BBl 1995 IV 629
Botschaft zum Agrarpaket 95 Teil I: Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau: Verlängerung der Bundesbeschlüsse über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes und des Getreidegesetzes Teil II Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen: Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes Teil III: Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe: Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes Teil IV: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Teil V: Kontrolle des Handels mit Wein: Ergänzung des Rebbaubeschlusses Teil VI: Besserer Artenschutz im Bereich Pflanzen: Änderung de
#ST# 95.048
Botschaft zum Agrarpaket 95 Teil I: Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau: Verlängerung der Bundesbeschlüsse über die befristete Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes und des Getreidegesetzes Teil II Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen: Erganzung des Landwirtschaftsgesetzes Teil III: Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe: Erganzung des Landwirtschaftsgesetzes Tei! IV: Bundesbeschluss über$ die Genehmigung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Teil V: Kontrolle des Handels mit Wein: Erganzung des Rebbaubeschlusses
Teil VI: Besserer Artenschutz im Bereich Pflanzen: Anderung des Bundesgesetzes iiber den Natur- und Heimatschutz
vom 27. Juni 1995
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen die Entwurfe zur:
Anderung der Bundesbeschliisse iiber die befristete Aenderung des Landwirtschafts- und Getreidegesetzes (Teil I);
Anderung des Landwirtschaftsgesetzes (Teil II undIII);;
Genehmigung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (Teil IV);
- Anderung des Rebbaubeschlusses (Teil V);
- Anderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Teil VI).
1995-490 24 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. IV 629
Wir beantragen Ihnen, diesen Vorschlägen zuzustimmen und gleichzeitig die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:
Zu Teil H: Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen
1993 P 93.3051 Aufwertung typischer Produkte der Bergregionen (N 18.6.93, Comby)
1993 P 93.3138 Schutz des Greyerzer-Käses (N 18.3.93, Gobet)
1993 P 93.3018 Förderung des biologischen Landbaus (N 7.6.93, Kommission Wirtschaft und Abgaben N [91.313])
1993 M 93.3153 Schutz einheimischer Qualitätsprodukte (S 21.9.93, Beerli; N 29.9.93)
1993 M 93.3150 Schutz einheimischer Qualitätsprodukte (N 29,9.93, Freisinnig-demokratische Fraktion; S 21.9.93)
1994 P 94.3265 Schutz und Aufwertung typischer Produkte (N 7.10.94, Comby)
Zu Teil Ht Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe 1993 M 93.3142 Abbau von Vorschriften in vorgelagerten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion (N 29.9.93, Freisinnig-demokratische Fraktion; S 21.9.93)
1993 M 93.3154 Abbau von Vorschriften in vorgelagerten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion (S 21.9.93, Beerli; N 29.9.93)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
27. Juni 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin
Uebersicht Agrarpaket 95 Mit dem Siebten Landwirtschaftsbericht wurde 1992 eine Reform der Agrarpolitik eingeleitet, von der eine erste Etappe insbesondere mit der Einführung der neuen Direktzahlungen nach Artikel 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes bereits umgesetzt wurde. Die Botschaft fur die zweite Reformetappe mit einer umfassenden Revision der gesetzlichen Bestimmungen im Agrarbereich ("Agrarpolitik 2002") soll in der ersten Hälfte 1996 vorgelegt werden. Fur einzelne Bereiche ist aber ein rascheres Vorgehen erforderlich. Es handelt sich um Bereiche, die bereits in der Vernehmlassung waren und deren Behandlung keinen weiteren Aufschub zulasst. Die dringlichen Bundesbeschlüsse über Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau laufen Ende 1996, also bevor die oben erwähnte umfassende Reform in Kraft treten kann, aus und müssen deshalb verlängert werden (Teil I). Die Vorlage Uber geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben bzw. Labels wird schon seit einiger Zeit erwartet (Teil II). Weiter geht es um Bestandteile des am 30. Juni 1993 beschlossenen Massnahmenpaketes über die Revitalisierung bzw. Beseitigung technischer Handelshemmnisse (Teil III: Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe).Imm Rebbaubeschluss (Teil V) muss zudem dringend eine neue gesetzliche Grundlage fur die Weinhandelskommission geschaffen werden, da die alte mit dem Inkraftsetzen des Lebensmittelgesetzes wegfallt.
Reform der Agrarpolitik in Etappen
Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau; Verlängerung der Bundesbeschlüsse über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes und des Getreidegesetzes (Teil I) Zur Lenkung der steigenden Produktion von Brot- und Futtergetreide in Verbindung mit einem deutlichen Rückgang der Mandnachfrage nach Futtergetreide hat das Parlament am 21, Juni 199Ì das Landwirtschafts- und das Getreidegesetz mit zwei bis zum 31. Dezember 1996 befristeten Beschlüssen geändert. Da die eingangs erwähnte umfassende zweite Reformetappe (AP 2002) erst nach Ablauf der Bundesbeschlüsse in Kraft treten kann, wird vorgeschlagen, diese bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen in ihrer gegenwärtigen Form zu verlängern.
Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen; Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes (Teil H) Die vorgeschlagene Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes soll es erlauben, zwecks Förderung des Absatzes Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten zu erlassen. Profitieren sollen vor allem Produkte, die nach speziellen Verfahren (z.B. Biologischer Landbau, integrierte Produktion) hergestellt wurden, Produkte mit spezifischen Eigenschaften sowie Produkte mit besonderer Herkunft (Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben).
Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hüfsstoffe; Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes (Teil ffl) Dieser Teil steht im Zusammenhang mit dem Massnahmenpaket über die Revitalisierung bzw. Beseitigung technischer Handelshemmnisse und war teilweise bereits Gegenstand der Vorlage zum EWR (landw. Hilfsstojfe). Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen dienen dem Abbau von Handelshemmnissen gegenüber der EU.
*£ Bundesbeschluss über die Genehmigung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens CIPV (Teil IV) Das Übereinkommen bezweckt die wirksame Verhinderung des Einschleppens und der Verbreitung von Organismen, die Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädigen können. Die GATT-Verträge anerkennen die Kompetenz des CIPV-Übereinkommens, in diesem Bereich des Pflanzenschutzes die Grundprinzipien festzulegen. Mit der Ratifizierung kann die Schweiz an der Erarbeitung dieser Bestimmungen mitwirken.
Kontrolle des Handies mit Wein; Ergänzung des Rebbaubeschlusses (Teil V) Gegenwärtig wird die Kontrolle des Weinhandels in zwei spezifischen Verordnungen des Bundesrates und des EDI geregelt (SR 817.421, SR 817.421.1). Mit Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes auf den 1. Juli 1995 entfällt die Rechtsgrundlage für diese beiden Verordnungen. Es wird vorgeschlagen, die neue Rechtsgrundlage im Rebbäubeschluss zu schaffen.
Besserer Artenschutz im Bereich Pflanzen; Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (Teil VI) Es wird vorgeschlagen, den strafrechtlichen Schutz im Handel mit gefährdeten Pflanzen zu verbessern. Gleichzeitig soll die Kontrolle des internationalen Handels zusammen mit der Pflanzenschutzkontrolle von der Grenze in die Unternehmen verlagert werden, welche mit solchen Pflanzen Handel treiben.
Botschaft
Teil I: Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau; Verlängerung der Bundesbeschlüsse über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes und des Getreidegesetzes
Übersicht Im Rahmen der zweiten Etappe der laufenden Agrarreform ("Agrarpolitik 2002") ist vorgesehen, die Massnahmen über Produktionslenkung im Pflanzenbau in die ordentliche Gesetzgebung zu übernehmen. Da diese umfassende Revision des Agrarrechts erst nach Ablauf der Bundesbeschlüsse in Krass treten wird, wird vorgeschlagen, die beiden bis Ende 1996 befristeten Erlasse in ihrer gegenwärtigen Form je einzeln zu verlängern.
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die steigende Produktion von Brot- und Futtergetreide in Verbindung mit einem deutlichen Rückgang der Inlandnachfrage nach Futtergetreide haben in den achtziger Jahren zu einem ständig steigenden Selbstversorgungsgrad geführt. Aufgrund dieses Sachverhaltes und im Hinblick auf die geplante Neuorientierung der Agrarpolitik hat das Parlament am 21. Juni 1991 das Landwirtschaftsgesetz und das Getreidegesetz mit zwei bis zum 31. Dezember 1996 befristeten Beschlüssen geändert. Die beiden Beschlüsse wurden zusammen mit den Ausführungsverordnungen auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt. Mit den beiden Beschlüssen wurden die Rechtsgrundlagen für die folgenden Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau geschaffen: a. Beiträge für die Stillegung von Ackerflächen; b. Beiträge für die extensive Nutzung landwirtschaftlicher Nutzflächen; c. betriebs- oder flächengebundene Ausgleichsbeiträge an Stelle der produktbezogenen Beiträge in Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen. Hinzu kam die schrittweise Beschränkung der vollen Preisgarantie beim Brotgetreide, so dass die Produzenten ab der Ernte 1995 die gesamten Verwertungskosten des deklassierten Brotgetreides zu tragen haben.
~ Die Massnahmen haben zum Ziel, die Getreideproduktion auf einer Menge von 1,1-1,2 Millionen t zu stabilisieren und einen standortgerechten und weniger intensiven Ackerbau zu ermöglichen. In' der Zwischenzeit sind die Instrumente durch den Bundesrat angepasst worden. Im Jahre 1993 wurde der versuchsweise Anbau nachwachsender Rohstoffe auf einer Fläche von 2000 ha ermöglicht. 1994 wurden die Beiträge für die ökologischen Ausgleichsflächen und das wenig intensiv genutzte Wiesland in die Ökomassnahmen nach Artikel 316 LwG integriert. 1995 wurde die Fläche für den versuchsweisen Anbau nachwachsender Rohstoffe um 1000 ha auf 3000 ha erhöht und die Ausgleichsbeiträge an Produzenten in Gebieten mit erschwerten Produktionsbedingungen gestrichen.
12 Auswirkungen der Bundesbeschlüsse über die befristete Änderung des Landwirtschafts- und Getreidegesetzes Im Einführungsjahr 1992 hat die Produktion gegenüber den Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau eher verhalten reagiert. Der Hauptgrund lag darin, dass die Massnahmen erst zu einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden konnten, in dem die Anbauplanung der Produzenten bereits weit fortgeschritten war. In den folgenden Jahre.n wurde aber immer mehr von den Massnahmen Gebrauch gemacht. Mit der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung der Getreideproduktion konnte die Gesamtproduktion an Brot- und Futtergetreide in den Jahren 1992 bis 1994 auf rund 1,2 Millionen t stabilisiert werden. Der direkte und indirekte Mengeneffekt der Massnahmen dürfte sich in der Grössenordnung von 80*000 t bis lOO'OOO t Getreide pro Jahr bewegen. Weiter kann angenommen werden, dass die tieferen produktbezogenen Beiträge und die Förderung des wenig intensiv genutzten Wieslandes ebenfalls zur Reduktion der Getreidemenge, bzw. zur Abfaremsung des weiteren Anstieges beitragen. Gesamthaft gesehen wurde mit den Massnahmen die Zielsetzung weitgehend erreicht. Sie werden von den Landwirten, den Konsumenten- und Unv weltorganisationen weitgehend positiv beurteilt. In der folgenden Tabelle wird aufgezeigt, wie die Massnahmen sich bezüglich Flächen ausgewirkt haben. Die Futtergetreidefläche betrug bisher 70'000 bis 80'000 ha und dürfte sich - vorbehaltlich kurzfristiger Schwankungen - in dieser Grössenordnung stabilisieren. Die Grünbrachefläche betrug 1994 2250 ha und die Fläche an nachwachsenden Rohstoffen ist zur Zeit auf 3000 ha begrenzt. Auch beim Extensogetreide ist mit einer weiteren Ausdehnung zu rechnen. Insgesamt ist ab 1996 mit einem Total der Aufwendungen von rund 150 Millionen Franken zu rechnen.
Tabelle über die Flächenentwidtlung 1992 -1994
Flitter- Grün Nachw. Extenso-Gelreide Total der Jahr getreide brache Rohstoffe FG Anteil BG Anteil Aufwendungen ha ha ha ha in% ha in% Fr.
1992 78.770 960 0 41.280 53 24.370 24 208.700.000 1993 79.200 2.450 185 44.250 56 28.700 28 195.400.000 1994 73.170 2.250 370 46.160 60 36.340 33 158.700.000
2 Besonderer Teil: Notwendigkeit einer Verlängerung Durch die Produktivitätssteigerung und den Nachfragerückgang werden tendenziell weitere Flächen für die Nicht-Nahrungsmittelproduktion frei, für die eine alternative Nutzung gefunden werden muss. Der grösste Anteil dieser "freiwerdenden" Flächen stammt aus der Milchviehhaltung und dem Getreidebau. Die wichtigsten Ursachen für die Freisetzung von Flächen sind die Milchleistungssteigerung, die Ertragssteigerung im Getreidebau und die sinkende Nachfrage nach Futtergetreide. Für die Verwendung dieser Flächen sind die bisherigen Instrumente zur Stabilisierung oder Rückführung von bestimmten Produktionen auszubauen. Ein beachtlicher Teil der freiwerdenden Flächen kann mit der Ausdehnung der ökologischen Ausgleichsflächen aufgefangen werden. Es ist vorgesehen, die Lenkungsmassnahmen bei der Umsetzung der Neuorientierung der Agrarpolitik weitgehend zu übernehmen und auszubauen. Da die notwendigen gesetzlichen Änderungen erst nach dem Ablauf der Bundesbeschlüsse in Kraft treten werden, müssen die beiden bis Ende 1996 befristeten Beschlüsse bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen in ihrer gegenwärtigen Form je einzeln verlängert werden. Es wird hier darauf verzichtet, einzelne Artikel zu ändern oder aufzuheben. Konkrete Änderungen werden im Rahmen der Totalrevision des Landwirtschaftsgesetzes erfolgen. Der Bundesbeschluss über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes soll längstens bis zum 31. Dezember 1998 verlängert werden. Der Bundesbeschluss über die befristete Änderung des Getreidegesetzes soll erst zu einem späteren Zeitpunkt ins Landwirtschaftsgesetz integriert werden. Vorgängig ist die verfassungsmässige Grundlage zu schaffen, welche die heutige und eine künftige, liberalisierte Brotgetreideordnung erlaubt. Deshalb soll der Bundesbeschluss über die befristete Änderung des Getreidegesetzes bis längstens 31. Dezember 2000 verlängert werden.
Die bisher erfolgten Änderungen der beiden Bundesbeschlüsse (AS 1993 325) bilden Bestandteil derselben und werden ebenfalls verlängert. Die Verlängerung der Bundesbeschlüsse ist vereinbar mit den im Rahmen des GATT-Vertrages eingegangenen Verpflichtungen.
3 Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen 311 Auf den Bund Die jährlichen Aufwendungen für 1996-1998 werden auf rund 150 Millionen Franken geschätzt. Diese sind in der Finanzplanung' vorgesehen.
312 Auf die Kantone und Gemeinden Die finanziellen Mittel werden vom Bund aufgebracht. Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf die-Kantone und Gemeinden.
32 Personelle Auswirkungen Da es sich um eine Fortfuhrung von bestehenden Massnahmen handelt, sind für de.n Bund, die Kantone und Gemeinden keine personellen Auswirkungen zu erwarten.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist für die Legislaturplanung 1995 - 1999 angemeldet.
5 Rechtliche Grundlagen
Der verlängerte Bundesbeschluss stützt sich auf die gleichen Verfassungsgrundlagen wie der ursprüngliche Beschluss.
Bundesbeschluss Entwurf über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenössenschass, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995 1) beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 19912 über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert:
Ziff. II Abs. 3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum Inkrafttreten der geplanten Totalrevision des Landwirtschaftsgesetzes, längstens aber bis zum 3.Dezember 1998 verlängert.
II Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am !. Januar 1997 in Kraft.
» BBl 1995 IV 629
Bundesbeschluss Entwurf über die befristete Änderung des Getreidegesetzes Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995 1) beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1991 2) über die befristete Änderung des Getreidegesetzes wird wie folgt geändert:
Ziff. U Abs. 3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zur Integration des Getreidegesetzes ins Landwirtschaftsgesetz, längstens aber bis zum 31.Dezember 2000 verlängert.
II Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1.Januar 1997 in Kraft.
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Teil H: Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen; Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes Übersicht Der Bundesrat kündigt im Siebten Landwirtschaftsbericht (BBl 1992 // 488) eine umfassende Neuorientierung der Agrarpolitik an und weist auf die Notwendigkeit von Vorschriften über Erzeugung, Kontrolle und Etikettierung von nach besonderen Regeln hergestellten Produkten hin, Die Landwirtschass und mit ihr die Agrarpolitik stehen heute vor grossen Herausforderungen. Die Nahrungsmittelproduktion muss vermehrt auf die Bedürfnisse des Marktes und die Absatzmöglichkeiten ausgerichtet werden. Dieses Erfordernis wird durch aussenwirtschaftliche Verpflichtungen (GATT) und die schrittweise Anpassung an die Verhältnisse der Europäischen Union noch verstärkt. Damit der Staat mittels Direktzahlungen nur subsidiär einzugreifen hat, muss er einen Rahmen schaffen, welcher der Landwirtschaft die Erbringung einer optimalen Marktleistung ermöglicht. Die Landwirtschaft kann dies unter anderem, indem sie zusammen mit den nachgelagerten Bereichen den inländischen Agrarerzeugnissen ein deutliches Profil verleiht, um Marktanteilsverluste zu vermeiden und, wo immer möglich, gute Preise am Markt zu erzielen. Zur Erreichung des Ziels sowie zum verstärkten Schutz der Produzenten vor unlauterem Wettbewerb ist es notwendig, zur Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen.
Die in diesem Teil beantragten Rechtsgrundlagen im Landwirtschaftsgesetz ermöglichen Vorschriften Über die Kennzeichnung zu erlassen. Die neuen Regelungen sollen sich auf jene Aspekte beschränken, die über die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung 'hinausgehen. Darunter fallen: (a) bestimmte Herstellungsverfahren, wie Biologischer Landbau und Integrierte Produktion; (b) spezifische Eigenschaften von Produkten; sowie (c) Angaben über die Herkunft (Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben).
I Allgemeiner Teil «K II Ausgangstage III Situation beim Absatz von landwirtschaftlichen Produkten 111.1 Allgemeine Situation auf den Agrarmärkten Der landwirtschaftliche Bereich steht heute in Anbetracht der folgenden Situation vor grossen Herausforderungen:
Sättigung auf den Agrarmärkten. Technisch-biologische Fortschritte und die Intensivierung der Bewirtschaftung haben dazu geführt, dass die Produktionsmengen einen stärkeren Anstieg verzeichneten als die Nachfrage.
Einkaufstourismus. Produzentenpreise und Konsumentenpreise sind markant höher als in den umliegenden Ländern, so dass immer mehr Konsumentinnen und Konsumenten im grenznahen Ausland einkaufen und die schweizerische Ernährungswirtschaft Marktanteile verliert. Gleichzeitig sind die Kosten des Bundes für die Verwertung der Produkte, insbesondere der Milch, vor allem in den achtziger Jahren stark gestiegen.
Allmähliche Grenzöffnung. Die Verpflichtungen im Rahmen des GATT/WTO- Agrarabkommens zu minimalen Marktzutrittsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Produkte und zum Um- und teilweisen Abbau des Grenzschutzes haben zur Folge, dass sich auch die Schweizer Landwirtschaft zunehmend der internationalen Konkurrenz stellen muss. Dabei ist die Wettbewerbsfähigkeit eine Grundvoraussetzung für die Überlebensfähigkeit.
Die bäuerlichen Einkommen sollen immer weniger durch die Preisstützung, hingegen zunehmend durch grössere Anstrengungen der Produzenten und der Verwerter am Markt sowie durch die Ausrichtung einkommensergänzender Direktzahlungen gesichert werden. Daneben sollen besondere ökologische Leistungen, soweit sie nicht bereits vom Markt abgegolten werden, mit Beiträgen honoriert werden. Um mittels Direktzahlungen nur subsidiär eingreifen zu müssen, hat der Staat einen Rahmen zu schaffen, welcher der Landwirtschaft sowohl auf nationaler wie auch internationaler Ebene die Erbringung einer optimalen Marktleistung ermöglicht.
111.2 Besondere Anliegen der Konsumentenschaft
Die Konsumentinnen und Konsumenten verlangen zusätzliche Informationen über landwirtschaftliche Produkte.
Die erwünschten Informationen beziehen sich vor allem auf folgende Punkte:
Herstellungsverfahren: Die Konsumentinnen und Konsumenten nehmen die Art und Weise, wie ein Produkt hergestellt und verarbeitet wird, zunehmend als eigentliche Qualitätsdimension war.
Spezifische Produkteeigenschaften: Sie beziehen sich auf sensorische, optische oder inhaltliche Eigenschaften, die entweder tatsächlich besonders oder aber besser sind als diejenigen ähnlicher Produkte. Der Produktionsprozess ist darauf ausgerichtet, diese Qualitäten zu optimieren,
- Herkunft: Das Produkt verdankt seinen Ruf einer Qualität, die durch das geographische Umfeld zustande kommt, also durch die Gesamtheit der Faktoren einer bestimmten Region. Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt über Kennzeichen.
112 Produkteinfonnation in der Schweiz und im Ausland
112.1 Situation in der Schweiz
112.11 . Lebensmittelrecht
Der Bundesrat hat das neue Lebensmittelrecht auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Für die Konsumentenschaft bringt das neue Lebensmittelrecht mehr Transparenz: Die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit wichtigen Informationen wird wesentlich erweitert, zum Beispiel werden die Lebensmittel- Zusatzstoffe neu nicht mehr bloss nach Gruppen, sondern mit ihrem spezifischen Namen bezeichnet. Durch die Beschränkung auf den Gesundheits- und Täuschungsschutz fällt im neuen Lebensmittelrecht die rechtliche Grundlage weg für Produktevorschriften, die über den Gesundheitsschutz hinausgehen (z.B. Qualitätsklassen bei Obst). Dies hat zur Folge, dass Fragen wie die Eulteilung von Obst in Qualitätsklassen oder der Gebrauch von Ursprungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben bei Käse künftig ausserhalb des Lebensmittelrechts geregelt werden müssen. •
112.12 Konsumenteninformationsgesetz (KIG) Hinsichtlich der Konsumenteninformation ist insbesondere das Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG)i vom
SR 944.0
Oktober 1990 von Bedeutung. Gemäss KIG sind die privaten Organisationen der * Wirtschaft und der Konsumentenschaft aufgefordert, Deklarationen zu vereinbaren. Erst subsidiär, wenn keine privatrechtliche Vereinbarung zustande gekommen ist und nach Anhörung der interessierten Kreise, kann der Bundesrat ' die Deklaration auf dem Verordnungsweg regeln.
112.13 Markenrecht Das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) bietet rechtliche Grundlagen für drei Markenarten: die Individualmarke, die Kollektivmarke und die Garantiemarke sowie den Schutz der geographischen Herkunft. Inhaber von Individualmarken können natürliche oder juristische Personen sein, aber auch andere Gemeinschaften wie z.B. öffentlichrechtliche Körperschaften. Kollektivmarken werden von Vereinigungen von Fabrikations-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen für ihre Mitglieder beansprucht. Sie dienen vor allem dazu, auf die Zugehörigkeit zur Vereinigung hinzuweisen. Der Gebrauch der Kollektivmarke steht sowohl der Vereinigung wie auch deren Mitgliedern zu. Der Vereinigung obliegt die Abfassung und die Durchsetzung des Markenreglementes. Das Reglement bezeichnet den Kreis der an der Marke berechtigten Unternehmen und muss vom Bundesamt für geistiges Eigentum genehmigt werden. Beispiele: Appenzeller Käse; die Knospe der Vereinigung schweizerischer biologischer Landbauorganisationen (VSBLO); +Natura-Beef+ der Schweizerischen Vereinigung der Ammen- und Mutterkuhhalter (SVAMH). Die Garantiemarke wurde mit der Revision des Markenschutzgesetzes 1992 eingeführt. Sie ist ein Kennzeichen, welches das Vorhandensein bestimmter Qualitätsmerkmale von Waren oder Dienstleistungen garantieren soll. Im Unterschied zu den anderen Markenarten, darf der Inhaber einer Garantiemarke oder ein mit ihm wirtschaftlich eng verbundenes Unternehmen diese nicht selbst gebrauchen. Er setzt lediglich die gemeinsamen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, welche die Marke gewährleisten soll, in einem Reglement2 fest und sieht darin eine Kontrolle über den Gebrauch und Sanktionen vor. Sind die nach dem Reglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale erfüllt, besteht für jedermann ein Anspruch auf Gebrauch der Garantiemarke gegen ein angemessenes Entgelt. Das Kontrollorgan und die Intensität der Kontrolle werden vom
Das Reglement umschreibt die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit die Marke in Anspruch genommen werden darf.
Markeninhaber im Reglement festgelegt, das vom Bundesamt für geistiges Eigentum genehmigt werden muss. Eine staatliche Oberaufsicht besteht nicht. Das Markenschutzgesetz schützt Herkunftsangaben allgemein vor unzulässigem Gebrauch. Unter Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu verstehen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Für die Herkunftsangaben wird jedoch kein Register geführt.
112.2 Internationale Abkommen
Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums3 sowie das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren4, denen zahlreiche Länder angehören, statuieren zwar, dass der Gebrauch einer irreführender Herkunftsangabe durch wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu ahnden ist. Die Erfolgsaussichten einer Klage variieren jedoch wegen Systemverschiedenheiten von Land zu Land stark. Einige Länder fordern, dass eine Angabe über die geographische Herkunft den Produkten einen besonderen Ruf verleiht, um geschützt zu sein. Das. Lissaboner Ursprungs-Abkommen schützt geographische Angaben als Ursprungsbezeichnungen nur, wenn die mit ihnen bezeichneten Produkte bestimmte Qualitätsmerkmale oder Eigenschaften aufweisen, die ausschliesslich oder überwiegend durch die geographischen Verhältnisse am Herkunftsort bedingt sind. Nach Artikel l des Abkommens ist ferner erforderlich, dass diese Ursprungsbezeichnungen im Ursprungsland als solche anerkannt und geschützt sind. Der Kreis der Vertragsstaaten dieses Abkommens ist mit 16 Ländern relativ klein geblieben und beschränkt sich unter den westeuropäischen Ländern auf Frankreich, Italien und Portugal. Das internationale Abkommen von Stresa vom 1. Juni / 18. Juli 1951 über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse wurde von der Schweiz ratifiziert. Das Abkommen ermöglicht den Vertragsparteien, bestimmte Käsesorten, die auf ihrem Gebiet hergestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen mit den Käsebenennungen des Ursprungsortes zu bezeichnen. Wegen der schwachen Ausgestaltung des internationalen Schutzes geographischer Herkunftsangaben wurde im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT eine Verbesserung des Schutzes auf weltweiter Ebene angestrebt. Die Artikel 22 bis
3 SR 0.232.04 4 SR 0.232.111.12
24 des TRIPS-Abkommens5 gewähren materiell keinen weitergehenden Schutz * als jenen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, binden aber eine grössere Anzahl von Staaten. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf hat im Jahre 1990 Arbeiten zur Verbesserung des internationalen Schutzes geographischer Angaben aufgenommen, die auf die Revision des Lissaboner Ursprungsabkommens oder des Madrider Abkommens, über die Schaffung eines neuen umfassenden S chu tzsy sternes im Rahmen eines multilateralen Abkommens hinauslaufen sollten. Die Arbeiten wurden eingestellt, als die Verordnung Nr. 2081/92 EWG (Ursprungsbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben) ausgearbeitet wurde. Zur Zeit ist noch offen, ob die Arbeiten wieder aufgenommen werden. Die Schweiz ist' in verschiedenen Bereichen im Rahmen eines Drittlandregimes der EU anerkannt worden. So wurde sie nach Prüfung der Gleichwertigkeit der privaten schweizerischen Bestimmungen im Falle des Biologischen Landbaus in die sogenannte "Drittlandliste" gemäss Artikel 11 Absatz l der Verordnung (EWG) Nr. 2092/92 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensrnittel^, aufgenommen. Die Anerkennung der schweizerischen Exporte in die EU ist heute auf die von zwei privaten Kontrollstellen zertifizierten Produkte beschränkt. Auch betrifft die Anerkennung nur Produkte, die aus schweizerischen oder EU-Rohstoffen hergestellt worden sind. Eine Verbesserung des Drittlandstatus der Schweiz ist erst dann möglich, wenn der biologische Landbau in der Schweiz in einer der EU vergleichbaren Weise gesetzlich , geregelt wird. Nach Schaffung einer Rechtsgrundlage im Landwirtschaftsgesetz soll eine der EU-Regelung entsprechende Verordnung über den Biologischen Landbau erlassen werden.
112.3 Situation im Ausland
112.31 Allgemeines Für die schweizerische Landwirtschaft ist die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) wichtig. Die Länder der EU sind die wichtigsten Handelspartner für landwirtschaftliche Produkte. Nachfolgend sind die hauptsächlichen Regelungen in der EU dargestellt.
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights)
112.32 Europäische Union
Im Sinne der Subsidiarität regelt die EU nur das Notwendigste. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind dann in der Ausgestaltung ihrer Regelungen frei. Dies hat zur Folge, dass die verschiedenen Länder auch sehr unterschiedliche Schutzsysteme für Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten aufweisen. Ökologischer Landbau Der Biologische Landbau (ökologischer Landbau) ist geregelt in der Verordnung des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Nr. 2092/91, EWG?). Ursprungsbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben Die Verordnung des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2081/92, EWG8) regelt die Bezeichnungen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, welche eine oder mehrere Eigenschaften der geographischen Lage-verdanken und die Gegenstand einer gemeinschaftlichen Registrierung sind. Die beiden Bezeichnungen sind:
Ursprungsbezeichnungen; Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder ausnahmsweise eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient:
das aus dieser Gegend, diesem Ort oder diesem Land stammt und
das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüssen verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet hergestellt und verarbeitet wurde.
Geographische Angaben: Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder ausnahmsweise eines Landes, welcher zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient:
das aus dieser Gegend, diesem Ort oder diesem Land stammt und
dem durch die geographische Herkunft eine bestimmte Qualität, ein Ruf oder eine andere Eigenschaft anhaftet und
ABI Nr. L 198/1 vom 22. Juli 1991
- das in einem bestimmten geographischen Gebiet hergestellt und/oder verarbeitet wurde. Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensrnitteln
Die Verordnung des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2082/92, EWG9) regelt die Bezeichnung von Produkten, die ihre besonderen Eigenschaften durch ihre Art der Herstellung erhalten. Die Herkunft spielt dabei keine Rolle. Die Produkte müssen einen traditionellen Charakter aufweisen und sich von Lebensrnitteln derselben Kategorie unterscheiden. Qualitätsnormen
Qualitätsnormen werden durch eine Vielzahl von verschiedenen Verordnungen reglementiert, zum Beispiel durch die Verordnung 920/89, EWG10 welche die Qualitätsnormen für Mohren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen festlegt (vgl. Ziff. 112.11, Lebensmittelrecht).
112.33 Deutschland
Die neue Gesetzgebung der EU und neue nationale gesetzliche Grundlagen sollen die Möglichkeit eröffnen, die Produkte mit. Ursprungsbezeichnungen, geographischen Herkunftsbezeichnungen und Bescheinigungen besonderer Merkmale zu versehen. Zusätzlich stehen den Produzenten - neben einfachen Angaben, die nicht mit einem Pflichtenheft verbunden sind und bloss zur Steigerung des Verkaufes dienen - verschiedene Zeichen, Logos und Bezeichnungen zur Verfügung. Diese Kennzeichen sind praktisch alle beim Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) hinterlegt, teilweise auch beim Patentamt. Die RAL verwaltet die verschiedenen Typen von Zertifizierungen'1. Es registriert das Pflichtenheft und überprüft die Kontrolle. Die wichtigsten Typen sind:
ABI Nr. L97/19 vom 14. April 1989 ' Unter Zertifizierung verstellt man das Ausstellen einer Bescheinigung dafür, dass ein bestimmtes Produkt oder Verfahren mit einer bestimmten Norm oder Regel übereinstimmt.
Die "Gütezeichen", die einer privaten Organisation gehören und von ihr kontrolliert und bewilligt werden. Die Verwendung solcher Zeichen ist an ein Pflichtenheft gebunden. Die Zeichen sind allen zugänglich, welche die Anforderungen des Pflichtenheftes erfüllen. Die Kriterien des Pflichtenheftes werden von Zertifizierungsstellen, wie z.B. der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA), zertifiziert. Diese Stellen entsprechen noch nicht alle der Europäischen Norm (EN) 4501112. Das RAL trägt die Pflichtenhefte ein und überprüft die ZertifizierungssteUen; es stellt fest, ob diese tatsächlich die Mittel zur Durchführung der Kontrollen haben, führt aber selber keine Qualitätskontrolle oder Kontrolle über das Einhalten des Pflichtenheftes aus. Die Herkunftsangaben, die nur die Herkunft des Produktes garantieren, ohne sich auf ein Pflichtenheft zu beziehen. Die garantierten Herkunftsbescheinigungen beziehen sich auf ein Pflichtenheft. Das Pflichtenheft legt dabei die geographische Grenze fest sowie einige allgemeingültige Regeln zur Herstellungsmethode.
112.34 Frankreich
Die wichtigsten Instrumente, um Qualitäten von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln zu bezeichnen, sind:
Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben: Sie werden vorwiegend bei Wein, Alkoholika und Käse verwendet. Das Gesetz überträgt die Überwachung dieser Bezeichnungen einem parastaatlichen Organ, nämlich dem Institut National des Appellations d'Origine (INAO).
Landwirtschaftliche Labels: Die landwirtschaftlichen Labels, wie zum Beispiel das "Label Rouge", sind Kollektivmarken und sind vom Staat hinterlegt. Sie bezeugen, dass ein Produkt eine besondere Eigenschaft besitzt. Die Zertifizierungsstellen verwalten und kontrollieren den Gebrauch der Labels. Dieses System ist zugänglich sowohl für inländische wie auch für ausländische Unternehmen.
112.35 Grossbritannien
Die besonderen Qualität wird in England hauptsächlich durch die "certification trade mark" (CTM) und teilweise durch kollektive Handelsmarken geschützt.
Die EN 45011 regelt die allgemeinen Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren.
"certification trade mark": Der Hinterleger muss für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen des Pflichtenheftes selber besorgt sein. Der Gebrauch der CTM muss für alle Personen zugänglich sein, welche die Produktions- und Handelsbedingungen erfüllen. Label "British Food Quality": Das Label wurde hauptsächlich geschaffen, um die englischen Produkte auf dem Markt von ausländischen Waren abgrenzen zu können. Die Aushändigung der Label und die Kontrollen sind Aufgaben eines öffentlichen Organes, nämlich der "Food From Britain" (FFB). Das Pflichtenheft wird jedoch in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Sektor ausgearbeitet. Es existieren zwei andere Instrumente: Einerseits die private Handelsmarke, die" für den kollektiven 'Gebrauch bestimmt ist und deren Verwendung gewissen Pflichten unterworfen ist, und andererseits die Definition gewisser Produkte (z.B. Whisky) durch das Gesetz.
113 Lücken des geltenden Rechtes, Handlungsbedarf
Bereits im Siebten Landwirtschaftsbericht'3 (Ziff. 351.4) hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass Vorschriften über Erzeugung, Kontrolle und Etikettierung von nach besonderen Regeln hergestellten Produkten notwendig sind, um diesen durch verbesserte Transparenz ein deutlicheres Profil zu verleihen. Heute besteht hier eine Rechtslücke, insbesondere auch bezüglich der Registrierungsmöglichkeit für Herkunftsangaben. Diese Rechtslücke schafft Probleme, da Kennzeichnungen von Produkten mit besonderen Eigenschaften nur im Rahmen des Markenrechts sowie allenfalls des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (SR 241) vor missbräuchlicher Verwendung geschützt werden können. Das schadet den Produzenten derartiger Erzeugnisse (unlauterer Wettbewerb) und widerspricht auch den Anliegen der Konsumenten. Zudem bringt dieser Zustand der Landwirtschaft und nachgelagerten Bereichen im grenzüberschreitenden Warenverkehr Erschwernisse oder gar Konkurrenznachteile, soweit im Ausland entsprechende Vorschriften bestehen. Die Schliessung dieser Rechtslücke verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und indirekt den Verbraucherschutz und erleichtert durch die Möglichkeit zur Rechtsharmonisierung den Status der Schweiz als Drittland gegenüber den EWR-Staaten.
12 Parlamentarische VorstÖsse
121 Übersicht Die Entwicklungen in der Europäischen Union und das wachsende innenpolitische Interesse führten ab 1993 zu zahlreichen parlamentarischen VorstÖssen, welche die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, einen besseren Verbraucherschutz und einen besseren Schutz für Herkunftsangaben und Qualitätsbezeichnungen forderten. Die Vorstösse zielten teils auf eine Angleichung des schweizerischen Rechts an die oben erwähnten EG-Verordnungen im Hinblick auf die Anerkennung der Schweiz als Drittland, teils auf Massnahmen, die unabhängig vom europäischen Recht eine Verbesserung des Schutzes für schweizerische Erzeugnisse bewirken sollten. Die Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion (M 93.3150) sowie die gleichlautende Motion Beerli (M 93.3153) fordern eine Ergänzung von Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes, damit der Schutz von Qualitätsprodukten gewährleistet und so der Marktanteil der einheimischen Nahrungsmittel gehalten oder gesteigert und das landwirtschaftliche Einkommen gesichert werden könne. Die Motion der Kommission des Nationalrates (M 93.3018) verlangte Massnahmen, um durch die Anerkennung der Bezeichnung "aus biologischem Anbau" und der Kollektivmarke "Knospe" pflanzliche und tierische Produkte aus Biologischem Landbau zu schützen. Auch die eingereichten Vorstösse (P 94.3265 Comby, P 93.3051 Comby, P 93.3138 Gobet) beinhalteten die Forderung nach einem beschleunigten Vorgehen zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Schutz von schweizerischen Qualitätsprodukten und zu einer Harmonisierung mit den Bestimmungen der EU. Eine Verbesserung des Schutzes wurde namentlich für Produkte aus dem Berggebiet und solche mit besonderer Qualität gefordert sowie für Erzeugnisse, für welche die Schweiz einen besonderen Ruf geniesst.
122 Bisherige Arbeiten Der Bundesrat erklärte sich in seiner Antwort auf das Postulat Comby bereit, die Erweiterung des Schutzes von Qualita'tslabels und Herkunftsbezeichnungen zu prüfen. In seiner Stellungnahme zur Motion der Kommission des Nationalrates zur Förderung des Biologischen Landbaus erklärte er seine Absicht, dem Parlament im Rahmen der Massnahmen zur Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft Vorlagen zur Änderung aller relevanten Gesetze zu unterbreiten, um Labels von Produkten mit besonderer Qualität im heimischen Markt vor missbräuchlicher Verwendung und die Konsumentinnen und Konsumenten vor
Täuschung zu schützen. Der heutige Zustand, so wurde unter anderem festge- * stellt, bringe der Landwirtschaft und nachgelagerten Bereichen im grenzüberschreitenden Warenverkehr Erschwernisse oder gar Konkurrenznachteile. Eine interdépartementale Arbeitsgruppe unter der Federführung des Bundesamtes für geistiges Eigentum (BAGE) prüfte die Notwendigkeit einer Erweiterung des Schutzes für Bezeichnungen von nach bestimmten Verfahren hergestellten oder verarbeiteten Agrarprodukten, spezifischen Produkteeigenschaften und Herkunftsbezeichnungen. Die Arbeit wurde im März 1993 aufgenommen. Die Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG), der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV), des Bundesamtes für Aussenwirtschaft (BAWI), des Integrationsbüros (IB), des Eidgenössischen Amtes für Messwesen (EAM) und des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Aufgrund der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe wurde die nun vorliegende Gesetzesrevision an die Hand genommen. In ihrem Memorandum vom Juni 1993 an die Europäische Union erklärte die Schweiz ihre Absicht, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die den Anforderungen der Verordnungen Nr. 2081/92 und Nr. 2082/92 genügen. Sie äusserte . gleichzeitig den Wunsch nach Gesprächen mit der Europäischen Union über die Voraussetzungen, unter denen die Schweiz als Drittland am Schutzsystem, das durch diese beide Verordnungen aufgebaut wird, partizipieren kann.
13 Vernehmlassungsverfahren 131 Umfang der Vernehmlassung Am 22. Juni 1994 hat der Bundesrat das EJPD ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen bezüglich der Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG), der Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG) sowie der Änderung des Bundesbeschlusses über den Rebbau. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 22. September 1994. Zur Vernehmlassung eingeladen wurden: Alle Kantone, 15 Politische Parteien und 93 Organisationen. Insgesamt hatten 89 Stellen zu den geplanten Änderungen Kommentare abgegeben. Im einzelnen waren dies: 26 Kantone, fünf Politische Parteien und 58 Organisationen.
132 Ergebnisse der Vernehmlassung14 132.1 Markenschutzgesetz Die Kantone sind mit der Einführung einer Registrierungsmöglichkeit für Herkunftsangaben im Markenschutzgesetz in weit überwiegender Zahl einverstanden. Grundsätzliche Kritik an der Vorlage wurde von der Mehrheit der französischsprachigen Kantone (FR, JU, VD, VS) geäussert. Generell wurde bemängelt, die Vorlage orientierte sich zu stark am Markenbegriff, sei nicht eurokompatibel und befriedige in bezug auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund, Kantonen oder Regionen nicht. Die politischen Parteien waren mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Markenschutzgesetzes grundsätzlich einverstanden. Die SVP regte aber an, die Regelung auf Gesetzesstufe auf ein Minimum zu beschränken und Einzelheiten auf Verordnungsstufe - unter Mitarbeit der interessierten Kreise - zu konkretisieren. Von den interessierten Organisationen wird die Regelung der Herkunftsangaben mehrheitlich befürwortet. Vereinzelte Organisationen aus dem landwirtschaftlichen Bereich sowie Fachvereinigungen lehnen die Vorlage zugunsten einer Regelung im Landwirtschaftsrecht ab. Einige Organisationen befürworten die Aufnahme der Bestimmungen im Markenrecht nur aus Gründen der Zeitersparnis, hätten aber eine Regelung im Landwirtschaftsrecht, Lebensmittelrecht oder in einem neu zu schaffenden Spezialgesetz im Grunde bevorzugt. Bei den Wirtschaftsverbänden liegt die Stellungnahme des Vorortes auf der Linie der SVP. Weitere Wirtschaftsverbände sowie Unternehmen des Cross-* und Detailhandels begrüssen die Vorlage als erfreuliches Bekenntnis zu einem privaten Regelungsgefüge.
132.2 Landwirtschaftsgesetz Die eingegangenen Stellungnahmen zeigen eine grundsätzliche Zustimmung der Vernehmlassungsteilnehmer zu den Vorentwürfen. Hingegen sollen die Aufgaben und Kompetenzen im Landwirtschaftsgesetz konkretisiert werden. Die Begriffe sollen sorgfältiger ausgewählt und die Regelungen transparenter formuliert werden. Der Entwurf für eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
" Vgl. Vernchmlassungsbcricht Über die Teilrevision des Markenschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesamt für geistiges Eigentum und Bundesamt für Landwirtschaft (Oktober 1994).
soll überdies mit dem Lebensmittelrecht besser abgestimmt werden. In Bezug auf den Herkunftsschutz für Agrarerzeugnisse wird ein dringender Handlungsbedarf deutlich.
133 Überarbeitung der Vorentwürfe 133.1 Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben Die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen zeigen eine mehrheitlich zustimmende Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer bezüglich der Grundausrichtung des Vorentwurfs. Gleichzeitig wird jedoch deutlich, dass eine stärkere Integration der Regelung der Herkunftsangaben ins Agrarrecht breite Unterstützung findet. Es ist zu berücksichtigen, dass der Herkunftsschutz vorwiegend im landwirtschaftlichen Sektor Anwendung findet. Besonders in diesem Sektor ist eine Differenzierung zwischen "Ursprungsbezeichnung" und "geographischer Angabe" unbedingt notwendig. In der Tat sind es die landwirtschaftlichen Produkte, die so. bald als möglich einen Schutz brauchen, der ihnen die Anerkennung und die Förderung der Produkte mit spezifischen Eigenschaften einer bestimmten Herkunft sichert. Die Möglichkeit für die Produzenten und die Verarbeiter, einen geographischen Namen für ihre Produkte zu verwenden, ist ein zentrales Element in der Dynamik der Regionalentwicklung. Ausserdem bestehen Zweifel, was den Handlungsbedarf für die traditionellen Bezeichnungen betrifft. Diese Kritik ist aufgrund der Tatsache berechtigt, dass weder in der Schweiz noch in der EU Produzenten ein entsprechendes Schutzsystem gefordert haben. Die EU hat bis anhin zudem auch keine Erfahrungen über die Eintragung von solchen Produkten. Aus diesem Grunde ist der spezifische . Schutz der traditionellen Bezeichnungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nötig.
Ein weiterer Zweck der vorgeschlagenen Teilrevision war es, dass die Schweiz von der EU als Drittland anerkannt wird und schweizerische geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gestützt auf das EU-System innerhalb der EU geschützt sind. Der inzwischen ' eingetretene Verlauf der bilateralen Verhandlungen mit der EU im Agrarbereich lässt nun aber bis heute noch keine Rückschlüsse auf die Absehbarkeit und die detaillierten Voraussetzungen der Anerkennung der Schweiz als Drittland zu (Ausnahme Wein und Spirituosen).
Vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz einer Gesamtlösung des Schutzes von Herkunftsangaben im Markenschutzgesetz im heutigen Zeitpunkt als ungeeignet, weil das Risiko besteht, das Gesetz aufgrund des angestrebten Abkommens bereits in wenigen Jahren erneut revidieren zu müssen. Eine sektorielle Lösung für die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist vorzuziehen. Sinnvollerweise sollte diese im Landwirtschaftsgesetz vorgenommen werden. Gestützt auf dieses Ergebnis wird vorgeschlagen, auf die Revision des Markenschutzgesetzes zu verzichten und die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Landwirtschaftsgesetz zu schaffen. Parallel dazu wird vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem EVD ein umfassendes Konzept bezüglich des Schutzes von Herkunftsangaben zu entwickeln sein, das es erlaubt, später sämtliche produkt- und allenfalls dienstleistungsbezogenen Regelungen über Herkunftsangaben in einen eigenständigen Erlass überzuführen.
133.2 Landwirtschaftsgesetz
Die eingegangenen Stellungnahmen zeigen eine allgemeine Zustimmung der Verriehmlassungsteilnehmer zu den Vorentwürfen. Transparenz, Verständlichkeit und Begriffswahl sind jedoch verbesserungsbedürftig. In bezug auf den Herkunftsschutz für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wird ein dringender Handlungsbedarf deutlich. Dieser Umstand lässt die Aufnahme entsprechender Rechtsgrundlagen im Landwirtschaftsgesetz als sinnvoll erscheinen (siehe oben). Zudem sind die Aufgaben und Kompetenzen zu konkretisieren sowie besser mit dem Lebensmittelrecht abzustimmen.
133.3 Schlussfolgerungen Gestützt auf diese Ergebnisse ist der Vorentwurf für eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes im wesentlichen wie folgt überarbeitet worden: 1. Den spezifischen Bedürfnissen an ein Registrierungssystem für Herkunftsangaben (Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben) im Landwirtschaftsgesetz wird stärker als im Vorentwurf zur Revision des Markenschutzgesetzes Rechnung getragen.
2. Das im Vorentwurf zur Revision des Markenschutzgesetzes vorgeschlagene Genehmigungs- und Kontrollsystem wurde unter dem Aspekt der Praktikabilität, Akzeptanz und der Kosten grundsätzlich überarbeitet. Die eingehende Regelung dieses Bereiches wird an den Bundesrat delegiert, der sich diesbezüglich in erster Linie an den entsprechenden Richtlinien der EU orientieren sollte. 3. Der Kohärenz der Vorlage mit den Bestimmungen des Marken- und Lebensmittelrechts wird vollumfänglich Rechnung getragen. 4. Auf die Streichung von Artikel 21 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes, wie sie in der Vernehmlassung vorgeschlagen wurde, wird verzichtet. Damit wird einem weiteren Streitpunkt aus der Vernehmlassung Rechnung getragen.
2 Besonderer Teil 21 Allgemeine Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Aus den Ergebnissen der Vernehmlassung sowie den parlamentarischen Vorstössen wird ersichtlich, dass im Landwirtschaftsgesetz Regelungen zur Förderung des Absatzes zu treffen sind, die erlauben, Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten zu erlassen. Die neuen Regelungen sollen sich auf jene Aspekte beschränken, die über die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung hinausgehen. Darunter fallen bestimmte Herstellungsverfahren, wie Biologischer Landbau und Integrierte Produktion, spezifische Eigenschaften von Produkten sowie Angaben über die Herkunft (Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben). Die Einhaltung der mit der entsprechenden Produktekennzeichnung verbundenen Anforderungen ist für diejenigen, welche die Produkte mit einer bestimmten Bezeichnung vermarkten, verbindlich und untersteht einer privaten Kontrolle mit staatlicher Oberaufsicht (Abbildung 1).
Abbildung 1: Kennzeichnung von Produkten und deren Kontrolle
Herstellungsverfahren z.B.: Bio, IP, KF
Kontroll- Kennzeichen/ Spezifische system äussere Beschaffen- Eigenschaften mit heit z.B.: Qualitätsklassen staatlicher Oberaufsicht, Herkunft z.B.: Saucisson Vaudois
Die bestehenden und neu zu schaffenden Instrumente verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Lebensmittelrecht dient dem Gesundheits- und Täuschungsschutz und das KK3 der erweiterten Konsumenteninformation, während das LwG die Förderung der Qualität und des Absatzes schweizerischer Agrarprodukte bezweckt. Die auf diesen verschiedenen Rechtsgrundlagen basierenden Produktekennzeichnungen haben jedoch trotz unterschiedlicher Zielsetzungen ähnliche Wirkungen hinsichtlich der Konsumenteninformation.
Im allgemeinen soll die Bezeichnung von Landwirtschaftsprodukten Sache der Produzenten bleiben. Der Produzent hat die Möglichkeit, spezielle Kennzeichen gemäss Artikel 18b oder 18c des LwG zu verwenden oder seine Bezeichnung gestützt auf das Markenrecht schützen zu lassen. Eine Deklarationspflicht ist aufgrund des Lebensmittelrechts oder des KIG möglich. Ausführungsbestimmungen, die auf den verschiedenen Gesetzesgrundlagen beruhen, müssen aber konsequent auf die oben genannten Ziele ausgerichtet werden.
211 Herstellungsverfahren und spezifische Eigenschaften von Produkten
Wenn der Bund im Bereich der Kennzeichen Anforderungen erlassen soll, so ergibt sich folgender Regelungsbedarf: Zum einen müssen die Anforderungen an die Produktion, die Verarbeitung und den Transport, also technische Regeln für den gesamten Warenfluss, festgelegt werden können. Zum zweiten ist die Bezeichnung des Produktes zu regeln. Auch sollen Zulassungskriterien für Kontrollstellen und die Kontrollverfahren festgelegt werden können. Hinzu kommt schliesslich die Ein- und Ausfuhrregelungen bei Produkten, bei- denen der grenzüberschreitende Warenverkehr von Bedeutung ist. Durch diese wird
_£ festgelegt, wie Importe bezüglich ihrer Gleichwertigkeit mit nationalen Vorschriften zu behandeln sind. Grundsätzlich sind zwei Bereiche zu unterscheiden, in denen derartige Regelungen zur Anwendung gelangen können: Bereich "Herstelïungsverfahren": Bei Produkten, bei denen die Einhaltung der technischen Norm nicht oder kaum am Produkt selbst festgestellt werden kann oder bei denen nicht die Produktequalität, sondern die Erzeugungsmethode die wesentliche Besonderheit ausmacht, bezieht sich die technische Norm auf die Art der Erzeugung. Ein Beispiel, das auch für die Schweiz Bedeutung hat, ist der Biologische Landbau, der beispielsweise in der EU im Rahmen der "Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den Ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensrnittel" geregelt ist. Bereich "spezifische Produkteeigenschaften": Die technische Norm bezieht sich direkt auf den Aspekt des Produktes. Ihre Einhaltung ist im allgemeinen am Produkt selbst sichtbar, messbar und damit kontrollierbar. Beispiele hierfür sind Qualitätsnormen für Früchte oder Gemüse, wie z.B. die "Verordnung (EWG) Nr. 920/89 vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Mohren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen"15.
212 Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben • Die Europäische Union hat 1994 mehr als 320*0001 Emmentaler produziert, d.h. • sechs Mal die Menge der schweizerischen Produktion. Der Emmentaler, ein Käse aus dem Emmental im Kanton Bern, ist das Resultat des Know-how der Fachleute dieser Region. Da dieser Käse ein sehr gutes Renommee hatte, wurde er seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, mit der Entwicklung des Exportes und der Auswanderung unserer Käser, nachgemacht. Heute verlangen fünf Mitgliediänder der EU den Eintrag des Namens "Emmentaler" in eine spezifische Liste, welche von allen benutzt werden kann. Anders gesagt, für diese Länder ist die Angabe "Emmental" nicht mehr eine geographische Herkunftsbezeichnung eines Produktes, sondern nur noch eine Gattungsbezeichnung. Dieses Beispiel zeigt, dass jedes Produkt, das einen gewissen Ruf geniesst und das aus einem Ort stammt, der berühmt ist für dessen Herstellung, von der Konkurrenz imitiert wird. Diese bringt eine ähnliche Ware auf den Markt, um von dessen Ruf profitieren zu können.
15 ABfNr. L97/19 vom 11. April 1989
Angesichts dieser Entwicklung hat die EU mit ihrem Reglement 2081/9216 vom 14. Juli 1992 (betr. den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben von landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln) ein Gemeinschaftsregister der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben aufgebaut. Dies erlaubt einen optimalen Schutz der Produzenten und Verarbeiter in der ganzen EU. Ausserdem sieht dieses Reglement einen Schutz der landwirtschaftlichen Produkte aus Drittländern vor unter der Bedingung, dass diese ein gleichwertiges Schutzsystem anbieten. Das Ziel des Bundesrates ist die Einführung eines Registers für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte, welches mit dem europäischen System harmonisiert ist. Der Wein und die Spirituoseri werden durch dieses Gesetzesprojekt nicht betroffen. Die Grundsätze der Ursprungsbezeichnungen sind die folgenden: Die Ursprungsbezeichnung ist der Name einer Region, die ein landwirtschaftliches Produkt bezeichnet, dessen Identität und Charakteristik von der geographischen Herkunft stammen.. Diese Herkunft ist im weitesten Sinne zu verstehen und beinhaltet geographische, pedologische, klimatische, technische und menschliche Komponenten, die dem Produkt seine Identität verleihen. Vier Elemente stellen die Schutzmassuahmen dar. Am Anfang steht der gemeinsame Wille von Produzenten und Verarbeitern einer Region, die ihr Know-how und ihre Produkte schützen möchten. Um einen Registrierungsantrag zu stellen, bilden die durch die Verarbeitung eines Produktes betrpffenen Partner eine Organisation; die juristische Form ist nicht wichtig. Beispiel: Für einen Käse bilden die Milchproduzenten, die Käser und die Veredler eine Organisation, welche die verschiedenen Interessen dieser Berufe vertritt. Das zweite Element ist die Bestimmung der geographischen Abgrenzung der Produktion. Die Region wird durch die Berufsgruppe festgelegt, welche ein gleiches Produkt herstellt. Diese Gruppe erbringt ebenfalls den Beweis, dass das landwirtschaftliche Produkt seinen Ursprung im gleichen geographischen Gebiet hat. Für die Ursprungsbezeichnung ist diese Erklärung besonders wichtig, denn die Produktion des Rohstoffes, die Verarbeitung und die Fabrikation des
Produktes müssen im selben Gebiet stattfinden. Das ist der wichtigste Unterschied zur geographischen Angabe. Bei dieser Angabe muss mindestens eine Etappe des Produktionsprozesses in Verbindung zum geographischen Ursprung stehen. Das Beispiel "Waadtländer Saucisson" erläutert diesen Begriff. Der Bekanntheitsgrad dieser Spezialität ist hauptsächlich dem Rezept, dem Können der Metzgermeister dieses Kantons zu verdanken. Wenn die Schweine
16 ABI Nr, L 208/1 vom 24. Juli 1992
(Rohstoff) von ausserhalb des Kantons kommen, aber die Verarbeitung (Mischen der verschiedenen Zutaten) und die Veredlung (Räuchern) im gleichen geographischen Gebiet stattfindet, so ist diese Bezeichnung als geographische Angabe schützbar. Das dritte Element ist das Pfiichtenheft, welches sich die Partner freiwillig auferlegen. Dieses beschreibt das Produkt, d.h. die Rohstoffe sowie die wichtigsten Eigenschaften. Es beschreibt ebenfalls die Verarbeitungsmethode und das Bestehen lokaler und dauerhafter Methoden. Das Festlegen dieser Kriterien hat zum Ziel, eine Banalisierung des Produktes mit Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe zu vermeiden. Hingegen wird keine definitive Produktionsmethode festgelegt, das Pflichtenheft kann immer der technischen Entwicklung angepasst werden. Die Kontrolle bildet das vierte Element dieses Prozesses. Um die Glaubwürdigkeit des Systems zu gewährleisten, müssen alle Auflagen, die sich die Berufsgruppe freiwillig auferlegt hat, durch eine unabhängige Instanz kontrolliert werden. Die Kontrollorgane müssen über genügende spezifische Kenntnisse verfügen und die Unabhängigkeit gegenüber der Berufsgruppe garantieren. Diese Kontrollorgane müssen sich vergewissern, dass die landwirtschaftlichen Produkte, welche eine Schutzbezeichnung haben, den Anforderungen im Pfiichtenheft entsprechen. Der Bundesrat kann verlangen, dass die Kontrollorgane die Bedingungen gemäss der europäischen Norm 45011 betr. Zertifizierung erfüllen (vgl. Ziff. 222). Um diesen Schutz zu garantieren, werden die registrierten Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche Inbesitznahme und Nachahmung geschützt. Die Schaffung von Verwechslungsgefahren (z.B. bezüglich der Herkunft irreführende Verpakkung), die missbräuchliche Verwendung (Begriffe wie "nach ... Rezept", "Methode", etc.) sowie die Verwendung der eingetragenen Bezeichnung für Produkte, die nicht durch die Eintragung abgedeckt sind, sind verboten. Ohne diese Schutzmassnahmen würde es das Konzept der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nicht erlauben, dass die geschützten Produkte einen reellen Mehrwert gegenüber Standardprodukten erhalten. Mit der Ursprungsbezeichnung wird ein gesetzlicher Rahmen aufgebaut, der es erlaubt, ein Produkt zu beschreiben und dessen Region abzugrenzen. Die Ursprungsbezeichnung bleibt jedoch jeder Person zugänglich, welche -die
festgesetzten Bedingungen erfüllt.
22 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 221 Artikel I8a: Besondere Produkte Absatz 1: Absatz l umschreibt die Bereiche, in denen der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung erlassen kann. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten werden alle Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Produktion sowie die Produkte aller nachfolgenden Verarbeitungsstufen verstanden. Absatz 2: Absatz 2 hält ausdrücklich fest, dass die Vorschriften nicht allgemeinverbindlich sind, sondern nur für die Benutzer der Kennzeichnung. Absatz 3: Absatz 3 regelt das Verhältnis zum Lebensmittelrecht. Dadurch wird insesondere auch sichergestellt, dass die Mindestanforderungen und der Täuschungsschutz gemäss Lebensmittelrecht Geltung haben. Der Vollzug des Täuschungsschutzes liegt im Zuständigkeitsbereich der kantonalen Fachstellen.
222 Artikel 18&: Herstellungsverfahren und spezifische Produkteeigenschaften Absatz 1; Der Bundesrat erhält die Möglichkeit, Anforderungen an Herstellungsverfahren oder an spezifische Eigenschaften festzulegen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte genügen müssen, um bestimmte Kennzeichen (siehe Abs. 2) tragen zu dürfen. Der Entscheid, ob eine bestimmte Regelung getroffen werden soll, wird nach Anhörung der interessierten Kreise gefällt. Für spezielle Bedürfnisse einzelner Wirtschaftsteilnehmer bestehen Möglichkeiten im Markenrecht. Die Anforderungen an die Herstellungsverfahren oder die Produkteeigenschaften werden technische Normen beinhalten. Soweit möglich sollen diese von privaten Organisationen übernommen werden. Auch besteht die Möglichkeit, bereits existierende Normen privater Organisationen aufgrund der vom Bundesrat festgelegten Anforderungen zu prüfen und anzuerkennen. Absatz 2: Unter Kennzeichnung im Sinne dieses Absatzes versteht man die Ausstattung von Waren mit einem Zeichen, welches eine Information an die Konsumentinnen und Konsumenten enthält, die nur verwendet werden darf, wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 18& Absatz l durch eine Kontrollstelle bestätigt wurde. Beispiele von Kennzeichnungen sind: "Aus Biologischem Anbau"; "Qualitätsklasse I" für Äpfel. Die Schaffung von Markenzeichen und Labels ist Sache der Wirtschaft. Die Zulässigkeit der Kennzeichnung wird von jedem, der die Kennzeichnung verwendet, selber überprüft. Es gilt diesbezüglich das Prinzip der Eigenverant-
wortung. Die Kontrolle wird von wirtschaftlich unabhängigen, in der Regel durch das EidgenOssische Amt für Messwesen (EAM) akkreditierten 17 Kontrollstellengemässs Europaischer Norm 45011 wahrgenommen. Dieses Verfahren wird beispielsweise bereitsdurchgeführtt im Biologischen Landbau. Dem Bund obliegt die Aufsichtüberr die Kontrollstellen. Das vorgesehene Vollzugskonzept ist in Abbildung 2 dargestellt. Abbildung 2: Vollzugskonzept Artikel 18b LwG
HerstellungsverfahrenS ^ Gesundheitsschutz spezifische Eigenschaften Täuschungsschutz
BLW BAG (Oberaufsicht} (Oberaufsicht)
akkreditierte, private Kantonschemiker Kontrollstelle(n)
Einzelbetrieb/Produkt Lebensmittel- (Produktion/Verarbeitung/Handel) kontrolle
Die Kontrollstellen haben die Pflicht, jeden Wirtschaftsbeteiligten zu kontrollieren, der eine Kennzeichnung im Sinne dieses Artikels anbringen will. Die Kosten tragen die kontrollierten Betriebe. Die Gestaltung der Kontrollkosten ist Sache der privaten Wirtschaft und unterliegt dem Wettbewerb. Absatz 3: Dieser Absatz erlaubt es, den Warenverkehr mit dem Ausland zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dem Bundesrat stehen verschiedene Möglichkeiten offen, um fur die Importprodukte geeignete Losungen zu treffen. Er kann
17 Unter Akkreditierung wird die formellc Anerkennung der Kompetenz einer Stellc verstanden, die bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchführt.
Regelungen und/oder Kontrollstellen anderer Staaten anerkennen. In Ländern, in denen weder eine gleichwertige gesetzliche Regelung noch eine entsprechende Infrastruktur für die Kontrolle existiert, kann er Kontrollen, die durch schweizerische oder Drittland-Kontrollstellen im jeweiligen Land durchgeführt werden, anerkennen.
223 Artikel 18c: Herkunft Absatz 1: Dieser Absatz wird es erlauben, in einer Verordnung die Begriffe "Ursprungsbezeichnung" und "geographische Angabe" zu definieren. In beiden Fällen muss ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und dessen geographischer Herkunft bestehen. Wenn eine Bezeichnung einen Ruf erreicht hat, der eng mit der Herkunft in Verbindung steht und ihr dadurch den Wert einer Ursprungsbezeichnung verleiht, so wird sie wie eine solche behandelt. Eine Ursprungsbezeichnung stellt hohe Anforderungen (vgl. Ziff. 212). So muss die Produktion, die Verarbeitung und die Herstellung in der gleichen geographischen Gegend stattfinden. Die Eigenschaften des Erzeugnisses werden durch menschliche und natürliche Faktoren hervorgebracht. Das Fachwissen der Produzenten und der Verarbeiter, die Qualität des Bodens etc. tragen dazu bei, dieses Produkt (Beispiel: Camembert de Normandie) mit einer typischen und spezifischen Qualität von einem Standardprodukt (Beispiel: Camembert) unterscheidbar zu machen. Der Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" ist mit dem Begriff "kontrollierte Ursprungsbezeichnung" identisch. Für die geographische Angabe sind weniger Kriterien zu erfüllen. Es muss mindestens einer der verschiedenen Erzeugungsschritte (Produktion/Verarbeitung/Herstellung) im bestimmten geographischen Gebiet stattfinden. Das betreffende Produkt muss aber seine Qualität, seinen Ruf oder eine andere Eigenschaft dem geographischen Ursprung verdanken. Im Unterschied zu den Herkunftsangaben im Sinne des Markenrechts wird im Landwirtschaftsgesetz neu die Rechtsgrundlage für ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben geschaffen. Der registerrechtliche Schutz besteht unter Vorbehalt des Einspruchs. Absatz 2 ermöglicht dem Bundesrat, in einer Verordnung die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dabei wird er sich an den EU-Regelungen orientieren.
Eintragungsberechtigung'. Aufgrund des kollektiven Charakters der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben kann nur eine Gruppe (also z.B. eine Produzenten- und/oder Verarbeiterorganisation, welche durch das selbe Produkt betroffen ist) berechtigt sein, ein Registrierungsgesuch zu stellen. Die Registrierung überträgt den Gesuchstellern-kein Ausschliesslichkeitsrecht zur Benutzung der Bezeichnung. Die Gruppierung hat ihre Repräsentativität nachzuweisen. Das Eintragungsgesuch ist an das Bundesamt für Landwirtschaft zu richten. Es muss den Namen der gesuchstellenden Gruppierung, die Ursprungsbezeichnung oder die geographische Angaben, das Pflichtenheft sowie eine Vorbeurteüung des oder der betroffenen Kantone enthalten, in denen die bezeichnete Region liegt. Es ist vorgesehen, die Eintragungsgesuche im Bundesblatt zu publizieren. Innert einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung kann jeder Betroffene gegen die vorgesehene Eintragung opponieren. Die Kantone, deren Namen für die Bezeichnung verwendet werden soll oder aus denen das jeweilige Produkt stammt, haben ein legitimes Interesse, sich an der Definition der Praktiken, die zum Ruf dieser Produkte führen, zu beteiligen. Auch sie können Einsprache erheben. Die Einsprachegründe sind die folgenden:
Der Einsprecher muss beweisen, dass die zu schützende Bezeichnung nicht der Definition der Ursprungsbezeichnungen oder der geographischen. Angaben entspricht;
Der Einsprecher muss darlegen, dass sich die Eintragung nachteilig auf ganz oder teilweise gleichlautende Bezeichnungen, oder eine Marke, oder auf das Bestehen von Produkten auswirkt;
Der Einsprecher muss beweisen, dass die zu schützende Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist. Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geographische Angabe ist immer das Resultat einer freiwilligen Initiative von Produzenten und/oder Verarbeitern, welche ein spezielles Produkt erzeugen und verkaufen wollen, welches seine besonderen Eigenschaften der Herkunft verdankt. Somit ist es ihre Aufgabe, ihr Produkt in einem Pflichtenheft zu definieren.
Das Pflichtenheft beinhaltet insbesondere folgende Elemente: den oder die Namen des landwirtschaftlichen Produktes mit der Herkunftsbezeichnung oder der geographischen Angabe; den Produktebeschrieb betreffend Rohstoffen, den physischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften; die geographische Abgrenzung; die Beschreibung der Herstellungsmethode und die Kontrolle.
Die Anforderungen an die Kontrolle entsprechen denjenigen nach Artikel 186 LwG Absatz 2 (vgl. Ziffer 222). Absatz 4: In Anlehnung an die EU-Regelung dürfen die eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nicht mehr als Marke selbst hinterlegt werden. Diese Bestimmung verstärkt die Ausschlussgründe gemäss Artikel 2 des Markenschutzgesetzes. Absatz 5 und 6: Der Umfang des Schutzes der Produzenten und Verarbeiter ist Kern der Regelung für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben. Mit den hiergegebenen rechtlichen Möglichkeiten können die Produzenten sich gegen missbräuchliche Verwendung der geschützten Bezeichnung durch andere Produzenten oder Verarbeiter schützen. Dies ist wichtig, weil der missbräuchliche Gebrauch einer eingetragenen Angabe den Ruf und das Ansehen des Produktes schädigen kann, oder der Dritte sich einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen kann.
224 Artikel 112: Strafbestimmungen
Artikel 112 Absatz 1: Diese Ergänzung zu den bestehenden Strafbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes ermöglicht es, Übertretungen des Artikels 18& ahnden zu können, soweit nicht die lebensmittelrechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen. Artikel 112b: Dieser neue Artikel stellt die Grundlage dar, um Verletzungen von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben bestrafen zu können. Im Gegensatz zu den Strafbestimmungen zu Artikel 18e werden Verletzungen nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag des Verletzten geahndet.
3 Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen Es wird mit keinen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen gerechnet.
32 Personelle Auswirkungen
Die Umsetzung der neuen Instrumente bringen dem Bundesamt für Landwirtschaft Mehrarbeit, sowohl in konzeptioneller als auch in administrativer Hinsicht. Für diese neuen Aufgaben wird mit einem zusätzlichen Personalaufwand von vier Stellen gerechnet. Der Bedarf wird im Rahmen des Personaletats des EVD aufgefangen.
4 Legislaturplanung ,
Die vorgeschlagene Revision des Landwirtschaftsgesetzes entspricht der in der Legislaturplanung 1991-1995 angekündigten Absicht, einerseits vorteilhafte interne Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit schweizerischer Anbieter zu schaffen und andererseits an einer gut funktionierenden multilateralen Welthandelsordnung mitzuwirken.
5 Verhältnis zu anderen Gesetzesbestimmungen
51 Verhältnis zum Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG)
Im MSchG dient die Garantiemarke dazu, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die wichtigsten Unterschiede von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben zu Garantiemarken sind nachfolgend zusammengefasst: Eintragung: Jede Person kann eine Garantiemarke eintragen lassen. Die Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben hingegen können nur von einer einzigen, die Produzenten und/oder Verarbeiter repräsentierenden, Gruppe registriert werden. Gebrauch: Die Garantiemarke darf vom Markeninhaber selbst oder von einem ihm wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen nicht gebraucht werden. Hingegen hat jedermann, dessen Waren oder Dienstleistungen die nach dem Markenreglement gewährleisteten gemeinsamen Merkmale aufweisen, gegen angemessenes Entgelt Anspruch auf Gebrauch der Marke. Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben können von allen Produzenten oder Verarbeitern, die die Anforderungen erfüllen, gebraucht werden.
Kontrolle: Für die Benutzung der Garantiemarke wie auch der eingetragene Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben gilt die Selbstverantwortung. Die Oberaufsicht hat bei Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben der Staat zu übernehmen. Pflichtenheft: Das Pflichtenheft der Garantiemarke kann von jeder Person, welche die Marke eintragen will, frei gestaltet werden. Bei den Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben hingegen regelt der Bundesrat die Anforderungen an das Pflichtenheft,
Schutzumfang: Der Markeninhaber hat ein Ausschliesslichkeitsrecht, das heisst, er kann anderen den Gebrauch seiner Marke verbieten. Das Verbietungsrecht besteht gegenüber allen Zeichen des Markenrechts, die jünger sind und dem älteren identisch oder ähnlich sind und für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Im Streitfalle ist in einem Widerspruchsverfahren oder in einem Zivilprozess zu entscheiden, ob die Zeichen verwechselbar sind. Die Ursprungsbezeichnung und geographische Angabe erlauben den Schutz eines geographischen Namens eines Produktes, welches an ein einziges Pflichtenheft gebunden ist. Sobald der Name - in welcher bildlichen Darstellung auch immer - benutzt wird, müssen die Anforderungen an das Pflichtenheft erfüllt sein. Dauer des Schutzes: Die Eintragung einer Garantiemarke ist während zehn Jahren gültig und kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben ist zeitlich unbeschränkt.
52 Verhältnis zum neuen Lebensmittelgesetz Das neue Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (nLMG) bezweckt, die Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können, den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen und die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen (Art. l nLMG). Als Polizeigesetz greift es nur so weit in die Handels- und Gewerbefreiheit von Produzenten und Verkäufern ein, als dies zum Erreichen der vorgegebenen Ziele erforderlich ist. Qualitätsanforderungen an die Lebensmittel gehen über die in Artikel l nLMG festgehaltenen Ziele hinaus. Soweit solche Vorschriften nicht dem Gesundheits- oder Täuschungs schütz dienen, können sie daher nicht auf das Lebensmittelgesetz abgestützt werden. Vorschriften, die auf der Basis von Artikel 18d und 18c LwG erlassen werden, werden automatisch zum Gegenstand des Täuschungsschutzes gemäss LMG.
53 Verhältnis zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) soll als Rahmenerlass koordinierend auf die sektorielle Produktegesetzgebung einwirken und diese, soweit erforderlich, ergänzen. Das Gesetz gilt für den gesamten Bereich der Produktevorschriften des Bundes. Artikel 186 LwG ermächtigt den Bundesrat, im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Produktevorschriften im Sinne des THG zu erlassen, d.h. Anforderungen an die Eigenschaften solcher Erzeugnisse, insbesondere ihre Qualität, an die Herstellungsverfahren, an die Kennzeichnung und an die Kontrolle. Dabei ist im Sinne von Artikel 5 THG auf die Vermeidung unnötiger technischer Handelshemmnisse zu achten. Insbesondere gilt es, schweizerische Vorschriften zu schaffen, welche mit den Regelungen unserer wichtigsten Handelspartner möglichst kompatibel sind. Für Herkunftsbezeichnungen nach Artikel 18c, die einer staatlichen Registrierung zugänglich sind, jedoch privatrechtlicher Disposition und Durchsetzung unterliegen, ist nicht das THG massgebend.
54 Verhältnis von Artikel ISb LwG zu Artikel 316 LwG Artikel 316 des LwG dient dazu, besonders umweltschonende und tiergerechte Produktionsformen, wie den Biologischen Landbau und die Integrierte Produktion, zu fördern. Dieses Instrument ist Teil der bereits im 7. Landwirtschaftsbericht dargelegten Strategie des Bundesrates im ökologischen Bereich. Artikel 186 bietet die Rechtsgrundlage, die Qualität und den Absatz von Produkten durch eine bessere Positionierung auf dem Markt steigern zu können. Damit werden die Rahmenbedingungen für eine marktorientierte Produktion verbessert. Die nach Artikel ,186 gestellten Anforderungen an besondere Herstellungsverfahren werden somit nicht zwingend mit den Vorschriften nach Artikel 316 identisch sein, da die Gesetzesartikel unterschiedliche Ziele verfolgen. Vorschriften nach Artikel 316 können in jedem Fall weiter gehen, da sie Umweltziele verfolgen, die nicht zwingend mit dem Produkt in Verbindung gebracht werden können, wie zum Beispiel die Flächen für den ökologischen Ausgleich. Um bei der Ein- und Ausfuhr keine neuen Handelshemmnisse aufzubauen, müssen schweizerische Anforderungen an besondere Herstellungsverfahren nach Artikel 186 mit allfälligen internationalen Normen weitgehend harmonisiert werden.
6 Verhältnis zum europäischen Recht und zur internationalen Rechtsentwicklung 61 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union Die vorgeschlagene Änderung des LwG schafft insofern ein Schutzsystem, das mit jenem der Europäischen Union äquivalent ist, als sie eine Registrierung und Kontrolle von Herkunftsangaben sowie die Einführung von Kennzeichen im landwirtschaftlichen Bereich vorsieht. Einerseits wird der Schutz verbessert, andererseits erleichtert die vorgeschlagene Änderung den allfälligen Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU. Der Verlauf der bilateralen Verhandlungen mit der EU im Agrarbereich lässt bis heute noch keine Rückschlüsse auf die Absehbarkeit und die detaillierten Voraussetzungen der Anerkennung der Schweiz als Drittland zu.
62 Verhältnis zum Recht des GÂTT/WTO Was die auf Artikel IBb basierenden Bundesratsverordnungen betrifft, so besagt das GATT-Abkommen über technische Handelshemmnisse, dass technische Vorschriften und nationale Normen sowie die damit zusammenhängenden Prüf- und Zertifizierungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen dürfen. Dieser gesamte Bereich ist den Prinzipien der Inländerbehandlung, der Verhältnismässigkeit und der Nicht-Diskriminierung unterworfen. Zudem haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, harmonisierten internationalen Regeln bei der Ausarbeitung, Verabschiedung und Anwendung von Vorschriften und technischen Normen Rechnung zu tragen. Die Vorlage sieht einen Schutz geographischer Herkunftsangaben vor, der umfassender ist als jener des TRIPS-Abkommens im Rahmen der Uruguay- Runde des GATT. So sind in der Schweiz auch weiterhin qualitä'tsneutrale und indirekte Herkunftsangaben geschützt. Zudem sind geographische Herkunftsangaben auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geschützt. Ein besonderer Schutz ist für die Herkunftsbezeichnungen von Weinen und Spirituosen vorgesehen. Er ist umfassender, da das Kriterium der Verwechslungsgefahr in bezug auf die Herkunft des Produktes hier nicht nötig ist. Die Benutzung von herkunftsverschleiernden Ausdrücken, wie "Art", "Typ", "Stil" oder von delokalisierenden Zusätzen, sind nicht zulässig.
7 Rechtliche Grundlagen Die Gesetzesänderung basiert wie das LwG auf dem Landwirtschaftsartikel Artikel 31°1S sowie Artikel 32 der Bundesverfassung.
Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz, LwG) (Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995 1) beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz 2) wird wie folgt geändert:
Art. 18a
l a . Kennzeich- 1 ) D e r Bundesrat kann z u r Förderung v o n Qualität u n d Absatz 1. Allgemeines sen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: dukten , , T T l • j I I . l -
a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen. Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 18b 2. Herstellung- 1 Der Bundesrat regelt: verfahren, a. die Anforderungen, denen die Herstellungsverfahren und die Pro- Produkteeigen- dukte genügen müssen; schaffen b. die Kontrolle. Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz I Buchstabe a enthalten. Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
Landwirtschafisgesetz
Art. 18c 3. Ursprungs- Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und bezeichnun- geographische Angaben. gen, geographi- sche Angaben Er regelt insbesondere: a. die Eintragungsberechtigung; b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft; c. das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; d. die Kontrolle. Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gatumgsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben eingetragen werde, Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben können nicht als Marke für die gleiche An von Erzeugnissen eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 6 erfüllt ist. Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe für gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Angesehene und bekannte Marken die lange gebraucht wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. fi Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt gegen: a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird;* b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
Art. 112 Abs. l Einleitungssatz und letztes Lemma
1 Mit Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt:
wer vorsätzlich den gestützt auf Artikel ÌSb erlassenen Vorschriften über Herstellungsverfahren und spezifische Produkteeigenschaften zuwiderhandelt.
Art. 112b (neu) Ib. Widerrecht- Auf Antrag des Verletzten wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr liche Verwen- oder mit Busse bis 100000 Franken bestraft, wer vorsätzlich eine dung geschonter Ursprungs- geschützte Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe bezeichnungen (Art. 18c) widerrechtlich verwendet. und geographischer Angaben 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken.
Landwirtschaftsgesetz
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Teil DI: Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe; Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes
Übersicht Dieser Teil der Botschaft schlägt vor, die Kapitel Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe des Landwirtschaftsgesetzes zu ändern, mit dem Ziel, die Handelshemmnisse in diesen Sektoren abzubauen. Die vorgeschlagene Revision steht im Zusammenhang mit dem vom Bundesrat am 30. Juni 1993 verabschiedeten Massnahmenpaket über die Revitalisierung bzw. Beseitigung technischer Handelshemmnisse. Die Bereiche Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe haben verschiedene gemeinsame Anknüpfungspunkte und waren zusammen in der Vernehmlassung, weshalb sie gemeinsam in Teil HI aufgenommen worden sind. Im Bereich des Pflanzenschutzes handelt es sich um die Einführung des Systems des Pflanzenpasses; die phytosanitären Kontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen werden von der Grenze ins Landesinnere in die Produktions- und Handelsbetriebe verlagert. Es geht im weiteren darum, eine nicht diskriminierende Pflanzenschutzabgabe einzuführen; die gegenwärtige Pflanzenschutzabgabe wird nur auf importiertem Pflanzenmaterial erhoben. Im Bereich der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe erlauben die vorgeschlagenen Änderungen, dass die Vorschriften über das Inverkehrbringen der Hilfsstoffe den internationalen Normen, insbesondere denjenigen der EU - unserer wichtigsten Handelspartnerin,- angeglichen werden.
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bei Pflanzen sowie die Vorschriften betreffend das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen stellen technische Handelshemmnisse dar. Der Bereich landwirtschaftliche Hilfsstoffe war grösstenteils Gegenstand des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum, der von der Schweiz zusammen mit den EFTA- Staaten mit der EG ausgehandelt worden war. Nicht Gegenstand des Acquis Communautaire war der Bereich Pflanzenschutzmittel. Die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
Schutzmitteln (91/414)0 war sogenannter "Pipeline-Acquis". Nach dem Ausscheiden der Schweiz wurde in diesem Bereich weiter verhandelt. Im Frühjahr 1994 wurde zwischen den EG- und EFTA-Staaten beschlossen, den Bereich Pflanzenschutzmittel in den EWR-Vertrag aufzunehmen2. Es bleibt den EFTA-Ländern jedoch vorbehalten, den Zugang zu ihrem Markt zu beschränken, gestützt auf die Gesetzgebung, die bereits vor dem Inkrafttreten des oben erwähnten Entscheides gültig war. . Der Bereich Pflanzenschutz war ebenfalls sogenannter "Pipeline-Acquis" bei den Verhandlungen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Dieser Bereich ist noch nicht Gegenstand des Acquis Communautaire des EWR. Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 1990 sieht eine Erleichterung im Bereich Pflanzenschutz vor [SR 0.631.242.05, BBI1991 1490]. Zwecks Abbau technischer Handelshemmnisse, wird vorgeschlagen, die Kapitel Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe zu revidieren. Im Rahmen der bilateralen Verhandlungen muss zudem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften abgeschlossen werden, um die technischen Handelshemmnisse in diesen Bereichen effizienter abzubauen.
12 Ergebnisse der Vernehmlassung 121 Ergebnisse im Überbück Der Handlungsbedarf wird in bezug auf die Notwendigkeit des Abbaus technischer Handelshemmnisse und damit der Harmonisierung der Gesetzgebung mit der Europäischen Union (EU) allgemein erkannt und befürwortet. Mit der Annäherung an Europa wird eine marktwirtschaftliche Erneuerung in der Schweiz erwartet. Die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Exporteure auf ausländischen Absatzmärkten solle verbessert werden. Im weiteren wird die Harmonisierung als wichtig erachtet, damit keine minderwertigen Waren in die Schweiz gelangen können. Hier bestehe der Handlungsbedarf in einer griffigen Gesetzgebung, welche gerade durch die aktive Mitgestaltung der Schweiz erreicht werden könne. Im Bereich der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe wird eine Harmonisierung der Vorschriften mit denjenigen der EU begrüsst, weil durch den Abbau technischer Handelshemmnisse längerfristig eine Senkung der Produktionsmittelkosten erwartet wird.
ABI. EG Nr. L 230. vom 19.8,91.8. l ' ABI. EG Nr. L 160, vom 28.6.94. S. 1
Das neue Pflanzenschutzsystem mit der Einführung des Pflanzenpasses wird als Verbesserung gegenüber dem gegenwärtigen System angesehen. Die Verlagerung der Pflanzenschutzkontrollen von der Grenze in die Handels- und Produktionsbetriebe wird unterschiedlich beurteilt: teils wird eine Kostensenkung und teils eine Kostensteigerung erwartet. Die Erhebung von Pflanzenschutzabgaben zur Aeufnung des Pflanzenschutzfonds wird mehrheitlich als konsequent erachtet. In einigen Stellungnahmen wird befürchtet, dass die inländische Produktion demzufolge benachteiligt werde. Betreffend der Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen an den Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen sind die Kantone und einige Organisationen der Meinung, dass der Bund seine Beiträge erhöhen solle. Verschiedentlich wird die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Vollzugsvorschriften gefordert, weil sich aufgrund der vorgeschlagenen Gesetzes änderungen die definitive Regelung nur schwierig beurteilen lasse. Betreffend der Vorgehensweise wird häufig betont, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, sowie eine vermehrte Koordination des kantonalen Vollzuges sehr wünschenswert seien. Gegen aussen sei die Mitarbeit der Schweiz in internationalen Gremien zwingend.
122 Einzelne Problembereiche Neues Pflanzenschutzsystem Die Absicht des Bundes, eine geeignete Pflanzenschutzpraxis zu fördern, wird gut aufgenommea Die Einführung des Pflanzenpasses wird begrüsst und als Verbesserung gegenüber dem gegenwärtigen System angesehen. Die Verlagerung der Pflanzenschutzkontrollen von der Grenze in die Handels- und Produktionsbetriebe wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird diese Vorschrift begrüsst, weil die Eigenverantwortung der Betriebe sowie der einzelnen Nationen gefördert werde, und weil eine Kostensenkung infolge Synergieeffekten erwartet wird, andererseits wird aber auch ein Mehraufwand befürchtet. Pflanzenschutzfonds Die Berücksichtigung von Produktion und Handel im Inland betreffend der Finanzierung des Pflanzenschutzfonds wird mehrheitlich als konsequent erachtet. In einigen Stellungnahmen wird befürchtet, dass demzufolge die inländische Produktion benachteiligt werde, während in anderen gefordert wird, dass die Erhebung der Pflanzenschutzabgabe auf das Gefahrenpotential bezüglich Herkunft und Art der Pflanzen abgestimmt werde. Betreffend der Beteiligung von
.j. Bund und Kantonen an den Kosten für die Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen sind die Kantone und einige Organisationen der Meinung, dass der Bund seine Beiträge erhöhen solle. Zulassungsverfahren Im allgemeinen ist ein Zulassungsverfahren für landwirtschaftliche Hilfsstoffe nicht bestritten. Es wird als notwendig erachtet, eine Harmonisierung auf europäischem Niveau anzustreben. Gestützt auf Artikel 20 des Entwurfes zum Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse sollen nicht nur ausländische Zulassungen, sondern auch ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen anerkannt werden können. Verschiedene Vorschläge beziehen sich vor allem auf die Pflanzenschutzmittel. So wird u.a. verlangt, dass diese neu überprüft und nur noch für eine beschränkte Zeit von zehn Jahren bewilligt werden sollen. Weitere Vorschläge zielen auf die Schaffung einer unabhängigen Kommission, welcher ein Beschwerderecht gegen Einzelbewilligungen eingeräumt wird. Gentechnisch veränderte Organismen Einzelne Organisationen erachten eine Deklarationspflicht bei Verwendung gentechnisch veränderter Organismen als notwendig. Sortenkatalog Gewisse Kantone und Organisationen befürchten eine Einschränkung des Sortenangebotes. Es wird Wert darauf gelegt, dass sich die Sorten für umweltgerechte Produktionsweisen eignen. Umsatzstatistik Die Forderung nach vermehrten statistischen Angaben über das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen ist nicht bestritten.
13 Parlamentarische VorstÖsse Eine Motion der Freisinnig-Demokratischen Fraktion (M 93.3142) im Nationalrat und eine Motion Beerli (M 93.3154) im Ständerat vom 18. März 1993 verlangen den Abbau von Vorschriften in vorgelagerten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion. Verlangt wird ein Abbau von Vorschriften im Bereich landwirtschaftlicher Hilfsstoffe, soweit diese eine kostensteigernde Wirkung haben. Die Motionen wurden entgegengenommen und es wurde in der Antwort an die Räte in Aussicht gestellt, parallel zu den beschlossenen Verordnungsänderungen zu prüfen, in welchem Ausmass und zeitlicher Dringlichkeit eine
Anpassung der gesetzlichen Grundlagen im Hilfsstoffbereich vorgeschlagen werden soll, zusammen mit einem Änderungsvorschlag im Bereich Pflanzenschutz.
2 Pflanzenschutz
21 • Handlungsbedarf 211 Allgemeines Die Verhinderung des Einschleppens und der Verbreitung neuer Schadorganismen in der Schweiz durch entsprechende Massnahmen entspricht einem früh erkannten Anliegen. Bereits 1878, nachdem die Reblaus in Europa eingeschleppt worden war, verpflichtete sich die Schweizerische Eidgenossenschaft zusammen mit der Republik Frankreich, den Kaiserreichen Deutschland und Österreich-Ungarn sowie dem Königreich Portugal in einem gemeinsam unterzeichneten Abkommen zu Massnahmen, welche die weitere Ausbreitung dieses Schädlings verhindern sollten. Diese Besorgnis gilt auch heute noch, denn das Auftreten neuer Schaderreger in der Schweiz verursacht grosse Schäden in den betreffenden Kulturen und bedeutende finanzielle Einbussen für die betroffenen Produzenten. Auch aus der Sicht des zunehmenden Bewusstseins der Probleme, welche die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel bewirken .können, ist dieses Anliegen berechtigt. Das Auftreten neuer Schadorganismen hat oft zur Folge, dass mangels alternativer Bekämpfungsverfahren, zusätzliche Behandlungen mit chemischen Pflanzenschutzmitteln erforderlich sind.
212 Heutige Regelung in der Schweiz
Die gegenwärtig angewandten Schutzmassnahmen gegen neue Schaderreger basieren auf den Artikeln 60 - 68 des Landwirtschaftsgesetzes, sowie auf den bundesrätlichen Verordnungen vom 5. März 1962 über Pflanzenschutz (SR 916.20) und vom 28. April 1982 über die Bekämpfung der San José Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen (SR 916,22). Zur Zeit werden folgende zwei Arten von Massnahmen zur Verhinderung des Einschleppens und der Verbreitung neuer Schadorganismen getroffen: Massnahmen an der Grenze: Die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die Träger von besonders gefährlichen Schaderregern sein können, ist streng geregelt. Entweder ist ihre Einfuhr verboten oder sie wird nur unter besonderen Bedingungen, wie z.B. die Entseuchung, zugelassen. Die Einfuhr von Schadorganismen ist grundsätzlich verboten.
Zahlreiche Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse oder sonstige Materialien müssen anlässlich ihrer Einfuhr in die Schweiz von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein. Dieses Dokument, welches den Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzabkommens entsprechen muss, wird vom Pflanzenschutzdienst des Ausfuhrlandes ausgestellt und bezeugt, dass die eingeführten Waren den schweizerischen Pfianzenschutzbestimmungen entsprechen. Anlässlich der Einfuhr der betreffenden Waren wird die Einhaltung der Pflanzenschutzbestimmungen durch Kontrolleure des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes beim Grenzübergang, anlässlich der Verzollung aufgrund von Kontrollen sichergestellt. Massnahmen im Inland: Der Vollzug dieser Massnahmen gehört zur Zeit zu den Befugnissen der kantonalen Pflanzenschutzdienste. Diese werden dabei durch die Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten unterstützt. Die Überwachung des Gesundheitszustandes der Kulturpflanzen innerhalb des kantonalen Territoriums ist eine der wichtigsten Aufgaben dieser Dienststellen. Beobachtungen der empfindlichen Kulturen sollen ermöglichen, frühzeitig nach der eventuellen Entdeckung eines besonders gefährlichen Schaderregers entsprechende Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen. Falls der festgestellte Schadorganismus in der betreffenden Region noch nicht vorhanden ist, gilt es, diesen durch die angeordneten Massnahmen zu tilgen. Das befallene Gebiet soll möglichst rasch abgegrenzt werden, um danach den Schaderreger in diesem Herd vollständig zu vernichten. un Falle, dass der neu entdeckte Schaderreger im betreffenden Gebiet bereits angesiedelt ist und aus technischen Gründen eine Tilgung nicht mehr erzielt werden kann, werden angemessene koordinierte Bekämpfungsaktionen getroffen, um die wirtschaftlichen Einbussen einzuschränken. Eine weitere Ausbreitung des betreffenden Schadorganismus wird insbesondere durch die Überwachung der Vermehrungskulturen seiner Wirtspflanzen (Saat- oder Pflanzgutvermehrung) angestrebt.
213 Internationale Bestimmungen
213.1 Das Internationale Pssanzenschutzübereinkommen
Internationale Regelungen über Pflanzenschutz werden unter der Obhut der Organisation für Landwirtschaft und Ernährung der Vereinten Nationen (FAO) erarbeitet und im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (Convention Internationale pour la_ Protection des Végétaux - CIPV) festgehalten. Gemäss diesem Übereinkommen sind die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, Pflanzenschutzzeugnisse auszustellen. Diese gewährleisten, dass die ausgeführten Waren den Pflanzenschutzbestimmungen des Importlandes entsprechen (siehe Teil IV dieser Botschaft).
Das CEPV-Übereinkommen sieht ebenfalls vor, dass die Mitgliedstaaten sich zu regionalen Pflanzenschutzorganisationen zusammenschliessen. Die bestehenden regionalen Organisationen - darunter die Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (OEPP) - sind im Sekretariat der CEPV vertreten. Es ist ferner festzuhalten, dass das im Rahmen der GATT-Verträge unterzeichnete Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und cflanzenschutzrechtlicher Massnahmen explizit das Sekretariat des CIPV- Übereinkommens als international anerkanntes wissenschaftliches Organ erwähnt, welches Regeln zur Beurteilung der wissenschaftlichen Berechtigung von nationalen Massnahmen zur Verhütung des Einschleppens neuer Schadorganismen bestimmen soll.
213.2 Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (OEPP)
Die OEPP bemüht sich seit ihrer Gründung innerhalb Europas und des Mittelmeerraumes, die Massnahmen zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schaderregern zu harmonisieren. Als Gründungsmitglied nimmt die Schweiz an den verschiedenen Tätigkeiten aktiv teil. Die OEPP führt eine Liste der Schadorganismen, die nach ihrer Einschleppung und Verbreitung in europäischen Kulturen bedeutende Schäden verursachen könnten. Sie hat zudem die zur Verhütung des Einschleppens dieser Organismen und zu ihrer Bekämpfung empfohlenen Massnahmen erlassen. Die Europäische Union (EU) hat sich bei der Ausarbeitung der gemeinschaftlichen phytosanitären Bestimmungen im wesentlichen auf die Arbeiten und Empfehlungen der OEPP gestützt.
213.3 Die Pflanzenschutzbestimmungen der EU
Die Massnahmen zur Verhütung des Einschleppens und der Verbreitung von Schadorganismen in der EU sind in der Richtlinie 77/933> der Kommission festgelegt. Die Schaffung eines einheitlichen Marktes innerhalb der EU hat eine grundlegende Änderung des Konzeptes der phytosanitären Massnahmen erfordert.
Bis zur Öffnung des Einheitsmarktes hatten die Pflanzenschutzbestimmungen der EU zum Ziel, den Warenfluss einerseits zwischen den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen diesen und Drittländern zu reglementieren. Dabei wurde der Warenverkehr zwischen Drittländern und den EU-Staaten nebst der Kontrolle an den Aussengrenzen auch der Pflicht des Pflanzenschutzzeugnisses
3 ABI. EC L 26, vom 31.1.77, S. 20
unterstellt. Für den Warenaustausch zwischen den EU-Mitgliedländern musste "* nur eine phytosanitäre Kontrolle beim Übertritt der Innengrenze durchgeführt werden. Infolge der Aufhebung der EU-Innengrenzen konnten diese Kontrollen nicht mehr im Zusammenhang mit den Zollmassnahmen stattfinden, weshalb ein neues Konzept für die Pflanzenschutzmassnahmen (Richtlinie 91/683)4) erforderlich wurde. Dieses neue Konzept sieht vor, dass die phytosanitären Kontrollen von Waren im EU-Binnenverkehr von den Grenzen in die Erzeuger- bzw. Handelsbetriebe verlegt werden. Diese Betriebe werden unter der Verantwortung des nationalen Pflanzenschutzdienstes ein- bis mehrmals pro Jahr auf das Vorhandensein von Schaderregern hin kontrolliert. Die anvisierten Schadorganismen sind in einem Anhang zur Richtlinie aufgelistet. Falls der Betrieb den Anforderungen der Richtlinie genügt, darf er seine Waren, versehen mit einem sogenannten Pfianzenpass, in Verkehr bringen. Dieses Dokument ermöglicht den freien Warenverkehr innerhalb der EU ohne zusätzliche systematische Kontrollen durch den Pflanzenschutzdienst des Bestimmungslandes. Es ist festzuhalten, dass bisher nur die zur Ausfuhr bestimmten Waren in den Erzeuger- oder Handelsbetrieben kontrolliert wurden, wogegen heute auch die für die Versorgung des Binnenmarktes produzierten Waren der phytosanitären Kontrolle unterstehen. Dadurch werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, um die Verschleppung eines Schaderregers zu verhüten. Im Warenverkehr zwischen EU-Staaten und Drittländern gelten weiterhin die Bestimmungen über das Pflanzenschutzzeugnis. Anlässlich der Einfuhr in die EU wird die Ware an der Zolleinlassstelle kontrolliert. Falls die phytosanitären Anforderungen erfüllt sind, darf die Sendung, mit einem Pflanzenpass versehen, im EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.
214 Schlussfolgerungen
Am 30. Juni 1993 beschloss der Bundesrat die technischen Handelsh'emmnisse im Verkehr mit den EU-Staaten aufzuheben. Dazu gehören auch die Massnahmen zur Verhütung des Einschleppens von Schadorganismen. Die vorgeschlagene Änderung des Landwirtschaftsgesetzes gibt dem Bundesrat die Befugnis, das neue EU-Konzept von Pflanzenschutzmassnahmen zu übernehmen und insbesondere die phytosanitären Kontrollen in den Erzeuger- und Handelsbetrieben im Hinblick auf die Ausstellung des Pflanzenpasses einzuführen.
ABI. EG L 376, vom 31,12.91, S. 29
Bei der Anwendung des vom Ansatz her guten EU-Konzeptes bestehen noch einzelne Probleme. Deshalb müssen bei der Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung Vorbehalte zur Sicherung des Sicherheitsgrades, der aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen in bezug auf die Verhütung des Einschleppens von neuen Schaderregern erzielt wurde, berücksichtigt werden. Der Bundesrat überprüft die Praxisreife des neuen EU-Pflanzenschutzsystems in den verschiedenen Bereichen des europäischen Pflanzenhandels und beschliesst allenfalls die Übernahme dieses Systems durch die Schweiz. Eine vollständige Anpassung der gegenwärtigen schweizerischen Pflanzenschutzgesetzgebung beinhaltet ebenfalls eine Revision der geltenden Regelung der Finanzierung mittels des Pfianzenschutzfonds. Der Nutzen und die rasche, anpassungsfähige Verwendung dieses Fonds sind erwiesen, weshalb diese Einrichtung auch in Zukunft erhalten werden soll. Die einseitige Belastung der eingeführten Waren zur Beschaffung der Mittel des Fonds wird von Seiten der EU kritisiert. Um dieser Kritik Rechnung zu tragen, soll die Pflanzenschutzabgabe in Zukunft nicht bloss bei der Einfuhr von Pflanzenmaterial, sondern auch beim Inverkehrbringen im Inland erhoben werden können. Mit der Übernahme des Pflanzenpassystems und nach Abschluss eines Abkommens mit der EU über eine gegenseitige Anerkennung, ist eine Erleichterung der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen zu erwarten.
22 Besonderer Teil: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 221 Übersicht Im Artikel 60 wird die Rechtsgrundlage für allgemeine Massnahmen zum Schutze der Kulturen, der Pflanzen und der pflanzlichen Erzeugnisse vor Schadorganismen geschaffen. Dieser Artikel umschreibt auch die diesbezüglichen Kompetenzen des Bundesrates. Die Bestimmungen über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind im Abschnitt über die landwirtschaftlichen Hilfsstoffe enthalten (Art. 70 und folgende). Die Artikel 61 und 62 umschreiben die Aufgaben der Kantone und die Pflichten der Pfianzenproduzenten im Rahmen der Bekämpfung der Schaderreger. In den Artikeln 63 und 64 werden die besonderen Massnahmen, die der Bundesrat zum Schutze der Pflanzen gegen besonders gefährliche Schadorganismen verordnen kann, umschrieben. Sie ersetzen die bisherigen Artikel 63 und 64. Die Artikel 65 und 68 beinhalten Bestimmungen über die Finanzierung einzelner Tätigkeiten im Bereich des Pflanzenschutzes.
222 Verhältnis zu anderen Erlassen •* Das Waldgesetz und der Änderungsentwurf des Umweltschutzgesetzes enthalten ebenfalls Bestimmungen zum Schutz vor Schadorganismen. Ihrem Verhalten entsprechend sind Schädlinge fähig, sowohl landwirtschaftliche als auch Forst- .oder andere Pflanzen zu schädigen. Desgleichen werden einzelne Pflanzenarten sowohl land- wie forstwirtschaftlich genutzt. Deshalb sollen im Pflanzenschutzbereich, insbesondere beim Vollzug von Massnahmen zur Verhütung des Einschleppens und der Verbreitung von Schadorganismen, die involvierten Stellen der Land- und Forstwirtschaft und des Umweltschutzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist bereits in der Verordnung des Bundesrates über den forstlichen Pflanzenschutz vorgesehen.
223 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 60 Artikel 60 umschreibt verschiedene Aspekte des Pflanzenschutzes. Die im gegenwärtigen Wortlaut enthaltene Überlegung im Absatz L dass Massnahmen zum Schutze der Kulturen vor Schadorganismen notwendig sind, bleibt aktuell. Unter Schadorganismen sind gemä'ss Definition in der EU-Richtlinie 77/93 Pflanzenschädlinge und -krankheiten, bzw. phytophage und phytopathogene Organismen aus dem Tier- und Pflanzenreich sowie Viren, Phytoplasmen und andere Krankheitserreger zu verstehen. Bei der Konkretisierung einer geeigneten Pflanzenschutzpraxis wird, sich der •Bundesrat insbesondere am Prinzip einer nachhaltigen Landwirtschaft orientieren. Die FAO definiert diesen Begriff als eine optimale, d.h. überlegte und dauerhafte Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie eine Ausrichtung der technologischen und institutionellen Errungenschaften auf die Befriedigung der Bedürfnisse der gegenwärtigen und zukünftigen Generationen. Es geht darum, den Boden, das Wasser und das vorhandene natürliche Erbgut wohl zu nutzen, aber auch zu erhalten und nur solche Produktionsmittel einzusetzen, -die umweltverträglich, technisch angepasst und sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht annehmbar sind. Die Definition ist nicht auf die ökologischen Aspekte beschränkt, sondern misst den agronomischen, den wirtschaftlichen und den sozialen Faktoren das gleiche Gewicht bei. Der Begriff der nachhaltigen Landwirtschaft ist auch für den Pflanzenschutz relevant; d.h., dass die zu unterstützenden Massnahmen den entsprechenden Anforderungen genügen müssen, oder anders gesagt zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen beitragen sollen. Beispiele solcher Massnahmen sind die Verhütung des Auftretens von Schadorganismen, die gegenüber Pflanzenschutzmitteln résistent sind, der Schutz der natürlichen Gegenspieler der Schädlinge, die Verbesserung der Applikationstechnik von Pflanzenschutzmitteln, der Einsatz von schädlings- und krankheitsresistenten Kultursorten oder die Anwendung von Beobach-
tungs- und Warnmethoden als Grundlage für die Schädlingsbekämpfung. Bestehende Konzepte, wie der integrierte und der biologische Pflanzenschutz, oder sich in der Entwicklung befindende Konzepte, wie die gute Pflanzenschutzpraxis, sind durch diesen Begriff ebenfalls abgedeckt. Der Einsatz dieser Massnahmen ist aber nur sinnvoll, wenn sie sich wirtschaftlich und in bezug auf die strukturelle Entwicklung für die Landwirtschaft neutral verhalten oder positiv auswirken. Als Unterstützung ist hier insbesondere die Förderung der Forschung, die Weiterentwicklung und Einführung der entsprechenden Verfahren oder Methoden in die Praxis zu verstehen. Nötigenfalls kann der Bundesrat Vorschriften bezüglich Anwendung dieser Prinzipien erlassen, wie z.B. die Aufstellung von Normen für Geräte zur Behandlung von Kulturen oder die Anordnung von koordinierten Bekämpfungsmassnahmen gegen Schadorganismen, die eine ganze Gegend umfassen. Abschliessend stellt man fest, dass dieser Absatz die Gültigkeit der in der Forschung und Beratung im Pflanzenschutz bereits gewählten Orientierung bestätigt. Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Befugnis, Schutzmassnahmen gegen bestimmte als besonders gefährlich eingestufte Schadorganismen zu verordnen. Damit werden Pflanzenschädlinge und -krankheiten bezeichnet, die in der Schweiz entweder abwesend oder nur in begrenzten Landesteilen vorhanden sind, welchen im Zusammenhang bestimmter Warenflüsse ein Weg für ihre Einschleppung, falls keine Auflagen bestehen, offen steht und aufgrund ihrer biologischen Eigenarten befähigt sind, Kulturen zu besiedeln und zu schädigen. Die zu treffenden Massnahmen beschränken sich nicht auf den Schutz der Kulturen, sondern können auch zur Schadenverhütung an Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen dienen. Unter dem Begriff Kulturen werden auch die gewerblich produzierten Zierpflanzenbestände erfasst. Für Massnahmen zum Schutz von Zierpflanzen aus anderen Beständen sowie von Forstpflanzen sind andere gesetzliche Grundlagen vorgesehen (siehe Bemerkungen zu Art. 29/ in der Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [BB1. 1993 H 1445] und Art. 26 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991 [SR 927]). Die Anwendung der aus diesem Artikel hervorgehenden Massnahmen bedarf der Mitarbeit der Kantone (siehe Art. 61), gegebenenfalls von Privaten bzw. Organisationen
(siehe Art. 120), für deren Koordination der Bund die Verantwortung trägt. Zur Bezeichnung der besonders gefährlichen Organismen kann sich der Bundesrat, dem GATT-Übereinkommen entsprechend, auf Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen, wie die FAO und die OEPP, stützen. In diesem Sinne hat die OEPP eine ausführliche Liste von Schadorganismen aufgestellt, die sich in europäischen oder Mittelmeerländern festsetzen und ausbreiten könnten. Aus dieser Liste hervorgehend obliegt es dem Bundesrat, den relevanten phytosanitären Besonderheiten unseres Landes Bedeutung beizumessen, um eine eigene Liste aufzustellen. So ist dafür Sorge zu tragen, dass Schädlinge, die in Europa verbreitet, aber dank bisher erfolgreicher Abwehrmassnahmen in unserem Lande noch nicht vorhanden sind, weiterhin ferngehalten werden.
_£ Schliesslich wird der Bundesrat, im Sinne seines Beschlusses über die Aufhebung der technischen Handelshemrnnisse, der Liste der Schadorganismen der EU besonderes Gewicht beimessen. Artikel 61 Die Kantone haben gestützt auf den bisherigen Artikel 61 bereits kantonale Pflanzenschutzdienste eingerichtet. Die Aufgaben dieser Dienste sind einerseits in bezug auf die Bekämpfung von Schadorganismen in diesem Artikel, anderseits in kantonalen Gesetzen umschrieben. Nach wie vor haben die kantonalen Pflanzenschutzdienste die Anwendung von allfälligen Bekämpfungsmassnahmen zu überwachen. Unter Bekämpfungsmassnahmen sind die Massnahmen gemeint, die im neuen Artikel 64 aufgezählt sind. Die Kompetenz für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen an der Grenze liegt, wie bis anhin, beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst. Artikel 62 In Artikel 62 werden gewisse Begriffe durch neue, den heutigen Verhältnissen angepasste, ersetzt. Absatz l hält fest, dass jedermann, der Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, die Grundsätze der Pflanzenhygiene zu beachten hat. Es ist dabei auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Grundsätze nicht nur, wie bisher, die Produzenten des Vermehrungsgutes betreffen, sondern jedermann, der als Glied in der Funktionskette zwischen dem Vermehrer oder dem Importeur und den Endverbrauchern des Pflanzenmaterials einwirkt. Absatz 2 richtet sich an den gleichen Adressatenkreis wie Absatz l und statuiert die Pflicht, jegliche Feststellung von besonders gefährlichen Schaderregern oder von Symptomen, die sie auf den betreffenden Wirtspflanzen bewirken, den zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes zu melden. Die Bezeichnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes als zuständige Behörde für die Bezeichnung der besonders gefährlichen Schadorganismen wird aufgehoben. Im Dienste einer raschen Anpassung an neue Befallsverhältnisse kann der Bundesrat gemäss Artikel 117 Absatz 2 diese Aufgabe stets an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement delegieren. Artikel 63 und 64 (Besondere Massnahmen) Im gegenwärtigen Wortlaut werden in den Artikeln 63 und 64 Bekämpfungsmassnahmen, die der Bundesrat verordnen kann, im Artikel 64 weitere Massnahmen, die an der Grenze durchgeführt werden können, umschrieben. Mit dem
neuen Artikel 63 verfügt der Bundesrat über neue Mittel für die wirksame Kontrolle des in Verkehr gebrachten Pflanzenmaterials. Die eigentlichen Bekämpfungsmassnahmen werden neu im Artikel 64 definiert.
Artikel 63 Absatz l gibt dem Bundesrat die Kompetenz in allen Stufen des Handels mit pflanzlichem Material spezifische Massnahmen zur Sicherung der phytosanitären Qualität der gehandelten Güter anzuordnen. Dies gilt sowohl für Waren, die im Inland produziert als auch für solche, die eingeführt werden. In Anlehnung an die Bestimmungen des bisherigen Artikels 64 können auch für andere Gegenstände (Container, Verpackungen, landwirtschaftliche Werkzeuge oder Maschinen), die potentielle Träger von Schadorganismen sind, Anforderungen gestellt werden. Unabhängig von solchen Gegenständen und Wirtspflanzen müssen insbesondere auch die Schadorganismen selbst, bzw. der Umgang und das allfällige Einführen sowie das Inverkehrbringen ähnlichen Auflagen unterliegen (z.B. kommerzielle Insektenzuchten für Sammler). Ein Regelungsbedarf für diese Schadorganismen besteht ebenso, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke eingeführt werden. Es ist nochmals festzuhalten, dass der schrittweise Abbau der Pflanzenschutzkontrollen an der Grenze im Rahmen des Programmes zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse eine entsprechende Verstärkung der Kontrollen in den Produktions- und Handelsbetrieben nach sich zieht. Im Hinblick auf deren Anordnung sowie für den Erlass von Bekämpfungsmassnahmen wird, wie bis anhin, vorgängig die Pflanzenschutzkommission konsultiert. Absatz 2 umschreibt die Kategorien von Massnahmen, die zur Anwendung kommen können. Die unter Buchstabe a, b und c aufgeführten Massnahmen entsprechen dem von der EU gewählten Vorgehen und tragen ganz wesentlich zur Harmonisierung unseres Pfianzenschutzsystems mit jenem der EU bei. Die in Buchstabe a vorgesehene Befugnis des Bundesrates, das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzenmaterialien einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, erweist sich aufgrund der reduzierten Grenzkontrollen als unerlässlich. Reduzierte Kontrollen sind allerdings nur im Verkehr mit Ländern vorgesehen, mit denen ein entsprechendes Abkommen in Aussicht -steht, was gegenwärtig nur die EU betrifft. Es wird nochmals betont, dass nicht jegliches Pflanzenmaterial, das in Verkehr gebracht wird, ein erhöhtes phytosauitäres Risiko darstellt. Der Bewilligungspflicht unterliegen sollte vor allem jenes Pflanzenmaterial, das eindeutig Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein kann und zur
Pflanzenvermehrung bzw. zum Anpflanzen bestimmt ist. Als Bewilligungsnachweis müsste jede Sendung von solchem Pflanzenmaterial mit einem amtlichen Dokument begleitet sein; es kann sich um ein Sonderetikett handeln, wie dies in der EU mit dem Kennwort "Pfianzenpass" bekannt ist (siehe Ziff. 212.3 dieses Teiles), Buchstabe b beschreibt die Mittel, die einen angemessenen Vollzug des harmonisierten Systems ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die an der Vertriebskette bestimmter Pflanzenmaterialien beteiligten Produzenten- und Handelsunternehmen amtlich registriert werden. Dabei verpflichten sich diese Betriebe,
keine dem Übenvachungs- und Kontrollauftrag widersprechende Handlungen zu tätigen. Dieser Auftrag ist für die Erteilung der Bewilligungen für das Inverkehrbringen des Pflanzenmaterials (z.B. den Pflanzenpass) unerlässlich und erfolgt in den Produktionsbetrieben durch Besichtigung der Kulturen. Unternehmen, die sich mit dem Aufbereiten, Umwandeln und Vertrieb dieser Materialien befassen, werden stichprobenmässig durch Einsichtnahme von Belegen und amtlichen Dokumenten, sowie je nach Bedarf durch Besichtigung der Lagerräume und weiteren Infrastrukturen kontrolliert. Unter Buchstabe c wird eine Aufzeichnungspfiicht aufgeführt. Falls in irgend einer Stufe der Produktions- und Handelskette Pflanzenmaterial entdeckt wird, das mit besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist, muss die Möglichkeit bestehen, dass man dieser Kette entlang suchen und herausfinden kann, welche Glieder von diesem Befall betroffen sind und welches Glied die Ursache des Befalls ist. Die unter Buchstabe d und e aufgeführten Massnahmen entsprechen der gegenwärtigen Fassung von Artikel 63 Absatz 1. Dieser Absatz verbietet den Anbau von Pflanzenarten oder Sorten, die als sehr empfänglich für den Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen gelten, sowie die Nutzung von jeglichem Pflanzenmaterial, das Träger solcher Organismen sein kann. Zur Ergänzung der übrigen Massnahmen muss verhindert werden, dass ihre Wirksamkeit durch die'Einfuhr von Waren, die ein hohes phytosanitäres Risiko beinhalten, gefährdet sein kann. Absatz 3 dient der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen. Artikel 64 Aufgrund dieses Artikels kann der Bundesrat Bekämpfungsmassnahmen verordnen. Buchstabe a. Der Begriff der territorialen Überwachung ist sinngemäss im geltenden Artikel 60 Absatz 2 enthalten und wurde auch bei der Umschreibung des Auftrages der Kantone in Artikel 61 erwähnt. Diese sind direkt betroffen, falls eine erhöhte Überwachung, z.B. innerhalb eines bestimmten besonders gefährdeten Gebietes, wo die Ausdehnung eines Befallsherdes abgegrenzt oder die Abwesenheit besonders gefährlicher Schadorganismen nachgewiesen werden müssen, notwendig ist. Buchstabe b. Damit ist die Quarantäne gemeint. Unter den heutigen Verhältnissen entspricht dieser Begriff verschiedenen Isolierungsmassnahmen einzelner Pflanzenposten oder anderer Materialen, die grundsätzlich von vornherein als
befallsverdächtig gelten. Diese Isolierung bezweckt, die Verseuchung anderer Materialien zu verhindern und für den Nachweis der Befallsfreiheit des Wirtsmaterials genügend Zeit einzuräumen.
Obschon die Quarantäne einer gängigen Massnahme entspricht, wird sie bisher im Gesetz nicht wörtlich erwähnt. Buchstabe c. Diese Massnahmen werden in einer Notsituation ergriffen. Sie sind im geltenden Artikel 63 Absatz l Buchstabe b enthalten. Der Wortlaut der neuen Fassung spricht diese Massnahmen unmittelbar an; ihre Auswirkung bleibt gleich, auch wenn in der geltenden Fassung der Fall eines Befallsverdachts betreffend die erwähnten Waren nicht explizit erwähnt ist. Werden Massnahmen nur aufgrund eines Verdachts getroffen, muss dieser jedoch sachlich fundiert sein. Artikel 65
Die im Absatz 2 erwähnten Personen welche sich absichtlich oder fahrlässig den aufgrund von Artikel 62 auferlegten Pflichten entziehen, können zur ganzen oder teilweisen Kostentragung herangezogen werden. Die in diesem Artikel gemachte Änderung wird durch die Neudefinition der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 62 begründet. Artikel 66 Unter Bekämpfungsmassnahmen sind diejenigen Massnahmen gemeint, die im Artikel 64 aufgeführt sind. Gemäss Artikel 61 obliegt die Verantwortung für deren Ausführung den Kantonen. Zur Gewährleistung der Koordination der Aktivitäten der kantonalen Pflanzenschutzdienste bleibt eine Beitragsleistung an die Kantone durch den Bund unerlässlich. Bis anhin wurden nur 50 Prozent der anerkannten Kosten an die Kantone rückvergütet. Wegen ihrer finanziellen Lage ist heute nicht mehr gewährleistet, dass auf Landesebene einheitliche Bekämpfungsmassnahmen getroffen werden. Der Bund verfügt über eine besondere Quelle (Pflanzenschutzabgabe), um die Finanzierung seiner Beitragsleistung an die Bekämpfungsmassnahmen sicherzustellen. Er ist in der Lage, eine Erhöhung dieser Leistung auf 75 Prozent zu übernehmen. Diese Erhöhung ist insbesondere vorgesehen für ausserordentliche Situationen, die nicht vorausehbar sind, wie beispielsweise eine strengere Ueberwachung eines bestimmten Gebietes infolge der Einschleppung eines neuen Schadorganismus. Diese Erhöhung der Beiträge an die Kantone würde aufgrund der aktuellen Beiträge 200*000 Franken ausmachen. Es ist zu bemerken, dass Bundesbeiträge an Kantone nur für angeordnete Bekämpfungsmassnahmen ausgerichtet werden. Im Falle von besonders gefährlichen Organismen, die sich in der Schweiz trotz der eingesetzten Bekämpfungsmassnahmen nicht nur etablieren, sondern unausweichlich weiter verbreiten, sind u.U. weder Tilgungs- noch Eindämmungsmassnahmen sinnvoll. Sobald der Bund auf bestimmte Bekämpfungsmassnahmen gegen einen Schadorganismus verzichtet, können Kantone,' die aus eigenem Willen die Bekämpfung fortsetzen, keine Bundesbeiträge mehr verlangen.
Artikel 67 In diesem Artikel wird nur Absatz 2 verändert. Die bisher dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zugewiesene Kompetenz, die gerechte Entschädigung an Eigentümer, deren Güter infolge amtlich verordneter Massnahmen eine Wertminderung erfahren haben oder wertlos geworden sind, zu bestimmen, soll neu dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen werden. Dies betrifft aber nur Entschädigungen im Zusammenhang mit Massnahmen an der Grenze. Der Entscheid über Entschädigungsleistungen infolge von Massnahmen, die im Landesinnern getroffen wurden, bleibt nach wie vor in der Kompetenz der Kantone. Diese Kompetenzdelegation entspricht dem Programm zur Entlastung der obersten Behörden des Bundes. Artikel 68 Seit längerer Zeit wird auf bestimmten Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, die importiert werden, eine Abgabe erhoben, die der Aeufnung des Pflanzenschutzfonds dient. Dieser Fonds bezweckt die Finanzierung des Schutzes vor besonders gefährlichen Schadorganismen und deren Bekämpfung. Nach dem neuen Absatz l kann nicht nur auf importiertem, sondern auch auf inländischem Pflanzenmaterial eine Abgabe erhoben werden. Der Bundesrat wird in seinen Ausfuhrungsbestimmungen dafür sorgen, dass es nicht zu Doppelbelastungen ein und desselben Pfianzenmaterials kommt. Absatz 2 wird neu gefasst, da verschiedentlich die Forderung geäussert wurde, die Verwendungszwecke des Pflanzenschutzfonds klarer zu formulieren. Neben den'bisherigen Verwendungszwecken (Bst. a, b und c), ist neu vorgesehen, auch die Abgeltungen an Private, denen öffentliche Aufgaben im Bereich des Pflanzenschutzes übertragen wurden, aus dem Fonds zu finanzieren (Bst. d).
Die heutige Abgabe wurde im Rahmen des GATT-Abkommens tarifiziert und ist jetzt daher ein Teil des Zolltarifs mit einer speziellen Zweckbestimmung. Bei der Einführung der neuen nichtdiskriminierenden Abgabe wird es notwendig sein, den der heutigen Abgabe entsprechenden Betrag vom Zollansatz abzuziehen.
23 Auswirkungen 231 Finanzielle und personelle Auswirkungen
231.1 Auf den Bund
Die Einführung von Pflanzenschutzkontrollen in den Produktionsbetrieben wird einen zusätzlichen Mehraufwand verursachen. Diese Kontrollen können zusammen mit den Kontrollen für die Anerkennung des Vermehrungsmaterials durch-
geführt werden. Diese Synergie solite den Mehraufwand reduzieren. Der Mehraufwand für den Bund hängt wie bei den Hilfsstoffen (s. Ziff. 331.1) von der Möglichkeit ab, Kontrollaufgaben an Private zu übergeben. Wenn eine gegenseitige Anerkennung des Pflanzenschutzsystems mit der EU ausgehandelt werden kann, werden die Kontrollen an der Grenze stark reduziert. Ein Teil dieser Kapazität wird für Kontrollen für das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial im Landesinnern eingesetzt.
231.2 Auf die Kantone und Gemeinden
Das neue Pflanzenschutzsystem verlangt eine Intensivierung der Überwachung der Pflanzenschutzlage auf dem schweizerischen Gebiet. Diese Aufgabe ist Sache der Kantone. Eine Subventionierung dieser Tätigkeit durch den Bund ist wie heute vorgesehen. Dieser stellt die nötige Koordination sicher.
232 Andere Auswirkungen
Eine Anpassung an das Recht der EU erhöht die Effizienz der Arbeit zur Verhinderung der Einschleppung von aussereuropäischen Schadorganismen. Mit der zunehmenden Internationalisierung des Verkehrs von Pflanzen ist es insbesondere wichtig, die gleichen Massnahmen wie die europäischen Partner zu ergreifen, um einen Synergie-Effekt zu erhalten. Die Anpassung im Pflanzenschutzbereich erlaubt eine Abschaffung der technischen Handelshemmnisse für den Verkehr mit Pflanzenmaterial.
3 Landwirtschaftliche Hilfsstoffe 31 Handlungsbedarf 311 Heutige Regelung in der Schweiz Die Grundsätze befinden sich in den Artikeln 70 ff des Landwirtschaftsgesetzes. Grundlage der Hilfsstoffkontrolle sind die landwirtschaftlichen Hilfsstoffbücher in den Bereichen Sämereien, Dünge-, Futter- und Pflanzenschutzmittel, in welchen die an die verschiedenen Waren zu stellenden Mindestanforderungen hinsichtlich der wertbestimmenden Eigenschaften festgelegt werden (Art. 71). Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmässige Inverkehrbringen bestimmter Hilfsstoffe, die wegen ihrer Natur und Zusammensetzung nicht im Hilfsstoffbuch enthalten sind, von einer Bewilligung abhängig zu machen (Art. 73 Abs. 1). Für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist eine Bewilligung durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Obst-,
Wein- und Gartenbau, Wädenswil, notwendig. Für bestimmte Hilfsstoffe kann eine Anmeldepflicht vorgeschrieben werden (Art. 73 Abs. 2). In den Artikeln 41 - 4ld besteht eine Spezialregelung bezuglich pflanzlichem Vermehrungs material. Geregelt werden die Erstellung von Sortenlisten (Art. 41 (Art. 41c) sowie Isolierungsvorschriften (Art. 414).
312 Internationale Bestimmungen Fur die Schweiz massgebend ist in erster Linie die Regelung innerhalb der EU. Saat- und Pflanzgut Im Bereich Acker- und Gemüsebau bestehen folgende grundsatzliche EG- Richtlinien, welche das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial regeln: Betarübensaatgut (66/400) 5), Futterpflanzensaatgut(66/401) 6),, Getreidesaatgu(66/402) 7),), Pflanzkartoffe(66/403) 8),8), Saatgut von Oel- und Faserpflan(69/208) 9),Gemüsesaatguta(70/458) 10)8)'°) Gemüsepflanzgutanzgut und Vermehrungsraaterial, welches keine S a m e n ( 9 2 / 3 3 ) 11).3)1'). Die einzelnen Richtlinien enthalten spezifische artenbezogene Vorschriften fiber den Verkehr mit dem entsprechenden Saat- und Pflanzgut. In der Richtlinie tiber den Verkehr mit Getreidesaatgut wird beispielsweise vorgeschrieben, dass Saatgut von Getreide nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich anerkannt worden ist und den festgelegten Anforderungen entspricht (Art. 3). Die Richtlinie enthalt im weiteren viele Detailbestimmungen bis hin zu V o r s c h ü b e r n iiber d Verpackung und Etikettierung. Die artenbezogenen Richtlinien werden ergänzt durch die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 iiber einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (70/457) 12). Diese Richtlinie bezieht sich auf die Zulassung v o n Sorten vonBetarüben,, Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln liche Pflanzenarten, deren Saat- oder Pflanzgut in den Verkehr gebracht werden darf (Art. 1). Der gemeinsame Sortenkatalog wird auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten aufgestellt Die Richtlinie enthalt die Voraussetzungen fiir die Aufnahme in die nationalen Kataloge (Art. 4). Die Aufnah-
ABI. EC Nr. 125, vom 11.7.66. S. 2290/66 6 ABI. EG Nr. 125, vom 11.7.66. S. 2298/66 ABI. EG Nr. 125, vom 11.7.66, S. 2309/66 8 ABI. EG Nr. 125, vom 11.7.66. S. 2320/66 5 ABI. EG Nr. L 169, vom 10.7.69, S. 3 ABI. EG Nr. L 225. vom 12.10.70, S. 7
me ist auf zehn Jahre beschränkt (Art. 12). Unter gewissen Voraussetzungen kann die Zulassung einer Sorte verlängert werden. Die Richtlinie regelt im weiteren die Bedingungen, die eingehalten werden müssen, wie beispielsweise die Erhaltungzüch(Art.ng Für Gemüsesorten sind die Grundsätz gemeinsamen Sortenkatalog in der Richtlinie Nr. 70/458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mitGemüsesaatgutXfestgehaltenu
Im Bereich der Spezialkulturen bestehen folgende grundsätzliche EG- Richtlinien, welche das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial regeln: Reben (68/193) 13), Zierpflanzen(91/682) 14)) und Stein-, Kern- und Beerenobs(92/34) 15).>. Diese Richtlinien regeln die Anforderungen für das Inverkehrbringen der verschiedenen Kategorien von pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Für diese Arten hat die Gemeinschaft noch keinen gemeinsamen Katalog aufgestellt; die Richtlinien enthalten währenddessen Bestimmungen über die Sortenechtheit für Material, das in Verkehr gebracht wird. Düngemittel Wichtigste Richtlinie im Bereich Düngemittel ist diejenige vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (76/116) 16). Die Richtlinie bezweckt, die Bezeichnung, Abgrenzung und Zusammensetzungderr in der Gemeinschaft wichtigsten Ein- und Mehrnährstoffdünger festzulegen. Die Ergänzungen für flüssige Düngemittel(88/183) 17),, Dünger mit Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefe(89/284) 18)8) und Spurenelementen (89/530)19) stellen lediglich Ergänzungen zur Richtlinie 76/116 dar. Diese Richtlinien finden Anwendung auf Erzeugnisse, die als Düngemittel mit der Bezeichnung "EWG-Düngemittel" gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden. "EWG-Düngemittel" müssen in der Bezeichnung und Zusammensetzung den in den Richtlinien festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei den Gehaltsgarantien werden Toleranzen eingeführt (Anhänge zu den einzelnen Richtlinien). Probenahmeverfahren und Analysemethoden sind in weite- Richtlinienien festgelegt (77/535)20). DMitgliedländerder werden zu einer mindestens stichprobenweisen amtlichen Kontrolle der "EWG-Düngemittel" verpflichtet.
13 ABI. EG Nr. L 93. v m 18.4.68. S. 15 14 ABI. EG Nr. L 376. o 31.12.91, S. 21 15 ABl.EG Nr L 157, vom 10.6.92. S. 10 16 ABI. EG Nr L 24. v m 30.1.76, S. 21 17 ABI. EG Nr L 83. v m 29.3.88, S. 33 18 ABI. EG Nr L III um 22.4.89. S. 34 19 ABI. EG Nr L 281 om 30.9.89, S. 116 20 ABI. EG Nr L 213. om 22.8.77. S. 1
Futtermitttel
Die wichtigste Richtlinie im Bereich Futtermittel ist jene des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (70/524)21). Nur die in dieser Richtlinieerwähntenn Zusatzstoffedürfenn in den Futtermitteln enthalten sein, und zwar nur unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen. Weitere wichtige Richtlinien befassen sich mit der Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (87/153)22), der Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden fur die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (84/42S)23), der Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (74/63)24), dem Verkehr mit Einzelfuttermitteln (77/101)25) sowie dem Verkehr mit Mischfuttermitteln (79/373)26). Die Richtlinien gelten sowohl für den landwirtschaftlichen Bereich als auch fur Heimtiere. Pflanzenschutzmittel
Der Bereich Pflanzenschutzmittel ist in der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (91/414)27) geregelt. Diese sieht eine Liste der fur die Verarbeitung in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoffe vor. Die Mitgliedstaaten dürfen nur Mittel mit Wirkstoffen aus dieser Liste zulassen. Die Mittel müssen gewisse Minimalanforderungen hinsichtlich Wirksamkeit und Nebenwirkungen erfüllen. Die formulierten Mittel miissen national registriert werden. Bin freier Verkehr innerhalb der EU ist heute noch nicht möglich Es ist jedoch einfacher, zu einer Bewilligung zu gelangen, sofern das Mittel bereits in einem Land mit vergleichbaren Bedingungen zugelassen worden ist. Im weiteren enthalt die Richtlinie auführliche Verpakkungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
313 Schlussfolgerungen Die Harmonisierung der Vorschriften im Bereich der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe mit denjenigen der EU muss weiterverfolgt werden. Die Abschaffung technischer Handelshemmnisse ist in gewissen Bereichen erwünscht, insbesondere wegen;
ABI. EG Nr. L 270. vom 14.12.70, S. 1 22 ABI. EG Nr. L 64. vom 7.3.87, S. 19 23 ABI. EG Nr. L 238. vom 6.9.84, S. 34 24 ABI. EG Nr.L 38, vom 11.2.74, S. 31 25 ABI. EG Nr. L 32, vom 3.2.77. S. 1 26 ABI. EG Nr. L 86. vom 6.4.79, S. 30 2' ABI. EG Nr. L 230, vom 19.8.91, S. 1
der Verhinderung unnötiger Doppelprüfungen;
der Reduktion von Kontrollen;
der erleichterten Einfuhr von Hilfsstoffen, die im Ausland zugelassen sind;
dem erleichterten Export von Hilfsstoffen. Damit die erwähnten Wirkungen eintreten können, ist in der Regel der Abschluss eines Abkommens notwendig. Eine gegenseitige Anerkennung der Bestimmungen betreffend der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe, ist im Rahmen der bilateralen Verhandlungen mit der EU vorgesehen. Es darf gleichzeitig jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass in gewissen Bereichen die Anpassungen nicht zu einem geringeren Verwaltungsaufwand führen können, oder für die mit dem Vollzug betrauten Stellen durchaus ein Mehraufwand resultieren kann, insbesondere im Bereich Pflanzenschutzmittel.
Beim pflanzlichen Vermehrungsmaterial bestehen in der Schweiz in gewissen Bereichen keine Anforderungen, zum Beispiel bei Zierpflanzen, Reben und Gemüse. Ohne Harmonisierung besteht deshalb das Risiko, dass aus der EU minderwertige Ware in die Schweiz gelangt. Das gleiche gilt auch für den Futtermittelbereich, beispielsweise in bezug auf die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen. Die unterschiedliche Regelungsweise der verschiedenen Hilfsstoffgruppen und deren Komplexität in der EU verlangt nach einer Änderung der gesetzlichen Grundlage im Landwirtschaftsgesetz. Wie bisher sollen die notwendigen Delegationsnormen geschaffen werden, damit die ausführliche und detaillierte Regelung auf Stufe Bundesrat oder Departement vorgenommen werden kann, insbesondere dort, wo in regelmässigen Abständen Anpassungen an internationale technische Normen vorgenommen werden müssen. Der Gesetzestext soll so formuliert werden, dass die Gesetzesgrundlagen für eine Umsetzung der EU-Regelung auf Verordnungsstufe bestehen bleibt. Aus wichtigen Gründen soll er auch Ausnahmen machen können. In Anpassung an die EU-Terminologie wird der Begriff "Zulassung" eingeführt, der die Begriffe "Anmeldung und Bewilligung" ersetzt. Zu bemerken ist, dass gewisse Anpassungen an die EU-Regelung auf Verordnungsstufe schon durchgeführt wurden (Getreidesaatgut-Verordnung SR 916J5L1, Dünger-Verordnung SR 916.171, Futtermittelbuch-Verordnung SR 916.307.1}. Wie oben erwähnt, ist eine Änderung der Gesetzgebung notwendig, um eine vollständige Anpassung an die EU-Regelungen zu ermöglichen.
^. 32 Besonderer Teil: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 321 Übersicht Die Artikel 41 - 4W werden aufgehoben. Die Regelung des Bereiches landwirtschaftliche Hilfsstoffe erfolgt in den Artikeln 70 ff des Landwirtschaftsgesetzes und gestützt auf diese Bestimmungen in Bundesrats- oder Departementsverordnungen. Die Harmonisierung mit der Regelung in der EU bringt eine grössere Vielfalt, weshalb die Alternativen Hilfsstoffbuch oder Einzelbewilligung im vorgeschlagenen Gesetzestext nicht mehr erscheinen. Nebst der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen kann diese bei Futtermitteln und pflanzlichem Verniehrungsmaterial auch für die Produktion vorgesehen werden.
322 Verhältnis zu anderen Erlassen Der Bereich der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe wird auch von der Umweltschutzgesetzgebung erfasst, soweit die darin enthaltenen Stoffe oder Organismen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. Dies gilt vor allem für die Bereiche Dünger und Pflanzenschutzmittel, aber auch für pflanzliches Vermehrungsmaterial. So hat beispielsweise die gegenwärtige Bewilligungsbehörde für Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Landwirtschaft, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft anzuhören, wenn sie beabsichtigt, einen neuen Stoff erstmals als Bestandteil eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen. Besondere Vorschriften sieht die Umweltschutzgesetzgebung für gentechnisch veränderte Organismen bzw. für mit Hilfe von diesen hergestellten Hilfsstoffen vor (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes, BB1 1993 1445, insb. 1461 ff.). So dürfen gemäss Vorschlag des Bundesrates beispielsweise gentechnisch veränderte Organismen nur mit einer Bewilligung des Bundes in Verkehr gebracht werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist. Es wird in den Ausführungsbestimmungen darauf zu achten sein, dass die Bewilligungsverfahren sorgfältig koordiniert werden und dass bei der Bestimmung der Vollzugszuständigkeiten die schon bestehenden "Verwaltungsstrukturen auch für die neuen Aufgaben eingesetzt werden. Damit sollen im Interesse der Verwaltung und der Privaten Doppelspurigkeiten vermieden und die bereits bestehenden Erfahrungen bei der Beurteilung von Stoffen und Organismen genutzt werden. Pflanzenschutzmittel, Dünger und Zusatzstoffe für Futtermittel unterstehen zudem der Giftgesetzgebung. Danach müssen diese Hilfsstoffe vor dem erstmaligen Inverkehrbringen beim Bundesamt für Gesundheitswesen zur Beurteilung der toxikologischen Eigenschaften und zur Registrierung in der Giftliste ange-
meldet werden. Bei den Vorarbeiten zu einem neuen Chemikaliengesetz wird davon ausgegangen, dass für Neuanmeldungen von Pflanzenschutzmitteln eine einzige Anmeldestelle geschaffen wird. Die Überprüfung hinsichtlich der Schutzziele des Chemikaliengesetzes (Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen) und des Umweltschutzgesetzes soll im Rahmen des Verfahrens nach Landwirtschaftsgesetz unter Beizug der vom Bundesrat zu bestimmenden anderen Bundesstellen (z.B. B AG, BUWAL) erfolgen. Für Dünger und Zusatzstoffe für Futtermittel sind in der neuen Chemikaliengesetzgebung derzeit keine Zulassungspflichten vorgesehen. Im Bereich Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse ergeben sich Berührungspunkte zur Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung. Gestützt auf diese beiden Gesetze ist dieser Bereich auf Stufe Bundesrat zusätzlich zur Dünger- Verordnung (SR 916.171) auch in der Stoff Verordnung (SR 814.013) geregelt.
323 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 41 - 41 d • Wie bereits mit der Eurolex-Vorlage beschlossen, erscheint es auch heute noch sinnvoll, das Vermehrungsmaterial als Hilfsstoff am gleichen Ort und auf die gleiche Art zu regeln wie die andern Hilfsstoffkategorien. Es werden weiterhin verbindliche Sortenlisten bestehen, die sich neu auf Artikel 13a des Landwirtschaftsgesetzes abstützen. Eine Neuregelung drängt sich auf, weil die alte Regelung zuwenig Spielraum lässt für eine Harmonisierung mit den Vorschriften der EU. Da die Isolierungsvorschriften in Artikel 41rf bisher kaum zur Anwendung gekommen sind, werden die Absätze 2 und 4 gestrichen und die Absätze l und 3 mit identischem Wortlaut neu in Artikel 73b aufgeführt. Artikel 70 Artikel 70 Absatz l erwähnt die vier Hilfsstoffkategorien. Die nützlichen Organismen für die Schädlingsbekämpfung bei Pflanzen sind in diesem Artikel eingeschlossen. Der Begriff pflanzliches Vermehrungsmaterial deckt alle Materialien, welche für die Erstellung von Kulturen der landwirtschaftlichen Produktion dienen, seien sie vegetativ, generativ oder in-vitro hergestellt. Soweit bei diesen gentechnisch veränderte Organismen zum Einsatz kommen, ist zu beachten, dass diese auch in der Umweltschutzgesetzgebung neu eingehend geregelt werden (siehe auch Ziff. 322). Die Bestimmungen in Artikel 72 erlauben, dass das Inverkehrbringen von Hilfsstoffen, welche gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder mit Hufe von solchen hergestellt wurden, dem Umweltschutzgesetz unterstellt wird.
Damit vergleichbare nichtlandwirtschaftliche Hilfsstoffe nötigenfalls den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellt werden können, braucht es eine gesetzliche Grundlage (Abs. 2). Es könnte sich in absehbarer Zeit als notwendig erweisen, dass im Bereich Zierpflanzen analog zum anderen pflanzlichen Vermehrungsmaterial ein Anerkennungs System eingeführt werden muss, um zu verhindern, dass schweizerisches Material auf dem europäischen Markt diskriminiert wird. Das gleiche Problem besteht im Bereich Heimtierfutter, welches in der EU einer Kontrolle unterstellt ist. Artikel 71 Nach Absatz l müssen die Hilfsstoffe geeignet sein und ihre vorschriftsgemässe Verwendung darf nicht zu unannehmbaren Nebenwirkungen führen. Ausserdem müssen Lebensrnittel und Gebrauchsgegenstände, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehen, welche mit Hilfsstoffen behandelt wurden, den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Diese Vorschrift übernimmt inhaltlich die im Rahmen der Revision des Lebensmittelgesetzes beschlossene Änderung von Artikel 71 Absatz l des Landwirtschaftsgesetzes. Die Evaluation der Nebenwirkungen gewinnt beim Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen an Wichtigkeit. Im Falle der Pflanzenschutzmittel betrifft dies zum Beispiel: die Abbaubarkeit und die Mobilität der Produkte im Boden, ihre Wirkung auf die Nützlinge (Bienen, Regenwürmer, räuberische Insekten...) oder ihre Selektivität bezüglich der behandelten Pflanzen. Betreffend der Pflanzensorten wird auf die Resistenz gegen Schadorganismen besonderes Gewicht gelegt. Die Pflicht zur Beachtung der Verwendungsanweisungen bei der Verwendung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen wurde als Grundsatz in Absatz 2 des Artikels 71 aufgenommen. Artikel 72 Nach Absatz l erlässt der Bundesrat generell Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Hilfsstoffe. Gestützt auf Absatz 2 kann der Bundesrat Zulassungspflichten einführen. Wie schon unter der geltenden Regelung können die Einfuhr oder das Inverkehrbringen eines bestimmten Produktes von einer Zulassung abhängig gemacht werden. Diese Kompetenz ist in diesem Sinne nicht neu, sondern entspricht bisherigem Recht. Zulassungspflichten bestehen in allen Hilfsstoffbereichen. Sie werden auch bei einer Harmonisierung mit den Bestimmungen der EU bestehen bleiben. Nach Buchstabe b von Absatz 2 können Anforderungen an die Erteilung einer
Zulassung für die Produktion von Futtermitteln oder von Vermehrungsmaterial gestellt werden. So werden an die Hersteller von Zusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln Anforderungen gestellt werden bezüglich baulicher und
betrieblicher Einrichtungen sowie der Qualifikation des Personals. Im Bereich pflanzliches Vermehrungsmaterial werden Anforderungen gestellt werden an die Produzenten, Vermehrungsorganisationen und Kontrolleure. Die Möglichkeit, Anforderungen an die Produktion von Futtermitteln festzulegen, wird neu eingeführt. Diese Massnahme entspricht den Gegebenheiten der EU. Unterliegt ein Hilfsstoff zusätzlich einer Zulassungspflicht gestützt auf eine andere Gesetzgebung, beispielsweise auf die Giftgesetzgebung oder die Umweltschutzgesetzgebung, koordiniert der Bundesrat das Verfahren. Er bestimmt die für die Entgegennahme der Anträge zuständige Stelle und regelt den Einbezug weiterer Stellen. Im Vordergrund steht der Bereich Pflanzenschutzmittel. Es ist vorgesehen, eine zentrale Anmeldestelle beim Bundesamt für Landwirtschaft einzurichten. Vor dem Zulassungsentscheid sollen die notwendigen Unterlagen von der zentralen Stelle den betroffenen Ämtern zugestellt werden, insbesondere dem BAG und dem BUWAL. Der Entscheid des BLW erfolgt nach Vorliegen der Zustimmung der mitbeteiligten Ämter. Der Bundesrat regelt das Mitwirkungsverfahren beim erstinstanzlichen Entscheid und im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD. Absatz 6 ermächtigt den Bundesrat, Bestimmungen über die Anerkennung von ausländischen Zulassungen, sowie Prüfberichten und Konformitätsbescheinigungen zu erlassen. Artikel 73 Neben den normalen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Hilfsstoffen bietet dieser Artikel eine genügende gesetzliche Grundlage für den Bundesrat, um vorzuschreiben, dass Hilfsstoffe, welche gentechnisch veränderte Organismen oder Material, welches mit Hilfe von diesen hergestellt wurde, enthalten, beim Inverkehrbringen deklariert werden. Diese Deklarationspflicht ist logisch in dem Sinne, dass auch in der neuen Lebensmittelverordnung eine ähnliche Deklaration verlangt wird und die landwirtschaftlichen Hilfsstoffe dazu dienen, Lebensmittel zu produzieren. Grundsätzlich wird der Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen im neuen Umweltschutzgesetz geregelt. Artikel 73a Die gesetzliche Grundlage für den Erlass eines verbindlichen Sortenkataloges befindet sich heute in den Artikeln 41 und 4\a. In Anlehnung an die EU-Terminologie spricht man neu von Sortenkatalog anstelle von Sortenliste. Allgemein gewährt die neue Regelung dem Bundesrat die Kompetenz, auf
Verordnungsstufe das ganze Saatgutwesen zu ordnen. Die Sortenaufnahme wird zusammen mit der Saatgutverordnung geregelt. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat den Erlass der Sortenkataloge an das Bundesamt für Landwirtschaft delegieren. Diese Delegation erlaubt eine periodische und möglichst flexible Anpassung der Kataloge.
Mit dem Erlass eines Sortenkataloges soll (analog zu Art. 72 Abs. 6) die Öffnung gegenüber dem Ausland möglich sein. Die Vorschriften in Absatz 3 ermöglichen eine Erweiterung des Sortenangebotes in der Schweiz, insbesondere für diejenigen Arten, wo die gegenwärtigen Listen beschränkt sind. (Die Sortenkataloge sollen nur für bestimmte Gruppen von Pflanzenarten gelten, z.B. Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Öl- und Faserpflanzen, Futterpflanzen und Rüben.) Die Sortenprüfuhgen müssen nicht mehr zwingend an einer Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalt durchgeführt werden, sondern es können auch ausländische Prüfungen anerkannt werden, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen durchgeführt worden sind. Die Aufnahmeregelung soll z.B. auch die Krankheitsresistenz berücksichtigen. Der Bundesrat wird sich an den Vorschriften und Normen internationaler Organisationen orientieren. Nach dem Abschluss eines entsprechenden Abkommens soll es auch mögüch sein, die Sortenkataloge gegenseitig anzuerkennen. Artikel 73b Die Isolierungsvorschriften waren bisher in Artikel 4ld geregelt. Die Absätze l und 3 werden mit gleichem Wortlaut beibehalten und die Absätze 2 und 4 werden vereinfachungshalber gestrichen. Obwohl dieser Artikel in der Praxis kaum angewandt wurde, kann nicht auf ihn verzichtet werden, da es bei einem allfalligen Streitfall eine gesetzliche Grundlage braucht. Nach wie vor wird einvernehmlichen Lösungen zwischen den Betrieben Priorität eingeräumt. Artikel 73c Bei der Erfassung der in Verkehr gebrachten Hilfsstoffmengen steht der Bereich Pflanzenschutzmittel, wo die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) bereits heute Statistiken veröffentlicht, im Vordergrund. Bei anderen Hilfsstoffen" fehlen gegenwärtig entsprechende Angaben. Die Erfassung der in Verkehr gebrachten Mengen soll es ermöglichen, die Entwicklung der verwendeten Mengen und damit die Auswirkungen der neuen Agrarpolitik zu verfolgen. Der Bund ist gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet, die Ergebnisse der Agrarpolitik transparent darzustellen. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Hierbei kann er vorsehen, dass die Daten auch an andere Bundesstellen weitergegeben werden können, sofern diese von ihrem Aufgabenkreis her ebenfalls an diesen interessiert sind, beispielsweise an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. Artikel 74
In Absatz l ist ein amtliches Dokument vorgesehen, in welchem die Hersteller landwirtschaftlicher Hilfsstoffe die Abnehmer direkt über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren. Der Entwurf zum neuen Umweltschutzgesetz sieht eine derartige Informationspflicht im Bereich Umwelt vor. Hier geht es darum, diese Bestimmungen betreffend agronomischer Informationen zu ergänzen.
Dass diese Möglichkeit ergriffen wird, geht auf die Verminderung der zur Verfügung stehenden Mittel für die Forschung und Beratung zurück. Als Medium für die Übermittlung der Informationen können die Etikette, ein technisches Merkblatt oder ein anderes modernes System benützt werden.
Gemäss Absatz 2 sind die zuständigen Bundesstellen ermächtigt, die Öffentlichkeit über die Verwendung von Hilfsstoffen und deren Eigenschaften zu informieren. Dies betrifft agronomische Wirkungen wie z.B. Nützlingstoxizität, Krankheitsresistenz von Pflanzensorten, Empfindlichkeit der Folgekultur, etc. Diese Bestimmungen erlauben den Behörden auch Auskünfte über die Eignung der Hilfsstoffe für umweltverträgliche Produktionsweisen zu geben. Artikel 75
Die Bestimmung erleichtert die Kontrolltätigkeit. Artikel 76 Im Rahmen der marktwirtschaftlichen Erneuerung gilt es auch, den Vollzug zu harmonisieren und vorhandene Ressourcen gezielt einzusetzen. Die Neuformulierung des Artikels 76 ermöglicht es dem Bundesrat, bei der Zuweisung von Kontrollaufgaben dort, wo es sinnvoll erscheint, auch die Kantone mit bestimmten Aufgaben zu betrauen. Die entsprechenden Regelungen erfolgen individuell je nach den Bedürfnissen in den einzelnen Hilfsstoffbereichen.
33 Auswirkungen 331 Finanzielle und personelle Auswirkungen 331.1 Auf den Bund Mit dem Vorschlag der Änderung wird als Hauptziel die Abschaffung der technischen Handelshemmnisse für den Verkehr der Hilfsstoffe angestrebt. Dieses Ziel verlangt einerseits die Anpassung unserer Gesetzgebung an die geltenden internationalen Bestimmungen und andererseits die Verhandlung mit unseren Hauptpartnern (EU) über die Anerkennung der Konformität unserer Gesetzgebung. Um dieses Ziel zu erreichen, wird in gewissen Bereichen eine Anpassung des Kontrollverfahrens, das eine Erhöhung des Arbeitsaufwandes verursachen wird, unumgänglich sein.
Wenn die Schweiz als Ergebnis der bilateralen Verhandlungen an den gemeinsamen Verfahren der EU betreffend der Beurteilung der Gesuche für das Inverkehrbringen von Hilfsstoffen teilhaben könnte, würde dadurch die zusätzliche Arbeit reduziert. Andererseits wird die Möglichkeit studiert, verschiedene Kontrolltätigkeiten an Private zu delegieren, insbesondere im Bereich des pflanzlichen Vermehrungsmaterials. Auch wenn die oben erwähnten Arbeitseinsparungen möglich sind, ist folgender zusätzlicher Personalbedarf nötig:
• Pflanzenschutzmittel: mindestens fünf Personen;
Futtermittel: zusätzlich eine Person, sofern der Bereich Futtermittel für Heimtiere der Hilfsstoff-Gesetzgebung unterstellt ist;
Pflanzliches Vermehrungsmaterial: zusätzlich eine Person, sofern der Bereich des Zierpflanzen-Vermehrungsmaterials der Hilfsstoff-Gesetzgebung unterstellt ist;
Dünger: kein zusätzlicher Personalbedarf. Der obenerwähnte Mehraufwand von sieben Stellen soll zu keiner Aufstockung des Personaletats führen, sondern soll durch Freisetzung von Personal durch Wegfallen von anderen Aufgaben beim EVD aufgefangen werden. Die Anpassung an die EU-Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel (91/414) hat auch Konsequenzen auf den Personalbestand beim BAG. Drei zusätzliche Stellen sind nötig für die Rückstandstoxikologie sowie für die Beurteilung des Rückstandsverhaltens in Lebensrnitteln und der mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel.
331.2 Auf die Kantone und Gemeinden Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.
332 Ändere Auswirkungen Die Harmonisierung mit dem Recht der EU, insbesondere im Bereich der Zulassungsverfahren, kann tendenziell zu einer Kostensenkung der Produktionsmittel führen. Das gleiche gilt für die Hilfsstoffproduzenten..Soweit in verschiedenen Ländern ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden muss, können die gleichen Unterlagen für die Gesuchseinreichung verwendet werden (vgl. auch Ziff. 313).
4 Rechtsschutz und weitere Bereiche 41 Handlungsbedarf Im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 4. Oktober 1991 wurde eine unabhängige Rekurskommission EVD geschaffen, die unter anderem auch Beschwerden im Landwirtschaftsbereich behandeln soll. Bei der Neuregelung dieser Materie wurden Beschwerden gegen letzte kantonale Instanzen nicht eindeutig dieser Rekurskommission zugewiesen. Im Sinne des Sachzusammenhanges wäre es stossend, wenn in diesen Fällen nicht die Rekurskommission EVD zuständig wäre. Es würde auch dem Sinn der damaligen Revision zuwiderlaufen.
42 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 107 Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Rekurskommission EVD auch zuständig ist für Beschwerden gegen letzte kantonale Instanzen. Im Bereich der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe ist vorgesehen, das Bundesamt für Landwirtschaft (Forschungsanstalt) formell mit dem Entscheid über die Zulassung von Hilfsstoffen zu beauftragen. Auch wenn die Forschungsanstalt verfügt, gilt die Verfügung als Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft. Erstinstanzliche Verfügungen sind somit direkt bei der Rekurskommission EVD anfechtbar. Siehe hierzu auch die Bemerkungen zu Artikel 72. Analog zur bisher bewährten Regelung sollen kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und Betriebshilfen nicht an die Rekurskommission EVD weiterziehbar sein. Die Verfahren für Strukturverbesserungen werden vom Kanton geregelt, über Kantonsbeiträge entscheidet der Kanton abschliessend. Ein Weiterzug solcher Entscheide an den Bund wäre völlig systemwidrig. Der Vollzug der Ausrichtung von Finanzhilfen an die Landwirte ist grösstenteils an die Kantone delegiert. Mittels der vorgeschlagenen Möglichkeit, gegen Verfügungen kantonaler Behörden Beschwerde erheben zu können (Abs. 2), soll der Bundesverwaltung ein Instrument in die Hand gegeben werden, das einen einheitlichen Vollzug gewährleistet. Die Bedeutung dieser Einflussmöglichkeit wird umso grösser, je mehr allfällige Einkommenseinbussen durch Direktzahlungen ausgeglichen werden müssen. Um ihre Beschwerdemöglichkeit ausüben zu können, benötigen die Bundesstellen die notwendigen Informationen (Abs. 3).
Artikel 211 und 112 Die Bussenrahmen werden an vergleichbare Gesetzgebungen angepasst, insbesondere an den Entwurf zu einem neuen Gesetz über technische Handelshemmnisse. Artikel 120 Bei der Gebührenerhebung durch die mitwirkenden Firmen und Organisationen steht die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial im Vordergrund. Vor allem in diesem Bereich ist vorgesehen, für gewisse Aufgaben private Organisationen beizuziehen. Änderung bisherigen Rechts: Ziffer l, 2 und 3 Siehe'Bemerkungen zu Artikel 107.
5 Legislaturplanung Die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes in den Bereichen Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe war Gegenstand der Anpassungen des Bundesrechts an das EWR-Recht. Die Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens über den EWR wurde im Bericht des Bundesrates vom 25. März 1992 über die Legislaturplanung 1991 - 1995 angekündigt (BB1 1992 ffl 1). Nach der Ablehnung des EWR wurden 27 Erlasse im Rahmen der Wiederaufnahme von Eurolex-Vorlagen erneut den eidgenössischen Räten vorgelegt und inzwischen verabschiedet. Nicht zu diesen zählte die nun vorliegende Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes. Im Rahmen des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1993 zur Marktwirtschaftlichen Erneuerung bzw. Beseitigung technischer Handelshemmnisse hat der Bundesrat beschlossen, eine Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes in den Bereichen landwirtschaftliche Hilfsstoffe erneut vorzulegen, verbunden mit einer gegenüber - der Eurolex-Vorlage erweiterten Aenderung der Bestimmungen über den Pflanzenschutz. Die Gesetzesänderung ist für die Legislaturperiode 1995-1999 angemeldet.
6 Verhältnis zum europäischen Recht Die Vorlage steht im Einklang mit dem europäischen Recht (siehe Ziff. 212.3 und 312 dieses Teiles). Sie schafft die Voraussetzungen für die Harmonisierung mit dem Recht der EU auf Verordnungsstufe, soweit dies wünschenswert ist, sowie mit den Normen anderer internationaler Organisationen wie zum Beispiel die ISTA, OECD oder die EPPO.
7 Rechtliche Grundlagen
Die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes stützt sich auf die bereits im Ingress zum Landwirtschaftsgesetz aufgeführten Artikel, insbesondere Artikel 31bis der Bundesverfassung.
Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz, LwG) (Pflanzenschutz und landwirtschaftliche Hilfsstoffe)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995l),, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz 2) wird wie folgt geändert:
Aufgehoben
Art. 60 A. Grundsätze Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund und Organi- eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. - sation 1. Bund Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 61 II.Kantonee Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.
Art. 62 III. Grundsätze 1' Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, des pflanzen- mussdie^ Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten. Schutzes Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.
Landwirtschaftsgesetz
Art. 63 B. Besondere Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inver- Maisnahmen kehrbringen von: I. Einfuhr, Ausfuhr, a. besonders gefährlichen Schadorganismen; Produktion und b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders Inverkehrbringen gefährlichen Schadorganismen sein können. Er kann insbesondere: a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf; b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen; c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, verbieten; e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen verbieten. Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.
Art. 64 II. BekSmp- Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlifungsroass- chen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesonnahm c n dere: a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann; c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
An. 65 Abs. 2 Wer Pffanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich absichtlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 62 entzieht, kann zur Kostentragung herangezogen werden.
Art. 66 2. Leistungen Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen des Bundes Situationen bis 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 64.
Landwirtschaftsgesetz
Art. 67 Abs. 2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für den Geschädigten kostenfreien Verfahren endgültig festgelegt: a. vom Bundesamt für Landwirtschaft, wenn es sich um Massnahmen an der Landesgrenze handelt; b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Massnahmen im Innern des Landes handelt.
Art. 68 III. Pflanzen- Auf Pflanzenmaterial, das eingeführt oder im Inland in Verkehr schutz fondu gebracht wird, kann eine angemessene Pflanzenschutzabgabe erhoben werden; vor deren Festsetzung sind die beteiligten Kreise anzuhören. Die Abgabe fliesst in einen Pflanzenschutzfonds. Dieser dient zur: a. Deckung der Kosten, die dem Bund aus dem Pflanzenschutzdienst entstehen; b. Finanzierung der Leistungen des Bundes an die Kantone nach Artikel 66; c. Finanzierung der Abfindungen nach Artikel 67; d. Abgeltung der Kosten, die Privaten aus der Erfüllung ihnen übertragener Aufgaben entstehen.
Art. 70 - A. Begriff und Als landwirtschaftliche Hilfsstoffe gelten Stoffe und Organismen, Geltungs- die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbebereich sondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. Der Bundesrat kann Hilfsstoffe mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Abschnitts unterstellen.
Art. 71 B. Grundsatze ' Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Alisgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen. Wer landwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
Landwirtschaftsgesetz
Art. 72 C. Zulassungs- Der Bundesrat erla'sst Vorschriften über die Einfuhr und das Inverpflicht kehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen. Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen; b. die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial. Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. Unterliegen landwirtschaftliche Hilfsstoffe auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. Der Bundesrat kann ausländische Zulassungen, Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
Art. 73 D. Kennzeich- Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die nung, Ver- Verpackung der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe. packung
Art. 73a E. Sorten- Der Bundesrat kann für einzelne Pflanzenarten vorschreiben, dass kataloge nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht oder anerkannt werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge. Er kann das Bundesamt für Landwirtschaft ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen. Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
Art. 73b F. Isoli ero ngs- Die Kantone können Bewirtschafter von Kulturen, die nicht für die vorschrifien Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Gründen der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist, Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.
Landwirtschaftsgesetz
Art. 73c G. Umsatz- Der Bundesrat kann die Hilfstoffpoduzenten und die Handelsfirmen statistik verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Hilfsstoffmengen zu machen.
An. 74 H. Aufklärung 1' Wer Hilfsstoffe in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren. Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Hilfsstoffen aufzuklären.
Art. 75 1. Freier Zutritt Wer landwirtschaftliche Hilfsstoffe produziert, aufbereitet oder in Ver- und Auskunfts- kehr bringt,* muss den mit der Kontrolle betrauten Stellen Zutritt pflicht pflicht gewähren und die nötigen Auskünfte erteilen.
Art. 76 K, Kontroll- Der Bundesrat legt die Kontrollmassnahmen fest. massnahmen 2 Zur Harmonisierung des Vollzuges kann er einzelne Kontrollmassnahmen den Kantonen übertragen.
An. 107 A. Rechts- Gegen Verfügung der Bundesämter, der Departemente und letzter schutz kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und Betriebshilfen. Das in der Sache zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserfasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem beschwerdeberechtigten Bundesamt.
Art. 111 Einleitungssatz Mit Busse bis zu 40000 Franken wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt:
Landwirtschaftsgesetz
Art. 112 Abs. Ì sechstes-neuntes Lemma 'Mit Haft oder Busse bis zu 50000 Franken wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt: wer vorsätzlich der Zulassungspflicht (Art. 72) unterstellte landwirtschaftliche Hilfsstoffe ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt; wer vorsätzlich die Verwendungsanweisungen (Art. 71) nicht beachtet; wer vorsätzlich pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist; wer vorsätzlich die Sicherheitsabstände nach Artikel 730 nicht einhält;
Art. 120 Abs. 3 (neu) Der Bundesrat kann die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
II Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979" über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen wird wie folgt geändert; Art. W Rechtsschutz Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Das in der Sache zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. Die kantonalen Behörden eröffnen-ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem beschwerdeberechtigten Bundesamt.
2. Das Getreidegesetz vom 20. März 19592' wird wie folgt geändert: Art. 59 Abs. 4 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die
» SR 910.2 z » SR 916.111.0
Landwirtschaftsgesetz
Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem Bundesamt für Landwirtschaft.
3, Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1974" über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone wird wie folgt geändert:
An. 2bh Rechtsschutz Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft und gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Das in der Sache zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen. Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem beschwerdeberechtigten Bundesamt.
in Referendum- und Inkrafitreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Teil IV: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Übersicht
Dieser Teil der Botschaft schlägt die Genehmigung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vor (Convention Internationale pour la Protection des Végétaux - CIPV). Das CIP\'-Übereinkommen enthält die internationalen Bestimmungen betreffend die Massnahmen zum Schutze vor dem Einschleppen und der Ausbreitung von für Pflanzen schädlichen Organismen. Die GATT-Verträge anerkennen die Kompetenz des CIPV-Übereinkommens, in diesem Bereich des Pflanzenschutzes die Grundprinzipien festzulegen. Mit der Ratifizierung kann die Schweiz mit vollem Recht an der Erarbeitung dieser Bestimmungen mitwirken.
I Allgemeiner Teil
II Ausgangstage Das CEPV wurde im Jahre 1951 unterzeichnet. Es bringt den Willen zum Ausdruck, eine gemeinsame Lösung der Fragen zu erzielen, die nach Kriegsende infolge des zunehmenden internationalen und interkontinentalen Handels mit Pflanzenmaterialien im Bereich des Pflanzenschutzes entstanden waren.
Die Schweiz hat damals bei der Vorbereitung des CIPV mitgewirkt und dieses, bereits vor dessen Inkrafttreten unterzeichnet. Dagegen wurde das Übereinkommen noch nicht ratifiziert. Dies hinderte unser Land nicht, aktiv an den Arbeiten, die im Jahre 1976 im Rahmen einer Regierungskonsultation im Hinblick auf die Revision des CIPV stattfand, teilzunehmen. Das Übereinkommen wurde aufgrund einer Empfehlung durch das Landwirtschaftskomitee der FAO ergänzt und in der revidierten Fassung von der FAO-Konferenz im Jahre 1979 angenommen. Es ist seit dem 4. April 1991 aufgrund der Ratifizierung durch Zweidrittel der Mitgliedstaaten in Kraft.
Der wesentliche Grund für die Genehmigung liegt in den kürzlich abgeschlossenen GATT-Vertra'gen (Uruguay Round); diese umfassen einen phytosanitären und sanitären Teil (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen), der namentlich vorschreibt, dass Pflanzenschutzmassnahmen auf international anerkannten Normen abgestützt und anhand wissenschaftlicher, von der FAO oder den regionalen Pflanzenschutzorganisationen aufgestellter Kriterien, berechtigt sind. Nur die offizielle Mitgliedschaft der Schweiz im CIPV eröffnet das Mitspracherecht bei der Abfassung dieser Normen und Kriterien.
12 Ergebnis des Vernebmlassungsverfahrens Die Genehmigung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens wird aus verschiedenen Gründen begrüsst. Die Schweiz könne dadurch beim Erarbeiten der internationalen Normen und wissenschaftlichen Kriterien, die im Bereich Pflanzenschuz für die WTO gelten sollten, mitbestimmen. Im weiteren erleichtere, sich für die Produzentinnen und Produzenten von pflanzlichem Material der Zugang zum Exportmarkt und die Schweiz werde vor minderwertiger Ware geschützt.
2 Besonderer Teil 21 Übersicht Das CIPV bezweckt das Einschleppen und die Verbreitung von Organismen, die Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädigen können, zu verhindern und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Das Übereinkommen bezieht sich in erster Linie auf die sogenannten Quarantäneorganismen, die anlässlich des internationalen Handels mit Pflanzen und pflanzlichen Gütern, die sie befallen, leicht übertragen werden können und deshalb von den Pflanzenschutzbestimmungen betroffen sind. Um den freien Verkehr von Personen und Gütern möglichst wenig zu hindern, sind Massnahmen vorgesehen (einheitliches Format der Begleitdokumente; Pflanzenschutzzeugnisse, die vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ausfuhrlandes ausgestellt und vom entsprechenden Dienst des Einfuhrlandes anerkannt werden), um die Abwicklung der administrativen Verfahren und Kontrollen am Zoll zu erleichtern. Das Übereinkommen hat ebenfalls zur Folge gehabt, dass die Welt in verschiedene Regionen, die sich bezüglich der vorhandenen Flora und Fauna unterscheiden und entsprechend angepasster Schutzmassnahmen bedürfen, unterteilt wurde. Die Berücksichtigung der 'genannten Faktoren bewirkte, dass die Abgrenzung einer Region nicht nur von geopolitischen sondern auch von ökologischen Kriterien abhängig war. So gehört die Schweiz zur Region, die neben dem europäischen Kontinent, auch die Mittelmeerländer, d.h. Nordafrika und den nahen Osten umfasst. Dementsprechend wird die Organisation, die sich gestützt auf das CIPV mit den Pflanzenschutzanliegen dieser Region befasst, als "Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer" (OEPP) bezeichnet. Damit die Mitgliedstaaten des CIPV in der Lage sind, Massnahmen zur Verhütung des Einschleppens und der Verbreitung von Schadorganismen und zu deren Bekämpfung innerhalb ihres Territoriums zu ergreifen, werden sie verpflichtet, eine amtliche Pflanzenschutzorganisation auf nationaler Stufe einzurichten.
Diese Behörde soll nebst diesem auf das nationale Territorium bezogenen Auftrags zum Aufbau der regionalen Pflanzenschutzorganisation beitragen und als Mitglied mit ihr zusammenarbeiten.
22 Verhältnis zu anderen Erlassen Auf den Zusammenhang zwischen dem CIPV und den im Rahmen der Uruguay- Runde abgeschlossenen Abkommen wurde unter Ziffer 11 hingewiesen. Der Beitritt zum CIPV hat im übrigen keine Gesetzesänderung zur Folge.
23 Erläuterungen im einzelnen Das Übereinkommen wird mit einem Vorwort eröffnet. Darin wird auf den Nutzen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Pflanzenschutzes hingewiesen. Dieser Nutzen wird von den Mitgliedstaaten mit ihrem Beitritt zum CIPV anerkannt. Das Übereinkommen umfasst 15 Artikel, die nachfolgend kurz erläutert werden. Artikel I und II umschreiben den Zweck und den Geltungsbereich des Übereinkommens, sowie die Pflichten der Vertragsparteien. Da das CIPV allgemeingültige Grundsätze behandelt, wird im Artikel III die Möglichkeit geschaffen, in besonderen Situationen oder wenn es aufgrund der Umstände als gegeben erscheint, ergänzende Verträge abzuschliessen. Gemäss Artikel IV verpflichten sich die Vertragsparteien im Ausmass ihrer Möglichkeiten eine amtliche nationale Pflanzenschutzbehörde einzusetzen und ihr die zur Durchführung ihres Auftrages notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Auftrag umfasst z.B. die Besichtigung von Kulturen und die Kontrolle von gehandelten Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, auch während ihres Transportes, die phytosanitäre Behandlung von Pflanzenmaterial das zur Ausfuhr bestimmt ist, die Ausstellung von Pflanzenschutzzeugnissen, die den Bestimmungen des Importlandes der Sendung entsprechen. Die Behörde wird ebenfalls beauftragt, die Produzenten aufgrund eigener Forschungen und Untersuchungen zu informieren und dabei auf die besondere jeweilige phytosanitäre Situation im eigenen Land und die durchzuführenden Massnahmen hinzuweisen. Schliesslich hat sie im Bereich des Pflanzenschutzes auch Forschungen zu betreiben und Abklärungen durchzuführen. Artikel y enthält die für die Ausstellung von Pflanzenschutzzeugnissen gültigen Vorschriften: Berücksichtigung der phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes der Sendung; Einstufung aufgrund ihrer Fähigkeiten der Beamten, die zur Ausstellung von Zeugnissen befugt sind; Format und Art des Ausfüllens der Zeugnisse.
Artikel VI begründet das Recht der Vertragsparteien, die aniässlich der Einfuhr von Pflanzenmaterialien in das nationale Territorium geltenden Bestimmungen zum Schutz vor dem ungewollten Einschleppen von Schadorganismen, zu erlassen. Die erlassenen Bestimmungen sollen nur Erfordernissen entsprechen, die durch phytosanitäre Interessen begründet sind. Die einfachste Forderung beinhaltet eine mittels Pflanzenschutzzeugnis abgegebene Erklärung über den Gesundheitszustand einer Sendung von Pflanzenmaterial. Im Grenzfall kann auch die Einfuhr einzelner Pflanzen verboten werden. Die Vorschriften sollen dem phytosanitären Risiko des Einfuhrlandes entsprechen und müssen veröffentlicht werden. Sie müssen insbesondere auch der FAO mitgeteilt werden. Im Falle der Rückweisung einer Sendung, die den geltenden phytosanitären Anforderungen nicht entspricht, verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information des oder der betroffenen Staaten. Artikel VI enthält ausserdem zahlreiche Angaben über die Form und den Inhalt der Regelungen über die Einfuhr von Pflanzen. Artikel VII behandelt Fragen der internationalen Zusammenarbeit. Einerseits wird die regelmässige Übermittlung von Informationen betreffend die phytosanitäre Lage innerhalb der Mitgliedstaaten, insbesondere im Falle -des neuen Auftretens eines Schadorganismus, gefordert. Anderseits sollen die Vertragsparteien, soweit es die Umstände erfordern, sich an Bekämpfungsaktionen, die z.B. die Tilgung oder Eingrenzung von Schädlingen bezwecken, beteiligen. Dies trifft zu, wenn die zu bekämpfenden Schadorganismen die Kulturen oder pflanzlichen Erzeugnisse mehrerer Länder ernsthaft bedrohen. Derartige Aktionen, z.B. gegen Wanderheuschrecken in Afrika und im mittleren Osten, werden durch besondere regionale Organisationen durchgeführt, deren Gründung im Artikel VHI vorgesehen ist. Artikel VIII beschreibt die Aufgabe der regionalen Pflanzenschutzorganisationen (ORPV). Letztere werden aufgebaut, um die sich aus dem Übereinkommen ableitenden Tätigkeiten zu fördern und zu koordinieren. Die Vertragsparteien verpflichten sich am Aufbau einer derartigen Organisation in ihrer Region beizutragen. Dementsprechend war die Schweiz aktiv an der Gründung der OEPP beteiligt. Die Artikel IX bis XV betreffen die Anwendung des Übereinkommens, d.h. die
Bereinigung von Streitigkeiten, die Anwendung des CIPV an Stelle früherer Abkommen - das Abkommen über die Bekämpfung der Reblaus aus dem Jahre 1881 oder das Internationale Pflanzenschutzabkommen aus dem Jahre 1929 -, die bei der Anwendung des CJPV zu beachtenden Bedingungen bezüglich die territoriale Abgrenzung, die Genehmigung, die Änderung, die Inkraftsetzung und das Austreten. Die FAO ist Verwahrerin des Übereinkommens und überwacht die Anwendung seiner Bestimmungen.
Die verschiedenen Bestimmungen des CIPV sind von vielen Vertragsparteien angewendet worden. Dies trifft in erster Linie für das im Anhang zum Übereinkommen enthaltene Modell des Pflanzenschutzzeugnisses, das von der Mehrzahl der am internationalen Handel von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen interessierten Länder übernommen worden ist. Es ist im Anhang zur Verordnung des Bundesrates vom 5. März 1962 über Pflanzenschutz als geltende Norm für den internationalen Verkehr wiedergegeben.
3 Auswirkungen der Ratifizierung des CIPV Die Ratifizierung des CIPV hat für unser Land nur geringe Folgen. Da wir praktisch die Bestimmungen des Übereinkommens bereits umsetzen, handelt es sich in erster Linie um einen formalen Akt. Tätsächlich werden durch die Ratifizierung die Organisation und die Praxis des Pflanzenschutzes in der Schweiz keine Änderungen erfahren. Die den Vertragsparteien durch das Übereinkommen übertragenen Pflichten sind in unserem Land bereits alle erfüllt. Es werden aber zusätzliche Sekretariatsarbeiten anfallen, um die geforderten regelmässigen Informationen, z.B. über neue von der Schweiz durchgeführte Pflanzenschutzmassnahmen, an die Vertragsparteien und an die FAO zu übermitteln. Bei der Anpassung dieser Massnahmen werden wir in Zukunft unsere bisherige Praxis, z.B. in bezug auf die klare Darlegung der Gründe, die für die Einführung einer neuen Massnahme sprechen, verbessern. Dies wird aber nicht aufgrund des CIPV, sondern vom Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen im Rahmen der GATT-Verträge und teilweise im Zusammenhang mit dem Bedürfnis einer Anpassung an die europäische Pflanzenschutzgesetzgebung gefordert. Es sei daran erinnert, dass Artikel VI und XI des CIPV den Vertragsparteien genügend Spielraum lässt, um ihre Pflanzenschutzbestimmungen den eigenen Gegebenheiten entsprechend zu erlassen. Abschliessend stellen wir fest, dass negative Folgen nur im Falle einer Nichtratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz zu befürchten sind. Dies würde nämlich dazu führen, dass wir an der Erarbeitung der internationalen Normen und wissenschaftlichen Kriterien, die als Referenzen im Bereich des Pflanzenschutzes für die zukünftige Welthandelsorganisation (WTO) gelten sollen, nicht beteiligt wären.
•g 4 Rechtliche Grundlagen Die verfassungsmässige Grandlage des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses ist Artikel 8 der Bundesverfassung. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995 1) beschliesst:
Art. l 1 Das InternationalePflanzenschutzübereinkommenn vom 6,Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November 1979, wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen
Präambel Die Vertragsparteien - in Erkenntnis der Nützlichkeit internationaler Zusammenarbeit beim Kampf gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und gegen ihre Verbreitung, insbesondere ihre Einschleppung über die Grenzen der einzelnen Staaten hinweg, sowie in dem Wunsch, eine enge Koordinierung der hierauf gerichteten Massnahmen zu gewährleisten - haben folgendes vereinbart:
Artikel I Ziel und Verpflichtungen (1) Um eifi gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung von Bekämpfungsmassnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und in den von den Vertragsparteien auf Grund des Artikels III angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind. (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, dass die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Massnahmen durchgeführt werden.
Artikel II Anwendungsbereich (1) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Pflanzen» lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen einschliesslich derjenigen Sämereien, bezüglich deren die Vertragsparteien die Einführungsüberwachung nach Artikel VI oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Artikel IV Absatz l Buchstabe a Ziffer iv und Artikel V für erforderlich halten; der Ausdruck «Pflanzenerzeugnisse» bezeichnet die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschliesslich der Sämereien, die nicht unter den Begriff «Pflanzen» fallen), sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können. (2) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Schadorganismus» jede Form pflanzlichen oder tierischen Lebens sowie jeden Krankheitserreger, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind oder schädlich sein können; der Ausdruck «Quarantäneschadorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller Bedeutung für die Volkswirtschaft des durch ihn gefährdeten Landes, der in diesem Land noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und tatkräftig bekämpft wird.
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen
(3) Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmässig halten, auch auf Lager, Beförderungsmittel, Behälter und andere Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden. (4) Dieses Übereinkommen findet vor allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung, die durch den internationalen Handelsverkehr übertragen werden. (5) Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie werden nicht angesehen, als berührten sie die Begriffsbestimmungen in Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.
Artikel HI Ergänzungsübereinkommen (1) Ergänzungsübereinkommen, die auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden oder Ergänzungsübereinkommen, die in anderer Weise auf die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens gerichtet sind, können von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im folgenden als «FAO» bezeichnet) entweder auf Empfehlung einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative ausgearbeitet werden, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes zu lösen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Massnahmen erfordern. (2) Jedes derartige Ergänzungsübereinkommen tritt für jede Vertragspartei in Kraft, nachdem es nach Massgabe der Satzung der FAO und der Geschäftsordnung der Organisation angenommen worden ist.
Artikel IV Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, innerhalb kürzester Frist und nach bestem Vermögen Vorkehrungen zu treffen für a) die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben: i) Untersuchung von Pflanzen während des Wachstums, von bebauten Flächen (einschliesslich Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten und Gewächshäuser) sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um Vorhandensein, Auftreten und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen zu melden und sie zu bekämpfen; ii) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Untersuchung von Sendungen sonstiger Artikel oder Waren, die im internationalen Handelsverkehr unter solchen Bedingungen befördert werden, dass sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden können, sowie Untersuchung und Überwachung von Lagereinrichlungen und Beförderungsmittel jeder Art, die im internationalen
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Handelsverkehr benutzt werden, gleichviel, ob es sich um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Waren handelt, insbesondere um die Verbreitung von Schadorganismen .der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über Staatsgrenzen hinweg zu verhindern; iü) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr sowie der hierbei verwendeten Behälter (einschliesslich Verpackungsmaterial oder sonstiges Begleitmaterial jeder Art im Zusammenhang mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen), Lagereinrichtungen und Beförderungsmittel jeder Art; iv) Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand und den Ursprung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (im .folgenden als «Pflanzengesundheitszeugnisse» bezeichnet); b) Weitergabe im Inland von Informationen über Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie über Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel; c) Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes. (2) Jede Vertragspartei legt dem Generaldirektor der FAO einen Bericht über den Tätigkeitsbereich ihrer innerstaatlichen Organisation für Pflanzenschutz und über Veränderungen in dieser Organisation vor; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht sämtlichen Vertragsparteien.
Artikel V Pflanzengesundheitszeugnisse (1) Jede Vertragspartei trifft die Massnahmen, die zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen erforderlich sind; diese Zeugnisse müssen den bei den anderen Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über Pflanzenschutz sowie den nachstehenden Vorschriften entsprechen: a) Die Untersuchung von Sendungen und die Ausstellung von Zeugnissen dürfen nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten oder von ihnen unmittelbar unterstehenden Personen vorgenommen werden. Dieses Personal muss über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen und seine Aufgaben unter solchen Umständen wahrnehmen, dass die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Urkunden anerkennen können. b) Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig. (2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jeder Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein Mindestmass zu beschränken.
Internationales Pflanzcnschutzübereinkommen
Artikel VI Einfuhrbestimmungen (1) Die Vertragsparteien sind in vollem Umfang befugt, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu regeln, um die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie a) für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen Einschränkungen oder Bedingungen vorschreiben; b) die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder bestimmter Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbieten; c) bestimmte Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen untersuchen oder unter Quarantäne stellen; d) Sendungen von Pflanzen oder Bflanzenerzeugnissen, welche die unter Buchstabe a oder b vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, entseuchen, entwesen oder vernichten oder ihre Einfuhr verbieten oder verlangen, dass diese Sendungen entseucht, entwest oder vernichtet oder aus dem Land entfernt werden; e) eine Uste der Schadorganismen erstellen, deren Einführung verboten oder eingeschränkt ist, weil sie eine potentielle wirtschaftliche Bedeutung für das betreffende Land haben. (2) Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die in Absatz I bezeichnete Überwachung unter Beachtung folgender Bestimmungen auszuführen: a) Die Vertragsparteien dürfen auf Grund ihrer Pflanzenschutzvorschriften keine der in Absatz l bezeichneten Massnahmen treffen, sofern diese nicht durch Erfordernisse der Pflanzengesundheit bedingt sind. b) Jede Vertragspartei, die für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet Einschränkungen oder Bedingungen vorschreibt, hat diese Einschränkungen und Bedingungen zu veröffentlichen und umgehend der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mitzuteilen. c) Jede Vertragspartei, die im Rahmen ihrer Pflanzenschutzvorschriften die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbietet, hat ihren mit Gründen versehenen Beschluss zu veröffentlichen und die FAO, jede regionale Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie alle anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend davon zu unterrichten.
d) Jede Vertragspartei, die bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragspartei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien mitzuteilen. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind. e) Die durch die Pflanzenschutzorganisation einer Vertragspartei vorzunehmende Untersuchung von Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die
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zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf die Verderblichkeit dieser Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird festgestellt, dass eine kommerzielle oder mit Zeugnissen versehene Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht den gesetzlichen Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrstaats entspricht, so hat die Pflanzenschutzorganisation des Einfuhrstaats dafür zu sorgen, dass die Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaats gebührend unterrichtet wird. Wird die Sendung ganz oder teilweise vernichtet, so ist der Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaats unverzüglich ein amtlicher Bericht zu übermitteln. f) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ohne Gefährdung ihrer eigenen pflanzlichen Erzeugung ihre Erfordernisse in bezug auf die Zeugnisvorlage auf ein Mindestmass beschränkt werden, insbesondere für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die nicht als Pflanzmaterial bestimmt sind, wie zum Beispiel Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen. g) Die Vertragsparteien können unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Proben von Schadorganismen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder der Ausbildung treffen. Die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen müssen gleichfalls bei der Einfuhr von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich geltenden Organismen getroffen werden. (3) Dieser Artikel findet auf den Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien keine Anwendung, es sei denn, dass diese Massnahmen zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind. (4) Die FAO übermittelt in kurzen Abständen allen Vertragsparteien und den regionalen Pflanzenschutzorganisationen die bei ihr eingegangenen Informationen (nach Abs. 2 Est. b, e und d) über Einfuhrbeschränkungen, -bedingungen, -verböte und -bestimmungen.
Artikel VII Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten so weit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in folgender Weise: a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mit der FAO bei der Errichtung eines Weltinformationsdienstes über Schadorganismen der Pflanzen zusammenzuarbeiten, wobei sie sich in vollem Umfang der diesbezüglichen Einrichtungen und Dienste bestehender Organisationen bedient und nach Errichtung dieses Dienstes der FAO zur Verteilung an die Vertragsparteien regelmässig folgende Informationen zu übermitteln: i) Berichte über Vorhandensein, Auftreten und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die wirtschaftlich von Bedeutung sind und eine unmittelbare oder mögliche Gefahr bedeuten können; ii) Informationen über Verfahren, die sich bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse als wirksam erwiesen haben.
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b) Jede Vertragspartei verpflichtet sich zu einer möglichst weitgehenden Beteiligung an jeder besonderen Kampagne zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen, welche die Pflanzenerzeugung ernstlich bedrohen können und Massnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen.
Artikel VIII Regionale Pflanzenschutzorganisationen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten. (2) Die Organisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinie- "rungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen,
Artikel IX Beilegung von Streitigkeiten (1) Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von einer anderen Vertragspartei getroffene Massnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VI obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbots oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei, so kann die beteiligte Regierung oder so können die beteiligten Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen, einen Ausschuss zur Prüfung der Streitigkeit einzusetzen. (2) Der Generaldirektor der FAO ernennt daraufhin im Benehmen mit den beteiligten Regierungen einen Sachversta'ndigenausschuss, dem Vertreter dieser Regierungen angehören. Dieser Ausschuss prüft die Streitigkeit unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Regierungen vorgelegten sachdienlichen. Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuss erstattet dem Generaldirektor der FAO Bericht; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Regierungen und den Regierungen der anderen Vertragsparteien. (3) Die Vertragsparteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Regierungen sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zugrunde zu legen haben. (4) Die beteiligten Regierungen tragen die Kosten, die durch den den Sachverständigen erteilten Auftrag verursacht werden, zu gleichen Teilen.
Artikel X Ersetzung früherer Übereinkünfte Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die Internationale Reblaus-Konvention vom 3. November 1881, das Berner Zusatzabkommen vom 15. April 1889 und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 ausser Kraft und tritt an ihre Stelle.
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Artikel XI Räumlicher Geltungsbereich (1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Übereinkommen tritt mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft. (2) Jeder Staat, der dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz l übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam. (3) Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten von den nach diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.
Artikel XII Ratifikation und Beitritt (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum I.Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung. (2) Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel XIV beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten.
Artikel XIII Änderung (1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt. (2) Jeder Änderungsvorschlag, den eine Vertragspartei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der FAO zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Konferenz einberufen wird. (3) Jeder Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung der Tagung der Konferenz, auf der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekanntgegeben. (4) Jeder Änderungsvorschlag bedarf der Zustimmung der Konferenz der FAO; die Änderung tritt mit dem dreissigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragsparteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragspartei.erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreissigsten Tag nach dieser Annahme.
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen
(5) Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragsparteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.
Artikel XIV Inkrafttreten Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikalions- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XV Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten hiervon sofort in Kenntnis. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen
Anhang Muster eines pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses Pfianzenschutzdienst Nr.: -. von: (Weiterversandland) an: Pflanzenschutzdienst(e) von: (Bestimmungsland/Bestimmungsländer)
Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Absenders: _ Name und Adresse des Empfängers: Zahl und Beschreibung der Stücke: _ Unterscheidungsmerkmale: Ursprung: Vorgesehenes Transportmittel: '. Vorgesehener Grenzübertrittsort: Name des Erzeugnisses und angegebene Menge: Botanischer Name der Pflanzen: Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus (Ursprungsland) nach (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. dessen Original oder beglaubigte Kopie []*) in der Anlage vorliegt, beigefügt war; dass sie in ihrer ursprünglichen Verpackung[]*)) in einer neuen Verpackun[]*)*) befördert werden; dass auf Grund d[]*)D*) ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnis[]*) D*) und einer zusätzlichen Untersu c[]*)g D*) die obgenannten PflanzenPflanzenerzeugnissegnisse als den geltenden Pflanzen schutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung in (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren. *) Zutreffendes jeweils ankreuzen.
Entseuchung und/oder Desinfizierung Datum: Behandlung: Chemikalie (Wirkstoff): Dauer und Temperatur: Konzentration: Sonstige Angaben:
Zusätzliche Erklärung:
Ort der Ausstellung: Name des amtlichen Beauftragten: Dienstsiegel Datum: Unterschrift:
Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des oder seiner Organe übernommen. **
** Optionsklausel
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen
Anhang Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses Pflanzenschutzdienst Nr.: von: an: Pflanzenschutzdienst(e) von:
Beschreibung der Sendung Name und Adresse des Absenders: Name und Adresse des Empfängers: Zahl und Beschreibung der Stücke:„ Unterscheidungsmerkmale: Ursprung: Vorgesehenes Transportmittel: Vorgesehener Grenzübertrittsort: Name des Erzeugnisses und angegebene Menge: Botanischer Name der Pflanzen:
Es wird hiermit bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Fflanzenerzeugnisse untersucht und frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden und dass sie als den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend anzusehen sind.
Entseuchung und/oder Desinfizierung Datum: Behandlung: Chemikalie (Wirkstoff): Dauer und Temperatur Konzentration: : Sonstige Angaben:
Zusätzliche Erklärung:
Ort der Ausstellung: Name des amtlichen Beauftragten: Dienstsiegel Datum: Unterschrift:
Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des oder seiner Organe übernommen.**
** Optionsklausel
726 7783
Teil V: Kontrolle des Handels mit Wein; Ergänzung des Rebbaubeschlusses
Übersicht Mit dem neuen Lebensmittelgesetz entfällt die Rechtsgrundlage für die Regelung und die Kontrolle des Handels mit Wein. Es wird deshalb die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage im Rebbaubeschluss vorgeschlagen, Zweck der Kontrollen des Handels mit Wein ist die Durchsetzung der im Rebbaubeschluss aufgeführten wirtschaftspolitischen Bestimmungen. Sie sichern die Lauterkeit in Handel und Wettbewerb, dienen der Qualitätssicherung und schützen vor allem den Konsumenten. Die neue Rechtsgrundlage soll in den Rebbaubeschluss eingeführt werden, da es sich um wirtschaftspolitische Fragen handelt.
I Allgemeiner Teil II Ziel III Regelung im Inland Im Bundesbeschluss über den Rebbau vom 19. Juni 1992 wurden die Grundlagen für die Ursprungsbezeichnung und für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung bei Weinen geschaffen. Durch dieses neue, mit der Mengenbegrenzung verbundene Bezeichnungsrecht ist eine genaue Kontrolle des Handels mit Wein auch künftig notwendig. Grundlage für die Kontrolle der Bezeichnungen ist die offizielle, durch die Kantone organisierte und überwachte Weinlesekontrolle. Diese erfasst die Qualität, die Sorte, die Menge und die Herkunft der Traubenposten. Die Kontrolle des Weines in bezug auf die Gesundheits- und Täuschungsaspekte erfolgt stichprobenweise durch die Kantone (Kantonschemiker). Die seit 1945 bestehende eidgenössische Weinhandelskommission betreibt zudem eine systematische Kontrolle der Verarbeitungs- und Ausbauphasen, die der Ernte nachgelagert sind. Sie überprüft die eingekellerten Mengen und die ganze Kellerbuchführung. Aus den darin enthaltenen Aufzeichnungen und den. dazugehörenden Belegen soll jederzeit die Natur und die Herkunft des Weines, der Lagerbestand und die Art der erfolgten Verwendung-ersichtlich sein.
Die Weìnhandelskommission kontrolliert auch Bestimmungen im Bereiche der Einfuhren, wie das Vorhandensein von Ursprungs- und Analysenzeugnissen und die Einhaltung der DOCG-Vereinbarung mit Italien (Abfüllen von DOCG-Weinen in der Schweiz). Bilaterale Vereinbarungen dieser Art könnten hi Zukunft an Bedeutung gewinnen. Der Zweck dieser Kontrollen ist der Schutz der Bezeichnungen und die der Durchsetzung der damit verbundenen Bestimmungen. Sie sichern die Lauterkeit in Handel und Wettbewerb sowie die Authentizität und Qualität des Produktes und liegen somit vor allem auch im Interesse des Konsumenten. Gegenwärtig wird der Handel mit Wein in zwei spezifischen Verordnungen des Bundesrates und des EDI geregelt (SR 817.421, SR 817.421.1). Mit dem neuen Lebensmittelgesetz entfällt jedoch die Rechtsgrundlage für diese beiden Verordnungen. Es ist- aber zu bemerken, dass die Tätigkeiten der Weinhandelskommission im Lebensmittelrecht nicht befriedigend abgestützt war und ist. Der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und die Kontrolle der Echtheit der Produkte sind ja nicht eigentlich Aufgaben des Gesundheits- und Täuschungsschutzes im Sinne des Lebensmittelrechts. Die entsprechenden Kontrollen gehen allerdings zum Teil fliessend ineinander über. Die Förderung des Qualitätsweinbaus ist ohne eine umfassende Kontrolle auf allen Stufen der Weinwirtschaft nicht durchsetzbar. Auf der Ebene der Produktion schafft die offizielle Weinlesekontrolle die Grundlage dazu. Darauf muss die Kontrolle der nachgelagerten Stufen aufgebaut werden. Wir schlagen deshalb die Euiführung einer neuen Rechtsgrundlage im Rebbaubeschluss vor, welche die Kontrolle des Weinhandels im heutigen Rahmen ermöglicht.
112 Kontrollen Die landwirtschaftlichen Produkte, insbesondere auch die des Weinbaus, sind zahlreichen Kontrollen unterstellt. Diese betreffen die eigentliche Produktion, die Verarbeitung und den Handel. Sie dienen so verschiedenen Zwecken wie der gesundheitlichen Verträglichkeit (Lebensmittelrecht), dem Täuschungsschutz (Ursprungsbezeichnungen, Marken, Labels), sowie fiskalischen Belangen (MwSt, Alkoholsteuer). In diesem Zusammenhang gilt es, Synergien zu nutzen und zu überprüfen, welche Kontrollen koordiniert werden können. Ziel ist, die notwendigen Kontrollen aufrechtzuerhalten, ihre Anzahl jedoch auf ein Minimum zu reduzieren und damit Kosten zu 'sparen. Zur Überprüfung dieser Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen wurde unter Leitung des Eidg. Finanzdepartements eine interdépartementale Arbeitsgruppe eingesetzt.
•* 113 Internationale Regelung Der Weinkontrolle wird im Ausland, vor allem in der Europäischen Union, eine sehr grosse Bedeutung zugemessen. Sie wird unablässig verstärkt und ausgebaut. Sie umfasst neben der Kontrolle der Produktion auch die des Handels und der Verwertung von Wein (wirtschaftliche Massnahmen). Die bestehende EG- Verordnung 2048/89 soll im Zusammenhang mit der Revision der gemeinsamen Marktordnung für Wem überarbeitet werden. Eine Weinkontrolle in der Schweiz ist im Zusammenhang mit Exporten daher • von grosser Wichtigkeit. Man kann davon ausgehen, dass wir ohne Kontrollen ernsthafte Schwierigkeiten mit der Ausfuhr haben werden. Zudem ist zu bemerken, dass bei den bilateralen Gesprächen mit der Europäischen Union die Kontrolle des Weinhandels eine wichtige Rolle spielt. Die EU schlägt unter anderem vor, zwei gegenseitige Abkommen zu schliessen. Das eine betrifft den Schutz von Herkunfts- und Ursprungsbezeichnungen, das andere die gegenseitige Rechtshilfe zwischen Kontrollorganen. Für beide Abkommen ist eine gesamtschweizerische Kontrolle des Weinhandels notwendig.
12 Ergebnisse der Vernehmlassung 121 Allgemeine Bemerkungen
Die Änderung des Rebbaubeschlusses wird begrüsst. Man wünscht, dass die Weinhandelskommission sowie die Bewilligungspflicht für den Handel mit Wein beibehalten werden. Die Wahl von Begriffen wie "Weinkontrolle" und "Weinkontrollkommission" (deutsche Fassung) hat zu Unklarheiten geführt. In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die eigentliche Weinkontrolle Aufgabe der Gesundheitsbehörden sei. Die im Rebbaubeschluss vorgesehenen Kontrollen seien auf den Handel zu beschränken. Eine Umwandlung der Weinhandelskommission in eine bundeseigene KontroIIinstanz wird abgelehnt.
122 Grundstimmung in den einzelnen Gruppen 122.1 Kantone 25 Kantone haben Stellung genommen. 9 Kantone (SZ, NW, OW, GL, FR, AI, AR, TG, JU) hatten keine Bemerkungen, die anderen 16 sind mit den Änderungsvorschlägen einverstanden.
Allgemein begrüsst man die Änderung und die Beibehaltung der Wemhandelskommission, insbesondere als Ergänzung zur offiziellen Weinlesekontrolle. Man stellt jedoch fest, dass sich die Kontrolle auf den Handel mit Wein, weinhaltigen Produkten und Traubensäften beschränken soll. Der Kanton Waadt hält fest, dass die Kontrollfragen in bezug auf die Gesundheit und die Täuschung auch in Zukunft in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen. Er stellt daher die Frage, ob die Rechtsgrundlage nicht eher in die Lebensmittelgesetzgebung gehöre. Im weiteren hält er fest, dass die Kontrolle der Selbsteinkellerer und Produzenten Aufgabe des Kantons sei. Die Weinhandelskommission solle nur einschreiten, falls keine kantonale Aufsicht bestehe. Die Kontrollen seien zudem aufgrund der Betriebsgrösse, der Betriebsform und der Handelsform (Flaschenwein- oder Fassweinhandel) zu regeln. Die Weinhandelsbewilligung müsse beibehalten werden. Der Kanton Luzern seinerseits fragt sich, ob die Kontrolle des Handels nicht eher in den Aufgabenbereich des Bundes fallen soll.
122.2 Parteien Fünf Parteien haben geantwortet. Zwei (CVP, SP) haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die anderen drei (FDP, SVP und LPS) unterstützen den Änderungsantrag. Die Liberale Partei wünscht, dass die Weinhandelsbewilligung beibehalten werde, da Mindestkenntnisse für den Handel mit Wein erforderlich seien. Im weiteren setzt sie sich für eine vereinfachte Kontrolle ein. Kontrollen sollen nur dort durchgeführt werden, wo sie tatsächlich notwendig seien. Die Kontrollen wären .zudem aufgrund der Betriebsgrösse, der Betriebsform und der Handelsform (Flaschenwein- oder Fassweinhandel) zu regeln.
122.3 Organisationen 23 Organisationen oder Gruppierungen haben sich zum Rebbaubeschluss geäussert. Der Änderungsvorschlag wird von allen begrüsst. Man wünscht jedoch, dass Doppelspurigkeiten mit dem Lebensmittelgesetz vermieden werden und sich die Kontrollen gemäss Rebbaubeschluss auf den Handel beschränken. Die Kompetenzen seien klar zu regeln. Verschiedentlich wird die Wahl der Begriffe kritisiert. Elf Organisationen oder Gruppierungen, darunter alle Organisationen der Weinwirtschaft (SGV/USAM, UNIVIN, Société des encaveurs de vins suisses, Schweizerischer Weinbauverein, Schweizerischer Bio-Weinbau-Verein, SBV, FSASR, Vereinigung landwirtschaftlicher Genossenschaftsverbände der Schweiz, FRV, Schweizerischer Weinhändlerverband) sprechen sich ausdrücklich für die Beibehaltung der Weinhandelsbewilligung aus. Man ist der Meinung,
dass der Weinhandel gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen habe. Diese Mindestanforderungen seien sodann zu überprüfen. Auch im Ausland seien Lizenzen für den Handel mit Wein notwendig. Nur die Firma Denner stellt ausdrücklich den Antrag, die Weinhandelsbewilligung abzuschaffen. Man ist grundsätzlich der Meinung, die Kontrolle des Weinhandels müsse weiterhin auf privater Basis erfolgen. Die Umwandlung der Weinhandelskommission in eine bundeseigene Kontrollstelle wird abgelehnt. Ausnahmen im Bereich der Kontrollen durch die Weinhandelskommission werden mehrheitlich begrüsst. Man hält jedoch fest, (u.a. Coop und Eidg. Weinhandelskommission), dass solche nur dann möglich sein sollten, wenn an anderer Stelle (z.B. kantonal) eine gleichwertige Kontrolle erfolge. Man weist auch darauf hin, dass in der Regel die Produkte nur einmal kontrolliert werden sollten. Händler, die Weine in Flaschen ein- und verkaufen und keinen Import betreiben, wären zum Beispiel von den Kontrollen zu befreien. Die Fédération romande des consommatrices und Denner lehnen hingegen Ausnahmen ab. 'Die UNTVIN beantragt zudem, dass die Rechtsschutz- und Strafbestimmungen des Rebbaubeschlusses überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bezüglich der Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln verweisen wir auf den Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens.
2 Erläuterungen zur Vorlage 21 Änderung des Bundesbeschlusses über den Rebbau Die Änderung schafft eine neue Rechtsgrundlage für die Kontrolle der dem Rebbau nachgelagerten Stufen der Weinwirtschaft. Zentrales Instrument dafür ist die Buch- und Kellerkontrolle. Sie muss im Prinzip den gesamten Weinhandel, d.h. die gewerbliche Herstellung und den Handel mit Web, Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft (Weinwirtschaftsprodukte) erfassen. Obwohl im Vernehmlassungsverfahren deutlich die Erhaltung der Bewilligungspflicht im Weinhandel gefordert wurde, schlagen wir vor, diese aufzugeben. Sie ist nicht mehr vertretbar im Hinblick auf das neue Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), das gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung ist. Stattdessen wird eine Meldepflicht eingeführt. Zusammen mit den an den Weinhandel gebundenen Pflichten erlaubt diese weiterhin eine umfassende und wirksame Kontrolle. Soweit es mit dem Zweck der Weinhandelskontrolle vereinbar ist, sollen bei den teilweise anspruchsvollen Pflichten Ausnahmen und Erleichterung gewährt werden.
Um die Einhaltung der Pflichten trotz dem Wegfall des Bewilligungsregimes abzusichern wird eine Ergänzung der Strafbestimmungen vorgeschlagen. Die Missachtung der hauptsächlichen Pflichten soll mit Busse bestraft werden können, entsprechend anderen Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Rebbaubeschlusses. Die Kontrolltätigkeit soll von einer verwaltungsunabhängigen Organisation durchgeführt werden, wie es bisher die Weinhandelskommission und die dazugehörige Geschäftsstelle tun. Auch rein privatrechtliche Organisationen sollen mit gewissen Kontrolltätigkeiten beauftragt werden können. Die Kosten des gesamten Kontrollwesens sollen weiterhin mit Gebühren gedeckt werden, so dass keine öffentlichen Mittel beansprucht werden. Diese Lösung hat sich während fünf Jahrzehnten gut bewährt. Mit dieser neuen Rechtsgrundlage kann eine Kontrolle in ähnlichem Umfang wie heute weitergeführt werden. Im Anschluss an die Gesetzesänderung sind die beiden geltenden Verordnungen über den Handel mit Wein zu überarbeiten. Dabei ist auf eine zeitgemässe Regelung zu achten, die den neuen Gegebenheiten und Entwicklungen gerecht wird.
22 Erläuterungen im einzelnen Artikel 23a Absatz l hält fest, dass zum Schutz der Bezeichnungen nach den Artikeln 14 bis 18 des Rebbaubeschlusses der Handel mit Wein der Buch- und Kellerkontrolle unterstellt ist. Es geht darum, die von den Kantonen vorgenommenen Kontrollen bei der Produktion auf den nachgelagerten Stufen weiterzuführen. Absatz 2 definiert den Begriff «Handel mit Wein» als den Kauf und Verkauf von Wein, Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft sowie die Behandlung und die Lagerung dieser Produkte zum Zwecke des Verkaufs. Artikel 23b bezieht sich vollständig auf die mit dem Weinhandel verbundenen Pflichten. Absatz l zählt die hauptsächlichen Pflichten der im Weinhandel tätigen Personen oder Firmen auf: Buchstabe a verlangt einen Eintrag im Handelsregister. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kontrollpflichtigen auch tatsächlich erreicht und kontrolliert werden können. Buchstabe b führt die Meldepflicht ein. Sie ermöglicht die Identifikation der Kontroilpflichtigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen über eine Weinhandelsbewilligung nach bisherigem Recht verfügt, gilt als angemeldet. Buchstabe c hält den Grundsatz fest, dass über den Verkehr mit Weinwirtschaftsprodukten Buch geführt werden muss. In Buchstabe d wird die jährliche Vorratsdeklaration und die Meldung des Jahresumsatzes verankert. Diese Angaben bilden, zusammen mit der Weinlesekontrolle und der Aussen-
handelsstatistik, die Grundlage für die jährliche Vorrats- und Konsumstatistik. Sie sind unentbehrlich zur Beurteilung der weinwirtschaftlichen Marktlage und sind für wirtschaftpolitische Massnahmen, aber auch für die verschiedenen Marktteilnehmer von grösster Bedeutung. Buchstaben e undf sichern den Kontrollbehörden die ungehinderte Ausführung ihrer Kontrolltätigkeit, indem sie Zugang zu den dem Weinhandel dienenden Räumlichkeiten haben, Auskünfte einholen, Abklärungen vornehmen und Proben nehmen können. Aufgrund von Absatz 2 kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Pflichten machen, die beim Handel mit Wein zu beachten sind. Diese können beispielsweise die genaue Form der Kellerbuchführung betreffen. Absatz 3 gibt dem Bundesrat-die Möglichkeit, Ausnahmen und Erleichterungen vorzusehen, insbesondere für Kleinstproduzenten mit Direktvermarktung - dazu zählt auch der Verkauf an das Gastgewerbe - und für Betriebe, die ausschliesslich mit abgefüllten Waren handeln oder Produkte zum Genuss vor Ort verkaufen. Bei abgefüllten Waren kann er unterscheiden zwischen Betrieben, die Einfuhren tätigen und solchen, die nur Tnlandware vermarkten, in weiteren sollen auch Betriebe von Erleichterungen profitieren, wenn sie einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind (Bst. a-c). Artikel 23 c beauftragt den Bundesrat mit der Organisation der Kontrollen. Er hat über das Kontrollverfahren und die Kontrollinstanz zu bestimmen. Er kann . privatrechtliche Organisationen mit gewissen Kontrollaufgaben betrauen (Abs. 1). Die eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen werden in Absatz 2 angewiesen, auf Verlangen die sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Artikel 23 d bestimmt, dass zur Deckung der Kontrollkosten Gebühren erhoben werden (Abs. 7). Nach Absatz 2 erlässt das Departement die Vorschriften über die Berechnung der Gebühren. Diese werden grundsätzlich nach Massgabe des Aufwandes festgesetzt. Die Ergänzung der Strafbestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d reiht die Missachtung der mit dem Weinhandel verbundenen Pflichten unter die mit Busse strafbaren Widerhandlungen des Rebbaubeschlusses auf. Damit wird die Durchsetzung dieser Pflichten gesichert.
3 Auswirkungen Die vorgeschlagene Änderung ist kostenneutral. Es sind keine finanziellen und personellen Auswirkungen zu erwarten.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Legislaturplan 1991 - 1995 nicht vorgesehen. Die Anpassung des Rebbaubeschlusses wurde jedoch mit der Inkraftsetzung des neuen Lebensmittelgesetzes notwendig, da ansonsten keine Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Handels mit Wein bestehen würde.
5 Verhältnis zum europäischen Recht Die vorgeschlagene Massnahme erfordert keine spezifischen Abstimmungen mit dem europäischen Recht. Die Änderung ermöglicht, eine mit europäischen Recht konforme Kontrolle des Weinhandels weiterzuführen.
6 Rechtliche Grundlage Die Änderungen basieren auf den gleichen Verfassungsartikeln wie der Rebbaubeschluss.
* Bundesbeschluss Entwurf über den Rebbau Änderung vom '
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995 ", beschüesst:
Der Bundesbeschluss vom 19. Juni I992 2 > über den Rebbau wird wie folgt geändert:
6a. Abschnitt: Kontrolle des Handels mit Wein Art. 23a Buch- und Kellerkontrolle Zum Schutz der Bezeichnungen nach den Artikeln 14-18 ist der Handel mit Wein der Buch- und Kellerkontrolle unterstellt. Als Hände! mit Wein gilt das gewerbsmässige Kaufen und Verkaufen von Wein, Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft sowie deren Behandeln und Lagern zum Zwecke des Verkaufs.
Art, 23b Pflichten beim Handel mit Wein Wer im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 mit Wein handelt, muss: a. einen gültigen Handelsregistereintrag vorweisen können; b. die Aufnahme seiner Tätigkeit der Kontrollbehörde melden; c. Buch führen über den gesamten Verkehr mit Produkten nach Artikel 23a Absatz 2; d. jährlich ein Inventar der Weinvorräte erstellen und seinen mengenmässigen Jahresumsatz berechnen; e. den Kontrollbehörden Zutritt zu den Kellern, Lagerräumen und Geschäftslokalitäten gewähren; f. den Kontrollbehörden Auskunft geben und ihnen die erforderlichen Abklärungen und Probenahmen ermöglichen. Der Bundesrat kann weitere Pflichten festlegen. Soweit der Schutz der Bezeichnungen nicht beeinträchtigt wird, kann der Bundesrat Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen, insbesondere für:
" ssBl 1995 IV 629
Rebbau. B B
a. Produzenten, die ausschliesslich die eigenen Produkte Endverkäufern und Endverbrauchern veräussern; b. Betriebe, die ausschliesslich mit in Flaschen abgefüllten Produkten nach Artikel 23u Absatz 2 handeln oder solche Produkte zum Genuss vor Ort verkaufen; c. Betriebe, die einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind.
Art, 23c Kontrollorganisation Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Kontrolle und bezeichnet die Kontrollbehörden. Er kann privatrechtliche Organisationen mit Kontrolltätigkeiten beauftragen. Die Amtsstellen des Bundes und der Kantone geben den Kontrollbehörden auf Verlangen sämtliche sachdienliche Informationen.
Art. 23d Gebühren Zur Deckung der Kosten erheben die Kontrollbehörden Gebühren. Das Departement erlässt die Gebührenvorschriften.
Art. 32 Abs. l Est. d (neu) Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: d. gegen die Pflichten nach Artikel 236 verstösst.
II Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
* Teil VI: Besserer Artcnschutz im Bereich Pflanzen; Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
Übersicht Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes hat zum Ziel, einerseits den strafrechtlichen Schutz im Handel mit gefährdeten Pflanzen zu verbessern und andererseits die Kontrolle des internationalen Handels von der Grenze in die Unternehmen, welche mit solchen Pflanzen Handel betreiben, zu verlagern. Letzteres ist notwendig, weil auch im Bereich Pflanzenschutz die Kontrollen vermehrt ins Landesinnere verlegt werden (siehe Übersicht zu Teil III), vorhandene Synergien jedoch weiterhin genutzt werden sollen.
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Anlass für die vorgeschlagene Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes ist der Wunsch, den strafrechtlichen Schutz; im Bereich des internationalen Handels mit gefährdeten Pflanzen zu verbessern. Dazu verlangt die Anpassung der Pflanzenschutzkontrolle an der Grenze auch eine Anpassung der Gesetzgebung für die Kontrolle des Importes von gefährdeten Pflanzen.
Die näheren Ausführungsbestimmungen zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Übereinkommen) vom 3. März 1973 (SR 0.453) befinden sich in der Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 (SR 453), Widerhandlungen im Bereich Artenschutz werden nach dem Zollgesetz bestraft, soweit nicht Artikel 28 des Tierschutzgesetzes anwendbar ist (SR 455, siehe auch Art. 23 Abs. l der Artenschutzverordnung). Im Bereich Tiere und tierische Erzeugnisse können deshalb Widerhandlungen im internationalen Handel gestützt auf das Tierschutzgesetz mit Gefängnis oder mit Busse bestraft werden. Im Bereich Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse sind die möglichen Strafen gestützt auf die Zollgesetzgebung weit geringer. Um den strafrechtlichen Schutz im Bereich des internationalen Handels mit gefährdeten Pflanzen zu verbessern, müsste analog zum Tierschutzgesetz eine entsprechende Strafnorm geschaffen werden.
Die Importkontrollen von gefährdeten Pflanzen werden durch den Pflanzenschutzdienst an der Grenze durchgeführt. Zur Abschaffung technischer Handelshemmnisse werden die Pflanzenschutzkontrollen an der Grenze progressiv abgebaut und durch Kontrollen beim Verkehr im Inland ersetzt (siehe Teil 3, Ziff. 21
dieser Botschaft). Eine solche Umwandlung des Kontrollortes im Bereich der gefährdeten Pflanzen ist auch notwendig, um die Synergie zwischen beiden Kontrolltypen zu erhalten und die Personalkosten nicht zu erhöhen.
12 Ergebnisse der Vernehmlassung Die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes wird allgemein befürwortet, insbesondere weil die geltenden Strafbestimmungen im Vergleich zum Bereich Tiere weit geringer sind. Dazu wird die Vorlage als nötig und zweckmässig erachtet, damit die Artenschutzbestimmungen nicht durch die Ein-, Aus- oder Durchfuhr, die Produktion oder das Inverkehrbringen von pflanzlichen Erzeugnissen unterlaufen werden. Um die Erfahrungen zu konzentrieren und eine möglichst effiziente Strafverfolgung zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, die zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels erforderlichen Strukturen zu reorganisieren und nur eine Bundesstelle mit dieser Aufgabe zu betrauen.
2 Besonderer Teil: Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes 21 Übersicht Bei der Schaffung einer Strafnorm zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich des internationalen Artenschutzes stellt sich die Frage, in welches Gesetz diese aufgenommen werden soll. Vom Sachzusammenhang her gesehen, drängt sich das Natur- und Heimatschutzgesetz auf, das bereits Schutzbestimmungen für seltene einheimische Pflanzen enthält. Eine Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes wurde soeben abgeschlossen (Beschluss der eidgenössischen Räte vom 24. März 1995 in BEI 1995 ÏÏ 372). Die zusammen mit diesem Bericht vorgeschlagene Änderung konnte in dieser Revision nicht mehr berücksichtigt werden. Die in Artikel 20 Absatz 3 angebrachten Änderungen erlauben die Durchführung von Kontrollen in den Betrieben im Inland, die im internationalen Pflanzenhandel, gemäss Konvention tätig sind.
22 Erläuterungen der einzelnen Artikel Artikel 20 Absatz 3 Die Formulierung dieser Bestimmung erfolgte in Anlehnung an Absatz l Artikel 9 des Tierschutzgesetzes (SR 455).
•* Die vorgeschlagene Formulierung erlaubt die Einführung der Kontrolle über den internationalen Handel mit Pflanzenarten und Pflanzenmaterial, die von den Bestimmungen des Übereinkommens abgedeckt werden, wie sie für Firmen gelten, die in diesem Pflanzenhandel tätig sind. Die Kontrollen für dieses Pflanzenmaterial in den Handelsbetrieben und bei den Vermehrern sind soweit erforderlich, als die derzeitigen Kontrollen des Eidg. Pflanzenschutzdienstes an der Grenze in die Betriebe im Inland verlegt werden. Bei der Einfuhr muss das betreffende Pflanzenmaterial von einem vom Exportland ausgestellten, offiziellen Dokument begleitet sein, welches bestätigt, dass der Handel mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmt. Gegenwärtig wird die Überprüfung der Gültigkeit der offiziellen Dokumente und des Importmaterials durch den Eidg. Pflanzenschutzdienst während der Warenverzollung überprüft. Inskünftig werden diese Kontrollen stichprobenweise in den Betrieben durchgeführt, die solches Material ein- und ausführen. Gleichzeitig müssen diese Betriebe in der Lage sein, die Herkunft des Materials mit dem sie handeln, mit den vorerwähnten Dokumenten nachzuweisen. Bei Vermehrungsbetrieben, die legal Vermehrungsmaterial einführen, beschränkt sich die Kontrolle dieser Pflanzen auf die Überprüfung der Einhaltung der für die Einfuhr geltenden Bestimmungen. Artikel 24 Absatz l Buchstabe d Die Formulierung dieser Bestimmung erfolgt in Anlehnung an Artikel 28 Ziffer l des Tierschutzgesetzes. Strafbar sind direkte Verletzungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Artikel 24a Buchstabe b Der bisherige Buchstabe b wurde erweitert. Strafbar ist der Verstoss gegen Bestimmungen oder Verfügungen, die gestützt auf bestimmte Artikel erlassen wurden und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist. Artikel 24d Absatz 2 Wie im Bereich des Artenschutzes für Tiere und tierische Erzeugnisse erscheint es auch bei den Pflanzen sinnvoll, .das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Insbesondere im Zusammenhang mit Zollvergehen ist auf diese Art eine schnelle Behandlung von Straffällen möglich.
3 Auswirkungen Die Anwendung der neuen Strafbestimmungen sowie die Umwandlung der Kontrolle im Inland haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
4 Legislaturplanung Die vorgeschlagene Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes ist nicht in der Legislaturplanung enthalten. Die Aenderung ist aber notwendig, um Synergien zwischen den Kontrollen des Verkehrs mit gefährdeten Pflanzen und den Pflanzenschutzkontrollen beizubehalten (siehe Ziff. 11),
5 Verhältnis zum europäischen Recht Die EU-Verordnung 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft 1) gestattet auf gemeinschaftlicher Ebene die einheitliche Anwendung von gewissen handelspolitischen Instrumenten, welche im Übereinkommen vorgesehen sind, zu garantieren. Sie bezweckt hauptsächlich die Einführung eines gemeinschaftlichen Vorgehens bei der Erstellung und des Aussehens einer Bewilligung für die Einfuhr, die Wiedereinfuhr und die Ausfuhr von Arten, welche durch das Übereinkommen gedeckt sind. Was die Anpassung von Schutzmassnahmen anderer Art betrifft, berührt sie die Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht,
6 Rechtliche Grundlage Die verfassungsmässige Grundlage für diesen Aenderungserlass ergibt sich aus
Bundesgesetz Entwurf über den Natur- und Heimatschutz Aenderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995 1) beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert
An. 20 Abs. 3 Der Bundesrat kann zudem aus Gründen des Artenschutzes die Produktion, das Inverkehrbringen sowie die Ein- Aus- und Durchfuhr von Pflanzen Oder pflanzlichen Erzeugnissen an Bedingungen knüp fen, einschranken oder verbieten.
Art. 24 Abs. 1 Bst. d Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: d, Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse nach den Anhängen I-III des Uebereinkommens vomB.Märzz 197331überr deninternationa-- len Handel migefährdetenen Arten freilebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Abkommen ein- odeausführt,t, durch das Lanbefördertrt oder in Besitz nimmt.
Art. 24a Bst, b Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer: b. gegen eine Ausführungsvorschrift verstosst, die aufgrund der Artikel 16, .18, 18a 18b, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25a erlassen und deren Uebertretung als strafbarerklärtt wordenist..
Natur- und Heimatschutz. BG
Art. 24d Strafverfolgung ' Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Strafbare Handlungen nach Artikel 24 Absatz l Buchstabe d verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Landwirtschaft nach dem Verwaltungsstrafgesetz l>. Liegt .gleichzeitig eine Zollwiderhandlung vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und erlässt auch den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
" SR 313.0
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Botschaft zum Agrarpaket 95 Teil I: Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau: Verlängerung der Bundesbeschlüsse über die befristete Aenderung des Landwirtschaftsgesetzes und des Getreidegesetzes Teil II Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen: Ergänzung des Lan...
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Jahr 1995 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 42 Cahier Numero
Geschäftsnummer 95.048 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 24.10.1995 Date Data
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