BBl 2003 120
Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 2002)
Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 2002)
vom 2. Dezember 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst:
Art. 1 1 Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 29. Mai 2002 (Rüstungsprogramm 2002) wird zugestimmt. 2 Es wird ein Verpflichtungskredit von 674 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.
Art. 2
1 Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen
2 Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten
der Rubrik 540.3239.001, Rüstungsmaterial Gruppe Rüstung.
Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 16. September 2002 Nationalrat, 2. Dezember 2002 Der Präsident: Anton Cottier Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Anhang
Verzeichnis der Verpflichtungskredite
Vorhaben Verpflichtungskredit Fr.
– Luftverteidigung 120 000 000 – Führung, Übermittlung, Aufklärung 370 000 000 – Mobilität 87 000 000 – Ausbildung 97 000 000
Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2002 674 000 000