BBl 1997 III 1181
Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 28. Mai 1997
#ST# 97.046
Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes
vom 28. Mai 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einer Änderung des Luftfahrtgesetzes mit dem Antrag auf ^Stimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
28. Mai 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
1997-249 " 1181
Übersicht Die vorliegenden Änderungen des Luftfahrtgesetzes (LFG) konzentrieren sich auf das Kapitel «gewerbsmässige Luftfahrt». Die wichtigsten neuen Elemente des Entwurfs sind:
Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung, für Unternehmen-mit Sitz in der Schweiz und solchen mit Sitz im Ausland;
Bedingungen für die Erteilung einer Streckenkonzession, für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und solchen mit Sitz im Ausland;
Aufhebung von Artikel 103 LFG, der ein faktisches Monopol im schweizerischen Linienverkehr schuf;
Übergangsbestimmungen, welche, festlegen, bis wann und in welchem Umfang die bisherigen Konzessionsrechte noch fortbestehen. Die Fragen der gewerbsmässigen Luftfahrt sind im Luftfahrtgesetz in den Artikeln 27-35 geregelt; daneben findet sich in Artikel 103 LFG unter dem Randtitel «Gemischtwirtschaftliche Gesellschaft» jene Bestimmung, die für die Ausgestaltung des schweizerischen Luftverkehrsmarktes bisher von zentraler Bedeutung war. Nach Artikel 103 LFG werden die internen, kontinentalen und interkontinentalen Linienverbindungen, -deren Führung im allgemeinen Interesse liegt, von einer gemischtwirtschaftlichen schweizerischen Luftverkehrsgesellschaft betrieben, an welcher der Bund finanziell beteiligt ist. Den Kantonen und Gemeinden steht die Beteiligung an dieser Gesellschaft ausdrücklich offen. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Berechtigung eines gesetzlichen Monopols, wie es Artikel 103 LFG festschreibt, wurde bereits seit längerer Zeit in Frage gestellt. Mit der Liberalisierung, insbesondere innerhalb der Europäischen Union (EU), und angesichts des Wunsches der Schweiz, sich an diesem Markt zu beteiligen, drängte sich eine Änderung von Artikel 103 LFG zunehmend auf. Ein gesetzliches Monopol zugunsten eines Luftverkehrsunternehmens wäre mit dem Einbezug der Schweiz in den europäischen Markt unvereinbar. Die Liberalisierung hat aber auch innenpolitische Gründe: sie war den Westschweizer Kantonen in Aussicht gestellt worden, nachdem die Swissair entschieden hatte, ihr Langstreckenangebot von und nach dem Flughafen Genf-Cointrin zu reduzieren. Die Aufhebung der bisherigen Monopolstruktur erfordert zusätzliche flankierende Massnahmen. So sind beispielsweise die Voraussetzungen festzulegen, die eine Gesellschaft erfüllen muss, damit sie sich um Linienrechte bewerben kann; ein
Gleiches gilt für die bei der Verteilung dieser Rechte angewandten Kriterien, Aus diesem Grund beschränkt sich die Vorlage nicht auf die Streichung von Artikel 103 LFG, sondern enthält sie auch eine Änderung des Kapitels über die gewerbsmässige Luftfahrt. Zudem regelt sie die übergangsrechtliche Situation der bisherigen Konzessionsinhaberinnen,
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Einleitung Gestützt auf Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) erteilte der Bund der Swissair das Recht, als gemischtwirtschaftliche schweizerische Luftverkehrsgesellschaft die internen, kontinentalen und interkontinentalen Linienverbindungen, deren Führung vom Departement als im allgemeinen Interesse liegend erklärt wird, zu betreiben; am 19. Dezember 1966 wurden die Rechte und Pflichten der Swissair erstmals ausdrücklich in einer Konzession verankert. Die derzeitige Konzession der Swissair wurde letztmals im Jahr 1993 verlängert; sie läuft bis ins Jahr 2008. Die Berechtigung eines gesetzlichen Monopols, wie es Artikel 103 LFG festschreibt, wurde bereits seit längerer Zeit in Frage gestellt. Mit der Liberalisierung, insbesondere innerhalb der Europäischen Union (EU), und angesichts des Wunsches der Schweiz, sich an diesem Markt zu beteiligen, drängte sich eine Änderung von Artikel 103 LFG zunehmend auf. Nach dem Abschluss eines umfassenden Luftverkehrsabkommens mit der EU würde die Schweiz in die europäische Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts mit einbezogen. Ein gesetzliches Monopol zugunsten eines Luftverkehrsunternehmens wäre mit dem Einbezug der Schweiz in diesen Markt unvereinbar. Die Liberalisierung hat aber auch innenpolitische Gründe: sie war den Westschweizer Kantonen in Aussicht gestellt worden, nachdem die Swissair entschieden hatte, ihr Langstreckenangebot von und nach dem Flughafen Genf-Cointrin zu reduzieren. Der Bundesrat beauftragte am 8. Mai 1996 das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), ein detailliertes Konzept zur Revision von Artikel 103 LFG auszuarbeiten und die Revisionsarbeiten an die Hand zu nehmen. Das gestützt auf diesen Auftrag erarbeitete Konzept umfasst eine Änderung des gesamten Kapitels «gewerbsmässige Luftfahrt», da eine Beschränkung auf Artikel 103 LFG der Problemstellung nicht gerecht werden könnte. Die Swissair, als Inhaberin der bisherigen Monopolkonzession von der Vorlage besonders betroffen, hat sich mit dem Systemwechsel unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, dass ihren durch die noch geltende Konzession erworbenen Rechten durch eine angemessene Übergangsregelung im Gesetz Rechnung getragen werde. Artikel 103 LFG enthält drei Kernelemente, und zwar
ein Monopol zugunsten eines gemischtwirtschaftlichen schweizerischen Unternehmens für alle im allgemeinen Interesse liegenden Luftverkehrslinien,
eine obligatorische finanzielle Beteiligung des Bundes an diesem Unternehmen sowie
eine Genehmigungspflicht für die Statuten durch den Bundesrat. Zudem sieht Artikel 103 LFG die Möglichkeit einer Beteiligung durch Kantone und Gemeinden an diesem Unternehmen vor; dafür wäre allerdings keine Rechtsgrundlage im LFG erforderlich. Sie können eine solche Beteiligung im Rahmen ihrer eigenen. Finanzkompetenz vorsehen. Das Hauptziel der Revision von Artikel 103 LFG besteht in der Aufhebung des Monopols im Linienverkehr. Damit verliert die Swissair ihre bisherige Sonderstellung, so dass sich eine zwangsweise Beteiligung des Bundes sowie eine obligatorische Genehmigungspflicht für die Statuten nicht mehr aufdrängt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Artikel 103 LFG ersatzlos zu streichen.
Dem durch die Aufhebung des Monopols unter schweizerischen Unternehmen entstehenden Wettbewerb muss allerdings im Rahmen des Kapitels «gewerbsmässige Luftfahrt» Rechnung getragen werden. So gilt es insbesondere die Möglichkeit vorzusehen, Streckenkonzessionen für den Betrieb von Luftverkehrslinien künftig an verschiedene Luftverkehrsunternehmen zu erteilen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die gewerbsmässigen Luftverkehr nur betreiben können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts erfüllen, und Unternehmen mit Sitz im Ausland, deren Zulassung sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des internationalen Rechts richtet.
12 Zielsetzung der schweizerischen Luftverkehrspolitik Das Ziel der schweizerischen Luftverkehrspolitik besteht darin, die Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die es der Zivilluftfahrt ermöglichen, ihre im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe als Teil des nationalen und internationalen Verkehrssystems sicher, effizient und umweltgerecht wahrzunehmen. Zu diesem Zweck sind Voraussetzungen zu schaffen, damit gute Verbindungen mit allen europäischen Zentren aufgebaut und die wichtigen Zentren des entfernteren Auslands von der Schweiz aus so gut erreicht werden können, wie vom benachbarten Ausland her. Die schweizerischen Luftverkehrsunternehmen sind dabei ein wichtiges Instrument bei der Umsetzung der schweizerischen Luftverkehrspolitik. Ihre Leistungsfähigkeit muss daher auch unter dem neuen Regime erhalten bleiben. Gleichzeitig ist den besonderen Interessen der verschiedenen Landesteile an einem angemessenen Luftverkehrsangebot Rechnung zu tragen.
13 Vernehmlassungsverfahren Am 23. September 1996 hatte die Luftfahrtkommission (LFK) den Vorentwurf zur Vorlage gutgeheissen. Die Behandlung einer Vorlage durch die LFK, welcher Vertreter der am Luftverkehr besonders interessierten Kreise angehören, ersetzt im Bereich der Luftfahrt grundsätzlich die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Angesichts der grossen politischen Tragweite der Vorlage beschloss der Bundesrat jedoch am 9. Dezember 1996, in diesem Fall dennoch ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung wurde am 28. Februar 1997 abgeschlossen. Es gingen 60 Stellungnahmen ein. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlasser stimmte der Gesetzesänderung zu. Begrüsst wurde insbesondere die Liberalisierung des Luftverkehrsmarktes. Trotz dieser grundsätzlichen Zustimmung verlangten einige Vernehmlasser in einzelnen Punkten eine Änderung der Vorlage. Diese Änderungswünsche betrafen insbesondere
die Frage der Beherrschung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz durch schweizerische Staatsangehörige;
die Bedeutung des öffentlichen Interesses bei der Erteilung von Streckenkonzessionen;
die Tarifpflicht für konzessionierte Fluggesellschaften;
die anwendbaren Kriterien bei der Erteilung von Betriebsbewilligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland, wobei insbesondere das Reziprozitätserfordernis zu Kontroversen Anlass gab;
die Dauer der nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen.
Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wurde der vorliegende Gesetzesentwurf gegenüber dem in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf in einzelnen Punkten abgeändert; auf diese Änderungen wird im besonderen Teil (Ziff. 22 ff.) näher eingegangen.
2 Besonderer Teil 21 Allgemeines 211 Vorbemerkung Das Kapitel «gewerbsmässige Luftfahrt» wurde systematisch in Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und solche mit Sitz im Ausland unterteilt. Die Unternehmen mit Sitz in der Schweiz haben die im schweizerischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen; die Unternehmen mit Sitz im Ausland sind in erster Linie an die Bestimmungen ihrer Heimatstaaten sowie an das anwendbare internationale Recht gebunden.
212 Gewerbsmässige Luftfahrt
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen wie bisher bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie eine Betriebsbewilligung erhalten. Diese Voraussetzungen entsprechen auch in Zukunft grundsätzlich der heute geltenden Regelung. Die Betriebsbewilligung erlaubt es dem Unternehmen, gewerbsmässige Beförderungen von Personen, Post- und/oder Fracht im Nichtlinienverkehr, Arbeitsflüge oder Ballonfahrten durchzuführen. Der Bundesrat kann entsprechend der vorgesehenen Betriebsart unterschiedliche Bewilligungen erteilen. Will ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewerbsmässigen Linienverkehr betreiben, so benötigt es neben der Betriebsbewilligung eine Streckenkonzession. Diese kann im Rahmen der staatsvertraglich vereinbarten Rechte erteilt werden. Die Erteilung erfolgt aufgrund eines Antrags des Luftverkehrsunternehmens an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED). Die Strekkenkonzession ist befristet und enthält die Rechte und Pflichten des Unternehmens. Der Bundesrat wird die Höchstdauer der Konzession in der Verordnung festlegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Entscheid über eine allfällige Erneuerung jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Konzession erfolgt. Die Erneuerung geschieht allerdings nicht automatisch, sondern die Konzession wird jeweils neu ausgeschrieben. Dabei kann sich das bisher konzessionierte Unternehmen selbstverständlich erneut darum bewerben. Die von der bisherigen Konzessionsinhaberin erbrachten Vorleistungen, etwa die in den Aufbau des Marktes getätigten Investitionen, werden bei der Konzessionsvergabe mitberücksichtigt. Stehen im Rahmen der staatsvertraglichen Abmachungen uneingeschränkt Rechte zur Verfügung, können mehrere Unternehmen eine Konzession füf dieselbe Strecke erhalten, sofern das Verkehrsaufkommen dies rechtfertigt. Sollte in einem Luftverkehrsabkommen mit der EU eine völlige Liberalisierung des Luftverkehrs erreicht werden, so stehen die innereuropäischen Verkehrsrechte grundsätzlich allen Luftverkehrsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz offen, welche die Voraussetzungen dafür erfüllen. In der Luftfahrtverordnung wird ein genauer Zuteilungsmechanismus für die Erteilung von Streckenkonzessionen festgelegt. Dieser hat einen grossen Einfluss auf
die Auswirkungen der Gesetzesvorlage; aus diesem Grund skizzieren wir nachfolgend die Kernelemente dieser praktischen Umsetzung, wie sie auf Verordnungsebene in der Luftfahrtverordnung vorgesehen sind. Wichtig bei der Umsetzung ist insbesondere, dass die Rechte nach objektiven, überprüfbaren Kriterien und im Rahmen der Ziele der schweizerischen Luftverkehrspolitik vergeben werden. Als Entscheidungskriterien für die Erteilung von Konzessionen gelten insbesondere:
nachweisbare Fähigkeit, die Leistung über eine Zeitperiode von mindestens zwei Flugplanperioden hin zu erbringen;
die Dienstleistung für die Öffentlichkeit (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität etc.);
bestehender Wettbewerb auf den vorgesehenen Bedienungsmärkten;
Bedienung der schweizerischen Flughäfen;
ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und Kapazitäten;
Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme;
Berücksichtigung ökologischer Bedingungen (leises, sauberes Fluggerät);
im Fall einer Erneuerung: Von der bisherigen Konzessionsinhaberin erbrachte Leistungen zum Aufbau des Marktes. Rechte, die während zwei aufeinanderfolgenden Flugplanperioden nicht genutzt werden, verfallen für die betreffende Gesellschaft und können neu vergeben werden. Bewirbt sich ein anderes Unternehmen vor Ablauf dieser Zeit um solche Verkehrsrechte, so muss sich das die Verkehrsrechte haltende, aber nicht ausübende Unternehmen innerhalb einer gesetzten Frist entscheiden, ob es die Rechte wieder ausüben will. Andernfalls gehen sie an das sich bewerbende Unternehmen, sofern dieses die Voraussetzungen zur Ausübung dieser Verkehrsrechte erfüllt. Damit mehrere Fluggesellschaften bestimmte Destinationen von verschiedenen Flughäfen aus anfliegen können, wird in den künftigen Luftverkehrsverhandlungen vermehrt die sogenannte «Multiple Designation» angestrebt, die es erlaubt, dass mehrere Fluggesellschaften für den Linienverkehr mit einem bestimmten Land bezeichnet werden können. Was die Tarife anbelangt, so soll die mit der Gesetzesrevision angestrebte Liberalisierung des Luftverkehrs auch durch das Aushandeln liberaler Tarifbestimmungen in den Luftverkehrsabkommen unterstrichen werden. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen luftrechtliche Vorschriften, bei Vorliegen einer strafbaren Handlung oder wenn das Unternehmen in Konkurs gerät, kann die
Konzession sistiert oder aufgehoben werden. Überprüfungen der wirtschaftlichen Voraussetzungen und der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften können vom Bundesamt jederzeit angeordnet werden.
213 Beteiligung der öffentlichen Hand Die Bestimmungen über eine zwingende Beteiligung des Bundes an einem Luftverkehrsunteraehmen sowie die vorgesehenen Massnahmen für eine Übernahme dieser Gesellschaften sind heute überholt. Für den Bund besteht nach wie vor die Möglichkeit, sich an Luftverkehrsunternehmen gestützt auf Artikel 102 LFG zu beteiligen, sofern dies im öffentlichen Interesse Hegt. Die Beteiligung von Kantonen und Gemeinden richtet sich nach kantonalem und kommunalem Recht und bedarf keiner bundesrechtlichen Verankerung.
214 Übergangsbestimmungen Schweizerische Luftverkehrsunternehmen, die bisher Luftverkehrslinien betrieben haben, sollen diese im Sinne von «grandfather rights» auch weiterhin betreiben können. In diesem Sinne wird ihnen durch die neue Regelung eine Besitzstandwahrung garantiert. Es wäre in der Tat nicht vertretbar, diesen Unternehmen mit Inkrafttreten der neuen Regelung die Betriebsgrundlage zu entziehen, gestützt auf die sie ihre mittel- und langfristige Flottenpolitik ausgerichtet haben. Gleichzeitig können aber im Rahmen der oben dargelegten Luftverkehrspolitik neue Gesellschaften den Linienbetrieb aufnehmen.
22 Die Bestimmungen im Einzelnen Artikel 27 Die bisher hauptsächlich in der Verordnung festgehaltenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung werden nun ins Gesetz aufgenommen. Gestützt auf die Betriebsbewilligung können gewerbsmässige Flüge aller Art durchgeführt werden. Der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, für die unterschiedlichen Betriebsformen wie Charterverkehr, Arbeitsflüge oder gewerbsmässige Ballonfahrten auch unterschiedliche Betriebsbewilligungen mit unterschiedlichen Anforderungen festlegen zu können. Die Betriebsbewilligung enthält sowohl das Element des technischen und operatìonellen Betreiberzeugnisses wie auch dasjenige der Gewerbebewilligung, die in erster Linie gestützt auf wirtschaftliche Erwägungen ausgestellt wird. Die Anforderungen werden im Einzelnen auf Verordnungsstufe festgelegt, wobei nicht vorgesehen ist, das heutige Anforderungsprofil wesentlich zu verändern. So wird es auch weiterhin möglich sein, gewisse Betriebsaufgaben auf einen Dritten zu übertragen. Mit dem Inkrafttreten eines Luftverkehrsabkommens mit der EU werden die betreffenden Vorschriften - etwa über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - im Einklang mit den dannzumal anwendbaren europäischen Normen auszugestalten sein, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. Im Vernehmlassungsverfahren konzentrierte sich die Kritik an Artikel 27 LFG auf die Nationalitätsklausel, derzufolge sich die Mehrheit des Unternehmens in schweizerischem Eigentum und unter schweizerischer Kontrolle befinden muss. Vereinzelt wurde geltend gemacht, diese Regelung sei nicht vereinbar mit dem europäischen Recht. Diesen kritischen Stimmen stand allerdings eine klare Mehrheit gegenüber, die mit der vorgeschlagenen Bestimmung einverstanden war. Tatsächlich handelt es sich bei der Nationalitätsklausel um eine Norm, die heute noch in zahlreichen Luftverkehrsabkommen verankert ist. Auch nach europäischem Recht hat eine Fluggesellschaft nur dann den Charakter einer europäischen Fluggesellschaft, wenn sie mehrheitlich im Eigentum und unter Kontrolle von Bürgern der EU steht. Die schweizerische Vorlage sieht überdies ausdrücklich vor, dass ausländische Staatsangehörige Schweizern gleichgestellt werden können, wenn dies in einer
staatsvertraglichen Vereinbarung festgelegt ist. Eine Aufhebung der Nationalitätsklausel wäre eine einseitige Vorleistung der Schweiz, die ihre Verhandlungsposition in künftigen Luftverkehrsverhandlungen schwächen würde. Dieses Verhandlungsinstrument sollte daher nicht vorzeitig aus der Hand gegeben werden. Aus diesem Grund ist an einer Nationalitätsklausel auch weiterhin festzuhalten. Die Rege-
lung der Nationalitätsklausel im Einzelnen wird jedoch an den Bundesrat delegiert, so dass rascher auf neue internationale Entwicklungen in diesem Bereich reagiert werden kann. Der Entwurf hält am bisherigen Erfordernis von Benützungsrechten auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz fest. Der Ausdruck «schweizerische Flugplätze» schliesst ausdrücklich auch den auf französischem Gebiet gelegenen EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg ein. Die Bewilligung soll wie bisher befristet werden, wobei das Element der Kontrollierbarkeit im Vordergrund steht. Verletzt ein Unternehmen während der Bewilligungsdauer die geltenden Vorschriften, so kann die Bewilligung grundsätzlich jederzeit entzogen werden. Dieser an sich selbstverständliche Vorbehalt, der Bestandteil jeder Bewilligung ist, wurde im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse nunmehr ausdrücklich neben die Möglichkeit der Erneuerung und Änderung der Bewilligung aufgenommen, um allfallige Missverständnisse auszuräumen.
Artikel 28 Der gewerbsmässige Linienverkehr kann nur von Unternehmen durchgeführt werden, die zusätzlich zur Betriebsbewilligung nach Artikel 27 LFG auch über eine Streckenkonzession verfügen. Nach dem bisherigen Monopolregime war die Swissair als einziges Unternehmen legitimiert, die im allgemeinen Interesse liegenden Linien zu bedienen. Nach der neuen Ordnung werden sich nunmehr grundsätzlich alle Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, um eine Streckenkonzession bewerben können. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei dem Begriff des «Öffentlichen Interesses» zu, dem die konzessionierten Strecken zu entsprechen haben, Bewusst wurde auf den bisher in Artikel 103 LFG verwendete Begriff «allgemeines Interesse» verzichtet, war doch die Bedeutung dieses Ausdrucks im Verhältnis zum öffentlichen Interesse nie sonderlich klar. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses bildet die Grundlage für die Definition von Kriterien für die Vergabe einer Konzession. Die Definition des Öffentlichen Interesses hat sich an den Zielen der schweizerischen Luftverkehrspolitik zu orientieren. Sie wird im Sinne der in Ziffer 212 aufgeführten Kriterien Eingang in die Luftfahrtverordnung finden. Mit diesen Ausführungen wurde auch dem in der Vernehmlassung verschiedentlich geäusserten Wunsch nach einer genaueren Umschreibung dieses Begriffs Rechnung getragen. Streckenkonzessionen können einzeln oder für ein gesamtes Paket von Linien erteilt werden. Nach wie vor handelt es sich bei der Konzession um ein verliehenes Recht, auf das keinerlei Anspruch besteht. Die konzessionierten Unternehmen sind im Rahmen der staatsvertraglichen Vereinbarungen weiterhin verpflichtet, den Behörden Flugpläne und Tarife vorzulegen sowie den Betrieb konzessionsgemäss durchzuführen und dabei im Rahmen der Beförderungspflicht die an ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gestellten Anforderungen zu erfüllen. Absatz 3 sieht neben der Erneuerung und Aufhebung auch die Möglichkeit der Änderung der Konzession vor; darunter fällt insbesondere auch der Sachverhalt der Übertragung von Konzessionsrechten. Absatz 4 sieht für konzessionierte Unternehmen die Möglichkeit vor, Teile oder die gesamte Beförderungsleistung durch ein anderes Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen. Es handelt sich um die Fälle des sogenannten «Code Share»
und «Wet Lease»; dabei verwendet ein Unternehmen zum Betrieb einer Linie nicht eigenes Fluggerät, sondern es mietet Fluggerät und Besatzung bei einem andern
Unternehmen ein («Wet Lease»), oder es mietet eine bestimmte Anzahl Plätze auf dem Flug einer anderen Gesellschaft ein und bietet diesen unter eigener Flugnummer an-(«Code Share»). Das konzessionierte Unternehmen führt dabei die Beförderung zwar nicht selber durch, doch haftet es der Konzessionsbehörde gegenüber für die Erfüllung der Konzessionspflichten, namentlich der Betriebs- und Beförderungspflicht. Absatz 4 bildet eine Ausnahme zu dem in Absatz l statuierten Grundsatz, wonach das konzessionierte Unternehmen die Beförderung selber durchführt. Angesichts der laufenden internationalen Entwicklungen in diesem Bereich erscheint es sinnvoll, im Gesetz lediglich die Grundsätze solcher Operationen festzulegen und die detaillierte Ausgestaltung in der Verordnung zu regeln. In der Praxis wird es darum gehen sicherzustellen, dass die in Eigenleistung erbrachten Flüge in keinem Missverhältnis stehen zu den gemäss Absatz 4 mit Fremdleistung sichergestellten Flügen. Die Verantwortung für die Operationellen und technischen Aspekte des Fluges verbleibt bei dem den Flug tatsächlich durchführenden Unternehmen; aus diesem Grund muss es gestützt auf die Artikel 27 oder 29 LFG über eine Bewilligung verfügen. Auf die bisher in Artikel 30 LFG enthaltene Pflicht der Konzessionäre, die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Angaben zu liefern, kann an dieser Stelle verzichtet werden, ergibt sich dies doch bereits aus der neuen Formulierung von Artikel 27 LFG. Die Bestimmungen über den Erwerb einer schweizerischen Unternehmung, der eine Allgemeine Betriebskonzession verliehen worden ist - 'eine Bestimmung, die sich unter dem bisherigen Recht nur auf die Swissair beziehen konnte - verliert im Rahmen der vorliegenden Revision ihre Bedeutung, Sie kann daher aufgehoben werden. Eine Beteiligung des Bundes an schweizerischen Luftverkehrsunternehmen ist gestützt auf den bisherigen Artikel 102 LFG weiterhin möglich. Im Rahmen der Vernehmlassung war verschiedentlich beantragt worden, die in Absatz 5 vorgesehene Tarifpflicht aufzuheben. Dieser Wunsch wurde insbesondere damit begründet, dass die Genehmigung von Tarifen mit einem liberalen Luftverkehrsregime nicht mehr vereinbar sei. Diesem Anliegen kann nicht gefolgt werden, ist doch die Tarifgenehmigung, die den Charakter des Linienverkehrs als Teil des
öffentlichen Verkehrs unterstreicht, noch in zahlreichen Luftverkehrsabkommen verankert. Auch das europäische Recht sieht weiterhin die Möglichkeit vor, dass für den Betrieb von Luftverkehrslinien Tarife unterbreitet werden müssen. Im europäischen Rahmen entfällt allerdings die Genehmigung durch die Staaten. Die in Absatz 5 gewählte Formulierung trägt dieser Tatsache Rechnung, indem sie ausdrücklich nicht von einer Tarifgenehmigungs-, sondern lediglich von einer Tarifpflicht spricht. Die Verankerung der Tarifpflicht im Gesetz ist eine Voraussetzung, damit Fluggesellschaften auch weiterhin angehalten werden können, vor der Aufnahme einer Luftverkehrslinie bekanntzugeben, zu welchen Tarifen sie ihre Leistung anbieten. Ob sich das Unternehmen auf eine blosse Notifizierung beschränken kann, wie dies im europäischen Recht vorgesehen ist, oder ob eine förmliche Genehmigung durch die Behörden zu erfolgen hat, entscheidet sich nicht aufgrund des Gesetzes, sondern aufgrund der jeweils anwendbaren bilateralen Luftverkehrsabkommen. Artikel 29 Die Bewilligung für den Nichtlinienverkehr von Unternehmen mit Sitz im Ausland wurde bisher grundsätzlich erteilt, wenn keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt wurden und wenn schweizerische Unternehmen im Heimat-
46 Bimdcsblatt 149. Jahrgang. Bd. III 1189
Staat des beantragenden Unternehmens entsprechende Gegenrechte erhielten. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden. Die Frage, ob einer ausländischen Fluggesellschaft bei fehlender Reziprozität die Konzession verweigert werden - könne, wurde in der Vernehmlassung kontrovers behandelt. Während die einen die Aufhebung des Reziprozitätserfordernisses verlangten, beantragten andere Vernehmlasser, den Reziprozitätsvorbehalt zwingend im Gesetz zu verankern. Eine klare Mehrheit hatte allerdings gegen die im Vorentwurf vorgeschlagene Formulierung nichts einzuwenden. Als zusätzliches Erfordernis wurde eine Verweigerungsmöglichkeit geschaffen, wenn ernsthafte Zweifel an ' der Sicherheit der beantragten Flüge besteht. Der Begriff «wesentliche schweizerische Interessen» wurde bewusst weit gefasst; er beinhaltet nicht bloss verkehrspolitische Grundsätze, sondern er schliesst auch aussenpolitische oder wirtschaftliche Interessen mit ein. Zu denken ist etwa an den Fall, dass eine ausländische Fluggesellschaft zwar die Grundanforderungen an die Sicherheit der Operation erfüllt, jedoch ausserordentlich umweltbelastendes Fluggerät einsetzt, das zu unzumutbaren Belastungen der Flughafenagglomerationen führt. Weiter ist im Zusammenhang mit wesentlichen schweizerischen Interessen auch an den Fall eines Boykotts zu denken, der die Verweigerung einer Betriebsbewilligung an ein ausländisches Unternehmen erforderlich machen könnte.
Artikel 30 Unternehmen mit Sitz im Ausland wurde bisher zur Durchführung des gewerbsmässigen Linienverkehrs vom Bundesamt eine Bewilligung erteilt, wenn es sich um die Ausübung von Verkehrsrechten gestützt auf Luftverkehrsabkommen handelte. Aus Gründen einer einheitlicheren Systematik erhalten diese Unternehmen künftig eine Konzession, die allerdings den Charakter einer Anspruchskonzession hat, sofern sie durch ein entsprechendes Luftverkehrsabkommen gedeckt ist. Die Zuständigkeit wird deshalb beim Bundesamt belassen. Wie für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz kann auch hier ein ganzes Paket von Streckenkonzessionen erteilt werden. Die Unternehmen benötigen zudem eine Bewilligung nach Artikel 29 LFG, so dass auch in diesem Fall die Möglichkeit besteht, den Nachweis über einen sicheren Betrieb für die Erteilung der Konzession vorauszusetzen. Für den Fall, dass mit einem Staat keine staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen, sieht Absatz 3 die Möglichkeit der Erteilung von Einzelkonzessionen vor. Diese Bestimmung kommt sowohl dann zur Anwendung, wenn ein Luftverkehrsabkommen gänzlich fehlt, als auch im Fall, wo ein Luftverkehrsabkommen zwar besteht, die betreffenden Rechte jedoch nicht vorsieht. Aus diesem Grund wurde nicht der Ausdruck «Staatsvertrag», sondern «staatsvertragliche Regelung» gewählt. Bei der Erteilung solcher Konzessionen wird im wesentlichen auf die schweizerischen Interessen, auf das gewährte Gegenrecht für schweizerische Unternehmen und auf die Fragen der Betriebssicherheit zu achten sein. Artikel 31 Die Bestimmung übernimmt den Inhalt des bisherigen Absatzes 3 von Artikel 27 LFG. Auch wenn sich in gewissen Regionen Charter- und Linienverkehr zunehmend angleichen, ist an der Abgrenzung dieser beiden Verkehrsarten mit Bück auf die Ausgangslage bezüglich der Verkehrsrechte festzuhalten.
Artikel 32 Hier wird im wesentlichen der Inhalt des bisherigen Artikels 35 LFG übernommen, wobei neu ein Vorbehalt zugunsten internationaler Vereinbarungen gemacht wird. Artikel 33 Nachdem sämtliche gewerbsmässigen Flüge bereits in Artikel 27 LFG behandelt worden sind, verbleibt vom bisherigen Artikel 33 LFG nurmehr die Bestimmung über die Flugschulen. Obwohl diese nicht zur gewerbsmässigen Luftfahrt im eigentlichen Sinne gehören, erscheint es zweckmässig, die entsprechende Bestimmung an dieser Stelle aufzunehmen, ist doch damit meist auch der Betrieb von Luftfahrzeugen verbunden. Inhaltlich wird die bisherige Bestimmung präziser gefasst; so werden gewisse Mindestanforderungen an den Betrieb einer Flugschule gestellt. Am Erfordernis von Benützungsrechten wird zwar grundsätzlich festgehalten, jedoch nur soweit diese für den Betrieb der Schule erforderlich sind. Eine Flugschule ohne eigenen Flugbetrieb wird demnach künftig auch ohne den Nachweis von Benützungsrechten zugelassen werden können. Artikel 33"'und 35 Artikel 33bis LFG legte bisher die Voraussetzungen fest für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Unternehmen. Diese Kriterien wurden in Artikel 29 LFG berücksichtigt. Die bisherige Bestimmung kann daher aufgehoben werden. Der Inhalt von Artikel 35 LFG wurde in Artikel 32 LFG übernommen. Artikel 35 LFG kann daher ebenfalls aufgehoben werden. Artikel 103 Mit der Öffnung des Linienverkehrs für weitere Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz wird die Bestimmung von Artikel 103 LFG überflüssig. Sie kann aufgehoben werden. Die Streichung von Artikel 103 LFG stiess auch in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung.
Übergangsbestimmungen Gestützt auf Artikel 103 LFG geniesst die Swissair eine Sonderstellung im schweizerischen Linien verkehr. Die im Linienplan zur Konzession aufgeführten Verbindungen werden nach Artikel 3 der Swissair-Konzession automatisch als im allgemeinen Interesse liegend erklärt. Die Konzession ist jeweils zwölf Jahre vor Ablauf zu erneuern. Die Gültigkeit der Konzession erstreckt sich derzeit bis zum 3 I.Dezember 2008. Die Konzession der Crossair, Air Engiadina und Air Glaciers, die ebenfalls Linienverkehr betreiben, sind auf Linien beschränkt, die nicht im «allgemeinen Interesse» liegen, und auf deren Durchführung die Swissair verzichtet hat. Alle vier Unternehmen verfügen über eine Einzelkonzession. Die betreffenden Unternehmen sollen diese Rechte auch nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision weiterhin ausüben können. Im Interesse möglichst klarer Verhältnisse sieht die Übergangsbestimmung vor, dass die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung tatsächlich genutzten Rechte aus bestehenden Konzessionen bis zum Ablauf der Konzessionen bestehen bleiben. Ausdrücklich vorbehalten sind allerdings künftige staatsvertragliche Vereinbarungen, die mit einer solchen Regelung nicht vereinbar wären. Gedacht wird dabei insbesondere an ein Luftverkehrsabkommen mit der EU.
Die hauptsächlichen Kommentare zu den Übergangsbestimmungen konzentrierten sich auf drei Kritikpunkte:
Dauer des Fortbestands der Konzessionsrechte
Umfang der geschützten Konzessionsrechte
Bezugnahme auf Artikel 103 LFG im Gesetzestext Die Konzessionsrechte wurden gestützt auf die bisherige Rechtslage für eine, bestimmte Dauer erteilt. Sofern die Konzessionsbehörde beschliesst, ein verliehenes Konzessionsrecht vor Ablauf der Konzession zu entziehen oder zu beschränken, obwohl die Konzessionärin ihre Pflichten konzessionsgemäss erfüllt, kann dies eine Entschädigungspflicht auslösen. Im Interesse einer klaren Darstellung der Ausgangslage wird dieser Grundsatz des Konzessionsrechts in Absatz 2 der Übergangsbestimmungen nun ausdrücklich festgehalten. Auch bei Fortbestand der Swissair-Konzession bis ins Jahr 2008 ergeben sich für andere Liniengesellschaften jedoch, zahlreiche Möglichkeiten zur Eröffnung neuer Linien, insbesondere auf den Flughäfen Basel-Mulhouse-Freiburg und Genf sowie auf den Regionalflugplätzen. Die vereinzelt ebenfalls geäusserte Ansicht, die bestehenden, nach bisherigem Recht erteilten Konzessionen der anderen Fluggesellschaften sollten nach altrechtlichen Grundsätzen verlängert werden, erscheint vor dem Hintergrund der angestrebten Öffnung des Schweizerischen Luftverkehrsmarktes wenig sinnvoll. Vielmehr ist auf eine möglichst rasche Umsetzung des neuen Konzepts hinzuwirken. Nach Ablauf ihrer Konzession werden diese Gesellschaften daher Streckenkonzessionen nach Artikel 28 LFG beantragen können. Was den Umfang der bestehenden Konzessionsrechte anbelangt, so hält die Übergangsbestimmung klar fest, dass nur diejenigen Verkehrsrechte schützenswert sind, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens tatsächlich ausgeübt werden. Sie werden in Streckenkonzessionen überführt; ihre Vergabe erfolgt fortan nach den in Ziffer 212 festgehaltenen Grundsätzen. Gibt die Swissair diese Verkehrsrechte zu einem späteren Zeitpunkt auf, so entfallt damit der konzessionsrechtliche Schutz für diese Linien. Eine andere Gesellschaft kann sich demnach für diese Rechte bewerben. Diese Regelung kommt gerade den von der Swissair nicht mehr mit Direktflügen bedienten Flughäfen entgegen. Im Rahmen der verfügbaren Verkehrsrechte können neue schweizerische Fluggesellschaften die durch den Rückzug der
Swissair entstandenen Lücken im Streckennetz füllen. Die von der Swissair allerdings weiterhin direkt bedienten Strecken unterstehen solange dem Schutz ihrer Konzession, wie sie auch tatsächlich bedient werden. Der Ausbau der bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen, insbesondere in bezug auf Verkehrsrechte und Kapazitäten, wird daher - neben weiteren Liberalisierungsschritten - für die Schweiz nach wie vor im Zentrum des Interesses stehen. Bei dieser Ausgangslage wird es in Zukunft beim Aushandeln von Luftverkehrsabkommen eher noch wichtiger werden, für die an ausländische Gesellschaften erteilten Rechte auch einen entsprechenden Gegenwert für schweizerische Unternehmen zu erhalten. Die vorliegende Gesetzesrevision befasst sich zwar nicht mit Fragen der Verkehrsrechte; einzelne Bestimmungen stehen allerdings insofern in einem engen Zusammenhang damit, als sie auf den ihnen zugrunde liegenden Luftverkehrsabkommen aufbauen. Die Konzession der Swissair nimmt ausdrücklich Bezug auf Artikel 103 LFG. Die Konzession selber enthält somit alle relevanten Rechte.- Die Erwähnung von Artikel 103 LFG dient damit lediglich der Klarstellung und hat keine eigenständige Bedeutung. Offenbar führte der im Vorentwurf enthaltene Verweis auf Artikel 103
LFG zu gewissen Missverständnissen. In der vorliegenden Fassung wurde daher auf die ausdrückliche Erwähnung von Artikel 103 LFG verzichtet; an der materiellen Rechtslage ändert dies allerdings nichts..
3 Personelle und finanzielle Auswirkungen Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat in der vorliegenden Fassung weder finanzielle noch personelle Mehrbelastungen zur Folge. Würde allerdings die Vorlage dahingehend geändert, dass in bestehende Konzessionsrechte von Luftverkehrsgesellschaften eingegriffen wird, so könnte dies eine Entschädigungspflicht des Bundes nach sich ziehen.
4 Legislaturplanung Die Revision des Luftfahrtgesetzes ist im Bericht über die Legislaturplanung 1995-1999 (BB1 199611 356) angekündigt.
5 Verhältnis zum Europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind inhaltlich mit dem europäischen Recht vereinbar. In der Ausgestaltung weichen sie im folgenden Punkt vom Wortlaut der EU-Regelungen ab: Eine Abweichung vom europäischen Recht besteht in bezug auf die Erneuerung der Betriebsbewilligung. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass die Bewilligung befristet erteilt wird, während in der EU eine unbefristete Bewilligung erteilt wird, die allerdings alle fünf Jahre überprüft werden kann. Die Dauer der schweizerischen Bewilligung soll in der Ausführungsverordnung so festgelegt werden, dass sie nicht im Widerspruch steht zu europäischem Recht. Zeigt sich bei der Überprüfung, dass nicht mehr alle Voraussetzungen erfüllt sind, so führt dies in der EU zum Entzug der Bewilligung; in der Schweiz würde sie nicht mehr verlängert. Im Ergebnis decken sich somit die beiden Lösungen, so dass auch das schweizerische System mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich wie das Luftfahrtgesetz selbst auf die Artikel 36 und 37ter der Bundesverfassung.
62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage soll soweit als möglich den Charakter des Luftfahrtgesetzes als Rahmengesetz beibehalten. Sie enthält demzufolge folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat:
Artikel 27 Absatz l (Bestimmung der Anforderungen an Eigentum und Kontrolle durch Schweizer)
Artikel 27 Absatz 4 (Definition der Voraussetzungen für Betriebsbewilligung einschliesslich der Ausnahmen sowie Bestimmung der einzelnen Betriebsarten)
47 Bundcsblail 149. Jahrgang. Bd. IH . 1193
Artikel 28 Absatz 4 (Festlegen der Voraussetzungen zur Durchführung von Flügen durch Dritte)
Artikel 28 Absatz 5 (Regelung des Verfahrens zur Erteilung und Inhalt von Strekkenkonzessionen an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz)
Artikel 30 Absatz 3 (Definition der Voraussetzungen für Streckenkonzessionen an Unternehmen mit Sitz im Ausland)
Artikel 31 (Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr)
Artikel 33 Absatz 3 (Regelung des Verfahrens für die Erteilung von Schulbewilligungen).
Bundesgesetz Entwurf über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1997'>, beschliessl:
I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482) wird wie folgt geändert:
Art. 27 IX, Gewerbs- Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen mHssiger Luft- gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine verkehr l. Unterneh- Betriebsbewilligung des Bundesamtes. Der Bundesrat legt fest, in welmen mit Sitz chem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Konin der Schweiz a. Betriebs- trolle von Schweizern stehen müssen. bewilligung 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in bezug auf die beabsichtigte Betriebsart: a. über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt; b. über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten; c. wirtschaftlich leistungsfähig ist und ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen besitzt; und d. ausreichend versichert ist. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden. Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden kann.
Art. 28 b. Strecken- Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Personen und konzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, brauchen eine Strecken-
Luftfahrtgesetz
Konzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 besitzt. Das Departement berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession insbesondere, ob die Flüge im Öffentlichen Interesse Hegen. Die Konzession kann für den Betrieb einzelner oder mehrerer Strekken erteilt werden. Ihre Dauer ist zu befristen. Die Konzession kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen das konzessionierte Unternehmen Flüge durch andere Luftverkehrsunternehmen durchführen lassen kann. Das konzessionierte Unternehmen ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch die Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Die sich aus Artikel 27 oder 29 ergebenden Pflichten trägt das Unternehmen, das den Flugbetrieb tatsächlich durchführt. Der Bundesrat regelt das Verfahren insbesondere zur Konzessionserteilung und bestimmt Inhalt und Umfang der Flugplan-, Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.
Art. 29 2. Unterneh- Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, brauchen Unternehmen mit Sitz men mit Sitz im Ausland, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Perim Ausland a. Beiriebs- sonen oder Güter befördern, eine Bewilligung des Bundesamtes. be willigung 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb erfüllt, entsprechend beaufsichtigt wird und wenn keine wesentlichen schweizerischen Interessen entgegenstehen. Sie kann verweigert werden, wenn der betreffende ausländische Staat schweizerischen Unternehmen die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nicht in gleichwertiger Weise erlaubt. Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden.
Art. 30 b. Strecken- Unternehmen mit Sitz im Ausland, die regelmässig Personen und konzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, brauchen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 29 besitzt. Das Bundesamt erteilt die Konzession, wenn die in den Staatsverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter denen das Departement ausländischen Unternehmen Verkehrsrechte erteilen kann, soweit Staats vertragliche Regelungen .fehlen.
Luftfahngesetz
Art. 31 3. Gemein- Der Bundesrat regelt die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen same Bestim- gewerbsmässigen Luftverkehr. mungen a. Abgrenzung des Linienvcrkelirs
Art. 32 b. inner- Soweit Staats vertrag e nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige schweizerischer Beförderung von Personen und Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.
Art. 33 4. Schulen Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, brauchen eine Schulbewilligung des Bundesamtes. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen.
Art. 33'"*, 35 und 103 Aufgehoben
Art. 93, Anpassung des Verweises 2. Konzession- ... Artikel 28, 30 oder 37 ... enlzug
II
Übergangsbestimmungen Nach altem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer in Kraft. Sie können nicht mehr geändert oder erneuert werden. Rechte aus bestehenden Konzessionen bleiben erhalten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung tatsächlich genutzt wurden. Sie werden in Strekkenkonzessionen Überführt. Werden solche Rechte durch' künftige staatsvertragliche Regelungen beeinträchtigt, so können daraus keine Entschädigungsforderungen abgeleitet werden. Unter dem Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung können bestehende Konzessionsrechte entzogen oder beschränkt werden.
Luftfahrtgesetz
III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zur Änderung des Luftfahrtgesetzes vom 28. Mai 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 28 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.046 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 22.07.1997 Date Data
Seite 1181-1198 Pagina
Ref. No 10 054 342
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.