BBl 1994 II 457
Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien vom 23. Februar 1994
#ST# 94.016
Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien
vom 23. Februar 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 17. Dezember 1993 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens mit Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen von 1977/1981,
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
23. Februar 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-112 19 Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. II 457
Übersicht In einem Verständigungsverfahren zwischen den schweizerischen und den britischen Steuerbehörden im Laufe des Jahres 1993 haben sich in der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1977/81 Differenzen hinsichtlich der Besteuerung von Zinsen bei einer Betriebstätte ergeben. Mit der zur Zeit gültigen Formulierung von Artikel 11 des Abkommens (Zinsen) besteht die Gefahr, dass gewisse Zinsen, entgegen dem Sinn und Zweck dieses Abkommens, von jeglicher Besteuerung ausgenommen sind. Artikeln ist daher durch den Abschluss eines Protokolls neu gefasst worden; das Protokoll enthält zudem weitere Änderungen, die allerdings von untergeordneter Bedeutung sind und ausschliesslich formalen Charakter haben. im. Vernehmlassungsverfahren fand der Abschluss des vorliegenden Protokolls die breite Zustimmung der Kantone und der interessierten Wirtschaftsverbände.
Botschaft
1 Ausgangslage
Die zur Zeit gültige Formulierung von Artikel 11 des Abkommens mit Grossbritannien sieht vor, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können. Nicht ausdrücklich festgehalten wird jedoch, dass es sich dabei um Zinsen handeln muss, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen. Durch diese Formulierung wird nach Auffassung der britischen Steuerbehörden das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Staats, in dem der Empfänger ansässig ist, nicht auf die Zinsen beschränkt, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen. Wenn eine britische Betriebstätte einer schweizerischen Gesellschaft Zinsen aus einem Drittstaat bezieht, können diese nach Ansicht der britischen Behörden aufgrund von Artikel 11 Absätze l und 3 nur in der Schweiz, d. h. im Staat, in dem der Empfänger ansässig ist, besteuert werden. Die Schweiz vertritt dagegen die Auffassung, dass solche Zinsen nicht nach Artikel 11, sondern nach Artikel 21 Absatz 2 des bestehenden Abkommens in Grossbritannien zu versteuern sind. Da nach der gegenwärtigen Rechtslage solche Zinsen weder in der Schweiz noch in Grossbritannien steuerlich erfasst werden, was Sinn und Zweck des Doppelbesteuerungsabkornmens widerspricht, war eine entsprechende Revision des Abkommens angezeigt.
2 Die Bestimmungen des Protokolls
Artikel Ì Artikel I des Protokolls ändert Artikel 11 Absatz l des Abkommens. Nach der neuen Fassung, die der schweizerischen Abkommenspraxis und dem OECD-Musterabkommen entspricht, findet Absatz l nur auf die Zinsen Anwendung, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen. Die Zinsen, die aus einem Drittstaat stammen, gelten als «andere Einkünfte» und fallen unter Artikel 21 des Abkommens. Sind sie einer Betricbstätte zuzurechnen, so können sie im Staat, in der sich die Betriebstätte befindet, erfasst werden. Artikel II Aus den gleichen Gründen wurde auch Artikel 12 Absatz l (Besteuerung der Lizenzgebühren) angepasst. In Absatz 4 des gleichen Artikels wurde zudem eine formelle Anpassung an das OECD-Musterabkommen vorgenommen. Artikel III Artikel III ändert Artikel 21 Absatz 4 (Gleichbehandlung). Absatz 4 verweist auch auf Artikel 11 Absatz 6, der Grossbritannien in Abweichung von Absatz 5 die Anwendung seines internen Rechts gestattet, das unter gwissen Bedingungen für steuerliche Zwecke Zinszahlungen als Gewinnausschüttungen behandelt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Jan. 1978, BB1 7975 I 209).
3 Finanzielle Auswirkungen
Die vorgeschlagene Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien hat für die Eidgenossenschaft, die Kantone und die Gemeinden weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Im besonderen hat sie für die Schweiz auch keinen Verzicht auf Steuereinnahmen zur Folge.
4 Verfassungsmässigkeit
Grundlage des Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Protokolls zuständig. Das Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens von 1977/1981, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und seit 1984 auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann. Das Protokoll sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die eingeschränkte Bedeutung des Protokolls in materieller und territorialer Hinsicht rechtfertigt es auch nicht, dass es von der Bundesversammlung in Anwendung von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt wird.
Bundesbeschluss Entwurf über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 1994" beschliesst:
Art. l Das am 17. Dezember 1993 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkomrnens mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 8. Dezember 1977 und vom 5. März 1981 wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Protokoll Übersetzung"' zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des am 8. Dezember 1977 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung des am S. März 1981 in London unterzeichneten Protokolls.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am S.Dezember 1977 in London unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung des 1981 in London unterzeichneten Protokolls abzuschlicssen (im folgenden als «das Abkommen» bezeichnet) haben folgendes vereinbart:
Artikel I Absatz l von Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: « l. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.»
Artikel II Absätze l und 4 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»
'• Übersetzung des französischen Originaltextes.
Doppelbesteuerung
Artikel III Absatz 4 von Artikel 23 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt; «4, Sofern nicht Artikel 9 Absatz l, Artikel 11 Absätze 4 und 6 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden sind, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.»
Artikel IV 1. Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach seinem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Protokolls mit. 2, Dieses Protokoll tritt mit Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und findet Anwendung: a) Im Vereinigten Königreich für die Steuerjahre, für die Rechnungsjahre oder für Steuerperioden, die am oder nach dem l, April 1995 beginnen; b) In der Schweiz für die Steuerjahre die am oder nach dem 1. Januar 1995 beginnen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 17. Dezember 1993 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Vereinigten Königreichs von Flavio Cotti Grossbritannien und Nordirland: David Beattie
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Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien vom 23. Februar 1994
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Jahr 1994 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 16 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.016 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 26.04.1994 Date Data
Seite 457-463 Pagina
Ref. No 10 052 994
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