BBl 1997 IV 1608

Bundesbeschluss über Massnahmen zum Haushaltausgleich vom 19. Dezember 1997

Bundesbeschluss

über Massnahmen zum Haushaltausgleich

vom 19. Dezember 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 19971J, beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Übergangsbestimmungen Art. 24 Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im wesentlichen erreicht ist. Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein. Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken. Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen. Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten. Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck: a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit; b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen.

Massnahmen zum Haushaltausgleich. BB

Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden. Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Beschluss nach Artikel 89bis der Bundesverfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorgaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden. y Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4-8. Diese Übergangsbestimmung gilt solange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.

H Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Nationalrat, 19. Dezember 1997 Ständerat, 19. Dezember 1997 Der Präsident; Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär; Lanz

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Bundesbeschluss über Massnahmen zum Haushaltausgleich vom 19. Dezember 1997

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1997 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 51 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 31.12.1997 Date Data

Seite 1608-1609 Pagina

Ref. No 10 054 498

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