kann (harmonisierte Nonnen im Sinne des EG-Rechtes), muss das zuständige Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Aussenwinschaft diese Normen bezeichnen. Sie müssen im Einklang mit den vom Bundesrat festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Art.
4) stehen. Nur so kann vermieden werden, dass die Vermutungsrege] nach Artikel 4<z Absatz l ausgehöhlt wird.
Artikel 5
Es ist zu ergänzen, dass der Bundesrat die Möglichkeit haben soll, für technische Einrichtungen und Geräte, welche ein erhöhtes Risiko darstellen, z.B. Druckbehälter, vorzuschreiben, dass der Inverkehrbringer sein Produkt durch Konformitätsbewertungsstellen auf die erforderliche Sicherheit prüfen lässt.
Artikel 12, zweiter Sau
Im Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung des STEG erscheint es angebracht, das Eidg. Departement des Innern als Beschwerdeinstanz für diesen Bereich zu entlasten und die betreffende Zuständigkeit auf eine bereits bestehende Rekurskommission zu übertragen. Eine solche Losung entspricht ausserdem den Intentionen der neusten Aenderung des Bundesgesetzes über die Organisadon der Bundesrechtspflege10. Als geeignete Rekurskommission erscheint uns diejenige für die Unfallversicherung, da sie bereits im Zusammenhang mit der Behandlung von Beschwerden aus dem Bereich der Arbeitssicherheit technische Fragen zu beurteilen hat, die u.a. auch die Maschinensicherheit betreffen können.
Die Zuständigkeit der Rekurskommission für die Unfallversicherung soll indessen die Ueberprüfung der departementalen Zuständigkeit innerhalb der Bundesverwaltung für das STEG nicht präjudizieren. Eine solche Ueberprüfung erscheint je länger je dringlicher in Anbetracht des bereits in der Einleitung angetönten Wandels.
sRi73.no
22 Soziale Sicherheit und Gesundheit
221 93.102 Änderung des Tierseuchengesetzes
221.1 Einleitung
a) Ausgangslage
Diese Vorlage nimmt den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 wieder auf, welcher aufgrund der Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und der Botschaft I vom 27. Mai 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht12 von den Eidgenössischen Räten im Hinblick auf einen Beitritt zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum verabschiedet wurde. Damit kann die Tierseuchengesetzgebung in einigen entscheidenden Bereichen autonom an die Regelungen in der EG angeglichen werden.
Die folgenden Ausführungen basieren auf der Botschaft vom 27. Mai 1992. Infolge des Wegfalls der Verpflichtung zur vollumfànglichen Umsetzung des EWR-Rechts ergeben sich indessen aufgrund einer differenzierteren Beurteilung des Gehaltes der massgebenden EG- Richtlinien verschiedentlich andere Schlussfolgerungeri für die Gestaltung der Ausführungsvorschriften auf Verordnungsstufe.
b) Das massgebende EG-Recht
. Die wesentlichen EG-Richtlinien über Tierseuchen
Die in der Botschaft vom 27. Mai 1992 erläuterten Richtlinien haben als Hauptziel die Verwirklichung des Binnenmarktes in der EG. Die darin formulierten Minimalanforderungen an Tiere und Waren sollen sicherstellen, dass Tiere und Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr von allen Mitgliedstaaten akzeptiert werden können. In diesem Sinne bewirken sie einen Abbau nicht tarifàrer Handelshemmnìsse.
Im Rahmen des autonomen Nachvollzugs wird es darum gehen, das materielle Tierseuchenrecht weitgehend diesen Richtlinien anzugleichen. Abweichungen werden dort bleiben, wo es durch die speziellen Verhältnisse der Schweiz geboten ist und wo es um Richtlinien geht, die nur im Rahmen des EWR hätten umgesetzt werden können (z.B. Inspektionen, internationaler Datenaustausch).
BEI 1992 IV 153 12 BEI 1992 V 29
• EG-Regelungen für Drittländer
Gegenüber den Staaten, die im EWR zusammengefasst sind, befindet sich die Schweiz nun in der Position eines Drittlandes. Somit richtet sich die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Schweiz in den EWR nach den entsprechenden 'Drittlandrichtlinien". Danach müssen im wesentlichen die im EWR geltenden Anforderungen, teilweise auch strengere, erfüllt werden, damit eine Ausfuhr aus der Schweiz akzeptiert wird. Will die Schweiz ihre Möglichkeiten zur Ausfuhr wahren, bleibt also nichts anderes übrig, als die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es ermöglichen, die Bedingungen der EG zu erfüllen. Solche "Drittlandrichtlinien" bestehen bereits für die Ausfuhr von Rindern, Schweinen und Rindersamen. Weitere werden für andere Tiergattungen und Tierprodukte folgen.
c) Konzept der Änderung des Tierseuchengesetzes
Die Änderungen beinhalten jenes Minimum, das zur Umsetzung des "Acquis communautaire" im Rahmen des EWR in das schweizerische Recht notwendig gewesen wäre. Zugleich betrifft es im wesentlichen Punkte, die unabhängig vom EWR, auch aus einer nationalen Betrachtungsweise, zweckmässigerweise im vorgeschlagenen Sinn geregelt werden. Der bisherige Aufbau des Gesetzes wird beibehalten. Grundlegende Anliegen betreffend die Art und Weise der Tierseuchenbekämpfung und ihre Stellung im Gesamtzusammenhang der Tierhaltung bleiben ausgeklammert. Sie sind im Rahmen der Totalrevision der Tierseuchengesetzgebung zu diskutieren.
• Kernpunkte der Gesetzesänderung
Die Kernpunkte der Gesetzesänderung bleiben unverändert, wie sie in der Botschaft vom 27. Mai 199213 dargelegt wurden.
• Entschädigung von Tierverlusten durch den Bund
Der Bund soll inskünftig, wie in der Botschaft vom 27. Mai 1992 dargelegt, Tierverluste infolge hochansteckender Seuchen entschädigen1"*. Es handelt sich dabei um Seuchen wie Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Newcastle-Krankheit, die sich durch ihre hohe Ausbreitungsfähigkeit auszeichnen und besonders gravierende sozio-ökonomische Schäden anrichten. Das Auftreten solcher Seuchen verursacht dem Staat entsprechend hohe Bekämpfungskosten,
Die überwiegend nationalen Interessen an einer wirksamen Bekämpfung hochansteckender Seuchen gebieten analog zum Vorgehen in der EG, eine Entlastung der Kantone. Sofern der Bund die Stellung der Schweiz als Drittland gegenüber der EG möglichst günstig gestalten soll, muss er als Garant für den Vollzug gegenüber aussen auftreten können. Die Aufgabe des Bundes würde stark erschwert, wenn sich ein Kanton gegen eine im nationalen Interesse gebotene, aber für ihn kostspieligere konsequente Ausmerzung der gesamten verseuchten
13 BBI 1992 v 42 ff. H AnikclSi AbsatiSTSG
Bestände sperren würde oder eine Aufhebung des Impfverbotes verlangen würde. Damit ergäbe sich nicht nur eine Bedrohung für die Viehbestände der übrigen Schweiz, sondern die Verzögerung in der Ausmerzung hätte zur Folge, dass der Export (Vieh, Milchprodukte, Fleischerzeugnisse) insbesondere nach dem EWR, den USA, Japan und Australien für längere Zeit vemnmöglicht oder zumindest stark erschwert würde.
• Änderungen gegenüber dem Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992
Die Ergänzung des Ingresses mit den Hinweisen auf die EG-Richtlinien fällt dahin und die Schlussbestimmungen entsprechen nun der üblichen Formulierung. Im Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a fällt der ausdrückliche Hinweis auf das EWR-Abkommen weg.
Zur Herstellung der terminologischen Übereinstimmung mit der Umweltschutzgesetzgebung und der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfalle wird in den Artikeln 10 Ziffern 2 und 3, 9a und 32 Absatz l der Ausdruck "unschädlich beseitigen" durch "Entsorgung bzw. entsorgen" ersetzt. Im deutschen Text wird schliesslich don, wo es notwendig erscheint, zur Präzisierung "Seuchen" durch "Tierseuchen" ersetzt.
221.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Die Erläuterungen, wie sie in der der Botschaft vom 27. Mai 199215 enthalten sind, treffen im wesentlichen nach wie vor zu. Generell ist dabei zu beachten, dass kein Zwang mehr zur Umsetzung der EG-Richtlinien besteht. Im folgenden werden nur Punkte aufgegriffen, die unter den geänderten Voraussetzungen zu andern Betrachtungen Anlass geben.
Artikel 10 Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen
In Absatz l Ziffern 2 und 3 wird zur Herstellung der terminologischen Uebereinstimmüng mit der Umweltschutzgesetzgebung und der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle der Ausdruck "unschädlich beseitigen" durch "Entsorgung bzw. entsorgen" ersetzt.
Desinfektionsmittel, die im EWR eingesetzt werden, müssen die Bedingungen nach der EG- Richtlinie 64/432 erfüllen. Nach Absatz l Ziffer 10 wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um Desinfektionsmittel, insbesondere Markenpräpaiate, die im Rahmen der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden, in analoger Weise amtlich zuzulassen.
Artikel 13 Kontrolle des Tierverkehrs
Der neue Absatz 3 wurde im Hinblick auf das EWR-Abkommen aufgenommen, um die umfangreiche EG-Regelung über die Kennzeichnung aller Klauentiere umsetzen zu können. Unter den gegenwärtigen Umständen besteht indessen kein dringendes Bedürfnis, die geltende Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Tiere in der Schweiz auszudehnen.
BEI 1992 v 46 ff.
Es ist daher einstweilen nicht beabsichtigt, von der Regelungskompetenz im Sinne der EG- Richtlinien Gebrauch zu machen.
Dessen ungeachtet ist es angebracht, diese präzise Kompetenzregelung einzuführen. Sie wird es gegebenenfalls erleichtern, inskünftig die Bedingungen aus Dritüandrichtlinien zu erfüllen und neue Techniken zur Kennzeichnung einzuführen.
Artikel 31 Kostenträger
Die Kostentragung durch den Bund ist eine materiell und politisch notwendige Massnahme, um das Konzept zur Ausrottung hochansteckender Seuchen zu vollziehen.
Artikel 32 Entschädigungen für Tierverluste
Im Unterschied zu den Angaben in der Botschaft vom 27. Mai 199216 regelt der Bundesrat nach Absatz lbis (und nicht nach An. 33 Abs. 1) welche Tatbestände bei "anderen Seuchen" entschädigt werden können. Absatz lbis (und nicht Abs. 1) ergibt sich aus der Aenderung der Artikel l und 32 Absatz l (Bemerkung betrifft nur den französischen Text).
Artikel 42 Forschung und Diagnostik
In diesem Artikel werden die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet Forschung und Diagnostik im Bereich der Tierseuchenbekämpfung genannt.
Buchstabe b bildet die Rechtsgrundlage für den Betrieb des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) in Mittelhäusem. Das Institut ist eine Anstalt des Bundes, die dem Bundesamt für Veterinärwesen angegliedert ist. Aufgaben und Organisation des IVI sind in der Verordnung vom l, Juli 1992 über das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe17 geregelt.
Soweit für bestimmte Seuchen jeweils ein nationales Referenzlaboratorium nötig ist, muss es der Bund bezeichnen. Dieses hat die Diagnostik der übrigen Untersuchungsstellen zu kontrollieren und zu koordinieren (Bst. c). Im Rahmen des EWR wird grosser Wert auf eine zuverlässige Diagnostik der wichtigsten Tierseuchen gelegt. Die Schweiz kann sich als exportierendes Drittland diesen Erwartungen nicht entziehen. Daher müssen dementsprechend die nötigen nationalen Referenzlaboratorien bezeichnet werden.
Das IVI wird grundsätzlich für virale Seuchen nach der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE)'S zuständig sein. Für Seuchen, in denen spezielle Kenntnisse
16 BEI 1992 V 59
17 SR 172.216.35
18 U.a. europäische Schweinepesi nach EG-Richtlinis 80/Z17
erforderlich sind1*, ist vorgesehen, geeignete Institute ausserhalb der Bundesverwaltung als Referenzlaboratorien zu bezeichnen. Da der Betrieb eines nationalen Referenzlaboratoriums eine Bundesaufgabe ist, muss der Bund auch die Kosten vergüten, die einem Laboratorium ausserhalb der Bundesverwaltung aus der Erfüllung dieser Aufgabe erwachsen.
Artikel 57 Befugnisse des Bundesamtes für Veterinärwesen
Absatz 3 Buchstabe a erklärt das Bundesamt für die Erstattung von Meldungen und für weitere Aufgaben zuständig, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit ergeben. Die Meldungen werden weniger umfassend sein als im Rahmen des EWR vorgesehen.
222 93.103 Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
222.1 Einleitung
Die Ausführungen in der Botschaft vom 18. Mai 199220 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Botschaft D vom 15. Juni 199221 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht sind im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich weiterhin massgebend. Auch ohne den Beitritt der Schweiz zum EWR- Abkommen ist es angezeigt, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau22 im Hinblick auf die Festsetzung der Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NEU) im UVG ausdrücklich festzuhalten. In der Praxis sind gleiche NBU-Prämien für Mann und Frau seit dem 1. Januar 1993 verwirklicht. Ausserdem rechtfertigt es sich zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, den Geltungsbereich der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten auf alle Betriebe auszudehnen, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer nach dem UVG versichert sind oder nicht.
222.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Das Parlament hat weder Aendeningen noch Ergänzungen am Entwurf des Bundesrates vom Sommer 1992 vorgenommen. Zudem ist keine nennenswerte redaktionelle oder gesetzestechnische Anpassung im Gesetzestext erforderlich.
U.a. bei Tollwut, BSE, Lungenseuche oder bei Brucellosc nach EG-Richtlinie 64/432 BEI 1992 IV 252 und 432 21 BEI 1992 V 559
- Artikel 4 Absatz 2 BV
223 93.104 Aenderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
223.1 Einleitung
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) regelt den Anspruch auf Familienzulagen einerseits für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, andererseits für Kleinbauern, also für unselbständig und selbständig Erwerbstätige.
Artikel l FLG umschreibt den Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers und regelt auch die Stellung der im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen. Er enthält eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau, genauer gesagt, zwischen Schwiegertöchtern und Schwiegersöhnen. Dies widerspricht Artikel 4 der Bundesverfassung und ist zudem nicht europakompatibel.
Nach Artikel l Absatz 2 Buchstaben a und b FLG gelten sowohl Verwandte des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehefrauen wie auch Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden, nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, sondern als selbständige Landwirte. Sie haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen, aber nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, sondern als Kleinbauern, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Besonderheit erklärt sich historisch u.a. dadurch, dass man Familienbetriebe, in denen Angehörige mitarbeiten, nicht zusätzlich mit Arbeitgeberbeiträgen belasten wollte. Die Schwiegertöchter werden, im Gegensatz zu den Schwiegersöhnen, in jedem Fall als selbständige Landwirtinnen betrachtet. Sie sind den Schwiegersöhnen gleichzustellen.
223.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Im Rahmen der Behandlung der Eurolex-Vorlagen haben die Eidgenössischen Räte am 9. Oktober 1992 der vom Bundesrat in der Zusatzbotschaft H zur EWR-Botschaft vom 15. Juni 199223. vorgeschlagenen Aenderung von Artikel l Absatz 2 Buchstaben a und b FLG materiell unverändert zugestimmt. Es wurde einzig im deutschen Text eine redaktionelle Aenderung gegenüber dem bundesiätlichen Entwurf vorgenommen: Die Erwähnung jeweils auch der Betriebsleiterin neben dem Betriebsleiter wurde wieder gestrichen, weil die dreimalige Nennung auch der weiblichen Form als zu schwerfällig empfunden wurde.
23 BEI 1992 V 564
23 Verkehr und Fernmeldewesen
231 93.105 Aenderung des Strassenverkehrsgesetzes
231.1 Einleitung
Der Bundesrat hat die Motion der Kommission 92.047 des Nationalrates vom 14. Dezember 19922* entgegengenommen, wonach alle Liberalisierungen, die im Bereich des SVG im Eurolexpaket vorgesehen waren, in einer neuen Vorlage zu unterbreiten seien. Im Sinne dieses Vorstosses kann die ganze ursprüngliche Eurolex-Vorlage15 materiell übernommen werden, da alle Bestimmungen in den Bereichen Fahrzeugmasse und -gewichte26, Haftpflichtversicherung27 zu Liberalisierungen führen. Das gleiche gilt auch für die Möglichkeit, Arbeiten an Fahrzeugen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nötig sind, an private Werkstatten zu delegieren28. Mit diesen Bestimmungen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass auf Verordnungsstufe viele technische Vorschriften angepasst werden können, die sich als technische Handelshemmnisse zum Schutze des inländischen Marktes ausgewirkt haben. Von der vorgeschlagenen Revision sind keine Verordnungsbestimmungen betroffen, die der Verbesserung des Umweltschutzes (Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung, usw.) dienen.
Die Eurolex-Vorlage, die in der Schlussabstimmung vorn 9. Oktober 1992 verabschiedet wurde, ist durch zwei Bestimmungen ergänzt worden:
Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c
Der Verzicht auf Einschränkungen für Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen hätte aufgrund des Acquis communautaire bereits in die Eurolex-Vorlage aufgenommen werden sollen.
Uebergangsbestimmungen zu Artikel 63 Absatz 3
In der Eurolex-Vorlage wurde die Schaffung von Uebergangsbestimmungen zu dieser Bestimmung an den Bundesrat delegiert, weil durch das EWR-Abkommen kein Spielraum mehr gegeben und damit der Verordnungsgeber gebunden war. In der heutigen Lage entspricht es allgemeinen Grundsätzen, eine Bestimmung mit
Motion 92.3515 Nr. 92.057-5 Artikel 9 27 Artikel 63 und 82
18 Artikel 106
derart grosser Tragweite für Geschädigte und Versicherer auf Gesetzesstufe festzuhalten.
Die Vorlage vom 9. Oktober 1992 ist im übrigen nur insofern gesetzestechnisch umgearbeitet worden, dass sie einer normalen Revision entspricht.
Für zusätzliche Darlegungen verweisen wir auf die Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsiaum29 sowie die Botschaft I über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht30.
231.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Artikel 9
In Artikel 9 SVG werden die Absätze 2, 4, 5 und 6 geändert. Diese Änderungen ergeben sich aus der Anpassung unserer Vorschriften an die Nonnen der EG-Richtlinie Nr. 85/3 des Rates vom 19. Dezember 198431 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Strassenfahrzeuge des Güterkraftverkehrs. Diese Richtlinie gilt für schwere Motorwagen zum Gütertransport und für Motorwagen zum Personen trän sport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer.
Artikel 9 Absatz 2
Sowohl in der Schweiz als auch in der EG beträgt die Höchstbreite der Fahrzeuge allgemein 2,50 m, in der EG dagegen 2,60 m für dickwandige Kühlfahrzeuge. Die Breite von 2,60 m gilt nur für dickwandige Isotherm-Fahrzeuge, d. h. für Fahrzeuge, die für den Transport gekühlter Produkte bestimmt und deshalb mit einem Kühlaufbau von mindestens 45 mm Wanddicke versehen sind. Solche Fahrzeuge sind heute gemäss Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensrnittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), für den Transport bestimmter Klassen leichtverderblicher Lebensmittel vorgeschrieben.
Seit Inkrafttreten des Transitabkommens am 22. Januar 1993 dürfen 2,60 m breite EG- Kühlfahrzeuge ohne Bewilligung in unserm Land fahren. In der Schweiz können jedoch solche Kühlfahrzeuge wegen der heutigen Breitenbegrenzung auf 2,50 m nicht zum Verkehr zugelassen werden. Damit werden die schweizerischen Fahrzeughalter rechtlich schlechter
-9 Kapitel 7.2113 Motorwagen, Motorräder und Traktoren; BEI 1992 IV 172, sowie Kapitel 7.451 Landtransporte, insbesondere die Abschnitte Transilabkommen und EWR-Abkommcn und Güterverkehr- BBI 1992 IV 312 und 321 3(1 Ziffer 4. l Bundesbeschluss über die Aendening des Strassenverkehrsgesetzes; BEI 1992 V 146 31 ABI. Nr. L 2 vom 3.1.85, S. 14 in der Folge sechs Mal geändert, das letzte Mal in ABI. Nr L 37 vom 9.2.91,5. 37
gestellt und wirtschaftlich benachteiligt, ja sogar von internationalen Transporten bestimmter Klassen leichtverderblicher Lebensmittel ausgeschlossen. Dies könnte die Transporteure veranlassen, auszuflaggen, d. h. solche Fahrzeuge in einem EG-Staat einzulösen. Die Zulassung der Höchstbreite von 2,60 m für dickwandige Isotherm- Fahrzeuge drängt sich daher auf.
Artikel 9 Absatz 4
In der Schweiz dürfen leichte Lastwagen höchstens 8 m, zweiachsige Lastwagen höchstens 10 m lang sein. Die EG-Vorschriften sehen für Lastwagen und Anhänger, ausgenommen Sattelanhanger (die 13,6 m lang sein dürfen), generell eine Länge von 12 m vor. In die Schweiz einfahrende EG-Zweiachslastwagen von mehr als 10 m Lange fahren bei uns gestützt auf das Transitabkommen gebührenfrei. Eine Anpassung der schweizerischen Längenvorschriften drängt sich auf.
Die Abweichungen zum heutigen Recht sind gering: bereits heute dürfen Lastwagen mit mehr als zwei Achsen und Gesellschaftswagen 12 m lang sein32, und bei Gelenkbussen im Linienverkehr können die Kantone eine Länge von 18 m zulassen33. Die Länge des Sattelmotorfahrzeuges von 16,50 m wurde mit der SVG-Revision vom 6. Oktober 198934 in anderer Form realisiert. Auch die Länge der Anhängerzüge von 18,35 m entspricht - obwohl nicht im SVG selbst geregelt - heutigem Recht; denn nach Artikel 65 Absatz 4 VRV ist eine Längentoleranz von 2 Prozent zulässig, so dass Anhängerzüge mit der gesetzlichen Länge von 18 m bereits heute 18,36 m lang sein dürfen. Mit der Übernahme der EG-Länge im Gesetz soll künftig in der VRV keine Längentoleranz mehr gelten, denn auch das EG- Recht kennt keine solche Toleranz.
Artikel 9 Absatz 5
Die Belastung einer Einzelachse darf in der Schweiz höchstens 10 t, jene einer Doppelachse 18 t betragen; für bestimmte Antriebsachsen ist eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen bis 2 t toleriert. Dreifachachsen sind im SVG bisher nicht geregelt. Nach EG-Recht gehen die nach Achsabständen abgestuften Doppelachslasten beim Anhänger von 11 t bis 18 t und beim Motorfahrzeug von 11,5 bis 19 t. Wie bisher sollen im SVG nur die Höchstwerte festgelegt werden. Neu sind die Achslast von 24 t für die Dreifachachse und die Möglichkeit der Abstufung nach Achsabständen auf Verordnungsstufe. Die Achslast von 24 t kann - wegen der Gesamtgewichtsbeschränkung von 28 t in der Schweiz - praktisch nur im Grenzzonenverkehr und bei Ausnahmetransporten ausgenützt werden. Eine Angleichung drangt sich auf.
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b SVG 33 Artikel 76 Absatz 2 VRV
" AS 1991 78
Artikel 9 Absatz 6
Vorweg ist festzuhalten, dass die Schweiz im Transitabkommen die Respektierung der 28-t- Limite vorbehalten hat und die EG damit die schweizerische Gesamtgewichtsbegrenzung von 28 t anerkennt. Unterhalb dieser Limite enthält jedoch das EG-Recht für einzelne Fahrzeuge höhere Gesamtgewichte als das geltende schweizerische Recht. Dies gilt namentlich für zweiachsige Last- und Gesellschaftswagen (18 t statt 16 t) sowie für dreiachsige Motorwagen (25/26 t statt 22/25 t). Dabei stellt das EG-Recht - im Unterschied zum heuügen schweizerischen Recht - nicht auf die Zahl der Antriebsachsen ab. Mit der Anpassung des SVG wird erreicht, dass auch schweizerische Fahrzeuge mit diesen Gewichten zugelassen werden können und damit für das schweizerische Transportgewerbe gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen geschaffen werden. Von Bedeutung ist die Anpassung auch für den Fremdenverkehr. Gesellschaftswagen aus der EG reisen seit Jahren mit unzulässigen 18 t (Zweiachscars) resp. 25/26 t (Dreiachscars) ein. Wollte die Polizei Gewichtskontrollen machen, müsste sie Passagiere aussteigen lassen, was den Reiseverkehr unverhältnismässig stören würde.
Bei Motorwagen mit mehr als drei Achsen wird die bisherige Gewichtslimite von 28 t beibehalten. Auf die Auflage bezüglich der Zahl der Antriebsachsen wird aber verzichtet, weil sie mit dem EG-Recht, das die Zahl der Lenkachsen vorschreibt, nicht übereinstimmt. Vom technischen Standpunkt aus ist dies unbedenklich, weisen doch die Fahrzeuge beider Konstruktionsarten Fabrikgarantien von 32-35 t auf. Diese Erleichterung wurde in der Eurolex-Vorlage vom 27. Mai 1992 und im Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 versehentlich nicht berücksichtigt.
Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a und Übergangsbestimmung
Nach geltendem schweizerischem Recht können die Haftpflichtversicherer in den allgemeinen Versicherungsbedingungen Ansprüche der Fahrzeughalter wegen Personenschäden, die sie als Mitfahrer im eigenen Auto erleiden, wegbedingen. In den Mitgliedstaaten der EG und nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens auch in den EFTA- Staaten ist dies unzulässig. Die dritte Richtlinie Nr. 90/232 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung schreibt den Einschluss aller Personenschäden von Fahrzeuginsassen (mit Ausnahme des Führers) in die obligatorische Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung vor. Die Übernahme der gleichen Regelung in das schweizerische Recht drängt sich auf, um zu vermeiden, dass die Rechtsstellung des Geschädigten bei einem Strassenverkehrsunfall in der Schweiz schlechter als im europäischen Ausland ist. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung hat der Fahrzeughalter künftig bei einem Personenschaden die gleichen Ansprüche gegen seinen Haftpflichtversicherer wie andere im Fahrzeug mitfahrende Personen.
Diese Vorschrift ist zwingend und gilt für alle Schäden, die nach Inkrafttreten dieser SVG- Änderung verursacht werden. Ebenfalls sind bestehende Haftplichrversicherungsvertiäge an die neue Regelung anzupassen. Beide Anliegen sind in den Übergangsbestimmungen geregelt.
Artikel 82
Heute dürfen in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge nur bei einem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement durch Einzelakt zugelassenen Versicherer gegen Haftpflicht versichert werden35. Das EG-Recht36 dagegen kennt die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit. Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann daher auch bei einer Versichemngseinrichtung abgeschlossen werden, die nicht im Immatrikulationsstaat des Fahrzeuges, dafür aber in einem andern EWR-Staat als Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer zugelassen ist. Mit der redaktionellen Anpassung von Artikel 82 wäre auch eine allfällige Übernahme der EG-Regelung durch Änderung der schweizerischen Versicherungsgesetzgebung abgedeckt.
Artikel 96
In der SVG-Revision vom 6. Oktober 198937 wurde aus einem Versehen in Ziffer 2 Absatz l des französischen Textes die Strafandrohung "mit Gefängnis oder Busse" aufgenommen, währenddem im deutschen Text und im italienischen Text richtigerweise die Strafandrohung "mit Gefängnis und mit Busse" lautet. Dieses Versehen kann auf Gesetzesstufe nicht durch ein einfaches Konigendum, sondern nur durch eine formelle Gesetzesänderung korrigiert werden, die wir hier beantragen.
Artikel 106 Absatz 10
Mit dieser neuen Bestimmung soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass bestimmte Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellt werden können. Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr38 dürfen Fahrtschreiber nur von Installateuren oder Werkstätten eingebaut oder repariert werden, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassen worden sind. Der geltende Artikel 33 Absatz 4bis BAV3' sieht zwar eine solche Bewilligungspflicht vor, er wurde jedoch vom Bundesgericht wegen fehlender gesetzlicher Grundlage als verfassungswidrig und daher nicht anwendbar erklärt40. Diese faktische
Artikel 7 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinricbtungen (Versichenuigsaufsichlsgesetz; VAG; SR 961.0J) Richtlinie Nr. 92/49 des Rates vom 18.6.92 zur Koordinierung der Rechts- und Verhaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Aenderung der Richtlinien Nr. 73/239/EWG und Nr. 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadensversicherung); Richtlinie Nr. 90/618 des Rates vom 8.11.90 zur Aenderung der Richtlinie Nr. 73/239/EWG und der Richtlinie Nr. 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahneughaftpflichtversicherung. AS 1991 71 ABI. Nr. L 370 vom 31.12.86, S. 8 39 SR 741.41 40 Unveröffentlichtes Urteil vom 7. Oktober 1988
Ausserkraftsetzung macht eine Anpassung des SVG unumgänglich. Mit Blick auf die strenge Bundesgerichtspraxis wird die Kompetenzdelegation so formuliert, dass Bewilligungspflichten für bestimmte Arbeiten auch eingeführt werden können, wenn dies aus Gründen des Umweltschutzes notwendig ist.
232 93.106 Aenderung des Eisenbahngesetzes
Für die Begründung und Erläuterung dieser Vorlage verweisen wir auf die Ausführungen in den Abschnitten 6.233 (S. 111), 7.3 (S. 214), 7.451 (S. 312) und 9:61 (S. 496) der Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Botschaft)41 und auf diejenigen in Abschnitt 4.1 Ziffer 2.2 der Botschaft U vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechtes an das EWR-Recht (Zusatzbotschaft II zur EWR-Botschaft)"2.
Durch die Aufhebung von Artikel 13 Eisenbahngesetz (EBG) werden in verfahrensrechtlicher Hinsicht sowohl die SBB als auch die konzessionierten Transportunternehmen von der Auflage befreit, für die Anstellung von ausländischen Mitarbeitern bei der Aufsichtsbehörde um Zulassung einer Ausnahme ersuchen zu müssen.
233 93.107 Aenderung des Luftfahrtgesetzes
Die Ausführungen in der Botschaft zum EWR« behalten grundsatzlich ihre Gültigkeit. Wir können somit auf sie verweisen.
Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c sieht einen Reziprozitätsvorbehalt für die Eintragung von ausländisch beherrschten Luftfahrzeugen ins schweizerische Luftfahrtregister vor. Der Bundesrat ist ermächtigt, bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigentumsverhältnisse bei Luftfahrzeugen die Frage zu prüfen, ob zugunsten ausländischer Staatsangehöriger eingeräumten Rechten ein tatsächliches Gegenrecht zugunsten schweizerischer Staatsangehöriger entspricht. Er wird bei seinem Entscheid bestehende internationale Verpflichtungen berücksichtigen. Zur Problematik solcher Vorbehalte verweisen wir auf unsere allgemeinen Ausführungen in Ziffer 144,2 der Botschaft.
•" BEI 1992 IV Iff.
BB1 1992 IV 334 sowie Botschaft I über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht BEI 1991 V
234 93.108 Bundesgesetz über die Personenbeförderung und den Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers
234.1 Einleitung
Wir verweisen allgemein auf die Ausführungen in Punkt 7.451 Ziffer 2 der Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum44 und auf diejenigen in Abschnitt 4.2 der Botschaft n vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechtes an das EWR-Recht45.
Um in den bilateralen Strassenverkehrsverhandlungen mit der EG den freien Marktzugang für die Schweizer Transporteure zu erlangen und in den Genuss der Erleichterungen im grenzüberschreitenden Verkehr zu kommen, wird die Schweiz die gleiche Forderung wie in den EWR-Verhandlungen erfüllen müssen: Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung an das Recht der EG. Dazu gehören auch die beiden Richtlinien über den Zugang zu den Berufen des Personen- und des Güterverkehrsunternehmers. Damit sollen im Transportsektor die quantitativen zugunsten der qualitativen Aspekte in den Hintergrund
234.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Ingress
Die Abstützung auf Artikel 24ter Bundesverfassung kann fallengelassen werden, weil das Gesetz für die Schiffahrt keine Anwendung finden soll, entgegen den Absichten im Rahmen des Projektes Eurolex.
Artikel 4
In Absatz l wird das EVED für die Konzessionserteilung als zuständig erklärt. Die bisherige Regelung im Postverkehrsgesetz46 hat sich zur Zuständigkeitsfrage nicht geäussert. Die Automobilkonzessionsverordnung bezeichnet schon heute das EVED als zuständige Behörde (Art. 20)47, weshalb es wenig Sinn macht, auf Gesetzesstufe die Kompetenz dem Bundesrat zuzuweisen.
BEI 1992 IV 310 ff.
Artikel 6
Ein Verweis auf die direkt anwendbaren EG-Bestimmungen ist nicht möglich. Falls die bilateralen Verhandlungen mit der EG ergeben, dass die Schweiz auch an den Vereinfachungen im grenzüberschreitenden Verkehr teilhaben kann, soll der Bundesrat mit Absatz l die Möglichkeit erhalten, die entsprechenden Regelungen auf Verordnungsebene zu schaffen. Dieses Vorgehen ist auch gesetzestechnisch angezeigt, enthalten doch die aus dem Postverkehrsgesetz entnommenen Bestimmungen dieses Gesetzes nur die elementaren Grundzüge zum Personenbeförderungsregal, während alles weitere in der Automobükonzessionsverordnung zu finden ist.
In Absatz 2 ist der Reziprozitätsvorbehalt niedergelegt. Dies erlaubt es dem Bundesrat vorzusehen, dass nur Angehörige und Unternehmen derjenigen Staaten in den Genuss der Erleichterungen kommen, die ähnliche Freiheiten wie die Schweiz gewahren, die sich am Recht der EG orientieren wird. Wir verweisen hierzu auf die grundsätzlichen Ueberlegungen in Zusammenhang mit dem Reziprozitätsvortiehalt in Ziffer 144.2 dieser Botschaft.
Artikel 6, Absatz 3
Zur Gewährleistung einer flexiblen Marktöffnung im Bereich des grenzüberschreitenden Personentransports ist der Bundesrat ermächtigt, entsprechende internationale Vereinbarungen selbständig abzuschliessen. Eine ähnliche Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrats sieht bereits Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes48 vor.
Artikel 9
Bei der Ueberprüfung der Vorlage wie sie im Rahmen des Projektes Eurolex verabschiedet worden ist, hat sich gezeigt, dass eine Präzisierung dienlich ist. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nur von einer Person in einer Unternehmung zu erfüllen sind. Diese Person muss für die Transporte in leitender Stellung verantwortlich sein, braucht aber nicht der Direktion anzugehören. Es kann sich um den Betriebschef, den Fahrdienstleiter oder eine Person in ähnlicher Funktion handeln.
Artikel 10
Das Parlament hat anlässlich der Eurolexdebatten diese Bestimmung dahingehend ergänzt, dass die Zuverlässigkeit nur durch Ereignisse ausgeschlossen wird, die sich in den letzten zehn Jahren ereignet haben. Begründet wurde dies damit, dass Jugendsünden nicht ewig nachwirken sollten und dass das wirtschaftliche Fortkommen durch die Gründung einer Unternehmung der Resozialisierung diene und deshalb nicht verhindert werden solle. Aufgeführt wurde schliesslich auch, dass das Strafgesetzbuch zum Teil längere Fristen bis zur Löschung des Strafregistereintrages vorsehe. Der Bundesrat unterbreitet jetzt eine entsprechend abgeänderte Vorlage.
SR 741.01
Artikel 12
Mit der Durchführung der Prüfung sollen nicht nur Berufsverbände, sondern Verbände generell betraut werden können. Diese Verallgemeinerung in Absatz 2 soll allfälligen Auslegungsproblemen vorbeugen und Streitigkeiten darüber verhindern, ob eine Organisation unter diese Bestimmung fallen kann.
Ursprünglich war geplant, die in Absatz 3 enthaltene Aussage auf Verordnungsebene zu machen. Allerdings ist es umstritten, ob dem Bundesrat eine diesbezügliche Kompetenz zusteht. Es ist deshalb korrekter, eine entsprechende Bestimmung im Gesetz anzubringen.
Artikel 23
Arikel 23 der Eurolex-Vorlage sah eine Aenderung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vor. Er diente dazu, die Regeln über den Berufszugang sinngemäss auch in der Güterschiffahrt zur Anwendung zu bringen. Weil die Schifffahrt nicht Gegenstand der bilateralen Verhandlungen mit der EG bildet, kann auf diese Gesetzesänderung verzichtet werden. Der neue Artikel 23 entspricht Artikel 24 in der Eurolex-Vorlage.
Artikel 24
Es handelt sich um die üblichen Schlussbestimmungen. Der Bundesrat geht davon aus, dass in Absatz 2 die Kompetenz enthalten ist, je nach Verhandlungsergebnis auch nur einzelne Abschnitte des Gesetzes in Kraft zu setzen. Konkret ist daran zu denken, im Sinne einer Liberalisierung aus eigenem Antrieb den zweiten und vierten Abschnitt betreffend das Personenbeförderungsregal auf jeden Fall zu anwendbarem Recht werden zu lassen, nicht hingegen den dritten Abschnitt über den Berufszugang.
235 93,109 Aenderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
235.1 Einleitung
Die Aenderungen wurden bereits in der Zusatzbotschaft II zur EWR Botschaft4' für den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992ÎO über die Aenderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen erläutert. Somit werden hier nur die Aenderungen oder Abweichungen zu dieser Fassung angeführt.
1)9 BEI 1992 V 627, Botschaft II über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Rechl
50 Vorlage 92.057-39
235.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Artikel 11 Absatz 3
Anstelle einer Revision von Artikel 11 Absatz l wird durch einen neuen Absatz 3 die Möglichkeit geschaffen, Ausländern und von Ausländern beherrschten juristischen Personen eine Konzession zur Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen zu erteilen. Zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle wird wie in Absatz l Buchstabe b verlangt, dass die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz haben. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Meistbegünstigung, welches das GATS vorsieht, wäre die Ausländergleichberechtigung nur fakultativ vorzusehen, ebenso der Gegenrechtsvorbehalt, der, wenn er zwingend ausgestaltet wäre, mit dem GATS kollidieren würde. Wir verweisen dazu auf die allgemeinen Ausführungen in Ziffer 144.2 dieser Botschaft.
Artikel 26 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 3 berücksichtigt die vom Standerat vorgenommene redaktionelle Aenderung.
Artikel 35 Absatz l Buchstabe a
In Artikel 35 Absatz l Buchstabe a wird verdeutlicht, dass die allgemeinen Anforderungen des Artikels 11 auch für die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung von internationalen Radio- und Fernsehprogrammen erfüllt sein müssen.
Artikel 42 Absätze 2 und 3
Artikel 42 Absatz l entspricht der Fassung Eurolex. Absatz 2 wird, wie in der Fassung Eurolex, aufgehoben. Neu wird der bisherige Absatz 3 zum Absatz 2. Durch einen neuen Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, unter Reziprozitätsvorbehalt auch Programme ausländischer Veranstalter unentgeltlich weiter zu verbreiten. Zur Problematik der Reziprozität verweisen wir auf die Ziffer 144.2 dieser Botschaft.
Artikel 48
Artikel 48 entspricht grundsätzlich der Fassung Eurolex. Lediglich der Verweis auf die EG- Richtlinien ist gestrichen worden.
235.3 Programm MEDIA '95
Die Förderung der europäischen audiovisuellen Produktion in den schweizerischen konzessionierten Veranstaltern (Art. 26 Abs. 3 und 31 Abs. 2 Est. e) soll davon abhängig gemacht werden, ob die Schweiz auch in Zukunft am EG-Aktionsprogramm MEDIA '95 wird teilnehmen können. Ein Vorbehalt bei der Inkraftsetzung dieser Förderungsartikel könnte die Stellung der Schweiz bei der Aufnahme von entsprechenden bilateralen Verhandlungen mit der EG stärken.
24 Wirtschaft und Abgaben
241 93.110 Bundesgesetz über den Konsumkredit
241.1 Einleitung
Im Bereich des Konsumentenschutzes hat der Bundesrat in Zusammenhang mit dem EWR- Abkommen (vgl. EWR-Botschaft51) dem Parlament am 27. Mai 1992 den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Konsumkredit52 unterbreitet. Dabei ging es um die Umsetzung der Richtlinie Nr. 87/102 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit53, revidiert durch die Richtlinie Nr. 90/88 des Rates vom 22. Februar 199054,
Der Eurolex-Entwurf erfuhr in der parlamentarischen Beratung verschiedene Aenderungen. Neben ausschliesslich redaktionellen und systematischen Anpassungen (Art. 6 Abs. l Bst. c-h, 7, 8 Abs. 2 Bst. d und 11 Abs. 3) entschied das Parlament unter anderem, auf die vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafbestimmungen (Art. 17-19) zu verzichten. Es hielt griffige zivilrechtliche Sanktionen - namentlich den Verlust des Zinses im Falle eines nichtigen Vertrags (An. 11 Abs. 2) - für ausreichend, um den Kreditgeber zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Ebenso erachtete es eine besondere Bestimmung zum Uebergangsrecht (Art. 20) für überflüssig. Zu den gleichen Ergebnissen komme man auch gestützt auf die im Uebergangsrecht allgemein geltenden Grundsätze (Art. 1-4 SchlT ZGB).
Der vorliegende Entwurf übernimmt das Bundesgesetz über den Konsumkredit, wie es vom Parlament am 9. Oktober 1992 gutgeheissen wurde. Gestrichen wurden jene
51 BEI 1992 IV 391
" ssssl 1992 V 172 53 ABI. Nr. L 42 vom 12.2.87, S. 48 M ABI. Nr. L 61 vom 10.3.90, S. 14
Bestimmungen, die formal auf den EWR Bezug nahmen (Art. 6 Abs. 4 und 15 Abs. 2). Soweit im übrigen die Lösungen des vorliegenden Entwurfs jenen des Eurolex-Entwurfs entsprechen, kann auf die einschlägigen Ausführungen in der Eurolex-Botschaft verwiesen werden (Zusatzbotschaft I, 92.057.7«).
241.2 Die parlamentarischen Aenderungen des Eurolex-Entwurfs
Artikel 5
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Eurolex-Entwurfs waren die Elemente der Gesamtkosten, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind, in einer Verordnung zu bezeichnen. In der Verordnung hätte nach Artikel 5 Absatz 3 auch die mathematische Formel Platz finden sollen, nach der der effektive Jahreszins zu berechnen ist. Das Parlament war der Auffassung, dass der Erlass einer besonderen Verordnung für die Betroffenen wenig praktikabel sei. Es entschied deshalb, die Absätze 2 und 3 zu streichen und den Zeitpunkt und die Methode der Berechnung des effektiven Jahreszinses sowie die dabei massgebenden Kosten im Konsumkreditgesetz selbst aufzuführen (vgl. Art. 16 und 17).
Artikel 6
Artikel 6 handelt vom Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes. Vom Geltungsbereich sollen nach Auffassung des Parlaments auch Kreditverträge oder Kreditversprechen ausgenommen sein, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind (Lombardkredit). Zu diesem Zweck hat das Parlament Absatz 2 von Artikel 6 mit einem neuen Buchstaben b ergänzt. Dies rechtfertige sich deshalb, weil der Konsument in diesem Fall in der Regel - ähnlich dem Grundpfandschuldner (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Eurolex-Entwurfs) - nicht schutzbedürftig sei.
Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f findet das Konsumkreditgesetz nur Anwendung auf Kredite, die einen bestimmten Betrag nicht unter- bzw. einen andern nicht überschreiten. Der Eurolex-Entwurf setzte die Obergrenze bei 40'000 Franken und die Untergrenze bei 400 Franken an. Um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen, hat das Parlament die Untergrenze hier und in Artikel 15 Absatz l Buchstabe e auf 350 Franken reduziert.
Artikel 12
Nach Artikel 12 Absatz l hat der Konsument das Recht, den Konsumkredit vorzeitig zurückzuzahlen. Der Eurolex-Entwurf erliess dem Konsumenten in diesem Fall neben den Zinsen auch die Kosten für die nicht beanspruchte Kreditdauer (Art. 12 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Bst. g des Eurolex-Entwurfs). Das Parlament hat dem Konsumenten die Zinsen erlassen, aber nur eine angemessene Ermässigung der Kosten zugebilligt (Art. 12 Abs. 2 und 8 Abs!
« BEI 1992 V 157
2 Est. g des vorliegenden Entwurfs). Damit wollte es War zum Ausdruck bringen, dass sich der Tatbestand der vorzeitigen Rückzahlung nicht mit jenem der Nichtigkeit vergleichen liesse, wo weder Zinsen noch Kosten geschuldet seien (Art. 11 Abs. 2).
Artikel 14
Artikel 14 des Eurolex-Entwurfs verbot dem Konsumkreditgeber, Zahlungen in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln, und Sicherheiten in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln und Checks, anzunehmen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot waren unter Strafe gestellt (vgl. Art. 17 Abs. l Est. b des Eurolex-Entwurfs). Das Parlament hat eine flexiblere Lösung gewählt, die sich an das deutsche Recht anlehnt. Danach kann der Konsument gemàss Artikel 14 Absatz 2 die ausgestellten Checks und Wechsel jederzeit vom Kreditgeber zurückverlangen. Sollte sich dies als unmöglich erweisen, weil der Check oder Wechsel in der Zwischenzeit von einem Dritten gutgläubig erworben worden ist (Art. 1007 OR), kann der Konsument nach Artikel 14 Absatz 3 den Kreditgeber ins Recht fassen und von ihm Schadenersatz verlangen.
Artikel 16 und 17
Bereits im Zusammenhang mit Artikel 5 ist erwähnt worden, dass sich das Parlament dafür ausgesprochen hat, Methode und Zeitpunkt für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sowie die dafür massgebenden Kosten im Gesetz aufzuführen und nicht einer bundesrätlichen Verordnung zu überlassen. Zu diesem Zweck wurden neu die Artikel 16 (Zeitpunkt und Berechnungsmethode) und 17 (Massgebende Kosten) ins Gesetz aufgenommen. Die Forme] zur Berechnung des effektiven Jahreszinses findet sich im Anhang zum Konsumkreditgesetz. Materiell bestehen zwischen der Fassung des Eurolex- Entwurfs und derjenigen des Parlaments keine Differenzen, denn das zu übernehmende EWR-Recht lässt den Mitgliedstaaten diesbezüglich keinen Ermessensspielraum.
241.3 Die Aenderungen gegenüber dea parlamentarischen Beschlüssen
Der vorliegende Entwurf übernimmt die vom Parlament bei Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f beschlossene Ober- und Untergrenze für Darlehen, die unter dieses Gesetz fallen (350 - 40'000 Franken). Demgegenüber wird auf die in Artikel 6 Absatz 4 und 15 Absatz 2 des Eurolex-Entwurfs vorgesehene Kompetenz des Bundesrates verzichtet, die entsprechenden Beträge zu ändern, wenn das EWR-Recht dies nötig machen sollte. Wenn es tatsächlich zu einer Aenderung der Beträge im Rahmen des EWR kommt, wäre das Konsumkreditgesetz zu ändern, falls die Schweiz weiterhin dem EWR-Recht entsprechen wollte.
242 93.111 Aenderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb
Die Erläuterungen zur Änderung des UWG finden sich in der EWR-Botschaft 56 sowie in der Zusatzbotschaft I zur EWR-Botschaft".
Die zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen den Anträgen des Bundesrates vom Sommer 1992 mit Ausnahme von Artikel 13o, der von der parlamentarischen Redaktionskommission sprachlich vereinfacht worden ist. Inhaltlich entspricht er dem Antrag des Bundesrates vom Sommer 1992.
243 93.112 Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
243.1 Einleitung
Das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben ist Ihnen in der Botschaft vom 15. Juni 1992 (Zusatzbotschaft II zur EWR-Botschaft)M über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht unterbreitet worden. Wir verweisen Sie deshalb auf diese Botschaft und erläutern im folgenden nur die vom Parlament beschlossenen Aenderungen des Antrags des Bundesrates (Ziff. 243.2). Anschliessend zeigen wir diejenigen Aenderungen auf, die aus dem Nein der Schweiz zum EWR resultieren (Ziff. 243.3).
243.2 Erläuterung der vom Parlament beschlossenen Aenderungen
Artikel 2 Abweichungen
Der jetzige Wortlaut gestattet es, durch einfache Absprache zugunsten der Arbeitnehmer vom Gesetz abzuweichen, wogegen dies nach dem Entwurf des Bundesrates nur mittels Gesamtarbeitsvertrages möglich war. Da es sich beim vorliegenden Erlass um ein Rahmengesetz handelt, das nur das Minimum regelt, sollen Verbesserungen zugunsten der Arbeitnehmer unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sein.
Demgegenüber können gemäss Artikel 2 Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmer nur auf dem Wege des Gesamtarbeitsvertrages erfolgen. Es werden aber bestimmte Artikel
56 BEI 1992 IV 391
•" BEI 1992 V 179
58 BEI 1992 V 520
vorbehalten, von denen zuungunsten der Arbeitnehmer überhaupt nicht abgewichen werden kann (relativ zwingende Bestimmungen), auch nicht durch Gesamtarbeitsvertrag.
Artikel 3 Anspruch auf Vertretung
Die Bestellung einer Arbeitnehmervertretung im Betrieb ist nicht zwingend; sie erfolgt nur, wenn die Arbeitnehmer es wollen. Ab einer bestimmten Mindestgrösse des Betriebs besteht dabei ein durchsetzbarer Anspruch darauf, Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, diese Mindestgrösse auf 20 Arbeitnehmer festzusetzen. Das Parlament hat diese Zahl auf 50 erhöht. Diese Aenderung schränkt den Geltungsbereich der Bestimmung über die Vertretung ein, weil damit lediglich 2 Prozent der Betriebe und 42 Prozent der Arbeitnehmer erfasst werden. In der Fassung des Bundesrates wären es 6 Prozent der Betriebe und 60 Prozent der Arbeitnehmer gewesen. Wo diese Grenze bezüglich der Betriebsgrösse festgesetzt wird, ist aber letztlich eine Frage des Ermessens.
Artikel S Erstmalige Bestellung
Die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Abstimmung über die Einsetzung einer Arbeitnehmervertretung sowie der Wahl derselben obliegt nicht mehr, wie in der Fassung des Bundesrates, dem Arbeitgeber allein, sondern dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gemeinsam. Damit wird diese Bestimmung zu einer Konkretisierung des Grundsatzes der Zusammenarbeit nach Treu und Glauben, wie er in Artikel 11 Absatz l des Gesetzes festgehalten ist. Der Grundgehalt der Bestimmung ist mit dieser Änderung nicht verändert worden worden.
Artikel 6 Wahlgrundsätze
Die Arbeitnehmervertretung soll nach den Grundsätzen der allgemeinen und freien Wahlen bestellt werden. Die Wahl braucht nur dann geheim durchgeführt zu werden, wenn es von einem Viertel der an der Wahl teilnehmenden Arbeitnehmer verlangt wird. Die Vorschrift, wonach die Wahl in direkter Form zu erfolgen habe, wurde gestrichen.
Artikel 9 Informationsrecht
Diese Bestimmung schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung mindestens einma] jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung zu informieren hat. Gemäss der früheren Fassung hatte der Arbeitgeber nicht nur über die Auswirkungen des Geschäftsganges, sondern zusätzlich ebenfalls über den Geschäftsgang selber zu informieren, wobei dies regelmässig hätte erfolgen müssen. Es war jedoch keine konkrete Periodizität vorgeschrieben.
Artikel 11 Grundsatz
Der Wortlaut von Absatz 2 ist in sprachlicher Hinsicht leicht verbessen worden, wobei sich materiell nichts verändert hat.
Artikel 12 Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung
Die in Absatz 2 angebrachte Aenderung verstärkt den Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung vor Benachteiligungen seitens des Arbeitgebers, indem dieser Schutz ausdrücklich auf den Zeitpunkt nach Beendigung des Mandats ausgedehnt wird, aber nur für die während des Mandats ausgeübten Tätigkeiten. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden. Hingegen ist der Zusatz, dass der Schutz nur bei ordnungsgemässer Ausübung des Mandats besteht, als überflüssig bzw. selbstverständlich fallengelassen worden, da bereits Artikel 11 Absatz l den Grundsatz der Zusammenarbeit nach Treu und Glauben vorsieht.
Artikel 14 Verschwiegenheitspflicht
Dieser Artikel regelt die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung in betrieblichen Angelegenheiten. Der Kreis der von der Pflicht erfassten Personen ist auf die Arbeitnehmer ausgedehnt worden, denen die Mitwirkungsrechte direkt zustehen, was der Fall ist, wenn der Betrieb keine Arbeitnehmervertretung aufweist. Ferner fallen auch betriebsfremde Personen, die nach Absatz l informiert werden dürfen, neu unter die Verschwiegenheitspflicht. Schliesslich werden auch die Arbeitnehmer erfasst, die gemäss Artikel 8 von ihrer Vertretung informiert worden sind. Bedingt durch die Einfügung dieser Zusätze, ist der frühere Absatz 3 mit unverändertem Inhalt zu Absatz 5 geworden.
Artikel 15
Absatz 2 dieser Bestimmung wurde sprachlich bereinigt. Der materielle Inhalt ist dadurch nicht verändert worden.
243.3 Erläuterung der Aenderungen, die aus dem Nein der Schweiz zum EWR
resultieren
Artikel 10 Mitspracherecht
Das Gesetz bezweckt nicht mehr die Umsetzung des EWR-Rechts, weshalb die bisherigen Verweise auf die entsprechenden EG-Richtlinien gestrichen wurden. Die Verweise in Absatz 2 beziehen sich für die Arbeitssicherheit neu auf das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz (Bst. a), für die Massenentlassungen und den Übergang von Betrieben auf das Obligationenrecht (Est. b und c). Worin die konkret zu gewährenden
Informations- und Mitspracherechte der Arbeitnehmervertretung bestehen, ist in den entsprechenden Gesetzen (oder deren Ausführungserlassen) geregelt, auf die verwiesen wird (vgl. Abs. 3).
Streichung von Artikel 16
Der vorgesehene Artikel (Ha Beamtengesetz (BtG) ist ersatzlos gestrichen worden, weil das Beamtenrecht demnächst einer grundlegenden Revision unterzogen werden soll. Die losgelöste Anpassung einer einzelnen Bestimmung wäre unter diesen Umständen nicht sinnvoll gewesen. Mit der Ablehnung des EWR ist zudem der Druck für eine möglichst rasche Änderung des BtG im Bereich der Mitwirkung weggefallen (der EWR sah keine Übergangsfristen vor). Die Revision des obgenannten Artikels des BtG in den Schlussbestimmungen des Mitwirkungsgesetzes drängt sich deshalb nicht mehr auf.
Mit dieser materiellen Streichung fallt der Artikel 16 des Gesetzes mit dem Randtitel "Änderung von Bundesrecht" ganz weg. Der bisherige Artikel 17, der das Referendum und das Inkrafttreten regelt, wird damit neu zu Artikel 16. Dabei wurde die Textstelle, die das Referendum betrifft, den neuen Gegebenheiten angepasst.
244 93.113 Aenderung des Arbeitsgesetzes
Die vorgeschlagene Aenderung des Arbeitsgesetzes wurde bereits in der Botschaft vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht (Zusatzbotschaft II zur EWR-Botscnaft)59 erläutert. Wir verweisen Sie auf die dortigen Ausführungen sowie auf die Botschaft vom 18. Mai 1992 zur Genehmigung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum60.
Der vorliegende Entwurf enthalt gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates vom Sommer 1992 nur eine geringfügige, materiell unbedeutsame Aenderung. Aus sprachlichen Gründen hat das Parlament im Einleitungssatz von Artikel 3a (neu) die Wörter "jedoch auch" eingefügt.
245 93.114 Aenderung des Zollgesetzes
245. l Einleitung
Nach Artikel 15 Ziffer l des Zollgesetzes ist die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren für Fahrzeuge aller Art, die aus dem Ausland kommen, aufgehoben
3(1 BEI 1992 V 659
60 BEI 1992 IV 384
sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen. Dasselbe gilt für Last- und Reittiere. Die Kabotage mit unverzollten Beförderungsmitteln ist demnach verboten61. Unter den Begriff Kabotage (Inland- oder Binnentransporte) fallen nicht-grenzüberschreitende Transpone mit ausländischen Beförderungsmitteln, d.h. die Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen und Waren durch Beförderungsmittel, die in der Schweiz zum Verkehr nicht zugelassen sind.
Die Bestrebungen zur Liberalisierung des Güterverkehrs in Europa sind durch Meinungsverschiedenheiten im EG-Rat ins Stocken geraten. Deshalb ist eine vollständige Freigabe der Kabotage im Europäischen Wirtschaftsraum im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich62. Die Entwicklung in der EG ist ungewiss. Die Kabotage im Güterverkehr wird jedoch sukzessive eingeführt, indem zahlenmässige Kontingente eingeführt worden sind. Auch im Personenverkehr findet eine Liberalisierung statt. Die Schweiz ist an einem freien Marktzugang in den verschiedenen Verkehrsarten und damit an einer möglichst offenen Regelung interessiert. Artikel 15 Ziffer l des ZoUgesetzes bedarf daher einer entsprechenden Aenderung. Wir beantragen Ihnen eine neue Formulierung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Schweiz sich nicht am EWR beteiligt.
245.2 Erläuterung des Aendeningsvorschlags
Artikel 15 Ziffer l des Zollgesetzes sieht weiterhin für alle Beförderungsmittel im grenzüberschreitenden Verkehr die Befreiung von der Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren vor; sie lässt zudem neu die Kabotage in allen Verkehrsarten zu63. Das Konzept sieht eine vollständige Liberalisierung vor. Eine Beschränkung auf den Strassengüterverkehr ist heute nicht mehr angezeigt, da eine Liberalisierung im Personen- und Flugverkehr in Zukunft zu erwarten ist. Während einer Uebergangszeit ist aber weiterhin mit bestimmten Einschränkungen zu rechnen.
Ergeben sich aus der Anwendung der vorgesehenen Vergünstigungen Missstände oder hält ein fremder Staat nicht Gegenrecht, so kann der Bundesrat die Vergünstigung zeitweilig oder dauernd einschränken oder aufheben. Da Artikel 19 des Zollgesetzes diese Möglichkeit bereits vorsieht, erübrigt sich ein spezieller Reziprozitätsvorbehalt in Artikel 15 Ziffer 1. Ein solcher Reziprozitätsvorbehalt ist allerdings nur möglich, sofern keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen. Der Spielraum des Bundesrates ist insofern eingeengt, als die Meistbegünstigung aufgrund unserer internationalen Verpflichtungen gewährt werden muss. Zur allgemeinen Problematik solcher Reziprozitätsvorbehalte verweisen wir Sie auf Ziffer 144.2 dieser Botschaft.
BEI 1992 V 197, Botschaft l ühir die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recbt BB1 1992 IV 322, Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über den EWR 63 BB1 1992 IV 304, insbesondere Ziffer 7.451
33 Bundesblalt 145.Jahrgang. Bd. l 869
246 93.115 Aenderung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Landwirtschaftsprodukten
246.1 Einleitung
Das EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (Art. 8 Abs. 3 Est. b EWR-Abkommen und Protokoll 3".) In der Botschaft zum EWR-Abkommen haben wir darüber in Ziffer 7.25 informiert65. Die einheimische Nahrungsmittelindustrie hat ein grosses Interesse an der Verwirklichung des neuen Preisausgleichsystems, welches im Protokoll 3 des EWR- Abkommens vorgesehen ist*6. Es beseitigt Wettbewerbsverzerrungen des heutigen Systems. Deshalb wird versucht, die Bestimmungen dieses Protokolls trotz Ablehnung des EWR- Abkommens auch für die Schweizer Industrie zu realisieren.
Um das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Landwirtschaftsprodukten mit dem Protokoll 3 des EWR-Abkommens in Uebereinstimmung zu bringen, ist im Rahmen des Eurolex-Programms die Aenderung, von Artikel l und 3 beantragt worden67.
246.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Nach Ablehnung des EWR-Abkommens kann die Realisierung der Bestimmungen von Protokoll 3 des EWR-Abkommens nur über eine Ergänzung des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG und der EFTA-Konvention erfolgen. Die Rechtsform einer solchen Vereinbarung ist noch nicht bestimmt. In Artikel 3 Absatz l des Gesetzes ist daher der Hinweis auf Protokoll 3 des EWR-Abkommens zu streichen.
Dadurch sind die Grundstoffe, für die der Bundesrat Ausfuhrbeiträge gewähren kann, im Gesetz nicht mehr begrenzt. Die Pflicht des Bundesrates zur Berichterstattung und die Genehmigung der Massnahmen durch das Parlament, die heute nur für Massnahmen gelten, die der Bundesrat gestützt auf die in Artikel l enthaltene Kompetenz getroffen hat, werden daher neu auch auf Massnahmen nach Artikel 3 ausgedehnt (neuer Abschnitt 2a; Art. 6a).
Die Gesetzesänderung soll ermöglichen, den Schweizer Preisausgleichsmechanismus kompatibel mit dem EWR-System auszugestalten. Demzufolge ist der Bundesrat zu ermächtigen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu beschliessen.
M BEI 1992 IV 674. 729 ff. BEI 1992 IV 144 ff. BEI 1992 V 200 ff.
247 93.116 Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (WG)
247.1 Einleitung
Wir verweisen im wesentlichen auf die Erläuterungen, welche in der Botschaft I über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht vom 27. Mai 1992M enthalten sind. Nachfolgend werden nur diejenigen Bestimmungen erläuten, welche nicht der ursprünglichen Fassung entsprechen. Es geht bei diesen Aenderungen insbesondere darum, diejenigen Bestimmungen, die bisher den EWR-Versicherungseinrichtungen im Vergleich zu den anderen ausländischen Versicherungseinrichtungen besondere Vorteile eingeräumt haben, neu mit einem generellen Gegenrechtsvorbehalt zu versehen, der sich nicht auf EG- oder EWR-Staaten beschränkt, sondern sich auf all jene Staaten bezieht, die sich der Schweiz gegenüber in einem völkerrechtlichen Vertrag verpflichten, Gegenrecht zu gewähren.
Für die Gegenrechtsproblematik verweisen wir allgemein auf Ziffer 144.2 dieser Botschaft. Der vorliegende Entwurf löst die Gewährung des Gegenrechts gesetzestechnisch so, dass jene Bestimmungen, die bisher auschliesslich auf den EWR Bezug genommen haben, neu auf alle ausländische Staaten angewendet werden, welche ein auf aufsichtsrechtliche Anforderungen bezogenes Gegenrecht einräumen. Diese Staaten werden in der Vorlage als "Vertragsstaaten" bezeichnet und entsprechend definiert. Die in der Eurolex-Vorlage bestehenden Bezüge auf den EWR sind somit durch entsprechende Bezüge auf diese Vertragsstaaten ersetzt worden.
Die Vorlage verfolgt das Ziel, EWR-Kompatibilität herzustellen. Im Rahmen des Machbaren wurde sie neutral formuliert, damit sie sich auch für den Abschluss eines bilateralen Abkommens eignet. Der Bundesrat wird bei derartigen bilateralen Abkommensverhandlungen stets auf einem gegenseitigen Marktzugang bestehen.
Die Schlussabstimmungsvorlage Eurolex vom 9. Oktober 1992 ist mit Bezug auf Titel, Ingress und Schlussbestimmungen gesetzestechnisch insofern angepasst worden, als es sich vorliegendenfalls um ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren handelt.
247.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Artikel 89a
Diese Bestimmung, die bisher nur auf EWR-Versicherungseinrichtungen anwendbar war, wird mit einer Gegenrechtsklausel versehen.
Siehe Ziffer 5.7 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über den Versichenmgsverttae;
Artikel 89a, 94a und lOla
Die Geltungsdauer dieser besonderen Vorschriften für Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat, der Gegenrecht gewähn, wird davon abhängig gemacht, ob ein entsprechendes Abkommen mit diesem Staat in Kraft steht.
Weitere Aenderungen
In den Artikeln 94a und lOla - c werden die Hinweise auf den EWR durch entsprechende Hinweise auf den Vertragsstaat, der ein Gegenrecht einräumt, ersetzt.
248 93.117 Aènderung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen
248.1 Einleitung
Wir verweisen im wesentlichen auf die Erläuterungen, welche in der Botschaft I vom 27. Mai 199269 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht enthalten sind. Die allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 247.1 dieser Botschaft bezüglich Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gelten mutatis mutandis für diese Vorlage. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen zur Gegenrechtsproblematik.
Bei drei Gegenständen der Eurolex-Vorlage, die an sich auch von der Gewährung eines Gegenrechts hätten abhängig gemacht werden können, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, weil diese Punkte von selbständiger Bedeutung und daher auch ohne den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages sinnvoll sind. Es handelt sich dabei um folgende Massnahmen:
Aufhebung der vereinfachten Aufsicht; es soll nur noch eine Aufsichtsart in der Lebensversicherung geben;
Aufhebung des Einheitstarifs in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für Grossrisiken; diese Massnahme wird den Markt beleben (Art. 37 VAG);
Verankerung eines Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers nach einer Bestandesübertragung auf eine andere Gesellschaft; dieses Recht dient dem Konsumentenschutz (Art. 39 Abs. 5 VAG).
Siehe Ziffer 5.8 Bundesbeschluss über dis Aenderung des Varsichsrungsaufsichtsgeseties; BBI 1992 V 235
248.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Artikel 7 Absatz 2
Diese Bestimmung, die bisher nur auf EWR-Versicherungseinrichtungen anwendbar war, wird mit einer Gegenrechtsklausel versehen.
Artikel 39 Absatz 5
Die in Artikel 39 Absatz 5 der Eurolex-Vorlage enthaltene Regelung für die Bestandesübertragung im EWR, welche aus dem EG-Recht stammt, ist derart spezifisch auf die Verhältnisse im EWR zugeschnitten, dass sie ohne EWR-Vertrag keinen Sinn macht. Der bisherige Absatz 5 wird deshalb gestrichen.
Als einzige Aenderung gegenüber der bundesrätlichen Eurolex-Vorlage hat das Parlament eine Ergänzung des ursprünglichen Artikel 39 Absatz 6 beschlossen. Dieser wird neu zu Absatz 5. Das vom Bundesrat vorgesehene Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach einer Bestandesübenragung wurde dahingehend ergänzt, dass die übernehmende Versicherungseinrichtung verpflichtet ist, die übernommenen Versicherungsnehmer individuell über die Bestandesübertragung zu informieren.
Streichung von Artikel 53a
Diese Vorschrift macht die Geltung gewisser Bestimmungen vom Bestehen des EWR- Abkommens abhängig und lässt sie ausser Kraft treten, sobald das EWR-Abkommen dahinfällt. Da aber die EWR-bedingten Rechtsänderungen neu auch ohne EWR-Abkommen bestehen bleiben sollen, muss dieser Artikel gestrichen werden.
249 93.118 Aenderung des Bundesgesetzes über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften Wir verweisen im wesentlichen auf die Erläuterungen, welche in der Botschaft I über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht vom 27. Mai 199270 enthalten sind. Die allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 247.1.dieser Botschaft bezüglich Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gelten mutatis mutandis für diese Vorlage.
Die einzige Aenderung betrifft Artikel l Absatz 3, der bisher den EWR- Versicherungseinrichtungen im Vergleich zu den anderen ausländischen Versicherungseinrichtungen besondere Vorteile eingeräumt hat. Er ist neu mit einem generellen Gegenrechtsvorbehalt versehen.
Ziffer 5.9 Bundesbuschluss über die Aendcrung des Kautionsgesetzes: BEI 1992 V 246
2410 93.119 Aenderung des Bundesgesetzes über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften
2410.1 Einleitung
Wir verweisen im wesentlichen auf die Erläuterungen, welche in der Botschaft I vom 27. Mai 199271 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht enthalten sind. Die allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 247.1 dieser Botschaft bezüglich Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gelten mutatis mutandis für diese Vorlage.
2410.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Artikel l Absatz l Buchstabe b
Diese Bestimmung, die bisher nur auf EWR-Versicherungseinrichtungen anwendbar war, wird mit einer Gegenrechtsklause) versehen.
Artikel 39a
Die Geltungsdauer der besonderen Vorschriften für Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat, der Gegenrecht gewährt, wird davon abhängig gemacht, ob ein entsprechendes Abkommen mit diesem Staat in Kraft steht.
Weitere Aenderungen
In Artikel l Absatz 2 sowie im Titel zu Abschnitt IV werden die Hinweise auf den EWR durch entsprechende Hinweise auf den Vertragsstaat, der ein Gegenrecht einräumt, ersetzt.
Siehe Ziffer 5.10 Bundesbeschluss über die Aenderung des Bundesgesetzes über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften; BEI 1992 V 251
2411 93.120 Bundesgesetz über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsgesetz)
2411.1 Einleitung
Wir verweisen im wesentlichen auf die Erläuterungen, welche in der Botschaft I vom 27. Mai 199271 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht enthalten sind. Die allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 247.1 dieser Botschaft bezüglich Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gelten mutatis mutandis für diese Vorlage.
Bei einem Gegenstand der Eurolex-Vorlage, der an sich auch von der Gewährung eines Gegenrechts hätte abhängig gemacht werden können, verzichten wir auf ein solches Erfordernis, weil dieser Punkt von selbständiger Bedeutung und daher auch ohne den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages sinnvoll ist. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen über Mindestkapital, Solvabilitätsspanne und Garantiefonds sowie Organisationsfonds für inländische Lebensversicherer. Mit diesen Bestimmungen wird eine Parallelität zu den entsprechenden Vorschriften in der Schadenversichenmg gemäss Schadenversicherungsgesetz erreicht.
2411.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Artikel 2 Absatz l und 2
Die Geltungsdauer der besonderen Vorschriften für Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat, der Gegenrecht gewährt, wird davon abhängig gemacht, ob ein entsprechendes Abkommen mit diesem Staat in Kraft steht.
Weitere Aenderungen
In den Artikeln 3, 7, 8 Abs. 2, 9 - 11 und 13 - 17 sowie im Titel zum 3. Kapitel werden die Hinweise auf den EWR oder auf das EWR-Abkommen durch entsprechende Hinweise auf den Vertragsstaat, der ein Gegenrecht einräumt, oder auf ein völkerrechtliches Abkommen ersetzt.
12 Siehe Ziffer 5.11 Bundesbeschluss über die direkte Lebepsversicherang; BBI 1992 V 270
2412 93.121 Aenderung des Schadenversicherungsgesetzes
2412.1 Einleitung
Wir verweisen im wesentlichen auf die Erläuterungen, welche in der Botschaft I vom 27. Mai 199273 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht enthalten sind. Die allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 247. l dieser Botschaft bezüglich Aenderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gelten mutatis mutandis für diese Vorlage.
2412.2 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aendeningen
Artikel 2 Absatz l und 2
Die Geltungsdauer der besonderen Vorschriften für Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat, der Gegenrecht gewähn, wird davon abhängig gemacht, ob ein entsprechendes Abkommen mit diesem Staat in Kraft steht.
Weitere Aendeningen
In den Artikeln la, 6, l Absatz 2, la - le, I f - Ih, 8, 25 Absatz l und 28 sowie im Titel zum 3. Kapitel werden die Hinweise auf den EWR oder auf das EWR-Abkommen durch entsprechende Hinweise auf den Vertragsstaat, der ein Gegenrecht einräumt, oder auf ein völkerrechtliches Abkommen ersetzt.
2413 93.122 Aenderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
2413.1 Einleitung
Die allgemeinen Erläuterungen zum Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen in der Zusatzbotschaft II zur EWR-Botschaft74 behalten ihre Gültigkeit, Wir unterbreiten Ihnen erneut die damalige Vorlage mit einigen durch die Ablehnung des EWR- Abkommens bedingten Änderungen. Neu vorgesehen sind insbesondere gewisse Reziprozitätsvorbehalte.
Siehe Ziffer 5.12 Bundesbeschluss über die Aenderung des Schsdenvorsichemngsgesetzes; BEI 1992 V 290 74 BEI 1992 V 693
2413.2 Allgemeine Bemerkungen zum Prinzip der Reziprozität im Bankensektor unter
dem Aspekt des Völkerrechts
Die Gegenrechtsproblematik stellt sich in diesem Zusammenhang aus zwei Gründen etwas anders als bei den übrigen Vorlagen. Einerseits sieht das bestehende Bankengesetz ein Gegenrechtserfordemis für gewisse Bewilligungen bereits heute vor. Es ist dies der Fall für die Erteilung von Bewilligungen zur Errichtung einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank, auf die ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Sitzes, einer Zweigniederlassung oder einer Agentur einer ausländischen oder ausländisch beherrschten Bank bzw. für die Bestellung eines standigen Vertreters einer ausländischen Bank (An. 3bis Abs. l Bst. a)75. Während die Gegenrechtsbestimmung in Artikel squater (neu) ^ unmittelbarer Beziehung zum geltenden, primär wirtschaftspolitischen Gegenrechtserfordemis steht, sind die Gegenrechtsvorbehalte von Artikel 2 Absatz 3 (Einheitslizenz) und Artikel 23sexi£S Absatz 4 (Kontrollen ausländischer Aufsichtsbehörden in der Schweiz) in erster Linie aufsichtsrechtlich motiviert und dementsprechend formuliert. Diese Unterscheidung ist mit Blick auf die OECD- und GATS-rechtliche Kompatibilität von Gegenrechtsklauseln von Bedeutung.
Anderseits enthält das Dienstleistungsabkommen GATS der Uruguay-Runde (General Agreement on Trade in Services) Spezialbestimmungen für die Finanzdienstleistungen, welche Massnahmen der nationalen Finanzmarktaufsicht (namentlich zum Schutz der Gläubiger und zur Bewahrung der Stabilität des Finanzsystems) unter bestimmten Bedingungen gegenüber den allgemeinen Verpflichtungen des Abkommens den Vorrang einräumen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Ergebnisse der Uruguay-Runde wird im Einzelnen zu prüfen sein, wieweit die verschiedenen Gegenrechtsklauseln des Bankengesetzes mit den Verpflichtungen der Schweiz unter dem multilateralen Dienstleistungsabkommen (GATS) vereinbar sind.
2413.3 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Aenderungen
Artikel 2 Absatz 3 Einheitslizenz unter Vorbehalt des Gegenrechts
Die ursprüngliche Bestimmung in der Eurolex-Vorlage führte die Einheitslizenz für Banken aus dem EWR ein. Die neue Fassung soll dem Bundesrat die Befugnis einräumen, in Staatsverträgen das gleiche Ziel zu erreichen, sofern die Vertragspartner - es kann sich um EWR-Staaten oder auch um Drittstaaten handeln - Gegenrecht gewähren. Der vorliegende Entwurf bezieht das Gegenrecht auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Bankenaufsicht. Der Bundesrat würde indes bei derartigen Verhandlungen stets auch auf gleichwertigem reziprokem Marktzugang bestehen. Somit könnte, auf Gegenseitigkeit, in einem Staatsvertrag vereinbart werden, dass die Banken des vertragschliessenden Staates für ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz keine Bewilligung der Bankenkommission benötigen, und zwar sowohl für die Errichtung von Zweigniederlassungen, Agenturen oder
SR 952.0
Vertretungen wie auch für das direkte, grenzüberschreitende Dienstleistungsangebot. Letzteres ergibt sich aus dem bewilligungsfreien Recht auf die genannten Niederlassungsformen und braucht im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Fehli ein derartiger Staatsvertrag, bleibt eine Bewilligung für alle Niederlassungsformen notwendig, in einzelnen Fällen auch für grenzüberschreitende Bankaktivitäten (Beispiel: Entgegennahme fremder Gelder via Zahlstelle in der Schweiz). Unter dem Vorbehalt des Gegenrechts gilt die Befugnis des Bundesrates zum Abschluss derartiger Staatsvertràge gegenüber jedem Drittstaat. Der Bundesrat ist somit zum Vertragsabschluss mit EWR- Staaten, aber auch mit allen andern Staaten befugt.
Artikel 3<]uater Gleichstellung von Ausländern und Schweizern unter Vorbehalt des Gegenrechts
Entsprechend Artikel 2 Absatz 3 enthält auch die Neufassung dieses Artikels einen Gegenrechtsvorbehalt. Dabei gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dieser Artikel in seiner neuen Fassung ebenfalls gegenüber allen Drittstaaten gilt. Der Bundesrat muss daher in bezug auf die Möglichkeit einer identischen Behandlung ausländischer Tochtergesellschaften gegenüber schweizerisch beherrschten Banken über die nötige Flexibilität verfügen, was mit der Formulierung "ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären" ermöglicht wird. Die Bestimmung gibt dem Bundesrat die Kompetenz, in einem Staatsvertrag vorzusehen, dass natürliche und juristische Personen aus dem Vertragsstaat unter dem Vorbehalt des Gegenrechts bei der Bewilligungserteilung wie Schweizer behandelt werden. Nach der ursprünglichen Fassung dieses Artikels wären Personen aus einem EWR-Staat automatisch wie Schweizer behandelt worden, weil das Gegenrecht durch das EWR-Abkommen gewährleistet gewesen wäre. Der letzte Satz von Artikel SQ11^'61 wurde redaktionell vereinfacht, inhaltlich bleibt er unverändert.
Artikel 4 Absatz 2"K Beschränkung von Beteiligungen
Gegenüber der ursprünglichen Version wurde der Begriff der "Beteiligung" präzisiert. Man spricht neu von "qualifizierter Beteiligung", da nach der EG-Richtlinie, welche dieser Bestimmung zugrundeliegt, nur diese beschränkt ist. Zunächst war vorgesehen, diese Präzisierung in der Verordnung irn Rahmen der Ausnahmekompetenz des Bundesrates vorzunehmen. Die Klarstellung auf Gesetzesstufe ist aber vorzuziehen.
Artikel 7 Absatz 5 Überwachung der Schweizerfranken-Märkte durch die Nationalbank In der parlamentarischen Beratung der Eurolex-Botschaft wurde gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates nach ausgiebiger Diskussion in den Kommissionen zusätzlich ein neuer Artikel 7 Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"5Die Nationalbank trifft die nötigen Massnahmen, um die Entwicklung der Schweizerfranken-Märkte überwachen zu können."
Wir beantragen Ihnen die Beibehaltung dieser Bestimmung. Für die Ausgestaltung einer EWR-konformen Kapitalexportregelung mussten die Kapitalverkehrsrichtlinie (88/361) und
die Zweite Bankenrichtlinie (89/656) berücksichtigt werden. Deshalb musste Artikel 8 BankG zu einer Schiuzklausel bei aussergewöhnlichen Kapitalabflüssen, welche die schweizerische Geld- und Währungspolitik ernstlich gefährden, umgestaltet werden.
Der Kapitalexport ist in der Schweiz zur Zeit faktisch nur noch mit einer einzigen Restriktion behaftet, nämlich der auf den geltenden Artikel 8 BankG abgestützten Syndizierungsregel. Diese besagt, dass nur inländische Banken und Finanzgesellschaften Mitglieder von Syndikaten für auf Schweizerfranken lautende Wertpapieremissionen ausländischer Schuldner sein dürfen. In dieser rigiden Form wäre die Syndizierungsregel EWR-widrig gewesen. Auch ohne EWR-Beitritt wird sie von der Nationalbank in absehbarer Zeit modifiziert werden müssen, da sie mit den weltweiten Liberalisierungstendenzen nicht in Einklang steht und die Bereitschaft ausländischer Notenbanken, die Nationalbank bei der Durchsetzung zu unterstützen, tendenziell abnimmt. Ausserdem fällt mit der Änderung von Artikel 8 BankG die rechtliche Grundlage für eine ständige Handhabung der Syndizierungsregel dahin. Hingegen praktizieren wichtige EG- Lander (BRD, Grossbritannien, Frankreich) die sogenannte Verankerungsregel, d.h. sie verlangen, dass der Syndikatsführer (aber nicht alle Mitglieder) von auf ihre Währung lautenden Wenpapieremissionen inländischer und ausländischer Schuldner in ihrem Land domiziliert ist. Dies gestattet den jeweiligen Zentralbanken, vom Syndikatsführer die nötigen statistischen Informationen über die ganze Emission einzuholen und damit über die Verwendung ihrer Währung für Emissionsgeschäfte stets im Bilde zu sein. Dasselbe geldpolitische Interesse hat auch die Schweizerische Nationalbank. Als Grundlage für die durch die NationaJbank durchzusetzende Verankerungsregel ist eine EG-kompatible ausdrückliche Gesetzesbestimmung einzuführen. Die vorgeschlagene Regelung erlaubt es der Nationalbank, Emissionen inländischer und ausländischer Schuldner gleich zu behandeln.
Zusätzlich zum geldpolitischen Interesse wird mit der Verankerungsregel auch ein Interesse des Finanzplatzes Schweiz wahrgenommen. Mit der Pflicht zur Syndikatsführung durch eine Bank mit Geschäftsdomizil (rechtlicher Sitz oder Zweigstelle) in der Schweiz wird eine wichtige Voraussetzung geschaffen, um das Schweizerfranken-Emissionsgeschäft nach Möglichkeit in unserem Lande zu halten. Zusätzlich wird es zur Vermeidung einer Abwanderung dieses Geschätszweiges allerdings nötig sein, die Wertpapieremissionen ausländischer Schuldner von der Stempelsteuer zu befreien. Der Bundesrat hat dazu aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des revidierten Stempelsteuergesetzes die Kompetenz.
Artikel 23sexies Absatz 4 Kontrollen ausländischer Aufsichtsbehörden in der Schweiz
Diese Bestimmung ist eng an Artikel 2 Absatz 3 gebunden. In der EG ist die Kontrolle von Zweigniederlassungen vor Ort eine direkte Folge der Einheitslizenz. Wie im erwähnten Artikel soll der Bundesrat nun unter dem Vorbehalt des Gegenrechts die Befugnis erhalten, in einem Staatsvertrag die Bankaufsichtsbehörden des Vertragsstaats zu ermächtigen, solche Kontrollen direkt in der Schweiz vorzunehmen. Der letzte Satz dieses Absatzes wurde redaktionell leicht modifiziert.
25 Rechtsfragen
251 93.123 Aenderung der Artikel 40/> - 40e des Obligationenrechts (Widerrufsrecht)
Im Bereich des Konsumentenschutzes haben wir Ihnen in Zusammenhang mit dem EWR- Abkommen (vgl. EWR-Botschaft76) am 27. Mai 1992 einen Erlassentwurf77 unterbreitet, der durch geringfügige Aenderungen die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Widerrufsrecht bei Haustörgeschäften und ähnlichen Verträgen (Art. 40ö ff.) der Richtlinie Nr. 85/577 des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen78 anpassen sollte.
Dieser Eurolex-Entwurf ist vom Parlament weder materiell noch redaktionell geändert worden; er wurde deshalb im vorliegenden Entwurf wortwörtlich übernommen. Zur Erläuterung der neuen Vorlage kann somit auf die Ausführungen in der Eurolex-Botschaft (Zusatzbotschaft P*) verwiesen werden.
252 93.124 Aenderung des Zehnten Titels des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag)
252.1 Einleitung
Im Bereich der Arbeitnehmerrechte haben wir Ihnen in Zusammenhang mit dem EWR- Abkommen (vgl. EWR-Botschaft80) in der Zusatzbotschaft I vom 27. Mai 199281 eine Revision des Zehnten Titels des Obligatiohenrechts (Der Arbeitsvertrag) unterbreitet. Konkret ging es um die Aufhebung von Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3, eine Revision von Artikel 333 (Aenderung des Abs. l und Einführung eines neuen Abs. lbis), die Einführung der neuen Artikel 335J-335g, eine Ergänzung von Artikel 336 durch einen neuen Buchstaben c in Absatz 2 und einen neuen Absatz 3 sowie um eine Revision des Seeschiffahrtsgesetzes vom 23. September 195382.
BEI 1992 IV 391 BEI 1992 V 392 ABI. Nr. L 372 vom 31.12.85, S. 31 BEI 1992 388 BEI 1992 IV 385 81 BEI 1992 V 415
Die meisten Bestimmungen dieses Eurolex-Entwurfs wurden vom Parlament ohne materielle und redaktionelle Aenderungen angenommen. Dies trifft für Artikel 33 le Absatz .4 Buchstabe b Ziffer 3, Artikel 333 Absätze l und l bis , Artikel 335e, Artikel 335/Absätze 2-4, Artikel 335g und für Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 zu. Der Kommentar zu diesen Bestimmungen kann somit der entsprechenden Eurolex-Botschaft (Zusatzbotschaft I, Vorlage 92.057.2483) entnommen werden. In der Folge wird daher einerseits auf die vom Parlament beschlossenen Aenderungen eingegangen; sie betreffen die Artikel 335d und 335/Absatz l des Obligationenrechts und die Artikel 68 Absatz 2 und Ida des Seeschiffahrtsgesetzes. Zusätzlich erläutern wir die Abweichungen, die der vorliegende Entwurf im Vergleich zu den parlamentarischen Beschlüssen aufweist; diese Aendenmgen betreffen die Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3, den Randtitel zu Artikel 333 und den neuen Artikel 333ü des Obligationenrechts,
522.2 Die parlamentarischen Aenderungen des Eurolex-Entwurfs
Artikel 335d
Artikel 335tf definiert die Massenenüassung. Die Richtlinie Nr. 75/129 des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen84 ermöglicht den Mitgliedstaaten, in Artikel l Absatz l Buchstabe a zwischen zwei Definitionen zu wählen.
Der Eurolex-Entwurf hatte diejenige übernommen, wonach eine Massenenüassung vorliegt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 20 Arbeitnehmern gekündigt wird. Das Parlament, dem sich der Bundesrat anschloss, hat die Variante vorgezogen, die auf die Zahl der im Betrieb regelmässig beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, weil sie besser den Bedürfnissen der Praxis entspreche und leichter anzuwenden sei.
So liegt nun nach Artikel 335d eine Massenentlassung vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern mindestens zehn Kündigungen ausgesprochen werden, wenn in Betrieben mit wenigstens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer gekündigt wird oder wenn in Betrieben mit 300 oder mehr Arbeitnehmern mindestens 30 Kündigungen erfolgen.
- SR 747.30 BEI 1992 V 394 84 ABI. Nr. L 48 vom 17.2.75, S. 29
Artikel 335/
Bei Artikel 335/Absatz l hat das Parlament im Sinne von Artikel 2 Absatz l der erwähnten Richtlinie ausdrücklich erwähnt, dass die Konsultation der Arbeitnehmervertreter zum Ziel hat, "zu einer Einigung zu gelangen".
Artikel 68 Absatz 2 (Seeschiffahnsgesetz)
Der Eurolex-Entwurf hat dem Artikel 68 Absatz 2 des Seeschiffahrtsgesetzes einen zweiten Satz hinzugefügt, wonach die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Massenentlassung (Art. 335rf-335e) auf den Heuervertrag der Seeleute schweizerischer Seeschiffe nicht anwendbar sind. Das Parlament hat diese Norm des Seeschiffahrtsgesetzes ergänzt, um zu präzisieren, dass auch Artikel 336 Absatz 3 des Obligationenrechts, wo die Verletzungen des Konsultationsverfahrens bei Massenentlassungen sanktioniert werden, auf diese Art von Verträgen keine Anwendung findet.
Artikel 76a (Seeschiffahrtsgesetz)
Schliesslich hat das Parlament ins Seeschiffahrtsgesetz einen neuen Artikel 76u eingeführt, der wortwörtlich mit dem geltenden Artikel 333 des Obligationeniechts übereinstimmt. Dadurch gilt der im Eurolex- und im vorliegenden Entwurf (Art. 333 OR) vorgesehene Schutz der Arbeitnehmer bei Veräusserung von Betrieben oder Betriebsteilen für die Seeleute schweizerischer Seeschiffe nicht. Dies in Uebereinstimmung mit der Richtlinie Nr. 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Uebergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen85, welche die Besatzungen von Seeschiffen von ihrem Geltungsbereich ausgeschliesst.
522.3 Die Aenderungen gegenüber den parlamentarischen Beschlüssen
Verzicht auf die Aufhebung von Artikel 331 c Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3
Mit dem vorliegenden Entwurf beantragen wir Ihnen nicht mehr, Artikel 33 le Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3 des Obligationenrechts aufzuheben, wonach die verheiratete oder vor der Heirat stehende Arbeitnehmerin, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt, im Bereich der vor- und überobligatorischen beruflichen Vorsorge die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen kann.
Der Grund dieser Abweichung gegenüber der Lösung des Eurolex-Entwurfs, der das Parlament am 9. Oktober 1992 zugestimmt hatte, ist folgender: Im Eurolex- Gesetzgebungspaket wurde dem Parlament auch eine Aufhebung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
M ABI. Nr. L 6l vom 14.2.77, S. 26; vgl. Artikel l Absatz 3
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG86) beantragt, der für die obligatorische Vorsorge die gleiche Regelung, also den Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, vorsieht (vgl. Zusatzbotschaft II, Vorlage 92.057.28"). Dadurch war gewährleistet, dass in allen Bereichen der beruflichen Vorsorge dieselbe Regelung galt.
Das vorliegende Gesetzgebungspaket enthalt keinen Entwurf im Bereich der Sozialversicherung, so auch nicht bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Würde Artikel 33 le Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3 des Obligationenrechts dennoch aufgehoben, würde folgende Situation entstehen: Die verheiratete oder vor der Heirat stehende Arbeitnehmerin, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt, könnte den Teil ihrer Freizügigkeitsleistung nicht mehr in bar verlangen, der ihr im Rahmen der vor- und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zusteht; was sie aber aufgrund der obligatorischen Vorsorge zugute hat, stünde ihr in bar zu.
Um eine solche Spaltung zu vermeiden, wird auf die Aufhebung von Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3 des Obligationenrechts verzichtet. Die Möglichkeit der Barauszahlung wird allerdings eine zeitlich beschränkte sein; denn der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, der dem Parlament mit Botschaft vom 26. Februar 1992 unterbreitet wurde*8, schliesst diese Möglichkeit für den ganzen Bereich der beruflichen Vorsorge aus.
Artikel 333a
Irn Rahmen des Eurolex-Gesetzgebungsprogramms hat das Parlament auch ein Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) angenommen (zum diesbezüglichen Eurolex-Entwurf vgl. Zusatzbotschaft n, Vorlage 92.057.40*»). Nach dessen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c steht der Arbeitnehmervertretung "beim Uebergang von Betrieben im Sinne der EWR- Richtlinie Nr. 77/187 des Rates vom 14, Februar 1977" ein Anspruch auf Mitsprache zu. Die erforderlichen Informationen sind der Arbeitnehmervertretung "rechtzeitig vor dem Vollzug des Uebergangs zu erteilen"; die "Mitsprache über Massnahmen, welche die Arbeitnehmer betreffen, ist rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu gewähren".
Der Entwurf zum Mitwirkungsgesetz, der Ihnen im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsprogramms unterbreitet wird, verweist nicht mehr auf die EG-Richtlinie, sondern nimmt Bezug auf die entsprechende Regelung des schweizerischen Rechts, die zur Zeit noch nicht existiert. Die Regelung muss somit neu geschaffen werden; ihr richtiger Platz ist, sowohl in bezug auf den Anspruch wie auch in bezug auf die Art und Weise von Information und Anhörung, das Obligationenrecht. Aus diesem Grund wird Ihnen mit dem vorliegenden Entwurf beantragt, das Obligationenrecht mit einem neuen Artikel 333ü zu
86 SR 831.40
*7 BEI 1992 III 533 ff. BEI 1992 V 634 ff.
ergänzen, der unter dem Randtitel "2. Konsultation, der Arbeitnehmervertreter" diese Fragen im Sinne des Mitwirkungsgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 1992 und der erwähnten Richtlinie (Art. 6) regelt.
Absatz l der neuen Bestimmung legt fest, dass der Arbeitgeber, der seinen Betrieb oder Teile davon veiäussert, die Arbeitnehmervertreter konsultieren und ihnen rechtzeitig vor dem Betriebsübergang Informationen über den Grund des Uebergangs (Bst. a) sowie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Uebergangs für die Arbeitnehmer (Bst. b) liefern muss. Absatz 2 bezieht sich auf den Fall, dass infolge des Uebergangs betriebliche Massnahmen getroffen werden, die für die Arbeitnehmer von Bedeutung sind: Die Arbeitnehmervertreter müssen konsultiert werden, bevor diese Massnahmen beschlossen werden. Es kann sich dabei um Arbeitnehmervertreter sowohl des übernommenen Betriebes als auch um solche des übernehmenden Betriebes handeln, denn ein Betriebsübergang kann nicht nur für die Arbeitnehmer des Veräusserers, sondern auch für diejenigen des Erwerbes Massnahmen zur Folge haben. Die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter trifft denjenigen, der die Massnahmen veranlassen will.
Die Einführung eines neuen Artikels 333ü bewirkt, dass der Randtitel zu Artikel 333 ("F. Uebergang des Arbeitsverhältnisses") mit einem Untertitel versehen wird. Dieser lautet: "1. Wirkungen".
Artikel 68 Absatz 2 (Seeschiffahrtsgesetz)
Die oben erwähnte Richtlinie über den Uebergang von Betrieben gilt nicht für Seeschiffe (Art. l Abs. 3). Damit der Geltungsbereich des schweizerischen Rechts mit demjenigen dieser Richtlinie übereinstimmt, ist in Artikel 6g Absatz 2 des Seeschiffahrtsgesetzes vorzusehen, dass der neue Artikel 333a des Obligationenrechts keine Anmwendung auf den Heuervertrag der Seeleute schweizerischer Seeschiffe findet.
2S3 93.125 Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht
253.1 Einleitung
Der vorliegende Entwurf übernimmt weitgehend den Eurolex-Entwurf90, mit dem im Rahmen des freien Warenverkehrs" die Richtlinie Nr. 85/374 des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte92 in das schweizerische Recht umgesetzt werden sollte. Er berücksichtigt die Aenderungen, die das Parlament vorgenommen hat. Ferner nimmt er
w BEI 1992 V 433 ABI. Nr. L 210 vom 7.8.1985, S. 29
nicht mehr ausdrücklich auf den EWR Bezug, sondern behält nur völkerrechtliche Verträge im allgemeinen vor (Art. 3 und 12).
Im folgenden wird auf die geänderten Bestimmungen eingegangen und ein neuer Kommentar zu bisherigen Bestimmungen (Art. 6 und 12) eingefügt. Im übrigen kann auf die Erläuterungen in der entsprechenden Eurolex-Botschaft'3 verwiesen werden.
253.2 Die parlamentarischen Aenderungen des Eurolex-Entwurfs
Artikel l Absatz l Buchstabe b wurde vom Parlament bloss redaktionell geändert. Dies gilt auch für den deutschen Text von Artikel 6 Absatz 1.
Die Erläuterung des Begriffs "Inverkehrbringen" (Art. 6, 7, 11 und 14) muss - aufgrund von Abklärungen während der parlamentarischen Beratung - bezüglich Importeure und Lieferanten geändert werden: Für den Importeur (Art. 3) ist die Einfuhr als Inverkehrbringen anzusehen; für den Lieferanten (Art. 4) kann das Inverkehrbringen des Herstellers im Sinne von Artikel 2 oder des Importeurs als massgebend angesehen werden, da er nur stellvertretend für diese Personen haftet.
Nach Artikel 12 Absatz 2 des Eurolex-Entwurfs konnte der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche wahlweise auf diesen Entwurf oder auf andere Bundesgesetze stützen. Das Parlament hat eine dritte Variante eingeführt und ermöglichte dem Geschädigten, Schadenersatz nach kantonalem Öffentlichem Recht, d.h. nach den Gesetzen über die Staatshaftung, zu verlangen. Diese Möglichkeit bestünde z.B., wenn in einem kantonalen Spital verdorbene Lebensmittel einen Schaden verursachen.
253.3 Die Aenderungen gegenüber den parlamentarischen Beschlüssen
Artikel 3
Die Haftung des Importeurs gilt nach Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs neu für alle Impone in die Schweiz. Mit dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge wird die Möglichkeit offen gelassen, dass die Schweiz die Haftung des Importeurs im Handel mit anderen Staaten aufhebt. Dies wird vor allem für den Handel mit EWR-Staaten von Bedeutung sein. Voraussetzung dafür wäre, dass die Schweiz mit diesen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung der Haftung des Importeurs trifft.
Schon mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Vorbehalt für den Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923«4 gelten. Denn Artikel l Absatz 2 dieses
Zusatzbotschaft l, 92.057.25: BEI 1992 V 419 ff.
94 SR 0.631.112.514
Vertrags untersagt Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr an der schweizerischliechtensteinischen Grenze.
Artikel 8
In Artikel 8 wird Absatz 2 gestrichen, der eine Anpassung des Betrages des Selbstbehaltes an das Recht des EWR vorsieht.
Artikel 12
In bezug auf Artikel 12 Absatz 2 ist folgendes zu bemerken: Im Gegensatz zum Eurolex- Entwurf95 kann der vorliegende Entwurf nicht wahlweise zu jenen Haftpflichtbestimmungen des schweizerischen Rechts angerufen werden, die heute - zumindest in gewissen Fällen - als ausschliesslich anwendbar erachtet werden. Dazu gehören alle Gesetze, die eine Gefährdungshaftung vorsehen96. Da das Produktehaftpflichtgesetz nicht auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, kann es durch die genannten Gesetze ausgeschlossen werden. Eine Aenderung von gesetzlichen Bestimmungen ist aber nicht notwendig, da die bisherige Auslegung der Gesetze über die Gefährdungshaftung weiterhin gilt. Ausserdem verzichtete der Eurülex-Entwurf darauf, in den Gesetzen über Gefährdungshaftung einen Vorbehalt der Bestimmungen über die Produktehaftpflicht einzuführen.
In Absatz 3 von Artikel 12 wird die Verweisung auf das Kemenergiehaftpfiichtgesetz'7 und die von EWR-Staaten ratifizierten Uebereinkommen durch einen allgemeinen Ausschluss der Nuklearschäden und einen Vorbehalt abweichender Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen ersetzt.
Artikel 13
Artikel 13 sieht weiterhin eine Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vor, um eine Differenz gegenüber dem europäischen Recht abzuschaffen. Hingegen entfällt die in Artikel 13 des Eurolex-Entwurfs vorgeschlagene Aenderung von Artikel 44 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung'8. Da das Produktehaftpflichtgesetz nicht mehr auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, wird seine Anwendung durch die Haftungsprivilegien von Artikel 44 UVG ausgeschlossen.
96 Z.B. das Strassenverkehrsgeselz, SR 741.01
<" KHG.SR 732.44
m UVG, SR 832.20
254 93.126 Aenderung des Bundesgesetzes über das Messwesen
Die Änderungen des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen'9 sind nur geringfügig. Erläuterungen dazu finden sich in der Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1992 zum EWR-Abkommen unter Ziffer 7.2116100 und in der Zusatzbotschaft I vom
Das Parlament ist vollumfänglich dem Antrag des Bundesrates gefolgt.
Da die Änderungen des Bundesgesetzes über das Messwesen im Rahmen von Eurolex neben der Auflistung der einschlägigen Direktiven im Ingress (beziehungsweise im Anhang) keine Hinweise und auch keine direkten Verweise auf EG-Recht enthalten, kann die Anpassung im wesentlichen durch die Streichung der Ergänzung des Ingresses erfolgen. Zusätzlich haben wir Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a gestrichen, da sich dieser ausdrücklich auf den EWR bezieht.
255 93.127 Bundesgesetz über Pauschalreisen
255.1 Einleitung
Der Eurolex-Entwurf über die Pauschalreisen102, den wir Ihnen am 15. Juni 1992 unterbreitet haben, betrifft den Bereich des Konsumentenschutzes (vgl. EWR-Botschaft103). Er sollte die Richtlinie Nr. 90/314 des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen10* ins schweizerische Recht umsetzen.
Das Parlament hat einige Bestimmungen des Eurolex-Entwurfs gestrichen. Es sind dies die Artikel 6 Absatz l Buchstabe f (vertragliche Angabe des Rechts des Konsumenten, den Nachweis der Sicherstellung nach Art. 18 zu verlangen) und 20-22 (Strafbestimmungen). Im weiteren hat es fünf Bestimmungen geändert, nämlich die Artikel 10 Absatz 2, 12 Absatz l, 17 Absatz l, 18 Absatz 2 und 19. Die übrigen Normen des Eurolex-Entwurfs sind im vorliegenden Entwurf in der Fassung übernommen worden, die von den Räten in der Schlussabstimmung vom 9. Oktober 1992 beschlossen wurde. Da diese Fassung nur redaktionell (vgl. z.B. Art. 2 Abs. l, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 Bst. b, Art. 13 Abs. l und 2) oder systematisch (vgl. z.B. den 6. Abschnitt und Art. 13 Abs. 1) vom Eurolex-Entwurf abweicht, kann für den Kommentar dieser Bestimmungen auf die
** SR 941.20
"»BEI 1992 IV 179 BEI 1992 V 438 BEI 1992 v 775 BEI 1992 IV 392 1(M ABI. Nr. L 158 vom 23.6.90, S. 59
entsprechenden Ausführungen der Eurolex-Botschaft (Zusatzbotschaft II, Vorlage 92.057.49105) verwiesen werden.
In der Folge wird zunächst auf die Bestimmungen des Eurolex-Entwurfs eingegangen, die vom Parlament geändert wurden. Sodann erläutern wir jene Bestimmungen, die nicht mit den parlamentarischen Beschlüssen übereinstimmen.
255.2 Die parlamentarischen Aenderungen des Eurolex-Entwurfs
Artikel 10 Absatz 2
Nimmt der Veranstalter vor dem Abreisetermin eine wesentliche Vertragsänderung vor, so kann der Konsument diese Aenderung akzeptieren oder vom Vertrag zurücktreten (Art, 10 Abs. 1). Nach Artikel 10 Absatz 2 des Eurolex-Entwurfs musste der Konsument "den Veranstalter oder den Vermittler so bald wie möglich über seine Entscheidung informieren". Das Parlament hat diese Bestimmung in dem Sinne geändert, dass der Konsument in einem solchen Fall dem Reiseveranstalter oder -Vermittler so bald wie möglich mitteilen muss, dass er vom Vertrag zurücktritt. Mit dieser neuen Fassung, die den Bedürfnissen der Praxis und der Interessenlage besser Rechnung tragen soll, wird insbesondere bewirkt, dass das Schweigen des Konsumenten als Zustimmung zur wesentlichen Vertragsänderung gut.
Artikel 12 Absatz l
Artikel 12 Absatz l des, Eurolex-Entwurfs sah vor, dass der Konsument allfällige Mängel in der Erfüllung des Reisevertrags rasch und schriftlich beanstanden muss, "wenn der Vertrag dies klar und deutlich vorsieht". Das Parlament hat diesen Nebensatz als irreführend betrachtet und ihn gestrichen, weil Gleiches bereits aus Artikel 6 Absatz l Buchstabe g des Eurolex-Entwurfs bzw. aus Artikel 6 Absatz l Buchstabe f des vorliegenden Entwurfs folgt.
Arikel 17 Absatz l
Das Parlament hat bei Artikel 17 Absatz l eine Aenderung vorgenomen hat. Nach der EG- Richtlinie (Art. 4 Abs. 3) kann der Konsument, der verhindert ist, an der Pauschalreise teilzunehmen, seine Buchung auf einen Dritten übertragen, der alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Der Eurolex-Entwurf verzichtete auf die Voraussetzung der Teilnahmeverhinderung des Konsumenten. Das Parlament wollte aber im Rahmen des Eurolex-Gesetzgebungsverfahrens nicht über das hinausgehen, was die Richtlinie vorsieht.
BEI 1992 V 756 ff.
Artikel 18 Absatz 2
Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, muss für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung der bezahlten Beträge und die Rückreise des Konsumenten sicherstellen (Art. 18 Abs. 1). Nach Artikel 18 Absatz 2 hat der Konsument Anspruch auf Nachweis der Sicherstellung. Der Eurolex-Entwurf sah vor, dass der Konsument, dem dieser Nachweis nicht erbracht wird, "ohne Entschädigung" vom Vertrag zurücktreten kann. Dem Parlament ging der absolute Ausschluss einer Entschädigung zu weit; es hat daher den entsprechenden Teil der Bestimmung gestrichen. Dadurch sollen Missbräuche seitens der Konsumenten verhindert werden.
Artikel 19
Artikel 19 legt fest, dass die Bestimmungen des Gesetzes grundsätzlich relativ zwingend sind, d.h. nur zugunsten des Konsumenten abgeändert werden können. Das Parlament hat hier eine bessere Fassung als die des Eurolex-Entwurfs beschlossen, die berücksichtigt, dass die Haftung des Veranstalters vertraglich auch zuungunsten des Konsumenten eingeschränkt werden kann (vgl. An. 16 Abs. 2).
255.3 Die Aendeningen gegenüber den parlamentarischen Beschlüsssen
Der vorliegende Entwurf weicht in zwei Punkten von der Vorlage ab, der das Parlament am 9. Oktober 1992 zugestimmt hat. Diese Vorlage - wie der Eurolex-Entwurf - nahm zweimal Bezug auf den EWR (vgl. An. 4 Abs. 3 Est. a und Art. 6 Abs. 2 Est. e). Nach der Abstimmung vom 6. Dezember 1992 kann auf diese formellen Hinweise, deren Berechtigung entfallen ist, verzichtet werden.
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
Daher beantragen wir Ihnen zum einen, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a vorzusehen, dass jedem Konsumenten unabhängig von seiner Nationalität vor Vertragsschluss mitgeteilt werden muss, welche Pass- und Visumerfordernisse für ihn gelten und innert welchen Fristen er diese Dokumente erlangen kann. Der Eurolex-Entwurf und die Vorlage vorn 9. Oktober 1992 kannten diese Mitteilungspflicht von Veranstalter und Vermittler bloss "für Staatsangehörige der betreffenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes".
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e
Zum andern soll in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e bestimmt werden, dass der Vertrag die Zulassung und touristische Einstufung der Unterbringung "gemäss den Vorschriften des Gaststaates" angibt. Nach dem Eurolex-Entwurf und der Vorlage vom 9. Oktober 1992 mussten diese Informationen nur bei Unterbringung in einem EWR-Staat geliefert werden.
Auswirkungen
31 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die unmittelbaren finanziellen und personellen Konsequenzen der Gesetzesvorlagen für Bund und Kantone sind äusserst gering. Die verbesserten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden jedoch mittel- und langfristig positive Wachstumsimpulse zur Folge haben. Die daraus resultierenden Wohlfahrtsgewinne lassen sich aber in ihrem Ausmass zum momentanen Zeitpunkt nicht quantifizieren.
311 Auf den Bund Finanziell. Lediglich die Änderung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsproduktionen führt einnähme- und ausgabeseitig zu Veränderungen. Aufgrund der neuen Berechnungsbasis und der zu erwartenden Veränderung der Warenströme kann von einem positiven Nettoeffekt auf die Bundeskasse ausgegangen werden.
Personell. Einige Gesetzesvorlagen ergeben für die Verwaltung einen höheren Arbeitsaufwand. Durch verwaltungsinterne Anpassungen kann dieser jedoch mit dem aktuellen Personalbestand bewältigt werden. Somit müssen keine neuen Etatstellen geschaffen werden.
312 Auf die Kantone Finanziell. Die durch die Änderung des Tierseuchengesetzes bedingten Aufwendungen für Untersuchungsprogramme werden zu gewissen Mehrauslagen führen.
Personell. Um die zunehmenden Überwachungsaufgaben im Rahmen des neuen Tierseuchengesetzes zu erfüllen, müssen die entsprechenden Stellen geringfügig personell aufgestockt werden. Zudem hat allenfalls die Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb eine Mehrbelastung der Gerichte zur Folge, welcher mit einer Erhöhung des Personalbestandes begegnet werden muss.
4 Legislaturplanung
Der Bundesrat hat seine Politik der Legislaturperiode 1991-1995 unter die Leitidee 'Oeffnung nach aussen - Reformen im Innern' gestellt.
Mit dem ablehnenden Volksentscheid vom 6. Dezember 1992 sind die im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 vom 25. März 1992 in Aussicht genommenen europapolitischen Richtliniengeschäfte in dieser Form hinfällig geworden. Andere Geschäfte
- deren Integration im Eurolex-Paket vorgesehen war - haben sich verzögert. Mit einer Aussenpolitik aller Optionen und der selektiven Wiederaufnahme von Vorlagen des Eurolex-Programms trägt der Bundesrat dem Volkswillen Rechnung, ohne dabei die grundsätzliche Stossrichtung seiner Politik der laufenden Legislatur in Frage zu stellen. Die angestrebte marktwirtschaftliche Erneuerung war bereits Eckpunkt des Legislaturprogramms. Insofern bringt der Volksentscheid zwar keine grundlegende Aenderung, aber doch eine Akzentuierung des gesetzten Ziels der Anpassung im Innern.
Verhältnis zum europäischen Recht
Die Wiederaufnahme einzelner Eurolex-Vorlagen in dieser Botschaft trägt in grossem Masse dazu bei, dass unser Recht europakompatibel wird. Diese Vorlagen erlauben uns, einen Teil der europäischen Nonnen in unser Recht zu übernehmen. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des EWR-Abkommens nur diejenigen EG-Rechtsakte, die bis zum 31. Juli 1991 verabschiedet und veröffentlicht waren, in den Acquis aufgenommen worden sind. Die einzelnen Rechtsanpassungen in den beiden Zusatzbotschaften I und II über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht stützten sich folglich auf den Stand des EG-Rechts vom 31. Juli 1991.
Im Rahmen des jetzigen Verfahrens wurde die bisherige Weiterentwicklung des EG-Rechts nicht berücksichtigt. Diese Weiterentwicklung ging besonders im letzten Jahr sehr rasch vor sich, da die Europäische Gemeinschaft die Vollendung des Binnenmarktes bis Ende 1992 sicherstellen musste. Die neuen EG-Rechtsakte, die zwischen dem 31. Juli 1991 und dem 31. Dezember 1992 verabschiedet worden sind, sind demnach sehr zahlreich und betreffen die meisten Gebiete des EWR-Abkommens. Sie sollten umgehend Gegenstand einer vertieften Prüfung sein, damit bestimmt werden kann, ob neue autonome Anpassungen des schweizerischen Rechts wünschbar - ja sogar notwendig - sind, um zu gewährleisten, dass unser Recht in möglichst hohem Grad europakompatibel wird.
Rechtliche Grundlagen
61 Verfassungsmässigkeit
Bei 21 der in der vorliegenden Botschaft enthaltenen Gesetzesvorlagen handelt es sich um Aenderungen bestehender Gesetze. In diesen Fällen sind die verfassungsmässigen Grundlagen dieselben, wie bei den durch diese Vorlagen geänderten Gesetze. Die Aenderungen im Rahmen der autonomen Anpassung an das EG-Recht können sich auf die bereits genannten Verfassungsgrundsätze abstützen.
Was die sechs neuen Gesetzvorlagen betrifft, die in dieser Botschaft wieder aufgenommen werden, so sind die verfassungsmässigen Grundlagen im Ingress jedes dieser Gesetze erwähnt.
Der Entwurf des Bundesgesetzes über den Konsumkredit und der Entwurf des Bundesgesetzes über Pauschalreisen stützen sich auf die Artikel 3isexies unc j 54 der Bundesverfassung. Artikel 3isexies beauftragt den Bund, Massnahmen zum Schutze der Konsumenten zu treffen. Artikel 64 erteilt dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung in allen Gebieten des Zivilrechts. Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht stützt sich ebenfalls auf Artikel 64 der Bundesverfassung.
Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) stützt sich auf Artikel 34ter Absatz l Buchstabe b der Bundesverfassung. Gemäss dieser Bestimmung ist der Bund befugt, Vorschriften über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten aufzustellen.
Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und den Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers stützt sich auf die Artikel 31b*s Absatz 2, 34ter Absatz l Buchstabe g und 36 der Bundesverfassung. Artikel 31bis Absatz 2 erlaubt dem Bund, Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerben zu erlassen und Massnahmen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe zu ergreifen. Artikel 34ter Absatz l Buchstabe g gibt dem Bund insbesondere die Befugnis, Vorschriften über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe und Handel aufzustellen. Artikel 36 erklärt das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft zur Bundessache.
Der Entwurf des Bundesgesetzes über die direkte Lebensversicherung stützt sich auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung unterstellt insbesondere Privatumernehmungen im Gebiete des Versicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes.
62 Rechtsform
Die Wiederaufnahme der Eurolex-Vorlagen geschieht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Eine Dringlicherklärung im Sinne von Artikel 89D1S der Bundesverfassung ist nicht vorgesehen. Es handelt sich in allen Fällen um Gesetze und nicht - wie bei den Eurolex-Vorlagen - um allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse. Alle diese Gesetze unterliegen dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Bundesgesetz Entwurf über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19931', beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 19. März 19762) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift Abs. 3 Begriffe Harmonisierte Normen sind technische Normen, die von einer internationalen Normenorganisation zur Konkretisierung grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an technische Einrichtungen und Geräte erarbeitet worden sind.
Gliederungstitel vor Art. i
2. Kapitel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Art. 3 Grundsatz Technische Einrichtungen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benutzer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den nach Artikel 4 festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, oder, wenn keine solche Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein. Wer eine technische Einrichtung oder ein Gerät in Verkehr bringt, muss die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder mit den anerkannten Regeln der Technik nachweisen können.
') BBl 1993 I 805 » SR 819.1
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. BG
Art. 4 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
Art. 4a Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Werden die technischen Einrichtungen und Geräte nach harmonisierten oder anderen technischen Normen gemäss Artikel 4b hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Technische Einrichtungen und Geräte, die den technischen Normen nach Artikel 4b nicht entsprechen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diejenige Person, die sie in Verkehr bringt, nachweist, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllen.
Art. 4b Technische Normen Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es harmonisierte Normen. Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
Art. 5 Konformitätsbewertung Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von technischen Einrichtungen und Geräten mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie die Verwendung des Konformitätszeichens. Er kann für technische Einrichtungen und Geräte, welche ein erhöhtes Risiko darstellen, vorschreiben, dass die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt wird. Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberichten und Konformitätsbescheinigungen.
Art. 6, zweiter Satz ... Der Bundesrat übt die Aufsicht über den Vollzug aus und regelt die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten.
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. BG
Art. 7 Gebühren Für die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten durch Vollzugsorgane können Gebühren erhoben werden. Das zuständige Departement erlässt die Gebührenordnung.
Art. 8 Veröffentlichung Die technischen Normen nach Artikel 40 werden mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 10 Abs. Ì und 2 Die Beauftragten der Vollzugs- und Aufsichtsorgane können technische Einrichtungen und Geräte, die sich in Verkehr befinden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. Den Beauftragten sind alle erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere den Konformitätsnachweis, zu gewähren.
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. l und 2 Verwaltungsmassnahmen 1 Aufgehoben Die Vollzugsorgane können im nachträglichen Kontrollverfahren anordnen, dass technische Einrichtungen und Geräte, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder den anerkannten Regeln der Technik nicht genügen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. In Fällen schwerwiegender Gefährdung können sie deren Beschlagnahme oder Einziehung verfügen.
Art. 12, zweiter und dritter Satz ... Letztinstanzliche kantonale Entscheide und die Entscheide der Fachorganisationen und Institutionen unterliegen der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung. Gegen deren Entscheide kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.
H Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Tierseuchengesetz Entwurf (TSG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '>, beschliesst:
I Das Tierseuchengesetz vom I.Juli 19662) wird wie folgt geändert:
I. Grundsätze und Ziele Art. l Tierseuchen ' Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die: a. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); b. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; c. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; d. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; e. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind. Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen (Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes) und andere Seuchen. Als hochanstekkend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich: a. der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus; b. der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und c. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
Tierseuchengesetz
Art. la Zielc der Hochansteckende Seuchen werden: Tierseuchenbekämpfung a. moglichst rasch ausgerottet; b. im tibrigen wie andere Seuchen bekampft. Andere Seuchen werden: a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedlirfnis besteht und das Ziel mil einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann; b. bekampft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen moglichst klein zu halten; oder c. iiberwacht, sofern im Hinblick auf eine allfallige Bekampfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Uberwachung im Zusammenhang mil dem internationalen Tierverkehr notwendig ist.
Art. 9 Grundsalz Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
Art. 9a Hochansteckende 1 Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer Seuchen hochansteckenden Seuche befallen, so mussen in der Regel alle fflr die Seuche empfanglichen Tiere dieses Bestandes unverziiglich abgetan und entsorgt werden. Der Bundesrat regelt: a. die flankierenden Massnahmen, die in der von der Seuche bedrohten Zone und im umliegenden Gebiet getroffen werden mussen; b. die Falle, in denen nicht der gesamte verseuchte Bestand abgetan und entsorgt werden muss; c. das Vorgehen fur den Fall, dass sich die Seuche durch Abtun und Entsorgung der verseuchten Bestande nicht ausrotten lasst.
Art. 10 Randtitel und Abs. 1 Ziff. 2, 3, 7, 10 und 11 sowie Abs. 2 Allgemeine Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen Bekampfungsmassnahmen die allgemeinen BekSmpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekampfungsziel fest und beriicksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekampfung. Er regelt insbesondere:
Tierseuchengesetz
2. die Abschlachtung oder Totung und Entsorgung solcher Tiere; 3, die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Trager des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein kdnnen; 7. die periodische Uniersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestande sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; 10. die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln fur die Tierseuchenbekämpfung; 11. die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten fur Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind. Der Bund kann: a. den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschranken, um die tibrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; b. anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht moglich ist oder nicht angestrebt wird; c. Gebiete, in denen wahrend einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklaren.
Art. 13 Abs. 3 Er regelt Art und Umfang der Kennzeichnung sowie die Registrierung der gekennzeichneten Tiere. Er kann vorschreiben, dass Tierhalter den Zuwachs und die Abgange in ihrem Tierbestand registrieren.
Gliederungstitel vor Art. 31 V. Kosten der Tierseuchenbekampfung Art. 31 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 Kostentrager Die Kantone, in denen sich die Tiere befinden, leisten die Entschadigungen fur Tierverluste und ubernehmen ganz oder teilweise die BekSmpfungskosten. Der Bund leistet die Entschadigungen fiir Tierverluste im Zusammenhang mit hochansteckenden Seuchen.
Tierseuchengeselz
Art, 32 Abs. 1 und / bis Entschadigungen fiir Tierverluste werden geleistet fUr: a. Tiere, die wegen einer Seuche umstehen oder abgetan werden miissen; b. erkrankte Tiere, die wegen einer behOrdlich angeordneten Behandlung umstehen oder abgetan werden miissen; c. Tiere, die auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden miissen, urn der Ausdehnung einer Seuche vorzubeugen; d. gesunde Tiere,. die wegen eines vom zustSndigen Organ der Tierseuchenpolizei angeordneten Eingriffs umstehen, geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden miissen. lbis Der Bundesrat regelt, bei welchen andern Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschadigt werden; er berticksichtigt dabei die Verbreitung der Seuche sowie das Ziel und die Mfjglichkeiten der Seuchenbekampfung.
Art. 33 Abs. 1 ' Die Kantone konnen Entschadigungen leisten, auch wenn sie der Bund hiezu nicht verpflichtet. Artikel 36 ist sinngemass anwendbar.
Art. 42 Forschung und Der Bund: Diagnosiik a. erforscht und beschafft die fUr die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, wobei Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung damit betraut werden konnen; b. betreibt fiir die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut fiir Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI); c. bezeichnet das für die Uberwachung der Diagnostik einer Tierseuche notwendige nationale Referenzlaboratorium; er kann Laboratorien ausserhalb der Bundesverwaltung mit dieser Aufgabe betrauen; d. erteilt an Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen im Rahmen der Tierseuchenbekampfung; e. kann Untersuchungsmethoden fiir die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben. Der Bundesrat kann dem IVI weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekampfung ubertragen.
Tierseuchengesetz
Art. 57 Befugnisse des Das Bundesamt fur Veterinärwesen kann Ausfuhrungsvorschrif- Bundesamtes fur Veterinärwesen ten technischer Art erlassen. Es kann in dringlichen Fallen Vorschriften mit zeitlich beschrankter Geltung erlassen, falls iiberraschend eine neue, bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz uberzugreifen droht. Das Bundesamt fur Veterinarwesen: a. nimmt die durch die Internationale Zusamtnenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspekdonen; b. kann selbst Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage durchfuhren.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestiramt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf über die Unfallversicherung (UVG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24, Februar 1993 '>, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 2 > über die Unfallversicherung (UVG) wird wie folgt geändert:
Art. 81 Abs. l Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,
Art. 92 Abs. 6 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. z Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» BBI 1993 I 805 » SR 832.20
34 Bundcsblau 145Jahrgang Bd.I 901
Bundesgesetz Entwurf über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993(\ beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 2> über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) wird wie folgt geändert:
Art. l Abs. 2 Bst. a und b Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen mit Ausnahme: a. der Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b, der Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
II Dieses Gesetz untersteht dam fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» SR 836.1
Strassenverkehrsgesetz Entwurf (SVG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19931', beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz (SVG)2) wird wie folgt geändert:
An. 9 Abs. 2, 4, 5 und 6 Bst. a-c
Die Breite der Fahrzeuge darf mit der Ladung 2,50 m, bei dickwandigen Isotherm-Fahrzeugen 2,60 m nicht übersteigen. Die Länge darf ohne Ladung höchstens betragen : a. bei Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen 12 m b. bei Sattelmotorfahrzeugen 16,50 m c. bei Anhängerzügen 18,35 m d. bei Gelenkbussen 18 m Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens 101, jene einer Doppelachse höchstens 18t und jene einer Dreifachachse höchstens 24t betragen. Der Bundesrat kann diese Belastungsgrenzen nach Achsabständen abstufen und eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen um höchstens 21 für Antriebsachsen vorsehen. Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen: a. bei Motorwagen mit zwei Achsen 18t b. bei Motorwagen mit drei Achsen,
im Normalfall 25 t
wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist 261
dreiachsige Gelenkbusse 28 t c. bei Motorwagen mit mehr als 3 Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen 281
Strassenverkehrsgesetz
Art. 63 Abs, 3 Bst. a 1 Von der Versicherung konnen ausgeschlossen werden: a. Anspriiche aus Sachschaden des Halters gegen Personen, fur die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;
Art. 82 Versicherer Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer zum GeschSftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen fur ausl&ndische Fahrzeuge.
Art. 96 Ziff. 2 Abs. I Betrifft nur den franzosischen Text.
Art. 106 Abs. 10 Der Bundesrat kann die Ausftihrung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht,
II Ubergangsbestimmung Der geanderte Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a SVG ist auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab Inkrafttreten dieser Anderung eintreten. Der Versicherer kann dem Geschadigten der Anderung widersprechende Bestimmungen des Versicherungsbetrages nicht entgegenhalten. Die Versicherungsvertrage sind spatestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Versicherungsjahres an Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a SVG in seiner neuen Fassung anzupassen.
Ill Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Eisenbahngesetz Entwurf (EBG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19931', besMiesst:
I Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 2> wird wie folgt geändert:
Art. 13 Aufgehoben
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Luftfahrtgesetz Entwurf Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '), beschliesst:
I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19481* wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 2 Ein Luftfahrzeug wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister nur eingetragen, wenn: a. es ... Rest unverändert b. es ... Rest unverändert c. die Eigentumsverhältnisse am Luftfahrzeug den vom Bundesrat festgelegten Bedingungen entsprechen. In bezug auf Angehörige ausländischer Staaten kann der Bundesrat, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Bedingungen vom Gegenrecht abhängig machen, welches diese Staaten der Schweiz gewähren. Er kann hierzu mit den ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.
Artikel 53 und 54 Aufgehoben
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
« SR 748.0
Bundesgesetz Entwurf iiber die Personenbeforderung und den Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstabeg und 36 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '>, beschliesst;
1 Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Dieses Gesetz regelt die regelmSssige und gewerbsmassige Personenbeforderung auf der Strasse und den Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers im Personen- und im Giiterverkehr. Der zweite, vierte und funfte Abschnitt des Gesetzes gelten auch fur Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufziige und ahnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn sowie fur alle andera Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.
2 Abschnitt: Personenbeforderungsregal
Art. 2 Grundsatz Die Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT-Betriebe) haben, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6, das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmassigen Fahrten zu befOrdern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschrSnkt ist.
Art. 3 Ausnahmen 1 Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmassige Personenbeforderung, die nicht gewerbsmassig betrieben wird oder die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeforderungsregal gestatten.
" BBl 1993 I 805
Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers. BG
Art. 4 Konzessionen und Fahrordnungsvorschriften Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen. Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicherheit der Fahrten der Post und der konzessionierten Unternehmungen erlassen,
Art. 5 Haftpflicht Die PTT-Betriebe und die konzessionierten Unternehmungen sind dem Bundesgesetz vom 28. März 1905 '' betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post unterstellt. 2 Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenver-
Art. 6 Grenzüberschreitender Personenverkehr Der Bundesrat kann im Rahmen des Vollzugs internationaler Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen. Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat den Erlass solcher Bestimmungen für Inhaber einer ausländischen Bewilligung an die Voraussetzung knüpfen, dass diese Staaten Inhabern einer schweizerischen Bewilligung Gegenrecht gewähren. Er kann hierzu mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.
3. Abschnitt: Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers
Art. 7 Begriffe In diesem Gesetz gilt als: a. Beruf des Strassentransportunternehmers im Personenverkehr: die Tätigkeit jeder Unternehmung, die eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als acht Personen ausser dem Lenker zu befördern. Die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung ihrer Ar-
" SR 221.112.742 « SR 741.01
Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehroers. BG
beiter und Angestellten durch eine Unternehmung des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung; b. Beruf des Strassentransportuntemehmers im Güterverkehr: die Tätigkeit jeder Unternehmung, die gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt; c. Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz l des Strassenverkehrsgesetzes ''.
Art. 8 Berufsausübungsbewilligung Wer die Berufe des Strassentransportunternehmers im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung. Die Bewilligung zur Berufsausübung wird vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erteilt.
Art. 9 Voraussetzungen Wer eine Bewilligung erlangen will, muss: a. zuverlässig (Art, 10), b. finanziell leistungsfähig (Art. 11) und c. fachlich geeignet sein (Art. 12). Ist der Antragsteller keine natürliche Person, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt.
Art. 10 Zuverlässigkeit Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: 1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; 2. über die Sicherheit im Strassenverkehr; 3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit wecken.
" SR 741.01
Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers. BG
Art. 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Unternehmung ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl der Fahrzeuge oder, wenn sich dadurch ein niedrigerer Betrag ergibt, die Anzahl Sitzplätze der Personentransportfahrzeuge beziehungsweise das Total des zulässigen Gesamtgewichts der Gütertransportfahrzeuge. Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.
Art. 12 Fachliche Eignung Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Antragsteller eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse bestehen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) unterstehen. Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Verbände haben ein Prüfungsreglement zu erstellen, das zu seiner Gültigkeit der, Genehmigung des BIGA bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung. Das BIGA bezeichnet diejenigen Fachausweise und Diplome, deren Inhaber in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist. 5 Von der Prüfung befreit sind: a. die Inhaber des eidgenössischen Fachausweises für Transport-Disponenten; b. Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einer Strassentransportunternehmung nachweisen.
Art. 13 Widerruf der Zulassung Das Bundesamt widerruft die Bewilligung entschädigungslos, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Art. 14 Weiterführung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung er-
Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers. BG
füllt, darf eine Strassentransportunternehmung für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden, Die ständige und tatsächliche Leitung der Unternehmung muss von einer Person übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens achtzehn Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war.
Art. 15 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwal-
4. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 16 Verletzung des Personenbeförderungsregals Wer ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird mit Haft oder Busse bis zu 10000 Franken bestraft. * Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
Art. 17 Ausübung des Berufes ohne Bewilligung Wer die Berufe des Strassentransportunternehmers ohne Bewilligung ausübt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 18 Ordnungswidrigkeiten Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden. Damit kann eine Kostenauflage verbunden werden. Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter aufgrund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches 3>.
Art. 19 Verfahren und Zuständigkeit Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung ist das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen übertragen.
') SR 172.021 » SR 173.110 J
Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers. BÖ
Art. 20 Verwaltungsstrafrecht Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht '> ist anwendbar.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel l Absatz l Buchstabe a, 2 Absatz l Buchstabe a, 3 und 6l des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 19242> werden aufgehoben.
Art. 23 Übergangsbestimmungen Strassentransportunternehmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, müssen innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten um eine Bewilligung nachsuchen,
Art. 24 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf über Radio und Fernsehen Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24, Februar 19931', beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 2I.Juni 19912> über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Art. ]] Abs. 3 (neu) Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Konzession auch einer ausländischen natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer ausländisch beherrschten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erteilt werden kann. Er kann, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Erteilung einer solchen Konzession davon abhängig machen, dass der entsprechende ausländische Staat Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten juristischen Personen in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt.
Art. 26 Abs. 3 In ihren Fernsehprogrammen berücksichtigt die SRG neben der schweizerischen auch die europäische audiovisuelle Produktion.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: c. den Anteil an Eigenproduktionen, an schweizerischen und europäischen Produktionen, insbesondere an schweizerischen und europäischen Filmen.
Art. 35 Abs. l Bst. a
1 Die Konzession für die Veranstaltung von anderen internationalen Radio- und Fernsehprogrammen kann erteilt werden:
ü SR 784.40; AS 1992 601
Radio und Fernsehen. BG
a. an Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechtes '), deren Aktien auf den Namen lauten und vinkuliert sind, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen.
Art. 42 Abs. l Bst. a und c, 2 und 3 ' Der Konzessionär muss wenigstens weiterverbreiten: a, die nichtverschlüsselten, terrestrisch verbreiteten schweizerischen und ausländischen Programme, die mit durchschnittlichem Antennenaufwand im Bedienungsgebiet empfangen werden können; c. Aufgehoben Für die Weiterverbreitung nichtkodierter Programme schweizerischer Veranstalter darf der Konzessionär von den Veranstaltern kein Entgelt verlangen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Konzessionär auch für die Weiterverbreitung nichtkodierter Programme ausländischer Veranstalter kein Entgelt verlangen darf. Er kann dies, soweit keine internationale Verpflichtungen entgegenstehen, davon abhängig machen, dass der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht hält.
Art. 47 Einleitungssatz Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Kabelnetzes oder eines Umsetzers verpflichten, das Programm eines Veranstalters, dem eine Konzession im Sinne des vorliegenden Gesetzes erteilt wurde, zu verbreiten, wenn: ...
Art. 48 Einschränkungen der Weiterverbreitung Es werden nur Programme weiterverbreitet, die dem für die Schweiz verbindlichen internationalen Fernmelderecht und den für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über die Programmgestaltung oder die Werbung entsprechen. Sie dürfen nicht zur Umgehung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsvorschriften gestaltet worden sein, Die zuständige Behörde trifft die zur Durchsetzung dieser Bestimmungen notwendigen Massnahmen.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Änderung der Artikel 26 Absatz 3 und Artikels! Absatz 2 Buchstabe c tritt nur im Falle einer Mitgliedschaft der Schweiz in MEDIA '95 in Kraft.
') SR 220 5566
Bundesgesetz Entwurf über den Konsulnkredit (KKG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 3lse*ies und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '', beschliesst:
1 Abschnitt: Begriffe
Art. l Konsulnkreditvertrag Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
Art. 2 Konsument Als Konsument gilt jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Art. 3 Kreditgeber Als Kreditgeber gilt jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt.
Art. 4 Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten Als Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten gelten sämtliche Kosten, einschliesslich der Zinsen und sonstigen Kosten, die der Konsument für den Kredit zu bezahlen hat.
Art. 5 Effektiver Jahreszins Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten in Jahresprozenten des gewährten Kredits aus.
Konsumkredit. BG
2 Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 6 Einschränkung Dieses Gesetz gilt nicht für: a. Kreditverträge oder Kreditversprechen, die hauptsächlich zum Erwerb oder zur Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude oder zur Renovation oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind; b. Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt sind; c. Mietverträge, ausgenommen wenn diese vorsehen, dass das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht; d. Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden ; e. Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen ; f. Verträge über Kredite von weniger als 350 oder mehr als 40000 Franken; g. Kreditverträge, nach denen der Konsument den Kredit entweder innert höchstens drei Monaten oder in nicht mehr als vier Raten innert höchstens zwölf Monaten zurückzahlen muss; h. Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten. Für Verträge, nach denen ein Kredit- oder Geldinstitut Kredite in Form von Überziehungskrediten auf laufenden Konti gewährt, gilt nur Artikel 10 dieses Gesetzes; für Kreditkartenkonti gelten alle Bestimmungen dieses Gesetzes ausser Artikel 10. Die Artikel 8, 10 und 12-15 gelten nicht für Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch Grundpfandrechte gesichert und nicht bereits nach Absatz l Buchstabe a vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.
Art. 7 Vorbehalt Strengere gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Konsumenten bleiben vorbehalten.
3 Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
Art. 8 Im allgemeinen Konsumkreditverträge sind schriftlich abzuschliessen; der Konsument erhält eine Kopie des Vertrags.
Konsumkredit. BG
Der Vertrag muss angeben: a. den Nettobetrag des Kredits; b. den effektiven Jahreszins oder, wenn diese Angabe nicht möglich ist, den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten; c. die Bedingungen, unter denen die Zinsen und Kosten nach Buchstabe b geändert werden können; d. die Elemente der Gesamtkosten des Kredits, die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt worden sind (Art. 17), mit Ausnahme der bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten; ist der genaue Betrag dieser Kostenelemente bekannt, so ist er anzugeben; andernfalls ist entweder eine Berechnungsmethode oder eine realistische Schätzung aufzuführen, soweit dies möglich ist; e. die allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags; f. die Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere den Betrag, die Anzahl und die zeitlichen Abstände oder den Zeitpunkt der Zahlungen, die der Konsument zur Tilgung des Kredits und zur Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muss, sowie, wenn dies möglich ist, den Gesamtbetrag dieser Zahlungen; g. dass der Konsument bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten hat, die auf die nichtbeanspruchte Kreditdauer entfallen; h. die allfällige Bedenkzeit; i. die allfällig verlangten Sicherheiten.
Art. 9 Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen Dient der Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen, so muss er auch folgende Angaben enthalten: a. die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen; b. den Barzahlungspreis und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist; c. die Höhe der allfälligen Anzahlung, die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen oder das Verfahren, nach dem diese Elemente bestimmt werden können, falls sie bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind; d. den Namen des Eigentümers der Waren, falls das Eigentum daran nicht unmittelbar auf den Konsumenten übergeht, und die Bedingungen, unter denen der Konsument Eigentümer der Waren wird; e. den Hinweis auf die allfällig verlangte Versicherung und, falls die Wahl des Versicherers nicht dem Konsumenten überlassen ist, die Versicherungskosten.
Konsumkredit. BG
Art. 10 Überziehungskredit auf laufendem Konto Gewährt ein Kredit- oder Geldinstitut einen Kredit in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, so muss es den Konsumenten spätestens bei Vertragsschluss informieren über: a. die allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags; b. den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten sowie über die Bedingungen, unter denen diese geändert werden können; c. die Modalitäten einer Beendigung des Vertrags. Diese Informationen sind dem Konsumenten schriftlich zu bestätigen. Während der Vertragsdauer ist der Konsument über jede Änderung des Jahreszinses oder der in Rechnung gestellten Kosten unverzüglich zu informieren; diese Information kann in Form eines Kontoauszugs erfolgen. Wird eine Kontoüberziehung stillschweigend akzeptiert und das Konto länger als drei Monate überzogen, so ist der Konsument zu informieren über: a. den Jahreszins und die in Rechnung gestellten Kosten; b. alle diesbezüglichen Änderungen.
Art. 11 Nichtigkeit Die Nichteinhaltung der Artikel 8, 9 und 10 Absätze l, 2 und 4 Buchstabe a bewirkt die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags. Ist der Konsumkreditvertrag nichtig, so hat der Konsument die bereits empfangene oder beanspruchte Kreditsumme bis zum Ablauf der Kreditdauer zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten. Die Kreditsumme ist in gleich hohen Teilzahlungen zurückzuzahlen. Wenn der Vertrag keine längeren Zeitabstände vorsieht, liegen die Teilzahlungen jeweils einen Monat auseinander.
4 Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
Art. 12 Vorzeitige Rückzahlung Der Konsument kann seine Pflichten aus dem Konsumkreditvertrag vorzeitig erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen.
Art. 13 Einreden des Konsumenten Der Konsument hat das unabdingbare Recht, seine Einreden aus dem Konsumfcreditvertrag gegenüber jedem Abtretungsgläubiger geltend zu machen.
Konsumkredit. BG
Art. 14 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln ' Der Kreditgeber darf weder Zahlungen in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln, noch Sicherheiten in Form von Wechseln, einschliesslich Eigenwechseln und Checks, annehmen. Ist ein Wechsel oder ein Check entgegen Absatz l angenommen worden, so kann ihn der Konsument jederzeit vom Kreditgeber zurückverlangen. Der Kreditgeber haftet für den Schaden, der dem Konsumenten aus der Begebung des Wechsels oder Checks entstanden ist.
Art. 15 Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags Schliesst der Konsument im Hinblick auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen Konsumkreditvertrag mit einer anderen Person als dem Lieferanten ab, so kann er gegenüber dem Kreditgeber alle Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Zwischen dem Kreditgeber und dem Lieferanten besteht eine Abmachung, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschliesslich vom Kreditgeber gewährt werden. b. Der Konsument erhält den Kredit im Rahmen dieser Abmachung. c. Die unter den Konsumkreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen werden nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen nicht dem Liefervertrag, d. Der Konsument hat seine Rechte gegenüber dem Lieferanten erfolglos geltend gemacht. e. Der Betrag des betreffenden Einzelgeschäfts liegt über 350 Franken.
S.Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses Art. 16 Zeitpunkt und Berechnungsmethode Der effektive Jahreszins ist beim Abschluss des Konsumkreditvertrags nach der im Anhang aufgeführten mathematischen Formel zu berechnen. Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass der Kreditvertrag für die vereinbarte Dauer gültig bleibt und dass Kreditgeber und Konsument ihren Verpflichtungen zu den vereinbarten Terminen nachkommen. Lässt der Kreditvertrag eine Anpassung der Zinsen oder anderer Kosten zu, die in die Berechnung einzubeziehen sind, jedoch zu deren Zeitpunkt nicht beziffert werden können, so beruht die Berechnung auf der Annahme, dass der ursprüngliche Zinssatz und die ursprünglichen anderen Kosten bis zum Ende des Kreditvertrages unverändert bleiben.
Konsumkredit. BG
Art. 17 Massgebende Kosten Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Konsumenten im Sinne von Artikel 4, einschliesslich des Kaufpreises, massgebend. Nicht zu berücksichtigen sind: a. die Kosten, die der Konsument bezahlen muss, wenn er eine im Vertrag aufgeführte Verpflichtung nicht erfüllt; b. die Kosten, die der Konsument durch den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder um ein Kreditgeschäft handelt; c. die Mitgliederbeiträge für Vereine oder Gruppen, die aus anderen als den im Kreditvertrag vereinbarten Gründen entstehen. Die Überweisungskosten sowie Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Kreditrückzahlung sowie für die Zahlung der Zinsen oder anderer Kosten dienen soll, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Konsument nicht über eine angemessene Wahlfreiheit in diesem Bereich verfügt und sie ungewöhnlich hoch sind. In die Berechnung einzubeziehen sind jedoch die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder in anderer Weise erhoben werden. Die Kosten für Versicherungen und Sicherheiten sind so weit zu berücksichtigen, als sie: a. der Kreditgeber für die Kreditgewährung zwingend vorschreibt; b. dem Kreditgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Konsumenten die Rückzahlung ei&es Betrags sicherstellen sollen, der gleich hoch oder geringer ist als der Gesamtbetrag des Kredits, einschliesslich Zinsen und anderer Kosten.
6. Abschnitt: Zwingendes Recht
Art. 18 Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zuungunsten des Konsumenten abgewichen werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Konsumkredit. BG
Anhang Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Die in der Formel verwendeten Buchstaben und Symbole haben folgende Bedeutung: laufende Nummer eines Kredits, laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten, Betrag des Kredits mil der Nummer K, Betrag der Tilgungszahlung oder der Zahlung von Kosten mil der Nummer K', Summationszeichen, laufende Nummer des letzten Kredits, laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung von Kosten, in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedriickter Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Kreditvergabe mit der Nurnmer 1 und den Zeitpunkten der spateren Kredite mit der Nummer 2 bis m, in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedriickter Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Kreditvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder Zahlungen von Kosten mit der Nummer 1 bis m', effektiver Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise AnnShrungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrdssen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind.
Entmtr Bundesgesetz f gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 •>, beschliesst;
l Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19862) gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert:
An. 3 Bst. k, l und m Unlauter handelt insbesondere, wer: k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Abzahlungskauf oder ein ihm gleichgestelltes Rechtsgeschäft unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen, klare Angaben über den Bar- und den Gesamtkaufpreis zu machen oder den Teilzahlungszuschlag in Franken und Jahresprozenten genau zu beziffern; 1. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder klare Angaben über den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins zu machen; m. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Abzahlungskauf, einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten.
Art. 4 Bst. d Unlauter handelt insbesondere, wer: d. einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Abzahlungskauf, einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, oder einen Käufer, der einen Voraus-
Unlauterer Wettbewerb. BG
zahlungskauf abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen,
Art. lia Beweislastumkehr Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint. Der Richter kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Entww Bundesgesetz f über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesctz)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34ter Absatz l Buchstabe b der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '', beschliesst:
1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. l Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle privaten Betriebe, die ständig Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen.
Art. 2 Abweichungen Zugunsten der Arbeitnehmer kann von diesem Gesetz abgewichen werden. Zuungunsten der Arbeitnehmer darf von den Artikeln 3, 6, 9, 10, 12 und 14 Absatz 2 Buchstabe b nicht und von den übrigen Bestimmungen nur durch gesamtarbeitsvertragliche Mitwirkungsordnung abgewichen werden.
Art. 3 Anspruch auf Vertretung In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern können diese aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen.
Art. 4 Mitwirkung in Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung In Betrieben oder Betriebsbereichen ohne Arbeitnehmervertretung stehen die Informations- und Mitspracherechte nach den Artikeln 9 und 10 den Arbeitnehmern direkt zu.
Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. BG
2 Abschnitt: Arbeitnehmervertretung
Art. 5 Erstmalige Bestellung Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer ist durch eine geheime Abstimmung festzustellen, ob die Mehrheit der Arbeitnehmer sich für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten ist die Abstimmung durchzuführen, wenn 100 Arbeitnehmer eine solche verlangen. Befürwortet die Mehrheit der Abstimmenden eine Arbeitnehmervertretung, so ist die Wahl durchzuführen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer organisieren die Abstimmung und die Wahl gemeinsam.
Art. 6 Wahlgrundsätze Die Arbeitnehmervertretung wird in allgemeiner und freier Wahl bestellt. Auf Verlangen eines Viertels der an der Wahl teilnehmenden Arbeitnehmer ist diese geheim durchzuführen.
Art. 7 Grosse Die Grosse der Arbeitnehmervertretung wird durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer gemeinsam festgelegt. Dabei ist der Grosse und der Struktur des Betriebs angemessen Rechnung zu tragen. Die Vertretung besteht aus mindestens drei Personen.
Art. 8 Aufgaben Die Arbeitnehmervertretung nimmt gegenüber dem Arbeitgeber die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer wahr. Sie informiert diese regelmässig über ihre Tätigkeit.
3 Abschnitt: Mitwirkungsrechte
Art. 9 Informationsrecht Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren.
Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. BG
Art. 10 Mitspracherecht Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmervertretung nicht oder nur teilweise Rechnung trägt. Der Arbeitnehmervertretung steht in folgenden Angelegenheiten ein Anspruch auf Mitsprache zu: a. in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes ') und im Sinne von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes ^ ; b. bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d-g des Obligationenrechts3'; c. beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333 a des Obligationenrechts. Die Einzelheiten werden von der Spezialgesetzgebung festgelegt,
4 Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 11 Grundsatz Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretung arbeiten in betrieblichen Angelegenheiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zusammen. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Er hat ihr im notwendigen Umfang Räume, Hilfsmittel und administrative Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Schutz der Mitglieder der Arbeitnehmervertretung Der Arbeitgeber darf die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung in ihren Aufgaben nicht behindern. Er darf die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligen. Dieser Schutz steht auch Arbeitnehmern zu, die sich zur Wahl in eine Arbeitnehmervertretung stellen.
Art. 13 Mitwirkung während der Arbeitszeit Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, soweit es nach Art und Grosse des Betriebs zur ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat dabei auf den Arbeitsablauf des Betriebs Rücksicht zu nehmen.
" SR 832.20 z
Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben. BG
Art. 14 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind über betriebliche Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese nicht mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind. Der Arbeitgeber und die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind zur Verschwiegenheit gegenüber allen Personen verpflichtet: a. in Angelegenheiten, bei denen dies vom Arbeitgeber oder von der Arbeitnehmervertretung aus berechtigtem Interesse ausdrücklich verlangt wird; b. in persönlichen Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmer. Arbeitnehmer von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung, denen gestützt auf Artikel 4 das Informations- und Mitspracherecht direkt zusteht, sowie betriebsfremde Personen, die gemäss Absatz l informiert werden dürfen, sind gemäss den Absätzen l und 2 analog zur Verschwiegenheit verpflichtet. * Zur Verschwiegenheit gemäss den vorstehenden Absätzen sind auch die Arbeitnehmer verpflichtet, die von der Arbeitnehmervertretung in Anwendung von Artikel 8 informiert worden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitnehmervertretung bestehen.
S.Abschnitt: Rechtspflege Art. 15 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder einer vertraglichen Mitwirkungsordnung ergeben, entscheiden unter Vorbehalt vertraglicher Schlichtungs- und Schiedsstellen die für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instanzen. Klageberechtigt sind die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Verbände. Für letztere geht der Anspruch nur auf Feststellung. Das Verfahren ist einfach, rasch und unentgeltlich. Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt.
6 Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
55«
Arbeitsgesetz Entwurf Anderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '>, beschliesst:
1 Das Arbeitsgesetz 2) wird wie folgt geandert:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a, nicht anwendbar:
Art. 3 Einleitungssatz und Bst. e Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a, ferner nicht anwendbar: e. Betrifft nur den franzosischen Text
Art. 3a (neu) Vorschriften Die Vorschriften dieses Gesetzes tiber die Gesundheitsvorsbrge ubcr die Gesundheits- sind jedoch auch anwendbar: vorsorge a. auf die Verwaltung des Bundes; b. auf Arbeitnehmer, die eine hohere leitende TStigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstandige kunstlerische Tatigkeit ausuben; c. auf Assistenzarzte, Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fiirsorger und Aufseher in Anstalten.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» SR 822.11
Zollgesetz Entwurf
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993°, beschliesst:
I Das Zollgesetz2' wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 28-31 und 31bis der Bundesverfassung,
Art. 15 Ziff. l 1. vom Ausland herkommende Beförderungsmittel für den Personen- und Güterverkehr mit den notwendigen Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, sofern sie für grenzüberschreitende Transporte oder für zeitweilige gewerbliche Binnentransporte verwendet werden;
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 ]\ beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 13, Dezember 1974J> über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert:
Art. l Grundsatz Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht. Er hört zuvor die von ihm bestellte Zollexpertenkommission an.
Art. 3 Grundsatz Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat Ausfuhrbeiträge gewähren. Der Bundesrat kann ebenfalls Ausfuhrbeiträge gewähren für Waren, die aus Zucker oder Melassen der Nummern 1701, 1702 und 1703 des Zolltarifs3) hergestellt sind.
2a. Abschnitt: Berichterstattung und Genehmigung (neu)
Art. 6a Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung halbjährlich einen Bericht über seine Massnahmen gemäss Artikel l und 3 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
V SR 632.111.72 » SR 632.10 Anhang
Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten. BG
II Der bisherige Anhang zu diesem Gesetz wird aufgehoben.
III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf iiber den Versicherungsvertrag Anderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossemchaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993'>, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 2. April 1908 2) iiber den Versicherungsvertrag wird wie folgt geandert:
Art. 89a Rilcklrittsrechl Fflr Einzel-Lebensversicherungsvertrage, die im Rahmen des des Versiche- Tungsnehmers grenziiberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 9 des im Rahmen des Lebensversicherungsgesetzes vom ...V mit Versicherern abgegrenziiberschreitcnden Dienstlei- schlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem stungsverkehrs die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein vOlkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat), gelten die folgenden Bestimmungen, solange dieses Abkommen in Rraft 1st: a. Schliesst der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag ab, dessen Laufzeit sechs Monate ubersteigt, so kann er von diesem Vertrag innerhalb von 14Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zuriicktreten. Die Rflcktrittserklarung ist dem Versicherer schriftlich abzugeben. Die Rucktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Rücktrittserklärung am vierzehnten Tag der Post iibergeben wird. b. Als Zeitpunkt der Kenntnis des Vertragsabschlusses gilt das Eintreffen der Annahmeerklarung des Versicherers beim Versicherungsnehmer oder die Annahmeerklarung des Versicherungsnehmers.
2 J
Versicherungsvertrag. EG
c. Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zuriicktritt, befreit ihn fQr die Zukunft von alien aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. Hat der Versicherungsnehmer bereits Prämien oder Einmaleinlagen einbezahlt, so sind ihm diese vom Versicherer zuriickzuerstatten. d. Der Versicherer muss in dem von ihm ausgegebenen Antragschein sowie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen den Antragsteller uber das Riicktrittsrecht, Frist und Form des Rucktrittsrechts sowie iiber die Adresse seiner Niederlassung, mil welcher der Vertrag abgeschlossen wird, unterrichten. Wird kein Antragschein ausgegeben, so sind diese Angaben in die Police sowie in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, so kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zuriicktreten.
Art. 94a Sonderbe- Die Artikel 90-94 dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, wenn der stimmung fur Versicherungs- Lebensversicherungsvertrag im Rahmen des grenzuberschreitenabschliisse, die den Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 12 und 13 des Leim grenzuberschreitendcn bensversicherungsgesetzes vom ...'> mit Versicherern abgeschlos- Dienstleistung.sverkehr auf sen wurde, deren Sitz sich in einem Vertragsstaat befindet. Diese Initiative des Bestimmung gilt, solange ein v61kerrechtliches Abkommen in Versicherungsnehmers crfolgen Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.
Art. 98 Abs. 1 ' Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes durfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geandert werden: Artikel 1, 2, 6, 11, 12, 14 Absatz 4, 15, 19 Absatz 2, 20-22, 25, 26 Satz 2, 28, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54-57, 59, 60, 72 Absatz 3, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 87, 88 Absatz 1, 89a, 90-94, 95 und 96 dieses Gesetzes.
Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2
1 Dieses Gesetz fmdet keine Anwendung:
" AS ...
35 Bundesblati I45,jahrgaog. Bd.I 933
Versicherungsvertrag. BG
2. auf die privaten Rechtsverhaltnisse zwischen den der Aufsicht nicht unterstellten Versicherungseinrichtungen (Art. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 '>) und ihren Versicherten.
Art. lOla Sonderbe- Die Artikel 1016 und lOlc gelten, solange ein vdlkerrechtliches stimmung fur die Rechtsan- Abkommen in Kraft 1st, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher wendung mit Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sichersteilt, dass Vertragsstaaten im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen.
An. Wlb Rechtsanwen- Auf Versicherungsvertrage in den nach Artikel 1 des Schadenverdung im Btrcich Direktver- sicherungsgesetzes vom 20. Marz 19922) vom Bundesrat bestimmsicheruag mit ten Versicherungszweigen sind, wenn sie in einem Vertragsstaat Ausnahme der Lebensver- gelegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften anwendbar. sicherung Als Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, gilt der Vertragsstaat gemass Artikel 2a Absatz 3 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. Man 1992. a. Hat der Versicherungsnehmer seinen gewohnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung im Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so ist das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht das Recht dieses Vertragsstaats. Jedoch konnen die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulassig ist, das Recht eines anderen Staates wählen. b. Hat der Versicherungsnehmer seinen gewohnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, so konnen die Parteien des Versicherungsvertrags wahlen, ob das Recht des Vertragsstaats, in dem das Risiko gelegen ist, oder das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewohnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptverwaltung hat, auf den Vertrag anwendbar sein soil. c. (Jbt der Versicherungsnehmer eine Tatigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tatigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Vertragsstaaten gelegene Risiken in Verbindung mit diesen Tätigkeiten so umfasst die freie Wahl des auf den Ver-
0 SR 961.01 « SR 961.71; AS 19922363
Versicherungsvertrag. BG
trag anwendbaren Rechts das Recht dieser Vertragsstaaten und des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat. d. Lassen die nach den Buchstaben b und c wählbaren Rechte eine weitergehende Rechtswahl zu, so können die Parteien davon Gebrauch machen. e. Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadenfälle, die in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen, in dem das Risiko gelegen ist, eintreten können, so können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen. f. Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Artikel la Absatz 6 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen. g. Befinden sich die wesentlichen Sachverhaltselemente (Versicherungsnehmer, Ort des gelegenen Risikos) im selben Vertragsstaat, so darf die Wahl eines Rechts in den unter den Buchstaben a oder f genannten Fällen durch die Parteien die zwingenden Bestimmungen dieses Vertragsstaats nicht berühren. h. Die unter den Buchstaben a-g genannte Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Vertragsklauseln oder aus den Umständen des Falls ergeben. Ist dies nicht der Fall oder ist keine Rechtswahl getroffen worden, so findet auf den Vertrag das Recht desjenigen nach den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staates Anwendung, zu dem er in der engsten Beziehung steht. Jedoch kann auf einen selbständigen Teil des Vertrages, der zu einem anderen nach den Buchstaben a-g in Betracht kommenden Staat in engerer Beziehung steht, ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwendbar sein. Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Beziehungen zu dem Vertragsstaat aufweist, in dem das Risiko gelegen ist. Die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987>> über das Internationale Privatrecht ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, bleiben vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht des Rechts des Vertragsstaats,
" SR 291
Versicherungsvertrag. BG
in dem das Risiko gelegen ist, oder eines Vertragsstaats, der die Versicherungspflicht vorschreibt. Deckt der Vertrag in mehr als einem Vertragsstaat gelegen Risiken, so wird fur die Anwendung der Absatze 2 und 3 davon ausgegangen, dass er mehreren Vertragen entspricht, von denen sich jeder auf jeweils einen Vertragsstaat bezieht.
Art. Wlc Rechtsanwen- Das Recht, das auf die Lebensversicherungsvertrage in den nach dung im Bereich Lebensver- Artikel 1 des Lebensversicherungsgesetzes vom ...'> vom Bundesrat sicherung bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats der Verpflichtung. Als Vertragsstaat der Verpflichtung gilt der Vertragsstaat nach Artikel 3 Absatz 4 des Lebensversicherungsgesetzes vom .... Jedoch konnen die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulassig ist, das Recht eines anderen Staates wahlen. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine nattirliche Person und hat er seinen gewohnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Vertragsstaat als dem, dessen Staatsangehoriger er ist, so kOnnen die Parteien das Recht des Vertragsstaats wählen, dessen Staatsangehoriger er ist. Bei Versicherungen nach den Artikeln 12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom ... konnen die Parteien jedes beliebige Recht wahlen. Die Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes iiber das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 19872) ohne Rucksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, bleiben vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften im Sinne von Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 Qber das Internationale Privatrecht des Rechts des Vertragsstaats der Verpflichtung.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1) A 2) S 291 5533
Bundesgesetz Entwurf betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993'\ beschliesst:
I Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 19782) wird wie folgt geändert:
Art. 2 und 6 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2 Keiner Bewilligung bedürfen Versicherungseinrichtungen eines Staates, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen, für die Versicherung von Grossrisiken nach dem Anhang zum Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 19923> sowie für Versicherungen nach den Artikeln 12 und 13 des Lebensversicherungsgesetzes vom ...4>, die der Versicherungsnehmer auf eigene Initiative abschliesst.
Art. U Abs. 2 Aufgehoben
Art. 13 Abs. l und 2 Versicherungseinrichtungen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen ausser der Invaliditäts-, der Unfalltod- und der Krankenzusatzversiche-
21 SR 961.01; AS 19922374 " AS ...
Versicherungsaufsichtsgesetz
rung sowie der Kranken- und Invaliditätsversicherung keine weiteren Versicherungszweige betreiben,
2 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Schadenversicherungseinrichtungen nach dem Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 1992') und für Lebensversicherungseinrichtungen nach dem Lebensversicherungsgesetz
Art. 16 Vermittlungstätigkeit Die Vermittlungstätigkeit zugunsten von Versicherungseinrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen und die zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz nicht ermächtigt sind, ist untersagt.
Art. 18 Abs. l Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Geschäftsbetrieb der ausländischen Versicherungseinrichtungen in der Schweiz. Sie wacht darüber, dass die Solvenz erhalten bleibt, der Geschäftsplan beachtet und die schweizerische Aufsichtsgesetzgebung befolgt wird.
Art. 21 Abs. l und 4 Die in der Schweiz niedergelassenen Versicherungseinrichtungen haben die Bilanz jährlich auf den 31. Dezember aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde veranlasst, dass die Bilanzen im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden.
Art, 24 Abs. 2 Der Bundesrat kann für Rückversicherungseinrichtungen eine von der gesamten Prämieneinnahme abhängige Gebühr festlegen.
Art. 26 Anwendbarkeit Dieses Kapitel gilt für die inländische Geschäftstätigkeit der im direkten Geschäft tätigen Versicherungseinrichtungen.
') SR 961.71; AS 1992 2363 « AS ...
Versicherungsaufsichtsgesetz
Art. 29 Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Niederlassung in der Schweiz Bei ausländischen Versicherungseinrichtungen mit Niederlassung in der Schweiz befinden sich der ordentliche Gerichtsstand und der Betreibungsort für ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft.
Art. 30 Widersprechende Vertragsbestimmungen Bestimmungen in Versicherungsverträgen, die mit diesem Kapitel in Widerspruch stehen, sind nichtig. Vorbehalten bleiben die Artikel 101fr und lOlc des Bundesgesetzes vom 2. April 1908° über den Versicherungsvertrag betreffend die Rechtswahlfreiheit sowie die Möglichkeiten der Gerichtsstandsvereinbarung bei Grossrisiken gemäss dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 19882) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Art. 31-36 Aufgehoben
Art. 37 Anwendbarkeit Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sofern nicht Grossrisiken im Sinne des Anhangs zum Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 1992 » versichert werden.
Art. 37a Bisheriger Artikel 37
Art. 39 Abs. 5 Nach jeder Bestandesübertragung hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Übertragung zu kündigen. Die übernehmende Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmer individuell Über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren.
Vefsicherungsaufsichtsgesetz
Art. 42 Abs. l Bst. a Der Bundesrat erlässt: a. ergänzende Bestimmungen zu den Artikeln 3 Absatz l, 5 Absatz 3, 12, 13 Absatz 3, 14 Absatz 3, 15, 21 Absatz 3, 24, "ila Absatz 4, 38a Absätze 4 und 5, 39 Absatz 5 und 44 dieses Gesetzes sowie zum Einschreiten gegen Missstände, welche die Interessen der Versicherten gefährden;
Art. 48 Abs. l Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungseinrichtungen für den schweizerischen Versicherungsbestand massige Beiträge an den Brandschutz, die auf den Feuerversicherungsprämien erhoben werden, auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungsprämien einholen,
Art. 50 Ziff. l viertes Lemma 1. ... wer nach Artikel Id des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992 '' oder nach Artikel 12 des Lebensversicherungsgesetzes vom ...2> ohne Bewilligung iro freien Dienstleistungsverkehr tätig ist und der Aufsichtsbehörde die vorgeschriebenen Unterlagen nicht einreicht.
Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 3 Übergangsbestimmungen Versicherungseinrichtungen, die bisher der vereinfachten Aufsicht unterstanden, müssen sich innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 19783) des Versicherungsaufsichtsgesetzes an dieses Gesetz anpassen.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
') SR 961.71 ; AS 1992 2363 » AS ... » SR 961.01; AS ...
Bundesgesetz Entwurf über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '*, beschliesst:
I Das Kautionsgesetz vom 4. Februar 19192) wird wie folgt geändert:
Art. l Abs. 3 Auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem Staat, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen, ist dieses Gesetz nicht anwendbar, solange dieses Abkommen in Kraft ist. Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so kann der Bundesrat übergangsrechtliche Vorschriften erlassen.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» SR 901.02, AS 1992 2377
Bundesgesetz Entwurf iiber die Sicherstellung von Anspriichen aus Lebensversicherungen inlandischer Lebensversicherungsgesellschaften Anderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993'>, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19302) iiber die Sicherstellung von Anspriichen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften wird wie folgt geandert:
Titel Bundesgesetz iiber die Sicherstellung von Anspriichen aus Lebensversicherungen
Ersetzen von Ausdrucken In den Artikeln 4 Absatz3, 6, 7, 9-11, 16 und 19 wird der Ausdruck «Bundesrat» ersetzt durch «Aufsichtsbehorde». In den Artikeln 18, 21, 23, 24, 27, 29 und 30 wird der Ausdruck «Bundesrat» ersetzt durch «Departement»; in den Artikeln 24, 27 und 30 wird zudem «er» durch «es» ersetzt.
Art. I 1, Zweckbe- Die Lebensversicherungsgesellschaften: stimmung und Geltungsbereicli a. mil Sitz in der Schweiz oder 1, Sichor- b. mil Niederlassung in der Schweiz und Sitz in einem Staat, stellung der Versicherungs- mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anspriiclie ein volkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat),
» SR 961.03; AS 1992 2378
Sicherstellung von Ansprtichen aus Lebensversicherungen inlandischer Lebensversicherungsgesellschaften. BG
mussen die Anspriiche aus den von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungen durch einen Fonds (Sicherungsfonds) sicherstellen. Fiir die rilckversicherten Betrage muss der Erstversicherer Sicherstellung leisten. Die Artikel \la und 39 gelten auch fur Lebensversicherungsgesellschaften mil Sitz in einem Staat, mil dem die Schweiz kein Abkommen im Sinn von Absatz 1 Buchstabe b abgeschlossen hat (Drittlandgesellschaften). Die Aufsichtsbehorde kann verfugen, dass fur einzelne Gruppen von Versicherungen besondere Fonds gebildet werden.
Art. 2 2, Ausnahmen Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ihre auslandischen Versicherungsbestande gemass diesem Gesetz sicherzustellen, wenn dafur im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.
Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 und 2 Die Gesellschaft hat den Sollbetrag innerhalb der ersten vier Monate des neuen Rechnungsjahres festzustellen. Er ist auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen. Aus wichtigen Grunden kann das Eidgentissische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfugen, dass eine Feststellung des Sollbetrages wShrend des Rechnungsjahres auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt vorzunehmen sei.
Art. IS 1. Sanierungs- Erscheinen die Interessen der Versicherten gefahrdet, so fordert massnahmen die Aufsichtsbehorde die Gesellschaft auf, die erforderlichen Sanierungsmassnahmen zu treffen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ergreift die Aufsichtsbehorde von Amtes wegen die zum Schutze der Versicherten erforderlichen Massnahmen, Sie kann insbesondere den Versicherungsbestand und den zugehorigen Sicherungsfonds auf eine andere Gesellschaft ubertragen oder die Zwangsverwertung der Werte des Sicherungsfonds verfiigen.
Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften. BG
Das Departement ist befugt, die Einberufung einer Generalversammlung oder eines anderen zur Beschlussfassung über die Sanierungsmassnahmen zuständigen Organs der inländischen Gesellschaft zu verlangen. Es kann sich bei den Verhandlungen der Gesellschaftsorgane über diese Massnahmen vertreten lassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Massnahmen, die nach Artikel 14 des Lebensversicherungsgesetzes vom ... ') gegenüber Gesellschaften zu ergreifen sind, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in der Schweiz tätig werden.
Art. 15a II. Missachtung Kommt die Gesellschaft den Vorschriften des Versicherungsaufder Vorschriften üher die sichtsrechts oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde über die technischen Rückstellungen Bildung und die Bedeckung der technischen Rückstellungen nicht nach, so trifft die Aufsichtsbehörde die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten geeignet sind. Sie kann insbesondere die freie Verfügung über die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der Versicherungsgesellschaft untersagen oder deren Hinterlegung oder Sperre verfügen.
Art. 15b III. Unter- Sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 (Mindestkapital) und Arschreiten .der Kapitalausstat- tikel 6 (Organisationsfonds) des Lebensversicherungsgesetzes vom tung und des „. ') nicht mehr erfüllt, so ergreift die Aufsichtsbehörde die Mass- Organisations- Fonds nahmen nach Artikel 40 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
Art. 15c IV, Saniemngs- Unterschreiten die anrechenbaren Eigenmittel einer inländischen plan Gesellschaft die Solvabilitätsspanne nach Artikel 5 des Lebensversicherungsgesetzes vom ... '', so fordert die Aufsichtsbehörde von der Gesellschaft einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan), der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen der Sanierungsplan erfüllen muss und innert welcher Frist die darin vorgesehenen Massnahmen durchzuführen sind.
" AS ... .
Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften. BG Führt die Gesellschaft die im Sanierungsplan vorgesehenen Massnahmen nicht fristgemäss durch, so entzieht ihr das Departement ohne weitere Aufforderung im Sinne von Artikel 40 Absatz l des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23, Juni 1978'^ die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.
V. Finanzie- Unterschreiten die anrechenbaren Eigenmittel einer inländischen rungsplan Gesellschaft die Garantiefonds gemäss Artikel 5 des Lebensversicherungsgesetzes vom ...2\ so verlangt die Aufsichtsbehörde von der Gesellschaft einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Aufsichtsbehörde kann ausserdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Gesellschaft einschränken oder untersagen sowie alle Massnahmen ergreifen, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten geeignet sind. Artikel 15c Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 16 Randtitel Abs. 2 und 4 VI. Verfügun- Sie kann überdies den Rückkauf und die Belehnung von Policen gen der Aufsichtsbehörde und im Falle des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 2. April I908 3) über den Versicherungsvertrag die Auszahlung des Dekkungskapitals untersagen oder der Gesellschaft für ihre Verpflichtungen sowie den Versicherungsnehmern für die Prämienzahlung Stundung gewähren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Massnahmen nach Artikel 14 des Lebensversicherungsgesetzes vom ...2) gegenüber Gesellschaften, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in der Schweiz tätig werden.
Art. 17 VII. Bestel- Tritt eine inländische Gesellschaft in Liquidation, so kann ihr das lung eines Liquidators Departement einen Liquidator bestellen.
VIII. Ergän- Für Drittlandgesellschaften gelten die Artikel 15c, 15 d und 17 zende Bestimmungen für sinngemäss. Drittland- Gesellschaften
Sicherstellung von Anspriichen aus Lebensversicherungen inlandischer Lebensversicherungsgesellschaften. BG
Gliederungstitel vor Artikel 18
Abschnitt III: Konkurs inlandischer Gesellschaften
Art. 19 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 20 3. Sichcrnde Die Aufsichtsbehorde priift, ob eine Sanierung noch moglich ist, Massnahmen und trifft, wenn n8tig, die in den Artikeln 15, 15a 15c, ISrfund 16 erwahnten Massnahmen.
Abschnitt IV: Besondere Bestimmungen fiir auslandische, in der Schweiz niedergelassene Gesellschaften mit Sitz in einem Vertragsstaat (neu)
Art. 30a I . Ausschluss Die Werte des Sicherungsfonds gelten von Gesetzes wegen als der Forderungen Dritter Pfand fur Forderungen aus Versicherungsvertragen des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes; fiir andere Forderungen unterliegen sie weder der Zwangsvollstreckung, noch kflnnen sie mit Arrest belegt, gepfandet oder in ein auslSndisches Konkursverfahren einbezogen werden.
Art. 30b II. Zwangs- Die Gesellschaft ist fiir Forderungen aus Versicherungsvertragen verwerlung des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes am Sitz der schweizerischen Geschaftsstelle (Art. 14 Abs. 2 VAG'>) auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG2'). Gibt das Departement ein Grundstuck zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstiick liegt. Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der Aufsichtsbehorde innert drei Tagen mit. Weist die Gesellschaft nicht innert 14 Tagen seit Eingang des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass sie den Glaubiger vollstandig befriedigt hat, so teilt die Aufsichtsbehorde nach Anhoren der
" SR 961.01 » SR 281.1
Sicherstellung von Anspruchen aus Lebensversicherungen inlandischer Lebensversicherungsgesellschaften. BG
Gesellschaft dem Betreibungsamt mil, welche Werte des Sicherungsfonds zur Verwertung freigegeben werden.
Art. 30c 111. VciTiigungs- Hat die Aufsichtsbehorde des Sitzlandes einer Gesellschaft die beschrankung freie Verftigung iiber VermOgenswerte der Gesellschaft eingeschrankt oder untersagt, so trifft die schweizerische Aufsichtsbehfirde auf Antrag der auslandischen Aufsichtsbehorde die gleichen Massnahmen gegenuber der Geschaftsstelle fiir das gesamte schweizerische Geschaft. * Die Artikel 15c Absatz 3 und 17 gelten sinngemäss.
Art. 30d IV. Wirkung Beschwerden gegen Verfugungen, die aufgrund der Artikel 15-lSd von Beschwerden und 30c erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
Gliederungslitel vor Artiket 31 AbschnittV: Strafbestimmungen Art, 32 II. Vergehcn Mit Gefangnis oder mil Busse bis 20 000 Franken wird bestraft: a. wer den Sollbetrag des Sicherungsfonds falsch berechnet oder der Aufsichtsbehorde einen falschen Betrag mitteilt; b. wer es unterlasst, den Sicherungsfonds binnen der Fristen der Artikel 6 oder 16 Absatz 1 zu erganzen und die Register des Fonds zu fuhren; c. wer aus dem Sicherungsfonds ohne Einwilligung der AufsichtsbehOrde Werte ausscheidet, ohne sie gleichzeitig oder innert der nach Artikel 10 Absatz 2 gewa'hrten Frist durch andere vollwertige Werte zu ersetzen, oder Grundstucke, die in das Register eingetragen sind, zum Nachteil des Fonds belastet oder veraussert oder Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des Fonds vermindern; d. wer in den Registern oder in den der Aufsichtsbehdrde einzureichenden Verzeichnissen erhebliche Tatsachen unrichtig angibt, diese Register und Verzeichnisse fälscht oder verfalscht oder der Aufsichtsbehorde anderweitig falsche Angaben fiber den Sicherungsfonds oder die Anlagen macht. Handelt der Tater fahrlassig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken. Absatz I Buchstabe d gilt auch fur Urkunden des Auslandes.
Sicherslellung yon Anspriichen aus Lebensversicherungen inlandischer Lebensversicherungsgesellschaften. BG
Auf Widerhandlungen in. Geschaftsbetrieben durch Beauftragte und Vertreter sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes ilber das Verwaltungsstrafrecht'> anwendbar. Der Richter kann dem zu einer Gefängnisstrafe Verurteilten jede Tatigkeit in leitender Stellung bei einer diesem Gesetz oder dem Lebensversicherurigsgesetz vom ... 2> unterstellten Gesellschaft fur eine Dauer von bis zu fiinf Jahren untersagen. Die Untersuchung und Beurteilung der in diesem Artikel umschriebenen Straftatbestande obliegen den Kantonen. Die Aufsichtsbehorde kann nach Artikel 258 des Bundesgesetzes tiber die Bundesstrafrechtspflege3) die Untersuchung verlangen.
Art. 34 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 36 Abschnitt VI: Schlussbestimmungen
Art. 36 1, Aufsicht und Die Aufsicht und die Entscheidungsbefugnis liegen beim Bundes- Entscheidungs- amt fur Privatversicherungswesen, sofern nicht ausdriicklich das befugnis Departement fur zustandig erklart worden ist.
Art. 38 Aufgehoben
Art. 39a (Va. Dahin- Tritt ein Abkommen mit einem Vertragsstaat ausser Kraft, so unfullen eines terstehen die Lebensversicherungsgesellschaften dieses Vertrags- Abkommens mit einem staats den Bestimmungen fur Drittlandgesellschaften. Veriragsstaat Der Bundesrat kann ubergangsrechtliche Vorschriften erlassen.
" SR 313.0 2) AS ' SR 312.0
Sicherstellung von Anspriichen aus Lebcnsversicherungen inliindischer Lebensvcrsicherungsgesellschaften. BG
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsgesetz, LeVG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 ", beschliesst:
1 Kapitel: Geltungsbereich und Definitionen
Art. l Lebensversicherungseinrichtungen Dieses Gesetz gilt für Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19782) (VAG) die direkte Lebensversicherung betreiben dürfen (Lebensversicherangseinrichtungen). Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann die Bewilligung für mehrere Versicherungszweige erteilen.
Art. 2 Ausländische Versicherungseinrichtungen J Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Vertragsstaat (Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaats) gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen. Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so unterstehen die Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaats den Vorschriften für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein solches Abkommen abgeschlossen hat (Drittland-Versicherungseinrichtungen). Der Bundesrat kann übergangsrechtliche Vorschriften erlassen.
« SR 961.01; AS 1992 2374
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Art. 3 Definitionen Als Niederlassung gilt der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung der Versicherungseinrichtung. Einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt ist ein Büro, das: a. vom eigenen Personal der Versicherungseinrichtung geführt wird oder b. von einer unabhängigen Person im Auftrag der Versicherungseinrichtung wie eine Agentur auf Dauer geführt wird. Als Vertragsstaat gilt ein Staat, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen. Als Verpflichtung gilt die Verpflichtung, die in einer der vom Bundesrat nach Artikel l bezeichneten Formen von Versicherungen konkret zum Ausdruck kommt. " Als Vertragsstaat der Verpflichtung gilt der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Vertragsstaat, in dem diese juristische Person die Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Als Vertragsstaat der Niederlassung gilt der Vertragsstaat, in dem die Versicherungseinrichtung niedergelassen ist, welche die Verpflichtung eingeht. Als Vertragsstaat der Dienstleistung gilt der Vertragsstaat der Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versicherungseinrichtung eingegangen wird.
2 Kapitel: Voraussetzungen des Geschäftsbetriebes
1. Abschnitt: Inländische Versicherungseinrichtungen Art. 4 Mindestkapital Die Versicheningseinrichtung mit Sitz in der Schweiz muss über ein Kapital verfügen, von dem je nach Versicherungszweig ein Mindestbetrag im Rahmen von 5 bis 10 Millionen Franken einbezahlt sein muss. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das massgehende Mindestkapital. Er kann den Rahmen nach Absatz l den Geldwertschwankungen anpassen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt das im Einzelfall erforderliche Mindestkapital. Sie kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Abweichungen vom Rahmen nach Absatz l zulassen.
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Art. 5 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds Die Versicherungseinrichtung hat sich über freie und unbelastete Eigenmittel mindestens im Umfange der Solvabilitätsspanne auszuweisen, sofern diese höher ist als das einbezahlte Mindestkapital nach Artikel 4, Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Eigenmittel sowie die Höhe und Berechnung: a. der Solvabilitätsspanne, nach Massgabe des Gesamtgeschäftes; b. des Garantiefonds (ein bestimmter Bruchteil der Solvabilitätsspanne), der den Mindestgarantiefonds nicht unterschreiten darf; c. des Mindestgarantiefonds, nach Massgabe des Kapitalbedarfs des jeweiligen Versicherungszweiges.
Art. 6 Organisationsfonds Neben dem Mindestkapital muss die Versicherungseinrichtung für die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung über einen Organisationsfonds verfügen. Dieser beträgt bei Geschaftsaufnahme in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals. Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederbestellung des Organisationsfonds. Die Aufsichtsbehörde setzt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. Sie kann in Ausnahmefällen von der Pflicht zur Bestellung des Organisationsfonds befreien oder, insbesondere bei geringer Kapitalausstattung und bei Wiederbestellung, die Höhe des Organisationsfonds auf über 50 Prozent des Mindestkapitals festlegen.
2. Abschnitt: Ausländische Versicherungseinrichtungen
Art. 7 Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaats Die Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaats hat mit einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Vertragsstaats des Sitzes nachzuweisen: a. dass sie eine im Vertragsstaat des Sitzes zugelassene Rechtsform aufweist; b. dass sie ihren Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt; c. welche Versicherungszweige sie im Vertragsstaat des Sitzes zu betreiben befugt ist; d. welche Versicherungszweige tatsächlich betrieben werden; e. dass sie über die erforderlichen Eigenmittel im Sinne von Artikel 5 verfügt; f. dass die nach Artikel 6 erforderlichen Mittel vorhanden sind.
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Art. 8 Drittland-Versicherungseinrichtungen Für die Drittland-Versicherungseinrichtungen gelten folgende Voraussetzungen: a. Die Versicherungseinrichtung muss eine Rechtsform im Sinne von Artikel 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 '> aufweisen. b. Sie muss an ihrem Sitz über ein Mindestkapital im Sinne von Artikel 4 verfügen. c. Sie muss eine Solvabilitätsspanne im Sinne von Artikel 5 ausweisen, die sich nach dem Geschäftsumfang in der Schweiz bemisst. d. Sie muss in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 6 und entsprechende Vermögenswerte verfügen. e. Sie muss über Vermögenswerte in der Schweiz im Umfange eines vom Bundesrat zu bestimmenden Bruchteiles des Mindestgarantiefonds oder, falls diese einen höheren Betrag ergibt, der Solvabilitätsspanne verfügen. f. Sie muss einen vom Bundesrat festgesetzten Bruchteil des Mindestgarantiefonds oder, sofern der Betrag nach Artikel 3 Absatz 2 des Kautionsgesetzes vom 4. Februar 1919^ grösser ist, diesen Betrag als Kaution hinterlegen. Für Drittland-Versicherungseinrichtungen, die bereits in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kann die Aufsichtsbehörde von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.
3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr mit Vertragsstaaten 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definition Art. 9 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaats von einer Niederlassung in einem Vertragsstaat aus eine Verpflichtung in der Schweiz eingeht. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungen, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden können.
" SR 961.01 » SR 961.02; AS 1992 2377
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2. Abschnitt: Ausübungsbedingungen Art. 10 Orientierung der Aufsichtsbehörden Jede Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig sein will, muss vorgängig die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des Sitzes und des Vertragsstaates der betreffenden Agentur oder Zweigniederlassung davon unterrichten und dabei die Vertragsstaaten, in deren Gebiet sie diese Tätigkeit ausüben will, sowie die Art der Versicherungen, die sie abschliessen will, angeben.
Art. 11 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung Der Zugang zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 wird von einer Bewilligung des Departementes abhängig gemacht. Die Versicherungseinrichtung muss folgende Unterlagen einreichen: a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaats des Sitzes, wonach sie für alle ihre Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne verfügt und ausserhalb des Vertragsstaats der Niederlassung tätig sein darf; b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaats der Niederlassung, worin die Versicherungszweige angegeben sind, welche sie betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, dass diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, dass die Versicherungseinrichtung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist; c. einen Tätigkeitsplan mit folgenden Angaben: 1. die Art der Versicherungen, die sie in der Schweiz abschliessen will; 2. die allgemeinen und die ergänzenden Versicherungsbedingungen, die sie in der Schweiz verwenden will; 3. die Tarife und die technischen Grundlagen für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften; 4. die Formulare und sonstigen gedruckten Unterlagen, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, soweit sie auch von niedergelassenen Versicherungseinrichtungen verlangt werden. Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c sind in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen. Die Bewilligung ist innert sechs Monaten zu gewähren oder zu verweigern. Hat das Departement innert dieser Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Bewilligung als verweigert.
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Art. 12 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Bewilligung Will die Versicherungseinrichtung Versicherungen abschliessen, die der Versicherungsnehmer auf eigene Initiative nach Artikel 13 bei ihr beantragt, so muss sie folgende Unterlagen einreichen: a. eine Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz l Buchstabe a ; b. eine Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz l Buchstabe b; c. eine Aufstellung über die Art der Versicherungen, welche sie in der Schweiz abschliessen will. Diese Aufstellung ist in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen. Die Versicherungseinrichtung kann ihre Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, in dem die Aufsichtsbehörde nachweislich im Besitz der in Absatz l erwähnten Unterlagen ist.
Art. 13 Vertrag auf Initiative des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer gilt als Initiator für den Abschluss eines Versicherungsvertrages: a. wenn der Vertrag von beiden Parteien im Vertragsstaat der Niederlassung der Versicherungseinrichtung oder aber von jeder Partei in dem Staat, in dem sie niedergelassen ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, abgeschlossen wird. Die Versicherungseinrichtung darf den Kontakt zum Versicherungsnehmer weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbeaktion in dem Staat, in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, herstellen; b. wenn er sich an einen im Vertragsstaat seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes niedergelassenen Vermittler wendet, um Auskünfte über Versicherungsangebote von Versicherungseinrichtungen mit Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes einzuholen oder um über diesen Vermittler bei einer dieser Versicherungseinrichtungen einen Versicherungsvertrag abzuschliessen. In diesem Fall unterzeichnet der Versicherungsnehmer die im Anhang, Buchstabe A, wiedergegebene Erklärung, die den entsprechenden Auftrag an den Vermittler enthält. Bevor ein Versicherungsvertrag nach Absatz l Buchstabe a oder b abgeschlossen wird, unterzeichnet der Versicherungsnehmer die im Anhang, Buchstabe B, wiedergegebene Erklärung, wonach er davon Kenntnis nimmt, dass dieser Vertrag den Aufsichtsregeln des Vertragsstaats der Niederlassung unterliegt, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird.
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Art. 14 Massnahmen gegenüber Versicherungseinrichtungen bei Verletzung der Rechtsvorschriften Eine Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist, muss der Aufsichtsbehörde alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorlegen. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätige Versicherungseinrichtung die für sie geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie die betreffende Versicherungseinrichtung auf, diese einzuhalten. Leistet die Versicherungseinrichtung dieser Aufforderung nicht Folge, so teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Behörden des Vertragsstaats der Niederlassung mit. Diese treffen die geeigneten Massnahmen und teilen sie der Aufsichtsbehörde mit. Die Aufsichtsbehörde kann sich auch an die zuständigen Behörden des Sitzes der Versicherungseinrichtung wenden, wenn die Dienstleistungen von einer Zweigniederlassung oder Agentur aus erbracht werden. Hat der Vertagsstaat der Niederlassung keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen oder verletzt die Versicherungseinrichtung trotz der Massnahmen die geltenden Rechtsvorschriften weiterhin, so kann die Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaats entsprechende Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten und, soweit unbedingt erforderlich, den weiteren Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Versicherungseinrichtung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz zu verhindern. Bei anderen als den nach den Modalitäten des Artikels 13 abgeschlossenen Verträgen kann die Bewilligung entzogen werden. Weitere Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten bleiben vorbehalten. i Wenn die Versicherungseinrichtung, die gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in der Schweiz über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, kann die Aufsichtsbehörde nach den schweizerischen Rechtsvorschriften die für diesen Verstoss vorgesehenen Sanktionen gegenüber dieser Niederlassung oder an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken. Bei Widerruf der Bewilligung trifft die Aufsichtsbehörde Massnahmen, damit die betreffende Niederlassung keine weiteren Versicherungsverträge im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz abschliesst.
Art. 15 Orientierung des Versicherungsnehmers ' Wird eine Versicherung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung ein^ gegangen wird, der Vertragsstaat der Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Versicherungsnehmer
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oder den Versicherten Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss ein entsprechender Hinweis darin enthalten sein. Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss, wenn der Versicherungsnehmer dadurch gebunden werden soll, die Anschrift der Niederlassung, welche die Deckung gewährt, und des Sitzes ersichtlich sein.
Art. 16 Berichterstattung über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Jede schweizerische Niederlassung muss der Aufsichtsbehörde für im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäfte nach Vertragsstaat und Zweig Bericht erstatten. Die Aufsichtsbehörde teilt diese Angaben auf Antrag hin den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten der Dienstleistungen mit. Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Form und Inhalt der Berichterstattung.
4. Kapitel : Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden Art. 17 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz l mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie erhaltene Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeiten oder diese selber ans Ausland übermitteln darf. Unter den nachfolgenden Voraussetzungen darf die Aufsichtsbehörde den ausländischen Behörden auf Ersuchen oder, sofern es nach ihrem Ermessen im Interesse der ausländischen Behörde liegt, von sich aus nicht öffentlich zugängliche Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen weitergeben. Es muss sichergestellt sein, dass: a. sie für die Ausübung der Aufsicht benötigt werden; b. die ersuchende ausländische Behörde an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. keine Fabrikations-, Geschäfts- oder Bankgeheimnisse offengelegt werden ; d. die ersuchende ausländische Behörde eine Zusicherung abgibt, dass die erhaltenen Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen ausschliesslich in einem Verfahren zur Durchsetzung des Zweckes eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz l verwendet und nicht an andere Behörden oder Dritte weitergeleitet werden, Bei der Zusammenarbeit werden die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz berücksichtigt. Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen bleiben vorbehalten.
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5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug und Aufsichtsbehörden Der Bundesrat erlässt in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ergänzende Bestimmungen sowie die Ausführungsbestimmungen. Er hört vorher die interessierten Organisationen an. Die Aufsicht und die Entscheidungsbefugnis liegen beim Bundesamt für Privatversicherungswesen, sofern nicht ausdrücklich das Departement für zuständig erklärt worden ist.
Art. 19 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Anhang (Art. 13)
Erklärungen des Versicherungsnehmers im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs auf seine eigene Initiative
A. Erklärung nach Artikel 13 Absatz l Buchstabe b Ich bringe hiermit meinen Wunsch zum Ausdruck, dass mir von (Name des Vermittlers) Informationen über Versicherungsverträge vorgelegt werden, die von Versicherungseinrichtungen angeboten werden, die in anderen Vertragsstaaten als in der Schweiz niedergelassen sind. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Versicherungseinrichtungen den Aufsichtsregeln des Staates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind, und nicht den schweizerischen Aufsichtsregeln.
B. Erklärung nach Artikel 13 Absatz 2 Ich nehme zur Kenntnis, dass (Name der Versicherungseinrichtung) in (Vertragsstaat der Niederlassung der Versicherungseinrichtung) niedergelassen ist, und bin mir darüber im klaren, dass für die Überwachung dieser Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörden (Vertragsstaat der Niederlassung der Versicherungseinrichtung) nach den dort geltenden Aufsichtsregeln und nicht die schweizerischen Aufsichtsbehörden zuständig sind.
Bundesgesetz Entwurf über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '', beschliesst:
I Das Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 19922) wird wie folgt geändert:
Gliederungstilel vor Art. l
I.Kapitel: Geltungsbereich und Definitionen Art. l Abs. l Dieses Gesetz gilt für Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 3> (VAG) die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung betreiben dürfen (Schadenversicherungseinrichtungen).
Art. 2, Sachüberschrift und Abs. J und 2 Ausländische Versicherungseinrichtungen Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Vertragsstaat (Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaats) gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen. - Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so unterstehen die Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates den Vorschriften für ausländische Versicherungseinricbtungen mit Sitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein solches Abkommen abgeschlossen hat (Drittland-Versicherungseinrichtungen),
ü SR 961.71; AS 19922363 « SR 961.01; AS 1992 2374
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, BG
Art. 2a Definitionen Als Niederlassung gilt der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung der Versicherungseinrichtung. Einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt ist ein Büro, das: a. vom eigenen Personal der Versicherungseinrichtung geführt wird; oder b. von einer unabhängigen Person im Auftrag der Versicherungseinrichtung wie eine Agentur auf Dauer geführt wird. Als Vertragsstaat gilt ein Staat, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen. Als Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, gilt: a. bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, der Vertragsstaat, in dem die Gegenstände gelegen sind; b. bei der Versicherung von Fahrzeugen aller Art der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist (Vertragsstaat der Zulassung); c. bei einem höchstens vier Monate dauernden Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Zweiges; d. in allen anderen Fällen der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Vertragsstaat, in dem diese juristische Person die Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Als Vertragsstaat der Niederlassung gilt der Vertragsstaat, in dem die Versicherungseinrichtung, die das Risiko deckt, niedergelassen ist. Als Vertragsstaat der Dienstleistung gilt der Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, das von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versicherungseinrichtung gedeckt wird. Als Grossrisiken gelten die im Anhang des vorliegenden Gesetzes genannten Risiken.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Eigenmittel sowie die Höhe und Berechnung: a. der Solvabilitätsspanne, nach Massgabe des Gesamtgeschäftes;
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung. BG
Art. 6 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a und c Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates Die Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaates muss mit einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates des Sitzes nachweisen: a, dass sie eine im Vertragsstaat des Sitzes zugelassene Rechtsform aufweist; c. welche Versicherungszweige sie im Vertragsstaat des Sitzes zu betreiben befugt ist;
Art. 7 Abs. 2 Für Drittland-Versicherungseinrichtungen, die bereits in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kann die Aufsichtsbehörde von den Voraussetzungen nach Absatz l abweichen.
3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr mit Vertragsstaaten (neu) 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definition Art. 7a Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. - Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaates von einer Niederlassung in einem Vertragsstaat aus ein Risiko deckt, das nach Artikel 2a Absatz 3 in der Schweiz gelegen ist. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungen, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden können.
Gliederungstitel vor Art. 7b 2. Abschnitt: Ausübungsbedingungen Art. 7b Orientierung der Aufsichtsbehörden Jede Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig sein will, muss vorher die zuständigen Behörden des Vertragsstaates des Sitzes und des Vertragsstaates der betreffenden Agentur oder Zweigniederlassung davon unterrichten und dabei die Vertragsstaaten, in deren Gebiet sie diese Tätigkeit ausüben will, sowie die Art der Risiken, die sie decken will, angeben.
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Art. 7c Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung Der Zugang zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel la Absatz 2 wird von einer Bewilligung des Departements abhängig gemacht. Die Versicherungseinrichtung muss folgende Unterlagen einreichen: a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaates des Sitzes, wonach sie für alle ihre Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne verfügt und ausserhalb des Vertragsstaates der Niederlassung tätig sein darf; b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaates der Niederlassung, worin die Versicherungszweige angegeben sind, welche sie betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, dass diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, dass die Versicherungseinrichtung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist; c. einen Tätigkeitsplan mit folgenden Angaben: 1. die Art der Risiken, welche sie in der Schweiz decken will; 2. die allgemeinen und die ergänzenden Versicherungsbedingungen, die sie in der Schweiz verwenden will; 3. die Tarife für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften; 4. die Formulare und sonstigen gedruckten Unterlagen, welche sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, soweit sie auch von niedergelassenen Versicherungseinrichtungen verlangt werden. Angaben nach Absatz l Buchstabe c sind in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen. Die Bewilligung ist innert sechs Monaten zu gewähren oder zu verweigern. Hat das Departement innert dieser Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Bewilligung als verweigert.
Art. 7d Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Bewilligung Will die Versicherungseinrichtung Grossrisiken decken, so muss sie folgende Unterlagen einreichen: a. eine Bescheinigung nach Artikel le Absatz l Buchstabe a; b. eine Bescheinigung nach Artikel 7c Absatz l Buchstabe b; c. eine Aufstellung über die Art der Risiken, welche sie in der Schweiz dekken will. Diese Aufstellung ist in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen. Die Versicherungseinrichtung kann ihre Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, in dem die Aufsichtsbehörde nachweislich im Besitz der in Absatz l erwähnten Unterlagen ist.
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Art, 7e Zusätzliche Voraussetzungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung Will die Versicherungseinrichtung die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben, so muss sie: a. einen in der Schweiz ansässigen Vertreter ernennen, dem die Abwicklung von Schadenfällen obliegt; b. dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds beitreten und sich an der Finanzierung dieser Institutionen beteiligen; c. vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Artikel l Absatz 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 1976'> erheben und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr überweisen. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und bestimmt insbesondere Stellung, Rechte und Pflichten des Vertreters nach Absatz 1.
Art, 7f Massnahmen gegenüber Versicherungseinrichtungen bei Verletzung der Rechtsvorschriften Eine Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist, muss der Aufsichtsbehörde alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorlegen. Wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass eine im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätige Versicherungseinrichtung die für sie geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie die betreffende Versicherungseinrichtung auf, diese Rechtsvorschriften einzuhalten. Wenn die Versicherungseinrichtung dieser Aufforderung nicht Folge leistet, so teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Behörden des Vertragsstaates der Niederlassung mit. Diese treffen die geeigneten Massnahmen und teilen sie der Aufsichtsbehörde mit. Die Aufsichtsbehörde kann sich auch an die zuständigen Behörden des Sitzes der Versicherungseinrichtung wenden, wenn die Dienstleistungen von einer Zweigniederlassung oder Agentur aus erbracht werden. Hat der Vertragsstaat der Niederlassung keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen oder verletzt die Versicherungseinrichtung trotz der Massnahmen die geltenden Rechtsvorschriften weiterhin, so kann die Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaats entsprechende Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten und, soweit unbedingt erforderlich, den weiteren Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Versicherungseinrichtung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz zu verhindern. Bei anderen als den Grossrisiken umfassen diese Massnahmen auch den Entzug der Bewilligung.
» SR 741.81
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung. BG
Weitere Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten bleiben vorbehalten. Wenn die Versicherungseinrichtung, die gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in der Schweiz über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, kann die Aufsichtsbehörde nach den schweizerischen Rechtsvorschriften die für diesen Verstoss vorgesehenen Sanktionen gegenüber dieser Niederlassung oder an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken. Bei Widerruf der BewilJigung trifft die Aufsichtsbehörde Massnahmen, damit die betreffende Niederlassung keine weiteren Versicherungsverträge im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz abschliesst.
Art. 7g Orientierung des Versicherungsnehmers Wird eine Versicherung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Vertragsstaat der Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss ein entsprechender Hinweis darin enthalten sein. Diese Bestimmung ist für die Versicherung von Grossrisiken nicht anwendbar. Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss, wenn der Versicherungsnehmer dadurch gebunden werden soll, die Anschrift der Niederlassung, welche die Deckung gewährt, und des Sitzes ersichtlich sein.
Art. 7h Berichterstattung über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Jede schweizerische Niederlassung muss der Aufsichtsbehörde für im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäfte nach Vertragsstaat und Zweig Bericht erstatten. Die Aufsichtsbehörde teilt diese Angaben auf Antrag hin den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten der Dienstleistungen mit. Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Form und Inhalt der Berichterstattung.
36 Bundesblau 145.Jahrgang. Bd.l 965
Direktversichcrung mit Ausnahme der Lebensversicherung, BG
Gliederungstitel vor Art. 8
4. Kapitel: Gebundenes Vermögen
Art. 8 Zweck Das gebundene Vermögen der Versicherungseinrichtung dient zur Sicherstellung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen von schweizerischen und Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates mit Niederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus abgeschlossen werden. Die Versicherungseinrichtung ist nicht verpflichtet, ihre ausländischen Versicherungsbestände gemäss diesem Gesetz sicherzustellen, wenn dafür im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.
Gliederungstitel vor Art, J5
5. Kapitel: Sichernde Massnahmen
Art. 15 Abs. l und 3 Erscheinen die Interessen der Gesamtheit der Versicherten, für deren Verträge Sicherstellung nach Artikel 8 geleistet werden muss, gefährdet, so fordert die Aufsichtsbehörde die Versicherungseinrichtung auf, innert einer bestimmten Frist geeignete Massnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben die Massnahmen im Bereich des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Artikel l f.
Art. 22 Abs. 3 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden nach den Kosten des Konkurses (Art. 262 Abs. l SchKG ')) in erster Linie Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 8 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.
Art. 23 Ausschluss der Forderungen Dritter Die Werte des gebundenen Vermögens gelten von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen, die nach Artikel 8 sicherzustellen sind. Für andere Forderungen unterliegen sie weder der Zwangsvollstreckung, noch können sie mit Arrest belegt, gepfändet oder in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden.
D SR 281.1
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung. BG
Art. 24 Abs. Ì Die Versicherungseinrichtung ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen, die nach Artikel 8 sicherzustellen sind, am Sitz der schweizerischen Geschäftsstelle (Art. 14 Abs. 2 VAG')) auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG^). Gibt das Departement ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt.
Art. 25 Sachüberschrift und Absatz l Ergänzende Bestimmungen für Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates Hat die Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates des Sitzes einer Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaates die freie Verfügung über Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung eingeschränkt oder untersagt, so trifft die schweizerische Aufsichtsbehörde auf Antrag der ausländischen Aufsichtsbehörde die gleichen Massnahmen gegenüber der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft.
Gliederungstitel vor Art. 28
6. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden Art. 28 Abs. l und 2, Bst. d Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz l mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie erhaltene Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeiten oder diese selber an das Ausland übermitteln darf.
d. ... eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz l ...
Gliederungstitel vor Art. 29
7. Kapitel : Straf bestimmungen
" SR 961.01
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung. BG
Gliederungstitel vor Art. 31
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung. BG
Anhang (Art. la Abs. 6) Ein Grossrisiko im Sinne von Artikel 2a Absatz 6 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992') und Artikels? des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19782' liegt vor, wenn: a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschiffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind; b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
Bilanzsumme: 6,2 Millionen ECU
Nettoumsatz: 12,8 Millionen ECU
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres: 250.
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Bundesgesetz Entwurf über die Banken und Sparkassen Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '), beschliesst:
I Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen2) wird wie folgt geändert:
Art. l Abs. 2 und 4 Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission (Bankenkommission) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.
Art. 2 Abs. 3 (neu) Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen im Bereich der Bankenaufsicht Staatsverträge abzuschliessen, welche vorsehen, dass Banken aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der Bankenkommission durch Eröffnung einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer Vertretung tätig sein können.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b, cbis (neu) und d, Abs. 4 und 5-7 (neu) z Die Bewilligung wird erteilt, wenn : b. die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist; c.bis die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank betei-
» SR 952.0
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
ligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt; d. die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. " Die Absätze l, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Kantonalbanken. Die Kantone stellen die Einhaltung entsprechender Voraussetzungen sicher. Als Kantonalbanken gelten die durch kantonalen gesetzlichen Erlass errichteten Banken, für deren Verbindlichkeiten der Kanton haftet, sowie die durch kantonalen gesetzlichen Erlass vor 1883 errichteten Banken, für deren Verbindlichkeiten der Kanton zwar keine Haftung übernimmt, die aber unter Mitwirkung der kantonalen Behörden verwaltet werden. Jede natürliche oder juristische Person hat der Bankenkommission Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. Die Bank meldet Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich. Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der Bankenkommission Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.
Art. J««««- (neu) Der Bundesrat ist befugt, unter der Bedingung des Gegenrechts in Staatsverträgen den Artikel 3bis Absatz l Buchstabe b und c und Absatz 2 ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen mit Sitz in einem Vertragsstaat eine Bank nach schweizerischem Recht gründen, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Wird die juristische Person ihrerseits von wirtschaftlich Berechtigten aus einem Drittstaat beherrscht, sind die erwähnten Bestimmungen anwendbar.
Art. 4 Abs. 2bis (neu) und 4 2bis Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs darf 15 Prozent ihrer eigenen Mittel nicht überschreiten. Das Total solcher Beteiligungen darf 60 Prozent der eigenen Mittel nicht überschreiten. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Zur Gewährleistung der konsolidierten Aufsicht dürfen Banken ihren Muttergesellschaften, die ihrerseits von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, alle notwendigen Informationen übermitteln. Artikel 23scxies Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 4bis Abs. 3 und 4ter Abs. 2 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 5 Die Nationalbank trifft die nötigen Massnahmen, um die Entwicklung der Schweizerfranken-Märkte überwachen zu können.
An. S Im Falle von kurzfristigen, aussergewöhnlichen Kapitalabflüssen, welche die schweizerische Geld- und Währungspolitik ernstlich gefährden, kann der Bundesrat anordnen, dass die Banken eine Bewilligung der Schweizerischen Nationalbank einholen, bevor sie eines der folgenden Geschäfte abschliessen oder sich daran beteiligen: a. Plazierung oder Übernahme von Anleihensobligationen, Reskriptionen oder anderen Schuldverschreibungen, die auf einen Schuldner mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland lauten, oder von nicht verurkundeten Rechten mit gleicher Funktion (Wertrechten) oder von abgeleiteten Instrumenten (Derivaten); b, Begründung, Erwerb oder Vermittlung von Buchforderungen jeder Art gegen Schuldner mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland, Die Nationalbank kann eine Bewilligung verweigern oder an Bedingungen knüpfen, soweit dies notwendig ist, um eine zielgerechte Geld- und Währungspolitik zu führen. Die Prüfung der Risiken eines Geschäfts ist nicht Sache der Nationalbank. Die Nationalbank kann gegebenenfalls Ausführungsvorschriften zur Verordnung des Bundesrates erlassen.
Art. 15 Abs. l ' Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur von Banken entgegengenommen werden, die öffentlich Rechnung ablegen. Alle andern Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten Geldeinlagen verwenden.
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Art. 23ter Abs. lbis (neu) lbis Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die Bankenkommission insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden.
Art. 23selies (neu) Die Bankenkommission kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen. Die Bankenkommission darf ausländischen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden: a. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden; b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c. diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der Bankenkommission oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag gemäss Absatz 5 an Dritte weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Bankenkommission entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen. Soweit die von der Bankenkommission zu übermittelnden Informationen einzelne Bankkunden betreffen, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren '> anwendbar. Der Bundesrat ist befugt, unter der Bedingung des Gegenrechts in Staatsverträgen die Bankaufsichtsbehörden der Vertragsstaaten oder deren Beauftragte zu ermächtigen, nach Unterrichtung der Bankenkommission im Rahmen von Absatz 2 direkte Kontrollen bei schweizerischen Zweigniederlassungen von Banken mit Sitz im betreffenden Vertragsstaat vorzunehmen. Im Rahmen von Absatz 2 und 3 kann die Bankenkommission auch Aufsichtsbehörden aus anderen Staaten zu direkten Kontrollen bei schweizerischen Zweigniederlassungen ermächtigen. s Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.
Art. 46 Abs. l Bst.f Wer vorsätzlich f. unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt,
'» RS 172.021
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
5566 v,
Obligationenrecht Entwurf (Art. 40A-40e; Widerrufsrecht)
Anderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 ", beschliesst:
I Das Obligationenrecht 2) wird wie folgt geandert:
Art. 40b Bst. a Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklarung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde: a. an seinem Arbeitsplatz, in Wohnraumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
Art. 40c III. Ausnahmcn Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: a. die Vertragsverhandlungen ausdriicklich gewunscht hat; b. seine Erklarung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.
IV. Orienlie- Der Anbieter muss den Kunden schriftlich iiber das Widerrufsrungspflicht des Anbicters recht, iiber Form und Frist des Widerrufs sowie iiber seine Adresse unterrichten. Diese Angaben mussen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermoglichen. Sie sind dem Kunden so zu ilbergeben, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.
Obligationenrecht (Widerrufsrecht)
Art. 40e V. Widerruf Der Kunde muss dem Anbieter den Widerruf schriftlich erklaren. 1. Form und 2 Frist Die Widerrufsfrist betragt sieben Tage und beginnt, sobald der Kunde: a. den Vertrag beantragt oder angenommen und b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat. Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter. Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklarung am siebenten Tag der Post iibergeben wird.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Obligationenrecht Entwurf (Der Arbeitsvertrag)
Anderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993'), beschliesst:
I Das Obligationenrecht 2 * wird wie folgt geandert:
Art. 333 Randtitel Abs. 1 und lbis F. Ubergang Ubertragt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf dcs Arbeitsverhaltnisses einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mil alien Rechten und I, Wirkungen Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber uber, sofem der Arbeitnehmer den Obergang nicht ablehnt. lbis 1st auf das ubertragene Arbeitsverhaltnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen einhalten, bis er ablauft oder infolge Ktindigung endet.
Art. 333a 2, Konsultation Ueberträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf der Arbeitnehmcrvcrlreter einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren und sie rechtzeitig vor dem Vollzug des Ubergangs zu informieren uber: a. den Grund des Ubergangs; b. die rechtlichen, wirtschaftlicnen und sozialen Folgen des Ubergangs fur die Arbeitnehmer. Sind infolge des Ubergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so sind die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig vor dem Entscheid uber diese Massnahmen zu konsultieren.
» SR 220
Obligationenrecht. Der Arbeitsvertrag
Art. 335d II"'. Massen- Als Massenentlassung gelten Kiindigungen, die der Arbeitgeber entlassung 1. Begriff innert SOTagen in einem Betrieb aus Grtlnden ausspricht, die in keinem Zusammenhang mil der Person des Arbeitnehmers stehen, und bei welchen die Zahl der Entlassungen betragt: 1. mindestens 10 in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern; 2. mindestens 10 von 100 der Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern; 3. mindestens 30 in Betrieben mit in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmern.
Art. 33Se 2. Geltungs- Die Bestimmungen iiber die Massenentlassung gelten auch fur bereich befristete Arbeitsverhaltnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden. Sie gelten nicht ftir Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.
Art. 335f 3. Konsultation Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehder Arbeitnehmervertreter men, so hat er die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren mit dem Ziele, zu einer Einigung zu gelangen. Er gibt ihnen zumindest die MOglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kilndigungen vermieden oder deren Zahl beschrankt sowie ihre Folgen gemildert werden konnen. Er muss den Arbeitnehmervertretern alle zweckdienlichen Auskiinfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen: a. die Griinde der Massenentlassung; b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gektindigt werden soil; c. die Zahl der in der Regel beschaftigten Arbeitnehmer; d. den Zeitraum, in dem die KUndigungen ausgesprochen werden sollen. Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
Art. 335g 4. Vcri'ahren Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und den Arbeitnehmervertretern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
Obligationenrecht. Der Arbeitsvertrag
Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmervertreter (Art. 335/) und alle zweckdienlichen Angaben ttber die beabsichtigte Massenentlassung enthalten. Das kantonale Arbeitsamt sucht nach L6sungen fiir die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitnehmervertreter konnen ihm ihre Bemerkungen einreichen. 1st das Arbeitsverhaltnis im Rahmen einer Massenentlassung gekiindigt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kiindigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen spateren Termin wirksam wird.
Art. 336 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Die Kiindigung des Arbeitsverhaltnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbrauchlich, wenn sie ausgesprochen wird: c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertreter konsultiert worden sind (Art. 335/). Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstaben b, dessen Mandat infolge Obergangs des Arbeitsverhaltnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hatte, falls das Arbeitsverhaltnis nicht iibertragen worden ware.
II Das Seeschiffahrtsgesetz vom 23. September 1953° wird wie folgt geandert:
Art. 68 Abs. 2 zweiter Satz ... Keine Anwendung finden jedoch Artikel 333a des Obligationenrechts2* tiber die Konsultation der Arbeitnehmervertreter bei Obergang des Arbeitsverhaltnisses, die Artikel 335rf-335g iiber die Massenentlassung sowie Artikel 336 Absatz 3.
Art. 76a Obergang ' Ubertragt der Arbeitgeber den Betrieb auf einen Dritten und verdes Arbeilsvcrh<nisses abredet er mit diesem die Ubernahme des Arbeitsverhaltnisses, so geht dieses mit alien Rechten und Pflichten auf den Erwerber mit
" SR 747.30 2) SR 220
Obligationenrecht. Der Arbeitsvertrag
dem Tage der Betriebsnachfolge iiber, sofern der Arbeitnehmer den Obergang nicht ablehnt. Bei Ablehnung des Ubergangs wird das Arbeitsverhaltnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kundigungsfrist aufgelost; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfiillung des Vertrages verpflichtet. Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch fur die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Obergang fSllig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fallig werden, auf den das ArbeitsverhSltnis ordentlicherweise beendigt werden konnte oder bei Ablehnung des Ubergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird. Im iibrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu libertragen, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umstanden ergibt.
Ill Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19931', beschliesst:
Art. l Grundsatz i Der Hersteller haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass: a. eine Person getötet oder verletzt wird; b. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist. Er haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.
Art. 2 Hersteller Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
Art. 3 Importeur Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einführt. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.
Art. 4 Lieferant Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, sofern er dem Geschädigten nicht innert einer angemessenen Frist, nachdem er dazu aufgefordert worden ist, den Hersteller oder die Person nennt, die ihm das Produkt geliefert hat.
Produktehaftpflicht. BG
Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem der Importeur nach Artikel 3 nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.
Art. 5 Produkt Als Produkte im Sinne dieses Gesetzes gelten: a. jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, und b. Elektrizität. Landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse sowie Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse gelten erst dann als Produkte, wenn sie einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind.
Art. 6 Fehler Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: a. die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; b. der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; c. der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Art. 7 Ausnahmen von der Haftung Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist, dass : a. er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat; b. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als er das Produkt in Verkehr brachte ; c. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat; d. der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht; c. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte. Der Hersteller eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn er beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist.
Produktehaftpflicht. BG
Art. 8 Selbstbehalt bei Sachschäden Der Geschädigte muss Sachschäden bis zur Höhe von 900 Franken selber tragen.
Art. 9 Wegbedingung der Haftung Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz gegenüber dem Geschädigten beschränken oder wegbedingen, sind nichtig.
Art. 10 Verjährung Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Art. 11 Verwirkung Ansprüche nach diesem Gesetz verwirken zehn Jahre nach dem Tag, an dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn gegen den Hersteller ein gerichtliches Verfahren hängig ist.
Art. 12 Verhältnis zu anderen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1' mit Ausnahme von Artikel 44 Absatz 2. Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt. Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.
Art. 13 Änderung von Bundesrecht Das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 » wird wie folgt geändert. Art. 2 Abs. ] Bst. b und c
1 Als Nuklearschaden gilt:
" SR 220 :
Produktehaftpflicht. BG
b. der Schaden, der durch eine andere Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage verursacht wird; c. der Schaden, der als Folge behördlich angeordneter oder empfohlener Massnahmen zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung eintritt, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn.
Art. 14 Übergangsbestimmung Dieses Gesetz gilt nur für Produkte, die nach seinem Inkrafttreten in Verkehr gebracht wurden.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf über das Messwesen Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '>, beschliesst:
Das Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 2> über das Messwesen wird wie folgt geändert:
Art. l Einleitungssatz und Bst. c Dieses Gesetz enthält Vorschriften auf dem Gebiet des Messwesens über: c. Messmittel sowie Mess- und Prüfverfahren;
Art. 7 Abs. 2 Bst. c Physikalische Grossen sind in gesetzlichen Einheiten anzugeben: c. in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit.
Gliederungstitel vor Art. 8 Drittes Kapitel: Vorschriften über Messmittel sowie über Mess- und Prüfverfahren Art, 9 Anforderungen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an Messmittel sowie Mess- und Prüfverfahren, namentlich an solche, die verwendet werden: a. in Handel und Verkehr; b. im Dienst der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit; c. zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten, die physikalische Grossen betreffen. Das vom Bundesrat bezeichnete Departement ordnet die Zulassungsbedingungen und, soweit erforderlich, die Bauart.
" BBl 1993 I 805 » SR 941.20
Bundesgesetz über das Messwesen
Wer Messmittel verwendet, hat sich zu vergewissern, dass im Rahmen der Vorschriften die Zulassung erteilt, die Konformitätsnachweise erbracht oder die Eichung fristgemäss erfolgt ist. Wer Mess- oder Prüfverfahren anwendet, hat sich zu vergewissern, dass im Rahmen der Vorschriften die Zulassung erteilt oder der Konformitätsnachweis erbracht ist.
Art. 10 Örtlicher Geltungsbereich Die Prüfberichte, Konformitätsbescheinigungen, Zulassungen und Eichungen gestützt auf dieses Gesetz gelten in der ganzen Schweiz. Der Bundesrat regelt die Anerkennung von ausländischen Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen, Zulassungen und Eichungen.
Art. 11 Abs. 4 Verpackungen dürfen nicht über die Menge ihres Inhalts täuschen.
Art. 16 Abs. 2 Der Bundesrat kann für Aufgaben auf dem Gebiet des Messwesens, welche die Kantone nicht ausführen, Stellen schaffen oder Institutionen beiziehen; er regelt deren Beziehungen zum Amt.
Art, 17 Bst. d und e Das Amt für Messwesen hat insbesondere folgende Aufgaben: d. Es prüft Messmittel sowie Mess- und Prüfverfahren und entscheidet über ihre Konformität, Zulassung und eventuelle Eichung; e. Es berät und instruiert das Personal der kantonalen Eichämter; es erlässt Weisungen an diese Ämter und kontrolliert ihre Messmittel;
Art. 19 Abs. 2 Der Bundesrat kann Messmittel, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, aus dem Verkehr ziehen lassen oder ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung untersagen oder einschränken. Ebenso kann er die Anwendung von Mess- und Prüfverfahren untersagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
Art. 21 Unerlaubte Messmittel, Mess- und Prüfverfahren Wer geeichte Messmittel fälscht, wer vorsätzlich oder fahrlässig Messmittel benützt oder Mess- und Prüfverfahren anwendet, welche die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen,
Bundesgesetz über das Messwesen
wird, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, mit Haft oder mit Busse bestraft.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesgesetz Entwurf über Pauschalreisen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 3l5 exle s und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993'', beschliesst:
1 Abschnitt: Begriffe
Art. l Pauschalreise Als Pauschalreise gilt die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn sie zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst: a. Beförderung; b. Unterbringung; c. andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beföt\ derung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Dieses Gesetz ist auch anwendbar, wenn im Rahmen derselben Pauschalreise einzelne Leistungen getrennt berechnet werden.
Art. 2 Veranstalter, Vermittler und Konsument Als Veranstalter gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet. Als Vermittler gilt die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise anbietet. Als Konsument gilt: a. jede Person, die eine Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet; b. jede Person, in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Pauschalreise gebucht oder eine Buchungsverpflichtung eingegangen wird; c. jede Person, welcher die Pauschalreise nach Artikel 17 abgetreten wird.
" BBI 1993 I 805
Pauschalreisen. BG
2 Abschnitt: Prospekte
Art. 3 Veröffentlicht ein Veranstalter oder ein Vermittler einen Prospekt, so sind die darin enthaltenen Angaben für ihn verbindlich; sie können nur geändert werden: a. durch spätere Parteivereinbarung; b. wenn der Prospekt ausdrücklich auf die Änderungsmöglichkeit hinweist und die Änderung dem Konsumenten vor Vertragsschluss klar mitgeteilt wird.
3 Abschnitt: Information des Konsumenten
Art. 4 Vor Vertragsschluss Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten vor Vertragsschluss alle Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen. Die Vertragsbedingungen können dem Konsumenten auch in einer anderen geeigneten Form vermittelt werden; in diesem Fall müssen sie ihm vor Vertragsschluss schriftlich bestätigt werden. Die Pflicht zur schriftlichen Bestätigung fällt dahin, wenn ihre Erfüllung eine Buchung oder einen Vertragsschluss verunmöglichen würde. Soweit dies für die Pauschalreise von Bedeutung ist, muss der Veranstalter oder der Vermittler den Konsumenten vor Vertragsschluss schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form allgemein informieren: a. über die für den Konsumenten geltenden Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen für die Erlangung dieser Dokumente; b. über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
Art. 5 Vor Reisebeginn Der Veranstalter oder der Vermittler muss dem Konsumenten rechtzeitig vor dem Abreisetermin schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form mitteilen: a. Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen und Anschlussverbindungen; b. den vom Reisenden einzunehmenden Platz; c. Name, Adresse und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters oder des Vermittlers oder, wenn eine solche Vertretung fehlt, der örtlichen Stellen, welche dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; fehlen auch solche Stellen, so sind dem Konsumenten auf jeden Fall eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter oder dem Vermittler Verbindung aufnehmen kann;
Pauschalreisen. BG
d. bei Auslandreisen und -aufenthalten Minderjähriger Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder dem an seinem Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann; e. Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
4 Abschnitt: Inhalt des Vertrages
Art. 6 Unabhängig von der Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag angeben: a. den Namen und die Adresse des Veranstalters und des allfälligen Vermittlers; b. das Datum, die Uhrzeit und den Ort von Beginn und Ende der Reise; c. die Sonderwünsche des Konsumenten, die vom Veranstalter oder vom Vermittler akzeptiert wurden; d. ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und, wenn dies der Fall ist, wann spätestens dem Konsumenten eine Annullierung der Reise mitgeteilt wird; e. den Preis der Pauschalreise sowie den Zeitplan und die Modalitäten für dessen Zahlung; f. die Frist, innert welcher der Konsument allfällige Beanstandungen wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrags erheben muss; g. den Namen und die Adresse des allfälligen Versicherers. Je nach Art der vereinbarten Leistungen muss der Vertrag auch angeben : a. den Bestimmungsort und, wenn mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, deren Dauer und Termine; b. die Reiseroute; c. die Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; d. die Anzahl der Mahlzeiten, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind; e. die Lage, die Kategorie oder den Komfort und die Hauptmerkmale der Unterbringung sowie deren Zulassung und touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gaststaates; f. die Besuche, die Ausflüge und die sonstigen Leistungen, die im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind; g. die Voraussetzungen einer allfälligen Preiserhöhung nach Artikel 7 ; h. allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen und Aufenthaltsgebühren, die nicht im Preis der Pauschalreise inbegriffen sind.
Pauschalreisen. BG
5 Abschnitt: Preiserhöhungen
Art. 7 Eine Erhöhung des vertraglich festgelegten Preises ist nur zulässig, wenn: a. der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und genaue Angaben. zur Berechnung des neuen Preises enthält; b. sie mindestens drei Wochen vor dem Abreisetermin erfolgt; und c. sie mit einem Anstieg der Beförderungskosten, einschliesslich der Treibstoffkosten, einer Zunahme der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie LandegebOhren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder mit einer Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse begründet ist.
6 Abschnitt: Wesentliche Vertragsänderungen
Art. 8 Begriff Als wesentliche Vertragsänderung gilt jede erhebliche Änderung eines wesentlichen Vertragspunktes, die der Veranstalter vor dem Abreisetermin vornimmt. Eine Preiserhöhung von mehr als zehn Prozent gilt als wesentliche Vertragsänderung.
Art. 9 Mitteilungspflicht Der Veranstalter muss dem Konsumenten so bald wie möglich jede wesentliche Vertragsänderung mitteilen und ihre Auswirkung auf den Preis angeben.
Art. 10 Rechte des Konsumenten Der Konsument kann eine wesentliche Vertragsänderung annehmen oder ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Er muss den Rücktritt vom Vertrag dem Veranstalter oder Vermittler so bald wie möglich mitteilen. Tritt der Konsument vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch: a. auf Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder höherwertigen Pauschalreise, wenn der Veranstalter oder der Vermittler ihm eine solche anbieten kann; b. auf Teilnahme an einer anderen minderwertigen Pauschalreise sowie auf Rückerstattung des Preisunterschieds; oder c. auf schnellstmögliche Rückerstattung aller von ihm bezahlten Beträge. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Pauschalreisen. 8G
7 Abschnitt: Annullierung der Pauschalreise
Art. 11 Annulliert der Veranstalter die Reise vor dem Abreisetermin aus einem nicht vom Konsumenten zu vertretenden Umstand, so stehen diesem die Ansprüche nach Artikel 10 zu. Der Konsument hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages: a. wenn die Annullierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, welche die Pauschalreise gebucht haben, nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht und die Annullierung dem Konsumenten innert der im Vertrag angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde, oder b. wenn die Annullierung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; Überbuchung gilt nicht als höhere Gewalt.
8 Abschnitt : Nichterfüllung und nicht gehörige Erfüllung des Vertrages
Art. 12 Beanstandung Der Konsument muss jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form gegenüber dem betreffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler beanstanden. Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter, der Vermittler oder sein örtlicher Vertreter nach Kräften um geeignete Lösungen.
Art. 13 Ersatzmassnahmen Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest, dass er einen erheblichen Teil der vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, so hat er: a. angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann; b. den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistungen. Können diese Vorkehrungen nicht getroffen werden oder lehnt sie der Konsument aus wichtigen Gründen ab, so hat der Veranstalter für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit zu sorgen, mit welcher der Konsument zum Ort der Abreise zurückkehren oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort reisen kann. Ausserdem hat er den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Massnahmen nach den Absätzen l und 2 begründen keinen Preisaufschlag.
Pauschalreisen. BG
Art. 14 Haftung von Veranstalter und Vermittler; Grundsatz Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben. Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen. Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 Ausnahmen Der Veranstalter oder der Vermittler haften dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist: a. auf Versäumnisse des Konsumenten; b. auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist; c. auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte. In den Fällen nach Absatz l Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 Beschränkung und Wegbedingung der Haftung Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden. Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
9 Abschnitt: Abtretung der Buchung der Pauschalreise
Art. 17 Ist der Konsument daran gehindert, die Pauschalreise anzutreten, so kann er die Buchung an eine Person abtreten, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt, wenn er zuvor den Veranstalter oder den Vermittler innert angemessener Frist vor dem Abreisetermin darüber informiert.
Pauschalreisen. BG
Diese Person und der Konsument haften dem Veranstalter oder dem Vermittler, der Vertragspartei ist, solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten.
10 Abschnitt: Sicherstellung
Art. 18 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, muss für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Konsumenten sicherstellen. Auf Verlangen des Konsumenten muss er die Sicherstellung nachweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht, so kann der Konsument vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss dem Veranstalter oder dem Vermittler vor dem Abreisetermin schriftlich mitgeteilt werden.
11 Abschnitt: Zwingendes Recht
Art. 19 Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann zuungunsten des Konsumenten nur dort abgewichen werden, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist.
12 Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 20 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens vom 24. Februar 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 11 Cahier Numero
Geschäftsnummer 93.100 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1993 Date Data
Seite 805-994 Pagina
Ref. No 10 052 538
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