BBl 1996 IV 1318

Parlamentarische Initiative Sexualdelikte an Kindern. Änderung der Verjährungsfrist Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. August 1996

#ST# 96.435

Parlamentarische Initiative Sexualdelikte an Kindern. Änderung der Verjährungsfrist Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

vom 27. August 1996

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21i|Hler Absatz3 des Geschäftsverkehrsgesetzes den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme. Die Kommission beantragt, ihrem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen. t 27. August 1996 Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Lili Nabholz

1318 1996-537

Bericht

1 Ausgangstage

Seit der 1992 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts gilt bei sexuellen Handlungen mit Kindern, bei welchen es zu keiner Gewalt- oder Zwangsanwendung kommt, eine fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 187 Ziff. 5 des Strafgesetzbuches, StGB). Am 20. September 1994 beschloss der Ständerat einstimmig, eine Motion von Ständerat Béguin zu überweisen, die verlangt, dass Artikel 187 Ziffer 5 StGB in dem Sinne zu ändern sei, dass die Verjährung für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern der für Verbrechen vorgesehenen ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 70 StGB) anzupassen sei. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die Motion Béguin u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass gesetzgeberische Entscheide nach so kurzer Zeit nicht wieder geändert werden sollten. Nach Ansicht der Kommission besteht aber dringender Handlungsbedarf. Sie hat daher am 23. Januar 1996 beschlossen, gemäss Artikel 2l1" Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes mit einer Kommissionsinitiative einen Entwurf zur Änderung von Artikel 187 Ziffer 5 StGB vorzulegen und entsprechend die Motion SR (Béguin) abzulehnen. Für eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist, die jedoch umfassendere Gesetzgebungsarbeiten bedingt, empfiehlt die Kommission die Überweisung einer Motion (96.3004), die den Bundesrat beauftragt, eine Revision betreffend Delikte gegen die sexuelle Integrität in dem Sinne vorzuschlagen, dass bei Delikten an Kindern die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ruht. Hingegen beantragt die Mehrheit der Kommission, der parlamentarischen Initiative von Nationalrä'tin Goll (94.441), welche die Aufhebung der Verjährungsfrist bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren vorschlägt, keine Folge zu geben.

2 Geltendes Recht

Am I.Oktober 1992 sind die neuen Bestimmungen des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Die Neufassung des Sexualstrafrechts unterscheidet zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern, bei welchen es zu keiner Gewalt- oder Zwangsanwendung kommt (Art. 187 StGB), und solchen, die mit der Anwendung von Gewalt, Drohung, Zwang und mit der Ausnutzung der Entscheidungsfähigkeit oder eines Abhängigkeitsverhältnisses verbunden sind (Art. 189-193 StGB). Artikel 187 StGB will die ungestörte Entwicklung des Kindes bis zum Alter von 16 Jahren gewährleisten, das heisst, bis dieses in eigener Verantwortung in sexuelle Handlungen einwilligen kann. Unabhängig vom Entwicklungsstand des Kindes ist die dazu erforderliche Reife nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem 16. Altersjahr nicht gegeben. Unter den Begriff «sexuelle Handlungen» fallen nicht nur der Beischlaf oder beischlafsähnliche Handlungen, sondern auch andere sexuelle Handlungen wie z. B. das Petting. Für die nach Artikel 187 StGB strafbaren Fälle, bei welchen durch die Tat allein die ungestörte sexuelle Entwicklung und nicht zugleich die Selbstbestimmung des Kindes verletzt wird - und nur für diese Fälle -, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine Chance besteht, dass ein Kind die Folgen der Tat nach einer gewissen Zeit zu verarbeiten vermag. Mit der Einfüh-

rung der fünfjährigen Verjährungsfrist sollte das Opfer davor bewahrt werden, in einem späteren Zeitpunkt durch Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen ein weiteres Mal in seinem seelischen Gleichgewicht erschüttert zu werden. Für den Gesetzgeber war massgeblich, dass unter Umständen nach fünf Jahren die Durchführung eines Strafverfahrens einen stärkeren Eingriff in den persönlichen Bereich des Kindes darstellen kann als die Tat selbst. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Straftat sollte daher in derartigen Fällen zugunsten der Interessen des Opfers zurücktreten. Schliesslich wurde mit der fünfjährigen Verjährungsfrist auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es über längere Zeiträume hinweg zunehmend schwierig wird, die für die Verfolgung einer Straftat erforderlichen zuverlässigen Beweismittel beizubringen (vgl. AB 1987 S 385; AB 1991 S 82).

3 Erwägungen der Kommission

Nach Ansicht der Kommission hat die Revision des Sexualstrafrechts Verbesserungen gebracht, mit der Herabsetzung der Verjährungsfrist in Artikel 187 StGB aber die Rechtsstellung der Kinder verschlechtert. Aus Berichten und wissenschaftlichen Untersuchungen ist bekannt, dass die Aufdeckung von sexuellen Übergriffen auf Kinder oft erst Jahre, wenn nicht Jahrzehnte nach der Tat erfolgt. Je näher das Verhältnis zum Täter ist, desto schwieriger ist es für das Opfer, sich zur Wehr zu setzen. Die Betroffenen sind oft dermassen traumatisiert, dass sie unter anderem aus Scham, Angst oder Existenzbedrohung mit niemandem über das zu sprechen wagen, was ihnen angetan wurde. Viele Betroffene werden von den Tätern zum Schweigen gezwungen. Es braucht Mut und gezielte Unterstützung, um dieses Schweigen zu brechen. Eine Überlebensstrategie von in der Kindheit betroffenen Opfern ist die Verdrängung des erlebten sexuellen Missbrauchs. Oft treten deshalb die an ihnen begangenen Verbrechen erst Jahre später in der ärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis zutage. Unter diesem Aspekt ist die Herabsetzung der Verjährungsfrist ein Freipass für den Täter. Die erfolgte Herabsetzung der Verjährungsfrist geschah demnach rückblickend keineswegs im Interesse der Opfer. Auch die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz hat als Vereinigung der Staatsanwaltschaften und Untersuchungsrichterämter aller Kantone an ihrer Jahres-Delegiertenversammlimg vom 26. Oktober 1995 vom Anliegen der Motion Béguin Kenntnis genommen und die Überzeugung vertreten, dass die Änderung der Verjährungsfrist einem dringenden Erfordernis zum Schutze der Opfer von Sexualdelikten entspricht. Da dringender Handlungsbedarf besteht, erachtet die Kommission den von ihr gewählten Weg der Kommissionsinitiative zur Änderung von Artikel 187 ZifferS StGB als die geeignetste Form, das Anliegen des bestmöglichen Schutzes der Opfer so rasch als möglich und ohne grossen Aufwand zu realisieren.

4 Vorschlag der Kommission

Aus den oben dargelegten Gründen beantragt die Kommission einstimmig, Artikel 187 Ziffer 5 StGB aufzuheben. Dadurch wird die Verjährung für sexuelle Handlungen mit Kindern der für Verbrechen vorgesehenen ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 70 StGB) angepasst.

Schweizerisches Strafgesetzbuch Entwurf Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. August 1996 » und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. September 199622, beschliesst:

I Das Schweizerische Strafgesetzbuch3) wird wie folgt geändert:

An. 187 Ziff. 5 Aufgehoben

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.

)

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Jahr 1996 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 44 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.435 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 05.11.1996 Date Data

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