BBl 1997 IV 1
Botschaft betreffend das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen vom 14. Mai 1997
#ST# 97.037
Botschaft betreffend das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen
vom 14. Mai 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des revidierten Protokolls II über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen sowie des Protokolls IV über Blendlaserwaffen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die uberniassige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können. Bei dieser Gelegenheit schlagen wir Ihnen vor, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1995 P 95.3264 Internationale Ächtung der Laser-Blendwaffen (N 6.10.95, Wick) Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr" geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. Mai 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler; Couchepin
1997-243 I Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. IV
Übersicht Diese Botschaft bezieht sich auf die Ergebnisse der ersten Revisionskonferenz zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen und seine Protokolle. An dieser Konferenz wurden ein neues Protokoll IV über Blendlaserwajfen angenommen und das Protokoll U über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen überarbeitet. Das Protokoll IV über Blendlaserwaffen ist ein völlig neuer Text, der den Einsatz solcher Waffen verbietet, wenn sie eigens dazu dienen sollen, dauernde Erblindung herbeizuführen. Der Einsatz von Waffen, die nicht diesem Kriterium entsprechen, bleibt gemäss diesem Protokoll an sich zulässig. Der dem Kombattanten damit gewährte Schutz ist beträchtlich, aber nicht umfassend. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ausarbeitung dieses neuen Protokolls einen bedeutenden Fortschritt auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts darstellt. Das Protokoll II über die Minen hat wichtige Änderungen erfahren. Es ist künftig auf interne bewaffnete Konflikte ebenso anwendbar wie auf internationale. In Zukunft müssen alle Anti-Personenminen detektierbar sein. Zudem mtiss die Mehrheit der Anti-Personenminen mit einem Mechanismus zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung ausgerüstet werden. Die Weitergabe von Minen, die nicht den Bestimmungen des neuen Protokolls entsprechen, ist mit sofortiger Wirkung untersagt. Schliesslich wird die Durchsetzung des neuen Texts Gegenstand jährlicher Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten bilden; diese verpflichten sich im übrigen, auf dem Weg interner Rechtsetzung individuelle Verstösse gegen die Vorschriften des Protokolls zu verhüten und zu ahnden. Trotz dieser positiven Elemente ist die neue Version von Protokoll H, namentlich wegen der langen Übergangsfristen, die das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Detektierbarkeit, die Selbstzerstörung und die Selbstdeaktivierung verzögern können, nicht völlig zufriedenstellend. Tatsache ist, dass nur ein umfassendes Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen - das die Schweiz auf nationaler Ebene bereits ausgesprochen hat - erlauben wird, das durch den unterschiedslosen Einsatz dieser Waffen verursachte Problem zu meistern. Humanitäre Überlegungen drängen trotzdem zu einer Annahme des neuen Protokolls, weil es immerhin gewisse Verbesserungen mit sich
bringt, denn im Bereich der Anti-Personenminen sind selbst bescheidene Fortschritte einem völligen Stillstand vorzuziehen. Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 als solches, das ein Rahmenabkommen ist, wurde nicht überarbeitet. In ihrer Schlusserklärung hat die Revisionskonferenz jedoch entschieden, sich künftig alle fünf (statt alle zehn) Jahre zu treffen. Dieser Entscheid wird es erlauben, die dem Übereinkommen angefügten Protokolle rascher den sich ständig ändernden Bedingungen anzupassen.
Botschaft
1 Einleitung
11 Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über konventionelle Waffen Das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wurde am 10. Oktober 1980 im Rahmen der Vereinten Nationen in Genf abgeschlossen (im folgenden: Übereinkommen von 1980), Es besteht aus einem Rahmenabkommen, das allgemeine Bestimmungen enthält, und drei Protokollen, die separat ratifiziert werden können, über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I), das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) und das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III). Das Übereinkommen trat am 2. Dezember 1983 in Kraft. Die Schweiz hat es mit den drei Protokollen am 20. August 1982 ratifiziert J >.
12 Revisionsmechanismus des Übereinkommens von 1980 Revision und Änderungen des Rahmenabkommens und seiner Protokolle sind in Artikel 8 des Übereinkommens geregelt. Dieser sieht ein Verfahren vor, das von den einzelnen Vertragsparteien in Gang gesetzt werden kann (Abs. l und 2). Darüber hinaus kann jede Vertragspartei zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens den Depositar - den Generalsekretär der Vereinten Nationen (Art. 10) - ersuchen, eine Konferenz einzuberufen, um die Anwendung des Übereinkommens zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde dieser Mechanismus von Frankreich in Gang gesetzt. Die Revisionskonferenz wurde durch eine Gruppe von Regierungsexperten vorbereitet, die sich 1994 und 1995 viermal in Genf traf. Die eigentliche Konferenz unter dem Vorsitz von J. Molander (Schweden) tagte in Wien (vom 25. Sept. bis 13. Okt. 1995) und in Genf (vom 15. bis 19. Jan. und vom 22. April bis 3. Mai 1996). Ihre hauptsächlichen Aufgaben bestanden darin zu prüfen, ob das Übereinkommen selbst und das Protokoll II über die Minen zu ändern seien, sowie in der Ausarbeitung des Textes für ein neues Protokoll über Blendlaserwaffen.
2 Verlauf der Revisionskonferenz
Einige Delegationen bemühten sich um eine Änderung von Artikel 8 des Übereinkommens von 1980 betreffend dessen Revision, um damit die Anpassung der Protokolle an neue Bedingungen zu gestatten. Sie schlugen auch eine Änderung von Artikel l im Sinne einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs sämtlicher Protokolle auf nicht internationale Konflikte vor. Angesichts des Widerstandes gewisser Teilnehmer gegen die Idee, das Rahmenabkommen als solches zu ändern, musste dieser Vorschlag letztlich aufgegeben werden. Dagegen findet sich ein Rest des
» SR 0.515.091
ersten Vorschlags - die Beschleunigung des Rhythmus der Revisionskonferenzen - in der Schlusserklärung, die vorsieht, dass Revisionskonferenzen nunmehr in Abständen von fünf Jahren stattfinden sollen (vgl. Ziff. 4). Der Abschluss des neuen Protokolls IV über Blendlaserwaffen wurde dadurch erleichtert, dass die Vereinigten Staaten kurz vor Beginn der Revisionskonferenz ankündigten, sie würden sich, unter gewissen Bedingungen betreffend den Inhalt, einem solchen Protokoll nicht widersetzen (vgl, Ziff. 62). In der Folge konnte dieser Text schon am 13. Oktober 1995, das heisst in der ersten Phase der Konferenz angenommen werden. Die Revision von Protokoll II über die Minen erregte grosse Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten. Diejenigen Staaten, die hauptsächlich Anti-Personenminen einsetzen, produzieren oder exportieren (China, Pakistan, Indien, Russland), akzeptierten lediglich geringe Änderungen am bestehenden Text. Einige kleine und mittlere westliche-Staaten, unterstützt vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und einer Koalition von Nichtregierungsorganisationen, forderten so rasch wie möglich ein umfassendes Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen. Zwischen diesen beiden Fronten standen zahlreiche Staaten, die, soweit sie noch nicht ein umfassendes Verbot unterstützten, die Ausarbeitung eines Textes befürworteten, der weitgehende Beschränkungen und ein wirksames Verifikationssystem einführen würde. Angesichts der Tatsache, dass die Revisionskonferenz das Konsensverfahren anwendete, und um die weitestmögliche Universalität des überarbeiteten Protokolls II zu gewährleisten, galt es, sich auf Gegengeschäfte einzulassen und damit die Konferenz vor einem totalen Misserfolg zu bewahren. Die schliessUch gefundene Lösung Hegt deutlich unter dem, was sich selbst die «gemässigten» Staaten erhofft hatten (vgl. Ziff. 51). Sie wurde von diesen Delegationen widerwillig und in der einzigen Sorge darum angenommen, wenigstens einen bescheidenen Schritt vorwärts zu machen,
3 Position der Schweiz
Entsprechend ihren Instruktionen hat sich die Schweizer Delegation 2> für die Änderung des Übereinkommens von 1980 ausgesprochen, um die Anwendbarkeit seiner Protokolle in nicht internationalen Konflikten sicherzustellen und um den Rhythmus der Revisionskonferenzen zu beschleunigen. Betreffend den Einsatz von Blendlaserwaffen hat sich unsere Delegation für möglichst strenge Vorschriften ausgesprochen. Gemeinsam mit anderen Teilnehmern hat sie sich darum bemüht, ein Verbot von Waffen zu erreichen, die das Augenlicht gefährden, selbst wenn sie nicht eigens zu diesem Zweck entwickelt wurden. Es waren humanitäre Überlegungen, die zu dieser Position geführt haben. Im Bereich der Landminen schliesslich beharrte die Schweizer Delegation im Verlauf der ersten Phase der Arbeiten und ihren Instruktionen folgend auf den folgenden Elementen: - Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Protokoll II, beziehungsweise des Übereinkommens, auf nicht internationale bewaffnete Konflikte und auf Friedenszeiten;
!) Die Schweizer Delegation setzte sich zusammen aus Lucius Caflisch (Delegationschef). François Godet (Stellvertreter des Delegationschefs), Erwin Dahinden, Maurice Zahnd, Walter Knüsli, Alain-Denis Henchoz und Roman Busch.
Verbot der Herstellung, der Lagerung, der Weitergabe und des Einsatzes von nicht detektierbaren Anti-Personenminen sowie von solchen, die nicht mit einem Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgerüstet sind;
Verschärfung der Vorschriften über die Markierung und Aufzeichnung von Minenfeldern sowie über deren Bekanntmachung vor Ort;
Schaffung eines zwingenden internationalen Verifikationsmechanismus, der flexibel, schnell und wirksam sein soll und dessen Feststellungen über allfällige Verstösse gegen das Protokoll II Folgen für die verursachenden Staaten haben und diesen Verletzungen ein Ende zu setzen vermögen. Auf der Basis späterer Instruktionen, die dem Entscheid des Eidgenössischen Militärdepartements vom 24. November 1995, vollständig auf Besitz und Einsatz von Anti-Personenminen zu verzichten, folgten, hat die Schweizer Delegation am 15. Januar 1996 vorgeschlagen, Anti-Personenminen in umfassender Weise vertraglich zu verbieten. Wenn sich die Schweizer Delegation schliesslich - mit einiger Mühe - entschlossen hat, den revidierten Text von Protokoll II trotz seiner Unzulänglichkeiten zu unterstützen, dann nur, weil jede Verbesserung dieses Instruments, sei sie auch noch so gering, dem Interesse der Zivilbevölkerung dienen und deren Schutz verbessern kann.
4 Das Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen
Als Rahmenabkommen bildet das Übereinkommen von 1980 die rechtliche Basis der angefügten Protokolle, und es enthält die auf letztere anwendbaren allgemeinen Bestimmungen. Eine dieser Bestimmungen, Artikels Absatz 3 Buchstabe a, legt fest, dass, wenn zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens keine Revisionskonferenz einberufen worden ist, um auf individuelles Ersuchen Änderungsvorschläge oder Vorschläge für ein zusätzliches Protokoll zu beraten, jede Vertragspartei die Einberufung einer solchen Konferenz verlangen kann, damit die «Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle» und «etwaige Änderungsvorschläge» zu diesen Instrumenten geprüft werden können. Die Revisionskonferenz von 1995/1996 hat das Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen überarbeitet (vgl. 5) und ein neues Protokoll IV über die Laser-Blendwaffen (vgl. 6) angenommen. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens werden diese Instrumente sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem 20 Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein3). Es ist der Konferenz trotz der Anstrengungen zahlreicher Delegationen, darunter der schweizerischen, nicht gelungen, das Übereinkommen von 1980 zu ändern. Vorschläge, die darauf abzielten, alle Protokolle auch auf nicht internationale Konflikte anwendbar zu machen (Art. 1) und den Rhythmus der Revisionskonferenzen zu beschleunigen (Art. 8), wurden verworfen.
3) Bis heute haben vier Staaten das revidierte Protokoll II (Kambodscha, Irland, Dänemark, Deutschland) und sechs Staaten das Protokoll IV (Finnland, Schweden, Panama, Kambodscha, Irland, Dänemark) angenommen.
Dagegen konnte- sich die Konferenz auf den Inhalt einer Schlusserklärung einigen. Diese Erklärung widerspiegelt gewisse Sorgen der Teilnehmer, präzisiert die Tragweite der neu angenommenen Texte und beschleunigt den Rhythmus der Revisionskonferenzen. Unterteilt in drei Abschnitte, setzt sich die Schlusserklärung (Anhang 1) zusammen aus einer langen Präambel, einer feierlichen Erklärung sowie einer detaillierten Prüfung der drei bestehenden Protokolle und des Übereinkommens von 1980. Die Verhandlungen über diese Erklärung haben sich als schwierig erwiesen. Gewisse Abschnitte riefen nicht endenwollende Meinungsverschiedenheiten hervor, weil die Schlusserklärung die Auslegung des revidierten Protokolls II Über Minen und des neuen Protokolls IV über Blendlaserwaffen beeinflussen könnte. Der Inhalt der Erklärung lässt sich in drei Punkte zusammenfassen: 1. Revisionskonferenzen zum Übereinkommen über konventionelle Waffen werden künftig alle fünf, statt, wie in Artikel 8 vorgesehen, alle zehn Jahre abgehalten. Die nächste Konferenz wird im Jahr 2001 durchgeführt. Da sich gewisse Vertragsparteien jeglicher formellen Modifikation des Übereinkommens widersetzten, musste diese de-facto-Ändernng in die Schlusserklärung verwiesen werden. Auf den ersten Blick könnte dieses Vorgehen Anlass zu Kritik geben 4>. Der Inhalt der angebrachten Änderung ist jedoch zu begrüssen. Sie wird es erlauben, den Entwicklungen namentlich auf dem Gebiet der Minen besser zu folgen, und die Auslösung des Revisionsmechanismus hängt nicht mehr von der Initiative einer Vertragspartei ab. 2. Unter Hinweis auf die Resolution 50/70 (O) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 19955) bestätigt die Schlusserklämng, dass das schliesslich zu erreichende Ziel ein umfassendes Verbot der Anti-Personenminen ist. 3. Die Schlusserklärung stellt auch fest, dass gewisse Staaten durch konkrete einseitige Massnahmen bereits auf Anti-Personenminen verzichtet haben. Der Umstand, dass diese Massnahmen nicht positiver gewürdigt werden, ist jedoch nicht geeignet, diejenigen Staaten unter Druck zu setzen, die noch keine solchen Massnahmen ergriffen haben. Schliesslich erinnert die Schlusserklärung noch daran, dass die nächste Revisionskonferenz sich mit den Problemen der Seeminen und der Kleinkaliberwaffen beschäftigen könnte. Dieser Punkt wurde auf Ersuchen der Schweizer Delegation aufgenommen.
4) Mit Blick auf Artikel 40 Absatz l der Wiener Konvention vom 23..Mai 1969 Über das Recht der Verträge (SR 0.111) könnte man in der Tat behaupten, das Übereinkommen von 1980 sei entsprechend dem in Artikel 8 vorgeschriebenen Verfahren zu ändern. Die mît der Schlusserklärung vorgenommene de-facto-Andsrung fand jedoch mit Zustimmung aller Vertragsparteien statt und erfüllt mithin die in Artikel 39 der Wiener Konvention von 1969 enthaltene Bestimmung, gemäss welcher ein Vertrag jederzeit durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden kann. J > Mit ihrem Titel «Moratoire sur l'exportation de mines terrestres antipersonnel» (Moratorium für die Ausfuhr von Anti-Personenminen) erinnert die erwähnte Resolution im zweiten Abschnitt ihrer Präambel an die Resolution 49/75 (D) vom 15. Dezember 1994, worin die internationale Gemeinschaft aufgefordert wurde, Anti-Personenminen endgültig abzuschaffen.
6 .
5 Das revidierte Protokoll II über das Verbot oder die
Beschrankung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen 51 Allgemeines In seinem ursprunglichen Wortlaut beinhaltete das Protokoll II das Verbot oder die Beschrankung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, Es zielte hauptsachlich darauf ab, die Zivilbevölkerung gegen die unterschiedslosen Wirkungen von Minen zu schutzen. Das Protokoll unterstellte deren Einsatz gewissen Verboten und Beschrankungen (Art. 3-6) und schrieb vor, wo der Einsatz erlaubt war, dass Minenfelder zu registrieren und Plane über Verminungen auszutauschen seien (Art. 7 und 8). Angesichts der relativen Schwache seiner Vorschriften hat das Protokoll seinen Zweck leider nicht zu erfüllen vermocht 6). Es sei zuerst daran erinnert, dass dieser Text nur bei internationalen bewaffneten Konflikten Anwendung findet, wahrend heute die Mehrheit der Konflikte nicht internationaler Natur ist. Er beruhte auf der Idee, dass Minen, abgesehen von den fernverlegten, i n Kampfgebieten u n d z u m Zwecke d e r Verteidigung, also defensiv schwierig, Wie dijüngstete Erfahrung zeigt, werden Minen manchmal als Angriffswaffen eingesetzt und ausserhalb der Kampfgebiete verlegt. Widerstandsgruppen operieren ihrerseithäufigig in unmittelbarer Nahe deZivilbevölkerung.g. Iübrigenen reglementierte das Protokoll nur den Einsatz von Minen, nicht aber deren Herstellung, Weitergabe und Lagerung. Nicht detektierbare Minen wurden vom Protokol' nicht verboten. Das war um so bedauerlicher, als das Protokoll keine allgemeine Verpflichtung zur Markierung von verlegten Minen vorsah, soweit diese Minen nicht nach einem Plan verlegt worden waren. Es trug mithin dem Umstanungenü-igend Rechnung, dass Minen wahrend vieler Jahre im Boden vergraben bleibekön-nnen. Schliesslich sah das Protokoll - dem nur eine beschrankte Zahl von Staaten beigetreten war - auch keinen Kontrollmechanismuvor 7).'. Zurzeit sind auf der ganzen Welt rand 110 Millionen Anti-Personenmminen verstreut. Die Verbreitung von Minen hat in verschiedenen Regionen der Weft zu kritischen Situationengeführt,, namentlich aus medizinischer, sozialer, wirtschaftlicher und bkologischerSicht 8)..
6) Vgl. Marie Jacobsson, «Weapons and Humanitarian Norms: Issues at the Forthcoming Review Conference on the 1980 Conventional WeaponsConvention",, in: William Matey (Hrsg.), Shelters from the Storm; Developments in International Humanitarian Law, Canberra, 1995, S. 129ff. 7) Über diese verschiedenen Punkte vgl. zum Beispiel: Kenneth Anderson, «Overview of the Problem of Anti-personnel Mines», in: International Committee of the Red Cross, Report on a Symposium on Anti-personnel Mines, Montreux, 21-23 avril 1993, S. 13-17; Maurice Torrelli, «Chronique des faits internationaux», Revue generale de droit international public, t. 100, 1996,S.792. Die internationale Gemeinschaft ist sich dieser Probleme bewusst. Unter anderen haben sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen, die parlamentarische Versammlung des Europarates, der Europaische Rat, das Europaische Parlament, die NATO, die WEU, die Interparlamentarische Union und natürlich die Internationale Bewegung vom Roten Kreuz mit der Problematik der Minen befasst. Vgl. zum Beispiel Willibald Hermsdörfer, «Auf dem Weg zur Lösung der internationalen Landminenproblematik», Humanitäres Volkerrecht 1996, Nr, 3, S. 124; Peter Herby, «Troisième session de la Conference d'examen des Etats Parties a la Convention des Nations Unies de 1980 sur certaines armes classiques, Geneve, 22 avril-3 ma1996»,», Revue internationale de la Croix-Rouge (RICR) n 819, mai-juin 1996, S. 389. Siehe auch die folgenden Resolutionen der Generalversamm-
Trotz der Vorbereitungen durch eine Expertengruppe, die sich viermal in Genf traf (1994-1995)w, erwies sich die Revision von Protokoll II als schwierig. Sie rief zahlreiche politische, wirtschaftliche, budgetäre und militärische Kontroversen hervor. Davon ausgehend, dass es sich um ein Instrument des humanitären Völkerrechts handle, widersetzten sich gewisse Staaten jeder substanziellen Änderung, die in Richtung der Rüstungskontrolle zielte. Dagegen haben kürzlich durchgeführte Minenräumungsoperationen einige Staaten veranlasst, sich für die Annahme von Vorschriften einzusetzen, um solche Operationen weniger gefährlich zu machen. Ob sie nun dem einen oder anderen Ansatz eher gewogen waren, die Staaten gingen im allgemeinen davon aus, dass das neue Instrument neben dem ursprünglichen Protokoll bestehen würdeI0). Die Schweiz vertrat eine Position, die dem traditionellen humanitären Engagement unseres Landes entspricht und dabei den Bedürfnissen der Landesverteidigung Rechnung trägt. Anfänglich hatte sie sich für ein Verbot der Herstellung, des Einsatzes, der Lagenmg und der Weitergabe von Sprengfallen, nicht detektierbaren Minen und Anti-Personenminen ohne Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus sowie für ein Verbot des Einsatzes fernverlegter Anti-Personenminen eingesetzt. Sie unterstrich, der Unterschiedlichkeit dieser Verpflichtungen bei den Beratungen über einen künftigen Verifikationsmechanismus, dessen Schaffung sie wünschte, sei Rechnung zu tragen. Am 24. November 1995 entschied das Eidgenössische Militärdepartement, auf den Besitz und den Einsatz von Anti-Personenmincn zu verzichten, um dadurch den Abschluss eines internationalen Vertrages für ein Verbot dieser Waffen zu erleichtern. Nachdem dieser Entscheid gefallen war, schlug die Schweizer Delegation bei mehreren Gelegenheiten vor, Anti- Personenminen im revidierten Protokoll II mit einem umfassenden Verbot zu belegen. Für die Mehrheit der westlichen Staaten Hegt der schliesslich angenommene Text deutlich unter dem, was sie sich gewünscht hatten. Wenn sich die Schweizer Delegation schliesslich - mit einiger Mühe - entschlossen hat, sich mit dem revidierten Text von Protokoll II trotz seiner Unzulänglichkeiten abzufinden, dann nur, weil jede Verbesserung dieses Instruments, sei sie auch noch so gering, dem Interesse der Zivilbevölkerung dienen und deren Schutz verbessern kann ">.
Wenn auch bescheiden, so stellt das erreichte Resultat im Vergleich zur aktuellen Situation doch einen Fortschritt dar. Die Konferenz I2> und die ihr vorangcgangelung der Vereinten Nationen: 48/7, 19. Oktober 1993 (Unterstützung bei der Minenräumung); 48/75 (K), 16. Dezember 1993 (Moratorium für die Ausfuhr von Anti-Personenminen); 49/75 (D), 15. Dezember 1994 (Moratorium für die Ausfuhr von Anti-Personenminen); 50/70 (O), 12. Dezember 1995 (Moratorium flir die Ausfuhr von Anti-Personenmi- 9) nen), Für die Beiträge des IKRK, vgl. Hermsdörfer, op. cit., S. 125. Über die Arbeit der Expertengruppe vgl. zum Beispiel Torrelli, op. dt., S. 794ff.; Jacobs- > Gemäss Artikel 30 der obenerwähnten Wiener Konvention über das Recht der Vertrage gelänge die revidierte Version von Protokoll II zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung, die dem alten sowie dem neuen oder nur dem neuen Protokoll beigetreten sind. Das alte Protokoll würde weiterhin die Beziehungen zwischen denjenigen Vertragsstaaten regeln, die nur dem alten Protokoll beigetreten sind oder zwischen Vertragsstaaten des alten und solchen, die dem alten und dem neuen beigetreten sind. "> Der Text der Schlusserklärung des Chefs der Schweizer Delegation ist im Anhang 2 dieser Botschaft wiedergegeben. > Über die Arbeiten der Konferenz vgl. zum Beispiel: Bericht des IKRK, «Conference d'examen de la Convention des Nations Unies de 1980 sur l'interdiction ou la limitation de
nen Arbeiten haben ein gesteigertes Interesse am Übereinkommen von 1980 und jt seinen Protokollen hervorgerufen. Der Kreis der Vertragsstaaten von Protokoll II hat sich erweitert. Eine wachsende Anzahl von Staaten hat ihre nationale Politik in dieser Angelegenheit einer kritischen Prüfung unterzogen und sich der Idee eines sofortigen und umfassenden Verbots der Anti-Personenminen angeschlossen. Einige Staaten, darunter die Schweiz, haben sogar einschlägige nationale Gesetze verabschiedet.
52 Inhalt des revidierten Protokolls II
Die in den Verhandlungen am stärksten umstrittenen Bereiche des revidierten Protokolls II waren: die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls auf nicht internationale bewaffnete Konflikte; die technischen Aspekte der in Frage stehenden Vorschriften (Anforderungen hinsichtlich der Detektierbarkeit, der Selbstzerstörung, der Selbstneutralisierung oder der Selbstdeaktivierung 13>); die Weitergabe (Ausfuhr und Einfuhr) von Minen; der Verifikationsmechanismus und die Durchsetzung auf nationaler Ebene. Die «technischen» Aspekte dominieren in den neuen Vorschriften und bestimmen weitgehend den Umfang des Schutzes, der der Zivilbevölkerung gegen die unterschiedslose Wirkung von Landminen gewährt wird.
52.1 Anwendungsbereich des Protokolls (Art. 1)14)
Artikel l bestimmt den Anwendungsbereich von Protokoll II. Der erste Absatz definiert den Gegenstand des Protokolls sowie dessen räumlichen Anwendungsbereich. Er gibt den Artikel l von Protokoll II wieder, wie er 1980 angenommen worden war und dessen Inhalt kaum in Frage gestellt wurde. Während der Verhandlungen haben sich deutliche Meinungsverschiedenheiten über die Frage gezeigt, in welchen Konflikten das Protokoll II anwendbar sein soll. Gewisse Staaten hielten es für unzulänglich, nur für bewaffnete Konflikte mit internationalem Charakter Bestimmungen aufzustellen. Das Protokoll habe jederzeit, insbesondere im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konfliktes anwendbar zu sein. Andere Staaten weigerten sich, den Anwendungsbereich, wie er im ursprünglichen Text umschrieben war, auszudehnen und machten geltend, eine solche Ausdehnung würde gewisse Staaten davon abhalten, Partei des Protokolls zu werden und dass ihr Präzedenzwirkung zukäme, das heisst eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs anderer Vertragswerke nach sich ziehen könnte.
l'emploi de certaines armes classiques (Vienne, 25 septembre-13 octobre 1995); les enjeux, la position'du CICR», RICR n 814, juillet-août 1995, S. 395-400; id., «Conférence d'examen de Vienne: Succès des négociations sur les armes à laser aveuglantes, impasse sur les mines terrestres», RICR n 816, novembre-décembre 1995, S. 731-737; Herby, op. cit., S. 389ff.; Torrelli, op. cit., S. 795-799. Eine Mine ist delektierbar, wenn ihre Gegenwart von einem Detektor festgestellt werden • kann, was möglich ist, wenn sie eine Metallmasse enthält, die einer Menge von 8 Gramm Eisen entspricht. Der Selbstzerstörungsmechanismus ist darauf ausgerichtet, die Mine nach einer bestimmten Zeitdauer explodieren zu lassen. Der Selbstneutmlisierungsmechanismus macht die Mine unwirksam. Unter einem Selbstdeaktiviertingsmechanismus versteht man eine Konstruktion, dank der eine Mine durch die unumkehrbare Erschöpfung eines für ihre Wirkungsweise unentbehrlichen Bestandteils (z. B. einer Batterie) unwirksam gemacht wird. > Über die Arbeiten, die zum Artikel I des Übereinkommens geführt haben, und über die Überlegungen der Expertengruppe vgl. Jacobsson, op. cit., S. 133-135.
Das revidierte Protokoll umfasst bewaffnete Konflikte internationalen und nicht internationalen Charakters (Art. l Abs. 2). In diesem Sinn wird das Protokoll II einen grösseren Anwendungsbereich haben als die anderen dem Übereinkommen von 1980 zugehörigen Protokolle. Artikel l des Übereinkommens bestimmt: Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Artikel I Absatz 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.
Er ist auf Protokoll II folglich nicht mehr anwendbar. Im Bemühen, das Übereinkommen selbst nicht abzuändern, haben sich die Teilnehmer an der Konferenz darauf beschränkt, den Anwendungsbereich von Protokoll II zu erweitern. Die übrigen Absätze von Artikel l enthalten verschiedene Präzisierungen oder Vorbehalte zur Regel der Anwendbarkeit auf interne Konflikte. Sie stützen sich auf die Artikel l Absatz 2 und 3 des Zweiten Zusatzprotokolls 15> zu den Genfer Konventionen lfi> und waren deshalb kaum zu vermeiden.
52.2 Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Artikel 2 definiert eine Reihe von Begriffen, die im Protokoll gebraucht werden, so insbesondere «Minen», «Sprengfallen» und «andere Vorrichtungen». Mit Rücksicht auf die Bestimmungen, die das Protokoll II den technischen Aspekten des Einsatzes von Minen widmet, definiert Artikel 2 auch Begriffe wie «Selbstzerstörungsmechanismus», «Selbstneutralisierungsmechanismus», «Selbstdeaktivierung», «Fernbedienung» und «Aufnahmesperre». Anders als der frühere Text enthält Artikel 2 Absatz 3 des revidierten Protokolls II eine Definition der Anti-Personenmine. Es handelt sich um eine Mine, die «hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet». Diese Begriffsbestimmung bildet auch die. Grundlage der Definition, die in das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG) vom 13. Dezember 1996 (Art. 8 Abs. 3)I7> aufgenommen wurde. Nach Ansicht gewisser Kreise schafft das Wort «hauptsächlich» eine gewisse Unklarheit, weil es erlaube, alle Minen mit doppeltem Verwendungszweck von der Definition auszunehmen 1R>. An der letzten Sitzung der Konferenz gaben einige Staaten eine auslegende Erklärung zu der fraglichen Definition ab, in dem Sinn, dass Panzerminen, die mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet sind, nicht als Anti-Personenminen gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält es der Bundesrat für zweckmässig klarzustellen, wie er Artikel 2 Absatz 3 des revidierten Protokolls II auslegt. Er beabsichtigt deshalb, anlässlich der Annahme des Protokolls zu dieser Bestimmung eine auslegende Erklärung folgenden Wortlauts abzugeben:
IS "» SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42 und 0.518.51 > Die Referendumsfrist zu diesem Gesetz (BB119?6 V 978) ist am 24. Mürz 1997 unbenutzt verstrichen. '» Zum Beispiel das IKRK vgl. Herby, op. cit., S. 391.
Auslegende Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3: * •$ Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenmine in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist.
52.3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Art. 3) Artikels erithält allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen. Einige dieser Beschränkungen entsprechen den allgemeinen Bestimmungen des Rechts der bewaffneten Konflikte und sind auf alle Waffen anwendbar. Andere betreffen spezifisch die Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen. Unter den allgemeinen Bestimmungen ist der Grundsatz des Verbots des Einsatzes von Waffen zu erwähnen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (Abs. 3). Dieser Grundsatz, den das ursprüngliche Protokoll II nicht im ganzen Wortlaut wiedergegeben hatte, bildet die Basis der gegenwärtigen wie auch der zukünftigen vertraglichen Ordnung ia>. Er wird durch andere Vertragstexte bestätigt: die Erklärung von Sankt Petersburg von 1868, die den Gebrauch gewisser Projektile in Kriegszeiten verbietet, die Haager Landkriegsordnung von 1907 (Art. 23 Abs. l lit. e)20' und das Zusatzprotokoll I 21 > zu den Genfer Konventionen (Art. 35 Abs. 2)22>. Artikel 3 verbietet auch den unterschiedslosen Einsatz der Waffen, auf die er Anwendung findet (Abs. 7 und 9). Das bedeutet, dass die Vertragsstaaten und Konfliktparteien zwischen Kombattanten und Zivilisten und zwischen militärischen Objekten und Gütern mit zivilem Charakter unterscheiden müssen. In diesem Punkt bringt das revidierte Protokoll II eine Weiterentwicklung der Bestimmungen von 1980 (Art. 3 Abs. 2-4 von Protokoll II), indem es sie zum einen um eine Reihe von Definitionen (Abs. 8 lit. a) und Präzisierungen (Abs. 10 zweiter Teil) und zum anderen dahingehend erweitert, als es die Vorschrift allgemein gültig erklärt, dass der Verlegung von Minen, Sprengfallen oder anderen Vorrichtungen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame Warnung vorausgehen muss (Abs. 1). Artikels Absatz2 des Protokolls von 1980 hatte diese Vorschrift auf fernverlegte Minen besphränkt.
lö) Vgl. den Titel und die Präambel des Übereinkommens. > Dieses Reglement bildet einen Anhang zum Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (SR 0.515.112). > Zu den verschiedenen Formulierungen des Grundsatzes vgl. zum Beispiel: Comité international de la Croix-Rouge, Commentaire des Protocoles additionnels da 8juin 1977 aux Conventions de Genève du 12 août 1949, Genève 1986, S. 408 f., Nr. 1426; Henri Meyrowitz, «Le principe des maux superflus; de la Déclaration de Saint-Pétersbourg de 1868 au Protocole additionnel I de 1977», RICR n 806, mars-avril 1994, S. 107ff.; Yves Sandoz, Des armes interdites en droit de la guerre, thèse Neuchâtel, Genève, 1975, S. 16-28. Vgl. auch Frits Kalshoven, «Conventional Weaponry: The Law from St. Petersburg to Lucerne and Beyond», in: Michael A. Meyer (Hrsg.), Armed Conflict and thé New Law: Aspects of thé 1977 Geneva Protocols and thé 1981 Weapons Convention, London, 1989, S. 261 f.; id. «Arms, Armaments and International Law», Recueil des cours de l'Académie de droit international de La Haye, vol. 191, 1985-H, S. 234ff.; Jacobsson, op. cit., S. 125-127 und 131-133.
Was insbesondere den Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen betrifft, so stellt man fest, dass die Vertragsstaaten und Konfliktparteien gemäss dem revidierten Protokoll für die verlegten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verantwortlich sind und diese räumen, zerstören oder unterhalten müssen (Art. 3 Abs. 2), Um Aktionen zur humanitären Minenräumung zu erleichtern, haben sich die Staaten im übrigen auf zwei besondere Bestimmungen geeinigt. Zum einen dürfen die fraglichen Waffen nicht mit Mechanismen oder Vorrichtungen ausgerüstet werden, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte während einer Suchtätigkeit zur Detonation zu bringen (Abs. 5). Zum anderen dürfen selbstneutralisierende Minen nicht mit einer Aufnahmesperre231 ausgerüstet werden, die so gebaut ist, dass sie selbst dann wirksam sein kann, wenn die Mine selbst nicht mehr funktionsfähig ist (Abs. 6).
52.4 Detektierbarkeit von Anti-Personenniinen (Art. 4)
Nach Artikel 4 müssen alle Anti-Personenminen detektierbar sein. Die technischen Spezifizierungen sind im Anhang zum Protokoll aufgeführt (Ziff. 2). Über sie wurde während der Konferenz zäh verhandelt. Es ging auf der einen Seite darum, die Anforderungen festzulegen, denen die Anti-Personenminen genügen müssen, damit sie als detektierbar gelten. Auf der anderen Seite galt es, Regeln für diejenigen Minen zu finden, die vor einem bestimmten Datum hergestellt worden waren. Gemäss dem neuen Text müssen Minen, die nach dem I.Januar 1997 hergestellt wurden, in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die ein Antwortsignal entsprechend einem von acht oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen (Ziff. 2 lit. a des Anhangs). Minen, die vor diesem Datum hergestellt wurden, müssen vor der Verlegung mit einem Material oder einer Vorrichtung gleicher Wirkung ausgerüstet werden (Ziff. 2 lit. b des Anhangs). Die Staaten können die Einhaltung dieser letzten Vorschrift für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls aufschieben (Ziff. 2 lit. c des Anhangs). Diese Möglichkeit stellt eine bedeutende Schwäche des neuen Protokolls dar. Sie ist eine Konzession an diejenigen Staaten, deren Streitkräfte über eine grosse Anzahl von Minen verfügen, die nicht den Anforderungen des neuen Instruments genügen, von denen man aber hofft, dass sie das neue Instrument rasch ratifizieren werden. In der Praxis bedeutet sie, dass die Anforderungen des neuen Protokolls nicht vor dem Ablauf von rund einem Dutzend weiterer Jahre ihre volle Wirkung entfalten werden.
52.5 Beschränkungen des Einsatzes von nicht fernverlegten
Anti-Personenminen (Art. 5) Artikels schreibt vor, dass nicht fernverlegte Anti-Personenminen mit einem Selbstzerstörungs- oder einem Selbstdeaktivierungsmechanismus auszurüsten sind (Abs. 2). Der Selbstzerstörungsmechanismus zielt darauf ab, die automatische Vernichtung der Mine durch deren Detonation sicherzustellen24?. Der Selbstdeaktivierungsme-
M > Dieser Begriff wird in Artikel 2 Absatz 14 von Protokoll II definiert. > Der Begriff der Selbstzerstörung ist in Artikel 2 Absatz 10 des Protokolls definiert.
chanismus macht die Mine durch die unumkehrbare Erschöpfung eines für ihre "* •*' Wirkung unentbehrlichen Bestandteils unwirksam25'. Mittels Austausch des erschöpften Bestandteils, zum Beispiel einer Batterie, kann die Mine allerdings wieder aktiviert werden. Der erwähnte technische Anhang enthält die Spezifikationen betreffend Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung (Ziff. 3). Artikel 5 erlaubt eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz (Abs. 2 lit, a und b): Unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb eines markierten Gebiets verlegt werden, das überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, und unter der weiteren Voraussetzung, dass sie grundsätzlich geräumt werden, bevor das betreffende Gebiet verlassen wird, dürfen auch Anti-Personenminen ohne Selbstzerstörungs- oder Selbstdeaktivierungsmechanismus eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen gelten wiederum nicht uneingeschränkt. Eine Konfliktpartei ist von deren Erfüllung befreit, wenn sie die Kontrolle über das Gebiet wegen einer feindlichen Kampfhandlung aufgeben muss oder wenn sie durch eine unmittelbare militärische Feindeinwirkung an deren Erfüllung gehindert • wird (Abs. 3). Diese «Ausnahme von der Ausnahme» räumt den Konfliktparteien einen erheblichen Spielraum ein. Es ist zu hoffen, dass von ihr nur mässig Gebrauch gemacht wird. Angesichts des vom revidierten Protokoll H verfolgten Ziels ist der Bundesrat der Ansicht, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 gebotene Möglichkeit nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen benützt werden darf. Mit Blick auf den Zweck, der mit der Einrichtung von markierten Gebieten verfolgt wird, enthält Artikel 5 einige ergänzende und unverzichtbare Bestimmungen. In Gebieten, über die sie Kontrolle erlangt haben, müssen die Konfliktparteien darauf achten, die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten (Abs. 4). Sie müssen auch alle praktisch möglichen Massnahmen treffen, um die unbefugte Beseitigung, Verunstaltung, Zerstörung oder das Verbergen von Vorrichtungen, Systemen oder Materialien zu verhindern, die zur Festlegung der Aussengrenzen eines Gebiets verwendet worden sind (Abs. 5). Schliesslich enthält Artikel 5 eine Vorschrift für Horizontalminen, die während 72 Stunden eingesetzt werden dürfen, ohne dass ein Gebiet markiert werden muss (Abs. 6).
52.6 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen (Art. 6)
Artikel 6 verbietet den Einsatz fernverlegter Minen, die nicht aufgezeichnet werden (Abs. 1). Die Vorschriften Über die Aufzeichnung sind im technischen Anhang zum Protokoll enthalten (Ziff. l lit b). Der Verlegung oder dem Abwurf solcher Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen (Abs. 4). Diese Vorschrift war schon im früheren Protokoll enthalten (Art. 5 Abs. 2). Aufgrund der darin enthaltenen Einschränkung («es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht») mangelte'es ihr allerdings an Strenge. Fernverlegte Minen müssen auch andere Bedingungen erfüllen. Diese sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um Anti-Personenminen handelt oder nicht. Anti-Personenminen sind einer strengen Bestimmung unterworfen, müssen sie doch mit einem Selbstzerstörungs- oder einem Selbstdeaktivierungsmechanismus ausgerüstet sein (Abs. 2). Die anderen Minen bilden Gegenstand flexiblerer Vorschriften: sie müssen, «soweit praktisch möglich», über einen wirksamen Selbstzer-
' Der Begriff der Selbstdeaktivierung ist in Artikel 2 Absatz 12 des Protokolls definiert.
störungs- oder Selbstdeaktivierungsmechamsmus verfügen und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung aufweisen (Abs. 3). Insgesamt gehen diese Vorschriften weiter als die vom ursprünglichen Protokoll II auferlegten (Art. 5). Letztere hatten die Aufzeichnung der Minen, die nicht Anti- Personenminen sind, für fakultativ erklärt, was nach dem Wortlaut des .neuen Protokolls nicht mehr der Fall ist. Die wachsende taktische Bedeutung fernverlegter Minen erklärt indessen, warum es der Konferenz nicht gelungen ist, sich auf ein kategorisches Verbot dieser Waffen zu einigen,
52.7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen
Vorrichtungen (Art. 7) Artikel 7 ist die einzige Bestimmung des revidierten Protokolls, die ausschliesslich den Sprengfallen und anderen Vorrichtungen gewidmet ist, Absatz l dieses Artikels nennt eine Reihe von Situationen, in denen der Einsatz von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen verboten ist. Diese Vorschrift, die «unter allen Umständen» gilt, entspricht fast wörtlich der Bestimmung, welche das ursprüngliche Protokoll II ausschliesslich für Sprengfallen vorsah (Art. 6 Abs. l) 2 ®, Absatz 2 verbietet den Einsatz von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen, die eigens dafür bestimmt und gebaut sind, Sprengstoff zu enthalten, Gemäss Absatz 3 ist es verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in einer Siedlung oder einem Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, wenn dort keine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen diese Waffen an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht werden sowie diejenigen, in denen Massnahmen getroffen werden, um die Zivilbevölkerung vor der Wirkung der fraglichen Waffen zu schützen. Das neue Bundesgesetz über das Kriegsmaterial dehnt die für Anti-Personenminen geltenden Verbotsbestimmungen aufsprengfallen aus (vgl. 52.8 und Art. 8 KMG).
52.8 Weitergabe von Minen (Art. 8)
Artikel 8 unterstellt die Weitergabe von Minen gewissen Vorschriften mit dem doppelten Zweck, den Handel mit Minen bestimmter Typen einzuschränken und die Staaten auf diese Weise zu veranlassen, dem revidierten Protokoll H beizutreten. Damit stellt die Vorschrift ein Novum im Recht der bewaffneten Konflikte dar27*. Absatz l lit. a von Artikel 8 verbietet die Weitergabe von Minen, deren Einsatz durch das Protokoll untersagt wird. In Tat und Wahrheit betrifft diese Bestimmung nur die nichtdetektïerbaren Anti-Personenminen. Nur der Einsatz dieser Minen ist tatsächlich einem Verbot unterstellt, das keine Ausnahme kennt. Bis zum Inkrafttreten des Protokolls müssen die Vertragsstaaten jede Handlung unterlassen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar wäre (Abs. 3), Diese Bestimmung entspricht dem 6. Vertraulichkeit Alle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben. 7. Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften Das Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten a) die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und
46 Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll
b) sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.
Artikel 13 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien (1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten. (2) Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt. (3) Die Arbeit der Konferenz umfasst folgendes: a) Überprüfung der Wirkungsweise und des Status dieses Protokolls, b) Prüfung von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Berichten der Hohen Vertragsparteien nach Absatz 4 ergeben, c) Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen und d) Prüfung der Weiterentwicklung von Technologien zum Schutz von Zivilpersonen gegen die unterschiedslose Wirkung von Minen. (4) Die Hohen Vertragsparteien legen dem Depositar jährliche Berichte über folgende Angelegenheiten vor, die dieser vor der Konferenz an alle Hohen Vertragsparteien weiterleitet: a) Verbreitung von Informationen über dieses Protokoll unter ihren Streitkräften und unter der Zivilbevölkerung, b) Minenräum- und Rehabilitationsprogramme, c) Schritte, die unternommen wurden, um den technischen Erfordernissen dieses Protokolls zu entsprechen, und jede sonstige hierzu sachdienliche Information, d) Gesetzgebung im Zusammenhang mit diesem Protokoll, e) Massnahmen, die in bezug auf den internationalen Austausch technischer Informationen, die internationale Zusammenarbeit beim Minenräumen und die technische Zusammenarbeit und Hilfe getroffen wurden, und f) sonstige einschlägige Angelegenheiten. (5) Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Arbeit der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Artikel 14 Einhaltung (1) Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschliesslich gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, um Verstösse gegen dieses Protokoll durch Personen oder1 in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden. (2) Zu den in Absatz l vorgesehenen Massnahmen gehören geeignete Massnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.
47 Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll
(3) Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, dass sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und dass das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält. (4) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.
Technischer Anhang 1. Aufzeichnung a) Die Aufzeichnung der Lage von Minen ausser femverlegten Minen, von Minenfeldern, verminten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen: Ì) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koordinaten von mindestens zwei Bezugspunkten und die geschätzten Ausmasse des diese Waffen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben; ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, dass die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Aussengrenzen und die Ausdehnung anzugeben; iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder anderen Aufzeichnungen vollständige Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders, Datum und Uhrzeit, des Verlegens, (etwaige) Aufnahmesperren und sonstige einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit praktisch möglich, muss aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall von Minenfeldern, bei denen die Minen in Reihen verlegt sind, genügt die Angabe der Lage der Reihen, Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen. b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Koordinaten von Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und der Zeitraum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen. c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist, um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten. d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betref-
Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll * . * fenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind: i) Name des Herkunftslands, ii) Monat und Jahr der Herstellung und iii) Seriennummer oder Losnummer. Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse sein. 2. Technische Merkmale zur Aufspürbarkeit a) Anti-Personenminen, die nach dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen. b) Anti-Personenminen, die vor dem I.Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an jhnen muss vor dem Verlegen in nicht leicht zu entfernender Weise ein Material oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen. c) Stellt'eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie nicht in der Lage ist, Buchstabe b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie die Einhaltung des Buchstabens b für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Antì-Personenmìnen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmass zu beschränken. 3. Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung a) Alle fernverlegten Anti-Personenminen müssen so entworfen und gebaut sein, dass die Selbstzerstörung bei höchstens 10 Prozent der aktivierten Minen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlegen versagt, und jede Mine muss mit
einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, dass in Verbindung mit dem SelbstzerstÖrungsmechanismus höchstens eine von 1000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist. b) Alle nicht fernverlegten Anti-Personenminen, die ausserhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erfordernissen über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nach Buchstabe a entsprechen. c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie die Buchstaben a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie in bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls herge-
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stellt wurden, die Einhaltung der Buchstaben a und/oder b für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkraftreten dieses Protokolls aufschiebt. Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei i) sich verpflichten, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den genannten1 Bestimmungen nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmass zu beschränken, und ii) in bezug auf fernverlegte Anti-Personenminen entweder die Vorschriften über Selbstzerstörung oder die Vorschriften über Selbstdeaktivierung und in bezug auf andere Antipersonenminen mindestens die Vorschriften über Selbstdeaktivierung einhalten. 4. Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete Zur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, dass sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind: a) Grosse und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seitenlänge von mindestens 28cm (11") und 20cm (7,9") und Quadrate eine Seitenlänge von mindestens 15 cm (6") haben müssen. b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand. c) Symbol: Das auf dem Beiblatt dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet, in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefahrliches Gebiet leicht zu erkennen ist. d) 'Sprache: Das Zeichen soll das Wort «Minen» in einer der sechs amtlichen Sprachen des Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) und der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten. e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher Entfernung angebracht werden, dass sie von einer Zivilperson, die sich dem Gebiet nähert, von jeder Stelle aus gesehen werden können.»
Verbot oder Beschränkung des Einsatzes beslimmter konventioneller Waffen. Protokoll
Anhang
Zeichen für Minenfelder und verminte Gebiete
51 Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen. Protokoll
Artikel 2 Inkrafttreten Dieses geänderte Protokoll tritt nach Artikel 8 Absatz l Buchstabe b des Übereinkommens in Kraft.
Protokoll. Übersetzung » zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermassige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können .
Artikel l Zusatzprotokoll Das folgende Protokoll wird dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können («Übereinkommen») als Protokoll IV angefügt;
«Protokoll über Blendlaserwaffen (Protokoll W) Artikel l Es ist verboten, Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, d. h. des blossen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Die Hohen Vertragsparteien geben solche Waffen weder an einen Staat noch an eine nichtstaatliche Einrichtung weiter. Artikel 2 Beim Einsatz von Lasersystemen treffen die Hohen Vertragsparteien alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen, um eine dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu vermeiden. Zu solchen Vorsichtsmassnahmen gehören die Ausbildung ihrer Streitkräfte und andere praktische Massnahmeh. Artikel 3 Erblindung als Neben- oder Begleitwirkung des rechtmässigen militärischen Einsatzes von Lasersystemen einschliesslich der Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, ist vom Verbot dieses Protokolls nicht eifasst.
Artikel 4 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet «dauerhafte Erblindung» den unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt vor bei einer unter Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen.»
D Übersetzung des französischen Originaltextes
53 Verbot oder Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, Protokoll
Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens Jn Kraft.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV zum Übereinkommen von 1980 über konventionelle Waffen vom 14. Mai 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 34 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.037 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 02.09.1997 Date Data
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Ref. No 10 054 377
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