BBl 1999 II 1139
Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 98/1+2 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 13. Januar 1999
#ST# 99.002
Bericht zur Aussemvirtschaftspolitik 98/1+2 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen
vom 13. Januar 1999
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201; «Gesetz») beehren wir uns, Ihnen Bericht zu erstatten. Wir beantragen Ihnen, von diesem Bericht samt seinen Beilagen (Ziff. 811-816) Kenntnis zu nehmen (Art. 10 Abs. l des Gesetzes). Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vier Botschaften Über internationale Wirtschaftsvereinbarungen. Wir beantragen Ihnen, den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Änderung verschiedener Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten (Ziff. 821 samt Anhängen) sowie die Entwürfe zu den Bundesbeschlüssen zu folgenden Abkommen zu genehmigen: .
Interimsabkommen samt Verständigungsprotokoll zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, sowie Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, über Abmachungen im Agrarbereich-(Ziff. 822 samt Anhängen); Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien (Ziff. 823 samt Anhängen);
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Kqnformitätsbewertungen (Ziff. 824 samt Anhängen).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
13. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
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Übersicht
Das Einleitungskapitel des Berichts (Ziff. }) ist den aussenwirtschaftspolitischen Lehren aus der Asienkrise gewidmet. Die Turbulenzen in einer Reihe von aufstrebenden Ländern haben vor allem deutlich gemacht, dass in einer zunehmend integrierten Weltwirtschaft das negoziatorische Bestreben der internationalen Staatengemeinschaft - und der Schweiz im Besonderen - nicht mehr ausschliesslich oder vorwiegend dem Thema «freier Marktzugang» gelten darf, sondern das breitere Ziel verfolgen muss, jene nationalen (und internationalen) Regelwerke und Institutionen aufzubauen, die nachhaltig funktionsfähige Märkte gewährleisten. Schweizerische «Aussenwirtschaftspolitik» wird damit zunehmend zu schweizerischer «Weltwirtschaftspolitik». Der Bericht gibt einen Überblick über die Wirtschaftslage (Ziff. 2) sowie über die Aussenwirtschaftstätigkeiten des Jahres 1998 auf multilateraler, bilateraler und autonomer Ebene (Ziff. 3-7). Femer sind dem Bericht vier Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen beigefügt (Ziff. 821-824). Die weltwirtschaftlichen Auswirkungen der Asienkrise und der Turbulenzen auf den internationalen Finanzmärkten prägten 1998 zunehmend die Entwicklung der schweizerischen Wirtschaft. ImZuge einer Halbierung des weltwirtschaftlichen Wachstums schwächte sich auch das Wirtschaftswachstum in den Industrieländern der OECD 1998 um rund einen Prozentpunkt auf noch 2,2 Prozent ab. Mit zahlreichen asiatischen Volkswirtschaften war auch Japan in eine Rezession gefallen. Dagegen setzte sich der kräftige Aufschwung in den USA im ersten Halbjahr beinahe noch ungebremst fort. In Westeuropa stand der durch die Nachfrageausfälle aus Asien verursachten Verlangsamung des Exportwachstums eine spürbare Belebung der inländischen Nachfrage gegenüber. Die Aussichten auf eine rasche Überwindung der Asienkrise und eine nur marginale Beeinträchtigung der Konjunktur in den westlichen Industriestaaten sind inzwischen geschwunden. Das Wirtschaftswachstum im OECD-Raum wird sich weiter - auf nur noch 1,7 Prozent 1999 - verlangsamen und voraussichtlich erst ab 2000 zu einem Trendwachstum von gegen 2,5 Prozent zurückfinden. Verant\vortlich dafür sind die unerwartete Schärfe der Asienkrise, die Ausweitung der Finanzmarktturbulenzen, die Einbrüche an den Aktienmärkten und - nicht zuletzt - die nun
doch deutlichere Beeinträchtigung des Geschäftsklimas in den OECD-Ländern. Eine vergleichsweise günstige Prognose kann weiterhin für Westeuropa gestellt werden. Mit einer gleichwohl schwächeren Dynamik der Importe der EU und einer starken Abflachung der Nachfrage aus den USA präsentiert sich der externe Rahmenfür schweizerische Exporte insgesamt weniger günstig als im Berichtsjahr. Die schweizerische Konjunktur stand 1998 im Zeichen einer leicht expansiven Budgetpolitik, einer Geldpolitik, die bestrebt war, den temporär auftretenden Aufwertungsschüben des Frankens mit gezielten Lockerungen entgegenzuwirken, sowie eines zunehmend von der Asienkrise geprägten aussenwirtschaftlichen Umfelds. Entsprechend verflachte sich die gesamtwirtschaftliche Dynamik, die im zweiten Semester 1997 überaus kräftig gewesen war. An die Stelle der nachlassenden
Exportitnpulse trat eine beschleunigt zunehmende Binnennachfrage. Mit voraussichtlich 2 Prozent veränderte sich das Wachstum des realen BIP gegenüber dem Vorjahr nur wenig. Mit einer zeitlichen Verzögerung reagierte die Beschäftigung 1998 deutlich auf das kräftige Produktionswachstum im Vorjahr. Angesichts des geschilderten weltwirtschaftlichen Rahmens und eines im Jahresmittel wieder leicht stärkeren Frankens wird sich das Exportwachstum 1999 weiter verlangsamen. Hingegen wird die Dynamik der inländischen Nachfrage trotz der weltweiten Finanzmarktturbulenzen nur unwesentlich nachgeben. Das Wachstum des realen BIP wird sich damit moderat auf voraussichtlich etwa 1,5 Prozent verlangsamen. Mit der Perspektive einer nur vorübergehenden Wachstumsverlangsamung dürfte die Beschäftigung in der Wirtschaft erneut leicht steigen. Dies sollte ausreichen, eine weitere Entlastung des Arbeitsmarktes zu bewirken. Das Hauptereignis an der Aussenwirtschaftsfront war der erfolgreiche Abschluss der sektoriellen Verhandlungen mit der EU auf politischer Ebene, der unter Österreichischer EU-Präsidentschaft am Jl. Dezember in Wien erreicht wurde. Damit sind nach vierjährigen intensiven und zuweilen schwierigen Verhandlungen ausgewogene und positive Ergebnisse in den sieben Bereichen Luft- und Landverkehr, Personenverkehr, Forschung, öffentliches Beschaffungswesen, Landwirtschaft und technische Handelshemmnisse erzielt worden. Die Ergebnisse werden dem Parlament in einer separaten Botschaft zur Genehmigung unterbreitet werden. Im Rahmen der Beziehungen der EFTA zu Handelspartnern des Mittelmeerraumes wurde ein Interimsabkommen mit der PLO unterzeichnet. Erstmals sind die EFTA- Staaten mit einem transatlantischen Partner - Kanada - in Verhandlungen über eine freihandelsvertragliche Regelung eingetreten. Vom 18.-20. Mai fanden in Genf die zweite Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Jubiläumsveranstaltung zum 50. Jahrestag des Bestehens des multilateralen Handelssystems statt. Im Hinblick auf die Lancierung von neuen multilateralen Wirtschaftsverhandlungen wurde mit den Vorbereitungsarbeiten begonnen. Die unter der Ägide der OECD 1995 aufgenommenen Verhandlungen über ein multilaterales Investitionsabkommen wurden unterbrochen. Nachdem Frankreich
im Oktober bekannt gegeben hatte, sich - zumindest vorübergehend - von den Verhandlungen zurückzuziehen, sollen diese nunmehr im zuständigen OECD-Ausschuss auf eine neue Grundlage gestellt werden. Das Netz von bilateralen Wirtschaftsverträgen wurde' durch ein Wirtschaftskooperationsabkommen mit Armenien und durch Investitionsschutzabkommen mit Äthiopien, Armenien, Botswana, Iran, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Kuwait, Mauritius, Nicaragua und den Vereinigten Arabischen Emiraten ergänzt. Mit Kanada konnte ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen unterzeichnet werden.
Bericht
Neue Dimension der Âussenwirtschaftspolitik - Lehren aus der Asienkrise
Die Asienkrise hat in den hauptsächlich betroffenen Ländern eklatante regulatorische Defizite blossgelegt und damit deutlich gemacht, dass Märkte rechtlicher Rahmenbedingungen bedürfen, umfunktionieren zu können. Das vorliegende Kapitel will nicht die Asienkrise als solche im Einzelnen analysieren. Vielmehr befasst es sich, ausgehend von dieser Krise, mit der Bedeutung, die angemessen regulierten, funktionsfähigen Märkten in einer zunehmend integrierten Weltwirtschaft allgemein zukommt.
11 Tendenzen der Weltwirtschaft Die Geschichte der Weltwirtschaft seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges ist eine Geschichte der fortdauernden Liberalisierung. Der multilateral koordinierte Abbau von Handels- und Zahlungsbeschränkungen war schon ein zentrales Element beim Wiederaufbau Europas. OECD, GATT/WTO und IWF sind in der Folge die institutionellen Träger einer am Markt orientierten Weltwirtschaft geworden. Zwischenstaatliche Regelungen allein hätten den beispiellosen Aufschwung der Weltwirtschaft während der letzten Jahrzehnte freilich niemals bewirken können. Aber sie bildeten den Rahmen für die Umsetzung technologischer Durchbrüche sowie die Entfaltung neuer Produktivkräfte und innovativer Wirtschaftsformen. Realwirtschaftliche Kräfte haben auch die weltwirtschaftlichen Strukturveränderungen .bewirkt, deren Zeuge wir seit den Achtzigerjahren sind. Bedeutende Fortschritte in der Informations- und Telekommunikationstechnologie, aber auch im Transportwesen, haben Märkte zusammenrücken lassen und die internationale Arbeitsteilung stark gefördert. In konsequenter Ausnützung komparativer Standortvorteile bauten (multinationale) Unternehmen zunehmend internationale Produktionsstrukturen auf. Die grenzüberschreitenden Direktinvestitionen sind dadurch in den Brennpunkt der internationalen Wirtschaftsentwicklung gerückt. Der zwischenstaatliche Kapitalverkehr, der bis vor zehn Jahren noch vielfachen Kontrollen unterworfen war, erlebte weltweit eine Liberalisierung. Der Wettbewerb der Standorte Hess die Staaten aber auch in ihrem Innern traditionelle Strukturen aufbrechen. Eine Welle der Deregulierung und Privatisierung erfasste nahezu alle Volkswirtschaften, Eine Anzahl ost- und südostasiatischer Länder konnte aus diesen Umwälzungen schneller Nutzen ziehen als andere Teile der Weltwirtschaft. Dies nicht, weil sie selbst besonders konsequent liberalisiert hätten, sondern weil sie die Chancen, die ihnen offene Auslandmärkte boten, dank ihrer motivierten und qualifizierten Erwerbsbevölkerung geschickt zu nutzen verstanden. Für ganze Ländergruppen wurden, teils über mehr als ein Jahrzehnt hinweg, fast zweistellige Wachstumsraten erreicht. Ab Mitte 1997 setzten dann allerdings auf den Finanzmärkten einzelner dieser Länder Krisen ein, welche zu einem abrupten Ende der boomartigen Entwicklungen führten. Sie wirken sich inzwischen auf die gesamte Weltwirtschaft aus.
12 Überbordende Entwicklungen auf asiatischen Märkten Im Laufe der Neunzigerjahre hatten sinkende Zinsen in zahlreichen Industrieländern und das Bestreben, Vermögensanlagen zu diversifizieren, zu einer Umlenkung der Kapitalströme in die aufstrebenden Märkte geführt. Bevorzugte Anlagedestinationen waren wegen ihrer wirtschaftlichen Erfolgsgeschichte die asiatischen Schwellenländer. Auch sahen hier Investoren und Banken - im Vertrauen auf die offiziellen Dollarkurs-Bindungeh - kaum ein Wechselkursrisiko. Der massive Kapitalzufluss war für die fraglichen Länder einerseits eine willkommene Unterstützung im Wachstumsprozess, andererseits wurden durch ihn wirtschaftspolitische Schwächen zu lange überdeckt. Unmittelbar ausgelöst wurden die Krisen durch plötzliche Kapitalabflüsse nach übersteigerten Investitionszyklen, in denen häufig auf unrealistische Perspektiven gesetzt und zu leichtsinnig Kredite gewährt bzw. aufgenommen wurden. Die Folge waren bedeutende Wertberichtigungen und Verschlechterungen in den Bilanzen und Vermögenslagen der Wirtschaftssubjekte. Dadurch wurde deren Fähigkeit beeinträchtigt, Kreditverpflichtungen zu honorieren bzw. - im Falle von Kreditinstituten - die Kreditgewährung fortzusetzen. Dies wirkt sich, je nach Ausmass der finanziellen Veränderungen, auf die Realwirtschaft aus, zum Beispiel via Ertragseihbrüche oder gar einen Stopp von Investitionsvorhaben. Da im Kredit- und Investitionsverhalten das Vertrauen eine grosse Rolle spielt, ist das Ausmass der Reaktionen von Anfang an ungewiss und auch abhängig vom Verlauf der Krise bzw. dem Erfolg von Korrekturmassnahmen. Der leichtfertige Umgang mit Krediten hat sich in einem besonderen Umfeld ergeben. Dieses war vor allem gekennzeichnet durch ungenügende Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie mangelhaftes Risikomanagement und weitgehend fehlende interne Kontrollen. Hinzu kamen explizite oder - durch Günstlingswirtschaft bewirkte - implizite Staatsgarantien, welche zu einem eigentlichen Klima des «moral hazard» (Verführung zum Risiko) führten, in dem massive Fehl- und Überinvestitionen beinahe unausweichlich wurden. Zum spezifischen Umfeld gehörten ferner eklatante Schwächen im Bereich der «corporate governance» (mangelnde Transparenz über die finanzielle Lage von Unternehmen, unklare Verantwortlichkeiten von Unternehmensorganen u.a.m.), dies als Folge gravierender
Unzulänglichkeiten im Gesellschafts- und im Kapitalmarktrecht. Natürlich haben erst massive Kapitalzuflüsse die Gewährung so vieler unsicherer Kredite überhaupt ermöglicht. Deswegen die Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu verurteilen, wäre jedoch verfehlt. Freie Kapitalmärkte liegen grundsätzlich auch im Interesse der Schwellen- und Entwicklungsländer, welche vor allem auf langfristig gebundenes Kapital, z.B. Direktinvestitionen, angewiesen sind. Dies schliesst nicht aus, dass es für ein Land unter Umständen sinnvoll sein kann, sich zeitweise vor gewissen (kurzfristigen) Kapitalzuflüssen abzuschirmen, namentlich etwa dann, wenn es noch über kein Finanzsystem verfügt, das eine effiziente Allokation der Kapitalzuflüsse erlaubt. Bei der Schaffung entsprechend ausgestalteter Finanzsysteme muss in den krisengeschüttelten Ländern denn auch der Hebel primär angesetzt werden. Die geordnete Liberalisierung des Kapitalverkehrs ist ein wichtiges Element im Rahmen der IWF-Initiative zur Festigung der internationalen Währungsordnung. Auch beabsichtigt der Fonds, das Geschehen auf den Finanzmärkten aufmerksamer zu überwachen und möglichst transparent zu machen. Transparenz ist auch hin-
sichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedländer durch den Fonds sowie seiner allfälligen Empfehlungen geboten. Die Offenheit soll - über eine gewisse «peer pressure» - den Regierungen die im konkreten Fall angezeigte wirtschaftspolitische Strategie nahe legen und gleichzeitig eine öffentliche Diskussion der Politik des IWF erlauben. Durch eine klare und konsequente Haltung bei der Kreditgewährung (Stichwort: wirtschaftspolitische Auflagen) sollte der Fonds ferner dem «moral hazard» bei den Regierungen entgegenwirken und dadurch auch den privaten Sektor zu verantwortungsvollerem Handeln bewegen.
13 Rechtliche Voraussetzungen funktionsfähiger Märkte
Um Exzesse bei der Kreditvergabe zu vermeiden, wie sie sich jüngst auf einigen Finanzmärkten Asiens ergeben haben, bedarf es vor allem einer ausreichenden Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzinstitute. Bei den Finanzinstituten selbst sind geeignete Systeme des Risikomanagements und der internen Kontrolle einzuführen. Darüber hinaus geht es in den betreffenden Ländern allgemein aber auch darum, den rechtlichen Rahmen der Wirtschaftstätigkeit und die Fähigkeit des Staates, sein Regelw.erk durchzusetzen, zu stärken. Tatsächlich hat die Krise in den fraglichen Ländern, wie erwähnt, nicht nur mit Mängeln rechtlicher und institutioneller Art im Finanzsektor selbst zu tun, sondern in ganz erheblichem Masse auch mit Defiziten in der Regierungs- und der allgemeinen Unternehmensführung («good governance» bzw. «corporate governance»). Die jüngsten Verwerfungen auf asiatischen Finanzmärkten haben im Grunde eine alte wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnis, die im deutschen Sprachraum von der ordoliberalen Schule besonders deutlich herausgestrichen wurde, erneut ins Licht gerückt: Märkte bedürfen, um funktionieren zu können, geeigneter rechtlicher Rahmenordnungen, die vor allem auch über die Zeit hinweg die Markt- und Wettbewerbsbedingungen stabilisieren. In Ermangelung solcher Rahmenordnungen sind Märkte nicht nur nicht in der Lage, die ihnen zugedachten volkswirtschaftlichen Funktionen (Allokations-, Innovations- und Anpassungsfunktion) optimal zu erfüllen; sie können in Extremfällen, wie die asiatischen Finanzkrisen zeigen, eigentlich zusammenbrechen, was enorme Schäden für ganze Volkswirtschaften, ja die Weltwirtschaft nach sich ziehen kann. Da der fragliche Zusammenhang in einer zunehmend verflochtenen Weltwirtschaft eine wichtige weltwirtschassspolitische Dimension erhält, drängen sich einige grundsätzliche Ausführungen zur Rolle des Rechts in der Marktwirtschaft auf. Die Anforderungen an eine rechtliche Rahmenordnung als Voraussetzung für funktionierende Märkte können je nach dem Entwicklungsstand einer Volkswirtschaft variieren. Je komplexer und ausdifferenzierter ein marktwirtschaftliches System ist, desto höheren Anforderungen müssen die Rechtsnormen genügen, damit es «funktionieren» kann. Gewisse Minimalstandards etwa bezüglich Rechtsstaatlichkeit,
Vertragsfreiheit und Eigentumsschutz werden immer erfüllt sein müssen. Auf Gebieten aber wie dem Gesellschaftsrecht, dem besonderen Vertragsrecht oder dem Kapitalmarktrecht sind sehr wohl unterschiedliche Anforderungen vorstellbar (ein Entwicklungsland braucht kaum dasselbe Börsenrecht wie die USA). Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien nachfolgend eine Reihe von Rechtsgebieten genannt, die - jedenfalls in fortgeschrittenen Volkswirtschaften - normalerweise zu den wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen zählen;
Zunächst gehören die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Gewährleistung von Rechtssicherheit und die Bereitstellung von Konfliktlösungs- und Rechtsdurchsetzungsverfahren zu den elementaren Voraussetzungen einer Marktwirtschaft. Dasselbe gilt für die Einräumung von Freiheitsrechten zur Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens. Die Zusicherung einer allgemeinen Wirtschaftsfreiheit und weiterer wirtschaftsrelevanter Grundrechte (z.B. Eigentumsrechte, Gewerkschaftsrechte) wie auch einer an der Vertragsfreiheit orientierten Privatrechtsordnung sind für das Funktionieren einer Wirtschaft mit dezentralen Entscheidstrukturen fundamental.
Höher entwickelte Volkswirtschaften sind ferner darauf angewiesen, dass die Rechtsordnungen des In- und Auslandes ganze Normenkomplexe vorsehen, die etwa im Gesellschaftsrecht, im besonderen Vertragsrecht, im Kapitalmarktrecht, im Konkursrecht und anderswo sachgerechte und flexible Regelungen und Abläufe nicht nur grundsätzlich ermöglichen, sondern für die Beteiligten auch eigentlich erleichtern. Dem Recht kommt hier eine vielleicht nicht ohne weiteres ersichtliche, jedoch im Hinblick auf die Effizienz einer Marktwirtschaft sehr wichtige Angebots- und Bereitstellungsfunktion zu. Ähnliches gilt auch für das moderne Wettbewerbsrecht.
Weitere Rechtsgebiete verfolgen primär andere Anliegen als das grundsätzliche Funktionieren von Märkten. So wollen etwa das Gesundheitspolizeirecht oder das Umweltrecht vor gewissen Gefahren schützen, ist das Arbeitnehmer- und das Konsumentenschutzrecht auf den Schutz der ökonomisch Schwächeren angelegt und bezweckt das Banken-, Börsen- und Versicherungsaufsichtsrecht die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Entsprechende Normen sind für die Funktionsfähigkeit von Märkten zumindest insofern relevant, als sie bei erheblichen länderweisen Abweichungen zu Friktionen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr führen können. Mit der Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen über die letzten Jahrzehnte hinweg sind vermehrt auch zwischenstaatliche Regelungen geschaffen worden. Diese betrafen vorerst ausschliesslich grenzüberschreitende Transaktionen. In einer zunehmend integrierten, vor allem durch länderweise Produktionsverlagerungen gekennzeichneten Weltwirtschaft wächst jedoch auch das Interesse an funktionsfähigen Märkten in den Gaststaaten der multinational vernetzt operierenden
Unternehmen selbst und damit an entsprechenden, zwischenstaatlich koordinierten Regelungen. In der Europäischen Union sind bekanntlich zur Ermöglichung einer hohen Marktintegration weite Teile des Wirtschaftsrechts harmonisiert oder gar vereinheitlicht worden. Auf globaler Ebene sind in den letzten Jahren erste Schritte in einer ähnlichen Richtung unternommen worden, so vor allem in der OECD, die zunehmend auch Schwellenländer in ihre Arbeiten einbezieht.
14 Konkrete Bemühungen um weltweit funktionsfähige Märkte Moderne Aussenwirtschaftspolitik kann somit nicht mehr nur auf möglichst freien Zugang zu ausländischen Märkten abzielen; sie muss das umfassendere Anliegen verfolgen, nationale (und internationale) Regelwerke und Institutionen zu schaffen, die langfristig funktionsfähige Märkte gewährleisten. Die Finanzkrisen in asiatischen Ländern, deren Ursachen, wie erwähnt, hauptsächlich in regulatorischen Defiziten zu orten sind, haben dies vollends deutlich gemacht. Internationale Organi-
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sationen wie die OECD, die IAO, die WTO und der IWF hatten indessen schon vor Jahren, teils vor Jahrzehnten, einschlägige Arbeiten in die Wege geleitet. Sie betreffen namentlich die Gebiete «good governante», Investitionsrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, «corporate governance» und Umweltrecht. Die erwähnten Aktivitäten internationaler Wirtschaftsorganisationen beschlagen weitgehend dieselben Regelungsmaterien, die auch im nationalen Kontext die Funktionsfähigkeit von Märkten begründen oder verbessern. Mit Blick auf die Entwicklungs- und Schwellenländer kann es meistens allerdings nicht darum gehen, westliche Werte und Methoden unbesehen zu übernehmen. Vielmehr ist auf historisch gewachsene Strukturen und kulturelle Eigenheiten Rücksicht zu nehmen. Angestrebt werden denn auch in der Regel nicht direkt anwendbare rechtsverbindliche Konventionen, sondern (empfehlende) Richtlinien, die den einzelnen Ländern bei der Umsetzung in nationales Recht einen gewissen Spielraum lassen. Ziel ist jeweils eine gewisse funktionale Äquivalenz der Regelungen. Im Folgenden sollen kurz die Stossrichtungen einiger der wichtigsten internationalen Aktivitäten im vorliegenden Kontext aufgezeigt werden: - Das Konzept der «guten Regierungsführung» (good governance) ist im entwicklungspoiitischen Zusammenhang geprägt worden. Es zielt auf die Verwirklichung politischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Korruptionsbekämpfung) als Grundlage für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung. Zahlreiche Industriestaaten machen heute die Entwicklungszusammenarbeit von der Beachtung entsprechender Grundsätze durch die Entwicklungsländer abhängig. Die OECD hat 1995 Leitlinien zur «good governance» verabschiedet und überwacht, zuhanden der Mitgliedstaaten, deren Einhaltung in .den Entwicklungsländern: Der IWF und die Weltbank berücksichtigen Kriterien der «good governance» im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit wie auch bei der Kreditvergabe bzw. der Gewährung von Entwicklungshilfe. Was im besonderen die Korruptionsbekämpfung betrifft, so ist sie Gegenstand spezifischer normativer Tätigkeiten in der OECD. So verpflichtet etwa eine 1997 unterzeichnete Konvention die Vertragsstaaten, ihre Staatsangehörigen, die ausländische Amtsträger
bestechen, strafrechtlich zu verfolgen. Die Weltbank hat 1997 eine «Antikorruptionsstrategie» lanciert. - Investitionsschutzverträge verpflichten die Vertragsstaaten, auf ihrem Territorium niedergelassenen Unternehmen, die von Investoren aus einem anderen Vertragsstaat beherrscht werden, Gleichbehandlungsrechte (Inländerbehandlung, Meistbegünstigung), Eigentumsrechte (Schutz vor willkürlicher Enteignung) und überstaatlichen Rechtsschutz (internationale Schiedsgerichtsbarkeit) zu gewähren. Die multilaterale Investitionsregelung, die zurzeit in der OECD angestrebt wird, sieht zudem Marktzugangsrechte sowie Vorschriften gegen gewisse Auswüchse der Globalisierung, insbesondere in Form des Umwelt- und Sozialdumpings, vor. Als Ergänzung zu den Abkommen, welche den transnational investierenden Gesellschaften Gleichbehandlungsrechte verleihen, können die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen angesehen werden. Sie beinhalten detaillierte Richtlinien für das Verhalten solcher Unternehmen in deren Gaststaaten, u.a. in Wettbewerbs-, sozial-, umweit- und fiskalpolitischer Hinsicht. In dem Masse, wie die Gaststaaten solcher Unternehmen auf den fraglichen Gebieten keine eigenen wirksamen Regeln haben, tragen die Verhaltensrichtlinien zur Funktionsfähigkeit der Märkte bei.
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Die elementaren Arbeitsnormen, wie sie 1998 in Genf mit der Annahme der «Erklärung über die grundlegenden Rechte und Pflichten bei der Arbeit» für alle Staaten verbindlich erklärt wurden, sind nicht primär ökonomisch motiviert. Ihre Beachtung ist jedoch auch im Hinblick auf eine nachhaltige Funktionsfähigkeit der Märkte wichtig. In diesem Zusammenhang von-besonderer Bedeutung ist das gerade in Entwicklungsländern oft nicht respektierte Vereinigungsrecht. Es trägt zur öffentlichen Meinungsbildung bei und schafft das Fundament für Sozialpartnerschaft, die wiederum Voraussetzung für soziale Stabilität ist, Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen ermöglichen den Arbeitnehmern, an den Früchten der Wirtschaftsöffnung und des technologischen Fortschritts, das heisst am damit verbundenen Wirtschaftswachstum, teilzuhaben. Indirekt fördern sie so die Entwicklung einer Mittelschicht und erleichtern breiteren Schichten den Zugang zur Bildung. Auf diese Weise kann Sozialpartnerschaft längerfristig auch zur- Verbesserung der Arbeitsproduktivität beitragen. Damit allerdings die erwähnten positiven Wirkungen der Vereinigungsfreiheit zum Tragen kommen, braucht es ein entsprechendes regulatorisches Umfeld. Die Staaten bei der Schaffung solcher Rahmenbedingungen zu unterstützen, ist eine der zentralen Aufgaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Die Notwendigkeit eines effizienten Wettbewerbsrechts als Voraussetzung für funktionierende Märkte wird heute von den entwickelten Volkswirtschaften durchwegs anerkannt. In der EU ist auf diesem Gebiet sogar Einheitsrecht geschaffen worden, das auf die Unternehmen direkt anwendbar ist und von Gemeinschaftsbehörden durchgesetzt wird. In der OECD gibt es seit langem zwischenstaatliche Konsultationen zur Entwicklung gemeinsamer wettbewerbsrechtlicher Standards. Probleme bestehen allerdings noch immer bezüglich der gegenseitigen Abgrenzung des Anwendungsbereiches der einzelstaatlichen Gesetze. Sie haben sich in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden internationalen Verflechtung der Wirtschaft tehdenziell akzentuiert. Auch hinsichtlich wettbewerbsbeschränkender Praktiken, die den Marktzugang ausländischer Anbieter erschweren, besteht ein Regelungsbedarf, da solchen Praktiken durch
die Behörden des Landes, wo sie sich auswirken, oft nicht wirksam genug begegnet werden kann. Bestrebungen innerhalb der WTO gelten dem Anliegen, zumindest die handelshemmenden Auswirkungen solcher Wettbewerbsbeschränkungen ins Recht zu fassen. Das Konzept der «corporate govemance» bezieht sich auf die korrekte Unternehmensführung als .Voraussetzung für funktionierende Märkte. Eigentümer, Kapitalgeber, Arbeitnehmer, Lieferanten und Kunden eines Unternehmens, aber auch der Staat, sind darauf angewiesen, dass in der Untemehmenstuhrung gewisse Grundregeln beachtet werden. Angesprochen sind Rechtsnormen, wie sie üblicherweise im Gesellschaftsrecht, im Kapitalmarktrecht und im Rechnungslegungsrecht enthalten sind. Diese Rechtsgebiete sind in den entwickelten Volkswirtschaften heute meistens so ausgestaltet, dass sie modernen Anforderungen genügen. Hingegen ist dies hinsichtlich vieler Schwellen- und Entwicklungsländer noch nicht der Fall. Da gerade die jüngsten Krisen in einigen Schwellenländern diesbezüglich schwerwiegende Mangel aufgedeckt haben, hat die OECD beschlossen, Empfehlungen zur «corporate govemance» auszuarbeiten. Sie wenden sich in erster Linie an die nationalen Gesetzgeber, sollen aber gleichzeitig den Unternehmen (auch ausserhalb der OECD) als Verhaltensmassstäbe dienen.
Die ökologisch nachhaltige Entwicklung muss heute ein Anliegen aller Staaten sein, damit vor allem auch niemand zu Lasten anderer sich Wettbewerbsvorteile verschaffen kann. Bei den diesbezüglichen Bemühungen steht der an der UNO-Konferenz für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Gang gesetzte Prozess im Vordergrund. Die in der Agenda 21 für das nächste Jahrhundert festgelegten Ziele - danach sollen gleichzeitig die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten, wirtschaftlicher Wohlstand ermöglicht und für soziale Gerechtigkeit gesorgt werden - bedingen grundlegende Änderungen in sämtlichen Politikbereichen. Auf internationaler Ebene sind namentlich die Bestrebungen zur Schaffung global anwendbarer Konventionen zum Schutz der Umwelt noch zu intensivieren. Die meisten der bisher abgeschlossenen globalen Übereinkommen (Klimakonvention, Biodiversitätskonvention, Basler Konvention, Konvention zum Schutz der Ozonschicht) verpflichten vorerst nur die Industrieländer, konkrete Massnahmen zur Reduktion der Umweltbelastung zu treffen. Um zu vermeiden, dass durch umweltbelastendes Verhalten weiterhin Wettbewerbsvorteile erlangt werden können, müssen die Konventionen vorab einmal von allen OECD-Staaten ratifiziert und umgesetzt werden. In ejnem zweiten Schritt wird es darum gehen, auch für die Entwicklungsländer gewisse Mindestverpflichtungen einzuführen.
15 Zusammenfassung und Bedeutung für die Schweiz Die Finanzkrisen auf asiatischen Märkten haben manchenorts Befürchtungen aufkommen lassen, mit der Liberalisierung der Weltwirtschaft sei der falsche Weg beschritten worden. In Misskredit geraten ist insbesondere die Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Die massiven Kapitalströme, die in den Neunzigerjahren den aufstrebenden Märkten zunächst zu- und dann von diesen teilweise wieder abgeflossen sind, haben zur Annahme verleitet, Kapitalverkehrskontrollen waren das geeignete Rezept, mit dem in Zukunft ähnliche Krisen vermieden werden könnten. Dies ist indessen ein voreiliger Schluss, der die eigentliche Ursache der Finanzkrisen unberücksichtigt lässt. Nicht Liberalisierungsmassnahmen haben die Krisen verursacht, sondern inakkurate Einschätzungen der Wirtschaftsaussichten und der mit Krediten verbundenen Risiken. Der leichtfertige Umgang mit.Krediten, der sich daraus ergeben hat, war nur in einem Umfeld regulatorischer Defizite (nicht nur in Bezug auf die Finanzmärkte) und schwerer Mängel in der «good governance» möglich. Hier ist denn auch in den von Krisen heimgesuchten Ländern der Hebel primär anzusetzen, nicht bei Beschränkungen des Kapitalverkehrs. Schwellen- und Entwicklungsländer sind grundsätzlich ebenso an freien Kapitalmärkten interessiert wie die Industrieländer, auch wenn einzuräumen ist, dass gewisse Beschränkungen des Kapitalverkehrs in Ländern, die noch über kein gefestigtes Finanzsystem verfügen, vorübergehend sinnvoll sein können. Die zentrale Lehre aus der Asienkrise betrifft nicht nur die Kapital-, sondern auch die Produktemärkte und ist von grundsätzlicher aussenwirtschaftspolittscher Bedeutung. Die Turbulenzen in einer Reihe von aufstrebenden Ländern haben nämlich vor allem deutlich gemacht, dass in einer zunehmend integrierten Weltwirtschaft das negoziatorische Bestreben der internationalen Staatengemeinschaft nicht mehr ausschliesslich oder vorwiegend dem Thema «freier Marktzugang» gelten darf, sondern das breitere Ziel verfolgen muss, jene nationalen (und internationalen) Regelwerke
und Institutionen aufzubauen, die langfristig funktionsfähige Märkte gewährleisten. Marktkräfte mit Hilfe von Liberalisierungsmassnahmen zu entfesseln ist das eine, sie auch ordnungspolitisch sinnvoll einzubinden das andere. Im Vordergrund stehen Massnahmen des nationalen Wirtschaftsrechts, die jedoch auf internationaler Ebene aufeinander abzustimmen sind. Hinsichtlich der hochentwickelten Industriestaaten fällt eine entsprechende Koordinationsaufgabe seit langem der OECD zu. Die Anstrengungen müssen jedoch geographisch ausgedehnt und auf einzelnen Gebieten intensiviert werden. Auch die WTO, der IWF und die ILO sind in Zukunft vermehrt gefordert. Neben der hier besonders thematisierten Beaufsichtigung der Finanzmärkte geht es sachlich etwa um gesellschaftsrechtliche Vorkehren («corporate govemance») und um Kormptionsbekämpfung («good governance»). International koordinierte Regeln sind ferner auf den Gebieten des In- - vestitionsrechts, des Wettbewerbsrechts, des Arbeitsrechts und des Umweltrechts vonnöten. Die Schweiz ist mehr als jedes andere Land an guten Standortbedingungen (funktionsfähigen Märkten) auch in den Gaststaaten ihrer zahlreichen, international vernetzt operierenden (multinationalen) Unternehmen interessiert. Ihr Leitbild funktionsfähiger Märkte umfasst auch die Aspekte sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit. In diesem Sinne unterstützt und fördert sie die fraglichen Anstrengungen internationaler Wirtschaftsorganisationen nach Kräften. Schweizerische «Aussenwirtschaftspolitik» wird dadurch zunehmend zu schweizerischer «Weltwirtschaftspolitik».
Zur Wirtschaftslage (Tabellen und Grafiken: vgl. Beilage, Ziff. 811)
Eine zunehmend von Finanzmarktturbulenzen erschütterte Weltwirtschaft, eine einstweilen robuste Konjunktur in Kontinentaleuropa und ein nach Jahresmitte wieder härterer Franken prägten 1998 die schweizerische Aussenwirtschaft. Das Wachstum der Schweizer Wirtschass beschleunigte sich leicht auf 2 Prozent. An die Stelle eines im Jahresverlauf sich verlangsamenden und regional wie branchenmässig wieder uneinheitlicheren Exportwachstums trat eine zusehends festere Binnennachfrage. Trotz weiter nachgebender Ausfuhrdynamik wird sich das Wirtschaftswachstum 1999 dank einer anhaltend robusten inländischen Nachfrage nur unwesentlich verlangsamen.
Von Finanzmarktturbulenzen erschütterte Weltwirtschaft Die Weltwirtschaft wurde 1998 von regionalen Krisen auf den Finanzmärkten erschüttert. Die 1997 in Asien ausgebrochenen Turbulenzen verstärkten sich, weiteten sich auf weitere Regionen und Länder aus und führten zu einer generellen Neueinschätzung der Schwellenländer durch die internationalen Investoren. Nach dem Ausbruch einer tief greifenden Krise in Russland gerieten auch eine Reihe aufstrebender Volkswirtschaften in Lateinamerika unter wachsenden Druck. Die davon ausgehenden realwirtschaftlichen Effekte, vor allem aber die pessimistische Grundstimmung der Anleger hatten den Absturz der meisten Aktienbörsen von ihrem vielfach spekulativ überhöhten Niveau zur Folge. Die Suche nach sicheren Anla-
gemöglichkeiten und die Perspektive einer deutlichen Verlangsamung der amerikanischen Konjunktur brachten schliesslich eine markante Abwertung des Dollars gegenüber den europäischen Währungen mit sich.
Eckdaten der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Schweiz, im OECD-Raum und in der EU im Vergleich [Veränderungen gegenüber dem Vorjahr in Prozenten]
Reales Bruttoinlandprodukt
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1097 1998 1999
Volumen der Güterexporte
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999
Arbeitslosenrate in %
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1993 1999
Schweiz OECD-Raum EU-Länder
Quelle: OECD; 1993: Schätzung; 1939: Prognose
Bei regional sehr unterschiedlichen Entwicklungen schwächte sich das Wachstum in den Industriestaaten der OECD 1998 um l Prozent auf noch etwa 2,2 Prozent ab. Ausschlaggebend war, dass mit zahlreichen asiatischen Volkswirtschaften auch Japan in eine Rezession geraten war. Die Finanzkrise Südostasiens und die Probleme des eigenen Finanzsektors haben die bereits angeschlagene Konjunktur Japans schwer getroffen: die Wirtschaft dürfte 1998 um rund 2,5 Prozent schrumpfen, und die Rettungsaktionen für das notleidende Bankensystem erfordern massive staatliche Mittel. Vergleichsweise wenig betroffen sind bislang die Realwirtschaften Nordamerikas und Westeuropas. In den USA setzte sich der kräftige Aufschwung im ersten Halbjahr noch beinahe ungebremst fort. Wohl trugen stark nachlassende Exportimpulse zu einer Abkühlung in der Industrie bei. Begünstigt durch Nebeneffekte der Asienkrise - tiefere Langfristzinsen und Importpreise - expandierte jedoch die Inlandnachfrage weiterhin überaus kräftig. Massiv steigende Ausrüstungsinvestitionen, eine beschleunigte Bautätigkeit und eine nochmals verstärkte Ausweitung der privaten Konsumausgaben trugen zur breit abgestützten Dynamik bei. In Westeuropa erwies sich die Konjunktur gegenüber den Turbulenzen auf den Finanzmärkten bislang als ziemlich robus.t. Trotz der Konjunkturabflachung in Grossbritannien erreichte das Wirtschaftswachstum in den EU-Ländern im ersten Halbjahr 1998 2,7 Prozent. Der u.a. durch die Nachfrageausfälle aus Asien verursachten Verlangsamung des Exportwachstums stand eine spürbare Belebung der inländischen Nachfrage - der Ausrüstungsinvestitionen und in den meisten Ländern auch des privaten Konsums - gegenüber. Für die Schweizer Exporte ist von besonderer Bedeutung, dass mit der lange erwarteten Belebung der Investitionstätigkeit vor allem die Konjunktur in Deutschland wieder breiter abgestützt ist. Die Aussichten auf eine rasche Überwindung der Asienkrise und eine nur marginale Beeinträchtigung der Konjunktur in den westlichen Industriestaaten sind inzwischen geschwunden. Das weltwirtschaftliche Wachstum wird nach der Halbierung (auf 2 %) zumindest 1999 noch auf diesem niedrigen Stand verharren. Das Wirtschaftswachstum im OECD-Raum wird sich nach der bereits beträchtlichen Verringerung im abgelaufenen Jahr weiter - auf nur noch 1,7 Prozent 1999 - verlangsamen und
voraussichtlich erst ab 2000 zu einem Trendwachstum von £egen 2,5 Prozent zurückfinden. Hauptgründe für die gegenüber früheren Erwartungen deutlich ungünstigere Perspektive sind die unerwartete Schärfe der Asienkrise, die Ausweitung der Finanzmarktturbulenzen, die Einbrüche an den Aktienmärkten und - nicht zuletzt - die nun doch deutlichere Beeinträchtigung des Geschäftsklimas in den OECD- Ländern. Falls wirksame Massnahmen zur Sanierung des japanischen Bankensystems umgesetzt werden, dürfte sich die Wirtschaftstätigkeit in Japan 1999 - u.a. als Folge der im April beschlossenen zusätzlichen staatlichen Stützungsmassnahmen - auf tiefem Stand stabilisieren. In den USA muss als Folge schwächerer Exporte und insbesondere einer massiven Verlangsamung der Unternehmerinvestitionen mit einer starken Drosselung des gesamtwirtschaftlichen Wachstums gerechnet werden. Die günstigste Prognose kann noch für Westeuropa gestellt werden. Einerseits werden die schwächere US-Konjunktur und die Abwertung des Dollars die Exportentwicklung zusätzlich dämpfen. Auf der andern Seite ist die Bedeutung der Märkte in den am stärksten "betroffenen Krisenregionen Asiens und Russlands für die EU-Länder vergleichsweise bescheiden, und die Dynamik der inländischen Nachfrage dürfte insge-
samt hoch bleiben. Vor allem in den Mitgliedländern der Währungsunion wird der Anpassungsdruck die neue Dynamik der Unternehmerinvestitionen hoch halten. Ausserhalb der Industrieländer wird die Lage labil bleiben. Beinahe alle asiatischen Schwellenländer, mit Ausnahme Taiwans und eines immer noch bemerkenswert starken Wachstums der chinesischen Wirtschaft, befanden sich im Herbst 1998 in der Rezession. Trotz einer leichten Erholung im Jahresverlauf wird die Wirtschaftstätigkeit in den hauptbetroffenen Ländern 1999 insgesamt bestenfalls stagnieren. Einer rascheren exportgeführten Erholung stehen namentlich die starke gegenseitige Handelsverflechtung in der Region und die Schwäche der japanischen Konjunktur entgegen. In Lateinamerika wird sich die Konjunkturabkühlung über die Wintermonate verstärken und 1999 anhalten. Neben dem Zerfall der Rohstoffpreise und der nachlassenden Nachfrage aus den USA wirkt sich zusätzlich der restriktive wjrtschaftspolitische Kurs - restriktive Budgetpolitik und hohe Zinsen - auf diese Länder aus, den sie nach Ausbruch der Asienkrise einzuschlagen gezwungen waren. Die Finanzkrise in Russland dürfte die russische Volkswirtschaft, nach der Stabilisierung 1997, wieder in eine Rezession zurückfallen lassen. Zwar übertrugen sich die Störungen auch auf die Finanzmärkte der Übrigen mittel- und osteuropäischen Länder; die realwirtschaftliche Beeinträchtigung bleibt ausserhalb der GUS sowie der baltischen Länder indessen begrenzt. Die bisherigen Fortschritte auf dem Weg zur Marktwirtschaft scheinen diese Länder wirksam von der Übertragung der Turbulenzen in Russland abzuschirmen. Zwar wird sich das Welthandelswachstum, nach einer Halbierung auf noch rund 5 Prozent im Berichtsjahr, 1999 voraussichtlich wieder leicht beschleunigen. Die im ersten Halbjahr 1998 kräftig-geschrumpfte Nachfrage aus den weltwirtschaftlichen Krisenregionen wird sich wieder auffangen. Hingegen wird sich der Handel unter den westlichen Industriestaaten weiter verlangsamen. Mit einer starken Abflachung der Nachfrage aus den USA und einer ebenfalls schwächeren Dynamik der Importe aus der EU präsentiert sich der externe Rahmen für schweizerische Exporte insgesamt weniger günstig als im Berichtsjahr. Zusätzlich wird der Wettbewerb für Schweizer Exporteure durch den Umstand verschärft, dass die vor allem 1997 stark
stützenden Wirkungen der Korrektur des zuvor überhöhten Frankenkurses ausgelaufen sind und sich Schweizer Anbieter auf den Weltmärkten nicht nur mit einem wesentlich schwächeren Dollar, sondern mit einem auch gegenüber den europäischen Währungen wiederum stärkeren Franken konfrontiert sehen. Massiges Wachstum der Schweizer Wirtschaft bei flacherem Exportwachstum und erstarkender Binnenkonjunktur Wirtschaftspolitisch war die schweizerische Konjunktur 1998 geprägt von einer aufgrund des Investitionsprogramms des Bundes leicht expansiven Budgetpolitik sowie einer Geldpolitik, die bestrebt war, den temporär auftretenden Aufwertungsschüben des Frankens mit gezielten Lockerungen entgegenzuwirken, was die Tendenz zu sehr niedrigen Zinsen noch verstärkte. Im Spannungsfeld dieser internen Rahmenbedingungen und des zunehmend von der Asienkrise geprägten aussenwirtschaftlichen Umfelds verflachte die Dynamik der schweizerischen Konjunktur, die im zweiten Semester 1997 überaus kräftig gewesen war. Mit voraussichtlich 2 Prozent veränderte sich das Wachstum des realen BIP gegenüber dem Vorjahr indessen wenig, indem eine beschleunigt zunehmende Binnennachfrage an die Stelle der nachlassenden Exportimpulse trat. Nach der steilen Aufwärtsentwicklung von 1997 schwächte sich das Exportwachstum im Laufe des Berichtsjahres zusehends ab. Trotz des hohen Ausgangsniveaus
zu Jahresbeginn blieb die Zunahme der realen Exporte in den ersten zehn Monaten mit 5,5 Prozent bereits fühlbar unter dem Mittel des Vorjahres. Dabei musste das Ausfuhrpreisniveau nach der deutlichen Erholung von 1997 - der ersten nach fünf Jahren Stagnation und Rückgang - wieder leicht zurückgenommen werden, (-0,6%).
Schweizer Ausfuhren nach Ostasien 1997 -1998 Nominelle Veränderungen gegenüber der Vorjahresperiode in Prozenten
Taiwan Hongkong Singapur Thailand Malaysia Indonesien!PhilippinenMiSüdkoreaO*«TiegerCH-ExportCttExpwt total
1.-3.Quartal 87 4.Quartal 97 Januar Oktober 98 Quelle: OZD/BAW
Die Exportergebnisse auf den wichtigsten Märkten widerspiegeln deren bisherige Betroffenheit durch die internationale Finanzkrise. Als besonders solide Träger des Ausfuhrwachstums erwiesen sich die Lieferungen nach den Ländern der EU sowie nach den Märkten in Mitteleuropa und in Lateinamerika, deren Dynamik bis in den Herbst hinein vergleichsweise wenig nachliess. Dagegen verloren die in der ersten Jahreshälfte noch überaus kräftig gestiegenen Ausfuhren nach den USA in der Folge merklich an Schwung. Die Exporte nach Japan gingen mit der sich vertiefenden Rezession in diesem Land immer mehr zurück. Einen empfindlichen Rückschlag um mehr als einen Viertel erfuhren die Lieferungen nach den krisengeschüttelten asiatischen Schwellenländern. Auch die im ersten Halbjahr noch deutlich gestiegenen Ausfuhren nach Russland erlitten in der Folge einen eigentlichen Einbruch. Mit nachlassender Gesamtdynamik wurde die Exportentwicklung in den wichtigsten Branchen im Laufe des Jahres wieder uneinheitlich. Während im ersten Halbjahr die nominellen Zuwachsraten in den meisten Branchen zwischen 8 und 10 Prozent lagen - nur gerade der Textil- und Bekleidungssektor sowie die Uhrenindustrie fielen gegenüber diesem homogenen Bild etwas ab - schrumpfte das wertmässige Gesamtausfuhrwachstum in der Periode Juli bis Oktober auf noch knapp l Prozent; die zuvor noch kräftig gewachsenen Exporte der Maschinenindustrie und die Uhrenausfuhren sanken dabei sogar leicht unter das Vorjahresergebnis. In der Folge der insgesamt noch sehr günstigen Auslandkonjunktur und einer Verbesserung des Preis-/Leistungsverhältnisses hellte sich die Lage in der Fremdenverkehrswirtschaft weiter auf. Die Zahl der Übernachtungen ausländischer Gäste in der Hôtellerie nahm in den ersten neun Monaten um 4,4 Prozent zu, wobei Winter- und Sommersaison gleichennassen positiv verliefen. Besonders rege war erneut der Zu-
Strom von Gästen aus Ländern mit in den letzten Jahren deutlich erstarkten Währungen (Italien, Grossbritannien, USA). Ein Rückschlag musste dagegen bei den Gästen aus dem asiatischen Raum verzeichnet werden. Parallel zur Abflachung der aussenwirtschaftlichen Impulse festigte sich die Binnennachfrage. Über steigende Einkommen und wachsende Kapazitätsauslastung übertrug sich die vorangegangene Erholung der Exporte zunehmend auf die privaten Konsum- und Investitionsausgaben. Die rückläufige Arbeitslosigkeit trug ebenfalls zur Verbesserung der Konsumentenstimmung bei, was sich u.a. in deutlich anziehenden Käufen dauerhafter Konsumgüter, insbesondere von Personenwagen, äusserte. Neben einer spürbaren Zunahme der Ausrüstungsinvestitionen der Wirtschaft konnte erstmals seit Jahren eine Stabilisierung der Bautätigkeit auf tiefem Stand festgestellt werden. Diese war allerdings noch wesentlich einer Zunahme der öffentlichen Bauten zuzuschreiben, wogegen der Bestand an leerstehendem Wohnraum den Wohnungsbau trotz rekordtiefer Zinsen weiter schrumpfen Hess. Mit dem beschleunigten Wachstum der Binnennachfrage und zumindest über einen Teil des Jahres noch kräftigen Exporten blieb das Importwachstum hoch. Dabei dürfte die Zunahme des Importvolumens von 7,5 Prozent in den ersten zehn Monaten als Folge von Sonderentwicklungen in der Energieeinfuhr die tatsächliche Importdynamik nur unvollständig wiedergeben. Neben dem exportinduzierten Vorleistungsbedarf, einer beschleunigten Expansion der Ausrüstungsinvestitionen, der wachsenden Nachfrage nach dauerhaften Konsumgütern sowie einem beschleunigten Lageraufbau in der Wirtschaft '- ausnahmslos Bereiche mit hoher Importintensität - dürfte auch die über die 90er-Jahre beschleunigte Tendenz zur Verringerung der inländischen Wertschöpfung in der Industrie und damit zu steigendem Anteil importierter Vorleistungen an Inland- und Exportabsatz zu dieser kräftigen Importdynamik beitragen. Mit einer zeitlichen Verzögerung reagierte die Beschäftigung 1998 deutlich auf das kräftige Produktionswachstum im Vorjahr. Die Zahl der Beschäftigten dürfte erstmals wieder um rund l Prozent zugenommen haben. Die Arbeitslosenquote bildete sich von ihrem Höchststand von 5,7 Prozent im Februar 1997 auf noch 3,2 Prozent
im Oktober 1998 zurück. Der kräftige Rückgang der registrierten Arbeitslosen überzeichnet allerdings die tatsächliche konjunkturelle Verbesserung der Arbeitsmarktlage. Darauf deutet die Tatsache hin, dass gleichzeitig bei den Arbeitsämtern immer noch knapp 200 000 Stellensuchende registriert sind. Diese Zahl enthält auch jene arbeitssuchenden Personen, die in «aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen» (Beschäftigungsprogrammen, Weiterbildung, Zwischenverdienst} engagiert sind. Diese innert Jahresfrist deutlich gewachsene Gruppe von Personen wird von der Arbeitslosenstatistik nicht mehr erfasst und «entlastet» diese entsprechend. Fortdauer eines moderaten, breit abgestützten Wachstums 1999 Aussenwirtschaftlich stehen einer ausgeprägten Wachstumsverflachung in den USA, einer stockenden Konjunktur in Japan, nachgebenden Impulsen aus Lateinamerika und einem ebenfalls leicht schwächeren Wachstum der Importnachfrage aus dem EU-Raum eine allmähliche Stabilisierung der Lage in Ostasien und zumindest ein Wegfall der kontraktiven Impulse aus dieser Region gegenüber. Stützend wirkt auch der Umstand, dass die Ausrüstungsinvestitionen in den wichtigsten Absatzländern in der EU voraussichtlich sehr .dynamisch bleiben werden. Hemmende Einflüsse gehen angesichts eines unverändert harten internationalen Wettbewerbs von einem wiederum leicht stärkeren Franken aus. Unter diesen Umständen erscheint ein auf noch etwa 4 Prozent verringertes Wachstum des Exportvolumens realisierbar.
Auf eine zumindest zu Jahresbeginn relativ schwache Exportentwicklung deutet auch die ausgeprägte Verschlechterung der Auftragslage namentlich bei den stark exportorientierten Unternehmen im Herbst 1998 hin. Die Prognose einer gegenüber 1998 relativ bescheidenen Verlangsamung des Exportwachstums impliziert denn auch eine fühlbare Wiederbeschleunigung gegen Ende des Jahres. Indikatoren der schweizerischen Konjunktur (Veränderungen gegenüber dem Vorjahr in Prozenten)
1996 1997 1998 1999
Produktion und Arbeitsmarkt Bruttoinlandprodukt real 0.0 1.7 2.0 1.5 Beschäftigte insgesamt -0.6 -1.6 1.0 0.5 Arbeitslosenquote 4.7 5.2 3.9 3.3 Aussenwirtschaft Exportvolumen (Güter, OZD) 2.0 7.9 6.0 4.0 Importvolumen (Güter, OZD) 2.5 7.8 7.5 4.5 Ausländerübernachtungen Hotels -6.0 4.3 4.5 2.0 Ertragsbilanz (Saldo Mrd. Fr) 27.1 33.1 35.6 38.6 Monetäre Indikatoren und Preise Realer Wechselkurs -3.2 -6.9 0.8 2.0 Zinsen Dreimonatsdepots 1.9 1.6 1.5 1.3 Rendite eidg. Obligationen 4.0 3.4 2.8 2.5 Index Konsumentenpreise 0.8 0.5 0.1 1.0 Quelle: Eidg. Kommission für Konjunkturfragen (1998 und 1999: Schützungen und Prognosen)
Die inländische Nachfrage wird sich voraussichtlich trotz der weltweiten Finanzmarktturbulenzen nur leicht verlangsamen. Vor allem die Lagerentwicklung, welche 1998 deutlich zum gesamtwirtschaftlichen Wachstum beitrug, wird wieder dämpfend wirken. Dagegen dürften eine unverändert günstige Konsumentenstimmung und die verbesserte Einkommenslage, in Verbindung mit einem ausgeprägten Nachholbedarf im Bereich dauerhafter Konsumgüter, das Wachstum des privaten Konsums als der bedeutendsten Nachfragekomponente hoch halten. Auch die Dynamik der Ausrüstungsinvestitionen dürfte angesichts des unverändert hohen Anpassungsdrucks in der Wirtschaft kaum nachlassen. Mit nachgebender Exportdynamik und negativen Lagerimpulsen werden die Importe das enorme Wachstum der Jahre 1997/98 nicht mehr erreichen. Der damit verbundene etwas weniger negative Beitrag der Aussenwirtschaft zum realen Wirtschaftswachstum wird indessen nicht ausreichen, um die schwächeren Impulse der Binnennachfrage auszugleichen. Das Wachstum des realen BIP wird sich deshalb 1999, nach Einschätzung der Kommission für Konjunkturfragen, auf noch 1,5 Prozent verlangsamen. Mit der Perspektive einer nur vorübergehenden Wachstumsverlangsamung dürfte die Beschäftigung in der Wirtschaft erneut um etwa 0,5 Prozent steigen. Dies sollte ausreichen, eine weitere Entlastung des Arbeitsmarktes - einen Rückgang der Arbeitslosenquote von 3,9 Prozent im Jahresmittel 1998 auf noch 3,3 Prozent - zu bewirken. Mit einem Anstieg der Konsumentenpreise um voraussichtlich l Prozent,
einschliesslich des Effekts der Erhöhung der Mehrwertsteuer zu Jahresbeginn, erscheint die Wahrung der Preisstabilität in keiner Weise gefährdet. Die Gefahr eines weniger günstigen als des geschilderten Konjunkturverlaufs erscheint zum Zeitpunkt der Berichterstattung beträchtlich. Zum einen ist eine ungünstigere Entwicklung des weltwirtschaftlichen Umfelds - weniger positive Aussichten in den Schwellenländern, weitere Verschlechterung der Lage des japanischen Finanzsektors mit Auswirkungen auf andere Industriestaaten - nicht auszuschliessen. Zum andern bleibt der Franken angesichts der Verunsicherung der internationalen Finanzmärkte und im Zusammenhang mit der Einführung des Euro auf Aufwertungsschübe anfällig. Umso grösser bleibt die Verantwortung der Geldpolitik, solchen allfälligen Attacken mit allen verfügbaren Mitteln entgegenzuwirken.
3 Europäische Wirtschaftsintegration 31 Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU
Die während vier Jahren intensiv geführten sektoriellen Verhandlungen mit der EU konnten am 11. Dezember in Wien auf politischer Ebene erfolgreich beendet werden. Die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse wird die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft verbessern, unsere Beziehungen zur EU konsolidieren und es erlauben, ihnen neuen Schwung zu geben.
311 Allgemeines Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU waren in den letzten vier Jahren von den sektoriellen Verhandlungen geprägt. Das Interesse der Schweiz, der EU- Kommission wie auch der britischen und der österreichischen EU-Präsidentschaft an einem baldigen Verhandlungsabschluss ermöglichten es, die Verhandlungen mit der EG-Kommission voranzutreiben und am 11. Dezember am Rande des Treffens der Regierungschefs der EU-Staaten in Wien auf politischer Ebene abzuschliessen. Am 6. Oktober konnte die Schweiz erstmals als «member elect» am zweiten Aussenministertreffen der «Europa-Konferenz» in Luxemburg teilnehmen. Hauptsächliche Beratungsgegenstände waren das organisierte Verbrechen, die regionale Zusammenarbeit im Umweltbereich sowie die Krise in Albanien. Als Grundlage für die parlamentarische Debatte über den indirekten Gegenvorschlag der Bundesrats zur Volksinitiative «Ja zu Europa!» wird zurzeit ein Integrationsbericht ausgearbeitet, der über die politischen, ökonomischen und finanziellen Auswirkungen eines EU-Beitritts informieren und eine Übersicht über die staats- und wirtschaftspolitischen Massnahmen für diesen Fall enthalten wird. Zugleich werden die anderen Instrumente der schweizerischen Politik gegenüber der EU - EWR-Beitritt, Abschluss sektorieller Verträge sowie verschiedene Formen des Alleingangs - einer Analyse unterzogen. Der Bericht wird voraussichtlich Anfang 1999 vorgestellt.
312 Im Rahmen der bestehenden Abkommen Die Tagung der Gemischten Ausschüsse zu den Freihandelsabkommen (FHA) Schweiz-EWG/EGKS (SR 0.632.401/402) fand am 20. Oktober in Brüssel statt. Die Gemischte Kommission zu den Uhrenabkommen von 1967 und 1972 (SR 0.632.290.13/131) trat am 14. Dezember zusammen. Aufgabe der Gemischten Ausschüsse zu den FHA ist es, über die korrekte Anwendung der Abkommen zu wachen und als Forum zu dienen, um Probleme im Warenhandel aufzunehmen. Auch wenn das FHA mit der EG insgesamt gut funktioniert, bestehen auf beiden Seiten nach wie vor ungelöste Probleme. Die Schweiz pochte im Gemischten Ausschuss erneut auf Lösungen beim Preisausgleichssystem für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte und drängte auf eine Intensivierung der diesbezüglichen technischen Gespräche. Eine Ratsentscheidung der für die Zollbehandlung von Phytopharmaka erzielten Lösung ist noch immer hängig. Die als Folge der BSE von einzelnen EU-Staaten verhängten Einfuhrverbote für Schweizer Rindfleisch und Rindfleischprodukte dauern an. Die EG ihrerseits erinnerte an ihr Begehren zur Ersetzung des PVC-Verbots für Getränkeflaschen durch weniger einschneidende Massnahmen (z.B. Baschenpfand). Einigkeit besteht darüber, dass in Gesprächen im Zusammenhang mit konkreten Fällen Wege zu einer auf Übereinstimmung zielenden Interpretation des Freihandelsabkommens in den Bereichen Wettbewerbs- und Markenrecht gefunden werden sollen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Zusatzprotokolls über Amtshilfe in Zollsachen (vgl. Ziff. 822 des Berichts 97/1+2) traten mehrmals Experten zusammen. Die Kontakte zeigten deutlich, dass die EG-Kommission auf diesem Gebiet auf eine weitergehende Zusammenarbeit drängt, die auch Zwangsmassnahmen, Hausdurchsuchungen und förmliche Einvernahmen einbeziehen würde. Schweizerischerseits wurde ein Treffen auf hoher Beamtenebene vorgeschlagen. Die Arbeiten zur Informati sierung des gemeinsamen Versandverfahrens (SR 0.631.242.04) wurden weitergeführt. Ende 1999 soll diesbezüglich ein Pilotprojekt in vier EU-Mitgliedstaaten und in der Schweiz gestartet werden.
313 Im Rahmen der sektoriellen Verhandlungen Am 23. Januar hatten die Schweiz, die EG-Kommission und die britische EU- Präsidentschaft im sog. Abkommen von Kloten die Verhandlungen in den Dossiers Land- und Luftverkehr abgeschlossen. Einzelne EU-Staaten waren allerdings mit jenen Ergebnissen nicht völlig einverstanden. • Die Verhandlungsgruppen waren seit Juli daran, letzte Fragen zu lösen und die sieben Vertragstexte zu finalisieren. Es handelte sich um Fragen, die entweder auf Expertenebene lösbar waren oder die der Befassung durch die Minister bedurften. Das Ja zu einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im September und zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs (FinöV) im November sowie die Beratungen der Verkehrs- und Aussenminister der EU Ende November und Anfang Dezember bildeten die Grundlagen für den politischen Abschluss der Verhandlungen. Während die Verhandlungen zum Landverkehr am Rande des EU-Verkehrsministertreffens vom 30. November/l. Dezember zu Ende geführt werden konnten, leitete der EU-Aussenministerrat vom 7./8. Dezember die Abschlussrunde der Verhandlungen ein. Diese konnten am 11. Dezember auf politischer Ebene in Wien am
Rande des Treffens der Regierungschefs der EU-Staaten (Europäischer Rat) in Anwesenheit des Bundespräsidenten und des Vorstehers des EVD sowie-des österreichischen Aussenministers Wolfgang Schüssel und des EU-Kommissars van den Broek abgeschlossen werden. Die Verhandlungsergebnisse in den einzelnen Sektoren sowie die daraus nötig werdenden Gesetzesanpassungen werden Ihnen in einer separaten Botschaft zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Inhalt der sieben ausgehandelten Verträge lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Forschung: Das Abkommen sieht eine im Vergleich mit den EWR-Staaten gleichwertige Beteiligung der Schweiz am vierten Forschungs-Rahmenprogramm (FRF) der EU vor. Schweizer Forschungsstellen und Wissenschaftler sollen gleichberechtigt an allen spezifischen Programmen des FRF und umgekehrt EU-Forschungsstellen (Universitäten, Unternehmen, Individuen) an Forschungsprogrammen und -projekten der Schweiz teilnehmen können. Schweizer Vertreter und Experten sollen femer als Beobachter in allen relevanten Ausschüssen des FRF zugelassen sein. Da das vierte Rahmenprogramm Ende 1998 ausläuft und durch ein neues ersetzt wird, haben die Parteien in einer gemeinsamen Erklärung bekräftigt, dass sie alle notwendigen Schritte unternehmen werden, um die Teilnahme der Schweiz am fünften Forschungs-Rahmenprogramm auf der Basis der bisher geltenden Modalitäten zu gewährleisten. Freier Personenverkehr: Die Einführung der Freizügigkeit im Personenverkehr für EU-Bürger soll mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Schweiz etappenweise erfolgen. Während der ersten Phase von fünf Jahren werden die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger in der Schweiz verbessert. Beide Seiten schaffen die Bevorzugung von einheimischen Arbeitskräften und die diskriminierenden Kontrollen von Arbeitsverträgen spätestens nach zwei Jahren ab. Vom gleichen Zeitpunkt an wird für Schweizer im EU-Raum volle Freizügigkeit gelten. Die Schweiz wird weiterhin auch gegenüber EU- Bürgern Kontingente festlegen. In der zweiten Phase - d.h. vom sechsten Vertragsjahr an - führt die Schweiz versuchsweise den kontingentsfreien Personenverkehr mit der EU ein. Eine einseitig anrufbare Schutzklausel gestattet ihr, wieder Kontingente festzulegen, falls die Einwanderungsquote ein bestimmtes
Mass überschreiten sollte. Endgültig verwirklicht werden könnte der freie Personenverkehr nach etwa zwölf Jahren. In dieser dritten Phase bleibt sowohl der Schweiz als auch der EU die Möglichkeit erhalten, im Falle schwerwiegender Probleme in gegenseitigem Einverständnis eine allgemeine Schutzklausel anzurufen oder den Vertrag zu kündigen. Die anfängliche Vertragsdauer beträgt sieben Jahre; nach deren Ablauf wird sie ohne gegenteilige Entscheidung der Parteien auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Schweiz kann somit die Entscheidung über die Fortführung des Vertrags gegebenenfalls nach einer Volksabstimmung treffen. Weitere Abkommensbestimmungen betreffen die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufszeugnissen, die Koordination der sozialen Sicherheit sowie punktuelle Erleichterungen beim Immobilienerwerb. Bezüglich der Leistungen der Arbeitslosenversicherung an Saisonniers und Kurzaufenthalter (Kategorie der sog. unterjährigen Arbeitsverhältnisse) gilt eine Übergangsfrist von sieben Jahren, während der die Schweiz die Totalisierung der Beiträge nicht anzuwenden hat.
Um allfälligen Missbräuchen zu begegnen, die durch den nach zwei Vertragsjahren vorgesehenen Wegfall der amtlichen Kontrollen-der Lohn- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern aus der EU entstehen könnten, werden Erlasse für eurokompatible Massnahmen vorbereitet.
öffentliches Beschaffungswesen: In Ergänzung zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden dessen Regeln im Verhältnis Schweiz-EG auf die Gemeinden ausgedehnt, womit die Schweiz den gleichen Liberalisierungsgrad wie die EU-Staaten erreichen wird. Des Weitern unterstellt das Abkommen ab bestimmten Schwellenwerten Beschaffungen von konzessionierten privatrechtlichen Unternehmen der Wasser- und Energieversorgung sowie des städtischen und regionalen Verkehrs den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Inländerbehandlung. Dasselbe trifft auf Aufträge -jw von Öffentlichrechtlichen Unternehmen der Bereiche Schienenverkehr und Telekommunikation zu. Damit wird es nicht mehr zulässig sein, bei Beschaffun-
gen diskriminierende Klauseln (Vorteil der 3-%-Preisdifferenz und Wertschöpfungsanteil von mindestens 50 % innerhalb des EU-Raumes) anzuwenden. Unterhalb der Schwellenwerte verpflichten sich die Schweiz und die EU, im Rahmen einer «Best-endeavour»-Klausel ihre Beschaffungsstellen anzuweisen, Anbieter der anderen Partei nicht diskriminierend zu behandeln. Die Überwachung des Abkommens wird durch je eine unabhängige Kommission auf EU- und schweizerischer Ebene sichergestellt.
Technische Handelshemmnisse: Mit dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Zertifizierungen, Inspektionen) wird der Handel mit Indusfrieprodukten zwischen der Schweiz und der EU, soweit es sich um Ursprungsprodukte der Vetragsparteien handelt, vereinfacht. Das Abkommen sieht vor, dass die im Exportland nach den Bestimmungen der andern Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen anerkannt werden. Wo die Produktevorschriften als gleichwertig anerkannt sind, werden die im Exportland nach seinen Bestimmungen durchgeführten Konformitätsbewertungen von der andern Partei ebenfalls anerkannt, womit kostspielige und aufwendige Doppelprüfungen vermieden werden. Erleichterungen der Produktekontrollen sind insbesondere für die wichtigsten schweizerischen Exportgüter (Maschinen, Pharma, Medizinprodukte und Telekomgeräte) vorgesehen.
- Landwirtschaftliche Produkte: Das Abkommen bezweckt, den Marktzutritt für ^^ bestimmte Agrarprodukte gegenseitig zu erleichtern. Betroffen sind vor allem ^B Milchprodukte (z.B. Käse), Fleischspezialitäten, Früchte und Gemüse sowie ^^ Gartenbauerzeugnisse (Schnittblumen und Topfpflanzen), für welche tarifäre Konzessionen (Nullzölle oder Nullzollkontingente, Zollabbauschritte) vereinbart wurden. Das Abkommen bringt auch Verbesserungen im nichttarifären Bereich, so beim Veterinärrecht und beim Pflanzenschutz, bei Saatgut, Futtermitteln und biologischen Erzeugnissen. Für den Handel mit Wein und Spirituosen sind Bestimmungen zum gegenseitigen Schutz von Herkunftsbezeichnungen vorgesehen. Landverkehr: Inhalt des Abkommens ist die schrittweise, gegenseitige Öffnung der Strassen- und Eisenbahn-Verkehrsmärkte für Personen- und Gütertransporte sowie eine koordinierte Verkehrspolitik zwischen der Schweiz und der EU mit dem Ziel der nachhaltigen Mobilität, des Umweltschutzes, der Vergleichbarkeit der Bedingungen und der Vermeidung von Umwegverkehr.
Zentrales Element des Abkommens ist die schrittweise Erhöhung der Gewichtslimite für Lastwagen parallel zur Erhöhung der Strassenfiskalität. Ab 2005 werden 40 t-Lastwagen gegen eine Abgabe von 297 Franken (180 ECU; gewichteter Durchschnitt) für eine Transitfahrt auf der Achse Basel-Chiasso generell zugelassen. Ab Inbetriebnahme des ersten NEAT-Basistunnels, spätestens aber vom 1. Januar 2008 an wird die Abgabe auf 325-330 Franken (200 ECU) erhöht. Das in der Schweiz bestehende Nachtfahrverbot wird beibehalten. Damit die für Fahrten zulässige Zeit effektiver genutzt werden kann, wird die Grenzabfertigung verbessert, z.B. durch Abfertigungsmöglichkeiten vor fünf Uhr morgens. Eine Schutzklausel erlaubt es der Schweiz, im Rahmen des endgültigen Regimes unter bestimmten Bedingungen die Abgabe um maximal 12,5 Prozent für eine Dauer von zweimal sechs Monaten zu erhöhen. Während der ab Inkrafttreten des Abkommens „bis 2005 dauernden Übergangsphase wird im Jahr 2001 die Gewichtslimite von 28 Tonnen auf 34 Tonnen erhöht. Zudem erhalten sowohl die EG wie auch die Schweiz 40 t-Kontingente, die in zwei Schritten erhöht werden, zu einer ebenfalls in zwei Schritten erhöhten und nach Emissionskategorien differenzierten Abgabe sowie Leer- und Leichtfahrtenkontingente zu einem reduzierten Preis. Luftverkehr: Das Abkommen regelt den Zugang schweizerischer Fluggesellschaften zum liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkt. Ab Inkrafttreten des Abkommens wird den schweizerischen Fluggesellschaften die 3. und 4. Freiheit1, zwei Jahre später die 5. und 7. Freiheit gewährt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens soll über die Gewährung der 8. Freiheit, mit welcher die absolute Gleichstellung für Schweizer Luftfahrtgesellschaflen erzielt würde, verhandelt werden. Die EG-Institutionen erhalten Überwachungs- und Kontrollkompetenzen im Bereich des Wettbewerbsrechts, nicht aber betreffend staatliche Beihilfen und Einschränkungen der Landerechte aus Umweltschutzgründen. Die Schweiz erhält im Gegenzug Einsitz in die relevanten EG- Ausschüsse (ohne Stimmrecht).
32 Europäische Freihandelsassoziation und andere europäische Freihandelsbeziehungen
Im Rahmen der Beziehungen der EFTA zu Handelspartnern des Mittelmeerraumes wurde ein Interimsabkommen mit der PLO unterzeichnet, im Hinblick auf den Abschluss weiterer Freihandelsabkommen wurden Verhandlungen mit Ägypten, Jordanien und Zypern aufgenommen und mit Tunesien weitergeführt. Erstmals sind die EFTA-Staaten mit einem transatlantischen Partner - Kanada - in Verhandlungen über eine freihandelsvertragliche Regelung eingetreten.
«Freiheiten» des Luftverkehrs: \. Freiheit: Überflugsrecht; 2. Freiheit: nichtkommerzielle Zwischenlandung; 3. Freiheit: Zürich-Paris; 4. Freiheil: Paris-Zürich; 5. Freiheit: Zürich-Paris-Madrid (sog. Anschlusskabûtage); 6. Freiheit: Paris-Zürich-Wien; 7. Freiheit: Paris-Madrid; 8. Freiheit: Paris-Lyon (sog. Kabotage, d.h. Inlandflug durch ausländische Gesellschaft).
321 Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Die beiden Tagungen des EFTA-Rates auf Ministerebene vom 2,/3. Juni (vgl. Beilage, Ziff. 813) in Reykjavik und vom 30. November/l. Dezember (vgl. Beilage, Ziff. 814) in Leukerbad waren der Kooperation innerhalb der EFTA, der Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der EU sowie den Beziehungen der EFTA zu Drittstaaten gewidmet. Am 20. November hat die Schweiz im EFTA-Rat bekannt gegeben, dass sie auf die protokollarische Vereinbarung vom 14. Juni 1989 über die vorübergehende Beibehaltung der schweizerischen Einfuhrzölle auf Süsswasserfischen («Record of Understanding»; SR 0.632.31, AS 1990 1268) auf den 1. Januar 1999 verzichtet. Der EFTA-Rat hat von dieser Handelsliberalisierung, die im Prinzip bereits durch Änderung der EFTA-Konvention auf den 1. Juli 1990 beschlossen und mit Bundesbeschluss vom 14. März 1990 (AS 7990 1267) genehmigt worden war, Kenntnis genommen und den «Record of Understanding» für obsolet erklärt. Ebenfalls auf den 1. Januar 1999 wird für den EFTA-internen Handel mit Zigaretten das frühere Freihandelsregime wiederhergestellt. Der EFTA-Rat auf Ministerebene hat an seiner zweiten Tagung diese freihandelsorientierten Lösungen bei Süsswasserfischen und Tabak mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Am 30. November wurde ein Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der zu Gunsten der Palästinensischen Behörde handelnden PLO unterzeichnet (vgl. Beilage, Ziff. 822). Im Hinblick auf den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Ägypten fand zwischen den Delegationschefs der EFTA-Staaten und Ägyptens eine spezielle Verhandlungssitzung auf Ministerebene statt.
322 Beziehungen der EFTA zu Drittstaaten Seit 1990 haben die EFTA-Länder mit 13 Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum Freihandelsabkommen abgeschlossen. Einzelne dieser Abkommen wurden im Verlauf der letzten Jahre überarbeitet, um sie an die neuen Regeln der WTO, an die Entwicklungen in den Aussenbeziehungen der EU sowie an Veränderungen innerhalb der EFTA anzupassen. Die Abkommensänderungen betreffen Bestimmungen über das geistige Eigentum, technische Handelshemmnisse, die Einführung eines Schiedsverfahrens sowie den Wechsel des Depositarstaates (vgl. Beilage, Ziff. 821). Daneben wurden die Expertenarbeiten, welche die Überprüfung weiterer Abkommensbestimmungen - Zoll- und Ursprungsregeln, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, das öffentliche Beschaffungswesen, Dienstleistungen und Investitionen - zum Ziel haben, fortgeführt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Ausdehnung der europäischen Kumulation im Bereich der Ursprungsregeln auf die Türkei auf den l. Januar 1999 zu. Die Weiterentwicklung der Freihandelsabkommen stand auch im Mittelpunkt der Gemischten Ausschüsse, die im Rahmen der Freihandelsabkommen der EFTA- Staaten mit der Türkei, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik sowie Polen und Ungarn tagten. Im Rahmen der Bestrebungen der EFTA-Staaten, mit den Handelspartnern des Mittelmeerraums Freihandelsbeziehungen herzustellen, konnte nach dem 1997 erfolgten Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Marokko (vgl. Ziff. 824 des Berichts 97/1+2) am 30. November ein Interims-Freihandelsabkommen mit der PLO
unterzeichnet werden (vgl. Beilage, Ziff. 822). Der Verhandlungsprozess mit Tunesien kam nach einem Unterbrach wieder in Gang. Auch mit Zypern, Jordanien und Ägypten wurden Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von Freihandelsabkommen aufgenommen. Der Grossteil dieser Verhandlungen wird voraussichtlich 1999 beendet werden können. In naher Zukunft sollen mit Malta und Libanon Verhandlungen begonnen werden. Diese Länder des Mittelmeerraums gehören zu den 12 Signatarstaaten der «Barcelona-Erklärung» von 1995. Die EU als Initiantin dieser Erklärung strebt bis zum Jahr 2010 die Schaffung einer euro-mediterranen Freihandelszone an. Durch den Abschluss von. Freihandelsabkommen mit den Mittelmeerstaaten verfolgt die EFTA das Ziel, sich an diesem neuen Freihandelsraum zu beteiligen. Anlässlich einer Sitzung des Gemischten Ausschusses haben die EFTA-Staaten auch Mazedonien die Aufnahme von Verhandlungen in Aussicht gestellt. Erstmals sind die EFTA-Staaten mit einem transatlantischen Partner in Verhandlungen über eine freihandelsrechtliche Regelung getreten: mit Kanada wurden zwei Verhandlungsrunden im Hinblick auf den Abschluss eines Freihandelsabkommens durchgeführt (vgl. Ziff. 64). Einem solchen Abkommen zwischen stark industrialisierten Staaten käme grosse Bedeutung zu. Zum einen würde es den Wirtschaftsbeziehungen, zu diesem wichtigen Partner neue Impulse verleihen, zum aridem entstände eine erste Brücke zwischen den EFTA-Staaten und dem nordamerikanischen Wirtschaftsraum (NAFTA). Beide Verhandlungsparteien haben den politischen Willen geäussert, das Abkommen sobald als möglich abzuschliessen. In Anbetracht der zunehmenden interregionalen Wirtschaftskooperation unterhält die EFTA regelmässige Kontakte mit anderen regionalen Staatengruppen. Im Laufe des Berichtsjahres fanden Gespräche mit den Staaten des MERCOSUR statt. Die EFTA hat im weiteren den Golfstaaten, welche im Golfkooperationsrat zusammengeschlossen sind, den Entwurf für eine Zusammenarbeitserklärung unterbreitet. Schliesslich trafen sich eine EFTA-Delegation und Vertreter der EG-Kommission zu einem Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten.
33 Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Technologie 331 EUREKA Schwerpunkt der EUREKA-Ministerkonferenz vom 30. Juni in Lissabon bildete eine Debatte über die Zukunft dieser Agentur in der heutigen europäischen Forschungs- und Technologielandschaft. Dabei wurde auf den bedeutenden Stellenwert hingewiesen, der EUREKA in der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation von europäischen Industrieunternehmen zugemessen wird. Den Konferenzteilnehmern konnten 186 neue EUREKA-Projekte angekündigt werden. An 25 Projekten nehmen schweizerische Partner teil. Die Schweiz reiht sich damit nach wie vor unter die Länder mit der grössten Projektbeteiligung ein.
332 COST In Übereinstimmung mit dem Restrukturierungsauftrag der Minister hat der COST- Ausschuss Hoher Beamter eine Reihe von Massnahmen ausgearbeitet, welche die Entscheidungen innerhalb der COST beschleunigen und den Informationsaustausch unter den technischen Komitees verbessern.sollen. Ferner wurd.e das Evaluations- und Überwachungssystem für Projekte einer Überprüfung unterzogen.
4 Multilaterale Wirtschaftszusammenarbeit 41 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Die formellen Verhandlungen über das Multilaterale Investitionsabkommen (MAI) wurden vom Mai an für sechs Monate unterbrochen. Im Oktober gab, Frankreich bekannt, sich — zumindest vorübergehend - von den Verhandlungen zurückzuziehen. Die Verhandlungen sollen nunmehr im zuständigen OECD-Äusschuss auf eine neue Grundlage gestellt werden. - Der OECD-Rat hat am 9. April eine Empfehlung betreffend die Einschränkung des volkswirtschaftlich nachteiligen Steuerwettbewerbs verabschiedet. Die Schweiz und Luxemburg haben sich der Stimme enthalten.
411 Tagung des OECD-Rates auf Ministerebene
Die Schwerpunkte der OECD-Ministerkonferenz vom 27728. ' April bildeten die Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums, die Stärkung des multilateralen Handelssystems und die Reformbestrebungen der OECD (vgl. Beilage, Ziff. 812). Angesichts der Finanzkrise in Asien forderten die Minister dazu auf, eine Politik zu verfolgen, welche Wachstum und Inlandnachfrage dauerhaft stärkt, die Öffnung der Märkte fördert und die Investitionsbedingungen verbessert. Staatliches Handeln in den OECD-Staaten müsse auf umfassende Reformen der Arbeits- und Produktemärkte sowie der Steuer- und Sozialversicherungssysteme gerichtet sein. Den Auswirkungen der Bevölkerungsalterung sei mit adäquaten Massnahmen Rechnung zu tragen. Es müssten Strategien für lebensbegleitendes Lernen entwickelt werden. Ferner sei für eine wirksame Entwicklung und Anwendung neuer Technologien, namentlich im elektronischen Handel, zu sorgen. Die 1994 von der OECD eingeleitete Beschäftigungsstrategie, die sich zunehmend als wirksames Instrument zur Förderung der Beschäftigung erweist, müsse konsequent angewendet werden. Die Minister gaben ihrer Überzeugung Ausdruck, dass die Globalisierung grosse Chancen zur Steigerung des Wirtschaftswachstums und zur Wohlstandsmehrung bietet. Sie begrüssten die Publikation der OECD-Studie «Die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen», in der für offene Märkte eingetreten wird. Eine hohe Priorität für die OECD-Länder stellt die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung dar. In der OECD sollen daher in den nächsten Jahren breit angelegte Arbeiten vor allem in den Bereichen Klimaänderung und Technologieentwicklung in Angriff genommen werden.
Im Rahmen der Reformbestrebungen der OECD - die Organisation ist seit 1996 einschneidenden Budgetkürzungen unterworfen - sind weitreichende Umstrukturierungen angelaufen; die meisten Ausschüsse und Direktionen dürften davon betroffen sein. Am 28. April fand am Sitz der OECD die Ministertagung der Task Force zur Bekämpfung der Geldwäscherei (FATF) statt, an welcher die Schweiz durch den Vorsteher des EVD vertreten war. Die FATF zählt 28 Mitglieder, davon 24 Mitgliedstaaten der OECD. Ihr Sekretariat ist bei der OECD angesiedelt. Die FATF befasst 'sich mit Strategien zur Bekämpfung der Geldwäscherei, wozu sie eine Reihe von Empfehlungen verabschiedet hat. Die Minister hiessen das Arbeitsprogramm 1999- 2004 gut und beschlossen, bei angemessener Erhöhung der Mitgliederzahl der FATF ein weltweites Netz zur Bekämpfung der Geldwäscherei aufzubauen. Auf Einladung des Bundeskanzlers tagten im September die Vorsteher der Kanzleizentralen («Hauts responsables des Centres de gouvernements») der OECD-Länder erstmals in der Schweiz. Das Treffen war einem Gedankenaustausch über Entwicklungen im Bereich der Informationspolitik und deren Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in den OECD-Ländern gewidmet. An der Tagung nahm auch1 OECD-Generalsekretär Donald J. Johnston teil; er wurde vom Vorsteher des EVD zu einem Besuch empfangen.
412 Schwerpunkte der analytischen Tätigkeiten
412.1 OECD-Tagung der Minister für Industrie
Der Industrieausschuss der OECD trat am 3./4. Februar zum ersten Mal auf Ministerebene zusammen. Für die Schweiz nahm der Direktor des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA) teil. Die Minister waren sich einig, dass die Förderung der unternehmerischen Initiative und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für kleinere und mittlere Unternehmen wichtige Voraussetzungen für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, für bessere Beschäftigungsaussichten und für die Verringerung der Disparitäten auf regionaler Ebene sind. Die KMU umfassen 95 Prozent der Unternehmen im OECD-Raum und stellen 60 bis 70 Prozent aller Arbeitsplätze. Daher sollen die Rahmenbedingungen auf den für die unternehmerischen Tätigkeiten relevanten Gebieten verbessert und aufeinander abgestimmt werden.
412.2 OECD-Tagung der Minister für Landwirtschaft
Der Landwirtschaftsausschuss tagte am 5./6. März auf Ministerebene. Die Schweiz wurde durch den Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft vertreten. Die Minister konnten zur Kenntnis nehmen, dass die vom Ministerrat 1987 empfohlene Agrarreform zu einer substanziellen Reduktion der Stützung der Primärproduktion von durchschnittlich 45 Prozent (1986-1988) auf etwa 35 Prozent (1997) geführt hat. Sie bekräftigten ihren Willen, die Reformbestrebungen weiterzuführen und die Ergebnisse der Verhandlungen der Uruguay-Runde vollständig umzusetzen. Einem schweizerischen Anliegen folgend wurde der multifunktionale Charakter der Landwirtschaft von den Ministern erneut bestätigt. In ihren analytischen Arbeiten soll die OECD in Zukunft vermehrt der Umsetzung der Forderung nach nachhaltiger Entwicklung Beachtung schenken.
412.3 OECD-Tagung der Minister für Umwelt •
An der Tagung der Umweltminister vom 2./3. April stand der im Auftrag des Generalsekretärs von einer hochrangigen Beratergruppe erstellte Bericht über die Rolle der OECD bei der Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung im Zentrum der Diskussionen. Die Minister begrüssten den Vorschlag des Generalsekretärs, den Arbeiten der Organisation die nachhaltige Entwicklung als übergeordnetes Ordnungsprinzip zu Grunde zu legen. Überdies traten sie für eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Umsetzung und Weiterentwicklung regionaler und globaler Umweltabkommen namentlich im Klima- und im Chemikalienbereich ein. Erstmals seit die OECD in ihren Mitgliedländern die Wirksamkeit der Umweltpolitik prüft, hat die Organisation im Oktober einen Bericht über die schweizerische Umweltpolitik veröffentlicht. Er attestiert der Schweiz beachtliche Erfolge im technischen Umweltschutz, insbesondere in den Bereichen Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Abfallbewirtschaftung und Lärmschutz. Als ungenügend beurteilt die OECD - trotz einiger Erfolge beispielsweise bei der Erhaltung der. Waldfläche - die Anstrengungen der Schweiz zum Schutz von Natur, Landschaft und Biodiversität. Dabei verweist sie auf Belastungen durch die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der dicht bevölkerten Schweiz, dies bei erheblichem Fremdenverkehr. Die OECD empfiehlt vor diesem Hintergrund weitere Bemühungen zur Umsetzung des Verursacherprinzips, um die nicht genügend berücksichtigten externen Kosten zu intemalisieren, und eine Verringerung ökologisch schädlicher Subventionen. Auch seien neue ökonomische Instrumente 'einzuführen, ohne jedoch die Steuerbelastung zu erhöhen. Schliesslieh seien die Resultate und die Kosteneffizienz von Umweltmassnahmen systematisch zu analysieren.
412.4 OECD-Tagung der Minister für Sozialfragen
Am 23.124. Juni trat der Ausschuss für Beschäftigung, Arbeit und soziale Angelegenheiten auf Ebene der Sozial- und Gesundheitsminister zusammen. Die Minister befassten sich hauptsächlich mit den wirtschafts-, finanz-, sozial- und gesundheitspolitischen Herausforderungen der Alterung. Sie begrüssten einen Bericht über die Erhaltung des Wohlstandes in einer alternden Gesellschaft («Maintaining Prosperity in an Ageing Society»), in welchem in Bezug auf das Gesundheitswesen und die Rentensysteme Reformpakete in Bereichen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik vorgeschlagen werden. In diesem Zusammenhang hat sich gezeigt, dass die auf dem Dreisäulenprinzip beruhende Altersvorsorge der Schweiz für die OECD- Staaten durchaus als Modell für die Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung der Renten taugt.
412.5 Entwicklungszusammenarbeit
Der Entwicklungsausschuss der OECD (DAG) hat Richtlinien zur Gleichstellung der Geschlechter verabschiedet. Mit diesem Schritt anerkennt der Ausschuss, dass Frauen mit ihrem Fähigkeitspotenzial voll' in den Entwicklungsprozess integriert werden müssen. Die Richtlinien markieren einen Wertewandel: die Frauen werden nicht mehr als Zielgruppe der Entwicklungszusammenarbeit beachtet, vielmehr wird
die Gleichstellung der Geschlechter als solche zum eigenständigen Ziel dieser Zusammenarbeit. Die Richtlinien sollen auf sämtlichen Gebieten der Entwicklungszusammenarbeit - Armutsbekämpfung, Demokratisierung, Wirtschaftsreformen, Menschenrechte, Erziehung, Gesundheit, Umwelt und Konfliktverhütung - Anwendung finden. In Diskussionen der Minister und Leiter der mit staatlicher Entwicklungszusammenarbeit betrauten Stellen mit Vertretern der Regierungen und der Zivilgesellschaft aus den Entwicklungsländern wurden Probleme angesprochen, welche das 'Vorgehen der Geldgeber betreffen: Missachtung der von den Empfängern definierten nationalen Strategien, zu komplizierte administrative Verfahren, zu grosse Zahl an Projekten, Mangel an Budgethilfen, fehlende Koordination zwischen den Geldgebern und zu starke Kompetenzbündelung bei den Zentralen. Die Diskussionsergebnisse werden insbesondere für die Ausarbeitung einer Durchführungsstrategie der Leitlinien der Entwicklungszusammenarbeit für das 21. Jahrhundert von grosser Bedeutung sein. Zum Thema der Budgethilfen schlug die Schweiz vor, den Entwicklungsausschuss mit der Funktion einer Zertifizierungsstelle für die nationalen Buchhaltungen in den Entwicklungsländern zu betrauen. Im Falle von Bestqualifikationen - analog dem Banken-Rating - könnten sich die Geldgeber verpflichten, ungebundene Globalbeiträge an das Budget des betreffenden Entwicklungslandes zu leisten.
413 Multilaterales Abkommen über Investitionen
Gemäss Mandat der OECD-Ministerkonferenz von 1997 hätten die Verhandlungen im April abgeschlossen werden sollen. Für die meisten der für den Ausgang der Verhandlungen entscheidenden Fragen waren denn auch Anfang 1998 die wesentlichen Inhalte für Lösungen vorhanden. Diese Fragen betrafen insbesondere die Umwelt- und Sozialpolitik, die Kulturklausel, die allgemeinen Ausnahmen wie nationale Sicherheit, die länderweisen Vorbehalte sowie die beiden Streitbeilegungsverfahren. Dem im Februar auf Vizeministerebene einberufenen obersten Verhandlungsgremium gelang es indessen nicht, ein Verhandlungspaket zu schnüren, das den Abschluss der Verhandlungen erlaubt hätte. Seit Anfang 1998 sind die M AI-Verhandlungen zudem durch Proteste von französischen Kulturschaffenden zum Gegenstand öffentlicher Polemik geworden. Den Protesten schlössen sich Nicht-Regierungsorganisationen an, die eine Aufweichung von Umwelt- oder Sozialstandards befürchteten, obwohl der MAI-Entwurf Vorschriften enthielt, die solchen Tendenzen entgegenwirken sollten. Auch in anderen Ländern wurde das MAI mit oft unwahren Behauptungen zunehmend kritisiert. Die publizistische Verbreitung dieser Proteste und Kritiken hat dazu beigetragen, dass in der Öffentlichkeit nach und nach ein negatives Bild des MAI entstanden ist. Angesichts des politisch ungünstigen Umfeldes für einen Abschluss der Verhandlungen haben die OECD-Minister Ende April anlässlich ihrer Jahrestagung einen doppelten Entscheid getroffen. Sie haben einerseits das Verhandlungsmandat verlängert und anderseits beschlossen, die formellen Verhandlungen für sechs Monate auszusetzen. Die Verhandlungspause sollte den Regierungen zusätzliche Zeit für die interne Verarbeitung der komplexen Thematik auf rechtlicher und politischer Ebene geben. In der Folge wurden denn auch innerhalb der Regierungen der OECD- Staaten weitere Abklärungen vorgenommen, informelle zwischenstaatliche Konsul-
tationen geführt und die Kontakte zu interessierten Kreisen, insbesondere zu Nichtregierungsorganisationen (NGO), vertieft. Einige Tage vor der vorgesehenen Wiederaufnahme der formellen Verhandlungen im Oktober hat die französische Regierung beschlossen, sich - zumindest vorübergehend - von den Verhandlungen zurückzuziehen. Der französische Entscheid wird direkt mit dem im Auftrag der französischen Regierung von C. Lalumiere und J.-P. Landau erstellten Zwischenbericht über das multilaterale Investitionsabkommen in Verbindung gebracht. Frankreich steht indessen mit den in diesem Bericht aufgeführten Anliegen keineswegs allein da. Diese Anliegen werden von anderen Staaten geteilt, und entsprechende Lösungsvorschläge sind seit längerer Zeit auf dem Verhandlungstisch. Die mangelnden Fortschritte bei diesen Fragen sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass praktisch seit Frühjahr keine formellen Verhandlungen mehr stattgefunden haben. Zudem handelt es sich grösstenteils um Fragen, die eigentlich nur im Rahmen eines Verhandlungspaketes und fast gezwungenermassen erst in der Endausmarchung gelöst werden können. In den Konsultationen, die nach dem Rückzug Frankreichs vom Verhandlungstisch stattgefunden haben, wurde von den meisten Verhandlungsdelegationen der Wille zum Ausdruck gebracht, die Verhandlungen in der OECD weiterzuführen. Die Delegationen bekundeten gleichzeitig ihre Bereitschaft, die Verhandlungen auf eine neue Basis zu stellen, um Frankreich die Rückkehr an den Verhandlungstisch zu ermöglichen. Kurz vor Jahresende haben dann die Verhandlungsparteien beschlossen, sich nicht mehr als «MAI-Verhandlungsgruppe» zu treffen und die Arbeiten im Hinblick auf ein neu zu konzipierendes multilaterales Investitionsabkommen im ständigen OECD-Ausschuss für internationale Investitionen fortzusetzen. Die Schweiz hat sich seit Beginn der Verhandlungen nicht nur für ein liberales, sondern auch für ein umwelt- und sozialverträgliches Abkommen eingesetzt, das zudem das einheimische Kulturschaffen schützen soll. Der Bundesrat hat seine diesbezügliche Verhandlungsposition mehrfach ausführlich dargestellt. Hingewiesen sei vor allem auf die Antworten zu den Interpellationen Rennwald (96.3139 und 98.3092), Fasel (97.3153), Bühlmann (98.3045), Sozialdemokratische Fraktion (98.3062), Simon (98.3067), Grüne Fraktion (98.3071), die Einfache Anfrage Gysin
(98.1037), die dringliche Einfache Anfrage Simon (98.1015) sowie die Motion Grabet (98.3096), Ferner hat sich die Schweiz dafür verwendet, dass interessierte Nicht-OECD-Staaten in den Verhandlungsprozess einbezogen werden. Schon seit einiger Zeit nehmen denn auch mehrere Schwellen- bzw. Entwicklungsländer - Argentinien, Brasilien, Chile, Hongkong (China), Slowakei, Estland, Lettland und Litauen - als Beobachter an den Verhandlungen teil. Hinsichtlich der Verpflichtungen der Entwicklungsländer vertritt die Schweiz die Meinung, den Entwicklungsländern dürfe nicht zugemutet werden, dass sie von Anfang an ein so hohes Verpflichtungsniveau, wie es für die OECD-Staaten vorgesehen ist, übernehmen können. Ihnen muss der Beitritt zu einem Investitionsabkommen namentlich mit längeren Übergangsfristen und einem Entgegenkommen bei den länderspezifischen Vorbehalten erleichtert werden. Die Schweiz hat ein grosses Intéresse, dass die Verhandlungen über ein multilaterales Investitionsabkommen in der OECD möglichst bald wieder aufgenommen werden. Ein solches Abkommen böte ihren Unternehmen erhöhte Rechtssicherheit in den Wirtschaftsräumen Nordamerikas (NAFTA), Asiens (Japan und die Schwellenländer), Europas (EU und Osteuropa) sowie Lateinamerikas. Die Vorteile eines entsprechenden Abkommens kämen insbesondere auch denjenigen KMU zugute, die
zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einen Teil ihrer Produktion ins Ausland verlagern oder mit ausländischen Unternehmen Joint Ventures eingehen. Die KMU sind die eigentlichen Leidtragenden des heute fehlenden Ordnungsrahmens, da ihnen die Möglichkeit fehlt, Druck auf Regierungen auszuüben, um Gleichbehandlung mit andern ausländischen bzw. 'mit inländischen Unternehmen zu erreichen. Ein Liberalisierungsabkommen im Investitionsbereich würde zudem positiv zu den laufenden Bestrebungen zur Verbesserung des schweizerischen Wirtschaftsstandortes beitragen. Ausländische Investoren bringen unserer Wirtschaft nicht nur Kapital, Management-Know-how und neue Technologien, sie tragen auch zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei. Weltwirtschaftspolitisch würde ein multilaterales Investitionsabkommen auch gewisse Auswüchse der Globalisierung, wie namentlich den wilden Standortwettbewerb (z.B. durch Subventionen oder das Senken von Umwelt- und Sozialstandards), eindämmen. Da die Schweiz von solchen Methoden des Standortwettbewerbs kaum Gebrauch macht, würde sie standortpolitisch von diesen Bestrebungen nur profitieren. Schliesslich ist es für die Schweiz auch aus aussenwirtschaftspolitischen Gründen wichtig, dass im Investitionsbereich eine Regelung auf multilateraler Ebene gefunden wird. Die grossen Wirtschaftsmächte (USA, EU, Japan) könnten sich gegebenenfalls auch mittels bilateraler oder regionaler Abkommen einigen, die USA und die EU zum Beispiel im Rahmen der «Transatlantic Economie Partnership», die USA und die Länder Lateinamerikas mit der Schaffung einer grossen amerikanischen Freihandelszone («Free Trade Area of thè Americas»),
414 Verhandlungen über andere Instrumente
414.1 Korruptionspraktiken Die Korruptionskonvention vom 17. Dezember 1997 (vgl. Ziff. 414.1 des Berichts 97/1+2) stellt einen wichtigen Schritt im Vorgehen gegen die Bestechung ausländischer Beamter dar. Der Konvention kommt umso mehr Gewicht zu, als sie nicht nur von den Mitgliedern der OECD, sondern auch von den Nichtmitgliedsländern Argentinien, Brasilien, Bulgarien, Chile und der Slowakei unterzeichnet worden ist. In den meisten Unterzeichnerstaaten sind die für den Konventionsbeitritt erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen weit fortgeschritten. Bis Mitte Dezember haben mehrere Länder (Deutschland, Grossbritannien, Island, Japan, Ungarn und die USA) ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt; weitere dürften demnächst folgen, in der Schweiz wurde im Berichtsjahr die Vernehmlassung zur Revision des Korruptionsstrafrechts durchgeführt. Dabei fanden die Einführung der Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger sowie der Beitritt der Schweiz zur Korruptionskonvention breite Zustimmung. Im Rahmen der von der OECD-Empfehlung zur Bekämpfung von Bestechungen in internationalen Geschäftstransaktionen vom 23. Mai 1997 (BB1 1998 899) vorgesehenen Massnahmen (z.B. im Steuerbereich) wurden verwaltungsintern Vorbereitungen zu entsprechenden Gesetzesprojekten an die Hand genommen.
414.2 Internationale Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich
Im April hat der OECD-Rat eine Empfehlung über die effiziente Bekämpfung besonders schädlicher Kartelle (horizontale Absprachen über Preise, Mengen und Marktaufteilungen) verabschiedet. Die Empfehlung fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Gesetzgebung Massnahmen gegen harte Kartelle zu treffen und zu deren Bekämpfung zusammenzuarbeiten (vgl. Ziff. 414.3 des Berichts 97/1+2). Das schweizerische Kartellgesetz trägt der Empfehlung bereits heute Rechnung. Im OECD-Wettbewerbsausschuss ist mit der Ausarbeitung eines Rahmenformulars für die Anmeldung grenzüberschreitender Untemehmenszusammenschlüsse begonnen worden. Solche Zusammenschlüsse müssen heute zumeist in einer Vielzahl von Staaten einzeln angemeldet werden, wobei die Formalitäten bisweilen sehr unterschiedlich sind, was zu einem hohen Zeit- und Kostenaufwand führen kann. Das neue (unverbindliche) Rahmenformular versucht, einerseits gemeinsame Elemente der Anmeldeverfahren der einzelnen Staaten zusammenzufassen und anderseits einheitliche Lösungen anzuregen. Zwischen dem einschlägigen Anmeldeformular der schweizerischen Wettbewerbskommission und dem neuen OECD-Rahmenformular besteht Kongruenz.
414.3 Elektronischer Geschäftsverkehr
Der elektronische Geschäftsverkehr umfasst alle Formen elektronischer Transaktionen im Wirtschaftsleben. Diese Wirtschaftsform wird mit sinkenden Kosten für Telekommunikation und dem weiteren Ausbau der Informations- und Kommunikationstechnologie ein massives Wachstum erfahren. Voraussetzungen dafür sind jedoch handelsverträgliche und international abgestimmte Regulierungsansätze, die den elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber «traditionellen» Formen des Handels mit Waren und Dienstleistungen nicht diskriminieren und Überregulierungen vermeiden. Betroffene Bereiche sind namentlich die Steuer- und Zollpolitik, die Politik betreffend die Verschlüsselung von Daten, der Daten- und Personenschutz, das geistige Eigentum sowie das Normenwesen. Die OECD misst der Sicherstellung optimaler Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr eine sehr hohe Bedeutung zu. Sie hat eine Reihe von Studien in Auftrag gegeben, um die Entwicklung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Wirtschaft zu untersuchen sowie die Faktoren zu analysieren, welche die Ausbreitung des weltweiten elektronischen Geschäftsverkehrs beeinflussen. Mehrere Expertengruppen sind daran, gemeinsame Regelungsgrundsätze zu entwickeln, welche die Kohärenz der nationalen Politiken im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sicherstellen sollen. Einen wichtigen Schritt dazu stellte eine dem elektronischen Geschäftsverkehr («A borderless world: realizing thè potential of global electronic commerce») ge- . widmete OECD-Konferenz auf Ministerebene dar, welche vom 7.-9. Oktober in Ottawa stattfand. Die Schweiz war durch den Staatssekretär für Aussenwirtschaft vertreten. Die Minister verabschiedeten mehrere Erklärungen, welche für die Richtung der künftigen Arbeiten der OECD wesentlich sein werden. Diese Erklärungen betreffen den Schutz der Privatsphäre auf globalen Informationsnetzen, die Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs, den Konsumentenschutz und die elektronische Unterschrift. Auch einigten sich die Minister auf einen Aktionsplan.
414;4 Unlauterer Steuerwettbewerb Der OECD-Ministerrat hatte im Mai 1996 die Organisation beauftragt, Massnahmen zur Einschränkung der verzerrenden Effekte des volkswirtschaftlich nachteiligen Steuerwettbewerbs auf Investirions- und Finanzierungsentscheidungen auszuarbeiten und darüber Bericht zu erstatten (vgl, Beilage 812 des Berichts 96/1+2). Diesem breit angelegten Mandat hatte sich die Schweiz nicht widersetzt, weil darin kein offener Widerspruch zu ihrer Auffassung erkennbar war, dass Steuerwettbewerb grundsätzlich zu befürworten ist, weil er dazu beiträgt, die Steuerbelastung im OECD-Raum in zumutbaren Grenzen zu halten. In der Folge engten sich aber die Arbeiten der OECD einseitig auf die mobilen Finanzaktivitäten ein. Für Investitionen und Finanzierungen ebenso entscheidende Faktoren wie das politische, wirtschaftliche und soziale Umfeld oder staatliche Steuerprivilegierungen für Industrievorhaben wurden gänzlich ausgeklammert. Auch die Wirksamkeit der Quellensteuer als Instrument zur Vorbeugung unlauteren Steuerwettbewerbs blieb unberücksichtigt. Der vom OECD-Rat am 9. April verabschiedete Schlussbericht («Concurrence fiscale dommageable: un problème mondial») beschränkt sich denn auch in seinen 19 Empfehlungen vor allem auf eine Verstärkung der internationalen Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden und die Öffnung des Zugangs zu Bankinformationen für steuerliche Zwecke. In Anbetracht dieser im Lichte des Mandats von 1996 unausgewogenen Empfehlungen und ihrer einseitigen Ausrichtung auf das Bankgeheimnis hat der Bundesrat entschieden, dass sich die Schweiz bei der Verabschiedung des Berichts der Stimme enthalte und dass dieser Entscheid in einer schriftlichen Erklärung festzuhalten und diese als integraler Bestandteil dem OECD-Bericht beizufügen sei. Der Verzicht auf das in Erwägung gezogene Geltendmachen des Vetorechts hat es den anderen Mitgliedstaaten ermöglicht, die OECD-Empfehlungen zu verabschieden. Gleichzeitig blieben die Interessen der Schweiz gewahrt.
415 Beziehungen zu Drittstaaten
Die Beziehungen der heute 29 OECD-Mitglieder zu den Nichtmitgliedstaaten sollen sich in Zukunft stärker auf die Kernaktivitäten der OECD ausrichten und auf Fragen konzentrieren, die für eine erfolgreiche Integration der Volkswirtschaften dieser Länder in das Welthandelssystem von besonderer Bedeutung sind. Die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation soll auf der in den beiden Vorjahren beschlossenen Grundlage (vgl. Ziff. 415 des Berichtes 97/1+2) weiter entwickelt werden. Das Beitritts verfahren für die Slowakische Republik soll zum Abschluss gebracht werden, sobald dieses Land bereit und in der Lage ist, die gemeinsamen Werte der OECD zu teilen und alle mit dem Beitritt verbundenen Verpflichtungen dauerhaft zu übernehmen.
42 Welthandelsorganisation (WTO)
Im Mai hat die zweite WTO-Ministerkonferenz in Genf die Vorbereitung von weiteren multilateralen Wirtschaftsverhandlungen beschlossen, die an der nächsten Ministerkonferenz Ende November 1999 in den USA lanciert werden sollen. Sie hat sich damit klar gegen protektionistische Tendenzen und für eine weitere Öffnung der Märkte ausgesprochen.
421 Allgemeines
Vom 18.-20. Mai fanden in Genf die zweite Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Jubilaumsveransîaltung zum 50. Jahrestag des Bestehens des multilateralen Handelssystems statt. Die Ministerkonferenz, -die unter der Leitung des Vorstehers des EVD stand, zog über die Umsetzung der Abkommen der Uruguay-Runde Zwischenbilanz und befasste sich mit der Vorbereitung einer neuen Handelsrunde. Die vom Bundespräsidenten präsidierte Jubiläumsfeier, an welcher mehrere Staats- und Regierungschefs, u.a. die Präsidenten Clinton, Mandela, Cardoso und Castro sowie Premierminister Blair und Kommissionspräsident Sanier teilnahmen, bot Gelegenheit, den Beitrag des multilateralen Handelssystems zum wirtschaftlichen Aufschwung der Nachkriegszeit und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit der Regierungen in Erinnerung zu rufen. Die fristgerechte Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Abkommen in das nationale Recht ihrer Mitglieder stösst auf etwelche Schwierigkeiten, insbesondere was die Verpflichtungen betreffend geistiges Eigentum, Zollwert und Dienstleistungen in den Entwicklungsländern anbelangt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen in den Bereichen Textilien, Landwirtschaft und Antidumping in den Industrieländern brachten zahlreiche Entwicklungsländer ihre Enttäuschung zum Ausdruck, dass sich die mit den letztgenannten Abkommen verbundenen Erwartungen nicht erfüllt hätten. Es wird deshalb in den nächsten Jahren weiterer Anstrengungen bedürfen, um alle WTO-Mitglieder in das multilaterale Handelssystem voll zu integrieren. Weitere Tätigkeiten der WTO galten der inhaltlichen Überprüfung einzelner Abkommen (technische Handelshemmnisse, sanitarische und phytosanitarische Massnahmen, geistiges Eigentum, Streitbeilegung und öffentliches Beschaffungswesen) sowie der Vorbereitung von Verhandlungen im Hinblick auf eine weitere schrittweise Liberalisierung des Welthandels. Ziel dieser Vorbereitungen ist die Lancierung von neuen multilateralen Wirtschaftsverhandlungen an der dritten Ministerkonferenz, die Ende November 1999 in den USA stattfinden wird.
422 Waren Im Bereich der pharmazeutischen Produkte konnte am 21. Oktober das zweite Verhandlungspaket abgeschlossen werden. Dieses sieht für mehr als 600 zusätzliche Produkte Zollfreiheit unter den wichtigsten Exportländern vor und wird voraussichtlich am 1. Juli 1999 in Kraft treten. •
Die im Übereinkommen über Ursprungsregeln (AS 1995 2339) vereinbarten Verhandlungen zur Harmonisierung der nicht-präferenziellen Ursprungsregeln konnten noch nicht abgeschlossen werden; die Verhandlungsdauer wurde deshalb bis Ende 1999 verlängert. Im Landwirtschaftsausschuss wurde der im Vorjahr gestartete Konsultationsprozess, der mögliche Verhandlungsthemen für die voraussichtlich im Jahr 2000 beginnende Verhandlungsrunde im Agrarbereich vorbereiten soll, weitergeführt. Zur Diskussion standen unter anderem die Multifunktionalität der Landwirtschaft, die Modalitäten der Verwaltung von Zollkontingenten sowie Inlandstützungsmassnahmen. Die Entwicklungsländer bekunden Mühe mit der Umsetzung des «Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen» (AS 1995 2178) sowie mit der Einhaltung der aus ihrer Sicht teils ungerechtfertigt hohen Anforderungen der Industrieländer an die Sicherheit von Lebensmitteln aus Entwicklungsländern. Im Zentrum dieser im zuständigen Ausschuss geäusserten Kritik standen vorab die USA und die EU. Eine wichtige Stellung nahmen auch die Diskussionen über Handelsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Rinderwahnsinn (BSE) ein; in einigen Fällen gelang es, einvernehmliche Lösungen zu erzielen. Im Ausschuss, der die regionalen Abkommen überprüft, werden zurzeit über 60 regionale Abkommen Über Zollunionen und Freihandelszonen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Welthandelssystem überprüft. Bei einem wesentlichen Teil, darunter alle EFTA-Drittlandabkommen, konnte die inhaltliche Überprüfung beendet werden. Wegen nach wie vor divergierender Interpretationen der auf die Regionalabkommen anwendbaren WTO-Bestimmungen konnten indessen noch keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Klärung der Tragweite dieser Bestimmungen wird fortgesetzt. Entsprechend einem Beschluss der Ministerkonferenz in Singapur wurde im Berichtsjahr - auf Initiative der Schweiz hin - ein Symposium über Verfahrensvereinfachungen im Handelsverkehr veranstaltet, an welchem auch Wirtschaftsvertreter teilnahmen: In ersten Analysen wurde auf verschiedenen Gebieten Handlungsbedarf festgestellt, weshalb die einzelnen WTO-Organe, aber auch andere internationale Organisationen aufgefordert wurden, in ihren Zuständigkeitsbereichen Verbesserungsmöglichkeiten zu eruieren und Vereinfachungen vorzuschlagen.
Die im Gefolge der Ministerkonferenz in Singapur eingesetzten zwei Arbeitsgruppen zur Untersuchung der Beziehungen zwischen Handel und Investitionen bzw. der Wechselwirkungen zwischen Handel und Wettbewerb konnten ihre Arbeiten angesichts der breit gefächerten Thematik noch nicht abschliessen.
423 ' Dienstleistungen Nachdem der Dienstleistungsrat der WTO 1997 hauptsächlich mit dem Abschluss der Verhandlungen über Telekommunikationsgrunddienste (vgl. Ziff. 423.1 des Berichts 97/1+2) und Finanzdienstleistungen (vgl. Ziff. 423.2 des Berichts 97/1+2) befasst war, stand im Berichtsjahr die Vorbereitung von neuen Verhandlungen im Dienstleistungssektor, die spätestens im Januar 2000 beginnen sollen, im Vordergrund. Dazu wurden Analysen über die handelsrelevanten Entwicklungen in den verschiedenen Dienstleistungssektoren erstellt. Es zeigte sich, dass weitere schrittweise Liberalisierungen sowohl im Sinne der Vertiefung bisheriger als auch des
Eingehens neuer Verpflichtungen angestrebt werden sollten. Ferner müssen die Erfahrungen mit dem Funktionieren des «Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen» (GATS; AS 1995 2418) in den kommenden Verhandlungen mit berücksichtigt werden. Im Januar beschloss der Dienstleistungsrat, die Verpflichtungen aus der Vereinbarung über Telekommunikationsgrunddienste (AS 1998 2049) auf .den 5. Februar in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung der Verpflichtungen betreffend Finanzdienstleistungen (vgl. Botschaft vom 27. Mai 1998, BB11998 3460) ist auf den 1. März 1999 vorgesehen. Auf dem Gebiet der freiberuflichen Dienstleistungen wurden Leitlinien zu nationalen Bestimmungen über die Zulassung und Ausübung von Treuhand- Dienstleistungen erarbeitet, denen für die übrigen freien Berufe Modellcharakter zukommen dürfte. Die von Organen des Dienstleistungsrates festgestellten Unzulänglichkeiten des GATS sollen gebündelt im Rahmen der kommenden Verhandlungsrunde aufgenommen werden. Auch einzelne Bereiche, die im GATS noch nicht geregelt sind (insbesondere Subventionen, Schutzklauseln), werden voraussichtlich Verhandlungsgegenstand sein.
424 Geistiges Eigentum
Der mit der Anwendung des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen; AS 1995 2457) betreute WTO-Rat nahm eine Überprüfung der Bestimmungen über Herkunftsangaben vor. Diese Abkommensbestimmungen sollen dahingehend verbessert werden, dass der Schutz für Herkunftsangaben auf Agrarprodukten, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Industrieprodukten auf ein mit den Herkunftsangaben für Weinbauerzeugnisse vergleichbares Niveau erhöht wird. In diesem Zusammenhang wurde auch die Schaffung eines internationalen Registers über Herkunftsangaben für Weine sowie möglicherweise für Spirituosen angeregt.
425 Öffentliches Beschaffungswesen Die im Vorjahr eingeleitete Überprüfung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.23' 1.422)t dem heute 26 WTO-Mitglieder angehören, hat unter anderem zum Ziel, die Zahl der Vertragsparteien zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll das Abkommen vereinfacht, sprachlich und systematisch verbessert sowie neuen Entwicklungen (Anwendung der Informationstechnologie, Berücksichtigung von neuen Beschaffungsarten) angepasst werden. Zudem sollen - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - Ausnahmen und diskriminierende Massnahmen abgebaut werden. - Mit Island wurden Beitrittsverhandlungen aufgenommen und die diesbezüglichen Verhandlungen mit Panama fortgesetzt. Mit Taiwan konnten die' Verhandlungen abgeschlossen werden; der Beitritt wird indessen erst möglich sein, wenn es Mitglied der WTO geworden ist. Die anlässlich der Ministerkonferenz in Singapur eingesetzte Arbeitsgruppe, welche den Entwurf zu einem für alle WTO-Mitglieder verbindlichen Abkommen über das Beschaffungswesen erarbeiten soll, hat einen ersten Katalog über mögliche Abkommensbestimmungen vorgelegt. Zahlreiche Entwicklungsländer, aber auch einige Industrieländer, die dem bestehenden Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen derzeit nicht angehören, sind hinsichtlich der Übernahme substanzieller
Verpflichtungen auf diesem Gebiet skeptisch. Immerhin besteht Einigkeit darüber, dass mehr Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen wünschenswert ist. Wie diese Transparenz verbessert werden soll, wird Gegenstand der weiteren Verhandlungen sein.
426 Streitbeilegung Seit dem Inkrafttreten des WTO-Streitbeilegungsmechanismus im Jahre 1995 sind 150 Anträge um Aufnahme von Konsultationen gestellt worden. Dies entspricht der Hälfte der Anzahl an Konsultationen, die unter dem GATT in einem Zeitraum von 47 Jahren beantragt worden waren. - Der grösste Teil der Streitfälle konnte gütlich beigelegt werden. Durch Entscheid der Streitbeilegungsinstanz wurden bisher 17 Fälle erledigt. 20 Fälle sind vor einer Sondergruppe («Panel») hängig. Ein im Berichtsjahr abgeschlossener Fall verdient besondere Erwähnung. Er betrifft das von den USA beschlossene Importverbot für Garnelen (Crevetten) aus Ländern, die Fangnetze benutzen, in denen sich gleichzeitig Schildkröten verfangen können. Indien, Pakistan, Thailand und Malaysia wehrten sich erfolgreich gegen das amerikanische Importverbot. Sowohl der Bericht des Panels als auch derjenige der Appellationsinstanz kommen zum Schluss, dass die von den USA einseitig festgesetzten und sich auf die verschiedenen Exportländer unterschiedlich auswirkenden Importverbote unter anderem gegen das WTO-Grundprinzip der Nichtdiskriminierung verstossen. Trotz dieses klaren Verdikts enthält namentlich der Bericht der Appellationsinstanz Ausführungen, die eine gewisse Bereitschaft signalisieren, im Rahmen der WTO unter bestimmten Voraussetzungen ökologische Anliegen zu berücksichtigen. Dies war im vorliegenden Fall insbesondere deshalb möglich, weil mit dem CITES («Convention on International Trade in Endangered Species») internationale Verpflichtungen zum Schutz von Schildkröten bestehen. Die, Appellationsinstanz lässt denn auch durchschimmern, dass der Entscheid möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn die Massnahmen von den USA nicht einseitig - und diskriminierend - gefällt, sondern die betroffenen Exportländer in Verhandlungen über angemessene Fangmethoden einbezogen worden wären. Sie hielt ausdrücklich fest, dass sie sich nicht gegen das grundsätzliche Anliegen ausspreche, den Schutz von Schildkröten mittels angemessener Fangmethoden für Garnelen sicherzustellen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der ersten Entscheide des Streitbeilegungsorgans kam es in mehreren Fällen zu Schiedsverfahren über die angemessene Zeitspanne, die einer Streitpartei zur Umsetzung der Empfehlungen in ihr nationales Recht zur Verfügung steht. Diese Zeitspanne wurde durchwegs auf 15 Monate festgelegt.
427 Beitrittsverfahren Als erster baltischer Staat ist Lettland und als erster GUS-Staat die kirgisische Republik der WTO beigetreten. Damit zählt die WTO 134 Mitglieder. Beitrittsverhandlungen werden mit 30 Kandidaten geführt, darunter Armenien, China, Estland, Jordanien, Kasachstan, Kroatien, Litauen, Russland, Saudi-Arabien, Taiwan, die Ukraine, Usbekistan und Vietnam.
43 Vereinte Nationen (UNO)
Im Wirtschafts- und Sozialrat der UNO werden Globalisierung und Marktlìberalisierung nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt. Damit bleibt aber die Forderung nach internationaler Solidarität mit den schwächeren Ländern verbunden.
431 Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) Aus Anlass des 50-jährigen Bestehens des Welthandelssystems (GATT/WTO) war die Tagung des Wirtschafts- und Sozialrats dem Thema «Marktzugang für Produkte aus Entwicklungsländern» gewidmet. Dabei zeigte sich, dass Globalisierung und Marktliberalisierung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden. Ebenso unbestritten blieb aber die Forderung nach internationaler Solidarität mit den schwächeren Ländern, um deren Marginalisierung zu vermeiden. Unterschiedliche Meinungen ergaben sich hinsichtlich des Liberalisierungstempos, aber auch in Bezug auf die Fragen, wieweit zwischen Arbeits- und Umweltschutzanliegen einerseits und den Zielen der Handelsliberalisierang anderseits eine Abstimmung zu erfolgen habe und wieweit eine derartige Abstimmung auf internationaler Ebene nötig sei.
432 UNCTAD Zwischenbilanz In Befolgung der Beschlüsse von Midrand (UNCTAD JX) hat der Rat für Handel und Entwicklung eine Zwischenbilanz der bisherigen UNCTAD-Tätigkeiten vorgenommen. Dabei wurde auf die Bedeutung einer raschen und vollen Umsetzung der Beschlüsse von Midrand durch die OECD-Länder hingewiesen. Die Befassung mit der Finanzkrise der UNCTAD hat im Rat gewisse Spannungen zwischen Entwicklungs- und Industrieländern entstehen lassen. Während es den Entwicklungsländern offensichtlich ein Anliegen ist, die UNCTAD zu einem Diskussionsforum für sämtliche Aspekte der Globalisierung zu machen, befürworten die Industrieländer demgegenüber eine Organisationstätigkeit, die sich darauf konzentriert, die Entwicklungsländer auf die multilateralen Verhandlungen im Bereich Handel und Investitionen vorzubereiten. Die Diskussion über die Ausrichtung der Organisation bildet gleichsam den Auftakt zur Vorbereitung der 10. UNCTAD, die im Jahre 2000 in Bangkok stattfinden wird. Kommission für internationale Investitionen und Technologietransfer Die Kommission für internationale Investitionen und Technologietransfer, die sich - auf den Investitionsbereich bezogen - mit den entwicklungspolitischen Herausforderungen der sich globalisierenden Wirtschaft befasst, hat sich den Ruf eines hervorragenden Fachgremiums erworben. Sie legt zurzeit ein besonderes Schwergewicht auf die für Entwicklungsländer zweckmässige Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für in- und ausländische Unternehmen. In den Beratungen, an denen regelmässig auch Vertreter des Privatsektors teilnehmen, wurde die Bedeutung der
weltweit nunmehr über 1500 bilateralen Investitionsschutzabkommen hervorgehoben, die in wachsender Zahl auch zwischen Entwicklungsländern abgeschlossen werden. Diese Abkommen erhöhen die Rechtssicherheit für ausländische Investoren, was insbesondere für KMU wertvoll ist, und führen erfahrungsgemäss auch für die einheimischen Produzenten zu Verbesserungen der unternehmerischen Rahmenbedingungen. Entwicklungspolitische Aspekte standen auch in den Beratungen über eine multilaterale Investitionsordnung im Vordergrund. Diese noch in den Anfängen steckenden Diskussäonen trugen dazu bei, die im Zusammenhang mit einem multilateralen Investitionsabkommen hochgespielten souveränitätspolitischen Fragen ins richtige Licht zu rücken. Ferner führte die UNCTAD zum Thema der multilateralen Investitionsregeln Workshops in Entwicklungsländern durch, die von der Schweiz im Rahmen der technischen Zusammenarbeit unterstützt werden.
433 UNIDO Die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) hat unter ihrem, neugewählten Generaldirektor Carlos Magarinos den Reformprozess zügig vorangetrieben. Während die Reformen im administrativen Bereich weitgehend umgesetzt sind, dauern die Restrukturierungen im Programmbereich noch an. Die UNIDO hat diesbezüglich ihre Tätigkeiten auf zwei Arbeitsfelder - die Stärkung der industriellen Verarbeitung und die nachhaltige industrielle Entwicklung - beschränkt und Dienstleistungsformen entwickelt, für welche sie im Vergleich zu anderen internationalen Organisationen über komparative Voneile verfügt. Der Beweis, dass das Reformpaket gelingt, steht allerdings noch aus. Die Schweiz hat ihr Engagement für die Organisation erneut bekräftigt, aber auch durchblicken lassen, dass die Leistungen der UNIDO in erster Linie an der erfolgreichen Programmdurchführung beurteilt werden.
434 Folgearbeiten der UNCED Auf internationaler Ebene Die Kommission für nachhaltige Entwicklung (Commission on Sustainable Development, CSD), eine Fachkommission des ECOSOC, ist das zentrale Organ im UNO-System für die Förderung und Überwachung der Umsetzung der Agenda 21 und der anderen Beschlüsse des Erdgipfels von Rio. Die Tagung im April galt schwergewichtig dem Schutz des Trinkwassers und der Thematik Industrie und nachhaltige Entwicklung. Daneben kamen sektorübergreifende Themen wie Erziehung, Technologietransfer sowie Finanzierungsfragen zur Sprache. Zu sämtlichen Themen wurden Empfehlungen verabschiedet, die Aufträge für weitere Arbeiten an die Regierungen, den Privatsektor und Organisationen des UNO-Systems beinhalten. Erstmals fand im Rahmen der CSD ein offener Dialog zwischen Vertretern von Industrie, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Regierungen statt, der in den kommenden Jahren vertieft werden soll. Zu sehen ist diese Entwicklung im Gesamtkontext der Öffnung der UNO gegenüber der Zivilgesellschaft allgemein und der Industrie im Besonderen. Die Arbeiten des von der Sondersession der UNO-Generalversammlung 1997 lancierten Forums für Waldfragen («Intergovernmental Forum on Forests», IFF) sind in wichtigen Fragen wie Handel, Finanzierung von Massnahmën und Technologie-
transfer blockiert. Die Gründe für-diese Blockierung liegen in unterschiedlichen Auffassungen über die Opportunität eines internationalen Rechtsinstruments über den Schutz und die Nutzung der Wälder. Während insbesondere die USA und Brasilien den Nutzen einer derartigen Konvention in Zweifel ziehen, treten die EU, Kanada und Malaysia als Befürworter auf. Echte Fortschritte in den Arbeiten des Forums sind kaum vor dem Jahr 2000 zu erwarten; dannzumal wird über die. Aushandlung einer Waldkonvention Beschluss zu fassen sein. Im Rahmen der Biodiversitätskonvention stand vor allem die Frage der Regelung des Zugangs zu den genetischen Ressourcen im Vordergrund. Anlässlich der vierten Vertragsparteienkonferenz vom 4.-15. Mai in Bratislava setzte sich die Schweiz für einen weiterhin möglichst freien Zugang zu den genetischen Ressourcen und für eine gerechte und ausgewogene Abgeltung für Forschung und Entwicklungsarbeiten ein. Aufgrund einer schweizerischen Initiative wurde eine Expertengruppe beauftragt, diesbezüglich Konzepte und Richtlinien für den internationalen Handel mit genetischen Ressourcen zuhanden der Vertragsparteien zu entwickeln. Im Klimabereich galten die Bemühungen der Konkretisierung des am II. Dezember 1997 verabschiedeten Kyoto-Protokolls, insbesondere der drei darin enthaltenen Instrumente «Joint Implementation» (Umsetzung gemeinsamer klimarelevanter Projekte von Entwicklungs- und Industrieländern), «Clean Development Mechanism» (Anrechnung von Projekten zur Emissionsverminderung in Entwicklungsländern) und «Emission Trading» (Handel mit Emissionsrechten). Diese sogenannten flexiblen Mechanismen ermöglichen den zur Reduktion von Treibhausgasemissionen ver-" pflichteten Industriestaaten, Klimaschutzmassnahmen im Ausland zu treffen und dadurch ihre Verpflichtungen kosteneffizienter zu erfüllen. An der vierten Vertragsparteienkonferenz vom 2.-13. November in Buenos Aires wurde ein Aktionsprogramm verabschiedet, das die für die weitere Konkretisierung der drei Instrumente erforderlichen Schritte bis Ende des Jahres 2000 festlegt. Ferner wurde beschlossen, ein umfassendes System zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen - einschliesslich eines Sanktionsmechanismus bei deren Nichterfüllung - zu erarbeiten. Auf nationaler Ebene Der «Interdépartementale Ausschuss Rio (IDARio)» hat zwei der elf Massnahmen
der bundesrätlichen Strategie «Nachhaltige Entwicklung in der Schweiz» (vgl. Ziff. 434 des Berichtes 97/1+2) umgesetzt. Die erste Massnahme zeigt die Abläufe der verwaltungsinternen Zusammenarbeit auf und legt Richtlinien für die internationale Politik der Schweiz zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung fest. Als zweite Massnahme wurde ein Rat für nachhaltige Entwicklung als Beratungsorgan eingesetzt. Im Zusammenhang mit dem BAWI-Vorsitzjahr des IDARio wurde im BAWI eine Studie über die aussenhandelsneutrale Ausgestaltung einer ökologischen Steuerreform erarbeitet. Diese Studie wurde an einem Seminar mit externer Beteiligung diskutiert; anhand von Beispielen, die auf Erfahrungen anderer Länder gründen, wurden die Reformkriterien im Hinblick auf eine wettbewerbsneutrale und mit den WTO-Regeln vereinbare Ausgestaltung einer ökologischen Steuer ausgelotet. - Zur Sensibilisierung und Information der Schweizer Wirtschaft über Geschäftsmöglichkeiten im Umweltbereich haben das BAWI und das BUWAL zusammen mit der Wirtschaft den Aufbau einer elektronischen Plattform für Umwelttechnologien in die Wege geleitet.
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435 UNO-Wirtschaftskommission für Europa Durch die wachsende Wirtschaftszusammenarbeit der GUS-Staaten untereinander gewinnt die Einbindung dieser Länder in die Tätigkeiten der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE/UNO) zunehmend an Bedeutung. Diese Einbindung wird durch den Umstand erleichtert, dass die Vertreter der GUS-Staaten bereits an vielen UNO-Aktivitäten in Genf teilnehmen. Die von der ECE/UNO mitgetragene und auch administrativ unterstützte amerikanische SECI-Initiative (Southeast European Cooperative Initiative) hat eine regere Beteiligung Südosteuropas an den Kommissionsarbeiten bewirkt. Die von der ECE/UNO in Angriff genommene Umsetzung des 1997 verabschiedeten Reformplanes (vgl. Ziff. 435 des Berichts 97/1+2) hat sich auf die Dynamik und Effizienz ihrer Tätigkeiten positiv ausgewirkt. In der Beurteilung der fünf regionalen UNO-Wirtschaftskommissionen durch den ECOSOC wurden die Rationalisierungsanstrengungen der ECE/UNO denn auch ausdrücklich anerkannt.
44 Sektorale multilaterale Zusammenarbeit
Am 16. April sind der Ende 1994 in Lissabon unterzeichnete Energiecharta- Vertrag und dessen Protokoll über Energie-Effizienz in Kraft getreten.
441 Zusammenarbeit im Energiebereich 441.1 Internationale Energie-Agentur (IEA) Der Globalisierungsprozess wirkt sich eindeutig auch auf die weltweite Energienachfrage, die Versorgungsstruktur sowie die Ansiedlung der Industriesektoren aus. So würde beispielsweise die Auslagerung der Eisen- und Stahlindustrie aus dem OECD-Raum weltweit zu einem höheren Energieverbrauch bzw. zu höheren Treibhausgas-Emissionen führen. Nach Schätzungen der IEA könnten - sofern nicht neue Ansätze in der Politik der Staatenwelt zur Anwendung kommen - die globale Energienachfrage zwischen 1995 und 2020 um 66 Prozent und die COi-Eriiissionen um 69 Prozent zunehmen. Dabei dürften die fossilen Energieträger 95 Prozent dieser Mehrnachfrage abdecken. Öl wird bis 2020 weiterhin hauptsächlich aus dem Mittleren Osten kommen. Durch die damit wieder wachsende Ölimportabhängigkeit - nicht zuletzt der OECD- Länder - nimmt die Wahrscheinlichkeit von Versorgungsengpässeh und Ölpreis- Schocks erneut zu. Neue Politiken sind somit gefragt, sollen Kernenergie und erneuerbare Energiequellen (Wasserkraft ausgenommen).helfen, die künftigen Wachstumsraten bei fossilen Energieträgern und COz-Emissionen zu reduzieren. Diese Politiken müssten auch die Entwicklung von neuen und kostengünstigeren Typen von Kernenergie- Anlagen sowie Entscheide über definitive Standorte von Endlagerstätten für nukleare Abfälle z'um Inhalt haben. Gleichzeitig müssten die Einheitskosten erneuerbarer Energiequellen reduziert und die bei gewissen dieser Energiequellen bestehenden Umweltprobleme gelöst werden.
441.2 Energiecharta-Vertrag Der Ende 1994 in Lissabon unterzeichnete Energiecharta-Vertrag (SR 0.730.0; AS 1998 2734) ist am 16. April in Kraft getreten. Bis heute haben ihn die EG sowie 38 Staaten ratifiziert, darunter die meisten Transformationsländer und fast alle EU- und EFTA-Staaten, einschliesslich die Schweiz. Russland hat noch nicht ratifiziert, wendet den Vertrag aber vorläufig an. Gleichzeitig ist auch das «Energie- ' chartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte» (SR 0.730.01') in Kraft getreten. Damit wurde die langfristige europäische und weltweite Zusammenarbeit auf den beiden Gebieten Energie und Umwelt durch einen marktwirtschaftlich orientierten Rechtsrahmen ergänzt. Die bereits im Vertrag vorgesehenen Verhandlungen über eine Ausweitung der Handelsbestimmungen konnten am 24. April durch die Verabschiedung einer Vertragsänderung erfolgreich abgeschlossen werden. Nach dieser soll die Chartakonferenz die Kompetenz erhalten, bei Einstimmigkeit eine Konsolidierung der Gebrauchszölle auf zu bestimmenden Energieerzeugnissen und energietechnischen Ausrüstungsgütern beschliessen zu können. Mitglieder der Energiecharta, die noch nicht der WTO beigetreten sind, können sich dadurch - analog der Zollbindungen in der WTO - auf bindende Höchstzollsätze verpflichten. Die Verhandlungen über einen Zusatzvertrag zum Energiecharta-Vertrag konnten demgegenüber noch nicht beendet werden. Mit dem Zusatzvertrag würde die Nichtdiskriminierungspflicht, die gemäss Energiecharta-Vertrag auf bereits zugelassene Investitionen beschränkt ist, auch auf die Zulassung ausländischer Investitionen Anwendung finden.
442 Zusammenarbeit im Bereich anderer Rohstoffe Im Berichtsjahr wurden wiederum hauptsächlich Projekte zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Rahmen der Internationalen Tropenholz-Organisation unterstützt. Fast alle wichtigen tropenholzproduzierenden Länder gehören dieser Organisation an; sie verfügt über das nötige Fachwissen bezüglich der Projektauswahl und Evaluierung der Machbarkeit, auch begleitet sie die Projekte bei ihrer Verwirklichung. Die Schweiz wird künftig vermehrt länderspezifische Projekte in Afrika und Lateinamerika (ohne Brasilien) sowie regionale Projekte in den Wäldern des Amazonas-, des Kongobeckens und im Sarawakgebiet (Bornéo) unterstützen.
5 Finanzhilfe 51 Internationale Finanzinstitutionen
Angesichts der globalen Auswirkungen der Turbulenzen auf den Finanzmärkten Asiens und Russlands zielten die Aktivitäten der internationalen Finanztnstitutionen vor allem auf eine Stärkung des internationalen Finanzsystems. Den von den Finanzkrisen betroffenen Ländern wurde mit massiven Kreditzusagen Nothilfe geleistet. Als Folge der Russlandkrise erwartet die EBRD erstmals einen geringen Verlust.
511 IWF und Weltbankgruppe (inkl. IFC und MIGA) Interimsausschuss des IWF Angesichts der Finanzkrise in Südostasien stand an der Frühjahrstagung des Interimsausschusses des Internationalen Währungsfonds (IWF) die «globale Finanzarchitektur» im Mittelpunkt der Diskussionen. Nach Auffassung der Gouverneure ist eine Stärkung des internationalen Finanzsystems nötig, womit sich insbesondere die Gefahr des Übergreifens der Turbulenzen von einer Krisenregion auf andere Länder vermindern lasse. In den Empfehlungen des Ausschusses wurde vor allem auf die Bedeutung der guten Regierungsführung («good governance») sowie einer stärkeren Überwachung des Finanzsektors und der internationalen Kapitalbewegungen durch den IWF hingewiesen. Des Weitern wurde gefordert, dass die für eine effiziente Überwachung nötige Transparenz der Wirtschaftspolitik in den einzelnen Ländern durch einen zuverlässigen Datenfluss an den IWF - diesbezüglich hatte die Asienkrise Mängel offen gelegt - verbessert wird, wobei der Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erfassung und Bereitstellung von Wirtschafts- und Finanzdaten eine Schlüsselrolle zukommt. Femer empfahl der Interimsausschuss, inskünftig die Zusammenarbeit mit der Weltbank in Krisenlagen zu intensivieren und die Mitgliedländer möglichst frühzeitig über entstehende Krisenherde ins Bild zu setzen. Auch sei bei der Bewältigung von Krisen eine stärkere Einbindung des Privatsektors anzustreben, um eine ausgewogene Lastenverteilung zu erreichen und zu vermeiden, dass der Privatsektor in der Erwartung, die öffentliche Hand übernehme allfällige Verluste, übermässige Risiken eingehe. An der Jahrestagung nahm der Ausschuss diese Themen erneut auf. Des Weitern wurde die Liberalisierung des internationalen Kapitalverkehrs als langfristiges Ziel des IWF bekräftigt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der HlPC-Initiative wurde festgehalten, dass die Finanzierungsfrage dieser Initiative baldmöglichst ge-' löst werden soll, um bei weiterem Zuwarten entstehende Mehrkosten zu vermeiden.
Angesichts der gegenüber dem Frühjahr pessimistischeren Einschätzung der Weltwirtschaftslage - insbesondere hatten sich zwischenzeitlich die Wachstumsaussichten der Schwellenländer verschlechtert - wurden die von der Krise betroffenen Länder in Ost- und Südostasien aufgerufen, ihre Geld- und Finanzpolitik an die veränderte Wirtschaftslage anzupassen. Die russische Regierung wurde aufgefordert, wirksame Massnahmen zur Stabilisierung des Rubels und zu einer geordneten Umschuldung in Angriff zu nehmen. Zudem müsse rasch nach Lösungen für die strukturellen Probleme (mangelnde Steuereinnahmen, undisziplinierte Ausgabenpolitik, angeschlagenes Bankensystem) gesucht werden. Anderen aufstrebenden Volkswirtschaften und Entwicklungsländern, die von den Verwerfungen an den internationalen Kapitalmärkten getroffen wurden, empfahl der Ausschuss, die eingeschlagenen Reformen entschlossen fortzuführen. Die Gouverneure hielten fest, dass auch den Industrieländern eine wichtige Rolle in der Krisenbekämpfung zufalle. Insbesondere wurde Japan nahe gelegt, die Reform des Finanzsektors voranzutreiben und die Binnennachfrage zu stimulieren. Entwicklungsausschuss des IWF und der Weltbank Die weltweiten Auswirkungen der asiatischen Krise waren eindeutig unterschätzt worden. Es war daher angebracht, dass die internationalen Finanzinstitutionen den betroffenen Ländern Nothilfe leisteten. Gleichzeitig gilt es aber festzustellen, dass in gemeinsamen Anstrengungen mit diesen Ländern wieder Bedingungen geschaffen
werden müssen, die ein dauerhaftes Wachstum ohne übermässige soziale Kosten ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Leistung von Nothilfe standen auch die Diskussionen im Entwicklungsausschuss, der sich mit der Rolle der Weltbank bei der Bewältigung und Verhinderung von Krisen befasste. An der Herbsttagung wurde die Bank aufgefordert, sich wieder vermehrt ihren angestammten Aufgaben als Entwicklungsinstitution - nämlich der Verbesserung der Wirtschaftsstrukturen und der Armutsbekämpfung - zu widmen. Der Entwicklungsausschuss setzte sich auch dafür ein, der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) genügend Mittel für die ärmsten Länder zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht den entwicklungspolitischen Zielen der Schweiz, sofern alle Geber entsprechend ihren Möglichkeiten mitmachen und bei der Vergabe der Mittel gewisse Erfolgskriterien angewandt werden. Bei den jüngsten Verhandlungen zur Wiederauffüllung der Mittel (IDA-12), die im November erfolgreich abgeschlossen werden konnten, wurde diesen Argumenten Rechnung getragen. Des Weitern wurde eine bessere Zusammenarbeit zwischen Weltbank und Internationalem Währungsfonds gefordert. Gerade die Erfahrungen mit der asiatischen Finanzkrise haben deutlich gezeigt, dass eine enge Zusammenarbeit und eine umfassende gegenseitige Information entscheidend sind. Auch mit anderen multilateralen und bilateralen Organisationen soll die Partnerschaft verstärkt werden. Der Entwicklungsausschuss nahm die bisher erreichten Resultate der Initiative des IWF und der Weltbank zur Entschuldung der ärmsten Entwicklungsländer (HIPC- Initiative) mit Genugtuung zur Kenntnis und befürwortete eine Verlängerung der Bewerbungsfrist für Länder, welche die Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der günstigen Entschuldungsbedingungen zu kommen. Er wies auf die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen für den «HIPC Trust Fund»2 hin, um sicherzustellen, dass die Schuldenlast der ärmsten Länder für deren Wirtschaft tragbar wird. Auch seien die Schuldenerleichterungen enger mit Massnahmen zur Bekämpfung der Armut zu verknüpfen. Schliesslich befasste sich der Ausschuss mit Problemen, die sich beim Wiederaufbau in Ländern nach der Beendigung von Konflikten stellen. Er befürwortete grundsätzlich die Unterstützung solcher Länder, beauftragte aber die Weltbank und den IWF, weitere Abklärungen vorzunehmen und auch Hüfsmöglichkeiten aus anderen
Quellen zu erkunden. Exekutivrat der Weltbank Im Gefolge der massiven Kreditzusagen an die von der Asienkrise betroffenen Länder und an Russland sah sich der Rat veranlasst, Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation der Weltbank in die Wege zu leiten. Als eine der Lehren der Asienkrise wurde ein neues Instrument in Form eines Kreditfensters für Notfälle («emergency structural adjustment loans») geschaffen, damit in Zukunft rascher auf solche Krisen reagiert werden kann. Im Übrigen wurde mit der Umsetzung des im Vorjahr eingeleiteten Erneuerungsprozesses (sog. Strategischer Pakt: vgl. Ziff. 511 des Berichts 97/1+2) begonnen.
Die Schweiz hat einen zweiten Beitrag an den HIPC-Trust-Fonds im Wert von wiederum 20 Millionen Franken geleistet. Dieser Fonds ist nicht zu verwechseln mit dem neuen Treuhandfonds des IWF (ESAF-HIPC Trust Fund).
internationale Finanz-Corporation (IFC) Die Rolle der IFC wurde vom Exekutivrat neu definiert: Sie wird verstärkt zur Er^ reichung dringlicher Entwicklungsziele eingesetzt und in die Weltbank-Strategie zur Bekämpfung der Armut eingebunden. Dies bedingt, dass sie stärker als bisher in ärmeren Ländern und insbesondere in Subsahara-Afrika tätig wird. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGAj Auch die MIGA, die ihr zehnjähriges Bestehen feiern konnte, befindet sich in einem Wandlungsprozess. Mit der vom Entwicklungsausschuss gutgeheissenen Kapitalerhöhung wird sie ihre Aktivitäten erweitern können. Die Diskussion um die in Zukunft zu verfolgende Strategie ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Schweiz wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass auch die MIGA ihre Tätigkeit stärker auf prioritäre Entwicklungsziele ausrichtet. Globaler Umweltfonds Im April konnten die Verhandlungen über eine Wiederauffüllung des Globalen Umweltfonds («Global Environment ' Facility», GEF) beendet werden, was eine Aufstockung des Fonds in der Höhe von 2,75 Milliarden Dollar zur Folge hat. Dieser Fonds baut auf die Zusammenarbeit von Weltbank, UNDP und UNEP auf und dient dazu, Massnahmen in Entwicklungsländern zum Schutze der globalen Umwelt zu finanzieren. Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 10. Juni 1998 (BB1 1998 3606} wird sich die Schweiz an der nächsten Phase des GEF (1998 bis ca. 2002} mit maximal 70 Millionen Franken beteiligen können.
512 Regionale Entwicklungsbanken Afrikanische Entwicklungsbank Nach früheren Krisen und einer zweijährigen Reformphase hat sich die operationelle Tätigkeit der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) im Berichtsjahr weiter positiv entwickelt. Nach zwei Jahren schwieriger Verhandlungen konnte im Mai Einigung über die fünfte Kapitalaufstockung erzielt werden. Die Vereinbarung sieht eine Kapitalerhöhung um 35 Prozent bei einem Anteil der regionalen Mitgliedländer von 60 Prozent (vorher zwei Drittel) und der nichtregionalen Mitgliedländer von 40 Prozent (vorher ein Drittel} vor. Mit dieser Erhöhung wird die Stellung der AfDB auf den internationalen Kapitalmärkten gestärkt, wodurch die Bank von günstigeren Anleihebedingungen profitieren wird. Die Änderung der Kapitalstruktur wird zu einer besseren Partnerschaft zwischen den regionalen und den nichtregionalen Ländern beitragen. Asiatische Entwicklungsbank Die Schweiz war Gastgeberland der Jahresversammlung der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDB), welche vom 29. April-1. Mai in Genf stattfand. Die erstmalige Durchführung dieser Versammlung in der Schweiz, die dank enger Zusammenarbeit der auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zuständigen Behörden zustande gekommen war, hat zweifellos dazu beigetragen, das Ansehen der Schweiz vor allem bei den asiatischen Ländern zu steigern. Um die negativen Auswirkungen der Asienkrise einzudämmen, hat die AsDB - zusammen mit den Institutionen von Bretton Woods - rasch reagiert und die Länder, in denen Sofortmassnahmen nötig waren, massiv unterstützt. Die gesamten finan-
zielten Zusagen hatten in erster Linie das Ziel, den Finanz- und Bankensektor der von der Krise betroffenen Länder neu zu organisieren. Im Bestreben, ihre Beziehungen zur AsDB zu intensivieren, hat die Schweiz im Mai einen Treuhandfonds zugunsten der Förderung des Privatsektors eingerichtet. Der Beitrag von 2 Millionen Dollar, den die Schweiz bewilligt hat, soll dazu beitragen, private Investitionen, eine der Säulen der Entwicklung in der Region, anzuregen. Interamerikanische Entwicklungsbank Im Rahmen der Verhandlungen über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die ärmsten Länder der Region - diese sog. konzessioneilen Mittel werden von der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) verwaltet - konnte eine erste Einigung erzielt werden. Mit einem Betrag von 1,2 Milliarden Dollar kann die Bank vorerst 'für 1998 und 1999 solchen Ländern weiterhin Darlehen gewähren und im Rahmen der HIPC-Initiative finanzielle Beiträge an die Schuldenreduzierung von Bolivien und Guyana leisten. Über das Schicksal der konzessioneilen Mittel für die Zeit vom Jahre 2000 an soll an der nächsten Jahresversammlung im März 1999 entschieden werden. Die Lage wird dadurch erschwert, dass die IDB gegenwärtig von mehreren, auch grossen Ländern der Region, die von der Asienkrise betroffen sind, mit bedeutenden Kreditwünschen für Notdarlehen konfrontiert wird. Die" Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC) benötigt eine Kapitalerhöhung. Dieses Anliegen wird von der Mehrheit der Geberländer der IIC, unter anderem auch von den USA, mitgetragen. Die diesbezüglichen Verhandlungen dürften 1999 abgeschlossen werden.
513 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Mit der auf den 1. September erfolgten Wahl von Horst Köhler (Deutschland) zum neuen Präsidenten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) konnte die seit dem Rücktritt von Jacques de Larosière im Januar bestehende Vakanz behoben werden. Interimistisch hatte der Amerikaner Charles Frank die Geschäfte der EBRD geleitet. Der Amtsantritt von Horst Köhler erfolgte mitten in der Russlandkrise, weshalb der EBRD-Präsident seine erste offizielle Reise nach Moskau unternahm, wo er mit der neuen Regierung unter Premierminister Primakov Gespräche führte. Er sicherte Russland beim Transitionsprozess weiterhin die Unterstützung der Bank zu; gleichzeitig forderte er seine Gesprächspartner auf, für eine Verbesserung des Investitionsklimas besorgt zu sein. Das Engagement der EBRD in Russland ist bedeutend; es machte Ende Juli knapp 30 Prozent der gesamten Aktivitäten aus. In Anbetracht der Russlandkrise, welche auch für die EBRD überraschend kam, hat die Bank ihre Rückstellungen um rund 180 Millionen auf insgesamt 740 Millionen ECU erhöht, wovon rund 330 Millionen für Russland reserviert sind. Als Folge der Russlandkrise erwartet die EBRD für 1998 erstmals einen geringen Verlust. In den fünf Vorjahren hätte sie jeweils einen Nettogewinn erzielt und 1997 ihren Reingewinn gegenüber dem Vorjahr sogar auf rund 16 Millionen ECU verdoppeln können. An der Jahresversammlung der EBRD vom 11./12. Mai in Kiew (Ukraine) bildete aus nahe liegenden Gründen - Stichwort «Tschernobyl» - die nukleare Sicherheit ein wichtiges Tagungsthema. Dabei kam die Rolle des Nuklearen Sicherheitskontos (NSA) der EBRD bei den Sicherheitsverbesserungen von Kernkraftwerken in Ost-
europa und der GUS zur Sprache. Begrüsst wurde insbesondere das Engagement der Bank beim «Chernobyl Shelter Fund», mit dem die Schutzhülle des zerstörten vierten Reaktors des Kernkraftwerks in eine sichere Anlage überführt werden soll. Die Bank konnte über die ersten Fortschritte bei diesem Grossprojekt informieren, bei dem allerdings erst die Hälfte der Finanzierung der geschätzten 760 Millionen Dollar gesichert ist. Weitgehend Konsens bestand auch bezüglich der angestrebten regionalen Aufteilung der EBRD-Aktivitäten auf Zentraleuropa und Russland mit je 30 Prozent und mit 40 Prozent auf die übrigen Regionen. Schliesslich wurde auf die Bedeutung der EBRD bei der Osterweiterung der Europäischen Union hingewiesen, allerdings mit der Einschränkung, dass diese Unterstützung nicht auf Kosten der Bankaktivitäten in den anderen Einsatzländern erfolgen dürfe. Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wurde 1991 in Londonzwei Jahre nach dem Fall des Eisernen Vorhangs - gegründet mit dem Zweck, den Ländern des ehemaligen Ostblocks den Übergang von zentraler Planwirtschaft zu Marktwirtschaft und Demokratie zu erleichtem. Die EBRD zählt 58 Länder sowie die Europäische Investitionsbank und die Europäische Union als Mitglieder. Seit der Kapitalverdoppelung im Jahr 1997 beträgt das Aktienkapital der Bank 20 Milliarden ECU (rund 32 Mrd. Fr.); die Schweiz hält 2,28 Prozent des Aktienkapitals. Die EBRD ist in 26 Einsatzländern, einschliesslich Bosnien-Herzegowina, mit Projekten aktiv und verfügt über ein Netz von 28 örtlichen Vertretungen in 25 Ländern. Die Bank ist verpflichtet, mindestens 60 Prozent ihrer Finanzierungen im Privatsektor zu tätigen. Sie zielt dabei insbesondere darauf ab, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern. Während der letzten Jahre stand - vor allem in den im Transformationsprozess weiter fortgeschrittenen Ländern - die Unterstützung des Finanzsektors durch Darlehen und Kapitalbeteiligungen im Vordergrund. In jenen Ländern, die sich in einem frühen oder mittleren Übergangsstadium zur Marktwirtschaft befinden, hat allerdings immer noch die Modernisierung der Infrastruktur vorrangige Bedeutung. Die Bank trägt in allen Projekten dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung und legt vermehrt Gewicht auf den Gebrauch von sauberen Technologien und auf die Förderung von effizienter Energienutzung und von erneuerbaren Ressourcen.
52 Bilaterale Unterstützungsmassnahmen
Die 1997 gegründete Stiftung SOFI, welche schweizerische Investitionen in ausgewählten Entwicklungs- und Transitionsländern fördert, findet bei der schweizerischen Industrie wachsende Nachfrage. In.Kolumbien, El Salvador und Costa Rica konnten vom Bund finanzierte Umwelttechnologiezentren ihren Betrieb aufnehmen. Für Umweltinvestitionen in Osteuropa wurde ein Risikokapitalfonds errichtet.
521 Entwicklungsländer Die neuen Massnahmen, welche im Rahmen der wirtschafts- und handelspolitischen Entwicklungszusammenarbeit in der Botschaft zum fünften Rahmenkredit von 960 Millionen (BB11996III 725) definiert sind, haben ihren Niederschlag in konkreten, auf die Bedürfnisse der Empfangerländer ausgerichteten Projekten gefunden. Im Rahmen der Umsetzung der Verwaltungsreform haben das BAWI und die DEZA für Vietnam, Bolivien und Zentralamerika gemeinsame Länderprogramme erstellt, womit eine bessere Abstimmung der Instrumente erreicht wurde. Investitionsförderung Die 1997 vom Bund gegründete, nicht gewinnorientierte Stiftung SOFI («Swiss Organisation for Facilitating Investments») hat ihr Mandat, schweizerische Investitionen in ausgewählten Entwicklungs- und Transitionsländern zu fördern, im ersten vollen Geschäftsjahr wahrgenommen. Das Netz von Partnerorganisationen in Zielländern ist stark erweitert worden; bisher konnten in 35 Ländern Zusammenarbeitsverträge zwischen SOFI und lokalen Institutionen abgeschlossen werden. Die Nachfrage der schweizerischen Industrie nach Dienstleistungen dieser Stiftung ist markant gestiegen und die Anzahl der abgeschlossenen Projektverträge hat stark zugenommen. Die Hälfte der erbrachten Dienstleistungen ging an kleine Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten. Die Nachfrage nach Investitionsmöglichkeiten seitens schweizerischer Partner konzentrierte sich auf China und Indien. Im Hinblick auf die Gründung der Schweizerischen Gesellschaft für Entwicklungsfmanzierung («Swiss Development Finance Corporation», SDFC) wurden deren Aufgabenbereiche in enger Zusammenarbeit mit potenziellen Aktionären aus dem Privatsektor neu formuliert. Die Gesellschaft, welche von einem professionellen Fondsmanager verwaltet werden soll, wird sich auf Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen von Projekten in ausgewählten Entwicklungs- und Transitionsländern konzentrieren. Darüber hinaus wird sie die Beratung für die Gesamtfinanzierungspakete dieser Projekte («Financial Engineering») übernehmen. Die Gesellschaft wird voraussichtlich Anfang 1999 ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen können. Die Tätigkeit des 1997 vom Bund gegründeten Risikokapital-Fonds in Indien
(«SwissTech Fund») und China («Sino-Swiss Partnership Fund») war auf die operationeile Umsetzung sowie auf die Identifikation von geeigneten Projekten ausgerichtet. Im Rahmen des «SwissTech Fund» konnten bereits sieben Projekte bewilligt werden. Aufgrund der grossen Nachfrage dürften die zur Verfügung stehenden Mittel in absehbarer Zeit verpflichtet sein. Als nächster Schritt soll daher eine Aufstockung des Fondskapitals durch Privatinvestoren in Angriff genommen werden. In China wurden bisher drei Projekte bewilligt. Ferner beteiligte sich das BAWI zusammen mit anderen internationalen Entwicklungsinstitutionen am Kapital der in Tunesien tätigen Aktiengesellschaft «Tuninvest International Ltd.» und am in Lateinamerika tätigen «Terra Capital Fonds». Während «Tuninvest» nicht börsenkotierten tunesischen Unternehmen Kapital zur Stärkung der Konkurrenzfähigkeit zur Verfügung stellt, investiert der «Terra Capital Fonds» in Projekte, die der Erhaltung der Biodiversität dienen. Der sog. Studienfinanzierungsfonds, der zur Finanzierung von Machbarkeitsstudien und Pilotprojekten für Investitionsvorhaben geschaffen worden war, ist im Berichtsjahr voll einsatzfähig geworden. Es wurden 20 Projektanträge geprüft; unter diesen wurden für sieben Projekte Mittel aus dem Fonds bewilligt.
Im Rahmen der Transferförderung umweltverträglicher Technologien beteiligt sich das BAWI an mehreren Umwelttechnologiezentren («National Cleaner Production Centers»), welche die Aufgabe haben, umweltschonende Produktionstechniken bekannt zu machen. Im Berichtsjahr konnten drei vom BAWI finanzierte Zentren ihren Dienst aufnehmen, eines in Kolumbien, eines in El Salvador und eines in Costa Rica. Mischssnanzierungen Mitte der 90er-Jahre gingen die Ausgaben des Bundes für Mischfinanzierungen infolge der von den OECD-Mitgliedländern 1992 verabschiedeten Regeln des Helsinki-Paketes massiv zurück. Diese Regeln bezwecken, Verzerrungen abzuschwächen, die durch die kombinierte Verwendung von Hilfsgeldern und Exportkrediten entstehen können. So untersagen sie die Finanzierung von kommerziell tragfähigen Projekten mit gebundener Hilfe. Mit 10 Millionen Franken erreichten die für Mischfinanzierungen verwendeten Gelder 1997 ihren Tiefpunkt. 1998 stiegen sie wieder auf einen Betrag von 25 Millionen Franken. Auf dieser Höhe dürften sich die Mischfinanzierungen in den kommenden Jahren einpendeln. Zahlungsbilanzhilfe Mit der Zahlungsbilanzhilfe werden Reformprogramme unterstützt, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen in den Entwicklungsländern beitragen. Im Berichtsjahr gewährte die Schweiz Mosambik (18 Mio. Fr.) und Nicaragua (5 Mio. Fr.) Zahlungsbilanzhilfen. In Mosambik werden Strukturreformen (Erstellung des Staatsbudgets, Einführung der Mehrwertsteuer) unterstützt. In Nicaragua dient der Beitrag der Aufbauhilfe; mit ihr soll die Einfuhr von Ersatzteilen zur Reparatur der im Oktober vom Wirbelsturm beschädigten Elektrizitätswerke ermöglicht werden. Entschuldungsmassnahmen Die Schweiz wirkt aktiv an der Umsetzung der globalen Entschuldungsinitiative der Weltbank und des IWF für arme,, hochverschuldete Länder («heavily indebted poor countries» - HIPC) mit. Im Berichtsjahr hat der Bundesrat eine zweite Tranche für die HIPC-Initiative bewilligt, womit sich der Beitrag der Schweiz auf insgesamt 40 Millionen Franken beläuft. Bisher sind zwei Länder (Uganda und Bolivien) in den Genuss der günstigen Entwicklungsbedingungen dieser Initiative gelangt; bei beiden wurde die Aussenverschuldung auf ein tragbares Mass abgebaut. Fünf Ländern
(Burkina Faso, Guyana, Elfenbeinküste, Mosambik und Mali) wurde eine Beteiligung an der HIPC-Initiative zugesichert; die Teilnahme weiterer armer Länder steht noch in Prüfung. Nebst ihrem finanziellen Engagement- begleitet die Schweiz die Umsetzung der HIPC-Initiative mit einem technischen Hilfsprogramm, das den betroffenen Ländern erlaubt, die für die Durchführung der HIPC-Initiative nötigen Wirtschaftsanalysen in eigener Verantwortung zu erstellen und Vorkehrungen zu treffen, welche eine Neuverschuldung in Grenzen halten. Dieses Hilfsprogramm wird auch von Österreich, Dänemark, Grossbritannien und Schweden mitgetragen. Im Berichtsjahr hat die Schweiz die Schulden Yemens gegenüber unserem Land erlassen. Im Weiteren gewährte sie einen Beitrag von 2,5 Millionen Franken an die von der Weltbank koordinierten kommerziellen Schuldenaufkäufe zugunsten Guyanas. Mit 8 Millionen Franken beteiligte sich die Schweiz an international koordinierten Aktionen zur multilateralen Entschuldung von Nicaragua. Diese Massnahme
bietet Nicaragua eine Überbrückungsfmanzierung bis zur Entschuldungsaktion im Rahmen der HIPC-Initiative. Ferner ist die Schweiz bereit, einen Beitrag von 8 Millionen Franken an die neue Entschuldungsinitiative der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) zu leisten. Dank dieser Initiative sollen die Zinslasten auf nicht konzessionellen Krediten, welche die AfDB früher gewährt hat, zu Gunsten der ärmsten Länder, die Wirtschaftsreformen durchführen, gesenkt werden. Handelsförderung Zur stärkeren Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel, vor allem der ärmsten unter ihnen, hat das BAWI im Februar die «Agentur für Internationale Handelsinformationen und Entwicklungszusammenarbeit» (AITIC) mit Sitz in Genf geschaffen. Diese Agentur hat zur Aufgabe, diplomatische Vertreter solcher Länder bei den internationalen Wirtschaftsorganisationen zu unterstützen. Die Dienstleistungen der Agentur bestehen vor allem in Informationen zu spezifischen Problemen, mit denen diese Zielländer konfrontiert sind. Zudem gewährte die Schweiz der Welthandelsorganisation (WTO) einen Beitrag von 1,5 Millionen Franken zur Finanzierung eines mehrjährigen Arbeitsprogrammes für die technische Unterstützung von Entwicklungs- und Transitionsländern. Auch diese Mittel sollen hauptsächlich den ärmsten Ländern zugute kommen und ihnen helfen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung der WTO-Abkommen zu bewältigen. Beide Initiativen verstehen sich als Ergänzung der finanziellen Beteiligung der Schweiz an einem im Berichtsjahr vom ITC, der UNCTAD und der WTO lancierten multilateralen Unterstützungsprogramm zu Gunsten von sieben afrikanischen Ländern südlich der Sahara. Das von der OSEC betreute Programm zur Förderung von Importen aus Entwicklungsländern erfuhr eine Neuausrichtung (vgl. Ziff. 521 des Berichtes 97/1+2). Das Mandat der OSEC wurde neu formuliert, und es wurde eine entsprechende Umsetzungsstrategie festgelegt. In Zukunft sollen länderspezifische Programme erarbeitet werden. Dabei soll eruiert werden, wie weit für ausgewählte Entwicklungsländer Handlungsbedarf an handelsrelevanter technischer Zusammenarbeit in den Bereichen Handelspolitik, Abwicklung von Handelstransaktionen sowie Marktzugang in Europa und in der Schweiz besteht.
522 Osteuropa und die GUS In den Partnerländern der schweizerischen Zusammenarbeit weist der Stand des Reformprozesses beträchtliche Unterschiede auf. Während in Mitteleuropa der Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft bereits recht weit fortgeschritten ist, ist der Transitionsprozess in den Ländern Südosteuropas sowie der GUS wesentlich komplexer. Die Krise in Russland, aber auch Schwierigkeiten wie in Albanien verdeutlichen, wie brüchig die Fortschritte vielerorts noch sind. Die Staaten Osteuropas und der GUS sind deshalb nach wie vor auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und damit auch der Schweiz angewiesen. Das BAWI hat wie in den Vorjahren Finanzierungszuschüsse an Projekte zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur gewährt, Kreditgarantien erteilt sowie gezielt Massnahmen im Bereich der Handels- und Investitionsförderung finanziert.
Die Finanzmittel aus den zwei bisher bewilligten Rahmenkrediten für die Zusammenarbeit mit Osteuropa und der GUS - eine gemeinsame Aufgabe des BAWI und der DEZA - waren Ende 1998 ausgeschöpft. Mit Botschaft vom 19. August 1998 (BEI 1998 4987) haben wir Ihnen Antrag auf die Bewilligung eines dritten Rahmenkredits gestellt. Mit diesem würde sichergestellt, dass die Schweiz die Zusammenarbeit während mindestens vier Jahren fortsetzen und so weiterhin ihren Beitrag zur internationalen Unterstützung der Transformationsländer leisten kann. Die aufgrund des unterschiedlichen Stands des Reformprozesses bereits früher eingeleitete Schwerpunktverlagerung der Zusammenarbeit von Mitteleuropa in die Länder Südosteuropas und der GUS wurde fortgesetzt. In Mitteleuropa wurde die Finanzhilfe für Tschechien und Estland im Wesentlichen abgeschlossen. In Polen, Ungarn und der Slowakei konnten im Rahmen der bestehenden Finanzhilfe-Abkommen noch einige neue Projekte bewilligt werden. Das BAWI wird in den mitteleuropäischen Staaten inskünftig vor allem noch im Umweltbereich und mit Massnahmen der Handels- und Investitionsförderung aktiv sein. Die Zusammenarbeit mit Südosteuropa wurde weiter verstärkt. In Bulgarien startete ein Projekt zur Modernisierung der Wasserkraftwerke Batak und Aleko, in Rumänien ein gemeinsames Vorhaben des BAWI und der DEZA zur Modernisierung der Notfalldienste von sechs Regionen. In Bosnien-Herzegowina wurde ein Telekommunikationsprojekt begonnen, welches beide Entitäten, die Föderation und die serbische Republik, umfasst. Das Projekt ist Teil eines grösseren internationalen Wiederaufbau-Programms der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Die Situation in Albanien hat die Durchführung der dortigen Finanzhilfeprojekte erneut verzögert und einen zusätzlichen Koordinationsaufwand verursacht. Die Zusammenarbeit mit den GVS-Staaten konzentrierte sich auf Russland, die Ukraine und Zentralasien, wo Projekte realisiert wurden, welche einer breiten Bevölkerung zugute kommen. In Russland wurde die Unterstützung der drei Schwerpunktregionen Perm, Nizhny-Novgorod und Samara weitergeführt, indem eine
zweite Phase des regionalen Gesundheitsprojekts begonnen und in Perm und Samara je ein Projekt zur Verbesserung der Trinkwasserqualität realisiert wurde. Die beiden ersten Phasen des Katasterprojektes in Moskau konnten erfolgreich abgeschlossen werden, und die Möglichkeiten zur Finanzierung einer dritten Phase stehen in Prüfung. Mit der Ukraine wurde ein Vertrag unterzeichnet, welcher die Unterstützung eines Abwasserprojektes in der Stadt Mariiupil im Umfang von 7,5 Millionen Franken vorsieht. Das bereits laufende Neonatologieprojekt wird 1999 abgeschlossen werden. Ferner wurden in diesem Land erste Abklärungen unternommen, um neue Projekte in den Bereichen Energie und Umwelt zu identifizieren. Kirgisistan blieb auch im Berichtsjahr das Konzentrationsland der schweizerischen Zusammenarbeit in Zentralasien: das zweite Energieprojekt befindet sich dort kurz vor dem Abschluss, ebenso die erste Phase eines Katasterprojektes. Verschiedene neue Unterstützungsmassnahmen wurden zugunsten der Länder ergriffen, welche zu den Stimmrechtsgruppen der Schweiz bei den Bretton-Woods-Institutionen und der EBRD gehören. In Usbekistan wurden die Vorbereitungen für ein weiteres Projekt im Umweltbereich in Angriff genommen. Auch Aserbaidschan soll gemäss Entscheid des Bundesrates die Möglichkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls Kreditgarantien zu erhalten und in den Genuss eines Finanzhilfeprogramms zu kommen. Bereits sind erste Abklärungen zur Bestimmung möglicher Projekte durchgeführt worden.
Im Bereich der Kreditgarantien zur Absicherung kommerziell finanzierbarer Investitionsprojekte ist für die meisten mittel- und südosteuropäischen Länder wieder die (ordentliche) Exportrisikogarantie (ERG) verfügbar, so dass eine Abdeckung dieser Risiken über die Osthilfe nicht mehr nötig ist. Kreditgarantien werden noch für Bulgarien (langfristige Kredite) und für Mazedonien (alle Laufzeiten) gewährt. Anders stellt sich die Lage in den GUS-Staaten dar, wo Kreditgarantien nach wie vor in den meisten Ländern zum Einsatz kommen. Wegen der Krise in Russland, welche insbesondere auch den dortigen Bankensektor getroffen hat, konnten die bisher zugelassenen privaten Banken ab Juli nicht mehr als Gegengaranten akzeptiert werden. Kreditgarantien für dieses Land benötigen deshalb vorläufig wieder staatliche Gegengarantien. Bei den bisher erteilten Kreditgarantien für Russland sind noch keine Schadenfalle aufgetreten. In Zentralasien stehen Kreditgarantien weiterhin für Kasachstan und Usbekistan zur Verfügung, während im Kaukasus, wie oben erwähnt, dieses Instrument nun auch für Aserbaidschan offen steht. Aufgrund der positiven Entwicklung insbesondere in Mitteleuropa konnten die bisher unter dem zweiten Rahmenkredit für Kreditgarantien reservierten Mittel (319 Mio. Fr.) um weitere 41 Millionen Franken reduziert werden. Die freigesetzten Mittel wurden für die Finanzierung anderer Unterstützungsmassnahmen im Bereich der finanziellen und technischen Zusammenarbeit eingesetzt. Einen Schwerpunkt in der Zusammenarbeit mit Osteuropa bilden Umweltprojekte, beispielsweise im Bereich der Energieeffizienz und zur Verminderung von COz- Emissionen. Die Schweiz ist nebst der Durchführung verschiedener derartiger Projekte auch auf internationaler Ebene aktiv. Im Rahmen des Prozesses «Umwelt für Europa» fand in Aarhus (Dänemark) wiederum eine Umweltministerkonferenz statt. Das BAWI engagiert sich in diesem Prozess insbesondere bei den Arbeiten des «Project Préparation Committee» (PPC). Im Rahmen der Klimakonvention und der Pilotphase der «Activities Implemented Jointly» (AU) zur Reduktion der Treibhausgase ermöglichte das BAWI über den bei der Weltbank unterhaltenen «Trust Fund» die Finanzierung verschiedener nationaler Strategäestudien in Osteuropa und der GUS. Gleichzeitig wurden die Vorbereitungen möglicher schweizerischer
AU-Pilotprojekte, hauptsächlich Vorhaben in Rumänien, Polen und der Slowakei, vorangetrieben. Nach mehrjährigen Vorarbeiten konnte schliesslich im Frühjahr ein Risikokapitalfonds für Umweltinvestitionen in Osteuropa errichtet werden. Das BAWI hat diesem Fonds, an welchem auch die EBRD massgeblich beteiligt ist, Kapital von insgesamt 2 Millionen ECU zur Verfügung gestellt. Die verschiedenen Massnahmen zur Handels- und Investitionsförderung, welche zusammen mit einer Reihe nationaler (wie OSEC, SOFI) und internationaler (z.B. WTO, UNCTAD, ITC) Organisationen umgesetzt werden, wurden weitergeführt. Neu wurde im Berichtsjahr ein Kooperationsabkommen mit dem IWF unterzeichnet. Dieses sieht einen Beitrag der Schweiz an den IWF in der Höhe von 2,5 Millionen Dollar vor, welcher dazu bestimmt ist, in den Ländern der schweizerischen Stimmrechtsgruppe in Zentralasien und im Kaukasus Projekte der technischen Zusammenarbeit, insbesondere im aussenwirtschaftlichen Bereich, durchzuführen. Auch mit der MIGA hat das BAWI ein neues Zusammenarbeitsprogramm im Bereich der Investitionsförderung gestartet.
Bilaterale Beziehungen
Das Netz von bilateralen Wirtschaftsverträgen wurde durch ein Wirtschafts-- kooperationsabkommen mit Armenien und durch Investitionsschutzabkommen mit Äthiopien, Armenien, Botswana, Iran, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Kuwait, Mauritius, Nicaragua und den Vereinigten Arabischen Emiraten ergänzt. Mit Kanada konnte ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen unterzeichnet werden.
61 Westeuropa Unter den Besuchen auf Regierungsebene aus den westeuropäischen Staaten ist insbesondere der Staatsbesuch aus Frankreich im Oktober (Staatspräsident Chirac) zu nennen, der Gelegenheit zur Diskussion von Fragen im Zusammenhang mit der europäischen Integration und den Verhandlungen mit der EU gab. Solche Fragen waren auch am Dreiertreffen der Wirtschaftsminister Deutschlands, Österreichs und der Schweiz im Mai in Interlaken zur Sprache gekommen. Im Austausch von Gütern und Dienstleistungen entstanden vereinzelt Probleme, die Interventionen der Schweiz in den betreffenden Staaten nötig machten. Solche Demarchen betrafen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Preispolitik im Pharmabereich in verschiedenen Ländern, Zollprobleme in den Zollfreizonen von Hochsavoyen und Gex, gesundheitspolitische Entscheide bei der Zulassung von bestimmten Nahrungsmitteln (B SE-Problematik) oder Medikamenten (Reanalyse von Importen aus der Schweiz in Österreich) sowie Massnahmen betreffend den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr (restriktive gewerberechtliche Bewilligungsordnung in Österreich, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Eröffnung des Flughafens Malpensa bei Mailand). - Mit Deutschland wurde eine Vereinbarung erzielt, mit der die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungsverfahren für Arbeitnehmer im Bereich von Messestandbau- und Montagearbeiten erleichtert werden. Der Verstärkung der schweizerischen Präsenz in Westeuropa galten gezielte Aktivitäten der OSEC sowie die schwergewichtig auf Deutschland ausgerichtete Aktion «Treffpunkt Schweiz» des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit.
62 Mittel- und Osteuropa sowie die GUS Das Wirtschaftsvertragsnetz mit den Staaten Ostmitteleuropas ist beinahe vollendet. So stehen mit allen Ländern der Region Freihandels- und Investitionsschutzabkommen in Kraft. Lösungen sind nur noch im Bereich der Doppelbesteuerung mit den drei baltischen Staaten ausstehend. Die für die Vertiefung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs notwendige Rechtsbasis ist somit vorhanden. - Die Reformfortschritte in den einzelnen Staaten sind sehr unterschiedlich. Neben Ländern, welche mit der EU bereits Aufnahmeverhandlungen führen, gibt es solche, die erst kürzlich die Talsohle des wirtschaftlichen Übergangs durchschritten haben. In Rumänien und Bulgarien etwa bleibt der Nachholbedarf, insbesondere in der Umsetzung struktu-
relier Reformen, erheblich, was auf das Engagement ausländischer Investoren nicht ohne Einfluss bleibt. Im Handelsverkehr lasst sich dagegen eine allgemeine Strukturverbesserung feststellen. Aus Ostmitteleuropa werden vermehrt technologisch anspruchsvolle Waren exportiert, was u.a. eine Folge der dort getätigten ausländischen Direktinvestitionen sein dürfte. Die Wirtschaft Russlands erlitt im Berichtsjahr wegen der tief greifenden Finanzkrise einen schweren Rückschlag. Das ungelöste Problem der Eintreibung fiskalischer Guthaben, eine wachsende Staatsverschuldung, sinkende Erdölpreise und die Asien- Krise bzw. der teils damit zusammenhängende Vertrauensschwund auf den Finanzmärkten führten zu einem massiven Kapitalabfiuss. Die Ereignisse in Russland wirkten sich auch auf die übrigen GUS-Länder aus, ohne bisher allerdings den vielerorts befürchteten Domino-Effekt ausgelöst zu haben. Mit Ausnahme Russlands, der Ukraine und Turkmenistans haben sich die GUS-Länder im Berichtsjahr wirtschaftlich leicht erholt. Die Inflationsrate konnte erheblich gesenkt werden. Allerdings kommen in Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan die Wirtschaftsreformen, die u.a. eine aussenwirtschaftliche Liberalisierung und Öffnung zum Ziele haben, nur schleppend voran. Das Vertragsnetz mit den GUS-Staaten ist weiter ausgebaut worden. Das am 10. Mai 1997 mit der Kirgisischen Republik abgeschlossene Abkommen Über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit (BB11998 1034) ist am 1. Mai in Kraft getreten. Am 19. November konnte ein gleiches Abkommen mit Armenien unterzeichnet werden (vgl. Beilage, Ziff. 823). Weitere Wirtschaftskooperations-Abkommen konnten im Juli und August auch mit Turkmenistan und Aserbaidschan ausgehandelt werden.
63 Südosteuropa
Der Aufbau vertraglicher Beziehungen zu den fünf Nachfolgestaaten der vormaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) erfolgt in Berücksichtigung der Entwicklungen in diesen Staaten. Am weitesten gediehen sind die Vertragsbeziehungen mit Slowenien: im Berichtsjahr sind das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit diesem Land, das seit 1. Juli 1995 vorläufig in Anwendung stand, und ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten. Doppelbesteuerungsabkommen wurden ebenfalls mit Mazedonien und Kroatien abgeschlossen. Zusätzlich konnte mit Kroatien ein Wirtschaftskooperations-Abkommen ausgehandelt werden. Im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina wartet die Schweiz vor einer Intensivierung der Beziehungen die Funktionsfähigkeit der im Dayton-Abkommen vorgesehenen gemeinsamen Institutionen ab. Die Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (BRI) beschränken sich auf Konsultationen über eine allfällige Weiterführung von Vereinbarungen, die noch mit der SFRJ getroffen worden waren. Für die weitere Entwicklung der bilateralen Beziehungen werden vor allem die Politik der BRJ im Kosovo, die Erfüllung der in Dayton eingegangenen Verpflichtungen sowie jener zur Rückführung der Staatsangehörigen wesentlich sein. Die Entwicklung der Lage im Kosovo hat den Bundesrat veranlasst, gegenüber der BRJ erneut Embargomassnahmen zu erlassen (vgl. Ziff. 712.4 des Berichts). Des Weitern wurde die BRJ von der in der Zollpräferenzenverordnung (SR 632.911) enthaltenen Liste der begünstigten Staaten gestrichen (AS 1998 2679). Die Rückzahlung der von der SFRJ hinterlassenen Aussenschulden durch die einzelnen Nachfolgestaaten kommt nur langsam voran, und die Konsultationen zwi-
sehen den einzelnen Nachfolgestaaten über die Aufteilung der von der SFRJ hinterlassenen Guthaben lassen einstweilen noch keine Lösung dieses Problems erkennen. Bisher hat die Schweiz einzig mit Kroatien und Mazedonien Umschuldungsabkommen unterzeichnen können. Die Unruhen von 1997 und die weiterhin instabile Lage in Albanien haben zu einer weit gehenden Stagnierung der bilateralen Beziehungen geführt; die Unterzeichnung eines Doppelbesteuerungsabkommens wurde zurückgestellt.
64 Nordamerika
Obwohl das Exportwachstum beinahe zum Stillstand kam, setzte sich im Berichtsjahr der kräftige Aufschwung der Wirtschaft der USA beinahe noch ungebremst fort. Verantwortlich für die anhaltende Dynamik war eine nach wie vor starke Expansion der Binnennachfrage. Wie in den beiden Vorjahren verharrte die Arbeitslosenrate auf einem historischen Tief. Vor dem Hintergrund der sich verstärkenden Krise in den aufstrebenden Märkten und in Japan geriet der amerikanische Finanzsektor unter Druck. Mit der Eindämmung der Inflation konnte in der Folge die Geldpolitik gelockert und damit die Gefahr einer Kredityerknappung abgewendet werden. Die Erneuerung des «Fast-Track»-Verfahrens - dieses Verfahren hätte den Präsidenten ermächtigt, in eigener Kompetenz Abkommen (namentlich Freihandelsabkommen) auszuhandeln und diese dem Kongress zur unveränderten Annahme oder Ablehnung vorzulegen - wurde vom Kongress abgelehnt. Dessen ungeachtet wurden aber sowohl die regionale bzw. kontinentale Zusammenarbeit als auch die transatlantische Öffnung fortgesetzt. Auf kontinentaler Ebene wurden die Bemühungen zur Errichtung einer «Gesamtamerikanischen Freihandelszone» (FTAA) intensiviert. So hat das zweite panamerikanische Gipfeltreffen vom 18./19. April in Santiago (Chile) einen eigentlichen Verhandlungsprozess ausgelöst, der bereits im Oktober zu einer ersten Runde führte. Was die transatlantischen Beziehungen betrifft, wurde anlässlich des US-EU-Gipfels vom Mai eine gemeinsame Erklärung zu einer künftigen «Transatlantic Economie Partnership» (TEP) verabschiedet, welche eine Vertiefung des Dialogs auf politischer und wirtschaftlicher Ebene bezweckt. In der Frage der nachrichtenlosen Vermögen wurde Mitte August in New York zwischen Schweizer Banken und den Klägern in den USA eine Globallösung vereinbart, welche die Behörden einzelner US-Städte und US-Gliedstaaten bewegen, die Sanktionen und Boykottdrohungen gegen schweizerische Banken aufzuheben, Mit dieser Lösung wurde gleichzeitig eine Hypothek aus dem Weg geräumt, welche zu einer Beeinträchtigung der Wirtschaftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten hätte führen können. In der Tat konnte im Berichtsjahr bei den schweizerischen Ausfuhren sogar ein beträchtlicher Aufschwung verzeichnet werden: diese nahmen in den ersten neun Monaten um 12,3 Prozent zu und erreichten einen Wert von 9056
Millionen Franken. Damit betrug der Anteil der Vereinigten Staaten am schweizerischen Gesamtexport 10,7 Prozent. Demgegenüber gingen die Einfuhren aus den USA - mit einem Anteil am schweizerischen Gesamtimport von 7 Prozent (6086 Mio. Fr.) - im Vergleich zu 1997 leicht zurück (-6,6 %). Am Rande der WTO- Ministerkonferenz und der Jubiläumsfeier zum 50. Jahrestag des GATT vom Mai in Genf trafen die Vizepräsidentin des Bundesrates und der Vorsteher des EVD mit Präsident Clinton zu einem Gespräch zusammen. Ein weiteres Gespräch führte der Vorsteher des EVD mit der Delegierten für Aussenhandel, Frau Barshefsky. Die Generalversammlung der «Swiss American Chamber of Commerce» bot im Juni
Gelegenheit zu einer Begegnung zwischen dem zuständigen Delegierten für Handelsverträge und dem amerikanischen Unterstaatssekretär für Aussenhandel. Schliesslich führten Sondierungsgespräche in Washington im Hinblick auf ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Produktekontrollen zu einer ersten Vereinbarung über eine engere Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsbehörden. Die Wirtschaft Kanadas hat sich dank einer starken Zunahme der Ausfuhren in die USA deutlich erholt. Erstmals seit 28 Jahren hat die Regierung einen HaushaltÜberschuss erwirtschaftet, welcher ausschliesslich zur Begleichung von Staatsschulden verwendet worden ist. Die Arbeitslosenrate hat den tiefsten Stand seit acht Jahren erreicht und die Inflation ist unter Kontrolle. - Obwohl der bilaterale Handel zunahm, bleibt er - gemessen am kanadischen Marktpotenzial - einstweilen bescheiden. In den ersten neun Monaten beliefen sich die schweizerischen Ausfuhren auf 660 Millionen Franken (+15,5 %) und die Einfuhren auf 441 Millionen Franken (+52,4 %}. Das im Frühjahr 1997 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen wurde auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Im März tagte in Bern zum ersten Mal die Konsultativgruppe, die im Rahmen der Vereinbarung vom 9. Dezember 1997 über Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit eingesetzt worden war. Dabei wurden die Möglichkeiten präferenzieller Beziehungen zwischen Kanada und den EFTA- Staaten - insbesondere im Hinblick auf ein Freihandelsabkommen - ausgelotet. Nach den Sondierungsgesprächen von Ende Mai in Reykjavik fand Mitte Oktober in Ottawa eine erste und, unter schweizerischem EFTA-Vorsitz, Ende November in Genf eine zweite Verhandlungsrunde statt. Die Arbeiten sind befriedigend angelaufen; sie sollen bereits im Laufe des Jahres 1999 zu Ende geführt werden. Der Vertiefung der bilateralen Beziehungen galt der Besuch des Vorstehers des EVD im Dezember in Kanada, wo das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen unterzeichnet wurde (vgl. Beilage, Ziff. 824). Der Aufschwung der mexikanischen Wirtschaft, der bis zur Jahresmitte angehalten hatte, wurde wegen des Erdölpreiszerfalls auf dem Weltmarkt und der Turbulenzen auf den internationalen Finanzmärkten gebremst. In der Folge wurden unter anderem Haushaltkürzungen vorgenommen. Mexiko ist nach den anderen NAFTA-
Mitgliedern und Brasilien der wichtigste schweizerische Wirtschaftspartner auf dem Kontinent. Im Oktober besuchte eine gemischte Wirtschaftsdelegation unter der Leitung des Vorstehers des EVD Mexiko. Anlässlich dieses Besuches wurde eine Absichtserklärung über Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit unterzeichnet, die den Weg für eine Liberalisierung des Handelsaustausches und für eine verstärkte Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene öffnen soll.
65 Zentral- und Südamerika Nach der erfreulichen Wirtschaftsentwicklung des Vorjahres stand auch diese Region in der zweiten Hälfte des Berichtsjahres im Zeichen der durch die Asien- und Russlandkrise ausgelösten Turbulenzen auf den Finanzmärkten. Angesichts einer bereits sehr hohen Staatsverschuldung und anhaltend hoher Haushalt- bzw. Leistungsbilanzdefizite war Brasilien von der Flucht der internationalen Investitionen in solidere Anlagewerte in besonderem Mass betroffen. Entsprechend war die brasilianische Regierung in den letzten Monaten damit beschäftigt, denv De-
visenabfluss und einer anfälligen Abwertung entgegenzutreten. Sie hat im Oktober ein umfassendes Programm zur Sanierung der Staatsfinanzen vorgelegt. Das Massnahmenpaket soll durch ein gewichtiges Hilfsprogramm des IWF unter Mitwirkung der industrialisierten Länder, darunter auch die Schweiz, unterstützt werden. Zur Konsolidierung der brasilianischen Wirtschaft ist allerdings eine möglichst rasche und lückenlose Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen erforderlich. Die weltweiten Finanzmarktturbulenzen haben ein unfreundliches makroökonomisches Umfeld geschaffen, das infolge des absehbaren Nachfragerückgangs aus dem asiatischen Raum sowie des drastischen Preiszerfalls bei vielen Rohstoffen nicht ohne Auswirkungen auf die Wachstumsaussichten der Region bleiben dürfte. Bisher hat die Finanzkrise den Warenaustausch zwischen der Schweiz und dem Subkontinent nicht beeinträchtigt. In den ersten neun Monaten nahmen die schweizerischen Ausfuhren (2694 Mio. Fr.) in die Gesamtheit der lateinamerikanischen Länder (Südamerika, Zentralamerika und-Karibik) sogar um 17 Prozent zu; auch die Einfuhren (952,8 Mio. Fr.) stiegen um 11,9 Prozent. - Der Handelsverkehr mit Zentralamerika (408 Mio. Fr.) wuchs um 26 Prozent, jener mit der Karibik (255 Mio. Fr.) sogar um 55 Prozent. Der brasilianische Staatspräsident Fernando Henrique Cardoso stattete der Schweiz Anfang 1998 einen offiziellen Besuch ab. Das Weltwirtschaftsforum in Davos bot Gelegenheit, mit mehreren lateinamerikanischen Staatschefs und Regierungsvertretem (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile und Mexiko) Gespräche zu führen. Im Februar wurde anlässlich eines Besuchs des costaricanischen Ministers für Umwelt und Energie eine Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten in Costa Rica unterzeichnet. Im Mai wurde mit einer chilenischen Delegation in Bern beschlossen, eine Arbeitsgruppe zu bilden mit dem Ziel, ein gemeinsames Programm zur Förderung der bilateralen Wirtschaftszusammenarbeit zu erarbeiten. Das vorgesehene erste Treffen dieser Arbeitsgruppe in Chile musste allerdings wegen politischer Unstimmigkeiten (Fall Ortiz) verschoben werden. Die Präsidenten Fidel Castro aus Kuba und Rafaël Caldera aus Venezuela wurden zu offiziellen Besuchen in der Schweiz im Mai bzw. Juni empfangen. Im Juni hielt sich der Vizepräsident Guyanas in Bern auf.
Im Rahmen der Vorbereitungen für die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation vom Frühjahr in Genf besuchte der Staatssekretär für Aussenwirtschaft u.a. Buenos Aires und Brasilia, wo auch bilaterale Fragen erörtert wurden. Der zuständige Delegierte für Handelsverträge eröffnete im März, im Anschluss an die Jahresversammlung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, in Kolumbien und im November in Costa Rica je ein mit Unterstützung der Eidgenossenschaft errichtetes Zentrum zur Förderung von umweltverträglichen Produktionstechniken. Eine Reise nach Guatemala, wo unter anderem ein Mischkredit (10 Mio. Fr.) hätte unterzeichnet werden sollen, wurde im Zusammenhang mit dem Urteil im Prozess «Hänggi» verschoben. Mit Nicaragua wurden ein Investitionsschutzabkommen sowie ein Abkommen über eine Zahlungsbilanzhilfe im Umfang von 8 Millionen Franken unterzeichnet. Zur Linderung der Schäden aus der Umweltkatastrophe wurden Nicaragua in einer Vereinbarung zusätzliche 5 Millionen Franken für den Import von Ersatzteilen und Material zur Reparatur der vom Hurrikan beschädigten Elektrizitätswerke zur Verfügung gestellt. Was Honduras betrifft, wird die Schweiz zusammen mit anderen Ländern Massnahmen prüfen, um diesem Land die Durchführung eines langfristigen Entschuldungsprogramms zu ermöglichen.
Die im Berichtsjahr in mehreren lateinamerikanischen Ländern abgehaltenen Wahlen haben dazu beigetragen, den Demokratisierungsprozess zu verfestigen und die Kontinuität der laufenden Wirtschaftsreformen in der Region zu sichern. Dies wird sich auch positiv auf die Entwicklung unserer bilateralen Wirtschaftsbeziehungen auswirken.
66 Asien und Ozeanien
Die im Sommer 1997 in Südostasien ausgebrochene Finanzkrise hat sich'verstärkt. Während die Wirtschaft der Philippinen und Singapurs stagnierte, ist die Wirtschaft in Ländern wie Korea, Thailand, Malaysia und vor allem Indonesien deutlich geschrumpft. Allerdings scheint sich die Lage in Korea und Thailand zu stabilisieren; 1999 dürfte in erster Linie die thailändische Wirtschaft wieder zu wachsen beginnen. Hingegen gibt es für die zum Teil aus hausgemachten Gründen besonders stark betroffene indonesische Wirtschaft trotz Unterstützung durch internationale Finanzinstitutionen und bilaterale Geber wenig Anzeichen für eine Verbesserung. Malaysia, das bisher dank einer geringen Aussenschuld auf die Unterstützung durch den IWF verzichten konnte, sucht einen eigenen Weg aus .der Wirtschaftskrise: An der Aussenfront versucht die Regierung mit Beschränkungen des Devisenverkehrs den Kurs der Landeswährung zu stabilisieren; gleichzeitig kurbelt sie durch eine expansive Geld- und Budgetpolitik die Binnenkonjunktur an. Ausschlaggebend für die Überwindung der Krise in der Region wird neben den von den betroffenen Ländern zusammen mit dem IWF, der Weltbank und der asiatischen Entwicklungsbank ergriffenen Massnahmen'auch die Wirtschaftsentwicklung in Japan sein. Dies dürfte wohl auch auf die Wirtschaft der VR China zutreffen. Trotz zeitweiliger Schwächezeichen der Exportwirtschaft hat China darauf verzichtet, seine Währung abzuwerten, womit der Beginn einer «Abwertungs-Kaskade» in Südostasien - mit dem wahrscheinlichen Übergreifen auf andere Regionen - vermieden werden konnte. Die Folgen dieser Krise haben sich auch in einem Einbruch der schweizerischen Exporte nach dieser Region um mehr als einen Viertel bemerkbar gemacht. Überdurchschnittliche Rückgänge wiesen die Ausfuhren nach Korea, Indonesien, Malaysia, Brunei und Thailand auf. Auch die Lieferungen an die Drehscheibe Hongkong gingen deutlich zurück. Demgegenüber nahmen die Exporte nach Taiwan und China zu. Auch die Ausfuhren nach den südasiatischen Ländern entwickelten sich grösstenteils befriedigend. Auf der Einfuhrseite ist eine aussergewöhnliche Zunahme aus Korea und aus den ASEAN-Ländern zu verzeichnen, was - nebst einer durch die Abwertung der Währungen bedingten besseren Konkurrenzfähigkeit dieser Länder
- vor allem auf ausserordentliche Lieferungen von Edelmetallen und Schmuck zurückzuführen ist. Erwähnenswert ist ferner der weiterhin namhafte Anstieg der Importe aus der VR China. Den bilateralen Kontakten mit den asiatischen Ländern wurde wiederum hohe Bedeutung beigemessen. Im Anschluss an das «World Economie Forum» in Davos empfing der Vorsteher des EFD (in Vertretung des EVD-Chefs) den chinesischen Vize-Ministerpräsidenten Li Lanqing in Bern zu einem Gespräch. Aus verschiedenen Anlässen weilten ausserdem der Bürgermeister der Stadt Dalian und der Vize- Gouverneur der staatlichen Entwicklungsbank in der Schweiz. Sie nutzten die Gelegenheit, um mit Vertretern des BAWI zusammenzutreffen. Im Rahmen dieser Kontakte kamen vor allem die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen-, offene Fragen im Hinblick auf die Aufnahme Chinas in die WTO, die chinesi-
sehe Reform- und Öffnungspolitik und die Haltung Chinas gegenüber der asiatischen Wirtschaftskrise zur Sprache. Am Rande der Jahrestagung der Asiatischen Entwicklungsbank führte der Vorsteher des EVD Gespräche mit dem thailändischen Vize-Ministerpräsidenten Supachai, den Finanzministern Indiens, Indonesiens, Koreas, Neuseelands, Pakistans und der Philippinen sowie mit den stellvertretenden Präsidenten der Zentralbanken Chinas und Vietnams. Im Zentrum der Gespräche standen die wirtschaftliche Lage in den verschiedenen Ländern vor dem Hintergrund der Finanzkrise in Asien, die bevor- 'stehende Ministerkonferenz der WTO sowie Fragen der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit. Während der WTO-Ministerkonferenz in Genf traf der Vorsteher des EVD mit Vertretern Indiens, Singapurs und Vietnams zusammen. Des Weiteren statteten die Ministerin für Handel und Industrie Malaysias und der Vize-Ministerpräsident Thailands der Schweiz Besuche ab. Aus Anlass des Besuches der malaysischen Ministerin fand in Zürich ein vielbeachtetes Investitionsseminar statt. Bei einer Begegnung mit dem Vizeminister für Finanzen Vietnams in Bern wurden Möglichkeiten einer Zusammenarbeit beim Aufbau des vietnamesischen Versicherungsmarktes diskutiert; ferner wurde ein weiteres technisches Zusammenarbeitsprojekt im Bankwesen vereinbart. Begleitet von Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung stattete der Vorsteher des EVD im Sommer Thailand und Malaysia offizielle Besuche ab. Im Vordergrund der Unterredungen standen die Finanz- und Wirtschaftskrise, von der beide Länder in unterschiedlichem Ausmass betroffen sind. Während Thailand den Weg aus der Krise in engem Zusammenhang mit dem IWF sucht, verfolgt Malaysia eine eigene Politik und beschränkt teilweise den internationalen Zahlungsverkehr des Landes. Im November besuchte eine weitere Wirtschaftsdelegation unter der Leitung des Bundespräsidenten Indien. Gesprächsgegenstände bildeten hauptsächlich die Auswirkungen der asiatischen Wirtschaftskrise auf Südasien, die im Gefolge der indischen und pakistanischen Atomtests ergriffenen Sanktionen, der Stand der indischen Importliberalisierungen sowie Probleme der indischen Politik gegenüber ausländischen Direktinvestitionen. Im Dezember schliesslich weilte eine Wirtschaftsdelegation unter der Leitung des
zuständigen Delegierten für Handelsverträge in der Demokratischen Volksrepublik Korea, wo ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet wurde. Die Delegation konnte sich ein Bild über die schwierige Wirtschafts- und Versorgungslage dieses Landes machen. Die prekäre Wirtschaftslage in Indonesien hat Umschuldungen unausweichlich gemacht. So hat die Schweiz auf der Grundlage der Empfehlungen des Pariser Klubs mit Indonesien ein Umschuldungsabkommen im Betrag von 156 Millionen Franken abgeschlossen. Auch gegenüber Pakistan wird in den nächsten Monaten eine Umschuldung kaum zu vermeiden sein. Die bilateralen Verhandlungen mit Taiwan im Rahmen seines Beitritts Verfahrens zur WTO wurden erfolgreich abgeschlossen. Auf 242 Erzeugnissen - darunter wichtige Exportprodukte wie Maschinen, Chemikalien, Uhren, Messer und Textilspezialitäten - konnten namhafte Zollreduktionen von durchschnittlich 45 Prozent erwirkt werden, die vom Beitritt an stufenweise in Kraft gesetzt werden sollen. Auch im nichttarifarischen Bereich - so bei den Registrierverfahren für Pharmaprodukte - wurden Verbesserungen erzielt. Der Zeitpunkt der Aufnahme Taiwans, in
die WTO hängt aus politischen Gründen bis auf weiteres vom Fortschritt der Beitrittsverhandlungen Chinas zu dieser Institution ab. Im September fand in Bern die dritte Wirtschaftskonsultationsrunde zwischen der Schweiz und Japan statt. Sie diente vor allem der Erörterung der Wirtschaftslage beider Länder und der asiatischen Finanzkrise. Trotz eines Regierungswechsels im letzten Sommer und verschiedener Massnahmen in Form von Finanzpaketen, Deregulierungen und Steuersenkungen gelang es Japan nicht, seine seit sechs Jahren stagnierende Wirtschaft aus der Rezession herauszuführen. Die Konsultationsrunde gab der Schweiz aber auch Gelegenheit, gewisse Deregulierungs- und Liberalisierungswünsche im Marktzutritts- und Finanzdienstleistungsbereich zur Sprache zu bringen. Diese Anliegen sollen von den zuständigen Stellen in Tokio geprüft und in bilateralen Expertentreffen in Genf weiter diskutiert werden. Weitere Gesprächsthemen bildeten die laufenden Arbeiten in der WTO und die regionale Zusammenarbeit Japans in der APEC. Südkorea entsandte im Oktober in mehrere europäische Länder, darunter die Schweiz, eine Investitionsförderungsmission. Diese informierte über die fast vollständige Liberalisierung (98,5 %) der Investitionen in den meisten Wirtschaftssektoren (einschliesslich im Immobiliensektor). und über bestehende Unterstützungsmassnahmen für ausländische Investitionen. Ferner orientierte sie über weitere Reformbestrebungen und über Fortschritte in der Restrukturierungspolitik.
67 Mittlerer Osten
Die Finanz- und Wirtschaftslage der Länder des Mittleren Ostens war geprägt vom Rückgang der Erdöleinnahmen als Folge des Zerfalls des Erdölpreises (von 24 US-$ im Oktober 1997 auf 13 US-$ im März). Für Saudi-Arabien, dem bei weitem grössten Erdölproduzenten der Region (8 Mio. Barrel pro Tag), hatte dies einen Einnahmenausfall von mehr als 10 Milliarden Dollar zur Folge. Die Mindereinnahmen zwangen die meisten Regierungen zu einer Überprüfung ihrer Budgets. Die Realisierung einer Reihe von Projekten wurde zurückgestellt, was sich entsprechend auf die Importnachfrage ausgewirkt hat. Diese Entwicklung machte sich auch im Handel mit der Schweiz bemerkbar, allerdings weniger stark, als zu Jahresbeginn befürchtet worden war. Die schweizerischen Exporte in die Mittelostregion gingen insgesamt lediglich um 2 Prozent zurück, jene nach Saudi-Arabien allerdings um 12 Prozent und die Lieferungen nach Oman und Kuwait gar um 20 Prozent. Demgegenüber blieben die Ausfuhren nach den Vereinigten Arabischen Emiraten praktisch stabil. Zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Jemens und seit seiner Wiedervereinigung hat am 4. Februar ein Ministerbesuch aus Jemen in Bern stattgefunden, der vor allem der Erörterung bilateraler Fragen galt. Vom 6.-10. März weilte der zuständige Delegierte für Handelsverträge als Leiter einer Delegation mit Vertretern der Privatwirtschaft zu einem offiziellen Besuch im Iran, wo ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet wurde. Neben der Erörterung bilateraler Probleme bot sich Gelegenheit, sich über die aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage des Irans zu informieren. Im November besuchte der Staatssekretär für Aussenwirtschaft Kuwait und die Vereinigten Arabischen Emirate in offizieller Mission. Er war begleitet von Vertretern der Privatwirtschaft, namentlich von Schweizer Firmen, welche in diesen Staaten
stark engagiert sind. Sowohl mit Kuwait wie mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet. Mit Jordanien fand im September eine erste Verhandlungsrunde im Hinblick auf den Abschluss eines' EFTA-Freihandelsabkommens statt. Das Ergebnis dieser Runde war erfolgversprechend, so dass bereits für 1999 mit der Unterzeichnung des Abkommens gerechnet werden kann. Im Mai stattete der Bundespräsident an der Spitze einer Wirtschaftsdelegation Israel .einen Besuch ab. Angesichts des beträchtlichen Potenzials der israelischen Wirtschaft und der Perspektiven, die sich im Fall grösserer Fortschritte beim Nahost- Friedensprozess eröffnen, kommt den Wirtschaftsbezeichnungen mit diesem Land besondere Bedeutung zu.
68 Afrika Zahlreiche Länder in Sub-Sahara-Afrika verzeichneten in den letzten Jahren eine ermutigende Wirtschaftsentwicklung. Sie haben sich politisch und wirtschaftlich neu ausgerichtet und den Privatsektor aufgewertet. Dank der Stabilisierungs- und Strukturanpassungsmassnahmen übertraf das Wirtschaftswachstum (durchschnittlich fast 5 %} im dritten aufeinander folgenden Jahr die Bevölkerungszunahme. Afrika verfügt über die grössten noch nicht ausgeschöpften natürlichen Ressourcen, was mit interessanten Investitionsmöglichkeiten verbunden ist. Um Direktinvestitionen in Schwarzafrika zu fördern, lancierte das BAWI im Rahmen des Forums von Crans Montana vom 25.-2S. Juni eine Initiative, die in Afrika auf ein bedeutendes Echo stiess. Delegationen aus über 25 afrikanischen Ländern folgten der Einladung in die Schweiz. Anlässlich eines vom Bundespräsidenten geleiteten Treffens diskutierten Staats- und Regierungschefs aus zehn afrikanischen Ländern gemeinsam mit Vertretern internationaler Organisationen und der Privatwirtschaft - vornehmlich aus der Schweiz - über die Rahmenbedingungen für Investitionen in Afrika. In einer Erklärung wurde zu einer stärkeren Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor aufgerufen. Wegen kriegerischer Ereignisse wurde die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich mit Äthiopien und Uganda reduziert. Eine vom Staatssekretär für Aussenwirtschaft geleitete Wirtschaftsdelegation besuchte die Elfenbeinküste und Ghana - zwei traditionell stabile Länder. Ferner besuchte der Staatssekretär im Rahmen der Vorbereitungen für die Ministerkonferenz der WTO Ägypten und Senegal, wo auch bilaterale Wirtschaftsfragen erörtert wurden. Im Berichtsjahr wurden mit Äthiopien, Botswana und Mauritius Investitionsschutzabkommen unterzeichnet. Mit der Zentralafrikanischen Republik wurde ein Umschuldungsabkommen im Betrag von 20 Millionen Franken abgeschlossen. Im Weitern gewährte die Schweiz einen Beitrag von 10 Millionen Franken an die von der Weltbank koordinierten Schuldenrückkäufe zugunsten Tansanias und beteiligte sich mit 5 Millionen Franken an multilateralen Entschuldungsmassnahmen zugunsten von Guinea-Bissau. Ausserdem wurde Mosambik eine Zahlungsbilanzhilfe von 18 Millionen Franken gewährt.
In Nordafrika konnten die Maghreb-Staaten dank umfassender Reformen das namhafte Wirtschaftswachstum aufrechterhalten. Die Schweiz verfolgt weiterhin eine
aktive Politik im Hinblick auf die Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den afrikanischen Anrainerstaaten des Mittelmeeres. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit Tunesien - sie waren im Berichtsjahr ins Stocken geraten - und mit Ägypten sollen 1999 wieder intensiv fortgeführt werden. Wegen der angespannten politischen Situation und der bestehenden Sicherheitsprobleme wurden die Wirtschaftsbeziehungen mit Algerien nicht aktiv gefördert. Immerhin besteht Aussicht, dass sich 1999 die Voraussetzungen für die Entsendung einer gemischten Wirtschaftsdelegation erfüllen werden. Die in Südafrika vor vier Jahren durch die ersten freien Wahlen herbeigeführte Wende hin zur Demokratie hat einen Konsolidierungsprozess ausgelöst, der sowohl im politischen wie im wirtschaftlichen Bereich noch länger dauern dürfte. Ein bloss bescheidenes Wirtschaftswachstum, hohe Arbeitslosigkeit und die Abschwächung des Rand machen aber deutlich, dass die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten Südafrikas insgesamt weiterhin ungewiss bleiben. An einem der Förderung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen gewidmeten Seminar in Zürich diskutierten Vertreter südafrikanischer und schweizerischer Institutionen über Möglichkeiten der Zusammenarbeit (wie Joint Ventures, Investitionen) zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Auf persönliche Einladung von Präsident Mandela weilte der Bundespräsident vom 3.-5. August, begleitet von einer Wirtschaftsdelegation, zu einem offiziellen Besuch in Südafrika. Nebst Gesprächen mit Präsident Mandela, Vizepräsident Mbeki und weiteren Mitgliedern der Regierung boten auch Treffen in Kapstadt und Johannesburg mit Repräsentanten der in Südafrika ansässigen Schweizer Firmen und der südafrikanischen Geschäftswelt Gelegenheit, Wirtschaftsfragen zu diskutieren.
7 Autonome Àussenwirtschaftspolitik 71 Exportkontrollmassnahmen
Die erste Berichtsperiode seit dem Inkrafttreten des neuen Güterkontrollgesetzes war geprägt von den Nuklearversuchen in Indien und in Pakistan sowie durch Raketentests in Pakistan, im Iran und in Nordkorea. Im Embargobereich wurden neue Massnahmen verhängt gegenüber Sierra Leone, gegenüber der UNITA sowie - erstmals im Einklang mit einem entsprechenden Beschluss der Europäischen Union — gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien.
711 Massnahmen zur Nichtweiterverbreitung von Gütern
zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen Im Mai hat Indien insgesamt fünf atomare Sprengsätze gezündet und sich offiziell zur Atommacht erklärt. Wenig später hat auch Pakistan sechs unterirdische Atomtests durchgeführt. Obwohl diese Versuche keine internationalen Verpflichtungen verletzen, hat der Bundesrat sein Bedauern über die Durchführung der Atomtests zum Ausdruck gebracht und angesichts der zunehmenden Spannungen auf dem Subkontinent beschlossen, dorthin bis auf weiteres keine Ausfuhr von Kriegsmate-
rial zu bewilligen und Exportgesuche für Dual-Use-Güter entsprechend den Empfehlungen der internationalen ExportkontroIIregimes nur mit grösster Zurückhaltung zu behandeln, Pakistan, Iran und Nordkorea haben im Berichtsjahr ballistische Raketen mit einer Reichweite von 1000 km und mehr getestet, wobei die Flugbahn der nordkoreanischen Rakete über japanisches Hoheitsgebiet führte.
711.1 Güterkontrollverordnung
Vom 1. Oktober 1997-30. September 1998 sind aufgrund der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV - SR 946.202.1) die nachfolgend aufgeführten Ausfuhrgesuche für Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter bewilligt worden:3
Anzahl Wen Gesuche Mio. Fr.
Nuklearbereich 122 44,0 Chemie- und Biologiewaffenbereich 45 7,1 Raketenbereich 52 8,0 Bereich konventionelle Waffen
Dual-Use-Güter 451 133,1
Besondere militärische Güter 121 115,3 Total 791 307,5
Zudem wurden 50 Ordentliche Generalausfuhrbewilligungen (0GB) erteilt, mit denen während zwei Jahren unbeschränkt nach den im Anhang 4 der GKV genannten 23 Ländern exportiert werden kann. Vier Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligungen (AGB) wurden Gesuchstellern erteilt, die Güter in Gebiete ausserhalb der im Anhang 4 genannten Staaten an Kunden liefern wollen, die als besonders vertrauenswürdig (Tochtergesellschaften, Firmen mit langjährigen Lieferbeziehungen) eingeschätzt werden. Die in der Tabelle aufgeführten Gesuche betrafen vor allem folgende in der Schweiz hergestellte Güter: Dual-Use-Güter (Anhang 2 GKV) Besondere militärische Güter (Anhang 3 GKV)
Atomuhren - Jagd- und Sportgewehre
Computer - Simulatoren für Waffen
Nachtsichtgeräte ' - Sprengstoffe
Pumpen und Ventile (korrosionsfest) - Trainingsflugzeuge
Simulatoren für Navigationsgeräte
Verschlüsselungsgeräte
Werkzeugmaschinen Acht Bewilligungen im Wert von 5,8 Millionen Franken wurden verweigert. Drei betrafen Dual-Use-Güter des Nuklearbereichs (Anhang 2 GKV) und fünf besondere
Gewisse Bewilligungen werden doppelt aufgeführt, da sie von zwei Regimes erfasst sind.
militärische Güter (Anhang 3 GKV), wobei von den letzteren je zwei Bewilligungen aufgrund von UNO- bzw. EU-Embargos verweigert wurden (Art. 6 Abs. 2 GKG). In 33 Fällen haben die Exporteure dem BAWI geplante Ausfuhren von Gütern gemeldet, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, die aber gleichwohl für Massenvernichtungswaffen oder deren Trägersysteme «bestimmt sind oder bestimmt sein könnten» (Art. 4 GKV). In 15 Fällen wurde die Ausfuhr zugelassen, in 10 Fällen musste sie wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 7 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SR 514.51) verweigert werden. Zwei Fälle wurden zurückgezogen und sechs Fälle sind noch pendent.
711.2 Chemikalienkontrollverordnung
Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), dessen Vollzug in der Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 1997 (ChKV - SR 946.202.21) geregelt ist; wurde bisher von 121 Staaten ratifiziert. Nicht ratifiziert haben (bis Ende November) u.a. Ägypten, Israel, Kolumbien, Libanon, Libyen, Nordkorea, Serbien, Syrien. Vom l. Oktober 1997-30. September 1998 wurden auf der Grundlage der ChKV 76 Ausfuhrgesuche für Chemikalien im Wert von 2,3 Millionen Franken bewilligt. Zudem wurden elf Generalausfuhrbewilligungen für Endverwender mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ erteilt. In der Schweiz unterliegen insgesamt neun Chemieanlagen sowie das AC-Labor Spiez regelmässigen Inspektionen durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW). Bis Ende Oktober hat die OPCW in fünf Werken sowie im AC- Labor Inspektionen vorgenommen, die zu keinen Beanstandungen führten. Von den Meldepflichten gemäss CWÜ bezüglich Produktion, Lagerung, 'Verarbeitung, Import und Export sind in der Schweiz rund 50 Firmen betroffen.
711.3 Atomverordnung
Seit dem 1. Oktober 1997 ist gemäss Artikel 15 der Atomverordnung (AtV - SR732J1) das Bundesamt für Aussenwirtschaft auch Bewilligungsstelle für eigentliche Nukleargüter und Technologien nach den Artikeln 12 und 14 der AtV. Vom 1. Oktober 1997-30. September 1998 wurden vom BAWI auf dem Gebiet der Atomenergie 84 Bewilligungen im Wert von 2,5 Millionen Franken erteilt. Zwei Bewilligungen wurden verweigert.
712 Embargomassnahmen
712.1 Irak Der UNO-Sicherheitsrat hat für den Irak eine Ausweitung der Ausfuhr von Erdöl im Rahmen des «Oil-for-Food»-Programms von bisher 2 Milliarden auf 5,256 Milliarden Dollar pro Halbjahr beschlossen. Vom 1. November 1997-31. Oktober 1998 hat das Sanktionskomitee der UNO im Rahmen des «Oil-for-Food»-Programms 56 Verträge von 23 schweizerischen Firmen mit dem Irak genehmigt. Der Gesamtwert betrug rund 5,2 Millionen Franken.
Aus dem Kompensationsfonds der UNO für Firmen und Personen, die durch die Invasion des Iraks in Kuwait zu Schaden gekommen sind, sind bisher noch keine Zahlungen an geschädigte Firmen geleistet worden. Die Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206) wurde auf den 1. Juni geändert (AS 1998 1487). Insbesondere wurde die für die Strafverfolgung bisher geltende zweijährige Verjährungsfrist (gemäss Art. 11 des anwendbaren Verwaltungsstrafrechts, SR 313.0), die sich als ungenügend erwiesen hatte, auf fünf Jahre erhöht.
712.2 Libyen
Analog zur Irak-Verordnung wurde auch die Verordnung vom 12. Januar 1994 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.208} geändert (AS 1998 1489) und die Verjährungsfrist auf fünf Jahre erhöht.
712.3 Sierra Leone
Der Sturz des demokratisch gewählten Präsidenten in Sierra Leone und die darauf folgenden Unruhen in diesem Land haben den Bundesrat veranlasst, in Anlehnung an die für UNO-Mitglieder völkerrechtlich verbindliche Resolution 1132 des Sicherheitsrates vom 8. Oktober 1997 und in Solidarität mit der Weltgemeinschaft autonome Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Sierra Leone anzuordnen. Die in der Verordnung vom 8. Dezember 1997 (SR 946.209) enthaltenen Massnahmen betreffen Rüstungsgüter, Erdöl und die Einreise von Mitgliedern der Militärjunta. Durch Verordnungsänderung wurde die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung ebenfalls auf fünf Jahre erhöht (AS 1998 1490).
712.4 Bundesrepublik Jugoslawien
Als Reaktion auf den Gewalteinsatz serbischer Sicherheitskräfte im Kosovo hat die EU verschiedene Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien beschlossen. Da die Schweiz von der politischen Entwicklung im Kosovo ebenfalls betroffen ist und ein Interesse hat, die Bemühungen zu einer friedlichen Lösung des Konflikts mitzutragen, hat sich der Bundesrat zum gleichen Schritt entschlossen und am 1. Juli die Verordnung gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien (SR 946.207, AS 1998 1845) erlassen. Mit der Verordnung werden die Ausfuhren von Rüstungsmaterial und Gütern, die zur Repression verwendet werden können, verboten und die Guthaben der jugoslawischen Regierung und der Republik Serbien gesperrt. Ferner wurde die Gewährung staatlicher Exportkredite zugunsten Serbiens untersagt. Mit Änderung der Verordnung vom 28. September (AS 1998 2696) wurden zusätzlich Neuinvestitionen in der Republik Serbien verboten.
712.5 UNITA
In Anlehnung an die mit Resolution 1173 des UNO-Sicherheitsrates gegen die bewaffnete angolanische Unabhängigkeitsbewegung UNITA beschlossene Ausweitung der Zwangsmassnahmen auf den Handels- und Finanzbereich hat der Bundesrat am 25. November die «Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA» (AS 1999 151) erlassen. Diese enthält insbesondere Lieferverbote für Rüstungsgüter, Erdöl, .Kraftfahrzeuge, Ausrüstungsgüter für den Bergbau, Flugzeuge und Bestandteile. Für hochrangige Amtsträger der UNITA gelten Visarestriktionen. Guthaben von UNITA-Angehörigen sind gesperrt. SchliessHch ist die Eröffnung von UNITA-Büros in der. Schweiz verboten.
72 Aufhebung von Massnahmen im Textilsektor Das schweizerische Textilregime diente in früheren Jahren als Schutzinstrument gegen Importe zu untersetzten Preisen vorab aus den Staatshandelsländern. Mit der Öffnung des Ostens und der Umstellung von der Plan- zur Marktwirtschaft verlor es aber an Bedeutung. Zwar ermöglichte die Verordnung vom 30. November 1987 über die Einfuhr von Textilien (SR 94&.213; AS 1987 2672), Textilimporte der Preisbeobachtung, der Bewilligungspflicht oder der Preisüberwachung zu unterstellen. Mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht auf den 1. Januar 1995 (Verordnung des EVD vom 23,11.1994, SR 946.213.1; AS 1994 3119) unterlagen die Textileinfuhren aber nunmehr der Preisbeobachtung, womit der Textilhandel praktisch liberalisiert wurde. Der Abschluss von Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und die Entwicklungen im internationalen Textilhandel, insbesondere die weltweite Liberalisierung und die Einführung der paneuropäischen Kumulation im Bereich Ursprungsregeln, lassen die Weiterführung dieses Einfuhrregimes nicht mehr rechtfertigen. Es wurde daher auf den 1. Januar 1999 ersatzlos aufgehoben (AS 1999 466).
73 ERG, IRG, Exportfinanzierung, Umschuldung
Dank anhaltend günstiger Liquiditätsentwicklung hat die ERG dem Bund 251 Millionen Franken zurückbezahlt. Mit der am 1. Juli in Kraft gesetzten ERG- Revision wurde das Gebühren- und Leistungsangebot an die im Rahmen der OECD beschlossene Gebührenharmonisierung angepasst. Die IRG soll durch Anpassungen in Bezug auf Zielländer, Versicherungsangebot und Gebühren wieder attraktiv werden.
731 Exportrisikogarantie Die ERG erwirtschaftete im vierten aufeinander folgenden Jahr einen Liquiditätsüberschuss. Im Berichtsjahr zahlte sie 251 Millionen Franken an den Bund zurück: Seit 1995 hat die ERG den Bundesvorschuss auf diese Weise um gesamthaft
688 Millionen Franken amortisiert. Er belief sich Ende 1998 noch auf 897 Millionen Franken und entspricht nahezu den seinerzeitigen Währungsgarantieverlusten, die noch bis Ende 1999 zinsfrei sind. Die Nachfrage nach Garantieleistungen der ERG hat im Berichtsjahr im Vergleich zum Vorjahr um 7 Prozent zugenommen. Für diese Entwicklung zeichnet vor allem eine verstärkte Nachfrage im Zusammenhang mit Exporten nach der Türkei, China, Iran, Korea, Pakistan, Kolumbien und Venezuela verantwortlich. In Fortsetzung der Entwicklung in den vergangenen Jahren war der Schadenverlauf für die ERG auch im Berichtsjahr günstig. Die Finanzkrisen in Asien und Russland und die Schwächeerscheinungen in Lateinamerika haben bislang zu keinen ins Gewicht fallenden Zahlungsausfällen geführt. Allerdings werden mit Indonesien Fälligkeiten des staatlichen Sektors umgeschuldet werden müssen. Auch Russland ist bei Zahlungen im Rahmen bestehender Umschuldungsvereinbarungen in Verzug geraten. Im Grossen und Ganzen werden jedoch die aus Zahlungskrisen der Vergangenheit resultierenden Umschuldungsverträge von den Schuldnerländem fristgerecht honoriert. Nachdem im Rahmen der OECD eine internationale Pra'mienharmonisierung mit Wirkung auf April 1999 vereinbart worden war, wurde innert der vorgesehenen Übergangsfrist das Gebühren- und Leistungsangebot der ERG bereits auf den l. Juli angepasst. Mit der internationalen Harmonisierung werden für die Exporteure Wettbewerbsverzerrungen beseitigt, die in den Exportländern bisher durch für gleiche Risiken unterschiedliche Gebührenansätze verursacht worden waren.
732 Investitionsrisikogarantie Im Berichtsjahr wurden zwei neue Garantien erteilt. Ende 1998 belief sich das Gesamt-Engagement der IRG auf 22 Millionen Franken für drei Garantien. Wegen der geringen Nachfrage nach IRG-Leistungen wurde zusammen mit einem externen Beratungsunternehmen geprüft, wieweit das Angebot der IRG den heutigen Ansprüchen der schweizerischen Direktinvestoren auch im internationalen Vergleich noch gerecht wird. Dabei hat sich gezeigt, dass die IRG insbesondere hinsichtlich der Zielländer, des Versicherungsangebots und der Gebühren änderungsbedürftig ist. Die Arbeiten mit dem Ziel, aus der IRG wieder ein wirkungsvolles Investitionsförderungsinstrument zu machen, werden fortgesetzt.
733 Exportfinanzierungen Die Arbeiten der Teilnehmer am Exportkreditarrangement der OECD waren auf die Konsolidierung der in den letzten Verhandlungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erzielten Fortschritte gerichtet. Die Bestimmungen der im April 1999 für alle Teilnehmer in Kraft tretenden Prämienharmonisierung wurden in wichtigen Einzelheiten, wie z.B. den zulässigen Unterschreitungen der Mindestgebühren bei Risikoausschlüssen, bereinigt. Ini April verabschiedeten die Mitglieder der Exportkreditgruppe der OECD eine Absichtserklärung betreffend Exportkredite und Umwelt. Darin werden der Zusammenhang zwischen Exportkrediten und Umwelt anerkannt und die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Gewährung von Exportrisikogarantien im Rahmen der nationalen Systeme bestätigt. Internationale Konsultationen unter den interessierten ERG-Instituten sollen in Bezug auf Einzelprojekte zu einer besseren Berücksichtigung von Umweltaspekten beitragen.
Dadurch sollen auch Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die durch unterschiedliche nationale Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von grösseren Projekten entstehen. Auf schweizerische Initiative hin wurde erstmals eine internationale Koordination für ein solches grösseres Projekt, nämlich für das Wasserkraftwerk Ilisu in der Türkei, durchgeführt.
734 Umschuldungen Die im Pariser Klub vereinten wichtigeren Gläubigerländer, zu denen seit 1997 auch Russland zählt, haben im Berichtsjahr mit acht Staaten neue Umschuldungen im Umfang von insgesamt 10,2 Milliarden Franken vereinbart. Die Abkommen mit einem Land beinhalten konventionelle Umschuldungsbedingungen, während die Vereinbarungen mit sieben Ländern Schuldenreduktionen zwischen 50 und 80 Prozent vorsehen. Die Schweiz ist von einem konventipnellen und von zwei konzessionellen Abkommen mitbetroffen. Neue bilaterale Umschuldungsvereinbarungen wurden im Berichtsjahr keine abgeschlossen.
74 Exportförderung
Der Entwurf zum Exportförderungsgesetz und die Ausgestaltung eines neuen Exportförderungssystems, das vom Jahr 2000 an auf einer Leistungsvereinbarung und Globalbudget basieren soll, wurden mit den Direktinteressierten einem weiteren Klärungsprozess unterzogen. Die OSEC verstärkt im Hinblick darauf ihre Exportberatung und die EDV~gestützte Informationsvermittlung an die schweizerischen Unternehmen.
Die gemäss Bundesbeschluss auf Ende 1998 befristete Finanzhilfe an die OSEC und weitere Trägerschaften wurde im Hinblick auf ein neues Gesetz für die Exportförderung um ein Jahr verlängert. Es ist vorgesehen, dass die vom Jahr 2000 an geltende Regelung neu .auf einer Leistungsvereinbarung mit Globalbudget basieren soll. Im neuen System soll vermehrt Gewicht auf die Erstberatung bei der Exportanbahnung, insbesondere für KMU, sowie die fokussierte, EDV-gestützte Informationsvermittlung gelegt werden. Um diesen Herausforderungen zu -begegnen, bereitete die OSEC namentlich ein elektronisches «Trade Information Centen> sowie ein «Export Compétence CenteD> zur firmenindividuellen elektronischen Bereitstellung von Exportinformationen im Abonnement vor. Ferner ist sie bestrebt, ihr Exportberatungsangebot mit Unterstützung einer externen Beratungsfirma weiter zu professionalisieren. Unter Federführung des BAWI wurden Pilotprojekte mit den Botschaften und Generalkonsulaten in Brasilien und in Thailand abgewickelt. Zur Weiterbildung der lokalen Handelsassistenten bei den schweizerischen Botschaften im Ausland wurde im Herbst ein Seminar in der Schweiz durchgeführt, an dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus 13 Ländern teilnahmen. Die OSEC führte im Berichtsjahr rund 200 Veranstaltungen durch. Diese waren in der Schweiz der Weiterbildung im Export-Know-how und der Information über die Auslandmärkte gewidmet; im Ausland dienten sie der Propagierung schweizerischer
Produkte und Dienstleistungen (wie Messebeteiligungen, Kontakttreffen). Einen hohen Stellenwert nahm erneut die Leitmesse im Kapitalgütermarkt - die Hannover- Messe - ein, an der unter Mitwirkung des Vorstehers des EVD ein vielbeachtetes Wirtschaftsforum abgehalten wurde% Ferner fand in Beijing eine gutbesuchte Präsentation der schweizerischen Textilmaschinenbranche statt. Der prominente Auftritt der OSEC im Internet wurde im Berichtsjahr durch verbesserte Suchmechanismen im «Swiss Export Directory» und weitere Web-Seiten ergänzt, u.a. durch das Angebot der schweizerischen Messeplätze über Veranstaltungen in unserem Land. Um Exporteuren und ihren ausländischen Partnern eine Informationsplattform aller im wirtschaftlichen Sektor tätigen Dienste der Verwaltung und der privaten Exportförderung anzubieten, wurde auf Initiative des BAWI unter der Bezeichnung «Swiss Export Information Network» («SEIN») eine einheitliche Website geschaffen. Dieses Instrument ist als virtuelles «Haus des Exports» konzipiert; Interessenten können sich dort direkt über exportrelevante Bereiche wie die ERG oder Exportförderungsdienstleistungen informieren. Im PubHkationssektor wurden von der OSEC und verschiedenen Branchenverbänden neue Nachschlage- oder Informationswerke herausgegeben, darunter insbesondere ein «Vademecum», welches in handlicher Form eine breite Palette statistischer Angaben über den Schweizer Export enthält. An ihrem Geschäftssitz in Zürich hat die OSEC ein «Export Conference Center» eingerichtet, das der Durchführung von Anlässen wie Seminarien, Workshops, Firmenberatungstagen und Business Lunches dient.
75 Tourismus: Aktivitäten des Bundes und der «Schweiz Tourismus» Die Einnahmen aus dem internationalen Tourismus nahmen im ersten Halbjahr um 4 Prozent zu und betrugen 5,8 Milliarden Franken. Der Tourismus hat die Kehrtwende zwar geschafft, er vermag aber seit einiger Zeit nicht ganz mit dem Exportwachstum Schritt zu halten. Auch hat ein Rückgang der Investitionen die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismus geschwächt. Zudem führten die Turbulenzen an den asiatischen Finanzmärkten zu einem deutlichen Rückgang der Übernachtungen von Gästen aus Süd- und Ostasien. Am 1. Februar 1998 ist der Bundesbeschluss über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (SR 935.22; AS 1998 751) in Kraft getreten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit bewilligte im Rahmen dieses Beschlusses Finanzhilfen in der Höhe von 6 Millionen Franken. Einen Schwerpunkt bildete die Förderung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien im Tourismus. «Schweiz Tourismus» hat den Aufbau der «Switzerland Destination Management LTD» (SDM) erfolgreich abgeschlossen. Die neue Firma dient als elektronische Plattform für Anbieter und Nachfrager bei der weltweiten Distribution der Tourismusangebote aus der Schweiz.
1'206
8 Beilagen 81 Beilagen 811-816 Teil I: Beilagen nach Artikel 10 Absatz l des Aussenwirtschaftsgesetzes (zur Kenntnisnahme)
811 Übersicht zur Wirtschaftslage Tabellen: Tabelle 1: Internationale Wirtschafts- und Handelsentwicklung Tabelle 2; Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels in den wichtigsten Warengruppen im Jahre 1998 Tabelle 3: Regionale Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels im Jäh- • re 1998 Graphiken; Graphik 1: Weltwirtschaft und Welthandel Graphik 2: Reale Wechselkursindizes des Schweizer Frankens Graphik S.- Exporte ausgewählter Branchen 1996 bis 1998 Graphik 4: Regionale Entwicklung des Aussenhandels 1998 Graphik S.- Die schweizerische Fremdenverkehrswirtschaft 1985-1998 Graphik 6: Die Ertragsbilanz der Schweiz 1997 Graphik 7: Entwicklung der Direktinvestitionen: Kapitalexporte und Kapitalimporte 1985-1997
Tabelle l Internationale Wirtschafts- und Handelsentwicklung Entwicklung des realen Bruttosozialprodukts, der Konsumteuerung, der Import- und Exportvolumina sowie der Leistungsbilanzen im OECD-Raum in den Jahren 1997,1998 und 1999 [Veränderungen gegenüber dem Vorjahr in Prozenten]
7 grösste Übrige EU- Schweiz OECD OECD- OECD- Länder total Länder Länder &' %
Bruttoinlandprodukt, real
1997 2.8 4.5 2.7 1.7 3.2
1998 2.1 2.7 2.8 2.0 2.2
1999 1.4 2.8 2.2 1.5 1.7 Teuerung2
1997 1.5 11.3 1.8 -0.2 1.5
1998 1.1 11.1 1.8 0.9 1.3
1999 1.1 7.7 1.8 1.3 1.3 Aussenhandelsvolumen Volumen der Güterimporte
1997 9.9 10.0 8.1 7.8 9.9
1998 7.2 6.3 7.7 7.5 6.9
1999 5.6 7.3 5.6 4.5 6.2 Volumen der Güterexporte
1997 11.2 11.4 9.5 7.9 11.3
1998 3.0 9.3 6.0 6.0 5.1
1999 3.9 6.5 4.7 4.0 4.8 Leistungsbilanz Saldo in Prozenten des BIP
1997 0.0 0.6 1.4 8.9 0.1
1998 -0.2 1.1 1.4 9.3 0.0
1999 -0.3 0.9 1.3 9.8 -0.1 Quelle: Perspectives économiques de l'OCDE, n° 64, Paris, décembre I998 " Schweiz: Eidg. Kommission für Konjunkturfragen Kanada, USA, Japan, Frankreich, BRD, Italien, Vereinigtes Königreich Preisentwicklung des Bruttoinlandprodukts, OECD-Total ohne Hochinflationslander
Tabelle 2
Entwicklung des schweizerischen Âussenhandels in den wichtigsten Warengruppen im Jahre 19981-2
Werte in Anteil an Veränderungen gegenüber Gesamt- dem Vorjahr, in Prozenten ausfuhr bzw. Mio Fr. Gesamt- Real/ Mittel- Werteinfuhr mengen- wert/ massig % mässig Preis
Export total 100461.9 1QO.O 5.3 -0.7 4.5 Nahrungsmittel 1 466.7 1.5 1.2 5.5 6.8 Textilien 2533.7 2.5 0.5 1.0 1.5 Bekleidung 974.5 1.0 5.0 -1.4 3.6 Papier 2 784.0 2.8 3.0 3.7 6.8 Kunststoffe .- 2428.4 2.4 8.0 -0.4 7.6 Chemie 29 045.3 28.9 8.1 -1.8 6.1 Metalle und Metallwaren 8 894.3 8.9 6.0 0.1 6.1 Maschinen, Apparate, Elektronik 28961.5 28.8 6.1 -1.9 4.1 Präzisionsinstrumente 5 679.7 5.7 10.4 -2.9 7.2 Uhren 7 678.0 7.6 1.4 Import total 98215.2 100.0 8.3 -4.2 3.8 Land- und forstwirtsch. Produkte 8 461.0 8.6 4.1 0.3 4.4 Energieträger 3 099.6 3.2 -12.2 -21.8 -31.4 Textilien, Bekleidung, Schuhe 7995.1 8.1 1.7 0.6 2.4 Chemikalien 16458.8 16.8 8.7 -2.0 6.6 Metalle und Metallwaren 8 907.5 9.1 10.2 -2.2 7.7 Maschinen, Apparate, Elektronik 22420.7 22.8 11.8 -3.8 7.5 Fahrzeuge 11110.1 11.3 12.2 -5.8 5.7 Handelsbilanz 2 246.7 [Vorjahr: 1 535.5] Ohne Handel mit Edelmetallen, Edel- und Schmucksteinen sowie Antiquitäten und 2 Kunstgegenständen N Januar/November 1998
Tabelle 3' Regionale Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels 19981-2
Ausfuhr Hinfuhr Saldo Ausfuhrwert Veränderung Anteil an Einfuhrwert Veränderung Anteil an Handelsbilanz gegenüber der Gesamt- gegenüber der Gesamtdem Vorjahr ausfuhr dem Vorjahr einfuhr Mio. Fr. % % Mio. Fr. % % Mio. Fr.
Industrieländer 79 830.5 8.1 79.5 88 452.2 4.2 90.1 -8 621.7 EU 63 735.0 8.6 63.4 78 311.7 5.1 79.7 -14 576.7 BR Deutschland 23841.0 6.9 23.7 32 143.8 6.0 32.7 -8 302.8 Frankreich 9641.1 9.5 9.6 11233.6 2.8 11.4 -1 592.5 Italien 7 884.8 7.3 7.8 10 269.5 4.4 10.5 -2 384.7 Grossbritannien 5 740.2 7.8 5.7 4516.8 -3.2 4.6 1 223.4 Österreich 3 255.6 7.0 3.2 4124.3 9.9 4.2 -868.7 Niederlande 3 062.8 17.7 3.0 5 273.9 4.1 5.4 -2211.1 Belgien-Luxemburg 2 267.8 0.7 2.3 3 284.4 0.0 3.3 -1 016.6 Dänemark 929.6 -0.3 0.9 1024.0 5.9 1.0 -94.4 Spanien 2 878.8 18.1 2.9 I 766.9 10.8 1.8 1 111.9 Schweden 1 410.7 7.9 1.4 1 537.3 3.6 1.6 -126.6 Finnland 726.0 10.2 0.7 734.5 29.9 0.7 -8.5 EFTA 670.3 31.6 0.7 312.9 9.2 0.3 357.4 Aussereuropäische Industrieländer 15 425.2 5.0 15.4 9 827.6 -2.7 10.0 5 597.6 USA 10181.8 8.8 10.1 6 264.5 -7.0 6.4 3917.3 Kanada 801.6 11.7 0.8 590.2 52.7 0.6 211.4 Japan 3 524.8 -3.1 3.5 2 760.6 -0.5 2.8 764.2 Australien 787.3 -2.5 0.8 130.9 18.7 0.1 656.4 Transformationsländer 4439.6 1.8 4.4 3 116.2 14.0 3.2 1 323.4 Zentraleuropäische Transf.länder 2 267.2 12.2 2.3 1 170.1 30.4 1.2 1 097.1 Polen 842.9 11.2 0.8 224.8 35.6 0.2 618.1 Tschechien 587.2 4.1 0.6 377.8 25.6 0.4 209.4 Ungarn 532.3 28.5 0.5 358.7 21.6 0.4 173.6
Ausfuhr Einfuhr Saldo Ausfuhrwert Veränderung Anteil an Einfuhrwert Veränderung Anteil an Handelsbilanz gegenüber der Gesamt- gegenüber der Gesamtdem Vorjahr aus fuhr dem Vorjahr einfuhr Mio. Fr. % % Mio. Fr. % % Mio. Fr.
GUS 672.6 -4.4 0.7 152,2 -23.6 0.2 520.4 Südosteuropäische Transf.länder 774.2 -2.3 0.8 244.1 18.0 0.2 530.1 Asiatische Transformationsländer 725.6 -14.1 0.7 1 549.9 8.4 1.6 -824.3 China 719.4 -14.1 0.7 1 548.3 8.5 1.6 -828.9 Schwellenländer 9 645.5 -15.3 9.6 3 450.9 5.6 3.5 6 194.6 Asiatische Schwellenländer 5 586.4 -26.6 5.6 2404.5 1.6 2.4 3 181.9 Thailand 509.0 -35.3 0.5 458.7 5.0 0.5 50.3 Singapur 992.1 -26.8 1.0 192.0 12.7 0.2 800.1 Hongkong 1 986.6 -24.3 2.0 579.3 7.1 0.6 1 407.3 Taiwan 1 106.3 14.7 1.1 577.3 -6.0 0.6 529.0 Südkorea 475.7 -54.9 0.5 373.2 -2.1 0.4 102.5 Amerikanische Schwellenländer 2297.2 14.0 2.3 601.2 20.7 0.6 1 696.0 Brasilien 1 084.1 10.8 1.1 365.9 16.9 0.4 718.2 Mexiko 645.3 13.9 0.6 110.7 78.3 0.1 534.6 Argentinien 417.4 24.4 0.4 60.3 2.4 0.1 357.1 Übrige Schwellenländer 1 761.8 -0.3 1.8 445.2 10.3 0.5 1 316.6 Türkei 1 235.5 -5.7 1.2 299.0 3.6 0.3 936.5 Südafrika 526.4 15.4 0.5 146.2 27.4 0.1 380.2 Ölexportierende Entwicklungsländer 2 804.2 -7.5 2.8 1 329.7 -19.6 1.4 1 474.5 OPEC 2554.1 -7.1 2.5 1 288.5 -20.4 1.3 1 265.6 Nicht-Öl-Entwicklungsländer 3 742.1 -7.1 3.7 1 866.1 -8.2 1.9 1 876.0 Israel 499.5 7.8 0.5 202.6 6.2 0.2 296.9 Indien 530.7 0.7 0.5 401.8 1.9 0.4 128.9 Ausfuhr/Einfuhr/Saldo Total 100 461.9 4.5 100.0 98 215.2 3.8 100.0 2246.7 Ohne Handel mit Edelmetallen, Edel- und Schmucksteinen sowie Antiquitäten und Kunstgegenständen- 2 Januar/November 1998
Weltwirtschaft und Welthandel Zunahme des BIP ausgewählter Regionen und Wachstum des Welthandelsvolumens, in Prozent Graphik 1
Quelle: OECD
Reale Wechselkursindizes des Schweizer Frankens Entwicklung des realen Frankenkurses gegenüber den wichtigsten Währungen, 1985 -1998 November 1977 = 100 Graphik 2
Daten: Schweizerische Nationalbank
Exporte ausgewählter Branchen 1996,1997 und 1998 1) (Veränderungen, nominell, gegenüber Vorjahr in Prozenten) Graphik 3
Quelle: Oberzolldirektion 1) Januar - November
Regionale Entwicklung des Aussenhandels 1998 1) (Nominelle Veränderungen gegenüber dem Vorjahr in Prozenten) Graphik 4
Quelle: Oberzolldirektion 1) Januar - November
Die schweizerische Fremdenverkehrswirtschaft 1985 -1998 Entwicklung der Logiernächte in- und ausländischer Gäste in der Hôtellerie Graphik 5 Logiemächte Schweiz, und ausländischer Gäste total Logiemächte nach einzelnen Herkunftsländern
Quelle: Bundesamt für Statistik 1998: Schätzung
Die Ertragsbilanz der Schweiz 1997 (Salden in Milliarden Franken) ^ Graphik 6
Warenverkehr
Dienstleistungen
Güter- und Dienstleistungsbilanz
Arbeitseinkommen
Kapitalerträge
Aussenbeitrag zum BSP
Unentgeltliche Uebertragungen
Ertragsbilanz
Quelle: Schweizerische Nationalbank
Entwicklung der Direktinvestitionen Kapitalexporte und Kapitalimporte 1985 -1997, in Mrd FrankenGraphik7
Quellen: OECD, International Direct Investment Statistics Yearbook, 1997, und SNB
812 Pressemitteilung der OECD-Ministerkonferenz vom 27./2S. April 1998 in Paris"
1 Der Rat der OECD tagte am 27. und 28. April 1998 auf Ministerebene unter dem
Vorsitz des portugiesischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Jaime Gama und des portugiesischen Ministers der Finanzen Antonio Sousa Franco, die von den stellvertretenden Vorsitzenden aus Ungarn und Korea unterstützt wurden. Der Tagung gingen Konsultationen des Vorsitzenden mit dem Beratenden Ausschuss der Wirtschaft bei der OECD (BIAC) und dem Gewerkschaftlichen Beratungsausschuss bei der OECD (TUAC) voraus; beide Gremien legten Erklärungen zur Prüfung durch die Minister vor. Die Minister erörterten die grossen Herausforderungen, denen sich die staatliche Politik im Zeitalter der wirtschaftlichen Globalisierung gegenübersieht, wenn sie den Wünschen und Hoffnungen der Bürger gerecht werden will: Förderung von Wirtschaftswachstum-und Beschäftigung durch zweckmässige makroökonomische Massnahmen und Strukturreformen, bessere Integration von Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftspolitik sowie Stärkung des multilateralen Systems - d.h. Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung und einer dauerhaften Verbesserung des Lebensstandards. Sie befassten sich ferner mit den globalen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftslage in Asien. Vor diesem Hintergrund erörterten die Minister die Rolle der OECD, ihre Leistungen und ihre künftigen Arbeiten.
Wirtschaftswachstum, globale Auswirkungen der Asien-Krise und multilaterales System 2. Die Minister stellten fest, dass die Finanzkrise in Asien die wachsende weltwirtschaftliche Interdependenz der Länder wie auch die Bedeutung gut funktionierender Märkte, effizienter Volkswirtschaften und geeigneter Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit und Solidarität deutlich vor Augen geführt hat. Ihrer Auffassung nach haben die jüngsten Ereignisse erneut bestätigt, dass eine gute Staatsführung und wirksame strukturpolitische Massnahmen - in Bezug auf Finanzsysteme, Regulierungsreform, Corporate-governance-Praktiken sowie Arbeits- und Produktmärkte - im Verein mit stabilen makroökonomischen Politiken, die auf gesunden und transparenten Öffentlichen Finanzen sowie einer erfolgreichen Eindämmung der Inflation beruhen, entscheidende Bestimmungsfaktoren für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und eine harmonisch funktionierende Weltwirtschaft sind. Die Minister unterstrichen die Bedeutung einer baldigen Rückkehr zu Finanzstabilität und Wirtschaftswachstum in Asien durch die zügige Umsetzung der für eine Konjunkturerholung notwendigen makroökonomischen und strukturellen Reformen. Sie forderten die OECD-Länder auf, zu dieser Erholung beizutragen, indem sie Politiken verfolgen, die Wachstum und Inlandsnachfrage dauerhaft stützen, die Öffnung der Märkte fördern und die Investitionsbedingungen verbessern. So gesehen würde ein von der Inlandsnachfrage getragenes Wachstum in Japan von beträchtlichem Nutzen sein. 3. Die Minister begrüssten die von den asiatischen Ländern in Angriff genommenen Reformen und erkannten das langfristige Wachstumspotential dieser Volkswirtschaften an, forderten aber die von der Krise betroffenen Länder nachdrücklich auf, die mit dem IWF, der Weltbank und anderen relevanten internationalen Institutionen vereinbarten Reformempfehlungen vollständig und zügig umzusetzen. Die Ereignisse in Asien haben die Bedeutung unterstrichen, die der internationalen mone-
Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.
tären und finanziellen Zusammenarbeit zukommt, und deutlich gemacht, wie nützlich konzertierte Aktionen aller beteiligten Parteien sind, wenn es darum geht, Krisen globalen Ausmasses zu verhindern, zu steuern und zu deren Überwindung beizutragen. 4. Im Hinblick auf die bevorstehende WTO-Ministertagung stellten die Minister ferner fest, dass die Auswirkungen der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftslage in Asien auf Handel und Investitionen eine Bewährungsprobe für das multilaterale System darstellen. Alle Länder haben ein ganz wesentliches Interesse daran, dass die wirtschaftliche Stabilität und der Entwicklungsprozess im asiatischen Raum gewahrt bleiben. Die Minister bezeichneten es übereinstimmend als wichtig, dass alle Länder die Märkte offen halten, protektionistische Bestrebungen abwehren, durch weitere Fortschritte gegenüber dem derzeitigen Niveau des Marktzugangs die notwendige Dynamik für künftige breitangelegte Liberalisierungsmassnahmen aufrechterhalten, Regulierungs- und Strukturreformen in Angriff nehmen und ein investitionsfreundliches Umfeld schaffen. Die Minister bestätigten die Bedeutung, die stabilen Handelsfmanzierungsmechanismen und gegebenenfalls der Bereitstellung von Entwicklungshilfe speziell zur Bewältigung der ökonomischen und sozialen Auswirkungen der Finanzkrise für die betroffenen asiatischen Länder zukommt. 5. Die Minister bekräftigten erneut die Entschlossenheit der Organisation, sich unter Federführung der internationalen Finanzinstitutionen an den internationalen Bemühungen um eine möglichst rasche Überwindung der Finanzkrise in Asien zu beteiligen, und zwar durch einen Dialog über Politikoptionen und durch Zusammenarbeit in den Bereichen, in denen die OECD über besondere fachliche Kompetenzen verfügt. Sie hoben die wichtige Rolle des OECD-Mechanismus der gegenseitigen Länderprüfungen für die Herstellung solider makroökonomischer und struktureller Rahmenbedingungen in den Mitgliedsländern hervor. Die Minister stimmten der Schaffung eines OECD-Sonderprogramms zur Bewältigung der durch die finanzielle Instabilität in Nichtmitgliedsländem hervorgerufenen strukturellen Probleme zu, das die bereits existierende Zusammenarbeit mit aufstrebenden Volkswirtschaften und Reformländem im asiatischen Raum und in der übrigen Welt ergänzen soll. In diesem Zusammenhang begrüssten die Minister die von zahlreichen Nicht-
OECD-Ländern eingegangene Verpflichtung, sich um fortgesetzte Liberalisierung, Strukturreformen, gute Staatsführung und Wahrung eines günstigen Investitionsklimas zu bemühen, was sowohl zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Länder als auch zur Stärkung des multilateralen Systems beitragen wird. 6. Die Minister nahmen zur Kenntnis, dass die wirtschaftlichen Fundamentaldaten in den meisten OECD-Ländern trotz der Auswirkungen der Finanzkrise in Asien generell günstig sind, wobei in fast allen Ländern ein nachhaltiges Wachstum der gesamtwirtschaftlichen Produktion sowie eine niedrige Inflation erwartet werden. Den Projektionen zufolge wird die wirtschaftliche Wachstumsrate im Zeitraum 1998-1999 durchschnittlich rd. 2lb% für den OECD-Raum insgesamt betragen, doch weichen die Aussichten für die verschiedenen Regionen sehr stark voneinander ab; sie reichen von einer gewissen Erstarkung des Wirtschaftswachstums in Kontinentaleuropa bis zu einer ausgeprägten Konjunkturschwäche in Korea und der Aussicht auf ein in Japan dank des Konjunkturprogramms wieder in Gang kommendes Wachstum. Dennoch verharrt die Arbeitslosenquote im OECD-Raum insgesamt bei über 7%, d.h. bei rd. 35 Millionen Personen, und in Europa dürfte sie weiterhin bei rd. 10% liegen.
7. Vor diesem Hintergrund erörterten die Minister die jüngsten wirtschaftspolitischen Entwicklungen und die Herausforderungen, denen sich die OECD-Länder gegenübersehen. Sie bestätigten ihre Entschlossenheit, Massnahmen zur Erreichung eines starken, nachhaltigen Wachstums zu verfolgen, und bekräftigten erneut, dass die makroökonomische Politik auf die Sicherstellung gesunder öffentlicher Finanzen und auf eine wirksame Inflationsbekämpfung ausgerichtet sein muss. Sie waren sich ferner über die Notwendigkeit einig, 'dass die Haushaltskonsolidierung in den meisten OECD-Ländern mittelfristig fortgesetzt werden muss, um den Schuldenstand zu senken und besser für die Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der demographischen Alterung gerüstet zu sein. In den Ländern mit hoher Steuerlast, wo die Defizite noch weiter reduziert werden müssen, sollten sich die Bemühungen vor allem auf die Ausgabendämpfung konzentrieren,- wenngleich Steuerreformen ebenfalls nützlich sein können. Aufgrund der unterschiedlichen konjunkturellen Positionen der einzelnen Länder könnte jedoch kurzfristig eine jeweils andere Gestaltung der Wirtschaftspolitik notwendig sein. Das bedeutet im einzelnen:
In den Vereinigten Staaten weist der Staatshaushalt erstmals seit mehreren Jahrzehnten einen Überschuss auf. Die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen sollten in den USA auch weiterhin auf eine dauerhafte Expansion und einen Anstieg der gesamtwirtschaftlichen Ersparnis ausgerichtet sein. Angesichts der angespannten Lage am Arbeitsmarkt muss aber zugleich jedes etwaige Wiederaufflackern der Inflation aufmerksam im Auge behalten werden.
Was die Europäische Union betrifft, so begrüssten die Minister die Konvergenz bei den Haushaltsdefiziten und Inflationsraten in den EU-Volkswirtschaften, da dies die Voraussetzungen dafür schafft, dass die WWU mit einer grossen Zahl von Teilnehmerländern in Kraft tritt. Drei OECD-Länder sind bisher in den EU-Erweiterungsprozess eingetreten, und die Minister ermutigten sie, ihre bereits eingeleiteten Bemühungen in Richtung auf die notwendigen makroökonomischen und strukturellen Anpassungen fortzusetzen. Die weitere Verfolgung solider und glaubwürdiger makroökonomischer Politiken innerhalb des Stabilitätsrahmens ist im Verein mit weiteren Strukturreformen für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für ein nachhaltiges, inflationsfreies Wachstum
im EU-Raum von entscheidender Bedeutung. Jedoch ist es wichtig, dass sich der Aufschwung in den Teilnehmerländern zunehmend auf ein nachhaltiges Wachstum der Inlandsnachfrage stützt. Die Minister begrüssten das am 24. April von der japanischen Regierung bekanntgegebene umfangreiche wirtschaftspolitische Massnahmenpaket, das auf eine von der Inlandsnachfrage getragene Konjunkturbelebung abzielt. Die Minister nahmen die Absicht der japanischen Regierung, das Massnahmenpaket zügig umzusetzen, mit Genugtuung zur Kenntnis. Sie verwiesen darauf, dass weitere Fortschritte bei der Stärkung des Finanzsystems und den Strukturformen dazu beitragen würden, eine solide Basis für ein nachhaltiges, von der Inlandsnachfrage induziertes Wachstum zu schaffen. Längerfristig bleibt die Haushaltskonsolidierung angesichts des Problems der raschen demographischen Alterung ein wichtiges Ziel. Die Minister begrüssten die Anstrengungen Koreas, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Umsetzung eines Reformprogramms zu überwinden. Es bedarf weiterhin einer energischen Umsetzung des Reformpakets, namentlich einer Reform des Finanzsektors, verbesserter Corporate-governance-Praktiken und eines dynamischeren Wettbewerbs durch eine liberalere und nichtdiskri-
minierende Handels- und Investitionspolitik, gestützt auf eine anhaltend hohe Sparquote sowie gut ausgebildete Arbeitskräfte, damit sich die Wirtschaftsaussichten wieder aufhellen und die Wirtschaft auf einen Pfad hohen mittelfristigen Wachstums zurückkehrt. 8. Die Minister waren sich über die Bedeutung einig, die einer in der Öffentlichkeit geführten freimütigen, sachlich fundierten Debatte über die Liberalisierung von Handel und Investitionen im Zeichen der Globalisierung zukommt, und zwar unter Berücksichtigung der in der Öffentlichkeit herrschenden Befürchtungen über die Auswirkungen einer solchen Liberalisierung. Sie begrüssten in diesem Zusammenhang die OECD-Studie «Kein Wohlstand ohne offene Märkte: Die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen», in der die bedeutenden Vorteile umrissen werden, die erzielt werden können, wenn alle Länder den Liberalisierungsprozess mit dem Ziel fortsetzen, Effizienz und Innovation zu fördern, das Angebot für den Verbraucher zu vergrössern, die Qualität von Waren und Dienstleistungen zu verbessern, die Einkommen zu steigern, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu sichern und per saldo Arbeitsplätze zu schaffen. Die Minister wiesen darauf hin, dass die Liberalisierung, zusammen mit anderen Elementen, eine wichtige Komponente des kohärenten Gesamtkatalogs von Massnahmen bildet, die umgesetzt werden müssen, um eine dauerhafte Verbesserung des Lebensstandards zu erreichen. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Liberalisierungsgewinne einem möglichst breiten Kreis von Nutzniessern zugute kommen und Massnahmen ergriffen werden, um insbesondere den am härtesten von der Strukturanpassung betroffenen Gruppen zu helfen. Eingedenk der Notwendigkeit, die Öffentlichkeit für die Unterstützung des multilateralen Systems zu gewinnen, bezeichneten die Minister es daher übereinstimmend als wichtig, für ein Höchstmass an Transparenz zu sorgen. 9. Die Minister stimmten einer Erklärung betreffend das Multilaterale Abkommen über Investitionen (MAI) zu. Diese Erklärung ist dem vorliegenden Kommunique beigefügt. 10. Die Minister sind überzeugt, dass die Globalisierung sowohl den Mitglieds- als auch den Nichtmitgliedsländern grosse Chancen zur Steigerung des Wirtschaftswachstums und Verbesserung des Wohlstands bietet. Sie waren sich der Tatsache
bewusst, dass es zur vollen Ausschöpfung dieser Vorteile und zur Sicherstellung einer möglichst breiten Teilhabe daran notwendig ist, Strukturreformen umzusetzen, die erfolgreiche Anpassungs- und Innovationsbemühungen seitens der staatlichen Stellen, der Unternehmen und der Bürger unterstützen und erleichtern, wobei den Bedürfnissen der Schwächsten der Gesellschaft sowie der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, deren Abgleiten in langfristige Arbeitslosigkeit und soziale Ausgliederung zu verhindern. Die Minister kamen überein, die im Hinblick hierauf erforderlichen Politiken zu verfolgen und dabei die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unerlässliche Integration von wirtschaftlichen, sozialen und umweltspezifischen Zielen zu beachten. 11. Nach übereinstimmender Auffassung der Minister muss das staatliche Handeln in diesem Zusammenhang darauf gerichtet sein, gesunde makroökonomische Rahmenbedingungen und solide Finanzsysteme sicherzustellen, umfassende Reformen der Arbeits- und Produktmärkte wie auch der Steuer- und Sozialversicherungssysteme durchzuführen, Strategien für lebensbegleitendes Lernen im öffentlichen und privaten Sektor zu entwickeln, mit angemessenen Massnahmen auf die sozialen, budgetären und finanziellen Auswirkungen des demographischen Alterungsprozesses zu reagieren, die Corporate-govemance- und Regulierungspraktiken zu verbes-
sern, für die wirksame Entwicklung und Anwendung neuer Technologien, namentlich im elektronischen Handel, zu sorgen, die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen voll auszuschöpfen und auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuwirken. Die Minister forderten die OECD auf, einen Beitrag zur Bewältigung dieses ehrgeizigen Aufgabenkatalogs zu leisten, indem sie Wege aufzeigt, wie die Mitgliedsländer die Chancen der Globalisierung am besten nutzen bzw. die damit verbundenen Herausforderungen meistern können. Förderung von Strukturreform und -anpassung Umsetzung der Beschäftigungsstrategie 12. Die Minister vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass die Reduzierung der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit für viele Länder insbesondere in Europa eine absolute Priorität bleibt. Besorgt zeigten sich die Minister vor allem über die Verfestigung der hohen Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit wie auch über die abnehmende Beschäftigungstauglichkeit älterer Arbeitskräfte in zahlreichen OECD- Volkswirtschaften. Nach den vorliegenden Daten zu urteilen, ist die Arbeitslosigkeit im OECD-Raum mittlerweile weitgehend struktureller Art, wenn einige Länder auch noch immer mit einer hohen konjunkturellen Arbeitslosigkeit zu kämpfen haben. Es gibt ferner zunehmende Anzeichen dafür, dass die OECD-Beschäftigungsstrategie, wenn sie vollständig angewendet und auf die spezifischen Rahmenbedingungeh des jeweiligen Landes zugeschnitten wird, ein wirksames Instrument zur Förderung der Beschäftigung und zur Lösung der spezifischen Arbeitsmarktprobleme der Länder darstellt. Daher betonten die Minister die Bedeutung, die der vollen Umsetzung der Beschäftigungsstrategie zukommt. Sie forderten für 1999 die Erstellung eines umfassenden Zwischenberichts über die auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte, der ihnen bei der Umsetzung der notwendigen Reformen helfen soll. Ferner nahmen die Minister zur Kenntnis, dass in einigen Ländern wachsende regionale Disparitäten in Bezug auf die Arbeitslosigkeit sowie zunehmende Einkommensungleichheiten existieren und diese Fragen dringend angegangen werden müssen. Sie begrüssten die von der Organisation gemäss den Empfehlungen der Arbeitsminister der OECD-Länder von Oktober 1997 in die Wege geleitete, speziell auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gerichtete Initiative.
13. Die Minister schlössen sich der von den Industrieministern der OECD-Länder auf ihrer Tagung im Februar getroffenen Feststellung an, dass die Förderung der unternehmerischen Initiative und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gründung und die Expansion kleiner und mittlerer Unternehmen wichtige Voraussetzungen für die Verbesserung der Wirtschaftsergebnisse und der Beschäftigungsaussichten wie auch für die Verringerung regionaler wirtschaftlicher Disparitäten sind. Sie werden sich darum bemühen, bessere Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit zu schaffen, indem sie insbesondere darauf hinwirken, dass Kapitalmärkte, Steuersysteme, Verwaltungs- und Regulierungsbestimmungen, Infrastruktur sowie Arbeits- und Produktmärkte ein geeignetes Umfeld bieten. Sie verwiesen auf die rasche Expansion der Dienstleistungen und hoben deren zunehmende Bedeutung, ihre Verknüpfungen mit der Industrie sowie die mit ihnen verbundenen Wettbewerbseffekte hervor. 14. Die Minister verwiesen ferner auf die wichtige Rolle, die der Technologie als Antriebskraft für Produktivitätssteigerungen und mithin für das Wirtschaftswachstum zukommt. Der technologische Wandel ruft insofern Verlagerungen in der Struktur der Arbeitsnachfrage hervor, als die Nachfrage nach bestimmten Beschäfti-
gungsformen abnimmt, nach anderen jedoch steigt. Daher sollte die Politik nicht nur darauf ausgerichtet sein, Innovation und Technologieverbreitung zu fördern, sondern auch darauf, die Fähigkeit von Unternehmen wie Individuen zu stärken, sich dem technologischen Wandel anzupassen, so dass Produktivitätssteigerungen optimal genutzt werden können und positive Beschäftigungseffekte entstehen. 15. Um das Technologiepotential voll auszuschöpfen, müssen die Arbeitskräfte angemessen qualifiziert sein. Die Minister waren sich darüber einig, dass effiziente Bildungs- und Ausbildungssysteme sowie lebensbegleitendes Lernen für alle wichtig sind, um zu gewährleisten, dass die Erwerbsbevölkerung für die Arbeitsplätze von morgen hinreichend gerüstet bzw. in der Lage ist, sich die dafür notwendigen Qualifikationen anzueignen. Besondere Aufmerksamkeit sollte in diesem Zusammenhang der wirksamen Hilfe für die schwächsten Glieder der Gesellschaft gelten, die vielleicht nicht in demselben Masse in der Lage sind, Nutzen aus Bildungs- und Ausbildungsprogrammen zu ziehen. Verbesserung der Strategien för die Bewältigung des Alterungsproblems unddie Reform der Sozialpolitik 16. Bei der Erörterung der Herausforderungen aufgrund der demographischen Alterung, die eine der obersten Prioritäten für die politischen Entscheidungsträger darstellen, verwiesen die Minister darauf, dass die demographische sowie die Arbeitsmarktentwicklung in den meisten OECD-Ländern insbesondere ab 2010 dazu führen dürfte, dass die Zahl der Nichterwerbstätigen im Verhältnis zur Zahl der Erwerbstätigen immer mehr steigen wird. Sie begrüssten den Bericht «Maintaining Prosperity in an Ageing Society» (Wahrung der Prosperität in einer alternden Gesellschaft), in dem Grundsätze für miteinander verknüpfte Reformen in vielen Bereichen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik und namentlich in Bezug auf Gesundheitswesen und Rentensysteme vorgeschlagen werden. Die Gesellschaften müssen die Idee des «aktiven Alterns» fördern und den Menschen dabei helfen, auch im Alter ein aktives Leben zu führen. Die Minister kamen überein, diesen Grundsätzen bei der Konzipierung nationaler Strategien wie auch bei der Verfolgung der dabei erzielten Fortschritte im Rahmen der OECD Rechnung zu tragen. 17. Die Reform der Sozialpolitik allgemein steht in den meisten OECD-Ländern
ganz oben auf der Prioritätenliste. Die Initiative for a Caring World (Initiative zur Bewältigung der Probleme der alternden Gesellschaft) trägt zu einem nützlichen Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern bei. Die Sozialpolitik sollte kostenwirksamer gestaltet werden und den Akzent stärker auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt setzen, um den Bedürfnissen aller Menschen, insbesondere der Schwächsten der Gesellschaft, besser Rechnung zu tragen und so den sozialen Zusammenhalt zu stärken und bei der Überwindung der Armut zu helfen. Die Minister sehen den Empfehlungen, die die Sozialminister der OECD auf ihrer für Juni anberaumten Tagung zu der Frage abgeben werden, wie die Organisation am besten zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann, mit Interesse entgegen. Governance- und Regulierungsfragen 18. Die Minister begrüssten die analytischen Arbeiten der OECD auf dem Gebiet der Corporate governance. Sie forderten die OECD auf, gemeinsam mit den nationalen Regierungen, anderen einschlägigen internationalen Organisationen und dem privaten Sektor unter Berücksichtigung der Faktoren, die die Geschäftspraktiken in den einzelnen Ländern beeinflussen, einen Katalog von Standards und Leitlinien für
diesem Bereich zu entwickeln und hierüber auf der Ministerratstagung 1999 Bericht zu erstatten. 19. Die Minister stellten überdies fest, dass eine gute öffentliche Verwaltung für eine effektive Staatsführung von wesentlicher Bedeutung ist, und regten vergleichende Analysen in diesem Bereich an. Sie begrüssten die jüngst angenommene OECD- Empfehlung über die Verbesserung der ethischen Standards in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedsländer und baten um die Vorlage eines Berichts zu diesem Thema im Jahr 2000. 20. Die Minister verwiesen ferner erneut auf die Bedeutung, die der Regulierungsreform für die Steigerung des Wirtschaftswachstums und der ökonomischen Effizienz sowie für eine bessere Anpassungsfähigkeit der Volkswirtschaften zukommt. Der eingeleitete Prozess der Länderprüfungen, der zunächst die Niederlande, die Vereinigten Staaten, Japan und Mexiko umfasst, wird die diesbezüglichen Bemühungen der Mitgliedsländer unterstützen. Die Minister sehen der Vorlage eines Syntheseberichts über diese Prüfungen im Jahr 1999 mit Interesse entgegen. Sie wünschen, dass dieser Prüfungsprozess 1999 und in den folgenden Jahren auf weitere Mitgliedsländer ausgedehnt wird. Das elektronische Zeitalter 21. Die elektronische Welt hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf viele Lebensbereiche, darunter die Organisation von Arbeit und Beschäftigung, die Art der Abwicklung des Geschäftsverkehrs sowie die Funktionsweise des staatlichen und des privaten Sektors. Sie bietet aber auch neue Herausforderungen und Chancen für die Wirtschaft, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen. Damit das Potenzial dieser Technologie voll ausgeschöpft werden kann, beabsichtigen die Minister, im Rahmen der WTO auf eine Vereinbarung über die handelsbezogenen Aspekte des elektronischen Handels hinzuarbeiten. Die Minister begrüssten die Arbeiten der OECD auf dem Gebiet des elektronischen Handels und stellten fest, dass die Organisation das nötige Rüstzeug besitzt, um die ökonomischen und sozialen Auswirkungen dieser neuen Technologien zu untersuchen und in spezifischen Bereichen, wie Handelspolitik, Besteuerung, elektronische Authentifizierung, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Sicherheit, nützliche Beiträge zu leisten. Sie sehen der Ministerkonferenz über elektronischen Handel, die im Oktober in
Ottawa stattfinden soll, mit Interesse entgegen. Bei dieser Konferenz soll der Versuch unternommen werden, in Abstimmung mit dem privaten Sektor und anderen internationalen Organisationen einen kohärenten «Aktionsplan» für die staatliche Politik und Selbstregulierungsmassnahmen mit dem Ziel zu entwickeln, das Potenzial des globalen elektronischen Handels zu nutzen. 22. Angesichts des herannahenden Jahrs 2000 waren sich die Minister über die Bedeutung einig, die der raschen Umstellung der Computersysteme zukommt, um gravierende Funktionsstörungen zu verhindern, die im Zusammenhang mit dem sogenannten «Jahr-2000-Problem» auftreten könnten. Sie zeigten sich entschlossen, dieser Herausforderung zu begegnen, und verwiesen auf die Notwendigkeit eines zwischenstaatlichen Informationsaustauschs sowie gegebenenfalls einer Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, um zu gewährleisten, dass das Problem rechtzeitig und umfassend gelöst wird. Sie ersuchten zudem die OECD, weltweit das Bewusstsein für das «Jahr-2000-Problem» und dessen potenzielle ökonomische Auswirkungen zu schärfen und anlässlich der Ministerkonferenz über elektronischen Handel in Ottawa entsprechend Bericht zu erstatten.
Stärkung des multilateralen Systems 23. Im Hinblick auf die bevorstehende WTO-Tagung auf Ministerebene anlässlich des 50. Jahrestags der Einrichtung des multilateralen Handelssystems bekräftigten die Minister ihr nachdrückliches Engagement für das multilaterale System. Sie messen der Aufrechterhaltung offener Märkte und der Dynamik des Liberalisierungsprozesses höchste Bedeutung bei. Sie betonten ihre Entschlossenheit, für eine vollständige und fristgerechte Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde getroffenen Vereinbarungen zu sorgen, die WTO-Regeln strikt zu befolgen und den Prozess der breitangelegten Handelsliberalisierung, -auch in neuen Bereichen, fortzusetzen. Im Hinblick hierauf riefen die Minister zu energischen Anstrengungen in der WTO auf der Basis der bei Abschluss der Uruguay-Runde vereinbarten Built-in-Agenda wie auch des in Singapur festgelegten WTO-Arbeitsprogramms auf. Die Minister begrüssten es, dass mit der Sondierung der bestehenden Möglichkeiten und Modalitäten für eine weitere Liberalisierung und die Aufstellung neuer Regeln begonnen worden ist, und unterstrichen die Bedeutung von Fortschritten in Richtung auf einen internationalen Konsens. In diesem Zusammenhang sprachen sich die Minister dafür aus, die bestehenden WTO-Mandate zu erweitem und auf das Problem der noch verbleibenden Hemmnisse im Industriegüterhandel sowie eine weitere Liberalisierung im Bereich der Informationstechnologie auszudehnen. Die Minister bekräftigten erneut die wichtige Rolle, die der OECD bei der Unterstützung des multilateralen Systems und den Vorbereitungen der WTO auf künftige Verhandlungen zukommt. Sie erkannten an, dass einer weitergehenden Integration der Entwicklungs- und der Reformländer in das multilaterale System nach wie vor hohe Priorität gebührt und es wichtig ist, den Bedürfnissen dieser Länder gegenüber aufgeschlossen zu bleiben. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, die Chancen für die am wenigsten entwickelten Länder zu verbessern und ihnen beim Aufbau der Kapazitäten zu helfen, die sie für die Nutzung solcher Chancen benötigen. Die Minister befürworteten auch eine baldige Aufnahme der beitrittswilligen Länder in die WTO auf der Basis wirtschaftlich vertretbarer Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die Integrität der WTO-Regeln gewahrt bleibt.
24. Die Minister nahmen zur Kenntnis, dass die Landwirtschaftsminister der OECD-Länder auf ihrer Tagung im März bekräftigt haben, dass gemäss den Bedingungen von Artikel 20 des Übereinkommens der Uruguay-Runde über die Landwirtschaft und unter Einschluss aller darin enthaltenen Elemente weitere Handelsverhandlungen den laufenden Prozess in Richtung auf das langfristige Ziel wesentlicher schrittweiser Verringerungen der Stützungs- und Schutzmassnahmen mit dem Endergebnis einer grundlegenden Reform fortsetzen sollen. Die Minister verwiesen femer darauf, dass die Landwirtschaftsminister einen breiten Katalog gemeinsamer Ziele und Politikgrandsätze angenommen haben, die sämtliche Aspekte der Agrarpolitikreform umfassen, dass sie ferner betont haben, die Agro-Nahrungsmittelpolitiken sollten darauf ausgerichtet sein, die zwischen den gemeinsamen Zielen grundsätzlich bestehenden Komplementaritäten zu verstärken, damit es der Landwirtschaft möglich ist, ihren multifunktionalen Charakter auf transparente, gezielte und effiziente Weise zum Ausdruck zu bringen, und., dass sie sich im übrigen einig waren, dass die Herausforderung bei der Verfolgung der gemeinsamen Ziele darin besteht, ein Spektrum sorgfältig zielgerichteter Massnahmen und Konzepte anzuwenden, mit dem sichergestellt werden kann, dass den wachsenden Befürchtungen in Bezug auf Sicherheit der Nahrungsmittel, Ernährungssicherheit, Umweltschutz und Existenzsicherung ländlicher Gebiete in einer Weise begegnet wird, die grösst-
mögliche Gewinne gewährleistet, für ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis sorgt sowie Produktions- und Handelsverzerrungen vermeiden hilft. 25. Darüber hinaus sprachen sich die Minister erneut für die Einhaltung international anerkannter Kernarbeitsnormen und für das Ziel aus, eine Einigung über eine IAO-Erklärung und entsprechende Follow-up-Mechanismen zu erreichen. Sie verwiesen auf die wichtige Rolle der Sozialpartner bei diesem Prozess. Gleichzeitig verwarfen die Minister den Einsatz von Arbeitsnormen für protektionistische Zwecke. 26. Die Minister bekannten sich erneut zu den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und bekräftigten, dass sie diese weiterhin termingerecht aktualisieren werden, um deren Bedeutung und Wirksamkeit zu gewährleisten. 27. Die Minister drängten auf die zügige Ratifizierung des OECD-Schiffbauübereinkommens durch alle Teilnehmer, um normale Wettbewerbsbedingungen auf dem internationalen Schiffbaumarkt Herzustellen und andere Länder zu ermutigen, dem Übereinkommen beizutreten. Unter Hinweis darauf/dass das Übereinkommen ursprünglich im Januar 1996 in Kraft treten sollte, forderten die Minister alle Unlerzeichnerstaaten auf, das Übereinkommen so bald wie möglich zu ratifizieren. 28. Die Minister verwiesen mit Befriedigung auf den 20. Jahrestag des Exportkreditabkommens. Dieses Abkommen hat sich als ein sehr erfolgreiches Instrument dafür erwiesen, auf der Grundlage vereinbarter Spielregeln Disziplinen im Bereich der Exportkredite durchzusetzen. Sie begrüssten die seit Annahme der Leitsätze im Jahr 1997 unternommenen positiven Anstrengungen hinsichtlich der Prämien. Hingegen sprachen die Minister ihr Bedauern darüber aus, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Vereinbarung über Exportkredite in der Landwirtschaft zustande gekommen ist, sind aber nach wie vor überzeugt, dass die Zusammenkünfte der Teilnehmer an der Vereinbarung das geeignete Forum für eine Fortsetzung der einschlägigen Diskussionen darstellen. Unter Verweis auf die diesbezüglich im Übereinkommen über die Landwirtschaft der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen forderten sie die Teilnehmer nachdrücklich auf, so bald wie möglich eine solche Vereinbarung zu erreichen und anlässlich der Ministerratstagung 1999 darüber Bericht zu erstatten. 29. Die Minister begrüssten das im Dezember 1997 unterzeichnete Übereinkommen
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger sowie die von den Teilnehmerstaaten in der Folge ergriffenen gesetzgeberischen Initiativen. Sie unterstrichen ihr Engagement für eine rasche Ratifizierung und Umsetzung, um das Inkrafttreten des Übereinkommens zum 31. Dezember 1998 zu ermöglichen. Sie betonten die Bedeutung der Abschaffung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern für alle Teilnehmerstaaten. Schliesslich forderten sie für 1999 die Vorlage eines Berichts über die Umsetzung des Übereinkommens sowie die bei den geplanten Arbeiten in folgenden Punkten erzielten Fortschritte: Bestechungen in Verbindung mit ausländischen politischen Parteien, Versprechen oder Gewährung von Vorteilen an eine Person im Vorgriff auf deren Nominierung zum ausländischen Amtsträger, Bestechung ausländischer Amtsträger als Vortat für die Rechtsvorschriften über Geldwäsche sowie die Rolle von ausländischen Tochtergesellschaften und Offshore-Zentren bei Bestechungshandlungen. Die Minister forderten die OECD auf, sich für eine stärkere Beteiligung von Nichtmitgliedsländern am Übereinkommen und an den Follow-up-Massnahmen einzusetzen. 30. Die Minister nahmen die von der Arbeitsgruppe «Finanzielle Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche» (FATF) auf ihrer Ministertagung getroffene Ent-
Scheidung, ihre Arbeiten um weitere 5 Jahre zu verlängern, wie auch die von ihr angenommene neue Strategie mit Genugtuung zur Kenntnis. Die Minister verwiesen ferner auf den Beschluss der FATF, bei angemessener Erhöhung der Zahl ihrer Mitglieder ein weltweites Netz zur Bekämpfung der Geldwäsche aufzubauen. 31. Die Minister5 begrüssten den Bericht «Harmful Tax Compétition: an Emerging Global Issue» und erkannten an, dass er einen Schritt nach vorn in Richtung auf die Eindämmung wettbewerbsverzerrender Steuerpraktiken darstellt. Die Minister betonten ihre Entschlossenheit, ihre Anstrengungen in diesem Bereich auf nationaler, 'bilateraler und multilateraler Ebene zu intensivieren. Sie begrüssten die Ausarbeitung von Richtlinien für den Umgang mit wettbewerbsverzerrenden steuerlichen Vorzugsregelungen, die zugesagte Erstellung einer Liste von Steueroasen sowie die Einrichtung eines Forums für wettbewerbsverzerrende Steuerpraktiken. Die Minister sehen einer regelmässigen Berichterstattung über die Fortschritte bei der Umsetzung der in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen mit Interesse entgegen. 32. Die Minister hielten die OECD dazu an, ihre Arbeiten fortzusetzen und zu vertiefen, um dem ihr 1996 von den Ministern erteilten Mandat voll gerecht zu werden, das darin bestand, Massnahmen zur Beseitigung der verzerrenden Effekte des volkswirtschaftlich nachteiligen Steuerwettbewerbs auf Investitions- und Finanzentscheidungen, namentlich auch in Bezug auf realwirtschaftliche Aktivitäten, zu konzipieren, und sie legten der Organisation nahe, auch Nichtmitgliedsländer in diese Arbeit einzubeziehen. 33. Die Minister begrüssten femer die im März vereinbarte OECD-Empfehlung über Massnahmen gegen schädliche Kartelle («Hard-core»-Kartelle). Sie forderten die Mitgliedsländer auf, derartige Kartelle, die mit nachteiligen Auswirkungen für Konsumenten und Unternehmen in der ganzen Welt verbunden sind, abzuschaffen bzw. ihren Aktivitäten entgegenzuwirken und bei ihren diesbezüglichen Bemühungen zusammenzuarbeiten. Sie ermutigten die Nichtmitgliedsländer, sich der Empfehlung anzuschliessen.
Gegenwärtige und künftige Herausforderungen für die OECD 34. Die Minister nahmen mit Befriedigung die Massnahmen zur Kenntnis, die im vergangenen Jahr ergriffen wurden, um die Zusammenarbeit der OECD mit Nichtmitgliedsländern kohärenter und effizienter zu gestalten. Sie forderten die Organisation nachdrücklich auf, diese Beziehungen zu aufstrebenden Volkswirtschaften wie auch Reformländern in flexibler und offener, aber differenzierter Weise, ausgehend vom Grundsatz des beiderseitigen Interesses, weiter auszubauen. Der bereits eingeleitete, für beide Seiten nutzbringende Dialog sollte sich zunehmend auf die Kemaktivitäten der Organisation sowie auf Fragen konzentrieren, die für die erfolgreiche Integration dieser Volkswirtschaften in das internationale Wirtschaftssystem von besonderer Bedeutung sind. Die Minister begrüssten das wachsende Interesse von Nichtmitgliedsländern an einer Teilnahme an den Arbeiten der Organisation. 35. Die Minister bekräftigten erneut, dass die OECD, ausgehend vom Prinzip des beiderseitigen Interesses, für den Beitritt von Staaten, die die gemeinsamen Werte der OECD-Mitgliedsländer teilen, offen bleiben muss, gleichzeitig aber auch selektiv sein sollte, indem sie die Tradition strenger Beitrittskriterien aufrechterhält sowie
Luxemburg und die Schweiz enthielten sich im Rat bei der Abstimmung über die Annahme des Berichts und der Empfehlung (aus den in Anhang 2 des Berichts dargelegten Gründen) der Stimme und sind weder an dem Bericht noch an die darin enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Folglich schliessen sie sich nicht diesem Absatz an.
ihre Effektivität und Bedeutung für die Mitgliedsländer wahrt. Ferner begrüssten sie das anhaltende Engagement der russischen Regierung für die Umsetzung marktorientierter Reformen. Die Minister forderten die Russische Föderation auf, sich stärker an Aktivitäten der Zusammenarbeit mit der OECD zu beteiligen, die Russland dabei helfen sollen, innerhalb eines Rahmenwerks effektiver demokratischer Institutionen eine echte Marktwirtschaft aufzubauen und die notwendigen Bedingungen für eine künftige Mitgliedschaft in der Organisation, die von beiden Seiten als Endziel angestrebt wird, dauerhaft zu erreichen. Sie begrüssten das anhaltende Interesse einiger aufstrebender Volkswirtschaften und Reformländer an einer Mitgliedschaft in der Organisation. Sie stimmten darin überein, dass das Beitrittsverfahren für die Slowakische Republik zum Abschluss gebracht werden sollte, sobald diese bereit und in der Lage ist, die gemeinsamen Werte der OECD zu teilen und alle den OECD-Mitgliedsländern obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen. 36. Die Minister nahmen mit Genugtuung die stetigen Fortschritte bei der Umsetzung der OECD-Partnerschaftsstrategie zur Kenntnis, die den Entwicklungsländern beim Aufbau eigener Entwicklungskapazitäten helfen soll. Der Dialog mit den Partnerländern und die gemeinsam mit ihnen durchgeführten Prüfungen weisen darauf hin, dass sich konkrete Veränderungen im Sinne einer Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns und einer Verringerung der Abhängigkeit von Entwicklungshilfe vollziehen. Das strategische Programm umfasst Arbeiten über einvernehmlich festgelegte Indikatoren zur Messung von Fortschritten in Bezug auf wirtschaftlichen Wohlstand, soziale Entwicklung, ökologische Nachhaltigkeit und gute Staatsführung sowie über Strategien, die sich bei der Armutsbekämpfung bewährt haben. Die erfolgreiche Umsetzung des Programms setzt eine verstärkte Politikkohärenz voraus, insbesondere in Bezug auf die Bemühungen, die Entwicklungsländer bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung, der Mobilisierung der notwendigen finanziellen Ressourcen und der erfolgreichen Integration in die Weltwirtschaft zu unterstützen. Die Minister forderten das OECD-Sekretariat auf, ihnen auf der Ministerratstagung 1999 einen Bericht vorzulegen über die Verknüpfungen zwischen
Handel, Investitionen und Entwicklung sowie über die Rolle, die die OECD in Bezug auf die Förderung einer stärkeren Politikkohärenz spielen könnte. Gleichzeitig verwiesen die Minister auf die Bedeutung eines substanziellen Niveaus der öffentlichen Entwicklungshilfe, insbesondere für die ärmsten Länder, um den Entwicklungsländern dabei zu helfen, ihre Wachstumsaussichten soweit wie möglich zu verbessern und die in der Partnerschaftsstrategie dargelegten Ziele zu erreichen. Sie begrüssten die Arbeiten, die über die Dämpfung unproduktiver Ausgaben, namentlich überzogener Militärausgaben, in den Entwicklungsländern durchgeführt werden, und bezeichneten es übereinstimmend als wichtig, zu.diesem Zweck die Kohärenz der einschlägigen Arbeiten und Programme der Mitgliedsländer zu verbessern. Die Minister sehen der für 1999 geplanten umfassenden Prüfung der Umsetzung der Strategie für Entwicklungspartnerschaften erwartungsvoll entgegen. Sie nahmen mit Genugtuung die Erteilung eines Mandats zur Ausarbeitung einer Empfehlung über die Aufhebung der Lieferbindung für öffentliche Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder zur Kenntnis, wobei 1999 ein entsprechender Text vorgeschlagen werden soll. Die Minister begrüssten auch die neuen Leitlinien für geschlechtliche Gleichstellung und die Befähigung der Frauen zur Übernahme von Verantwortung in der Entwicklungszusammenarbeit. 37. Die Minister waren sich darüber einig, dass die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung eine Schlüsselpriorität für die OECD-Länder darstellt. Sie sprachen sich für die Vertiefung der OECD-Strategie aus, in deren Rahmen innerhalb
der nächsten drei Jahre weitreichende Arbeiten in den Bereichen Klimaänderungen, Technologieentwicklung, Nachhaltigkeitsindikatoren und Umwelteffekte von Subventionen in Angriff genommen werden sollen. Sie begrüssten die von den Umweltministern der OECD-Länder auf ihrer Tagung im April angenommenen Handlungsorientierten gemeinsamen Ziele. Die Minister verwiesen darauf, dass alle OECD-Länder entsprechend ihren unterschiedlichen Verantwortlichkeiten die ihnen zukommende Rolle im Kampf gegen Klimaänderungen spielen müssen, indem sie nationale Strategien umsetzen, einschliesslich von Massnahmen wie Festsetzung • klarer Ziele und Einsatz wirksamer ordnungsrechtlicher und ökonomischer Instrumente, und auf internationaler Ebene zusammenarbeiten. In dieser Hinsicht werden die Analysen der OECD für die Mitgliedsländer von entscheidender Bedeutung sein, um ihnen bei der Suche nach den effizientesten und wirksamsten Mitteln zur Einhaltung der in Kyoto vereinbarten Ziele zu helfen. Die Minister baten die OECD, ihren Dialog mit Nichtmitgliedsländem in diesen Bereichen zu verstärken und sie aktiver einzubeziehen, namentlich durch gemeinsame Analysen und die Konzipierung von Strategien zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung. Die Minister nahmen ferner zur Kenntnis, dass die Umweltminister im Rahmen der gemeinsamen Ziele die entscheidende Bedeutung energischer umweltpolitischer Massnahmen für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung unterstrichen hatten. Sie einigten sich darauf, das Konzept der «Nachhaltigkeit» so zu interpretieren, dass es sowohl soziale und umweltrelevante als auch wirtschaftliche Erwägungen beinhaltet. Die Organisation ist gut gerüstet, um ihr multidisziplinäres Fachwissen in diesen Bereichen einzubringen und weiter auf die Integration von Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialpolitiken mit dem Ziel einer Verbesserung des Lebensstandards hinzuwirken. In diesem Zusammenhang unterstrichen die Minister die Bedeutung, die der Förderung einer effektiven Einbeziehung von Umweltbelangen in das multilaterale System zukommt. 38. Die Minister sprachen sich anerkennend über die vom Generalsekretär bei der Reform der Organisation erzielten Ergebnisse aus und unterstrichen die Bedeutung der laufenden Arbeiten über die Umstrukturierung von Ausschüssen und Direktionen sowie über den Prozess der Entscheidungsfindung. Sie sind davon überzeugt,
dass die kontinuierlichen Bemühungen um Erneuerung, Straffung und schwerpunktmässige Neuausrichtung der Organisation deren Wert für die Mitgliedsländer in einer Zeit raschen Wandels noch erhöhen können. Sie bezeichneten es als wichtig, die Organisation so bald wie möglich wieder mit einem stabilen und .vorhersehbaren budgetären Rahmen auszustatten. Die Minister forderten erneute Bemühungen um Prioritätensetzung für die Arbeit der OECD und erkannten dabei die wichtige Rolle an, die auch die Mitgliedstaaten selbst in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär in dieser Hinsicht wahrnehmen müssen. Sie betonten die besondere Bedeutung, die dem multidisziplinären, zukunftsorientierten Charakter der OECD- Arbeiten im Hinblick darauf zukommt, die Mitgliedsländer bei der Bewältigung der komplexen Probleme zu unterstützen, mit denen sie infolge der Globalisierung konfrontiert sind. Die Minister äusserten sich befriedigt über die positiven Ergebnisse der von der OECD durchgeführten Arbeit und ermutigten die Organisation, sich weiterhin den sich wandelnden Bedürfnissen ihrer Mitgliedsländer anzupassen. Die Minister sicherten der Organisation erneut ihre nachdrückliche Unterstützung zu und verpflichteten sich, auf eine Stärkung, ihrer Rolle in der globalen Wirtschaft von morgen hinzuarbeiten.
Erklärung der Minister zum multilateralen Abkommen über Investitionen (MAI) 1. Die Minister betrachten die Investitionen, ebenso wie den Handel, als treibende Kraft für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, nachhaltige Entwicklung und Steigerung des Lebensstandards in Industriestaaten wie Entwicklungsländern. Sie bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Schaffung eines umfassenden multilateralen Rahmenwerks für Investitionen beimessen, das hohe Standards für Liberalisierung und Investitionsschutz sowie effektive Streitschlichtungsverfahren vorsieht und auch Nichtmitgliedsländern zum Beitritt offensteht. Die Minister sind sich der Bedeutung bewusst, die der öffentlichen Debatte über die Auswirkungen der Globalisierung zukommt. 2. Die Minister begrüssen den Bericht des Vorsitzenden der Verhandlungsgruppe über die Fortschritte, die seit der Ministerratstagung von Mai 1997 bei der Ausarbeitung eines Multilateralen Abkommens über Investitionen (MAI) erzielt worden sind. 3. Angesichts der von der Verhandlungsgruppe erzielten positiven Ergebnisse, der verbleibenden Schwierigkeiten und der zu diesem Abkommen geäusserten Bedenken beschliessen die Minister, sich die Zeit für eine Evaluierung und weitere Konsultationen zwischen den Verhandlungsparteien sowie mit interessierten Gruppen der Gesellschaft zu nehmen, und bitten den Generalsekretär, sie hierbei zu unterstützen. Die Minister nehmen zur Kenntnis, dass die nächste Tagung der Verhandlungsgruppe im Oktober 1998 stattfinden wird. Sie weisen die Verhandlungsführer an, ihre Arbeiten mit dem Ziel fortzusetzen, das MAI rechtzeitig zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen und eine breite Teilnahme an diesem Abkommen zu erreichen. In diesem Sinne unterstützen sie auch das laufende WTO-Arbeitsprogramm über Investitionen, und sie werden sich, sobald dieses Programm abgeschlossen ist, darum bemühen, die Unterstützung all ihrer Partner für weitere Schritte im Hinblick auf die Entwicklung von Investitionsregeln in der WTO zu gewinnen. 4. Die Minister sind sich darüber einig, dass die Arbeiten über die Disziplinen des MAI und die geltend gemachten Vorbehalte zum Abschluss gebracht werden müssen mit dem Ziel, hohe Standards der Liberalisierung und ein ausgewogenes Verhältnis der Verpflichtungen zu erreichen, das den wirtschaftlichen Anliegen sowie
den politischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der einzelnen Länder Rechnung trägt. Eine Lösung muss auch noch für spezifische Fragen in Zusammenhang mit der Extraterritorialità'! gefunden werden. 5. Die Minister bestätigen, dass das MAI mit den Hoheitsrechten der nationalstaatlichen Regierungen in Bezug auf die Festlegung ihrer nationalen Politik im Einklang stehen muss. Das MAI soll internationale Regeln einführen, die für alle Seiten von Nutzen sind und die Staaten nicht an der normalen, nichtdiskriminierenden Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse hindern; eine solche Ausübung der Regulierungsbefugnisse kann nicht als Enteignung betrachtet werden. 6. Die Minister nehmen zur Kenntnis, dass man sich weitgehend darüber geeinigt hat, dass in dem Abkommen Umwelt- und soziale Fragen behandelt werden müssen, und dass breite Unterstützung dafür besteht, dass sich die Staaten im Rahmen des MAI nachdrücklich verpflichten sollen, keine Absenkung ihrer Umwelt- und Sozialstandards mit dem Ziel vorzunehmen, bestimmte Investitionen anzuwerben oder deren Abwanderung ins Ausland zu verhindern.
7. Die Minister sind entschlossen, für die Transparenz des Verhandlungsprozesses sowie für eine aktive öffentliche Debatte über die bei den Verhandlungen anstehenden Fragen zu sorgen. 8. Die Minister begrüssen die Tatsache, dass Argentinien, Brasilien, Chile, Estland, Hongkong (China), Lettland, Litauen sowie die Slowakische Republik als Beobachter voll an den Verhandlungen teilnehmen mit dem Ziel, zu den Gründungsmitgliedern des MAI zu gehören. Die Minister sind entschlossen, den aktiven Dialog mit Nichtmitgliedsländern fortzusetzen, namentlich über deren Interessen im Entwicklungsbereich, und zwar insbesondere mit den Nichtmitgliedsländern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des MAI zu erfüllen.
813 Pressemitteilung der Ministertagung des EFTA-Rates vom 2./3. Juni 1998 in Reykjavik Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) führte am 3. Juni 1998 unter dem Vorsitz von Herrn Halldór Asgrîmsson, Minister für auswärtige Angelegenheiten und Aussenwirtschaft (Island), ihr Frühlings-Ministertreffen in Reykjavik durch. Die Minister nahmen mit grosser Befriedigung zur Kenntnis, dass bald Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Kanada aufgenommen werden. Diese Verhandlungen bilden den ersten Brückenschlag zwischen Handelspartnern beidseits des Atlantiks. Es wurde darauf hingewiesen, dass diesen Verhandlungen wohl die grossie Bedeutung seit dem Abschluss des EWR-Vertrages zukomme. Die Minister erinnerten daran, dass der weitere Ausbau des EFTA-Abkommensnetzes im Mittelmeerraum die notwendigen Voraussetzungen schaffen werde, damit Firmen aus EFTA-Ländem in einer zukünftigen Euro-Mediterranen Freihandelszone teilnehmen können. Die Minister nahmen eine Neubewertung der EFTA-Beziehungen mit der EU vor, insbesondere im Rahmen des EWR-Abkommens. Es wurde darauf verwiesen, dass die Erweiterung der EU und die bevorstehende Einführung der Europäischen Währungsunion tiefgreifende Auswirkungen auf die EFTA~Länder haben werde. Die diesbezügliche Entwicklung wird von den EFTA-Ländern mit Interesse verfolgt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass das EWR-Abkommen zur Befriedigung aller Parteien gut funktioniere, und es wurde hervorgehoben, dass die EFTA/EWR-Staaten in der Entwicklung und Verwirklichung des EG-Binnenmarktes aktiv miteinbezogen werden. Beziehungen der EFTA zu Drittstaaten Die Minister begrüssten die Tatsache, dass Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen mit Kanada in Kürze beginnen werden. Dies bedeutet eine neue Ausrichtung in den Drittlandbeziehungen der EFTA. In der letzten Woche wurden erste exploratorische Gespräche mit Kanada abgehalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass diesen Verhandlungen die grösste Bedeutung seit dem Abschluss des EWR- Abkommens zukomme. Das Abkommen bildet den ersten Brückenschlag von Handelspartnern beidseits des Atlantiks, und als solches wird es von den Ministern als eine neue Dimension in der EFTA-Handelspolitik angesehen. Ein EFTA-Kanada- Abkommen werde Exporteuren in EFTA-Ländem Zugang zum wichtigen kanadischen Markt ermöglichen.
Die Minister nahmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die stufenweise Ausdehnung des EFTA-Abkommensnetzes im Mittelmeerraum weitergeführt werde mit dem Ziel, für Firmen in EFTA-Ländern die nötigen Voraussetzungen zu schaffen,
damit diese in einer zukünftigen Euro-Mediterranen Freihandelszone teilnehmen können. Eine erste Runde von Freihandelsverhandlungen mit Zypern und der PLO hat in diesem Frühjahr stattgefunden. Bedeutende Fortschritte können in nächster Zukunft erwartet werden. Die Verhandlungen mit Tunesien sind immer noch im Gange. Erste Treffen im Rahmen der Kooperationserklärungen wurden mit Libanon und Jordanien durchgeführt. Die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Jordanien sind für dieses Jahr vorgesehen. Die Minister der EFTA-Staaten wiederholten ihre Bereitschaft, so rasch als möglich Verhandlungen mit Ägypten aufzunehmen. Die EFTA-Staaten haben erst kürzlich Kontakt mit dem Rat für Zusammenarbeit der Golf-Staaten aufgenommen und angeregt, eine Kooperationserklärung zwischen der EFTA und den Golf-Staaten zu unterzeichnen. Die Minister erinnerten daran, dass die EFTA-Staaten bereits 13 Freihandelsabkommen und 7 Kooperationserklärungen mit Partnern in Mittel- und Osteuropa und im Mittelmeerraum abgeschlossen haben. Bestehende Freihandelsabkommen werden regelmässig neu überprüft und den neuesten Entwicklungen internationaler Handelspolitik angepasst. Seit Dezember 1997 wurden in Sitzungen der Gemischten Ausschüsse die Freihandelsabkommen mit Bulgarien, Rumänien und der Türkei überprüft und mittels 19 Beschlüssen des jeweiligen Gemischten Ausschusses den neuesten Entwicklungen angepasst. Weitere Gemischte. Ausschüsse mit Tschechien und der Slowakei sind für Ende dieses Monats vorgesehen. Mit der mazedonischen Regierung ist ein Treffen im Rahmen des Kooperationsabkommens in der nächsten Zeit geplant. EFTA-EU-Kooperation Die Minister nahmen zur Kenntnis, dass das EWR-Abkonimen gut funktioniere. Seit dem letzten Ministertreffen sind 62 Beschlüsse verabschiedet worden, wobei rund 100 EG-Rechtsakte in das EWR-Abkommen übernommen wurden. Weitere Verbesserungen wurden in der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Dienststellen der Europäischen Kommission vorgenommen mit dem Ziel, eine möglichst einheitliche Anwendung der EWR-Rechtstexte zu garantieren. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die EFTA/EWR-Länder sich aktiv und massgeblich am Gesetzgebungsprozess der Europäischen Gemeinschaft beteiligen, einerseits durch Einbezug
von EFTA-Experten in der wachsenden Anzahl von EU-Ausschüssen und andererseits durch regelmässiges Kommentieren der sich in Diskussion befindenden Politik und der Gesetzgebung der Europäischen Union. Die Minister nahmen den Zwischenbericht über die laufenden bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Kenntnis. Die Minister begrüssten den erfolgreichen Beginn des Erweiterungsprozesses der Europäischen Union, einem Projekt, welches nach Ansicht der Minister einen wichtigen Beitrag zur politischen, ökonomischen und sozialen Stabilität in ganz Europa leisten wird. Der Erweiterungsprozess selbst und sein erfolgreicher Abschluss werde für die EFTA-Staaten weitreichende Auswirkungen haben. Die Minister beabsichtigen deshalb, den Erweiterungsprozess der Europäischen Union mit grossem Interesse zu verfolgen, um gegebenenfalls die nötigen Anpassungen im EWR-Abkommen und in den Freihandelsabkommen mit Drittländern vornehmen zu können. In diesem Zusammenhang begrüssten die Minister all die Initiativen, welche auf bilateraler Ebene oder im Rahmen der institutionellen Zusammenarbeit des EWR-
Abkommens zustande gekommen sind und es der EFTA ermöglichten, regelmässig und so umfassend als möglich über den Erweiterungsprozess informiert zu werden. Die Minister begrüssten die bevorstehende Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und betonten, dass es im Interesse der EFTA-Länder liege, dass die WWU erfolgreich sei und dass der EURO eine starke und stabile Währung werde. Beratungsausschüsse Die Minister hoben die wertvolle Rolle der EFTA-Beratungsausschüsse hervor. Der Parlamentarische Ausschuss und der Beratende Ausschuss haben beide nicht nur zur EFTA-intemen Arbeit beigetragen, sondern haben auch die Kontakte mit ihren entsprechenden Gesprächspartnern in der Europäischen Union und den Drittländern verstärkt. WTO Die Minister begrüssten den erfolgreichen Abschluss der zweiten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) und der Feier zum fünfzigjährigen Bestehen des multilateralen Handelssystems vom 18.-20. Mai 1998. Die Minister betonten die Wichtigkeit des Beschlusses, zu Händen der WTO-Minister Empfehlungen Über den Inhalt und die Struktur einer neuen multilateralen Handelsrunde im Hinblick auf die Jahrtausendwende vorzubereiten. Die Minister betrachteten dies als wichtigen Schritt, auf die Herausforderungen der Globalisierung der Weltwirtschaft zu reagieren, und sahen darin ein Schlüsselelement in der Vorbereitung des multilateralen Handelssystems auf die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts. In dieser Beziehung begrüssten die Minister auch die Erklärung betreffend den globalen Handel mit Elektronik, im speziellen die Weitelführung der bestehenden Praxis der WTO-Mitgliedstaaten einer Nichtbesteuerung elektronischer Übermittlung. Die Minister beteuerten, den Verpflichtungen zu einer vollumfänglichen und gewissenhaften Umsetzung des WTO-Abkommens und der darin enthaltenen Agenda nachzukommen. Sie wollen sich an der Jm nächsten Jahr stattfindenden WTO- Ministerkonferenz konstruktiv an der Ausarbeitung von Beschlüssen beteiligen und dabei die Interessen aller WTO-Mitglieder berücksichtigen. Nächstes Treffen Das nächste Treffen des Rates auf Ministerebene wird am 30. November und am l. Dezember 1998 in Leukerbad stattfinden.
814 Pressemitteilung der Ministertagung des EFTA-Rates vom 30. November 1998 im Leukerbad6 Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) führte am 30. November 1998 unter dem Vorsitz von Bundesrat Pascal Couchepin ihr Herbst-Ministertrejfen in Leukerbad, Schweiz, durch. Die Minister der EFTA-Staaten nahmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass das EFTA-Netz von Abkommen mit Drittstaaten sich ständig vergrössert. Es wurde ein Interims-Freihandelsabkommen mit der PLO för die autonome Palästinensische Behörde unterzeichnet und einen Tag später wurden Ver-
Inoffizielle Übersetzung des EFTA-Sekretariats.
handlangen über ein Freihandelsabkommen mit Ägypten in Genf aufgenommen. Sie nahmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass seit der Lancierung der Idee eines Freihandelsvertrages mit der EFTA durch Kanada Ende 1997 bedeutende Fortschritte in Richtung eines Abschlusses des ersten transatlantischen Freihandelsvertrages gemacht werden konnten. Die Minister unterstrichen die Bedeutung dieses Vorgangs und gaben der Hoffnung Ausdruck, die Verhandlungen Mitte nächsten Jahres abschliessen zu können. Die Minister beteuerten, dass ihre Zusage, die sie 1995 in Bergen gaben, einen dynamischen und unabhängigen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen inner- und ausserhalb Europas zu leisten und starke Bindungen mit Handelspartnern ausserhalb des Europäischen Kontinents zu schmieden, weiterhin Gültigkeit habe. Die Minister nahmen eine Neubewertung der EFTA-Beziehungen mit der EU vor. Spezielle Beachtung massen sie dabei den Beziehungen im Rahmen des EWR-Abkommens bei. Sie nahmen zur Kenntnis, dass das EWR-Abkommen gut funktioniere und dass sich die EFTA/EWR- Staaten an der Entwicklung und Realisierung des Binnenmarktes beteiligten. Beziehungen der EFTA mit Drittländern Die Minister der EFTA-Staaten nahmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Ausbau des EFTA-Netzes von Abkommen mit Drittstaaten stetig weitergeführt werde. Die Unterzeichnung eines Interims-Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der PLO für die autonome Palästinensische Behörde am heutigen Tag stelle einen wichtigen Schritt dieses Ausbaues dar, welcher die regionale wirtschaftliche Integration im Nahen Osten fördert. Die EFTA hat bis jetzt 14 Freihandelsabkommen mit Partnern in Mittel- und Osteuropa und im Mittelmeerraum abgeschlossen. Zudem bestehen mit sechs weiteren Partnern Kooperationserklärungen. Die Minister nahmen zur Kenntnis, dass die Teilnahme eines ägyptischen Ministers am Ministertreffen der EFTA-Staaten dazu diene, Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten zu lancieren. Dies sei ein weiteres Zeichen für den Einsatz der EFTA, sich für Freihandel im Mittelmeerraum einzusetzen. Die erste Runde in den Freihandelsverhandlungen mit Jordanien fand im September statt. Die vierte Gesprächsrunde mit Tunesien sei nächsten Monat, die zweite Runde mit Zypern Anfang 1999 vorgesehen.
Die Minister begrüssten die Tatsache, dass seit der Lancierung der Idee eines Freihandelsvertrages mit der EFTA durch Kanada Ende 1997 schon zwei Verhandlungsrunden (eine im Oktober, die andere im November) über das erste transatlantische Freihandelsabkommen überhaupt durchgeführt wurden. Die Minister unterstrichen die Wichtigkeit dieses Vorgangs und gaben der Hoffnung Ausdruck, die Verhandlungen Mitte 1999 abzuschliessen,' damit das Abkommen am 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt werden könne. Die Minister beteuerten, dass ihre Zusage, die sie 1995 in Bergen gegeben hatten, einen dynamischen und unabhängigen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen inner- und ausserhalb Europas zu leisten, weiterhin Gültigkeit habe. Des weiteren hoben sie einmal mehr hervor, dass sie die allergrösste Bedeutung darin sehen, dass Europa starke Bindungen mit Handelspartnern auch ausserhalb des europäischen Kontinents schmiede. In diesem Zusammenhang erinnerten die Minister daran, dass unlängst schon Kontakte mit andern wichtigen EFTA- Partnern in der westlichen Hemisphäre geknüpft wurden, so zum Beispiel mit Mexiko und MERCOSUR. Diese Kontakte werden weitergeführt.
Die Minister erinnerten an die Notwendigkeit, das bestehende Netzwerk von Freihandelsabkommen regelmässig neu zu bewerten und den neuesten Entwicklungen internationaler Handelspolitik anzupassen. In diesem Zusammenhang wurde ein Gemischter Ausschuss mit Polen im November abgehalten. Ein weiterer Gemischter Ausschuss mit Ungarn ist nächsten Monat vorgesehen.
EFTA-EÜ-Kooperation Die Minister nahmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass das EWR-Abkommen bald 5 Jahre in Kraft sei. Das Abkommen habe sich als tragfähige Konstruktion erwiesen, um die privilegierten Beziehungen zwischen den EFTA/EWR-Staaten und der Europäischen Union, basierend auf guter Nachbarschaft, gemeinsamen historischen Wertvorstellungen und europäischer Identität, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Das weiterhin gute Funktionieren des Abkommens sei zum Nutzen aller Beteiligten. Sie nahmen zur Kenntnis, dass der Gemischte EWR-Ausschuss seit dem letzten Ministertreffen 61 Beschlüsse verabschiedet hat. Allein der Beschluss über Veterinärrecht beinhaltet 650 Rechtsakte. Dieser Beschluss regelt die Abschaffung von Grenzkontrollen und bringt Verbesserungen im Handel mit Fischen, lebenden Tieren und Tierprodukten. Dabei wird die Zusammenarbeit im Veterinärbereich europaweit verstärkt. Die Minister nahmen zur Kenntnis, dass der Erweiterungsprozess der Europäischen Union ohne Verzögerungen weitergeführt werde. Am 10. November seien offizielle Verhandlungen auf Ministerebene gestartet worden. Der Erweiterungsprozess der Europäischen Union werde einschneidende Konsequenzen auf den EWR-Vertrag haben und die Minister wiesen darauf hin, dass die EFTA durch den Gemischten Ausschuss im EWR regelmässig Berichte erhalte über den neuesten Stand im Anpassungsprozess der Kandidatenländer. Die Kandidatenländer sind informiert worden, dass jedes neue Mitgliedsland der Europäischen Union sich um die Mitgliedschaft beim EWR-Abkommen bewerben müsse. Die Minister nahmen zur Kenntnis, dass die EFTA/EWR-Staaten ihre Bereitschaft bekundet haben, mit der Europäischen Union über koordinierte Anstrengungen zu diskutieren, um soziale und ökonomische Ungleichheiten durch ein ausgewogenes Paket von gegenseitigen Rechten und Verpflichtungen zu vermindern und dadurch den Herausforderungen und der Notwendigkeit einer verstärkten europäischen Integration zu begegnen. Die Minister nahmen auch zur Kenntnis, dass der EWR- Finanzmechanismus, der als eine von verschiedenen Massnahmen zur Ausgleichung der sozialen und ökonomischen Unterschiede geschaffen worden war, wie im Protokoll 38 des EWR-Abkommens vorgesehen, Ende 1998 auslaufen werde. Die Minister nahmen zur Kenntnis, dass eine Analyse der Auswirkungen auf das EWR-Abkommen, resultierend aus den Änderungen des EU-Vertrages durch den
Amsterdamer Vertrag, ausgearbeitet werde. In dieser Hinsicht wiesen die Minister speziell auf die grösser werdenden Kompetenzen des Europäischen Parlaments hin und auf die möglichen Auswirkungen eines 'Einbezugs der EFTA-Seite in die Entscheidungsfindung. Die Minister erinnerten daran, dass das jährliche Treffen der Wirtschafts- und Finanzminister der EFTA und der EU im Oktober in Luxemburg durchgeführt wurde. Dort diskutierten die Minister über die internationalen Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion und die bestmögliche Politik zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa.
EFTA-Aktivitäten Die Minister begrüssten die Liberalisierung der Einfuhr von Süsswasserfischen aus EFTA-Staaten in die Schweiz ab 1. Januar 1999. Dies reflektiere den gemeinsamen EFTA-Standpunkt betreffend Freihandel von Fischen und anderen Meeresprodukten. Beratungsausschüsse Die Minister hoben die wertvolle Rolle der EFTA-Beratungsausschüsse, des Parlamentarischen Ausschusses und des Beratenden Ausschusses, der die Sozialpartner der verschiedenen EFTA-Länder repräsentiert, hervor. Durch ihre eigene Arbeit und in Zusammenarbeit mit ihren Kollegen in der Europäischen Union haben diese Ausschüsse einen wertvollen Beitrag mittels Diskussionen und Berichten über wichtige Themen wie Lebensmittelgesetze, Erweiterungspolitik, Sozialpolitik und die Europäische Währungsunion geleistet. Der Parlamentarische Ausschuss diskutierte mit den EFTA-Ministern die Beziehungen der EFTA zum Europäischen Parlament, besonders im Hinblick auf die zunehmende Wichtigkeit des Parlamentes in der Ausarbeitung der EU-Politik. Der Beratende Ausschuss befasste sich eingehend mit der Einführung der Binnenmarktgesetzgebung und arbeitete im EU-Wirtschafts- und Sozialkomitee mit.
WTO Die Minister bekräftigten ihr Engagement, sich voll an den Vorbereitungen für die Dritte WTO-Ministerkonferenz Ende 1999 zu beteiligen. Sie unterstrichen die Notwendigkeit der künftigen multilateralen Verhandlungen. Das multilaterale Handelssystem solle gestärkt werden. Die Entwicklungsländer sollten besser ins System integriert werden. Die multilateralen Verhandlungen sollten die Interessen aller WTO- Mitglieder angemessen berücksichtigen. Die Minister sind überzeugt, dass die Beibehaltung offener Märkte einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion der heutigen Instabilitäten im Finanzsektor zu leisten Vermöge und dadurch die Transparenz der Wirtschafts- und Handelspolitik verbessert werden kann.
Nächstes Treffen Das nächste Treffen des Rates auf Ministerebene findet in Oslo statt. Es wurde auf den 1. und 2. Juni 1999 festgesetzt.
815 Reformen in den regionalen Entwicklungsbanken Die Gruppe der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) hat die im Knox-Bericht (vgl. Ziff. 417 des Berichts 95/1+2) und zwei weiteren Studien empfohlenen Reformen in den folgenden zentralen Bereichen weitergeführt: - Qualität der Operationen: Hauptelement des Reformprogramms ist der Aktionsplan för die Projektqualität, der auf die verstärkte Kontrolle und Überwachung der Programme aufbaut. Die Strategiepapiere der Länder stellen das operationeile Instrument dar, das als Grundlage für das Kreditprogramm pro Land dient. Ein neues Organ - das Komitee zur Auswertung der Auswirkungen der Operationen auf die Entwicklung (CODE) - hat die Verpflichtungen der Bank überprüft und Empfehlungen formuliert, wie mittels Massnahmen'in der Bank und in den betroffenen Ländern eine Verbesserung der Qualität der Operatio-
nen erreicht werden kann. Nach wie vor ist die schwache Qualität der Bankprojekte das Haupthindernis für eine wesentliche Verbesserung des Portfolios. - Finanzielles Management: Die AfDB hat neue Finanzprodukte eingeführt, mit denen sie auf dem Kontinent konkurrenzfähiger werden sollte. So bietet die AfDB grössere Flexibilität bei der Wahl des Zinstyps und Darlehen in südafrikanischen Rand an. Der Nettoertrag der AfDB-Gruppe belief sich für 1997 auf fast 140 Millionen Dollar, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 14 Prozent ausmacht. Dieses ausgezeichnete Ergebnis kam durch gutes Finanzmanagement und eine strengere Finanz- und Budgetkontrolle zustande. Personelles Management: In diesem Bereich wurden verschiedene Massnahmen ergriffen. So wurden für das ganze Personal ein Ausbildungsprogramm, das sich über drei Jahre erstrecken wird, und ein neues Entlöhnungssystem eingeführt. Obwohl die Bank 156 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rekrutiert hat, ist es ihr bisher nicht gelungen, in den Bereichen Frauenförderung, Armutsbekämpfung und Evaluation qualifiziertes Personal zu finden. Institutionelles Management: Dank einer verbesserten Kapitalstruktur infolge der im Mai erreichten Einigung zwischen den Aktionärsländern über die fünfte Kapitalaufstockung der AfDB konnte die Bank auf den internationalen Finanzmärkten bereits von besseren Zinskonditionen profitieren. Ausserdem konnten die nichtregionalen Länder dank dieser Einigung ihren Kapitalanteil erhöhen, was zur Stärkung der Partnerschaft zwischen regionalen und nichtregionalen Ländern innerhalb der afrikanischen Finanzinstitution beiträgt. Das Abkommen über die Kapitalaufstockung der Afrikanischen Entwicklungsbank hat die Geberländer dazu bewogeri, im Mai Verhandlungen über die achte Wiederauffüllung (FAD-VIII) aufzunehmen. Die bisherigen Verhandlungsrunden lassen hoffen, dass den 39 ärmsten afrikanischen Ländern nach der Wiederauffüllung ein höherer Betrag an konzessionellen Mitteln als unter FAD-VII zur Verfügung stehen wird. Die Verhandlungen dürften Anfang 1999 zum Abschluss kommen.
816 Bewilligungspflichtige Versandkontrollen in der Schweiz im Auftrag ausländischer Staaten Die im Zusammenhang mit dem WTO-Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (SR 0.632.20, Anhang JA.10) erlassene Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Durchführung von Versandkontrollen (SR 946.202.8) regelt die Zulassung, Durchführung und Überwachung solcher Kontrollen (v.a. Überprüfung der Qualität, der Menge und des Preises) im Auftrag ausländischer Staaten durch spezialisierte Versandkontrollgesellschaften in der Schweiz. Für Versandkontrollen braucht es eine Bewilligung des EVD. Nach Artikel 15 der Verordnung ist jährlich eine Liste zu veröffentlichen, in welcher die Versandkontrollstellen, die über eine Bewilligung zur Vornahme von Versandkontrollen in der Schweiz verfügen, sowie die Länder, auf die sich die Bewilligung bezieht, aufgeführt sind. 'Zur Zeit verfügen vier Kontrollgesellschaften über solche Bewilligungen. Es sind dies die Société Générale de Surveillance S.A. in Genf (SGS), die Cotecna Inspection S.A. in Genf (Cotecna), das Bureau Véritas/BIVAC (Switzerland) AG in Weiningen (Veritas) sowie die Inspectorate (Suisse) S.A.. in Prilly (Inspectorate). Die entsprechenden Bewilligungen beziehen sich auf 39 Staaten, von denen drei nicht
der WTO angehören. Nachfolgend sind die betreffenden Staaten und Versandkontrollstellen in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet; das Stichdatum ist der 30. November 1998.
Land Versindko n trollstellen Bewilligungsdatum (•) = Nichtmiiglied der WTO
Angola SGS 01,09.96 Argentinien SGS ' 18.11.97 Veritas 18.11.97 Inspectorate 18.11.97 Bangladesh SGS 06,05.98 Inspectorate 06.05.98 Belarus (*) Veritas 06.05.98 Benin Veritas 01.09.96 Bolivien SGS 01.09:96 Inspectorate 01.09.96 Burkina Faso SGS 01.09.96 Burundi SGS 01.09.96 Côte d'Ivoire SGS 01.09.96 Demokratische Republik Kongo7 SGS 08.12.97 Djibouti Cotecna 15.08.96 Ecuador SGS 01.09.96 Cotecna 01.09.96 Veritas ' 01.09.96 Inspectorate 01.09.96 Ghana Cotecna • 01.09.96 Guinea SGS 01.09.96 Kambodscha (*) SGS 15.08.96 Kamerun SGS 01.09.96 Kenya Veritas 01.09.96 Kolumbien Veritas 15.08.96 Inspectorate 15.08.96 Cotecna 04.03.98 Komoren (*} Cotecna 15.08.96 Kongo SGS " 08.12.97 Liberia Veritas 08.12.97 Madagaskar Veritas 01.09.96 Malawi SGS 01.09.96 Mali SGS 01.09.96 Mauretanien SGS 01.09.96 Mozambik Inspectorate 15.08.96 Niger Cotecna 08.12.97 Nigeria Inspectorate 12.05.97 Paraguay SGS 01.09.96 Veritas 18.10.96 Peru SGS 01.09.96 Cotecna 01.09.96 Veritas 01.09.96
Seit 17. Mai 1997 (früher: Zaire)
Land Versandkontrollstellen Bewilligungsdatum (*) = Nichtmitgliedder WTO
Philippinen . SGS 01.09.96 Ruanda SGS 01.09.96 Sambia SGS 01.09.96 Senegal SGS 01.09.96 Sierra Leone Véritas 01.09.96 Tansania (+Sansibar) SGS 01.09.96 Togo Cotecna 01.09.96 Uganda Inspectorate 28.05.98 Zentralafrika SGS 01.09.96
82 Beilagen 821-824 Teil II: Beilagen nach Artikel 10 Absatz 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes (zur Genehmigung)
821 Botschaft über die Änderung verschiedener Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten vom 13. Januar 1999 821.1 Allgemeiner Teil Die EFTA-Staaten haben im Verlauf der letzten Jahre mit 13 Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum Freihandelsabkommen8 abgeschlossen. Einzelne dieser Abkommen bedürfen der Überarbeitung, um sie an die neuen Regeln der WTO, an die Entwicklungen in den Aussenbeziehungen der EU sowie an Veränderungen innerhalb der EFTA anzupassen. Die vorliegenden Änderungen betreffen die Abkommen mit Bulgarien (SR 0.632.312.141), Israel (SR 0.632.314.491), Rumänien (SR 0.632.316.631), Polen (SR 0.632.316.491), der Slowakei (SR 0.632.317.411 und 0.632.317.411.11), Tschechien (SR 0.632.317.411 und 0.632.317.411.21), der Türkei (SR 0.632.317.631) und mit Ungarn (SR 0.632.314.181). Abkommensänderungen unterliegen den in den Freihandelsabkommen enthaltenen Verfahrensbestimmungen. Änderungen, welche den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet werden müssen, treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsparteien gemäss den jeweiligen internen Verfahren genehmigt worden sind. Mit vorliegendem Sammelantrag unterbreiten wir Ihnen die genehmigungsbedürftigen Abkommensänderungen der letzten Jahre. Diese Abkommensänderungen betreffen Bestimmungen über das geistige Eigentum, technische Handelshemmnisse, die Einführung von Schiedsverfahren und den Wechsel des Depositarstaates.
821.2 Besonderer Teil: Inhalt der Abkommensänderungen
821.21 Schutz des geistigen Eigentums Die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums verpflichten die Parteien, einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Auf Wunsch der EFTA-Staaten sollen die Schutzbestimmungen teilweise revidiert werden. Zum einen werden dadurch die Ergebnisse des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) (SR 0.632.20 Anhang IQ in die Freihandelsabkommen integriert. Während die sog. Industriestaaten - und somit alle EFTA-Staaten - die Verpflichtungen des TRIPS-Abkommens bereits seit dem 1. Januar 1996 vollumfänglich respektieren müssen, profitieren die meisten unserer Vertragspartner von einer fünfjährigen Übergangsfrist zur Umsetzung und Anwendung dieser Verpflichtungen (bis 1. Januar 2000). Die revidierten Bestimmungen der Freihandelsabkommen verpflichten unsere Vertragspartner, bereits mit dem In-
Bulgarien, Estland, Israel, Lettland, Litauen, Marokko, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei und Ungarn.
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krafttreten der Abkommensänderungen das TRIPS-Abkommen überall dort zu befolgen, wo dessen Schutzniveau als massgeblicher Standard bezeichnet wird. Zum anderen werden bestimmte, den Mindeststandard des TRÏPS-Abkommens übersteigende Verpflichtungen in den Freihandelsabkommen verankert. Indem sich unsere Vertragspartner sodann verpflichten, innert einer bestimmten Frist wichtigen multilateralen Konventionen im Bereich des geistigen Eigentums beizutreten, wird die Sicherung von Immaterialgüterrechten auf internationaler Ebene gefördert. Für die Schweiz, welche im internationalen Vergleich bereits ein sehr hohes Schutzniveau aufweist, ergeben sich aus diesen Abkommensänderungen in materieller Hinsicht keine neuen Verpflichtungen.
821.22 Technische Handelshemmnisse Mit der Revision der Bestimmungen über die technischen Vorschriften wird bezweckt, die Bemühungen zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse zu verstärken und mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (SR 0.632.20 Anhang 1.A.6) zu koordinieren. In den neuen Bestimmungen ist vorgesehen, dass in den Gemischten Ausschüssen Gespräche über eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen der technischen Vorschriften und Normen sowie der Konformitätsbewertung aufgenommen werden. Es wird sodann - in Ergänzung zum WTO-Verfahren - ein flexibles, schnelles und effizientes Konsultationsverfahren geschaffen. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten, werden unverzüglich Konsultationen im Rahmen der Gemischten Ausschüsse durchgeführt. Die Parteien bekräftigen im Weiteren ihre Verpflichtung, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens zu notifizieren. Um Doppelspurigkeiten mit dem WTO-Verfahren zu vermeiden, wird in Zukunft auf das Informationsverfahren, welches eine Notifikation an das EFTA-Sekretariat vorsah, verzichtet.
821.23 . Schiedsverfahren Angesichts der wachsenden Bedeutung internationaler Schiedsverfahren zur Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen werden nach Möglichkeit Bestimmungen über Schiedsverfahren in die EFTA-Freihandelsabkommen aufgenommen. Während die neueren Freihandelsabkommen bereits eine derartige Schiedsklausel enthalten, sollen die bestehenden Abkommen - vorliegend im Verhältnis zu Bulgarien und Israel - durch entsprechende Abkommensänderungen ergänzt werden. Streitfälle im Zusammenhang mit der Anwendung und Interpretation der Freihandelsabkommen werden weiterhin in erster Linie durch einvernehmliche Verständigung zwischen den Vertragsparteien gelöst. Das Schiedsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn ein Streitfall nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder durch Beratung im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnte. Die Schiedsklausel sieht vor, dass von Fall zu Fall ein unabhängiges Schiedsgericht mit drei Mitgliedern einberufen wird. Die Einsetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichts wird in einem separaten Anhang zum Freihandelsabkommen geregelt. Dabei sind für die einzelnen Verfahrensabschnitte verbindliche Fristen vorgegeben, um ein
schnelles und effizientes Verfahren zu garantieren. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Streitparteien:
821.24 Wechsel des Depositarstaates Ursprünglich war in allen EFTA-Freihandelsabkommen Schweden als Depositarstaat vorgesehen. Da nach dem Austritt von Schweden aus der EFTA diese'Funktion auf Norwegen überging, muss eine Anpassung der Abkommenstexte vorgenommen werden.
821.3 Finanzielle Auswirkungen
Die vorliegenden Änderungen der EFTA-Freihandelsabkommen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
821.4 Legislaturplanung
Die Änderungen der Freihandelsabkommen entsprechen dem Inhalt von Ziel 19 (Sicherstellung der 'schweizerischen Präsenz durch Ausbau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) des Berichts Über die Legislaturplanung 1995-1999 (BB11996 H 328).
821.5 Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik
und Verhältnis zum europäischen Recht Die Abkommensänderungen orientieren sich an den GATT/WTO-Übereinkommen und stehen somit im Einklang mit den aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen. Die Abkommensänderungen sind mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar.
821.6 Verfassungsmässigkeit
Artikel 8 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund, internationale Verträge abzuschliessen. Für deren Genehmigung ist gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung die Bundesversammlung zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Änderung bestehender Verträge. Die vorliegenden Abkommensänderungen unterliegen den Rücktrittsbestimmungen der Freihandelsabkommen, die unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündbar sind. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. 10170
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf über die Änderung verschiedener Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 13. Januar 19999 zur Aussen Wirtschaftspolitik 98/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Die folgenden Änderungen der Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- Staaten und Bulgarien, Israel, Rumänien, Polen, Slowakei, Tschechien, Türkei sowie Ungarn werden genehmigt (Anhänge 2-9): a. EFTA-Bulgarien (Anhang 2): Beschluss 8/97 vom 16.12.97, Beschluss 7/97 vom 16.12.97, Beschluss 9/96 vom 20.03.96, Beschluss 8/96 vom 20.03.96; b. EFTA-Israel (Anhang 3): Beschluss 5/97 vom 12.11.97, Beschluss 5/96 vom 14.02.96; c. EFTA-Rumänien (Anhang 4): Beschluss 8/97 vom 18.12.97, Beschluss 8/96 vom 19.03.96, Beschluss 7/96 vom 19.03.96; d. EFTA-Polen (Anhang 5); Beschluss 7/96 vom 26.06.96; e. EFTA-SIowakei (Anhang 6): Beschluss 10/96 vom 16./17.10.96, Beschluss 9/96 vom 16./17.10.96, Beschluss 8/96 vom 16./17.10.96; f. EFTA-Tschechien (Anhang 7): Beschluss 1/97 vom 14.01.97, Beschluss 9/96 vom 15.10.96, Beschluss 8/96 vom 15.10.96; g. EFTA-Türkei (Anhang 8): Beschluss 4/98 vom 04.02.98, Beschluss 3/98 vom 04.02.98, Beschluss 4/96 vom 18./I9.04.96; h. EFTA-Ungarn (Anhang 9): Beschluss 6/97 vom 27./28.02.97. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommensänderungen zu ratifizieren.
9 BEI 1999 1139
Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten. BB
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
10170
Anhang 2 EFTA-Butgarien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-BuIgarien No. 8 von 1997 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 16. Dezember 1997)
Änderungen des Übereinkommens Einfügung von Artikel 26bis (neu) und Anhang XIV über das Schiedsverfahren
Der Gemischte Ausschuss, eingedenk Ziffer 18 des Verständigungsprotokolls zum Übereinkommen, unter Bezugnahme auf Artikel 35 des Übereinkommens, beschliesst:
Das Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1 Artikel 26bis wird neu eingefügt und hat folgenden Wortlaut:
«Art. 26bis Schiedsverfahren 1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist im Anhang XIV geregelt. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.
4 Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.»
2. Der Text im Anhang zu diesem Beschluss wird als Anhang XIV dem Übereinkommen beigefügt. 3. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der- Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien
Anhang XIV Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes
1 In der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 26bis des Übereinkommens soll
der Vertragsstaat, der für den Streitfall das Schiedsgerichtsverfahren einleitet, ein Mitglied ernennen, das ein Angehöriger dieses Staates sein kann. 2. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der gemäss Ziffer l erfolgten Notifikation ernennt derjenige Vertragsstaat, der Adressat der Notifikation ist, seinerseits ein Mitglied, das ein Angehöriger dieses Staates sein kann. 3. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der gemäss Ziffer l erfolgten Notifikation stimmen die beiden bereits ernannten Mitglieder der Ernennung eines dritten Mitgliedes zu, das von den vom Streitfall betroffenen Vertragsstaaten innerhalb von 15 Tagen bestätigt wird. Das dritte Mitglied darf weder Angehöriger der vom Streitfall betroffenen Vertragsstaaten sein, noch darf es seinen permanenten Wohnsitz in einem dieser Staaten haben. Das mittels dieses Verfahrens er- . nannte Mitglied präsidiert das Schiedsgericht. 4. Sind innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der gemäss Ziffer l erfolgten Notifikation die drei Mitglieder weder ernannt noch eingesetzt, erfolgt die Ernennung auf Verlangen eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes. Ist der Präsident nicht in der Lage, gemäss dieser Ziffer zu handeln, oder ist er ein Staatsangehöriger eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates, so wird die Ernennung dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes übertragen. Ist letzterer ebenfalls unfähig zu handeln oder ein Staatsangehöriger eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates, so erfolgt die Ernennung durch das nächstälteste Mitglied des Gerichtshofes, das weder unfähig zu handeln noch ein Angehöriger eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates ist. 5. Das Schiedsgericht legt seine eigenen Verfahrensregeln fest und fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsbeschluss. 6. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichtes. Auf Verlangen des Schiedsgerichtes kann der Gemischte Ausschuss eine Verlängerung dieses Zeitraums bis zu weiteren sechs Monaten gewähren. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten betreffend Inhalt und Tragweite des Urteilsspruchs kann jeder vom Streitfall betroffene Vertragsstaat innerhalb von 60 Tagen nach
Übermittlung des Urteilsspruchs um Klärung durch das Schiedsgericht ersuchen. Das Schiedsgericht stellt innerhalb von 60 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, seine Klärung zu. 7. Die Kosten des Schiedsgerichtes, eìnschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder, tragen die vom Streitfall betroffenen Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien
EFTA-Bttlgarien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien No. 7 von 1997 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 16. Dezember 1997)
Änderungen des Übereinkommens Änderung des Artikels 17 und des Anhangs X über den Schutz des geistigen Eigentums
Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der internationalen und europäischen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, insbesondere des Inkrafttretens des TRIPS-Abkommens derWTO, unter Bezugnahme auf Artikel 35 des Übereinkommens, beschliessi:
Das Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1 Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums l.Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang X zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere mit Artikel 3, in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen irgend eines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung'stehen. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang X enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.»
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien
2. Anhang X wird durch folgenden Wortlaut ersetzt;
«Anhang X Bezugnahme in Artikel 17 Schutz des geistigen Eigentums
Art. l Definition und Tragweite des Schutzes Der Begriff «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, Marken für Güter und Dienstleistungen, geographischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Pflanzenzüchtungen, Topographien integrierter Schaltkreise sowie von vertraulichen Informationen.
Art. 2 Internationale Abkommen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen aus folgenden multilateralen Abkommen erwachsen: WTO Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen);
Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Abkommen von Stockholm, 1967);
Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Abkommen von Paris, 1971);
Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom). (2) Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsstaat eines oder mehrerer der unten aufgeführten Übereinkommen sind, sollen die notwendigen Massnahmen treffen, um den folgenden multilateralen Übereinkommen bis spätestens 1. Januar 2000 beizutreten:
Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die Internationale Klassifikation von Gütern und Dienstleistungen zum Zweck der Registrierung von Marken (Genfer Abkommen von 1977, ergänzt 1979); Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen);
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die'internationale Registrierung von Marken. (3) Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Verlangen einer jeden Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über Aktivitäten durchzuführen, welche die erwähnten oder zukünftige internationale Abkommen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) betreffen. Gleiches gilt auch für die Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum.
Beschluss des Gemischten"Ausschusses EFTA-Bulgarien
Art. 3 Ergänzende materielle Standards Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen mindestens das Folgende: angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geographischer Herkunftsangaben, eînschliesslich Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Güter und Dienstleistungen;
angemessenen und wirksamen Schutz gewerblicher Muster und Modelle, insbesondere mittels einer fünfjährigen Schutzzeit, die mit dem Datum der Anmeldung beginnt und gegebenenfalls um zwei aufeinanderfolgende Perioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden kann; angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, der dem Schutzstandard des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 entspricht;
Zwangslizenzierungen von Patenten sind nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens zulässig. Lizenzen, die auf Grund von Nichtausübung erteilt werden, sollen nur insoweit verwendet werden, um die Bedürfnisse des Binnenmarktes zu angemessenen finanziellen Bedingungen zu befriedigen.
Art. 4 Erwerb und Erhalt von Rechten des geistigen Eigentums Unterliegt der Erwerb eines Rechtes des geistigen Eigentums der Erteilung oder Registrierung, so stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Verfahren für 'die Erteilung oder Registrierung dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 62, entsprechen.
Art. 5 Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung, die dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 41-61, entsprechen.
Art 6 Technische Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten beschliessen geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.» 3. Der folgende Wortlaut ist eine Übereinkunft betreffend Artikel 17 und Anhang X, wie vorgängig beschlossen: «Gemäss dem EWR-Abkommen sollen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 17 und im Anhang X (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.»
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien
4 Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von
allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien
EFTA-Bulgarien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien No. 9 von 1996 (Angenommen anlässlich des 3. Treffens vom 20. März 1996)
Änderung von Artikel 39 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte Ausschuss, unter Berücksichtigung, dass Schweden gema'ss Artikel 37 Absatz 3 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 35 des Abkommens, beschliesst:
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 39 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien
EFTA-Bulgarìen Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Bulgarien No. 8 von 1996 (Angenommen anlässlich des 3. Treffens vom 20. März 1996)
Änderung von Artikel 12 und Anhang IX betreffend technische Regelungen
.Der Gemischte Ausschuss, mit der Feststellung, dass die Vertragsparteien übereingekommen sind, ihr Notifikationsverfahren betreffend Entwürfe zu technischen Regelungen mit dem ähnlichen Verfahren gemäss der Schlussakte der Uruguay-Runde zu harmonisieren, unter Bezugnahme auf Artikel 35 des Abkommens, beschliesst:
1. Artikel 12 des Abkommens hat folgenden Wortlaut;
«Art. 12 Technische Regelungen 1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens kommen überein: (a) im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschafft haben; (b) im Gemischten Ausschuss Möglichkeiten der engeren Zusammenarbeit betreffend die Beseitigung von Handelshemmnissen zu erörtern. Diese Zusammenarbeit kann technische Regelungen und Standardisierungen sowie Test- und Zulassungsverfahren betreffen. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.»
2. Anhang IX zum Abkommen wird gestrichen. 3. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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Anhang 3 EFTA-Israel Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel No. 5 von 1997 (Angenommen anlässlich des 3. Treffens vom 12. November 1997)
Änderungen des Übereinkommens Einfügung von Artikel 25bîs (neu) und Anhang VIII über das Schiedsverfahren
Der Gemischte Ausschuss, eingedenk Ziffer 21 des Verständigungsprotokolls zum Übereinkommen, unter Bezugnahme auf Artikel 34 des Übereinkommens, beschliesst:
das Übereinkommen wird wie folgt geändert:
1 Artikel 25bis wird neu eingefügt und hat folgenden Wortlaut:
«Art. 25bis Schiedsverfahren l.Bei Streitfallen zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist im Anhang VIII geregelt. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.
4 Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.»
2. Der Text im Anhang zu diesem Beschluss wird als Anhang VIII dem Übereinkommen beigefügt. 3. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel
Anhang VIII Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes
1 In der schriftlichen Notifikation gemäss Artikel 25bis des Übereinkommens soll
der Vertragsstaat, der für den Streitfall das Schiedsgerichtsverfahren einleitet, ein Mitglied ernennen, das ein Angehöriger dieses Staates sein kann. 2. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der gemäss Ziffer l erfolgten Notifikation ernennt derjenige Vertragsstaat, der Adressat der Notifikation ist, seinerseits ein Mitglied, das ein Angehöriger dieses Staates sein kann. 3. Die vom Streitfall betroffenen Vertragsparteien bestimmen gemeinsam den Streitgegenstand und, wenn möglich, die Punkte, bei denen sie Einigkeit erzielen, sowie jene Punkte, die dem Schiedsgericht zur Schlichtung überwiesen werden. Sind die vom Streitfall betroffenen Vertragsparteien dazu nicht innerhalb von 60 Tagen, beginnend mit dem Datum der schriftlichen Notifikation, in der Lage, werden der Streitgegenstand und die zu schlichtenden Punkte durch das Schiedsgericht entschieden. 4. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der gemäss Ziffer l erfolgten Notifikation stimmen die beiden bereits ernannten Mitglieder der Ernennung eines dritten Mitgliedes zu, das von den vom Streitfall betroffenen Vertragsstaaten innerhalb von 15 Tagen bestätigt wird. Das dritte Mitglied darf weder Angehöriger der vom Streitfall betroffenen Vertragsstaaten sein, noch darf es seinen permanenten Wohnsitz in einem dieser Staaten haben. Das mittels dieses Verfahrens ernannte Mitglied präsidiert das Schiedsgericht. 5. Sind innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der gemäss Ziffer l erfolgten Notifikation die drei Mitglieder weder ernannt noch eingesetzt, erfolgt die Ernennung auf Verlangen eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes. Ist der Präsident nicht in der Lage, gemäss dieser Ziffer zu handeln, oder ist er ein Staatsangehöriger eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates, so wird die Ernennung dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes übertragen. Ist Letzterer ebenfalls unfähig zu handeln oder ein Staatsangehöriger eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates, so erfolgt die Ernennung durch das nächstälteste Mitglied des Gerichtshofes, das weder unfähig zu handeln noch ein Angehöriger eines vom Streitfall betroffenen Vertragsstaates ist. 6. Das Schiedsgericht legt seine eigenen Verfahrensregeln fest und fasst seine Beschlüsse mit Mehrheitsbeschluss. 7. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes erfolgt innerhalb von sechs Monaten
nach dem Datum der Ernennung des Präsidenten des Schiedsgerichtes. Auf Verlangen des Schiedsgerichtes kann der Gemischte Ausschuss eine Verlängerung dieses Zeitraums bis zu weiteren sechs Monaten gewähren. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten betreffend Inhalt und Tragweite des Urteilsspruchs kann jeder vom Streitfall betroffene Vertragsstaat innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des Urteilsspruchs um Klärung durch das Schiedsgericht ersu-
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel
eben. Das Schiedsgericht stellt innerhalb von 60 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, seine Klärung zu. Die Kosten des Schiedsgerichtes, einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder, tragen die vom Streitfall betroffenen Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel
EFTA-Israel Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel No. 5 von 1996 (Angenommen anlässlich des 2. Treffens vom 14. Februar 1996)
Änderung von Artikel 37 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte Ausschuss, Unter Berücksichtigung, dass Schweden gemäss Artikel 36 Absatz 3 nicht mehr Vertagspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 34 des Abkommens, beschliesst:
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 37 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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Anhang 4 EFTA-Rumänien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien No. 8 von 1997 (Angenommen anlässlich des 5. Treffens vom 18. Dezember 1997)
Änderungen des Übereinkommens Änderung des Artikels 17 und des Anhangs XI über den Schutz des geistigen Eigentums
Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der internationalen und europäischen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, insbesondere in Anbetracht des Inkrafttretens des TRIPS- Abkommens der WTO, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Übereinkommens, beschliesst:
das Abkommen wird wie folgt geändert:
1 Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums l.Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XI zu vorliegendem Abkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens, insbesondere mit Artikel 3, in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen irgend eines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang XI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien
und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.» 2. Anhang XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Anhang XI Bezugnahme in Artikel 17 Schutz des geistigen Eigentums
Art. l Definition und Tragweite des Schutzes Der Begriff «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, Marken für Güter und Dienstleistungen, geographischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen,-gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Pflanzenzüchtungen, Topographien integrierter Schaltkreise sowie von vertraulichen Informationen.
Art. 2 Internationale Abkommen (l ) Die Vertragsparteien bekräftigen, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen aus folgenden multilateralen Abkommen erwachsen: WTO Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen); Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Abkommen von Stockholm, 1967);
Bemer Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Abkommen von Paris, 1971);
Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom); Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die Internationale Klassifikation von Gütern und Dienstleistungen zum Zwecke der. Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Genfer Abkommen von 1977, erweitert 1979); Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni 1989 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken. (2) Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) sind, sollen die notwendigen Massnahmen treffen, um diesem Übereinkommen bis spätestens l. Januar 2000 beizutreten. (3) Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Verlangen einer jeden Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über Aktivitäten durchzuführen, welche die erwähnten oder zukünftige internationale Abkommen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) betreffen. Gleiches gilt auch für die Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien
Art. 3 Ergänzende materielle Standards (1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen mindestens das Folgende:
angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geographischer Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Güter und Dienstleistungen; angemessenen und wirksamen Schutz gewerblicher Muster und Modelle, insbesondere mittels einer fünfjährigen Schutzzeit, die mit dem Datum der Anmeldung beginnt und gegebenenfalls um zwei aufeinanderfolgende Perioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden kann;
angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, der dem Schutzstandard des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 entspricht; (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen bis spätestens zum l. Januar 2000, dass Zwangslizenzierungen von Patenten nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens gewährt werden. Lizenzen, die aufgrund von Nichtausübung erteilt werden, sollen nur insoweit verwendet werden, um die Bedürfnisse des Binnenmarktes zu angemessenen finanziellen Bedingungen zu befriedigen.
Art. 4 Erwerb und Erhalt von Rechten des geistigen Eigentums Unterliegt der Erwerb eines Rechtes des geistigen Eigentums der Erteilung oder Registrierung, so stellen die Vertragsstaaten sicher, 'dass die Verfahren für die Erteilung oder Registrierung spätestens am l. Januar 2000 dem Standard des TRIPS- Abkommens, insbesondere Artikel 62, entsprechen.
Art. 5 Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Die Vertragsstaaten treffen bis spätestens l. Januar 2000 Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung, die dem Standard des TRIPS-Abkommen, insbesondere Artikel 41-61, entsprechen.
Art. 6 Technische Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten beschliessen geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.»
3 Der folgende Wortlaut ist eine Übereinkunft betreffend Artikel 17 und Anhang
XI, wie vorgängig beschlossen: «Gemäss dem EWR-Abkommen sollen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 17 und im Anhang XI (Schutz des geistigen
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumünien
Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.» 4. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird -den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien
EFTA-Rumänien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien No. 8 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 19. März 1996)
Änderung von Artikel 40 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte Ausschuss, unter Berücksichtigung, dass Schweden gemäss Artikel 38 Absatz 3 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst:
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 40 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien
EFTA-Rumänien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Rumänien No. 7 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 19. März 1996)
Änderung von Artikel 12 und Anhang X betreffend technische Regelungen
Der Gemischte Ausschuss, Mit der Feststellung, dass die Vertragsparteien übereingekommen sind, ihr Notifikationsverfahren betreffend Entwürfe zu technischen Regelungen mit den ähnlichen Verfahren gemäss der Schlussakte der Uruguay-Runde zu harmonisieren, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst:
1 Artikel 12 des Abkommens hat folgenden Wortlaut:
«Art. 12 Technische Regelungen 1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens kommen überein: (a) im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindemis schaffen könnten oder geschafft haben; (b) im Gemischten Ausschuss Möglichkeiten der engeren Zusammenarbeit betreffend die Beseitigung von Handelshemmnissen zu erörtern. Diese Zusammenarbeit kann auf dem Gebiet der technischer Regelungen und Standardisierungen sowie Test- und Zulassungsverfahren erfolgen.» 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.»
2. Anhang X zum Abkommen wird gestrichen. 3. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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Anhang 5 EFTA-Polen Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Polen No. 7 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 26, Juni 1996)
Änderung von Artikel 40 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte AüsSchuss, unter Berücksichtigung, dass Schweden gemäss Artikel 38 Absatz 3 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst:
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 40 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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Anhang 6 EFTA-Slowûkei Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowakische Republik No. 10 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 16./17. Oktober 1996)
Änderung von Artikel 40 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte Ausschuss, unter Berücksichtigung, dass Schweden gemäss Artikel 38 Absatz 3 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst;
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 40 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation Übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowakische Republik
EFTA-Slowakei Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowakische Republik No. 9 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 16./17. Oktober 1996)
Änderung von Artikel 17 und Anhang XI über den Schutz des geistigen Eigentums
Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der internationalen und europäischen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, insbesondere in-Anbetracht des Inkrafttretens des TRIPS- Abkommens der WTO, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Übereinkommens, beschliesst:
Das Abkommen wird wie folgt geändert;
l. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums 1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XI zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des TRIPS-Abkommens in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen irgendeines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang XI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.»
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-SIowakische Republik
2 Anhang XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Anhang XI Bezugnahme in Artikel 17 Schutz des geistigen Eigentums
Art. l Definition und Tragweite des Schutzes Der Begriff «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, Marken für Güter und Dienstleistungen, geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Pflanzenzüchtungen, Topografien integrierter Schaltkreise sowie von vertraulichen Informationen.
Art. 2 Internationale Abkommen (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen aus folgenden multilateralen Abkommen erwachsen: WTO Abkommen vom 15, April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen); - Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Abkommen von Stockholm, 1967); Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Abkommen von Paris, 1971). (2) Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsstaat des unten aufgeführten Abkommens sind, sollen die notwendigen Massnahmen treffen, um dem folgenden Abkommen vor Ende 1997 beizutreten: Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni 1989 über die internationale Registrierung von Marken. (3) Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Verlangen einer jeden Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über Aktivitäten durchzuführen, welche die erwähnten oder zukünftige internationale Abkommen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) betreffen. Gleiches gilt auch für die Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum.
Art. 3 Ergänzende materielle Standards (1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen mindestens das Folgende:
angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Güter und Dienstleistungen;
angemessenen und wirksamen Schutz gewerblicher Muster und Modelle, insbesondere mittels einer fünfjährigen Schutzzeit, die mit dem Datum der Anmel-
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowakische Republik
düng beginnt und gegebenenfalls um zwei aufeinanderfolgende Perioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden kann; - angemessenen und' wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, der dem Schutzstandard des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 entspricht; Zwangslizenzierungen von Patenten sind nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens zulässig. Lizenzen, die auf Grund von Nichtausübung erteilt werden, sollen nur insoweit verwendet werden, um die Bedürfnisse des Binnenmarktes zu angemessenen finanziellen Bedingungen zu befriedigen.
Art. 4 Erwerb und Erhalt von Rechten des geistigen Eigentums Unterliegt der Erwerb eines Rechtes des geistigen Eigentums der Erteilung oder Registrierung, so stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Registrierung dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 62, entsprechen.
Art. 5 Durchsetzung der geistigen Eigentumsrechte Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 41-61, entsprechen.
Art. 6 Technische Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten beschliessen geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.»
3 Der folgende Wortlaut ist eine Übereinkunft betreffend Artikel 17 und Anhang
XI, wie vorgängig beschlossen: «Gemäss dem EWR-Abkommen sollen die EFTA-Sfaaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 17 und im Anhang XI (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.» 4. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 5. Der Generalsekretär der Europäischen 'Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowakische Republik
EFTA-Slowakei Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowakische Republik No. 8 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 16./17. Oktober 1996)
Änderung von Artikel 12 und Anhang X betreffend technische Regelungen
Der Gemischte Ausschuss, in Erwägung des Inkrafttretens des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, eines Anhangs des die Welthandelsorganisation (WTO) errichtenden Abkommens von Marrakesch und dessen umfassenden Notifikationsvorschriften, eingedenk des Wunsches, Notifikationsverfahren zwischen den EFTA-Freihandelspartnern zu harmonisieren, überzeugt von der Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen, um technische Handelshemmnisse zu verhindern und europaweite Lösungen zu fördern, ebenfalls überzeugt von der Notwendigkeit eines Konsultationsmechanismus im Falle, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschltesst:
l. Artikel 12 des Abkommens hat folgenden Wortlaut:
«Art. 12 Technische Regelungen 1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens kommen überein, auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen zusammenzuarbeiten und durch geeignete Massnahmen europaweite Lösungen zu fördern. Der Gemischte Ausschuss erlässt Richtlinien zur Implementierung dieses Artikels. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben; 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.» 2. Anhang X zum Abkommen wird gestrichen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowakische Republik
3 Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von
allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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Anhang 7 EFTA-Tschechìen Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik No. l von 1997 (Angenommen durch schriftliches Verfahren am 14. Januar 1997)
Änderung von Artikel 17 und Anhang XI Über den Schutz des geistigen Eigentums
Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der internationalen und europäischen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, insbesondere in Anbetracht des Inkrafttretens des TRIPS- Abkommens der WTO, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Übereinkommens, beschliesst:
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1 Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums l.Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XI zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des TRIPS-Abkommens in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen irgendeines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang XI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.»
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik
2 Anhang XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Anhang XI Bezugnahme in Artikel 17 Schutz des geistigen Eigentums
Art. l Definition und Tragweite des Schutzes Der Begriff «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, Marken für Güter und Dienstleistungen, geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Pflanzenzüchtungen, Topografien integrierter Schaltkreise sowie von vertraulichen Informationen.
Art. 2 Internationale Abkommen (l)Die Vertragsparteien bekräftigen, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen aus folgenden multilateralen Abkommen erwachsen: WTO Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen); Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Abkommen von Stockholm, 1967); Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Abkommen von Paris, 1971). (2) Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsstaat des unten aufgeführten Abkommens sind, sollen die notwendigen Massnahmen treffen, um diesem multilateralen Übereinkommen innerhalb von zwei Jahren beizutreten, beginnend mit dem Datum des Inkraftretens dieses Anhangs: Internationales Übereinkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom, 1961). (3) Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Verlangen einer jeden Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über Aktivitäten durchzuführen, welche die erwähnten oder zukünftige internationale Abkommen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO oder der Weltorganisation für geistiges •Eigentum (WIPO) betreffen. Gleiches gilt auch für die Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum.
Art. 3 Ergänzende materielle Standards * (1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen mindestens das Folgende: - angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Güter und Dienstleistungen;
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik
angemessenen und wirksamen Schutz gewerblicher Muster und Modelle, insbesondere mittels einer fünfjährigen Schutzzeit, die mit dem Datum der Anmeldung beginnt und gegebenenfalls um zwei aufeinanderfolgende Perioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden kann; angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, der dem Schutzstandard des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 entspricht;
Zwangslizenzierungen von Patenten sind nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens zulässig. Lizenzen, die auf Grund von Nichtausübung erteilt werden, sollen nur insoweit verwendet werden, um die Bedürfnisse des Binnenmarktes zu angemessenen finanziellen Bedingungen zu befriedigen.
Art. 4 Erwerb und Erhalt von Rechten des geistigen Eigentums Unterliegt der Erwerb eines Rechtes des geistigen Eigentums der Erteilung oder Registrierung, so stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Registrierung dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel '62, entsprechen.
Art. 5 Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 41-61, entsprechen.
Art. 6 Technische Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten beschliessen geeignete -Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.»
3 Der folgende Wortlaut ist eine Übereinkunft betreffend Artikel 17 und Anhang
XI, wie vorgängig beschlossen: «Gemäss dem EWR-Abkommen sollen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 17 und im Anhang XI (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.» 4. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik
EFTA-Tschechien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik No. 9 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 15. Oktober 1996)
Änderung von Artikel 40 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte Ausschuss, unter Berücksichtigung, dass Schweden gemäss Artikel 38 Absatz 3 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst:
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 40 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik
EFTA-Tschechien Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik No. 8 von 1996 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 15. Oktober 1996)
Änderung von Artikel 12 und Anhang X betreffend technische Regelungen
Der Gemischte Ausschuss, in Erwägung des Inkrafttretens des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, eines Anhangs des die Welthandelsorganisation errichtenden Abkommens von Marrakesch, und dessen umfassenden Notifikationsvorschriften, eingedenk des Wunsches, Notifikationsverfahren zwischen den EFTA-Freihandelspartnern zu harmonisieren, überzeugt von der Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen, um technische Handelshemmnisse zu verhindern und europaweite Lösungen zu fördern, ebenfalls überzeugt von der Notwendigkeit eines Konsultationsmechanismus im Falle, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst;
l. Artikel 12 des Abkommens hat folgenden Wortlaut:
«Art, 12 Technische Regelungen 1. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen zusammen und fördern durch geeignete Massnahmen europaweite Lösungen. Der Gemischte Ausschuss erlässt Richtlinien für die Implementierung dieses Artikels. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben; 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.»
2. Anhang X zum Abkommen wird gestrichen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tschechische Republik
3 Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von
allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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Anhang 8 EFTA-Türkei Beschhiss des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei No. 4 von 1998 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 4. Februar 1998)
Änderung von Artikel 15 und neuer Anhang XII über den Schutz des geistigen Eigentums
Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der internationalen und europäischen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, insbesondere in Anbetracht des Inkrafttretens des TRIPS- Abkommens der WTO, unter Bezugnahme auf Artikel 28 des Übereinkommens, beschliesst;
Das Abkommen wird wie folgt geändert;
1 Artikel 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums 1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XII zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens vom 15. April 1994 betreffend handelsbezogene Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommens) in Übereinstimmung stehen. 3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen-irgendeines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen. 4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang XII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern
Beschiuss des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei
und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.»
2 Anhang XII wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Anhang XII Bezugnahme in Artikel 15 Schutz des geistigen Eigentums
Art. l Definition und Tragweite des Schutzes Der Begriff «Schutz des geistigen Eigentums» umfasst insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogrammen und Datenbanken, Marken für Güter und Dienstleistungen, geografischen, Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Pflanzenzüchtungen, Topografien integrierter Schaltkreise sowie von vertraulichen Informationen.
Art. 2 Internationale Abkommen (l)Die Vertragsparteien bekräftigen, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen aus folgenden multilateralen Abkommen erwachsen:
• WTO Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen);
Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Abkommen von Stockholm, 1967); Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Abkommen von Paris, 1971). (2) Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsstaat eines oder mehrerer der unten aufgeführten Abkommen sind, sollen die notwendigen Massnahmen treffen, um den folgenden multilateralen Übereinkommen bis 1. Januar 1999 beizutreten:
Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren;
Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Abkommen von Rom); Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen); Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni 1989 über die internationale Registrierung von Marken. (3) Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Verlangen einer jeden Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über Aktivitäten durchzuführen, welche die erwähnten oder zukünftige internationale Abkommen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) betreffen. Gleiches gilt auch für die Beziehungen von Vertragsparteien zu Drittländern in Angelegenheiten betreffend geistiges Eigentum.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tiirkei
Art. 3 Ergänzende materielle Standards (1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen mindestens das Folgende:
angemessenen und wirksamen Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, einschliesslich Computerprogrammen;
angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Güter und Dienstleistungen, insbesondere von bekannten Marken; angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, betreffend alle Güterund Dienstleistungen; angemessenen und wirksamen Schutz gewerblicher Muster und Modelle, insbesondere mittels einer zehnjährigen Schutzperiode, beginnend mit dem Datum der Anmeldung; Zwangslizenzierungen von Patenten sind nur im Einklang mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens zulässig. Lizenzen, die auf Grund von Nichtausübung erteilt werden, sollen nur insoweit verwendet werden, um die Bedürfnisse des Binnenmarktes zu angemessenen finanziellen Bedingungen zu befriedigen;
- angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie, der dem Standard entspricht, der am 2. Mai 1992 in den Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 vorherrschte. Dies bedeutet im besonderen: eine Schutzdauer von mindestens 20 Jahren, beginnend mit dem Datum der Anmeldung,
die Erteilung von Patenten und die Gewährung von Patentrechten, unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden, Patentierbarkeit von agrochemischen Produkten und Verfahren. (2) Die Vertragsparteien stellen in ihren nationalen Gesetzen spätestens vor dem 1. Januar 1999 mindestens Folgendes sicher: die Patentierbarkeit von pharmazeutischen Produkten und Verfahren; angemessenen und wirksamen Schutz von Topografien integrierter Schaltkreise;
angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen; angemessenen und wirksamen Schutz von Datenbanken.
Art. 4 Erwerb und Erhalt von Rechten des geistigen Eigentums . Unterliegt der Erwerb eines Rechtes des geistigen Eigentums der Erteilung oder Registrierung, so stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Registrierung dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 62, entsprechen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei
Art. 5 Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die dem Standard des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 41-61, entsprechen.
Art. 6 Technische Zusammenarbeit Die Vertragsstaaten beschliessen geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.»
3 Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von
allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tiirkei
EFTA-Türkei Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei No. 3 von 1998 (Angenommen anlässlich des 4. Treffens vom 4. Februar 1998)
Änderung von Artikel 10 und Anhang IX betreffend technische Regelungen
Der Gemischte Ausscfmss, in Erwägung des Inkrafttretens des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, eines Anhangs des die Welthandelsorganisation errichtenden Abkommens von Marrakesch, und dessen umfassenden Notifikationsvorschriften, eingedenk des Wunsches, Notifikationsverfahren zwischen den EFTA-Freihandelspartnern zu harmonisieren, überzeugt von der Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen, tim technische Handelshemmnisse zu verhindern und europaweite Lösungen zu fördern, ebenfalls überzeugt von der Notwendigkeit eines Konsultationsmechanismus im Falle, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindemis schaffen könnten oder geschaffen haben, unter Bezugnahme auf Artikel 28 des Abkommens, beschliesst:
1 Artikel 10 des Abkommens hat folgenden Wortlaut:
«Art. 10 Technische Regelungen 1. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen zusammen und fördern durch geeignete Massnahmen europaweite Lösungen. Der Gemischte Ausschuss erlässt Richtlinien für die Implementierung dieses Artikels. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben. 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.» 2, Anhang IX zum Abkommen wird gestrichen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei
3 Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von
allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Tiirkeî
EFTA-Türkei Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei No. 4 von 1996 (Angenommen anlässlich des 3. Treffens vom 18./19. April 1996}
Änderung von Artikel 35 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte Ausschuss, unter Berücksichtigung, dass Schweden gemäss Artikel 33 Absatz 3 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 28 des Abkommens, beschliesst:
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 35 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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Anhang 9 EFTA-Ungarn Beschluss des Gemischten Ausschusses EFTA-Ungarn No. 6 von 1997 (Angenommen anlässlich des 5. Treffens vom 27./2S. Februar 1997)
Änderung von Artikel 40 betreffend den Depositar des Abkommens
Der Gemischte Ausschuss, unter Berücksichtigung, dass Schweden gemäss Artikel 38 Absfltz 3 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens ist, unter Bezugnahme auf Artikel 36 des Abkommens, beschliesst:
1 Die Formulierung «Die Regierung Schwedens» in Artikel 40 des Abkommens
wird ersetzt durch «Die Regierung Norwegens». 2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, wenn die Annahmeurkunden von allen Mitgliedstaaten beim Depositar hinterlegt worden sind, der allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses beim Depositar hinterlegen.
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822 Botschaft zum Interimsabkommen zwischen den EFTÄ-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde vom 13. Januar 1999 822.1 Allgemeiner Teil 822.11 Übersicht Das Abkommen bezweckt die Herstellung des freien Handels zwischen den EFTA- Staaten und der PLO (Palästinensische Befreiungsorganisation), handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden: Palästinensische Behörde). Es ist Ausdruck der von den EFTA-Staaten befolgten Politik der Öffnung gegenüber den südlichen und östlichen Mittelmeerländem. Durch den erleichterten Zugang der Produkte zu den EFTA-Märkten - insbesondere durch die Förderung des direkten Handels - soll das Abkommen dazu beitragen; den auf die Marktwirtschaft ausgerichteten Entwicklungsprozess weiterzuführen. Gleichzeitig sollen allfällige Diskriminierungen der EFTA-Staaten gegenüber der EU in den palästinensischen Territorien vermieden werden. Das Abkommen soll am'l. Juli 1999 in Kraft treten. Das interimistische Freihandelsabkommen stimmt in Aufbau und Zielen mit den bisher von den EFTA-Staaten abgeschlossenen Drittland-Abkommen überein. Das Abkommen erfasst die Industrieprodukte (Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs), die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte sowie Fische und andere Meeresprodukte. Wie das zwischen der EFTA und Israel bestehende Abkommen ist es symmetrisch ausgestaltet. Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmässige Beschränkungen werden mit dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Allerdings erlaubt eine durch die Palästinensische Behörde anrufbare Schutzklausel, auf bestimmten Produkten vorübergehend wieder Einfuhrzölle zu erheben, wenn Wirtschaftssektoren in ihrem Strukturanpassungsprozess gefährdet werden. Im Agrarsektor haben die einzelnen EFTA-Staaten mit der Palästinensischen Behörde bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen. Damit konnte den spezifischen Interessen der jeweiligen Vertragsparteien Rechnung getragen werden. Das Freihandelsabkommen ist in dem Sinn interimistisch, als es sich nach den gegenwärtigen Befugnissen der palästinensischen Behörde richtet, wie sie sich aus den im Rahmen des Friedensprozesses geschlossenen Übereinkommen (Abkommen von Oslo) ergeben. Es wird angepasst werden, sobald der definitive Status der palästinensischen Gebiete feststeht.
822.12 Ursprung des Abkommens
Mit der Erklärung von Barcelona von 1995 nahm die EU eine Neuausrichtung ihrer Beziehungen zu den Ländern des Mittelmeerraumes vor und entschloss sich, mit elf Mittelmeer-Anrainerstaaten10 sowie der PLO eine Partnerschaft einzugehen. Auf der Grundlage dieser Partnerschaft hat die EU bilaterale Assoziationsabkommen mit Tunesien und Israel (1995), mit Marokko und der PLO (1996) sowie mit Jordanien (1997) abgeschlossen. Weitere stehen mit Algerien, Ägypten, Libanon und Syrien in Aushandlung.
10 Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, die Türkei und Zypern.
Diese Abkommen sehen nebst einem politischen Dialog die schrittweise Einführung des Freihandels innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren sowie Finanzhilfen und wirtschaftliche Zusammenarbeit vor, die sich auch auf den Sozial- und Kulturbereich erstreckt. Des Weitern enthalten sie Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die Inländerbehandlung ausländischer Arbeitnehmer und die. Migration, Auch wenn die Abschaffung der Zollschranken für die Länder der Region schrittweise und für die betroffenen Produkte unterschiedlich erfolgt, wird sie einen beträchtlichen Druck auf deren Wirtschaft ausüben. Um die nötigen Anpassungsbemühungen zu unterstützten, hat die EU beschlossen, der Region für die Jahre 1996- 2000 eine Finanzhilfe von 4,7 Milliarden ECU zukommen zu lassen. Dazu kommen Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie bilaterale Hilfen der EU- Mitgliedstaaten. Diese Mittel sollen den verschiedenen Ländern der Region ermöglichen, ihre Produktionskapazitäten anzupassen, damit sie der ausländischen Konkurrenz begegnen, aber auch neue Arbeitsplätze schaffen können. Um Diskriminierungen der Unternehmen der EFTA-Staaten gegenüber den Konkurrenten der EU zu vermeiden, haben die EFTA-Staaten beschlossen, ihrerseits mit Anrainern des Mittelmeers Verhandlungen über Freihandelsabkommen aufzunehmen. Bis anhin wurden Abkommen mit der Türkei (1992), Israel (1993) und Marokko (1997) abgeschlossen. Mit Zypern, Tunesien, Jordanien und Ägypten sind Verhandlungen im Gang.
822.13 Die Wirtschaftslage in den palästinensischen Territorien
Als die Palästinensische Behörde im Mai 1994 ihre Tätigkeit aufnahm, charakterisierte sich die wirtschaftliche Situation in den palästinensischen Territorien durch einen niedrigen Entwicklungsstand, Ungleichgewichte und einen gelähmten öffentlichen Sektor. Grosse Hoffnungen wurden in den Friedensprozess gesetzt. Die Gesamtbevölkerung der palästinensischen Territorien wird auf 2,8 Millionen Einwohner geschätzt, wobei beinahe 50 Prozent weniger als 15 Jahre alt sind. Das Bruttosozialprodukt pro Einwohner betrug 1997 schätzungsweise 1700 Dollar. Seit 1993 ist es um mehr als 35 Prozent gesunken. Die palästinensische Wirtschaft hängt in hohem Masse von den Arbeitseinkommen in Israel, vom Handel mit Israel sowie von den privaten Überweisungen der vor allem in den Golfstaaten, in Westeuropa und in den USA niedergelassenen palästinensischen Familien ab. Vor allem wegen der wiederholten Absperrung der palästinensischen Territorien verschlechterte sich die Beschäftigungssituation der Palästinenser in Israel zwischen 1992 und 1997 stark. Dieser Rückgang konnte nicht durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in den palästinensischen Territorien ausgeglichen werden. Die Beschäftigung im privaten Sektor stieg nur sehr geringfügig an (Anstieg im Landwirtschaftssektor und der Bauwirtschaft, andererseits Rückgang in der Industrie). Die Arbeitslosigkeit, die 1992 11 Prozent der aktiven Bevölkerung ausmachte, ist auf gegenwärtig über 30 Prozent angestiegen.
822.14 Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Israel
und der Palästinensischen Behörde » Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Israel und den palästinensischen Territorien werden durch das im Gefolge der Abkommen von Oslo am 29. April 1994 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Wirtschaftsbeziehungen sowie das israelischpalästinensische Interims-Abkommen vom 28. September 1995 geregelt. Das Protokoll von Paris findet während einer Übergangszeit (Mai 1994-Mai 1999) auf den Warenverkehr zwischen Israel, dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen Anwendung. Es gesteht der Palästinensischen Behörde eine gewisse Autonomie zu, die es ihr erlaubt, bis zu einem gewissen Mass Freihandelsverträge abzuschliessen. Das Interims-Abkommen von 1995 sieht vor, dass die PLO Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen abschliessen kann, jedoch nur in Belangen der Wirtschaft, der Kultur, Wissenschaft und der Erziehung. Femer darf sie mit Geberländern Verträge abschliessen. Die israelischen Behörden ihrerseits betrachten die palästinensischen Territorien weiterhin als Teil des geographischen Raums, der durch die von Israel abgeschlossenen Abkommen abgedeckt ist.
822.15 Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU
und der Palästinensischen Behörde Die Europäische Gemeinschaft hat am 24. Februar 1997 ein interimistisches Assoziationsabkommen mit der zu Gunsten der Palästinensischen Behörde handelnden PLO unterzeichnet, das Anwendung auf den Warenverkehr und die in der Gemeinschaftszuständigkeit liegende Zusammenarbeit findet. Mit ihm wurde eine Freihandelszone zwischen der EU, dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen geschaffen.
822.16 Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EFTA
und der Palästinensischen Behörde Das Vorgehen der EFTA ist mit demjenigen der EU vergleichbar. Im Rahmen ihrer Drittlandpolitik hat die EFTA auf Ministerebene entschieden, mit der Palästinensischen Behörde vertragliche Beziehungen aufzubauen, obwohl sich gemäss dem Freihandelsabkommen mit Israel von 1992 das geltende Warenverkehrsregime bereits auf die palästinensischen Territorien erstreckt. Die damals von Israel abgegebene Zusage, den Export von Produkten aus den palästinensischen Territorien in die EFTA-Länder zu erleichtern, ist jedoch kaum umgesetzt worden.
822.17 Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz
und der Palästinensischen Behörde 822.171 Die schweizerischen Unterstützungsmassnahmen Seit 1993 wird an mehreren Wiederaufbau- und Unterstützungsprojekten gearbeitet, an denen sich Palästinenser und internationale Partner beteiligen. Auf Schweizer Seite ist diesbezüglich die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) zuständig; sie bewilligt die Mittel für die verschiedenen Projekte. Gesamthaft reicht die von der Schweiz in den letzten fünf Jahren (1994-1998) gewährte Hilfe
(technische Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe, UNWRA usw.) an die 100 Millionen Franken. Im Januar 1996 wurde mit der Palästinensischen Behörde ein Rahmenabkommen über die Entwicklungszusammenarbeit unterzeichnet. Es umfasst insbesondere Programme betreffend die Wiedereingliederung ehemaliger Gefangener, die berufliche Ausbildung und die Förderung der Menschenrechte.
822.172 Der Warenverkehr Bis Ende 1996 sind keine vom Handel mit Israel getrennten Statistiken über den Warenverkehr mit den palästinensischen Territorien verfügbar. Seit Anfang 1997 erstellt die Oberzolldirektion spezielle Statistiken, die sich auf die Deklarationen stützen, in denen die palästinensischen Territorien als Herkunfts- oder Bestimmungsort angegeben sind. Die gegenwärtig zur Verfügung stehenden Zahlen stellen lediglich Richtwerte dar: Danach betrugen 1997 die schweizerischen Exporte 716 000 Franken (Zigaretten und Zigarren, Instrumente und Messinstrumente) und die Importe aus den palästinensischen Territorien 3000 Franken (Zwiebeln, Knoblauch und Lauch). 1998 (Jan.-Sept.) betrugen die schweizerischen Exporte 2,3 Millionen und die Importe 69 000 Franken. Da zahlreiche palästinensische Unternehmer nicht in der Lage sind, die durch die israelischen Behörden gegenüber dem direkten Warenverkehr mit dem Ausland geschaffenen Hemmnisse zu überwinden, handeln sie oft als Zulieferanten israelischer Unternehmer. Daher ist weiterhin ein erheblicher - aber nicht quantifizierbarer - Teil des Warenverkehrs der palästinensischen Territorien mit der Schweiz in den Handelszahlen mit Israel enthalten.
S22.2 Besonderer Teil 822.21 Verhandlungsverlauf Im Anschluss an die im Dezember 1996 unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung (vgl. Ziff. 814 des Berichts 97/1+2) der EFTA-Staaten mit der PLO begannen im Januar 1998 die Verhandlungen über ein Interims-Freihandelsabkommen, die nach drei Verhandlungsrunden abgeschlossen werden konnten.
822.22 Inhalt des Abkommens Das Abkommen stimmt in Aufbau und Zielen mit den 13 bisher von den EFTA- Staaten abgeschlossenen Drittlandabkommen11 überein. Es ist symmetrisch ausgestaltet wie das zwischen den EFTA-Staaten und Israel bestehende Abkommen (SR 0.632.314.497). Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie mengenmässige Beschränkungen werden mit dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Dem sachlichen Geltungsbereich des Abkommens unterliegen die Industrieprodukte (Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs), die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte sowie Fische und andere Meeresprodukte mit Ursprung in den EFTA-Ländern bzw. im Westjordanland und dem Gaza-Streifen. Die Ursprungsregeln sowie die Verfahren
Bulgarien, Estland, Israel, Lettland, Litauen, Marokko, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn.
der administrativen Zusammenarbeit (Protokoll B) stimmen mit jenen des EU- Assozüerungsabkommens überein. Nebst den Vorschriften über Zölle und mengenmässige Beschränkungen (Art. 4 bis 7) enthält das Abkommen Bestimmungen über staatliche Monopole (Art. 9), technische Handelshemmnisse (Art. 10), landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 11), das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 14} und den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 15). Verschiedene Rahmenbestimmungen dienen dazu, das Funktionieren des Abkommens sicherzustellen: Interne Steuern (Art. 12), Zahlungen und Überweisungen (Art. 13), Wettbewerbsregeln (Art. 16) staatliche Beihilfen (Art. 17) und Dumping (Art. 18). Ferner sind in das Abkommen Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen (Art. 8, 19 bis 24, 30) integriert. So kann die Palästinensische Behörde eine besondere Schutzklausel für den Fall anrufen, dass im Anpassungsprozess sich befindende Wirtschaftssektoren (neu entstehende Industrien oder Sektoren in der Restrukturierungsphase) bedroht wären (Art. 20). Eine derartige Klausel ist bereits in den Freihandelsabkommen der EFTA mit den mittel- und osteuropäischen Ländern enthalten. Mit der Überwachung und Verwaltung des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss betraut (Art. 27 und 28). Bei Streitfällen über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht im Gemischten Ausschuss geregelt werden können, steht ein Schiedsverfahren (Art. 29) zur Verfügung. Da das Abkommen die gegenwärtigen Befugnisse der Palästinensischen Behörde, wie sie sich aus den im Rahmen des Friedensprozesses geschlossenen Übereinkommen (Abkommen von Oslo) ergeben, beachtet, sehen mehrere Bestimmungen (technische Handelshemmnisse, öffentliche Beschaffungen, geistiges Eigentum, Dienstleistungen und Investitionen) lediglich eine Zusammenarbeit vor. Sie werden entsprechend der Weiterentwicklung des Status der palästinensischen Territorien angepasst werden. Der Vertrag enthält eine Revisionsklausel (Art. 37), die auf die Entwicklung des Nahost-Friedensprozesses Bezug nimmt.
S22.23 Verständigungsprotokoll Dem Abkommen ist ein Verständigungsprotokoll beigefügt, das u.a. die Absicht festhält, die diagonale Kumulierung der Ursprungsregeln einzuführen, um zu gegebener Zeit eine regionale Freihandelszone zu schaffen, in welche auch Israel, Jordanien und Ägypten einbezogen würde. Gemäss den Revisionsbestimmungen soll das Abkommen in Abhängigkeit der künftigen im Rahmen des Friedensprozesses festzulegenden Befugnisse der Palästinensischen Behörde Überprüft werden sowie zum Zeitpunkt, an dem die Palästinensische Behörde das Verfahren zum WTO-Beitritt einleiten wird. Das Protokoll sieht im Weiteren vor, dass die EFTA-Mitgliedstaaten der Palästinensischen Behörde technische Unterstützung in denjenigen Handelsbereichen gewähren, die mit der Durchführung des Abkommens verknüpft sind. Diese technische Unterstützung wird insbesondere in Form von Seminarien über die Handelspolitik und über Zollfragen zu erbringen sein.
822.24 Bilaterale Vereinbarung im Landwirtschaftsbereich Die EFTA-Staaten haben im Agrarbereich mit der Palästinensischen Behörde bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen, um den spezifischen Interessen der Palästinensischen Behörde und der einzelnen Mitgliedstaaten der EFTA Rechnung zu tragen. Diese Vereinbarungen sind mildem Interimsabkommen über Artikel 11 verknüpft. In der bilateralen Agrar-Vereinbarung räumt die Schweiz der Palästinensischen Behörde Zollkonzessionen insbesondere für Schnittblumen, Gemüse, Früchte (namentlich Agrumenfrüchte) und Fruchtsäfte ein. Die Zollkonzessionen der Palästinensischen Behörde beziehen sich auf Milchprodukte und bestimmte verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse. Die Landwirtschaftsvereinbarung enthält ferner Bestimmungen über die Ursprungsregeln und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit. Sie wird gleichzeitig mit dem Interimsabkommen in Kraft, treten und so lange wie dieses Gültigkeit behalten.
822.3 Finanzielle Auswirkungen für die Schweiz
Das Interimsabkommen und die bilaterale Agrarvereinbarung werden nur geringe finanzielle Auswirkungen zeitigen. Zum einen wird der Grossteil der von den Abkommen erfassten Waren ohnehin auf dem Umweg über Israel importiert und fällt damit noch unter das Freihandelsabkommen EFTA-Israel (SR 0.632,314.491). Zum andern hat die Schweiz im Landwirtschaftsbereich, abgesehen von der Konsolidierung der bisher autonom gewährten Präferenzen, keine neuen Konzessionen gewährt.
S22.4 Legislaturplanung Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 19 (Sicherstellung der schweizerischen Präsenz durch Ausbau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) und den unter den Parlamentsgeschäften 1995-1999 (A2, Aussenbeziehungen) aufgeführten Abkommen des Berichtes über die Legislaturpla-
822.5 Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik
und Verhältnis zum europäischen Recht Das Interimsabkommen steht im Einklang mit den aus den GATT/WTO-Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen. Während die Schweiz Mitglied der WTO ist, trifft dies für die Palästinensische Behörde nicht zu; sie hat aber ein Gesuch zur Erlangung der Mitgliedschaft hinterlegt. Das israelisch-palästinensische Interims-Abkommen vom 28. September 1995, welches gegenwärtig die Befugnisse der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen regelt, sieht in seinem Artikel IX Ziffer 5 vor, dass der Palästinensischen Behörde keine Befugnisse im Bereich der Aussenbeziehungen zukommen, dass sie indessen Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen in wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereichen, in Fra-
gen der Erziehung sowie mit Geberländem abschliessen kann. Das vorliegende Abkommen ist wirtschaftlicher Natur, womit die Kompetenzregelung des erwähnten Interims-Abkommens von 1995 respektiert ist. Das Assoziationsabkommen zwischen der EG und der Palästinensischen Behörde stimmt inhaltlich weitgehend mit dem vorliegenden Vertrag überein. Das Abkommen ist mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar. Die bilaterale Agrarvereinbarung ist Ausdruck der unterschiedlichen Handelsregimes der EG und der Schweiz im Landwirtschaftsbereich.
822.6 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Abkommens. Aufgrund des Vertrags vom 29. .März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.63L J 12.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen mit der Palästinensischen Behörde enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an. Was die bilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Palästinensischen Behörde im Agrarbereich betrifft, gilt diese auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.
822.7 Veröffentlichung der Anhänge zum Abkommen zwischen
den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde Die Anhänge zum Abkommen umfassen ungefähr 300 Seiten; es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Die Anhänge können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden. Es wäre unzweckmässig, sie in der Gesetzessammlung und im Bundesblatt zu veröffentlichen (vgl. Art. 4 und 14 Abs. 4 des Publikationsgesetzes, SR 770.572). Eine Ausnahme bildet das Protokoll B, das die für die präferenzielle Zollbehandlung massgebenden Ursprungsregeln enthält.
822.S Verfassungsmässigkeit Artikel 8 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge; die Bundesversammlung ist für deren Genehmigung zuständig (Art. 85 Ziff. 5 BV). Das freihandelsrechtliche Interimsabkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden, Die bilaterale Agrarvereinbarung enthält keine Kündigungsklausel, bildet indessen mit dem Hauptvertrag eine Einheit und ist daher wie dieser kündbar (vgl. Art. 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
10170
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf über das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staateri und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 13. Januar 199912 zur Aussenwirtschaftspolitik 98/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a. Interimsabkommen vom 30. November 1998 zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinenischen Behörde, samt Verständigungsprotokoll (Anhang 2); b. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, über Abmachungen im Agrarbereich (Anhang 3). ? Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
10170
Anhang 2 Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde13-14 Unterzeichnet in Leukerbad am 30. November 1998
Präambel Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und die PLO zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden die Palästinensische Behörde genannt),
1. In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1996 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, 2. Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, 3. Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, eins'chliesslich der Rechte Angehöriger von Minderheiten, und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen, 4. In Erwägung der Bedeutung des Nahost-Friedensprozesses, der auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des Weltsicherheitsrates zu einer dauerhaften Lösung führen soll, 5. In Erwägung der Rechte und Pflichten aus internationalen Abkommen, welche sie unterzeichnet haben, sowie der Bedeutung der Abkommen von Oslo, 6. Vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nicht-diskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen, 7. Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (WTO) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen zur Errichtung der WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk des Ziels der Palästinensischen Behörde, der WTO beizutreten,
Übersetzung des englischen Originaltextes. Die Anhänge zum Abkommen können als Separatdruck bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden.
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO
8. Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen, 9. In der Erwägung der Tatsache, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge entbindet, 10. Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, 11. In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird, 12. In Erwägung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den Parteien und der Notwendigkeit, die laufenden Bemühungen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Westbank und im Gazastreifen zu stärken, 13. Ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzen, 14. Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen, 15. Ferner überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die bilateralen und multilateralen Beziehungen im Wirtschaftsbereich, insbesondere bezüglich Handel und Investitionen, zu fördern, 16. In Anerkennung der Tatsache, dass dieses Abkommen und seine Umsetzung im Lichte weiterer Entwicklungen der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und des Nahost-Friedensprozesses überprüft werden sollte, 17. Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Interim-Abkommen (im folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. l Zielsetzung l.Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde errichten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone. 2. Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es, a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO
Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA- Staaten, in der Westbank und im Gazastreifen zu begünstigen, b) im Handel zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Handel zwischen den dazu gehörenden Gebieten zu erleichtern und keine Handelshemmnisse zu errichten für den Handel mit anderen Partnern, c) auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur euromediterranen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen; b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen; c) für Fisch und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat, in der Westbank oder im Gazastreifen.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung 1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Fiskalzölle), 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 7 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 12 (interne Steuern und Regelungen) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizufuhren. 3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Prüfungen werden die Vertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung 1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Einruhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung- auf
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO
Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.
Art. 5 Fiskalzölle Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung l.Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.
Art. 7 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung l.Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung.
Art. 8 Allgemeine Ausnahmen Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der Öffentlichen Sittlichkeit, der Öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht emeuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 9 Staatsmonopole 1. Vorbehaltlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA- Staaten dafür, dass alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen,, zu denen Waren beschafft und ver-
Imerimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO
marktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA- Staaten und der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank und im Gazastreifen besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet. 2. Die Palästinensische Behörde wird alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur schrittweise so ausgestalten, dass spätestens am 31. Dezember 2001 hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen der palästinensischen Bevölkerung der Westbank und des Gazastreifens und den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten besteht. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieser Ziele getroffenen Massnahmen informiert werden. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopol die der Staat Dritten überträgt.
Art. 10 Technische Regelungen Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses eine engere Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Abbau von technischen Handelshemmnissen diskutieren. Diese Zusammenarbeit soll in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung stattfinden.
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit der Palästinensischen Behörde eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12 Interne Steuern und Regelungen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
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Art. 13 Zahlungen und Überweisungen 1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsparteien verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere der Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 14 . Öffentliches Beschaffungswesen 1. Die Vertragsparteien betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens. 2. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses zusammen.
Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums 1. Die Vertragsparteien gewährleisten in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen angemessene und effektive Massnahmen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 2. Die Vertragsparteien werden in Fragen des geistigen Eigentums in Übereinstimmung mit Artikel 26 (technische Unterstützung) dieses Abkommens zusammenarbeiten. 3. Die Umsetzung dieses Artikels wird von den Vertragsparteien regelmässig überprüft. Wenn Probleme auftauchen, welche im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum den Handel beeinträchtigen, werden auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses umgehend Konsultationen durchgeführt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.
Art 16 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen 1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank und dem Gazastreifen zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
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b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz l gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz l und 2 unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Staatliche Beihilfen 1. Jede von einer Vertragspartei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen beeinträchtigt. 2. Alle Praktiken, die zu Absatz l in Widerspruch stehen, werden auf Grund der im Anhang III festgelegten Kriterien beurteilt, Die Parteien anerkennen, dass die Palästinensische Behörde unter Umständen bis zum 31. Dezember 2001 öffentliche Beihilfen an Unternehmen beanspruchen möchte, um mit diesem Instrument ihre spezifischen Entwicklungsprobleme anpacken zu können. 3. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch den in Anhang IV vorgesehenen Informationsaustausch. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz l dieses Artikels unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Dumping Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit der Westbank oder dem Gazastreifen Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt die Palästinensische Behörde im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem Abkommen Über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und mit den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen} festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
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Art. 19 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Vertragspartei schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 20 Strukturanpassungen 1. Die Palästinensische Behörde kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen oder, wenn dies nicht anwendbar oder nicht wirksam ist, in Form von Abgaben für Strukturanpassungen auf den in Anhang V aufgezählten Produkten ergreifen. 2. Unbeschadet von Massnahmen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgezählten Produkten dürfen die in Absatz l erwähnten Massnahmen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen. 3. Die nach Einführung dieser Massnahmen von der Westbank und vom Gazastreifen auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle und Abgaben für Strukturanpassungen dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA- Staaten aufrechterhalten. Sie dürfen nicht höher sein als die Zölle, welche auf den Import von vergleichbaren Waren in die Westbank und in den Gazastreifen aus irgendeinem Land erhoben werden. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 (a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen. 4. Diese Massnahmen werden während höchstens fünf Jahren angewandt, sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet. 5. Die Palästinensische Behörde unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die sie zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Die Palästinensische Behörde unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle oder Abgaben für Strukturmassnahmen. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle oder Abgaben für Strukturmassnahmen in gleichen jährlichen
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Raten spätestens ab dem dritten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass Wenn auf Grund der Artikel 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 7 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung) a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten l.Die Vertragsparteien trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich eine der Parteien in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist unmittelbar davon bedroht, kann die betroffene Partei im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegten Bedingungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten und werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Die betroffene Partei unterrichtet die übrigen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich, wenn möglich vor der Einführung der Massnahmen, und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.
Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen 1. Bevor die Vertragsparteien das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch direkte Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsparteien davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert eine Partei, die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Ver-
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tragsparteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. 3,a) Was Artikel 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 17 (staatliche Beihilfen) anbetrifft, so leisten die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht worden war, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Vertragspartei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen. b) Was Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Situation, und er kann jeden Entscheid fallen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet worden ist, nicht zu Stande, kann die betreffende Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Situation zu begegnen. c) Was Artikel 30 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert die betreffende Vertragspatei dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann die betreffende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre
Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung gefuhrt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der Palästinensischen Behörde gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung der Palästinensischen Behörde dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde, ausser jenen, welche Artikel 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und Artikel 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) betreffen.
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5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen. 6. Verunmöglichen aussergewbhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen von Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsparteien stattfinden.
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet, a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken Ì) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kemsprengstoffen, oder iÜ) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 25 Dienstleistungen und Investitionen 1. Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungen und Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit wirken sie darauf hin, Investitionen weiter zu fördern und eine schrittweise Liberalisierung und gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. 2. Die Parteien beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu entwickeln und zu vertiefen.
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Art. 26 Technische Unterstützung Um die Umsetzung dieses Abkommens zu vereinfachen, einigen sich die Vertragsparteien auf geeignete Modalitäten der technischen Unterstützung und der Zusammenarbeit ihrer Behörden in Handelsangelegenheiten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 27 Gemischter Ausschuss 1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Westbank und Gazastreifen weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 28 Verfahren des Gemischten Ausschusses • 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss regelmässig und so oft dies erforderlich ist zusammen. Jede Vertragspartei kann seine Einberufung beantragen. 2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung gestützt auf dieses Abkommen. 5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 29 Schiedsverfahren 1. Bei Streitfallen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene'Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsparteien zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VI.
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3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
Art. 30 Erfüllung von Verpflichtungen, 1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass die Palästinensische Behörde, oder ist die Palästinensische Behörde der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art'. 31 Anhänge und Protokolle Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Art. 32 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und der Westbank und dem Gazastreifen andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA- Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor. In diesem Abkommen bezieht sich der Begriff «Parteien» auf die EFTA-Staaten und die PLO als Vertreterin der Palästinensischen Behörde, welche nach ihren jeweiligen Kompetenzen handelt.
Art. 33 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll E, auf dem Gebiet der EFTA-Staaten und auf dem Gebiet der Westbank und dem Gazastreifen Anwendung.
Art. 34 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehr Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime zeitigen.
Art. 35 Änderungen Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 31 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien gutgeheissen und/oder ratifiziert worden
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sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Art. 36 Beitritt 1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt. 2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 37 Evoluti vklausel Die Vertragsparteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und des Nahost- Friedensprozesses mit dem Ziel, ein defintives Abkommen abzuschliessen. Ausserdem können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Prüfung und Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen im Hinblick auf eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommen sowie zu dessen Ausweitung auf Bereiche, die darin nicht abgedeckt werden.
Art 38 Rücktritt und Beendigung l.Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt die Palästinensische Behörde zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Art 39 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen tritt am Ï. Juli 1999 in Kraft in Bezug auf jene Unterzeichner, welche bis dann ihre Ratifikationsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass die Palästinensische Behörde ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. 2. Falls ein Unterzeichner seine Ratifikationsurkunde nach dem 1. Juli 1999 hinterlegt, wird dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft treten, vorausgesetzt, dass in Bezug auf die Palästinensische Behörde dieses Abkommen spätestens am gleichen Datum in Kraft tritt.
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3. Ein Unterzeichner kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er dieses Abkommen während einer Einfuhrungsphase provisorisch anwenden wird, falls es in Bezug auf diesen Unterzeichner nicht bis zum 1. Juli 1999 in Kraft tritt. Für einen EFTA-Staat ist eine provisorische Anwendung nur möglich, wenn dieses Abkommen in Bezug auf die Palästinensische Behörde in Kraft getreten ist, oder wenn die Palästinensische Behörde dieses Abkommen provisorisch anwendet.
Art. 40 Depositar Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Parteien, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung der Urkunden über die Ratifizierung oder provisorische Anwendung, einen Beitritt, die Annahme einer Änderung gemäss Artikel 35 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 35 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
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Protokoll B über die Bestimmungen des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I: Allgemeines Artikel l Begriffsbestimmungen
Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Artikel 2 Ursprungskriterium Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung Artikel 4 (Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 4) Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Massgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente
Titel HI: Territoriale Auflagen Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen
Titel IV: Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l
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Artikel 18 . Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR. l Artikel 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung Artikel 22 Ermächtigter Ausführer Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 27 Belege Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Artikel 29 Abweichungen und Formfehler Artikel 30 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
Titel VI: Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 31 Amtshilfe Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 33 Streitbeilegung Artikel 34 Sanktionen Artikel 35 Freizonen
Titel VII: Schlussbestimmungen Artikel 36 Anhänge Artikel 37 Waren im Transit oder im Zolllager Artikel 38 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen Artikel 39 Nichtpräferenzielle Behandlung
Titel I Allgemeines
Art. l Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bedeuten a) der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
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e) der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und Gazastreifen gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und Gazastreifen für die Vormaterialien gezahlt wird; h) der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist; i) der Begriff «Wertzuwachs» den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den andern in Artikel 3 genannten Ländern oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden EFTA-Staat oder in der Westbank und Gazastreifen für die Vormaterialien gezahlt wird; j) die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harnionisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet); k) der Begriff «einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; 1) der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n) der Begriff «Rechnungseinheiten» entspricht der Europäischen Währungseinheit (ECU) oder dem EURO vom Tag an, an welchem letzterer den ECU eins zu eins ersetzen wird.
Titein Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Ursprungskriterium Im Sinne dieses Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Bestimmungen im Artikel 3 dieses Protokolls folgende Erzeugnisse als:
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(1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in einem EFTA-Staat im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; (2) Ursprungserzeugnisse der Westbank und des Gazastreifens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in der Westbank und im Gazastreifen gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Westbank und im Gazastreifen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Westbank und im Gazastreifen im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Bilaterale Ursprungskumulierung (1) Unbeschadet von Artikel 2 (1) b) werden im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in der Westbank und im Gazastreifen, als solche mit Ursprung in. einem EFTA-Staat betrachtet, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, vorausgesetzt die durchgeführte Be- oder Verarbeitung in diesem EFTA-Staat geht über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 hinaus. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Unbeschadet von Artikel 2 (2) b) werden im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in einem EFTA-Staat, als solche mit Ursprung in der Westbank und im Gazastreifen betrachtet, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, vorausgesetzt die dort durchgeführte Be- oder Verarbeitung geht Über die Behandlungen im Sinne des Artikels 7 hinaus. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (3) Geht zum Zwecke der Absätze l und 2 die in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und im Gazastreifen vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die' im Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus, gilt das dort hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der betreffenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs grösser ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis derjenigen Vertragspartei, auf welche der höchste Wert der bei der Herstellung in der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien mit Ursprung entfallt. (4) Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses Protokolls, welche in der betreffenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden.
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Art. 4 (Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 4)
Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und ini Gazastreifen vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; Ì) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2) Der Begriff «Schiffe der Vertragsparteien» und «Fabrikschiffe der Vertragsparteien» in Absatz l Buchstaben f und g ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und im Gazastreifen ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EFTA-Staaten oder der Westbank und des
Gazastreifens sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder der Westbank und des Gazastreiferis besteht; e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der EFTA- Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens besteht.
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Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt woriden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz l dennoch verwendet werden, wenn a) ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet; b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze l und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen; a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;
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e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes l gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder der Westbank und des Gazastreifens an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Art 8 Massgebende Einheit (1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
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Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Titel HI Territoriale Auflagen
Art. 12 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und im Gazastreifen erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder der Westbank und des Gazastreifens in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in einem EFTA-Staat oder der Westbank und des Gazastreifens vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und Ü) die gemäss diesem Artikel ausserhalb eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird. (4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb eines EFTA- Staates oder der Westbank und des Gazastreifens nicht angewendet. Enthält die
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Liste in Anlage II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in den Vertragsparteien verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertsteigerung» alle ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems.
Art. 13 ' Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz l genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;
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oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung ausserhalb der Vertragsparteien versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder die Westbank und den Gazastreifen verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder der Westbank und den Gazastreifen in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Vertrags-Einruhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz l gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz l betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und dem Gazastreifen geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die
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Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden,, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im betreffenden EFTA-Staat oder in der Westbank und dem Gazastreifen in den freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführet von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze l bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinnes des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinnes des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinnes des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze l bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ab dem l. Januar 2002 und können im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens erhalten bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat oder die Westbank und den Gazastreifen die Begünstigungen des Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. l nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder b) in den in Artikel 21 Absatz l genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt). (2) Abweichend von Absatz l erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen-des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss,
Art. 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. l wird von den Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter
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der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR. l und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache einer Vertragspartei oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. l beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR. l ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. l wird von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR. l ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR. l ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen jst. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR, l ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. l wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
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b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. l ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz l hat der Ausfuhrer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR, l bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. l nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l müssen einen der folgenden Vermerke tragen: «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DELIVRE A POSTERIORI», «RILASCIATO A POSTERIORI», «ISSUED RETROSPECTIVELY», «UTGEFID EFTIR A», «UTSTEDT SENERE», (arabische Version) (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR. l eingetragen.
Art 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR. l (l)Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «EFTIRRIT», (arabische Version) (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR. l eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Art. 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einem EFTA-Staat oder in der Westbank oder dem Gazastreifen durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollsteile ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
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Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung (l)Die in Artikel 16 Absatz l Buchstabe b,genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; b) von jedem Ausfuhrer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ürsprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 ECU je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausfilhrer, der eine Erklärung auf derRechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der Einfuhr-Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 22 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
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(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz l genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der Ausfuhr-Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz l genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postver-
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sand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN 22/C 23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren l 200 ECU nicht überschreiten.
Art. 27 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. l oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vorn Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. auf Grund-seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen nach Massgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Art. 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (l)Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
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(3) Die Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l und Erklärungen auf der Rechnung mindestens ' drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 29 Abweichungen und Formfehler (l)Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. l oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 30 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge (1) Beträge in der Währung der Ausfuhr-Vertragspartei, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch die Ausfuhr-Vertragspartei festgelegt und den andern Vertragsparteien mitgeteilt. (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch die Einfuhr-Vertragspartei festgelegten Beträge, so erkennt die Einfuhr-Vertragspartei sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung der Ausfuhr-Vertragspartei in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei in Rechnung gestellt, so erkennt die Einfuhr-Vertragspartei den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1998. (4) Die in Rechnungseiheiten ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EFTA-Staaten und der Westbank und des Gazastreifens werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge zu ändern.
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Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 31 Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der EFTA Staaten und der Westbank und des Gazastreifens Übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der- Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. l verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und die palästinensische Behörde einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinig;ungen EUR. l und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (l)Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz l senden die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR. l und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung Übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausfuhrers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschliessen die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder
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enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
' Art. 33 Streitbeilegung Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei gemäss den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei.
Art. 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 35 Freizonen (1) Die EFTA-Staaten und die Westbank und der Gazastreifen treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen1 unterzogen werden. (2) Unbeschadet des Absatzes l stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR. l aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Titel VII Schlussbestimmungen
Art 36 Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art-. 37 Waren im Transit oder im Zolllager Waren, die den Vorschriften des Titels II entsprechen, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens befördert werden, oder die in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und dem Gazastreifen vorübergehend gelagert oder sich in einem
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Zollfreilager oder einer Freizone befinden, können als Ursprungswaren betrachtet werden, sofern der Einfuhr-Vertragspartei innerhalb vier Monaten vom besagten Tag an gerechnet, ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Dokumente, welche Aufschluss über die Transportbedingungen geben, vorgelegt werden.
Art. 38 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen Der Gemischte Ausschuss setzt in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 5 dieses Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet. Er setzt sich aus Fachleuten für Zoll- und Ursprungsfragen der EFTA-Staaten und der Westbank und des Gazastreifens zusammen.
Art. 39 Nichtpräferenzielle Behandlung Zum Zwecke der Erfüllung des Artikels 3 dieses Protokolls wird jedes Erzeugnis mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen, bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei als Erzeugnis ohne Ursprung behandelt, solange die letzgenannte Vertragspartei für derartige Erzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Abkommen Drittländzölle oder andere gleichartige Schutzmassnahmen anwendet.
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Verständigungsprotokoll betreffend das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
Parallelismus 1. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde vereinbaren, dass die Palästinensische Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Interim-Assoziierungsabkommens und eines zukünftigen Assoziierungsabkommens die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird.
Verarbeitete landwirtschaftliche Produkte 2. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen, dass die in Artikel 4 des Protokolls A des Abkommens erwähnten festen Abgaben nicht höher sein werden als jene, welche Israel auf die Produkte erhebt, die in Tabelle V des Protokolls A aufgezählt sind und aus einem EFTA-Staat eingeführt werden.
Fisch und andere Meeresprodukte 3. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde betrachten die volle Liberalisierung des Handels mit Fisch und anderen Meeresprodukten als integrales Ziel des Abkommens. Die Palästinensische Behörde wird die Importe solcher Produkte aus einem EFTA-Staat vollständig liberalisieren, sobald die Bedingungen dies erlauben. 4. Die Parteien nehmen das Protokoll von Paris zwischen der Palästinensischen Behörde und Israel zur Kenntnis, welches die Zuständigkeit der Palästinensischen Behörde bezüglich des Handels mit Fischen und anderen Meeresprodukten beschränkt. Die Parteien anerkennen, dass Änderungen im Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten sowie der Westbank und dem Gazastreifen angewendet werden, bis die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit in diesem Bereich erhalten hat. 5. Mit Bezug auf Artikel 3 von Anhang II wird anerkannt, dass die Anmerkung «sobald die Bedingungen es erlauben» bedeutet, sobald die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte erhalten hat.
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Protokoll B 6. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung der Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien sowie innerhalb der Region zu fördern, als Beitrag zur Errichtung einer euro-mediterranen Freihandelszone. 7. Infolgedessen erklären die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde ihre Absicht, sobald als möglich mit den beteiligten Staaten einen Dialog aufzunehmen, mit dem Ziel, die nötigen Bestimmungen in das Abkommen aufzunehmen, um für Produkte aus Ägypten, Israel und Jordanien, jeweils auf einer Basis der Reziprozität, ein diagonales Kumulationssystem zu errichten. 8. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einschluss der Parteien in ein künftiges euro-mediterranes Kumulationsnetzwerk, zu prüfen, um Produktion und Handel in Europa und im Mittelmeerraum auszubauen und zu fördern. 9. Mit Bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Protokolls B einigen sich die EFTA- Staaten und die Palästinensische Behörde darauf, dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen, welche sich aus dieser Abweichung ergeben können, durchgeführt werden mit dem Ziel, eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich ausserdem darauf, dass jede Prüfung durch den Gemischten Ausschuss die Praxis berücksichtigen soll, welche zwischen der Palästinensischen Behörde und der Europäischen Union angewandt wird.
Schutz des geistigen Eigentums 10. Die EFTA-Staaten gewähren technische Hilfe, um die Palästinensische Behörde in ihren Bemühungen zu unterstützen und die Durchsetzung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich den Schutz des geistigen Eigentums zu erleichtern.
Strukturanpassungen 11. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe von Zöllen oder von Strukturanpassungsabgaben auf Produkten aus den EFTA-Staaten nicht höher sein werden als diejenigen auf ähnlichen Produkten aus der Europäischen Gemeinschaft. 12. Was Absatz 3 von Artikel 20 angeht, so dienen bei Meinungsverschiedenheiten über den tatsächlichen Wert der Einfuhren industrieller Erzeugnisse die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage, sofern diese erhältlich sind.
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Technische Unterstützung 13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Staaten der Palästinensischen Behörde in Fragen der Handelspolitik im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens technische Unterstützung gewähren werden. Diese Unterstützung wird gewährt in Form von Seminaren der EFTA über Handelspolitik und Zollfragen sowie anderen technischen Unterstützungsprojekten, auf welche sich die Parteien geeinigt haben.
Überprüfungsklausel 14. Das Abkommen wird nach einer weiteren Übertragung von Kompetenzen an die Palästinensische Behörde und dem Abschluss der Verhandlungen über den definitiven Status überprüft werden, um zu einem endgültigen Abkommen zu gelangen. 15. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde werden das Abkommen überprüfen, sobald die Palästinensische Behörde formelle Beitrittsverhandlungen mit der WTO aufgenommen hat.
Anhang 3 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich15 Unterzeichnet in Leukerbad am 30. November 1998
Pascal Couchepin Bundesrat Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Leukerbad, 30. November 1998 Seiner Exzellenz Herrn Mäher Masri Minister für Wirtschaft und Handel der Palästinensischen Behörde
Exzellenz Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden Palästinensische Behörde genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: L Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber der Palästinensischen Behörde gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen; H. Zollkonzessionen der Palästinensischen Behörde gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen; III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Ferner werden die Schweiz und die Palästinensische Behörde alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.
15 Übersetzung des englischen Originaltextes.
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf-das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde. Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch die Palästinensische Behörde oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Palästinensische Behörde dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Mäher Masri Minister für Wirtschaft und Handel der Palästinensischen Behörde Leukerbad, 30. November 1998
Seiner Exzellenz Herrn Pascal Couchepin Bundesrat Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
Exzellenz
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:
«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden Palästinensische Behörde genannt), die im Rahmen der Verhandlungen Über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber der Palästinensischen Behörde gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen; II. Zollkonzessionen der Palästinensischen Behörde gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen; III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Femer werden die Schweiz und die Palästinensische Behörde alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde.
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde. Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch die Palästinensische Behörde oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Palästinensische Behörde dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.» Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Palästinensische Behörde: Mäher Masri
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Anhang I
Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Palästinensischen Behörde gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde wird die Schweiz 16 der Palästinensischen Behörde folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen gewähren.
Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz anwendbarer Normaltarif minus Fr./l 00 kg brutto 1 2 3 4 0409. Natürlicher Honig ex 0000 - in Behältnissen aus Keramik von nicht mehr 19.— als l kg . ex 0000 - andere 38.— 0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:
frisch: vom 1. Mai bis 25. Oktober: Nelken: 1031 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 13)* Rosen: 1041 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 13)* andere: innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*: 1051 verholzend • 20.— 1059 andere 20.— 0701. Kartoffeln, frisch oder gekühlt:
andere: 9010 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)* 3— eingeführt 0702. Tomaten, frisch oder gekühlt:
Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): 0010 vom2I.Oktoberbis30. April frei
Peretti-Tomaten (längliche Form): 0020 - - vom 21.Oktober bis 30.April frei
16 Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz anwendbarer Normaltarif minus
Fr./100 kg brutto l 2 3 4
0702. - andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): 0030 - - vom 21. Oktober bis 30. April frei
andere: 0090 vom 21. Oktober bis 30. April frei 0704. Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:
Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl:
andere: 1090 • vom L Dezember bis 30. April frei vom 1. Mai bis 30. November: 1091 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 15)* — Chinakohl: 9060 vom 2. März bis 9. April ' 5.— vom 10. April bis l. März: 9061 innerhalb des Zollkontingents 5.— (K-Nr. 15)* 0705. Salate (Lactuca saliva) und Zichorien (Cichorium spp.). frisch oder gekühlt:
Salate: — Kopfsalat: Eisbergsalat ohne Umblatt: 1111 vom 1.Januar bis Ende Februar 3.50 vom 1. März bis 31. Dezember: 1118 innerhalb des Zollkontingents 3.50 (K-Nr. 15)* anderer: 1191 vom l 1.Dezember bis Ende Februar 5.— vom 1. März bis 10. Dezember: 1198 innerhalb des Zollkontingents 5.— (K-Nr. 15)* 0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:
Gurken: — Salatgurken: 0010 vom 21. Oktober bis 14. April 5.— vom 15. April bis 20. Oktober: 0011 innerhalb des Zollkontingents 5.— (K-Nr. 15)* — Nostrano- oder Slicer-Gurken: 0020 vom 21. Oktober bis 14. April 5.— vom 15. April bis 20. Oktober: 0021 innerhalb des Zollkontingents 5.— (K-Nr. 15)* — Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: 0030 vom 2 1.Oktoberbis 14. April 5.— vom 15. April bis 20. Oktober:
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Prä ferenz-Zol l an s au anwendbarer Normaltarif minus Fr./100 kg brutto 1 2 3 4
0707.0031 innerhalb des Zollkontingents 5— (K-Nr. 15)* andere Gurken: 0040 vom 21. Oktober bis 14. April 2 vom 15. April bis 20. Oktober: 0041 • innerhalb des Zollkontingents 5.— . (K-Nr. 15)* 0708. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 2010 Auskernbohnen ' frei Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen): 2021 - -— vom 16. November bis 14. Juni frei vom 15. Juni bis 15. November: 2028 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 15)* ' — Spargel-oder Schnurbohnen (long beans): 2031 vom 16. November bis 14. Juni frei vom 15. Juni bis 15. November: 2038 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 15)* extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg): 2041 vom 16. November bis 14. Juni frei vom 15. Juni bis 15. November: 2048 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 15)* — andere: 2091 vom 16. November bis 14. Juni frei vom 15. Juni bis 15. November: 2098 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 15)* 0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:
Auberginen: 3010 - - vom 16. Oktober bis 31. Mai 5 vom 1. Juni bis 15. Oktober: 3011 innerhalb des Zollkontingents 5.— (K-Nr. 15)*
Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: — grüner Stangensellerie: 4010 vom 1. Januar bis 30. April 5.— vom 1. Mai bis 31. Dezember: 4011 innerhalb des Zollkontingents 5.— (K-Nr. 15)*
andere: . — Petersilie: 9040 vom 1. Januar bis 14. März 5.- vom 15. März bis 31. Dezember: 9041 innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.-
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präfere nz-Zoll ansalz anwendbarer Normaltarif minus Fr./l 00 kg brutto l 2 3 4
0709. - - andere: ex 9099 Zuckermais " 5.— 0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 2000 - Oliven 5.— ex 9000 - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta 5.— 0714. Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:
Süsskartoffeln: 2090 — andere (für die menschliche Ernährung) .—.75 0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
Mandeln: 1100 in der Schale frei 1200 ohne Schale frei 0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet; 1000 - Orangen 5.— 2000 - Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und 5.— Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 4000 - Pampelmusen und Grapefruits 1.50 0806. Weintrauben, frisch oder getrocknet:
frisch: — zum Tafelgenuss: 1011 vom 15. Juli bis 15. September 10.— 1012 vom 16. September bis 14.Juli 15.— 2000 - getrocknet frei 0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:
Aprikosen: in offener Packung: 1011 vom 1.September bis 30. Juni frei vom 1. Juli bis 31. August: 1018 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 18)* — in anderer Packung: 1091 vom 1.September bis 30. Juni frei vom 1. Juli bis 31. August: 1098 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 18)*
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präferenz-Zollansatz anwendbarer Norm altari f minus Fr./l 00 kg brutto l 2 3 4
0809. - Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: — in offener Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): 4012 vom 1. Oktober bis 30. Juni frei vom 1.Juli bis 30. September: 4013 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 18)* 4015 Schlehen frei in anderer Packung: Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): 4092 vom 1. Oktober bis 30. Juni frei vom 1. Juli bis 30. September: 4093 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 18)* 4095 Schlehen frei 0810. Andere Früchte, frisch:
Erdbeeren: 1010 vom 1.Septemberbis 14. Mai frei vom 15. Mai bis 31. August: 1011 innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 19)* 1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
nicht behandelt: 1010 — zu Futterzwecken 5.50 andere: ex 1091 in Behältnissen aus Glas, mit einem 5.50 Fassungsvermögen von nicht mehr als 21, nicht zu technischen Zwecken ex 1099 andere, nicht zu technischen Zwecken 5.50
andere: 9010 zu Futterzwecken 5.50 — andere: ex 9091 in Behältnissen aus Glas, mit einem 5.50 Fassungsvermögen von nicht mehr als 21, nicht zu technischen Zwecken ex 9099 andere, nicht zu technischen Zwecken 5.50 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
andere: Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: ex 9090 Oliven frei ex 9090 Früchte der Gattung Capsicum 25 — 2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
andere Gemüse und Gemüsemischungen:
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Tarif-Nr. Bezeichnung der Ware Präfere nz-Zol an salz anwendbarer Nom al tarif minus Fr/100 kg brutto i 2 3 4
2004. — in Behältnissen von mehr als 5 kg: 9012 Oliven frei in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: 9042 Oliven frei 2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:
Oliven: 7010 — in Behältnissen von mehr als 5 kg frei 7090 - - andere frei
andere Gemüse und Gemüsemischungen: andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg: ex 9011 Früchte der Gattung Capsicum, Kapern 25.— und Artischocken — andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: ex 9040 Früchte der Gattung Capsicum, Kapern 35.— und Artischocken 2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
Orangensaft: — gefroren: ex 1110 ohne Zusatz von Zucker oder anderen 14.— Süssstoffen, eingedickt ex 1120 mit Zusatz von Zucker oder anderen 14.— Süssstoffen, eingedickt — anderer: ex 1910 ohne Zusatz von Zucker oder anderen 14.— Süssstoffen, eingedickt ex 1920 mit Zusatz von Zucker oder anderen 14.— Süssstoffen, eingedickt
Traubensaft (einschliesslich Traubenmost); — eingedickt: 6031 innerhalb des Zollkontingents 50.— (K-Nr. 22)* eingeführt
Erläuterungen zum Anhang I Das Schweizerische Zolltarifgesetz ist massgebend für die Warenbeschreibung in Kolonne 2. Ist die Zollreduktion gleich oder grösser als der angewandte MFN-Zollansatz, wird kein Zoll erhoben. Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bezieht sich auf Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente.
Palästinensische Behörde, Briefwechsel
Anhang II Zollkonzessionen, welche die Palästinensische Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt
Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde wird die Palästinensische Behörde für die folgenden Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz1? Zollansätze anwenden, die nicht höher sind als die von Israel für Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz angewandten Zollansätze.
Tarifnummer Bezeichnung der Ware
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 0406 Käse und Quark 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee 0902 Tee, auch aromatisiert 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar- Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert 1803 Kakaomasse, auch entfettet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee- Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2309 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
Diese Zollansätze werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach dem Westjordanland und dem Gazastreifen angewendet, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
Palästinensische Behörde. Briefwechsel
Anhang III Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
1. (l)Zur Anwendung dieser .Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis des Westjordanlandes und des Gazastreifens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im Folgenden gelten als im Westjordanland und dem Gazastreifen oder in der Schweiz vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;. b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. 2. Unbeschadet des Paragraphs l gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen l und 2 enthaltenen Produkte, die im Westjordanland und dem Gazastreifen oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 3. (1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse des Westjordanlandes und des Gazastreifens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder des Westjordanlandes und des Gazastreifens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf
die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz l niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in Artikel 13, Absatz 2 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde vorgelegt werden.
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4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder in das Westjordanland und den Gazastreifen anzuwenden bei Vorlage entweder, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.l oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde anzuwenden ist.
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Beilage zu Anhang III Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter die Vereinbarung, Es ist daher erforderlich, die Anhänge I und II der Vereinbarung zu konsultieren. HS- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Position Urspnmgseigenschaft, die Ursprung verleihen
(D (2) (3)
0402 Milch und Rahm, eingedickt Herstellen, bei dem alle verwendeten oder mit Zusatz von Zucker oder Vormaterialien des Kapitels 4 vollanderen Süssstoffen ständig erzeugt sein müssen 0406 Käse und Quark Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten (z.B. durch Schwefeldioxid oder Vormaterialien des Kapitels 7 vollin Wasser mit Zusatz von Salz, ständig erzeugt sein müssen Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkof- Herstellen aus Vormaterialien jeder feiniert; Kaffeeschalen und Kaffee- Nummer häutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Herstellen, bei dem alle verwendeten Aussaat Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen 1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten von Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen
andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS- Warenbezeichnung Bc- oder Verarbeitung von Vorm alenai i en ohne Position Urspningseigenschafl, die Ursprung verleihen
(D (2) (3)
1509 Olivenöl und seine Fraktionen, Herstellen, bei dem alle verwendeten auch raffiniert, aber nicht chemisch Oliven vollständig erzeugt sein modifiziert müssen 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert
chemisch.reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder Fructose Position einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702
andere Zucker in fester Form, Herstellen, bei dem der Wert der aromatisiert oder gefärbt verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen 1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2001 Gemüse, Früchte und andere ge- Herstellen, bei dem alle Vormaterianiessbare Pflanzenteile, mit Essig lien des Kapitels 7 vollständig er- oder Essigsäure zubereitet oder zeugt sein müssen haltbar gemacht 2004 Andere Gemüse, in anderer Weise Herstellen, bei dem alle verwendeten als mit Essig oder Essigsäure Vormaterialien des Kapitels 7 vollzubereitet oder haltbar gemacht, ständig erzeugt sein müssen gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006
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HS- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Posiiicm Ursprangseigenschafl, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
2005 Andere Gemüse, in anderer Weise Herstellen, bei dem alle verwendeten als mit Essig oder Essigsäure zube- Vormaterialien des Kapitels 7 vollreitet oder haltbar gemacht, nicht ständig erzeugt sein müssen gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmela- Herstellen, bei dem alle verwendeten den, Furchtmus und Fruchtpasten, Vormaterialien in eine andere Positidurch Kochen hergestellt, auch mit on als die hergestellte Ware einzurei- Zusatz von Zucker oder anderen hen sind und der Wert der verwen- Süssstoffen deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:
Schalenfrüchte, ohne Zusatz Herstellen, bei dem der Wert dervon Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware überschreitet
Erdnussmark; Mischungen auf Herstellen, bei dem alle verwendeten der Grundalge von Getreide; Vormaterialien in eine andere Positi- Palmherzen; Mais on als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere, ausgenommen Früchte Herstellen, bei dem alle verwendeten (einschliesslich Schalenfrüchte), Vormaterialien in eine andere Positiin anderer Weise als in Wasser on als die hergestellte Ware einzurei- oder Dampf gekocht, ohne hen sind und der Wert der verwen- Zusatz von Zucker, gefroren deten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS- Warenbezeichnung Bc- oder Verarbeimng von Vormaterialien ohne Posilion Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
0) (2) (3)
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Schalenfrüchte oder Gemüse vollständig erzeugt sein müssen 2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Trau- Herstellen, bei dem alle verwendeten benmost) oder Gemüsesäfte, nicht Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, vollständig erzeugt sein müssen auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten trate aus Kaffe, Tee oder Mate und Vormaterialien in eine andere Positi- Zubereitungen auf der Grundlage on als die hergestellte Ware einzureidieser Waren oder auf der Grund- hen sind und die verwendeten Zicholage von Kaffee, Tee oder Mate; rien vollständig gewonnen oder hergeröstete Zichorie und andere gestellt sein müssen geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2309 Zubereitungen der für die Tier- Herstellen, bei dem alle verwendeten fütterung verwendeten Art Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Herstellen, bei dem alle verwendeten Zigarillos und Zigaretten, aus - Vormaterialien in eine andere Positi- Tabak oder Tabakersatzstoffen on als die hergestellte Ware einzureihen sind
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$23 Botschaft zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der • Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien vom 13. Januar 1999 823.1 Allgemeiner Teil 823.11 Übersicht Ziel des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Republik Armenien ist es, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und zu festigen. Gleichzeitig sollen damit die in Armenien eingeleiteten marktwirtschaftlichen Reformprozesse unterstützt werden. Das Abkommen basiert auf den Grundprinzipien des GATT/WTO. Es enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums. Ausserdem erwähnt es Bereiche für die wirtschaftliche Zusammenarbeit. Der als Rahmenvereinbarung konzipierte Vertrag schliesst des Weiteren eine Klausel ein, welche erlaubt, die Vertragsinhalte neuen Entwicklungen anzupassen. Das Abkommen bleibt vorerst für eine Dauer von fünf Jahren gültig und verlängert sich, sofern es nicht schriftlich gekündigt wird, jeweils um weitere fünf Jahre.
823.12 Ursprung des Abkommens
Mit der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind 15 souveräne Staaten entstanden, welche von der Schweiz anerkannt worden sind. Angesichts der historisch bedingten starken wirtschaftlichen und politischen Verflechtung haben sich zwölf dieser neuen Staaten, darunter die Republik Armenien, in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zusammengeschlossen. Im Gegensatz zur Föderation Russland, welche als «Etat continuateur» (Fortsetzerstaat) der ehemaligen Sowjetunion die früheren Abkommen mit der Schweiz grundsätzlich beibehielt, haben verschiedene GUS-Staaten den Wunsch nach dem Aufbau eines eigenen bilateralen Vertragsnetzes geäussert, welches den neuen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt.
823.13 Politische und wirtschaftliche Lage in Armenien
Nach Erlangung der Unabhängigkeit brach wegen der Region Berg-Karabach ein Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan aus. Dieser Krieg sowie die Auflösung des Beziehungsnetzes der ehemaligen Sowjetunion stürzten das Land in eine grosse Wirtschaftskrise, welche durch eine erhebliche Senkung des BIP und eine Hyperinflation gekennzeichnet war. Nachdem 1994 ein Waffenstillstand vereinbart werden konnte, begann sich die Situation zu stabilisieren. Auch wenn eine Wiederaufnahme der Feindseligkeiten wenig wahrscheinlich ist, bleibt der Konflikt nach wie vor ungelöst. Die Grenzen Armeniens zu Aserbaidschan und der Türkei sind nach wie vor geschlossen. Die schwer auf der Wirtschaft lastende Isolierung veranlasste das Land, zu Russland, seinem wichtigsten Handelspartner, engere Beziehungen zu knüpfen. Die Regierung treibt die Wirtschaftsreformen entschieden voran und räumt der Wirtschaftspolitik und den Privatisierungen hohe Priorität ein. Das Investitions- und
das Aussenhandelsregime sind sehr liberal, was sich positiv auf die laufenden Beitrittsverhandlungen Armeniens mit der WTO auswirkt. Zur Deckung seines Budgetdefizites erhält Armenien ausländische Hilfe und internationale Kredite, von denen es stark abhängig ist. Als Folge hat die Aussenverschuldung stark zugenommen. Nach Wachstumsraten des BIP von 7 bzw. 6 Prozent in den Jahren 1995/96 fiel das 1997 erzielte Resultat (+3 Prozent) bescheidener aus. 1998 dürfte das Wachstum voraussichtlich 5 Prozent erreichen.
823.14 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz
und Armenien Der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Armenien ist wenig entwickelt. 1997 betrugen die schweizerischen Exporte 1,3 Millionen Franken (hauptsächlich landwirtschaftliche, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse) und die Importe 4,2 Millionen Franken (vor allem Edelmetalle). Das am 19. November 1998 unterzeichnete Investitionsschutzabkommen wird dazu beitragen, schweizerische Direktinvestitionen in diesem Land zu fördern. Armenien kommt über die Weltbank in den Genuss schweizerischer Hilfe. 1998 eröffnete die Swissair eine Fluglinie nach Jerewan.
823.2 Besonderer Teil
823.21 Verhandlungsverlauf Das Abkommen konnte nach einer einzigen Verhandlungsrunde, die am 19./20. Juni 1997 in Jerewan stattfand, paraphiert werden. Es wurde am 19. November 1998 in Bern vom Vorsteher des EVD unterzeichnet.
823.22 Inhalt des Abkommens Das mit der Republik Armenien ausgehandelte Abkommen stellt, wie erwähnt, ein ausbaufähiges Rahmenabkommen dar. Ähnliche Abkommen hat die Schweiz bereits mit der Russischen Föderation, der Ukraine, den Republiken Usbekistan, Kasachstan, Belarus, Moldawien und Kirgisistan abgeschlossen. Alle haben inzwischen Rechtskraft erlangt. Das hier unterbreitete Abkommen trägt der Umgestaltung der politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Armenien Rechnung. Es schafft Rahmenbedingungen, welche eine Ausweitung des gegenseitigen Waren- und Dienstleistungsaustausches, intensivierte gegenseitige Beziehungen und damit eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs begünstigen (Art. 1). Dabei stützt es sich auf grundlegende GATT-Prinzipien (Art. 2). Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung (Art. 3) und bemühen sich, eine diskriminierende Behandlung der Handelsgüter der Gegenseite zu vermeiden (Art. 4). Die importierten Güter des Vertragspartners kommen ferner in den Genuss der Inländerbehandlung (Art. 5). Zahlungen in Zusammenhang mit dem Güter- und Dienstleistungshandel haben ausschliesslich in frei konvertierbarer Währung zu erfolgen, und der Zugang zu Devisen darf nicht in diskriminierender Weise eingeschränkt werden
(Art. 6). Der Warenhaiidel hat zu Marktpreisen und auf der Grundlage international üblicher Geschäftsgepflogenheiten zu erfolgen; Tausch- und Gegengeschäfte sollen von den Vertragsparteien weder verlangt noch gefördert werden (Art. 7). Artikel 8 verlangt von den Vertragsparteien, dass sie der Gegenseite ermöglichen, sich über abkommensrelevante Gesetze, Gerichtsentscheide und Verwaltungsbestimmungen, die den Geschäftsverkehr betreffen, zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen bei der Zoll- sowie der statistischen Nomenklatur, Im Falle von Marktstörungen verpflichten sich die Vertragsparteien vor Ergreifen von Schutzmassnahmen zu gegenseitigen Konsultationen und zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen (Art. 9). Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte (Art. 10), wobei der Schutz vor Fälschungen und Nachahmungen im Mittelpunkt steht. Sie verpflichten sich insbesondere, wenigstens den Mindestanforderungen zu genügen, die sich aus den wichtigsten internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Immaterialgüter einschliess- Hch jener des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) ergeben. Artikel 11 umschreibt die in Handelsabkommen üblichen Ausnahmeregelungen (z.B. Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Schutz menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens). Artikel 12 ist der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewidmet. Mit ihr sollen strukturelle Veränderungen beschleunigt und der Erfahrungsaustausch gefördert werden. Die Wirksamkeit des Abkommens wird durch einen regelmässig zusammentretenden Gemischten Ausschuss zu überprüfen sein (Art. 13). Es kann auf Wunsch einer Vertragspartei überprüft und in gegenseitigem Einverständnis ergänzt werden (Art. 14). Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 15). • Das Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien gegenseitig die Beendigung der internen Genehmigungsverfahren notifiziert haben (Art. 16). Es wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und automatisch um dieselbe Dauer verlängert, sofern innert Frist keine gegenteilige Meinungsäusserung erfolgt. Schliesslich kann jede Vertragspartei das Abkommen teilweise oder ganz suspendieren, wenn seine Grundprinzipien missachtet oder
wesentliche Vertragsbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt werden. (Art. 17).
S23.3 Finanzielle Auswirkungen Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Allfällige Projekte im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit würden über den laufenden Rahmenkredit für die Zusammenarbeit mit den GUS-Staaten abgewickelt.
823.4 Legislaturplanung
Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 19 (Sicherstellung der schweizerischen Präsenz durch Ausbau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) und den unter den Parlamentsgeschäften 1995-1999 (A2, Aussenbeziehungen) aufgeführten Abkommen des Berichtes über die Legislaturpla-
823.5 Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik
und Verhältnis zum europäischen Recht Das Abkommen orientiert sich an den GATTAVTO-Übereinkommen und steht somit im Einklang mit den aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen. Die Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten unterzeichneten am 22. April 1996 ein Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen mit der Republik Armenien. Für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens schlössen die Europäischen Gemeinschaften mit diesem Staat ein Interimsabkommen über den Handel und Begleitmassnahmen ab, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist. Es stimmt in handelspolitischer Hinsicht weitgehend mit dem vorliegenden Abkommen überein, das mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar ist.
823.6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein
Das Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist (Art. 15).
823.7 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes sowie in Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss internationaler Verträge besitzt. Die Bundesversammlung ist gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für deren Genehmigung zuständig. Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten auf das jeweilige Ende der fünfjährigen Geltungsdauer gekündigt werden. Ausserdem kann es unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit suspendiert werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referèndum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
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Anhang l Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 13. Januar 199918 zur Aussenwirtschaftspolitik 98/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Das Abkommen vom 19. November 1998 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien wird genehmigt (Anhang 2). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren,
Art 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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Anhang 2 Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
Unterzeichnet in Bern am 19. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Armenien, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder; In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten; Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte - einschliesslich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören - zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft; Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen; In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen sowie auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen; Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) zu entwickeln; In Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwirkung der Republik Armenien als Beobachter im Rahmen des GATTAVTO; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Art. l Zielsetzung l. Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Han-
Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien
dels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.
Art. 2 GATT/WTO Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
Art. 3 Meistbegünstigung 1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- und Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung. 2. Absatz l darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; - mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994; Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Art. 4 " Nichtdiskriminierung Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen Inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen'Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Ver-
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kaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen 1. Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung. 2. Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen 1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschlJesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen. 2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen Beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 8 Transparenz Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Art. 9 Marktverzerrungen 1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses -in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf. 2. Die Konsultationen gemäss Absatz l dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein. 3. Kommt gemäss Absatz l und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Kon-
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sultationen im Gemischten Ausschuss von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen. 4. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 10 Geistiges Eigentum 1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Handelsmarken für Waren und Dienstleistungen, der geografischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen und geheimen Informationen. 2. Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, aìs es für die Befriedigung des lokalen Marktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist. 3. Die Vertragsparteien führen in ihre nationale Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Nachahmungen und Fälschungen, zu garantieren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen Verletzungen eines Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Mittel schliessen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der inaudita altera parte Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein. 4. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen l, 2 und 3
dieses Artikels erwähnten Schutz vor, soll diese spätestens bis zum 1. Januar 2000 angepasst werden.
5. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben: (1) WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 1994;
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(2) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967); (3) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); (4) Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgem und den Sendenuntemehmen (Rom-Abkommen); Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien wenigstens eines der obgenannten Abkommen sind, bemühen sich, diesen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten. 6. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei eines oder mehrerer der nachstehenden Abkommen ist, wird sich bemühen, diesen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten: (1) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967); (2) Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken; (3) Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 1967). 7. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen. Ausnahmen von diesen Verpflichtungen müssen mit den wesentlichen Bestimmungen von Artikel 3 des TRÏPS-Abkommens übereinstimmen. 8. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes. In Übereinstimmung mit Artikel 4,'Absatz (d) des TRIPS-Abkommens sind alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei" Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, von dieser Verpflichtung
ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, ist von der Notifikation befreit, falls diese bereits eine solche Notifikation beim TRIPS-Rat vorgenommen hat. 9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 («Überprüfung und Erweiterung») die Bestimmungen dieses Artikels betreffen.
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10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesen Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Mass- • nahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Empfehlungen machen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Notifikation keine beide Seiten befriedigende Lösung gefunden, kann die von der Verletzung betroffene Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Schaden auszugleichen.
Art. 11 Ausnahmen 1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die - auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht. 2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXÏ des GATT 1994 zu ergreifen.
Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern. 2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien; die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; die Erschliessung neuer Lieferantenquellen, und Märkte;
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint-Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Armenien in handelspolitischen-Belangen;
die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
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entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Gemischter Ausschuss 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Armenien zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien. 2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen; in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln; Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen; als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen; als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern; neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Art. 14 Überprüfung und Erweiterung 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu Überprüfen. 2. Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
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Art. 15 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1923 in Kraft ist.
Art. 16 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen.oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Art. 17 Gültigkeit und Kündigung 1. Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen. 2. Jede Vertragspartei hat das Recht, dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu suspendieren, wenn seine Grundprinzipien missachtet oder wesentliche Vertragsbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 19. November 1998, in zwei Originalexemplaren, in französischer, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Armenien: P. Couchepin V. Oskanian
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824 Botschaft zum Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 13. Januar 1999 824.1 Allgemeiner Teil 824.11 Übersicht Das vorliegende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (nachfolgend auch MRA - «Mutual Récognition Agreement» - genannt) ist ein Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im schweizerisch-kanadischen Austausch von Industrieerzeugnissen. Es sieht die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Zertifizierungen, Inspektionen) zwischen der Schweiz und Kanada vor, soweit solche Bewertungen nach schweizerischem bzw. kanadischem Recht für die Herstellungskontrolle von Arzneimitteln oder für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, von Femmeldeanlagen einschliesslich Funksendeanlagen und von elektrischen Apparaten erforderlich sind. Zu diesem Zweck bestimmen die Behörden der beiden Länder eine Anzahl zumeist privater Zertifizierungsorganisationen und ermächtigen diese, im Exportland Konformitätsbewertungen nach den jeweils im anderen Staat gültigen Produktevorschriften vorzunehmen. Nach Ablauf einer achtzehnmonatigen Übergangsfrist werden die von den anerkannten Stellen im Exportland durchgeführten Konformitätsbewertungen vom Importland ohne Nachprüfung akzeptiert. Mit Ausnahme der Registrierung von Arzneimitteln, die weiterhin in der Kompetenz der Behörden des Importlandes verbleibt, sind alle für den Marktzugang erforderlichen Verfahren abgedeckt. Die Übergangsphase dient dazu, das für eine erfolgreiche Umsetzung des Abkommens notwendige gegenseitige Vertrauen zwischen den jeweils zuständigen Fachbehörden aufzubauen und den unter dem Abkommen anzuerkennenden Zertifizierungsorganisationen und Inspektionsstellen beider Länder Gelegenheit zu geben, unter Anleitung und Aufsicht einer im Partnerstaat anerkannten Stelle die nötigen Erfahrungen bei der Anwendung der Vorschriften des anderen Landes zu gewinnen. Mit diesem Abkommen, das weitgehend mit dem am 14. Mai 1998 zwischen Kanada und der EU unterzeichneten MRA übereinstimmt, soll sichergestellt werden, dass in den vom Abkommen abgedeckten Produktebereichen für unsere Exporte nach Kanada die gleichen Marktzutrittsbedingungen gelten wie für jene aus der EU. Im Vergleich zu heute ermöglicht das MRA, Zeit und Kosten für die Kommerzialisierung der Produkte auf dem betreffenden Auslandmarkt zu reduzieren.
824.12 Ursprung des Abkommens Um der sich beschleunigenden Globalisierung zu begegnen, hat die EU nach der Vollendung des Binnenmarktes anfangs 1993 ihre Bestrebungen verstärkt, bestehende Handelshemmnisse auch im EU-Aussenverhältnis abzubauen. Sie arbeitete ein Konzept aus, das sich mit dem Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen für Industrieerzeugnisse befasst. Auf dieser Grundlage nahm sie mit einer Anzahl aussereuropäischer Industriestaaten Verhandlungen auf. Bis heute hat sie solche MRAs mit den USA, Kanada, Australien und Neuseeland abgeschlossen. Sie betreffen Arzneimittel, Medizinprodukte,
Fernmeldeanlagen und elektrische Apparate, teilweise auch Maschinen, Fahrzeugbestandteile, Druckbehälter und Sportboote. Verhandlungen mit weiteren Ländern wie Japan und mit den osteuropäischen Staaten Tschechien, Ungarn und Polen sind noch im Gange. Auch mit der Schweiz hat die EU im Rahmen der laufenden bilateralen Verhandlungen ein solches Übereinkommen ausgehandelt. Damit für schweizerische Exporterzeugnisse auf den betreffenden Auslandmärkten die gleichen Marktzutrittsbedingungen gelten wie für jene ihrer Konkurrenten aus der EU, ist die Schweiz bestrebt, mit jenen Staaten ebenfalls entsprechende Abkommen abzuschliessen. Als Erstes konnte nun im Dezember mit Kanada ein MRA abgeschlossen werden.
824.2 Besonderer Teil
824.21 Verhandlungsverlauf Im September 1997 wurden in Ottawa exploratorische Gespräche durchgeführt, an" denen - unter der Leitung der für die Aussenwirtschaft verantwortlichen Stellen - die zuständigen Fachämter bzw. Ministerien der beiden Länder über das grundsätzliche Interesse am Abschluss eines MRA diskutierten. Schweizerischerseits gehörten der Delegation Vertreter des federführenden Bundesamtes für Aussenwirtschaft, des Bundesamtes für Gesundheit, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, des Bundesamtes für Energie, des Bundesamtes für Kommunikation, der Direktion für Völkerrecht sowie der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel an. Die erste formelle Verhandlungsrunde mit Kanada fand im Januar 1998 in Bern statt. Nach einer vorbereitenden Videokonferenz im Juni konnte das Abkommen anlässlich einer zweiten Runde bereits am 8. Juli in Ottawa paraphiert werden. Unterzeichnet wurde es am 3. Dezember 1998 in Ottawa.
S24.22 Inhalt des Abkommens Wie einleitend ausgeführt, sieht das Abkommen die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Zertifizierungen, Inspektionen) zwischen der Schweiz und Kanada vor. Es besteht aus einem Rahmenübereinkommen und sektoriellen Anhängen. Die ersten fünf Anhänge enthalten produkterelevante Bestimmungen für die Bereiche Arzneimittel (nur Herstellungskontrollen), Medizinprodukte, Fernmeldeanlagen, elektromagnetische Verträglichkeit und elektrische Sicherheit. Im letzten Anhang - er wurde auf kanadisches Verlangen aufgenommen - ist vorgesehen, dass das Abkommen mit der Schweiz analog zu jenem mit der EU auf Sportboote ausgedehnt wird, sobald die diesbezüglichen schweizerischen Vorschriften mit jenen der EU übereinstimmen.
824.221 Das Rahmenübereinkommen
Das Rahmenübereinkommen mit seinen 20 Artikeln hat die produktebereichsübergreifenden Regelungen zum Gegenstand. Nebst Definitionen (Art. I) und Bestimmungen namentlich zum Geltungsbereich (Art. III) und zur Übergangsphase (Art. IV) enthält es insbesondere die zentralen Anerkennungsvorschriften (Art. II)
sowie Bestimmungen zu den für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen zuständigen Behörden (Art. VI) und zu den Konformitätsbewertungsstellen (Art. VII/VIII). Hierzu ist ein Informationsaustausch (Art. IX, XIII) nötig; die dabei gewonnenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis und dürfen nur im Rahmen des Abkommens verwendet werden (Art. IX Abs. 4). Diese Schutzbestimmung wurde auf schweizerischen Wunsch aufgenommen (sie ist im Abkommen zwischen Kanada und der EU nicht enthalten). Des Weiteren werden die Aufgaben und Befugnisse des Gemischen Ausschusses festgelegt (Art. XI). Er ist für das Funktionieren des Abkommens verantwortlich und insbesondere für die Änderung und Kündigung der Anhänge des Abkommens zuständig (Art. XIX Abs. 2); er kann für die einzelnen Anhänge sog. Gemischte Sektorgruppen (Art. XII) einsetzen. Das Abkommen lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetze zu vollziehen (Art. XIV). Für die von der anderen Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen der Konformitätsbewertung dürfen keine Gebühren erhoben werden (Art. XVI). Auf schweizerisches Begehren ist die im Abkommen zwischen der EU und Kanada nicht enthaltene Bestimmung zurückzuführen, wonach unter bestimmten Bedingungen auch in Drittstaaten durchgeführte Konformitätsbewertungen im Rahmen des vorliegenden Abkommens anerkannt werden (Art. XVII Abs. 2). Somit können schweizerische Hersteller beispielsweise die für den kanadischen Markt erforderlichen Prüfungen und Zertifizierungen nicht nur bei schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen durchführen lassen, sondern auch bei all jenen EU-Stellen, die von Kanada im Rahmen seines MRAs mit der EU anerkannt worden sind. Da infolge des relativ geringen Handelsvolumens die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen kaum in der Lage wären, für die ganze Palette von Exporterzeugnissen Zertifizierungen nach kanadischem Recht vorzunehmen, stellt diese Ergänzung angesichts der zunehmenden Globalisierung der Produktion eine entscheidende Verbesserung der Rahmenbedingungen für die schweizerische Exportwirtschaft dar. Artikel XV dient dazu, die Ausgewogenheit des Marktzugangs sicherzustellen. In
diesem Zusammenhang ist auf den im Vergleich zum EU-Kanada-Abkommen zusätzlichen Artikel XIX Absatz 4 hinzuweisen, der die teilweise oder integrale Suspendierung eines einzelnen sektoriellen Anhangs ermöglicht. Diese Bestimmung wurde auf Begehren Kanadas eingefügt. Mit ihr soll vermieden werden, dass beispielsweise infolge eines Vollzugsproblems im Bereich elektrische Sicherheit, für den die kanadischen Provinzen zuständig sind, gleich das ganze MRA gefährdet werden könnte.
824.222 Die sektoriellen Anhänge
Die sektoriellen Anhänge enthalten ergänzende produktespezifische Bestimmungen namentlich über die einschlägigen Rechtsvorschriften für die betroffenen Produkte, die Konformitätsbewertungsstellen und deren Bezeichnungsbehörden, die Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung, über die Gemischten Sektorgruppen und die für Vollzugsfragen anzusprechenden Kontaktstellen. Weitere Bestimmungen gelten den Übergangsphasen, welche vor allem der Vertrauensbildung zwischen den Behörden beider Länder dienen; hierzu werden die Abläufe der vertrauensbildenden Aktivitäten festgelegt. Die Übergangsphase beginnt mit dem Inkrafttreten des Abkommens und dauert wie im MRA zwischen der EU und Kanada für alle
Produktesektoren 18 Monate. Da letzteres am 1. November 1998 in Kraft getreten ist, ist Kanada bereit, die vertrauensbildenden Massnahmen mit der Schweiz entgegen dem Wortlaut unseres MRAs nicht erst nach dem Inkrafttreten, sondern bereits nach dessen Unterzeichnung vorzeitig in Gang zu setzen - dies aus der Überlegung, dass mit der parallelen Abwicklung der beiden Übergangsphasen sich wesentliche personelle und finanzielle Ressourceneinsparungen erzielen lassen. Für die Schweiz hat dies zudem den Vorteil, dass der Übergang zur operationellen Phase und damit die Erlangung des vollen Marktzugangs in Kanada zum gleichen Zeitpunkt erfolgen wird wie für die Konkurrenz aus den EU-Ländern. Die Anhänge und Appendizes zu den sektorìellen Anhängen enthalten die Listen der einschlägigen Rechtserlasse, der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen und der zuständigen Behörden sowie Vollzugsempfehlungen für die Übergangs- und die operationelle Phase. Sie sind integrierender Bestandteil der sektoriellen Anhänge. Wie das Rahmenübereinkommen enthalten insbesondere die sektoriellen Anhänge über Arzneimittel und Medizinprodukte einige qualitative Verbesserungen im Vergleich zum Abkommen zwischen Kanada und der EU. Diese betreffen namentlich die Durchführung der Inspektionen (gemeinsame Inspektionen anstatt solche von ausländischen Behörden), die Anerkennung von Inspektionen und Konformitätsbewertungen (unter gewissen Bedingungen werden auch solche aus Drittstaaten anerkannt) sowie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen. Für Arzneimittel ist ferner eine zusätzliche Evolutivklausel bezüglich der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere Produktegruppen vorgesehen.
824.223 Überprüfung der anerkannten Stellen
und Firmeninspektionen Das Abkommen gibt jeder Vertragspartei u.a. das Recht, die fachliche Kompetenz der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (Art. VIII Abs. 2) anzufechten. Zu diesem Zweck kann der Gemischte Ausschuss beschliessen, dass in der Schweiz eine Verifikation durch die schweizerischen Behörden oder gemeinsam durch schweizerische und kanadische Behörden bei den betreffenden Zertifizierungsorganisationen durchgeführt wird. Dasselbe gilt für entsprechende Verifikationen in Kanada. Solche Überprüfungen dienen dazu, die Arbeitsweise der Behörden im jeweiligen Vertragsstaat-kennenzulemen und die Tauglichkeit des Systems im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse beurteilen zu können. Des Weiteren ist in den sektoriellen Anhängen über Arzneimittel und Über Medizinprodukte vorgesehen, dass jede Vertragspartei sich das Recht zur eigenen Konformitätsbewertung von Produkten vorbehält und diese im Rahmen von Inspektionen bei den betreffenden Firmen, die durch die Behörden der beiden Vertragsparteien gemeinsam durchgeführt werden, vorzunehmen. Solche Inspektionen sind im voraus zu notifizieren; sie sollen nur in Ausnahmefällen stattfinden (Art. 8.1.8 des Sektoranhangs über Arzneimittel und Art. 7.1 in fine des Sektoranhangs über Medizinprodukte). Es handelt sich um Fälle, in denen Exportprodukte im Empfängerland namentlich bezüglich Gesundheits-, Umwelt- und Konsumentenschutz oder bezüglich Arbeitssicherheit zu Problemen Anlass geben. Beiden Inspektionsarten ist gemeinsam, dass eine Inspektion entweder durch die Behörden des Sitzlandes oder gemeinsam durch die Behörden beider Staaten durchgeführt wird; Inspektionen allein durch ausländische Behörden sind ausgeschlossen.
Das Exportland hat solche Amtshandlungen hinzunehmen. Die Abkommensbestimmungen ersetzen die Bewilligung, die in Artikel 271 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) für die betreffenden Amtshandlungen auf schweizerischem Territorium vorgesehen ist; sie gilt als generell erteilt. Was die Befugnisse der Kontroll- bzw. der Inspektionsorgane betrifft, ist im Zusammenhang mit den genannten Abkommensbestimmungen auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) und die einschlägigen Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (SR 946.512} zu verweisen. Soweit die Kantone zuständig sind, sehen die neuen Inspektionsrichtlinien der IKS und die kantonalen Gesundheitsgesetze entsprechende Kontrollbefugnisse für interkantonale bzw. kantonale Organe vor.
824.224 Die Bedeutung des Abkommens für die Schweiz
Die Bemühungen des Bundesrats, die wirtschaftlichen Beziehungen zu den aussereuropäischen Partnern zu vertiefen, haben zu einer Verstärkung der vertraglichen Beziehungen mit Kanada geführt. Am 5. Mai 1997 konnte ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen werden und am 9. Dezember 1997 wurde - zur Institutionalisierung des Dialogs zwischen beiden Staaten - eine Vereinbarung über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet. Das vorliegende Abkommen ist Ausdruck dieser intensivierten Beziehungen. Allerdings ist der Handel mit Kanada, gemessen am kanadischen Marktpotenzial, einstweilen bescheiden (weniger als 1% des schweizerischen Gesamthandels). 1998 hat die Schweiz in den ersten neun Monaten für 660 Millionen Franken Waren nach Kanada ausgeführt und für 442 Millionen Franken Produkte eingeführt. Die Exporte nach Kanada betrafen vorwiegend Chemikalien und Pharmazeutika (45% des -Totals), Maschinen, Apparate und Instrumente (31%) sowie Uhren (6%) und landwirtschaftliche Produkte (5%). Die Schweiz importierte aus Kanada vor allem Chemikalien und Pharmazeutika (27%), Fahrzeuge (20%), Maschinen (16%) und landwirtschaftliche Produkte (15%). Im Gegensatz zum WTO-Übereinkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, das bloss Empfehlungen hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland durchgeführten Konformitätsbewertungen enthält, werden diese im vorliegenden Abkommen verbindlich geregelt. Da in Kanada für Fernmeldeanlagen sowie für elektrische Apparate und Medizinprodukte heute im Gegensatz zur Schweiz noch ein hoheitliches Zulassungssystem besteht, sind die aus dem MRA erwachsenden Vorteile für schweizerische Exporteure tendenziell grösser als umgekehrt für die kanadischen. Geplant ist, in nächster Zukunft auch die Anerkennung der für die Anmeldung von chemischen und pharmazeutischen Stoffen wichtigen «Good Laboratory Practice»-Inspektionen mit einzubeziehen. Die Unterzeichnung des MRA mit Kanada wird sich auch positiv auf die Verhandlungen zu einem analogen Abkommen mit den USA auswirken.
824.3 Finanzielle Auswirkungen
Kurzfristig werden den für die betroffenen Produktebereiche zuständigen Bundesämtern sowie der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel personelle und finanzielle Mehraufwendungen erwachsen, um die zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen,
welche während der Vertrauensbildungsphase in den ersten 18 Monaten anfallen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist im Vergleich zu heute kaum mit höheren Aufwendungen auf Grund des MRAs zu rechnen. Die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den kanadischen Behörden wird insgesamt eine Erhöhung des schweizerischen Schutzniveaus in den betreffenden Produktesektoren zur Folge haben, dessen Nutzen die damit verbundenen Mehraufwendungen bei weitem übertreffen dürfte.
824.4 Legislaturplanung
Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 19 {Sicherstellung der schweizerischen Präsenz durch Ausbau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) des Berichtes über die Legislaturplanung 1995-1999 (BEI
824.5 Verhältnis zum europäischen Recht
Das Abkommen, welches die EU mit Kanada abgeschlossen hat, stimmt in handelspolitischer und inhaltlicher Hinsicht weitgehend mit dem vorliegenden Vertrag überein. Das Abkommen ist mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar.
824.6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein
Dieses Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist (Art. XVIII).
824.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 8 BV ermächtigt den Bund, internationale Verträge abzuschliessen. Für deren Genehmigung ist gemäss Artikel 85 Ziffer 5 BV die Bundesversammlung zuständig. Dies gilt auch für Bereiche, die in die Kompetenz der Kantone fallen (Schindler in'Kommentar BV, Art. 8, Rz 6; BB11992II1355 und BB1199019). Da der Arzneimittelbereich heute noch überwiegend in die Zuständigkeit der Kantone fällt, ist das THG gemäss seinem Artikel 2 Absatz l nicht bzw. nicht hinreichend anwendbar. Demzufolge kommt die in dessen Artikel 14 enthaltene Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Abschluss internationaler Abkommen - sie ist auf den Anwendungsbereich des THG bzw. auf jene Produktebereiche beschränkt, welche einer Bundesregelung unterliegen - nicht zum Tragen. Wir unterbreiten Ihnen daher das vorliegende Abkommen zur Genehmigung. Dieses kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.
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Anhang l Bundesbeschluss Entwurf über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht von 13. Januar 199920 zur Aussenwirtschaftspolitik 98/1 +2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Das Abkommen vom 3. Dezember 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen wird genehmigt (Anhang 2). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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Anhang 2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen21
Unterzeichnet in Ottawa am 3. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada («die Vertragsparteien»), unter Berücksichtigung der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwischen der Schweiz und Kanada, in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage der Erfahrung mit der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Kanada über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1997 den Wunsch geäussert haben, einen formellen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Anerkennung der Konformitätsbewertung zu schaffen, unter Berücksichtigung des Interesses der Vertragsparteien an einer Stärkung der Regeln für einen freien und ungehinderten Welthandel, unter Berücksichtigung der besseren Voraussetzungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien, die durch die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsprüfungen, Bescheinigungen und Kennzeichen geschaffen werden, in der Erkenntnis der Bedeutung, die der Aufrechterhaltung ihrer hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandards beigemessen wird, unter Berücksichtigung der engen Zusammenarbeit der Vertragsparteien mit der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA/EWR-Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertragsparteien des Übereinkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und im Bewusstsein insbesondere ihrer Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Begriffsbestimmungen Die in diesem Abkommen und seinen Anhängen verwendeten allgemeinen Begriffe aus dem Bereich der Konformitätsbewertung haben die Bedeutung, die in den Begriffsbestimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe 1996) der Internationalen Normenorganisation und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission angegeben ist, sofern in diesem Abkommen und seinen sektoriellen Anhängen nicht ausdrücklich eine andere Begriffsbestimmung festgelegt ist. Femer gelten folgende Begriffe und Begriffsbestimmungen für dieses Abkommen:
Übersetzung der englischen und französischen Originaltexte.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
«Abkommen»; das Rahmenabkommen mit allen sektoriellen Anhängen.
«Konformitätsbewertung»: eine systematische Prüfung, um zu bestimmen, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder, eine Dienstleistung die festgelegten Anforderungen erfüllt.
«Konformitätsbewertungsstelle»: eine Stelle, die bestimmte Verfahren durchführt, um zu bestimmen, ob die einschlägigen Anforderungen der technischen Vorschriften oder Normen erfüllt werden.
«Bezeichnende Behörde»: eine Stelle, die befugt ist, in ihrem Gebiet Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen, zu überwachen, zu suspendieren oder ihre Bezeichnung zu widerrufen.
«Bezeichnung»: die einer Konformitätsbewertungsstelle von einer bezeichnenden Behörde erteilte Erlaubnis zur Durchführung von Konformitätsbewertungen.
«Regelungsbehörde»: eine staatliche Behörde oder eine andere Stelle, die gesetzlich befugt ist, den Verkauf und die Verwendung von Erzeugnissen im Gebiet einer Vertragspartei zu überwachen und Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet in den Verkehr verbrachten Erzeugnisse den gesetzlichen Anforderungen genügen. Im Falle einer Abweichung zwischen den Begriffsbestimmungen des 1SO/IEC- Leitfadens 2 und denen dieses Abkommens oder seiner sektoriellen Anhänge haben letztere Vorrang.
Art II Allgemeine Pflichten 1. Die sektoriellen Anhänge zu diesem Rahmenabkommen sind Bestandteil dieses Abkommens. 2. Die Schweiz anerkennt die Ergebnisse der gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz in den sektoriellen Anhängen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren einschliesslich der Zertifizierung der Konformität, die von den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen oder Behörden in Kanada im Einklang mit diesem Abkommen durchgeführt werden. 3. Die kanadische Regierung anerkennt die Ergebnisse der gemäss den kanadischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den sektoriellen Anhängen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren einschliesslich der Zertifizierung der Konformität, die von den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen oder Behörden in der Schweiz im Einklang mit diesem Abkommen durchgeführt werden. 4. Sofern in den sektoriellen Anhängen Übergangsregelungen festgelegt sind, gelten die obenerwähnten Bestimmungen nach erfolgreicher Beendigung der Übergangsphase. 5. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es eine gegenseitige Anerkennung der Normen und technischen Vorschriften der Vertragsparteien bedingt; sofern in einem sektoriellen Anhang nichts anderes festgelegt ist, bedingt es auch keine gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Normen und technischen Vorschriften.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Art. IH Allgemeiner Geltungsbereich des Abkommens 1. Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren für die unter seine sektoriellen Anhänge fallenden Produkte. 2. Die sektoriellen Anhänge können folgendes enthalten: a) Angabe der unter den Anhang fallenden Produkte; b) Angabe der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften; c) Liste der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen oder Behörden oder eine Bezugsquelle dieser Liste; d) Liste der zuständigen Behörden für die Bezeichnung der Konformitätbewertungsstellen und die Fundstelle der Verfahren und Kriterien; e) Beschreibung der Verpflichtungen zur gegenseitigen Anerkennung; f) sektorielle Übergangsbestimmungen; g) Beschreibung der Gemischten Sektorgruppe; h) Kontaktstelle im Gebiet jeder Vertragspartei für den betreffenden Sektor; i) Leitlinien für Korrekturmassnahmen, 3. Für ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Sektor haben die besonderen Bestimmungen des einschlägigen sektoriellen Anhangs Vorrang vor den allgemeineren Bestimmungen des Rahmenabkommens.
Art. IV Übergangsregelungen 1. Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Verpflichtungen zur Vertrauensbildung während der Übergangszeit gemäss den Bestimmungen der sektoriellen Anhänge nachzukommen. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, in den sektoriellen Übergangsbestimmungen die Dauer der Übergangsregelung festzulegen. 3. Die Vertragsparteien können den Übergangszeitraum in gegenseitigem Einvernehmen über den mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ändern; sie berücksichtigen dabei die Empfehlungen der zuständigen Gemischten Sektorgruppen. 4. Der Übergang von der Übergangsphase zur vollständigen gegenseitigen Anerkennung wird vollzogen, sofern nicht anhand von Dokumenten der Nachweis für die mangelnde fachliche Kompetenz der Konformitätsbewertung einer Vertragspartei erbracht wird.
Art. V Zivilrechtliche Haftung 1. Keine Bestimmung dieses Abkommens bezweckt eine Änderung der im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Hersteller, der Vertriebshändler, der Lieferanten, der Konformitätsbewertungsstellen, der bezeichnenden Behörden, der Regelungsbehörden oder der Regierungen gegenüber den Verbrauchern oder untereinander für den Entwurf, die Herstellung, die Prüfung, die Kontrolle, den Vertrieb oder den Verkauf von Produkten, die einer Konformitätsbewertung gemäss diesem Abkommen unterzogen wurden.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
2. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen für die Haftung im Zusammenhang mit ihren Geschäften und Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens zu treffen. Die Vertragsparteien prüfen von Zeit zu Zeit über den Gemischten Ausschuss, ob ihre Konformitätsbewertungsstellen dieser Verpflichtung nachkommen und ihre Interessen angemessen geschützt sind. 3. Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über etwaige in ihrem Gebiet erhobene Klagen oder eingeleitete Verfahren oder angedrohte Klagen oder Verfahren im Zusammenhang mit oder infolge einer von einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertung. 4. Im Falle einer Klage oder eines anderen Verfahrens arbeiten die Vertragsparteien bei den Ermittlungen und der Verteidigung zusammen, wenn die Interessen einer Vertragspartei gefährdet sind. Insbesondere leisten die Vertragsparteien eine angemessene Unterstützung bei der Beschaffung einschlägiger Unterlagen und dem Zugang zu Zeugen, die für die Ermittlungen und die Verteidigung im Rahmen der Klagen oder Verfahren unentbehrlich sind.
Art VI Bezeichnende Behörden 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die bezeichnenden Behörden, die für die Bezeichnung der in den sektoriellen Anhängen aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen zuständig sind, über die erforderliche Befugnis verfugen, um diese Stellen zu bezeichnen, zu überwachen, zu suspendieren oder ihre Bezeichnung zu widerrufen. 2. Im Falle der Suspendierung oder der Aufhebung der Suspendierung einer Stelle unterrichtet die bezeichnende Behörde einer Vertragspartei unverzüglich die andere Vertragspartei und den Gemischten Ausschuss. 3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Verfahren aus, mit denen sie sicherstellen, dass ihre bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen die in diesem Abkommen angegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten.
Art. VU Konformitätsbewertungsstellen 1. Die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen arbeiten nach den Anforderungen der einführenden Vertragspartei und erfüllen die in ihren Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertungen. 2. Bei der Bezeichnung dieser Stellen geben die bezeichnenden Behörden in jedem Anhang an, für welche Konformitätsbewertungen sie bezeichnet werden. 3. Die Bezeichnung bedeutet, dass eine Vertragspartei förmlich anerkennt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle eine ausreichende fachliche Kompetenz für die Erbringung der in der Bezeichnung genannten Dienstleistungen nachgewiesen und sich femer einverstanden erklärt hat, die in einem sektoriellen Anhang aufgeführten Vorschriften der anderen Vertragspartei zu beachten.
Gegenseitige Anerkennung von Konfomutätsbewertungen
4. Im Einklang mit den Bestimmungen der sektoriellen Anhänge stellt jede Behörde eine Bescheinigung über die fachliche Kompetenz der von ihr bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen aus.
Art. VIH Überprüfung und Suspendierung der Konformitätsbewertungsstellen 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die fachliche Kompetenz der unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstellen und die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stellen anzufechten. Dieses Recht wird nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen, und die Gründe für die Anfechtung sind dem Gemischten Ausschuss unter Angabe objektiver und sachdienlicher Argumente schriftlich darzulegen. Der Gemischte Ausschuss berät über die Anträge. 2. Kommt der Gemischte Ausschuss entweder von sich aus oder auf Empfehlung der zuständigen Sektorgruppe zum Schluss, dass eine Überprüfung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle im Gebiet einer der Vertragsparteien oder eine Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle erforderlich ist, so wird diese Stelle von der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihren Sitz hat, oder, falls darüber Einvernehmen besteht, gemeinsam von den Vertragsparteien überprüft. Die Vertragspartei kann sich bei der Durchführung dieser Überprüfung von ihrer bezeichnenden Behörde unterstützen lassen. 3. Sofern der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Konformitätsbewertungsstelle, deren Kompetenz angefochten wurde, von der zuständigen bezeichnenden Behörde ab dem Zeitpunkt suspendiert, zu dem die Uneinigkeit über den Status dieser Stelle im Gemischten Ausschuss bestätigt wurde. Die betreffende Stelle bleibt so lange suspendiert, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung über den künftigen Status dieser Stelle erzielt wird. 4. Eine Konformitätsbescheinigung oder sonstige Nachweise für ein Produkt, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, deren Bezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt vom Gemischten Ausschuss oder von der bezeichnenden Behörde widerrufen wird, ist weiterhin gültig, sofern die zuständige Regelungsbehörde aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit nicht beschliesst, das Produkt vom Markt zu nehmen. •
Art. IX Informationsaustausch 1. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung und Anwendung der in den sektoriellen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus. 2. Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über Änderungen der Vorschriften in den Bereichen, die Gegenstand dieses Abkommens sind, und notifiziert der anderen Vertragspartei die neuen Bestimmungen mindestens sechzig Tage vor deren .Inkrafttreten, sofern nicht aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes dringendere Massnahmen erforderlich sind. 3. Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über Änderungen ihrer bezeichnenden Behörden und Konformitätsbewertungsstellen.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
4. Repräsentanten, Experten oder andere Vertreter der Vertragsparteien verpflichten sich, selbst nach Beendigung ihrer Aufgaben keinerlei dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen offenzulegen, die ihnen'im Rahmen dieses Abkommens zugänglich gemacht wurden. Diese Informationen dürfen für keine anderen Zwecke verwendet werden als für die in diesem Abkommen vorgesehenen.
Art. X Überwachung des Abkommens l.Die Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen im Gemischten Ausschuss abhalten, um ein zufriedenstellendes Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen. 2. Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei ersuchen, in ihrem Auftrag eine Überprüfung und erneute Bewertung der nach den Anforderungen der ersuchenden Vertragspartei arbeitenden Konformitätsbewertungsstellen vorzunehmen. Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten dieser Überprüfung. 3. Im Interesse der Förderung einer einheitlichen Anwendung der in den1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren nehmen die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen, soweit angebracht, an den von den Regelungsbehörden jeder Vertragspartei veranstalteten Sitzungen zur Auslegung der Vorschriften in den unter die sektoriellen Anhänge dieses Abkommens fallenden Bereichen teil.
Art. XI Gemischter Ausschuss 1. Im Rahmen dieses Abkommens wird ein aus den beiden Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt; dieser ist für das wirksame .Funktionieren des Abkommens verantwortlich. 2. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und gibt seine Empfehlungen einvernehmlich ab. Sofern er nichts anderes beschliesst, tritt er mindestens einmal im Jahr zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gemischte Ausschuss kann eine Gemischte Sektorgruppe im Rahmen eines sektoriellen Anhangs einsetzen und dieser Gruppe besondere Aufgaben übertragen. Jede Vertragspartei kann ihre Vertreter in der Gemischten Sektorgruppe zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses einladen, wenn ein Tagesordnungspunkt ihre Interessen in dem jeweiligen Sektor berührt. 3. Der Gemischte Ausschuss prüft alle mit dem Funktionieren dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen. Er ist insbesondere für folgendes zuständig: a) Änderung der sektoriellen Anhänge; b) Inkraftsetzung eines Beschlusses zur Bezeichnung oder Widerrufung der Bezeichnung einer Konformitätsbewertimgsstelle; c) Austausch von Informationen über die Verfahren, mit denen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die in den sektoriellen Anhängen genannten Konformitätsbewertungsstellen die erforderliche fachliche Kompetenz aufrechterhalten; d) Bestimmung des Status einer Konformitätsbewertungsstelle, deren fachliche Kompetenz angefochten wurde;
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
e) Austausch von Informationen und Notifizierung der Änderungen der in den sektoriellen Anhängen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Vertragsparteien; f) Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und seiner sektoriellen Anhänge einschliesslich Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit, des Marktzugangs und der Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens. 4. Für die Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in einen sektoriellen Anhang bzw. die Streichung gilt folgendes Verfahren: a) Eine Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle bezeichnen oder deren Bezeichnung widerrufen möchte, leitet der anderen Vertragspartei ihren Vorschlag schriftlich zu. b) Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder werden innerhalb von sechzig Tagen keine Einwände erhoben, so wird die Aufnahme der Konformitätsbewertungsstelle in den sektoriellen Anhang bzw. die Streichung wirksam. c) Wird die fachliche Kompetenz einer vorgeschlagenen Konformitätsbewertungsstelle oder die Erfüllung der Anforderungen durch diese Stelle von der anderen Vertragspartei innerhalb der Frist von sechzig Tagen angefochten, so kann der Gemischte Ausschuss die vorschlagende Vertragspartei auffordern, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Überprüfung der betreffenden Stelle, die auch eine Kontrolle umfassen kann, vorzunehmen,
Art. XII Gemischte Sektorgruppen 1. Der Gemischte Ausschuss kann für einzelne sektorielle Anhänge Gemischte Sektorgruppen einsetzen, die aus Vertretern der zuständigen bezeichnenden Behörden und der Regelungsbehörden sowie aus Sachverständigen der Vertragsparteien bestehen. Diese Gruppen befassen sich mit spezifischen Konformitätsbewertungs- und Regelungsfragen des jeweiligen Sektors. 2. Die Gemischten Sektorgruppen sind unter anderem für folgendes zuständig: a) Auf Antrag einer Vertragspartei prüfen sie spezifische Probleme, die sich im Zuge der Durchführung etwaiger Übergangspläne betreffend die gegenseitige Anerkennung stellen, und geben Stellungnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse für den Gemischten Ausschuss ab; b) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilen sie Auskünfte und Ratschläge in allen mit der Durchführung zusammenhängenden Fragen sowie zu den einen bestimmten sektoriellen Anhang betreffenden Vorschriften, Verfahren und Konformitätsbewertungssystemen; c) Sie prüfen verschiedene Aspekte der Durchführung und des Funktionierens jedes sektoriellen Anhangs einschliesslich Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit; d) Sie prüfen Fragen der Auslegung der in den sektoriellen Anhängen enthaltenen Anforderungen und geben gegebenenfalls Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss ab.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Art, XU! Sektorielle Kontaktstelle, Behandlung der Information, Unterstützung und Dringlichkeitsmassnahmen 1. Jede Vertragspartei benennt Kontaktstellen für die Aktivitäten im Rahmen jedes sektoriellen Anhangs und teilt deren Namen und Adressen schriftlich mit. 2. Die Mitteilungen Über vertrauensbildende Massnahmen, Dringlichkeitsmassnahmen und die Durchsetzung der Vorschriften Über die unter dieses Abkommen fallenden Produkte werden in der Regel direkt von den sektoriellen Kontaktstellen behandelt.
Art. XIV Schutzmassnahmen 1. Die Befugnis der zuständigen Regelungsbehörden einer Vertragspartei im Rahmen der Gesetze dieser Vertragspartei, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen und gemäss Absatz 2 durchzusetzen, bleibt unberührt. Die Regelungsbehörden der einführenden Vertragspartei sind keine gesetzlichen Vertreter der ausführenden Vertragspartei. 2. Hat eine Vertragspartei oder eine ihrer Regelungsbehörden Grund zu der Annahme, dass ein unter einen sektoriellen Anhang fallendes Produkt der anderen Vertragspartei die Gesundheit oder die Sicherheit der Personen in ihrem Gebiet gefährden kann oder eine sonstige Anforderung des anwendbaren sektoriellen Anhangs nicht erfüllt, so ist die einführende Vertragspartei nach ihrem geltenden innerstaatlichen Recht befugt, unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten, ihren freien Verkehr zu beschränken oder einen Produktrückruf einzuleiten. Die Regelungsbehörde, in deren Gebiet die Massnahme getroffen wird, unterrichtet ihre Partnerbehörden und den Gemischten Ausschuss unmittelbar nach Einführung dieser Massnahmen und begründet ihren Beschluss. 3. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Grenzkontrollen und sonstigen Kontrollen der Produkte, die nach den Anforderungen der einführenden Vertragspartei zertifiziert wurden, so zügig wie möglich zu erledigen sind. Für etwaige Kontrollen im innerstaatlichen Verkehr vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese in einer Weise zu erledigen sind, die nicht weniger günstig ist als die entsprechenden Kontrollen bei gleichen inländischen Waren.
Art. XV Marktzugang 1. Die Verpflichtung einer Vertragspartei zur gegenseitigen Anerkennung im Rahmen eines sektoriellen Anhangs dieses Abkommens ist davon abhängig; ' a) dass die andere Vertragspartei den Zugang zu ihrem Markt bei den Produkten aufrechterhält, die einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden und für die der Nachweis erbracht werden kann, dass sie den geltenden technischen Anforderungen genügen; b) dass die andere Vertragspartei Venvaltungs- und Regelungsbehörden aufrechterhält, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens in der Lage sind. 2. Führt eine Vertragspartei neue oder zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren in einem Sektor ein, der Gegenstand eines sektoriellen Anhangs ist, so nimmt der
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Gemischte Ausschuss, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, diese Verfahren in das Abkommen und in den betreffenden Anhang auf. 3. Hat die Vertragspartei, die die neuen oder zusätzlichen Anforderungen einfuhrt, zum Zeitpunkt ihrer Einführung noch keine von der anderen Vertragspartei zur Erfüllung dieser Anforderungen bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen anerkannt, so kann die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem betreffenden sektoriellen Anhang suspendieren.
Art. XVI Gebühren Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle der nach diesem Abkommen und seinen sektoriellen Anhängen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren in ihrem Gebiet keine Gebühren für die von der anderen Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen der Konformitätsbewertung erhoben werden.
Art. XVII Abkommen mit Drittparteien 1. Sofern die Vertragsparteien keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben, gelten die Verpflichtungen aus einem Abkommen über gegenseitige Anerkennung, das eine Vertragspartei mit einer Drittpartei geschlossen hat, nicht für die andere Vertragspartei. 2. Sofern in sektoriellen Anhängen keine anderslautenden Regelungen getroffen wurden, können Konformitätsbewertungen unter diesem Abkommen von einer Drittpartei durchgeführt werden, falls: a) Die Schweiz und Kanada mit dieser Drittpartei eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen haben, die die relevanten Produkte und Produktionsverfahren abdeckt und die betreffenden Konformitätsbewertungsstellen der Drittpartei sowohl durch die einführende als auch durch die ausführende Vertragspartei anerkannt werden; b) Der Hersteller der ausführenden Vertragspartei und/oder sein autorisierter Vertreter auf dem Territorium der einführenden Vertragspartei die Konformitätsbewertungsberichte zuhanden der staatlichen Vollzugsbehörden sowohl in der einführenden als auch in der ausführenden Partei für zehn Jahre aufbewahrt und diese Dokumente den Regelungsbehörden der beiden Vertragsparteien auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung stellt; c) Die Regelungsbehörde der ausführenden Vertragspartei gegenüber seinen Herstellern, die anerkannte Konformitätsbewertungsstellen in Drittparteien anrufen, die Verantwortung übernimmt und mit der einführenden Vertragspartei zusammenarbeitet um sicherzustellen, dass sämtliche massgebenden Vorschriften in der einfuhrenden Vertragspartei respektiert, und bei Bedarf die notwendigen Vollzugs- und Korrekturmassnahmen ergriffen werden.
Art. XVIII Geographischer Geltungsbereich Dieses Abkommen und seine Anhänge gelten einerseits für die Gebiete der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie andererseits für das Gebiet Kanadas.
Gegenseitige Anerkennung von Konfomiitätsbewertungen
Art. XIX Inkrafttreten, Änderung und Geltungsdauer 1. Dieses Abkommen und seine sektoriellen Anhänge treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens ausgetauscht haben. 2. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen der sektoriellen Anhänge oder Beschlüsse über das Ausserkraftsetzen sektorieller Anhänge werden von den Vertragsparteien über den. Gemischten Ausschuss vorgenommen oder gefasst. 3. Die Vertragsparteien können durch Austausch diplomatischer Noten weitere sektorielle Anhänge hinzufügen. Diese Anhänge treten dreissig Tage nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung der Aufnahme eines solchen Anhangs ausgetauscht haben, als Bestandteile dieses Abkommens in Kraft. 4. Jede 'der beiden Vertragsparteien kann ihre Verpflichtungen unter einem spezifischen sektoriellen Anhang vollumfänglich oder teilweise suspendieren, sofern der Gemischte Ausschuss neunzig Tag im Voraus unter Nennung von Gründen informiert worden ist. 5. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.
Art. XX - Schlussbestimmungen Dieses Abkommen und die sektoriellen Anhänge sind in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft; Regierung von Kanada: P. Couchepin S. Marchi
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertongen
SektorieHer Anhang über die Zertifizierung der Einhaltung der guten Herstellungspraxis (GMP) im Bereich der Arzneimittel 1. Ziel 1. l Dieser sektorielle Anhang über die Zertifizierung der Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel zum Abkommen über gegenseitige Anerkennung (MRA) wurde von der Schweiz und Kanada ausgearbeitet, um a) die bilaterale Zusammenarbeit bei der Regelung dieses Bereichs zu verstärken; b) nach erfolgreicher Durchführung der vertrauensbildenden Massnahmen, die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierung der Einhaltung der GMP-Anforderungen zu erzielen; c) eine Infrastruktur für die Kommunikation/Konsultation zwischen der Schweiz und Kanada aufzubauen, damit die Regelungsbehörden die Gleichwertigkeit der Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderungen bestimmen und aufrechterhalten können.
Allgemeines 2. l Der sektorielle Anhang über die GMP-Zertifizierung geht von der Prämisse aus, dass die Gleichwertigkeit der Programme der Schweiz und Kanadas zur Einhaltung der GMP-Anforderungen nachgewiesen werden kann und das von einer Behörde einer Vertragspartei erteilte GMP-Zertifikat oder die Herstellungsbewilligung, mit dem/der bescheinigt wird, dass ein Herstellungsbetrieb den GMP-Anforderungen genügt, der anderen Vertragspartei als Nachweis für die Übereinstimmung des Betriebs mit den GMP-Vorschriften für Arzneimittel ausreicht. Gleichwertig bedeutet nicht identisch, sondern lediglich, dass das gleiche Ergebnis erzielt wird. 2.2 Die Anerkennung eines von der Behörde der anderen Vertragspartei erteilten GMP-Zertifikats durch eine Behörde hängt von der erfolgreichen Durchführung der vertrauensbildenden Massnahmen und von der Bewertung ihrer Ergebnisse ab. 2.3 Der sektorielle Anhang über die Gute Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel beruht auf drei Grundpfeilern: a) dem Konzept des Programms zur Einhaltung der GMP-Anforderungen (Appendix 2); b) einem beiderseitigen Warnsystem (Appendix 3); c) einer Übergangsperiode mit vertrauensbildenden Massnahmen (Appendix 4).
Anwendungs- und Geltungsbereich 3.1 Dieser Anhang gilt für alle Arzneimittel, die in der Schweiz und in Kanada einem oder mehreren Produktionsvorgängen (z.B. Herstellung, Umpackung, Etikettierung, Prüfung, Grosshandel) unterzogen werden und die im Gebiet beider Vertragsparteien den Anforderungen an die Gute Herstel-
.Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewenungen
lungspraxis (GMP) unterliegen. Die Anerkennung beschränkt sich auf die Produktionsvorgänge, die im Gebiet der Vertragsparteien erfolgen und dort kontrolliert wurden. Die Anerkennung findet auch Anwendung auf die . Zertifizierung der Einhaltung der GMP-Anforderungen durch eine Regelungsbehörde einer Drittpartei, sofern: a) die Regelungsbehörde ein Programm zur Zertifizierung der Einhaltung der GMP-Anforderungen besitzt, das von beiden Vertragsparteien als gleichwertig anerkannt wird; b) der (die) Herstellungsprozess(e), für den(die) das GMP-Zertifikat erteilt wird, im Zertifikat angegeben wird(werden); c) die Regelungsbehörde sich einverstanden erklärt, den Verpflichtungen, wie sie im beiderseitigen Warnsystem in diesem Anhang festgelegt sind, nachzukommen. 3.2 Auf freiwilliger Basis kann dieser Anhang auch auf Produkte Anwendung finden, die nur unter die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei fallen, sofern die betroffenen Behörden zustimmen. 3.3 Der Anwendungs- und Geltungsbereich wird durch die einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei festgelegt. Anhang l enthält die betreffenden Rechtsvorschriften und eine nicht abschliessende Liste der Produkte. 3.4 • Für die Zwecke dieses Anhangs umfasst GMP auch das System, bei dem der Hersteller die Spezifikationen für das Produkt und/oder den Prozess vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels, bzw. vom Antragsteller derselben erhält und sicherstellt, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Spezifikationen hergestellt wird. GMP ist jener Teil des Qualitätssicherungssystems, mit dem sichergestellt wird, dass die Produkte stets nach Qualitätsstandards hergestellt und kontrolliert werden, a) die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind; und b) die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Produktspezifikation vorgeschrieben sind. 3.5 Produkte- oder prozessspezifische Inspektionen werden auf Antrag einer Vertragspartei von den Behörden der anderen Vertragspartei durchgeführt. Die Behörden der Vertragsparteien kommen überein, bei Inspektionen im Rahmen des Zulassungsverfahrens (pre-approval inspections) die entsprechenden Berichte auszutauschen, sofern sie nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einführenden Vertragspartei für die Zwecke des Zulassungsverfahrens vorgeschrieben sind.
3.6 Die Chargenfreigabe biologischer Arzneimittel fällt nicht unter dieses Abkommen. 3.7 Im gegenseitigen Einvernehmen können beide Vertragsparteien den Anwendungsbereich dieses Anhangs auf Produkte und Verfahren ausweiten, die bis anhin noch nicht erfasst worden sind. Entsprechende Ergänzungen werden in Anhang l aufgeführt.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Vertraulichkeit 4.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen vertraulichen Informationen technischer, geschäftlicher und wissenschaftlicher Art einschliesslich Geschäftsgeheimnisse und gesetzlich geschützter Informationen nicht preisgegeben werden. 4.2 Unter Vorbehalt von Paragraph 4. l behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, die Ergebnisse der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertung einschliesslich der Inspektionsberichte im Falle einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bekanntzugeben.
Verwaltungsverfahren 5. l Für die Verwaltung zur Umsetzung dieses.sektoriellen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe eingesetzt. Die Gemischte Sektorgruppe legt ihre Zusammensetzung und Geschäftsordnung fest. Ihre Aufgaben sind in Appendix l beschrieben. Dieser Gruppe gehören Vertreter der entsprechenden Schweizer Behörden (Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel und Bundesamt für Gesundheit) und des Therapeutic Products Programme von Health Canada an. Der Vorsitz wird gemeinsam von einem Vertreter jeder Vertragspartei geführt.
Überwindung von Meinungsverschiedenheiten 6.1 Die Meinungsverschiedenheiten, die von den Behörden nicht überwunden werden konnten, werden der Gemischten Sektorgruppe zur Entscheidung unterbreitet. Ist die Gemischte Sektorgruppe ausser Stande, die Meinungsverschiedenheit auszuräumen, so kann eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit befassen.
7. Übergangsphase 7.1 Dauer Der Zeitraum für vertrauensbildende Massnahmen beginnt mit der Unterzeichnung des Abkommens und endet voraussichtlich nach 18 Monaten. 7.2 Programm für vertrauensbildende Massnahmen Zu Beginn der Übergangsphase arbeitet die Gemischte Sektorgruppe ein gemeinsames Programm für vertrauensbildende Massnahmen aus. Mit diesem Programm soll die Befähigung der Behörden jeder Vertragspartei zur Zertifizierung der Einhaltung der GMP-Anforderungen bestimmt werden. In Kanada geschieht die Zertifizierung mittels der Betriebsbewilligung, während dies in der Schweiz ein GMP-Zertifikat oder eine Herstellungsbewilligung sein kann (siehe Appendix 4). 7.3 Kosten Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die durch ihre Teilnahme an den vertrauensbildenden Massnahmen entstehen, selber.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
7.4 Verwaltungsbestimmung Die Arzneimittel, die in Betrieben hergestellt werden, die von der einführenden Vertragspartei als zuverlässig angesehen werden und in die Liste ' der qualifizierten Betriebe aufgenommen wurden, werden keiner erneuten Kontrolle unterzogen. Diese Liste wird von der Gemischten Sektorgruppe aufgestellt. 7.5 Ende der Übergangsphase 7.5. l Nach Ablauf der Übergangsphase nimmt die Gemischte Sektorgruppe eine gemeinsame Bewertung der Gleichwertigkeit und der Tauglichkeit der Programme der beteiligten Behörden zur Einhaltung der GMP-Anforderungen vor (Anhang 2). 7.5.2 Die Behörden können für bestimmte Herstellungsverfahren (z.B. für die Herstellung von biologischen Arzneimitteln oder Radiopharmaka) in Anhang 2 aufgenommen werden. Ausgeschlossene (oder für bestimmte Herstellungsverfahren nicht aufgenommene) Behörden können eine Überprüfung ihres Status beantragen, sobald sie die erforderlichen Korrekturmassnahmen durchgeführt haben. 7.5.3 Die Programme, die dem Programm der anderen Vertragspartei für die Einhaltung der GMP-Anforderungen nicht für gleichwertig befunden wurden, werden am Ende der Übergangsphase nicht in die Liste in Anhang 2 aufgenommen. Die Anträge auf Beschränkung der Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Behörde oder auf Streichung einer Behörde aus Anhang 2 sind auf objektive Kriterien zu stützen und zu belegen. 7.5.4 Gestützt auf die Ergebnisse während der Zeit der vertrauensbildenden Massnahmen und im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien den Anwendungsbereich dieses Anhangs auf Arzneimittel und Verfahren ausweiten, die bis anhin noch nicht erfasst worden sind. Entsprechende Ergänzungen werden in Anhang l aufgeführt.
8. Operationelle Phase 8.1 Allgemeines 8.1.1 Die Schweiz und Kanada kommen überein, dass für die unter diesen Anhang fallenden Arzneimittel jede Vertragspartei die Ergebnisse des von der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet durchgeführten Programms zur Einhaltung der GMP-Anforderungen und die von den für gleichwertig befundenen Behörden der anderen Vertragspartei in Anhang 2 erstellten GMP-Zertifikate anerkennt. Darüber hinaus wird die Zertifizierung der Konformität jeder Charge durch den Hersteller von der anderen Vertragspartei ohne erneute Kontrolle bei der Einfuhr anerkannt. 8.1.2 Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen den Anwendungsbereich dieses Anhangs auf Arzneimittel ausweiten, die bis anhin vom Geltungsbereich noch nicht erfasst worden sind. Dasselbe gilt für Aspekte von Programmen oder Verfahren zur Einhaltung der GMP-Anforderungen, die am Ende des Zeitraums für vertrauensbildende Massnahmen
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertimgen
als nicht gleichwertig anerkannt worden sind. Entsprechende Ergänzungen werden in Anhang l aufgeführt, 8.1.3 Bei Arzneimitteln, die unter die Arzneimittelvorschriften der einführenden Vertragspartei, nicht aber unter die der ausführenden Vertragspartei fallen, nimmt das örtlich zuständige Inspektorat, das bereit ist, die betreffenden Herstellungsvorgänge zu kontrollieren, die Kontrolle anhand seiner eigenen GMP-Anforderungen oder- in Ermangelung spezifischer Anforderungen - anhand der geltenden GMP-Anforderungen der einführenden Vertragspartei vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Auffassung besteht, dass die geltenden lokalen GMP-Anforderungen in Bezug auf die Qualitätssicherung der Endprodukte den GMP-Anforderungen der einführenden Vertragspartei nicht gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt unter anderem auch für die Hersteller von pharmazeutischen Wirkstoffen, Zwischenprodukten und von Produkten, die für klinische Versuche bestimmt sind. 8.1.4 Die in diesem Anhang genannten Behörden sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass jede (vollständige oder teilweise) Sistierung oder der (vollständige oder teilweise) Entzug einer Herstellungsbewilligung oder eines GMP-Zertifikats, die den Schutz der Öffentlichen Gesundheit gefährden könnten, der anderen Vertragspartei unverzüglich über das beiderseitige Warnsystem mitgeteilt wird. Die'Vertragsparteien vereinbaren die Einrichtung von Kontaktstellen, • damit die Behörden und die Hersteller im Falle von Qualitätsmängeln, Chargenrückrufen, Nachahmungen und sonstigen die Qualität beeinträchtigenden Problemen, die zusätzliche Kontrollen oder die Aussetzung des Vertriebs erforderlich machen könnten, die Behörden der anderen Vertragspartei mit der angemessenen Schnelligkeit auf diese Probleme aufmerksam machen können. 8. l .5 Zertifizierung der GMP-Konformität Auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder e.iner Behörde der anderen Vertragspartei bescheinigen die für die Erteilung der Zertifizierung der Einhaltung der GMP-Anforderungen und die Überwachung der Her- . Stellung von Arzneimitteln zuständigen Behörden, dass die Betriebe für die Herstellung und/oder Prüfung der Arzneimittel a) über eine ordnungsgemässe Bewilligung für die Herstellung und/oder Prüfung der betreffenden Arzneimittel oder für die Durchführung der angegebenen Verfahren verfügen; b) regelmässig von den Behörden kontrolliert werden und
c) den von den beiden Vertragsparteien für gleichwertig befundenen GMP-Anforderungen genügen. Die GMP-Zertifikate weisen auch den oder die Herstellungsstandortfe) aus. Appendix 5 enthält ein Muster eines derartigen GMP-Zertifikats.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Die GMP-Zertifikate werden zügig, spätestens jedoch innerhalb von dreissig Kalendertagen, ausgestellt. In den Fällen, in denen eine erneute Inspektion durchgeführt werden muss, kann diese Frist auf sechzig Tage verlängert werden. 8. l .6 Chargenzertifizierung Jeder Charge wird ein Zertifikat beigefügt, das der Hersteller («Selbstzertifizierung») nach einer vollen qualitativen und quantitativen Analyse der Wirkstoffe ausstellt, um sicherzustellen, dass die Qualität der Produkte den Anforderungen der Marktzulassung entspricht. Der Hersteller stellt die Zertifikate unter Berücksichtigung des derzeit geltenden WHO-Zertifizierungssystems für die Qualität der Arzneimittel im internationalen Handelsverkehr aus. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Charge den betreffenden Spezifikationen entspricht und im Einklang mit der Genehmigung für das Inverkehrbringen/die Zulassung hergestellt wurde. Femer enthält sie die ausführlichen Spezifikationen des Produkts und die Analysemethoden und -ergebnisse sowie eine Erklärung, dass die Protokolle über die Herstellung und Verpackung der Charge überprüft wurden und den GMP-Anforderungen entsprechen. Die Bescheinigung wird von der für die Freigabe der Charge zum Verkauf oder zur Auslieferung verantwortlichen Person unterzeichnet. In der Schweiz handelt es sich hierbei um die in Artikel 10 der IKS-Herstellungs- Richtlinien (18. Mai 1995, Nr. 241.11) sowie die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung über die immunbiologischen Erzeugnisse genannte Person und in Kanada um die in den Food and Drug Régulations, Division 2, Section C.02.014 (1) bezeichnete Person, die für die Qualitätskontrolle der Herstellung verantwortlich ist. 8.1.7 Gebühren Die Regelung der Kontroll-/Zertifizierungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Die Vertragsparteien sind für die Verrechnung der Kosten und die Erhebung der Gebühren für die Ausstellung der GMP-Zertifikate in ihrem Gebiet zuständig. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Gebühren, die für die erbrachten Dienstleistungen erhoben werden, den tatsächlichen Kosten entsprechen und die einschlägigen Kostenfaktoren berücksichtigen. Erbringt eine Vertragspartei keine Dienstleistungen, so erhebt sie keine Gebühren. 8.1.8 Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, aus Gründen, die der anderen Vertragspartei dargelegt werden, eigene Inspektionen durchzuführen.
Diese Inspektionen sind der anderen Vertragspartei im voraus zu notifizieren und werden durch Inspektoren beider Vertragsparteien durchgeführt. Die Inspektionsberichte werden der anderen Vertragspartei übermittelt; konigierende Massnahmen und Probleme werden diskutiert und gemeinsam ausgearbeitet. Diese Schutzklausel sollte nur in Ausnahmefallen in Anspruch genommen werden. 8. l .9 Über die Sistierung oder den Rückzug eines Zertifikates entscheidet die Vertragspartei, die es ausgestellt hat.
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8.2 Informationsaustausch 8.2.1 Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien alle Informationen aus, die zur Bestimmung und Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderungen erforderlich sind. Ferner unterrichten die zuständigen Behörden in der Schweiz und in Kanada einander über alle neuen technischen Leitlinien, Inspektionsverfahren oder Änderungen der Vorschriften (dies umfasst Leitfäden, Verweise auf Normen, Formulare, Unterlagen über die Anwendung der Rechtsvorschriften). Die Vertragsparteien konsultieren einander vor der Annahme von Änderungen, damit die Gleichwertigkeit der Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderungen gewahrt bleibt. Etwaige Probleme werden in der Gemischten Sektorgruppe zur Sprache gebracht. 8.2.2 Auf begründeten Antrag übermittelt die zuständige Behörde eine Kopie des letzten Inspektionsberichts' über den Herstellungsbetrieb oder - im Falle der Vergabe von Analysearbeiten - über das externe Kontrolllabor. Es kann ein «voller Inspektionsbericht» oder ein «detaillierter Bericht» angefordert werden. Ein «voller Inspektionsbericht» umfasst die (vom Hersteller oder vom Inspektorat zusammengestellte) Firmenbeschreibung (Site Master File) und einen Bericht des Inspektorats. Ein «detaillierter Bericht» gibt Antwort auf die spezifischen Fragen der anderen Vertragspartei zu einem Unternehmen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Inspektionsberichte innerhalb von dreissig Kalendertagen übermittelt werden, wobei diese Frist auf sechzig Tage verlängert wird, wenn eine erneute Inspektion durchgeführt wird, 8.3 Beiderseitiges Warnsystem 8.3.1 Die Gemischte Sektorgruppe stellt sicher, dass ein effizientes und wirksames beiderseitiges Wamsystem aufrechterhalten wird. Die Bestandteile dieses Systems sind in Appendix 3 beschrieben. 8.3.2 Die in diesem Anhang genannten Behörden stellen sicher, dass jede (vollständige oder teilweise) Sistierung oder Annullierung einer Konformitätsbescheinigung den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt wird. 8.3.3 Jede Vertragspartei notifiziert.der anderen Vertragspartei alle festgestellten Probleme, entsprechenden Korrekturmassnahmen oder Rückrufe der unter diesen Anhang fallenden Produkte. Die Vertragsparteien beantworten die
Auskunftgesuche und stellen sicher, dass die Behörden die gewünschten Informationen erteilen. Die Kontaktstellen sind in Appendix 3 aufgeführt.
9. Überwachung des Abkommens 9. l Die kontinuierliche Überwachung der Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderungen, die nach Ablauf der Übergangsregelung für vertrauensbildende Massnahmen für gleichwertig befunden wurden, und alle späteren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erfolgen im Rahmen
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eines gemeinsam aufgestellten und verwalteten Programms zur Erhaltung der Gleichwertigkeit. Dieses Programm wird von der Gemischten Sektorgruppe verwaltet. 9.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Leitung der mit diesem Anhang eingesetzten Gemischten Sektorgruppe regelmässig, jedoch mindestens einmal jährlich, Konsultationen abzuhalten, um die Relevanz und Richtigkeit dieses Anhangs zu wahren. Die Behörden Kanadas und der Schweiz können Sitzungen abhalten, um besondere Fragen und Themen zu erörtern, 9.3 Die Behörden müssen sich an den von der Gemischten Sektorgruppe festgelegten Massnahmen beteiligen, um ihren Status gemäss Anhang 2 auf- .rechtzuerhalten. 10. Anhänge und Appendizes 10. l Die Anhänge l und 2 sind integrierende Bestandteile dieses Anhangs. 10.2 Die Appendizes l, 2,3,4 und 5 bilden allgemeine Leitlinien.
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Anhang l 1. Verzeichnis der geltenden Rechtsvorschriften 1.1 Schweiz Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) (SR 818.101) Verordnung vom 23. August 1989 über die immunbiologischen Erzeugnisse (SR 812.111) Bundesbeschluss vom' 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818J11) Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (Blut-Kontrollverordnung) (SR 818.111.3) Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (SR 812.101) Regulativ über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel (IKS-Regulativ) vom 25. Mai 1972 (Stand am 23. November 1995) (Nr. 110.1). Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel betreffend die Herstellung von Arzneimitteln (Herstellungs-Richtlinie) vom 18. Mai 1995 (Nr. 241.11). Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel betreffend den Grosshandel mit Arzneimitteln vom 20. Mai 1976. Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel über die behördliche Chargenfreigabe vom 24. November 1994 (Nr. 251.11). Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel betreffend die Herstellung und Vertrieb von Medizinalfutter vom 19. Mai 1988.' 1.2 Kanada Food and Drugs Act and Régulations, Health of Animais Act and Régulations for thé issuance of permits for materials of animal origin
2. Verzeichnis der Produkte In Anerkennung der Tatsache, dass die betroffenen Arzneimittel in den obengenannten Rechtsvorschriften, im Einzelnen definiert sind, ist im Folgenden eine als Hinweis dienende Liste der unter dieses Abkommen fallenden Produkte wiedergegeben: Humanarzneimittel, einschliesslich rezeptpflichtiger und nichtrezept- .pflichter Medikamente und Medizinalgase; biologische Humanarzneimittel einschliesslich Impfstoffe, stabile Arzneimittel aus menschlichem Blut oder menschlichem Plasma, biotherapeutische Arzneimittel und Immunologika; - Radiopharmaka zur Anwendung bei Menschen;
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Tierarzneimittel einschliesslìch rezeptpflichtiger und nichtrezeptpflichtiger Medikamente und Medizinalkonzentrate für die Herstellung von Medizinalfutter; Vitamine, Mineralien, Phytotherapeutika und homöopathische Arzneimittel.
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Anhang 2 1. Behörden 1.1 Schweiz: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biologika, Bern (für immunologische Humanarzneimittel) Interkantonale Kontrollstelle fiir Heilmittel, Bern (für alle anderen Humanarzneimittel sowie für alle Tierarzneimittel) 1.2 Kanada: Therapeutic Products Programme, Health Canada, Ottawa.
Appendix l Gemischte Sektorgruppe
Zur Verwaltung der vertrauensbildenden Massnahmen und Überwachung der Durchführung des Abkommens wird eine Gemischte Sektorgruppe (GSG) eingesetzt. Die GSG wird gemeinsam von einem Vertreter jeder Vertragspartei geleitet und legt ihre Zusammensetzung selbst fest, wobei sie darauf achtet, dass diese möglichst homogen ist. Aufgabe der GSG ist es, die Verbindung mit dem Gemischten Ausschuss sicherzustellen, die Übergangsregelung zu verwalten und die Durchführung dieses Anhangs zu überwachen; dies schliesst u.a. folgendes ein: Beschlüsse über die Massnahmen, die für die Definition und Bestimmung der Gleichwertigkeit der Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderungen und die Einrichtung des beiderseitigen Warnsystems erforderlich sind; Bewertung der Ergebnisse der vertrauensbildenden Massnahmen und Abgabe von Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss; Aufstellung von Leitlinien für die Experten, die die Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderungen bewerten, und Durchführung gemeinsamer Massnahmen (z.B. Kontrollen, Workshops) und - Beschlüsse über die Festlegung des Programms zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens. Die GSG tritt zusammen, soweit dies für die Annahme des Plans für vertrauensbildende Massnahmen, die Entscheidung strittiger Fragen und die Überwachung des Fortschritts der vertrauensbildenden Massnahmen erforderlich ist. Der Gemischte Ausschuss wird über die Tagesordnung und die Ergebnisse der Sitzungen sowie über den Fortschritt während der Übergangszeit unterrichtet.
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Appendix 2 Bestandteile des Programms zur Einhaltung der GMP-Anforderungen 1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anwendungsbereich
Rechts- und VerwaltungsVorschriften über die Befugnisse, einschliesslich der Befugnis zur Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungs Vorschriften, der Vollmachten der Inspektoren zur Durchführung der Inspektionen und der Befugnis, nicht vorschriftsmässige Produkte vom Markt zu nehmen, usw. angemessene Überwachung von Interessenkonflikten 2. Richtlinien und Massnahmen
Verfahren zur Bezeichnung der Inspektoren Durchsetzungspolitik/-leitlinien/-verfahren (Inspektion, Nachinspektion, Korrekturmassnahmen)
Verhaltenskodex/Standesregeln Organisationsstruktur einschliesslich der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten 3. Normen der Guten Herstellungspraxis (GMP) Anwendungsbereich/Einzelheiten der für die Kontrolle der Herstellung von Arzneimitteln erforderlichen GMPrAnforderungen Anforderungen an die Validierung der Herstellungsverfahren 4. Ressourcen für die Kontrollen
Personal - Ausgangsqualifikation, Zertifizierung der Inspektoren
Anzahl der Inspektoren (in-house, unter Vertrag, extern) im Verhältnis zur Grosse des Wirtschaftszweigs
Ausbildungs-/Zertifizierungs-Programme/Verfahren (z.B. Häufigkeit der Ausbildungen)
Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Ausbildungsprogramme 5. Inspektionsverfahren (Massnahmen vor, während und nach den Inspektionen) '
Kontrollstrategie (Art, Anwendungsbereich, Zeitplan, Schwerpunkt der Inspektion, Notifikation der Inspektionen, risikoorientierte Kontrollen)
Vorbereitung/Anforderungen vor der Inspektion Form und Inhalt der Inspektionsberichte (einschliesslich Hilfsmittel, z.B. EDV) Inspektionsmethodik (Zugang zu den Unterlagen und Datenbanken der Firmen, Sammlung von Belegen, Sichtung von Daten, Musterzug, Gespräche) Weisungen (SOP) für Inspektionen
Massnahmen nach der Inspektion (Verfahren für die Erstellung des Inspektionsberichts, Folgemassnahmen, Entscheidungsprozess) Ablage der Inspektionsunterlagen 6. Leistungsstandards für die Inspektionen Häufigkeit/Anzahl der Inspektionen, Qualität und rechtzeitige Erstellung der Inspektionsberichte, Normen/H äufigkeit/Verfahren für Nachinspektionen und Korrekturmassnahmen
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7. Durchsetzungsbefugnisse und -verfahren
Schriftliche Benachrichtigung der Firmen über Verstösse Verfahren/Mechanismen für den Fall der Nichtkonformität (Rückruf, Sistierung des Vertriebs, Quarantäne der Produkte, Widerruf der Bewilligung, Beschlagnahme, gerichtliche Verfolgung)
- Berufungsverfahren
Sonstige Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Erfüllung der Anforderungen durch die Firmen 8. Warn- und Krisenmanagementsysteme Warnmechanismen
Krisenmanagementmechanismen
Leistungsnormen für das Warnsystem (Zweckmässigkeit und Rechtzeitigkeit der Warnung) 9. Analysefâhigkeiten Zugang zu Laboratorien, die die erforderliche Befähigung zur Durchführung der Analysen besitzen
Weisungen für die analytische Unterstützung
Verfahren für die Validierung der Analysemethoden 10. ÜberwachungsprograrnnV-massnahmen (der Firmen und der Regelungsbehörden) Stichproben- und Inspektionsverfahren Rückrutuberwachung (einschliesslich der Kontrolle der Wirksamkeit und der Prüfung der Verfahren)
System/V erfahren für Verbraucherbeschwerden
System/V erfahren für die Meldung von Nebenwirkungen
System/Verfahren für die Meldung von Arzneimittelmängeln 11. Qualitätsmanagementsysteme QuaUta'tsmanagement-/Qualitätssicherungssystem/-verfahren für die laufende Gewährleistung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Politik, Verfahren, Leitlinien und Systeme für die Erreichung der Ziele der Programme zur Einhaltung der GMP-Anforderungen einschliesslich der Festlegung von Normen und des jährlichen Audits sowie der jährlichen Überprüfung.
Appendix 3 Bestandteile eines beiderseitigen Warnsystems I.Dokumentation Definition einer Krise/eines Notfalls'und Festlegung, unter welchen Voraussetzungen eine Warnung erforderlich ist Weisungen Mechanismus zur Beurteilung und Einstufung der Gesundheitsgefährdungen Kommunikationssprache und Informationsübermittlung
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2. Krisenmanagementsystem Krisenanalyse und Kommunikationsmechanismus
Einrichtung von Kontaktstellen Berichtsverfahren 3. Durchsetzungsverfahren Verfahren für die Nachkontrollen Verfahren für Korrekturmassnahmen 4. Qualitätssicherungssystem
Programm zur Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) Überwachung der Durchführung der Korrekturmassnahmen Kontaktstellen Für die Zwecke dieses Abkommens sind folgende Kontaktstellen für technische Fragen sowie für den Austausch von Inspektionsberichten, für Ausbildungslehrgänge für Inspektoren, für technische Anforderungen usw. vorgesehen: Kanada The Director General, Therapeutic products Programme, Health'Canada, 2nd Floor, Health Protection Building, AL; 0702A, Tunney's Pasture, Ottawa, Ontario, K1A OL2, Canada. Telephone 1-613-957-0369, Fax 1-613-952-7756; und Office of Compliance, Planing and Coordination, Bureau of Compliance and Enforcement; Tel: 1-613-954-0513; Fax: 1-613-952-9805. - Schweiz Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biologika, CH-3003 Bern, Schweiz; Tel: 0041 31 322.69.96; Fax: 0041 31 322.47.49 (für immunologische Humanarzneimittel) Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS), Abteilung Herstellungskontrolle, Erlachstr. 8, CH-3000 Bern 9, Schweiz; Tel: 0041 31 322.03.30; Fax: 0041 31 322.04.19 (für alle anderen Humanarzneimittel).
Appendix 4 Phasen der Vertrauensbildung Die Gleichwertigkeit der Programme zur Einhaltung der GMP wird von der Gemischten Sektorgruppe in drei Phasen bestimmt: l. Überprüfung und Bewertung der Dokumentation (Austausch der Dokumentation) Rechtsvorschriften (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien)/ Leitfäden für die GMP Kontrollprogramme (Anwendungsbereich, Politik, Leitlinien, Verfahren) Krisenmanagementsysteme (Anwendungsbereich, Kriterien, Politik, Leitlinien, Verfahren)
Anforderungen an Inspektionsberichte Analysensysteme der Laboratorien
Wamberichte
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2. Bewertung der Vorgänge und Verfahren Inspektion der Systeme und Verfahren Austausch/Bewertung der Berichte Überprüfung der Wamsysteme einschliesslich der Behandlung der Rückrufe
Gemeinsame Kontrolle der Hersteller zwecks Bestimmung der Gleichwertigkeit der Inspektionsmethoden
Austausch von Inspektoren und Veranstaltung gemeinsamer Workshops (fakultativ) 3. Entscheidung über den Erfolg der Massnahmen und Schlussfolgerungen Bewertung der Ergebnisse der vertrauensbildenden Massnahmen Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten für Probleme
Bezeichnung fachlich kompetenter Stellen, die die Bewertungskriterien erfüllen
Festlegung der Voraussetzungen und Mechanismen für die Aufrechterhaltung des Zertifizierungsprogramms (Aufbau eines Qualitätsmanagementssystems, Auditverfahren und Mechanismus für die Konsultation und den Dialog)
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Appendix 5 GMP-Zertifizierung im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen Gemäss dem Antrag (*) vom .../.../... (Datum) (Aktenzeichen: ) bestätigt die zuständige Behörde ; (**) Folgendes: Die Firma '. mit Sitz in: :. wurde im Rahmen der nationalen Gesetzgebung, die für folgende Herstellungsbetriebe (und gegebenenfalls für die vertraglich verpflichteten Prüflaboratorien) gilt: l
2.
3.
für die Durchführung folgender Herstellungsvorgänge zugelassen: + vollständige Herstellung (***) + teilweise Herstellung (***), d.h., (zugelassene Herstellungsvorgänge angeben):
für folgendes Arzneimittel: für die Anwendung bei Menschen/Tieren (***). Auf Grund der Inspektionen bei diesem Hersteller, von denen die letzte am ..../..../.... (Datum) stattfand, wird bestätigt, dass die Firma den im Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen enthaltenen Anforderungen an die gute Herstellungspraxis genügt.
.../.../... Datum Für die zuständige Behörde
(Name und Unterschrift des zuständigen Beamten)
(*): Ausfuhr- oder Einfuhrfirma oder anfordernde Behörde einsetzen (**): Name der zuständigen Behörde und des Landes eintragen (***): Nichtzutreffendes streichen.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Sektorieller Anhang über Medizinprodukte l. Ziel 1. l Dieser sektorielle Anhang über die Konformitätsbewertung und Zertifizierung von Medizinprodukten zum Abkommen Über gegenseitige Anerkennung (MRA) wurde von der Schweiz und Kanada ausgearbeitet, um die bilaterale Zusammenarbeit bei der Regelung dieses Bereichs zu verstärken und gleichzeitig den Welthandel unter Wahrung des hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandards der beiden Vertragsparteien zu erleichtern. l .2 Ferner sieht dieser Anhang den Aufbau einer Infrastruktur für die Kommunikation/Konsultation zwischen den Regelungs- und/oder bezeichnenden Behörden und Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien vor, damit die Regelungsbehörden die Gleichwertigkeit der Befähigung zur Konformitätsbewertung der Medizinprodukte bestimmen und aufrechterhalten und ein Konzept für die Zusammenarbeit bei der Überwachung nach dem Inverkehrbringen entwickeln können,
2. Anwendungs- und Geltungsbereich 2.1 Dieser Anhang gilt für alle Medizinprodukte, die in der Schweiz oder Kanada der Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle unterliegen; dies schliesst die wissenschaftlich-technische Bewertung von Medizinprodukten mit hohem Risikofaktor und die Bewertung des Qualitätssicherungssystems ein. 2.2 Die Produktabdeckung wird in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bestimmt. a) Schweiz Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1).
Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 1996 (SR 819.124). b) Kanada The Food and Drugs Act und die Medicai Devices Régulations und deren Änderungen;
Canadian Electrical Code (sofern er sich auf Medizinprodukte bezieht) Radiation Emitting Devices Act and Régulations (soweit sie sich auf Medizinprodukte beziehen) und deren Änderungen. Dieser Anhang gilt jedoch nicht für folgende Produkte: Medizinprodukte für die In-Vitro-Diagnose, Medizinprodukte, die eine Substanz enthalten, die bei getrennter Verwendung als ein Arzneimittel anzusehen ist, Brustimplantate, Medizinprodukte, die Gewebe menschlichen oder tierischen Ursprungs enthalten. In den Geltungsbereich dieses sektoriellen Anhangs fallen je-
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertimgen
doch die Medizinprodukte, die Gewebe tierischen Ursprungs enthalten, wenn das Produkt nur mit unversehrter Haut in Berührung kommen soll. Beide Vertragsparteien können jedoch einvernehmlich beschliessen, die Anwendung dieses Anhangs auf Medizinprodukte auszudehnen, die ursprünglich während der Übergangszeit oder der Durchführungsphase vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden. Ergänzungen des Geltungsbereichs werden in Anhang 3 aufgeführt.
Vertraulichkeit 3.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die vertraulichen Informationen technischer, geschäftlicher und wissenschaftlicher Art einschliesslich Geschäftsgeheimnisse und gesetzlich geschützter Informationen, die von der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurden und unter diesem Abkommen verlangt werden, nicht preisgegeben werden. 3.2 Vorbehaltlich Paragraph 3.1 behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, die Ergebnisse einer Konformitätsbewertung im Falle einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bekanntzugeben.
Überwindung von Meinungsverschiedenheiten 4.1 Die Meinungsverschiedenheiten, die von den Regelungsbehörden für Medizinprodukte nicht beigelegt werden konnten, werden der Gemischten Sektorgruppe zur Entscheidung unterbreitet. Ist die Gemischte Sektorgruppe ausserstande, die Meinungsverschiedenheit beizulegen, so kann eine Vertragspartei den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit befassen.
Verwaltungsverfahren 5.1 Für die Verwaltung dieses sektoriellen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe eingesetzt. Sie hat die Aufgabe, Beschlüsse über die Festlegung, Einführung und Bewertung von Konformitätsbewertungsverfahren und -programmen, Über die Einrichtung eines beiderseitigen Wamsystems, über die Verwaltung der vertrauensbildenden Massnahmeri während der Übergangszeit und über die Festlegung eines Programms zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemässen Durchführung des MRA zu fassen. Dieser Gruppe gehören Vertreter von Health Canada und des Bundesamtes für Gesundheit an; der Vorsitz wird gemeinsam von je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien geführt.
6. Übergangszeit 6.1 Dauer Der Zeitraum für vertrauensbildende Massnahmen beginnt mit der Unterzeichnung des MRA und endet voraussichtlich nach 18 Monaten. 6.2 Programm für vertrauensbildende Massnahmen Zu Beginn der Übergangsphase arbeitet die Gemischte Sektorgruppe ein gemeinsames Programm für vertrauensbildende Massnahmen aus (siehe Leitlinien in Appendix 1). Mit diesem Programm soll die Befähigung jeder Vertragspartei zur Durchführung der Konformitätsbewertung im Einklang mit den Anfbrde-
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
rungen und Verfahren der anderen Vertragspartei bestimmt werden. Dieser Nachweis ist von Bedeutung für die Entscheidung über den Übergang zur Durchführungsphase. Das Programm für vertrauensbildende Massnahmen sollte folgende Massnahmen umfassen: a) Veranstaltung von Seminaren mit dem Ziel, die RegelungsVbezeichnenden Behörden und Konformitätsbewertungsstellen über die Regelungssysteme, Verfahren und Anforderungen der Vertragsparteien zu unterrichten; b) Durchführung von Workshops mit dem Ziel, bei den Regelungs-/bezeichnenden Behörden ein gemeinsames Verständnis der Vorschriften und Verfahren für die Bezeichnung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen (KBS) zu entwickeln und den Austausch von Informationen über diese Vorschriften und Verfahren zu fördern; c) Für die wissenschaftlich-technischen Bewertungen wird eine Vergleichsprüftmg vorgenommen, bei der die technischen Unterlagen des Herstellers anhand der für den betreffenden Markt geltenden Anforderungen von den Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Vertragsparteien parallel bewertet werden (Doppelblindbewertung). Zu diesem Zweck werden ausführliche Berichte und Empfehlungen ausgetauscht. Im Zuge dieser Vergleichsprüfung kann die für den betreffenden Markt zuständige Behörde eine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Die Vergleichspriifung sollte auf der Basis einer Stichprobe mit einer ausreichenden Zahl von Fällen, die über die gesamte Palette der Technologien mit mittlerem bis hohem Risikofaktor verteilt sind, und unter Beteiligung der Regelungs-/ bezeichnenden Behörden und KBS der Vertragsparteien durchgeführt werden. Jede Vertragspartei kann zusätzliche Nachweise für die fachliche Kompetenz der Regelungs-Tbezeichnenden Behörden oder der KBS verlangen; d) Für die Bewertungen der Qualitätssicherungssysteme wird eine Vergleichsprüfung vorgenommen, bei der die Regelungs-/bezeichnenden Behör.den an Prüfungen (Audits) der KBS der anderen Vertragspartei anhand der Anforderungen dieser Vertragspartei teilnehmen. Dabei werden die Verwaltung der Prüfungen, die Prüfmethoden und Prüfberichte verglichen. Die Vergleichsprüfung sollte auf der Basis einer Stichprobe mit einer ausreichenden Zahl von Fällen, die über die gesamte Palette der
Technologien verteilt sind, und unter Beteiligung der Regelungs-/bezeichnenden Behörden und KBS der Vertragsparteien durchgeführt werden. Jede Vertragspartei kann zusätzliche Nachweise für die fachliche Kompetenz der Regelungs-Tbezeichnenden Behörden oder der KBS verlangen; e) Entwurf, Aufbau und Test eines beiderseitigen Warnsystems (siehe Leitlinien in Appendix 2); f) Einrichtung von Kontaktstellen für die Regelungs-/bezeichnenden Behörden und KBS beider Vertragsparteien; g) Teilnahme an Informationsveranstaltungen zu den Schwerpunktthemen konformitätsbewertung und Überwachung einschliesslich der Teilnahme
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
an Ausbildungslehrgängen. Der Austausch von Mitarbeitern wird ebenfalls gefördert; h) Hat eine Vertragspartei im Laufe des Programms zur Vertrauensbildung ausreichendes Vertrauen in die Bewertungsmethoden und -ergebnisse der anderen Vertragspartei gefasst, so kann sie nach eigenem Ermessen die einschlägige Konformitätsbescheinigung ausstellen, mit der der Marktzugang für ihr Gebiet auf der Grundlage der Bewertungsberichte der anderen Vertragspartei ohne Vorlage der vollständigen Unterlagen gewährt wird. Die Teilnahme an den Massnahmen unter den Buchstaben c) und d) bietet die Möglichkeit, über die Verfahren zur Bezeichnung und Überwachung der KBS hinaus auf der Basis von Beispielen zusätzliche Nachweise für die Kompetenz zu erbringen. 6.3 Kosten Jede Vertragspartei des MRA trägt die durch ihre Teilnahme an den vertrauensbildenden Massnahmen entstehenden Kosten. 6.4 Ende der Übergangszeit Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens bewertet die Gemischte Sektorgruppe die gesammelte Erfahrung. Diese Bewertung bezieht sich auf die Adäquanz des Programms zur Vertrauensbildung sowie auf die Befähigung der Regelungs-Tbezeichnenden Behörden und der genannten Konformitätsbewertungsstellen. Gestützt auf das Ergebnis des Programms für vertrauensbildende Massnahmen und im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien beschliessen, die Anwendung dieses Anhangs auf Medzinprodukte auszudehnen, die ursprünglich vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden. Ergänzungen des Geltungsbereichs werden in Anhang 3 aufgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Programms zur Vertrauensbildung geben die in Anhang l aufgeführten Regelungs-Tbezeichnenden Behörden Empfehlungen für die Aufnahme der KBS in Anhang 2 dieses Anhangs an die Gemischte Sektorgruppe ab. Die Konformitätsbewertungsstellen, denen die Gemischte Sektorgruppe zugestimmt hat, werden unter Angabe ihrer spezifischen Fachkenntnisse zur Konformitätsbewertung und der Bereiche der Medizintechnik, für die sie anerkannt werden, in Anhang 2 aufgenommen. Vorschläge zur Beschränkung der Anerkennung der KBS sind auf objektive Gründe zu stützen und zu belegen. Die Gemischte Sektorgruppe kann empfehlen, eine KBS nicht ' in Anhang 2 aufzunehmen, sofern ihre mangelnde Befähigung durch entsprechende Nachweise belegt ist. Ausgeschlossene KBS können eine Überprüfung
ihres Status beantragen, sobald die erforderlichen Korrekturmassnahmen durchgeführt und bestätigt worden sind. Erzielt die Gemischte Sektorgruppe keine Einigung in den vorstehenden Angelegenheiten, so werden diese dem mit dem Rahmenabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss unterbreitet. Die Vertragsparteien gehen zur Durchführungsphase über, sofern Konformitätsbewertungsstellen jeder Vertragspartei in Anhang l aufgenommen wurden.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Das Abkommen wird nach Ablauf der Übergangszeit überprüft, um der Entwicklung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Dabei wird geprüft, inwieweit ein einheitliches Verfahren fìir die Antragstellung/Bewertung/Bewertung des Qualitätssicherungssystems, das den Anforderungen beider Vertragspartei gerecht wird, festgelegt werden kann.
7. Durchführungsphase 7.1 Allgemeines Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Konformitätsbewertungen, die von den im Rahmen dieses Anhangs anerkannten Konformitätsbeweitungsstellen im Gebiet der Vertragsparteien vorgenommen werden. Konformitätsbewertungen, die von den im Rahmen eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit einer Drittpartei anerkannten Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Vertragsparteien vorgenommen werden, werden im Rahmen dieses Abkommens unter folgenden Voraussetzungen anerkennt: a) beide Vertragsparteien anerkennen die Befähigung der Konformitätsbewertungsstellen; b) das (die) durch die Konformitätsbewertungsstellen ausgestelltefn) Zertifikatfe) identifiziert(ieren) die beurteilten Konformitätsbewertungsverfahren; und c) die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Regelungs- bzw. bezeichnenden Behörden kommen überein, Aufgaben zu übernehmen, wie sie im beiderseitigen Warnsystem in diesem Anhang beschrieben sind. In Übereinstimmung mit den obengenannten Bedingungen können wissenschaftlich-technische Bewertungen von Medizinprodukten mit hohem Risikofaktor ausserhalb des Gebietes der jeweiligen Vertragspartei durchgeführt werden. . Die Schweiz und Kanada kommen überein, dass im Falle der unter diesen Anhang fallenden Medizinprodukte jede Vertragspartei die Ergebnisse der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertung und die von der Konformitätsbewertungsstelle dieser Vertragspartei ausgestellte Konformitätsbescheinigung ohne weitere Bewertung anerkennt. Für die Bewertung nach den Schweizer Anforderungen ermittelt Health Canada, durch Kanada bestimmte Konformitätsbewertungsstellen oder andere von der Schweiz anerkannte Konformitätsbewertungsstellen das Ergebnis der Konformitätsbewertung nach der Schweizer Medizinprodukteverordnung und stellt die einschlägige Konformitätsbescheinigung aus. Das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz anerkennt die Zertifizierung ohne weitere Bewertung als Nachweis für die Übereinstimmung mit den in der Schweizer Medizinprodukteverordnung festgelegten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen. Für die Bewertung nach den kanadischen Anforderungen ermitteln die von der Schweiz bestimmten Konformitätsbewertungsstellen oder andere von Kanada anerkannten Konformitätsbewertungsstellen das Prüfergebnis und unterbreiten
Health Canada einen Kurzbericht über dieses Ergebnis und eine Konformitätsbescheinigung, die ein solches Prüfergebnis beinhaltet. Auf der Grundlage dieser Dokumente anerkennt Health Canada ohne weitere Bewertung die Zertifi-
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
zierung als Nachweis für die Übereinstimmung mit den in den kanadischen Medicai Devices Régulations festgelegten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen. Eine Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf begründeten Antrag alle Informationen zur Verfügung, die im Rahmen der Bewertung eines Medizinprodukts im Hinblick auf die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung überprüft wurden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, jederzeit die Informationen über das Bezeichnungsverfahren oder die Konformitätsbewertung nach den Anforderungen ihrer Rechtsvorschriften in Frage zu stellen. Ferner behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, aus Gründen, die der anderen Vertragspartei dargelegt werden, eigene Konformitätsbewertungen durchzuführen. Prüfungen sind der anderen Vertragspartei zu notifizieren und werden durch die Regelungs- bzw. bezeichnenden Behörden beider Parteien durchgeführt. Die Rechtfertigung für solche Prüfungen ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Der Abschlussbericht wird der anderen Vertragspartei mitgeteilt und korrigierende Massnahmen und Probleme diskutiert und gemeinsam ausgearbeitet. Auf diese Prüfungen ist nur in Ausnahmefällen zurückzugreifen. Beide Vertragsparteien können jedoch einvernehmlich beschliessen, die Anwendung dieses Anhangs auf Medizinprodukte auszudehnen, die ursprünglich während der Durchführungsphase vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden. Ergänzungen des Geltungsbereichs werden in Anhang 3 aufgeführt. 7.2 Verfahren zur Bezeichnung der KBS Die Verfahren, die von den bezeichnenden Behörden einer Vertragspartei bei der Bezeichnung der KBS einzuhalten sind, müssen den in den Vorschriften oder Leitlinien der anderen Vertragspartei festgelegten Kriterien genügen (siehe die nicht verbindlichen Leitlinien in Appendix 2). 7.3 Informationsaustausch Im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen dieses Anhangs tauschen die Vertragsparteien alle zur Bestimmung und Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der Konformitätsbewertungsverfahren erforderlichen Informationen aus. Ferner teilen die Vertragsparteien einander alle von ihren Regelungssystemen erzeugten Informationen mit, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren von Bedeutung sind (d.h. Leitfäden, Verweisungen auf Normen, Formulare, Unterlagen über die Anwendung der Rechtsvorschriften).
Eine Vertragspartei beteiligt die Regelungs-/bezeichnenden Behörden und Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei am Informations- und Erfahrungsaustausch. In besonderen Fällen, insbesondere Notfällen, bemühen sich alle an der Durchführung dieses Anhangs beteiligten Stellen, die von einer Vertragspartei angeforderten Dokumente so rasch wie möglich bereitzustellen. 7.4 Beiderseitiges Warnsystem Die Gemischte Sektorgruppe stellt sicher, dass ein effizientes und wirksames beiderseitiges Warnsystem aufrechterhalten wird. Die Bestandteile dieses Systems sind in Appendix 2 beschrieben.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei alle festgestellten Probleme, Korrekturmassnahmen oder Rückrufe von Produkten, die sie im Rahmen dieses Abkommens bewertet hat. Die Vertragsparteien beantworten die Auskunftsersuchen über bestimmte Medizinprodukte und stellen sicher, dass ihre bezeichnenden Behörden und Konformitätsbewertungsstellen die gewünschten Informationen erteilen. Die in diesem Anhang genannten Kanadischen und Schweizer Regelungsbehörden stellen sicher, dass jede (vollständige oder teilweise) Aussetzung oder Annullierung einer Konformitätsbescheinigung den Behörden der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt wird. 7.5 Gebühren Die Regelung der Registrierungs- bzw. Konformitätsbewertungsgebühren ist vom Standort des Herstellers abhängig. Die Vertragsparteien sind für die Verrechnung der Kosten und die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung der Konformitätsbewertungsbescheinigung in ihrem Gebiet zuständig. Eine Vertragspartei erhebt von den Herstellern im Gebiet der anderen Vertragspartei keine Gebühren für die Konformitätsbewertung, wenn diese von einer Konformitätsbewertungsstelle dieser Vertragspartei vorgenommen wurde. 7.6 Überwachung des Abkommens Die Überwachung der Gleichwertigkeit der Bezeichnungsverfahren und der Konformitätsbewertungen nach den Anforderungen jeder Vertragspartei, die nach Ablauf der Übergangsregelung für vertrauensbildende Massnahmen für gleichwertig befunden wurden, und alle späteren Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erfolgen im Einklang mit den gemeinsam festgelegten und verwalteten Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Abkommens. Diese Massnahmen werden von der Gemischten Sektorgruppe verwaltet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der mit diesem Anhang eingesetzten Gemischten Sektorgruppe regelmässig Konsultationen abzuhalten, um die Relevanz und Richtigkeit dieses Anhangs zu wahren. Die Regelungs-/bezeichnenden Behörden und Konformita'tsbewertungsstellen'halten Sitzungen ab, um besondere Fragen und Themen zu erörtern. Die Konformitätsbewertungsstellen und Regelungs-/bezeichnenden Behörden müssen sich an den von der Gemischten Sektorgruppe im Rahmen dieses Anhangs festgelegten Massnahmen beteiligen, um ihren Status gemäss Anhang 2 dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.
Die Vertragsparteien können die Aufnahme weiterer Konformitätsbewertungsstellen in Anhang 2 beantragen. Die Konformitätsbewertungsstellen werden auf Empfehlung einer Regelungs-ftezeichnenden Behörde und gemeinsamen Beschluss der Gemischten Sektorgruppe in Anhang 2 hinzugefügt. 7.7. Kontaktstellen Kontaktstellen werden eingerichtet, damit die Regelungsbehörden und die Hersteller die Regelungsbehörden der anderen Vertragspartei im Falle von Qualitätsmängeln, Rückrufen und Zwischenfallen, die zusätzliche Kontrollen oder die Einstellung des Vertriebs des Produkts oder die Aussetzung oder Widerru-
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
fang einer Konformitätsbescheinigung erforderlich machen können, mit der angemessenen Schnelligkeit unterrichten können. Für die Zwecke dieses Anhangs werden folgende Kontaktstellen eingerichtet: Schweiz: Bundesamt für Gesundheit Kanada: Therapeutic Products Directorate, Health Canada
Anhänge und Appendizes Die Anhänge l, 2 und 3 sind Bestandteile dieses Anhangs, Die Appendizes l, 2 und 3 bilden allgemeine Leitlinien.
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Anhang I
Regelungs-/bezeichnende Behörden Für die von der Schweiz bezeichneten Konformität- Für die von Kanada bezeichneten Kon form itätsbewertungsstellen bewertungstellen
Schweiz; Kanada: Bundesamt für Gesundheit Therapeutic Products Programme, Health Canada
Anhang 2
Bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen Schweiz Kanada
Nach Beendigung des Programms Nach Beendigung des Programms zur Vertrauensbildung auszufüllen zur Vertrauensbildung auszufüllen
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Anhang 3
Ergänzung des Geltungsbereichs (wird während der Übergangszeit und der Durchführungsphase ergänzt)
Appendix l Phasen und Bestandteile eines Programms zur Vertrauensbildung A. Prüfung und Bewertung der Bestandteile der Konformitätsbewertung (Austausch von Dokumentation) 1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anwendungsbereich
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befugnisse, einschliesslich der Befugnis zur Durchsetzung der Rechts- und VerwaltungsVorschriften, Vollmachten der Bewerter und Prüfer und der Befugnis, nicht vorschriftsmässige Produkte vom Markt zu nehmen etc.
angemessene Überwachung von Interessenskonflikten 2. Richtlinien und Massnahmen
Verfahren zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Bewerter/Prüfer
Durchsetzungspolitik/LeitHnien/V erfahren
Verhaltenskodex/Standesregeln
Organisationsstruktur einschliesslich der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflicht 3. Methoden und Verfahrensweisen des Qualitätsaudit Anwendungsbereich/Einzelheiten der Betriebsnormen etc. Qualifikation, Anzahl, Ausbildung, Qualitätssicherung, Beauftragung der Prüfer etc. 4. Methoden und Verfahrensweisen der wissenschaftlich-technischen Bewertung
Anwendungsbereich/Einzelheiten der Betriebsnormen etc. Qualifikation, Anzahl, Ausbildung, Qualitätssicherung, Beauftragung der Bewerter etc. 5. Bewertungs- und Prüfberichte
Form und Umfang der Berichte
inhaltliche Anforderungen Speicherung und Abruf der Berichte, Zugang zu Berichten Form und Umfang der Kurzberichte, Schlussfolgerungen der Konformitätsbewertung und Bescheinigungen 6. Prüf- und Bewertungsverfahren
Prüf- und Bewertungsstrategie (Art, Anwendungsbereich, Zeitplan, Schwerpunkt, Notifizierung, Risiko) Vorbereitung/Anforderungen vor der Prüfung Methode (Zugang zu den Dateien und Datenbanken der Firmen, Sammlung von Beweisen, Sichtung von Daten, Probenziehung, Gespräche)
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Massnahmen nach der Prüfung und Bewertung (Verfahren für die Erstellung des Berichts, Folgemassnahmen, Entscheidungsprozess)
Erfassung/Speicherung von und Zugang zu Daten 7. Leistungsstandards für die Prüfung und Bewertung Häufigkeit/Anzahl, Qualität und rechtzeitige Vorlage der Berichte, Normen/Häufigkeit/Verfahren der erneuten Prüfung oder Bewertung und Korrek- . turmassnahmen 8. Durchsetzungsbefugnisse und -verfahren schriftliche Benachrichtigung der Firmen über Verstösse Verfahren/Mechanismen für den Fall der Nichtkonformität (Rückruf, Aussetzung des Vertriebs, Quarantäne der Produkte, Widerruf der Konformitätsbescheinigung, Beschlagnahme, Strafverfolgung) Rechtsbehelfe
sonstige Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Erfüllung 'der Anforderungen durch die Firmen 9. Warn- und Krisenmanagementsysteme
Warnmechanismen Krisenmanagementmechamsmen Leistungsnormen für das Warnsystem (Zweckmässigkeit und Rechtzeitigkeit der Warnung) 10. Analysefähigkeiten
Zugang zu Laboratorien, die die erforderliche Befähigung zur Durchführung der Analysen besitzen Standardbetriebsverfahren (SOP) für die Analysen
Verfahren zur Validierung der Analysemethoden 11. ÜberwachungsprogrammA-massnahmen (der Firmen und der Regelungsbehörden) Stichproben- und Prüfungsverfahren Rückrufüberwachung (einschliesslich der Kontrolle der Wirksamkeit und der Prüfung der Verfahren) System/Verfahren für Verbraucherbeschwerden System/Verfahren für die Meldung von Zwischenfällen 12. Qualitätsmanagementsysteme
' Qualitätsmanagement/-sicherungssystem/-verfahren zur laufenden Gewährleistung der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Politik, Verfahren, Leitlinien und Systeme zur Erreichung der Ziele des KQnformätätsbewertungsprogramms einschliesslich der Festlegung von Normen und des jährlichen Audits sowie der jährlichen Überprüfung.
B. Vergleichsprüfung - Prüfung (Audit) der Systeme und Verfahren Durchführung paralleler Bewertungen (Doppelblindbewertung) Kriterien für die Daten der klinischen Versuche Austausch/Bewertung der Berichte Monitoring der Warnsysteme einschliesslich der Behandlung der Rückrufe
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gemeinsame Audits von Herstellern zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungsmethoden - Austausch von Bewertern/Prüfern oder Veranstaltung gemeinsamer Workshops (fakultativ)
C. Entscheidung über den Erfolg der Vergleichsprüfung Bewertung der Ergebnisse zu ergreifende Massnahmen
Entwicklung von Optionen und Lösungsmöglichkeiten für Probleme Identifizierung der fachlich kompetenten Konformitätsbewertungsstellen, die die Bewertungskriterien erfüllen
Festlegung der Voraussetzungen und Mechanismen für die Aufrechterhaltung des MRA (Aufbau des Qualitätsmanagementsystems, eines Prüfungsmechanismus und eines Verfahrens für die Konsultation und den Dialog).
Appendix 2 Bestandteile eines beiderseitigen Warnsystems 1. Dokumentation
Definition einer Krise/eines Notfalls und Festlegung, unter welchen Voraussetzungen eine Warnung erforderlich ist
Standardbetriebsverfahren (SOP) Mechanismus zur Beurteilung und Einstufung der Gesundheitsgefährdungen Kommunikationssprache und Informationsübermittlung 2. Krisenmanagementsystem Krisenanalyse und Kommunikationsmechanismus Zugang zu den Unterlagen der Hersteller, zu Berichten über Zwischenfälle und Berichten der Konformitätsbewertungsstelle Einrichtung von Kontaktstellen Berichtsverfahren 3. Durchsetzungsverfahren
Beobachtungsverfahren Verfahren für Korrekturmassnahmen 4. Qualitätssicherungssystem Wachsamkeitsprogramm Überwachung/Monitoring der Durchführung der Korrekturmassnahmen.
Appendix 3 Richtlinien: Verfahren für die Bezeichnung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen 1. Die bezeichnenden Behörden bezeichnen ausschliesslich rechtlich identifizierbare Stellen als Konformitätsbewertungsstellen. -
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2. Die bezeichnenden Behörden bezeichnen ausschliesslich Konformitätsbewertungsstellen, die den Nachweis dafür erbringen können, dass sie die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der anderen Vertragspartei festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Konformitätsbewertung, für die sie bezeichnet werden, verstehen, Erfahrung damit haben und die für deren Durchführung erforderliche fachliche Kompetenz besitzen. 3. Der Nachweis der fachlichen Kompetenz beruht auf
der technischen Kenntnis der betreffenden Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen; dem Verständnis der technischen Normen und der allgemeinen Anforderungen an den Schutz gegen Risiken, auf die sich die Bezeichnung bezieht; der Erfahrung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
den materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der betreffenden Konformitätsbewertung;
einer angemessenen Verwaltung der betreffenden Konformitätsbewertung und auf
etwaigen anderen Voraussetzungen für die Gewährleistung einer dauerhaft angemessenen Durchführung der Konformitätsbewertungen. 4. Die Kriterien für die fachliche Kompetenz stützen sich auf international anerkannte Dokumente, ergänzt durch spezifische Unterlagen über ihre Auslegung, die bei Bedarf ausgearbeitet werden. 5. Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der Bezeichnungs- und Konformitätsbewertungsverfahren durch die Zusammenarbeit der bezeichnenden Behörden und der KonformitätsbewertungssteUen mittels Koordinationssitzungen, der Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung sowie Arbeitsgruppensitzungen. Sofern Akkreditierungsstellen am Bezeichnungsverfahren beteiligt sind, sollten sie zur Teilnahme an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung aufgefordert werden.
B. System zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der KonformitätsbewertungssteUen 6. Zur Feststellung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen können die bezeichnenden Behörden folgende Verfahren verwenden. Bei Bedarf wird eine Vertragspartei die bezeichnende Behörde auf die Möglichkeiten der Erbringung des Kompetenznachweises hinweisen. a) Akkreditierung Die Akkreditierung berechtigt zu der Vermutung, dass die fachliche Kompetenz in Bezug auf die Vorschriften der anderen Vertragspartei gewährleistet ist, sofem i. das Akkreditierungsverfahren im Einklang mit den einschlägigen internationalen Dokumenten (EN Reihe 45000 oder ISO/IEC-Leitfäden) durchgeführt wird und ii. die Akkreditierungsstelle an Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung teilnimmt, auf Grund deren sie einer sogenannten «peer évaluation» unterliegt, bei der die Kompetenz der Akkreditierungsstellen und der von
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewtrtungen
ihnen akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durch anerkannte Experten auf dem jeweiligen Arbeitsgebiet bewertet wird. Ist eine Konformitätsbewertungsstelle nur- für die Bewertung der Konformität eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung mit bestimmten technischen Spezifikationen akkreditiert, so gilt die Bezeichnung ausschliesslich für diese technischen Spezifikationen. Ersucht eine Konformitätsbewertungsstelle um eine Bezeichnung für die Bewertung der Konformität bestimmter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit grundlegenden Anforderungen, so muss der Akkreditierungsprozess Elemente umfassen, die eine Bewertung der Befähigung (technische Kenntnis und Verständnis der allgemeinen Anforderungen an den Schutz gegen die Risiken des Produkts, des Verfahrens oder der Dienstleistung oder ihrer Verwendung) der KonformitätsbewertungssteHe zur Bewertung der Konformität mit diesen grundlegenden Anforderungen ermöglichen. b) Andere Möglichkeiten . In Ermangelung einer geeigneten Akkreditierung oder bei Vorliegen besonderer Umstände verlangt die bezeichnende Behörde von der Konformitätsbewertungsstelle die Erbringung des Nachweises für ihre Kompetenz mittels anderer Verfahren wie z.B. Teilnahme an regionalen/internationalen Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung oder an Zertifizierungssystemen; regelmässige Prüfungen durch Gutachter («peer évaluations»); Eignungsprüfungen und - Vergleiche zwischen Konformitätsbewertungsstellen.
C. Bewertung des Bezeichnungssystems 7. Sobald eine Vertragspartei ihr System zur Bewertung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen bestimmt hat, kann die andere Vertragspartei in Abstimmung mit den bezeichnenden Behörden überprüfen, ob dieses System hinreichende Gewähr dafür gibt, dass die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen ihren Anforderungen genügt.
D. Förmliche Bezeichnung 8. Die bezeichnenden Behörden konsultieren die Konformitätsbewertungsstellen in ihrem Gebiet, um festzustellen, ob sie an einer Bezeichnung im Rahmen dieses Abkommens interessiert sind. Bei dieser Konsultation sind auch diejenigen Konformitätsbewertungsstellen zu berücksichtigen, die zwar nicht nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer eigenen Vertragspartei arbeiten, aber daran interessiert und befähigt sind, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der anderen Vertragspartei zu arbeiten. 9. Die bezeichnenden Behörden unterrichten die Vertreter ihrer Vertragspartei in der mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Sektorgruppe darüber, welche Konformitätsbewertungsstellen in Anhang 2 dieses Anhangs aufzunehmen oder zu streichen sind. Die Bezeichnung, die Suspendierung oder die Widerrufung der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen erfolgt im Einklang mit den Bestim-
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Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
mutigen dieses Abkommens und der Geschäftsordnung der Gemischten Sektorgruppe. 10. Die bezeichnende Behörde teilt dem Vertreter ihrer Vertragspartei in der mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Sektorgruppe für jede in die sektoriellen Anhänge aufzunehmende Konformitatsbewertungsstelle folgende Angaben mit: a) Namen; b) Postanschrift; c) Faxnummer; d) Palette der Produkte, Verfahren, Normen oder Dienstleistungen, für deren Bewertung sie zugelassen ist; e) Konformitätsbewertungsverfahren, für deren Durchführung sie zugelassen ist und f) Verfahren zur Feststellung ihrer fachlichen Kompetenz.
E. Überwachung 11. Die bezeichnenden Behörden gewährleisten oder veranlassen eine laufende Überwachung der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen durch regelmässige Prüfungen oder Bewertungen. Die Häufigkeit und die Art dieser Massnahmen richten sich nach der einschlägigen internationalen Praxis oder werden von der Gemischten Sektorgruppe bestimmt. 12. Die bezeichnenden Behörden verpflichten die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen zur Teilnahme an Eignungsprüfungen oder an anderen geeigneten vergleichenden Prüfungen, sofern diese Massnahmen zu vertretbaren Kosten technisch möglich sind. 13. Die bezeichnenden Behörden konsultieren gegebenenfalls ihre Partner, um das Vertrauen in die Konformitätsbewertungsverfahren zu wahren. Diese Konsultation umfasst auch die gemeinsame Teilnahme an Prüfungen der Konformitätsbewertungen oder an anderen Bewertungen bezeichneter Konformitätsbewertungsstellen, sofern diese Teilnahme angebracht und zu vertretbaren Kosten technisch möglich ist. 14. Die bezeichnenden Behörden konsultieren gegebenenfalls die zuständigen Regelungsbehörden der anderen Vertragspartei, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen festgestellt worden sind und ordnungsgemäss berücksichtigt werden.
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Sektorieller Anhang über Fernmeldeanlagen, Einrichtungen der Informationstechnik und Funksender 1. Ziel Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines Rahmens für die Anerkennung der Prüfberichte und - nach Ablauf der Übergangszeit - der Konformitätsbescheinigungen, die im Gebiet einer Vertragspartei im Einklang mit den Vorschriften der anderen Vertragspartei, die in Anhang l aufgeführt sind, ausgestellt wurden.
2. Anwendungs- und Geltungsbereich 2.1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für folgende Femmeldeanlagen, Funksender und Einrichtungen der Informationstechnik: a) Geräte für den Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze21 zum Senden, Verarbeiten und Empfangen von Daten, unabhängig davon, ob sie direkt an den Netzabschluss angeschlossen sind oder mit dem Netz zusammenwirken und dabei direkt oder indirekt an den Anschlusspunkt angeschlossen sind. Als Anschlusssystem kann entweder Draht, Funk oder jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren verwendet werden; b) Geräte, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden können, auch wenn dies nicht ihre Zweckbestimmung ist, einschliesslich Einrichtungen der Informationstechnik, die einen Telekommunikationsanschluss besitzen; c) die in Anhang 2 definierten und aufgeführten Funksender. 2.2 Anhang 2 enthält eine nicht abschliessende Liste der von jeder Vertragspartei abgedeckten Schnittstellen und Dienste. 2.3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die folgende Uste eine nicht 'erschöpfende Beispielliste der unter diesen Anhang fallenden Kategorien von Funksendern ist: a) Funkanlagen mit geringer Reichweite einschliesslich Geräte mit geringer Leistung wie Schnurlostelefone/-mikrophone b) Geräte für den Landmobilfunk einschliesslich
Privatmobilfunk (PMR/PAMR),
Mobiltelekommunikation, Funkruf-Systeme; c) Geräte für ortsfeste terrestrische Kommunikation d) Geräte für mobile Satellitenkommunikation e) Geräte für ortsfeste Satellitenkommunikation f) Fundfunkgeräte g) Funkortungsgeräte.
Im Rahmen dieses Abkommens wird der Ausdruck «öffentliche Telekommunikationsnetze» im Sinne der Schweizer Gesetztgebung als «Anlagen von Anbieterinnen von öffentlichen Telekommunikationsdiensten» interpretiert.
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3. Technische Zulassungsbedingungen 3.1 Dieser Anhang gilt für alle obligatorischen Zulassungsbedingungen, die im Gebiet der Vertragsparteien von staatlichen Behörden und/oder Stellen, die die gesetzliche Befugnis zur Durchsetzung der technischen Vorschriften besitzen, für die in Anhang 2 genannten Geräte festgelegt werden. Die einschlägigen technischen Vorschriften sind in den in Anhang l aufgeführten Rechtsvorschriften festgelegt. 3.2 Die für inländische Produkte geltenden Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren werden ohne zusätzliche Bedingungen und ohne Änderungen auf die Produkte oder Ergebnisse der Konformitätsbewertungen der anderen Vertragspartei angewandt.
Konformitätsbewegungen 4.1 Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre im Rahmen dieses Anhangs anerkannten Konformitätsbewertungsst'ellen ermächtigt sind, im Hinblick auf die technischen Anforderungen der anderen Vertragspartei an Fernmeldeanlagen, Funksender und Einrichtungen der Informationstechnik folgende Tätigkeiten auszuüben: a) Anforderungen an den Endgeräteanschluss und die Funkübertragung prüfen, Erstellung und Annahme von Prüfberichten, Durchführung der vorgeschriebenen technischen Bewertung und Zertifizierung der Konformität mit den Anforderungen, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die im Gebiet der Vertragsparteien für die unter diesen Anhang fallenden Produkte gelten; b) elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen, der Konformitätserklärungen der Hersteller und der technischen Unterlagen über die Bauweise, soweit angebracht. Die einzelnen Bestimmungen hierzu sind im sektoriellen Anhang über EMV enthalten; c) elektrische Sicherheit/Niederspannung - Anerkennung der Prüfung und Zertifizierung der abgedeckten Produkte nach den Anforderungen, die von der anderen Vertragspartei an die elektrische Sicherheit gestellt werden. Die einzelnen Bestimmungen hierzu sind im sektoriellen Anhang über elektrische Sicherheit enthalten; d) Qualitätsmanagement - Anerkennung der Konformität der Bescheinigungen einer Vertragspartei über das Qualitätsmanagement mit den Vorschriften der anderen Vertragspartei. 4.2 Die von den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen einer .Vertragspartei im Rahmen dieses Anhangs ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und Zulassungen werden von den Behörden der anderen Vertragspartei ohne weitere Bewertung der Produkte anerkannt.
Institutionen 5,1 Bezeichnende Behörden a) Die bezeichnenden Behörden sind jene Behörden und Stellen, die für die Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen und die Sicherstellung
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ihrer fachlichen Kompetenz für die Prüfung und Zertifizierung der unter diesen Anhang fallenden Geräte nach den Anforderungen der anderen Vertragspartei zuständig sind. Die bezeichnenden Behörden für die Zwecke dieses Anhangs sind in Anhang 3 aufgeführt. Sie können zur Erledigung dieser Aufgaben die Dienste ihres Akkreditierungssystems in Anspruch nehmen. b) Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung ihrer bezeichnenden Behörden und der Befugnis dieser Behörden, die aus diesem Anhang erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. 5,2 Bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen a) Für die Zwecke dieses Anhangs benennt jede Vertragspartei fachlich kompetente Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach den Anforderungen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die bezeichneten Stellen den in den Vorschriften der anderen Vertragspartei festgelegten Kriterien und Normen entsprechen. Bei der Bezeichnung geben die Vertragsparteien an, für welche Produkte und Verfahren die Stellen bezeichnet werden. Ein Verzeichnis der bezeichneten Stellen mit Angabe der Produkte und Verfahren, für die sie bezeichnet wurden, ist in Anhang 4 enthalten. b) Die im Rahmen dieses Anhangs bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen werden als fachlich kompetent anerkannt, um die Konformitätsbewertungen, für die sie bezeichnet worden sind, durchzuführen. c) Die Bezeichnung, die Suspendierung oder die Widerrufung der Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen dieses Anhangs erfolgt im Einklang mit den Verfahren, die von dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss festgelegt werden. d) Im Falle einer Beschwerde oder eines sonstigen Umstands, der die Befähigung einer Konformitätsbewertungsstelle, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Anhangs nachzukommen, in Frage stellt, ergreift die zuständige bezeichnende Behörde entsprechende Massnahmen zur beiderseitigen Zufriedenheit der Vertragsparteien. Soweit erforderlich, können diese Probleme von dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss geprüft werden, um eine Lösung zu finden.
6. Übergangsregelung 6. l Die Bestimmungen dieses Anhangs und insbesondere Abschnitt 4 treten nach einer Übergangszeit von 18 Monaten voll in Kraft. 6.2 Die Übergangszeit wird von den Vertragsparteien genutzt, um a) Informationen über ihre Vorschriften auszutauschen und zu einem besseren Verständnis derselben beizutragen; b) einvernehmlich Mechanismen für den Austausch von Informationen über Änderungen der technischen Anforderungen oder der Methoden zur Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen zu entwickeln; c) die Arbeit der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen während der Übergangszeit zu überwachen und zu bewerten.
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6.3 Während der Übergangszeit erkennen die Vertragsparteien die von den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei im Einklang mit den Bestimmungen dieses Anhangs erstellten Prüfberichte und die damit zusammenhängenden Unterlagen auf Gegenseitigkeit an. Zu diesem Zweck erkennen die Zulassungsbehörden in Anhang 5 die Prüfberichte und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Bewertungen durch die bezeichneten Stellen im Gebiet der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Zulassung ohne zusätzliche Anforderungen an und stellen sicher, dass a) nach Erhalt der Prüfberichte und der dazugehörigen Unterlagen und der ersten Konformitätsbewertung die Dossiers umgehend auf Vollständigkeit überprüft werden; b) der Antragsteller präzise und vollständig über etwaige Mängel unterrichtet wird; c) nur im Falle von Auslassungen, Unstimmigkeiten oder Abweichungen von technischen Vorschriften oder Normen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden; d) die Verfahren für die Geräte, die nach einer bereits erfolgten Feststellung der Konformität modifiziert wurden, sich darauf beschränken festzustellen, ob die Konformität weiterhin gewährleistet ist; e) die für inländische Produkte geltenden Anforderungen und Konforini tätsbewertungsverfahren ohne zusätzliche Bedingungen und ohne Änderungen auf die Produkte oder Prüfergebnisse der anderen Vertragspartei angewandt werden. 6.4 Die Zulassungsbehörden verpflichten sich, spätestens sechs (6) Wochen nach Übermittlung der Prüfberichte und der Bewertung durch eine bezeichnete Stelle im Gebiet der anderen Vertragspartei die Zulassungen zu erteilen oder den Antragsteller zu benachrichtigen. 6.5 Nach Ablauf der Übergangszeit erkennen die Vertragsparteien die von den bezeichneten Stellen im Gebiet der anderen Vertragspartei ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und Zulassungen uneingeschränkt auf Gegenseitigkeit an. Die während oder nach der Übergangszeit gestellten Anträge auf Beschränkung der Anerkennung einer bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle oder auf Streichung einer Stelle aus der im Rahmen dieses Anhangs erstellten Liste der bezeichneten Stellen sind auf objektive Kriterien zu gründen und zu belegen. Die betreffende Stelle kann eine erneute Prüfung beantragen, sobald die
erforderlichen Korrekturmassnahmen durchgeführt worden sind. Die Vertragsparteien führen diese Massnahmen soweit wie möglich vor dem Ende der Übergangszeit durch.
7. Zusätzliche Bestimmungen Beauftragung von Subunternehmen 7. l Unteraufträge dürfen nur im Einklang mit den Vorschriften der anderen Vertragspartei für die Beauftragung von Subunternehmen vergeben werden. 7.2 Die Konformitätsbewertungsstellen zeichnen die Einzelheiten der von ihnen durchgeführten Untersuchung der fachlichen Kompetenz der Subunternehmen und der Erfüllung der Anforderungen durch diese Unternehmen auf und führen
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
ein Register aller Subunternehmen. Diese Angaben werden der anderen Vertragspartei auf Antrag zur Verfügung gestellt.
Überwachung nach dem Inverkehrbringen 7.3 Für die Zwecke der Überwachung nach dem Inverkehrbringen können die Vertragsparteien eine etwaige bestehende Etikettierungs- und Numerierungspflicht beibehalten. Die Nummern können im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angebracht werden. Die Nummern werden von der einführenden Vertragspartei zugewiesen. 7.4 Im Falle einer festgestellten missbräuchlichen Verwendung eines Konformitätszeichens oder einer Gefährdung durch ein unter diesen Anhang fallendes Produkt bestimmen die Vertragsparteien gemeinsam das Ausmass dieses Missbrauchs sowie Art und Umfang der zu ergreifenden Abhilfemassnahmen.
Gemischte Gruppe «Telekommunikation» 7.5 Der mit dem Rahmenabkommen über gegenseitige Anerkennung eingerichtete Gemischte Ausschuss kann eine Gemischte Gruppe «Telekommunikation» einsetzen, die bei Bedarf zusammentritt, um Fragen der Technik, der Technologie und der Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit diesem Anhang zu prüfen.
Informationsaustausch und Amtshilfe 7.6 Jede Vertragspartei richtet eine Kontaktstelle ein, die alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei zu den Verfahren und Vorschriften sowie Beschwerden beantwortet. 7.7 Gemäss der Übergangsregelung nach Nummer 6.2 können die Vertragsparteien im ersten Jahr der vertrauensbildenden Massnahmen unter gemeinsamer Schirmherrschaft zwei Seminare - eines in der Schweiz und eines in Kanada - veranstalten, um die einschlägigen technischen Anforderungen und die Bedingungen für die Zulassung der Produkte zu erörtern. 7.8 Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen der einschlägigen Vorschriften, Spezifikationen, Prüfverfahren, Normen und Verwaltungsverfahren innerhalb von 30 Arbeitstagen nach deren Bekanntmachung in ihrem Land.
Änderungen der Vorschriften und Aktualisierung des Anhangs 7.9 Im Falle von Änderungen der Vorschriften in Anhang l oder der Einführung neuer Vorschriften für die im Gebiet einer Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren wird dieser Anhang von den Vertragsparteien aktualisiert.
Querverweis 7.10 Sofern die unter diesen Anhang fallenden Produkte auch Anforderungen an die elektrische Sicherheit oder die EMV unterliegen, finden die einschlägigen Bestimmungen der sektoriellen Anhänge über elektrische Sicherheit und EMV ebenfalls Anwendung.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang l
Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schweiz Kanada
Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 Télécommunications Act (FMG); (SR 784.]ff) Radiocommunication Act Verordnung vom 6. Oktober 1997 über CRTC Telecom Décision Fernmeldeanlagen (FAV); (SR 84.101.2) No 82-14 ' Verordnung vom 9. April 1997 über die Certification Standard CS-03 elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV); (SR 734.5) Certification Procedure CP-01 Verordnung vom 9. April 1997 über elek- Radiocommunication Régulations trische Niederspannungserzeugnisse Radio Standards Procedure (RSP) (NEV);(SR 734.26} #100: Radio Equipment Certification Verordnung des Bundesamtes für Kommu- Procedure nikation (BAKOM) vom 9. Dezember 1997 Canadian Electrical Code über Fernmeldeanlagen (SR 748.101.21) Terminal Equipment List (TEL) Anhang zur BAKOM-Verordnung über Radio Equipment List (REL) Fernmeldeanlagen betreffend die Schweizer Licence Exempt Radio Apparatus Bestimmungen bezüglich: Standards List (a) harmonisierte Telekommunikationsendeinrichtungen und Geräte für orts- Broadcasting Certificate Exempt feste terrestrische Satellitenkommuni- Radio Apparatus Standards List kation gestützt auf die Beschlüsse der The Category I Equipment Europäischen Kommission im Rahmen Standards List der Richtlinie des Rates 91/263/EWG, The Category II Equipment geändert durch die Richtlinien 93/97/ Standards List EWG und 93/98/EWG (b) nichtharmonisierte Telekommunikationseinrichtungen und Funksender (zivile Anwendung; einschliesslich Geräte für ortsfeste terrestrische Satellitenkommunikation), die Gegenstand einer «Zulassung» sind; eine Liste der entsprechenden Gerätevorschriften und -normen ist in Appendix Ib) aufgeführt. Handbuch für die Durchführung der Richtlinie 91/263/EWG (genehmigt von ADLNB und ACTE).
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang 2
Sachlicher Geltungsbereich Schweiz Kanada
Folgende spezifische Schnittstellen und Folgende spezifische Schnittstellen Dienstleistungen fallen unter diesen und Dienstleistungen fallen unter Anhang: diesen Anhang: ISDN Basisanschluss ISDN Basisanschluss ISDN Primär-Multiplexanschluss ISDN Primär-Multiplexanschluss ISDN Téléphonie X.21 Zugang X21/V.24/V.35 Zugang X.25 Zugang X25 Zugang Zugang zu digitalen Diensten: PSTN-Nichtfernsprechdienst - l,2kbps
2,4 kbps _ Endgeräte für ONP-Mietleitungen: - 9,6 kbps
64 kbits/sec - 4,8 kbps
2048 kbit/s unstrukturiert - 19,2 kbps
2048 kbit/s strukturiert - 56,0 kbps
34 Mbit/s Zugang - 64,0 kbps
140 Mbit/s Zugang - l .544 kbps
2-drähtig analog - 45 Mbps
4-drähtig analog 2-drähtige analoge Verbindungslei- Nichtharmonisierte analoge Anschlüsse an tung/ops das öffentliche Telekommunikationsnetz. Spezifikationen sind in Appendix Ib) auf- 4-drähtige analoge Verbindungslei- . geführt. tung/ops Alle Funksender einschliesslich Geräte für Analoge Anschlüsse an das öffentliortsfeste terrestrische Satellitenkommunika- che Telekommunikationsnetz. tion für zivile Anwendung (siehe Appen- Alle Funksender für zivile Anwendix Ib) dung im Rahmen der Radiocommunication Régulations (siehe Appendix la)
Definition eines Funksenders: Definition eines Funksenders: Ein Funksender ist ein Hochfrequenzgerät oder Ein Funksender ist ein Hochfrequenzgerät eine Kombination derartiger Geräte, die für die oder eine Kombination derartiger Geräte, Übertragung oder Aussendung von Zeichen, die für die Übertragung oder Aussendung Signalen, Schrift, Bildern, Ton oder Nachrichten von Zeichen, Signalen, Schrift, Bildern, jeder Art mit Hilfe elektromagnetischer nichtge- Ton oder Nachrichten jeder Art mit Hilfe richteter Raumwellen mit einer Frequenz von elektromagnetischer nichtgerichteter mehr als 9 kHz und von weniger als 3.000 GHz Raumwellen mit einer Frequenz von mehr bestimmt sind oder eingesetzt werden können. als 9 kHz und von weniger als 3.000 GHz Für die Zwecke dieses Anhangs werden nur bestimmt sind oder eingesetzt werden Funksender für zivile Anwendung berücksich- können. Für die Zwecke dieses Anhangs tigt. werden nur Funksender für zivile Anwendung berücksichtigt.
Gegenseitige Anerkennung von Konfonnitätsbewertungen
Anhang 3
Bezeichnende Behörden Schweiz Kanada
Bundesamt für Kommunikation für Fern- Industry Canada für Einschaltebemeldeanlagen, Geräte für ortsfeste terres- dingungen für Endeinrichtungen, trische Satellitenkommunikation und Funk- Funksender und EMV sender Standards Council of Canada für Bundesamt für Energie für elektrische elektrische Sicherheit Sicherheit und elektromagnetische Ver- Standards Council of Canada für die träglichkeit Registrierung der Qualitätsmanagementsysteme
Anhang 4
Bezeichnete Konformi tätsbe\vertungss teilen (In diesem Anhang sind die Namen, Adressen, Telefon und Fax-Nr., die Kontaktstelle sowie die Produkte, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Bezeichnung erfolgt, unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anzugeben)
Anhang 5
Zulassungsbehörden Schweiz Kanada
Bundesamt für Kommunikation Industry Canada
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Appendix l a) Liste der Normen für Funksender im Rahmen der Kanadischen Radiocommunication Regulations Spezifikation der Funknormen
Spezifikati on Titel Ausgabe Datum
RSS 1 17 Land and Coast Station Transmitters 2 30. März 1974 Emission Operating in the 200-535 kHz Band RSS 1 1 8 Land and Subscriber Stations: Voice, 2 19. August 1990 Data and Tone Modulated, Angle Anmerkung 1 Modulation Radiotéléphone Transmitters and Receivers Operating in thè Cellular Mobile Bands 824-849 MHz and 869-894 MHz Addendum 1 1.September 1990 zu 118 Anhang A Cellular System Mobile Station-Land 22. Oktober 19S3 zu 1 18 Station Compatibility Standard RSS 1 1 8 Aend. Änderung Nr. 2 zu RSS 1 1 8 24. August 1996 RSS 1 19 Land Mobile And Fixed Radio 5 24. August 1996 Transmitters and Receivers, 27.41-960 MHz RSS 123 Low Power Licensed Radio- 1 24. Februar 1996 communication Devices Vorläufig RSS 125 Land Mobile And Fixed Radio Trans- 2 24. August 1996 mitters and Receivers, 1 .705 to 50.0 Mhz, Primarily Amplitude Modulated RSS 128 800 MHz Dual-Mode Cellular 1 12. Juni 1993 Telephones Vorläufig RSS 128 Aend. Änderungen zu RSS 128 24. August 1996 RSS 129 800 MHz Dual-Mode CDMA 1 24. Februar 1996 Cellular Telephones Vorläufig RSS 129 Aend. Änderungen zu RSS 129 24. August 1996 RSS 1 30 Digital Cordless Telephones in the 2 23. Januar 1993 Band 944 to 948.5 MHz Anhang 1 zu CT2Plus Class 2: Spécification for the 2 23. Januar 1993 RSS 130 Canadian Common Air Interface for Digital Cordless Telephony, Including Public Access Services Anhang 1 zu European Telecommunications Standards April 1992 RSS 130 Institute Interim Standard /I-ETS 300 131 RSS 1 3 1 Radio Signal Enhancers for the Mobile I 24 Februar 1996 Telephone Service Vorläufig RSS 1 33 2 GHz Personal Communications 1 29. November 1997 Services Vorläufig RSS 134 900 MHz Narrowband Personal 1 24. August 1996 Communications Service Vorläufig
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Spezifikation Titel Ausgabe Datum
RSS 135 Digital Scanner Receivers l 26. Oktober 1996 Vorläufig RSS 136 Land and Mobile Station Radiotelephone 5 1. Januar 1977 Transmitters and Receivers Operating in the 26.960-27.410 MHz General Radio Service Band RSS 137 Location and Monitoring Services l 29. November 1997 (902-928 MHz) - Vorläufig RSS 181 Coast and Ship Station Single Sideband l 1. April 1971 Radiotelephone Transmitters and Receivers Operating in the 1605-28000 kHz Band Ergänzung l Diese Ergänzung enthält gewisse Klärunzu RSS 181 gen betreffend RSS 181 RSS 182 Marine Radio Telephones, Frequency 2 2. Dezember 1989 or Phase Modulated Operating in the Anmerkung l . 156-162.5 MHz Band RSS 187 Emergency Position Indicating Radio Bea- 3 24. August, 1996 cons, Emergency Locator Transmitters and Personal Locator Beacons RSS 188 Global Maritime Distress and Safety I 24. August 1996 Systems (GMDSS) Vorläufig RSS 210 Low Power Licence-Exempt Radiocommu- 2 24. Februar 1996 nication Devices Ergänzung Ergänzung 1993-1 zu den Radio 12. Juni 1993 1993-1 Standards Spécifications (RSS) Nr. 118
Anmerkung 1: Die Ergänzung 1993-1 vom 12. Juni 1993 gilt für RSS 118 und 182.
Technische Normen für Rundfunkgeräte
Spezifikation Titel Ausgabe Datum
BETS-1 Technische Nonnen und Vorschriften l 1.November 1996 Rundfunksender mit geringer Leistung in den Frequenzbändern 525-1.705 kHz und 88-107,5 MHz BETS-3 Technische Normen und Vorschriften l 1.November 1996 für Rundfunkgeräte eines Rundfunkunternehmens mit Gemeinschaftsantenne (MATV) BETS-4 Technische Normen und Vorschriften l 1.November 1996 für Fernsehrundfunksender BETS-5 Technische Normen und Vorschriften l 1.November 1996 für AM-Rundfunksender BETS-6 Technische Normen und Vorschriften l 1.November 1996 für EM-Rundfunksender BETS-S Technische Normen und Vorschriften l 1.November 1996 für lokale FM-Sender in abgelegenen Gebieten
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Spezifikation Titel Ausgabe Datum
BETS-9 Technische Normen und Vorschriften 1 L November 1996 für lokale Fernsehsender in abgelegenen Gebieten BETS-10 Technische Normen und Vorschriften 1 1.November 1996 für Fernsehsender im Frequenzband 2.596-2.686 MHz BETS-1 1 Technische Vorschriften für die Identifizie- 1 1.November 1996 rung von Rundfunkstationen
Spezifikationen und Normen für den Rundfunk Spezifikation Titel Ausgabe Datum
BTS 1-1 Rundfunksendenorm für AM-Stereorund- 1 6. Februar 1988 funk Vorläufig BTS 1-2 Rundfunksendenorm: HF-Pegelgrenze 1 November 1989 im AM-Rundfunk Vorläufig BTS 3 Rundfunksendenorm: Fernsehrundfunk 2 Mai 1990 BS14 Rundfunkspezifikation: Fernsehrundfunk 1 19. Juni 1981 Bildschirmtext Vorläufig
b) Liste der Normen für Fernmeldeanlagen und Funksender im Rahmen der Schweizer Erlasse im Bereich der Telekommunikation Standard Nr.22 Titel Ausgabe Datum
1.1 Technische Anforderungen für Sprechfunkan- 3 1.Juni 1996
lagen im 27 -MHz-Frequenzbereich (FM/4 W). 1.2 Technische Anforderungen für Sprechfunkan- 4 1.Juni 1996 lagen im 27 -MHz-Frequenzbereich l .3 Technische Anforderungen für Sprechfunkan- 3 l. Januar 1996 lagen des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, mit einem internen oder externen HF-Stecker primär für analoge Sprachübertragung. 1.6 Technische Anforderungen für Funkanlagen mit 3 1.Juli 1995 geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 9 kHz bis 25 MHz (elektromagnetisch) und 9 kHz bis 30 MHz (induktiv) auf Sammelfrequenzen betrieben und für Daten- oder Sprachübermittlung eingesetzt werden.
22 Abgekürzter Code; die vollständige Referenz auf die Schweizer Rechtssammlung lautet: SR 784.101.21/m.n
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Standard Nr.22 Titel Ausgabe Datum
1.15 Technische Anforderungen für Datenfunkanlagen 3 1. September 1997
des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, die auf Gemeinschafts- oder Exklusivfrequenzen betrieben werden. 1.16 Technische Anforderungen für Richtfunkanlagen 2 1.Januar 1995 kleiner Kanalzahl im 1.5 GHz-Frequenzbereich. 1.17 Technische Anforderungen für Richtfunkanlagen 2 1.Januar 1995 im Frequenzbereich 23 GHz bis 38 GHz 1.19 Technische Anforderungen für Funkanlagen mit 2 1. Januar 1995 geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz auf Sammelfrequenzen betrieben und für Daten- und Sprachübermittlung eingesetzt werden. 1.20 Technische Anforderungen für Grundstück- 2 L Januar 1995 Personensuchanlagen, die im Frequenzbereich 16 kHz bis 150 kHz (induktive Personensuchanlagen) und 25 MHz bis 470 MHz (HF-Personensuchanlagen) auf Sammelfrequenzen betrieben werden. 1.24 Technische Anforderungen für ERMES-Basis- 2 1. Januar 1995 Stationen, die im European-Radio-Message System betrieben werden. l .26 Technische Anforderungen für Richtfunkanlagen l 1. Januar 1995 im Frequenzbereich 10 GHz. 1.27 Technische Anforderungen für die Luftschnitt- I 1.Januar 1995 stelle von Schnurlosen Telefonen CT1+. l .28 Technische Anforderungen für die Luftschnitt- l l. Januar 1995 stelle von Schnurlosen Telefonen CT2. 1.29 Technische Anforderungen für Sprechfunkan- l 1.Juli 1995 lagen mit integrierter Antenne des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, primär für analoge Sprachübertragung. 1.30 Technische Anforderungen für Breitband-Audio- l 1.Juni 1996 anlagen. 1.32 Technische Anforderungen für Drahtlose Mikro- l 1.Juni 1996 fonanlagen, die im Frequenzbereich 25 MHz bis 3 GHz betrieben werden. l .33 Technische Anforderungen für Funkanlagen l l. Juni 1996 mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich l GHz bis 25 GHz auf Sammelfrequenzen betrieben werden. 2.2 Technische Anforderungen für Femmeldean- l 1.Juli 1995 lagen: PSTN-Anschluss. 2.4 Technische Anforderungen für Femmeldean- l 1.Juli 1995 lagen: Sprachtelefoniedienst, PSTN- - Sprachendgeräte.
Gegenseitige Anerkennung von Konformita'tsbewertungen
Provisorische technische Anforderungen
Standard Nr. Titel Ausgabe Datum
337/1.3 Provisorische Technische Anforderungen für 2 I.Mai 1995 «Emergency Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs)», die auf 406,025 MHz betrieben werden (Grundlage: ETS 300 066). 337/1.5 Provisorische Technische Anforderungen für 2 I.Januar 1995 «Emergency Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs)», die auf 121,5 MHz und 243 MHz betrieben werden (Grundlage: ETS 300 152). 337/1.7 Provisorische Technische Anforderungen für 2 1. Januar 1995 Drahtlose Lokale Netzwerke (RLANs) im Frequenzbereich 2,4 GHz, 5,2 GHz und 17,2 GHz für breitbandige Datensysteme, die mit Spreizbandmodulation betrieben werden (Grundlage: ETS 300 328). 337/1.11 Provisorische Technische Anforderungen Tür 2 I.Januar 1995 VSAT-Sender/Empfänger, die für die Datenkommunikation eingesetzt und in den Frequenzbereichen 11 GHz, 12 GHz und 14 GHz betrieben werden (Grundlage: ETS 300 159). 337/1.16 Provisorische Technische Anforderungen für 2 1. Januar 1995 Bewegliche Satellitenfunkanlagen, die für die Datenkommunikation mit kleiner Bitrate eingesetzt und in den Frequenzbereichen 11 GHz, 12 GHz und 14 GHz betrieben-werden (Grundlage: ETS 300 255). 337/1.17 Provisorische Technische Anforderungen für 2 I.Januar 1995 Bewegliche Satellitenfunkanlagen, die für die Datenkommunikation mit kleiner Bitrate eingesetzt und in den Frequenzbereichen l ,5 GHz und l ,6 GHz betrieben werden (Grundlage: ETS 300 254). 337/1.18 Provisorische Technische Anforderungen für l 1. September 1995 Tragbare und Mobile Video-Übertragungseinrichtungen, die für Reponageverbindungen eingesetzt werden (Grundlagen: prETS 300 197, prETS 300 454). 337/1.19 Provisorische Technische Anforderungen für l 22. Mai 1995 Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 1,5 GHz (Grundlage: prETS 300 385). 337/1.20 Provisorische Technische Anforderungen für l 6. März 1995 Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 58 GHz (Grundlage: prETS 300 408). 337/1.22 Provisorische Technische Anforderungen für 2 15. Mai 1996 Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 7 GHz (Grundlage: ETS 300 234). 337/1.23 Provisorische Technische Anforderungen für l 15. August 1995 Richtfunkanlagen im Frequenzbereich 7 GHz (Grundlage: ETS 300 326-2).
Gegenseitige Anerkennung von Konformitütsbewertungen
Standard Nr. Titel Ausgabe Datum
337/1.24 Provisorische Technische Anforderungen für l 15. Mai 1996 Transportable Satelliten-Bodenstationen, die für das «Satellite News Gathering (SNG)» im Frequenzbereich 13-14/11-12 GHz eingesetzt werden (Grundlage: ETS 300 327). 337/1.25 Provisorische Technische Anforderungen für l 15. Mai 1996 Bewegliche Erdfunkstellen, die im 1,5/1,6-GHz- Band arbeiten und für die Übertragung von Sprache und / oder Daten vorgesehen sind (Grundlage: ETS 300 423). 337/1.26 Provisorische Technische Anforderungen für l I.April 1997 Sprechfunkanlagen des beweglichen Seefunkdienstes, die auf Mittelwellen und Kurzwellen eingesetzt werden (Grundlage: ETS 300 373). 337/1.27 Provisorische Technische Anforderungen für l 19. Mai 1997 Repeater, die in Richtfunkstrecken im Frequenzbereich 1,5 GHz eingesetzt werden. 337/1.28 Provisorische Technische Anforderungen für l 1. Dezember 1997 GSM- und DCS1800-Basisstationen (Grundlage: I-ETS 300 609-1). 337/1.29 Provisorische Technische Anforderungen für l 1. Dezember 1997 Bodenfunkstellen des beweglichen Flugfunkdienstes, die im VHF-Band (118 MHz-137 MHz) mit Amplitudenmodulation und dem Kanalraster von 8,33 kHz betrieben werden (Grundlage: I-ETS 300 676). 337/2.2 Provisorische Technische Anforderungen für l 22. Dezember 1997 Teilnehmeranlagen: PSTN-Anschluss (Grundlage: TBR 21). 786.6/prTA Provisorische Technische Anforderungen für l 15. Juni 1998 l .34 GSM-Repeater (Phase 2 und 2+) (Grundlage: ETS 300 609-4). 786.6/prTA Provisorische Technische Anforderungen für l 15. Juni 1998 l .38 VHF-frequenzmodulierte Rundfunksender (Grundlage: ETS 300 384).
Gegenseitige Anerkennung von Konformitütsbewertungen
Sektorieller Anhang über elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) . 1. Anwendungs- und Geltungsbereich 1.1 Die Bestimmungen dieses sektoriellen Anhangs gelten für: a) die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte, die in der Verordnung vom 9. April 1997 über die elektromagnetische Verträglichkeit (SR 734.5) definiert sind; b) die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte, die unter die einschlägigen Sections des Canadian Radiocommunications Act fallen.
2 Anforderungen
2.1 Die einschlägigen technischen Anforderungen sind in den in Anhang l genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt. 2.2 Die für inländische Produkte geltenden Anforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren werden ohne zusätzliche Bedingungen und ohne Änderungen auf die Produkte oder Ergebnisse der Konformitätsbewertungen der anderen Vertragspartei angewandt.
3 Konformitätsbewertungen
3.1 Die Vertragsparteien kommen Überein, alle Berichte, Bescheinigungen und technischen Unterlagen über die Bauweise, die nach ihren Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, ohne weitere Bewertung der Produkte anzuerkennen. 3.2 Die Vertragsparteien kommen überein, die nach ihren Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Konformitätserklärungen des Herstellers auf Gegenseitigkeit anzuerkennen.
4 Institutionen
4.1 Bezeichnende Behörden a) Die bezeichnenden Behörden für die Zwecke dieses sektoriellen Anhangs sind in Anhang 2 aufgeführt. b) Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung ihrer bezeichnenden Behörden und der Befugnise dieser Behörden, die aus diesem sektoriellen Anhang erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen. 4.2 Bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen a) Die im Rahmen dieses sektoriellen Anhangs bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen werden als fachlich kompetent anerkannt, um die Konformitätsbewertungen für die EMV durchzuführen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die bezeichneten Stellen den in den Vorschriften der anderen Vertragspartei festgelegten Kriterien und Normen entsprechen. Die bezeichneten Stellen sind in Anhang 3 aufgeführt. b) Die Bezeichnung, die Suspendierung oder die Widerrufung der Bezeichnung der Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen dieses sektoriellen Anhangs erfolgt im Einklang mit den Verfahren, die von dem mit diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss festgelegt werden.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
5 Übergangsregelung
5.1 Die Bestimmungen dieses sektoriellen Anhangs über gegenseitige Anerkennung und insbesondere Abschnitt 3 werden 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam. 5.2 Im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Abkommens und seinem Inkrafttreten arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um a) sich mit den Rechtsvorschriften der anderen'Vertragspartei besser, vertraut zu machen; b) Informationen auszutauschen und die von den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen geleistete Arbeit zu überprüfen; und c) der anderen Vertragspartei zur beiderseitigen Zufriedenheit ihre Befähigung zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach den Anforderungen dieser Vertragspartei zu demonstrieren.
6 Zusätzliche Bestimmungen
Beauftragung von Subunternehmen 6.1 Unteraufträge für die Konformitätsbewertung dürfen nur im Einklang mit den Vorschriften der anderen Vertragspartei über die Beauftragung von Subunternehmen vergeben werden. 6.2 Die Konformitätsbewertungsstellen zeichnen die Einzelheiten der von ihnen durchgeführten Untersuchung der fachlichen Kompetenz der Subunternehmen und der Erfüllung der Anforderungen durch diese Unternehmen auf und führen ein Register aller Subunternehmen. Diese Angaben werden der anderen Vertragspartei auf Antrag unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Überwachung nach dem Inverkehrbringen 6.3 Für die Zwecke der Überwachung nach dem Inverkehrbringen dürfen die Vertragsparteien Vorschriften über die Etikettierung, die Numerierung oder die Kennzeichnung erlassen. Die Nummern, Etiketten oder Kennzeichen können im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angebracht werden.
Informationsaustausch und Amtshilfe 6.4 Jede Vertragspartei richtet eine Kontaktstelle ein, die alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei zu den Verfahren und Vorschriften sowie Beschwerden beantwortet. 6.5 Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen der einschlägigen Vorschriften, Spezifikationen, Prüfverfahren, Normen und Verwaltungsverfahren innerhalb von dreissig Arbeitstagen nach deren Bekanntmachung in ihrem Land.
Änderung der Vorschriften und Aktualisierung des Anhangs 6.6 Im Falle der Änderung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in Anhang l oder der Einführung neuer Vorschriften im Gebiet einer Vertragspartei wird dieser sektorielle Anhang von den Vertragsparteien auf den neuesten Stand gebracht.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Querverweis 6.7 Sofern dit unter diesen sektoriellen Anhang fallenden Produkte Anforderungen an die elektrische Sicherheit oder die Einschaltebedingungen für Funk- und Telekommunikationseinrichtungen unterliegen, finden die Bestimmungen der sektoriellen Anhänge über elektrische Sicherheit, Fernmeldeanlagen, Einrichtungen der Informationstechnologie und Funksender ebenfalls Anwendung.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang l
Rechts- und Verwaltungsvorschriften Schweiz Kanada
Verordnung vom 9. April 1997 über Radiocommunication Act die elektromagnetische Verträglichkeit ' Radiocommunication Régulations (siehe (VEMV); (SR 734.5) untenstehende Liste der Normen für Schweizer Vorschriften für Sprechfunk- Funksender im Rahmen der kanadischen anlagen (zivile Anwendung) gemäss Radiocommunication Régulations) Femmeldegesetz vom 30. April 1997 The Category II Equipment Standards (FMG); (SR 784.10) List
Liste der Normen für Funksender im Rahmen der Kanadischen Radiocommunication Régulations Funkstörungsnormen für die Geräte (Interference-Causing Equipment Standards, ICES)
Spezifikation Titel Ausgabe Datum ICES 001 Industriai, Scientific and Medicai Radio 2 13. August 1994 Frequency Generators ICES 002 Spark Ignition Systems of Vehicles and Other 2 Devices Equipped with Internai Combustion Enginges ICES 003 Digital Apparatus 3 22. November 1997 ICES 004 Alternating Current High Voltage Power Systems l Juni 1991
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang 2
Bezeichnende Behörden Schweiz Kanada
Bundesamt für Energie Industry Canada
Anhang 3
Bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen (In diesem Anhang sind die Namen, Adressen, Telefon- und Fax-Nr., die Kontaktstelle sowie die Produkte, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Bezeichnung erfolgt, unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anzugeben)
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Sektorieller Anhang über elektrische Sicherheit 1. Ziel 1. l Ziel dieses sektoriellen Anhangs ist die Schaffung eines Rahmens für die Zulassung von Elektroprodukten durch die Anerkennung der Konformitätsbewertungen, die von den Konformitätsbewertungsstellen, die den Anforderungen der anderen Vertragspartei genügen, durchgeführt werden, wobei das Sicherheitssystem in jeder Vertragspartei unberührt bleibt. l .2 Dieser sektorielle Anhang legt femer Verfahren fest für die Anerkennung der a) Konformitätsbewertungsstellen (KBS) in der Schweiz durch Kanada; und b) der KBS in Kanada durch die Schweiz.
2 Anwendung und Geltungsbereich
2. l Zugang zum Schweizer Markt: Sicherheit elektrischer Einrichtungen, die unter die Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)2'; (SR 734.26) fallen. 2.2 Zugang zum kanadischen Markt: elektrische Niederspannungs-Betriebsmittel einschliesslich Medizinprodukte, die unter den Canadian Electrical Code fallen, mit Ausnahme derjenigen Produkte, die von der NEV ausdrücklich ausgenommen sind (ausser Medizinprodukte) 2.3 Die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die für elektrische Sicherheit zuständigen Regelungsbehörden sind in Anhang l aufgeführt.
3 Zuständige/bezeichnende Behörden
3.1 Bei den in Anhang 2 aufgeführten Behörden handelt es sich um die Organisationen oder öffentlichen Behörden, die für die Sicherstellung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz der KBS, die elektrischen Betriebsmittel in ihrem Gebiet nach den Anforderungen der anderen Vertragspartei zu zertifizieren, zuständig sind.
4 Übergangsphase
4.1 Die Dauer der Übergangsregelung beträgt achtzehn Monate, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRA. 4.2 Die Übergangsphase soll den zuständigen/bezeichnenden Behörden die Möglichkeit geben, sich besser-mit den Verfahren für die Anerkennung der KBS vertraut zu machen und Vertrauen in die Befähigung dieser Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufzubauen. Eine erfolgreiche Durchführung der Übergangsregelung berechtigt die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass die
Folgende Betriebsmittel und Bereiche fallen nicht unter die NEV: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre; Elektro-radiologische und elektromedizinische Betriebsmittel; Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen; Elektrizitätszähler, Haushaltssteckvorrichtungen; Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen; Funkstörung.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
bezeichneten KBS den geltenden Kriterien entsprechen und fachlich kompetent sind, um eine für die andere Vertragspartei annehmbare Konformitätsbewertung vorzunehmen. 4.3 Während der Übergangsphase können die Behörden unter gemeinsamer Schirmherrschaft zwei Seminare - eines in der Schweiz und eines in Kanada - veranstalten, um die einschlägigen technischen Anforderungen und die Anforderungen an die Zulassung der Produkte zu erörtern.
5 Regelung für die Übergangsphase
5.1 Während der Übergangsphase anerkennen die kanadischen KBS die von den bezeichneten KBS im Gebiet der anderen Vertragspartei erstellten Prüfberichte und die damit.zusammenhängenden Dokumente. Die KBS der Schweiz müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen am lECEE-Programm der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) für die Anerkennung der Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung mit den Normen für die Sicherheit von Elektrogeräten (Zertifizierungsprogramm) im Rahmen der IEC-Regelung für die Prüfung der Konformität mit den Normen für die Sicherheit von Elektrogeräten (IECEE) gemäss lECEE-Dokument 02/1992-05 teilnehmen oder b) eine vertragliche Vereinbarung über die Anerkennung der Prüfergebnisse mit einer vom kanadischen Normungsausschuss akkreditierten Zertifizierungsstelle geschlossen haben. 5.2 Während der Übergangsphase werden die Schweizer KBS a) die Produkte nach den kanadischen Anforderungen prüfen, b) ein umfassendes Prüf- und Bewertungsdossier erstellen (d.h. Bewertungsdaten, Berichte), das der Hersteller der geprüften Produkte der kanadischen Zertifizierungsstelle vorlegt. 5.3 Die kanadischen Zertifizierungsstellen stellen sicher, dass a) der Antragsteller und die KBS der Schweiz genau und umfassend über etwaige Mängel unterrichtet werden, b) zusätzliche Auskünfte oder Proben nur im Falle von Auslassungen, Unstimmigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften oder Normen angefordert werden und c) die Zertifizierung auf der Grundlage der bestehenden Verfahren erfolgt, einschliesslich der Anbringung ihres Zeichens.
6 Konformitätskennzeichnung
6.1 Während der Übergangsphase erarbeitet der Gemischte Ausschuss für beide Seiten annehmbare Mechanismen und Verfahren für die Kennzeichnung der für den Export nach Kanada bestimmten Produkte, mit der angezeigt wird, dass diese den kanadischen Anforderungen genügen. Diese Kennzeichnung wird unter der Aufsicht der von der zuständigen/bezeichnenden Behörde anerkannten KBS angebracht, gewährleistet die Identifizierung der Ware, liefert den Verbrauchern ausreichende Auskünfte und darf keine Verwechslung mit anderen Konformitätszeichen zulassen. Für den Zugang zum Schweizer Markt sind die Bestimmungen der NEV massgebend.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
7 Durchführungsphase
7.1 Während der Durchführungsphase erkennen die Vertragsparteien die Ergebnisse der nach ihren Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Konformitätsbewertung auf Gegenseitigkeit vollauf an. Die von den zuständigen/bezeichnenden Behörden anerkannten KBS gehen wie folgt vor: a) Zugang zum Schweizer Markt Wird die Konformität eines Produkts durch die Schweizer Behörden im Rahmen der Bestimmungen der NEV angefochten, so wird der Bericht einer im Rahmen dieses Abkommens anerkannten kanadischen KBS von der Schweiz wie ein Bericht angesehen, der von einer im Rahmen der NEV anerkannten schweizerischen Stelle erstellt wurde; b) Zugang zum kanadischen Markt . Die KBS der Schweiz werden im Einklang mit den Kriterien des kanadischen Normungsausschusses (SCC) für die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen in Kanada akkreditiert und erhalten eine Akkreditierungsbescheinigung. Folgende Voraussetzungen sind den vorgeschriebenen Kriterien gleichzusetzen: i. Nachweis zufriedenstellender Leistungen während der Übergangsphase ü. Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Einklang mit den anwendbaren einschlägigen ISO/IEC- Leitfäden, die den kanadischen und Schweizer Bestimmungen für die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen angepasst werden; iii. Nachweis für das Bestehen von Verfahren für die Beobachtung der Zertifizierung, einschliesslich der Angabe einer Kontaktstelle, die dafür zuständig ist, bei Bedarf entsprechende Massnahmen beim Hersteller des Produkts einzuleiten. 7.2 Die Vertragsparteien fördern den Abschluss einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung zwischen der SAS (oder European Accréditation - EA) und dem SCC. 7.3 Nach Inkrafttreten der Durchführungsphase erfolgt die Aufnahme weiterer KBS im Einklang mit den Regeln dieses Abkommens.
8 Beschränkung oder Ablehnung der Anerkennung für die Zwecke der Zertifizierung
8.1 Auf Antrag kann eine KBS aufgefordert werden, zur Erleichterung des Übergangs zur Durchführungsphase zusätzliche Nachweise vorzulegen. 8.2 Ein Antrag, mit dem eine zuständige/bezeichnende Behörde während oder nach der Übergangszeit ersucht wird, die Anerkennung einer bezeichneten KBS im Einklang mit den Verfahren des Rahmenabkommens zu beschränken oder eine KBS aus der Liste der akkreditierten/bezeichneten Stellen zu streichen, ist auf objektive Gründe und schriftliche Nachweise zu stützen und schriftlich an den Gemischten Ausschuss zu richten. 8.3 Eine KBS, deren Anerkennung beschränkt oder abgelehnt wurde, kann eine erneute Bewertung beantragen, nachdem sie Korrekturmassnahmen ergriffen hat.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
9 Beobachtung der Zertifizierung
9.1 Die Behörden der Vertragsparteien (siehe Anhänge l und 2) sind berechtigt, die Qualität der Leistung der im Rahmen dieses Anhangs tätigen KBS in Frage zu stellen. Auf begründeten Antrag können die Behörden einer Vertragspartei eine Kopie des im Gebiet der ausführenden Vertragspartei nach ihren Anforderungen erstellten Zertifizierungsberichts anfordern! Dieser Bericht wird umgehend und kostenlos zur Verfügung gestellt. 9.2 Die KBS erarbeiten mit ihren Kunden, die die Zertifizierung beantragen, einen geeigneten Aktionsplan, damit nichtkonforme oder gefährliche Produkte vom Markt gezogen werden können. Dieser Plan weist auch eine Kontaktstelle aus, die für die Einleitung der betreffenden Massnahmen bei den Herstellern der betreffenden Produkte zuständig ist.
10 Gemischte Gruppe für elektrische Sicherheit
10.1 Der im Rahmen des Abkommens über gegenseitige Anerkennung gebildete Gemischte Ausschuss setzt eine Gemischte Gruppe für Elektrische Sicherheit ein. 10.2 Diese Grappe (JESG) setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Schweiz und Kanadas zusammen. 10.3 Die Gruppe erörtert Fragen, die für die eine oder die andere Vertragspartei von Bedeutung sind, und keine Vertragspartei lehnt einen Antrag der anderen Vertragspartei auf Behandlung solcher Fragen ab. 10.4 Die Gruppe gibt Empfehlungen zu den von den Vertretern der Schweiz oder Kanadas aufgeworfenen Fragen für den Gemischten Ausschuss ab. 10.5 Die JESG gibt sich eine Geschäftsordnung; sie fasst ihre Beschlüsse und gibt ihre Empfehlungen einvernehmlich ab.
Gegenseitige Anerkennung von Konformitälsbewertungen
Anhang l
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Regelungsbehörden Schweiz . Kanada
Verordnung vom 9. April 1997 Für den in den Rechtsvorschriften der Provinüber elektrische Niederspannungs- zen/Territorien aufgeführten Canadian Electrical erzeugnisse (NEV); (SR 734.26) Code sind folgende Regelungsbehörden der Provinzen/Territorien zuständig: Bundesamt für Energie Alberta: The Safety Codes Act, Statutes of Alberta, 1991, Chapter S-0.5; Alberta Department of Labour, Technical and Safety Services; British Columbia: Electrical Safety Act, Chapter 109 Electrical Safety Régulation, B.C. Reg 253/96 Ministry of Municipal Affairs & Housing; Manitoba: The Manitoba Hydro Act, 1976 Provincial Régulations 126-94 amended in September 1995 Manitoba Hydro; New Brunswick: The Electrical Installation and Inspection Act 84-165 The General Régulation 82-215 The Lighting Protection Régulation Department of Advanced Education and Labour; Newfoundland: Public Safely Act Electrical Régulations, 1996 Department of Government Services and Lands; Northwest Territories: Electrical Protection Act, R.S.N.W.T. !988,C.E-3 Department of Public Works and Services; Nova Scoria: The Electrical Installation and Inspection Act Nova Scotia Department of Labour;
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Schweiz Kanada
Ontario: The Power Corporation Act, Revised Statutes of Ontario, 1990, Chapter P18, Section III Ontario Régulation 612-94 Ontario Hydro; Prince Edward Island: The Electrical Inspection Act • The Electrical Inspection Act Regulations Department of Community Affairs and Attorney General; Québec: Loi sur les installations électriques, L.R.Q., Chapter 1-13.01 Règlement sur les installations électriques, 1-13.01, R.3 Code de l'électricité du Québec Régie du bâtiment du Québec; Saskatchewan: The Electrical Inspection Act, 1993 Electrical Inspection Regulations SaskPower; Yukon: The Electrical Protection Act OIC 1992-017 Electric Protection Act Yukon Regulations Yukon Department of Community and Transportation Services
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Anhang 2
Bezeichnende Behörden Schweiz • Kanada
Bundesamt für Energie The Standards Council of Canada, a Federai Crown corporation established by an Act of Parliament in 1970, amender in 1996.
Anhang 3
Bezeichnete Konformitätsbewertungsstellen (In diesem Anhang sind die Namen, Adressen, Telefon- und Fax-Nr., die Kontaktstelle sowie die Produkte, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren, für die die Bezeichnung erfolgt, unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anzugeben)
Sektorieller Anhang über Sportboote Beide Vertragsparteien kommen überein, dass dieser Anhang Sportboote umfasst, sobald die Schweizer Behörden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die EG- Richtlinie 94/25/EG sowie deren Ergänzungen angepasst haben.
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9 Abkürzungsverzeichnis
ABC-Waffen Nukleare, biologische, bakteriologische und chemische Waffen AfDB Banque Africaine de Développement Afrikanische Entwicklungsbank AfDF Fonds Africain de Développement Afrikanischer Entwicklungsfonds AsDB Asian Development Bank Asiatische Entwicklungsbank AsDF Asian Development Fund Asiatischer Entwicklungsfonds AFTA Asian Free Trade Association Freihandelszone des Verbandes südostasiatischer Nationen AITIC Agency for International Trade Information and Co-operation Agentur für Internationale Handelsinformationen und Entwicklungszusammenarbeit APEC Asia Pacific Economie Coopération Anrainerstaaten des pazifischen Beckens ASEAN Association of Southeast Asian Nations Verband südostasiatischer Nationen CCI Centre du Commerce International Internationales Handelszentrum CCET Centre for Co-operation with thé Economies in Transition Zentrum für die Zusammenarbeit mit den im Übergang befindlichen Volkswirtschaften (der OECD) CEFTA Central European Free Trade Association Zentraleuropäische Freihandelsassoziation CIME Committee on International Investment and Multinational Enterprises Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (der OECD) CITES Convention on International Trade in Endangered Species Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen CMIT Committee on Capital Movements and Invisible Transactions Ausschuss für Kapitalverkehr und unsichtbare Transaktionen (der OECD) COST Coopération européenne dans le domaine de la recherche scientifique et technique Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung CSD Committee on Sustainable Development Kommission für nachhaltige Entwicklung CWÜ Chemiewaffenübereinkommen
DAG Development Assistance Committee Ausschuss für Entwicklungshilfe (der OECD) EBRD European Bank for Reconstruction and Development Europäische Bankssir Wiederaufbau und Entwicklung ECE/UNO Economie Commission for Europe Wirtschaftskommission der UNO für Europa ECOFIN Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU ECOSOC Wirtschafts- und Sozialrat der UNO ECU European Currency Unit Europäische Währungseinheit EFTA European Free Trade Association Europäische Freihandelsassoziation EG (EWG) Europäische Gemeinschaft (früher: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft); auch: Europäische Gemeinschaften (EG, EGKS und Euratom) EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ERG Exportrisikogarantie ESAF Enhanced Structural Adjustment Facility Erweiterte Strukturanpassungsfazilität Euratom Europäische Atomgemeinschaft EUREKA European Research Coordination Agency Europäische Agentur für die Koordinierung der Forschung EWR Europäischer Wirtschaftsraum EU Europäische Union (erster Pfeiler: EG, EGKS, Euratom; zweiter Pfeiler: Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik; dritter Pfeiler: Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) FAD Fonds Africain de Développement Afrikanischer Entwicklungsfonds FATF Financial Action Task Force on money laundering Aktionsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit Sekretariat bei der OECD FHA Freihandelsabkommen Schweiz-EWG FTAA Free Trade Area of The Americas Gesamtamerikanische Freihandelszone G-7 USA, Japan, Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Kanada G-24 Koordinationsgremium der 24 Mitgliedstaaten der OECD für die Beurteilung von Unterstützungsmassnahmen zu Gunsten der Länder Mittel- und Osteuropas GATS General Agreement on Trade in Services Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen GATT General Agreement on Tariffs and Trade Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
GEF Global Environment Facility Globale Umweltfazilîtat GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren IBRD International Bank for Reconstruction and Development - Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung IDA International Development Association Internationale Entwicklungsorganisation IDB Inter-American Development Bank Interamerikanische Entwicklungsbank IEA International Energy Agency Internationale Energie-Agentur IFC International Finance Corporation Internationale Finanz-Korporation IIC Interamerican Investment Corporation Interamerikanische Investitionsgesellschaft ILO International Labour Organization Internationale Arbeitsorganisation IPS Investment Promotion Service Investitionsförderungsdienst der UNIDO IRG Investitionsrisikogarantie ITC International Trade Centre Internationales Handelszentrum IWF Internationaler Währungsfonds Joint Impie- Die gemeinsame Umsetzung von Massnahmen von Entwicklungsmentation ländern und Industrieländern zum Klimaschutz MERCOSUR Mercado Comün del Sur Gemeinsamer Markt Lateinamerikas MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur MOES Zehn mittel- und osteuropäische Staaten24, mit welchen Freihandelsbeziehungen bestehen MTCR Missile Technology Control Regime Raketentechnologie-Kontrollregime NAFTA North American Free Trade Agreement Nordamerikanisches Freihandelsabkommen zwischen den USA- Kanada-Mexiko NGO Non-Governmental Organization Nichtregierungs-Organisation NSG Nuclear Suppliers Group Gruppe der Nuklearlieferländer
24 Ungarn, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, Slowenien; Bulgarien und Rumänien; Estland, Lettland und Litauen.
OECD Organisation for Economie Co-operation and Development Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OLADE Organizacion Latinoamericana de Energia Lateinamerikanische Energie-Organisation OPCW Organization for thè Prohibition of Chemical Weapons Organisation für das Verbot chemischer Waffen OPEC Organization of Petroleum Exporting Countries Organisation erdölexportierender Länder OSEC Office suisse d'expansion commerciale Schweizerische Zentrale für Handelsförderung Pariser Klub Vereinigung der weltweit führenden Gläubigerstaaten SZR Sonderziehungsrechte TRIPS Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums UNCED United Nations Conference on Environment and Development Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung UNCTAD United Nations Conference on Trade and Development Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung UNDP United Nations Development Program Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen UNEP United Nations Environment Program Umweltprogramm der Vereinten Nationen UNIDO United Nations Industriai Development Organisation Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung UNO United Nations Organization Organisation der Vereinten Nationen Visegraad- Ungarn, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakische Staaten Republik WA Wassenaar Arrangement WTO World Trade Organization Welthandelsorganisation
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 98/1+2 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 13. Januar 1999
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1999 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 08 Cahier Numero
Geschäftsnummer 99.002 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1999 Date Data
Seite 1139-1438 Pagina
Ref. No 10 054 988
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