BBl 2002 2668

Bundesbeschluss über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 2008)

Bundesbeschluss Entwurf über Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 2008)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst:

Art. 1

1 Der Bund bewilligt für die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft 2008

(EURO 2008) einen Kredit von höchstens 3,5 Millionen Franken wie folgt: a. einen Beitrag von einer Million Franken an bauliche Massnahmen zur Entwicklung der Medien- und Sicherheitsfunktionalität in den vier Stadien Basel, Genf, Bern und Zürich; b. einen Beitrag von 500 000 Franken für die Finanzierung einer nationalen Kampagne zur Gesundheitsförderung und zur sozialen Integration durch Sport bei den Spielen in den vier Stadien; c. nicht in Rechnung gestellte Leistungen von höchstens zwei Millionen Franken. Diese sind vom VBS departementsintern zu kompensieren. 2Über die in Absatz 1 genannten Beiträge und Leistungen des Bundes hinaus werden keine Bundesmittel gewährt. Die bereits durch das Parlament genehmigten NASAK-Beträge werden dadurch nicht tangiert.

Art. 2 Dieser Kredit wird vom Bund freigegeben, wenn: a. die UEFA sich für die Kandidatur Österreich-Schweiz entscheidet; b. der Schweizerische Fussballverband (SFV) sich mit 500 000 Franken an der Finanzierung der Kampagne nach Artikel 1 Buchstabe b beteiligt; c. die von der Durchführung der EURO 2008 betroffenen Kantone und Gemeinden sich an der Finanzierung dieses Wettkampfes gesamthaft mit einem Betrag von mindestens sieben Millionen Franken beteiligen.

2668 2002-0212

Beiträge und Leistungen des Bundes an die Fussball-Europameisterschaft 2008. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.