BBl 1996 III 129
Parlamentarische Initiative. Parlamentarische Entschädigung. Änderungen Bericht des Büros des Nationalrates vom 22. März 1996
#ST# 96.400
Parlamentarische Initiative. Parlamentarische Entschädigung. Änderungen Bericht des Büros des Nationalrates
vom 22. März 1996
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 1988 (Beilage l) und des Bundesbeschlusses vom 18. März 1988 zum Entschädigungsgesetz (Beilage 2) und einen erläuternden Bericht (Beilage 3). Wir beantragen Ihnen Zustimmung zu den Entwürfen, Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, bei der Pa.lv. Vorsorgeregelung für Parlamentsmitglieder (94.409) dem Entscheid des Ständerates auf Nichteintreten zuzustimmen und die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1993 M 92.3435 Vorsorgeentschädigung für Parlamentsmitglieder (N 18.12.92, Schmid Peter; S 8.6.93) 1995 P 95.3218 Reiseentschädigungen für Parlamentsmitglieder (N 6.10.95, Grüne Fraktion) Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
22. März 1996 Im Namen des Büros des Nationalrates Der Präsident: Leuba
Beilagen 1 Änderung des Entschädigungsgesetzes 2 Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz 3 Bericht des Büros des Nationalrates
1996-236 5 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. III 129
Bundesgesetz Beilage i über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 22. März 1996 '> und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 19962>, beschliesst:
I Das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19883> wird wie folgt geändert:
Art. 5 Reiseentschädigung 'Die Ratsmitglieder erhalten ein Generalabonnement I.Klasse der schweizerischen Transportunternehmungen oder eine Pauschalentschädigung, die den Kosten des Parlamentes für das Generalabonnement entspricht. 2 Aufgehoben (geltender Text: Ratsmitgliedern, die kein Generalabonnement beziehen, werden für die Reisen zu den Kommissions- oder Fraktionssitzungen und einmal wöchentlich zu den Ratssitzungen die Auslagen ssr das Eisenbahnbillett I.Klasse und, soweit nötig, fiir die Benützung der Autobuslinien, zurückerstattet.) Der Bund übernimmt die Kosten für Flug- und Bahnreisen ins Ausland, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit erfolgen. (Rest aufgehoben: ... und soweit diese im Rahmen der üblichen Reise- und Spesenentschädigungen liegen - auch fiir Flugreisen im Inland.)
Art. 7 Vorsorgeentschädigung Die Ratsmitglieder erhalten einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge.
Art. 14 Abs. lb!s (neu) lbis Die Büros der beiden Räte werden beauftragt, jeweils zu Beginn der Legislaturperiode den Räten die Höhe der Entschädigungen zu beantragen.
» BEI 1996 III 129
Entschädigungsgesetz
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Die Büros von National- und Ständerat bestimmen das Inkrafttreten.
Bundesbeschhiss Beilage 2 zum Entschädigungsgesetz Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 22. März 1996 '* und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 19962>, beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 18, März 19883> zum Entschädigungsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung 'Die Mahlzeitenentschädigung ..., die Übernachtungsentschädigung 160 Franken (geltender Text: 130 Franken). Die Übernachtungsentschädigung ... Umkreis von 25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wohnen (geltender Text: Eisenbahnkilomeier) und 4 Aufgehoben (geltender Text: Ratsmitglieder, die mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vor 7 Uhr zuhause wegfahren müssen, um rechtzeitig an Rats-, Kommissions- oder Fraktionssitzungen teilnehmen zu können, erhalten eine Mahlzeitenentschädigung. Diese Entschädigung wird auch entrichtet, wenn ein Ratsmitglied nur mit einem nach 22 Uhr an seinem Wohnort ankommenden, öffentlichen Verkehrsmittel zurückkehren kann. Eine Entschädigung in der Höhe einer Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung wird gewährt, wenn ein Ratsmitglied entsprechend vor 6 Uhr von zuhause wegfahren muss.) Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 350 Franken pro Tag (geltender Text: 250 Franken). Die Büros
Art. 4 Reiseentschädigung 1 tii Für Reisen ins Ausland können die Ratsmitglieder die Flugbillette vom Bund beziehen. Besorgt ein Ratsmitglied sein Flugbillett selbst, so übernimmt der Bund
Entschâdigungsgesetz. BB
die Kosten für das Flugbillett bis maximal zur Hälfte der Kosten für ein Flugbillett der Business Klasse. Für die Benützung anderer öffentlicher Verkehrsmittel im Ausland werden die Kosten zurückerstattet.
Art. 6 Distanzentschädigung Die Distanzentschädigung wird in Form einer jährlichen Pauschale ausbezahlt. Sie wird aufgrund der Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel l Mal pro Legislaturperiode berechnet. Sie beträgt für jede eine Reisezeit von 1Vi Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigende Viertelstunde 1000 Franken. Die Ratsbüros genehmigen die von den Parlamentsdiensten berechneten Distanzentschädigungen und entscheiden in Sonderfällen.
Art. 7 Vorsorgeentschädigung Die Vorsorgeentschädigung beträgt 6000 Franken (geltender Text: 2500 Franken) pro Jahr, Sie wird an eine vom Ratsmitglied bezeichnete, anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere Vorsorgeform im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 E > über die berufliche Vorsorge (BVG) entrichtet. Mit dieser Entschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes im Sinne des BVG erfüllt.
Art. 12 Einschränkungen Die Entschädigungen ... Artikeln l, 6 (neu), 7, 9 und 10 ... angepasst.
II ' Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 14 Absatz l des Entschädigungsgesetzes vom 18. März 1988 nicht dem Referendum. Die Büros von National- und Ständerat bestimmen das Inkrafttreten.
" SR 831.40
Bericht des Büros Beilage 3
l Ausgangstage Die Parlamentarierentschädigungen waren in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand von Diskussionen in den Räten. Im Rahmen der Parlamentsreform 1990/91 wurde eine grundlegende Änderung des Entschädigungssystems mit einer wesentlichen-Erhöhung des Parlamentariereinkommens und der Entschädigungen für Infrastrukturkosten beschlossen. Die Vorlage scheiterte jedoch in der Volksabstimmung vom 27. September 1992. Im Abstimmungskampf unbestritten blieb die Anpassung der Vorsorgeregelung an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG). Aus diesem Grunde wurde in beiden Räten eine Motion von Nationalrat Peter Schmid vom 8. Oktober 1992 angenommen. Mit dieser Motion wurde die Anhebung der heutigen Vorsorgeentschädigung von 2500 Franken pro Jahr verlangt. Es sollen «den Mitgliedern des Parlamentes vergleichbare Leistungen ausgerichtet werden, wie dies jede in einem Arbeitsverhältnis stehende Person beanspruchen kann». Ein erster Vorschlag zur Verwirklichung der Motion war Gegenstand der parlamentarischen Initiative des Büros des Nationalrates (94.409), mit welcher eine neue Vorsorgeregelung geschaffen werden sollte. Der Ständerat ist jedoch auf die vom Nationalrat beschlossene Initiative nicht eingetreten. Mit einer Motion (95.3218) verlangte die Grüne Fraktion am 7. Juni 1995 eine Änderung am System der Reiseentschädigung. Es soll in Zukunft nicht mehr möglich sein, dass die Reisekosten für das Bahnbillett 1. Klasse über den Betrag der Kosten für das Generalabonnement hinaus zurückerstattet werden. Der Nationalrat hat am 6. Oktober 1995 auf Antrag des Büros hin die Umwandlung in ein Postulat beschlossen und sich damit für eine Pauschalierung der Reiseentschädigungen ausgesprochen. Die Anpassung der Entschädigungen, insbesondere der Spesenentschädigungen an die Teuerung ist von verschiedensten Seiten gefordert worden. Die Spesenentschädigungen waren nicht Gegenstand der Reformvorschläge im Jahre 1991/92 und wurden letztmals zusammen mit dem Taggeld im Oktober 1990 der Teuerung angepasst. Die Grundentschädigung von 30000 Franken (wovon 18000 Franken als Abgeltung für Infrastrukturaufwendungen und 12 000 Franken als Einkommen eingesetzt sind) wurde letztmals im Juli 1988 festgelegt. Das gleiche gilt für die
Distanz- und Vorsorgeentschädigung. Im Vergleich dazu sind die Löhne der Bundesbeamten seit 1988 um rund 30 Prozent angehoben worden. Auch die Löhne im privaten Sektor sind in einem ähnlichen Masse gestiegen. In Anlehnung an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juli 1988 bis Januar 1996 ergäben sich für die einzelnen Entschädigungen folgende teuerungsangepassten Beträge: Franken Franken Grundentschädigung 30 000.— 38 560.— Taggeld 300.— 347.— Übernachtungsentschädigung 130.— 149.45 Mahlzeitenentschädigung 80.— 98.30 Distanzentschädigung 5.— 6.50 (pro Viertelstunde Reisezeit über 90 Minuten)
2 Übernachtungsentschädigung Das Büro verzichtet darauf, eine generelle Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung vorzunehmen. Es ist sich zwar bewusst, dass eine allfällige spätere Anpassung umso höher ausfällt, je länger damit zugewartet wird. Es will aber einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass auch viele Arbeitnehmer in den letzten Jahren nicht den vollen Teuerungsausgleich erhalten haben, und andererseits Rücksicht auf die Finanzlage des Bundes nehmen. Auf jeden Fall erachtet es die Anpassung der Übernachtungsentschädigung als gerechtfertigt. Diese deckt heute in den wehigsten Fällen die effektiven Kosten, die den Ratsmitgliedem in den Hotels im Zentrum von Bern erwachsen. Das Büro schlägt deshalb eine Erhöhung auf 160 Franken vor. Diese Anpassung soll ab dem nächsten' Budgetjahr, also ab l. Januar 1997 wirksam werden. Die Übernachtungsentschädigung entfällt für Ratsmitglieder, die im Umkreis von 25 km zum Sitzungsort wohnen. Gemäss Bundesbeschluss sind die Eisenbahnkilometer massgebend. Da es nicht überall Eisenbahnanschlüsse gibt, wird mit Zustimmung der Büros allgemeiner auf die kürzeste Strecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel abgestellt. Die Neuformulierung entspricht der Anpassung an die Praxis. Die Spesenentschädigung für die Tätigkeit im Ausland beträgt gemäss Artikel 3 Absatz 5 des Bundesbeschlusses zum Taggeldergesetz 250 Franken pro Tag (Mahlzeiten und Übernachtung). Das Büro hat jedoch die Kompetenz, für einzelne Länder und ausländische Städte und in begründeten Einzelfällen höhere Entschädigungen festzulegen. Von dieser Kompetenz hat das Büro in den letzten Jahren Gebrauch gemacht. Für zahlreiche Länder, insbesondere für die Oststaaten, wurden die Ansätze auf 350 Franken erhöht. Das Büro benutzt die Gelegenheit, diese Erhöhungen im Bundesbeschluss nachzuvollziehen. Der Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz halten fest, dass Ratsmitglieder, die mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vor 7 Uhr von zuhause wegfahren müssen, um rechtzeitig an Rats-, Kommissions- oder Fraktionssitzungen teilnehmen zu können, eine Mahlzeitenentschädigung erhalten. Diese Entschädigung wird auch entrichtet, wenn ein Ratsmitglied nur mit einem nach 22 Uhr an seinem Wohnort ankommenden, öffentlichen Verkehrsmittel
zurückkehren kann. Eine Entschädigung in der Höhe einer Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung wird gewährt, wenn ein Ratsmitglied entsprechend vor 6 Uhr von zuhause wegfaren muss. Insgesamt wurden 1995 rund 200000 Franken Entschädigungen für «Frühaufsteher» bzw. «Spätheimkehrer» ausbezahlt. Naturgemäss handelt es sich bei den Empfängern um die Ratsmitglieder mit sehr langen Reisezeiten. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Entschädigungen ist beträchtlich. Für jede Sitzung muss von den Parlamentsdiensten überprüft werden, ob ein(e) Sitzungsteilnehmerfin) die Bedingungen für eine Entschädigung erfüllt und zutreffendenfalls eine entsprechende Zahlung durch das Kassen- und Rechnungswesen veranlassen. Die internen Kosten für die Erledigung dieser Arbeiten muss auf ca. 40 000 Franken pro Jahr geschätzt werden. Es wird vorgeschlagen, auf die Ausrichtung von Mahlzeiten- und Übemachtungsentschädigungen gemäss Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz aus Effizienzüberlegungen zu verzichten und die den Ratsmitgliedern mit sehr langen Reisezeiten entstehenden zusätzlichen Kosten im Rahmen einer neugestalteten Distanzentschädigung pauschal abzugelten.
3 Reiseentschädigungen Die Kosten für ein Generalabonnement betragen für das Parlament gegenwärtig 3360 Franken. Rund 80 Prozent der Ratsmitglieder machten in den letzten Jahren von der Möglichkeit Gebrauch, ein Generalabonnement zu beziehen. An die übrigen Ratsmitglieder wurden für die Kosten der Bahnfahrt 1. Klasse durchschnittlich 4500 Franken zurückerstattet. Das Büro hat sich bei der Beantwortung der Motion der Grünen Fraktion (95.3218) bereit erklärt, eine Änderung bei den Reiseentschädigungen im Sinne einer Pauschalisierung zu prüfen. Die neue Regelung sieht vor, die Abgabe eines. Generalabonnements auf Wunsch beizubehalten. Ratsmitgliedern, die kein Generalabonnement wünschen, wird der entsprechende Betrag ausbezahlt. Durch die Beschränkung der Reiseentschädigung auf die Kosten eines Generalabonnements und durch den administrativen Minderaufwand können jährlich ca. 80 000 Franken eingespart werden. Gemäss geltender Regelung übernimmt der Bund die Kosten für Flugreisen im Inland im Rahmen der üblichen Reise- und Spesenentschädigungen. Praktisch heisst das, dass Ratsmitgliedern, die kein Generalabonnement bezogen haben, die Auslagen wie für eine Bahnfahrt und die vorgesehenen Spesen für frühe Abreise oder späte Heimkehr ausgerichtet werden. In der künftigen pauschalen Abgeltung der Reisekosten spielt es keine Rolle, ob diese Kosten durch Einzelbahnfahrten, Autobenützung oder Inlandflüge verursacht werden. Eine spezielle Regelung für die Rückerstattung von Inlandflugkosten erübrigt sich- deshalb. Gemäss Artikel 5 Absatz 4 übernimmt der Bund die Kosten für Flugreisen ins Ausland. Ins nahe Ausland wird aber oft auch die Bahn benützt. Die vorgeschlagene Neuformulierung entspricht der geübten Praxis. Für die Flugreisen ins Ausland erhält der Bund eine 20-50prozentige Ermässigung auf allen Flügen der Swissair. Die Parlamentsdienste organisieren für die Ratsmitglieder Flüge in der Business Klasse. Im Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz ist vorgesehen, dass der Bund die Hälfte der Kosten für ein Flugbillett 1. Klasse übernimmt, wenn ein Ratsmitglied für eine Tagung ins Ausland fliegen muss und sich sein Flugbillett selbst besorgt. Diese Regelung ist überholt. Im innereuropäischen Flugverkehr gibt es keine l. Klasse mehr, und auch für Langstreckenflüge weist die Business Klasse einen angemessenen Komfort auf. Die Regelung,
wonach beim eigenhändigen Beschaffen des Flugbilletts die effektiven Kosten bis maximal zur Hälfte der Kosten eines Flugbilletts der Business Klasse sowie die Kosten für die Benützung anderer Öffentlicher Verkehrsmittel zurückvergütet werden, entspricht der Praxis.
4 Distanzentschädigung Die Distanzentschädigung wird Ratsmitgliedern, «die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen» (Art. 6 Entschädigungsgesetz) ausbezahlt. Artikel 6 des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz präzisiert, dass «für jede eine Reisezeit von 1,5 Stunden übersteigende Viertelstunde 5 Franken» ausbezahlt werden. Die Ratsbüros haben die Detailregeln festgelegt und genehmigen jeweils die Berechnungen der Parlamentsdienste. Diese basieren auf einer durchschnittlichen Reisezeit von einem Schnellzugsbahnhof nach Bern. Die Verschiebungszeit vom Domizil eines Ratsmitglieds zum gewählten Schnellzugsbahnhof wird auf unterschiedlichste Weise mitberücksichtigt.
Im Durchschnitt der letzten Jahre wurden rund 200 000 Franken an Distanzentschädigungen ausgerichtet. Pro Jahr erhielten die berechtigten Ratsmitglieder zwischen ca. 300 bis ca. 6500 Franken. In der laufenden Legislatur haben 155 Ratsmitglieder Anrecht auf eine Distanzentschädigung, die für eine Hin- und Rückreise zwischen 10-200 Franken ausmachen kann. Das Mittel beträgt 42 Franken. Die Distanzentschädigung wird betrachtet als Kompensation für Einkommensschmälerung, welche jene Ratsmitglieder in Kauf nehmen müssen, deren Aufwand für die parlamentarische Arbeit infolge langer Reisezeiten zu Lasten ihrer beruflichen Tätigkeit speziell gross ist. Sie ist als Einkommen zu versteuern. . Die heutige Form der Berechnung der Distanzentschädigung hat folgende Nachteile:
Der Aufwand für die Parlamentsdienste für die neuen Berechnungen bei' jedem Fahrplanwechsel, die Kontrolle der Sitzungsteilnahmen der Berechtigten und das Erstellen der Zahlungsanweisungen ist gross, mindestens 40 000 Franken pro Jahr.
Für die Ermittlung der Reisezeiten vom Wohnort zum nächstgelegenen Schnellzugsbahnhof werden pro Kilometer 3 Minuten angerechnet, wenn sich der Bahnhof in einer anderen Gemeinde befindet. Dies ist zu viel, ergibt sich doch z. B. für eine Fahrt von 20 km über Land eine angenommene Reisezeit von 60 Minuten. Der Weg von einem Aussenbezirk einer grossen Stadt zum Bahnhof wird hingegen nicht berücksichtigt.
Die Distanzentschädigung wird nur für den Sitzungsort Bern ausgerichtet. Die rechtliche Grundlage im Entschädiguhgsgesetz ermöglicht eine Änderung des heutigen Systems, auch einen Übergang zu einer Pauschalentschädigung. Die Kriterien «weit von Bern entfernt» und «lange Reisezeiten (mit dem Öffentlichen Verkehrsmittel)» gilt es allerdings bei einer Umgestaltung auf der gültigen gesetzlichen Basis auch weiterhin zu berücksichtigen. Ziel der vorgeschlagenen Umgestaltung ist es, den administrativen Aufwand zu verringern. Der Vorschlag geht deshalb dahin, Distanzentschädigung sowie Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung für frühe An- bzw. späte Rückreisen zusammenzulegen und differenziert zu pauschalisieren. Die Berechnung der Reisezeiten soll noch einmal pro Legislatur, beim Eintritt in den Rat, erfolgen. Es wird nicht mehr jede Fahrt an eine Sitzung einzeln
erfasst und abgerechnet, sondern die Reisezeit wird aufgrund einer festen Zuordnung in eine Reisezeitzone und auf der Annahme von 50 Reisen an Sitzungen pro Jahr mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen abgegolten. Zu einer Distanzentschädigung soll eine Reisezeit von mehr als 90 Minuten ab nächstgelegener Einsteigestelle in ein öffentliches Verkehrmittel berechtigen; auf die Berücksichtigung der Verschiebungszeit vom Domizil zur Einsteigestelle wird verzichtet. Die Pauschale soll mit längerer Reisedauer stetig ansteigen, weil ja primär die Ratsmitglieder mit langen Absenzen vom Wohnort zusätzliche Ausgaben für Übernachtungen und Mahlzeiten haben. Umgekehrt haben die Ratsmitglieder, die in Bern und Umgebung wohnen, die besten Möglichkeiten, an Sitzungstagen auch noch beruflichen Tätigkeiten nachzukommen. Ihnen ist es deshalb zuzumuten, dass sie für vereinzelte längere Anfahrten zu Sitzungen ausserhalb von Bern nicht speziell entschädigt werden. Rund 90 Prozent der Sitzungen finden in Bern statt. Weil die neue Distanzentschädigung sowohl Einkommensausfalls- sowie - vor allem bei den hohen Beträgen - auch Spesenrückerstattungselemente aufweist, ist für die steuerliche Behandlung dieser Entschädigung eine Differenzierung vorzunehmen. In Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird jener Betrag zu definieren sein, der maximal der Besteuerung unterliegt.
Die neue Distanzentschädigung würde jährliche Kosten von rund 650 000 Franken verursachen. Dem stehen Minderaufwendungen wie oben dargelegt von ca. 560000 Franken gegenüber. Der Unterschied entspricht der seit 1988 aufgelaufenen Teuerung für die Distanzentschädigung.
5 Vorsorgeregelung Anstelle der vom Ständerat abgelehnten neuen Vorsorgeregelung und zur Verwirklichung der von beiden Räten überwiesenen Motion Schmid Peter schlägt das Büro eine Anpassung der heutigen Vorsorgeentschädigung von 2500 Franken pro Jahr vor. Ziel dieser Anpassung ist es, jedem Ratsmitglied auch im Falle einer Beschäftigungsreduktion im angestammten Beruf aufgrund der Übernahme des Parlamentsmandates die Aufrechterhaltung der beruflichen Vorsorge zu ermöglichen. Die Vorsorgeentschädigung soll, wie'bereits 1991 vorgesehen, 20 Prozent des heutigen minimalen Einkommens eines Ratsmitglieds aus der Parlamentstätigkeit von 30000 Franken pro Jahr entsprechen (Grundentschädigung: 12000 Franken, Taggelder für die Sessionen: 60x300 = 18 000 Franken). Neu soll dieser Beitrag aber zweckgebunden sein und vom Bund direkt an eine von den Ratsmitgliedern bezeichnete Vorsorgeeinrichtung bezahlt werden.
6 Festsetzung der Höhe der Entschädigungen Die Höhe der einzelnen Entschädigungen ist im Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz festgelegt. Im geltenden Recht ist nicht geregelt, ob die Beträge periodisch überprüft und allenfalls angepasst werden sollen. Mit der neuen Bestimmung Artikel 14 Absatz l-bis im Entschädigungsgesetz werden die Ratsbüros beauftragt, den Räten jeweils zu Beginn der Legislaturperiode einen Vorschlag für die Höhe der Entschädigungen zu unterbreiten. Damit steht noch keineswegs fest, dass damit Anpassungen an die Teuerung auch beschlossen werden. Was in den meisten Unternehmen jährlich geschieht, sollte aber für das Parlament mindestens alle vier Jahre wenigstens überdacht werden können, ohne dass ein solches Vorgehen jedes Mal besonders begründet werden muss.
7 Finanzielle Auswirkungen Die eidgenössischen Räte haben für das Jahr 1996 ein Budget von rund 39 Millionen Franken. Die beantragten Anpassungen ergeben die nachstehenden Mehrausgaben, die zu rund zwei Dritteln durch die Verbesserung der Vorsorgeregelung verursacht werden:
bisherige Kosten Mehrkosten Franken Franken
Übernachtungsentschädigung Nationalrat (ca. 10 000 Nächte) l 300 000 300 000 Ständerat (ca. 1000 Nächte) 130 000 30 000
Distanzentschädigung, Spesenentschädigung auf- 560 000 90 000 grund der Reisezeiten, Reisespesen und Administration
Vorsorgeregelung • 615000 861000
Total 2605000 1281000
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Parlamentarische Initiative. Parlamentarische Entschädigung. Änderungen Bericht des Büros des Nationalrates vom 22. März 1996
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Jahr 1996 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 27 Cahier Numero
Geschäftsnummer 96.400 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 09.07.1996 Date Data
Seite 129-139 Pagina
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