BBl 1999 II 1485
Botschaft über verschiedene bilaterale Abkommen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 14. Dezember 1998
#ST# 98.074
Botschaft über verschiedene bilaterale Abkommen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 14. Dezember 1998
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss Über die Genehmigung der folgenden fünf von der Schweiz unterzeichneten bilateralen Abkommen: Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen;
Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden;
Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt;
Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt;
Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zur Erleichterung seiner Anwendung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht
Um den Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus sowie gegen die illegale Migration zu verstärken, hat die Schweiz seit 1995 mit den Nachbarstaaten Verhandlungen über den Abschluss von bilateralen Abkommen aufgenommen. Die Verhandlungen mit Frankreich und Italien sind abgeschlossen und die folgenden Abkommen unterzeichnet worden:
am 11. Mai 1998 in Bern: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen; am 28. Oktober 1998 in Bern: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückiibernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt;
am 10. September-1998 in Rom: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden; — am 10. September 1998 in Rom: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; am 10. September 1998 in Rom: Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zur Erleichterung seiner Anwendung. Die Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Polizei und des Zolls legen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizei- und Zollbehörden fest. Sie sehen insbesondere eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden vor und regeln den Datenschutz. Das französischschweizerische Abkommen sieht die Schaffung von gemeinsamen Zentren der Zusammenarbeit vor. Diese Abkommen wurden durch das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom J4. März 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden: Schengener Übereinkommen, SDÜ) inspiriert. Durch die Unterzeichnung von Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wurde zudem die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
illegalen Migration verstärkt. Auf Grund dieser Abkommen kann jede Partei die andere um Rückübernahme sowohl der eigenen Landsleute als auch der Drittstaatsangehörigen ersuchen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Im Gegensatz zum Abkommen mit Italien ist es auf Grund des Abkommens mit Frankreich möglich, ein Rückübernahmegesuch auch für Ausländerinnen und Ausländer zu stellen, welche sich vor ihrer Einreise in den ersuchenden Staat auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten haben, selbst wenn der Grenzübertritt legal erfolgt ist. Schliesslich sehen die beiden Abkommen vor, dass beim Transit die Begleitung entweder durch die ersuchende Partei, die ersuchte Partei, beide Parteien oder mit Hilfe einer gemischten Begleitgruppe sichergestellt werden kann. In den beiden letzten Fällen werden die Begleitpersonen unter die Aufsicht des ersuchten
Transitstaates gestellt. Die Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und mit Italien stützen sich auf die Standards der Europäischen Union, die in den Empfehlungen des EU-Rats vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübemahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat festgelegt worden sind. Die Änderung des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer hat zum Zweck, durch die Einfügung eines neuen Absatzes lbis in Artikel 25b die Zuständigkeit des Bundesrates auf die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Polizeibegleitung in Rückübernahme- und Transitabkommen auszudehnen. Das italienisch-schweizerische Abkommen über die Rechtshilfe ermöglicht die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens, um eine optimale Zusammenarbeit im Kampf gegen die internationale Kriminalität sicherzustellen. Es stützt sich auf ähnliche Abkommen, die bereits mit Deutschland, Österreich und Frankreich abgeschlossen wurden. Unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Italien, das wie kaum ein anderes europäisches Land gegen das organisierte Verbrechen zu kämpfen hat, sieht das Abkommen unter anderem die Schaffung einer Zentralstelle, die eine rasche Erledigung der Rechtshilfeersuchen bei Fällen von Korruption, organisiertem Verbrechen und anderen schweren Verbrechen sicherstellt, sowie ein vereinfachtes Rechtshilfeverfahren vor. Inhaltlich hält sich das Abkommen an den Rahmen des IRSG.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Justiz- und Polizeizusammenarbeit Die EU-Mitgliedstaaten haben die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz und Innenpolitik erst spät und im Sinne einer Massnahme zur Verwirklichung des freien Binnenmarkts zu einer Angelegenheit von gemeinsamem Interesse erklärt. Zuvor hatten sie seit den siebziger Jahren einen bloss informellen Erfahrungsaustausch zu aktuellen Themen wie Terrorismus und Drogenhandel im Rahmen der so genannten TREVI-Kooperation gepflegt. Die Schweiz und andere Nicht-EU-Staaten wurden am Rand im Rahmen von Drittstaatenkonsultationen an dieser informellen Zusammenarbeit beteiligt. Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes durch die EU entstand das Bedürfnis einer formalisierten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Da jedoch nicht alle EU-Staaten bereit waren, die Grenzkontrollen abzuschaffen, vereinbarten Frankreich, Deutschland und die Benelux-Staaten ausserhalb des EG-Rahmens in den so genannten Schengener Abkommen von 1985 und 1990 die Aufhebung der Kontrolle an der gemeinsamen Grenze. Zum Ausgleich errichteten sie ein umfassendes System der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. Dieses umfasst unter anderem die Vereinbarung einheitlicher Kontrollstandards an den Aussengrenzen, gemeinsame Grundsätze für die Einreise und den Aufenthalt von Drittausländern, eine einheitliche Visumpolitik und -praxis, die Regelung der Zuständigkeit für die Behandlung von Asylgesuchen sowie gemeinsame Grundsätze für die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit. Das technische Kernstück dieser Zusammenarbeit ist das Schengener Informationssystem (SIS). Mit diesem wird sichergestellt, dass alle Teilnehmerstaaten auf den gesamten Datenbestand, der für die Erteilung von Einreisegenehmigungen von Belang ist, Zugriff haben. Erst der Maastrichter Vertrag von 1992 brachte vorwiegend im so genannten Dritten Pfeiler der EU gemeinsame Strukturen für eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse. Dabei handelt es sich um die bereits im Schengener
Rahmen aufgegriffenen Themen wie Asylpolitik, Kontrolle der Aussengrenzen, Bekämpfung der illegalen Einwanderung, justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen usw. Angesichts der Zunahme der Migrationsprobleme und der grenzüberschreitenden organisierten kriminellen und terroristischen Machenschaften erwies sich diese intergouvemementale Kooperationsform jedoch als wenig effizient, da Meinungsverschiedenheiten vielfach rasche Problemlösungen verhinderten. Mit dem Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 wurde daher im Kapitel «Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts» der Grundstein für eine wirksamere künftige Zusammenarbeit gelegt. Zu diesem Zweck werden die Bereiche Binnen- und Aussengrenzen, die Visumpolitik, die Asylpolitik, die Einwanderung, der Schutz der Rechte der Angehörigen von Drittstaaten sowie die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen «vèrgemeinschaftet», d.h. in den Ersten Pfeiler der EU-Kooperation überführt. Der gesamte Schengener Acquis wird in den Besitzstand der Europäischen Union einbezogen. Dies bedeutet, dass die Zusammenarbeit der heute 13 Staaten, welche die Schengener Abkommen unterzeichnet haben (alle EU-Staaten mit Ausnahme von
Grossbritannien und Irland), ab Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der EG erfolgen wird. Die Zusammenarbeit im Schengener Rahmen ist grundsätzlich EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. Um den neuen EU-Mitgliedern Schweden, Dänemark und Finnland bei gleichzeitigem Erhalt der nordischen Passunion einen Beitritt zum Schengener Kooperâtionssystem zu ermöglichen, wurde mit den EWR-Staaten Norwegen und Island im Oktober 1996 ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen. Dieses sieht die volle Übernahme des Schengener Acquis durch die assoziierten Staaten (einschliesslich der Aufhebung der Grenzkontrollen) ohne Gewährung des Mitentscheidungsrechts vor. Der Maastrichter Vertrag bedeutete das Ende der bisherigen informellen TREVI- Kooperation und damit auch eine Zäsur bei der Zusammenarbeit mit der Schweiz. Um eine Marginalisierung bei der europäischen Sicherheitszusammenarbeit zu verhindern, beschloss der Bundesrat, dieses Thema im bilateralen Kontext anzugehen. Seit 1995 führen wir mit allen Nachbarstaaten Verhandlungen, um die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, einschliesslich der Ruck- Übernahme, zu konsolidieren und auszubauen. Die verschiedenen Abkommen mit Frankreich und Italien, die wir Ihnen hiermit zur Genehmigung unterbreiten, bilden einen wichtigen Beitrag für die Stärkung der inneren Sicherheit der Schweiz und der bilateralen Beziehungen. Insbesondere mit dem Rückübemahmeübereinkommen mit Italien wird eine seit vielen Jahren bestehende Lücke geschlossen. Auch bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist mit der Unterzeichnung eines Zusatzvertrags zum entsprechenden Europaratsübereinkommen mit Italien eine Lücke beseitigt worden. Zwischen den beiden Abkommen über die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien bestehen erhebliche Unterschiede. Diese sind teils auf die unterschiedlichen Rechtsordnungen, teils auf die nicht vergleichbaren Ausgangslagen in diesen Staaten zurückzuführen. Frankreich und Italien betrachten die Abkommen über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit als einen ersten Schritt, dem weitere folgen sollten. Dabei wurde mit Italien offen gelassen, in welchem Rahmen dies zu erfolgen hätte. Mit Frankreich dagegen wurden die Bereiche, die zum Gegenstand eines weiteren bilateralen Abkommens gemacht werden
sollen, sobald die nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in einer «Gemeinsamen Erklärung» des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrat Arnold Koller, und des französischen Innenministers, Jean-Pierre Chevènement, festgehalten. Die Vertragsverhandlungen mit Deutschland und Österreich sind zurzeit noch im Gang.
112 Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Die Ursachen für den anhaltenden Migrationsdruck auf die Schweiz sind vielfältig. In verschiedenen Herkunftsländern von Migrationsbewegungen hat sich die Lage verschlechtert. Latente Krisen in bestimmten Staaten zeigen in einer vernetzten und durch Mobilität geprägten Welt auch in der Schweiz spürbare Auswirkungen. Vom Konflikt im Kosovo ist die Schweiz im Vergleich zu anderen westeuropäischen Staaten überproportional betroffen. Das liegt nicht nur an der geografischen Nähe
dieses Konfliktes, sondern vor allem auch an dem in der Schweiz bestehenden sozialen Netz von Gastarbeitern aus dieser Region. Der erhöhte Migrationsdruck ist unter anderem auch eine Folge der verstärkten Zusammenarbeit der Schengener Staaten sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Bereich der Asyl- und Migrationspolitik. Diese Zusammenarbeit bildet unter den Schengener Staaten eine Ausgleichsmassnahme zum freien Personenverkehr und zum Wegfall der Binnengrenzen und hat zum Ziel, die innere Sicherheit zu gewährleisten. Das ausserhalb des EU-Rahmens stehende Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) enthielt Bestimmungen über die Erstzuständigkeit eines Staates für die Behandlung eines Asylbegehrens. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom 15. Juni 1990 (sog. Dubliner Übereinkommen; ABI. EG 1997 C 268/1) am I. September 1997 sind die Bestimmungen des SDÜ überholt. Ziel des Dubliner Übereinkommens ist es, den in der EU für die Behandlung eines Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat festzustellen und damit parallele oder nachgeordnete Asylgesuche derselben Person im EU-Raum zu verhindern. Das Dubliner Übereinkommen ist heute Teil der intergouvemementalen Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten. Das zur Umsetzung des Dubliner Übereinkommens notwendige Abkommen über die Europäische Datenbank zum Abgleich von Fingerabdrücken (EURODAC), das den unionsweiten Datenaustausch regelt, ist in Vorbereitung. Sobald EURODAC Operationen einsetzbar ist und das Dubliner Übereinkommen damit in der Praxis umgesetzt werden kann, wird die Schweiz im Zentrum Europas zum einzigen westeuropäischen Staat, in dem von der EU abgewiesene Asylsuchende eine zweite und letzte Möglichkeit haben, ein Asylgesuch einzureichen. Die Möglichkeiten der Schweiz im Hinblick auf eine institutionelle Einbindung in die europäische Zusammenarbeit im Bereich des Asyls und der Migration sind zurzeit gering; sie hängen auch vom Ausgang der sektoriellen Verhandlungen der Schweiz mit der EU ab. Um der illegalen Migration entgegenzuwirken, hat die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten bereits in den fünfziger und sechziger Jahren Rückübernahmeabkommen abgeschlossen: mit Deutschland am 25. Oktober 1954, mit Österreich am 5. Januar
1955 (SR 0.Ì'42. J11.639) und mit Frankreich am 30. Juni 1965 (SR 0.142.113.499}. Um diese Rückübernahmeabkommen den migrations- und asylpolitischen Entwicklungen anzupassen sowie um die negativen Folgen der fehlenden institutionellen Einbindung der Schweiz in die Zusammenarbeit der Schengener Staaten bzw. der Europäischen Union (EU) im Bereich des Asyls abzuschwächen, verstärkt die Schweiz die bilaterale Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten mit dem Abschluss neuer bzw. der Neuverhandlung bestehender Rückübernahmeabkommen, Das Rückübernahmeabkommen mit Deutschland aus dem Jahr 1954 wurde als Erstes erneuert. Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wurde am 20. Dezember 1993 abgeschlossen und trat am I. Februar 1994 in Kraft (SR 0.142J] 1.368). Das neu ausgehandelte Rückübernahmeabkommen mit Frankreich ist Teil der vorliegenden Botschaft. Das geltende Rückübernahmeabkommen mit Österreich ist ebenfalls Gegenstand von Neuverhandlungen. Mit Italien bestehen bloss bruchstückhafte Rückübernahmeregelungen, die sich auf eigene Staatsangehörige beschränken. Zu erwähnen sind der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 (SR 0.l'42.114.54J), die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend die
gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles vom 2./11. Mai 1890 (SR 0.124.114.541 A) sowie das Abkommen vom 10. März 1960 über den Grenzübertritt von Personen im Verkehr zwischen der Schweiz und Italien (nicht veröffentlicht). Als einziger Nachbarstaat der Schweiz hat sich Italien jedoch über 30 Jahre lang nicht bereit erklärt, Verhandlungen über eine allgemeine Rückübernahmevereinbarung aufzunehmen. Dies wohl im Bewusstsein, dass illegale Wanderungsbewegungen hauptsächlich von Süden nach Norden stattfinden und eine Rückübemahmeverpflichtung Italien deshalb entsprechend stärker als die Schweiz belasten würde. Der steigende Migrationsdruck auf die Schweiz hat sich denn auch besonders an der südlichen Grenze in den vergangenen Jahren markant erhöht. Während 1995 im Kanton Tessin noch 2429 illegale Grenzübertritte registriert wurden, waren es 1997 bereits 3876. Bis Ende Oktober 1998 wurden rund 9100 Personen aufgegriffen. Für 1998 wird im Vergleich zum Vorjahr insgesamt mit einer Steigerung von rund 320 Prozent auf 12 500 Aufgriffe gerechnet. Dabei handelt es sich aber lediglich um die von Schweizer Behörden effektiv registrierten illegalen Grenzübertritte im Kanton Tessin. Die Dunkelziffer aller illegalen Einreisen in die Schweiz Hegt erfahrungsgemäss um ein Mehrfaches höher. Festzustellen ist aber insgesamt, dass viele der illegal eingereisten Personen über Italien in die Schweiz gelangen. Auf Grund der fehlenden vertraglichen Rückübernahmeverpflichtungen nimmt Italien in der Praxis Personen, die bei der illegalen Einreise in die Schweiz aufgegriffen werden, lediglich in begrenztem Umfang zurück. Die Rücknahmequote schwankt heute zwischen 20 und 80 Prozent.
113 Rechtshilfe in Strafsachen Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Italien beruht auf dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das für beide Länder seit 1967 in Kraft ist. Das Übereinkommen regelt die wichtigsten Grundsätze. Ergänzend kommen das Geldwäschereiübereinkommen vom 8. November 1990 (SR 0.311.53) und das Protokoll vom 1. Mai 1869 zum Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541.1) zur Anwendung. Der Zusatzvertrag erweitert den Geltungsbereich des EUeR und klärt Rechtsfragen. Er strafft und vereinfacht zudem das Rechtshilfeverfahren. Damit kommt der Vertrag einem wichtigen Anliegen der italienischen Behörden nach, welche die Schweiz verschiedentlich wegen der langen Erledigungsdauer der Rechtshilfeverfahren kritisiert haben. Der Vertrag entspricht zudem den Bestrebungen des Bundesrates, die bestehenden europäischen Rechtshilfeinstrumente durch bilaterale Vereinbarungen mit den EU-Staaten zu verstärken. Auf diese Weise will der Bundesrat die möglichen negativen Auswirkungen der Nichtmitgliedschaft in der EU auffangen und verhindern, dass die Schweiz in Europa zu einer Drehscheibe der Kriminalität wird. Die Schweiz hat nun mit ihren vier Nachbarstaaten eine ausführliche Rechtshilferegelung abgeschlossen. Damit ist das Postulat der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) 1989 P (II) ad 89.006 «Rechtshilfe» (Kommission des Nationalrates/Kommission des Ständerates N 11.12.89/S 13.12.89) erfüllt.
12 Ablauf der Verhandlungen 121 Frankreich Nach einem Treffen zwischen dem Vorsteher des EJPD und dem französischen Innenminister im Oktober 1995 in Paris kamen die Schweiz und Frankreich überein, eine gemischte Expertengruppe zu beauftragen, die Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Polizei, der grenzüberschreitenden Sicherheit und der Bekämpfung der illegalen Migration zu untersuchen. Dieser Gruppe gehörten auch Delegierte der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) und der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) an. Sie tagte fünfmal und erarbeitete einen Abkommensentwurf auf der Basis eines Vorschlags der französischen Delegation. Diese Vorlage lehnt sich an die Abkommen an, die Frankreich in der Zwischenzeit namentlich mit Deutschland und Italien abgeschlossen hat. Das Abkommen übernimmt zu einem grossen Teil die Bestimmungen von Titel III des Schengener Übereinkommens (vgl. Kap. l Polizeiliche Zusammenarbeit, Art. 39-47), die entsprechend angepasst werden. Es erreicht jedoch nicht das Zusammenarbeitsniveau dieses Übereinkommens. Insbesondere ermöglicht es keinen Anschluss an das Schengener Informationssystem (SIS). Dieser ist ausschliesslich den Mitgliedstaaten vorbehalten. Die Arbeitsgruppe erwog weitere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere die direkte Übermittlung von Akten an Private, die kontrollierte Lieferung im Rahmen des illegalen Betäubungsmittel- und Waffenhandels, des Falschgeldes und gefälschter Reisepapiere, die verdeckten Ermittlungen sowie die Zusammenarbeit im Visumbereich. Diese Gegenstände konnten vorläufig nicht berücksichtigt werden, da Frankreich einerseits deren Regelung im Rahmen des Amsterdamer Vertrags abwarten will und andererseits gewisse Gebiete auch der individuellen und freien Gestaltung der einzelnen Vertragsstaaten entzogen sind. Frankreich ist indessen bereit, das Abkommen zu gegebener Zeit zu ergänzen. Eine gemeinsame Erklärung, die diese Absicht bestätigt, wurde zusammen mit dem Abkommen unterzeichnet. Die KKJPD stimmte dem Abkommensentwurf am 24. April 1998 zu. Das Abkommen wurde am 11. Mai 1998 in Bern anlässlich des Besuchs des französischen Innenministers unterzeichnet.
Am 27. und 28. Oktober 1995 beschlossen Bundesrat Arnold Koller und der damalige französische Innenminister Jean-Louis Debré, Verhandlungen über den Abschluss eines Rückübernahmeabkommens in Angriff zu nehmen, welches dasjenige von 1965 ersetzen sollte. Auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats vom 14. August 1996 fanden am 29. und 30. Oktober 1997 in Paris und am 4. Juni 1998 in Bern Verhandlungen statt, die anlässlich dieses zweiten Treffens mit der Paraphierung abgeschlossen wurden. Die Kantone Genf und Waadt waren in diesem Rahmen ebenfalls vertreten, damit der Standpunkt der mit der Ausführung betrauten Behörden angemessen berücksichtigt werden konnte. Das Abkommen mit Frankreich wurde am 28. Oktober 1998 anlässlich des offiziellen Besuchs von Präsident Chirac von Minister Pierre Moscovici in Bern unterzeichnet. Dieses neue Abkommen ersetzt gemäss seiner Präambel dasjenige vom 30. Juni 1965.
122 Italien Im April 1996 kamen die Schweiz und Italien überein, eine gemischte Expertengruppe einzusetzen. Diese wurde damit beauftragt, die Möglichkeiten einer engeren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu prüfen und die Probleme zu untersuchen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass die Schweiz der Schengener Gruppe nicht angehört. Die Expertengruppe, der auch Delegierte der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) sowie der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) angehörten, erstellte zunächst ein Inventar der Zusammenarbeitsbedürfnisse und -möglichkeiten. Gestützt auf diese Analyse wurde in der Folge die Aufnahme von Verhandlungen über ein Polizeiabkommen und über ein Rückübernahmeabkommen beschlossen. Im April" 1998 gab die Schweiz zudem dem italienischen Wunsch statt, die Verbesserung der Rechtshilfe in das Verhandlungspaket aufzunehmen. Das Polizeiabkommen konnte nach vier Verhandlungsrunden am 11. Juli 1998 in Rom paraphiert werden. Angesichts des Interesses an einem ausgewogenen Ergebnis in allen drei Verhandlungsbereichen - Polizeizusammenarbeit, Rückübemahme und Rechtshilfe - gelang es der Schweiz nur in beschränktem Ausmass, die einschlägigen Bestimmungen des Schengener Rechtsbestandes in das bilaterale Polizeiabkommen aufzunehmen. Italien weigert sich zurzeit, bilateral über eine solche Form der Zusammenarbeit mit einem Nichtmitgliedstaat von Schengen, der das Prinzip des freien Personenverkehrs nicht anwendet, zu verhandeln. Der italienische Innenminister erklärte sich anlässlich der Abkommensunterzeichnung jedoch bereit, die Verhandlungen über weitere polizeiliche Massnahmen, beispielsweise die Observation und die Nacheile, sobald als möglich fortzusetzen. Die KKJPD stimmte dem Abkommensentwurf am 24. April 1998 zu. Das Rückübemahmeabkommen, der Anhang sowie die Anlagen wurden auf Expertenebene nach vier Verhandlungsrunden am 11. Juli 1998 in Rom paraphiert. Kurz vor der Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens am 10. September 1998 durch Bundesrat Koller und den italienischen Aussenminister, Lamberto Dini, in Rom wünschte die italienische Delegation noch gewisse Änderungen, denen von Schweizer Seite zugestimmt wurde. Die mit der praktischen Umsetzung der Rückübemahme und des Transits betrauten kantonalen Behörden, insbesondere diejenigen des Kantons Tessin, sowie das
Grenzwachtkorps (GWK) wurden in die Vertragsverhandlungen einbezogen. Die Kantone waren durch den von der Vereinigung der kantonalen Fremdenpolizeichefs bestimmten Repräsentanten, den Kanton Tessin, in der Verhandlungsdelegation vertreten. Bereits im Juni 1991 hatte die Schweiz Italien die Ausarbeitung eines Zusatzvertrags zum EUeR vorgeschlagen und hatte dem Justizministerium in Rom einen Textentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Nach diversen Vorstössen beim italienischen Justizminister und insbesondere im Anschluss an die medienträchtigen Korruptionsfalle der Staatsanwaltschaft Mailand nahmen die italienischen Behörden im Februar 1998 offiziell Stellung zum schweizerischen Vorschlag. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betrafen die Verfahrensbeschleunigung, Im Anschluss an den offiziellen Arbeitsbesuch des italienischen Justizministers Flick in Bern wurden die Vertragsverhandlungen im April 1998 eröffnet. Sie endeten nach drei Verhandlungsrunden am 11. Juli 1998 mit der Paraphierung eines
Vertragstextes. Die Hauptschwierigkeit bestand darin, dass vor der Sommerpause ein für beide Parteien annehmbarer Text vorliegen musste, damit er im September zusammen mit dem Polizei- und Rückübernahmeabkommen unterzeichnet werden konnte. Der ausgehandelte Vertragstext enthält ein Maximum an Zugeständnissen, welche die Schweiz Italien bei der Rechtshilfe in Strafsachen machen konnte. Angesichts des Kampfes, den die italienische Justiz gegen die Mafia führt, musste die Schweiz Kompromisse eingehen und Italien vor allem Bestimmungen zugestehen, die das Rechtshilfeverfahren beschleunigen. Ausserdem bestand Italien auf einer vertraglichen Verpflichtung im Fiskalbereich und verlangte, dass die Schweiz gestützt auf den Vertrag bei Abgabebetrug Rechtshilfe leistet. Die vereinbarte Regelung geht jedoch nicht über den Rahmen des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1} hinaus und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die drei Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit, die Rückübernahme und die Rechtshilfe wurden am 10. September 1998 anlässlich des Besuchs von Bundesrat Koller in Rom unterzeichnet. Sie bilden ein ausgewogenes Gesamtpaket und sind entsprechend zu würdigen.
2 Besonderer Teil 21 Frankreich 211 Abkommen über die Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen 211.1 Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit (Titel I) Dieser erste Titel bezeichnet die zuständigen Dienststellen, den Umfang des Grenzgebietes und erklärt verschiedene Begriffe, die im Abkommen regelmässig verwendet werden. Ausserdem werden die Zielsetzungen der Zusammenarbeit festgelegt. Zuständige Dienststellen (Art. Ì) Auf Schweizer Seite sind folgende Dienststellen mit dem Vollzug dieses Abkommens betraut: die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes (Bundesanwaltschaft/Bundespolizei, Bundesamt für Polizeiwesen, Bundesamt für Ausländerfragen und Eidgenössische Zollverwaltung); die Kantonspolizeibehörden sowie die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; das Grenzwachtkorps. Grenzgebiete (Art. 2) Dieser Artikel umschreibt die Grenzgebiete im Hinblick auf die direkte Zusammenarbeit. Die grenzüberschreitende Nacheile und Observation können auf dem ganzen Hoheitsgebiet ausgeübt werden (siehe Erläuterungen zu Art. 7 und 8). Zielsetzungen (Art. 4) Dieser Artikel legt fest, dass bei der Zusammenarbeit die nationale Souveränität und die Aufgaben der Örtlich zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden zu beachten sind.
211.2 Besondere Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit
(Titel II) Die besonderen Formen der Zusammenarbeit sind; die Zusammenarbeit auf Ersuchen, die grenzüberschreitende Observation und die grenzüberschreitende Nacheile. Zusammenarbeit auf Ersuchen (Art. 5) Dieser Artikel orientiert sich an Artikel 39 des Schengener Übereinkommens und regelt die direkte Zusammenarbeit zwischen den in Artikel l bezeichneten Dienststellen. Von den kantonalen Behörden sind nur die Dienststellen der in Artikel 2 erwähnten Kantone berechtigt, diese Bestimmung anzuwenden. Eine Liste von Beispielen gibt an, für welche Art von Informationen die Dienststellen Hilfeersuchen stellen können. Die Beantwortung erfolgt in der Regel direkt, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Justizbehörden fällt (Abs. 3). Absatz 4 sieht vor, dass die Zentralstellen informiert werden müssen, wenn die Anfrage von besonderer Bedeutung ist und überregionalen Charakter hat. Unaufgeforderte Zusammenarbeit (Art. 6) Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 46 des Schengener Übereinkommens und bezweckt die unaufgeforderte Zusammenarbeit der zuständigen Dienststellen, um den konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzutreten oder um strafbare Handlungen zu bekämpfen. Die Informationsübermittlung erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 5. Grenzüberschreitende Observation (Art. 7) Dieser Artikel befasst sich mit der grenzüberschreitenden Observation und übernimmt den Inhalt von Artikel 40 des Schengener Übereinkommens. Eine Ermächtigung zur grenzüberschreitenden Observation von Personen kann erteilt werden, wenn diese Personen im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu haben, die zu einer Auslieferung führen können. Die auf Grund eines Rechtshilfeersuchens erteilte Ermächtigung ist im Prinzip für das ganze Hoheitsgebiet gültig, es sei denn, die Ermächtigung sieht im Einzelfall etwas anderes vor. Auf Ersuchen der französischen Seite kam man überein, die gemeinsamen Zentren als Organe für die erleichterte Übermittlung der Gesuche zu benützen (Abs. 5). Das Grundprinzip wird durch eine Ausnahmeklausel ergänzt. Diese schafft die Möglichkeit, mit der Observation über die Grenze hinaus fortzufahren, wenn eine vorherige Zustimmung wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht eingeholt werden kann. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Grenzübertritt
unverzüglich gemeldet und ein Rechtshilfeersuchen mit den Gründen, die den Grenzübertritt rechtfertigen, übermittelt wird (Abs. 2). In diesem Fall können nur die in Absatz 6 abschliessend aufgezählten strafbaren Handlungen die Fortsetzung der Observation rechtfertigen. Die Observation ist auf Verlangen der betroffenen Partei einzustellen, spätestens 12 Stunden nach dem Grenzübertritt, falls keine Zustimmung eingeholt worden ist. Auf Wunsch der Schweiz wurde die im Schengener Übereinkommen vorgesehene Frist von 5 auf 12 Stunden ausgedehnt. Die Voraussetzungen der Observation sind in Absatz 3 festgehalten (Vorbehalt des nationalen Rechts, Voraussetzungen des Waffentragens usw.). Es wird zudem präzisiert, dass die Beamten nicht befugt sind, die überwachten Personen festzuhalten oder zu verhaften.
Grenzüberschreitende Nacheile (Art. 8) Diese Bestimmung übernimmt Artikel 41 des Schengener Übereinkommens. Auch dort ist die Nacheile nur für die in Absatz 5 aufgelisteten Straftaten möglich und die zuständigen Dienststellen, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet, sind im Zeitpunkt des Grenzübertritts durch Mitteilung an die gemeinsamen Zentren darüber zu informieren. Diese können jederzeit die Einstellung der Nacheile verlangen. Im Rahmen der Nacheile besteht kein Festhalterecht (Abs. 3). Nur die Örtlich zuständigen Behörden dürfen die verfolgte Person verhaften und verhören. Absatz 4 stellt klar, dass die Nacheile weder zeitlich noch örtlich begrenzt ist. Diese Lösung entspricht im Übrigen den Regelungen, welche Frankreich in seinen Abkommen mit Deutschland und Belgien (mit Einschränkungen auch für Luxemburg und Spanien) getroffen hat. Die Voraussetzungen der Nacheile werden in Absatz 6 festgehalten. Beachtung der Verkehrsregeln und Einsatz technischer Mittel (Art. 9) Die Beamten müssen bei Durchführung der Nacheile oder Observation die Verkehrsregeln beachten. Das Abkommen schliesst den Einsatz von Luftfahrzeugen für die Nacheile und die Observation aus. Entsendung von Verbindungsbeamten (Art. 20) Dieser Artikel entspricht Artikel 47 des Schengener Übereinkommens. Er sieht die Möglichkeit vor, durch den Abschluss entsprechender Abkommen Verbindungsbeamte zur Dienststelle der anderen Partei zu detachieren (Abs. 1) sowie die in Drittstaaten tätigen Verbindungsbeamten zu ermächtigen, auch die Interessen der anderen Partei wahrzunehmen, falls diese im betreffenden Land nicht vertreten ist. Mit der Genehmigung des Abkommens ermächtigt das Parlament den Bundesrat, in eigener Kompetenz Abkommen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 abzuschliessen.
211.3 Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit (Titel III)
Dieser Titel bestimmt den Grundsatz, wonach nahe der Grenze gemeinsame Zentren eingerichtet werden. Errichtung (Art. 12) Dieser Artikel sieht vor, dass nach der Unterzeichnung des Abkommens die Errichtung des gemeinsamen Zentrums oder der gemeinsamen Zentren in einem Protokoll festgelegt wird und dass Anzahl und Sitz nachträglich durch Notenwechsel geändert werden können. Eine gemischte Arbeitsgruppe, welche auf Schweizer Seite aus den interessierten Dienststellen des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist, untersucht gegenwärtig die Fragen, die im Hinblick auf die Errichtung dieser Zentren noch offen sind. Mit der Genehmigung des Abkommens ermächtigt das Parlament den Bundesrat, ein entsprechendes Anwendungsprotkoll in eigener Kompetenz abzuschliessen. Aufgabenbereich (Art. 13), Besondere Aufgaben (Art. 14) und Zusammenarbeit (Art. 15) Die gemeinsamen Zentren stehen den in Artikel l genannten Dienststellen zur Verfügung, um den guten Ablauf der grenzüberschreitenden Polizei- und Zollzusam-
menarbeit zu fördern. Zu ihren Aufgaben gehören die gemeinsamen Überwachungsmassnahmen im Grenzgebiet, Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Rückübernahmen von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Rahmen des entsprechenden Abkommens mit Frankreich und die Vorbereitung der Observation und Nacheile. Die Beamten können im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 (unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Justizbehörden) auf Ersuchen der Dienststellen beider Parteien direkt Auskünfte erteilen.
211.4 Direkte Zusammenarbeit (Titel IV)
Dieser Titel regelt die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einsatzeinheiten in den Grenzgebieten. Er bezieht sich nicht auf die gemeinsamen Zentren, die im vorhergehenden Titel behandelt wurden. Um den Informations- und Personenaustausch zwischen den Einsatzeinheiten zu erleichtem, werden Listen über die einander entsprechenden Dienststellen erstellt (Art. 16). Die entsprechenden Einheiten haben den Auftrag, ihre gemeinsamen Tätigkeiten zu koordinieren sowie Informationen in Polizei- und Zollsachen zu sammeln und auszutauschen (Art. 17). Die" Beamten können in die entsprechenden Einsatzeinheiten der jeweils anderen Partei entsandt werden (Art. 18). Sie können beauftragt werden, sich an gemeinsamen Ermittlungen und an der Überwachung von öffentlichen Kundgebungen zu beteiligen (Art. 19). Bei regelmässigen Zusammenkünften soll Bilanz gezogen werden über die Zusammenarbeit der Einheiten. Dabei sollen überdies statistische Daten über die-verschiedenen Formen der Kriminalität ausgetauscht, gemeinsame Einsatz- und Fahndungspläne ausgearbeitet sowie gemeinsame Patrouillen organisiert werden (Art. 20).
211.5 Allgemeine Bestimmungen (Titel V)
Dieser Titel enthält verschiedene allgemeine Regeln betreffend die Organisation, die Zusammenarbeit, die Verantwortlichkeiten und den Datenschutz. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten bei der Nacheile oder der Observation (Art: 21) Dieser Artikel übernimmt in leicht veränderter Form Artikel 42 des Schengener Übereinkommens, der die im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätigen Beamten in Bezug auf strafbare Handlungen, die diese begehen oder denen sie zum Opfer fallen, den eigenen Beamten gleichstellt. Der vorliegende Artikel hält fest, dass die Beamten den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei unterstehen, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden. Falls die Straftaten auf schweizerischem Hoheitsgebiet begangen worden sind, leitet sich die Verantwortlichkeit je nach Einzelfall entweder aus Bundes- oder aus kantonalem Recht ab. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Fällen der Observation oder der Nacheile (Art. 22) Die Regelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit in Artikel 43 des Schengener Übereinkommens wird vollständig übernommen. Es gilt der Grundsatz, dass der Staat für seine Beamten im Einsatz haftet. Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein
Dritter zu Schaden kommt, muss diesen Schaden nach seinem Recht und unter den gleichen Voraussetzungen ersetzen, wie wenn seine eigenen Beamten diesen Schaden verursacht hätten. Der Staat der fehlbaren Beamten muss den geleisteten Schadenersatz zurückerstatten. Schliesslich gilt, dass der einem Staat selbst entstandene Schaden nicht ersetzt werden muss. Juristischer Status der Beamten in anderen Fällen als der Nacheile oder der Observation (Art. 23) Dieser Artikel regelt verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Beamten der anderen Partei in den gemeinsamen Zentren (Titel III) sowie mit der direkten Zusammenarbeit, die unter Titel IV geregelt ist. Vorerst wird daran erinnert, dass die Beamten weiterhin der Weisungsgewalt ihres Heimatstaates unterworfen bleiben. Sie haben jedoch die internen Regelungen des gemeinsamen Zentrums, dem sie zugeteilt worden sind, oder der Einheit, zu welcher sie entsandt wurden, zu befolgen (Abs. 1). Absatz 3 sieht vor, dass die zum Schutz der dienstlich tätigen Beamten geltenden strafrechtlichen Bestimmungen sinngemäss angewendet werden (für die Schweiz betrifft dies die Artikel 285 ff. des Strafgesetzbuchs [Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt] sowie die Artikel 312 ff. des Strafgesetzbuchs [Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht]). Die entsandten Beamten unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich aufhalten. Sie können ihren Dienst in ihrer nationalen Dienstkleidung ausüben und dürfen ihre Dienstwaffen mit sich führen. Diese darf jedoch ausschliesslich im Fall der Notwehr gebraucht werden (Abs. 5). Zeitlich beschränkte Verstärkung (Art. 25) Die Parteien sind übereingekommen, in besonderen Fällen (z. B. anlässlich von grossen Demonstrationen) den Einsatzeinheiten der anderen Partei oder den gemeinsamen Zentren einen oder mehrere Beamte für eine Dauer von weniger als 48 Stunden zur Verfügung zu stellen. Austausch von Praktikanten (Art. 28) Zur Vervollständigung des Instrumentariums der Zusammenarbeit wurde der Austausch von Praktikanten institutionalisiert. Damit soll den Beamten ermöglicht werden, sich mit den Strukturen und der Praxis der Dienststellen der andern Partei vertraut zu machen. Datenschutz (Art. 30)
Dieser Artikel orientiert sich weitgehend am Vorschlag des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Er versucht den Zielsetzungen der polizeilichen Zusammenarbeit so weit als möglich gerecht zu werden. Die Aufnahme eines besonderen Artikels über den Datenschutz an Stelle eines Verweises auf die einschlägige nationale und internationale Gesetzgebung, wie dies von französischer Seite ursprünglich vorgeschlagen worden war, erlaubt es insbesondere für die Kantone, eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Alle auf Grund dieses Abkommens gesammelten, bearbeiteten und weitergeleiteten persönlichen Daten müssen die nationalen und internationalen Datenschutzbestimmungen berücksichtigen. Bestimmte wichtige Grundsätze werden ausdrücklich aufgelistet (Abs. 1).
Alle weitergegebenen Informationen sind vertraulich und unterstehen dem Berufsgeheimnis (Abs. 2). Eine On-Iine-Abfrage durch die andere Partei (Abs. 4) wird nicht gestattet, selbst dann nicht, wenn es sich um nicht personenbezogene Daten handelt. Da manchmal auch heikle Daten ausgetauscht werden, erschien es notwendig, einen entsprechenden Vorbehalt zum Schutz wesentlicher Staatsinteressen vorzusehen (Abs. 5). Finanzielle Bestimmungen (Art. 31) Der Vollzug dieses Abkommens erfolgt im Rahmen der von jeder Partei budgetierten Finanzmittel. Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen (Art. 33) Auf gewissen Gebieten erlaubt die nationale Gesetzgebung keine Zusammenarbeit in Polizei- und Zollsachen. Für die Schweiz ist dies der Fall in Fiskal- und Bankangelegenheiten. Hier muss die Zusammenarbeit zwingend auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen. EG-Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Art. 34) und Bestehende Abkommen (Art. 35) Diese beiden Artikel präzisieren, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 1997 über die gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz durch das vorliegende Abkommen, welches komplementär zum erwähnten Zusatzprotokoll ist, nicht angetastet werden. Ausserdem bleiben alle bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien in Kraft. Beilegung von Streitigkeiten (Art. 36) Dieser Artikel sieht vor, dass Streitigkeiten durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt werden sollen. Inkrafttreten, Dauer und Kündigung (Art..37) Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es ist mit Notifikation auf sechs Monate kündbar und muss von beiden Staaten ratifiziert werden.
212 Abkommen über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt Geltungsbereich des Abkommens (Art. 1) Diese Bestimmung dehnt den Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein aus. Artikel l umschreibt den Begriff der «Vertragspartei» in dem Sinne, dass dort, wo von der Schweiz die Rede ist, auch das Fürstentum Liechtenstein mit eingeschlossen ist. Die «Liechtenstein-Klausel», wie sie in anderen Rückübernahmeabkommen, beispielsweise demjenigen mit Mazedonien (in Kraft seit dem 22. Juli 1998, noch nicht veröffentlicht), zu finden ist, nimmt auf die besonderen Verhältnisse des Fürstentums Liechtenstein als Teil des schweizerischen Zollgebiets Rücksicht. Vereinbarungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat (SR 0.142.115.142') sowie über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über
die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (SR 0.142. U5.143) bekräftigen diesen besonderen Status. Gestützt auf Artikel 5 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit sind die zwischen der Schweiz und Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen über den Grenzübertritt auch auf das Fürstentum anwendbar. Folglich gilt diese Bestimmung auch für Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wurde über den Inhalt des vorliegenden Abkommens informiert, und sie wurde gebeten, mit einer Note zu bestätigen, dass sie davon Kenntnis genommen hat. Frankreich wurde über die positive Antwort des Fürstentums informiert. Rückübemahtne von Staatsangehörigen der Vertragsparteien (Art. 2-5) Dieses Kapitel verankert die Verpflichtung jeder Vertragspartei, ihre eigenen Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zurückzunehmen. Obwohl zwischen der Schweiz und Frankreich die Rückübernahmeverpflichtung bezüglich der eigenen Staatsangehörigen der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Niederlassungsvertrags zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 (am 16. Mai 1882 in Kraft getreten; SR 0.142.113.491) bereits besteht, war es angezeigt, dies im vorliegenden Abkommen kurz zu präzisieren. Wie im früheren Abkommen enthält der neue Text die umfassende Verpflichtung, die eigenen Staatsangehörigen formlos zurückzunehmen (Art. 2), und zählt auf, welche Dokumente und Elemente es erlauben, die Staatsangehörigkeit dieser Personen als erwiesen zu betrachten bzw. zu vermuten (Art. 3). Unter diesen Umständen stellt die zuständige Behörde auf der Stelle einen Passierschein aus (Art. 4). Desgleichen nimmt die andere Vertragspartei, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass, diese Person zu den gleichen Bedingungen zurück (Art. 2 Abs. 2). Rückübernahme von Drittausländern (Art. 6-9) Das Abkommen sieht vor, dass jede Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet die Drittausländer übernimmt, welche die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht
mehr erfüllen, falls sich herausstellt, dass diese Personen ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten oder deren Hoheitsgebiet durchquert haben (Art. 6 Abs. 1). Dies ist auch der Fall, wenn diese Staatsangehörigen über ein von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (Art. 6 Abs. 2), deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Daher ist das entscheidende Kriterium für eine Rückübernahme nicht mehr der illegale Übertritt über die gemeinsame Grenze, wie dies die jüngeren Abkommen - so auch das kürzlich zwischen der Schweiz und Italien (am 10. Sept. 1998) unterzeichnete Abkommen - noch vorsehen (s. Ziff. 222), sondern der vorangehende Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Im Gegensatz zum früheren Abkommen wirkt sich der Ort, an dem die von der Rückübemahme betroffene Person die Grenze überschritten hat, nicht mehr direkt auf das Verfahren aus, ebenso wenig wie die Tatsache, ob sie die Grenze illegal überschritten hat oder nicht.
Die Rückübernahmeverpflichtung wird durch Ausnahmekriterien abgeschwächt (Art. 7). Insbesondere besteht sie nicht, wenn der Drittausländer sich mehr als sechs Monate auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten hat, wenn er in den Besitz eines Transitvisums oder einer Aufenthaltsbewilligung dieser Partei gelangt ist, wenn er von der ersuchenden Partei in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0,142.30) als Rüchtling anerkannt wurde, und schliesslich, wenn er von der ersuchten Partei tatsächlich in sein Herkunftsland weggewiesen wurde. Durchbeförderung zur Wegweisung oder Durchbeförderung im Anschluss an eine Verfügung über ein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet (Art, 10-21) Das zurzeit noch geltende Abkommen von 1965 regelt in Artikel 4 den Bereich der Durchbeförderung auf dem Landweg. Allerdings enthält dieser Text keine besonderen Bestimmungen über die Modalitäten, nach denen die Begleitung des Ausländers bewerkstelligt werden muss. Diese Lücke hat die französischen Behörden veranlasst, die Gewährleistung solcher Durchbeförderungen abzulehnen, und zwar mit der Begründung, es gebe hinsichtlich der Sicherheitsbedingungen, unter denen die Operationen ablaufen könnten, keine juristische Garantie. Um dieses Problem zu entschärfen, enthält der Abkommenstext einen ganzen Katalog von Modalitäten, die es erlauben, die Begleitung einer Person während der Durchbefördenmg auf dem Land- oder Luftweg zu gewährleisten. Die Durchbeförderung zur Wegweisung oder im Anschluss an eine Verfügung über ein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet erlaubt es jeder Vertragspartei, die andere Partei zu ermächtigen, ihr Hoheitsgebiet zu durchqueren, um die Fortsetzung der Reise des Drittausländers in sein Zielland zu gewährleisten. Die Durchbeförderung kann entweder auf dem Luftweg oder auf dem Landweg erfolgen (Art. 10). Die Begleitung erfolgt unbewaffnet und in Zivil (Art. 12). Nach diesen Bestimmungen kann somit jede Vertragspartei die Begleitung einer Ausländerin oder eines Ausländers mit unbefugtem Aufenthalt während der Durchbeförderung sicherstellen, und zwar nicht mehr nur bis an die Grenze wie bis anhin, sondern bis zum Bestimmungsort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei. Die Begleitung kann insofern von der ersuchten Partei, von beiden Parteien mittels einer
gemischten Begleitung oder von der ersuchenden Partei sichergestellt werden (Art. 10). Die zwei letzteren Annahmen schliessen mit ein, dass die Begleitpersonen ihre Aufgabe auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei, aber unter deren Aufsicht, ausführen können. Insofern erhalten die Begleitpersonen des ersuchenden Staates bei der Ausübung ihrer Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie die entsprechenden Begleitpersonen des letzteren (Art. 16 Abs. 1) und sind diesen in Bezug auf Straftaten, welche im Rahmen des Transits gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden, gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2).' Erleidet die im anderen Vertragsstaat zum Zweck der Durchbeförderung handelnde Begleitperson einen Schaden, so kommt dafür der Heimatstaat auf (Art. 19 Abs. 1). Verursacht diese Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Staat einem Dritten gegenüber einen Schaden, so übernimmt der Staat der Begleitperson nach der nationalen Rechtsordnung des anderen Staates den Schaden (Art. 19 Abs. 2). Eine solche Formulierung erlaubt die Gewährleistung der Prinzipien von Rechtssicherheit und Treu und Glauben und schützt das Rechtsgut des Vertrauens, das die Bürgerinnen und Bürger zu den Behörden haben dürfen. Deshalb ist es wichtig, dass die geschädigten Dritten Schadenersatz von
den Behörden ihres eigenen Landes erlangen können, so dass sie keinen Schaden erleiden, der grösser ist als derjenige, den sie von lokalen Begleitpersonen erlitten hätten. Die Durchbeförderung zur Wegweisung oder die Durchbeförderung im Anschluss an eine Verfügung über ein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet kann jedoch verweigert werden, wenn der Ausländer Gefahr läuft, im Zielstaat wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Auffassungen verfolgt zu werden, oder wenn er riskiert, in eben diesem Staat von einem Strafgericht wegen Tatsachen aus der Zeit vor der Durchbeförderung angeklagt oder verurteilt zu werden (Art. 20). Das Gesuch um Ermächtigung zur Durchbeförderung wird von den für das betreffende Hoheitsgebiet zuständigen Behörden direkt übermittelt (Art. 11). Die in der Sache geltenden Bedingungen werden im Protokoll festgelegt. Die mit der Durchbeförderung verbundenen Kosten gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei (Art. 21). Die Bestimmungen über die Durchbeförderung auf dem Landweg wurden eingeführt, weil die französischen Unterhändler darauf bestanden. Da sie selbst die Verantwortung für eine Durchbeförderung auf dem Landweg nicht sicherstellen wollten, konnten sie auch Schweizer Begleitpersonen nicht die Erlaubnis erteilen, französisches Hoheitsgebiet zu durchqueren, ohne dass diese der Staatsgewalt und Rechtsordnung Frankreichs unterstellt wären. Diese Grundsätze sind auch für die Schweiz gültig. Artikel 16 wurde auf Initiative der französischen Vertragspartei eingefügt. Er ist von geringer normativer Bedeutung. Datenschutz (Art, 22) Dieses Abkommen sieht einen ganzen Katalog von Massnahmen vor, um den effizienten Schutz bei der Übermittlung der für den Vollzug des Abkommens erforderlichen Personendaten an die andere Vertragspartei sicherzustellen. Der einfache Verweis auf die innerstaatliche Gesetzgebung oder auf die Bestimmungen von in der Sache anwendbaren internationalen Abkommen begründet in den Augen der beiden Parteien keinen ausreichenden Schutz. Artikel 22 übernimmt grosso modo die im Rückübernahmeabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Regelung. Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 23-27) Diese Bestimmungen bekräftigen den Grundsatz, wonach die Ausgestaltung der
Einzelheiten in einem Protokoll erfolgt (Art. 24). Sie legen ferner fest, dass das Abkommen die Verpflichtungen der einen oder der anderen Vertragspartei aus geltenden internationalen Abkommen, wie dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, oder aus anderen Übernahme-, Rückübernahme- oder Durchbeförderungsabkommen nicht beeinträchtigen darf (Art. 25). Ebenfalls geregelt werden Fragen bezüglich des Inkrafttretens des Abkommens und bezüglich seiner Suspendierung bzw. Kündigung (Art. 26 und 27).
22 Italien 221 Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden 221.1 Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit (Titel I) Dieser Titel lehnt sich an das Abkommen mit Frankreich an. Er definiert die Begriffe, die im Abkommen immer wieder vorkommen, hält die Ziele der Zusammenarbeit fest und bezeichnet die zuständigen Behörden. Zielsetzungen (Art. 2) Die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Berücksichtigung der nationalen Souveränität der Parteien sowie der örtlichen Zuständigkeiten der Administrativ- und Justizbehörden. In Absatz 2 verpflichten sich die Parteien, den Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen im Bereich des kleinen Grenzverkehrs zu erleichtern. Diese Bestimmung ist deshalb von besonderem Interesse, weil die Schweiz eine Aussengrenze des Schengener Raums bildet. Zuständige Behörden (Art, 3) Die in diesem Abkommen als zuständig bezeichneten Behörden sind mit denjenigen nach Artikel l des Abkommens mit Frankreich identisch (s. oben Ziff. 211). Grenzgebiete (Art. 4) • Dieser Artikel legt das Gebiet fest, in dem die direkte Zusammenarbeit erfolgen kann.
221.2 Direkte Zusammenarbeit in den Grenzgebieten (Titel ÏÏ)
Dieser Titel regelt die direkte Zusammenarbeit zwischen den noch zu bezeichnenden Verbindungsbüros. Die Vertragsparteien teilen einander mit, welche Polizei- und Zollverbindungsbüros direkt mit den Verbindungsbüros der andern Vertragspartei zusammenarbeiten können (Art. 5). Die Zusammenarbeit erfolgt unter Rücksichtnahme auf die Zuständigkeiten der zentralen Behörden (Art. 6). Die Verbindungsbüros erarbeiten gemeinsame Strategien und legen Informationsverfahren sowie gemeinsame Interventionspläne fest. Sie befassen sich auch mit der Vorbereitung und Durchführung der Übergabe von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Italien. Die zentralen Behörden können Beamte in die Verbindungsbüros beider Vertragsparteien detachieren. Die Aufgaben der entsandten Beamten beschränken sich dabei auf beratende und unterstützende Tätigkeiten. Die Beamten sind nicht zur selbständigen Durchführung polizeilicher Massnahmen befugt.
221.3 Besondere Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit
(Titel III) Die besonderen Formen der Zusammenarbeit umfassen; die Zusammenarbeit auf Ersuchen, die unaufgeforderte Zusammenarbeit, die Schaffung von gemeinsamen Zentren und die Entsendung von Verbindungsbeamten in den anderen Yertragsstaat. Zusammenarbeit auf Ersuchen (Art. U) Diese Bestimmung lehnt sich an Artikel 5 des Abkommens mit Frankreich an (s. Ziff. 211). Im Gegensatz zum französischen Unterhändler lehnte es die italienische Seite jedoch aus innerstaatlichen juristischen Gründen ab, die Art der Informationen, die von der anderen Vertragspartei verlangt werden können, in einer Liste ausdrücklich zu bezeichnen. Unaufgeforderte Zusammenarbeit (Art. 12) Der Inhalt dieses Artikels ist vergleichbar mit demjenigen von Artikel 6 des Abkommens mit Frankreich (s. Ziff. 211). Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit (Art. 13) Dieser Artikel sieht die Möglichkeit einer Ausdehnung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern vor. Die Parteien können durch Abschluss eines besonderen Abkommens die Schaffung von gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit beschliessen. An den Verhandlungen waren sich beide Seiten einig darin, dass zunächst Erfahrungen bezüglich dieser neuen Kooperationsform, welche beide Staaten ihrerseits mit Frankreich vereinbart haben, gesammelt werden sollten. Mit der Genehmigung dieses Abkommens ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, in eigener Kompetenz ein entsprechendes Abkommen zur Errichtung eines oder mehrerer gemeinsamer Zentren der Zusammenarbeit mit Italien abzuschliessen. Verbindungsbeamte (Art. 14) Diese Bestimmung entspricht Artikel 10 des Abkommens mit Frankreich (s. Ziff. 211).
221.4 Datenschutz (Titel IV)
Der Titel lehnt sich an Artikel 30 des Abkommens mit Frankreich an (s. Ziff. 211). Der Grund für die Abweichungen liegt u.a. teils in den unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen, teils in den nicht identischen Zielsetzungen der beiden Abkommen (vgl. z. B. Art. 15 Abs. 2 des Abkommens mit Italien und Art. 30 Abs. 2 des Abkommens mit Frankreich betreffend das Amtsgeheimnis; fehlendes Pendant im anderen Abkommen bezüglich des Bewilligungsvorbehalts für die Weiterleitung von Informationen an Drittstaaten nach Art. 30 Abs. 3 des Abkommens mit Frankreich und bezüglich der Informationspflicht betreffend die Verwendung mitgeteilter Daten nach Art. 15 Abs. 5 des Abkommens mit Italien).
221.5 Schlussbestimmungen (Titel V)
Dieser Titel enthält verschiedene allgemeine Bestimmungen, insbesondere über die Beilegung von Streitigkeiten, über das Verhältnis dieses Abkommens zu bestehenden Abkommen, die Beachtung der nationalen Steuer- und Zollgesetzgebungen, das Inkrafttreten sowie über die Kündigung des Abkommens. Finanzielle Bestimmungen (Art. 16) Der Vollzug dieses Abkommens erfolgt im Rahmen der von jeder Partei budgetierten Finanzmittel. Ausführungsbestimmungen (Art. 17) Dieser Artikel sieht vor, dass die Vertragsparteien die Ausführungsbestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen festlegen werden. Diese betreffen insbesondere die gemeinsamen Zentren der Zusammenarbeit (Art. 13), die Entsendung von Beamten (Art. 10) sowie die Entwicklung von Kommunikationssystemen (Art. 8). Schwierigkeiten bei der Anwendung des Abkommens (Art. 18) und Beilegung von Streitigkeiten (Art. 19) Bei Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf. Streitigkeiten werden auf dem diplomatischen Weg beigelegt. Verhältnis zu bestehenden Abkommen (Art. 20) Absatz l hält fest, dass dieses Abkommen die Pflichten Italiens, die sich einerseits aus dessen Zugehörigkeit zur EU und andererseits aus den Schengener Übereinkommen ergeben, nicht antastet. Die Absätze 2 und 3 übernehmen die Artikel 34 und 35 des Abkommens mit Frankreich (s- Ziff. 211). Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen (Art. 22) Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht demjenigen von Artikel 33 des Abkommens mit Frankreich (s. Ziff. 211). Inkrafttreten und Kündigung (Art. 23) Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 37 des Abkommens mit Frankreich (s. Ziff. 211).
222 Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt Rückübemahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien (Art. l und 2) Der unter Ziffer 112 erwähnte Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien aus dem Jahr 1868 sowie die Erklärung vom 2./11. Mai 1890 enthalten eine beschränkte Rückübernahmeverpflichtung für eigene Staatsangehörige. Das Rückübernahmeabkommen mit Italien enthält hingegen eine umfassende und formlose Rücknahmeverpflichtung für eigene Staatsangehörige (Art. 1) nach dem heute geltenden Standard. Je nach der Qualität der zur Verfügung stehenden Dokumente bzw. Hinweise kann nach Artikel 2 die Staatsangehörigkeit nachgewiesen (Bst. a) oder glaubhaft (Bst. b) gemacht werden.
Rückübemahme von Drittstaatsangehörigen (Art. 3-5) Zentraler Punkt des Abkommens ist die im Vertrag etablierte Rücknahmeverpflichtung für Drittstaatsangehörige, die illegal von einem Staat in den anderen eingereist sind (Art. 3 Abs. 1). Drittstaatsangehörige, die rechtmässig von Italien aus in die Schweiz einreisen (z. B. weil sie ein gültiges Visum für die Einreise in die Schweiz besitzen) und deren Aufenthalt anschliessend nicht mehr geregelt ist (z. B. weil das Visum abgelaufen ist), fallen somit nicht unter die im Abkommen enthaltene Rückübernahmeverpflichtung. In diesem Punkt unterscheidet sich das Rückübernahmeabkommen mit Italien von demjenigen mit Frankreich. In dieser Hinsicht ist auf die Erläuterungen zum Rückübemahmeabkommen mit Frankreich (s. Ziff. 212) zu verweisen. Wie in Rückübernahmeabkommen üblich, ist eine Rückübernahmeverpflichtung für Drittstaatsangehörige durch denjenigen Staat enthalten, der diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum ausgestellt hat (Art. 3 Abs. 2). Von der Rückübemahmeverpflichtung ausdrücklich nicht erfasst werden: Angehörige von angrenzenden Staaten (Bst. a); Drittstaatsangehörige, denen nach der illegalen Einreise ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Bst. b); Drittstaatsangehörige, die sich seit der illegalen Einreise mehr als sechs Monate in diesem Staat aufgehalten haben (Bst. c); anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose (Bst. d) und Drittstaatsangehörige, die z. B. Italien in ihren Heimatstaat zurückgebracht hat oder die in einen Drittstaat weggewiesen worden sind (Bst, e). Bei einer weiteren illegalen Einreise via Italien in die Schweiz entsteht die Rückübernahmeverpflichtung für die letztgenannte Personengruppe erneut. Rückübernahmeverfahren (Art. 6und?) Für die Rückübemahme sieht das Abkommen ein ordentliches und ein vereinfachtes Verfahren vor. Anfragen um Übernahme einer Person sind im ordentlichen Verfahren so schnell wie möglich, spätestens aber nach acht Tagen zu beantworten (Art. 6 Abs. 3). Für Personen, die im Grenzgebiet aufgegriffen werden, gilt das vereinfachte Verfahren von einem Tag (Art. 6 Abs. 4). Mit der Behandlung der Gesuche im vereinfachten Verfahren sind die zuständigen lokalen Behörden beauftragt. Auf diese Weise soll in der Praxis eine schnelle und unbürokratische Umsetzung des Abkommens für den grössten Teil der Rückübernahmefälle gewährleistet werden.
Die für die Rückübemahmeersuchen zuständigen Behörden (Art. 6 Abs. 2) sowie die entsprechenden Formulare sind im Anhang und in den Anlagen des Rückübernahmeabkommens festgelegt. Die Kosten der Beförderung für Personen, die nach diesem Abkommen von Italien zu übernehmen sind, werden bis zur Grenze von der Schweiz getragen (Art. 7). Übernahme zur DurchbefÖrderung (Art. 8-18) In das Rückübernahmeabkommen sind Bestimmungen über die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates integriert (Art. 8). Die Möglichkeit, Personen, die in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung mehr haben, über andere Staaten in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat wegzuweisen, ist - unter Einräumung des Gegenrechts - regelmässig Gegenstand von Rückübernahmeabkommen. Entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich für die Schweiz aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142,30} und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]; SR 0.707) ergeben, kann die Schweiz die Durchbeförderung einer Person verweigern, wenn diese im Zielstaat oder in jedem anderen Staat, in den sie anschliessend Überführt werden könnte, gefährdet wäre (Art. 9). In der Schweiz ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement für die Behandlung der Gesuche um Durchbeförderung zuständig (Art. 10 Abs. 1). Die Durchbeförderung kann auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von dieser allein oder - erstmals in einem Schweizer Rückübernahmeabkommen vertraglich geregelt - zusammen mit oder sogar vollständig von der anderen Vertragspartei durchgeführt werden (Art. 11). Ziel dieser vor allem im Schweizer Interesse liegenden Regelung ist es, den zuständigen Behörden im Kanton Tessin die Wegweisung einer Person via den nächsten internationalen Flughafen, Milano-Malpensa, statt wie bisher via Zürich-Kloten zu ermöglichen, ohne dass dazu zwingend auf italienische Polizeikräfte zurückgegriffen werden muss. In einem solchen Fall verwenden die im Ausland handelnden Polizei personen ein ziviles Fahrzeug, sind zivil gekleidet und unbewaffnet (Art. 12). Sie erhalten bei der Durchführung eines Transits den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie die lokalen Begleitpersonen (Art. 14 Abs. 1) und sind diesen in Bezug auf Straftaten, die im Rahmen des Transits gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden, gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2). Daraus folgt, dass Schweizer Polizisten, die den Vollzug einer Wegweisung über italienisches Territorium vornehmen, unter dem gleichen Schutz stehen, wie ihn die italienische Rechtsordnung für italienische Polizisten vorsieht. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn italienische Polizisten den Transit einer Person über schweizerisches Hoheitsgebiet durchführen. Begeht die durchzubefördemde Person während des Transits eine Straftat, so untersteht sie der Strafhoheit des Transitstaates (Art. 15). Diese primäre Strafhoheit kann an den anderen Staat abgetreten werden. Das im Abkommen enthaltene Prinzip der territorialen Strafhoheit entspricht Artikel 3 StGB. Erleidet die im anderen Vertragsstaat zum Zweck der Durchbeförderung handelnde Begleitperson einen Schaden, so kommt dafür der Heimatstaat auf (Art. 17 Abs. 1). Verursacht diese Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Staat
einem Dritten gegenüber einen Schaden, so trägt der Staat der Begleitperson gemäss der nationalen Rechtsordnung des anderen Staates den Schaden (Art. 17 Abs. 2). Opfer oder Hinterbliebene werden direkt vom Staat, in dem sich der Schaden ereignet hat, entschädigt. Dieser wird wiederum vom Staat, dessen Polizeikräfte beim Transit im anderen Staat den Schaden verursacht haben, vollumfänglich entschädigt (Art. 17 Abs. 3). Die Schadensregelung umfasst eine staatliche Haftung für Schäden, die eigene Polizeikräfte bei einem Transit im anderen Staat verursachen. Entsteht dabei einem Dritten ein Schaden, so gilt als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die hoheitliche Tätigkeit staatlicher Behörden eine Staatshaftung desjenigen Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schaden ereignet hat. Damit sollen Dritte bei einem begleiteten Transit, der von ausländischen Polizeibeamten auf Schweizer Territorium durchgeführt wird, nicht schlechter gestellt werden, als wenn der Transit ausschliessüch von Schweizer Polizisten begleitet gewesen wäre. Auf den Staat, dessen Begleitpersonal bei der Durchbeförderung einen Schaden im anderen Staat verursacht hat, kann der letztere Regress nehmen.
Die Kosten für den Transit übernimmt derjenige Staat, der auf diese Weise eine Person, die keine Aufenthaltsberechtigung mehr vorweist, in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat bringt (Art. 18). Diese finanzielle Regelung ist allgemein üblich. Datenschutz (Art. 19) Der für die Umsetzung des Abkommens notwendige Datenaustausch unterliegt Datenschutzbestimmungen (Art. 19). Diese Bestimmungen enthalten die Grundsätze des DSG, die über das Rückübernahmeabkommen auch für die Kantone rechtsverbindlich werden. Die Prinzipien des Schweizer Datenschutzes sind somit beim Austausch von sowie im Umgang mit personenbezogenen Daten zur Umsetzung des Rückübernahmeabkommens zu beachten. Das Rückübernahmeabkommen mit Deutschland enthält einen vergleichbaren Datenschutzartikel. Allgemeine und Schlussbestimmungen (Art. 20-26) Der Geltungsbereich des Rückübernahmeabkommens erstreckt sich auf Schweizer Seite auch auf das Fürstentum Liechtenstein (Art. 20). Die Ausführungen unter Ziffer 212 betreffend Artikel l gelten auch für das vorliegende Abkommen. Die zur Umsetzung des Rückübernahmeabkommens notwendigen Ausführungsbestimmungen werden im Anhang und in den Anlagen 1-3 sowie von den zuständigen Stellen geregelt (Art. 21). Die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Staaten (z. B. Flüchtlingskonvention, EMRK, Auslieferungsverträge) sowie die Verpflichtungen Italiens als EU-Mitgliedstaat und als Vertragsstaat der Schengener Abkommen werden durch das Rückübernahmeabkommen nicht tangiert (Art. 22). Mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabekommens wird das unter Ziffer 112 erwähnte Abkommen über die Rücknahme eigener Staatsangehöriger keine Geltung mehr haben (Art. 24). Aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit kann das Abkommen suspendiert werden (Art. 26). Zudem besteht die Möglichkeit, es zu kündigen (Art. 26).
223 Vertrag zur Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und zur Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag zum EUeR) 223.1 Allgemeines Der Vertrag bezweckt, die Rechtshilfeverfahren zwischen der Schweiz und Italien zu vereinfachen und zu beschleunigen, um eine optimale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität sicherzustellen. Er lehnt sich an die Zusatzverträge an, welche die Schweiz mit Deutschland (SR 0.351.913.61) und Österreich (SR 0.351.916.32) sowie kürzlich mit Frankreich (BBI 7997 IV 1205) abgeschlossen hat1. Verschiedene Bestimmungen stammen aus dem Schengener Übereinkommen; andere Bestimmungen sind aus der Revision des Rechtshilfegeset-
Die eidg. Räte haben den Vertrag mit Frankreich in der Frühjahrssession 1998 geneh-
zes eingeflossen. Im Vergleich zu den bestehenden Instrumenten enthält der Vertrag mit Italien aber auch neue Regelungen. Die neuen Bestimmungen drängten sich auf, weil Italien wie kaum ein anderes europäisches Land gegen das organisierte Verbrechen ankämpfen muss. In mehreren Korruptionsfällen (Mani pulite, Berlusconi/Scabini, Previti/Squillante) hat die italienische Justiz die Schweiz um Rechtshilfe ersucht und einige Hundert Ersuchen an die schweizerischen Justizbehörden gerichtet. Das Hauptinteresse am Vertrag lag somit vor allem bei Italien. Die Schweiz war hauptsächlich am Rückübernahme- und am Polizeiabkommen interessiert. Damit die Schweiz bei diesen beiden Abkommen mit ihren Anliegen durchdringen konnte, musste sie Italien im Rechtshilfebereich Zugeständnisse machen. Zu den wesentlichen Neuerungen, die der Vertrag im Verhältnis zu den Nachbarstaaten aufweist, gehören:
vertragliche Rechtshilfeverpflichtung bei Abgabebetrug (Art. II Abs. 3);
differenzierte und klare Regelung des Spezialitätsvorbehalts (Art. IV); Schaffung einer Zentralstelle, die eine rasche Erledigung der Rechtshilfeersuchen bei Fällen von organisierter Kriminalität, Korruption und anderen schweren Verbrechen sowie bei Ersuchen, die mehrere Behörden betreffen, sicherstellt (Art. XVIII und XIX);
Straffung des Rechtshilfeverfahrens, indem: Rechtshilfeersuchen nach dem ausländischen Prozessrecht vollzogen (Art. V), Zeugen, Experten und Angeschuldigte per Videokonferenz einvernommen (Art. VI), Musterformulare verwendet (Art. XVI), Rechtshilfeersuchen in einem vereinfachten Verfahren vollzogen (Art. XX), Informationen unter bestimmten Umständen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens übermittelt (Art. XXVIII) sowie gemeinsame Ermittlungsverfahren' geführt (Art. XXI) werden können. Die bestehende Regelung im EUeR wurde in folgenden wichtigen Punkten ergänzt:
Künftig können auch Verwaltungsbehörden, die strafbare Handlungen verfolgen, den anderen Staat um Rechtshilfe ersuchen. Massgebendes Kriterium für die Zusammenarbeit mit Verwaltungsbehörden ist, dass im Verfahren ein Strafgericht angerufen werden kann (Art. II Abs. 1). Das EUeR (Art. 1) beschränkt die Zusammenarbeit auf die Justizbehörden.
Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, sowie deren Erträge können dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder Rückerstattung an
die geschädigte Person herausgegeben werden (Art. VIII). Im EUeR (Art. 3) ist einzig die Herausgabe zu Beweiszwecken vorgesehen. Das Geldwäschereiübereinkommen, das die Einziehung von in strafbarer Weise erlangten Vermögenswerten vorsieht, enthält keine Verpflichtung zur Herausgabe dieser Vermögenswerte. Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen können dem Empfänger im anderen Staat direkt per Post zugestellt werden (Art. XII). Im ersuchenden Staat inhaftierte Personen können für eine beschränkte Zeit in den ersuchten Staat überstellt werden (An. XIV). Diese Massnahme kann sich aufdrängen, wenn im ersuchten Staat der Sachverhalt rekonstruiert werden muss und die im ersuchenden Staat inhaftierte Person im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens daran teilnehmen muss. Das EUeR (Art. 11) beschränkt dieses Rechtsinstitut auf Personen, die im ersuchten Staat inhaftiert sind. - Mit Zustimmung der Betroffenen können im ersuchten Staat inhaftierte Personen, gegen die im ersuchenden Staat eine Strafuntersuchung läuft, zeitweilig
dorthin überstellt werden (Art. XV). Nach dem EUe'R ist die zeitweilige Überstellung nur im Rahmen von Zeugenaussagen und bei Gegenüberstellungen möglich. Rechtshilfeersuchen können direkt an die zuständige Behörde im ersuchten Staat gerichtet werden (Art. XVII). Bisher wurden die Rechtshilfeersuchen über das italienische Justizministerium und das Bundesamt für Polizeiwesen und über die Ober- oder Appellationsgerichte der beiden Staaten2 übermittelt. Wir beschränken uns darauf, diejenigen Bestimmungen des Vertrags zu kommentieren, die wesentlich oder im Vergleich zu den Zusatzvereinbarungen mit den Nachbarstaaten Frankreich, Deutschland und Österreich neu sind.
223.2 Erläuterungen zu den wichtigsten Bestimmungen des Vertrags Geltungsbereich (Art. II) Das EUeR (Art. 1) befasst sich nur mit den bei einer Justizbehörde hängigen Verfahren. Die Vertragsbestimmung erweitert den Geltungsbereich des EUeR. Absatz l gibt Verwaltungsbehörden, die strafbare Handlungen verfolgen, die Möglichkeit, den anderen Staat um Rechtshilfe zu ersuchen. Künftig werden beispielsweise Ersuchen der italienischen Börsenaufsichtskommission CONSOB abgedeckt sein. Massgebendes Kriterium für die Zusammenarbeit mit Verwaltungsbehörden ist, dass im Verfahren ein Strafgericht angerufen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieses Kriterium erfüllt, wenn die Verwaltungsbehörde nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen kann, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann3. Die Regelung entspricht sinngemäss Artikel l Absatz 3 IRSG. Aus der Vertragsbestimmung kann keine Pflicht zur Zusammenarbeit mit Steuerbehörden, z. B. bei Steuerhinterziehungsverfahren, abgeleitet werden. Die Ausdehnung der Rechtshilfe auf Verwaltungsbehörden hat nicht zur Folge, dass die Verweigerungsgründe, die in Artikel 2 EUeR enthalten sind, wegfallen. Diese haben weiterhin Geltung, so dass die Schweiz die Rechtshilfe in Fiskalsachen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe a EUeR nach wie vor ablehnen kann. Ausgenommen davon sind Verfahren wegen Abgabebetrug. Diese Regelung deckt sich im Übrigen mit der Spezialitätsregel in Artikel ÏV Absatz 2 des Vertrags. Somit können Steuerbehörden nur unter den Geltungsbereich des Vertrags fallen, wenn die strafbare Handlung, die sie untersuchen, einen Abgabebetrug im Sinn des schweizerischen Rechts darstellt. Eine andere Auslegung der Vertragsbestimmung würde den Spezialitätsgrundsatz in Artikel IV aushöhlen und widerspräche dem Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 2 EUeR. Artikel II Absatz l des Vertrags ändert am Grundsatz der doppelten Strafbarkeit nichts. Die Vertragsbestimmung spricht sich nicht darüber aus, in welchem Umfang Rechtshilfe gewährt werden kann. Ob einer Verwaltungsbehörde, die unter den Geltungsbereich des Vertrags fällt, rechtlich geschützte Informationen herausgegeben werden dürfen, entscheidet sich nach Artikel X. Nur wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung in beiden Staaten strafbar ist, d.h. eine gemeinrechtliche
Strafnorm verletzt, kann z.B. das Bankgeheimnis gelüftet werden. Fehlt die beidsei-
Art, III des Protokolls vom I. Mai 1869 zum schweizerisch-italienischen Niederlassungs- und Konsularvertrag (SR 0.142.114.541.1)
tige Strafbarkeit, so können keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Bei der Steuerhinterziehung ist die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit auf schweizerischer Seite nicht gegeben. In diesem Fall sind in einem Rechtshilfeverfahren keine Zwangsmassnahmen möglich. Absatz 3 ist ein Zugeständnis an Italien. Er verpflichtet beide Parteien, bei Vorliegen eines Abgabebetrugs Rechtshilfe zu leisten. Massgebendes Beurteilungskriterium für den Abgabebetrug ist das Recht des ersuchten Staates. Mit dieser Bestimmung verpflichtet sich die Schweiz zum ersten Mal in einem Staatsvertrag, in allen Verfahren wegen Abgabebetrug Rechtshilfe zu gewähren. Im Rechtshilfevertrag mit den USA (SR 0.35J.933.6) hat die Schweiz die Rechtshilfepflicht bei Fiskaldelikten auf Fälle des organisierten Verbrechens beschränkt. Im Vertrag mit Italien umfasst die Pflicht zur Rechtshilfeleistung alle Verfahren, denen eine Tat zu Grunde liegt, die auf eine betrügerische Hinterziehung von Abgaben gerichtet ist. Eine Tat wird als Abgabebetrug qualifiziert, wenn der Täter die Steuerbehörden mittels falschen, gefälschten oder inhaltlich unwahren Angaben oder auf andere Weise arglistig täuscht. In diesen Fällen ist die Schweiz künftig verpflichtet, Italien Rechtshilfe zu gewähren. Die Vertragsbestimmung ändert an der bisherigen Rechtshilfepolitik der Schweiz in Fiskalsachen nichts. Sie entspricht vielmehr der' geltenden Rechtslage. Nach der vom Bundesgericht entwickelten Praxis zu Artikel 3 Absatz 3 IRSG leistet die Schweiz bei Abgabebetrug regelmässig Rechtshilfe, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind4. Eine der Voraussetzungen ist das Vorliegen eines genügenden Sachverhaltes. Ob ein Sachverhalt diesen Anforderungen genügt, bestimmt sich nach Landesrecht. Die minimalen Voraussetzungen, die das Bundesgericht für die Leistung von Rechtshilfe bei Abgabebetrug verlangt, bleiben unberührt. Verwendung von Auskünften (Spezialität) (Art. IV) Sinn und Zweck des Spezialitätsvorbehalts ist es zu verhindern, dass die auf dem Weg der Rechtshilfe übermittelten Auskünfte im ersuchenden Staat zur Verfolgung politischer, militärischer oder fiskalischer Delikte verwendet werden, îm Verhältnis zu Italien hat der Spezialitätsvorbehalt vor allem im Zusammenhang mit Steuerverfahren Anlass zu Miss Verständnissen gegeben. Die Vertragsbestimmung bezweckt,
in diesem Bereich eine klare Regelung zu schaffen. Sie will zudem die Anwendung der Spezialitätsregel erleichtern. Der Grundsatz der Spezialität bleibt indessen unangetastet. Absatz l umschreibt den Spezialitätsgrundsatz, der in Artikel 67 IRSG und im Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 2 Buchstaben b und c EUeR enthalten ist. Demnach dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte im ersuchenden Staat weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, derentwegen die Rechtshilfe unzulässig ist. Absatz 2 präzisiert das Verwertungsverbot. Die Verfahren, in denen die Verwendung der auf dem Weg der Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte unzulässig ist, sind aufgelistet. Es handelt sich um Verfahren, die politische, militärische oder fiskalische Taten zum Gegenstand haben. Die Bestimmung enthält zudem eine Definition des Fiskaldelikts, das dem Verwertungsverbot unterliegt. Ausgenommen vom Verwertungsverbot ist der Abgabebetrug. Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit dem erläuternden Text, den die Schweiz dem ersuchenden Staat mit den Rechtshilfeakten übermittelt.
Absatz 3 soll die Anwendung des Spezialitätsvorbehalts vereinfachen. In Anlehnung an das revidierte IRSG beschränkt sich die Zustimmung des ersuchten Staates auf den Fall, in dem der ersuchende Staat die übermittelten Auskünfte an einen Drittstaat weitergeben will. In allen übrigen Fällen kann der ersuchende Staat die übermittelten Auskünfte ohne vorgängige Zustimmung des ersuchten Staates verwenden, sofern die Voraussetzungen der Absätze l und 2 gegeben sind. Verlangte Ausführungsmodalitäten (Art. V) •Im EUeR (Art. 3) gilt der Grundsatz, dass die Rechtshilfeersuchen nach den Prozessvorschriften des ersuchten Staates erledigt werden. Artikel V weicht von diesem Grundsatz ab und sieht vor, dass bei der Erledigung der Rechtshilfeersuchen die Modalitäten des ausländischen Verfahrensrechts (Formvorschriften, Fristen usw.) so weit als möglich berücksichtigt werden. Im Rechtshilfeverkehr mit Italien kommt dieser Bestimmung besondere Bedeutung zu, weil nach italienischem Recht das Ermittlungsverfahren in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden muss und die Verjährungsfristen zum Teil sehr kurz sind. Die Vertragsbestimmung wird wesentlich dazu beitragen, dass italienische Rechtshilfeersuchen künftig rascher und in den Formen ausgeführt werden können, die das italienische Verfahrensrecht verlangt. Sie schafft damit eine wichtige Grundlage für die Verfahrensbeschleunigung. Die Regelung im EUeR hat sich vor allem bei komplexen Fällen als ungenügend erwiesen. Die Berücksichtigung des ausländischen Prozessrechts hat sich deshalb in der Praxis seit Jahren eingelebt und ist im IRSG (Art. 65) auch ausdrücklich vorgesehen. Videokonferenz (Art. VI) Diese Bestimmung trägt der jüngsten Entwicklung im Bereich der Telekommunikation Rechnung, welche die italienische Justiz im Kampf gegen die internationale Kriminalität regelmässJg einsetzt. Sie ermöglicht die Anhörung von Personen, ohne dass sich diese in den ersuchenden Staat begeben müssen. Die Einvernahme mittels Videokonferenz drängt sich vor allem bei komplexen Ermittlungsverfahren auf, in denen sich die verfolgte Person oder der Zeuge ins Ausland abgesetzt hat, weil er im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung riskiert. Sie ermöglicht zudem den Justizbehörden des ersuchenden Staates, bei der Einvernahme die Formvorschriften dieses
Staates anzuwenden. Ausserdem müssenden angehörten Personen keine Reisespesen entrichtet werden. In den europäischen Staaten setzt sich die Einvernahme per Videokonferenz immer mehr durch. Die Absätze 1-8 befassen sich schwergewichtig mit der Einvernahme von Zeugen und Experten. Sie schreiben vor, in welchen Fällen eine Einvernahme per Videokonferenz möglich ist. Sie regeln zudem verfahrensrechtliche und technische Einzelheiten. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu geben, sofern die in den Absätzen l und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Zu den wichtigsten Verfahrensregeln gehört, dass die Einvernahme per Videokonferenz im ersuchten Staat nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstossen darf (Abs. 2) und dass das Recht auf Zeugnisverweigerung gewährleistet ist (Abs. 5 Bst. e). Absatz 9 regelt die Einvernahme der angeschuldigten Person. Anders als die Zeugen und Experten muss die angeschuldigte Person der Einvernahme zustimmen, Ausserdem besteht für den ersuchten Staat keine Pflicht, eine angeschuldigte Person per Videokonferenz einzuvernehmen.
Rechtshüfeersuchen in Fällen von organisierter Kriminalität, Korruption und anderen schweren Verbrechen (Art. XVIII) sowie Behandlung von Fällen, die mehrere Behörden betreffen (Art. XIX) Zu den wichtigsten Massnahmen, die der Verfahrensbeschleunigung dienen, gehört die Schaffung einer Zentralstelle in beiden Staaten. Aufgabe der Zentralstelle wird es sein, in komplexen und besonders wichtigen Fällen von organisierter Kriminalität, Korruption und schweren Verbrechen oder in Fällen, die mehrere Behörden betreffen, die rasche Erledigung der Rechtshilfeersuchen sicherzustellen. Die Artikel XVIII und XIX umschreiben den Aufgabenbereich der Zentralstelle und regeln Einzelheiten des Verfahrens. Für die Schweiz bedeutet dies, dass die beim Bundesamt für Polizeiwesen vorgesehene «Zentralstelle Italien» künftig an Stelle der kantonalen Behörden über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entscheidet und die notwendigen Rechtshilfemassnahmen anordnet. Dies hat zur Folge, dass der Rechtshilfeentscheid der Zentralstelle einzig der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unterliegt. Auf kantonaler Ebene kann der Grundsatzentscheid über die Rechtshilfe nicht angefochten werden. Mit dem Wegfall des kantonalen Rechtsmittelweges verkürzt sich das Rechtshilfeverfahren merklich. Ausserdem wird diese Massnahme die kantonalen Justizbehörden - vor allem diejenigen des Kantons Tessin - entscheidend entlasten, die bisher in italienischen Rechtshilfefällen mit Rekursen überschwemmt worden sind. Eine analoge Regelung findet sich im Rechtshilfevertrag mit den USA (Art. 28) und wurde vom Parlament bei der Revision des IRSG (Art. 79a) eingeführt. Vereinfachte Ausführung (Art. XX) Diese Bestimmung dient ebenfalls der Verfahrensbeschleunigung. Absatz l räumt dem ersuchten Staat die Möglichkeit ein, die verlangten Schriftstükke und Gegenstände in einem vereinfachten Verfahren herauszugeben, sofern die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Personen mit der vorzeitigen Herausgabe einverstanden sind. Diese Regelung lehnt sich an Artikel 80c IRSG an. Verfahrensrechtlich bedeutet dies, dass die Rechtshilfebehörde nach Einholung der Einwilligung aller Berechtigten formell den vorzeitigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens feststellt.
Absatz 2 stellt klar, dass der Teil des Ersuchens, der nicht Gegenstand der vorzeitigen Herausgabe ist, nach dem ordentlichen Verfahren erledigt wird. Gemeinsame Ermittlungen (Art. XXI) Diese Bestimmung schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass die Justizbehörden bei grenzüberschreitenden Verbrechen in gemeinsamen Ermittlungsverfahren zusammenarbeiten können. Sie ist ein weiteres wichtiges Element, um das organisierte Verbrechen auf Justizebene wirksam zu bekämpfen. In der Praxis beschränkte sich diese Zusammenarbeit bisher auf die Polizeibehörden. Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen (Ari. XXVIH) Eine wichtige Waffe im Kampf gegen die internationale Kriminalität ist der rasche Informationsaustausch über die Tathandlungen und Tatorte. In diesen Fällen ist es für die Verbrechensbekämpfung entscheidend, dass die strafrechtliche Erfassung so früh als möglich einsetzen kann. Artikel XXVIII verfolgt dieses Ziel. Er gibt den Justizbehörden die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens Auskünfte zu übermitteln, die sie in einem eigenen Ver-
fahren gesammelt haben und die für die ausländischen Justizbehörden von Interesse sein könnten. Absatz l nennt die Bedingungen, unter denen die unaufgeforderte Übermittlung von Auskünften ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens zulässig ist. Absatz 2 setzt dem Informationsaustausch eine weitere Schranke: Die Übermittlung der Auskünfte darf die laufenden Ermittlungen und Verfahren nicht behindern. Die Regelung lehnt sich an Artikel 10 des Geldwäschereiübereinkommens (SR 0.311.53) und an Artikel 67a IRSG an.
23 Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer 231 Vorbemerkungen Die Verhandlungen mit Frankreich und Italien haben gezeigt, dass die Schengener bzw. EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich bereit sind, zur Umsetzung von Rückübernahmeabkommen mit der Schweiz weitergehende Kooperationsformen einzugehen. In der Praxis kann dies beim Wegweisungsvollzug zu wesentlichen Erleichterungen führen. Eine Regelung des begleiteten Transits ist konkret auch mit Österreich geplant. Denkbar ist im Weiteren, die Schweizer Flughäfen für den begleiteten Transit für andere europäische Staaten mit entsprechendem Gegenrecht der Schweiz zu öffnen. Angesichts der in der Schweiz bestehenden Probleme im Wegweisungsvollzug sowie der gegenwärtigen asylpolitischen Entwicklung wurde deshalb kurzfristig angeregt, im Rahmen der Botschaft über die bilateralen Verträge mit Frankreich und Italien dem Parlament eine Revision des ANAG zu unterbreiten, die dem Bundesrat in Zukunft die Möglichkeit geben würde, Vereinbarungen über den begleiteten polizeilichen Transit im vereinfachten Verfahren abzuschliessen. Die Zuständigkeit des Bundesrates, im vereinfachten Verfahren Rückübernahmeabkommen abzuschliessen, wird aus Artikel 25 Absatz l Buchstabe a ANAG abgeleitet. Hierzu verweisen wir auf die Erläuterungen unter Ziffer 613. Im Zusammenhang mit der von der Bundesversammlung am 26. Juni 1998 angenommenen Änderung des ANAG regelt Artikel ISb Absatz l diese Vertragsabschlusskompetenz explizit. Obwohl die Regelung betreffend den begleiteten Transit der Umsetzung von Rückübernahmeabkommen dient, kann aus der bestehenden selbständigen Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates im Bereich von Rückübernahmeabkommen für diesen begleiteten Transit keine entsprechende Abschlussbefugnis abgeleitet werden. Damit der Bundesrat die Transitbegleitung, wie sie in den Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien enthalten ist, in Zukunft mit anderen europäischen Staaten im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen im vereinfachten Verfahren abschliessen kann, ist eine entsprechende Ermächtigung durch das Parlament notwendig.
232 Änderung von Artikel 25b ANAG (Einfügung eines neuen Absatzes lbis über den begleiteten Transit) Diese Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen die polizeilich begleitete Durchbeförderung zusammen mit anderen Staaten regeln kann. Zur praktischen Ausgestaltung dieser Ermächti-
gung ist auf die Ausführungen zu den Artikeln 10 ff. im Rückübernahmeabkommen mit Frankreich bzw. den Artikeln 8 ff. im Rückübemahmeabkommen mit Italien (Ziff. 212 und 222) zu verweisen. Für die Regelung des begleiteten Transits in zukünftigen Rückübernahmeabkommen bestehen drei Optionen: Bei der ersten Option unterbreitet der Bundesrat sämtliche Rückübernahmeabkommen, die Bestimmungen über den begleiteten Transit enthalten, dem Parlament. Bei der zweiten Option ersucht der Bundesrat die Bundesversammlung mit der vorliegenden Botschaft gleichzeitig auch, den begleiteten Transit mit einer abschliessenden Liste von wenigen Staaten zu verhandeln und abzuschliessen. Bei dieser antizipierten Genehmigung dienen die Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien als Leitlinien. Die in dieser Botschaft vorgeschlagene dritte Option sieht eine Gesetzesbestimmung vor, die dem Bundesrat die selbständige Vertragsabschlusskompetenz für die Regelung des begleiteten Transits erteilt. Für diese dritte Option sprechen folgende Überlegungen: Die Gesetzesbestimmung, die mit der vorliegenden Botschaft ergänzt werden soll, wurde erst im vergangenen Sommer vom Parlament verabschiedet. Zum Zeitpunkt, als das ANAG im Rahmen der Totalrevision des Asylgesetzes revidiert wurde, war nicht voraussehbar, dass die EU- bzw. Schengener Staaten bereit sein würden, mit der Schweiz eine Vereinbarung über den begleiteten Transit abzuschliessen. Die Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat sieht diese Kooperationsform mit Drittstaaten nicht vor. Das mit Deutschland abgeschlossene Rückübernahmeabkommen aus dem Jahr 1994 enthält keine Regelung über den begleiteten Transit. Einige Staaten, wie zum Beispiel Frankreich, Italien und Österreich, haben nun aber überraschend ihre Bereitschaft signalisiert, eine enge polizeiliche Zusammenarbeit, wie sie im SDÜ für die Schengener Staaten vorgesehen ist, auch mit der Schweiz gerade im Rahmen von Rückübernahmeabkommen abzuschliessen. Welche weiteren europäischen Staaten ebenfalls bereit sind, mit der Schweiz ähnliche Abkommen abzuschliessen, wird zurzeit
abgeklärt und lässt sich nicht voraussagen. Diese Bereitschaft hängt von der allgemeinen aussen- und asylpolitischen Situation, aber auch von der integrationspolitischen Stellung der Schweiz in Europa ab. Eine antizipierte Genehmigung mit einem festgelegten Kreis von Staaten erscheint angesichts dieser dynamischen und schwer absehbaren Entwicklung nicht geeignet, der Schweiz den für die Erleichterung des Wegweisungsvollzuges notwendigen Handlungsspielraum zu sichern. Im Rahmen der laufenden Totalrevision des ANAG bestünde die Möglichkeit, eine entsprechende Gesetzesbestimmung und damit eine Gesetzesgrundlage einzuführen, die eine selbstständige Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates für den begleiteten polizeilichen Transit vorsieht. Gegenwärtig ist eine Expertenkommission daran, den ANAG-Entwurf auszuarbeiten. Die Revision des ANAG wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Angesichts der asylpolitischen Entwicklung in der Schweiz sowie der bestehenden Schwierigkeiten beim Vollzug von Wegweisungen von Ausländern, die in der Schweiz keine Aufenthaltsberechtigung haben, räumen sowohl Bund als auch Kantone dem Wegweisungsvollzug Priorität ein. Als Folge davon setzte u.a. die KKJPD am 7. November 1997 eine paritätische Arbeitsgruppe «Wegweisungsvollzug» ein. Obwohl im Schlussbericht dieser Arbeitsgruppe der Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den begleiteten Transit nicht vorgesehen ist, haben die Kontakte während der Vertragsverhandlungen über die Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien gezeigt, dass die Kantone an der Möglichkeit einer engeren Kooperation mit anderen europäischen Staaten
beim Vollzug von Wegweisungen interessiert sind. Denn diese Form der Kooperation erleichtert den Kantonen in der Praxis den Vollzug von Wegweisungen. Da es sich bei Vereinbarungen über den begleiteten Transit regelmässig um technische Durchführungsabkommen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen handelt, für die der Bundesrat eine selbstständige Abschlusskompetenz hat, und da zudem die Grundzüge der begleiteten Durchbeförderung aus den Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien ersichtlich sind, ist eine Ermächtigung an den Bundesrat, derartige Vereinbarungen im vereinfachten Verfahren selbständig abzuschliessen, sinnvoll. Gleichzeitig würden sowohl das Parlament als auch die Verwaltung davon entfastet, für jedes weitere Rückübernahmeabkommen mit begleitetem Transit, dessen Grundzüge auf Grund der Abkommen mit Frankreich und Italien bekannt sind, erneut ein langwieriges Genehmigungsverfahren durchzuführen. Mit der Ergänzung von Artikel 25b ANAG wird für die Regelung der Rechtsstellung der Begleitpersonen eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz im formellen Sinn geschaffen. Die vorgesehene Änderung von Artikel 25b ANAG nimmt Bezug auf die noch nicht in Kraft getretene ANAG-Revision vom 26. Juni 1998 (BB11998 3563). Gegen diese Gesetzesänderung ist das Referendum nicht ergriffen worden. Voraussichtlich wird die vorgeschlagene ANAG-Revision am 1. Juli 1999 in Kraft treten. Der vorgeschlagene Absatz lbis wird frühestens gleichzeitig mit der ANAG-Revision in Kraft treten.
3 . Finanzielle Konsequenzen und Auswirkungen auf den Personalbestand 31 Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit Die Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien verursachen weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene einen unmittelbaren personellen Mehrbedarf. Der mit den neuen Kooperationsformen angestrebte Zeit- und Effizienzgewinn wird sich im Gegenteil kostensenkend auswirken. In einem gemeinsamen Kooperationszentrum (sog. Gemeinsames Zentrum, centre commun) arbeiten die Angehörigen der zuständigen Polizei-, Fremdenpolizei-, Grenzwacht- und Zollbehörden der Vertragsstaaten räumlich unmittelbar zusammen. Die detachierten Beamten unterstehen weiterhin der Weisungs- und Disziplinargewalt der detachierenden Behörde (Art. 23 des Abkommens mit Frankreich). Weder das Abkommen mit Frankreich noch dasjenige mit Italien verpflichten zum Bau eines Gemeinsamen Zentrums. Mit Italien wurde diese Kooperationsform bis auf weiteres zurückgestellt. Das Abkommen mit Frankreich regelt nur den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit in einem Gemeinsamen Zentrum. Es legt aber fest, dass die Bau- und Unterhaltskosten gleichmässig auf beide Vertragsparteien aufgeteilt (vgl. Art. 11 Abs. 3) und die vorhandenen Ressourcen und budgetären Limiten respektiert werden müssen (Art. 31). Die Fragen betreffend den oder die Standorte) für ein Gemeinsames Zentrum und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie die Frage, welche Beamte bzw. Dienste (auf Schweizer Seite in erster Linie die kantonalen Polizeien und auf Bundesebene das Grenzwachtkorps) in ein Gemeinsames Zentrum detachiert werden sollen, sind
zurzeit noch offen. An den schweizerisch-französischen Verhandlungen waren sich beide Seiten darin einig, das Vorhaben rasch zu realisieren, dabei schrittweise vorzugehen und bereits vorhandene Infrastrukturen auszunützen. Zu prüfen wäre allenfalls eine Änderung der Zweckbestimmung einer bereits bestehenden Gemeinschaftsanlage. Der Kanton Genf signalisierte seine Bereitschaft, ein solches Zentrum im Flughafen Genf einzurichten, ist aber an einer vorgängigen Regelung der Frage einer Entschädigung durch die künftigen Benutzer und Nutzniesser interessiert. Auf kantonaler Stufe stellt sich zudem die Frage, ob nicht eine Zusammenfassung und Delegation von Aufgaben an einen bestimmten detachierten Kantonsvertreter sinnvoll wäre. Was die Betriebskosten anbetrifft, so ist prinzipiell davon auszugehen, dass diese beispielsweise für die Einrichtung, Miete, Benützung und den Unterhalt gemeinsam beanspruchter Büroräume, Telefonleitungen, Arbeitsgeräte, Sicherheitsanlagen, Strom, Wasser usw. hälftig von beiden Vertragsparteien getragen werden. Welche Kosten als Gemeinschaftskosten gelten sowie die innerstaatliche Aufteilung (Bund- Kantone) müssen zu gegebener Zeit ebenfalls noch geregelt werden. Eine ausschliessliche Finanzierung des schweizerischen Teils durch den Bund kommt mangels erforderlicher Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Dafür bietet auch Artikel 12a des revidierten ANAG keine Grundlage. Diese Bestimmung schafft jedoch neu die Möglichkeit, dem betreffenden Kanton für Aufwendungen, die im Rahmen von Zentrumsleistungen bei der Umsetzung von Rückübernahmeabkommen anfallen, eine entsprechende Entschädigung auszurichten. Im Falle der Benützung eines Gemeinsamen Zentrums für diese Aufgabe bestünde somit eine auf diesen Teil beschränkte Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung durch den Bund. Die offenen Fragen müssen vor der Unterzeichnung des konstituierenden Protokolls mit Frankreich (vgl. Art. 12 des Abkommens mit Frankreich) in Verbindung mit den interessierten Parteien geklärt werden. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gange.
32 Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Das Rückübemahmeabkommen mit Italien begründet keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Schweiz. Die Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen sowie von Personen, die aus der Schweiz illegal nach Italien einreisen, ist bereits jetzt üblich. Zudem übernimmt der Bund nach Artikel 18e des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31) die Kosten für die Repatriierung mittelloser Ausländer. Dagegen wird Italien dank dem Abkommen Drittstaatsangehörige, die aus Italien illegal in die Schweiz eingereist sind, anders als bisher umfassend und zügig zurücknehmen. Als Folge davon ist mit einer finanziellen Minderbelastung des Bundes, insbesondere im Fürsorgebereich, zu rechnen. Artikel 92 Absatz 3 des vom Parlament am 26. Juni 1998 verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Asylgesetzes (AsylG-E) sieht Beiträge des Bundes an die Kantone für Aufwendungen vor, die im Zusammenhang mit der Ausreise von Flüchtlingen, Schutzbedürftigen oder abgewiesenen Asylbewerbern sowie anderen Personen stehen. Diese zukünftigen anfälligen Mehraufwendungen des Bundes ergeben sich somit nicht direkt aus dem Abkommen.
Die Durchführung des Abkommens mit Frankreich erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den mit dem Vollzug beauftragten Behörden. Diese Zusammenarbeit ist dank dem im Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich von Justiz, Polizei und Zoll vorgesehenen gemeinsamen Zentrum sichergestellt. Da diese Struktur auch für die Behandlung von Rückübernahmefällen vorgesehen ist, welche den Üblichen Umfang übersteigen, muss sie mit entsprechendem Personal verstärkt werden. Insofern stellt sich die Frage der Finanzierung dieser besonderen Aufgaben. Die zusätzlichen Kosten ergeben sich nicht direkt aus dem •Rückübemahmeabkommen. Die gemeinsamen Zentren werden nämlich mit dem Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingeführt. Im Rahmen reiner Rückübernahmefälle kann die Entschädigung des Kantons Genf für seine Koordinationsaufgabe indessen über gewöhnliche Bundeskredite in Aussicht gestellt werden, die für die Unterstützung des Vollzugs von Wegweisungen vorgesehen sind und deren gesetzliche Grundlage in Artikel 22a des neuen Bundesgesetzes Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. Juni 1998 (noch nicht in Kraft) vorgesehen ist. Folglich erlaubt dieses System, die Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Schweiz zu optimieren, auch wenn damit für den Bund allfällige Mehrkosten verbunden sind. So wird dieses Zentrum es ermöglichen, unsere Anstrengungen im Kampf gegen die illegale Einwanderung mit denjenigen Frankreichs zu vereinen und gemeinsame Massnahmen zur Überwachung und Eindämmung dieser unerwünschten Bevölkerungsbewegungen bereitzustellen.
33 Rechtshilfe in Strafsachen Der Zusatzvertrag zum EUeR überträgt dem Bundesamt für Polizeiwesen wichtige neue Aufgaben. Als Zentralstelle muss das Amt künftig in Fällen des organisierten Verbrechens, der Korruption und anderer schwerer Verbrechen sowie in Fällen, in denen mehrere Behörden betroffen sind, die Rechtshilfeersuchen in eigener Kompetenz behandeln. Bisher wurden diese Ersuchen mehrheitlich von den kantonalen Justizbehörden erledigt. Das revidierte IRSG (Art. 79a) gibt zwar dem Bundesamt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Rechtshilfefälle an sich zu ziehen. Es handelt sich indessen um eine Kann-Vorschrift, die das Bundesamt im Verhältnis zu Italien mangels personeller Ressourcen nicht angewandt hat. Pro Jahr gelangen im Durchschnitt mehrere Hundert Ersuchen aus Italien an die Schweiz. Davon entfallen über die Hälfte auf den Korruptionsfall «Mani pulite». Es ist davon auszugehen, dass die Strafuntersuchungen in Italien wegen Kormptionsfällen und organisiertem Verbrechen in den nächsten Jahren nicht zurückgehen, sondern eher zunehmen werden. In diesen Fällen werden in der Regel sämtliche Rechtshilfeentscheide an das Bundesgericht weitergezogen. In einem einzigen Fall ergingen beispielsweise über 30 Bundesgerichtsentscheide, ohne dass das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdeführer versuchen jeweils mit allen Mitteln, die mit dem revidierten IRSG eingeführte Verfahrensbeschleunigung zu umgehen. Ein Vergleich mit der Zentralstelle USA ergibt, dass das Bundesgericht 1997 zu amerikanischen Rechtshilfefällen sechs und zu italienischen Rechtshilfefällen 60 Entscheide erliess. Zurzeit steht im Bundesamt eine Juristenstelle für die Rechtshilfeersuchen mit Italien zur Verfügung. Diese Person kann die neuen Aufgaben, die mit den Artikeln XVIII und XIX auf das Bundesamt zukommen, nicht allein bewältigen. Es ist des-
halb notwendig, dass im Bundesamt für die Zentralstelle Italien sechs neue Stellen bewilligt werden. Ohne diese Personalaufstockung kann die Schweiz den Verpflichtungen, die sie im Bereich der Verfahrensbeschleunigung mit Italien eingegangen ist, nicht nachkommen. Der Bundesrat wird über die Verteilung der notwendigen personellen Ressourcen zu entscheiden haben. Die Zentralisierung der Fälle beim Bund ermöglicht die von Italien verlangte Verkürzung der Dauer der Rechtshilfeverfahren (infolge Wegfalls einer Instanz), ohne dass die vom Schweizer Rechtshilferecht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten sachlich eingeschränkt werden. Wenn die Schweiz Italien in diesem Bereich besonders entgegenkommt, bezahlt sie damit den Preis für das im gleichen Paket abgeschlossene Rückübernahmeabkommen. Auf kantonaler Ebene sind keine Mehrkosten zu erwarten. Mit der besonderen Aufgabenverteilung (Zentralstelle beim Bund) werden die Kantone (vor allem deren obere Instanzen) sogar entlastet. Dies trifft insbesondere für den Kanton Tessin zu, der seit mehreren Jahren mit italienischen Rechtshilfeersuchen überhäuft wird.
4 Legislaturplan Die beiden Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden sowie der Zusatzvertrag zum EUeR wurden im Legislaturplan 1995-1999 angekündigt (BB11996II332 Anhang R 40). Die Abkommen sind in den Zielen des Bundesrates für das Jahr 1998 (Ziel 98-28) enthalten: Konsolidierung der Massnahmen zur Stärkung der inneren Sicherheit.
S Verhältnis zum europäischen Recht 51 Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit Die mit Frankreich und Italien abgeschlossenen Abkommen über die Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit lehnen sich zwar weitgehend an die Schengener Übereinkommen an, vermögen aber die der Schweiz aus der Nichtbeteiligung erwachsenden Nachteile nicht zu beheben. Diese Abkommen sind jedoch eine wichtige Grundlage für eine engere Zusammenarbeit mit unseren Nachbarstaaten und tragen somit auch zu einer Stärkung der inneren Sicherheit unseres Landes bei.
52 Rückübernahme Die Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien basieren auf der Empfehlung des EU-Rates vom 30. November 1994 betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübemahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat (ABI. EG 1996 C 274/20). Das SDÜ sieht vor, dass ausländische Polizeikräfte in anderen Schengener Staaten gewisse Funktionen ausüben können. Artikel 42 SDÜ regelt die Gleichstellung dieser Beamten hinsichtlich des Strafrechts wie in Artikel 16 bzw. 14 der Rückübernahmeabkommen mit Frankreich bzw. Italien. Die in den Rückübernahmeabkommen enthaltenen Schadensregelungen (Art. 19 für Frankreich; Art. 17 für Italien) entsprechen Artikel 43 SDÜ. Im Übrigen tangie-
ren die Rückübernahmeabkommen die Schengener Übereinkommen sowie das Dubliner Übereinkommen nicht.
53 Rechtshilfe in Strafsachen Massgebendes Instrument für die Rechtshilfe in Strafsachen ist das EUeR, dem die Schweiz seit 1967 angehört. Der Zusatzvertrag zum EUeR erweitert einerseits die im EUeR enthaltenen Grundsätze und sieht andererseits Regelungen vor, die zwischen den Schengen-Staaten gelten. Er berücksichtigt zudem die Rechtshilfeinstrumente, die im Europarat und in der Europäischen Union in Diskussion sind. Somit steht der Vertrag im Einklang mit dem europäischen Rechtshilferecht.
6 Verfassungsmässigkeit, Kompetenz zum Âbschluss von Abkommen 61 Kompetenzen des Bundes 611 Im Allgemeinen Die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 sowie 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung (BV) weisen die allgemeine Kompetenz in den auswärtigen Angelegenheiten dem Bund zu. Der Bund kann Verträge über beliebige Gegenstände abschliessen, ob diese nun in die eidgenössische oder in die kantonale gesetzgeberische Kompetenz fallen (s. BEI 1994 II 624). Das Recht der Kantone, in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge abzuschliessen, ist somit subsidiär. Der Bund macht jedoch von dieser ausschliesslichen Kompetenz nur zurückhaltend Gebrauch, wenn die zu regelnden Bereiche hauptsächlich in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Die Kantone können sich nicht mehr auf ihre eigenen Kompetenzen berufen, wenn der Bund selber einen Vertrag über diese Gegenstände abgeschlossen hat. Mit Ausnahme der Aufgabenbereiche des Grenzwachtkorps und der Zollbehörden fallen die in den Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zu regelnden Bereiche in die Kompetenz der Kantone. Mit einer Erklärung der KKJPD vom 11. April 1997 unterstützten die Kantone die Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Bund und den Nachbarstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit. In der Folge waren die Kantone durch einen Vertreter der KKJPD und der Konferenz der kantonalen Polizeichefs an den Verhandlungen beteiligt. Ausserdem wurde die KKJPD vor der Unterzeichnung der Abkommen noch ein zweites Mal konsultiert. Sie hat die Verträge am 24. April 1998 gutgeheissen.
612 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen Da der Bundesrat über keine eigene Kompetenz zum Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Polizeizusammenarbeit und der Rechtshilfe verfügt, müssen die in diesem Bereich ausgehandelten Abkommen mit Frankreich und Italien entsprechend Artikel 85 Ziffer 5 BV der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
613 Rückübernahmeabkommen Nach Artikel 25 Absatz l Buchstabe a ANAG ist der Bundesrat befugt, in den Bereichen der Ein- und Ausreise von Ausländern, der Grenzkontrolle und des kleinen Grenzverkehrs Verordnungen zu erlassen. Da es sich um eine grenzüberschreitende Aufgabe handelt, der nur in Zusammenarbeit mit Drittstaaten nachgekommen werden kann, ist in dieser innerstaatlichen Kompetenzdelegation implizit auch die Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von diesbezüglichen Staatsverträgen im vereinfachten Verfahren - d.h. ohne parlamentarisches Genehmigungsverfahren - enthalten (VPB 51 Nr. 58, S. 379). Grundsätzlich steht dem Bundesrat somit die Kompetenz zu, Rückübernahmeabkommen abzuschliessen. Der im Zusammenhang mit dem neuen Asylgesetz verabschiedete Artikel 25t Absatz l ANAG sieht neu explizit die Abschlusskompetenz des Bundesrates für Rückübernahmeabkommen vor. Die Kompetenz, die Durchbeförderung durch Italien und Frankreich mit zivilem Schweizer Begleitpersonal und die Gleichstellung dieses Personals mit den entsprechenden italienischen bzw. französischen Organen bezüglich des nationalen Schutzes und der nationalen Strafbestimmungen bzw. umgekehrt zu regeln, kann dagegen aus Artikel 25 Absatz l Buchstabe a ANAG nicht abgeleitet werden. Eine' entsprechende Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates ergibt sich auch nicht aus einer anderen Ermächtigung der Bundesversammlung. Dem Bundesrat fehlt somit bei diesen Rückübernahmeabkommen die sonst für diese Art von Staatsverträgen anerkannte selbständige Vertragsabschlusskompetenz. Die Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien sind deshalb nach Artikel 85 Ziffer 5 BV dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.
614 Artikel 25b Absatz lbis ANAG Die geänderte Bestimmung stützt sich wie bisher auf Artikel 69tcr BV.
62 Referendum 621 Abkommen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien Nach Artikel 89 Absatz 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung oder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen. Die vorliegenden Abkommen fallen unter keine dieser Kategorien. Folglich unterliegt der Bundesbeschluss der Räte betreffend die Genehmigung der Abkommen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nicht dem Referendum.
622 Artikel 25b Absatz lbis ANAG Nach Artikel 89 Absatz 2 BV unterliegt die Änderung von Artikel 25b ANAG (Einfügung eines neuen Absatzes lbis) dem fakultativen Referendum.
7 Schlussfolgerungen Die mit Frankreich bzw. Italien abgeschlossenen Abkommen über die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit ermöglichen eine Konsolidierung der Rechtsgrundlagen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Polizei-'und Zollbehörden. Dies erlaubt künftig eine wirksamere Bekämpfung grenzüberschreitender illegaler Tätigkeiten, der illegalen Migration sowie der internationalen Kriminalität und des Terrorismus. Das Abkommen mit Frankreich zielt auf eine Verstärkung dieser Zusammenarbeit ab, indem neue polizeiliche Kooperationsformen definiert, gemeinsame Zentren in Grenznähe geschaffen und die direkte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ermöglicht werden. Das Abkommen mit Italien regelt die direkte Zusammenarbeit in den Grenzgebieten. .Wenngleich dieses Abkommen nicht den Gehalt desjenigen mit Frankreich aufweist, so stellt es zweifellos eine bedeutende Etappe im Hinblick auf die künftige Weiterentwicklung der Kooperationsmodalitäten dar. Die in den Rückübemahmeabkommen mit Frankreich und Italien erzielten Lösungen sind praxisbezogen und ermöglichen es, die Rückübernahme von Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden, rasch und unbürokratisch durchzuführen. Das Rückübernahmeabkommen mit Italien schliesst eine Lücke im Netz bilateraler Rückübemahmeabkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten. Hingegen erreicht dieses Abkommen qualitativ nicht den Stand, der mit Frankreich erreicht werden konnte. Denn das Rückübemahmeabkommen mit Frankreich berücksichtigt bereits ein grundlegendes Element der europäischen Sicherheitszusammenarbeit unter den Schengener sowie den EU-Staaten. Auf Grund der bereits aufgehobenen bzw. in Zukunft wegfallenden Binnengrenzen knüpft das Rückübemahmeabkommen die Rückübernahmeverpflichtung nicht mehr an den illegalen Grenzübertritt, sondern an den vorgängigen Aufenthalt in einem Staat. Das Dubliner Übereinkommen basiert teilweise ebenfalls auf diesem Prinzip. Trotzdem ist festzuhalten, dass die Schweiz mit den Rückübernahmeabkommen mit Frankreich und Italien keinen Zugang zum multilateralen Dubliner Übereinkommen sowie zu dem für dessen Umsetzung notwendigen Datenaustausch innerhalb der EU erhält. Dieser erhebliche Nachteil für die Schweiz kann auf bilateraler Ebene nicht
beseitigt werden. Eine volle Partizipation an diesen Informations- und Kooperationssystemen ist ausschliesslich EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. Inwieweit die Schweiz inskünftig daran teilnehmen kann, hängt auch vom Ausgang der sektoriellen Verhandlungen mit der EU ab. Der Vertrag mit Italien zur Ergänzung des EUeR gehört zu den modernsten Rechtshilfeinstrumenten Europas. Er enthält zahlreiche Neuerungen, welche die Rechtshilfeverfahren mit Italien wesentlich straffen und beschleunigen und damit die kantonalen Justizbehörden entlasten werden. Der Vertrag berücksichtigt zudem Regelungen, die zurzeit in der Europäischen Union und im Europarat erarbeitet werden. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Anwendung des ausländischen Prozessrechts und die Einvernahme per Videokonferenz (Art. V und VI). Die Zugeständnisse der Schweiz gehen nicht über den Rahmen der Rechtshilfegesetzgebung hinaus und sind im Gesamtrahmen der Verhandlungen zu sehen. Sie waren eine Grundvoraussetzung für den Abschluss der Abkommen über die Polizei- und Zollzusammenarbeit und die Rückübernahme. Der Vertrag wird wesentlich dazu beitragen, dass die Schweiz nicht eine Drehscheibe des organisierten Verbrechens und ein Zufluchtsort für Kriminelle wird.
Die vorliegenden fünf Abkommen leisten einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der Ziele, die sich der Bundesrat zur Stärkung der inneren Sicherheit gesetzt hat. Weil aber die Interessenlage von Nachbarstaat zu Nachbarstaat grosse Unterschiede aufweist sowie angesichts der fortschreitenden Vergemeinschaftung der Rechts- und Innenpolitik kann das anvisierte und für die Gewährleistung der inneren Sicherheit wesentliche Ziel eines homogenen grenzüberschreitenden Sicherheitsraums auf dem Weg bilateraler Abkommen allein nicht erreicht werden.
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Bundesgesetz Entwurf über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19981, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 26. März I9312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert:
Art. 25bAbs. 1^ (neu) lbis Im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen kann der Bundesrat die polizeilich begleitete Durchbeförderung, einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien, regeln.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
10222
BEI 1999 1485
Bundesbeschluss Entwurf über verschiedene Abkommen betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien
vom
Die Bandesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19981, beschliesst:
Art. l Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a. Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen; b. Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden; c. Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; d. Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; e. Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zur Erleichterung seiner Anwendung. Der Bundesrat wird ermächtigt, die genannten Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, nachfolgend die Parteien genannt, in der Absicht, die in den letzten Jahren in ihrem Grenzgebiet zwischen den mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen aufgenommene Zusammenarbeit auszubauen, im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiterzuentwickeln, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen Über den Personenverkehr sicherzustellen, ohne indessen die Sicherheit zu gefährden, in Anbetracht der Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, in Anbetracht des Abkommens vom 1. August 1946 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr, in Anbetracht der Vereinbarung vom 15. April 1958 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr, in Anbetracht des Abkommens vom 28. September 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, in Anbetracht des Abkommens vom 30. Juni 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze, haben folgende Bestimmungen vereinbart;
Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit
Art l • Zuständige Dienststellen Die zuständigen Dienststellen im Sinne dieses Abkommens sind, soweit betroffen:
für die französische Partei:
la police nationale;
- la gendarmerie nationale;
la douane;
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
für die schweizerische Partei:
die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes; die Kantonspolizeien; das Grenzwachtkorps.
Art. 2 Grenzgebiet Für die Umsetzung dieses Abkommens umfasst das Grenzgebiet: in der Französischen Republik: das Gebiet von Beifort und die Departemente Haute-Savoie, Ain, Jura, Doubs und Haut-Rhin; in der Schweiz: die Kantone Wallis, Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Basel- Landschaft, Solothurn und Basel-Stadt.
Art. 3 Begriffe Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a, «Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit» oder «gemeinsames Zentrum»; ein Zentrum, welches in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der beiden Parteien errichtet wurde und in welchem zwischen den dorthin entsandten Mitgliedern der zuständigen Dienste beider Parteien Formen der Zusammenarbeit entwickelt werden, vor allem auf dem Gebiet des Informationsaustausches; b, «Beamte»; Angehörige der zuständigen Verwaltungen der beiden Parteien, welche den Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit oder den im Grenzgebiet befindlichen örtlich zuständigen Einheiten zugeteilt sind; c, «Überwachung»: die Anwendung aller gesetzlichen, reglementarischen und administrativen Bestimmungen beider Parteien, welche die Wahrung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel und die illegale Einwanderung betreffen.
Art. 4 Zielsetzungen der Zusammenarbeit 1. Die Parteien führen - unter Wahrung ihrer Souveränität und der Aufgabe der örtlich zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden - eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen ein. Dies geschieht durch das Festlegen von neuen Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit, durch die Errichtung von Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit und mittels einer direkten Zusammenarbeit zwischen entsprechenden Dienststellen. 2. Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der bestehenden Strukturen und Zuständigkeiten ausgeübt.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
Titein Besondere Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit
Art 5 Zusammenarbeit auf Ersuchen 1. Die Parteien verpflichten sich dahingehend, dass ihre Dienststellen einander nach Massgabe des nationalen Rechts und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens nicht die Ergreifung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei erfordert. Sind die ersuchten Dienststellen für die Erledigung nicht zuständig, so leiten sie das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiter. 2. Nebst den nationalen Zentralbehörden auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse können die in Artikel l aufgeführten Dienststellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Ersuchen um Zusammenarbeit betreffend die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel und die illegale Einwanderung einander direkt übermitteln, insbesondere in den nachfolgenden Bereichen: Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen;
Führerscheinanfragen;
Aufenthalts- und Wohnsitznachforschungen; Feststellung von Telefonanschlussinhabern; Identitätsfeststellungen; Auskünfte in Polizei- oder Zollsachen aus Datensystemen oder aus anderen Unterlagen dieser Dienststellen; Informationen bei grenzüberschreitender Observation (dringende Fälle); Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile;
Vorbereitung von Plänen und Abstimmung von Fahndungsmassnahmen sowie Einleitung von Sofortfahndungen; Spurenabklärungen. 3. Die nach Absatz l ersuchten Dienststellen beantworten die Ersuchen direkt, sofern deren Behandlung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. In diesem Fall wird das Ersuchen direkt und unverzüglich an die örtlich zuständige Justizbehörde weitergeleitet, die es wie ein Rechtshilfeersuchen behandelt und die Antwort über die ursprünglich ersuchten Dienststellen an die ersuchende Behörde übermittelt. 4. In besonders schwerwiegenden Fällen oder in Fällen von überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über das direkt übermittelte Ersuchen unverzüglich unterrichtet. Dies gilt auch für die Auslösung von Sofortfahndungen und deren Ergebnis.
Art. 6 Unaufgeforderte Zusammenarbeit Die zuständigen Dienststellen der Parteien können im Einzelfall, nach Massgabe ihres nationalen Rechts und ohne Ersuchen, der anderen Partei Informationen übermitteln, die dieser bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
und Ordnung oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen dienen könnten. Die Informationsübermittlung erfolgt nach Artikel 5 Absätze l und 3 dieses Abkommens.
Art. 7 Grenzüberschreitende Observation 1. Beamte einer Partei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die erteilte Zustimmung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen wird die Observation den Beamten der Partei übertragen, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet. Das Rechtshilfeersuchen nach Satz l ist an die in Absatz 5 bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. 2. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit die vorherige Zustimmung der anderen Partei nicht eingeholt werden, so dürfen die Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen: a. der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 5 bezeichneten Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen; b. ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz l, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, auf Grund der Mitteilung nach Buchstabe a oder auf Grund des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach dem Grenzübertritt vorliegt. 3. Die Observation nach den Absätzen l und 2 ist nur unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: a. die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen; b. vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist; c. die observierenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche
Funktion nachzuweisen; d. die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Partei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig;
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
e. das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig; f. die observierenden Beamten sind nicht befugt, die observierte Person festzuhalten oder zu verhaften; g. über jede Operation wird den Behörden der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten verlangt werden; h. die Behörden der Partei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachfolgenden Ermittlungen - einschliesslich gerichtlicher Verfahren - der Partei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde. 4. Die in den Absätzen l und 2 genannten Beamten sind; für die Französische Republik; «les officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» sowie, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs' mit giftigen oder schädlichen Abfällen, «les agents des douanes»;
für die Schweiz: die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone und die Beamten der kantonalen Polizeidienststellen. ' 5. Die in den Absätzen l und 2 genannte Behörde ist: für die Französische Republik: «la direction centrale de la police judiciaire»;
für die Schweiz: die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen durch Vermittlung der Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit. 6. Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten zu Grunde liegt: Mord, Totschlag,
Vergewaltigung,
vorsätzliche Brandstiftung, Falschmünzerei,
schwerer Diebstahl und schwere Hehlerei, Erpressung, Entführung und Geiselnahme, Menschenhandel, insbesondere Kinderhandel zu pornografischen Zwecken, unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfallen,
Art. 8 Grenzüberschreitende Nacheile l. Beamte einer Partei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat nach Absatz 5 angetroffen wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Partei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor un-
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
terrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft befand oder eine Freiheitsstrafe verbüsste und geflohen ist. Spätestens bei Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde der Partei auf, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die verfolgte Person, um ihre Identität festzustellen oder die Verhaftung vorzunehmen. 2. Die grenzüberschreitende Nacheile muss spätestens beim Grenzübertritt dem gemeinsamen Zentrum mitgeteilt werden, das seinerseits benachrichtigt: in der Französischen Republik: der örtlich zuständigen Staatsanwalt;
in der Schweiz: die zuständigen'Kommandanten der Kantonspolizei und des Grenzwachtkorps. In besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen zu unterrichten. 3. Die Beamten, die im Rahmen dieses Artikels eine Nacheile ausüben, haben kein Festhalterecht. 4. Die Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. 5. Die Straftaten nach Absatz l sind: Mord,
Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung,
Falschmünzerei, schwerer Diebstahl und schwere Hehlerei,
Erpressung, Entführung und Geiselnahme,
Menschenhandel, insbesondere Kinderhandel zu pornografischen Zwecken,
unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, Vernichtung durch Sprengstoffe,
unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen, Führerflucht nach einem Unfall mit Todesfolge oder schweren Verletzungen. 6. Die Nacheile ist nur unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: a. die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen; b. die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen, einschliesslich der Seen und fliessenden Gewässer, statt;
c. das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig; d. die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch am Fahrzeug angebrachte
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeuges ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen; e. die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig; f. die nacheilenden Beamten melden sich nach Beendigung der Nacheile bei den örtlich zuständigen Behörden der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; dies gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte; g. die Behörden der Partei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachfolgenden Ermittlungen - einschliesslich gerichtlicher Verfahren - der Partei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde. 7. Eine Person, die nach Beendigung der Nacheile von den Örtlich zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zweck der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sind anwendbar. Hat diese Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, so wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Festnahme freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten eine Mitteilung, die - gleich in welcher Form - ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung zum Zweck der Auslieferung ankündigt. 8. Die in den vorherigen Absätzen genannten Beamten sind; für die Französische Republik: «les officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» sowie, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen oder schädlichen Abfallen, «les agents des douanes»; - für die Schweiz: die Beamten der Polizeien des Bundes und der Kantone sowie des Grenzwachtkorps.
Art. 9 Mitteilung und Beachtung der Verkehrsvorschriften und Einsatz technischer Mittel l.Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile unterliegen Polizei- und Zollbeamte des Nachbarstaates denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Polizei- und Zollbeamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die jeweils geltenden Vorschriften. 2. Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile erforderliche technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
3. Die Parteien verpflichten sich, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Dienststellen bei der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile oder bei sonstigen zwischen den in Artikel l genannten Dienststellen beschlossenen grenzüberschreitenden Einsatzmassnahmen Luftfahrzeuge einsetzen können.
Art. 10 Entsendung von Verbindungsbeamten 1. Die Parteien können besondere Abkommen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten einer Partei zu Dienststellen der anderen Partei abschliessen. 2. Die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch: a. Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung; b. Unterstützung bei der Ausführung von Ersuchen um Polizei- oder Zollzusammenarbeit. 3. Die Verbindungsbeamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbstständigen Durchführung von Massnahmen im Polizei- und Zollbereich berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Partei und der Partei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie erstatten dem Leiter der Dienststelle, zu der sie entsandt sind, regelmässig Bericht. 4. Die Parteien können in einem spezifischen bilateralen oder multilateralen Abkommen vereinbaren, dass die in Drittstaaten tätigen Verbindungsbeamten bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen der anderen Partei wahrnehmen. Nach Massgabe eines solchen Abkommens übermitteln die in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten der anderen Partei auf deren Ersuchen oder selbstständig Informationen und erledigen für diese Partei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufträge. Die Parteien informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.
Titel IH Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit
Art. 11 Organisation 1. Die gemeinsamen Zentren werden in der Nähe der gemeinsamen Grenze der beiden Parteien errichtet und sind dazu bestimmt, Beamte beider Parteien aufzunehmen, 2. Die zuständigen Dienststellen der beiden Parteien bestimmen gemeinsam die für den Betrieb der gemeinsamen Zentren notwendigen Einrichtungen. 3. Die Bau- und Unterhaltskosten der Zentren werden hälftig unter den Parteien geteilt. 4. Die gemeinsamen Zentren werden durch offizielle Anschriften gekennzeichnet.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
5. Die Beamten des angrenzenden Staates sind befugt, innerhalb der für ihren ausschliesslichen Gebrauch zugeteilten Räume in den gemeinsamen Zentren die Disziplin sicherzustellen. Bei Bedarf können sie zu diesem Zweck die Hilfe der Beamten des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen. 6. Die Parteien gewähren sich, im Rahmen ihrer Gesetze und Réglemente, zu Dienstzwecken sämtliche Erleichterungen bezüglich des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln. 7. Die Parteien führen die Listen der den gemeinsamen Zentren zugeteilten Beamten nach und übermitteln diese einander. i 8. Die dienstlichen Briefe und Pakete, welche an die gemeinsamen Zentren adressiert sind oder von dort aus gesandt werden, können - ohne Zuhilfenahme des Postdienstes - von den den gemeinsamen Zentren zugeteilten Beamten transportiert werden.
Art. 12 Errichtung Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird ein Protokoll die Errichtung des gemeinsamen Zentrums oder der gemeinsamen Zentren festlegen. Anzahl und Sitz können durch Notenwechsel nachträglich abgeändert werden.
Art. 13 Aufgabenbereich Die gemeinsamen Zentren stehen den in Artikel l genannten Dienststellen zur Verfügung, um den guten Ablauf der grenzüberschreitenden Polizei- und Zonzusammenarbeit zu fördern und um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren sowie um den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen.
Art. 14 Besondere Aufgaben Die zuständigen Dienststellen tragen innerhalb der gemeinsamen Zentren in den in Artikel 13 genannten Bereichen bei: zur Koordination der gemeinsamen Überwachungsmassnahmen im Grenzgebiet; zur Vorbereitung und Durchführung der Übergabe von Ausländern mit unbefugtem Aufenthalt, nach Massgabe der geltenden Abkommen; zur Vorbereitung und Unterstützung der Observation und Nacheile nach den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens.
Art. 15 Zusammenarbeit 1. Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten arbeiten in Gruppen zusammen und tauschen die von ihnen gesammelten Informationen aus. Sie können auf Ersuchen der zuständigen Dienststellen beider Parteien, unter Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen, Auskünfte erteilen. 2. Die zuständigen Dienststellen der Parteien bestimmen einen für die Organisation der Zusammenarbeit verantwortlichen Beamten.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
Titel IV Direkte Zusammenarbeit
Art. 16 Gegenseitige Entsprechung der Einsatzeinheiten Jeder im Grenzbereich zuständigen Einsatzeinheit der in Artikel l bezeichneten Dienststellen entsprechen eine oder mehrere Einsatzeinheiten der Dienststellen der anderen Partei. Zwischen den sich entsprechenden Einsatzeinheiten findet ein bevorzugter Informations- und Personenaustausch nach den Bestimmungen dieses Titels statt. Jede Einsatzeinheit sorgt für einen regelmässigen Kontakt mit den ihr entsprechenden Einheiten.
Art. 17 Zusammenarbeit zwischen den sich entsprechenden Einheiten Die sich nach Artikel 16 entsprechenden Einheiten beider Parteien nehmen eine direkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Polizei- und Zollsachen auf. In diesem Rahmen haben diese Einheiten insbesondere als gemeinsamen Auftrag:
ihre gemeinsamen Tätigkeiten zu koordinieren, um die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen;
Informationen in Polizei- und Zollsachen zu sammeln und auszutauschen.
Art. 18 Entsendung von Beamten 1. Jede zuständige Dienststelle der beiden Parteien kann Beamte in die - im Sinne von Artikel 16 dieses Abkommens - entsprechenden Einheiten entsenden. Diese Beamten werden, soweit möglich, unter den Beamten ausgewählt, welche in den Einheiten Dienst leisten oder bereits geleistet haben, die denjenigen entsprechen, in welche sie entsandt werden. 2. Diese Beamten sind Verbindungsbeamte im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens. Die in Artikel 10 Absatz l dieses Abkommens genannten besonderen Abkommen geben für jeden dieser Beamten die Besonderheiten der zu erfüllenden Aufgaben sowie die Dauer der Entsendung an.
Art. 19 Aufgabe der entsandten Beamten 1. Die Beamten nach Artikel 18 dieses Abkommens arbeiten mit den Einheiten zusammen, welche der Einheit entsprechen, zu welcher sie entsandt wurden. Aus diesem Grund müssen sie die Dossiers kennen, welche einen grenzüberschreitenden Charakter aufweisen oder aufweisen könnten. Die Wahl dieser Akten wird gemeinsam zwischen den Verantwortlichen der sich entsprechenden Einheiten getroffen. 2, Diese Beamten können beauftragt werden, unter Vorbehalt der Regeln des Strafverfahrens der beiden Parteien, an gemeinsamen Ermittlungen und an der Überwachung von öffentlichen Kundgebungen teilzunehmen, welche für die Dienststellen der anderen Partei von Interesse sein könnten. Sie sind nicht befugt, selbstständig Polizei- und Zollmassnahmen durchzuführen.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit iaJustiz-, Polizei- und Zollsachen
Art. 20 Regelmässige Treffen zwischen den Verantwortlichen Die Verantwortlichen der sich entsprechenden Einheiten treffen sich regelmässig und unter Berücksichtigung der spezifischen Operationellen Bedürfnisse, welche sich aus dem Verantwortungsbereich der betroffenen Einheiten ergeben. Bei dieser Gelegenheit: erstellen sie die Bilanz der Zusammenarbeit ihrer Einheiten; tauschen sie ihre statistischen Daten bezüglich der verschiedenen Formen der Kriminalität in ihrem Zuständigkeitsbereich aus;
erarbeiten und aktualisieren sie die gemeinsamen Interventionspläne für Situationen, welche eine Koordination ihrer Einheiten beidseits der Grenze erfordert;
erarbeiten sie gemeinsam Fahndungspläne;
organisieren sie Patrouillen, in welchen eine Einheit einer Partei durch einen oder mehrere Beamte einer Einheit der anderen Partei unterstützt werden kann; planen sie gemeinsame Übungen im Grenzgebiet;
stimmen sie, entsprechend den vorgesehenen Kundgebungen oder der Entwicklung verschiedener Kriminalitätsformen, die Bedürfnisse der voraussehbaren Zusammenarbeit ab. Von jedem Treffen wird ein Protokoll erstellt.
Titel V Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten, welche eine Nacheile oder eine Observation ausüben Während des Einsatzes nach den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens unterstehen die Beamten, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei dienstlich tätig sind, in Bezug auf strafbare Handlungen, denen diese Beamten zum Opfer fallen oder die sie begehen, den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.
Art. 22 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Fällen der Observation oder der Nacheile 1. Wenn Beamte der einen Partei nach den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, haftet die erste Partei nach Massgabe des nationalen Rechts der anderen Partei für den durch die Beamten bei diesem Einsatz dort verursachten Schaden. 2. Die Partei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz l genannte Schaden verursacht wird, hat diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten. 3. Die Partei, deren Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei' verursacht haben, erstattet dieser anderen Partei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
4. Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 3 verzichtet jede Partei im Falle von Absatz l darauf, den Betrag des erlittenen Schadens der anderen Partei gegenüber geltend zu machen.
Art, 23 Juristischer Status der Beamten in anderen Fällen als der Nacheile oder der Observation 1. Die Beamten, welche ihren Dienst gestützt auf die Bestimmungen der Titel III und IV dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ausüben, unterstehen der Weisungsgewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde, befolgen jedoch die internen Réglemente der Einheit, zu welcher sie entsandt wurden, oder des gemeinsamen Zentrums, welchem sie zugeteilt sind. 2. Jede Partei gewährt den Beamten der anderen Partei, welche in ihre Einheiten entsandt wurden oder welche gemeinsamen Zentren auf ihrem Hoheitsgebiet zugeteilt sind, denselben Schutz und Beistand, welchen sie ihren eigenen Beamten gewährleistet. 3. Die in beiden Staaten zum Schutz der dienstlich tätigen Beamten geltenden strafrechtlichen Bestimmungen sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, welche gegen die in ihre Einheit entsandten oder den gemeinsamen Zentren auf ihrem Hoheitsgebiet zugeteilten Beamten der anderen Partei begangen wurden. 4. Die nach Artikel 18 entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden. 5. Die nach Artikel 18 entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten können bei der Ausübung ihres Dienstes in der Einheit, in welche sie entsandt wurden, und auf dem Weg dorthin ihre nationale Dienstkleidung oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; sie können ebenfalls ihre Dienstwaffe mitführen, dürfen diese jedoch nur im Fall der Notwehr gebrauchen. 6. Das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird auf die entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten angewendet.
Art. 24 Regelmässige Bilanz der Zusammenarbeit Die zuständigen Dienststellen der beiden Parteien in den Grenzgebieten und die örtlichen Verantwortlichen der gemeinsamen Zentren versammeln sich mindestens zweimal pro Jahr, um eine Bilanz der Zusammenarbeit zu erstellen, ein gemeinsames Arbeitsprogramm zu erarbeiten und zur Erarbeitung und Umsetzung der koordinierten Strategien für die gesamte Grenze oder Teile davon oder für das Grenzgebiet beizutragen. Von jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll erstellt.
Art. 25 Zeitlich beschränkte Verstärkung Nebst den Entsendungen nach Artikel 18 kann jede zuständige Dienststelle einer der Parteien der entsprechenden Einsatzeinheit der anderen Partei oder den gemeinsa-
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
men Zentren nach Bedarf in besonderen Fällen für eine Dauer von weniger als 48 Stunden einen oder mehrere Beamte zur Verfügung stellen. Diese Beamten sind den Bestimmungen von Artikel 23 dieses Abkommens unterstellt.
Art 26 Verbreitung von Informationen Die Dienststellen der Parteien:
teilen sich die Organigramme und Angaben der Einsatzeinheiten des Grenzgebiets mit; arbeiten einen vereinfachten Code aus, um die Einsatzorte zu bezeichnen;
tauschen ihre Fachpublikationen aus und organisieren eine regelmässige gegenseitige Zusammenarbeit für deren Abfassung; verbreiten die ausgetauschten Informationen bei den gemeinsamen Zentren und den entsprechenden Einheiten.
Art. 27 Sprachausbildung Je nach Bedarf fordern die Parteien eine angemessene sprachliche Ausbildung ihrer Beamten, welche in den gemeinsamen Zentren oder den entsprechenden Einheiten Dienst leisten könnten. Sie stellen sicher, dass die sprachlichen Kenntnisse der Beamten, deren Zuteilung in die Grenzzone bestätigt worden ist, aufgefrischt werden.
Art. 28 Austausch von Praktikanten Die Parteien fuhren Praktikantenaustausche durch, um ihre Beamten mit den Strukturen und den Usanzen der Dienststellen der anderen Partei vertraut zu machen.
Art 29 Regelmässige Besuche und Seminare l.Die Parteien organisieren gegenseitige Besuche zwischen ihren entsprechenden Einheiten im Grenzgebiet, 2. Sie können- von der anderen Partei bestimmte Beamte einladen, an ihren fachlichen Seminaren und anderen Arten der Fortbildung teilzunehmen.
Art. 30 Datenschutz 1. Personenbezogene Daten werden in den von diesem Abkommen geregelten Zusammenarbeitsbereichen nach Massgabe der national und international geltenden Datenschutzbestimmungen gesammelt, behandelt, mitgeteilt und zugänglich gemacht. Insbesondere müssen die Daten: a. auf wahrheitsgetreue und zulässige Art behandelt werden; b. für bestimmte, ausdrückliche und rechtmässige Zwecke gesammelt oder mitgeteilt werden, insbesondere in den von Artikel 5 Absatz 2 geregelten Gebieten; sie dürfen nicht nachträglich auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Art verwendet werden; c. adäquat, zutreffend und verhältnismässig sein im Hinblick auf die Zwecke, für welche sie gesammelt, behandelt oder mitgeteilt worden sind; d. genau sein und, falls notwendig, aktualisiert oder berichtigt werden;
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
e. in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen während einer Dauer erlaubt, die nicht länger ist, als dies für die Erreichung des Zweckes, für welchen die Daten gesammelt oder behandelt werden, notwendig ist; f. jeder Person für die Daten, welche sie selbst betreffen, zugänglich sein, sofern sie ihre Identität nachweist. 2. Jede in Anwendung dieses Abkommens mitgeteilte Information ist nach den in jeder Partei anwendbaren Regeln vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Berufsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Partei, welche sie erhalten hat, ähnlichen Informationen - nach den in ihrem Hoheitsgebiet in diesem Sachbereich geltenden Gesetzen - zukommen lässt. 3. Personenbezogene Daten, das heisst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, können nur zwischen den nach Artikel l zuständigen Dienststellen ausgetauscht werden, wenn die beiden Parteien diesen Daten einen gleichwertigen Schutz gewähren. Daten über unbeteiligte Dritte dürfen in keinem Fall aufbewahrt werden. Zudem bedarf die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine der beiden Parteien an einen Drittstaat der Zustimmung der Partei, die sie anfänglich zur Verfügung gestellt hat. 4. Die Abfrage von personenbezogenen Daten, die von einer Partei im automatisierten Verfahren behandelt werden, ist ausschliesslich ihren Beamten vorbehalten. Die Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die personenbezogenen Daten gegen jeden unerlaubten Zugriff oder jede unerlaubte Behandlung zu schützen. 5. Der Austausch personenbezogener Daten beeinträchtigt anfällige Verpflichtungen der beiden Staaten, ihre wesentlichen Interessen zu wahren, in keiner Weise. Die Ablehnung einer Mitteilung muss begründet werden.
Art. 31 Finanzielle Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten im Rahmen und in den Grenzen der budgetierten Finanzmittel jeder Partei.
Art. 32 Ausschluss von ausländerrechtlichen Vorschriften Beamte, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ausüben, sowie die Familienmitglieder, die auf ihre Kosten leben, werden weder den Bestimmungen, welche die Einwanderung begrenzen, noch den Registrierungsvorschriften für Ausländer unterworfen.
Art. 33 Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen wird unter Beachtung der anwendbaren nationalen Steuer- und Zollregelungen durchgeführt.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
Art. 34 EG-Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen Die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 1997 bezüglich der gegenseitigen Amtshilfe in Zollsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz. -
Art. 35 Bestehende Abkommen Dieses Abkommen berührt die Anwendung bilateraler Verträge, die zwischen Frankreich und der Schweiz in Kraft sind, nicht.
Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten 1. Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens führen zu Beratungen zwischen den zuständigen Behörden beider Parteien. 2. Jede Partei kann die Zusammenkunft von Experten beider Regierungen verlangen, um Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens zu lösen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Art. 37 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung Jede Partei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt am l. Tag des auf den Empfang der zweiten Notifikation folgenden Monats in Kraft. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer geschlossen. Jede Partei kann es jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündigen. Diese Kündigung hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben haben.
Zu Urkimd dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Bern, am 11. Mai 1998, im Doppel in französischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Arnold Koller Jean-Pierre Chevènement
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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
«Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass sie nach Unterzeichnung dieses Abkommens Gespräche in den folgenden Gebieten aufnehmen oder weiterführen werden:
Verbesserung und Vereinfachung der Auslieferungspraxis, Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts,
Prüfung der Möglichkeiten, die Rechtshilfe auf Gebiete wie die verdeckte Ermittlung und die kontrollierte Lieferung auszudehnen,
Prüfung von Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit mittels nationaler Informationssysteme.»
So geschehen in Bern, am 11. Mai 1998, im Doppel.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Arnold Koller Jean-Pierre Chevènement
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Übersetzung Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, nachfolgend die Vertragsparteien genannt; in der Absicht, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu verstärken, und im Rahmen der freundschaftlichen und gutnachbarlichen Beziehungen; im Wunsch, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der gemeinsamen Grenze, zu verstärken, mit dem Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren und wirksam den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder die illegale Auswanderung sowie die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen; in Erwägung des Interesses der beiden Vertragsparteien an der bestmöglichen Anwendung der geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen betreffend den Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze; unter Berücksichtigung des in Bern am II. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik geschlossenen Abkommens über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt und des Abkommens vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr; haben Folgendes vereinbart:
Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit
Art. l Begriffe Im Sinne dieses Abkommens bedeuten: a. «Verbindungsbüros»: die territorialen Einheiten der zuständigen Polizei- und Zollbehörden einer der beiden Vertragsparteien, welche sich im Grenzgebiet befinden und welche, entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens, direkt mit den entsprechenden Verbindungsbüros der anderen Partei zusammenarbeiten können; b. «Grenzgebiet»; der Teil des Hoheitsgebietes, in dem die zuständigen Territorialeinheiten einer der beiden Vertragsparteien tätig sind und in dem es möglich ist, Überwachungsmassnahmen vorzunehmen;
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
c. «Beamte»: Personen, die den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsparteien angehören und die einem der Verbindungsbüros oder einer der an der gemeinsamen Grenze eingesetzten gemischten Einheiten zugeteilt sind, sowie die in Artikel 14 dieses Abkommens erwähnten Verbindungsbeamten; d. «Überwachung»: die Anwendung aller gesetzlichen, reglementarischen und administrativen Bestimmungen der beiden Vertragsparteien, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreffen, insbesondere den Kampf gegen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder die illegale Auswanderung.
Art. 2 Zielsetzungen 1. Die Vertragsparteien führen, im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Souveränität sowie der örtlichen Zuständigkeiten der Administrativ- und Justizbehörden, eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden ein, um wirkungsvoller gegen die illegale Einwanderung und/oder die illegale Auswanderung sowie die grenzüberschreitende Kriminalität vorzugehen und den unerlaubten Handel und die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugend zu bekämpfen, insbesondere indem sie sich gegenseitig gemäss den neuen Modalitäten unterstützen und indem sie sämtliche als notwendig erachteten Informationen austauschen. 2. Unter Berücksichtigung des Abkommens vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr und des Abkommens vom 11. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die .Grenzabfertigung während der Fahrt gewähren sie sich gegenseitig Unterstützung, um den Personenverkehr an der gemeinsamen Grenze zu beschleunigen.
Art. 3 Zuständige Behörden Die zwecks Anwendung von Artikel l dieses Abkommens zuständigen Behörden sind, soweit betroffen: a. für die Italienische Republik:
Ministero dell'Interno: Dipartimento della Pubblica Sicurezza; Arma dei Carabinieri;
Corpo della Guardia di Finanza; Ministero delle Finanze: Dipartimento delle Dogane; b. für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes;
die kantonalen Polizeien und Fremdenpolizeien;
das Grenzwachtkorps.
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
Titel II Direkte Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Art. 4 Grenzgebiete Im Rahmen dieses Abkommens gelten als Grenzgebiete: a. in der Italienischen Republik: - die Gebiete der Provinzen von Aosta, Verbano-Cusio-Ossola, Varese, Como, Sondrio und Bozen; b. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone Wallis, Tessin und Graubünden.
Art. 5 Verbindungsbüros Jede Vertragspartei teilt mit, welche Polizei- und Zollverbindungsbüros kraft dieses Titels mit den entsprechenden Verbindungsbüros der anderen Vertragspartei direkt zusammenarbeiten können.
Art. 6 Zuständigkeit der Verbindungsbüros 1. In den Grenzgebieten arbeiten die Verbindungsbüros direkt zusammen, sie koordinieren ihre Tätigkeit und tauschen, nach Massgabe der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen, sämtliche als nützlich erachteten Informationen im Polizei- und Zollbereicb. aus. 2. Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der jeweiligen Strukturen und Kompetenzen und unter Rücksichtnahme auf die Zuständigkeiten der in Artikel 3 erwähnten Behörden ausgeübt. 3. Im Übrigen legen die Verbindungsbüros die in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren und die gemeinsamen Pläne fest.
Art. 7 Koordination der jeweiligen Aktivitäten 1. Die Verbindungsbüros analysieren regelmässig die Sicherheitslage und erarbeiten koordinierte Strategien für die gesamte Grenze oder Teile davon oder für die Grenzgebiete. 2. Sie erarbeiten im gegenseitigen Einvernehmen Informationsverfahren und gemeinsame Interventionspläne für Situationen, welche eine Koordination ihrer Einheiten beidseits der Grenze erfordern, insbesondere: a. bei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Ereignissen (Kundgebungen, Demonstrationen und ähnliche Ereignisse), welche besondere Polizeimassnahmen in den Grenzgebieten erfordern; b. bei Vorliegen besonders schwerwiegender krimineller Handlungen auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien, wenn sie für die andere Vertragspartei von Interesse sind; c. falls der Personenverkehr beim Grenzübergang zunimmt. 3. Die Verbindungsbüros koordinieren, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, ihre Aktivitäten in den Grenzgebieten. Zu diesem Zweck:
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
a. tauschen sie regelmässig Informationen aus; b. koordinieren sie gemeinsame Massnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze, indem sie gegebenenfalls - nach den in Artikel 10 vorgesehenen Modalitäten - gemischte Einheiten bilden; c. teilen sie einander regelmässig ihre in den Grenzgebieten gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen mit, insbesondere bezüglich der im Kampf gegen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder illegale Auswanderung und die grenzüberschreitende Kriminalität angewendeten Methoden. 4. Im Übrigen tragen sie - nach den geltenden Abkommen - zur Vorbereitung und Durchführung der Übergabe der Personen mit unbefugtem Aufenthalt bei.
Art. 8 Kommunikationssysteme Die nach Artikel 3 zuständigen Behörden entwickeln, nach Massgabe von Artikel 17, ihre jeweiligen Kommunikationssysteme mit dem Ziel, die Polizei- und Zollzusammenarbeit zu erleichtern. Sie erstellen ein gemeinsames Inventar der Kommunikationsmöglichkeiten und bestimmen die Kontaktpersonen.
Art. 9 Ausbildung 1. Die Vertragsparteien sorgen für koordinierte Ausbildungskurse zwischen den jeweils zuständigen Dienststellen nach den Zielsetzungen dieses Abkommens. Zu diesem Zweck und in den Grenzen ihrer jeweiligen budgetierten Finanzmittel: bestimmen sie Personen, die für Ausbildungsfragen verantwortlich sind;
planen und führen sie, soweit notwendig, Ausbildungskurse und praktische Übungen in den Grenzgebieten durch und übermitteln einander zu diesem Zweck Einladungen, einschliesslich der dazugehörigen Dokumentation;
tauschen sie ihre Fachpublikationen aus. 2. Sie können die Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter bei Übungen und Einsätzen einladen. 3. Die Vertragsparteien fördern, soweit notwendig, eine angemessene sprachliche Ausbildung für diejenigen Beamten, die in den Verbindungsbüros und gegebenenfalls in den gemischten Einheiten Dienst leisten.
Art. 10 Entsendung von Beamten 1. Um die Zusammenarbeit entsprechend den Zielsetzungen in Artikel 2 zu fördern und zu beschleunigen, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden entscheiden, dass für eine befristete oder unbefristete Zeit Beamte einer Vertragspartei zu einem Verbindungsbüro der anderen Vertragspartei entsandt werden. 2. Die entsandten Beamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbstständigen Durchführung polizeilicher Massnahmen befugt. Sie erstatten dem Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind, regelmässig Bericht. 3. Jede Vertragspartei gewährt den entsandten Beamten der anderen Partei denselben Schutz und Beistand wie den eigenen Beamten.
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
4. Die in den Vertragsparteien für den Schutz der Beamten geltenden Strafbestimmungen sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die gegen die entsandten Beamten verübt wurden. 5. Die entsandten Beamten unterstehen den Regeln der zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden. 6. Die entsandten Beamten können während ihres Dienstes ihre nationale Uniform oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; ebenso können sie ihre persönliche Dienstwaffe mit sich führen, diese aber nur im Fall der Notwehr gebrauchen.
Titel IU Besondere Modalitäten der Polizei- und Zollzusammenarbeit
Art. 11 Zusammenarbeit auf Ersuchen 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich dahingehend, dass ihre Polizei- und Zollbehörden, nach Massgabe des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit, im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten, sofern ein Ersuchen nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und ein Ersuchen oder dessen Erledigung nicht die Ergreifung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei erfordert. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so leitet sie dieses an die nach Artikel 3 zuständige Behörde weiter. 2. Nebst den in Artikel 3 genannten Behörden auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse können die in Artikel 5 erwähnten Verbindungsbüros im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Ersuchen um Zusammenarbeit direkt übermitteln, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und/oder, illegale Auswanderung betreffen. 3. Die auf Grund von Absatz l ersuchte Behörde antwortet direkt. 4. Die nationalen'Zentralbehörden werden unverzüglich über das direkt übermittelte Ersuchen unterrichtet, sofern es sich um einen schwerwiegenden Fall oder um einen Fall von überregionaler Bedeutung handelt. Dies gilt auch für die Auslösung von Sofortfahndungen und die Übermittlung ihrer Ergebnisse.
Art. 12 Unaufgeforderte Zusammenarbeit Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im Einzelfall, nach Massgabe des nationalen Rechts und ohne Ersuchen, der anderen Vertragspartei Informationen Übermitteln, welche dieser bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen dienen könnten. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 11.
Art. 13 Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit Die Vertragsparteien untersuchen die Möglichkeit, die Polizei- und Zollzusammenarbeit durch ein spezifisches Abkommen auszudehnen, das die beiden Regierungen
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
abschliessen können, vorwiegend in der Absicht, gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit zu errichten. Sie untersuchen deren mögliche Aufgaben, wobei sie vor allem berücksichtigen; a. dass die gemeinsamen Zentren dazu bestimmt sind, ein Personal aus Beamten der beiden Vertragsparteien aufzunehmen, und dass die gemeinsamen Zentren den nach Artikel 3 zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, um den guten Ablauf der in Artikel 2 vorgesehenen Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden zu fördern; b. dass die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten in Gruppen zusammenarbeiten können und die Informationen, welche sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit sammeln, austauschen können; c. dass die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten sich gegenseitig zu Dienstzwecken und nach Massgabe ihrer jeweiligen Gesetze und Réglemente sämtliche Erleichterungen bezüglich des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln gewähren können; d. dass die Bau- und Unterhaltskosten aller Zentren gleichmässig verteilt werden.
Art. 14 Verbindungsbeamte 1. Unabhängig von den in Artikel 10 vorgesehenen Entsendungen können die Vertragsparteien bei Bedarf in einem spezifischen Abkommen zwischen den beiden Regierungen vereinbaren, einen Verbindungsbeamten in den anderen Staat zu entsenden, um den Informationsaustausch zu erleichtern und Unterstützung zu leisten. 2. Die Regierungen der Vertragsparteien können gemeinsam die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten festlegen. 3. Die Regierungen der Vertragsparteien können in einem spezifischen Abkommen vereinbaren, dass die in einen Drittstaat entsandten Verbindungsbeamten einer der beiden Vertragsparteien auch die Interessen der anderen Vertragspartei vertreten. Sie informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.
Titel TV Datenschutz
Art. 15 Grundsätze l. Personenbezogene Daten werden in den von diesem Abkommen geregelten Zusammenarbeitsbereichen nach Massgabe der national und international geltenden Datenschutzbestimmungen gesammelt, behandelt, mitgeteilt und zugänglich gemacht. Insbesondere müssen die Daten: a. auf wahrheitsgetreue und zulässige Art behandelt werden; b. für bestimmte, ausdrückliche und rechtmässige Zwecke gesammelt oder mitgeteilt werden und dürfen nicht nachträglich auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Art verwendet werden;
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
c. adäquat, zutreffend und verhältnismässig sein im Hinblick auf die Zwecke, für welche sie gesammelt, behandelt oder mitgeteilt worden sind; d. genau sein und, falls notwendig, aktualisiert werden; e. in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen während einer Dauer erlaubt, die nicht länger ist, als dies für die Erreichung des Zweckes, für den die Daten gesammelt oder behandelt werden, notwendig ist; f. jeder Person, nach den geltenden nationalen Regelungen, für die Daten, welche sie selbst betreffen, zugänglich sein, sofern sie ihre Identität nachweist. 2. Jede in Anwendung dieses Abkommens mitgeteilte Information ist nach den in jeder Vertragspartei anwendbaren Regeln vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Amtsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Vertragspartei, die sie erhalten hat, ähnlichen Informationen - nach den in ihrem Hoheitsgebiet in diesem Sachbereich geltenden Gesetzen - zukommen lässt. 3. Personenbezogene Daten, das heisst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, können ausgetauscht werden, wenn die beiden Vertragsparteien diesen Daten einen gleichwertigen Schutz gewähren. Daten über unbeteiligte Dritte dürfen in keinem Fall aufbewahrt werden. 4. Die Abfrage von personenbezogenen Daten, die von einer Vertragspartei im automatisierten Verfahren behandelt werden, ist ausschliesslich ihren Beamten vorbehalten. Die Vertragsparteien treffen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die personenbezogenen Daten gegen jeden unerlaubten Zugriff oder jede unerlaubte Behandlung zu schützen. 5. Jede Vertragspartei verwendet die übermittelten Daten nur zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken. Auf ihre Anfrage informiert jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über den Gebrauch der übermittelten Daten. 6. Der Austausch personenbezogener Daten hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen der beiden Staaten, ihre wesentlichen Interessen zu wahren. Die Ablehnung einer Mitteilung muss begründet werden.
Titel V Schlussbestimmungen
Art. 16 Finanzielle Bestimmungen Bei der Anwendung dieses Abkommens berücksichtigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen budgetierten Finanzmittel.
Art. 17 Ausführungsbestimmungen Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen gemeinsam die Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens fest.
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
Art. 18 Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens 1. Über Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, finden Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien statt. 2. Jede Vertragspartei kann die Zusammenkunft von Experten beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens zu lösen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten Die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens gegebenenfalls ergebenden Streitigkeiten werden auf dem diplomatischen Weg gelöst.
Art. 20 Verhältnis zu bestehenden Abkommen 1. Die Pflichten der Italienischen Republik, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union und zur Europäischen Gemeinschaft und aus ihrer Teilnahme an den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Konventionen ergeben, sowie die Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 sowie aus dem Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 ergeben, werden von den Bestimmungen dieses Abkommens nicht berührt. 2. Die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, wird unbeschadet der Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen ausgeübt. 3. Dieses Abkommen hat keinen Einfluss auf andere geltende Abkommen zwischen Italien und der Schweiz.
Art. 21 Änderung der zuständigen Behörden Die Vertragsparteien teilen sich auf dem diplomatischen Weg Änderungen bei den nach Artikel 3 zuständigen Behörden mit.
Art. 22 Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen Die Zusammenarbeit der Zoll- und Polizeibehörden wird unter Beachtung der anwendbaren nationalen Steuer- und Zollregelungen ausgeübt.
Art. 23 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der zweiten Notifikation, mit welcher die Vertragsparteien sich die jeweilige Erfüllung der verfassungsmässigen Verfahren mitteilen, in Kraft. 2. Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Dauer geschlossen. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, jederzeit gekündigt werden. Diese Kündigung hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus Projekten ergeben, die im Rahmen dieses Abkommens vereinbart wurden.
Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer .und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat Regierung der Italienischen Republik Arnold Koller Giorgio Napolitano
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Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik nachfolgend «Vertragsparteien» genannt, im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in Achtung der in den geltenden Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Rechte und Garantien, in Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben, gegen die illegale Einwanderung vorzugehen, im Wunsch, das Abkommen vom 30. Juni 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze zu ersetzen, sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, haben Folgendes vereinbart;
I. Geltungsbereich des Abkommens
Art.! (1) Dieses Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die den Vertragsparteien in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen auszuüben. (2) Der Begriff «Staatsangehöriger der Vertragsparteien» nach dem Zweiten Titel dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein. (3) Der Begriff «Drittstaatsangehörige» nach dem Dritten Titel dieses Abkommens ist im Sinne von «ausländische Staatsangehörige, die weder die französische noch die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen» zu verstehen. (4) Der Begriff «Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 2 Absatz l dieses Abkommens bedeutet bezüglich der schweizerischen Vertragspartei «schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit».
Rückiibemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(5) Der Begriff «von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument» nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens ist im Falle der schweizerischen Vertragspartei als «von den Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestelltes Dokument» zu verstehen. (6) Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 6 Absatz ' l dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein. Der Begriff «von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art» nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «von der Schweiz oder vom Fürstentum Liechtenstein ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art» zu verstehen. (7) Der Begriff «ersuchte Vertragspartei» nach Artikel 7 zweiter Strich dieses Abkommens bedeutet im Falle der schweizerischen Vertragspartei «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein». Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei» nach Artikel 7 dritter Strich dieses Abkommens gilt bezüglich der schweizerischen Vertragspartei für das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein. Der Begriff «ersuchende Vertragspartei» nach Artikel 7 vierter Strich dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein» zu verstehen. (8) Der Begriff «Hoheitsgebiet» nach Artikel 10 Absatz l dieses Abkommens ist bezüglich der schweizerischen Vertragspartei als «Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein» zu verstehen.
II. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
Art. 2 (1) Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos jede Person, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
Art. 3 (l)Die Staatsangehörigkeit der Person wird auf Grund folgender gültiger Dokumente als nachgewiesen erachtet:
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Pass;
Identitätskarte;
provisorische Identitätsbescheinigung;
Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz; für die Französische Republik: Pass; nationale Identitätskarte; Staatsangehörigkeitsausweis; Bewilligung der Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in. die französische Staatsangehörigkeit. (2) Die Staatsangehörigkeit wird auf Grund der folgenden Elemente vermutet:
Dokumente nach dem vorstehenden Absatz, deren Gültigkeit abgelaufen ist; von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betroffenen Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Dienstbüchlein usw.); Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument; abgelaufene Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente; von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betroffenen Person;
zu Protokoll gegebene Aussagen von zuverlässigen Zeugen.
Art. 4 (1) Wird die Staatsangehörigkeit auf Grund von Elementen nach Artikel 3 Absatz 2 vermutet, so stellen die Konsul arbehörden der ersuchten Vertragspartei unverzüglich einen Passierschein aus. (2) Bestehen Zweifel über die Elemente, welche die Staatsangehörigkeit vermuten lassen, oder fehlen diese Elemente, so führen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei Tagen oder von zwei Werktagen ab dem Gesuch der ersuchenden Partei eine Anhörung der betroffenen Person durch. Diese Anhörung wird von der ersuchenden Vertragspartei in Absprache mit der betroffenen Konsularbehörde so rasch wie möglich durchgeführt. (3) Stellt sich infolge dieser Anhörung heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, so sorgt die Konsularbehörde sogleich oder jedenfalls vor Ablauf von sechs Tagen nach Einreichung des Rückübernahmegesuchs für die Ausstellung des Passierscheins.
Art. 5 (1) Die Angaben, welche das Rückübemahmegesuch enthalten muss, sowie die Voraussetzungen für dessen Übermittlung werden in einem Protokoll zwischen den zuständigen Ministern der beiden Vertragsparteien geregelt. (2) Die Kosten für den Transport der Personen, um deren Rückübernahme ersucht wird, gehen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
III. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
Art. 6 (1) Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos den Drittstaatsangehörigen, welcher die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, falls sich herausstellt, dass dieser Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei eingereist ist, nachdem er sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hat oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert ist. (2) Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos den Drittstaatsangehörigen, welcher die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn dieser Staatsangehörige im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung gleich welcher Art ist, welches bzw. welche die ersuchte Vertragspartei ausgestellt hat.
Art. 7 Die Rückübemahmeverpflichtung nach Artikel 6 gilt nicht gegenüber:
den Angehörigen von Drittstaaten, welche mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze haben;
den Drittstaatsangehörigen, welche von der ersuchenden Vertragspartei mil einem anderen Visum als einem Transitvisum oder einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet wurden, ausser die ersuchte Vertragspartei habe ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung von längerer Dauer ausgestellt; den Drittstaatsangehörigen, welche sich seit mehr als sechs Monaten auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten, ausser wenn sie Inhaber eines gültigen, von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels sind;
den Drittstaatsangehörigen, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 oder den Status eines Staatenlosen in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
den Drittstaatsangehörigen, welche von der ersuchten Vertragspartei tatsächlich in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich nach dem Vollzug der Wegweisungsmassnahme auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben.
Art. 8 (1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 6 Absatz l wird die Einreise oder der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei durch die Reise- oder Identitätsdokumente der betroffenen Personen
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
nachgewiesen. Die Einreise oder der Aufenthalt kann auch durch jedes andere der im Protokoll nach Artikel 5 festgelegten Mittel glaubhaft gemacht werden, (2) Die Angaben, welche das Rückübemahmegesuch enthalten muss, sowie die Voraussetzungen für dessen Übermittlung werden im Protokoll geregelt. (3) Die Kosten für den Transport der Personen, um deren Rückübernahme ersucht wird, gehen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
Art. 9 Die ersuchende Vertragspartei nimmt auf dem eigenen Hoheitsgebiet Personen zurück, wenn sich auf Grund späterer Ermittlungen nach der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei herausstellt, dass diese Personen die Voraussetzungen nach Artikel 6 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllen.
IV, Durchbeförderung zur Wegweisung oder Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet
Art. 10 (1) Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Partei die Durchbeförderung über ihr Hoheitsgebiet von Drittstaatsangehörigen, welche von einer Wegweisungsverfügung oder einer Verfügung der ersuchenden Vertragspartei über ein Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet betroffen sind. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder auf dem Luftweg erfolgen. (2) Die ersuchende Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Abwicklung der Reise des Drittstaatsangehörigen in dessen Zielstaat und nimmt diese Person zurück, wenn die Wegweisungsverfügung oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann. (3) Die Vertragspartei, welche die Wegweisungsverfügung oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlassen hat, muss der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung anzeigen, ob es erforderlich ist, die vom Entscheid betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zweck der Durchbeförderung:
entweder die Begleitung zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der entsprechenden Kosten selber gewährleisten; oder die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei gewährleisten;
oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung auf ihrem Hoheitsgebiet selber zu gewährleisten. In den beiden letzten Fällen steht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei unter der Aufsicht der zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei.
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Art. 11 Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zwecks Wegweisung oder der Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet wird unter Beachtung der im Protokoll festgelegten Voraussetzungen direkt zwischen den zuständigen Behörden übermittelt.
Art. 12 Erfolgt die Durchbeförderung mit Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei ihre Aufgabe in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit der Transitbewilligung ausgestattet durch. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so benützt die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei ein neutrales Fahrzeug. Im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg erfolgen die Überwachung und das Anbordgehen des Ausländers durch die Begleitung, unter Mithilfe und Aufsicht der ersuchten Vertragspartei. Gegebenenfalls können die Überwachung und das Anbordgehen nach Absprache mit der Begleitung durch die ersuchte Vertragspartei erfolgen.
Art. 13 Ist der von einer Wegweisungsverfügung oder von einem Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet betroffene Ausländer unbegleitet, so darf die Durchbeförderung nur auf dem Luftweg gestattet werden. Die Durchbeförderung, die Überwachung sowie das Anbordgehen werden von den Beamten der ersuchten Vertragspartei sichergestellt. Die Überwachung darf nicht länger als 24 Stunden seit der Ankunft am Flughafen dauern.
Art. 14 Im Falle der Verweigerung oder der Unmöglichkeit des Anbordgehens der von einer Wegweisungsverfügung oder einem Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet betroffenen Person anlässlich einer Durchbeförderung kann die ersuchende Vertragspartei: - entweder diese Person unverzüglich oder innerhalb einer Frist von höchstens 24 Stunden seit der Ankunft am Flughafen wieder übernehmen, sofern sie nicht begleitet ist; oder bei der ersuchten Vertragspartei beantragen, ein erneutes Anbordgehen einzuleiten und in der Zwischenzeit die Überwachung dieser Person zu gewährleisten. Die Dauer der Überwachung darf die für die Ausreise der Person unbedingt erforderliche Zeit, in jedem Falle 24 Stunden seit der Ankunft am Flughafen, nicht überschreiten. Ist die ersuchte Vertragspartei mit diesem Antrag nicht einverstanden, so ist die ersuchende Partei gehalten, den Ausländer, um dessen Durchbeförderung sie ersucht hatte, unverzüglich oder, im Falle höherer Gewalt, innert einer neuen Frist von 24 Stunden wieder zu übernehmen. Die Verweigerung des Anbordgehens im Durchbeförderungsstaat kann die gleichen rechtlichen Folgen nach sich ziehen, wie die Gesetzgebung des ersu-
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
chenden Vertragsstaates sie für den Fall einer solchen Verweigerung im eigenen Hoheitsgebiet vorsieht.
Art. 15 Die Behörden des Durchbeförderungssstaates unterrichten die Behörden des ersuchenden Staates anlässlich der Teilnahme am Vollzug einer Wegweisungsverfügung oder eines Verbots der Einreise ins Hoheitsgebiet über alle Tatsachen betreffend Vorfälle, welche sich im Rahmen des Vollzugs dieser Entscheide ereignet haben; dies im Hinblick auf die rechtlichen Folgen, welche die Gesetzgebung des ersuchenden Staates vorsieht.
Art. 16 (1) Die Behörden des Durchbeförderungsstaates gewähren den Begleitpersonen des ersuchenden Staates bei der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie den entsprechenden Personen ihres eigenen Landes. (2) Die Begleitpersonen des ersuchenden Staates sind den Begleitpersonen des ersuchten Staates in Bezug auf Straftaten gleichgestellt, welche anlässlich der Durchbeförderung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden. Sie unterstehen der zivil- und strafrechtlichen Haftbarkeit derjenigen Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden. Die Zuständigkeit des ersuchten Staates geht vor; entscheidet er, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies dem ersuchenden Staat unverzüglich mit. Dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit nach seinem Landesrecht ausüben.
Art. 17 Begeht der Ausländer bei der Durchbeförderung eine Straftat, so geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor; entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies dem ersuchenden Staat, unverzüglich mit. Dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit nach seinem Landesrecht ausüben.
Art. 18 Die Begleitpersonen, welche in Anwendung dieses Abkommens beauftragt sind, .ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates auszuüben, müssen jederzeit in der Lage sein, sich über ihre Identität, ihre Berechtigung und die Art ihres Auftrages durch Vorlage der vom ersuchten Staat ausgestellten Durchbeförderungsermächtigung auszuweisen.
Art. 19 (1) Erleidet eine Begleitperson des ersuchenden Staates bei einem Auftrag auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates in Anwendung dieses Abkommens während der Erfüllung oder anlässlich des Auftrags einen Schaden, so übernimmt
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
die Verwaltung des ersuchenden Staates die Bezahlung der geschuldeten Entschädigung, ohne auf den Durchbeförderungsstaat zurückzugreifen. (2) Verursacht eine Begleitperson des ersuchenden Staates bei einem Auftrag auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates in Anwendung dieses Abkommens während der Erfüllung oder anlässlich des Auftrags einen Schaden, so trägt der ersuchende Staat in Übereinstimmung mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei die Verantwortung für den verursachten Schaden. (3) Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, sorgt für den Ersatz dieses Schadens zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die von seinen eigenen Begleitpersonen verursachten Schäden gelten. (4) Der Staat, dessen Begleitpersonen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser vollumfàngìich die von ihr an die Opfer oder an deren Rechtsnachfolger entrichteten Beträge zurück. (5) Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 4 dieses Artikels verzichten die beiden Vertragsparteien im Fall von Absatz 2 dieses Artikels darauf, von der anderen Vertragspartei die Rückerstattung des Betrags des erlittenen Schadens zu verlangen.
Art. 20 Die Durchbeförderung zwecks Wegweisung oder die Durchbeförderung im Anschluss an ein Verbot der Einreise ins Hoheitsgebiet kann namentlich verweigert werden: wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahr läuft, wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt zu werden; - - wenn der Ausländer im Zielstaat Gefahr läuft, vor einem Strafgericht wegen Tatsachen, welche sich vor der Durchbeförderung ereignet haben, angeklagt oder verurteilt zu werden.
Art. 21 Die Transportkosten bis zur Grenze des Zielstaates sowie die Kosten einer allfälligen Rückkehr gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
V. Datenschutz
Art. 22 (1) Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten sind nach Massgabe der in beiden Vertragsparteien geltenden Datenschutzgesetzgebungen sowie der für beide Vertragsparteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen zu behandeln und zu schützen.
Rückiibernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
In diesem Zusammenhang: a) verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken; b) informiert jede Vertragspartei auf Antrag die andere Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Personendaten; c) dürfen die Übermittelten Personendaten ausschliesslich von den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verwendet werden. Die Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, welche sie übermittelt hatte, an andere Personen weitergegeben werden; d) ist die ersuchende Vertragspartei gehalten, sich von der Richtigkeit der zu Übermittelnden Daten sowie von der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verbundenen Zweck zu überzeugen. Dabei sind die nach dem betreffenden geltenden Landesrecht bestehenden Einschränkungen für die Übermittlung zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, so muss der Adressat unverzüglich benachrichtigt werden. Er ist gehalten, die erforderliche Berichtigung oder Löschung vorzunehmen; e) ist die betroffene Person, auf ihr Ersuchen, im Rahmen der Voraussetzungen nach dem Landesrecht der von der betroffenen Person angegangenen Vertragspartei über die sie betreffenden Personendaten sowie über den beabsichtigten Verwendungszweck zu informieren; f) dürfen die übermittelten Personendaten nicht länger aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, zu dem sie mitgeteilt wurden. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten ist nach dem Landesrecht jeder der Vertragsparteien gewährleistet; g) sind die beiden Vertragsparteien gehalten, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Mitteilungen wirksam zu schützen. In allen Fällen gemessen die übermittelten Daten den gleichen Schutz, wie er den Daten gleicher Art in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei zukommt. (2) Diese Informationen dürfen ausschliesslich betreffen: - die Personendaten der zu übernehmenden oder wegzuweisenden Person sowie allenfalls diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Übernamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
die Identitätskarte, den Reisepass oder die anderen Identitäts- oder Reisedokumente;
die sonstigen zur Identifikation der zu übernehmenden oder wegzuweisenden Person erforderlichen Daten;
die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
die Aufenthaltserlaubnisse oder die im Ausland erteilten Visa.
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
VI. Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 23 (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit dies im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist. (2) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Experten der beiden Regierungen beigezogen werden, um die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen zu lösen.
Art. 24 Das Protokoll, welches die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens regelt, bestimmt auch: die Flughäfen sowie die Grenzübergangsstellen, welche für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung der Ausländer verwendet werden könnten; die für die Behandlung der Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuche zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden; die Fristen für die Behandlung der Gesuche; - die Verfahren zur Regelung der Transportkosten.
Art 25 Dieses Abkommen tangiert nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien:
aus anderen internationalen Übernahme-, Rückübernahme- oder Durchbeförderungsabkommen betreffend ausländische Staatsbürger;
aus der Anwendung von Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967; aus der Anwendung von Bestimmungen der von den Vertragsparteien zum Schutz der Menschenrechte unterzeichneten Abkommen.
Art 26 (1) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Abschluss der sie betreffenden verfassungsmässigen Verfahren im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieses Abkommens mit. Die Inkraftsetzung erfolgt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Bekanntmachung'. Mit der Inkraftsetzung dieses Abkommens fallen das Abkommen vom 30. Juni 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze sowie der ergänzende Notenaustausch dahin. (2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; die Kündigung dieses Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Art 27 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus schwerwiegenden Gründen, namentlich zum Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei suspendieren. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme. (2) Die Suspendierung wird am ersten Tag des folgenden Monats nach Erhalt der Mitteilung von Seiten der anderen Vertragspartei wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Vertragsparteien, dazu ordnungsgemäss ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 28. Oktober 1998, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Arnold Koller Pierre Moscovici
10222
Übersetzung Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik nachfolgend «Vertragsparteien» genannt, haben im Bestreben, an der Grenze zwischen den beiden Staaten die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Durchbeförderung von Personen in einem Geist der Zusammenarbeit und der guten Nachbarschaft zu erleichtern, im Rahmen der internationalen Anstrengungen, die illegale Einwanderung zu verhindern, sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Folgendes vereinbart:
Erster Abschnitt Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
Art. l 1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos diejenigen Personen, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen worden ist oder glaubhaft gemacht werden kann, dass sie die Staatsangehörigkeit-der ersuchten Vertragspartei besitzen. 2. Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren, unter Vorbehalt der anfälligen Rückübernahme nach dem Zweiten Abschnitt dieses Abkommens.
Art. 2 1. Die Staatsangehörigkeit der von einer Wegweisungsverfügung nach Artikel l Absatz l betroffenen Person: a) gilt auf Grund der nachfolgend aufgezählten, gültigen Dokumente als nachgewiesen:
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
für die Italienische Republik:
Pass, Identitätskarte für die italienischen Staatsangehörigen;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Pass,
Identitätskarte für die schweizerischen Staatsangehörigen; b) ist als glaubhaft zu betrachten, wenn insbesondere eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Elemente vorliegen: abgelaufene Dokumente in der Aufzählung nach Buchstabe a,
Dokumente, die von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden sind und die Identität der betroffenen Person ausweisen, namentlich militärische Dokumente, Schifffahrtsbuch usw.,
Dokumente über konsularische Registrierung oder Dokumente über den Zivilstand, abgelaufene Aufenthaltsbewilligungen oder -erlaubnisse, Fotokopien der oben aufgeführten Dokumente,
- von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei eingeholte Erklärungen der betroffenen Person, zu Protokoll gegebene Aussagen von zuverlässigen Zeugen. 2, Bestehen Zweifel in Bezug auf die Elemente, auf welche sich die Vermutung der Staatsangehörigkeit stützt, so führen die Konsularbehörden der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei Tagen nach Einreichung des Rückübernahmegesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch. 3. Stellt sich infolge dieser Anhörung heraus, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, so sorgt die Konsularbehörde für die unverzügliche Ausstellung des Reisedokuments.
Zweiter Abschnitt Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
Art 3 1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei und unter Einhaltung der Bedingungen nach dem Dritten Abschnitt Drittstaatsangehörige, falls sich herausstellt, dass diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert sind. Die Durchbeförderung in der internationalen Zone eines Flughafens gilt nicht als Durchbeförderung im Sinne dieses Abkommens. 2. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Drittstaatsangehörigen, welche die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllen, sofern diese Staatsangehörigen im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung gelten weder die einem Asylbewerber bis
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
zum Entscheid über sein Gesuch erteilte vorläufige Bewilligung noch die Zeitspanne bis zum Vollzug einer Wegweisungsmassnahme. 3. Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, so ist diejenige Vertragspartei für die Übernahme zuständig, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt abläuft.
Art. 4 Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 gilt nicht gegenüber; a) den Angehörigen von Drittstaaten, die mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze haben; b) den Drittstaatsangehörigen, denen nach ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei von dieser Partei ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; c) den Drittstaatsangehörigen, die sich seit dem Zeitpunkt der illegalen Einreise seit mehr als sechs Monaten auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten; d) den Drittstaatsangehörigen, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 oder den Status eines Staatenlosen in Anwendung des New Yorker Abkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat; e) den Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchten Vertragspartei tatsächlich in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Anschluss an den Vollzug der Wegweisungsmassnahme auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch deren Hoheitsgebiet transitiert sind.
Art. 5 Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf dem eigenen Hoheitsgebiet formlos Drittstaatsangehörige, wenn sich auf Grund späterer Ermittlungen nach der Übernahme durch die andere Vertragspartei herausstellt, dass diese die Voraussetzungen nach Artikel 3 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllen.
Dritter Abschnitt Rückübernahmeverfahren
Art. 6 1. Bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz l werden die Einreise der Drittstaatsangehörigen ins Hoheitsgebiet oder der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen im Ho-
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
heitsgebiet der ersuchten Vertragspartei mittels der im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Elemente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. 2. Das Rückübernahmegesuch hat hinsichtlich der Anwendung der Artikel l und 3 die im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehenen Elemente zu enthalten. Es wird unter Einhaltung der im Anhang zu diesem Abkommen genannten Bedingungen direkt den zuständigen Behörden des Innenministeriums der Italienischen Republik oder des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt. 3. Die ersuchte Vertragspartei teilt den eigenen Entscheid der ersuchenden Vertragspartei innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen, schriftlich mit. Die Ermächtigung zur Rückübernahme gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. 4. Wird der Ausländer in der Grenzzone aufgespürt, so kann das Rückübemahmegesuch im vereinfachten, unter den lokalen Behörden abgesprochenen Verfahren gestellt werden. Im Gesuch sind die im Anhang zu diesem Abkommen aufgezählten Elemente aufzuführen. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch innert kürzester Frist, spätestens innert 24 Stunden nach Gesuchseingang. Als Grenzzone im Sinne dieses Absatzes gilt derjenige Teil des Hoheitsgebiets, der von Grenzüberwachungsmassnahmen betroffen ist.
Art. 7 Die ersuchende Vertragspartei trägt bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln l und 3 übernommen werden.
Vierter Abschnitt Übernahme zur Durchbeförderung
Art. 8 1. Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, welche vom ersuchenden Staat weggewiesen wurden. Die Durchbeförderung kann auf dem Land- oder auf dem Luftweg erfolgen. 2. Die ersuchende Vertragspartei trägt die Verantwortung für die Reise des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat und übernimmt einen solchen Ausländer, wenn die Durchbeförderung aus irgendeinem Grund nicht erfolgen kann. 3. Die ersuchende Vertragspartei stellt gegenüber der ersuchten Vertragspartei sicher, dass der Drittstaatsangehörige, dessen Durchbeförderung zu bewilligen ist, in den Zielstaat einreisen kann.
Art. 9 Die Durchbeförderung zwecks Wegweisung wird namentlich in folgenden Fällen verweigert:
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
- wenn der Ausländer im Zielstaat oder in jedem anderen Staat, in den er nachfolgend überführt werden könnte, Gefahr läuft, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe zu erleiden, oder wenn sein Leben oder seine Freiheit auf Grund seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen in Gefahr sein können; wenn der Ausländer im Zielstaat oder in jedem anderen Staat, in den er nachfolgend überführt werden könnte, Gefahr läuft, in einem Strafverfahren wegen Tatsachen, die sich vor der Durchbeförderung ereignet haben, angeklagt oder verurteilt zu werden; wenn nach Erteilung der Erlaubnis zur Durchbeförderung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, welche die Verweigerung im Sinne der vorstehenden Absätze rechtfertigen.
Art. 10 1. Das Gesuch um Durchbeförderung zwecks Wegweisung wird unter Einhaltung der im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Bedingungen direkt den zuständigen Behörden des Italienischen Innenministeriums oder des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements übermittelt. 2. Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Gesuch ab, weil die erforderlichen Voraussetzungen dazu fehlen, so sind die Gründe für die Verweigerung der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen.
Art. 11 Diejenige Vertragspartei, welche die Verfügung der Wegweisung aus ihrem oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlassen hat, teilt der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung mit, ob es erforderlich ist, die von solchen Massnahmen betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zweck der Durchbeförderung: - entweder zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der entsprechenden Kosten die Begleitung selber gewährleisten; oder in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei die Begleitung gewährleisten; oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, auf ihrem Hoheitsgebiet die Begleitung selber zu gewährleisten. In den beiden letzten Fällen steht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
Art. 12 1. Erfolgt die Durchbeförderung mit Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen der ersuchenden Vertragspartei ihre Aufgabe in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit der Transitbewilligung ausgestattet durch. 2. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so benützt die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei ein Polizeifahrzeug, das nicht als solches gekennzeichnet ist.
RückÜbernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
3. Im Falle der Durchbeförderung auf dem Luftweg erfolgen die Überwachung und das Anbordgehen unter Mithilfe und Aufsicht der ersuchten Vertragspartei durch die Begleitung. 4. Gegebenenfalls können die Überwachung und das Anbordgehen nach Absprache mit der Begleitung durch die ersuchte Vertragspartei erfolgen.
Art. 13 Die Behörden des Durchbeförderungsstaates unterrichten die Behörden des ersuchenden Staates über alle Tatsachen bezüglich Vorfällen, welche sich im Rahmen des Vollzugs dieser Massnahmen ereignet haben.
Art. 14 1. Die Behörden des Durchbeförderungsstaates gewähren den Begleitpersonen des ersuchenden Staates bei der Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieses Abkommens den gleichen Schutz und die gleiche Unterstützung wie den entsprechenden Personen ihres eigenen Staates. 2. Die Begleitpersonen des ersuchenden Staates sind den Begleitpersonen des ersuchten Staates in Bezug auf die Straftaten, welche anlasslich der Durchbeförderung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gegen sie oder von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen begangen werden, gleichgestellt. 3. In den Fällen nach Absatz 2 geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor. Entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies unverzüglich dem ersuchenden Staat mit; dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit in Übereinstimmung mit seinem Landesrecht ausüben.
Art 15 Begeht der Ausländer bei der Durchbeförderung eine Straftat, so geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor. Entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies unverzüglich dem ersuchenden Staat mit; dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit in Übereinstimmung mit seinem Landesrecht ausüben.
Art. 16 Die Begleitpersonen, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausüben, müssen jederzeit in der Lage sein, sich über ihre Identität, ihre Funktionen und die Art ihres Auftrags durch Vorlage der vom ersuchten Staat ausgestellten Durchbeförderungsermächtigung auszuweisen.
Art. 17 1. Erleidet eine Begleitperson des ersuchenden Staates, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausübt, aus einem im Dienst erfolgten oder mit diesem in einem Zusammen-
Riickiibernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
hang stehenden Unfall einen Schaden, so übernimmt die Verwaltung des ersuchenden Staates die Bezahlung der geschuldeten Entschädigung, ohne auf den Durchbeförderungsstaat zurückzugreifen. 2. Fügt eine Begleitperson des ersuchenden Staates, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausübt, einem Dritten einen Schaden zu, der aus einem im Dienst erlittenen Unfall oder mit dem Dienst in einem Zusammenhang stehenden Unfall erfolgt ist, so trägt der ersuchende Staat in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates die Verantwortung für den während der Abwicklung des Auftrags verursachten Schaden. Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, sorgt für den Ersatz dieses Schadens nach den Bedingungen, welche auf die von eigenen Begleitpersonen verursachten Schäden anwendbar sind. Der Staat, dessen Begleitpersonen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser vollumfänglich die von ihr' an die Opfer oder an deren Rechtsnachfolger entrichteten Beträge zurück.
Art. 18 Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die Transportkosten nach Artikel 8 dieses Abkommens für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates, einschliesslich der Kosten eines allfa'Iligen Rücktransportes.
Fünfter Abschnitt Datenschutz
Art 19 1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen und von den Vertragsparteien mitgeteilten Personendaten sind nach Massgabe der jeweiligen Datenschutzgesetzgebungen zu behandeln und zu schützen. Sie betreffen ausschliesslich;
die Personendaten der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
die Identitätskarte oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datura usw.); sonstige zur Identifikation der zu übergebenden Person erforderliche Daten;
die Aufenthaltsorte und die Reisewege;
die Aufenthaltsbewilligungen oder die von einer Vertragspartei erteilten Visa. 2. In diesem Zusammenhang: a) verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Daten ausschliesslich zu den von diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken; b) informiert jede Vertragspartei auf Antrag die andere Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten; c) dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich von den für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verwendet werden. Die Daten
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
dürfen nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche sie übermittelt hatte, an andere Personen weitergegeben werden; d) muss diejenige Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, sich vergewissern, dass sie richtig sind und dass ihre Mitteilung notwendig und im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck verhältnismässig ist. Sofern erforderlich, ist den im jeweiligen Landesrecht geltenden Einschränkungen für die Übermittlung Rechnung zu tragen. Stellt sich heraus, dass ungenaue Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung unerlaubt war, so hat der Übermittler den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser ist verpflichtet, für die Berichtigung oder die Löschung der betreffenden Daten zu sorgen; e) müssen, wenn es die betroffene Person verlangt, ihr die sie betreffenden Informationen und der beabsichtigte Verwendungszweck nach den im Landesrecht der Vertragspartei, an welche sie sich gewandt hat, geltenden Bedingungen mitgeteilt werden; 0 dürfen die übermittelten Personendaten nur so lange aufbewahrt werden, als dies der Zweck erfordert, für welchen sie mitgeteilt wurden. Die Verarbeitung . und Verwendung dieser Daten werden von einem unabhängigen Organ in Übereinstimmung mit dem Landesrecht jeder der beiden Vertragsparteien kontrolliert; g) sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unerlaubte Übermittlung wirksam zu schützen. Zumindest muss für die übermittelten Daten derjenige Schutz gewährleistet sein, welchen das Recht der ersuchenden Vertragspartei für die Daten gleicher Art gewährt.
Sechster Abschnitt Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 20 Dieses Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die der schweizerischen Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen für das Fürstentum Liechtenstein auszuüben; das Fürstentum Liechtenstein ist darüber informiert worden. Anwendbar sind folgende Bestimmungen: a) Der Begriff «Staatsangehöriger der Vertragsparteien» nach dem Ersten Abschnitt dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein. b) Der Begriff «Drittstaatsangehörige» nach dem Zweiten Abschnitt dieses Abkommens bezieht sich auf Personen, die weder die italienische noch die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen. c) Der Begriff «Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizeri-
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Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
sehen Vertragspartei die Rede ist, «schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit». d) Der Begriff «von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei eingeholte Erklärungen der betroffenen Person» nach Artikel 2 Absatz l Buchstabe b dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein eingeholte Erklärungen. e) Der Begriff «Dokumente, die von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden sind» nach Artikel 2 Absatz l Buchstabe b dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «Dokumente, die von den Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein ausgestellt worden sind». 0 Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei» nach Artikel 3 Absatz l dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein. Der Begriff «von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder von ihr ausgestellte Aufenthaltserlaubnis» nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «von der Schweiz oder vom Fürstentum Liechtenstein ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltserlaubnis». g) Der Begriff «ersuchte Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe b dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein». Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe c dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein. Der Begriff «ersuchende Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe d dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein».
Art. 21 Die beiden Vertragsparteien erlassen in einem Anhang die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen, namentlich hinsichtlich der Artikel 6,10 und 11, und bestimmen ausserdem: die für die Übernahme und die Durchbeförderung zuständigen zentralen und örtlichen Behörden sowie die Modalitäten der Mitteilungen; die Modalitäten, die für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung der Ausländer in Frage kommen; - die Verfahren für die Rückerstattung der Kosten.
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Art. 22 1. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Übernahme oder Rückübernahme von ausländischen Staatsangehörigen aus anderen internationalen Abkommen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert. 2. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 nicht. 3. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Anwendung der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen zum Schutz der Menschenrechte nicht. 4. Die Verpflichtungen aus den Auslieferungsverträgen zwischen den Vertragsparteien sowie aus den Abkommen zwischen den Vertragsparteien über Einreise, Aufenthalt und Arbeit der jeweiligen Staatsangehörigen werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht tangiert. 5. Die Bestimmungen dieses Abkommens tangieren die Verpflichtungen der Italienischen Republik als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und als Vertragsstaat der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge nicht. Ferner tangieren sie weder die Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Abkommen, noch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen denjenigen Staaten, auf die das Schengener Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen anwendbar sind, und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, noch diejenigen aus der Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags.
Art 23 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit dies notwendig ist, um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. 2. Unstimmigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geregelt.
Art. 24 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der auf diplomatischem Weg erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung des Abschlusses der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten treten sämtliche anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die darin geregelten Sachbereiche ausser Kraft.
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Art. 25 1. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei suspendieren. 2. Die Suspendierung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der Mitteilung von Seiten der anderen Vertragspartei wirksam.
Art. 26 Dieses Abkommen ist unbeschränkt gültig. Es kann auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Kündigung und Suspendierung dieses Abkommens von Seiten einer der beiden Vertragsparteien gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat Regierung der Italienischen Republik Arnold Koller Lamberto Dini
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Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Anhang zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
1. Erforderliche Angaben auf dem Rückübernahmeantrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei und Rückübernahmemodalitäten (Erster Abschnitt) 1. l Der Rückübemahmeantrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei gestützt auf Artikel l Absätze l und 2 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
Daten zur Identität der betroffenen Person;
Angaben zu den Dokumenten nach Artikel 2 des Abkommens, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. l .2 Der Rückübernahmeantrag muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage l zu diesem Anhang erfolgen. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.). 1.3 Der Antrag muss den Behörden im Sinne der Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 dieses Anhangs direkt mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden. l .4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, jedenfalls innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Fristen ab Erhalt des Antrags. Im Fall von Artikel 2 Absatz 2 verlängert sich die Frist um drei Tage, wenn die angerufenen Konsularbehörden die Ausstellung des Reisedokuments verweigern. l .5 Die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person wird erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben. 2. Erforderliche Angaben auf dem Rückübernahmeantrag eines Drittstaatsangehörigen und Rückübernahmemodalitäten (Art. 6 Abs. 2) 2. l Der Rückübernahmeantrag eines Drittstaatsangehörigen gestützt auf Artikel 3 Absatz l oder 2 oder auf Artikel 5 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: Daten zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
Angaben hinsichtlich Visum und Aufenthalt nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sowie zu den Dokumenten nach Ziffer 3 dieses Anhangs, die es erlauben, die Einreise oder den Aufenthalt der betroffenen Person ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachzuweisen oder festzustellen.
Rückiibemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
2.2 Der Rückübernahmeantrag muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 2 zu diesem Anhang erfolgen. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.). 2.3 Der Antrag muss den Behörden im Sinne der Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 dieses Anhangs direkt mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden. 2.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, jedenfalls innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Fristen ab Erhalt des Antrags. 2.5 Die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person wird erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben. 2.6 Die Übergabe von Personen, die nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens aufgespürt wurden, erfolgt im vereinfachten Verfahren. Der Rückübernahmeantrag und die Antwort erfolgen ohne besondere Formalitäten (auch mündlich). Die Übergabe wird von den zuständigen Behörden durchgeführt. Die Rückübernahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Entdeckung.
3. Elemente, die den Nachweis der Einreise oder den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erlauben (Art. 6 Abs. 1) 3. l Die tatsächliche Einreise oder der tatsächliche Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf der Grundlage eines der folgenden Elemente nachgewiesen: - Einreise- oder Ausreisestempel oder andere allfällige Vermerke auf echten, gefälschten oder nachgemachten Reisedokumenten oder Identitätsausweisen; seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis; seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum; persönliche Fahrkarte, die den Nachweis der Einreise der betroffenen Person ins Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erlaubt. 3.2 Die Einreise oder der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird insbesondere auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden von Fall zu Fall von der ersuchten Vertragspartei zu beurteilenden Indizien als glaubhaft betrachtet; ein von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betroffenen Person angibt, namentlich Führerschein, Schifffahrtsbuch, Waffenschein, Postausweiskarte usw.;
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Zivilstandsdokument; seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Aufenthaltsbewilligung oder-erlaubnis;
Quittungen über auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei , getätigte Käufe; Fotokopie eines der oben aufgeführten Dokumente;
Fahrkarte;
Hotelrechnungen;
von der betroffenen Person benützte und auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei immatrikulierte Fahrzeuge;
persönliche Zutrittskaften zu öffentlichen und privaten Institutionen; Besitz einer Quittung über Geldwechselgeschäfte der betroffenen Person;
von Beamten abgegebene Erklärungen; nicht widersprüchliche und genügend detaillierte Erklärungen der betroffenen Person an die ersuchende Behörde, die objektiv überprüfbare Tatsachen enthalten;
Zeugenaussagen, die Einreise oder Aufenthalt ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden verfassten Protokolls nachweisen; überprüfbare Angaben, die nachweisen, dass die betroffene Person ein Reisebüro oder einen «Schlepper» in Anspruch genommen hat; Karten für Termine beim Arzt, Zahnarzt usw.; Ausreisestempel eines Nachbarstaates eines der beiden Vertragsstaaten, unter Berücksichtigung der Reiseroute und des Datums des Grenzübertritts;
auf Video festgehaltene Aufzeichnungen des Grenzübertritts; Übereinstimmung der Fingerabdrücke mit den von den Behörden der ersuchten Vertragspartei abgenommenen Fingerabdrücken; Ort der Entdeckung. 4. Modalitäten für die Übermittlung eines DurchbefÖrderungsgesuchs der ersuchenden Partei zwecks Wegweisung (Art. 8) 4.1 Das in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Abkommens vorgelegte Gesuch um Durchbeförderung zwecks Wegweisung muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: Daten zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person; Art der Wegweisungsmassnahme, von der die Person betroffen ist; DatumderWegweisungsmassnahme,von derdiePerson betroffen ist; Reisedokument der betroffenen Person; Reisedatum, Verkehrsmittel, Ankunftszeit und -ort auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Reiseroute, Zeitpunkt der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Bestimmungsland und -ort; Angaben zum Begleitpersonal (Identität, Qualifikation, Fahrkarte, verwendetes Verkehrsmittel).
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
4.2 Das Durchbeförderungsgesuch muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 3 zu diesem Anhang erfolgen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.). 4.3 Der Antrag muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten'Durchbeförderung den Behörden der Vertragsparteien nach Ziffer 6.2 dieses Anhangs mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden. 4.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, wenn möglich innert 24 Stunden. 5. Flughäfen und Übergabeorte zu Lande, die für die Rückübemahme und die Einreise zur Durchbeförderung in Frage kommen (Art. l, 3 und 8) 5.1 Die Übergabe von Angehörigen der Vertragsparteien erfolgt an jedem überwachten Übergang der gemeinsamen Grenze und auf jedem Flughafen. 5.2 Für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen (Art. 3 und 8) melden sich die Parteien gegenseitig die Übergabe- und Durchbeförderungsorte in den jeweiligen Hoheitsgebieten. 6. Für Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuche zuständige zentrale und lokale Behörden 6. l Für Rückübernahmegesuche zuständige Behörden 6.1.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft 6.1.1.1 Im Allgemeinen: Die für die Anwendung des Abkommens zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes. 6.1.1.2 Im Besonderen: Die zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes, namentlich auf Grund ihrer Nähe zum Ort der Entdeckung der rückzuübernehmenden Person und nach den Modalitäten, die direkt zwischen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegt werden. 6.1.2 Für die Italienische Republik 6. l .2. l Im Allgemeinen Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei; Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei. 6. l .2.2 Im Besonderen: Örtliche Büros der Staatspolizei, die für die Sektoren Aosta, Domodossola, Luino, Ponte Chiasso und Tirano zuständig sind.
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
6.2 Für die Behandlung der Durchbeförderungsgesuche zuständige Behörden
6.2.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Das Bundesamt für Flüchtlinge im Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. 6.2.2 Für die Italienische Republik: Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei, Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei. 6.3 Für rechtliche Fragen zuständige Behörden 6.3.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Das Bundesamt für Flüchtlinge im Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. 6.3.2 Für die Italienische Republik: Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Allgemeine Angelegenheiten, Dienststelle Studien und Gesetzgebung.
7 Verfahren für die Rückerstattung der Transportkosten (Art. 24)*
7.1 Die Rückerstattung aller Kosten für den Vollzug der Bestimmungen des Abkommens, die von der ersuchten Vertragspartei vorgeschossen wurden und die der ersuchenden Partei zustehen, erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchbeförderung mit Begleitung so rationell und wirtschaftlich wie möglich durchzuführen, dabei aber die erforderliche angemessene Sicherheit zu gewährleisten.
S. Sprachen Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bedienen sich für die Durchführung des Abkommens und dieses Anhangs der italienischen Sprache; doch können sie auch Formulare wie diejenigen in den Anlagen einführen, auf denen die Angaben ausser auf Italienisch auch auf Französisch und/oder auf Deutsch formuliert sind.
9 Änderung des Anhangs
Die Änderungen dieses Anhangs und seiner Anlagen erfolgen durch Notenaustausch zwischen dem italienischen Aussenministerium und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Der Verweis auf An. 24 ist durch den Verweis auf Art. 21 zu ersetzen.
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthall
Anlage l Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Rückübernahmegesuch eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei Gesuchsdatum; Zeit: Ersuchende Stelle: Tel.: Fax.:
Empfangsstelle: Tel.: Fax.:
A Identität der rückzuübernehmenden Person Name Vorname Alias Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit AkteNr.
B Beweismittel, welche die Staatsangehörigkeit nachweisen oder glaubhaft machen 1. Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit ,
2. Elemente zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit
C Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei Einreisedatum Aufenthaltsdauer Datum und Ort der Entdeckung Aufenthaltsbedingungen Unbefugter Aufenthalt Erteilung giner Aufenthaltserlaubnis Wegweisungsmassnahmen
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
D Vorgeschlagene Modalitäten für die Rückübemahme Datum der Übergabe Zeitpunkt der Übergabe Ort der Übergabe Art des Transportes und allenfalls Zugs- oder Flugnummer
E Beilagen Nummer
F Für das Übernahmegesuch Datum
Stempel
Name und Rang Unterschrift des Beamten
G Eingang des Gesuchs
Datum
Zeit Verfügung Gutheissung D Ablehnung D Name und Rang Unterschrift des Beamten
H Modalitäten der Rückübernahme
I Bemerkungen
Im Falle der Ablehnung Begründung in der Beilage: •
(1) Kopien dieser Dokumente beilegen
Rückübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Anlage 2 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Rückübernahmegesuch eines Drittstaatsangehörigen Gesuchsdatum: Tel.: Fax.
Empfangsstelle: Tel.: Fax.:
A Identität der rückzuübernehmenden Person
Name Vorname
Alias Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Akte Nr.
B Andere Familienangehörige
Name Vorname
Alias Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Akte Nr.
Dokumente und Visa
1 Dokumente (1)
(Reise-, Identitätsdokumente, Ausweis über Staatsbürgerschaft, Aufenthaltserlaubnis) 2. Visa (1) (Ausstelldatum, Gültigkeit usw.)
Riickiibemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
3. Einreise-/Ausreisestempel (1)_ 4. Andere Dokumente (1)
D Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei Einreisedatum . Aufenthaltsdauer Datum und Ort der Entdeckung Reiseroute
Bemerkungen über die Aufenthaltsbedingungen
E Elemente betreffend den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
F Vorgeschlagene Modalitäten der Rückübernahme Datum der Übergabe
Zeit der Übergabe Ort der Übergabe Art des Transportes und allenfalls Zugs- oder Flugnummer
G Beilagen Nummer
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
H Für das Übernahmegesuch
Datum Stempel
Name und Rang Unterschrift des Beamten
I Eingang des Gesuchs
Datum
Zeit Verfügung Gutheissung D Ablehnung D Name und Rang Unterschrift des Beamten
K Modalitäten der Rückübernahme
L Bemerkungen
Im Falle der Ablehnung, Begründung in der Beilage:
(1) Kopien dieser Dokumente beilegen
RÜckübemahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Anlage 3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Gesuch um Ermächtigung zur Durchbeförderung eines oder mehrerer Ausländer zum Zweck der Wegweisung
Ersuchende Behörde: Tel.: Fax.: Nr. des Gesuchs: Datum: Name und Rang des Beamten: :
Unterschrift:
Modalitäten der Durchbeförderung: Luftweg Landweg Reiseroute
Datum, Zeit und Ort der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates: Datum: Ort: Fluggesellschaft: Flughafen: Flugnummer: , Art des Fahrzeuges: Grenzübergang: Nr. des Fahrzeuges:
Datum, Zeit und Ort der Ausreise aus dem Durchbeförderungsstaat: Datum: On: . Flughafen: Flugnummer: Fluggesellschaft:
Endgültiger Bestimmungsort:
Nr. des Gesuchs um DurchbefÖrderungsermächtigung:
Rückiibernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Eingang des Gesuchs: Datum
Zeit "Verfügung Gutheissung D Ablehnung D Name und Rang Unterschrift des Beamten
Identität des oder der weggewiesenen Ausländer: Name Vorname Geburtsdatum Art der Reisedokument und -ort Massnahme
Andere Familienangehörige: Name Vorname Geburtsdatum und -ort Alias Staatsangehörigkeit Akte Nr.
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Übersetzung Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zur Erleichterung seiner Anwendung
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die italienische Republik, im Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 im Verhältnis zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Allgemeine Bestimmungen 1. Dieser Vertrag soll die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. April 1959 - nachfolgend: das Übereinkommen - ergänzen und dessen Anwendung zwischen den Vertragsstaaten erleichtern. 2. Absatz l berührt weder die Anwendung von günstigeren Bestimmungen der zwischen den Vertragsstaaten geltenden bilateralen oder multilateralen Verträge noch möglicherweise günstigere Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen.
Art. II Geltungsbereich (Zu Ait. l des Übereinkommens) 1. Das Übereinkommen und dieser Vertrag sind auch auf Verfahren wegen Taten anwendbar, die nach dem Recht eines der beiden Staaten oder beider Staaten strafrechtlich geahndet werden und für deren Verfolgung oder Untersuchung eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, sofern während des Verfahrens eine in Strafsachen zuständige Gerichtsbehörde angerufen werden kann. 2. Die Rechtshilfe wird auch geleistet: a) für die Zustellung von Schriftstücken betreffend den Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme sowie die Zahlung von Bussen oder Verfahrenskosten; b) in Verfahren betreffend den bedingten Vollzug, den Vollzug einer Strafe oder Massnahme, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Antritts einer Strafe oder Massnahme oder die Unterbrechung ihres Vollzugs; c) in Gnadensachen; d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft. 3. Die Rechtshilfe wird auch gewährt, wenn sich das Verfahren auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des ersuchten Staates als Abgabebetrug zu qualifizieren sind.
Rechtshilfe in Strafsachen
Art. IH Ne bis in idem (Zu Ait. 2 des Übereinkommens) 1. Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist. 2. Die Rechtshilfe kann aber dennoch gewährt werden: a) wenn sich das Urteil auf Handlungen bezieht, die ganz oder teilweise auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden sind, es sei denn, dass diese Handlungen zum Teil auch auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen worden sind; b) wenn sich das Urteil auf Handlungen bezieht, die gegen die Sicherheit oder gegen andere wesentliche Interessen des ersuchenden Staates gerichtet sind; c) wenn sich das Urteil auf Handlungen bezieht, die von einem Beamten des ersuchenden Staates in Verletzung seiner Amtspflicht begangen worden sind. 3. Absatz l ist nicht anwendbar, wenn: a) das im ersuchenden Staat eröffnete Verfahren sich nicht nur gegen die in Absatz l erwähnte Person richtet; oder b) die Ausführung des Ersuchens ihrer Entlastung dient.
Art. IV Verwendung von Auskünften (Spezialität) 1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. 2. Das Verwertungsverbot für die erhaltenen Auskünfte bezieht sich auf Taten, die für den ersuchten Staat politischen, militärischen oder fiskalischen Charakter haben. Eine Tat ist dann fiskalischer Natur, wenn sie auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Dieses Verwertungsverbot betrifft auch Verwaltungsverfahren fiskalischer Natur. Vorbehalten bleiben die Fälle von Abgabebetrug im Sinne von Artikel II Absatz 3 dieses Vertrages. 3. Für die Weiterleitung von Informationen im Sinne von Absatz l dieses Artikels an einen Drittstaat ist die Zustimmung des ersuchten Staates erforderlich.
Art. V Verlangte Ausführungsmodalitäten (Zu Art. 3 des Übereinkommens) 1. In den Fällen, in denen Rechtshilfe gewähn wird, tut der ersuchte Staat sein Möglichstes, um alle vom ersuchenden Staat ausdrücklich angegebenen Modalitäten bei der Ausführung der Rechtshilfeersuchen zu respektieren, sofern diese Modalitäten nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widersprechen. 2. Gibt der ersuchende Staat an, dass die Ausführung des Ersuchens dringend ist, so legt er in geeigneter Form die Gründe für die Dringlichkeit dar.
Rechtshilfe in Strafsachen
3 Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig nach den in den Absätzen l und 2
erwähnten Modalitäten ausgeführt werden, so teilt dies der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat umgehend mit. 4. In Fällen besonderer Verspätung richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein diesbezügliches Begehren an die Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese wird, wenn die Verspätung ungerechtfertigt ist, ihr Möglichstes tun, um die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu beschleunigen. 5. Die Staaten können sich darüber verständigen, welche Folge dem Ersuchen zu geben ist. 6. Falls notwendig, kann der ersuchende Staat verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und alle dazugehörigen Informationen vertraulich behandelt, sofern dies nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widerspricht.
Art. VI Videokonferenz (Zu Art. 3 des Übereinkommens) 1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll sie als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, so kann letzterer verlangen, sofern ein persönliches Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, dass die Einvernahme per Videokonferenz nach Massgabe der Absätze 2-8 erfolgt. 2. Der ersuchte Staat bewilligt die Videokonferenz, wenn der Einsatz dieser Methode nicht den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine solche Videokonferenz verfügt. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden. 3. Die Ersuchen betreffend Videokonferenz enthalten ausser den in Artikel 14 des Übereinkommens und in Artikel XVI dieses Vertrages erwähnten Angaben auch den Grund dafür, weshalb die Anwesenheit des Zeugen, des Sachverständigen oder der verfolgten Person nicht erwünscht oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizbehörde und den Namen der Personen, fìir die die Videokonferenz verlangt worden ist. 4. Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der von der eigenen Rechtsordnung vorgeschriebenen Form vor. 5. Folgende Regeln gelten für den Zeugen oder den Sachverständigen, der an der Videokonferenz teilnimmt: a) die Videoverbindung erfolgt in Anwesenheit einer Justizbehörde des ersuchten Staates, bei .Bedarf unterstützt von einem Übersetzer; diese Behörde stellt auch die Identität der einzuvemehmenden Person fest und ist für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verantwortlich. Werden nach Ansicht der Justizbehörde des ersuchten Staates während der Videoverbindung die Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung verletzt, so trifft sie umgehend die erforderlichen Massnahmen, damit bei der weiteren Vernehmung diese Grundprinzipien beachtet werden;
Rechtshilfe in Strafsachen
b) zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates können Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person vereinbart werden; c) die Videokonferenz wird direkt von oder unter Leitung der Justizbehörde des ' ersuchenden Staates nach dessen innerstaatlichem Recht durchgeführt; d) auf Verlangen des ersuchenden Staates sorgt der ersuchte Staat dafür, dass die einzuvemehmende Person bei Bedarf von einem Übersetzer unterstützt wird; e) die einzuvernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Staates zusteht. 6. Unbeschadet allfälliger zum Schutze von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Staates nach Abschluss der Videoverbindung ein Protokoll mit Angaben zu Datum und Ort, zur Identität des Zeugen, des Sachverständigen oder der verfolgten Person, zur Identität und Eigenschaft aller anderen Personen, die an der Videokonferenz teilgenommen haben, zu allen etwaigen eidesstattlichen Erklärungen und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Videoverbindung stattgefunden hat. Die Justizbehörde des ersuchten Staates bestätigt ferner, dass die Durchführung ohne Anwendung psychologischen Druckes oder von Zwang auf die Person erfolgt ist. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt das Protokoll der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates. 7. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Staat, die Entschädigung der erforderlichen Übersetzer und Sachverständigen sowie die Spesen für deren Reise in den ersuchten Staat werden vom ersuchenden Staat dem ersuchten Staat zurückerstattet, sofern letzterer nicht auf die Rückerstattung aller oder eines Teils der Kosten verzichtet. 8. Die Staaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel auf ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt, als ob die Einvernahmen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens durchgeführt würden. 9. Die Videoverbindung kann auch für die verfolgte Person verlangt werden, wenn
es für die betroffene Person nicht zweckmässig oder möglich ist, persönlich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu erscheinen. In diesem Fall kann die Videokonferenz nur dann durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der verfolgten Person'eingeholt worden ist. Im Übrigen ist die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes gewährleistet, der sich an demselben Ort wie die verfolgte Person oder wie die Justizbehörde des ersuchenden Staates aufhalten kann. Im letzteren Fall kann er sich mit seinem Klienten mittels geeigneter technischer Vorrichtungen vertraulich besprechen.
Art. VU Fiskalische Pfandrechte (Zu An. 3 des Übereinkommens) Der ersuchte Staat macht bei der Herausgabe von Gegenständen, auf deren Rückgabe er verzichtet, kein Zollpfandrecht oder keine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes geltend, es sei denn,, dass der durch die
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strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selber schuldet. / Art. Vu! Herausgabe von Deliktsgut (Zu Art. 3 des Übereinkommens) 1. Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken können dem ersuchenden Staat, insbesondere zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten oder zu ihrer Einziehung, auch Vermögenswerte herausgegeben werden, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuchten Staates beschlagnahmt werden können. 2, Vorbehalten bleiben die Ansprüche, die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person an diesen Vermögenswerten geltend macht und die weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
Art. IX Anwesenheit ausländischer Personen im ersuchten Staat (Zu Art. 4 des Übereinkommens) 1. Der ersuchte Staat gestattet auf Verlangen des ersuchenden Staates dessen Behördenvertretem und den am Strafverfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen, am Vollzug auf seinem Hoheitsgebiet teilzunehmen, wenn dies den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates nicht widerspricht. 2. Den fraglichen Personen kann gestützt auf Absatz l insbesondere bewilligt werden, Fragen zu stellen, die Akte einzusehen und bei den Behörden des ersuchten Staates Fragen oder zusätzliche Massnahmen anzuregen. 3. Die fraglichen Personen können im ersuchenden Staat Informationen aus dem Geheimbereich, die zu ihrer Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwenden, bevor die zuständige Behörde endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
Art. X Zwangsmassnahmen (Zu Art. 5 des Übereinkommens) 1. Die Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, wird nur gewährt, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist. 2. Unter prozessualem Zwang ist zu verstehen: a) die Durchsuchung von Personen; b) die Durchsuchung; c) die Beschlagnahme von Beweismitteln einschliesslich der Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, sowie des Erzeugnisses oder des Erlöses aus der strafbaren Handlung; d) jede Massnahme, die die Preisgabe eines strafrechtlich geschützten Geheimnisses bewirkt; e) jede andere Massnahme, die die Anwendung von Zwang beinhaltet und als solche vom Verfahrensrecht des ersuchten Staates vorgesehen ist.
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3. Bei Weigerung in den unter Absatz 2 Buchstaben d) und e) erwähnten Fällen führt die ersuchte Behörde die entsprechende rechtliche Grundlage an.
Art. XI Rückgabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken (Zu An. 6 des Übereinkommens) Der ersuchende Staat ist nicht verpflichtet, Gegenstände und Originale von Akten oder Schriftstücken nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens zurückzugeben, wenn sie der ersuchte Staat nicht ausdrücklich verlangt.
Art. Xu Zustellung mit der Post (Zu An. 7 des Übereinkommens) 1. Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen können den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. 2. Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, müssen diesen spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen. 3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, so muss das Schriftstück - oder zumindest die wichtigen Textstellen - in die Sprache oder eine der Sprachen des Staates übersetzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält. Hat die Behörde, die das Schriftstück zustellt, Kenntnis davon, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so muss das Schriftstück - oder zumindest die wichtigen Textstellen - in diese Sprache übersetzt werden. 4. Zu diesem Zweck gibt die zuständige Behörde des ersuchten Staates auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates jeden nützlichen Hinweis auf die Identität und die Adresse der Person, der die Urkunde oder die Entscheidung zugestellt werden soll.
Art. Xu! . Kostenvorschuss an Zeugen oder Sachverständige (Zu Art, 10 des Übereinkommens) I.Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens ist, auf jede Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen anwendbar, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz l des Übereinkommens nicht erfüllt sind. 2. Übermittelt ein Staat die Vorladung in der in Artikel XII vorgesehenen Form, so kann der andere Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zeuge oder Sachverständige aufhält, ebenfalls einen Kostenvorschuss gewähren.
Art. XTV Zeitweilige Zuführung von Häftlingen in den ersuchten Staat (Zu Art. 11 und 12 des Übereinkommens) l. Artikel 11 des Übereinkommens gilt sinngemäss für den Fall, dass der ersuchte Staat auf Verlangen des ersuchenden Staates die Zuführung einer im ersuchenden Staat inhaftierten Person in sein Hoheitsgebiet zur Ausführung eines Rechtshilfeersuchens bewilligt.
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2. Der ersuchte Staat hält die in Anwendung des vorstehenden Absatzes zugeführte Person für die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Hoheitsgebiet in Haft. Er kann sie wegen einer strafbaren Handlung, die sie vor ihrer Zuführung begangen hat, nicht verfolgen. 3. Der ersuchte Staat wird dem ersuchenden Staat den Häftling unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit sofort nach Vollzug der Rechtshilfemassnahme oder auf dessen Ersuchen übergeben. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss für die Durchbeförderung eines Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.
Art. XV Zeitweilige Zuführung von Häftlingen in den ersuchenden Staat (Zu An. 11 des Übereinkommens) 1. Zusätzlich zu den in Artikel 11 des Übereinkommens aufgeführten Personen werden dem ersuchenden Staat zeitweilig auch Personen zugeführt, die im ersuchten Staat inhaftiert sind und ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat zustimmen, um sich dort für die Taten zu verantworten, für die sie strafrechtlich verfolgt werden. 2. Die zeitweilige Zuführung der in Absatz l erwähnten Personen wird unter den in Artikel XÏV dieses Vertrages vorgesehenen Bedingungen gewährt, sofern sie miteinander vereinbar sind und dies sich nicht nachteilig auf die im ersuchten Staat laufenden Strafverfahren auswirkt. 3. Dieser Artikel ist auch auf die Übergabe nach Artikel 19 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 anwendbar, bevor ein Entscheid über die Auslieferung gefällt worden ist.
Art. XVI Form und Inhalt der Ersuchen (Zu An. 14 des Übereinkommens) 1. Ausser den in Artikel 14 Absatz l des Übereinkommens vorgesehenen Angaben müssen die Ersuchen Folgendes enthalten: a) bei der Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen den Namen und die Adresse des Empfängers, dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstücks; b) gegebenenfalls genaue Angaben über die Gründe, weshalb die ersuchende Behörde den Fall, für den um Rechtshilfe ersucht wird, als komplex und von besonderer Bedeutung im Sinne von Artikel XVIII dieses Vertrages erachtet. 2. Um eine schnellere Behandlung der Verfahren zu gewährleisten, vereinbaren das Bundesamt für Polizeiwesen und das «Ministero di Grazia e Giustìzia», gemeinsam Muster vorzubereiten, die für das Abfassen von Rechtshilfeersuchen verwendet werden können und mit den notwendigen Unterlagen übermittelt werden.
Art. XVH Übermittlungsweg (Zu Art. 15 des Übereinkommens) l. Rechtshilfeersuchen, einschliesslich Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Artikel II dieses Vertrages, können direkt an die zum Vollzug der Rechtshilfemass-
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nähme zuständige Behörde gerichtet und auf demselben Weg zurückgesandt werden. Vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln XVIII und XIX dieses Vertrages, 2. Anzeigen nach Artikel 21 des Übereinkommens können direkt der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden. 3. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das «Ministero di Grazia e Giustizia» übermitteln einander ein Verzeichnis der Behörden, an welche Rechtshilfeersuchen zu richten sind sowie die daran angebrachten Änderungen. 4. Ersuchen um zeitweilige Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen sind durch das Bundesamt für Polizeiwesen und das «Ministero di Grazia e Giustizia» zu übermitteln. 5. Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken einschliesslich derjenigen, die der Löschung von Einträgen im genannten Register dienen, sind an das Bundesamt für Polizeiwesen beziehungsweise an das «Ufficio del Casellario presso il Ministero di Grazia e Giustizia» zu richten.
Art. XVin Rechtshilfeersuchen in Fällen von organisierter Kriminalität, Korruption und anderen schweren Verbrechen 1. In komplexen oder besonders wichtigen Straffällen, welche die organisierte Kriminalität, Korruptionsfälle oder andere schwere Straftaten betreffen: a) wird in der Schweiz der Entscheid über die Rechtshilfeersuchen und die Ergänzungsersuchen von einer Zentralstelle im Bundesamt für Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gefällt; b) wird in Italien, wenn dies verlangt wird, die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und der Ergänzungsersuchen vom «Ufficio II della Direzione Generale degli Affari Penali del Ministero di Grazia e Giustizia» vorgenommen. 2. Die in Absatz l erwähnten Behörden prüfen die Rechtshilfeersuchen und Ergänzungsersuchen und ergreifen alle vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen, um eine rasche Ausführung des Ersuchens zu gewährleisten. 3. Diese Behörden können direkt miteinander verkehren.
Art. XIX Behandlung von Fällen, die mehrere Behörden betreffen Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Ermittlungen, die von mehreren zuständigen Behörden im ersuchten Staat vorzunehmen sind, so ist dieses Ersuchen der Zentralbehörde des ersuchten Staates zu übermitteln; diese ergreift alle vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen, um eine rasche Ausführung des Ersuchens zu gewährleisten.
Art. XX Vereinfachte Ausführung 1. Die verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswette können der ersuchenden Behörde nach den vom Recht des ersuchten Staates vorgesehenen vereinfachten Verfahren herausgegeben werden, wenn alle Berechtigten ihre Zustimmung erteilt haben.
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2. Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so führt der ersuchte Staat das Rechtshilfeverfahren für den restlichen Teil weiter.
Art. XXI Gemeinsame Ermittlungen Bei Taten, die Gegenstand eines Strafverfahrens in jedem der beiden Staaten sind, können die betroffenen Justizbehörden, allenfalls begleitet von Polizeiorganen, nach vorheriger Mitteilung an das «Ministero di Grazia e Giustizia Direzione Generale degli Affari Penali Ufficio II» und an das Bundesamt für Polizeiwesen in gemeinsamen Ermittlungsgruppen zusammenarbeiten.
Art. XXII Sprache (Zu Art. 16 des Übereinkommens) Es wird keine Übersetzung der gestützt auf das Übereinkommen und diesen Vertrag gestellten Ersuchen sowie der Beilagen verlangt.
Art. XXIII Erstattung von Kosten (Zu Ait. 20 des Übereinkommens) Nebst der Erstattung von Kosten im Sinne von Artikel VI Absatz 7 dieses Vertrages werden die Kosten für die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zum Zweck der Rückgabe an den Geschädigten sowie die durch die Ausführung von Rechtshilfeersuchen nach Artikel V Absatz l dieses Vertrages entstandenen ausserordentlichen Kosten zurückerstattet.
Art. XXIV Annahme der Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung (Zu Art. 21 des Übereinkommens) I.Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige prüfen die Justizbehörden des ersuchten Staates, ob nach dessen Recht eine Strafverfolgung einzuleiten ist. 2. Verlangt das innerstaatliche Recht beider Staaten einen Strafantrag, so ist der vom Geschädigten bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates fristgerecht gestellte Strafantrag auch im ersuchten Staat wirksam. Ist der Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so muss er nachträglich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Behörde dieses Staates gestellt werden, wobei der Fristenlauf am Tag beginnt, an dem diese die Anzeige erhalten hat.
Art. XXV Unterlagen für eine Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung Der Anzeige sind beizufügen: a) eine kurze Darstellung des.Sachverhaltes; b) das Original oder eine Kopie der massgebenden Schriftstücke sowie allfällige Beweismittel; c) eine Kopie der nach dem Recht des ersuchenden Staates anwendbaren Strafbestimmungen;
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d) jede nützliche Information bezüglich Identität und Adresse der zu verfolgenden Person.
Art. XXVI Wirkungen bei Annahme der Anzeige zum Zwecke der Strafverfolgung ' 1. Sobald der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat mitgeteilt hat, dass er 'die Strafverfolgung übernimmt, setzen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates das Verfahren aus, das sie allenfalls bereits gegen diese Person und für die in der Anzeige aufgeführten Taten eröffnet hatten. 2. Im Fall von Absatz l sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmassnahmen ab, wenn im ersuchten Staat; a) das Strafverfahren von einer Justizbehörde aus materiellrechtlichen Gründen endgültig abgeschlossen worden ist; b) die gegen die betroffene Person ausgesprochene strafrechtliche Sanktion vollstreckt, erlassen oder verjährt ist; c) der Vollzug der strafrechtlichen Sanktion teilweise oder ganz ausgesetzt oder der Entscheid über die strafrechtliche Sanktion aufgeschoben worden ist. 3. Die dem ersuchten Staat übermittelten Gegenstände und Originalschriftstücke werden dem ersuchenden Staat spätestens nach Abschluss'des Verfahrens zurückgegeben, sofern der ersuchende Staat nicht auf deren Rückgabe verzichtet. 4. Die durch die Übernahme der Strafverfolgung entstandenen Kosten werden nicht erstattet. 5. Die Artikel XXIV-XXVI dieses Vertrages sind auch auf Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 anwendbar.
Art. XXVII Austausch von Strafurteilen (Zu An. 22 des Übereinkommens) Auf ausdrückliches Ersuchen und in Einzelfällen übermitteln einander die Justizbehörden der beiden Staaten amtlich als richtig bescheinigte Kopien von Strafurteilen gegen ihre Staatsangehörigen, damit die ersuchende Justizbehörde prüfen kann, ob sich innerstaatliche Massnahmen aufdrängen.
Art. XXVIII Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen 1. Unter Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden eines der beiden Staaten einer Justizbehörde des anderen Staates ohne vorheriges Ersuchen Informationen betreffend Straftaten übermitteln, wenn: a) sie der Auffassung sind, dass die Mitteilung dieser-Informationen der empfangenden Behörde bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein kann; oder b) diese Informationen dazu führen könnten, dass diese Behörde ein Ersuchen nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag stellt.
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2. Die Mitteilung dieser Informationen darf die eigenen Ermittlungen oder Strafverfahren nicht beeinträchtigen.
Art. XXDC Folgen der Kündigung des Übereinkommens (Zu An. 29 des Übereinkommens) 1. Kündigt einer der beiden Staaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretariat des Europarates wirksam. 2. Dieser Vertrag wird am Tag hinfällig, an dem die Kündigung des Übereinkommens wirksam wird,
Art. XXX Meinungsaustausch und Beilegung von Streitigkeiten 1. Die Vertreter des Bundesamtes für-Polizei wesen und des «Ministero di Grazia e Giustizia» können, wenn sie es als sinnvoll erachten, einen mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch durchführen oder sich treffen, um allfällige Fragen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung, der Anwendung oder der Umsetzung des Übereinkommens oder dieses Vertrages im Allgemeinen oder im Einzelfall zu klären. Fallen die zu prüfenden Fragen in die Zuständigkeit anderer Ministerien, so werden diese zur Mitwirkung eingeladen. 2. Streitigkeiten über Auslegung, Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens und dieses Vertrages, die von den in Absatz l bezeichneten Behörden im Rahmen des Meinungsaustausches nicht innerhalb von zwölf Monaten seit deren Entstehen beigelegt werden konnten, sind auf Ersuchen des einen oder anderen Staates einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, zu unterbreiten. Jeder der beiden Staaten ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der weder Staatsangehöriger des einen noch des anderen Staates sein darf. 3. Unterlässt es einer der beiden Staaten, einen Schiedsrichter zu ernennen, und leistet er der Einladung des anderen Staates, die Ernennung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, keine Folge, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 4. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Staaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. 5. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den Fällen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verhindert, sein Mandat auszuführen, oder ist er selbst Staatsangehöriger eines der beiden Staaten, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten durchgeführt oder, wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger eines der beiden Staaten ist, vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten ist. 6. Falls die beiden Staaten nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren fest. 7. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Staaten verbindlich.
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Art. XXXI Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen Die von der Schweiz und von Italien angebrachten Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen sind auf die Beziehungen zwischen den beiden Staaten so weit anwendbar, als sie nicht durch die Bestimmungen dieses Vertrages geändert werden.
Art. XXXII Inkrafttreten 1. Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen durch Notifikation den Abschluss des für das Inkrafttreten dieses Vertrages verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens mit. 2. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der zweiten Notifikation in Kraft.
Art. XXXIII Kündigung Dieser Vertrag kann von jedem der beiden Staaten jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der auf diplomatischem Weg übermittelten Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Italienische Republik: Arnold Koller G. Flick
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über verschiedene bilaterale Abkommen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 14. Dezember 1998
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1999 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 09 Cahier Numero
Geschäftsnummer 98.074 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 09.03.1999 Date Data
Seite 1485-1596 Pagina
Ref. No 10 054 993
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