BBl 1994 II 721
Botschaft zur Änderung des Finanzkontrollgesetzes vom 30. März 1994
#ST# 94.033
Botschaft zur Änderung des Finanzkontrollgesetzes
vom 30. März 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle mit Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
30. März 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-178 33 Bundesblait 146. Jahrgang. Bd. II 721
Übersicht Beim vorliegenden Erlass handelt es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 28, Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG). An der institutionellen Konzeption der Finanzaufsicht im Bund mit der Doppelstellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) im Dienste der Bundesversammlung und des Bundesrates soll grundsätzlich nichts geändert werden. In Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) und der Erkenntnisse der modernen Finanzwissenschaft soll die EFK deutlicher als bisher als externes Finanzaufsichtsorgan definiert und ihre selbständige und unabhängige Stellung verstärkt werden. In materieller Hinsicht enthält die Revisionsvorlage folgende Schwerpunkte: 1. Klare Definition der EFK als externes Revisionsorgan
Präzisierung des Verhältnisses zu den Finanzinspektoraten in den Ämtern (in Richtung Stärkung der Organe der internen Revision).
Übertragung der alleinigen Verantwortung fiir die Zahlungsanweisungen auf die Dienststellen (Wechsel vom Freigabeprinzip zum Interventionsprinzip).
Sicherstellung der Koordination mit anderen Kontrollstellen und Kontrollorganen des Bundes. 2. Erweiterung des Prüfungsauftrages der EFK
Definition der Wirtschaftlichkeitsprüfungen im weiteren Sinn, umfassend die Kriterien der Sparsamkeit, des günstigen Verhältnisses von Nutzen und Kosten sowie der erwarteten Wirkung der finanziellen Aufwendungen,
3. Festigung der Stellung der EFK
Festlegung der Prüfungsprogramme in eigener Kompetenz.
Erstinstanzliche Feststellungs- und Weisungskompetenz bei Verletzung der Ordnungs- und Rechtmässigkeil anstelle des bisherigen Antragsrechts.
Veröffentlichung eines eigenen jährlichen Tätigkeitsberichts.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die Finanzdelegation unterbreitete den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte am 17. Dezember 1993 einen Bericht und einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG). Die Finanzkommission des Nationalrates beriet die Vorlage am 13. Januar 1994, jene des Ständerates am 8. Februar 1994. Beide Kommissionen stimmten dem Bericht der Finanzdelegation zu und luden den Bundesrat ein, eine Botschaft mit einer entsprechenden Änderung des Finanzkontrollgesetzes auszuarbeiten.
12 Wegleitende Gesichtspunkte der Vorlage Das Finanzkontrollgesetz hat sich nach Auffassung der parlamentarischen Finanzaufsichtsorgane und des Bundesrates dank seiner offenen Fassung als taugliche Rechtsgrundlage für die Ausübung der Finanzaufsicht im Bund erwiesen. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, das nicht einmal Ausführungsbestimmungen erlassen werden mussten, um seine Anwendbarkeit zu gewährleisten. Die durch das Geschäftsverkehrsgesetz und das Finanzkontrollgesetz vorgezeichnete Zusammenarbeit zwischen den Organen der parlamentarischen Finanzaufsicht (Finanzkommissionen und Finanzdelegation der eidg. Räte) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) hat in den vergangenen 25 Jahren einwandfrei funktioniert. Die Frage nach der Errichtung eines Rechnungshofes, welche die Bundesversammlung und den Bundesrat seit 1876 periodisch immer wieder beschäftigt hat (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 28. Nov. 1966 zum FKG, BB1 7960 709f) und stets verneint wurde, muss deshalb heute nicht neu aufgerollt werden, dies um so weniger, als erst 1991 eine entsprechende Initiative der Sozialdemokratischen Fraktion des Nationalrates deutlich abgelehnt wurde (Amtl. Bull. N 7997 IV 1915 ff). Im weiteren hat auch der Einblick in die Rechnungshöfe von Deutschland, Frankreich und Osterreich, den die Finanzdelegation zusammen mit dem Vorsteher des Finanzdepartementes in den letzten Jahren gewonnen hat, gezeigt, dass die Wirksamkeit der Prüfungstätigkeit dieser Institutionen, insbesondere wegen der zeitlichen Verzögerung der Prüfungen, schwerfälligen Verfahrensabläufen und einem wenig griffigen Durchsetzungsinstrumentarium, gegenüber dem schweizerischen System nicht durchschlagender ist. Abgesehen davon würde die Schaffung eines Rechnungshofes, wenn wir uns etwa am österreichischen Modell orientierten, mindestens zu einer Verdoppelung des Pcrsonaletats führen. Dagegen drängt sich nach einem Vierteljahrhundert Finanzkontrollgesetz eine Standortbestimmung im Lichte der modernen Revisionstheorie und -praxis auf. Sind Status, Kompetenzen und Pflichtenheft der EFK noch zeitgemäss? Sind nicht Anpassungen entsprechend den Entwicklungen im Ausland angezeigt? Massgebend
bei dieser Standortbestimmung sind vor allem die Empfehlungen der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) und Erkenntnisse der Finanzwissenschaft (vgl. E. Buschor, Methoden der Messung staatlichen Handelns, in: Erfolg im öffentlichen Bereich, Schriftenreihe SG VW, Bern
1993, S. llOff; derselbe, Probleme der staatlichen Finanzaufsicht, Verwaltung+Organisation 1986, S. 41; M, Stössenreuther, Die behördeninterne Kontrolle, Schriften zum öffentlichen Recht, Berlin 1991, S. HOff). Folgende Empfehlungen der INTOSAI fanden im Revisionsentwurf ihren Niederschlag:
Ausbau der Leistungsprüfungen (performance audits) durch die oberste Rechnungskontrollbehörde, d. h. Ausdehnung der Tätigkeit auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen im weiteren Sinn;
Stärkung der Stellung der obersten Rechnungskontrollbehörde insbesondere gegenüber der geprüften Verwaltung. (Die Beziehungen zwischen EFK einerseits und Finanzdelegation/Bundesrat andererseits bleiben demgegenüber grundsätzlich unberührt.) Die heutige Finanzwissenschaft legt grosses Gewicht auf die klare Trennung von intemer und externer Revision und postuliert den Ausbau der internen Revisionsstellen zu schlagkräftigen Kontroll- und Aufsichtsorganen innerhalb der Departemente und Ämter. In dieser Beziehung sind die Revisionsvorschläge zum Abbau der mitschreitenden Kontrolle der EFK mit dem Wechsel zum Interventionsprinzip im Anweisungsverfahren und generell zur Förderung neuer Finanzinspektorate in den Ämtern und Departementen zu sehen. Wie die INTOSAI, plädiert auch die Wissenschaft für den Ausbau der Wirtschaftlichkeitsprüfungen im weiteren Sinn in Ergänzung zu den Buchprüfungen. Neben diesen Revisionsvorschlägen von konzeptioneller Bedeutung werden gestützt auf die Erfahrungen der letzten 25 Jahre eine Reihe weiterer Bestimmungen punktuell geändert oder ergänzt. Zu nennen sind beispielsweise die Ausdehnung der Prüfungskriterien auf die Wirtschaftlichkeit unter Einschluss der Wirksamkeit der finanziellen Aufwendungen, die Erweiterung des Pflichtenheftes der EFK hinsichtlich EDV-Prüfungen und der Prüfung internationaler Organisationen oder die Verbesserung der Koordination zwischen den verschiedenen Kontrollstellen bzw. Kontrollorganen u. a.
13 Ergebnisse des Vorverfahrens Da die Revisionspunkte ausser die parlamentarischen Aufsichtsorgane und den Bundesrat direkt nur die Bundesverwaltung berühren und im Verhältnis zu den Kantonen nichts geändert werden soll, konnte auf die Durchführung eines verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden.
14 Institutionelle Stellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle « 141 Administrative Stellung der EFK in der Bundesverwaltung Wie erwähnt, sollte an der gegenwärtigen institutionellen Stellung der EFK als selbständiges und unabhängiges oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes im Dienste der eidgenössischen Räte und des Bundesrates grundsätzlich festgehalten werden. Im Lichte der neusten Entwicklungen im Ausland, insbesondere der Empfehlungen der INTOSAI, zeigen sich aber gewisse Schwachstellen im schweizerischen System. So ist zwar die doppelte Unterstellung der EFK unter die eidgenössischen Räte und den Bundesrat der Qualität der von ihr geleisteten Revisionstätigkeit nicht abträglich gewesen, doch darf ihre administrative Einbindung in das Eidge-
nössische Finanzdepartement (EFD) nicht zu einer Beschneidung oder Einengung in ihrer selbständig und unabhängig definierten Kontrolltätigkeit führen. Es ist deshalb angezeigt, die verwaltungsunabhängige Stellung der EFK im Gesetz ausdrücklich zu verstärken. Es sollte deshalb ihre Kompetenz, das jährliche Revisionsprogramm völlig frei festlegen zu können, gesetzlich verankert werden. Die Frage der Zuordnung und administrativen Unterstellung der EFK bildete in der Vergangenheit immer wieder Diskussionsstoff (vgl. Bericht Huber, Berichts- und Gesetzesentwurf der Expertenkommission für die Totalrevision des BG über die Organisation der Bundesverwaltung, Bern 1971, Ziff. 541.71). Der Bundesrat ist mit den Organen der parlamentarischen Finanzaufsicht der Meinung, dass die administrative Unterstellung die fachliche Unabhängigkeit der EFK in keiner Weise berühren oder beeinflussen darf. Selbst von Kritikern des heutigen Systems konnten aber bisher keine Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Einreihung der EFK in das EFD konkretisiert werden. Ein Wechsel der EFK in die Bundeskanzlei würde die institutionelle Problematik nicht ändern, unterliegt sie doch ebenfalls der fachlichen Prüfung durch die EFK. Auch eine Zuordnung zum Bundespräsidenten erscheint gegenwärtig als nicht realisierbar, verfügen wir doch gemäss heutigem Regierungssystem nicht über ein Präsidialdepartement mit einem für eine administrative Führung notwendigen Apparat. Der Bundesrat ist deshalb mit den Finanzkommissionen einig, dass sich eine administrative Herauslösung der EFK aus dem EFD nicht aufdrängt.
142 Die EFK als externes Finanzaufsichtsorgan Die der EFK garantierte Unabhängigkeit und Selbständigkeit bedarf entsprechender Rahmenbedingungen. Die EFK sollte künftig klar als externes Finanzaufsichtsorgan definiert und insbesondere von der Mitwirkung im Zahlungsverkehr (Gegenzeichnung aller Zahlungsanweisungen) gelöst werden. Einhergehen mit der autonomen Kontrollverantwortung muss auch die Kompetenz zur freien Organisation der Prüfungstätigkeit. Bereits nach dem geltenden Gesetz hat die EFK die Möglichkeit, aussenstehende Experten zu beauftragen, wenn der notwendige Sachverstand für besondere Prüfungen beim Personal nicht vorhanden ist. In der Vergangenheit war dies vor allem im Bau- und im EDV-Bereich der Fall, Damit fehlende Personalkapazitäten die EFK bei der Gestaltung ihres Prüfungsprogramms möglichst nicht zum Verzicht auf ihr notwendig erscheinende Prioritätenordnungen zwingen, sollte es auch möglich sein, zur Erfüllung von Revisionsstellenmandaten aussenstehende Revisionssachverständige beizuziehen. Das kommt insbesondere für Revisionsstellenmandate bei Stiftungen und halbstaatlichen Organisationen in Frage, die der EFK durch Statuten oder auf dem Verordnungsweg anvertraut wurden. Mit dieser Erweiterung soll es der EFK möglich sein, punktuell personelle Engpässe zu überbrücken, jedoch darf dadurch selbstverständlich nicht eine andauernde verdeckte Personalvermehrung erwirkt werden.
143 Die EFK als Beanstandungsinstanz Nach dem geltenden FKG kann die EFK ihre Beanstandungen gegenüber einer geprüften Stelle nur durchsetzen, wenn diese die Anträge der EFK akzeptiert. Weist diese aber eine Beanstandung zurück, muss die EFK ihre Anträge der vorgesetzten Stelle, d. h. bei einem Bundesamt dem vorgesetzten Departement, unterbrei-
ten. Folgt dieses den Anträgen nicht, kann die EFK noch den Bundesrat anrufen, der endgültig entscheidet. Dieses Antragsprinzip hat sich für das Finanzaufsichtsorgan als ein wenig griffiges und schwerfälliges Instrument erwiesen. Die Nähe der entscheidenden Behörde zur beanstandeten Stelle hat sich insbesondere auch als psychologische Barriere gegen den Einsatz dieses Verfahrens erwiesen (vgl. dazu P. Briigger, 25 Jahre Finanzkontrollgesetz des Bundes, ZB1 7993, S. 103 f). Solche kaum genutzte Verfahren, die einhergehen mit der Suche nach erfolgversprechenden Wegen «praeter legem», dürften im Lichte des Legalitätsprinzipes nicht erhalten werden. Zumal die EFK bereits nach dem Regulativ von 1927 berechtigt war, über Revisionsanstände erstinstanzlich zu entscheiden, erscheint es zur institutionellen und effektiven Stärkung der Finanzaufsicht angezeigt, der EFK bei Verletzung der Kriterien der Ordnungs- und Rechtmässigkeit die Kompetenz einzuräumen, formelle Feststellungen zu treffen oder Weisungen an die Geprüften zu erlassen, um ordnungs- und rechtswidriges Finanzgebaren zu korrigieren. Die EFK bedarf um so mehr einer solchen Interventionskompetenz, als sie künftig aus dem Anweisungsverkehr ausgeschlossen sein wird und ungerechtfertigte Zahlungen nicht mehr durch die Verweigerung der Gegenzeichnung wird verhindern können. Erstinstanzliche Entscheide der EFK werden denn auch vor allem den Anweisungs- und Zahlungsverkehr betreffen. Ohne die Weisungsbefugnis zur Verhinderung einer ungerechtfertigten Zahlung würde eine stichprobenweise mitschreitende Anweisungskontrolle unwirksam. Um jegliche Befangenheitseinwände zu zerstreuen, sollen derartige Entscheide der EFK nicht bei dem der geprüften Verwaltungseinheit vorgelagerten Departement, sondern beim EFD bzw. beim EJPD für Dienststellen des EFD anfechtbar sein. Als oberste Verwaltungsaufsicht muss der Bundesrat letztinstanzlich die Kompetenz haben, entweder das von der EFK beanstandete Verhalten der Verwaltungseinheit zu sanktionieren oder im Sinne der EFK die notwendigen Korrekturen anzuordnen. Es stellte sich die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidungsbefugnis auch bei Verletzung des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit eingeführt werden sollte. Da bei der Anwendung dieses Kriteriums das Ermessen eine grössere Rolle spielt, erscheint ein Festhalten am bisherigen Antragsprinzip für diesen Bereich als die
angemessenere Lösung. Folgt aber die geprüfte Stelle der Beurteilung und den Anträgen der EFK nicht, soll diese verpflichtet sein, das Geschäft durch das entsprechende Departement beurteilen zu lassen.
144 Das öffentliche Interesse an der Finanzaufsicht im Bund Bisher fehlte der EFK die Befugnis, über ihre Kontrolltätigkeit öffentlich Rechenschaft ablegen zu können. Sie war beschränkt auf eine lückenlose Berichterstattungspflicht gegenüber der Finanzdelegation. Ihr Jahresbericht über die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit bildete zwar eine nützliche Arbeitsgrundlage für die Berichterstattung der Finanzdelegation an die Finanzkommissionen und fand darin ihren Niederschlag, jedoch erfolgt die Berichterstattung der Finanzdelegation wesensgemäss aus einer andern Optik heraus und beinhaltet politische Wertungen. Die parlamentarischen Aufsichtsorgane und der Bundesrat verkennen deshalb das Bedüfnis nach einer selbständigen Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichtes der EFK nicht. Der Souverän hat auch nach Auffassung der INTOSAI ein legitimes Interesse an einer ungefilterten Berichterstattung über die Feststellungen und Befunde des obersten staatlichen Rechnungskontrollorgans. Die Kompetenz zur
Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts gehört im Ausland heute schon zum Selbstverständnis einer unabhängigen und eigenverantwortlichen obersten staatlichen Rechnungskontrollbehörde.
15 Erweiterung der Kontrollkriterien
Nach dem Gesetzgeber von 1967 sollte sich das Prüfungsspektrurh der EFK im Bereich der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer ökonomisch-kritischen Betrachtungsweise halten mit Feststellungen, ob die Verwaltung «über den gesetzten und gewellten Zweck hinaus Aufwand treibt, der unangemessen scheint» (Botschaft zum FKG, BB1 7960 II 720). Der Aspekt der Wirksamkeit staatlichen Handelns blieb aber ausgespart und unerwähnt. Die Aufnahme des Kriteriums der Zweckmässigkeit wurde ausdrücklich abgelehnt, da dieses vor der Schaffung neuer Aufgaben und Ausführung bestimmter Projekte massgeblich zu berücksichtigen sei. Unter dem Einfluss der Entwicklung des Revisionswesens in der Privatwirtschaft und der Sensibilisierung der Finanzkontrolle als Führungsinstrument wurden insbesondere im letzten Jahrzehnt auch im Bereich der staatlichen Finanzaufsicht international die Akzente neu gesetzt und in zunehmendem Masse das Gewicht auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen im weiteren Sinne verlagert. Insbesondere unter dem Einfluss der Finanzkontrollkonzeption im angelsächsischen Raum setzte sich im Rahmen der INTOSAI die Auffassung durch, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen untrennbar die Kontrolle der Sparsamkeit (economy), des Kosten/Nutzenverhältnisses (efficiency) und der Wirksamkeit (effectiveness) beinhalten, weshalb für die staatliche Finanzaufsicht die Aufstellung dieser Prüfungskriterien empfohlen wird. Die Finanzdelegation hat das Bedürfnis nach finanzrelevanten Wirksamkeits- und Erfolgskontrollen bereits seit längerer Zeit erkannt und der EFK entsprechende Begutachtungsaufträge erteilt, welche die EFK nach der geltenden Gesetzeslage nicht in eigener Kompetenz hätte durchführen können. Es sei beispielsweise an die Berichte über die landwirtschaftlichen Kleinsubventionen und die Untersuchung über die Subventionierung des Tabakanbaus erinnert (vgl. Jahresbericht 1989/90 der Finanzdelegation, BEI 1990 II 923 f). Das Kontrollkriterium der Wirtschaftlichkeit sollte deshalb inskünftig in diesem erweiterten Sinne verstanden und die Akzentverschiebung im Gesetz (Art. 5) zum Ausdruck gebracht werden. Ein Feld für Wirtschaftlichkeitsprüfungen besteht insbesondere^ dort, wo der Gesetzgeber den Vollzugsinstanzen einen weiten Ermessensspielraum gelassen hat, was naturgemäss in vielen Bereichen des Subventionswesens der Fall ist. Die verfassungs- und
gesetzmassig verankerten politischen Zielvorgaben sind dabei zu respektieren. Das gilt speziell dort, wo Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam erfüllt werden. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden demnach weniger in Anträgen als in Empfehlungen an den Bundesrat und die parlamentarischen Finanzaufsichtsorgane ausmünden und dazu beitragen, die Grundsätze der Haushaltsführung nach Artikel 2 des Finanzhaushaltgesetzes in der Praxis durchzusetzen. Bezüglich Bedeutung und Umfang der Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen des Prüfauftrags der EFK sei auf Ziffer 231 verwiesen. Was Prüfungshandlungen der EFK vor Ort bei den Kantonen betrifft, bleibt das geltende Verfahren unverändert (Art. 16 FKG), d. h. dass die EFK das Einverständnis der Kantonsregierung einzuholen hat, wenn nicht in der Spezialgesetzgebung eine entsprechende Kompetenz verankert ist.
16 Neufassung des Aufgabenkataloges der EFK Schon die geltende Finanzaufsichtskonzeption ging davon aus, dass die Kontrolle der Finanzen primär eine Führungsaufgabe der kreditverwaltenden Stelle ist und die externe Aufsicht der EFK dem Ziel der Optimierung einer wirtschaftlichen und wirksamen Staatsverwaltung zu dienen hat. Im Lichte dieser selbstverständlichen Ausrichtung werden die wesentlichsten Aufgaben der EFK aufdatiert und definiert.
Mit der Herauslösung der EFK aus dem Anweisungsverkehr (Gegenzeichnung der Zahlungsanweisungen) verliert die EFK einerseits eine für die oberste staatliche Finanzaufsichtsbehörde systemfremde Exekutiv-Aufgabe, anderseits aber auch einen Einstieg für die mitschreitende Kontrolle, bei welcher ungerechtfertigte Ausgaben noch verhindert werden können. Die EFK soll deshalb neu die Befugnis erhalten, sich mit Stichprobenprüfungen in den von den Verwaltungseinheiten mit dem Kassen- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Finanzverwaltung abgewickelten Anweisungsverkchr einzuschalten (Ablösung des Freigabeprinzips durch das Interventionsprinzip). Ein frühes Eingreifen der EFK im Sinne einer Überprüfung von Verwaltungshandlungen vor der Eingehung von Verpflichtungen hat sich in der Vergangenheit insbesondere bei der Zusicherung von Bausubventionen als wirksam und notwendig erwiesen (z. B. Prüfung der beitragsberechtigten Kosten). Solche Präventivkontrollen sollen die Ausnahmen bilden, aber mithelfen, Fehler grundsätzlicher Natur frühzeitig zu erkennen und Kurskorrekturen zu ermöglichen, bevor irreparable Schaden eingetreten sind. Eine Erwähnung dieses sensiblen Einsatzbereiches der EFK auf Gesetzesstufe erscheint ebenso angezeigt wie die Nennung von Aufgaben, die in den letzten Jahren signifikant an Bedeutung zugenommen haben, so die EDV-Revision, die Preisprüfungen im Einkaufswesen und die Revisionsmandate bei internationalen Organisationen. Mit der Konzentration auf die externe Kontrolle einher geht die verstärkte Prüfung der Kontrollbehelfe und Kontrollsysteme auf ihre Funktionstüchtigkeit bei den kreditverwaltenden Stellen.
Der EFK muss aufgrund ihrer übergeordneten Stellung auch eine Führungsrolle bei der Schaffung und Organisation der internen Revision zukommen, denn sie vermag am besten das Bedürfnis nach der Bildung von Finanzinspektoraten bei Gruppen, Ämtern, Betrieben und Anstalten zu erkennen. Als Führungsinstrument der Geschäftsleitung muss ein Finanzinspektorat dieser direkt unterstellt, jedoch fachtechnisch selbständig und unabhängig sein und der EFK Über ihre Tätigkeit lückenlos Bericht erstatten. Professionalität und «unité de doctrine» in der internen Revision der allgemeinen Bundesverwaltung dürften nach Auffassung der parlamentarischen Finanzaufsichtsorgane und des Bundesrates am besten gewährleistet sein, wenn die EFK die Federführung in der Aus- und Weiterbildung der Finanzinspektorate übernimmt (Art. 11).
17 Ausdehnung des Aufsichtsbereichs der EFK Die unternehmerische Stellung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die damit verbundenen Besonderheiten in ihrem Rechnungswesen waren Grund dafür, dass sie sowohl unter den Regulativen für die EFK von 1903 und 1927 als auch bei der Schaffung des FKG von 1967 bewusst von der Finanzaufsicht durch die EFK ausgenommen wurden. Parallel dazu verlief die gesonderte parlamentarische Finanzaufsicht, nach welcher Voranschlag und Rechnung von den Verkehrskommissionen und nicht von den Finanzkommissionen behandelt wurden. Als im Rahmen der Parlamentsreform 1991 die Oberaufsicht über die Regiebetriebe generell bei den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation beziehungsweise bei den Geschäftsprüfungskommissionen konzentriert wurde, verzichtete man aber darauf, die SBB. auch der Kontrolle durch die EFK zu unterstellen. Nachdem die heutige Konzeption der Finanzaufsicht bei den SBB mit einer gut ausgebauten Internen Revision und der Rechnungsprüfung durch eine externe Revisionsgesellschaft verbunden mit der vom Bundesamt für Verkehr ausgeübten Aufsicht keine Mängel erkennen lässt, besteht nach Auffassung des Bundesrates kein Handlungsbedarf für einen zusätzlichen Einbezug der SBB unter die Finanzaufsicht der EFK.
Nach dem geltenden FKG umfasst die Prüfungskompetenz im Subventionsbereich Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts. Finanzhilfen an natürliche Personen fallen damit nicht aus dem Prüfungsraster, jedoch ist die EFK auf diesen Gebieten auf die Prüfung der Subventionsämter, die solche Beiträge an natürliche Personen ausrichten, beschränkt. Sie hat also nicht die Kompetenz, bei den einzelnen Subventionsempfängem direkt zu prüfen, ob die gesetzlichen Subventionsvoraussetzungen erfüllt sind oder bestimmte Auflagen erfüllt werden. Auch wenn die EFK nicht die Absicht hat, im grossen Stil Prüfungen vor Ort durchzuführen, wozu ihr schon die Personalkapazität fehlen würde, sollte sie doch mindestens die Kompetenz haben, Prüfungen an der Front auch bei natürlichen Personen durchführen zu können, dies insbesondere bei Wirkungsanalysen im Sinne von Querschnittsuntersuchungen.
18 Koordination von Finanz- und Verwaltungskontrolle In den letzten Jahren wurde mit dem Ziel der Ergänzung der bereits gut ausgebauten Finanzaufsicht auch die Verwaltungskontrolle institutionalisiert, indem der Bundesrat zur Verstärkung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung eine bei der Bundeskanzlei angegliederte Verwaltungskontrolle (VKB) begründete (V über die Dienststelle der Verwaltungskontrolle; SR 172.210.1]) und zur Unterstützung der parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) geschaffen wurde (Art. 47SKta GVG; SR 171.11), Nachdem die Rechtsgrundlagen sowohl beim Gegenstand der Kontrolle wie bei den Prüfkriterien eine Überschneidung der Auftrage dieser Stellen zum Ausdruck bringen und die EFK ebenfalls vermehrt in den Bereich der erweiterten Wirtschaftlichkeitsprüfung vorstösst, sind - zumindest theoretisch - doppelspurige Kontrollaktivitäten und Kompetenzkonflikte nicht auszuschliessen. Bundesrat und Finanzdelega-
tion waren stets um die Durchsetzung einer griffigen Finanz-und Verwaltungskontrolle bemüht. Sie wenden sich aber ebenso deutlich gegen ein unkoordiniertes Überhandnehmen von Kontrollen, die effizientes Verwaltungshandeln behindern statt es zu optimieren. Der Bundesrat teilt deshalb die Auffassung der Finanzkommissionen, dass die Frage der Schaffung eines Rahmenkontrollgesetzes, das alle Bereiche der Finanz- und der Verwaltungskontrolle gegeneinander abgrenzt und die Grundsätze der Zusammenarbeit festlegt, im Rahmen der Legislaturplanung 1995-1998 mindestens geprüft werden muss. Die anstehende Revision des Finanzkontrollgesetzes kann dazu dienen, dass vorderhand die Koordinationspflicht zwischen der VKB, PVK und EFK gesetzlich sichergestellt wird, insbesondere durch die Abstimmung der jährlich aufgestellten Prüfprogramme. Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf eine Optimierung der eingesetzten Mittel abzielen, fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der EFK, Die Verwaltungskontrollstellen sollen dann zum Zug kommen, wenn Fragen der Organisation, von Arbeitsweisen und Entscheidverfahren der Verwaltung zur Diskussion stehen und die Überprüfung von Zielen, Wirkungen und Aufgaben in einem weiteren Rahmen angegangen werden soll. Die VKB soll von der EFK informiert werden, wenn die EFK im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit Mängel ausserhalb des Finanzgebarens feststellt. Ein entsprechendes Informationsbedürfnis besteht auch seitens der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Auftrag: Vorbereitung und Vollzug der Erlasse über den eidgenössischen Finanzhaushalt), des Eidgenössischen Personalamtes (Auftrag: Gestaltung der Personalpolitik sowie Beratung und Unterstützung der Verwaltung in Fragen der Organisation und Führung) und des Bundesamtes für Informatik (Auftrag: Planung, Gestaltung und Koordination der Informatik in der Bundesverwaltung). Zur Optimierung der Rechtsetzung ist bei der Feststellung von Mängeln in den Rechtsgrundlagen durch die EFK auch die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz gefragt. Ebenfalls ein begründetes Interesse an Information durch die EFK besteht seitens des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im Fall der Feststellung von Mängeln im Umfang mit Personendaten. Die EFK ist von den sachlich betroffenen Stellen mit Vollzugsmeldungen über die von ihnen in die Wege geleiteten Massnahmen zu bedienen.
19 Teil- oder Totalrevision des Finanzkontrollgesetzes Für den Entscheid, ob diese Änderungen des Finanzkontrollgesetzes in einer formellen Teilrevision oder Totalrevision durchzuführen sind, fällt in erster Linie in Betracht, dass das geltende Finanzaufsichtssystem und auch die institutionelle Stellung der EFK nicht geändert werden sollen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind vielmehr punktueller Natur, auch wenn etwa mit der Erweiterung der Prüfungskriterien und der Änderung des Beanstandungsverfahrens die Finanzaufsichtsgestaltung neue Konturen erhält. Der Bundesrat teilt deshalb die Auffassung der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation, dass diese Gesetzesänderung nicht als Totalrevision bezeichnet werden muss und der Gesetzgeber mit einem solchen Entscheid sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewegt.
2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den geänderten Gesetzesbestimmungen 21 Vorbemerkung Im folgenden werden die beabsichtigten Gesetzesänderungen im einzelnen erläutert. Das Hauptgewicht liegt dabei auf denjenigen Bestimmungen, die neu hinzugekommen sind oder eine Änderung gegenüber dem geltenden Gesetz (FKG) erfahren haben. Soweit neu gefasste Gesetzesartikel Bestimmungen enthalten, die ohne inhaltliche Veränderungen vom geltenden FKG übernommen werden konnten und im wesentlichen redaktioneller Natur sind, sei auf die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1966 verwiesen (BEI 7960 II 708). Das Finanzkontrollgesetz wurde ursprünglich als Marginalienerlass dargestellt. Die Änderung wird zum Anlass genommen, alle Randtitel in Sachüberschriften umzuwandeln, was durch eine generelle Anweisung am Anfang des Änderungserlasses geschieht.
22 Stellung und Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Art. 1-3) 221 Artikel l Stellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle An der Doppelunterstellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) unter die Bundesversammlung einerseits und den Bundesrat andererseits wird festgehalten (Art. l Abs. 1). Dagegen soll die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der EFK in der Gestaltung ihrer Finanzaufsichtstätigkeit verstärkt werden. Es ist eine grundlegende Voraussetzung der Unabhängigkeit einer obersten staatlichen Rechnungskontrollbehörde, dass sie die Revisionsprogramme nach ihrem freien Ermessen festlegen kann (vgl. Nr. 17 der Richtlinien der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden [INTOSAI] für die Finanzkontrolle [1992]). Selbstverständlich ist es, und bedarf keiner besonderen gesetzlichen Bestimmung, dass eine staatliche Finanzaufsichtsbehörde personell ausreichend dotiert und mit den nötigen Krediten versehen sein muss, um ihre Prüfungsaufgaben angemessen erfüllen zu können.
222 Artikel 2 Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle Die früher gemachte Unterscheidung zwischen Fach- und Kanzleipersonal ist nicht mehr zeitgemäss und wird aufgehoben. Im weiteren ist dem Gebot der geschlechtsneutralen Formulierung Rechnung zu tragen (Abs. l und 2). Wegen der Doppelunterstellung der EFK unter das Parlament und die Regierung erscheint es als richtig, dass für die Festlegung des Personalbestandes der EFK zwischen der Finanzdelegation und dem Bundesrat das Einvernehmen herzustellen ist (Art. 2 Abs. 3).
223 Artikel 3 Beizug von Sachverständigen Bereits nach dem geltenden FKG hat die EFK ebenso wie die Finanzdelegation die Befugnis zum direkten Beizug von Sachverständigen (Art. 3), wobei der Rahmen durch den Kredit bestimmt wird, der ihr hierfür von der Bundesversammlung jährlich bewilligt wird. In vielen Fällen dürfte es wirtschaftlicher sein, den Sachver-
stand in Form von Expertenwissen zuzukaufen, statt eigene Prüfkapazitäten aufzubauen. Das dürfte immer dann der Fall sein, wenn ganz spezifisches Fachwissen gefragt ist (z. B. in den Bereichen Bau, EDV, Wirtschaftlichkeitspriifungen), oder wenn Beschäftigungsspitzen abgedeckt werden müssen. Dauernder Mangel an personeller Kapazität ist selbstverständlich im Rahmen einer ordentlichen Erhöhung des Personalbestandes zu beheben. Um das für die Verlegung der Prüfungsschwerpunkte von Finanzrevisionen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen notwendige Personal freispielen zu können, muss ihr auch die Befugnis gegeben werden, Revisionsstellenmandate bei halbstaatlichen Organisationen und Stiftungen u. a. durch den Beizug von privaten Revisionsgesellschaften oder befähigten Revisoren ausführen zu lassen. An der Verantwortlichkeit der EFK für das Revisionsergebnis ändert sich dadurch nichts. Artikel 3 wird deshalb entsprechend ergänzt.
23 Aufgaben, Bereich und Durchführung der Kontrolle 231 Artikel 5 Kriterien der Finanzkontrolle Nach dem bisherigen Artikel 5 erstreckte sich der Prüfungsauftrag der EFK im Bereich der Leistungsprüfungen auf die Kriterien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Zweckmässigkeitsprüfungen waren nach den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats vom 25. November 1966 (BB11966 II 708) ausdrücklich ausgeschlossen. In der Revisionsvorlage wird neu lediglich der Begriff der Wirtschaftlichkeitsprüfungen verwendet, dieser Begriff aber im umfassenden Sinn der INTOSAI verstanden. Die entsprechende INTOSAI-Richtlinie lautet: Die Wirtschaftlichkeitsprüfung im weiteren Sinn beinhaltet die Prüfung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und umfasst die a) Prüfung der Sparsamkeit von Verwaltungshandlungen auf der Grundlage sinnvoller Verwaltungsprinzipien und -praktiken sowie Managementstrategien; b) Prüfung des wirtschaftlichen Einsatzes personeller, materieller und anderer Ressourcen, einschliesslich der Untersuchung von Informationssystemen, Leistungskriterien und Überwachungsmechanismen, sowie der von den geprüften Stellen angewandten Verfahren zur Behebung aufgedeckter Schwachstellen; und die c) Prüfung der Wirksamkeit der Leistung in bezug auf die Erreichung von Zielsetzungen der geprüften Stelle; sowie Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen von Tätigkeiten verglichen mit ihrer beabsichtigten Wirkung.
Im Vergleich zum bisherigen Artikel 5 sind somit die Wirksamkeitspriifungen miteingeschlossen. Durch restriktive Interpretation fügt sich dieser neue Prüfauftrag sinnvoll in die bestehenden Führungs- und Kontrollstrukturen ein: Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit im umfassenden Sinn hält sich die EFK an den Rahmen ihres traditionellen Prüfungsauftrages. Umfassende Aufgabenüberprüfungen und Wirksamkeitsuntersuchungen zu staatlichen Massnahmen unter Einschluss von Zielanalysen bleiben Aufgabe der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle und der Verwaltungskontrolle des Bundesrates. So gehören etwa Untersuchungen über die Wirksamkeit der Umweltschutzgesetzgebung, von Konjunkturhilfeprogrammen oder raumplanerische Massnahmen zur Domäne der Verwaltungskontrolle. Es muss der EFK jedoch gestattet sein zu prüfen, ob in den genannten Bereichen konkrete Finanzhilfen die vom Gesetzgeber erwarteten Wirkungen erzielen oder allenfalls auch nicht beabsichtigte finanzielle Folgen nach sich ziehen.
Stösst die EFK in einen Grenzbereich zwischen ihr und diesen Verwaltungskontrollstellen vor, so spricht sie sich mit ihnen über die gegenseitige Zuständigkeit ab. In konzeptioneller Hinsicht ist die Erweiterung des Prüfauftrags auf das Kriterium der Wirksamkeit ein logischer Schritt. In der Praxis gehen die Prüfungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes und des Wirkungsgrades ineinander über, weshalb die Öffnung eine sinnvolle Vertiefung des traditionellen Tätigkeitsbereiches der EFK darstellt. Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die EFK stellen keinen Eingriff in die Zuständigkeit der Departemente und Ämter dar. Die primäre Verantwortung für sparsames, wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln liegt eindeutig bei der Linie, die in dieser Beziehung eine permanente Führungsaufgabe wahrzunehmen hat. Ihr Instrument dazu ist das Controlling, dessen möglichst breite Einführung in der Bundesverwaltung vom Bundesrat aktiv gefördert wird. Die EFK als oberstes Organ der Finanzaufsicht sollte aber die Möglichkeit haben, bei Bedarf im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit eigene Wirkungsanalysen und Beurteilungen vorzunehmen oder zu veranlassen, damit Fehlentwicklungen korrigiert werden können. In diese Stossrichtung zielte auch das Postulat Cavelty vom 6. Dezember 1993 (Nr. 93.3566) für einen eidgenössischen Sparbeauftragten, der quer durch die Verwaltung jene Bereiche ausfindig machen sollte, in denen auf unnötigen Aufwand und Luxus verzichtet werden kann. Gerade mit der Ausweitung des Aufgabenspektrums der EFK im vorgesehenen Sinn kann nach Auffassung des Bundesrates auf eine solche weitere Kontrollinstanz, die zu Doppelspurigkeiten führen würde, verzichtet werden. Bei ihren Dienststellenprüfungen wird die EFK zudem vermehrt ihr Augenmerk darauf richten, ob das Controlling als Führungsinstrument wirkt, ob die Ergebnisse vom Amt auch umgesetzt und die erforderlichen Konsequenzen gezogen werden. - Die Feststellungen der EFK gehen entsprechend dieser Konzeption denn auch in erster Linie an das zuständige Amt zur Stellungnahme und zur Umsetzung. Erst wenn grössere Meinungsdifferenzen zwischen EFK und Amtsleitung entstehen, werden die Departementsvorsteher und der Bundesrat eingeschaltet werden müssen.
Obwohl bei dieser Kontrollkonzeption die Gefahr von Überschneidungen mit anderen Kontroll- und Aufsichtsorganen des Bundes gering ist, soll doch ausdrücklich eine gesetzliche Koordinationspflicht festgehalten werden. In diesem Sinn stipuliert Artikel 13 (neu) nicht nur die Absprache der Tätigkeiten mit der Verwaltungskontrolle des Bundesrates und der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle, son-, dem verpflichtet die EFK auch, festgestellte und vom zuständigen Amt nicht akzeptierte Beanstandungen je nach Problembereich den zuständigen Querschnittsämtem (EFV, EPA, BFI, BJ) und der Verwaltungskontrolle des Bundesrates zur Kenntnis zu bringen.
232 Artikel 6 Aufgaben der Finanzkontrolle Im Lichte des übergeordneten Regierungsziels, das Finanzgebaren der Bundesverwaltung im weiteren Sinne zu optimieren, d. h. durch Finanzaufsicht auf einen wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der Haushaltsmittel hinzuwirken, werden die wichtigsten Aufgaben der EFK aufgelistet, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Es hat sich als eine der Stärken der schweizerischen Finanzaufsichtsordnung erwiesen, dass die EFK nicht nur im nachhinein prüft, sondern auf allen Stufen des Budgetvollzugs mitschreitend kontrollieren und damit finanzwirksame Fehlhandlungen
auch verhindern kann (Bst. a). Stichproben bei Verpflichtungsgeschäften vor deren definitiven Abschluss sollen aber wie heute schon die Ausnahmen bilden. Sie erweisen sich dann als notwendig und wirksam, wenn die EFK beispielsweise im Rahmen der Nachkontrollen in einem Subventionsbereich zahlreiche und schwerwiegende Fehler erkennt, die im nachhinein nicht mehr korrigiert werden können. Es ist gerechtfertigt, dass sie sich in solchen Fällen vorübergehend die Beitragszusicherungen im Entwurf zustellen lässt und durch ihre Prüfungen die Fehler und deren Quellen systematisch ermittelt und die Verwaltungseinheiten zu einer geordneten und mängelfreien Geschäftsabwicklung führt. In erster Linie obliegt es den Verwaltungseinheiten des Bundes, die Kontrolle der ihnen zur Verfügung stehenden Kredite zu führen (vgl. Art. 29 FHG) und über die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Mittelverwaltung zu wachen (Art. 33 FHG). Aufgabe der EFK als externe Kontrollstelle ist es zu überprüfen, ob die notwendigen Kontrollen tatsächlich geführt werden und ob die Kontrollsysteme einen hinreichenden Wirkungsgrad haben (Bst. d). Die EFK wird gegenüber heute von Aufgaben der internen Revision entlastet und als externe Revisionsinstanz der Bundesverwaltung konzipiert. So entfällt die Gegenzeichnung von Zahlungsanweisungen. Dafür soll sie die Möglichkeit haben, den Anweisungsverkehr nach dem Interventionsprinzip zu überprüfen. Es soll ihr überlassen bleiben, welche Anweisungen sie stichprobenweise vor der Auslösung der Zahlung prüfen will. Je nach Prüfungsergebnis kann sie die Ausführung der Zahlung durch Weisung blockieren (Art. 6 Abs. l Bst. e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4). Gestützt auf die Einkaufsverordnung in ihrer Fassung vom 20. Juni 1988 (SR 172.056,13) überprüft die EFK bei Monopolsituationen im Beschaffungswesen des Bundes die Preise auf ihre Angemessenheit. Angesichts ihres Gewichtes im Rahmen der Tätigkeitspalette der EFK soll diese Aufgabe ausdrücklich erwähnt werden (Bst. g). Die Informatisierung der Bundesverwaltung und der Betriebe und Organisationen, die der Finanzaufsicht der EFK unterstehen, hat sich in den letzten Jahren rasant entwickelt, insbesondere in den Bereichen des Finanz- und Rechnungswesens. Die Sicherung der EDV-Systeme (Zugriffssicherung für die einzelnen Programme, Virenprophylaxe, Entflechtung oder zumindest Segmentierung der verschiedenen
Netzwerke innerhalb und zwischen den Verwaltungseinheiten u. a.) gehört nach den heutigen Revisionsstandards zur Ordnungsmässigkeit der Finanzhaushaltsführung und nimmt deshalb bei den Revisionen der Verwaltungseinheiten durch die EFK einen immer breiteren Raum ein. Das Ausmass der in diesem Bereich gebundenen Mittel verlangt es, dass nicht nur die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, sondern in verstärktem Umfang Systemprüfungen (Funktionalitätsprüfungen) sowie Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Der Stellenwert der Überprüfung der Sicherheit und Funktionalität von EDV-Applikationen in Bereichen des Finanzgebarens verlangt eine ausdrückliche Erfassung im Aufgabenkatalog. Im Vordergrund steht dabei die Kontrolle, ob die vom Bundesamt für Informatik erlassenen Weisungen eingehalten werden (Bst. h). Die EFK übt als Vertreterin der Eidgenossenschaft im Auftrag des Bundesrates einige Revisionsmandate bei Internationalen Organisationen aus (zur Zeit die Organisation mondiale de la propriété intellectuelle (OMPI), die Union postale universelle (UPU), die Union internationale de télécommunication (UIT) u. a.) und nimmt Einsitz in multilaterale Kontrollbehörden wie dem EFTA Board of Audi-
tors. Diese anspruchsvollen Aufträge, die im wesentlichen von der Sektion Spezialdienste betraut werden, sollen im Aufgabenkatalog erwähnt werden (Bst. i).
233 Artikel 8 Bereich der Aufsicht Da heute in Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (SR 772.070) sowohl die Depattemente mit ihren Gruppen, Ämtern und Diensten, die Bundeskanzlei und die von ihr ausgegliederten und verselbständigten Parlamentsdienste (Bundesbeschluss vom 7. Okt. 1988 Über die Parlamentsdienste, SR 171.115) sowie die eidgenössischen Anstalten und Betriebe unter dem Begriff Verwaltungseinheiten des Bundes zusammengefasst werden, kann auf eine Aufzählung, wie sie im geltenden Artikel 8 Absatz l Buchstaben a-c FKG zu finden ist, verzichtet werden. Stattdessen werden unter Vorbehalt der Sonderregelungen gemäss Artikel 19 die Verwaltungseinheiten des Bundes mit Verweis auf das Verwaltungsorganisationsgesetz generell dem Aufsichtsbereich der EFK zugewiesen (Abs. l Bst. a). Die Überprüfungsbefugnis der EFK für Abgeltungen und Finanzhilfen soll nicht wie bisher auf juristische Personen beschränkt bleiben, sondern soll grundsätzlich auch gegenüber natürlichen Personen ausgeübt werden können. Aussagekräftige Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Subventionsbereich können unter Umständen nur gemacht werden, wenn Prüfungen an der Front bei den Endempfängem der Bundesbeiträge möglich sind (Abs. l Bst, b). Die Finanzaufsicht der EFK soll wie bisher unabhängig von der jeweiligen Rechtsform bei Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden, ausgeübt werden können (Abs. l Bst. c). Wesensgemäss bleibt sie aber auf den hoheitlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, also beispielsweise die Gebührenerhebung.
234 Artikel 10 Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff Die EFK hat in Absatz l ein nur durch das Post- und Telegraphengeheimnis eingeschränktes Recht Auskünfte einzuholen und in Akten Einsicht zu nehmen. Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) macht jedoch eine Zugriffsbefugnis auf Personendaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens von einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung abhängig. Um ihre Kontrollaufgaben, insbesondere im Bereich des personellen Rechnungswesens, der Eidgenössischen Versicherungskasse und der verschiedenen Sozialversicherungen effizient wahrnehmen zu können, muss der EFK eine entsprechende Abrufkompetenz eingeräumt werden (Abs. 3). Eine Speicherung der abgerufenen Personendaten ist nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens erforderlich. Die entsprechende Speicherungsbeschränkung soll festgeschrieben werden. Zu einem minimalen Sicherungskonzept von Personendaten gehört, dass Buch geführt wird über die Bediensteten, die Zugriff nehmen auf die entsprechenden Daten sowie den Zweck und den Zeitpunkt des Datenabrufs,
235 Artikel 11 Verhältnis zu den Finanzinspektoraten (Interne Revision) Seit der Schaffung des Finanzkontrollgesetzes hat sich sowohl in der Privatwirtschaft wie auch in der öffentlichen Verwaltung eine klare Unterscheidung und Aufgabenteilung zwischen interner und externer Finanzaufsicht herausgebildet. Danach wird die Funktion der Internen Revision bei Ämtern, Betrieben und Anstalten in der Form von Finanzinspektoraten organisiert, wobei diese als Führungsinstrumente direkt der obersten Geschäftsleitung unterstellt sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben müssen die Finanzinspektorate aber selbständig und unabhängig sein. Auf Initiative der EFK als externem Finanzaufsichtsorgan wurden in den letzten Jahren bereits zahlreiche Finanzinspektorate geschaffen und im Einvernehmen mit ihr die entsprechenden Geschäftsordnungen in der Form von Reglementen erlassen. Diese gefestigte Praxis ist auf Gesctzesstufe zu verankern (Abs. 1). Die EFK nimmt gegenüber den Finanzinspektoraten die Oberaufsicht wahr und sorgt für eine Koordination der Kontrolltätigkeit. Urn ihre Aufgabe wirksam wahrnehmen zu können, muss sie mit den jährlich aufzustellenden Prüfungsprogrammen sowie den Berichten der Finanzinspektorate dokumentiert werden. Es muss auch gesichert sein, dass sie rasch über Fehlleistungen von grundsätzlicher Bedeutung oder von finanziell erheblicher Tragweite ins Bild gesetzt wird (Abs. 2). Mit dem weiteren Ausbau der Finanzinspektorate bei den Gruppen, Ämtern, Betrieben und Anstalten bedarf es auch einer gezielten, dem sich fortwährend entwickelnden Revisionsspektrum angepassten Aus- und Weiterbildung des Revisionspersonals. Im Rahmen der allgemeinen Bundesverwaltung ist diese Schulungs- und Führungsaufgabe von der EFK wahrzunehmen (Abs. 3). Die eidgenössischen Betriebe und Anstalten nehmen diese Aufgabe für ihre Bereiche und gemäss ihren spezifischen Bedürfnissen selbständig wahr.
24 Verfahren bei Beanstandungen, Berichterstattung und dienstlicher Verkehr 241 Artikel 12 Prüfungsbefunde und Beanstandungen Der Dialog zwischen der Finanzaufsichtsbehörde und den Geprüften ist die Grundlage für die Behebung allfälliger Mängel im Finanzgebaren und für die Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des Verwaltungshandelns. Deshalb sind die Berichte und Prüfungsbefunde den kontrollierten Verwaltungseinheiten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Bei der Prüfung von Personen und Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung (Art. 8 Abs. l Bst. b und c) sind die Revisionsberichte an die für das Finanzgebaren im entsprechenden Fachbereich zuständigen Verwaltungseinheiten zu richten (Abs. l und 2). Die Bereinigung von Revisionsbeanstandungen mit den Verwaltungseinheiten des Bundes beruht heute auf dem Antragsprinzip. Dies soll bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen beibehalten werden (Abs. 3), denn Anträge in diesem Bereich werden nicht nur auf punktuelle Korrekturen der Verwaltungsaktivität, sondern auf die Revision von Rechtsgrundlagen (Gesetze und Verordnungen) und strukturelle und organisatorische Veränderungen abzielen und mit einem Beurteilungsermessen verbunden sein. Neu gestaltet werden soll dagegen das Beanstandungsverfahren, wenn die Verwaltungseinheit nach Beurteilung der EFK in ihrem Finanzgebaren die Kriterien der
Ordnungs- und Rechtmässigkeit verletzt hat. Es hat sich nicht bewährt und erweist sich als Mangel wirksamer Finanzaufsicht, dass die EFK bei Prüfbefunden, in denen es nicht um Ermessensbeurteilungen geht, nur als Antragstellerin auftreten kann und ihre Anträge von der vorgesetzten Stelle des Geprüften beurteilt werden. Die EFK als unabhängiges oberstes staatliches Finanzaufsichtsorgan soll Mängel im Finanzgebaren einer geprüften Verwaltungseinheit formell feststellen und/oder Weisungen zu deren Behebung erlassen können, wenn die geprüfte Verwaltungseinheit die ihr widerfahrene Kritik nicht anerkennt und die Anträge der EFK zurückweist (Abs. 4). Die beanstandete Verwaltungseinheit muss die Möglichkeit haben, die Entscheide der EFK anzufechten. Punktuelle Probleme aus täglichen Geschäften wie dem Anweisungsverkehr dürften hier den überwiegenden Anteil der Auseinandersetzungen zwischen der EFK und den Geprüften bilden. Um Befangenheitseinwände auszuschliessen, sollen die Entscheide der EFK jedoch nicht bei der vorgesetzten Stelle der Geprüften angefochten werden können. Das Eidgenössische Finanzdepartement ist aufgrund seiner Fachkompetenz in Finanzfragen grundsätzlich die am besten geeignete Anfechtungsinstanz. Wegen den wesensgemäss engen Verbindungen zwischen dem Departement und den ihm unterstellten Verwaltungseinheiten sollen die Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) anrufen können, wenn sie formelle Feststellungen oder Weisungen der EFK nicht akzeptieren wollen (Abs. 5). Die Auseinandersetzung zwischen der EFK und den geprüften Verwaltungseinheiten sollen wie bisher zweistufig ausgetragen werden können, indem die gemäss den Absätzen 3 und 5 gefällten Departementsentscheide beim Bundesrat anfechtbar sind. Als verfassungsmässig oberste Verwaltungsaufsichtsinstanz soll der Bundesrat abschliessend entscheiden (Abs. 6). Die bisherigen Erfahrungen mit dem Beanstandungsverfahren haben kein Bedürfnis nach dem Erlass besonderer Vorschriften für die Abwicklung dieser verwaltungsintemen Auseinandersetzungen erkennen lassen.
242 Artikel 13 Zusammenarbeit mit anderen Aufsichts- und Kontrollstellen des Bundes Ziel der Kontrollen ist die Verbesserung des Finanzgebarens und der Verwaltungstätigkeit. Deshalb ist es ein dringliches Gebot für die Kontrollinstanzen, ihre Prüfungstätigkeit wirksam zu gestalten und die Geprüften in deren Aktivitäten möglichst wenig zu behindern. Dazu gehört insbesondere die Vermeidung von Doppelspurigkeiten zwischen den einzelnen Kontrollinstanzen. Der Austausch der Révisions- und Prüfungsprogramme und die Koordination zwischen der EFK und der Verwaltungskontrolle des Bundesrates und der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle soll institutionalisiert werden (Abs. 1). Häufig nimmt die EFK bei ihren Prüfungen nicht nur punktuelle Mängel wahr, sondern sie stösst auch auf grundlegende Fragen des Finanzgebarens, sie beobachtet Unzulänglichkeiten und Mängel in der Organisation, Administration und in der Aufgabenerfüllung oder sie entdeckt Lücken in den Rechtsgrundlagen. Es ist deshalb zweckmässig, dass sie solche Feststellungen dem Querschnittsämtern, die Beratungs-, Dienstleistungs- und Koordinationsaufgaben haben, mitteilt. Je nach Problembereich sind die Eidgenössische Finanzverwaltung, das Eidgenössische
Personalamt, das Bundesamt für Informatik oder das Bundesamt für Justiz zu begrüssen. Bei Berührungspunkten zu Bereichen der Verwaltungskontrolle soll ebenfalls die Venvaltungskontrolle des Bundesrates informiert werden. Im weiteren soll die EFK auch dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Hinweise geben, falls sie bei ihren Prüfungen auf Mängel im Umgang mit Personendaten stösst. Damit diese Hinweise und Anregungen gehörige Beachtung finden, sollte die EFK Rückmeldungen über die aus ihren Feststellungen gezogenen Schlüsse und die allenfalls getroffenen Massnahmen erhalten. Da die genannten Ämter und die Verwaltungskontrolle des Bundesrates aber keine oder nur beschränkte direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den von der EFK geprüften Verwaltungseinheiten haben, werden diese zu Vollzugsmeldungen über die getroffenen Massnahmen verpflichtet (Abs. 2).
243 Artikel 14 Berichterstattung Als Spezifizierung der in Artikel 50 Absatz 7 des Geschäftsverkehrsgesetzes normierten Dokumentationspflicht der EFK gegenüber der Finanzdelegation wird die Berichterstattung über die von ihr behandelten Geschäfte geregelt (Abs. 1). Zusätzlich und ohne ausdrücklichen gesetzlichen Auftrag verfasste die EFK bisher einen umfangreichen Bericht über die wichtigsten, von ihr im Laufe des Jahres behandelten Geschäfte zuhanden der Finanzdelegation und des Vorstehers des EFD. Die Pflicht zur Jahresberichterstattung über die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit und über die Feststellungen und Beurteilungen von grundsätzlicher Bedeutung an die Finanzdelegation und an den Bundesrat wird gesetzlich verankert. Angesichts des legitimen Interesses des Souveräns an einer öffentlichen Rechenschaftsablegung der EFK über ihre unabhängige Finanzaufsichtstätigkeit soll dieser Jahresbericht auch veröffentlicht werden, und zwar zusammen mit dem Tätigkeitsbericht der Finanzdelegation im Bundesblatt (Abs. 2).
244 Artikel 15 Dienstlicher Verkehr Wegen der Verwendung des alle geprüften Stellen umfassenden Begriffs der Verwaltungseinheit in Artikel 8 Absatz l Buchstabe a kann auf die bisherige Aufzählung einzelner Stellen in Artikel 15 Absatz l verzichtet werden.
25 Schlussbestimmungen 251 Artikel 19 Sonderregelungen Die Schweizerischen Bundesbahnen, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Schweizerische Nationalbank sollen weiterhin von der Finanzaufsicht durch die EFK ausgenommen bleiben. Die im geltenden Gesetz noch als Aufgabe der EFK genannten Prüfungen im Bereich der Produktion bzw. Vernichtung von Banknoten wurden bereits mit der Revision des Nationalbankgesetzes vom 15. Dezember 1978 hinfällig (AS 7979 983; BEI 1978 l 169). Deshalb wird die Bestimmung entsprechend geändert.
26 Änderung des Finanzhaushaltgesetzes Die Pflicht der EFK zur Gegenzeichnung von Zahlungsanweisungen ist auch in Artikel 35 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0) verankert. Die Entbindung der EFK von dieser Exekutivaufgabe bedarf der entsprechenden Änderung dieser Bestimmung. Insbesondere im Lichte der Informatisierung des Anweisungsverkehrs - in naher Zukunft werden die Dienststellen auch Anweisungen über Datenleitungen zustellen - kann darauf verzichtet werden, die Gegenzeichnung durch die Eidgenössische Finanzverwaltung zu verlangen. Diese muss zwar die Sicherheit der Zahlungsabwicklung gewährleisten, jedoch muss dafür ein den technischen Bedingungen entsprechendes Kontrollsystem entwickelt werden.
3 Auswirkungen 31 Personelle Auswirkungen Der heutige Personalbestand der EFK von 79 Stellen - davon entfallen 5,5 auf das ESFK - kann mindestens vorläufig beibehalten werden. Mit dem Ausstieg aus dem Anweisungsvcrkehr werden zwar gewisse Kapazitäten frei, jedoch müssen diese für die notwendigen Stichproben vor dem Vollzug der Zahlungsanweisungen und das verstärkte Engagement im Bereich von Wirtschaftlichkeitsprüfungen eingesetzt werden können. Die Revisionsvorlage führt demnach nur zu einer minimalen Aufstockung des Personalbestandes bei der EFK. Längerfristig dürfte die Verstärkung der internen Revisionsmechanismen in den Departementen ebenfalls einen gewissen zusätzlichen Personalbedarf schaffen. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der Personalbestand der EFK (ohne ESFK) in den letzten zwanzig Jahren ungefähr gleich geblieben ist, obwohl sich das zu kontrollierende Ausgaben- und Einnahmenvolumen vervielfacht hat, neue Bundesaufgaben und neue Bundesämter hinzugekommen sind. Die zusätzlichen Anforderungen konnten teils durch Rationalisierung aufgefangen werden, teils mussten aber die Kontrollen verdünnt werden, so dass heute viele Amter nur noch in mehrjährigen Intervallen geprüft werden können. Diesem Abbau in der Prüfintensität sind Grenzen gesetzt, soll die EFK ihre gesetzlichen Aufgaben noch sachgerecht erfüllen können. Bei einem Vergleich mit den Rechnungshöfen Frankreichs, Deutschlands und Österreichs erscheint die heutige personelle Dotierung der EFK als äusserst bescheiden, und ein längerfristiges Einfrieren auf dem heutigen Stand müsste bei den erhöhten qualitativen und quantitativen Anforderungen an die moderne Finanzaufsicht zu einem nicht verantwortbaren Leistungsabbau führen.
32 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Die Bestimmungen, welche das Verhältnis zwischen der EFK und den Kantonen regeln (Art. 16 und 17 FKG), werden nicht geändert. Die Revision überbürdet den Kantonen auch keine neuen Vollzugsaufgaben. Auch für die Gemeinden bringt die Gesetzesrevision keine Neuerungen. Soweit sie Empfänger von Finanzhilfen und Abgeltungen sind, können sie wie bereits nach geltendem Recht von der EFK direkt überprüft werden.
33 Andere Auswirkungen Gemäss Artikel 8 Absatz l Buchstabe b (neu) kann die EFK auch bei natürlichen Personen, die Subventionsempfänger sind, Prüfungen vornehmen. Nach geltendem Recht war ihr das verwehrt, und sie musste auf die entsprechenden Erhebungen der Subventionsämter und der Kantone abstellen. Diese Kompetenzerweiterung ist für das künftige Prüfungsverhalten der EFK nicht von grosser Bedeutung und dürfte nur in Ausnahmefällen beansprucht werden. Das dürfte dann der Fall sein, wenn es gilt, die Zielerreichung eines spezifischen Finanzhilfebereichs zu untersuchen. Nachdem die Bundesverwaltung im Aussenverhältnis als Einheit zu betrachten ist, muss es für den Finanzhilfeempfänger unerheblich sein, ob er seiner Auskunfts- oder Rechenschaftspflicht gegenüber einem Subventionsamt oder gegenüber der EFK nachkommt.
4 Legislaturplanung In der Legislaturplanung 1991-1995 (BEI 7992 III 1) war die Teilrevision des Finanzkontrollgesetzes nicht angekündigt. Die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte erachteten jedoch eine Stärkung der Stellung der EFK und die Ausdehnung der Prüfungsbefugnis auf die Wirtschaftlichkeit im weiteren Sinne sowie eine Verbesserung der Koordination zwischen den verschiedenen Kontrollstellen und Kontrollorganen als dringlich und unterbreiteten dem Bundesrat ihre Vorschläge für eine Teilrevision des Finanzkontrollgesetzes mit dem Ersuchen um Ausarbeitung einer Botschaft. Mit der unverzüglichen Vorlage dieser Botschaft entspricht der Bundesrat diesen Wünschen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht Die Europäische Union kennt ebenfalls ein Kontrollsystem über die öffentliche Finanzen. Zwei Kategorien von Kontrollen sind vorgesehen, nämlich eine auf der Ebene des Vollzugs des Voranschlags gegenüber den Rechnungsführern und internen Revisoren, die andere auf politischer Ebene. Jedes Organ ernennt einen Finanzkontrolleur, der mit der Kontrolle der Verpflichtungen und Anweisungen für alle Zahlungen sowie aller budgetrelevanten Einnahmen der Europäischen Union beauftragt ist. Die Haushaltsordnung stellt die allgemeinen Grundsätze auf, die der Finanzkontrolleur zu beachten hat. Sie sieht unter anderem vor, dass die bewilligten Kredite nach den Grundsätzen eines ordnungsgemässen Finanzgebarens, insbesondere wirtschaftlich mit einem günstigen Verhältnis von Kosten und Nutzen, zu führen sind (Haushaltsordnung [HO] vom 21. Dez. 1977, ABI Nr. L 356 vom 31. Dez. 1977, S. l, geändert letztmals durch die HO Nr. 610/90 vom 13. März 1990, ABI Nr. L 70 vom 16. März 1990, S. 1), Im Rahmen der Erfüllung seiner Kontrollaufgaben ist der Finanzkontrolleur vollständig unabhängig und nur gegenüber dem Organ verantwortlich (vgl. Art. 10 Durchführungsverordnung zur Haushaltsordnung Nr. 86/610 vom l I.Dez. 1986, ABI Nr. L 360 vom 19. Dez. 1986, S. 1). Eine Kontrolle im nachhinein wird durch den Europäischen Rechnungshof (ERH) ausgeübt. Dieser ist eine unabhängige Behörde (Art. 4 und Art. 188 a-c des EG-Vertrages in der Fassung vom 7. Febr. 1992, [EGV]; der neue EG-Vertrag auf
der Grundlage des Vertrags iiber die Europaische Union, Bundesanzeiger, Koln, 1992). Er hat die uneingeschra'nkte Befugnis, die Rechnungen sowie die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben der Europaischen Union und der von ihr geschaffenen Organe zu priifen und sich iiber dcren ordnungsgemasses Finanzgebaren zu vergewissern. Diese Kontrolle richtet sich nach den Kriterien der Rechtmassigkeit und Ordnungsma'ssigkeit der Einnahmen und Ausgaben. Die Ergebnisse der Priifungen des ERH finden ihren Niederschlag in einem Jahresbericht, der an alle Organe gerichtet und im Amtsblatt der EU veroffentlicht wird. Diesern beigefiigt sind die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres und eine Ubersicht tiber das Vermogen und die Schulden der Gemeinschaft, welche die Kommission jahrlich erstellt und dem Rat sowie dem Parlament vorlegen muss (Art. 205a EGV). Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europaische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausfiihrurig des Haushaltsplans (Art. 206 EGV). Dieses Finanzkontrollsystem gilt fur die Tatigkeit aller drei Gemeinschaften (EG, EGKS, Euratom). Im Vertrag vom 7. Februar 1992 iiber die Europaische Union und der gleichzeitigen Anderung des Vertrages zur Griindung der Europaischen Gemeinschaft vom 25. Marz 1957 (EGV) wurden den Mitgliedstaaten keine Verptlichtungen fur cine vereinheitlichte Ausgestaltung der einzelstaatlichen Rechnungsprtifungsorgane iiberbunden (vgl. Art. 188c Abs. 3 EVG). Die Organisation der staatlichen Finanzaufsicht bildet auch nicht Gegenstand der sogenannten horizontalen und flankierenden Politiken des Abkommens vom 2. Mai 1992 iiber den Europäischen Wirtschaftsraum (Begleitpolitiken der Europa'ischen Gemeinschaft; BB1 1992 IV 422). Eine Anderung der Finanzaufsichtskonzeption des Bundes drangt sich deshalb mil Blick auf die europSische Entwicklung im heutigen Zeitpunkt nicht auf.
6 Verfassungsmassigkeit Die Eidgenossische Finanzkontrolle als oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht im Bunde ist in der Bundesverfassung nicht direkt verankert. Wegen ihrer Doppelstellung als Dienerin von Bundesversammlung und Bundesrat wurde das Finanzkontrollgesetz auf die Kompetenznormen des Parlamentes (Art. 85 Ziff. 10 und 11 BV) und der Regierung (Art. 102 Ziff. 14 und 15 BV) abgestiitzt. Die vorgeschlagene institutionelle Sta'rkung der EFK in Verbindung mil der Ausdehnung ihres Aufsichtsbereiches und der Erweiterung der Priifungskriterien verlSsst den Rahmen dieser Doppelunterstellung nicht und ist verfassungsmassig unbedenklich.
Bundesgesetz Entwurf über die Eidgenössische Finanzkontrolle Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. März 1994", beschliesst:
l Das Bundesgesetz vom 28. Juni 19672> über die Eidgenössische Finanzkontrolle wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)
Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. l Abs. 2 zweiter Satz (neu) und Abs. 3 (neu) ... Sie legt jährlich ihr Revisionsprogramm fest und bringt dieses der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem Bundesrat zur Kenntnis. Administrativ untersteht die Eidgenössische Finanzkontrolle dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
Art, 2 Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle Die Eidgenössische Finanzkontrolle und ihr Personal werden von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die Direktorin oder der Direktor wird vom Bundesrat gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Der Bundesrat setzt den Bestand des Personals der Eidgenössischen Finanzkontrolle im Einvernehmen mit der Finanzdelegation fest.
» BEI 1994 II 721
Eidgenössische Finanzkontrolle. BG
Art. 3 Beizug von Sachverständigen Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, soweit die Durchführung ihrer Aufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährleistet werden kann.
An. 5 Kriterien der Finanzkontrolle Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus. Sie führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt, ob: a. die Mittel sparsam eingesetzt werden; b. Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen; c. finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben.
Art. 6 Einzelne Kontrollaufgaben Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie überprüft den gesamten Finanzhaushalt auf allen Stufen des Vollzugs und übt durch Stichproben Kontrollen aus, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. b. Sie überprüft die Erstellung der Staatsrechnung. c. Sie achtet darauf, wie die Verwaltungseinheiten ihre Kredite kontrollieren, und sie prüft die Bewirtschaftung der Verpflichtungskredite. d. Sie überprüft die internen Kontrollsysteme. e. Sie überprüft die von den Verwaltungseinheiten ausgestellten Zahlungsanweisungen durch Stichproben. f. Sie besorgt die Revision der Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Buchhaltungen und der Bestände. g. Sie prüft im Rahmen des Einkaufswesens des Bundes, ob Monopolpreise angemessen sind. h. Sie prüft, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die erforderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die vom Bundesamt für Informatik erlassenen Weisungen eingehalten werden. i. Sie nimmt Kontrollmandate bei internationalen Organisationen wahr.
Art. 8 Abs. l Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle sind unter Vorbehalt der Sonderregelungen gemäss Artikel 19 unterstellt: a. alle Verwaltungseinheiten des Bundes gemäss Artikel 58 des Bundesgesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesratcs und der Bundesverwaltung '); b. die Empfänger von Abgeltungen und Finanzhilfen; c. Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform ausserhalb der Bundesverwaltung, denen der Bund öffentliche Aufgaben überträgt.
" SR 172.010
Eidgenössische Finanzkontrolle. BG
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu) Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff Die Verwaltungseinheiten des Bundes räumen der Eidgenössischen Finanzkontrolle das Recht ein, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den entsprechenden Datensammlungen abzurufen. Bei Bedarf erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Pcrsonendaten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und ihre Zwecke müssen protokolliert werden.
Art, H Verhältnis zu Finanzinspektoraten (Interne Revision) Die Finanzinspektorate der Bundesverwaltung, einschliesslich der eidgenössischen Gerichte und der Betriebe und Anstalten des Bundes sind für die Kontrolle des Finanzgebarens in ihrem Bereich verantwortlich. Sie sind direkt der Amts- beziehungsweise Geschäftsleitung unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben selbständig und unabhängig. Ihre Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann dem Bundesrat Anträge zur Schaffung von Finanzinspektoraten unterbreiten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle überwacht die Wirksamkeit der Kontrollen der Finanzinspektorate und sorgt für die Koordination. Diese bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Berichte zur Kenntnis und melden ihr ohne Verzug alle Mängelteststellungen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Die Eidgenössische Finanzkontrolle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzinspektorate in der allgemeinen Bundesverwaltung.
Art 12 Prüfungsbefunde und Beanstandungen Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilt der geprüften Verwaltungseinheit ihren Befund schriftlich mit. Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung gibt sie ihre Berichte und Feststellungen der für das Finanzgebaren zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes bekannt. Sie kann das Finanzgebaren beanstanden und entsprechende Massnahmen beantragen. Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Wirtschaftlichkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so unterbreitet diese ihre Anträge dem vorgesetzten Departement. Weist die geprüfte Verwaltungseinheit eine die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berührende Beanstandung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zurück, so kann diese die Ordnungs- oder Rechtswidrigkeit formell feststellen und eine Weisung erlassen.
Eidgenössische Finanzkontrolle. BG
Die geprüfte Verwaltungseinheit kann den Entscheid der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Eidgenössischen Finanzdepartement anfechten. Betrifft der Entscheid eine Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Finanzdepartementes, so ist der Entscheid beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anzufechten. Der Entscheid des Departementes kann von der Verwaltungseinheit und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle beim Bundesrat angefochten werden. Dieser entscheidet abschliessend.
Art. 13 Zusammenarbeit mit andern Kontrollstellen Die Eidgenössische Finanzkontrolle tauscht mit der Verwaltungskontrolle des Bundesrates und mit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle die Révisions- bzw. Prüfungsprogramme aus und koordiniert ihre Tätigkeit mit diesen Stellen. Nimmt die Eidgenössische Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzliche Probleme im Finanzgebaren oder Mängel in der Organisation, der Verwaltungsführung oder in der Aufgabenerfüllung wahr, so bringt sie ihre Feststellungen je nach Problembereich der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik, der Verwaltungskontrolle des Bundesrates oder dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis. Stellt sie Lücken oder Mängel in der Gesetzgebung fest, informiert sie das Bundesamt für Justiz. Die in der Sache betroffenen Verwaltungseinheiten erstatten der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bericht über die von ihnen getroffenen Massnahmen.
Art, ]4 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Berichterstattung Die Eidgenössische Finanzkontrolle erstattet der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird zusammen mit dem Tätigkeitsbericht der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates veröffentlicht.
An. 15 Abs. l Die Eidgenössische Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, dem Bundesrat, den Verwaltungseinheiten des Bundes, den eidgenössischen Gerichten sowie den der Finanzaufsicht unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung.
An. 18 Sachüberschrift Aufgehoben
Eidgenössische Finanzkontrolle. BG
Art. 19 Abs. l Die Schweizerischen Bundesbahnen, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Schweizerische Nationalbank fallen nicht in den Bereich der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle.
II Änderung des Finanzhaushaltgesetzes Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 1989 " wird wie folgt geändert:
Art. 35 Abs. 4 Grundlage für die Buchungen der Ausgaben bilden die Anweisungen, die von den Verwaltungseinheiten des Bundes ausgestellt und über die Eidgenössische Finanzverwaltung abgewickelt werden.
Ili Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
" SR 611.0
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Botschaft zur Änderung des Finanzkontrollgesetzes vom 30. März 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 19 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.033 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 17.05.1994 Date Data
Seite 721-746 Pagina
Ref. No 10 053 012
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