BBl 1993 II 591

Botschaft über die Herabsetzung des Jugend + Sport-Alters vom 5. Mai 1993

#ST# 93.041

Botschaft über die Herabsetzung des Jugend + Sport-Alters

vom 5. Mai 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen den Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport und stellen den Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, die folgenden, parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1990 P 90.758 Jugend + Sport (N 14. 12. 90, Freisinnig-demokratische Fraktion) 1990 P 90.833 Jugend + Sport (S-23.1.91, Ruesch)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. Mai 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht Mit der vorliegenden Botschaft wird eine Herabsetzung des Jugend+Sport-Alters von bisher 14-20 auf10-20 Jahre beantragt. Jugend+Sport (J+S) ist das zentrale Förderungswerk des Bundes für den Sport auf der Grundlage des Bundesgesetzes von 1972. Unter der Leitung des Bundes führen die Kantone diese Institution in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden und Organisationen durch. Die laufende Anpassung im Sinne einer qualitativen Verbesserung der Ausbildung, der schrittweisen Einführung neuer Sportfächer und der zeitgemässen Anpassung der Entschädigungsansätze an die Teuerung und Anforderungen der Zeit erklärt den Erfolg des Angebotes für die Jünglinge und Mädchen in der ganzen Schweiz- Weil J+S eine bewährte und sinnvolle Struktur der Jugendsportförderung anbietet, haben bis heute fast alle Kantone ein Anschlussprogramm für jüngere Teilnehmer eingeführt. Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Programme erschwert dem Bund aber die Koordination mit den national organisierten Sportverbanden: Ziel der beantragten Massnahmen im Sinne des Gesetzeszwecks ist eine Herabsetzung des Jugend+Sport-Alters auf zehn Jahre. Es geht darum, gerade diese ideale Altersstufe in J+S einzubeziehen. Unabhängig davon ist eine Anpassung der bestehenden Ausbildungsstrukturen auf den Sportunterricht mit Kindern notwendig. Die Massnahmen basieren auf einer kostenneutralen Lösung, die den Interessen des Bundes und der Kantone Rechnung trägt, aber auch die Aktivität mit den bisherigen Strukturen und annähernd gleichen Leistungen ermöglicht.

Botschaft

I Grundlagen II Förderung von Turnen und Sport

Den ersten Bestimmungen des Bundes über Turnen und Sport lagen Überlegungen der Wehrtauglichkeit zugrunde. Dies führte dazu, dass im Bundesgesetz vom 13. November 1874 über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Schulturnen für 10 bis 15jährige Knaben und ein Vorunterricht für die 16 bis 20jährigen als turnerisch-sportliche Vorbereitung auf den Militärdienst obligatorisch erklärt wurde. Im Jahre 1907 wurde der Vorunterricht nach Ablauf der Schulpflicht freiwillig erklärt, was im Jahre 1940 in einer Volksabstimmung bestätigt worden ist. Im Verlauf dieses Jahrhunderts setzte sich die Erkenntnis durch, dass die Beschränkung der Förderungsmassnahmen auf die männliche Jugend sowie die Ausrichtung von Turnen und Sport auf den Wehrdienst den Erfordernissen der Zeit nicht mehr gerecht werden. Im Jahre 1947 empfahl der Bund den Kantonen, auch für die Mädchen Turnunterricht vorzuschreiben. Gesellschaftlichen Wandlungen und veränderte Lebensgewohnheiten rückten neben Fragen der körperlichen Leistungsfähigkeit zunehmend auch solche der Entwicklung der Jugend und der Volksgesundheit in den Vordergrund. So wurde 1970 die Bundesverfassung durch einen Artikel 21(>am'>mcs ergänzt und am 17. März 1972 ein Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport beschlossen.

12 Jugend + Sport 121 Rechtsgrundlagen Nach den neuen Rechtsgrundlagen ist Jugend + Sport (J + S) das zentrale Förderungswerk des Bundes im Bereich von Turnen und Sport. Nach Artikel 7 Absatz l des erwähnten Gesetzes bezweckt die Institution, Jugendliche (Jünglinge und Mädchen) vom 14. bis zum vollendeten 20. Altersjahr sportlich weiterzubilden, nach Absatz 3 führen die Kantone J + S unter der Leitung des Bundes in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden und Institutionen durch. J + S wurde geschaffen als Anschlussprogramm für die noch schulpflichtige Jugend: Es soll nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lücke ausfüllen und die Jugendlichen zu weiterer sportlicher Tätigkeit animieren.

122 Entwicklung

J + S erreicht seit 1972 immer mehr Jugendliche, ab 1985 trotz abnehmender Anzahl Jugendlicher im J + S-Alter:

Jugendliche Teilnahme Angebotene im J + S- Alter a n J +S Sport fâcher

1973 615 000 235000 17 1985 730 000 440000 28 1990 610000 470000 30 1991 590000 470000 33 1992 570 000 480 000 35

Damit die Institution zeit- und zukunftsgerecht bleiben konnte, musste J + S der laufenden Entwicklung angepasst werden, wobei aber die Grundstruktür von 1972 bis heute gültig geblieben ist. Es ist dabei gelungen, das Angebot des Bundes im Sinne einer qualitativen Verbesserung der Ausbildung, der schrittweisen Einführung neuer Sportfächer und der zeitgemässen Anpassung der Entschädigungsansätze an die Teuerung und Anforderungen der Zeit entsprechend auszugestal- : ten. ,

123 Aufgabenteilung Bund - Kantone

Im Rahmen des ersten Paketes der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurde die sportliche Förderung der schulpflichtigen Jugend im obligatorischen Turn- und Sportunterricht sowie im freiwilligen Schulsport als Sache der Kantone bestätigt. Die Kantone wurden in diesem Zusammenhang berechtigt, die Struktur von J + S für jüngere und eventuell ältere Teilnehmer zu verwenden, wenn sie dafür ihre finanziellen Mittel einsetzen.

124 Kantonale Anschlussprogramme Seit der Gründung von J + S verlangen Kantone und Sportverbände eine Herabsetzung der Alterslimite. Weil der Bund diesem Anliegen nicht entsprochen hat, haben bis heute 23 Kantone ein kantonales Anschlussprogramm für jüngere Teilnehmer eingeführt; weitere sollen noch realisiert werden.

13 Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit

Mit dem Jugendförderungsgesetz, in Kraft seit dem I.Januar 1991, umschreibt der Bund die ausserschulische Jugendarbeit, die Kindern und Jugendlichen Gelegenheit vermittelt zur Persönlichkeitsentfaltung sowie zur Wahrnehmung staatspolitischer und sozialer Verantwortung. Diese Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen wie Sport, Umwelt, Kultur usw. werden durch einen jährlichen Beitrag unterstützt; im Jahre 1992 beträgt dieser 7,4 Millionen Franken.

2 Ausgangslage 21 Parlamentarische Vorstösse Zur Herabsetzung des Alters von J + S wurden bisher vier parlamentarische Vorstösse eingereicht:

  • 87.397 Motion Dirren vom 20. März 1987 Jugend + Sport. Revision des Bundesgesetzes vom Natiohalrat am 9. Oktober 1987 abgelehnt.

  • 88.505 Postulat Bührer vom 21. Juni 1988 Förderung von «Jugend + Sport» vom Ständerat am 30. November 1988 abgelehnt.

  • 90.758 Motion FDP-Fraktion vom 2. Oktober 1990 Jugend + Sport

  • 90.833 Motion Ruesch vom 4. Oktober 1990 Jugend + Sport

Der Bundesrat wird beauftragt, Mittel und Wege zu prüfen, um die Aktivitäten zur Förderung des Sports bei Jugendlichen vom 12. bis zum 14. Altersjahr oder allenfalls vom 10. bis zum 14. Altersjahr zu unterstützen. Der Bundesrat wird insbesondere beauftragt, so rasch wie möglich eine Revision von Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport zu unterbreiten zwecks Herabsetzung der Alterslimite auf zwölf, allenfalls zehn Jahre bei Jugend + Sport. Der Inhalt und die Strukturen von Jugend + Sport müssten dann überprüft und den spezifischen Bedürfnissen der Jugendlichen dieser Alterskategorie angepasst werden.

Der Bundesrat erklärte sich bereit, Mittel und Wege zu prüfen, um die Aktivitäten zur Förderung des Sports bei Jugendlichen allenfalls vom zehnten Altersjahr an zu unterstützen. Angesichts der Tragweite des Vorstosses und der noch abzuklärenden inhaltlichen, strukturellen, finanziellen und personellen Konsequenzen zeigte sich die Notwendigkeit einer gründlichen Analyse der Auswirkungen des Begehrens, und dass erst anschliessend daran über Auswirkungen des Bundesgesetzes entschieden werden kann. In diesem Sinne wurden die beiden Motionen am 14. Dezember 1990 und am 23. Januar 1991 in der Form von Postulaten angenommen.

22 Ergebnisse des Vorverfahrens Im Sommer 1992 führte der Bund bei den Kantonen, den politischen Parteien sowie den interessierten Verbänden und Organisationen ein Vernehmlassungsverfahren durch. Das dabei vorgeschlagene Finanzierungsmodell basierte auf einer für den Bund kostenneutralen Lösung, bei der die Mehrkosten durch den Verzicht auf die Förderungsbeiträge an die Kantone, den Verzicht auf die Militärversicherung sowie weitere Einsparungsmöglichkeiten kompensiert werden sollten. Die Vernehmlassung fand eine starke Resonanz bei den begrüssten Stellen. Das Ergebnis bestätigte in erster Linie die weiterhin grosse Bedeutung des zentralen Förderungswerkes des Bundes für unsere sportliche Jugend. Die Antworten widerspiegelten deshalb weitgehend den Wunsch nach einer Herabsetzung auf

zehn Jahre im Sinne der zahlreichen bereits eingeführten kantonalen Anschlussprogramme, andererseits zeigte sich insbesondere bei den Kantonen der Engpass im finanziellen Bereich. Dieser ist abhängig vom bisherigen kantonalen Angebot und der damit verbundenen Eigenleistungen sowie, von der Finanzkraft als Berechnungsgrundlage für den Förderungsbeitrag des Bundes. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass bei einer Herabsetzung eine kostenneutrale Lösung gefunden werden muss, die den Interessen des Bundes und der Kantone Rechnung trägt, aber auch die Aktivität mit den bisherigen Strukturen und annähernd gleichen Leistungen ermöglicht. Mit einem modifizierten Vorschlag wurde in einer zweiten Vernehmlässung bei den für J + S zuständigen kantonalen Ämtern sowie den Verbänden und Organisationen den im ersten Verfahren vorgebrachten Argumenten Rechnung getragen. Die zur Herabsetzung des J + S-Alters unterbreitete Lösung trägt den verschiedenen Erwägungen weitestgehend Rechnung.

3 Massnahmen 31 J + S-Alter In den vom Bundesrät 1990 entgegengenommenen Postulaten wird eine Herabsetzung auf zwölf, allenfalls auf zehn Jahre beantragt. Ziel der beantragten Massnahmen ist eine Herabsetzung des Alters auf zehn Jahre; dies bedingt eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport. Mit der Herabsetzung auf das zehnte Altersjahr soll auch eingebracht werden, dass beim 20. Altersjahr der Jahrgang anstatt des Geburtsdatums berücksichtigt wird. ; Dieser Vorschlag wird unterbreitet im Einvernehmen mit der grossen Mehrheit der kantonalen Ämter für J + S und der an J + S beteiligten Sport- und Jugendverbände. Erhebungen haben bestätigt, dass der Sportbetrieb in den Vereinen in den meisten Sportfächern heute im zehnten Altersjahr oder sogar vorher beginnt. Vom zehnten bis zum zwölften Altersjahr lernen Kinder am einfachsten und am schnellsten sportliche Grundfertigkeiten, deren Bedeutung weit über den Sport hinausgeht. Durch den Sport lernen,die Jugendlichen - zum grössten Teil auf spielerische Weise - positives Gruppenverhalten und ebenso das Akzeptieren von sportlichen und gesellschaftlichen Regeln. Es ist darum verfehlt, gerade diese Altersstufe von J + S auszuschliessen.

32 Auswirkungen auf die Ausbildung Die unterschiedlichen kantonalen Anschlussprogramme sind eine Realität, die eine ganzheitliche Betrachtung erfordern. Unabhängig von der Frage einer Herabsetzung des J + S-Alters ist eine Anpassung der bestehenden Strukturen notwendig. Diese müssen den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand der 10 bis 13jährigen Kinder Rechnung tragen. Der Sportunterricht m i t , Kindern im

Rahmen von J + S bedarf eines pädagogischen Konzeptes, das ein sinnvolles, ergänzendeS'Verhältnis von J + S und dem Sportunterricht in der Schule schafft. Für die Leiter dieser Altersstufe müssen die Inhalte der J + S-Leiterausbildung entsprechend ausgearbeitet und vermittelt werden. Deshalb und mit dem Ziel einer zweckgerichteten Ausbildung der Jugend, der Leiter und der Kader ab dem 1. Januar 1994 hat die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) die folgenden Massnahmen in die Wege geleitet:

  • die Ausarbeitung einer didaktischen Dokumentation als .Grundlagenbroschüre, die ergänzt und illustriert wird durch ein erläuterndes Videoband über den «Sportunterricht mit Kindern im Rahmen von J + S»;

  • die Ausarbeitung einer ergänzenden Dokumentation, die in jeder Disziplin die sportartspezifische Interpretation erläutert sowie den Aufbau der notwendigen Struktur für die Leiterausbildung.

33 Ablösung der kantonalen J + S-Anschlussprogramme Die Tatsache der Schaffung von kantonalen J + S-Anschlussprögrammen zeigt, dass J + S eine bewährte und sinnvolle Struktur der Jugendsportförderung anbietet. Der Bund kann aber seine für die schweizerisch organisierten Sportverbände notwendige Koordinationsaufgabe nur erfüllen, wenn er, so wie bisher für die 14- bis 20jährigen, auch für die 10- bis 13jährigen die Leitung und den Hauptteil der Finanzierung übernimmt.

4 Auswirkungen 41 Grundsatz

Die bisherigen Finanzierungsstrukturen von J + S haben sich bewährt und sollen im Grundsatz beibehalten werden. Sie garantieren die koordinierende Funktion des Bundes zwischen den Kantonen und den nationalen Verbänden. Die Kantone beteiligen sich dabei an Kosten der Infrastruktur und Leiterausbildung. Die finanziellen Perspektiven erlauben dem Bund nicht, die Folgekosten einer Herabsetzung des J + S-Alters zu übernehmen. Nach dem Bericht des Bundesrates vom 25. März 1992 über die Legislaturplanung 1991-1995 soll der Breitensport aus gesundheitspolitischen Gründen mit einer kostenneutralen Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport gefördert werden. Die Mehrkosten sind deshalb in einer den verschiedenen Interessen sinnvoll entsprechenden Form zwischen den Partnern aufzuteilen:

  • Mit der Zunahme der entschädigungsberechtigten Tätigkeit erhöhen sich die Beiträge des Bundes an die Jugendausbildung; demzufolge würden sich auch die Förderungsbeiträge des Bundes an die Kantone erhöhen. Deshalb sollen die Mehrkosten durch einen teilweisen Abbau dieser Förderungsbeiträge kompensiert werden.

  • Der inskünftige Verzicht auf die Leistungen der Militärversicherung bewirkt eine Verlagerung der Kosten durch andere Versicherungsformen nach dem Verursacherprinzip.

- Im weiteren sollen differenziert Einsparungen bei den übrigen Leistungen des Bundes vorgenommen werden. :

42 Finanzielle Auswirkungen beim Bund Erhebungen zum Sporttreiben der 10- bis 13jährigen und bisherige Erfahrungen mit den Anschlussprogrammen der Kantone ergeben schätzungsweise beim Einbezug der 10- bis 13jährigen eine Erhöhung der Gesamtbeteiligung um 35 Prozent. Die folgenden Berechnungen zum Voranschlag 1994 sind auf dieser Schätzung aufgebaut:

Mehraufwand J + S für 10-13 Jahre

  • Leistungen ESSM 16796000

  • Leistungen anderer Bundesämter:

  • Erwerbsausfallentschädigung 400 000

  • Materialbewirtschaftung durch Kriegsmaterialverwaltung 200 000

  • Diverse 600000 Total 17996000

Massnahmen zur Kostenneutralität

  • Leistungen ESSM:

  • teilweiser Abbau der Förderungsbeiträge an die Kantone 5 267 000

  • keine Anrechnung von Reisezeiten bei Tagesanlässen 500 000

  • Verzicht auf die Mindestentschädigung für kleine Kurse 2100000

  • Leistungen anderer Bundesämter:

  • Verzicht auf die Militärversicherung (1995: 9 000 000) 7700000

  • Verzicht auf die Pauschalfran- l 750 000 katur Total 17317000 :

Finanz plan zur Kostenneutralität 94 95 96 97

Mehrkosten 17996 18887 20291 21 745 Einsparungen 17317 18789 19007 19252 Saldo Mehrkosten 679 98 1284 2493

Dieser zunehmende Überhang an Mehrkosten wird ab 1995 mit weitergehenden Minderausgaben bei der Militärversicherung aufgefangen. (Abschluss hängiger Fälle.) .

43 Finanzielle Auswirkungen bei den Kantonen Mit der Herabsetzung des J + S-Alters übernähme der Bund die direkten Kosten für die Jugendausbildung der Anschlussprogramme der Kantone. Für 20 Kantone ginge der Bund weiter als die Kantone, nämlich auf zehn Jahre anstatt zwölf Jahre; für drei Kantone ginge der Bund weniger weit, nämlich auf zehn Jahre anstatt sieben oder acht Jahre. Die meisten Kantone würden mit der Ablösung des Anschlussprogrammes durch den Bund finanziell entlastet. Einige Kantone würden allerdings mit der Einführung J + S 10-20 einen kleinen finanziellen Mehraufwand leisten müssen.

5 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 7992 III1) mitberücksichtigt.

6 Verhältnis zum europäischen Recht Die Vorlage hat keinen direkten Bezug zum europäischen Recht; die Gesetzesänderung steht mit keinem europäischen Rechtsinstrument in Konkurrenz oder Widerspruch.

7 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 27q'Jm;il'i'-'s der Bundesverfassung, wonach der Bund befugt ist, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen.

Bundesgesetz Entwurf über die Förderung von Turnen und Sport Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1993 '>, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 17. März 19722) über die Förderung von Turnen und Sport wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. l ; , Die Institution Jugend und Sport bezweckt, Jugendliche vom 10. bis zum 20. Altersjahr sportlich weiterzubilden und sie zu gesunder Lebensweise anzuleiten.

Art. 9 Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt, welche Anlässe unter Verantwortung des Bundes durchgeführt werden.

II Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19923' über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. l Bst. g Ziff. 6 Aufgehoben

Art. 62 Abs. 2 Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee und des Zivilschutzes, zusammen.

!

Förderung von Turnen und Sport

Art. 114a Versicherungsfälle J + S (neu) Die hängigen Versicherungsfälle betreffend die Teilnehmer von Jugend + Sport werden nach diesem Gesetz beurteilt.

III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Botschaft über die Herabsetzung des Jugend + Sport-Alters vom 5. Mai 1993

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1993 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 24 Cahier Numero

Geschäftsnummer 93.041 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 22.06.1993 Date Data

Seite 591-601 Pagina

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