BBl 1994 III 516

Parlamentarische Initiative Form des eigenhändigen Testaments (Initiative Guinand) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994

#ST# 92.418

Parlamentarische Initiative Form des eigenhändigen Testaments (Initiative Guinand)

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Kommission unterbreitet Ihnen gemäss Artikel 2 1quater des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) ihren Bericht und überweist ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

Antrag Die Kommission für Rechtsfragen beantragt, dem Entwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuzustimmen.

Beilagen 1 Gesetzesentwurf 2 Erläuternder Bericht der Kommission 3 Text und Begründung der Initiative Guinand

10. Mai 1994 Im Namen der Kommission für Rechtsfragen Der Präsident: Reimann Maximilian

516 1994-314

Beilage J Schweizerisches Zivilgesetzbuch Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994'» und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2), beschliesst:

I Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)3) wird wie folgt geändert:

Art. 505 Abs. l Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.

An. 520 Randtitel H. Bei Formmangel

1 Im allgemeinen

Art. 520 a (neu) 2. Bei eigen- Ist die Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung einer eigenbündiger händigen letztwilligen Verfügung nicht oder unrichtig erfolgt und könletztwilliger Verfügung nen die notwendigen zeitlichen Angaben nicht in anderer Weise festgestellt werden, so kann die Verfügung nur dann für ungültig erklärt werden, wenn das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, den Bestand der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.

» BEI 1994 III 516

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Beilage 2

Erläuterungen der Kommission

1 Die parlamentarische Initiative Guinand

Am I.Juni 1992 reichte Nationalrat Guinand eine parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ein. Nach der Initiative sollen die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) über die Form des eigenhändigen Testaments, und zwar betreffend Angabe des Ortes der Testamentserrichtung und betreffend die Folgen bei Mangel in bezug auf das Datum, revidiert werden.

2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen wurde vom Büro mit der Vorberatung der parlamentarischen Initiative beauftragt. Sie gab dem Initianten Gelegenheit, sich zu seinem Vorstoss zu äussern (Art. 21iui"iui" des Geschäftsverkehrsgesetzes). Am 18. Januar 1993 beschloss die Kommission mit 20:0 Stimmen und ohne Enthaltungen, dem Rat zu beantragen, der parlamentarischen Initiative Folge zu leisten. Sie hielt fest, dass sie dem Grundgedanken der parlamentarischen Initiative zustimmen kann. Die heutige Praxis des Bundesgerichts führt zu Rechtsunsicherheit und macht deutlich, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Eine Überprüfung der gesetzlichen Regelungen der eigenhändigen letztwilligen Verfügungen ist deshalb angezeigt. Die Kommission ist sich insbesondere einig, dass der Ort als Formerfordernis wegfallen und Artikel 505 Absatz l ZGB entsprechend dem Vorschlag des Initianten revidiert werden soll. Bei Artikel 520 Absatz l ZGB - Angabe des Datums als Formerfordemis - führte die Kommission eine eingehende Diskussion über die Abwägung der beiden Maximen Rechtssicherheit und «favor testamenti». Während sich die Kommission über die Angabe des Datums als Formerfordernis einig war, wurden in bezug auf die Folgen eines Formmangels unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Initiant und ein Teil der Kommission betonte, es sollte nicht die ganze Strenge der Form eintreten, wo diese an sich keine Bedeutung habe oder wo der Formmangel durch andere Daten interpretiert oder ergänzt werden könne. Demgegenüber war ein anderer Teil der Kommission der Meinung, die genaue Datumsangabe stelle ein zumutbares Formerfordemis dar - ein Mangel führe somit zur Ungültigkeit - und sei für die Rechtssicherheit notwendig. Die Kommission stimmte schliesslich einer grundsätzlichen Prüfung des aufgeworfenen Problembereichs zu. Der Nationalrat stimmte am 19. März 1993 diesem Antrag diskussionslos zu. Am 9. Mai 1994 befasste sich die Kommission für Rechtsfragen erneut mit der parlamentarischen Initiative. Sie verabschiedete aufgrund der geleisteten Vorarbeiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die vorliegende Gesetzesänderung zuhanden des Nationalrates.

3 Erwägungen und Vorschläge der Kommission

31 Die Ausgangslage Nach Artikel 505 Absatz l des 2GB ist das eigenhändige Testament «vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen». Artikel 520 Absatz l ZGB sieht vor, dass letztwillige Verfügungen, die an einem Formmangel leiden, «auf erhobene Klage für ungültig erklärt» werden. Die parlamentarische Initiative von Nationalrat Guinand will diese beiden Bestimmungen revidieren. Zum einen schlägt sie vor, in Artikel 505 Absatz l ZGB auf die Angabe des Ortes zu verzichten, mit der Folge, dass nur das Erfordernis des Datums (Jahr, Monat, Tag) bliebe. Zum zweiten will sie Artikel 520 Absatz l ZGB durch folgenden Zusatz ergänzen: «Bezieht sich der Formmangel auf die Angaben von Jahr, Monat und Tag, so wird die Verfügung nur für ungültig erklärt, wenn diese Angaben über die Wahrung der Form hinaus für die Verfügung von Bedeutung sind.» Die parlamentarische Initiative hat zwei unterschiedliche Fragen zum Gegenstand, nämlich die Angabe des Ortes der Testamentserrichtung und die Folgen bei Mangel in bezug auf das Datum; es ist daher gerechtfertigt, in der Folge zwischen den zwei betroffenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zu unterscheiden.

32 Der Ort der Testamentserrichtung (Art. 505 Abs. l ZGB) 321 Das geltende Recht Der Ort der Testamentserrichtung ist nach Artikel 505 Absatz l ZGB eine der Angaben, die der Erblasser von Hand schreiben muss. Diese Angabe stellt eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung dar. Gemäss BGE 117 II 145 ff., der die neueren Grundsätze betreffend das Datum (vgl. hinten 331.2) auch auf den Ort überträgt, braucht die Ortsangabe nicht zwangsläufig richtig zu sein. Nur die fehlende oder unvollständige Ortsangabe bewirkt in jedem Fall die Ungültigkeit des Testaments.

322 Die parlamentarische Initiative Wie erwähnt, will die Initiative auf das in Artikel 505 Absatz l ZGB vorgesehene Erfordernis der Ortsangabe verzichten, weil diese Angabe für den Erblasser eine Quelle von Fehlem darstelle. Er könne nämlich aus Ungeschicklichkeit oder Unerfahrenheit anstelle des Emchtungsortes seinen Wohnsitz angeben. Bei Aufgabe dieses Erfordernisses werde jedes Risiko von Fehlem in bezug auf den Ort und somit auch die Gefahr einer Testamentsanfechtung beseitigt. Die Ziele, die durch die Ortsangabe verwirklicht werden sollten, das heisst die Feststellung der Echtheit der letztwilligen Verfügung und die Bestimmung des anwendbaren Rechts, rechtfertigen die Beibehaltung dieser Angabe nicht. Zum einen biete die Ortsangabe nur eine beschränkte Möglichkeit, die Echtheit des Testaments zu überprüfen. Eine diesbezügliche Unrichtigkeit könne nämlich Folge eines blossen Versehens sein und lasse keineswegs auf das Wirken eines Fälschers schliessen. In bezug auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts sei schlièsslich zu bemerken, dass die Ortsangabe bei internationalen Beziehungen nicht mehr massgebend sei,

denn das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.312.1), worauf Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ausdrücklich verweise, sehe alternative Anknüpfungskriterien vor.

323 Beurteilung der Initiative Die Kommission stimmt den Argumenten zu, die in der Begründung der Initiative entwickelt worden sind, und übernimmt daher den Vorschlag, in Artikel 505 Absatz l ZGB auf das Erfordernis der Angabe des Ortes der Testamentserrichtung zu verzichten.

33 Die Mängel in bezug auf das Datum der Testamentserrichtung (Art. 520 Abs. l ZGB) 331 Das geltende Recht 331.1 In bezug auf das unvollständige Datum Was das Vollständigkeitserfordernis des Datums betrifft, hat das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die unvollständige Datierung eines Testaments stets dessen Ungültigkeit bewirke (BGE 117 II 246 ff.). Es hat dabei betont, dass das wesentliche Ziel der Datumsangabe, dem Testator die Ernsthaftigkeit seiner Verfügung bewusst zu machen, die Vollständigkeit des Datums verlange. Der Verzicht auf dieses Erfordernis gefährde die Rechtssicherheit, denn man müsste in diesem Fall die Ergänzung einer unvollständigen Datierung aufgrund von ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen (testamentsexteme Elemente) zulassen. Dadurch wäre der Sinn von Artikel 505 Absatz l ZGB grundsätzlich in Frage gestellt.

331.2 In bezug auf das unrichtige Datum

In bezug auf das Richtigkeitserfordemis des Datums hatte das Bundesgericht - in teilweiscr Abweichung vom strengen Grundsatz der Ungültigkeit eines mangelhaften Testaments - entschieden, dass die Korrektur des Datums zulässig sei, wenn die Unrichtigkeit auf ein Versehen (Irrtum über den Tag der Testamentserrichtung, Schreibfehler) zurückzuführen sei und wenn das richtige Datum ausgehend vom Testament selbst festgestellt werden könne (BGE 45 II 150 ff., 776 II 124). Testamentsexterne Elemente könnten höchstens der Auslegung einer nicht klar oder genau genug formulierten Angabe im Text dienen. Die unrichtige Angabe «10. April 191», obwohl offensichtlich auf einem Versehen beruhend, hätte daher nur dann korrigiert werden können (es handelte sich um den 10, April 1917), wenn das Testament selbst Elemente enthalten hätte, die die Feststellung des richtigen Datums ermöglicht hätten. Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn der Erblasser in der Urkunde geschrieben hätte, das Testament während eines Spitalauf-, enthaltes verfasst zu haben, und wenn aufgrund anderer, testamentsexterner Elemente (z. B. Zeugenaussagen) hätte festgestellt werden können, dass der Erblasser nur im Jahre 1917 den 10. April in einem Spital verbracht hatte. Mit seinem Entscheid 776 II 117 ff. leitete das Bundesgericht eine Praxisänderung ein. Danach sollte die Unrichtigkeit des Datums nur noch dann zur Ungültigkeit

des Testaments führen, wenn das Testament absichtlich falsch datiert worden ist oder wenn das Datum für die Auslegung des Testaments von Bedeutung ist. Die letztere Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Erblasser widersprüchliche Testamente hinterlassen hat oder wenn Zweifel über seine Verfügunsfähigkeit bestehen. Die im Ergebnis unterschiedliche Behandlung von unvollständigen und unrichtigen Daten wird vom Bundesgericht damit begründet, dass das Erfordernis eines vollständigen Datums ein Formerfordernis sei, während die Richtigkeit des Datums vom materiellen Recht verlangt werde (BGE 117 II 250 f.).

332 Die parlamentarische Initiative

Wie bereits erwähnt, sieht die Initiative eine Ergänzung von Artikel 520 Absatz l ZGB vor, wonach ein Mangel in bezug auf das Datum des Testaments nur dann zu dessen Ungültigkeit führen soll, wenn das Datum aus einem anderen Grund als wegen der Nichteinhaltung der Formvorschrift von Bedeutung ist. Die Tragweite von Artikel 520 Absatz l der Initiative wird vor allem bei Ungültigkeitsklagen der gesetzlichen Erben spürbar sein. Abgesehen vom Fall des Zweifels über die Urteilsfähigkeit des Erblassers wird das Datum nie massgebend im Sinne dieser Bestimmung sein; daraus folgt, dass jede Ungültigkeitsklage der gesetzlichen Erben grundsätzlich scheitern wird. Nach geltendem Recht wird diese Klage der Erben geschützt, wenn das Datum unvollständig ist, bei ungenauem Datum ist sie hingegen aussichtslos.

333 Zweckmässigkeit einer Revision der geltenden Regelung?

333.1 Argumente für eine Revision 333.11 Bessere Berücksichtigung des letzten Willens des Erblassers Die Initiative will verhindern, dass ein Testament, das in bezug auf das Datum Formmängel aufweist, deswegen für ungültig erklärt wird, wenn der Mangel ohne erkennbare praktische Bede.utung ist. Dadurch soll dem letzten Willen des Erblassers eine bessere Achtung garantiert werden. Dieses Anliegen der Initiative verdient grundsätzlich Unterstützung, und dies sowohl mit Blick auf die Bedeutung, die dem letzten Willen eines Menschen zukommen soll, wie auch mit Blick auf die legitimen Interessen der Testamentsbedachten. Das formelle Erfordernis des Datums bezweckt die Verwirklichung, nicht die Vereitelung des Willens des Erblassers; die Erreichung dieses Zwecks darf daher nicht durch eine sture Sanktion verhindert werden, die sich bei unbedeutenden Mängeln als unverhältnismässig erweist. Auch der Schutz der gesetzlichen Erben rechtfertigt nicht die systematische Ungültigerklärung der Testamente mit mangelhaftem Datum. Diese Funktion kommt den Bestimmungen über den Pflichtteil der gesetzlichen Erben, nicht den Vorschriften über das Datum zu.

333.12 Vermeidung der Inkonsequenzen der jetzigen Rechtsprechung Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts behandelt ähnliche Tatbestände in unterschiedlicher Weise. Zum einen bewirkt ein vollständiges, aber unrichtiges Datum nicht unbedingt die Ungültigkeit des Testaments; beim unvollständigen, aber richtigen Datum gilt genau das Gegenteil (vgl. vorne, 331.2). Zum zweiten

wird das Testament, das eine letztwillige Verfügung ausdrücklich widerruft, für ungültig erklärt, wenn sein Datum unvollständig ist; der Widerruf durch Streichung - der der materiellen Vernichtung gleichgestellt ist (vgl. Art. 510 Abs. l ZGB) - bedarf hingegen weder eines Datums noch einer Unterschrift (BGE 116 II 411), obwohl seine Wirkung dieselbe ist wie beim ausdrücklichen Widerruf.

333.2 Argumente gegen eine Revision

333.21 Verlust an Rechtssicherheit Die vom Bundesgericht (vgl. BGE 777 II 250) geäusserte Befürchtung, dass eine Gesetzesänderung einen Verlust an Rechtssicherheit bewirke, ist übertrieben. Die praktische Tragweite einer Gesetzesänderung wird eine sehr beschränkte sein; denn die allermeisten Testamente werden weiterhin ein vollständiges und richtiges Datum enthalten und daher keine neuen Probleme aufwerfen. Was die höchst seltenen Fälle betrifft, in denen die neue Regelung zur Anwendung kommt, ist folgendes zu bemerken: Hat der Erblasser ein einziges Testament hinterlassen, das in bezug auf das Datum mangelhaft ist, so dürfte die Rechtslage ebenso klar sein wie nach geltendem Recht, wenn auch die im Ergebnis gegenteilige: Die gesetzlichen Erben werden grundsätzlich keine Möglichkeit mehr haben, das Testament für ungültig erklären zu lassen. Nur dort, wo der Zeitpunkt der Testamentserrichtung von Bedeutung ist - also vor allem bei Konkurrenz zwischen mehreren Testamenten oder bei Zweifeln über die Urteilsfähigkeit des Erblassers -, wird die Rechtslage weniger klar sein als nach geltendem Recht, und auch das nur im Fall eines unvollständigen Datums. In einem solchen Fall wird der Kläger nicht mehr von Anfang an wissen, ob seine Ungültigkeitsklage erfolgreich sein wird, denn der Formmangel wird - anders als nach geltendem Recht - nicht mehr automatisch sanktioniert. Auch die Berücksichtigung testamentsextemer Elemente (z. B. Zeugen) kann zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit führen. Dies ist allerdings der Preis, der bezahlt werden muss, wenn man eine gerechte Regelung will, die den letzten Willen des Erblassers besser achtet.

333.22 Gefahr eines Ausuferns des Testamentsbegriffs Die Kommission teilt die Auffassung der herrschenden Lehre nicht, wonach aufgrund des Datums festgestellt werden könne, ob wirklich eine letztwillige Verfügung vorliege. Es gibt nämlich datierte Testamentsentwürfe, und es gibt Testamente, die nicht datiert sind, weil sie in Notsituationen verfasst werden, und die zweifellos letztwillige Verfügungen darstellen.

333.3 Schlussfolgerung

Das Hauptziel der Initiative - mehr Respekt vor dem letzten Willen des Erblassers - verdient Unterstützung. Mit einer Änderung der bundesgerichtlichen Praxis in bezug auf die Auswirkungen eines unvollständig datierten Testaments ist kaum zu rechnen (vgl. BGE 777 II 251); zur Verwirklichung jenes Ziels ist somit eine Gesetzesrevision notwendig.

334 Beurteilung von Artikel 520 Absatz l der Initiative

334.1 Zu vage Formulierung Artikel 520 Absatz l der Initiative enthält keine konkrete Umschreibung der Fälle, in denen das Testament trotz eines Formmangels nicht für ungültig erklärt wird. Näheren Aufschluss geben erst die Erläuterungen des Initianten (vgl. J. Guinand, La date du Testament olographe, condition de sa validité formelle, in Mélanges Grossen, Basel 1992, S, 255-266), wonach die unrichtige oder unvollständige Angabe des Datums nur dann die Ungültigkeit des Testaments bewirken sollte, wenn das Datum von Bedeutung ist, und dies entweder für die Abklärung der Testierfähigkeit des Erblassers, für die Bestimmung der zeitlichen Reihenfolge mehrerer Testamente oder für die Auslegung des Testaments.

334.2 Zweideutigkeit in bezug auf die Tragweite der Bestimmung

Bei der Initiative ist folgende Zweideutigkeit festzustellen: Genügt es, damit das Datum als massgebend betrachtet wird, dass die Frage nach dem Zeitpunkt der Errichtung gestellt wird? Oder ist vielmehr zu verlangen, dass das Datum das einzige Mittel ist, diesen Zeitpunkt festzustellen, weil die Berücksichtigung anderer, testamentsexterner Elemente ausgeschlossen wäre? Die Kommission ist der Meinung, dass die Initiative eine uneingeschränkte Berufung auf diese Elemente zulässt und dass sie die Ungültigerklärung ausschliesst, wenn der Zeitpunkt der Testamentserrichtung anders bestimmt werden kann (vgl. Guinand, a. a. O., S. 9, der sich den Schlussfolgerungen von P. Breitschmid, Formvorschriften im Testamentsrecht, Zürich 1982, Nr. 213 ff., 454 und 455, anschliesst, wonach ein Testament mit unvollständigem oder unrichtigem Datum ungültig ist, es sei denn, das vollständige oder richtige Datum könne bewiesen werden, oder das Datum erweise sich letztlich als irrelevant). Es muss dennoch hervorgehoben werden, dass der Wortlaut von Artikel 520 Absatz l der Initiative beide Auslegungen ermöglicht. Zudem gibt Artikel 520 Absatz l der Initiative keine klare Antwort auf die Frage, ob das mangelhafte Datum, falls es massgebend ist, vom Beklagten vollständig rekonstruiert werden muss oder ob der Beweis, dass das angefochtene Testament nachträglich errichtet wurde, genügt. Diese Frage stellt sich bei einem Datum, das - obwohl unvollständig - genügt, um die im konkreten Fall massgebende zeitliche Reihenfolge der Testamente zu bestimmen.

334.3 Anwendbarkeit auf öffentlich beurkundete Testamente und

auf Erbverträge Artikel 520 ZGB findet Anwendung auf alle Verfügungen von Todes wegen, also sowohl auf Testamente, ob sie eigenhändig oder mit öffentlicher Beurkundung errichtet werden, wie auch auf Erbverträge. Will man im Sinne der Initiative die vorgeschlagene Revision auf eigenhändig verfasste Testamente beschränken, so muss die neue Bestimmung systematisch anders eingeordnet werden.

334.4 Schlussfolgerung

Aus den angeführten Gründen lehnt die Kommission Artikel 520 Absatz l der Initiative ab und schlägt als Gegenentwurf einen neuen Artikel 520a ZGB vor, der sich stark an den Vorschlag Breitschmids (a. a. O., Nr. 752) zu einem neuen Artikel 505 Absatz 2 ZGB anlehnt.

34 Der Gegenentwurf 341 Wortlaut des neuen Artikels 520a ZGB 2. Bei eigen- Ist die Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung einer eigenhändiger icizi- händigen letztwilligen Verfügung nicht oder unrichtig erfolgt und könwiiiiger verfu- ^ die notwendigen zeitlichen Angaben nicht in anderer Weise festgestellt werden, so kann die Verfügung nur dann für ungültig erklärt werden, wenn das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, den Bestand der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist. Die neue Bestimmung soll mit dem Randtitel «2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung» versehen werden, und bei Artikel 520 ZGB ist der bestehende Randtitel «II: Bei Formmangel» mit «1. Im allgemeinen» zu ergänzen.

342 Ausländische Rechtsordnungen Es ist hervorzuheben, dass das deutsche, das österreichische und das italienische Recht dieselbe oder eine ähnliche Regelung kennen und dass diese in der Praxis keine Anwendungsprobleme verursacht hat (vgl. Breitschmid, a. a. O., Nr. 749).

343 Geltungsbereich Die neue Bestimmung erfasst alle Fälle mangelhafter Datierung: Fehlendes, unmögliches, maschinengeschriebenes, von einem Dritten geschriebenes, unvollständiges und unrichtiges Datum. Die Richtigkeitsvermutung wird allerdings nur für das Datum gelten, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben wird.

344 Unterschiede und Vorteile des Gegenentwurfs im Vergleich mit der Initiative 344.1 Bestimmung des Zeitpunkts der Testamentserrichtung Der Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss nur mehr mit der Genauigkeit bestimmt werden, die zur Beantwortung der im Einzelfall interessierenden Frage notwendig ist: Das Datum ist ein Beweismittel und kein echtes Formerfordernis mehr. So braucht beispielsweise das mangelhafte Datum eines Testaments, das ein anderes widerruft, nicht mehr genau rekonstruiert zu werden; es genügt zu beweisen, dass jenes Testament nach diesem errichtet wurde.

344.2 Beschränkung der Anwendbarkeit auf eigenhändige Testamente Anders als die Initiative regelt der Gegenentwurf die Folgen eines fehlenden oder mangelhaften Datums nicht in Artikel 520 Absatz l ZGB, sondern in einem neuen Artikel 520a ZGB. So wird verhindert, dass die Neuregelung auch auf öffentlich beurkundete Testamente und auf Erbverträge angewendet wird.

35 Zusammenfassung Die Kommission schlägt vor, Artikel 505 Absatz l ZGB im Sinne der Initiative zu revidieren, weil die Angabe des Ortes der Testamentserrichtung nicht nötig ist. Was Artikel 520 Absatz l ZGB betrifft, empfiehlt sie, die Initiative abzulehnen, unterbreitet aber als Gegenentwurf einen neuen Artikel 520a ZGB, der in die gleiche Richtung geht. Die Strenge des geltenden Artikels 520 Absatz l ZGB ist nämlich in bezug auf das Datum nicht gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Änderung erreicht das von der Initiative angestrebte Ergebnis und vermeidet dabei die Unklarheit und Zweideutigkeiten der Initiative.

Beilage 3

Text und Begründung der parlamentarischen Initiative Guinand Parlamentarische Initiative Form des eigenhändigen Testaments

Nationalrat Guinand hat am 1. Juni 1992 folgende Initiative eingereicht: Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert: Art. 505 Abs. l ' Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. An. 520 Abs. Ì Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Bezieht sich der Formmangel auf die Angaben von Jahr, Monat und Tag, so wird die Verfügung nur für ungültig erklärt, wenn diese Angaben über die Wahrung der Form hinaus für die Verfügung von Bedeutung sind.

Der Initiant begründete in der Kommissionssitzung vom 18. Januar 1993 seine Initiative wie folgt (Zusammenfassung): «Um formal gültig zu sein, muss ein eigenhändiges Testament mit der Angabe des Ortes, des Tages, des Monats und des Jahres der Errichtung versehen sein (An. 505 Abs. l des Zivilgesetzbuches). Das Bundesgericht hat bisher diese Bestimmung nach dem Buchstaben interpretiert und in voller Strenge angewendet; es hat jede Verfügung, in der diese Angaben unvollständig oder unrichtig waren, für ungültig erklärt. In einem Urteil vom 22. März 1990 hat nun aber das Bundesgericht seine Rechtsprechung in Reaktion auf die lebhafte Kritik an dieser Praxis gelockert und ein Testament, in dem die Angaben von Ort und Tag der Niederschrift unrichtig waren, nicht für ungültig erklärt. Es vertrat die Ansicht, dass diese beiden Angaben für die Beurteilung des Willens des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, nicht von Bedeutung waren, auch wenn die Form an sich nicht streng gewahrt war (BGE 116 II 117; JdT 1991 I 542). Diese neue Rechtsprechung wurde durch einen Entscheid vom 2I.Februar 1991 bestätigt, bei dem es um ein Testament ging, das den Wohnort als Ort der Errichtung nannte, statt den Ort des Spitals, in dem der Erblasser zu der betreffenden Zeit hospitalisiert war (BGE 7/7 II 145). Im übrigen vertrat das Bundesgericht in einem Entscheid vom l. November 1990 die Auffassung, dass die Streichung einer Anordnung in einem Testament ausreiche, um diese aufzuheben, ohne dass vom Erblasser zu fordern sei, dass er die Streichung am Rande handschriftlich mit Datumsangabe und Unterschrift bestätige (BGE 776 II 411). In einem Urteil vom 20. Juni 1991 (BGE 777 II 239), in dem es um die Ortsangabe ging, und in einem Urteil vom 31. Oktober 1991 (BGE 777 II 246), welches das Datum betraf, hat indessen das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung über die Fälle, in denen eine der in Artikel 505 Absatz l ZGB geforderten Angaben fehlt, beibehalten.

Diese Rechtsprechung erscheint inkonsequent und unbefriedigend; sie schafft Unsicherheit bei jenen, welche die private Form eines Testaments wählen möchten. Sie führt letztlich dazu, dass letztwillige Verfügungen einerseits nicht aufgehoben werden, wenn die Angaben von Ort und Datum vollständig, aber unrichtig sind, andererseits aber ohne weitere Prüfung ihres Inhalts für ungültig erklärt werden, wenn diese Angaben richtig, aber nicht vollständig sind. Zur Rechtfertigung seiner Rechtsprechung stützt sich das Bundesgericht auf den eindeutigen Wortlaut von Artikel 505 Absatz l ZGB. Es vertritt die Meinung, dass es gegebenenfalls Sache des Gesetzgebers sei, hier eine Änderung herbeizuführen. Das ist denn auch die Absicht der vorliegenden parlamentarischen Initiative. Erstens geht es darum, auf die Angabe des Errichtungsortes als Formbedingung für eine letztwillige Verfügung zu verzichten. Es kommt recht häufig vor, dass der Verfasser eines Testaments sich an einem Ort befindet, der nicht notwendigerweise seinem Wohnort entspricht (Hospitalisierung), oder dass der Erblasser nicht genau weiss, mit welcher Genauigkeit er den Ort der Abfassung angeben muss. Schon bei der Erarbeitung des Zivilgesetzbuches im Jahre 1907 wurde die Frage gestellt, ob diese Anforderung gerechtfertigt sei. In der Zwischenzeit haben die meisten europäischen Länder darauf verzichtet. Die Schweiz könnte und sollte sich dem anschliessen. Das ist der Sinn der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 505 Absatz l des Zivilgesetzbuches. Um ausserdem zu vermeiden, dass eine Verfügung von Todes wegen allein wegen einer ungenauen Datumsangabe angefochten wird, sollte dem zuständigen Richter im Falle einer Ungültigkeitsklage ein grösserer Ermessensspielraum zugebilligt werden. Das ist der Sinn der vorgeschlagenen Ergänzung zu Artikel 520 Absatz l des Zivilgesetzbuches; sie würde ermöglichen, dass der Richter bei einem Formmangel in bezug auf das Datum eine letztwillige Verfügung nicht notwendigerweise für ungültig erklären muss, wenn dieser Umstand sonst nicht von Bedeutung ist und nur im Hinblick auf die strikte Wahrung der Form geltend gemacht wird. Wenn die Bundesversammlung der parlamentarischen Initiative Folge leistet, könnte sie damit die aus der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts entstandene Situation bereinigen, wobei das Bundesgericht selbst anerkennt, dass eine

Gesetzesänderung sich aufdrängen könnte. Damit körinte vor allem die Respektierung von Bestimmungen letztwilliger Verfügungen gewährleistet werden, deren einziger Mangel in unzureichenden Datumsangaben besteht, ohne dass dies die geringsten Auswirkungen auf den Inhalt der Verfügung hat. Da keine Revision des Erbrechts durch den Bundesrat geplant ist und die vorgeschlagenen Änderungen einfach durchzuführen sind, erscheint der Weg der parlamentarischen Initiative besser geeignet als jener der Motion oder des Postulats.»

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Parlamentarische Initiative Form des eigenhändigen Testaments (Initiative Guinand) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994

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Jahr 1994 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 27 Cahier Numero

Geschäftsnummer 92.418 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 12.07.1994 Date Data

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