BBl 1999 8726

Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG)

Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG)

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über den Wehrpflichtersatz (WPEG) wird wie folgt geändert:

Ingress ... gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45bis Absatz 2 der Bundesverfassung3, ...

Art. 45 Abs. 1 und 3 1 Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Wehrpflichtersatzes nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind. 3 Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages.

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.