BBl 1999 7966

Bundesgesetz über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses

Anhang 5 Bundesgesetz Entwurf über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst:

I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert

1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben

2 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess3

Art. 42 Abs. 1 Bst. abis (neu)

1 Das Zeugnis kann verweigert werden:

abis. von Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches4 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;

3 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege5

Art. 75 Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin, der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, und der Verlobte des Beschuldigten, seine Adoptiveltern und Adoptivkinder;