BBl 1997 II 1221
Botschaft über besondere konjunkturpolitische Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur und zur Förderung privater Investitionen im Energiebereich (Investitionsprogramm) sowie zur Erleichterung ausländischer Investitionen vom 26. März 1997
#ST# 97.027
Botschaft über besondere konjunkturpolitische Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur und zur Förderung privater Investitionen im Energiebereich (Investitionsprograrnm) sowie zur Erleichterung ausländischer Investitionen
vom 26. März 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft konjunkturpolitisch motivierte Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur sowie zur Förderung privater Investitionen im Energiebereich als Teil der bundesrätlichen Politik zur Überwindung der seit längerer Zeit andauernden wirtschaftlichen Stagnation und eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wir beantragen Ihnen, den Entwürfen zu den Bundesbeschlüssen zuzustimmen sowie den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1993 P 92.3524 Wirtschaftslage (S 17.3. 93, Gadient) Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglicher Hochachtung.
26. März 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
Vebersicht
Seit dem Beginn der neunziger Jahre befindet sich die Schweiz in einer Phase der wirtschaftlichen Stagnation. Mit zunehmender Dauer weitete sich die Lücke zwischen der effektiven und der volkswirtschaftlich möglichen Produktion aus. In verschiedenen Bereichen der Wirtschaft ist die Krise unübersehbar, besonders auf dem Arbeitsmarkt. Laut den Prognosen wird 1997 erneut ein wirtschaftlich schwieriges Jahr werden.
Der Stagnation liegen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Ursachen zugrunde. Die Wirtschaftspolitik trägt dieser Diagnose insofern Rechnung, als sie die Stärkung der Wachstumskräfte vorantreibt, ohne dabei die konjunkturellen Erfordernisse ausserAchtzu lassen.
In der Finanzpolitik wird am Sanierungsziel festgehalten. Angesichts der schlechten Wirtschaftslage ist es aber unabdingbar, dass konjunkturelle Ueberlegungen in die Sanierungsbestrebungen einbezogen werden.
Die Nationalbank ist bestrebt, vor dem Hintergrund der unterausgelasteten Wirtschaft ihre grosszügise Liquiditätsversorgung fortzusetzen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung zu leisten. Sie wird die Geldpolitik erst straffen, wenn klare Anzeichen einer konjunktuellen Belebung erkennbar werden.
Die Politik der Stärkung der Wachstumskräfte durch eine Oeffhung nach aussen und die marktwirtschaftliche Erneuerung im Innern wird fortgesetzt. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Belangen der kleinen und mittleren Unternehmen. Das Investitionsprogramm des Bundesrats zielt darauf ab, durch einen zeitlich begrenzten Nachfrageimpuls die Ueberwindung der wirtschaftlichen Stagnation zu beschleunigen. Der Akzent wird auf die Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur gelegt. Sanierungsarbeiten, die ohnehin in den kommenden Jahren anstehen, sollen jetzt verwirklicht werden. Die entsprechenden Projekte werden keine Folgekosten verursachen und gefährden die Haushaltsanierung nicht. Im Gegenteil werden in vielen Fällen durch eine frühzeitige Sanierung Kostenvorteile resultieren.Oekologische Verbesserungen wie eine effizientere Energieverwendung werden mit den Erneuerungsinvestitionen einhergehen. Die zusätzlichen Ausgaben des Bundes von rund 550 Millionen Franken werden insgesamt ein Investitionsvolumen von rund 2,4 Milliarden Franken auslösen. Die Massnahmen sind rasch wirksam und regional breit gestreut; nicht zuletzt dürften viele kleine und mittlere Unternehmen in den Genuss zusätzlicher Aufträge kommen. Gesamtwirtschaftlich gesehen wird in den Jahren 1998 und 1999 dank diesem Programm das Bruitoinlandprodukt rund ein Drittel Prozent höher liegen. Das durch die Massnahmen ausgelöste Auftragsvolumen dürfte überschlagsmässig 24'OQO Arbeitskräfte während eines Jahres zusätzlich beschäftigen.
Eng verbunden mit dem Investitionsprogramm ist die Reform des Untemehmenssteuerrechts. Gleichzeitig mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat deshalb den eidgenössischen Räten die Botschaft vom 26. März 1997 zur Untemehmenssteuerreform, Das Reformvorhaben beinhaltet fünf Punkte, die in ihrer Gesamtheit den Unternehmen einen grösseren Handlungsspielraum geben und steuerliche Nachteile im Vergleich mit EU- Unternehmen abbauen.
Die schwerwiegenden Probleme im Bau- und Immobilienbereich sind aber auch in einem nicht zu unterschätzenden Ausmass auf Restriktionen zurückzuführen, welche das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich) gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Ausland enthält. Das Gesetz behindert oder
verunmöglicht erwünschte ausländische Investitionen in die schweizerische Wirtschaft. Aus diesen Gründen unterbreitet Ihnen der Bundesrat zudem eine Reform der Lex Friedrich, welche sich auf Änderungen bei einigen wenigen Tatbeständen beschränkt, mit welchen aber der Wirtschaft wesentliche zusätzliche Impulse verliehen werden können.
Botschaft
I Allgemeiner Teil
II Ausgangslage
Die Schweiz konnte, im Unterschied zu den westlichen Industrieländern, die Rezession Anfang der neunziger Jahre bis heute nicht überwinden und zu keinem befriedigenden Wirtschaftswachstum zurückfinden. Als Folge dieser Wachstumsschwäche stieg die Arbeitslosigkeit auf den höchsten Stand der Nachkriegszeit. Sie wird in den nächsten Monaten aller Voraussicht nach weiter zunehmen. Gemäss den Prognosen steht die Schweizer Wirtschaft erneut vor einem schwierigen Jahr.
Die eidgenössischen Räte stimmten gleichzeitig mit der Verabschiedung des Voranschlages 1997 einer Kreditsperre zu. Damit wurden lediglich 98 Prozent der Zahlungs- und Verpflichtungskredite freigegeben. Die gesperrten Mittel im Umfang von rund 500 Millionen Franken sollten je nach wirtschaftlicher Entwicklung freigegeben werden oder der Haushaltsanierung dienen. Der Bundesrat führte im Dezember 1996 mit den Regierungsparteien und den Sozialpartnern Gespräche über die Wünschbarkeit und die Möglichkeiten einer Lockerung der Finanzpolitik. Diesen Gesprächen folgten im Januar und Februar 1997 solche mit Vertretern der Kantone und Gemeinden.
Um die Stagnation rascher zu überwinden, erachtet es der Bundesrat als sinnvoll und erwünscht, der Konjunktur einen zusätzlichen, sofort wirksamen Anstoss zu geben. Er schlägt Massnahmen vor, welche die übrige Wirtschaftspolitik ergänzen.
Die Massnahmen fügen sich in den folgenden Rahmen ein:
- Die Mehrausgaben sollen sich für den Bund im Umfang der gesperrten Kredite bewegen.
- Die Kreditsperre wird für Ausgaben mit investivem Charakter partiell aufgehoben.
- Mit den restlichen Mitteln sollen Investitionen der öffentlichen Hand zur Substanzerhaltung der Infrastruktur gefördert werden.
- Am Sanierungsziel 2001 wird festgehalten.
12 Wachstum im Ausland - Stagnation in der Schweiz
121 Eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungsgründe Die schweizerische Wirtschaft stagnierte von 1991-1996 (vgl, Graphik 1). Im gleichen Zeitraum wuchs das reale Bruttoinlandprodukt (BIP) der EU-Länder im Jahresdurchschnitt um 1,5 Prozent, dasjenige Japans um 1,7 Prozent und in den Vereinigten Staaten expandierte die Wirtschaft um 2,0 Prozent pro Jahr.
Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts in Deutschland, der EU und der Schweiz Index 1970 = 100 Graphik l
Die Schweiz misst sich in erster Linie mit europäischen Staaten. Für die Wachstumsschwäche in unserem Land werden Gründe vorgebracht, welche für andere europäische Staaten gleichermassen zutreffen. Dies gilt beispielsweise für die Auswirkungen der Globalisierung der Wirtschaft oder die Bemühungen zur Haushaltsanierung. Diese Gründe vermögen die anhaltende Stagnation in unserem Land im Vergleich mit andern Staaten nicht zu erklären.
Daneben gibt es jedoch Faktoren, denen unsere Wirtschaft stärker oder ausschliesslich ausgesfttyt war n tiri weiterhin kh
Entscheidende Bedeutung ist der im Vergleich mit den Währungen der Handelspartnerländer stärkeren realen Höherbewertung des Schweizer Frankens in den neunziger Jahren beizumessen (vgl, Tab. 1). Zwar verhaJf der kräftige Rückgang der Zinsen 1993 und 1994 zu einer leichten Verbesserung der monetären Bedingungen, und Mitte 1993 setzte auch ein Aufschwung ein. Dieser fand jedoch 1995 und 1996 keine Fortsetzung. Der wichtigste Grund dafür war eine weitere massive Höherbewertung des Frankens. Von November 1995 (historischer Höchststand des Index des realen Aussenwertes des Frankens) bis Februar 1997 stellte sich allerdings ein Rückgang von über 10 Prozent ein.
Zweitens dürfte die Auslandnachfrage eine nicht zu unterschätzende Rolle gespielt haben. Aufgrund ihrer Aussenhandelsstruktur (hoher Anteil der Investitionsgüter, Europa als wichtigster Absatzmarkt) litt die Schweiz ganz besonders unter der seit 1993 eingetretenen Investitionsschwäche in den Nachbarländern. Gleichzeitig wurde der Einfluss der Wiedervereinigung in Deutschland nur abgeschwächt verspürt, weil in dieser Periode die italienische Maschinenindustrie durch den zeitweise tiefen Lira-Kurs erhebliche Wettbewerbsvorteile erlangte.
Drittens gibt es Hinweise, dass die strukturellen Verwerfungen im Bau- und Immobiliensektor in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre in der Schweiz grösser waren als im Ausland. Zusammen mit der langen Stagnationsperiode kam es zu massiveren Restrukturienmgen. Neu war insbesondere der massive Zerfall der Bau- und Grundstückpreise mit tiefgreifenden Folgen für den Bankensektor. Auch Frankreich und Italien kannten Jahre mit rückläufigen Wohnbauinvesütionen. Diese gingen aber in keinem der beiden Länder so stark zurück wie in der Schweiz. Alle Nachbarländer prognostizieren für dieses und das nächste Jahr Zunahmen, die Schweiz hingegen weitere Abnahmen der Wohnbautätigkeit.
Index des realen Aussenwertes des Schweizer Frankens und der D-Mark, 1992 = 100 sowie des Satzes für variable erste neue Hypotheken In Schweizer Franken Tabelle l Index SFr. Index D-Mark HvDosatz 1992 100,0 100,0 7,8 1993 103,4 103.4 6,4 1994 108,9 103.7 5,5 1995 Nov. 118,0 108.7 5.3 Quellen: BFK, SNB, Deutsche Bundesbank
Viertens sieht sich die Binnenwirtschaft unter anderem als Folge der marktwirtschaftlichen Erneuerung vorübergehend einem grösseren Anpassungsdruck ausgesetzt.
Fünftens wird der Anpassungsdruck durch die im Vergleich mit den 80cr Jahren zurückhaltende Kreditpolitik der Banken verschärft.
Die Entwicklung der Arbeitslosigkeit in der Schweiz und in Europa Graphik 2
- Sechstens gilt es zu beachten, dass sich die Schweiz im europäischen Vergleich zwar nach wie vor niedriger Arbeitslosenquoten erfreut (vgl. Graphik 2). Während diese aber in den meisten europäischen Ländern zwischen rund einem Viertel oder einem Drittel anstiegen, kam es in der Schweiz zu einer Vervierfachung. Zusammen mit real rückläufigen verfügbaren Einkommen bei den Haushalten haben diese Gegebenheiten bei Arbeitnehmern und Konsumenten zu grosser Unsicherheit über ihre wirtschaftliche Zukunft und entsprechender Zurückhaltung bei den Konsumausgaben geführt.
- Siebtens unterscheidet sich die Schweiz in bezug auf ihre integrationspolitische Stellung von den andern europäischen Staaten.
Verschiedene der obgenannten Probleme sind struktureller Natur, denen mit Massnahmen begegnet wird, welche auf eine Verbesserung der Wachstumsvoraussetzungen zielen. Die konjunkturelle Dimension unserer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist jedoch unübersehbar. Es fehlt eine genügende Nachfrage, dies vor allem als Folge der übertriebenen Höherbewertung des Frankens, der Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung sowie des zurückhaltenden Ausgabengebarens der Konsumenten.
1997 wird nochmals ein wirtschaftlich schwieriges Jahr. Die Voraussagen bewegen sich zwischen Stagnation und einer leichten Zunahme der gesamtwirtschaftlichen Produktion. Nach Einschätzung der Kommission für Konjunkturfragen (KfK) wird zwar „die Exportwirtschaft von der guten Weltkonjunktur, insbesondere von der überwundenen konjunkturellen Abschwächung auf dem europäischen Kontinent und einem im Vergleich zum Vorjahr niedrigeren Frankenkurs profitieren. Diese positiven Impulse stehen allerdings einer rückläufigen Inlandnachfrage gegenüber". Die Zahl der Arbeitslosen wird in den kommenden Monaten weiter ansteigen.
Voraussagen über die kommenden Jahre sind mit einer grossen Unsicherheit verbunden. Die Mehrzahl der Auguren rechnet für 1998 mit einem moderaten Wachstum. Die Frage, wann die volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren wieder in einem befriedigenden Mass ausgelastet sein werden, ist umstritten. Die Ueberwlndung der Nachfrageschwäche erfordert den Einsatz konjunkturpolitischer Instrumente. Sie werden helfen, die schweizerische Wirtschaft rascher auf ihren potentiellen Wachstumspfad zurückzubringen und die Arbeitslosigkeit allmählich zu senken.
122 Auswirkungen der integrationspolitischen Sonderstellung der Schweiz in Europa
Nachfolgend werden die im vorgängigen Abschnitt angesprochenen Gründe für die Wachstumsschwäche im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Marginalisierung der Schweiz in Europa vertieft.
Im Unterschied zu den wechselkursbedingten Auswirkungen fällt es schwer, die Folgen der Sonderstellung der Schweiz in vergleichbarer Weise zu bestimmen. Die Nachteile lassen sich nicht exakt in Wachstumsprozenten beziffern. Die Bedingungen für den Zutritt zum Europäischen Binnenmarkt sind für unser Land nicht dieselben wie für unsere europäischen Handelspartner. Anhand von konkreten Tatbeständen lässt sich die Benachteiligung schweizerischer Arbeitnehmer, Finnen und Produkte auf dem EU-Binnenmarkt veranschaulichen:
- Schweizerische Arbeitnehmer haben es ungleich schwerer, auf dem europäischen Arbeitsmarkt FUSS zu fassen. Unternehmen beklagen sich, schweizerische Arbeitnehmer in ihren
europäischen Tochtergesellschaften nicht frei einsetzen zu können. Arbeitsbewilligungen in der EU zu erhalten, ist schwierig.
- Schweizerische Exporteure können sich auf den Märkten der EU nicht auf das „Cassis-de- Dijon"-Prinzip berufen.
- „Just-in-time" - Lieferungen unserer Produkte werden aufgrund der Grenzkontrollen erschwert.
- Durch die MwSt-Abrechnungen an der Grenze entstehen für Schweizer Produkte Zusatzkosten.
- Das Fehlen einer Einheitslizenz im Bereich der Finanzdienstleistungen und das Prinzip der „home country control" wirken sich negativ auf die Konkurrenzfähigkeit unserer Firmen auf dem EU-Binnenmarkt aus
- Die schweizerischen Transportunternehmen im Strasscn- und Luftverkehr müssen höhere Eintrittsschranken als ihre europäischen Konkurrenten hinnehmen (Tarife, Hindemisse beim Bedienen neuer Destinationen).
- Um den Zugang für Schweizer Produkte und Dienstleistungen auf dem Gemeinsamen Markt zu erleichtern, muss die Schweiz praktisch systematisch das Gemeinschaftsrecht übernehmen (autonomer Nachvollzug des EU-Rechts).
- Für ausländische Firmen hat der Standort Schweiz für Direktinvestitionen an Attraktivität eingebüsst.
13 Lage und Aussichten in der Bauwirtschaft
131 Lage
Entwicklung der Bauinvestitionen und des Bruttolnlandprodutts Veranderungsraten In Prozenten Tabelle 2 Pariode , Veränderung des BIP Veränderung der Bauinvestitionen 1985 bis 1990 +14,7% +27,3% 1990 bis 1997 -0,2% -13,4% Quelle; VGR, Bundesamt für Statistik, Prognosen KfK
In Tabelle 2 wird die Entwicklung in der Bauwirtschaft mit dem gesamtwirtschaftlichen Wachstum verglichen. Seit Beginn der Rezession stagnierte das Bruttoinlandprodukt, während die Bauinvestitionen bis 1997 um mehr als 13 Prozent zurückgingen. Die Bauwirtschaft ist von der Rezession wesentlich stärker als die Gesamtwirtschaft betroffen worden. Im Bauhauptgewerbe ist der Rückgang noch akzentuierter. Die vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) ausgewiesenen Bauvorhaben lagen 1996 um mehr als 20 Prozent unter denjenigen von 1990.
Die Bauinvestitionen hatten zwar in den Achtzigerjahren stärker zugenommen als das Bruttoinlandprodukt. Anhand der Bauquoten zu laufenden Preisen (Graphik 3) kann jedoch gezeigt
werden, dass die Rückbildung über die Korrektur einer zeitweise übersteigerten Baukonjunktur hinausgeht. Die Bauquote betrug 1995 noch gut 14 Prozent. Dies stellt im langfristigen Vergleich einen Tiefpunkt dar, der lediglich in den Rezessionsjahren 1975-1978 - allerdings nur geringfügig - unterschritten wurde. Wenn die Bauquote zu konstanten Preisen diese Entwicklung etwas weniger deutlich aufzeigt, so ist dies die Folge des Preiszerfalles für Bauleistungen.
Anteil der Bauinvestitionen am Bruttoinlandprodukt (Bauquote) zu laufenden Preisen Graphik 3
Quellen VGR, Bundesamt für Statistik, Prognosen KfK
Beschäftigung total und im Bau I.Quartal 1990 = 100 Graphik 4
Quelle: Beschäftigungsstatistik BFS
In Graphik 4 wird der Beschäftigungsindex für die Gesamtwirtschaft demjenigen für den Bau gegenübergestellt. Während in den Jahren 1984 bis 1990 die beiden Indices annähernd dekkungsgleich verliefen, war mit dem Beginn der 90er Jahre ein erheblich stärkerer Rückgang beim Bau zu registrieren. Am 1. Januar 1997 waren im Bauhauptgewerbe noch 96'000 Personen beschäftigt, gegenüber 176*000 im September 1987.
Die Bereinigung der Kapazitäten geht nur schleppend vor sich. Dies hat vor allem zwei Gründe: - Nach der Einschätzung von Branchenvertretem hat der anhaltende Preis- und Margendruck zu einem eigentlichen Produktivitätsschub geführt. Sowohl 1995 und 1996 übertrafen die Neugründungen die Zahl der Konkurse deutlich.
132 Aussichten
Im Winterhalbjahr 1996/1997 sind keine Anzeichen einer Besserung auszumachen. Im Gegenteil sprechen verschiedene Indikatoren für eine Beschleunigung der Talfahrt. So prognostiziert die KfK für 1997 einen Rückgang der realen Bauinvestitionen um 4 Prozent. Laut dieser Prognose würde die Bauquote auf ein historisches Tief (unter 13% des BP) fallen. Dieser Voraussage zufolge dürfte die Beschäftigung weiterhin stark zurückgehen. Dies gilt umso mehr, als die Baukonjunktur erfahrungsgemäss nur mit zeitlicher Verzögerung auf eine allgemeine Konjunkturerholung reagiert. Selbst wenn im Winterhalbjahr 1996/1997 der konjunkturelle Tiefpunkt in der Gcsamtwirtschaft durchschritten würde, dürfte die Baukonjunktur die Talsohle nicht vor 1998 erreichen.
Auch die Bauinvestitionen der öffentlichen Hand werden sich weiter zurückbildcn (Tab. 3). So zeigen die 1996 erhobenen Bauvorhaben gemäss der Bauerhebung des Bundesamtes für Statistik deutlich nach unten. In die gleiche Richtung weisen die Auftragseingänge beim SBV. Die These, dass die Sparanstrengungen zu Lasten der Investitionen gehen, findet auch in diesen Zahlen eine Bestätigung. Gleichzeitig diagnostizieren Wissenschafter und Experten eine wachsende Lücke zwischen technisch erforderlichen und effektiven Arbeiten der öffentlichen Hand zur Werterhaltung der Infrastruktur.
Daten zur öffentlichen Bautätigkeit Tabelle 3
Bauvorhaben 1996 1) 1996. Veränderunq qeqenüber den Bauvorhaben das Voriahres In % Bund inkl. Regiebetriebe -7,1 Kantone -1,2 Gemeinden -7,1
Auftraqseinqanq SBV 1996, 1. bis 3. Quartal qeqenüber dem 1. bis 3. Quartal 1995 In % Öffentlicher Bau real -19,6 1} Quelle; Bauerhebung BFS, zu Preisen von 1990
14 Lage und Aussichten am Arbeitsmarkt
Wie die obenstehende Graphik 4 zeigt, ist die Beschäftigung in der Schweiz seit Ende 1990 rückläufig. Spiegelbildlich zur rückläufigen Beschäftigung hat sich die Arbeitslosigkeit entwickelt. Mit 180'000 Personen wurde im Winter 1993/94 ein erster Rekordwert bei der Arbeitslosenquote erreicht. Die anschliessende Rückbildung der Arbeitslosenzahlen war nicht von Dauer. Nach dem Wendepunkt im Sommer 1995 mit (saisonbereinigt) rund 150*000
registrierten Arbeitslosen ist ein neuerlicher Anstieg eingetreten. Diesen Winter überschritt die Zahl der von Arbeitslosigkeit Betroffenen erstmals die Marke von 200*000 Personen. Auf saisonbereinigter Basis ist ein weiterer Anstieg zu gewärtigen, folgt die Beschäftigungsentwicklung doch dem Wirtschaftwachstum (das zumindest bis ins 3. Quartal 1996 rückläufig blieb) mit einem Zeitverzug von gegen einem Jahr. Eine rasche Besserung am Arbeitsmarkt ist nicht in Sicht.
Nach Wirtschaftszweigen gegliedert ist es vorab in der Bauwirtschaft und bei den Öffentlichen Diensten in der jüngsten Zeit zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit gekommen. Erhöhte sich die Arbeitslosenquote in der Gesamtwirtschaft zwischen dem 4. Quartal 1995 und dem 4. Quartal 1996 von 4,2 Prozent auf 5,1 Prozent, stieg sie in der konjunktursensitiven Bauwirtschaft von 4,3 Prozent auf 6,2 Prozent. Der jüngste Anstieg geht Über das normale Saisonmuster hinaus. Nach Tabelle 4 ist rund jeder achte Arbeitslose der Bauwirtschaft zuzurechnen.
Arbeitslose im Baugewerbe Tabelle 4
Jahr I.Quartal 2.Quartal S.Quartal 4.0uartal
absolut % absolut % absolut % absolut %
1994 20747 6,6 17'342 5„5 14'211 4,5 13'521 4,3
1995 16'093 5,1 13'910 4,4 12'193 3,9 13'475 4,3
1996 18'828 6,0 17703 5,6 13'238 5,2 19'431 6,2
1997 26'500 8,5' Quelle: BIGA * Schätzung des BFK
Dass allein dank einer anziehenden Wirtschaftstätigkeit ein erheblicher Teil der gegenwärtigen Arbeitslosigkeit wieder verschwinden könnte, wird durch verschiedene Hinweise gestützt. Was heute in erster Linie fehlt, sind neue Stellen. Dagegen gibt es kaum Hinweise für eine Verschärfung der strukturellen Arbeitslosigkeit. Soweit überhaupt eine Diskrepanz zwischen gesuchten Berufsleuten und Berufsgruppcn mit zu Vielen Steilenbewerbern besteht, hat sie sich in der letzten Zeit zumindest nicht verschärft. Der dezentrale Lohnverhandlungsprozess spricht für eine hinreichende Flexibilität am Arbeitsmarkt, was durch die im internationalen Quervergleich recht hohen Lohndifferenzen zwischen den Wirtschaftszweigen in der Schweiz bestätigt wird. Gründe für die unterschiedliche Arbeitslosigkeit in den verschiedenen Wirtschaftszweigen finden sich primär auf der Absatzseite der einzelnen Branchen. Es gibt Strukturen auf den Produktmärkten, die nicht mehr markt- und zeitgerecht sind und die nun - wegen der internationalen Konkurrenz oder aufgrund der eingeleiteten Reformen in der Binnenwirtschaft - unter Anpassungszwang kommen, mit entsprechenden Folgen für die Beschäftigten, die sich neu orientieren müssen. Zu denken ist an das lange Zeit zu dichte Netz an Geschäftsstellen bei den Banken als eine Ursache für die hohe Arbeitslosigkeit von 4,9 Prozent im Bereich 'Banken, Versicherungen, Beratung'. Zu denken ist aber auch an die Arbeitslosigkeit im öffentlichen Dienst.
15 Der Beitrag der Wirtschaftspolitik zur Ueberwindung der Stagnation
Die anhaltende Wachstumsschwäche kann nach Auffassung des Bundesrates nur durch ein kohärentes Bündel sich ergänzender, kurzfristig wirksamer und strukturell ausgerichteter
Massnahmen überwunden werden. In der öffentlichen Diskussion um die Wirtschaftspolitik dominieren dagegen Einzelaspekte, Diese Botschaft Ist für den Bundesrat deshalb die willkommene Gelegenheit, die Handlungsfelder mit prioritSrem Handlungsbedarf aufzugreifen und seine wirtschaftspolitische Strategie im Gcsamtzusammenhang darzustellen. Dabei ist sich der Bundesrat bewusst, dass
keine wirtschaftspolitischen Patentrezepte mit Wunderwirkung existieren
die Wirtschaft, die Sozialpartner sowie die Beschäftigten selber nach wie vor über die entscheidenden Informationen und Handlungsmöglichkeiten verfügen, etwa
zur dringend erforderlichen innovatorischen Erneuerung des Leistungsangebotes unserer Volkswirtschaft (Innovationsoffensive)
zur Erprobung - vornehmlich auf betriebsindividueller Ebene - von neuen Arbeitsformen, flexibleren Arbeitszeiten, vermehrter Teilzeitbeschäftigung und differenzierterer, in Uebereinsümmung mit der Produktivitätsentwicklung stehender Lohnfindung.
Im folgenden werden zunächst die Impulse dargestellt, die von den öffentlichen Haushalten und der Geldpolitik kurzfristig auf die Gesamtnachfrage ausgehen. Es folgt eine Darstellung der Arbeitsmarktpolitik. Ein dritter Abschnitt greift die Bestrebungen auf, dank denen mittelfristig die Wachstumskräfte gestärkt werden.
151 Stimulierung der Gesamtnachfrage
151.1 Nachfrageimpulse durch die öffentlichen Finanzen
Als Standortfaktor ist die Finanzpolitik von zentraler Bedeutung. Für die Wahl des Produktionsstandortes sowie für die Investitionsentscheide der Unternehmen sind eine möglichst günstige und absehbare Steuer- und Abgabenbelastung entscheidend. Wichtig sind deshalb die Sanierung der öffentlichen Finanzen, die Reform der Unternehmensbesteuerung sowie die langfristige finanzielle Absicherung der Sozialwerke ohne massgebende Mehrbelastung der Unternehmen. Diese Vorgaben beschränken klar den Einsatz der öffentlichen Finanzen als Mittel zur kurzfristigen Konjunkturbelebung.
Gleichzeitig gilt aber auch, dass ein zu restriktiver Kurs bei den öffentlichen Ausgaben die Wirtschaft weiter vom mittelfristigen Wachstumspfad wegführen würde und dass eine Vernachlässigung öffentlicher Investitionen das zukünftige Wirtschaftswachstum negativ bceinflusst. Auch internationale Organisationen signalisieren in ihren Untersuchungen zur Wirtschaftslage der Schweiz deshalb eine gewisse Offenheit gegenüber dem Gedanken, konjunkturelle Ueberlegungen mit in die Sanierungsbestrebungen einzubeziehen. Sie tun dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Schweiz derzeit die Maastrichter Kriterien wieder erfüllt.
Veränderungen des effektiven und des strukturellen Saldos von Bund, Kantonen, Gemeinden und Sozialversicherungen in Prozenten des Brutto! nlandproduktes Graphik 5
VSE: Veränderung effektiver Saldo y-Achse: < 0: expansiver Fiskalimpuls' VSS: Veränderung struktureller Saldo > 0: restriktiver Fiskalimpuls
In den vergangenen Jahren bekundete die Finanzpolitik Mühe, dem Auftrag im Konjunkturartikel der Verfassung nachzuleben und für eine konjunkturgerechte Haushaltentwicklung zu sorgen. Die expansiven Impulse der Jahre 1991 und 1992 reflektierten in erster Linie noch die Ausgabenmentalität der achtziger Jahre (vgl. Defiziterhöhung im Jahr 1990); sie hatten aber den Vorteil, der einsetzenden Rezession entgegenzuwirken. Die leichte Erhöhung des Defizites zwischen 1992 und 1993 war das Ergebnis grösserer entgegengerichteter Entwicklungen: Einerseits spielten die automatischen Stabilisatoren im Bundeshaushalt, andererseits traten aber Kantone und Gemeinden schon damals mit restriktiven Ausgabenbeschlüssen auf die Bremse. Einnahmenseitig verspürten sie wegen der Vergangenheitsbemessung der direkten Steuern mehr die hohe Inflation des Jahres 1991 als die schlechte reale Einkommensentwicklung bei Haushalten und Unternehmen, die erst 1995 voll auf die staatlichen Einnahmen durchschlug. Grundsätzlich wirken die Sozialversicherungshaushalte konjunkturstabilisierend. Nur spielte dieser Effekt 1993 wegen der Erhöhung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung von 0,4 Prozent auf 2 Prozent nicht korrekt. Heute ist man sich bewusst, dass man Ende der achtziger Jahre besser Reserven geäufnet als den Beitragssatz per 1. Januar 1990 noch von 0,6 Prozent auf 0,4 Prozent gesenkt hätte.
Die zweite Beitragssatzerhöhung für die Arbeitslosenversicherung erfolgte 1995 parallel zu bedeutenden neuerlichen Sanierungsanstrengungen im Bundeshaushalt. An sich wären diese Schritte konjunkturell vertretbar gewesen, hätte doch nach herkömmmlichem Muster 1995 die Rezession überwunden sein sollen. Wegen des hohen Frankens, der auf den Exporten lastete und auch auf die auf den Inlandmarkt ausgerichtete Produktion drückte, war der Impuls der öffentlichen Hand 1995 allerdings nicht konjunkturgerecht. In diese Beurteilung einzubeziehen sind auch die nachteiligen Effekte auf den Konsum, die bei stagnierender Lohn- und Beschäftigungsentwicklung von der Einführung der Mehrwertsteuer und den rasch steigenden
Krankenkassenprämien ausgingen. Auf der Ebene der Kantone und Gemeinden ist zu beachten, dass der 1993 beschlossene Investitionsbonus vor allem 1994 ausgabenwirksam war, aber auch noch 1995 wirkte. Dank diesem Programm liess sich erreichen, dass die Ausgabenkür-^ zungen bei der öffentlichen Hand die Bauwirtschaft nur gemildert erfassten. Erfahrungsgemäss hätten die Sanierungsbemühungen sonst diesen Sektor der Wirtschaft überproportional getroffen und die Binnenwirtschaft weiter geschwächt. Mit Verzug haben die Kürzungen der Budgets 1995/96 allerdings auch die Investitionsrubriken und damit die Nachfrage der öffentlichen Hand nach Bauleistungen erfasst.
Derzeit stellt sich die Haushaltlage auf den einzelnen staatlichen Ebenen unterschiedlich dar. Grössere strukturelle Defizite verzeichnen namentlich noch der Bund und die meisten Kantone der Westschweiz. Dagegen hält sich die Neuverschuldung bei den Gemeinden und den übrigen Kantonen in Grenzen. Obwohl die verfügbaren Zahlen mit Unsicherheit behaftet sind, dürfte die Finanzpolitik im abgelaufenen Jahr leicht expansiv, jedenfalls nicht mehr so restriktiv wie 1994 und 1995 gewirkt haben. Die Finanzpolitik des Jahres 1997 dürfte ebenfalls leicht expansiv sein.
Fazit: Parallel zur nachstehend gewürdigten Geldpolitik der SNB trägt auch die Finanzpolitik zum Abbau der wirtschaftlichen Unterauslastung bei. Wirkt die Geldpolitik - wie zu zeigen ist - via Wechselkurs vorab auf die Auslandeinflüssen ausgesetzten Sektoren der Wirtschaft, hilft die Finanzpolitik die Binnenwirtschaft stützen, die derzeit wegen der schwierigen Lage am Immobilienmarkt aus den tiefen Zinsen nur begrenzten Nutzen zu ziehen vermag.
151.2 Wirkungen der Geldpolitik
Ab dem Frühjahr 1995 ist die Schweizerische Nationalbank (SNB) zu einer expansiveren Geldpoliük übergegangen. Anlass hierzu bildete die Erkenntnis, dass die für 1995 in fast allen Konjunkturprognosen erwartete Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ausblieb.
Diese expansivere Politik findet in einem stärkeren Wachstum der Notenbankgeldmenge ihren unmittelbaren Ausdruck. Zwischen 1992 und Mitte 1995, in der Zeit der Frankcnaufwertung, war diese Summe aus Notenumlauf und Giroguthaben der Banken bei der SNB spürbar unter dem festgelegten mittelfristigen Wachstumspfad verharrt. Seither hat sich ihr Wachstum markant beschleunigt. Am Jahresende 1996 übertraf die Notenbankgeldmenge den Vorjahresstand um 5 Prozent. Der Zielpfad, der über mehrere Jahre gerechnet ein mittleres Wachstum der Notenbankgeldmenge von l Prozent per annum vorsieht, wurde erstmals Überschritten.
Die Lockerung der Geldpolitik wird nicht allein durch die Wachstumsraten der weiter gefassten Geldmengenaggregate bestätigt. Sie wurde seitens der SNB 1995/96 auch durch fünf Diskontsatzsenkungen bekräftigt (Graphik 7). In der Folge ist es zu einem markanten Rückgang der Zinsen am Geldmarkt gekommen, eine Entwicklung, die auch die Obligationensa'tze erfasste und endlich zu tieferen Hypothekarsätzen Anlass bot.
Entwicklung der Notenbankgeldmenge Graphik 6
Veränderung der Zinssätze Graphik 7
Die grosszügigere Geldversorgung hat sich nicht nur auf die Zinsen, sondern auch dämpfend auf den hohen Aussenwert des Frankens ausgewirkt (Graphik 8). War die schweizerische Valuta Ende 1995 klar überbewertet, hat sich im Jahresverlauf 1996 auf handelsgewichteter Basis eine Abwertung des Frankens um mehr als 10 Prozent ergeben. Die Ursachen dieser Entwicklung liegen teilweise auch im Ausland. Gestützt durch den anhaltenden Wirtschaftsaufschwung in den USA, hat der Dollar gegenüber den Währungen, die den harten Kern des
Europäischen Währungssystems (EWS) ausmachen, spürbar an Wert gewonnen. Die italienische Lira und das britische Pfund, die 1992 aus dem Wechselkursmechanismus des EWS ausscheiden mussten, haben einen erheblichen Anteil des anfänglichen Wertverlustes wieder wettmachen können. Dies ist namentlich für die Südschweix und den Tourismus von Bedeutung. Allgemein schätzen die Finanzmürkte das Projekt einer Währungsunion unter den EU- Ländern im jetzigen Zeitpunkt recht günstig ein, so dass derzeit ein geringerer Anlagedruck auf dem Franken lastet. So führte Ende 1996 die Rückkehr der Lira in den Wechselkursmechanismus des EWS zu keiner Höherbewertung des Frankens. Währungsturbulenzen im Zeichen der monetären Integration in Europa bleiben aber möglich. Sie können die derzeit für einen Aufschwung günstigen monetären Bedingungen gefährden, so dass es hier eine offene Flanke gibt. Indes hat die SNB mit der Diskontsatzsenkung vom 27. September 1996 deutlich gemacht, dass sie deflationären Tendenzen, die durch die Wechselkursentwicklung ausgelöst werden können, entgegenwirken will.
Die auf mehrere Prozent des BIP geschätzte Unterauslastung der Wirtschaft, die stagnierende Kredittätigkeit, die schlechte Konsumentensümmung, der fortbestehende Angebotsüberhang im Immobilienbereich sowie die begrenzten Preiserhöhungsspielräume der Unternehmen im Lichte der Globalisierung und der eingeleiteten Reformen in der Binnenwirtschaft lassen das Inflationsrisiko derzeit gering erscheinen. Um die langfristige Kaufkraftstabilität des Frankens zu gewährleisten, wird die SNB die geldpolitischen Zügel jedoch straffen müssen, wenn sich die schweizerische Wirtschaft wieder in einem klaren Aufschwung befindet.
Aussenwert des Schweizer Frankens Graphik 8
Fazit: Geldseitig sind die Voraussetzungen für das Ingangkommen einer konjunkturellen Erholung geschaffen. Allerdings entfaltet die Geldpolitifc ihre stimulierende Wirkung derzeit mehr Über den Wechselkurs denn über die tieferen Zinsen, weil der Angebotsüberhang am Immobilienmarkt der Neubautätigkeit entgegenwirkt. Die Nationalbank wird die Geldpolitik erst straffen, wenn klare Anzeichen einer konjunkturellen Belebung erkennbar werden.
152 Arbeitsmarktpolitik
Der jüngste und vorab konjunkturbedingte weitere Anstieg der Arbeitslosigkeit wird die Arbeitslosenversicherung (ALV) ab 1997 stark belasten. Bund und Kantone werden weiterhin Darlehen zu leisten haben. Aufgrund der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage durch die Kommission für Konjunkturfragen und die Konjunkturforschungsinstitute wird bei den zuständigen Stellen in der Verwaltung derzeit noch von einem Anstieg der Arbeitslosenquote auf 5,3 Prozent ausgegangen, was 1997 Ausgaben von 6,7 Milliarden Franken und Darlehen von Bund und Kantonen an die ALV von 1,5 Milliarden Franken nach sich zieht. Neue Angaben und Schätzungen zur konjunkturellen Entwicklung können zu einer Anpassung dieser Zahlen führen.
Die Zahlungen der ALV sind ein wichtiges Element, wenn es in der gegenwärtigen Konjunkturlage den Konsum der privaten Haushalte zu stützen gilt. Die Taggelder der ALV ersetzen rasch und in beachtlichem Umfang die ausbleibenden Löhne, stützen so den Konsum und wirken sozialen Härten entgegen. Die ALV wirkt als Auffangeinrichtung, welche die Wirtschaft in ihrer ganzen Breite erfasst. Sie sichert Erwerbstätige auch in jenen Zweigen, die kaum je zu Aufträgen der öffentlichen Hand kommen und deshalb mit einem staatlichen Ausgabenprogramm nur schwer zu erreichen sind.
In jenen Wirtschaftszweigen allerdings, in denen der Staat ein bedeutender Nachfrager ist, empfiehlt es sich, mit staatlichen Zusatzaufträgen dem Stellenabbau entgegenzuwirken, soweit dieser konjunkturell bedingt ist. Selbst wenn die Bauinvestitionen entgegen unseren Einschätzungen aus strukturellen Gründen mittelfristig ihren gegenwärtigen, historisch tiefen Anteil am BIP nicht wieder steigern könnten, stellt sich die Frage, ob es nicht besser ist, heute Zusatzaufträge der öffentlichen Hand auszulösen, statt beschäftigungslos werdenden Mitarbeitern dieser Wirtschaftszweige Taggelder auszurichten oder sie Beschäftigungsprogrammen zuzuweisen, wo die Plätze knapp sind und eine Konkurrenzierung privater Unternehmen nicht ausgeschlossen werden kann. Dieses Argument gilt umso mehr, als das vom Bundesrat vorgeschlagene Investitionsprogramm unter dem Leitmotiv der „Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur" steht, mithin Zusatzaufträge in einer Richtung auslösen wird, die mit den absehbaren strukturellen Nachfrageverschiebungen am Baumarkt (Erneuerung der Bausubstanz) übereinstimmt.
Mit dem Hinweis auf die Taggelder und Beschäftigungsprogramme der Kantone und Gemeinden ist gesagt, dass das Beschäftigungsvolumen aus dem Investitionsprogramm die ALV schont. Statt Arbeitslosengelder auszuzahlen, wird der Staat dank des Investitionsprogramms zu geldwerten Leistungen aus verschiedenen Zweigen der Wirtschaft kommen. Begünstigt werden sicher die Beschäftigten in der Bauwirtschaft, wo die Arbeitslosenzahl jüngst stark angestiegen ist (vgl. S. 11, Tabelle 4). Begünstigt wird aber auch die Beschäftigungslage bei den Zulieferern dieses Sektors der Wirtschaft (Bsp. Farben, Metallprofile, Haustechnik). Mit unter den Titel der Erhaltung der Infrastruktur fallt schliesslich die Erneuerung technischer Anlagen. Aus dem Programm können deshalb auch Berufsleute im Anlagebau Nutzen ziehen. Von einem reinen Bauprogramm zu sprechen wäre jedenfalls zu eng. Eine genauere Bezifferung der Entlastung der ALV aufgrund des Investitionsprogrammes soll an dieser Stelle jedoch nicht versucht werden.
Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Politik der Behörden in Sachen ausländischer Arbeitskräfte. Noch bis in die achtziger Jahre hinein hat sich in der Schweiz das Arbeitsangebot weitgehend parallel zur Arbeitsnachfrage entwickelt. In den neunziger Jahren erfolgte aufgrund von Regelungen, wie sie etwa für den Familiennachzug bestehen, eine Zuwanderung von Arbeitskräften selbst dann noch, als die Wirtschaft bereits stagnierte. Hält
man sich an die Migrationssaldi der Jahre 1995/96, gilt das Argument vom weiter anwachsenden Arbeitsangebot allerdings kaum mehr. Dem Vorwurf, das Investitionsprogramm bewirke in erster Linie den weiteren Zuzug von Arbeitskräften aus dem Ausland, fehlt das Fundament. Eine solche Behauptung trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass der Bundesrat dieses Jahr die Zahl der Saisonbewilligungen deutlich zurücknehmen will. Diese Behauptung ignoriert aber auch die Anstrengungen zahlreicher Kantone, die den bereits im Land anwesenden Bewerbern Priorität bei der Stellensuche einräumen. Weit systematischer als früher verlangt man derzeit von den Unternehmen, die um eine Saisonbewilligung nachsuchen, den Nachweis, dass sie erfolglos auf dem hiesigen Arbeitsmarkt einen geeigneten Bewerber (Schweizer oder Ausländer) gesucht haben. Weit stärker als früher ist unter dem neuen Arbeitslosenversicherungsgesetz aber auch von den Stellensuchenden die Bereitschaft zur beruflichen und geographischen Mobilität gefordert. Zum Tragen kommt diese Bestimmung allerdings nur, wenn es dank eines ansprechenden Wirtschaftswachstums überhaupt genügend offene Stellen zu besetzen gilt.
Wenn in der gegenwärtig schlechten Arbeitsmarktlage geltend gemacht wird, dass die Löhne nur zögernd sinken, muss auch eingeräumt werden, dass sie während der Hochkonjunktur Ende der achtziger Jahre nur mässig gestiegen sind. Die Position der Schweiz bezüglich Lohnstückkosten ist in den letzten Jahren vorab vom Wechselkurs und weniger von der Lohnentwicklung geprägt worden. Höherbewertungcn des Frankens via (sinkende) Nominallöhne aufzufangen, ist ein sehr schmerzhafter Prozess. Man denke nur an die Finanzierungsprobleme beim Wohneigentum, die1 mit sinkenden Löhnen einhergingen. Selbst bei strukturell gefährdeten Arbeitsplätzen gibt es einen Punkt, an dem der drohende Stellenverlust nicht mehr durch die Bereitschaft zum Lohnabbau vemieden werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn neue Wettbewerber mit ganz andern Kostenstrukturen auf dem Markt auftreten. Mindestens so wichtig, wie Kostennachteile durch Lohnflexibilität und produktivitatssteigem.de Massnahmen aufzufangen, ist jedenfalls das laufende Erringen eines innovatorischen Vorsprungs. Als Fazit kann gesagt werden, dass die Löhne kein konjunkturpolitisches Instrument sind. Mit gutem Grund ist in unserem Lande der Gedanke einer staatlichen Einkommenspolitik fremd. Der Lohnbildungsprozess ist den Sozialpartnern übertragen, und diese erfüllen ihre gesamtwirtschaftliche Funktion.
Eine zweite Feststellung geht dahin, dass die gegenwärtig bestehenden Probleme mit der Arbeitslosigkeit nur beschränkt durch neue Arbeitszeitmodelle zu lösen sind. Zwar lässt sich überzeugend darlegen, dass neue Arbeitszeitmodelle sowohl den Bedürfnissen der Arbeitnehmer, wie auch den Bedürfnissen der Arbeitgeber in vielen Fällen entgegenkommen. Auf individueller Basis vereinbart, ist eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten deshalb wünschenswert. Auch sind seitens des Staates die rechtlichen Voraussetzungen für solche bewegliche Lösungen noch zu verbessern. Von einer Politik mit zwangsweiser Umverteilung der Arbeit ist dagegen Abstand zu nehmen.
Die Antwort im Rahmen der Arbcitsmarktpolitik muss in erster Linie in einer besseren Qualifizierung der von Arbeitslosigkeit besonders betroffenen Beschäftigten gesucht werden. Konkret: Wird - anders als in den späten achtziger Jahren - von den Unternehmen heute die hinreichende Beherrschung einer Landessprache zum Anstellungskriterium erhoben, muss unter den speziell von Arbeitslosigkeit betroffenen Ausländern mit den Mitteln der Arbeitslosenversicherung eine entsprechende Schulung stattfinden. Für die gleiche Gruppe sollen standardisierte Kurse angeboten werden, die weitere Grundqualifikationen vermitteln. Branchenspezifische Weiterbildungskurse haben Qualifikationslücken zu schliessen. An der Verbesserung der Qualität des Angebotes wird gearbeitet (z.B. Präqualifizierung von Kursanbietem, modulares Weiterbildungssystem). Versprechen Bildungsmassnahmen wenig Erfolg und dauert die Stellensuche bereits länger an, sollen Beschäftigungungsprogramme den Betroffenen gestat-
ten, mit den Anforderungen der Arbeitswelt vertraut zu bleiben und über den Beruf soziale Beziehungen zu erhalten.
Die vom Parlament am 23. Juni 1995 verabschiedete zweite Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes folgt dem aufgezeigten Weg. Von den 6,7 Milliarden Franken Ausgaben der Arbeitslosenversicherung werden 1997 noch 4,1 Milliarden für Taggeldzahlungen aufgewendet. Für aktive Massnahmen sind rund 0,9 Milliarden Franken (inkl. Löhne für Beschäftigungsprogramme) vorgesehen. Dabei sind in den Beschäftigungs- und Bildungsprogrammen 25*000 Jahresplätze bereitzustellen. Von 150 geplanten regionalen Arbeitsvermittlungszentren haben 130 den Betrieb aufgenommen und suchen Stellenlose möglichst rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern (Kosten 250 Mio. Fr.). Die Anstrengungen zur Erlernung und Vertiefung des Gebrauchs moderner Kommunikationsmedien sind zu verstärken (z.B. Telematik-Investitionen in den Schulen). Nicht nur junge Berufsleute sind zu befähigen, das Fachwissen als grundlegendes Erfordernis unserer Arbeitswelt auch zeitgemäss einzusetzen.
Fazit: In vielen Bereichen, die sich durch ein staatliches Investitionsprogramm nicht erreichen lassen, wirken die Massnahmen der Arbeitslosenversicherung. Vorab für die Konjunktur bedeutend ist der reine Einkommensersatz mit seinem stabilisierenden Einfluss auf den privaten Konsum, Darüber hinaus ist es zweckmässig, wenn angesichts der Engpässe bei den Qua- Hfizierungsmassnahmen und bei Beschäftigungsprogrammen, aber auch mit Blick auf Finanzen der ALV, ein Investitionsprogramm einer vorab konjunkturell bedingten Freisetzung von Arbeitskräften im Bau und baunahen Bereich entgegenwirkt.
153 Stärkung der Wachstumskräfte
153.1 Fortsetzung der marktwirtschaftlichen Erneuerung
Dass gesunde Öffentliche Finanzen und eine massige absehbare Steuer- und Abgabenlast das zukünftige Wachstum stützen, wurde im vorangegangenen Abschnitt festgehalten. Auf den besonderen Aspekt der Untemehmensbesteuerung wird in Ziffer 153.3 eingetreten. Die entsprechenden Schritte müssen sich allerdings in ein breiteres Spektrum von staatlichen Massnahmen einreihen, die auf eine Stärkung der Wachstumskräfte abzielen.
Zahlreiche dieser Massnahmen stehen unter dem Obertitel der marktwirtschaftlichen Erneuerung. Bedeutend sind aber auch die Reformen, die im Zeichen der Aussenwirtschafts- und der Integrationspolitik bereits ergriffen wurden oder in absehbarer Zeit bevorstehen. Zu denken ist namentlich an die Implikationen der Uruguay-Runde im GATT/WTO sowie an die bilateralen Verhandlungen mit der EU. Von diesen beiden Verhandlungsrunden wurden und werden weite Bereiche der Wirtschaft erfasst. Es geht nicht nur um die Landwirtschaft. Die Harmonisierung des technischen Rechts und die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens haben für den industriellen Sektor besondere Bedeutung. Der immer gewichtigere Dienstleistungssektor ist angesprochen, wenn der Luft- und Landverkehr liberalisiert werden sollen, wenn es die grenzüberschreitende Tätigkeit von Banken und Versicherungen zu erleichtern gilt oder wenn der Schutz des geistigen Eigenturas eine Verbesserung erfahren soll. Zur Debatte steht aber auch die wechselseitige Oeffnung der Faktormärkte. Was die Kapitalverkehrsfreiheit betrifft, so ist diese weitgehend realisiert. Ein Hindernis besteht nach wie vor beim Erwerb von Immobilien und Grundstücken durch Personen im Ausland. Kein anderes europäisches Land kennt eine Bewilligungspflicht und derart enge materielle Schranken. Direkte negative Auswirkungen haben diese Restriktionen vorab im Bau- und Immobiliensektor. Indirekt ist aber die gesamte schweizerische Wirtschaft betroffen, weil die Lex Friedrich den
freien Kapitalverkehr die Schweiz einschränkt und dadurch bestimmte Direktinvestitionen ausbleiben.
Mit Bezug auf die Freiheit im Personenverkehr gilt es mit den Staaten der EU eine kontrollierte wechselseitige Oeffnung der Arbeitsmärkte zu verwirklichen, welche die Nachteile der bestehenden Regimes überwindet, ohne dass damit das generelle Begrenzungsziel des Bundesrates in Frage gestellt wird.
Neben der Bedeutung für den Strukturwandel in der Schweiz kommt einem baldigen erfolgreichen Abschluss der bilateralen Verhandlungen natürlich eine unmittelbare aussenwirtschaftspolitische Bedeutung zu. Die Gewährleistung eines möglichst diskriminierungsfreien Zugangs zum europäischen Binnenmarkt ist von zentraler Bedeutung fiir die hier produzierenden Unternehmen. Die Schaffung einer verlässlichen Integrationsperspektive hat darüber hinaus den Standort Schweiz für neue Investitionen zur Belieferung der für uns zentralen westeuropäischen Märkte wieder attraktiver zu machen.
Die weiteren Reformabsichten im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung hat der Bundesrat im Bericht über die Legislaturplanung 1995-1999 dargelegt. Zunächst gilt es, die verschiedenen Elemente des ersten Massnahmenpaketes praktisch anzuwenden. Das neue Wettbewerbsrecht, die neuen Anforderungen an das öffentliche Beschaffungswesen (Binnenmarktgesetz, Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen), die Harmonisierung des technischen Rechts öffnen den Binnenmarkt Schweiz und intensivieren hier den Wettbewerb. Erfolgreich umgesetzt werden müssen aber auch die Reformen in der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. Werden die Ziele der Fachhochschulreform erreicht, kommt es zu einer höheren Ausbildungsqualität und zu einer Intensivierung des Technologietransfers zum Nutzen namentlich der Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den einzelnen Regionen des Landes. Verstärkt werden müssen die Anstrengungen in Richtung Deregulierung und schlanke staatliche Bewilligungsverfahren. Immerhin dürfte es nach Abklingen der Hochkonjunktur mit ihrer überbordenden Bautätigkeit zu einer Verkürzung der Zeiten gekommen sein, bis eine Baubewilligung vorliegt. Zu verweisen ist zudem auf die beschlossenen entsprechende Teilrevision des Raumplanungsgesetzes. Mit der Erteilung der Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich (5. Bauetappc) am 5. Februar 1997 haben auch die Behörden des Bundes Voraussetzungen für die Auslösung eines grossen Bauvolumens geschaffen.
Die Massnahmen des zweiten Massnahmenpaketes zur marktwirtschaftlichen Erneuerung gelten den Bereichen Infrastruktur, Landwirtschaft, Soziales und Öffentliche Finanzen. Sie bilden Eckpunkte der parlamentarischen Beratungen in dieser Legislatur. Ein rasches Vorgehen ist im Femmeldebereich geboten. Neuregelungen im Bereich der Post und eine Bahnreform schliessen sich an. In jüngster Zeit ist auch im Sektor Energie Bewegung eingetreten. Auf den Direktzahlungen und dem in den GATT-Verhandlungen vereinbarten Grenzschutz aufbauend, gilt es unter dem Titel „Agrarpolitik 2002", die einzelnen Bereiche der Landwirtschaft marktkonfonner und ökologischer auszugestalten. Nach den Finanzierungsperspektiven sind neu auch die Leistungsaspekte der Sozialversicherungen zu untersuchen, um entsprechende Folgerungen für den Umbau des Sozialstaates zu ziehen. In der Finanzpolitik ist neben der Haushaltsanierung und der Untemehmenssteuerrefonn die Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen das dritte grosse Dossier. Dieses Geschäft beleuchtet allerdings nur einen Aspekt einer weit umfassenderen Herausforderung. Sei es unter dem neutralen Titel der Regierungs- und Verwaltungsreform oder unter den Schlagwortcn des „schlanken Staates" oder des „New Public Managements": Auch der Staat kann sich den Geboten der Kundenorientierung, der raschen Entscheidfindung und Umsetzung sowie des laufenden Abwägens zwischen Auslagerung und Herstellung im eigenen Haus nicht entzie-
ben, die in den letzten Jahren zu tiefgreifenden Reformen in den privaten Unternehmen geführt haben.
Fazit: Sofern die vorerwähnten bundesrätlichen Reformvorschläge ohne wesentliche inhaltliche Abstriche umgesetzt werden können, verbessern sie die Wachstumschancen der Schweizer Wirtschaft erheblich. Das Parlament hat es in der Hand, über eine zügige Behandlung dieser Vorlagen ein vertrauensbildendes Signal auszusenden.
153.2 Verbesserung der Standortqualität - Administrative Entlastung der kleinen und
mittleren Unternehmen
Multinationale Unternehmen sind immer mehr dem „global sourcing" verpflichtet, d.h. sie siedeln die einzelnen Produktionsschritte dort in der Welt an, wo sie hierfür die günstigsten Voraussetzungen finden. Auch Aufgaben wie Forschung und Administration bleiben heute nicht mehr am Hauptsitz konzentriert. Dabei fuhrt der internationale Standortwettbewerb nicht nur zu einer verstärkten Konkurrenz unter den Staaten über günstige Rahmenbedingungen. Zunehmend werden auch staatliche Fördermittel (Steuergeschenke, Direktsubventionen) in bedenklichem Umfang eingesetzt. Weder im Wettlauf der Staatskassen noch in Sachen Marktwachstum oder absolute Höhe der Lohnkosten vermag die Schweiz gegenüber ausgewählten andern Regionen der Welt mitzuhalten. Die Auslagerung von Unternehmenstätigkeiten wird deshalb weitergehen und muss durch eine laufende Erneuerung der Untemehmenslandschaft in der Schweiz einen Ausgleich finden, Entsprechende Bedeutung kommt der Gründung und dem weiteren Wachstum innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu. Zwar zeichnen sich bereits viele KMU in unserem Land über einen beachtlichen Grad an Ihternationalisierung aus. Nur bleiben sie für ihr Gedeihen doch weit stärker als multinationale Konglomerate auf günstige Standortvoraussetzungen hier in unserem Land angewiesen.
Beschäftigte (Voll- und Teilzelt) in privatrechtlichen Unternehmen Total. Veränderung (Personen} zwischen den Betriebszählungen Graphik 9
Vor allem aus arbeitsmarktpolitischen Ueberlegungen (vgl. Graphik 9) hat der Bundesrat die Verbesserung der Standortqualität für KMU zu einem Ziel seiner Regierungstätigkeit erklärt,
denn über 75 Prozent der Beschäftigten in unserem Lande finden ihr Auskommen in KMU. Die Strategie des Bundesrates ruht auf vier Pfeilern:
Förderung einer Neuuntemehmerkultur;
Beschleunigung des Wissenstransfers Über die Errichtung von Kompetenzzentren und die Förderung von Netzwerken;
Fiskalische Entlastung (vgl. Ziff. 153.3}
Abbau der administrativen Belastungen (vgl. BEI 1997 U 283).
Einmal geht es um die Förderung einer Neuunternehmerkultur. Eine Vielzahl privater und öffentlicher Initiativen auf lokaler, kantonaler, überregionaler, gesamtschweizerischer Ebene sind im Gange. Gründerzentren, Technoparks, die „start-up"-Initiative der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) oder die Mitfinanzierung von Teilnahmen an internationalen Messen sowie die Standortpromotion im allgemeinen wirken in diese Richtung.
Ein zweites Element ist die Innovationsförderung. Das uni die Aufgaben Weiterbildung, angewandte Forschung und Beratung erweiterte Mandat der Fachhochschulen verdient hier zunächst Erwähnung. Zu diesen und gewichtigen weiteren Anstrengungen in Bildung und Forschung tritt die von der KTI offerierte Mitfinanzierung von Projekten, die Bildungsstätten und Unternehmen gemeinsam an die Hand nehmen. Ueber einen kundenorientierten Ausbau ihrer Dienstleistungen - wie z.B. die Verbreitung benützerfreundlicher Informationen, Datenbank- und Patentrecherchen, abgekürzte Entscheidverfahren - hat die KTI den Anteil der von ihr geförderten Projekte mit Beteiligung eines KMU von bislang 60 Prozent auf über 80 Prozent gesteigert. Ferner betreibt die KTI eine ganze Reihe von Kompetenznetzwerken zu Themen, die für KMU von besonderer Relevanz sind (wie z.B. P+M für die Förderung von Produktions- und Managementkonzepten, SoftNet als Impulsgeber für Software-Entwickler und Benutzer, Projektverbund Werkzeugmaschinenindustrie, Initiative Med-Tech als Kompetenzverbund im Bereich der Medizintechnik etc.).
Im vorliegenden Kontext besonders zu erwähnen ist die Initiative „Eifizienzpotentiale der schweizerischen Bauwirtschaft", die sich die Effizienzsteigerung in der Bauwirtschaft zum Ziel gesetzt hat. Neue Methoden für einen raschen und weniger aufwendigen Bauvorgang sind zu entwickeln und praktisch zu erproben. Ein Ziel ist, Gemeinden, kleine und mittlere Unternehmen sowie Private zu unterstützen, damit sie als Bauherren, die nur sporadisch Aufträge vergeben, kompetent auftreten können. Finnen aus den diversen Benifszweigen sollen dank eines Zusammenschlusses zu locker verbundenen Unternehmen vermehrt Generalunternehmerleistungen anbieten können. Weiter geht es um eine Verbesserung der staatlichen Rahmenbedingungen. Vorgeschlagene Massnahmen zur Effizienzsteigerung werden gegenwärtig in Pilotprojekten erprobt, erste Ergebnisse werden zu Beginn des Jahres 1998 verfügbar sein. Mit ihren Massnahmen unterstützt die Eidgenossenschaft die Bauwirtschaft und die ihr zuhörigen Branchen somit nicht allein durch einen Nachfrageimpuls, sondern auch mit technologiepolitischen Anstrengungen.
Eine verbesserte Versorgung mît Eigenkapital, sprich Risikokapital, ist nicht zuletzt wegen der zurückhaltenden Kreditpolitik der Banken nötig. Wichtig in dieser Hinsicht ist das allgemeine fiskalische Klima, das durch einzelne Aspekte der Steuerreformen im Unternehmensbereich verbessert werden soll. Zur Debatte stehen aber auch die fiskalische Förderung von Risikokapitalgesellschaften sowie eine Reform des gewerblichen Bürgschaftswesens. Nicht zuletzt muss der Staat darum bemüht sein, nicht selber mit den Geboten und Verboten, die er den Unternehmen auferlegt, zum Innovationshemmnis zu werden. Diesen letzten Punkt visiert das Programm zur administrativen Entlastung der KMU an, das im Zwischenbericht des Bundesrates vom 22. Januar 1997 (vgl. BB1 1997 U 283) dargestellt ist.
Die Massnahmen im Zwischenbericht zielen auf eine bessere Koordination der Verwaltungsstellen, mit denen KMU in Kontakt treten; Verfahrensabläufe werden gestrafft und für die KMU verbesserte Informationsmöglichkeiten geschaffen. Angesprochen sind die Bereiche: Mehrwertsteuerabrechnung, öffentliches Beschaffungswesen, Baubewilligungsverfahren, Zollabfertigung, technische Handelshemmnisse, Statistik, Verkehr mit den Sozialversicherungen, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, Arbeitsbewilligungen für Ausländer, Exportkontrollen sowie Untemehmensgründung. Zu verschiedenen Massnahmen, die Bundesrat und Verwaltung noch dieses Jahr realisieren, treten Gesetzesänderungen, die dem Parlament 1998 vorgelegt werden sollen. Die zuständigen Departemente sind mit der Vorbereitung der vorgesehenen Massnahmen beauftragt. Vorgesehen ist auch eine Neuauflage der Revision des Arbeitsgesetzes. Darüber hinaus arbeitet das EVD mit verwaltungsexternen Experten zusammen, um das Bundesrecht auf weitere Deregulierungs- und Entlastungsmöglichkeiten hin zu prüfen. Das Spektrum reicht von den Vorschriften über die Kontrolle der Messgeräte bis zu den Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern. Die erleichterte Gründung, Spaltung und Fusion einer Gesellschaft sind Gegenstand eines anderen Gesetzesvorhabens. Vorschriften aus den Bereichen Umwelt und Gesundheit - Bereiche, die im Bericht zur administrativen Entlastung der KMU noch fehlen - sind mit in die Deregulierungsbestrebungen einzubeziehen. Wichtig ist eine Abkehr von der bei den Vollzugsorganen tief verankerten Kultur, durch eine immer weitere Ausdifferenzierung der Erlasse jeden nur denkbaren Fall abzudecken. Ohne den ausgeprägten Willen aller politischen Verantwortungsträger, auch in Kauf zu nehmen, dass ein Gesetz oder eine Verordnung nicht alle denkbaren Fälle im einzelnen erfasst, ist ein Abbau der Regelungsdichte nicht zu schaffen.
Fazit: Zwar sind kurzfristig positive Beschäftigungswirkungen von den skizzierten Massnahmen zur Verbesserung der Standortqualität für die KMU nicht zu erwarten. Eine echte administrative Entlastung der KMU mit spürbarer Kostenminderung kann nur über eine Vielzahl von Einzelschritten auf allen drei staatlichen Ebenen erzielt werden. Bei der weiteren Konkretisierung und Umsetzung der Vorhaben ist der Bund deshalb vor allem auf das aktive Mitziehen der Kantone angewiesen; dies umsomehr, als der Bund regelmässig nicht Erstadressat der von den KMU vorgebrachten Verbesserungsvorschläge ist.
153.3 Reformen im Steuerrecht der Unternehmen
Gleichzeitig mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Botschaft vom 26. März 1997 zur Untemehmenssteuerreform (BB1 1997 H.„). Das Reformvorhaben beinhaltet fünf Punkte, die in ihrer Gesamtheit den Unternehmen einen grösseren Handlurigsspielraum geben und auf eine Angleichung mit den steuerlichen Gegebenheiten in den EU-Ländern abzielen.
1 Die Neukonzeption der Ertrags- und Gewinnbesteuerung aus massgebenden Beteiligungen
befreit Kapitalgewinne auf neuen, d.h. seit Inkrafttreten der Regelung erworbenen Beteiligungen von der Steuerpflicht. Damit können die Besitzer von Beteiligungen, d.h. Stammhäuser, Holdings u.a. - wie in der EU - Umstrukturierungen, insbesondere auch grenzüberschreitende, ohne steuerliche Folgen durchführen. Es ist davon auszugehen, dass diese Massnahme die Attraktivität der Schweiz als Holdingstandort erhöht. Dies ist um so bedeutsamer, als die Betreuung von Holdings eine wertschöpfungsstarke Aktivität darstellt, die heute in der Schweiz eine bedeutende Anzahl Menschen beschäftigt. Auf bestehenden Beteiligungen bleibt die Steuerpflicht für Kapitalgewinne bestehen. Die Mindereinnahmen aus dieser Steuer werden mit 100 Millionen Franken beziffert.
Die proportionale Gewinnsteuer von 8,5 Prozent bei gleichzeitiger Abschaffung der Kapitalsteuer ersetzt den heutigen, nach Kapitalrenditcn progressiven Tarif. Die Massnahme entlastet Unternehmen mit einer hohen Kapitalrendite und belastet solche mit einer tiefen Rendite etwas stärker. Sie ist wettbewerbsneutral und entlastet stark wachsende KMU mit schmaler Eigenkapitalbasis. Der Einnahmenausfall wird auf rund 200 Millionen Franken geschätzt.
Die Senkung der Emissionsabgabe auf Beteiligungen von 2 auf l Prozent unter Beibehaltung der Freigrenze bei 250*000 Franken (bei Gründungen) erleichtert die Beschaffung von Risikokapital. Der neue Satz entspricht dem vor der Europäischen Kommission zugelassenen Maximalsatz. Der Steuerausfall beträgt 120 Millionen Franken.
Die Neuregelung beim Erwerb eigener Aktien erhöht die Handlungsspielräume der Unternehmen bezüglich deren optimaler Finanzierung. Die Wiederveräussenmgsfrist für den steuerfreien Ankauf eigener Aktien wird von zwei auf vier Jahre hinaufgesetzt. Damit wird eine kulantere Praxis eingeführt, unter Wahrung der grundsätzlichen Steuerpflicht für faktische Teilliquidationen.
Die Einführung einer Stempelabgabe von 2,5 Prozent auf Lebensversicherungsprämien ist als teilweise Kompensation der Einnahmenausfälle der Ziffern 1-4 gedacht. Zugleich geht es aber auch um den Abbau eines wettbewerbsverzerrenden Privilegs, das das eher konservative Vorsorgesparen einigen andern Investitionsformen gegenüber bevorteilt. Heute ist auf den Versicherungsprämien mit Ausnahme der befreiten Lebensversicherungsprämien eine Stempelabgabe von 5 Prozent zu entrichten. Neu sollen die Lebensversicherungen mit dem halben Satz belastet werden. Primäres Ziel ist es, anhand dieser neuen Steuer Mehreinnahmen in der Höhe von rund 250 Millionen Franken zu erzielen und die Ausfälle der andern Massnahmen annähernd auszugleichen.
Zur temporären Aussetzung, resp. definitiven Aufhebung der Dumont-Praxis sowie zu weiteren fiskalischen Massnahmen mit teils konjunktureller, teils steuersystematischer Zielsetzung äussert sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 11. Dezember 1996 (M 96.3622 : Befristete steuerliche Massnahmen}.
153.4 Öffnung des Immobilienmarkts für ausländische Investoren
Schon in seiner Botschaft vom 23. März 1994 hat der Bundesrat festgehalten, dass die Bestrebungen zu einer marktwirtschaftlichen Erneuerung auch vor der Lex Friedrich nicht Halt machen dürften (BB1 1994 n 522). Eine Liberalisierung der Erwerbsbeschränkungen für Personen im Ausland auf dem schweizerischen Immobilienmarkt sei deshalb angezeigt und könne erwünschte wirtschaftliche Impulse auslösen. Die vorgeschlagene Revision fand sowohl in der Vemehmlassung als auch in den Räten (AB 1994 S 1074; 1994 N 1966) breite Zustimmung, wurde aber in einer Referendumsabstimmung am 25. Juni 1995 mit 53,6 Prozent Nein-Stimmen verworfen. Zugestimmt wurde der Vorlage aber in der lateinischen Schweiz. Die Vox-Analyse hat ergeben, dass die Auseinandersetzung mit der Lex Friedrich nicht so sehr eine Auseinandersetzung mit der Vorlage als solches, sondern vor allem mit der Ausländerfrage war. Die Themen Boden, Heimat und Ausländer spielten eine wesentliche Rolle. Die Vox-Analyse hat weiter gezeigt, dass bei der Abstimmung insbesondere die Angst vor einer zusätzlichen Landschaftsverschandelung von grosser Bedeutung war. Besonders aufschlussreich ist, dass selbst 87 Prozent der Befürworter der Revisionsvorlage Wert darauf legten, dass in bezug auf den Ferienwohnungsbau eine restriktive Lösung erhalten bleibe und
keine generelle Freigabe erfolge. Hingegen war die vorgeschlagene Öffnung für Investitionen von Ausländern in wirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht umstritten.
Schon kurz nach der Abstimmung wurde eine Reihe von parlamentarischen Vorstössen eingereicht, die eine erneute Gesetzesrevision im Sinne einer mehr oder weniger weitgehenden Kantonalisierung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verlangte. Der Ständerat hat am 12. Dezember 1995 eine Motion seiner Rechtskommission (95.3386) angenommen, welche die Möglichkeit schaffen soll, dass der Bundesrat die Lex Friedrich in Kantonen als nicht mehr anwendbar erklären kann, wenn diese gewisse raumplanerische und fiskalische Rahmenbedingungen erfüllen. Gleichentags hat er die Motion Martin (95.3373) überwiesen (AB 7995 S 1189ff.), die eine teilweise Kantonalisiening der Bewilligungspflicht fordert. Weiter hat der Ständerat am L Oktober 1996 eine Motion Delalay einstimmig überwiesen, welche eine Revision der Lex Friedrich zwecks Erleichterung der Liquidation von Immobiliengesellschaften verlangt (AB 1996 S 799ff.). Der Nationalrat hat sich am 20. Dezember 1995 gegen eine Kantonalisiening ausgesprochen, indem er " die im Wortlaut mit der Motion Martin identische Motion Maître und drei weitere Motionen der Nationalräte Comby und Epiney mit ähnlichen Forderungen abgelehnt hat.
Ähnliches wie die erwähnten Vorstösse verlangen fünf identische, in der Zwischenzeit eingereichte Standesinitiativen der Kantone Wallis, Waadt, Neuenburg, Genf und Tessin, welche die nationalrätliche Rechtskommission gleich wie die vom Ständerat überwiesenen Kantonalsierangsmotionen dem Plenum zur Ablehnung empfiehlt. Hingegen beantragt sie, einer parlamentarischen Initiative Hegetschweiler (95.419) Folge zu geben, welche eine erneute Lockerung auf Bundesebene verlangt. In dieselbe Richtung zielt die Motion Ducrot (96.3303), und eine Motion Hasler (96.3409) verlangt die Aufhebung der militärischen Sicherheitsprürung.
Der Bundesrat hat bisher bei der Beantwortung und Beratung der Vorstösse kurzfristig eine erneute Revision der Lex Friedrich vorab aus staatspolitischen Gründen abgelehnt. Er hat sich weiter skeptisch gegenüber einer Kantonalisiening der Erwerbsvorschriften geäussert. Einerseits bestehen dagegen (verfassungs)rechtliche Bedenken; andererseits ist eine Rechtszersplitterung beim Grundstückerwcrb und eine uneinheitliche Wirtschaftsverfassung vor dem Hintergrund einer zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft nicht wünschbar. Eine Kantonalisierung der Bewilligungspflicht würde insbesondere bei den Betriebsstätten Vollzugsprobleme ergeben; statt der gewünschten Erleichterungen könnte es zu einem administrativen Mehraufwand kommen. Mehrheitlich werden heute nämlich Betriebsstattenbewilligungen erteilt, welche Grundstücke in mehreren Kantonen erfassen. Hin und wieder sind vom Erwerb einer Betriebsstätte oder Anteilen davon über die Hälfte aller Kantone betroffen. In solchen Fällen müsste ein ausländischer Gesuchsteller inskünftig von Kanton zu Kanton die Bewilligungspflicht abklären, bevor er die bisher geltenden Verfahren einleiten kann. Die Befreiung vom Bewilligungserfordernis in einzelnen Kantonen wird ihm deshalb wenig nützen.
Seit der Abstimmung im Jahre 1995 hat sich die Wirtschaftslage in der Schweiz weiter verschlechtert Angesichts der fortdauernden und unübersehbaren Krise auf dem Arbeitsmarkt erachtet es der Bundesrat als angezeigt, mit einer begrenzten Revision der Lex Friedrich ausländische Investitionen zu ermöglichen, welche die Chance zur Schaffung neuer Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bieten. Nach den vorliegenden Informationen bestehen durchaus entsprechende Investitionsabsichten von Personen im Ausland. Die in der Abstimmung umstrittenen Punkte der Revisionsvorlage vom 7. Oktober 1994 (BEI 1994 m 1837ff.), das heisst der Wechsel zum Wohnsitzprinzip mit seinen negativen Folgen für die Auslandschweizer und die Lockerungen im Bereich der Ferienwohnungen bleiben hingegen zusammen mit dem Erwerb von Grundstücken nur zum Zweck der Kapitalanlage oder des Immobilienhandels bewusst ausgeklammert.
44 Bundesblati 149. Jahrgang. Bd. II 1245
16 Der finanzpolitische Spielraum für ein Investitionsprogramm
Ausgabenentscheide, die teils noch Ende der achtziger Jahre getroffen wurden, führten vor allem in den Jahren 1991 und 1992 zu einer dramatischen Verschlechterung der Lage der öffentlichen Haushalte. Akzentuiert wurde diese Situation durch erste rezessionsbedingte Mindereinnahmen und Mehrausgaben bei der Arbeitslosenversicherung. Entsprechend erreichten die Defizite der öffentlichen Haushalte zu Beginn der neunziger Jahre eine in der Nachkriegszeit nie erlebte Dimension. In den Jahren 1992 und 1993 wurde das 3 Prozent- Defizitkriterium, das sich die EU-Staaten in den Maastrichter Verträgen setzten, von der Schweiz verletzt. Ein klarer finanzpolitischer Handlungsbedarf war somit ausgewiesen.
Sichtbare Erfolge in ihren Sanicrungsbemühungen erzielten die öffentlichen Haushalte auf allen Ebenen in den Jahren 1994 und 1995 (vgl. Graphik 10). Die Defizite von Bund, Kantonen, und Gemeinden konnten von insgesamt 11 Milliarden auf 7 Milliarden gesenkt werden. Wie unter 151.1 ausgeführt, war die Kehrseite der Medaille allerdings eine Finanzpolitik, welche kurzfristig das Wachstum negativ beeinflusste. Bei den Angaben für die Jahre 1996 und 1997 handelt es sich um Schätzungen. Sie zeigen im Gesamtergebnis eine erneute Verschlechterung in Sachen Gesamtdefizit der öffentlichen Hand. Mit Bezug auf 1997 ist allerdings die neue Verbuchung der Darlehen an die SBB zu vermerken.
Die anhaltenden Defizite führten und führen im Zusammenspiel mit dem schwachen Wirtschaftswachstum zu einer Ausweitung der öffentlichen Verschuldung. Dabei stieg die Verschuldungsquote schon von 31 Prozent im Jahre 1990 auf knapp SO Prozent des BIP im Jahr 1997, und dies wohlgemerkt in einer Periode, in der die Schweiz von keinerlei katastrophalen Ereignissen getroffen wurde. Mit Bezug auf die Verschuldung ist es jedenfalls weniger das Niveau, das besorgniserregend ist, wird das 60 Prozent-Kriterium gemäss Maastrichter Verträgen
Die Haushaltabschlüsse der öffentlichen Haushalte (inkl.SozIalversIcherungen, In Prozenten des Brutto)nlandproduktes) Graphik 10
doch noch eingehalten. Besorgniserregend ist vielmehr die Dynamik der letzten Jahre, die es zu brechen gilt. Durch fortgesetzte Sanierungsbemühungen muss es gelingen, die öffentlichen Finanzen wieder auf ein solides Fundament zu stellen.
Ohne aus der finanzpolitischen Situation der verschiedenen Ebenen zu weitreichende Schlüsse der Art zu ziehen, wer nun in welchem Umfang in der Lage ist, konjunkturpolitisches Gegensteuer zu geben, ist dennoch festzuhalten, dass der Bund finanzpolitisch in einer schwierigeren Lage steckt als die Kantone und Gemeinden in ihrer Gesamtheit. So betrug 1995 das Defizit der Eidgenossenschaft 4,47 Milliarden Franken, jenes sämtlicher Kantone 1,96 Milliarden und die Summe der Defizite der Gemeinden 750 Millionen Franken1. Diese Zahlen bedeuten selbstverständlich nicht, dass einzelne Kantone und Gemeinden nicht mit noch grösseren Problemen als der Bund konfrontiert sind. Es wäre jedoch nicht angebracht, allein vom Bund aus konjunkturellen Gründen eine Steigerung des Ausgabenvolumens zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als Artikel 3i<)uin()uies der Bundesverfassung auch Kantone und Gemeinden zu einem konjunkturgerechten Ausgabengebaren anhält.
Die eidgenössischen Räte verabschiedeten im Dezember 1996 einen Voranschlag, der ein Defizit von 5,8 Milliarden Franken vorsah. Aufgrund der heute verfügbaren Informationen muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzrechnung für das laufende Jahr spürbar schlechter als der Voranschlag abschliessen wird. So werden die Darlehen des Bundes an die Arbeitslosenversicherung voraussichtlich um mehrere Hundert Millionen Franken höher ausfallen. Das um einen Prozentpunkt tiefere als noch dem Voranschlag zugrunde gelegte Wirtschaftswachstum wird Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 500 Millionen Franken nach sich ziehen. Schliesslich werden erste Zahlungen aus dem Ihvestitionsprogramm bereits in diesem Jahr anfallen.
In den kommenden Jahren werden die öffentlichen Haushalte selbst bei optimistischen Wirtschaftsannahmen immer noch erhebliche Ausgabenüberschüsse, insbesondere auf Bundesebene, ausweisen. Die Haushaltsprobleme sind zu einem guten Teil struktureller Natur und werden mit dem wirtschaftlichen Aufschwung deshalb nicht einfach verschwinden. Der Bundesrat hat deshalb mit dem Legislaturprogramm 1995-99 ein finanzpolitisches Gesamtkonzept, den Sanierungsplan 2001, unterbreitet, dank dem bis zu Beginn des nächsten Jahrzehnts der Bundeshaushalt wieder im Lot sein soll. Die Vernehmlassung wurde vor kurzem abgeschlossen. Der Bundesrat wird die entsprechende Botschaft im zweiten Quartal verabschieden. Die Kernelemente des bundesrätlichen Konzeptes werden dabei sein:
- ein verfassungsmässig verankertes Budgetziel für die Jahre 1999 und 2001 und
- eine auf der Ausgabenseite ansetzende Sanierungsstrategie, wobei Ausgabenkürzungen im Rahmen der Budget- und Finanzplanbereinigung durch strukturelle Reformen ergänzt werden sollen. Die Einhaltung des Sanierungsziels auf mittlere Frist ist für die Glaubwürdigkeit des finanzpolitischen Kurses des Bundesrates entscheidend. Am Willen des Bundesrates, die Finanzen in wenigen Jahren ins Gleichgewicht zu bringen, dürfen keine Zweifel aufkommen. Das Investitionsprogramm darf deshalb den Sanierungskurs nicht gefährden.
Dies impliziert für das vorgeschlagene Investitionsprogramm, dass der für die Erreichung des Sanierangsplanes erforderliche Pfad für das Ausgabenwachstum nicht verletzt werden darf.
Die Daten beruhen auf dem Konzept der revidierten Finanzstatistik. Aus Gründen der Vcrgleichbarkeit wird deshalb im Fall des Bundes nicht der Saldo der Finanzrechnung als Vcrgleichsgrösse verwendet. Bei den Angaben der Gemeinden handelt es sich noch um eine Schätzung.
So dürfen ordentliche Ausgaben nicht von einem durch ausserordentliche Ausgaben erhöhten Niveau aus fortgeschrieben werden. Auch dürfen nicht dauerhaft neue Subventionstatbestände geschaffen werden.
Werden mit dem Auslaufen der Programme die Ausgaben wieder auf das Niveau zurückgeführt, welches mit dem Sanierungsplan 2001 kompatibel ist, hat das Investitionsprogramm allein noch einen Anstieg der Verschuldung des Bundes zur Folge. Er belastet die ordentliche Rechnung mit höheren Zinsausgaben. Von dieser begrenzten Belastung in Abzug zu bringen sind die Wirkungen des Programmes auf das Wirtschaftswachstum und damit die Einnahmen der öffentlichen Hand sowie die Entlastung der Arbeitslosenversicherung, die dank des höheren Beschäftigungsvolumens zu erwarten ist.
Von der Kreditsperre wurden im Voranschlag rund 550 Millionen Franken betroffen. Dieser Betrag soll nach Auffassung des Bundesrates den finanziellen Rahmen für ein Massnahmenpaket abgeben. Dem Invesütionsprogramm liegt die Idee zugrunde, lediglich eine gezielte Auswahl von investiven Rubriken von der Kreditsperre zu befreien und die restlichen Mittel für Massnahmen für vorgezogene Investitionen zur Substanzerhaltung der Infrastruktur einzusetzen. Dabei begründet nicht nur das begrenzte Investitionsvolumen im bundeseigenen Bereich den Antrag, zeitlich begrenzt besondere Investitionsanreize namentlich für die Gemeinden zu schaffen. Massgebend ist vielmehr die Ueberlegung, dass ein vollständig mit Bundesmitteln finanziertes Ausgabenprogramm angesichts des fortbestehenden strukturellen Defizits auf dieser staatlichen Ebene nicht genügend gross ausfallen könnte, um einen gesamtwirtschaftlich spürbaren Impuls auszulösen.
Diese Vorgaben und Ziele (Gesamtumfang der Haushaltverschlechterung, mittelfristige Gewährleistung der Sanierungsziele) werden nur dann einzuhalten sein, wenn im Zusammenhang mit den Reformen im Untemehmenssteuerrecht auch jenen Massnahmen zugestimmt wird, welche die Einnahmenausfälle zumindest teilweise kompensieren helfen (Stempelabgabe auf Lebensversicherungsprämien).
17 Die Ergebnisse der Gespräche mit Spitzen der Regierungsparteien und Sozialpartnern, dem Kontaktgremium Bund-Kantone sowie Vertretern der Gemeinden
Im Zentrum der Diskussionen mit den Regierungsparteien und den Sozialpartnern standen Mitte Dezember 1996 finanzpolitische, kurzfristig zu ergreifende Massnahmen, welche sowohl die Ausgaben- wie die Einnahmenseite betrafen.
Unter den ausgabeseitigen Massnahmen fand die Strategie Zustimmung, den Akzent auf die Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur zu legen. Ebenfalls auf Akzeptanz sü'ess das Konzept des Vorziehens von sofort realisierbaren, öffentlichen Investitionen. Nicht diskutiert wurde bei diesen Gesprächen die Frage der regionalen Verteilung der Investitionen.
Auf der Einnahmenseite wurden von bürgerlicher Seite rasche Reformen des Untemehmenssteuerrechts verlangt (wettbewerbsfähige Besteuerung von Holdinggesellschaften, Senkung der Emissionsabgabe auf das europäische Niveau von l %, Uebergang zum Proportionaltarif für juristische Gesellschaften zu einem angemessenen Satz, flexible Lösungen beim Erwerb eigener Aktien, usw). Die ausgabenseitigen Massnahmen zielen auf die Stimulierung von Investitionen. Demgegenüber wurden jene Vorschläge nicht diskutiert, welche am verfügbaren Einkommen der priva-
ten Haushalte und deren Konsum anknüpfen (z.B. Rabatte auf der Einkommenssteuer bzw. anderen bundesrechtlichen Abgaben, Senkung der Krankenkassenprämien).
Die Konferenz der Kantonsregierungen nahm am 30. Januar 1997 an einer Zusammenkunft mit einer Delegation des Bundesrates Stellung zu einem Grobkonzept des Investitionsprogrammes. Sie unterstützte dabei die beschäftigungspolitische Zielsetzung der bundesrätlichen Vorschläge. Indes äusserte sie auch Skepsis. Sie machte eine Erschwerung der eigenen Sanierungsbemühungen geltend. Zahlreiche Kantone betonten, kaum in der Lage zu sein, die von ihnen verlangten Leistungen erbringen zu können.
Die Aufhebung der Kreditsperre sowie die Aussetzung der tieferen Subventionssätze im Nationalstrassenunterhalt stiessen auf Zustimmung. Mit Bezug auf die befristeten Finanzhilfen zur Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen wurde bemängelt, dass ein neuer Subventionstatbestand geschaffen würde, welcher die öffentlichen Haushalte der Kantone und Gemeinden übermässig belasten würde. Erwünscht wäre zudem eine Konzentration auf innovative Bereiche sowie die Berücksichtigung ökologischer und energiepolitischer Anliegen.
Analoge Gespräche führte der Bundesrat am 12. Februar 1997 mit Vertretern der Gemeinden und Städte. Eine Umfrage unter ausgewählten Gemeinden ergab, dass diese grossmehrheitlich ein Investitionsprogramm begrüssen. Mit Bezug auf den Vollzug dieser Massnahme erhoffen sie sich u.a. eine rasche und gute Information der Gemeinden, wenig Bürokratie,- ein Engagement der Kantone und eine rasche Auszahlung der Finanzhilfen. Die meisten befragten Gemeinden redeten einem höheren Beitragssatz das Wort. Unter den kritischen Stellungnahmen finden steh u.a. Hinweise auf den Umstand, dass der Bund im ordentlichen Recht sich aus Finanzierungen zurückziehe, gleichzeitig aber neue Fördertatbestände beschliesse.
Die vorgeschlagene Revision der Lex Friedrich nimmt zur Hauptsache verschiedene Vorschläge der abgelehnten Vorlage aus dem Jahre 1994 wieder auf. Dazu hatte der Bundesrat ein ausführliches Veraehmlassungsverfahren durchgeführt und ist dabei mit seinen Vorschlägen auf breite Zustimmung gestossen (vgl. dazu Ziff. 5 der Botschaft vom 23. März 1994 zu einer Änderung des BewG im BBI1994 ÏÏ 524ff.). Unter diesen Umständen hat es der Bundesrat nicht als notwendig erachtet, seine Vorschläge noch einmal in die Vernehmlassung zu schikken.
Das Investitionsprogramm trägt den geführten Gesprächen in verschiedener Hinsicht Rechnung. Der Bundesrat ist sich des namentlich von Arbeitgeberseite angesprochenen Risikos von Mitnahmeeffekten bewusst. Um solche Mitnahmeeffekte in Grenzen zu halten, wird er seine finanziellen Anreize gemass den Vorschlägen unter Ziffer 233 auf Vorhaben der öffentlichen Hand beschränken. Sodann enthält das Programm eine erhebliche bundeseigene Komponente. Die teilweise Aufhebung der Kreditsperre im investiven Bereich, die Substanzerhaltung bei den Nationalstrassen und die Substanzerhaltung im Bereich der bundeseigenen Bauten belasten vorab den Haushalt der Eidgenossenschaft. Um eine gesamtwirtschaftliche Wirkung zu erreichen, ist indes der Sukkurs der Kantone und Gemeinden unabdingbar. Sie haben die Bereitschaft zum Mitmachen bekundet. Die vorgesehene Finanzhilfe wird in Würdigung vorgebrachter Anliegen ausgestaltet. Die Auflagen des Bundes in Sachen Projektauswahl folgen direkt aus der konjunkturpolitischen Zielsetzung der Massnahme (zeitliche Befristung, nur zusätzlich oder vorgezogen realisierte Vorhaben). Mit der Beschränkung auf die Erneuerung soll erreicht werden, dass Folgekosten für die öffentlichen Haushalte weitgehend entfallen. Auch sind die Kantone frei, aus Haushaltgründen die Fördermittel für die Infrastrukturerhaltung weitgehend den Gemeinden zukommen zu lassen. Die Verantwortung für die
Auswahl und damit den Innovationsgehalt der Projekte steht Kantonen und Gemeinden zu. Sie haben Vorhaben auszuwählen, die beispielsweise in Uebereinstimmung mit den Erfordernissen eines nachhaltigen Wachstums stehen. Diese Wahlfreiheit ist angezeigt, tragen doch Kantone und Gemeinden in diesem Programmteil den weitaus grössten Anteil an den Kosten.
2 Besonderer Teil
21 Einleitung
Mit zusätzlichen Ausgaben des Bundes von 561 Millionen Franken soll in den nächsten zwei Jahren ein Auftragsvolumen in der Grössenordnung von 2,4 Milliarden Franken ausgelöst werden. Das Auftragsvolumen von 2,4 Milliarden Franken entspricht der Summe der getätigten Ausgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie von privaten Investoren. Die Kosten für den Bund von 561 Millionen Franken setzen sich aus den Ausgaben im bundeseigenen Bereich und den Finanzhilfen sowie seinen Abgeltungen an die Träger der Infrastrukturanlagen zusammen. Die Höhe der Beitragssätze bestimmt massgeblich das Verhältnis zwischen den Ausgaben des Bundes (561 Mio. Fr.) und dem Auftragsvolumen (2,4 Mrd. Fr.). Die Massnahmen lassen sich im Überblick folgendennassen quantifizieren:
Massnahmen Zusätzliche Ausgaben für Ausgelöstes Auftragsvoluden Bund m'en (in Millionen Franken) * Aufhebung der Kreditsperre 43 rund 60 auf investiven Rubriken » Substanzerhaltung National- 154 180 strassen (Reduktion der Beitragssätze für zwei Jahre aussetzen) # Befristete Finanzhilfen für die 200 max. 1'400 Substanzerhaltung im öffentlichen Infrastrukturbereich
+ Substanzerhaltung im Berei- 100 100 che der bundeseigenen Bauten
* sparsame und rationelle Ener- 64 640 gienutzung sowie Nutzung von emeuerbaren Energien und von Abwärme Total 561 rund 2400
Das geschätzte Auftragsvolumen von rund 2,4 Milliarden Franken - verteilt auf rund zwei Jahre - macht rund 2,5 Prozent der gesamten Bautätigkeit bzw. rund 7 Prozent der Bautätigkeit der öffentlichen Hand aus. Diese Zusatznachfrage ist von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung. Bezogen auf das BP geht es um einen Wachstumsbeitrag von rund einem Drittel Prozentpunkt.
Die Finalität der Massnahmen zur Belebung der Nachfrage ist ihre Wirkung auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit. Obschon immer wieder verlangt, ist es schwierig zu sagen, wieviele Arbeitsplätze dank einem zusätzlichen Auftragsvolumen von rund 2,4 Milliarden Franken letztlich konkret erhalten oder gar neu geschaffen werden, bzw. um wieviel die Arbeitslosenversicherung entlastet wird. Behelfsmässig können Berechnungen angestellt werden, welche
auf Annahmen über den Bruttoproduktionswert pro Beschäftigten beruhen. Der Bruttoproduktionsweit ist dabei nicht in allen Sparten der Bauwirtschaft derselbe. Er ist im Bereich des kapitalintensiven Tunnelbaus ungleich grösser als in der arbeitsintensiveren Erneuerung im Hochbau. Unterstellt man einen Durchschnittswert von lOO'OOO Franken pro Beschäftigten in der Bauwirtschaft, würde das Investitionsprogramm überschlagsmässig 24'000 Arbeitskräfte während eines Jahres zusätzlich beschäftigen.
Dass sich die vorgeschlagenen Massnahmen auf die Anlageinvestitionen beschränken, liegt nicht nur im Umstand begründet, dass die Anlageinvestitionen eine bedeutende Komponente der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage sind (allein die mit dem Programm vor allem erfassten Bauinvestitionen betragen i,d.R. 15 % des BIP). Diese Komponente schwankt erfahrungsgemäss im Konjunkturzyklus auch weit stärker als das BIP. Zu beachten ist jedoch auch, dass es weit weniger Möglichkeiten gibt, mit finanzpolitischen Instrumenten andere Komponenten des BIP zu beeinflussen. Dies trifft in besonderem Masse auf die Exporte zu. Was die Unterstützung der Exporte betrifft, ist die zentrale Massnahme in der Korrektur des überbewerteten Schweizer Frankens zu erblicken. Mit Blick auf die Belebung des privaten Konsums wurde anlässlich der von Wattenwyl-Gespräche im letzten Frühsommer vom Bundesrat die Frage von Rabatten auf bundesrechtlichen Abgaben thematisiert. Dieser Gedanke wurde jedoch nicht aufgegriffen und wurde deshalb vom Bundesrat auch nicht mehr weiter verfolgt.
Der Einwand, wonach das vorgeschlagene Investitionsprogramm keine innovativen und zukunftsgerichteten Elemente enthalte und nur einer einzigen Branche zugute kommen würde, ist nicht stichhaltig. Die Gemeinden und Kantone werden - wie bereits erwähnt - durch die Auswahl der Projekte, deren Kosten sie zu 80 bzw. 85 Prozent selber zu tragen haben, die innovative Komponente und den Technologiegehalt entlang des vom Bund definierten Leitmotivs selber bestimmen. Erneuerungen sind heute regelmässig mit Ökologischen Verbesserungen und einer Steigerung der Energieeffizienz verbunden. Dafür sorgen nicht zuletzt die Bau- und Umweltschutzvorschriften sowie entsprechende politische Anstrengungen der Kantone und Gemeinden. Der Bundesrat beschränkt deshalb die Auflagen für die Projektauswahl auf jene Punkte, welche primär aus der Optik der konjunkturpolitischen Wirksamkeit wichtig sind.
Mit der Verwirklichung vorgezogener Erneuerungsinvestitionen steigt zwar die Verschuldung eines Gemeinwesens, doch steht dieser eine intakte Infrastruktur gegenüber. Es soll zwar nicht bestrittcn werden, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten gewisse Sanierungen zeitlich hinausgeschoben werden könnten. Wenn jedoch die Wirtschaft unterausgelastet ist und Arbeitslosigkeit herrscht, können vorgezogene Arbeiten zu einer Entlastung des Sozialsystems, insbesondere der Arbeitslosenversicherung führen. In diesem Falle macht ein Vorziehen derartiger Vorhaben das Gemeinwesen nicht ärmer.
22 Die Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen als Leitmotiv
Der Bundesrat schlägt vor, die Massnahmen schwergewichtig auf die Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur auszurichten. Dabei soll der Begriff der Erneuerung im Rahmen des Investitionshilfebeschlusses extensiv ausgelegt werden. Kantonen und Gemeinden soll es so noch leichter fallen, diejenigen Vorhaben zu priorisieren, die ihren energie- und umweltpolitischen Vorstellungen entsprechen.
Gemäss dem Produktionskonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung betrug die Bnmowettschöpfung im Baugewerbe 1993 77'000.-. Der Bruttoproduktionswert unterscheidet sich von der Brultowertschöpfung durch den Einschluss der Vorleistungen.
Entgegen der in der öffentlichen Diskussion geäusserten Kritik hat das Investitionsprogramm nicht primär mit „Beton und Bitumen" zu tun. Denn mit Emeuerungsarbeiten sind in aller Regel eine Vielzahl qualifizierter, arbeits- und wertschöpfungsintensiver Aktivitäten verbunden. Dies beginnt bereits mit dem Einsatz komplexer Diagnosemethoden zur Erfassung des Zustandes eines Bauwerkes. Sanierungen sind sodann ungleich planungsintensiver als z.B. Neubauten auf der grünen Wiese. Sehr oft gehen Sanierungen mit einer verbesserten Nutzung, resp. einer Um- oder Neunutzung eines Bauwerkes einher. Anpassungen in der Nutzung ermöglichen immer auch eine Verwirklichung zusätzlicher Ziele wie z.B. Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr, Realisierung von Energiesparmassnahmen resp. die Verfolgung umweltpolitischer Anliegen.
Für das Leitmotiv, die Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen, sprechen nach Auffassung des Bundesrates auch die folgenden Ueberlegungen:
- Der Nachholbedarf, der durch den Emeuerungsrhytiimus bestimmt wird, ist ausgewiesen. Im Zuge der Haushaltsanierung, des fehlenden Wirtschaftswachstums und der tiefen Ernergiepreise wurden auf allen Ebenen Investitionen - auch für die Substanzerhaltung - zurückgestellt. Die Eraeuerungsinvestitionen der öffentlichen Hand sollen wieder dem Niveau angenähert werden, das dem technisch erforderlichen Erneuerungsrhythmus entspricht.
- Bei werterhaltenden Investitionen stellt sich weniger die Frage, ob sie gemacht, als vielmehr zu welchem Zeitpunkt sie getätigt werden sollen.
- Werterhaltende Investitionen lassen sich in der Regel rascher verwirklichen als neue. Durch Bewilligungsverfahren bedingte Verzögerungen treten weniger häufig auf.
- Für den Steuerzahler ergibt sich keine dauernde Erhöhung der Steuerlast. Unterbleiben Unterhaltsaufwendungen, sind die Kosten in einem späteren Zeitpunkt unter Umständen höher.
- Auch die Gefahr, dass werterhaltende Investitionen über deren unmittelbare Kosten weitere Folgekosten (Betriebskosten) nach sich ziehen, ist klein im Vergleich zu neuen Infrastrukturanlagen.
Infrastrukturanlagen befinden sich im Besitz des Bundes, vor allem aber in jenem von Kantonen und Gemeinden. Ein Investitionsprogramm zur Substanzerhaltung der Infrastruktur ist nur sinnvoll und machbar, wenn die Kantone und Gemeinden bereit sind, sich mit eigenen Mitteln am Programm zu beteiligen. Zum selben Schluss führen die Daten über die Verteilung der Bauausgaben von Bund (exkl. SBB und PTT), Kantonen und Gemeinden. Der Bund partizipiert als Bauherr lediglich mit 6,75 Prozent an den öffentlichen Bauausgaben. Bei den Kantonen beträgt der entsprechende Anteil 41,25 und den Gemeinden 52,0 Prozent3.
Der Bundesrat hat bewusst PTT und SBB aus dem vorliegenden Massnahmenpaket ausgeklammert. Im selben Zeitraum, in dem über die Liberalisierung der Regiebetriebe und eine grössere unternehmerische Freiheit diskutiert und entsprechend Entscheide getroffen werden, sollten den Regiebetrieben nicht gleichzeitig neue Vorgaben über das Investitionsverhalten gemacht werden.
Neben diesem Leitmotiv spielen auch konjunktur- und finanzpolitische Ueberlegungen und Kriterien eine Rolle.
Bau- und Wohnbaustatistik der Schweiz, 1996.
Konjunkturpolitisch von Bedeutung ist die rasche Auslösung des Auftragsvolumens. Gleichzeitig ist auf eine regionalpolitische Verteilung zu achten, welche der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage in den verschiedenen Landesteilen Rechnung trägt. Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem Konjunkturverfassungsartikel.
Finanzpolitisch gilt es, das Problem der Mitnehmereffekte im Auge zu behalten, d.h. zu verhindern, dass der Bund auch an die ohnehin in den kommenden Jahren beabsichtigten Infrastrukturausgaben zusätzliche Beiträge leistet. Diese Ueberlegungen sind mit ein Grund, weshalb er vorschlägt, die Förderung der Investitionen schwergewichtig auf die öffentlichen Gemeinwesen auszurichten. Bei einer Förderung privater Investitionen mittels Finanzhilfen ist es ungleich schwieriger, Mitnehmereffekte auszuschliessen. Schliesslich ist von Bedeutung, dass die Massnahmen auch buchhalterisch rasch abgeschlossen werden, d.h. aus der Finanzrechnung baldmöglichst wieder verschwinden.
Der Bundesrat unterbreitete anlässlich der von Wattenwyl-Gespräche im letzten Frühling bereits Vorschläge zur Belebung der Nachfrage. Damals stiess einzig die Variante „Vorziehen von Investitionen" auf Akzeptanz. In der Folge wurden die entsprechenden Möglichkeiten abgeklärt. Es zeigte sich, dass sich unter den unter diesem Stichwort realisierbaren Vorhaben in erster Linie neue Investitionen mit relativ langer Realisierungsdauer befanden. Auch hätte die regionale Verteilung der Vorhaben politischen Vorstellungen kaum entsprochen.
Die Ergebnisse dieser Abklärungen waren mit ein Grund, den Akzent auf Infrastrukturinvestitionen zu legen, welche der Substanzerhaltung dienen und die zeitlich vorgezogen werden. Die Aufträge sollen - den neuen Grundsätzen im öffentlichen Beschaffungswesen folgend - im Wettbewerb vergeben werden. Gleichzeitig sollen die neuen, kostensenkenden Standards in der Ausführung von Bauwerken zur Anwendung gelangen.
23 Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur
231 Partielle Aufhebung der Kreditsperre im Voranschlag 1997 auf investiven
Ausgaben Die Kreditsperre hat im Voranschlag 1997 den Charakter eines Eventualhaushalts. Aus konjunkturellen Gründen kann sie vom Bundesrat ganz oder teilweise aufgehoben werden, wobei der Beschluss des Bundesrates der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedarf. Der Kreditsperre sind weitgehend alle Ausgabenpositionen sowie die mit der Budgetbotschaft unterbreiteten Verpfiichtungskredite unterstellt. Von ihr ausgenommen sind lediglich die Passivzinsen, die Kantonsanteile an den Bundeseinnahmen, die Beiträge an Sozialversicherungen und die Pflichtbeiträge an internationale Organisationen.
Da die Kreditsperre ein konjunkturpolitisches Instrument darstellt, ist es naheliegend, ihre Aufhebung in erster Priorität zu prüfen. Ihre partielle Aufhebung im Voranschlag 1997 soll sich auf Ausgabenrubriken mit investivem Charakter beschränken. Es handelt sich bei diesen Rubriken um Zahlungs- und Verpflichtungskredite, die der Konjunktur einen besonders nachhaltigen Impuls verleihen können. Um die Wirkung der Massnahme zu erhöhen, soll das restliche Volumen des Eventualhaushaltes (entsprechend den gesperrt bleibenden Krediten von knapp 500 Mio. Fr.) für gezielte Investitionen in die Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur und für die Förderung von privaten Investitionen im Energiebereich gesetzt werden.
Der Geltungsbereich des Bundesbeschlusses umfasst grundsätzlich Ausgaben, die in Voranschlag und Rechnung unter folgenden Sachgruppen aufgeführt sind: 40: Investitionsgüter, 42:
Darlehen und Beteiligungen und 46: Investitionsbeiträge. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ausgabenbereiche: Beschaffung von Maschinen und Mobilien, Forstwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Abwasser- und Abfallanlagen, Beiträge zur Hochschulförderung und zur beruflichen Ausbildung, landwirtschaftliche Meliorationen und Investitionskredite sowie Wohnbauförderung. In Abweichung'davon sollen die investiven Rubriken des EVED (und damit vor allem der Verkehrsbereich) hingegen weitgehend der Kreditsperre unterliegen. Die entsprechenden Mittel werden für die Förderung der privaten Investitionen im Energiebereich eingesetzt (Vgl. Ziff. 235).
Zusätzlich von der Kreditsperre freigegeben werden sollen die Aufwendungen für die Erstellung und den Unterhalt ziviler und militärischer Bauten. Es handelt sich hierbei um die Kredite „Bauunterhalt und Liquidationen (510.3110.002)", „vertragliche Leistungen (510.3500.001)", „Unterhalt der zivilen Bauten und Anlagen sowie energietechnische Sanierungen bei Bundesbauten (601.3110.002)" und „bauliche Arbeiten an Mict- und Pachtobjekten (601.3111.002)".
Die gesamten Investitionsausgaben dieser Bereiche belaufen sich im Voranschlag 1997 auf rund 2,2 Milliarden, was bei einer Kreditsperre von 2 Prozent einem Ausgabenvolumen von rund 43 Millionen entspricht.
Im Hinblick auf die Zielsetzung, möglichst rasch Nachfrageimpulse auszulösen, sollen die durch die Aufhebung der Kreditsperre auf den investiven Rubriken zur Verfügung stehenden Mittel vollumfänglich zugesichert werden können. Zu diesem Zweck sollen grundsätzlich auch Verschiebungen der frei werdenden Mittel zwischen den einzelnen Ausgabenrubriken möglich sein, soweit sie innerhalb einzelner Departemente und beschränkt auf die investiven Rubriken erfolgen.
Der Bundesrat wird entsprechende Kreditverschiebungen den eidg. Räten mit der Botschaft Über den Nachtrag E zum Voranschlag 1997 unterbreiten. Verschiebungen zwischen den Rubriken werden an die Bedingung geknüpft, dass der Plafond der freigegebenen Kredite von 43 Millionen nicht Überschritten wird. Verzichtet ein Departement im Laufe des Jahres 1997 auf die Freigabe von Krediten einer gesperrten Rubrik, werden diese von einer Aufstockung im Rahmen des Nachtragskredites automatisch ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt einzig der Fall eines grösseren Mittelbedarfs bei unvorhersehbaren Naturkatastrophen.
Von der Kreditsperre nicht befreit werden vereinzelte Rubriken aus den erwähnten Sachgruppen in der Höhe von insgesamt 51 Millionen (l Mio. bleibt somit gesperrt), weil sie nicht konjunkturwirksam sind und keinen zusätzlichen Nachfrageimpuls auslösen. Dies betrifft vor allem die Vorschüsse an die Exportrisikogarantie (deckt lediglich den Liquidttätsbedarf der ERG) und die Defizitdeckung im Wohnungswesen (Begleichung der aufgelaufenen Verluste, kein zusätzlicher Nachfrageimpuls). Im Einzelnen sollen die folgenden Zahlungskredite nicht von der Kreditsperre ausgenommen werden: „Darlehen für Autokäufe und Ausrüstung (201.4200.001)", „Vorschüsse an die Exportrisikogarantie (703.4200.001)", „Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten, Darlehen (703.4200.250)", „Vorschüsse für die Grundvcrbilligung (725.4200.001)", Beteiligung SAPOMP Wohnbau AG (725.4200.003)" und ,3LS, Doppelspur, Zinsvorschüsse (802.4200.102)".
232 NaÜonalstrassenunterhalt: befristete Aussetzung der Beitragsreduktion
Die mit den Sanierungsmassnahmen 1994 beschlossene, auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretene Reduktion der Beitragssätze (von durchschnittlich 87 auf 69 %) wird für 1998/99 ausgesetzt. Mit dieser Massnahme kann der konjunkturpoliüsch unerwünschten und von der
Substanzerhaltung her problematischen Zurücknahme der Unterhaltsarbeiten wirksam begegnet werden. Allerdings weist die Massnahme insofern einen-relativ schlechten Wirkungsgrad (Multiplikator) aus, als nur ein Teil der zusätzlich beanspruchten Bundesmittel zwingend direkt neue Aufträge auslösen wird. Der Bundesrat wird in Gesprächen mit den Kantonen darauf hinwirken, dass sie die zusätzlichen Mittel aus der ausgesetzten Beitragsreduktion in Vorhaben für Substanzerhaltung der öffentlichen Investitionen einsetzen.
Die Massnahme wird 1998 und 1999 Mehrausgaben des Bundes von gesamthaft rund 154 Millionen zur Folge haben. Da von den höheren Beitragssätzen auch die bereits geplanten Unterhaltsarbeiten der Kantone profitieren, lässt sich nicht das gesamte zusätzliche Bundesengagement in zusätzliche neue Aufträge umsetzen. Das auszulösende Auftragsvolumen kann gesamthaft auf rund 180 Millionen veranschlagt werden, wovon rund 60 Millionen auf die Sanierung der AI im Kanton Aargau entfallen werden und rund 30 Millionen auf die Sanierung des San Bemardino-Tunnels der AB. Die verbleibenden Bundesmittel werden regional breit gestreut, stehen doch in fast allen Kantonen mît Naüonalstrassenabschnitten Unterhaltsarbeiten an, die - dank einer grosszügigeren Finanzierung der bereits vorgesehenen Vorhaben durch den Bund - von den Kantonen 1998/99 vorgezogen realisiert oder in einem grösseren als bislang geplanten Umfang verwirklicht werden können. Die Entscheidungsmechanismen (Budgetprozesse in den Kantonen und Gemeinden, Ausschreibungen) schliessen eine raschere Umsetzung dieser Massnahme aus. Würde die Reduktion der Beitragssätze beispielsweise bereits in diesem Jahr ausgesetzt, wären die Kantone aufgrund ihrer eigenen Planungen kaum in der Lage, die Mittel in zusätzliche Unterhaltsarbeiten umzusetzen. Aus konjunkturpolitischer Sicht wäre es erwünscht gewesen, die tieferen Sätze für die Jahre 1997 und 1998 auszusetzen.
Den Gesprächen mit den Kantonen konnte die Erwartung entnommen werden, diese Satzänderung bereits ganz oder teilweise für 1997 vorzunehmen. Die Prüfung dieses Anliegens hat ergeben, dass wegen den Budgetpositionen in den Kantonen und Gemeinden die zielgerichtete Verwendung der eingesparten Mittel durch die Kantone kaum gegeben wäre. Die Impulswirkung wäre damit gering, die Kosten für den Bund mit ca. 50 Millionen relativ hoch und der administrative Aufwand respektabel. Aus dieser Überlegung wird darauf verzichtet, einen entsprechenden Nachtragskredit zu beantragen und die Massnahmen bereits für 1997 in Kraft zu setzen.
Die in Kraft getretene Beitragskürzung soll mittels dringlichem Bundesbeschluss für zwei Jahre ausgesetzt werden. Die notwendige Aufstockung der Zahlungskredite ist im Rahmen der Voranschläge für die Jahre 1998 und 1999 zu beantragen.
233 Förderung der Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen
Die Finanzhilfe zur Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagcn hat zum Ziel, Kantone und Gemeinden über einen finanziellen Anreiz zu veranlassen, bestimmte Ersatzinvestitionen, welche sie ohnehin, aber in einem späteren Zeitpunkt tätigen würden, in einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Dabei orienter! sich der Bundesbeschluss über die Förderung öffentlicher Infrastrukturanlagen stark am Investitionsbonus von 1993 - 1995. Dessen Auswertung hat ergeben, dass mit Bundesmittcln von knapp 200 Millionen Franken vornehmlich 1994 eine zusätzliche Nachfrage nach Bauleistungen in der Grössenordnung von 1,4 Milliarden Franken ausgelöst werden konnte. In Prozenten der Bautätigkeit entsprach dies einem Wachstumsbeitrag von rund 2 Prozent im Jahre 1994 und l Prozent im Jahre 1995. Da die Massnahme die Erwartungen erfüllte, die an sie gestellt wurden (vgl. auch nachstehenden Kasten), wird erneut ein Verpflichtungskredit im selben Rahmen anbegehrt.
Ein Blick auf die nebenstehende Liste der Projekte, die mit dem Investitionsbonus 1993 gefördert wurden, zeigt, dass die Kantone und Gemeinden ihre eriergiepolitische und ökologische Verantwortung sehr wohl wahrnehmen. Mit der Behauptung, dass die Mittel eines neuen Investitionsbonus phantasielos in Beton investiert würden, verweigert man den von den Kantonen und Gemeinden geleisteten grossen Anstrengungen die Anerkennung.
Der Investitionsbonus 1993: Iimovatorische, energetische urçd ökologische Aspekte
Ein Blick auf die im Rahmen des Bonus 1993 geförderten Projekte widerlegt die Behauptung, dass phantasielos in Beton und Bitumen investiert wurde:
22 Prozent der Beiträge flössen dem Neubau und der Sanierung von Tiefbauten zu. Diese Arbeiten beinhalten mit gut 50 Prozent einen relativ grossen Anteil Leistungen des Bauhauptgewerbes. Dabei ist, indessen'zu beachten, dass mit diesen Projekten nicht selten Ökologische Ziele verfolgt wurden. Zu nennen ' sind dabei Abwassersanierangen (Kanalisationen, Kläranlagen), Depomesanierungen, Anschluss an Femwärmenetze usw.
32 Prozent der Beiträge gingen in die Erstellung von neuen Hochbauten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die energietechnischen und ökologischen Vorgaben der Kantone in , der Regel sehr streng sind. • , • * • ', • •• 41 Prozent der Beiträgen kamen Renovationen von Hochbauten zugute. Bei der Erneuerung von Hochbauten steht die energietechnische Sanierung meistens im Vordergrund. Fassadensanierungen, Heizungssanierungen, Gebäudeisolierungen sowie die Erneuerung der technischen Anlagen spielten eine zentrale Rolle. v
5 Prozent der Beiträge flössen gezielt der Rubrik „erneuerbare Energien und Wärme-Kraft- Koppelungs-Anlagen" zu. Es wurden Projekte für den Wärmeverbund, Kleinkraftwerke, . Holzschnitzelheizungen, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen usw. ersteilt oder renoviert, 12 Projekte für Wärme-Kraft-Koppelungen wurden unterstützt."
Der Tnvestitionszulagenbeschluss (Beschluss B) ist wie folgt aufgebaut:
Artikel 1: Das Ziel der Massnahme besteht darin, zeitlich befristet zusätzliche werterhaltende Investitionen im Infrastrukturbereich von Kantonen und Gemeinden auszulösen. Den unterschiedlichen regionalen Verhältnissen wird auf die Weise Rechnung getragen, dass bei der Zuteilung des Verpflichtungskredites auf die Kantone deren wirtschaftliche Lage (u.a. Arbeitslosenquote) berücksichtigt wird,
Artikel 2: Im Unterschied zum Investitionsbonus von 1993 wird bei der vorliegenden Massnahme die Unterstützung von Neubauten ausgeschlossen. Folgekosten aus dieser Massnahme sollen im Interesse der zukünftigen Finanzlage der öffentlichen Haushalte möglichst gering gehalten werden. Nach wie vor anspruchsberechtigt sind sämtliche energetischen Projekte, welche in einem Zusammenhang mit der Substanzerhaltung und Erneuerung bestehender Infrastrukturanlagen stehen (Ersatz konventioneller Heizungsanlagen durch Wärme-Kraft- Koppelungsanlagen, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Ersatz und Unterstützung konventioneller Energiebezüge, wärmetechnische Gebäudesanierungen aller Art, etc.).
45 Bundesblait 149. Jahrgang. Bd. II 1257
Aus Gründen der Administrierbarkeit soll der Begriff der Erneuerung extensiv ausgelegt werden. Die Erstellung eines Fernwärmeleitungsnetzes würde, soweit bestehende Gebäude erschlossen werden, dann als Erneuerung angesehen, wenn es um den Ersatz eines bestehenden Heizungssystemes geht.
Artikel 3: Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Hand soll der parallel zum konjunkturstimulierenden Impuls anfallende direkte Nutzen des geförderten Vorhabens der öffentlichen Hand zukommen. Sie soll für die nächsten Jahre über besser unterhaltene Infrastrukturen verfügen. Es bleibt also nicht bei einem Strohfeuer.
Artikel 4: Der konjunkturpolitischen Zielsetzung der Massnahme gema'ss sollen nur Vorhaben unterstützt werden, welche bis Mitte 1999 verwirklicht sind. Der Bundesbeitrag entfallt, wenn es zu Doppelsubventionierungen kommt. Die Investitionshilfe für Berggebiete und der Energienutzungsbeschluss bilden hier die Ausnahme. Damit zweckmässige Vorhaben verwirklicht werden, soll der Begünstigte eine erhebliche Eigenbelastung tragen müssen. Aufgrund der Art der geförderten Objekte wird diese Belastung in der Regel näher bei 85 Prozent denn bei den minimal geforderten 20 Prozent liegen.
Artikel 6: Vorgesehen sind zwei Beitragssätze. Der tiefere Beitragssatz von 15 Prozent soll auf die Erneuerung von Hoch- und Tiefbauten sowie den Ersatz deren technischer Anlagen Anwendung finden, während ein Beitragssatz von 20 Prozent der Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme vorbehalten ist. Pro Vorhaben wird der Höchstbetrag auf 700*000 Franken begrenzt. Der Beitragssatz von 15 Prozent wurde im Vorfeld der Ausarbeitung der Botschaft kritisiert. So wurde eingewendet, dass die Empfanger dieser Finanzhilfen eine ungleich grössere Belastung zu tragen hätten. Diese Kritik Übersieht, dass die Kantone und Gemeinden die Erneuerung von Infrastrukturanlagen, welche Gegenstand dieser Massnahme ist, sonst in aller Regel zu 100 Prozent selber zu tragen haben.
Artikel 9: Den Beitragsempfängem wird eine Frist von drei Monaten zur Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt, so dass 1999 die letzten Zahlungen erfolgen. Im Jahr 2000 erscheint die Massnahme nicht mehr in der Finanzrechnung des Bundes.
Artikel 10: Mit den genannten Fristen soll die konjunkturpolitisch geforderte rasche Abwicklung der Massnahme gewährleistet werden. Demselben Ziel dient es, dass Beschwerden gegen Beitragsverfügungen des zuständigen Amtes an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden können, welche letztinstanzlich entscheidet.
Der Investitionszulagenbeschluss wird durch Artikel 2 im Kreditfreigabe- und -bewilligungsbeschluss vervollständigt. Die beantragten 200 Millionen Franken müssen im Interesse einer raschen Beginns der Arbeiten spätestens bis Ende 1997 verpflichtet sein.
Die 1993 gemachten Erfahrungen bildeten, wie ausgeführt, die Grundlage für die Bestimmung der Höhe des Verpflichtungskredites für die vorliegende Massnahme. 1993 wurden insgesamt 1890 Gesuche eingereicht und Bundesbeiträge in der Höhe von 448 Millionen Franken nachgesucht. Es konnten 998 Gesuche bewilligt werden. Die übrigen Gesuche mussten wegen fehlender Mittel, z.T. auch wegen fehlender Beitragsvoraussetzungen, abgelehnt werden. Unter den realisierten Vorhaben befanden sich 529, welche der Erneuerung im Hoch- und Tiefbau zuzurechnen waren. Das Investitionsvolumen dieser Projekte betrug rund 650 Millionen Franken.
Es ist möglich, dass sich der Umstand nachfragemindernd auswirken wird, dass zusätzlich etliche derartige Vorhaben in der Zwischenzeit realisiert wurden. Ebenso werden Gesuchsteller, deren Gesuche abgelehnt wurden, möglicherweise aus Enttäuschung darauf verzichten, ein
neues Gesuch einzureichen. Diesen negativen Erfahrungen stehen jene der rund 900 Gesuchsteller gegenüber, welche dank und mit Bundeshilfe Investitionen verwirklichten. Viele Gemeinden haben sich denn auch schon erkundigt, ob und zu welchen Bedingungen es zu einer Neuauflage des Investitionsbonus kommen wird. Schliesslich wird der Umstand, dass nur Emeuerungsinvestitionen anspruchsberechtigt sein werden, dazu führen, dass Gesuchsteller, welche vor drei Jahren ein Neubauprojekt einreichten, dieses Mal ein Vorhaben zur Substanzerhaltung vorschlagen werden.
In dieser Ausgangslage und im Lichte der 1993 gemachten Erfahrungen schlägt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 200 Millionen Franken vor.
234 Substanzerhaltung im Bereich der bundeseigenen Bauten
234.1 Stand baulicher Unterhalt von bundeseigenen Bauten und Anlagen
Der Neuwert sämtlicher ziviler und militärischer Gebäude und Anlagen des Bundes, ohne Kampf- und Führungsbauten, wird für die rund 15'000 Objekte auf 25 Milliarden Franken geschätzt. Aufgrund einer ETH-Studie sollten grundsätzlich für den Gebäudeunterhalt jährlich durchschnittlich rund 2 Prozent des Gebäudewertes eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gebäudearten und Bautypologien sollte bei den bundeseigenen Bauten und Anlagen der Gebäudeunterhalt knapp 1,5 Prozent des Gebäudewertes betragen, was einen jährlichen Zahlungsbedarf von rund 350 Millionen Franken ergeben würde. Die für den vorstehend beschriebenen Gebäudebestand beim Generalstab (GST) des Eidgenössischen Militärdepartementes (EMD) und bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) budgetierten rund 210 Millionen Franken entsprechen demzufolge noch nicht ganz dem aus fachlicher Sicht erforderlichen Mittelbedarf. So gesehen werden die geplanten zusätzlichen Mittel im Umfang von 100 Millionen Franken anforderungsgerecht eingesetzt. Damit kann zu einem nicht unbedeutenden Teil einem weiteren Aufschieben der notwendigen Unterhaltsarbeiten entgegengewirkt und in einem gewissen Umfang eine unerwünschte Verschlechterung der Bausubstanz verhindert werden.
234.2 Erhebung und Priorisierung der Vorhaben
Eine Erhebung von möglichen und sinnvollen Vorhaben, die im Bereiche der Substanzerhaltung bundeseigener Bauten und Anlagen in den Jahren 1997 und 1998 zusätzlich realisiert werden könnten, hat ein Potential von rund 250 Millionen Franken ergeben. Eine erste Bearbeitung mit Bereinigung der Schnittstellen und Abgrenzungen zu anderen Projekten und Rubriken, hat zu einem realisierbaren Projektpotential von rund 200 Millionen Franken geführt.
Die weitere materielle Ueberprüfimg ist nach dem gesunden (Bau-) Menschenverstand und den folgenden Kriterien durchgeführt worden:
Ist die längerfristige Weiternutzung des Objektes betrieblich notwendig?
Ist die Massnahme aus betrieblicher Sicht durchführbar?
Erscheint die vorgesehene Massnahme auch längerfristig sinnvoll?
Kann die Massnahme bis spätestens Ende 1998 realisiert werden?
Würde ein privater Bauherr diese Massnahme ebenfalls ausführen lassen?
MUSS diese Massnahme im Rahmen von rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden? (Eliminieren von engeren, bundesintemen Sonder-Regelwerken)
Stellt die Massnahme keine Kosteneinsparungen aus der Ueberprüfung von Normen und Standards in Frage?
Zudem wurden sämtliche Projekte nach Wichtigkeit und Dringlichkeit priorisiert. Dieses Vorgehen hat dazu geführt, dass für die zusätzliche Substanzerhaltung im Bereiche der bundeseigenen Bauten und Anlagen nun noch ein überprüftes Projektvolumen von rund 120 Millionen Franken vorliegt. Aufgrund der Ausarbeitung der konkreten Projekte und Kostenvoranschläge sowie infolge der günstigeren Vergebungen und des Nichtausschöpfens der Rcserveposiüonen kann dieser Projektumfang innerhalb des anbegehrten Rahmenkredites von 100 Millionen Franken realisiert werden.
234.3 Anzahl und Beschreibung der Vorhaben
Aufgrund der sich in Vorbereitung befindenden Projektunterlagen lassen sich schwcrgcwichtig folgende Kategorien von Baumassnahmen anführen:
Investitionskosten (Mio. Fr.) Massnahmen im Bereiche Anzahl Anzahl 1997 1998 Total Mass- Projekte nahmen Umgebung, Kanalisation, 100 40 5 10 15 Gewässerschutz, usw. Gebäudehüllen (Fassaden, 100 70 15 30 45 Dächer) Haustechnik 60 30 15 5 20 (Elektro-, Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen) Innenausbau 100 40 15 5 20 Total 360 180 50 50 100
Vor allem die Massnahmen „Gebäudehüllen" und „Haustechnik" können zu rund 75 Prozent als energietechnische Sanierungen bezeichnet werden, was immerhin rund 50 Millionen Franken und damit rund der Hälfte der gesamten zusätzlichen Mittel entspricht. Energetische Sanierungen sind in vielen Fällen wirtschaftlich: Die Kosten werden durch die Einsparungen aufgewogen. Damit leistet der Bund einen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Energie 2000 in seinem eigenen Bereich und wirkt als Vorbild für die andern Partner von Energie 2000 und für die Bevölkerung.
Bei mehr als der Hälfte der Projekte handelt es sich um Vorhaben mit Kosten von weniger als 500*000 Franken. Diese Kostenstruktur erlaubt eine breite geographische Verteilung, eine relativ rasche Umsetzung und Aufträge für viele Unternehmen aus den verschiedensten Branchen.
234.4 Regionale Verteilung
Die vorgesehenen Investitionskosten werden nach heutigem Stand der Projektvorbereitung in etwa wie folgt wirksam:
Landesteile (Mio. Fr.) Militär Zivil Total Westschweiz/Wallis 10 30 40 Tessin/Graubünden 5 5 10 Mittelland/Nordwestschweiz 5 25 30 Zürich/Ostschweiz 5 15 20 Total 25 75 100
235 Förderung privater Investitionen im Energiebereich
Der Nachholbedarf bei der Sanierung privater Gebäude ist mindestens so gross wie im öffentlichen Bereich. Innert der letzten fünf bis sechs Jahre hat sich der Markt grundlegend geändert: Während sich früher der Marktwert nach einer Sanierung in der Regel mehr als verdoppelte, liegt heute die Wertzunahme oft nur noch bei 10-30 Prozent. Deshalb besteht die Bewirtschaftungsstrategie darin, kurzfristig möglichst viel herauszuholen und längerfristig abzubrechen. Dies dürfte sich angesichts der Überversorgung an Gebäudeflächen in nächster Zeit nicht ändern.
Die Erfahrungen mit dem Aktionsprogramm Energie 2000 zeigen, dass im gesamten Gebäudebereich erhebliche Effizienzpotentiale existieren, dass diese aber in der Regel nicht ausgeschöpft werden, weil Energie wegen der tiefen Preise heute eine untergeordnete Rolle spielt. Damit energieeffiziente und wirtschaftlich interessante Lösungen mit zukunftweisenden Technologien eingesetzt werden, müssen gezielte Anreize gegeben werden. Auf diese Weise lässt sich der bisher freiwillige Ansatz von Energie 2000 wesentlich verstärken und ergänzen.
Da die bestehenden Rechtsgrundlagen des Energienutzungsbeschlusses (ENB) im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung zu eng sind (gestützt auf Art. 10 Abs. 2 ENB können nur Sanierungen mit Pilot- und Demonstrationscharakter unterstützt werden), ist zur Förderung der privaten Investitionen im Energiebereich ein separater Bundesbeschluss (Energieinvestitionsbeschluss; Beschluss E) notwendig. Mit diesem soll die Förderung neuer Techniken und innovativer Investitionen im Bereich der rationellen Energieverwendung auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt werden.
Der Energieinvestitionsbeschluss orientiert sich sehr stark am Investitionszulagenbeschluss (Beschluss B), mit dem Unterschied, dass Finanzhilfccmpfänger Private sind (Art. 3), und die anrechenbaren Kosten des Vorhabens lOO'OOO Franken (Art. 4 Abs. l Bst. c) übersteigen müssen. Ferner haben Vorhaben im Hochbaubereich die Anforderungen gemäss der Musterverordnung des Bundes "Rationelle Energienutzung in Hochbauten" zu erfüllen, und Anlagen zur Nutzung emeuerbarer Energien müssen einen minimalen Jahresnutzungsgrad erreichen. Mit einem Beitrag von maximal 15 Prozent (durchschnittlich 10 %) sollen beispielgebende Projekte in den Energie 2000-Ressorts realisiert werden. Im Vordergrund stehen mustergültige Sanierungen sowie der Einsatz effizienter Haustechnikanlagen und erneuerbarer Energien. Zu diesem Zweck sollen gemäss Artikel 4 des Kreditfreigabe- und bewilligungsbeschlusses 1997 (Beschluss C) 64 Millionen Franken eingesetzt werden. Die Mittel werden durch den Verzicht auf namhafte Entsperrangen bei investiven Rubriken des EVED freigesetzt. Die Verpflichtun-
gen können bis am 31. Dezember 1998 eingegangen werden. Es profitieren insbesondere das Baugewerbe, Installateure sowie zahlreiche Gewerbebranchen. Für die zeitliche Abwicklung gelten mit Ausnahme der erwähnten Frist für die Zusicherung der Bundesbeiträge die gleichen Fristen wie für die Förderbeiträgc im Bereich der öffentlichen Infrastrukturanlagen (Ziff. 233). Die Bereitstellung der Mittel erfolgt mittels eines Rahmenkredites. Die Ausgaben werden in einer speziellen Rubrik erfasst. Diese Mittel werden kumulativ zu bestehenden Förderprogrammen von Bund und Kantonen zur Verfügung stehen und eingesetzt. Der Vollzug des Energieinvestitionsbeschlusses liegt beim Bundesamt für Energiewirtschaft und soll im Rahmen von Energie 2000 abgewickelt werden.
Als Grundlage zur Abschätzung der kurzfristig auslösbaren Potentiale diente eine Umfrage bei den Energie 2000-Ressorts über anstehende, aber mangels Anreizen zurückgestellte Projekte. Dabei zeigte sich, dass im privaten Bereich bis 1999 mit Bundesbeiträgen von 100 Millionen Franken Investitionen im Umfang von l Milliarde Franken ausgelöst werden könnten.
24 Erläuterungen zu den einzelnen Revisionspunkten der Lex Friedrich
Ingress
Die Bestimmungen über die militärische Sicherheit werden aufgehoben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 Bst. e). Aus diesem Grunde ist im Ingress der Hinweis auf Artikel 20 der Bundesverfassung zu streichen.
Artikel 2 Absatz 2
Im Gegensatz zu der vom Volk 1995 abgelehnten Gesetzcsvorlage richtet sich der vorliegende Entwurf nach der Systematik des geltenden Rechts und hält an der im gehenden Artikel 2 statuierten grundsätzlichen Bewilligungspflicht fest. Als wichtigste Änderung dieser Revision sieht der neue Absatz 2 hingegen zwei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vor, nämlich für den Erwerb von sogenannten Betriebsstätte-Grundstücken (Bst. a) und Hauptwohnungen (Bst. b).
Nach Buchstabe a sind Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht befreit, wenn sie ein Grundstück erwerben, das der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient. Wem das Unternehmen gehört, spielt keine Rolle. Das Grundstück kann von einer Person im Ausland auch als blosse Kapitalanlage erworben werden, sofern es einem Dritten für eine Geschäftstätigkeit vermietet oder verpachtet wird. Das bedeutet, dass der Grundbuchverwalter den Erwerb eines Grundstücks zu Betriebsstättezwecken ohne vorherige Verweisung des Erwerbers an die erstinstanzliche kantonale Bewilligungsbehörde eintragen und damit unnötigen administrativen Aufwand vermieden werden kann. Die gänzliche Befreiung der Betriebsstätte-Grundstücke von der Bewilligungspflicht bedeutet ferner, dass Ausländer auch Investitionen jeder Art in solche Grundstücke bewilligungsfrei tätigen können, indem sie beispielsweise schweizerischen Erwerbern Kredite gewähren oder Schuldbriefe erwerben. Ausnahmsweise können auch Wohnungen bewilligungsfrci miterworbcn, werden, aber nur, wenn sie von Wohnanteilvorschriften zwingend vorgeschrieben werden (letzter Halbsatz von Buchstabe a). Denn es gilt weiterhin der Grundsatz, dass Kapitalanlagen in Wohnbauten (ausgenommen in preisgünstige Mietwohnungen, Art. 9 Abs. l Bst. a) und in unüberbaute Liegenschaften (ausser wenn sie kurzfristig zu Betriebsstättezwecfcen überbaut werden) sowie jeglicher Handel mit solchen Grundstücken der Bewilligungspflicht unterstellt bleiben.
Nach geltendem Recht benötigen Ausländer, die gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine entsprechende Berechtigung in der Schweiz Wohnsitz nehmen dürfen, für den Erwerb einer Hauptwohnung eine Bewilligung (Art. 9 Abs. l Bst. b BewG, Art. 5 BewV). Nach der neuen Bestimmung von Buchstabe b soll der Erwerb von Hauptwohnungen von der Bewilligungspflicht befreit werden. Dadurch können Ausländer, insbesondere auch Unternehmer und Kaderangestellte, schneller und unkomplizierter Wohneigentum erwerben, als dies bei einem Bewilligungsverfahren möglich ist. Da der Grundbuchverwalter eine Eintragung nur auf Vorweisung der Aufenthaltsbewilligung oder einer entsprechenden Bewilligung vornehmen wird, sind Gesetzesumgehungen aufgrund der vorgesehenen Lockerung nicht zu befürchten. Durch die Befreiung von der Bewilligungspflicht entfällt auch die bis anhin zu verfügende Auflage für den Erwerber, die Hauptwohnung innert zweier Jahre zu veräussem, wenn er sie nicht mehr als solche verwendet (Art. 11 Abs. 2 Bst. e BewV).
Der Vollständigkeit halber verweist Buchstabe c auf die in Artikel 7 aufgezählten übrigen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
Artikel 4
Absatz 1: Die Änderung in Buchstabe b stellt lediglich eine Anpassung an die neue Bestimmung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dar. Weil der Erwerb von Grundstücken, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dienen, in keinem Fall mehr der Bewilligungspflicht unterliegt, ist die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit nur noch bewüligungspflichtig, wenn deren tatsächlicher . Zweck der Erwerb von oder der Handel mit Grundstücken ist. Das gleiche gilt für den Erwerb von Anteilen an einer juristischen Person. Darum ist Buchstabe d, welcher nach geltendem Recht den Erwerb von Anteilen an Betriebsstätte-Gesellschaften regelt, aufzuheben, Buchstabe e hingegen, welcher jeglichen Erwerb von Anteilen an sogenannten Immobiliengesellschaften im engeren Sinne der Bewilligungspflicht unterstellt, unverändert beizubehalten. Die Änderung in Buchstabe feifolgt aufgrund der Aufhebung von Buchstabe d.
Der bewilligungsfreie Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken bedingt auch eine Ergänzung in Absatz 2. Die Verlegung des Sitzes ins Ausland ist nur noch dann bewilligungspflichtig, wenn die Gesellschaft Rechte an einem Grundstück beibehält, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bewilligungsfrei erworben werden" kann,
Artikel 5 Absatz 2
Diese Bestimmung und auch diejenige von Artikel 12 Buchstabe e über den Erwerb von Grundstücken in der Nähe von wichtigen militärischen Anlagen sollen aufgehoben werden, wie dies schon die 1995 verworfene Revision vorsah. Aus heutiger Sicht ist die Zweckmässigkeit der Bestimmungen über die militärische Sicherheit, die mit dem Bundesbeschhiss vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland eingeführt wurden, in Frage gestellt. Ihnen kommt keine grosse praktische Bedeutung mehr zu. So wurde in den Jahren 1991 -1996 lediglich in fünf Gesuchsfallen die Bewilligung verweigert und in sieben weiteren Fällen die Bewilligung nur mit Auflagen erteilt. Zudem kann einem Ausländer nur verweigert werden, ein Grundstück zu erwerben, sofern dieser Erwerb die militärische Sicherheit gefährden kann, nicht aber, dieses Grundstück za mieten. Aus all diesen Gründen erscheint eine Aufhebung gerechtfertigt.
Artikel 7 Buchstabe i
Diese Bestimmung ist ebenfalls schon in der 1995 abgelehnten Revision enthalten gewesen (Art. 7 Bst, k des Entwurfs). Danach sollen natürliche Personen, die infolge der Liquidation einer Immobiliengesellschaft eine Wohnung erwerben, die ihnen mittelbar durch den Besitz von Anteilen an dieser Gesellschaft bereits gehört, dies bewilligungsfrei tun dürfen. Vorausgesetzt ist, dass es sich um eine vor dem 1. Februar 1974 (Inkrafttreten der Lex Purgier) gegründete Gesellschaft handelt und der Anteilerwerb nicht widerrechtlich erfolgt ist.
Artikel 8 Absatz l
Buchstabe a ist ersatzlos aufzuheben, weil nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Erwerb eines Grundstückes zu Betriebsstättezwecken nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegt.
Nach der geltenden Bestimmung von Buchstabe d kann ausländischen und ausländisch beherrschten Banken und Versicherungseinrichtungen zur Deckung pfandgesicherter Forderungen der Erwerb eines Grundstückes bewilligt werden, aber nur mit der Auflage, es innert zweier Jahre wieder zu veräussem. Diese Auflage benachteiligt die bewilligungspflichtigen Erwerber gegenüber den schweizerischen Banken und Versicherungsgesellschaften. Aus wirtschaftlichen Gründen soll die Veräusserungsverpflichtung entfallen, weshalb der zweite Teil von Buchstabe d aufzuheben ist.
Artikel 9 Absatz l Buchstabe b Die Streichung dieser Bestimmung ergibt sich aus der neuen Bestimmung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, wonach natürliche Personen für den Erwerb einer Hauptwohnung keiner. Bewilligung mehr bedürfen.
Artikel 12 Buchstabe e
Die Bestimmungen über die militärische Sicherheit werden aufgehoben (vgl. Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 2).
Artikel 16 Absatz 3
Durch die Aufhebung von Artikel 5 Absatz 2-und Artikel 12 Buchstabe e über die militärische Sicherheit wird die Bestimmung gegenstandslos.
Artikel 18 Absatz 4
Durch die Streichung von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe e über die militärische Sicherheit wird auch diese Bestimmung gegenstandslos.
Artikel 21 Absatz l Buchstabe b
Die Änderung erfolgt aufgrund der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe e.
Artikel 25 Absatz ibis
Nach den neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b sollen jegliche Grundstückerwerbe im Bereich der Betriebsstätten sowie der Erwerb von Hauptwohnungen
keiner Bewilligung mehr bedürfen. Die Verweisung des Erwerbers vom Grundbuchverwaher oder Handelsregisterführer an die Bewilligungsbehörde wird in diesen Bereichen nur noch ausnahmsweise erfolgen. Die neue Bestimmung von Absatz ibis soll nun auch jene bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte erfassen, die ohne vorgängigen Entscheid der Bewilligungsbehörde in das Grundbuch oder das Handelsregister eingetragen worden sind, weil der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer aufgrund von vorsätzlich oder fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Erwerbers von einem nichtbewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft ausgegangen ist. Zu denken ist etwa an den Fall, wo über den Zweck des Grundstückerwerbs getäuscht und in Wahrheit eine verbotene Kapitalanlage getätigt worden ist. Eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht ist nach der Rechtsprechung schon nach dem geltenden Recht möglich (BGE110 Ib 114 f.). Die Ergänzung im Gesetz erfolgt der Klarheit halber. Entsprechend erfährt auch die Sachüberschrift zu Artikel 25 eine Ergänzung.
Artikel 29 Absatz l
Damit klargestellt ist, dass unrichtige oder unvollständige Angaben nicht nur gegenüber der Bewilligungsbehörde, sondern auch gegenüber dem Grundbuchverwalter und dem Handelsregisterführer (vgl. Erläuterungen zu Art. 25 Abs. Ibis) unter Strafe gestellt sind, soll Absatz l eine entsprechende Ergänzung erfahren.
Artikel 37 Absatz 2
Wegen der Aufhebung der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe e über die militärische Sicherheit muss auch Artikel 3 Absatz fois des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer Anlagen, auf den in diesem Absatz verwiesen wird, aufgehoben werden.
Übergangsbestimmungen
Ziffer 1: Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung stellt sich die Frage, wie ein vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossenes bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft durch die Bewilligungsbehörde, die Beschwerdeinstanz, den Grundbuchverwalter oder den Handelsregisterführer nach Inkrafttreten der Änderung zu beurteilen ist, wenn der Erwerb nach dem neuen Recht nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 2 Abs. 2 Est. a und b). Sofern solche Rechtsgeschäfte vor dem Inkrafttreten der Änderung noch nicht vollzogen und noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, gilt für sie das neue Recht. Daselbe gilt für Rechtsgeschäfte, die zwar auch nach dem neuen Recht noch der Bewilligungspflicht unterliegen, aber die Bewilligung nicht mehr an eine Auflage geknüpft werden muss (Art. 8 Abs. l Bst. d).
Ziffer 2: Es stellt sich zudem die Frage, was mit Auflagen geschieht, die an eine Bewilligung geknüpft worden sind, wenn sie nach dem neuen Recht nicht mehr verfugt werden müssen (Art. 8 Abs. l Bst. d) oder der Erwerb keiner Bewilligung mehr bedarf (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b). Solche Auflagen sollen von Gesetzes wegen dahinfallen. Im Grandbuch sollen sie aber den allgemeinen Prinzipien des Grundbuchrechts folgend und aus Gründen der Arbeitsökonomie nur auf Antrag, nicht von Amtes wegen gelöscht werden. Verfahren wegen Verletzung von Auflagen sollen auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderang noch weitergeführt oder eingeleitet werden können. Solche Gesetzesverletzungcn müssen auch dann sanktioniert werden können, wenn die fraglichen Auflagen nach dem neuen Recht dahinfallen. Es wäre stossend, wenn beispielsweise eine über Jahre getätigte verbotene Kapitalanlage ungeahndet bleiben würde.
Ziffer 3 regelt das Verfahren für Palle, in denen der Grundbuchverwalter nicht ohne weiteres feststellen kann, dass eine Auflage von Gesetzes wegen dahingefallcn ist.
Referendum und Inkrafttreten
Die übliche Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung des Inkrafttretens auf den Bundesrat ist auch bei diesem Gesetz zweckmässig.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
31 auf den Bund Das Ausgabenprogramm ist für den Bund mit Ausgaben von rund 550 Millionen verbunden (vgl. Tab. in Ziff. 21). Im einzelnen setzt sich das Programm aus den folgenden Kreditrubriken zusammen: Mio.
a. Aufhebung Kreditsperre investivo Rubriken 43 b. Substanzerhaltung Nationalstrassen 154 c. Befristete Finanzhilfen 200 d. Substanzerhaltung bundeseigene Bauten 100 e. Förderung privater Investitionen im Energiebereich 64
Total 561
Die Abrechnungen und Zahlungen müssen bis Ende 1999 abgewickelt sein. Der Kreditbedarf verteilt sich wie folgt: Mio. -1997 110-130 -1998 230-260 -1999 180-210
Der Bundcsbeschluss über die Aussetzung der tieferen Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt (Beschluss A) führt zwar zu namhaften Mehrausgaben. Bei den Unterhaltsbeiträgen für die Nationalstrassen handelt es sich aber nicht um Beiträge im Sinne von Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1), sondern um Leistungen zugunsten eines Gemeinschaftswerkes. Eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse nach Artikel 88 Absatz 2 der Bundesverfassung erübrigt sich deshalb.
Bei den Artikeln l und 6 des Investitionszulagenbeschlusses und des Energieinvestitionsbeschlusses (Beschlüsse B und E) handelt es sich um Subventionsbestimmungen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen.
Die in Artikel 2, 3 und 4 des Kreditfreigabe- und -bewilligungsbeschlusses {Beschluss C) beantragten Verpflichtungskredite (Rahmenkredite) werden neue, einmalige Ausgaben zur Folge haben, deren Gesamtbetrag in allen drei Fällen die Grenze von 20 Millionen Franken um ein Mehrfaches überschreiten wird.
Die erwähnten Bestimmungen der genannten Beschlüsse unterstehen deshalb der Ausgabenbremse nach Artikel 88 Absatz 2 der Bundesverfassung und bedürfen in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.
Seit dem Zweiten Weltkrieg weist der Bund unter den Spezialfinanzierangen eine Rückstellung „Arbeitsbeschaffung HI" (Spezialfmanzienmg 28900.601.003} aus. Sie belief sich Ende 1996 auf 29 Millionen Franken. Der Bundesrat wird diese Rückstellung unter Verweis auf das Investitionsprogramm auflösen. Die Auflösung bleibt ohne Auswirkungen auf das Ergebnis der Finanzrechnung, verbessert indes den Saldo der Erfolgsrechnung.
Für den Vollzug der Massnahmen zur Förderung der Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen wird befristet zusätzliches Personal eingestellt. Für eine rasche Gesuchsbehandlung ist dies unumgänglich. Die Rekrutierung wird über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren erfolgen.
Mittelfristig bringt die Revision der Lex Friedrich für den Bund eine gewisse Entlastung, weil weniger kantonale Bewilligungen überprüft werden müssen.
32 auf die Kantone
Wie unter der Ziffer 16 dargelegt, ist ein Investitionsprogramm ohne den Beizug von Kantonen und Gemeinden nicht möglich. Dies betrifft sowohl den Vollzug wie auch die finanzielle Beteiligung der nachgelagerten staatlichen Ebenen. Aussagen über die Verteilung der rund l ,2 Milliarden Franken auf die Kantone und Gemeinden sind im heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Verteilung hängt massgeblich davon ab, welchen Anteil der Mittel im Rahmen der Förderung öffentlicher Infrastrukturanlagen die Kantone für sich beanspruchen werden, und wie stark sie sich im Rahmen kantonaler Regelungen an Infrastrukturanlagen der Gemeinden beteiligen.
Auch die kantonalen Lex Friedrich-Bewilligungsbehörden werden mittelfristig durch den Rückgang der zu erteilenden Bewilligungen entlastet.
4 Legislaturplanung
Das Vorhaben figuriert im Bericht über die Legislaturplanung nicht unter den Richtliniengeschäften. Aus naheliegenden Gründen ist es nicht möglich, Jahre zum voraus sich über die Notwendigkeit von konjunktursümulierenden Massnahmen bzw. über die Grössenordnung oder den konkreten Inhalt solcher Programme zu äussern.
5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Massnahmen sind mit dem internationalen Recht kompatibel. Die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens werden auf das Investitionsprogramm ebenfalls angewendet. Die an öffentliche Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen zugunsten der Substanzerhaltung von Infrastrukturanlagen haben keine handelsverzerrende Wirkung. An private Unternehmen werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.
Mit der Revision der Lex Friedrich können bestehende Widersprüche zum internationalen Recht und insbesondere zum Recht der EU (vgl. Ziff. 9 der Botschaft vom 23. März 1994 im BB11994 n 542ff.) zwar gemildert, aber nicht umfassend bereinigt werden.
6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Aussetzung der tieferen Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt (Beschluss A) sowie der Bundesbeschluss über die Förderung der Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen (Beschluss B) stützen sich auf Artikel 3i<iuilKiuics ssV
(Konjunkturartikel). Danach trifft der Bund Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet dabei mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Freigabe der Kredite im Voranschlag 1997 und von Verpflichtungskrediten für die Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen (Beschluss C) beruht auf der Finanzhoheit der eidgenössischen Räte (Art. 85 Ziff. 10 BV). Die teilweise Aufhebung der im Voranschlag 1997 verhängten Kreditsperre bedarf aufgrund von Artikel I Absatz 2 des Kreditsperrungsbeschlusses vom 13. Dezember 1996 (SR 611,011; AS 1996 3304) der Genehmigung der Bundesversammlung.
62 Erlassform
Die Beschlüsse A und B sind rechtssetzender Natur. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen zeitlich befristet werden. Unter diesen Umständen sind sie nach Artikel 6 Absatz l des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) in die Form eines allgemeinverbindlichen Beschlusses zu kleiden.
Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse können nach Artikel 89b's Absatz l BV für dringlich erklärt werden, wenn ihr Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Erlass sachlich und zeitlich dringlich ist. Diese Voraussetzungen sind für die vorgeschlagenen Massnahmen in Anbetracht der anhaltenden wirtschaftlichen Stagnation, namentlich im Bau und Immobilienbereich, gegeben.
Der Beschluss C ist nicht rechtssetzender Natur und ist deshalb als einfacher Bundesbeschluss zu erlassen. Die Lex Friedrich (Beschluss D) wird im ordentlichen Verfahren revidiert.
A Bundesbeschluss Entwurf über die Aussetzung der tieferen Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31quinquies der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 19971, beschliesst;
Art. l Grundsatz Der Bund fördert die Substanzerhaltung der Nationalstrassenbauwerke, indem er seinen Anteil an die Kosten des Unterhalts vorübergehend erhöht.
Art. 2 Beitragssätze In Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer gelten für die Jahre 1998 und 1999 folgende Beitragssätze: Zürich 80 Basel-Landschaft 84 Bern 84 Schaffhausen 84 Luzern 84 St. Gallen 84 Uri 97 Graubünden 92 Schwyz 92 Aargau 84 Obwalden 95 Thurgau 86 Nidwalden 96 Tessin 92 Glarus 92 Waadt 86 Zug 84 Wallis 95 Freiburg 90 Neuenburg 88 Solothurn 84 Genf 75 Basel-Stadt 65 Jura 95 Diese Beitragssätze werden für alle vom 1.Januar 1998 bis 31.Dezember 1999 ausgeführten und zu Lasten der Rechnungsjahre 1998 und 1999 abgerechneten Arbeitsleistungen ausgerichtet.
1) BEI 1997 II 1221
Aussetzung der tieferen Beitragssätze im Nationalstrassenunterhalt. BB
Art. 3 Vollzug Für die Genehmigung, Bauausführung und Finanzierung der Unterhaltsmassnahmen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8.März I9601) über die Nationalstrassen und der zugehörigen Verordnung sowie des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 2) über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer.
Art. 4 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1999.
B Bundesbeschluss Entwurf über die Förderung der Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen (Investitionszulagenbeschluss)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31iulmiuîcs der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 19971}, beschliesst:
1 Abschnitt: Allgemeines
Art l Grundsatz Zur Förderung der Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen gewährt der Bund Finanzhilfen an ihre Erneuerung und Werterhaltung. Dabei berücksichtigt er die regionalen Verhältnisse.
Art. 2 Unterstützte Vorhaben Finanzhilfe kann gewährt werden für: a. die Erneuerung von Hoch- und Tiefbauten sowie von technischen Anlagen; b. den Ersatz und die Erneuerung von Energieerzeugungsanlagen durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme. Die Finanzhilfe wird nur für Vorhaben gewährt, deren Realisierung zusätzlich zu den bisher vorgesehenen oder zeitlich vorverlegt erfolgt. Wird ein Vorhaben in Etappen verwirklicht, so kann statt des ganzen Vorhabens eine der einzelnen Etappen unterstützt werden.
Art. 3 Empfänger Finanzhilfe erhalten Kantone, politische Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden sowie deren Träger öffentlicher Aufgaben.
Art. 4 Voraussetzungen Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn: a. der Bund nicht bereits aufgrund anderer Erlasse mit Ausnahme des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19742> über Investitionshilfe für Berggebiete sowie des
Investitionszulagenbeschluss
Energienutzungsbeschlusses vom H.Dezember 1990 *> finanzielle Hilfe an das Vorhaben leisten kann; b. das Vorhaben bis zum 30. Juni 1999 verwirklicht wird; c. die anrechenbaren Kosten des Vorhabens 200 000 Franken übersteigen; d. das Vorhaben nicht bereits in Ausführung begriffen ist. Die Finanzhilfe des Bundes wird gekürzt, wenn die Eigenbelastung des Empfängers durch sie unter 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sinkt. Die Finanzhilfe des Bundes darf nicht dazu führen, dass Finanzhilfen der Kantone und Gemeinden sowie Beiträge Dritter herabgesetzt werden.
Art. 5 Verfügbare Mittel Die Bundesversammlung bewilligt für die Finanzierung der Finanzhilfe mit einfachem .Bundesbeschluss einen zeitlich befristeten Verpflichtungskredit. Das für den Vollzug zusätzlich erforderliche Personal wird aus diesem- Kredit finanziert.
Art. 6 Höhe Die Finanzhilfe beträgt im allgemeinen 15 Prozent der anrechenbaren Kosten für Vorhaben nach Artikel 2 Absatz l Buchstabe a und 20 Prozent für Vorhaben nach Artikel 2 Absatz l Buchstabe b, höchstens aber 700 000 Franken je Vorhaben. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann auf Antrag eines Kantons den Beitragssatz und den Höchstbetrag nach Absatz l für Vorhaben im betreffenden Kanton herabsetzen.
Art. 7 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Investitionskosten ohne Baunebenkosten und Eigenleistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2 Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 8 Einreichung des Beitraggesuches Das Gesuch ist mit den notwendigen Unterlagen vor der Vergabe der Aufträge der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet es mit ihrem Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen weiter. Bei kantonalen Investitionen richtet der Kanton das Gesuch mit den notwendigen Unterlagen direkt an die Bundesstelle.
'» SR 730.0
46 Bunde.iblali 149. Jahrgang. Bd. II 1273
Investitionszulagenbeschluss
Art. 9 Auszahlung Spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten ist das Gesuch um Auszahlung der Bundeshilfe beim Bundesamt für Konjunkturfragen einzureichen. Dem Gesuch ist die Schlussabrechnung mit den notwendigen Unterlagen beizulegen.
Art. 10 Rechtsschutz Verfügungen des Bundesamtes für Konjunkturfragen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.
3 Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. U Vollzug Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. Er erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bls Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1999.
C
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung der Freigabe von Krediten im Voranschlag 1997 und von Verpflichtungskrediten für die Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen sowie für die Förderung privater Investitionen im Energiebereich (Kreditfreigabe- und -bewilligungsbeschluss 1997)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1997 '>, beschliesst:
Art. l Die vom Bundesrat gemäss Anhang beschlossene teilweise Freigabe der nach Artikel 7 des Bundesbeschlusses I vom 11. Dezember 19962 über den Voranschlag für das Jahr. 1997 gesperrten Kredite wird genehmigt.
Art. 2 Für Finanzhilfen an die Kosten der Erneuerung und Werterhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen von Kantonen und Gemeinden wird ein Rahmenkredit von 200 Millionen Franken bewilligt, Die Beiträge zu Lasten des Rahmenkredites können bis zum 31. Dezember 1997 zugesichert werden.
Art. 3 Für die Substanzerhaltung bundeseigener Bauten wird ein Rahmenkredit von 100 Millionen Franken bewilligt. Die Verpflichtungen können bis zum 31. März 1998 eingegangen werden.
Art. 4 Für die Förderung privater Investitionen im Energiebereich wird ein Rahmenkredit von 64 Millionen Franken bewilligt. Die Verpflichtungen können bis zum 31. Dezember 1998 eingegangen werden.
Kreditfreigabe- und -bewilligungsbeschluss 1997
Art. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Kreditfreigabe- und -bewilligungsbeschluss 1997
Anhang (Art.1
Liste über die Freigabe von gesperrten Zahlungskrediten und Verpflichtungskrediten im Voranschlag 1997
Zahlungskredite Behörden und Gerichte 104.4010.201 Informatik-Hardware und Büromatik
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 201.4000.001 Umbau Palais Wilson 201.4200.002 Immobilienstiftung für internationale Organisationen, Genf 201.4600.001 FIPOI: Bau des Konferenzsaals im Centre William Rappard
Eidgenössisches Departement des Innern 301.4010.201 Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungen 305.4010.001 Erwerbungen, Ankäufe 310.4200.101 Investitionskredite an die Forstwirtschaft 310.4600.001 Abwasser- und Abfallanlagen 310.4600.002 Beiträge nach Umweltschutzgesetz 310.4600.003 Umweltschutztechnologien ' 310.4600.101 Schutz vor Naturereignissen 310.4600.102 Strukturverbesserungen und Erschliessungsanlagen 310.4600.201 Natur- und Landschaftsschutz 316.4010.001 Apparate, Geräte, Einrichtungen 327.4600.001 Hochschulförderung, Sachinvestitionsbeiträge 329.4010.001 Erstausstattung von Neubauten 330.4010.001 Apparate und Einrichtungen für Lehre und Forschung 334.4010.001 Apparate und Einrichtungen für Lehre und Forschung 335,4010.001 Apparate und Einrichtungen für Lehre, Forschung und Materialprüfungen 336,4010.001 Apparate und Einrichtungen für Lehre und Forschung 337.4010.001 Apparate und Einrichtungen für Lehre und Forschung 340.4010.001 Apparate und Einrichtungen für Lehre und Forschung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 402.4600.001 Baubeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten 402.4600.002 Baubeiträge für die Zwangsmassnahmen 405.4010.001 Spezialfahrzeuge 408.4600.001 Bauliche Massnahmen 408.4600.002 Uem-Einrichtungen ZS Netz 408.4600.003 Beiträge an Materialbeschaffungen
Kreditfreigabe- und -bewilligungsbeschluss 1997
413.4600.001 Ausbau des SIR 414.4010.001 Instrumente und Maschinen 415.4010.001 Spezialfahrzeuge 415.4600.001 Finanzierung von Unterkünften für Asylbewerber
Eidgenössisches Militärdepartement 510.3110.002 Bauunterhalt und Liquidationen 510.3500.001 Vertragliche Leistungen
Eidgenössisches Finanzdepartement 601.3110.002 Unterhalt der zivilen Bauten und Anlagen sowie energietechnische Sanierungen bei Bundesbauten 601.3111.002 Bauliche Arbeiten an Miet- und Pachtobjekten 601.4000.003 Zivile Bauten 601.4200.001 Darlehen an Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals 603.4010.001 Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungen 606.4010.001 Maschinen, Geräte, Fahrzeuge
Eidgenössisches Yolkswirtschaftsdepartement 705.4200.101 Darlehen an die Schweiz. Gesellschaft für Hotelkredit 705.4600.001 Baubeiträge berufliche Ausbildung 705.4600.301 Investitionshilfe für Berggebiete 707.4200.002 Investitionskredite an die Landwirtschaft 707.4200.003 Betriebshilfe 707.4600.001 Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten 707.4600.003 Neu- und Erweiterungsbauten für die landwirtschaftliche Ausbildung 712.4010.001 Maschinen, Geräte 716.4010.001 Maschinen, Geräte 717.4010.001 Maschinen, Geräte 718.4010.001 Maschinen, Geräte 720.4010.001 Maschinen, Fahrzeuge 721.4010.001 Maschinen, Fahrzeuge 725.4200.002 Förderung von gemeinnützigen Bauträgern 725.4600.001 Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement 802.4200.610 Gotthard, variabel verzinslich ab 1997 802.4200.612 Integration Ostschweiz SBB 802.4200.622 Lötschberg 802.4600.103 RhB, Vereina 802.4600.601 Integration Ostschweiz SOB/BT 802.4600.602 Projektaufsicht Alp Transit 802.4600.611 Alp Transit Gotthard (a-fonds-perdu,Treibstoffzollmitt'el) 802.4600.621 Alp Transit Lötschberg (à-fonds-perdu, Treibstoffzollmittel)
Kreditfreigabe- und -bewilligungsbeschluss 1997
803.4010.002 Luftfahrzeuge 804.4600.007 Genferseeregulierung
Jahreszusicherungskredite 1997 96.310.01 Abwasser- und Abfallanlagen 96.310.03 Schutz vor Naturereignissen 96.310.04 Strukturverbesserung und Erschliessungsanlagen 96.310.06 Natur- und Landschaftsschutz 96.310.07 Investitionskredite an die Forstwirtschaft 96.402.01 Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten 96.408.01 Bauliche Massnahmen (Schutzbauten) 96.705.01 Baubeiträge berufliche Ausbildung 96.707.02 B öden Verbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten 96.725.01 Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Mit dem Voranschlag 1997 bewilligte Verpflichtungskredite 510.3110.002 Baulicher Unterhalt und Liquidationen 510.3500.001 Vertragliche Leistungen 601.3110.002 Unterhalt der zivilen Bauten und Anlagen sowie energietechnische Sanierungen 601.3111.002 Bauliche Arbeiten an Miet- und Pachtobjekten 601.4000.003 Zivile Bauten 606.4010.001 Maschinen, Geräte, Fahrzeuge
D Bundesgesetz Entwurf über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1997l), besckliesst:
I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19832 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die allgemeine Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten sowie die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung,
Art. 2 Abs. 2 Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn: a. das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient; von Wohnanteilvorschriften zwingend vorgeschriebene Wohnungen oder dafür reservierte Flächen können mìterworben werden; b. das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c. eine Ausnahme nach Artikel 7 vorliegt.
Art. 4 Abs. l Bst. b, d, und f sowie Abs. 2 Als Erwerb eines Grundstückes gilt: b. die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist; d. Aufgehoben
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BG
f. die Begründung und Ausübung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts an einem Grandstück oder an einem Anteil im Sinne der Buchstaben b, c und e; Als Erwerb eines Grundstückes gilt es auch, wenn eine juristische Person oder vermögensfahige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einem Grundstück beibehält, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bewilligungsfrei erworben werden kann.
Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 7 Sachüberschrift und Bst. i Übrige Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Keiner Bewilligung bedürfen im übrigen: i. natürliche Personen, die infolge der Liquidation einer vor dem 1. Februar 1974 gegründeten juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, eine Wohnung erwerben, wenn sie im entsprechenden Umfang Anteile an der juristischen Person besitzen.
Art. 8 Abs. l Bst. a und d Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dienen soll: a. Aufgehoben d. zur Deckung pfandgesicherter Forderungen ausländischer und ausländisch beherrschter, in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassener Banken und Versicherungseinrichtungen in Zwangsverwertungen und Liquidationsvergleichen.
Art, 9 Abs. l Bst. b, 12 Bst. e, 16 Abs. 3 und 18 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 21 Abs. l Bst. b Eidgenössische Beschwerdeinstanzen sind: b. der Bundesrat für Beschwerden gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. lb'a Widerruf der Bewilligung und nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht lbis Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung gewesen sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BG
Art. 29 Abs. l Wer vorsätzlich einer zustündigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder einen Irrtum dieser Behörden arglistig benutzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 37 Abs. 2 2 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 19501J über den Schutz militärischer Anlagen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. lbis Aufgehoben
II Übergangsbestimmungen Die Änderung dieses Gesetzes ist auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen, aber noch nicht vollzogen worden und noch nicht rechtskräftig entschieden sind. An eine Bewilligung geknüpfte Auflagen fallen von Gesetzes wegen dahin, wenn das neue Recht sie nicht mehr vorschreibt oder es den Erwerb nicht mehr der Bewilligungspflicht unterstellt; ihre Löschung im Grundbuch erfolgt auf Antrag des Erwerbers. Kann der Grundbuchverwalter nicht ohne weiteres feststellen, ob eine Auflage von Gesetzes wegen dahingefallen ist, verweist er den Anmeldenden an die Bewilligungsbehörde; Artikel 18 Absatz l ist sinngemäss anwendbar.
III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
E Bundesbeschhiss Entwurf über die Förderung privater Investitionen im Energiebereich (Energieinvestitionsbeschluss)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 3liuiny»ifs (jer Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1997l>, beschliesst:
1 Abschnitt: Allgemeines
Art. l Grundsatz Zur Förderung privater Investitionen im Energiebereich gewährt der -Bund Finanzhilfen. Dabei berücksichtigt er die regionalen Verhältnisse.
Art. 2 Unterstützte Vorhaben Finanzhilfe kann gewährt werden für Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme. Die Finanzhilfe wird nur für Vorhaben gewährt, deren Realisierung zusätzlich zu den bisher vorgesehenen oder zeitlich vorverlegt erfolgt. Wird ein Vorhaben in Etappen verwirklicht, so kann statt des ganzen Vorhabens eine der einzelnen Etappen unterstützt werden.
Art. 3 Empfänger Finanzhilfe erhalten natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts ohne öffentliche Aufgaben.
Art. 4 Voraussetzungen Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn: a. der Bund nicht bereits aufgrund anderer Erlasse mit Ausnahme des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19742 über Investitionshilfe für Berggebiete sowie des Energienutzungsbeschlusses vom 14. Dezember 1990 3> finanzielle Hilfe an das Vorhaben leisten kann; b. das Vorhaben bis zum 30. Juni 1999 verwirklicht wird;
« SR 901.1 « SR 730.0
Energìeinvestitionsbeschluss
e. die anrechenbaren Kosten des Vorhabens 100 000 Franken übersteigen; d. das Vorhaben nicht bereits in Ausführung begriffen ist; e. bei Vorhaben im Hochbaubereich die Anforderungen gemäss der Musterverordnung des Bundes «Rationelle Energienutzung in Hochbauten» erfüllt werden; f. die Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einen minimalen Jahresnutzungsgrad erreichen und, soweit vorhanden, von einer offiziellen Stelle geprüfte Komponenten verwendet werden. Die Finanzhilfe des Bundes wird gekürzt, wenn die Eigenbelastung des Empfängers durch sie unter 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sinkt. Die Finanzhilfe des Bundes darf nicht dazu führen, dass Finanzhilfen der Kantone und Gemeinden sowie Beiträge Dritter herabgesetzt werden.
Art 5 Verfügbare Mittel Die Bundesversammlung bewilligt für die Finanzierung der Finanzhilfe mit einfachem Bundesbeschluss einen zeitlich befristeten Verpflichtungskredit. Das für den Vollzug zusätzlich erforderliche Personal wird aus diesem Kredit finanziert. Das Bundesamt für Energiewirtschaft (Bundesamt) kann Dritte beiziehen.
Art 6 Höhe Die Finanzhilfe beträgt maximal 15 Prozent, im Durchschnitt 10 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens aber 700 000 Franken je Vorhaben. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) kann auf Antrag eines Kantons den Beitragssatz und den Höchstbetrag nach Absatz l für Vorhaben im betreffenden Kanton herabsetzen.
Art. 7 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Investitionskosten ohne Baunebenkosten und Eigenleistungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2 Abschnitt: Verfahren und Rechtschutz
Art, 8 Einreichung des Beitraggesuches Das Gesuch ist mit den notwendigen Unterlagen vor Baubeginn der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet es mit ihrem Antrag an das Bundesamt oder die von ihm bezeichnete Stelle weiter.
Art. 9 Auszahlung Spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten ist das Gesuch um Auszahlung der Bundeshilfe beim Bundesamt einzureichen. Dem Gesuch ist die Schlussabrechnung mit den notwendigen Unterlagen beizulegen.
Energîeinvestitionsbeschluss
Art. 10 Rechtsschutz Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Departement; dieses entscheidet endgültig.
3 Abschnitt: Schiussbestimmungen
Art. 11 Vollzug Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. Er erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1999,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über besondere konjunkturpolitische Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur und zur Förderung privater Investitionen im Energiebereich (Investitionsprogramm) sowie zur Erleichterung ausländischer Investitionen vom 26...
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Jahr 1997 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 17 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.027 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.05.1997 Date Data
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