BBl 2000 5126

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Änderung vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2000 1, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...

Art. 108 Abs. 1 1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, damit den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergütet und ihnen Vorschüsse gewährt werden können.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.