BBl 1995 III 1413
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Nidwalden, Zug, Solothurn und Basel-Stadt vom 6.Juni 1995
#ST# 95.043
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Nidwalden, Zug, Solothurn und Basel-Stadt
vom 6.Juni 1995
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Nidwaiden, Zug, Solothurn und Basel-Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
6.Juni 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin
1995-410 59 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. 111 1413
Übersicht Artikel 6 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie die Bundesverfassung, aber auch anderes Bundesrecht nicht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand:
Kanton Zürich: Einzelinitiative;
Kanton Luzern: Entflechtung der Wahltermine;
Kanton Nidwaiden: Kantonale Wahlen und Abstimmungen;
Kanton Zug: Amtsdauer und Amtseid; Rechtsschutz des Justizpersonals; Kantonsrat als Bestätigungsbehörde;
Kanton Solothurn: Privatisierung der Kantonalbank; Entlastung der Bürgergemeinden;
Kanton Basel-Stadt: Aufhebung der Karenzfrist für neuzuziehende Stimmberechtigte; Übergangsbestimmung betreffend Legislaturperiode. Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
Botschaft
I Die einzelnen Revisionen II Verfassung des Kantons Zürich In der Volksabstimmung vom 25. September 1994 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich der Änderung von Artikel 29 Absatz 3 der Kantonsverfassung mit 190 100 Ja gegen 138 030 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 16. November 1994 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um die eidgenössische Gewährleistung.
III Einzelinitiative Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 29 Abs. 3 Ein Initiativbegehren ist der Volksabstimmung zu unterbreiten: 1. wenn es von wenigstens 10000 Stimmberechtigten gestellt wird; 2. wenn es von einzelnen Stimmberechtigten oder von Behörden gestellt und von mindestens 60 Mitgliedern des Kantonsrates unterstützt wird.
Neuer Text An. 29 Abs. 3 Ein Initiativbegehren ist der Volksabstimmung zu unterbreiten, 1. wenn es von wenigstens 10000 Stimmberechtigten gestellt wird; 2. wenn es von einzelnen Stimmberechtigten oder von Behörden gestellt und vom Kantonsrat unterstützt wird.
Nach der Änderung der Verfassung sind Einzelinitiativen (Einzel- oder Behördeninitiativen) nur noch dann der Volksabstimmung zu unterbreiten, wenn sie im Kantonsrat von der Mehrheit unterstützt werden.
112 Bundesrechtmässigkeit Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, eine Verfassungsinitiative sowie das obligatorische Verfassungsreferendum vorzusehen (Peter Saladin in Kommentar BV, Art. 6, Rz. 64). Im Kanton Zürich kann ein Initiativbegehren auch von einzelnen Stimmberechtigten oder von einer Behörde gestellt werden (vgl. dazu Peter Kottusch, Die Einzel- und Behördeninitiative nach zürcherischem Staatsrecht und ihre praktische Bedeutung, ZB1 89, 1988, S. 1-40). Durch die Verfassungsänderung werden die Anforderungen für die Einzelinitiativen nun erhöht, indem nicht mehr in jedem Fall die Zustimmung von 60 Mitgliedern des Kantonsparlamentes genügt, sondern die Mehrheit des Kantonsparlaments der Initiative zustimmen muss, damit diese der Volksabstimmung unterbreitet wird. Doch auch mit dieser Änderung geht das zürcherische Verfassungsrecht immer noch über die Minimalanforderungen der Bundesverfassung hinaus.
Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
12 Verfassung des Kantons Luzern Die Stimmberechtigten des Kantons Luzem haben in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 der Änderung der Paragraphen 43 Absätze 2 und 3, 89 Absatz 4, 90 Absatz 5, 93 Absatz 3 sowie der Ergänzung durch Paragraph 96a ihrer Verfassung mit 64 329 Ja gegen 35 234 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 26. September 1994 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Luzern um die eidgenössiche Gewährleistung.
121 Entflechtung der Wahltermine Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text § 43 Abs. 2 und 3 Die Gesamterneuerung erfolgt jedes vierte Jahr zwischen dem l. April und dem 7. Mai. Wahlkreise und Wahlverfahren sind durch das Gesetz zu ordnen.
§ 89 Abs. 4 Im Juni 1875 wird der ganze Gemeinderat neu gewählt und tritt auf den l . Juli in Funktion. Von vier zu vier Jahren ist derselbe einer Neuwahl zu unterwerfen.
§ 90 Abs. 5 Wo besondere ortsbürgerliche Behörden aufgestellt sind, werden sie im Juli 1875 neu gewählt und treten auf den l. August in Funktion. Von vier zu vier Jahren sind dieselben einer Neuwahl zu unterwerfen.
§ 93 Abs. 3 Im Juli 1875 werden die Korporationsverwaltungen neu gewählt und treten auf den l. August in Funktion. Von vier zur vier Jahren sind dieselben einer Neuwahl zu unterwerfen.
Neuer Text § 43 Abs. 2 und 3 Die Gesamtemeuerung erfolgt alle vier Jahre. Wahlkreise, Wahlverfahren und Wahltermin sind durch das Gesetz zu ordnen.
§ 89 Abs. 4 Die Gesamterneuerung erfolgt alle vier Jahre. Das Gesetz regelt den Wahltermin und den Amtsantritt.
§ 90 Abs. 5 Wo die Bürgergemeinde eine eigene Behördenorganisation hat, wird der Bürgerrat alle vier Jahre gewählt. Das Gesetz regelt den Wahltermin und den Amtsantritt.
§ 93 Abs. 3 Die Neuwahl des Korporationsrates erfolgt alle vier Jahre. Das Gesetz regelt den Wahltermin und den Amtsantritt.
§ 96a Die nächsten Neuwahlen der Gemeindebehörden (Gemeinderat, Bürgerrat und Korporationsrat), der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat und Bürgerrat) sowie der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter finden 1996 statt. Die nächsten Neuwahlen der vom Volk zu wählenden richterlichen Behörden (Amtsgerichte, Amtstatthalter und ihrer Stellvertreter, Konkursbeamte, Grundbuchverwalter und Friedensrichter) und der Schulpflegen finden 1997, die übernächsten im Jahr 2000 statt. Für die Behörden gemäss Absatz l wird die 1991 begonnene Amtsdauer bis 1996 verlängert. Für die Behörden gemäss Absatz 2 endet die 1997 beginnende Amtsdauer im Jahr 2000.
Nach bisheriger Regelung fanden im Kanton Luzern die Wahlen für den Grossen Rat, für die Behörden auf kommunaler Ebene sowie für die vom Volk zu wählenden richterlichen Behörden alle je'weils im gleichen Jahr statt. Durch die Verfassungsänderung sind nun die Grundlagen für eine Entflechtung dieser Wahltermine geschaffen worden.
122 Bundesrechtsmässigkeit Die Festsetzung der Amtsdauer und Wahltermine für kantonale und kommunale Behörden liegt vollständig in der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
13 Verfassung des Kantons Nidwaiden Die Stimmberechtigten des Kantons Nidwaiden haben in der ausserordentlichen Landsgemeinde vom 23. Oktober 1994 der Änderung von Artikel 50-56, der Ergänzung mit Artikel 56a und 56b, der Änderung von Artikel 60 Absatz l, 61 Ziffer 4, 93 Absatz l, 3 und 4 sowie 94 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Nidwaiden um die eidgenössische Gewährleistung.
131 Kantonale Wahlen und Abstimmungen Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text B. Die kantonalen Gewalten
1 Landsgemeinde
Art. 50 Durchführung ' Die Landsgemeinde versammelt sich ordentlicherweise am letzten Sonntag im April zu Wil an der Aa. Ausserordentliche Landsgemeinden sind einzuberufen, wenn es der Landrat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Landsgemeinde binnen sechs Monaten stattzufinden. Die Verhandlungen werden vom Landammann oder vom Landesstatthalter oder von dem in der Wahl nächstfolgenden Mitglied des Regierungsrates geleitet.
Art. 51 Wahlen ' Die Landsgemeinde wählt: 1. den Regierungsrat von neun Mitgliedern; 2. den Landammann und den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; der Landammann ist für die nächste einjährige Amtsdauer als solcher nicht wählbar; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. das Obergericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den Obergerichtspräsidenten; 5. das Kantonsgericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den geschäftsführenden Kantonsgerichtspräsidenten und den zweiten Kantonsgerichtspräsidenten; Die Wahlen für das Obergericht und das Kantonsgericht sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Richter und Ersatzrichter zu wählen ist.
Art. 52 Obligatorische Die Landsgemeinde ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Kan- Abstimmung tonsverfassung sowie den Beschluss über die Gesamtrevision der Kantonsverfassung. Sie erlässt unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse des Landrates und des Regierungsrates in der Form des Gesetzes alle allgemeinen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der Bürger sowie die Organisation und das Verfahren der öffentlichen Gewalten bestimmen. In die Zuständigkeit der Landsgemeinde fallen weiter; 1. die Festsetzung des Landsteueransatzes; 2. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 6 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 250 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 50 000 Franken übersteigen; 3. die Beschlussfassung über Volksbegehren, die als allgemeine Anregung gemäss Artikel 54 eingereicht werden; 4. die Erteilung der Vollmacht an den Landrat, in ihrem Namen neue Gesetze zu erlassen oder bestehende abzuändern; 5. die Verabschiedung von Stellungnahmen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons Nidwalderi beziehen; 6. die Genehmigung von Konzessionen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung.
Art. 53 Fakultative ' Der Landsgemeinde sind zu unterbreiten, wenn es binnen zwei Monaten seit Abstimmung der Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von einem Zwanzigstel der Aktivbürger schriftlich verlangt wird: 1. die vom Landrat mit Vollmacht der Landsgemeinde erlassenen oder abgeänderten Gesetze, die von ihm erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und die von ihm abgeschlossenen Konkordate; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 125000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 25 000 Franken zur Folge haben; 3. die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen über untergeordnete Fragen polizeilicher Natur. Die Abstimmung ist an der nächsten Landsgemeinde durchzuführen; Gegen- und Änderungsanträge sind unzulässig.
Art. 54 Aniragsrechi ' Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Landsgemeinde binnen längstens zwei Jahren die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. Anträge können stellen: 1. ein Zwanzigstel der Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision oder die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 2. jeder Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Landes- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass. die Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrechl oder, sofern sie nicht Verfassungsrevisionen verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.
Art. 55 Verfahren ' Anträge sowie Gegen- und Abänderungsanträge, die der Landsgemeinde vorgelegt werden, dürfen an derselben weder durch Zusatz noch Weglassung geändert werden. Anträge sowie Gegen- und Abänderungsanträge, die vom Antragsteller zurückgezogen werden, kann jeder Antragsberechtigte aufrechterhalten. Liegt kein Antrag auf Verwerfung vor, so wird nur über Annahme abgestimmt. Art. 56 Korporations- ' Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporaangelegen- tionsgütern sind an der Landsgemeinde nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, heilen die in einer Gemeinde des Kantons das Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz l stimmberechtigten Korporationsbürgern dem Landrat sowie den Korporationsräten zu. Art. 60 Abs. l Gesetzgebung ' Der Landrat beschliesst die Gesetze, zu deren Erlass er von der Landsgemeinde ermächtigt ist. Art. 61 Zi ff. 4 Weitere In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: Aufgaben 4. jer Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Landsgemeinde gemäss Artikel 54 Absatz 4; Art. 93 Abs. l. 3 und 4 Gesamtrevision ' Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 54 verlangt, so ist das Begehren der Landsgemeinde vorzulegen. Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen sechs Wochen nach den für den Landrat geltenden Vorschriften zu wählen. Die revidierte Verfassung ist der Landsgemeinde vorzulegen, wobei Gegen- und Änderungsanträge ausgeschlossen sind; wird sie verworfen, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.
Art. 94 Annahme der ' Die Landsgemeinde hat über die Annahme oder Verwerfung der neuen Ver- Verfassungs- fassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung abzustimmen; die Vorlage besummungen js( angenommen, wenn sie durch die Landsgemeinde mit einfacher Mehrheit gutgeheissen wird. Die Landsgemeinde kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufschieben: 1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung 2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse.
Neuer Text B. Die kantonalen Gewalten 1. Aktivbürger a) Gesetzgebung
Art. 50 Obligatorische ' Die Aktivbürger sind zuständig für den Erlass und die Änderung der Kantons- Abstimmungen Verfassung sowie den Beschluss über die Gesamtrevision der Kantonsverfassung. Sie erlassen unter Vorbehalt der Verprdnungsbefugnisse des Landrates und des Regierungsrates in der Form des Gesetzes alle allgemeinen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der Bürger sowie die Organisation und das Verfahren der öffentlichen Gewalt bestimmen.
Art. 5l Fakultative ' Den Aktivbürgern sind zu unterbreiten, wenn es binnen zwei Monaten seit Abstimmungen der Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von einem Zwanzigstel der Aktivbürger schriftlich verlangt wird: 1. die vom Landrat mit Vollmacht der Aktivbürger erlassenen oder abgeänderten Gesetze, die von ihm erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und die von ihm abgeschlossenen Konkordate; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 125000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 25 000 Franken zur Folge haben; 3. die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen über untergeordnete Fragen polizeilicher Natur. Gegen- und Abänderungsanträge sind unzulässig.
Art. 52 Aniragsrecht ' Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist den Aktivbürgern binnen längstens zwei Jahren die ausgearbeitete Vorlage zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Anträge dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. Anträge können stellen: 1. ein Zwanzigstel aller Aktivbürger sowie der Landrat, wenn eine Gesamtrevision oder die Totalrevision der Kantonsverfassung schriftlich verlangt wird; 2. jeder Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Landes- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es
sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. Art. 53 Korporalions- ' Für die gesetzliche Regelung des Mitanleils und der Nutzung an Korporaangelegen- tionsgütern sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die in einer Gemeinde he en " des Kantons das Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz l stimmberechtigten Korporationsbürgern dem Landrat sowie den Korporationsräten zu.
b) Wahlen An. 54 Grundsatz ' Die Aktivbürger wählen: 1. den Regierungsrat von neun Mitgliedern; 2. den Landammann und den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates: der Landammann ist für die nächste einjährige Amtsdauer als solcher nicht wählbar; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. das Obergericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den Obergerichtspräsidenten; 5. das Kantonsgericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den geschäftsführenden Kantonsgerichtspräsidenten und den zweiten Kantonsgerichtspräsidenten; 6. das Verwaltungsgericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den Verwaltungsgerichtspräsidenten. Die Wahlen für das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Richter neu zu wählen ist.
c) Abstimmungsverfahren An. 55 Landsgemeinde ' Der Landsgemeinde sind folgende Erlasse und Beschlüsse zu unterbreiten: l. Zuständig- |. die Gesetze; keil 2. die Referenden gemäss Artikel 51 Absatz l. In die Zuständigkeit der Landsgemeinde fallen weiter: 1. die Festsetzung des Landsteuerfusses; 2. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 6 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 250 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 50 000 Franken übersteigen; 3. die Beschlussfassung über Volksbegehren, die als allgemeine Anregung gemäss Artikel 52 Absatz l eingereicht werden, sofern nicht die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 4. die Erteilung der Vollmacht an den Landrat, in ihrem Namen neue Gesetze zu erlassen oder bestehende abzuändern; 5. die Verabschiedung von Stellungnahmen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons Nidwaiden beziehen; 6. die Genehmigung von Konzessionen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitenden Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung.
Die Landsgemeinde wählt: 1. den Landamman und den Landesstatthalter; 2. die Mitglieder der Gerichte gemäss Artikel 54 Absatz l Ziffern 4—6.
Art. 56 2. Durchfüh- ' Die Landsgemeinde versammelt sich ordentlicherweise am letzten Sonntag mig im April zu Wil an der Aa. Ausserordentliche Landsgemeinden sind einzuberufen, wenn es der Landrat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Landsgemeinde binnen sechs Monaten stattzufinden. Die Verhandlungen werden vom Landammann oder vom Landesstatthalter oder von dem in der Wahl nächstfolgenden Mitglied des Regierungsrates geleitet.
Art. 56a 3. Verfahren ' Anträge sowie Gegen- und Abänderungsanträge, die der Landsgemeinde vorgelegt werden, dürfen an derselben weder durch Zusatz noch durch Weglassung geändert werden. Anträge sowie Gegen- und Abänderungsanträge, die vom Antragsteller zurückgezogen werden, kann jeder Antragsberechtigte aufrechterhalten. Liegt kein Antrag auf Verwerfung vor, .wird nur über die Annahme abgestimmt.
Art. 56b Umenabsiim- ' Der Urnenabstimmung unterliegen die Verfassungsänderungen und der mun g Beschluss über die Gesamtrevision der Kantonsverfassung; an der Urne sind die Mitglieder des Regierungsrates und die Abordnung in den Ständerat zu wählen. Erlasse und Sachgeschäfte gemäss Artikel 55 Absatz l und 2 sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies von einem Zwanzigstel der Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird; Begehren für die Durchführung einer Urnenabstimmung müssen mindestens 20 Tage vor der Landsgemeinde eingereicht werden.
2 Landrat
Art. 60 Abs. l Gesetzgebung ' Der Landrat beschliesst die Gesetze, zu deren Erlass er von den Aktivbürgern ermächtigt ist.
Art. 6l Ziff. 4 Weitere Auf- In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: gaben 4. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge gemäss Artikel 52 Absatz 4;
IV. Revision der Verfassung Art. 93 Abs. l, 3 und 4 Gesamtrevision ' Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 52 verlangt, ist das Begehren der Umenabstimmung zu unterstellen.
Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vorschriften zu wählen. Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.
Art. 94 Annahme der ' Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmun- Verfassungsbe- gen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürger an der Urne. Stimmungen 2 In der Ubergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden: 1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; 2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse.
Durch die Verfassungsänderung wird das Wahl- und Abstimmungsverfahren im Kanton Nidwaiden einer bedeutenden Änderung unterzogen. Abstimmungen über die Revision der Kantonsverfassung und Wahlen des Regierungsrates sowie des Mitgliedes des Ständerates werden nicht mehr an der Landsgemeinde vorgenommen, sondern an der Urne. Somit wird für die Wahl von Regierungsrat und Ständerat sowie für Verfassungsänderungen das schriftliche, geheime Abstimmungsverfahren eingeführt. Alle anderen Sachgeschäfte der Landsgemeinde unterstehen zudem dann der Urnenabstimmung, wenn dies zum voraus von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten schriftlich verlangt wird.
132 Bundesrechtmässigkeit Die Kantone sind in der Ausgestaltung der politischen Rechte in weitem Umfang autonom. Artikel 6 der Bundesverfassung verlangt lediglich, dass die Kantone eine republikanische Staatsform aufweisen und das obligatorische Verfassungsreferendum und eine Form von Volksinitiative auf Partial- oder Totalrevision der Verfassung vorsehen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen aber nicht vor, in welchem Abstimmungsverfahren diese politischen Rechte auszuüben sind. Die Kantone sind insbesondere auch frei, die Abstimmungen an der Urne oder in offener Versammlung an der Landsgemeinde vornehmen zu lassen (Peter Saladin im Kommentar BV, Art. 6, Rz. 72). Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
14 Verfassung des Kantons Zug Die Stimmberechtigten des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 drei Verfassungsänderungen zugestimmt. Es handelt sich um folgende Verfassungsänderungen:
Amtsdauer und Amtseid: Änderung von § 18 und 77 sowie Aufhebung von § 19 Absatz 3; der Beschluss wurde mit 17660 Ja gegen 5228 Nein angenommen;
Rechtsschutz des Justizpersonals: Ergänzung der Verfassung durch § 63 Absatz 2; der Beschluss wurde mit 16 183 Ja gegen 6281 Nein angenommen;
Kantonsrat als Bestätigungsbehörde: Änderung von § 41 Buchstaben n und o; der Beschluss wurde mit 16 727 Ja gegen 5755 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zug um die eidgenössische Gewährleistung.
141.1 Amtsdauer und Amtseid Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text §18 Alle Behörden und Beamten sind bei Beginn jeder Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze durch Eid oder Gelöbnis in Pflicht zu nehmen.
§ 19 Abs. 3 Ohne wichtigen Grund darf kein Beamter oder Angestellter vor Ablauf seiner Amts- oder Anstellungsdauer entlassen werden.
§77 Die Amtsdauer des Kantonsrates, des Regierungsrates und der richterlichen Behörden, einschliesslfch der Friedensrichter und ihrer Ersatzmänner, sowie der sämtlichen Gemeindebehörden beträgt vier Jahre.
Neuer Text S 18 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten.
S 19 Abs. 3 Aufgehoben
S 77 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre.
Nach neuer Regelung werden nur noch diejenigen Behördenmitglieder auf die Verfassung und die Gesetze vereidigt, die vom Volk oder vom Kantonsrat auf Amtsdauer gewählt werden. Die Änderung steht im Zusammenhang mit einer Revision des Personalgesetzes, welches neu für praktisch das gesamte Staatspersonal eine Anstellung durch öffentlich-rechtliche Verträge statt durch Wahl auf Amtsdauer vorsieht.
141.2 Bundesrechtmässigkeit Die neuen Bestimmungen bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
142.1 Rechtsschutz des Justizpersonals Die neue Bestimmung lautet:
Neuer Text S 63 Abs. 2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.
Gestützt auf § 55 Absatz 2 KV ist das Verwaltungsgericht üblicherweise für die richterliche Überprüfung von Verfügungen im Personal- und Arbeitsbereich zuständig. Dies galt nicht für das Personal des Verwaltungsgerichts, da dieses nicht in eigener Sache entscheiden konnte. Die dadurch entstandene Rechtsschutzlücke für das Personal des Verwaltungsgerichts wurde nun behoben, indem das Obergericht als gerichtliche Instanz für diese Streitfälle eingesetzt wurde.
142.2 Bundesrechtmässigkeit Die Festlegung der zuständigen gerichtlichen Behörde für die Überprüfung von Verfügungen im Bereich des Personalwesens liegt in der kantonalen Organisationskompetenz. Mit der vorliegenden Regelung wird insbesondere den Anforderungen von Artikel 6 EMRK an die gerichtliche Überprüfung von zivilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne der EMRK Rechnung getragen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
143.1 Kantonsrat als Bestätigungsbehörde Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text § 41 Bst. n und o Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu: n. die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen und Anstellungen: 1. des Steuerpräsidenten. 2. des Leiters der Finanzkontrolle. 3. der vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Kontrollstelle der Zuger Kantonalbank; o. die Bestätigung der vom Obergericht vorgenommenen Wahlen und Anstellungen: 1. der Staatsanwälte, 2. der Polizeirichter. 3. der Verhörrichter;
Neuer Text S 41 B st. n und o Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:' n. Die Bestätigung der vom Regierungsrat vorgenommenen Wahlen der vom Kanton zu wählenden Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zager Kantonalbank; o. Aufgehoben. Bst. p wird Bst. o; Bst. q wird Bsl. p; Bst. r wird Bst. q; Bst. s wird Bst. r.
Die Bestätigung von Wahlen durch den Kantonsrat wird auf die Mitglieder des Bankrates und der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank beschränkt.
143.2 Bundesrechtmässigkeit Das Wahlverfahren für Mitglieder kantonaler Verwaltungen und Behörden bewegt sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
15 Verfassung des Kantons Solothurn Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 der Aufhebung von Artikel 127 und der Ergänzung der Verfassung durch Artikel 149 mit 59 568 Ja gegen 15 888 Nein zugestimmt. In der Volksabstimmung vom 29. Januar 1995 haben die Stimmberechtigten der Aufhebung von Artikel 52 litera b der Verfassung mit 19568 Ja gegen 18317 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 und vom 6. Februar 1995 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.
151.1 Privatisierung der Kantonalbank Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 127 Kantonalbank Der Kanton regelt Organisation und Betrieb der Kantpnalbank. Sie wirkt bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Kantons mit.
Neuer Text Art. 127 Aufgehoben
Art. 149 Privatisierung der Kantonalbank Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide. Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren.
Durch die Verfassungsänderung wird die verfassungsmässige Verpflichtung des Kantons aufgehoben, eine Kantonalbank zu führen. Zugleich werden die Grundlagen für die Überführung der bestehenden Kantonalbank in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft geschaffen.
151.2 Bundesrechtmässigkeit Die Kantone sind befugt, aber nicht verpflichtet, eine oder mehrere Kantonalbanken zu führen (Biaise Knapp, Aspects du droit des banques cantonales, in: Festschrift für U. Häfelin, Zürich 1989, S. 459 ff.). Es steht daher auch in ihrem Belieben, bestehende Kantonalbanken aufzulösen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
152.1 Entlastung der Bürgergemeinden Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 52 litera b Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben: b. die Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen für ihre Bürger.
Neuer Text An. 52 lit. b Aufgehoben
Durch die Änderung werden die Bürgergemeinden von ihren Sozialhilfe- und Vormundschaftsaufgaben entlastet. Künftig fallen diese Aufgaben den Einwohnergemeinden zu.
152.2 Bundesrechtmässigkeit Die Regelung der Zuständigkeit für die Sozialhilfe und die Vormundschaftsaufgaben bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
16 Verfassung des Kantons Basel-Stadt Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt haben in der Volksabstimmung vom 23./2S. September 1994 der Änderung von §26 Absätze l und 2 mit 44552 Ja gegen 16 998 Nein und der Ergänzung der Verfassung durch § 57a mit 45 578 Ja gegen 11 002 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 3. November 1994 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt um die eidgenössische Gewährleistung.
161.1 Aufhebung der Karenzfrist für neuzuziehende Stimmberechtigte Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
§ 26 Abs. l und 2 ' Bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind diejenigen im Kanton wohnenden Schweizer Bürger und Schweizer Bürgerinnen stimmberechtigt, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und das Aktivbürgerrecht besitzen, insofern sie entweder Kantonsbürger oder als Bürger eines anderen Kantons seit drei Monaten im Kanton niedergelassen sind. Bei Abstimmungen und Wahlen in Gemeindesachen sind unter den nämlichen Voraussetzungen stimmberechtigt die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde sowie diejenigen Bürger und Bürgerinnen anderer Gemeinden des Kantons oder anderer Kantone, welche seit drei Monaten in der Gemeinde niedergelassen sind. In rein bürgerlichen Gemeindesachen sind nur Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen stimmberechtigt.
Neuer Text S 26 Abs. l und 2 Bei Abstimmungen und Wahlen im Kanton und in den Gemeinden ist stimmberechtigt, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, in Kanton und Gemeinde politischen Wohnsitz hat und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist. Das Nähere regeln Gesetz und Gemeindeordnung. Den Gemeinden bleibt es. überlassen, eine Niederlassungsfrist gemäss Artikel 43 Absatz 5 der Bundesverfassung vorzuschreiben.
Durch die Änderung der Verfassung wird die Karenzfrist aufgehoben, welche für neuzuziehende Stimmberechtigte sowohl für kantonale wie kommunale Wahlen und Abstimmungen galt. Die Gemeinden können jedoch weiterhin eine Karenzfrist für die Gemeindewahlen und Gemeindeabstimmungen vorsehen.
161.2 Bundesrechtmässigkeit Nach Artikel 43 Absatz 5 der Bundesverfassung erwerben Schweizer Bürgerinnen und Bürger das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten zwar erst nach einer Niederlassung von drei Monaten. Doch ist diese Bestimmung nie als verpflichtende Wartefrist verstanden worden, sondern immer als Maximalfrist, welche nicht überschritten werden darf (Etienne Grisel im Kommentar BV zu Art. 43, Rz. 67). Die Änderung verletzt daher weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht, weshalb ihr die Gewährleistung zu erteilen ist.
162.1 Übergangsbestimmung betreffend Legislaturperiode Die neue Bestimmung lautet:
Neuer Text
' Die Legislaturperiode des am 19. Januar 1992 gewählten Grossen Rates endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung des im Herbst 1996 zu wählenden Grossen Rates.
Die Amtsperiode des 1992 gewählten Regierungsrates läuft ebenfalls auf diesen Zeitpunkt aus. In der Übergangsbestimmung wird die üblicherweise gemäss § 33 der Verfassung vier Jahre dauernde Amtsperiode für den Grossen Rat und den Regierungsrat für die laufende Legislaturperiode verlängert. Die Änderung steht im Zusammenhang mit einer Änderung des Wahlgesetzes, in welchem eine Verschiebung des Beginns der Legislaturperiode vorgesehen wird.
162.2 Bundesrechtmässigkeit Die Regelung der Dauer der Legislaturperiode für kantonale Behörden bewegt sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2 Verfassungsmässigkeit Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
Bundesbeschluss Entwurf über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschafl, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1995 " beschliesst:
Art. l Gewährleistet werden: 1. Zürich der in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 angenommene Artikel 29 Absatz 3 der Kantonsverfassung; 2. Luzern die in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 angenommenen Paragraphen 43 Absätze 2 und 3, 89 Absatz 4, 90 Absatz 5, 93 Absatz 3 und 96a der Kantonsverfassung; 3. Nidwaiden die in der Landsgemeinde vom 23. Oktober 1994 angenommenen Artikel 50-56, 56a, 56b, 60 Absatz l, 61 Ziffer 4, 93 Absätze l, 3 und 4 sowie 94 der Kantonsverfassung; 4. Zug die in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 angenommenen Paragraphen 18, 41 Buchstaben, 63 Absatz 2, 77 sowie die aufgehobenen § 19 Absatz 3 und 41 Buchstabe o der Kantonsverfassung; 5. Solothurn der in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 angenommene Artikel 149 und der aufgehobene Artikel 127 sowie der in der Volksabstimmung vom 29. Januar 1995 aufgehobene Artikel 52 litera b der Kantonsverfassung; 6. Basel-Stadt die in der Volksabstimmung vom 23./2S. September 1994 angenommenen Paragraphen 26 Absätze l und 2 und 57a der Kantonsverfassung.
Kantonsverfassungen. BB
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Nidwalden, Zug, Solothurn und Basel-Stadt vom 6.Juni 1995
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 37 Cahier Numero
Geschäftsnummer 95.043 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1995 Date Data
Seite 1413-1431 Pagina
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