BBl 1997 III 1157
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Obwalden, Nidwalden und St. Gallen vom 21. Mai 1997
#ST# 97.041
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Obwalden, Nidwaiden und St. Gallen
vom 2 I.Mai 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Obwalden, Nidwaiden und St. Gallen mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
21. Mai 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler; Couchepin
l!H)7-273 45 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. III • 115?
Übersicht Artikel 6 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie die Bundesverfassung, aber auch anderes Bandesrecht nicht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so tnuss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung, zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand:
im Kanton Obwalden: Gerichtsorganisation;
im Kanton Nidwaiden: Gerichtsorganisation; Gleichstellung von Mann und Frau; Kantonale Gewalten und ihre Funktionen;
im Kanton St. Gallen: Finanzierung des Untergymnasiums der Kantonsschule; Abstimmungsverfahren bei Gesamtrevision der Kantonsyerfassitng; Verfassungsinitiative. Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
Botschaft
I Die einzelnen Revisionen II Verfassung des Kantons Obwalden Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden haben in der Volksabstimmung vom 22. September 1996 der Änderung der Artikel 40 Absatz l, 41 Absatz 2, 49 Absatz 2, 60 Absatz l Ziffern 4 und 5, 69 Ziffer 3, 77, 79 Absatz l und 80 der Kantonsverfassung, ihrer Ergänzung durch Artikel 77 a sowie der Aufhebung von Artikel 60 Absatz l Ziffern? und 8, 69 Ziffer2 und 79 Absatz2mit 2381 Ja gegen 808 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. November 1996 ersuchen Landamman und Regierungsrat des Kantons Obwalden um die eidgenössische Gewährleistung.
III Gerichtsorganisation Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 40 Abs. l Der Kantonsrat stellt auf Grund eines Entwurfes des Regierungsrates den Voranschlag auf.
Art. 41 Abs. 2 Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Art. 49 Abs. 2 Davon sind ausgenommen die Präsidenten und Ersatzmitglieder der Gerichte. Art. 60 Abs. l Ziff. 4, 5, 7 und 8 Die Landsgemeinde wählt: 4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes; 5. alle zwei Jahre die Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichtes, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes; 7. den Staatsanwalt; 8. den Verhörrichter;
Art. 69 Ziff. 2 und 3 Der Kantonsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer: 2. die Straflcommission und deren Präsidenten, soweit nicht die Besetzung durch die Gesetzgebung festgelegt ist; 3. den Verhörrichterstellvertreter, den Jugendanwalt, das Jugendgericht und dessen Präsidenten;
Art. 77 Unabhängigkeit ' Die Rechtsprechung ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie wird und Aufsicht von den verfassungsmässigen Gerichtsbehörden ausgeübt und untersteht der Aufsicht des Obergerichtes.
Den Verwaltungsbehörden stehen die Disziplinargewalt und die Ausübung der Rechtsprechung nur insoweit zu, als sie ihnen durch die Gesetzgebung übertragen sind. Art. 79 Zivilrechts- ' Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Friedensrichpflege ter, der Kantonsgerichtspräsident, der Gerichtsausschuss, das Kantonsgericht, die Obergerichtskommission und das Obergericht. Besondere Zivilstreitigkeiten sind dem Arbeitsgericht, dem Versicherungsgericht oder den Schiedsgerichten übertragen. Art. 80 Sirafreciits- ' Die Strafrechtspflege üben aus: der Verhörrichter, die Strafkommission, das pflege Kantonsgericht, die Obergerichtskommission und das Obergericht. Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Schulräte, die Jugendschutzkommission, den Jugendanwalt und das Jugendgericht ausgeübt.
Neuer Text Art, 40 Abs. I Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf. • Art. 41 Abs. 2 Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Gerichten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Art. 49 Abs. 2 Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten. Art. 60 Abs. l Ziff. 4, 5, 7 und 8 Die Landsgemeinde wählt: 4. die Präsidenten des Obergerichts, des Kantonsgerichts und des Verwaftungsgerichts; 5. die Mitglieder des Obergerichts, des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie aus den Mitgliedern dieser Gerichte die Vizepräsidenten; 7. Aufgehoben 8. Aufgehoben Art. 69 Ziff. 2 und 3 Der Kantonsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer: 2. Aufgehoben 3. einen oder mehrere Staatsanwälte, einen oder mehrere Verhörrichter, den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter, das Jugendgericht und dessen Präsidenten; Art. 77 Unabhängigkeit ' In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und und Aufsicht Recnt unterworfen. Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Art. 77a Gerichts- ' Die Gerichts Verwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichte. Verwaltung Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmüssig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege. Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu tätigen.
Art. 79 Zivilrechts- ' Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Friedensrichpflege ter, die Schlichtungsbehörde, die Kantonsgerichtspräsidenten, das Kantonsgericht, die Obergerichtskommission und das Obergericht. Vorbehalten bleiben die Schiedsgerichte. 2 Aufgehoben Art. 80 Sirafrecliis- ' Die Strafrechtspflege üben aus: der Verhörrichter, der Staatsanwalt, der Kanpflege tonsgerichtspräsident, das Kantonsgericht, die Obergerichtskommission und das Obergericht. Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Schulräte, den Jugendanwalt und das Jugendgericht ausgeübt.
Im Kanton Obwalden wurde eine Neugestaltung der Gerichtsorganisation vorgenommen, welche sowohl Änderungen auf Verfassungsstufe als auch auf Gesetzesstufe zur Folge hatte. Die Verfassungsänderung betrifft namentlich folgende Punkte: Die Gerichte sind künftig auch im administrativen Bereich selbständig, so dass sie nun organisatorisch und budgetmässig direkt dem Kantonsrat verantwortlich sind. Im Sinne einer Straffung und Vereinfachung der Verfahren wurden gewisse Gerichtsinstanzen und Gerichte (Gerichtsausschuss, Strafkommission, Jugendschutzkommission sowie Arbeitsgericht und Versicherungsgericht) aufgehoben. Im weiteren werden künftig Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie. Verhörrichterinnen und Verhörrichter nicht mehr an der Landsgemeinde, sondern vom Kantonsrat gewählt.
112 Bundesrechtmässigkeit Nach den Artikeln 64 Absatz 3 sowie 64Hs Absatz 2 der Bundesverfassung ist die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung auf dem Gebiete des Zivilrechts und des Strafrechts Sache der Kantone. Dies gilt ebenso für das Gebiet der Verwaltungsrechtsprechung. In der Ausübung ihrer Kompetenz sind die Kantone jedoch verpflichtet, die sich aus dem Bundesrecht oder dem internationalen Recht ergebenden Verfahrensgarantien einzuhalten. Dazu gehört insbesondere das Recht auf ein zweistufiges Gerichtsverfahren in Straffallen, welches Artikel 14 Absatz 5 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SRO.103.2) vorschreibt. Dieses Recht bleibt jedoch auch nach der Aufhebung der Strafkommission im Kanton Obwalden gewahrt, da die Aufgaben der Strafkommission als Entscheidbehörde nun vom Verhöramt wahrgenommen werden, gegen dessen Entscheide eine Einsprache beim Kantonsgericht oder beim Kantonsgerichtspräsidium möglich ist. Die neuen Verfassungsbestimmungen bewegen sich daher vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz und respektieren die bundesrechtlichen Verfah-
rensgarantien. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
12 Verfassung des Kantons Nidwaiden Die Stimmberechtigten des Kantons Nidwaiden haben an der Landsgemeinde vom 25. April 1993 der Änderung der Artikel 51 Absatz 2, 67 und 68 der Kantonsverfassung sowie ihrer Ergänzung durch die Artikel 51 Absatz l Ziffer 6 und 67a zugestimmt. Mit Schreiben vom 21. Januar 1997 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Nidwaiden um die eidgenössische Gewährleistung. In der Volksabstimmung vom 22. September 1996 haben die Stimmberechtigten des Kantons Nidwaiden ausserdem der Änderung der Artikel 2 und 8 der Kantonsverfassung und der Aufhebung von Artikel 9 ihrer Verfassung mit 5158 Ja gegen 1192 Nein zugestimmt. In der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 haben sie im weiteren der Änderung der Artikel 13, 41 Absätze 2 und 5, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 60, 61, 65 Absatz2 Ziffern 3, 4, 6, 8 und 9, 69 Absatz2 Ziffer 5, 84, 89 Absatz l, 93 Absatz l, 94 Absatz l und 106, der Ergänzung durch die Artikel 52«, 54a und 59a sowie der Aufhebung der Artikel 56a und 56b der Kantonsverfassung mit 7383 Ja gegen 3263 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 ersucht die Standeskanzlei um die eidgenössische Gewährleistung dieser weiteren Verfassungsänderungen.
121.1 Gerichtsorganisation Der bisherige und der neue Text lauten;
Bisheriger Text Art. 51 Abs. 2 Die Wahlen für das Obergericht und das Kantonsgericht sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Richter und Ersatzrichter zu wählen sind.
Art. 67 Zivil- und Die Rechtsprechung obliegt im Rahmen der Gesetzgebung: Strafgerichte j. jn Zivilsachen dem von der politischen Gemeinde gewählten Friedensrichter, dem Kantonsgericht und dem Obergericht; 2. in Strafsachen dem vom Landrat gewählten Strafgericht, dem Kantonsgericht und dem Obergericht; die Jugendstrafgerichtsbarkeit wird durch das Gesetz geregelt. Art. 68 Verwaltungs- ' In Verwaltungssachen obliegt die Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung gericht eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Landrates oder des Regierungsrates legt, einem Verwaltungsgericht. Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein unabhängiges, vom Landrat gewähltes Gericht vorsehen oder als Verwaltungsgericht das Obergericht bestimmen; für besondere Verwaltungssachen kann die Gesetzgebung unabhängige, vom Landrat gewählte Rekursbehörden einsetzen. •
Neuer Text
Art. 51 Abs. l Ziff. 6 und Abu. 2 » Die Landsgemeinde wählt: 6. das Verwaltungsgericht und aus. dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den Verwaltungsgerichtspräsidenten. Die Wahlen für das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Richter zu wählen sind.
Art. 67 Zi vìi rechts- Die Zivilgerichtsbarkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung ausgeübt durch: pflege 1. die von den politischen Gemeinden gewählten Friedensrichter; 2. das Kantonsgericht; 3. das Obergericht. Für spezielle Streitigkeiten können durch die Gesetzgebung besondere Gerichte eingesetzt werden.
Art. 67a • > S tra frech is- Die Strafgerichtsbarkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung ausgeübt durch: pflege 1. den Jugendanwalt und die Verhörrichter, die vom Landrat gewählt werden; 2. das Kantonsgericht; 3. das Obergericht. Kantonale Verwaltungsbehörden, kantonale Ämter sowie Gemeindebehörden können durch die Gesetzgebung ermächtigt werden, Bussen auszufällen.
Art. 68 Verwaltungs- In Verwaltungs- und Versicherungssachen obliegt die Rechtsprechung im rechtspflegc Rahmen der Gesetzgebung dem Verwaltungsgericht, soweit eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Landrates oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde fältt. Für spezielle Verwaltungssachen können durch die Gesetzgebung besondere Rekursbehörden eingesetzt werden.
Die Verfassungsrevision hat Änderungen in der Gerichtsorganisation zum Gegenstand. Die Existenz eines kantonalen Verwaltungsgerichtes wird nun zwingend auf Verfassungsstufe vorgesehen. Durch die Änderung wird die Möglichkeit zur Schaffung besonderer Gerichte für spezielle Streitigkeiten in der Zivilrechtspflege vorgesehen. In der Strafgerichtsbarkeit wird das Strafgericht aufgehoben sowie der Jugendanwalt und die Verhörrichter als Strafgerichtsbehörden eingesetzt, welche vom Landrat gewählt werden.
" Diese Bestimmung ist in dieser Formulierung nicht mehr in Kraft, da sie zusammen mit anderen Verfassungsbestimmungen im Jahre 1994 bereits wieder geändert wurde. Die Änderung von 1994 ist jedoch von der Bundesversammlung bereits gewährleistet worden (vgl. dazu Bundesbeschluss vom 14. März 1996, BB1 1996 I 1357, sowie Botschaft vom 6. Juni 1995, BB1 1995 III 1413 ff., welcher man entnehmen kann, dass der Inhalt dieser Verfassungsbestimmung neu in Art. 54 Abs. l Ziff. 2 und Abs. 2 integriert wurde). Eine Gewährleistung der hier vorliegenden Fassung von Artikel 51 Absatz l Ziffer 6 und Absatz 2 kann daher unterbleiben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der erwähnte Artikel 54 (in der Version von 1994) im Jahre 1996 erneut revidiert worden ist. Diese letzte Revision wird nachfolgend geprüft (siehe in Ziff. 123.1 Art. 54 Abs. l Ziff. 6 und Abs. 2 als bisheriger Text und Art. 51 Abs. I Ziff. 4 sowie 59a Ziff. 4 als neuer Text).
121.2 Bundesrechtmässigkeit Nach den Artikeln 64 Absatz 3 sowie 64his Absatz 2 der Bundesverfassung ist die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung auf dem Gebiete des Zivilrechts und des Strafrechts Sache der Kantone. Dies gilt ebenso für das Gebiet der Verwaltungsrechtsprechung. In der Ausübung ihrer Kompetenz sind die Kantone jedoch verpflichtet, die sich aus dem Bundesrecht oder dem internationalen Recht ergebenden Verfahrensgarantien einzuhalten (vgl. dazu vorne Ziff. 112). Der kantonale Verfassungstext enthält nichts, was diesen Verfahrensgarantien wiedersprechen würde. Es obliegt nun dem kantonalen Gesetzgeber, die Verfassungsbestimmungen -in einer mit dem übergeordneten Recht übereinstimmenden Weise zu konkretisieren. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen, soweit noch in Kraft und noch nicht gewährleistet worden ist.
122.1 Gleichstellung von Mann und Frau Der bisherige und der neue Text' lauten:
Bisheriger Text Gliederungstitel vor Artikel 1: I. Die Rechte und Pflichten der Bürger Art. 2 Rechtsgleich- Jedermann ist vor dem Gesetze gleich, heit Art. 8 Akiivbürgcr- Aktivbürger und damit Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton rechtrccto lieh niedergelassene Schweizer, der das 18. Altersjohr zurückgelegt hat und dem nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Art. 9 Politische Die politischen Rechte der Schweizerinnen können durch das Gesetz geregelt Rechte der wefden Frau
Neuer Text
Gliederungstitel vor Artikel l L Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger Art. 2 Rechtsgleich- ' Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.
Art. 8 Aktivbürger- Das Aktivbiirgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schweizerbürgerrecht recht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbiirgerrecht entzogen ist, Art. 9 Aufgetwben
Durch die Änderung wird das Gleichstellungsgebot sowie das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Geschlechts, der Herkunft, der Sprache, der Rasse, der sozialen Stellung und der weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung in der Verfassung ausdrücklich verankert. Zudem werden der Kanton und die Gemeinden beauftragt, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern.
122.2 Bundesrechtmässigkeit Die Kantone sind befugt, in ihren Verfassungen Grundrechte zu garantieren. Diese haben nach Rechtsprechung und Lehre jedoch nur soweit selbständige Bedeutung, als sie einen über das Bundesrecht hinausgehenden Schutz gewähren (BGE Î21 l 267 ff., 269 ff.; 702 la 469 ff.). Das bedeutet, dass die Kantone die gleichen Rechte wie der Bund garantieren oder darüber hinaus gehen können. Es bedeutet aber auch, dass die Gewährleistung dort nicht erteilt werden darf, wo der Kanton mit ausdrücklicher und zwingender Vorschrift einen geringeren Schutzumfang festlegt, als der Bund mit seinen geschriebenen und ungeschriebenen Grundrechten. Das in Artikel 2 Absatz l der Kantonsverfassung verankerte Gleichheitsgebot deckt sich mit der bundesrechtlich garantierten Rechtsgleichheit. Die in Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Kriterien, die zu keiner Ungleichbehandlung führen dürfen, sind auch in Artikel 7 Absatz 2 des Entwurfs für eine nachgeführte Bundesverfassung genannt (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 26. Nov. 1996, BB1 J997 I I ff-, 590). Ebenso ist der in Artikel 2 Absatz 3 der Kantonsverfassung verankerte Auftrag zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung Bestandteil des Verfassungsrechts des Bundes (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz BV) , wobei sich der Auftrag der Bundesverfassung lediglich an den Gesetzgeber richtet (siehe dazu Georg Müller in Kommentar BV zu Art. 4, Rz. 137& und 137c; BB1 7997 I l ff., 143, 590). Da die vorliegenden Änderungen weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.
123.1 Kantonale Gewalten und ihre Funktionen Der bisherige und der neue Text lauten;
Bisheriger Text
Art. 13 Bürgerpflicht ' Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind. Die Teilnahme an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
Jeder Aktivbürger ist verpflichtet, das ihm verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Art. 41 Abs. 2 und 5 Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem von der Landsgemeinde oder vom Landrat gewählten Gericht angehören. Das Gesetz kann bestimmen, inwieweit kantonale und kommunale Beamte nicht einer Kantons- oder Gemeindebehörde angehören dürfen.
1 Aktivbürger
a) Gesetzgebung Art. 50 Obligatorische Die Aktivbürger sind zuständig für den Erlass und die Änderung der Kantons- Abstimmun- verfassung sowie den Beschluss über die Gesamtrevision der Kantonsverfasgen sung. Sie erlassen unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse des Landrates und des Regierungsrates in der Form des Gesetzes alle allgemeinen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der Bürger sowie die Organisation und das Verfahren der öffentlichen Gewalt bestimmen.
Art. 51 Fakultative Den Aktivbürgern sind zu unterbreiten, wenn es binnen zwei Monaten seit Abstimmun- der Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von einem Zwanzigstel der gen Aktivbürger schriftlich verlangt wird: 1. die vom Landrat mit Vollmacht der Aktivbürger erlassenen oder abgeänderten Gesetze, die von ihm erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und die von ihm abgeschlossenen Konkordate; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als Ì25000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 25 O'OO Franken zur Folge haben; 3. die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen über untergeordnete Fragen polizeilicher Natur. Gegen- und Abänderungsanträge sind unzulässig. Art. 52 Aniragsrecht Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist den Aktivbürgern binnen längstens zwei Jahren die ausgearbeitete Vorlage zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Anträge dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. Anträge können stellen: ' 1. ein Zwanzigstel aller Aktivbürger sowie der Landrat, wenn eine Gesamtrevision oder die Totalrevision der Kantonsverfassung schriftlich verlangt wird; 2. jeder Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Landes- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.
Art. 53 Korporatîons- Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporaangelegenli ei- tionsgütern sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die in einer Gemeinde len des Kantons das Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz l stimmberechtigten Korporationsbürgern dem Landrat sowie den Korporationsräten zu.
b) Wahlen Art. 54 Grundsatz Die Aktivbürger wählen: 1. den Regierungsrat von neun Mitgliedern; 2. den Landammann und den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; der Landammann ist für die nächste einjährige Amtsdauer als solcher nicht wählbar; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. das Obergericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den Obergerichtspräsidenten; 5. das Kantonsgericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den geschäftsführenden Kantonsgerichtspräsidenten und den zweiten Kantonsgerichtspräsidenten; 6. das Verwaltungsgericht und aus dessen Mitte auf die Amtsdauer von zwei Jahren den Verwaltungsgerichtspräsidenten. Die Wahlen für das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Richter neu zu wählen ist.
c) Abstimmungsverfahren Art. 55 Landsgemeinde ' Der Landsgemeinde sind folgende Erlasse und Beschlüsse zu unterbreiten: l.Zusiündig- l. die Gesetze; keit 2. die Referenden gemäss Artikel 51 Absatz I. In die Zuständigkeit der Landsgemeinde fallen weiter: 1. die Festsetzung des Landsteuerfusses; 2. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 6 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 250 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Ausgaben, die 50 000 Franken übersteigen; 3. die Beschlussfassung über Volksbegehren, die als allgemeine Anregung gemäss Artikel 52 Absatz l eingereicht werden, sofern nicht die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 4. die Erteilung der Vollmacht an den Landrat, in ihrem Namen neue Gesetze zu erlassen oder bestehende abzuändern; 5. die Verabschiedung von Stellungnahmen dès Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons Nidwaiden beziehen; 6. die Genehmigung von Konzessionen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitenden Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung. Die Landsgemeinde wählt: 1. den Landammann und den Landesstatthalter; 2. die Mitglieder der Gerichte gemäss Artikel 54 Absatz l Ziffern 4-6.
Art. 56 2. Durchfiih- ' Die Landsgemeinde versammelt sich ordentlicherweise am letzten Sonntag rang im April zu Wil an der Aa. Ausserordentliche Landsgemeinden sind einzuberufen, wenn es der Landrat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Landsgemeinde binnen sechs Monaten stattzufinden. Die Verhandlungen werden vom Landammann oder vom Landesstatthalter oder von dem in der Wahl nächstfolgenden Mitglied des Regierungsrates geleitet.
Art. 56« 3. Verfahren ' Anträge sowie Gegen- und Abänderungsanträge, die der Landsgemeinde vorgelegt werden, dürfen an derselben weder durch Zusatz noch durch Weglassung geändert werden. Anträge sowie Gegen- und Abändeningsanträge, die vom Antragsteller zurückgezogen werden, kann jeder Antragsberechtigte aufrechterhalten. Liegt kein Antrag auf Verwerfung vor, wird nur über die Annahme abgestimmt.
Art. 560 Umenabstim- ' Der Urnenabstimmung unterliegen die Verfassungsänderungen und der mung Beschluss über die Gesamtrevision der Kantonsverfassung; an der Urne sind die Mitglieder des Regierungsrates und die Abordnung in den Ständerat zu wählen. Erlasse und Sachgeschäfte gemäss Artikel 55 Absatz I und 2 sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies von einem Zwanzigstel der Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird; Begehren für die Durchführung einer Urnenabstimmung müssen mindestens 20 Tage vor der Landsgemeinde eingereicht werden.
Art. 60 Gesetzgebung ' Der Landrat beschliesst die Gesetze, zu deren Erlass er von den Aktivbürgern ermächtigt ist. Der Landrat erlässt im Rahmen von Artikel 61 Ziffer 6: 1. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften; 2. Vollziehungsverordnungen zu kantonalen Gesetzen; 3. Verordnungen in nebengeordneten Fragen. Der Landrat schliesst Konkordate ab, sofern nicht eine Abänderung bestehender'Gesetze bewirkt oder seine Finanzkompetenz überschritten wird. Art. 61 Weiicre Auf- In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: gaben i. die Genehmigung des Landsgemeindeprotokolls; 2. die Wahl der nach Massgabe der Gesetzgebung vom Landrat zu bestellenden Behörden und Beamten; 3. die Ausübung der dem. Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 4. der Entscheid Über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge gemäss Artikel 52 Absatz 4; 5. die Erläuterung der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall; 6. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Ausgaben, für die
dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 250 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 50 000 Franken; 7. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 6 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Artikel 65 Ziffer 10; 8. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitze des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 6, jedoch unter Vorbehalt von Artikel 65 Ziffer 9; 9. die Ermächtigung zur Aufnahme von öffentlichen Anleihen; 10. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung; 11. der Abschluss von öffentlichrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen von Ziffer 6, unter Vorbehalt von Artikel 65 Ziffer 9; 12. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das. Verfassungsgericht Partei ist; 13. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen; 14. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen kantonalen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 15. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen RechenschaftsbericHte; 16. .alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben. Art. 65 Abs. 2 Ziff. 3, 4, 6, 8 und 9 Er " ist namentlich befugt und beauftragt; 3. die Beamten und die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist; 4. unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 5 Vemehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert; 6. die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt des Rekurses an den Landrat anzuordnen; 8. die kantonalen Konzessionen und Bewilligungen zu erteilen, soweit deren Verleihung nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist; Artikel 52 Absatz 3 Ziffer 6 bleibt vorbehalten; 9. unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare Ausgaben'bis 50000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 10000 Franken zu beschliessen; Art. 69 Abs. 2 Ziff. 5 Das Verfassungsgericht beurteilt;
5. Rekurse gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Landsgemeinde gemäss Artikel 61 Ziffer 4 oder an die Gemeindeversammlung gemäss Artikel 83 Ziffer 5; Art. 84 Bestand Eine Politische Gemeinde darf nicht ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinden sowie der Landsgemeinde aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.
l) d. h. der Regierungsrat
Art. 89 Abs. l Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch das Gesetz oder, ohne Rücksicht auf Artikel 9, durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden. . Art. 93 Abs. l Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 52 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen.
Art. 94 Abs. l Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürger an der Urne. Art. 106 Wahlen Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt; eine Ersatzwahl findet statt, wenn die vorgeschriebene Mitgliederzahl nicht erreicht wird. Die Wahl der Behörden und Beamten ist unter Vorbehalt von Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 76 Ziffer 2 so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zusammenfallt.
Neuer Text Art. 13 Bürgerpflicht Jede Person hat die Pflichten .zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind. Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht. Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr verfassungsgemass übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Art. 41 Abs. 2 und 5 Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht angehören. Das Gesetz kann bestimmen, inwieweit Personen, die beim Kanton oder bei einer Gemeinde in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhültnis beschäftigt sind, nicht einer Kantons- oder Gemeindebehörde angehören dürfen. 1. Aktivbürgerschaft Art. 50 Ausübung des Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimm- und Wahlrecht in Stimm- und den Politischen Gemeinden aus. Wahlrechts 2 Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.
Art. 51 Wahlen Die Aktivbürgerschaft wählt: 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat von neun Mitgliedern; 3. die Abordnung in den Ständerat; 4. das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht. Die Wahlen für das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Richterinnen und Richter zu wählen ist.
Art. 52 Obligatorische Der obligatorischen Abstimmung unterliegen: Abstimmun- 1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss gen der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Artikel 54, denen der Landrat nicht zustimmt; 3. vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze und Verordnungen, denen die Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Artikel 54a Absatz 3 gegenüberstellt; 4. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5 000 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Aufgaben, die 500 000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vemehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfalle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasser- und Erdwärmenutzung.
Fakultative ' Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier'Monate seit Veröffentli- Abstimmun- chung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgen gern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird: 1. die vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetze und Verordnungen und die von ihm abgeschlossenen Konkordate; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250000 Franken f oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken zur Folge haben; 3. die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen über untergeordnete Fragen polizeilicher Natur. Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses durchzuführen.
Art. 53 Konsultative Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme einzelner Abstimmun- Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen. gen 2 Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.
Art. 54 Antragsrecht Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen.'als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. * Anträge können steilen: 1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses
verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben: s Bei Antragen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen.
Art. 54a Gegenvor- Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. schlag 2 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen und Verordnungen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des. Landrates zu erfolgen. Art. 55 Verfahren Antrage, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden. Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden, Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden. fi Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz.
Art. 56 Korporalions- Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporaangelegenhei- tionsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht len 'sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz l stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu. Art. 56a Aufgehoben
Art. 56b Aufgehoben
Wahlen Der Landrat wählt: 1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für
die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar; aus der Mitte des Obergerichts auf die Amtsdauer von zwei Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten; aus der Mitte des Kantonsgerichts auf die Amtsdauer von zwei Jahren die Präsidentinnen oder die Präsidenten; 4. aus der Mitte des Verwaltungsgerichts auf die Amtsdauer von zwei Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten; 5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 60 Gesetzgebung ' Der Landrat erlässt: 1. Gesetze und die sie vollziehenden Verordnungen; 2. Binführungsgesetze und -Verordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften; 3. "Verordnungen in nebengeordneten Fragen. Der Landrat schliesst Konkordate ab. In der Form des Gesetzes sind unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse des Landrates und des Regierungsrates alle allgemeinen Vorschriften zu erlassen, welche Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation und das Verfahren der öffentlichen Gewalten bestimmen.
Art. 61 Weiiere Auf- In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: gaben I. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemiiss Artikel 54 und 54«; 3. die Erläuterung der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen.Jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall; 4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5 000 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500 000 Franken; 5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 10; 6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter. Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 9; 7. die Ermächtigung zur Aufnahme von öffentlichen Anleihen; 8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung; 9. der Abschluss von öffentlichrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 65 Abs. 2 Ziffer 9; 10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist; 11. das Recht de'r Begnadigung für Freiheitsstrafen; 12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben.
- Art. 65 Abs. 2 Ziff. 3, 4, 6, 8 und 9 Er" ist namentlich befugt und beauftragt: 3. die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen,-soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist; 4. unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert; 6. die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen; 8. unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist; 9. unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40 000 Franken zu beschliessen; Art, 69 Abs. 2 Ziff. 5 Das Verfassungsgericht beurteilt: 5. Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Artikel 61 Ziffer 2 oder Artikel 83 Absatz 2 Ziffer 5; Art. 84 Bestand' Eine Politische Gemeinde darf nicht.ohne Zustimmung der Aktivbiirgerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden. Art. 89 Abs. l Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es, kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden. Art. 93 Abs. I Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen. Art. 94 Abs. l Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgerinnen und Aktivbiirger an der Urne. Art. 106 Wahlen ' Die Mitglieder der Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt; eine Ersatzwahl findet statt, wenn die vorgeschriebene Mitgliederzahl nicht erreicht wird. Die Wahl der Behörden sowie der Beamtinnen und Beamten ist unter Vorbehalt von Artikel 51 Absatz 2, Artikel 59, 59a und Artikel 76 Ziffer 2 so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates zusammenfallt.
Für die Abordnung in den Ständerat findet 1998 zusammen mit der Wahl des Regierungsrates eine Wahl für den Rest der Amtsdauer vom 26, April 1998 bis zum Ablauf der Amtsdauer des Nationalrates im Jahre 1999 statt.
" d. h. der Regierungsrat
Der zentrale Punkt dieser Verfassungsänderung betrifft die Abschaffung der Landsgemeinde. Nachdem im Jahre 1994 bereits die Befugnisse der Landsgemeinde beschränkt wurden (Abstimmungen über die Revision der Kantonsverfassung, Wahl des Regierungsrates sowie des Mitgliedes des Ständerates wurden nicht mehr an der Landsgemeinde, sondern an der Urne vorgenommen, alle anderen Sachgeschäfte der Landsgemeinde unterstanden der Urnenabstimmung, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten dies zum voraus schriftlich verlangte, vgl. dazu die Ausführungen in BB1 1995 III 1413 ff., 1423), beschloss der Kanton Nidwaiden nur zwei Jahre später, die Landsgemeinde völlig abzuschaffen. Damit verbleiben in der Schweiz nur noch vier Landsgemeindekantone, nämlich die Kantone Obwalden, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Glarus. Dieser grundlegende Schritt im politischen System des Kantons Nidwaiden bedingt eine ganze Reihe von Anpassungen auf der Stufe der Kantonsverfassung. Dabei wurden jedoch nicht einfach schematisch die Befugnisse der Landsgemeinde auf die Urne übertragen, sondern weitergehende Anpassungen vorgenommen und Neuerungen eingeführt. So werden beispielsweise die Finanzkompetenzen zwischen Stimmberechtigten, Landrat und Regierung neu aufgeteilt (Art. 52 Ziff. 4, 52a Abs. l Ziff. 2, 61 Ziff. 4 und 65 Abs. 2 Ziff. 9), auf Verfassungsstufe Fristen für die Behandlungen von Anträgen festgelegt (Art. 55) sowie die Möglichkeit von Konsultativabstimmungen in der Verfassung aufgeführt (Art. 53).
123.2 Bundesrechtmässigkeit Die Kantone sind in der Ausgestaltung der politischen Rechte in weitem Umfang autonom. Artikel 6 der Bundesverfassung verlangt lediglich, dass die Kantone eine republikanische Staatsform aufweisen und das obligatorische Verfassungsreferendum sowie eine Form von Volksinitiative auf Partial- oder Totalrevision der Verfassung vorsehen. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen aber nicht vor, ob diese politischen Rechte an der Urne oder in offener Versammlung an der Landsgemeinde wahrzunehmen sind (Peter Saladin in Kommentar BV, Art. 6, Rz. 72; BGE Das Bundesrecht verbietet den Kantonen auch nicht, Konsultativabstimmungen durchzuführen, wenn sie diese gesetzlich vorsehen (BGE 104 la 231 ff., Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, zweite, überarbeitete Auflage von Jörg Paul Müller/Stefan Müller, Grundrechte - Besonderer Teil, Bern 1991, S. 384 f.). Da im vorliegenden Fall die Behörden jedoch an das Ergebnis der konsultativen Abstimmung gebunden sind, handelt es sich im Ergebnis eher um eine Grundsatzabstimmung als um eine Konsultativabstimmung. (Regine Sträuli, Die konsultative Volksabstimmung in der Schweiz, Zürich 1982, S. 102 f.). An der Bundesrechtmässigkeit dieser politischen Institution ändert diese Feststellung allerdings nichts. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrechf verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
13 Verfassung des Kantons St. Gallen Die" Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen haben in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 der Änderung von Artikel 9 der Kantonsverfassung mit 52308 Ja gegen 39 703 Nein zugestimmt. In der Volksabstimmung vom 22. September
1996 haben sie der Änderung von Artikel 122 Absatz 2 und der Ergänzung durch Artikel 122 Absatz3 der Kantonsverfassung mit 68799 Ja gegen 18583 Nein sowie der Änderung der Artikel 115 und 130 sowie der Aufhebung von Artikel 116 der Kantonsverfassung mit 66 873 Ja gegen 19 528 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 ersuchen Landammann und Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung der geänderten Verfassung.
131.1 Finanzierung des Untergymnasiums der Kantonsschule Der bisherige und'der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 9 Der Fortbestand der Kantonsschule und des Lehrerseminars ist gewährleistet; sie werden ausschliesslich aus Staatsmitteln unterhalten.
Neuer Text
An. 9 Der Fortbestand der Kantonsschule und des Lehrerseminars ist gewährleistet; sie werden mit Ausnahme eines Untergymnasiums aus Staatsmitteln unterhalten.
Die Verfassungsänderung bewirkt, dass sich künftig die Schulgemeinden an der Finanzierung des Untergymnasiums beteiligen müssen und dieses nicht mehr ausschliesslich vom Kanton finanziert wird. Der Grundsatz, dass der Unterricht auf der Volksschulstufe Sache der Schulgemeinden sein soll, wird somit auch auf das Untergymnasium ausgedehnt.
131.2 Bundesrechtmässigkeit Gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für genügenden Primarschulunterricht zu sorgen. Der Primarschulunterricht muss obligatorisch und an den öffentlichen Schulen unentgeltlich sein sowie ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen. Absatz 3 derselben Bestimmung verpflichtet die öffentlichen Schulen zur konfessionellen Neutralität und Absatz 3his desselben Artikels legt den Schuljahresbeginn einheitlich auf die Zeit zwischen Mitte August und Mitte September fest. Darüber hinaus sind die Kantone jedoch bei der Ordnung des obligatorischen Primarschulunterrichts frei (Marco Borghi in Kommentar BV zu Art. 27. Rz. 20 ff.). Es steht ihnen daher auch frei, die Erfüllung der Aufgabe auf die Gemeinden zu übertragen. Die Verfassungsänderung schafft keine Grundlage für die Einführung von bundesrechtlich nicht zulässigem Schuldgeld am Untergymnasium, da dies durch Artikel 3 Absatz I der Kantonsverfassung ausgeschlossen ist. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
132.1 Abstimmungsverfahren bei Gesamtrevision der Kantonsverfassung
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 122 Abs. 2 Der nach der zweiten Beratung angenommene Entwurf einer neuen Verfassung soll in seiner Gesamtheit dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
Neuer Text
Art. 122 Abx, 2 und 3 Der nach der zweiten Beratung angenommene Entwurf einer neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt. Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig. Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist dem Volk eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert.
Nachdem der Kanton St. Gallen am 25. Juni 1995 beschlossen hat, seine Kantonsverfassung einer Totalrevision zu unterziehen, wird nun durch die vorliegende Verfassungsänderung das Abstimmungsverfahren bei der Gesamtrevision geändert. Es wird die Möglichkeit geschaffen, die neue Verfassung in der Volksabstimmung aufzuteilen und die einzelnen Teile entweder gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt den Stimmberechtigten vorzulegen.
132.2 Bundesrechtmässigkeit
Nach Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich im Grundsatz selber regeln. Das gilt auch für die Modalitäten der Abstimmung über eine Totalrevision der kantonalen Verfassung. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung sind die Kantone lediglich verpflichtet, ihre Verfassungen den Stimmberechtigten zu Annahme oder Ablehnung vorzulegen. Die Änderung liegt innerhalb dieses Rahmens. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Recht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
133.1 Verfassungsinitiative
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 115 Das Initiativbegehren muss durch eigenhändige Unterschrift gestellt werden. Es ist vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei anzumelden und von dieser ohne Verzug im Amtsblatte zu veröffentlichen. Unterschriften, die vor der Anmeldung gesammelt wurden, sind ungültig.
Das Initiativbegehren ist zustandegekommen, wenn die erforderliche Anzahl von Unterschriften binnen sechs Monaten seit der Anmeldung bei der Staatskanzlei eingereicht worden ist. Der Grosse Rat stellt auf Grund eines vom Regierungsrat zu erstattenden Berichtes fest, ob das Initiativbegehren richtig zustandegekommen ist. Diese Feststellung muss in der nächstfolgenden Session erfolgen, sofern die Unterschriften wenigstens 14 Tage vor deren Beginn eingereicht worden sind.
Art. 116 Jene Unterschriftsbogen eines Initiativbegehrens, auf welchen mit Namen aufgeführten Personen eine entsprechende Ermächtigung eingeräumt ist, können wieder zurückgezogen werden. Zum Rückzuge bedarf es der unterschriftlichen Zustimmung aller Bevollmächtigten, soweit sie noch im Kanton St. Gallen stimmberechtigt sind. Sofern nach diesem Rückzuge von Unterschriftsbogen nicht mehr als 8000 gültige Unterschriften vorhanden sind, fällt das Initiativbegehren dahin.
Art. 130 Sofern gleichzeitig mehr als ein Initiativbegehren über den nämlichen Gegenstand oder ein Initiativbegehren und ein Vorschlag des Grossen Rates vorliegen, so hat das Volk in einer ersten Abstimmung, bei welcher das relative Mehr massgebend ist, darüber zu entscheiden, weicher Vorlage es allfällig den Vorzug geben will. Frühestens einen und spätestens drei Monale nach dieser Abstimmung hat das Volk in einer zweiten Abstimmung darüber zu entscheiden, ob es die vorgezogene Vorlage endgültig annehmen oder verwerfen will.
Neuer Text
Art. 115 Das Initiativbegehren ist innert sechs Monaten seit Veröffentlichung einzureichen. Das Gesetz regelt das Verfahren.
Art. 116 Aufgehoben
Art. 130 Beschliesst der Grosse Rat einen Gegenvorschlag, entscheiden die Stimmberechtigten, ob sie: a. das Initiativbegehren dem geltenden Recht vorziehen; b. den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen; c. das Initiativbegehren oder den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen, wenn beide Vorlagen eine Ja-Mehrheit erhalten, Dieses Verfahren wird sachgemäss durchgeführt, wenn zum gleichen Gegenstand mehrere Initiativbegehren und allenfalls ein Gegenvorschlag des Grossen Rates vorliegen. Das Gesetz regelt das Abstimmungsverfahren.
Durch die Verfassungsänderung wird die Eventualabstimmung bei Vorliegen eines Gegenvorschlages zu einer Verfassungsinitiative eingeführt. Im übrigen wird die Regelung des Verfahrens weitgehend dem Gesetzgeber übertragen. Die Verfassungsänderung bewirkt eine Anpassung des Verfahrens für Verfassungsinitiativen an dasjenige für Gesetzesinitiativen, welches im Kanton St. Gallen kürzlich revidiert worden ist.
133.2 Bundesrechtmässigkeit Die Kantone sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung verpflichtet, eine Form der Verfassungsinitiative zuzulassen. Darüber hinaus können die Kantone, wie Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung dies festhält, das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich selber regeln. Die vorliegenden Änderungen bewegen sich vollkommen in diesem Rahmen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2 Verfassungsmässigkeit
Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer? der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
Bundesbeschluss Entwurf über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 1997", beschliesst:
Art. l Gewährleistet werden: 1. Obwalden die in der Volksabstimmung vom 22. September 1996 angenommenen Artikel 40 Absatz l, 41 Absatz 2, 49 Absatz 2, 60 Absatz l Ziffern 4 und 5, 69 Ziffer 3, 77, 77a, 79 Absatz I und 80 sowie die Aufhebung von Artikel 60 Absatz l Ziffern 7 und 8, 69 Ziffer 2 und 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung; 2. Nidwaiden die an der Landsgemeinde vorn 25. April 1993 angenommenen Artikel 67, 67a und 68 der Kantonsverfassung, die in der Volksabstimmung vom 22. September 1996 angenommenen Artikel 2 und 8 und die Aufhebung von Artikel 9 der Kantonsverfassung sowie die in der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 angenommenen Artikel 13, 41 Absätze2 und 5, 50, 51, 52, 52a, 53, 54, 54a, 55, 56, 59a, 60, 61, 65 Absatz 2 Ziffern 3, 4, 6, 8 und 9, 69 Absatz 2 Ziffer 5, 84, 89 Absatz l, 93 Absatz l, 94 Absatz l und 106 sowie die aufgehobenen Artikel 56a und 566 der Kantonsverfassung; 3. St. Gallen der in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommene Artikel 9 der Kantonsverfassung sowie die in der Volksabstimmung vom 22. September 1996 angenommenen Artikel 115, 122 Absätze2.und 3, 130 sowie die Aufhebung von Artikel 116 der Kantonsverfassung.
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Obwalden, Nidwalden und St. Gallen vom 21. Mai 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 28 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.041 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 22.07.1997 Date Data
Seite 1157-1180 Pagina
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