BBl 2000 146

Bundesbeschluss über den neuen NEAT-Gesamtkredit (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss)

Bundesbeschluss über den neuen NEAT-Gesamtkredit (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss)

vom 8. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung sowie auf Artikel 16 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 19911, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1999 2, beschliesst:

Art. 1 Für die Realisierung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale wird ein Gesamtkredit einschliesslich Reserven von 12 600 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 1998, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt und in zwei Phasen auf die folgenden Objekte aufgeteilt:

Investitionen in Mio. Fr. 1. Phase 2. Phase Total freigegeben gesperrt

a. Projektaufsicht 65 – 65 b. Achse Lötschberg 2754 – 2754 c. Achse Gotthard 5410 1202 6612 d. Ausbau Surselva 105 – 105 e. Anschluss Ostschweiz 129 721 850 f. Ausbauten St. Gallen–Arth-Goldau 45 29 74 g. Streckenausbauten übriges Netz 214 257 471 h. Reserven 978 691 1669

Art. 2 Von diesem Gesamtkredit bleiben die Kredite für die 2. Phase nach Artikel 1 (2900 Mio. Fr., Preisstand 1998) gesperrt. Für die 1. Phase werden die Finanzmittel (9700 Mio. Fr., Preisstand 1998) freigegeben.

146 1999-4329

Alpentransit-Finanzierungsbeschluss

Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere: a. geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a–g genannten Objektkrediten vornehmen; b. die Objektkredite in Tranchen freigeben; c. Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. h) zu Gunsten von Objektkrediten vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass deren Mehrkosten nicht mit anderen Mitteln kompensiert werden können, und es zur Stabilisierung der finanziellen Situation erforderlich ist. d. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen. e. innerhalb des Gesamtkredites spezifische Finanzierungslösungen zur Verbesserung der Rentabilität der öffentlichen und privaten, in die NEAT investierten Mittel aushandeln.

Art. 4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEAT-Aufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.

Art. 5 Es werden aufgehoben: a. Bundesbeschluss vom 19. Juni 19973 über den ersten Gesamtkredit für die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale; b. Bundesbeschluss vom 20. September 19954 über einen zweiten Verpflichtungskredit (Übergangskredit) für die Verwirklichung des Konzeptes der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale.

Art. 6 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleistete Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.

3 BBl 1999 1439 4 BBl 1995 IV 573; Änderung vom 1. Oktober 1997 (BBl 1997 IV 822)

Alpentransit-Finanzierungsbeschluss. BB

Art. 7 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 28. September 1999 Ständerat, 8. Dezember 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

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