BBl 1997 IV 1205

Botschaft betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. September 1997

#ST# 97.053

Botschaft betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 17. September 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend den am 28. Oktober 1996 unterzeichneten Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. September 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler; Couchepin

1997-500 46 Bundesblntt 149. Jahrgang. Bd. IV 1205

Übersicht Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen spielt eine immer wichtigere Rolle. Mit dem am 28. Oktober 1996 in Bern unterzeichneten Zusatzvertrag zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) haben Frankreich und die Schweiz ihren Willen bekräftigt, die Zusammenarbeit im Kampf gegen alle Erscheinungsformen der nationalen und internationalen Kriminalität auszudehnen und zu verstärken. Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den beiden Ländern beruht auf dem EUeR. Dieses beschränkt sich auf die Festlegung der wichtigsten Grundsätze bezüglich der materiellen und veifahrensrechtUchen Bestimmungen. Der vorliegende Vertrag hat deshalb hauptsächlich Bestimmungen zum Inhalt, die vom EUeR nicht behandelt werden. Er erweitert dessen Anwendungsbereich und bezweckt die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. Der neue Vertrag hält sich zur Hauptsache an die mit Deutschland und Österreich am 13. November 1969 bzw. am 13. Juni 1972 (SR 0.351.913.61 und SR 0.351.91632) abgeschlossenen Zusatzverträge zum EUeR. Ferner lehnen sich mehrere Bestimmungen an die Anwendungsübereinkunft vom 19. Juni 1990 zum Schengener Abkommen vom 14. Juni 19S5 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen an; die Schweiz ist nicht Partei dieser Übereinkunft. Der Zusatzvertrag mit Frankreich entspricht den Vorschriften des schweizerischen Rechtshilferechts.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz beruht auf dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.35L1), das für beide Länder seit 1967 in Kraft ist. Das Übereinkommen beschränkt sich darauf, die wichtigsten Grundsätze auf diesem Gebiet festzulegen. Der vorliegende Zusatzvertrag erweitert den Anwendungsbereich des EUeR, regelt die von diesem nicht behandelten Rechtsfragen und ermöglicht die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. Dieser Vertrag entspricht den Bestrebungen dee Schweiz, durch bilaterale Vereinbarungen mit ihren Nachbarländern mögliche negative Auswirkungen ihrer Nichtmitgliedschaft bei der Europäischen Union zu verhindern. Unser Land bemüht sich ausserdem, seinen Beitrag zu leisten im Kampf gegen die in den letzten Jahren stets anwachsende internationale Kriminalität, der die zunehmende Mobilität und die technischen Fortschritte in allen Bereichen Vorschub leisten. Wie mit Deutschland und Österreich wird die Schweiz in Zukunft auch mit Frankreich über eine ausführliche Regelung auf dem Gebiet der Rechtshilfe verfügen. Dieser Vertrag ist gleichzeitig eine Antwort auf das Postulat der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) 1989 P (II) ad 89.006 «Rechtshilfe» (Kommission des Nationalrates/Kommission des Ständerates N 11.12. 89/S 13.12. 89).

12 Verlauf der Verhandlungen Im Dezember 1990 hat Frankreich unser Land wissen lassen, dass es mit der Schweiz über einen Vertrag zwecks Ergänzung des EUeR zu verhandeln wünsche, um die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu verstärken und das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen. Diesem Antrag nachkommend, hat die Schweiz im Juni 1991 den zuständigen französischen Behörden einen ersten Vertragsentwurf unterbreitet. Diese äusserten sich erst im Februar 1994 dazu, unterstrichen aber ihre Bereitschaft, aufgrund des Entwurfs Verhandlungen aufzunehmen. Die ersten Verhandlungen fanden am 22. und 23. November 1994 in Bern statt. Sie zeigten, dass sich Frankreich mit dem Vertragsentwurf im wesentlichen einverstanden erklären konnte. Allerdings widersetzte es sich der Erweiterung des Geltungsbereichs des EUeR auf die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere bei Strassenverkehrsübertretungen. Die zweite Verhandlungsrunde, die für Sommer 1995 in Paris vorgesehen war, konnte nicht stattfinden, da die französische Delegation sich mit internen Schwierigkeiten auseinanderzusetzen hatte. In der Zwischenzeit waren zwischen den beiden Ländern" einige Probleme im Zusammenhang mit der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen aufgetaucht. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Arnold Koller, erörterte diese Probleme am 27. Oktober 1995 anlässlich seines Besuchs in Paris mit seinem französischen Amtskollegen. Die beiden Minister beschlossen insbesondere, die laufenden Verhandlungen betreffend den Zusatzvertrag zum EUeR zu

beschleunigen. So fand denn die zweite Verhandlungsrunde am 21. und 22. März 1996 in Paris statt. Sie ermöglichte die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten und erlaubte, für beide Parteien zufriedenstellende Lösungen zu finden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass bezüglich der Übermittlungswege Frankreich nicht dafür zu gewinnen war, in den Vertrag eine generelle Regelung aufzunehmen, die direkte Kontakte zwischen den mit dem Vollzug der Rechtshilfeersuchen getrauten Behörden beider Länder vorgesehen hätte. Der Grundsatz der direkten Kontakte, wie er in den Zusatzverträgen mit Deutschland und Österreich enthalten ist, konnte somit im vorliegenden Vertrag nicht übernommen werden. Der Zusatzvertrag zum EUeR ist am 28. Oktober 1996 anlässlich des Besuchs des französischen Justizministers in Bern unterzeichnet worden.

2 Besonderer Teil 21 Kommentar zum Vertrag Die Struktur des Vertrages, die darin enthaltenen Regeln und deren Grundlage entsprechen im wesentlichen denjenigen, die in den Zusatzverträgen mit Deutschland vom 13. November 1969 (SR 0,351.913.61) und mit Österreich vom 13. Juni 1972 (SR 0.35J.9I6.32) verankert sind. Ferner lehnen sich mehrere Bestimmungen an die Übereinkunft vom 19. Juni 1990 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Anwendung des Schengener Abkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im folgenden; Schengener Abkommen) an. Die Schweiz ist nicht Vertragspartei. Schliesslich berücksichtigt der vorliegende Vertrag die zwischenzeitliche Entwicklung auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen. Wir beschränken uns darauf, die wichtigsten Bestimmungen zu kommentieren und die Neuerungen und Unterschiede gegenüber den Zusatzverträgen zum EUeR zwischen der Schweiz und Deutschland bzw. Österreich aufzuzeigen.

22 Kommentar zu den wichtigsten Bestimmungen des Vertrages Artikel l Geltungsbereich Artikel l EUeR bezieht sich einzig auf die bei einer Justizbehörde hängigen Strafverfahren. Artikel I des Vertrages bezweckt die Erweiterung von dessen Anwendungsbereich. Absatz l dehnt den Anwendungsbereich des EUeR auf die Verwaltungsbehörden aus, die mit der Verfolgung von Straftaten betraut sind. So werden in Zukunft Verfügungen solcher Behörden, wie der Al kohol Verwaltung in der Schweiz oder der Börsenaufsichtskommission in Frankreich, den Verfügungen von Justizbehörden gleichgestellt. Diese Bestimmung übernimmt somit Sinn und Zweck von Artikel l Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes (ÏRSG) und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf diesem Gebiet (BGE 727 II 153; BGE 118 Ib 457). Absatz 2 stellt eine Übernahme von Artikel I der mit Deutschland und Österreich abgeschlossenen Verträge dar.

Artikel II Verweigerungsgründe Artikel 2 EUeR zählt die'Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe auf. Artikel II des Vertrages ergänzt ihn durch die ausdrückliche Formulierung des Grundsatzes «ne bis in idem». Die Schweiz hat diesbezüglich einen Vorbehalt zu Artikel 2 Buchstabe a EUeR angebracht. Kraft dieses Prinzips können die Schweiz und Frankreich die Rechtshilfe verweigern, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, die in einem der beiden Staaten Gegenstand eines gegen dieselbe Person gerichteten Verfahrens sind, oder wenn dort ein Strafurteil zur Sache und zum Ver- • schulden der betroffenen Person ergangen ist. Die Übernahme dieses Verweigerungsgrundes, bereits enthalten in den Artikeln 5 und 66 Absatz 2 IRSG (SR 351.1; AS 7997 114), ist gegenüber den Zusatzverträgen mit Deutschland und Österreich eine Neuerung.

Artikel III Verwendung von Auskünften (Spezialität) Absatz l beruht auf dem von der Schweiz zu Artikel 2 Buchstabe b EUeR angebrachten Vorbehalt und ist in Artikel 67 IRSG enthalten. Für unser Land hat das Spezialitätsprinzip eine besondere Bedeutung, Es schreibt vor, dass in Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen die Rechtshilfe nicht zulässig ist, die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte im ersuchenden Staat weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen. Absatz 2 erläutert dieses Prinzip in Anlehnung an Artikel 5 Absätze2 und 3 des Staatsvertrages vom 25. Mai 1973 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6). Er zählt die Fälle auf, in denen die erteilten Auskünfte im ersuchenden Staat ohne vorherige Bewilligung des ersuchten Staates verwendet werden dürfen. Artikel III stellt gegenüber den Zusatzverträgen mit Deutschland und Österreich eine Neuerung dar. Er erklärt das Spezialitätsprinzip, wie die Schweiz es entwikkelt hat, und erleichtert seine Anwendung im Sinn und Geist des revidierten IRSG.

Artikel VI Herausgabe von Deliktsgut Dieser Artikel bestimmt, dass das Deliktsgut und dessen Erträge zwecks Rückgabe an die geschädigte Person dem ersuchenden Staat herausgegeben werden können, sofern das Recht des ersuchten Staates deren Beschlagnahme zulässt. Diese Bestimmung ergänzt Artikel 3 EUeR, der lediglich eine Herausgabe zu Beweiszwecken vorsieht. In Zukunft wird die Herausgabe also auch die Rückgabe des Deliktsgutes an die Geschädigten einschliessen. Diese neue Vorschrift ist eine wichtige Ergänzung zum EUeR; da sie den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt. Durch Annahme des Wortlautes dieser Bestimmung hat Frankreich die Verpflichtung bekräftigt, die es im Oktober 1996 bei der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SRQ.311.53) eingegangen ist. Die Schweiz gehört diesem Übereinkommen seit 1993 an.

Artikel VII Anwesenheit ausländischer Personen im ersuchten Staat Diese Bestimmung erläutert Artikel 4 EUeR. Die Anwesenheit der Behörden des ersuchenden Staates, die am Verfahren beteiligt sind, der beteiligten Personen und gegebenenfalls ihrer Rechtsbeistände sowie diejenige der vom ersuchenden Staat bestimmten Sachverständigen ist fortan unter den Voraussetzungen von Absatz l

zulässig. Diese Anwesenheit kann sich insbesondere in komplexen Verfahren als nützlich erweisen. Es kann durchaus im Interesse des ersuchten Richters sein, wenn er von der ausländischen ermittelnden Behörde, die mit dem Fall vertraut ist, unterstützt wird. Die in Artikel 65a IRSG vorgesehenen Erfordernisse der Praxis werden somit besser berücksichtigt. Zudem wird der Kreis der Personen, deren Anwesenheit am Verfahren bewilligt ist, genauer bestimmt. Neben den Behörden des ersuchenden Staates und den beteiligten Personen sind fortan die Rechtsbeistände der letzteren sowie Sachverständige ausdrücklich berechtigt, an den verschiedenen Rechtshilfehandlungen teilzunehmen.

Artikel VIII Zwangsmassnahmen Artikel 5 EUeR behandelt die Ausführung der Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme. Mit Rücksicht auf die Entwicklung der Rechtshilfenormen und die Notwendigkeiten der Praxis auf diesem Gebiet haben die Schweiz und Frankreich Wert darauf gelegt, die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit, welche die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfordert, klarzustellen. Diese Bedingungen beschränken sich nicht auf die Durchsuchung oder Beschlagnahme, sondern betreffen die Zwangsmassnahmen in ihrer Gesamtheit. Wenn der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatbestand nicht in beiden Staaten strafbar ist, erlaubt Buchslabe a des vorliegenden Artikels die Ablehnung der Rechtshilfe, welche die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfordert. Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit, das hier seinen Ausdruck findet, ist für die Schweiz wichtig. Es ist übrigens in Artikel 64 IRSG verankert und gab Anlass zu einem Vorbehalt unseres Landes zu Artikel 5 Absatz l EUeR. Erfordert die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen, so bestimmt Buchstabe b, dass diese von einem der Vertragspartner verweigert werden kann, wenn sie mit dessen internem Recht nicht vereinbar ist. Frankreich und die Schweiz haben mit dieser Bestimmung klargestellt, dass sie sich keine Rechtshilfe gewähren, wenn ihr eigenes Recht dem entgegensteht. Buchstabe b verankert somit ein Grundprinzip der Rechtshilfe, wonach der ersuchte Richter einzig diejenigen Massnahmen ergreifen kann, die in einem eigenen Verfahren möglich wären. Da sich die Zusammenarbeit im Kampf gegen die internationale Kriminalität in den letzten Jahren verstärkt hat, war es wichtig, diesen Grundsatz im vorliegenden Vertrag zu verankern. Er findet sich auch in Artikel 51 des Schengener Abkommens, das seinerseits die Ergänzung des EUeR zum Ziel hat (vgl. Art. 48 des Schengener Abkommens).

Artikel X Zustellung mit der Post Dieser Artikel, der den Wortlaut von Artikel 52 des Schengener Abkommens übernimmt und gegenüber den Zusatzverträgen mit Deutschland und Österreich eine Neuerung darstellt, hat einerseits zum Ziel, die Arbeit der mit der Verfolgung von Straftaten beauftragten Behörden zu beschleunigen und andererseits die Zentralstellen von den Aufgaben im Zusammenhang mit der Zustellung von Gerichtsakten zu entlasten. Nach Absatz l können alle Prozessakten und Gerichtsentscheide in Strafsachen den Adressaten, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, direkt auf dem Postweg zugestellt werden. Diese Bestimmung wird das Bundesamt für Poli-

zeiwesen und die kantonalen Behörden, die in der Schweiz die Übermittlungsstellen auf dem Gebiet der Rechtshilfe sind, entlasten. Die bisherigen Erfahrungen auf Bundesebene haben gezeigt, dass das Bundesamt für Polizeiwesen ständig eine grosse Anzahl ausländischer Ersuchen um Zustellung verschiedenster Akten bewältigen musste. Die damit verbundene Arbeitslast stand zum Teil in keinem vernünftigen Verhältnis zur Geringfügigkeit gewisser strafbarer Handlungen. Die neue Bestimmung über die direkte Zustellung auf dem Postweg folgt der Marschrichtung vornehmlich derjenigen Mitgliedstaaten des Europarates, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind. Artikel 68 Absatz 2 IRSG und Artikel 30 IRSV gehen in dieselbe Richtung. Absatz 2 schreibt vor, dass Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, diesen mindestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zukommen müssen. Absatz 3 übernimmt betreffend die Übersetzung der in Absatz l erwähnten Prozessakten die Regelung von Artikel 52 Absatz 2 des Schengener Abkommens.

Artikel Kl! Zeitweilige Überstellung von Häftlingen in den ersuchten Staat Artikel 11 EUeR regelt den klassischen Fall der im ersuchten Staat inhaftierten Person, die vorübergehend in den ersuchenden Staat überstellt werden soll. Im Sinne einer Ergänzung zum EUeR regelt Absatz l den umgekehrten Fall. Er sieht vor, dass der ersuchte Staat grundsätzlich gestattet, dass eine im ersuchenden Staat inhaftierte Person auf sein Hoheitsgebiet überstellt wird, wenn deren Anwesenheit für den Vollzug der beantragten Rechtshilfehandlung erforderlich ist. So hat die Praxis gezeigt, dass in gewissen Fällen - z. B. bei der Rekonstruktion des Sachverhalts - der zufriedenstellende Vollzug einer Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat nur durch die Überstellung einer inhaftierten Person in diesen Staat möglich ist. Absatz l bestimmt allerdings, dass der ersuchte Staat seine Zustimmung verweigern kann, wenn der Häftling sich seiner zeitweiligen Überstellung widersetzt oder wenn zwingende Erwägungen -einer Überstellung entgegenstehen. Diese beiden Bedingungen sind Artikel 11 EUeR entnommen. Die zwingenden Erwägungen, die die Weigerung des ersuchten Staates rechtfertigen können, sind als Generalklausel aufzufassen, die ihm einen gewissen Ermessensspielraum lassen. Als Beispiel kann man den Fall anführen, in dem die Überstellung eines Häftlings ins Ausland sich wegen seiner besonderen Gefährlichkeit als problematisch erweist. Die beiden hiervor erwähnten Bedingungen, welche die Verweigerung der zeitweiligen Überstellung eines Häftlings rechtfertigen können, sind in den Zusatzverträgen mit Deutschland und Österreich nicht vorgesehen. Es sind somit Ergänzungen eingebracht worden, die sich in der Praxis als notwendig erwiesen haben. Absatz 2 stellt die rechtliche Grundlage dar, die den ersuchten Staat verpflichtet, den überstellten Häftling für die Dauer des Aufenthaltes in Haft zu halten, sofern der ersuchende Staat nicht dessen Freilassung verlangt. Ohne diese Bestimmung wäre es nicht möglich, der überstellten Person auf dem Gebiet des ersuchten Staates die Bewegungsfreiheit zu entziehen. Absatz 3 verpflichtet den ersuchten Staat, den Häftling wieder dem ersuchenden Staat zu übergeben, sobald die Rechtshilfehandlung vollzogen ist. Die gleiche Regelung ist in Absatz 4 für den Transit durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten enthalten.

Artikel XIV Übermittlungsweg Nach Artikel 15 EUeR werden die Rechtshilfeersuchen zwischen den Parteien des EUeR normalerweise über die Justizministerien übermittelt. Absatz l gibt den schweizerischen Gerichtsbehörden die Möglichkeit, ihre Rechtshilfeersuchen an den «Procureur général près la Cour d'appel» in Frankreich zu richten. Im Vergleich zur Regelung des EUeR entspricht dieses neue Verfahren dem in den Beziehungen zwischen Frankreich und dem Schengener Raum anwendbaren System. Obwohl die Schweiz den Grundsatz der direkten Kontakte vorgezogen hätte, stellt die vorliegende Regelung doch einen nicht unwesentlichen Fortschritt dar. Ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen muss fortan nicht mehr über das Bundesamt für Polizeiwesen an das französische Justizministerium gesandt werden, sondern kann direkt dem zuständigen «Procureur général près la Cour d'appel» ratione loci (Frankreich verfügt über 36 regionale Staatsanwaltschaften) übermittelt werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der direkte Übermittlungsweg nach Artikel 15 Absatz 2 EUeR den schweizerischen und französischen Gerichtsbehörden für dringliche Rechtshilfeersuchen nach wie vor offen steht. Absatz 2 schreibt vor, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das französische Justizministerium einander ein Verzeichnis der in ihren Ländern für Rechtshilfeangelegenheiten zuständigen Behörden übermitteln. Die Absätze 3 und 4 bestimmen, welche Behörden in beiden Landern zuständig sind fiir die Ersuchen um zeitweilige Überstellung, um Durchbeförderung von Personen und um Auskunft über Eintragungen im Strafregister.

Artikel XVI, XVII und XVIII Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung Diese, drei Bestimmungen regeln ausführlich die Institution der Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung, wie sie Artikel 21 EUeR vorsieht. Sie beziehen sich vornehmlich auf den Fall einer Person, die im ersuchenden Staat eine Straftat begangen hat und in der Folge auf das Gebiet des ersuchten Staates flüchtet, aus dem sie nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 21 EUeR verpflichtet den ersuchten Staat nicht zur Übernahme der Strafverfolgung. Ebenso wie jeder der beiden Staaten nach seinem Recht Vergehen, die von eigenen Staatsangehörigen oder von bei ihm Ansässigen auf dem Gebiet des andern Staates begangen wurden, verfolgen und unter Strafe stellen kann, ist der ersuchte Staat nach Artikel XVI gehalten zu prüfen, ob eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss. Der Vertrag ändert in keiner Weise die Rechtsvorschriften der beiden Staaten bezüglich der Gerichtsbarkeit für die im Ausland begangenen Straftaten.

Artikel XX Vereinfachung der praktischen Anwendung des Vertrages Diese Bestimmung gibt beiden Regierungen die Möglichkeit, durch Briefwechsel praktische Modalitäten zu vereinbaren, welche die Anwendung der Artikel X, XIV und XIX erleichtern oder vereinfachen. Sie stellt einen zwischen beiden Staaten geschlossenen Kompromiss dar, der es der Französischen Regierung ermöglichen soll, in Zukunft ihren Standpunkt insbesondere bezüglich der Übermittlungswege zu lockern. Eine besondere Bedeutung hat diese Klausel für unser Land in Verbindung mit Artikel XIV (Übermittlungsweg).

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass der Austausch von Informationen und Schriftstücken per Fax - zwecks Vereinfachung der Anwendung dieses Vertrages - gewisse Sicherheitsrisiken in sich birgt, die diesem Übermittlungsweg entgegenstehen können, falls nicht Massnahmen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Sicherung besonders schützenswerter Daten ergriffen werden. Er fügt hinzu, dass man sich für die Einführung von On-Line-Verbindungen nicht auf Artikel XX stützen kann, da die Zustellung auf dem Postweg eine ungenügende Rechtsgrundlage ist, wenn man die erhebliche potentielle Gefährdung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte in Betracht zieht.

3 Würdigung des neuen Vertrages Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen spielt eine immer wichtigere Rolle. Ein Staat allein ist nicht mehr in der Lage, die nationale und internationale Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Der vorliegende Vertrag, der sich nach den neuesten Entwicklungen in der Rechtshilfe im Rahmen des Schengener Abkommens und innerhalb des Europarates richtet, ist eine moderne Rechtsgrundlage, die den heutigen Ansprüchen gerecht wird. Er regelt Probleme, die im EUeR nicht behandelt werden, und ergänzt dieses, um den Kampf gegen die internationale Kriminalität wirksamer zu gestalten. Zudem vereinfacht und beschleunigt er die Behandlung der Rechtshilfeersuchen. Mit der Unterzeichnung dieses neuen Instruments bekunden Frankreich und die Schweiz ihren Willen, ihre Beziehungen in Strafsachen zu verstärken. Zusätzlich zum EUeR sind die beiden Länder fortan auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen durch einen bilateralen Vertrag gebunden. Nach den Verträgen mit Deutschland und Österreich schliesst die Schweiz einen weiteren Zusatzvertrag mît einem ihrer Nachbarländer ab, das auch Mitglied der Europäischen Union ist. Dieser Vertrag verhindert, dass die Schweiz auf dem Gebiet der Rechtshilfe ins Abseits gerät, und soll dazu beitragen, dass sie nicht zur Drehscheibe der Kriminalität in Europa wird.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen Der vorliegende Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

5 Legislaturplanung Der vorliegende Vertrag ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BB1 1996 II 332 Anhang R 40) angekündigt.

6 Verhältnis zum europäischen Recht In Europa ist die Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich durch das EUeR geregelt, das auch auf die Schweiz anwendbar ist, sowie auch durch, bilaterale Staatsverträge. Der vorliegende bilaterale Vertrag verwirklicht und ergänzt die im EUeR verankerten Grundsätze. Er ist somit mit dem europäischen Rechtshilferecht vereinbar.

7 Verfassungsmässigkeit Der vorliegende Vertrag stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), der den Bund zum Abschluss internationaler Verträge ermächtigt. Im Sinn von Artikel 85 Ziffer 5 BV obliegt es der Bundesversammlung, Staatsverträge zu genehmigen. Der genannte Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch jederzeit innert sechs Monaten gekündigt werden. Er sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor noch führt er eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der diesbezügliche Bundesbeschluss untersteht somit nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.

Buhdesbeschluss . Entwurf betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971J, beschliesst:

Art. l Der am 28. Oktober 1996 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 19592) über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss. untersteht nicht dem Staats Vertragsreferendum.

Vertrag Übersetzung » zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Schweizerische Bundesrat and die Regierung der Französischen Republik, in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen - nachfolgend: das Übereinkommen - im Verhältnis zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen;

Artikel I Geltungsbereich (Zu Art. l des Übereinkommens)

1 Das Übereinkommen und dieser Vertrag sind anwendbar:

a) auf Verfahren wegen Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt der verlangten Rechtshilfe in einem der beiden Staaten eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde und im anderen Staat eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, soweit in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) auf Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht eines der beiden Staaten nur mit Busse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. 2. Rechtshilfe wird auch geleistet: a) für die Zustellung von Schriftstücken betreffend den Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme sowie die Zahlung von Bussen oder Verfahrenskosten; b) in Angelegenheiten des bedingten Vollzugs einer Strafe oder einer Massnahme, der bedingten Entlassung, des Aufschubs des Antritts einer Strafe oder einer Massnahme oder der Unterbrechung des Vollzugs; c) in Gnadensachen; d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile.

Artikel II Verweigerungsgründe (Zu An. 2 des Übereinkommens) 1. Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, aufgrund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen - in Frankreich: endgültig freigesprochen oder freigelassen - oder verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Frankreich

2 Absatz l gilt nicht, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen die

verfolgte Person richtet, die sich im ersuchten Staat aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens ihrer Entlastung dient.

Artikel III Verwendung von Auskünften (Spezialität) 1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. 2. Die erteilten Auskünfte können, sofern der ersuchte Staat davon benachrichtigt worden ist, im ersuchenden Staat verwendet werden für ein Verfahren: a) gegen die Person, gegen welche ein Strafverfahren lief, für das Rechtshilfe gewährt worden ist, und die wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird, derentwegen Rechtshilfe gewährt werden muss; b) gegen die verfolgte Person wegen Teilnahme an einer strafbaren Handlung oder Begünstigung einer strafbaren Handlung, derentwegen Rechtshilfe gewährt worden ist; c) über die Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist; d) das weitere Ermittlungen erfordert, sofern für dieses Verfahren Rechtshilfe zulässig ist, sofern vor dem Datum des Ersuchens nach Absatz l bereits Ermittlungen zur Abklärung einer strafbaren Handlung durchgeführt worden sind und sofern die erteilten Auskünfte nicht als Beweismittel verwendet werden.

Artikel IV Herausgabe von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken (Zu Art. 3 des Übereinkommens)

1. Verlangt eine Behörde des ersuchenden Staates eine Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Herausgabe von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken nach Artikel I, so hat ihr Begehren im ersuchten Staat dieselbe Geltung wie ein entsprechender Entscheid dieses Staates. 2. Rechte des> ersuchten Staates oder von Dritten an Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken, die nach Artikel 3 des Übereinkommens an den ersuchenden Staat herauszugeben sind, bleiben unberührt.

Artikel V Fiskalische Pfandrechte Der ersuchte Staat macht bei der Herausgabe von Gegenständen, auf deren Rückgabe er verzichtet, kein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts geltend, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Artikel VI Herausgabe von Deliktsgut l. Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken werden dem,ersuchenden Staat zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten auch Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrüh-

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Frankreich

ren, sowie deren Erträge herausgegeben, sofern das Recht des ersuchten Staates die Beschlagnahme zulässt. 2. Vorbehalten bleiben die Ansprüche, die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person an diesen Vermögenswerten geltend macht und die weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.

Artikel VII Anwesenheit ausländischer Personen im ersuchten Staat (Zu An. 4 des Übereinkommens) 1. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gestattet der ersuchte Staat den am Strafverfahren beteiligten Behörden, den beteiligten Personen und allfälligen Rechtsbeiständen sowie den von den Behörden des ersuchenden Staates bezeichneten Sachverständigen, beim Vollzug von Rechtshilfehandlungen in seinem Hoheitsgebiet anwesend zu sein, wenn: a) seine Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen; und b) die Anwesenheit dieser Personen den Vollzug der Rechtshilfehandlungen oder das Strafverfahren im ersuchenden Staat erleichtern kann. 2. Die in Absatz l erwähnten Personen können bei den Behörden des ersuchten Staates Fragen anregen.

Artikel VIII Zwangsmassnahmen (Zu Ait. 5 des Übereinkommens) Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, kann verweigert werden, wenn: a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten nicht strafbar ist; b) die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates dem entgegenstehen.

Artikel IX Rückgabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken (Zu Art. 6 des Übereinkommens) Der ersuchende Staat kann auf die Rückgabe von Gegenständen und von Urschrif- . ten der Akten oder Schriftstücke nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens verzichten, wenn sie der ersuchte Staat nicht ausdrücklich verlangt.

Artikel X Zustellung mit der Post (Zu Art. 7 des Übereinkommens) 1. Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen können den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. 2. Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, müssen diesen mindestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen. 3. Bestehen Anhaltspunkte, dass der Empfanger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so muss das Schriftstück - oder zumindest die wichtigen Textstellen - in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates übersetzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Frankreich

Artikel XI Kostenvorschuss an den Zeugen oder Sachverständigen (Zu Art. 10 des Übereinkommens) Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens ist auf jede Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen anwendbar, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz l des Übereinkommens nicht erfüllt sind.

Artikel XII Zeitweilige Überstellung von Häftlingen in den ersuchten Staat (Zu den Art. 11 und 12 des Übereinkommens) 1. Der ersuchte Staat gestattet die zeitweilige Überstellung einer im ersuchenden Staat inhaftierten Person in sein eigenes Hoheitsgebiet, wenn die Anwesenheit derselben für den Vollzug der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat notwendig ist. Dieser kann die Zustimmung verweigern, wenn:

  • der Häftling der zeitweiligen Überstellung nicht zustimmt; oder

  • zwingende Erwägungen entgegenstehen. 2. Der Staat muss den Häftling, der ihm nach Absatz l zugeführt wird, für die Dauer des Aufenthaltes in Haft halten, sofern der ersuchende Staat nicht die Freilassung verlangt. Er darf den Häftling wegen einer strafbaren Handlung, die dieser vor seiner Überstellung begangen hat, nicht verfolgen. 3. Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die verlangte Rechtshilfehandlung vollzogen hat. 4. Dieselbe Regelung gilt entsprechend für die Durchbeförderung eines Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.

Artikel XIII Inhalt der Ersuchen (Zu An. 14 des Übereinkommens) Ausser den Schriftstücken nach Artikel 14 Absatz l des Übereinkommens enthalten die Ersuchen: a) bei der Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen: den Namen und die Adresse des Empfängers, dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstücks; • b) bei der Teilnahme von Personen nach Artikel VII dieses Vertrages; die Bezeichnung der bei der Ausführung des Ersuchens anwesenden Personen und den Grund für ihre Anwesenheit.

Artikel XIV Übermittlungsweg (Zu Art. 15 des Übereinkommens) 1. Rechtshilfeersuchen, einschliesslich Ersuchen von Verwaltungsbehörden, die strafbare Handlungen nach Artikel! dieses Vertrages verfolgen, können gerichtet werden: in Frankreich an den «Procureur général près la Cour d'appel», in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausführung des Ersuchens fällt; in der Schweiz an die Gerichtsbehörde, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist. Die Ersuchen und die Vollzugsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. 2. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das französische Justizministerium übermitteln einander ein Verzeichnis der Behörden, an welche die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie die daran angebrachten Änderungen.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Frankreich

3. Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, die vorläufig verhaftet sind, in Haft gehalten werden oder einer die Freiheit beschränkenden Massnahme unterworfen sind, werden durch das Bundesamt für Polizeiwesen und das Justizministerium übermittelt. 4. Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschliesslich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, sind an das Bundesamt für Polizeiwesen in Bern bzw. an das «Casier judiciaire national» in Nantes zu richten.

Artikel XV Erstattung von Kosten (Zu Art. 20 des Übereinkommens) Die durch die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen entstandenen Kosten sind zu erstatten.

Artikel XVI Annahme der Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung (Zu An. 2l des Übereinkommens)

1. Aufgrund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige prüfen die Justizbehörden des ersuchten Staates, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche Verfolgung einzuleiten ist. 2. Verlangt das Recht beider Staaten einen Strafantrag, so ist der vom Geschädigten bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte Strafantrag auch im ersuchten Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde dieses Staates nachgeholt werden; der Fristenlauf beginnt erst am Tag, an dem diese Behörde das Ersuchen erhalten hat. "*• 3. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat so bald als möglich mit, welche Folge der Anzeige um Strafverfolgung gegeben wurde, und übermittelt diesem gegebenenfalls eine als richtig bescheinigte Abschrift des Endentscheids.

Artikel XVII Unterlagen (Zu Art. 2l des Übereinkommens)

Der Anzeige sind beizufügen; a) eine Darstellung des Sachverhalts; b) die Urkunden in Urschrift oder in einer als richtig bescheinigten Abschrift sowie allfàllige Beweismittel; c) eine Abschrift der nach dem Recht des ersuchenden Staates anwendbaren Strafbestimmungen.

Artikel XVIII Wirkungen bei Annahme der Anzeige (Zu Art, 2l des Übereinkommens) 1. Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- und VoIIstreckungsmassnahmen gegen die beschuldigte Person wegen der angezeigten Tat ab, wenn im ersuchten Staat:

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Frankreich

a) das Verfahren endgültig von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde abgeschlossen worden ist; b) die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen - in Frankreich: freigesprochen oder freigelassen - worden ist; c) die erkannte Strafe oder Massnahme vollstreckt, erlassen oder verjährt ist; d) der Straf- oder Massnahmenvollzug teilweise oder ganz ausgesetzt oder der Entscheid über die Strafe oder Massnahme aufgeschoben ist. 2. Dem ersuchten Staat Übermittelte Gegenstände oder urschriftliche Schriftstücke werden dem ersuchenden Staat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben, soweit der ersuchende Staat nicht auf deren Rückgabe verzichtet. 3. Die durch die Übernahme der Strafverfolgung entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

Artikel XIX Austausch von Strafnachrichten und Strafurteilen (Zu Art. 22 des Übereinkommens) 1. Die Strafnachrichten werden zwischen dem Bundesamt für Polizeiwesen und dem «Casier judiciaire national» in Nantes mindestens einmal vierteljährlich ausgetauscht. 2. Die Justizbehörden beider Staaten übermitteln einander auf ausdrückliches Ersuchen im Einzelfall Abschriften der Strafurteile gegen ihre Staatsangehörigen, damit die ersuchende Justizbehörde prüfen kann, ob sich innerstaatliche Massnahmen aufdrängen.

Artikel XX Vereinfachung der praktischen Anwendung des Vertrages In bezug auf die Artikel X, XIV und XIX behalten sich die Französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat die Möglichkeit vor, durch Briefwechsel praktische Modalitäten zu vereinbaren, welche die Anwendung dieses Vertrages erleichtern oder vereinfachen.

Artikel XXI Folgen der Kündigung des Europäischen Übereinkommens (Zu Art. 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der beiden Staaten das Europäische Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Artikel XXII Inkrafttreten 1. Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen durch Notifikation den Abschluss des Verfahrens mit, das nach Verfassung für das Inkrafttreten dieses Vertrages notwendig ist. 2. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mil Frankreich

Artikel XXHI Kündigung Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag jederzeit durch eine auf dem diplomatischen Weg erfolgte schriftliche Mitteilung an den anderen Staat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Zu Urkwid dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen in Bern, am 28. Oktober 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den Für die Regierung der Schweizerischen Bundesrat: Französischen Republik: A. Koller J. Toubon

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend den Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. September

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1997 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 46 Cahier Numero

Geschäftsnummer 97.053 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 25.11.1997 Date Data

Seite 1205-1222 Pagina

Ref. No 10 054 463

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.