BBl 2003 2852

Luftfahrtgesetz (LFG)

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

Luftfahrtgesetz (LFG)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20021, beschliesst:

I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 40 Abs. 2, 2bis–2quinquies und 5 2 Er kann den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst ganz oder teilweise einer nicht gewinnorientierten, gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft (Gesellschaft) übertragen, an welcher der Bund mehrheitlich beteiligt ist und deren Statuten der Genehmigung des Bundesrates bedürfen. Der zivile und der militärische Flugsicherungsdienst sind entsprechend den Bedürfnissen aufeinander abzustimmen. Der Bund ist für die hoheitliche Funktion verantwortlich. 2bis Der Bund sorgt für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft. Erzielt die Gesellschaft einen Gewinn, so kann sie daraus Reserven bilden; diese dienen zur Finanzierung von Investitionen und zur Deckung allfälliger Verluste. 2ter Der Bund kann die zusätzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen, die sich aufgrund der Rechnungslegung nach international anerkannten Standards ergeben, erstmals ganz oder teilweise finanzieren. 2quater Der Bund finanziert ganz oder teilweise zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der Gesellschaft das zusätzliche Deckungskapital, das nach bisherigem Recht für die militärischen Flugverkehrsleiterinnen und Flugverkehrsleiter bei der vorzeitigen Pensionierung bereitgestellt worden ist.