BBl 1997 I 1107
Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über Soziale Sicherheit vom 6. November 1996
#ST# 96.088
Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über Soziale Sicherheit
vom 6. November 1996
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 4. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen mit Ungarn über Soziale Sicherheit. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
6. November 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin
1996-644 • 1107
Übersicht Zwischen der Schweiz und Ungarn besteht gegenwärtig .kein Sozialversicherungsabkommen. Dies bedeutet, dass ungarische Staatsangehörige nur bei Wohnsitz in der Schweiz eine schweizerische Rente beziehen können. Andererseits erhalten Schweizer Staatsangehörige, die. in Ungarn Versicherungszeiten zurückgelegt haben, ihre ungarische Rente nur in Ungarn ausbezahlt. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland verlieren diese Personen also ihren ausländischen Rentenanspruch, so dass sie teilweise auf Bedarfsleistungen angewiesen sind und finanzielle Härten erleiden müssen. Diese sozialversicherungsrechtlichen Probleme können durch den Abschluss des Abkommens über Soziale Sicherheit mit Ungarn behoben werden. Das Abkommen gewährleistet eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und regelt namentlich die Beziehungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der beiden Staaten sowie die Auszahlung der erworbenen Renten in den jeweils anderen Vertragsstaat, Diese Regelungen entsprechen grundsätzlich den von der Schweiz bisher abgeschlossenen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangstage Zwischen der Schweiz und Ungarn bestand bisher auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit keine staatsvertragliche Regelung. Infolge der veränderten politischen und wirtschaftlichen Lage in Ungarn ist es notwendig, die im Verhältnis zu diesem Staat bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Probleme durch den Abschluss eines Abkommens zu regeln. Bisher können ungarische Staatsangehörige nur bei Wohnsitz in der Schweiz eine schweizerische Rente beziehen. Andererseits erhalten Schweizer Staatsangehörige, die in Ungarn Versicherungszeiten zurückgelegt haben, ihre ungarische Rente nur in Ungarn ausbezahlt. Mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am I.Januar 1997 (AS 1996 2466) wird Ausländerinnen und Ausländern zwar der Rentenerwerb in der Schweiz erleichtert und bei Verlassen der Schweiz die Beitragsnickvergütung ohne Gegenrechtserfordernis ermöglicht, der Bezug einer schweizerischen Rente in ihrem Heimatland bleibt ihnen aber ohne Abkommen nach wie vor verwehrt. Bei älteren Personen kommt häufig auch eine Beitragsrückvergüturig nicht mehr in Frage, da dieser Anspruch normalerweise fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters verjährt. Die Beitragsrückvergütung kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ohnehin nicht vollends befriedigen. Viele der 1956 in die Schweiz geflüchteten ungarischen Staatsangehörigen erreichen bald das Rentenalter und möchten in ihre Heimat zurückkehren. Dem steht jedoch, wie gesagt, das Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens entgegen, da die Schweiz erworbene Renten in diesen Fällen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt. Insgesamt befinden sich 3776 ungarische Staatsangehörige in der Andererseits haben Tausende von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, zum grossen Teil ehemalige ungarische Staatsangehörige, in Ungarn Versicherungszeiten zurückgelegt und erhalten in der Schweiz wegen des Fehlens eines Sozialversicherungsabkommens keine ungarische Rente, so dass sie teilweise auf Bedarfsleistungen der AHV bzw. auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind.
12 Die Soziale Sicherheit in Ungarn 121 Allgemeines Den Grundpfeiler der Sozialen Sicherheit in Ungarn bildet die obligatorische Sozialversicherung. Sie erfasst mit ihren zwei Hauptkomponenten, der Rentenversicherung und der Krankenversicherung, beinahe die gesamte Bevölkerung (l0,2 Mio. Anfang 1994). Die staatliche Sozialversicherungsverwaltung verwaltet die Geldleistungen bei Alter, Invalidität und Tod durch ihre örtlichen Zweigstellen und erhebt Beiträge. Die Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft werden vom nationalen Gesundheitsversicherungsfonds verwaltet. Er erhebt Beiträge durch seine örtlichen Zweigstellen.
Die Sachleistungen werden unmittelbar durch öffentliche Gesundheitsdienste erbracht, die von den örtlichen Gemeindebehörden organisiert und verwaltet werden und mit dem Krankenversicherungssystem in einem Vertragsverhältnis stehen; daneben bestehen einige zentrale Spitäler und Einrichtungen des Ministeriums für Volkswohlfahrt. 28 Prozent der Bevölkerung, das heisst nahezu 2,9 Millionen Personen, beziehen eine Rente, regelmässige rentenartige Leistungen oder Sozialhilfe. Die Rentnerlastquote mit 70 Rentnerinnen oder Rentnern auf 100 Erwerbstätige ist verhaltnismässig hoch. Sie betrug im Jahre 1990 noch 57. Die 2,9 Mio. Leistungsbezügerinnen und -bezüger setzen sich wie folgt zusammen: 54Prozent (rund l,6 Mio. Personen) erhalten eine Altersrente aufgrund ihrer eigenen Arbeitsleistung und Beitragszahlung, 23 Prozent beziehen eine Invalidenrente und 12 Prozent eine Hinterlassenenrente. Die übrigen 11 Prozent beziehen andere, beitragsunabhängige Leistungen. Infolge der ständigen Zunahme der Leistungsempfängerinnen und -empfänger und der regelmässigen Anpassung der Leistungen steigen auch die Ausgaben. Obwohl sich die halbjährliche Rentenanpassung an der Entwicklung der Löhne orientiert, vermag sie die Inflation nicht auszugleichen. Die Renten verloren zwischen 1990 und 1994 um durchschnittlich 17-18 Prozent an Kaufkraft. Das gegenwärtige ungarische Rentensystem ist auf die sozio-ökonomischen Bedingungen zugeschnitten, wie sie Anfang der siebziger Jahre herrschten. Seitdem sind aber radikale Veränderungen eingetreten, namentlich die Veränderung der Versichertenstruktur (die Selbständigen wurden zum Beispiel ebenfalls in die gesetzliche Versicherung integriert), die laufende Umstrukturierung der Wirtschaft, die anhaltende Rezession und die hohe Inflationsrate, Die Spannungen zwischen der Finanzierungs- und der Leistungsseite des Rentensystems haben sich stufenweise, in den letzten Jahren aber besonders stark zugespitzt. Das finanzielle Gleichgewicht wurde zerstört. Hauptgrund für diese Gleichgewichtsprobleme ist nicht die Überalterung der Bevölkerung, sondern die Beschäftigungssituation. Im August 1995 betrug die Arbeitslosenquote 10,5 Prozent. Die zur Handhabung der Arbeitslosigkeit eingeführte vorzeitige Rente bzw. der Vorruhestand stellt für immer mehr Arbeitslose die einzige Zufluchtsmöglichkeit dar.
Die Arbeitslosigkeit ist für das Rentensystem eine enorme Belastung, und zwar nicht nur wegen der starken Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente, wobei das gesetzliche Rentenalter ohnehin recht niedrig ist (Frauen treten die Rente mit 55, Männer mit 60 Jahren an), sondern auch durch den Rückgang der Beitragseinnahmen. Wegen des hohen Beitragssatzes gibt es auch einen erheblichen Anteil von Personen in der illegalen Wirtschaft, die sich der Beitragszahlung entziehen. Die degressiven Rentenfeststellungsregeln fördern überdies den frühestmöglichen Renteneintritt, was das Finanzierungsproblem weiter verstärkt. Um diese Probleme zu lösen, sind Reformen im Gang.
122 Alter, Invalidität, Tod Das derzeit geltende Gesetz stammt aus dem Jahre 1975. Erfasst sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge der Arbeitgeber (24,5% der Lohnsumme) und der Versicherten (6% des Verdienstes). Defizite werden gegebenenfalls vom Staat gedeckt. Anspruch auf eine Altersrente haben derzeit Männer ab 60 und Frauen ab 55. Künftig soll das Rentenalter für Mann und Frau auf 62 angehoben werden. Nach 20 Versicherungsjahren besteht ein Anspruch auf Vollrente, nach 15 Versicherungsjahren auf eine Teilrente. Die volle Altersrente beträgt 53 Prozent des Verdienstes in den besten vier Jahren der letzten fünf Jahre, bei 20 Versicherungsjahren, zuzüglich 2 Prozent pro Jahr für die folgenden fünf Versicherungsjahre, I Prozent für jedes der nächsten sieben Versicherungsjahre, danach 0,5 Prozent jährlich. Bei 42 Versicherungsjahren ergibt das eine Altersrente in der Höhe von 75 Prozent des Verdienstes. Übersteigt der monatliche Durchschnittsverdienst 16000 Forint1*, so werden für die Leistungsbemessung 90 Prozent des Betrages zwischen 16000 und 18000 Forint berücksichtigt, schrittweise verringert auf 30 Prozent des Betrages zwischen 70 000 und 80 000 Forint und auf 10 Prozent des Betrages über 80 000 Forint. Die Teilrente entspricht 33 Prozent des Verdienstes bei 15 Versicherungsjahren; sie steigt schrittweise an und entspricht 51 Prozent bei 19 Versicherungsjahren. Wird der Rentenbezug über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, so erhöht sich die Rente bei bestimmten Tätigkeiten um einen Aufschubszuschlag von 7 Prozent, bei anderen Tätigkeiten um einen Zuschlag von 3 Prozent bis zum Höchstbetrag von 95 Prozent des Verdienstes. Die Mindestrente beträgt 7480 Forint monatlich. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist Vollinvalidität (Unfähigkeit zu jeder Erwerbstätigkeit) oder Teilmvaüdität (um 67% verminderte Enverbsfähigkeit). Bei Eintritt der Invalidität im Alter von 22 Jahren werden zwei Versicherungsjahre vorausgesetzt, wobei sich diese Mindestversicherungsdauer bei späterem Eintritt der Invalidität schrittweise verlängert, bis zu 20 Versicherungsjahren bei 55 Jahren und mehr. Bei Vollinvalidität beträgt die Rente 56 Prozent des Durchschnittsverdienstes seit
dem I.Januar 1988, sofern weniger als zwei Versicherungsjahre zurückgelegt wurden; dieser Betrag steigt schrittweise an bis zu 63 Prozent bei 25 Versicherungsjahren. Bei mehr als 25 Versicherungsjahren wird der Betrag der Altersrente um 5 Prozent erhöht. Die Mindestrente beträgt 7810 Forint pro Monat. In bestimmten Fällen wird auch eine Hilflosenzulage in der Höhe von 10 Prozent des Verdienstes gewährt (Mindestrente mit Zulage: 7850 Forint pro Monat). Bei TeilinvaHdität wird der bei Vollinvalidität zu gewährende Betrag um 5 Prozent des Verdienstes gekürzt (Mindestrente: 7480 Forint). Hinterlassenenrenten werden gewähn, wenn die versicherte Person Rentnerin oder Rentner war oder die Voraussetzungen für die Invalidenrente erfüllte.
" 100 Forint-0,87 Fr. (!. Jan. 1996)
Verwitwete Personen erhalten 50 Prozent der Rente der versicherten Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehepartners 55 (Witwe) oder 60 Jahre alt (Witwer) oder invalid sind oder zwei Kinder unterhalten. Andere Witwen oder Witwer erhalten diese Leistung nur für ein Jahr. Waisen unter 16 Jahren (25 Jahre bei Studierenden, unbefristet bei Invaliden) erhalten 25 Prozent der Rente der versicherten Person. Vollwaisen und Halbwaisen mit einem invaliden Eltemteil erhalten 50 Prozent der Rente der versicherten Person. Der Höchstbetrag der Witwenrenten entspricht 100 Prozent der Rente des Versicherten. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 7260 Forint monatlich für Witwen, Witwer und Vollwaisen, auf 6920 Forint für. Halbwaisen.
123 Krankheit und Mutterschaft Das derzeit geltende Gesetz stammt aus dem Jahre 1975. Es ist dem Sozialversicherungssystem zugeordnet. Für Geldleistungen sind Unselbständigenverbende, Selbständigerwerbende, Mitglieder von Genossenschaften, Lehrlinge in Facharbeiterausbildung sowie Heimarbeiterinnen und -arbeiter erfasst, für Schwangerschaftsleistungen alle schwangeren Frauen. Für Sachleistungen erfasst sind alle Versicherten mit Anspruch auf Geldleistungen, Personen, die Renten, Arbeitslosenleistungen, Sozialhilfe und kirchliche Renten beziehen, Studierende, unterhaltsberechtigte Angehörige und Kinder. Die Finanzierung erfolgt über.Beiträge der Arbeitgeber (18% der Lohnsumme) und der Versicherten (18% des Verdienstes). Der Staat übernimmt die Kosten des Erziehungsgeldes und des Schwangerschaftsgeldes. Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit haben versicherte Personen oder Personen, die infolge Krankheit innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Versicherung arbeitsunfähig werden. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr wird die Leistung entsprechend gekürzt. Das Krankengeld beträgt 60 Prozent des Verdienstes, nach zweijähriger ununterbrochener Beschäftigung 70 Prozent. Es ist vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an für bis zu einem Jahr zahlbar (oder für die Dauer der ununterbrochenen Versicherung vor der Erkrankung, falls die vorangehende Versicherungszeit kürzer ist). Der Arbeitgeber zahlt für die ersten 15 Tage, die Sozialversicherung ab dem 16. Tag. Anspruch auf Geldleistungen bei Mutterschaft, das heisst auf Mutterschaftsgeld, haben Frauen, die versichert sind oder die innerhalb von 42 Tagen nach Beendigung der Versicherung entbunden werden, sofern sie in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung 180 Versicherungstage zurückgelegt haben. Das Mutterschaftsgeld beträgt 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes, wenn 270 Versicherungstage in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung zurückgelegt wurden, oder 65 Prozent, wenn mindestens 180 Versicherungstage vorliegen. Es ist für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs (vier Wochen vor und 20 Wochen nach der Entbindung) zahlbar. Von der 13. Woche der Schwangerschaft bis zur Gewährung der Familienzulage für das neugeborene Kind wird ein Schwangerschaftsgeld gewährt.
Kinderlose Frauen und Mütter mit einem Kind erhalten 3250 Forint Schwangerschaftsgeld monatlich, Mütter mit zwei oder mehr Kindern 3750 Forint.
Anspruch auf Erziehungsgeld haben versicherte Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, in unbezahltem Urlaub sind und ein Kind unter zwei Jahren betreuen. Das Erziehungsgeld ist auch an alleinstehende Väter zahlbar, die ein Kind zwischen einem und zwei Jahren betreuen. Das Erziehungsgeld beträgt je nach Versicherungsdauer 65-75 Prozent des Verdienstes, bis das Kind zwei Jahre alt ist. Anspruch auf ein erweitertes Erziehungsgeld haben Frauen, die 270 Beschäftigungstage in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung aufweisen, in unbezahltem Urlaub sind und ein Kind unter drei Jahren betreuen. 800 Forint erweitertes Erziehungsgeld monatlich wird für das erste Kind, 900 Forint für das zweite Kind und 1000 Forint für das dritte und jedes weitere Kind bis zu drei Jahren gewährt. Für behinderte Kinder werden 1600 Forint für das erste, 1800 Forint für das zweite und 2000 Forint für das dritte sowie jedes weitere Kind bis zu zehn Jahren gezahlt. Die Sachleistungen umfassen kostenlose Vorsorgeleistungen, allgemeine und fachärztliche Behandlung, zahnmediz'inische Grundbehandlung, Spitalpflege, Mutterschaftspflege, Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Sanatoriumsaufenthalte sowie den Transport. Arzneimittel, Hilfsmittel, Zahnprothesen und Zahnkorrekturen sowie Kuren werden mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung der Patientin oder des Patienten erbracht. Lebenserhaltende Arzneimittel, Arzneimittel, die im Rahmen der Mutterschaftspflege verabreicht werden, sowie die Säuglingsbetreuung sind kostenlos. Reisekosten werden von der Krankenversicherung getragen. Die Leistungsdauer ist unbefristet.
124 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Das derzeit geltende Gesetz stammt aus dem Jahre 1975. Es erfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende, Mitglieder von Genossenschaften, Studierende, Landwirtinnen und Landwirte, Künstlerinnen und Künstler sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte. Die kurzfristigen Geld- und Sachleistungen bei Arbeitsunfall werden durch die Beiträge an die Krankenversicherung, die langfristigen Leistungen durch die Beiträge an die Rentenversicherung finanziert. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente ist Vollinvalidität (Unfähigkeit zu jeder Erwerbstätigkeit) oder Teil Invalidität (um 67% verminderte Erwerbsfähigkeit). Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird eine Rente gewährt für arbeitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 15 Prozent. Sie ist jedoch nur während zwei Jahren zu bezahlen, wenn die Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 Prozent vermindert ist. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit beträgt die Leistung 100 Prozent des täglichen Durchschnitts Verdienstes. Sie ist vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an bis zu einem Jahr zahlbar. Die Verlängerung um ein weiteres Jahr ist aufgrund ärztlicher Begutachtung möglich.
.19 Bundesblall 149. Jahrgang. Bd.I 1113
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente für Vollinvalide 65 Prozent des Durchschnittsverdienstes des letzten Jahres, zuzüglich l Prozent für jedes Versicherungsjahr. Die Mindestrente beträgt 9700 Forint monatlich. Die Hilflosenzulage beträgt 5 Prozent des Verdienstes (mindestens 60 Forint). Bei Teilinvalidität werden 60 Prozent des Verdienstes des letzten Jahres gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit um mehr als 66 Prozent vermindert ist. Die Mindestrente beträgt 8430 Forint. Bei geringerer Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente 8 Prozent des Durchschnittsverdienstes des letzten Jahres, wenn die Minderung zwischen 16 und 25 Prozent liegt (zahlbar für zwei Jahre); sie wird schrittweise angehoben bis zu 30 Prozent des Durchschnittverdienstes des letzten Jahres bei einer Minderung zwischen 55 und 66 Prozent. Die Leistungen werden zweimal jährlich entsprechend der zu erwartenden Erhöhung der gesamtstaatlichen Durchschnittsverdienste angepasst. Es werden dieselben Sachleistungen wie bei gewöhnlicher Krankheit gewährt; Arzneimittel, Hilfsmittel und Kuren sind jedoch kostenlos. Für Angehörige sind zudem Hinterlassenenleistungen vorgesehen. So erhalten verwitwete Personen, die beim Tod ihres Ehepartners 55 Jahre alt oder invalid sind oder zwei Kinder unterhalten, 50 Prozent der Rente der versicherten Person. Andere verwitwete Personen erhalten diese Leistung nur während eines Jahres. Waisen erhalten 25 Prozent der Rente der versicherten Person für jede Waise unter 16 Jahren (25 Jahre-bei Studierenden, unbefristet bei Invaliden). Für Vollwaisen und Halbwaisen mit invalidem Elternteil werden 50 Prozent der Rente der versicherten Person gewährt. Der Höchstbetrag der Hinterlassenenleistung beträgt 125 Prozent der Rente der versicherten Person. Die Mindestrenten entsprechen den Mindestrenten der allgemeinen Hinterlassenenleistungen (der Rentenversicherung).
13 Bedeutung des Abkommens Ungarische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen und Anspruch auf eine Rente der schweizerischen AHV/IV haben, können derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren, da die Schweiz ihre Renten ohne Sozialversicherungsabkommen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt. Auf der andern Seite erhalten Schweizer Staatsangehörige, die in Ungarn Versicherungszeiten zurückgelegt haben, wegen des Fehlens eines Sozialversicherungsabkommens keine ungarische Rente in die Schweiz ausbezahlt. Auch wenn die insgesamt betroffene Personenzahl begrenzt ist, ist der Abschluss des Vertrages für die genannten Personen von grösster Bedeutung, denn durch das Fehlen eines Abkommens hatten sie bisher unter krassen Ungerechtigkeiten und finanziellen Härten zu leiden.
14 Parlamentarischer Vorstoss Mit einem Postulat vom H.Juni 1990 (90.562) beauftragte Ständerat Ziegler den Bundesrat, «zu prüfen, wie Flüchtlinge aus Osteuropa, welche bereits seit Jahren in der Schweiz leben und nun nach den positiven Veränderungen in ihren Heimatländern dorthin zurückkehren möchten, weiterhin AHV-rentenberechtigt bleiben, und gegebenenfalls erforderliche Sozialversicherungsabkommen abzuschliessen». Das vorliegende Abkommen mit Ungarn sieht die Auslandszahlung der Renten vor und trägt somit dem Begehren Rechnung.
15 Ergebnisse des Vorverfahrens Vor einiger Zeit ist Ungarn mit dem Wunsch an uns herangetreten, die bestehenden Nachteile durch den Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zu beseitigen. Die Ausarbeitung einer solchen Regelung entspricht, wie bereits ausgeführt, auch dem Interesse der Schweiz. Erste bilaterale Expertengespräche fanden im Mai 1992 in Budapest statt. Dabei orientierte die ungarische Seite u. a. über die tiefgreifenden Veränderungen, die in ihrem System geplant und teilweise bereits durchgeführt worden waren. Die eigentlichen Vertragsverhandlungen begannen am 4. und S.Mai 1993 in Bern. Sie wurden vom 12.-14. Oktober 1993 in Budapest und vom I4.-20. April 1994 in Bern weitergeführt. Im nachfolgenden schriftlichen Bere in igungs verfahren kam es auf ungarischer Seite zu erheblichen Verzögerungen, so dass das Abkommen erst am 4. Juni'1996 unterzeichnet werden konnte.
2 Besonderer Teil: Inhalt des Abkommens 21 Allgemeine Bestimmungen Artikel l des Abkommens enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Bi- und multilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit beinhalten gewöhnlich einleitend Definitionen von Ausdrücken, die im Text mehrfach verwendet werden und für welche die Festlegung ihrer Bedeutung zweckmässig erscheint. Der Katalog der Definitionen ist in den einzelnen Abkommen zwar unterschiedlich, bei den im Abkommen mit Ungarn enthaltenen handelt es sich jedoch um solche, die in fast allen Abkommen vorkommen. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens wird in Artikel 2 bestimmt. Er umfasst schweizerischerseits die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie in gewissem Umfang (Übertrittsregelung in der Taggeldversicherung) auch die Krankenversicherung, auf ungarischer Seite die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen der Alters-, Invaliden-, Hinterlassenen- und Unfallversicherung sowie über die Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft. Das Abkommen bezieht sich nicht auf die Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit. Im Fall der Einführung eines neuen Zweiges der Sozialen Sicherheit bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, um die Anwendbarkeit des Abkommens auch auf die betreffenden Rechtsvorschriften auszudehnen.
Das Abkommen erfasst hingegen auch Rechtsvorschriften, die bestehende Systeme auf neue Personengrappen ausdehnen, sofern die ihre Rechtsvorschriften ändernde Vertragspartei nicht ausdrücklich eine Ausnahme wünscht. Artikel 3 definiert den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens. Er umfasst die Vertragsstaatsangehörigen, ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen. Das Abkommen ist ausserdem auf Flüchtlinge und Staatenlose anwendbar sowie auf deren Familienangehörige und Hinterlassene, die auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Einzelne Bestimmungen des Abkommens sind auch auf Angehörige von Drittstaaten anwendbar. Es handelt sich dabei um Unterstellungsbestimmungen, um die Übertrittsregelung in der Krankenversicherung sowie um die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften über die Rentenfeststellung bei Invalidität, Alter und Unfall sowie für Hinterlassene. Nach dem Muster der übrigen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen wird auch im vorliegenden Vertrag die Gleichbehandlung der Angehörigen der beiden Länder in allen erfassten Versicherungszweigen weitestgehend verwirklicht (Art. 4). Der Gleichbehandlungsgrandsatz gilt auch für Familienangehörige und Hinterlassene. Aus schweizerischer Sicht ist diese Gleichbehandlungsbestimmung insbesondere in bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Bedeutung. Mit der 10. AHV-Revision wird zwar eine erhebliche Besserstellung der Ausländerinnen und Ausländer erreicht. So wird die Mindestbeitragsdauer für Ausländerinnen und Ausländer bezüglich der ordentlichen AHV- und IV-Rente auf ein Jahr herabgesetzt, was einer Gleichstellung mit Personen mit Schweizer Bürgerrecht entspricht. In einzelnen Bereichen besteht aber nach wie vor eine Diskriminierung; so werden nur die den eigenen Staatsangehörigen zustehenden Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ins Ausland gezahlt. Die Auslandszahlung dieser Renten an Angehörige von Nichtvertragsstaaten ist nicht möglich, selbst wenn die Rente in der Schweiz erworben wurde. Die in anderen Abkommen enthaltenen Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich auch in diesem Abkommen. Entsprechende Vorbehalte bestehen
insbesondere hinsichtlich der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer, der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. l Abs. l Bst. c AHVG in der Fassung der 10. AHV-Revision) sowie bezüglich der Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland. Artikel 5 gibt einen weiteren Grundsatz wieder, der in allen Sozialversicherungsabkommen zu finden ist: die Gleichstellung der beiderseitigen Staatsgebiete in bezug auf die Leistungsgewährung. Damit wird die sich bereits aus dem Gleichbehandlungsgrandsatz ergebende Regelung bestätigt, wonach künftig schweizerische Renten auch an ungarische Staatsangehörige nach Ungarn ausbezahlt werden. Ebenso können sich nun auch ungarische und schweizerische Staatsangehörige ihre ungarische Rente in die Schweiz auszahlen lassen. Im Unterschied- zu den Abkommen mit anderen Staaten ist im Verhältnis zu Ungarn die Auszahlung in Drittstaaten nicht vorgesehen. Die Schweiz versuchte zwar, die ungarische Seite zu einem möglichst umfassenden Rentenexport zu bewegen. Ungarn ist aber derzeit nicht bereit, seine Renten in Nichtvertragsstaaten auszuzahlen. Deshalb musste auch die Schweiz die Auszahlung schweizerischer Ren-
ten an ungarische Staatsangehörige auf das Gebiet der Vertragsstaaten beschränken, um eine gewisse Parallelität zu wahren.
22 Anwendbare Rechtsvorschriften Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung der Vertragsstaatsangehörigen richtet sich wie in allen anderen Sozialversicherungsabkommen, die die Schweiz abgeschlossen hat, nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort (lex loci laboris, Art. 6). Die Vertragsstaatsangehörigen sind also in dem Staat versicherungspflichtig, auf dessen Gebiet sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Eine zeitlich befristete Ausnahme vom Grundsatz der Unterstellung am Beschäftigungsort stellt die Entsendung ins Ausland dar (Art. 7 Abs. 1). Sie ermöglicht den von ihrem Arbeitgeber zur vorübergehenden Beschäftigung in das Gebiet des anderen Staates entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Befreiung von der Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Die erstmalige Entsendungsdauer beträgt 24 Monate. Sie kann aber verlängert werden. Auf eine bestimmte Verlängerungsfrist wird verzichtet. Im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten hat sich in der Praxis eine Höchstfrist von sechs Jahren eingebürgert. Eine weitere Ausnahme von der lex lad laboris stellen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Transportunternehmen einschliesslich Luftverkehrsunternehmen dar (Art. 7 Abs. 2 und 3). Hier gilt das Sitzlandprinzip. Diese Personen sind der Versicherung des Staates unterstellt, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Ausnahmeregelungen gelten, wenn sie bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung dieses Unternehmens im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind oder wenn sie dort Wohnsitz haben. Dem Entsendestaat zugewiesen werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden (Art. 7 Abs. 4). Artikel 7 Absatz 5 regelt die Stellung der Hochseeschiffer. Sie sind in dem Staat zu versichern, dessen Flagge das Schiff führt. Wie in unseren anderen Abkommen ist also nicht nur die Unterstellung, sondern die eigentliche Versicherung der Seeleute nach dem Flaggenrecht vorgesehen. Das Personal der diplomatischen und konsularischen Vertretungen wird wie üblich gemäss den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (SR 0.191.01 und 0.191.02} von der Unterstellung unter die Sozialversicherungsgesetzgebung des Empfangsstaates befreit.
Artikels des vorliegenden Abkommens geht, weiter. Ortsangestellte, Personen ohne diplomatischen oder konsularischen Status, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigt werden, sind ungeachtet ihrer Nationalität grundsätzlich im Beschäftigungsland versichert; sie haben aber die Möglichkeit, sich statt dessen im Entsendestaat zu versichern. Die Erfahrung mit anderen Staaten hat nämlich gezeigt, dass in diesem Bereich eine umfassendere Regelung nötig ist. Da die Artikel 6-9 des Abkommens ein relativ starres System von -Kollisionsnormen darstellen, das nicht immer und in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt, können die Vertragsstaaten im Interesse bestimmter Personen Ausnahmen von diesen Artikeln vereinbaren (Art. 9).
40 Bundesbla« 149. Jahrgang. Bd.I 1117
Artikel 10 regelt eindeutig, wie Ehegatten und Kinder namentlich von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber der Sozialversicherungsgesetzgebung des Staates, in welchen diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt sind, und gegenüber der Sozialversicherungsgesetzgebung des entsendenden Staates gestellt sind. So bleiben beispielsweise nichterwerbstätige Familienangehörige, die in der Schweiz versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Ungarn begleiten, mit ihnen während ihrer vorübergehenden Auslandstätigkeit in der schweizerischen AHV/IV versichert.
23 Besondere Bestimmungen 231 Krankheit und Mutterschaft Am I.Januar 1996 trat in der Schweiz das neue Krankenversicherungsgesetz in Kraft. Seither unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch der Krankenpflegeversicherung. Wer aus dem Ausland in die Schweiz übersiedelt, muss sich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz versichern. (Die Versicherungsdekkung beginnt im Zeitpunkt der Wohnsitznahme.) Für Personen, die zuvor in Ungarn versichert waren und in der Schweiz Wohnsitz nehmen, gilt dies entsprechend, d. h., sie werden ohne Vorbehalt in die schweizerische Versicherung aufgenommen. Unter diesen Umständen ist im Bereich der Krankenpflegeversicherung keine zwischenstaatliche Übertrittsregelung erforderlich. Die Taggeldversicherung bei Krankheit oder Mutterschaft ist in der Schweiz weiterhin freiwillig. Die Versicherer können wie bisher Krankheiten, die beim Versicherungsbeginn bereits "bestanden, für eine gewisse Zeit (längstens fünf Jahre) vom Taggeldanspruch ausschliessen. Die Abkommensregelung (Art. 11) sieht deshalb vor, dass Versicherungszeiten in der ungarischen Versicherung für Krankengeld von den schweizerischen Versicherern auf einen allfälligen Vorbehalt angerechnet werden, sofern der Übertritt zur schweizerischen Versicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der ungarischen Krankenversicherung erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen, die beim Beginn einer Krankheit in Ungarn versichert waren, in der Schweiz für diese Krankheit nicht vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen werden. Für die Gewährung von Taggeldern bei Mutterschaft werden ungarische Zeiten angerechnet, sofern die Versicherte die Aufnahme in die schweizerische Versicherung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ausscheiden aus der ungarischen Versicherung beantragt und während drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war. Das Abkommen erleichtert auch den Übertritt von der schweizerischen zur ungarischen Krankenversicherung (Art. 12). Erwerbstätige, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Ungarn verlegen, sind in Ungarn für Krankheit und Mutterschaft pflichtversichert. Ihnen werden ebenso wie Bezügerinnen'und Bezügern einer ungarischen Rente bei der Leistungsfeststellung nach den ungarischen Rechtsvorschriften schweizerische Versicherungszeiten angerechnet.
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Nicht pflichtversicherte Personen in der gleichen Situation werden beim Abschluss einer Krankenversicherung in Ungarn gleich behandelt wie ungarische Nichtversicherte. Diese Übertrittserleichterungen gelten auch für unterhaltsberechtigte nahe Angehörige.
232 Invalidität, Alter und Tod Was die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) betrifft, so wurden die in den meisten neueren Abkommen enthaltenen Regelungen .berücksichtigt. Bei Eintritt der Invalidität beitragspflichtige ungarische Staatsangehörige erhalten nach Artikel 13 Absatz l Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Überdies können auch nach Artikel 14 Buchstabe a (s. weiter unten) nachversicherte ungarische Staatsangehörige solche Massnahmen beanspru- • chen. Ausserdem wird der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV unter gewissen Voraussetzungen geöffnet oder verbessert (Abs. 2-5), beispielsweise für ungarische Staatsangehörige, die in der Schweiz Wohnsitz haben und nicht beitragspflichtig sind, für ungarische minderjährige Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz sowie im Falle von Geburtsgebrechen. Auch in Ungarn oder einem Drittland geborene geburtsinvalide Kinder erhalten unter gewissen Voraussetzungen Eingliederungsmassnahmen der IV. Artikel 14 des Abkommens erleichtert die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der IV, entsprechend den Regelungen, die bereits im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten vorgesehen sind. Nach schweizerischem Recht muss eine Person im Zeitpunkt des Invaliditätsemtritts versichert sein, um Versicherungsleistungen beanspruchen zu können. Nur die Personen sind versichert, die eine Erwerbstätigkeit ausüben oder Wohnsitz im Land haben. Da die Invalidität im Sinne unserer Gesetzgebung aber meistens nicht gleichzeitig mit der Arbeitsunterbrechung, sondern im allgemeinen ein Jahr (365 Tage) später eintritt, ist eine Ausländerin oder ein Ausländer, die oder der in unserem Land keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und sich hier nur aufhält, aber keinen eigentlichen Wohnsitz hat, oder unmittelbar nach Aufgabe der Beschäftigung in den Heimatstaat zurückgekehrt ist, bei Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert und verliert jeglichen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV, ungeachtet dessen, wie lange er oder sie versichert war. In der Regel wird die betroffene Person auch nicht in den Genuss einer Leistung der Versicherung ihres Heimatlandes gelangen.
Nach Artikel 14 Buchstabe a bleiben ungarische Staatsangehörige, die ihre Erwerbsta'tigkeit in der Schweiz infolge Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung an während eines Jahres versichert. Arbeitsunfähig gewordene ungarische Staatsangehörige verlieren somit ihren Anspruch auf IV-Leistungen nicht, wenn sie die Schweiz verlassen* Ihr Leistungsgesuch wird jedoch in der Schweiz durch die zuständige IV-Stelle beurteilt.
Während des Jahres, in dem die betreffende Person gestützt auf die soeben dargelegte Regelung versichert bleibt, ist sie übrigens beitragspflichtig; sie wird damit gleich wie die anderen Versicherten behandelt und hat darüber hinaus Gelegenheit, nötigenfalls die für den Erwerb einer ordentlichen IV-Rente erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer zu erreichen. Diese Versicherteneigenschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderen Personen zuerkannt (Art. 14 Bst. b und c): Bezügerinnen und Bezügern von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV, Bezügerinnen und Bezügern oder Anspruchsberechtigten einer' ungarischen Alters- oder Invalidenrente sowie Versicherten der ungarischen Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- oder Krankenversicherung. Anstelle des Exports von geringfügigen Renten, die nicht mehr als 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente betragen, zahlt die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen einmalige Abfindungen an ungarische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen (Art. 15). Liegt die Kleinstrente zwischen 10 und 20 Prozent der ordentlichen Vollrente, so können die Betroffenen zwischen einer Rente oder einer Abfindung wählen. Hinsichtlich des Anspruchs auf ausserordentliche Renten gelten für ungarische Staatsangehörige dieselben Bedingungen wie für die Angehörigen aller übrigen Vertragspartner der Schweiz; diese Leistungen können nur gewährt werden, wenn die betreffende Person in der Schweiz Wohnsitz hat und, unmittelbar bevor sie eine solche Leistung beantragt, während mindestens zehn Jahren (Altersrente) bzw. fünf Jahren (Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie diese ablösende Altersrenten) hier gewohnt hat (Art. 16). . Mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision werden die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen durch die Gewährung von Ergänzungsleistungen ersetzt. Die vorliegende Bestimmung erleichtert auch den Bezug von Ergänzungsleistungen, weil das diesbezügliche nationale Recht Ausländerinnen und Ausländern, die aufgrund eines Abkommens Anspruch auf ausserordentliche Rente hätten, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gewährt. Bei der Feststellung der ungarischen Rente wegen Alter, Invalidität oder Unfall werden die in der schweizerischen AHV/IV zurückgelegten Zeiten nötigenfalls zu
den erworbenen ungarischen Versicherungszeiten hinzugerechnet (Art. 17). Besteht nur unter Berücksichtigung der ungarischen und der schweizerischen Versicherungszeiten Anspruch auf eine Rente, so richtet sich deren Höhe nach dem Verhältnis .zwischen den ungarischen Versicherungszeiten und der Gesamtheit der ungarischen und schweizerischen Versicherungszeiten. Für die Hinterlassenenleistungen gilt die gleiche Regelung.
24 Verschiedene Bestimmungen Wie alle anderen Abkommen enthält auch das vorliegende Abkommen einen Abschnitt «Verschiedene Bestimmungen», in dem die Verwaltungszusammenarbeit und der Verkeffr zwischen Behörden, Gerichten, Versicherungsträgern und Versicherten der beiden Vertragsparteien geregelt werden. Sie entsprechen den üblicherweise in unseren bilateralen Verträgen verwendeten Regelungen und brauchen nicht im Detail beschrieben zu werden.
Sie ermächtigen die zuständigen Behörden! eine Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens abzuschliessen und Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beidseitigen Versicherungsträgern zu bezeichnen (Art. 18); die durchführenden Stellen werden zu- gegenseitiger Verwaltungshilfe verpflichtet (Art. 19). Allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten werden nötigenfalls einem Schiedsgericht unterbreitet (Art. 25).
25 Übergangs- und Schlussbestimmungen Nach Artikel 29 tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Das Abkommen gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an, und zwar auch für die vor diesem Datum eingetretenen Versicherungsfälle, doch werden die daraus entstehenden Leistungen erst ab Inkrafttreten des Abkommens ausgerichtet (Art. 26). Diese Regelung will denjenigen Staatsangehörigen der Vertragspartner, die bisher wegen der strengeren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts keinen Leistungsanspruch erwerben konnten, die günstigeren Lösungen des neuen Rechts ebenfalls zugute kommen lassen.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die personellen bzw. finanziellen Auswirkungen eines Abkommens werden durch die Zahl der durch ein Abkommen begünstigten Personen mitbestimmt. Vergleichen wir die ungarische Kolonie in der Schweiz mit denjenigen anderer Staaten, die mit unserem Land durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden sind, so kommt ihr mit ihren rund 4000 Personen eine zahlenmässig begrenzte Bedeutung zu. Die Mitglieder dieser Kolonie haben entweder ständigen Wohnsitz in unserem Land und sind damit bereits jetzt schon in die AHV/IV-Finanzrechnung einbezogen, oder aber sie üben in der Schweiz nur eine vorübergehende Tätigkeit aus, sei es als entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bzw. als Beamtinnen oder Beamte internationaler Organisationen, und gehören daher unserem System nicht an. Demzufolge dürften sich die finanziellen Auswirkungen dieses neuen Abkommens in bescheidenem Rahmen halten. Die Zahl der neu nach Ungarn zu überweisenden Renten wird sich voraussichtlich erhöhen, doch wird ihr auf der anderen Seite eine gewisse Anzahl Renten der ungarischen Sozialversicherung an Berechtigte in der Schweiz gegenüberstehen. In der letzten Zeit hat die Schweiz mit verschiedenen Staaten Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet (neben Ungarn auch mit Kroatien, Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Chile). Die Schweizerische Ausgleichskasse, welche die AHV/IV-Leistungsgesuche der Personen im Ausland bearbeitet, braucht für die Umsetzung all dieser Abkommen und des vor Verhandlungsabschluss stehenden Abkommens mit Irland drei Stellen, die aus dem Kontingent des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verfügung gestellt werden.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BEI Ì996 II 293, Anhang II) angekündigt.
5 Verfassungsmässigkeit Nach den Artikeln 34bis, 34quater und 34quinquies der Bundesverfassung (BV) ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Krankenversicherung, der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der Familienzulagen ermächtigt. Nach Artikel 8 BV steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung dieser Staatsverträge ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV. Das Abkommen mit Ungarn wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich hierauf stillschweigend, kann aber von Jahr zu Jahr gekündigt werden. Es ist somit weder unbefristet noch unkündbar. Ferner sieht es weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen zwischen,der Schweiz und Ungarn über Soziale Sicherheit
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1996 ", beschüesst:
Art. l 'Das am 4. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
'» BBI 1997 I 1107
Abkommen Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Ungarn (nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet), vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf einzelnen Gebieten der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel l (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Ungarn das Gebiet der Republik Ungarn; b) «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht, in bezug auf Ungarn Personen mit ungarischer Staatsbürgerschaft; c) «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und andere Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei; d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Ungarn das Ministerium für Volkswohlfahrt; e) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; f) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; g) «Wohnsitz» den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; h) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
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i) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich derjenigen Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen, die nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei als Geldleistungen oder Rente gelten; j) «Flüchtlinge» die, im Sinne des Übereinkommens von Genf vom 28. Juli 1951 und des anschliessenden Protokolls von New York vom 3I.Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, von einer Vertragspartei als Flüchtlinge anerkannten Personen; k) «Staatenlose» in bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, in bezug auf Ungarn staatenlose Personen, die einen Anspruch auf ungarische Versicherungsleistungen erworben haben; 1) «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. (2) In diesem Abkommen nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich • A. in der Schweiz: a) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b) auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; c) bezüglich Artikel 3 sowie der Abschnitte III erstes Kapitel und der Abschnitte IV und V auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung; B. in Ungarn: auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes sowie der Rechtsvorschriften gemäss Ermächtigung des Gesetzes a) über die Leistungen der Alters-, Invaliden-, Hinterlassenen- und Unfallversicherung, b) über die Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft. (2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz l aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen. (3) Hingegen bezieht es sich a) auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird; b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, wenn die ihre Rechtsvorschriften ändernde Vertragspartei nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung der anderen Vertragspartei zukommen iässt.
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Artikel 3 Dieses Abkommen gilt a) für Staatsangehörige der Vertragsparteien sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; b) bei Wohnort im Gebiet einer der Vertragsparteien für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c) in bezug auf Artikel 7 Absätze 1-4, Artikels Absatzes und 4, die Artikel 9-12, Artikel 17 sowie die Abschnitte IV und V auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen.
Artikel 4 (1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen 'dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. (2) Absatz l gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen, b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind, c) die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Artikel 5 (1) In Abweichung von Artikel 4 Absatz l erhalten ungarische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz I Buchstabe A Unterbuchstaben a und b aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Satz l gilt nicht für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. (2) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz l Buchstabe B aufgeführten Rechtsvorschriften, die von den in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen mit Wohnort im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien beansprucht werden können, werden diesen Personen an ihrem Wohnort ausbezahlt.
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Abschnitt II Anwendbare Rechtsvorschriften Artikel 6 Unter Vorbehalt der Artikel 7-9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Artikel 7 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden. (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die im Gebiet 'beider Vertragsparteien beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien. (4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften der entsendenden Vertragspartei. (5) Staatsangehörige der Vertragsparteien, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge einer Vertragspartei führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert.
Artikel 8 (1) Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei. (2) Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, sind versichert gemäs's den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen.
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(3) Absatz 2 gilt entsprechend für a) Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der einen Vertragspartei im Gebiete der anderen Vertragspartei beschäftigt werden; b) Staatsangehörige der einen Vertragspartei und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei in persönlichen Diensten von in den Absätzen l und 2 genannten Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei beschäftigt werden. (4) Beschäftigt eine -diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen l oder 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. (5) Die Absätze 1-4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Artikel 9 Im Interesse der Versicherten können die zuständigen Behörden oder die von ihnen bezeichneten Träger der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6-8 vereinbaren.
Artikel 10 (1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7-9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei weiterhin den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz l für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft Artikel 11 (1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Ervverbstätigkeit von Ungarn nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der ungarischen Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten ungarischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
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(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz l nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Artikel 12 Die Aufnahme in die ungarische Kranken- und Mutterschaftsversicherung wird wie folgt erleichtert: a) Verlegt eine Person ihren Wohnort von der Schweiz nach Ungarn und wird sie innerhalb von drei Monaten aufgrund eines in Ungarn aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses oder einer sonstigen Erwerbstätigkeit in der ungarischen Krankenversicherung pflichtversichert oder bezieht sie eine ungarische Rente, so werden für die Feststellung der Geld- und Sachleistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft, die gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften dieser Person zustehen, die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. b) Unterhaltsberechtigte nahe Angehörige der in Buchstabe a genannten Personen haben Anspruch auf die nach den ungarischen Rechtsvorschriften den unterhaltsberechtigten Angehörigen von Versicherten zustehenden Sachleistungen der Krankenversicherung. c) Verlegt eine Person, auf welche die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, ihren Wohnort von der Schweiz nach Ungarn, so ist sie berechtigt, mit der zuständigen ungarischen Gesundheitskasse eine Vereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen wie-in Ungarn nicht versicherte ungarische Staatsangehörige abzuschliessen und gegen Beitragszahlung gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gesundheitsleistungen zu erwerben. d) Die in Buchstabe c genannten Personen können zu den dort festgelegten Bedingungen eine Vereinbarung über die Gewährung der Leistungen des Gesundheitswesens für die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten nahen Angehörigen abschliessen.
Zweites Kapitel: Invalidität, Älter und Tod A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften Artikel 13 (1) Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten, Artikel 14 Buchstabe a gilt sinngemäss. (2) Ungarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
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(3) In der Schweiz wohnhafte ungarische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. (4) Kinder, die in Ungarn invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Ungarn aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Ungarn entstehenden Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. .(5) Absatz 4 ist auf ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Artikel 14 Für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch a) ungarische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; b) ungarische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c) ungarische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versïcherungsfalles aa) in der ungarischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind oder bb) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den ungarischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben oder cc) die in der ungarischen Krankenversicherung für Sach- und/oder Geldleistungen versichert sind.
Artikel 15 (1) Haben ungarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen ungari-
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sehe Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. (2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als- 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die ungarischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben. (3) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. (4) Die Absätze 1-3 finden sinngemäss auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung Anwendung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Artikel 16 (1) Ungarische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. (2) Die Wohndauer im Sinne von Absatz l gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden Wohnzeiten ungarischer Staatsangehöriger in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren.
B. Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften Artikel 17 (1) Soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht, beurteilt der ungarische Träger, der für die Feststellung der Rente zuständig ist, den Anspruch auf Renten wegen Alter, Invalidität oder Unfall gemäss den für ihn massgebenden Rechtsvorschriften. Reichen die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht aus, um einen Anspruch auf eine Rente zu erwerben, so werden die in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten mit den ungarischen Versicherungszeiten zusam-
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mengerechnet, sofern letztere mindestens ein Jahr betragen. (2) Die Höhe der Renten wegen Alter, Invalidität oder Unfall wird nach den ungarischen Rechtsvorschriften ausschliesslich unter Berücksichtigung der ungarischen Versicherungszeiten bestimmt. Erwirbt der Antragsteller nur durch die Zusammenrechnung der im Gebiet der beiden Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten Anspruch auf eine Rente, so wird diese im Verhältnis zur ungarischen Versicherungszeit berechnet. (3) Absatz l Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Feststellung der Renten für Hinterlassene. (4) Der ungarische Träger zahlt die Renten für berechtigte Personen, die in einem Drittstaat wohnen, gemäss den ungarischen Rechtsvorschriften über die Rentenzahlung für Personen, die im Ausland wohnen.
Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen Artikel 18 Die zuständigen Behörden a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b) unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften; c) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsparteien.
Artikel 19 (1) Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Untersuchungen kostenlos. (2) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger jeder Vertragspartei die von den Trägern der anderen Vertragspartei gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Sie haben das Recht, die versicherte Person durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Artikel 20 (1) Die durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei beizubringen sind. (2) Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsparteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
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Artikel 2l (1) Die Behörden, Gerichte und Träger einer Vertragspartei dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der 'Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei oder in englischer Sprache abgefasst sind. (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.
Artikel 22 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieser Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.
Artikel 23 (1) Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit. (2) Hat ein Träger an einen Träger der anderen Vertragspartei Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung der zweiten Vertragspartei zu leisten, vorausgesetzt, dass die Währung der zweiten Vertragspartei konvertierbar ist. Andernfalls sind diese Zahlungen in einer anderen, konvertierbaren Währung zu leisten. (3) Falls eine Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsparteien unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen. (4) Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäss den Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Heimatstaates, insbesondere auch in bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie den Bezug der daraus erworbenen Renten.
Artikel 24 (1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Trä-
4l Bundesblait !49. Jahrgang. Bd. l 1133
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ger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an. (2) Haben Träger beider Vertragsparteien in Anwendung des Absatzes l wegen Leistungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 25 (1) Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. (2) Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.
Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 26 (1) Dieses Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. (2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. (3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. (4) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Artikel 27 (1) Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen. (2) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden, auf Antrag, nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen. (3) Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Afters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von ungarischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt entsprechend.
Soziale Sicherheit
Artikel 28 Für Ansprüche, die aufgrund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 27 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Artikel 29 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Budapest ausgetauscht. (2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Artikel 30 (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird. (2) Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Vorschriften erworbenen Anwartschaften werden durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Bern, am 4. Juni 1996, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und ungarischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Ungarn: M. V. Brombacher P. Gresznâryk
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Ungarn über Soziale Sicherheit vom 6. November 1996
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 07 Cahier Numero
Geschäftsnummer 96.088 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 25.02.1997 Date Data
Seite 1107-1135 Pagina
Ref. No 10 054 159
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