BBl 1995 II 1301

Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) vom 22. Februar 1995

#ST# 95.016

Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)

vom 22. Februar 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die Kontrolle von Gütern mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1993 P 92.3565 Orientierungspflicht betreffend Aus- und Durchfuhr von ABC-Waffen (N 19.3.93, Haering Binder) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Februar 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht Aufgrund der zunehmenden Bedrohung der internationalen Sicherheit durch die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägerraketen hat der Bundesrat im Februar 1992 die Verordnung über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen («ABC-Verordnung») erlassen. Die Gültigkeit dieser direkt auf Artikel 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung (BV) gestützten Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, längstens aber bis zum 3L Dezember 1995. Da die Weiterverbreitung solcher Waffen nach wie vor ein akutes sicherheitspolitisches Problem darstellt, soll das vorliegende Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) die gesetzliche Grundlage vorab für Massnahmen bilden, welche gegenwärtig in der «ABC-Verordnung» vorgesehen sind. Das Güterkontrollgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Kontrolle aller Güter mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (doppelt verwendbare oder «Dual-Use»-Güter) konzipiert. Demgegenüber bleibt die Kontrolle von Rüstungsgütem im Bundesgesetz über das Kriegsmaterial und die Kontrolle von eigentlichen Nukleargütern im revidierten Atomgesetz geregelt. Das vorliegende Gesetz soll erlauben, bestehende Kontrollmassnahmen weiterzuführen und neue Kontrollmassnahmen einzuführen; sei es zur Durchführung von internationalen Abkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, sei es zur Unterstützung völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Vereinbarungen, an denen sich die Schweiz beteiligt. Zu den entsprechenden internationalen Abkommen wird auf absehbare Zeit nur das Chemiewaffenübereinkommen zählen. Das Güterkontrollgesetz wird den zeitlich befristeten Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1994 betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens ablösen, sofern der Bundesrat dessen Inkraftsetzung vor jener dieses Gesetzes beschliesst. Die völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen, die gegenwärtig von der Schweiz unterstützt werden, basieren auf Vereinbarungen der Gruppe der Nuklearlieferländer, der Australiengruppe (im B- und C-Waffenbereich) und des Raketentechnologie-Kontrollregimes. Diese Regimes haben die Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersysteme

zum Ziel. Der Kreis der Staaten, die sich an diesen Gremien beteiligen, vergrassert sich laufend und umfasst heute nicht mehr nur die westlichen Industrieländer, sondern auch zentral- und osteuropäische Staaten und Schwellenländer. Über ein weiteres solches Regime, das Neue Forum, wird gegenwärtig verhandelt. Falls die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden, wird der Bundesrat zu entscheiden haben, ob die Schweiz sich an diesem NacJifolgeregime des ehemaligen Cocom beteiligen will. Deren Ziel wird es sein, Staaten, die durch ihre Aufrüstung eine regionale oder überregionale Bedrohung darstellen, durch koordinierte Exportkontrollen am Erwerb von konventionellen Waffen und von Dual-Use- Gütern, die zur Herstellung von konventionellen Waffen bestimmt sind, zu hindern. Das wichtigste Instrument dieses Gesetzes sind Kontrollmassnahmen, zu deren Erlass der Bundesrat ermächtigt wird. Dabei gehen die Kontrollmassnahmen zur

Durchführung internationaler Abkommen weiter als jene zur Unterstützung völkerrechtlich nicht verbindlicher Vereinbarungen. Dies ist auf die spezielle Natur des Chemiewaffenübereinkommens zurückzuführen, das nebst Regelungen über den grenzüberschreitenden Verkehr auch Massnahmen bezüglich Herstellung, Lagerung und Weitergabe von Gutem sowie Vorschriften über Inspektionen vorsieht. Im Zentrum der völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollmassnahmen steht die Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütem. In ihrer grossen Mehrzahl werden diese Güter in der Verordnung zum Gesetz im einzelnen aufgeführt werden. Der Bundesrat ist jedoch auch ermächtigt, die Ausfuhr von Gütern bewilligungspflichtig zu erklären, ohne diese in einer. Verordnung im einzelnen aufzuführen; vorausgesetzt, dass diese Güter zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von Massenvemichtungswaffen oder von Trägersystemen für solche Waffen bestimmt sind. Bewilligungen werden verweigert, wenn -die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen oder den Zielen völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen widerspricht. Die Strafbestimmungen sind mit dem Entwurf zum neuen Kriegsmaterialgesetz und mit dem revidierten Atomgesetz abgestimmt. Da die Bekämpfung der Prolifération nur in enger internationaler Zusammenarbeit erfolgreich betrieben werden kann, sieht der vorliegende Entwurf die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden vor.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

II Ausgangstage III Das heutige Gefahrenpotential

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden Güter (Waren, Technologien und Software), die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können (sog. doppelt verwendbare oder Dual-Use-Güter), Kontrollmassnahmen unterstellt. Damit wird für die Kontrolle aller solcher Güter die ' Rechtsgrundlage in einem einzigen Gesetz geschaffen. Atomare, biologische und chemische Waffen (ABC-Waffen) werden als Massenvernichtungswaffen bezeichnet. Ihr Einsatz kann gewaltige Zerstörungen und verheerende Verseuchungen verursachen. Lokale Konflikte können durch die blosse Verfügbarkeit von Massenvernichtungswaffen eskalieren und eine räumliche Ausweitung erfahren. Wir haben hiezu im Bericht 90 vom 1. Oktober 1990 Über die Sicherheitspolitik der Schweiz (BBI1990 III 864 f.) folgendes ausgeführt:

Wie die Ereignisse am Golf im Jahre 1990 deutlich zeigen, bleiben gerade der Nahe und der Mittlere Osten gefährliche Unruhegebiete, nicht zuletzt weil die Weiterverbreitung von chemischen und nuklearen Waffen dort bisher nicht wirksam eingdämmt werden konnte. Es besteht das Risiko, dass in diesen Regionen Mittel der Erpressung und Kriegführung betrachtet und eingesetzt werden. Unter diesem Aspekt enthalten auch die Konflikte auf dem indischen Subkontinent ein über die Region hinausreichendes bedrohliches Potential. Neue Konfliktherde können jederzeit entstehen, solange sich der Graben zwischen der nördlichen und der südlichen Halbkugel nicht verringert Regionale Machthaber versuchen die Hand auf Rohstoffe und Erdölquellen zu legen, um ihre Ziele durchzusetzen, was wiederum zu heftigen Reaktionen der Industriestaaten führt. Ganz allgemein müssen die Konflikte der Dritten Welt vor dem Hintergrund einer schleichenden Weiterverbreitung chemischer und biologischer Kampfmittel, ballisti-- scher Raketen u n d d e r Fähigkeit z u r Herstellung nuklearer Waffen gesehen ballistischen Raketen beträchtlicher Reichweite beschwört neue Bedrohungen

herauf, die selbst Europa betreffen können. Hier zeichnen sich unter anderem Erpressungsmöglichkeiten auf grosse Distanz ab.

Seit der Veröffentlichung dieses Berichtes ist zudem die Sowjetunion auseinandergefallen. Massenvernichtungswaffen und die Technologie zu ihrer Herstellung sind in mehreren Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion verfügbar. Die dort herrschende politische und wirtschaftliche Instabilität erhöht die Gefahr, dass Güter, die zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden können, in falsche Hände gelangen.

Die Beschaffung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen für solche Waffen stellt Unbestrittenermassen eine grosse Gefahr für die internationale Sicherheit dar. Auch die Sicherheit der Schweiz ist von solchen Waffen sowohl direkt als auch indirekt betroffen, da damit zu rechnen ist, dass Trägersysteme, die in kritischen Staaten in Entwicklung sind, in absehbarer Zukunft über derartige Reichweiten verfügen werden, dass mit ihnen auch die Schweiz bedroht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es den meisten dieser Länder unter anderem mit Hilfe westlicher Lieferungen gelungen ist, ihre Entwicklungsprogramme für solche Waffen voranzutreiben.

Diese Entwicklung veranlasste den Bundesrat, Massnahmen zu treffen. Er erliess am 12. -Februar 1992 gestützt auf Artikel 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung die Verordnung über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen (SR 946.225; AS 7995 990 2019, 1994 114; in der Folge: "ABC-Verordnung"), welche allerdings nur bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1995, gilt. Unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sogenannte doppelt verwendbare oder Dual-Use-Güter, d.h. Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können.

Der vorliegende Gesetzesentwurf erfasst solche Dual-Use-Güter. Diese sind entweder Gegenstand von internationalen Abkommen und verpflichten die Schweiz aufgrund völkerrechtlich verbindlicher Nonnen oder sie bilden Gegenstand anderer internationaler Kontrollmassnahmen, soweit der Bundesrat in Unterstützung dieser Massnahmen den Einbezug verordnet, ohne dass die Schweiz dazu völkerrechtlich verpflichtet wäre.

Stellt man auf die heutige Situation ab, ergibt sich folgendes Bild: Was die internationalen Abkommen betrifft, wird es sich vorläufig um Verpflichtungen handeln, die der Schweiz aus der Ratifizierung des Chemiewaffenübereinkommens erwachsen (vgl. Ziff. 112.3). Bei den Gütern, -die zurzeit Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen bilden, handelt es sich um solche, die bereits von dergenannten "ABC-Verordnung" erfasst sind. Des weitern werden aber auch

chemische Substanzen und biologische Agenzien, die heute der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen, dem vorliegenden Gesetz unterstellt werden. Demgegenüber bleibt die Kontrolle der eigentlichen Rü- stungsgüter im Kriegsmaterialgesetz geregelt. In welcher Form die zurzeit durch die Aussenwirtschaftsgesetzgefaung geregelten Dual-Use-Güter zur Herstellung konventioneller Waffen einbezogen werden, hängt davon ab, ob das Neue Forum (Nachfolgeregime des Cocom) gegründet und ob sich die Schweiz daran beteiligen wird (vgl. Ziff. 113.22). Die zunehmenden Kontrollen, insbesondere im Bereich des Exportes von Dual-Use-Gütem, stellen eine gegenläufige Tendenz zu den weltweiten Bestrebungen zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden Austausches von Gütern und Dienstleistungen dar. Sie sind jedoch aus sicherheitspolitischen Gründen unumgänglich, obwohl damit nicht völlig verhindert werden kann, dass ein JLand, das z.B. Massenvernichtungswaffen herstellen will, sich die dazu notwendigen Güter beschaffen kann, Der Zugang zu solchen Gütern wird jedoch massiv erschwert, weil deren Beschaffung schwieriger und kostspieliger wird, je mehr potentielle Lieferländer sich an den Kontrollen beteiligen. Nur international harmonisierte Exportkontrollen sind wirksam. Bloss unilaterale Kontrollen können über andere Staaten, die keine oder anders geartete Kontrollen aufweisen, umgangen werden. Zudem würde eine fehlende Harmonisierung zu unakzeptablen Handelsverzemmgen führen.

112 Abrüstungsübereinkommen

Die wichtigsten Rüstungsbegrenzungs- bzw. Abrüstungsabkommen der Nachkriegszeit, an denen sich die Schweiz beteiligt, befassen sich mit Kernwaffen (Atomsperrvertrag von 1968, in Kraft seit 1970), mit biologischen und toxischen Waffen (Biologiewaffenübereinkommen von 1972, in Kraft seit 1975) sowie mit chemischen Waffen (erwähntes Chemiewaffenübereinkommen von 1993).

112.1 Der Atomsperrvertrag

Der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen ("Atomsperrvertrag") von 1968 (SR 0.515,03} unterscheidet hinsichtlich der Verpflichtungen zwischen den fünf anerkannten Kernwaffenstaaten und den Nichtkernwaffenstaaten.

Die Kernwaffenstaaten verpflichten sich, Kernwaffen und sonstige Kemsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber niemandem weiterzuge-

ben. Femer verpflichten sie sich, einen Nichtkernwaffenstaat weder zu unterstützen, noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben oder die Verfügungsgewalt darüber zu erlangen. Schliesslich haben sie Verhandlungen zu führen über wirksame Massnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle. Die Nichtkernwaffenstaaten verpflichten sich demgegenüber, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem anzunehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonstwie zu erwerben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen. Ausserdem müssen sie mit der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) ein Abkommen über die Kontrolle von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material abschliessen. Diese Kontrollen sollen ermöglichen, eine allfällige Abzweigung dieser Materialien zur Herstellung von Kernwaffen oder Kernsprengkörpern rechtzeitig entdecken zu können. Das grundsätzliche Recht auf Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke wird vom Vertrag ausdrücklich bestätigt. Die Parteien verpflichten sich, den weitestgehenden Austausch von Ausrüstungen, Material und wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu erleichtern. Für die Nonproliferation bedeutsam ist insbesondere Artikel HI Ziffer 2 des Vertrages, in dem sich alle Parteien verpflichten, Ausgangs- und besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, nur dann an einen Nichtkernwaffenstaat weiterzugeben, wenn die friedliche Verwendung des Ausgangs- und des besonderen spaltbaren Materials im Empfängerstaat von der IAEA regelmässig überprüft werden darf. Einem schweizerischen Wunsch entsprechend wurde 1971 unter dem Vorsitz von Prof. Claude Zangger (Schweiz) das sog. Zangger-Komitee gebildet, in dem seither die wichtigsten Nuklearlieferstaaten die in Artikel HI Ziffer 2 erwähnten Ausrüstungen und Materialien definieren.

Dem Vertrag gehörten Ende 1994 168 Staaten an. Die Schweiz hat das Abkommen 1969 unterzeichnet und 1977 ratifiziert. Sie hat ein sicherheitspolitisches Interesse am Fortbestand sowie an der Verbesserung dieses Nonproliferationsinstrumentes.

112.2 Das Biologiewaffenübereinkommen

Mit dem Biologiewaffenübereinkommen aus dem Jahre 1972 (SR 0,515.07] wurde erstmals in der Geschichte der Abrüstung eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen umfassend verboten. Biologische Agenzien und Toxine dürfen weder entwickelt, hergestellt noch gelagert werden, es sei denn in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind. Gleiches gilt für eigentliche Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel. Bestehende Kampfstoffe, Ausrüstungen und Einsatzmittel müssen zerstört werden. Die Vertragsstaaten sind auch • verpflichtet, Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben und niemanden bei der Beschaffung der geächteten Waffen zu unterstützen. Für die Einhaltung der Bestimmungen sind die einzelnen Staaten selber verantwortlich; ein Verifikationsregime wie im Atomsperrvertrag ist im Abkommen nicht vorgesehen. Ende 1994 gehörten dem Biologiewaffenübereinkommen 134 Staaten an. Die Schweiz hat es 1972 unterzeichnet und 1976 ratifiziert. Zur Zeit des Abschlusses des Biologiewaffenübereinkommens erschien es eher unwahrscheinlich, dass biologische Waffen aïs Kampfmittel eingesetzt würden. Deshalb war man der Auffassung, es könne auf ein Verifikationsregime verzichtet werden. Inzwischen besteht diese Überzeugung nicht mehr. Seit den späten achtziger Jahren sind deshalb mehrere internationale Massnahmen ergriffen worden, welche Mängel des Abkommens beheben und die Verbreitung biologischer Waffen verhindern sollen (vertrauensbildende Massnahmen unter den Vertragsstaaten, Beratungen über mögliche Massnahmen zur Verifikation des Abkommens, Exportkontrollen ausserhalb des Abkommens). Die Frage, ob das Biologiewaffenübereinkommen dereinst mit einem Verifikationsregime-ergänzt werden wird, kann heute noch nicht beantwortet werden. Jbn Jahre 1994 fand eine Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens statt, die heschloss, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche Vorschläge für Verifikationsmassnahmen und andere Massnahmen zur Stärkung des Übereinkommens ausarbeiten soll. Ein Verifikationssystem würde voraussichtlich wie beim Atomsperrvertrag und dem Qiemiewaffenübereinkommen zu einem Melde- und Inspektionswesen im Bereich ziviler Anlagen und Tätigkeiten fuhren. Anfangs der neunziger Jahre haben die Lieferstaaten von Gütern und

Technologien im Bereich der Biotechnologie begonnen, Exportkoritrollmassnahmen gegen die Verbreitung biologischer Waffen untereinander abzusprechen. Diese Massnahmen verfolgen zwar die gleichen Ziele wie das Biologiewaffenübereinkommen, sind aber von diesem nicht erfasst (vgl Ziff. 113.12).

112.3 Das Chemiewaffenübereinkommen

Das Chemiewaffenübereinkommen von 1993 (AS 1995 ... ) ist das erste umfassende Abrüstungsabkommen, das eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen verbietet und zugleich Verifikationsmechanismen vorsieht. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, unter keinen Umständen jemals chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, anderweitig zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten. Verboten ist auch, irgend jemanden bei Aktivitäten zu unterstützen, welche die Vertragsbestimmungen verletzen. Bestehende chemische Waffen und Produktionsanlagen für chemische Waffen müssen vernichtet werden, ebenso chemische Waffen, die auf dem Gebiet eines anderen Staates zurückgelassen wurden: Chemische Stoffe zur Bekämpfung von Unruhen (Tränengas) dürfen nicht als Kampfmittel eingesetzt werden. Ein umfangreiches Verifikationsregime soll die Einhaltung des Übereinkommens sicherstellen. Bei Verstössen gegen das Übereinkommen können Sanktionen beschlossen werden. Falls ein Vertragsstaat mit chemischen Waffen bedroht oder angegriffen wird, kommen internationale Schutzmassnahmen zum Zuge.

Das Übereinkommen soll 180 Tage nach der Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft treten. Zur Bewältigung der umfangreichen Verifikationsaufgaben und für weitere Tätigkeiten wird in Den Haag eine neue internationale Organisation geschaffen (Internationale Organisation zum .Verbot chemischer Waffen), die in vielem der IAEA ähnlich ist. Das Übereinkommen ist bis Ende 1994 von 159 Staaten unterzeichnet und von 18 Staaten ratifiziert worden. Die Schweiz hat es am 14. Januar 1993 unterzeichnet, und das Parlament hat es am 7. Oktober 1994 genehmigt (BBl 7994 ffl 1870). Das Übereinkommen ist am 10. März 1995 ratifiziert worden.

Weil die Schweiz über keine Chemiewaffen verfügt, die gemäss dem Abkommen zu vernichten sind,' stehen bei den nationalen Vollzugsmassnahmen die Melde- und Inspektionspflichten für die zivile chemische Industrie im Vordergrund. Die Art der Kontrollen unterscheidet sich je nach der Art der Chemikalien, die in einzelnen Anlagen hergestellt oder verarbeitet werden. Rund zehn schweizerische Produktionsbetriebe dürften von einem Routineinspektionsverfahren betroffen sein. Die zudem möglichen Verdachtsinspektionen könnten sowohl militärische, industrielle sowie andere zivile Anlagen betreffen. Die verlangten Melde- und Inspektionsverfahren werden vom Abkommen und seinen Anhängen detailliert festgehalten und lassen diesbezüglich praktisch keinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum offen.

Das Chemiewaffenübereinkomrnen und sein Vollzug in der Schweiz sind in der entsprechenden Botschaft des Bundesrates ausführlich beschrieben

113 Internationale Kontrollmassnahmen

113.1 Internationale Kontrollraassnahmen im Bereich der Massenvernichtungswaffen

Es gibt drei internationale Gremien, welche sich mit Kontrollmassnahmen im Bereich der Massenvernichtungswaffen befassen: die Gruppe der Nuklearlieferländer, die Australiengruppe (im B- und C-Waffenbereich) und das Raketentechnologie-Kontrollregime. Diesen Gremien ist gemeinsam, dass sie für bestimmte zur Ausfuhr gelangende Güter Kontrollrnassnahmen festlegen, die für die Mitglieder zwar nicht völkerrechtlich verbindlich sind, sie jedoch in politischer Hinsicht verpflichten, sich an die gefassten Beschlüsse zu halten. Alle Beschlüsse kommen im Konsensverfahren zustande. Teilnehmen kann, wer sich bereit erklärt, die Richtlinien zur Weitergabe der entsprechenden Güter zu befolgen, wer über eine entsprechend wirksame Exportkontrollgesetzgebung verfügt sowie generell eine Politik unterstützt, welche die Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen zum Ziel hat. Die Richtlinien umschreiben die bei der Prüfung der Ausfuhrgesuche solcher Güter zu beachtenden Kriterien wie auch die Bedingungen, unter denen eine Ausfuhr bewilligt werden kann (u.a. Zusicherungen des Endverwenders betreffend die Verwendung und eine allfällige Wiederausfuhr). Der Entscheid, ob ein Gut ausgeführt werden kann, obliegt immer den nationalen Exportkontrollbehörden der Mitgliedstaaten. Bezüglich besonders heikler Güter des Raketentechnologie- Kontrollregimes (vollständige Trägersysteme sowie Teile davon) wurde vereinbart, vor einem Ausfuhrentscheid die Partner zu konsultieren. Die der Kontrolle unterliegenden Güter werden in allen drei Gremien periodisch überprüft und die Güterlisten der technologischen Entwicklung angepasst. Lehnt ein Mitgliedstaat ein Ausfuhrgesuch ab, so hat er dies den anderen Mitgliedern unter Angabe der Gründe, die zum ablehnenden Entscheid geführt haben, mitzuteilen. Die anderen Mitgliedstaaten sind in ejnem solchen Fall gehalten, identische Güter während der Dauer von mindestens drei Jahren nicht an den gleichen Enderapfänger zu liefern. Ausnahmen sind nur nach gegenseitigen Konsultationen zulässig, über deren Ergebnis alle Mitgliedstaaten zu informieren sind.

Durch dieses Verfahren soll sichergestellt werden, dass ein Ausfuhrverbot nicht durch Lieferungen anderer Mitgliedstaaten unterlaufen wird. Damit sollen auch Handelsverzerrungen vermieden werden.

In den einzelnen Gremien nimmt der Informationsaustausch über kritische Endverwender einen wichtigen Platz ein. Ohne derartige Informationen- Waren vor allem kleine Staaten kaum in der Lage, die vereinbarten Exportkontrollen wirksam anzuwenden. An solchen Treffen werden nicht nur die. Namen und Adressen von kritischen Endverwender ausgetauscht, sondern auch Informationen über Importeure, Beschaffungsstellen und Beschaffungswege. Dieser Informationsaustausch ist für den Erfolg und -die Effizienz der Regimes von erstrangiger Bedeutung.

113.11 Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)

Die indische Nuklearexplosion im Mai 1974 führte bei verschiedenen Lieferländern von Nukleargütern zur Erkenntnis, dass die damals im Atomsperrvertrag enthaltenen Vorschriften nicht streng genug waren, um die Weiterverbreitung von Nuklearwaffen zu verhindern. Auf Initiative von sieben grossen Lieferländern wurde deshalb 1975 die Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) gegründet, die vorerst unter dem Namen "Londoner Klub" bekannt wurde. Dessen Mitglieder beschlossen für Lieferungen von Nukleargütern an Nichtkernwaffenstaaten zusätzliche Auflagen, insbesondere in bezug auf den Reexport solcher Güter und den Transfer von Technologie (sog. Londoner Richtlinien). Die im Zangger-Komitee ausgehandelte Liste der kontrollpflichtigen Güter wurde vorn "Londoner Klub" übernommen und gleichzeitig erweitert.

In den Jahren 1976/1977 wurden acht weitere Staaten eingeladen, an den Verhandlungen der Gruppe der Nuklearlieferländer teilzunehmen. Unter ihnen war auch die Schweiz, die der Gruppe im April 1977 als 15. und damals letzter Staat beitrat. Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde in Form revidierter Richtlinien Anfang 1978 publiziert. Die Schweiz übernahm deren Inhalt durch die Verordnung vom 17. Mai .1978 über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie (AS 7975 767), welche durch die Verordnung über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie vom 18. Januar 1984 (SR 732.11, AS 1994 140; "Atomverordnung") abgelöst worden ist (vgl. Ziff. 122).'

Nach mehrjährigem Unterbruch tagte 'die Gruppe der Nuklearlieferländer erstmals wieder 1991. Dire Reaktivierung war nicht zuletzt auf die Aufdekkung des irakischen Kemwaffenprogramms zurückzuführen. Sie beschloss

damals unter anderem, die Einführung von Ausfuhrkontrollen für Güter zu prüfen, die normalerweise friedlichen Zwecken dienen, die jedoch auch zur Herstellung von NuklearsprengkÖrpem verwendet werden können. Ein entsprechender Vorschlag wurde 1992 in Form von Richtlinien für die Lieferung von nuklearrelevanten Dual-Use-Gütern und einer umfassenden Güterliste verabschiedet. Die Schweiz trug den vereinbarten Ausfuhrkontrollen in der "ABC-Verordnung" Rechnung.

Nach der Plenarsitzung von i 993 stellte die Schweiz während eines Jahres den Vorsitz in der Gruppe der Nuklearlieferländer, die Ende 1994 30 Mitgliedstaaten zählte, nämlich alle OECD-Staaten (mit Ausnahme Islands, der Türkei und Mexikos) sowie Bulgarien, Polen, Rumänien, Russland, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Ungarn und seit 1994 auch Argentinien. Südafrika nahm an der Plenarversammlung 1994 als Beobachter teil. Als Kontaktstelle für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Exportkontrollen für nukleare Dual-Use-Güter dient die japanische Vertretung bei den internationalen Organisationen in Wien.

113.12 Australiengruppe (AG)

Im Frühjahr 1984 führten verschiedene Regierangen Exportkontrollen für eine Reihe von Chemikalien ein, die bei der Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können. Grund dafür war die Erkenntnis einer vom UNO-Generalsekretär eingesetzten Untersuchungsmission, dass der Irak im Krieg gegen Iran chemische Waffen eingesetzt hatte. Dies war eine klare Verletzung des Genfer Protokolls von 1925. Als Beweise vorlagen, dass sich der Irak viele der für sein Chemiewaffenprogramm verwendeten Materialien auf internationalen -Märkten beschafft hatte, sahen sich die potentiellen Lieferländer zum Erlass von Exportkontrollen gezwungen, um sicherzustellen, dass ihre Industrien andere Staaten beim Erwerb von Chemikalien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können, nicht absichtlich oder unabsichtlich unterstützen.

Die von einzelnen Regierungen eingeführten Exportkontrollen waren jedoch weder bezüglich des Umfangs noch in der Anwendung einheitlich. Dies führte zu Umgehungsversuchen. Aus diesem Grund schlug Australien im April 1985 jenen Staaten eine Harmonisierung ihrer Kontrollen vor, die solche bereits eingeführt hatten. Das erste Treffen fand im Juni 1985 in Brüssel statt. Alle teilnehmenden Staaten waren sich über die Nützlichkeit einer solchen Zusammenarbeit einig. Seither treffen sie sich - inzwischen unter dem 'Namen "Australiengruppe" bekannt - jährlich zweimal in der Botschaft Australiens in Paris. Die Anzahl der Mitgliedländer hat sich von 15 (einschliesslich die Schweiz) im Jahre 1985 auf 29 Ende 1994 erhöht.

Es sind dies alle OECD-Staaten (mit Ausnahme der Türkei und Mexikos) sowie Argentinien und Ungarn (seit 1992), die Tschechische Republik, die Slowakische Republik und Polen (seit 1994) und die EU-Kommission. Bis zu Beginn der neunziger Jahre war die Australiengruppe vor allem damit beschäftigt, eine gemeinsame Liste für Vorläufersubstanzen zu erarbeiten, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können. Seit Ende 1992 sind auf dieser Liste, die als Grundlage der national durchzuführenden Exportkontrollen dient, 54 chemische Substanzen aufgeführt. In den Jahren 1992/93 hat die Australiengruppe weitere Exportkontrollen vereinbart für Agenzien, Ausrüstungsgüter und Technologien, die zur Herstellung biologischer Waffen geeignet sind, sowie für Ausrüstungsgüter und Technologien, die zur Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können. Einige Mitgliedstaaten (so die USA und Deutschland) übten entsprechende Kontrollen bereits vorher aus.

113.13 Raketentechnologie-KontrolIregime(MTCR)

Nach mehrjährigen Verhandlungen gaben die sieben grossen westlichen Industrieländer (USA, Kanada, Grossbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien und Japan) im April 1987 in gleichlautenden Erklärungen bekannt, die Weitergabe von Ausrüstungsgütem und Technologien, die zur Herstellung von unbemannten nuklearen Trägersystemen verwendet werden können, einer koordinierten Kontrolle zu unterstellen. Für die Weitergabe an andere Staaten wurden gemeinsame Richtlinien erlassen, welche die einer Kontrolle unterstellten Güter in zwei Kategorien unterteilen:

Die Erteilung einer Bewilligung für den Export von Gütern der Kategorie I (vollständige Trägersysteme und Teile davon) ist an sehr weitgehende Auflagen gebunden. Es wird davon ausgegangen, dass solche Gesuche in der Regel abgelehnt werden.

Die Ausfuhr von Gütern der Kategorie n (18 Dual-Use-Güterkategorien) kann bewilligt werden, wenn die Exportkontrollbehörden überzeugt sind, dass diese nicht zur Herstellung von Trägersystemen für Massenvernichtungswaffen verwendet werden.

Ursprünglich unterlagen nur Raketen mit einer Reichweite von mindestens 300 km und einer Nutzlast von 500 kg und mehr der Kontrolle. Diese

Parameter waren allein im Hinblick auf die Begrenzung der Gefahr nuklearer Prolifération festgelegt worden. Die kriegerischen Ereignisse im Mittleren Osten haben seither neue Bedrohungen in Form von chemischen Waffen aufgezeigt. Im Jahre 1992 beschlossen die Mitgliedstaaten des MTCR deshalb, das Regime auch auf Trägersysteme mit einer Nutzlast von unter 500 kg anzuwenden und die Richtlinien entsprechend anzupassen.

Das MTCR zählte Ende 1994 25 Mitglieder: alle OECD-Staaten (mit Ausnahme der Türkei und Mexikos) sowie Argentinien und Ungarn. Die Schweiz wurde 1992 nach Erlass der "ABC-Verordnung" zusammen mit Griechenland, Irland und Portugal als Mitglied in das MTCR aufgenommen. Verschiedene Staaten, die nicht Mitglieder des MTCR sind, haben erklärt, die Exportkontrollrichtlinien ebenfalls anzuwenden (u.a. Russland, China nur bezüglich der ursprünglichen Richtlinien, d.h. für Raketen mit einer Nutzlast von mehr als 500 kg). Im Jahre 1995 dürften voraussichtlich auch Russland und Südafrika Mitglieder des MTCR werden.

Als Kontaktpunkt besteht im französischen Aussenrninisterium ein kleines Sekretariat. Die Schweiz übernahm die Präsidentschaft des MTCR im November 1993 für ein Jahr.

113.2 Internationale Kontrollmassnahmen im Bereich der konventionellen Waffen

113.21 Ein Rückblick auf das Koordinationskomitee für multilaterale Exportkontrollen (Cocom)

Das Cocom wurde 1949 gegründet. Ihm gehörten zum Zeitpunkt seiner Auflösung Ende März 1994 alle NATO-Staaten (mit Ausnahme Islands) sowie Japan und Australien an. Es war ein informelles, nicht vertraglich abgesichertes Gremium. Ziel der Kontrollmassnahmen des Cocom war es, die zahlenmässige militärische Überlegenheit des Warschauer Paktes durch einen technologischen Vorsprung der westlichen Bündnispartner wettzumachen. Mit der restriktiven Ausfuhrpolitik, die über den Bereich der Massenvernichtungswaffen hinausging, beabsichtigten die Cocora-Länder, den Technologievorsprung zu wahren und den Rüstungswettlauf für den potentiellen Gegner zu verteuern. Ausser den Mitgliedern des Warschauer Paktes waren auch China, Nordkorea, Vietnam, Albanien, Kuba und die Mongolei von den Massnahmen betroffen.

Das Cocom hatte im wesentlichen drei Funktionen:

- Es formulierte und revidierte die Ausfuhrkontrollisten. Es gab drei solche Listen: die Internationale Kriegsmaterialliste, die Internationale Atomenergieliste sowie die Internationale Industrieliste, in der Güter (Waren und Technologien) aufgeführt waren, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können (Dual-Use-Güter). Die Listen, die teilweise die gleichen Güter abdeckten wie die informellen Exportkontrollvereinbarungen im Bereich der Massenvernichtungswaffen, wurden regelmässig an Treffen von technischen Experten überarbeitet.

- Es entschied über die von den Mitgliedstaaten eingereichten Ausfuhrgesuche. Die der Kontrolle unterstellten Güter waren -je nach strategischer Bedeutung - in drei Kategorien eingeteilt. Güter der strategisch kritischsten Kategorie konnten nur in die betroffenen Länder exportiert werden, wenn der Ausfuhr alle Cocom-Staaten zustimmten ("général exception"). Die Ausfuhr von Gütern der zweiten Kategorie war erlaubt, wenn kein Mitgliedstaat des Cocom dagegen Einspruch erhob ("favorable considération"). Gesuche für die strategisch am wenigsten heiklen Güter mussten dem Cocom nicht unterbreitet werden. Die Ausfuhr war ihm lediglich zu notifizieren ("national discrétion").

- Es koordinierte die nationalen Exportkontrollverfahren.

Während der "Détente" der Siebzigerjahre wurden die Cocom-Kontrollen recht grosszügig gehandhabt. Die Invasion Afghanistans durch die Sowjetunion veranlasste aber bereits Präsident Carter, zu einer restriktiveren Haltung zurückzukehren. Die Administration Reagan gab dann nicht nur der amerikanischen Exportkontrollpolitik eine noch striktere Ausrichtung, sie veranlasste auch das Cocom zu einer entsprechenden Haltung. Im Jahre 1985 begannen die USA, auch Nicht-Cocom-Länder zur Einführung einer restriktiveren Politik anzuhalten. Sie waren dazu in der Lage, weil Section "5 k" des neuen "Export Administration Act" vorsah, dass Nicht-Cocom- Länder den Mitgliedern des Cocom beim Bezug von US-Technologie gleichgestellt werden konnten, sofern sie in der Praxis vergleichbare Exportkontrollen aufwiesen. Im gleichen Gesetz und in anderen Erlassen schuf der US-Kongress für Cocom-Länder eine Reihe von Erleichterungen für den Bezug von US-Technologie, wodurch diese gegenüber Nicht-Cöcom-Staaten bevorzugt behandelt wurden. So konnten strategisch weniger wichtige Güter durch die Cocom-Länder ohne Einzellizenzen bezogen werden. Weiter hatte die US-Administration zu Lizenzgesuchen aus diesen Ländern innerhalb von höchstens zwei Wochen Stellung zu beziehen, ansonsten sie automatisch als erteilt galten. Mit dieser gesetzlich

festgelegten Frist konnten Lizenzgesuche nicht mehr wochen- und monatelang verzögert werden. Weitere Erleichterungen für den Bezug von amerikanischer Technologie waren im US-Handelsgesetz von 1988 vorgesehen. So war mit dem neuen Handelsgesetz eine amerikanische Zustimmung für Reexporte von US-Waren nach Cocom- und "5 k"-Ländern nicht mehr erforderlich. Auch konnten die USA auf Exportlizenzen für die gleiche Kategorie von Ländern weitgehend verzichten, sofern diese über effiziente Exportkontrollsysteme •verfügten. Wurden einerseits also den Cocom-Staaten Erleichterungen beim Bezug von US-Technologie gewährt, so figurierte anderseits die Schweiz während kurzer Zeit in einer Gruppe von Ländern, für die das Handelsdepartement Ausfuhrgesuche für sensible Produkte dem Verteìdigungsministerium zu unterbreiten hatte. Dies führte zu zusätzlichen Verzögerungen bei der Lizenzerteilung. Im Cocom selbst erfolgte eine grössere Weichenstellung im Januar 1988. Damals wurde beschlossen,

  • die Güterlisten zu kürzen, •

  • die Kontrollen für die verbleibenden strategisch kritischen Güter zu verstärken,

  • den Handel von Cocom-Gütern zwischen den einzelnen Mitgliedern weiter zu erleichtern sowie

  • die in den einzelnen Cocom-Staaten gültigen Zollkontrollen und -verfahren zu stärken und zu harmonisieren. Die Kürzung der Güterlisten bezog sich in erster Linie auf die Internationale Industriellste. Diese wurde in zwei Etappen in den Jahren 1990 und 1991 um einen Drittel bzw. um nochmals die Hälfte gekürzt. Sie umfasste zuletzt die neun folgenden Produktekategorien: Hochleistungsstoffe, Werkstoffbearbeitung, Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Avionik, Meeres- und Schiffstechnik sowie Antriebstechnik. Die demokratischen und marktwirtschaftlichen Reformen in den mittel- und osteuropäischen Staaten und in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion sowie die Auflösung des Warschauer Paktes führten zu einer Lockerung der Cocom-Politik, die sich nicht nur in der Kürzung der Cocom-Listen

niederschlug, sondern auch in der Vereinfachung der Bewilligungsverfahren. Überhaupt genehmigte das Cocom offenbar die meisten der in den letzten Jahren stark zurückgegangenen Ausfuhrgesuche für die Länder Osteuropas und die GUS-Staaten. Ungarn, das als erstes vom Cocom betroffenes Land Exportkontrollen eingeführt hatte, wurde im März 1992 von den Cocom-Kontrollen befreit. Bis zu seiner Auflösung am 31. März 1994 wurden auch die Tschechische Republik und die Slowakische Republik (per 1. Jan. 1994) von den Kontrollen des Cocom befreit.

Im November 1992 tagte erstmals das Cocom-Cooperations-Forum (CCF), welches auf eine Initiative der USA zurückging. Sein Ziel war es, in der Folge der wirtschaftlichen und politischen Veränderungen in Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion mit den zu Reformen Hand bietenden Regierungen neue Wege der Zusammenarbeit zu entwickeln.

Die 17 Cocom-Staaten luden zu diesem Zweck 19 von ihren Kontrollen betroffene Staaten Ost- und Mitteleuropas, die GUS, die Mongolei sowie das vom Cocom nicht mehr betroffene Ungarn _zu einem Treffen ein. Die neutralen Staaten Europas (Finnland, Schweden, Irland, Österreich und die Schweiz) sowie Neuseeland (sog. "5 k"-Staaten) nahmen als Beobachter teil. Nicht eingeladen waren die VR China, Nordkorea, Vietnam und Kuba.

Die Mitgliedstaaten des Cocom stellten den betroffenen Staaten einen schrittweisen Abbau und schliesslich die Aufhebung der Exportkontrollen in Aussicht, falls sie den zivilen Endverbrauch der vom Cocom kontrollierten Waren und Technologien garantierten und selbst wirksame Exportkontrollen einführten. Ihre Vorschläge lösten grundsätzlich positive Reaktionen aus. Das Cocom wurde jedoch Ende März 1994 aufgelöst, bevor alle vom Cocom betroffenen Staaten über wirksame Exportkontrollen.verfügten.

Die Schweiz konnte sich aus neutralitätspolitischen Gründen dem Cocom nicht anschliessen. Im Hotz-Linder-Agreement von 1951 erklärte sie sich jedoch gegenüber den USA bereit, dafür zu sorgen, dass ihr Territorium nicht als Drehscheibe für die Umgehung der Cocom-Kontrollen benutzt werde. Ein Ausnutzen der Kontrollmassnahmen hätte die Glaubwürdigkeit unserer damaligen Neutralitätspolitik, wonach unser Land grundsätzlich nicht an Embargomassnahmen einzelner Staatengruppen teilnahm, beeinträchtigt. Das erklärte Ziel der Schweiz war es, ihrer Industrie den undiskrimmierten Zugang zu modernster Technologie in den Cocom-Staaten und insbesonders in den USA zu sichern, was ihr - mit Ausnahme von kurzen Perioden Mitte der achtziger Jahre - auch gelang. Bei gewissen Cocomgütern wie Computer und Halbleitern war die Schweiz weitestgehend (zu 80% bzw. 95 %) von Lieferungen aus Cocom-Ländern abhängig. Der Zugang zu

diesen Gütern war deshalb für den Erhalt der Konkurrenzfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige von grösster Bedeutung.

Zur Erreichung dieser Ziele wurden 1951 folgende autonome Überwachungsmassnahmen getroffen, die grösstenteils heute noch in Kraft sind (vgl. Ziff.-121):

Die Einfuhr bestimmter Waren wurde der amtlichen Überwachung unterstellt und die Wiederausfuhr solcher Waren nur mit dem Einverständnis des Lieferlandes gestattet. Zur Durchsetzung dieser Überwachungsmassnahme wurden Einfuhrzertifikate ausgestellt, in denen gegenüber dem Lieferland amtlich garantiert wurde, dass die Waren in die Schweiz eingeführt und ohne Einverständnis des Lieferlandes nicht wieder ausgeführt werden.

Weiter wurden Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass handelsbeschränkende Massnahmen des einen Mächteblockes gegenüber dem anderen durch Lieferungen von Gütern schweizerischen Ursprungs unterlaufen wurden. Dies wurde dadurch erreicht, dass die schweizerische Industrie veranlasst wurde, sich bei der Ausfuhr von kontrollierten Waren eine gewisse Selbstbeschränkung aufzuerlegen.

1986 wurde das Überwachungssystem mit einem beschränkten Durchfuhrverbot für Listenwaren ergänzt, das immer noch gültig ist. Damit kann die unrechtmässige Umleitung von Transitsendungen über die Schweiz kontrolliert werden, ohne die Durchfuhrmöglichkeiten unangemessen zu erschweren.

Schliesslich kann seit 1991 die Wiederausfuhr ausländischer Cocom-Güter unabhängig vom Vorliegen eines Einfuhrzertifikates verweigert werden. Mit diesen Massnahmen konnte der weitgehend undiskriminierte Zugang der schweizerischen Industrie zu hochsensiblen Gütern sichergestellt werden. So veranlasste die Einführung der Transitregelung die USA, die Schweiz von der Liste jener Länder zu streichen, bei denen das amerikanische Verteidigungsministerium ein Mitspracherecht im BewUligungsverfahren besonders sensibler Technologie hatte.

Mitte 1987 gelangte die Schweiz als erstes Land in den Genuss des sog. "5 k"-Status (vgl. Ziff. 113.21). Später erhielten diesen Status auch die andern neutralen Staaten Europas, Neuseeland, Hongkong sowie 1994 auch Südkorea.

ImJahre 1991 hatten die USA die Schweiz zusammen mit Irland, Österreich und Finnland in die Liste der Länder aufgenommen, die neben den

* Cocom-Staaten 90 Prozent-der sich auf der Cocom-Industrieliste befindlichen Güter unter einer sog. Generallizenz, d.h. ohne Erfordernis einer individuellen Ausfuhrlizenz und der Einreichung eines Einfuhrzertifikates, beziehen konnten. Später schufen auch die anderen Cocom-Staaten entsprechende Erleichterungen für diese Länder.

113.22 Neues Forum

Nachdem feststand, dass die Gründe für die Restriktionen im West-Ost-Handel nicht mehr gegeben waren, beschlossen die 17 Mitgliedstaaten des Cocom im November 1993 in Den Haag, dieses auf den 31. März 1994 aufzulösen. Damit fiel die Rolle des Cocom als Exportkontrollgremium dahin. Es wurde jedoch vereinbart, die Ausfuhrkontrollen; für die Cocom-Güter auf nationaler Ebene beizubehalten.

Gleichzeitig initiierten die Cocom-Staaten Verhandlungen, um angesichts der gewandelten internationalen sicherheitspolitischen Lage ein neues multilaterales Exportkontrollregime zu errichten, das als "Neues Forum" bekannt geworden ist.

Seit März 1994 nehmen auch Neuseeland und die fünf neutralen Staaten Europas Irland, Österreich, Schweden, Finnland und die Schweiz an den Verhandlungen teil.

Das neue Regime soll die bereits bestehenden internationalen Kontrollgremien über Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme ergänzen. Staaten, die eine ernste Bedrohung der regionalen oder überregionalen Sicherheit darstellen, sollen am Erwerb von konventionellen Waffen, andern militärisch relevanten zivilen Gütern sowie von Dual-Use-Gütern, die zur Herstellung konventioneller Waffen bestimmt sind, gehindert werden. Verhandlungsgrundlage für die Erstellung der Güterlisten bilden die früheren Cocom-Munitions- und -Industrielisten. Die für dieses Gesetz massgebliche Industrieliste wird sich aus den drei Kategorien Basisgüter, sensitive Güter und sehr sensitive Güter zusammensetzen. Auf eine Kernenergieliste hingegen wird verzichtet, da die auf der entsprechenden Cocom-Liste figurierenden Güter weitgehend durch die Gruppe der Nuklearlieferländer kontrolliert werden.

Neben der Erstellung der Güterlisten entwickeln die an den Verhandlungen beteiligten Staaten Richtlinien und Verfahren zur Regelung des Exports von konventionellen Waffen sowie von Dual-Use-Gütern für solche Waffen. Un die Transparenz des Neuen Regimes zu fördern und die Verantwortlichkeit seiner Mitglieder in bezug auf den Transfer von solchen Waffen und Gütern

zu stärken, soll ein Informationssystem errichtet werden. Es sieht im wesentlichen periodische Treffen vor, die dem Informationsaustausch dienen, und ein Notifikationssystem, das für die einzelnen Güterkategorien abgestufte Meldepflichten umfasst. Diese Massnahmen sollen erlauben, die Risiken eines Transfers besser abzuschätzen und die internationalen Bemühungen zur Sicherung des Friedens und der regionalen wie Überregionalen Sicherheit effizienter zu koordinieren. Wie das Cocom soll das Neue Forum mit einem permanenten Sekretariat ausgestattet werden. Sein Sitz wie auch die ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel sind noch Gegenstand von Verhandlungen. Am Neuen Forum sollen grundsätzlich alle Staaten teilnehmen können, die konventionelle Waffen oder Dual-Use-Güter produzieren, eine kohärente Non-Proliferationspolitik betreiben und über ein funktionierendes nationales Exportkontrollsystem verfugen. Russland sowie zentral- und osteuropäische Staaten sollen so bald als möglich an den Verhandlungen beteiligt werden. China und gewisse Schwellenländer wie Südafrika, Brasilien oder Argentinien sind ebenfalls potentielle Mitgliedstaaten. Da gewichtige sicherheitspolitische, aber auch aussenwirtschaftliche Interessen mit der Errichtung des Neuen Forums verbunden sind, beteiligt sich die Schweiz aktiv an den Verhandlungen. Sie setzt sich dabei insbesondere für die zwei folgenden Prinzipien ein: Erstens soll das Regime auf zwei Pfeilern errichtet werden, die vergleichbare Richtlinien und Verfahren sowohl für konventionelle Waffen wie auch für Dual-Use-Güter vorsehen. Es soll nicht vorkommen dürfen, dass Mitglieder des Neuen Forums Waffen in ein Drittland liefern, für das die Ausfuhr von Dual-Use-Gütem strengen Kontrollen unterworfen ist. Zweitens soll das Neue Forum so rasch als möglich für eine möglichst grosse Zahl von potentiellen Lieferländern geöffnet werden, die die Kriterien für eine Mitgliedschaft erfüllen. Es wird nur mit einer globalen Orientierung des neuen Regimes möglich sein, die sicherheitspolitischen Ziele ohne handelspolitische Verzerrungen zu erreichen.

Die Verhandlungen für das- Neue Forum gestalten sich schwieriger als erwartet und dürften noch eine gewisse Zeit beanspruchen. Sollte das Neue Forum nicht Zustandekommen, ist damit zu rechnen, dass sich die an den Verhandlungen beteiligten Staaten auf eine autonome Überwachung des Exports der ehemaligen Cocom-Güter. einigen werden. Solche autonomen Überwachungsmassnahmen auf nationaler Ebene werden bereits heute als Übergangslösung praktiziert.

Über einen Beitritt der Schweiz zum Neuen Forum bzw. über die Ausgestaltung der auf nationaler Ebene bestehenden Überwachungsmassnahmen wird der Bundesrat zu gegebener Zeit in Abwägung der Verhandlungsresultate entscheiden.

12 Bestehende schweizerische Exportkontrollen für Güter mit . ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit

121 Aussenwirtschaftsgesetzgebung

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201} und seine Ausführungsverordnungen stellen die Rechtsgrundlagen für die schweizerischen Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrollen vor allem strategischer Güter dar, die dem Cocom-Regime unterlagen. Nach Artikel l des es kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern, die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie den Dienstleistungsverkehr überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten, sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren-, Dienstleistungs- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden. Die heute geltenden wichtigsten Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen sind die Verordnung vom 7. März 1983 über den Warenverkehr mit dem Ausland (SR 946.201.1), die Verordnung vom 7, März 1983 über die Überwachung der Einfuhr (SR 946.211) sowie die Verordnung vom 22. Dezember 1993 über die Gäterausfuhr und die Güterdurchfuhr (SRP4<5.227; AS 1994 426).

Die Verordnung über den Warenverkehr mit dem Ausland enthält nebst einer Delegationsklausel an das EVD die für die Durchführung der Bewilligungserteilung geltenden Grundsätze sowie Kontrollbestimmungen. Die Verordnung über die Überwachung der Einfuhr regelt die Abgabe von amtlichen Endverbleibserklärungen an ausländische Lieferanten.

Die Verordnung vom 22. Dezember 1993 über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr1) stellt im Prinzip eine Weiterführung der seit 1951 bestehenden Ausfuhrüberwachung dar, mit der die Bezugsmöglichkeiten unserer Wirtschaft für strategische bzw. technologische Güter sicherge-

1) Sie ersetzte am 1. März 1994 die Verordnung vom 7. März 1983 über die Warenaus- und Warendurchfuhr (AS 1983 363, 1984 913, 1985 2023, 1990 147,1991 33).

stellt werden soll. Der Verordnung sind Güter, d.h. sowohl Waren als auch Technologien unterstellt. Ihre Ausfuhr ist der Bewilligungspflicht nach allen Ländern unterworfen2); zusätzlich besteht für solche Güter ein beschränktes Durchfuhrverbot.

Auf der Grundlage dieser Verordnung können jedoch Ausfiihrgesuche für Waren rein schweizerischen Ursprungs nicht abgelehnt werden. Die Verordnung erlaubt für die Ausfuhr solcher Waren lediglich eine Kontrolle. Würde es sich r.us politischen Gründen als nötig erweisen, eine bestimmte Ausfuhr von Waren rein schweizerischen Ursprungs zu verhindern, so könnte sie der Bundesrat in der Regel nur gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung verbieten.

122 Nukleargesetzgebung

Die Gesetzesgrundlage für die Exportkontrolle von Kernbrennstoffen sowie bestimmter nukleartechnischer Ausrüstungen und Materialien, die aufgrund der Ratifizierung des Atomsperrvertrages durch die Schweiz und ihrer Mitgliedschaft beim Zangger Komitee und der Gruppe der Nuklearlieferländer zu schaffen war (vgl. Ziff. 112.1 und 113), findet sich in den Artikeln 4 und 5 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (SR 752.0; BBL 7995 I 709). Artikel 4 umschreibt die Gegenstände, die einer Bewilligung des Bundes u.a. für den Export bedürfen bzw. bei denen der Bundesrat bestimmte Sachverhalte bewilligungspflichtig erklären kann. Seit 1987 fällt auch die Ausfuhr von Technologie darunter, die sich auf die sensitiven Anlagen und Prozesse zur Anreicherung, Wiederaufarbeitung und Schwerwasserproduktion bezieht. Artikel 5 des Atomgesetzes umschreibt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung.

Die Artikel 4 und 5 des Atomgesetzes werden in den Artikeln 11 ff. der Verordnung über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie vom 18. Januar 1984 (SR 732.11; AS 1994 140) konkretisiert. Die Artikel 11 bis 14 regeln die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie die Zollfreilagerung von

2) Mit der am 27. November 1990 beschlossenen Änderung der Verordnung des EVD vom 30. März 1983 über die Warenaus- und Warendurchfuhr (AS 1983 381,1985 2045,1990 226,1991 34) wurde die BewilligungspfUcht für weniger kritische Waren nach OECD-Ländern sistiert. In der Verordnung des EVD vom 20. Juni 1994 über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr (SR 946.221.2; AS 1994 1458) ist die Bewffligungspfiicht für diese Länder aufgehoben worden.

  • Kernbrennstoffen und Rückständen;

  • Kernreaktoren und dazugehörenden Ausrüstungen sowie Anlagen und Ausrüstungen für die Herstellung von Brennelementen;

  • übrigen Anlagen, Ausrüstungen und Materialen sowie von

  • Technologie. Dabei werden im wesentlichen Gegenstände erfasst, die eigens für bestimmte sensitive Ausrüstungen und Materialien konzipiert oder hergestellt sind. Die Gegenstände sind in den Anhängen 2 und 3 der Atomverordnüng aufgelistet. Darin wurden die erwähnten internationalen Listen übernommen und mehrmals den geänderten Fassungen angepasst. Die verschärften Strafbestimmungen des Atomgesetzes (Artikel 34a und 35; vgl. BEI 1994 l 1361) wurden vom Parlament am 3. Februar 1995 gutgeheissen. Der vorliegende Gesetzesentwurf und der Entwurf zum neuen Kriegsmaterialgesetz sehen das gleiche Strafmass vor.

123 Kriegsmaterialgesetzgebung

Wie vorne ausgeführt (vgl. Ziff. 113.12), koordiniert die Australiengruppe seit 1985 die Exportkontrollen für chemische Substanzen. Als Mitglied der Australiengruppe hatte auch die Schweiz entsprechende Exportkontrollmassnahmen einzuführen, was nur im Rahmen der Kriegsmaterialgesetzgebung möglich war, da das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen keine ausreichende Rechtsgrundlage bot. Gemäss dem im Jahre 1987 in die Verordnung vom ÏO. Januar 1973 über das Kriegsmaterial (SR 514.511} eingefügten Artikel l a gelten auch chemische Substanzen, die zur Herstellung von chemischen Waffen dienen können, als Kriegsmaterial, wenn diese Substanzen zur Ausfuhr bestimmt sind. Das Eidgenössische Militärdepartement (EMD) bezeichnet diese Substanzen nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Bundesamt für Aussen.wirtschaft). Die Ausfuhr der Substanzen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn Grund zur Annahme besteht* dass diese Substanzen zur Herstellung von chemischen Kampfstoffen verwendet werden. Die Substanzen selbst sind in der Verordnung des EMD vom 20. November 1991 über die Bezeichnung bewiiligungspflichtiger chemischer Substanzen (SR 514.511.1, AS 1992 2209) aufgeführt.

Mit der Einfügung von Artikel Ib in die Kriegsmaterialverordnung wurden am 25. November 1992 auch biologische Agenzien einschliesslich Toxine, die als Kampfstoffe verwendet werden können, als Kriegsmaterial erklärt. Die Bezeichnung der Agenzien sowie das Verfahren für die Bewilligung und die Verweigerungsgründe sind mutalis mutandis gleich geregelt wie bei den chemischen Substanzen, Die biologischen Agenzien, auf deren Kontrolle man sich in der Australiengruppe geeinigt hat, sind in der Verordnung des EMD vom 28. Juni 1993 über die bewilligungspflichtigen biologischen Agenzien (SR5J4.511.2, AS 1993 2268) aufgelistet.

Bei den chemischen Substanzen wie auch bei den biologischen Agenzien handelt es sich um Waren, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Sie sollen deshalb nicht dem neuen Kriegsmaterialgesetz, sondern dem vorliegenden Gesetz unterstellt werden.

124 "ABC-Verordnung"

Die am 12. Februar 1992 erlassene Verordnung über die Aus- und Durch' fuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen (SR 946.225, AS 1993 990 2019, 1994 114) unterstellt die Ausfuhr der in vier Anhängen spezifizierten Waren und Technologien sowie entsprechende Vermittlungsgeschäfte der Bewilligungspflicht. Die darin figurierenden Listen umfassen Waren und Technologien, die zur Entwicklung, zur Herstellung und zum Gebrauch von ABC-Waffen und Raketen verwendet werden können. Sie entsprechen den Listen, die die Gruppe der Nuklearlieferländer, die Australiengruppe sowie das Raketentechnologie-Kontrollregime ausgearbeitet haben. Nicht der Verordnung unterliegen die chemischen Substanzen und biologischen Agenzien sowie die eigentlichen Nukleargüter, deren Ausfuhr der Kriegsmaterial- bzw. Atomgesetzgebung unterstellt sind (vgl. Ziff. 122 und 123).

Keine Bewilligung wird benötigt für die Ausfuhr von Waren und Technologien des BC-Bereichs sowie für Vermittlungsgeschäfte, sofern das Bestimmungsland Mitglied der OECD ist. Bewilligungsstelle ist das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI, Abteilung für Ein- und Ausfuhr). Über Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das BAWI im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, des EMD und des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements ' (im nuklearen Bereich) sowie nach Anhörung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesanwaltschaft). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat.

•Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die entsprechenden Waren, Bestandteile und Technologien zur Entwicklung, zur Fertigung oder zum Gebrauch von BC-Waffen verwendet werden, wird die Bewilligung verweigert. Ebenso wird sie verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die betreffenden Güter zur Entwicklung, zur Fertigung oder zum Gebrauch von A-Waffen oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABC-Waffen verwendet werden und deren Weiterverbreitung dienen. Ferner wird eine Bewilligung verweigert, wenn die Ausfuhr oder Vermittlung internationalen Abkommen widerspricht. Da bei der Durchführung derartiger Exportkontrollen notwendigerweise ausländische Verhältnisse mitzuberiicksichtigen sind, sieht die Verordnung ;auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden vor.

Die Strafbestimmungen der Verordnung sehen-in schweren Fällen Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 36 Strafgesetzbuch [StGB] SR 3-7.7.0) und Bussen bis zu 5 Millionen Franken vor.

Vom Februar 1992 bis Ende 1994 sind 3436 Gesuche im Wert von 1300 Millionen Franken bewilligt worden, wovon 299 Gesuche im Wert von 122 Millionen Franken auf Anhang l der Verordnung (Raketenbereich), 214 Gesuche im Wert von 87 Millionen Franken auf Anhang 2 (Chemiebereich), und 2923 Gesuche im Wert von 1100 Millionen Franken auf Anhang 4 (Nuklearbereich) entfielen. Im Biologiebereich (Anhang 3) wurden keine Gesuche eingereicht. 90 Prozent der Gesuche betrafen OECD-Länder. 36 der 3436 Gesuche betrafen Bewilligungen für Vermittlungsgeschäfte. Rund 35 der eingegangenen Anträge wurden von den Antragstellern zurückgezogen oder von der Bewilligungsstelle abgelehnt.

13 Vernehmlassungsverfahren

131 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 15. März 1994 abgeschlossen. Die Ergebnisse zeigen, dass insgesamt die Notwendigkeit von Exportkontrollen im Bereich der Dual-Use-Güter anerkannt wird. Der in der Vernehmlassung präsentierte Vorentwurf des Exportkontrollgesetzes stiess denn auch bei einer grossen Mehrheit der teilnehmenden Kantone, Parteien und Organisationen auf Zustimmung. Bei den Kantonen (ZH, QW, GL, FR, BS, SH, AR, AI) ist die Notwendig- • keit zur Schaffung eines Bundesgesetzes weitgehend unbestritten, einige unterstützen den Vernehmlassungsentwurf ohne Vorbehalt (SZ, ZG, SO, BL, SG, TG). Andere Kantone mahnen zur Vorsicht; sie sorgen sich um

den Forschungs- und Produktionsstandort Schweiz und befürchten, dass • einzelne Unternehmungen entsprechende Tätigkeiten ins Ausland verlegen könnten (GR, AG, TI, GE, JU). Drei Kantone erachten den Vemehmlassungsentwurf deshalb als nicht akzeptabel und verlangen eine grundsätzliche Überarbeitung (LU, NW, VD). Von den acht Parteien, die am Vernehmlassungsverfahren teilgenommen haben, äussern zwei ihre Unterstützung der Volksinitiative "Für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr", lehnen aber denVernehmlassungsentwurff nicht ab (SPS, GPS). Unter den anderen Parteien findet der Vernehmlassungsentwurf grundsätzlich Zustimmung (FDPCVP,F, SVP, FPS, LDU, LPS).

Auch die teilnehmenden Organisationen (LFSA, SGCI, SGV, SHIV (Vorort), VSA, VSIG, VSM) unterstützen in ihrer Mehrheit die Stossrichtung des Vemehmlassungsentwurfs. VSM, SGCI und SHIV (Vorort) verweisen dabei auf die Notwendigkeit der Abstimmung internationaler Massnahmen, um Standortnachteile für unsere Industrie zu verhindern und fordern eine klare, transparente und berechenbare Regelung solcher Exportkontrollen. Einzig der SGB steht der Vorlage grundsätzlich kritisch gegenüber. Er gibt der Volksinitiative "Für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" den Vorzug.

132 Stellungnahme zu den grundsätzlichen Einwendungen

132.1 Zweck und Geltungsbereich

Mehrere Teilnehmer verlangen, dass das Ziel des neuen Gesetzes, nämlich die Verhinderung der Entwicklung, Produktion und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme, im Zweckartikel explizit festgeschrieben werde. Der Kanton Graubünden und der Vorort äussern in diesem Zusammenhang die Meinung, dass die Formulierung des Zweckartikels in der Fassung des Vernehm! as sungsentwurfs zu weit sei und demzufolge präzisiert werden sollte. Auch in der Frage des Geltungsbereichs des Gesetzes fürchten einige Teilnehmer, er sei zu weit gefasst; daraus könnten negative Konsequenzen für denIndustriestandort1Schweiz erwachsen. Konsequenterweise fordern sie, dass sich der Geltungsbereich strikte auf Güter in direkter Verbindung mit der Prolifération von Massen- Vernichtungswaffen und deren Trägersysteme beschränken müsse.

Demgegenüber verlangen die SPS und die GPS, dass der Geltungsbereich des Gesetzes so weit gefasst werde, dass der Bundesrat damit die Kompetenz erhalte, auch ausserhalb internationaler Abkommen und anderer

internationaler Kontrollmassnahmen mit Exportkontrollen auf technologische Neuerungen und andere dringende Fälle zu reagieren, falls diese im Zusammenhang mit der Prolifération von Massenvernichtungswaffen stehen.

Dazu ist festzuhalten, dass das neue Gesetz nicht nur Rechtsgrundlage fiir die Kontrolle von Dual-Use-Gütern, die zur Herstellung von Massenver- _nichtungswaffen und deren Trägersysteme verwendet werden können, sein soll. Es sollen auch Dual-Use-Güter erfasst werden können, die zur Herstellung von konventionellen Waffen gebraucht werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Schweiz entsprechende internationale Verpflichtungen erwachsen, oder dass sich die Schweiz in eigenem Ermessen an internationalen Kontrollmassnahmen beteiligt.

132.2 Technologietransfer

Der Kanton Zug und die SPS begrüssen die Unterstellung des Technologietransfers unter das neue Gesetz, schlagen jedoch vor, Artikel 3 Absatz l um die Wendung "unabhängig von der Art der Übermittlung" zu ergänzen, lim auch den mittels Telekommunikation erfolgenden Technologietransfer dem neuen Gesetz zu unterstellen. Die Kantone Schaffhausen und Graubünden sind der Meinung, die in Artikel 3 Absatz l gewählte Beschreibung der Technologie sei zu vage und daher zu weit. Eine solche Definition gefährdet ihrer Meinung nach den Forschungsplatz Schweiz, da unter Umständen Ergebnisse aus Forschungsanstrenguhgen aufgrund dieser Bestimmung nicht mehr realisiert werden können.

Dazu ist zu sagen, dass die im Vemehmlassungsentwurf gewählte Umschreibung der Technologie .jener entspricht, die in den einzelnen Non-Proliferationsregimes verwendet wird. Im übrigen wird die Weitergabe von Technologie unabhängig von der Art der Übermittlung erfasst.

132.3 Vermittlungs- und Finanzierungsgeschäfte

Die Unterstellung der Vermittlungsgeschäfte wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert. Sie führen ins Feld, dass effektive Kontrollen solcher Geschäfte in der Praxis kaum durchfürbar seien. Vorort und VSM melden Zweifel an der verfassungsmässigen Grundlage für die Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf Vermittlungsgeschäfte an. Überhaupt sei die generelle. Unterstellung der Vermittlungsgeschäfte unverhältnismässig, erwachse doch daraus vielen Unternehmungen ein grosser bürokratischer

Aufwand; überdies könne die Einhaltung dieser Bestimmung nicht kontrolliert werden. Demgegenüber begrüsst beispielsweise die SPS, dass der Vemehmlassungsentwurf die Kontrolle der Vermittlungsgeschäfte vorsieht und verlangt gar eine Verschärfung der im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Regelung.

Die Kontrolle der Vermittlungsgeschäfte bzw. eine entsprechende Bewilligungspflicht für solche Geschäfte ist gegenwärtig im internationalen. Rahmen weder in Abkommen noch in völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollregimes vorgesehen. Dennoch erhält der Bundesrat im vorliegenden Gesetzesentwurf die Ermächtigung, solche Geschäfte einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Von dieser Ermächtigung könnte er allerdings nur dann Gebrauch machen, wenn die Durchführung eines Abkommens oder die Unterstützung völkerrechtlich nicht verbindlicher Kontrollmassnahmen dies verlangen würde.

Vermittlungsgeschäfte nach Nicht-OECD-Staaten werden zwar im Rahmen der "ABC-Verordnung" kontrolliert. Sie wurden dort bewilligungspflichtig erklärt, da bei der Schaffung der "ABC-Verordnung" erwartet wurde, dass einzelne der internationalen Kontrollgremien für solche Geschäfte ebenfalls Kontrollmassnahmen vorsehen würden. Dies war in der Folge jedoch nicht der Fall. Die Gründe dafür dürften darin liegen, dass die Verantwortung für solche Geschäfte an sich beim Exportland liegen sollte und dass die Vermittlung von Duai-Use-Gütern in den meisten Fällen weniger problematisch ist als jene von Kriegsmaterial. Auch können Vermittlungsgeschäfte kaum kontrolliert werden. Auf die Aufhebung der betreffenden Bestimmung wurde angesichts der befristeten Gültigkeit der "ABC-Verordnung" und wegen der Tatsache, dass im Moment nur rund l Prozent der Gesuche Vermittlungsgeschäfte betreffen, verzichtet.

Im übrigen ist anzumerken, dass alle Tätigkeiten, inkl. die Vermittlung von ABC-Waffen und von Dual-Use-Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung solcher Waffen bestimmt sind, unter das Verbot von Artikel 7 Absatz l Buchstaben a und c des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz fallen. Eine Verletzung dieses Verbots würde nach Artikel 32 des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Somit wären in der Schweiz Vermittlungsgeschäfte für Dual-Use-Güter, soweit diese für Massenvernichtungswaffen bestimmt sind, selbst dann verboten, wenn deren Kontrolle im internationalen Rahmen nicht vorgesehen ist.

Im Rahmen der Vernehmlassung wird des weitern vorgeschlagen, dass der Bundesrat auch die Kompetenz haben sollte, bereits schon die Finanzierung von Waren und Technologien durch in der Schweiz niedergelassene

natürliche und juristische Personen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, unabhängig vom Ort des Transfers und der Vermittlung.

Für die Finanzierung des Handels mit Dual-Use-Gütern sind ebenfalls in keinem der internationalen Exportkontrollgremien Kontrollmassnahmen vorgesehen. Mit solchen Kontrollen könnten rechtswidrige Finanzierungsgeschäfte kaum verhindert werden. Sie wäre zudem für die Banken mit einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand verbunden. Es müssten umfangreiche Abklärungen getroffen werden, ob eine zu finanzierende Ware überhaupt unter das neue Gesetz fällt, sofern die Bank nicht von vorneherein einen begründeten Verdacht oder gar Kenntnis über die wahre Natur des Geschäftes hat. Bei den Werkzeugmaschinen, den wichtigsten Dual-Use-Gütern der Schweiz, hängt dies von den verschiedensten technischen Parametern ab, die erst nach Fertigstellung der Maschine, wenn also die Frage der Finanzierung längst geklärt sein sollte, feststehen. Vor allem auch bezüglich eines Gutes, das das Gebiet der Schweiz nicht berührt, wäre es für eine Bank praktisch unmöglich zu erfahren, ob dieses vom "vorliegenden Gesetz erfasst wird, da beispielsweise Nicht-Partnerländer der Gruppe der Nuklearlieferländer nicht abklären werden, ob - um bei den Werkzeugmaschinen zu bleiben - eine solche Maschine unter das. Regime fällt. Vollends undurchführbar wäre die in der Vernehmlassung geäusserte Forderung, auch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (u.a. Vergütungsanträge, Bestätigung von Akkreditiven, Garantien, Dokumentarinkassi) unter den Begriff der Finanzierung zu subsumieren. Wenn Banken lediglich als Zahlstelle figurieren, haben sie in der Regel keine Kenntnisse, welches Geschäft einer Zahlung zugrunde liegt.

Der Verzicht auf die Kontrolle der Finanzierung im vorliegenden Gesetzesentwurf heisst jedoch auch in diesem Fall nicht, dass die Finanzierung von Dual-Use-Gütern, die für Massenvernichtungswaffen bestimmt sind, erlaubt ist. Wie erwähnt verbietet Artikel 7 Absatz l Buchstabe c des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz die Förderung von Handlungen im Zusammenhang mit Massenvemichtungswaffen. Darunter würde auch die vorsätzliche oder fahrlässige Finanzierung von Dual-Use-Gütem für ABC-Waffen fallen.

132.4 Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern

Die SPS und der SGB befürchten, dass die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern dazu führen könnten, dass weniger entwickelten Ländern der Zugang zu westlicher Hochtechnologie generell erschwert oder ganz venmmöglicht wird. Sie fordern deshalb, dass das Gesetz nicht zu einer Diskriminierung von

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weniger entwickelten Staaten führen dürfe. Die Wirtschaftsverbände ihrerseits fordern Freibeträge und Generallizenzen, soweit solche international üblich sind. Sie verlangen überdies, dass mögliche Embargomassnahmen wegen ihrer Tragweite sehr restriktiv angewandt und zeitlich befristet werden müssten. Der Transfer von Technologie für zivile Projekte nach weniger entwickelten Staaten wird mit dem vorliegenden Entwurf in keiner Weise diskriminierend eingeschränkt. Im übrigen beteiligen sich an den internationalen Kontrollmassnahmen nicht nur OECD-Staaten, sondern auch solche aus den ehemaligen Ostblockstaaten und sogenannte Schwellenländer. Diese Regimes stehen grundsätzlich allen Staaten offen, sofem diese die damit verbundenen Verpflichtungen einzuhalten gewillt sind. Es ist jedoch eine Tatsache, dass einzelne Staaten der Dritten Welt aus machtpolitischen Gründen bedeutende Anstrengungen zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen unternehmen. Auch in der Schweiz wird die Kritik ungenügender Kontrollen jeweils sehr rasch laut, wenn solche Machenschaften, die fast immer unter dem Mantel "ziviler" Tätigkeiten erfolgen, aufgedeckt werden.

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die vollständige Verweigerung von Bewilligungen (Embargo) für einzelne Bestimmungsländer nur in internationaler Abstimmung, wie dies beispielsweise im Chemiewaffenübereinkommen vorgesehen ist, erfolgen kann.

132.5 Widerruf von Bewilligungen

Verschiedene Kantone (ZH, LU, ZG, SH, GR, 71, VD), Parteien (FDP) und Organisationen (Vorort, VSM, VSA) fordern eine Regelung des Entschädigungsanspruchs durch den Bund für den Fall, dass einem gutgläubigen Inhaber einer Bewilligung diese aus politischen Gründen entzogen wird.

Dazu ist festzuhalten, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich in den Bereich der Staatshaftung fallt (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32}. Danach haftet die Eidgenossenschaft für Schäden, die ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, und zwar ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. l des Verantwortlichkeitsgesetzes), Eine Ausweitung der Staatshaftung auf nicht widerrechtlich zugefügte Schäden würde einen Systemeinbruch mit unabsehbaren Folgen bedeuten. Um sich für den Fall eines Widerrufs einer Bewilligung vertraglich abzusichern, sollte ein Exporteur allenfalls entsprechende Lieferungsvorbehalte vorsehen, im übrigen folgt die im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung der

.£ entsprechenden Regelung in der "ABC-Verordnung". Sie hat bisher zufriedenstellend funktioniert. Die Exporteure kennen die kritischen Länder und wissen, dass solche Lieferungen mit höheren Risiken bezüglich eines möglichen Widerrufs verbunden sind.

132.6 Auskunftspflicht und Kontrollen

Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Kontrollen werden von sehr vielen Teilnehmern als zu weitgehend kritisiert, da sie zum Teil ohne richterliche Ermächtigung in verfassungsmässig geschützte Grundrechte eingreifen würden.

Die vorgesehene Regelung entspricht Artikel 12 der "ABC-Verordnung". Auch in anderen Gesetzen sind vergleichbare Bestimmungen zu finden (vgl. Ziff. 224.2).

133 Änderungen gegenüber dem Vorentwurf

Die meisten Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs sind aufgrund der Vernehmlassung und neuer internationaler Entwicklungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf teils redaktionell, teils materiell geändert worden. Zudem wurde der Entwurf neu gegliedert. Der Wortlaut der einschlägigen Artikel wurde so weit als möglich mit dem Entwurf zum neuen Kriegsmaterialgesetz abgestimmt. Zweckartikel und Geltungsbereich sind zur besseren Verständlichkeit redaktionell angepasst worden. Artikel 3 ist durch den Begriff "Güter" ergänzt worden. Danach gelten als Güter Waren, Technologien und Software. Überhaupt wurde im Gesetzesentwurf wo immer möglich der Wortlaut vereinfacht. In den Artikeln 4 und 5 ist nunmehr von internationalen Abkommen und völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontra Ilmassnahmen die Rede, da die Artikel l und 2 Zweck und Geltungsbereich klar festlegen.

Artikel 6 des Vemehmlassungsentwurfs (Dringende Fälle) wurde gestrichen, da neu die Einführung von Endverwendungskontrollen für Güter vorgesehen wird, die nicht einzeln im Anhang einer Verordnung zu diesem Gesetz figurieren (vgl, Ziff. 213). Artikel 6 (Art. 7 des Vemehmlassungsentwurfs) wurde duch den Verweis auf "beantragte" Tätigkeiten verdeutlicht. Zudem wurden die Buchstaben b und c zusammengefasst, um den Bezug zu den Artikeln 4 und 5 deutlich zu machen. In Artikel 8 Absatz 2

(Art. 9 Abs. 2 des Vernehmlassungsentwurfs) werden neu jene Staaten umschrieben, für die der Bundesrat Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen kann. In Artikel 10 (Art. 11 des Vernehrnlassungsentwurfes) wurde, analog zum Entwurf für das neue Kriegsmaterialgesetz, ein neuer Absatz 4 betreffend Wahrung des Amtsgeheimnisses eingefügt. Artikel 12 des Vernehmlassungsentwurfs (Gebühren) wurde ersatzlos gestrichen, da im Bereich der Dual-Use-Güter nur noch Gebühren für gewisse Sonderleistungen, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (SR 6J 1.010), erhoben werden sollen. Artikel 14 Absatz l (Art. 15 Abs. l des Vemehmiassungsentwurfs) wurde, ebenfalls in Analogie zum Entwurf für das neue Kriegsmaterialgesetz, um die Buchstaben c und e erweitert. Artikel 20 Absatz l (Art. 21 Abs. l des Vernehmlassungsentwurfs) wurde durch eine dem Amtsgeheimnis entsprechende Bestimmung über die Verschwiegenheitspflicht ergänzt.

2 Besonderer Teil

21 Grundzüge des Gesetzesentwurfes

Trotz Atomsperrvertrag, Biologie- und Chemiewaffenübereinkommen nimmt die Anzahl der Staaten zu, die Massenvernichtungswaffen und deren Trägersysteme selbst herstellen wollen. Auch im Bereich der konventionellen Waffen versuchen verschiedene Staaten, die wegen der von ihnen ausgehenden regionalen oder überregionalen Bedrohung kaum mehr Rüstungsgüter auf offiziellen Kanälen einkaufen können, diese auf dem grauen Markt zu erwerben oder selbst zu produzieren. Dies beeinflusst nicht unerheblich die internationale sicherheitspolitische Lage und damit auch jene der Schweiz.

Das vorgeschlagene Gesetz soll dazu beitragen, diesen Entwicklungen zu begegnen, indem der Bundesrat zum Erlass entsprechender Kontroilmassnahmen ermächtigt wird. Diese beziehen sich zum einen auf die Durchführung von internationalen Abkommen, welche von der Schweiz ratifiziert worden sind. Zum andern geht es um Massnahmen, zu deren Erlass die Schweiz zwar völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, die jedoch nötig sind, um internationale Kontrollmassnahmen im Bereich der nichtkonventionellen, aber auch der konventionellen Waffen zu unterstützen, die im Interesse unseres Landes liegen und daher von der Schweiz mitgetragen werden.

Beiden Massnahmenbereichen ist gemeinsam, dass sie internationale Kontrollvorkehrungen im Bereich hochtechnologischer Güter voraussetzen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Kontrollen auf diesem

heiklen Gebiet nur wirksam sein können, wenn sie multilateral möglichst breit abgestützt sind, sei es kraft internationaler Abkommen, sei es durch gleichartige Massnahmen möglichst vieler Länder in Befolgung von Abmachungen aus völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollgremien.

211 Durchführung internationaler Abkommen

Zu den internationalen Abkommen, deren Durchführung das vorliegende Gesetz dient, dürfte auf absehbare Zeit nur das .Chemiewaffenübereinkommen zählen (vgl. Ziff. 112.3). Das Gesetz, das den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1994 betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens (BEI 1994 H 1871) ablösen wird, sofern der Bundesrat dessen Inkraftsetzung vor jener dieses Gesetzes beschliesst, wird dabei auch die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Beschlüssen der Organe dieses Übereinkommens, wie z.B. der Konferenz der Vertragsstaaten, bilden.

Hingegen erfolgt die Umsetzung des Atomsperrvertrages (vgl. Ziff. 112.1) auf der Grundlage der Atomgesetzgebung. Bis auf weiteres wird das vorliegende Gesetz auch nicht auf das Biologiewaffenübereinkommen (vgl. Ziff. 112.2) Anwendung finden, da das Übereinkommen in seiner aktuellen Fassung keine Kontrollmassnahmen vorsieht. Eine diesbezügliche Weiterentwicklung, deren Umsetzung unter dieses Gesetz fallen würde, ist jedoch denkbar.

'212 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen

Der Bundesrat soll ferner ermächtigt werden, auch völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen im Bereich von Gütern mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit durch geeignete Massnahmen zu unterstützen. Im Zentrum stehen Massnahmen, die unter Beteiligung der Schweiz in internationalen Kontrollgremien erarbeitet worden sind.

Gegenwärtig beteiligt sich die Schweiz an der Gruppe der Nuklearlieferländer (vgl. Ziff. 113.11), der Australiengruppe (vgl. Ziff. 113.12) und'am Raketentechnologie-Kontrollregime (vgl. Ziff. 113.13). Diese Gremien "sind bestrebt, die Kontrollmassnahmen im Bereich der Ausfuhr von Gütern zu koordinieren, die zur Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme verwendet werden können. Wie bereits erwähnt, i'st die Beteiligung an den genannten Gremien breit abgestützt. Das vorliegende Gesetz soll dem Bundesrat ermöglichen, Massnahmen zu treffen,

welche den in den erwähnten Gremien vereinbarten Kontrollmassnahmen im Hinblick auf deren internationale Koordinierung Rechnung tragen. Die drei genannten Kontrollregimes haben die Nichtweiterverbreitung bzw. das Verbot von Massenvemichtungswaffen und deren Trägersysteme zum Ziel. Die Schweiz soll aber auch Kontrollmassnahmen weiterer internationaler Gremien unterstützen können. In diesem Zusammenhang ist auf das geplante Nachfolgeregime des Cocom hinzuweisen, das am 31. März 1994 aufgelöst worden ist (vgl. Ziffer 113.3). Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit entscheiden, ob und inwieweit auch Kontrollen dieses Gremiums unterstützt werden sollen;

213 Arten von Kontrollmassnahmen und die davon betroffenen Güter

Dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstehen nur Güter, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können. Damit findet eine klare Abgrenzung zum Entwurf des neuen Kriegsmaterialgesetzes und zum Atomgesetz statt. Vom ersten sollen nur Güter erfasst werden, die militärisch, in der Regel aber nicht zivil verwendet werden, während das Atomgesetz die Rechtsgrundlage für die eigentlichen Nukleargüter bildet. Soweit also Güter betroffen sind, welche nicht der Atomgesetzgebung unterstellt sind, welche aber zur Herstellung Ton Nuklearwaffen verwendet werden können, kommt das vorliegende Gesetz zur Anwendung. Im Einzelnen werden dem vorliegenden Gesetz Güter unterstellt, zu deren Kontrolle sich die Schweiz aufgrund internationaler Abkommen verpflichtet. Auf absehbare Zeit dürften sich diese Verpflichtungen auf das am 10. März 1995 ratifizierte Chemiewaffenübereinkommen beschränken. Ausserhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen wird der Bundesrat entscheiden, welche Massnahmen aufgrund internationaler Kontrollregimes von der Schweiz unterstützt werden und welche Güter dem vorliegenden Gesetz unterstehen. Bezüglich des Chemiewaffenübereinkommens sieht der vorliegende Gesetzesentwurf vor, dem Bundesrat die Ermächtigung zum Erlass entsprechender Vollzugsmassnahmen einzuräumen. Angesichts der speziellen Natur dieses Abkommens, das sich nicht nur auf grenzüberschreitende Kontrollen beschränkt, geht diese Ermächtigung über jene hinaus, die zum Erlass von Vorschriften zur Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen vorgesehen sind. So kann der Bundesrat, wie dies im Chemiewaffenübereinkommen vorgesehen ist, nebst Regelungen über den grenzüberschreitenden Verkehr auch Massnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung und "Weitergabe von Gütern anordnen

sowie Vorschriften über Inspektionen erlassen. Im Bereich der nicht völkerrechtlich abgestützten internationalen Kontrollmassnahmen, die die Schweiz unterstützt, wird ihm diese Kompetenz hingegen nicht eingeräumt.

Welche der vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen jeweils anzuordnen sind, hängt von den Abkommensvorschriften sowie den Vereinbarungen der internationalen Kontrollgremien ab. Im Zentrum steht zweifelsohne die Regelung der Bewilligungspflicht für Ausfuhren. Dabei soll insbesondere zwischen Ausfuhren in Partnerstaaten, die nach Möglichkeit von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden, und Ausfuhren in Drittstaaten unterschieden werden. Für die Ausfuhren in Drittstaaten dürften in der Regel Einzellizenzen verlangt werden, wobei aber auch hier vorgesehen ist, für Ausfuhren in einzelne unproblematische Staaten Erleichterungen, wie z.B erleichterte Verfahrensvorschriften oder die Einräumung von Generallizenzen, zu gewähren.

In der Verordnung zu diesem Gesetz wird die grosse Mehrzahl der den Kontrollen unterworfenen Dual-Use-Güter im einzelnen aufgeführt und spezifiziert werden. Die Verordnung wird jedoch zusätzlich eine Klausel enthalten, nach welcher im Einzelfall auch die Ausfuhr von Gütern, die nicht im einzelnen in der Verordnung aufgeführt sind, bewilligungspflichtig ist, sofern angenommen werden muss, dass sie zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von Massenvernichtungswaffen oder von Trägersystemen für solche Waffen verwendet werden. Dieses legitime Anliegen kann mit einer Endverwendungskontrolle erfüllt werden. Eine solche Endverwendungskontrolle sieht zum einen vor, dass der Exporteur vorgängig von seinen Behörden darüber informiert wird, dass ein kritisches Gut für ein bestimmtes Land neu der Ausfuhrbewilligungspflicht untersteht, weil damit gerechnet werden muss, dass es z.B. zur Entwicklung oder Herstellung von Massenvemichtungswaffen oder deren Trägersystemen bestimmt ist. Zum anderen verlangt eine solche Endverwendungskontrolle, dass ein Exporteur dann bei den Behörden eine Bewilligung einholen muss, wenn er weiss oder wissen musste, dass das zu exportierende Gut z.B. zur Entwicklung oder Herstellung von Massenvemichtungswaffen oder deren Trägersystemen bestimmt ist. Dem Exporteur wird dabei keine spezielle Nachforschungspflicht auferlegt. Die positive Kenntnis sollte genügen, wie das in Deutschland der Fall ist.

Bezüglich Gutem, die der Bewilligungspflicht unterstehen, muss ein Exporteur schon heute die schweizerischen Exportkontrollbehörden darüber informieren, ob er weiss, dass ein Gut für die Herstellung von ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt ist. Es geht hier um eine Ausdehnung auf Güter, die zwar nicht in einer Güterliste zu diesem Gesetz aufgeführt sind, bei denen jedoch angenommen werden muss,

dass sie im konkreten Einzelfall für Massenvernichtungswaffen oder deren Trägersysteme verwendet werden. Denkbar wäre beispielsweise, dass eine Tunnelbohimaschine, die für die Erstellung einer unterirdischen Giftgasfabrik gebraucht werden kann, durch eine solche Endverwendungskontrolle erfasst wird, falls der Exporteur vom Endverwendungszweck Kenntnis erhalten hat oder da er von den Bewilligungsbehörden dahingehend informiert worden ist. Unverdächtige Exporte wie z.B. Büromaterial hingegen würde im gleichen Fall nicht unter eine Endverwendungskontrolle fallen, da Büromaterial nicht für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Massenvernichtungswaffen oder deren Trägersysteme verwendet werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die weitaus meisten Länder eine solche Klausel von vorneherein keine Anwendung findet, da sie bezüglich der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen unverdächtig sind. Bei unsicherer Situationseinschätzung dürfte die Endverwendungskontrolle den Exporteur veranlassen, mit den Exportkontrollbehörden das Gespräch zu suchen, um damit sicherzustellen, dass er nicht gegen Artikel 7 Absatz l Buchstabe c des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz verstösst. Damit dürfte für den Exporteur eine höhere Rechtssicherheit erwachsen. Den Bewilligungsbehörden ihrerseits ermöglicht eine solche Eingriffsbestimmung, auf besondere Entwicklungen rasch und flexibel zu reagieren, ohne dass die Güterlisten ständig angepasst werden müssen. Auch würde eine solche Klausel erlauben, die Ausfuhrlisten kürzer zu halten. Von besonderem Wert dürfte der präventive Charakter einer derartigen Bestimmung sein.

Mit Ausnahme Kanadas kennen bereits alle westlichen Industriestaaten solche Endverwendungskontrollen (USA, EU voraussichtlich auf den l. Juli 1995, Argentinien) oder sind daran, diese einzuführen (Japan, Australien). Angesichts der Tatsache, dass in Kürze praktisch alle westlichen Industrieländer über solche Endverwendungskontrollen verfügen werden, ist ein solches Instrument auch für die Schweiz wichtig, um zu verhindern, dass sie zur Drehscheibe für derartige Exporte werden könnte. Bei der Ausarbeitung einer Ausführungsverordnung zum Gesetz wird der Bundesrat die Erfahrungen berücksichtigen, die andere Länder damit gemacht haben. In den verschiedenen internationalen Exportkontrollgremien werden regelmässig Informationen darüber ausgetauscht. Die Verordnung wird ohnehin Gegenstand einer eigenen Veraehmlassung sein.

214 Gründe für die Bewilligungsverweigerung

Das Gesetz legt fest, nach welchen Kriterien Bewilligungen zu verweigern sind. Es handelt sich nicht um "Kann-Vorschriften". Liegen die im Gesetz beschriebenen Sachverhalte vor, darf keine Bewilligung erteilt werden, vorausgesetzt natürlich, dass die betreffenden Güter überhaupt einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Eine Bewilligung ist zu verweigern, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht.' So verbietet das Chemiewaffenübereinkommen den Export- bestimmter Chemikalien an Nicht-Vertragsstaaten, wobei für einzelne dieser Chemikalien eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen ist.

Eine Bewilligung, ist • ebenfalls zu verweigern, "wenn die beantragte Tätigkeit den Zielen völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden". Die Schweiz unterstützt gegenwärtig solche Kontrollmassnahmen der Australiengruppe, der Gruppe der Nuklearlieferländer und des Raketentechnologie-Kontrollregimes. Deren Ziele sind die Nichtweiterverbreitung bzw. das Verbot von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersysteme. Über einen Beitritt der Schweiz zum Neuen Forum wird der Bundesrat nach Abschluss der Verhandlungen entscheiden. Das Ziel des Neuen Forums wird sein, Staaten, welche durch ihre Aufrüstung eine regionale oder überregionale militärische Bedrohung darstellen, am Erwerb von konventionellen Waffen sowie von Dual-Use-Gütern, die zur Herstellung solcher Waffen bestimmt sind, zu hindern. Bei der Prüfung von Ausfuhrgesuchen wird insbesondere auf Informationen über heikle Endverwender und Zwischenhändler abgestellt, die im Rahmen dieser Gremien ausgetauscht werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob solche Exportbeschränkungen für Staaten, welche durch die militärische Verwendung der von ihnen beschafften Güter eine Bedrohung des regionalen oder überregionalen Friedens darstellen, allenfalls als Verletzung unserer Neutralität ausgelegt werden könnten. Generell lässt sich feststellen, dass Kontrollmassnahmen zur Sicherung des globalen oder regionalen Friedens in aller Regel nicht im Widerspruch zur Neutralität stehen. Das Neutralitätsrecht kennt keine ausdrückliche Pflicht zur wirtschaftlichen Neutralität. Es gewährt dem Neutralen volle Freiheit bei der Gestaltung seiner Aussenwirtschaftspolitik. Die schweizerische Neutralität könnte tangiert werden, wenn durch ein nicht-universelles Gremium Sanktionen gegen die eine Partei eines bewaffneten Konfliktes verhängt würden, d.h. Sanktionen, die nicht den Charakter einer internationalen Polizeiaktion aufweisen. Denn im

Konfliktsfall verlangt das Neutralitätsrecht ' eine Gleichbehandlung der kriegführenden Parteien, sofern der neutrale Staat den Handel mit Gütern beschränkt oder verbietet, die ihrem Wesen nach ausschliesslich oder vorwiegend für militärische Zwecke bestimmt sind. In einem solchen Fall hätten selbstverständlich die völkerrechtlichen Neutralitätspflichten der Schweiz Vorrang.

22 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

221 Zweck und Geltungsbereich (Art l und 2)

Das Gesetz soll gemäss Artikel l erlauben, Güter mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (doppelt verwendbare Güter) zur Durchführung internationaler Kontrollmassnahmen zu kontrollieren. Der Geltungsbereich ist auf doppelt verwendbare Güter 'beschränkt, die Gegenstand internationaler Abkommen sind oder die im Falle völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen vom Bundesrat bestimmt werden. Zu den in Artikel 2 Absatz l erwähnten internationalen Abkommen wird vorlä'ufig nur das Chemiewaffenübereinkommen zählen (vgl. Ziff. 112.3 und 223.1). Was die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen betrifft, werden von der Schweiz gegenwärtig diejenigen der Australiengruppe, der Gruppe der Nuklearlieferländer sowie des Raketentechnologie-Kontrollregimes unterstützt, die Exportkontrollen im Bereich der Massenvernichtungswaffen bzw. deren Trägersysteme koordinieren. Ob und inwieweit die Kontrollmassnahmen weiterer internationaler Gremien unterstützt werden sollen, hat der Bundesrat zu entscheiden. Im Vordergrund steht eine Beteiligung am Neuen Forum, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sein werden (vgl. Ziff. 212). Die an den Verhandlungen über das Neue Forum beteiligten Staaten beabsichtigen, den Export konventioneller Waffen wie auch von Dual-Use-Gütern, die zur Herstellung solcher Waffen verwendet werden können, gegenüber einzelnen friedensbedrohenden Staaten zu kontrollieren und allenfalls zu verbieten. Folgende Güterlisten dürften den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt werden:

•ï Güterlisten Internationale Grundlage

1 Chemikalien-Listen (l bis 3) C-Waffenübereinkommen

2 Chemische Substanzen Australiengruppe

3 Biologische Agenzien Australiengruppe

4 Chemische Anlagen Australiengruppe

5 Biologische Anlagen Australiengruppe

6 Nukleare Dual-Use-Güter Gruppe der Nuklearlieferländer

7 Raketentechnologie Raketentechnologie-Kontrollregime

Mit Ausnahmen einiger weniger Substanzen der drei Chemikalien-Listen (Liste 1) unterstehen diese Güter schon heute Kontrollmassnahmen, sei es aufgrund der bisherigen Kriegsmaterialgesetzgebung (Listen 2 und 3), sei es aufgrund der "ABC-Verordnung" (Listen 4 - 7),

Falls das Neue Forum zustandekommt und der Bundesrat den Beitritt beschliesst, würden auch Industriegüter, die zur Herstellung von konventionellen Waffen geeignet sind, und andere militärisch relevante zivile Güter dem Gesetz unterstellt, soweit sie von den Mitgliedern dieses Gremiums kontrolliert werden. Die Güter werden weitgehend jenen der Liste im Teil ffi des Anhangs der Verordnung vom 22. Dezember 1993 über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr entsprechen (SR 946.227; AS 7994 426). Allerdings dürfte die neue Liste weniger Positionen umfassen.

Artikel 2 Absatz 3 legt fest, dass dieses Gesetz nur so weit gilt, als nicht das Bundesgesetz vom ... über das Kriegsmaterial (SR 514.51) oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (SR 732.0) anwendbar ist.

222 Begriffe {Art 3)

Der Begriff Güter wird im vorliegenden Gesetz als Oberbegriff für Waren, Technologien und Software verwendet.

Die Umschreibung der Technologie folgt der gegenwärtig in den verschiedenen völkerrechtlich nicht verbindlichen Exportkontrollvereinbarungen verwendeten Definition, Es sind Informationen, die der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes dienen. Solche Informationen umfassen technische Dokumentation oder technische Unterstützung.

Bei der Definition der Vermittlung wurde auf die bestehenden Formulierungen des Atomgesetzes und des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz zurückgegriffen.

223 Kontrollmassnahmen

223.1 Durchführung von internationalen Abkommen (Art 4)

Artikel 4 dient als landesinterne Grundlage für den Vollzug internationaler Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat. Gegenwärtig betrifft dies ausschliesslich den • Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens, das Kontrollen von bestimmten Chemikalien (Herstellung, Lagerung, Weitergabe, Einfuhr und Ausfuhr), Produktionsstätten und anderen Einrichtungen vorsieht (vgl. Botschaft betreffend das Chemiewaffenübereinkommen in BB1 1994 III l ff.). Dieses Übereinkommen richtet sich an die Staaten als solche, nicht unmittelbar an die Rechtsunterworfenen. Es ist also nicht "self-executing".

Die im Chemiewaffenübereinkommen vorgesehenen Vollzugsmassnahmen sind allerdings so detailliert geregelt (Art und Umfang von Meldungen, Verfahren für Inspektionen usw.), dass sie den Mitgliedstaaten nur einen beschränkten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum belassen. Da der Bundesrat lediglich zur Umsetzung des Abkommens ermächtigt wird, und da er keine Massnahmen treffen kann, die über jene des Chemiewaffenübereinkommens hinausgehen, besteht diesbezüglich nur eine beschränkte Kompetenzdelegation. Diese erlaubt indessen, dem vorliegenden Gesetz auch den Vollzug von Kontrollmassnahmen allfälliger weiterer Abkommen zu unterstellen. Es wird deshalb nicht mehr nötig sein, für die Durchführung solcher Abkommen jeweils eine eigene gesetzliche Grundlage zu schaffen.

223.2 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen

(Art 5)

Auch ausserhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen kann der Bundesrat internationale Kontrollmassnahmen unterstützen. Die Ermächtigung geht jedoch weniger weit als jene, die ihm zur Durchführung von Abkommen eingeräumt wird.

Sowohl in Artikel 4 wie auch in Artikel 5 bilden die Bewilligungspflichten die wichtigsten Massnahmen. Vorgesehen sind solche insbesondere für die

Ausfuhr von Gütern. Für Güter, für die ein ausländischer Lieferstaat eine amtliche Endverbleibserklärung verlangt, soll die Schweiz wie schon seit 1951 Einfuhrzertifikate erteilen können. Damit wird die Einfuhr solcher Güter staatlich überwacht. Auch die Durchfuhr soll wie bisher mindestens stichprobeweise überwacht werden können, damit die Schweiz nicht als Plattform zur Umgehung von Exportbeschränkungen der Ursprungsländer missbraucht wird. Schliesslich wird der Bundesrat auch zur Kontrolle von Vermittlungsgeschäften ermächtigt (vgl. Ziff. 132.3).

Der Erlass aller dieser Massnahmen setzt allerdings voraus, dass sie international koordiniert sind oder, wie im Falle der Endverwendungskontrolle, international angewendet werden. In beiden Fällen könnte ein Abseitsstehen der Schweiz zur Folge haben, dass unser Land als Drehscheibe für Umgehungsgeschäfte benutzt wird.

Wie mehrfach erwähnt, handelt es sich gegenwärtig bei den entsprechenden internationalen Gremien um die Gruppe der Nuklearlieferländer, die Australiengruppe und das Raketentechnologie-Kontrollregime, in Bereich der Güter zur Herstellung von konventionellen Waffen käme das Neue Forum als Nachfolgeregime des Cocom hinzu, falls dieses zustande kommt und die Schweiz beitritt.

Daneben gibt Artikel 5 (und sofern in internationalen Abkommen vorgesehen Art. 4) dem Bundesrat die Kompetenz, auf dem Verordnungsweg auch eine Endverwendungskontrolle einzuführen. Wie in Ziffer 213 erläutert, wird dabei die Ausfuhr von Gütern, welche nicht in einer Verordnung zu diesem Gesetz einzeln aufgeführt sind, bewilligungspflichtig, sofern der Exporteur von den Behörden vorgängig informiert worden ist, dass diese zur Entwicklung, Herstellung oder zum Gebrauch von Massenvernichtungswaffen oder deren Trägersystemen bestimmt sind oder wenn der Exporteur weiss oder wissen musste, dass dies der Fall ist.

223.3 Verweigerung und Widerruf von Bewilligungen (Art 6 und 7)

Gemäss Artikel 6 Buchstabe a werden Bewilligungen verweigert, falls die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht. Unter diesem Buchstaben würden gegenwärtig jene Bewilligungen verweigert, die gegen das Chemiewaffenübereinkommen verstossen. Gemäss diesem Übereinkommen ist es beispielsweise unzulässig, bestimmte Chemikalien direkt an Nicht-Vertragsstaaten oder als Transitware über einen Drittstaat zu liefern. Entsprechende Gesuche müssten somit abgelehnt werden, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall Grund zur Annahme besteht, dass die Chemikalien zur Herstellung chemischer Waffen bestimmt sind.

Die Verweigerung von Bewilligungen gema'ss Artikel 6 Buchstabe b erfolgt im Gegensatz zu Buchstabe a nicht aufgrund völkerrechtlicher Abkommen, sondern aufgrund völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen, an denen sich die Schweiz beteiligt. Dabei wird eine Bewilligung dann verweigert, wenn die beantragte Tätigkeit den Zielen solcher Kontrollmassnahmen widerspricht.

Gemäss Artikel 7 muss eine Bewilligung widerrufen werden, wenn sich seit deren Erteilung die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Voraussetzungen für eine Verweigerung nach Artikel 6 gegeben sind. Eine Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die an sie geknüpften Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden. Bei Widerrufen nach Absatz 2 sind die Umstände jeweils einzelfall weise zu würdigen. Die im Gesetz vorgesehene Regelung entspricht jener der "ABC-Verordnung". Die in diesem Zusammenhang gemachten Erfahrungen sind zufriedenstellend.

223.4 Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern (Art 8)

Der Gesetzesentwurf sieht in seinem Massnahmenkatalog nicht unmittelbar Verbote vor, weil dies für doppelt verwendbare Güter ungeeignet und unverhältnismässig wäre. Gemäss dem Chemiewaffenübereinkommen dürfen jedoch gewisse Exporte nach Nicht-Vertragsstaaten Überhaupt nicht bewilligt werden. Für diese Fälle soll dem Bundesrat in Artikel 8 Absatz l die entsprechende Kompetenz eingeräumt werden. Sie gilt allerdings nur, soweit das vorliegende Gesetz anwendbar ist. Es können also gestützt auf dieses Gesetz nicht z.B. von der UNO beschlossene Embargomassnahmen übernommen werden, da solche ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes liegen.

Artikel 8 Absatz 2 bildet das Gegenstück zu Absatz 1. Die Bestimmung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Erleichterungen und Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen insbesondere für Vertragsparteien von internationalen Abkommen nach Artikel 4 oder für Länder, die sich an den von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen beteiligen, vorzusehen. Sie entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Erleichterungen in Form von Generallizenzen für Partnerstaaten oder andere nicht kritische Länder und Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen beispielsweise für Kleinmengen bringen Entlastungen sowohl für die Rechtsunterworfenen als auch für die Verwaltung. Bereits bisher konnte im Rahmen der "ABC-Verordnung" zum Teil (Anhänge 2 und 3) auf das Erfordernis von Exportbewilligungen nach OECD-Staaten verzichtet werden. Da jedoch nicht alle OECD-Staaten Mitglieder der Nonproliferationsregimes sind,

muss vom Kriterium der OECD-Mitgliedschaft auf jenes der Mitgliedschaft in den Regimes übergegangen werden.

224 ' Überwachung

224.1 Auskunftspflichten (Art. 9)

Nach Artikel 9 bestehen Auskunftspflichten und Pflichten zur Duldung von Kontrollen - im Gegensatz zum Entwurf für das neue Kriegsmaterialgesetz - nicht nur für Gesuchsteller von Bewilligungen (Absatz 1), sondern auch für all jene, die auf andere Weise den Kontrollmassnahmen des Gesetzes unterstellt sind (Absatz 2). Diese Pflichten sind zur Beurteilung der Gesuche, vor allem aber zur Durchsetzung des Gesetzes insgesamt unabdingbar. Die Kontrollstelle muss beispielsweise die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob eine Werkzeugmaschine zu Recht ohne Bewilligung exportiert worden ist. Dabei ist insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich heute die Grenzkontrollen weitgehend auf Stichproben konzentrieren, so dass auf Kontrollen im Inland nicht verzichtet werden kann.

224.2 Befugnisse der Kontrollorgane (Art 10)

Die in Absatz l vorgesehenen Kontrollmassnahmen folgen der bereits bestehenden Regelung von Artikel 12 der "ABC-Verordnung". Auch andere Gesetze sehen vergleichbare Kontrollmassnahmen vor, so beispielsweise Artikel 39 Absätze l und 2 des Atomgesetzes (SR 732.0), Artikel 7 Absatz 2 des Alkoholgesetzes (SR 680) und Artikel 36 Absatz I des Zollgesetzes (SR 631,0}, Auch in Artikel 26 Absatz l des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz ist eine identische Bestimmung vorgesehen. Hinsichtlich der Datenbearbeitung enthält Absatz 3 Einschränkungen. Danach können die Kontrollorgane Personendaten nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten, wie sie in Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes (SR 23S.Ì) definiert sind, dürfen nur Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Ausnahmsweise dürfen weitere solche Daten bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich ist. Zu denken ist beispielsweise an den allenfalls wesentlichen Umstand, ob der Abnehmer oder Vermittler in einem heiklen Staat (vorne Ziff. 1) einem regierungsna-

hen, regimefeindlichen oder gewalttätigen fundamentalistischen Lager angehört.

Die in Absatz 4. verankerte behördliche Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ist an sich bereits durch Artikel 320 StGB abgedeckt. Der Absatz, der übrigens Artikel 26 Absatz 4 des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz entspricht, hat dennoch Eingang in Artikel 10 gefunden, um die Verantwortlichkeit der untersuchenden Kontrollbehörden klar zu bezeichnen und gewisse von Unternehmerseite geäusserte Bedenken auszuräumen.

225 Verfahren und Berichterstattung

225.1 Zuständigkeit und Verfahren (Art 11)

Die Zuständigkeiten und die Verfahren sollen in den Ausführungsverordnungen zum vorliegenden Gesetz geregelt werden. Diese werden insbesondere die Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens (Exportkontrollen, Meldepflichten, Inspektionen) und die Kontrollmodalitäten der Aus- und Durchfuhr zur Unterstützung der völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen zum Gegenstand haben.

Im Bereich der Ausfuhren ist vorgesehen, die geltende Regelung der "ABC-Verordnung" zu übernehmen. Diese hat sich in der Praxis bewährt. Danach ist die Bewilligungsstelle das Bundesamt für Aus senWirtschaft (BAWI, Abteilung für Ein- und Ausfuhr). Bei Ausfuhrgesuchen von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite entscheidet das BAWI im Einvernehmen.mit den zuständigen Stellen des EDA, des EMD und des EVED sowie nach Anhörung des EJPD. Entsprechende interdépartementale Koordinationssitzungen, an denen auch die Oberzolldirektion als zuständige Stelle für die Kontrolle an der Grenze vertreten ist, finden in der Regel alle zwei Wochen statt. Kommt dort keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des Volks Wirtschaftsdepartements der Bundesrat,

225.2 Rechtsschutz (Art 12)

Die Regelung des Rechtsschutzes in Artikel 12 folgt dem ordentlichen Verwaltungsverfahren nach Artikel 72 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021} in Verbindung mit Artikel 100 Buchstabe a des Organisationsgesetzes (OG, SR 173.110}, Der Bundesrat ist als Beschwerdeinstanz bezeichnet, da es hier vor allem um Fragen der Sicherheits- und

Aussenpolitik geht. Diese beiden Domänen liegen in der Kompetenz des Bundesrates und sind deshalb auch durch Artikel 100 Buchstabe a OG dem Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht entzogen.

225.3 Berichterstattung (Art 13)

Aufgrund dieser Bestimmung wird der Bundesrat die Bundesversammlung über die Anwendung des Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik zu orientieren haben. In summarischer Weise hat er dies über den Export von kontrollierten Dual-Use-Giitem bereits in den Berichten 9,2/1+2 und 93/1+2 sowie ausführlicher im Bericht 94/1+2 getan.

226 Strafbestimmungen

226.1 Verbrechen und Vergehen (Art 14) sowie Übertretungen

(Art 15)

Die Strafdrohungen gegen Widerhandlungen entsprechen jenen, die gegen vergleichbare VerstÖsse im Entwurf zum neuen Kriegsmaterialgesetz vorgesehen sind. Die für Artikel 14 gültigen Verjährungsfristen richten sich dabei nach den Artikeln 70ff. des StGB.

Eine Straftat kann sowohl das vorliegende Gesetz als auch eines oder mehrere andere Gesetze verletzen, wie das Zollgesetz, das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Masshahmen oder das Kriegsmaterialgesetz. Ob mit der'Bestrafung nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auch das Unrecht der Widerhandfungen gegen andere Vorschriften abgegolten ist (sog. Konsumption) oder ob der Beschuldigte nach mehreren Gesetzen verurteilt werden muss (sog. Idealkonkurrenz), prüft der Richter aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Falls die strafbare Handlung vorsätzlich oder fahrlässig zur Förderung von Projekten für Massenvernichtungswaffen beigetragen hat oder beiträgt, so kommen aufgrund strafrechtlicher Überlegungen und aufgrund der Vorrangklausel von Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes die Strafbestimmungen von Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz l Buchstabe c des Entwurfs zum neuen Kriegsmaterialgesetz zur Anwendung. Werden bei einem vermuteten Verstoss gegen den erwähnten Artikel Kontrollmassnahmen eingeleitet, so obliegen diese in bezug auf Dual-Use-Güter dem BAWI als voraussichtlicher Bewilligungs- und Kontrollstelle. Das BAWI wird gegebenenfalls Strafanzeige erstatten.

226.2 Einziehung von Material (Art 17)

Um Auslegungs Schwierigkeiten darüber zu vermeiden, ob in jedem Fall das einzuziehende Material "die Sicherheit von Menschen" gefährde, wie es der revidierte Artikel 58 des StGB voraussetzt, knüpft Artikel 17 die Einziehung nicht an dieses Kriterium, sondern an die fehlende Gewähr rechtmässiger weiterer Verwendung eines Dual-Use-Gutes. Da der Bund verwaltungsrechtlich alleine zuständig ist und somit die Kosten des Vollzugs trägt und da auch die Strafgerichtsbarkeit beim Bund liegt, verfallen die eingezogenen Materialien bzw. ein allfa'lliger Verwertungserlös der Eidgenossenschaft. Die Einziehung von Vermögenswerten verfügt der Richter aufgrund des neuen Artikels 59 StGB. Eine Sondervorschrift drängt sich hier nicht auf. Die eingezogenen Vermögenswerte verfallen demnach dem Bund oder dem Kanton, je nach dem, wessen Organ verfügt (Art. 381 StGB). Diese Regelung führt zu.einem gewissen Ausgleich zugunsten der Kantone, denen keine Nutzung verwerteten Materials im Sinne von Artikel 17 des Gesetzes zusteht.

226.3 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht (Art 18)

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit gemäss Absatz l, wie dies bereits im Bundesgesetz über das Kriegsmaterial, im Atomgesetz und in der "ABC-Verordnung" für Vergehen der Fall ist. Absatz 2 sieht eine Anzeigepflicht an die Bundesanwaltschaft vor, wie sie in ähnlicher Weise in Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0} bekannt ist.

227 , Zusammenarbeit von Behörden 227.1 Amtshilfe (Art 19.imd 20)

Diese beiden Artikel regeln die Amtshilfe in der "Schweiz bzw. jene mit ausländischen Behörden, internationalen Organisationen und Gremien. Unter internationalen Organisationen und internationalen Gremien sind dabei nur solche zu verstehen, deren Mitglieder Staaten sind. Artikel 20 Absatz 2 hat das Ersuchen an ausländische Behörden und internationale Organisationen um Datenherausgabe zum Gegenstand. Zu

diesem Zweck kann die Schweiz Daten an ausländische Stellen übermitteln, damit diese im Ausland fallweise weitere Abklärungen treffen und so ihrerseits den schweizerischen Behörden die für ein Verfahren in unserem Land notwendigen Angaben liefern können. Die vorgesehene Datenherausgabe soll somit eine Amtshilfe ausländischer Behörden oder internationaler Organisationen zugunsten der Schweiz bewirken. Die Daten (z.B. Informationen über Güter, den Verwendungsort bzw. -zweck sowie die an der Herstellung, Lieferung bzw. Vermittlung beteiligten Personen) können nur übermittelt werden, wenn die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind. .

Die Absätze 3 und 4 von Artikel 20 regeln demgegenüber die Amtshilfe der Schweiz zugunsten des Auslandes. Die schweizerischen Behörden sollen den ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen Daten übermitteln können, damit diese in einem ausländischen Verfahren verwendet werden können. Der Amtshilfe zugunsten ausländischer Behörden und internationalen Organisationen liegt die Überlegung zugrunde, dass die schweizerischen Behörden vom Ausland die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten nur erhalten, wenn auch die Schweiz dem Ausland Daten zur Verfügung stellt, die zum Vollzug von ausländischen Vorschriften, welche dem vorliegenden Gesetz entsprechen, erforderlich sind.

227.2 Informationsdienst (Art 21)

Die Bundesanwaltschaft unterhält einen Informationsdienst. Dieser hat nach den im vorliegenden Gesetz, im Bunde sstrafprozessrecht, in der Datenschutzgesetzgebung sowie in den Erlassen zur Wahrung der inneren Sicherheit genannten Kriterien Daten zu beschaffen, zu bearbeiten und weiterzugeben, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deiiktsverhütung und Strafverfolgung erfordern. Im Vordergrund steht der Datenaustausch mit in- und ausländischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden,

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Mit Bezug auf den zukünftigen Arbeitsanfall ist es schwierig abzuschätzen, wie viele zusätzliche Aufgaben die Ratifizierung des Chemiewaffenübereinkommens und eine allfällige Teilnahme am Neuen Forum mit sich bringen werden. Man kann'jedoch davon ausgehen, dass diese zusätzlichen

Aufgaben bei den betroffenen Steilen des EDA, des BAWI, des AC-Laboratoriums Spiez des EMD und zu Beginn auch bei der Bundesanwaltschaft mit dem bestehenden Personalbestand oder mittels internen Umschichtungen bewältigt werden können. Für die Zukunft ist jedoch insbesondere bei der Bundesanwaltschaft fraglich, ob der dort vorgesehene Aufbau eines Informationsdienstes und die neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der Deliktsverhütung und Strafverfolgung mit den erwähnten Massnahmen bewältigt werden können.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage wurde im Bericht Über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt (BEI 7992 ffl 172).

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Europäische Union (EU) verfolgt im Bereich der Nonproiiferation die gleichen Ziele wie die Schweiz. Die Staaten der EU beteiligen sich aktiv an den diesbezüglichen internationalen Kontrollmassnahmen. Bis zum 1. Juli 1995 setzten sie solche Kontrollmassnahmen direkt um, da auf Gemeinschaftsefaene nur die Verordnung Nr. 428/89 des Rates vom 20. Februar 1989 betreffend die Ausfuhr bestimmter chemischer Erzeugnisse existierte (ABI. Nr. L 50 vom 22. Febr. 1989, S.l). Gemäss dieser Verordnung bedurfte die Ausfuhr von acht chemischen Substanzen der Bewilligung der nationalen Ausfuhrbehörden.

Im Dezember 1994 hat der Rat die Verordnung über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und den -Beschluss gemäss Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union (VEU) über die gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck verabschiedet. Beide Erlasse gelten vom 1. Juli 1995 an. Die Aufteilung der Regelung in eine Verordnung und eine gemeinsame Aktion im Rahmen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass die Beschlüsse Über den Inhalt der Listen von Gütern und Bestimmungsorten und die massgebenden Kriterien bei der Vergabe von Ausfuhrgenehmigungen strategischer Art sind und deshalb in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Bestimmungen des neuen Titels V VEU eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP) einführen, welche sich auf alle entsprechenden Bereiche erstreckt. Es handelt sich dabei um ein Gebiet zwischenstaatlicher Zusammenarbeit. Die gemeinsamen Aktionen

•* sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend (Artikel J.3, Absatz 4 VEU).

Im Rahmen des Binnenmarktes stellen diese beiden Rechtsakte einen.ersten Schritt zur Errichtung eines gemeinsamen Kontrollsystems bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck dar.

Die verschiedenen gemeinsamen Listen, auf die in der Verordnung verwiesen wird, sind dem Beschluss. des Rates beigefügt.

Das Ziel der Verordnung des Rates ist es, die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in den Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren. Gleichzeitig soll der freie Warenverkehr mit diesen Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können, innerhalb der EU sichergestellt werden.

Im Zentrum der Kontra llmassnahmen der Verordnung steht Artikel 3, der bestimmt, dass die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I des Beschlusses " über die gemeinsame Aktion aufgeführt sind, genehmigungspflichtig ist. In Ergänzung dazu sieht Artikel 4 vor, dass auch die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in der obgenannten Liste enthalten sind, unter gewissen Voraussetzungen genehmigungspflichtig ist (Endverwendungskontrolle). Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der Ausführer von seinen Behörden unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für Massenvernichtungswaffen oder deren Trägerraketen bestimmt sind oder bestimmt sein können; zum andern dann, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für solche Zwecke bestimmt sind. In diesem Fall hat er seine Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden dann, ob die betreffende Ausfuhr der Genehmigungspflicht unterliegen soll.

Die Ausfuhrgenehmigung wird gemäss den Artikeln 6ff. von den zuständigen Behörden des Mitgiiedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Sie gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Ausfuhrgenehmigung wird für jede Ausfuhr oder Wiederausfuhr einzeln erteilt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für einzelne Güter oder Gruppen von Gütern vereinfachte Formalitäten vorsehen, so zum Beispiel in Form einer allgemeinen Genehmigung nach bestimmten, in Anhang n des Beschlusses über die gemeinsame Aktion aufgelisteten Ländern, oder in Form einer einem bestimmten Ausführer erteilten globalen Genehmigung. Unter den auf der nicht abschliessenden Länderliste aufgeführten Staaten des Anhangs n befindet sich auch die Schweiz. Bei der Entscheidung über die Erteilung • einer Ausfuhrgenehmigung berücksichtigen die zuständigen Behörden die

in Anhang ffl des Beschlusses über die gemeinsame Aktion festgelegten gemeinsamen Richtlinien, Wenn sich Güter, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, in einem anderen Mitgliedstaat befinden oder befinden werden, ist dies .im Antrag anzugeben. In einem solchen Fall haben die Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt worden ist, unverzüglich die Genehmigungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu konsultieren. Letztere teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Bedenken gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden. Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder eine bereits erteilte Genehmigung zurückzuziehen. In diesem Fall sind unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. Der Gesetzesentwurf ist mit der Verordnung • des Rates kompatibel. Insbesondere im Bereich der Kontrollmassnahmen und durch die Einführung einer Endverwendungskontrolle trägt diese Übereinstimmung dazu bei, dass die Schweiz nicht als Drehscheibe für Umgehungsgeschäfte missbraucht werden kann und dass die schweizerische Wirtschaft im Wettbewerb mit der EU keine Nachteile erleidet.

6 Verfassungsniässigkeit

61 Zuständigkeit

Das vorliegende Gesetz stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf die in Artikel 64^s der Bundesverfassung enthaltene Strafgesetzgebungskompetenz. Gema'ss Lehre und Praxis hat der Bund neben der Kompetenz, mit dem Ausland völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, die in der Bundesverfassung stillschweigend enthaltene allgemeine Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten, mithin die Kompetenz, Bundesgesetze zu erlassen, welche die auswärtigen Beziehungen betreffen (vgl. BEI 7997 IV 634,1980 l 1206, 1979 l 666, 1973 I 895). Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmen dienen der Wahrung aussen- und sicherheitspolitischer Interessen der Schweiz. Sie sollen vor allem dazu beitragen, das Gefahrenpotential zu vermindern, das durch die Verwendung von Hochtechnologie

im Bereich der ABC-Waffen und deren Trägersystemen entstanden ist und das sich auch auf die Schweiz auswirkt

62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzesentwurf ermächtigt den Bundesrat, innerhalb der vom Gesetz festgelegten Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht zu erlassen. Soweit sich diese Ermächtigung auf die Ausführung von internationalen Abkommen bezieht, ist sie auf die Pflichten beschränkt, welche die Schweiz durch diese Abkommen übernimmt. Diese müssen durch die Eidg. Räte genehmigt werden. Was den Erlass der andern im Entwurf aufgeführten Massnahmen betrifft, so setzen diese das Bestehen internationaler Kontrollmassnahmen voraus, deren Unterstützung im Interesse der Schweiz liegt. Diesbezüglich drängt sich die Delegation von Rech.tsetzungsbefugnissen auf, um auf die sich ändernden Verhältnisse im internationalen Umfeld und in der Entwicklung von Hochtechnologie rasch, flexibel und angemessen reagieren zu können.

Bundesgesetz Entwurf über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 64bfe der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22, Februar 1995 l\ beschliesst:

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art l Zweck Dieses Gesetz soll erlauben, Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können (doppelt verwendbare Güter), zur Durchführung internationaler Kontrollmassnahmen zu kontrollieren.

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind. Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden. Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom ...2) Über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19593} anwendbar ist.

'Art 3 Begriffe Als Güter gelten Waren, Technologien und Software. Als Technologie gelten Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. Als Vermittlung gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter befinden.

•£ Güterkontrollgesetz

2 Abschnitt: Kontrollmassnahmen

Art 4 Durchführung von internationalen Abkommen Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für: 1, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern, 2. Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern; b. Vorschriften über Inspektionen erlassen.

Art 5 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, kann der Bundesrat für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermitt-. lung von Gütern: a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen; b. Überwachungsmassnahmen anordnen.

Art 6 Verweigerung von Bewilligungen Bewilligungen werden verweigert, wenn die beantragte Tätigkeit: a. internationalen Abkommen widerspricht; b. den Zielen völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden.

Art 7 Widerruf von Bewilligungen Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind. Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die daran geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden,

Art 8 Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat kann für einzelne Bestimmungsländer Erleichterungen oder Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorsehen, insbesondere für: a. Vertragsparteien internationaler Abkommen; oder b. Länder, die sich an den völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollmassnahmen beteiligen, di& von der Schweiz unterstützt werden.

Giiterkontrollgesetz

3, Abschnitt: Überwachung Art 9 Auskunftspflicht Wer ein Bewilligungsgesuch stellt oder eine Bewilligung erhalten hat, ist verpflichtet, den Kontrollorganen sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind. Wer auf andere Weise den Kontrollmassnahmen dieses Gesetzes unterstellt ist, ist zur selben Auskunft und zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet.

Art. 10 Befugnisse der Kontrollorgane Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Akten und Unterlagen einzusehen. Sie 'beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechtes vorbehalten. Sie können die.Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung zu ihren Kontrollen beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie bei ihren Kontrollen die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrollorgane können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist. Die Kontrollorgane sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

4 Abschnitt: Verfahren und Berichterstattung

Art 11 Zuständigkeit und Verfahren Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt die Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

Art 12 Rechtsschutz Gegen Beschwerdeentscheide, die sich auf dieses Gesetz stützen, kann Beschwerde beim Bundesrat nach den Artikeln 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes " erhoben werden.

Art 13 Berichterstattung Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.

» SR 172.021

Güterkontrollgesetz

5 Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Verbrechen und Vergehen Mit Gefängnis oder Busse bis zu l Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet oder ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; b. ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält; c. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; d. Güter nicht zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet oder bei der Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung unrichtig deklariert; e. Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt; f. Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. Handelt der Täter fahrlässig, • so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art 15 Übertretungen Mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen nach den Artikeln 9 und 10 Absatz l verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach 'einem andern Straftatbestand vorliegt. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar, Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

GÜterkontrollgesetz

Art 16 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gilt Artikel 6 des Verwaltungsstraf-

Art 17 Einziehung von Material Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Materials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Material sowie ein anfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

Art. 18 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie dabei Kenntnis erhalten, der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

6 Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden

Art 19 Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art 20 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies: a. zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und b. die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen bzw. Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind. Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über: a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;

Güterkontrollgesetz

b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts. Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf dessen Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten; . a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b. • nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind. Die Behörden des Bundes nach Absatz l können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann. Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

Art 21 Informationsdienst Die Bundesanwaltschaft unterhält einen Informationsdienst, der Daten beschafft, bearbeitet und weitergibt, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, die Deliktsverhütung-und die Strafverfolgung erfordert.

7 Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art 22 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art 23 Referendum und. Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) vom 22. Februar 1995

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1995 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 19 Cahier Numero

Geschäftsnummer 95.016 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 16.05.1995 Date Data

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