BBl 1999 7966
Bundesgesetz über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses
Anhang 5 Bundesgesetz Entwurf über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst:
I Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert
1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2
Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben
2 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess3
Art. 42 Abs. 1 Bst. abis (neu)
1 Das Zeugnis kann verweigert werden:
abis. von Personen, gegen die nach Artikel 27bis des Strafgesetzbuches4 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;
3 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege5
Art. 75 Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: a. die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in gerader Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin, der Ehegatte, auch wenn er geschieden ist, und der Verlobte des Beschuldigten, seine Adoptiveltern und Adoptivkinder;