BBl 1996 II 1425
Botschaft zu einem Bundesbeschluss über zwei völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Markenrechts sowie zur Änderung des Markenschutzgesetzes vom 27. März 1996
#ST# 96.026
Botschaft zu einem Bundesbeschluss über zwei völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Markenrechts sowie zur Änderung des Markenschutzgesetzes
vom 27. März 1996
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über zwei völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Markenrechts sowie zur Änderung des Markenschutzgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
27. März 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin
1996-202 55 Bundesblatl 148. Jahrgang. Bd. II 1425
Übersicht Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat, das Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken und den Markenrechtsvertrag zu genehmigen und ins nationale Recht zu überfuhren. Das Madrider Protokoll stellt eine eigenständige Weiterentwicklung des, Madrider Markenabkommens dar, dem die Schweiz bereits seit über 100 Jahren angehört. Das Madrider Markenabkommen ermöglicht Markeninhaberinnen und Markeninhabem aufgrund ihrer nationalen Marke den Markenschutz in weiteren Ländern zu erhalten und damit den Schutz ihrer Marke auszudehnen. Das Madrider Markenabkommen ist aufgrund gewisser Nachteile territorial beschränkt geblieben. Um diese Nachteile aufzuwiegen, wurde im Jahre 1989 das Madrider Protokoll abgeschlossen. Das Protokoll ermöglicht Staaten, die dem Madrider Markenabkommen nicht beigetreten sind, sich dem Madrider System anzuschliessen; dies gilt ebenfalls fììr die EG, was die EG-Gemeinschaftsmarke betrifft. Aufgrund eines schweizerischen Markeneintragungsgesuchs oder einer schweizerischen Markeneintragung kann der Markenschutz so auf weitere Staaten ausgedehnt werden. Schweizerische Markenhinterlegerinnen und -hinterleger, die einen Markenschutz benötigen, welcher, über die Schweiz hinausgeht, erhalten somit ein Instrument, das es ihnen erleichtert, ihre Marke in anderen Staaten zu schützen. Madrider Protokoll und Madrider Markenabkommen stehen nicht in einem Konkurrenzverhältnis, sondern ergänzen einander. Der Markenrechtsvertrag von 1994 bewirkt eine Harmonisierung und Vereinfachung der Markeneintragungsverfahren vor den Markenämtern. Er ermöglicht es Schweizer Unternehmen, im Ausland ohne unnötige bürokratische Hindernisse Markenschutz zu erlangen. Auf das Markenschutzgesetz von 1992 hat der Markenrechtsvertrag nur geringe Auswirkungen, da viele Anliegen des Vertrags bereits in der Totalrevision von Ì992 berücksichtigt wurden.
Abkürzungsverzeichnis
AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AB1EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften BB1 Bundesblatt EG Europäische Gemeinschaft t EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (heute; EG) MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) (SR 232.11) MSchV Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (SR 232.111) MMA Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) (SR 0.232.112.3) MMP Protokoll vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) OMPI Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft vom 14. Juli 1967 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung) (SR 0.232.04) TLT Trademark Law Treaty = Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 TRIPS Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights = Handelsbezogehe Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum WTO World Trade Organization
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangstage Gegenstand der vorliegenden Botschaft bildet die Ratifikation des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll; MMP) und des Markenrechtsvertrags (TLT). Das internationale Markenrecht entwickelt sich zur Zeit stark. Das Bedürfnis nach Erlangung von Markenschutzrechten, die nicht nur auf das Territorium eines bestimmten Staates beschränkt sind, hat in den letzten Jahren - parallel zu den Entwicklungen in der EU und in der'WTO - zugenommen. Beispiele für diese Entwicklung sind das WTO/TRIPS-Abkommen, die EG-Gemeinschaftsmarke, das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und der Markenrechtsvertrag. Das WTO/TRIPS-Abkommen lässt sich grob durch drei Ziele kennzeichnen: Erstens sollen die geistigen Eigentumsrechte vor Fälschung und Piraterie geschützt werden; zweitens sollen Handelshemmnisse nicht auf dem Wege von unangemessenen Schutzrechten eingeführt werden; drittens sollen ausländische gegenüber inländischen Staatsangehörigen nicht mehr diskriminiert werden. Das TRIPS-Abkommen'> ist für die Schweiz am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Mit der EG-Gemeinschaftsmarke ist von der Europäischen Union erstmals ein weitgehend dem Gemeinschaftsrecht unterstehender immaterialgüterrechtlicher Schutztitel geschaffen worden, welcher Gültigkeit für das Territorium aller EG-Mitgliedstaaten hat. Zwar wird davon das Gebiet der Schweiz nicht miterfasst, doch können auch Schweizerinnen und Schweizer Gemeinschaftsmarken anmelden. Das MMP ist eine eigenständige Weiterentwicklung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen; MMA). Es ermöglicht, dass weitere Staaten dem «Madrider System» beitreten können und erweitert den Kreis der Staaten, für welche eine internationale Marke basierend auf einer nationalen Eintragung oder Hinterlegung erlangt werden kann. Der TLT bewirkt hauptsächlich Angleichungen im formellen Bereich. Die Verfahren vor den nationalen Markenämtern werden vereinheitlicht und auf die unbedingt notwendigen Formalitäten beschränkt. Der TLT liegt somit auf der Linie des
12 Vorbehalt internationalen Rechts im Markenschutzgesetz Das geltende MSchG erwähnt an zwei Orten internationales (Marken-)Recht: Nach Artikel 20 Absatz l MSchG bleibt bei der Anwendung des MSchG stets das internationale Recht vorbehalten. Dies sind etwa das MMA, das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken2), die PVÜ, das WTO/TRIPS-Abkommen sowie verschiedene
" AS 1995 2457
bilaterale Verträge im Bereich der Herkunftsangaben und anderer geographischer Bezeichnungenl). Absatz 2 stellt die Vorschrift auf, dass weitergehende Rechte in einem intemationalen Abkommen auch durch schweizerische Staatsangehörige in Anspruch genommen werden können. Schliesslich regeln die Artikel 44-46 MSchG das Verfahren der internationalen Markeneintragunggemässs MMA.
13 Vernehmlassungsverfahren
Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Juni 1992 ) > tiber das Vernehmlassungsverfahren ist zu Erlassen undvölkerrechtlichenn Vertragen von erheblicher politischer, finanzieller oderwirtschaftlicherr Tragweite oder die in erheblichem Masse ausserhalb derBundesverwaltungg vollzogen werden, ein Vernehmlassungsverfahrendurchzuführen. Diese Voraussetzungen treffen weder auf das MMP noch den TLT zu. Das MMP lehnt sich eng an das MMA an und bringt fur das schweizerische Recht nur geringfügige Anderungen. Auch der TLT ist im schweizerischen Recht grosstenteils schon verwirklicht. Beide internationalen Abkommenführenn zu keinenhöherenn Ausgaben. Es ist daher auf die Durchfuhrung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet worden. .
14 Protokoll zum Madrider Abkommen fiber die Internationale Registrierung von Marken 141 Ausgangslage
D a s M M A v o m 1 4 . April 1891 wurde seit seinem Inkrafttreten a m 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Nizza am 15. Juni 1967 und in Stockholm am 14. Juli 1967 u g e ä n d e r t e r t am 2. Oktober 1979. Fur die Schweiz ist die letzte Fassung, die sog. Stockholmer F a s s u 3 ) 3> massgebend. j Am 1. Januar 1996 gehorten dem MMA 46 Staaten an 4). Nicht Mitglied sind etwa die EU-MitgliedstaatenDänemark,, Schweden, Finnland, Grossbritannien, Irland • und Griechenland, die EFTA-Staaten Norwegen und Island sowie die OECD-Staaten USA, Kanada, Australien, Neuseeland und Japan. Von total 22 069 Neueintragungen und Erneuerungen bereits bestehender internationaler Marken entfielen im Jahre 1994 2721 (2152 Neueintragungen mit Ursprungs-
1) Vgl. SR 0.232.11 ff. Mongolei,Niederlande,, Osterreich, Polen, Portugal, Moldova,Rumänien,, Russland, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Tadschikistan, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vietnam.
land Schweiz und 569 Erneuerungen mit Inhaberinnen und Inhabern aus der Schweiz) auf die Schweiz. Damit gehört die Schweiz zu den grössten Anmeldestaaten des MMA. Auf die Schweiz wurde 1994 der Schutz von 13 802 Marken erstreckt (10 786 Neueintragungen und 3016 Erneuerungen). Von den Ende 1994 in der Schweiz geschützten 293 740 Marken waren mehr als die Hälfte, nämlich 154144, internationale Marken. Die Erfahrungen, welche die Schweizer Industrie mit dem MMA gesammelt hat, sind äusserst positiv. Das Markeneintragungsverfahren nach dem MMA ist einfach und zudem kostengünstig. Nachteile des MMA sind die beschränkte territoriale Geltung und die fehlende Verbindung zur EG-Gemeinschaftsmarke.
142 Inhalt des Abkommens Das nationale Markenrecht ist vom Territorialitätsprinzip beherrscht, nach dem eine nationale Markenregistrierung jeweils nur Schutz für einen bestimmten Staat verschafft. Will die Inhaberin oder der Inhaber auch in anderen Staaten Schutz erhalten, so ist dort eine erneute Markenanmeldung nötig. Das MMA vereinfacht die nationalen Registrierungserfordernisse: Aufgrund einer nationalen Eintragung in einem MMA-Mitgliedstaat kann der Markenschutz in beliebig vielen übrigen Mitgliedstaaten erlangt werden. Die Hinterlegerin oder der Hinterleger erhält dabei nicht eine MMA-Marke, sondern ein Bändel nationaler .Marken. Obschon in den letzten Jahren einige neue Staaten dem MMA beigetreten sind, stagnierte das Abkommen und blieb territorial vornehmlich auf Westeuropa begrenzt. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, dass viele Staaten bei Markenanmeldungen nur überprüfen, ob absolute Ausschlussgründe vorliegen, also Gründe, die gegen die Registrierung an sich sprechen (vgl. Art. 2 MSchG). Dagegen kennen einige Staaten das System der vollen Amtsprüfung. Das Markenamt überprüft zusätzlich, ob relative Ausschlussgründe (vgl. Art. 3 MSchG) bestehen, ob also die Marke, die geschützt werden soll, mit einer bereits hinterlegten oder eingetragenen Marke verwechselbar ist. Diese Staaten sind dem MMA nicht beigetreten, da die volle Amtsprüfung es praktisch verunmöglicht, die Prioritätsfrist der PVÜ einzuhalten (vgl. Ziff. 212). Ein weiterer Grund lag darin, dass das MMA als einzige Verfahrenssprache Französisch kennt, was bei einigen anglophonen Staaten auf Probleme stösst. Schliesslich können bei Schutzausdehnungen nach MMA keine nationalen Gebühren erhoben werden. Bei Staaten mit hohen Hinterlegungsgebühren entsteht dadurch zwischen nationaler Eintragung und internationalen Schutzausdehnung ein erhebliches Preisgefalle zu Lasten der nationalen Anmelderinnen und Anmelder.
143 EG-Gemeinschaftsmarke
Mil d e r Verordnung (EG) N r , 40/94 des Rates vom 2 0 . Dezember 1993 Ueber terrechtlichen Schutztitel. Die Gemeinschaftsmarke, die am 1. April 1996 operabel wird, tritt neben die bestehenden Markenrechte deEG-Mitgliedstaatenen und erganzt sie. Sie verschafft den Inhaberinnen u I n h a b e r n r r i den Markenschutz allenien Mitgliedstaaten dEuropäischenhen Gemeinschaft gleichzeitig. Im Unterschied zum M g e n ü g t u g t also eine einzige Hinterlegung zSchutzerlangungng; dagegkönnennen aber nicht einzelne Staaten vom Schutz ausgenommen werden. Bin Beitritt von Drittstaaten zum System der Gemeinschaftsmarke scheint derzeit nicht mb'glich zu sein. Freilich können Angehörige aus Drittstaaten grundsatzlich Gemeinschaftsmarken hinterlegen. Im Bereich des materiellen Rechts beruht die Gemeinschaftsmarkenverordnung im wesentlichen auf der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung d e r Rechtsvorschriften d e r Mitgliedstaaten Ueber d i e nomes Markenrecht fest, welches von den nationalen Markenrechtenunabhängigg ist. Mit dem Ziel, die Territorialität der Markenrechte innerhalb der EG zu durchbrechen 3), hat die EG allerdings wieder eine neue Begrenzung auf das Gebiet der EG geschaffen.
144 Verbindung MMP - Gemeinschaftsmarke Mit dem Ziel, eine Verbindung zur Gemeinschaftsmarke herzustellen und das Madrider System auch für bisher abseits stehende Staaten attraktiv zu machen, wurde das Madrider Protokoll über die Internationale Registrierung von Marken abgeschlossen. Fiir die effektive Wirkung der Verbindung zwischen der Gemeinschaftsmarke und der international en Registrierung bedarf es aber des Beitritts der EG zum Madrider Protokoll. Das MMP soli es der EG erlauben, als vollberechtigtes Mitglied am «Madrider System» teilzuhaben: dadurch werden Schutzausdehnungen fiir die Gemeinschaftsmarke moglich; gleichzeitig kann aufgrund einer Gemeinschaftsmarke als Basismarke oder Basisgesuch der Schutz auf Nicht-Mitgliedstaaten der Europäiischen Union (z. B. die Schweiz oder Norwegen) ausgedehnt werden. Das MMP ist ein Parallelabkommen zum MMA. Es lehnt sich inhaltlich eng an das MMA an und weicht nur dort von diesem ab, wo es von seiner Natur her notig
1) AB1EG Nr,L ft v. 14.1.1994, S. 1 ff.;geänderttdurchh die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zurAenderungg der Verordnung (EG) Nr. 40/94 iiber die
Gemeinschaftsmarke z u r Umsetzung d e r i m Rahmen dUruguay-Rundnde durch die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 dKommissionion vom 13.12.1995 zDurchfüh-ihrung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates fiber die Gemeinschaftsmarke (AB1EG Nr. L 303 v. 15. 12. 1995, S. 1 ff.) und die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. 1 2 . 1 9 ü b e r b e r die an dHarmonisierungsamtamt fur den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenGebührenhren (AB1EG Nr. L 303 v. 15. 12. 1995, S. 33 ff.). 3) Vgl. 3. Begründungserwägung der Vo. Nr. 40/94.
ist. Das MMP stellt aber ein eigenständiges internationales Abkommen dar, welches auch autonom ausgelegt werden kann.
15 Markenrechtsvertrag 151 Allgemeines 151.1 Merkmale des Vertrags Der Markenrechtsvertrag will keinen neuen Verband schaffen, der sich an den Madrider Verband mit dem Madrider Abkommen und dessen Zusatzprotokoll oder an die Europäische Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsmarke anschliessen würde. Der TLT strebt im wesentlichen eine Harmonisierung auf formeller Ebene an und berührt die materiellen Fragen kaum; sein Ziel ist eine grösstmögliche weltweite Verbreitung, um das Markeneintragungsverfahren bei den zuständigen nationalen Behörden zu, erleichtern. Zudem will der TLT den Gebrauch und die Anwendung der Nizzaer Klassifikation fördern.
151.2 Beziehung zu anderen internationalen Abkommen Der TLT führt keinen supranationalen Schutztitel ein. Es werden einzig die Formalitäten und das Hinterlegungs- und Registrierungsverfahren für nationale Marken harmonisiert und vereinfacht, Der TLT bietet zwischenstaatlichen Organisationen, die über ein Amt verfügen, bei welchem Marken mit Wirkung für das Territorium der Mitgliedstaaten hinterlegt werden können, die Möglichkeit, Vertragspartei zu werden. Dies trifft namentlich auf die EU zu. Im Unterschied zum Madrider Abkommen ist mit dem TLT die Möglichkeit der internationalen Registrierung von Marken nicht gegeben. Markeninhaberinnen und -inhaber müssen sich daher bei jedem Vertragsstaat direkt um die Hinterlegung bemühen. Mit dem TLT ist jedoch der Vorteil der weltweit grösseren Verbreitung verbunden: Derzeit zählt er bereits 51 Signatarstaaten.
16 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben MMP und TLT erfordern nur geringfügige Anpassungen des MSchG. Ein Grossteil der Änderungen erfolgt entweder in der Markcnschutzverordnung (vgl. Ziff. 236) oder ergibt sich für das internationale Registrierungsverfahren nach dem MMP direkt aus dem Madrider Protokoll und der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum MMA und MMP. Einzige Neuerungen stellen die Artikel 17a (Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs) und 46a (Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch) dar. Zudem wird die Terminologie dem'Bundesgesetz vom 24. März 1995 Über Statut und Aufgaben des Eigenössischen Instituts für Geistiges Eigentum angepasst (Ersatz von «Bundesamt» durch «Institut»).
2 Besonderer Teil 21 Kommentar zu den Bestimmungen des Madrider Protokolls 21.1 Madrider Verband (Art 1) Alle Vertragsstaaten der Stockholmer Fassung des MMA sowie die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen des MMP sind Mitglieder desselben Verbands. Damit wird auf organisatorischer Ebene der engen Verflechtung von MMA und MMP Rechnung getragen. Soweit der Madrider Verband über Dinge zu beschliessen hat, die nur das MMA betreffen, sind nur dessen Mitgliedstaaten, stimmberechtigt (Art. 10 Abs. 3 Bst. a MMP).
Der internationale Markenschutz wird, wie auch im schweizerischen Markenrecht (vgl. Art. 5 MSchG), durch Eintragung im internationalen Register erlangt, welches von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) in Genf geführt wird. Inhaberinnen und Inhaber von internationalen Marken können nicht nur Angehörige einer Vertragspartei sein, sondern auch andere Personen, die in einer qualifizierten Nähe zur betreffenden Vertragspartei stehen (Art. 2 Abs. l MMP; entsprechend Art. l Abs. 3 MMA). Basis für ein internationales Gesuch kann entweder eine nationale Eintragung oder ein nationales Gesuch sein. In dieser Bestimmung liegt eine der zentralen Neuerungen des MMP. Nach Artikel 4 Absatz 2 MMA kann für die internationale Registrierung das Hinterlegungsdatum der Basiseintragung in Anspruch genommen werden, sofern die Marke innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Hinterlegung national eingetragen wird und innerhalb zweier weiterer Monate das internationale Gesuch bei der OMPI eingeht (Art. 3 Abs. 4 MMA, entsprechend Art. 3 Abs. 4 MMP). Da nun einige Staaten Markenanmeldungen von Amtes wegen auf relative Ausschlussgründe überprüfen, ist es ihnen nicht möglich, diese beiden Fristen einzuhalten. Anmeldungen aus diesen Staaten würden daher regelmässig die Unionspriorität nach Artikel 4 PVÜ verlieren. Unter dem Madrider Protokoll genügt nun neu eine nationale Anmeldung. Gestützt auf ein nationales Gesuch kann eine internationale Marke erteilt werden (Art. 2 Abs. l MMP). Gesuche um internationale Registrierung können nicht selber bei der OMPI eingereicht werden, sondern nur durch Vermittlung der Ursprungsbehörde, in der Schweiz durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) (Art. 2 Abs. 2 MMP). Das internationale Register wird ebenfalls durch die OMPI geführt, die auch alle notwendigen Eintragungen vornimmt (Art. 9hî! MMP). Für MMA- und MMP-Registrierungen besteht ein gemeinsames Register. Bezüglich des internationalen Registers nimmt die OMPI alle üblichen Registeraufgaben wahr (Art. 5"*, 9 MMP). Im Unterschied zum. MMA können Namens- und Firmaänderungen, Sitzverlegungen, teilweise und vollständige Übertragungen direkt bei der OMPI beantragt werden oder wie bisher durch Vermittlung der nationalen Behörde (Art. 9 MMP).
21.3 Internationales Gesuch (Art. 3, Sbls)
Die Artikel 3 und 5hls MMP (entsprechend Art. 3 und 5hls MMA) legen die Anforderungen an das internationale Gesuch fest, welches von der Ursprungsbehörde an die OMPI übermittelt wird. Die Ursprungsbehörde wird jeweils bemüht sein, diese Anforderungen mutatìs mutandis schon bei der Basiseintragung (vgl, Ziff. 234) durchzusetzen.
21.4 Territoriale Wirkung des internationalen Schutzes
(Art. 3bis-4bis) Nach Artikel 3bis MMA kann jeder Mitgliedstaat in seiner Beitrittsakte erklären, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur auf ausdrückliches Gesuch auf dieses Land erstreckt. Eine Erklärung nach Artikel 3Ws MMA haben seit der Aufnahme dieserbisBestimmung in die Nizzaer-Fassung des MMA alle Staaten abgegeben. Artikel 3 MMP nimmt diese Entwicklung auf und legt fest, dass es keine automatische Schutzerstreckung mehr gibt, sondern in jedem Fall eines Gesuchs um territoriale Schutzausdehnung bedarf. Dieses Gesuch kann im Rahmen der internationalen Registrierung aber auch später gestellt werden (Art. 3^ MMP, entsprechend Art. 3Mr MMA). Der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf einen Staat kommt dieselbe Wirkung zu, wie wenn die Marke im betreffenden Staat hinterlegt resp. eingetragen worden wäre. Sofern die entsprechenden Fristen eingehalten wurden, kann die internationale Registrierung für sich die Priorität der Basiseintragung resp. des Basisgesuchs in Anspruch nehmen (Art. 4 Abs. 2 MMP). Artikel 4his MMP (entsprechend Art. 4#s MMA) bezeichnet diejenigen Fälle, in denen eine internationale Registrierung eine nationale Eintragung ersetzt. Dies ist dann der Fall, wenn in einem Land nationale Eintragung und Schutzausdehnung zusammentreffen.
21,5 Schutzwirkung und Ungültigerklärung (Art. 5) Liegen bei einer internationalen Marke mit Schutzausdehnung-auf die Schweiz absolute Eintragungshindemisse vor oder wird gegen sie ein Widerspruch erhoben, so erlässt das Institut eine Schutzverweigerung (refus). Diese Schutzverweigerung kann die ganze Marke beschlagen (refus total) oder nur Teile davon (refus partiel). Zunächst wird eine provisorische Schutzverweigerung (refus provisoire) erlassen; eine definitive Schutzverweigerung (refus définitif) erfolgt, nachdem der nationale Entscheid rechtskräftig geworden ist. Wie schon unter dem MMA beträgt die Frist für die Mitteilung der (provisorischen) Schutzverweigerung zwölf Monate. Jede Vertragspartei kann aber für Registrierungen nach dem MMP durch eine Erklärung diese Frist auf 18 Monate verlängern. Die Schweiz wird eine entsprechende Erklärung abgeben. Somit beträgt die Schutzverweigerungsfrist für Schutzausdehnungen nach dem MMA zwölf Monate und nach dem MMP 18 Monate. Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Artikels Absatz2 Buchstabec MMP für Widerspruchsverfahren hat für die Schweiz keine Bedeutung.
Der Inhaber einer internationalen Marke mit Schutzausdehnung auf die Schweiz hat dieselben Rechte, wie wenn er die Marke national hinterlegt hätte (Art. 5 Abs. 3-6 MMP, entsprechend Art. 5 Abs. 3-6 MMA).
21.6 Dauer und Gültigkeit der internationalen Registrierung
(Art. 6 Abs. l, 7) Während unter dem MMA internationale Marken alternativ während 20 oder zehn Jahren (mit der Option auf eine weitere zehnjährige Schutzdauer) hinterlegt werden konnten, verfügt das MMP nur noch über eine verkürzte Schutzdauer von zehn Jahren (Art. 6 Abs. l MMP). Damit schliesst sich das MMP dem internationalen Standard (vgl. Ziff. 222) an, Markenrechte nur noch für eine jeweils zehnjährige Schutzdauer zu erteilen, und verhindert so überdies, dass nicht gebrauchte Marken international registriert bleiben. Nach Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist kann die internationale Registrierung jeweils für weitere zehn Jahre erneuert werden (Art. 7 MMP, entsprechend Art. 7 MMA).
21.7 Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale
oder regionale Gesuche (Art. 6 Abs. 2-4, 9iuiniuies) Unter dem MMA (Art. 6 Abs. 2-4) ist die internationale Registrierung während fünf Jahren von der Basiseintragung resp. dem Basisgesuch abhängig. Wird in dieser Zeitspanne die Basiseintragung oder das Baaisgesuch freiwillig oder durch eine gerichtliche Entscheidung gelöscht, so fallen die internationale Registrierung und damit auch alle Schutzausdehnungen dahin. Dieser Vorgang wird als Zentralangriff bezeichnet. Mit ihm können mit einem Vorgang alle Schutzausdehnungen beseitigt werden, allerdings besteht dabei der Nachteil, dass davon auch Ausdehnungen betroffen sind, die völlig ausser Streit stehen. Es besteht also die Gefahr, dass der Zentralangriff Über das angestrebte Ziel hinausschiesst. Diese Folgen werden durch Artikel 6 Absätze 2-4 und 9iuini!uics MMP gemildert. Auch beim MMP sind Basiseintragung und internationale Registrierung grundsätzlich während fünf Jahren voneinander abhängig. Auch unter dem MMP fällt mit der Löschung der nationalen Basismarke die internationale Marke samt allen Schutzausdehnungen dahin. Allerdings haben Markeninhaberinnen und -inhaber die Möglichkeit, unter Beachtung bestimmter Formalien in denjenigen Ländern, in welchen die Schutzausdehnung dahingefallen ist, nunmehr nationale Markeneintragungsgesuche zu stellen und für diese die Priorität der weggefallenen internationalen Eintragung in Anspruch zu nehmen.
21.8 Sicherung des Madrider Abkommens (Art. 9sexies)
Da sowohl auf Seiten des Landes der Ursprungsbehörde, als auch auf Seiten des Landes der Schutzausdehnung je drei Möglichkeiten der Zugehörigkeit zu MMA und/oder MMP bestehen (sc. nur MMA, nur MMP oder MMA und MMP), ergeben sich total neun Kombinationsmöglichkeiten. Um das MMA zu sichern, bestimmt Artikel 9scxics Absatz l MMP, dass das MMA dem MMP in der Anwendung vorgeht. Es ergeben sich daher folgende Anwendungsmöglichkeiten:
Ursprungsland Schutzausdehnung
MMA MMA+MMP MMP
MMA Basisgesuch Basiseintragung MMA MMA —
MMA+MMP Basisgesuch MMP Basiseintragung MMA MMA MMP MMP Basisgesuch — MMP MMP Basiseintragung — MMP MMP
Weisen beide Staaten keine MMA- oder MMP-Berührungspunkte auf, so ist eine Schutzausdehnung nicht möglich. Sind beide Staaten sowohl Mitglied des MMA als auch des MMP, so findet gemäss Artikel 9"Ite Absatz I MMP nur das MMA Anwendung. Von der Frage des anwendbaren Rechts ist zu unterscheiden, welchen Anforderungen das internationale Gesuch genügen muss. Während sich das anwendbare Recht an der Vertragszugehörigkeit des Ursprungslandes und des Landes der Schutzausdehnung misst, werden die Anforderungen an das internationale Gesuch nach der Gesamtheit der Schutzausdehnungsländer bestimmt. Nur in den Fällen, wo auch das MMP zur Anwendung gelangt, kann nach Artikel 9<i"'nq«i«s die internationale Registrierung bei Wegfallen des Basisgcsuchs oder der Basiseintragung in ein nationales Gesuch umgewandelt werden. Die Anwendung von Artikel 9s«les wird gelegentlich überprüft werden (Art. 9scxics Abs. 2 MMP).
21.9 Gebühren (Art. 8)
Die Gebühren für eine internationale Registrierung resp. Hinterlegung setzen sich zusammen aus:
der nationalen Gebühr, die von jeder Behörde einverlangt werden kann und deren Höhe durch jedes Mitglied festgelegt wird (Art. 8 Abs. l MMP, entsprechend Art. 8 Abs. l MMA);
der Grundgebühr (Art. 8 Abs. 2 Ziff. i MMP, entsprechend Art. 8 Abs. 2 Est. a MMA);
einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation (Art. 8 Abs. 2 Ziff. ii MMP, entsprechend Art. 8 Abs. 2 Bst. b MMA);
einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Schutzausdehnung (Art. 8 Abs. 2 Ziff. iii MMP, entsprechend Art. 8 Abs. 2 Bst. c MMA). Die durch den Madrider Verband festgelegten Gebühren werden nach einem bestimmten Verteilschlüssel auf die einzelnen Mitglieder verteilt (Art. 8 Abs. 4-6 'MMP, entsprechend Art. 8 Abs. 4-6 MMA). Anstatt einen Anteil aus den Zusatz- und Ergänzungsgebühren zu erhalten, kann jedes Mitglied erklären, es wolle stattdessen eine individuelle Gebühr erhalten. Diese individuelle Gebühr wird von jedem Mitglied festgelegt, darf aber nicht die
entsprechende Gebühr für'eine nationale Eintragung resp. eine nationale Verlängerung, unter Berücksichtigung der Einsparungen, die sich im Rahmen einer internationalen Eintragung/Erneuerung ergeben, übersteigen (Art. 8 Abs. 7 MMP). Die Schweiz wird eine entsprechende Erklärung abgeben.
21.10 Administrative Bestimmungen (Art. 9iuater, 10-16)
Die Artikel 10-16 regeln die administrativen Bestimmungen des Madrider Protokolls. Diese Artikel lehnen sich grundsätzlich an die Parallelbestimmungen des MMA (Art. 10-17 MMA) an. Hervorzuheben ist besonders Artikel 14 Absatz l Buchstabe b MMP. Nach diesem Artikel kann eine zwischenstaatliche Organisation Mitglied des MMP werden, wenn mindestens eines ihrer Mitglieder Vertragspartei der PVÜ ist und die zwischenstaatliche Organisation über eine Markenbehörde verfügt, die keine Behörde nach Artikel 91"** MMP ist ». Diese Bestimmung ist für das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit Sitz in Alleante (E) massgeschneidert worden. Sie erlaubt es, eine Verbindung zwischen EG-Gemeinschaftsmarke und Madrider Protokoll herzustellen. Die Bestimmung hat zur Konsequenz, dass bei einem Beitritt sowohl die Mitgliedstaaten der EG als auch die Europäische Gemeinschaft selber über ein Stimmrecht verfügen. Diese ist der Grund dafür, dass die USA das MMP bislang nicht ratifiziert haben.
21.11 Erklärungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die Schweiz wird nach Artikel 14 Absatz 2 MMP zwei Erklärungen abgeben, nämlich:
bezüglich der Mitteilung von Schutzverweigerungen während einer Frist von 18 statt 12 Monaten (Art. 5 Abs. 2 Bst.-b MMP; vgl. Ziff. 2/5);
bezüglich der Ersetzung ihres Anteils an der Zusatz- und Ergänzungsgebühr durch eine individuelle Gebühr (Art. 8 Abs. 7 MMP; vgl. Ziff. 219). Die Schweiz wird keine Erklärung nach Artikels Absatz2 Buchstabec MMP (Mitteilung der Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs nach Ablauf von 18 Monaten) abgeben.
21.12 Ausführungsordnung
MMA und MMP werden durch eine Gemeinsame Ausführungsverordnung ergänzt (Art. 10 Abs. 2 Ziff. iii MMP, 10 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii MMA), welche auch alle zu bezahlenden Gebühren enthält. Die Versammlung des Madrider Verbands verfügt über die Kompetenz, über die Ausführungsordnung und damit auch über die Gebühren zu beschliessen.
" Nach Artikel 9l"11" MMP (entsprechend Art. 9^™ MMA) können mehrere Mitgliedstaaten des MMP eine gemeinsame Behörde an die Stelle ihrer nationalen Behörden setzen. Von dieser Möglichkeit haben bislang nur Belgien, Niederlande und Luxemburg mit dem BENELUX-Markenamt Gebrauch gemacht.
Der Madrider Verband hat anlässlich der 26. Session am 18. Januar 1996 die neue Ausfiihrungsordnung auf den 1. April 1996 in Kraft gesetzt. Die neue Ausführungsordnung gilt für diejenigen Staaten, die nur dem MMA oder nur dem MMP oder beiden Abkommen angehören.
22 . Kommentar zu den Bestimmungen des Markenrechtsvertrags 22.1 Geltungsbereich (Art. 2) Nach Artikel 2 TLT ist dieser in den Vertragsparteien für solche Marken anwendbar, die aus sichtbaren Zeichen bestehen, einschliesslich der dreidimensionalen Marken, sofern die betreffende Vertragspartei deren Registrierung vorsieht. Damit gehören akustische Marken, Hologramme und Geruchsmarken nicht dazu, auch wenn das schweizerische Recht deren Eintragung nicht ausschliesst (Art. l Abs. 2 MSchG). Im weiteren ist der TLT auf Waren- und Dienstleistungsmarken anwendbar, jedoch nicht auf bestimmte Sondertypen von Marken, wie es Garantie- und Kollektivmarken (Art. 21 ff. MSchG) sind.
22.2 Mindestinhalt der Eintragungsgesuche (Art. 3-6)
Das Hauptziel des Vertrags ist eine Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren vor den nationalen Behörden. Er begrenzt somit die Formalitäten und die Angaben, welche die Behörden im Falle eines Markeneintragungsgesuchs verlangen dürfen, auf ein absolut notwendiges Mass. Er stellt zudem in seiner Ausführungsordnung eine Liste von internationalen Muster Formblättern für Gesuche um Eintragung, Übertragung, Änderung und Berichtigung sowie Erneuerung von Marken, aber auch für Vertreterbestellungen auf.
22.3 Teilung der Anmeldung und der Eintragung (Art. 7)
Diese Bestimmung sieht vor, dass Markeneintragungsgesuche und Eintragungen, die mehrere Waren und/oder Dienstleistungen betreffen, geteilt werden können. Dies ermöglicht den Inhaberinnen und Inhabern - insbesondere im Fall von Widerspruchs-, Beschwerde- und weiteren Verfahren, bei denen die Gültigkeit der Eintragung oder des Gesuchs angefochten wird und diese Anfechtung nur einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen betrifft, - über den nicht betroffenen Teil der Marke frei zu verfügen.
22.4 Unterzeichnung, elektronische Übermittlung (Art. 8)
Diese Bestimmung führt den Grundsatz ein, dass die nationalen Behörden im Falle von Mitteilungen auf Papier handschriftliche Unterschriften anerkennen müssen; dies ohne zusätzliche Vorschriften, nach der die Unterschrift beurkundet, bestätigt oder amtlich beglaubigt werden muss. Im weiteren kann das nationale Recht weitere Unterzeichnungsformen anerkennen (gedruckte Unterschrift mittels Stempel oder allenfalls Siegel bei juristischen Personen). Artikel 8 regelt auch die Fälle von Übermittlung per Fax, wobei für die Einreichung des Originals eine Mindestfrist
festgelegt wird, aber auch die Identifizierungsfrage im Falle von elektronischer Uebermittlung, sofern das nationale Recht diese erlaubt,
22.5 Klassifikation der Waren und/oder Dienstleistungen (Art 9)
Der TLT führt den Grundsatz der Mehrklasseneintragung ein. Bisher erlaubten verschiedene Staaten nur die Markeneintragung fur eine einzige Klasse gemäss Nizzaer Klassifikation. Die nationalen Behörden können aber verlangen, dass die Waren und Dienstleistungen in Klassen eingeteilt werden und ihnen die Nummer der zugeteilten Klasse vorangestellt wird. Weiter stellt Absatz 2 mehrere Grundsatzefürr den Bereich der Ahnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen auf: Die Tatsache, dass sich Waren und Dienstleistungen in der gleichen Oder in unterschiedlichen Klassen befinden, kann in bezug auf ihre Ahnlichkeit resp. ihreUnähn-- lichkeit zu keiner Vermutung Anlass geben.
22.6 Anderung und Berichtigung der Markeneintragung
(Art. 10-12 und 14) Diese Bestimmung betrifft die Anderungen, welche die Markeneintragung pder das Markeneintragungsgesuch berühren konnten, besonders in den Fallen von Anderungen des Namens oder der Adresse des Inhabers oder des Vertreters oder bei Uebertragung d e s Rechts a n d e r Marke. Wenn i m weiteren eineZurückweisungg Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid ergeht.
22.7 Dauer und Verlängerung der Eintragung (Art. 13)
Die Bestimmung legt die formellen Bedingungen fest, die das Markenverlängerungsgesuch erfüllen muss; diese entsprechen den Bedingungen, die fiir das Eintragungsgesuch gelten. Im weiteren werden Kriterien des materiellen Rechts aufgestellt, insbesondere die Schutzdauer von zehn Jahren, wobei die Marke für weitere zehn Jahre verlängert werden kann, aber auch die Aufhebung der materiellen Prüfung der Marke im Falle eines Verlängerungsgesuchs.
22.S Ausfuhrungsordnung Die Ausfuhrungsordnung präzisiert einzelne Bestimmungen des TLT. Sie legt namentlich naher fest, was der Begriff Identifizierung der Inhaberinnen oder des Inhabers, insbesondere Name und Adresse, abdeckt, aber sie bestimmt auch die Maximalanforderungen, welche die Mitgliedstaaten in bezug auf die Reproduktion der Marke aufstellen konnen. Im weiteren legt die Ausfuhrungsordnung Mindestfristen fur die Nachreichung von eventuell fehlenden Teilen des Gesuchs oder fiir die Beschaffung einer Vollmacht fest. Die Ausführungsordnung regelt ebenfalls die für die Einreichung der Originalurkunden nötige Frist, wenn ein Gesuch mittels Fax übermittelt wurde. Schliesslich legt sie die Frist fest, in der das Gesuch um Verlängerung der Eintragung verlangt werden kann, namlich mindestens sechs Monate vor und sechs Monate nach Ablauf der Schutzfrist.
22.9 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(Art. 19 und 20) Der Beitritt zum Vertrag steht den Mitgliedstaaten der OMPI und den zwischenstaatlichen Organisationen, die über eine eigene Markenbehörde verfügen - insbesondere wird hier an die Europäische Gemeinschaft gedacht - offen.
22.10 Vorbehalte und Übergangsbestimmungen
(Art. 21 und 22) Die Übergangsbestimmungen sollen den Mitgliedern ermöglichen, ihre Gesetzgebung an den Vertrag anzupassen, dies insbesondere hinsichtlich der vom TLT vorgesehenen mehrklassigen Eintragung, der materiellen Prüfung bei Verlängerungsgesuchen oder auch der Einreichung bestimmter Urkunden zum Nachweis des Markengebrauchs usw. Die Übergangszeit beträgt acht Jahre für Entwicklungsländer und sechs Jahre für die übrigen Signatarstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen. Es ist nicht notwendig, dass die Schweiz Vorbehalte abgibt, denn das MSchG entspricht bereits weitgehend den Anforderungen des TLT.
23 Kommentar zu den Änderungen des Markenschutzgesetzes
231 Ersatz von Begriffen Mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 24. März 1995 " über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) ist das Bundesamt für geistiges Eigentum in das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum überführt worden. Es ist daher angebracht, das Markenschutzgesetz an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Der Ausdruck «Bundesamt für geistiges Eigentum» resp. «Bundesamt» ist im ganzen Gesetz durch «Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum» resp. «Institut» zu ersetzen. Entsprechend der Terminologie des MMP ist der Ausdruck «Eintragung» für einen rein nationalen Vorgang und der Terminus «Registrierung» für den Eintragungsvorgang im internationalen Register zu verwenden. Von dieser Änderung sind der Titel des 4. Kapitels sowie die Artikel 44-46 betroffen. Der italienische und der französische Text erfahren keine Änderung.
232 Teilung der Eintragung oder des Gesuchs (Art. 17a) Gemäss Artikel 7 TLT müssen das Eintragungsgesuch oder die Markeneintragung, wenn sie sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen erstrecken, in mehrere Teilgesuche oder Teileintragungen unterteilt werden können. Dieses Vorgehen kann beim Gesuch nur während des PrüfungsVerfahrens oder während des Beschwerdeverfahrens gegen den Markeneintragungsentscheid erfolgen. Bereits eingetragene Marken können etwa im Falle einer Anfechtung der Gültigkeit
der Eintragung oder im Falle eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Entscheid, der in einem solchen Verfahren getroffenen wurde, geteilt werden. Aus diesen Gründen wird mit der Revision des Markenschutzgesetzes die Einführung eines neuen Artikels 17a vorgeschlagen. Er ermöglicht, das Eintragungsgesuch oder die Markeheintragung allgemein, aber auch im Fall einer Anfechtung des Rechts an einer Marke durch Drittpersonen zu teilen, handle es sich nun um ein Widerspruchsverfahren im Sinne von Artikel 31 ff. oder um ein Zivil- oder Strafverfahren im Sinne von Artikel 3 MSchG. Die Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Markeneintragung muss somit der Inhaberin oder dem Inhaber ermöglichen, den Teil des Gesuchs oder der Eintragung zu gebrauchen, der vom Streit nicht betroffen ist. Im weiteren müssen die Teilgesuche oder Teileintragungen in den Genuss des gleichen Hinterlegungsdatums und der gleichen Prioritätsrechte wie das Bâsisgesuch oder die Basiseintragung kommen können.
233 Anwendbares Recht (Art. 44) Artikel 44 MSchG (Anwendbares Recht) wird um die Bestimmung erweitert, dass für die internationale Markenregistrierung (so der neue Titel des 4. Kapitels des MSchG) sowohl das Madrider Markenabkommen als auch das Madrider Protokoll gilt. Ob im Einzelfall nun das MMA oder das MMP Anwendung findet, wird durch Artikel gscxics MMP bestimmt (vgl. Ziff. 218). Durch die Wahl des Zeitpunktes (d. h. gestützt auf das Datum einer Basiseintragung oder eines Basisgesuchs) und des Landes der Schutzausdehnung (d. h. auf einen Mitgliedstaat des MMA, des MMP oder des MMA und MMP) haben es die Markeninhaberinnen und -inhaber in einem gewissen Mass in der Hand, welchem Recht ihre internationalen Gesuche unterstehen.
234 Gesuche um Registrierung im internationalen Register (Art. 45) Artikel 45 Absatz l Buchstaben a and b MSchG bestimmen, dass durch Vermittlung des Instituts internationale Registrierungen und Änderungen von internationalen Registrierungen, die dem MMA oder dem MMP unterstehen, veranlasst werden können. Wie schon bei Artikel 44 (Ziff. 233) sind beide Buchstaben einzig um den Hinweis auf das Madrider Protokoll erweitert worden. Nach Artikel 45 Absatz l Buchstabe c ist es neu möglich, gestützt auf ein nationales Eintragungsgesuch eine internationale Registrierung zu erlangen. Eine Schutzausdehnung ist in diesem Fall nur gegenüber Staaten, die nur das MMP ratifiziert haben, möglich. Markenanmelderinnen und -anmelder, die gestützt auf ein Eintragungsgesuch eine internationale Registrierung begehren, setzen die internationale Marke einem erhöhten Risiko aus. Zu diesem Zeitpunkt hat noch keine nationale Markenprüfung stattgefunden. Auf eventuelle Mängel könnten andere Länder mit Schutzverweigerungen reagieren. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass das Eintragungsgesuch noch während des nationalen Prüfungsverfahrens Änderungen unterzogen wird (z. B. findet eine Abänderung des Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnisses
statt oder die Markenabbildung wird geändert). Sofern es sich nicht um unmassgebliche Änderungen handelt, verlieren die Hinterlegerinnen und Hinterleger den internationalen Schutz und gehen der bereits geleisteten Gebühren verlustig. Ihnen verbleibt aber die Möglichkeit, die internationale Eintragung in nationale oder regionale Eintragungsgesuche umzuwandeln (vgl. Ziff. 235 und 217). Absatz 2 weist darauf hin, dass sich die Gebühren für internationale Eintragungen nach dem MMA, dem MMP sowie nach Verordnungsrecht bemessen,
235 Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch (Art. 46a) Artikel 46a erlaubt, dass unter bestimmten Umständen eine internationale Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt wird. Der Gesetzestext wiederholt hier Artikel 9<i™w™ MMP. Fällt innerhalb von fünf Jahren nach der internationalen Eintragung das Basisgesuch oder die Basiseintragung aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise dahin, so kann aufgrund der daraufhin gelöschten internationalen Eintragung ein nationales Eintragungsgesuch gestellt werden. Mit dieser Bestimmung sollen die Folgen entschärft werden, die nach MMA und MMP aufgrund der engen Verbindung zwischen Basiseintragung resp. -gesuch und internationaler Registrierung bestehen. Der Grund für das Dahinfallen der Basiseintragung resp. des Basisgesuchs ist unmassgeblich. Artikel 6 Absatz 3 MMP nennt nicht abschliessend die Zurücknahme, den Verfall, den Verzicht, die rechtskräftige Zurückweisung, die Nichtigerklärung, die Löschung und die Ungültigerklärung. Dies gilt auch, wenn die Wirkungen erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist eintreten, aber die entsprechenden Ereignisse noch in diese Frist fallen. Die in diesem Fall einzureichenden Belege werden in der Verordnung festzulegen sein. Das so umgewandelte Eintragungsgesuch erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der internationalen Registrierung oder der entsprechenden territorialen Ausdehnung und gegebenenfalls die Priorität der internationalen Registrierung. Dies aber nur, wenn:
das Eintragungsgesuch innerhalb von drei Monaten nach der Löschung der internationalen Registrierung beim Institut eingeht (Art. 46a Abs. I Bst. a);
internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch die gleichen Marken betreffen (Art. 46a Abs. l Bst. b);
die im Eintragungsgesuch enthaltenen Waren und/oder Dienstleistungen in der internationalen Registrierung enthalten waren (Art. 46a Abs. l Bst. c);
das Eintragungsgesuch bezüglich der Form und der Gebührenentrichtung allen Vorschriften des MSchG entspricht (Art. 46a Abs. l Bst. d). Artikel 46a Absatz l kann nur dort gelten, wo ein Sachverhalt überhaupt dem Madrider Protokoll untersteht. Nach Artikel 9MxiesAbsatz l MMP ist dies nur dann der Fall, wenn das Ursprungsland und das Land der Schutzausdehnung beide nicht
dem MMA und dem MMP unterstehen, da in diesem Fall nur das MMA gilt (vgl. Ziff. 218). Artikel 46a findet nur auf Markeninhaberinnen und -inhaber Anwendung, welche gestützt auf eine ausländische Basiseintragung oder ein ausländisches Basisgesuch eine internationale Marke mit Schutzausdehnung auf die Schweiz erlangt haben.
Inhaberinnen und Inhaber einer Schweizer Basismarke und Personen, die ein Schweizer Basisgesuch gestellt haben, können sich in der Schweiz hierauf nicht berufen. So umgewandelte Marken unterstanden bereits dem nationalen Widerspruchsverfahren (Art. 31 ff. MSchG; Art. 50 ff. MSchV). Da sie nunmehr in derselben Form hinterlegt werden können, rechtfertigt es sich nicht, sie einem erneuten Widerspruchsverfahren zu unterstellen, denn ältere Marken i. S. v. Artikel 3 Absatz 2 MSchG hätten bereits gegen die internationale Marke Widerspruch erheben können. Absatz 2 schliesst daher (in Anlehnung an Art. 78 Abs. 2 MSchG) das WJderspruchsverfahren aus. Ist gegen eine internationale Registrierung ein Widerspruch hängig und fällt deren Basiseintragung oder Basisgesuch dahin, so ist das Widerspruchsverfahren v. V. nicht sofort als gegenstandslos abzuschreiben, sondern es ist abzuwarten, ob nicht von der Umwandlungsmöglichkeit nach Artikel 9»i«in<iuäcs MMP resp. Artikel 46o MSchG Gebrauch gemacht wird.
236 Änderung der Markenschutzverordnung Der grösste Teil der durch den Markenrechtsvertrag notwendigen Änderung ist in der MSchV vorzunehmen. Hiervon betroffen sind u. a. folgende Punkte:
Angabe einer Korrespondenzadresse bei mehreren Hinterlegerinnen/Hinterleger oder Inhaberinnen/Inhabern;
Frist für die Nachreichung einer fehlenden Unterschrift oder der Originalunterschrift bei einem Fax-Dokument;
Verwendung von amtlichen oder ihnen entsprechenden Formularen;
Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch;
Anzahl der Abbildungen bei Bild- oder kombinierten Marken;
Frist für die Nachreichung des Prioritätsbelegs;
Frist für die Bezahlung der Hinterlegungsgebühr und der Klassengebühr;
Frist für die Bestellung einer Vertretung im Widerspruchsverfahren;
Gebühren für die Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung;
Besonderheiten der internationalen Registrierung nach MMP;
Widerspruchsverfahren bei umgewandelten Eintraguhgsgesuchen. Die Anpassungen der MSchV werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des MSchG in Kraft treten.
3 Finanzielle Auswirkungen MMA, MMP und TLT werden vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum angewendet. Für den Bund ergeben sich somit keine finanziellen Auswirkungen (vgl. Art. 13 IGEG).
4 Legislaturplanung
Diese Projekte sind Bestandteile der Legislaturplanung 1995-1999 ".
5 Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht 51 Europäisches Recht Die Europäische Union ist sowohl Signatarin des MMP (vgl. Ziff. 2/70) als auch des TLT. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Vorschriften - vorbehaltlich der Ratifikation - auch für Markeneintragungen vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Geltung haben. Die EU schätzt den Stellenwert des Madrider Systems sehr hoch ein. So hat sie sowohl im EWR-Abkommen als auch in den sog. Europa-Abkommen mit den zentral- und osteuropäischen Staaten die Verpflichtung aufgenommen, dem MMP beizutreten. Die Ratifikation von MMP und TLT steht somit im völligen Einklang mit dem europäischen Recht.
52 WTO- und TRIPS-Abkommen Durch die .Vereinfachung des Markeneintragungsverfahrens liegt der TLT auf der bereits im Rahmen der im TRIPS-Abkommen eingeschlagenen Linie zur Beseitigung der nicht-tarifären Handelshemmnisse.
6 Rechtliche Grundlagen 61 Änderung des Markenschutzgesetzes Die Änderung des MSchG stützt sich wie das geltende Gesetz auf die Artikel 64 und 64Ws der Bundesverfassung. Es kann hierzu auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 21. November 1990IJ zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben verwiesen werden.
62 Bundesb e s chiù s s über zwei völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Markenrechts Nach Artikel 8 der Bundesverfassung ist der Bund für den Abschluss von Staatsverträgen im Gebiet des Immaterialgüterrechts zuständig. Da es sich bei MMP und TLT nicht um völkerrechtliche Verträge handelt, welche der Bundesrat in eigener Kompetenz verabschieden könnte, sind sie durch die Bundesversammlung zu genehmigen (Art. 85 Ziff. 5 BV). Nach Artikel 89 Ziffer 5 BV untersteht der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften der obligatorischen Abstimmung durch Volk und Stände. Beide Voraussetzungen sind weder für TLT noch MMP gegeben. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstehen völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen (Art. 89 Abs. 3 BV).
MMP und TLT können jederzeit gekündigt werden (Art. 15 MMP, Art. 23 TLT). Weder MMP noch TLT bilden eine internationale Organisation. Der Madrider Verband gemäss Artikel l MMP erfüllt nicht die Voraussetzungen einer internationalen Organisation. Eine multilaterale Rechts Vereinheitlichung führen Verträge herbei, die unmittelbar anwendbare (self-executing) Bestimmungen von einem gewissen materiellen Mindestumfang enthalten. Unmittelbar anwendbare Bestimmungen sind solche, die das Landesrecht unmittelbar ersetzen oder ergänzen. Der für eine materielle Rechtsver- • einheitlichung erforderliche Mindestumfang ist weniger eine Frage der Anzahl der betreffenden Normen als vielmehr ihres materiellen Gewichts. Die beiden Verträge streben die Harmonisierung von formellen Anforderungen an die Anmeldung und Eintragung von Marken an. Sie enthalten vorwiegend Rechtsetzungsaufträge, welche innerstaatlich umgesetzt werden müssen, sowie einzelne unmittelbar anwendbare Bestimmungen (vgl. Art. 3 Abs. 2/3, Art. 3KT Abs. 1/2, Art. 4his Abs. 1/2, Art. 5 Abs. 1/6, Art. 5bis, Art. 9, Art. 9Ns, Art. 9iuil"!"i« MMP und Art. 3 Abs. l Bst. b und Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1-3, Art. 10 Abs. 1-3, Art. 11 Abs. 1/3, Art. 13 Abs. l Bst. b, Abs. 2 und 6, Art. 14, Art. 16 TLT). Allerdings erreichen diese unmittelbar anwendbaren Bestimmungen nicht die für eine materielle Rechtsvereinheitlichung erforderliche Bedeutung. Vielmehr betreffen sie bloss Teilaspekte von eher untergeordnetem Rang. Die direkt anwendbaren Bestandteile der Verträge reichen somit nicht aus, damit von einer multilateralen Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung gesprochen werden könnte. Somit unterstehen weder TLT noch MMP dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Es besteht kein Anlass, sie diesem nach Artikel 89 Absatz 4 BV zu unterstellen.
Bundesbeschluss Entwurf über zwei völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Markenrechts
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1996 '>, beschliesst:
Arti Die folgenden von der Schweiz unterzeichneten völkerrechtlichen Verträge werden genehmigt: a. das Protokoll vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken; b. der Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Verträge zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Bundesgesetz Entwurf über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)
Aenderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1996 1), beschliesst:
I Das Markenschutzgese.tz vom 28. August 19922' wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks; Der Ausdruck «Bundesamt» wird im ganzen Markenschutzgesetz durch «Institut» ersetzt.
Art. 10 Abs. 3 Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spatestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Eidgenossischen Institutfürr Geistiges Eigentum (Institut) eingereicht werden.
Art. 17a Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung Der Markeninhaber kann jederzeit schriftlich die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen. Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt. Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungs- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.
4. Kapitel: Internationale Markenregistrierung Art. 44 Anwendbares Recht Dieses Kapitel gilt fiir Internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 18913 über die Internationale Registrierungen von Marken
Markenschutzgesetz
(Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll vom 28. Juni 1989IJ zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des Instituts veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt.
Art, 45 Gesuche um Registrierungen im internationalen Register Durch Vermittlung des Instituts können veranlasst werden: a. die internationale Registrierung einer Marke, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel l Absatz 3 des Madrider Markenabkommens oder von Artikel 2 Absatz l des Madrider Protokolls ist; b. die Änderung einer internationalen Registrierung, wenn- die Schweiz das Land des Markeninhabers im Sinne des Madrider Markenabkommens oder des Madrider Protokolls ist; c. die internationale Registrierung eines Eintragungsgesuchs, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 2 Absatz l des Madrider Protokolls ist. Für die internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs oder für die Änderung einer internationalen Registrierung sind die im Madrider Markenabkommen, im Madrider Protokoll und in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren zu bezahlen.
Art. 46 Wirkung, der internationalen Registrierung in der Schweiz Eine internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz hat dieselbe Wirkung wie die Hinterlegung beim Institut und die Eintragung im schweizerischen Register. Diese Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn und soweit der international registrierten Marke der Schutz für die Schweiz verweigert wird.
Art. 46a Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn; a. das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim Institut eingereicht wird; b. internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen; c. die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
Markenschutzgesetz
d. dieses nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz l hinterlegt wurden, sind unzulässig.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Protokoll Amtlicher deutscher Text zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, unterzeichnet in Madrid am 28. Juni 1989
Verzeichnis der Artikel des Protokolls Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung Artikel 3: Internationales Gesuch Artikel 3his: Territoriale Wirkung Artikel 3ler; Gesuch um «territoriale Ausdehnung» Artikel 4; Wirkungen der internationalen Registrierung Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung , Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien Artikel 5bis; Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile Artikels1"; Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung Artikel 9bis; Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung Artikel 9tcf: Gebühren für bestimmte Eintragungen Artikel 9iualcr: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten Artikel 9(iuiniuics: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche Artikel 9scxlcs: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) Artikel 10: Versammlung Artikel 11 : Internationales Büro Artikel 12: Finanzen Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten Artikel 15: Kündigung Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
Internationale Registrierung von Marken
Artikel 1 Mitgliedschaft im Madrider Verband Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als «Vertragsstaaten» bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Anderungen von 1979 (im folgenden als <<Madrider Abkommen [Stockholmer Fassung]» bezeichnet) sind, und die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als «Vertragsorganisationen» bezeichnet), sindMitglied e r desselben Verbands, dem d i e Vertragsparteien d e s Madrider tokoll auf «Vertragsparteien» ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die Vertragsorganisationen auszulegen.
Artikel 2 Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung (1) Wurde ein Gesuch um Eintragung einer Marke bei der Behb'rde einer Vertragspartei eingereicht oder eine Marke im Register der Behörde einer Vertragspartei eingetragen, so kann sich die Person, auf deren Namen das Gesuch (im folgenden als «Basisgesuch» bezeichnet) oder die Eintragung (im folgenden als «Basiseintragung» bezeichnet) lautet, nach diesem Protokoll den Schutz dieser Marke im Gebiet der Vertragsparteien dadurch sichern, dass sie die Eintragung der Marke im Register des Internationalen Euros der Weltorganisation fur geistiges Eigentum (im folgenden als «internationale Registrierung», «internationales Register, «Internationales Büro und «Organisation» bezeichnet) herbeiführt, vorausgesetzt, dass i) wenn das Basisgesuch bei der Behb'rde eines Vertragsstaats eingereicht oder die Basiseintragung von einer solchen Behb'rde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angehöriger des betreffenden Vertragsstaats ist oder in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; ii) wenn das Basisgesuch bei der Behb'rde einer Vertragsorganisation eingereicht oder die Basiseintragung von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angeho'riger eines Mitgliedstaats dieser Vertragsorganisation ist oder im Gebiet dieser Vertragsorganisation ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat. (2) Das Gesuch um internationale Registrierung (im folgenden als «internationales Gesuch» bezeichnet) ist beim Internationalen Büro durch Vermittlung der Behb'rde einzureichen, bei der das Basisgesuch eingereicht beziehungsweise von der die Basiseintragung vorgenommen wurde (im folgenden als «Ursprungsbehörde» bezeichnet). (3) Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine «Behörde» oder eine «Behörde einer Vertragspartei» ist als Bezugnahme auf die Behbrde, die namens einer Vertragspartei fur die Eintragung von Marken zustandig ist, und jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf «Marken» ist als Bezugnahme auf Warenmarken und Dienstleistungsmarken auszulegen.
Internationale Registrierung von Marken
(4) Für die Zwecke dieses Protokolls bedeutet «Gebiet einer Vertragspartei», wenn es sich bei der Vertragspartei um einen Staat handelt, das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, und wenn es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet.
Artikel 3 Internationales Gesuch (1) Jedes internationale Gesuch aufgrund dieses Protokolls ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Die Ursprungsbehörde bescheinigt, dass die Angaben im internationalen Gesuch den Angaben entsprechen, die zum Zeitpunkt der Bescheinigung im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung enthalten sind. Die Behörde gibt ausserdem folgendes an: i) bei einem Basisgesuch das Datum und die Nummer des Gesuchs; ii) bei einer Basiseintragung das Datum und die Nummer der Eintragung sowie das Datum und die Nummer des Gesuchs, aus dem die Basiseintragung hervorging. Die Ursprungsbehörde gibt ausserdem das Datum des internationalen Gesuchs an. (2) Der Hinterleger hat die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt wurde. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren und Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Zusammenwirken mit der Ursprungsbehörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren massgebend. (3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet, Ì) dies ausdrücklich zu erklären und seinem internationalen Gesuch einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt; ii) seinem internationalen Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden; die Anzahl dieser Darstellungen wird in der Ausführungsordnung bestimmt. (4) Das Internationale Büro trägt die gemäss Artikel 2 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die internationale Registrierung erhält das Datum, an dem das internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, sofern das internationale Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist. Ist das internationale Gesuch nicht
innerhalb dieser Frist eingegangen, so erhält die internationale Registrierung das Datum, an dem das betreffende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Internationale Büro teilt den beteiligten Behörden unverzüglich die internationale Registrierung mit. Die im internationalen Register eingetrage-
Internationale Registrierung von Marken
nen Marken werden in einem regelmässig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt auf der Grundlage der im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. (5) Um die im internationalen Register eingetragenen Marken zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro unentgeltlich eine Anzahl von Stücken des genannten Blattes sowie eine Anzahl von Stücken zu ermässigtem Preis zu den Bedingungen, die von der in Artikel 10 genannten Versammlung (im folgenden als «Versammlung» bezeichnet) festgelegt werden. Diese Bekanntgabe gilt für die Zwecke aller Vertragsparteien als ausreichend; eine weitere Bekanntgabe darf vom Inhaber der internationalen Registrierung nicht verlangt werden.
Artikel 3bts Territoriale Wirkung Der Schutz aus der internationalen Registrierung erstreckt sich auf eine Vertragspartei nur auf Antrag der Person, die das internationale Gesuch einreicht oder Inhaber der internationalen Registrierung ist. Ein solcher Antrag kann jedoch nicht für die Vertragspartei gestellt werden, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist.
Artikel 3tcr Gesuch um «territoriale Ausdehnung» (1) Jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf eine Vertragspartei ist im internationalen Gesuch besonders zu erwähnen. (2) Ein Gesuch um territoriale Ausdehnung kann auch nach der internationalen Registrierung gestellt werden. Ein solches Gesuch ist auf dem in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich im Register ein und teilt diese Eintragung unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit. Die Eintragung wird in dem regelmäs'sig erscheinenden Blatt des Internationalen Büros veröffentlicht. Diese territoriale Ausdehnung wird von dem Datum an wirksam, an dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung, auf die sie sich bezieht.
Artikel 4 Wirkungen der internationalen Registrierung (1) a) Von dem Datum der Registrierung oder der Eintragung nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter an ist die Marke in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. Wurde dem Internationalen Büro keine Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absätze l und 2 mitgeteilt oder wurde eine nach jenem Artikel mitgeteilte Schutzverweigerung später zurückgenommen, so ist die Marke in der beteiligten Vertragspartei von dem genannten Datum an ebenso geschützt, wie wenn sie von der Behörde dieser Vertragspartei eingetragen worden wäre. b) Die in Artikel 3 vorgesehene Angabe der Klassen der Waren und Dienstleistungen bindet die Vertragsparteien nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.
Internationale Registrierung von Marken
(2) Jede internationale Registrierung geniesst das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 4bii Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung (1) Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Registrierung und lauten sowohl die Eintragung als auch die Registrierung auf den Namen derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an die Stelle der nationalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte, sofern i) der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Artikel 3lcr Absatz l oder 2 auf die betreffende Vertragspartei erstreckt, ii) alle in der nationalen oder regionalen Eintragung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch in der internationalen Registrierung in bezug auf die betreffende Vertragspartei aufgeführt sind, iii) diese Ausdehnung nach dem Datum der nationalen oder regionalen Eintragung wirksam wird. (2) Die in Absatz l bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem Register zu vermerken.
Artikel 5 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien (1) Soweit die geltenden Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, hat die Behörde einer Vertragspartei, der das Internationale Büro eine Ausdehnung des sich aus der internationalen Registrierung ergebenden Schutzes auf die Vertragspartei nach Artikel 3Kr Absatz l oder 2 mitgeteilt hat, das Recht, in einer Mitteilung der Schutzverweigerung zu erklären, dass der Marke, die Gegenstand dieser Ausdehnung ist, der Schutz in der betreffenden Vertragspartei nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums im Fall einer unmittelbar bei der Behörde, welche die Schutzverweigerung mitteilt, hinterlegten Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die geltenden Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen. (2) a) Die Behörden, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dem Internationalen Büro ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe innerhalb der Frist mit, die in den für diese Behörden geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, spätestens jedoch, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz l genannte Mitteilung der Ausdehnung dieser Behörde vom Internationalen Büro übersandt worden ist.
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b) Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei erklären, dass für internationale Registrierungen aufgrund dieses Protokolls die unter Buchstabe a genannte Frist von einem Jahr durch 18 Monate ersetzt wird. c) In dieser Erklärung kann ausserdem festgelegt werden, dass eine Schutzverweigerung, die sich aus einem Widerspruch gegen die Schutzgewährung ergeben kann, von der Behörde der betreffenden Vertragspartei dem Internationalen Büro nach Ablauf der Frist von 18 Monaten mitgeteilt werden kann. Eine solche Behörde kann hinsichtlich einer vorgenommenen internationalen Registrierung eine Schutzvenveigerung nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nur dann mitteilen, wenn i) sie vor Ablauf der Frist von 18 Monaten das Internationale Büro über die Möglichkeit unterrichtet hat, dass Widersprüche nach Ablauf der Frist von 18 Monaten eingelegt werden können, und ii) die Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von nicht mehr als sieben Monaten nach dem Zeitpunkt gemacht wird, zu dem die Widerspruchsfrist beginnt; läuft die Widerspruchsfrist vor dieser Frist von sieben Monaten ab, so muss die Mitteilung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen. d) Eine Erklärung nach den Buchstaben b oder c kann in den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Urkunden abgegeben werden; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ist derselbe wie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die Erklärung abgegeben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in diesem Fall wird die Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der Organisation (im folgenden als «Generaldirektor» bezeichnet) oder zu einem in der Erklärung angegebenen späteren Zeitpunkt in bezug auf jede internationale Registrierung wirksam, deren Datum mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung übereinstimmt oder deren Datum nach diesem Zeitpunkt liegt. e) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüft die Versammlung die Arbeitsweise des unter den Buchstaben a bis d errichteten Systems. Danach können die Bestimmungen dieser Buchstaben durch einstimmigen Beschluss der Versammlung geändert werden.
(3) Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber der internationalen Registrierung unverzüglich ein Exemplar der Mitteilung der Schutzverweigerung. Der betreffende Inhaber hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn er die Marke unmittelbar bei der Behörde hinterlegt hätte, die ihre Schutzverweigerung mitgeteilt hat. Ist das Internationale Büro nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i unterrichtet worden, so leitet es diese Information unverzüglich an den Inhaber der internationalen Registrierung weiter. (4) Das Internationale Büro teilt jeder interessierten Person auf Antrag die Gründe für die Schutzverweigerung mit. (5) Die Behörden, die hinsichtlich einer vorgenommenen internationalen Registrierung dem Internationalen Büro keine vorläufige oder endgültige Schutzvenveige-
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rung nach Absatz l oder 2 mitgeteilt haben, verlieren für diese internationale Registrierung die Vergünstigung des in Absatz l vorgesehenen Rechts. (6) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dürfen die Wirkung einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der internationalen Registrierung Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.
Artikel 5bu Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile Die Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile, wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art, die von den Behörden der Vertragsparteien etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Ursprungsbehörde befreit.
Artikel 5ter Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem* internationalen Register (1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke. (2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Recherchen nach älteren Marken vornehmen, die Gegenstand internationaler Registrierungen sind. (3) Die zur Vorlage bei einer der Vertragsparteien beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.
Artikel 6 Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung (1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zehn Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel? festgesetzten Bedingungen. (2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, vom Basisgesuch oder der sich aus ihr ergebenden Eintragung beziehungsweise von der Basiseintragung unabhängig. (3) Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn vor Ablauf von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an das Basisgesuch oder die sich aus ihr ergebende Eintragung beziehungsweise die Basiseintragung in bezug auf alle oder einige der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zurückgenommen wurde, verfallen ist, auf sie verzichtet wurde oder
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Gegenstand einer rechtskräftigen Zurückweisung, Nichtigerklärung, Löschung oder Ungültigerklärung gewesen ist. Dasselbe gilt, wenn i) ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, welche die Wirkung des Basisgesuchs zurückweist, ii) ein Verfahren, in dem die Rücknahme des Basisgesuchs oder die Nichtigerklärung, Löschung oder Ungültigerklärung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung beantragt wird, oder iii) ein Widerspruch gegen das Basisgesuch nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu einer rechtskräftigen Zurückweisung, Nichterklärung, Löschung oder Ungültigerklärung oder zu der Anordnung der Rücknahme des Basisgesuchs oder der sich aus ihr ergebenden Eintragung beziehungsweise der Basiseintragung führt, sofern ein solches Rechtsmittel, ein solches Verfahren oder ein solcher Widerspruch vor Ablauf der genannten Frist eingeleitet wurde. Dasselbe gilt auch, wenn nach Ablauf der Fünfjahresfrist das Basisgesuch zurückgenommen oder auf die sich aus dem Basisgesuch ergebende Eintragung oder auf die Basiseintragung verzichtet 'wird, sofern zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Verzichts das betreffende Gesuch oder die Eintragung Gegenstand eines unter der Ziffer i, ii oder iii genannten Verfahrens war und ein solches Verfahren vor Ablauf der genannten Frist eingeleitet worden war. . (4) Die Ursprungsbehörde teilt dem Internationalen Büro entsprechend der Ausführungsordnung die nach Absatz 3 massgeblichen Tatsachen und Entscheidungen mit, und das Internationale Büro unterrichtet entsprechend der Ausführungsordnung die Beteiligten und veranlasst entsprechende Veröffentlichungen. Die Ursprungsbehörde fordert gegebenenfalls-das Internationale Büro auf, die internationale Registrierung im anwendbaren Umfang zu löschen, und das Internationale Büro verfahrt demgemäss.
Artikel 7 Erneuerung der internationalen Registrierung . (1) Die internationale Registrierung kann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums durch einfache Zahlung der Grundgebühr und, vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 7, der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen sind, erneuert werden. (2) Die Erneuerung darf nicht zu einer Änderung der internationalen Registrierung in ihrer letzten Fassung führen. (3) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der internationalen Registrierung und gegebenenfalls seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs. (4) Gegen. Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.
56 Bundesblhlt 148. Jahrgang. Bd. II 1457
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Artikel 8 Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung (1) Die Ursprungsbehörde kann nach eigenem Ermessen eine Gebühr festsetzen und zu ihren Gunsten vom Hinterleger oder dem Inhaber der internationalen Registrierung im Zusammenhang mit dem Einreichen des internationalen Gesuchs oder der Erneuerung der internationalen Registrierung erheben. (2) Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu entrichten, die sich, vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe a, zusammensetzt aus i) einer Grundgebühr, ii) einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation, in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke bezieht, iii) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes gemäss Artikel 3Kr. (3) Die in Absatz 2 Ziffer ii geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne dass sich dies auf das Datum der internationalen Registrierung auswirkt, innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist entrichtet werden, wenn die Anzahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen Umfang eingeschränkt worden, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, , (4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung, mit Ausnahme der Einnahmen aus den in Absatz 2 Ziffern ii und iü genannten Gebühren, wird nach Abzug der durch die Durchführung dieses Protokolls verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen Büro zu gleichen Teilen unter die Vertragsparteien verteilt. (5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäss Absatz 2 Ziffer ii ergebenden Beträge werden nach Ablauf jedes Jahres unter die beteiligten Vertragsparteien im Verhältnis zur Anzahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jeder dieser Vertragsparteien der Schutz beantragt worden ist; soweit es sich um Vertragsparteien mit einer Prüfung handelt, wird diese Anzahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird. (6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäss Absatz 2 Ziffer iü ergebenden
Beträge werden nach den Regeln des Absatzes 5 verteilt. (7) a) Jede Vertragspartei kann erklären, dass sie im Zusammenhang mit jeder internationalen Registrierung, in der sie nach Artikel 3lcr genannt wird, und im Zusammenhang mit jeder Erneuerung einer solchen internationalen Registrierung anstelle eines Anteils an den Einnahmen aus den Zusatz- und Ergänzungsgebühren eine Gebühr zu erhalten wünscht (im folgenden als «individuelle Gebühn> bezeichnet), deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann; dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den die Behörde der betreffenden Vertragspartei vom Hinterleger für eine zehnjährige Eintragung oder vom Inhaber
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einer Eintragung für eine zehnjährige Erneuerung der Eintragung der Marke im Register dieser Behörde zu erhalten berechtigt wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. Ist eine individuelle Gebühr zu zahlen, so sind i) keine der in Absatz 2 Ziffer ii genannten Zusatzgebühren zu zahlen, falls nur solche Vertragsparteien nach Artikel 3ter genannt worden sind, die eine Erklärung nach diesem Buchstaben abgegeben haben, und ii) keine der in Absatz 2 Ziffer üi genannten Ergänzungsgebühren in bezug auf eine Vertragspartei zu zahlen, die eine Erklärung nach diesem Buchstaben abgegeben hat. b) Eine Erklärung nach Buchstabe a kann in den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Urkunden abgegeben werden; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ist derselbe wie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die Erklärung abgegeben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in diesem Fall wird die Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Erklärung angegebenen späteren Zeitpunkt in bezüg auf jede internationale Registrierung wirksam, deren Datum mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung übereinstimmt oder deren Datum nach diesem Zeitpunkt liegt.
Artikel 9 Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung Auf Antrag der Person, auf deren Namen die internationale Registrierung lautet, oder auf Antrag einer beteiligten Behörde, der von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten gestellt wird, trägt das Internationale Büro im internationalen Register jede Änderung des Inhabers der betreffenden Registrierung in bezug auf alle oder einige der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die Registrierung wirk-" sam ist, und in bezug auf alle oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen, sofern der neue Inhaber eine Person ist, die nach Arti-, kel 2 Absatz l berechtigt ist, internationale Gesuche einzureichen.
Artikel 9bls Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung Das Internationale Büro trägt folgendes im internationalen-Register ein: i) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung, ii) die Bestellung eines Vertreters des Inhabers der internationalen Registrierung und alle sonstigen massgeblichen Angaben bezüglich des Vertreters, Üi) jede Einschränkung der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle oder einige Vertragsparteien, iv) jeden Verzicht, jede Löschung oder jede Ungültigerklärung der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige Vertragsparteien, v) alle sonstigen in der Ausführungsordnung festgelegten massgeblichen Angaben über die Rechte an einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist.
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Artikel 9ler Gebühren für bestimmte Eintragungen Jede Eintragung aufgrund des Artikels 9 oder 9bis kann von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.
Artikel 9iual*r Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten (1) Kommen mehrere Vertragsstaaten überein, ihre innerstaatlichen Gesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren, i) dass eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und ü) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen sowie der Artikel gqoiwiaiM und 9SMÎCS als ein Staat gilt. (2) Diese Notifikation wird erst drei Monate nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung wirksam, die der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien darüber zugehen lässt.
Artikel 9iuln(iuies Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche Wird eine internationale Registrierung auf Antrag der Ursprungsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4 für alle oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen gelöscht und reicht die Person, die Inhaber der internationalen Registrierung war, ein Gesuch um Eintragung derselben Marke bei der Behörde einer der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die internationale Registrierung wirksam war, so wird dieses Gesuch so behandelt, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 oder zum Datum der Eintragung "der territorialen Ausdehnung nach Artikel 3"=' Absatz 2 eingereicht worden, und geniesst, falls die internationale Registrierung Priorität genoss, dieselbe Priorität, sofern i) das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem die internationale Registrierung gelöscht wurde, ii) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf die betroffene Vertragspartei tatsächlich von der in der internationalen Registrierung enthaltenen Liste der Waren und Dienstleistungen erfasst sind und iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschliesslich der Gebührenvorschriften entspricht.
Artikel 9s**Ies Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) (1) Ist in bezug auf ein bestimmtes internationales Gesuch oder eine bestimmte internationale Registrierung die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, so hat dieses Protokoll keine Wirkung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der ebenfalls Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.
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(2) Die Versammlung kann nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrheit der Lander, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, Vertragsparteien dieses Protokolls geworden sind, mil Dreiviertelmehrheit Absatz 1 aufheben oder den Anwendungsbereich des Absatzes 1 einschranken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des genannten Abkommens als auch dieses Protokolls sind.
Artikel 10 Versammlung (1) a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Länder, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, b) Jede Vertragspartei wird in dieser Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverstandigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat, mit Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jeder Vertragspartei, die zu Lasten des Verbands gehen. (2) Die Versammlung hat zusatzlich zu den Aufgaben, die sie nach dem Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung) wahrnimmt, folgende Aufgaben: i) Sie behandelt alle Angelegenheiten betreffend die Durchfuhrung dieses Protokolls; ii) sie erteilt dem Internationalen Büro Weisungen fur die Vorbereitung von Konferenzen zur Revision dieses Protokolls unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Lander des Verbands, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind; iii) sie beschliesst und ändert die Bestimmungen der Ausführungsordnung über die Durchfuhrung dieses Protokolls; iv) sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich aus diesem Protokoll ergeben. (3) a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme. In Angelegenheiten, die nur Lander betreffen, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, haben Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien jenes Abkommens sind, kein Stimmrecht, wahrend in Angelegenheiten, die nur die Vertragsparteien betreffen, nur diese Stimmrecht haben. b) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die in einer bestimmten Angelegenheit Stimmrecht haben, bildet das Quorum fiir die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit. c) Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn wahrend einer Tagung die Anzahl der in der Versammlung vertretenen Mitglieder, die in einer bestimmten Angelegenheit Stimmrecht haben, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschliisse tiber das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Das
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Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, die in der genannten Angelegenheit Stimmrecht haben und nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimme oder Stimmenthaltung schriftlich bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl dieser Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für das Erreichen des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden diese Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist. d) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 95«ics Absatz 2 sowie der Artikel 12 und 13 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. f) Ein Delegierter kann nur ein Mitglied der Versammlung vertreten und in dessen Namen abstimmen. (4) Zusätzlich zu dem Zusammentreten zu den im Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung) vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen tritt die Versammlung nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versammlung, die Stimmrecht in den Angelegenheiten haben, deren Aufnahme in die Tagesordnung der Tagung vorgeschlagen wird, dies verlangt. Die Tagesordnung einer solchen ausserordentlichen Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
Artikel 11 Internationales Büro (1) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben aufgrund oder bezüglich dieses Protokolls werden vom Internationalen Büro wahrgenommen. (2) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision dieses Protokolls vor. b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung solcher Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren. c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Revisionskonferenzen teil. (3) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm bezüglich dieses Protokolls übertragen werden.
Artikel 12 Finanzen Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, werden die Finanzen des Verbands nach denselben Bestimmungen geregelt, die in Artikel 12 des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) enthalten sind, wobei jede Bezugnahme auf Artikel 8 jenes Abkommens als Bezugnahme auf Artikel 8 dieses Protokolls gilt. Ausserdem gelten, vorbehaltlich eines gegenteiligen einstimmigen Beschlusses der Versammlung, Vertragsorganisationen für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 6 Buchstabe b jenes Abkommens als der Beitragsklasse I (eins) nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zugehörig.
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Artikel 13 Änderung bestimmter Artikel des Protokolls (1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Die Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt. (2) Jede Änderung der in Absatz l bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. (3) Jede Änderung der in Absatz l bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglieder der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.
Artikel 14 Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten (1) a) Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden. b) Ferner kann auch jede zwischenstaatliche Organisation Vertragspartei dieses" Protokolls werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) mindestens einer der Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation ist Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; Ü) die betreffende Organisation hat eine regionale Behörde für die Zwecke der Eintragung von Marken mit Wirkung im Gebiet der Organisation, soweit diese Behörde nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 9iu!ltcr ist. (2) Jeder Staat oder jede Organisation nach Absatz l kann dieses Protokoll unterzeichnen. Jeder dieser Staaten oder jede dieser Organisationen kann, wenn sie das Protokoll unterzeichnet haben, eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dem Protokoll oder, falls sie dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, eine Beitrittsurkunde zu dem Protokoll hinterlegen. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt. (4) a) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach der Hinterlegung von vier Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft; jedoch muss mindestens eine dieser Urkunden von einem Land, das Vertragspartei des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, und mindestens eine weitere dieser Urkunden von einem Staat, der nicht Vertragspartei des Madri-
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der Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, oder von einer der in Absatz l Buchstabe b bezeichneten Organisationen hinterlegt worden sein, b) Für jeden anderen Staat oder jede andere Organisation nach Absatz l tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem seine Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder der Beitritt dazu durch den Generaldirektor notifiziert worden ist. (5) Die in Absatz l bezeichneten Staaten oder Organisationen können bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass der Schutz aus einer internationalen Registrierung, die vor Inkrafttreten des Protokolls für sie aufgrund des Protokolls bewirkt wurde, auf sie nicht ausgedehnt werden kann.
Artikel 15 Kündigung (1) Dieses Protokoll bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. (4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einer Vertragspartei nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist. (5) a) Ist eine Marke zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Wirkung in dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaatlichen Organisation, so kann der Inhaber dieser Registrierung bei der Behörde des kündigenden Staates oder der kündigenden zwischenstaatlichen Organisation ein Gesuch um Eintragung derselben Marke einreichen, das so behandelt wird, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung nach Artikel 3 Absatz 4 oder zum Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung nach Artikel 3ur Absatz 2 eingereicht worden; es geniesst, falls die internationale Registrierung Priorität genoss, dieselbe Priorität, sofern i) dieses Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem die Kündigung wirksam wurde, ü) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf den kündigenden Staat oder die kündigende zwischenstaatliche Organisation tatsächlich von der in der internationalen Registrierung enthaltenen Liste der Waren und Dienstleistungen erfasst sind und iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschliesslich der Gebührenvorschriften entspricht. b) Die Bestimmungen des Buchstabens a finden ebenfalls in bezug auf Marken Anwendung, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Wirkung in anderen Vertragsparteien als dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaatlichen Organisation sind und deren Inhaber wegen der Kündigung nicht mehr berechtigt sind, internationale Gesuche nach Artikel 2 Absatz I einzureichen.
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Artikel 16 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers (1) a) Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache unterzeichnet und beim Generaldirektor hinterlegt, wenn es in Madrid nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt. Der Wortlaut ist in den drei Sprachen gleichermassen verbindlich. b) Amtliche Fassungen dieses Protokolls werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und Organisationen in arabischer, chinesischer, deutscher, italienischer, japanischer, portugiesischer und russischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann. (2) Dieses Protokoll Hegt bis zum 31. Dezember 1989 in Madrid zur Unterzeichnung auf. (3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der spanischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieses Protokolls allen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die Vertragspartei des Protokolls werden können. (4) Der Generaldirektor lässt dieses Protokoll beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. (5) Der Generaldirektor notifiziert allen Staaten und internationalen Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls werden können oder sind, die Unterzeichnungen, Hinterlegungen, von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Protokolls und etwaiger Änderungen desselben, jede Notifikation einer Kündigung und jede in dem Protokoll vorgesehene Erklärung.
Es folgen die Unterschriften
Markenrechtsvertrag Amtlicher deutscher Text und Ausführungsordnung, beschlossen in Genf am 27. Oktober 1994
Markenrechtsvertrag: Verzeichnis der Artikel Artikel l : Abkürzungen Artikel 2: Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet Artikel 3: Anmeldung Artikel 4: Vertretung; Zustellungsanschrift Artikel 5: Anmeldedatum Artikel 6: Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen Artikel 7: Teilung der Anmeldung und der Eintragung Artikel 8: Unterschrift Artikel 9: Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen Artikel 10: Änderungen des Namens oder der Anschrift Artikel 11 : Änderung der Inhaberschaft Artikel 12: Berichtigung eines Fehlers Artikel 13: Laufzeit und Verlängerung der Eintragung Artikel 14: Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung Artikel 15: Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft Artikel 16: Dienstleistungsmarken Artikel 17: Ausführungsordnung Artikel 18: Revision; Protokolle Artikel 19: Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden Artikel 20: Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts Artikel 21: yorbehalte Artikel 22: Übergangsbestimmungen Artikel 23: Kündigung des Vertrags Artikel 24: Vertragssprachen; Unterzeichnung Artikel 25: Verwahrer
Artikel l Abkürzungen Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, i) bedeutet «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde; ii) bedeutet «Eintragung» die Eintragung einer Marke durch ein Amt; iü) bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung zur Eintragung; iv) ist eine Bezugnahme auf eine «Person» als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als .auch auf eine juristische Person zu verstehen; v) bedeutet «Inhaber die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist;
vi) bedeutet «Markenregister» die von einem Ami geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle fur diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthalt, und zwar unabhängig von dem Trager, auf dem diese Daten gespeichert sind; vii) bedeutet «Pariser Uebereinkunft» die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung; viii) bedeutet «Nizzaer Klassifikation» die durch das am 15. Juni 1957 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen fur die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geanderten Fassung geschaffene Klassifikation; ix) bedeutet «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags sind; x) ist eine Bezugnahme auf eine «Ratifikationsurkunde» auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen; xi) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xii) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation; xiii) bedeutet «Ausführungsordnung» die in Artikel 17 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags.
Artikel 2 Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet (1) [Wesen der Marken] a) Dieser Vertrag findet auf Marken Anwendung, die aus sichtbaren Zeichen bestehen, mit der Massgabe, dass nur Vertragsparteien, die dreidimensionale Marken zur Eintragung annehmen, verpflichtet sind, den Vertrag auf solche Marken anzuwenden. b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Hologrammarken und auf Marken, die nicht aus sichtbaren Zeichen bestehen, insbesondere akustische und olfaktorische Marken. (2) [Arten von Marken] a) Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung. b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewahrleistungsmarken und Garantiemarken.
Artikel 3 Anmeldung (I) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind: Gebühr] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthalt: i) einen Antrag auf Eintragung; ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders; iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehoriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat,, sowie gegebenenfalls den
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Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende, gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde; v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat; vi) die Zustellungsanschrift, falls nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift verlangt wird; vii) beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität 'einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritütserklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt werden können; viii) beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu machen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Vertragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung; ix) verwendet das Amt der Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern), die es als üblich ansieht, und wünscht der Anmelder die Eintragung und Veröffentlichung der Marke in den üblichen Schriftzeichen, eine diesbezügliche Erklärung; x) beabsichtigt der Anmelder, eine Farbe als Unterscheidungsmerkmal der Marke zu beanspruchen, eine diesbezügliche Erklärung sowie die Bezeichnung oder Bezeichnungen der beanspruchten Farbe oder Farben und Tür jede Farbe die Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe erscheinen; xi) handelt es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke, eine diesbezügliche Erklärung; xii) eine oder mehrere Wiedergaben der Marke; xiii) eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke; xiv) eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke; xv) die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Eintragung ersucht wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;
xvi) die Unterschrift der in Absatz 4 bezeichneten Person; xvii) eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei, b) Anstelle oder neben der unter Buchstabe a Ziffer xvii genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüglichen Nachweis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden. (2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für die Anmeldung weist eine Vertragspartei die Anmeldung nicht zurück, i) wenn die Anmeldung schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Anmeldeformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Anmeldung auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Anmeldeformblatt entspricht. (3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Anmeldung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. Lässt das Amt mehr als eine Sprache zu, so kann vom Anmelder verlangt werden, dass er andere für das Amt geltende Spracherfordernisse erfüllt; allerdings darf nicht verlangt werden, dass die Anmeldung in mehr als einer Sprache abgefasst wird. (4) [Unterschrift] a) Die in Absatz l Buchstabe a Ziffer xvi genannte Unterschrift kann die Unterschrift des Anmelders oder die seines Vertreters sein. b) Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei verlangen, dass die in Absatz l Buchstabe a Ziffer xvii und Buchstabe b genannten Erklärungen vom Anmelder selbst unterschrieben sind, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat. (5) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören. (6) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Absatz l Buchstabe a Ziffer xvii eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt. (7) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen,
dass für die Anmeldung andere als die in den Absätzen l bis 4 und 6 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, folgendes nicht verlangt werden: 0 die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister; ii) eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises; üi) eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iv) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des Artikels 6iuiniiui(:s der Pariser Verbandsübereinkunft beansprucht. (8) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.
Artikel 4 Vertretung; Zustellungsanschrift (1) [Zugelassene Vertreter] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Vertreter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person ein vor dem Amt zugelassener Vertreter ist. (2) [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellen. b) Soweit sie nicht die Vertretung nach Buchstabe a verlangt, kann jede Vertragspartei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsanschrift in dem Gebiet haben. (3) [Vollmacht] a) Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im folgenden als «Vollmacht» bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen und die Unterschrift des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Person enthält. b) Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestellenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen. c) In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Handlungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzunehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezügliche Angabe enthält. d) Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsord-
nung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist. e) Hinsichtlich der Erfordernisse in bezug auf Form und Inhalt der Vollmacht kann eine Vertragspartei die Wirkung der Vollmacht nicht versagen, i) wenn die Vollmacht schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Absatzes 4 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Vollmachtsformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Uebermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Vollmacht auf diese WeiseUebermitteltt wird, sofern die aufgrund dieseUebermittlungng entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 4 dem unter Ziffer i genannten Vollmachtsformblatt entspricht. (4) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Vollmacht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. (5) [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt fur die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird. (6) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass fur die in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden. (7) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begrundeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Absatzen 2 bis 5 bezeichneten Mitteilungen hat.
Artikel 5 Anmeldedatum (1) [Zulässige Erfordernisse] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes 2 weist jede Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind: i) eine ausdruckliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung einer Marke ersucht wird; ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann; iii) ausreichende Angaben, um mit dem Anmelder oder gegebenenfalls seinem Vertreter auf dem Postweg in Verbindung zu treten; iv) eine ausreichend deutliche Wiedergabe der Marke, um deren Eintragung ersucht wird; v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche um Eintragung ersucht wird;
vi) findet Artikel 3 Absatz l Buchstabe a Ziffer xvü oder Buchstabe b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Artikel 3 Absatz l Buchstabe a Ziffer xvü bezeichnete Erklärung oder die in Artikel 3 Absatz I Buchstabe b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nachweise; sofern das Recht der Vertragspartei dies vorsieht, sind diese Erklärungen vom Anmelder selbst zu unterschreiben, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat. b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Buchstabe a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 3 vorgeschriebenen Sprache eingegangen sind. (2) [Zulässige zusätzliche Erfordernisse] a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind. b) Eine Vertragspartei darf das unter Buchstabe a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde. (3) [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen l und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt. (4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen l und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
Artikel 6 Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.
Artikel 7 Teilung der Anmeldung und der Eintragung (1) [Teilung der Anmeldung] a) Jede Anmeldung, in der mehrere Waren und/oder Dienstleistungen aufgeführt sind (im folgenden als «Erstanmeldung» bezeichnet), kann i) zumindest bis zur Entscheidung des Amtes über die Eintragung der Marke, ü) während eines • Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung des Amtes, die Marke einzutragen, iii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Entscheidung über die Eintragung der Marke vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im folgenden als «Teilanmeldungen» bezeichnet), indem die in der Erstanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.
b) Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich des Buchstabens a frei, für die Teilung von Anmeldungen Erfordernisse festzulegen, einschliesslich der Zahlung von Gebuhren. (2) [Teilung der Eintragung] Absatz 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinngemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig i) während eines Verfahrens, in dem die Rechtswirksamkeit der Eintragung vor dem Amt von einem Dritten angefochten wird, ii) wa'hrend eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vom Amt in den früheren Verfahren getroffene Entscheidung mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintragungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.
Artikel 8 Unterschrift (1) [Mitteilung auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift erforderlich, so i) erkennt die Vertragspartei vorbehaltlich der Ziffer iii eine von Hand geleistete Unterschrift an, ii) ist der Vertragspartei freigestellt, anstelle einer von Hand geleisteten Unterschrift andere Formen der Unterschrift, zum Beispiel eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift oder die Benutzung eines Siegels, zuzulassen, iii) kann die Vertragspartei, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterschreibt, ihre Staatsangehörige ist und die Anschrift dieser Person sich in ihrem Gebiet befindet, verlangen, dass anstelle einer von Hand geleisteten Unterschrift ein Siegel benutzt wird, iv) kann die Vertragspartei bei Benutzung eines Siegels verlangen, dass neben dem Siegel der Name der natürlichen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchstaben angegeben ist. (2) [Mitteilung durch Telefax} a) Gestattet eine Vertragspartei die Uebermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax, so betrachtet sie dieUebermittlungg als unterschrieben, wenn auf dem durch Telefax erstellten Ausdruck die Wiedergabe der Unterschrift oder des Siegels und, soweit nach Absatz 1 Ziffer iv vorgeschrieben, die Angabe des Namens denatürlichenen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchstaben erscheint. b) D i e unter Buchstabe a bezeichnete Vertragspartei kann verlangen, dass das Amt innerhalb einer bestimmten Frist, vorbehaltlich der in derAusführungs-- ordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, eingereicht wird. (3) [Ubermittlung durch elektronische Mittel] Lässt eine Vertragspartei die Ubermittlung von Mitteilungen an das Amt durch elektronische Mittel zu, so betrachtet sie die Mitteilung als unterschrieben, wenn das Amt den Absender der elektronisch übermittelten Mitteilung wie von der Vertragspartei vorgeschrieben identifiziert. (4) [Ausschluss des Erfordernisses der Beglaubigung] Eine Vertragspartei darf nicht die Bestätigung, die notarielle Beglaubigung, die Bescheinigung der Echtheit,
die Légalisation oder eine andere Beurkundung einer Unterschrift oder eines anderen in den vorhergehenden Absätzen genannten Mittels der Selbstidentifizierung verlangen, ausser in dem im Recht der Vertragspartei vorgesehenen Fall, dass die Unterschrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft.
Artikel 9 Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen (1) [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem. Amt vorgenommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintragung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird. (2) [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen] a) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander ähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen. b) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander unähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in unterschiedlichen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.
Artikel 10 Änderungen des Namens oder der Anschrift (1) [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers] a) Tritt nicht in der Person des Inhabers, jedoch in seinem Namen und/oder seiner Anschrift eine Änderung ein, so erklärt jede Vertragspartei ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Markenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzutragenden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück, i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, ' sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht. b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: i) den Namen und die Anschrift des Inhabers; ü) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; in) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. d) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. e) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein, (2) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Absatz l gilt sinngemäss, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung .noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (3) [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungsanschrift] Absatz l gilt gegebenenfalls sinngemäss für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustellungsanschrift. (4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verfangen, dass in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen l bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf die Vorlage einer Bescheinigung über die Änderung nicht verlangt werden. (5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von im Antrag enthaltenen Angaben hat.
Artikel 11 Änderung der Inhaberschaft (1) [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung] a) Tritt in der Person des Inhabers eine Änderung ein, so erklärt jede Vertragspartei ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Markenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter oder von demjenigen, der die Inhaberschaft erworben hat (im folgenden als «neuer Inhaber» bezeichnet), oder dessen Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzutragenden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück, i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
b) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schriftstücke beigefügt wird: i) eine Kopie des Vertrags, hinsichtlich deren verlangt werden kann, dass ihre Übereinstimmung mit dem Originalvertrag notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird; ii) ein Auszug aus dem Vertrag, aus dem die Änderung der Inhaberschaft ersichtlich ist und hinsichtlich dessen die notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigte Bestätigung verlangt werden kann, dass es sich um einen mit dem Vertrag übereinstimmenden Auszug handelt; iü) eine unbeglaubigte Bestätigung des Rechtsübergangs in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, die sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist; iv) ein unbeglaubigtes Schriftstück über den Rechtsübergang in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vorgeschriebenen Inhalt, das sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist. c) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Schriftstücks beigefügt wird, aus dem der Zusammenschluss ersichtlich ist, wie z. B. die Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird. d) Erfolgt eine Änderung der Person des einen Mitinhabers oder mehrerer, jedoch nicht aller Mitinhaber und ergibt sich diese Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass jeder Mitinhaber, für den eine Änderung der Inhaberschaft nicht eingetreten ist, seine ausdrückliche Zustimmung zu der Änderung der Inhaberschaft in einem von ihm unterschriebenen Schriftstück erteilt. e) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft nicht aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, sondern aus einem anderen Grund,
z. B. aus der Rechtsanwendung oder aus einer Gerichtsentscheidung, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines Schriftstücks beigefügt wird, aus dem die Änderung ersichtlich ist, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird. f) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen; i) den Namen und die Anschrift des Inhabers; ü) den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers;
üi) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der neue Inhaber ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den.Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; iv) ist der neue Inhaber eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit des Staates, nach deren Recht diese juristische Person gegründet wurde; v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden; vii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat; viü) die Zustellungsanschrift, wenn der neue Inhaber nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift haben muss. g) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. h) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen der Inhaber und der neue Inhaber für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein. i) Betrifft die Änderung der Inhaberschaft nicht alle in der Eintragung des Inhabers aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen und gestattet das geltende Recht die Eintragung einer solchen Änderung, so nimmt das Amt eine gesonderte Eintragung für die Waren und/oder Dienstleistungen vor, für die sich die Inhaberschaft geändert hat. (2) [Sprache; Übersetzung) a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag, die Bestätigung des Rechtsübergangs oder das Schriftstück • über den Rechtsübergang, die in • Absatz I genannt sind, in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. b) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass, wenn die in Absatz l Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstaben c und e genannten Schriftstücke nicht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst sind, die von dem Amt zugelassen sind, dem Antrag eine Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung des erforderlichen Schriftstücks in die Sprache oder in eine der Sprachen beigefügt wird, die von dem Amt zugelassen sind.
(3) [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Die Absätze l und 2 gelten sinngemäss, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
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(4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen l bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden; i) vorbehaltlich des Absatzes l Buchstabe c die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus dem Handelsregister; ü) die Angabe, dass der neue Inhaber eine gewerbliche oder Handelstätigkeit ausübt, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises; iii) die Angabe, dass der neue Inhaber eine Tätigkeit ausübt, die den von der Änderung der Inhaberschaft betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises; iv) die Angabe, dass der Inhaber sein Geschäft oder den massgeblichen Firmenwert (goodwill) ganz oder teilweise auf den neuen Inhaber übertragen hat, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises. (5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Absatz l Buchstabe c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Schriftstück hat.
Artikel 12 Berichtigung eines Fehlers (1) [Berichtigung eines Fehlers in bezug auf eine Eintragung] a) Jede Vertragspartei erklärt ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers, der in der Anmeldung oder in einem dem Amt übermittelten anderen Antrag gemacht wurde und der in dessen Markenregister und/oder einer Veröffentlichung des Amtes erscheint, in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der EJntragungsnummer der betreffenden Eintragung, des zu berichtigenden Fehlers und der einzutragenden Berichtigung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück, i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer l genannten Antragsformblau entspricht. b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: i) den Namen und die Anschrift des Inhabers; ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden. c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
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d) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. e) Ein einziger. Antrag ist ausreichend, auch wenn die Berichtigung mehr als eine Eintragung derselben Person betrifft; allerdings müssen der Fehler und die beantragte Berichtigung für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein. (2) [Berichtigung eines Fehlers in bezug auf eine Anmeldung] Absatz l gilt sinngemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben. (3) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen I und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden. (4) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist. (5) [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei. (6) [Nicht zu berichtigende Fehler] Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Absätze l, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.
Artikel 13 Laufzeit und Verlängerung der Eintragung (1) [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder diesem beigefügt sind: Gebühr] a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Verlängerung ein Antrag einzureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält: Ì) die Angabe, dass um Verlängerung ersucht wird; ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers; iii) die Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung; iv) nach Wahl der Vertragspartei das Anmeldedatum der Anmeldung, die zu der betreffenden Eintragung führte, oder das Datum des Tages, an dem die betreffende Eintragung erfolgte; v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Vertreter bestellt hat; vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden; vii) lässt die Vertragspartei die Verlängerung einer Eintragung lediglich für einige der Waren und/oder Dienstleistungen zu, die im Markenregister eingetragen sind, und wird diese Verlängerung beantragt, die Bezeichnung der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung beantragt wird, oder die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung nicht beantragt wird,
zusamtnengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren und Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation; viii) lässt eine Vertragspartei zu, dass der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder seinem Vertreter eingereicht wird, und wird der Antrag von dieser Person eingereicht, den-Namen und die Anschrift dieser Person; ix) eine Unterschrift des Inhabers oder seines Vertreters oder, falls Ziffer viii Anwendung findet, die Unterschrift der unter jener Ziffer genannten Person. b) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag auf Verlängerung eine Gebühr an das Amt entrichtet wird,_Wurde die Gebühr für die Laufzeit der ersten Eintragung oder einer Verlängerung entrichtet, so darf für die Aufrechterhaltung der Eintragung in bezug auf den betreffenden Zeitraum eine weitere Zahlung nicht verlangt werden, Gebühren im Zusammenhang mit der Vorlage einer Benutzungserklärung und/oder einem Benutzungsnachweis werden für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als zur Aufrechterhaltung der Eintragung erforderliche Zahlungen betrachtet und bleiben von diesem Buchstaben unberührt. c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass innerhalb einer nach ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfristen, der Antrag auf Verlängerung bei dem Amt eingereicht und die unter Buchstabe b genannte Gebühr an das Amt entrichtet wird. (2) [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag auf Verlängerung weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück, i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht, ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
(3) [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Verlängerung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. (4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in den Absätzen l bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden: i) eine Wiedergabe oder sonstige Bezeichnung der Marke; ii) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei eingetragen oder ihre dortige Eintragung verlängert worden ist;
iii) die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke. (5) [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind. (6) [Ausschluss der Sachprüfung] Ein Amt einer Vertragspartei darf zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen. (7) [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlängerung beträgt zehn Jahre.
Artikel 14 Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung Eine Anmeldung, oder ein Antrag nach den Artikeln 10 bis 13 darf von einem Amt nicht als Ganzes oder zum Teil zurückgewiesen werden, ohne dass, je nach Fall, dem Anmelder oder dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wird, zu der beabsichtigten Zurückweisung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Artikel 15 Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft Die Vertragsparteien halten die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche die Marken betreffen, ein.
Artikel 16 Dienstleistungsmarken Die Vertragsparteien tragen Dienstleistungsmarken ein und wenden auf diese Marken die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche Warenmarken betreffen, an.
Artikel 17 Ausführungsordnung (1) [Inhalt] a) Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über i) Angelegenheiten, die in diesem Vertrag ausdrücklich als «in der Ausführungsordnung vorgeschrieben» genannt sind; Ü) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckdienlich sind; in) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren. b) Die Ausführungsordnung enthält ferner Muster internationaler Formblätter. (2) [Widerspruch zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung] Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag -und der Ausführungsordnung geht der Vertrag vor.
Artikel 18 Revision; Protokolle (I) [Revision] Dieser Vertrag kann von einer diplomatischen Konferenz revidiert werden.
(2) [Protokolle] Zur weiteren Harmonisierung des Markenrechts können von einer diplomatischen Konferenz Protokolle angenommen werden, soweit diese Protokolle nicht gegen diesen Vertrag verstossen.
Artikel 19 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden (1) [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 20 Absätze l und 3 Vertragspartei werden: i) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken bei dessen eigenem Amt eingetragen werden können; ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, in dem Marken mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, eingetragen werden können, sei es in allen Mitgliedstaaten oder in denjenigen Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck in der entsprechenden Anmeldung genannt worden sind, sofern alle Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation Mitglieder der Organisation sind; iii) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das Amt eines anderen bezeichneten Staates, der Mitglied der Organisation ist, eingetragen werden können; iv) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation unterhaltene Amt, deren Mitglied dieser Staat ist, eingetragen werden können; v) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über ein gemeinsames Amt einer Gruppe von Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, eingetragen werden können. (2) [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Absatz l genannte Rechtsträger kann i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag unterzeichnet hat, ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat. (3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde i) bei einem in Absatz l Ziffer i genannten Staat der Tag, an dem die Urkunde des Staates hinterlegt wird; ii) bei einer zwischenstaatlichen Organisation der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird; iü) bei einem in Absatz l Ziffer iii genannten Staat der Tag, an dem folgende Voraussetzung erfüllt ist: die Urkunde dieses Staates und die Urkunde des anderen bezeichneten Staates sind hinterlegt; iv) bei einem in Absatz l Ziffer iv genannten Staat der nach Ziffer ii geltende Tag; v) bei einem Mitgliedstaat einer in Absatz l Ziffer v genannten Gruppe von
Staaten der Tag, an dem die Urkunden sämtlicher Mitglieder der Gruppe hinterlegt sind.
b) Jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde (unter diesem Buchstaben als «Urkunde» bezeichnet) eines Staates kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, dass die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation die Urkunden von .zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines anderen Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Vertrag berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält, gilt als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Ist der Hinterlegung einer in der Erklärung bezeichneten Urkunde jedoch selbst eine Erklärung der genannten Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. c) Jede nach Buchstabe b abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.
Artikel 20 Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts (1) [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 19 Absatz l bezeichneten Rechtsträgern hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen ist. (2) [Inkrafttreten des Vertrags] Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünf Staaten in Kraft. (3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts nach Inkrafttreten des Vertrags] Jeder nicht unter Absatz 2 fallende Rechtsträger wird durch diesen Vertrag drei Monate nach dem Tag gebunden, zu dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Artikel 21 Vorbehalte (1) [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Artikels 2 Absatz l Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze l und 2, der Artikel 5, 7, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die Bestimmungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht. (2) [Modalitäten] Vorbehalte nach Absatz l sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, die den Vorbehalt erklären, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben. (3) [Rücknahme] Vorbehalte nach Absatz l können jederzeit zurückgenommen werden. (4) [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in Absatz l gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Artikel 22 Übergangsbestimmungen (1) [Einzige Anmeldung für Waren und Dienstleistungen in mehreren Klassen; Teilung der Anmeldung] a) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 3 Absatz 5 eine Anmeldung bei dem Amt nur für Waren oder Dienstleistungen eingereicht werden kann, die zu einer einzigen Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören. b) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 6 in den Fällen, in denen Waren und/oder Dienstleistungen zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören und in ein und derselben Anmeldung enthalten sind, eine Anmeldung zu zwei oder mehr Eintragungen im Markenregister führt, sofern jede einzelne derartige Eintragung eine Bezugnahme auf sämtliche anderen aus der genannten Anmeldung hervorgegangenen Eintragungen enthält. c) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben haben, kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 7 Absatz l eine Teilung der Anmeldung nicht zulässig ist. (2) [Einzelvollmacht für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b eine Vollmacht sich nur auf eine'Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen darf. (3) [Ausschluss des Erfordernisses einer Beglaubigung der Unterschrift der Vollmacht und der Unterschrift der Anmeldung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 8 Absatz 4 die Unterschrift unter einer Vollmacht oder die Unterschrift des Anmelders unter einer Anmeldung einer Bestätigung, notariellen Beglaubigung, Bescheinigung der Echtheit, Légalisation oder anderen Beurkundung bedarf. (4) [Einziger Antrag für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung bezüglich einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Inhaberschaft oder der Berichtigung eines Fehlers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 10 Absatz l Buchstabe e und der Absätze 2 und 3, des Artikels 11 Absatz l Buchstabe h und Absatz 3 sowie des Artikels 12 Absatz l Buchstabe e und Absatz 2, der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Antrag auf Eintragung einer
Änderung der Inhaberschaft und der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen dürfen. (5) [Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung anlässlich der Verlängerung) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass sie'ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 Ziffer iii anlässlich der Verlängerung die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke verlangen. (6) [Materielle Prüfung anlüsslich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 13 Absatz 6 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienstleistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen
Anmeldungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Moglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde. (7) [Gemeinsame Bestimmungen] a) Bin Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation kann nur dann eine Erklärung nach den Absätzen 1 bis 6 abgeben, wenn zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag die weitere Anwendung seines/ihres Rechts ohne eine solche Erklärung den einschlagigen Bestimmungen dieses Vertrags widersprechen wurde. b) Jede nach den Absatzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung ist der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation zu diesem Vertrag beizufügen, die diese Erklarung abgeben. c) Jede nach den Absatzen 1 bis 6 abgegebene Erklarung kann jederzeit zurückgenommen werden. (8) [Verlust der Wirkung von Erklärungen] a) Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erkla'rung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem Staat, der im Einklang mit der ständigen Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland betrachtet wird, oder von einer zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, deren jeder einzelne Mitgliedstaat ein solcher Staat ist, acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung. b) Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erkla'rung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem anderen als dem unter Buchstabe a bezeichneten Staat oder einer anderen als der unter Buchstabe a bezeichneten zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung. c) Ist eine nach den Absätzen 1 bis 5 abgegebene Erklärung nicht nach Absatz 7 Buchstabe czurückgenommenn worden oder hat sie ihre Wirkung nicht nach Buchstabe a oder b vor dem 28. Oktober 2004 verloren, so verliert sie ihre Wirkung am 28. Oktober 2004. (9) [Moglichkeit, Vertragspartei zu werden] Bis zum 3l.Dezember 1999 kann jeder Staat, der am Tag der Annahme diesesVertrags Mitglied des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, ohne Mitglied der Organisation zu sein, ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 Ziffer i Vertragspartei dieses Vertrags werden, wenn i n seinem eigenen Amt Marken eingetragen
Artikel 23 Kündigung des Vertrags (1) [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. (2) [Tag des Wirksamwerdens] Die Kiindigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, zu dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat. Sie lässt die Anwendung dieses Vertrags auf die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Einjahresfrist anhängigen Anmeldungen oder eingetragenen Marken in bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt; allerdings kann die kiindigende Vertragspartei nach Ablauf
dieser EinJahresfrist die Anwendung des Vertrages auf eine Eintragung zu dem Zeitpunkt beenden, zu dem die Verlängerung dieser Eintragung fällig ist.
Artikel 24 Vertragssprachen; Unterzeichnung (1) [Urschriften: amtliche Fassungen] a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. b) Auf Antrag einer Vertragspartei wird vom Generaldirektor eine amtliche Fassung in einer der unter Buchstabe a nicht genannten Sprachen, welche die Amtssprache dieser Vertragspartei ist, nach Beratung mit der genannten Vertragspartei und jeder anderen beteiligten Vertragspartei hergestellt. (2) [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
Artikel 25 Verwahrer Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Vertrags.
Es folgen die Unterschriften
Ausführungsordnung Amtlicher deutscher Text zum Markenrechtsvertrag
Verzeichnis der Regeln Regel 1: Abkürzungen Regel 2; Angabe von Namen und Anschriften Regel 3: Einzelheiten bezüglich der Anmeldung Regel 4: Einzelheiten bezüglich der Vertretung Regel 5; Einzelheiten bezüglich des Anmeldedatums Regel 6: Einzelheiten bezüglich der Unterschrift Regel 7: Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer Regel 8: Einzelheiten bezüglich Laufzeit und Verlängerung
Verzeichnis der Muster internationaler Formblätter Formblatt Nr. l : Anmeldung zur Eintragung einer Marke Formblatt Nr. 2: Vollmacht Formblatt Nr. 3: Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Namefn) und/oder Anschrift(en) Formblatt Nr. 4: Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft in bezug auf die Eintragungfen) und/oder Anmeldungen) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 5; Bestätigung des Rechtsübergangs in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 6; Schriftstück über den Rechtsübergang in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 7: Antrag auf Berichtigung von Fehlern in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken Formblatt Nr. 8: Antrag auf Verlängerung einer Eintragung
Regel l Abkürzungen (1) [«Vertrag»; «Artikel»] a) In dieser Ausführungsordnung bezeichnet das Wort «Vertrag» den Markenrechtsvertrag. b) In dieser Ausführungsordnung verweist das Wort «Artikel» auf den jeweils bezeichneten Artikel des Vertrags. (2) [Im Vertrag definierte Abkürzungen] Die in Artikel l für die Zwecke des Vertrags definierten Abkürzungen haben für die Zwecke der Ausführungsordnung dieselbe Bedeutung.
Regel 2 Angabe von Namen und Anschriften (1) [Namen] a) Ist der Name einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen, i) dass bei einer natürlichen Person als Name der Familienname oder der Hauptname und der Vor- oder Beiname beziehungsweise die Vor- oder Beinamen der Person, oder, nach Wahl dieser Person, der Name oder die Namen, die von der betreffenden Person Üblicherweise benutzt werden, anzugeben sind; ii) dass bei einer juristischen Person als Name die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben ist. b) Ist der Name eines Vertreters anzugeben, bei dem es sich um eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft handelt, so erkennt jede Vertragspartei als Namensangabe die Bezeichnung an, welche die Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft üblicherweise benutzt. (2) [Anschriften] a) Ist die Anschrift einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Anschrift in einer Weise angegeben wird, die den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift entspricht, und in jedem Fall die massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Haus- oder Gebäudenummer, enthält. b) Erfolgt eine an das Amt einer Vertragspartei gerichtete Mitteilung im Namen von zwei oder mehr Personen mit unterschiedlichen Anschriften, so kann die Vertragspartei verlangen, dass in der betreffenden Mitteilung eine einzige Anschrift als Anschrift für den Schriftwechsel angegeben wird. c) Die Angabe einer Anschrift kann eine Telefon- und eine Telefaxnummcr sowie für die Zwecke des Schriftwechsels eine von der unter Buchstabe a angegebenen Anschrift abweichende Anschrift enthalten. d) Die Buchstaben a und c gelten sinngemäss für die Zustellungsanschriften. (3) [Zu benutzende Schrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die in den Absätzen l und 2 genannten Angaben in der von dem Amt benutzten Schrift gemacht werden.
Regel 3 Einzelheiten bezüglich der Anmeldung (1) [Übliche Schriftzeichen] Enthält die Anmeldung eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz l Buchstabe a Ziffer ix dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird, so wird das Amt die Marke in diesen üblichen Schriftzeichen eintragen und veröffentlichen. (2) [Anzahl der Wiedergaben] a) Enthält die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als folgendes verlangen: Ì) fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss, wenn nach dem Recht der Vertragspartei die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend enthalten darf oder eine Erklärung dahin gehend nicht enthält, dass auf Wunsch
des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist; H) eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiss, wenn die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend enthält, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertraagspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist. b) Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss und fünf Wiedergaben der Marke in Farbe verlangen. (3) [Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke] a) Enthält die Anmeldung eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz l Buchstabe a Ziffer xi dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke handelt, so besteht die Wiedergabe der Marke aus einer zweidimensionalen graphischen oder photographischen Wiedergabe. b) Die nach Buchstabe a vorgelegte Wiedergabe kann nach Wahl des Anmelders aus einer einzigen Ansicht der Marke oder aus mehreren verschiedenen Ansichten der Marke bestehen. c) Ist das Amt der Auffassung, dass die vom Anmelder nach Buchstabe a eingereichte Wiedergabe der Marke die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke nicht ausreichend wiedergibt, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke und/oder eine Beschreibung der Marke in Worten vorzulegen. d) Ist das Amt der Auffassung, dass die unter Buchstabe c bezeichneten verschiedenen Ansichten und/oder die dort genannte Beschreibung der Marke in Worten die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke immer noch nicht ausreichend wiedergeben, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist ein Muster der Marke vorzulegen. e) Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt sinngemäss. (4) [Transliteration der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einer anderen als der von dem Amt benutzten Schrift oder aus anderen als den von dem Amt benutzten Ziffern, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz l Buchstabe a Ziffer xiii eine Transliteration dieser Schrift und dieser Ziffern in die von dem
Amt benutzte Schrift und in die von dem Amt benutzten Ziffern verlangt werden. (5) [Übersetzung der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einem Wort oder aus Wörtern in einer anderen als der von dem Amt zugelassenen Sprache oder einer der von dem Amt zugelassenen Sprachen, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz l Buchstabe a Ziffer xiv eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter in die zugelassene Sprache oder eine der zugelassenen Sprachen verlangt werden. (6) [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] Die in Artikels Absätze genannte Frist darf nicht weniger als sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Datum der Zulassung der Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde. Der Anmel-
57 Bundesblali 148. Jahrgang. Bd. II 1489
Markenrechisvertrag
der oder der Inhaber hat nach Massgabe der im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten bis zu einer Gesamtverlängerung von mindestens zweieinhalb Jahren.
Regel 4 Einzelheiten bezüglich der Vertretung Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannte Frist wird ab dem Datum des Eingangs der in jenem Artikel genannten Mitteilung bei dem Amt der betreffenden Vertragspartei gerechnet und beträgt mindestens einen Monat, wenn sich die Anschrift der Person, in deren Namen die Mitteilung erfolgt, im Gebiet.dieser Vertragspartei befindet, und beträgt mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift ausserhalb des Gebiets dieser Vertragspartei befindet.
Regel 5 Einzelheiten bezüglich des Anmeldedatums (1) [Verfahren im Fall der Nichterfüllung von Erfordernissen] Erfüllt die Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Amt eines der anzuwendenden Erfordernisse des Artikels 5 Absatz l Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht, so fordert das Amt den Anmelder umgehend auf, diese Erfordernisse innerhalb einer in der Aufforderung angegebenen Frist zu erfüllen, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Aufforderung beträgt, wenn sich die Anschrift des Anmelders im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift des Anmelders ausserhalb des Gebiets der betreffenden Vertragspartei befindet. Die Befolgung der Aufforderung kann der Zahlung einer besonderen Gebühr unterworfen werden. Selbst wenn das Amt es unterlässt, die genannte Aufforderung zu übersenden, so bleiben die genannten Erfordernisse unberührt. (2) [Anmeldedatum im Fall einer Berichtigung] Kommt der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist der in Absatz l genannten Aufforderung nach und entrichtet er eine etwa erforderliche besondere Gebühr, so gilt als Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem alle in Artikel 5 Absatz l Buchstabe a genannten erforderlichen Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannte erforderliche Gebühr an das Amt entrichtet worden ist. Anderenfalls wird die Anmeldung als nicht eingereicht betrachtet. (3) [Eingangsdatum] Jeder Vertragspartei steht es frei zu bestimmen, unter welchen Umständen der Eingang eines Schriftstücks oder die Zahlung einer Gebühr als Eingang bei dem Amt oder Zahlung an das Amt gilt, wenn das Schriftstück oder die Zahlung tatsächlich eingegangen ist i) bei einer Zweigstelle oder Dienststelle des Amtes, ii) bei einem nationalen Amt für das Amt der Vertragspartei, soweit es sich bei der Vertragspartei um eine in Artikel 19 Absatz l Ziffer ii bezeichnete zwischenstaatliche Organisation handelt, iii) bei einem amtlichen Postdienst, iv) bei einem von der Vertragspartei angegebenen anderen Zustellungsdienst als dem amtlichen Postdienst.
Markenrechts vertrag
(4) [Benutzung von Telefax] Gestattet eine Vertragspartei die Einreichung einer Anmeldung durch Telefax und wird die Anmeldung durch Telefax eingereicht, so stellt das Datum des Eingangs des Telefaxes bei dem Amt der Vertragspartei das Datum des Eingangs der Anmeldung dar; die betreffende Vertragspartei kann jedoch verlangen, dass das Original dieser Anmeldung innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Datum bei ihr eingeht, zu dem das Telefax bei dem betreffenden Amt eingegangen ist.
Regel 6 Einzelheiten bezüglich der Unterschrift (1) [Juristische Personen] Wird eine Mitteilung im Namen einer juristischen Person unterschrieben, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Unterschrift oder dem Siegel der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird, eine Angabe des Familien- oder Hauptnamens und des Vor- oder Beinamens oder der Vor- oder Beinamen dieser Person oder, nach Wahl dieser Person, des Namens oder der Namen, den oder die diese Person üblicherweise benutzt, in Buchstaben beigefügt wird. (2) [Mitteilung durch Telefax] Die in Artikels Absatz2 Buchstabeb genannte Frist darf nicht weniger als einen Monat ab dem Datum des Eingangs einer Übermittlung durch Telefax betragen. (3) [Datum] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass einer Unterschrift oder einem Siegel eine Angabe Über das Datum des Tages beigefügt wird, an dem die Unterschriftsleistung oder das Anbringen des Siegels erfolgte. Wird diese Angabe verlangt, ist aber nicht beigebracht worden, so gilt das Datum des Tages, an dem die Mitteilung mit der Unterschrift oder dem Siegel bei dem Amt eingegangen ist, als das Datum der Unterschriftsleistung oder des Anbringens des Siegels, beziehungsweise ein früheres Datum, sofern die Vertragspartei dies gestattet.
Regel 7 Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer (1) [Art der Bezeichnung] Wird verlangt, eine Anmeldung anhand ihrer Anmeldenummer zu bezeichnen, ist eine solche Nummer aber noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so gilt die Anmeldung als bezeichnet, wenn folgendes vorgelegt wird: i) die von dem Amt gegebenenfalls vergebene vorläufige Anmeldenummer, oder ii) eine Kopie der Anmeldung oder iii) eine Wiedergabe der Marke mit einer Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder des Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder dem Vertreter vergebenes Aktenzeichen. (2) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass andere als die in Absatz l bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden, um eine Ammeidung zu bezeichnen, wenn deren Anmeldenummer noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist.
Regel 8 Einzelheiten bezüglich Laufzeit und Verlängerung Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz l Buchstabe c beginnt die Frist, in welcher der Antrag auf Verlängerung gestellt und die Verlängerungsgebühr entrichtet werden kann, mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen ist, und endet frühestens sechs Monate nach diesem Tag. Wird der Antrag auf Verlängerung nach dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen war, gestellt und/oder wurden die Verlängerungsgebühren nach diesem Tag entrichtet, so kann jede Vertragspartei die Verlängerung von der Zahlung einer Zuschlagsgebühr abhängig machen.
Muster des Internationalen Formblatts Nr. l
Anmeldung zur Eintragung einer Marke
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Anmelders; "
Aktenzeichen des Vertreters: '>
1 Antrag auf Eintragung
Hiermit wird die Eintragung der in der vorliegenden Ammeidung wiedergegebenen Marke beantragt.
2 Anmelder •
2.1 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname:t2> b) deren Vor- oder Beiname(n):2)
2.2 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, deren
volle amtliche Bezeichnung:
2.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):
Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n) : (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
" Hier kann das der vorliegenden Ammeidung vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden. > Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen.
Markenrechls vertrag
(Formblatt Nr. l, Seite 2)
2.4 Staatsangehörigkeit (Staat):
Wohnsitz (Staat): Niederlassung (Staat): '>
2.5 Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, so sind
anzugeben
deren Rechtsnatur:
der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde:
2.6 Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen
Anmelder handelt: in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 2.1 oder 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Angaben zu machen.21
3 Vertreter
3. l Q Der Anmelder wird nicht vertreten. 3-2 Q Der Anmelder wird vertreten. 3.2.1 Bezeichnung des Vertreters 3.2.1.1 Name: 3.2.1.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land): Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) 3.2.2 Q Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor. Laufende Nummer: 3.2.3 ' D Die Vollmacht ist beigefügt. 3.2.4 Q Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. 3.2.5 n Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
«Niederlassung» bezieht steh auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung. Sind mehrere Anmelder mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zu- 3) satzblatt zu unterstreichen. Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.
(Formblatt Nr. l, Seite 3)
4 Zustellungsanschrift1}
5 Beanspruchung einer Priorität
G Der Anmelder beansprucht hiermit folgende Priorität:
5.2 Datum der Erstanmeldung:
5.3 Nummer der Erstanmeldung (falls vorhanden):
5.4 Die beglaubigte Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird 3 '
5.4.1 D Hegt bei. 5.4.2 D wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorliegenden Anmeldung vorgelegt.
5.5 Die Übersetzung der beglaubigten Kopie
5.5.1 ö Hegt bei. 5.5.2 [H wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorliegenden Anmeldung vorgelegt.
5.6 O Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls die Priorität von mehr als
einer Anmeldung beansprucht wird; in diesem Fall sind die Anmeldungen auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jede von ihnen sind die unter den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5 genannten Angaben und die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben.
Unter Nummer 4 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Anmelder keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere Anmelder handelt, keiner der Anmelder einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite der vorliegenden Anmeldung genannte Amt ist, 2) es sei denn, dass unter Nummer 3 ein Vertreter angegeben ist. Wurde die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei einem anderen als einem nationalen Amt eingereicht (z. B. OAPI, dem Benelux-Markenamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle]), so ist der Name dieses Amtes anstelle des Namens eines Landes anzugeben. Anderenfalls ist nicht der Name des Amtes, sondern der Name des Landes anzugeben. •" «Beglaubigte Kopie» bedeutet eine Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, für die das Amt, das die Anmeldung erhalten hat, die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.
(Formblatt Nr. 1, Seite 4)
6 Eintragung(en) im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde)"
Die Bestatigung(en) über die Eintragung im Ursprungsland (bei der " Ursprungsbehörde) ist (sind)beigefügt..
7 Schutz aufgrund einer Zurschaustellung auf einer Ausstellung
Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich der Anmelder den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze machen möchte In diesem Fall sind die Einzelheiten auf einem Zusatzblatt anzugeben.
8 Wiedergabe der Marke
(8 cm x 8 cm)
Der 8.1 Anmelder wünscht dass das Amt die Marke in den von dem Amt benutzten üblichen Schriftzeichen eintragt und veröffentlicht.2)
1) Diese Mummer ist auszufüllen, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung Nach- 2) weise nach Artikel 6quinquies A(l) der PariserVerbandsübereinkunftt vorlegen mochte. Dieser Wunsch ist unzulässig bei Marken, die bildliche Elemente enthalten Oder aus solchen bestehen. Enthalten die Marken nach Auffassung des Amtes solche Elemente, so lasst das Amt den Wunsch des Anmelders unberücksichtigt und tragt die Marke so ein, und veröffentlicht sie, wie sie in dem Quadrat dargestellt ist.
Markenrechisvertrag
(Formblatt Nr. l, Seite 5)
8.2 Q Farbe wird als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht. 8.2. l Name(n) der beanspruchten Farbe(n);
8.2.2 In dieser (diesen) Farbe(n) ausgeführte Hauptbestandteile der Marke:
8.3 O Es handelt sich um eine dreidimensionale Marke. O ...l} vefschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.
8.4 ...2) Wiedergabe(n) der Marke in Schwarzweiss ist (sind) beigefügt.
8.5 ...3> Wiedergabefn) der Marke in Farbe ist (sind) beigefügt.
9 Transliteration der Marke
Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt transliteriert:
10 Übersetzung der Marke
Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt übersetzt:
11 Waren und/oder Dienstleistungen
Namen der Waren und/oder Dienstleistungen:3> Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind die Namen der Waren und/oder Dienstleistungen auf einem Zusatzblatt anzugeben.
Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer S vorgesehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben. 2) Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe. Gehören die Waren und/oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so müssen sie nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden. Die Nummer jeder Klasse muss angegeben werden, und die Waren und/oder Dienstleistungen, die zu derselben Klasse gehören, müssen nach der Angabe der Nummer der Klasse in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Gruppe von Waren- oder Dienstleistungen muss in der Reihenfolge der Klassen der Nizzaer Klassifikation angeordnet sein. Gehören alle Waren oder Dienstleistungen zu einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so . muss die Nummer dieser Klasse angegeben werden.
(Formblatt Nr. l, Seite 6)
12. Erklärung über die Absicht der Benutzung oder über die tatsächliche Benutzung; Nachweis über die tatsächliche Benutzung 12.1 Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Erklärung beigefügt ist.
12.2 n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Nachweise über die tatsächliche Benutzung beigefügt sind.
13 Erfordernisse bezüglich Sprachen
D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn ein Beiblatt über die Erfüllung der bei dem Amt geltenden Spracherfordernisse beigefügt ist. ''
14 Unterschrift oder Siegel
14.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt
wird:
14.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung
oder die Benutzung des Siegels durch oder für 14.2.1 n den Anmelder. 14.2.2 D den Vertreter.
14.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:
14.4 Unterschrift oder Siegel:
15 Gebühren)
15.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit der vorliegenden Anmeldung entrichteten Gebührten):
15.2 Zahlungsweise:
16. , Zusatzblätter und Beiblätter n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind: die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:
Dieses Kästchen ist nicht zu benutzen, wenn das Amt nicht mehr als eine Sprache zulässt,
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 2
Vollmacht
für Verfahren vor dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen der Person, die den Vertreter bestellt: '>
1 Bestellung
Der Unterzeichner bestellt hiermit die unter Nummer 32 bezeichnete Person zu seinem Vertreter.
2 Name der Person, die den Vertreter bestellt2*
" Hier kann das von der Person, die den Vertreter bestellt, der Vollmacht zugewiesene Akten- 2) zeichen angegeben, werden. Handelt es sich bei der Person, die den Vertreter bestellt, um den Anmelder (oder einen der Anmelder), so ist der Name dieses Anmelders anzugeben, wie er in der (den) Anmeldung(en) angegeben ist, auf die sich diese Vollmacht bezieht. Handelt es sich bei der betreffenden Person um den Inhaber (oder einen der Inhaber), so ist der Name dieses Inhabers an- ' zugeben, wie er im Markenregister eingetragen ist. Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen anderen Beteiligten als den Anmelder oder Inhaber, so ist der volle Name der Person oder der von dieser Person üblicherweise benutzte Name anzugeben.
(Formblatt Nr. 2, Seite 2)
3 Vertreter
3.1 Name; 3.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
4 Betroffene Anmeldung(en) und/oder Eintragungen)
Diese Vollmacht betrifft:
4.1 Q alle vorhandenen und künftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen der Person, die den Vertreter bestellt, vorbehaltlich der auf einem Zusatzblatt angegebenen Ausnahmen. 4.2 D folgende Anmeldungen) und/oder Eintragungen): 4.2.1 die Anmeldung(en) betreffen folgende Marke(n): '> 4.2.2 die Anmeldung(en) mit der (den) folgenden Ammeldenummer(n)2) sowie sämtliche sich daraus ergebende(n) Eintragung(en): 4.2.3 die Eintragung(en) mit der (den) folgenden Eintragungsnummer(n); 4.2.4 D Reicht der Platz unter der Nummer 4.2.1, 4.2.2 oder 4.2.3 nicht aus, so ist dieses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.
5 Umfang der Vollmacht
5.1 O Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Vertreter berechtigt ist, bei allen Handlungen als Vertreter aufzutreten, einschliesslich der folgenden Handlungen, wenn es sich bei der Person, die den Vertreter bestellt, um einen Ammelder oder einen Inhaber handelt:
" Diese Nummer ist auszufüllen, wenn die Vollmacht zusammen mit der (den) Anmcldung(en) bei dem Amt eingereicht wird. 2) Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: 0 durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.
(Formblatt Nr. 2, Seite 3)
5.1.1 D Rücknahme der Anmeldung(en)
5.1.2 O Verzicht auf die Eintragung(en) 5.2 n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Vertreter nicht berechtigt ist, bei allen Handlungen als Vertreter aufzutreten: hier oder auf einem Zusatzblau sind die Handlungen anzugeben, auf die sich die Vollmacht des Vertreters nicht erstreckt:
6 Unterschrift oder Siegel
6.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird: 6.2 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels: 6.3 Unterschrift oder Siegel:
7. Zusatzblätter und Beiblätter Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 3
Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en)
in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers und/oder des Anmelders: 1) Aktenzeichen des Vertreters:1)
1 Antrag auf Eintragung
Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderungfen) beantragt.
2 Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgenden Eintragungen) und/oder Anmeldung(en). 2. l Eintragungsnummer(n):
1) Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.
(Formblatt Nr. 3, Seite 2)
2.2 Anmeldenummer(n): 1)
2.3 Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist dieses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.
3. Inhaber und/oder Anmelder
3.1 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine natür, a) deren Familien- oder Hauptname: 2) b) deren Vor- oder Beiname(n):2)
3.2 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine juristische Person, deren voile amtliche Bezeichnung:
3.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):
Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n): (mil Vorwahl) . (mil Vorwahl) 3.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Inhaber und/oder Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.
4 Vertreter
4.1 Name:
4.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):
Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n): (mil Vorwahl) (mit Vorwahl)
1) Ist eine Anmeldenummer fur eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorlaufigen Anmeldenummer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertre- ter zugewiesenes Aktenzeichen. Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht,
(Formblatt Nr. 3, Seite 3)
4.3 Laufende Nummer der Vollmacht; 1)
5 Zustellungsanschrift
6 Angabe der Änderung(en)
6. l Zu ändernde Angaben: Geänderte Angaben: 2)
6.2 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind die zu ändernden Angaben und die geänderten Angaben auf einem Zusatzblatt zu machen.
7. • Unterschrift oder Siegel
7.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt
wird;
7.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung
oder die Benutzung des Siegels durch oder für 7.2.1 den Inhaber und/oder den Anmelder, 7.2.2 den Vertreter. 7.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:
7.4 Unterschrift oder Siegel:
8 Gebühr
8.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Eintragung der Änderung(en) entrichteten Gebühr: 8.2 Zahlungsweise:
1) Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmelder 2) oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist. Hier sind der (die) geänderte(n) Name(n) und/oder die geänderte(n) Anschrift(en) anzugeben.
(Formblatt Nr. 3, Seite 4)
9, Zusatzblätter und Beiblätter ' Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblälter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben;
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 4
Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers Aktenzeichen des Vertreters: '>
1 Antrag auf Eintragung
Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderung der Inhaberschaft beantragt.
2 Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)
Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en): 2. l Eintragungsnummer(n):
" Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.
Markenrechlsvertrag
(Formblatt Nr. 4, Seite 2)
2.2 Anmeldenummer(n): '> 2.3 D Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist dieses Kästchen anzukreuzen: die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.
3. Waren und/oder Dienstleistungen, die von der Änderung betroffen sind 3.1 D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn die Änderung alle in der (den) unter Nummer 2 genannten Anmeldungen) und/oder Eintragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. 3.2 Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und die Änderung nur einige der in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienstleistungen, die in der Anmeldung oder Eintragung des neuen Inhabers erscheinen sollen, sind anzugeben (in diesem Fall verbleiben die nicht angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen in der Anmeldung oder Eintragung des Anmelders oder Inhabers):
3.3 D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 mehr als
eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und die Änderung bei mindestens einer von ihnen nicht alle angegebenen Waren und/ oder Dienstleistungen betrifft. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob die Änderung alle oder nur einige Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung und/oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer 3.2 beschriebenen Weise zu machen.
Ist eine Ammeidenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.
(Formblatt Nr. 4, Seite 3)
4 Grundlage für die Änderung der Inhaberschaft
4.1 Q Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich aus einem Vertrag.
Eines der folgenden Schriftstücke ist beigefügt: 4.1.1 D eine Kopie des Vertrags, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. 4.1.2 Q ein Auszug aus dem Vertrag, dessen Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. 4.1.3 n eine Bestätigung des Rechtsübergangs. 4. l .4 n ein Schriftstück über den Rechtsübergang.
4.2 n Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich aus einem Unternehmenszusammenschluss.
Eine Kopie des folgenden Schriftstücks zum Nachweis des Unternehmenszusammenschlusses, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, ist beigefügt; 4.2. l Q ein Auszug aus dem Handelsregister. 4.2.2 D ein anderes von der zuständigen Behörde ausgestelltes Schriftstück. 4.3 Q Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich weder aus einem Vertrag noch aus einem Unternehmenszusammenschi uss. 4.3.1 O Eine Kopie des Schriftstücks, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, aus dem die Änderung ersichtlich ist, ist beigefügt.
5 Inhaber und/oder Anmelder
5.1 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname:1J b) deren Vor- oder Beiname(n): '>
5.2 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:
" Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragungen) eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
(Formblatt Nr. 4, Seite 4)
5.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):
Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) 5.4 n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich die Änderung auf mehr als einen Inhaber und/oder Anmelder auswirkt: in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten angaben zu machen. 5.5 O Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Inhaber und/oder der Anmelder oder einer der Inhaber und/oder der Anmelder seinen Namen und/oder seine Anschrift geändert hat, ohne die Eintragung dieser Änderung zu beantragen; ein Schriftstück ist beizufügen, aus dem ersichtlich ist, dass es sich bei der Person, welche die Inhaberschaft übertragen hat, und dem Inhaber und/oder dem Anmelder um dieselbe Person handelt.
6 Vertreter des Inhabers und/oder des Anmelders
6. l Name:
6.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):
Telefonnummern): Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
6.3 Laufende Nummer der Vollmacht: "
7 Zustellungsanschrift des Inhabers und/oder des Anmelders
8 Neue(r) Inhaber
8.1 Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname:2) b) deren Vor- oder sseiname(n):2'
'* Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist. Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen des neuen Inhabers oder die von dem neuen Inhaber üblicherweise benutzten Namen.
Markenrechts vertrag
(Formblatt Nr. 4, Seite 5)
8.2 Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine juristische Person, deren
volle amtliche Bezeichnung:
8.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):
Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) 8.4 Staatsangehörigkeit (Staat): Wohnsitz (Staat): Niederlassung (Staat): '>
8.5 Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine juristische Person, so
sind anzugeben
deren Rechtsnatur:
der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde: 8.6 Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen neuen Inhaber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 8.1 oder 8.2, 8.3, 8.4 und 8.5 genannten Angaben zu machen.2'
9 Vertreter des neuen Inhabers
9.1 Q Der neue Inhaber wird nicht vertreten. 9.2 Q Der neue Inhaber wird vertreten. 9.2.1 Bezeichnung des Vertreters 9.2.1.1 Name: 9.2.1.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land): Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n): (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
" «Niederlassung» bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende ge- 2) werbliche oder Handelsniederlassung. Sind mehrere neue Inhaber mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.
(Formblatt Nr. 4, Seite 6)
9.2.2 Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor. 1) Laufende Nummer 9.2.3 Die Vollmacht ist beigefügt. 9.2.4 Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. 9.2.5 Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
10 Zustellungsanschrift des neuen Inhabers 2)
11 Unterschrift oder Siegel
11.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird; 11.2 Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen fur die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder fur 11.2.1 den Inhaber und/od den Anmelder, 11.2.2 den neuen Inhaber, " 11.2.3 Q den Vertreter, 11.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels: 11.4 Unterschrift oder Siegel:
1) Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht • zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem neuen Inhaber oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist. 2) Unter Nummer 10 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der neue Inhaber keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere neue Inhaber handelt, keiner der neuen Inhaber einen Wohnsitz oder eine tatsachliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 9 ein Vertreter angegeben ist.
(Formblatt Nr. 4, Seite 7)
Gebühr 12.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft entrichteten Gebühr: 12.2 Zahlungsweise:
Zusatzblätter und Beiblätter Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 5
Bestatigung des Rechtsübergangs
in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
1 Bestätigung
Hiermit bestätigen der (die) unterzeichnete(n) Uebertragende(n) und Erwerber, dass die Inhaberschaft der unten angegebenen Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) durch Vertragübertragenn wurde.
2 Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)
Die vorliegende Bestatigung bezieht sich auf den Rechtsübergang folgender Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en);
2.1 Eintragungsnummer(n);
2.2 Anmeldenummer(n):1)
2.3 Reicht der Platz unter der Mummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist dieses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.
1)Istt eine Anmeldenummer fur eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Ubertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Uebertragenden oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und em der Anmeldung vom Ubertragenden oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.
(Formblatt Nr, 5, Seile 2)
3. Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind
3.1 n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang alle in der (den) unter Nummer 2 genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. 3.2 n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang nur einige der in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind, sind anzugeben:
3.3 O Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 mehr als eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang bei mindestens einer von ihnen nicht alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang alle oder nur einige Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer 3.2 beschriebenen Weise zu machen.
4. Übertragende(r)
4.1 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname; *> b) deren Vor- oder Beiname(n). '> 4.2 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung; 4.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
" Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich die vorliegende Bestätigung bezieht.
(Formblatt Nr. 5, Seite 3)
4.4 D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen
Übertragenden handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 4. l oder 4.2 und 4.3 genannten Angaben zu machen.
5 Erwerber
5.1 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname; '> b) deren Vor- oder Beiname(n). ') 5.2 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung: 5.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) 5.4 D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Erwerber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu machen.
6 Unterschriften oder Siegel
6. l Unterschriften) oder Siegel des (der) Übertragenden 6.1.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden); 6.1.2 Datum der Unterschriftfen) oder der Anbringung des (der) Siegel(s); 6.1.3 Unterschriften) oder Siegel;
6.2 Unterschriftfen) oder Siegel des (der) Erwerberfs) 6.2.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden);
l) Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Erwerbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.
(Formblatt Nr. 5, Seite 4
6.2.2 Datum der Unterschriften) oder der Anbringung des (der) Siegel(s); 6.2.3 Unterschriften) oder Siegel.
7. Zusatzblätter und Beiblätter Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben.
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 6
Schriftstück -über den Rechtsübergang
in bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldungen) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
1 Erklärung über den Rechtsübergang
Die (Der) unterzeichnete(n) Übertragende(n) überträgt (übertragen) dem (den) unterzeichneten Erwerber(n) die Inhaberschaft der (den) unten bezeichneten Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).
2 Betroffene Eintragungfen) und/oder Anmeldung(en)
Das vorliegende Schriftstück betrifft den Rechtstibergang folgender Eintragung(en) und/oder Anmeldungen): 2.1 Eintragungsnummer(n); 2.2 Anmeldenummer(n); " 2.3 D Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist dieses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.
" Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Übertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Übertragenden oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Übertragenden oder seinem Vertreter zugewiesenes Aktenzeichen.
(Formblatt Nr. 6, Seite 2)
3 Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang
betroffen sind
3.1 Q] Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang alle in
der (den) unter Nummer 2 genannten Anmeldungen) und/oder Eintragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. 3.2 Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang nur einige der in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind, sind anzugeben.
3.3 D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 mehr als
eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang bei mindestens einer von ihnen nicht alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang alle oder nur einige Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer 3.2 beschriebenen Weise zu machen.
4 Übertragende (r)
4.1 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname;1J b) deren Vor- oder Beiname(n). " 4.2 Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung: 4.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land): Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
" Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldungfen) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragungen) eingetragenen Namen, auf die sich das vorliegende Schriftstück bezieht.
(Formblatt Nr. 6, Seite 3)
4.4 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Uebertragenden handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, undfürr jeden von ihnen sind die unter den Nummern 4.1 oder 4.2 und 4.3 genannten Angaben zu machen.
5. Erwerber 5.1 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname; l) b) deren Vor- oder Beiname(n). 1)
5.2 Handelt es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person, deren voile
amtliche Bezeichnung;
5.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummer(n): Telefaxnummer(n); (mil Vorwahl) (mit Vorwahl)
5.4 Dieses Kastchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen
Erwerber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und fiir jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu machen.
6 Zusatzangaben (siehe die Anlage dieses Formblatts [beigefügt])
(Die Vorlage dieser Angaben für die Zwecke der Eintragung einer Aenderung der Inhaberschaft ist freigestellt) Dieses Kastchen ist anzukreuzen, wenn die Anlage benutzt wird.
7 Unterschriften oder Siegel
7.1 Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Uebertragenden
7.1.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden); 7.1.2 Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s);
1) Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Erwerbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.
Markenrechtsverlrag
(Formblatt Nr. 6, Seite 4)
7.1.3 Unterschrift(en) oder Siegel. 7.2 Unterschriften) oder Siegel des (der) Erwerberfs). 7.2.1 Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden); 7.2.2 Datum der Unterschriften) oder der Anbringung des (der) Siegel(s); 7.2.3 Unterschriften) oder Siegel.
8 Zusatzblätter, Beiblätter und Anlage
n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben. n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Anlage beigefügt ist; die Anzahl der Seiten der Anlage und die Anzahl etwaiger Zusatzblätter zu der Anlage sind anzugeben.
Anlage des Formblatts Nr. 6 Zusätzliche Angaben zu einem Schriftstück über den Rechtsübergang (Nummer 6)
A. Rechtsübergang des Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts a) n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle Waren und/ oder Dienstleistungen erfolgt, die in der (den) unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang genannten Anmeldungen) und/ oder Eintragung(en) angegeben sind. b) D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt ist und wenn der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nur für einige in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt; die Waren und/oder Dienstleistungen, für die der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts erfolgt, sind anzugeben. c ) D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang mehr als eine Anmeldung oder Eintragung genannt ist und wenn bei mindestens einer von ihnen der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nicht für alle angegebenen "Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle oder nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. Erfolgt bei einer Anmeldung oder Eintragung der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen, so ist die Angabe in der unter Buchstabe b beschriebenen Weise zu machen.
B. Übertragung von Rechten, die sich aus der Benutzung ergeben Die Rechte, die sich aus der Benutzung der Marke ergeben, werden übertragen a) n f"ür alle Eintragung(en) und/oder Anmeldungen), b) n nur für die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldungen).
C. Übertragung der Klagebefugnis D Der Erwerber hat das Recht, gegen bisherige Verletzungen zu klagen.
58 Bundesblait 148. Jahrgang. Bd. II 1521
Markenrechtsvertraa
(Anlage des Formblatts Nr. 6, Seite 2)
D. Gegenleistung a) D Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld. b) G Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld und aufgrund anderer geldwerter Gegenleistungen, c) n Hiermit bestätigt der Übertragende den Erhalt der oben genannten Gegenleistung.
E. Tag des Wirksamwerdens des Rechtsübergangs a) D Der Rechtsübergang wird an dem Tag wirksam, an dem das vorliegende Schriftstück über den Rechtsübergang unterschrieben wird. b) O Der Rechtsübergang wird mit folgendem Tag wirksam;
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 7
Antrag auf Berichtigung von Fehlern
in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers Aktenzeichen des Vertreters: "
1 Antrag auf Berichtigung
Hiermit wird (werden) die in dem vorliegenden Antrag genannte(n) Berichtigung(en) beantragt.
2 Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)
Der vorliegende Antrag betrifft die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):
2. l Eintragungsnummer(n);
" Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.
Markenrechlsvertrag
(Formblatt Nr. 7, Seite 2)
2.2 Anmeldenummer(n).1J 2.3 D Reicht der Platz unter der Nummer 2. l oder 2.2 nicht aus, so ist dieses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.
3. Inhaber und/oder Anmelder
3.1 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname;2) b) deren Vor- oder Beiname(n).2) 3.2 Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:
3.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) 3.4 D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Inhaber und/oder Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2.und 3.3 genannten Angaben zu machen,
" Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenummer, ü) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iü) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Vertre- 2) ter zugewiesenes Aktenzeichen. Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmeldungfen) angegebenen Namen oder die in der (den) Einlragung(en) eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
(Formblatt Nr. 7, Seite 3)
4. Vertreter
4.1 Name; 4.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummerfn); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
4.3 Laufende Nummer der Vollmacht."
5 Zustellungsanschrift
6 Angabe von Fehlern und Berichtigungen
6. l Zu berichtigende Daten: Berichtigte Daten;
6.2 n Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind auf einem Zusatzblatt die zu berichtigenden und die berichtigten Daten anzugeben.
7 Unterschrift oder Siegel
7. l Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:
7.2 'Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder für 7.2.1 Q den Inhaber und/oder den Anmelder, 7.2.2 D den Vertreter.
7.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels;
7.4 Unterschrift oder Siegel.
Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.
59 Bundesblau 148. Jahrgang. Bd. II 1525
(Formblatt Nr. 7, Seite 4)
8 Gebühr
8.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Berichtigung entrichteten Gebühr; 8.2 Zahlungsweise.
9 Zusatzblätter und Beiblätter
Q Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben.
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 8
Antrag auf Verlängerung einer^Eintragung
vorgelegt beim Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers: •> Aktenzeichen des Vertreters: '>
1 Antrag auf Verlängerung
Hiermit wird die Verlängerung der im vorliegenden Antrag bezeichneten Eintragung beantragt.
2 Betroffene Eintragung
2.1 Eintragungsnummer; 2.2 Anmeldedatum der Anmeldung, aus der sich die Eintragung ergeben hat; Datum der Eintragung
" Hier kann das dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung vom Inhaber zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.
(Formblatt Nr. 8, Seite 2)
3 Inhaber
3.1 Handelt es sich bei dem Inhaber um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname;1J b) deren Vor- oder Beiname(n). " 3.2 Handelt es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:
3.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl) 3.4 D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Inhaber handelt; in diesem Fall sind die Inhaber auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.
4 Vertreter des Inhabers
4.1 Name; 4.2 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummer(n); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
4.3 Laufende Nummer der Vollmacht.2)
5 Zustellungsanschrift des Inhabers
6 Waren und/oder Dienstleistungen 3>
6.1 n Die Verlängerung wird für alle Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, beantragt.
" Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der Eintragung einge- 2) tragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag beEieht. Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist. Nur eines der Kästchen 6.1, 6.2 oder 6.3 ist anzukreuzen.
(Formblatt Nr. 8, Seite 3)
6.2 Q Die Verlängerung wird nur für folgende Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, beantragt. 1} 6.3 n Die Verlängerung wird für alle Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, mit Ausnahme der folgenden beantragt.2) 6.4 C3 Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in. diesem Fall ist ein Zusatzblatt zu benutzen.
7. Die den vorliegenden Antrag auf Verlängerung einreichende Person, bei der es sich weder um den Inhaber noch um den Vertreter des Inhabers handelt Wichtig: • Eine andere Person als der Inhaber oder der Vertreter des Inhabers kann den Antrag auf Verlängerung nur dann einreichen, wenn die betreffende Vertragspartei dies gestattet. Demnach kann diese Nummer nicht ausgefüllt werden, wenn die Vertragspartei, deren Amt auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags auf Verlängerung als Amt angegeben ist, nicht gestattet, dass ein Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers eingereicht wird. D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers eingereicht wird. 7. l Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, a) deren Familien- oder Hauptname; b) deren Vor- oder Beiname(n),
7.2 Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:
" Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die Verlängerung beantragt wird, muss in derselben Weise wiedergegeben werden, wie es in der Eintragung erscheint (Zusammenfassung in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist, und, wenn die Waren oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse gehören. Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation). z > Die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche eine Verlängerung nicht beantragt wird, müssen, wenn sie zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören, nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist und die Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation zu erfolgen hat.
(Formblatt Nr. 8, Seite 4)
7.3 Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land); Telefonnummern); Telefaxnummer(n); (mit Vorwahl) (mit Vorwahl)
8. Unterschrift oder Siegel 8.1 Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird.
8.2 Das entsprechende "Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung
oder die Benutzung des Siegels durch oder für 8.2.1 D den Inhaber, 8.2.2 D den Vertreter, 8.2.3 n àie unter Nummer 7 genannte Person. 8.3 Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels. 8.4 Unterschrift oder Siegel.
9 Gebühr
9.1 Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung entrichteten Gebühr.
9.2 Zahlungsweise.
10 Zusatzblätter
D Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zu einem Bundesbeschluss über zwei völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Markenrechts sowie zur Änderung des Markenschutzgesetzes vom 27. März 1996
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1996 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 25 Cahier Numero
Geschäftsnummer 96.026 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 25.06.1996 Date Data
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