BBl 1995 IV 1101
Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts vom 18. Oktober 1995
#ST# 95.068
Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts
vom 18. Oktober 1995
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
18. Oktober 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident; Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin
1995-733 45 Bundesblalt 147. Jahrgang. Bd. IV 1101
Übersicht Im Rahmen seiner Aktion betreffend Ex-Jugoslawien hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 827 vom 25, Mai 1993 beschlossen, ein Internationales ad hoc Gericht zu schaffen, das die in Ex-Jugoslawien seit dem L Januar 1991 bis zu einem vom Rat nach Wiederherstellung des Friedens bestimmten Datum verübten schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verfolgt. Gestützt auf diesen Prö'zedenzfall hat der Sicherheitsrat am 8. November 1994 die Resolution 955 verabschiedet. Diese Resolution sieht die Schaffung eines Internationalen ad hoc Gerichts zur Verfolgung der schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die in Ruanda und in den Konflikt verwickelten Nachbar gebieten zwischen dem 1. Januar und 31, Dezember 1994 verübt worden sind. Am 2. Februar 1994 hat der Bundesrat stützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV beschlossen, die Resolution 827 und das Statut des Gerichts selbständig anzuwenden. Am 20. März 1995 hat der Bundesrat entschieden, die Resolution 955 ebenfalls selbständig anzuwenden, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beauftragt, einen dringlichen Bundesbeschluss zur Durchsetzung der Resolutionen 827 und 955 auszuarbeiten. Die Schweiz benötigt eine gesetzliche Grundlage, damit sie den in den Statuten erwähnten Anforderungen vollumfänglich nachkommen und voll mit den Gerichten zusammenarbeiten kann. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) regelt die Zusammenarbeit zwischen Staaten und lässt sich nicht ohne weiteres auf die Zusammenarbeit mit den Gerichten anwenden, die teilweise andere Probleme aufwirft. Es ist aber durchaus möglich, dieses Gesetz mutatis mutandis auf die verschiedenen Arten der in den Resolutionen 827 und 955 geforderten Zusammenarbeit anzuwenden. Das IRSG hat deshalb als Grundlage für den Bundesbeschluss gedient und ist, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen, sinngemäss auf die Zusammenarbeit mit den Gerichten anwendbar. Inhaltlich trägt der Bundesbeschluss den besonderen Problemen Rechnung, welche die Zusammenarbeit mit den Gerichten mit sich bringt, und vereinfacht das im IRSG vorgesehene Verfahren. Dies betrifft insbesondere das Rechtshilfeverfahren,
das häufig verzögert wird, weil die betroffenen Personen die Bestimmungen über den Rechtsschutz ausschöpfen. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses sind entweder vollständig neu oder lehnen sich an den hängigen Revisionsentwurf zum IRSG an, soweit sie ssr die Zusammenarbeit mit den Gerichten geeignete Lösungen bringen. Andere Bestimmungen sind dem IRSG entnommen und entsprechend angepasst worden. Um Missverständnisse zu vermeiden und den Anwendungsbereich des Bundesbeschlusses klar abzugrenzen, werden die Artikel des IRSG, die nicht zur Anwendung kommen, ausdrücklich erwähnt. Zu den neuen Bestimmungen im Entwurf gehören insbesondere: Abschaffung der kantonalen Rechtsmittel (Art. 6), spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln (Art. S), • Verfahrensabtretung an die Gerichte (Art. 9), Überstellung eines schweizerischen Staatsangehörigen an die Gerichte, sofern er für die Strafverbüssung in die Schweiz zurückkehren kann (Art. 10 Abs. 2), Möglichkeit, das Rechtshilfeverfahren (nach
dem 3.. Kap.) in gewissen Fällen beim Bundesamt für Polizeiwesen zu zentralisieren (An, 18). Der Bundesbeschluss dient einzig als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den Gerichten und bezweckt keine weitergehende Regelung. Es geht nicht darum, einen Rechtserlass zu schaffen, der die Zusammenarbeit mit einem künftigen ständigen Internationalen Strafgericht regelt. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Sicherheitsrat in Anlehnung an die Resolutionen 827 und 955 beschliesst, weitere Internationale Gerichte zu schaffen. Deshalb scheint es zweckmässig, dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, diesen Bundesbeschluss unter bestimmten Voraussetzungen anwenden zu können. Da es sich um einen dringlichen Bundesbeschluss handelt, wird die Gültigkeit angesichts des Umfangs und der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit der bestehenden Internationalen Gerichte auf acht Jahre festgesetzt.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Internationales Gericht für Ex-Jugoslawien Im Rahmen seiner Aktion betreffend Ex-Jugoslawien hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 780 vom 6. Oktober 1992 eine Expertenkommission eingesetzt und diese beauftragt, Informationen und Beweiselemente betreffend schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu sammeln. Die Kommission, die in Genf tagte und ihre Funktionen bis zum 30. April 1994 ausübte, hat festgestellt, dass solche Verletzungen tatsächlich begangen worden sind. Sie gründete ihre Feststellungen insbesondere auf die Aussagen von Flüchtlingen, die durch die Behörden des Aufnahmelandes befragt worden waren. Die Schweiz hat aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet, wie dies die Resolution 780 von ihr verlangte, indem sie eine gewisse Anzahl der sich in der Schweiz aufhaltenden Jugoslawen durch spezialisierte militärische Untersuchungsrichter befragen und die Resultate dieser Einvernahmen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zukommen Hess. Die ersten Resultate der von der Kommission geführten Untersuchung Hessen die Idee entstehen, die Kriegsverbrecher durch ein Internationales Gericht ad hoc aburteilen zu lassen. Mehrere Staaten (Italien, Frankreich, USA, Russland) sowie zwischenstaatliche (OSZE) und nichtstaatliche Organisationen (Amnesty International) haben Entwürfe für das Statut eines solchen Gerichts vorgelegt. Die Idee wurde sowohl im Europarat diskutiert, wie auch bei Zusammenkünften, die von zwei Regierungen (Kanada, Schweiz) einberufen worden waren. Das EDA hat am 8. und 9. Februar 1993 in Genf eine Konferenz organisiert, an der die juristischen Berater mehrerer europäischer Aussenminister sowie der Direktor des Rechtsberaterbüros der Vereinten Nationen in New York teilnahmen. Zehn Tage später, am 22. Februar 1993 hat der Sicherheitsrat, insbesondere auf Betreiben dieser Rechtsberater hin, die sich in Genf getroffen hatten, die Resolution 808 angenommen. In diesem Text hat der Sicherheitsrat den Grundsatzentscheid zur Schaffung eines Internationalen Gerichts getroffen, das ad hoc die im ehemaligen Jugoslawien begangenen Kriegsverbrechen beurteilen soll. Er hat ausserdem beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen verlangt, dass ihm innerhalb von zwei Monaten ein Bericht zu diesem Problem und ein Entwurf zum Statut
des zukünftigen Gerichtes vorgelegt werde. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfes hat der Generalsekretär zahlreiche Vorschläge von Staaten und internationalen Organisationen erhalten, unter anderem auch von der Schweiz, einem Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen. Der Bericht wurde dem Sicherheitsrat am 3. Mai 1993 vorgelegt und von diesem am 25, Mai 1993 unverändert in der Resolution 827 angenommen. Die Resolution 827 wird juristisch auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Massnahmen im Falle der Bedrohung des Friedens, bei Friedensbruch und Angriffshandlungen) abgestützt. Sie zielt auf die Wiederherstellung und die Aufrechterhaltung des Friedens ab (4. und 6. Abs. der Präambel), indem sie die tatsächliche Umsetzung des humanitären Völkerrechts, insbesondere der Genfer Konven-
tìonen vom 12. August 1949 " (vorletzter Absatz der Präambel) begünstigt. Das «an die Staaten» gerichtete Resolutionsdispositiv enthält den Entscheid, ein Internationales ad hoc Gericht im Sinne der Resolution 808 zu schaffen und den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen (Paragraph 2) ausgearbeiteten Entwurf zum Statut anzunehmen, sowie die Verpflichtung für «alle Staaten», wirksam mit dem Gericht zusammenzuarbeiten, falls notwendig, durch entsprechende Anpassung ihrer internen Gesetzgebung (Paragraph 4). Das Statut des Gerichts, das der Resolution 827 beigelegt ist, bildet integrierender Bestandteil derselben. Am 2. Februar 1994 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV 2 > entschieden, die Resolution 827 und das Statut des Gerichts selbständig anzuwenden. Dieser Entscheid beruht auf drei Erwägungen. Erstens stützt sich die Resolution 827 auf Kapitel VII ab, das die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit betrifft und die Schweiz ebenso wie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen interessiert. Zweitens zielt sie auf die wirksame Durchsetzung des humanitären Völkerrechts, insbesondere der Genfer Konventionen ab; als deren Ursprungs- und Depositärland ist die Schweiz gehalten, die unternommene Anstrengung zu unterstützen. Drittens hat die Schweiz aktiv bei der Ausarbeitung des der Resolution 827 beigelegten Statuts mitgewirkt; die Weigerung, sich dieser Resolution anzuschliessen, wäre weder von den Vereinten Nationen noch in der Schweiz verstanden worden.
12 Internationales Gericht für Ruanda
Indem sich der Sicherheitsrat auf den in der Resolution 780 vom 6. Oktober 1992 geschaffenen Präzedenzfall betreffend Ex-Jugoslawien stützte, hat er in seiner Resolution 935 vom 1. Juli 1994 eine Expertenkommission eingesetzt und mit der Aufgabe betraut, festzustellen, ob schwerwiegende und systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts im Rahmen des Ruanda-Konfliktes begangen worden waren. Am I.Oktober 1994 hat diese Kommission dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Vorbericht abgegeben. Darin musste die Begehung einer Vielzahl solcher Verletzungen konstatiert werden. Der Bericht der Kommission brachte den Sicherheitsrat dazu, am 8. November 1994 seine Resolution 955 anzunehmen. In diesem Text hat der Sicherheitsrat den Beschluss gefasst, ein Internationales ad hoc Gericht zu schaffen, um die schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu verfolgen, welche in Ruanda selbst und auf dem Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten, mit entsprechendem Bezug zum Konflikt in Ruanda, begangen wurden. Diese Resolution, die sich in weiten Teilen an der Resolution 827 vom 25. Mai 1993 über die Schaffung des Internationalen Gerichts für Ex-Jugoslawien inspiriert, war vom Büro des Rechtsberaters der Vereinten Nationen in New York vorbereitet worden. Obwohl sie sich im wesentlichen mit einem internen Konflikt befasst, dient der Resolution 955 als juristische Grundlage das Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen («Massnahmen im Falle der Bedrohung des Friedens, bei Friedensbruch und Angriffshandlungen»). Nach Ansicht des Sicherheitsrates dauert die Situation infolge der Akte von Völkermord und anderen Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Ruanda an, welche in der Tat eine Bedrohung des Friedens und der
» SR 0.518.12/.23/.42/.51
humanitären Sicherheit darstellen, insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Nachbarstaaten. Ausserdem handelt es sich um offenkundige, allgemeine und systematische Verletzungen, welche die Gesamtheit der internationalen Gemeinschaft betreffen und beschäftigen (4, und 5. Abs. der Präambel). Das an die Staaten gerichtete Resolutionsdispositiv umfasst den Beschluss, ein Internationales ad hoc Gericht zu schaffen und den Statutsentwurf, so wie er vom Generalsekretär der Vereinten Nationen (Paragraph 1) ausgearbeitet worden ist, anzunehmen sowie die Pflicht für alle «Staaten», in wirksamer Weise mit dem Gericht zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck ihre interne Gesetzgebung anzupassen (Paragraph 2). Das Statut des Gerichts, das der Resolution 955 beiliegt, bildet integrierenden Bestandteil derselben. Am 20. März 1995 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV beschlossen, die Resolution 955 zusammen mit dem Statut des Gerichts selbständig anzuwenden. Er hat das EJPD und das EDA damit beauftragt, den Anwendungsbereich des Bundesbeschlusses, mit dem die Resolution 827 betreffend das Gericht für Ex-Jugoslawien vollzogen werden soll, auf Ruanda auszudehnen. Dieser Beschluss beruht auf denselben Erwägungen, die den Bundesrat dazu bewegen haben, die Resolution 827 betreffend Ex-Jugoslawien selbständig anzuwenden. Die Ähnlichkeit der Resolutionen 827 und 955 zwingt im übrigen dazu, die beiden Situationen mit ein und demselben Bundesbeschluss abzudecken.
13 Vergleich der Statuten Das Statut des Internationalen Gerichtes für Ruanda ist gleicher Natur wie dasjenige des Gerichts für Ex-Jugoslawien. Der Inhalt der beiden Statute ist weitgehend identisch, verweist doch das Statut für Ruanda auf das Statut und das Reglement des Gerichts für Ex-Jugoslawien. Ausserdem wird die Infrastruktur der beiden Gerichte identisch sein. Das Gericht für Ruanda und dasjenige für Ex-Jugoslawien besteht aus je elf Mitgliedern. Jedes Gericht hat zwei Kammern mit je drei Mitgliedern und eine Appellationskammer mit fünf Mitgliedern. Letztere wird aber im Fall des Gerichts für Ruanda aus denselben Richtern zusammengesetzt wie die Appellationskammer des Gerichts für Ex-Jugoslawien. Materiell gesehen werden beide Gerichte dieselbe Appellationsinstanz haben; deshalb mussten nur sechs Richter für das Gericht für Ruanda gewählt werden. Der Staatsanwalt ist für beide Gerichte tätig. Er hat aber für Ruanda einen zusätzlichen stellvertretenden Staatsanwalt zur Verfügung. Der ruandische Konflikt ist im wesentlichen ein interner Konflikt. Aus diesem Grund weicht die Definition der schwerwiegenden Verletzung des humanitären Völkerrechts in den beiden Statuten voneinander ab. Die Frage der konkurrierenden Kompetenz und das Prinzip von ne bis in idein werden aber in der gleichen Weise behandelt. Der Strafrahmen im Statut für Ruanda gibt die Praxis der ruandischen Gerichte wieder. Schliesslich ist hervorzuheben, dass das Gericht für Ruanda das Reglement des Gerichts für Ex-Jugoslawien mit den notwendigen Änderungen übernommen hat.
14 Die Anwendung der Resolutionen 827 und 955 und der Statuten der Gerichte auf schweizerischer Ebene Eine internationale Instanz, die von Einzelpersonen begangene Taten zu beurteilen hat, kann ohne die aktive Zusammenarbeit von staatlichen Behörden nicht wirksam tätig sein. Deshalb auferlegen die Statuten den «Staaten», einschliesslich den Ländern, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, eine Reihe von Pflichten; Zusammenarbeit bei der Personenfahndung; Festnahme und Überstellung von Verdächtigen oder Angeschuldigten; Vollzug von Ersuchen oder Anordnungen betreffend Zeugeneinvernahmen, anderen Beweiserhebungen und Zustellung von Schriftstücken (Art. 20 Ziff. 2 und 29 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Art. 19 Ziff. 2 und 28 des Statuts für Ruanda). Zu diesen Pflichten kommen andere Aufgaben hinzu, wie diejenigen, den 'Staatsanwalt auf dem Hoheitsgebiet Untersuchungen vornehmen zu lassen (Art. 18 Ziff. 2 und 29 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Art. 17 Ziff, 2 und 28 des Statuts für Ruanda), die von den Gerichten ausgesprochenen Strafen anzuerkennen und gegebenenfalls beim Vollzug der die Freiheitsstrafen begleitenden Massnahmen mitzuwirken (Art. 24 Ziff. 3 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Art. 23 Ziff. 3 des Statuts für Ruanda). Damit die Schweiz die von den Statuten gestellten Anforderungen erfüllen kann und in der Lage ist, voll mit den Gerichten zusammenzuarbeiten, bedarf es eines internen Gesetzes. Es muss hier festgestellt werden, dass das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (fRSG) 1 ' für die Zusammenarbeit mit Staaten geschaffen wurde. Deshalb lässt es sich nicht ohne weiteres auf die Zusammenarbeit mit den Gerichten anwenden, da dort teilweise andere Probleme auftreten. Es ist aber durchaus möglich, das IRSG mutatis mutandis auf die verschiedenen Kategorien von Zusammenarbeit, wie sie in den Resolutionen 827 und 955 und den entsprechenden Statuten verlangt werden, anzuwenden, zumal gemäss Artikel 63 Absatz 4 IRSG Rechtshilfe (im Sinne des 3. Teils des Gesetzes) unter bestimmten Voraussetzungen auch der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährt werden kann. Deshalb hat das IRSG als Grundlage für diesen Bundesbeschluss gedient und wird sinngemäss, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesbeschlusses, auf die Zusammenarbeit mit den Gerichten angewandt.
Inhaltlich löst der Bundesbeschluss die spezifischen Probleme, die durch die Zusammenarbeit mit den Gerichten auftreten, und vereinfacht die im IRSG vorgesehenen Verfahren, insbesondere das Rechtshilfeverfahren, das oftmals wegen der Rechtsschutzbestimmungen verzögert wird. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses sind entweder vollständig neu (Art. l, 2, 6, 9, 14, 22, 32) oder lehnen sich an den hängigen Revisionsentwurf zum IRSG an2' (Art. 7, 8, 18, 20, 24-28), soweit dessen Bestimmungen angemessene Lösungen für die Zusammenarbeit mit den Gerichten bringen. Der Bundesbeschluss gibt auch Bestimmungen des IRSG wieder, die, soweit notwendig, auf die Zusammenarbeit mit den Gerichten angepasst wurden (Art. 3-5, 10-13, 15-19, 21, 23, 29-31, 33). Ausserdem werden, um jede Zweideutigkeit zu vermeiden und den Anwendungsbereich des Bundesbe-
> Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des IRSG und des BG-RVUS, BEI 1995 III l
Schlusses genau abzugrenzen, diejenigen Bestimmungen des JRSG ausdrücklich erwähnt, die nicht anwendbar sind. Der Bundesbeschluss soll einzig als Grundlage für die Zusammenarbeit mit den Gerichten dienen, darf aber nicht darüber hinausgehen. Es soll nämlich kein Rechtserlass geschaffen werden, der die Zusammenarbeit mit einem zukünftigen ständigen Internationalen Strafgericht reglementiert.
15 Ändere internationale Gerichte Es ist nicht auszuschüessen, dass der Sicherheitsrat künftig in Anlehnung an die Resolutionen 827 und 955 beschliesst, zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die in anderen Staaten als in Ex-Jugoslawien oder Ruanda verübt worden sind, weitere Internationale Gerichte zu schaffen. Dem Bundesrat muss somit die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bundesbeschluss in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen anwenden zu können.
16 Vernehmlassungsverfahren Am 24. Mai 1995 hat der Bundesrat vom Entwurf zu einem Bundesbeschluss Kenntnis genommen und die Vorlage in einem vereinfachten und beschleunigten Vernehmlassungsverfahren dem Bundesgericht und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren unterbreitet. Nachdem die letzte Antwort Mitte Juli eingetroffen ist, hat der Bundesrat am 30. August 1995 vom Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse Kenntnis genommen. Die vernommenen Behörden haben dem Entwurf in den Grundzügen zugestimmt. Aus ihrer Sicht kommt der Entwurf den in den Resolutionen 827 und 955 des Sicherheitsrates und den Statuten betreffend die Gerichte verlangten Anforderungen nach. Es wurden indessen einige Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen. Das Bundesgericht hält es für möglich, ein verhältnisma'ssig einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, weil die Rechtshilfe Internationalen Gerichten bewilligt werden müsse, die ihrerseits Gewähr für ein korrektes Verfahren bieten. Es wirft allerdings die Frage auf, ob die Ausführung der Rechtshilfeersuchen nicht besser beim Bundesamt für Polizeiwesen (Bundesamt) zentralisiert werden sollte, um in der ganzen Schweiz eine einheitliche Anwendung der Rechtshilfe zu ermöglichen. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hat die Philosophie, die dem Entwurf zugrunde liegt, begriisst. Sie findet es richtig, dass der Entwurf die Grundsätze der Revisionsarbeiten zum IRSG im Hinblick auf die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens übernimmt. Da es um die Ahndung schwerwiegender Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht geht, erachtet die Konferenz Bestimmungen für ein einfaches und rasches Verfahren als sehr wichtig und hält aus diesem Grunde einen Eingriff in das kantonale Zuständigkeits- und Verfahrensrecht als gerechtfertigt. Zwei Kantone (St. Gallen und Zürich) haben eine Zentralisierung des Verfahrens beim Bundesamt verlangt. Die Regelung über die Überstellung von schweizerischen Staatsangehörigen an die Internationalen Gerichte hat geteilte Aufnahme gefunden. Gewisse Kantone lehnen sie ab, andere Kantone verlangen in diesem Punkt klarere Bestimmungen.
Nach sorgfältiger Prüfung der Antworten ist der Bundesrat der Ansicht, dass das IRSG, die Verordnung vom 24. Februar 1982" über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV) sowie die hängigen Revisionsarbeiten zum IRSG das beste Modell für die vorgesehene Gesetzgebung sind. Dieser Schluss drängt sich auf, weil die Resolutionen verschiedene Arten der Zusammenarbeit verlangen (Auslieferung - in der Terminologie der Vereinten Nationen als «Überstellung» bezeichnet -, andere Rechtshilfe und Vollstreckung von Freiheitsstrafen) und die Meinungen der Befragten über die Grundstruktur des Bundesbeschlusses weitgehend übereinstimmen. Eine generelle Zentralisierung des Rechtshilfeverfahrens gemäss dem BG vom S.Oktober 19752> zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika Über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS), das nur eine Art der Zusammenarbeit regelt und einem anderen Schema folgt als das IRSG, würde zur Folge haben, dass ein komplexer Bundesbeschluss geschaffen werden müsste, der sowohl die Grundsätze des IRSG als auch diejenigen des BG-RVUS übernehmen müsste, und damit die Anwendung erheblich erschweren könnte. Eine Zentralisation, die sich auf bestimmte Fälle beschränkt und den Aufbau des beabsichtigten Rechtserlasses berücksichtigt, scheint indessen besser geeignet, um in diesen Fällen das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen. In bezug auf die Überstellung der schweizerischen Staatsangehörigen an die Internationalen Gerichte, die deren Verfolgung und Verurteilung bezweckt, vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass diese Überstellung nicht gegen die Grundsätze des schweizerischen Rechts verstösst, sofern die betroffene Person für die Strafverbüssung in die Schweiz zurückkehren kann. Es handelt sich hier nicht um eine eigentliche Auslieferung. Die verfolgte Person wird nicht an einen anderen Staat zum Zwecke der Strafverfolgung übergeben, sondern einem Internationalen Strafgericht zur Verfügung gestellt, dessen Gerichtsbarkeit die Schweiz anerkannt und gutgeheissen hat (vgl. Ziffer 221.1). Diese Überstellung würde ohnehin an die Bedingung geknüpft, dass die betroffene Person nach dem Urteil auf ihren Wunsch hin für die Strafverbüssung in die Schweiz zurückkehren kann.
2 Besonderer Teil Der Aufbau des Bundesbeschlusses gleicht demjenigen des IRSG. Nur der vierte Teil des IRSG («Stellvertretende Strafverfolgung») findet kein Pendant im Bundesbeschluss.
21 Allgemeine Bestimmungen (1. Kapitel des Bundesbeschlusses) 211 Übersicht Das erste Kapitel enthält drei Abschnitte. Sie befassen sich mit dem Anwendungsbereich des Bundesbeschlusses, dem Verfahren in der Schweiz (Aufgaben der Behörden, Aufteilung der Kompetenzen, Rechtsmittel, vorläufige Massnahmen) und den besonderen Bestimmungen über die spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln an die Gerichte sowie über die Verfahrensabtretung der schweizerischen Gerichte.
') SR 351.11 V SR 351.93
211,1 Geltungsbereich Im Sinne der Resolutionen 827 und 955 muss der Bundesbeschluss der Schweiz erlauben, mit den Gerichten in allen von den Statuten abgedeckten Bereichen umfassend zusammenzuarbeiten (Art. 1). Am 11. Februar 1994 hat der Gerichtshof für Ex-Jugoslawien ein «Reglement über Verfahren und Beweismittel» angenommen. Dieses zielt darauf ab, das Statut innerhalb des abgesteckten Rahmens zu konkretisieren und zu ergänzen. Ein grosser Teil des Réglementes betrifft die interne Organisation des Gerichts und das Verfahren vor dem Gericht. Es richtet sich somit vor allem an das Gericht selbst und in zweiter Linie an die Niederlande, dem Gaststaat. Da das Gericht sich mit Taten von Einzelpersonen befasst, die ihm nur auf Grund der Zusammenarbeit zwischen den Staaten zugeführt werden können, und das Gericht für Ex-Jugoslawien sogar die nationalen Behörden ersetzen könnte, indem es Untersuchungen im Staatsgebiet führt, enthält das Reglement aber auch eine Reihe von Bestimmungen, die in der Schweiz durch eine entsprechende Ausführungsgesetzgebung zur Anwendung gebracht werden müssen. Das Reglement über das Gericht für Ruanda entspricht mit Ausnahme einiger Abweichungen demjenigen über das Gericht für Ex-Jugoslawien. Bei der Zusammenarbeit der Schweiz mit den Gerichten sind Pflichten wahrzunehmen, die in internationalen Instrumenten betreffend die Menschenrechte enthalten sind, denen die Schweiz beigetreten ist. Insbesondere sind hier die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) " und der Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte21 zu erwähnen. Diese beiden Instrumente sind auf die von der Schweiz eingeleiteten internen Verfahren anwendbar, um einem Zusammenarbeitsersuchen der Gerichte Folge geben zu können. Dazu ist zu erwähnen, dass die im Bundesbeschluss vorgesehenen Verfahren vollständig den Verpflichtungen aus der EMRK standhalten. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Artikel 5 Ziffer 4 (gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Inhaftierung) und 13 (Rechtsmittel vor einer nationalen Instanz) EMRK besonders wichtig. Es muss zudem die Zusammenarbeit der Schweiz mit künftigen internationalen ad hoc Gerichten geregelt werden, welche der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
schaffen könnte, wenn schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts in anderen Teilen der Welt begangen worden sind. Der Bundesrat muss deshalb die Ermächtigung erhalten, den Geltungsbereich des Bundesbeschlusses in solchen Fällen auszudehnen, sofern die künftigen Gerichte ein Statut und analoge Kompetenzen wie die Internationalen Gerichte für Ex-Jugoslawien und Ruanda haben (Art. l Abs. 2). Artikel 2 (Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) grenzt den Anwendungsbereich des Bundesbeschlusses im Verhältnis zum IRSG ab. Der Bundesbeschluss enthält nämlich nicht alle notwendigen Bestimmungen für eine Zusammenarbeit mit den Gerichten. Andernfalls wäre er ungefähr so lang wie das IRSG. Dadurch würden die neuen Bestimmungen nicht hervorgehoben. Deshalb ist vorgesehen, dass unter Vorbehalt einer anderslautenden Bestimmung des Bundesbeschlusses das IRSG sinngemäss anwendbar ist. Dem Grundsatz
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folgend, wonach das interne Recht im Sinne des Völkerrechts zu interpretieren ist, wird der Bundesbeschluss oder gegebenenfalls das IRSG so anzuwenden sein, dass sie weder zu den in den Statuten enthaltenen Verpflichtungen noch zum Ziel der Zusammenarbeit mit den Gerichten in Widerspruch stehen. Artikels Absatz l zählt die verschiedenen Verfahren der Zusammenarbeit mit den Gerichten auf, die auf Grund des Bundesbeschlusses durchgeführt werden können. Die unter Buchstaben c, d und e aufgeführten Verfahren sind bereits im IRSG geregelt. Hingegen betreffen die Buchstaben a und b neue Verfahren. Artikel 3 Absatz 2 schliesst die Anwendung der Artikel l Absatz 3 und 4, 2-8 IRSG aus. Artikel l Absatz 3 und 4 IRSG rechtfertigt sich in einem Gesetz, das die internationale Strafrechtshilfe zwischen Staaten regelt. Für die Regelung der Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, deren Gerichtsbarkeit die Schweiz anerkannt hat, ist er indessen nicht angebracht. Das gleiche gilt für die Artikel 2-6 IRSG. Diese betreffen die Unzulässigkeit von Ersuchen und schliessen jede Form der Zusammenarbeit aus bestimmten Gründen aus, die hauptsächlich in der Natur der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat oder in der Natur des Verfahrens liegen. Die Unzulässigkeitsgründe in Artikel 5 IRSG betreffen zwei Problemkreise, die sich einerseits aus dem Verbot der doppelten Verfolgung und der doppelten Verurteilung sowie aus der Berücksichtigung der Verjährung ergeben. Das erste Problem wird auf Grund der Kompetenzenkonkurrenz zwischen den Internationalen Gerichten und den nationalen Gerichten (Art. 9 und 10 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Art. 8 und 9 des Statuts für Ruanda) gelöst. Der zweite Problemkreis betrifft eher den ordre public, auf den der Gesetzgeber sich abstützt, um die absolute Verjährung als Unzulässigkeitsgrund für ein Ersuchen nach IRSG anzusehen. Bei der Zusammenarbeit mit den Gerichten hat jedoch ein solcher Vorbehalt keinen Sinn, da die Straftaten, die in die Kompetenz der letzteren fallen, ohnehin nach schweizerischem Recht unverjährbar sind (Art. 75his des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB] U). Dasselbe gilt auch für die Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 IRSG). Hingegen muss vom Prinzip der Nicht-Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen, das in Artikel 7 IRSG enthalten ist, abgewichen werden, um dem Beschluss
der Schweiz, die beiden Resolutionen in selbständiger Weise anzuwenden, und der Weiterentwicklung der Rechtsordnungen sowie dem internationalen Recht betreffend Verfolgung und Verurteilung von solchen Straftätern Rechnung zu tragen.
211.2 Verfahren in der Schweiz Die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 4 (Bundesbehörden) und 5 (kantonale Behörden) betreffen die mit der Zusammenarbeit mit den Gerichten betrauten Behörden. Sie beschränken sich auf eine summarische Umschreibung der Aufgaben dieser Behörden und teilen die Kompetenzen zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen genau wie im IRSG (Art. 16 und 17 IRSG) auf. Artikel 4 Absatz 2 übernimmt den Grundgedanken von Artikel 17 Absatz 2 IRSG, wobei eine Anpassung an die von den Resolutionen 827 und 955 und den diesbezüglichen Statuten vorgesehenen Zusammenarbeitsformen erfolgt. Da das Bundes-
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amt in gewissen Fällen über die Zulässigkeit der Rechtshilfe (im Sinne des 3. Kap. des Bundesbeschlusses) entscheiden muss, drängt sich ein Vorbehalt zu dieser neuen Bestimmung auf (Art, 18 Abs. 2 des Bundesbeschlusses). Artikel 4 Absatz 3 entspricht Artikel 17 Absatz 4 IRSG. Die Delegation ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, um dem Bundesamt zu erlauben, die angebrachteste und schnellste Lösung auszuwählen. Die Bundesbehörde, der ein Verfahren übertragen wird, kann sich nicht auf die Natur dieser Bestimmung berufen, um ihre Zuständigkeit zu verneinen. Hingegen wird sie vorher um Stellungnahme ersucht. Aus dem Vorgesagten ist ersichtlich, dass Artikel 17 IRSG nicht anwendbar ist. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 ist die Anwendung des Bundesbeschlusses der Aufsicht des Bundes unterstellt. Das Bundesamt übt diese Aufsicht auf Grund seiner Aufgabenzuteilung (Art. 5 des Bundesbeschlusses) und seiner Beschwerdeberechtigung gegen kantonale Entscheide aus (Art. 25 Abs. l Bst. a des Bundesbeschlusses). Artikel 6 regelt die Rechtsmittelwege in anderer Weise als das IRSG. Um das Verfahren zu beschleunigen, ist in Abweichung von Artikel 98a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)1J direkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen die Entscheide einer erstinstanzlichen kantonalen Ausführungsbehörde vorgesehen. Damit werden die Kantone gezwungen sein, ihre Verfahrensbestimmungen in diesem Sinne anzupassen. Ein solcher Eingriff in die Gesetzgebung, der auch für Handlungen gilt, auf die das Strafverfahren anwendbar ist, rechtfertigt sich, um in effizienterer und schnellerer Art die Tätigkeit der schweizerischen Behörden auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit den Gerichten zu regeln. Die Artikel 23-26 IRSG sind demzufolge nicht anwendbar. Hervorzuheben ist, dass sich die Aufhebung der Einsprachemöglichkeit gegen die vom Bundesamt getroffenen Anordnungen (Art. 24 IRSG) um so mehr rechtfertigt, als es gilt, die Rechtsmittel soweit als möglich zu beschränken, und der Bundesrat im Rahmen der Revision des IRSG deren Abschaffung vorgeschlagen hat. Gemäss seinen Aufsichtsfunktionen (Art. 5 Abs. 3 des Bundesbeschlusses) ist das Bundesamt legitimiert, gegen die Entscheide der erstinstanzlichen kantonalen Ausführungsbehörde zu rekurrieren, wie dies in Artikel 25 Absatz 3 IRSG vorgesehen ist.
Artikel? (vorläufige Massnahmen) geht weiter als Artikel 18 IRSG. Er gibt neu dem Bundesamt die Kompetenz, vorläufige Massnahmen anzuordnen. Dies war bisher den kantonalen Behörden vorbehalten. Eine solche Lösung rechtfertigt sich insbesondere, weil die Ersuchen der Gerichte zuerst beim Bundesamt eintreffen. In dringenden Fällen ist es deshalb vorzuziehen, dass das Bundesamt das Ersuchen nicht mehr einer kantonalen Behörde übermitteln oder bei dieser vorstellig werden muss, damit sie die verlangten Massnahmen trifft. Diese Vereinfachung ist auch deshalb notwendig, weil vorläufige Massnahmen mehrere Kantone betreffen können. Wie gemäss Artikel 18 IRSG können diese Massnahmen bei Ankündigung eines Ersuchens angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen die Anordnung von vorläufigen Massnahmen kommt keine Suspensivwirkung zu.
» SR 173.110
211.3 Besondere Bestimmungen Die Artikel 8 und 9 regeln neue Verfahren der Zusammenarbeit. Artikel 18 Ziffer l des Statuts für Ex-Jugoslawien und Artikel 17 Ziffer l des Statuts für Ruanda sehen vor, dass der Staatsanwalt eine Voruntersuchung über die Glaubwürdigkeit von Auskünften eröffnet, die Regierungen erteilt haben. Wenn der Staatsanwalt zu diesem Zweck solche Auskünfte verlangt, kommen die Bestimmungen des 3. Kapitels des Bundesbeschlusses zur Anwendung. Auch wenn die Statute es nicht vorsehen, erlaubt Artikel 8 (spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln an den Internationalen Gerichtshof) den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden (einschliesslich den Militärgerichten), dem Staatsanwalt - in Anlehnung an den Revisionsentwurf zum IRSG - spontan unter den in Absatz l Buchstaben a-c genannten Bedingungen alle im Verlauf der eigenen Untersuchung gesammelten Auskünfte und Beweismittel zu übermitteln. Einzig die Beweismittel, die den Geheimbereich einer Person betreffen, sind von dieser Regelung ausgenommen, da ihre Übermittlung nur auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg erfolgen kann (Abs. 3). Artikel 9 (Verfahrensabtrefung der schweizerischen Gerichte an die Internationalen Gerichte) gibt bei konkurrierender Kompetenz den Internationalen Gerichten den Vorrang vor den schweizerischen Gerichtsbehörden. Wie im Falle eines Rechtshilfeersuchens gemäss 3. Kapitel des Bundesbeschlusses (Art. 18) wird das Bundesamt das Ersuchen um Verfahrensabtretung summarisch vorprüfen. Gegebenenfalls kann es bei den Gerichten Zusatzinformationen einholen und dann das Ersuchen zum Vollzug an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Nach geltendem schweizerischem Recht werden schwerwiegende Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich von der Militärjustiz verfolgt und bestraft. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass solche Straftaten zusammen mit anderen gemeinrechtlichen Delikten verübt werden könnten und in der Folge eine zivile Strafbehörde einen Teil der Taten, die der verfolgten Person vorgeworfen werden, ahnden müsste. Dies bedeutet, dass in diesem Fall sowohl die Militärstrafinstanz als auch die zivile Strafinstanz-einen Abtretungsentscheid erlassen
müsste. Es gilt deshalb eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die beiden Instanzen erlaubt, das Verfahren an die Internationalen Gerichte abzutreten. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der militärischen Strafbehörden fallen, wurde zu diesem Zweck das Militärstrafkassationsgericht bezeichnet, damit eine einheitliche und rasche Behandlung des Ersuchens gewährleistet ist (Art. 9 Abs. 2). Die zuständige Gerichtsbehörde wird einen Abtretungsentscheid erlassen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 erfüllt sind. Ausserdem wird der Abtretungsentscheid direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden können (vgl. Art. 6 Abs. l des Bundesbeschlusses). Die Verfahrens abtretung hat die in Art. 89 IRSG vorgesehenen Wirkungen (Art. 9 Abs, 3). Wenn eine schweizerische Gerichtsbehörde der Meinung ist, dass die Gerichte konkurrierend zuständig sind, unterbreitet sie diesen die Frage in Anwendung von Artikel 8 über das Bundesamt. Artikel 9 kommt zur Anwendung, wenn die Gerichte die schweizerische Gerichtsbehörde offiziell um Verfahrensabtretung ersuchen.
22 Überstcllung der verfolgten Person an die Gerichte (2. Kapitel des Bundesbeschlusses) 221 Übersicht Der Ausdruck «Auslieferung» ist nicht übernommen worden, denn die Überstcllung der verfolgten Person an den Gerichtshof ist keine klassische Auslieferung im Sinne des IRSG. Die Bedingungen, unter denen eine Überstellung erfolgt, sind nämlich verschieden. Es ist zudem hervorzuheben, dass abweichend von Artikel 7 IRSG, ein Schweizer Bürger den Gerichten überstellt werden kann, wenn diese die Zusicherung abgeben, ihn nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu überstellen (Art. 10 Abs. 2). Das Überstellungsverfahren lehnt sich aber an das Auslieferungsverfahren an (Art. 11-15): Das Bundesamt ist zum Erlass von Haftbefehlen und zum Entscheid über die Überstellung zuständig. In beiden Fällen ist je eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich. Ausserdem, und dies ist neu im Gegensatz zum IRSG, wird sich das Bundesamt in einem einzigen Entscheid gleichzeitig über die Festnahme und die Überstellung aussprechen, sobald ihm der Gerichtshof einen Festnahme- und Überstellungsbefehl hat zukommen lassen.
221.1 Voraussetzungen
Artikel 10 Absatz 3 schliesst jede Bedingung oder Ausnahme im Sinne von Artikel 35 Absatz l und 36-40 IRSG aus. Um effizient mit den Gerichten zusammenarbeiten zu können, muss die Schweiz die Gründe, die einer Überstellung entgegenstehen könnten, auf ein Minimum reduzieren. Die Bestimmungen über die Spezialität der Auslieferang (Art. 38 und 39 IRSG) finden wegen des Vertrauens, das in den Beziehungen zum Gerichtshof herrschen soll, keine Anwendung. Das Bundesamt wird jedoch ein Minimum an Ermessensspielraum behalten, der bei offensichtlichem Irrtum über die Identität der Person (Art. 10 Abs. l erwähnt dies nicht, da dies klar ist) oder bei Unzuständigkeit der Gerichte (Art, W Abs. l Bst. a) zum Tragen kommt. Das Bundesamt wird ebenfalls prüfen müssen, ob die Tat in der Schweiz strafbar ist (Art. 10 Abs. l Bst. b). Die doppelte Strafbarkeit ist ein wichtiges Grundprinzip eines jeden Rechtshilfeverfahrens im weiten Sinn, das sowohl im IRSG (Zusammenarbeit unter Staaten) als auch im Bundesbeschluss (Zusammenarbeit mit den Gerichten) enthalten ist. Die Erwähnung dieses Prinzips bedeutet nicht, dass die Schweiz keine vollumfängliche Zusammenarbeit mit den Gerichten wünscht. Der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit stellt lediglich klar, dass der dem Zusammenarbeitsersuchen der Gerichte zugrundeliegende Sachverhalt daraufhin geprüft werden muss, ob, wenn die Taten in der Schweiz begangen worden wären, diese auch hier strafbar wären. Diese Prüfung stellt die Würdigung durch die Gerichte keineswegs in Frage. Auch wenn die Schweiz durch die Anerkennung der Gerichtshoheit der Gerichte zur Zusammenarbeit mit diesen gezwungen ist, heisst dies nicht, dass die Gerichte in unserem Land Gerichtshoheit besitzen. Es handelt sich um ein echtes Rechtshilfeverfahren, das die Gerichte in Gang setzen müssen, wenn sie die Schweiz um Zusammenarbeit ersuchen. Im übrigen muss das Prinzip der doppelten Strafbarkeit auch in den Rechtshilfebeziehungen (im Sinne des 3. Teils des IRSG) zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Kommission für Menschenrechte und
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte andererseits beachtet werden (Art. 63 Abs. 4 IRSG). Artikel 10 Absatz 2 berücksichtigt die den Staaten durch die Resolutionen 827 und 955 sowie den beigelegten Statuten der Gerichte auferlegten Pflichten bei der Übersteilung von Personen. Diese Texte binden auch die Schweiz, da sie deren Anwendung beschlossen hat. Die in Frage stehenden Instrumente sehen jedoch nicht die Möglichkeit vor, die Staatsbürgerschaft des Täters anzurufen, um die Überstellung an die Gerichte oder die Abtretung eines Strafverfahrens gegen einen eigenen Bürger zu verweigern. Damit die in der Verfassung festgelegten Grundrechte von Schweizer Bürgern nicht verletzt werden, der Entwicklung der Rechtsordnungen und des Völkerrechts aber dennoch Rechnung getragen wird, ist die Überstellung eines Schweizer Bürgers unter der Bedingung zu bewilligen, dass die Gerichte die Zusicherung abgeben, dass er nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz überstellt wird. Es handelt sich also um eine vorübergehende Überstellung, da der Schweizer Bürger nach Urteilsfällung wieder der Schweiz überstellt werden muss, um hier seine Strafe zu verbüssen. Diese Lösung ist in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses festgehalten.
221.2 Verfahren
Artikel Jl (Festnahme) lehnt sich an Artikel 44 IRSG an. Es geht hier entweder um ein Festnahmeersuchen, das vom Staatsanwalt (Art. 40 des Réglementes ' des Gerichts für Ex-Jugoslawien) gestellt werden kann, oder um eine internationale Ausschreibung in einem Fahndungssystem (gestützt auf einen internationalen Haftbefehl; Art. 61 Bst. D des Réglementes des Gerichts für Ex-Jugoslawien). Artikel 12 Absatz l (Haftbefehl) enthält das in Artikel 47 Absatz l IRSG festgelegte Prinzip. Das Bundesamt wird selbst einen Haftbefehl erfassen, auch wenn beim Gerichtshof bereits einer besteht. In Anbetracht der Schwere der Straftaten, über die die Gerichte zu urteilen berufen sind, rechtfertigt es sich, die Ermessensbefugnis des Bundesamtes einzuschränken. Deshalb ist die Anwendung von Artikel 47 Absatz l Buchstabe a IRSG ausgeschlossen. Ausserdem kann die verfolgte Person kein Alibi vorbringen, um ihre Festnahme zu verhindern. Dieser Einwand ist bei den Gerichten vorzubringen und von diesen zu behandeln (Art. 67 Bst. A des Réglementes des Gerichts für Ex-Jugoslawien). Die Anwendung von Artikel 47 Absatz l Buchstabe b IRSG ist deshalb ausgeschlossen. Artikel 5 Ziffer 4 EMRK sieht vor, dass jede Person, der ihre Freiheit durch Festnahme oder Haft (verfügt von einer Behörde) entzogen wird, das Recht hat, eine Beschwerde bei einem Gericht anzubringen, damit dieses raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Inhaftierung entscheidet. Die in Artikeln Absatz2 gewählte Lösung entspricht derjenigen in Artikel 48 Absatz 2 IRSG. Artikel 13 Absätze l und 2 (Überstellungsentscheid) gibt Artikel 55 IRSG mit Ausnahme des zweiten Absatzes wieder. In der Tat kann sich die angeschuldigte Person nicht gegen ihre Überstellung mit der Behauptung wehren, sie werde wegen eines politischen Deliktes im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgt, oder unter Berufung auf den politischen Charakter der von den Gerichten geführten Strafuntersuchung. Aus den zu Artikel 12 (vgl. oben) gemachten Erwägungen ist die Anwendung von Artikel 53 IRSG (Alibibeweis) ausgeschlossen. Absatz 3 gibt der Klarheit wegen ausdrücklich die in Artikel 21 Absatz 4 IRSG vorgesehene Lösung wieder.
Gemäss Artikel 55 des Réglementes betreffend Ex-Jugoslawien übermitteln die Gerichte den Festnahme- und Überstellungsbefehl mit einer Kopie der Anklageschrift den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sich der Angeschuldigte aufhält. Damit das Bundesamt gestützt auf ein solches Ersuchen einen einzigen Entscheid über die Festnahme und die Überstellung des Angeschuldigten treffen kann, müssen die in Artikel 10 des Bundesbeschlusses genannten Bedingungen erfüllt sein. Der Entscheid des Bundesamtes im Sinne von Artikel Ì4 (Festnahme- und Überstellungsentscheid) kann Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht sein. Die verhaftete Person wird jedoch zu jeder Zeit ihre Freilassung verlangen können (vgl. Art. 50 Abs. 3 IRSG). Der ablehnende Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts anfechtbar (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Bundesbeschlusses), sofern keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden ist oder das Bundesgericht noch nicht über eine entsprechende Beschwerde entschieden hat". Artikel 15 (Kosten) stammt aus Artikel 62 IRSG. In Absatz l wird jedoch nicht auf die im internationalen Verkehr üblichen Gepflogenheiten hingewiesen. Nebst der Tatsache, dass in bezug auf die Zusammenarbeit mit den Gerichten nicht von Gepflogenheiten gesprochen werden kann, übernimmt, da der Entscheid die Resolutionen 827 und 955 anzuwenden, politischer Natur ist, der Bund die Kosten des Vollzuges. Absatz 2 gibt Artikel 62 Absatz 2 ÏRSG wieder.
221.3 Durchlieferung
Artikel 16 wurde in das Kapitel über die Überstellung aufgenommen, da er zu diesem Problemkreis in engerer Beziehung steht als zu demjenigen über die andere Rechtshilfe. Die getroffene Lösung lehnt sich an Artikel 71 IRSG an, der jedoch nicht anwendbar ist. Das Bundesamt wird nämlich jedes Durchlieferungsersuchen, das im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Gerichten gestellt wird, gutheissen, ohne zu prüfen, ob es einem Verfahren dient, das nach dem Bundesbeschluss zugelassen ist. Ausserdem sind die anderen Bedingungen und Einschränkungen von Artikel 71 IRSG obsolet (Abs. 2) oder nicht mit den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber den Gerichten vereinbar (Abs. 3).
23 Andere Rechtshilfe (3. Kapitel des Bundesbeschlusses) 231 Übersicht Das 3. Kapitel des Bundesbeschlusses handelt von den Rechtshilfevoraussetzungen, der Behandlung des Ersuchens, den besonderen Rechtshilfehandlungen und den Rechtsmitteln. Es obliegt im Prinzip dem Bundesamt, Ersuchen der Gerichte entgegenzunehmen, sie summarisch zu prüfen und sie dann den zuständigen Behörden zum Vollzug weiterzuleiten. Im Verhältnis zum IRSG sind vier wichtige Neuerungen erwähnenswert. Erstens ist als Grundregel nur noch die Schlussverfügung der ausführenden Behörde anfechtbar. Zweitens kann dieser Entscheid direkt mit Verwaltungsgerichtsbe-
» BGE 117 IV 359 E. la
schwerde beim Bundesgericht, ohne Beschwerdemöglichkeit auf kantonaler Ebene, angefochten werden. Drittens ist die Beschwerdefrist auf zwanzig Tage verkürzt worden. SchliessHch kann das Bundesamt in bestimmten Fällen selbständig über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung entscheiden.
231.1 Voraussetzungen
Artikel 17 entspricht Artikel 10 des Bundesbeschlusses. Obwohl die Bedingung der doppelten Strafbarkeit immer erfüllt sein muss, wenn es um die Überstellung einer verfolgten Person an die Gerichte geht, muss Rechtshilfe im Sinne des 3. Kapitels, genau wie die Rechtshilfe im Sinne des 3. Teils des ÏRSG (Art. 64 IRSG), im Prinzip gewährt werden, auch wenn der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht strafbar ist. Wenn aber die von den Gerichten verlangte Rechtshilfe die Anwendung prozessualer Zwangsmassnahmen erfordert (Durchsuchung, Beschlagnahme von Beweismitteln, Zeugeneinvernahme), muss die im Ersuchen geschilderte Tat nach schweizerischem Recht strafbar sein. In diesem Stadium wird, wie im IRSG, lediglich geprüft werden, ob nach schweizerischem Recht die objektiven Tatbestandselemente einer Straftat erfüllt sind (vgl. oben ad Art. 10, Ziff. 221.1). Artikel 17 Absatz 2 schliesst die Anwendung der Artikel 66 und 67 IRSG aus. Die Problematik der doppelten Strafverfolgung und der doppelten Bestrafung ist in Artikel 9 und 10 des Statuts für Ex-Jugoslawien bzw. Artikel 8 und 9 des Statuts für Ruanda sowie in Artikel 9 des Bundesbeschlusses geregelt. Artikel 66 IRSG ist deshalb nicht anwendbar. In bezug auf das Spezialitätsprinzip (Art. 67 IRSG) kann auf die Bemerkungen zu Artikel 10 Absatz 3 des Bundesbeschlusses verwiesen werden (vgl. oben ad Art. 10, Ziff. 221.1).
231.2 Behandlung des Ersuchens
Die Artikel 18 und 19 regeln die Kompetenzaufteilung zwischen Bundesamt und ausführender Behörde, Mit einer Ausnahme entspricht sie derjenigen im ÏRSG (Art. 78, 79 und 80 IRSG). Artikel IS (Befugnisse des Bundesamtes) gibt Artikel 78 Absatz l IRSG wieder, ohne zu präzisieren, dass das Bundesamt prüfen muss, ob die Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig ist. Eine solche Prüfung wäre ein Zeichen des Misstrauens, das gegenüber den Gerichten unangebracht ist. Das Bundesamt wird sich direkt an die Gerichte wenden, wenn es im Rahmen der summarischen Prüfung des Ersuchens feststellt, dass es Zusatzinformationen benötigt. Artikel 14 IRSV ist sinngemäss anwendbar; der Erhalt und die Übermittlung des Ersuchens an die zuständige ausführende Behörde sind somit nicht mit Beschwerde anfechtbar. Artikel 18 Absatz 2 stellt im Verhältnis zum IRSG eine Neuerung dar, indem das Bundesamt selber über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung entscheiden kann, wenn ein Fall komplex oder besonders bedeutend ist oder wenn das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert. Diese Teil-Zentralisation rechtfertigt sich vor allem, weil gewisse Ersuchen mit politischen Verpflichtungen, welche die Schweiz auf internationaler Ebene eingegangen ist, in Konflikt kommen oder Verfahrens- oder Sachschwierigkeiten hervorrufen könnten. In diesen Fällen scheint es zweckmässig, dass das Bundesamt den Entscheid über die Zulässigkeit
der Rechtshilfe und die Ausführung trifft. Selbstverständlich unterliegt dieser Entscheid des Bundesamtes der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art, 24 des Beschlusses). Artikel J8 Absatz 3 übernimmt den Wortlaut von Artikel 80 IRSG und ergänzt ihn im Sinne der Revisionsarbeiten zu diesem Gesetz. Dieser Absatz stellt zudem klar, dass die Bezeichnung des Kantons oder der eidgenössischen Behörde, die mit der Leitung des Verfahrens betraut worden sind, nicht anfechtbar ist. Artikel 19 (Befugnisse der ausführenden Behörde) übernimmt in Absatz l teilweise den Wortlaut von Artikel 79 Absatz I IRSG und legt in Absatz 2 fest, wie die kantonale oder eidgenössische Ausfiihrungsbehörde vorgehen muss, wenn das Bundesamt selber über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung entscheidet (Art, 18 Abs. 2 des Beschlusses). In diesem Fall muss die ausführende Behörde von jeder materiellen Vollzugshandlung absehen, die das Rechtshilfeverfahren betrifft. Selbstverständlich gilt dieses Verbot nicht für die Zwangsmassnahmen (Zeugeneinvernahme, Kontensperre, Versiegelung, Beschlagnahme usw.), welche die ausführende Behörde im Rahmen des eigentlichen Vollzugs gestützt auf ihre eigenen Strafprozessregeln anordnen muss. Absatz 3 präzisiert, dass Artikel 79 IRSG sinngemäss anwendbar ist, mit Ausnahme von Absatz 3 dritter Satz. Die beschuldigte Person, die nicht persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, hat keine Akteneinsicht. Diese Einschränkung ist die logische Folge von Artikel 25 Absatz l Buchstabe b des Bundesbeschlusses (Beschwerdelegitimation). Artikel 20 (Abschluss des Rechtshilfeverfahrens) wird im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Rechtsmittel (vgl. Ziff. 231.4) kommentiert. Artikel 21 (Kosten) präzisiert, dass entgegen Artikel 84 IRSG alle Kosten des Vollzuges der Ersuchen um andere Rechtshilfe zu Lasten der ausführenden Behörde gehen.
231.3 Besondere Rechtshilfemassnahmen
Artikel 22 (Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet) ist die Ausführungsbestimmung zu Artikel 18 Ziffer 2 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Artikel 17 Ziffer 2 des Statuts für Ruanda. Im Rahmen einer von ihm eröffneten Untersuchung kann der Staatsanwalt mittels Rechtshilfeersuchen entweder die schweizerischen Behörden um Vornahme von Untersuchungshandlungen angehen oder aber diese gestützt auf eine vorgängig vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erteilte Bewilligung direkt auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchführen. Dies bedeutet, dass der Staatsanwalt, unter Vorbehalt der vorgängigen Bewilligung, auf schweizerischem Gebiet Untersuchungshandlungen vornehmen kann, die unter Umständen die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern. Die in Artikel 18 Ziffer 2 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Artikel 17 Ziffer 2 des Statuts für Ruanda vorgesehenen Untersuchungshandlungen sind Handlungen, die gemäss Artikel 271 Absatz l StGB in die alleinige Kompetenz der schweizerischen Behörden und Beamten fallen. Ausländische Behörden, die in der Schweiz solche Handlungen vornehmen, ohne dazu die Bewilligung der schweizerischen Behörden erhalten zu haben, verstossen demnach gegen diese Strafnorm. Gemäss
Bundesbeschluss vom 7. Juli 1971 " können aber ausländische Behörden beim EJPD um Bewilligung ersuchen, solche Handlungen selbständig vorzunehmen. Somit trägt die Schweiz, trotz dem grundsätzlichen Verbot von ausländischen Hoheitsakten auf ihrem Territorium, den Bedürfnissen der Zusammenarbeit mit den Gerichten Rechnung und verweigert nicht von vomeherein die Vornahme von Untersuchungshandlungen auf ihrem Gebiet. Es ist jedoch vorgesehen, die Bewilligungserteilung vom Vorliegen der in Artikel 17 des Bundesbeschlusses genannten Voraussetzungen abhängig zu machen. Ausserdem wird diese Bewilligung nur nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Behörden erteilt. Artikel 23 (direkte Zustellung) "ist neu im Vergleich zu Artikel 68 ÏRSG, da die in Artikel 30 IRSV ausnahmsweise vorgesehene Möglichkeit verallgemeinert wird, um die Zusammenarbeit mit den Gerichten zu erleichtern. Diese Neuheit entspricht der Stossrichtung des Bundesbeschlusses, die Rechtshilfeleistung an die Gerichte in grösstmöglichem Umfang zu beschleunigen.
231.4 Rechtsmittel
In bezug auf die anderen Rechtshilfemassnahmen wurden die Rechtsmittelwege im Vergleich zum IRSG soweit als möglich beschränkt. Insbesondere diese Form der Zusammenarbeit kann zu langen und komplizierten Verfahren führen und hat die derzeitige Revision des IRSG notwendig gemacht. Der vorliegende Bundesbeschluss will das Rechtshilfeverfahren noch mehr beschleunigen und vereinfachen. Die Artikel 24-28 stellen eine klare 'Verbesserung im Vergleich zum IRSG dar. Auf «horizontaler Ebene» kann, gleich wie im Entwurf zur Revision des IRSG, im Prinzip nur in einem einzigen Verfahrensstadium ein Rechtsmittel ergriffen werden. «Vertikal» steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht direkt gegen die Entscheide der ausführenden kantonalen Behörden in Abweichung von Artikel 98a OG offen. Schliesslich beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage, um gegen die Schlussverfügung zu rekurrieren, und zehn Tage, wenn es sich um eine Zwischenverfügung handelt. Diese Regelung gilt auch in bezug auf Entscheide, die von einer eidgenössischen Behörde oder vom Bundesamt in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 des Bundesbeschlusses erlassen werden. Der Ablauf des Rechtshilfe Verfahrens lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das Rechtshilfeersuchen trifft beim Bundesamt ein, das prima facie prüft, ob die Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 18). Wie gemäss Artikel 78 IRSG trifft das Bundesamt keinen Entscheid über die materielle Zulässigkeit der Rechtshilfe. Es kann aber bei den Gerichten zusätzliche Informationen einholen oder diesen das Ersuchen zur Ergänzung retournieren. Nach dieser summarischen Prüfung übermittelt das Bundesamt das Ersuchen der zuständigen ausführenden Behörde (Art. !8), unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 des Bundesbeschlusses. Diese Weiterleitung ist in keinem Fall anfechtbar. Artikel IS Absatz 3 gibt Artikel 80 IRSG wieder mit der Präzisierung, dass die Betrauung eines Kantons oder einer Bundesbehörde mit der Leitung des Verfahrens nicht anfechtbar ist. Die ausführende Behörde prüft summarisch, ob in materieller Hinsicht die Zulässigkeitserfordernisse vorliegen. Gegebenenfalls tritt sie auf das Ersuchen mit einem summarisch begründeten Entscheid (Art. 19 Abs. Ï}
ein. In der Praxis wird dieser Entscheid bei der ersten Vollzugsmassnahme getroffen werden. Die Eintretensprüfung ist demzufolge dieselbe wie im IRSG. Aber gerade in diesem Stadium ist die erste grosse Neuerung im Verfahrensbereich angesiedelt: die Eintretensverfügung ist als solche nicht anfechtbar. Artikel 79 Absatz 3 dritter Satz IRSG ist nicht anwendbar, da es Artikel 21 Absatz 3 IRSG auch nicht ist (Art. 19 Abs. 3 und 25 Abs. 2). Nach dem Eintretensentscheid verläuft der Vollzug im Prinzip ohne Unterbruch bis zum Abschluss. Ist der Vollzug des Ersuchens einmal beendet, so trifft die ausführende Behörde eine anfechtbare Schlussverfügung (Art. 20). Darin wird sie sich in voller Kenntnis der Sachlage über die Zulässigkeit des Ersuchens und, wenn nötig, über den Umfang der zu erteilenden Auskünfte äussern (vgl. Art. 82 Abs. 2 IRSG, sinngemäss anwendbar). Einzig die Schlussverfügung, die nach Abschluss der Vollzugshandlungen getroffen wird, kann direkt - und mit ihr alle bisher getroffenen Zwischenverfügungen - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (Art. 24 Abs. l und 2). Dies ist im Vergleich zum IRSG die zweite grosse Neuheit, die das Verfahren betrifft. Die dritte Neuheit besteht in der Verkürzung der Beschwerdefrist von dreissig auf zwanzig Tage (Art. 27). Die direkte Beschwerde gegen Entscheide der ausführenden kantonalen Behörden an das Bundesgericht, die nicht im Revisionsentwurf zum IRSG vorgesehen ist, geht Artikel 98a OG vor. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung und gegen jeden anderen Entscheid, den Internationalen Gerichten Auskünfte zu übermitteln, die den Geheimbereich betreffen, oder ihnen Gegenstände oder Vermögenswerte herauszugeben, hat aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 7). Vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens kann kein Rechtsmittel ergriffen werden, ausser es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 24 Abs. 2). Nur unter dieser Bedingung kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden (Art. 28 Abs. 3). In diesem Zusammenhang genügt es aber nicht, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend zu machen. Er muss vielmehr glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid soll deshalb eine Ausnahme bleiben.
Es ist auch hervorzuheben, dass das Verfahren bei einer Übertragung der Ausführung an eine Bundesbehörde (z. B. an die Bundesanwaltschaft) gleich abläuft wie oben beschrieben, auch wenn gewisse Vollzugshandlungen von kantonalen Behörden durch Delegation der betreffenden Bundesbehörde ausgeführt werden. Artikel 26 Absatz l stellt ebenfalls eine Verbesserung im Vergleich zum IRSG dar, da nur die in Artikel 104 Buchstabe a OG genannten Beschwerdegriinde erwähnt werden. Absatz 2 behält die im kantonalen Recht vorgesehenen Beschwerdegründe vor.
231.5 Rückerstattung der widerrechtlich erworbenen
Vermogenswerte an die rechtmassigen Eigentümer (Art. 24 Ziff. 3 des Statute für Ex-Jugoslawien und Art. 23 Ziff. 3 des Statuts fur Ruanda) Wir haben darauf verzichtet, eine neue Ausführungsbestimmung zu Artikel 24 Ziffer 3 des Statuts fur Ex-Jugoslawien und Artikel 23 Ziffer 3 des Statuts für Ruanda auszuarbeiten. Artikel 74 Absatz 2 IRSG wird deshalb sinngemäss angewendet, um die Entscheide der Gerichte über die Ruckerstattung von widerrechtlich erworbenen Vermdgenswerten an die rechtmassigen Eigentumer zu vollziehen. Die erwähnte Bestimmung erlaubt es, der zustandigen Behorde die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten, die aus strafbaren Handlungen stammen, an die Berechtigten zu bewilligen. Die Rechte Dritter sind in Artikel 34 Absatze 3 und 4 IRSG geregelt, der die Rechte von Behörden und die gutgläubig erworbenen Rechte Dritter vorbehalt. Im Bestreitungsfall kann die Herausgabe nur auf Entscheid der zustandigen Gerichtsbehörde bin oder mit der Zustimmung der fur die Herausgabe zustandigen Behorde erfolgen. Gemäss Artikel 88 und 105 des Reglementes des Gerichts fur Ex-Jugoslawien können die erstinstanzlichen Kammern die Ruckerstattung der widerrechtlich erworbenen Vermogenswerte verfugen. Die diesbezüglichen Verfügungen werden den staatlichen Behorden (Art. 105 Bst. F) übermittelt und binden diese. Gemäss Artikel 105 des Reglementes für Ex-Jugoslawien können Streitigkeiten iiber das Eigentum des Vermögenswertes von der erstinstanzlichen Kammer erledigt werden (Art. 105 Bst. D). Kann diese den rechtmassigen Eigentumer des Vermögenswertes nicht feststellen, benachrichtigt sie die zustandigen nationalen Behorden und ersucht sie, den Eigentumer zu ermitteln (Art. 105 Bst. E). Die Verfugungen der erstinstanzlichen Kammern betreffend die Ruckerstattung von widerrechtlich erworbenen Vermogenswerten, egal ob der rechtsmässige Eigentumer festgestellt werden konnte oder nicht, werden durch diezuständigenn schweizerischen Behorden vollstreckt, ohne dass ein Exequaturverfahren im Sinne von Artikel 94 ff. IRSGdurchgeführtt werden muss. Deshalb betrifft das 4. Kapitel des Bundesbeschlusses nur die Vollstreckung von Freiheitsstrafen.
24 Vollstreckung der von den Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen (4. Kapitel des Bundesbeschlusses) 241 Übersicht Kapitel 4 betrifft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und hat nur eine Daseinsberechtigung, wenn die Schweiz dem Sicherheitsrat gemäss Artikel 27 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Artikel 26 des Statuts fur Ruanda mitteilt, dass sie bereit ist, Verurteilte aufzunehmen. Die Schweiz wird aber ihr Angebot auf diejenigen Verurteilten beschranken, die zu unserem Land einen klaren Bezugspunkt aufweisen. Ausserdem wird die von den Gerichten ausgesprochene Sanktion nur in dem Umfang vollstreckt werden, als sie das Höchstmass einer Strafe nicht überschreitet, die nach schweizerischem Recht für eine Tat der gleichen Art vorgesehen ist. Der Exequaturentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt an das Bundesgericht angefochten werden (Art. 6 Abs. 1 des Bundesbeschlusses).
241.1 Voraussetzungen Artikel 29 Absatz l Buchstaben a und b (Voraussetzungen) gibt den schweizerischen Behörden die Kompetenz, ein von den Gerichten gefälltes Urteil in der Schweiz zu vollstrecken, wenn dieses Urteil endgültig und vollstreckbar im Sinne des Statutes ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Buchstabe a hält fest, dass die verurteilte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Dieser Grundsatz ist in Artikel 94 Absatz l IRSG verankert, Buchstabe b entspricht der Regelung, die für die anderen Rechtshilfeersuchen gilt, und fordert, dass die im Sinne der Statute verfolgte Tat auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre, wenn sie in unserem Land begangen worden wäre (Art. 94 Abs. l Bst. b IRSG). Artikel 29 Absatz 2 regelt die Vollstreckung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides, der gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen ergangen ist. Das Kriterium der Staatszugehörigkeit wird in Artikel 94 Absatz l Buchstabe a IRSG nicht erwähnt. Dies hat denn auch zur Folge, dass Artikel 94 Absatz 3 IRSG die Vollstreckung eines gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen ergangenen Urteils in der Schweiz verunmöglicht, Der Grund liegt insbesondere im Verweis auf Artikel 6 StGB, der die schweizerischen Behörden verpflichtet, ein neues Urteil zu fallen (und damit die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ausschliesst). Diese Lösung vermag nicht zu befriedigen. Deshalb wird im Revisionsentwurf zum IRSG die Streichung von Artikel 94 Absatz 3 IRSG vorgeschlagen. Will die Schweiz ausserdem von den Internationalen Gerichten nach Abschluss des Verfahrens die Rückgabe des schweizerischen Staatsangehörigen verlangen (Art. 10 Abs. 2 des Bundesbeschlusses), bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die der Schweiz die Strafvollstreckung gegen diesen Staatsangehörigen erlaubt. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass der schweizerische Staatsangehörige seine Strafe nicht in der Schweiz verbüssen will (weil er z. B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat). Die Rücküberstellung an die Schweiz muss deshalb an die Bedingung geknüpft werden, dass die verurteilte Person darum ersucht. Artikel 94 Absätze l, 3 und 4 IRSG ist nicht anwendbar (Art. 29 Abs. 3). Hingegen
ist Absatz 2 von Artikel 94 sinngemäss anwendbar. Er beschränkt die Vollstrekkung der von den Gerichten ausgesprochenen Sanktion auf das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe. Hingegen ist es möglich, eine Sanktion zu vollstrecken, die das nach schweizerischem Recht vorgesehene Mindestmass nicht erreicht. Artikel 29 Absatz 3 schliesst auch die Anwendung der Artikel 95 und 96 Buchstaben b und c und 99 IRSG aus. Artikel 95 Absatz l Buchstaben a und b IRSG hat keine Daseinsberechtigung im Bundesbeschluss, da die in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Straftaten gemäss Artikel 75his StGB unverjährbar sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses). Buchstabe c von Artikel 95 IRSG ist nicht anwendbar wegen der Bestimmungen über die konkurrierenden Kompetenzen (Art. 9 des Bundesbeschlusses, Art. 9 des Statuts für Ex-Jugoslawien und Art. 8 des Statuts für Ruanda). Artikel 96 Buchstabe a IRSG ist sinngemäss anwendbar. Diese Bestimmung ist eine Folge des generell anerkannten Prinzips, wonach die Delegation der Vollstrekkung die Situation des Verurteilten nicht verschlimmern darf. Dieses Prinzip betrifft auch den Fall, da die auf Grund der Statuten geahndete Straftat in Konkur-
renz mit einem Delikt steht, das in der Schweiz bereits Gegenstand eines Urteils war. Dies führt zu einer Verweigerung der Exequatur, wenn durch die Vollstrekkung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafe der Verurteilte schwerer bestraft würde, als wenn die Gesamtheit der Straftaten in der Schweiz beurteilt worden wäre. Dafür sind Buchstaben b und c von Artikel 96 IRSG nicht anwendbar, da sie nicht mit den Statuten vereinbar sind. Artikel 99 IRSG ist ebenfalls nicht anwendbar. Diese Bestimmung wurde geschaffen, um einem Staat, der keine Haftanstalten hat (Liechtenstein) zu ermöglichen, die in diesem Staat ausgesprochenen Strafen in der Schweiz vollstrecken zu lassen.
241.2 Verfahren Die Vollstreckung einer von den Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafe setzt ein Exequaturverfahren voraus, genau wie die Vollstreckung eines ausländischen Strafentscheides im Sinne des 5. Teils des IRSG. Indem ein Exequaturverfahren vorgesehen wird, sprechen sich IRSG und Bundesbeschluss für die Vollstreckung der Strafe aus, wie sie von der ersuchenden Behörde ausgesprochen wurde. Demnach wird das Strafurteil nicht umgewandelt. Das Exequaturverfahren ist notwendig, damit die von den Gerichten ausgesprochene Strafe gegebenenfalls so angepasst werden kann, dass ihr Vollzug in den vom schweizerischen Recht vorgesehenen Rahmen passt (vgl. Art. 94 Abs. 2 und 96 Bst. a IRSG). Das Exequaturverfahren ist demnach vorgesehen, um die Vollstreckung der von den Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu erleichtern. Es bedeutet keinesfalls, dass gewisse Erwägungen dieser Gerichte auf nationaler Ebene überprüft werden müssen. Im Exequaturverfahren wird insbesondere nicht geprüft, ob die in Artikel 29 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfung hat vielmehr das Bundesamt vorzunehmen. Wie Artikel 104 Absatz l IRSG überträgt auch Artikel30 Absätze! und 2 dem Bundesamt die Kompetenz, über die Annahme des Vollstreckungsersuchens zu entscheiden. Das Bundesamt nimmt nicht nur eine summarische Prüfung des Vollstrekkungsersuchens vor, sondern trifft alle Entscheide, ob positiv oder negativ, die mit der Annahme des Ersuchens zusammenhängen. Das Bundesamt muss jedoch vorher die Vollzugsbehörde konsultieren. Es versteht sich von selbst, dass in einem Anwendungsfall von Artikel 10 Absatz 2 des Bundesbeschlusses die Schweiz sich nicht einfach weigern könnte, das Ersuchen zu vollziehen. Nach Annahme des Ersuchens übermittelt das Bundesamt sämtliche Akten mit seinem Vorschlag der kantonalen Vollzugsbehörde, die ihrerseits den Fall dem zuständigen Exequaturrichter zum Entscheid vorlegt (Art. 30 Abs. 2). Artikel 104 Absatz 2 IRSG ist nicht anwendbar (Art. 30 Abs. 3). Fällt nämlich die Straftat in die schweizerische Strafhoheit und wäre die von den Gerichten ausgesprochene Sanktion strenger als die nach schweizerischem Recht vorgesehene Strafe, müsste die Vollstreckung verweigert werden. Es wäre dann auch nicht möglich, den Gerichten vorzuschlagen, dass die Schweiz anstelle der Vollstreckung die
Strafverfolgung übernimmt. Artikel 43 IRSV ist deshalb auch nicht anwendbar. Es versteht sich von selbst, dass der letzte Satz von Artikel 104 Absatz l IRSG ebenfalls nicht anwendbar ist. Die Artikel 105 und 106 IRSG werden sinngemäss auf das Exequaturverfahren (vgl. Art. 31 Abs. 7) angewandt. Artikel 105 IRSG sieht vor, dass der gemäss Artikel 348 StGB zuständige-Richter über die Zulässigkeit der Vollstreckung entschei-
del. Ist der Verurteilte Schweizer, dann ist der Richter des Wohn- oder Aufenthaltsortes bzw. des Heimatortes zuständig; ist der Verurteilte Ausländer, ist der Richter des Wohn- oder Aufenthaltsortes zuständig. Gemäss Artikel 106 IRSG ist der Richter gehalten, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der VoIIstrekkung vorliegen. Der Vollstreckungsentscheid muss die für die Vollstreckung notwendigen Massnahmen erwähnen. Darunter fallen insbesondere die Bestimmung der Sanktionsart, wie es Artikel 44 Absatz l IRSV verlangt, und die in Betracht kommende Anstalt, Artikel 31 (Vollstreckung der Sanktion) gibt in Absatz /Artikel 107 Absatz l IRSG wieder. In Absatz 2 wird präzisiert, dass das Bundesamt den Gerichten alle Informationen über die Vollstreckung der Strafe erteilt. Es handelt sich dabei um eine Ausführungsbestimmung zu den Artikeln 27 des Statuts für Ex-Jugoslawien und 26 des Statuts für Ruanda, wonach die Strafverbüssung den Rechtsvorschriften des betroffenen Staates unter Aufsicht der Gerichte unterliegt. Artikel 32 (Begnadigung) ist eine Ausführungsbestimmung zu den Artikeln 28 des Statuts für Ex-Jugoslawien und 27 des Statuts für Ruanda. Die zuständigen Behörden beschränken sich darauf, den Gerichten über das Bundesamt das Begnadigungsgesuch und die Akten zu übermitteln, ohne sich darüber auszusprechen. Anders gesagt ist das Begnadigungsrecht ausschliesslich Sache der Gerichte (vgl. Art. 123-125 des Réglementes des Gerichtes für Ex-Jugoslawien). Nach Artikel 33 (Kosten) trägt der Bund und nicht der mit der Vollstreckung beauftragte Kanton die Vollzugskosten (gemäss Art. 108 IRSG). Diese Lösung rechtfertigt sich, da das von der Schweiz gemachte Angebot, die Verurteilten gemäss den Artikeln 27 des Statuts für Ex-Jugoslawien und 26 des Statuts für Ruanda zu übernehmen, ein politischer Entscheid der Bundesbehörden ist. Die Vergütung dieser Kosten richtet sich nach den Grundsätzen von Artikel 12 der Vereinbarung der Ostschweizer Kantone vom 19. Juni 1975IJ über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch und Versorgungen gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht.
3 Auswirkungen 31 Finanzielle und personelle Auswirkungen 311 Bund Der Bundesbeschluss erfordert die Schaffung von mindestens drei zusätzlichen Stellen in den Sektionen Auslieferung und Internationale Rechtshilfe der Abteilung Internationales des Bundesamtes für Polizeiwesen, damit die Ersuchen der Internationalen Gerichte um Zusammenarbeit bewältigt werden können. Der genaue Personalzuwachs wird von der Anzahl der Ersuchen und deren Umfang abhängen. Angesichts der Finanzlage wird das EJPD versuchen, diesen Stellenbedarf im Rahmen seiner Stellenbewirtschaftung abzudecken. Im übrigen wird die Ausführung der Ersuchen um Zusammenarbeit der Internationalen Gerichte Kosten verursachen, die im jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau bezifferbar sind, weil sie sowohl von der Zahl als auch von der Komplexität der Ersuchen abhängen. Der Bund wird grundsätzlich die Kosten nach Artikel 15 Absatz I (Haft- und Überstellungskosten), die Vollzugskosten der anderen Rechts-
hilfe, soweit die Ausfiihrung einer Bundesbehorde obliegt (Art. 21 Abs. 1), und die in Artikel 33 (Vollzug der Sanktion) vorgesehenen Kosten ubernehmen.
312 Kantone und Gemeinden Die Kantone werden als Grundregel die Vollzugskosten der anderen Rechtshilfe im Sinne des 3. Kapitels des Bundesbeschlusses tragen (Art. 21 Abs. 1). Wie die Bundeskosten konnen auch die Kosten zu Lasten der Kantone nicht genau beziffert werden, well sie ebenso von der Anzahl und vom Umfang der Rechtshilfeersuchen abhangen. Den Gemeinden entstehen mit dem Bundesbeschluss keine Kosten.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-19951J nicht angekQndigt. Einerseits mussen wir betonen, dass das Gescha'ft bei der Legislaturplanung fur diese Periode nicht vorhersehbar war, Andererseits ist es in juristischer wie politischer Hinsicht wichtig, dass die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen raschmbglichst die unabdingbaren gesetzlichen Grundlagen fur die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten schafft. Tatsachlich kann ein Festnahme- oder ein Rechtshilfeersuchen jederzeit eintreffen. Es wilrde nicht verstanden, wenn die Schweiz mangels einer Grundlage einem solchen Ersuchen nicht Folge leisten konnte. Obrigens haben ein Dutzend andere Staaten, darunter namentlich Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, die Niederlande und die Vereinigten Staaten von Amerika, bereits legiferiert und somit der in den Resolutionen 827 und 955 des Sicherheitsrats enthaltenen Verpflichtung, mit den Gerichten rasch und umfassend zusammenzuarbeiten, Folge geleistet. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz dieselbe Verpflichtung auch eingegangen ist. Dies sind die Griinde, warum der Bundesbeschluss, den wir Ihnen unterbreiten, mit der Dringlichkeitsklausel versehen sein muss und im Parlament innert kiirzester Frist behandelt werden sollte.
5 Beziehung zum europaischen Recht Die Resolutionen 827 und 955 und die beigelegten Statuten der Gerichte sind im Rahmen der Vereinten Nationen angenommen worden. Diese internationalen Instrumente, die der Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanita'ren Volkerrechts in Ex-Jugoslawien und Ruanda dienen, sollen aber Rechtsguter schiitzen, die fiir alle europaischen Staaten von Bedeutung sind. Jeder europa'ische Staat wird im internen Recht entsprechende Massnahmen treffen, um die Bestimmungen der Resolutionen 827 und 955 und der Statuten der entsprechenden Gerichte ausfiihren zu kOnnen. Diese Massnahmen dienen alle demselben Zweck: sie sollen eine voile Zusammenarbeit mit den Gerichten erlauben, um so die Einhaltung des humanitaren Volkerrechts zu gewa'hrieisten. Die Einhaltung der Menschenrechte und des humanita'ren Volkerrechts gehort zu 'den bevorzugten Aufgabengebieten des Europarates. Sicher ist der Bereich der Zusammenarbeit mit Internationalen Gerichten ad hoc, die mit der Verfolgung von schwerwiegenden
" BBI 1992 III 1
Verletzungen des humanitären Völkerrechts beauftragt sind, an sich neu. Es gibt auf diesem Gebiet derzeit kein europäisches Recht. Dies ist einer der Gründe für die Schweiz, durch eine gezielte und effiziente Zusammenarbeit mit den Gerichten ihre Solidarität mit der internationalen Gemeinschaft und insbesondere mit den europäischen Staaten zu bekunden. In diesem Sinne wird der Bundesbeschluss einen wichtigen Beitrag zur Zusammenarbeit unter den europäischen Staaten leisten. Zu diesem Punkt sei erwähnt, dass das Europäische Parlament am 18. Mai 1995 eine Resolution über die Situation in Ruanda verabschiedet hat. In dieser Resolution wird die Europäische Union eingeladen, zur schnellen Umsetzung des Entscheides des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beizutragen, der die Schaffung eines Internationalen Gerichts zur Verfolgung der Völkermörder bezweckt. Ferner werden die Länder, die ruandische Kriegsverbrecher aufnehmen, aufgefordert, diese der Justiz zu übergeben, damit sie vor dieses Gericht gestellt werden können. Die Grundsätze der Zusammenarbeit, die im Bundesbeschluss aufgeführt werden, entsprechen im übrigen denjenigen, die in den Europäischen Auslieferungs- und Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen sowie in den von der Schweiz ratifizierten Zusatzprotokollen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen enthalten sind.
6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit Verfassungsmässige Grundlage für den Bundesbeschluss ist die ungeschriebene Kompetenz des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten. Die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der schwerwiegenden Verstbsse gegen das humanitäre Völkerrecht gehört zu den wichtigen Teilen unserer Aussenpolitik. Der Bundesbeschluss will die wesentlichen Grundsätze dieser Zusammenarbeit in unsere nationale Rechtsordnung überführen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist somit klar gegeben,
62 Erlassform Der allgemeinverbindliche Bundesbeschluss wird mit der Dringlichkeitsklausel (Art. 89bis Abs. l BV) versehen. Sein Inkrafttreten erlaubt in der Tat keinen Aufschub, damit die internationalen Instrumente, welche die Schweiz zur Zusammenarbeit mit den Gerichten verpflichten, so schnell als möglich zur Anwendung gelangen können. Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses muss zeitlich beschränkt werden (Art. 6 des Geschäftsverkehrsgesetzes "). Angesichts des Inhalts wird der Bundesbeschluss so lange Wirkung entfalten, wie die Gerichte ta'tig sind. Aufgrund der heutigen Vorhersagen wird sich die Tätigkeit der Gerichte noch auf mehrere Jahre erstrecken. Es scheint deshalb realistisch, die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses auf acht Jahre festzusetzen. Schliesslich wird der Bundesbeschluss dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 89his Abs. 2 BV) (Art. 34).
» SR 171.11
Bundesbeschluss Entwurf über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitaren Volkerrechts
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1995 '', beschliesst:
1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand Dieser Beschluss regelt: a. die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht, das mit der Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geschaffen wurde und gemäss dem im Anhang zur Resolution enthaltenen Statut organisiert ist, zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich fur schwerwiegende Verletzungen des humanitaren Vblkerrechts verantwortlich sind, welche auf dem Hoheitsgebiet von Ex-Jugoslawien seit 1991 begangen wurden; b. die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gericht, das mit der Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geschaffen wurde und gema'ss dem im Anhang zur Resolution enthaltenen Statut organisiert ist, zur Verfolgung von Personen, die mutmasslich fur Akte von Volkermord oder andere schwerwiegende Verletzungen des humanitaren Volkerrechts auf dem Hoheitsgebiet von Ruanda verantwortlich sind und zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die mutmasslich fur solche in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1994 begangene Akte oder Verletzungen auf, dem Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten verantwortlich sind. Der Bundesrat kann den Geltungsbereich dieses Beschlusses auf die Zusammenarbeit mit anderen Internationalen Gerichten ausdehnen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Verfolgung von Personen schafft, die mutmasslich fur schwerwiegende Verletzungen des humanitären Volkerrechts verantwortlich sind, sofern diese Gerichte ein Statut und ahnliche Kompetenzen haben.
BBI 1995 IV 1101
Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts. BB
Art. 2 Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, wird das Bundesgesetz vom 20. März 1981 •> über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) sinngemäss auf die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten angewendet.
Art, 3 Umfang der Zusammenarbeit Dieser Beschluss regelt alle Formen der Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, insbesondere; a. die spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln (Art. 8); b. die Verfahrensabtretung der schweizerischen Gerichte (Art. 9); c. die Überstellung von verfolgten Personen (2. Kap.); d. die von den Internationalen Gerichten verlangten Prozess- und anderen Amtshandlungen (andere Rechtshilfe) (3. Kap.); e. die Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen (4. Kap.). Die Artikel l Absätze 3 und 4, 2-8 IRSG sind nicht anwendbar.
2 Abschnitt: Verfahren in der Schweiz
Art. 4 Bundesbehörden Das Bundesamt für Polizeiwesen (Bundesamt) nimmt die Ersuchen der Internationalen Gerichte entgegen. Es behandelt die Ersuchen um Überstellung von verfolgten Personen und leitet die Ersuchen um andere Rechtshilfe und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen den zuständigen Behörden, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2, zur Ausführung weiter. Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. Artikel 17 IRSG ist nicht anwendbar.
Art. 5 Kantonale Behörden Die Kantone wirken bei der Durchführung des Verfahrens zur Überstellung von verfolgten Personen an die Internationalen Gerichte mit. Sie behandeln die Ersuchen der Internationalen Gerichte um andere Rechtshilfe und vollstrecken die von diesen ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Sie führen diese Aufgaben unter Aufsicht des Bundes aus. Sie bestimmen Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden Behörden.
" SR 351.1
Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts. BB
Art 6 Rechtsmittel In Abweichung von Artikel 98a des Bundesrechtspflegegesetzes '> (OG) und soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, unterliegen Verfügungen ausführender erstinstanzücher Behörden der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesamt kann gegen die Verfügung einer ausführenden kantonalen Behörde Beschwerde erheben. Die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz l OG über den Stillstand von Fristen gelten nicht für die Fristen nach diesem Bundesbeschluss. Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Die Artikel 23-26 IRSG sind nicht anwendbar.
Art. 7 Vorläufige Massnahmen Auf ausdrückliches Ersuchen eines Internationalen Gerichts kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweise treffen. Bei Gefahr im Verzug können diese Massnahmen, sobald ein Ersuchen angekündigt ist, auch vom Bundesamt angeordnet werden, wenn ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen. Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung. Artikel 18 IRSG ist nicht anwendbar.
3 Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 8 Spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln an die Internationalen Gerichte Über das Bundesamt kann eine Strafverfolgungsbehörde Auskünfte und Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, spontan dem betroffenen Internationalen Gericht übermitteln, wen'n sie der Auffassung ist, dass diese Übermittlung dazu geeignet ist: a. ein Strafverfahren einzuleiten; b. eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern; oder c. ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. Die Übermittlung nach Absatz l hat keine Auswirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren. 3 Diese Bestimmung gilt nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich einer Person betreffen.
» SR 173.110
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Art. 9 Verfahrensabtretung an die Internationalen Gerichte Ersucht ein Internationales Gericht eine schweizerische richterliche Instanz um Abtretung des Verfahrens, so leitet das Bundesamt dieses Ersuchen nach Prüfung der Formerfordernisse an die zuständige Behörde weiter. Das Militärkassationsgericht oder die zuständige zivile Strafinstanz fällt einen Abtretungsentscheid zugunsten des Internationalen Gerichts, wenn: a. das Ersuchen die gleichen Taten betrifft, die Gegenstand des in der Schweiz eröffneten Strafverfahrens sind; und b. die Tat in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fällt. Die Abtretung hat die Wirkungen nach Artikel 89 IRSG.
2. Kapitel: Überstellung der verfolgten Person an die Internationalen Gerichte
1 Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 10 Eine Person kann dem betroffenen Internationalen Gericht zum Zwecke der Strafverfolgung überstellt werden, wenn aus dem Ersuchen und den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Tat; a. in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallt; und b. nach schweizerischem Recht strafbar ist. Ein Schweizer Bürger kann dem betroffenen Internationalen Gericht überstellt werden, sofern dieses zusichert, ihn nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu überstellen. Die Artikel 35 Absatz l und 36-40 IRSG sind nicht anwendbar.
2 Abschnitt: Verfahren
Art. 11 Festnahme Personen können zur Überstellung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens eines Internationalen Gerichts oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.
Art. 12 Haftbefehl Das Bundesamt erlässt einen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der verfolgten Person an das betroffene Internationale Gericht. Artikel 47 Absatz I IRSG ist nicht anwendbar. Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts geführt werden. Die Artikel 214 ff. der Bundesstrafrechtspflege '> gelten sinngemäss.
» SR 312.0
Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts. BB
Art. 13 Überstellungsentscheid Das Bundesamt entscheidet über die Überstellung nach Erhalt des Ersuchens eines Internationalen Gerichts. .Die Artikel 53 und 55 Absatz 2 IRSG sind nicht anwendbar. Der Entscheid des Bundesamtes kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden. In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 OG " hat die Beschwerde gegen einen Überstellungsentscheid aufschiebende Wirkung.
Art. 14 Festnahme- und Überstellungsentscheid Übermittelt ein Internationales Gericht ein Festnahme- und Überstellungsersuchen, so erlässt das Bundesamt einen Haftbefehl und ordnet im gleichen Entscheid die Überstellung an. Die Artikel 47 Absatz l, 53 und 55 Absatz2 IRSG sind nicht anwendbar. Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbar. In Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 OG1' hat die Beschwerde gegen einen Festnahme- und Überstellungsentscheid aufschiebende Wirkung.
Art. 15 Kosten Der Bund übernimmt die Kosten der Haft und der Überstellung an das Internationale Gericht. Die Vermögenswerte der verfolgten Person können zur Deckung der Kosten nach Absatz I verwendet werden, soweit sie nicht dem betroffenen Internationalen Gericht herauszugeben sind.
3 Abschnitt: Durchlieferung
Art 16 Auf Ersuchen eines Staates oder eines Internationalen Gerichts kann das Bundesamt die Durchlieferung eines Häftlings bewilligen, ohne diesen anzuhören. Diese Bewilligung kann nicht angefochten werden. Artikel 71 IRSG ist nicht anwendbar.
') SR 173.110
Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts. BB
Kapitel: Andere Rechtshilfe 1. Abschnitt: Voraussetzungen Art. 17 Unter Ausschluss jeder anderen Bedingung wird die Rechtshilfe bewilligt, wenn aus dem Ersuchen und den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Tat: a. in die Zuständigkeit eines Internationalen Gerichts fallt; und b. nach schweizerischem Recht strafbar ist, wenn die vom Internationalen Gericht verlangten Massnahmen die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern. Die Artikel 66 und 67 IRSG sind nicht anwendbar.
Abschnitt: Behandlung des Ersuchens Art. 18 Befugnisse des Bundesamtes Das Bundesamt prüft, ob das Ersuchen den Formerfordernissen genügt und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter. Es kann selber über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung entscheiden: a. in komplexen oder besonders wichtigen Fällen; oder b. wenn das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert. Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das Bundesamt eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Dieser Auftrag ist nicht anfechtbar. Die Artikel 352-355 des Strafgesetzbuches " gelten sinngemäss.
Art 19 Befugnisse der ausführenden Behörde Die ausführende Behörde entscheidet summarisch Über die Zulässigkeit der Rechtshilfe. In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 vollziehen die kantonalen oder eidgenössischen Behörden die vom Bundesamt angeordneten Massnahmen ohne eigene materielle Verfahrensschritte. Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten dem Bundesamt. Dieses prüft die Ordnungsmässigkeit und Vollständigkeit der Ausführung und weist die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück. Artikel 79 Absatz 3 dritter Satz IRSG ist nicht anwendbar.
» SR 311.0
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Art. 20 Abschluss des Rechtshilfeverfahrens Hat die ausführende Behörde das Ersuchen erledigt, verfügt sie über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe. In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 obliegt dieser Entscheid dem Bundesamt. Artikel 83 IRSG ist nicht anwendbar.
Art. 21 Kosten Die ausführende Behörde trägt die Kosten für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens. Artikel 84 IRSG ist nicht anwendbar.
3. Abschnitt: Besondere Rechtshilfemassnahmen Art. 22 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet Unter den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Staatsanwalt des Internationalen Gerichts auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen. Diese Ermächtigung wird nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Behörden erteilt.
Art. 23 Direkte Zustellung Prozessakten und Entscheide der Internationalen Gerichte können dem Empfänger in der Schweiz mit der Post zugestellt werden.
4. Abschnitt: Rechtsmittel Art. 24 Anfechtbare Verfügungen Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.
Art. 25 Beschwerdelegitimation Zur Beschwerde/ührung ist berechtigt: a. das Bundesamt; b. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Artikel 21 Absatz 3 IRSG ist nicht anwendbar.
Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts. BB
Art. 26 Beschwerdegründe Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden. Die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrensrechtes bleiben vorbehalten.
Art. 27 Beschwerdefrist Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 20 Tage, gegen eine Zwischenverfügung nach Artikel 24 Absatz 2 zehn Tage, ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
Art. 28 Aufschiebende Wirkung 'In Abweichung von Artikel 111 Absatz2 OG° hat die Beschwerde gegen eine Schlussverfügung oder jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich einer Person oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt, aufschiebende Wirkung. Zwischenverfügungen sind sofort vollstreckbar. Das Bundesgericht kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.
4. Kapitel; Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen 1. Abschnitt: Voraussetzungen Art. 29 Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts kann auf dessen Ersuchen in der Schweiz vollstreckt werden, wenn: a. der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; und b. Gegenstand der Verurteilung eine Straftat ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre. Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen wird in der Schweiz vollstreckt, wenn der Verurteilte dies verlangt. Die Artikel 94 Absätze l, 3 und 4, 95, 96 Buchstaben b und c und 99 IRSG sind nicht anwendbar.
» SR 173.110
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2. Abschnitt: Verfahren Art. 30 Entscheid über das Ersuchen Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der ausführenden Behörde über das Ersuchen des betroffenen Internationalen Gerichts. Nimmt es das Ersuchen an, so übermittelt es die Akten der ausführenden Behörde und verständigt das zuständige Internationale Gericht. Artikel 104 Absatz 2 IRSG ist nicht anwendbar.
Art. 31 Vollzug der Sanktion Die Sanktion, die der nach Artikel 348 des Strafgesetzbuches '> zuständige Richter im Rahmen des Exequaturverfahrens bestimmt hat, wird nach schweizerischem Recht vollzogen. Auf Ersuchen des betroffenen Internationalen Gerichts lässt das Bundesamt diesem alle Informationen über den Vollzug der Sanktion zugehen.
Art. 32 Begnadigungsgesuch Stellt die verurteilte Person ein Begnadigungsgesuch, so lässt die zuständige Behörde dieses Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen über das Bundesamt dem betroffenen Internationalen Gericht zukommen.
Art. 33 Kosten Der Bund trägt die Kosten des Vollzuges der Sanktion.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 34 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89hls Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89his Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
» SR 311.0
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts vom 18. Oktober 1995
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 46 Cahier Numero
Geschäftsnummer 95.068 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 21.11.1995 Date Data
Seite 1101-1135 Pagina
Ref. No 10 053 672
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