BBl 1999 I 1040
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Philippinen vom 14. Dezember 1998
#ST# 98.079
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Philippinen
vom 14. Dezember 1998
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 24. Juni 1998 unterzeichnete Abkommen mit den Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsädent: Cotti Der Bundeskanzler; Couchepin
1040 1999-528
Übersicht
Nach zwei Verhandlungsrunden konnte am 24. Juni Ì998 mit den Philippinen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abgeschlossen werden. Nach den innenpolitischen Umwälzungen Ende der Achtzigerjahre war eine langsame Veränderung der philippinischen Abkommenspolitik erkennbar und die Philippinen signalisierten der Schweiz ihr Interesse an der Wiederaufnahme der seit 1979 unterbrochenen Verhandlungen. Die Philippinen sind für die Schweiz ein recht wichtiger Handelspartner. Die Schweiz zählt seit langem zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern ausländischer Investoren und die schweizerischen Direktinvestitionen verzeichnen eine markante Zunahme. Das nun abgeschlossene Abkommen bietet den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst und drängen auf eine rasche Inkraftsetzung.
Botschaft
Vorgeschichte Nachdem die Schweiz in den Jahren 1974 sowie 1978 und 1979 drei Verhandlungsrunden über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit den Philippinen durchgeführt hatte, wurden die Gespräche zunächst nicht mehr weitergeführt. Auf Grund der massiven Differenzen zwischen den beiden Ländern, namentlich im Bereich der Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, bei der Besteuerung von Luftverkehrsuntemehmen sowie beim Informationsaustausch, erschien eine rasche Einigung aus schweizerischer Sicht als unwahrscheinlich. Erst nach den innenpolitischen Umwälzungen Ende der Achtzigerjahre war eine Öffnung der philippinischen Abkommenspolitik erkennbar. Im November 1994 signalisierte die philippinische Seite ihr Interesse an der Wiederaufnahme von Verhandlungen und wies auf eine gewisse Flexibilität bei den Quellensteuersätzen hin. Die Philippinen sind für die Schweiz ein recht wichtiger Handelspartner. Die Schweiz zählt seit langem zu den zehn bedeutendsten Herkunftsländern von ausländischen Investoren auf den Philippinen; in den Jahren 1994-96 nahm sie den 7. Rang ein. Die schweizerischen Direktinvestitionen Hegen vor allem in den Bereichen Maschinenbau, Chemie, Pharma- und Nahrungsmittelindustrie. Sie beliefen sich Ende 1997 auf rund 300 Mio Franken und sie steigen rasch an (Zuwachs 1997: 49 Mio Fr.). So steigerten die schweizerischen Unternehmen auch ihren Personalbestand auf den Philippinen innert drei Jahren von 7300 (1994) auf rund 11 000 Personen (Ende 1997). Aus diesem Grunde war es auch für die Schweiz von Interesse, dem philippinischen Begehren stattzugeben, und es wurde im August 1995 ein neuer Verhandlungsanlauf genommen. Beide Seiten waren sich einig, dass bei dieser neuen Verhandlungsrunde nicht mehr auf den Ergebnissen aus den Siebzigerjahren aufgebaut werden konnte, sondern ein Neuanfang gemacht werden musste. In zahlreichen Punkten konnte bereits in der ersten Runde eine Einigung erzielt werden. Die Weiterführung der Verhandlungen war ursprünglich für Juni 1996 vorgesehen, musste aber auf philippinisches Begehren wiederholt verschoben werden. Anlässlich der zweiten Runde in Bern im Juni 1997 konnte für sämtliche offen gebliebenen Punkte eine einvemehmliche Lösung gefunden und ein Abkommensentwurf paraphiert werden. Nachdem die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise dem Abkommen im
Vernehmlassungsverfahren zugestimmt hatten, wurde das Vertragswerk am 24. Juni 1998 in Manila unterzeichnet. Neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung vermittelt ein Doppelbesteuerungsabkommen den auf den Philippinen tätigen schweizerischen Firmen einen gewissen steuerlichen Schutz, es begünstigt den Ausbau ihrer Investitionen und es trägt dazu bei, dass den Unternehmen unseres Landes gegenüber ihrer Konkurrenz aus anderen Industriestaaten auf dem philippinischen Markt keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erwachsen.
2 Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Es werden deshalb im Folgenden nur die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen und die wichtigen Besonderheiten des Abkommens erläutert.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Ausser der lokalen Property Tax, die nur auf Grundeigentum erhoben wird, kennen die Philippinen keine Vermögensteuern. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens wurde deshalb auf die Steuern vom Einkommen beschränkt. Von schweizerischer Seite wurde angeregt, die Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen vom Anwendungsbereich des Abkommens auszuschliessen. Eine solche Ausschlussklausel erübrigte sich schliesslich, nachdem man auf die Aufnahme einer Generalklausel verzichtet hatte (s. dazu unter «Übrige Einkünfte» hienach).
Art. 5 Betriebstätten Nachdem die philippinische Seite ursprünglich auch die reine Erforschung von natürlichen Ressourcen als Betriebstättentatbestand formuliert hatte, wurde schliesslich auf eine solche Ausweitung des Betriebstättenbegriffs verzichtet. Baustellen, Montagen, damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen inkl. Beratungsdienste begründen eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Eine derartige Regelung findet sich in verschiedenen schweizerischen DBA mit Entwicklungsländern,
Art. 7 Unternehmensgewinne Das Abkommen folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können. Die Regel, wonach bei der Bemessung des steuerbaren Betriebstättengewinns einzig von den aus der effektiven Tätigkeit der Betriebstätte resultierenden und ihr zurechenbaren Einkünften und nicht vom Prinzip der Attraktivkraft der Betriebstätte ausgegangen werden darf, wird zudem in einer Protokollbestimmung verankert.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt Nach der philippinischen Steuergesetzgebung werden bei Luft- und Seeschifffahrtsunternehmen zwei verschiedene Steuern erhoben, einerseits die Gross Philippine BilHngs Tax von 2,5 Prozent und andererseits die Common Carriers Tax von 3 Prozent, die beide auf der praktisch gleichen Berechnungsgrundlage basieren: Beide Steuern werden nicht auf dem Gewinn des jeweiligen Unternehmens, sondern auf dem Umsatz (Gross Receipts) erhoben. Währenddem die erstere dieser beiden Steuern als Einkommensteuer im Sinne der philippinischen Gesetzgebung gilt, figuriert die Common Carriers Tax unter dem Titel «Other Percentage Taxes» und wird als Abgabe ähnlich einer Mehrwertsteuer bezeichnet. Die philippinische Seite bestand darauf, entsprechend ihrer konstanten Abkommenspraxis die Common Carriers Tax
vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auszuschliessen. Angesichts dieser Tatsache sah sich die schweizerische Seite gezwungen, dies zu akzeptieren, wobei das Recht zur Erhebung dieser Steuer auf 1,5 Prozent der Bruttoeinkünfte beschränkt wird und die Schweiz für diese Steuer keine Befreiung für solche Einkünfte gewähren muss. Die Common Carriers Tax wird in der Schweiz bloss als Aufwand zum Abzug zugelassen (Nettomethode; s. auch Bemerkungen zu Art. 21 hienach).
Art. 9 Verbundene Unternehmen Die Vertragspartner einigten sich, die Befristung für die Vornahme von Gewinnberichtigungen entsprechend der jeweiligen internrechtlichen Regelung auf drei Jahre (für die Philippinen) bzw. fünf Jahre (für die Schweiz) festzulegen.
Art. 10 Dividenden Im Beteiligungsverhältnis wird die Steuer zu Gunsten des Quellenstaats auf 10 Prozent begrenzt, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beträgt. Höchstens 15 Prozent beträgt sie in allen anderen Fällen. Im Weiteren sieht das Abkommen in Absatz 6 eine Branch Profits Tax von höchstens 10 Prozent der von der Betriebstätte an den Hauptsitz überwiesenen Gewinne vor.
Art. lì Zinsen Nach zähen Verhandlungen gelang es, die Quellensteuer auf Zinsen auf generell 10 Prozent zu begrenzen. Dies stellt die günstigste Regelung dar, die die Philippinen in ihren neueren Abkommen bisher gewährt haben.
Art. 11 Lizenzgebühren Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren stellte einen der Hauptstreitpunkte dar. Die philippinische Seite war höchstens bereit, die Quellensteuer generell auf 15 Prozent zu limitieren, währenddem die schweizerische Seite auf einer Regelung in einem ähnlichen Sinne behante, wie sie die Philippinen mit der BRD vereinbart haben, d.h. 15 Prozent auf Lizenzgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke inkl. Filmrechte und 10 Prozent auf Marken, Mustern, Modellen und Know-how. Diese Lösung wurde von philippinischer Seite als einmalige Ausnahmeregelung bezeichnet, die nicht wiederholt werden könne. Die Schweiz stimmte dem philippinischen Vorschlag schliesslich zu, allerdings mit der Einschränkung, dass die pauschale Steueranrechnung nur für 10 Prozent gewährt werden kann. Die verbleibenden 5 Prozent werden lediglich als Aufwand zum Abzug zugelassen. Es konnte jedoch erreicht werden, dass Einkünfte aus Leasinggeschäften nicht unter Artikel 12 fallen sollen. In einer Protokollvorschrift wurde festgehalten, dass solche Einkünfte Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen. Ebenfalls gelang es, im Protokoll die Bestimmung aufzunehmen, dass Entschädigungen für technische, wissenschaftliche oder geologische Dienstleistungen und Studien, für Ingenieur-Dienstleistungen sowie für Beratung's- und Konsultationsdienste nicht als Zahlungen für Know-how im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 gelten, sondern unter Artikel 7 oder 14 fallen sollen.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Die philippinische Seite beharrte ursprünglich darauf, ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats der Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, vorzusehen. Eine solche Lösung kam für die Schweiz nicht in Frage. Die Schweiz konnte ihren Standpunkt durchsetzen und das Abkommen sieht nun einzig ein Besteuerungrecht des Belegenheitsstaats bei der Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften vor.
Art. 14 Selbstständige Arbeit Als zusätzliches Kriterium für eine Besteuerung im Arbeitsortstaat wurde ein Aufenthalt von insgesamt mindestens 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufgenommen.
Art. 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen Die Schweiz war nicht bereit, ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Pensionen und Sozialversicherungsrenten ins Abkommen aufzunehmen, wie dies von den Philippinen vorgeschlagen worden war. Im Zuge der Verhandlungen verzichtete die philippinische Seite auf dieses Begehren, sodass für solche Vergütungen nun das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates gilt. Professoren und Lehrer Die philippinische Seite verlangte ursprünglich eine zweijährige Befreiung im Tätigkeitsstaat für Saläre von Professoren und Lehrern. Die Schweiz widersetzte sich diesem Begehren unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Befreiung. Es wurde schliesslich auf die Aufnahme eines entsprechenden Artikels verzichtet und im Protokoll eine Erklärung aufgenommen, dass solche Vergütungen vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen sind und dass für deren Besteuerung ausschliesslich das interne Recht jedes Staats Anwendung finden soll.
Art. 20 Studenten und Lehrlinge Die Parteien einigten sich auf eine Lösung, die dem UNO-Musterabkommen entspricht. Danach sollen Studenten und Lehrlinge in Bezug auf Stipendien und Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat, in dem sie sich zur Ausbildung aufhalten, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge beanspruchen können wie eine in diesem Staat ansässige Person. Eine solche Lösung findet sich bereits in verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern. Übrige Einkünfte Das von den Philippinen vorgeschlagene konkurrierende Besteuerungsrecht des Quellenstaates für übrige Einkünfte konnte von schweizerischer Seite nicht akzeptiert werden. Beide Seiten kamen in der Folge überein, auf die Aufnahme einer Generalklausel zu verzichten und im Protokoll zu erwähnen, dass für im Abkommen nicht erwähnte Einkünfte ausschliesslich das interne Recht des jeweiligen Vertragsstaats massgebend sei. Damit erübrigte sich auch die Aufnahme einer besonderen Bestimmung über Lotteriegewinne.
Art. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Philippinen vermeiden die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung. Es wurde zudem bestimmt, dass die Schweiz die in den Philippinen gemäss Artikel 8 Absatz 2 besteuerten Gewinne von schweizerischen Unternehmungen der Seeschifffahrt und der Luftfahrt nicht freistellen muss (Art. 21 Abs. 2 Bst. a; s. auch die Bemerkungen zur Common Carriers Tax unter Art. 8 hievor). Im Weiteren wird festgehalten, dass Gewinne aus der Veräusserung von Aktien philippinischer Immobiliengesellschaften in der Schweiz nur befreit werden, wenn deren Besteuerung in den Philippinen nachgewiesen ist. Schliesslich wird in Buchstabe c) von Absatz 2 die pauschale Steueranrechnung für Lizenzgebühren auf 10 Prozent begrenzt.
Art. 22 Gleichbehandlung Die Gleichbehandlungsklausel beschränkt sich auf die Steuern, die Gegenstand des Abkommens bilden.
Art. 23 Verständigungsverfahren Entsprechend der Befristung für Gewinnberichtigungen in Artikel 9 wird in Artikel 23 Absatz 3 die Befristung für die Vornahme einer Gewinnaufrechnung für die Schweiz auf fünf Jahre und für die Philippinen auf drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die strittigen Einkünfte angefallen sind, festgelegt. Informationsaustausch Auf die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch wurde verzichtet. Stattdessen wurde anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens in einem Briefwechsel die schweizerische Politik im Bereich des Informationsaustauschs erläutert, wie dies bereits mehrmals erfolgt ist.
Art. 25 Verschiedene Bestimmungen Nach ihrem internen Recht können die Philippinen auf den Erwerbseinkünften ihrer im Ausland ansässigen Staatsbürger eine Einkommensteuer von l bis 3 Prozent der Bruttoeinkünfte erheben («Tax on foreign source gross income derived by a nonresident citizen»). Alle bisher von den Philippinen abgeschlosserien Abkommen enthalten deshalb einen diesbezüglichen Vorbehalt. Die Delegationen einigten sich über die Aufnahme eines solchen Vorbehalts zu Gunsten der Philippinen in Artikel 25; es wurde jedoch festgehalten, dass die Schweiz keinerlei zusätzliche Entlastung gewähren muss für eine daraus resultierende Doppelbesteuerung.
Art. 26 Inkrafttreten Auf eine rückwirkende Anwendbarkeit auf Anfang des Jahres des Inkrafttretens musste verzichtet werden. Die Bestimmungen des Abkommens sollen deshalb erstmals ab dem l. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres anwendbar sein.
3 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der auf den Philippinen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Artikel 10, 1l und 12 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an auf den Philippinen ansässige Personen ergeben, dürften sich kaum stark auswirken. Dagegen wird die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung die schweizerischen Fisken belasten. Diesen Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, stehen auch finanzielle Vorteile für die schweizerischen Fisken gegenüber. "Während bisher die philippinische Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste, können inskünftig die aus den Philippinen stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben. Insbesondere im Bereich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen konnten Lösungen vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft erhebliche Verbesserungen und Erleichterungen gegenüber dem bisherigen abkommenslosen Zustand bringen. Andererseits musste in gewissen anderen Bereichen der besonderen internrechtlichen Situation und der starren Abkommenspolitik der Philippinen Rechnung getragen werden. Insgesamt bringt das Abkommen jedoch wesentliche Vorteile und man kann davon ausgehen, dass es die bisherige Benachteiligung der Schweiz gegenüber anderen europäischen Staaten auf dem philippinischen Markt aufheben und zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen auf den Philippinen beitragen wird. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.
4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
5 Schlussfolgerungen Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den philippinischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und den Philippinen auswirken.
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Bundesbeschluss Entwurf über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Philippinen
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19981, beschliesst:
Art. l Das am 24, Juni 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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I BEI 1999 1040
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik der Philippinen vom Wunsche geleitet, ein -Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Art. l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie • ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; g) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit länger als sechs Monate dauert; h) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch ein Unternehmen durch Angestellte oder sonstiges, vom Unternehmen zu diesem Zwecke eingestelltes Personal, sofern die entsprechenden Tätigkeiten in diesem Staat (für das gleiche oder ein damit zusammenhängendes Projekt) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Monate dauern.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu vermitteln, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vprbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 4. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn: a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Aktivitäten auf die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Tätigkeiten beschränken; oder b) die Person keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert. 5. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen -Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. 6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. 4. Die Absätze I und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Soweit es jedoch in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst der vorliegende Absatz nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gutem oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
5. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 6. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz l können die aus einem Vertragsstaat stammenden Gewinne eines Unternehmens des andern Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber den geringeren Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt aus: a) l !/2 vom Hundert des Bruttobetrags der Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Staates, und b) dem niedrigsten Steuersatz, der auf solchen Gewinnen unter vergleichbaren Umständen bei einer in einem Drittstaat ansässigen Person erhoben werden kann. 3. Die Absätze l und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen I.Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so wer-
den sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren. 3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz l genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, im Falle der Philippinen mehr als drei Jahre und im Falle der Schweiz mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen; a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser-Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 6. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann ein Vertragsstaat, neben der Körperschaftssteuer eine Steuer auf der Überweisung von Gewinnen einer Zweigniederlassung an den Hauptsitz erheben, diese Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des überwiesenen Betrags nicht Übersteigen.
Art. 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert, des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. 5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung Hegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren I.Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme und Bandaufzeichnungen für Fernsehen oder Radio, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. 5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar zur Hauptsache aus in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Solche Einkünfte können jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn a) der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder b) sich die Person im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält; es darf jedoch nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus ihrer in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammt. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 18 (Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen), 19 (Öffentlicher Dienst) und 20 (Studenten und Lehrlinge) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art 17 Künstler und Sportler L Ungeachtet der Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler selber, noch diesem nahestehende Personen, das Unternehmen, das solche Tätigkeiten vermittelt, direkt oder indirekt beherrschen. 3. Die Absätze l und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus von Künstlern und Sportlern in einem Vertragsstaat
ausgeübten Tätigkeiten, wenn ihr Besuch in diesem Staat in erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unterstützt wird. In diesem Fall sind die Artikel 7,14 oder 15 anzuwenden.
Art. 18 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 (öffentlicher Dienst) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ü) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. 3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 18 (Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen) anzuwenden.
Art 20 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
2. Ein Student, Praktikant oder Lehrling gemäss Absatz l kann zusätzlich während seiner Ausbildung oder seines Praktikums für Stipendien sowie Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz l fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge beanspruchen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.
Art. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Unter Beachtung der Rechtsvorschriften und unter Vorbehalt der Einschränkungen nach der philippinischen Gesetzgebung, die von Zeit zu Zeit angepasst werden kann, ohne jedoch die grundsätzlichen Regeln zu ändern, wird in den Philippinen die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden; Unter Beachtung der Grundsätze dieses Abkommens werden Steuern, die gemäss der schweizerischen Gesetzgebung auf Einkünften aus schweizerischen Quellen, sei es unmittelbar oder auf dem Abzugswege bezahlt wurden oder aufgelaufen sind, auf die philippinischen Steuern angerechnet, wobei die folgenden Einschränkungen gelten: (i) Der Anrechnungsbetrag für die in der Schweiz bezahlten oder aufgelaufenen Steuern im Verhältnis zu den durch das Abkommen gedeckten Steuern, an welche die Anrechnung vorgenommen wird, soll nicht- mehr ausmachen als die steuerbaren Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus schweizerischer Quelle im Verhältnis zu seinen gesamten steuerbaren Einkünften desselben Steuerjahres, und (ii) der gesamte Anrechnungsbetrag im Verhältnis zu den durch das Abkommen gedeckten Steuern, an welche die Anrechnung vorgenommen wird, soll nicht mehr ausmachen als die steuerbaren Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Quellen ausserhalb der Philippinen im Verhältnis zu seinen gesamten steuerbaren Einkünften desselben Steuerjahres. Im Falle einer philippinischen Gesellschaft, die direkt oder indirekt mehr als 50 vom Hundert der Stimmanteile an einer schweizerischen Gesellschaft besitzt, von der sie jährliche Dividenden erhält, rechnen die Philippinen den Steuerbetrag an, der den in der Schweiz bezahlten oder aufgelaufenen Steuern auf dem Gewinn entspricht, aus dem die schweizerische Gesellschaft diese Dividenden ausgerichtet hat. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten philippinischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, entfällt. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in den Philippinen besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Unterabsätze b) und c), diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Einkünfte, die ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen aus philippinischen Quellen erzielt und die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 in den Philippinen besteuert werden
können. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 gilt diese Befreiung nur, wenn deren Besteuerung in den Philippinen nachgewiesen ist. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Zinsen, die nach den Artikeln 10 oder 11 in den Philippinen besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 11 in den Philippinen erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Philippinen besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Philippinen erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Zinsen. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 in den Philippinen besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (Ì) in einem Abzug von 5 vom Hundert vom Bruttobetrag dieser Lizenzgebühren und (ii) in einer Anrechnung von 10 vom Hundert vom Bruttobetrag der Lizenzgebühren auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei für die Berechnung dieser Steuer die in (i) erwähnte Entlastung zu berücksichtigen ist; die Anrechnung bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterabsatzes b). d) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in den Philippinen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 22 Gleichbehandlung l, Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels l auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz l (Verbundene Unternehmen), Artikel 11 Absatz 6 (Zinsen) oder Artikel 12 Absatz 6 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Besteuerung» bedeutet Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.
Art 23 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung fuhren oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 22 Absatz l (Gleichbehandlung) erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, im Falle der Philippinen drei Jahre und im Falle der Schweiz fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 24 Diplomaten und Konsularbeamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen. 3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 25 Verschiedene Bestimmungen 1. Keine Bestimmung dieses Abkommens soll so ausgelegt werden, als entziehe sie den Philippinen das Recht, ihre eigenen Staatsbürger, die in der Schweiz ansässig sind, auf den Einkünften aus ausserhalb der Philippinen ausgeübter selbständiger oder unselbständiger Arbeit nach philippinischem Recht zu besteuern; die Schweiz ist jedoch in keiner Weise verpflichtet, für eine solche Besteuerung eine zusätzliche Entlastung zu gewähren. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im Verständigungsverfahren einer Person oder in bezug auf eine bestimmte Transaktion die Gewährung der Abkommensvorteile verweigern, wenn sie zur Auffassung gelangen, die Gewährung dieser Vorteile führe mit Blick auf die Zielsetzung des Abkommens unter den gegebenen Umständen zu einem Abkommensmissbrauch.
Art. 26 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf die unter das Abkommen fallenden
Steuern einschliesslich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünften, die an nicht ansässige Personen bezahlt werden, fìir Steuerperioden, die am oder nach dem l. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.
Art. 27 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf die unter das Abkommen fallenden Steuern einschliesslich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünften, die an nicht ansässige Personen bezahlt werden, für Steuerperioden, die am oder nach dem l, Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Manila am 24. Juni 1998 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und englischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik der Philippinen; Kurt Höchner Salvador M. Enriquez, jr.
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Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik der Philippinen haben in Manila am 24. Juni 1998 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart. 1. zu Artikel 7 In bezug auf Artikel 7 Absätze l und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist. 2. zu Artikel 12 In bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Zahlungen für technische, wissenschaftliche oder geologische Dienstleistungen, wie Zahlungen für Analysen oder besondere Untersuchungen wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Natur, für besondere technische Dienstleistungen oder für Beratungsleistungen nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gelten. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise 14 anzuwenden. 3. zu Artikel 7 und 12 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von industriellen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen bezahlt werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen.
4, zu Vergütungen an Professoren und Lehrer sowie zu anderen Einkünften Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Abkommen auf Vergütungen, die an Professoren und Lehrer bezahlt werden, sowie auf alle Arten von Einkünften, die im Abkommen nicht behandelt werden, keine Anwendung findet. Die Besteuerung solcher Einkünfte richtet sich daher ausschliesslich nach dem internen Recht der beiden Vertragsstaaten.
Geschehen zu Manila am 24. Juni 1998 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und englischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik der Philippinen: Kurt Höchner Salvador M. Enriquez,jr.
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Manila, den 24. Juni 1998
Seiner Exzellenz Salvador M. Enriquez, jr Secretary of thè Ministry of Finance of thé Philippines
Exzellenz, Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Schweiz, gestützt auf ihre Politik betreffend den Informationsaustausch bereit ist, unter dem Abkommen diejenigen Informationen (soweit sie nach ihrer Steuergesetzgebung im üblichen Verwaltungsverfahren zugänglich sind) auszutauschen, die für die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens mit Bezug auf die darin erwähnten Steuern notwendig sind. Es besteht Einvernehmen darin, dass die zuständige Behörde der Republik der Philippinen alle so erhaltenen Informationen geheimzuhalten hat und nur denjenigen Personen zugänglich machen darf, die mit der Veranlagung und Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Die Schweiz wird keinerlei Informationen erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden. Zudem ist die Schweiz nicht bereit, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis der Schweiz abweichen würden, die der Souveränität, der Sicherheit oder dem Ordre public der Schweiz widersprächen oder Angaben zu machen, die nach den schweizerischen Gesetzen nicht erhältlich sind.
Genehmigen Sie Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
Für den Schweizerischen Bundesrat: Kurt Höchner
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Philippinen vom 14. Dezember
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1999 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 07 Cahier Numero
Geschäftsnummer 98.079 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 23.02.1999 Date Data
Seite 1040-1069 Pagina
Ref. No 10 054 937
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