BBl 1997 IV 610

Botschaft betreffend das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden vom 13. August 1997

#ST# 97.059

Botschaft betreffend das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

vom 13. August 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden und beantragen Ihnen, dem Bundesbeschluss zuzustimmen. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. August 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bündespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

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Übersicht Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden des Europarates wurde in dem Bestreben ausgearbeitet, die regionale und lokale Zusammenarbeit zu stärken, indem insbesondere deren rechtlicher Rahmen verbessert wird. Es enthält Bestimmungen zum Recht der Gebietskörperschaften, Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schliessen, zur Rechtswirkung von Beschlüssen, die im Rahmen einer Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefasst werden, sowie zur Rechtspersönlichkeit der Organismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die Vernehmlassung ergab, dass die Mehrheit der Kantone den Beitritt der Schweiz zu diesem multilateralen Instrument befürwortet, dessen Bedeutung für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit betont wurde. Die Kantone, die sich gegen einen Beitritt aussprachen, warfen verschiedene Fragen zu den Auswirkungen auf, welche die Anwendung einzelner Bestimmungen des Protokolls im innerstaatlichen Recht haben könnte. Die vorliegende Botschaft erklärt die Bedeutung des Protokolls für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, legt seinen normativen Inhalt dar, beantwortet die von den Kantonen in der Vernehmlassung aufgeworfenen Fragen und erläutert das Verhältnis zwischen dem Protokoll und den von der Schweiz mit. den Nachbarstaaten im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit abgeschlossenen Verträgen,

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangstage Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder Behörden (SR 0.131.Ì; BB1 7957 II .833, nachstehend Rahmenübereinkommen oder Madrider Übereinkommen) ist für die Schweiz am 4. Juni 1982 in Kraft getreten. Bis heute sind ihm 19 Staaten beigetreten, darunter unsere Nachbarstaaten Italien, Österreich, Deutschland, Frankreich und Liechtenstein. Ziel des Rahmenübereinkommens ist es, die gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundlagen festzulegen, auf die sich die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Regionen und der Gemeinden abstützt, um damit eine besser abgestimmte wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Grenzregionen zu fördern. Im Rahmenübereinkommen haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern (Art. 1), sich um die Lösung aller rechtlichen, administrativen und technischen Schwierigkeiten zu bemühen, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindern können (Art. 4), den übrigen Vertragsparteien die für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens notwendigen Informationen zu liefern (Art. 6) und die Gebietskörperschaften und Behörden über den Handlungsspielraum zu orientieren, den ihnen das Übereinkommen eröffnet (Art. 7). Es handelt sich dabei um sehr allgemein gehaltene Bestimmungen. Die Umsetzung des Madrider Übereinkommens sowie die rechtlichen Aspekte der 'grenzüberschreitenden Zusammenarbeit waren Gegenstand einer Untersuchung, die der Europarat in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas in den Jahren 1990 und 1991 durchgeführt hat. Die Untersuchung ergab, dass das Rahmenübereinkommen zwar durchaus nützlich ist, dass es aber für gewisse rechtliche Fragen nicht die gewünschte Klärung gebracht hat. Es bewirkt zwar - wie übrigens auch das Zusatzprotokoll - keine Änderung der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Behörden. Viele grenzübergreifende Probleme könnten jedoch einfacher gelöst werden, wenn ein gemeinsamer rechtlicher Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestünde. Formen der Zusammenarbeit wie der Betrieb eines grenzüberschreitenden Verbunds des öffentlichen Personennahverkehrs oder die Vergabe der Kehrichtabfuhr und -Verbrennung an ein Privatunternehmen lassen sich nur dann verwirklichen,

wenn beidseits der Grenze die gleichen Regeln gelten. Im übrigen kann allein schon die grosse Vielfalt der Rechtsordnungen, selbst unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Umsetzung grenzübergreifender Initiativen erschweren. Um dem Rechnung zu tragen, hat der Europarat das Zusatzprotokoll zum Madrider Übereinkommen ausgearbeitet, das Gegenstand der vorliegenden Botschaft ist. Das Zusatzprotokoll wurde am 9. November 1995 zur Unterzeichnung aufgelegt. Bis heute, wurde es von Deutschland, Frankreich, den Niederlanden sowie von Luxemburg und Schweden unterzeichnet; die beiden zuletzt genannten Staaten haben es auch bereits ratifiziert. Die Schweiz unterzeichnete es am 28. Februar 1997. Das Protokoll wird in Kraft treten, sobald mindestens vier Mitgliedstaaten die Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

12 Tragweite und Bedeutung der grenzüberschreitenden ( Zusammenarbeit Die Erarbeitung des Rahmenübereinkommens und nun des Zusatzprotokolls durch den Europarat bezeugen, welche Bedeutung die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den letzten Jahren erlangt hat. Nachdem dieser Politik lange Zeit nur lokale oder regionale Bedeutung zugemessen worden ist, interessieren sich für sie heute sowohl die Mitgliedstaaten des Europarats als auch diejenigen der Europäischen Union. Diese Entwicklung ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, namentlich die Vertiefung der europäischen Integration und die Entstehung des Regionalismus. Beim Aufbau Europas führt die Schaffung eines gemeinsamen Marktes zu einer Schwächung der nationalen Grenzen. Ein Mittel dazu ist die Durchführung gemeinsamer Projekte beidseits der Grenze. Dabei werden neue Gemeinsamkeiten sowie eine bessere Kenntnis der wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen und administrativen Ordnungen der beteiligten Partner entwickelt. Zudem erfordert der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt des gemeinsamen europäischen Marktes die Stärkung der wirtschaftlich schwachen Regionen, zu denen gerade die Grenzregionen sehr häufig gehören. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verfolgt damit zwei Ziele: die wirtschaftliche Unterstützung der Grenzregionen und die Stärkung des grossen europäischen Marktes. Diese beiden Zielsetzungen stehen übrigens auch im Zentrum der Gemeinschaftsinitiative ÏNTERREG, die in den neunziger Jahren entscheidend zur Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit - auch entlang der Aussengrenze der Europäischen Union - beigetragen hat. Der Regionalismus, der auch eine Reaktion auf die europäische Integration darstellt, hat mit zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beigetragen. Als Antwort auf die Schaffung supranationaler Strukturen haben die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften - gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip - verlangt, besser in die Entscheidungsprozesse miteinbezogen zu werden. Um ihrer Forderung mehr Gewicht zu verleihen, haben sie, vor allem durch die von ihnen getragenen Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, eine Vielzahl von Vereinigungen gegründet und erreicht, dass verschiedene europäische Institutionen für die Regionalpolitik geschaffen wurden, zum Beispiel die Konferenz der

Gemeinden und Regionen Europas (CPLRE, 1975) und die Versammlung der Regionen Europas (VRE, 1985). Auch die Schweiz, die durch ihre Kantone'auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sehr aktiv ist, hat zur Entwicklung dieser Politik wesentlich beigetragen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist in der Tat von grosser Bedeutung für die Kantone, die in den grenzüberschreitenden Organismen - die ältesten entstanden bereits in den siebziger Jahren - oft eine Pionierrolle übernommen haben. Wenn wir von der Vielzahl der lokalen Akteure absehen, gibt es zur Zeit entlang der Schweizer Grenze etwa zehn Organismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene. Daran beteiligen sich 14 der 15 Grenzkantone und auch einige Binnenkantone. Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG II umfassen die fünf Programme mit Schweizer Beteiligung die gesamte Länge der Landesgrenze von insgesamt 1881 km. Die Investitionen, die allein im Rahmen des INTERREG-Programms entlang dieser Grenze vorgesehen sind, werden auf über 200 Millionen Franken geschätzt; an deren Finanzierung beteiligen sich die Europäische Union, die ausländischen Partner, die Kantone und der Bund.

Schliesslich ist zu bemerken, dass das Interesse der Kantone und des Bundes an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit der Ablehnung des Abkommens £„ über den Europäischen Wirtschaftsraum zugenommen hat. Insbesondere die Grenzkantone haben eine Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefordert, die es ihnen erlaubt, gewisse Nachteile auszugleichen, die den Grenzregionen durch die Nichtmitgliedschaft im EWR entstanden sind. Der Bundesrat seinerseits hat sich im Bewusstsein, dass diese Form der regionalpolitischen Zusammenarbeit auch von sozioökonomischem Interesse ist und darüber hinaus den Geist der Offen- ' heit und den Willen zur Integration der Schweiz unter Beweis stellt, in seinem Bericht vom 7. März 1994 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik (BB1 1994 II 620) bereit erklärt, die grenzübergreifenden Kontakte der Kantone zu fördern. In diesem Sinne hat er einen Rahmenkredit von 24 Millionen Franken zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Kantone und der Regionen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG II für die Jahre 1995-1999 (BB1 7995 I 309) vorgeschlagen; der Rahmenkredit wurde von den eidgenössischen Räten am 8. März 1995 bewilligt. Zudem hat der Bundesrat innerhalb der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten auf den I.Dezember 1994 eine Informations- und Koordinationsstelle des Bundes für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geschaffen. In diesen Zusammenhang stellt der Bundesrat nun auch das Zusatzprotokoll, in dem er ein Rechtsinstrument sieht, das die Kontakte der Kantone mit ihren ausländischen Partnern erleichtern soll.

13 ' Vernehmlassung der Kantone Bereits in seinem soeben erwähnten Bericht über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik (Ziff. 512) hatte der Bundesrat Gelegenheit, die Kantone über den Stand der Ausarbeitung des Zusatzprotokolls zu informieren. Eine diesbezügliche Diskussion fand auch anlässlich der Sitzung des Kontaktgremiums Bund-Kantone am 15. Dezember 1995 statt. Die formelle Vernehmlassung der Kantone wurde im April 1996 eröffnet. Begrüsst wurden neben den Grenz- auch die Binnenkantone. In der Tat gibt es auch Kantone, die nicht direkt an die Landesgrenze stossen, aber sich dennoch an regionalen Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligen, insbesondere im Rahmen des Programms INTERREG. Die Kantone haben sich mehrheitlich für einen Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll ausgesprochen. Sie haben insbesondere die Bedeutung dieses multilateralen Instruments für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hervorgehoben. Das Hauptanliegen der Kantone, die sich gegen einen Beitritt ausgesprochen haben, ist es, eine Zusicherung zu erhalten, dass der Beitritt der Schweiz zum Protokoll keine Änderung der Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit sich bringt. Diese Kantone haben auch verschiedene Fragen zu den Auswirkungen einzelner Protokollbestimmungen im innerstaatlichen Recht und zum Verhältnis zwischen dem Protokoll und den anderen Staatsverträgen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aufgeworfen.

Sie haben folgende Forderungen erhoben:

  • Der Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll darf nicht zu einer restriktiven Auslegung von Artikel 9 der Bundesverfassung führen.

  • Das Erfordernis der Genehmigung der Abkommen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den Bundesrat (Art. 102 Ziff. 7 B V) muss sich auf Verträge beschränken, die für den Bund und die anderen Kantone von besonderer Bedeutung sind.

  • Der Bund soll die Garantie abgeben, dass die Anwendung des Protokolls in der Schweiz keine neue Praxis bezüglich der Anwendung von Artikel 102 Ziffern 2 und 5 der Bundesverfassung mit sich bringt, d. h. dass die Prüfung der Einhaltung der Verfassung, der Bundesgesetze, der Bundesbeschlüsse und der Eidgenössischen Konkordate durch den Bundesrat nicht zu einer Aufsicht "über die Umsetzung von Vereinbarungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit führt.

  • Einige Kantone werden das Prinzip von Artikel 2 des Protokolls (Übernahme ins Landesrecht von Beschlüssen, die im Rahmen einer Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefällt werden) nur anwenden, wenn ihnen der ausländische Partner Gegenrecht garantiert. Diese Regelung sollte in Übereinstimmung mit den massgebenden Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts angewendet werden können.

  • Die Vertragskantone des Übereinkommens vom 23. Januar 1996 zwischen der Schweiz, Deutschland, Frankreich und Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen verlangen, dass dieses gegenüber dem Protokoll Vorrang hat. Zudem werden Präzisierungen gewünscht über das Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Rahmenabkommen vom 24. Februar 1993 zwischen der Schweiz und Italien über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Behörden (SR 0.131.245.4}. Im zweiten Teil dieser Botschaft, in dem die einzelnen Bestimmungen des Protokolls erläutert werden, wird auf diese Fragen eingegangen.

2 Besonderer Teil 21 Allgemeine Würdigung des Zusatzprotokolls Angesichts der verschiedenen Formen der möglichen Zusammenarbeit entlang der Grenzen der europäischen Staaten muss das Zusatzprotokoll als ein Grundlagendokument betrachtet werden, das Fragen rechtlicher Natur beantwortet, die sich beim Abschluss von Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit stellen können. Das Protokoll schafft die Möglichkeit, im innerstaatlichen Recht den von den Gebietskörperschaften, die im grenzüberschreitenden Bereich tätig sind, getroffenen Entscheidungen Rechtswirkung zu verleihen, und trägt damit zu einer Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei. Das Zusatzprotokoll ändert die innerstaatliche Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Behörden innerhalb der Staaten nicht. Für die Schweiz bedeutet dies, dass sich die Beziehungen der Kantone mit den ausländischen Behörden weiterhin im Rahmen der bestehenden Praxis nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung und im Geist des Madrider Rahmenübereinkommens abwikkeln werden. Das kantonale Recht bleibt massgebend für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Gemeindeebene. Das Zusatzprotokoll bewirkt keine Verlage-

rung von Kompetenzen zugunsten der Gemeinden. Hingegen sieht das Zusatzprotokoll vor, dass auch die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an den verschiedenen mit den Lokalbehörden der Nachbarstaaten entwickelten Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmen können. Ausserdem ist das Zusatzprotokoll, als Instrument des Völkerrechts, Ausdruck des gemeinsamen Willens der Mitgliedstaaten des Europarats, sich einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu geben. Andere Abkommen bestehen bereits. Dies gilt insbesondere für die Benelux-Konvention vom 12. September 1986 betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, die das Resultat einer besonders engen Verbindung zwischen den Vertragsparteien darstellt. Ein weiteres, uns näheres Beispiel ist das Übereinkommen vom 23. Januar 1996 zwischen der Schweiz (handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura), Deutschland, Frankreich und Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen. Auch das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 24. Februar 1993 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Behörden (SR 0.131.245.4) ist hier zu erwähnen. Obwohl der Wunsch nach einem klareren Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit die gemeinsame Grundlage dieser Übereinkommen war, unterscheiden sie sich in ihrer Tragweite doch erheblich (s. Ziff. 23).

22 Kommentar zu den Bestimmungen des Zusatzprotokolls und Verhältnis zum innerstaatlichen Recht Die wichtigsten Artikel des Zusatzprotokolls betreffen das Recht der Gebietskörperschaften, Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schliessen (Art. 1), die Rechtswirkung von Beschlüssen, die im Rahmen einer Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gefasst werden (Art. 2), und die Rechtspersönlichkeit der Organismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Art. 3-5). Die sehr allgemein gehaltene Formulierung dieser Bestimmungen erklärt sich aus der Notwendigkeit, den unterschiedlichen Rechtsordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten des Europarats Rechnung zu tragen. Mit Artikel l anerkennen und respektieren die Vertragsstaaten das Recht der Gebietskörperschaften und Behörden, Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften und lokalen Behörden anderer Staaten zu schliessen. Sie unterstreichen damit die mit dem Beitritt zum Madrider Rahmenübereinkommen eingegangene Verpflichtung, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern. Die Vereinbarungen können nur im Rahmen der Kompetenzen der Gebietskörperschaften, wie sie das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei festlegt, abgeschlossen werden. Diese Bestimmung bedeutet für die Schweiz, dass die Zuständigkeiten der Kantone und Gemeinden - letztere ergeben sich,aus dem kantonalen Recht - im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu beachten sind. Die Zuständigkeiten der Kantone, was ihre Beziehungen zum Ausland betrifft, sind in der Bundesverfassung festgelegt (Art. 9 und 10). Artikel 9 insbesondere anerkennt die Kompetenz der Kantone, Verträge mit dem Ausland abzuschliessen. Nach Artikel 10 Absatz 2 können die Kantone mit den den Zentralbehörden untergeordneten ausländischen Behörden direkt verkehren: es handelt sich dabei um Länder, Regionen, Departe-

mente oder Provinzen. Der Bund legt Artikel 9 liberal aus, indem er diesen nicht auf die darin genannten Gegenstände (Staatswirtschaft, nachbarlicher Verkehr und Polizei) beschränkt, sondern auf alle Bereiche der Zuständigkeit der Kantone ausdehnt (vgl. Bericht des Bundesrates vom 7. März 1994, a. a. O., Ziff. 21). Es geht dabei im wesentlichen um völkerrechtliche Verträge. Diese Grundsätze finden sich auch in Artikel 51 des Entwurfs einer nachgeführten Bundesverfassung (vgl. BB1 1997 I 232), der festlegt: «Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen» (Abs. 1). Die Verträge der Kantone mit dem Ausland dürfen nichts dem Bund oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten (Art. 9 BV zweiter Satz). Nach Artikel 102 Ziffer 7 obliegt es dem Bundesrat, die Verträge daraufhin zu prüfen und sie zu genehmigen, sofern sie zulässig sind. Im Streitfall - aus der Praxis ist kein Beispiel bekannt - entscheidet nach Artikel 85 Ziffer 5 BV die Bundesversammlung. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Kantone den Bund über den Abschluss solcher Verträge orientieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat, im Bewusstsein der zunehmenden Wechselwirkung zwischen Aussen- und Innenpolitik, seinerseits verpflichtet hat, die Kantone über die aussenpolitischen Vorhaben, die ihre wesentlichen Interessen berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren (Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes, das seit dem 1. September 1996 vorläufig angewendet wird). Dies sollte in umgekehrter Richtung auch für die «kleine Aussenpolitik» der Kantone gelten. * Der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen mit dem Ausland durch die Kantone im Sinne von Artikel 9 BV stellt nur einen Teilaspekt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im weitesten Sinne dar. Diese findet ihren Ausdruck auch in den verschiedensten anderen Formen: in informellen Kontakten, in privatrechtlichen Verträgen, in VerwaltungsVereinbarungen, in der Kooperation in gemeinsamen privaten und öffentlichen Institutionen usw., und zwar in den verschiedensten Bereichen, auf regionaler bzw. kantonaler und lokaler bzw. Gemeindeebene. Das

Zusatzprotokoll bezieht sich nun vor allem auf diese regionale und lokale grenzüberschreitende Zusammenarbeit, deren Träger über eigene Kompetenzen verfügen, die sie selbständig wahrnehmen. Da indessen die privatrechtlichen Vereinbarungen und die Verwaltungsvereinbarungen der Kantone und der Gemeinden nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 9 BV fallen, bedürfen sie nicht der Genehmigung des Bundesrates nach Artikel 102 Ziffer? B V. Artikel l Absatz 2 sieht vor, das's eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nur diejenigen Gebietskörperschaften und Behörden verpflichtet, die das Abkommen geschlossen haben. Artikel 2 legt den Grundsatz fest, wonach Beschlüsse, die im Rahmen einer Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemeinsam gefasst werden, von den Gebietskörperschaften in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht umgesetzt werden. In der Schweiz hat diese Umsetzung der Beschlüsse einer kantonalen oder kommunalen Behörde in Übereinstimmung mit den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts zu erfolgen, welches im übrigen auch die Rechtswirkung der von dieser Behörde gefassten Beschlüsse bestimmt. Artikel 2 ist anwendbar, wenn keine spezielle Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit besteht. Für die Realisierung eines grenzüberschreitenden Projekts ist in der Tat die Gründung eines solchen Organismus nicht in jedem Fall not-

wendig. Gehen die Beschlüsse hingegen von einer Institution der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aus, so sind die Bestimmungen der Artikel 3-5 über die Rechtspersönlichkeit anwendbar, die es erlauben, die Rechtswirkung der Handlungen zu bestimmen, die von einem solchen Organismus ausgehen. Einige Kantone befürchten, dass die Beschlüsse, die im Rahmen einer Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefasst werden, nicht von allen betroffenen Gebietskörperschaften ins innerstaatliche Recht übergeführt werden. Diese Umsetzung muss jedoch als logische Folge einer Vereinbarung betrachtet werden, die die beteiligten Behörden freiwillig geschlossen haben. Sie haben deshalb keinen Grund, sich dieser Verpflichtung entziehen zu wollen. Immerhin bleibt die Möglichkeit, den Vollzug der Vereinbarung aufzuschieben oder diese gar zu kündigen, falls dieser Grundsatz nicht von allen Parteien eingehalten werden sollte. Die kohärente Anwendung von Artikel 2 wird den verbindlichen Charakter der im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung gefällten Beschlüsse stärken, entsprechend dem primären Ziel des Zusatzprotokolls. Die Kantone und Gemeinden werden darauf achten, dass sie ihre Beschlüsse im Bewusstsein fällen, dass diese in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts, einschliesslich derjenigen über das Referendumsrecht, umgesetzt werden müssen. Volksentscheide würden übrigens den von den Kantonen und Gemeinden eingegangenen Verpflichtungen nur noch grössere demokratische Legitimation verleihen. Die Artikel 3-5 behandeln die Rechtspersönlichkeit der Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im innerstaatlichen Recht. Nach Artikels kann eine von Gebietskörperschaften geschlossene Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einsetzen. Den Gebietskörperschaften steht es frei zu entscheiden, ob sie einem solchen Organismus die Rechtspersönlichkeit zuerkennen wollen oder nicht. Die Einrichtung kann je nach den Aufgaben, die ihr übertragen werden, öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein. Für den Fall, dass der Einrichtung die Rechtspersönlichkeit zuerkannt werden soll, bietet das Protokoll zwei verschiedene Konzepte an (Art. 4 und/oder 5).

Artikel 4 sieht vor, dass der Organismus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht des Staates geregelt wird, in dem er seinen Sitz hat. Die anderen Vertragsstaaten der an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung anzuerkennen (Abs. 1). Absatz 2 hält fest, dass die Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die ihr von den Gebietskörperschaften übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit ihrem Zweck und in der im innerstaatlichen Recht, dem sie unterliegt, vorgesehenen Weise ausführt. Dabei unterliegen die Massnahmen der Einrichtung ihrer Satzung und dem Recht des Sitzstaates. Die Einrichtung wird aus dem Haushalt der betreffenden Gebietskörperschaften finanziert. Sie ist jedoch weder befugt, allgemein anwendbare Massnahmen oder solche, die die Rechte und Freiheiten einzelner Personen berühren, zu treffen, das heisst Beschlüsse generell-abstrakten Charakters zu fassen, noch Steuern zu erheben. Nach Artikels können die Vertragsstaaten, falls ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, beschliesscn, dass einem Organismus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Öffentlichrechtliche Rechtspersönlichkeit zukommt und dass seine Massnahmen für die Zwecke der Rechtsordnung jedes Vertragsstaates dieselbe Rechtswirkung haben wie diejenigen der Gebietskörperschaften, die die Vereinbarung

geschlossen haben (Abs.'l). Artikels bietet demnach die Möglichkeit, öffentlichrechtliche Organismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einzusetzen, die öffentlichrechtliche Massnahmen im Hoheitsgebiet aller an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften treffen. Die Staaten, die dem Protokoll beitreten wollen, sind nach Artikels gehalten, bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung zu erklären, ob sie bereit sind, beide Konzepte nach den Artikeln 4 und 5 anzuwenden, oder ob sie sich für eines von beiden entscheiden. Nur wenige Staaten sind heute in der Lage, sich für Artikel 5 auszusprechen, da diese Bestimmung besonders weit entwickelte Rechtsgrundlagen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit voraussetzt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der oben erwähnten Benelux-Konvention: Die drei beteiligten Länder (Belgien, die Niederlande und Luxemburg) haben mit diesem Staatsvertrag in der Tat beschlossen, einer öffentlichrechtlichen Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die Möglichkeit zu geben, für die Gebietskörperschaften und deren Bevölkerung verbindliche Beschlüsse zu fassen. Bei seiner Entscheidfindung hat sich der Bundesrat auf die Angaben der Kantone gestützt, deren Gesetzgebung für diese Frage massgebend ist. Die wenigen Kantone, die dazu Stellung genommen haben, insbesondere einige Nachbarkantone zu Frankreich und Deutschland, haben sich zugunsten von Artikel 4 ausgesprochen. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese beiden Staaten bei der Unterzeichnung des Protokolls am 9. November 1995 erklärt haben, nur Artikel 4 anwenden zu wollen, wird die Schweiz bei der Ratifizierung eine Erklärung in diesem Sinne abgeben. Wie in Artikel 8 Absatz 2 festgehalten wird, steht einer späteren Anpassung dieser Erklärung und einer Ausdehnung der Anwendung auch auf Artikel 5 nichts im Weg. Da eine Erklärung in diesem Sinne nur mit Zustimmung der Kantone abgegeben werden kann und um zu vermeiden, dass sich das Parlament im gegebenen Zeitpunkt eigens mit dieser Frage befassen muss, rechtfertigt es sich, eine Kompetenzdelegation zugunsten des Bundesrates vorzusehen. Artikel 6 hält im Grundsatz fest, dass Massnahmen, die von Gebietskörperschaften aufgrund einer Vereinbarung Über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, derselben Aufsicht unterliegen, wie sie im Recht jedes Vertragsstaates

für Massnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, die die Vereinbarung geschlossen haben. In diesem Zusammenhang kann den Kantonen geantwortet werden, die befürchten, der Bund werde nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine neue Praxis bei der Anwendung von Artikel 102 Ziffern 2 und 5 der Bundesverfassung einführen. Diese Kantone haben Bedenken, dass die Kontrolle des Bundesrates über die Einhaltung der Verfassung, der Bundesgesetze, der Bundesbeschlüsse sowie der kantonalen Konkordate auch auf die Umsetzung der Vereinbarungen der Kantone über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgedehnt würde. Diese Befürchtungen sind unbegründet, denn der Bundesrat beabsichtigt im Zusammenhang mit Artikel 102 der Bundesverfassung keine Änderung seiner Praxis. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Verträge der Kantone mit dem Ausland in Anwendung von Artikel 9 der Bundesverfassung (Art. 102 Ziff. 7 B V, vgl. Kommentar zu Art. l oben). Der Praxis ist übrigens kein Fall bekannt, in dem die Umsetzung eines kantonalen Abkommens der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verhindert • worden wäre. Artikel 7 sieht vor, dass allfällige Streitigkeiten, die sich aus Tätigkeiten einer Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergeben, den Gerichtsinstan-

zen unterbreitet werden, die nach innerstaatlichem Recht oder gestützt auf eine völkerrechtliche Übereinkunft zuständig sind.

23 Verhältnis des Zusatzprotokolls zum Rahmenabkommen mit Italien und zum Karlsruher Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Der Bundesrat hatte in seinem Bericht vom 7. März 1994 erklärt, er wolle sich für eine Entwicklung der grenzüberschreitenden Beziehungen der Kantone einsetzen, indem er sich an der Ausarbeitung geeigneter völkerrechtlicher Instrumente beteilige- Bereits im Jahre 1993 schloss er mit Italien ein bilaterales Abkommen, um dem Vorbehalt dieses Staates bei der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens zu begegnen, der dessen Anwendung vom Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen den betroffenen Staaten abhängig gemacht hatte. Das italienisch-schweizerische Rahmenabkommen vom 24. Februar 1993 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Behörden (SR 0.131.245.4) bekräftigt die Bestimmungen, die schon im Madrider Rahmenübereinkommen enthalten sind, und bestimmt die einzelnen Gebietskörperschaften sowie die lokalen und regionalen Behörden, die direkte Vereinbarungen mit den zuständigen Gebietskörperschaften und Behörden des anderen Vertragsstaates abschliessen können. Es gibt ausserdem die Bereiche an, die Gegenstand von grenzüberschreitenden Abkommen sein können. Dieser Vertrag bildet somit die bilaterale Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Kooperation zwischen schweizerischen und italienischen Gebietskörperschaften nach dem Madrider Übereinkommen und - nach Inkrafttreten für die Schweiz und Italien - auch dessen Zusatzprotokoll. Was das Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau una Jura, und den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen _ betrifft, so hat der Bundesrat dieses, einer Empfehlung der Deutsch-Französisch- Schweizerischen Regierungskommission für regionale Fragen in den Grenzgebieten am Oberrhein entsprechend, am 23. Januar 1996 in Karlsruhe namens und im Auftrag der genannten Kantone unterzeichnet. Als Übereinkommen des kantonalen Rechts ist es inzwischen von den Parlamenten der beteiligten Kantone genehmigt

worden, und der Bundesrat hat die anderen Vertragsparteien namens dieser Kantone davon in Kenntnis gesetzt, dass schweizerischersehs die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Das Übereinkommen wird am l. September 1997 in Kraft treten, Das sogenannte Karlsruher Übereinkommen ist nicht Gegenstand dieser Botschaft. Zur Frage des Verhältnisses zwischen diesem und dem Zusatzprotokoll zum Madrider Übereinkommen kann folgendes festgestellt werden: Beide Übereinkommen streben grundsätzlich das gleiche Ziel an, nämlich die Förderung und Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, und sind ähnlich aufgebaut. Beide enthalten Bestimmungen über den Abschluss von Kooperationsvereinbamngen sowie die Einsetzung von Organismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit. Das Karlsruher Übereinkommen ist wie das

Zusatzprotokoll im Konzept des Rahmenübereinkommens verankert. Der Ingress des Karlsruher Uebereinkommens unterstreicht den Wunsch, den durch das Madrider Ubereinkommen vorgesehenen rechtlichen Rahmen zuergänzen,, an dessen wesentlichenGrundsätzenn sich diegrenzüberschreitendee Zusammenarbeit orientiert. Beide Ubereinkommen haben keineVeränderungg der innerstaatlichenZustän-- digkeitsordnungen zum Gegenstand. Beim KarlsruherUebereinkommenn handelt es s i c u m r n ein Rechtsinstrument zwischen wirtschaftlich, politisch und kulturell sehr nahestehenden Partnern. Seine Bestimmungen fiber die Kooperation, die schwergewichtig die lokale Ebene betreffen, sind deshalb viel detaillierter als diejenigen des

Zusatzprotokolls. Besonderausführlichehe Bestimmungen enthalt eüberer d i e

aufweist als das Instrument des Europarats, erscheint demzufolge als Umsetzung der Grundsatze des Zusatzprotokolls und stellt somit Verhältnisnis zu letzterem eine lex specialis dar, der als solcher Vorragegenüberber den generellen Bestimmungen zukommt. Wenn somit Bestimmungen desselben weitergehende Regelungen als das Zusatzprotokoll enthalten, gehen diese fur Kantone vor, die Vertragsparteien des Karlsruher Ubereinkommens sind.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Beitritt zum Protokoll bringt dem Bund keine finanziellen Verpflichtungen.

4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 angeküngdigt (BB1 1996 II 357).

5 Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmassige Grundlage für den Abschluss des Zusatzprotokolls ist in Artikel 8 der Bundesverfassung enthalten, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der Aussenbeziehungen überträgt Das Zusatzprotokoll unterliegt nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Das Zusatzprotokoll ist jederzeit kundbar, sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es untersteht somit nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Bundesbeschïuss Entwurf zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. August 1997 "), beschliesst;

Art. l Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 anwenden wird.» Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 anwenden wird.

Art, 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staats Vertragsreferendum.

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Zusatzprotokoll Übersetzung "> zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (im folgenden als «Rahmenübereinkommen» bezeichnet) unterzeichnen - in Bestätigung der Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten, entschlossen, weitere Massnahmen zu ergreifen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu gewährleisten, in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Grenzgebieten zu erleichtern und weiterzuentwickeln, in Anerkennung der Notwendigkeit, das Rahmenübereinkommen mit der derzeitigen Situation in Europa in Einklang zu bringen, in der Erwägung, dass es angebracht wäre, das Rahmenübereinkommen zu ergänzen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu stärken, eingedenk der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, in Anbetracht der anlässlich des 40. Jahrestages des Europarats vom Ministerkomitee abgegebenen Erklärung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Europa, in der unter anderem zu weiteren Massnahmen zum allmählichen Abbau der Schranken jeder Art - seien es administrative, rechtliche, politische oder psychologische - aufgerufen wird, welche die Entwicklung grenzüberschreitender Vorhaben hemmen könnten - haben folgende Zusatzbestimmungen vereinbart;

Artikel l 1. Jede Vertragspartei erkennt das Recht der ihrer Zuständigkeit unterstehenden, in den Artikeln l und 2 des " Rahmenübereinkommens bezeichneten Gebietskörperschaften an, Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften anderer Staaten in gemeinsamen Zuständigkeitsbereichen im Einklang mit den in ihren Satzungen festgelegten'Verfahren, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei zu schliessen, und achtet dieses Recht.

" Übersetzung des französischen Originaltextes

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Europäisches Rahmenilbereinkommen

2. Eine Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit begründet die Verantwortlichkeit nur derjenigen Gebietskörperschaften, die sie geschlossen haben.

Artikel 2 Die im Rahmen einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemeinsam gefassten Beschlüsse werden von den Gebietskörperschaften innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht umgesetzt. Die auf diese Weise umgesetzten Beschlüsse werden angesehen, als hätten sie dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen wie Massnahmen, die von diesen Körperschaften im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung getroffen werden.

Artikels Von Gebietskörperschaften geschlossene Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit können eine für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständige Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit einsetzen. Unter Beachtung der innerstaatlichen Gesetzgebung wird in der Vereinbarung festgelegt, ob diese Einrichtung unter Berücksichtigung der ihr übertragenen Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung des Staates, dem die Gebietskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, angehören, als Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts angesehen werden soll.

Artikel 4 1. Ist die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet, so wird diese nach dem Recht der Vertragspartei bestimmt, in der sie ihren Sitz hat. Die anderen Vertragsparteien, denen die an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörpersohaften angehören, erkennen die Rechtspersönlichkeit der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht an. 2. Die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit führt die ihr von den Gebietskörperschaften übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit ihrem Zweck und unter den von ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen wie folgt aus: a) Die Massnahmen der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterliegen ihrer Satzung und dem Recht des Sitzstaats; b) die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist jedoch nicht befugt, allgemein anwendbare Massnahmen oder Massnahmen, welche die Rechte und Freiheiten einzelner berühren könnten, zu treffen; c)' die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird aus dem Haushalt der betreffenden Gebietskörperschaften finanziert. Sie ist nicht befugt, Abgaben steuerlicher Art zu erheben. Gegebenenfalls kann sie Einnahmen in bezug auf Dienstleistungen erhalten, die sie für Gebietskörperschaften, Nutzer oder Dritte erbringt; d) die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit stellt einen jährlichen Haushaltsvoranschlag sowie eine Schlussabrechnung auf, die von Rech-

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Europäisches Rahmenübereinkommen

nungsprüfern bestätigt wird, die von den an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaften unabhängig sind.

Artikel 5 1. Die Vertragsparteien können, falls ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, beschliessen, dass die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und dass ihre Massnahmen innerhalb der Rechtsordnung jeder Vertragspartei dieselbe Rechtskraft und die gleichen rechtlichen Auswirkungen haben wie die von den Gebjetskörperschaften, welche die Vereinbarung geschlossen haben, getroffenen Massnahmen. 2. Die Vereinbarung kann jedoch vorsehen, dass es Sache der Gebietskörperschaften ist, welche die Vereinbarung geschlossen haben, solche Massnahmen durchzuführen, insbesondere dann, wenn sie die Rechte, Freiheiten und Interessen einzelner berühren könnten. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei bestimmen, dass der Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit keine allgemeinen Aufgaben übertragen werden können und dass eine solche Einrichtung nicht befugt ist, allgemein anwendbare Massnahmen zu treffen.

Artikel 6 1. Massnahmen, die von Gebietskörperschaften aufgrund einer Vereinbarung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen denselben Kontrollen, wie sie im Recht jeder Vertragspartei für Massnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben! 2. Massnahmen, die von der aufgrund einer Vereinbarung eingesetzten Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen werden, unterliegen den Kontrollen, die im Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, wobei die Interessen der Gebietskörperschaften der anderen Staaten ebenfalls nicht vernachlässigt werden dürfen. Die Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit hat den Informationsanforderungen der Behörden der Staaten, denen die Gebietskörperschaften angehören, nachzukommen. Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Koordinierungs- und Informationsmöglichkeiten zu schaffen. 3. Massnahmen, die von einer in Artikel 5 Absatz I bezeichneten Einrichtung getroffen werden, unterliegen denselben Kontrollen, wie sie im Recht jeder Vertragspartei für Massnahmen der Gebietskörperschaften vorgeschrieben sind, welche die Vereinbarung geschlossen haben.

Artikel 7 Streitigkeiten, die sich aus der Arbeit einer Einrichtung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ergeben, werden Gerichten unterbreitet, die nach innerstaatlichem Recht oder einer völkerrechtlichen Übereinkunft zuständig sind.

24 Bundesblail 149. Jahrgang. Bd. IV 625

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Europäisches Rahmenübereinkommen

Artikel S 1. Jede Vertragspartei erklärt bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, ob sie die Artikel 4 und 5 oder nur einen dieser Artikel anwenden wird. 2. Eine solche Erklärung kann in der Folge jederzeit modifiziert werden.

Artikel 9 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 10 1. Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Rahmenübereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. 2. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann nicht dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn er nicht bereits eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Rahmenübereinkommen hinterlegt hat oder gleichzeitig hinterlegt. 3. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 11 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 10 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 12 1. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Europäisches Rahmenübereinkommen

Artikel 13 1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 14 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist, a) jede von den Vertragsparteien nach Artikel 8 abgegebene Erklärung; b) jede Unterzeichnung; c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 11 und 12; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Ürkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 9. November 1995 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden vom 13. August 1997

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1997 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 40 Cahier Numero

Geschäftsnummer 97.059 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 14.10.1997 Date Data

Seite 610-627 Pagina

Ref. No 10 054 414

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